Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Sept. 2007 - 20 WF 104/07

published on 19/09/2007 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Sept. 2007 - 20 WF 104/07
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ettlingen vom 10. Juli 2007 - 2 F 84/07 EA I - aufgehoben.

Der Antrag der Gläubigerin auf Ordnungsgeldfestsetzung wird verworfen.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.200 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Durch mit vollstreckbarer Ausfertigung zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher versehener einstweiliger Anordnung vom 14.05.2007 wurde dem Schuldner untersagt, u.a. die Gläubigerin „zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln“. Wegen wiederholter Versuche, die Gläubigerin telefonisch anzurufen, beantragte sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Schuldner. Mit dem angegriffenen Beschluss verhängte das Familiengericht gegen den Schuldner wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung vom 14.05.2007, die Antragstellerin zu belästigen, ein Ordnungsgeld von 1.200 EUR. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt.
II.
Die gemäß § 64 b Abs. 4 FGG, §§ 793, 567 ff ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Dem Vollstreckungsantrag der Gläubigerin gemäß § 890 ZPO war nicht die vollstreckbare Ausfertigung der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden einstweiligen Anordnung vom 14.05.2007 im Original beigefügt. Dies ist im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren der Zivilprozessordnung, das § 64 b Abs. 4 FGG für anwendbar erklärt, ein unverzichtbares Zulässigkeitskriterium. Vorher dürfen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nicht eingeleitet werden. Dies gilt auch für die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung von Unterlassungen (vgl. nur Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 890 Rn 12, Grundz § 704 Rn 14; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 890 Rn 8, vor § 704 Rn 14) aufgrund einstweiliger Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz. Zwar ist umstritten, ob allgemein für die Vollstreckung einstweiliger Anordnungen eine Vollstreckungsklausel erforderlich ist. Dies ist aber zu bejahen (OLG Zweibrücken, FamRZ 1984, 716; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 794 Rn 17; Münchener Kommentar/Wolfsteiner, ZPO, 3. Aufl., § 794 Rn 125; Zöller/Stöber, a.a.O., § 794 Rn 21; Bassenge/Roth, FGG, 11. Aufl., § 64 b Rn 21; Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 64 b Rn 34, 10 aE; Gießler/Soyka, Vorläufiger Rechtsschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, 4. Aufl., Rn 250). Denn gemäß § 795 S. 1 ZPO sind auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 ZPO erwähnten Schuldtiteln die Vorschriften der §§ 724 - 793 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795 a - 800 ZPO abweichende Vorschriften enthalten sind, was nicht der Fall ist. Eine entsprechende Anwendung des für den Arrestbefehl geltenden § 929 Abs. 1 ZPO scheidet daher aus (so aber Jansen/Wick, FGG, 3. Aufl., § 64 b Rn 16; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, EheR, 4. Aufl., § 620 ZPO, Rn 5; Münchener Kommentar/Finger, a.a.O., § 620 Rn 44; Wieczorek/Schütze/Klicka, ZPO, 3. Aufl., § 620 Rn 50; Zöller/Philippi, a.a.O., § 620 a Rn 33). Eine Gesetzeslücke liegt nicht vor (Gießler/Soyka, a.a.O., Rn 250 Fn 387). Die hier zu beurteilende einstweilige Anordnung nach § 64 b Abs. 4 FGG steht der in § 794 Abs. 1 Nr. 3 a ZPO genannten einstweiligen Anordnung nach § 620 Nr. 10 ZPO gleich. Daraus, dass nach Nr. 5 der einstweiligen Anordnung vom 14.05.2007 deren Vollziehung vor Zustellung an den Antragsgegner zugelassen wurde, folgt jedenfalls für den hier gegebenen Fall der Ordnungsgeldfestsetzung nichts Gegenteiliges. Die sofortige Vollziehbarkeit ist durch eine im Einzelfall gebotene besondere Verfahrensbeschleunigung bedingt. Diese besteht im Verfahren nach § 890 ZPO nicht, in dem der Schuldner gem. § 891 Satz 2 ZPO vor der Entscheidung zu hören ist. Ohnehin bestehen erhebliche Zweifel, ob die einstweilige Anordnung, soweit sie dem Schuldner verbietet, die Gläubigerin „zu bedrohen“ oder zu belästigen“, einen hinreichend konkreten und somit vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. Zöller/Stöber, § 890 Rdnr. 8).
Im Falle seiner Zulässigkeit wäre der Vollstreckungsantrag unbegründet.
Die in dem Antrag auf Ordnungsgeldfestsetzung beklagten Telefonanrufe stellen keine Zuwiderhandlungen gegen die einstweilige Anordnung vom 14.05.2007 dar. Diese verhält sich nicht zu einem Verbot, unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Verbindung zu der Gläubigerin aufzunehmen, wie es nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b Alt. 2 GewSchG als besondere Anordnung möglich ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 891, 91 ZPO.
Der festgesetzte Beschwerdewert entspricht gemäß § 3 ZPO dem Interesse des Schuldners (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn 16 „Zwangsvollstreckung“).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 793, 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

13 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15/08/2014 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Königswinter vom 25.04.2014 - 71 F 290/13 - teilweise abgeändert: Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die ihm im Vergleich vom 25.0
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.