Landgericht Detmold Urteil, 11. Nov. 2015 - 12 O 105/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. 78,5 % sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.
Die Beklagte zu 1. trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 21,5 %.
Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung der Beklagten aus zwei notariellen Schuldurkunden des Notars S vom 4.2.2000, weil dort auch nunmehr verjährte Grundschuldzinsen tituliert seien.
3Die Klägerin ist Alleineigentümerin des Flurstücks 1111, Flur X G1, eingetragen im Grundbuch von L, Blatt 222.
4Die Beklagte zu 2. betreibt die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der weiteren Grundschuldurkunde des Notars S in L vom 4.2.2000, UR-Nr. 69/2000. Diese Grundschuld besichert ein Darlehn der Beklagten zu 2. an die Klägerin und deren Ehemann über 285.000,00 DM zzgl. 16 % Zinsen seit der Grundschuldbestellung sowie einer einmaligen Nebenleistung in Höhe von 2,5 % des Grundschuldkapitals. Am selben Tage bestellten die Eheleute in der UR-Nr. 70/2000 des Notars S in L eine weitere Grundschuld zugunsten der Beklagten zu 1. über 165.000,00 DM. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der vorgenannten Urkunden wird Bezug genommen auf die Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift (Bl. 48 ff. d. A.).
5Die notariellen Schuldurkunden wurden der Klägerin auch zugestellt.
6Im Jahre 2012 kündigten beide Beklagten aufgrund „kurzzeitiger Aussetzung der Raten“ die Darlehnsverträge mit der Klägerin.
7Mit Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 9.3.2015 (Anl. K8, Bl. 70 d. A.) wurde unter dem Aktenzeichen 021 K 003/14 der Termin zur Zwangsversteigerung für den 22.06.2015 bestimmt.
8Hinsichtlich der vor dem 1.1.2011 fällig gewordenen titulierten Grundschuldzinsen hat die Klägerin mit Schreiben des Klägervertreters vom 22.4.2015 (Anl. K5, Bl. 65 d. A.) die Einrede der Verjährung erhoben.
9Die Beklagte zu 2. wurde mit Schreiben vom 22.04.2015 vorprozessual von der Klägerin aufgefordert, den Titel herauszugeben bzw. einen Austausch vorzunehmen. Die Beklagte zu 2. lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass der Zinsanspruch im Erlösverteilungstermin ohnehin nachrangig im Rahmen der Rangklasse 4 geltend gemacht würde.
10Mit Schreiben vom 28.05.2015 verzichtete die Beklagte zu 2. auf die Vollstreckung der vor dem 1.1.2011 fällig gewordenen Zinsen. Auf Antrag der Beklagten zu 2. hob das Amtsgericht Detmold mit Beschluss vom 5.6.2015 das Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich der dinglichen Zinsen bis zum 31.10.2011 auf.
11Die Klägerin behauptet, sie habe mit den Beklagten vor dem Prozess Kontakt zur Verhandlung über eine Umschuldung aufgenommen. Sie benötige die Einstellung der Zwangsvollstreckung, um Zeit für eine Umschuldung zu gewinnen, die wahrscheinlich zum Jahresende gemeistert werden könne.
12Sie ist zudem der Ansicht, die Zwangsvollstreckung sei hinsichtlich der Grundschuldzinsen vor dem 1.1.2011 unzulässig, denn diese seien bereits verjährt. Es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis auch neben dem ausdrücklichen Verzicht der Beklagten zu 2. hinsichtlich der verjährten Zinsen, denn diese halte den unbeschränkten Titel auch weiterhin in ihren Händen.
13Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den beiden vollstreckbaren Urkunden des Notars S vom 4.2.2000 (UR-Nr. 69/2000 und 70/2000) hinsichtlich der Grundschuldzinsen, die vor dem 1.1.2011 fällig geworden sind, für unzulässig zu erklären.
14Die Beklagte zu 1. hat, nachdem sie innerhalb des Verfahrens zunächst den Antrag gestellt hat, den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, nach Anzeige ihrer Verteidigungsbereitschaft den Anspruch anerkannt. Daraufhin hat die Kammer antragsgemäß am 9.9.2015 ein Teilanerkenntnisurteil erlassen, siehe Bl. 156 f. d. A..
15Die Klägerin beantragt deshalb nunmehr,
16die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2. aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Grundschuldurkunde ohne Brief des Notars S vom 4.02.2000, URNr. 69/2000, hinsichtlich der vor dem 1.1.2011 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig zu erklären.
17Die Beklagte zu 2. beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie ist der Ansicht, die Klage sei sowohl allgemein mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin als auch speziell wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig.
20Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 (Bl. 190 f. d. A.).
21Entscheidungsgründe
22I.
23Die vorliegende Vollstreckungsabwehrklage gegenüber der Beklagten zu 2. ist bereits unzulässig, denn mit ihr missbraucht die Klägerin das ihr prozessual zustehende Klagerecht, um eine Verzögerung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu erreichen. Dies hat sich im laufenden Verfahren ergeben und ergibt sich aus Folgendem:
241.
25Die Kammer folgt der Ansicht, dass obwohl der Einwand des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich als Instrument des § 242 BGB materiell-rechtlicher Natur ist, die Klage bereits unzulässig sein kann, wenn ein prozessuales Recht missbraucht wird (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22.12.2014, Aktenzeichen 5 U 80/14, zitiert nach juris Tz. 49 ff. m.w.N.).
26Eine unzulässige Rechtsausübung liegt vor, wenn die Ausübung des Rechts an sich zu missbilligen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Rechtsausübung selbst kein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt, sodass ihr einziger Zweck die Benachteiligung anderer Betroffener ist (Schubert, in: MüKoBGB § 242 Rn. 243).
27Das beschriebene Vorgehen selbst oder die Art des Vorgehens muss rechtsmissbräuchlich sein, was dann der Fall ist, wenn sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen verfolgt werden.
282.
29So liegt der vorliegende Fall.
30Die Klägerin trägt mit Schriftsatz vom 8.9.2015 auf Seite 5 (Bl. 144 d. A.) ausdrücklich vor, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung benötigt werde, um Zeit für eine Umschuldung zu gewinnen. Sie bietet sogar Beweis an für die Tatsache, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung das Zeitproblem für eine Umschuldung lösen werde durch Vernehmung ihres Ehemannes.
31Darin zeigt sich das Interesse der Klägerin. Ihr geht es nicht um eine Abwehr der Vollstreckung bzgl. der verjährten Zinsen, sondern um eine Verzögerung.
32Dieser bewussten Verzögerung des Rechtsstreits liegt kein schutzwürdiges Interesse zugrunde, denn das Instrument der Vollstreckungsabwehrklage und auch der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung soll dem Schuldnerschutz nur insoweit dienen, als dass dem Schuldner berechtigte materiell-rechtliche Einwendungen zustehen. Zwar ist die Einrede der Verjährung grundsätzlich eine solche materiell- rechtliche Einwendung, aber deren Einsatz zur Verzögerung der Vollstreckung insgesamt ist gerade nicht der Sinn des Schuldnerschutzes aus den §§ 767, 769,770 ZPO.
33II.
34Der Beklagten zu 1. sind die Kosten des anerkannten Teils aufzuerlegen, denn das Anerkenntnis war nicht sofortig i.S.v. § 93 ZPO. Es verbleibt damit bei der Kostenfolge des § 92 ZPO.
35Die Voraussetzungen des § 93 ZPO, nämlich, dass kein Klageanlass bestand und sofort anerkannt wird, lagen hier nicht vor. Ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO ist nämlich dann nicht mehr möglich, wenn die beklagte Partei im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens bereits einen Zurückweisungsantrag gestellt hat (vgl. Zöller/Herget, § 93 Rn. 6, Stichwort Prozesskostenhilfe). So liegt der Fall hier. Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 26.05.2015 beantragt, den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses für die angestrebte Klage zurückzuweisen.
36Innerhalb der Kostenentscheidung war allerdings gem. § 100 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1. aufgrund ihres Anerkenntnisses die Kosten des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht (mit-)verursacht hat. Deshalb war im Wege der sog. Mehrkostenmethode zu berechnen, wie sich der Rechtsstreit durch den Antrag der Beklagten zu 2. verhältnismäßig „verteuert“ hat. Diese Quote war dann auf die verhältnismäßige Unterliegensquote der Beklagten zu 1. anzuwenden. Vorliegend hat sich der Rechtsstreit durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung um 35,6 % verteuert. Die Beklagte zu 1. unterliegt in diesem Rechtsstreit gemessen an dem Verhältnis zum Gesamtstreitwert zu 33 %. Damit haftet die Beklagte zu 1. für die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in Höhe von 21,5 %.
37Die weitere Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 100 Abs. 3 ZPO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) wird das am 30.4.2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Detmold abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckenbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen die Zwangsvollstreckung aus zwei notariellen Grundschuldurkunden gewandt mit der Begründung, die dort (auch) titulierten Zinsen seien teilweise verjährt. Hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage haben die Parteien den Rechtsstreit in der 1. Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt.
4Mit Urkunde des Notars C in C2 vom 24.11.2003 (UR-Nr. ###) bestellten die Klägerin und ihr Ehemann an dem kurz danach in ihr Eigentum übergegangenen Grundbesitz I-Straße in I2, eine Grundschuld i .H. v. 116.000 € nebst 18 % Jahreszinsen zugunsten der damals noch anders firmierenden Beklagten zu 2). Eine weitere Grundschuld über 77.800 € wurde zugunsten der Beklagten zu 1) bestellt (UR.-Nr. ###). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der vorgenannten Urkunden wird auf die Anlagen K 2 und K 3 zur Klageschrift, Bl. 46 ff. d. A., Bezug genommen.
5Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Lemgo vom 3.9.2012 und vom 13.12.2012 wurde auf Antrag der Beklagten zu 1) wegen des Grundschuldkapitals von 77.800,00 EUR nebst Zinsen seit dem 12.2.2004 die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes angeordnet und wegen eines dinglichen Anspruchs von 116.000 € Grundschuldkapital nebst 18% Jahreszinsen seit dem 1.10.2010 der Beitritt der Beklagten zu 2) zugelassen. Ein Termin zur Zwangsversteigerung wurde auf den 10.10.2013 bestimmt.
6Die Klägerin und ihr Ehemann haben hinsichtlich der vor dem 1.1.2009 fällig gewordenen titulierten Grundschuldzinsen mit Schreiben vom 13.9.2013 die Einrede der Verjährung erhoben. Mit diesem der Beklagten zu 2) am 18.9.2013 zugegangenen Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 20.9.2013 erfolglos auf, den Titel mit den verjährten Grundschuldzinsen herauszugeben bzw. einen Austausch vorzunehmen.
7Die Beklagte zu 1) betrieb die Zwangsvollstreckung zunächst auch aus verjährten Grundschuldzinsen. Auch gegenüber der Beklagten zu 1) hat die Klägerin mit Schreiben vom 13.9.2013 die Einrede der Verjährung erhoben und diese unter Fristsetzung zum 20.9.2013 zur Herausgabe bzw. zum Austausch des Titels aufgefordert. Dies Schreiben ging der Beklagten zu 1) kurz vor Fristablauf zu. Mit Schreiben vom 19.9.2013 bat die Beklagte zu 1) um Fristverlängerung bis zum 15.10.2013.
8Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23.9.2013 für ihre beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage Prozesskostenhilfe beantragt; die Antragsschrift ist den Beklagten mit Schreiben vom 26.9.2013 jeweils mit Frist zur Stellungnahme bis zum 1.10.2013 übersandt worden. Daraufhin bestätigte die Beklagte zu 2) mit Fax vom 2.10.2013 (Bl. 84) gegenüber der Klägerin, sie werde hinsichtlich der vor dem 1.1.2009 fällig gewordenen Grundschuldzinsen nicht vollstrecken. Mit Telefax vom selben Tag (Bl. 76) hat sie im PKH-Verfahren erklärt, sie erkenne den Klageantrag an.
9Die Beklagte zu 1) hat im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren mit Schriftsatz vom 30.9.2013, beim Landgericht eingegangen am 1.10.2013, eingewandt, der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Forderungen der Beklagten zu 1) bereits zum 17.11.2008 und zum 19.2.2009 wegen Zahlungsrückstands fällig gestellt worden seien und das Zwangsversteigerungsverfahrens bereits am 17.8.2012 beantragt worden sei. Darüber hinaus habe sie – was unstreitig ist – ihren Vollstreckungsauftrag hinsichtlich der verjährten Grundschuldzinsen bis zum 31.12.2008 zurückgenommen und mit Schreiben vom 27.9.2013 eine entsprechende Einschränkung der Vollstreckungsklausel veranlasst.
10Das Landgericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 4.10.2013 Prozesskostenhilfe bewilligt und die Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldurkunden insgesamt einstweilen eingestellt.
11Nach Zustellung der Klage am 15.10.2013 hat die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 22.10.2013 Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Mit Schriftsatz vom 18.11.2013 hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1) in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil die Beklagte zu 1) der Klägerin zwischenzeitlich eine geänderte Grundschuldbestellungsurkunde mit auf die nicht verjährten Zinsen eingeschränkter Vollstreckungsklausel hatte zustellen lassen. Die Beklagte zu 1) hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 2.12.2013 angeschlossen und zugleich erklärt anzuerkennen, dass ihr Ansprüche wegen der verjährten dinglichen Ansprüche nicht zustehen und auf die Geltendmachung dinglicher Zinsen für den Zeitraum bis zum 31.2.2008 verzichtet. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) haben hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits – jeweils mit näherer Begründung – widerstreitende Kostenanträge gestellt.
12Die Klägerin hat nunmehr beantragt,
13die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldurkunde des Notars C in C2 vom 24.11.2003, Urkunden-Nr. ### hinsichtlich der vor dem 1.1.2009 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig zu erklären.
14Die Beklagte zu 2) hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Hilfsweise hat sie beantragt,
17die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars C Nr. ### vom 24.11.2003, hinsichtlich der vor dem 1.1.2009 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig zu erklären, soweit hinsichtlich dieser vor dem 1.1.2009 fällig gewordenen Grundschuldzinsen Frau I, geborene G, zurzeit wohnhaft I-Straße, ##### I2, betroffen ist, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 348,67 € an die Beklagte zu 2);
18im Übrigen die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte zu 2) hat – unter Hinweis darauf, dass sie (zunächst) auch wegen der nicht sie betreffenden Urkunde Nr. ### in Anspruch genommen werde – Einwendungen gegen die Schlüssigkeit der Klage erhoben.
20Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagte zu 2) ihren Vollstreckungsauftrag lediglich auf nicht verjährte Zinsen stütze und zu keinem Zeitpunkt wegen verjährter Grundschuldzinsen vollstreckt habe. Jedenfalls sei die Klage aus diesem Grund rechtsmissbräuchlich, zumal die Verjährung erst viele Monate nach dem Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren und kurz vor dem Versteigerungstermin geltend gemacht worden sei. § 775 Nr. 4 ZPO müsse – jedenfalls entsprechend - auch für den Fall gelten, dass der Gläubiger erklärt, wegen einer verjährten, nicht mehr durchsetzbaren Forderung nicht mehr zu vollstrecken. Ein weitergehender Anspruch, ein Urteil im Rahmen des § 775 Nr. 1 ZPO zu erstreiten, stehe der Klägerin nicht zu, da sie dies nicht besser stellen würde. Die von der Klägerin zur Herausgabe des Titels bzw. zum Austausch des Titels gemäß § 733 ZPO gesetzte Frist bis zum 20.9.2013 sei nicht angemessen gewesen. Zudem gehe die Forderung der Klägerin und ihres Ehemanns im Schreiben vom 13.9.2013 nach Titelherausgabe zu weit; allenfalls komme ein Anspruch auf Einschränkung der Vollstreckungsklausel infrage. Ferner dürfe sich eine Unzulässigkeitserklärung allenfalls auf die Klägerin – nicht aber ihren am vorliegenden Klageverfahren nicht beteiligten Ehemann – beziehen. Eine Verurteilung könne jedenfalls nur Zug um Zug gegen Erstattung der Kosten für die Klauseleinschränkung in Höhe von 348,67 € erfolgen.
21Die Beklagte zu 2) hat behauptet, die Klägerin habe den Einwand der Verjährung bewusst erst kurz vor dem Versteigerungstermin erhoben, um eine außergerichtliche Lösung zu verhindern und die Zwangsversteigerung zu torpedieren. Unwidersprochen hat sie ferner vorgetragen, weitere Vorteile – außer der Beeinträchtigung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – könne die Klägerin durch das vorliegende Verfahren nicht erlangen.
22Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 2) entsprechend dem zuletzt gestellten Klageantrag stattgegeben und die Beklagte zu 1) anteilig mit den Verfahrenskosten des erledigten Teils belastet.
23Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin sei zu bejahen und entfalle insbesondere nicht dadurch, dass die Beklagte zu 2) den Vollstreckungsauftrag auf die nicht verjährten Zinsen beschränkt habe. Aufgrund der Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens sei allein darauf abzustellen, dass die Beklagte zu 2) den Titel nach wie vor unverändert in Händen halte. Auch wenn eine uneingeschränkte Vollstreckung hieraus derzeit nicht beabsichtigt sei, werde die Klägerin allein durch die Beschränkung des Vollstreckungsauftrages nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf Dauer vor einer uneingeschränkten Vollstreckung aus dem Titel geschützt. Es genüge, dass der Gläubiger – wie hier – die Zwangsvollstreckung überhaupt betreiben könne. Ausnahmen lasse der Bundesgerichtshof – vor allem bei Titeln auf wiederkehrende Leistungen – dann zu, wenn der Gläubiger den Titel noch für künftig fällig werdende Unterhaltsleistungen benötige und bezüglich der bereits erfüllten titulierten Ansprüche eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Einzelfalles unzweifelhaft nicht mehr drohe. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Es sei schon zweifelhaft, ob es sich bei Zinsen als Nebenforderungen um wiederkehrende Leistungen handele. Denn die wiederkehrende Entstehung solcher Zinsforderungen könne durch die vollständige Bezahlung der Hauptforderung beendet werden, was bei „herkömmlichen“ Titeln auf wiederkehrende Leistungen nicht der Fall sei, da die titulierte Hauptforderung immer wieder neu entstehe. Darüber hinaus sei auch nicht erkennbar, dass eine Zwangsvollstreckung bezüglich der Zinsen unzweifelhaft nicht mehr drohe, da die Beklagte den Titel nach wie vor unverändert in Händen halte.
24Das Anerkenntnis der Beklagten zu 2) im Rahmen des PKH-Prüfungsverfahrens führe nicht zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Es sei erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu den Akten gelangt, und durch ihren Klageabweisungsantrag habe die Beklagte zu 2) deutlich gemacht, dass sie sich an dem Anerkenntnis nicht festhalten lassen wolle. Auch das Telefax vom 2.10.2013 lasse das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, weil es sich hierbei nicht um eine Urkunde im Sinne von § 775 Nr. 4 ZPO handele. Die Beklagte zu 2) berühme sich hier weiterhin der Forderung und erkläre lediglich, auf eine Vollstreckung aus der Urkunde hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2009 fällig gewordenen Grundschuldzinsen verzichten zu wollen. Ein solcher Vollstreckungsverzicht lasse aber nach obigen Grundsätzen das Rechtsschutzinteresse des Schuldners für eine Vollstreckungsgegenklage nicht entfallen. Ferner sei die Klägerin durch die Erklärung auch nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf Dauer vor einer uneingeschränkten Vollstreckung geschützt. Es handele sich hierbei um eine lediglich einseitige Erklärung ohne Bindungswirkung, die die Beklagte zu 2) daher auch einseitig habe wieder aufheben können.
25Die Klage sei auch begründet, denn die Klägerin könne sich hinsichtlich der vor dem 1.1.2009 fällig gewordenen Zinsen erfolgreich auf Verjährung berufen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB bestehe nicht, der Beklagten zu 2) kein fälliger Gegenanspruch gegen die Klägerin zustehe. Bei den Kosten für eine weitere vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldurkunde handele es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des §§ 788 Abs. 1 ZPO. Dass sich die Klägerin auf Verjährung berufen werde, sei vorhersehbar gewesen; um dem zu begegnen, habe sich die Beklagte zu 2) von vornherein eine auf nicht verjährte Zinsen beschränkte vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen können. Wegen des zu erwartenden Verjährungseinwandes liege auch kein Verzugsschaden, der Voraussetzung für einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB sei, vor. Auch eine Einschränkung des Urteilstenors dahingehend, dass die Zwangsvollstreckung lediglich hinsichtlich der Klägerin – und nicht gegenüber ihrem Ehemann – für unzulässig erklärt werde, habe nicht zu erfolgen. Wer das Urteil der Zwangsvollstreckung entgegenhalten könne, sei eine Frage der materiellen Rechtskraft, die von seiner Gestaltungswirkung trennen sei.
26Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
27Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte zu 2) ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Das Landgericht habe den unstreitigen Sachverhalt nicht ausgeschöpft und dadurch ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere habe es den Zeitpunkt und die Umstände, unter denen die Klägerin die Verjährungseinrede erhoben habe, nicht gewürdigt. Das Vorgehen der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich und ersichtlich darauf angelegt, eine letztlich sinnlose Verzögerung des Zwangsversteigerungsverfahrens bewirken, zumal die Beklagte zu 2) das Verfahren immer nur aus unverjährten Zinsen betrieben habe und die Klägerin keinerlei Vorteile erlangen könne, die über die Behinderung der Zwangsvollstreckung hinaus gingen.
28Das angefochtene Urteil widerspreche dem Gesetz. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Landgericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO mit Beschluss vom 4.10.2013 vorbehaltlos und nicht nur hinsichtlich der verjährten Zinsen bewilligt habe.
29Der Sicherungsgrundschuld sei immanent, dass der Gläubiger mehr Befugnisse erhalte, als er objektiv benötige und geltend machen dürfe. Es bestehe beispielsweise erst dann einen Anspruch auf (Teil-) Rückgewähr der Grundschuld, wenn sogar das Kapital der zu Grunde liegenden gesicherten Forderung mit einem wesentlichen Teil zurückgezahlt sei. Das materielle Recht setze also eine (dauerhaft) rechtsvernichtende Einwendung voraus. Es könne nicht richtig sein, dass der Schuldner prozessrechtlich bei der lediglich hemmenden Einrede der Verjährung (die er bis dahin nicht erhoben hatte) eine bessere Position erhalte.
30Die Argumentation des Landgerichts laufe letztlich darauf hinaus, dass der Gläubiger nach Teilzahlungen des Schuldners bei anschließend erforderlicher Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Restbetrages einer titulierten Forderung stets gezwungen wäre, den Titel berichtigen zu lassen, bevor er die Zwangsvollstreckung hieraus erfolgreich betreiben könne.
31Die Auffassung des Landgerichts, der Gläubiger könne sich mit Rücksicht auf die Vorhersehbarkeit der Verjährungseinrede eine auf die nicht verjährten Zinsen beschränkte vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen, führe dazu, dass der Gläubiger gezwungen sei, sich (jeweils mit der Notwendigkeit einer neuen Zustellung) infolge der Veränderung von Kapital und Zinsen stets eine neue vollstreckbare Ausfertigung erteilen zu lassen. Nur so könne dann der Titelgläubiger verhindern, dass der Schuldner im letzten Augenblick die Vollstreckungsmaßnahmen mit dem Argument torpediere, die vollstreckbare Ausfertigung sei für die Maßnahme unzulässig, da sie nicht mehr durchsetzbare Ansprüche vollstreckbar mache.
32Bei dinglichen Zinsen handele es sich auch nach §§ 13 i. V. m. 10 Abs. 1 Zif. 4 ZVG von Gesetzes wegen um wiederkehrende Leistungen.
33Das Urteil des Landgerichts verstoße überdies gegen § 775 ZPO. Eine schriftliche Erklärung des Titelgläubigers, die Verjährungseinrede anzuerkennen, sei ausreichend, da im eigenen wohlverstandenen Interesse der Schuldner diese Erklärung seinerseits annehmen und damit unwiderruflich machen werde und die Nichtannahme gemäß § 162 BGB unbeachtlich wäre. Darin, dass die Beklagte zu 2) einerseits die Verjährungseinrede anerkannt und andererseits einen Klageabweisungsantrag gestellt habe, liege kein Widerspruch, da sich die Unzulässigkeit der Klage gerade daraus ergebe, dass die Beklagte zu 2) die Verjährung der Forderung anerkenne.
34Eine Erklärung, aus dem Titel hinsichtlich der verjährten Zinsen nicht mehr vollstrecken zu wollen, wie sie die Beklagte abgegeben habe, entspreche einer privatschriftlichen Erklärung im Sinne des §§ 775 Nr. 4 ZPO. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bedürfe es einer gerichtlichen Entscheidung im Sinne des §§ 775 Nr. 1 ZPO nicht, da die Alternativen des § 775 ZPO gleichrangig seien, weil § 775 Nr. 4 ZPO anderenfalls inhaltslos sei.
35Darüber hinaus habe sich das Landgericht mit einem großen Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt.
36Der Verzicht auf verjährte Grundschuldzinsen habe auch gem. § 1168 BGB wegen §1178 Abs. 2 BGB nicht ins Grundbuch eingetragen werden müssen.
37Die Auffassung des Landgerichts, dass die Kosten für die Aktualisierung der vollstreckbaren Ausfertigung zulasten der Gläubigerin gingen, verstoße gegen § 788 ZPO. Wenn die weitere vollstreckbare Ausfertigung nach Auffassung des Landgerichts erforderlich sei, sei auch die Notwendigkeit vom Schuldner veranlasst, da dieser darauf bestehe, dass die bisherige vollstreckbare Ausfertigung eingeschränkt werde, obwohl er bereits eine einer Erklärung im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO gleichwertige Erklärung in Händen halte.
38Darüber hinaus sei in jedem Fall der Tenor eines stattgebenden Urteils dahin zu präzisieren, dass sich die Unzulässigkeitserklärung nur und allein auf die Klägerin beziehe. Die Auffassung des Landgerichts verstoße gegen den Grundsatz der Klarheit und Formalisierung im Vollstreckungsrecht sowie die Zuständigkeitsordnung zwischen Prozessgericht und Vollstreckungsorgan.
39Die Beklagte zu 1) wendet sich gegen das Urteil in Bezug auf den sie betreffenden Kostenausspruch mit der sofortigen Beschwerde, vorsorglich – für den Fall, dass dies das zulässige Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung sei – mit der Berufung.
40Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten zu 2) führt sie aus:
41Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Vollstreckungsabwehrklage auf Seiten der Klägerin ergebe sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der BGH habe in seiner Entscheidung zu XI ZR 166/91 (NJW 1992, 2148) festgestellt, dass es selbst bei Teilerfüllung nicht ausreichend sei, einen Verzicht zu erklären, sondern das Verfahren nach § 733 ZPO durchzuführen sei. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung zu XI ZR 200/09.
42Die Ausführungen der Beklagten zu 2) zu § 775 ZPO seien unzutreffend, da es sich bei den Erklärungen der Beklagten zu 2) vom 27.9.2013 (Anl. B4) und 2.10.2013 (Anlage AG 3) um eine reine Absichtserklärung gehandelt habe, die keine Rechtswirkung habe entfalten können und jedenfalls weniger sei, als ein Verzicht. Die Erklärung, nicht vollstrecken zu wollen, stelle gerade keinen Verzicht dar. Selbst eine ausdrückliche Verzichtserklärung außerhalb des Grundbuchs wäre nicht rechtswirksam und verstoße gegen geltende Gesetze, da der Verzicht hinsichtlich der verjährten Grundschuldzinsen habe ins Grundbuch eingetragen werden müssen. Aus diesem Grund seien auch die Entscheidungen der von der Beklagten zu 2) genannten Oberlandesgerichte, insbesondere OLG Celle 4 U 122/12 (BeckRS 2013, 16897) und OLG Frankfurt (24 W 2/13) fehlerhaft. Die Argumentation der Beklagten, zu einer Herausgabe der Urkunde nur Zug um Zug gegen Übernahme der Kosten für die Erstellung einer neuen Urkunde durch die Klägerin verpflichtet zu sein, sei abwegig.
43Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
44II.
45Die von den Beklagten eingelegten Rechtsmittel haben in vollem Umfang Erfolg und führen zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung.
461.
47Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2) ist begründet; die Klage ist unzulässig, da der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
481.1.
49Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BGH zwar ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO solange gegeben, wie der Gläubiger den Titel in den Händen hält (st. Rspr., vgl. Zöller/Herget, § 767 ZPO m. w. N.; BGH, Urteil vom 08. Februar 1984 – IVb ZR 52/82 –, juris m. w. N.; BGH, Urteil vom 19-09-1988 - II ZR 362/87 (Stuttgart) = NJW-RR 1989, 124 m. w. N.; BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 – XI ZR 166/91 –, juris m. w. N.; BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - IX ZR 230/09 = BeckRS 2012, 00067). Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger auf sein Recht aus dem Titel verzichtet oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - IX ZR 230/09 = BeckRS 2012, 00067 m. w. N.). Es fehlt lediglich, wenn eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht (BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - IX ZR 230/09 = BeckRS 2012, 00067 m. w. N.). Dies ist etwa der Fall, wenn der Gläubiger den Titel an den Notar unter Verzicht auf Rücknahme herausgegeben hat, mit dem Auftrag, diesen an den Schuldner herauszugeben (BGH, Urteil vom 21.01.1994 - V ZR 238/92 (München) = NJW 1994, 1161; MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann ZPO § 767 Rn. 43). Ein bloßer Verzicht des Gläubigers auf die Zwangsvollstreckung ohne Herausgabe des Titels an den Schuldner beseitigt das Rechtsschutzinteresse nicht (vgl. Zöller/Herget, § 767 ZPO m. w. N.; BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 – XI ZR 166/91 –, juris m. w. N.). Das gilt selbst dann, wenn der Gläubiger nach Teilerfüllung für den Forderungsrest noch einen Titel benötigt; er kann dann nach § 733 ZPO eine beschränkte weitere Ausfertigung erwirken und den weitergehenden ursprünglichen Titel dem Schuldner aushändigen (BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 – XI ZR 166/91 –, juris m. w. N.; BGH, Urteil vom 23. November 1973 – V ZR 23/72 –, juris; BGH, Urteil vom 12. Juli 1955 – V ZR 11/53 –, juris = NJW 1955, 1556).
50Lediglich dann, wenn der Gläubiger den Titel noch für künftig fällig werdende (Unterhalts-) Leistungen benötigt und nach den Umständen des Einzelfalls bezüglich der bereits erfüllten titulierten Ansprüche eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht, ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben (BGH, Urteil vom 08. Februar 1984 – IVb ZR 52/82 –, juris; BGH, Urteil vom 19. September 1988 – II ZR 362/87 –, juris ; BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 – XI ZR 166/91 –, juris m. w. N.; BGH, Urteil vom 21. Januar 1994 – V ZR 238/92 –, juris).
51Der vorliegende Fall ist mit dem von der Beklagten zu 2) zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.2.1984 (Az. IVb ZR 52/82) jedoch nicht vergleichbar. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Schuldner der hinsichtlich der streitbefangenen, für vergangene Zeiträume bereits erfüllten Unterhaltsansprüche erst in zweiter Instanz seine Klage in eine Vollstreckungsgegenklage geändert und die dortige Beklagte hatte sich mit dem Einwand verteidigt, die Klage sei unzulässig, da die Zwangsvollstreckung bereits deshalb unzweifelhaft nicht mehr drohe, weil die streitbefangenen Unterhaltsansprüche längst erfüllt seien. Hierzu hat der BGH dann ausgeführt, damit habe sie sich in Bezug auf diese Unterhaltsforderungen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise für befriedigt erklärt; eine Vollstreckung aus dem Unterhaltsvergleich drohe daher insoweit unzweifelhaft nicht mehr.
52Auf den Streitfall ist die genannte Ausnahmeentscheidung nicht übertragbar. Denn Gründe, aus denen vorliegend die Vollstreckung aus den verjährten Grundschuldzinsen „unzweifelhaft“ nicht mehr droht, weil die Beklagte zu 2) aus ihnen nicht vollstreckt, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte zu 2) keinen Verzicht auf die verjährten Grundschuldzinsen erklärt, sondern lediglich erklärt, aus der Urkunde wegen der verjährten Zinsen nicht mehr vollstrecken zu wollen.
531.2.
54Der Klage fehlt jedoch vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie rechtsmissbräuchlich ist. Für eine rechtsmissbräuchliche Klage kann kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen.
551.2.1
56Soweit das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses auf dem Umstand beruht, dass die Geltendmachung des der Klägerin ggf. zustehenden Anspruchs rechtsmissbräuchlich ist, handelt es sich zwar um eine Einwendung nach § 242 BGB, die grundsätzlich im Rahmen der Begründetheit zu berücksichtigen wäre.
571.2.2.
58Der Senat folgt jedoch der insbesondere in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass eine Klage wegen Rechtsmissbrauchs bereits unzulässig sein kann, wenn nicht lediglich ein Gestaltungsrecht, sondern ein prozessuales Recht missbraucht wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. 1. 2002 - 20 U 54/01 = NZG 2003, 1170; so wohl auch BGH, Urteil vom 17. 11. 2005 - I ZR 300/02 (OLG Hamburg) MEGA SALE = GRUR 2006, 243 in Bezug auf § 8 Abs. 4 UWG; vgl. auch Köhler/Bornkamm/Köhler UWG § 8 Rn. 4_1-4_9).).
59Auch im Streitfall geht es um den Missbrauch eines prozessualen Rechts; rechtsmissbräuchlich ist vorliegend nicht die bloße Erhebung der Verjährungseinrede, der die Beklagte zu 2) auch nicht entgegentritt. Rechtsmissbräuchlich ist vielmehr die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage unter Berufung auf die eingetretene Verjährung.
601.2.2.1.
61Für die Beurteilung dieser Frage greift der Senat zunächst auf die im Rahmen des Wettbewerbsrechts maßgeblichen Grundsätze zurück. Im Hinblick auf die so genannten Abmahnfälle im Wettbewerbsrecht enthält § 8 Abs. 4 UWG die folgende Regelung:
62„Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. 2In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. 3Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“
63Im Rahmen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen setzt die Unzulässigkeit der Klage nach § 8 Abs. 4 UWG voraus, dass das beherrschende Motiv des Mitbewerbers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2014 - 4 U 118/13 = BeckRS 2014, 08619). Als typischen Beispielsfall des sachfremden Motivs umschreibt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Damit wird die Art der unzulässigen Geltendmachung eines solchen Anspruchs näher charakterisiert, aber der Weg zu anderen Missbrauchsformen durch die Rechtsverfolgung offen gelassen (OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2014 - 4 U 118/13 = BeckRS 2014, 08619). Das beschriebene Vorgehen selbst oder jedenfalls die Art des Vorgehens muss rechtsmissbräuchlich sein. Der Anspruchsberechtigte muss mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen verfolgen und diese müssen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2014 - 4 U 118/13 = BeckRS 2014, 08619); vgl. u. a. BGH, Urteil vom 5. 10. 2000 - I ZR 237/98 (München) = GRUR 2001, 260 m w. N.; OLG Hamm, Urteil vom 22. 6. 2004 - 4 U 13/04 Sortenreinheit = GRUR-RR 2005, 141 m. w. N.).
64Zwar ist die Regelung des UWG vorliegend nicht anwendbar. Der ihr zugrunde liegende Rechtsgedanke kann jedoch auf den Streitfall übertragen werden.
65Danach ist eine Klage auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung dann wegen Rechtsmissbrauchs und daraus folgend mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen, wenn die Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls die Verfolgung sachfremder, vom Schutzzweck der Vollstreckungsabwehrklage nicht gedeckter und für sich gesehen nicht schutzwürdiger Interessen ist. Jedenfalls dann, wenn alleiniges Ziel der Vollstreckungsabwehrklage ist, die Zwangsvollstreckung durch einen sich redlich verhaltenden Gläubiger hinsichtlich bestehender und durchsetzbarer Ansprüche zu torpedieren und die drohende Zwangsversteigerung zu verzögern, ohne dass der Schuldner darüber hinausgehende Vorteile erlangen kann, ist von einer rechtsmissbräuchlichen und daher unzulässigen Klage auszugehen.
661.2.2.2.
67Die so definierten Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs liegen hier vor.
681.2.2.2.1.
69Bereits der zeitliche Ablauf des vorliegenden Verfahrens legt es nahe, dass die Klägerin die Klage allein mit dem Ziel erhoben hat, den Zwangsversteigerungstermin zu torpedieren und das Zwangsversteigerungsverfahren zu verzögern. So hat sie erst rund vier Wochen vor dem Versteigerungstermin erstmals die Verjährungseinrede erhoben, wobei ihre Schreiben vom 13.9.2013 erst am 18.9. bzw. 19.9.2013 bei den Beklagten eingegangen sind, so dass eine sachliche Prüfung und Stellungnahme seitens der Beklagten innerhalb der diesen gesetzten kurzen Frist bis zum 20.9.2013 kaum noch möglich war. Auch der Zeitpunkt der Anträge auf Prozesskostenhilfe und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 23.9.2013 führte auf Seiten des Landgerichts und angesichts der kurzen Stellungnahmefristen auch auf Seiten der Beklagten zu erheblichem Zeitdruck und damit auch zu der Gefahr, den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne ausreichende Sachprüfung bescheiden zu müssen; hieraus ergab sich eine Chance der Klägerin auf eine vollständige Einstellung der Zwangsvollstreckung (ohne Beschränkung auf die unstreitig verjährten Zinsen) mit der Folge einer – wie noch auszuführen sein wird – sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
701.2.2.2.2.
71Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Beklagte zu 2) die Zwangsvollstreckung von Anfang an nur wegen des Grundschuldkapitals sowie nicht verjährter Zinsen betrieben hat. Die Verjährungsfrage hätte deshalb ohne weiteres – ohne Zeitdruck und wohl auch ohne größeren Aufwand – außerhalb des laufenden Versteigerungsverfahrens geklärt werden können. Stattdessen hat die Klägerin die bloße Titulierung (auch) verjährter Zinsen zum Anlass genommen, die vorliegende Vollstreckungsgegenklage zu erheben und insbesondere unter Hinweis auf das vermeintlich rechtswidrige Verhalten der Beklagten zu 2) die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen. Dieser Antrag war, weil die verjährten Zinsen überhaupt nicht Gegenstand der von der Beklagten zu 2) betriebenen Vollstreckung waren, von vornherein offensichtlich unbegründet, und sein Erfolg beruht auf einer wohl dem von der Klägerin aufgebauten Zeitdruck geschuldeten Fehleinschätzung.
721.2.2.2.3.
73Die Klägerin ist auch der Behauptung der Beklagten nicht entgegengetreten, dass sie mit ihrer Klage keine sonstigen vom Schutzzweck der Vollstreckungsabwehrklage gedeckten Vorteile hätte erreichen können, die über die Verhinderung der Zwangs-versteigerung und die Verzögerung der Zwangsvollstreckung hinausgehen; sie hat auch ihrerseits ein über die Verhinderung der Zwangsversteigerung und die Verzögerung der Zwangsvollstreckung hinausgehendes schutzwürdiges Interesse nicht dargetan.
74Dies ist auch mit dem nicht nachgelassenen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingegangenen Schriftsatz vom 4.12.2014 nicht geschehen. Dafür reicht der Hinweis auf die theoretische (im Streitfall bei lebensnaher Bewertung nahezu ausgeschlossene) Möglichkeit, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus verjährten Grundschuldzinsen betreiben könnte, im vorliegenden Fall nicht aus. Denn der Rechtsmissbrauch liegt hier gerade in der Geltendmachung des an sich gegebenen Anspruchs im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage zur alleinigen Verfolgung sachfremder und vom Schutzzweck der Norm nicht gedeckter Ziele.
75Aufgrund einer Gesamtwürdigung der oben diskutierten Gesichtspunkte ist der Senat davon überzeugt, dass es der Klägerin bei der Erhebung der Vollstreckungsgegenklage jedenfalls gegen die Beklagte zu 2) allein darum ging, das Zwangsversteigerungsverfahren zu verzögern. Das Interesse der Klägerin an einer solchen Verzögerung war nicht schutzwürdig, weil die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) sich von Anfang an nicht auf die unstreitig verjährten Zinsen für die Zeit bis Ende 2008 erstreckt hat. Deshalb ist das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Senates als rechtsmissbräuchlich zu bewerten.
761.2.2.2.4.
77Auf die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang auch das Gebühreninteresse des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der nach den vorgelegten Entscheidungen offenbar schon eine größere Anzahl vergleichbarer Prozesse geführt hat, Einfluss auf die Motivation hatte, kommt es nach alledem nicht an.
781.3.
79Wenn man die Klage – entgegen der Auffassung des Senates – für zulässig hält, so führt der oben festgestellte Rechtsmissbrauch jedenfalls dazu, dass sie unbegründet wäre.
80Die Erhebung der Verjährungseinrede als solche kann zwar nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wohl aber die Geltendmachung der Verjährungseinrede in der vorliegenden Form, d. h. unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin hiermit nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten zu 2) keine über die Verzögerung der Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) wegen bestehender und durchsetzbarer Forderungen hinausgehenden Vorteil erlangen kann.
812.
82Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Beklagten zu 1) gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ist zulässig und begründet.
832.1.
84Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) ist zulässig; insbesondere ist sie das richtige Rechtsmittel gegen die nach § 91a ZPO ergangene Kostenentscheidung (BGH, Beschluss vom 19. 3. 2013 – VIII ZB 45/12 = NJW 2013, 2361 m. w. N.).
852.2.
86Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) ist auch begründet; die Kosten des (erledigten) Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sind gem. § 91a ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Dies entspricht unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes sowie des Rechtsgedankens des § 93 ZPO billigem Ermessen. Es kann dahinstehen, ob die Klage auch im Verhältnis zur Beklagten zu 1) rechtsmissbräuchlich war, denn jedenfalls hat die Beklagte zu 1) keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und den klageweise geltend gemachten Anspruch ohne vorherige Stellung eines Klageabweisungsantrages noch im Laufe der Klageerwiderungsfrist erfüllt.
87Die Annahme des Landgerichts, ein sofortiges Anerkenntnis i. S. d. § 93 ZPO sei bereits dann nicht mehr möglich, wenn die beklagte Partei im Rahmen des PKH-Prüfungsverfahrens einen Zurückweisungsantrag gestellt habe, beruht auf einem Rechtsfehler zulasten der Beklagten zu 1), der das Landgericht auch bei der Ausübung des ihm zustehenden Ermessens eingeschränkt hat. Das Landgericht hat nämlich den Umstand nicht berücksichtigt, dass der Zurückweisungsantrag bzgl. des Prozesskostenhilfeantrages gerade auf den Vortrag gestützt war, dass der Anspruch der Klägerin erfüllt werde, ohne dass es eines gerichtlichen Verfahrens bedürfe, die Beklagte zu 1) also gerade Erfüllungsbereitschaft angezeigt hatte. Es mag dahinstehen, ob der Klägerin hiernach überhaupt noch hätte Prozesskostenhilfe bewilligt werden dürfen/müssen. Jedenfalls war aber ein sofortiges Anerkenntnis bei gleichwohl erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung und Klagezustellung nicht ausgeschlossen, ebenso wenig seine Berücksichtigung bei der Entscheidung nach § 91a ZPO. Zwar hat die Beklagte ein prozessuales sofortiges Anerkenntnis nicht erklärt. Dies konnte sie jedoch lediglich deshalb nicht mehr innerhalb der (verlängerten) Klageerwiderungsfrist tun, weil ihre Erfüllungsbemühungen innerhalb dieser Frist bereits zum Erfolg geführt hatten und die Klägerin die Klage gegenüber der Beklagten zu 1) für erledigt erklärt hatte. Die Beklagte zu 1) kann aber aufgrund des Umstandes, dass sie den Anspruch der Klägerin sofort erfüllt hat und deshalb Erledigung eingetreten ist, nicht schlechter stehen, als im Falle eines bloßen Anerkenntnisses. Aufgrund des zeitlichen Verlaufs des Zwangsversteigerungsverfahrens und der Zeitpunkte, zu denen die Klägerin mit der Geltendmachung ihrer Rechte jeweils begonnen hat, ergibt sich ein auch für die Beklagte zu 1) unnötig erzeugter Zeitdruck bei der Reaktion auf die Schreiben der Klägerin, so dass der Beklagten zu 1) auch nicht vorzuwerfen ist, dass sie den Anspruch der Klägerin nicht früher erfüllt hat.
883.
89Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
904.
91Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.