Oberlandesgericht Köln Beschluss, 27. Aug. 2014 - 2 Wx 222/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 09.07.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30.05.2014 – 378 III 35/14 – wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 09.07.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30.05.2014 – 378 III 35/14 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) bis 3) zu je 1/3 zu tragen.
1
G r ü n d e:
21.
3Die Beteiligte zu 1) hat die französische Staatsangehörigkeit; die Beteiligte zu 2) ist Deutsche. Am 22.10.2010 haben sie vor dem Standesamt die Lebenspartnerschaft begründet. Die Beteiligte zu 1) gebar am 08.08.2013 den Beteiligten zu 3) und wurde vom Standesamt im Geburtseintrag als die Mutter verzeichnet. Am 13.09.2013 erteilten die Beteiligten zu 1) und 2) dem Beteiligten zu 3) im Wege der Einbenennung, für die sie das deutsche Recht als maßgeblich bestimmten, den Familiennamen „G“.
4Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.02.2014 haben die Beteiligten zu 1) und 2) bei dem Standesamt beantragt, die Beteiligte zu 2) „in die Geburtsurkunde als weitere Mutter mit aufzunehmen.“ Zur Begründung haben sie ausgeführt, der Geburtseintrag sei unvollständig. Die Zeugung des Beteiligten zu 3) sei durch Entnahme einer Eizelle der Beteiligten zu 2) erfolgt, die durch einen anonymen Samenspender befruchtet und anschließend in die Gebärmutter der Beteiligten zu 1) eingepflanzt worden sei. Die Beteiligte zu 2) sei damit die genetische Mutter des Beteiligten zu 3), was durch ein eingereichtes Abstammungsgutachten belegt werde.
5Das Standesamt hat den Antrag als Berichtigungsantrag aufgefasst und ihn dem Amtsgericht mit der Bitte vorgelegt, ihn abzulehnen.
6Die Beteiligten zu 1) und 2) haben gegenüber dem Amtsgericht geltend gemacht, die Ablehnung der Ergänzung des Geburtseintrages mit Verweis auf § 1591 BGB verstoße gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 8 EMRK. Sie hätten einen Anspruch auf Anerkennung der „doppelten Mutterschaft“. Der Umstand, dass der Beteiligte zu 3) ein Abstammungsverhältnis zu zwei Müttern habe, verstoße nicht per se gegen den deutschen ordre public; über den Weg der Stiefkind- bzw. Sukzessivadoption erkenne die deutsche Rechtsordnung ohnehin die Möglichkeit der doppelten Vater- bzw. Mutterschaft an.
7Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 30.05.2014 abgelehnt.
8Gegen den zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 10.06.2014 zugestellten Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1) bis 3) mit ihrer Beschwerde, die sie durch den am 09.07.2014 per Telefax bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 09.07.2014 eingelegt haben. Sie vertreten die Auffassung, es seien Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 8 EMRK verletzt.
9Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
102.
11a)
12Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2 FamFG) eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) hat in der Sache keinen Erfolg.
13Das Amtsgericht hat den Antrag, das Standesamt nach § 48 PStG zu einer Berichtigung des Geburtseintrages anzuweisen, mit Recht abgelehnt. Der Geburtseintrag ist nicht deshalb unrichtig, weil er nicht auch die Beteiligte zu 2) als Mutter des Beteiligten zu 3) aufführt.
14Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG sind im Geburtenregister die Vornamen und Namen der Eltern zu beurkunden. Die Abstammung des Beteiligten zu 3) ist gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei den Beteiligten zu 1) und 2) in L hat. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Denn danach kann die Frage der Abstammung in Bezug auf die Beteiligte zu 2) auch nach deren Heimatrecht bestimmt werden; die Beteiligte zu 2) ist indes Deutsche. Dahinstehen kann, ob Art. 19 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EGBGB auf die Lebenspartnerschaft anzuwenden ist. Denn auch dies führte zur Anwendung deutschen Rechts, weil die Beteiligten zu 1) und 2) sowohl bei Begründung der Lebenspartnerschaft als auch im Zeitpunkt der Geburt des Beteiligten zu 3) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Wer die Eltern im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG sind, bestimmt sich hier mithin nach dem deutschen bürgerlichen Recht. Mutter ist nach § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat, hier also – ausschließlich - die Beteiligte zu 1).
15Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 8 EMRK werden dadurch nicht verletzt.
16aa)
17Der Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht eröffnet. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als Gemeinschaft von Eltern mit Kindern. Dabei ist zwar nicht maßgeblich, ob die Kinder von den Eltern abstammen oder ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden. Die Eintragung eines Lebenspartners in die Geburtsurkunde eines Kindes des anderen Lebenspartners betrifft aber nicht das Familienverhältnis der Lebenspartner mit dem Kind. Die Geburtsurkunde soll lediglich die rechtlichen Abstammungsverhältnisse des Kindes nachweisen. Damit handelt es sich um ein Dokument, mit dem nach außen mit Beweisfunktion nur diese rechtlich erheblichen Tatsachen nachgewiesen werden. Das Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern im Rahmen der Familie wird dadurch nicht berührt. Eintragungen in eine Personenstandsurkunde haben keine rechtserzeugende Kraft (BVerfG NJW 2011, 988).
18bb)
19Auch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist nicht verletzt, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Elternrechts auf Pflege und Erziehung.
20Zum Schutzbereich dieses Grundrechts nimmt der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum sog. leiblichen Vater Bezug, weitergehende Rechte kann nach Auffassung des Senats auch die genetische Mutter nicht in Anspruch nehmen. Nach dieser Rechtsprechung steht auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater unter dem Schutz dieses Grundrechts; der Elternbegriff in diesem Sinne umfasst auch die leiblichen Eltern. Im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es ausreichend, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen auf die Abstammung eines Kindes zu schließen und aufgrund dieser Vermutung – wie in § 1592 BGB - die Zuweisung der rechtlichen Elternstellung vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt. Fallen im Einzelfall entgegen der gesetzlichen Vermutung die rechtliche und die leibliche Vaterschaft auseinander, hat das Kind zwei Väter, die sich beide auf ihre durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternschaft berufen können (BVerfG NJW 2003, 2151, 2152). Zu einer vergleichbaren Situation des Auseinanderfallens auf der Mutterseite kann es kommen, wenn es aufgrund einer Eizellspende eine genetische und eine gebärende Mutter gibt, wobei letztere vom Gesetz als die rechtliche Mutter festgelegt wird. Nicht anders als der leibliche Vater nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch die genetische Mutter Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch der Umstand, dass die Beteiligten zu 1) und 2) eine Lebenspartnerschaft unterhalten, steht der Anwendung der Verfassungsnorm nicht entgegen, weil auch zwei Personen gleichen Geschlechts Eltern im verfassungsrechtlichen Sinne sein können und ihnen in der Folge das Elterngrundrecht zustehen kann (BVerfG NJW 2013, 847, 849).
21Ist danach der Schutzbereich des Grundrechts eröffnet, folgt daraus noch nicht, dass beiden Müttern aus verfassungsrechtlichen Gründen vom Familienrecht eine identische Rechtsstellung zuzubilligen wäre, also neben der gebärenden Mutter auch die genetische Mutter als Mutter im Rechtssinne zu bestimmen wäre. Dem Gesetzgeber ist ein Beurteilungsspielraum in der Frage zuzuerkennen, wie dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundrecht einfachrechtlich Rechnung zu tragen ist. So hat das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung zu den Voraussetzungen des Anfechtungsrechts des leiblichen Vaters nach § 1600 BGB ausgeführt, dass das Elterngrundrecht es gebiete, Möglichkeiten für den leiblichen Vater zu schaffen, auch rechtlich die Stellung des Vaters einzunehmen, also den Zugang zu einem Verfahren zu eröffnen, in dem die Vaterschaft überprüft und das Elternrecht gegebenenfalls rechtlich neu zugeordnet wird (BVerfG NJW 2003, 2151, 2153). Das Elterngrundrecht gebietet es hingegen nicht, darüber hinaus familienrechtlich dem genetischen Elternteil von vornherein die Stellung eines rechtlichen Elternteils zuzuerkennen. Soweit in der Literatur Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1591 BGB geäußert werden, wird denn auch lediglich verlangt, die Mutterschaft der gebärenden Frau anfechtbar auszugestalten (MünchKomm/Wellenhofer, BGB, 6. Aufl. 2012, § 1591 Rn. 27, 35; Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearb. 2011, § 1591 Rn. 13; jeweils m.w.N., s. a. Helms, FuR 1996, 178, 188). Hingegen wird – soweit ersichtlich – nirgends im rechtswissenschaftlichen Schrifttum die Ansicht vertreten, aus verfassungsrechtlichen Gründen müsse auch die genetische Mutter vom Gesetzgeber ohne Weiteres als rechtliche Mutter mit der Folge behandelt werden, dass das Kind über zwei rechtliche Mütter verfügt. Ob der Gesetzgeber aus Gründen des Verfassungsrechts gehalten ist, der genetischen Mutter eine Anfechtung der Mutterschaft der gebärenden Frau zu eröffnen, kann hier indes aufgrund des mit der Beschwerde verfolgten Zieles, die genetische Mutter im Geburtsregister neben der Mutter im Sinne des § 1591 BGB einzutragen, offen bleiben. Ein verfassungsrechtliches Gebot, eine doppelte rechtliche Mutterschaft anzuerkennen, besteht nicht.
22Das von der Beschwerde erwähnte Recht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege in Lebenspartnerschaften erfordert nicht zwingend eine abstammungsrechtliche Lösung, ihm kann auch auf anderem Wege Rechnung getragen werden, wie die Regelungen des § 9 Abs. 1, 2 und 7 LPartG zeigen. Insbesondere ist insoweit auf die dadurch eröffnete Möglichkeit der Adoption zu verweisen.
23cc)
24Ebenso ist der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass die Beteiligte zu 2) nicht als Mutter im Geburtenregister eingetragen wird.
25Ohne Erfolg macht die Beschwerde insoweit zur Begründung ihres Antrages geltend, ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege darin, dass es der genetischen Mutter - anders als einem nichtehelichen Vater nach § 1592 Nr. 2 BGB – verwehrt ist, ein Anerkenntnis abzugeben. Dabei nimmt sie nicht in den Blick, dass auch ein Anerkenntnis nach dieser Vorschrift nicht dazu führt, dass das Kind zwei rechtliche Väter hat. Denn ein Vaterschaftsanerkenntnis ist nach § 1594 Abs. 2 BGB nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz kann daher nicht das mit der Beschwerde verfolgte Ziel hergeleitet werden, dass die genetische Mutter neben der gebärenden Frau unmittelbar rechtliche Mutter des Kindes sein und als solche im Geburtsregister eingetragen werden müsse. Deshalb ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung einen entsprechenden Eintragung im Geburtsregister ohnehin ein wirksames, nicht im standesamtlichen Verfahren abzugebendes (vgl. § 1597 BGB) Anerkenntnis wäre.
26Auch der Verweis der Beschwerde darauf, dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Ehegatten darin liege, dass die Beteiligte zu 2) im Unterschied zu einem ehelichen Vater nicht von der Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB profitiere, verfängt nicht. Denn dieser Vermutung der Vaterschaft liegt die Annahme zugrunde, dass ein in der Ehe geborenes Kind vom Ehemann der Mutter gezeugt wurde. Für eine gesetzliche Vermutung hingegen, dass ein Kind, das von einer Lebenspartnerin zur Welt gebracht wird, aus einer von der anderen Lebenspartnerin gespendeten Eizelle im Wege der Fortpflanzungsmedizin – und nicht etwa z.B. aus einer eigenen Eizelle der gebärenden Lebenspartnerin - hervorgegangen ist, fehlt es hingegen an einer Grundlage. Hierin besteht ein in der Natur der Sache liegendes Differenzierungskriterium, dass es erlaubt, eine entsprechende Vermutung nicht auch für Lebenspartnerschaften vorzusehen.
27Mangels einer Vermutungsgrundlage bedürfte es einer Feststellung der genetischen Mutterschaft im Wege einer Beweiserhebung. Eine solche indes ist im standesamtlichen Eintragungsverfahren nicht vorgesehen; eine derartige Beweisaufnahme im standesamtlichen Verfahren findet auch dann nicht statt, wenn es um die Frage der Vaterschaftsfeststellung geht. Ob ein – wie ihn die Beschwerde verlangt – Zugang der anderen Lebenspartnerin zur zweiten Elternschaft geboten ist, kann an dieser Stelle dahinstehen, jedenfalls ist er nicht im standesamtlichen Verfahren zu bewirken.
28Die Beschwerde vermag sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung BVerfG NJW 2013, 847 zu berufen, denn diese betrifft nur die Zulassung der Sukzessivadoption in der Lebenspartnerschaft, nicht hingegen die gesetzliche Regelung der Mutterschaft.
29dd)
30Auch eine Verletzung des Art. 8 EMRK liegt nicht vor. Insoweit kann auf die Ausführungen zu Art. 6 Abs. 2 GG Bezug genommen werden; auch Art. 8 EMRK kann kein Gebot zur Anerkennung einer doppelten Mutterschaft entnommen werden. In ihrer Entscheidung vom 03.11.2011 (Application no. 57813/00) betreffend das österreichische Fortpflanzungsmedizingesetz hat die Große Kammer des EGMR angenommen, dass der nationale Gesetzgeber insoweit einen weiten Spielraum hat, und in ihre Überlegungen einbezogen, dass der österreichische Gesetzgeber dem zivilrechtlichen Grundsatz „mater semper certa est“ dadurch Rechnung tragen wollte, dass die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass zwei Personen für sich in Anspruch nehmen können, die biologische Mutter ein und desselben Kindes zu sein; diese Überlegungen hat der EGMR nicht beanstandet (Textziffer 104).
31Nicht zu prüfen ist hier die von der Beschwerde aufgeworfene Frage des ordre public, weil es nicht um die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung geht.
32b)
33Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, soweit sie im Namen des Beteiligten zu 3) eingelegt worden ist. Denn dieser ist nach § 59 Abs. 2 FamFG nicht beschwerdebefugt. Die Anordnung der Berichtigung bedarf eines Antrages, § 48 Abs. 2 PStG; der Antrag war indes von den Verfahrensbevollmächtigten allein im Namen der Beteiligten zu 1) und 2) gestellt worden.
34Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG sind nicht erfüllt. Die Auslegung des § 1591 BGB ist eindeutig; insoweit bedarf es keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
35Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,-- € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)
36Der Senat weist das Amtsgericht für künftige Fälle darauf hin, dass in Personenstandssachen ebenso wie in anderen nach den Bestimmungen des FamFG zu bearbeitenden Verfahren Beschlüsse nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG zu erlassen und, was bei dem Nichtabhilfebeschluss nicht beachtet worden ist, auch mit einem Rubrum gemäß § 38 Abs. 2 FamFG zu versehen sind.
37(vgl. Keidel/Meyo-Holz, FamFG, 18. Auflage 2014, § 38 Rn. 88 ff; Keidel/Sternal/aaO, § 68 Rn. 12 ff. m.w.N.)
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Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet
- 1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, - 2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, - 3.
das Geschlecht des Kindes, - 4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.
(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
- 1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, - 2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung, - 3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters, - 4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, - 5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
- 1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, - 2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, - 3.
die Mutter und - 4.
das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
(1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.
(5) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen. § 1618 Satz 2 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(6) Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich. § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten die §§ 1742, 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.
(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.
(3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.