Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 09. Nov. 2015 - 2 Ws 501/15 Vollz


Gericht
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt ... wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in ... vom 3. August 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in ... zurückverwiesen.
2. Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 200 Euro festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 60, 52 GKG).
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller befindet in Strafhaft in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt .... Er büßt mehrere Freiheitsstrafen wegen Totschlags, Meineids und Mordes.
- 2
Am 3. November 2014 stellte er einen schriftlichen Antrag an die Anstaltsleitung. Darin führte er aus, am Donnerstag, dem 30. Oktober 2014, um 14:40 Uhr gesehen zu haben, dass ein namentlich bezeichneter Mitgefangener im Beisein eines Betriebsbeamten im Innenhof der Handwerksbetriebe geraucht habe. Es sei also nachweisbar, dass die Betriebsbeamten der Handwerksbetriebe nicht ihrer Pflicht nachkämen, für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen. Gleichzeitig kündigte er an, sich an das Ministerium zu wenden, wenn der Mitgefangene nicht diszipliniert und von der Arbeit abgelöst werde.
- 3
Der Antrag wurde von der Antragsgegnerin nicht beschieden. Am 17. November 2014 wandte sich der Antragsteller sodann an das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und erhielt von dort eine Eingangsbestätigung. Nachdem er im April 2015 noch ohne Bescheid war, erinnerte er 27. April 2015 die Anstaltsleitung an seine Eingabe und kündigte an, Untätigkeitsklage zu erheben, falls sein Antrag nicht bis zum 15. Mai 2015 beschieden sei.
- 4
Mit am 27. Mai 2015 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in ... eingegangenem Schreiben vom 23. Mai 2015 erhob der Antragsteller „Untätigkeitsklage“ mit dem Antrag, die Anstalt zu verpflichten, seine Eingabe zu bescheiden. Zur Begründung führte er an, er selbst sei schließlich auch diszipliniert worden, als er einige Bonbons mit zur Arbeit gebracht habe.
- 5
Die Antragsgegnerin hat mit Stellungnahme vom 6. Juli 2015 Zurückweisung des Antrags beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Antragsteller sei mehrfach auf frühere Eingaben hin beschieden worden, die ebenfalls das angebliche Rauchen von Gefangenen in den Handwerksbetrieben betroffen hätten. Eine weitere Bescheidung sei nicht angezeigt.
- 6
Mit Beschluss vom 3. August 2015 hat die Strafvollstreckungskammer die Antragsgegnerin verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers vom 3. November 2014 binnen angemessener Frist, spätestens aber zwei Monate ab Rechtskraft des Beschlusses, zu entscheiden. Sie ist der Auffassung, es handele sich um einen zulässigen (und auch begründeten) Vornahmeantrag nach § 113 StVollzG, auch wenn Zweifel daran bestünden, ob der Antrag auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 109 StVollzG erfülle. Das ändere jedenfalls nichts daran, dass zunächst über den konkreten, das Rauchen des namentlich bezeichneten Mitgefangenen am 30. Oktober 2014 im Innenhof betreffenden Antrag zu entscheiden sei, an dessen Bescheidung es bislang aber fehle.
- 7
Gegen die der Antragsgegnerin am 6. August 2015 zugestellte Entscheidung hat der Leiter der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt mit Schreiben vom 27. August 2015, das am 31. August 2015 bei der Strafvollstreckungskammer eingegangen ist, Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Strafgefangenen als unzulässig zurückzuweisen. Er beanstandet die Verletzung formellen und materiellen Rechts, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Vornahmeantrags nach § 113 StVollzG verkannt worden seien. Mit einem Vornahmeantrag könne keine Entscheidung über eine Dienstaufsichtsbeschwerde, wie sie hier vorliege, erzwungen werden. Der Antragsteller mache keine Verletzung in eigenen Rechten geltend, sondern beanstande das Verhalten von Bediensteten, die dazu angehalten werden sollten, anderen Gefangenen nachteilige Entscheidungen zu treffen.
- 8
Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat sich den Ausführungen des Leiters der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt angeschlossen.
II.
- 9
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Strafvollstreckungskammer verkennt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Vornahmeantrag nach § 113 StVollzG. Die Überprüfung durch den Senat dient der Vermeidung künftiger gleichgelagerter Rechtsfehler.
- 10
2. Die Rechtsbeschwerde hat mit der ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge einen vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG) sowie zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG).
- 11
a) Für die Zurückweisung einer Dienstaufsichtsbeschwerde als solcher besteht grundsätzlich Einigkeit, dass sie keine im Wege des Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG anfechtbare Maßnahme darstellt, weil es bei dem nach § 108 Abs. 3 StVollzG (jetzt § 102 Abs. 3 LJVollzG) statthaften Rechtsbehelf der Dienstaufsichtsbeschwerde darum geht, das Verhalten von Bediensteten zu rügen, und die Dienstaufsichtsbeschwerde als Instrument der Dienstaufsicht nicht darauf gerichtet ist, Rechtsbeziehungen zwischen der Vollzugsanstalt und dem Gefangenen zu regeln (OLG Celle, Beschluss 1 Ws 41/08 vom 15.02.2008, juris Rn. 5; KG NStZ 1997, 428; OLG Hamburg, Beschluss Vollz (Ws) 24/91 vom 14.08.1991, juris Rn. 3 ff., NStZ 1991, 560; OLG Stuttgart NStZ 1986, 480; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss 7 E 13031/96 vom 20.11.1996, juris Rn. 3 m.w.N.). Anderes gilt nur dann, wenn der Zurückweisung der Dienstaufsichtsbeschwerde ausnahmsweise doch ein Regelungscharakter im vorgenannten Sinn zukommt, weil sie im Grunde einen die subjektiven Rechte des Gefangenen regelnden Vollzugsverwaltungsakt enthält (OLG Celle a.a.O. m.w.N.).
- 12
Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer gilt auch nichts anderes für einen Vornahmeantrag nach § 113 StVollzG, wie er hier vorliegt. Er ist nur dann zulässig, wenn sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs (§ 109 Abs. 1 StVollzG) wendet. Da die Art und Weise der Behandlung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, auch wenn diese an Vorgänge des Strafvollzugs anknüpft, keine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs darstellt, kann auch die Bescheidung von Dienstaufsichtsbeschwerden nicht im Verfahren nach §§ 109 Abs. 1, 113 Abs. 1 StVollzG durchgesetzt werden (OLG Hamburg a.a.O.; OLG Hamm bei Bungert, NStZ 1993, 426; OLG Karlsruhe, Beschluss 1 Ws 301/01 vom 18.12.2001, juris Rn. 6, ZfStrVo 2002, 189; Nestler in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 15; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 108 Rn. 12).
- 13
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Vornahmeantrag hier unzulässig. Denn der Antragsteller wendet sich nicht gegen das Unterlassen einer Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs (§ 109 Abs. 1 StVollzG). Er verfolgt keine Regelung im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG. Das wäre nur dann der Fall, wenn er zumindest auch die rechtliche Gestaltung seiner eigenen Lebensverhältnisse in der Vollzugsanstalt erstreben würde (vgl. Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel a.a.O. Abschn. P Rn. 29; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal a.a.O. § 109 Rn. 11 m.w.N.). Hier aber erhebt der Gefangene eine Dienstaufsichtsbeschwerde (§ 102 Abs. 3 LJVollzG) insbesondere gegen einen Betriebsbeamten, der angeblich am 30. Oktober 2014 zugegen war, als ein namentlich benannter Mitgefangener im Innenhof hausordnungswidrig geraucht, dies weder unterbunden noch dafür gesorgt hat, dass ein anderer Gefangener diszipliniert und von der Arbeit abgelöst wird.
- 14
Da die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerhaft den Vornahmeantrag nach § 113 StVollzG für zulässig erachtet hat, unterliegt die angefochtene Entscheidung der Aufhebung.
- 15
b) Der Senat kann nicht anstelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, weil die Sache trotz Unzulässigkeit des Vornahmeantrags nicht spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG).
- 16
Für den Streit über die Art und Weise der Behandlung einer reinen Dienstaufsichtsbeschwerde eines Strafgefangenen ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß §§ 40 ff. VwGO eröffnet (OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.). Das gilt auch für die Erzwingung der Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde (Nestler in Laubenthal/Nest-ler/Neubacher/Verrel a.a.O. Abschn. P Rn. 15 m.w.N.; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal a.a.O. § 108 Rn. 12), soweit mit ihr – wie hier – keine Regelung im Sinne des § 109 StVollzG erstrebt wird. Der Rechtsstreit ist deshalb an das zuständige Verwaltungsgericht Koblenz zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Der Senat ist aber aufgrund der Regelung des § 17a Abs. 5 GVG daran gehindert, selbst die Verweisung auszusprechen (OLG Hamm, Beschluss 1 Vollz (Ws) 533/14 vom 13.11.2014, juris Rn. 15 m.w.N.). Dazu hat die Strafvollstreckungskammer nunmehr Gelegenheit. Bei der Entscheidung wird zu beachten sein, dass das verweisende Gericht nicht zu prüfen hat, ob die speziellen Prozessvoraussetzungen für das Klageverfahren vor dem zuständigen Gericht gegeben sind (OLG Hamm a.a.O. Rn. 14). Diese sind vielmehr ausschließlich von dem Gericht zu klären, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. Das gilt auch für die Frage, ob dem Bescheidungsbegehren des Antragstellers möglicherweise bereits durch die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2015 (Bl. 3 ff. d.A.) ausreichend Rechnung getragen worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 6; VG Hamburg, Gerichtsbescheid 4 VG 433/2001 vom 16.03.2001, juris).

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Annotations
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
- 1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist; - 2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung; - 3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; - 3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; - 4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; - 5.
nach der Strafprozessordnung; - 6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz; - 7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; - 8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes; - 9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; - 9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz; - 10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; - 11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz; - 12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; - 13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist; - 14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes); - 15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz; - 16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; - 17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz; - 18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; - 19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz; - 20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042); - 21.
nach dem Zahlungskontengesetz und - 22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung; - 2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung; - 3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist; - 4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und - 5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
- 1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, - 2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, - 3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, - 4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und - 5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Wendet sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Maßnahme, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme gestellt werden, es sei denn, daß eine frühere Anrufung des Gerichts wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.
(2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. Die Frist kann verlängert werden. Wird die beantragte Maßnahme in der gesetzten Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Wendet sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Maßnahme, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme gestellt werden, es sei denn, daß eine frühere Anrufung des Gerichts wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.
(2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. Die Frist kann verlängert werden. Wird die beantragte Maßnahme in der gesetzten Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Wendet sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Maßnahme, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme gestellt werden, es sei denn, daß eine frühere Anrufung des Gerichts wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.
(2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. Die Frist kann verlängert werden. Wird die beantragte Maßnahme in der gesetzten Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
(1) Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Anstaltsleiter zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.
(2) Besichtigt ein Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, daß ein Gefangener sich in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an ihn wenden kann.
(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.
(1) Wendet sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Maßnahme, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme gestellt werden, es sei denn, daß eine frühere Anrufung des Gerichts wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.
(2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. Die Frist kann verlängert werden. Wird die beantragte Maßnahme in der gesetzten Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Wendet sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Maßnahme, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme gestellt werden, es sei denn, daß eine frühere Anrufung des Gerichts wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.
(2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. Die Frist kann verlängert werden. Wird die beantragte Maßnahme in der gesetzten Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.