Oberlandesgericht Hamm Urteil, 22. Dez. 2014 - 5 U 80/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) wird das am 30.4.2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Detmold abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckenbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen die Zwangsvollstreckung aus zwei notariellen Grundschuldurkunden gewandt mit der Begründung, die dort (auch) titulierten Zinsen seien teilweise verjährt. Hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage haben die Parteien den Rechtsstreit in der 1. Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt.
4Mit Urkunde des Notars C in C2 vom 24.11.2003 (UR-Nr. ###) bestellten die Klägerin und ihr Ehemann an dem kurz danach in ihr Eigentum übergegangenen Grundbesitz I-Straße in I2, eine Grundschuld i .H. v. 116.000 € nebst 18 % Jahreszinsen zugunsten der damals noch anders firmierenden Beklagten zu 2). Eine weitere Grundschuld über 77.800 € wurde zugunsten der Beklagten zu 1) bestellt (UR.-Nr. ###). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der vorgenannten Urkunden wird auf die Anlagen K 2 und K 3 zur Klageschrift, Bl. 46 ff. d. A., Bezug genommen.
5Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Lemgo vom 3.9.2012 und vom 13.12.2012 wurde auf Antrag der Beklagten zu 1) wegen des Grundschuldkapitals von 77.800,00 EUR nebst Zinsen seit dem 12.2.2004 die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes angeordnet und wegen eines dinglichen Anspruchs von 116.000 € Grundschuldkapital nebst 18% Jahreszinsen seit dem 1.10.2010 der Beitritt der Beklagten zu 2) zugelassen. Ein Termin zur Zwangsversteigerung wurde auf den 10.10.2013 bestimmt.
6Die Klägerin und ihr Ehemann haben hinsichtlich der vor dem 1.1.2009 fällig gewordenen titulierten Grundschuldzinsen mit Schreiben vom 13.9.2013 die Einrede der Verjährung erhoben. Mit diesem der Beklagten zu 2) am 18.9.2013 zugegangenen Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 20.9.2013 erfolglos auf, den Titel mit den verjährten Grundschuldzinsen herauszugeben bzw. einen Austausch vorzunehmen.
7Die Beklagte zu 1) betrieb die Zwangsvollstreckung zunächst auch aus verjährten Grundschuldzinsen. Auch gegenüber der Beklagten zu 1) hat die Klägerin mit Schreiben vom 13.9.2013 die Einrede der Verjährung erhoben und diese unter Fristsetzung zum 20.9.2013 zur Herausgabe bzw. zum Austausch des Titels aufgefordert. Dies Schreiben ging der Beklagten zu 1) kurz vor Fristablauf zu. Mit Schreiben vom 19.9.2013 bat die Beklagte zu 1) um Fristverlängerung bis zum 15.10.2013.
8Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23.9.2013 für ihre beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage Prozesskostenhilfe beantragt; die Antragsschrift ist den Beklagten mit Schreiben vom 26.9.2013 jeweils mit Frist zur Stellungnahme bis zum 1.10.2013 übersandt worden. Daraufhin bestätigte die Beklagte zu 2) mit Fax vom 2.10.2013 (Bl. 84) gegenüber der Klägerin, sie werde hinsichtlich der vor dem 1.1.2009 fällig gewordenen Grundschuldzinsen nicht vollstrecken. Mit Telefax vom selben Tag (Bl. 76) hat sie im PKH-Verfahren erklärt, sie erkenne den Klageantrag an.
9Die Beklagte zu 1) hat im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren mit Schriftsatz vom 30.9.2013, beim Landgericht eingegangen am 1.10.2013, eingewandt, der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Forderungen der Beklagten zu 1) bereits zum 17.11.2008 und zum 19.2.2009 wegen Zahlungsrückstands fällig gestellt worden seien und das Zwangsversteigerungsverfahrens bereits am 17.8.2012 beantragt worden sei. Darüber hinaus habe sie – was unstreitig ist – ihren Vollstreckungsauftrag hinsichtlich der verjährten Grundschuldzinsen bis zum 31.12.2008 zurückgenommen und mit Schreiben vom 27.9.2013 eine entsprechende Einschränkung der Vollstreckungsklausel veranlasst.
10Das Landgericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 4.10.2013 Prozesskostenhilfe bewilligt und die Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldurkunden insgesamt einstweilen eingestellt.
11Nach Zustellung der Klage am 15.10.2013 hat die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 22.10.2013 Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Mit Schriftsatz vom 18.11.2013 hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1) in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil die Beklagte zu 1) der Klägerin zwischenzeitlich eine geänderte Grundschuldbestellungsurkunde mit auf die nicht verjährten Zinsen eingeschränkter Vollstreckungsklausel hatte zustellen lassen. Die Beklagte zu 1) hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 2.12.2013 angeschlossen und zugleich erklärt anzuerkennen, dass ihr Ansprüche wegen der verjährten dinglichen Ansprüche nicht zustehen und auf die Geltendmachung dinglicher Zinsen für den Zeitraum bis zum 31.2.2008 verzichtet. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) haben hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits – jeweils mit näherer Begründung – widerstreitende Kostenanträge gestellt.
12Die Klägerin hat nunmehr beantragt,
13die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldurkunde des Notars C in C2 vom 24.11.2003, Urkunden-Nr. ### hinsichtlich der vor dem 1.1.2009 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig zu erklären.
14Die Beklagte zu 2) hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Hilfsweise hat sie beantragt,
17die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars C Nr. ### vom 24.11.2003, hinsichtlich der vor dem 1.1.2009 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig zu erklären, soweit hinsichtlich dieser vor dem 1.1.2009 fällig gewordenen Grundschuldzinsen Frau I, geborene G, zurzeit wohnhaft I-Straße, ##### I2, betroffen ist, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 348,67 € an die Beklagte zu 2);
18im Übrigen die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte zu 2) hat – unter Hinweis darauf, dass sie (zunächst) auch wegen der nicht sie betreffenden Urkunde Nr. ### in Anspruch genommen werde – Einwendungen gegen die Schlüssigkeit der Klage erhoben.
20Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagte zu 2) ihren Vollstreckungsauftrag lediglich auf nicht verjährte Zinsen stütze und zu keinem Zeitpunkt wegen verjährter Grundschuldzinsen vollstreckt habe. Jedenfalls sei die Klage aus diesem Grund rechtsmissbräuchlich, zumal die Verjährung erst viele Monate nach dem Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren und kurz vor dem Versteigerungstermin geltend gemacht worden sei. § 775 Nr. 4 ZPO müsse – jedenfalls entsprechend - auch für den Fall gelten, dass der Gläubiger erklärt, wegen einer verjährten, nicht mehr durchsetzbaren Forderung nicht mehr zu vollstrecken. Ein weitergehender Anspruch, ein Urteil im Rahmen des § 775 Nr. 1 ZPO zu erstreiten, stehe der Klägerin nicht zu, da sie dies nicht besser stellen würde. Die von der Klägerin zur Herausgabe des Titels bzw. zum Austausch des Titels gemäß § 733 ZPO gesetzte Frist bis zum 20.9.2013 sei nicht angemessen gewesen. Zudem gehe die Forderung der Klägerin und ihres Ehemanns im Schreiben vom 13.9.2013 nach Titelherausgabe zu weit; allenfalls komme ein Anspruch auf Einschränkung der Vollstreckungsklausel infrage. Ferner dürfe sich eine Unzulässigkeitserklärung allenfalls auf die Klägerin – nicht aber ihren am vorliegenden Klageverfahren nicht beteiligten Ehemann – beziehen. Eine Verurteilung könne jedenfalls nur Zug um Zug gegen Erstattung der Kosten für die Klauseleinschränkung in Höhe von 348,67 € erfolgen.
21Die Beklagte zu 2) hat behauptet, die Klägerin habe den Einwand der Verjährung bewusst erst kurz vor dem Versteigerungstermin erhoben, um eine außergerichtliche Lösung zu verhindern und die Zwangsversteigerung zu torpedieren. Unwidersprochen hat sie ferner vorgetragen, weitere Vorteile – außer der Beeinträchtigung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – könne die Klägerin durch das vorliegende Verfahren nicht erlangen.
22Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 2) entsprechend dem zuletzt gestellten Klageantrag stattgegeben und die Beklagte zu 1) anteilig mit den Verfahrenskosten des erledigten Teils belastet.
23Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin sei zu bejahen und entfalle insbesondere nicht dadurch, dass die Beklagte zu 2) den Vollstreckungsauftrag auf die nicht verjährten Zinsen beschränkt habe. Aufgrund der Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens sei allein darauf abzustellen, dass die Beklagte zu 2) den Titel nach wie vor unverändert in Händen halte. Auch wenn eine uneingeschränkte Vollstreckung hieraus derzeit nicht beabsichtigt sei, werde die Klägerin allein durch die Beschränkung des Vollstreckungsauftrages nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf Dauer vor einer uneingeschränkten Vollstreckung aus dem Titel geschützt. Es genüge, dass der Gläubiger – wie hier – die Zwangsvollstreckung überhaupt betreiben könne. Ausnahmen lasse der Bundesgerichtshof – vor allem bei Titeln auf wiederkehrende Leistungen – dann zu, wenn der Gläubiger den Titel noch für künftig fällig werdende Unterhaltsleistungen benötige und bezüglich der bereits erfüllten titulierten Ansprüche eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Einzelfalles unzweifelhaft nicht mehr drohe. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Es sei schon zweifelhaft, ob es sich bei Zinsen als Nebenforderungen um wiederkehrende Leistungen handele. Denn die wiederkehrende Entstehung solcher Zinsforderungen könne durch die vollständige Bezahlung der Hauptforderung beendet werden, was bei „herkömmlichen“ Titeln auf wiederkehrende Leistungen nicht der Fall sei, da die titulierte Hauptforderung immer wieder neu entstehe. Darüber hinaus sei auch nicht erkennbar, dass eine Zwangsvollstreckung bezüglich der Zinsen unzweifelhaft nicht mehr drohe, da die Beklagte den Titel nach wie vor unverändert in Händen halte.
24Das Anerkenntnis der Beklagten zu 2) im Rahmen des PKH-Prüfungsverfahrens führe nicht zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Es sei erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu den Akten gelangt, und durch ihren Klageabweisungsantrag habe die Beklagte zu 2) deutlich gemacht, dass sie sich an dem Anerkenntnis nicht festhalten lassen wolle. Auch das Telefax vom 2.10.2013 lasse das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, weil es sich hierbei nicht um eine Urkunde im Sinne von § 775 Nr. 4 ZPO handele. Die Beklagte zu 2) berühme sich hier weiterhin der Forderung und erkläre lediglich, auf eine Vollstreckung aus der Urkunde hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2009 fällig gewordenen Grundschuldzinsen verzichten zu wollen. Ein solcher Vollstreckungsverzicht lasse aber nach obigen Grundsätzen das Rechtsschutzinteresse des Schuldners für eine Vollstreckungsgegenklage nicht entfallen. Ferner sei die Klägerin durch die Erklärung auch nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf Dauer vor einer uneingeschränkten Vollstreckung geschützt. Es handele sich hierbei um eine lediglich einseitige Erklärung ohne Bindungswirkung, die die Beklagte zu 2) daher auch einseitig habe wieder aufheben können.
25Die Klage sei auch begründet, denn die Klägerin könne sich hinsichtlich der vor dem 1.1.2009 fällig gewordenen Zinsen erfolgreich auf Verjährung berufen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB bestehe nicht, der Beklagten zu 2) kein fälliger Gegenanspruch gegen die Klägerin zustehe. Bei den Kosten für eine weitere vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldurkunde handele es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des §§ 788 Abs. 1 ZPO. Dass sich die Klägerin auf Verjährung berufen werde, sei vorhersehbar gewesen; um dem zu begegnen, habe sich die Beklagte zu 2) von vornherein eine auf nicht verjährte Zinsen beschränkte vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen können. Wegen des zu erwartenden Verjährungseinwandes liege auch kein Verzugsschaden, der Voraussetzung für einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB sei, vor. Auch eine Einschränkung des Urteilstenors dahingehend, dass die Zwangsvollstreckung lediglich hinsichtlich der Klägerin – und nicht gegenüber ihrem Ehemann – für unzulässig erklärt werde, habe nicht zu erfolgen. Wer das Urteil der Zwangsvollstreckung entgegenhalten könne, sei eine Frage der materiellen Rechtskraft, die von seiner Gestaltungswirkung trennen sei.
26Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
27Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte zu 2) ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Das Landgericht habe den unstreitigen Sachverhalt nicht ausgeschöpft und dadurch ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere habe es den Zeitpunkt und die Umstände, unter denen die Klägerin die Verjährungseinrede erhoben habe, nicht gewürdigt. Das Vorgehen der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich und ersichtlich darauf angelegt, eine letztlich sinnlose Verzögerung des Zwangsversteigerungsverfahrens bewirken, zumal die Beklagte zu 2) das Verfahren immer nur aus unverjährten Zinsen betrieben habe und die Klägerin keinerlei Vorteile erlangen könne, die über die Behinderung der Zwangsvollstreckung hinaus gingen.
28Das angefochtene Urteil widerspreche dem Gesetz. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Landgericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO mit Beschluss vom 4.10.2013 vorbehaltlos und nicht nur hinsichtlich der verjährten Zinsen bewilligt habe.
29Der Sicherungsgrundschuld sei immanent, dass der Gläubiger mehr Befugnisse erhalte, als er objektiv benötige und geltend machen dürfe. Es bestehe beispielsweise erst dann einen Anspruch auf (Teil-) Rückgewähr der Grundschuld, wenn sogar das Kapital der zu Grunde liegenden gesicherten Forderung mit einem wesentlichen Teil zurückgezahlt sei. Das materielle Recht setze also eine (dauerhaft) rechtsvernichtende Einwendung voraus. Es könne nicht richtig sein, dass der Schuldner prozessrechtlich bei der lediglich hemmenden Einrede der Verjährung (die er bis dahin nicht erhoben hatte) eine bessere Position erhalte.
30Die Argumentation des Landgerichts laufe letztlich darauf hinaus, dass der Gläubiger nach Teilzahlungen des Schuldners bei anschließend erforderlicher Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Restbetrages einer titulierten Forderung stets gezwungen wäre, den Titel berichtigen zu lassen, bevor er die Zwangsvollstreckung hieraus erfolgreich betreiben könne.
31Die Auffassung des Landgerichts, der Gläubiger könne sich mit Rücksicht auf die Vorhersehbarkeit der Verjährungseinrede eine auf die nicht verjährten Zinsen beschränkte vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen, führe dazu, dass der Gläubiger gezwungen sei, sich (jeweils mit der Notwendigkeit einer neuen Zustellung) infolge der Veränderung von Kapital und Zinsen stets eine neue vollstreckbare Ausfertigung erteilen zu lassen. Nur so könne dann der Titelgläubiger verhindern, dass der Schuldner im letzten Augenblick die Vollstreckungsmaßnahmen mit dem Argument torpediere, die vollstreckbare Ausfertigung sei für die Maßnahme unzulässig, da sie nicht mehr durchsetzbare Ansprüche vollstreckbar mache.
32Bei dinglichen Zinsen handele es sich auch nach §§ 13 i. V. m. 10 Abs. 1 Zif. 4 ZVG von Gesetzes wegen um wiederkehrende Leistungen.
33Das Urteil des Landgerichts verstoße überdies gegen § 775 ZPO. Eine schriftliche Erklärung des Titelgläubigers, die Verjährungseinrede anzuerkennen, sei ausreichend, da im eigenen wohlverstandenen Interesse der Schuldner diese Erklärung seinerseits annehmen und damit unwiderruflich machen werde und die Nichtannahme gemäß § 162 BGB unbeachtlich wäre. Darin, dass die Beklagte zu 2) einerseits die Verjährungseinrede anerkannt und andererseits einen Klageabweisungsantrag gestellt habe, liege kein Widerspruch, da sich die Unzulässigkeit der Klage gerade daraus ergebe, dass die Beklagte zu 2) die Verjährung der Forderung anerkenne.
34Eine Erklärung, aus dem Titel hinsichtlich der verjährten Zinsen nicht mehr vollstrecken zu wollen, wie sie die Beklagte abgegeben habe, entspreche einer privatschriftlichen Erklärung im Sinne des §§ 775 Nr. 4 ZPO. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bedürfe es einer gerichtlichen Entscheidung im Sinne des §§ 775 Nr. 1 ZPO nicht, da die Alternativen des § 775 ZPO gleichrangig seien, weil § 775 Nr. 4 ZPO anderenfalls inhaltslos sei.
35Darüber hinaus habe sich das Landgericht mit einem großen Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt.
36Der Verzicht auf verjährte Grundschuldzinsen habe auch gem. § 1168 BGB wegen §1178 Abs. 2 BGB nicht ins Grundbuch eingetragen werden müssen.
37Die Auffassung des Landgerichts, dass die Kosten für die Aktualisierung der vollstreckbaren Ausfertigung zulasten der Gläubigerin gingen, verstoße gegen § 788 ZPO. Wenn die weitere vollstreckbare Ausfertigung nach Auffassung des Landgerichts erforderlich sei, sei auch die Notwendigkeit vom Schuldner veranlasst, da dieser darauf bestehe, dass die bisherige vollstreckbare Ausfertigung eingeschränkt werde, obwohl er bereits eine einer Erklärung im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO gleichwertige Erklärung in Händen halte.
38Darüber hinaus sei in jedem Fall der Tenor eines stattgebenden Urteils dahin zu präzisieren, dass sich die Unzulässigkeitserklärung nur und allein auf die Klägerin beziehe. Die Auffassung des Landgerichts verstoße gegen den Grundsatz der Klarheit und Formalisierung im Vollstreckungsrecht sowie die Zuständigkeitsordnung zwischen Prozessgericht und Vollstreckungsorgan.
39Die Beklagte zu 1) wendet sich gegen das Urteil in Bezug auf den sie betreffenden Kostenausspruch mit der sofortigen Beschwerde, vorsorglich – für den Fall, dass dies das zulässige Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung sei – mit der Berufung.
40Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten zu 2) führt sie aus:
41Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Vollstreckungsabwehrklage auf Seiten der Klägerin ergebe sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der BGH habe in seiner Entscheidung zu XI ZR 166/91 (NJW 1992, 2148) festgestellt, dass es selbst bei Teilerfüllung nicht ausreichend sei, einen Verzicht zu erklären, sondern das Verfahren nach § 733 ZPO durchzuführen sei. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung zu XI ZR 200/09.
42Die Ausführungen der Beklagten zu 2) zu § 775 ZPO seien unzutreffend, da es sich bei den Erklärungen der Beklagten zu 2) vom 27.9.2013 (Anl. B4) und 2.10.2013 (Anlage AG 3) um eine reine Absichtserklärung gehandelt habe, die keine Rechtswirkung habe entfalten können und jedenfalls weniger sei, als ein Verzicht. Die Erklärung, nicht vollstrecken zu wollen, stelle gerade keinen Verzicht dar. Selbst eine ausdrückliche Verzichtserklärung außerhalb des Grundbuchs wäre nicht rechtswirksam und verstoße gegen geltende Gesetze, da der Verzicht hinsichtlich der verjährten Grundschuldzinsen habe ins Grundbuch eingetragen werden müssen. Aus diesem Grund seien auch die Entscheidungen der von der Beklagten zu 2) genannten Oberlandesgerichte, insbesondere OLG Celle 4 U 122/12 (BeckRS 2013, 16897) und OLG Frankfurt (24 W 2/13) fehlerhaft. Die Argumentation der Beklagten, zu einer Herausgabe der Urkunde nur Zug um Zug gegen Übernahme der Kosten für die Erstellung einer neuen Urkunde durch die Klägerin verpflichtet zu sein, sei abwegig.
43Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
44II.
45Die von den Beklagten eingelegten Rechtsmittel haben in vollem Umfang Erfolg und führen zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung.
461.
47Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2) ist begründet; die Klage ist unzulässig, da der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
481.1.
49Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BGH zwar ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO solange gegeben, wie der Gläubiger den Titel in den Händen hält (st. Rspr., vgl. Zöller/Herget, § 767 ZPO m. w. N.; BGH, Urteil vom 08. Februar 1984 – IVb ZR 52/82 –, juris m. w. N.; BGH, Urteil vom 19-09-1988 - II ZR 362/87 (Stuttgart) = NJW-RR 1989, 124 m. w. N.; BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 – XI ZR 166/91 –, juris m. w. N.; BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - IX ZR 230/09 = BeckRS 2012, 00067). Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger auf sein Recht aus dem Titel verzichtet oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - IX ZR 230/09 = BeckRS 2012, 00067 m. w. N.). Es fehlt lediglich, wenn eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht (BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - IX ZR 230/09 = BeckRS 2012, 00067 m. w. N.). Dies ist etwa der Fall, wenn der Gläubiger den Titel an den Notar unter Verzicht auf Rücknahme herausgegeben hat, mit dem Auftrag, diesen an den Schuldner herauszugeben (BGH, Urteil vom 21.01.1994 - V ZR 238/92 (München) = NJW 1994, 1161; MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann ZPO § 767 Rn. 43). Ein bloßer Verzicht des Gläubigers auf die Zwangsvollstreckung ohne Herausgabe des Titels an den Schuldner beseitigt das Rechtsschutzinteresse nicht (vgl. Zöller/Herget, § 767 ZPO m. w. N.; BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 – XI ZR 166/91 –, juris m. w. N.). Das gilt selbst dann, wenn der Gläubiger nach Teilerfüllung für den Forderungsrest noch einen Titel benötigt; er kann dann nach § 733 ZPO eine beschränkte weitere Ausfertigung erwirken und den weitergehenden ursprünglichen Titel dem Schuldner aushändigen (BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 – XI ZR 166/91 –, juris m. w. N.; BGH, Urteil vom 23. November 1973 – V ZR 23/72 –, juris; BGH, Urteil vom 12. Juli 1955 – V ZR 11/53 –, juris = NJW 1955, 1556).
50Lediglich dann, wenn der Gläubiger den Titel noch für künftig fällig werdende (Unterhalts-) Leistungen benötigt und nach den Umständen des Einzelfalls bezüglich der bereits erfüllten titulierten Ansprüche eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht, ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben (BGH, Urteil vom 08. Februar 1984 – IVb ZR 52/82 –, juris; BGH, Urteil vom 19. September 1988 – II ZR 362/87 –, juris ; BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 – XI ZR 166/91 –, juris m. w. N.; BGH, Urteil vom 21. Januar 1994 – V ZR 238/92 –, juris).
51Der vorliegende Fall ist mit dem von der Beklagten zu 2) zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.2.1984 (Az. IVb ZR 52/82) jedoch nicht vergleichbar. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Schuldner der hinsichtlich der streitbefangenen, für vergangene Zeiträume bereits erfüllten Unterhaltsansprüche erst in zweiter Instanz seine Klage in eine Vollstreckungsgegenklage geändert und die dortige Beklagte hatte sich mit dem Einwand verteidigt, die Klage sei unzulässig, da die Zwangsvollstreckung bereits deshalb unzweifelhaft nicht mehr drohe, weil die streitbefangenen Unterhaltsansprüche längst erfüllt seien. Hierzu hat der BGH dann ausgeführt, damit habe sie sich in Bezug auf diese Unterhaltsforderungen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise für befriedigt erklärt; eine Vollstreckung aus dem Unterhaltsvergleich drohe daher insoweit unzweifelhaft nicht mehr.
52Auf den Streitfall ist die genannte Ausnahmeentscheidung nicht übertragbar. Denn Gründe, aus denen vorliegend die Vollstreckung aus den verjährten Grundschuldzinsen „unzweifelhaft“ nicht mehr droht, weil die Beklagte zu 2) aus ihnen nicht vollstreckt, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte zu 2) keinen Verzicht auf die verjährten Grundschuldzinsen erklärt, sondern lediglich erklärt, aus der Urkunde wegen der verjährten Zinsen nicht mehr vollstrecken zu wollen.
531.2.
54Der Klage fehlt jedoch vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie rechtsmissbräuchlich ist. Für eine rechtsmissbräuchliche Klage kann kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen.
551.2.1
56Soweit das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses auf dem Umstand beruht, dass die Geltendmachung des der Klägerin ggf. zustehenden Anspruchs rechtsmissbräuchlich ist, handelt es sich zwar um eine Einwendung nach § 242 BGB, die grundsätzlich im Rahmen der Begründetheit zu berücksichtigen wäre.
571.2.2.
58Der Senat folgt jedoch der insbesondere in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass eine Klage wegen Rechtsmissbrauchs bereits unzulässig sein kann, wenn nicht lediglich ein Gestaltungsrecht, sondern ein prozessuales Recht missbraucht wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. 1. 2002 - 20 U 54/01 = NZG 2003, 1170; so wohl auch BGH, Urteil vom 17. 11. 2005 - I ZR 300/02 (OLG Hamburg) MEGA SALE = GRUR 2006, 243 in Bezug auf § 8 Abs. 4 UWG; vgl. auch Köhler/Bornkamm/Köhler UWG § 8 Rn. 4_1-4_9).).
59Auch im Streitfall geht es um den Missbrauch eines prozessualen Rechts; rechtsmissbräuchlich ist vorliegend nicht die bloße Erhebung der Verjährungseinrede, der die Beklagte zu 2) auch nicht entgegentritt. Rechtsmissbräuchlich ist vielmehr die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage unter Berufung auf die eingetretene Verjährung.
601.2.2.1.
61Für die Beurteilung dieser Frage greift der Senat zunächst auf die im Rahmen des Wettbewerbsrechts maßgeblichen Grundsätze zurück. Im Hinblick auf die so genannten Abmahnfälle im Wettbewerbsrecht enthält § 8 Abs. 4 UWG die folgende Regelung:
62„Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. 2In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. 3Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“
63Im Rahmen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen setzt die Unzulässigkeit der Klage nach § 8 Abs. 4 UWG voraus, dass das beherrschende Motiv des Mitbewerbers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2014 - 4 U 118/13 = BeckRS 2014, 08619). Als typischen Beispielsfall des sachfremden Motivs umschreibt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Damit wird die Art der unzulässigen Geltendmachung eines solchen Anspruchs näher charakterisiert, aber der Weg zu anderen Missbrauchsformen durch die Rechtsverfolgung offen gelassen (OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2014 - 4 U 118/13 = BeckRS 2014, 08619). Das beschriebene Vorgehen selbst oder jedenfalls die Art des Vorgehens muss rechtsmissbräuchlich sein. Der Anspruchsberechtigte muss mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen verfolgen und diese müssen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2014 - 4 U 118/13 = BeckRS 2014, 08619); vgl. u. a. BGH, Urteil vom 5. 10. 2000 - I ZR 237/98 (München) = GRUR 2001, 260 m w. N.; OLG Hamm, Urteil vom 22. 6. 2004 - 4 U 13/04 Sortenreinheit = GRUR-RR 2005, 141 m. w. N.).
64Zwar ist die Regelung des UWG vorliegend nicht anwendbar. Der ihr zugrunde liegende Rechtsgedanke kann jedoch auf den Streitfall übertragen werden.
65Danach ist eine Klage auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung dann wegen Rechtsmissbrauchs und daraus folgend mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen, wenn die Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls die Verfolgung sachfremder, vom Schutzzweck der Vollstreckungsabwehrklage nicht gedeckter und für sich gesehen nicht schutzwürdiger Interessen ist. Jedenfalls dann, wenn alleiniges Ziel der Vollstreckungsabwehrklage ist, die Zwangsvollstreckung durch einen sich redlich verhaltenden Gläubiger hinsichtlich bestehender und durchsetzbarer Ansprüche zu torpedieren und die drohende Zwangsversteigerung zu verzögern, ohne dass der Schuldner darüber hinausgehende Vorteile erlangen kann, ist von einer rechtsmissbräuchlichen und daher unzulässigen Klage auszugehen.
661.2.2.2.
67Die so definierten Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs liegen hier vor.
681.2.2.2.1.
69Bereits der zeitliche Ablauf des vorliegenden Verfahrens legt es nahe, dass die Klägerin die Klage allein mit dem Ziel erhoben hat, den Zwangsversteigerungstermin zu torpedieren und das Zwangsversteigerungsverfahren zu verzögern. So hat sie erst rund vier Wochen vor dem Versteigerungstermin erstmals die Verjährungseinrede erhoben, wobei ihre Schreiben vom 13.9.2013 erst am 18.9. bzw. 19.9.2013 bei den Beklagten eingegangen sind, so dass eine sachliche Prüfung und Stellungnahme seitens der Beklagten innerhalb der diesen gesetzten kurzen Frist bis zum 20.9.2013 kaum noch möglich war. Auch der Zeitpunkt der Anträge auf Prozesskostenhilfe und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 23.9.2013 führte auf Seiten des Landgerichts und angesichts der kurzen Stellungnahmefristen auch auf Seiten der Beklagten zu erheblichem Zeitdruck und damit auch zu der Gefahr, den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne ausreichende Sachprüfung bescheiden zu müssen; hieraus ergab sich eine Chance der Klägerin auf eine vollständige Einstellung der Zwangsvollstreckung (ohne Beschränkung auf die unstreitig verjährten Zinsen) mit der Folge einer – wie noch auszuführen sein wird – sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
701.2.2.2.2.
71Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Beklagte zu 2) die Zwangsvollstreckung von Anfang an nur wegen des Grundschuldkapitals sowie nicht verjährter Zinsen betrieben hat. Die Verjährungsfrage hätte deshalb ohne weiteres – ohne Zeitdruck und wohl auch ohne größeren Aufwand – außerhalb des laufenden Versteigerungsverfahrens geklärt werden können. Stattdessen hat die Klägerin die bloße Titulierung (auch) verjährter Zinsen zum Anlass genommen, die vorliegende Vollstreckungsgegenklage zu erheben und insbesondere unter Hinweis auf das vermeintlich rechtswidrige Verhalten der Beklagten zu 2) die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen. Dieser Antrag war, weil die verjährten Zinsen überhaupt nicht Gegenstand der von der Beklagten zu 2) betriebenen Vollstreckung waren, von vornherein offensichtlich unbegründet, und sein Erfolg beruht auf einer wohl dem von der Klägerin aufgebauten Zeitdruck geschuldeten Fehleinschätzung.
721.2.2.2.3.
73Die Klägerin ist auch der Behauptung der Beklagten nicht entgegengetreten, dass sie mit ihrer Klage keine sonstigen vom Schutzzweck der Vollstreckungsabwehrklage gedeckten Vorteile hätte erreichen können, die über die Verhinderung der Zwangs-versteigerung und die Verzögerung der Zwangsvollstreckung hinausgehen; sie hat auch ihrerseits ein über die Verhinderung der Zwangsversteigerung und die Verzögerung der Zwangsvollstreckung hinausgehendes schutzwürdiges Interesse nicht dargetan.
74Dies ist auch mit dem nicht nachgelassenen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingegangenen Schriftsatz vom 4.12.2014 nicht geschehen. Dafür reicht der Hinweis auf die theoretische (im Streitfall bei lebensnaher Bewertung nahezu ausgeschlossene) Möglichkeit, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus verjährten Grundschuldzinsen betreiben könnte, im vorliegenden Fall nicht aus. Denn der Rechtsmissbrauch liegt hier gerade in der Geltendmachung des an sich gegebenen Anspruchs im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage zur alleinigen Verfolgung sachfremder und vom Schutzzweck der Norm nicht gedeckter Ziele.
75Aufgrund einer Gesamtwürdigung der oben diskutierten Gesichtspunkte ist der Senat davon überzeugt, dass es der Klägerin bei der Erhebung der Vollstreckungsgegenklage jedenfalls gegen die Beklagte zu 2) allein darum ging, das Zwangsversteigerungsverfahren zu verzögern. Das Interesse der Klägerin an einer solchen Verzögerung war nicht schutzwürdig, weil die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) sich von Anfang an nicht auf die unstreitig verjährten Zinsen für die Zeit bis Ende 2008 erstreckt hat. Deshalb ist das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Senates als rechtsmissbräuchlich zu bewerten.
761.2.2.2.4.
77Auf die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang auch das Gebühreninteresse des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der nach den vorgelegten Entscheidungen offenbar schon eine größere Anzahl vergleichbarer Prozesse geführt hat, Einfluss auf die Motivation hatte, kommt es nach alledem nicht an.
781.3.
79Wenn man die Klage – entgegen der Auffassung des Senates – für zulässig hält, so führt der oben festgestellte Rechtsmissbrauch jedenfalls dazu, dass sie unbegründet wäre.
80Die Erhebung der Verjährungseinrede als solche kann zwar nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wohl aber die Geltendmachung der Verjährungseinrede in der vorliegenden Form, d. h. unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin hiermit nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten zu 2) keine über die Verzögerung der Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) wegen bestehender und durchsetzbarer Forderungen hinausgehenden Vorteil erlangen kann.
812.
82Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Beklagten zu 1) gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ist zulässig und begründet.
832.1.
84Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) ist zulässig; insbesondere ist sie das richtige Rechtsmittel gegen die nach § 91a ZPO ergangene Kostenentscheidung (BGH, Beschluss vom 19. 3. 2013 – VIII ZB 45/12 = NJW 2013, 2361 m. w. N.).
852.2.
86Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) ist auch begründet; die Kosten des (erledigten) Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sind gem. § 91a ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Dies entspricht unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes sowie des Rechtsgedankens des § 93 ZPO billigem Ermessen. Es kann dahinstehen, ob die Klage auch im Verhältnis zur Beklagten zu 1) rechtsmissbräuchlich war, denn jedenfalls hat die Beklagte zu 1) keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und den klageweise geltend gemachten Anspruch ohne vorherige Stellung eines Klageabweisungsantrages noch im Laufe der Klageerwiderungsfrist erfüllt.
87Die Annahme des Landgerichts, ein sofortiges Anerkenntnis i. S. d. § 93 ZPO sei bereits dann nicht mehr möglich, wenn die beklagte Partei im Rahmen des PKH-Prüfungsverfahrens einen Zurückweisungsantrag gestellt habe, beruht auf einem Rechtsfehler zulasten der Beklagten zu 1), der das Landgericht auch bei der Ausübung des ihm zustehenden Ermessens eingeschränkt hat. Das Landgericht hat nämlich den Umstand nicht berücksichtigt, dass der Zurückweisungsantrag bzgl. des Prozesskostenhilfeantrages gerade auf den Vortrag gestützt war, dass der Anspruch der Klägerin erfüllt werde, ohne dass es eines gerichtlichen Verfahrens bedürfe, die Beklagte zu 1) also gerade Erfüllungsbereitschaft angezeigt hatte. Es mag dahinstehen, ob der Klägerin hiernach überhaupt noch hätte Prozesskostenhilfe bewilligt werden dürfen/müssen. Jedenfalls war aber ein sofortiges Anerkenntnis bei gleichwohl erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung und Klagezustellung nicht ausgeschlossen, ebenso wenig seine Berücksichtigung bei der Entscheidung nach § 91a ZPO. Zwar hat die Beklagte ein prozessuales sofortiges Anerkenntnis nicht erklärt. Dies konnte sie jedoch lediglich deshalb nicht mehr innerhalb der (verlängerten) Klageerwiderungsfrist tun, weil ihre Erfüllungsbemühungen innerhalb dieser Frist bereits zum Erfolg geführt hatten und die Klägerin die Klage gegenüber der Beklagten zu 1) für erledigt erklärt hatte. Die Beklagte zu 1) kann aber aufgrund des Umstandes, dass sie den Anspruch der Klägerin sofort erfüllt hat und deshalb Erledigung eingetreten ist, nicht schlechter stehen, als im Falle eines bloßen Anerkenntnisses. Aufgrund des zeitlichen Verlaufs des Zwangsversteigerungsverfahrens und der Zeitpunkte, zu denen die Klägerin mit der Geltendmachung ihrer Rechte jeweils begonnen hat, ergibt sich ein auch für die Beklagte zu 1) unnötig erzeugter Zeitdruck bei der Reaktion auf die Schreiben der Klägerin, so dass der Beklagten zu 1) auch nicht vorzuwerfen ist, dass sie den Anspruch der Klägerin nicht früher erfüllt hat.
883.
89Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
904.
91Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 22. Dez. 2014 - 5 U 80/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 22. Dez. 2014 - 5 U 80/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Hamm Urteil, 22. Dez. 2014 - 5 U 80/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
- 1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist; - 2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf; - 3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; - 4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; - 5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
(1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.
(2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.
(3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
- 1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist; - 2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf; - 3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; - 4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; - 5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
- 1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist; - 2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf; - 3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; - 4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; - 5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
- 1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist; - 2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf; - 3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; - 4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; - 5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.
(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.
(1) Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht.
(2) Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen genügt die Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer. Solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht, ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
- 1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist; - 2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf; - 3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; - 4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; - 5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
(1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.
(2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.
(3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
- 1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist; - 2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf; - 3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; - 4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; - 5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 164.921,42 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt.
- 2
- 1. Die gerügte Divergenz zu der von der Beschwerde aufgeführten Rechtsprechung bezüglich des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vollstreckungsgegenklagen liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht für eine Vollstreckungsabwehrklage so lange ein Rechtsschutzbedürfnis , als der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in Händen hat, selbst dann, wenn der Gläubiger auf sein Recht aus dem Titel verzichtet oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt. Ausnahmen werden aber zugelassen , soweit eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 52/82, NJW 1984, 2826, 2827; vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91, NJW 1992, 2148 je mwN). Einen hiervon abweichenden Obersatz hat das Berufungsgericht nicht zugrunde gelegt. Allenfalls kommt ein Subsumtionsfehler im Einzelfall in Betracht , der die Zulassung der Revision nicht begründet (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293).
- 3
- 2. Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat ausweislich der Gründe seines Urteils zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, dass nach Ansicht des Landgerichts eine Beitreibung der noch offenen Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 1 ZPO möglich sei, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht aufgehoben wurde und dass die Zwangssicherungshypotheken noch nicht gelöscht wurden.
- 4
- 3. Die behauptete Grundsatzfrage zum Verhältnis der Absätze 1 und 2 des § 788 ZPO ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat eine mögliche Vorgehensweise nach § 788 Abs. 1 ZPO nicht zugrunde gelegt, sondern ist davon ausgegangen, dass aus den beiden Titeln eine Vollstreckung unzweifelhaft nicht mehr drohe.
- 5
- 4. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 24.06.2009 - 3 O 316/09 -
OLG Jena, Entscheidung vom 02.12.2009 - 2 U 557/09 -
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.
(2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.
(3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 07 für Handelssachen, vom 19. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagten, drei Gesellschaften des M. Markt/S. -Konzerns, betreiben in H. Fachmärkte für elektrische und elektronische Geräte.
- 2
- In mehreren in H. erscheinenden Zeitungen warben die Beklagten am 9. August 2001 für Geräte der Unterhaltungselektronik wie nachstehend wiedergegeben:
- 3
- Die Anzeigen enthielten unter der Schlagzeile "MEGA SALE" den Hinweis "Schnäppchen, Auslaufmodelle, Restposten und Einzelstücke zu Wahnsinnspreisen. Alle Bilder sind nur Symbolabbildungen für den jeweiligen Produktbereich" sowie die Angaben "Toll", "SUPER BILLIG", "Billiger als Rabatt", "HOT", "Special Offer", "BIG" und "HAU WEG".
- 4
- Der klagende Verein zur Förderung gewerblicher Belange hat in dem Verhalten der Beklagten nach § 7 UWG a.F. unzulässige Sonderveranstaltungen gesehen. Nachdem er die Beklagten zunächst erfolglos abgemahnt hatte, hat er sie in getrennten Verfahren auf Erlass einstweiliger Verfügungen auf Unterlassung der Werbung und Durchführung der Veranstaltungen in Anspruch genommen.
- 5
- Der Kläger hat beantragt, die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen, 1. wie aus der vorstehend wiedergegebenen Anzeige ersichtlich, in Zeitungsanzeigen oder sonstigen Mitteilungen, die sich an einen größeren Personenkreis richten, mit dem blickfangartig hervorgehobenen Hinweis "MEGA-SALE" zu werben; 2. entsprechend der vorstehenden Ankündigung zu verfahren, mithin einen "MEGA-SALE" durchzuführen.
- 6
- Die Beklagten haben geltend gemacht, das Vorgehen des Klägers in jeweils getrennten Verfügungsverfahren sei rechtsmissbräuchlich.
- 7
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
- 8
- Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Hamburg MD 2003, 157).
- 9
- Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Im Hinblick auf die Aufhebung des § 7 UWG a.F. durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 hat der Kläger beantragt festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, und mit dieser Maßgabe die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 10
- I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren nach § 7 UWG a.F. für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
- 11
- Das Vorgehen des Klägers gegen die Beklagten sei nicht rechtsmissbräuchlich i.S. von § 13 Abs. 5 UWG a.F. Die Abmahnung der Beklagten in getrennten Abmahnschreiben sei nicht zu beanstanden. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Gesellschaften der M. Markt/S. -Gruppe grundsätzlich keine Unterwerfungserklärungen abgäben. Die anwaltlichen Abmahnungen enthielten dementsprechend auch keine Aufforderung, Abmahnkosten zu erstatten. Die Abmahnungen hätten nur den Zweck gehabt, den Kläger vor den nachteiligen Folgen eines sofortigen Anerkenntnisses zu bewahren.
- 12
- Das Vorgehen des Klägers in drei getrennten Verfügungsverfahren führe nicht zur Unzulässigkeit der Anspruchsverfolgung nach § 13 Abs. 5 UWG a.F. Sachfremde Motive seien für die gesonderte Inanspruchnahme der Beklagten nicht erkennbar. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger, der zur Erleichterung der Aktenbearbeitung von einem einheitlichen Vorgehen gegen die Beklagten im Verfügungsverfahren abgesehen habe, etwa die Absicht verfolgt habe, die Beklagten unnötig mit Kosten und Gebühren zu belasten und im Wettbewerb zu behindern. Es sei fern liegend, dass die höheren Kosten der getrennten Inanspruchnahme in den Verfügungsverfahren geeignet seien, den Konzernverbund der M. - und S. -Märkte im Wettbewerb zu behindern. Es sei auch nicht stets rechtsmissbräuchlich, wenn die Möglichkeit einer streitgenössischen Inanspruchnahme bei einer zentralen Koordinierung nicht genutzt werde.
- 13
- Der Unterlassungsanspruch folge aus § 7 UWG a.F. Die Beklagten hätten mit der blickfangartig hervorgehobenen Bezeichnung "MEGA SALE" im Kontext der Werbung eine unzulässige Sonderveranstaltung angekündigt. Die Anpreisungen vermittelten dem Publikum in der Massierung den Eindruck, es werde eine einmalige, vorübergehend überaus günstige Gelegenheit zum Einkauf angeboten, die so bald nicht wiederkehre. Es habe sich auch nicht um eine zulässige Bewerbung von Sonderangeboten nach § 7 Abs. 2 UWG a.F. gehandelt , weil nicht einzelne nach Güte und Preis gekennzeichnete Waren angeboten worden seien. Dies folge aus dem Hinweis, es handele sich bei allen Bildern nur um symbolische Abbildungen.
- 14
- II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Berufung.
- 15
- 1. Die Klage ist unzulässig. Sie ist deshalb auch nach der im Streitfall noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigenden einseitigen Erledigungserklärung des Klägers abzuweisen. Nach § 13 Abs. 5 UWG a.F. (vgl. auch § 8 Abs. 4 UWG) kann ein Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich durchgesetzt werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.
- 16
- a) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Vorgehen des Klägers gegen die Beklagten in drei getrennten Verfügungsverfahren führe nicht zur Unzulässigkeit der Anspruchsverfolgung. Dem kann nicht zugestimmt werden. Von einem Missbrauch i.S. von § 13 Abs. 5 UWG a.F. (§ 8 Abs. 4 UWG) ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (vgl. BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 114/98, WRP 2000, 1266, 1267 - Neu in Bielefeld II). Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten können sich u.a. daraus ergeben, dass ein Gläubiger bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß gegen mehrere verantwortliche Unterlassungsschuldner getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl eine streitgenössische Inanspruchnahme auf der Passivseite mit keinerlei Nachteilen verbunden wäre (vgl. BGHZ 144, 165, 171 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung ; BGH, Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 716 = WRP 2002, 977 - Scanner-Werbung).
- 17
- b) Im Streitfall sind ausreichende Anhaltspunkte vorhanden, die eine missbräuchliche Rechtsverfolgung durch den Kläger nahe legen. Dieser hat die Beklagten in getrennten Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch genommen, ohne dass hierfür berechtigte Gründe ersichtlich sind. Zu beurteilen war ein einheitlicher Wettbewerbsverstoß aufgrund einer Gemeinschaftswerbung der Beklagten, für den dieselben wettbewerbsrechtlichen Maßstäbe anzuwenden und identische Feststellungen zu treffen waren. Dies gilt nicht nur für die angegriffene Gemeinschaftswerbung, sondern auch insoweit, als das Verbot der Durchführung des "MEGA SALE" in Rede stand. Für sämtliche Beklagten war im Verfügungsverfahren ein einheitlicher Gerichtsstand beim Landgericht Hamburg gegeben. Durch ein einheitliches Vorgehen im Verfügungsverfahren gegen sämtliche Beklagten wären nur einmal Prozess- und Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 180.000 DM statt dreimal nach einem Streitwert von 60.000 DM und damit wesentlich geringere Prozess- und Rechtsanwaltskosten entstanden.
- 18
- Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang geltend, dass geringere Rechtsanwaltskosten nur bei einer einheitlichen Vertretung sämtlicher Beklagten durch dieselben Rechtsanwälte angefallen wären und das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, dass für die Beklagten vorprozessual ein gemeinsamer Rechtsanwalt aufgetreten sei. Bereits vor Einleitung der getrennten Verfügungsverfahren hatten sich für sämtliche Beklagten gemeinsame Rechtsanwälte bestellt. Dies folgt aus dem Schreiben der Rechtsanwälte B. und Q. vom 9. August 2001, das dem Kläger , wie seiner Berufungsbegründung im Zusammenhang zu entnehmen ist, bereits vor Einleitung der Verfügungsverfahren vorlag.
- 19
- Anders als das Berufungsgericht meint, stehen der Annahme eines Missbrauchs i.S. von § 13 Abs. 5 UWG a.F. (§ 8 Abs. 4 UWG) weder eine maßvolle Streitwertpolitik des Klägers noch der Umstand entgegen, dass die höhere Kostenbelastung durch drei getrennte Verfahren nicht geeignet ist, einen Konzernverbund von der Größe der M. - und S. -Märkte im Wettbewerb zu behindern. Dass sich eine konkrete Behinderung der Beklagten im Wettbewerb durch die Kostenbelastung bei der Größe des Konzerns, dem die Beklagten angehören, nicht feststellen lässt, schließt eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Gläubiger nicht aus. Ansonsten würden allein die Größe und finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners den Gläubiger von jedem Missbrauchsvorwurf entlasten.
- 20
- Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung weiter geltend, bei sukzessiver Mehrfachverfolgung beschränke sich der Missbrauchseinwand auf die später eingeleiteten Verfahren. Zwar kann es bei einer Mehrfachverfolgung eines Wettbewerbsverstoßes durch zeitversetzte Verfahren an einer missbräuchlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs bei dem ersten Verfahren fehlen und nur nachfolgende Parallelprozesse vom Missbrauchseinwand betroffen sein (vgl. BGHZ 144, 165, 181 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 15/98, GRUR 2002, 713, 714 = WRP 2002, 980 - Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung). Die verschiedenen Verfügungsverfahren hat der Kläger aber nicht zeitlich versetzt eingeleitet. Nach den Abmahnungen vom 9. August 2001 hat der Kläger die einstweiligen Verfügungen gegen die Beklagten , die am 10. August 2001 erlassen worden sind, zeitgleich beantragt.
- 21
- c) Haben die Beklagten danach in ausreichendem Umfang Indizien vorgetragen , die für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sprechen, obliegt es dem Kläger, diese Umstände zu widerlegen (BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 294/97, GRUR 2001, 178 = WRP 2000, 1397 - Impfstoffversand an Ärzte; Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 20 Rdn. 5). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Die vom Kläger in den Vordergrund gestellte einfachere und - nach seiner Darstellung - weniger fehlerträchtige Verfolgung der Unterlassungsansprüche in getrennten Verfügungsverfahren gegen jeweils nur eine Verfügungsbeklagte ergibt keinen vernünftigen Grund für die Verfahrensaufteilungen. Die Aktenbearbeitung und Abwicklung eines Verfahrens , in dem die drei Beklagten zusammen in Anspruch genommen werden, begründet keine erhöhten Anforderungen, die eine getrennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen lassen könnten. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung weiter geltend, die Beklagten seien nicht gehindert gewesen, die Verbindung der Verfahren anzuregen. Ob das Landgericht einer entsprechenden Anregung der Beklagten nachgekommen wäre, steht nicht sicher fest. Die Verbindung der Verfügungsverfahren stand nach § 147 ZPO im Ermessen des Gerichts. Verbleibende Zweifel müssen zu Lasten des Klägers gehen, der es in der Hand hatte, von Anfang an ein einheitliches Verfügungsverfahren gegen die Beklagten einzuleiten. Zudem hätte die nachträgliche Verbindung gemäß § 147 ZPO nur eine Kostenreduzierung bewirkt, die bereits entstandenen Prozessgebühren nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO aber unberührt gelassen.
- 22
- Stellt sich die getrennte Rechtsverfolgung in drei Verfügungsverfahren als missbräuchlich i.S. von § 13 Abs. 5 UWG a.F. (§ 8 Abs. 4 UWG) dar, hat dies die Unzulässigkeit der Klage zur Folge (vgl. BGHZ 149, 371, 379 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung).
- 23
- 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.02.2002 - 407 O 156/01 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2002 - 5 U 35/02 -
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Tenor
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 03.07.2013 verkündete Urteil der 15. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2A.
3Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
4B.
5Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
6I.
7Der Verfügungsantrag ist zulässig.
81.
9Die Antragstellerin ist antragsbefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
10Das nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG hierfür erforderliche konkrete Wettbewerbsverhaltnis setzt voraus, das sich die beteiligten Parteien beim Anbieten oder Nachfragen gleichartiger oder austauschbarer Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises beeinträchtigen, also im Absatz behindern oder stören können, mithin auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig sind (hierzu BGH GRUR 2002, 828, 829 –Lottoschein; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 2 Rn. 106a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 13 Rn. 5). Insoweit sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker).
11Die Parteien sind Mitbewerber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG Denn sie sind mit dem Angebot von Druckerzubehör, und zwar bundesweit im Internet auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig. Der Antragsgegner ist hierbei auch als Unternehmer gewerblich tätig (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG) – und insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Begründetheit verwiesen.
122.
13Der Antragsbefugnis der Antragstellerin steht nicht der vom Antragsgegner erhobene prozessuale Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) entgegen.
14Ein Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG setzt voraus, dass das beherrschende Motiv des Mitbewerbers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Als typischen Beispielsfall des sachfremden Motivs umschreibt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Damit wird die Art der unzulässigen Geltendmachung eines solchen Anspruchs näher charakterisiert, aber der Weg zu anderen Missbrauchsformen durch die Rechtsverfolgung offen gelassen. Das beschriebene Vorgehen selbst oder jedenfalls die Art des Vorgehens muss rechtsmissbräuchlich sein. Der Anspruchsberechtigte muss mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen verfolgen und diese müssen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. u.a. BGH GRUR 2002, 260 - Vielfachabmahner; Senat, GRUR-RR 2005, 141, 142; Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 8 UWG, Rn. 4.10).
15Im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist das Vorliegen eines Missbrauchs zwar als eine Prozessvoraussetzung betreffend von Amts wegen im Wege des Freibeweises, wenn auch nicht mittels Amtsermittlung, zu prüfen. Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 UWG ist jedoch der Verletzer, mithin hier der Antragsgegner. Erst wenn in ausreichendem Umfang Indizien vorgetragen sind, die für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sprechen, obliegt es sodann dem Anspruchsteller, diese zu widerlegen (BGH, GRUR 2001, 178 – Impfstoffversand an Ärzte; GRUR 2006, 243 – MEGA-Sale; Senat MD 2007, 381, 382; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 4.25).
16Die hierzu seitens des Antragsgegners angeführten Indizien lassen nicht den Schluss zu, dass die Antragstellerin überwiegend sachfremde, mithin keine schutzwürdigen wettbewerbsrechtlichen Interessen verfolgte.
17a)
18Der Umstand, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit in einer Reihe von Fällen Abmahnungen ausgesprochen hat, ist für sich genommen nicht geeignet, einen Missbrauch zu belegen (vgl. u.a. BGH GRUR 2005, 433 – Telekanzlei).
19Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Abmahntätigkeit der Antragstellerin sich gleichsam verselbständigt hätte, d.h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit mehr stehen würde und damit bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse mehr bestehen könnte (vgl. BGH GRUR 2001, 260 – Vielfachabmahner; Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 8 UWG, Rn. 4.12). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
20Die dazu vorgelegte Jahresbilanz der Antragstellerin (Anlage 6) ist insoweit ohnehin nicht von Belang, da sie sich auf das Geschäftsjahr 2011 und damit nicht auf den hier maßgeblichen Zeitraum der Abmahnung vom 28.03.2013 bezieht.
21Im Übrigen würde selbst die dort ausgewiesene Bilanzsumme von 240.000,00 € einer nicht nur gelegentlichen Abmahnung, sondern der dem Senat mit maximal 5 Verfahren mit Aktenzeichen aus dem Jahre 2013 bekannten und damit noch überschaubaren Anzahl von Abmahnungen seitens der Antragstellerin nicht ohne weiteres im Wege stehen. Dazu, dass und inwieweit die Antragstellerin darüber hinaus Abmahnungen ausgesprochen hat, ist nicht substantiiert vorgetragen worden. Der Antragsgegner nennt hierzu keine konkreten Zahlen und spricht nur vage von "jeder Menge" Abmahnungen. Die vorgelegten Internetausdrucke sind wenig aussagekräftig. Allenfalls den Anlagen 1 und 2 lässt sich entnehmen, dass dort wohl in einem Internetforum über insgesamt drei unterschiedliche Abmahnungen der Antragstellerin berichtet wird. Den Anlagen 3 bis 5a lässt sich mangels näherer Angaben nicht entnehmen, ob es sich um weitere Abmahnungen handelt, oder ob dort die bereits in den Anlagen 1 und 2 debattierten Vorfälle aufgegriffen werden.
22b)
23Die Behauptung, zwischen der Antragstellerin und ihrem Prozessbevollmächtigten bestehe eine Vereinbarung, wonach die Antragstellerin im Unterliegensfalle nichts zu bezahlen habe, ist nur ein Verdacht des Antragsgegners und mangels belastbarer Anhaltspunkte als solcher unerheblich.
24c)
25Nichts anderes gilt hinsichtlich der Vermutung, die Antragstellerin sei nur deshalb in völlig verschiedenen Geschäftsbereichen tätig, um als Konkurrent von Internetanbietern abmahnen zu können.
26d)
27Es kann auch nicht festgestellt werden, dass kein nennenswertes eigenes wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung des Antragsgegners besteht, weil dessen Angebot von Druckerzubehör im Hinblick auf Umfang und Preise mit demjenigen der Antragstellerin nicht vergleichbar sei.
28Das Vorgehen der Antragstellerin als Mitbewerberin rechtfertigt sich schon daraus, dass durch die beanstandeten Verstöße Allgemein- und Verbraucherschutzinteressen tangiert werden. Abgesehen davon verschaffen sich gerade kleinere Anbieter durch derlei Vorgehen auch gegenüber größeren Anbietern auf unlautere Art und Weise betriebswirtschaftliche Vorteile (vgl. hierzu Senat BeckRS 2009, 24370). In Anbetracht dessen erscheint es nur konsequent, hiergegen im Hinblick auf die im Internet gerade nicht regional begrenzte Wettbewerbssituation auch gegenüber einem in einem anderen Bundesland ansässigen Mitbewerber vorzugehen.
29e)
30Die maßgebliche Abmahnung vom 28.03.2013 enthält ebenso wenig wie die ihr angefügte vorformulierte Unterlassungserklärung Indizien, die für sich genommen oder insgesamt den Schluss auf ein von sachfremden Erwägungen, insbesondere Gebührenerzielungsinteressen getragenes Vorgehen der Antragstellerin zuließen.
31Allein der Umstand, dass die Antragstellerin sich zur Abmahnung gebührenpflichtiger anwaltlicher Hilfe bedient hat, kann ihr nicht zum Vorwurf gereichen. Ein Unternehmen kann in der Regel die für eine Abmahnung entstandenen Anwaltskosten ersetzt verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn dieses Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die aber mit anderen Bereichen als dem Wettbewerbsrecht befasst ist. Denn auch einem Unternehmen dürfen keine Nachteile dadurch entstehen, dass es für die Abwehr wettbewerbswidriger Angriffe keine eigene Rechtsabteilung unterhält (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 1.93).
32aa)
33Der in der in Rede stehenden Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 20.000,00 € ist nicht zu beanstanden – und dies sah der Antragsgegner in seinem vorgerichtlichen Schreiben vom 11.04.2013 noch selbst so.
34Da die Abmahnung auf eine endgültig Beilegung des Wettbewerbsstreites gerichtet ist, muss vom Wert der Hauptsache als Gegenstandswert der Abmahnung ausgegangen werden (u.a. Senat BeckRS 2010, 02555; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 1.96). Ein geringerer Streitwert als 20.000,00 € für die Hauptsacheklage käme nach der üblichen Wertfestsetzung des Senates nicht in Betracht. Hierbei spielt zum einen das allgemeine Interesse an der Einhaltung der Regeln des Verbraucherschutzes im Internet eine Rolle. Zudem muss auch dem Umstand, dass bei Wettbewerbsverstößen im Internet die Gefahr der Nachahmung im Allgemeinen verhältnismäßig hoch ist, angemessen Rechnung getragen werden. Zudem handelte es sich um gleich mehrere verletzte Verbraucherschutzvorschriften.
35Nichts anderes gilt im Übrigen hinsichtlich des von der Antragstellerin versandten Abschlussschreibens. Denn auch dieses dient dazu, den Rechtsstreit endgültig zu beenden und das Hauptsachverfahren zu vermeiden, was den Wert der Hauptsache als Gegenstandswert rechtfertigt.
36Wenn in der sodann seitens der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Landgerichts Bochum ein Streitwert von 15.000,00 € festgesetzt wurde, trägt dies dem Umstand Rechnung, dass es sich hierbei um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelte, bei dem – wie auch im vorliegenden Verfahren - der Streitwert im Allgemeinen 2/3 des Hauptsachstreitwertes beträgt.
37bb)
38Dass die Antragstellerin sich zur Durchführung des Testkaufes der Einschaltung des Unternehmens von Frau L bediente, stellt schon deshalb kein Indiz für ein missbräuchliches Verhalten dar, weil die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten jedenfalls umstritten ist (vgl. hierzu Harte/Henning-Goldmann, 3. Aufl., § 9 Rn. 125).
39Selbst wenn man diese Kosten für nicht erstattungsfähig erachten würde, wäre allein dieser Aspekt für sich genommen nicht geeignet, den Schluss auf vorrangig sachfremde Motive der Antragstellerin zu rechtfertigen.
40cc)
41Entgegen der Darstellung der Berufungsbegründung weist die Abmahnung auch keinen „verdächtigen“ sog. Gleichklang der Fristen auf. Die Antragstellerin setzte dem Antragsgegner für die Zahlung nämlich eine Frist bis zum 12.04.2013, mithin von fast zwei Wochen. Eine solche Zahlungsfrist ist weder unüblich noch Anlass über ein vorrangiges Gebührenerzielungsinteresse zu spekulieren.
42dd)
43Die Aufnahme der Zahlungsverpflichtung in die der Abmahnung anliegende vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist durchaus gängig.
44Sie begegnet solange keinen Bedenken, als dem Abgemahnten nicht der Eindruck vermittelt wird, die gerichtliche Inanspruchnahme auf Unterlassung könne nur durch uneingeschränkte Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, mithin auch durch die Übernahme der Zahlungsverpflichtung vermieden werden.
45Dies ist hier nicht der Fall.
46Die Antragstellerin fordert den Antragsgegner in der Abmahnung zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung „nur“ zur Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung auf - und differenziert insoweit zwischen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Lediglich für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der für die Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzten Frist kündigt der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin an, seinem Mandanten die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruches zu empfehlen.
47ee)
48Die vorformulierte Zahlungsverpflichtung mag den vom Abgemahnten letztlich zu zahlenden Endbetrag nicht benennen. Hierdurch wird dieser jedoch nicht „verklausuliert“. Denn der entsprechende Betrag ergibt sich aus dem maßgeblichen Abmahnschreiben selbst in aller Deutlichkeit, wenn die beanspruchten Gebühren und Kosten dort im Einzelnen erläutert werden.
49ff)
50Auch die vorgesehene Vertragsstrafe weist nicht auf ein Interesse an der Generierung hoher Vertragsstrafen hin.
51Im Allgemeinen wird die Zahlung eines bestimmten Betrages für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprochen. Hierbei war die vorliegend vorgesehene absolute Vertragsstrafe i.H.v. 5.100,00 € bislang durchaus üblich, um die Zuständigkeit der Landgerichts zu erreichen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 1.140).
52Sofern der Antragsgegner diese in Anbetracht des ihm vorgeworfenen Wettbewerbsverstoßes als unangemessen hoch erachtete, hätte es ihm frei gestanden, auf eine niedrigere Vertragsstrafe oder auf eine Regelung nach sog. „neuem“ Hamburger Brauch, aufgrund derer bei späteren Verstößen auch nach fahrlässiger und vorsätzlicher Zuwiderhandlung hätte unterschieden werden können, zu bestehen (vgl. hierzu Harte/Henning-Brüning, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn.198ff., 202ff; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 1.140ff.). In der Abmahnung selbst wird die vorformulierte Unterlassungserklärung als Vorschlag bezeichnet. Sie stellt es dem Abgemahnten damit frei, eine eigene Erklärung aufzusetzen.
53gg)
54Nichts anderes gilt im Hinblick auf den seitens des Antragsgegners erhobenen Vorwurf, die vorgeschlagene Unterlassungserklärung sei zu weit gefasst, und stelle damit gleichsam eine Art „Haftungsfalle“ dar.
55Sofern die Abmahnung alles, was nötig ist (konkrete Beanstandung, Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung), enthält – und dies ist hier der Fall -, ist es unschädlich, wenn der Gläubiger mit der vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr fordert, als ihm zusteht. Denn es ist Sache des Schuldners, auf Grund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben. Bei einer zu weitgehenden Forderung bleibt es also dem Schuldner überlassen, eine ausreichende Unterwerfungserklärung abzugeben (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 1.17).
56Im Übrigen ist die Unterlassungserklärung wie jede andere Willenserklärung stets Gegenstand der Auslegung. Dabei sind die Vorgeschichte, vor allem die konkrete Verletzungsform, das Abmahnschreiben sowie die beiderseitigen Interessen einzubeziehen. Da die Unterlassungserklärung regelmäßig dazu dient, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, die durch ein gesetzeswidriges Verhalten begründet worden ist, will der Schuldner sich grundsätzlich nicht weitergehend binden, als es seiner gesetzlichen Verpflichtung entspricht (Harte-Henning-Brüning, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 143). Dementsprechend wäre die geforderte Unterlassungserklärung ohnehin dahin zu verstehen, dass der Antragsgegner sich nur insoweit verpflichten sollte, als er gewerblich tätig ist. Denn hierauf stellt die Abmahnung vom 28.03.2013 gleich zu Beginn maßgeblich ab. Sämtliche der nach Ansicht der Antragstellerin durch die konkrete Verletzungshandlung verwirklichten Wettbewerbsverstöße knüpfen an ein solches gewerbliches Handeln des Verkäufers an. Das Handeln des Antragsgegners als Privatmann wäre damit von Verbotsumfang ohnehin nicht erfasst.
57Dies gilt auch im Hinblick auf die erst im späteren Verfügungsantrag aufgenommene Einschränkung „mit Toner und Tintenpatronen für Drucker“. Denn auch die Unterlassungserklärung wäre anhand der konkreten Verletzungshandlung auf die konkrete Verletzungsform sowie kerngleiche Verstöße beschränkt gewesen.
58f)
59Inwieweit der Hinweis auf sonstige Angebote des Antragsgegners auf ein Gewinnerzielungsinteresse der Antragstellerin hindeutet, ist nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin mag insoweit nicht im Konkurrenzverhältnis zum Antragsgegner stehen. Das dahingehende Vorbringen dient jedoch dazu, den Klageanspruch im Hinblick auf die Gewerblichkeit des Handelns zu untermauern. Das ist zulässiges prozessuales Vorgehen.
60II.
61Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Denn die hierfür nötige Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG tatsächlich vermutet. Diese Dringlichkeitsvermutung ist nicht widerlegt.
62III.
63Der Verfügungsantrag ist auch begründet.
64Der Antragstellerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 2; 4 Nr. 11 UWG zu.
651.
66Die in Rede stehende Y-Anzeige stellt eine geschäftliche Handlung des Antragsgegners i.S.d. § 2 Nr. 1 UWG dar.
67Diese weist vor allem den erforderlichen Unternehmensbezug aus.
68Denn der Begriff des Unternehmers ist weit auszulegen und bezeichnet eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (BGHZ 167, 40). Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internetplattform solchermaßen im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen (BGH GRUR 2009, 871 – Ohrclips).
69a)
70Anhaltspunkte für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, an das im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, sind wiederholte, gleichartige Angebote, ggf. auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige Bewertungen und Verkaufsaktivitäten für Dritte (BGH GRUR 2009, 871 – Ohrclips; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, § 2 Rn. 23 mwN).
71Danach spricht schon der Umfang der Bewertungen, die der Antragsgegner als Verkäufer allein auf der Internetplattform Y – und von weiteren Bewertungen auf anderen Internetplattformen geht auch das Landgericht nicht aus - erhielt, für sein gewerbliches Handeln. Ausweislich des von der Antragstellerin als Anlage A2a zu den Akten gereichten Screenshots des Bewertungsprofils vom 27.03.2013 erhielt der Antragsgegner allein in den vorangegangenen 12 Monaten 84 positive Bewertungen als Verkäufer. Die Anzahl der Bewertungen seit Ende Juni 2011 liegt bei ca. 200. Nach dem als Anlage A5 zu den Akten gereichten Screenshot des Bewertungsprofils vom 13.06.2013 belief sich die Zahl der positiven Bewertungen der vorangegangenen 12 Monate auf insgesamt schon 109.
72Hierbei verkaufte der Antragsgegner in größerem Umfang gleichartige Artikel.So werden beispielsweise im Bewertungsprofil vom 27.03.2013 (Anlage 2a) 22 Bewertungen nur aus Januar und Februar 2013 für Schmuck, und zwar allein 10 für Uhren aufgeführt. Ferner finden sich zuvor von Ende Oktober bis Ende November 2012 insgesamt 13 Einträge für X-Artikel, und zwar u.a. 6 für „X Grußelfigur lebensgroß Unikat Einzelstück“, mit der der Antragsgegner Preise bis zu immerhin
73276,00 € erzielte, sowie 5 Einträge für „X Grabstein“. Hinzu kommt der - ausweislich Anlage A6 -zwischenzeitliche Verkauf von 50 neuen und gebrauchten Laufrädern aus der früheren Tätigkeit des Antragsgegners als Konvolut für 50,00 € am 01.06.2013. Schließlich bot der Antragsgegner zu den Akten gereichten Screenshots vom 27.03.2013 (Anlage A2) im März 2013 in insgesamt 23 Angeboten, mithin in größerem Umfang neue Toner- und Druckerkartuschen sowie Farbbandkassetten an. Hierbei standen bei einzelnen Angeboten - wie auch dem hier maßgeblichen Angebot „Tonerkartuschen Panasonic 10 Stück“ - gleich mehrere Produkte zum Verkauf bereit. Diese Artikel stammen nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners aus einem Bestand von rund 50 Farbbändern und Kartuschen, die ihm zuvor durch seinen Bekannten S geschenkt worden waren. Der Antragsgegner beabsichtigte hierbei nach der eidesstattlichen Versicherung des Herrn S vom 05.06.2013 schon bei Erhalt der Ware, diese bei Y zu verkaufen.
74In Anbetracht der Anzahl und Art der angebotenen gleichartigen, auch neuwertigen kurz zuvor erworbenen Artikel sowie der Anzahl der insgesamt über eine mehrmonatigen Zeitspanne und damit durchaus (schon) auf eine gewisse Dauer angelegten Verkäufe liegt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr auf der Hand, ohne dass es weiterer Indizien bedürfen würde.
75b)
76Gesichtspunkte für eine hiervon abweichende Beurteilung liegen nicht vor.
77Der Antragsgegner hat keine erheblichen Umstände vorgetragen, denen zu entnehmen wäre, dass er mit seiner Verkaufstätigkeit dennoch objektiv einen privaten Zweck verfolgte. Die genannten Indizien werden vom Antragsgegner letztlich gar nicht bestritten. Er vertritt „lediglich“ die Ansicht, er habe mit seiner Tätigkeit den Bereich der Gewerblichkeit nicht erreicht, so dass er als privater Verkäufer tätig geworden sei und demzufolge nicht im Wettbewerb mit der Antragstellerin gestanden habe.
78aa)
79Das Angebot von Druckertoner mag bei Y üblich sein. Der Verkauf von Druckerzubehör unterschiedlicher Marken in dem vom Antragsgegner getätigten Umfang ist jedoch für einen privaten Haushalt zweifelsohne unüblich.
80Zwar spricht gerade das Merkmal des „Weiterverkaufs“ in der Abgrenzung zu privaten Gelegenheitsverkäufen regelmäßig für eine gewerbliche Tätigkeit, während Verkäufe aus einem privaten Bestand eher dem nicht unternehmerischen Bereich zuzuordnen sein werden. Der Einkauf der Verkaufsware ist jedoch kein konstitutives Element des Unternehmerbegriffs. Bei Verkäufen aus Privatvermögen wird es zwar häufig an dem Merkmal einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Betätigung fehlen (vgl. Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 32. Aufl., § 2 UWG Rdnr. 23). Zwingend ist dies jedoch nicht (vgl. auch OLG Frankfurt MMR 2007, 378). Dies zeigt gerade der vorliegende Fall. Denn der unentgeltliche Erwerb durch den Antragsgegner war gerade nicht rein privater und zufälliger Natur, sondern nach seinem eigenen Vorbringen durchaus von dem Gedanken motiviert, dass es zu schade sei, das Druckerzubehör wegzuwerfen, da man es bei Y verkaufen könne. Das heißt letztlich nichts anderes, als dass dem Antragsgegner der wirtschaftliche Wert der Ware bewusst und sein Handeln von vorneherein – und hierin liegt der Unterschied zum herkömmlichen Verkauf aus einem zu ursprünglich privaten Zwecken angelegten Bestand - von einem Gewinnerzielungsinteresse getragen war. Dies zeigt nicht zuletzt seine Überlegung, die Artikel einzeln und nicht als Gesamtkonvolut anzubieten. Hierfür hätte sich nämlich nach seinen eigenen Ausführungen nicht ohne weiteres ein (zahlungswilliger) Abnehmer gefunden. Dass der Antragsgegner auch nur in Erwägung zog, die insgesamt 50 Bänder und Kartuschen verschiedener Händler tatsächlich rein privat zu nutzen, trägt er selbst nicht vor.
81Bei Verneinung eines geschäftlichen Handelns in solchen Fällen größerer Margen neuer Handelsgegenstände, die von einem Unternehmen nicht mehr benötigt werden, an Privatleute verschenkt und von diesen dann privat in Konkurrenz zu den damit geschäftlich handelnden Unternehmen ohne Rücksicht auf die Verbraucherschutzrechte veräußert werden, wäre im Übrigen dem Missbrauch solcher Warenüberlassungen Tür und Tor geöffnet (OLG Hamm MMR 2013, 717). Auch diese Kontrollüberlegung spricht für die Annahme der Gewerblichkeit des Handelns.
82bb)
83Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Verkauf der 50 Laufräder aus seinem aufgegebenen Fahrradgeschäft. Diese Ware stammt zweifelsohne aus einer früheren gewerblichen Tätigkeit. Die Laufräder wurden nie von ihm zu privaten Zwecken genutzt. Er hatte keine private Verwendung für die Ware und hat sie deshalb verkauft.
84Dass sich seine Sammlertätigkeit nicht nur auf Münzen, sondern auch auf Schmuck, insbesondere auf Uhren bezog, trägt der Antragsgegner nicht vor.
85Selbst ein nur begrenzter Gewinn des Antragsgegners spricht nicht gegen ein gewerbliches Handeln. Denn die Unternehmerstellung des Verkäufers setzt noch nicht einmal voraus, dass dieser die Absicht verfolgt, überhaupt Gewinn, geschweige denn erheblichen Gewinn zu erzielen (BGH NJW 2006, 2250). Im Übrigen ist es keineswegs so, dass das in Rede stehende Druckerzubehör jeweils zum (festen) Kaufpreis von 1,00 € angeboten und verkauft werden sollte. Vielmehr handelte es sich hierbei nur um das auf der Internetplattform Y übliche Prozedere des gängigen Mindestpreises, der sodann im Laufe der Auktion von den interessierten Käufern überboten werden soll und allein hierin liegt der vom Antragsgegner als „spielerisch“ bezeichnete Aspekt solcher Angebote mit ungewissem Ausgang.
862.
87Dieses Handeln erfüllt den Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG.
88Denn der Antragsgegner informiert den Verbraucher nicht gemäß § 312c Abs. 1 BGB nach Maßgabe des Art. 246 EGBGB § 1 Nr. 10 über das ihm bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312d BGB zustehende Widerrufsrecht nach § 355 BGB, insbesondere hierbei auch nicht über die Widerrufsfrist, den Beginn der Widerrufsfrist, über die Anschrift, an die der Widerruf und/oder die Rücksendung zu erfolgen hat sowie über die Widerrufsfolgen. Zudem informiert er nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG im Impressum über seine Identität.
89Die Vorschrift des § 312c BGB dient der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG), während mit § 5 TMG Art. 5, 6 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG) umsetzt wird. Der Antragsgegner verstößt damit gegen Marktverhaltensregelungen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.170, 172 zu § 321c BGB sowie Rn. 11.169 zu § 5 Abs. 1 TMG)
90Dieser Rechtsbruch des Antragsgegners ist geschäftlich relevant i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG. Gem. § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten solche Informationen als wesentlich i.S.d. Abs. 2, die aus dem Gemeinschaftsrecht stammen, also auch die hier in Rede stehenden Informationspflichten (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5a Rn. 41, 46). Werden wesentliche Informationen vorenthalten, ist die Spürbarkeit eines Wettbewerbsverstoßes nicht separat zu prüfen (vgl. BGH GRUR 2010, 852, 854 – Gallardo Spyder; Senat MMR 2012, 377; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2012, § 5a Rdnr. 56).
913.
92Die Wiederholungsgefahr wird sodann aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet (Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.33). Eine wettbewerbliche Unterwerfungserklärung seitens des Antragsgegners liegt nicht vor.
93C.
94Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.