Oberlandesgericht Köln Beschluss, 15. Aug. 2014 - 12 UF 61/14


Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Königswinter vom 25.04.2014 - 71 F 290/13 - teilweise abgeändert:
Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die ihm im Vergleich vom 25.02.2014, Ziffer 6.) des Amtsgerichts - Familiengericht - Königswinter (71 F 290/13) auferlegten Verpflichtungen, es zu unterlassen, sich wechselseitig künftig zu beschimpfen und körperlich zu attackieren, ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder unmittelbar Ordnungshaft bis 6 Monate angedroht.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gegenstandswert: 500,00 €
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.
4Nach einer Auseinandersetzung im gemeinsamen häuslichen Bereich untersagte das Amtsgericht Königswinter auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 28.11.2013 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, sich der Antragstellerin auf eine Entfernung von weniger als 20 Metern zu nähern, mit ihr Verbindung - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - aufzunehmen sowie das näher bezeichnete eheliche Haus wieder zu betreten. Die Anordnung wurde befristet bis zum 30.04.2014.
5Nachdem der Antragsgegner die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt hatte, schlossen die Beteiligten im nachfolgenden Termin vom 25.02.2014 einen umfassenden Vergleich. Dieser sieht unter Ziffer 6.) vor:
6„Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, ohne Anerkennung, gegen diese Verpflichtung in der Vergangenheit verstoßen zu haben, sich künftig nicht mehr zu beschimpfen, belästigen und körperlich zu attackieren.“
7Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht Königswinter mit Beschluss vom 25.04.2014 dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlungen gegen die in Ziffer 6.) des Vergleichs vom 25.02.2014 auferlegten Verpflichtungen, es zu unterlassen, die Antragstellerin zu beschimpfen, zu belästigen und körperlich zu attackieren, Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angedroht.
8Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er meint, die in Ziffer 6.) des Vergleichs vorgesehenen Regelungen hätten keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, sie seien vielmehr inhaltlich nicht hinreichend bestimmt.
9Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
10II.
11Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die Verhängung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angedroht wird, ist gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
12Sie ist weiter teilweise begründet. Hinsichtlich der vom Amtsgericht ausgesprochenen Androhung liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht in vollem Umfang vor.
131.
14Gemäß §§ 95 Nr. 4, 96 Abs. 1 S. 2 FamFG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, wenn die Vollstreckung zur Erzwingung von Duldungen oder Unterlassungen in familiengerichtlichen Verfahren, zu denen Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz gehören, erfolgen soll. Nach § 890 Abs. 2 ZPO muss der Verhängung des Ordnungsmittels dessen Androhung vorausgehen, die das Prozessgericht des ersten Rechtszuges im Beschlusswege auszusprechen hat und zwar entweder in dem die Unterlassungsanordnung treffenden oder in einem gesonderten Beschluss. Da vorliegend die Unterlassungsanordnung in einem gerichtlichen Vergleich getroffen wurde, kam nur ein gesonderter Beschluss in Frage. Denn ein Vergleich kann eine wirksame Androhung nicht enthalten, sie ist wegen ihres öffentlichen Charakters der Verfügung der Parteien entzogen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 04.03.2013 - 6 WF 27/13 - zitiert nach juris; Stöber in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 890 Rz. 12a m.w.N.).
15In der Androhung des Ordnungsmittels durch besonderen Beschluss liegt der Beginn der Zwangsvollstreckung, weshalb in diesem Zeitpunkt die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen müssen (BGH, Urteil vom 29.09.1979 - I ZR 107/77 - zitiert nach juris, Rz. 19; OLG München, Beschluss vom 27.07.2001 - Lw W 1860/01 - zitiert nach juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.O.. Rz. 5; Stöber, a.a.O. m.w.N.). Erforderlich ist also ein zur Vollstreckung geeigneter Titel. Ein Unterlassungstitel bildet aber nur dann eine geeignete Vollstreckungsgrundlage i.S. der §§ 704, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, wenn er aus sich heraus verständlich ist und die zu unterlassende Verletzungshandlung auch für jeden Dritten erkennbar umschreibt (BGH, Beschluss vom 04.03.1993 - IX ZB 55/92 - zitiert nach juris, Rz. 17 m.w.N.; Stöber, a.a.O. § 704 Rz. 4). Sinn und Zweck des Gebotes ist es, zu verhindern, dass der Streit der Parteien darüber, ob ein bestimmtes Verhalten des Unterlassungspflichtigen dem Verbot zuwiderläuft, vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird (BGH NJW 1980, 760). Urteilsformeln, die sich auf die bloße Wiedergabe des Textes einer Verbotsnorm beschränken, sind deshalb unzulässig (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.07.1987 - 3 W 76/87 - = NJW-RR 1987, 1526). Eine Verallgemeinerung bei der Bezeichnung des Gebots bzw. Verbots ist lediglich insoweit zulässig, als durch sie das Charakteristische der beanstandeten Handlung zum Ausdruck kommt. Denn der Schutzumfang des Unterlassungstitels erstreckt sich auf alle Verletzungshandlungen, die der Rechtsverkehr als gleichwertig ansieht und bei denen die Abweichungen den Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen (ständ. Rspr. BGH, so Urteil vom 23.02.2006 – I ZR 272/02 -; Urteil vom 16.11.2000 – I ZR 186/98 -; Urteil vom 10.12.1998 – I ZR 141/96 – zitiert nach juris Rz. 25; vgl. weitere Rechtsprechungsübersicht zur sog. Kerntheorie bei Stöber, § 890 Rz. 3a).
162.
17Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf die vorliegend in Rede stehenden Anordnungen ist jedoch andererseits die besondere Zielsetzung des Gewaltschutzgesetzes zu berücksichtigen, ihr ist Rechnung zu tragen. Zwar richtet sich die Vollstreckung zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen in familiengerichtlichen Verfahren, soweit die §§ 86 ff. FamFG keine besonderen Regelungen vorsehen, gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung. Sinn der im Gewaltschutzgesetz vorgesehenen Anordnungen ist es indes, den Schutz gegen Gewalt, Drohungen und Nachstellungen im Allgemeinen und unter besonderer Berücksichtigung des familiären und sonstigen Nahbereichs zu verbessern (Brudermüller in: Palandt, BGB, 73. Aufl., Einl. GewSchG Rz. 1). Das potentielle Opfer häuslicher oder sonstiger Gewalt soll möglichst umfassend vor Eingriffen in die Rechtsgüter Körper, Gesundheit und Freiheit bzw. diesbezüglichen Drohungen bewahrt werden. Dieser Zweck kollidiert mit dem Gebot, die zu unterbindende Handlung möglichst konkret zu fassen. So werden im Gewaltschutzverfahren als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit deutlich geringere Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit des Antrags gestellt als im ZPO-Verfahren. Hierdurch wird der Antragsteller entlastet (Johannsen/Henrich, Familienrecht - Kommentar, 5. Aufl., § 210 FamFG Rz. 4).
18Auch bei Geboten bzw. Verboten nach dem Gewaltschutzgesetz gilt jedoch, dass nur solche Anordnungen zulässig sind, die erforderlich sind. Des Weiteren darf keine Beschränkung darauf erfolgen, die Verletzungshandlung als solche zu untersagen, sondern es sind konkrete Schutzanordnungen zu treffen (Gietl in: Soergel, BGB - Familienrecht 1/2, 13. Aufl., § 1 GewSchG Rz. 50; Krüger in: Münchener Kommentar zum BGB, Familienrecht I, 6. Aufl., § 1 GewSchG Rz. 22). Schließlich muss auch in Gewaltschutzsachen ein Verbot i.S.d. § 1 GewSchG so konkret gefasst sein, dass es für den Fall der Vollstreckung nicht dem Vollstreckungsorgan überlassen bleibt, über die Reichweite des Verbotsausspruchs zu entscheiden (Feskorn in: Zöller, a.a.O. § 87 FamFG Rz. 7).
193.
20Auf der Grundlage dieser Maßstäbe hält der Senat vorliegend das Unterlassungsgebot, die Antragstellerin „körperlich zu attackieren" noch für hinreichend bestimmt und damit für vollstreckungsfähig. Der Begriff kann objektiv inhaltlich dahin ausgefüllt werden, dass solche Handlungen untersagt sind, die den Tatbestand der Körperverletzung i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB erfüllen. Entsprechendes gilt für die Anordnung der Unterlassung, die Antragstellerin zu beschimpfen. Der Begriff der Beschimpfung ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch inhaltlich dahingehend festgelegt, dass darunter jede gegen den Adressaten gerichtete und ihn in seiner Ehre verletzende Äußerung in Wort, Schrift, Bild oder Gebärde fällt. Angesichts dessen ist hinsichtlich der genannten Anordnungen jeweils gewährleistet, dass etwaige Verletzungshandlungen vom Vollstreckungsorgan zweifelsfrei als solche eingeordnet werden können und Auseinandersetzungen, ob ein bestimmtes Verhalten dem Verbot unterhält oder nicht, nicht zu besorgen sind.
21Die der angegriffenen Androhung zugrunde liegende Anordnung des Amtsgerichts, es zu unterlassen, die Antragstellerin zu belästigen, genügt den inhaltlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der zu untersagenden Handlung hingegen nicht. Der Begriff der Belästigung ist inhaltlich offen und nach objektiven Kriterien nicht hinreichend konkret einzugrenzen. Je nach Adressat bzw. nach jeweiliger Situation kann ein und dasselbe Verhalten in Bezug auf seine Einordnung als Belästigung unterschiedlich beurteilt werden. Dementsprechend hat die Anordnung, es zu unterlassen, jemanden zu belästigen, keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.09.2007 - 20 WF 104/07 - zitiert nach juris, Rz. 3; Krüger, a.a.O. Rz. 22; Gietl, a.a.O., Rz. 63; Feskorn, a.a.O. Rz. 7; Stöber in: Zöller, § 890 Rz. 8).
22Der Beschluss des Amtsgerichts war daher insoweit abzuändern.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

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(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.
(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.
(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung
- 1.
wegen einer Geldforderung, - 2.
zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache, - 3.
zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung, - 4.
zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen oder - 5.
zur Abgabe einer Willenserklärung
(2) An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Macht der aus einem Titel wegen einer Geldforderung Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Entscheidung auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden.
(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den §§ 883, 885 bis 887 der Zivilprozessordnung die in § 888 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung
- 1.
wegen einer Geldforderung, - 2.
zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache, - 3.
zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung, - 4.
zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen oder - 5.
zur Abgabe einer Willenserklärung
(2) An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Macht der aus einem Titel wegen einer Geldforderung Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Entscheidung auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden.
(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den §§ 883, 885 bis 887 der Zivilprozessordnung die in § 888 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
- 1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten, - 2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, - 3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, - 4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, - 5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder - 2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich - a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder - b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.
(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.
(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.