Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 13. Nov. 2014 - 1 Vollz (Ws) 533/14
Tenor
Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Krefeld zurückverwiesen.
1
Gründe
2I.
3Der Betroffene begehrte von dem Leiter der JVA X erfolglos eine „Aufwandsentschädigung“ von 10 Euro wegen Nichtweiterleitung eines Briefes. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat er sein Begehren weiterverfolgt. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag zurückgewiesen, weil es sich der Sache nach um einen Amtshaftungsanspruch handele, der von einem Zivilgericht zu prüfen sei.
4Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er hält es für verfahrensfehlerhaft, dass die Strafvollstreckungskammer den Antrag zurückgewiesen und nicht an das zuständige Gericht von Amts wegen weiterverwiesen hat.
5Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält das Rechtsmittel mangels Zulassungsgrund für unzulässig.
6II.
7Die - nach Gewährung von Wiedereinsetzung auch im Übrigen zulässige – Rechts-beschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 116 StVollzG). Der angefochtene Beschluss lässt besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer nicht nur im Einzelfall die analoge Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG für rechtsweginterne Verweisungen verkannt hat (vgl. insoweit unten), sondern auch in zukünftigen Fällen in vergleichbarer Weise entscheiden wird. Dadurch ist eine Zersplitterung der Rechtsprechung bzw. eine Verfestigung einer unrichtigen Rechtsprechung zu befürchten.
8III.
9Die Rechtsbeschwerde hat mit der Verfahrensrüge – der Sache nach – der Verletzung des § 17a Abs. 2 GVG Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache (§ 119 Abs. 4 StVollzG).
10Zu Unrecht hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Richtigerweise hätte sie die Sache, bei er es sich – wie sie zutreffend erkannt hat – um die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen geht, für die landgerichtliche Zivilkammern zuständig sind, analog § 17 Abs. 2 GVG an eine zuständige Zivilkammer verweisen müssen.
11Der Senat schließt sich diesbezüglich der zutreffenden Ansicht des OLG Saarbrücken an, welches in seinem Beschluss vom 07.02.1994 (Vollz(Ws) 20/93 = NJW 1994, 1423) u.a. ausgeführt hat:
12„3. Die Strafvollstreckungskammer hätte es freilich nicht bei der Verneinung ihrer Zuständigkeit bewenden lassen dürfen. Vielmehr hätte sie, da das falsche Gericht angegangen worden ist, den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht verweisen müssen. Daß sie dies nicht getan hat, begründet einen Rechtsverstoß.
13a) § 17a GVG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung der VwGO vom 17. 12. 1990 (BGBl I, 2809) sieht in seinem Abs. 2 S. 1 vor, daß das Gericht im Falle der Unzulässigkeit des Rechtswegs von Amts wegen nach Anhörung der Parteien den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verweist. Ein Fall des § 17a GVG liegt zwar nicht vor, da diese Vorschrift nur die Verweisung von einem Rechtsweg an einen anderen betrifft, die Strafvollstreckungskammer aber wie das zuständige Zivilgericht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören.
14b) § 17a GVG ist aber auf diesen Fall entsprechend anzuwenden. Die Möglichkeit einer rechtsweginternen entsprechenden Anwendung der Verweisungsvorschriften war zumindest für einzelne Verfahrenstypen wie etwa im Verhältnis des Verfahrens nach §§ 23 EGGVG zu dem Verfahren nach § 109 ff. StVollzG schon vor dem Inkrafttreten der Neuregelung für zulässig erachtet worden (vgl. KG, GA 1985, 271 (272) m. w. Nachw.). Dem steht angesichts der andersgelagerten Ausgangsposition - immerhin kennt das zivilprozessuale Verfahren mit § 281 ZPO eine eigene Verweisungsnorm - nicht entgegen, daß der BGH (NJW 1991, 231) im Falle einer Kollision zwischen allgemeiner Prozeßabteilung und Familiengericht den früheren § 17 GVG für nicht anwendbar erklärt und eine analoge Anwendung des § 17 gar nicht erst erwogen hat.
15An der prinzipiellen Möglichkeit der analogen Anwendung hat auch die Neuregelung nichts geändert. Der Amtlichen Begründung (BT-Dr 11/7030, S. 36) läßt sich kein Hinweis darauf entnehmen, daß eine analoge Anwendung der Verweisungsvorschriften nunmehr ausgeschlossen sein sollte. Angesichts der rechtsschutzfreundlichen Tendenz der Neuregelung kann das Schweigen des Gesetzgebers in dieser Frage nur so gedeutet werden, daß diese Möglichkeit auch weiterhin gegeben sein sollte, alles andere widerspräche auch der Interessenlage. Dem Rechtssuchenden soll angesichts der Vielfalt der Rechtswege und angesichts deren prinzipieller Gleichwertigkeit aus dem Beschreiten des falschen Rechtsweges möglichst kein Nachteil erwachsen. Diese Interessenlage ist dieselbe, wenn der Rechtssuchende sich an das falsche Gericht innerhalb eines Rechtsweges wendet (KG, GA 1985, 271 f.). […] Im Falle der Strafgerichtsbarkeit kommt hinzu, daß deren Zusammenfassung mit der Zivilgerichtsbarkeit unter dem Oberbegriff der “Ordentlichen Gerichtsbarkeit" in der geschichtlichen Entwicklung der Gerichtszweige begründet ist. Die zwischen beiden Verfahrensarten bestehenden strukturellen Divergenzen legen eine Betrachtung nahe, wonach es sich zwar formal um einen, in der Sache aber eigentlich um zwei unterschiedliche Rechtswege handelt.
16c) Der entsprechenden Anwendung stehen die strukturellen Besonderheiten des strafvollzugsrechtlichen Rechtsschutzverfahrens nicht entgegen. Es be-darf keiner Entscheidung der Frage, ob die Möglichkeit einer Verweisung in entsprechender Anwendung des § 17a GVG für die gesamte Strafgerichtsbarkeit in Betracht kommt. Für das Strafvollzugsverfahren ist sie geboten, um eine Lücke im Rechtsschutz zu schließen. Die Frage einer Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Zivilgerichtsbarkeit und dem Verfahren nach § 109 StVollzG ist bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Vollzugsanstalt und Gefangenen nicht nur von theoretischem Interesse: Fehlerhaftes Vollzugshandeln kann unter Umständen Schadensersatzansprüche auslösen. Da der Gefangene sich bevorzugt an die Strafvollstreckungskammer als das Gericht wenden wird, mit dem er sonst üblicherweise zu tun hat, wenn er sich gegen eine Maßnahme der Vollzugsanstalt wendet, liefe es der besagten rechtsschutzfreundlichen Tendenz des § 17a GVG zuwider, wenn der Weg zu den Vollstreckungsgerichten für den Gefangenen zu einer Sackgasse würde.
17d) Der Mangel von rechtsweginternen Verweisungsvorschriften in StPO und StVollzG steht einer analogen Anwendung nicht entgegen. Diese Lücke im Wege der analogen Anwendung des § 17a GVG zu schließen, ist vielmehr auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, um die Orientierungsprobleme, die sich für den Rechtssuchenden aus der Aufgliederung der Rechtswege ergeben können, zu kompensieren (BVerfGE 54, 9 (22) = NJW 1980, 2569). Dementsprechend ist bisher schon die Möglichkeit einer rechtsweginternen Verweisung zu den Strafvollstreckungskammern durch die nach §§ 23, 25 EGGVG zuständigen OLGe bejaht worden, obwohl das Verfahren nach §§ 23, 25 EGGVG keine ausdrückliche Verweisungsmöglichkeit kennt (KG, GA 1985, 272). Zwar weisen diese beiden Verfahrenstypen eine stärkere Affinität zueinander auf. Aber auch zwischen der Geltendmachung der Rechtswidrigkeit von Vollzugsmaßnahmen und der Geltendmachung von Schadenersatz kann es Berührungen, Überschneidungen und damit auch typischerweise Abgrenzungsprobleme geben. Insofern ist nicht ersichtlich, wieso auch vor dem Hintergrund dieser “Anfälligkeit” des Strafvollzugsverhältnisses für Abgrenzungsfragen im Verhältnis zur Zivilgerichtsbarkeit hier anderes gelten soll.
184. Die Strafvollstreckungskammer war der Notwendigkeit der Verweisung auch nicht wegen des etwaigen Fehlens prozessualer Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Klage enthoben. Denn bei einer Verweisung nach § 17a GVG hat das verweisende Gericht - abgesehen von dem Fall des Fehlens einer Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit überhaupt - nicht zu prüfen, ob die speziellen Prozeßvoraussetzungen für das Klageverfahren vor dem zuständigen Gericht - hier z. B. die Postulationsfähigkeit (§ 78 ZPO) und eine § 253 ZPO entsprechende Klageschrift - gegeben sind. Diese Frage ist vielmehr ausschließlich von dem Gericht zu klären, an das der Rechtsstreit verwiesen wird (vgl. VGH Mannheim, NJW 1991, 1905; Wolf, in: MünchKomm-ZPO, § 17a Rdnr. 16).“
19Der Senat war aufgrund der Regelung des § 17a Abs. 5 GVG daran gehindert, selbst eine Verweisung analog § 17a Abs. 2 GVG auszusprechen (OLG Hamm, Beschl. v. 07.01.2013 – III – 1 Voll(Ws) 570/12; OLG Saarbrücken a.a.O.). Dazu hat die Strafvollstreckungskammer nunmehr Gelegenheit. Da das Rechtsmittel des Betroffenen in vollem Umfang Erfolg hat, konnte der Senat vor Ablauf der ihm gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Schriftsatz des Justizministeriums vom 05.11.2014 entscheiden.
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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.