Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2000 - I ZR 186/98

bei uns veröffentlicht am16.11.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 186/98 Verkündet am:
16. November 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
1-Pfennig-Farbbild
Wer eine aus einzelnen Bestandteilen zusammengesetzte Gesamtleistung anbietet
, darf, wenn sich hierfür ein Gesamtpreis bilden läßt, nicht den besonders
günstigen Preis einzelner Leistungsbestandteile herausstellen, sondern muß
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV den Gesamtpreis angeben.
BGH, Urt. v. 16. November 2000 - I ZR 186/98 - OLG Stuttgart
LG Ulm
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juli 1998 im Kostenpunkt und im übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm (Donau) vom 17. Februar 1998 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen in der Weise geändert , daß im Tenor des vorbezeichneten Urteils unter Nr. 1 a das Wort "insbesondere" und die Wörter "und/oder" sowie die Verurteilung zu Nr. 1 b entfallen. Die Klage wird auch im Umfang der Abänderung abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien betreiben Einzelhandelsmärkte, in denen s ie unter anderem die Entwicklung von Filmen und die Fertigung von entsprechenden Abzügen anbieten.
Die Beklagte warb am 27. Oktober 1997 in einer - nachstehend verkleinert wiedergegebenen - Beilage zur S. -Presse U. unter der Überschrift "Treue lohnt sich" damit, daß sie einen Farbabzug der Größe 9 x 13 cm von einem Kleinbild-Negativ-Farbfilm in der Zeit vom 27. bis zum 31. Oktober 1997 für einen Pfennig herstellen würde. Der Preis sollte nur in Verbindung mit einer sogenannten Popline-Erstentwicklung gelten. Hierfür berechnete die Beklagte 3,50 DM für die Entwicklung des Films sowie 1,-- DM für den mit den Bildern jeweils - unabhängig von einer entsprechenden Beauftragung - stets mitgelieferten sogenannten Indexabzug, so daß sich ein 24-Bilder-Auftrag auf insgesamt 4,74 DM belief.

Die Klägerin hat die Anzeige unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verbot des übertriebenen Anlockens und des Behinderungswettbewerbs , des Ankündigens einer unzulässigen Sonderveranstaltung sowie einer irreführenden Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet.
Sie hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Entwicklung von Farbbildabzügen in der Größe 9 x 13 cm vom Kleinbild-Negativ mit der Aussage "1 Pfennig", insbesondere wie dies in der beanstandeten Anzeige ersichtlich ist, zu werben und/ oder

b) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Farbbildabzüge in der Größe 9 x 13 cm vom Kleinbild-Negativ für 1 Pfennig pro Abzug zu verkaufen.
Weiterhin hat sie beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung zu verurteilen und deren Schadensersatzverpflichtung festzustellen; außerdem hat sie in der Berufungsinstanz einen Hilfsantrag gestellt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die beanstandete Werbung damit verteidigt, daß außer im hier nicht gegebenen und auch von
der Klägerin selbst nicht geltend gemachten Fall einer Verdrängungsabsicht ein durch den Preis bewirktes Anlocken von Kunden nicht gegen § 1 UWG verstoße und daß auch die Voraussetzungen der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Verbotsgründe nicht vorlägen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Auskunftsanspruchs stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Stuttgart OLG-Rep 1998, 401).
Diese verfolgt mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt , ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat in der angegriffenen Werbung und in der Durchführung der beworbenen Aktion eine wegen übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG unzulässige Wertreklame gesehen. Geldwerte Vergünstigungen als deren wesentliches Kennzeichen könnten auch dann vorliegen, wenn Leistungen zu einem ungewöhnlich niedrigen, nur als Scheinentgelt anzusehenden Preis gewährt würden. Dies sei hier der Fall, da, wie der durchschnittliche Fotoamateur erkenne, der Preis von einem Pfennig bei ca. 1/30, eventuell sogar 1/45 des durchschnittlich geforderten Preises für einen entsprechenden Fotoabzug liege. Die Beklagte sei sich bei der Gewährung dieser Vergünstigung bewußt, daß sie den Interessenten dadurch zum Aufsuchen ihres Ge-
schäfts veranlasse, wo er dann mit ihrem übrigen, normal kalkulierten Warenangebot konfrontiert werde. Die Wirkung des übertriebenen Anlockens werde noch dadurch verstärkt, daß die Beklagte die Werbeaktion mit der Werbung für andere Artikel ihres Angebots verbunden und mit der Schlagzeile "Treue lohnt sich" sowie dem Hinweis auf ihre Preisgarantie geworben habe.
II. Die hiergegen gerichtete Revision hat teilweise Erfolg.
1. Die dem Hauptantrag der Klägerin entsprechende Verurteilung der Beklagten durch das Berufungsgericht hat keinen Bestand, weil dieser danach die Werbung für die Entwicklung von Farbbildabzügen in der Größe 9 x 13 cm vom Kleinbild-Negativ mit der Preisangabe "1 Pfennig" generell untersagt worden ist. Die Beklagte hat so allgemein nicht für die Entwicklung entsprechender Abzüge zu dem genannten Preis geworben. Ihre Werbung war nämlich u.a. dadurch gekennzeichnet, daß das Angebot auf fünf Tage befristet und außerdem auf die Fälle beschränkt war, in denen eine Erstentwicklung erfolgte. Damit bringt der der Verurteilung zugrunde gelegte Klageantrag das Charakteristische der beanstandeten Werbung jedenfalls teilweise nicht mehr zum Ausdruck und reicht daher über eine noch zulässige Verallgemeinerung der beanstandeten Verhaltensweise hinaus (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 511 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017, 1018 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung I).
2. Bei einem zu weit gefaßten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag , dem eine konkrete Werbemaßnahme zugrunde liegt, ist der Klage im allgemeinen zu entnehmen, daß jedenfalls die konkret beanstandete Werbemaßnahme untersagt werden soll (vgl. z.B. BGHZ 126, 287, 296 = GRUR 1994, 844
= WRP 1994, 822 - Rotes Kreuz; BGH, Urt. v. 17.10.1996 - I ZR 153/94, GRUR 1997, 308, 311 = WRP 1997, 306 - Wärme fürs Leben; Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 74/96, GRUR 1999, 760 = WRP 1999, 842 - Auslaufmodelle II). Dies ist hier schon deshalb der Fall, weil die Klägerin mit dem Insbesondere-Zusatz im Klageantrag zum Ausdruck gebracht hat, daß sie jedenfalls die Untersagung der beanstandeten Werbung in ihrer konkreten Ausgestaltung erstrebte (BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 72/97, WRP 1999, 505, 507 - Nur 1 Pfennig; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 515 - Aktivierungskosten, je m.w.N.).
3. Soweit sich der Antrag zu a) auf die konkrete Verletzungsform bezieht , steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

a) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts stellt sich die beanstandete Werbung allerdings nicht als übertriebenes Anlocken nach § 1 UWG dar.
Bei dem mit dem Auftrag über die Entwicklung des Films und die Herstellung eines sogenannten Indexabzugs zum Preis von insgesamt 4,50 DM gekoppelten Erwerb von Erstabzügen handelt es sich aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Verkehrs ungeachtet der Gestaltung der beanstandeten Werbeanzeige um ein Gesamtangebot. Das ergibt sich zum einen aus der Tatsache , daß Erstabzüge die vorherige Entwicklung des Films voraussetzen, und zum anderen daraus, daß die Beklagte mit dem entwickelten Film und den Abzügen stets auch einen sogenannten Indexabzug mitliefert, den sie mit 1,-- DM in Rechnung stellt. Bei diesem Gesamtangebot kann in der alleinigen Ankündigung des besonders günstigen Preises für einen Teil der zu erbringenden Leistung kein unsachliches Mittel erblickt werden. Denn die Werbung mit der besonders günstigen Abgabe der Abzüge stellt sich als legitimer Hinweis auf den
durch verschiedene Bestandteile bestimmten günstigen Preis der angebotenen Gesamtleistung und damit als Hinweis auf die eigene Leistungsfähigkeit dar. Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist nicht wettbewerbswidrig , sondern gewollte Folge des Leistungswettbewerbs (BGHZ 139, 368, 374 = GRUR 1999, 264 = WRP 1999, 90 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 745 = WRP 1994, 610 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 502 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage).

b) Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbung aber gegen ihre Verpflichtung, die verschiedenen Preisbestandteile der von ihr angebotenen Gesamtleistung zu einem Endpreis im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben (v. 14.3.1985, BGBl. I S. 580 in der Fassung der 3. Ä nderungsVO v. 22.7.1997, BGBl. I S. 1910 - PAngV) zusammenzufassen , und damit zugleich gegen § 1 UWG verstoßen. Daß die Preisbestandteile zum Teil, nämlich was die bei jedem Film anfallenden Kosten für die Entwicklung (3,50 DM) und den Indexabzug (1,-- DM) anlangte, fix waren und im übrigen von der Anzahl der vom Kunden bestellten Abzüge abhingen, stand dieser Verpflichtung nicht entgegen. Zu berücksichtigen ist, daß die Filme regelmäßig eine bestimmte, vorgegebene Anzahl von Bildern umfassen. Der Beklagten wäre es daher ohne weiteres möglich gewesen, in der Anzeige jedenfalls für die üblichen Filme wie insbesondere solche, die für 24 und 36 Aufnahmen vorgesehen sind, entsprechende Endpreise anzugeben. Im Hinblick darauf verstößt die Beklagte, soweit sie von einer solchen Endpreisangabe absieht und statt dem den besonders günstigen Preis eines einzelnen Bestandteils herausstellt, gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV.

c) Unter diesen Umständen kann es offenbleiben, ob, wie die Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, der Verbraucher durch die beanstandete Werbung auch i.S. des § 3 UWG irregeführt wird.
4. Nicht begründet ist die Klage dagegen insoweit, als sich die Klägerin mit ihrem Antrag zu b) dagegen wendet, daß die Beklagte Farbbilder im Format 9 x 13 cm zum Stückpreis von 1 Pfennig abgibt.
Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten in diesem Punkt - aus seiner Sicht folgerichtig - damit begründet, daß durch die fortdauernde Bereitschaft der Beklagten, Abzüge zum Preis von 1 Pfennig abzugeben, die Kunden auch weiterhin in unlauterer Weise angelockt würden. Da jedoch in dem beanstandeten Angebot kein übertriebenes Anlocken liegt, kann ein solcher Wettbewerbsverstoß auch bei der Durchführung der Aktion nicht fortwirken. Zur Begründung dieses Antrags kann sich die Klägerin auch nicht darauf stützen, daß die konkret beanstandete Anzeige gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV und möglicherweise auch gegen § 3 UWG verstößt. Die Abgabe von Waren, die unter Verstoß gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung oder auf irreführende Weise beworben worden sind, ist für sich genommen nicht wettbewerbswidrig nach § 1 UWG, weil nicht angenommen werden kann, daß der in der Werbung liegende Verstoß bei der Entscheidung des Kunden für das beworbene Angebot noch fortwirkt; denn es ist niemals auszuschließen, daß die durch die Werbeanzeige unzureichend oder irreführend informierten Verbraucher vor Vertragsschluß Kenntnis von allen maßgeblichen Umständen erlangt haben (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 264 = WRP 1999, 94 - Handy-Endpreis; Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 63/97, Umdr. S. 5).
5. Ohne Erfolg bleibt die Revision demgegenüber auch insoweit, als die Beklagte - bezogen auf das ihr jetzt noch verbotene Verhalten - zur Auskunftserteilung verurteilt und ihre Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festgestellt worden ist. Insoweit genügt es, daß nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist (BGHZ 130, 205, 220 f. - Feuer, Eis & Dynamit; BGH, Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 222/97, WRP 2000, 1402, 1404 - Falsche Herstellerpreisempfehlung, m.w.N.). Wegen der fortbestehenden Wiederholungsgefahr ist - entgegen der Auffassung der Revision - eine zeitliche Beschränkung der Ansprüche auf den Zeitraum der Werbeaktion nicht veranlaßt. Die Revisionserwiderung weist im übrigen mit Recht darauf hin, daß die Klägerin zur Berechnung des ihr etwa entstandenen Schadens auch die Auskunft der Beklagten über die von dieser verkauften Abzüge benötigt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

Preisangabenverordnung - PAngV 2022 | § 1 Anwendungsbereich; Grundsatz


(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Lei

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(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 222/97 Verkündet am:
24. Mai 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Falsche Herstellerpreisempfehlung

a) Die Angabe einer zu hohen Herstellerpreisempfehlung in einer Werbeanzeige
stellt eine irreführende Werbung dar, auch wenn es sich um einen kleingedruckten
Hinweis handelt und aus anderen in der Anzeige mitgeteilten Umständen
(hier: Preisangabe und Herausstellung der Preisdifferenz) auf die Unrichtigkeit
der Preisempfehlung geschlossen werden kann.

b) Für die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz genügt
es, wenn der Eintritt des Schadens wahrscheinlich, d.h. mit einiger Sicherheit
zu erwarten ist. Liegt jedoch ein kalkulierbarer Schaden aufgrund einer
eher geringfügigen Irreführung fern, muß der Kläger Näheres zu dem behaupteten
Schaden vortragen, indem er beispielsweise darlegt, in welchem
Umfang die Parteien dieselben Kunden ansprechen und wie sich Werbeaktionen
des in Rede stehenden Wettbewerbers üblicherweise auf seine Umsätze
auswirken.
BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - I ZR 222/97 - OLG Hamm
LG Hagen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Mai 1997 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien betreiben Einzelhandelsmärkte für Elektroartikel, die Klägerin mit Sitz in Lüdenscheid, die Beklagte mit Sitz in Hagen-Hohenlimburg. Sie stehen miteinander im Wettbewerb. Beide betreiben – u.a. in großformatigen Zeitungsbeilagen – intensiv Werbung für die von ihnen angebotenen Produkte.
Am 12. Dezember 1995 warb die Beklagte in einer – nachstehend auszugsweise wiedergegebenen – Werbebeilage zu den Tageszeitungen "Lüdenscheider Nachrichten" und "Westfälische Rundschau" für eine Hifi-Anlage von Sony zum Preis von 444 DM mit dem hervorgehobenen Hinweis "Preisdifferenz 155.-". Am unteren Rand der Anzeige findet sich der weitere Hinweis: "unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers 699.-". Tatsächlich hatte der Hersteller damals einen Endverkaufspreis von 599 DM empfohlen.

Die Klägerin hat diese Werbung als irreführend beanstandet und die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält das Vorgehen der Klägerin für rechtsmißbräuchlich. Die Klägerin und ihre ebenfalls zum Saturn /Media-Markt-Konzern gehörenden Schwesterunternehmen in Dortmund und Iserlohn gingen regelmäßig in konzertierten Aktionen gegen die Beklagte und ihre
Schwestergesellschaft in Arnsberg vor, die auf dieselbe Weise wie sie werbe. Wegen der hier beanstandeten Werbung seien gegen sie und ihre Schwestergesellschaft mindestens vier einstweilige Verfügungen beantragt und fünf Klagen erhoben worden.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben; es hat lediglich die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und die Verurteilung zur Auskunftserteilung auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die beanstandete Werbung unrichtig und damit im Sinne von § 3 UWG irreführend sei. Gleichwohl stehe der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu, weil die Werbung nicht geeignet sei, den Wettbewerb auf dem hier in Rede stehenden Markt wesentlich zu beeinflussen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Der Streitfall zeichne sich dadurch aus, daß sowohl die Preisangabe als auch die Angabe über die Preisersparnis im Verhältnis zur Herstellerpreisempfehlung zutreffend seien. Lediglich der empfohlene Preis sei falsch angegeben. Es könnten daher nur die Kunden irregeführt werden, die den empfohlenen Preis für richtig, die angegebene Preisdifferenz dagegen für zu
niedrig hielten. Die verbleibende Gefahr der Irreführung sei derart gering, daß sie keine nennenswerten Auswirkungen auf die Kaufentscheidung der Kunden habe.
Auch wenn der Klägerin aus diesen Gründen kein Unterlassungsanspruch zustehe, könne ihr doch grundsätzlich ein Schaden entstanden sein, den ihr die Beklagte zu ersetzen habe. Die Klägerin habe es jedoch versäumt, detailliert darzulegen , in welcher Hinsicht sie trotz des minimalen Irreführungspotentials der in Rede stehenden Werbung geschädigt sei. Daher seien auch ein Schadensersatzanspruch sowie ein der Geltendmachung eines solchen Anspruchs dienender Auskunftsanspruch zu verneinen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Sie führen hinsichtlich des Unterlassungsantrags zur Aufhebung und Zurückverweisung. Im übrigen ist die Revision nicht begründet.
1. Zum Unterlassungsantrag:

a) Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 3 UWG als unmittelbar betroffene Wettbewerberin nicht geprüft hat, sondern offenbar davon ausgegangen ist, die Sachbefugnis der Klägerin könne sich nur aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG ergeben. Den getroffenen Feststellungen sowie dem unstreitigen Parteivorbringen läßt sich indessen entnehmen, daß die Parteien auf dem relevanten räumlichen und sachlichen Markt im Wettbewerb zueinander stehen. Was den sachlichen Markt angeht, ergibt sich dies bereits daraus, daß die Parteien Waren gleicher Art anbieten. Hinsichtlich des räumlichen Marktes entspricht es der Lebenserfahrung, daß der Einzugsbereich von am Stadtrand angesiedelten Verbrauchermärkten der hier in Rede stehenden Art deutlich über die jeweiligen Stadtgrenzen hinausreicht. Im Hinblick auf die räumli-
che Nähe der beiden Standorte ist daher davon auszugehen, daß sich die Einzugsbereiche der beiden Märkte in Hagen-Hohenlimburg und Lüdenscheid jedenfalls teilweise überdecken. Diese Annahme wird dadurch bekräftigt, daß die im Streitfall beanstandete Anzeige, mit der die Beklagte und ihre Schwestergesellschaft für ihre Verkaufsstätten in Hagen-Hohenlimburg und Arnsberg werben, u.a. auch in den "Lüdenscheider Nachrichten" erschienen ist.
Ist die Klägerin somit eine konkrete Wettbewerberin der Beklagten, ergibt sich ihre Sachbefugnis unmittelbar aus der verletzten Norm, ohne daß es eines Rückgriffs auf § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG bedürfte. Als unmittelbar betroffener Mitbewerber ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der zu dem Verletzer (oder dem von diesem Geförderten) in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Mit diesem im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Erfordernis wird das u.a. in den §§ 1 und 3 UWG vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs im Blick auf die Klagebefugnis umschrieben. An diesem schon bisher in der Rechtsprechung vertretenen Verständnis hat sich durch die UWGNovelle 1994 – wie der Senat in mehreren nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen klargestellt hat – nichts geändert (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 – I ZR 229/95, GRUR 1998, 1039, 1040 = WRP 1998, 973 – Fotovergrößerungen ; Urt. v. 23.4.1998 – I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 = WRP 1998, 1065 – Preisvergleichsliste II; Urt. v. 22.4.1999 – I ZR 159/96, GRUR 1999, 1007 = WRP 1999, 915 – Vitalkost).

b) Die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag erweist sich nicht aus anderen Gründen als zutreffend (§ 563 ZPO). Mit Recht sind Landgericht und Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die beanstandete Werbung nach § 3 UWG irreführend ist.
Die Beklagte hat eingeräumt, daß die in der beanstandeten Werbung angegebene Herstellerpreisempfehlung unrichtig, d.h. um 100 DM zu hoch, war. Die Revisionserwiderung stellt jedoch darauf ab, daß gerade der flüchtige Verbraucher den – gegenüber den anderen Angaben zurücktretenden – Vermerk über die Herstellerpreisempfehlung gar nicht bemerke und sich allein an dem zutreffend wiedergegebenen Preis von 444 DM und an der ebenfalls richtigen Preisdifferenz von 155 DM orientiere. Hierauf kommt es indessen nicht entscheidend an. Die Beklagte hat den fraglichen Hinweis in die Anzeige aufgenommen, um den von ihr geforderten Preis als besonders günstig darzustellen und dem Interessenten den Eindruck zu vermitteln, daß ihm mit dem angebotenen Gerät ein besonders günstiges Angebot unterbreitet wird. Sie hat sich von dieser Angabe einen Vorteil versprochen; hieran muß sie sich festhalten lassen. Für eine falsche Angabe zu einer solchen leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache gibt es keinen vernünftigen Grund. Sie mag auf einem Versehen beruhen und in Ausnahmefällen sogar vom Werbenden nicht verschuldet sein. Zu rechtfertigen ist sie dagegen nicht. Hierbei kommt es nicht maßgeblich darauf an, daß einerseits der flüchtige Verkehr – wie die Revisionserwiderung einwendet – diese Angabe überhaupt nicht wahrnimmt und daß andererseits besonders aufmerksame Leser die Widersprüchlichkeit der Preisangaben erkennen mögen. Denn es verbleibt ein nicht zu vernachlässigender Teil des Verkehrs, der die fragliche Angabe zur Kenntnis nimmt und – ohne die Unstimmigkeit zur angegebenen Preisdifferenz zu bemerken – davon ausgeht, daß das angebotene Gerät üblicherweise fast 700 DM kostet. Im Streitfall deutet zwar nichts darauf hin, daß die Beklagte absichtlich eine falsche Preisangabe in ihre Anzeige aufgenommen hat. Das Irreführungsverbot muß aber in der Lage sein, auch die durch nichts zu rechtfertigende, dreiste Lüge zu erfassen, selbst wenn sie sich im äußeren Erscheinungsbild von der irrtümlichen Falschangabe nicht unterscheidet.
Die Fehlvorstellung, der ein maßgeblicher Teil der Verbraucher unterliegt, ist für die Kaufentscheidung relevant. Dies bedarf im Hinblick auf die Bedeutung des Preises als Wettbewerbsparameter im Streitfall, in dem die Herstellerpreisempfehlung in Wirklichkeit um 100 DM niedriger ist als in der Anzeige angegeben, keiner weiteren Erörterung.

c) Der Senat ist nicht in der Lage, der Klage mit dem Unterlassungsantrag stattzugeben; denn die Sache ist noch nicht zur Entscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht sich bislang nicht mit dem von der Beklagten erhobenen Einwand des Rechtsmißbrauchs auseinandergesetzt haben. Der Senat hat am 6. April 2000 in mehreren Verfahren, in denen andere Gesellschaften aus dem Saturn/Media-Markt-Konzern als Kläger aufgetreten waren, entschieden , daß die Klagebefugnis, die im Interesse einer effizienten Verfolgung von Wettbewerbsverstößen einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten zusteht, nicht zur Verfolgung sachfremder Ziele, insbesondere nicht dazu mißbraucht werden darf, den Gegner durch möglichst hohe Prozeßkosten zu belasten. Anhaltspunkte für eine mißbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs können sich danach aus verschiedenen prozessualen Situationen ergeben: So stellt es einen Hinweis auf ein mißbräuchliches Vorgehen dar, wenn ein Anspruchsberechtigter ohne Not neben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügung erlassen wird und der Gegner diese als endgültige Regelung akzeptiert. Ein Mißbrauch kann ferner naheliegen, wenn konzernmäßig verbundene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt vertreten werden, nicht gemeinsam klagen, sondern ohne vernünftigen Grund getrennte Verfahren anstren-
gen oder wenn mehrere für einen Verstoß verantwortliche Personen oder Gesellschaften jeweils gesondert in Anspruch genommen werden mit der Folge, daß sich die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten nahezu verdoppeln (BGH, Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 76/98, Umdruck S. 9 f. – Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 67/98, Umdruck S. 7 f. – Neu in Bielefeld I; Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 114/98, Umdruck S. 8 f. – Neu in Bielefeld II).
Im Streitfall hat die Beklagte im einzelnen vorgetragen, daß sie und ihre mit ihr gemeinsam werbende Schwestergesellschaft in Arnsberg wegen der hier in Rede stehenden Werbung mehrfach in Anspruch genommen worden seien, und zwar nach von drei verschiedenen Konzernunternehmen ausgesprochenen zeitgleichen Abmahnungen durch mehrere Verfügungs- und mehrere Hauptsacheverfahren. Ob im Streitfall ein rechtsmißbräuchliches Verhalten i.S. von § 13 Abs. 5 UWG anzunehmen ist, kann aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht beantwortet werden. So ist offen, ob die Klägerin des vorliegenden Verfahrens parallel zur Hauptsacheklage eine einstweilige Verfügung beantragt und ob sie gegebenenfalls – wie sie geltend macht – mit der Hauptsacheklage gewartet hat, bis deutlich war, daß die Beklagte die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung akzeptieren würde. Auch im übrigen wird die Klägerin im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit haben, Gründe dafür anzuführen , weshalb sie und ihre Schwestergesellschaften in der von der Beklagten beschriebenen Weise vorgegangen sind.
Da der Rechtsmißbrauch nach § 13 Abs. 5 UWG zur Unzulässigkeit der Klage führt (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 – I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 – Vorratslücken, m.w.N.), sind seine Voraussetzungen auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen. Die noch offenen tatsächlichen
Fragen werden jedoch zweckmäßigerweise (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.1988 – I ZR 52/86, GRUR 1988, 918, 919 = WRP 1988, 662 – Wettbewerbsverein III; Urt. v. 30.4.1997 – I ZR 30/95, GRUR 1997, 934 = WRP 1997, 1179 – 50 % Sonder -AfA, m.w.N.) vom Berufungsgericht geklärt, an das die Sache insoweit zurückzuverweisen ist.
2. Zu den Schadensersatz- und Auskunftsanträgen:
Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht Schadensersatz- und Auskunftsansprüche der Klägerin verneint hat.
Für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht fehlt es vorliegend an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadens. Grundsätzlich werden zwar in der Rechtsprechung insoweit keine hohen Anforderungen gestellt; es genügt, daß nach der Lebenserfahrung der Eintritt des Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist (BGH, Urt. v. 19.11.1971 – I ZR 72/70, GRUR 1972, 180, 183 = WRP 1972, 309 – Chéri), ohne daß es hierfür einer hohen Wahrscheinlichkeit bedarf (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1984 – I ZR 88/82, GRUR 1984, 741, 742 – PATENTED; Urt. v. 20.6.1991 – I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, 63 = WRP 1991, 654 – Preisvergleichsliste I; BGHZ 130, 205, 220 f. – Feuer, Eis & Dynamit I). Das entbindet die Klägerin jedoch nicht von jeglicher Darlegung. Der Hinweis auf das Weihnachtsgeschäft, in dem ein Drittel der Jahresumsätze erzielt werde, genügt nicht. Vielmehr hätte es des Vortrags dazu bedurft, in welchem Umfang die Parteien dieselben Kunden ansprechen und in welcher Weise sich Werbeaktionen der Beklagten üblicherweise auf ihre Umsätze auswirken. Unabhängig davon, daß jede irreführende Angabe eines Wettbewerbers die Konkurrenten benachteiligt, ist bei dem hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstoß ein kalkulierbarer Schaden von vornherein so fernliegend, daß es der näheren Darlegung der Umstände
bedurft hätte, die gleichwohl einen Schadenseintritt als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 114/98, Umdruck S. 13 – Neu in Bielefeld II; Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 29/98, Umdruck S. 20 f. – Filialleiterfehler).
Steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nicht zu, entfällt auch der Anspruch auf Auskunftserteilung.
III. Danach ist die Revision zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage mit den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Auskunftserteilung gerichteten Anträgen wendet. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant RiBGH Raebel ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Erdmann

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)