Oberlandesgericht Hamm Urteil, 10. Feb. 2015 - 5 RVs 76/14
Gericht
Tenor
Die Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht Essen verurteilte den Angeklagten am 06. Mai 2014 wegen Erschleichens von Leistungen in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten. Die Vollstreckung der Strafe setzte es zur Bewährung aus. Zudem sah es von einer Einbeziehung der Strafen aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 02. April 2014 zur Bildung einer Gesamtstrafe im Verfahren 27 Cs 43 Js 1889/13 (494/13) ab.
4Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein mit dem Ziel, eine Herabsetzung der Strafe zu erreichen.
5Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Essen als unbegründet verworfen.
6Das Landgericht ist dabei von folgenden Feststellungen ausgegangen, die auch dem Geständnis des Angeklagten entsprechen:
7Ohne in Besitz des für die Beförderung jeweils erforderlichen Fahrscheins zu sein, nutzte der Angeklagte in 4 Fällen Verkehrsmittel der Deutschen Bahn. Er hatte in jedem Fall von Anfang an vor, das Fahrgeld für die Beförderung nicht zu entrichten.
8Der pro Fahrt entstandene Schaden lag in einer Größenordnung von 6,50 € bis 10,50 €.
9So benutzte der Angeklagte am 12. August 2013 gegen 15.09 Uhr den Zug Nr. 101## der Deutschen Bahn von F Hauptbahnhof nach L-N im Bereich des Kontrollbahnhofs N an der S. Am 11. September 2013 fuhr er gegen 21.16 Uhr mit dem Zug Nr. 101## der Deutschen Bahn von F Hauptbahnhof nach E Hauptbahnhof im Bereich des Kontrollbahnhofs N1 Hauptbahnhof, am 14. September 2013 fuhr er gegen 17.29 Uhr mit dem Zug Nr. 318## der Deutschen Bahn von O Hauptbahnhof nach E Hauptbahnhof im Bereich des Kontrollbahnhofs E-C und am
1021. September 2013 fuhr er gegen 11.21 Uhr mit dem Zug Nr. 106## der Deutschen Bahn von E Hauptbahnhof nach F Hauptbahnhof im Bereich des Kontrollbahnhofs N an der S.
11Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht u.a. ausgeführt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Begehung der Taten bereits erheblich und auch einschlägig vorbestraft gewesen sei. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte vor Begehung der Tat vom 12. August 2013 gerade erst am 15. Januar, 21. Mai und 27. Mai 2013 wegen Erschleichens von Leistungen verurteilt worden sei. Vor den Taten vom 11. und 14. September 2013 sei er zudem am 21. August 2013 erneut wegen Erschleichens von Leistungen verurteilt worden. Obwohl er zusätzlich am
1220. September 2013 wiederum wegen Erschleichens von Leistungen verurteilt worden sei, habe er am 21. September 2013 dennoch eine weitere Tat begangen.
13Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht trotz der zugunsten des Angeklagten zu wertenden Umstände, wie u.a. dem jeweils entstandenen nur geringen Schaden, seiner geständigen Einlassung sowie den von ihm zwischenzeitlich auch bereits verbüßten Ersatzfreiheitsstrafen, es für unumgänglich erachtet, nunmehr durch die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen auf ihn einzuwirken. Dabei hat das Landgericht insbesondere darauf abgestellt, dass der Angeklagte sich durch die Vielzahl der gegen ihn wegen einschlägiger Taten verhängten Geldstrafen bisher in keiner Weise hat beeindrucken lassen und sein Fehlverhalten, Beförderungserschleichungen zu begehen, stets fortgesetzt hat. Von daher hat das Landgericht für jede vom Angeklagten begangene Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Monaten und insgesamt unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von
147 Monaten für unrecht- und schuldangemessen erachtet, deren Vollstreckung jedoch noch zur Bewährung ausgesetzt.
15Von einer möglichen Bildung von Gesamtstrafen hat das Landgericht aufgrund des völlig unklaren Vollstreckungsstandes der zahlreichen Verurteilungen des Angeklagten sowie der bereits erfolgten Gesamtstrafenbildungen abgesehen.
16Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der von ihm form- und fristgerecht eingelegten Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Insoweit führt er aus, dass die verhängten Einzelstrafen sowie auch die Gesamtstrafe für die von ihm begangenen Schwarzfahrten zu hoch seien.
17Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
18II.
19Die zulässige Revision des Angeklagten ist nicht begründet.
20Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen in 4 Fällen. Sie weisen keinen Rechtsfehler auf.
21Auch die Ausführungen der Strafkammer zum Rechtsfolgenausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand.
22So ist die Strafzumessung grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen. Ein Eingriff in Einzelakte der Strafzumessung ist lediglich dann möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldspruch zu sein, also unvertretbar hoch oder niedrig ist (vgl. nur Fischer, StGB, 61. Aufl., § 46 Rdnr. 146 ff.;
23Senat, Beschluss vom 16. November 2010 in 5 RVs 84/10; BGHSt 34, 345).
24Die Begründung des Urteils muss erkennen lassen, dass die wesentlichen Gesichtspunkte gesehen und in ihrer Bedeutung und ihrem Zusammenwirken vertretbar gewürdigt werden. Dabei reicht es aus, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter einen Gesichtspunkt bei der Zumessungsentscheidung übersehen hat (vgl. Fischer, a.a.O., Rdnr. 148 a). In Zweifelsfällen hat das Revisionsgericht die Wertung des Tatrichters zu respektieren (vgl. Fischer, a.a.O., Rdnr. 147).
25Hiervon ausgehend ist die von der Strafkammer vorgenommene Strafzumessung nicht zu beanstanden.
26So hat die Strafkammer – wie auch von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift ausgeführt – zutreffend die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB als erfüllt angesehen und dessen Anwendung dargelegt. Soweit die Strafkammer als Ergebnis ihrer Strafzumessungserwägungen für jede vom Angeklagten begangene Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Monaten und eine Gesamtfreiheitsstrafe von
277 Monaten für unrechts- und schuldangemessen erachtet, begegnet auch dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dieser der Strafkammer als Tatgericht obliegende Wertungsakt ist vorliegend vielmehr zu respektieren. Er beruht nicht auf Rechtsfehlern.
28Zwar handelt es sich bei den vom Angeklagten begangenen und hier abzuurteilenden Taten der „Schwarzfahrerei“ um sog. Bagatellkriminalität mit nur geringem Schaden.
29Weder das Übermaßverbot noch das Gebot schuldangemessenen Strafens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip schließen
30jedoch die Verhängung von Freiheitsstrafen, auch über das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) hinausgehend, bei Bagatelldelikten bzw. Straftaten mit nur geringem Schaden aus. Aus dem Gebot schuldangemessenen Strafens ergibt sich auch nicht, dass die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 StGB erst ab einer bestimmten Schadenshöhe in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Juni 1994 – 2 BvR 710/94). Ob bei Bagatelldelikten bis zu einer bestimmten Schadensgrenze die Verhängung einer die gesetzliche Mindeststrafe übersteigenden Freiheitsstrafe schuldangemessen ist, entscheidet sich vielmehr nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 – 4 StR 400/07; KG Berlin, Beschluss vom 04. November 2008 – (4) 1 Ss 375/08 (249/08); OLG München, Beschluss vom 10. August 2009 – 5 St RR 201/09).
31Ausgangspunkt für die Höhe der jeweils zu verhängenden Strafe ist die Vorschrift des § 46 StGB. Es ist eine umfassende Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen, wobei der Höhe des im Einzelfall entstandenen Schadens nur die Bedeutung eines unter vielen Gesichtspunkten für die Strafzumessung zukommt. Bedeutsam für die Verhängung einer Freiheitsstrafe sind insbesondere vielfache, einschlägige Vorstrafen sowie der Umstand, dass ein Angeklagter sich durch die Verhängung von Geldstrafen nicht nachhaltig beeinflussen lässt (vgl. BVerfG a.a.O.; OLG München a.a.O.).
32Diesen Anforderungen hinsichtlich der vorzunehmenden Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls werden die Ausführungen der Strafkammer zur Zumessung der Strafe gerecht.
33So stellt die Strafkammer maßgeblich auf die erheblichen – insgesamt fünf -, sämtlich wegen Erschleichens von Leistungen erfolgten Vorverurteilungen des Angeklagten ab, der sich durch die bisher gegen ihn verhängten spürbaren, teilweise hohen Geldstrafen in keiner Weise hat beeindrucken lassen. Dabei misst die Strafkammer gerade auch dem den Angeklagten erschwerend belastenden Umstand besondere Bedeutung bei, dass es sogar zwischen den hier zur Aburteilung anstehenden Taten zu weiteren Verurteilungen kam. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe wird auch deutlich, dass die Strafkammer die hohe Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten bei der Begehung von Straftaten gesehen hat. Sämtliche Vorverurteilungen sowie die erneut vom Angeklagten begangenen Taten datieren in der Zeit von Januar bis September 2013. Die Ausführungen der Strafkammer machen deutlich, dass dieses delinquente Verhalten und seine völlige Resistenz gegenüber staatlichen Sanktionen für eine verfestigte rechtsfeindliche Gesinnung des Angeklagten sprechen. Zutreffend hat die Strafkammer diesem Umstand ersichtlich mehr Gewicht beigemessen als dem jeweils durch die Tat des Angeklagten entstandenen Schaden von maximal 10,50 € und dies zur maßgeblichen Grundlage für die Bemessung der von ihr verhängten Freiheitsstrafen gemacht. Diese Ausführungen der Strafkammer, die sich auch eingehend mit den zugunsten des Angeklagten sprechenden Aspekten auseinandersetzt, lassen die im vorliegenden Fall gebotene sorgfältige Gesamtwürdigung erkennen und tragen sowohl die Höhe der festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen als auch die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe.
34Auch die Begründung, mit der die Strafkammer von einer möglichen Gesamtstrafen-bildung abgesehen hat, ist nicht zu beanstanden.
35III.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.