Oberlandesgericht Köln Urteil, 13. Dez. 2018 - 15 U 53/18
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.3.2018 (28 O 309/17) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger ist Rechtsanwalt und nimmt die Beklagte, welche die bundesweit erscheinende Zeitschrift „E“ verlegt, auf Unterlassung von Zitaten aus einem Anwaltsschreiben in Anspruch, welche sich in der Ausgabe Nr. 25/2017 des E vom 17.6.2017 in einer Berichterstattung mit der Überschrift „Bitte bellen Sie leise“ befinden.
4Im November 2016 übersandte ein Redakteur der Beklagten dem Fußballspieler P einen umfangreichen Fragenkatalog zu Sachverhalten, die unter anderem im Zusammenhang mit dessen Einkommenssteuererklärungen der Jahre 2011 bis 2013 standen (Anlage K2). In seiner Eigenschaft als anwaltlicher Vertreter von Herrn P nahm der Kläger mit Schreiben vom 28.11.2016 (Anlage K3) dazu Stellung. In der Einleitung des Schreibens heißt es: „Mir liegen Ihre Fragebögen an meine Mandanten vor. Die nachfolgenden Ausführungen dienen nicht der Einlassung zu Ihren Fragen, sondern ausschließlich der presserechtlichen Interessenvertretung im Interesse der Vermeidung einer offensichtlich angedachten und rechtswidrigen Berichterstattung. Die Einlassungen sind daher nicht zur Veröffentlichung bestimmt“. Weiter führte der Kläger in diesem Schreiben aus, dass die gestellten Fragen Sachverhalte beträfen, die der Privatsphäre seines Mandanten unterfielen bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen seien. Zudem verwies er darauf, dass die der Beklagten vorliegenden Informationen über das angebliche Steuerverhalten seines Mandanten auf Daten gründeten, die durch einen Hackerangriff auf die Computer der spanischen Steuerkanzlei G im April 2016 erlangt worden seien. Er kündigte an, im Falle der Veröffentlichung von „Informationen, die auf diesen Hackerangriff gründen“, Strafanzeige zu stellen. Ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen seinen Mandanten werde in Spanien nicht geführt. Abschließend enthält das Schreiben folgenden Passus: „Sollten Sie entgegen dieser Sach- und Rechtslage dennoch berichten, werden wir definitiv nicht nur zivilrechtliche Schritte einleiten. Das ist eine neue Qualität von journalistischer Verrohung, wenn E sich anschickt, Daten, die durch Straftaten erlangt wurden und Sachverhalte auch falsch wiedergeben, zur Grundlage seiner Artikel macht. Noch dazu, wenn es sich um Sachverhalte handelt, die dem Steuergeheimnis unterliegen“.
5In der eingangs genannten Berichterstattung thematisierte die Beklagte kritisch die Begrenzung medialer Berichterstattung durch die Spruchpraxis deutscher Pressekammern (vgl. Anlage K1). Aufhänger für den Beitrag war der Umstand, dass der Beklagten zwischenzeitlich durch das Landgericht Hamburg bzw. das Landgericht Berlin die Berichterstattung über den Verdacht der Steuerhinterziehung durch die Fußballer S und P untersagt worden war. Im Zusammenhang mit der Darstellung der entsprechenden Gerichtsverfahren wurde auch auf die vorgerichtliche Korrespondenz mit dem Kläger anlässlich des an Herrn P versandten Fragebogens Bezug genommen („Von Ss Seite kam wenig zurück, von Ps vor allem eine Drohung. Dort spielte nun T mit, Medienrechtler aus C, bekannt für hohe Honorare und ein erhöhtes Empörungspotenzial. Diesmal empörte er sich über eine angeblich „neue Qualität von journalistischer Verrohung“. E nutzte Material aus einem „Hackerangriff“, die Fragen seien „der Privatsphäre … bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen“. Eine Zeile über den Fall im Heft, und man werde klagen. Definitiv!“).
6Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung der vorzitierten Äußerung im Umfang der Unterstreichung in Anspruch. Das Landgericht Köln hat nach Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung vom 30.6.2017 (28 O 194/17) mit dem hier angegriffenen Urteil vom 21.3.2018, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Sachanträge Bezug genommen wird (Bl. 104 ff.), der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO sei gegeben, weil es sich bei dieser Regelung nicht um eine verfassungswidrige Umgehung des Rechts auf den gesetzlichen Richter handele. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergebe sich aus §§ 1004 Abs. 1 S. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Da der Kläger der Beklagten ausdrücklich mitgeteilt habe, dass sein Schreiben nicht zur Veröffentlichung bestimmt sei, sei er durch die Veröffentlichung der Zitate in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, welches auch das Recht umfasse, zu entscheiden, in welchem Kreis Äußerungen verbreitet würden. Dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei auch rechtswidrig, weil eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit der Beklagten zu Gunsten des Klägers ausfalle. Auf Seiten der Beklagten sei zwar zu berücksichtigen, dass den in Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Freiheiten ein hohes abstraktes Gewicht einzuräumen sei. Auch bestehe ein öffentliches Interesse am Inhalt der zitierten Äußerung, da es die im Artikel thematisierte Strategie von Vertretern der Betroffenen veranschauliche. Die Interessen des Klägers überwögen jedoch, weil er durch die Veröffentlichung in seiner Berufsausübung beeinträchtigt sei, in der effektiven Rechtswahrnehmung für den Mandanten behindert werde und ausdrücklich ein Veröffentlichungsverbot ausgesprochen habe.
7Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung und verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter.
8Sie ist der Ansicht, das Institut des sog. fliegenden Gerichtsstands sei wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verfassungswidrig, so dass von einer willkürlichen Annahme der Zuständigkeit durch das Landgericht auszugehen sei, die trotz § 513 Abs. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz gerügt werden könne.
9Die Klage sei auch unbegründet. Unter Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßgabe, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Betroffenen keinen Anspruch darauf vermittele, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm sei, sei schon eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zweifelhaft. Eine Parallele zur Leserbrief-Entscheidung des Bundesgerichtshofs könne nicht gezogen werden, weil die zitierten Fragmente des klägerischen Schreibens – anders als der Bundesgerichtshof es für eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangt habe – keine bestimmten Gedankeninhalte enthielten, aus denen die Öffentlichkeit Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers ziehen könne. Auch liege weder eine Prangerwirkung vor noch würden die Zitate in verfälschender Weise wiedergegeben.
10Soweit der Kläger einer Veröffentlichung widersprochen habe, dürfe dem bei der Abwägung der Interessen kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Der Kläger werde durch die Wiedergabe seiner Äußerungen auch nicht der Lächerlichkeit preisgegeben. Dem stehe bereits entgegen, dass die Rechtsauffassung des Klägers – wie sich aus der Berichterstattung ergebe – von den Landgerichten Hamburg und Berlin zunächst geteilt worden sei. Auch die Berufsfreiheit des Klägers sei durch die Veröffentlichung nicht betroffen, wie sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.2.2010 (1 BvR 2477/08) ergebe, in dem auch ein anwaltliches Schreiben streitgegenständlich gewesen und in welchem die Berufsfreiheit nicht in besonderer Weise thematisiert worden sei.
11Die Beklagte ist weiter der Ansicht, der Kläger verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er die Wiedergabe von außergerichtlichen Äußerungen verbiete, da dies allein dem Zweck diene, nach der Berichterstattung einen Anspruch auf Gegendarstellung geltend zu machen, auch wenn dies im konkreten Fall nicht erfolgt sei.
12Der Beklagte beantragt,
13das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.3.2018 (28 O 309/17) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
14Der Kläger beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen. Die Kammer habe zutreffend berücksichtigt, dass für seine Interessen nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern auch die Berufsfreiheit streite. Im Unterschied zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.2.2010 habe er das Schreiben an die Beklagte nicht in eigenem Interesse, sondern im Interesse seines Mandanten verfasst. Insofern habe das Bundesverfassungsgericht auch folgerichtig die Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht in die Abwägung mit einfließen lassen, da eine Veröffentlichung eines Schreibens in eigener Sache nicht in die Berufsausübung und die effektive Wahrnehmung von Mandanteninteressen eingreifen könne.
17Der Kläger macht weiter geltend, die streitgegenständliche Berichterstattung der Beklagten befasse sich mit Sachverhalten und Gerichtsverfahren, an denen er selbst nicht beteiligt gewesen sei, so dass dem Inhalt seines Schreibens auch kein Informationswert für die Öffentlichkeit zukomme. Insbesondere bestehe kein Interesse der Öffentlichkeit, darüber informiert zu werden, dass gerade er – und nicht ein namentlich nicht genannter „Vertreter“ von Herrn P – den betreffenden Brief geschrieben habe. Dabei solle der Beklagten nicht die inhaltliche Aussage untersagt werden, sondern nur das ausdrückliche Anwaltszitat.
18Der Kläger ist der Ansicht, den von der Beklagten aufgestellten Grundsatz, dass aus Anwaltsschreiben zitiert werden dürfe, gebe es nicht. Vielmehr gelte, dass der Verfasser eines Briefes – ob Anwalt oder nicht – selbst entscheiden könne, ob der Brief veröffentlicht werde. Darüber hinaus habe die Beklagte den Charakter des Schreibens falsch wiedergegeben, weil aus Sicht des Lesers dieses Schreiben als Stellungnahme zur Sache verstanden werde und die Beklagte auch nicht mitgeteilt habe, dass er in seinem Schreiben einer Veröffentlichung widersprochen habe. Er werde durch die Beklagte auch der Lächerlichkeit preisgegeben. Denn zum einen würden die Zitate dadurch ins Lächerliche gezogen, dass die Beklagte sich über das ausgesprochene Veröffentlichungsverbot hinweggesetzt und damit unabweislich suggeriert habe, dass man sich an seine Verbote nicht halten müsse. Zum anderen werde die Androhung einer Klage durch hämisches Hervorheben des aus dem Anschreiben zitierten Wortes „Definitiv“ am Ende des Absatzes noch mit einem Ausrufezeichen versehen, um die vermeintliche/gespielte Empörung seinerseits zu unterstreichen.
19Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
20II.
21Die Berufung der Beklagten ist begründet, was zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Abweisung der Klage führt.
22Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Denn sein Persönlichkeitsrecht ist weder dadurch verletzt, dass die Beklagte überhaupt Teile seiner Äußerungen aus dem Schreiben vom 28.11.2016 veröffentlicht hat noch dadurch, dass sie gerade die streitgegenständlichen Äußerungen in ihrem konkreten Wortlaut veröffentlicht hat.
231. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Soweit der Beklagte auch in zweiter Instanz an der Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit festgehalten hat, ist diese wegen § 513 Abs. 2 ZPO vom Senat aus Gründen der Prozessökonomie nicht zu prüfen. Selbst wenn man eine verfassungskonforme Reduktion dieser Vorschrift annehmen wollte, soweit eine Zuständigkeit in erster Instanz willkürlich angenommen und eine Partei somit dort willkürlich - ebenfalls - ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden ist (offen BGH, Urt. v. 17.3.2015 – VI ZR 11/14, NJW-RR 2015, 941), liegt ein solcher Fall nicht vor. Die Auslegung des § 32 ZPO durch das Landgericht entspricht bei bundesweit vertriebenen Printmedien seit Jahrzehnten der allgemeinen Lesart (st. Rspr. seit BGH, Urt. v. 3.5.1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590; siehe zudem bereits RG, Urt. v. 10.4.1905 – VI 316/04, RGZ 60, 363; RG, Urt. v. 15.1.1912 – VI 128/11, RGZ 78, 256). Anders als durch Gesetz vom 13.6.1902 zu § 7 Abs. 2 StPO im Nachgang an die den sog. „fliegenden Gerichtsstand“ betreffende Entscheidung des Reichsgerichts vom 17.6.1892 (1671/92, RGSt 23, 155) hat auch der Gesetzgeber – trotz diverser Bemühungen in diese Richtung (vgl. BT-Drs. 17/13057 und BT-Drs. 17/14216; siehe ferner Jürgens, NJW 2014, 3061; Dölling, NJW 2015, 124) – bisher keine Korrekturen vorgenommen, obwohl zahlreiche Gesetzesnovellen die Zuständigkeitsbestimmungen in den §§ 17 ff. ZPO berührt haben. Dass das Landgericht vor diesem Hintergrund Anlass für die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens (Art. 100 GG) mit Blick auf § 32 ZPO gehabt und ein solches willkürlich unterlassen haben soll, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch der Senat selbst hat keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 32 ZPO in der aufgezeigten Auslegungsvariante, welche nur eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Handhabung des einfachen Rechts ist; auch die gesetzliche Vorgabe in § 32 ZPO verstößt selbst nicht gegen Art. 101 GG (vgl. auch bereits Senat, Urt. v. 11.10.2018 – 15 U 81/17, zur Veröffentlichung bestimmt).
242. Die Berufung hat jedoch im Hinblick auf die Sachangriffe der Beklagten Erfolg, weil dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG im Hinblick auf den aus seinem Schreiben zitierten Passus nicht zusteht.
25a. Zunächst liegt eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vor.
26aa. Diese ergibt sich allerdings nicht aus der konkreten Äußerung, die die Beklagte aus dem Schreiben des Klägers in ihrem Beitrag vom 17.6.2017 wiedergegeben hat. Denn weder die einzelnen wörtlichen Zitatschnipsel („neue Qualität von journalistischer Verrohung“, „Hackerangriff“, „Privatsphäre … bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen“) noch die Wiedergabe von Äußerungen in indirekter Rede oder deren Einbettung im Gesamtkontext verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.
27Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG seinem Träger keinen Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.2010 – 1 BvR 2477/08, AfP 2010, 145 m.w.N.). Vorliegend handelt es sich um unstreitig zutreffende Zitate des Klägers aus einem Schreiben an ein Medienunternehmen, die weder verfälscht oder aus dem Zusammenhang gerissen noch sinnentstellend wiedergegeben werden und die seine berufliche Tätigkeit – und damit seine Sozialsphäre – betreffen. Unzulässig ist in diesem Zusammenhang lediglich das Hervorrufen einer Prangerwirkung, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsrechtsentfaltung des Betroffenen auswirkt (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 259/05, NJW-RR 2007, 619; BGH, Urt. v. 23.6.2009 – VI ZR 196/08, NJW 2009, 2888). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, denn mit den streitgegenständlichen Äußerungen wird der Öffentlichkeit nur bekannt gemacht, dass bzw. mit welcher konkreten Wortwahl sich der Kläger gegen die beabsichtigte Veröffentlichung einer (Verdachts-)Berichterstattung über das Steuerverhalten seines prominenten Mandanten zur Wehr gesetzt hat. Aus den betreffenden Formulierungen geht hervor, dass der Kläger dies mit Nachdruck und deutlichen Worten tut; dies stellt aber kein Verhalten bzw. Vorgehen dar, welches ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums nach sich ziehen könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.2010 – 1 BvR 2477/08, AfP 2010, 145).
28Daran ändert auch die Einbindung der Zitate in den Gesamtkontext des Beitrages nichts. Denn die von der Beklagten als Einleitung gewählte Formulierung „T …, Medienrechtler aus C, bekannt für hohe Honorare und ein erhöhtes Empörungspotential“ ist bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes als Wertung der Beklagten zu verstehen, die zwar im Hinblick auf das anwaltliche Auftreten des Klägers durchaus kritisch gemeint, im Gesamtbild aber dennoch weder beleidigend noch schmähend ist und auch nicht dazu führt, dass die zitierten Äußerungen ein schwerwiegendes Unwerturteil des durchschnittlichen Rezipienten über den Kläger nach sich ziehen.
29bb. Eine Betroffenheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers liegt aber insoweit vor, als die Beklagte überhaupt Äußerungen aus dem allein an sie gerichteten Schreiben öffentlich wiedergegeben und damit in das Bestimmungsrecht des Klägers über die Veröffentlichung seiner Äußerung sowie in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen hat.
30Vom Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG ist als Ausprägung des Rechts auf Selbstdarstellung und Selbstbestimmung auch das Bestimmungsrecht über die Weitergabe und Veröffentlichung schriftlicher Aufzeichnungen erfasst. Der Einzelne soll - ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre - grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will bzw. ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980 – 1 BvR 185/77, BVerfGE 54, 148). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts – und zwar auch dann, wenn sie nicht urheberschutzfähig ist – Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers. Daraus folgt, dass grundsätzlich dem Verfasser allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, da jeder unter Namensnennung erfolgenden Veröffentlichung von Aufzeichnungen eines noch lebenden Menschen von der Allgemeinheit eine entsprechende Willensrichtung des Verfassers entnommen wird (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.1954 - I ZR 211/53, juris Rn. 22; vgl. zur unbefugten Veröffentlichung eines Briefes auch BVerfG, Beschl. v. 12.4.1991 - 1 BvR 1088/88, juris Rn. 16).
31Steht damit allein dem Kläger die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form er seine Äußerungen gegenüber der Beklagten öffentlich macht, so hat er diese Entscheidung vorliegend in einem bestimmten Sinne ausgeübt, indem er das Schreiben vom 28.11.2016 lediglich an die Beklagte verschickte und einer weiteren Veröffentlichung widersprach. Eine Betroffenheit der vorgenannten Rechtsposition kann auch nicht mit der Erwägung verneint werden, dass der Kläger das entsprechende Schreiben namens und im Auftrag seines Mandanten versandt hat. Denn dies führt nicht dazu, dass damit auch die im Schriftsatz erfolgende „sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts“ (nur) als eine solche des Mandanten zu gelten hätte und der Kläger lediglich als dessen „Sprachrohr“ tätig würde. Vielmehr geht es weiterhin um eine (eigene) Rechtsposition des Klägers als Verfasser des betreffenden Schreibens.
32cc. Soweit das Oberlandesgericht München (Beschl. v. 16.10.2007, NJW 2008, 768) mit Blick auf die Veröffentlichung von Teilen eines Anwaltsschriftsatzes auch einen Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung problematisiert hat (unklar insofern KG, Urt. v. 12.1.2007 – 9 U 102/06, AfP 2007, 234), führt dies nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass Art. 12 GG als eigenes „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen ist. Vielmehr ist die Frage der Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit des Klägers im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Positionen zu berücksichtigen. Insofern ist dann ohne praktische Relevanz, ob man wegen der Berufsnähe (auch) einen Eingriff in das Recht am „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ – das entgegen dem Wortlaut auch den freien Berufen zusteht (allg. Ansicht, vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 134 m.w.N.) – prüfen könnte (vgl. KG, Beschl. v. 29.9.2009 – 9 W 135/09, AfP 2009, 608 für Veröffentlichung von Anwaltsschriftsätzen bei GbR als Antragstellerin unter Offenlassen der Frage eines Eingriffs ins Unternehmenspersönlichkeitsrecht). Denn auch insoweit würde im Rahmen der Abwägung nichts anderes gelten als nachstehend zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausgeführt. Daher kann auch dahinstehen, ob sich darauf der betroffene einzelne Berufsträger selbst berufen kann oder nicht insofern die Sozietät als eigene Rechtspersönlichkeit und Vertragspartner des Anwaltsvertrages mit dem prominenten Mandaten als solche aktivlegitimiert wäre.
33b. Der damit vorliegende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist aber nicht rechtswidrig, weil im Rahmen der anzustellenden Abwägung weder seine Berufsausübungsfreiheit – so sie denn überhaupt beeinträchtigt ist – noch seine persönlichkeitsrechtlichen Belange die schutzwürdigen Interessen der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG überwiegen.
34Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein „absolutes Bestimmungsrecht“ gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht – auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot – und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München, Beschl. v. 16.10.2007 -– 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG, Urt. v. 12.1.2007 – 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Urt. v. 3.6.2006 – 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG, Beschl. v. 31.10.2008 – 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg, Urt. v. 28.1.2011 – 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg, Urt. v. 8.12.2016 – 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin, Urt. v. 24.8.2010 – 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).
35aa. Auf Seiten der Beklagten ist im Rahmen der Abwägung zunächst zu berücksichtigen, dass sie sich auf die Meinungsfreiheit als Gewährleistung ihrer Selbstbestimmung in der Ausübung der Kommunikation mit anderen berufen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.2010 – 1 BvR 2477/08, AfP 2010, 145) und sie darüber hinaus mit der Wiedergabe der inhaltlich und dem Kontext nach zutreffenden Zitate ein Thema von öffentlichem Interesse sachbezogen erörtert.
36Die angegriffene Berichterstattung vom 17.6.2017 befasst sich schwerpunktmäßig mit der Frage, ob die Presse ihrem Auftrag als „Wachhund der Demokratie“ hinreichend nachkommen kann oder ob sie durch die Gerichte und die Anwälte der Betroffenen daran gehindert bzw. ihr zumindest diese Aufgabe erheblich – und nach Ansicht der Beklagten rechtswidrig – erschwert wird. Dem durchschnittlichen Rezipienten wird anhand der Chronologie im Falle des vermeintlichen Steuerskandals S/P dargestellt, welche juristischen Auseinandersetzungen ein Presseunternehmen ausfechten muss, wenn es eine sog. Enthüllungsgeschichte recherchiert und diese im Wege der Verdachtsberichterstattung veröffentlichen will. Dabei liegt der Fokus der Berichterstattung auf dem – aus Sicht der Beklagten prinzipienlosen und für die Demokratie gefährlichen – Verhalten der genannten Pressekammern sowie auf dem außergerichtlichen Vorgehen der anwaltlichen Vertreter der Betroffenen („Von Ss Seite kam wenig zurück, von Ps vor allem eine Drohung“).
37Im Hinblick auf diesen Gesamtkontext besteht ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit daran, nicht nur zu erfahren, dass der Kläger als Anwalt von Herrn P auf den übersandten Fragebogen und die geplante Veröffentlichung reagiert hat, sondern auch, mit welchen konkreten Äußerungen er dies getan hat. Denn gerade die (teilweise) wörtliche Wiedergabe einzelner Äußerungen sowie die indirekte Wiedergabe der Zielsetzung seines Schreibens („Eine Zeile über den Fall im Heft und man werde klagen“) dienen aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten der sehr plastischen Illustration dahingehend, mit welchem Widerstand die Beklagte ihrer Ansicht nach bei der Veröffentlichung von sog. Enthüllungsgeschichten zu kämpfen hat, weil die Anwälte der Betroffenen sich nicht zur Sache einlassen, sondern sofort pauschal mit einem gerichtlichem Vorgehen drohen. Dabei kommt es – entgegen der vom Kläger geäußerten Ansicht – auch nicht darauf an, dass er in den vom streitgegenständlichen Beitrag thematisierten presserechtlichen Gerichtsverfahren nicht mandatiert war, sondern Herrn P nur im Rahmen einer außergerichtlichen Auseinandersetzung vertreten hat. Denn die Dramaturgie der Ereignisse, wie sie die Beklagte in ihrer Berichterstattung darstellt, beginnt nicht erst mit der Auseinandersetzung bei Gericht, sondern – wie der Kläger unter Berufung auf einen Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit selbst für sich reklamiert - schon im Vorfeld bei der „Gegenwehr“ der anwaltlichen Vertreter der Betroffenen, die dann unter Umständen dazu führt, dass eine Berichterstattung unterbleibt oder aus sonstigen Gründen ein gerichtliches Verfahren nicht durchgeführt wird.
38Zu diesem von der Beklagten gewählten Berichtsgegenstand gehört nicht nur eine Darstellung, wie Gerichte den Widerstreit zwischen Meinungs- und Pressefreiheit einerseits sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits auflösen, sondern auch, ob und inwieweit Rechtsanwälte in ihrer Eigenschaft als Organe der Rechtspflege bereit und in der Lage sind, zu einem angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen sowie dem Interesse der Öffentlichkeit an einer entsprechenden Berichterstattung beizutragen. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass ein Anwalt bei einer Äußerung gegenüber einem Presseorgan in höherem Maße damit rechnen muss, seine Stellungnahme – in welcher Form auch immer – in einer späteren Berichterstattung wiederzufinden, als dies bei einer sonstigen außergerichtlichen Auseinandersetzung mit einem nicht der Presse zugehörigen Gegenüber der Fall sein wird.
39bb. Demgegenüber kann ein Überwiegen der schutzwürdigen Interessen des Klägers nicht festgestellt werden.
40(1) Sämtliche Zitate stammen unstreitig vom Kläger selbst und sind zutreffend wiedergegeben worden. Die authentische Form der Ursprungsäußerung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20.11.2007 - VI ZR 144/07, juris Rn. 11) wird zwar in der Berichterstattung teilweise dadurch verkürzt, dass „lediglich ein paar wenige Schlagwörter“ (vgl. Bl. 7) aus dem Schreiben des Klägers wiedergegeben und diese dabei in einen größeren Gesamtzusammenhang gerückt werden, in welchem die Äußerungen des Klägers beispielhaft für sein sonstiges Verhalten stehen sollen. Gleichwohl bleibt erkennbar, dass die zitierten Äußerungen die Reaktion des Klägers auf die Aufforderung der Beklagten gegenüber Herrn P darstellen, mittels eines Fragebogens zum Vorwurf der Steuerhinterziehung Stellung zu nehmen.
41Auch bei dem in indirekter Rede gehaltenen Satz „Eine Zeile über den Fall im Heft, und man werde klagen. Definitiv!“ handelt es sich nicht deshalb um ein Falschzitat, weil die Formulierung im Ursprungstext lautet: „Sollten Sie entgegen dieser Sach- und Rechtslage dennoch berichten, werden wir definitiv nicht nur zivilrechtliche Schritte einleiten“. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Wiedergabe von Äußerungen eines Dritten – sei es als Zitat oder in indirekter Rede – entscheidend, ob der Dritte, gemessen an Wortwahl, Gedankenführung, Kontext und Stoßrichtung der Äußerungen diese tatsächlich so abgegeben hat (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1981 – VI ZR 200/80, NJW 1982, 635 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980 - 1 BvR 797/78, juris Rn. 25 f.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte jedoch mit der streitgegenständlichen Formulierung genau das – in anderer sprachlicher Form – wiedergegeben, was der Kläger mit seinem Schreiben ausdrücken wollte, da die etwas plakative Formulierung „eine Zeile über den Fall im Heft“ genau diejenige Berichterstattung meint, die ausweislich der Formulierung des Klägers „entgegen der Sach- und Rechtslage“ erfolgt. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten hat, ein Falschzitat liege insofern vor, als der Kläger in seinem Schreiben nicht nur mit zivilrechtlichen, sondern auch mit sonstigen Schritten gedroht habe, womit strafrechtliche Schritte gemeint gewesen seien, folgt der Senat dem nicht. Denn gemessen an Gedankenführung, Kontext und Stoßrichtung der Äußerung des Klägers, der die Inanspruchnahme staatlicher Institutionen für den Fall einer Berichterstattung durch die Beklagte angekündigt hat, wird diese von der Beklagten inhaltlich zutreffend wiedergegeben. Soweit die Beklagte die neben den zivilrechtlichen Schritten weiter angekündigten Maßnahmen des Klägers nicht in ihre Berichterstattung aufgenommen hat, ist dies keine Frage eines Falschzitats, sondern allenfalls eine solche einer unvollständigen Berichterstattung. Auch unter diesem Aspekt ist die Berichterstattung jedoch nicht zu beanstanden, da der durchschnittliche Rezipient bei umfassender Wiedergabe aller vom Kläger in Aussicht gestellter rechtlicher Schritte kein dem Kläger günstigeres Bild von der Angelegenheit erhalten hätte.
42(2) Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Wiedergabe der Äußerungen des Klägers lediglich seine Sozialsphäre betrifft, in welcher die Wiedergabe wahrer Tatsachenbehauptungen nur dann unzulässig ist, wenn eine Prangerwirkung vorliegt. Eine solche kommt in Betracht, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2015 - VI ZR 386/13, juris Rn. 18). Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (BVerfG, Beschl. v. 18.2.2010 - 1 BvR 2477/08, juris Rn. 27).
43Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier keine Prangerwirkung gegeben. Soweit das Landgericht darauf abgestellt, dass der Kläger durch die Verwendung der Zitate der Lächerlichkeit preisgegeben würde, trifft dies in der Sache schon nicht zu. Darauf kommt es aber letztlich auch nicht an, weil allein eine überspitze Kritik am Verhalten des Klägers keine Prangerwirkung hervorruft. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger in der Berichterstattung der Beklagten als Anwalt gezeichnet wird, der zu Reaktionen neigt, die als unverhältnismäßig gewertet werden mögen und von ihm mit unangebrachter Emotionalität vorgebracht werden, fehlt es hier an der erforderlichen Schwere der Auswirkung. Der Kläger gerät allenfalls in den Ruf, die Interessen seiner Mandanten in hohem Maße engagiert zu verfolgen. Gerade vor dem Hintergrund, dass das energische und konsequente Auftreten des Klägers auch von Mandanten geschätzt werden wird, wirkt sich ein solcher Ruf jedenfalls nicht schwerwiegend auf sein Ansehen und seine Persönlichkeitsentfaltung aus; zu den fachlichen Kompetenzen des Klägers trifft die Beklagte – auch zwischen den Zeilen – keine abwertende Aussage.
44(3) Auch aus der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit des Klägers lassen sich keine maßgeblichen Argumente ableiten, die im konkreten Fall bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen für den Kläger streiten würden.
45(a) Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 18.2.2010 (1 BvR 2477/08) aufgrund der schlichten Nichterwähnung von Art. 12 Abs. 1 GG tatsächlich eine Aussage dahingehend treffen wollte, dass das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht betroffen war, zumal es dort nicht um ein Mandatsverhältnis des Berufsträgers ging, sondern ein Vorgehen im eigenen Interesse bzw. im Interesse eines Sozius. Auch aus dem Nichtprüfen von Art. 12 GG durch das Bundesverfassungsgericht in der weiteren Entscheidung vom 17.12.1999 (1 BvR 1611/99, NJW 2000, 2416) ergibt sich nichts anderes, da es dort um ein lange zurück liegendes Mandatsverhältnis ging.
46(b) Es wird schon generell in Zweifel gezogen, ob für Anwaltsschreiben wegen Art. 12 Abs. 1 GG schärfere Abwägungsmaßstäbe zugrunde zu legen sind (verneinendHärting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Persönlichkeitsrechte, Rn. 547 ff.); auch wird die anwaltliche Tätigkeit durch die Berichterstattung unter Verwendung von Zitaten aus Anwaltsschriftsätzen fraglos nicht unmittelbar behindert oder erschwert (so auch KG, Urt. v. 12.1.2007 – 9 U 102/06, AfP 2007, 234). Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Vorgehen der Beklagten mittelbare Folgen dadurch zeitige, dass er in eine Art „Selbstzensur“ getrieben werde und gehalten sei, vorsichtiger zu agieren, ist das faktisch zwar nicht von der Hand zu weisen (vgl. KG, Urt. v. 12.1.2007 – 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Beschl. v. 29.9.2009 – 9 W 135/09, AfP 2009, 608; Heinz, jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 4). Selbst wenn aber der Kläger sich künftig tatsächlich in einer Art „Selbstzensur“ gehalten sähe, bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen mit Presseorganen zurückhaltender zu formulieren, liegt darin keine relevante Beeinträchtigung seiner Berufsausübungsfreiheit, weil auch eine solche Stellungnahme die maßgeblichen Punkte aufführen und so die Interessen des betreffenden Mandanten hinreichend wahrnehmen kann. Auch soweit im Einzelfall die Veröffentlichung eines Zitats in Widerspruch zum Zweck des erteilten Mandats steht, weil private Informationen über den Mandanten gerade nicht öffentlich werden sollen, kann die Berufsausübungsfreiheit des Anwalts in Gestalt der Wahrnehmung der Interessen des Mandanten jedenfalls nicht weiter reichen als die Möglichkeiten des Mandanten, seine dahingehenden Interessen selbst wahrzunehmen. Denn die Aufgabe des Anwalts zielt lediglich darauf ab, die dem Mandanten zustehenden Möglichkeiten der Interessenwahrnehmung bestmöglich auszuschöpfen. Nur dann, wenn die Rechtsordnung aus Gründen der Rechtspflege eine weitergehende Kompetenz des Rechtsanwalts vorsieht (z.B. im Falle des Anwaltszwangs nach § 78 ZPO), sind die Möglichkeiten des Rechtsanwalts gegenüber denjenigen des Mandanten im formalen Sinne überschießend.
47(c) Auch auf ein eventuelles Geheimhaltungsinteresse des Mandanten kann sich der Kläger nicht berufen. Das Kammergericht (Urt. v. 3.6.2006 – 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; Beschl. v. 29.9.2009 – 9 W 135/09, AfP 2009, 608; ebenso LG Berlin, Urt. v. 5.4.2016 – 15 O 534/16, n.v., Anlage K 8) hat zwar maßgeblich daran angeknüpft, dass Zitate aus einem sog. presserechtlichen Informationsschreiben zur Privatsphäre eines Mandaten den elementaren Interessen eines um Diskretion bemühten Mandanten zuwiderliefen, der den Anwalt gerade zu dem Zweck mandatiert habe, eine Presseberichterstattung aus dem Privatleben zu verhindern. Auf diese Weise werde das übertragene Mandat konterkariert und der Anwalt werde damit „gegen sich selbst ins Feld“ geführt. In dieser Pauschalität tragen diese Erwägungen im vorliegenden Fall jedoch nicht, zumal es hier nicht um die Frage einer Veröffentlichung von Informationen aus der Privatsphäre ging, sondern vielmehr um eine Berichterstattung über das Verhalten des Klägers im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung eines prominenten Mandanten. Insofern kann durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerungen auch nicht der Mandatszweck konterkariert werden, was sich schon daraus ergibt, dass die von Seiten des Klägers erfolgte (kurze) inhaltliche Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen Herrn P keinen Eingang in die Berichterstattung der Beklagten gefunden hat, sondern vielmehr nur die weitgehend substanzlosen Formulierungen „Privatsphäre“ sowie „Steuergeheimnis“ verwendet wurden. Insofern wird der Kläger auch nicht – wie es das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen hat – durch Angaben zur Sache „gegen sich selbst ins Feld geführt“, denn die von der Kammer angeführten „umfangreichen Mitteilungen zum Sachverhalt“ (vgl. S. 14 LGU) enthalten weder das Schreiben des Klägers noch die Berichterstattung der Beklagten. Vielmehr wird für den durchschnittlichen Rezipienten zum einen lediglich deutlich, dass der Kläger angekündigt hatte, gegen die beabsichtigte Berichterstattung mit juristischen Mitteln vorgehen zu wollen und zum anderen, mit welchen Worten er die beabsichtigte Berichterstattung der Beklagten bezeichnet hat („neue Qualität von journalistischer Verrohung“). Insofern wird durch die Veröffentlichung von Teilen seines Schreibens weder der anwaltliche Ruf des Klägers beeinträchtigt noch seine Tätigkeit für Herrn P in ein schlechtes Licht gerückt (vgl. dazu KG, Urt. v. 12.1.2007 – 9 U 102/06, AfP 2007, 234: dort war durch die Berichterstattung der (unzutreffende) Eindruck erweckt worden, der Anwalt habe der Presse bereitwillig Auskunft in Angelegenheiten seiner Mandantin gegeben).
48(d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass durch eine Veröffentlichung des Schriftsatzes das „Vertrauensverhältnis“ zwischen Anwalt und Mandant berührt sein kann (so aber etwa Heinz, jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 4). Vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist zwar auch das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant insoweit erfasst, als es Voraussetzung dafür ist, dass der Rechtsanwalt seinem Mandanten beistehen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.6.2015 - 2 BvR 2558/14, juris Rn. 38). Vom Schutz des Vertrauensverhältnisses ist aber nicht erfasst, dass ein Anwalt risikolos im Interesse seines Mandanten agieren kann. Wird ein Anwaltsschreiben öffentlich zitiert und läuft dies den Interessen des Mandanten zuwider, wird dadurch zwar möglicherweise Vertrauen enttäuscht, das der Mandant seinem Anwalt entgegengebracht hat. Grund hierfür ist aber dann, dass der Anwalt es unterlassen hat, seinen Mandanten umfassend über die Chancen und Risiken der gewählten Art der Interessenwahrnehmung – und das fehlende absolute Zitierverbot aus Anwaltsschreiben – aufzuklären.
49(e) Ebenso wenig tangiert die Veröffentlichung das in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.3.2004 – 2 BvR 1520/01, juris Rn. 101) Recht zur Verschwiegenheit des Anwalts. Aus diesem folgt als Korrelat zu der in § 43a BRAO geregelten Verschwiegenheitspflicht lediglich, dass der Rechtsanwalt nicht dazu verpflichtet werden kann, Dritten gegenüber preiszugeben, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Es schützt aber nicht davor, dass Dritte Informationen weitergeben, die der Rechtsanwalt ihnen gegenüber - Namens und in Auftrag des Mandanten – selbst preisgegeben hat.
50(f) Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die vorstehende Abwägung im Einzelfall anders ausfallen würde, wenn nachhaltig berufliche Interessen des Berufsträgers betroffen sind, weil etwa rechtswidrig erlangte Informationen wie z.B. aus einen entwendeten Aktenvermerk veröffentlicht werden (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 6.11.1987 – 74 O 526/87, NJW 1989, 1160: Eingriff in Vertraulichkeitssphäre) oder der Eindruck entsteht, der Anwalt habe zu Lasten des Mandanten bereitwillig Informationen an die Presse gegeben, so dass seine Tätigkeit in ein schlechtes Licht gerückt wird (vgl. KG, Urt. v. 12.1.2007 – 9 U 102/06, AfP 2007, 234) oder wenn der Anschein entsteht, der Anwalt habe bewusst „Informationen lanciert“ (vgl. KG, Beschl. v. 31.10.2008 – 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821) oder wenn sogar sinnentstellend und verfälschend zu Lasten des Mandaten zitiert wird. Denn ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.
51(4) Schließlich kann auch das vom Kläger ausgesprochene Veröffentlichungsverbot nicht dazu führen, dass seinen Interessen im Rahmen der Abwägung der Vorrang einzuräumen ist.
52(a) Die Auslegung der betreffenden Formulierung „Mir liegen Ihre Fragebögen an mein Mandanten vor. Die nachfolgenden Ausführungen dienen nicht der Einlassung zu Ihren Fragen, sondern ausschließlich der presserechtlichen Interessenvertretung im Interesse der Vermeidung einer offensichtlich angedachten und rechtswidrigen Berichterstattung. Die Einlassungen sind daher nicht zur Veröffentlichung bestimmt“ ergibt schon nicht eindeutig, dass auch die streitgegenständliche Form der Veröffentlichung durch die Beklagte von einem solchen Verbot erfasst sein sollte. In Betracht kommt insofern ebenso der Wille des Klägers zu verhindern, dass er im Kontext mit den Steuerhinterziehungsvorwürfen gegen seinen Mandanten und dem von der Beklagten übersandten Fragebogen vom 23.11.2016 mit den wenigen Einlassungen zur Sache („Es gibt gegen Herrn P kein Ermittlungs- oder Strafverfahren in Spanien. (…) Das einzige Verfahren, was es gibt, ist ein Zivilverfahren, welches Herr P selbst betreibt, aber ebenso der Privatsphäre und dem Steuergeheimnis zuzurechnen ist“) zitiert wird. Dies ist in der angefochtenen Berichterstattung aber gerade nicht geschehen, weil diese einen anderen Themenschwerpunkt hat.
53(b) Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers das Verbot weit versteht und darunter jede Äußerung von Inhalten des betreffenden Schreibens fasst, kann das Verbot in der Abwägung nicht entscheidend gegen die Interessen der Beklagten angeführt werden. Denn es handelt sich um eine nur einseitige Erklärung des Klägers, die im Rahmen der Abwägungsentscheidung nicht automatisch zu einem absoluten Veröffentlichungsverbot führen kann (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.6.2012 – 5 U 5/12, juris, Rn. 33 für Emails; dem folgend Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Persönlichkeitsrechte, Rn. 546) und die die Beklagte mangels einer Zustimmung oder eines aus sonstigen Gründen bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht bindet. Vielmehr ist hier maßgeblich auf den im öffentlichen Interesse liegenden Berichtsgegenstand abzustellen, der durch die Zitate aus dem Schreiben des Klägers an Authentizität und Plastizität gewinnt.
54Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers kann nicht deshalb ein gesteigertes Gewicht beigemessen werden, weil er seinen einer Veröffentlichung entgegenstehenden Willen erkennbar manifestiert hat. Besteht – wie hier – keine vertragliche Geheimhaltungsabrede mit einem darin liegenden Verzicht auf die Rechte aus Art 5 Abs. 1 GG (vgl. Senat, Urt. v. 29.5.2018 – 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541) ist letztlich maßgeblich, ob nach den Umständen die „körperliche Fixierung des Gedankeninhalts“ besonders vertraulich zu behandeln war. Eine solche Vertraulichkeit kann möglicherweise im Einzelfall auch anwaltlichen Schriftsätzen zukommen, wenn sie – etwa in einer Recherche über brisantes Material – in einer vertraulichen Umgebung gewechselt werden (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 – VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667 zu Tonbandaufnahmen und sonstigen Materialien im Zuge der Recherche) oder aber im Rahmen einer sog. Hintergrundinformation ausgetauscht werden, hinsichtlich derer die Beklagte dann unter Umständen einer Geheimhaltungspflicht unterworfen wäre. Dies könnte eine Veröffentlichung im Zuge der Abwägung unter Umständen strengeren Kriterien unterwerfen. Um einen solchen Sonderfall geht es hier jedoch nicht und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers kann daher nicht allein deswegen ein gesteigertes Gewicht beigemessen werden, weil er seinen einer Veröffentlichung entgegenstehenden Willen „manifestiert“ hat. Denn ein einseitiger Geheimhaltungswille und ein enttäuschtes Vertrauen in die Diskretion des Gesprächspartners, der sich über den Geheimhaltungswillen des sich Äußernden hinwegsetzt, sind deliktisch gerade nicht absolut geschützt (BGH, Urt. v. 10.3.1987 – VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667). Wesentlich ist vielmehr, ob der sich Äußernde eine Diskretion (objektiv) ernstlich erwarten konnte. Das ist hier aber ganz eindeutig nicht der Fall. Ein Vertrauensverhältnis zur Beklagten, auf dessen Grundlage der Kläger sich sicher sein konnte, dass eine Veröffentlichung keinesfalls erfolgen würde, lag ersichtlich nicht vor. Es war im Gegenteil klar, dass die Beklagte gegenläufige Interessen zu denen des Mandanten des Klägers und auch zu den Interessen des Klägers verfolgte, weswegen hier nicht eine Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betroffen ist (vgl. für den Fall eines presserechtlichen Informationsschreibens ähnlich auch KG, Urt. v. 3.6.2006 – 9 U 117/05, n.v. - Anlage K 11; KG, Urt. v. 12.1.2007 – 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Beschl. v. 31.10.2008 – 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).
553. Der Schriftsatz des Klägers vom 22.11.2018 rechtfertigt keine diesem günstigere Sichtweise und insbesondere auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO), zumal er sich letztlich nur mit der Frage der Revisionszulassung befasst.
564. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.
575. Die Revision war zuzulassen. Zwar erfordert die Vielzahl der oben zitierten gerichtlichen Entscheidungen wegen deren Einzelfallcharakter und der nach allen Entscheidungen jeweils gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall keine Zulassung unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO), zumal keine allgemeingültigen Grundsätze in Divergenz zu den zitierten Entscheidungen aufgestellt worden sind. Die Zulassung ist aber nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO geboten, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache schon dann, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können (BT-Drs. 14/4722, 104). Die Grundsatzbedeutung von Rechtsfragen kann sich dabei – auch wenn sich an ihr bislang kein konkreter Streit in Rechtsprechung oder Literatur entzündet hat – auch allein aus ihrem Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise (hier: Presserechtsanwälte und Verlage) ergeben (vgl. BGH, Urt. v.18.9.2003 - V ZB 9/03, NJW 2003, 3765). Für die genannten Verkehrskreise sind die hier diskutierten Fragen – auch für die in Zukunft mit Sicherheit zu erwartenden Konstellationen aus weiteren Berührungen zwischen Verlagen und Presserechtsanwälten – von besonderer Bedeutung und auch für die weitere Berichterstattung der Verlage klärungsbedürftig, so dass sich daraus ein Zulassungsgrund ergibt, um dem Revisionsgericht zu ermöglichen, nähere Vorgaben für einen in solchen Fällen zu treffende Abwägungsentscheidung zu machen und ggf. auch Angaben zum Gewicht mancher Aspekte im Abwägungsvorgang festzulegen.
58Berufungsstreitwert: 10.000 Euro
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Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.
(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.
(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.
(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.
(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.
(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.