Oberlandesgericht Köln Urteil, 24. März 2015 - 15 U 210/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.11.2014 (28 O 315/14) wird zurückgewiesen,
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger ist Politiker, Buchautor und Mitglied der T2 (T2), die Beklagte eine politische Partei. Deren Landesverband C2 lud den Kläger im Vorfeld der Europawahl mit Schreiben vom 28.04.2014 zu einer Podiumsdiskussion ein und teilte ihm in der Einladung mit, dass die Veranstaltung bis zum Eingang einer möglichen Absage mit dem Namen des Klägers beworben werde.
4Die Beklagte veröffentlichte auf der Internetseite www.O.de eine Meldung ihres Pressesprechers mit der Überschrift „O lädt zu Podiumsdiskussion mit T, C und S (ergänzt)“, welche ohne den Zusatz „(ergänzt)“ im Titel zudem im Presseportal der Beklagten unter www.O-presse.de ‑ jedenfalls bis zum 14.05.2014 - bereitgehalten wurde. Wegen beider Veröffentlichungen wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
5Der Kläger beabsichtigte zu keinem Zeitpunkt eine Teilnahme an der geplanten Veranstaltung und hat diese der Beklagten auch nicht in Aussicht gestellt; beides gilt auch für die in den Mitteilungen genannten anderen „Gesprächspartner“. Der in den Mitteilungen genannte Ort der Podiumsdiskussion, das Rathaus des Ortsteils O2 in C2, war von (dem Landesverband) der Beklagten nicht angefragt worden.
6Der Kläger erwirkte ‑ nach erfolglosem Versuch beim Landgericht Berlin - eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 14.05.2014 (28 O 200/14) auf Unterlassung, gegen die die Beklagte Widerspruch einlegte und in diesem Zusammenhang auf das zuvor vom Kläger in C2 angestrengte einstweilige Verfügungsverfahren hinwies. Nach einem Hinweis des Landgerichts auf die fehlende Dringlichkeit des in Köln gestellten Antrages nahm der Kläger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und verfolgt seine Rechte nunmehr im Hauptsacheverfahren.
7Er hat die Auffassung vertreten, die Verwendung seines Namens im beanstandeten Zusammenhang verstoße unter dem Gesichtspunkt der werblichen Vereinnahmung gegen seine Persönlichkeitsrechte, auch wenn in der Veröffentlichung mitgeteilt werde, dass der Kläger an der Veranstaltung nicht teilnehme.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, mit dem Namen des Klägers für eine von der Beklagten veranstaltete Podiumsdiskussion zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in den mit Anlagenkonvolut K1 beigefügten Artikeln.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat die Zuständigkeit des Landgerichts gerügt. Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, dass es an einer unwahren Tatsachenbehauptung fehle und - soweit der Kläger werblich vereinnahmt werde - dies der Beklagten aufgrund der ihr zustehenden verfassungsmäßigen Rechte nach einer Interessenabwägung nicht versagt werden dürfe. Der Kläger müsse es hinnehmen, dass er von der Beklagten eingeladen werde und diese öffentlich auf die Einladung hinweise, zumal das Nichterscheinen des Klägers zutreffend gleichzeitig mitgeteilt worden sei. Wegen dieses Hinweises fehle es schließlich auch an der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr.
13Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben.
14Das Landgericht Köln sei gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Hierzu genüge zwar nicht bereits die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit der Internetveröffentlichung im hiesigen Gerichtsbezirk. Hinzukommen müsse nach den Erwägungen des BGH in der (zur internationalen Zuständigkeit ergangenen) Entscheidung „O3“ (NJW 2010, 1752) vielmehr, dass im Gerichtsbezirk eine Kollision der betroffenen widerstreitenden Interessen eintreten könne. Die Veröffentlichung müsse also einen hinreichenden Bezug zum Gerichtsstand aufweisen, um die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu begründen. Dies sei anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Mitteilung nach den Umständen des konkreten Falls im Gerichtsbezirk erheblich näher liege, als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre. Ein derartiger Bezug auch zum hiesigen Gerichtsbezirk sei gegeben. Zwar hätten beide Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Berlin. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Kläger über seine Rolle als C2er Lokal- bzw. Landespolitiker hinaus durch seine schriftstellerische Tätigkeit und seine Auftritte in zahlreichen Talkshows und sonstigen Fernsehsendungen bundesweite Bekanntheit erlangt habe, weshalb ein bundesweites Interesse auch an seiner Person entstanden und er Gegenstand einer umfangreichen medialen Berichterstattung sei. Dieses Interesse wiederum nutze die Beklagte durch die beanstandeten Veröffentlichungen, um die Aufmerksamkeit auf die von ihr geplante Veranstaltung zu lenken. In diesem Sinne hätten sich die Erklärungen der Beklagten - zumal im Europawahlkampf -an Personen im gesamten Bundesgebiet und damit auch an solche aus dem hiesigen Gerichtsbezirk gerichtet.
15In der Sache könne der Kläger die begehrte Unterlassung aus dem Gesichtspunkt der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß §§ 823, 1004 BGB von der Beklagten verlangen.
16Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze seinen Träger davor, dass sein Name ohne seine Einwilligung im Zusammenhang mit Werbung für ein Produkt Erwähnung finde und auf diese Weise der Image- und Werbewert des Namensträgers auf das betreffende Produkt transferiert werde. Dies sei für den kommerziellen Bereich anerkannt (BGH, GRUR 1959, 430 - „Caterina Valente“; BGH, GRUR 2009, 1085 - „Wer wird Millionär“).
17Für den hier betroffenen Bereich der politischen Auseinandersetzung bzw. der Wahlwerbung gelte im Grundsatz nichts anderes. In noch stärkerem Ausmaß als im Fall der Vereinnahmung für kommerzielle Zwecke sei das Persönlichkeitsrecht betroffen, wenn sein Träger ohne seine Einwilligung in Verbindung mit Aussagen, Positionen, Zielen oder Veranstaltungen einer politischen Partei gebracht werde, wenn dadurch der Image- und Werbewert des Betroffenen auf die Partei übertragen werde, was hier der Fall sei. Durch die Ankündigung einer Veranstaltung, die von der Beklagten ausgerichtet werde, und die Namensnennung des Klägers werde dieser in Verbindung mit der Beklagten gebracht. Die Beklagte nutze den Namen des Klägers für Zwecke der politischen Werbung aus, indem sie die Verbindung dieses Namens zu den von ihr vertretenen politischen Zielen in der beanstandeten Veröffentlichung herstelle. Soweit die Beklagte der Meinung sei, es sei im politischen Meinungskampf nicht zu beanstanden und stehe ihr aufgrund ihrer verfassungsmäßigen Rechte zu, den Namen des Klägers im Zusammenhang mit ihren politischen Zielen zu nennen, treffe dies jedenfalls für die hier zu beurteilende konkrete Veröffentlichung nicht zu. Der Kläger müsse es nämlich jedenfalls nicht dulden, dass wahrheitswidrig suggeriert werde, dass er an einer von der Beklagten organisierten Veranstaltung teilnehme. Durch die Formulierung in der Überschrift „O lädt zur Podiumsdiskussion mit T, C und S“ (im Gegensatz zu der „korrekten“ Formulierung „O lädt T … zu Podiumsdiskussion ein“) werde dem Leser nahe gelegt, dass eine solche Veranstaltung mit den genannten Teilnehmern tatsächlich stattfinde. Die Lesart, dass auch die drei genannten Personen lediglich eingeladen seien und deswegen keine Aussage darüber getroffen werde, ob diese selbst an der Veranstaltung teilnähmen, sei demgegenüber aus Sicht der Kammer mehr als fernliegend. Gerade in dieser bewusst verursachten Fehldeutung der Meldung durch den Leser liege aber der von der Beklagten beabsichtigte Transfer des Image- und Werbewertes des Namens des Klägers auf die Beklagte. Es gehe gerade darum, dass jedenfalls bei einem Teil der Rezipienten der Meldung „hängen bleibe“, dass es eine Veranstaltung der Beklagten gebe, an welcher der Kläger teilnehme. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass am Ende der Meldung klargestellt werde, dass der Kläger an der Veranstaltung nicht teilnehmen werde, und auf diese Klarstellung möglicherweise bereits durch den Zusatz „(ergänzt)“ am Ende der Überschrift hingewiesen werde. Denn es sei nicht auszuschließen und durch die Wahl der Formulierung sowie deren Aufrechterhaltung nach der Absage durch den Kläger von der Beklagten geradezu beabsichtigt, dass entgegen dem Wortlaut der Klarstellung der Eindruck, der Kläger nehme an einer von der Beklagten geplanten Veranstaltung tatsächlich teil, jedenfalls bei einem Teil der Leser haften bleibe. Im Zusammenhang mit der hier einschlägigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch werbliche Vereinnahmung komme es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, ob der wahrheitswidrig erzeugte Eindruck, der Kläger nehme an der Veranstaltung teil, im Sinne der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit unwahrer Tatsachenbehauptungen „unabweislich“ erweckt, dem Leser also als einzig mögliche Schlussfolgerung aus den mitgeteilten Tatsachen nahe gelegt werde. Denn eine werbliche Vereinnahmung, die der Kläger nicht hinnehmen müsse, sei nach Auffassung der Kammer schon darin zu erblicken, dass der unwahre Eindruck der Teilnahme des Klägers an einer Veranstaltung der Beklagten ‑ wenn auch möglicherweise nicht unabweislich und denkbarer Weise nur bei einem Teil der Leser - überhaupt in den Raum gestellt werde.
18Auch die Lesart, dass die Beklagte sich durch die beanstandeten Veröffentlichungen lediglich in satirischer Form darüber beklage, dass die maßgeblichen Beteiligten des politischen Diskurses sich einer Diskussion mit ihr verweigerten, und deshalb niemand ernsthaft annehme, dass der beanstandeten Meldung entnommen werden könne, es finde tatsächlich eine Diskussion mit den genannten Beteiligten statt, stehe nach Auffassung der Kammer der Annahme einer persönlichkeitsrechtswidrigen werblichen Vereinnahmung des Namens des Klägers für die Zwecke der Beklagten nicht entgegen. Denn die gewählte Formulierung, wonach die Veranstaltung mit dem Kläger stattfinde, gehe gerade bewusst an der Thematisierung der Gesprächsverweigerung gegenüber der Beklagten vorbei; Satire sei nicht zu erkennen.
19Im Übrigen wird wegen der Begründung ergänzend auf das angegriffene Urteil (Bl. 84 ff. d.A.) Bezug genommen.
20Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
21Sie meint, das Landgericht sei bereits nicht örtlich zuständig gewesen, was trotz § 513 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise auch noch im Berufungsverfahren gerügt werden könne, weil das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) und unter Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) bejaht habe. Eine Beziehung der Streitigkeit zum Bezirk des Landgerichts Köln sei nicht ersichtlich; vielmehr weise diese allein Beziehungen zum Bezirk des Landgerichts Berlin auf. Beide Parteien hätten ihren allgemeinen Gerichtsstand in C2 und es gehe um eine geplante Diskussionsrunde in C2 zu der der Landesverband C2 der Beklagten eingeladen habe. Der Kläger habe auch nicht dargetan, weshalb über die schlichte bundesweite Abrufbarkeit der Internetseiten hinaus mit einer erhöhten Zahl von Seitenaufrufen gerade im Bezirk des Landgerichts Köln zu rechnen sei oder wo sich die Gefahr bereits konkret realisiert habe.
22In der Sache sei eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers durch die verfahrensgegenständlichen Pressemitteilungen der Beklagten nicht ersichtlich. Zu Recht habe das Landgericht den Unterlassungsanspruch nicht darauf gestützt, dass die Beklagte eine unwahre Tatsache behauptet habe, zumal die Gerichte in C2 einen solchen Anspruch bereits verneint hatten.
23Die Annahme des Landgerichts Köln, es handele sich um eine unzulässige werbliche Vereinnahmung, sei grob rechtsfehlerhaft. So könnten die vom Bundesgerichtshof für die Vereinnahmung von Prominenten für kommerzielle Produktwerbung entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres auf die politische Auseinandersetzung übertragen werden; es sei etwas völlig anderes, ob Persönlichkeitsrechte zur Profitsteigerung tangiert würden oder ein Prominenter im Rahmen der von Verfassungs wegen den politischen Parteien obliegenden Mitwirkung bei der Willensbildung des Volkes lediglich namentlich erwähnt werde. Deswegen sei die Grenze zur unzulässigen „werblichen Vereinnahmung“ eines Prominenten ungleich höher als bei einem Missbrauch seines Namens zur Absatzförderung kommerzieller Produkte. Zudem sei es bei den herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs um Bildnisveröffentlichungen gegangen. Jedenfalls werde der Kläger aber nicht werblich vereinnahmt. Es handele sich lediglich um eine Pressemitteilung über eine beabsichtigte Podiumsdiskussion und damit um einen bloßen Informationsträger; die werbliche Wirkung sei allenfalls mittelbar. Soweit das Landgericht die werbliche Vereinnahmung darauf stütze, es werde „jedenfalls bei einem Teil der Rezipienten“ „in den Raum gestellt“, dass der Kläger zur Podiumsdiskussion erscheinen werde, sei dies in Ansehung des Aussagegehalts der Mitteilungen der Beklagten nicht tragfähig; ein Erscheinen des Klägers werde weder behauptet noch „in den Raum gestellt“ oder „suggeriert“.
24Ferner fehle es an Erwägungen zur Rechtswidrigkeit der werblichen Vereinnahmung unter Abwägung der betroffenen grundrechtlich geschützten Belange der Parteien. Lade eine politische Partei zu einer Diskussion zur drängenden allgemeinpolitischen Frage der Armutsmigration in die deutschen Sozialsysteme ein, sei dies nicht zu beanstanden. Eine Einladung des Klägers zu dieser Veranstaltung dränge sich geradewegs auf, weil er sich immer wieder öffentlich und medial, insbesondere in seinen Büchern, mit dieser Problematik auseinandergesetzt und provokante Positionen vertreten habe, die programmatisch näher bei der Partei der Beklagten als der T2 seien. Angesichts dessen dürfe der Kläger sich nicht wundern, wenn er von einer politischen Partei, deren programmatische Forderungen er mit seinen Äußerungen bediene, zu einer Diskussionsveranstaltung eingeladen werde. Der Kläger werde durch die pressetechnische Verlautbarung der an ihn gerichteten Einladung auch nicht in die „rechte Ecke gestellt“; vielmehr habe der Kläger sich mit seinen provokativen Thesen selbst längst in die „rechte Ecke gestellt“. Es sei treuwidrig, wenn der Kläger auf der einen Seite bewusst am „rechten Rand fische“, um die Verkaufszahlen seiner Bücher zu erhöhen, sich aber auf der anderen Seite gegen die Einladung durch die Beklagte wehre; hierauf sei das Landgericht nicht eingegangen, so dass es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt habe. Insgesamt überwiege deswegen das Meinungsäußerungsrecht der Beklagten das in nur geringem Maße betroffene Persönlichkeitsrecht des Klägers.
25Schließlich sei jedenfalls eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben, weil ‑ was unstreitig ist - die (Presse-)Mitteilungen seit Mai 2014 nicht mehr abrufbar sind, es sich um eine Wahlkampfaktion der Beklagten im Europawahlkampf gehandelt habe und der Termin für die geplante Podiumsdiskussion verstrichen sei. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten habe das Landgericht übergangen, so dass auch insoweit eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zu beklagen sei.
26Die Beklagte beantragt,
27das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2014, Az. 28 O 315/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.
28Der Kläger beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Er verteidigt das angegriffene Urteil. Er meint, dass das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit jedenfalls nicht willkürlich angenommen habe; vielmehr habe Landgericht diese zu Recht bejaht.
31Werbliche Vereinnahmung für Wahlkampfzwecke greife nicht nur genauso rechtswidrig in Persönlichkeitsrechte ein wie die werbliche Vereinnahmung zu kommerziellen Zwecken, sondern noch intensiver und folgenreicher. Der Image- oder Werbewert des Klägers werde bereits durch die Ankündigung einer Veranstaltung ausgenutzt, die von der Beklagten ausgerichtet und in deren Zusammenhang der Name des Klägers für Zwecke der politischen Werbung genannt werde. Mit der Ankündigung des in der Öffentlichkeit bekannten Klägers als Teilnehmer einer von der Beklagten durchgeführten Veranstaltung solle Aufmerksamkeit für die Beklagte erregt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob bei den Lesern der Eindruck entstanden sei, dass der Kläger seinen Namen für die Zwecke der Beklagten hergegeben habe; der Kläger brauche es nicht zu dulden, ungefragt in einer Werbeanzeige erwähnt zu werden, wenn darunter sein Ansehen leiden könne. Da es sich bei der Beklagten um eine rechtsextreme Partei handele, mit deren Gedankengut den Kläger nichts verbinde, sei es für ihn schier unerträglich, zum Objekt deren Wahlwerbung gemacht zu werden. Der Mitteilung der Beklagte komme auch kein satirischer Inhalt zu. Schließlich setzten sich die Mitteilungen der Beklagten nicht mit einem berichtenswerten Ereignis auseinander. Vielmehr habe es sich bei der Podiumsdiskussion um eine reine Fantasieveranstaltung gehandelt. Der Kläger behauptet hierzu, die Beklagte habe niemals die Absicht gehabt, die Diskussion tatsächlich durchzuführen. Er meint, dies werde dadurch belegt, dass ‑ was unstreitig ist - die Beklagte keine organisatorischen Maßnahmen zur Durchführung der Diskussion ergriffen hat.
32Auf die Frage, ob die Veröffentlichungen eine unwahre Tatsachenbehauptung enthielten, komme es nicht an. Tatsächlich sei dies aber der Fall, weil durch die Formulierungen der Beklagten nahe gelegt werde, dass der Kläger an der Podiumsdiskussion teilnehmen werde; nach der Stolpe-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genüge es jedenfalls, dass ein Teil der Leser hiervon ausgehe.
33II.
34Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
351.
36Die Beklagte kann sich im Berufungsverfahren wegen § 513 Abs. 2 ZPO nicht mit Erfolg darauf berufen, das Landgericht sei örtlich nicht zuständig gewesen. Dabei kann dahin stehen, ob eine willkürliche Bejahung der örtlichen Zuständigkeit die Anwendung von § 513 Abs. 2 ZPO ausschließt (vgl. hierzu Heßler in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 513 ZPO Rn. 10 m.w.N.). Denn ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG ist dem Landgericht nicht vorzuwerfen, womit zugleich auch die von der Beklagten gerügte Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausscheidet. Eine darüber hinausgehende diesbezügliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG hat die Beklagte schon nicht dargetan.
37a) aa) Willkürlich im Sinne des in Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür ist ein Richterspruch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn ein Gericht eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, sich nicht mit der Rechtslage auseinandersetzt oder seine Auffassung auf andere Weise jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>).
38bb) Anders als die Beklagte meint, war es jedenfalls vertretbar, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln nach § 32 ZPO zu bejahen. Mindestens vertretbar war zunächst, wovon offenbar auch die Beklagte ausgeht, die vom Bundesgerichtshof in der O3-Entscheidung (Urt. vom 29.03.2011 - VI ZR 111/10 -, NJW 2011, 2059) für die internationale Zuständigkeit entwickelten Maßstäbe auf die örtliche Zuständigkeit anzuwenden (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.02.2011 - 25 W 41/10 -, AfP 2011, 278). Vertretbar war aber auch, unter Anwendung dieser Maßstäbe eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln zu bejahen, und zwar auch in Ansehung des deutlich stärkeren Bezugs der Streitigkeit zu C2, wo der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und die vermeintliche Podiumsdiskussion geplant war, zu der der Landesverband C2 der Beklagten geladen hatte. Denn über die bloße Abrufbarkeit der Internetveröffentlichung selbst besteht (auch) ein Bezug zu Köln vor allem deswegen, weil sich die Mitteilungen der Beklagten im Europawahlkampf auch an Wähler in Köln richteten; die Mitteilungen der Beklagten hatten daher mehr als bloß regionalen Bezug (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.02.2011 - 25 W 41/10 -, AfP 2011, 278).
39b) In Ansehung dessen scheidet auch eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aus. Denn nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift durch ein Gericht ist zugleich eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich ist (vgl. BVerfGE 87, 282; 96, 68). Eine verfassungswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters durch eine richterliche Zuständigkeitsentscheidung liegt darüber hinaus vor, wenn das Gericht Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286; 87, 282). Beides ist in angesichts des der vertretbaren Annahme der örtlichen Zuständigkeit seitens des Landgerichts nicht der Fall.
402.
41Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK zu Recht bejaht, nämlich wegen einer das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig verletzenden werblichen Vereinnahmung.
42a) Die Beklagte hat allerdings - worauf der Kläger sich ohnehin nicht beruft - nicht das Namensrecht des Klägers nach § 12 BGB verletzt.
43In der Benutzung eines fremden Namens zu Werbezwecken liegt nicht stets eine Verletzung des Namensrechts im Sinne des § 12 BGB. Es geht zu weit, den eigenmächtigen namentlichen Hinweis auf eine andere Person, wenn er im Zusammenhang mit einer Werbung erfolgt, ausnahmslos als einen Namensmissbrauch zu bezeichnen (vgl. BGHZ 30, 7; BGHZ 81, 75). Schließt die Art des Hinweises die Annahme aus, dass die angepriesenen Leistungen oder Erzeugnisse dem Genannten irgendwie zuzurechnen seien oder unter seinem Namen in Erscheinung treten sollen, wird der Name nicht unbefugt gebraucht (vgl. BGHZ 30, 7).
44Die Beklagte hat in ihren Mitteilungen zwar auf eine Einladung des Klägers und dessen Namen hingewiesen. Jedoch wird hierdurch weder die Wahlwerbung noch das politische Wirken der Beklagten überhaupt dem Kläger ausdrücklich zugerechnet noch tritt die Beklagte gar unter dem Namen des Klägers auf.
45b) Die Beklagte hat aber durch den Hinweis auf die Einladung des Klägers unter Nennung dessen Namens in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen.
46aa) Ein solcher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht kann bereits in einer unbefugten Verwendung des Namens eines anderen zu Werbezwecken liegen (vgl. BGHZ 30, 7; BGHZ 81, 75). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt dem Berechtigten einen generellen Schutz vor den die Person als solche berührenden Eingriffen Dritter. Ihm allein ist es deshalb vorbehalten, darüber zu befinden, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt (vgl. BGHZ 32, 103). Damit würde es nicht in Einklang stehen, wenn der Berechtigte es dulden müsste, dass sein Name ungefragt oder sogar gegen seinen Willen für fremde Werbung Verwendung findet. Im Wesen des Namensrechts als eines Persönlichkeitsrechts liegt es, ihn selber entscheiden zu lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name für Werbezwecke anderer zur Verfügung steht (vgl. BGHZ 81, 75)
47bb) Die Beklagte hat den Namen des Klägers in eben dieser Weise unbefugt zu Werbezwecken verwendet.
48(1) Allerdings hat die Beklagte in ihren Veröffentlichungen eine Teilnahme des Klägers an der vermeintlichen Podiumsdiskussion nicht behauptet. Denn auch unter Berücksichtigung der Stolpe-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 114, 339) hat die Beklagte hierin nicht mehr behauptet, als den Kläger zu der vermeintlichen Podiumsdiskussion eingeladen zu haben.
49Soweit die Veröffentlichung unter O.de betroffen ist, folgt dies bereits aus dem Zusatz „(ergänzt)“ zur Überschrift. Schon wegen dieses Zusatzes wird ein erheblicher Teil des Publikums nicht davon ausgehen, dass der Kläger an der Podiumsdiskussion teilnimmt. Aufgrund des Zusatzes wird dem Rezipienten beim Lesen der Überschrift vielmehr klar, dass über die in der Überschrift enthaltene Aussage hinaus etwas folgt; eben dies ist am Ende der Veröffentlichung auch der Fall, nämlich in Fettschrift hervorgehoben, dass der Kläger „auf keinen Fall an der Veranstaltung teilnimmt“. Nimmt der Leser dies jedoch wahr, kann er nicht davon ausgehen, dass der Kläger an der vermeintlichen Veranstaltung teilnimmt. Wegen des Zusatzes „(ergänzt)“ ist die Überschrift zugleich derart vieldeutig, dass eine Anwendung der Stolpe-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht kommt. Die weitere Veröffentlichung unter O-presse beinhaltet auch unter Berücksichtigung dessen, dass ihre Überschrift keinen Zusatz enthält, keine unwahre Tatsachenbehauptung. Denn es handelt sich um eine unter dem Presseportal der Beklagten veröffentlichte Pressemitteilung, die nicht nur mit ihrer Überschrift wahrgenommen wird.
50(2) Die unbefugte Verwendung des Namens des Klägers zu Werbezwecken liegt aber in der Nennung dessen Namens in den Mitteilungen der Beklagten, mit denen diese ausschließlich Werbung für ihre eigenen Zwecke betrieben hat.
51(a) Dass die Beklagte mit ihren Mitteilungen ausschließlich Werbung betreiben, nämlich auf sich und ihre Anliegen aufmerksam machen wollte, erschließt sich sowohl aus den Mitteilungen selbst als auch deren Kontext.
52Da von Anfang an weder die in den Mitteilungen benannte Räumlichkeit - hinsichtlich derer weder die Beklagte noch deren Landesverband einen Nutzungsantrag gestellt hatten und ein solcher auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte - noch die eingeladenen Gesprächspartner für die angekündigte Podiumsdiskussion von vorneherein absehbar zur Verfügung standen, ist davon auszugehen, dass die Beklagte niemals beabsichtigte, eine solche Podiumsdiskussion durchzuführen. Vielmehr beabsichtigte die Beklagte mit ihren Mitteilungen in Ansehung der unmittelbar bevorstehenden Europawahl - in Deutschland wurde am 25.05.2014 gewählt - Aufmerksamkeit für ihre Partei und ihre in den Mitteilungen formulierten Ansichten und Ziele zu erregen und auf diese Weise Wahlwerbung zu machen. Dem entspricht, dass im Einladungsschreiben (des Landesverbands) der Beklagten dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt wird, er werde bis zu einer Absage „als Teilnehmer an unserer Podiumsdiskussion beworben“.
53(b) Die namentliche Nennung des Klägers diente diesem Zweck, insbesondere die Nennung in den Überschriften der Mitteilungen, weil hierdurch Aufmerksamkeit für den weiteren Text und für die Beklagte allgemein sowie deren - in den Mitteilungen aufgeführten - Ansichten und Ziele erreicht wird. Politische Ziele und Ansichten des Klägers und der anderen eingeladenen „Gesprächspartner“ hingegen wurden in den Mitteilungen nicht benannt, sondern allenfalls mit dem Verweis „machen seit Jahren immer wieder auf Probleme auch im Zusammenhang mit Zuwanderern aufmerksam“ angedeutet, was den ausschließlich werbenden Charakter der Mitteilungen zusätzlich verdeutlicht.
54c) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die werbliche Vereinnahmung seines Namens und Werbewerts ist rechtswidrig.
55aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGHZ 199, 237). Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit und dem aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Recht der Beklagten auf Mitwirkung bei der politischen Willensbildung abzuwägen.
56bb) Nach Auffassung des Senat überwiegt das Schutzinteresse des Klägers.
57(1) Dass mit dem Namen des Klägers nicht zu geschäftlichen Zwecken, sondern im Wahlkampf geworben wurde, schmälert den Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht nicht, sondern vertieft diesen vielmehr.
58Aktionen im Wahlkampf stehen unter anderem Vorzeichen als Maßnahmen der Wirtschaftswerbung für eine gewerbliche Leistung oder ein Industrieerzeugnis. Die Persönlichkeit kann durch einen Zugriff innerhalb eines Wahlkampfs andersartig und einschneidender belastetet werden (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1979 - VI ZR 148/78 -, NJW 1980, 994). Zwar wird der Kläger ausdrücklich weder mit der politischen Gesinnung der Beklagten der Öffentlichkeit vorgestellt noch auf deren Standort festgelegt. Jedoch muss der Kläger gleichwohl fürchten, dass jedenfalls ein Teil der Leser ihn und seinen Namen mit der Beklagten und deren politischen Ansichten und Zielen in Verbindung bringt, selbst wenn die Mitteilungen die von ihm, dem Bezirksamt O2 und den weiteren Eingeladenen veranlassten Hinweise enthalten.
59Der Kläger hat aber ein berechtigtes Interesse daran, nicht mit der Beklagten und deren politischen Wirken in Verbindung gebracht zu werden, schon und vor allem weil er Mitglied einer anderen Partei ist, die in ihren politischen Zielen und Ansichten mit der Beklagten nicht übereinstimmt. Nichts anderes gilt letztlich auch für den Kläger selbst, und zwar unabhängig davon, ob einzelne seiner in der Vergangenheit aufgestellten Thesen „programmatisch“, insbesondere im Hinblick auf die zum Gegenstand der Mitteilungen gemachte „Problematik der Armutsmigration“ näher bei der Beklagten als bei der T2 liegen. Zwar hat der Kläger in der Vergangenheit in seinen Buchveröffentlichungen provokante Thesen vertreten. Zum einen hat der Kläger sich aber gegen eine Interpretation seiner Äußerungen im Sinne der Beklagten und eine Vereinnahmung durch diese (öffentlich) gewehrt. Zum anderen hat der Kläger in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, mit der Beklagten in Verbindung zu stehen und deren Ziele und Ansichten zu unterstützen.
60(2) Auf der anderen Seite steht zwar kommerzielle Werbung (vgl. BVerfGE 102, 347; BGHZ 169, 340) und damit erst Recht Wahlkampfwerbung unter dem Schutz der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Meinungsfreiheit. Auch ist wie bei Eingriffen in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts, bei denen der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt wird, nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt (vgl. BGHZ 169, 340). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit Wahlkampfwerbung ihren verfassungsrechtlich geschützten Auftrag aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG erfüllt.
61Allerdings waren die Mitteilungen der Beklagten aus den bereits genannten Gründen von vorneherein und vorwiegend auf eine werbliche Vereinnahmung (auch) des Klägers gerichtet. Die Mitteilungen haben einen nur geringen Informationswert für die Öffentlichkeit, vor allem fehlt ein solcher mit Bezug zum Kläger. Es ist keine auch nur ansatzweise inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Kläger erkennbar. Die Beklagte beschäftigt sich in ihren Mitteilungen weder mit dem allgemeinen politischen Wirken des Klägers noch gar mit seinen Thesen zum Thema Zuwanderung; eine solche Auseinandersetzung war auch niemals beabsichtigt, schon weil die vermeintliche Podiumsdiskussion überhaupt nicht stattfinden sollte. In Ansehung dessen kann die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie prangere mit den Mitteilungen - in satirischer Form - an, zu Diskussionsveranstaltungen „im Medienzirkus“ nicht eingeladen zu werden. Denn auch eine echte Auseinandersetzung hiermit ist ihren Mitteilungen nicht zu entnehmen, schon gar nicht in satirischer Form. Vielmehr setzt die Beklagte mit ihren - aus den vom Landgericht genannten Gründen („lädt zur“ statt „lädt ein“) - jedenfalls missverständlichen, wenn nicht gar absichtlich fehlinformierenden Überschriften zu einer tatsächlich nicht geplanten Diskussionsveranstaltung bloß darauf, mit der Nennung der Namen des Klägers und der weiteren Eingeladenen Aufmerksamkeit zu erregen.
62(3) Die Beklagte hat den Namen des weithin bekannten Klägers mithin nur deswegen genannt, um dessen Werbewert auszunutzen und diesen auf ihre Wahlkampfwerbung überzuleiten. Eine solchen (Wahlkampf-)Werbung vermag, anders als eine Werbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt, auch in satirisch-spöttischer Form (vgl. bei Bildnissen hierzu BGHZ 169, 340; BGH, Urteile vom 05. Juni 2008 - I ZR 223/05 -, AfP 2008, 598 und - I ZR 96/07 -, AfP 2008, 596), den mit ihr verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht zu rechtfertigen. Vielmehr überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Klägers und sein Interesse daran, dass nicht gegen seinen Willen mit seinem Namen geworben wird, ähnlich wie bei einer ausschließlich zu Werbezwecken erfolgenden und nicht von einem schutzwürdigen Informationsinteresse begleiteten Veröffentlichung eines Bildnisses (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07 -, NJW 2009, 3032).
63d) Zuletzt besteht die erforderliche Wiederholungsgefahr, die durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert wird. Denn auch wenn der Termin der in den Mitteilungen genannten Podiumsdiskussion verstrichen ist und die Europawahl stattgefunden hat, ist die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Aus den vorgenannten Gründen ging es (dem Landesverband) der Beklagten gerade nicht darum, die in den Mitteilungen genannte Podiumsdiskussion stattfinden zu lassen, sondern um schlichte Wahlwerbung unter Nennung des Klägers. Es ist jedoch weder seitens der Beklagten dargetan noch anderweit ersichtlich, weshalb in Ansehung dessen nicht die Gefahr der Wiederholung in einem anderen Wahlkampf bestehen sollte; eine Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.
643.
65Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
664.
67Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs; der Senat hat im Einzelfall über die werbliche Vereinnahmung des Klägers unter Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Belange der Parteien entschieden.
68Berufungsstreitwert: 50.000,00 €.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 24. März 2015 - 15 U 210/14
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Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Urteil, 24. März 2015 - 15 U 210/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg , Zivilkammer 24, vom 3. September 2004 im Kostenpunkt und im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils abgeändert.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist der bekannte Musikproduzent Dieter Bohlen. Er veröffentlichte im Jahre 2003 das Buch "Hinter den Kulissen". Mehrere Gerichtsverfahren führten dazu, dass verschiedene Textpassagen dieses Buches geschwärzt werden mussten.
- 2
- Die Beklagte ist das deutsche Tochterunternehmen eines international tätigen Tabakkonzerns. Sie warb am 27. Oktober 2003 - ohne Einwilligung des Klägers - in dem Wochenmagazin "Der Spiegel" sowie in der Tageszeitung "Bild" für ihre Zigaretten "Lucky Strike" mit einer nachstehend verkleinert wiedergegebenen ganzseitigen Anzeige, in der zwei Zigarettenschachteln abgebildet sind, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt:
- 3
- In der über der Abbildung befindlichen Textzeile "Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher" wurden die Wörter "lieber", "einfach" und "super" geschwärzt, ohne sie hierdurch unleserlich zu machen.
- 4
- Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 100.000 € in Anspruch genommen.
- 5
- Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
- 6
- Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
- 7
- Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 35.000 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
- 8
- Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihr auf vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 9
- I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe wegen der werbemäßig erfolgten Vereinnahmung seines (Vor-)Namens in den Werbeanzeigen der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gegen die Beklagte in Höhe von 35.000 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
- 10
- Die Beklagte habe ohne rechtlichen Grund in das dem Kläger zustehende Recht am eigenen Namen eingegriffen und dadurch auf Kosten des Klägers einen vermögenswerten Vorteil erlangt, indem sie seinen Vornamen im Rahmen ihrer Werbeanzeigen rechtswidrig benutzt habe. Der in der Anzeige verwendete Vorname Die- ter beziehe sich, wie sich aus der Aufmachung der Anzeige ohne weiteres für den angesprochenen durchschnittlichen Adressaten ergebe, auf den Kläger. Dieser Eingriff in das Namensrecht des Klägers sei rechtswidrig. Nach der insoweit gebotenen Güter- und Interessenabwägung sei maßgeblich zu bedenken, dass die Veröffentlichung der Anzeige und damit auch die Verwendung des Vornamens des Klägers vorrangig zu Werbezwecken der Beklagten erfolgt seien. Durch die Verwendung des Namens des Klägers und die Anspielung auf dessen Bücher habe in erster Linie in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit erregt werden sollen, um den Absatz der von der Beklagten beworbenen Zigarettenmarke zu erhöhen. Dieser Gesichtspunkt spreche von vornherein nachhaltig für ein Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Zwar könne sich die Beklagte hinsichtlich des Inhalts der Werbeanzeige auf das in Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Meinungsäußerungsrecht berufen. Im Rahmen der Abwägung sei jedoch zu beachten, dass sich die Werbung der Beklagten auf ein Ereignis beziehe, dem jedenfalls kein sozialkritischer oder ähnlich gewichtiger Stellenwert beizumessen sei, sondern das mehr unterhaltenden Charakter habe. Auch die Berufung der Beklagten auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ändere nichts an der Abwägung, dass das Interesse des Klägers überwiege. Danach habe die Beklagte dem Kläger das durch den rechtswidrigen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht Erlangte zu erstatten und dementsprechend die Lizenzgebühr zu zahlen, die bei ordnungsgemäßem Rechtserwerb aufzuwenden gewesen wäre. In Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen sei das danach zu zahlende Entgelt auf 35.000 € zu bemessen.
- 11
- II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage in dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Umfang. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 12 BGB zu. Sämtliche Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagte den Kläger in rechtswidriger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Rechts an seinem Namen verletzt hat. Daran fehlt es, weil sich die Beklagte hinsichtlich der Verwendung des Vornamens des Klägers in der fraglichen Werbeanzeige auf den Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann.
- 12
- 1. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass eine unbefugte Nutzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der besonderen Persönlichkeitsrechte wie des Namens und des Rechts am eigenen Bild einen Bereicherungsanspruch des Rechtsträgers aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) begründet. Da das Erlangte nicht herausgegeben werden kann, ist Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB), der nach den bei der Verletzung von Immaterialrechtsgütern geltenden Grundsätzen berechnet werden kann. Der Wertersatz kann daher auch nach der üblichen Lizenzgebühr berechnet werden.
- 13
- 2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte in der beanstandeten Werbeanzeige den Namen des Klägers zu kommerziellen Zwecken genutzt und damit in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Klägers eingegriffen hat. Das Namensrecht nach § 12 BGB und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Namensträgers können auch durch die Verwendung eines Vornamens in Alleinstellung verletzt werden, wenn schon der alleinige Gebrauch des Vornamens beim angesprochenen Verkehr die Erinnerung an einen bestimmten Träger weckt (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 - Uwe). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, aus der Aufmachung der Anzeige ergebe sich für einen durchschnittlichen Betrachter der Werbeanzeige ohne weiteres, dass sich der in der Anzeige verwendete Vorname Dieter auf den Kläger beziehe.
- 14
- 3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht in seiner Beurteilung gefolgt werden, der Eingriff in das einen Teil des Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellende Namensrecht sei nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat bei der von ihm vorgenommen Güter- und Interessenabwägung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wie auch des Namensrechts nur einfachrechtlich geschützt sind, während sich die Beklagte ihrerseits auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann. Unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist der Ausübung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit im Streitfall daher der Vorrang einzuräumen.
- 15
- a) Bei dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 35.000 € geht es ausschließlich um einen Eingriff der Beklagten in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Namensrechts des Klägers. Eine etwaige Beeinträchtigung der ideellen Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts steht nicht in Rede. Während die Persönlichkeitsrechte, soweit sie dem Schutz ideeller Interessen dienen, zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Kern der Persönlichkeitsentfaltung (Art. 1 und 2 Abs. 1 GG) gehören, ist der Schutz der von der Rechtsprechung entwickelten vermögenswerten Bestandteile der Persönlichkeitsrechte lediglich zivilrechtlich begründet (BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050 f.; BGHZ 169, 340 Tz. 21 - Rücktritt des Finanzministers). Den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts kommt gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich kein Vorrang zu (vgl. BGHZ 169, 193 Tz. 14 - kinski-klaus.de; ferner Ehmann, AfP 2007, 81, 82; Soehring/Link in Weberlin/Wallraf/Deters, Im Zweifel für die Pressefreiheit, 2008, S. 285, 294).
- 16
- b) Unter Berücksichtigung der Intensität des hier in Rede stehenden Eingriffs in den vermögensrechtlichen Bestand des Persönlichkeitsrechts des Klägers kommt bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung der Rechtsposition, auf die sich die Beklagte bei der Verbreitung der Werbeanzeige unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG stützen kann, ein größeres Gewicht zu.
- 17
- aa) Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. BVerfGE 71, 162, 175; 102, 347, 359 - Benetton; BGHZ 169, 340 Tz. 15 - Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.). Dabei haben nicht nur Beiträge, die sich mit Vorgängen von historisch-politischer Bedeutung befassen, einen meinungsbildenden Inhalt (zu einer Werbeanzeige mit einem aktuellen politischen Tagesereignis vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 20 - Rücktritt des Finanzministers), sondern auch solche, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgreifen. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 f. - Caroline von Monaco; BVerfG, Kammerbeschl. v. 2.5.2006 - 1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836 Tz. 11; BGH, Urt. v. 3.7.2007 - VI ZR 164/06, GRUR 2007, 902 Tz. 7 = WRP 2007, 1216, m.w.N.).
- 18
- bb) Das beanstandete Werbemotiv der Beklagten kommentiert, wie das Landgericht , auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, rechtsfehlerfrei angenommen hat, in humoristischer Weise die Buchveröffentlichung des Klägers, indem sie diesen - quasi in Form eines offenen Briefes - scheinbar dar- über belehrt, wie man ("super") Bücher zu schreiben habe, nämlich offenbar durch Anbringung von Schwärzungen vor der Veröffentlichung. Soweit die Beklagte hiermit dazu auffordere, Publikationen vor ihrer Veröffentlichung einer sorgfältigen inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen, thematisiere sie einen Belang von öffentlichem Interesse. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass diese in der Werbeanzeige der Beklagten enthaltenen Äußerungen wegen des insoweit bestehenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen. Die Bekanntheit einer Person wie des Klägers im öffentlichen Leben kann ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründen, das es rechtfertigen kann, über bestimmte Verhaltensweisen dieser Person auch mit Namensnennung und Abbildung zu berichten (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 13.6.2006 - 1 BvR 565/06, NJW 2006, 2835 Tz. 11; BGH, Urt. v. 15.11.2005 - VI ZR 286/04, GRUR 2006, 257 Tz. 22 = WRP 2006, 261). Einer Berichterstattung mit Namensnennung und Abbildung über solche Ereignisse von gesellschaftlicher Relevanz steht auch nicht der Schutz der Privatsphäre nach Art. 8 EMRK (vgl. dazu EGMR GRUR 2004, 1051 Tz. 76 - von Hannover/Deutschland) entgegen (BVerfG NJW 2006, 2835 Tz. 14 f.; BGH GRUR 2006, 257 Tz. 26; GRUR 2007, 902 Tz. 9).
- 19
- cc) Obwohl die Beklagte die Buchveröffentlichung des Klägers im Rahmen einer Werbeanzeige thematisiert hat, kann sie sich folglich gleichwohl auf den besonderen Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, dass mit der Anzeige durch die Verwendung des Vornamens des Klägers und durch die Anspielung auf seine Bücher in erster Linie Aufmerksamkeit erregt werden sollte, um letztlich den Absatz der von der Beklagten beworbenen Zigarettenmarke zu erhöhen, nicht zu einem grundsätzlichen Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung nicht hinreichend beachtet, dass im Streitfall, wie dargelegt, lediglich der zivilrechtlich, nicht verfassungsrechtlich begründete Schutz der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts betroffen ist. Geht es um Eingriffe in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts , weil der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt wird, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirischspöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt , an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 19 - Rücktritt des Finanzministers , m.w.N.).
- 20
- Diesen Eindruck erweckt die beanstandete Werbeanzeige nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht. Die Werbeanzeige greift vielmehr, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, in humorvoller Weise die Buchveröffentlichung des Klägers auf und thematisiert im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis und der darüber in den Medien geführten Diskussion mit der Frage der Sorgfalt der Überprüfung vor der Veröffentlichung ein Thema von öffentlichem Interesse. Sie ist daher Teil der öffentlichen Auseinandersetzung über die Art und Weise der Buchveröffentlichung des Klägers. Über die satirisch-spöttische Anspielung auf das der Öffentlichkeit bereits bekannte Ereignis hinaus hat die Werbeanzeige auch nach Auffassung des Berufungsgerichts keinen den Kläger herabsetzenden oder sonst für ihn negativen Inhalt. Da nicht der Eindruck erweckt wird, der Kläger identifiziere sich in irgendeiner Weise mit dem beworbenen Produkt, kann eine Herabset- zung des Klägers insbesondere nicht darin gesehen werden, dass es sich hier um eine Werbung für Tabakerzeugnisse handelt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, mit seiner Buchveröffentlichung schon aus eigenem werblichen Interesse die Öffentlichkeit selbst gesucht hat. Danach ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), auf die sich die Beklagte berufen kann, von geringerem Gewicht. Das Interesse des Klägers, ohne seine Einwilligung in der Werbeanzeige nicht genannt zu werden, muss daher gegenüber der Ausübung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zurücktreten. Auf die Frage, ob sich die Beklagte zusätzlich auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann, kommt es daher nicht mehr an.
- 21
- 4. Aus den vorstehend genannten Gründen steht dem Kläger auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der vermögenswerten Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 Abs. 1 GG auf Zahlung einer Lizenzgebühr nicht zu.
- 22
- III. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Auch insoweit ist die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.
- 23
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Koch Bergmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.09.2004 - 324 O 285/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2005 - 7 U 97/04 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 21. Januar 2005 im Kostenpunkt und im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils abgeändert.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Repräsentant des Hauses Hannover. Er war im Jahre 1998 in eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Kameramann vor seinem Gut Calenberg verwickelt, bei der er den Kameramann mit einem Regenschirm schlug. Ferner wurde in der Presse im Januar 2000 über eine Auseinandersetzung des Klägers mit einem Diskothekenbesitzer auf der vor der Küste Kenias gelegenen Insel Lamu berichtet.
- 2
- Die Beklagte zu 1 ist das deutsche Tochterunternehmen eines international tätigen Tabakkonzerns. Die Beklagte zu 2 ist eine Werbeagentur. Die Beklagte zu 1 warb ab dem 27. März 2000 - ohne Einwilligung des Klägers - ganzseitig in verschiedenen bundesweit erscheinenden Publikationen sowie auf Werbeplakaten mit einem nachstehend verkleinert wiedergegebenen Werbemotiv, das unter der Textzeile "War das Ernst? Oder August?" eine allseits eingedrückte, leicht geöffnete Zigarettenschachtel zeigt:
- 3
- Der Kläger hat die Beklagten deswegen abgemahnt. Die Beklagte zu 2 hat daraufhin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Gegen die Beklagte zu 1 hat der Kläger eine einstweilige Verfügung erwirkt, die die Beklagte zu 1 als endgültige Regelung anerkannt hat. Eine Erstattung der Abmahnkosten und der Kos- ten der Abschlusserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz haben die Beklagten abgelehnt.
- 4
- Der Kläger hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt ,
a) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 60.000 € nebst 5% Zinsen über dem Basissatz seit dem 21. Januar 2004 zu zahlen;
b) die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger 1.253,69 € nebst 5% Zinsen über dem Basissatz seit dem 21. Januar 2004 zu zahlen.
- 5
- Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
- 6
- Die Vorinstanzen haben der Klage - soweit hier von Bedeutung - stattgegeben (OLG Hamburg ZUM 2007, 660 = AfP 2007, 371 = NJW-RR 2007, 1417).
- 7
- Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr auf vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 8
- I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe wegen der rechtswidrigen Benutzung seiner Vornamen in den beanstandeten Werbeanzeigen ein Anspruch auf Zahlung von Wertersatz in Höhe von 60.000 € gegen die Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagte zu 2 sei zudem zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt :
- 9
- Die Beklagten hätten ohne rechtlichen Grund in das dem Kläger zustehende Recht am eigenen Namen eingegriffen und dadurch auf Kosten des Klägers einen vermögenswerten Vorteil erlangt, indem sie seinen Vornamen im Rahmen der Werbeanzeigen rechtswidrig benutzt hätten. Der Kläger sei aufgrund der Verwendung seiner beiden Vornamen wegen der damals zahlreichen Presseberichterstattungen über den Vorfall vor dem Gut Calenberg sowie seiner Beziehung zu Prinzessin Caroline von Monaco, seiner jetzigen Ehefrau, für eine Vielzahl der angesprochenen durchschnittlichen Adressaten zu erkennen gewesen. Dieser Eingriff in das Namensrecht des Klägers sei nicht gerechtfertigt. Bei der insoweit gebotenen Güter- und Interessenabwägung sei maßgeblich zu bedenken, dass die Anzeige mit dem die Vornamen des Klägers einbeziehenden Wortspiel im Rahmen einer von der Beklagten zu 2 für die Beklagte zu 1 gestalteten Werbekampagne veröffentlicht worden sei. Durch die Verwendung der Vornamen des Klägers und die Anspielung auf seine vermeintliche Bereitschaft zu tätlicher Auseinandersetzung habe in erster Linie bei den Betrachtern Aufmerksamkeit erregt werden sollen, um die Bekanntheit und den Absatz der von der Beklagten beworbenen Zigarettenmarke zu erhöhen. Dieser Gesichtspunkt spreche im Regelfall für ein Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Soweit sich der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf reine Wirtschaftswerbung erstrecke, sei in dem vom Kläger angegriffenen Werbemotiv der Informationsgehalt für die Allgemeinheit darauf beschränkt, dass das Wortspiel diejenigen Betrachter, die von der Tätlichkeit des Klägers bereits Kenntnis gehabt hätten , daran erinnert habe. Das beanstandete Werbemotiv habe keinen oder allenfalls geringen meinungsbildenden Gehalt. Insgesamt führe die Abwägung der beiderseitigen Interessen, die auf Seiten der Beklagten ganz überwiegend durch die angestreb- te Werbewirkung und nur geringfügig durch meinungsbildende Faktoren geprägt seien , zu einem Vorrang des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Danach hätten die Beklagten dem Kläger das durch den rechtswidrigen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht Erlangte zu erstatten und dementsprechend die Lizenzgebühr zu zahlen, die bei ordnungsgemäßem Rechtserwerb aufzuwenden gewesen wäre. Dieses Entgelt habe das Landgericht mit 60.000 € nicht zu hoch bemessen. Die Erstattung der Abmahnkosten könne der Kläger von der Beklagten zu 2 gemäß § 823 Abs. 1, § 249 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verlangen.
- 10
- II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage in dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Umfang. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 12 BGB zu. Er kann von der Beklagten zu 2 auch nicht die Erstattung der Abmahnkosten verlangen. Sämtliche Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagten den Kläger in rechtswidriger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Rechts an seinem Namen verletzt haben. Daran fehlt es, weil sich die Beklagten hinsichtlich der Verwendung der Vornamen des Klägers in der fraglichen Werbeanzeige auf den Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen können.
- 11
- 1. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass eine unbefugte Nutzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der besonderen Persönlichkeitsrechte wie des Namens und des Rechts am eigenen Bild einen Bereicherungsanspruch des Rechtsträgers aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) begründet. Da das Erlangte nicht herausgegeben werden kann, ist Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB), der nach den bei der Verletzung von Immaterialrechtsgütern geltenden Grundsätzen bestimmt werden kann. Der Wertersatz kann daher auch nach der üblichen Lizenzgebühr berechnet werden.
- 12
- 2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagten in der beanstandeten Werbeanzeige den Namen des Klägers zu kommerziellen Zwecken genutzt und damit in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Klägers eingegriffen haben. Das Namensrecht nach § 12 BGB und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Namensträgers können auch durch die Verwendung von Vornamen in Alleinstellung verletzt werden, wenn schon der alleinige Gebrauch der Vornamen beim angesprochenen Verkehr die Erinnerung an einen bestimmten Träger weckt (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 - Uwe). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt , für eine Vielzahl der durchschnittlichen Betrachter der Werbeanzeige sei der Kläger aufgrund der Verwendung der beiden Vornamen Ernst und August wegen der damals zahlreichen Presseberichte über tätliche Auseinandersetzungen des Klägers zu erkennen gewesen. Soweit die Revision geltend macht, es handele sich um alltägliche Vornamen, viele Verbraucher würden das auf die Auseinandersetzungen, an denen der Kläger beteiligt gewesen sei, Bezug nehmende Wortspiel schon nicht erkennen , vermag sie einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen. Denn das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung rechtsfehlerfrei auf die von der Revision nicht angegriffene Feststellung gestützt, die Medien hätten wiederholt über diese Vorfälle und zuvor schon seit längerer Zeit vielfach über die Beziehung des Klägers zur Tochter des damaligen Fürsten von Monaco, seiner jetzigen Ehefrau, berichtet und dabei den Kläger regelmäßig mit seinen Vornamen Ernst August benannt, meist ergänzt durch das Adelsprädikat "Prinz"; aus diesem Grunde seien seine Vornamen weiten Kreisen der Öffentlichkeit bekannt gewesen, als das in Rede stehende Werbemotiv verbreitet worden sei.
- 13
- 3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht in seiner Beurteilung gefolgt werden, der Eingriff in das einen Teil des Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellende Namensrecht sei nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat bei der von ihm vorgenommen Güter- und Interessenabwägung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wie auch des Namensrechts nur einfachrechtlich geschützt sind, während sich die Beklagten ihrerseits auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen können. Unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist der Ausübung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit im Streitfall daher der Vorrang einzuräumen.
- 14
- a) Bei dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 60.000 € geht es ausschließlich um einen Eingriff der Beklagten in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Namensrechts des Klägers. Eine etwaige Beeinträchtigung der ideellen Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts, auf die der Kläger seinen bereits in erster Instanz abgewiesenen Klageanspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gestützt hat, steht nicht zur Überprüfung. Während die Persönlichkeitsrechte, soweit sie dem Schutz ideeller Interessen dienen, zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Kern der Persönlichkeitsentfaltung (Art. 1 und 2 Abs. 1 GG) gehören, ist der Schutz der von der Rechtsprechung entwickelten vermögenswerten Bestandteile der Persönlichkeitsrechte lediglich zivilrecht begründet (BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050 f.; BGHZ 169, 340 Tz. 21 - Rücktritt des Finanzministers). Den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts kommt gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich kein Vorrang zu (vgl. BGHZ 169, 193 Tz. 14 - kinski-klaus.de; ferner Ehmann, AfP 2007, 81, 82; Soehring/Link in Weberlin/Wallraf/Deters, Im Zweifel für die Pressefreiheit, 2008, S. 285, 294).
- 15
- b) Unter Berücksichtigung der Intensität des hier in Rede stehenden Eingriffs in den vermögensrechtlichen Bestand des Persönlichkeitsrechts des Klägers kommt bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung der Rechtsposition, auf die sich die Beklagten bei der Verbreitung der Werbeanzeige unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG stützen, ein größeres Gewicht zu.
- 16
- aa) Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. BVerfGE 71, 162, 175; 102, 347, 359 - Benetton; BGHZ 169, 340 Tz. 15 - Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.). Dabei haben nicht nur Beiträge, die sich mit Vorgängen von historisch-politischer Bedeutung befassen, einen meinungsbildenden Inhalt (zu einer Werbeanzeige mit einem aktuellen politischen Tagesereignis vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 20 - Rücktritt des Finanzministers), sondern auch solche, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgreifen. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 f. - Caroline von Monaco; BVerfG, Kammerbeschl. v. 2.5.2006 - 1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836 Tz. 11; BGH, Urt. v. 3.7.2007 - VI ZR 164/06, GRUR 2007, 902 Tz. 7 = WRP 2007, 1216, m.w.N.).
- 17
- bb) Das beanstandete Werbemotiv der Beklagten befasst sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, in satirisch-spöttischer Form mit den durch die Darstellung der verbeulten Zigarettenpackung in Bezug genommenen Verhaltensweisen des Klägers bei den tätlichen Auseinandersetzungen vor dem Gut Calenberg sowie auf der Insel Lamu. Über diese Vorfälle war in den Medien wieder- holt mit Namensnennung und Abbildung des Klägers berichtet worden, weil wegen der Beziehung des Klägers zu der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an diesen Ereignissen bestand. Die Bekanntheit einer Person im öffentlichen Leben kann ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründen, das es rechtfertigen kann, über bestimmte Verhaltensweisen dieser Person auch mit Namensnennung und Abbildung zu berichten (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 13.6.2006 - 1 BvR 565/06, NJW 2006, 2835 Tz. 11; BGH, Urt. v. 15.11.2005 - VI ZR 286/04, GRUR 2006, 257 Tz. 22 = WRP 2006, 261). Einer Berichterstattung mit Namensnennung und Abbildung über solche Ereignisse von gesellschaftlicher Relevanz steht auch nicht der Schutz der Privatsphäre nach Art. 8 EMRK (vgl. dazu EGMR GRUR 2004, 1051 Tz. 76 - von Hannover /Deutschland) entgegen (BVerfG NJW 2006, 2835 Tz. 14 f.; BGH GRUR 2006, 257 Tz. 26; BGH GRUR 2007, 902 Tz. 9).
- 18
- cc) Obwohl die Beklagten die tätlichen Auseinandersetzungen des Klägers vor seinem Gut Calenberg und auf der Insel Lamu im Rahmen einer Werbekampagne aufgegriffen haben, können sie sich folglich gleichwohl auf den besonderen Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, dass mit der Anzeige durch die Verwendung der Vornamen des Klägers und durch die Anspielung auf seine vermeintliche Bereitschaft zu tätlicher Auseinandersetzung in erster Linie bei den Betrachtern Aufmerksamkeit erregt werden sollte, um letztlich die Bekanntheit und den Absatz der von den Beklagten beworbenen Zigarettenmarke zu erhöhen, nicht zu einem grundsätzlichen Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung nicht hinreichend beachtet, dass im Streitfall, wie dargelegt, lediglich der zivilrechtlich, nicht verfassungsrechtlich begründete Schutz der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts betroffen ist. Geht es um Eingriffe in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts, weil der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Wer- beanzeige genannt wird, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 19 - Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.).
- 19
- Diesen Eindruck erweckt die beanstandete Werbeanzeige nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht. Sie erinnert vielmehr, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, diejenigen Betrachter, die von den tätlichen Auseinandersetzungen des Klägers bereits Kenntnis hatten, an diese Vorfälle und die diesbezüglichen Medienberichterstattungen; Betrachter ohne jegliche Vorkenntnis von den Berichterstattungen konnten dagegen den Witz des Wortspiels mit den Vornamen des Klägers nicht verstehen. Die Ereignisse, auf die die Werbeanzeige im zeitlichen Zusammenhang mit der darüber in den Medien erfolgten Diskussion Bezug nimmt, werden zudem nicht einfach genannt, sondern in besonders pfiffiger Weise kommentiert. Die Werbeanzeige ist daher Teil der öffentlichen Auseinandersetzung über die von ihr aufgegriffenen tätlichen Auseinandersetzungen des Klägers. Sie hat über die satirisch-spöttische Anspielung auf die der Öffentlichkeit bereits bekannten Geschehnisse hinaus auch nach Auffassung des Berufungsgerichts keinen den Kläger beleidigenden oder ernsthaft herabsetzenden Inhalt. Da nicht der Eindruck erweckt wird, der Kläger identifiziere sich in irgendeiner Weise mit dem beworbenen Produkt, kann eine Herabsetzung des Klägers insbesondere nicht darin gesehen werden, dass es sich hier um eine Werbung für Tabakerzeugnisse handelt. Danach ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenüber der Meinungsäu- ßerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), auf die sich die Beklagten berufen können, von geringerem Gewicht. Das Interesse des Klägers, ohne seine Einwilligung in der Werbeanzeige nicht genannt zu werden, muss daher gegenüber der Ausübung dieses Grundrechts zurücktreten.
- 20
- 4. Aus den vorstehend genannten Gründen steht dem Kläger auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der vermögenswerten Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 Abs. 1 GG auf Zahlung einer Lizenzgebühr nicht zu.
- 21
- 5. Da durch die beanstandete Werbeanzeige weder die vermögenswerten Bestandteile noch - mangels eines beleidigenden oder ernsthaft herabsetzenden Inhalts - die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Klägers verletzt worden sind, kann er von der Beklagten zu 2 auch nicht Erstattung der Abmahnkosten verlangen.
- 22
- III. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Auch insoweit ist die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.
- 23
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Koch Bergmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2005 - 324 O 970/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.05.2007 - 7 U 23/05 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, Günther Jauch, moderiert die wöchentlich ausgestrahlte Fernsehsendung "Wer wird Millionär?". Der Kläger und die Fernsehsendung sind in der Öffentlichkeit sehr bekannt.
- 2
- Die Beklagte gab am 9. Juni 2005 das Rätselheft "S. Sonderheft Rätsel und Quiz" heraus. Auf dem Titelblatt ist der Kläger mit der Textzeile abgebildet "Günther Jauch zeigt mit 'Wer wird Millionär?', wie spannend Quiz sein kann". Das Titelblatt ist nachstehend verkleinert wiedergegeben:
- 3
- Der Kläger hat die Beklagte abgemahnt, die daraufhin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 100.000 € und auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten von 2.111,78 € in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, ohne seine Einwilligung sei die Verwendung seines Bildnisses rechtswidrig gewesen. Sie habe ausschließlich den kommerziellen Werbeinteressen der Beklagten gedient. Der Textzeile und damit der Veröffentlichung seines Bildnisses fehle ein redaktioneller Gehalt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg AfP 2006, 391). Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 142).
- 5
- Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die angegriffene Bildberichterstattung sei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch ohne Einwilligung des Klägers rechtmäßig. Bei der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen habe die Pressefreiheit gegenüber dem Recht des Klägers am eigenen Bildnis und dem Recht an der kommerziellen Nutzung seines Bildnisses Vorrang.
- 8
- Angesichts seines hohen Bekanntheitsgrades müsse der Kläger jedenfalls im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung die Veröffentlichung seines Bildnisses hinnehmen. Zwar fehle ein informierender Beitrag über den Kläger im Heftinneren, auf den das Titelblatt hinweisen könnte. Die Titelseite des Rätselhefts enthalte aber in der Bildunterschrift eine Berichterstattung über den Kläger, die ein bestehendes Informationsinteresse befriedige. Der Kläger werde namentlich vorgestellt und seine Funktion als Moderator bezeichnet. Die Quizsendung werde darüber hinaus knapp charakterisiert und bewertet. Die Berichterstattung trage deshalb, wenn auch in relativ bescheidenem Umfang, zur Meinungsbildung bei. Sie werde durch das Bildnis des Klägers veranschaulicht. Zugleich werde durch die Abbildung des Kreuzworträtsels als Hintergrundmontage eine Verbindung der vom Kläger moderierten Quizsendung zu anderen Rätsel- und Quizspielen hergestellt.
- 9
- Diese dem Bereich der Pressefreiheit unterliegende Aussage verdiene gegenüber dem Recht des Klägers am eigenen Bildnis den Vorrang, weil angesichts der Prominenz des Klägers und seiner regelmäßigen Präsenz im Fernsehen ein überragendes Informations- und Unterhaltungsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Dieses sei darauf gerichtet, über die regelmäßig laufende Sendung und die Einschätzung ihres Unterhaltungswerts durch andere Medien informiert zu werden. Der äußerst geringe Informationswert der Berichterstattung werde durch die überragende Prominenz des Klägers und den Bekanntheitsgrad der genannten Quizsendung ausgeglichen. Der durch die Abbildung des Klägers auf der Titelseite geschaffene Kaufanreiz beziehe sich dabei auf das Presseerzeugnis selbst. Er entstehe insbesondere wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen der Tätigkeit des Klägers und dem Inhalt des Hefts.
- 10
- Umstände, die für eine Unzulässigkeit der Abbildung im Hinblick auf § 23 Abs. 2 KUG sprechen könnten, seien nicht ersichtlich.
- 11
- II. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr und Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten nach § 823 Abs. 1 BGB, §§ 22, 23 KUG und § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zu.
- 12
- 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die angegriffene Bildveröffentlichung auf dem Titelblatt des Rätselhefts "S. Sonderheft Rätsel und Quiz" ohne Einwilligung des Klägers rechtswidrig. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bejaht hat. Es hat bei der gebotenen Interessenabwägung im Streitfall dem Recht des Klägers am eigenen Bildnis zu Unrecht nicht den Vorrang vor dem Recht der Beklagten auf Presse- und Meinungsfreiheit eingeräumt.
- 13
- a) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Prüfung, ob das Bildnis des Klägers auf dem Titelblatt des Rätselhefts als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, eine Ab- wägung zwischen dem Recht des Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und dem Recht der Presse aus Art. 10 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG erfordert.
- 14
- aa) Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon macht § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden, es sei denn, die Verbreitung verletzt berechtigte Interessen des Abgebildeten nach § 23 Abs. 2 KUG. Ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern liegt bereits vor, wenn es einen Bezug zu Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufweist (BGH, Urt. v. 14.10.2008 - VI ZR 272/06, GRUR 2009, 86 Tz. 10 = NJW 2009, 754). Die Presse kann aufgrund der Presse- und Meinungsfreiheit innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach publizistischen Kriterien darüber entscheiden , was sie im öffentlichen Interesse für berichtenswert hält (BVerfGE 120, 180, 196; BGH GRUR 2009, 86 Tz. 11). Zu dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit gehört auch die Abbildung von Personen (BVerfG NJW 2005, 3271, 3272; BVerfGE 120, 180, 196).
- 15
- bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG. Abzuwägen sind unter Berücksichtigung der Wertungen der §§ 22, 23 KUG das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Pressefreiheit gegenüber dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Privatsphäre. Der Beurteilung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstrei- tenden Interessen ausreichend Rechnung trägt (BGHZ 178, 275 Tz. 13 ff.; 178, 213 Tz. 8 ff.; BGH GRUR 2009, 86 Tz. 8 ff.).
- 16
- b) Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers aus Art. 8 EMRK, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG im Streitfall keinen Vorrang gegenüber dem Recht der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG eingeräumt hat. Es hat dem von der Presse wahrgenommenen Informationsinteresse der Allgemeinheit an der in der Bildunterschrift enthaltenen Berichterstattung rechtsfehlerhaft zu großes Gewicht beigemessen.
- 17
- aa) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Allgemeinheit kommt dem Informationswert der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung eine entscheidende Bedeutung zu.
- 18
- (1) Zu Recht hat das Berufungsgericht in die Ermittlung des Informationswerts der Bildveröffentlichung die Bildunterschrift einbezogen. Dem in Rede stehenden Bild des Klägers kommt nicht schon als solchem eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage zu. Gegenteiliges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht. Der Informationswert der Bildberichterstattung ist deshalb im Kontext der dazugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln (BVerfGE 120, 180, 206; BGHZ 171, 275 Tz. 23 m.w.N.). Auch eine Bildunterschrift enthält eine Wortberichterstattung, selbst wenn in dem fraglichen Presseerzeugnis eine weitere Berichterstattung fehlt. Die Bildunterschrift wird im vorliegenden Fall vom Durchschnittsleser wahrgenommen. Maßgeblich ist die Wahrnehmung der Leser bei der Lektüre der Zeitschrift und nicht die Sicht eines potentiellen Käu- fers in der Verkaufssituation in Buchläden und am Zeitschriftenkiosk oder bei einer verkleinerten Wiedergabe des Rätselheftes in einer Werbeanzeige.
- 19
- (2) Die Gewichtung des Informationsinteresses der Allgemeinheit anhand des Informationswerts der Berichterstattung ist nicht aufgrund der Pressefreiheit ausgeschlossen. Zum Kern der Pressefreiheit gehört zwar, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was durch das öffentliche Interesse an Berichterstattung beansprucht wird (BGHZ 178, 213 Tz. 15 m.w.N.). Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG verbietet sich auch eine inhaltliche Bewertung des Beitrags auf seinen Wert und seine Seriosität (BVerfGE 120, 180, 206). Entscheidend - und im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigen - ist aber, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann. Das Recht der Presse, nach publizistischen Kriterien selbst über Gegenstand und Inhalt ihrer Berichterstattung zu entscheiden, befreit nicht von der Abwägung mit den geschützten Rechtspositionen derjenigen, über die berichtet wird. Das Selbstbestimmungsrecht der Presse erfasst nicht die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist (BVerfGE 120, 180, 205; BGHZ 171, 275 Tz. 20).
- 20
- (3) Für die Abwägung ist von maßgebender Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert und damit den Informationsbedarf des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt (BGH GRUR 2009, 86 Tz. 15 m.w.N.). Ausgangspunkt der Beurteilung ist nicht der Bekanntheitsgrad der Person, über die berichtet wird, sondern der Informationswert der Berichterstattung. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, umso mehr muss das Schutzinteresse dessen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann (BGHZ 178, 213 Tz. 18; zur Namensnennung BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124 Tz. 17 = NJW 2008, 3782 - Zerknitterte Zigarettenschachtel; Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 223/05, WRP 2008, 1527 Tz. 18 - Schau mal, Dieter). Auch bei einer Berichterstattung über bekannte Personen müssen danach der Informationswert der Berichterstattung anhand ihres Bezugs zur öffentlichen Meinungsbildung ermittelt und der Pressefreiheit abwägend die beeinträchtigenden Wirkungen für den Persönlichkeitsschutz gegenübergestellt werden (BVerfGE 120, 180, 208). Beschränkt sich der die Bildveröffentlichung begleitende Bericht darauf , einen beliebigen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen , lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. Insofern muss das Veröffentlichungsinteresse nicht nur hinter dem Schutz der Privatsphäre zurücktreten (BVerfGE 120, 180, 207; BGH, Urt. v. 3.7.2007 - VI ZR 164/06, GRUR 2007, 902 Tz. 12 = NJW 2008, 749; Urt. v. 1.7.2008 - VI ZR 243/06, GRUR 2008, 1024 Tz. 23 = NJW 2008, 3138), sondern allgemein hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, etwa des Schutzes am eigenen Bildnis, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend schwer wiegt.
- 21
- bb) Der Informationswert der Abbildung des Klägers und der Bildunterschrift ist im vorliegenden Fall derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist.
- 22
- Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend den Informationswert aus der Bildunterschrift im Zusammenhang mit der Abbildung des Klägers auf dem Titelblatt des Rätselheftes ermittelt. Dabei hat es den Aussagegehalt der Bildunterschrift berücksichtigt und angenommen, dass der Informationswert äußerst gering ist. Rechtsfehlerhaft hat es allerdings nicht den Informationswert in den Mittelpunkt seiner Erörterung gestellt, sondern zu Unrecht wegen des hohen Bekanntheitsgrades des Klägers auf ein von der Meinungs- und Pressefreiheit umfasstes, auf die belanglose Meldung bezogenes Informationsinteresse der Allgemeinheit geschlossen.
- 23
- Selbst bei einem großzügigen Maßstab ist der Informationswert der Bildunterschrift - auf die mangels eines weiteren redaktionellen Beitrags allein abzustellen ist - für die Allgemeinheit vorliegend derart gering, dass er nicht darüber hinausgeht, einen Anlass für die Abbildung des prominenten Klägers zu schaffen. Die Bildunterschrift enthält lediglich eine belanglose Mitteilung. Sie hat keinerlei Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Sie erschöpft sich in der gerade wegen des sehr hohen Bekanntheitsgrades des Klägers und der von ihm moderierten Quizsendung "Wer wird Millionär?" bereits allgemein bekannten Information , dass der Kläger die Sendung moderiert und diese spannend ist. Weitere Informationen über den Kläger oder die Quizsendung werden nicht vermittelt. Die Abbildung steht auch nicht in deutlichem Zusammenhang mit einer eigenen Leistung des Klägers, nur weil sowohl das Rätselheft als auch die von dem Kläger moderierte Sendung Ratespiele zum Gegenstand haben. Denn bei dem Rätselheft handelt es sich um eine im Verhältnis zum Kläger fremde Leistung (hierzu BGH, Urt. v. 1.10.1996 - VI ZR 206/95, GRUR 1997, 125, 127 - Künstlerabbildung in CD-Einlegeblatt). Die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers im Kontext mit der Bildunterschrift enthält damit in Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers keinen schützenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung.
- 24
- c) Die Revision macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht bei der Interessenabwägung dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers zu geringes Gewicht beigemessen hat. Es hat den Werbecharakter der Bildnisveröffentlichung nicht hinreichend gewürdigt.
- 25
- aa) Bei der Beurteilung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten als Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Allgemeinheit ist die Intensität des in Rede stehenden Eingriffs zu berücksichtigen, die sich auch auf eine ungewollte Vereinnahmung für fremde kommerzielle Werbeinteressen beziehen kann.
- 26
- Der Schutz des Persönlichkeitsrechts umfasst nicht nur die Privatsphäre als Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hier können die Eingriffe besonders schwer wiegen. Wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts ist darüber hinaus die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll (BGHZ 169, 340 Tz. 19 - Rücktritt des Finanzministers). Das schutzwürdige Informationsinteresse fehlt bei Werbeanzeigen, wenn sie ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens dienen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte nur verwendet wird, um den Werbewert der prominenten Persönlichkeit auszunutzen und auf das beworbene Produkt überzuleiten. Dagegen ist der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet, wenn die Werbeanzeige neben dem Werbezweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist (BGH, Urt. v. 1.10.1996 - VI ZR 206/95, GRUR 1997, 125, 126 = NJW 1997, 1152 - BobDylan -CD; BGHZ 169, 340 Tz. 15 - Rücktritt des Finanzministers). Der beglei- tende Text darf sich aber nicht darauf beschränken, nur irgendeinen Anlass für die Abbildung zu schaffen (BVerfGE 120, 180, 206 f.).
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- bb) Das Berufungsgericht hat das Gewicht des Werbecharakters der Bildnisveröffentlichung auf dem Titelblatt des Rätselhefts im Verhältnis zum Informationsgehalt der Berichterstattung unzureichend berücksichtigt.
- 28
- Es hat in diesem Zusammenhang in die Abwägung nur einbezogen, dass das Titelblatt in seiner Werbefunktion als Bestandteil der Zeitschrift geschützt ist. Zutreffend ist zwar, dass die eigene Werbung für ein Presseerzeugnis ebenso wie das Presseerzeugnis selbst den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt (BGHZ 151, 26, 30 f. - Marlene Dietrich II). Enthält das Presseerzeugnis eine dem Schutz der Pressefreiheit unterliegende Bildberichterstattung über eine prominente Person, darf auch mit deren Bildnis auf dem Titelblatt geworben werden (BGH, Urt. v. 14.3.1995 - VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789, 790 - Chris Revue). Erschöpft sich die Berichterstattung aber nur darin, einen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt zu schaffen, weil ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist, begrenzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht nur die Berichterstattung , sondern auch die Werbung für das Presseerzeugnis.
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- cc) Durch die Verwendung des Bildnisses auf dem Titelblatt hat die Beklagte über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus den Werbe- und Imagewert des Klägers ausgenutzt.
- 30
- Die Bildunterschrift führt nicht zu einer Zuordnung der Abbildung des Klägers zu einem Zeitgeschehen, über das zusammen mit dem Bildnis informiert wird. Die Beklagte hat durch die Abbildung auf dem Titelblatt des Rätsel- hefts vielmehr die Person des Klägers als Vorspann für die Anpreisung des Rätselhefts vermarktet.
- 31
- Das Berufungsgericht hat angenommen, der Leser habe bei der Betrachtung des Titelblatts nicht den Eindruck, der Kläger empfehle den Kauf des Heftes. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Begründung, durch die Aufmachung des Titelblatts nehme das angesprochene Publikum an, der Kläger preise als Fachmann das Rätselheft der Beklagten an. Ob die Annahme des Berufungsgerichts den Angriffen der Revision standhält, ist zweifelhaft. Die Frage kann aber offenbleiben. Die Ausnutzung des Image- oder Werbewerts der prominenten Person setzt nicht zwingend voraus, dass durch die Aufmachung des Bildes der Eindruck entsteht, die prominente Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, preise es an oder empfehle es. Entscheidend ist, ob die Darstellung bei dem Leser eine gedankliche Beziehung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt (vgl. BGH NJW-RR 1995, 798, 790 - Chris Revue; zum Namensrecht BGHZ 30, 7, 13 - Catharina Valente). Geht es dem Werbenden nicht auch um die Befriedigung des Bedürfnisses der Allgemeinheit an der Darstellung bekannter Persönlichkeiten, sondern ausschließlich darum, durch ein unmittelbares Nebeneinanderstellen der Ware und der abgebildeten Person das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware zu übertragen, rechtfertigt dies nicht die einwilligungsfreie Nutzung des Bildnisses (vgl. BGHZ 20, 345, 352 - Paul Dahlke).
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- Die gedankliche Beziehung, die im vorliegenden Fall die Ausnutzung des Werbe- und Imagewerts des Klägers begründet, liegt im inhaltlichen Zusammenhang zwischen der - auf dem Titelblatt erwähnten - Tätigkeit des Klägers und dem Inhalt des Rätselhefts. Dieser Zusammenhang wird durch die Abbildung des Kreuzworträtsels als Hintergrundmontage zum im Vordergrund als Blickfang abgebildeten Kläger betont. Der Kläger wird als Moderator einer Rät- selsendung in Beziehung zu dem ihm fremden Rätselheft gesetzt (zur zwar branchengleichen, aber "fremden" Leistung BGH GRUR 1997, 125, 126 - Künstlerabbildung in CD-Einlegeblatt). Seine Kompetenz und Popularität sollen auf das Rätselheft übertragen werden. Diesen Zusammenhang unterstreicht die Bildunterschrift, indem sie den Kläger und seine beliebte Quizsendung benennt und das Quiz als spannend bezeichnet, wobei sie damit sowohl die vom Kläger moderierte Quizsendung als auch andere Quiz- und Ratespiele - und damit auch das Rätselheft - in die Aussage einbezieht.
- 33
- d) Die gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten ergibt, dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang zukommt. Der Informationswert der Bildunterschrift ist derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers insbesondere wegen der Ausnutzung seines Image- und Werbewerts nicht erkennbar ist. Dem Recht am eigenen Bildnis des Klägers gebührt der Vorrang vor dem Veröffentlichungsinteresse der Beklagten. Aus diesem Grunde liegt kein dem § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG unterfallendes Bildnis der Zeitgeschichte vor. Die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers ohne seine Einwilligung war daher unzulässig.
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- 2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zu. Die unbefugte kommerzielle Nutzung seines Bildnisses stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und begründet grundsätzlich - neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (BGH, Urt. v. 1.12.1999 - I ZR 226/97, GRUR 2000, 715, 716 = NJW 2000, 2201 - Der blaue Engel; BGHZ 169, 340 Tz. 12 - Rücktritt des Finanzministers). Dem Kläger steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu, der ebenfalls auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr gerichtet ist (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 12 - Rücktritt des Finanzministers). Das für diesen Anspruch notwendige Verschulden liegt vor. Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt. Sie hat sich mit der Veröffentlichung der Abbildung des Klägers als Blickfang auf dem Titelblatt ihres Rätselhefts, dem außer in der Bildunterschrift ein redaktioneller Beitrag über den Kläger fehlt, erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem sie eine von ihrer Einschätzung abweichende Beurteilung in Betracht ziehen musste.
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- Da die Veröffentlichung des Bildes unzulässig war, steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Zahlung der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten zu.
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- III. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche getroffen. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die hierzu erforderlichen Feststellungen nachzuholen hat.
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.06.2006 - 324 O 868/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.12.2006 - 7 U 90/06 -
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.