Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 23. März 2017 - 2 Rev 16/17

published on 23/03/2017 00:00
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 23. März 2017 - 2 Rev 16/17
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Gericht

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 4, vom 19. Oktober 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 30. Mai 2016 (Az.: 840 Ls 42/16) wird verworfen.

3. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 30. Mai 2016 wegen „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften in 87 Fällen, dabei in 25 Fällen in Form des sich Verschaffens des Besitzes in Tateinheit mit Besitz und in den übrigen Fällen in Form des Unternehmens, einem anderen den Besitz zu verschaffen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist.

4. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.

Gründe

I.

1

Der Angeklagte ist am 30. Mai 2016 durch das Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Schöffengericht, wegen „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften in 87 Fällen, dabei in 25 Fällen in Form des sich Verschaffens des Besitzes in Tateinheit mit Besitz und in den übrigen Fällen in Form des Unternehmens, einem anderen den Besitz zu verschaffen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil, hat der Angeklagte mit am 7. Juni 2016 eingegangenen Verteidigerschriftsatz vom 31. Mai 2016 Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung hat der Angeklagte seine Berufung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht hat die Berufung mit am 19. Oktober 2016 ergangenen Urteil als unbegründet verworfen.

2

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit am 26. Oktober 2016 eingegangenem Verteidigerschriftsatz Revision eingelegt und nach im Anschluss an die Fertigstellung des Protokolls am 1. Dezember 2016 bewirkter richterlicher Urteilszustellung am 6. Dezember 2016 mit am 6. Januar 2017 eingegangenem Verteidigerschriftsatz die Revision mit der ausgeführten Sachrüge sowie einer Verfahrensrüge begründet.

3

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben, die Berufung des Angeklagten wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist als unzulässig zu verwerfen sowie festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 30. Mai 2016 rechtskräftig ist.

4

Der Verteidiger des Angeklagten hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17. Februar 2017 anwaltlich versichert, dass er die Berufung rechtzeitig eingelegt habe, da er seinen entsprechenden Schriftsatz vom 31. Mai 2016 persönlich am 6. Juni 2016 beim Amtsgericht Hamburg-Barmbek abgegeben habe.

II.

5

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision des Angeklagten (§§ 333, 341, 344, 345 StPO) führt zur Aufhebung des Berufungsurteils unter Ausspruch der Verwerfung seiner Berufung.

6

1. Die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils folgt aus der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils, die ein Verfahrenshindernis begründet.

7

Die durch die Sachrüge veranlasste Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass die Berufung des Angeklagten nicht gemäß § 314 Abs. 1 StPO binnen einer Woche nach der am 30. Mai 2016 in Anwesenheit des Angeklagten erfolgten Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils eingelegt worden ist. Denn das Schreiben des Verteidigers vom 31. Mai 2016, wonach „gegen die Entscheidung vom 30.05.2016 zunächst fristwahrend unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt (wird)“, ist ausweislich des hierauf angebrachten Eingangsstempels der Poststelle des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek erst am 7. Juni 2016 beim Amtsgericht eingegangen. Damit ist die Wochenfrist nicht eingehalten worden, so dass bereits das Amtsgericht die Berufung nach § 319 Abs. 1 StPO hätte verwerfen müssen. Bei nicht wirksamer Einlegung der Berufung wird das amtsgerichtliche Urteil rechtskräftig, was ein – von Amts wegen zu berücksichtigendes – Verfahrenshindernis nach sich zieht (vgl. Meyer-Goßner Einl Rn. 145). Die zwischenzeitlich erfolgte anwaltliche Versicherung des Verteidigers, er habe sein o.g. Schreiben bereits am 6. Juni 2016 persönlich bei der Wachtmeisterei des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek abgegeben, erfordert keine andere Bewertung.

8

a) Die rechtzeitige Vornahme einer Prozesshandlung – hier die Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung – wird im Regelfall durch den Eingangsstempel des angegangenen Gerichts nachgewiesen (BGH, Beschluss vom 15. September 2005, Az.: III ZB 81/04, Rn. 8, juris). Der Eingangsstempel des Gerichts ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO und bescheinigt den Tag, an dem das Schriftstück bei Gericht eingegangen ist. Dieser Beweis kann jedoch gemäß § 418 Abs. 2 ZPO durch den Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkts entkräftet werden. Bloße Glaubhaftmachung genügt hierfür allerdings nicht. Vielmehr muss zur vollen Überzeugung des Gerichts die Rechtzeitigkeit des Eingangs bewiesen werden (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997, Az.: VII ZB 19/97, Rn. 6; Beschluss vom 10. Februar 2016, Az.: IV AR (VZ) 8/15, Rn. 7, juris). Dieser im Wege des Freibeweises zulässige Gegenteilsbeweis ist über schlichtes Bestreiten hinaus substantiiert anzutreten (Zöller/Geimer § 418 Rn. 4 m.w.N.). Erforderlich ist eine substantiierte Darlegung der Umstände, aus denen sich das Gegenteil der von der Beweiskraft der öffentlichen Urkunde erfassten Tatsachen ergeben soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002, Az.: 2 BvR 2017/01, Rn. 4). Zwar dürfen hinsichtlich gerichtsinterner Vorgänge, in die Außenstehende regelmäßig keinen Einblick haben, die Anforderungen an den Gegenbeweis nicht überspannt werden (BGH, Versäumnisurteil vom 17. Februar 2012, Az.: V ZR 254/10, Rn. 7, juris). Ausreichend – aber auch erforderlich – ist eine plausible und in sich widerspruchsfreie, beweisbare Darstellung eines abweichenden Ablaufs der Dinge (vgl. BeckOK ZPO/Krafka § 418 Rn. 9.1)

9

b) Der Verteidiger hat in seinem Schriftsatz vom 17. Februar 2017 nicht substantiiert beweisbare Umstände dargelegt, die zu einer Fehlstempelung geführt haben könnten. Der von ihm vorgetragene Sachverhalt erschöpft sich letztlich in der Behauptung, den die Rechtsmittelerklärung enthaltenden Schriftsatz vom 31. Mai 2016 noch am 6. Juni 2016 persönlich bei der Wachtmeisterei des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek innerhalb der Dienstzeit abgegeben zu haben. Dazu, wie unter diesen Umständen der genannte Schriftsatz fälschlicherweise mit dem Stempel des Folgetages versehen werden konnte, verhält sich die Erklärung des Verteidigers indes nicht.

10

Anhaltspunkte dafür, dass es bei der Wachtmeisterei des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek zum fraglichen Zeitpunkt infolge von mangelbehafteten Arbeitsabläufen bzw. Nachlässigkeit des verantwortlichen Personals nicht nur vorliegend, sondern auch in anderen Fällen zu Fehlstempelungen gekommen ist, werden weder vorgetragen noch ist derartiges ersichtlich. Der Senat ist bei der gegebenen Sachlage auch nicht gehalten, diesbezüglich eigene Nachforschungen anzustellen. Denn wie ausgeführt mangelt es vorliegend an einer substantiierten, eine gezielte Nachfrage erst ermöglichenden Darlegung der einzelnen Umstände der behaupteten rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels. Dem Schreiben des Verteidigers vom 17. Februar 2017, wonach er „die Rechtsmittelerklärung ... persönlich am 6.06.2016 während der Dienstzeiten der Wachtmeisterei des Amtsgerichtes ... durch das geöffnete Schalterfenster hindurch auf den dortigen Tresen gelegt, Blickkontakt mit dem uniformierten Personal aufgenommen und auf die Abgabe eines fristwahrenden Schriftstückes hingewiesen“ habe, lassen sich weder eine zumindest ungefähre Uhrzeit noch sonstige Umstände entnehmen, die – ggf. in der Zusammenschau mit dem damals geltenden Dienstplan – Aufschlüsse über die Identität des an diesem Tag zum fraglichen Zeitpunkt diensthabenden, für die Entgegennahme von fristwahrenden Schriftstücken zuständigen Wachtmeisters geben könnten, so dass dessen Befragung nicht möglich ist.

11

2. Das Revisionsgericht entscheidet im Beschlusswege nach § 349 Abs. 4 StPO und trifft unter Aufhebung des rechtsfehlerhaften Berufungsurteils (§ 353 StPO) entsprechend § 354 Abs. 1 StPO diejenige zwingende Entscheidung, die schon das Amtsgericht gemäß § 319 Abs. 1 StPO, spätestens aber das Berufungsgericht gemäß § 322 Abs. 1 S. 1 StPO hätte treffen müssen, nämlich die Berufung des Angeklagten zu verwerfen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2007, a.a.O.). Das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 StPO steht dem schon deswegen nicht entgegen, weil die hier ergangenen Urteile identische Rechtsfolgen aussprechen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. März 2014, Az.: 2 Rev 21/14; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juni 2008, Az.: 2 Ss 190/08, Rn. 19f., juris).

12

Damit verbleibt es bei dem Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aus dem Urteil des Amtsgerichts, was der Senat zur Klarstellung in der Beschlussformel ausspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 2003, Az.: II – 8/03; OLG Hamm, a.a.O.).

III.

13

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Zwar hat die Revision des Angeklagten zu einer Aufhebung des angefochtenen landgerichtlichen Urteils geführt, doch liegt darin kein Erfolg im kostenrechtlichen Sinne (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2007, a.a.O.).

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

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Annotations

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 428 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.

(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.