Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 23. März 2017 - 2 Rev 16/17

bei uns veröffentlicht am23.03.2017

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 4, vom 19. Oktober 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 30. Mai 2016 (Az.: 840 Ls 42/16) wird verworfen.

3. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 30. Mai 2016 wegen „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften in 87 Fällen, dabei in 25 Fällen in Form des sich Verschaffens des Besitzes in Tateinheit mit Besitz und in den übrigen Fällen in Form des Unternehmens, einem anderen den Besitz zu verschaffen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist.

4. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.

Gründe

I.

1

Der Angeklagte ist am 30. Mai 2016 durch das Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Schöffengericht, wegen „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften in 87 Fällen, dabei in 25 Fällen in Form des sich Verschaffens des Besitzes in Tateinheit mit Besitz und in den übrigen Fällen in Form des Unternehmens, einem anderen den Besitz zu verschaffen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil, hat der Angeklagte mit am 7. Juni 2016 eingegangenen Verteidigerschriftsatz vom 31. Mai 2016 Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung hat der Angeklagte seine Berufung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht hat die Berufung mit am 19. Oktober 2016 ergangenen Urteil als unbegründet verworfen.

2

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit am 26. Oktober 2016 eingegangenem Verteidigerschriftsatz Revision eingelegt und nach im Anschluss an die Fertigstellung des Protokolls am 1. Dezember 2016 bewirkter richterlicher Urteilszustellung am 6. Dezember 2016 mit am 6. Januar 2017 eingegangenem Verteidigerschriftsatz die Revision mit der ausgeführten Sachrüge sowie einer Verfahrensrüge begründet.

3

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben, die Berufung des Angeklagten wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist als unzulässig zu verwerfen sowie festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 30. Mai 2016 rechtskräftig ist.

4

Der Verteidiger des Angeklagten hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17. Februar 2017 anwaltlich versichert, dass er die Berufung rechtzeitig eingelegt habe, da er seinen entsprechenden Schriftsatz vom 31. Mai 2016 persönlich am 6. Juni 2016 beim Amtsgericht Hamburg-Barmbek abgegeben habe.

II.

5

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision des Angeklagten (§§ 333, 341, 344, 345 StPO) führt zur Aufhebung des Berufungsurteils unter Ausspruch der Verwerfung seiner Berufung.

6

1. Die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils folgt aus der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils, die ein Verfahrenshindernis begründet.

7

Die durch die Sachrüge veranlasste Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass die Berufung des Angeklagten nicht gemäß § 314 Abs. 1 StPO binnen einer Woche nach der am 30. Mai 2016 in Anwesenheit des Angeklagten erfolgten Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils eingelegt worden ist. Denn das Schreiben des Verteidigers vom 31. Mai 2016, wonach „gegen die Entscheidung vom 30.05.2016 zunächst fristwahrend unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt (wird)“, ist ausweislich des hierauf angebrachten Eingangsstempels der Poststelle des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek erst am 7. Juni 2016 beim Amtsgericht eingegangen. Damit ist die Wochenfrist nicht eingehalten worden, so dass bereits das Amtsgericht die Berufung nach § 319 Abs. 1 StPO hätte verwerfen müssen. Bei nicht wirksamer Einlegung der Berufung wird das amtsgerichtliche Urteil rechtskräftig, was ein – von Amts wegen zu berücksichtigendes – Verfahrenshindernis nach sich zieht (vgl. Meyer-Goßner Einl Rn. 145). Die zwischenzeitlich erfolgte anwaltliche Versicherung des Verteidigers, er habe sein o.g. Schreiben bereits am 6. Juni 2016 persönlich bei der Wachtmeisterei des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek abgegeben, erfordert keine andere Bewertung.

8

a) Die rechtzeitige Vornahme einer Prozesshandlung – hier die Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung – wird im Regelfall durch den Eingangsstempel des angegangenen Gerichts nachgewiesen (BGH, Beschluss vom 15. September 2005, Az.: III ZB 81/04, Rn. 8, juris). Der Eingangsstempel des Gerichts ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO und bescheinigt den Tag, an dem das Schriftstück bei Gericht eingegangen ist. Dieser Beweis kann jedoch gemäß § 418 Abs. 2 ZPO durch den Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkts entkräftet werden. Bloße Glaubhaftmachung genügt hierfür allerdings nicht. Vielmehr muss zur vollen Überzeugung des Gerichts die Rechtzeitigkeit des Eingangs bewiesen werden (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997, Az.: VII ZB 19/97, Rn. 6; Beschluss vom 10. Februar 2016, Az.: IV AR (VZ) 8/15, Rn. 7, juris). Dieser im Wege des Freibeweises zulässige Gegenteilsbeweis ist über schlichtes Bestreiten hinaus substantiiert anzutreten (Zöller/Geimer § 418 Rn. 4 m.w.N.). Erforderlich ist eine substantiierte Darlegung der Umstände, aus denen sich das Gegenteil der von der Beweiskraft der öffentlichen Urkunde erfassten Tatsachen ergeben soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002, Az.: 2 BvR 2017/01, Rn. 4). Zwar dürfen hinsichtlich gerichtsinterner Vorgänge, in die Außenstehende regelmäßig keinen Einblick haben, die Anforderungen an den Gegenbeweis nicht überspannt werden (BGH, Versäumnisurteil vom 17. Februar 2012, Az.: V ZR 254/10, Rn. 7, juris). Ausreichend – aber auch erforderlich – ist eine plausible und in sich widerspruchsfreie, beweisbare Darstellung eines abweichenden Ablaufs der Dinge (vgl. BeckOK ZPO/Krafka § 418 Rn. 9.1)

9

b) Der Verteidiger hat in seinem Schriftsatz vom 17. Februar 2017 nicht substantiiert beweisbare Umstände dargelegt, die zu einer Fehlstempelung geführt haben könnten. Der von ihm vorgetragene Sachverhalt erschöpft sich letztlich in der Behauptung, den die Rechtsmittelerklärung enthaltenden Schriftsatz vom 31. Mai 2016 noch am 6. Juni 2016 persönlich bei der Wachtmeisterei des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek innerhalb der Dienstzeit abgegeben zu haben. Dazu, wie unter diesen Umständen der genannte Schriftsatz fälschlicherweise mit dem Stempel des Folgetages versehen werden konnte, verhält sich die Erklärung des Verteidigers indes nicht.

10

Anhaltspunkte dafür, dass es bei der Wachtmeisterei des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek zum fraglichen Zeitpunkt infolge von mangelbehafteten Arbeitsabläufen bzw. Nachlässigkeit des verantwortlichen Personals nicht nur vorliegend, sondern auch in anderen Fällen zu Fehlstempelungen gekommen ist, werden weder vorgetragen noch ist derartiges ersichtlich. Der Senat ist bei der gegebenen Sachlage auch nicht gehalten, diesbezüglich eigene Nachforschungen anzustellen. Denn wie ausgeführt mangelt es vorliegend an einer substantiierten, eine gezielte Nachfrage erst ermöglichenden Darlegung der einzelnen Umstände der behaupteten rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels. Dem Schreiben des Verteidigers vom 17. Februar 2017, wonach er „die Rechtsmittelerklärung ... persönlich am 6.06.2016 während der Dienstzeiten der Wachtmeisterei des Amtsgerichtes ... durch das geöffnete Schalterfenster hindurch auf den dortigen Tresen gelegt, Blickkontakt mit dem uniformierten Personal aufgenommen und auf die Abgabe eines fristwahrenden Schriftstückes hingewiesen“ habe, lassen sich weder eine zumindest ungefähre Uhrzeit noch sonstige Umstände entnehmen, die – ggf. in der Zusammenschau mit dem damals geltenden Dienstplan – Aufschlüsse über die Identität des an diesem Tag zum fraglichen Zeitpunkt diensthabenden, für die Entgegennahme von fristwahrenden Schriftstücken zuständigen Wachtmeisters geben könnten, so dass dessen Befragung nicht möglich ist.

11

2. Das Revisionsgericht entscheidet im Beschlusswege nach § 349 Abs. 4 StPO und trifft unter Aufhebung des rechtsfehlerhaften Berufungsurteils (§ 353 StPO) entsprechend § 354 Abs. 1 StPO diejenige zwingende Entscheidung, die schon das Amtsgericht gemäß § 319 Abs. 1 StPO, spätestens aber das Berufungsgericht gemäß § 322 Abs. 1 S. 1 StPO hätte treffen müssen, nämlich die Berufung des Angeklagten zu verwerfen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2007, a.a.O.). Das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 StPO steht dem schon deswegen nicht entgegen, weil die hier ergangenen Urteile identische Rechtsfolgen aussprechen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. März 2014, Az.: 2 Rev 21/14; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juni 2008, Az.: 2 Ss 190/08, Rn. 19f., juris).

12

Damit verbleibt es bei dem Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aus dem Urteil des Amtsgerichts, was der Senat zur Klarstellung in der Beschlussformel ausspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 2003, Az.: II – 8/03; OLG Hamm, a.a.O.).

III.

13

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Zwar hat die Revision des Angeklagten zu einer Aufhebung des angefochtenen landgerichtlichen Urteils geführt, doch liegt darin kein Erfolg im kostenrechtlichen Sinne (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2007, a.a.O.).

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

Strafprozeßordnung - StPO | § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung


(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt


(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist


(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A

Strafprozeßordnung - StPO | § 333 Zulässigkeit


Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

Strafprozeßordnung - StPO | § 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung


(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.

Strafprozeßordnung - StPO | § 314 Form und Frist


(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten

Strafprozeßordnung - StPO | § 319 Verspätete Einlegung


(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. (2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsg

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Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. April 2015 aufgehoben.
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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2018 - 3 StR 181/18

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 181/18 vom 26. Juni 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion ECLI:DE:BGH:2018:260618B3STR181.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

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Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 428 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 81/04
vom
15. September 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum im Wege des Freibeweises zu führenden Nachweis, dass die Prozesshandlung
- entgegen dem Eingangsstempel des angegangenen Gerichts - rechtzeitig erfolgt
ist.
BGH, Beschluss vom 15. September 2005 - III ZB 81/04 - LG Essen
AG Essen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 26. November 2004 - 10 S 284/04 - wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerderechtszuges zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.197,12 €.

Gründe:


I.


Das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts ist der Kläger in am 15. Juni 2004 zugestellt worden. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt. Die an sich am 16. August 2004 endende Frist zur Begründung der Berufung ist antragsgemäß bis zum 16. September 2004 verlängert worden. Die Klägerin hat die Berufung mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtig-
ten vom 16. September 2004 begründet; dieser Schriftsatz trägt den Eingangsstempel
"Landgericht Essen <= Berufungsgericht> Eing 17. SEP. 2004 N …"
Das Berufungsgericht hat den Prozessbevollmächtigten der K lägerin am 20. September 2004 darauf hingewiesen, die Berufungsbegründung sei am 17. September 2004, "mithin nach Fristablauf, eingegangen". Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin vorgetragen und an Eides Statt versichert , der am 16. September 2004 ausgefertigte Berufungsbegründungsschriftsatz sei von ihm unter dem gleichen Datum auf dem Nachhauseweg in der Zeit zwischen 18.00 und 19.00 Uhr in den Notfristbriefkasten des Berufungsgerichts geworfen worden. Zugleich hat er - aus denselben Gründen - hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Das Berufungsgericht hat eine dienstliche Äußerung der Wachtmeisterei eingeholt. Es hat diese und einen Abdruck der mit dem Eingangsstempel versehenen ersten Seite der Berufungsbegründung dem Vertreter der Klägerin zugeleitet und darauf hingewiesen, der Eingangsstempel weise den Zusatz "N" auf. Die eingehende Post werde dergestalt präsentiert , dass die bis mittags vorgelegte Post einen Eingangsstempel mit dem Zusatz "V" erhalte. Ab Mittag werde der Stempel umgestellt; dann erscheine neben dem Datum der Zusatz "N" als Symbol dafür, dass die Post erst nachmittags eingegangen sei. Der Anwalt der Klägerin hat daraufhin im Wesentlichen wiederholt, er habe den Schriftsatz vom 16. September 2004 noch an diesem Tag in den Fristbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen.
Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgew iesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zwar ist die in förmli cher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsbeschwerde statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist aber nicht im Übrigen zulässig, weil Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 i.V.m. § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO analog; vgl. Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. 2005 § 574 Rn. 11).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert i m Streitfall die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Weder hat das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Klägerin verletzt noch grundlegend die Möglichkeit verkannt, den Gegenbeweis im Sinne des § 418 Abs. 2 ZPO und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu führen.
Die rechtzeitige Vornahme einer Prozesshandlung - hier die Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung - wird im Regelfall durch den Eingangsstempel des angegangenen Gerichts auf dem entsprechenden Schriftsatz nachgewiesen (§ 418 Abs. 1 ZPO). Der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis ist aber zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Er erfordert mehr als bloße Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO). Notwendig ist die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang, wobei allerdings die Anforderungen wegen der Beweisnot des Berufungsführers hinsichtlich gerichtsinterner Vorgänge nicht überspannt werden dürfen (st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 14. Juli
1987 - III ZB 20/87 - BGHR ZPO § 418 Abs. 2 Eingangsstempel 1; BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 100/92 - FamRZ 1993, 313, 314, vom 27. November 2002 - VIII ZB 45/02 - NJOZ 2003, 329, 330 und vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04 - NJW-RR 2005, 75).
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, durch den Eingangsstempel sei nachgewiesen, dass die Berufungsbegründungsschrift am Nachmittag des 17. September 2004, mithin nach Ablauf der am Donnerstag, dem 16. September 2004 endenden Frist zur Berufungsbegründung, eingegangen sei. Dem hat es die eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenübergestellt, wonach er den Schriftsatz in den frühen Abendstunden des 16. September 2004 in den Notfristbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen habe, dies aber nicht für glaubhaft - geschweige denn für erwiesen - erachtet. Nicht auszuschließen sei zwar, dass bis 24.00 Uhr eingehende Post - hier die nach dem Vortrag der Klägerin am 16. September 2004 zwischen 18.00 und 19.00 Uhr eingeworfene Berufungsbegründung - aus Versehen den "Vormittagsstempel" des folgenden Tages ("17. September 2004 V") erhalte; wenig wahrscheinlich sei aber, dass sie - wie im Streitfall - erst den "Nachmittagsstempel" des folgenden Tages ("17. September 2004 N"), also die übernächste Einstellung des Stempels, erhalten haben könnte.
Gegen die Würdigung des Berufungsgerichts kann nicht ang eführt werden , es habe über die - allerdings karge - dienstliche Ä ußerung der Wachtmeisterei hinaus möglichen Gründen für eine fehlerhafte Stempelung nachgehen müssen. Dafür bot der Sachverhalt - anders als in den von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Entscheidungen (BGH, Beschlüsse vom 14. Okto-
ber 2004 aaO, vom 5. Oktober 2000 - X ZB 13/00 - NJW-RR 2001, 571 und vom 7. Oktober 1992 aaO) - keinen hinreichenden Anhalt. Die Klägerin hat, nachdem ihr die dienstliche Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden war, selbst nicht geltend gemacht, dass der Nachtbriefkasten aus technischen Gründen nicht richtig funktioniert habe oder bei der Abstempelung Fehler unterlaufen sein könnten. Ihr Vorbringen erschöpfte sich im Grunde in der (eidesstattlich versicherten) Behauptung, ihr Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsbegründungsschrift am 16. September 2004 in den Notfristbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen. Trotz gerichtlichen Hinweises auf die Ausgestaltung der Präsentation mittels Vor- und Nachmittagsstempel erhärtete sie ihren Vortrag und die eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten nicht, z.B. durch einen Vermerk ihres Prozessbevollmächtigten über die erfolgte "Zustellung" der Berufungsbegründung in dessen Handakten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 aaO) oder durch einen entsprechenden Nachweis in dessen Postausgangsbuch (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2002 aaO S. 330 f).
Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich, dass das Ber ufungsgericht zu Recht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht ersichtlich.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: bis 4.000 €

Gründe

1

I. Die Antragsteller verlangen die Berichtigung des gerichtlichen Eingangsstempels für ihre Klageschrift.

2

Die Antragsteller reichten eine vom 30. Dezember 2014 datierende Klageschrift beim Landgericht Schwerin ein. Dort erhielt die Klageschrift einen Posteingangsstempel mit dem Inhalt: "Eingegangen durch Nachtbriefkasten am 02. Jan. 2015 zwischen 0.00 Uhr und Dienstbeginn". Nachdem die Antragsteller auf ihre Nachfrage hin dieses Eingangsdatum erfahren hatten, baten sie das Landgericht um eine Bestätigung, dass ihre Klage am 31. Dezember 2014 eingegangen sei. Sie erklärten dazu, die Klageschrift sei durch einen Boten am 31. Dezember 2014 um 9.30 Uhr in den Nachtbriefkasten des Landgerichts eingeworfen worden. Die Antragsteller erhielten aber keine solche Bestätigung. Die für das Klageverfahren zuständige Richterin teilte ihnen mit, dass die gesamte nach dem 30. Dezember 2014, 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten eingeworfene Post den Eingangsstempel 2. Januar 2015 erhalten haben dürfte. Der Nachtbriefkasten habe nur eine Klappe und eine Entleerung am 31. Dezember 2014 sei nicht erfolgt. Daher sei eine Unterscheidung der am 31. Dezember 2014 und der ab dem 1. Januar 2015 eingegangenen Post nicht möglich.

3

Die Antragsteller haben daraufhin beim Oberlandesgericht beantragt, ihnen einen Posteingangsstempel mit dem Datum vom 31. Dezember 2014 für die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Klageschrift zu erteilen, und die bisherige Stempelung angefochten. Sie haben dazu auf die Rechnung des Kurierdienstes verwiesen, in dem die Auslieferung der Klageschrift am 31. Dezember 2014 um 09.30 Uhr bestätigt worden sei. Nachfolgend haben die Antragsteller mitgeteilt, dass die Beklagte im zugrundeliegenden Rechtsstreit die Einrede der Verjährung erhoben habe.

4

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Der Antrag sei unzulässig, da ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Rechtzeitigkeit einer Prozesshandlung, hier der Klageerhebung im Hinblick auf eine vermeintliche Verjährung von Ansprüchen, sei regelmäßig im kontradiktorischen Verfahren zu klären. Es obliege auch dem Prozessgericht, darüber zu befinden, ob eine Entscheidung über die Beweisrelevanz einer behaupteten Fehlstempelung im Hinblick auf die Hemmung der Verjährung überhaupt erforderlich sei. Für eine darüber hinausgehende Befassung im Antragsverfahren nach § 23 EGGVG bestünden grundsätzlich keine rechtlich geschützten Interessen. Allein die Besorgnis, eine Prozesshandlung könne aufgrund der Eingangsstempelung verspätet sein, verletze die Antragsteller nicht ohne weiteres in eigenen Rechten. Ob sich die Stempelung materiell-rechtlich auswirke, sei nicht Gegenstand des Antragsverfahrens. Eine vorausgehende Prüfung der Richtigkeit des Eingangsstempels als öffentliche Urkunde habe auch nicht im Hinblick auf die nach § 418 Abs. 2 ZPO geänderte Darlegungs- und Beweislast zu erfolgen, da es den Antragstellern grundsätzlich möglich und zumutbar sei, den Gegenbeweis im Hinblick auf die behauptete Fehlstempelung zu führen.

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Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.

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II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat darüber hinaus Erfolg. Der angefochtene Beschluss hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Er ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

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1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten u.a. auf dem Gebiet des Zivilprozesses getroffen werden (Justizverwaltungsakte), auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der gerichtliche Eingangsstempel ein Justizverwaltungsakt ist (ebenso bereits OLG Celle NJW 2013, 1971; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 28. Mai 2001 - 11 VA 14/01, juris Rn. 4). Er hat Regelungscharakter, da er eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO ist und den Beweis für den Zeitpunkt des Eingangs eines Schriftstücks erbringt (BGH, Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872 unter II 1 a).

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2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG. Sie verlangen vorrangig die Erteilung eines berichtigten Eingangsstempels. Bei einem solchen Verpflichtungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Justizverwaltungsaktes setzt die Antragsbefugnis einen möglichen Rechtsanspruch auf die begehrte Behördentätigkeit voraus (MünchKomm-ZPO/Papst, 4. Aufl. § 24 EGGVG Rn. 4). Für einen Anspruch auf Erteilung eines inhaltlich richtigen Eingangsstempels können sich die Antragsteller auf § 24 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnungsvorschriften für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern (GOV M-V) vom 23. Februar 2006 (AmtsBl. M-V 2006 S. 274, dort nicht vollständig abgedruckt; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Oktober 2011, AmtsBl. M-V 2011 S. 1079) berufen, nach dem die Gerichte bei der Entgegennahme eines Schriftstücks auf ihm den Zeitpunkt des Eingangs anzugeben haben. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen, dass diese Verwaltungsvorschrift in der Praxis der Gerichte auch befolgt wird. Da Verwaltungsvorschriften keine Rechtsnormen mit eigener Rechtsqualität sind, binden sie die Verwaltung nur unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) in dem Sinne, in dem sie mit Billigung oder Duldung ihres Urhebers tatsächlich angewandt wurden (BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 48/97, BGHZ 139, 259, 267; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, NJW 2014, 2874 Rn. 14). Wenn sich die Behörde an ihre Verwaltungsvorschriften hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten (BVerwG NVwZ 2012, 1262 Rn. 32).

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3. Unzutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, der hier erhobene Antrag sei unzulässig, da ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehle.

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a) Einem Rechtsuchenden kann nur unter besonderen Umständen der Zugang zu einer sachlichen Prüfung durch die Gerichte verwehrt werden. Es besteht grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Rechtssuchenden darauf, dass die Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden (BGH, Urteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95, NJW 1996, 2035 unter I 4 b). Daher folgt auch bei einem Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG das Rechtsschutzbedürfnis in der Regel aus der Antragsbefugnis (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO 31. Aufl. § 24 EGGVG Rn. 2). Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt dagegen gemäß allgemeinen Grundsätzen, wenn ein anderer prozessualer Weg gleich sicher, aber einfacher oder billiger ist, um das Rechtsschutzziel zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 - III ZR 156/12, BGHZ 197, 147 Rn. 10; BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351 unter I 2 a). Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf der Rechtsuchende nicht verwiesen werden. Ein schnelleres und billigeres Mittel des Rechtsschutzes lässt das berechtigte Interesse für einen Rechtsbehelf deshalb nur entfallen, sofern es wenigstens vergleichbar sicher oder wirkungsvoll alle erforderlichen Rechtsschutzziele herbeiführen kann (BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351 unter I 2 b; BGH, Urteil vom 18. April 2013 - III ZR 156/12, BGHZ 197, 147 Rn. 10).

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Diese Voraussetzungen sind jedoch hier nicht erfüllt. Das Rechtsschutzziel der Antragsteller ist die Erteilung eines berichtigten Eingangsstempels. Dieses Ziel kann allein im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG erreicht werden. Daher kann den Antragstellern ein Rechtsschutzbedürfnis nicht deswegen abgesprochen werden, weil die Richtigkeit des Eingangsstempels auch im zugrundeliegenden Rechtsstreit gerichtlich überprüft werden könnte. Zwar kann in diesem Verfahren der durch den Eingangsstempel als öffentliche Urkunde erbrachte Beweis für den Zeitpunkt des Eingangs gemäß § 418 Abs. 2 ZPO durch den Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkts entkräftet werden, indem der Kläger die Rechtzeitigkeit des Eingangs zur vollen Überzeugung des Gerichts beweist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - VII ZB 19/97, NJW 1998, 461 unter II 2 a). Beim Eingangsdatum der Klageschrift handelt es sich jedoch im zugrundeliegenden Rechtsstreit nur um eine Vorfrage, aus der das Gericht den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge zieht; diese nimmt als bloßes Urteilselement nicht an der Rechtskraft teil (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137 unter II 1). Das Gericht könnte daher dort weder in rechtskraftfähiger Weise aussprechen, dass der Eingangsstempel inhaltlich falsch ist, noch die Justizverwaltung zur Erteilung eines zutreffenden Eingangsstempels anweisen, wie dies § 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG vorsieht. Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG sind dagegen der materiellen Rechtskraft fähig (BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950 unter B I 1 b).

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b) Zu welchem weiteren Zweck der berichtigte Eingangsstempel verwendet werden soll, ist für den Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Erteilung eines beantragten Justizverwaltungsaktes grundsätzlich ohne Bedeutung. Die §§ 23 ff. EGGVG sind inhaltlich der Verwaltungsgerichtsordnung nachgebildet und haben die Aufgabe, auf bestimmten Rechtsgebieten den durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten umfassenden Rechtsschutz gegen Verwaltungsmaßnahmen zu gewähren (BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950 unter B I 1 b). Ob der Antragsteller die öffentliche Urkunde, auf deren Erteilung er einen Anspruch hat, auch tatsächlich benötigen wird, um rechtlich geschützte Interessen wahrzunehmen, ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach den §§ 23 ff. EGGVG. Allenfalls dann, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann, mag es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen (BGH, Urteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95, NJW 1996, 2035 unter I 4 b). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das Eingangsdatum einer Klageschrift kann für die Entscheidung eines Rechtsstreits unter Verjährungsgesichtspunkten gemäß § 167 ZPO i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB von Bedeutung sein. Ob es auch in diesem Rechtsstreit nach Ansicht der zuständigen Gerichte darauf ankommen wird, wird dort zu entscheiden sein, ohne dass den Antragstellern deswegen das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag auf Berichtigung des Eingangsstempels abzusprechen wäre.

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c) Schließlich steht der Zulässigkeit des Antrags auch nicht § 23 Abs. 3 EGGVG entgegen, wonach es insoweit, als die ordentlichen Gerichte bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können, bei dem bisherigen Rechtszustand verbleibt. Diese Subsidiaritätsregelung erfasst speziellere Verfahrensvorschriften, nach denen die Gerichte das Handeln von Justizbehörden nachzuprüfen haben. Nur soweit in diesen Verfahren Rechtsschutz gegen ein Verwaltungshandeln gewährt wird, steht dies einem Rückgriff auf die §§ 23 ff. EGGVG entgegen. Die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit eines Justizverwaltungsaktes als bloße Vorfrage im Rahmen eines Klageverfahrens zu prüfen, schließt dagegen eine unmittelbare Anfechtung des Justizverwaltungsaktes im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht aus.

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4. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr über die Begründetheit des Antrags zu befinden haben wird. Dabei wird es den Präsidenten des Landgerichts Schwerin als Antragsgegner am Verfahren zu beteiligen und zu prüfen haben, ob auch die Beklagte aus dem zugrunde liegenden Klageverfahren gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu beteiligen ist.

Mayen                                  Felsch                                    Harsdorf-Gebhardt

                Dr. Karczewski                         Dr. Bußmann

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.

(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.