Oberlandesgericht Köln Urteil, 24. März 2015 - 15 U 210/14

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2015:0324.15U210.14.00
bei uns veröffentlicht am24.03.2015

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.11.2014 (28 O 315/14) wird zurückgewiesen,

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 21


(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffent

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 12 Namensrecht


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Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 223/05 Verkündet am:
5. Juni 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter
Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 29. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg , Zivilkammer 24, vom 3. September 2004 im Kostenpunkt und im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils abgeändert.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist der bekannte Musikproduzent Dieter Bohlen. Er veröffentlichte im Jahre 2003 das Buch "Hinter den Kulissen". Mehrere Gerichtsverfahren führten dazu, dass verschiedene Textpassagen dieses Buches geschwärzt werden mussten.
2
Die Beklagte ist das deutsche Tochterunternehmen eines international tätigen Tabakkonzerns. Sie warb am 27. Oktober 2003 - ohne Einwilligung des Klägers - in dem Wochenmagazin "Der Spiegel" sowie in der Tageszeitung "Bild" für ihre Zigaretten "Lucky Strike" mit einer nachstehend verkleinert wiedergegebenen ganzseitigen Anzeige, in der zwei Zigarettenschachteln abgebildet sind, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt:
3
In der über der Abbildung befindlichen Textzeile "Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher" wurden die Wörter "lieber", "einfach" und "super" geschwärzt, ohne sie hierdurch unleserlich zu machen.
4
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 100.000 € in Anspruch genommen.
5
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
6
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
7
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 35.000 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
8
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihr auf vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe wegen der werbemäßig erfolgten Vereinnahmung seines (Vor-)Namens in den Werbeanzeigen der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gegen die Beklagte in Höhe von 35.000 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
10
Die Beklagte habe ohne rechtlichen Grund in das dem Kläger zustehende Recht am eigenen Namen eingegriffen und dadurch auf Kosten des Klägers einen vermögenswerten Vorteil erlangt, indem sie seinen Vornamen im Rahmen ihrer Werbeanzeigen rechtswidrig benutzt habe. Der in der Anzeige verwendete Vorname Die- ter beziehe sich, wie sich aus der Aufmachung der Anzeige ohne weiteres für den angesprochenen durchschnittlichen Adressaten ergebe, auf den Kläger. Dieser Eingriff in das Namensrecht des Klägers sei rechtswidrig. Nach der insoweit gebotenen Güter- und Interessenabwägung sei maßgeblich zu bedenken, dass die Veröffentlichung der Anzeige und damit auch die Verwendung des Vornamens des Klägers vorrangig zu Werbezwecken der Beklagten erfolgt seien. Durch die Verwendung des Namens des Klägers und die Anspielung auf dessen Bücher habe in erster Linie in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit erregt werden sollen, um den Absatz der von der Beklagten beworbenen Zigarettenmarke zu erhöhen. Dieser Gesichtspunkt spreche von vornherein nachhaltig für ein Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Zwar könne sich die Beklagte hinsichtlich des Inhalts der Werbeanzeige auf das in Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Meinungsäußerungsrecht berufen. Im Rahmen der Abwägung sei jedoch zu beachten, dass sich die Werbung der Beklagten auf ein Ereignis beziehe, dem jedenfalls kein sozialkritischer oder ähnlich gewichtiger Stellenwert beizumessen sei, sondern das mehr unterhaltenden Charakter habe. Auch die Berufung der Beklagten auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ändere nichts an der Abwägung, dass das Interesse des Klägers überwiege. Danach habe die Beklagte dem Kläger das durch den rechtswidrigen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht Erlangte zu erstatten und dementsprechend die Lizenzgebühr zu zahlen, die bei ordnungsgemäßem Rechtserwerb aufzuwenden gewesen wäre. In Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen sei das danach zu zahlende Entgelt auf 35.000 € zu bemessen.
11
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage in dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Umfang. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 12 BGB zu. Sämtliche Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagte den Kläger in rechtswidriger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Rechts an seinem Namen verletzt hat. Daran fehlt es, weil sich die Beklagte hinsichtlich der Verwendung des Vornamens des Klägers in der fraglichen Werbeanzeige auf den Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann.
12
1. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass eine unbefugte Nutzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der besonderen Persönlichkeitsrechte wie des Namens und des Rechts am eigenen Bild einen Bereicherungsanspruch des Rechtsträgers aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) begründet. Da das Erlangte nicht herausgegeben werden kann, ist Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB), der nach den bei der Verletzung von Immaterialrechtsgütern geltenden Grundsätzen berechnet werden kann. Der Wertersatz kann daher auch nach der üblichen Lizenzgebühr berechnet werden.
13
2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte in der beanstandeten Werbeanzeige den Namen des Klägers zu kommerziellen Zwecken genutzt und damit in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Klägers eingegriffen hat. Das Namensrecht nach § 12 BGB und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Namensträgers können auch durch die Verwendung eines Vornamens in Alleinstellung verletzt werden, wenn schon der alleinige Gebrauch des Vornamens beim angesprochenen Verkehr die Erinnerung an einen bestimmten Träger weckt (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 - Uwe). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, aus der Aufmachung der Anzeige ergebe sich für einen durchschnittlichen Betrachter der Werbeanzeige ohne weiteres, dass sich der in der Anzeige verwendete Vorname Dieter auf den Kläger beziehe.

14
3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht in seiner Beurteilung gefolgt werden, der Eingriff in das einen Teil des Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellende Namensrecht sei nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat bei der von ihm vorgenommen Güter- und Interessenabwägung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wie auch des Namensrechts nur einfachrechtlich geschützt sind, während sich die Beklagte ihrerseits auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann. Unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist der Ausübung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit im Streitfall daher der Vorrang einzuräumen.
15
a) Bei dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 35.000 € geht es ausschließlich um einen Eingriff der Beklagten in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Namensrechts des Klägers. Eine etwaige Beeinträchtigung der ideellen Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts steht nicht in Rede. Während die Persönlichkeitsrechte, soweit sie dem Schutz ideeller Interessen dienen, zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Kern der Persönlichkeitsentfaltung (Art. 1 und 2 Abs. 1 GG) gehören, ist der Schutz der von der Rechtsprechung entwickelten vermögenswerten Bestandteile der Persönlichkeitsrechte lediglich zivilrechtlich begründet (BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050 f.; BGHZ 169, 340 Tz. 21 - Rücktritt des Finanzministers). Den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts kommt gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich kein Vorrang zu (vgl. BGHZ 169, 193 Tz. 14 - kinski-klaus.de; ferner Ehmann, AfP 2007, 81, 82; Soehring/Link in Weberlin/Wallraf/Deters, Im Zweifel für die Pressefreiheit, 2008, S. 285, 294).
16
b) Unter Berücksichtigung der Intensität des hier in Rede stehenden Eingriffs in den vermögensrechtlichen Bestand des Persönlichkeitsrechts des Klägers kommt bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung der Rechtsposition, auf die sich die Beklagte bei der Verbreitung der Werbeanzeige unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG stützen kann, ein größeres Gewicht zu.
17
aa) Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. BVerfGE 71, 162, 175; 102, 347, 359 - Benetton; BGHZ 169, 340 Tz. 15 - Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.). Dabei haben nicht nur Beiträge, die sich mit Vorgängen von historisch-politischer Bedeutung befassen, einen meinungsbildenden Inhalt (zu einer Werbeanzeige mit einem aktuellen politischen Tagesereignis vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 20 - Rücktritt des Finanzministers), sondern auch solche, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgreifen. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 f. - Caroline von Monaco; BVerfG, Kammerbeschl. v. 2.5.2006 - 1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836 Tz. 11; BGH, Urt. v. 3.7.2007 - VI ZR 164/06, GRUR 2007, 902 Tz. 7 = WRP 2007, 1216, m.w.N.).
18
bb) Das beanstandete Werbemotiv der Beklagten kommentiert, wie das Landgericht , auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, rechtsfehlerfrei angenommen hat, in humoristischer Weise die Buchveröffentlichung des Klägers, indem sie diesen - quasi in Form eines offenen Briefes - scheinbar dar- über belehrt, wie man ("super") Bücher zu schreiben habe, nämlich offenbar durch Anbringung von Schwärzungen vor der Veröffentlichung. Soweit die Beklagte hiermit dazu auffordere, Publikationen vor ihrer Veröffentlichung einer sorgfältigen inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen, thematisiere sie einen Belang von öffentlichem Interesse. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass diese in der Werbeanzeige der Beklagten enthaltenen Äußerungen wegen des insoweit bestehenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen. Die Bekanntheit einer Person wie des Klägers im öffentlichen Leben kann ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründen, das es rechtfertigen kann, über bestimmte Verhaltensweisen dieser Person auch mit Namensnennung und Abbildung zu berichten (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 13.6.2006 - 1 BvR 565/06, NJW 2006, 2835 Tz. 11; BGH, Urt. v. 15.11.2005 - VI ZR 286/04, GRUR 2006, 257 Tz. 22 = WRP 2006, 261). Einer Berichterstattung mit Namensnennung und Abbildung über solche Ereignisse von gesellschaftlicher Relevanz steht auch nicht der Schutz der Privatsphäre nach Art. 8 EMRK (vgl. dazu EGMR GRUR 2004, 1051 Tz. 76 - von Hannover/Deutschland) entgegen (BVerfG NJW 2006, 2835 Tz. 14 f.; BGH GRUR 2006, 257 Tz. 26; GRUR 2007, 902 Tz. 9).
19
cc) Obwohl die Beklagte die Buchveröffentlichung des Klägers im Rahmen einer Werbeanzeige thematisiert hat, kann sie sich folglich gleichwohl auf den besonderen Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, dass mit der Anzeige durch die Verwendung des Vornamens des Klägers und durch die Anspielung auf seine Bücher in erster Linie Aufmerksamkeit erregt werden sollte, um letztlich den Absatz der von der Beklagten beworbenen Zigarettenmarke zu erhöhen, nicht zu einem grundsätzlichen Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung nicht hinreichend beachtet, dass im Streitfall, wie dargelegt, lediglich der zivilrechtlich, nicht verfassungsrechtlich begründete Schutz der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts betroffen ist. Geht es um Eingriffe in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts , weil der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt wird, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirischspöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt , an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 19 - Rücktritt des Finanzministers , m.w.N.).
20
Diesen Eindruck erweckt die beanstandete Werbeanzeige nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht. Die Werbeanzeige greift vielmehr, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, in humorvoller Weise die Buchveröffentlichung des Klägers auf und thematisiert im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis und der darüber in den Medien geführten Diskussion mit der Frage der Sorgfalt der Überprüfung vor der Veröffentlichung ein Thema von öffentlichem Interesse. Sie ist daher Teil der öffentlichen Auseinandersetzung über die Art und Weise der Buchveröffentlichung des Klägers. Über die satirisch-spöttische Anspielung auf das der Öffentlichkeit bereits bekannte Ereignis hinaus hat die Werbeanzeige auch nach Auffassung des Berufungsgerichts keinen den Kläger herabsetzenden oder sonst für ihn negativen Inhalt. Da nicht der Eindruck erweckt wird, der Kläger identifiziere sich in irgendeiner Weise mit dem beworbenen Produkt, kann eine Herabset- zung des Klägers insbesondere nicht darin gesehen werden, dass es sich hier um eine Werbung für Tabakerzeugnisse handelt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, mit seiner Buchveröffentlichung schon aus eigenem werblichen Interesse die Öffentlichkeit selbst gesucht hat. Danach ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), auf die sich die Beklagte berufen kann, von geringerem Gewicht. Das Interesse des Klägers, ohne seine Einwilligung in der Werbeanzeige nicht genannt zu werden, muss daher gegenüber der Ausübung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zurücktreten. Auf die Frage, ob sich die Beklagte zusätzlich auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann, kommt es daher nicht mehr an.
21
4. Aus den vorstehend genannten Gründen steht dem Kläger auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der vermögenswerten Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 Abs. 1 GG auf Zahlung einer Lizenzgebühr nicht zu.
22
III. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Auch insoweit ist die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.
23
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Bergmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.09.2004 - 324 O 285/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2005 - 7 U 97/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 96/07 Verkündet am:
5. Juni 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zerknitterte Zigarettenschachtel
Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer
Werbeanzeige genannt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber
der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der
Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen
sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit
einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte
beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten
durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck
erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle
es.
BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - I ZR 96/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter
Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 15. Mai 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 21. Januar 2005 im Kostenpunkt und im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils abgeändert.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Repräsentant des Hauses Hannover. Er war im Jahre 1998 in eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Kameramann vor seinem Gut Calenberg verwickelt, bei der er den Kameramann mit einem Regenschirm schlug. Ferner wurde in der Presse im Januar 2000 über eine Auseinandersetzung des Klägers mit einem Diskothekenbesitzer auf der vor der Küste Kenias gelegenen Insel Lamu berichtet.
2
Die Beklagte zu 1 ist das deutsche Tochterunternehmen eines international tätigen Tabakkonzerns. Die Beklagte zu 2 ist eine Werbeagentur. Die Beklagte zu 1 warb ab dem 27. März 2000 - ohne Einwilligung des Klägers - ganzseitig in verschiedenen bundesweit erscheinenden Publikationen sowie auf Werbeplakaten mit einem nachstehend verkleinert wiedergegebenen Werbemotiv, das unter der Textzeile "War das Ernst? Oder August?" eine allseits eingedrückte, leicht geöffnete Zigarettenschachtel zeigt:
3
Der Kläger hat die Beklagten deswegen abgemahnt. Die Beklagte zu 2 hat daraufhin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Gegen die Beklagte zu 1 hat der Kläger eine einstweilige Verfügung erwirkt, die die Beklagte zu 1 als endgültige Regelung anerkannt hat. Eine Erstattung der Abmahnkosten und der Kos- ten der Abschlusserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz haben die Beklagten abgelehnt.
4
Der Kläger hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt ,
a) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 60.000 € nebst 5% Zinsen über dem Basissatz seit dem 21. Januar 2004 zu zahlen;
b) die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger 1.253,69 € nebst 5% Zinsen über dem Basissatz seit dem 21. Januar 2004 zu zahlen.
5
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
6
Die Vorinstanzen haben der Klage - soweit hier von Bedeutung - stattgegeben (OLG Hamburg ZUM 2007, 660 = AfP 2007, 371 = NJW-RR 2007, 1417).
7
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr auf vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe wegen der rechtswidrigen Benutzung seiner Vornamen in den beanstandeten Werbeanzeigen ein Anspruch auf Zahlung von Wertersatz in Höhe von 60.000 € gegen die Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagte zu 2 sei zudem zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt :
9
Die Beklagten hätten ohne rechtlichen Grund in das dem Kläger zustehende Recht am eigenen Namen eingegriffen und dadurch auf Kosten des Klägers einen vermögenswerten Vorteil erlangt, indem sie seinen Vornamen im Rahmen der Werbeanzeigen rechtswidrig benutzt hätten. Der Kläger sei aufgrund der Verwendung seiner beiden Vornamen wegen der damals zahlreichen Presseberichterstattungen über den Vorfall vor dem Gut Calenberg sowie seiner Beziehung zu Prinzessin Caroline von Monaco, seiner jetzigen Ehefrau, für eine Vielzahl der angesprochenen durchschnittlichen Adressaten zu erkennen gewesen. Dieser Eingriff in das Namensrecht des Klägers sei nicht gerechtfertigt. Bei der insoweit gebotenen Güter- und Interessenabwägung sei maßgeblich zu bedenken, dass die Anzeige mit dem die Vornamen des Klägers einbeziehenden Wortspiel im Rahmen einer von der Beklagten zu 2 für die Beklagte zu 1 gestalteten Werbekampagne veröffentlicht worden sei. Durch die Verwendung der Vornamen des Klägers und die Anspielung auf seine vermeintliche Bereitschaft zu tätlicher Auseinandersetzung habe in erster Linie bei den Betrachtern Aufmerksamkeit erregt werden sollen, um die Bekanntheit und den Absatz der von der Beklagten beworbenen Zigarettenmarke zu erhöhen. Dieser Gesichtspunkt spreche im Regelfall für ein Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Soweit sich der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf reine Wirtschaftswerbung erstrecke, sei in dem vom Kläger angegriffenen Werbemotiv der Informationsgehalt für die Allgemeinheit darauf beschränkt, dass das Wortspiel diejenigen Betrachter, die von der Tätlichkeit des Klägers bereits Kenntnis gehabt hätten , daran erinnert habe. Das beanstandete Werbemotiv habe keinen oder allenfalls geringen meinungsbildenden Gehalt. Insgesamt führe die Abwägung der beiderseitigen Interessen, die auf Seiten der Beklagten ganz überwiegend durch die angestreb- te Werbewirkung und nur geringfügig durch meinungsbildende Faktoren geprägt seien , zu einem Vorrang des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Danach hätten die Beklagten dem Kläger das durch den rechtswidrigen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht Erlangte zu erstatten und dementsprechend die Lizenzgebühr zu zahlen, die bei ordnungsgemäßem Rechtserwerb aufzuwenden gewesen wäre. Dieses Entgelt habe das Landgericht mit 60.000 € nicht zu hoch bemessen. Die Erstattung der Abmahnkosten könne der Kläger von der Beklagten zu 2 gemäß § 823 Abs. 1, § 249 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verlangen.
10
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage in dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Umfang. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 12 BGB zu. Er kann von der Beklagten zu 2 auch nicht die Erstattung der Abmahnkosten verlangen. Sämtliche Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagten den Kläger in rechtswidriger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Rechts an seinem Namen verletzt haben. Daran fehlt es, weil sich die Beklagten hinsichtlich der Verwendung der Vornamen des Klägers in der fraglichen Werbeanzeige auf den Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen können.
11
1. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass eine unbefugte Nutzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der besonderen Persönlichkeitsrechte wie des Namens und des Rechts am eigenen Bild einen Bereicherungsanspruch des Rechtsträgers aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) begründet. Da das Erlangte nicht herausgegeben werden kann, ist Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB), der nach den bei der Verletzung von Immaterialrechtsgütern geltenden Grundsätzen bestimmt werden kann. Der Wertersatz kann daher auch nach der üblichen Lizenzgebühr berechnet werden.
12
2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagten in der beanstandeten Werbeanzeige den Namen des Klägers zu kommerziellen Zwecken genutzt und damit in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Klägers eingegriffen haben. Das Namensrecht nach § 12 BGB und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Namensträgers können auch durch die Verwendung von Vornamen in Alleinstellung verletzt werden, wenn schon der alleinige Gebrauch der Vornamen beim angesprochenen Verkehr die Erinnerung an einen bestimmten Träger weckt (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 - Uwe). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt , für eine Vielzahl der durchschnittlichen Betrachter der Werbeanzeige sei der Kläger aufgrund der Verwendung der beiden Vornamen Ernst und August wegen der damals zahlreichen Presseberichte über tätliche Auseinandersetzungen des Klägers zu erkennen gewesen. Soweit die Revision geltend macht, es handele sich um alltägliche Vornamen, viele Verbraucher würden das auf die Auseinandersetzungen, an denen der Kläger beteiligt gewesen sei, Bezug nehmende Wortspiel schon nicht erkennen , vermag sie einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen. Denn das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung rechtsfehlerfrei auf die von der Revision nicht angegriffene Feststellung gestützt, die Medien hätten wiederholt über diese Vorfälle und zuvor schon seit längerer Zeit vielfach über die Beziehung des Klägers zur Tochter des damaligen Fürsten von Monaco, seiner jetzigen Ehefrau, berichtet und dabei den Kläger regelmäßig mit seinen Vornamen Ernst August benannt, meist ergänzt durch das Adelsprädikat "Prinz"; aus diesem Grunde seien seine Vornamen weiten Kreisen der Öffentlichkeit bekannt gewesen, als das in Rede stehende Werbemotiv verbreitet worden sei.
13
3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht in seiner Beurteilung gefolgt werden, der Eingriff in das einen Teil des Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellende Namensrecht sei nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat bei der von ihm vorgenommen Güter- und Interessenabwägung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wie auch des Namensrechts nur einfachrechtlich geschützt sind, während sich die Beklagten ihrerseits auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen können. Unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist der Ausübung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit im Streitfall daher der Vorrang einzuräumen.
14
a) Bei dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 60.000 € geht es ausschließlich um einen Eingriff der Beklagten in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Namensrechts des Klägers. Eine etwaige Beeinträchtigung der ideellen Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts, auf die der Kläger seinen bereits in erster Instanz abgewiesenen Klageanspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gestützt hat, steht nicht zur Überprüfung. Während die Persönlichkeitsrechte, soweit sie dem Schutz ideeller Interessen dienen, zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Kern der Persönlichkeitsentfaltung (Art. 1 und 2 Abs. 1 GG) gehören, ist der Schutz der von der Rechtsprechung entwickelten vermögenswerten Bestandteile der Persönlichkeitsrechte lediglich zivilrecht begründet (BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050 f.; BGHZ 169, 340 Tz. 21 - Rücktritt des Finanzministers). Den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts kommt gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich kein Vorrang zu (vgl. BGHZ 169, 193 Tz. 14 - kinski-klaus.de; ferner Ehmann, AfP 2007, 81, 82; Soehring/Link in Weberlin/Wallraf/Deters, Im Zweifel für die Pressefreiheit, 2008, S. 285, 294).
15
b) Unter Berücksichtigung der Intensität des hier in Rede stehenden Eingriffs in den vermögensrechtlichen Bestand des Persönlichkeitsrechts des Klägers kommt bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung der Rechtsposition, auf die sich die Beklagten bei der Verbreitung der Werbeanzeige unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG stützen, ein größeres Gewicht zu.
16
aa) Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. BVerfGE 71, 162, 175; 102, 347, 359 - Benetton; BGHZ 169, 340 Tz. 15 - Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.). Dabei haben nicht nur Beiträge, die sich mit Vorgängen von historisch-politischer Bedeutung befassen, einen meinungsbildenden Inhalt (zu einer Werbeanzeige mit einem aktuellen politischen Tagesereignis vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 20 - Rücktritt des Finanzministers), sondern auch solche, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgreifen. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 f. - Caroline von Monaco; BVerfG, Kammerbeschl. v. 2.5.2006 - 1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836 Tz. 11; BGH, Urt. v. 3.7.2007 - VI ZR 164/06, GRUR 2007, 902 Tz. 7 = WRP 2007, 1216, m.w.N.).
17
bb) Das beanstandete Werbemotiv der Beklagten befasst sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, in satirisch-spöttischer Form mit den durch die Darstellung der verbeulten Zigarettenpackung in Bezug genommenen Verhaltensweisen des Klägers bei den tätlichen Auseinandersetzungen vor dem Gut Calenberg sowie auf der Insel Lamu. Über diese Vorfälle war in den Medien wieder- holt mit Namensnennung und Abbildung des Klägers berichtet worden, weil wegen der Beziehung des Klägers zu der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an diesen Ereignissen bestand. Die Bekanntheit einer Person im öffentlichen Leben kann ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründen, das es rechtfertigen kann, über bestimmte Verhaltensweisen dieser Person auch mit Namensnennung und Abbildung zu berichten (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 13.6.2006 - 1 BvR 565/06, NJW 2006, 2835 Tz. 11; BGH, Urt. v. 15.11.2005 - VI ZR 286/04, GRUR 2006, 257 Tz. 22 = WRP 2006, 261). Einer Berichterstattung mit Namensnennung und Abbildung über solche Ereignisse von gesellschaftlicher Relevanz steht auch nicht der Schutz der Privatsphäre nach Art. 8 EMRK (vgl. dazu EGMR GRUR 2004, 1051 Tz. 76 - von Hannover /Deutschland) entgegen (BVerfG NJW 2006, 2835 Tz. 14 f.; BGH GRUR 2006, 257 Tz. 26; BGH GRUR 2007, 902 Tz. 9).
18
cc) Obwohl die Beklagten die tätlichen Auseinandersetzungen des Klägers vor seinem Gut Calenberg und auf der Insel Lamu im Rahmen einer Werbekampagne aufgegriffen haben, können sie sich folglich gleichwohl auf den besonderen Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, dass mit der Anzeige durch die Verwendung der Vornamen des Klägers und durch die Anspielung auf seine vermeintliche Bereitschaft zu tätlicher Auseinandersetzung in erster Linie bei den Betrachtern Aufmerksamkeit erregt werden sollte, um letztlich die Bekanntheit und den Absatz der von den Beklagten beworbenen Zigarettenmarke zu erhöhen, nicht zu einem grundsätzlichen Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung nicht hinreichend beachtet, dass im Streitfall, wie dargelegt, lediglich der zivilrechtlich, nicht verfassungsrechtlich begründete Schutz der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts betroffen ist. Geht es um Eingriffe in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts, weil der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Wer- beanzeige genannt wird, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 19 - Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.).
19
Diesen Eindruck erweckt die beanstandete Werbeanzeige nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht. Sie erinnert vielmehr, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, diejenigen Betrachter, die von den tätlichen Auseinandersetzungen des Klägers bereits Kenntnis hatten, an diese Vorfälle und die diesbezüglichen Medienberichterstattungen; Betrachter ohne jegliche Vorkenntnis von den Berichterstattungen konnten dagegen den Witz des Wortspiels mit den Vornamen des Klägers nicht verstehen. Die Ereignisse, auf die die Werbeanzeige im zeitlichen Zusammenhang mit der darüber in den Medien erfolgten Diskussion Bezug nimmt, werden zudem nicht einfach genannt, sondern in besonders pfiffiger Weise kommentiert. Die Werbeanzeige ist daher Teil der öffentlichen Auseinandersetzung über die von ihr aufgegriffenen tätlichen Auseinandersetzungen des Klägers. Sie hat über die satirisch-spöttische Anspielung auf die der Öffentlichkeit bereits bekannten Geschehnisse hinaus auch nach Auffassung des Berufungsgerichts keinen den Kläger beleidigenden oder ernsthaft herabsetzenden Inhalt. Da nicht der Eindruck erweckt wird, der Kläger identifiziere sich in irgendeiner Weise mit dem beworbenen Produkt, kann eine Herabsetzung des Klägers insbesondere nicht darin gesehen werden, dass es sich hier um eine Werbung für Tabakerzeugnisse handelt. Danach ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenüber der Meinungsäu- ßerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), auf die sich die Beklagten berufen können, von geringerem Gewicht. Das Interesse des Klägers, ohne seine Einwilligung in der Werbeanzeige nicht genannt zu werden, muss daher gegenüber der Ausübung dieses Grundrechts zurücktreten.
20
4. Aus den vorstehend genannten Gründen steht dem Kläger auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der vermögenswerten Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 Abs. 1 GG auf Zahlung einer Lizenzgebühr nicht zu.
21
5. Da durch die beanstandete Werbeanzeige weder die vermögenswerten Bestandteile noch - mangels eines beleidigenden oder ernsthaft herabsetzenden Inhalts - die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Klägers verletzt worden sind, kann er von der Beklagten zu 2 auch nicht Erstattung der Abmahnkosten verlangen.
22
III. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Auch insoweit ist die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.
23
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Bergmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2005 - 324 O 970/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.05.2007 - 7 U 23/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 8/07 Verkündet am:
11. März 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Wer wird Millionär?
KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 823 Abs. 1 Ah

a) Beschränkt sich der eine Bildveröffentlichung begleitende Text in einer Presseveröffentlichung
darauf, einen beliebigen Anlass für die Abbildung einer prominenten
Person zu schaffen, lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung
nicht erkennen. In diesem Fall muss das Veröffentlichungsinteresse
der Presse hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, etwa des Schutzes am
eigenen Bildnis, zurücktreten, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend
schwer wiegt.

b) Bei der Abwägung zwischen dem Schutz des durch eine Bildveröffentlichung Betroffenen
und dem von der Presse wahrgenommenen Informationsinteresse der
Allgemeinheit fehlen schutzwürdige Belange des Presseorgans, wenn die Veröffentlichung
ausschließlich den Geschäftsinteressen des Presseorgans dient, weil
das Bildnis der prominenten Person nur verwendet wird, um deren Werbewert
auszunutzen.

c) Zu den Voraussetzungen, unter denen mit dem Bildnis einer prominenten Person
auf dem Titelbild einer Zeitschrift geworben werden darf.
BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 5. Dezember 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger, Günther Jauch, moderiert die wöchentlich ausgestrahlte Fernsehsendung "Wer wird Millionär?". Der Kläger und die Fernsehsendung sind in der Öffentlichkeit sehr bekannt.
2
Die Beklagte gab am 9. Juni 2005 das Rätselheft "S. Sonderheft Rätsel und Quiz" heraus. Auf dem Titelblatt ist der Kläger mit der Textzeile abgebildet "Günther Jauch zeigt mit 'Wer wird Millionär?', wie spannend Quiz sein kann". Das Titelblatt ist nachstehend verkleinert wiedergegeben:
3
Der Kläger hat die Beklagte abgemahnt, die daraufhin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 100.000 € und auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten von 2.111,78 € in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, ohne seine Einwilligung sei die Verwendung seines Bildnisses rechtswidrig gewesen. Sie habe ausschließlich den kommerziellen Werbeinteressen der Beklagten gedient. Der Textzeile und damit der Veröffentlichung seines Bildnisses fehle ein redaktioneller Gehalt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg AfP 2006, 391). Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 142).
5
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe wegen der beanstandeten Veröffentlichung seines Bildnisses kein Zahlungsanspruch aus § 823 BGB, §§ 22, 23 KUG und aus § 812 BGB zu. Dazu hat es ausgeführt:
7
Die angegriffene Bildberichterstattung sei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch ohne Einwilligung des Klägers rechtmäßig. Bei der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen habe die Pressefreiheit gegenüber dem Recht des Klägers am eigenen Bildnis und dem Recht an der kommerziellen Nutzung seines Bildnisses Vorrang.
8
Angesichts seines hohen Bekanntheitsgrades müsse der Kläger jedenfalls im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung die Veröffentlichung seines Bildnisses hinnehmen. Zwar fehle ein informierender Beitrag über den Kläger im Heftinneren, auf den das Titelblatt hinweisen könnte. Die Titelseite des Rätselhefts enthalte aber in der Bildunterschrift eine Berichterstattung über den Kläger, die ein bestehendes Informationsinteresse befriedige. Der Kläger werde namentlich vorgestellt und seine Funktion als Moderator bezeichnet. Die Quizsendung werde darüber hinaus knapp charakterisiert und bewertet. Die Berichterstattung trage deshalb, wenn auch in relativ bescheidenem Umfang, zur Meinungsbildung bei. Sie werde durch das Bildnis des Klägers veranschaulicht. Zugleich werde durch die Abbildung des Kreuzworträtsels als Hintergrundmontage eine Verbindung der vom Kläger moderierten Quizsendung zu anderen Rätsel- und Quizspielen hergestellt.
9
Diese dem Bereich der Pressefreiheit unterliegende Aussage verdiene gegenüber dem Recht des Klägers am eigenen Bildnis den Vorrang, weil angesichts der Prominenz des Klägers und seiner regelmäßigen Präsenz im Fernsehen ein überragendes Informations- und Unterhaltungsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Dieses sei darauf gerichtet, über die regelmäßig laufende Sendung und die Einschätzung ihres Unterhaltungswerts durch andere Medien informiert zu werden. Der äußerst geringe Informationswert der Berichterstattung werde durch die überragende Prominenz des Klägers und den Bekanntheitsgrad der genannten Quizsendung ausgeglichen. Der durch die Abbildung des Klägers auf der Titelseite geschaffene Kaufanreiz beziehe sich dabei auf das Presseerzeugnis selbst. Er entstehe insbesondere wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen der Tätigkeit des Klägers und dem Inhalt des Hefts.
Gegenstand des Rätselhefts sei die Unterhaltung und Vermittlung von Informationen durch Ratespiele. Danach liege es nicht fern, in dem Heft auch über die Produkte anderer Medien zu berichten, die gleichfalls Quiz- oder Ratespiele zum Gegenstand hätten und sie mit deren Protagonisten zu bebildern. Die Gestaltungsfreiheit der Presse gebiete es, dass dies von dem Abgebildeten auch auf dem Titelblatt eines Rätselhefts hingenommen werden müsse.
10
Umstände, die für eine Unzulässigkeit der Abbildung im Hinblick auf § 23 Abs. 2 KUG sprechen könnten, seien nicht ersichtlich.
11
II. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr und Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten nach § 823 Abs. 1 BGB, §§ 22, 23 KUG und § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zu.
12
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die angegriffene Bildveröffentlichung auf dem Titelblatt des Rätselhefts "S. Sonderheft Rätsel und Quiz" ohne Einwilligung des Klägers rechtswidrig. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bejaht hat. Es hat bei der gebotenen Interessenabwägung im Streitfall dem Recht des Klägers am eigenen Bildnis zu Unrecht nicht den Vorrang vor dem Recht der Beklagten auf Presse- und Meinungsfreiheit eingeräumt.
13
a) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Prüfung, ob das Bildnis des Klägers auf dem Titelblatt des Rätselhefts als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, eine Ab- wägung zwischen dem Recht des Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und dem Recht der Presse aus Art. 10 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG erfordert.
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aa) Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon macht § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden, es sei denn, die Verbreitung verletzt berechtigte Interessen des Abgebildeten nach § 23 Abs. 2 KUG. Ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern liegt bereits vor, wenn es einen Bezug zu Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufweist (BGH, Urt. v. 14.10.2008 - VI ZR 272/06, GRUR 2009, 86 Tz. 10 = NJW 2009, 754). Die Presse kann aufgrund der Presse- und Meinungsfreiheit innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach publizistischen Kriterien darüber entscheiden , was sie im öffentlichen Interesse für berichtenswert hält (BVerfGE 120, 180, 196; BGH GRUR 2009, 86 Tz. 11). Zu dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit gehört auch die Abbildung von Personen (BVerfG NJW 2005, 3271, 3272; BVerfGE 120, 180, 196).
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bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG. Abzuwägen sind unter Berücksichtigung der Wertungen der §§ 22, 23 KUG das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Pressefreiheit gegenüber dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Privatsphäre. Der Beurteilung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstrei- tenden Interessen ausreichend Rechnung trägt (BGHZ 178, 275 Tz. 13 ff.; 178, 213 Tz. 8 ff.; BGH GRUR 2009, 86 Tz. 8 ff.).
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b) Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers aus Art. 8 EMRK, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG im Streitfall keinen Vorrang gegenüber dem Recht der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG eingeräumt hat. Es hat dem von der Presse wahrgenommenen Informationsinteresse der Allgemeinheit an der in der Bildunterschrift enthaltenen Berichterstattung rechtsfehlerhaft zu großes Gewicht beigemessen.
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aa) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Allgemeinheit kommt dem Informationswert der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung eine entscheidende Bedeutung zu.
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(1) Zu Recht hat das Berufungsgericht in die Ermittlung des Informationswerts der Bildveröffentlichung die Bildunterschrift einbezogen. Dem in Rede stehenden Bild des Klägers kommt nicht schon als solchem eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage zu. Gegenteiliges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht. Der Informationswert der Bildberichterstattung ist deshalb im Kontext der dazugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln (BVerfGE 120, 180, 206; BGHZ 171, 275 Tz. 23 m.w.N.). Auch eine Bildunterschrift enthält eine Wortberichterstattung, selbst wenn in dem fraglichen Presseerzeugnis eine weitere Berichterstattung fehlt. Die Bildunterschrift wird im vorliegenden Fall vom Durchschnittsleser wahrgenommen. Maßgeblich ist die Wahrnehmung der Leser bei der Lektüre der Zeitschrift und nicht die Sicht eines potentiellen Käu- fers in der Verkaufssituation in Buchläden und am Zeitschriftenkiosk oder bei einer verkleinerten Wiedergabe des Rätselheftes in einer Werbeanzeige.
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(2) Die Gewichtung des Informationsinteresses der Allgemeinheit anhand des Informationswerts der Berichterstattung ist nicht aufgrund der Pressefreiheit ausgeschlossen. Zum Kern der Pressefreiheit gehört zwar, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was durch das öffentliche Interesse an Berichterstattung beansprucht wird (BGHZ 178, 213 Tz. 15 m.w.N.). Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG verbietet sich auch eine inhaltliche Bewertung des Beitrags auf seinen Wert und seine Seriosität (BVerfGE 120, 180, 206). Entscheidend - und im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigen - ist aber, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann. Das Recht der Presse, nach publizistischen Kriterien selbst über Gegenstand und Inhalt ihrer Berichterstattung zu entscheiden, befreit nicht von der Abwägung mit den geschützten Rechtspositionen derjenigen, über die berichtet wird. Das Selbstbestimmungsrecht der Presse erfasst nicht die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist (BVerfGE 120, 180, 205; BGHZ 171, 275 Tz. 20).
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(3) Für die Abwägung ist von maßgebender Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert und damit den Informationsbedarf des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt (BGH GRUR 2009, 86 Tz. 15 m.w.N.). Ausgangspunkt der Beurteilung ist nicht der Bekanntheitsgrad der Person, über die berichtet wird, sondern der Informationswert der Berichterstattung. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, umso mehr muss das Schutzinteresse dessen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann (BGHZ 178, 213 Tz. 18; zur Namensnennung BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124 Tz. 17 = NJW 2008, 3782 - Zerknitterte Zigarettenschachtel; Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 223/05, WRP 2008, 1527 Tz. 18 - Schau mal, Dieter). Auch bei einer Berichterstattung über bekannte Personen müssen danach der Informationswert der Berichterstattung anhand ihres Bezugs zur öffentlichen Meinungsbildung ermittelt und der Pressefreiheit abwägend die beeinträchtigenden Wirkungen für den Persönlichkeitsschutz gegenübergestellt werden (BVerfGE 120, 180, 208). Beschränkt sich der die Bildveröffentlichung begleitende Bericht darauf , einen beliebigen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen , lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. Insofern muss das Veröffentlichungsinteresse nicht nur hinter dem Schutz der Privatsphäre zurücktreten (BVerfGE 120, 180, 207; BGH, Urt. v. 3.7.2007 - VI ZR 164/06, GRUR 2007, 902 Tz. 12 = NJW 2008, 749; Urt. v. 1.7.2008 - VI ZR 243/06, GRUR 2008, 1024 Tz. 23 = NJW 2008, 3138), sondern allgemein hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, etwa des Schutzes am eigenen Bildnis, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend schwer wiegt.
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bb) Der Informationswert der Abbildung des Klägers und der Bildunterschrift ist im vorliegenden Fall derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist.
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Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend den Informationswert aus der Bildunterschrift im Zusammenhang mit der Abbildung des Klägers auf dem Titelblatt des Rätselheftes ermittelt. Dabei hat es den Aussagegehalt der Bildunterschrift berücksichtigt und angenommen, dass der Informationswert äußerst gering ist. Rechtsfehlerhaft hat es allerdings nicht den Informationswert in den Mittelpunkt seiner Erörterung gestellt, sondern zu Unrecht wegen des hohen Bekanntheitsgrades des Klägers auf ein von der Meinungs- und Pressefreiheit umfasstes, auf die belanglose Meldung bezogenes Informationsinteresse der Allgemeinheit geschlossen.
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Selbst bei einem großzügigen Maßstab ist der Informationswert der Bildunterschrift - auf die mangels eines weiteren redaktionellen Beitrags allein abzustellen ist - für die Allgemeinheit vorliegend derart gering, dass er nicht darüber hinausgeht, einen Anlass für die Abbildung des prominenten Klägers zu schaffen. Die Bildunterschrift enthält lediglich eine belanglose Mitteilung. Sie hat keinerlei Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Sie erschöpft sich in der gerade wegen des sehr hohen Bekanntheitsgrades des Klägers und der von ihm moderierten Quizsendung "Wer wird Millionär?" bereits allgemein bekannten Information , dass der Kläger die Sendung moderiert und diese spannend ist. Weitere Informationen über den Kläger oder die Quizsendung werden nicht vermittelt. Die Abbildung steht auch nicht in deutlichem Zusammenhang mit einer eigenen Leistung des Klägers, nur weil sowohl das Rätselheft als auch die von dem Kläger moderierte Sendung Ratespiele zum Gegenstand haben. Denn bei dem Rätselheft handelt es sich um eine im Verhältnis zum Kläger fremde Leistung (hierzu BGH, Urt. v. 1.10.1996 - VI ZR 206/95, GRUR 1997, 125, 127 - Künstlerabbildung in CD-Einlegeblatt). Die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers im Kontext mit der Bildunterschrift enthält damit in Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers keinen schützenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung.
24
c) Die Revision macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht bei der Interessenabwägung dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers zu geringes Gewicht beigemessen hat. Es hat den Werbecharakter der Bildnisveröffentlichung nicht hinreichend gewürdigt.
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aa) Bei der Beurteilung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten als Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Allgemeinheit ist die Intensität des in Rede stehenden Eingriffs zu berücksichtigen, die sich auch auf eine ungewollte Vereinnahmung für fremde kommerzielle Werbeinteressen beziehen kann.
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Der Schutz des Persönlichkeitsrechts umfasst nicht nur die Privatsphäre als Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hier können die Eingriffe besonders schwer wiegen. Wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts ist darüber hinaus die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll (BGHZ 169, 340 Tz. 19 - Rücktritt des Finanzministers). Das schutzwürdige Informationsinteresse fehlt bei Werbeanzeigen, wenn sie ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens dienen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte nur verwendet wird, um den Werbewert der prominenten Persönlichkeit auszunutzen und auf das beworbene Produkt überzuleiten. Dagegen ist der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet, wenn die Werbeanzeige neben dem Werbezweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist (BGH, Urt. v. 1.10.1996 - VI ZR 206/95, GRUR 1997, 125, 126 = NJW 1997, 1152 - BobDylan -CD; BGHZ 169, 340 Tz. 15 - Rücktritt des Finanzministers). Der beglei- tende Text darf sich aber nicht darauf beschränken, nur irgendeinen Anlass für die Abbildung zu schaffen (BVerfGE 120, 180, 206 f.).
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bb) Das Berufungsgericht hat das Gewicht des Werbecharakters der Bildnisveröffentlichung auf dem Titelblatt des Rätselhefts im Verhältnis zum Informationsgehalt der Berichterstattung unzureichend berücksichtigt.
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Es hat in diesem Zusammenhang in die Abwägung nur einbezogen, dass das Titelblatt in seiner Werbefunktion als Bestandteil der Zeitschrift geschützt ist. Zutreffend ist zwar, dass die eigene Werbung für ein Presseerzeugnis ebenso wie das Presseerzeugnis selbst den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt (BGHZ 151, 26, 30 f. - Marlene Dietrich II). Enthält das Presseerzeugnis eine dem Schutz der Pressefreiheit unterliegende Bildberichterstattung über eine prominente Person, darf auch mit deren Bildnis auf dem Titelblatt geworben werden (BGH, Urt. v. 14.3.1995 - VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789, 790 - Chris Revue). Erschöpft sich die Berichterstattung aber nur darin, einen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt zu schaffen, weil ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist, begrenzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht nur die Berichterstattung , sondern auch die Werbung für das Presseerzeugnis.
29
cc) Durch die Verwendung des Bildnisses auf dem Titelblatt hat die Beklagte über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus den Werbe- und Imagewert des Klägers ausgenutzt.
30
Die Bildunterschrift führt nicht zu einer Zuordnung der Abbildung des Klägers zu einem Zeitgeschehen, über das zusammen mit dem Bildnis informiert wird. Die Beklagte hat durch die Abbildung auf dem Titelblatt des Rätsel- hefts vielmehr die Person des Klägers als Vorspann für die Anpreisung des Rätselhefts vermarktet.
31
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Leser habe bei der Betrachtung des Titelblatts nicht den Eindruck, der Kläger empfehle den Kauf des Heftes. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Begründung, durch die Aufmachung des Titelblatts nehme das angesprochene Publikum an, der Kläger preise als Fachmann das Rätselheft der Beklagten an. Ob die Annahme des Berufungsgerichts den Angriffen der Revision standhält, ist zweifelhaft. Die Frage kann aber offenbleiben. Die Ausnutzung des Image- oder Werbewerts der prominenten Person setzt nicht zwingend voraus, dass durch die Aufmachung des Bildes der Eindruck entsteht, die prominente Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, preise es an oder empfehle es. Entscheidend ist, ob die Darstellung bei dem Leser eine gedankliche Beziehung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt (vgl. BGH NJW-RR 1995, 798, 790 - Chris Revue; zum Namensrecht BGHZ 30, 7, 13 - Catharina Valente). Geht es dem Werbenden nicht auch um die Befriedigung des Bedürfnisses der Allgemeinheit an der Darstellung bekannter Persönlichkeiten, sondern ausschließlich darum, durch ein unmittelbares Nebeneinanderstellen der Ware und der abgebildeten Person das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware zu übertragen, rechtfertigt dies nicht die einwilligungsfreie Nutzung des Bildnisses (vgl. BGHZ 20, 345, 352 - Paul Dahlke).
32
Die gedankliche Beziehung, die im vorliegenden Fall die Ausnutzung des Werbe- und Imagewerts des Klägers begründet, liegt im inhaltlichen Zusammenhang zwischen der - auf dem Titelblatt erwähnten - Tätigkeit des Klägers und dem Inhalt des Rätselhefts. Dieser Zusammenhang wird durch die Abbildung des Kreuzworträtsels als Hintergrundmontage zum im Vordergrund als Blickfang abgebildeten Kläger betont. Der Kläger wird als Moderator einer Rät- selsendung in Beziehung zu dem ihm fremden Rätselheft gesetzt (zur zwar branchengleichen, aber "fremden" Leistung BGH GRUR 1997, 125, 126 - Künstlerabbildung in CD-Einlegeblatt). Seine Kompetenz und Popularität sollen auf das Rätselheft übertragen werden. Diesen Zusammenhang unterstreicht die Bildunterschrift, indem sie den Kläger und seine beliebte Quizsendung benennt und das Quiz als spannend bezeichnet, wobei sie damit sowohl die vom Kläger moderierte Quizsendung als auch andere Quiz- und Ratespiele - und damit auch das Rätselheft - in die Aussage einbezieht.
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d) Die gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten ergibt, dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang zukommt. Der Informationswert der Bildunterschrift ist derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers insbesondere wegen der Ausnutzung seines Image- und Werbewerts nicht erkennbar ist. Dem Recht am eigenen Bildnis des Klägers gebührt der Vorrang vor dem Veröffentlichungsinteresse der Beklagten. Aus diesem Grunde liegt kein dem § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG unterfallendes Bildnis der Zeitgeschichte vor. Die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers ohne seine Einwilligung war daher unzulässig.
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2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zu. Die unbefugte kommerzielle Nutzung seines Bildnisses stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und begründet grundsätzlich - neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (BGH, Urt. v. 1.12.1999 - I ZR 226/97, GRUR 2000, 715, 716 = NJW 2000, 2201 - Der blaue Engel; BGHZ 169, 340 Tz. 12 - Rücktritt des Finanzministers). Dem Kläger steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu, der ebenfalls auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr gerichtet ist (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 12 - Rücktritt des Finanzministers). Das für diesen Anspruch notwendige Verschulden liegt vor. Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt. Sie hat sich mit der Veröffentlichung der Abbildung des Klägers als Blickfang auf dem Titelblatt ihres Rätselhefts, dem außer in der Bildunterschrift ein redaktioneller Beitrag über den Kläger fehlt, erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem sie eine von ihrer Einschätzung abweichende Beurteilung in Betracht ziehen musste.
35
Da die Veröffentlichung des Bildes unzulässig war, steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Zahlung der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten zu.
36
III. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche getroffen. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die hierzu erforderlichen Feststellungen nachzuholen hat.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.06.2006 - 324 O 868/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.12.2006 - 7 U 90/06 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.