Oberlandesgericht Hamm Urteil, 31. Juli 2014 - 5 U 201/13
Tenor
Die Berufungen der Kläger und der Drittwiderbeklagten gegen das am 27.09.2013 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold werden zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger tragen 80 % der Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner, die weiteren 20 % der Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger und Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger und die Drittwiderbeklagten können die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2 3I.
4Die Kläger, bei denen es sich um die Schwiegereltern des C und die Eltern der P handelt, verlangen von der Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 45.000,00 € nebst 556,25 € Zinsen für den Zeitraum vom 16.09. bis zum 15.12.2011. Mit der Widerklage und Drittwiderklage hat die Beklagte die Feststellung begehrt, dass den Klägern und Drittwiderbeklagten – P und ihrem Sohn C2 - aus dem Darlehensvertrag vom 16.09.2011 gegen sie keine Ansprüche zustehen.
5Die Kläger haben den von ihnen mit der Klage geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auf einen Darlehensvertrag zwischen den Parteien gestützt, den C unter dem 16.09.2011 aufgrund einer ihm unter dem 18.05.2010 erteilten Generalvollmacht (Anl. B 1) unterzeichnet haben soll (Anl. K 1, Bl. 7 GA). In diesem Darlehensvertrag anerkennt der Darlehensnehmer mit der Unterschrift den Erhalt des Darlehensbetrages. Er verpflichtet sich dem Darlehensgeber Sicherheiten zu gewähren und zwar zum Vorteil von Enkel C2 des Darlehensgebers auf sein Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 45.000,00 € und ein Wohnungsrecht für den Enkel und seine Tochter P zu bestellen. Die Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt bereits mit notarieller Urkunde vom 29.08.2011 (UR-Nr. 439/2011, Notar O in M) die im Darlehensvertrag genannte Grundschuld in Höhe von 45.000,00 € zu Lasten des Grundbesitzes Q bestellt (Anl. K 2, Bl. 8 ff. GA). Unter dem gleichen Datum hatte sie P und deren Sohn C2 ein lebenslängliches Wohnrecht an der Wohnung Nr. 6 in dem Objekt Q 2 eingeräumt (Anl. K 3, Bl. 12 GA). Mit Erklärung vom 11.11.2011 widerrief die Beklagte die Vollmacht vom 18.05.2010; mit Schreiben gleichen Datums wies sie den Notar O an, die Eintragungsanträge betreffend Grundschuld und Wohnrecht zurückzunehmen. Daraufhin kündigten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2011 das Darlehen (Anl. B 22, Bl. 117 ff. GA).
6Die Kläger haben behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten, X, habe im Rahmen der Durchführung des Bauvorhabens Q C um finanzielle Unterstützung gebeten habe. Da C hierzu finanziell nicht der Lage gewesen sei, habe er sie (die Kläger) angesprochen. Sie haben auf eine Auflistung der Beklagten vom 29.12.2010 (Anl. K 4, Bl. 14 GA) und eine undatierte Auflistung für das Jahr 2011 (Anl. K 5, Bl. 15 GA) verwiesen und erklärt, dass erste Gelder am 01.10.2010 geflossen seien und zum Teil kurze Zeit später auf dem gleichen Weg wie gegeben – von ihnen an C und von C an die Beklagte – nur in umgekehrter Reihenfolge wieder erstattet worden seien. Später haben die Kläger unter Berufung auf die Anl. K 11 (Bl. 162 GA) erklärt, dass sie zwischen dem 08.10.2010 und 27.01.2011 Zahlungen in Höhe von 55.000,00 € geleistet hätten und 10.000,00 € zurück erstattet worden seien. Den Darlehensvertrag habe C auf Seiten der Beklagten mit Vollmacht unterzeichnet. Dies sei mit Wissen und Wollen des damaligen Geschäftsführers der Beklagten, X, erfolgt. Die Vollmacht sei wirksam, ihr Inhalt zwischen X und C ausdrücklich besprochen und vereinbart worden. Die Vollmachten verstießen auch nicht gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). C sei für die Beklagte bzw. X unentgeltlich tätig geworden. Sie (die Kläger) hätten ihre Ersparnisse in der Annahme hergegeben, dass ihr Schwiegersohn sich durch die darlehensweise Weitergabe an die Beklagte dort eine berufliche Zukunft aufbauen könne. Als ihr Schwiegersohn im Januar 2011 danach gefragt habe, ob sie letztmalig noch eine größere Summe von 25.000,00 € der Beklagten darlehensweise zur Verfügung stellen könnten, hätten sie bei der Sparkasse A am 20.01.2011 ein Darlehen über einen Nettokreditbetrag von 20.000,00 € aufgenommen.
7Die Kläger und Drittwiderbeklagten haben die (Dritt-)Widerklage für unzulässig gehalten, da es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle.
8Die Beklagte hat gemeint, dass die an C erteilten Vollmachten unwirksam seien. Es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Erstreckung der Vollmacht auf ihre Tochterunternehmen sei überraschend im Sinne des § 305 c BGB. Die Vollmachten verstießen auch gegen § 3 RDG, weil sie den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen ermöglichen sollten, die mannigfaltigen Beratungsbedarf auslösten, wenn sie nicht einem Rechtsanwalt oder einer nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz befugten Person erteilt würden. Zum Schutz des Vertretenen erstrecke sich die Nichtigkeit der Vollmacht auch auf die Verträge, die mit dieser Vollmacht getätigt worden seien. Den von den Klägern vorgelegten Darlehensvertrag, angeblich datierend vom 16.09.2011, habe keine zeichnungs- und vertretungsberechtigte Person mit Wirkung für sie – die Beklagte – unterschrieben. Es sei nicht einmal erkennbar, wer das Dokument unterschrieben haben soll. Die Kläger hätten ihr jedenfalls kein Geld gewährt, die Kläger hätten gar kein Geld gehabt. Wie ein Saldo von exakt 45.000,00 € entstanden sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Das Geld, was die Kläger hier ihr als Darlehen gewährt haben wollten, stamme aus Rechnungen, welche die Tochter und der Schwiegersohn zu Unrecht über sog. „Beratungsrechnungen“ von der T GmbH zuvor von ihr (der Beklagten) abgezogen hätten. Die Kläger seien hierin involviert gewesen und hätten hiervon gewusst. Vorsorglich hat die Beklagte in Höhe der Hauptforderung von 45.000,00 € die Aufrechnung mit eigenen Schadensersatzansprüchen gegen die Kläger auf § 812 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 826 BGB erklärt. Die Bestellung des Wohnrechts für einen Eineinhalbjährigen habe zudem einen kapitalisierten Wert von rund 972.000,00 €; angesichts der Höhe des Darlehens von 45.000,00 € liege eine gemäß § 138 BGB unwirksame Übersicherung vor.
9Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug (Bl. 184 ff. GA).
10Das Landgericht hat die Klage nach Einvernahme der Zeugen C, X und S abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klage sei unbegründet, den Klägern stehe kein Anspruch auf Zahlung von 45.556,25 € aus §§ 488 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 490 BGB zu, da es an einem wirksam abgeschlossenen Darlehensvertrag fehle. Die Beklagte sei bei Abschluss des Darlehensvertrags nicht wirksam von dem Zeugen C vertreten worden, weil die diesem erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig sei. Die Tätigkeiten, zu denen der Zeuge C von der Beklagten ermächtigt worden sei, stellten eine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG dar. Sie lägen überwiegend auf rechtlichem Gebiete und erforderten besondere Rechtskenntnisse. Eine Erlaubnis der Rechtsdienstleistung ergebe sich auch nicht aus § 6 RDG, denn der Zeuge C habe von der Beklagten für seine Tätigkeit Unterkunft, Kost und Logis in einer Wohnung des Geschäftsführers der Beklagten sowie ein i-Phone erhalten. Auch habe er an späteren Gewinnen der Beklagten beteiligt werden sollen. Dass der schwebend unwirksame Darlehensvertrag durch die Beklagte genehmigt worden sei, sei nicht ersichtlich.
11Ein Anspruch bestehe auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Kläger rechtsgrundlos eine Leistung an die Beklagte erbracht hätten. Denn die Geldzahlungen seien, was die Übergabe eines Geldbetrags von 25.000,00 € am 27.01.2011 im Büro der Beklagten betreffe, nicht bewiesen, im Übrigen nicht schlüssig dargelegt. Die Zeugin S habe die Einbuchung einer Zahlung in Höhe von 25.000,00 € nicht erinnern können. Der Zeuge X habe ausgesagt, eine Barzahlung von 25.000,00 € an ihn durch den Zeugen C habe es nicht gegeben, wohingegen der Zeuge C bekundet habe, der Geldbetrag sei dem Zeugen X direkt in die Hand gegeben worden. Die Kammer habe nicht festzustellen vermocht, welche der beiden sich widersprechenden Aussagen zutreffe.
12Im Übrigen seien die von den Klägern behaupteten Zahlungen nicht schlüssig dargelegt worden. Hierfür sei erforderlich, dass die Einzelheiten der behaupteten Zahlungen dargestellt würden. Es sei nötig gewesen vorzutragen, wie sich die Klageforderung von 45.000,00 € zusammensetze, sowie wann und an wen Auszahlungen in welcher Höhe stattgefunden hätten. Dem hätten die Kläger nicht genügt. Die vorgelegten Auflistungen vom 29.12.2010 (Anl. K 4) sowie aus dem Jahr 2011 (Anl. K 5) und die als Auszug aus dem Kassenbuch vorgelegte Anlage K 6 seien insoweit nicht aussagekräftig. Der Summe der eingezahlten Beträge von 43.533,00 € (28.245,00 € + 15.288,00 €) stünden rückerstattete Auslagen in Höhe von insgesamt 36.114,00 € (14.235,00 € + 21.879,00 €) gegenüber. Wie man rechnerisch – einschließlich der behaupteten Zahlung in Höhe von 25.000,00 € - auf eine Gesamtauszahlung von 45.000,00 € kommen, sei von den Klägern trotz Hinweisbeschlusses vom 29.05.2013 nicht dargelegt.
13Mangels Hauptanspruchs bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen.
14Die (Dritt-)Widerklage sei zulässig und begründet. Ein Interesse der Beklagten an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens der Ansprüche ergebe sich bereits daraus, dass sich die Kläger und (Dritt-)Widerbeklagten eines Anspruchs gegen die Beklagte berühmten, der mit Schreiben vom 23.11.2011 gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden sei. Den Klägern und Drittwiderbeklagten stehe ein Anspruch aus dem Darlehensvertrag vom 16.09.2011 auf Gewährung von Sicherheiten in Form einer Grundschuld zum Vorteil des Drittwiderbeklagten zu 2) in Höhe von 45.000,00 € sowie eines Wohnungsrechts zu Gunsten beider Drittwiderbeklagter nicht zu.
15Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger und Widerbeklagten wie auch die Drittwiderbeklagten mit der Berufung. Sie rügen, das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es eine Übergabe eines Geldbetrages in Höhe von 25.000,00 € am 27.01.2011 im Büro der Berufungsbeklagten nicht gegeben habe. Sie hätten ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie ein Darlehen bei der Sparkasse hätten aufnehmen müssen, um die Darlehensforderung in der gesamten Höhe zu bedienen. Der Zeuge C habe bekunden können, dass er diesen Betrag zuzüglich weiterer 5.000,00 €, die er von den Berufungsklägern in bar entgegen genommen habe, am 27.01.2011 bei der Berufungsbeklagten abgegeben habe und diese Einnahme in das Kassenbuch als „Einlage A. C“ eingezahlt worden sei. Taggleich sei eine Privatentnahme des Geschäftsführers der Beklagten vorgenommen worden; dies habe die Zeugin S bestätigt. Das Landgericht lasse unberücksichtigt, dass die weitere Zeugin Frau I, die das Kassenbuch geführt und die Eintragung in das Kassenbuch vorgenommen habe, bislang nicht gehört worden sei. Bei genauer Würdigung des Kassenbuches (Anl. K 6) wäre der Kammer aufgefallen, dass es einen taggleichen Einzahlungsbetrag in Höhe von 25.000,00 € durch den Zeugen C gegeben habe und eine entsprechende Entnahme dieses Betrages durch den Zeugen X als Geschäftsführer der Berufungsbeklagten.
16Im Übrigen hätten die Parteien einen Darlehensvertrag geschlossen. Das Landgericht verkenne insoweit Umstand und Reichweite der als Anl. K 2 eingereichten notariellen Bestellungsurkunde einer Grundschuld. Die notarielle Urkunde mit der ihr innewohnenden Warnfunktion wäre nicht zustande gekommen, wenn hier nicht zuvor eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien bestanden hätte. Bei der weitergehenden Befragung des Zeugen X, insbesondere rund um diese Urkunde, wäre zutage getreten, dass der Vortrag der Berufungskläger in 1. Instanz richtig sein dürfte. Das Landgericht sei aufgrund falscher und unvollständiger Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass Ansprüche der Berufungskläger nicht bestünden.
17Die Kläger beantragen,
18- 19
1. unter Abänderung des am 27.09.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Detmold zur Geschäfts-Nr. 12 O 28/12 die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an sie 45.556,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2011 zu zahlen,
- 21
2. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an sie vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.530,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
Die Kläger und Widerbeklagten sowie die Drittwiderbeklagten beantragen
23die Widerklage abzuweisen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die Kläger nicht einmal ansatzweise schlüssig die angeblichen Barzahlungen, welche sie (die Beklagte) erhalten haben solle, dargelegt hätten und zwar an wen, an welchem Tag und in welcher Höhe Auszahlungen erfolgt sein sollen. Woher die hohen Bargeldbestände gekommen seien sollen, erklärten die Kläger nicht. Auch sei unklar, welche angeblichen Handwerker damit bezahlt worden sein sollen. Weder die Zeugin S noch der Geschäftsführer X hätten von 21 hohen Barzahlungen in vier Monaten etwas mitbekommen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei allein der Zeuge X glaubwürdig gewesen und habe die Tatsachen glaubhaft geschildert. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass der Zeuge C unter dem 18.04.2012 wegen Betruges in 16 Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Eine Vernehmung der Zeugin I sei nicht geboten und sogar rechtsfehlerhaft gewesen. Diese sei erstinstanzlich auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 08.06.2013 allein als Beweismittel für die Tatsache einer angeblichen Vollmacht und deren angeblichen Abreden zwischen C und X benannt worden, nicht aber als Zeugin für angebliche (Bar-)Zahlungen. Darauf, dass es kein „Kassenbuch“ gegeben habe, sondern lediglich einen Zettel, auf dem Herr C manchmal seine Wunschzahlen vermerkt habe, sei bereits hingewiesen worden.
27II.
28Die zulässige Berufung ist unbegründet.
29- 30
1. Klage
a) Antrag zu 1)
32Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat vermag weder einen Anspruch auf Rückzahlung aus Darlehen noch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung festzustellen.
33aa) Rückzahlungsanspruch aus Darlehen
34Ein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehensbetrages in Höhe von 45.000,00 € nebst vertraglich geschuldeten Zinsen steht den Klägern nicht zu.
35(1)
36Anders als das Landgericht ist der Senat allerdings nicht der Ansicht, dass die Vollmacht des C vom 18.05.2010 gegen § 3 RDG verstößt und damit auch der von den Klägern vorgelegte Darlehensvertrag vom 16.09.2011 nichtig ist.
37Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
38(a)
39Dass der Zeuge C eine selbständige Tätigkeit ausübte, kann keinem Zweifel unterliegen. Selbständig ist eine Tätigkeit, die frei von Weisungen in eigener Entscheidungsfreiheit und Verantwortung ausgeübt wird. Wird ein Angestellter im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses tätig, fehlt es an einer selbständigen Tätigkeit (vgl. Weth in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 3 RDG, Rn. 4). Vorliegend war der Zeuge C unstreitig keinen Weisungen unterworfen.
40(b)
41Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, soweit sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang danach zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung könne angesichts dessen, dass nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen seien und daher eine wirtschaftliche Betätigung kaum ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich sei oder ohne rechtliche Wirkung bleibe, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Erforderlich sei vielmehr eine abwägende Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich bei ihm um eine Rechtsbesorgung oder um eine Tätigkeit handele, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität oder der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden könne (vgl. Urteil des BGH v. 13.03.2003, Az.: I ZR 143/00, NJW 2003, 3046; Urteil des BGH v. 25.04.2006, Az.: XI ZR 29/05, NJW 2006, 1952).
42Nach Ansicht des Senats lag die Tätigkeit des Zeugen C überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet. Zwar heißt es in der Vollmacht:
43„Die Vollmacht erstreckt sich auf alle gegenüber Dritten und Behörden abzugebende und entgegenzunehmende Erklärungen. Sie umfasst insbesondere die Befugnis, die Vertretene rechtsgeschäftlich zu verpflichten, Erklärungen Dritter und von Behörden entgegen zu nehmen. Verträge zu begründen und zu kündigen, Ansprüche durchzusetzen und abzuwehren, Rechtsbehelfe einzulegen, Bescheide entgegen zu nehmen [...].“
44Danach durfte der Zeuge C sowohl Verträge abschließen als auch kündigen. Weiter ermächtigte ihn die Vollmacht, Ansprüche durchzusetzen und abzuwehren, sogar Rechtsbehelfe einzulegen. Das sind grundsätzlich Rechtsangelegenheiten (vgl. Weth in: Henssler/Prütting, a.a.O., § 2, Rn. 10). Die Tätigkeit des Zeugen lag aber überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet. Auch rein wirtschaftliche Entscheidungen lassen sich häufig nur durch z.B. den Abschluss von Verträgen verwirklichen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge C, was auch die Beklagte einräumt, in den Unternehmen des X „tatkräftige Unterstützung“ leisten sollte (Bl. 34 GA). Die Beklagte selbst hat weiter vorgetragen, dass der Zeuge C fast täglich in den Gesellschaften vor Ort gewesen sei, insbesondere in der Druckerei. Der Zeuge C habe X gegenüber versichert, dass er kein Geld von diesem wolle, allenfalls später, wenn die Druckerei dank seiner Mithilfe große Gewinne erwirtschaften sollte, hieran in einem gewissen Umfang anteilig partizipieren wolle. Vor diesem Hintergrund habe er – der Zeuge C - X veranlasst, insbesondere auch die Vollmacht vom 18.05.2010 auszustellen (Bl. 34 f. GA). Damit war klar, dass die Vollmachten dazu dienen sollten, die „tatkräftige Unterstützung“ des C auch rechtlich zu ermöglichen. Bei der Beklagten handelt es sich zwar lediglich um eine Holding-Gesellschaft. Ausweislich des vom Senat am 25.06.2014 eingeholten Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo (HRB 6916) ist Gegenstand des Unternehmens aber nicht nur das Halten von Beteiligungen sondern auch die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens sowie die Erbringung von Dienstleistungen aller Art für die von dem Unternehmen gehaltenen Gesellschaften. Damit unterhielt auch die Beklagte einen Geschäftsbetrieb.
45Des Weiteren hat die Beklagte vorgetragen, dass sie auf Veranlassung von C im Wege der Zwangsversteigerung das Objekt Q erworben habe und sie hat moniert, dass C, um es umfangreich auf Kosten des X zu sanieren, die V Ltd. eingeschaltet habe (Bl. 46 GA). Dann ist es aber auch rein tatsächlich so gewesen, dass C die Sanierung der im Eigentum der Beklagten stehenden Immobilie mit betrieben hat, was in Bezug auf die Beklagte dem Geschäftszweck der Verwaltung eigenen Vermögens entspricht. Die Beklagte hat dann in Bezug auf eine Wohnung in dem Objekt zu Gunsten der Drittwiderbeklagten ein Wohnrecht bestellt. Dass die erfolgte Sanierung nicht dem Willen der Beklagten oder von X als ihrem seinerzeitigen Geschäftsführer entsprochen hätte, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.
46(2)
47Damit stellt sich die weitere Frage, ob die Vollmacht vom 18.05.2010 nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Diese Frage hat das Landgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – unbeantwortet gelassen.
48§ 305 Abs. 1 Satz BGB bestimmt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen sind, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
49(a)
50Zwar spricht § 305 Abs. 1 BGB von „Verträgen“ und „Vertragsbedingungen“, eine Vollmacht stellt hingegen nur eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar (vgl. Schramm in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2012, § 167, Rn. 11; Ellenberger in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 167, Rn. 1). Der Bundesgerichtshof hat hierzu aber bereits klargestellt, dass wenn eine Partei für die Vertragsabwicklung erhebliche, einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen der anderen Partei vorformuliert, nach dem Schutzzweck des AGB-Gesetzes die gleichen Einschränkungen gelten müssen wie für die zweiseitigen Vertragserklärungen (vgl. Urteil des BGH v. 09.04.1987, Az.: III ZR 84/86, NJW 1987, 2011; Basedow in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2012, § 305, Rn. 10).
51(b)
52Die Vollmacht vom 18.05.2010 ist auch als für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB anzusehen. Denn vorliegend handelt es sich um eine standardmäßige Formulierung einer Handlungsvollmacht. So hat der Zeuge C im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 08.05.2013 auch unumwunden eingeräumt, dass es so gewesen sei, dass er sich im Rahmen seiner Tätigkeit für die Unternehmen des Herrn X habe absichern wollen, weil er keine Vollmacht gehabt habe. Er habe daher den Rat eines Rechtsanwalts eingeholt. Der habe ihm eine vorformulierte Vollmacht übermittelt, die dann von Herrn X unterschrieben worden sei (Bl. 172R BA, Az.: I-5 U 121/13). Zwar bedarf es nach dem Wortlaut des § 305 Abs. 1 BGB der Absicht der Serienverwendung. Hier folgt nach Ansicht des Senats aber schon aus der standardmäßigen Formulierung der Vollmacht der äußere Anschein, dass sie mehrfach verwendet werden sollte (vgl. hierzu: Basedow in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2012, § 305, Rn. 18). Letztlich hat der Zeuge C den Text der Vollmacht auch noch für zwei weitere Vollmachten, datierend vom 01.04.2011, verwandt (Anl. B 1).
53(c)
54Die Vollmacht hat der Zeuge C auch gestellt. Ohne Erfolg haben die Kläger bereits erstinstanzlich eingewandt, der Inhalt der Vollmacht sei ausdrücklich besprochen und vereinbart worden und dies in das Wissen der hierzu benannten Zeugin I gestellt (Bl. 86 GA). Das Landgericht war nicht gehalten, die Zeugin I zu vernehmen. Denn der Vortrag der Kläger ist bereits nicht hinreichend substantiiert. Die Kläger legen nicht dar, wann und wo mit welchen Beteiligten Personen die Vollmacht ausgehandelt worden sein soll. Der Bundesgerichtshof hat zu § 1 Abs. 2 AGBGB entschieden, dass „Aushandeln“ mehr als Verhandeln sei. Von einem Aushandeln könne nur gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen AGB enthaltenen „gesetzesfremden Kerngehalt“, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stelle und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräume mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGH v. 03.11.1999, Az.: VIII ZR 269/98, NJW 2000, 1110). Dies vermag der Senat dem Vortrag der Kläger nicht zu entnehmen.
55(d)
56Ein Verstoß gegen § 305 c Abs. 1 BGB liegt nach Ansicht des Senats in Bezug auf eine Bevollmächtigung des C durch die Beklagte nicht vor.
57Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Zwar ist es vorliegend so, dass im Eingang der Vollmachtsurkunde die Beklagte – fett gedruckt - als „Vertretene“ benannt wird, die dem Zeugen C als „Vertreter“ eine generelle Vertretungsvollmacht erteilt. Dass diese Vollmacht z.B. auch für die N GmbH als Tochterunternehmen gelten soll, ergibt sich erst aus dem weiteren Fließtext. Da es hier aber allein um die Frage geht, ob C über eine Vollmacht der Beklagten verfügte, ist festzustellen, dass die Beklagte ausdrücklich als Vertretene im Urkundseingang genannt ist. Selbst wenn die Vollmachtserteilung an die Tochterunternehmen als überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB einzustufen sein sollte, gilt § 306 Abs. 1 BGB. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam.
58(3)
59Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen das RDG oder das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegt. Auch bedarf es keiner Beweiserhebung dazu, wer wann für die Beklagte den Darlehensvertrag vom 16.09.2011 unterzeichnet hat.
60Denn selbst wenn – so die Kläger – ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen wurde, obliegt es ihnen substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die Darlehensvaluta in Höhe von 45.000,00 € an die Beklagte ausgezahlt wurde (vgl. Robert Freitag/Peter O. Mülbert in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2011, § 488, Rn. 274). Das ist den Klägern nicht gelungen.
61(a)
62Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es in dem Darlehensvertrag, Anl. K 1, unter der Überschrift „Darlehensgewährung“ heißt, dass der Darlehensnehmer mit der Unterschrift den Erhalt des Darlehensbetrages anerkennt. Dass die Beklagte hiermit ein kausales Schuldanerkenntnis abgegeben hat, vermag der Senat allerdings nicht anzunehmen. Das schriftliche Bekenntnis, einen bestimmten Betrag als Darlehen empfangen zu haben, kann auch nur eine bloße Wissenserklärung sein, die ein Zeugnis des Ausstellers gegen sich selbst darstellt und einer Quittung ähnelt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte darüber hinaus ein kausales Schuldanerkenntnis hat abgeben wollen, haben die Kläger nicht vorgetragen, sie sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. Selbst wenn man unterstellt, dass der Darlehensvertrag wirksam abgeschlossen wurde, begründet der „Darlehensvertrag“ – Anl. K 1 – als Privaturkunde nur den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltene Erklärung von dem Aussteller abgegeben wurde (§ 416 ZPO). Ob die Erklärung der Beklagten, den Darlehensbetrag erhalten zu haben, inhaltlich richtig ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Das bedeutet, dass das Zeugnis des Erklärenden gegen sich selbst durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden kann. Dieser ist bereits dann geführt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird (vgl. Urteil des BGH v. 03.04.2011, Az.: XI ZR 120/00, NJW 2001, 2096).
63(b)
64Den unter lit. (a) genannten Gegenbeweis sieht der Senat aus mehreren Gründen als geführt an:
65(aa)
66Die Kläger haben schon unaufgefordert mit der Klageschrift dazu Stellung genommen, welche Beträge im Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 27.01.2011 einschließlich geflossen sein sollen. Vorgelegt haben sie dazu die Anlagen K 4 und 5 (Bl. 14 f. GA). Diese Anlagen hat der Senat zunächst so verstanden, als ob die Kläger z.B. am 01.10.2010 an C 1.000,00 € übergeben haben wollen, am 09.10.2010 weitere 1.000,00 € und so fort. Auf einen Betrag von 45.000,00 € kann man allerdings rechnerisch nur dann kommen, wenn man zugrunde legt, dass im Jahr 2010 insgesamt 28.245,00 € gezahlt wurden und im Jahr 2011 im Zeitraum 04.01. bis 19.01.2011 insgesamt 15.288,00 € und am 27.01.2011 weitere 25.000,00 €. Wenn man von dem sich danach ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 68.533,00 € nur die für das Jahr 2011 aufgeführten rückerstatteten Auslagen in Höhe von 21.879,00 € und die Gutschrift in Höhe von 1.654,00 € abzieht, ergibt sich ein Betrag von 45.000,00 €. Im Jahr 2010 sollen aber auch schon Auslagen in Höhe von 14.235,00 € rückerstattet worden sein.
67(bb)
68Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.07.2013 haben die Kläger ihren Vortrag konkretisiert und erklärt, zunächst sei ein Betrag in Höhe von 45.000,00 € als Darlehenssumme ermittelt worden. Die Zahlungen seien, wie in den Anl. K 4 und K 5, vollzogen worden. Gegeben hätten sie gemäß Anlage K 11 am 08.10.2010 einen Betrag in Höhe von 5.000,00 €, am 20.10.2010 einen Betrag in Höhe von 4.000,00 €, am 24.10.2010 einen Betrag in Höhe von 2.000,00 €, am 19.11.2010 einen Betrag in Höhe von 3.000,00 €, am 12.12.2010 einen Betrag in Höhe von 6.000,00 €, am 05.01.2011 einen Betrag in Höhe von 5.000,00 €, am 10.01.2011 einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € und am 27.01.2011 einen Betrag in Höhe von 25.000,00 € (Bl. 162 GA).
69Der Senat hat insoweit bereits Schwierigkeiten, die Anl. K 4 und 5 einerseits und die Anl. K 11 andererseits in Übereinstimmung zu bringen. Die Kläger haben vorgetragen, dass C das Geld bei ihnen in bar abgeholt und am Folgetag mit diesen Beträgen die Handwerker gezahlt habe (Bl. 161 GA). Am 08.10.2010 beispielsweise sollen die Kläger 5.000,00 € gezahlt haben, die Auflistung der Kostenbeteiligung beginnt aber mit einem Betrag in Höhe von 1.000,00 € am 01.10.2010 und am 09.10.2010 – dem Folgetag zum 08.10.2010 – gab es nach der Anl. K 4 keine Kostenbeteiligung in Höhe von 5.000,00 €, sondern nur in Höhe von 1.000,00 €. Insgesamt erfolgte nach der Anl. K 4 vor dem 20.10.2010 – der nächsten behaupteten Zahlung der Kläger in Höhe von 4.000,00 € - eine Kostenbeteiligung in Höhe von nur 1.600,00 € : 1.000,00 € am 09.10.2010 und 600,00 € am 11.10.2010. Am 20.10.2010 hätte C gar keine weiteren 4.000,00 € benötigt, da er die in der Anl. K 4 eingetragene Kostenbeteiligung vom 21.10.2010 in Höhe von 3.600,00 € fast vollständig mit den von der 1. Zahlung am 08.10.2010 noch übrigen 3.400,00 € hätte erbringen können. Diese Ungereimtheiten setzen sich beim weiteren Abgleich der Anl. K 4 und 5 mit der Anl. K 11 fort.
70Der Senat hat daher die Kläger persönlich angehört, wann sie an wen welche Beträge darlehensweise überlassen haben wollen. Die Klägerin hat erklärt, dass es beim ersten Mal 5.000,00 € gewesen, das sei im Dezember 2010 gewesen. Ende Februar hätten sie dann das Darlehen aufgenommen. Das sei 2011, bei der Sparkasse A gewesen. Vom Sparbuch hätten sie ca. 15.000,00 € gegeben. Die 15.000,00 € seien an Herrn C in bar gegangen. Ihre Mama habe auch etwas gegeben. Das sei, so glaube sie, im Mai 2011 gewesen. Selbst wenn man zugunsten der Kläger annimmt, dass die Klägerin sich zeitlich um ein bis zwei Monate vertan hätte, passen auch die genannten Beträge in ihrer Stückelung nicht zu den in der Anl. K 11 genannten Beträgen. Hinzu tritt, dass nach der Anl. K 11 ein Betrag in Höhe von 10.000,00 € an die Kläger zurückgeflossen sein soll. Die Kläger hingegen haben im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, von dem gewährten Darlehen nichts zurückbekommen zu haben.
71(cc)
72Schon mit der Klageschrift haben die Kläger vorgetragen, dass sie bereits ab dem 01.10.2010 kleinere Beträge an C gegeben hätten, die dieser an die Beklagte weitergegeben habe, und zum Teil auch kurze Zeit später schon auf dem gleichen Wege Erstattungen erhalten hätten. Wie bereits ausgeführt, wollen die Kläger nach dem Ergebnis ihrer Anhörung nun aber gar keine Rückzahlung auf das Darlehen erhalten haben. Auch liest sich der schriftsätzliche Vortrag der Kläger so, als ob von Anfang an Beträge darlehensweise überlassen worden seien. Dann lässt sich aber nicht erklären, warum die Anl. K 4 eine „Auflistung der Kostenbeteiligung von Herrn C für den Umbau des Objektes Q“ enthält. Von einem Darlehen ist in der ganzen Anl. K 4 nicht die Rede. Am Ende der Anl. K 4 heißt es dann noch: „Derzeitiges Beteiligungsvolumen am Objekt Q: 14.010,00 €.“. Gleiches gilt für die Anl. K 5 (Bl. 15 GA), in der am Ende steht „Derzeitige Beteiligungsvolumen am Objekt Q: 45.000,00 €.“. Nach dem Vortrag der Kläger gab es auch keinen Grund die Vorgänge im Kassenbuch als „Einlage A. C“ zu verbuchen. Insgesamt ließ sich im Rahmen der Anhörung der Kläger nicht genau aufklären, was C mit dem Geld, das sie ihm übergeben haben wollen, überhaupt tun sollte. Die Klägerin hat hierzu erklärt, dass die Wohnung für das Enkelkind ein eigenes Zuhause sein sollte. Sie hätten das so verstanden, dass das Enkelkind die Wohnung irgendwann zu Eigentum bekommt. Das lässt die Annahme zu, dass die Kläger schon in der Phase der Sanierung des Objekts den Erwerb einer Eigentumswohnung finanzieren wollten. Der Kläger hingegen hat angegeben, dass der Schwiegersohn, C, gesagt habe, dass wenn das klappe mit dem Geld, er Partner in der Firma werde. Zur Verwirklichung dieser angegebenen Zwecke bedarf es nicht des Abschlusses eines Darlehensvertrages.
73(dd)
74Des Weiteren haben die Kläger – mit Ausnahme des Betrages in Höhe von 25.000,00 € - nicht substantiiert darzulegen vermocht, auf welchem Wege die Beklagte den Darlehensbetrag erhalten haben soll. Denn nach ihrem Vortrag haben die Kläger die einzelnen Teilbeträge an Herrn C in bar übergeben und nicht an die Beklagte. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte anzunehmen, dass die Kläger die von ihnen behaupteten einzelnen Beträge an C als Vertreter der Beklagten und Gläubigerin der Darlehensbeträge mit erfüllender Wirkung gezahlt hätten. Es kann dahin gestellt bleiben, ob C aufgrund der Vollmacht vom 18.05.2010 die Befugnis zur Leistungsannahme zustand (vgl. hierzu: Olzen in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 362, Rn. 36 f.). Denn die Kläger haben mehrfach vorgetragen, dass sie sämtliche der genannten Beträge in bar ihrem Schwiegersohn zur Verfügung gestellt hätten und dieser sie in bar bei der Beklagten eingezahlt habe. An keiner Stelle haben sich die Kläger darauf berufen, dass sie zum Zwecke der Erfüllung ihrer Verbindlichkeit als Darlehensgeber schuldbefreiend an einen Vertreter der Beklagten geleistet hätten. Der Vortrag der Kläger legt eher nahe, dass sie C damit beauftragt haben wollen, ihr Geld an die Beklagte weiter zu leiten und ihm – als ihrem Schwiegersohn – vertraut haben, dass er das Geld zur Verbesserung der Lebens- und Vermögenssituation der Familie einsetzt.
75Die Kläger haben nicht substantiiert dargetan, welche Handwerkerrechnungen mit welchem Datum, die für welche Leistungen gestellt wurden, die die Beklagte in Auftrag gegeben hat, mit ihrem (der Kläger) Geld bezahlt worden sein sollen.
76(ee)
77Was den Betrag von 25.000,00 € betrifft, haben die Kläger zwar vorgetragen, dass C einen Betrag in Höhe von 25.000,00 € in die Kasse der Beklagten eingelegt habe. Diesen Betrag habe sich der damalige Geschäftsführer der Beklagten, X, sofort wieder auszahlen lassen (Bl. 84 GA). Zwar hat der Zeuge C bekundet, dass er den Betrag von 25.000,00 € X direkt in die Hand gegeben habe (Bl. 167R BA, Az.: I-5 U 121/13). Der Zeuge X hat die Zahlung dieses Betrages hingegen in Abrede gestellt (Bl. 169 BA, Az.: I-5 U 121/13).
78Soweit die Kammer in dem angefochtenen Urteil hierzu ausgeführt hat, nicht feststellen zu können, welche der beiden Aussagen zutrifft, ist dies nicht zu beanstanden. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Anhaltspunkte fehlen hier. Der Ansicht der Berufungsführer, die Zeugin S habe ihren Vortrag bestätigt, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie im Einzelnen nicht sagen könne, wofür und ob auch weitere 25.000,00 € in bar von Herrn C gezahlt worden seien (Bl. 170R BA, Az.: I-5 U 121/13). Bei dieser Sachlage hat das Landgericht zu Recht die Aussage der Zeugin S als unergiebig eingestuft. Die Einvernahme der Zeugin I kam nicht in Betracht, da sie allein zu der behaupteten Vereinbarung einer Vertretungsvollmacht benannt worden ist (Seite 5 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 08.06.2012, Bl. 86 GA). Das Kassenbuch, Anl. K 6, steht der Würdigung des Landgerichts nicht entgegen. Die Eintragungen in ein Kassenbuch sind nicht geeignet den Beweis zu erbringen, dass die dort dokumentierten Transaktionen auch tatsächlich erfolgt sind. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die Kläger nach wie vor den Darlehensvertrag, den sie mit der Sparkasse A abgeschlossen haben wollen, nicht einmal in Kopie vollständig vorgelegt haben.
79Unter Berücksichtigung aller vorstehend angeführten Umstände, die gegen einen Erhalt eines Darlehensbetrages in Höhe von insgesamt 45.000,00 € sprechen, ist auch in Bezug auf den Teilbetrag von 25.000,00 € die Überzeugung des Gerichts, dass die Beklagte diesen Betrag – wie in dem Darlehensvertrag ausaagewiesen – tatsächlich auch erhalten hat, erschüttert.
80(ff)
81Hinzu tritt ein weiterer Umstand, der Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Darstellung insgesamt weckt. Die Fertigung des schriftlichen Darlehensvertrages und die Hingabe der Sicherheiten für das angebliche Darlehen in Höhe von 45.000,00 € erfolgten erst ca. 8 Monate nach Auszahlung der kompletten Darlehenssumme. Bei einem Darlehen in dieser Größenordnung wäre eine umgekehrte, jedenfalls engere zeitliche Abfolge zu erwarten gewesen.
82(gg)
83In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass die Beklagte unstreitig im Hinblick auf eine Darlehensverpflichtung erhebliche Sicherheiten bestellt hat. Die Beklagte hat allerdings vorgetragen, dass C und seine Ehefrau dem X mitgeteilt hätten, dass das lebenslange Wohnrecht lediglich eine Sicherheit für ein Darlehen von ihnen sei. Dass es ein solches Darlehen tatsächlich nicht gegeben habe, sei dem Zeugen seinerzeit nicht klar gewesen (Bl. 50 f. GA). Dieser Vortrag erscheint dem Senat nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass die Beklagte C mit einer Generalvollmacht ausgestattet hatte. Sie durfte dann zunächst einmal davon ausgehen, dass die Angaben des C richtig sind. Der Zeuge X hat den Vortrag der Beklagten insoweit bestätigt (Bl. 169 R BA, Az.: I-5 U 121/13).
84Eine weitergehende Befragung des Zeugen X hierzu war nicht geboten.
85bb) Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
86Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, kann es dahin gestellt bleiben, ob die Kläger und die Beklagten durch einen wirksamen Darlehensvertrag verbunden sind, da die Auszahlung nicht substantiiert dargetan bzw. bewiesen ist.
87Für den alternativ in Betracht kommenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1. Alt. BGB) gilt das Gesagte entsprechend. Wenn es an dem Rechtsgrund des wirksam geschlossenen Darlehensvertrags fehlen sollte, scheitert die Annahme eines Bereicherungsanspruchs daran, dass nicht festgestellt werden kann, dass überhaupt Leistungen der Kläger an die Beklagte geflossen sind.
88b) Antrag zu 2)
89Mangels Hauptanspruchs ist auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht gegeben.
90- 91
2. (Dritt-)Widerklage
a)
93Die Berufung gegen die (Dritt-)Widerklage ist zulässig.
94Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass in der Berufungsschrift vom 31.10.2013 nicht nur die Kläger als Berufungskläger aufgeführt sind, sondern auch die Widerbeklagten und Drittwiderbeklagten. Eine Beschränkung enthält die Berufungsschrift nicht. Zwar hat der Vertreter der Kläger und (Dritt-)Widerbeklagten in der Berufungsbegründung vom 27.11.2013 erklärt, dass das Landgericht zu Unrecht den Klageantrag der Berufungskläger abgewiesen habe, diesen Antrag verfolgten sie mit der Berufung weiter (Bl. 216 GA). Zu dieser Beschränkung passen auch die angekündigten Anträge (Bl. 215 GA). Der Senat sieht allerdings keine Anhaltspunkte dafür, vorliegend einen Rechtsmittelverzicht in Bezug auf die gegen die (Dritt-)Widerklage bereits erhobene Berufung anzunehmen (vgl. hierzu auch: Urteil des BGH v. 28.09.2000, Az.: IX ZR 6/99, NJW 2001, 146). Im Senatstermin hat der Vertreter der Berufungsführer zulässigerweise klargestellt, dass die Abänderung des angefochtenen Urteils auch insoweit beantragt werde, als das die Widerklage abgewiesen werden solle.
95b)
96Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
97Die Widerklage ist zulässig und begründet. Nach dem zur Klage Gesagten stehen den Klägern und Drittwiderbeklagten aus dem Darlehensvertrag vom 16.09.2011 gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Gewährung von Sicherheiten in Form einer Grundschuld in Höhe von 45.000,00 € zugunsten des Drittwiderbeklagten zu 2) sowie eines Wohnungsrechts zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) nach Maßgabe der Urkunden des Notars O in M, UR-Nrn. 439/2011 und 440/2011 zu. Denn entweder ist – insbesondere mangels wirksamer Vollmacht – der Darlehensvertrag vom 16.09.2011 unwirksam oder, wenn er wirksam ist, kann nicht festgestellt werden, dass das Darlehen zur Auszahlung gelangt ist. Insoweit bestehen auch keine Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten.
98III.
99Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
100Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).
(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Uhrwerke mit der Referenznummer Kaliber 770 und Kaliber 781 nicht die gleiche Konstruktion haben wie die Uhrwerke Kaliber 793 konstante Kraft, Kaliber 793 Tourbillon, Kaliber 794 konstante Kraft und Kaliber 794 Tourbillon.
Auf die Widerklage wird weiter festgestellt, dass die Uhrwerke mit der Referenznummer Kaliber 773 und Kaliber 776 nicht die gleiche Konstruktion haben wie die Uhrwerke Kaliber 793 konstante Kraft, Kaliber 793 Tourbillon, Kaliber 794 konstante Kraft und Kaliber 794 Tourbillon.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, soweit hierüber nicht im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.10.2011 (I – 20 U 29/11) entschieden worden ist.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger handelt neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt mit hochwertigen Uhren. Der Beklagte zu 2. ist Uhrmachermeister. Er hat Deutschland im Jahr 2005 verlassen und in Frankreich die Beklagte zu 1. gegründet, die sich mit der Entwicklung von Uhrwerken befasst. Im Jahr 2010, nach Eintritt der Rechtshängigkeit, hat der Beklagte zu 2. seinen Wohnsitz in die T verlegt.
3Der Kläger ließ in den Jahren 2005 bis 2008 Uhrwerke für hochwertige Armbanduhren von den Beklagten entwickeln, die später unter seinem Namen auf den Markt gebracht werden sollten. Der Beklagte zu 2. war ihm aus zuvor erteilten Uhrenreparaturaufträgen bekannt. Auftragsgegenstand war die Konstruktion und Entwicklung von zwei Uhrwerken Kaliber 793 Tourbillon und 793 konstante Kraft in runder Form sowie Kaliber 794 Tourbillon und 794 konstante Kraft in eckiger Form, die später in Serie produziert werden sollten, wobei die Parteien darüber streiten, zu welchen Bedingungen dies geschehen sollte. Die Bezahlung sämtlicher Kosten ist durch den Kläger erfolgt und zwar sowohl der Kosten der zu verbauenden Teile, die überwiegend spezialangefertigt und bei Drittfirmen bestellt werden mussten, die Kosten der zum Zusammenbau erforderlichen Arbeitsgeräte als auch die Vergütung des zeitlichen Aufwandes der Beklagten. Die Beklagten haben bislang drei Prototypen an den Kläger ausgeliefert.
4Die Beklagten haben parallel zu den vom Kläger finanzierten Entwicklungsarbeiten weitere Uhrwerke in runder Form mit den Kalibern 770 und 781, Gehäuse und Zifferblätter entwickelt, die sie für ihre eigene Firma auf der Messe in C im März/April 2009 vorgestellt haben. Zu ihrem Sortiment gehören noch die Kaliber 773 und 776. Zur Bewerbung ihrer Produkte unterhielten sie einen in deutscher und französischer Sprache verfassten Internetauftritt.
5Der Kläger sieht hierin eine Verletzung ihrer Vereinbarung, aber auch eine unerlaubte Handlung und zwar unter dem Gesichtspunkt der Vorlagenfreibeuterei, des Eingriffs in den Gewerbebetrieb, des Betruges und der Untreue. Er behauptet, es sei vereinbart gewesen, dass die Beklagten ausschließlich für ihn tätig seien. Gleichwohl hätte sie im fraglichen Zeitraum nicht nur Uhrwerke mit den Kalibern 770 und 781 entwickelt und präsentiert, sie hätten dabei auch die Konstruktionen der für ihn entwickelten Uhrwerke übernommen und ihnen so ihre Exklusivität genommen. Es handele sich bei den Uhrwerken „jeweils um die gleiche Konstruktion“.
6Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Darstellungen im Tatbestand des Teilurteils des Landgerichts Krefeld vom 08.12.2010 (damaliges Aktenzeichen 11 O 159/09, Bl. 297 und 298 d.A.) und auf I. der Gründe des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.10.2011 (I-20 U 29/11, Bl. 434b d.A.) und auf die Schriftsätze vom 27.03.2014 (Bl. 594 d.A.) und vom 14.05.2012 (Bl. 633 d.A.) Bezug genommen.
7Der Kläger beantragt,
8I.
9die Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) zu verpflichten, es zu unterlassen,
101.
11die Uhrwerke Kaliber 770 und 781 zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens im geschäftlichen Verkehr zu verwenden;
122.
13die Konstruktion der Uhrwerke Kaliber 793 konstante Kraft, 793 Tourbillon, 794 konstante Kraft, 794 Tourbillon zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens im geschäftlichen Verkehr ganz oder teilweise zu verwenden, insbesondere die Konstruktion ganz oder teilweise Dritten zum Kauf anzubieten bzw. an Dritte zu verkaufen und Teile der Konstruktion gemäß der nachfolgenden Bestandsliste „Werk Komplett" zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens im geschäftlichen Verkehr zu verwenden mit Ausnahme der Teilereferenzen 5101-070, 5103-060, 5104-100, 5105-040, 5106-080, 5107-070, 5112-070, 5120-100, 5616-013-100, 906.20, 906.21, 9131-5863-12, 9131-5957, 93315880-9-R1, 5703-080, 5704-080, 5705-030, 5707-080 gemäß der in Anlage 1 zu diesem Urteil wiedergegebene Auflistung;
14II.
15der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) anzudrohen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in I. Ziffer 1 und 2 ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann;
16III.
17die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) zu verpflichten,
181.
19die Rechnungen der Beklagten zu 1) an den Kläger mit den laufenden Nummern 1505 v. Oktober 2005; 01 v. 15.2.06; 03 v. 15.3.06; 04 v. 15.3.06; 05 v. 15.3.06; 09 v. 15.6.06; 10 v. 15.6.06; 11 v. 15.6.06; 14 v. 10.8.06; 16 v. 5.9.06; 18 v. 8.10.06; 20 v. 2.11.06; 22 v. 2.12.06; 24 v. 3.01.07; 25 v. 17.01.07; 29 v. 22.03.07; 31 v. 5.05.07; 32 v. 8.05.07; 33 v. 10.05.07; 39 v. 18.08.07; 40 v. 25.08.07, gemäß der Anlage B 1 zu konkretisieren, indem die jeweiligen Stückzahlen der Teile beziffert werden und deren Einkauf durch die jeweiligen Herstellerrechnungen belegt werden;
202.
21die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) zu verpflichten, die Herstellerrechnungen der Firma FE, 00, DI-0000 MC, betreffend die Lieferung von Produktionsteilen bezüglich der Werke 793 Konstante Kraft und Tourbillon sowie 794 Konstante Kraft und Tourbillon aus den Jahren 2007 und 2008 vorzulegen;
22IV.
231.
24die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen angemessenen Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei der genaue Betrag des Schadensersatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und hierbei von einem Betrag nicht unter 330.000,00 Euro ausgegangen werden soll, hilfsweise auch von einem Betrag, der 330.000,00 Euro unterschreitet;
252.
26die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen weiteren Schadensersatz in Höhe von 311.801,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
273.
28festzustellen, dass die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, Schadensersatz zu leisten, dadurch dass
29-
30die Beklagten zu 1) und 2) die Produktion des Klägers blockieren, indem sie sich weigern, die im Eigentum des Klägers stehenden Produktionsteile vollständig herauszugeben (Produktionsausfall);
31-
32die Beklagten zu 1) und 2) Produktionsteile des Klägers nicht vollständig herausgegeben haben und der Kläger die Herstellung dieser Teile neu in Auftrag geben und bezahlen muss;
33-
34die Beklagten zu 1) und 2) im Mai 2009 die Bestellung des Klägers zur Herstellung von sechs Armbanduhren (5 konstante Kräfte, 1 Tourbillon) angenommen, als Liefertermin den September/Oktober 2009 bestätigt und bis heute nicht geliefert haben;
35V.
36die Beklagte zu 1) zu verurteilen, handelsübliche Rechnungen für die folgenden Zahlungen des Klägers zu erteilen:
37€ 23.000,- vom 01.01.2008, € 35.000,- vom 01.01.2008, € 10.000,- vom 21.04.2008, € 8.500,- vom 21.04.2008, € 8.500,- vom 07.05.2008, € 38.500,- vom 02.06.2008, € 8.500,- vom 02.07.2008, € 5.300,- vom 23.07.2008, € 20.900,- vom 04.08.2008, € 20.000,- vom 07.08.2008, € 20.550,- vom 16.09.2008, € 8.500,- vom 01.10.2008, € 20.000,- vom 15.10.2008, € 8.500,- vom 19.11.2008.
38Die Beklagten beantragen,
39die Klage abzuweisen.
40Widerklagend beantragen sie,
41festzustellen, dass die Uhrwerke mit der Referenznummer Kaliber 770 und Kaliber 781 eine andere Konstruktion haben als die Uhrwerke Kaliber 793 konstante Kraft, Kaliber 793 Tourbillon, Kaliber 794 konstante Kraft und Kaliber 794 Tourbillon;
42weiter festzustellen, dass die Uhrwerke mit der Referenznummer Kaliber 773 und Kaliber 776 eine andere Konstruktion haben als die Uhrwerke Kaliber 793 konstante Kraft, Kaliber 793 Tourbillon, Kaliber 794 konstante Kraft und Kaliber 794 Tourbillon.
43Der Kläger beantragt,
44die Widerklage abzuweisen.
45Die Beklagten sind der Auffassung, eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage sei nicht gegeben. Der Erfüllungsort sei in Frankreich, dort sei die vertragscharakteristische Leistung, die Herstellung der Uhrwerke, erfolgt. Auch Handlungs- und Erfolgsort seien in Frankreich belegen. Sie hätten den Kläger nie getäuscht; zur Entwicklung eigener Uhrwerke seien sie berechtigt gewesen.
46Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die Darstellungen im Tatbestand des Teilurteils des Landgerichts Krefeld vom 08.12.2010 (damaliges Aktenzeichen 11 O 159/09, Bl. 307 d.A.) und auf I. der Gründe des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.10.2011 (I-20 U 29/11, Bl. 434b d.A.) und auf die Schriftsätze vom 06.05.2014 (Bl. 613 d.A.) und vom 18.07.2014 (Bl. 687 d.A.) Bezug genommen.
47Für die Beklagte zu 1. wurde in Frankreich eine Insolvenzverwalterin ernannt; das Insolvenzverfahren ist eröffnet. Die Insolvenzverwalterin, Frau C E, hat die Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorsorglich zur Fortsetzung des Verfahrens ermächtigt.
48Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen M vom 09.07.2011 (Bl. 382 d.A.), die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen M vom 09.10.2011 (Bl. 440 d.A.) und die Anhörung des Sachverständigen M im Termin vom 15.05.2012 (Bl. 488 d.A.) Bezug genommen.
49Das Landgericht Krefeld hat die Klage mit Teilurteil vom 08.12.2010 (Bl. 296 d.A.) mit der Begründung abgewiesen, das Landgericht Krefeld sei für die Klage international nicht zuständig. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 05.10.2011 (Bl. 434a d.A.) das Teilurteil des Landgerichts Krefeld vom 08.1.2010 aufgehoben und die Sache an das Landgericht Krefeld zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ausgeführt, dass zwar eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld für die vom Kläger geltend gemachten vertraglichen Ansprüche nicht gegeben sei, weil die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 EuGVVO nicht einschlägig sei (vgl. dazu Seiten 12 und 13 der Urteilsausfertigung, Bl. 434l und 434m d.A.). Allerdings sei für die vom Kläger behaupteten deliktischen Ansprüche, insbesondere für einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch aus Vorlagenfreibeuterei, die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld gegeben(vgl. dazu Seiten 10 und 11 der Urteilsausfertigung, Bl. 434j und 434k d.A.). Im Hinblick auf die noch anhängige Widerklage drohe bei dieser Sachlage die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, was die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertige (vgl. dazu Seiten 8 und 10 der Urteilsausfertigung, Bl. 434h und 434j d.A.).
50Die Kammer hat die Sache sodann mit Beschluss vom 27.09.2012 (Bl. 527 d.A.) dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Frage vorgelegt, ob Art.5 Nr. 1 EuGVVO so auszulegen sei, dass ein Anspruchsteller, der behauptet, durch eine nach deutschem Recht als unerlaubte Handlung zu bewertende wettbewerbswidrige Handlung seines in einem anderen Vertragsstaat ansässigen Vertragspartners geschädigt worden zu sein, auch dann Ansprüche gegen diesen geltend macht, die an einen Vertrag anknüpfen, soweit er sich in seiner Klage auf deliktische Ansprüche stützt. Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage durch Urteil vom 13.03.2014 (C-548/12, dort Rn 30, Bl. 627 d.A.) wie folgt beantwortet:
51„Klagen wegen zivilrechtlicher Haftung wie die des Ausgangsverfahrens, die nach nationalem Recht deliktsrechtlicher Natur sind, knüpfen gleichwohl an eine „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. A der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen an, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen.“
52Entscheidungsgründe:
53Die Klage ist abzuweisen, weil das Landgericht Krefeld für die Entscheidung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche insgesamt – auch soweit es um die behaupteten deliktischen Ansprüche geht – international nicht zuständig ist. Demgegenüber ist der Widerklage überwiegend stattzugeben, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass es sich bei den streitgegenständlichen, vom den Beklagten für eigene Zwecke gefertigte, im Tenor näher bezeichneten Uhrwerken nicht um die „gleichen“ Konstruktionen wie diejenigen handelt, die die Beklagten für den Kläger in dessen Auftrag entwickelt haben. Die weitergehende Widerklage ist in der Sache nicht begründet.
54Zur Klage:
55Soweit der Kläger mit der Klage gegen die Beklagten vertragliche Ansprüche geltend macht, ist die Klage schon deshalb abzuweisen, weil die Kammer gem. § 563 Abs. 2 ZPO analog an die – im Übrigen vom Landgericht geteilte - Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts im Urteil vom 05.10.2011 (Bl. 434a, 434l d.A.) gebunden ist, wonach „auch nach Ansicht des Senats eine internationale Zuständigkeit“ nicht besteht. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu dieser Frage. Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 27.03.2014 (Bl. 594 d.A.) rechtfertigen schon deshalb keine andere Beurteilung. Im Übrigen gilt auch hier das, was das Oberlandesgericht Düsseldorf zu dieser Frage in seiner Entscheidung vom 05.10.2011 (dort Seite 12, Bl. 434l d.A.) ausgeführt hat:
56„Die Beklagten schuldeten dem Kläger die Entwicklung neuer Uhrwerke. Auch wenn insoweit regelmäßig Besprechungen mit dem Kläger in Deutschland notwendig gewesen sind, haben die Beklagten diese für den Vertrag charakteristische Leistung zwangsläufig überwiegend an ihren Geschäfts- beziehungsweise Wohnsitz und mithin in Frankreich erbracht.“
57Aber auch für die vom Kläger geltend gemachten deliktischen Ansprüche ist die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld nicht gegeben. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO kann vorliegend nicht zur Begründung eines inländischen Gerichtsstands herangezogen werden, weil die vom Kläger insoweit geltend gemachten Ansprüche an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom22. Dezember 2000 anknüpfen.
58Die Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO für den Ort der unerlaubten Handlung gilt aufgrund der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geprägten Definition für alle Klagen, „mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpfen“ (Urteil vom 27.09.1988 – 198/87, „Kalfelis“).
59Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.03.2014 (dort Rn 24 und 25, Bl. 626 d.A.) knüpfen die Klageanträge dann an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 an, wenn eine Auslegung des Vertrages zwischen dem Beklagten und dem Kläger unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das dem Beklagten vom Kläger vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist. Wörtlich führt der Europäische Gerichtshof sodann aus (aaO Rn 26, Bl. 626 d.A.):
60„Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die Klageanträge des Klägers einen Ersatzanspruch zum Gegenstand haben, dessen Grund bei vernünftiger Betrachtungsweise in einem Verstoß gegen die Rechte und Pflichten aus dem zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens bestehenden Vertrag gesehen werden kann, so dass dessen Berücksichtigung für die Entscheidung über die Klage zwingend erforderlich gewesen wäre.“
61Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend festzustellen, dass auch die vom Kläger behaupteten deliktischen Ansprüche an die zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Absprachen anknüpfen. Ob die Beklagten sich – als sie für sich selbst Uhrwerke entwickelte, die, wie der Sachverständige M ausgeführt hat, zur gleichen Uhrenfamilie gehören wie die Uhrwerke, die die Beklagten für den Kläger entwickelt haben – in unzulässiger Weise in Rechte des Klägers eingegriffen hat, kann nicht ohne Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen beurteilt werden.
62Dies ergibt sich in aller Deutlichkeit aus den Ausführungen des Klägers zu den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, so wie sie in der Klageschrift wiedergegeben sind (dort Seiten 10 bis 13, Bl. 10 bis 13 d.A.). Wörtlich führt der Kläger dort aus: „Im Gegenzug war vereinbart, dass dem Kläger die alleinigen Rechte an der Entwicklung zustehen.“ Demgegenüber sind die Beklagte der Auffassung, aus den vertraglichen Absprachen der Parteien ergebe sich nicht, dass ausschließlich dem Kläger die alleinigen Verwertungsrechte zustehen sollten. Jedenfalls sei mit einer ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass ein solches Verwertungsverbot, sollte es bestehen, auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Abschluss der Entwicklungsarbeiten und Übergabe der Entwicklungsergebnisse begrenzt sei (vgl. dazu Seite 17 der Klageerwiderung, Bl. 139 d.A.).
63Vorliegend knüpft der Vorwurf der deliktischen Handlung ausschließlich daran an, dass es dem Beklagten untersagt war, die für den Kläger erbrachten Entwicklungen – ganz oder teilweise – für eigene Entwicklungen zu nutzen. Ob die Beklagten dies durfte, setzt aber zwingend eine Auseinandersetzung mit den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien voraus. Damit knüpfen auch die hier geltend gemachten deliktischen Ansprüche „an einen Vertrag“ an, schließen mithin den deliktischen Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 aus.
64Soweit der Kläger geltend macht, eine Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld auch für die Klage sei jedenfalls entsprechend der Regelung in Art 6 Nr. 3 EuGVVO zu bejahen, verkennt er, dass dort ausschließlich der Gerichtsstand einer Widerklage geregelt ist, um den es hier nicht geht (vgl. dazu auch Zöller-Geimer, ZPO 30. Auflage, Art. 6 EuGVVO Rn 8a).
65Die Kammer ist durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.10.2011 (I – 20 U 29/11, Bl. 434a d.A.) nicht an der Abweisung der Klage insgesamt gehindert. § 563 Abs. 2 ZPO entfaltet insoweit keine Bindungswirkung. Andernfalls würden die unmittelbar aus europäischem Recht folgenden Gerichtsstandsregelungen, die in vorliegender Sache einer Entscheidung nationaler Gerichte, hier des Landgerichts Krefeld, entgegenstehen, unterlaufen.
66Zur Widerklage:
67Die zulässige Widerklage ist in der Sache überwiegend begründet.
68Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass es sich bei den im Tenor näher bezeichneten Uhrwerken, die die Beklagten für eigene Zwecke konstruiert haben, nicht um die „gleiche Konstruktion“ wie bei den Uhrwerken, die die Beklagten für den Kläger entwickelt haben, handelt. Da der Kläger geltend macht, es handele sich bei sämtlichen Uhrwerken um die „gleiche Konstruktion“, haben die Beklagten auch ein hinreichendes rechtliches Interesse an dieser Feststellung.
69Der Sachverständige M hat im Rahmen seiner Begutachtung festgestellt, dass die Entwicklung der von den Beklagten für eigene Zwecke hergestellten Uhrwerke im großen Maß auf der Konstruktion der für den Kläger entwickelten Werke aufbauen. In seiner Anhörung im Termin vom 15.05.2012 (Bl.488 d.A.) hat der Sachverständige seine Beurteilung dahingehend präzisiert, dass beide Uhrenreihen zur gleichen „Uhrenfamilie“ gehören.
70Wörtlich hat der Sachverständige ausgeführt (Seite 8 der Verhandlungsniederschrift, Bl. 495 d.A.):
71„Neben den jetzt angesprochenen Unterschieden gibt es aber viele ähnliche Konstruktionsmerkmale und viele ähnliche oder gleiche Teile, die bei den verschiedenen Uhrwerken Verwendung gefunden haben. Deshalb möchte ich bei meiner Beurteilung bleiben, dass es sich bei sämtlichen Uhren um Uhren aus der gleichen Uhrenfamilie handelt. Man kann aber nicht sagen, dass es sich jeweils um gleiche „Konstruktionen“ handelt. Wenn man von der Voraussetzung ausgeht, dass die Kaliber 793 und 794 zuerst konstruiert worden sind, dann bleibe ich bei meiner Feststellung, dass die dann nachfolgenden Uhrwerke Kaliber 770 und 781 so nicht hätten konstruiert werden können, weil sie auf der Konstruktion von 793 und 794 aufbauen. Die Konstruktion der Werke 793FC und 793 T ist eingeflossen in die Konstruktion der Werke 770 und 781T.“
72Bezogen auf den Gegenstand der Widerklage, bei der im Mittelpunkt die Frage der gleichen oder anderen Konstruktion der Uhrwerke geht, ist mithin festzustellen, dass es nach den Feststellungen des Sachverständig en nicht jeweils um „gleiche“ Konstruktionen geht. Es geht zwar um Konstruktionen, die, die der Sachverständige ausführlich und nachvollziehbar dargelegt hat, Ähnlichkeiten aufweisen, die aber eben nicht gleich sind, was Voraussetzung wäre, wenn man von einer gleichen Konstruktion sprechen wollte.
73Soweit der Beklagte darüber hinaus weitergehend die Feststellung begehrt, es handele bei den für eigene Zwecke entwickelten Uhrenreihen sogar um „eine andere Konstruktion“, ist die Widerklage nicht begründet. Denn die Feststellung des Sachverständigen M tragen diese Feststellung nicht. Vielmehr ist nach den Feststellungen des Sachverständigen M, dem die Kammer folgt, davon auszugehen, dass sich viele neu- und einzigartige Konstruktionsmerkmale der einen Uhrenreihe in der anderen Uhrenreihe wiederfinden, mithin beide Uhrenreihen in einer konstruktiven Wechselbeziehung zueinander stehen. Dies widerspricht der Vorstellung, es handele sich bei beiden Uhrenreihen in der Sache um „andere Konstruktionen“, mithin um Uhrenreihen, die nichts miteinander zu tun haben.
74Die Kammer entscheidend in der Besetzung nur durch den Vorsitzenden, nachdem die Parteien im Termin vom 15.05.2012 (Bl. 497 d.A.) vor dem Vorsitzenden verhandelt haben und sich damit stillschweigend mit einer Entscheidung nur durch den Vorsitzenden gem. § 349 Abs. 3 ZPO einverstanden erklärt haben (vgl. dazu ausführlich und überzeugend Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 98, 145, 153). Folgerichtig hat der Kläger auch im Termin vom 03.06.2014 erneut nur vor dem Vorsitzenden verhandelt, sich umfangreich zur Sache eingelassen und ohne jeden Vorbehalt die Anträge gestellt (vgl. die Verhandlungsniederschrift vom 03.06.2014, Bl. 628 bis 632 d.A.).
75Die Nebenentscheidungen folgten aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
76Streitwert: 1.000.000,00 Euro
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Rechtsanwaltskammer nimmt die Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und das UWG auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagten sind Erbenermittler (Genealogen). Sie bezeichnen ihre Geschäftstätigkeit als "Internationale Erbenermittlungen, Bearbeitung von Nachlaßangelegenheiten". Über eine Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG verfügen sie nicht.
Mit Schreiben vom 29. Januar 1999 übersandten die Beklagten einer ermittelten Erbin den Entwurf einer Honorarvereinbarung sowie einer Vollmacht. Nach dieser sollten die Beklagten ermächtigt sein, die Erbin in allen den Nachlaß betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, Ermittlungen von Verwandtschaftszusammenhängen durchzuführen, entsprechende Beweismittel zu beschaffen , für die Erbin Eigentumshandlungen jeder Art vorzunehmen, Eintragungen in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, die Werte in Empfang zu nehmen, darüber zu quittieren und Entlastung zu erteilen.
Die Klägerin erblickt hierin einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und damit zugleich gegen § 1 UWG. Der Text der übersandten Vollmacht weise aus, daß sich an die von den Beklagten betriebene, erlaubnisfrei zulässige Erbenermittlung eine erlaubnispflichtige Rechtsberatung und Rechtsbesorgung im Rahmen der Nachlaßabwicklung, insbesondere durch die Vornahme von Eigentumshandlungen, die Bewilligung und Beantragung von Eintragungen in das Grundbuch, die Annahme von Werten sowie deren Quittierung und die Erteilung von Entlastung anschließe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in Nachlaßangelegenheiten rechtsberatend und rechtsbesorgend tätig zu werden, insbesondere es zu unterlassen,
Eigentumshandlungen jeder Art für potentielle Erben vorzunehmen, Eintragungen in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, Entlastungen zu erteilen, soweit keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz vorliegt. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, die Vorbereitung eines Erbscheinsantrags, die in der Vollmacht enthaltenen Vollmachtshandlungen, mit denen der Erbe jeden Dritten beauftragen könne, sowie das Entgegennehmen von Werten stellten keine Rechtsberatung dar. Soweit dem Nachlaßpfleger Entlastung erteilt werde oder Grundbuchanträge zu stellen seien, handele es sich um völlig untergeordnete Tätigkeiten, die keiner Erlaubnis bedürften. Zumindest aber seien diese Tätigkeiten im Rahmen des Art. 1 § 5 RBerG, der am Schutz des Berufsbildes des Genealogen orientiert verfassungskonform auszulegen sei, zulässig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe ZEV 2001, 36).
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch für gemäß § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG begründet erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Beklagten stellten im Berufungsrechtszug nicht mehr in Abrede, daß die Tätigkeiten, die sie nach der von ihnen an ermittelte Erben übersandten Vollmacht im Geschäftsverkehr anbieten würden, Rechtsbesorgungen i.S. von Art. 1 § 1 RBerG darstellten. Der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift unterfielen alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet und geeignet seien, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Der in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG normierte Erlaubnisvorbehalt für rechtsberatende und rechtsbesorgende Tätigkeiten sei mit Art. 12 GG vereinbar. Für eine Anwendung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG fehle es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erlaubnisfreien Erbenermittlung und der danach angebotenen konkreten Rechtsberatung. Die Rechtsanwaltschaft verfüge auch über die erforderliche Kompetenz für die rechtsbesorgende und rechtsberatende Tätigkeit im Rahmen einer Nachlaßabwicklung. Die Heranziehung des Rechtsberatungsgesetzes scheide ferner nicht deshalb aus, weil Rechtsanwälte dem Verbot eines Erfolgshonorars unterlägen. Der dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1997 (BVerfGE 97, 12) zugrundeliegende Sachverhalt sei mit dem Streitfall nicht vergleichbar, da es dort um eine einfache kaufmännische Hilfstätigkeit gegangen sei, die keine Rechtskenntnisse erfordert habe. Die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Nachlaßabwicklung stelle demgegenüber eine substantielle Rechtsberatung dar, die nicht erlaubnisfrei durchgeführt werden dürfe. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin erstrecke
sich auch auf das Entgegennehmen von Nachlaßwerten, deren Quittierung und die Erteilung der Entlastung; denn diese Tätigkeiten stünden typischerweise im Zusammenhang mit der den Beklagten verbotenen Abwicklung von Nachlässen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Keine Bedenken bestehen dagegen, daß das Berufungsgericht von der Klagebefugnis der Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ausgegangen ist. Denn die Klägerin macht geltend, daß die Beklagten wettbewerbswidrig handeln , soweit sie sich mit den von ihnen angebotenen Nachlaßregulierungen in Wettbewerb mit den Mitgliedern der Klägerin stellen (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 - Die Besten
II).
2. Der Klageantrag ist jedoch in seiner abstrakten Form nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig. Der mit "insbesondere" eingeleitete Teil des Antrags genügt zwar den Anforderungen an die Bestimmtheit; das dort umschriebene Verhalten verstößt aber nicht stets gegen das Rechtsberatungsgesetz. Eine Reduzierung des Antrags auf die stets verbotenen Verhaltensweisen ist in der Revisionsinstanz nicht möglich.
a) Mit Recht rügt die Revision aber, daß der Klageantrag mit dem abstrakt gefaßten Klagebegehren ("in Nachlaßangelegenheiten rechtsberatend und rechtsbesorgend tätig zu werden") und damit auch der ihm entsprechende Urteilsausspruch den Bestimmtheitsanforderungen der § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht genügen.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - so deutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 101/99, GRUR 2002, 993, 994 = WRP 2002, 970 - Wie bitte?!, m.w.N.). Unterlassungsanträge , die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, erfüllen diese Voraussetzungen nur ausnahmsweise. So ist ein entsprechender Verbotsantrag dann hinreichend bestimmt, wenn bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefaßt ist und auch zwischen den Parteien kein Streit besteht, welche von mehreren Verhaltensweisen ihm unterfällt (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1992 - I ZR 131/90, WRP 1992, 482, 483 - Ortspreis [insoweit in BGHZ 118, 1 nicht abgedruckt]; Köhler in Köhler /Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 284 m.w.N.). Dasselbe gilt, wenn der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt und daher allein zu prüfen ist, ob der den Wortlaut der Norm wiederholende Klageantrag zu weit geht und mithin insoweit unbegründet ist (vgl. Köhler, Anm. zu BGH LM § 13 UWG Nr. 101 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge ), sowie dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, daß er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-Kreislauf-Studie). Diesen Anforderungen entspricht der weitergehende abstrakte Teil des Klageantrags nicht.
b) Der mit "insbesondere" eingeleitete Teil des Klageantrags ist zwar hin- reichend bestimmt, geht aber sachlich zu weit. Die dort angeführten Beispielsfälle dienen zum einen dazu, das in erster Linie begehrte abstrakte Verbot zu erläutern; sie sollen zum anderen deutlich machen, daß Gegenstand des Klagebegehrens und damit Streitgegenstand nicht allein das umfassende abstrakte Verbot sein sollte, sondern - quasi hilfsweise - jedenfalls die Unterlassung der konkret beanstandeten Verhaltensweisen (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 511 - Kaufpreis je nur 1,-- DM; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 51 Rdn. 36 f., je m.w.N.). In dieser konkretisierten Form ist der Antrag zwar in dem genannten Sinn hinreichend bestimmt, er geht aber - wie sich aus den Ausführungen zu nachstehend III. ergibt - sachlich zu weit, weil die danach zu untersagenden Verhaltensweisen nicht schlechthin, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen und damit wettbewerbswidrig sind. Die Abgrenzung des erlaubten vom verbotenen Tätigkeitsbereich erfordert in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht weitergehendes Vorbringen der Parteien und damit ein nochmaliges Tätigwerden des Tatrichters.
3. Die Klage kann beim derzeitigen Verfahrensstand allerdings auch nicht (teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet) abgewiesen werden. Die Fragen der Bestimmtheit des abstrakten Teils des Klageantrags und des sachlich zu weiten Umfangs des konkretisierten Klagebegehrens sind in den Vorinstanzen nicht angesprochen worden. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht der Klägerin nach § 139 Abs. 1 ZPO Gelegenheit geben müssen , ihren Klageantrag zu prüfen und gegebenenfalls neu zu fassen sowie sachdienlichen Vortrag dazu zu halten. Dementsprechend ist hier im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren von der Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlas-
sungsanträge; BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 89 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter, jeweils m.w.N.).
III. Danach ist auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
1. Ohne Erfolg stellt die Revision zur Überprüfung, ob die Vorschrift des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG einer Überprüfung anhand der Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG standhält. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die genannte Bestimmung zur verfassungsmäßigen Ordnung , wobei sie unter anderem durch den Gemeinwohlbelang gerechtfertigt ist, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor nicht sachkundigem Rechtsrat zu schützen; auch genügt sie dem Gebot der Erforderlichkeit und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 97, 12, 26 f. = NJW 1998, 3481; BVerfG NJW 2000, 1251; BRAK-Mitt. 2001, 80, 81; WRP 2002, 1423, 1424).
2. Ebenfalls vergebens wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die von den Parteien übereinstimmend als erlaubnisfrei zulässig angesehene Tätigkeit des Erbensuchers umfasse nicht die Verhaltensweisen der Beklagten, welche die Klägerin zum Anlaß für die Erhebung der vorliegenden Klage genommen hat.
Die Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gilt grundsätzlich für alle geschäftsmäßigen
Tätigkeiten, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und daher eine wirtschaftliche Betätigung kaum ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Erforderlich ist vielmehr eine abwägende Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich bei ihm um Rechtsbesorgung oder um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität oder der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachverständigenbeauftragung; BGH GRUR 2002, 993, 995 - Wie bitte?!, jeweils m.w.N.). Dabei sind die öffentlichen Belange, die den Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen , gegen die Berufsfreiheit desjenigen abzuwägen, dem wegen des Fehlens einer entsprechenden Erlaubnis die Vornahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll (BVerfG WRP 2002, 1423, 1425).
In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, ob der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbesorgung eine besondere rechtliche Prüfung des Inhalts des Geschäfts oder der mit diesem verbundenen Risiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet. Die dementsprechende Erwartung richtet sich im Zweifel nach der Person und der Qualifikation des
Geschäftsbesorgers, nach den verkehrstypischen Gepflogenheiten und nach den objektiven Maßstäben des jeweiligen Geschäfts (BGH GRUR 2000, 729, 730 - Sachverständigenbeauftragung, m.w.N.). Eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung liegt vor, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Tätigkeit eine umfassende Beratung auf mindestens einem Teilgebiet des Rechts auf der Grundlage von Kenntnissen und Fertigkeiten erfordert, die durch ein Studium oder durch langjährige Berufserfahrung vermittelt werden (vgl. BVerfGE 97, 12, 28 f.). Dem stehen solche Tätigkeiten wirtschaftlicher Art gegenüber, bei denen eine besondere rechtliche Prüfung weder verkehrsüblich noch im Einzelfall offensichtlich geboten noch auch vom Auftraggeber ausdrücklich gewünscht ist, sondern die notwendige rechtliche Betätigung in für die angesprochenen Verkehrskreise so geläufigen Bahnen verläuft, daß sie nicht mehr als ein Handeln auf dem Gebiet des Rechts empfunden wird (BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 439 = WRP 1989, 508 - Erbensucher; BGH GRUR 2000, 729, 730 f. - Sachverständigenbeauftragung). Entsprechende kaufmännische Hilfstätigkeiten sind dadurch gekennzeichnet, daß sie typischerweise keine individuelle Beratung über rechtliche Sachverhalte unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfordern, daß sie nicht darauf gerichtet sind, dem Auftraggeber im Einzelfall bei auf dem Gebiet des Rechts liegenden Entscheidungsprozessen Hilfestellung zu leisten, daß die Aufgabenwahrnehmung keine maßgebliche rechtliche Vorbildung erfordert und daß sie sich auf eindeutige rechtliche Grundlagen stützen kann (vgl. BVerfGE 97, 12, 28-30; Birkenheier, Festschrift für Isensee, 2002, S. 149, 165). Allerdings ist bei kaufmännischen Hilfstätigkeiten ebenfalls zu fragen, ob die konkrete Tätigkeit im Einzelfall im Hinblick auf die das Rechtsberatungsgesetz tragenden Gemeinwohlbelange des Schutzes der Rechtssuchenden und des Schutzes der Rechtspflege nicht doch als "Hilfstätigkeit zur Rechtsberatung" in den Erlaubnisvorbehalt einzubeziehen ist (BVerfGE 97, 12, 30-32; Birkenheier aaO S. 166-173). Andererseits ist auch zu prüfen, ob ein sich danach ergeben-
des etwaiges Betätigungsverbot dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE 97, 12, 32-34; Birkenheier aaO S. 174 f.).
3. Die Beklagten können sich zur Verteidigung ihres Standpunkts nicht auf die Bestimmung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG stützen. Danach greifen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes nicht ein, wenn ein kaufmännisches oder sonstiges gewerbliches Unternehmen für seine Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigt, die mit einem Geschäft des Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Diese Regelung soll sicherstellen, daß Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht ausgeübt werden können, nicht am Rechtsberatungsgesetz scheitern (BGHZ 102, 128, 132; Grunewald, ZEV 2001, 37, 38 m.w.N.). Sie betrifft daher nicht nur solche Fälle, in denen die Haupttätigkeit des Unternehmers ohne die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten für seine Kunden überhaupt unmöglich wäre, sondern gilt auch dann, wenn die Haupttätigkeit nicht sachgemäß erledigt werden könnte (BGHZ 102, 128, 134; BGH, Urt. v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93, NJW-RR 1994, 1081, 1083). Dieses trifft für die Tätigkeit des Erbensuchers, der im Rahmen seines Hauptgeschäfts nicht zugleich als Nebengeschäft den Nachlaß abwickeln kann, jedoch nicht zu (vgl. BGH GRUR 1989, 437, 438 f. - Erbensucher). Dem steht nicht entgegen, daß der Erbensucher von einem von ihm ermittelten Erben keinerlei Vergütung beanspruchen kann, wenn dieser, ohne eine Honorarvereinbarung abzuschließen, aufgrund der erteilten Informationen den Nachlaß selbst auffindet (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72 f.). Das insoweit für den Erbensucher selbst bei erfolgreicher Erbenermittlung bestehende Geschäftsrisiko rechtfertigt es nicht, das Rechtsberatungsgesetz in einer seinen Schutzzwecken widersprechenden Weise auszulegen (Grunewald aaO S. 38). Außerdem steht der Umstand, daß die Nachlaßabwicklung jedenfalls nicht ohne weiteres erlaubnisfrei vorgenommen werden kann, einer sinnvollen Arbeitsteilung zwischen Rechtsanwälten und Erbensuchern in diesem Bereich geschäftlicher
Betätigung nicht entgegen (a.A. Kleine-Cosack, NJW 2000, 1593, 1601). Denn auch hier besteht in vielen Fällen noch ein Bedarf an genealogischen Informationen , die der Rechtsanwalt, da er regelmäßig über kein entsprechendes Archiv verfügt, nur durch die Einschaltung eines Erbenermittlers erlangen kann (vgl. Grunewald aaO S. 38).
4. Nach den Ausführungen zu vorstehend 2. reichte allerdings ein Gebot an die Beklagten, sich im Rahmen der Abwicklung von Nachlässen jeglicher Betätigung zu enthalten, zu weit. Auch eine Abgrenzung der den Beklagten erlaubten Geschäftsbesorgungen ihrer Art nach - etwa danach, ob ein vom Gericht bestellter Nachlaßpfleger für das betreffende Geschäft gemäß § 1960 Abs. 2, §§ 1962, 1915, 1812, 1821, 1822 BGB einer gerichtlichen Genehmigung bedürfte - scheidet aus. Denn die genannten Bestimmungen dienen ausschließlich dem Interesse an der Erhaltung des verwalteten Vermögens, während die Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz sich auf diejenigen Geschäfte bezieht, in denen eine rechtliche Prüfung und gegebenenfalls eine rechtliche Beratung gewünscht oder jedenfalls erkennbar erwartet wird. Dies kann bei von der Genehmigung durch das Vormundschafts- bzw. Nachlaßgericht abhängigen Geschäften der Fall sein, wenn es sich dabei nicht um reine kaufmännische Hilfstätigkeiten handelt.
Aus den bereits dargelegten Gründen kann entgegen der Auffassung der Revision umgekehrt aber ebensowenig davon ausgegangen werden, daß auf die Eintragung der Rechtsnachfolge in das Grundbuch und die Erteilung eines Erbscheins gerichtete Anträge oder gar "Eigentumshandlungen jeder Art" erlaubnisfrei zulässig seien. Bei der Verwertung und Auseinandersetzung umfangreicher Nachlässe, zu denen etwa Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gehören, kann eine umfangreiche rechtliche Prüfung üblich oder geboten sein. Maßgebend sind auch insoweit die gesamten Umstände des jewei-
ligen Einzelfalles, wobei dem Wert der betroffenen Vermögensgegenstände eine zwar nicht zu vernachlässigende, aber keineswegs allein ausschlaggebende Bedeutung zukommt. So setzt etwa die zum Zwecke der Erbauseinandersetzung erfolgende Veräußerung zwar wertvoller, aber gut handelbarer Wirtschaftsgüter wie etwa von Kraftfahrzeugen, Antiquitäten oder Schmuckstücken grundsätzlich keine Prüfung voraus, ob damit rechtliche Nachteile verbunden sein können, und ist deren Veräußerung unter dieser Voraussetzung daher ebenso erlaubnisfrei wie etwa regelmäßig die Auflösung eines Haushalts. Jedoch kann in solchen Fällen - gegebenenfalls auch bei niedrigen Werten - etwa im Hinblick auf vom Erblasser getroffene Verfügungen, die entgegenstehen könnten, eine rechtliche Überprüfung ebenfalls geboten erscheinen. In gleicher Weise kann das Anbringen von auf die Berichtigung des Grundbuchs und die Erteilung von Erbscheinen gerichteten Anträgen, selbst wenn es vielfach routinemäßig erfolgen wird, im Einzelfall eine vorherige rechtliche Prüfung und Beratung voraussetzen. Auch die Erteilung von Entlastungen wird nach den genannten Grundsätzen keinesfalls stets ohne eine vorangegangene rechtliche Überprüfung durch eine zur Rechtsberatung zugelassene Person erfolgen können. In gleicher Weise wird die Auseinandersetzung zwischen mehreren Erben, wenngleich sie vielfach unproblematisch sein mag, in nicht wenigen Fällen bei der Anwendung der einschlägigen und jedenfalls bei komplizierten Fallagen durchaus nicht einfach zu handhabenden Bestimmungen der §§ 2042 ff. BGB und der in § 2042 Abs. 2 BGB in Bezug genommenen Vorschriften des Rechts der Bruchteilsgemeinschaft in rechtlicher Hinsicht Probleme aufwerfen, die eine qualifizierte rechtliche Prüfung und Beratung geboten erscheinen lassen.
5. Angesichts des mit der Regelung des Art. 1 § 1 RBerG insbesondere bezweckten Schutzes des einzelnen sowie der Allgemeinheit vor nicht sachkundigem Rechtsrat stellte ein Verstoß gegen diese Bestimmung zugleich ein nach § 1 UWG wettbewerbswidriges Verhalten dar (vgl. BGH GRUR 1989, 437,
438 - Erbensucher; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 1 Rdn. G 116 m.w.N. in Fn. 479). Ein entsprechendes Verhalten der Beklagten wäre im Hinblick auf den Rang des dadurch betroffenen Rechtsguts zudem geeignet, den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wesentlich zu beeinträchtigen (vgl. Köhler in Köhler/Piper aaO § 13 Rdn. 16 m.w.N. zu der st. Rspr. in den Fällen, in denen die Volksgesundheit betroffen ist).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.618,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24. Februar 2002 sowie 10,22 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Darlehensvertrag über (ursprünglich) 45.384,23 € besteht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die klagende Bank verlangt von dem Beklagten die Zahlung rückständiger Annuitätenraten aus einem Darlehen, das sie ihm 1991 zur Beteiligung an einem Immobilienfonds gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
- 2
- Der Beklagte, ein damals 34 Jahre alter Handelsvertreter, wurde im Jahr 1990 von einer Vermittlerin geworben, sich zur Steuerersparnis an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen "H.- fonds Nr. .." (nachfolgend: GbR) zu beteiligen. Am 13. September 1990 unterzeichnete er einen formularmäßigen Zeichnungsschein , mit dem er die D. Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin) beauftragte, für ihn den Beitritt zu der GbR mit einer Einlage von 100.000 DM zu bewirken, ihr den Abschluss eines dem Fondsprospekt beigefügten Treuhandvertrages anbot und sich verpflichtete, eine ihm mit der Unterzeichnung des Scheins überreichte Vollmacht notariell beglaubigen zu lassen. Weiter erteilte er in dem Zeichnungsschein "dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht", sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Finanzierungskredite aufzunehmen, Konten zu eröffnen und über Eigen- und Fremdmittel zu verfügen.
- 3
- Der Beklagte unterbreitete der Treuhänderin überdies ein notariell beglaubigtes Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages. Zugleich erteilte er der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, ihn bei allen Rechtsgeschäften und -handlungen zur Erreichung des Gesellschafts- zwecks zu vertreten. Unter anderem sollte sie Finanzierungskredite aufnehmen , war zur Bestellung der dinglichen und persönlichen Sicherheiten befugt sowie zur Abgabe von persönlichen Schuldanerkenntnissen und Vollstreckungsunterwerfungserklärungen und sollte sowohl die einzelnen Gesellschafter als auch die Gesellschaft vor Gericht vertreten können.
- 4
- Die Treuhänderin nahm die Angebote des Beklagten an, erklärte seinen Beitritt zu der GbR und schloss in seinem Namen am 13./27. Dezember 1991 mit der Klägerin einen Darlehensvertrag über 88.900 DM zu einem bis Ende 1996 festgeschriebenen effektiven Jahreszins von 10,48%. An Stelle einer regelmäßigen Tilgung des Ende 2011 fälligen Darlehens wurde die Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen vereinbart. Deren Kosten waren im Vertrag nicht angegeben. Als Sicherheiten dienten u.a. eine Grundschuld auf dem Fondsgrundstück und die Abtretung von Ansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung. Bei Vertragsabschluss lag der Klägerin der Zeichnungsschein vom 13. September 1990 vor. Die Darlehensvaluta wurde zur Tilgung der Einlagenverpflichtung des Beklagten verwendet.
- 5
- Nachdem der Beklagte im Jahr 1999 in Zahlungsrückstand geraten war, verwertete die Klägerin die an sie abgetretene Lebensversicherung. Sie begehrt nunmehr die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung rückständiger Annuitätenraten in Höhe von insgesamt 1.618,30 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit sowie Feststellung, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Darlehensvertrag über (ursprünglich) 45.384,23 € besteht.
- 6
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 5. Dezember 2002 zurückgewiesen. Nachdem der erkennende Senat dieses Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, hat dieses die Berufung erneut zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision ist begründet.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Zwischen den Parteien sei kein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen, weil die der Treuhänderin erteilte notariell beglaubigte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei. Gegen eine Rechtsscheinhaftung nach §§ 171 ff. BGB spreche, dass der Beitritt zu der Fondsgesellschaft und der diesen Beitritt finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildeten. Die Frage, ob die Vorlage des Zeichnungsscheins die Anwendung der §§ 171, 172 BGB rechtfertige, könne dahingestellt bleiben, weil der Darlehensvertrag jedenfalls wegen eines Formmangels gemäß §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f VerbrKrG a.F.
II.
- 10
- Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung rückständiger Raten aus dem Darlehensvertrag vom 13./27. Dezember 1991 zu.
- 11
- Die 1. Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ungültigkeit der der Treuhänderin erteilten Vollmacht und der daraus folgenden Unwirksamkeit des Vertrags halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
- 12
- Rechtsfehlerfrei a) ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts , die der Treuhänderin in dem notariell beglaubigten Angebot zum Abschluss des Treuhandvertrages erteilte Vollmacht sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag, der so umfassende Befugnisse wie der hier vorliegende enthält, ist einschließlich der darin enthaltenen umfassenden Vollmacht nichtig (st. Rspr., siehe etwa Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 m.w.Nachw. sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1765). Entgegen der Auffassung der Revision ändert hieran auch der Umstand nichts, dass einer der Geschäftsführer der Treuhänderin als Rechtsanwalt zugelassen war (vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, WM 2005, 786, 787).
- 13
- b) Zu Recht beruft sich die Revision aber darauf, dass die Treuhänderin aufgrund der Vollmacht in dem formularmäßigen Zeichnungsschein gegenüber der Klägerin zum Abschluss des Darlehensvertrages befugt war. Die hiergegen im Anschluss an die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs BGHZ 159, 294, 301 f. erhobenen Bedenken des Berufungsgerichts greifen nicht durch.
- 14
- aa) Der formularmäßige Zeichnungsschein enthält eine ausdrückliche Vollmacht zum Abschluss des Finanzierungsdarlehens, die nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt.
- 15
- angesichts Da der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, ist für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BVerfGE 97, 12, 27 f.; BGH, Urteile vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94, WM 1995, 1586, 1587, vom 25. Juni 1998 - I ZR 62/96, WM 1998, 2162, 2163 und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97, WM 2000, 1466, 1467 f. m.w.Nachw. sowie vom 11. November 2004 - I ZR 213/01, WM 2005, 412, 414). Anders als die notariell beglaubigte Vollmacht hat die Vollmacht im Zeichnungsschein nicht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum Gegenstand. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Erklärung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme der Finanzierungsdarlehen. Hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung von im Wesentlichen wirtschaftlichen Belangen.
- 16
- bb) Ob die Vollmacht im Zeichnungsschein von der Nichtigkeit des Treuhandvertrages und der notariell beglaubigten Vollmacht erfasst wird, kann offen bleiben. In diesem Fall ist sie aufgrund der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitigen Vorlage des Zeichnungsscheins bei Abschluss des Darlehensvertrages jedenfalls nach §§ 171, 172 BGB als gültig zu behandeln.
- 17
- (1) Der formularmäßige Zeichnungsschein ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hinreichend eindeutig formuliert, um als Vollmachtsurkunde im Sinne von § 172 Abs. 1 BGB verstanden zu werden (vgl. hierzu MünchKommBGB/Schramm, 4. Aufl. § 172 Rdn. 3). Die für einen vergleichbaren Zeichnungsschein vertretene gegenteilige Auffassung des II. Zivilsenats (BGHZ 159, 294, 303) überzeugt nicht. Trotz der im Zeichnungsschein enthaltenen zusätzlichen Verpflichtung des Beklagten , noch eine notariell beglaubigte Vollmacht zu erteilen, war aus der gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines Erklärungsempfängers nicht davon auszugehen, dass (auch) für den Abschluss der Darlehensverträge erst diese notarielle Urkunde maßgeblich sein sollte (dagegen auch Jork/Engel BKR 2005, 3, 9 f.; Lorenz LMK 2004, 153). Der Zeichnungsschein ist ausdrücklich mit "Auftrag und Vollmacht" überschrieben. Außerdem heißt es im Text des Zeichnungsscheins in einem gesonderten Abschnitt, der Anleger erteile "dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter, die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen". Die vom II. Zivilsenat vorgenommene Auslegung berücksichtigt nicht, dass dieser eindeutigen Vollmachtserteilung jeglicher Sinngehalt genommen würde, und dass die notariell zu beglaubigende Vollmacht in einem anderen Kontext steht, nämlich mit dem noch abzuschließenden Gesellschafts- und Treuhandvertrag, sich folglich auf die darin geregelten Aufgaben bezieht und den Sinn hat, dem Formerfordernis des § 29 GBO bei der Eintragung des Anlegers als Miteigentümer des Fondsgrundstücks im Grundbuch Rechnung zu tragen (Jork/Engel BKR 2005, 3, 10).
- 18
- (2) Anders als das Berufungsgericht meint, kann die Anwendung der §§ 171 ff. BGB auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt bildeten ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG.
- 19
- (a) Unzutreffend ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , es liege ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG vor. Die Anwendung des § 9 VerbrKrG ist hier vielmehr angesichts der grundpfandrechtlichen Absicherung des Darlehens gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen.
- 20
- steht Dem nicht entgegen, dass die das Darlehen absichernde Grundschuld nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits vor dem Beitritt des Beklagten und ohne seine Beteiligung bestellt worden war. Wie der Senat für Kreditverträge zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien bereits entschieden und im einzelnen begründet hat (BGHZ 161, 15, 26 f. sowie Urteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74 und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376), kommt es nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG lediglich darauf an, ob das Darlehen nach dem Kreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist, ist nach allgemeiner Meinung (vgl. statt aller Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2004 § 492 Rdn. 70; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 492 Rdn. 78; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 491 Rdn. 177) ohne Belang. Demnach liegt eine grundpfandrechtliche Absicherung des Kredits auch dann vor, wenn der Kreditnehmer das Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes Grundpfandrecht (teilweise) übernimmt. Überdies stellt der eindeutige Wortlaut der Vorschrift nicht auf die tatsächliche Bestellung des Grundpfandrechts, sondern auf die schuldrechtliche Verpflichtung dazu ab. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (BT-Drucks. 11/5462 S. 18). Danach soll durch die Bereichsausnahme die taggenaue Refinanzierung vieler Realkredite - entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur von Hypothekenbanken, sondern aller Kreditinstitute - gesichert werden, die eine Grundlage für deren günstige Verzinsung darstelle. Dieses Motiv greift ersichtlich unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt und von wem das Pfandrecht bestellt wird und welchem Zweck der gesicherte Kredit dient. Auch die in der Begründung angeführte Warnung, die von der Sicherstellung des Kredits durch einzutragende Pfandrechte ausgehe, ergibt sich bereits aus der Verpflichtung zu entsprechenden Sicherheiten, nicht erst aus deren Bestellung.
- 21
- Die Bereichsausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG rechtfertigt sich entgegen der Ansicht des II. Zivilsenats (BGHZ 159, 294, 308) auch nicht aus dem Umstand, dass grundpfandrechtliche Sicherungen in Deutschland die Beurkundung durch einen Notar mit entsprechender Belehrung nach § 17 BeurkG voraussetzen. Nach § 873 Abs. 1 BGB bedarf die Bestellung von Grundpfandrechten keiner notariellen Beurkundung, sondern ist formfrei möglich. Auch die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO erfordert keine Beurkundung, sondern lediglich eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Grundstückseigentümers (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO), bei der eine Belehrung durch den Notar nicht vorgesehen ist (§ 39 BeurkG) und in der Regel auch nicht stattfindet (Senatsurteil BGHZ 161, 15, 27).
- 22
- Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Senats - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14. Juni 2004, BGHZ 159, 294, 307 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540 sowie vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844 f.) - gleichermaßen für die Kreditfinanzierung eines Immobilienfondsbeitritts. Nach Wortlaut, Begründung und Zweck des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sind nicht nur die Person des Sicherungsgebers und der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit ohne Belang, sondern auch, welchem Zweck der Kredit dienen soll. Ob und in welchem Maße diese Umstände für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit denen eines "typischen Realkredits" entsprechen oder nicht, kann angesichts der alleinigen Anknüpfung der Vorschrift an die Verpflichtung zur Bestellung einer bestimmten Sicherheit nicht ausschlaggebend sein und ihre Nichtanwendung oder teleologische Reduktion angesichts der vorgenannten Gesetzesmotive nicht rechtfertigen. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB für die Zukunft eine Differenzierung nach dem Zweck der Kreditaufnahme vorgenommen hat, ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht geeignet, das Verständnis der zuvor geltenden, anders lautenden Vorschrift zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223 zu § 492 Abs. 4 Satz 1 BGB n.F.).
- 23
- andere Eine Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist auch nicht im Hinblick auf die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie , ABl. EG 1987, Nr. 42, S. 48 in der Fassung der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. 61, S. 14) geboten oder auch nur zu rechtfertigen. Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie findet Artikel 11 der Richtlinie, der finanzierte Verbundgeschäfte betrifft, auf Realkreditverträge keine Anwendung.
- 25
- Die Vorschriften sind nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn die einem Treuhänder erteilte umfassende Abschlussvollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522, jew. m.w.Nachw.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 (BGHZ 161, 15, 24 ff.) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff.) im einzelnen ausgeführt hat - auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenats in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 300 ff. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) - fest (vgl. auch Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831; ebenso BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766).
- 26
- der Die Senatsrechtsprechung zugrunde liegenden Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Kreditfinanzierung von Immobilien wie für kreditfinanzierte Immobilienfondsbeteiligungen (noch offen gelassen im Urteil vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328). Entgegen der vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes vertretenen Auffas- sung kann auch bei letzteren die Anwendung der §§ 171 ff. BGB nicht mit der Begründung verneint werden, der Fondsbeitritt und der finanzierende Darlehensvertrag bildeten ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG und der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht könne dem einzelnen Anleger mangels eines Vertrauensverhältnisses zwischen Treuhänder und Anleger nicht zugerechnet werden. § 9 Abs. 1 VerbrKrG ist für die Rechtsscheinhaftung eines Kreditnehmers aufgrund der Erteilung einer nichtigen Vollmacht rechtlich ohne Bedeutung. Weder regelt diese Vorschrift Vertretungsfragen, noch steht sie systematisch in einem Zusammenhang mit den Vertretungsregelungen der §§ 164 ff. BGB. Die Rechtsscheinhaftung des Vertretenen bestimmt sich vielmehr ausschließlich nach §§ 171 ff. BGB sowie nach den Grundsätzen der Anscheins - und Duldungsvollmacht, die den schutzwürdigen widerstreitenden Interessen des Vertretenen einerseits und des Vertragspartners andererseits abschließend und angemessen Rechnung tragen (Senatsurteil BGHZ 161, 15, 24 f.; BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766).
- 27
- Außerdem setzen die §§ 171 ff. BGB auch kein irgendwie geartetes Vertrauensverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen voraus, sondern knüpfen ausschließlich an die Vorlage der vom Vertretenen ausgestellten Vollmachtsurkunde und den guten Glauben des Vertragspartners an die Wirksamkeit der Vollmacht an. Der Schutz des Vertretenen wird vielmehr nur im Einzelfall unter den besonderen Voraussetzungen des Missbrauchs der Vertretungsmacht gewährleistet. Es geht daher nicht an, ohne entsprechende - hier nicht gegebene - konkrete Feststellungen die Regelungen der §§ 171 ff. BGB allein aufgrund der Einschaltung eines Treuhänders generell nicht für anwendbar zu erklären (Senatsurteile BGHZ 161, 15, 27 f. und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74 f.; BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766 f.).
- 28
- (3) Der gemäß §§ 171, 172 BGB an die Vorlage der Vollmachtsurkunde anknüpfende Rechtsschein ist nicht durch § 173 BGB ausgeschlossen. Weder war der Klägerin der Mangel der Vertretungsmacht bekannt, noch musste sie ihn gemäß § 173 BGB kennen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt es insoweit nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75, jew. m.w.Nachw.).
- 29
- Daran fehlt es hier. Da im Rahmen von §§ 172, 173 BGB keine allgemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht besteht (vgl. Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 m.w.Nachw.), ist bereits fraglich, ob die Klägerin überhaupt Anlass hatte, etwaige Auswirkungen des Treuhandvertrages und der notariell beglaubigten Vollmacht auf die im Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht in Betracht zu ziehen. Ungeachtet dessen konnten damals jedenfalls alle Beteiligten den Verstoß des Treuhandvertrages und der darauf beruhenden Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht erkennen. Zwar darf sich ein Vertragsgegner rechtlichen Bedenken, die sich gegen die Wirksamkeit der Vollmacht ergeben, nicht verschließen. Dabei sind an eine Bank, die über rechtlich versierte Fachkräfte verfügt, strengere Sorgfaltsanforde- rungen zu stellen als an einen juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittsbürger (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11 und vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597). Allerdings dürfen auch im Rahmen des § 173 BGB die Anforderungen an eine Bank nicht überspannt werden (BGH, Urteil vom 8. November 1984 aaO). Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der Bank danach nur gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den rechtlichen Schluss ziehen musste, dass die Vollmacht unwirksam war (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83 aaO; Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75).
- 30
- Dies war im Jahr 1991 jedoch nicht der Fall, da der Treuhandvertrag und die zu seiner Durchführung erteilte Vollmacht einer damals weit verbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis entsprachen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 m.w.Nachw. und BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1767), damals nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht haben musste (BGHZ 145, 265, 275 ff.) und sich den vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nichts entnehmen ließ, was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte (st. Rspr., vgl. etwa die Nachweise in dem Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75).
- 31
- Entgegen 2. der Annahme des Berufungsgerichts ist der Darlehensvertrag vom 13./27. Dezember 1991 auch nicht wegen Verstoßes gegen Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes gemäß §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) nichtig.
- 32
- a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings einen Formmangel angenommen, da der Darlehensvertrag die Kosten der vom Beklagten abzuschließenden Kapitallebensversicherung nicht angibt und hiermit gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG verstößt (vgl. BGHZ 162, 20, 27 f. m.w.Nachw).
- 33
- b) Trotz dieses Formmangels ist der Darlehensvertrag aber nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Er ist vielmehr gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig geworden, weil der Beklagte das Darlehen zweckbestimmt zum Erwerb der Fondsanteile im Sinne dieser Vorschrift empfangen hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Heilung im Sinne des § 6 Abs. 2 VerbrKrG scheide aus, weil der Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellten und der Darlehensnehmer das Darlehen in einem solchen Fall nicht empfangen habe, wenn ihm die Valuta - wie hier - nicht unmittelbar zugeflossen, sondern von der Darlehensgeberin zur Tilgung seiner Beitragsschuld an den Treuhänder des Fonds überwiesen worden sei, ist aus mehreren Gründen nicht haltbar.
- 34
- aa) § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG schließt - wie oben dargelegt - die Annahme eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG hier von vornherein aus.
- 35
- bb) Außerdem ist es im Rahmen von § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG unerheblich, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt.
- 36
- (1) Ein Empfang des Darlehens im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG ist ebenso wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG und des § 607 Abs. 1 BGB a.F. zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers , sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659). Dementsprechend gilt ein Darlehen auch dann als empfangen im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB; Amtliche Begründung zum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 22; BGHZ 152, 331, 337 m.w.Nachw.; vgl. zum Empfang des Darlehens auch EuGH WM 2005, 2079, 2085).
- 37
- Die (2) wirtschaftliche Verbundenheit der Geschäfte bedeutet nicht, dass der Partner des finanzierten Geschäfts die Valuta in erster Linie im Interesse des Darlehensgebers und nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers und Anlegers erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653 und Beschluss vom 22. September 1988 - III ZR 233/87, WM 1988, 1814). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des II. Zivilsenats in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294, 306 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540), vom 6. Dezember 2004 (II ZR 379/02, Umdruck S. 8 und II ZR 401/02, Umdruck S. 8 f.) und vom 21. März 2005 (II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844). Ebenso wie das Oberlandesgericht Dresden (WM 2005, 1792, 1794 f.) und das Kammergericht (WM 2005, 2218, 2222 f.) kann auch der erkennende XI. Zivilsenat diesen Entscheidungen nicht folgen.
- 38
- Nach einhelliger Meinung der Kommentarliteratur zu § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG und § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB empfängt der Darlehensnehmer das Darlehen auch bei verbundenen Verträgen durch die weisungsgemäße Auszahlung an den Verkäufer (vgl. Möller/Wendehorst, in: Bamberger/Roth, BGB § 494 Rdn. 7; Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl. § 494 Rdn. 48; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 20; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 14; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; ebenso Hadding WuB I E 2. § 9 VerbrKrG 1.05; Wallner BKR 2004, 367, 368 f.; Schäfer DStR 2004, 1611, 1618). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Begründung noch aus der Systematik des Gesetzes oder dessen Sinn ergibt sich ein Ansatz für eine Differenzierung nach dem Verbundcharakter des Geschäfts. Dem Wortlaut des Gesetzes ist nichts dafür zu entnehmen , dass der Empfang eines Darlehens bei verbundenen Geschäften anders zu verstehen sein könnte als bei nicht verbundenen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/5462 S. 21) soll mit § 6 Abs. 2 VerbrKrG ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Darlehensnehmers und -gebers erreicht und ersterer dadurch geschützt werden, dass der formwidrige Vertrag zu für ihn günstigen Konditionen gültig wird. Der Gesetzgeber beabsichtigte mithin gerade keinen Schutz durch Nichtigkeit, sondern durch modifizierte Gültigkeit des Vertrages. Auch systematisch besteht keinerlei Zusammenhang zwischen § 6 VerbrKrG und der Verbundregelung des § 9 VerbrKrG. Weder überschneiden sich ihre Regelungsbereiche inhaltlich, noch nehmen sie in irgendeiner Form aufeinander Bezug, wie es z.B. bei der "Empfangsregelung" des § 7 Abs. 3 VerbrKrG der Fall ist, deren Anwendung durch § 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG bei Verbundgeschäften ausdrücklich ausgeschlossen wird. Nichts spricht nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes dafür, die Heilung eines formunwirksamen Verbraucherkreditvertrages von dem gewählten Zahlungsweg abhängig zu machen, etwa die Heilung bei einer Überweisung der zweckgebundenen Darlehensvaluta auf das Konto des Darlehensnehmers zu bejahen, sie aber zu verneinen, wenn sie zur Erfüllung des finanzierten Geschäfts direkt an den Gläubiger des Darlehensnehmers fließt.
- 39
- Die vom II. Zivilsenat in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 336 f.) ist nicht einschlägig. In den genannten Entscheidungen waren die Darlehensverträge nicht formnichtig, sondern nach § 1 HWiG widerrufen worden. Für diese Fälle hat der Senat eine Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückzahlung der Valuta gemäß § 3 HWiG bei verbundenen Geschäften nur deshalb verneint, weil andernfalls der Schutzzweck der Widerrufsregelung beeinträchtigt würde, dem Darlehensnehmer innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziel- len Nachteilen die Entscheidung zu ermöglichen, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen festhalten will. Um diese freie Entscheidung nicht zu gefährden, ist bei verbundenen Geschäften die Unwirksamkeitsfolge eines Widerrufs sowohl nach § 7 VerbrKrG als auch nach § 1 HWiG auf beide Verträge zu erstrecken und der widerrufende Darlehensnehmer keinem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers auszusetzen (BGH aaO). Anders als in diesen Fällen hängt im Fall der Formnichtigkeit nach §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG die Wirksamkeit des Vertrages nicht von einer Entscheidung des Darlehensnehmers ab, sondern tritt kraft Gesetzes ein. Die Frage der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit und des Schutzzwecks der Widerrufsregelung stellt sich damit nicht.
- 40
- Schließlich gebieten auch europarechtliche Erwägungen keine andere Beurteilung. Die Verbraucherkreditrichtlinie enthält keine besonderen Vorgaben zu Rechtsfolgen von Formverstößen (OLG Dresden WM 2005, 1792, 1795). Dem Gebot in Artikel 14 der Richtlinie, sicherzustellen , dass Kreditverträge von den zur Anwendung der Richtlinie ergangenen oder ihr entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen, wird durch das abgestufte Sanktionensystem des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend Rechnung getragen (vgl. MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 BGB Rdn. 5).
- 41
- 3. Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seinen insbesondere in den Urteilen vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294 ff.; II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff.) und vom 21. März 2005 (II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.) dargelegten abweichenden Auffassungen nicht fest- hält. Es bedarf daher keiner Vorlage der Sache an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG.
III.
- 42
- Das angefochtene Urteil war daher in vollem Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, war in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Beklagte antragsgemäß zur Zahlung rückständiger Raten sowie Mahnkosten zu verurteilen. Außerdem war dem Antrag auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Darlehensvertrag über (ursprünglich) 45.384,23 € besteht, zu entsprechen.
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 27.06.2002 - 317 C 90/02 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.01.2005 - 327 S 112/02 -
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde.
Der Kläger, ein Angestellter in einem Steuerberatungsbüro in K., suchte nach dem Besuch des Oktoberfestes in M. im Herbst 1994 Entspannung im Club "W". Dort lernte er die Zeugin L. kennen, die im Club als Prostituierte tätig war. In der Folgezeit suchte der Kläger sie an mehreren Wochenenden in M. auf. Als er sie bat, ihre Tätigkeit in M. aufzugeben und zu ihm nach K. zu ziehen, spiegelte sie ihm nach seinem Vortrag vor, daß für diesen Fall eine "Ablöse" von 130.000 DM und weitere 2.500 DM für jeden Tag, an dem sie nicht "arbeite", an den Club gezahlt werden müßten; außerdem müsse der Kläger die Miete für
ihre Wohnungen in M. und B. in Höhe von 3.000 DM monatlich zahlen. Der Kläger war einverstanden. Daraufhin zog die Zeugin L. nicht nach K., sondern zum Beklagten, ihrem früheren Lebensgefährten, nach B..
Auf telefonische Anforderung der "Ablöse" durch die Zeugin L. überwies der Kläger 80.000 DM an den Beklagten und erbat von einem Freund einen Scheck über weitere 50.000 DM, der im November 1993 vom Beklagten, der gegenüber dem Club angeblich in Vorlage getreten war, eingezogen wurde. An den Club sind keine Zahlungen geleistet worden. Im Dezember 1995 unterzeichnete der Kläger mehrfach Verträge , in denen er der Zeugin bescheinigte, von ihr hohe Geldbeträge als Darlehen erhalten zu haben, was jedoch nicht zutraf.
Am 14. März 1996 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag , in dem der Kläger bestätigte, vom Beklagten 500.000 DM als Darlehen erhalten zu haben. In Höhe der Rückzahlungsforderung nebst Zinsen unterwarf sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung und wies den Notar an, dem Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde ohne Nachweis der die Fälligkeit begründenden Tatsachen zu erteilen.
Gegen die Vollstreckung aus dieser Urkunde wendet sich der Kläger mit der Behauptung, vom Beklagten niemals Geld erhalten und den notariellen Vertrag nur unter massivem Druck geschlossen zu haben. Der Beklagte trägt demgegenüber vor, er habe dem Kläger für Finanzgeschäfte mit Br. im Dezember 1995 und im Februar 1996 je 150.000 DM und am Tag der Beurkundung des Vertrages weitere 200.000 DM in bar übergeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger könne mit Erfolg geltend machen, die Darlehensvaluta sei an ihn nicht ausgezahlt worden. Da gemäß § 797 Abs. 4 ZPO die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO auf notarielle Urkunden nicht anwendbar sei, sei der Kläger nicht gehindert, Einwendungen zu erheben, die die Entstehung des Darlehensrückzahlungsanspruchs beträfen. Die Beweislast für die wirksam bestrittene Darlehensausreichung trage nach allgemeinen Regeln der Darlehensgeber, also der Beklagte. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 179/79, WM 1981, 1140 = NJW 1981, 2756), bei der Vollstreckungsabwehrklage habe der Kläger die Beweislast für die gegen den Titel vorgebrachten Einwendungen, sei nicht zu folgen. Der Senat schließe sich vielmehr der überwiegenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung im Schrifttum an. Danach richte sich die Beweislast auch bei Vollstreckungsabwehrklagen nach den materiellen Beweislastregeln des der vollstreckbaren Forde-
rung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. Die Vollstreckungsunterwerfung als Prozeßhandlung könne nur die prozessuale, nicht aber die materielle Rechtslage mit der daraus folgenden Beweislast ändern. Die Ermächtigung an den Notar, eine vollstreckbare Ausfertigung ohne Nachweis der Fälligkeitsvoraussetzungen zu erteilen, enthalte keine Vereinbarung zur Umkehr der Beweislast; die Erklärung diene ausschließlich der Vereinfachung des Klauselerteilungsverfahrens.
Der Beklagte habe den Beweis der Darlehenshingabe nicht geführt. Die Empfangsbestätigung des Klägers in der notariellen Urkunde sei lediglich als Wissenserklärung aufzufassen; dadurch erhalte die Urkunde den Charakter eines Schuldscheins, nicht aber eines abstrakten oder kausalen Schuldanerkenntnisses. Der Schuldschein habe zwar die formelle Beweiskraft des § 416 ZPO, hinsichtlich der materiellen Beweiskraft unterliege er jedoch der freien Beweiswürdigung. Dem Kläger stehe deshalb der Gegenbeweis offen. Für diesen genüge es, daß die Überzeugung des Gerichts vom Empfang der Leistung erschüttert werde. Das sei hier der Fall. Gegen die tatsächliche Hingabe des Darlehens spreche, daß die mit dem Beklagten in einem engen Verhältnis stehende Zeugin L. vom Kläger zuvor mehrfach Darlehensschuldscheine erwirkt habe, denen keine Geldzahlungen zugrunde gelegen hätten. Die Abfolge der vom Kläger unterzeichneten Darlehensurkunden weise eine Kontinuität auf, in die sich der notarielle Vertrag vom 14. März 1996 nahtlos einfüge. Warum der Kläger sich unmittelbar nach einer Überweisung von 80.000 DM an den Beklagten bei diesem 150.000 DM ausgeliehen haben solle, sei nicht zu erklären. Die Aussage der die Version des Beklagten bestätigenden Zeugin L. stehe in Widerspruch zu ihren früheren Angaben und sei nach Überzeugung des Berufungsgerichts unwahr.
II.
Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beweislast für die Auszahlung des Darlehens liege beim Beklagten. Die im Urteil des III. Zivilsenats vom 25. Juni 1981 (III ZR 179/79, WM 1981, 1140 f.) vertretene Auffassung, bei einer Klage gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde über ein Darlehen habe der Kläger auch die Nichtauszahlung der Darlehensvaluta zu beweisen, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt und aufgegeben. Dazu ist der erkennende Senat ohne Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 GVG in der Lage, da der XI. Zivilsenat nach Ä nderung des Geschäftsverteilungsplans seit dem Jahre 1990 anstelle des III. Zivilsenats für Darlehenssachen allein zuständig ist (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG; BGHZ 28, 16, 28 f.).
a) Der III. Zivilsenat hat in seinem Urteil, auf das sich die Revision beruft, ausgeführt, die Beweislast für alle Einwendungen gegen bestehende Vollstreckungstitel treffe grundsätzlich den Vollstreckungsschuldner , auch wenn es sich um vollstreckbare Urkunden nach § 794 ZPO handle. Sie seien wie Urteile vollwertige und endgültige Vollstrekkungstitel und bedürften daher derselben Behandlung. Hätten die Parteien vereinbart, daß dem Gläubiger jederzeit ohne Nachweis des Entstehens und der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt werden könne, so spreche dies dafür, daß die Parteien diese Verteilung der Beweislast gewollt hätten. Habe sich der Schuldner vorhandener Verteidigungsmöglichkeiten im Klauselerteilungsverfahren freiwillig begeben, so sei es angemessen,
ihn auch für die Vollstreckungsgegenklage von der Beweislast für Einwendungen nicht zu entbinden.
b) Die Ansicht des III. Zivilsenats ist in Rechtsprechung und Literatur nur vereinzelt auf Zustimmung, vor allem aber auf massive Kritik gestoßen.
aa) Angeschlossen haben sich der Auffassung des III. Zivilsenats das Oberlandesgericht München (NJW-RR 1992, 125) und für den Fall, daß der Zahlungspflichtige auf den Nachweis der Fälligkeit bei Klauselerteilung verzichtet habe, eine Mindermeinung im Schrifttum (Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Band I 2. Aufl. § 767 ZPO Rdn. 38; Zöller/Herget, ZPO 22. Aufl. § 767 Rdn. 11).
bb) Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer dem genannten Urteil des III. Zivilsenats vorausgegangenen Entscheidung die Ansicht vertreten, anspruchsbegründende Umstände seien auch im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage vom Gläubiger zu beweisen (BGH, Urteil vom 16. November 1979 - V ZR 93/77, WM 1980, 34, 35). Der VII. und der VIII. Zivilsenat haben offengelassen, ob dem Urteil des III. Zivilsenats vom 25. Juni 1981 gefolgt werden könne (BGHZ 114, 57, 71; BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - VII ZR 375/89, WM 1991, 1184,
1185).
cc) Im übrigen ist die Ansicht des III. Zivilsenats in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum auf Ablehnung gestoßen (vgl. OLG Nürnberg DNotZ 1990, 564, 565; OLG Celle NJW-RR 1991, 667; OLG Hamm DNotZ 1994, 57, 59; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 444; Wolfsteiner NJW 1982, 2851 ff.; Münch NJW 1991, 795, 796;
Baumgärtel, Festschrift für Gerhard Lüke S. 1, 4; Rosenberg/Gaul/ Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 11. Aufl. S. 176 und 187; Schönke /Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht Band I 12. Aufl. Rdn. 16.23; Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht 3. Aufl. S. 41 f.; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 6. Aufl. Rdn. 1358; Schlosser, Zivilprozeßrecht II § 5 III Rdn. 117; Stein/ Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 767 Rdn. 44; Wieczorek/Schütze/ Salzmann, ZPO 3. Aufl. § 767 Rdn. 66; MünchKomm-ZPO/Karsten Schmidt, 2. Aufl. § 767 Rdn. 57; Musielak/Lackmann, ZPO 2. Aufl. § 767 Rdn. 29; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 767 Rdn. 20 b): Die Beweislast werde weder durch die Verfahrensart noch durch die Parteirolle im Prozeß, sondern allein durch die materielle Rechtslage bestimmt. Nach allgemeinen Regeln müsse der Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung verändere nur die prozessuale, nicht aber die materielle Lage, habe also keinen Einfluß auf die Beweislast. Der Verzicht auf den Nachweis der Fälligkeit habe nur Bedeutung für das Klauselerteilungsverfahren , für das er bestimmt sei, enthalte keine Aufgabe materieller Positionen und begründe deshalb auch keine Umkehrung der dem materiellen Recht folgenden Beweislast.
c) Der erkennende Senat schließt sich unter Aufgabe der vom III. Zivilsenat (Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 179/79, WM 1981, 1140 f.) vertretenen Ansicht der in der Literatur herrschenden Meinung aus folgenden Gründen an:
aa) Die Beweislastverteilung ist von der Parteirolle im Prozeß unabhängig (Rosenberg, Die Beweislast 5. Aufl. S. 173). Dies entspricht im Falle einer Feststellungsklage allgemeiner Ansicht. Gleichgültig ob der vermeintliche Gläubiger auf Feststellung seines An-
spruchs klagt oder der vermeintliche Schuldner den Rechtsweg beschreitet , um das Nichtbestehen des Anspruchs feststellen zu lassen ("negative Feststellungsklage"), immer hat der Gläubiger die Voraussetzungen seines Rechts darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteile vom 10. April 1986 - VII ZR 286/85, WM 1986, 954, vom 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, WM 1992, 313, 317 und vom 2. März 1993 - VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716, 1717; MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl. § 286 Rdn. 118; Musielak/Foerste, ZPO 2. Aufl. § 286 Rdn. 35).
Etwas anderes für die Vollstreckungsabwehrklage anzunehmen, führt zu einem inneren Entscheidungswiderspruch, wenn neben der Vollstreckungsabwehrklage vom Kläger die Feststellung betrieben wird, daß die der Vollstreckungsurkunde zugrunde liegende Forderung nicht besteht, oder wenn vom Gläubiger widerklagend die Feststellung des Bestehens der Forderung begehrt wird. Mißlingt dem Gläubiger der ihm obliegende Nachweis, daß der Anspruch besteht, müßte das Nichtbestehen der Forderung festgestellt werden. Damit ließe sich die Abweisung der Vollstreckungsgegenklage mit der Begründung, der Kläger habe das Nichtbestehen der zugrunde liegenden Forderung nicht nachgewiesen , nicht vereinbaren (Wolfsteiner NJW 1982, 2851; Münch NJW 1991, 795, 803).
bb) Die notariell beurkundete Vollstreckungsunterwerfung ist eine ausschließlich auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willenserklärung, die nur prozeßrechtlichen Grundsätzen untersteht (BGHZ 108, 372, 375; BGH, Urteile vom 23. Oktober 1980 - III ZR 62/79, WM 1981, 189, vom 1. Februar 1985 - V ZR 244/83, WM 1985, 545 und vom 12. Juli 1996 - V ZR 202/95, WM 1996, 1735). Sie ist nicht auf eine Ä nderung der materiellen Rechtslage gerichtet, hat keine materiell-rechtlichen Auswirkungen
(BGHZ 108, 372, 376) und bleibt deshalb von einer Unwirksamkeit des mitbeurkundeten materiellen Rechtsgeschäftes unberührt (BGH, Urteile vom 1. Februar 1985 - V ZR 244/83, WM 1985, 545 und vom 12. Juli 1996 - V ZR 202/95, WM 1996, 1735).
Die Beweislast ist demgegenüber dem materiellen Recht zuzuordnen , da Beweislastregel und materieller Rechtssatz aufs engste miteinander verbunden sind (st.Rspr., vgl. nur BGHZ 85, 252, 256; BGH, Urteile vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81, WM 1983, 454, 455 und vom 14. März 1988 - II ZR 302/87, WM 1988, 1031, 1032). Deshalb hat ein Gläubiger die Entstehungsvoraussetzungen seines Anspruchs auch dann zu beweisen, wenn sich der Schuldner wegen dieses Anspruchs in notarieller Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen hat (OLG Celle NJW-RR 1991, 667; Wolfsteiner NJW 1982, 2851; Münch NJW 1991, 795, 800).
cc) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, ein Angriff gegen einen bestehenden Vollstreckungstitel mit Hilfe einer Vollstreckungsgegenklage sei nur in beschränktem Maße zulässig (so aber BGH, Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 179/79, WM 1981, 1140, 1141). Dies trifft auf vollstreckbare Urkunden nicht zu. Sie stehen Endurteilen nur insoweit gleich, als sie wie diese (§ 704 Abs. 1 ZPO) Vollstrekkungstitel sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Im übrigen bestehen aber fundamentale Unterschiede, die es gebieten, sie hinsichtlich ihrer materiell -rechtlichen Kontrolle im Verfahren nach § 767 ZPO nicht gleich zu behandeln (Wolfsteiner NJW 1982, 2851, 2852; Münch NJW 1991, 795, 804): Sie erwachsen nicht in Rechtskraft. Deshalb ist die Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO, nach der nur Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die nach Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstanden sind, die Vollstreckungsabwehrklage zu
begründen vermögen, nach § 797 Abs. 4 ZPO auf vollstreckbare Urkunden nicht entsprechend anzuwenden (BGHZ 85, 64, 74). Anders als bei vollstreckbaren Urkunden stellt sich die Frage, ob der titulierte Anspruch entstanden ist und wer dafür die Beweislast trägt, bei einer Vollstreckungsabwehrklage gegen ein Urteil nicht, weil das Entstehen der titulierten Forderung rechtskräftig feststeht. Daraus den Schluß zu ziehen, es entspreche dem Wesen der Vollstreckungsgegenklage, einen Angriff gegen einen bestehenden Vollstreckungstitel, soweit dieser in einer notariellen Urkunde enthalten ist, nur in beschränktem Maße zuzulassen, ist von vornherein verfehlt. Die Vollstreckungsgegenklage gegen eine vollstreckbare Urkunde soll die Prüfung der materiellrechtlichen Beziehungen in vollem Umfang ermöglichen, weil dem Titel kein Erkenntnisverfahren vorgeschaltet war (Münch NJW 1991, 795,
803).
dd) Auch die Anweisung an den Notar, dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung ohne Nachweis von Fälligkeitsvoraussetzungen des titulierten Anspruchs zu erteilen, wie sie hier in der notariellen Urkunde vom 14. März 1996 mit der Vollstreckungsunterwerfung verbunden worden ist, läßt nicht darauf schließen, daß die Parteien insoweit dem Schuldner im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage die Beweislast auferlegen wollten. Der Nachweisverzicht bezieht sich nur auf das Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff. ZPO, in dem es um eine dem Vollstreckungsverfahren vorgeschaltete formelle Prüfung des Bestandes und der Vollstreckbarkeit des Titels geht (BGH, Urteil vom 26. April 1976 - VIII ZR 290/74, WM 1976, 687, 688; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl. § 724 Rdn. 1; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO 3. Aufl. § 725 Rdn. 22; Musielak/Lackmann, ZPO 2. Aufl. § 724 Rdn. 2). Soweit dazu die nach dem Inhalt der vollstreckbaren Urkunde noch offene Fälligkeit des vollstreckbaren Anspruchs gehört, wollen die Parteien mit einem
Nachweisverzicht nur die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Gläubiger vereinfachen. Anderenfalls müßte er sonst in der Regel diese Vollstreckungsvoraussetzung in einer oft nicht praktikablen Weise nach § 726 Abs. 1 ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden gegenüber dem Notar (§ 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nachweisen (Rastätter NJW 1991, 392; Reithmann/Albrecht/Basty, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung 7. Aufl. Rdn. 338). Nichts spricht dafür, daß die Parteien mit dieser Verfahrensvereinfachung zugleich eine Beweislastverteilung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage präjudizieren wollten (Wolfsteiner NJW 1982, 2851, 2852).
2. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich die Beweislast des Klägers für den Nichtbestand der Darlehensschuld auch nicht aus einem in der notariellen Urkunde enthaltenen kausalen Schuldanerkenntnis. Das Berufungsgericht hat eine solche Auslegung des notariell beurkundeten Individualvertrages abgelehnt. Einen revisionsrechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Sie setzt lediglich in unzulässiger Weise ihre eigene Vertragsauslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das schriftliche Bekenntnis, einen bestimmten Betrag als Darlehen empfangen zu haben, eine bloße Wissenserklärung sein kann, die ein Zeugnis des Ausstellers gegen sich selbst darstellt und einer Quittung ähnelt (BGHZ 66, 250, 254; BGH, Urteil vom 10. Juni 1985 - III ZR 178/84, WM 1985, 1206, 1207). Es hat weiterhin dargelegt, daß es von der Auslegung der in einem Schuldschein enthaltenen individuellen Erklärungen abhängt, ob ihnen die Bedeutung eines kausalen Schuldanerkenntnisses zukommt. Weil der Sinn eines solchen Anerkenntnisses darin liegt, ein Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der
Ungewißheit der Parteien zu entziehen, bedarf es regelmäßig eines entsprechenden Anlasses, um den Schluß auf ein derartiges Rechtsgeschäft zu rechtfertigen (BGHZ 66, 250, 255). Dieser Anlaß kann nicht schon in dem Abschluß des Vertrages selbst gesehen werden (BGH, Urteil vom 9. November 1983 - IVa ZR 60/82, WM 1984, 62, 63). Deshalb bestand entgegen der Ansicht der Revision für das Berufungsgericht auch kein Grund, sich mit der Bezeichnung der Vereinbarung als Darlehensvertrag auseinanderzusetzen.
Rechtsfehlerfrei davon ausgehend, daß sich nach dem Inhalt der Urkunde und den Umständen des Abschlusses Anzeichen für ein beabsichtigtes kausales Schuldanerkenntnis nicht ergeben, hat das Berufungsgericht der notariell beurkundeten Wissenserklärung des Klägers zutreffend nur formelle Beweiskraft beigemessen (§ 415 Abs. 1 ZPO). Damit steht lediglich fest, daß der Kläger die beurkundeten Erklärungen abgegeben hat; deren inhaltliche Richtigkeit unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Das bedeutet, daß das Zeugnis des Erklärenden gegen sich selbst durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden kann. Dieser ist bereits dann geführt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird; daß sie als unwahr erwiesen wird, ist nicht nötig (BGH, Urteile vom 14. April 1978 - V ZR 10/77, WM 1978, 849, 850, vom 10. Juni 1985 - III ZR 178/84, WM 1985, 1206, 1207 und vom 28. September 1987 - II ZR 35/87, WM 1988, 524, 525).
3. Diesen Gegenbeweis hat das Berufungsgericht unter eingehender Würdigung aller relevanten Umstände als geführt angesehen. Revisionsrechtlich relevante Fehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe in seine Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft Umstände aus dem Verhältnis des Klägers
zu der Zeugin L. einfließen lassen, die mit der notariellen Urkunde vom 14. März 1996 nichts zu tun hätten, ist schon deshalb verfehlt, weil der Kläger den Beklagten erst über die Zeugin kennenlernte und auch die finanzielle Beziehung von ihr vermittelt wurde. Sie gab vom Kläger erhaltene Schecks an den Beklagten weiter, und der Kläger überwies an den Beklagten im angeblichen Interesse der Zeugin L. in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angeblichen Darlehensgewährung einen Teil der vorgetäuschten Ablösesumme. Auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch; von einer Begründung sieht der Senat insoweit ab (§ 565 a ZPO).
III.
Da sich somit das angefochtene Urteil als zutreffend erweist, war die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth van Gelder
Müller Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wassermann ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert. Nobbe
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.