Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 17. März 2015 - 2 UF 226/14

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2015:0317.2UF226.14.00
bei uns veröffentlicht am17.03.2015

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 13.11.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop abgeändert.Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller 1.862,00 € an rückständigem Unterhalt für dessen minderjähriges Kind N, geboren am ##.##.2010, aus übergegangenem Recht für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 31.03.2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 11.06.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und zweiter Instanz werden dem Antragsgegner auferlegt.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.862,00 € festgesetzt.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.


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Zahlung rückständigen Unterhaltes bei Unterhaltsvorschussleistungen

von Rechtsanwalt Holger Bernd, BERND Rechtsanwälte
24.08.2015

„Auch wenn der Unterhaltspflichtige zum Zeitpunkt derRechtswahrungsanzeige nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG nicht leistungsfähig ist, bedarf es keiner erneuten Rechtswahrungsanzeige nach eingetretener Leistungsfähigkeit, um die Folgen des § 7 Abs. 2 UVG her
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(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 126/03 Verkündet am:
21. Dezember 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1601 ff., 1606 Abs. 3 Satz 2, 1629 Abs. 2 Satz 2

a) Ein Kind lebt im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Obhut desjenigen
Elternteils, bei dem das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung
liegt.

b) Zur anteiligen Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich in der Betreuung eines
Kindes abwechseln.
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - OLG Stuttgart
AG Schwäbisch-Gmünd
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter
Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs und die Richterin
Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Mai 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.
2
Der am 24. Mai 1991 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Die elterliche Sorge steht den Eltern, die beide berufstätig sind, gemeinsam zu. Der Kläger lebt überwiegend bei seiner Mutter.
3
Mit der vorliegenden Klage hat er beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands für die Zeit von Januar bis August 2002 von 1.080,40 € sowie laufenden Unterhalts ab September 2002 in Höhe von monatlich 314 € zu verurteilen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat zum einen geltend gemacht, sein Einkommen sei niedriger anzusetzen als es der Unterhaltsberechnung durch den Kläger zugrunde gelegt worden sei. Zum anderen hat er die Auffassung vertreten, bei der Bemessung des Barunterhalts sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich im Durchschnitt an 13 Tagen im Monat bei ihm aufhalte.
4
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, ab März 2003 monatlichen Unterhalt von 165 € zu zahlen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Beklagte aufgrund seiner Mitbetreuung des Klägers, der sich an neun bis elf Tagen im Monat bei ihm aufhalte, nur 2/3 des (aus Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes) ermittelten Zahlbetrages schulde. Im Hinblick auf die für die Vergangenheit geleisteten Zahlungen ergebe sich deshalb kein Unterhaltsrückstand.
5
Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit der sie jeweils ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt haben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und diesen auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - verurteilt, für die Zeit von Januar 2002 bis April 2003 (unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen) insgesamt 888,57 € sowie ab Mai 2003 monatlich 287 € an Unterhalt zu zahlen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Beklagten, mit der er Klageabweisung erstrebt, soweit er zu Unterhaltszahlungen für die Zeit von Januar 2002 bis April 2003 sowie zu höherem Unterhalt als monatlich 191,33 € für die Zeit ab Mai 2003 verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist nicht begründet.
7
1. Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit der von dem Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, erhobenen Klage ohne nähere Ausführungen bejaht. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
8
Nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge der geschiedene Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, dieses bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche gesetzlich vertreten. Der Begriff der Obhut stellt auf die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse ab. Ein Kind befindet sich in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt, der sich also vorrangig um die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse des Kindes kümmert (MünchKomm /Huber 4. Aufl. § 1629 Rdn. 87; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1629 Rdn. 6; Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB [2002] § 1629 Rdn. 335; Palandt/Diederichsen BGB 65. Aufl. § 1629 Rdn. 31; Erman/Michalski BGB 11. Aufl. § 1629 Rdn. 20; Weinreich/Ziegler Familienrecht 3. Aufl. § 1629 Rdn. 17; Büttner FamRZ 1998, 585, 593; Roth JZ 2002, 651, 655; OLG Frankfurt FamRZ 1992, 575 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 67). Leben die Eltern in verschiedenen Wohnungen und regeln sie den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in der Weise, dass es vorwiegend in der Wohnung eines Elternteils - unterbrochen durch regelmäßige Besuche in der Wohnung des anderen Elternteils - lebt, so ist die Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB deshalb dem erstgenannten Elternteil zuzuordnen.
9
An einer solchen eindeutigen Zuordnungsmöglichkeit fehlt es nicht bereits dann, wenn die Eltern die Betreuung eines Kindes dergestalt aufteilen, dass es sich zu 2/3 der Zeit bei einem Elternteil und zu 1/3 der Zeit bei dem anderen Elternteil aufhält. Denn auch in einem derartigen Fall liegt der Schwerpunkt der tatsächlichen Betreuung regelmäßig bei dem Elternteil, der sich überwiegend um die Versorgung und die sonstigen Belange des Kindes kümmert (a.A. Kammergericht FamRZ 2003, 53). Betreuen die Eltern ihr Kind dagegen in der Weise, dass es in etwa gleichlangen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt (sog. Wechselmodell), so lässt sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln. Das hat zur Folge, dass kein Elternteil die Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB innehat. Dann muss der Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführen, der dieses bei der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs vertritt, oder der Elternteil muss beim Familiengericht beantragen, ihm gemäß § 1628 BGB die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt allein zu übertragen (MünchKomm/Huber aaO § 1629 Rdn. 88; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1629 Rdn. 6; Weinreich /Ziegler aaO § 1629 Rdn. 17; vgl. auch Staudinger/Peschel-Gutzeit aaO § 1629 Rdn. 336).
10
Im vorliegenden Fall ist nach der Auffassung der Revision davon auszugehen , dass der Kläger zu 1/3 durch den Beklagten mitbetreut wird. Liegt die Betreuung demzufolge aber zu 2/3 bei der Mutter, so befindet sich der Kläger in ihrer Obhut, weil das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung bei ihr liegt. Daher ist sie auch berechtigt, den Kläger im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits gesetzlich zu vertreten.
11
2. a) Die sich aus den §§ 1601 ff. BGB ergebende Unterhaltspflicht des Beklagten für den Kläger steht zwischen den Parteien dem Grunde nach nicht im Streit. Das gilt gleichermaßen für das der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legende Einkommen des Beklagten, das das Berufungsgericht mit ca. 1.870 € für die Jahre 2002 und 2003 ermittelt hat. Dagegen haben weder die Revision noch die Revisionserwiderung Einwendungen erhoben. Unterschiedlich beurteilt wird von den Parteien allein die Frage, ob sich die Barunterhaltspflicht des Beklagten mit Rücksicht darauf reduziert, dass der Kläger dem Beklagtenvortrag zufolge zu 1/3 von diesem mitbetreut wird.
12
b) Das Berufungsgericht hat eine solche quotenmäßige Kürzung des geschuldeten Barunterhalts abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Streit darüber, an wie vielen Tagen der Beklagte das Kind mitbetreue, sei nicht im Einzelnen nachzugehen. Zwar gehe der Umgang des Vaters mit seinem Sohn weit über das übliche Maß hinaus und entlaste die Mutter teilweise von der Betreuung, insbesondere während ihrer beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester. Es sei allerdings zum einen zu berücksichtigen, dass der große Teil der Festkosten für den Unterhalt des Klägers (Kleidung, Wohnung) gleichwohl von der Mutter zu tragen sei. Der üblicherweise stattfindende Wochenend- und Ferienumgang habe zum anderen bereits in den Tabellen Beachtung gefunden. Beiden Umständen werde am Besten dadurch Rechnung getragen, dass bei der Eingruppierung des Beklagten in die Düsseldorfer Tabelle ein Abschlag von mindestens einer Einkommensgruppe vorgenommen werde. Der Beklagte sei nach seinem Einkommen an sich in Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen. Da er nur einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig sei, mithin eine unterdurchschnittliche Unterhaltsbelastung bestehe, sei nach Anmerkung 1 der Düsseldorfer Tabelle eine Höherstufung um zwei Einkommensgruppen vorzunehmen. Sodann sei ein Abschlag um mindestens eine Einkommensgruppe wegen der Mitbetreuung des Klägers durch den Beklagten vorzunehmen. Dies führe höchstens zu der Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle. Danach habe der Kläger in der zweiten Altersstufe einen Barunterhaltsbedarf von 292 €, auf den das Kindergeld gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB in Höhe von 61 € anzurechnen sei, so dass ein Zahlbetrag von 231 € verbleibe. Ab Mai 2003 sei der Unterhalt der dritten Altersstufe zu entnehmen. Der Zahlbetrag belaufe sich von da an auf (345 € abzüglich anteiliges Kindergeld von 58 €) 287 €. Dieselben Beträge seien aber auch dann zu entrichten, wenn der Beklagte nur in die Einkommensgruppe 2 (4 + 2 - 4) der Düsseldorfer Tabelle einzustufen wäre.
13
Das hält der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand.
14
3. Mehrere gleichnahe Verwandte haften nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Unterhalt eines Berechtigten anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Nach Satz 2 der Bestimmung erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Der andere, nicht betreuende Elternteil hat den Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die gesetzliche Regelung geht mithin davon aus, dass ein Elternteil das Kind betreut und versorgt und der andere Elternteil die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen hat. Dabei bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB). Soweit dieser allerdings noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt hat, wie dies bei unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern der Fall ist, leitet sich seine Lebensstellung von derjenigen der unterhaltspflichtigen Eltern ab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut und leistet der andere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grundsätzlich nach den Einkommens - und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils (Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 537).
15
Das ist - in Fällen der vorliegenden Art - so lange nicht in Frage zu stellen , wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. So lange ist es gerechtfertigt, davon auszugehen, dass dieser Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil zum Barunterhalt - auf der Grundlage nur seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse - verpflichtet ist. Deshalb ändert sich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, sei es im Rahmen eines Aufenthalts des Kindes bei ihm entsprechend einem nach den weitgehend üblichen Maßstäben gestalteten Umgangsrecht (z.B. bei einem oder zwei Wochenendbesuchen im Monat), sei es aber auch im Rahmen eines Aufenthalts entsprechend einem großzügiger gehandhabten Umgangsrecht, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert. Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, wofür der zeitlichen Komponente der Betreuung indizielle Bedeutung zukommen wird, ohne dass die Beurteilung sich allein hierauf zu beschränken braucht, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht i.S. des § 1603 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt (ebenso Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 316 b).
16
Anders wird es allerdings zu beurteilen sein, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. In solchen Fällen wird eine anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern in Betracht kommen, weil sie auch für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 74, 75 und NJW 2001, 3344, 3345; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 226 und 316 b; MünchKomm/Luthin aaO § 1606 Rdn. 34; Büttner NJW 1999, 2315, 2322 f.; Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 3174; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 148; Scholz/Stein/Erdrich Familienrecht Teil I Rdn. 155; Eschenbruch/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 3135; Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 154; Weinreich /Klein aaO § 1606 Rdn. 42; Hoppenz/Hülsmann Familiensachen 8. Aufl. § 1606 Rdn. 15; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. V Rdn. 58; Erman/Hammermann aaO § 1606 Rdn. 11).
17
Ein solcherart von den Eltern praktiziertes Wechselmodell bleibt allerdings auch auf die Bedarfsbemessung nicht ohne Einfluss. Wenn beide Elternteile über Einkommen verfügen, ist der Unterhaltsbedarf des Kindes an den beiderseitigen - zusammengerechneten - Einkünften auszurichten. Hinzuzurechnen sind die Mehrkosten (z.B. Wohn- und Fahrtkosten), die dadurch entstehen , dass das Kind nicht nur in einer Wohnung, sondern in getrennten Haushalten versorgt wird. Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen (vgl. zur Berechnung etwa OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 74 ff. und NJW 2001, 3344 ff.; Eschenbruch /Wohlgemuth aaO Rdn. 3135).
18
4. Im vorliegenden Fall übernimmt der Beklagte nach seinem für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Vorbringen ein Drittel der für den Kläger anfallenden Betreuung. Ob damit - über den zeitlichen Einsatz hinaus - bei ihm auch ein Drittel der insgesamt anfallenden Betreuungsleistungen liegt, wird daraus indessen nicht ersichtlich. Aber selbst wenn letzteres der Fall sein sollte, würde das nicht ausreichen, um von einer in etwa hälftigen Aufteilung der Versorgungs - und Erziehungsaufgaben auszugehen. Vielmehr läge auch dann das Schwergewicht der Betreuung eindeutig bei der Mutter. Damit praktizieren die Parteien aber keine Betreuung in einem Wechselmodell mit im Wesentlichen gleichen Anteilen. Mit Rücksicht darauf kommt die Mutter ihrer Unterhaltspflicht gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Betreuung des Kindes nach. Eine anteilige Barunterhaltspflicht ergibt sich für sie - entgegen der Auffassung der Revision - nicht.
19
5. Demgemäß hat das Berufungsgericht den Bedarf des Klägers zu Recht allein auf der Grundlage des Einkommens des Beklagten anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Allerdings kann auch der auf diesem Weg bestimmte Bedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes gemindert sein, wenn er zu einem Teil anderweitig gedeckt wird. Dies führt im Grundsatz zu einer entsprechenden Verringerung seines Unterhaltsanspruchs (§ 1602 Abs. 1 BGB). Wird mithin das Unterhaltsbedürfnis des Kindes, etwa durch Gewährung von Bekleidung und Verpflegung, unentgeltlich erfüllt, so kann das die Höhe des Barunterhaltsanspruchs verringern. Diese Folge kann auch dann eintreten, wenn es der barunterhaltspflichtige Elternteil selbst ist, der den Unterhalt des minderjährigen Kindes zu einem Teil in anderer Weise als durch die Zahlung einer Geldrente nach § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB befriedigt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - FamRZ 1984, 470, 472).
20
Von einer teilweisen Bedarfsdeckung kann im vorliegenden Fall indessen ebenfalls nicht ausgegangen werden. Dass der Beklagte seinerseits den Wohnbedarf des Kindes in der Zeit, in der es sich bei ihm aufhält, bestreitet, mindert dessen - ohne Berücksichtigung dieser Mehrkosten ermittelten - Bedarf nicht. Denn in den Tabellensätzen sind nur die bei einem Elternteil anfallenden Wohnkosten enthalten. Von einer - unterhaltsrechtlich erheblichen - teilweisen Bedarfsdeckung durch die Verpflegung des Klägers seitens des Beklagten kann ebenso wenig ausgegangen werden. Da die im Rahmen üblicher Umgangskontakte von etwa fünf bis sechs Tagen monatlich gewährte Verpflegung nicht zu Erstattungsansprüchen des besuchten Elternteils führt, sondern dieser die üblichen Kosten, die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts entstehen, grundsätzlich selbst zu tragen hat (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 707 f. m.w.N.), führt die Verpflegung während weiterer vier bis fünf Tage nicht zu nennenswerten Ersparnissen des anderen Elternteils (vgl. Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 316 b ). Sonstige den Bedarf des Klägers teilweise deckenden konkreten Aufwendungen des Beklagten hat dieser nicht vorgetragen.
21
6. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen darf, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben, und deshalb die damit verbundenen Kosten unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, wenn und soweit sie nicht anderweitig, insbesondere nicht aus dem anteiligen Kindergeld, bestritten werden können (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2005 aaO S. 708), ergibt sich im vorliegenden Fall keine Reduzierung des dem Kläger geschuldeten Unterhalts. Denn der Beklagte ist wirtschaftlich so gestellt, dass er aus dem ihm unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts verbleibenden Einkommen neben dem Kindesunterhalt auch die durch den zeitweiligen Aufenthalt des Klägers bei ihm anfallenden Kosten bestreiten kann.
22
7. Die Unterhaltsberechnung des Berufungsgerichts ist nach alledem nicht zum Nachteil des Beklagten zu beanstanden, ohne dass es darauf ankommt , ob er in Gruppe 5 oder nur in Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen ist.
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Vézina

Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Gmünd, Entscheidung vom 05.12.2002 - 7 F 600/02 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.05.2003 - 11 UF 292/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 152/99 Verkündet am:
11. April 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Sprick und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 22. April 1999 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der am 23. März 1983 geborene Kläger beansprucht von dem Beklagten , seinem Vater, die Erhöhung des ihm zugesprochenen Unterhalts. Die 1982 geschlossene Ehe der Eltern des Klägers wurde 1987 geschieden; der Kläger lebt bei der bis zu seiner Volljährigkeit sorgeberechtigten Mutter, besucht das Gymnasium und strebt den Beruf eines Konzertpianisten an. Der Beklagte ist in einem früheren Verfahren - in Abänderung älterer Titel - verurteilt worden, an den Kläger ab dem 1. Oktober 1993 Unterhalt in Höhe von monatlich 1.358,70 DM (davon 153,70 DM als Krankenvorsorgeunterhalt ) zu zahlen.
Auf die vorliegende, am 11. März 1998 erhobene Klage hat das Amtsgericht den Beklagten in Abänderung der früheren Titel verurteilt, an den Kläger folgenden monatlichen Unterhalt zu zahlen:
a) ab dem 1. Oktober 1998 als Krankenvorsorgeunterhalt 179,16 DM (statt bisher 153,70 DM),
b) ab dem 1. August 1997 als laufenden Unterhalt (statt bisher 695 DM + 510 DM Mehrbedarf nunmehr: 695 DM + 950 DM Mehrbedarf =) 1.645 DM und
c) ab dem 1. Juli 1998 als laufenden Unterhalt (statt bisher 695 DM + 510 DM Mehrbedarf nunmehr: 954 DM - 110 DM anteiliges Kindergeld + 950 DM Mehrbedarf =) 1.794 DM. Im übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat geltend gemacht, sein angemessener Unterhaltsbedarf liege angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten erheblich über dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle. Der ihm zur Deckung seines Mehrbedarfs zuerkannte Betrag von 950 DM reiche zudem nicht aus, um die erforderlichen Kosten zur Förderung seines künstlerischen Talents und seiner Ausbildung zum Konzertpianisten neben seiner Schulausbildung zu decken. Für die Teilnahme an einem Meisterkurs in Prag (1997) angefallene Kosten in Höhe von 3.700 DM könnten nicht aus dem laufenden Unterhalt bestritten werden und seien als Sonderbedarf zu erstatten; als Sonderbedarf habe der Beklagte auch für Umzugskosten von 8.000 DM aufzukommen, die wegen der Anmietung einer "klaviergerechten" Wohnung erforderlich geworden seien. Der Kläger hat beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Be-
klagten zu verurteilen, an ihn über den vom Amtgericht zuerkannten Unterhalt hinaus
a) vom 1. August 1997 bis 30. Juni 1998 einen weiteren monatlichen Betrag von (415 DM + 1.581 DM =) 1.996 DM,
b) ab dem 1. Juli 1998 einen weiteren monatlichen Betrag von (266 DM + 1.581 DM =) 1.847 DM und
c) als Unterhaltsonderbedarf einen Betrag von (3.700 DM + 8.000 DM =) 11.700 DM zu zahlen. Der Beklagte hat einen über den im früheren Verfahren bereits zugesprochenen Betrag hinausgehenden Mehrbedarf des Klägers in Abrede gestellt und beantragt, den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag um monatlich 440 DM herabzusetzen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Amtsgerichts geändert. Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien hat es der Abänderungsklage insoweit stattgegeben, als es die Verurteilung des Beklagten zur Unterhaltsleistung an den Kläger ab dem 11. März 1998 auf insgesamt 2.200 DM monatlich abgeändert hat, wovon bis zum 30. September 1998 monatlich 153,70 DM und ab 1. Oktober 1998 monatlich 179,16 DM auf den Krankenvorsorgeunterhalt entfallen. Im übrigen hat es die Abänderungsklage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er für die Zeit ab 11. März 1998 sein zweitinstanzliches Abänderungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Den allgemeinen Lebensbedarf des Klägers hat das Oberlandesgericht - wie zuvor auch das Amtsgericht - mit 954 DM monatlich (ohne Anrechnung anteiligen Kindergelds) angesetzt. Das Oberlandesgericht hat dabei den für die dritte Altersstufe geltenden Satz der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1998) zugrundegelegt. Es ist davon ausgegangen , daß auch im Vorverfahren der Unterhaltsbedarf auf den (damaligen) höchsten Tabellenbetrag begrenzt und die weitergehende Klage abgewiesen worden ist. Ä nderungen der Verhältnisse, die nunmehr abweichend von der Entscheidung im Vorverfahren eine Erhöhung dieses Betrags - unabhängig von der gesonderten Betrachtung des Mehrbedarfs im Zusammenhang mit der musischen Förderung des Klägers - rechtfertigen könnten, seien nicht dargetan. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen - jedenfalls im Ergebnis - fehl. Gemäß § 1610 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Die Lebensstellung minderjähriger Kinder richtet sich - angesichts der wirtschaftlichen Unselbständigkeit der Kinder - nach der Lebensstellung der Eltern. Für den Unterhalt von Kindern aus geschiedenen Ehen, die bei dem sie betreuenden sorgeberechtigten Elternteil leben, sind regelmäßig die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils maßgebend. Es entspricht einer vom Senat gebilligten Praxis, sich bei der Bemessung des in diesem Sinne angemessenen Unterhalts an den von den Oberlandesgerichten entwickelten Tabellenwerken zu orientie-
ren. Die Einkommensgruppen der Tabellen sind nach oben begrenzt; für ein 8.000 DM übersteigendes Nettoeinkommen verweist die Düsseldorfer Tabelle auf die Umstände des Einzelfalles. Bezieht der Unterhaltspflichtige - wie im vorliegenden Fall geltend gemacht - ein höheres Einkommen, können die Sätze der Düsseldorfer Tabelle nicht schematisch fortgeschrieben werden; vielmehr bewendet es grundsätzlich dabei, daß der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf darlegen und beweisen muß (Senatsurteil vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98 - FamRZ 2000, 358, 359). An diese Darlegungslast dürfen zwar keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; vielmehr muß auch bei höherem Elterneinkommen sichergestellt bleiben, daß Kinder in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern Rechnung trägt. Welche Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten auf dieser Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche des Unterhaltsberechtigten indes als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, kann nicht allgemein gesagt, sondern nur unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen - namentlich auch einer Gewöhnung des Unterhaltsberechtigten an einen von seinen Eltern während des Zusammenlebens gepflogenen aufwendigen Lebensstil - festgestellt werden. Diese Gesamtumstände und Bedürfnisse müssen deshalb nach Maßgabe der hierzu vom Senat (aaO) aufgestellten Grundsätze vom Unterhaltsberechtigten näher dargelegt werden. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger ist mit dem Hinweis, sein angemessener Unterhalt liege angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten erheblich über dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle, der ihm obliegenden Darlegungslast nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Dabei bestand für eine nähere Darlegung solcher Bedürfnisse, die der Kläger mit dem ihm zur Deckung seiner allgemeinen Lebenshaltungskosten
zuerkannten Betrag nicht zu bestreiten vermag, um so mehr Anlaß, als sich diese Kosten von dem vom Kläger für seine musische Ausbildung zusätzlich geltend gemachten Mehrbedarf kaum exakt trennen lassen und auch nicht ersichtlich ist, in welcher Weise der Kläger, der bei der Trennung seiner Eltern noch ein Kleinkind war, an einen besonders aufwendigen Lebensstil gewöhnt sein könnte, der das Zusammenleben der Eltern geprägt hat und der dem Kläger als angemessener Bedarf erhalten werden muß. 2. Im Zusammenhang mit der Förderung des künstlerischen Talents des Klägers hat das Oberlandesgericht gemäß § 1610 Abs. 1, 2 BGB einen Mehrbedarf des Klägers anerkannt, den es gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag zwischen 1.100 DM bis 1.200 DM geschätzt hat. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts geht es bei den musischen Aktivitäten des Klägers nicht nur um eine Interessenpflege im Rahmen einer angemessenen Erziehung und Schulausbildung. Der Kläger stehe vielmehr bereits jetzt an der Schwelle zur Berufsausbildung oder habe diese Schwelle bereits überschritten. Die damit verbundenen angemessenen Zusatzkosten ließen sich weder strikt von den allgemeinen Lebenshaltungskosten trennen noch jeweils konkret ermitteln; auch müsse dem Kläger und seiner sorgeberechtigten Mutter ein gewisser Gestaltungsspielraum zugestanden werden. Die deshalb vorgenommene Schätzung der angemessenen Kosten beruhe auf dem Vortrag des Klägers über die bisherigen Kosten und die Vorausplanung; soweit der Kläger einen Mehrbedarf von zunächst 2.531 DM und später von 2.817 DM geltend gemacht habe, seien die in Ansatz gebrachten Kosten allerdings nur teilweise plausibel. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Das Oberlandesgericht durfte den Mehrbedarf des Klägers nach § 287 ZPO bestimmen. Diese Vorschrift gilt auch im Unterhaltsrecht; sie eröff-
net insbesondere die Möglichkeit, Bedarfspositionen auf seiten des Unterhaltsberechtigten zu schätzen (vgl. etwa Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 45/85 - FamRZ 1986, 885, 886 m.w.N.).
b) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Schätzung kann der Senat nur auf Verfahrensfehler überprüfen. Verfahrensfehlerhaft ist eine Schätzung namentlich dann, wenn sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder wesentliches tatsächliches Vorbringen außer Betracht gelassen hat (BGHZ 3, 162, 175 f.). Solche Verfahrensfehler hat die Revision nicht aufgezeigt. Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe nicht darauf abstellen dürfen, daß der Kläger die Kosten für die Anmietung eines Klaviers nicht konkret nachgewiesen habe. Es habe vielmehr davon ausgehen müssen, daß die Großmutter des Klägers, wie von dieser an Eides statt versichert, das von ihr erworbene und dem Kläger überlassene Klavier zurückfordere, um es zu verkaufen , so daß in Zukunft Mietkosten anfallen. Damit kann die Revision nicht durchdringen: Der Kläger hat vorgetragen, daß die Großmutter das Klavier wieder zurückgenommen habe. Er hat nicht dargetan, wann und auf welchem Wege das Klavier der in Schweden lebenden Großmutter zurückgegeben wurde , wie er seither seinen Übungen nachkommt und welche Miete er - im Falle der entgeltlichen Überlassung eines anderen Klaviers - zu zahlen habe. Schon mangels eines substantiierten Vortrags konnte das Oberlandesgericht folglich ohne Verfahrensverstoß die vom Kläger angeführten Kosten für die Anmietung eines Klaviers bei der Schätzung des Mehrbedarfs des Klägers unberücksichtigt lassen. Von der Erhebung des vom Kläger erst mit dem am 14. April 1999 - mithin rund eine Woche vor dem Verhandlungstermin (22. April 1999) - eingegangenen Schriftsatz hierzu angebotenen Beweises durfte das Oberlandes-
gericht im übrigen auch aus den im Berufungsurteil genannten Gründen absehen ; ein Ermessensfehler (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist darin nicht zu erkennen. Das Oberlandesgericht war auch nicht, wie die Revision meint, gehalten, den Kläger durch einen Hinweis- und Auflagenbeschluß zu einer Substantiierung seiner Aufwendungen für die Teilnahme an Meisterkursen, Wettbewerben und Konzerten aufzufordern. Der Kläger hat sich in beiden Rechtszügen auf die Vorlage umfänglicher und weitgehend ungeordneter Konvolute von Unterlagen beschränkt, welche zwar seine musikalischen Aktivitäten und deren Wertschätzung durch Fachleute belegen mögen, aber eine zumindest für einen repräsentativen Zeitraum erstellte und durch nähere Angaben und Belege nachvollziehbare Auflistung der von ihm im Zusammenhang mit diesen Kursen und Auftritten tatsächlich getätigten Ausgaben vermissen lassen. Auch die von der Revision angeführte und als Anlage zum Schriftsatz vom 9. April 1999 übermittelte "Zusammenstellung über die laufenden monatlichen Ausgaben" ist lediglich eine Aneinanderreihung von Positionen, unter denen anfallende Aufwendungen thematisch zusammengefaßt ("Teilnahmegebühren", "Reisekosten" , "Übernachtungskosten für Kläger und begleitende Mutter") und mit monatlichen Schätzwerten beziffert werden, die aber einer Überprüfung auf tatsächliche Ausgaben, deren Erforderlichkeit und Angemessenheit nicht zugänglich sind. Da der Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Mehraufwand bestritten und seine mangelnde Substantiierung gerügt hatte, mußte der anwaltlich vertretene Kläger seiner Darlegungspflicht durch die Vorlage einer detaillierten und nachprüfbaren Aufschlüsselung zumindest für einen repräsentativen Zeitraum nachkommen, ohne daß es dazu einer besonderen gerichtlichen Aufforderung bedurft hätte. Dazu bestand um so mehr Veranlassung , als die Schätzung des vom Kläger geltend gemachten Mehrbedarfs im
Mittelpunkt des vorliegenden Rechtsstreits steht und schon das erstinstanzliche Urteil dem Kläger diesen Mehrbedarf unter Hinweis auf das Fehlen geeigneter Darlegungen abgesprochen hat. Soweit das Oberlandesgericht bei seiner Schätzung einen Mehrbedarf des Klägers für die Anmietung einer "klaviergerechten" Wohnung, für eine durch eine Lebensmittelallergie bedingte besondere Ernährung und für Nachhilfeunterricht nicht berücksichtigt hat, ist darin ein Rechtsfehler nicht zu erkennen ; denn auch insoweit fehlt, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist, ein substantiierter Vortrag, der einer Überprüfung zugänglich ist, welche Ausgaben tatsächlich angefallen sind und ob diese Ausgaben erforderlich und angemessen waren. Auf die von der Revision angegriffenen weitergehenden Überlegungen, die das Oberlandesgericht zu den einzelnen Bedarfspositionen angestellt hat, kommt es deshalb nicht an. Dies gilt auch für die Aufwendungen für eine Brille und für Medikamente. Der Hinweis der Revision, es gehe dem Kläger insoweit um eine mit der Krankenversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung , ist mit der im Berufungsrechtszug vorgelegten Kostenzusammenstellung nicht ohne weiteres zu vereinbaren; auch läßt der von der Revision angeführte erstinstanzliche Vortrag des Klägers nicht erkennen, welche erforderlichen und angemessenen Kosten in der Vergangenheit angefallen und wegen der Selbstbeteiligung von der Krankenversicherung des Klägers nicht erstattet worden sind. Schließlich liegt auch darin kein Verfahrensfehler, daß das Oberlandesgericht die Anmietung eines Konzertflügels als nicht angemessen erachtet und den Kläger auf die Möglichkeit außerhäuslichen Übens verwiesen hat. Dasselbe gilt für die Einschätzung des Oberlandesgerichts, die vom Kläger geltend gemachten Kosten für Musikbücher seien überzogen. Nach § 1610 BGB kann
nur der angemessene Unterhalt beansprucht werden. Welche Bedürfnisse im einzelnen zum angemessenen Unterhalt eines Minderjährigen gehören, hat der Tatrichter nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils zu bestimmen. Die von der Revision beanstandeten Erwägungen des Oberlandesgerichts halten sich im Rahmen tatrichterlicher Beurteilung und entziehen sich insoweit der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Der Senat hat auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 3. Das Oberlandesgericht hält den geltend gemachten Unterhaltsanspruch wegen eines Sonderbedarfs für unbegründet. Die vom Kläger angeführten Kosten für die Teilnahme an einem Meisterkurs in Prag (19. Juli bis 21. Juli 1997) stellten keinen Sonderbedarf dar. Auch stehe dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer Umzugskostenbeihilfe als Sonderbedarf zu, zumal ein Zusammenhang zwischen der vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung und den Übungen des Klägers am Klavier nicht ersichtlich sei. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Sonderbedarf ist nach der Definition des § 1613 Abs. 2 BGB ein unregelmäßiger , außergewöhnlich hoher Bedarf. Darunter ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, ein überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auftretender Bedarf zu verstehen (Senatsurteil vom 11. November 1981 - IVb ZR 608/80 - FamRZ 1982, 145, 146). Unregelmäßig ist dabei ein Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bedarfsplanung und der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 307/81 - FamRZ 1983, 29, 30). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht hinsichtlich der Aufwendungen für die Teilnahme an einem
Meisterkurs verneint; diese tatrichterliche Würdigung läßt revisionsrechtlich bedeutsame Fehler nicht erkennen. Auch die Begründung, mit der das Oberlandesgericht es abgelehnt hat, die vom Kläger geforderte "Beihilfe" zu den der Mutter des Klägers entstandenen Umzugskosten als einen vom beklagten Vater zu erstattenden Sonderbedarf des Klägers anzuerkennen, ist frei von Rechtsirrtum; auf die Ausführungen des Berufungsurteils wird insoweit verwiesen. Vorsitzender Richter am Bundes- Krohn Hahne gerichtshof Dr. Blumenröhr ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Krohn Sprick Wagenitz

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 26.01.2005 (33 F 221/04) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen rückständigen Unterhaltsbetrag für die Zeit vom 01.01.2003 bis 30.06.2004 in Höhe von 1.080 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 28.08.2004 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um rückständige Ansprüche auf Elternunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit von 01.01.2003 - 30.06.2004. Für den Unterhaltszeitraum Januar 2003 - Januar 2004 einschließlich macht die Klägerin einen monatlichen Anspruch von 55 EUR geltend, ab Februar 2004 geht sie von einer Leistungsfähigkeit der Beklagten in Höhe von 73 EUR aus.
Die Beklagte, geboren am 08.11.1957, ist die Tochter von Frau ..., geboren am ... 1937. Die Ehe der Eltern der Beklagten ist geschieden. Der Vater ist am 11.10.1987 verstorben und hat nie nachehelichen Unterhalt an die Mutter gezahlt. Diese bezieht seit 05.12.1985 Leistungen der Klägerin. Sie hat eine eigene monatliche Rente von 333,16 EUR. Eine Rechtswahrungsanzeige der Klägerin gegenüber der Beklagten ist 1986 erfolgt.
Bis zum 30.06.2004 hat die Klägerin neben Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz auch die Kosten für eine Haushaltshilfe nach dem BSHG für die Mutter der Beklagten mit 130,52 EUR monatlich gezahlt. Diese Kosten möchte die Klägerin von der Beklagen im Rahmen deren Leistungsfähigkeit erstattet bekommen.
Die zwei Geschwister der Beklagten sind unstreitig leistungsunfähig.
In einem weiteren Verfahren vor dem Familiengericht Heidelberg (33 F 316/02) machte die Klägerin für einen Unterhaltszeitraum vom 01.03. - 31.10.2002 55 EUR monatlich gegen die Beklagte unter Zugrundelegung eines Taschengeldanspruchs der Beklagten gegenüber ihrem Ehemann geltend. Das Verfahren endete mit dem Vergleich vom 17. 01.2003, in dem sich die Beklagte verpflichtete, zur Abgeltung der Unterhaltsansprüche ihrer Mutter bis Ende 2002 275 EUR zu zahlen.
Bis 30.09.2003 befand sich die seit 31.07.1999 verheiratete, kinderlose Beklagte in einer Ausbildung. Sie hatte eine monatliche Ausbildungsvergütung und Unterhaltsgeld. Unstreitig ist ein Einkommen von mindestens 1.000 EUR. Seit 01.10.2003 arbeitet die Beklagte rd. 28 Stunden wöchentlich als Altenpflegerin. Sie verdient 990,17 EUR netto monatlich, dies nach Steuerklasse V. Die Verdienstbescheinigungen für den Zeitraum 10/2003 bis 9/2004 einschließlich liegen vor.
Der Ehemann der Beklagten hatte ab 01.10.2003 ein Einkommen von 2.074,62 EUR. Er nutzt die Steuerklasse III. Die Verdienstabrechnungen für das Jahr 2003 liegen vor. Für die vor dem 01.10.2003 liegende Zeit ist ein Einkommen von 2.013 EUR zugestanden.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Mit dem Vergleich im Verfahren 33 F 316/02 seien nur die in jenem Verfahren streitgegenständlichen Ansprüche abgegolten worden.
10 
Nachdem die Rechtswahrungsanzeige bereits am 05.02.1986 versandt worden sei, sei ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Unterhalts gegeben.
11 
Bis zum Abschluss der Ausbildung sei die Beklagte aufgrund ihres Taschengeldanspruchs gegenüber ihrem Ehemann in Höhe von 55 EUR leistungsfähig, danach in Höhe von 73 EUR. Bis Januar 2004 einschließlich werde gleichwohl nur ein monatlicher Betrag von 55 EUR verlangt.
12 
Ein vollständiger Verbrauch des Familieneinkommens liege nicht vor. Die von der Beklagten aufgeführten Positionen seien bereits im Selbstbehalt berücksichtigt und würden im Übrigen bestritten.
13 
Die Klägerin hat beantragt:
14 
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Unterhaltsbeträge in Höhe von 1.080 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt:
16 
Die Beklagte hat vorgetragen:
17 
Aufgrund des im Verfahren 33 F 316/02 abgeschlossenen Vergleichs stünden der Klägerin keine weitergehenden Ansprüche mehr zu.
18 
Es fehle am Vorliegen der Voraussetzungen des § 1613 BGB, nachdem die Klägerin die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 16.02.2004 zur Auskunft über ihr neues Einkommen aufgefordert habe.
19 
Die Beklagte sei aufgrund ihres Einkommen nicht leistungsfähig. Ein Taschengeldanspruch gegen den Ehemann sei aufgrund der geringen Differenz zwischen den beiderseitigen Einkommen nicht gegeben.
20 
Das gesamte Einkommen der Eheleute werde verbraucht (im einzelnen I, 57f). Der nach Deckung der Kosten verbleibende Betrag von 450 EUR pro Person werde für Kleidung, Schuhe und Benzin verbraucht.
21 
Das Familiengericht Heidelberg hat die Klage mit Urteil vom 26.01.2005 abgewiesen.
22 
Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, die Beklagte sei nicht leistungsfähig. Ausgehend von dem Familienbedarf der Beklagten und ihres Ehemanns entsprechend Ziffer 21.3.2 der SüdL in Höhe von 2.200 EUR zzgl. der Hälfte des anrechnungsfreien Einkommens (712 : 2), also 2.556 EUR, sei eine weitere Erhöhung des Selbstbehalts im Hinblick auf die konkret vorgetragenen Aufwendungen der Beklagten vorzunehmen. Diese seien unstreitig. Es sei von einem zu berücksichtigenden Verbrauch des Familieneinkommens auszugehen.
23 
Auch ein Taschengeldanspruch komme nicht in Betracht, da der angemessene Selbstbehalt der Beklagten nicht gewahrt sei.
24 
Damit könne dahin gestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine rückwirkende Geltendmachung des Unterhalts überhaupt vorlägen.
25 
Gegen dieses der Klägerin 04.02.2005 zugestellte Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen in vollem Umfang weiter verfolgt.
26 
Die Klägerin trägt vor:
27 
Die Beklagte sei leistungsfähig. Entgegen dem diesbezüglichen Bestreiten der Klägerin in erster Instanz habe das Familiengericht sämtliche vorgetragenen Aufwendungen der Beklagten berücksichtigt. Zudem habe das Gericht ohne nähere Ausführungen, warum die einzelnen Positionen abzugsfähig seien, diese in Abzug gebracht. Der Selbstbehalt könne unterschritten werden, wenn der Unterhaltspflichtige sein Auskommen im Rahmen des Familienunterhalts finde. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2004 (XII ZR 69/01, FamRZ 2004, 443). Das Familiengericht sei im Übrigen verpflichtet gewesen zu prüfen, ob ein Taschengeldanspruch bestanden habe.
28 
Eine rückwirkende Geltendmachung der Forderungen sei möglich, nachdem die Mutter der Beklagten seit 1986 ununterbrochen Leistungen durch die Klägerin empfangen habe und die Rechtswahrungsanzeige aus dem Jahr 1986 damit ausreichend sei.
29 
Die Klägerin beantragt:
30 
Das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg, Familiengericht, vom 26. Januar 2005, Aktenzeichen 33 F 221/04, wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen rückständigen Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.080 EUR für die Zeit vom 01.01.2003 bis 30.06.2004 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 28.08.2004 zu zahlen.
31 
Die Beklagte beantragt:
32 
Zurückweisung der Berufung.
33 
Die Beklagte trägt vor:
34 
Das Familiengericht habe zutreffend einen Anspruch auf Elternunterhalt abgelehnt. Was die Eheleute für ihren Familienunterhalt benötigten, müsse nach den im Einzelfall maßgeblichen Verhältnissen bestimmt werden. Eine Pauschalierung sei unzulässig. Die behaupteten Aufwendungen seien insgesamt entstanden. Hierfür könne durch Vernehmung des Ehemanns der Beklagten der Beweis erbracht werden.
35 
§ 1613 BGB stehe dem Anspruch im Übrigen entgegen. Der Bedarf des Hilfeempfängers müsse unverzüglich nach Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe schriftlich mitgeteilt werden. Dies sei vorliegend erstmalig mit Schreiben vom 16. Februar 2004 geschehen. Vor diesem Zeitraum können daher Unterhalt nicht verlangt werden.
36 
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten des Familiengerichts Heidelberg 33 F 316/02 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
37 
Die zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet.
1.
38 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt zumindest in geltend gemachter Höhe aus übergegangenem Recht gemäß §§ 1601ff BGB, 91 BSHG a. F. i.V.m. § 70 BSHG a.F..
39 
Unstreitig ist die Beklagte ihrer Mutter gegenüber gemäß § 1601 BGB unterhaltspflichtig. Hierüber und über die Höhe des dem Klagebegehren zugrunde gelegten Unterhaltsbedarfs bzw. die Bedürftigkeit der Mutter der Beklagten besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.
2.
40 
Die Klägerin kann die Beklagte für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in Anspruch nehmen. Der Beklagten ist die Rechtswahrungsanzeige mit der Folge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F. im Jahr 1986 übersandt worden. Ihr wurde weiter vor dem streitgegenständlichen Zeitraum erneut mit Schreiben vom 14.03.2002 die Fortdauer der Hilfegewährung und deren Höhe mitgeteilt. Eine Rechtswahrungsanzeige muss weder die Höhe der staatlichen Sozialleistung noch die Höhe der Inanspruchnahme des Pflichtigen enthalten. Allein die Mitteilung des staatlicher Unterstützung des Bedürftigen zerstört bereits das Vertrauen des Schuldners, dass die Dispositionen über seine Lebensführung nicht durch Unterhaltspflichten berührt werden (BGH FamRZ 2003, 860; Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 6. Auflage, § 5, Rdn. 107).
3.
41 
Die Beklagte ist entgegen der Ansicht des Familiengerichts leistungsfähig.
42 
a) Wahrung des angemessenen Selbstbehalts der Beklagten
43 
aa) Höhe des angemessenen Selbstbehalts
44 
Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten ist nur deren eigenes Einkommen maßgebend. Ihr Ehemann steht außerhalb des Unterhaltsrechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihrer Mutter und ist daher nicht verpflichtet, Unterhalt zu leisten (BGH FamRZ 2004, 366, 367). Der Selbstbehalt im Rahmen des Elternunterhalts beträgt gemäß Ziffer 21.3.2 der SüdL, Stand 01.07.2003, im Zeitraum ab 01.07.2003 1.250 EUR. Gleiches gilt gemäß Ziffer 20d der SüdL, Stand 01.01.2002, für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 30.06.2003. Grundsätzlich handelt es sich dabei um den mindestens anzusetzenden Betrag. Gemäß § 1603 Abs. 1 BGB darf die Unterhaltsverpflichtung nicht zur Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts des Pflichtigen führen. Wie dieser angemessene Selbstbehalt festzulegen ist, kann nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Pflichtigen entspricht, bestimmt werden. Vielmehr ist er aufgrund der konkreten Umstände und unter besonderer Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen, zu ermitteln (BVerfG, Urteil vom 07.06.2005, Az.: 1 BvR 1508/96; BGH FamRZ 2004, 366, 367; 2003, 1179; 2002, 1698, 1700;). Dabei ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt (BGH FamRZ 2002, 1698, 1701 mit insoweit zustimmender Anmerkung Klinkhammer, FamRZ 2002, 1702, 1703, aber auch BGH FamRZ 2004, 443, 446; 2004, 795, 798, wonach der verbleibende Differenzbetrag voll für Unterhaltszwecke zur Verfügung steht). Ob ihr Selbstbehalt danach zu erhöhen ist, kann an dieser Stelle dahin stehen. Denn auch der Mindestselbstbehalt wird bezogen auf das eigene Erwerbseinkommen der Beklagten im gesamten Unterhaltszeitraum unterschritten.
45 
bb) Selbstbehaltsdeckender Anspruch auf Familienunterhalt
46 
Dies führt jedoch nicht zu einem Wegfall der Unterhaltsverpflichtung. Denn bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt kann der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Selbstbehalt insoweit gewahrt sein, als er durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt sein Auskommen findet. Dessen Höhe richtet sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen. Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfügung und kann folglich für Unterhaltszwecke eingesetzt werden, sofern der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen insgesamt gewahrt ist. Der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte wird in solchen Fällen nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, denn sein eigener angemessener Familienunterhalt ist gedeckt; die durch Unterhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens seines Ehegatten braucht er nicht zu kompensieren, da auch dessen eigener angemessener Unterhalt gewahrt ist (BGH FamRZ 2004, 443, 445 mit teilweise ablehnender Anmerkung Schürmann; BGH FamRZ 2004, 366; 2004, 370; 2004, 795).
47 
b) Höhe des Familienbedarfs
48 
aa) Familienbedarf nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien
49 
Damit beurteilt sich die Leistungsfähigkeit der Beklagten danach, wie der Familienbedarf zu bemessen ist und in welchem Umfang die Beklagte hieran zu beteiligen ist. Grundsätzlich verbietet sich eine pauschale Festlegung des Familienbedarfs (BGH FamRZ 2004, 443, 446). Ebenso wie bei der Festlegung der Mindestselbstbehaltssätze beurteilt sich der Bedarf nach den im Einzelfall maßgebenden Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensstellung, des Einkommens, des Vermögens und sozialen Rangs (BGH a.a.O.). Auch bei durchschnittlichen Einkünften kann nicht ohne weiteres von einem Verbrauch des Einkommens ausgegangen werden (BGH a.a.O.; FamRZ 2004, 370). Vielmehr obliegt es dem für seine Leistungsunfähigkeit darlegungs- und beweisbelasteten Unterhaltsschuldner hierzu substantiiert vorzutragen, wenn er einen über die Mindestbeträge hinausgehenden Verbrauch des Einkommens geltend machen will (BGH FamRZ 2004,795, 798; Schürmann a.a.O.; Brudermüller NJW 2004, 633, 637). Kommt er dieser Darlegungspflicht nicht nach, so verbleibt es bei den Mindestbedarfssätzen. Diese sind entsprechend Ziffer 20d der SüdL, Stand 01.01.2002, und Ziffer 22. 3 der SüdL, Stand 01.07.2003, im gesamten Unterhaltszeitraum mit insgesamt 2.200 EUR zu bemessen. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob es angemessen ist, für den höher verdienenden Ehegatten der Beklagten nur einen Bedarf von 950 EUR, demgegenüber für die Beklagte einen solchen von 1.250 EUR anzunehmen. Denn auch bei anderer Betrachtungsweise (950 EUR für die Beklagte, 1.250 EUR für den Ehegatten) ergibt sich insgesamt ein Bedarf von 2.200 EUR. Für beide Gatten je einen Betrag von 1.250 EUR zugrunde zulegen ist im Hinblick auf die durch die gemeinsame Haushaltsführung eintretenden Ersparnisse nicht gerechtfertigt.
50 
bb) Höherer Familienbedarf im Einzelfall
51 
Einen höheren Familienbedarf als 2.200 EUR hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Auch mit dem letzten Schriftsatz vom 09.06.2005 wurden nur einzelne Zahlungen durch Vorlage der Kontoauszüge belegt. Dies reicht nicht, insbesondere sind die zugrunde liegenden Verträge nicht vorgelegt. Allein die weitere Behauptung jeder Ehegatte benötige für seine eigenen Zwecke (Kleidung, Schuhe und Benzinverbrauch) 450 EUR monatlich ist zu pauschal und damit auch einer Schätzung nach § 287 ZPO bzw. einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Hinsichtlich der Position Benzinverbrauch ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zumindest teilweise durch den Abzug berufsbedingter Aufwendungen berücksichtigt wurde. Die gezahlte Bruttomiete von 783,03 EUR übersteigt den im Bedarf enthaltenen Betrag von 770 EUR nur unwesentlich. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass Abzüge, die für Vermögensbildung geltend gemacht werden, unterhaltsrechtlich ohne Belang sind (BGH FamRZ 2004, 795, 798). Nach dem Vortrag der Beklagten kann jedoch nicht beurteilt werden, ob Teile des Einkommens nicht hierfür verwendet werden. Es hat hier daher bei der Bemessung des Familienbedarfs bei den Mindestsätzen zu verbleiben, mithin bei einem Betrag von 2.200 EUR (1.250 EUR zzgl. 950 EUR für den mit der Beklagten zusammen lebenden Ehegatten).
52 
Dieser ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Aufstellung der Beklagten, die monatliche Kosten von 2.130 EUR geltend macht. Denn auch dann verbleiben nach ihrer Berechnung 900 EUR für beide Parteien, deren vollständiger Verbrauch für Unterhaltszwecke nicht ausreichend dargelegt ist.
53 
Zugunsten der Beklagten wurden weiter die geltend gemachten Abzüge für die Lebensversicherungen mit insgesamt 203,36 EUR berücksichtigt, nachdem zusätzliche Aufwendungen für Altersvorsorge beim Elternunterhalt in angemessenen Rahmen grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind (BGH FamRZ 2003, 1179; 2004, 792, wonach eine zusätzliche Altersversorgung in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens berücksichtigungsfähig ist). Der Familienbedarf beträgt damit 2403 EUR.
54 
c) Höhe der Unterhaltslast der Beklagten am Familienbedarf; Leistungsfähigkeit für den Elternunterhaltsanspruch
55 
Unter Berücksichtigung des Familienbedarfs und des Anteils der Beklagten an der Unterhaltslast ist der eingeklagte Anspruch begründet.
56 
Für die Beteiligung der Beklagten an diesem Familienunterhaltsbedarf ist das Einkommen des Ehemanns maßgeblich. Denn die Beteiligung richtet sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkommen (BGH FamRZ 2004, 795, 798).
57 
Für die einzelnen Unterhaltszeiträume ergibt sich unter Berücksichtigung des Familienbedarfs mit 2.403 EUR und der beiderseitigen Einkünfte der Beklagten und ihres Ehemanns die nachfolgende Berechnung:
58 
aa) Unterhaltsansprüche Januar bis September 2003
59 
In diesem Zeitraum befand sich die Beklagte in Ausbildung. Sie bezog ein Unterhaltsgeld des Arbeitsamtes und eine Ausbildungsvergütung. Ihr Einkommen hat die Beklagte selbst mit 1.000 EUR zugestanden, die Auswertung der Urkunden ergibt ein geringfügig darüber liegendes Einkommen. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen mit pauschal 5% verbleiben zumindest 950 EUR. Der Selbstbehalt für die Beklagte von 1.250 EUR ist damit unterschritten.
60 
Zugunsten der Beklagten wurde in diesem Unterhaltszeitraum nur vom vorgetragenen Einkommen des Ehemanns von 2.013 EUR ausgegangen. Nach Abzug von 5% für pauschale berufsbedingte Aufwendungen (100,65 EUR) verbleiben 1.912,35 EUR.
61 
Das Familieneinkommen liegt damit bei 2.862,35 EUR. Der Anteil der Beklagten an diesem Einkommen beträgt 33,19 % (950/2862).
62 
Der Familienbedarf ist entsprechend den obigen Ausführungen mit 2.403 EUR zu bemessen. Die Beklagte ist mit ihrem Anteil am Familieneinkommen, also mit 33,19 % zu beteiligen, so dass sie 797,56 EUR zu tragen hat. Von ihrem Einkommen verbleiben ihr 152,44 EUR, so dass sie die geforderten 55 EUR monatlich zahlen kann, ohne dass es auf die Frage, ob und in welcher Höhe ein Taschengeldanspruch besteht, ankommt. Auch kann dahingestellt bleiben, ob sie verpflichtet ist, den gesamten verbleibenden Betrag für Unterhaltszwecke einzusetzen.
63 
bb) Unterhaltsanspruch ab Oktober 2003
64 
Ab Oktober 2003 hat die Beklagte nach Abschluss ihrer Ausbildung mit einer Wochenarbeitszeit von 28,88 Stunden gearbeitet. Im Zeitraum Oktober 2003 bis September 2004 hat die Beklagte 24.218,86 EUR brutto verdient. Der Jahreszeitraum, der sich aus der Berücksichtigung der Einkünfte ab Abschluss der Ausbildung ergibt, kann vorliegend auch für den Unterhaltszeitraum 2004 zu Grunde gelegt werden, da keine Einkommensschwankungen ab diesem Zeitraum ersichtlich sind.
65 
Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Zeitraum die Steuerklasse V genutzt, ihr Ehemann die Steuerklasse III. Dies ist seitens der Unterhaltsberechtigten nicht hinzunehmen. Hat ein seinem Elternteil Unterhaltspflichtiger im Verhältnis zu seinem Ehegatten die ungünstigere Steuerklasse gewählt, ist diese Verschiebung der Steuerbelastung durch einen tatrichterlich zu schätzenden Abschlag zu korrigieren (BGH FamRZ 2004, 443). Vorliegend ergibt sich damit unter Berücksichtigung der Besteuerung nach Lohnsteuerklasse IV ein Einkommen der Beklagten in Höhe von 1.280,28 EUR gemäß nachfolgender Berechnung:
66 
Bruttolohn
24.218,86 EUR
Lohnsteuer (2003)
3.573 EUR
Solidaritätszuschlag
196,51 EUR
Rentenversicherung
2361,34 EUR
Arbeitslosenversicherung
787,11 EUR
Krankenversicherung
1.731,65 EUR
Pflegeversicherung
205,86 EUR
Nettolohn
15.363,39 EUR
15.363,39 : 12
1.280,28 EUR
67 
Abzusetzen sind die pauschalen berufsbedingten Aufwendungen mit unstreitig 5%, also 64,01 EUR, so dass ein Einkommen von 1.216,27 EUR verbleibt.
68 
Im Jahr 2003 hatte der Ehemann der Beklagten ein Bruttojahreseinkommen entsprechend der Abrechnung für Dezember 2003 in Höhe von 40.065,97 EUR. Es ergibt sich daher unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse IV folgendes Nettoeinkommen:
69 
Bruttolohn
40.065,97 EUR
Lohnsteuer (2003)
8.969 EUR
Solidaritätszuschlag
493,29 EUR
Rentenversicherung
3906,43 EUR
Arbeitslosenversicherung
1302,14 EUR
Krankenversicherung
2864,72 EUR
Pflegeversicherung
340,56 EUR
Nettolohn
22.189,83 EUR
22.189,83 EUR : 12
1.849,15 EUR
70 
5 % für pauschale berufsbedingte Aufwendungen sind unstreitig abzusetzen, also 92,46 EUR, so dass 1.756, 69 EUR verbleiben.
71 
Für die Familie stehen damit 2.972 EUR zur Verfügung.
72 
Der seitens der Beklagten zu leistende Anteil am Familieneinkommen beträgt 40,91 % (1216/2972), also 983,06 EUR.
73 
Damit verbleiben ihr von ihrem Einkommen gerundet 233 EUR (1216 - 933). Ob sie diesen verbleibenden Betrag voll einsetzen muss oder nur zur Hälfte, kann erneut dahingestellt bleiben. Denn auch der bei nur hälftigem Einsatz zu zahlende Betrag liegt über der Forderung der Klägerin.
d)
74 
Die Zahlung des Unterhalts in geforderter Höhe durch die Beklagte entspricht der Billigkeit. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Beklagte seit 1986 von der Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch ihre Mutter wusste, dieser Umstand also auch bei Eingehung der Ehe im Jahr 1999 bekannt war („latente Unterhaltslast“, vgl. zur Berücksichtigung als Verbindlichkeit BGH FamRZ 2004, 186, 188).
III.
75 
Der Ausspruch über die Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
76 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
77 
Die Revision wird nicht zugelassen.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 229/11 Verkündet am:
7. November 2012
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1577, 1578 Abs. 3, 1578 b, 1585 b Abs. 2, 1606 Abs. 3 Satz 1, 1613 Abs. 1

a) Hat der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch bereits beziffert, nachdem er
zunächst von dem Unterhaltspflichtigen Auskunft gemäß § 1613 Abs. 1 BGB begehrt
hat, so kann er nicht rückwirkend einen höheren Unterhalt verlangen, wenn der Unterhaltspflichtige
bei der erstmals erfolgten Bezifferung nicht mit einer Erhöhung zu rechnen
brauchte.

b) Zum angemessenen Lebensbedarf i.S.d. § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB gehört auch der
Altersvorsorgeunterhalt.

c) Gemäß § 120 Abs. 1 FamFG findet auf Familienstreitsachen die Vorschrift des § 717
Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Anwendung. Wird ein Antrag nach § 717 Abs. 3
Satz 2 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 FamFG in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellt, so ist
er regelmäßig zurückzuverweisen, weil er auf neuem oder ungeklärtem Sachverhalt beruht
(im Anschluss an BGH Urteil vom 17. Mai 1994 - XI ZR 117/93 - NJW 1994, 2095).
BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - OLG Hamm
AG Rheine
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. April 2011 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Antragsgegners entschieden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und über die Inzidentanträge des Antragsgegners , an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

A.

1
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner Zahlung nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab August 2009.
2
Die Beteiligten heirateten 1991. Die Scheidung der Ehe ist seit 1. Mai 2009 rechtskräftig. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die am 7. November 1993 und am 30. Januar 1995 geboren sind. Bis Mai 2010 be- wohnte die Antragstellerin gemeinsam mit den beiden Kindern das als Ehewohnung dienende Haus. Nach dem Auszug der Antragstellerin zog der Antragsgegner , der das Haus im Rahmen einer Teilungsversteigerung zu Alleineigentum erworben hatte, dort ein und übernahm die Betreuung der beiden Kinder.
3
Die Antragstellerin absolvierte eine Ausbildung bei der Deutschen Bank. Seit Januar 2009 arbeitet sie vollschichtig bei der Immobilienabteilung der Stadtsparkasse. Der Antragsgegner ist Sparkassenbetriebswirt und stellvertretender Geschäftsstellenleiter bei der Stadtsparkasse.
4
Nachdem die Antragstellerin im August 2009 vom Antragsgegner Auskunft zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts verlangt hatte, hat sie ihren Unterhaltsanspruch zunächst auf 310,50 € beziffert und im November 2009 einen entsprechenden Zahlungsantrag bei Gericht gestellt, den sie später rückwirkend erhöht hat.
5
Das Amtsgericht hat den Antrag auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht den Antragsgegner für die Zeit ab August 2009 zu Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt in unterschiedlicher Höhe verpflichtet, zuletzt für die Zeit ab Juli 2012 monatlich in Höhe von 804 € Elementarunterhalt und 182 € Altersvorsorgeunterhalt. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Zudem begehrt er die Rückzahlung derjenigen Beträge, die er im Hinblick auf die drohende Vollstreckung aus dem Beschwerdebeschluss an die Antragstellerin geleistet hat.

B.

6
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

I.

7
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 70 Abs. 1 FamFG uneingeschränkt statthaft.
8
Zwar hat das Oberlandesgericht in der Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum einen die Frage der Behandlung nachträglicher Erhöhungsverlangen sei, wenn der Unterhaltsberechtigte nach einem Auskunftsverlangen gemäß § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB zunächst auf der Basis der erteilten Auskunft einen bezifferten Unterhaltsanspruch geltend mache, diesen dann aber später rückwirkend erhöhe; ferner sei Anlass für die Zulassung die Bemessung der ehebedingten Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB unter Einbeziehung eines Altersvorsorgeunterhalts. Diese Erwägungen führen indes nicht dazu, dass die Rechtsbeschwerde lediglich beschränkt zugelassen worden wäre.
9
1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich auch bei - wie hier - uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (zur Rechtsbeschwerde vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339 Rn. 15). Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (so zur Revision zuletzt Senatsurteil vom 19. September 2012 - XII ZR 136/10 - juris Rn. 8). Die Zulassung der Revision bzw. Rechtsbeschwerde kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils bzw. Teilbeschlusses sein könnte oder auf den der Rechtsmittelführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2012 - XII ZR 136/10 - juris Rn. 8 mwN).
10
Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Zulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungs- bzw. Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339 Rn. 16).
11
2. Gemessen an diesen Anforderungen fehlt es hier an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor uneingeschränkt zugelassen. Auch aus der Begründung lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffes beschränken wollte.
12
Zwar ließen sich die von dem Beschwerdegericht aufgeworfene Zulassungsfragen jeweils einem konkreten Zeitraum innerhalb des gesamten in Streit stehenden Unterhaltszeitraum zuordnen. Soweit es das Auskunftsverlangen nach § 1613 BGB anbelangt, ist der Zeitraum betroffen, für den die Antragstellerin nachträglich einen höheren Unterhalt begehrt (August 2009 bis August 2010). Soweit es die Frage ehebedingter Nachteile anbelangt, ließe sich dieser Bereich dem Zeitraum ab Juli 2012 zuordnen, dem Zeitpunkt also, ab dem das Beschwerdegericht den Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt hat; für den davor liegenden Zeitraum ist das Beschwerdegericht von dem eheangemessenen Bedarf nach § 1578 BGB ausgegangen, so dass es auf die Bestimmung eines ehebedingten Nachteils hierfür nicht ankam.
13
Gleichwohl geht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht mit ausreichender Klarheit hervor, dass die Zulassung beschränkt werden sollte. Vielmehr lassen sich die Ausführungen des Beschwerdegerichts dahin verstehen , dass es hiermit lediglich seine Beweggründe (den "Anlass") erläutern wollte, warum es die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, nicht aber, dass es die Rechtsbeschwerde nur auf einen abgrenzbaren Teil beschränken wollte.

II.

14
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
15
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Steuererstattung, die der Antragsgegner im Jahr 2010 für 2009 erhalten habe, sei unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, weil sie u.a. auf der Berücksichtigung von Kosten des Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung beruhe. Diese könnten weder einkommensmindernd berücksichtigt werden, noch könne eine hierauf beruhende Einkommenserstattung einkommenserhöhend in die Unterhaltsberechnung eingestellt werden. Ab Juni 2010 sei der von der Antragstellerin gezahlte Kindesunterhalt zu berücksichtigen.
16
Einkommenserhöhend müsse sich die Antragstellerin nach der Teilungsversteigerung Erträge aus dem Erlös des Miteigentumsanteils an der Ehe- immobilie anrechnen lassen. Die Antragstellerin müsse grundsätzlich die gesamte erhaltene Summe von insgesamt 86.591,17 € anlegen. Ein unterhaltsrechtlich beachtlicher Verbrauch des Kapitals komme allein für die Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 11.000 € in Betracht.
17
Die Antragstellerin sei nicht durch die Vorschrift des § 1613 BGB daran gehindert, teilweise höheren Unterhalt geltend zu machen, als sie ihn vorgerichtlich verlangt und in erster Instanz geltend gemacht habe. Aufgrund ihres Auskunftsverlangens von August 2009 könne sie von da an Unterhalt verlangen und gegenüber zunächst bezifferten Beträgen auch höhere geltend machen. Denn die einmal verlangte Auskunft wirke insoweit nach dem Wortlaut des § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB fort. Entsprechendes gelte auch für die erst in zweiter Instanz geltend gemachte Aufteilung in Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt.
18
Der so errechnete Unterhaltsanspruch der Antragstellerin sei gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB für die Zeit ab 1. Juli 2012 auf monatlich 804 € Elementarunterhalt und 182 € Altersvorsorgeunterhalt herabzusetzen. Dieser Unterhalt sei zum Ausgleich der ehebedingten Nachteile der Antragstellerin erforderlich. Ohne die Ehe und die Kindererziehung würde sie anstelle des derzeitigen durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens von 1.470,61 € ein solches von 2.274,19 € erzielen. Die Antragstellerin arbeite zwar in der Immobilienabteilung einer Sparkasse und damit in einem Bereich, der ihrem erlernten und bis zum Mutterschutz ausgeübten Beruf zumindest nahestehe. Sie verdiene dort aber deutlich weniger, als sie bei einer durchgehenden Vollerwerbstätigkeit als Bankkauffrau heute verdienen würde. Weil der Antragsgegner für die anspruchsmindernden bzw. anspruchsausschließenden Voraussetzungen des § 1578 b BGB die volle Darlegungs- und Beweislast trage, müsse davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin in jedem Fall den Arbeitsplatz bei der Deutschen Bank behalten hätte und dieser Tätigkeit auch heute noch nachgehen würde, wenn sie nicht geheiratet und Kinder bekommen hätte. In diesem Fall würde sie bei Einstufung in der Bankentarifgruppe 6 angesichts der Dauer ihrer beruflichen Erfahrung ein monatliches Bruttogehalt von 3.319 € verdienen. Bei 14 Monatsgehältern, Steuerklasse I und mit einem Kinderfreibetrag entspreche dies einem durchschnittlichen Nettomonatseinkommen von 2.274,19 €. Die Antragstellerin verdiene tatsächlich netto 803,58 € weniger.
19
Bei der Bemessung des ehebedingten Nachteils müsse zusätzlich berücksichtigt werden, dass wegen der Einkommensdifferenz auch die Altersvorsorge auf niedrigerer Bemessungsgrundlage erfolge. Zum Ausgleich des ehebedingten Nachteils sei daher zusätzlich ein auf der Basis des Differenzeinkommens zu bemessender Altersvorsorgeunterhalt erforderlich. Dieser sei mit Hilfe der Bremer Tabelle zu ermitteln und belaufe sich auf 182,30 €.
20
Der ehebedingte Nachteil der Antragstellerin sei entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht deswegen niedriger zu bemessen, weil die Antragstellerin heute bei zureichenden Erwerbsbemühungen eine deutlich besser vergütete Stelle ausüben könnte. Es sei zwar zutreffend, dass sich die Antragstellerin nach dem Wiedereinstieg in das Berufsleben nicht erneut um eine entsprechende Stelle als Bankkauffrau bemüht habe. Dies rechtfertige es aber nicht, für die Antragstellerin heute ein fiktives Einkommen aus einer Tätigkeit als Bankkauffrau anzusetzen. Die unterbliebenen Bemühungen nach der Trennung und nach Ablauf des Trennungsjahres könnten der Antragstellerin unterhaltsrechtlich nicht angelastet werden. Denn sie wäre auch bei umfangreichen Bewerbungsbemühungen nach der Trennung der Beteiligten nicht wieder als Bankkauffrau angestellt worden. Die Banken und Sparkassen hätten bereits in den Jahren zuvor ihren Personalbedarf erheblich vermindert. Im Herbst 2008 und im Jahr 2009 sei zudem die Wirtschafts- und Finanzkrise im Bankenbereich auf dem Höhepunkt gewesen. Es sei unstreitig, dass die Antragstellerin ihre jetzige Stelle nur durch Vermittlung des Antragsgegners in dessen Eigenschaft als Personalchef der Sparkasse erhalten habe.
21
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin sich nicht auf die Stelle als Vorstandssekretärin bei der Sparkasse beworben habe, auf deren Ausschreibung sie der Antragsgegner unstreitig hingewiesen habe. Denn es müsse davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin diese Stelle auch dann nicht erhalten hätte, wenn sie sich beworben hätte. Es sei insoweit nochmals auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 1578 b BGB hinzuweisen. Der Antragsgegner trage keinen Gesichtspunkt vor, warum die Antragstellerin sich angesichts des ansonsten von ihm gezeichneten Bildes allenfalls mittelmäßiger Qualifikation und mittelmäßiger Einsatzbereitschaft mit Aussichten auf Erfolg auf diese Stelle hätte bewerben können.
22
Es sei nicht gerechtfertigt, den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB zeitlich zu befristen. Die Antragstellerin habe mit einer Einkommensdifferenz von mehr als 800 € monatlich einen sehr erheblichen ehebedingten Nachteil erlitten. Sie müsse mit dem völligen Wegfall des Unterhaltsanspruchs Einbußen in einem Maße hinnehmen, das angesichts der guten Einkommensverhältnisse des Antragsgegners und des in siebzehnjähriger Ehe gemeinsam erwirtschafteten Lebensstandards nicht angemessen sei. Für den gut verdienenden Antragsgegner bedeute demgegenüber eine monatliche Unterhaltsbelastung von insgesamt 986 € eine zwar spürbare, aber zu verkraftende Belastung. Die Interessen der Beteiligten ließen es als unbillig erscheinen , wenn der Antragstellerin der Ausgleich der ehebedingten Nachteile nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stünde.
23
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
24
a) Allerdings hat das Beschwerdegericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zu Recht davon abgesehen, vom Einkommen des Antragsgegners im Hinblick auf die von ihm seit Juni 2010 neben seiner Erwerbstätigkeit aufgenommene Kinderbetreuung Abzüge in Form eines monetarisierten Betreuungsunterhalts oder eines Betreuungsbonus vorzunehmen.
25
aa) Eine Monetarisierung des dem Kind geschuldeten Betreuungsunterhalts hat der Senat für die Fälle zugelassen, in denen ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils seinem auswärts untergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt schuldet (Senatsurteil vom 30. August 2006 - XII ZR 138/04 - FamRZ 2006, 1597). Demgegenüber findet in Fällen wie dem vorliegenden, in dem beide Eltern noch leben und einer von ihnen mit befreiender Wirkung Betreuungsunterhalt an das gemeinschaftliche Kind leistet, keine Monetarisierung des Betreuungsunterhalts statt (Senatsurteil vom 30. August 2006 - XII ZR 138/04 - FamRZ 2006, 1597, 1599).
26
bb) Ebenso wenig kommt hier der Abzug eines Betreuungsbonus in Betracht.
27
(1) Für den gemäß § 1570 BGB Unterhaltsberechtigten hat der Senat entschieden, dass der Abzug eines pauschalen Betreuungsbonus nicht in Betracht kommt. Nach der Senatsrechtsprechung ist stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen, die im Falle des Betreuungsunterhalts dadurch geprägt sind, in welchem Maße der Unterhaltsberechtigte wegen der Kindesbetreuung nach § 1570 BGB von seiner Erwerbsobliegenheit befreit ist. Davon hängt wiederum ab, inwieweit ein neben der Kindesbetreuung erzieltes Einkommen nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berück- sichtigen ist (Senatsurteile vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 38 und vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050 Rn. 37).
28
(2) Allerdings hat der Senat für den Unterhaltspflichtigen ausgeführt, dass der Abzug eines bestimmten Betreuungsbonus von dessen Einkommen in Betracht kommen kann, wenn sich die Betreuung zwar ohne konkreten Kostenaufwand , jedoch nur unter besonderen Erschwernissen bewerkstelligen lässt (Senatsurteil vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 184 zum Kindesunterhalt; Senatsurteile vom 30. August 2006 - XII ZR 138/04 - FamRZ 2006, 1597, 1599 und vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1156 zum Ehegattenunterhalt).
29
Ob an dieser Rechtsprechung für den Schuldner des Ehegattenunterhalts festzuhalten ist oder ob die Kindesbetreuung lediglich die Erwerbsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen zu reduzieren vermag, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Kinder waren im Juni 2010, als der Antragsgegner die Betreuung übernommen hatte, bereits 15 und 16 Jahre alt. Dass die Betreuung der Kinder in diesem Alter eine besondere Erschwernis darstellt, ist weder vom Oberlandesgericht festgestellt noch sonst ersichtlich.
30
b) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht hinsichtlich der an die Antragstellerin geflossenen Zahlung aus der Teilungsversteigerung von rund 86.000 € lediglich 75.000 € als Basis für die von ihr zu erzielenden Zinseinkünfte berücksichtigt und der Antragstellerin damit zugestanden hat, einen Teil ihres Vermögens in Höhe von 11.000 € für Prozesskosten verbraucht zu haben.
31
aa) Gemäß § 1577 Abs. 1 BGB kann der Ehegatte den Unterhalt nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Zu den Einkünften gehören auch Zinsen, die aus dem vorhandenen Vermögen erzielt werden bzw. erzielt werden könnten. Wurde vorhandenes Kapital verbraucht, können fiktive Zinseinkünfte zugerechnet werden. Es handelt sich insoweit um einen Fall selbst herbeigeführter Bedürftigkeit im Sinne von § 1579 Nr. 4 BGB, so dass eine fiktive Zurechnung beim Unterhaltsberechtigten ein mutwilliges Verhalten voraussetzt (vgl. NKBGB /Schürmann 2. Aufl. § 1577 Rn. 29). Diese Vorschrift sieht eine Sanktion für den Fall vor, dass der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit ganz oder teilweise selbst herbeigeführt hat. Andererseits schützt die Bestimmung ihn insoweit , als sein Verhalten keine Auswirkung auf den Unterhaltsanspruch haben soll, wenn ihm Mutwilligkeit nicht vorgeworfen werden kann (Senatsbeschluss vom 5. März 1986 - IVb ZR 12/85 - FamRZ 1986, 560, 562; s. auch Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 75/86 - NJW 1988, 2371, 2372 zu § 1611 BGB). Mutwillig i.S.d. § 1579 BGB ist jedoch nicht der Verbrauch des Vermögens für trennungsbedingte Ausgaben wie etwa Anwalts- und Gerichtskosten, solange er sich in einem nach den Lebensverhältnissen angemessenen Rahmen hält (NK-BGB/Schürmann 2. Aufl. § 1577 Rn. 29).
32
bb) Das Beschwerdegericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt , dass die Antragstellerin die hier maßgeblichen 11.000 € für die Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten verbraucht hat. Von daher brauchte sich die Antragstellerin für diesen Betrag keine fiktiven Zinseinkünfte anrechnen zu lassen.
33
Der Einwand der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht behandle die Beteiligten insoweit ungleich, verfängt nicht. Zwar ist ihr einzuräumen, dass die Aufwendungen für die Kosten des Scheidungsverfahrens nach der Auffassung des Oberlandesgerichts zugunsten des Antragsgegners beim nachehelichen Unterhalt nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden können. Dass der Antragsgegner diese Kosten von seinem Einkommen in Abzug bringen wollte , mithin Entsprechendes dargelegt hat, ist jedoch weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Das Beschwerdegericht hat mit seinen Ausführungen vielmehr allein begründen wollen, warum sich der Antragsgegner die Steuererstattung, die er im Jahr 2010 für das Jahr 2009 erhalten hat, unterhaltsrechtlich nicht zurechnen lassen muss.
34
c) Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde zudem, dass das Beschwerdegericht die Frage der Bedürftigkeit der Antragstellerin erst im Rahmen des § 1578 b BGB und damit nicht rechtsfehlerfrei geprüft hat.
35
aa) Das vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der aktuellen Gegebenheiten erzielbare Einkommen ist bereits im Rahmen der Bedürftigkeit zu überprüfen , welche vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und zu beweisen ist (Senatsurteile BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 25; vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 42 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 62). Hierfür gelten dieselben Kriterien wie für die Obliegenheit zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB. Wer die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit unterlässt, muss sich das daraus erzielbare Einkommen im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit nach § 1577 Abs. 1 BGB fiktiv zurechnen lassen (Hoppenz FamRZ 2010, 541).
36
bb) Diese Anforderung hat das Beschwerdegericht verkannt. Es hat die Frage, ob die Antragstellerin bei zureichenden Erwerbsbemühungen eine andere , besser vergütete Stelle ausüben könnte, erst im Rahmen des § 1578 b BGB geprüft. Dabei ist es ersichtlich davon ausgegangen, dass der Antragsgegner auch hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. Aus seiner Sicht folgerichtig hat das Oberlandesgericht sodann den Vortrag des Antragsgegners an den entsprechenden Anforderungen gemessen und als unzureichend erachtet.
37
Soweit es die - vom Beschwerdegericht festgestellten - unterbliebenen Bewerbungsbemühungen der Antragstellerin nach der Trennung der Beteiligten anbelangt, kann dahin stehen, ob die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Fehlen einer entsprechenden realen Beschäftigungsmöglichkeit hinreichend sind. Denn jedenfalls hätte das Beschwerdegericht auf der Grundlage entsprechenden Vortrages der Antragstellerin und der sie treffenden Darlegungs - und Beweislast Feststellungen dazu treffen müssen, dass sie auch bei einer Bewerbung auf die vom Antragsgegner unterbreiteten Stellenausschreibung erfolglos geblieben wäre. Dabei sind vor allem deshalb besondere Anforderungen an die Darlegungslast der Antragstellerin zu stellen, weil sie auch ihre jetzige Stelle nach den getroffenen Feststellungen bereits unter Vermittlung des Antragsgegners in seiner Funktion als Personalchef der Sparkasse erhalten hatte.
38
d) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht zudem die Antragstellerin als befugt angesehen, den bereits bezifferten Unterhalt rückwirkend zu erhöhen beziehungsweise um den Altersvorsorgeunterhalt zu erweitern.
39
aa) Gemäß § 1585 b Abs. 2 i.V.m. § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
40
Ob der Unterhaltsberechtigte, der vom Unterhaltspflichtigen zunächst Auskunft begehrt und später seinen Anspruch beziffert hat, im Nachhinein die ursprüngliche Bezifferung rückwirkend erhöhen kann, ist streitig (dafür Frerix FamRZ 2000, 1046; Johannsen/Henrich/Graba Familienrecht 5. Aufl. § 1613 BGB Rn. 3; aA OLG Düsseldorf Urteil vom 27. Februar 2011 - 7 UF 99/10 - juris Rn. 14; AG Wesel FamRZ 2000, 1045; Keuter FamRZ 2009, 1024 mwN zum Meinungsstand).
41
§ 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB erlaubt es grundsätzlich nicht, einen nach dem ursprünglichen Auskunftsbegehren bezifferten Unterhaltsanspruch nachträglich betragsmäßig zu erhöhen.
42
Zwar berechtigt § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB den Unterhaltsgläubiger für die Vergangenheit von dem Zeitpunkt an Unterhalt zu fordern, zu welchem der Verpflichtete zur entsprechenden Auskunftserteilung aufgefordert worden ist. Nach dem Wortlaut der Norm steht eine zwischenzeitlich erfolgte Bezifferung des Unterhalts einer rückwirkenden Erhöhung nicht entgegen. Allerdings bedarf die Norm einer einschränkenden Auslegung. Der Unterhaltspflichtige wird ab Zugang des Auskunftsbegehrens vom Gesetzgeber nicht mehr als schutzwürdig angesehen, da er von nun an konkret damit rechnen muss, auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden und hierzu gegebenenfalls Rückstellungen bilden kann (vgl. BT-Drucks. 13/7338 S. 31; Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, 195 f.). Soweit der Unterhaltsberechtigte aber seinen Unterhaltsanspruch nach Auskunftserteilung beziffert hat, ohne sich zugleich vorzubehalten, den Anspruch gegebenenfalls im Hinblick auf noch nicht erfolgte Auskünfte zu erhöhen, braucht der Unterhaltspflichtige nur noch mit einer Inanspruchnahme in der bezifferten Höhe zu rechnen. Ließe man es dagegen zu, dass der Gläubiger Monate später noch Forderungen für die Vergangenheit wirksam geltend machen kann, die möglicherweise weit über die ursprünglichen Forderungen hinausgehen, würde man dem Schuldner genau das Risiko unkalkulierbar angewachsener Rückstände aufbürden, vor welchem § 1613 BGB ihn schützen will (Keuter FamRZ 2009, 1024, 1026). Außerdem erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Unterhaltsberechtigten, der seine Forderung nach vorangegangener Auskunft beziffert hat, besser zu stellen als den Unterhaltsberechtigten, der seine Unterhaltsforderung sogleich beziffert hat. Für Letzteren begründet § 1613 Abs. 1 BGB nur in Höhe des bezifferten Betrages Verzug, so dass eine nachträgliche Erhöhung des Anspruchs rückwirkend nicht möglich ist (Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 285).
43
bb) Diesen Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.
44
Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die Möglichkeit einer rückwirkenden Erhöhung bejaht. Dies gilt sowohl für den Zeitraum von August 2009 bis Juli 2010, für den die Antragstellerin rückwirkend zusätzlich zu dem zunächst bezifferten Unterhalt von 310,50 € monatlich Altersvorsorgeunterhalt begehrt, als auch für August 2010 für den die Antragstellerin einen Elementarunterhalt von 1.254,71 € zuzüglich Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 366 € begehrt statt der ursprünglich bezifferten 310,50 €.
45
(1) Zwar hat der Senat entschieden, dass Altersvorsorgeunterhalt für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden kann, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht mit Rücksicht darauf, dass Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt nicht Gegenstand eigenständiger Ansprüche sind, sondern lediglich Teile des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruchs, für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Gel- tendmachung eines Unterhaltsanspruchs begehrt worden ist; eines gesonderten Hinweises, es werde auch Altersvorsorgeunterhalt verlangt, bedarf es nicht (Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, 196).
46
Diese Ausführungen beziehen sich indessen allein auf das Auskunftsersuchen als solches, nicht auf die Bezifferung. Sofern der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch beziffert hat, ohne damit einen Altersvorsorgeunterhalt geltend zu machen, scheidet ein rückwirkend verlangter, über den bezifferten Betrag hinausgehender Unterhalt aus. Denn Unterhalt wird regelmäßig in voller Höhe geltend gemacht, so dass die Vermutung gegen eine Teilforderung spricht. Beziffert der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch, ohne zugleich Altersvorsorgeunterhalt geltend zu machen, fehlt es an einem erkennbaren Vorbehalt hinsichtlich einer etwaigen Nachforderung von Vorsorgeunterhalt. Auch in den Fällen, in denen sich der Unterhaltsgläubiger nicht bewusst war, Vorsorgeunterhalt verlangen zu können, kann von einem solchen Vorbehalt nicht ausgegangen werden. Aus der Sicht des Unterhaltsberechtigten ist nämlich der gesamte Unterhalt geltend gemacht worden, während die Annahme eines Vorbehalts voraussetzt, dass sich der Unterhaltsberechtigte des Bestehens einer weiteren Forderung bewusst war (vgl. zur Teilklage Senatsurteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 19/84 - FamRZ 1985, 690).
47
(2) Entsprechendes gilt für die Unterhaltsforderung für August 2010, wobei dort zudem der Elementarunterhalt rückwirkend erhöht worden ist.
48
3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Deshalb ist sie gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 FamFG zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
49
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
50
a) Die Einbeziehung eines Altersvorsorgeunterhalts bezogen auf den nach dem ehebedingten Nachteil bemessenen Unterhalt ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
51
Dem Unterhaltsberechtigten können Nachteile dadurch entstehen, dass er nach Zustellung des Scheidungsantrags und damit in einer nicht mehr vom Versorgungsausgleich umfassten Zeit ehebedingt ein geringeres Erwerbseinkommen erzielt und demgemäß auch geringere Rentenanwartschaften erwirbt. Sofern dem Unterhaltsberechtigten lediglich die ehebedingte Einkommensdifferenz als Unterhalt zugesprochen wird, setzt sich der ehebedingte Nachteil mit Renteneintritt in Form der geringeren Rentenanwartschaften fort. Durch die Bewilligung von Altersvorsorgeunterhalt i.S. von § 1578 Abs. 3 BGB bezogen auf die ehebedingte Einkommensdifferenz kann dieser Nachteil ausgeglichen werden (vgl. auch Senatsurteil vom 7. März 2012 - XII ZR 145/09 - FamRZ 2012, 951 Rn. 29 ff.).
52
b) Allerdings bedarf die Unterhaltsberechnung im Hinblick auf den vom Einkommen der Antragstellerin abzuziehenden Kindesunterhalt für den Zeitraum ab November 2011 einer Korrektur. Das älteste Kind ist am 7. November 2011 volljährig geworden. Daher muss gemäß §§ 1606 Abs. 3 Satz 1, 1612 a Abs. 3 BGB bereits für November 2011 eine neue Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der nunmehr gebotenen anteiligen Haftung beider Eltern für den Volljährigenunterhalt durchgeführt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 34).
53
c) Im Umfang der Aufhebung wird sich das Beschwerdegericht erneut die Frage vorzulegen haben, ab wann und in welchem Umfang der Unterhalt herabzusetzen ist. Dabei dürfte die von ihm im Rahmen der Billigkeitsabwägung als maßgeblich erachtete "deutliche Differenz" zwischen dem - gemäß § 1578 BGB - errechneten Unterhaltsanspruch und dem ehebedingten Nachteil kein tauglicher Gesichtspunkt für eine frühzeitige Herabsetzung sein. Denn der ehebedingte Nachteil wirkt sich ausschließlich unterhalb des angemessenen Lebensbedarfs aus (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 23), hat also regelmäßig keinen Einfluss auf die Bestimmung des darüber liegenden Bedarfs.

III.

54
Soweit der Antragsgegner nach § 717 ZPO von der Antragstellerin die Rückzahlung derjenigen Beträge begehrt, die er im Hinblick auf die drohende Vollstreckung aus dem Beschwerdebeschluss geleistet hat, ist die Sache ebenfalls an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
55
1. Die Anträge sind zulässig.
56
Zwar hat der Antragsgegner nicht dargelegt, auf welchen Tatbestand des § 717 ZPO er seine Anträge stützen will. Seinen Anträgen liegt jedoch die drohende Vollstreckung aus dem Titel des Beschwerdegerichts zugrunde. Dieser entspricht im ZPO-Verfahren einem Berufungsurteil in vermögensrechtlichen Streitigkeiten i.S.d. § 708 Nr. 10 ZPO. Deshalb ist sein Begehren als Antrag gemäß § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO auszulegen.
57
Danach ist - soweit ein Berufungsurteil aufgehoben oder abgeändert wird - der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, § 717 Abs. 3 Satz 3 ZPO.
58
a) Die Anträge sind nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 717 ZPO statthaft.
59
Da es sich vorliegend um eine Unterhaltssache nach § 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und damit um eine Familienstreitsache im Sinne von § 112 Nr. 1 FamFG handelt, findet § 120 FamFG Anwendung, der die Vollstreckung regelt. Gemäß § 120 Abs. 1 FamFG erfolgt die Vollstreckung in Familienstreitsachen entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung. Hierunter fällt auch die Anwendung von § 717 ZPO. Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 120 FamFG, dass die §§ 714 bis 720 a ZPO nur eingeschränkt anwendbar seien (BT-Drucks. 16/6308 S. 226). In der hierzu von der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen Kommentarliteratur (Germelmann Arbeitsgerichtsgesetz 7. Aufl. § 62 ArbGG Rn. 3) ist von einer nur eingeschränkten Anwendbarkeit des § 717 ZPO indes nicht die Rede (s. auch MünchKommZPO/Fischer 3. Aufl. § 120 FamFG Rn. 8).
60
b) Der Antrag nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellt werden (vgl. zum Revisionsverfahren BGH Urteil vom 17. Mai 1994 - XI ZR 117/93 - NJW 1994, 2095, 2096; MünchKommZPO /Krüger 3. Aufl. § 717 Rn. 23 und 31).
61
2. Die Anträge sind jedoch nicht zur Endentscheidung reif.
62
§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG bestimmt in entsprechender Anwendung von § 559 ZPO, welche Tatsachengrundlage für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts maßgebend ist; nämlich nur dasjenige Beteiligtenvorbringen, das aus der Beschwerdeentscheidung und dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Damit ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse grundsätzlich ausgeschlossen (Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 74 Rn. 29).
63
Wird ein Antrag nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 FamFG in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellt, so kann er nur auf neuem oder ungeklärtem Sachverhalt beruhen (vgl. auch BGH Urteil vom 17. Mai 1994 - XI ZR 117/93 - NJW 1994, 2095 [2. LS]; s. auch MünchKommZPO/Krüger 3. Aufl. § 717 Rn. 31), weshalb er - jedenfalls bei einer ohnehin erforderlichen Zurückverweisung in der Hauptsache (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - FamRZ 2002, 318) - regelmäßig zurückzuverweisen ist.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Rheine, Entscheidung vom 26.08.2010 - 18 F 378/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.04.2011 - II-13 UF 216/10 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen nachehelichen Unterhalt für seine geschiedene Ehefrau T, geb. XXX, für die Zeit vom 01.08.2012 bis 30.06.2013 in Höhe von insgesamt 2604,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2013 an den Antragsteller zu zahlen. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Der Verfahrenswert wird auf 2625,00 € festgesetzt.


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Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.