Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Jan. 2014 - VI-3 Kart 181/09 (V)
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 04.02.2009 – BK 8-08/1882-11 – aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, einen Festlegungsbeschluss mit Wirkung zum 01.01.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin und die Bundesnetzagentur jeweils zu 50 %.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird . . . festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e:
2A.
3Die Betroffene, bei der es sich um eine vollständig entflochtene . . .prozentige Tochter der B. handelt, betreibt als unabhängige Netzgesellschaft ein Elektrizitätsverteilernetz in C., an das ca. . . . Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Im Jahr 2008 leitete die Bundesnetzagentur gegen die Betroffene von Amts wegen ein Verfahren zur Bestimmung der Erlösobergrenzen ein. Mit Blick darauf hatte die Betroffene bereits am 18.02.2008 die Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlags und am 25.06.2008 die Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe eines Erweiterungsfaktors von . . . beantragt.
4Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens übermittelte die Betroffene erforderliche Daten und Informationen; des Weiteren hatte sie Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung der Bundesnetzagentur zu äußern. Mit Stellungnahme vom 14.11.2008 machte sie u.a. Besonderheiten ihrer Versorgungsaufgabe mit dem Ziel einer Bereinigung des Effizienzwerts gem. § 15 Abs. 1 ARegV geltend.
5Mit dem angegriffenen Bescheid vom 04.02.2009 hat die Bundesnetzagentur die Erlösobergrenzen der Betroffenen für die erste Regulierungsperiode festgesetzt, wobei sie einen Effizienzwert der Betroffenen von . . . % zugrunde legte. Den pauschalierten Investitionszuschlag hat sie in Höhe von . . . % pro Kalenderjahr der ersten Regulierungsperiode anerkannt und den weitergehenden Antrag wie auch die Anträge auf Anpassung der Erlösobergrenzen durch einen Erweiterungsfaktor und auf Bereinigung des Effizienzwerts aufgrund nachgewiesener Ineffizienzen nach § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV abgelehnt.
6Die Erlösobergrenzen hat sie wie folgt festgelegt:
7. . .
8Im November 2011 haben die Parteien hinsichtlich der Beschwerdepunkte „Nichtberücksichtigung von Anlagen im Bau und geleisteten Anzahlungen bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus“, „fehlende Einberechnung eines Risikozuschlags bei der Ermittlung des Fremdkapitalzinssatzes“, „Ansatz des generellen Produktivitätsfaktors“, „Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlags“, „Härtefallantrag Verlustenergie“ und „Auflagenvorbehalt zur Mehrerlösabschöpfung“ eine außergerichtliche Verständigung erzielt. Die ursprünglich auch dagegen gerichtete Beschwerde hat die Betroffene entsprechend der mit der Bundesnetzagentur getroffenen Vereinbarung mit Schriftsatz vom 20.01.2012 zurückgenommen.
9Mit der Beschwerde macht sie weiterhin geltend, der Bescheid vom 04.02.2009 sei formell rechtswidrig. Es habe keine hinreichende Anhörung nach § 67 Abs. 1 EnWG stattgefunden, da das der Anhörung dienende formelhafte Schreiben nur aus tabellarischen Darstellungen zur Ermittlung der Erlösobergrenze bestanden habe. Die zentrale Frage des Festlegungsverfahrens – die Bestimmung des individuellen Effizienzwerts – sei hingegen in der Anhörung nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Die Bundesnetzagentur habe die im Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme der Betroffenen nicht bzw. jedenfalls nicht ausreichend gewürdigt. Infolge der mangelnden Transparenz des Verfahrens sei eine Kontrolle der Verwaltungsentscheidung unmöglich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden. Die Festlegung leide zudem an schwerwiegenden Begründungsmängeln und verstoße damit gegen § 73 Abs. 1 S. 1 EnWG. So bliebe die konkrete Herleitung des der Beschwerdeführerin zugewiesenen Effizienzwerts von . . . % völlig im Dunkeln. Die Ablehnung der geltend gemachten Besonderheiten der Versorgungsaufgabe gem. § 15 ARegV sei überwiegend pauschal und abstrakt.
10Darüber hinaus sei der Bescheid materiell rechtswidrig.
11Die Durchführung des Effizienzvergleichs sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Die ihr vorliegenden Informationen, die sie sich nur mit sachverständiger Hilfe aus den veröffentlichten Gutachten der D. sowie aus dem „G.“ – Projekt der Verbände hätte erarbeiten können, gäben begründeten Anlass zu der Annahme, dass die verwendete Datenbasis fehlerhaft sei, die mangelnde Datenqualität zu einer Verzerrung der Ergebnisse des Effizienzvergleichs führe, die Auswahl des Modells und die Durchführung des Effizienzvergleichs methodische Schwächen aufwiesen, die Ermittlung des Effizienzwertes intransparent bleibe und die Parameterauswahl unvollständig und damit fehlerhaft gewesen sei. Zudem sei die Orientierung der Effizienzgrenze am besten Netzbetreiber, wie in §§ 12-14 ARegV i.V.m. Ziffer 2 der Anlage 3 zu § 12 ARegV vorgesehen, von den Vorgaben des EnWG nicht gedeckt und verstoße gegen den höherrangigen § 21 a Abs. 5 S. 4 EnWG.
12Des Weiteren müsse der von der Beschlusskammer angesetzte Effizienzwert gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV bereinigt werden.
13Eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe ergebe sich daraus, dass die Zahl der kostenerhöhenden Zählpunkte im Verhältnis zu den Anschlusspunkten in ihrem Netzgebiet überdurchschnittlich hoch sei. Während das branchenübliche Durchschnittsverhältnis bei . . . Zählpunkten je Anschlusspunkt liege, weise ihr Versorgungsgebiet ein Verhältnis von . . . und damit den höchsten Wert im Vergleich . . . auf. Dieses Verhältnis sei auf das städtisch geprägte Versorgungsgebiet mit einem hohen Anteil großer Mehrfamilienhäuser, insbesondere sog. Plattenbauten und insgesamt geringen Wohnungsgrößen zurückzuführen. Durch das gegenüber dem Durchschnitt der Netzbetreiber erhöhte Verhältnis von Zähl- zu Anschlusspunkten hätten sich die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten um. . . Euro erhöht. Diese Mehrbelastung übersteige den auf . . . Euro zu beziffernden Schwellenwert deutlich.
14Als weitere Besonderheit im Sinne des § 15 ARegV stelle sich die infolge der besonderen Netzstrukturierung ergebende ungewöhnlich niedrige Netzlast dar. Der plötzliche strukturelle Wandel und der damit verbundene Wegbruch der Industrie nach . . . hätten die Anforderungen an das Netz im Wirtschaftsraum C. maßgeblich verändert. Die bestehende Netzinfrastruktur sei auf große Industrie- und Gewerbebetriebe ausgelegt und dimensioniert gewesen. Durch den Rückgang der Industrie seien die ehemals notwendigen Anlagen nur noch gering ausgelastet oder ohne Nutzung verblieben. Die extreme Lastschwerpunktveränderung habe massive Netzstrukturierungsmaßnahmen notwendig gemacht, um das Netz den neuen Anforderungen anzupassen. Insoweit handele es um von außen an die Versorgungsaufgabe herangetragene Anforderungen, auf die sie keinen Einfluss gehabt habe. Im Rahmen der dem Aufbau einer bedarfsgerechten Netzinfrastruktur dienenden Anpassung seien zwischen . . . und . . . umfangreiche Investitionsvorhaben mit einem Gesamtvolumen von . . . Euro entsprechend den städtischen Entwicklungs- und Flächennutzungsplänen durchgeführt worden. Die Investitionen in die Netzstruktur hätten im Jahr . . . zu Mehrkosten bei den kalkulatorischen Abschreibungen in Höhe von . . . Euro, bei der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung in Höhe von . . . Euro sowie bei der kalkulatorischen Gewerbesteuer in Höhe von . . . Euro geführt.
15Mit Schriftsatz vom 10.12.2013 macht die Betroffene darüber hinaus geltend, dass sie einen Anspruch auf Anpassung bzw. Erhöhung der kalkulatorischen Gewerbesteuer habe. Die Verweigerung der Anpassung der kalkulatorischen Gewerbesteuer durch die Bundesnetzagentur trotz der Erhöhung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung im streitgegenständlichen Beschluss verstoße gegen § 8 StromNEV und sei rechtswidrig.
16Die Betroffene beantragt,
17den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 04.02.2009 (AZ BK8-08/1882-11) aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Erlösobergrenzen der ersten Regulierungsperiode (Jahre 2009 – 2013) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzulegen.
18Die Bundesnetzagentur beantragt,
19die Beschwerde zurückzuweisen.
20Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seiner Gründe. Entgegen der Auffassung der Betroffenen sei eine Bereinigung des Effizienzwertes nicht vorzunehmen, denn ein Vergleich ihrer Versorgungsaufgabe mit den durch die Vergleichsparameter allgemein beschriebenen Versorgungsaufgaben aller Netzbetreiber zeige keine Besonderheiten, die eine Effizienzwertbereinigung rechtfertigen könnten.
21Das geltend gemachte Verhältnis von Anschlusspunkten zu Zählpunkten stelle keine Besonderheit dar. Bei der Betroffenen sei eine außergewöhnlich große Belastung im Vergleich zu anderen Netzbetreibern nicht ersichtlich. Im Übrigen sei das Verhältnis von Zählpunkten zu Anschlusspunkten im Effizienzvergleich hinreichend erfasst. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen, dass aus dem Verhältnis von Anschluss- zu Zählpunkten Mehrkosten in der behaupteten Höhe resultierten.
22Die durch Lastschwerpunktverschiebungen bedingte Netzlast stelle ebenso wenig wie die Durchführung von Netzstrukturierungsmaßnahmen eine Besonderheit im Sinne des § 15 Abs. 1 ARegV dar. Die Beschwerdeführerin habe schon nicht dargelegt, woraus sich der angeblich durch die Lastsituation bedingte umfassende Umstrukturierungsbedarf ergebe. Es sei bereits nicht zu erkennen, dass die Betroffene mit den zahlreichen Netzumbaumaßnahmen auf von außen an ihre Versorgungsaufgabe herangetragene Anforderungen reagiert habe.
23Überdies sei der Umstand einer niedrigen Netzauslastung durch die Erhöhung der entsprechenden Jahreshöchstlast um den prozentualen Anteil des Leerstandes im Effizienzvergleich vollständig abgebildet worden. Weiterhin seien sowohl die Anzahl an Umspannstationen als auch die Leitungslängen als Vergleichsparameter im Effizienzvergleichsmodell enthalten. Zudem habe die Betroffene auch insoweit die Mehrkosten nicht nachgewiesen.
24Der Beschwerde sei der Erfolg schließlich auch im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin erstmals mit Schriftsatz vom 10.12.2013 erhobenen Anspruch auf Erhöhung der kalkulatorischen Gewerbesteuer zu versagen. Diese gegen die Bestimmung des Ausgangsniveaus gerichtete Rüge sei als verspätet zurückzuweisen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesnetzagentur sowie das Protokoll der Senatssitzungen vom 14. März 2012 und 11. Dezember 2013 Bezug genommen.
26B.
27Die zulässige Beschwerde der Betroffenen, mit der sie die Durchführung des Effizienzvergleichs angreift sowie die Bereinigung ihres Effizienzwertes und die Erhöhung der kalkulatorischen Gewerbesteuer begehrt, ist aus den mit den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2013 im Einzelnen erörterten Gründen nur zum Teil begründet.
28I. Ohne Erfolg rügt die Betroffene, der angegriffene Bescheid sei bereits formell rechtswidrig. Weder ist die Anhörung verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden noch leidet der Beschluss an einer mangelhaften Begründung.
29Die Entscheidung über die Festsetzung der Erlösobergrenzen ist eingehend begründet und lässt die wesentlichen tatsächlichen Umstände und Erwägungen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, im Sinne des § 73 Abs. 1 EnWG hinreichend erkennen. Dies gilt auch für die von der Betroffenen beanstandete Ablehnung des Antrags nach § 15 ARegV. Vor Erlass des angefochtenen Bescheids ist der Betroffenen mit Schreiben vom 30.10.2008 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung gegeben worden, von der sie Gebrauch gemacht hat. Mit sämtlichen von der Betroffenen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens als Besonderheiten der Versorgungsaufgabe geltend gemachten Gesichtspunkten hat sich die Bundesnetzagentur in dem angegriffenen Beschluss inhaltlich auseinandergesetzt und im Einzelnen begründet, aus welchen Gründen sie eine Bereinigung des Effizienzwertes ablehne. Im Hinblick auf die Änderung der Netzlast und die Notwendigkeit der Netzumstrukturierung hat sie ausgeführt, dass diese Umstände hinreichend im Effizienzvergleichsmodell abgebildet seien und keine Besonderheit im Sinne des § 15 ARegV begründeten. Die weiteren von der Betroffenen im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Umstände hat die Bundesnetzagentur ausdrücklich nicht als die Betroffene in herausragender Weise charakterisierende Merkmale anerkannt. Auch mit dem von der Betroffenen angeführten sog. „City-Effekt“ hat sich die Bundesnetzagentur in dem Beschluss konkret befasst: Nach ihrer Auffassung stellt das Verhältnis Zähl- zu Anschlusspunkten schon keine Besonderheit dar, weil eine Benachteiligung städtischer Netzbetreiber nicht bestehe.
30Dass die Bundesnetzagentur keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, beruht nicht auf einer fehlerhaften Ermessensausübung und führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses. Ermessensentscheidungen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt darauf hin, ob sie nicht auf sachwidrigen Erwägung beruhen, das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen wurde. Sollte die Bundesnetzagentur – wie die Betroffene vorträgt - von mündlichen Verhandlungen unter Hinweis auf ihre zeitliche Belastung abgesehen haben, liegt darin kein Ermessensfehlgebrauch. Die Entscheidung, die Verfahren einheitlich schriftlich zu führen, beruht angesichts des knappen Zeitrahmens bis zum Beginn der Anreizregulierung am 01.01.2009, in dem die Bundesnetzagentur in einer Vielzahl von Fällen Erlösobergrenzen festsetzen musste, auf sachgerechten, die zur Verfügung stehenden Ressourcen in den Blick nehmenden Erwägungen. Auch ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot ist nicht dargetan.
31II. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Bescheid auch nicht wegen fehlerhafter Durchführung des Effizienzvergleichs und Ermittlung des individuellen Effizienzwertes rechtswidrig. Die Rügen der Betroffenen, die verwendete Datenbasis sei fehlerhaft, die mangelnde Datenqualität führe zu einer Verzerrung der Ergebnisse, die Auswahl des Modells sowie die Durchführung des Effizienzvergleichs wiesen methodische Schwächen auf und die Parameterauswahl sei unvollständig, verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg (vgl. Beschl. des Senats vom 12.01.2011, VI-3 Kart 185/09).
321. Grundlage der Effizienzwertermittlung ist das Benchmarking - der von der Bundesnetzagentur durchgeführte Effizienzvergleich -, der schon grundsätzlich gerichtlich allenfalls eingeschränkt nachprüfbar sein kann.
33Mit einem Benchmarking-Verfahren, einem systematischen Unternehmensvergleich, soll die unternehmensindividuelle Kosteneffizienz ermittelt werden. Konkret handelt es sich um mathematische Modelle, die Outputgrößen in Form von erbrachten Leistungen mit Inputmengen – üblicherweise den Kosten – einzelner Unternehmen in Beziehung setzen und mit den daraus resultierenden Produktivitätskennzahlen die Effizienz einzelner Unternehmen im Vergleich zu anderen einschätzen. Es erlaubt nur die Bestimmung der relativen Effizienz, d.h. der Effizienz der Unternehmen relativ zu den entsprechenden Referenzunternehmen und kann auch generell die Realität nur bestmöglich widerspiegeln. Entscheidend für die Güte eines solchen Modells ist, ob es in der Lage ist, wesentliche Kostentreiber auf der Outputseite, aber auch regional unterschiedliche Kosten auf der Inputseite im Rahmen der Effizienzberechnung adäquat zu berücksichtigen. Die Auswahl des „richtigen“ Effizienzvergleichsmodells ist ein sehr komplexer Prozess, der aus der Natur der Sache heraus für die Regulierungsbehörde mit Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraum verbunden sein muss.
34Der Gesetzgeber hat dementsprechend in § 21a Abs. 5 S. 1, S. 4 und S. 5 EnWG (nur) die Forderung aufgestellt, dass die angewendeten Methoden robust und damit so ausgestaltet sein müssen, dass eine veränderte Parameterauswahl nicht zu grundlegend anderen Ergebnissen führt, sie insbesondere strukturelle Unterschiede zu berücksichtigen haben und die auf diese Weise ermittelten unternehmensindividuellen Effizienzvorgaben erreichbar und übertreffbar sein müssen. Mit § 112 a EnWG hat er der Bundesnetzagentur aufgegeben, zu der gesamten Methodik der Anreizregulierung bis zum 1. Juli 2006 den Bericht zur Einführung der Anreizregulierung vorzulegen. Auf seiner Grundlage hat der in § 21a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EnWG ermächtigte Verordnungsgeber der Regulierungsbehörde für die Durchführung des Effizienzvergleichs Methoden und Rahmenbedingungen an die Hand gegeben, die die Vereinfachung und Verallgemeinerung der komplexen Realität nach wissenschaftstheoretischen Erkenntnissen ermöglichen und die Effizienz eines Netzbetreibers auf diese Weise darstellbar und messbar machen soll. Konkrete Vorgaben dazu enthalten die §§ 12 – 14 ARegV sowie Anlage 3 zu § 12 ARegV, im Übrigen sind der Bundesnetzagentur Freiräume belassen.
35Danach hat die Regulierungsbehörde als Parameter des Benchmarkings Aufwands- und Vergleichsparameter zu berücksichtigen. Ausgehend von den Aufwandsparametern ist ein „duales Benchmarking“ angelegt, um ein unverzerrtes Benchmarking zu gewährleisten. Grundlage sind zum einen die nach § 14 ARegV ermittelten Kosten mit den standardisiert zu ermittelnden Kapitalkosten. Durch letztere soll die Vergleichbarkeit gewährleistet und Verzerrungen berücksichtigt werden, wie sie insbesondere durch unterschiedliche Altersstruktur der Anlagen und Abschreibungspraktiken entstehen können (§§ 13 Abs. 2, 14 ARegV). Da sie aber nicht in der Lage sind, auch unterschiedliche Aktivierungspraktiken zu neutralisieren, ist zum anderen in einem gesonderten Benchmarking die Kostenbasis gemäß den Netzentgeltverordnungen (mit Restbuchwerten) zu verwenden (BR-Drs. 417/07 (Beschluss) vom 21.09.2007, S. 6 f.). Als Vergleichsparameter hat die Regulierungsbehörde solche zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften zu berücksichtigen, insbesondere die geografischen, geologischen oder topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebiets. Sie sollen geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers beeinflussbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind, insbesondere nicht schon durch andere Parameter abgebildet werden. Als mögliche Vergleichsparameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe führt der Verordnungsgeber verschiedene Parameter an und gibt der Regulierungsbehörde für die ersten beiden Regulierungsperioden konkret vor, die – schon im Rahmen des kartellrechtlichen Preis- und Erlösvergleichs maßgeblichen - Strukturparameter „Anzahl der Anschlusspunkte/Ausspeisepunkte“, „Fläche des versorgten Gebiets“, „Leitungslänge“ und „zeitgleiche Jahreshöchstlast“ zu verwenden (§ 13 Abs. 1 S. 4, Abs. 4 ARegV). Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde weitere Parameter nach Maßgabe des Abs. 3 verwenden. Satz 7 gibt ihr insoweit lediglich auf, die Auswahl mit qualitativen, analytischen oder statistischen Methoden vorzunehmen, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Im Rahmen einer Auswahl anhand qualitativer Methoden können insbesondere Expertenwissen (durch Experten-befragungen) und internationale Regulierungserfahrungen berücksichtigt werden. Analytische Untersuchungen können grundsätzliche Wirkungszusammenhänge zwischen Netz und Kosten aufzeigen und quantifizieren; als derartige analytische Kostenmodelle nennt der Verordnungsgeber in seiner Begründung die Modellnetz- und die Referenznetzanalyse. Mittels statistischer Analysen werden Parameter auf der Basis von Unternehmensdaten und von Verfahren gewählt, die geeignet sind, die Bedeutung der Parameter empirisch zu belegen (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 57). Unterschiede zwischen Strom-. und Gasnetzen sind zu berücksichtigen, die konkrete Verwendung kann bezogen auf die verschiedenen Netzebenen erfolgen. Die strukturelle Vergleichbarkeit soll möglichst weitgehend gewährleistet sein.
36Die Methoden für die Durchführung des Effizienzvergleichs sind in Anlage 3 zu § 12 ARegV konkretisiert. Bei den Benchmarking-Methoden wird generell zwischen solchen unterschieden, die auf einer statistischen Regression basieren (so gen. parametrische bzw. ökonometrische Verfahren) und solchen, die eine Kennzahlenanalyse beinhalten (nicht-parametrische Verfahren). Beide bilden über bestimmte grafisch darstellbare Kostenfunktionen den funktionalen Zusammenhang zwischen Input- und Outputgrößen ab, so dass eingeschätzt werden kann, wie die Leistungsgrößen von den eingesetzten Faktoren abhängen. Sie unterscheiden sich darin, dass parametrische Verfahren – anders als nicht-parametrische – im Vorfeld Annahmen über die funktionalen Zusammenhänge von Outputs und Inputs treffen, nicht-parametrische dagegen die einzelnen Faktoren unmittelbar zueinander ins Verhältnis setzen. Weiter kann zwischen deterministischen und stochastischen Verfahren differenziert werden, letztere berücksichtigen auf Ausreißern oder Zufallseinflüssen beruhende Datenungenauigkeiten, indem eine statistische Korrektur der Effizienzgrenze vorgenommen wird (vgl. zu Vorstehendem nur: Meinzenbach, Die Anreizregulierung als Instrument zur Regulierung von Netznutzungsentgelten im neuen EnWG, 2008, S. 276; Schneider, Günstiger Strom für Industrie- und Sonderkunden, 2009, 46 ff.). Daneben existieren analytische Kostenmodelle, die vorwiegend zur Identifikation der wesentlich kostentreibenden Faktoren eingesetzt werden.
37Um die Robustheit des Effizienzvergleichs zu gewährleisten, hat der Verordnungsgeber der Regulierungsbehörde bei der Durchführung des Effizienzvergleichs die komplementäre Nutzung jeweils einer parametrischen und einer nicht-parametrischen Methode – der international anerkannten parametrischen Stochastic Frontier Analysis (SFA) und der ebenfalls international anerkannten nicht-parametrischen Data Envelopment Analysis (DEA) – vorgegeben. Für beide hat sie vorher Ausreißeranalysen im Sinne einer Plausibilitätskontrolle durchzuführen, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen. Wann ein Wert als Ausreißer zu gelten hat, ist für beide Methoden näher ausgeführt (Nr. 5 der Anlage 3). Für die Ermittlung von Ausreißern bei der parametrischen Methode sind verschiedene wissenschaftliche Methoden als insbesondere geeignet angeführt.
38Maßstab für die Bestimmung der Effizienzwerte sind die so gen. Frontier-Unternehmen, d.h. die Effizienzgröße wird von den Netzbetreibern mit dem besten Verhältnis zwischen netzwirtschaftlicher Leistungserbringung und Aufwand gebildet. Für die Netzbetreiber, die im Effizienzvergleich als effizient ausgewiesen werden, gilt ein Effizienzwert von 100 %, für alle anderen ein entsprechend niedrigerer Wert (Nr. 2).
39Die Zumutbarkeit, Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der auf der Grundlage des ermittelten Effizienzwerts gebildeten individuellen Effizienzvorgabe (§ 21a Abs. 5 S. 4 EnWG) wird durch verschiedene Mechanismen gewährleistet. Neben der komplementären Nutzung der o.g. Methoden und der vorgesehenen Ausreißerbereinigung sind dies im Rahmen des eigentlichen Effizienzvergleichs das so gen. „duale Benchmarking“ (§ 12 Abs. 4a ARegV, s.o.), die Verwendung des besseren Werts bei einer Abweichung der auf diese Weise mit den zulässigen Methoden ermittelten Effizienzwerte (§ 12 Abs. 3 ARegV) und die Deckelung des Effizienzwerts auf 60 % (§ 12 Abs. 4 ARegV). Im Rahmen des Verfahrens zur Festsetzung der Erlösobergrenze besteht weiterhin die Möglichkeit der gesonderten Berücksichtigung struktureller Besonderheiten (§ 15 Abs. 1 ARegV), die Einräumung eines angemessenen mehrjährigen Zeitraums zur Erreichung der Effizienzgrenze und die Korrekturregelung des § 16 Abs. 2 ARegV, die eine individuelle Anpassung der Effizienzvorgaben des jeweiligen Netzbetreibers ermöglicht (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.07, S. 53 ff. zu § 12).
40In Anbetracht all dessen kann die gerichtliche Überprüfung schon grundsätzlich nicht allgemein das vorab durchgeführte Verfahren des Effizienzvergleichs betreffen, sondern muss vor dem Hintergrund des konkreten Beschwerdeverfahrens darauf beschränkt sein, ob die Bundesnetzagentur den individuellen Effizienzwert ohne einen den betroffenen Netzbetreiber nachweislich belastenden Verfahrensfehler ermittelt hat. Da das Beschwerdegericht die von der Regulierungsbehörde gewonnenen Ergebnisse nicht von Amts wegen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen hat, kommt es entscheidend darauf an, ob der Vortrag der Beteiligten - oder der Sachverhalt als solcher - dazu bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Möglichkeiten Anlass gibt (zum GWB: BGH, Beschl. v. 11.11.2008, KVR 60/07).
412. Vor diesem Hintergrund haben die Rügen der Betroffenen zu dem von der Bundesnetzagentur durchgeführten Effizienzvergleich keinen Erfolg.
422.1. Ohne Erfolg rügt die Betroffene, der Effizienzvergleich sei in seiner Durchführung schon nicht hinreichend nachvollziehbar und inhaltlich auch nicht ausreichend begründet. Die Entscheidung über die Festsetzung der Erlösobergrenzen, die Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, ist eingehend begründet und lässt die wesentlichen tatsächlichen Umstände und Erwägungen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, i.S.d. § 73 Abs. 1 EnWG hinreichend erkennen. Davon zu unterscheiden ist der vorab im Wege eines Effizienzvergleichs ermittelte individuelle Effizienzwert, der als Ermittlungsergebnis in dieses Verfahren nur einfließt. Insoweit lässt der in der Entscheidung in Bezug genommene, auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlichte Bericht der Firma Sumiscid AB die Vorgehensweise bei der Parameterauswahl, der Modellbildung und der Ausreißeranalyse im Einzelnen hinreichend erkennen. Daneben hat die Bundesnetzagentur ihre Vorgehensweise auch dadurch nachvollziehbar und transparent werden lassen, dass sie verschiedene Informationsveranstaltungen für die betroffenen Netzbetreiber durchgeführt hat, in denen die Durchführung des Effizienzvergleichs erläutert wurde. Diese fanden zwar teilweise in englischer Sprache statt, wurden aber in deutscher Sprache simultan übersetzt, so dass der Vorgabe des § 23 Abs. 1 VwVfG, wonach die Amtssprache deutsch ist, hinreichend Rechnung getragen worden ist.
43Unabhängig davon hat die Bundesnetzagentur zulässigerweise (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2009, EnVR 39/08) noch im Beschwerdeverfahren ergänzende Ausführungen zur Durchführung des Effizienzvergleichs gemacht, § 67 Abs. 4 EnWG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2. und 3. VwVfG, indem sie - zur Verfahrensvereinfachung - auf die Beschlüsse des Senats vom 12.01.2011, VI-3 Kart 185/09 und vom 21.07.2010, VI-3 Kart 184/09 (V), ihren diesbezüglichen Vortrag sowie auf ihre Schriftsätze im anhängigen Verfahren VI-3 Kart 180/09 (V) Bezug genommen hat. Zwar kann die Bezugnahme auf Anlagen schriftsätzlichen Vortrag grundsätzlich nicht ersetzen. Da die Bundesnetzagentur aber auf Rechtsausführungen zu einem abstrakten Rechtsproblem verweist, das keiner gesonderten Ausführungen im Streitfall bedarf, weil keine individuellen, streitgegenständlichen Besonderheiten oder Auswirkungen vorliegen, ist diese Bezugnahme ausnahmsweise zulässig.)
44Auf dieser Grundlage ist es den Netzbetreibern ermöglicht worden, das Projekt „Benchmarking Transparenz“ durchzuführen.
45Dass die Bundesnetzagentur weitere Unternehmensdaten nicht veröffentlicht hat, ist – unter Abwägung der berechtigten Interessen aller betroffenen Netzbetreiber – nicht zu beanstanden. Die Bewertung, die der einzelne Netzbetreiber erfährt, hängt unweigerlich von den Daten ab, welche die anderen Netzbetreiber in das Verfahren einbringen. Sein individuelles Ergebnis kann er dadurch einschätzen, dass die Bundesnetzagentur die Effizienzwerte der einzelnen Netzbetreiber entsprechend der Transparenzvorgabe des § 31 Abs. 1 ARegV in nicht anonymisierter Form veröffentlicht, so dass bekannt ist, welche Unternehmen als effizient gelten und wie groß der Abstand zu dem ermittelten Effizienzniveau ist. Die Richtigkeit des für ihn ermittelten Effizienzwerts kann er allerdings dadurch nicht nachvollziehen. Dafür müsste der einzelne Netzbetreiber Zugriff auf sämtliche Daten haben, mit denen die Netzbetreiber in das Verfahren eingegangen sind (s.a. Franz/Aengenendt in Berl KommEnR, 2. A., Rdn. 97 f. vor § 21a EnWG). Da es sich jedenfalls bei den anonymisierten Kostendaten um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, deren Veröffentlichung – wie § 31 Abs. 3 ARegV klarstellt – nicht erfolgen soll und zu deren uneingeschränkten Preisgabe bislang auch keiner der Netzbetreiber in den bei dem Senat anhängigen Beschwerdeverfahren sein Einverständnis erklärt hat, muss das Interesse an der Transparenz des für den einzelnen Netzbetreiber ermittelten Effizienzwerts dahinter zurücktreten. Darin liegt auch keine mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr zu vereinbarende Einschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes. Der unter-nehmensindividuell ermittelte Effizienzwert ist nur ein Faktor bei der Ermittlung der individuellen Effizienzvorgabe, bei der mittels ökonometrischer Methoden zukünftig abzubauende Ineffizienzen prognostiziert werden. Nach der Systematik der ARegV stellt der Effizienzwert daher einen nicht notwendigerweise abschließenden Schritt dar, der unternehmensindividuell korrigiert werden kann. Zum einen hat der Netz-betreiber die Möglichkeit, Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe, die durch die Auswahl der Parameter keine Berücksichtigung gefunden haben, entsprechend § 15 ARegV in das Verfahren einzubringen und auf diese Weise eine Bereinigung zu er-zielen. Zum anderen stellt der Verordnungsgeber mit der Korrekturregelung des § 16 Abs. 2 ARegV sicher, dass die mit Hilfe des Effizienzwerts ermittelte Effizienzvorgabe entsprechend der Vorgabe des § 21a Abs. 5 S. 4 ARegV unter Nutzung der ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreicht und übertroffen werden muss. Mit diesen beiden Anpassungsmöglichkeiten hat der Netzbetreiber zeitnahe Möglichkeiten zur Korrektur der für ihn letztlich ermittelten Erlösobergrenzen. Sie sorgen faktisch dafür, dass - wie es in § 12 Abs. 1 S. 3 ARegV zum Ausdruck kommt – der Effizienzvergleich nicht aufgrund gerichtlicher Nachprüfung wiederholt werden muss, was letztlich auch zu einem „perpetuum mobile“ führen würde.
462.2. Auch die Rüge der Fehlerhaftigkeit der Datengrundlage geht fehl.
47Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wird bereits nicht deutlich, dass – und wie - sich die abstrakt geltend gemachten Fehler bei der Datenerhebung auf den für sie ermittelten Effizienzwert tatsächlich ausgewirkt haben sollen.
48Das Beschwerdegericht ist nur bei ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit des mitgeteilten Auswertungsergebnisses im Rahmen seines Amtsermittlungs-grundsatzes verpflichtet, eigene Erhebungen anzustellen und insbesondere nachzuprüfen, ob dem Auswertungsergebnis der Regulierungsbehörde eine zuverlässige Datenerhebung zugrunde lag (BGH, a.a.O.). Auch wenn die Betroffene den für sie ermittelten Effizienzwert in tatsächlicher Hinsicht mangels offen gelegter Datengrundlage nicht im Einzelnen nachvollziehen kann, müsste sie gleichwohl aufzeigen können, dass das Vergleichsverfahren an einem Fehler leidet, der sich zu ihrem Nachteil ausgewirkt hat. Wäre der Effizienzwert zum Nachteil der Betroffenen fehlerhaft ermittelt worden, könnte sie die Effizienzvorgabe mit den ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen nicht erreichen und übertreffen. Dass dies der Fall ist, macht sie indessen nicht geltend.
49Unabhängig davon verkennt die Betroffene, dass eine vollständige Fehlerfreiheit der Datengrundlage schon systembedingt nicht zu erreichen war, weil die Regulierungsbehörde auf die ihr von den Netzbetreibern und/oder den Landesregulierungsbehörden entsprechend §§ 12 Abs. 4, 29 Abs. 1 ARegV zu übermittelnden Daten zurückgreifen musste und lediglich bei etwaigen Unplausibilitäten auf deren Korrektur drängen konnte. Vor diesem Hintergrund hat der Verordnungsgeber bei der Ermittlung des Effizienzwerts und der sich daraus ergebenden Effizienzvorgabe die oben beschriebenen, auf unterschiedlichen Stufen des Verfahrens zur Ermittlung der Erlösobergrenze wirkenden Sicherungs-maßnahmen - als ausreichend und effizient i.S.d. Verfahrensbeschleunigung - vorgesehen, die auch der Fehleranfälligkeit der Datengrundlage Rechnung tragen sollen. Schon bei der Erstellung der Datensätze können Fehler entstehen: ein Netzbetreiber kann unbewusst eine unvollständige oder falsche Angabe machen, indem er eine Definition missversteht oder ihm bei der Eingabe ein Fehler unterläuft, des Weiteren können Daten oder Datensätze während der Bearbeitung verfälscht werden. Daher muss zum einen die Plausibilität der Daten getestet werden, bevor diese in einer Effizienzanalyse verwandt werden, zum anderen muss das Modell der Effizienzmessung selbst gegenüber Ausreißern robust sein. Soweit es die Datengrundlage angeht, hat der Verordnungsgeber die Bundesnetzagentur im Übrigen ausdrücklich ermächtigt, den Effizienzvergleich bei nicht rechtzeitig übermittelten Daten auch ohne diese durchzuführen (§ 29 Abs. 1 S. 3 ARegV), auf Daten des letzten verfügbaren Kalenderjahres zurückzugreifen oder aber fehlende oder offenkundig unzutreffende Daten durch Schätzung oder eine Referenznetzanalyse zu ermitteln (§ 30 S. 1, 2 ARegV). Dass die Bundesnetzagentur von ihr beanstandete oder höchst wahrscheinlich unplausible Daten verwandt hat, macht die Betroffene selbst nicht geltend, sie räumt vielmehr ein, dass Netzbetreiber ihre Angaben verifizieren und ggfs. verbessern konnten. Das Petitum der Betroffenen, die Regulierungsbehörde hätte nach jeder Korrektur von Daten durch einen Netzbetreiber den gesamten Effizienzvergleich neu durchführen müssen, geht fehl, denn dies würde auf ein „perpetuum mobile“ hinauslaufen. Dass der Verordnungsgeber dies auch angesichts des engen Zeitfensters für die Durchführung des Effizienzvergleichs nicht wollte, kommt in den engen zeitlichen Vorgaben und der Option, auf eine nicht vollständige Datengrundlage zurückzugreifen, wie auch letztlich in § 12 Abs. 1 S. 3 ARegV zum Ausdruck.
502.3. Die Beschwerde kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Bundesnetzagentur die Ausreißerbereinigung innerhalb der Effizienzberechnung fehlerhaft vorgenommen habe. Dass die gewählte Vorgehensweise, die Ausreißeranalyse im Rahmen der Datenvalidierung und damit im Vorfeld der anzuwendenden Vergleichsmethoden durchzuführen, gegen die methodischen Vorgaben des Verordnungsgebers verstößt, ist nicht ersichtlich. Die Vorgaben für die Bundesnetzagentur finden sich – wie oben dargestellt – in Ziffer 5 der Anlage 3 zu § 12 ARegV, danach sind für beide Methoden Ausreißeranalysen mittels statistischer Tests durchzuführen. Für die parametrische Methode (SFA) nennt der Verordnungsgeber in einer nicht abschließenden Aufzählung einige wissenschaftliche Methoden, u.a. die Cook’s Distance-Methode, welche die Bundesnetzagentur neben den anderen angeführten angewandt hat. Dass diese für die Ermittlung von Ausreißern nicht sachgerecht sein soll und die Bundesnetzagentur daher von ihrer Freiheit zur weiteren Ausgestaltung der Methode fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, wird mit der Beschwerde nicht aufgezeigt. Im Übrigen ist auch nicht dargelegt, dass die Ausreißeranalyse im Vorfeld zu einem besseren Effizienzwert geführt hätte.
512.4. Die Rüge, die im Rahmen des Effizienzvergleichs angewandte SFA-Methode sei fehlerbehaftet, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Es werden nur pauschale Bedenken gegen die Auswahl der Methode bei der Normierung der Kostenfunktion im Rahmen der SFA angeführt; dass die Methode wissenschaftlich unüblich und nicht hinreichend begründet sei und durch eine besser geeignete und üblichere Methode zu ersetzen wäre, wird dagegen nicht aufgezeigt. Im Übrigen weist die Bundesnetzagentur darauf hin, dass diese Methode über Jahrzehnte in der Ökonometrie erprobt und anerkannt ist.
52Soweit es den Parameter der zugrunde gelegten Verteilung des Ineffizienzterms (SFA) angeht, führt dieser von der Bundesnetzagentur gewählte tendenziell zu einer den Netzbetreibern günstigeren Verteilung. Letztlich kommt es aber auf all das nicht entscheidend an, weil auch hier nicht dargelegt ist, dass der Betroffenen durch die geltend gemachten Fehler ein konkreter Nachteil entsteht.
53Dies gilt auch im Hinblick auf die weiteren Rügen zur Rechtmäßigkeit des Effizienzvergleichs (Methodenrobustheit, Korrektur der Heteroskedastizität, fehlerhafte Modellbildung). Insoweit fehlt es ebenfalls schon an einer substantiierten Darlegung, inwieweit die behaupteten Fehler sich nachteilig auf den Effizienzwert der Betroffenen ausgewirkt haben. Sie sind daher nach der Rechtsprechung des Senats unbeachtlich.
542.5. Schließlich geht auch die Rüge fehl, die Auswahl der Vergleichsparameter sei fehlerhaft erfolgt.
55Die von der Bundesnetzagentur gewählten Parameter „Leitungslänge der Netzebene“, „Summe der Anschlusspunkte“, „zeitgleiche Jahreshöchstlast“ sind die vom Verordnungsgeber in § 13 Abs. 4 Nr. 1, 2a und 3 ARegV verbindlich vorgegebenen. Sie können – wie § 13 Abs. 3 S. 6 ARegV anführt – bezogen auf die verschiedenen Netzebenen verwendet werden. Für den Fall, dass die konkrete Auswahl durch die Bundesnetzagentur, die sie entsprechend den Vorgaben des § 13 Abs. 3 S. 7 ARegV mit Hilfe qualitativer, analytischer und statistischer Methoden vorgenommen hat, dazu führt, dass Besonderheiten der Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers nicht hinreichend berücksichtigt werden, hat der Verordnungsgeber eine Bereinigung des ermittelten Effizienzwerts nach § 15 ARegV vorgesehen. Dies stellt eine ausreichende Korrekturmöglichkeit des ermittelten Effizienzwerts dar, mit der die individuelle Situation des Netzbetreibers in den Blick genommen wird, so dass eine nachträgliche Korrektur der Parameterauswahl nicht in Betracht kommt.
56Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Bundesnetzagentur zwar den Vergleichsparameter „Anschlusspunkte“ gemäß der Verordnungsvorgabe in § 13 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ARegV berücksichtigt hat, dagegen nicht den Zusammenhang zwischen der Zahl der Anschlusspunkte und der Zahl der nachgelagerten Zählpunkte. Der Bundesnetzagentur kommt bei der Bestimmung der für den Effizienzvergleich relevanten Vergleichsparameter ein weites Regulierungsermessen und eine Einschätzungsprärogative zu. Die Bundesnetzagentur hat nach umfassender wissenschaftlicher Untersuchung und unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 13 Abs. 4 S. 1 ARegV insgesamt elf Vergleichsparameter festgelegt, zu denen die Zahl der zu einem Anschlusspunkt gehörigen Zählpunkte nicht gehört. Der Berücksichtigung der Zählpunkte steht bereits die Vorschrift des § 13 Abs. 3 S. 2 und S. 3 ARegV entgegen. Danach sind Parameter nur dann geeignet, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen, wenn sie nicht „in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind, insbesondere nicht bereits durch andere Parameter abgebildet werden“. Die Zahl der einem Anschlusspunkt zugehörigen Zählpunkte wird im Vergleichsparameter „Anschlusspunkte“ ersichtlich zumindest teilweise abgebildet und würde bei einer zusätzlichen Berücksichtigung den Vergleichsparameter „Anschlusspunkte“ in seiner Wirkung zumindest teilweise wiederholen.
57Es kann daher dahinstehen, ob ein Vergleichsparameter „Anzahl der Zählpunkte“ gegebenenfalls zu „anderen“ und/oder „besseren“ Ergebnissen geführt hätte als der Vergleichsparameter „Anschlusspunkte“. Diese Überlegung verbietet sich schon deshalb, weil der Vergleichsparameter „Anschlusspunkte“ durch den Verordnungs-geber in § 13 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 ARegV verbindlich vorgegeben worden ist (Senat, Beschl. v. 15.12.2010, VI-3 Kart 204/09 (V)). Unabhängig davon hat die Bundesnetzagentur aber auch ausgeführt, dass die zusätzliche Berücksichtigung des Parameters „Zählpunkte“ dazu geführt hatte, dass sechs weitere Parameter, darunter die verordnungsrechtlich Vorgegebenen, nicht mehr signifikant waren. Dies zeigt, dass eine hohe Korrelation dieses Parameters mit den anderen Parametern besteht. Multikollinearität soll aber gerade vermieden werden. Etwaige mit dem sog. Cityeffekt einhergehende Belastungen der städtischen Netzbetreiber können im Rahmen des
58§ 15 ARegV berücksichtigt und der Effizienzwert bereinigt werden.
59III. Ohne Erfolg wendet sich die Betroffene dagegen, dass die Beschlusskammer die Ermittlung der Effizienzwerte an den effizientesten Unternehmen orientiert hat. Damit ist sie den Vorgaben in § 12 Abs. 1 ARegV i.V.m. Ziffer 2 der Anlage 3 gefolgt, wonach die Effizienzgrenze von den Netzbetreibern mit dem besten Verhältnis zwischen netzwirtschaftlicher Leistungserbringung und Aufwand gebildet wird. Für Netzbetreiber, die im Effizienzvergleich als effizient ausgewiesen werden, gilt ein Effizienzwert in Höhe von 100 %, für alle anderen Netzbetreiber ein entsprechend niedrigerer Wert. Die grundsätzliche Kritik der Betroffenen an der Implementierung dieser Vorgabe in die Methodik der Anreizregulierung geht fehl. Die Orientierung der Effizienzgrenze verstößt insbesondere nicht gegen die gesetzgeberischen Vorgaben in § 21a Abs. 5 S. 1 EnWG und § 21a Abs. 5 S. 4 EnWG.
60§ 21a Abs. 5 EnWG regelt lediglich die Bestimmung der Effizienzvorgaben, enthält jedoch keine Vorgaben zur Bestimmung der Effizienzgrenze. Seinem Wortsinn nach beschreibt der Begriff Effizienz das Verhältnis von Input zu Output, von Leistung zu Kosten und ist damit gleichbedeutend mit Wirtschaftlichkeit, deren Ziel es ist, mit geringstmöglichem Aufwand einen möglichst großen Ertrag zu erreichen. Die Orientierung an den effizientesten Unternehmen folgt darüber hinaus auch aus den Vorschriften des EnWG (ebenso OLG Naumburg, Beschl. v. 20.10.2011, Kart W 10/09; vgl. auch Müller-Kirchenbauer in: Säcker, BerlKommEnR, 2. Aufl., Anh. § 21a EnWG, § 12 ARegV Rdn. 7; a.A. Theobald/Hummel/Gussone/Feller, Anreizregulierung. Eine kritische Untersuchung, S. 111ff). Nach § 21a Abs. 1 S. 1 ARegV können die Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 EnWG auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung). Anreize für eine effiziente Leistungserbringung können aber nur dann wirkungsvoll gesetzt werden, wenn diesbezüglich nicht auf den Durchschnitt aller am Effizienzvergleich beteiligten Unternehmen, sondern auf den effizienten Netzbetreiber abgestellt wird. Eine Orientierung am Durchschnitt hätte zur Folge, dass rund die Hälfte der Unternehmen keinerlei oder inverse Vorgaben zur Effizienzsteigerung erhielten (vgl. BNetzA, Bericht nach § 112a EnWG zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21a EnWG, S. 36, RN 118; Müller-Kirchenbauer in: Säcker, BerlKommEnR, a.a.O.). Die Orientierung an den effizientesten Netzbetreibern wird damit vom Sinn und Zweck der Anreizregulierung gestützt. Wegen des grundsätzlich bestehenden unternehmerischen Interesses an einer Gewinnmaximierung, spielt es auch keine Rolle, dass der Gewinn einzelner Unternehmen möglicherweise nicht so groß ausfällt, wie bei einer Orientierung am Durchschnitt.
61Auch die kostenorientierte Entgeltbildung orientierte sich an einer rationellen und effizienten Betriebsführung. § 21 Abs. 2 EnWG bestimmt insoweit, dass die Entgelte auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet werden. Die Formulierung „..die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen“ macht deutlich, dass der Vergleichs- und Bewertungsmaßstab sich nicht auf einen Durchschnittswert beschränkt. Auch die Regelungen zur Einführung der Anreizregulierung verweisen in § 21a Abs. 4 S.2, 5 EnWG für die Ermittlung der beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kostenanteile auf § 21 Abs. 2 EnWG. Die Regelung in § 21 Abs. 4 EnWG rechtfertigt keine andere Bewertung. Diese enthält eine widerlegbare Vermutung, dass die Betriebsführung eines Netzbetreibers nicht der nach § 21 Abs. 2 EnWG entspricht, wenn dessen Entgelte, Erlöse oder Kosten die durchschnittlichen Entgelte, Erlöse oder Kosten vergleichbarer Netzbetreiber überschreiten. Das Überschreiten des Durchschnittswertes rechtfertigt lediglich aus Gründen der Vereinfachung des Vergleichsverfahrens die Vermutung für das Vorliegen von Ineffizienzen und ist damit ein Kriterium für die Umkehr der Beweislast. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass der Durchschnitt materieller Referenzwert für die Effizienz i.S.d. § 21 Abs. 2 EnWG sein soll.
62Die Orientierung an den effizientesten Unternehmen steht entgegen der Auffassung der Betroffenen auch mit den Vorgaben in § 21a Abs. 5 S. 4 EnWG in Einklang, wonach die Effizienzvorgaben so gestaltet sein müssen, dass sie von den Netzbetreibern erreicht und übertroffen werden können. Wie bereits ausgeführt, wird dies durch verschiedene Ansätze gewährleistet. Zum einen wird der Effizienzwert in vier gesonderten Verfahren ermittelt – der SFA und DEA jeweils mit standardisierten Kapitalkosten sowie mit der Kostenbasis gemäß den Netzentgeltverordnungen. Im Rahmen des Effizienzvergleichs nach Ziffer 5 der Anlage 3 zu § 12 ARegV sind sowohl in der DEA als auch der SFA Ausreißeranalysen und bei der DEA zusätzlich eine Supereffizienzanalyse durchzuführen, bei denen die als Ausreißer ermittelten Werte aus dem Datensatz entfernt werden, um eine Verzerrung des Effizienzvergleichs zu verhindern. Nach § 12 Abs. 4 ARegV findet eine Deckelung der Effizienzwerte auf 60 % statt. Von den im Rahmen des dualen Benchmarking ermittelten vier Effizienzwerten wird der höhere Effizienzwert verwendet, § 12 Abs. 3 ARegV (best of four). Nach § 15 Abs. 1 ARegV kann eine Bereinigung des Effizienzwerts aufgrund struktureller Besonderheiten erfolgen. Zum Abbau der individuellen Ineffizienzen wird dem Netzbetreibern nach § 16 Abs. 1 ARegV ein angemessener Zeitraum von einer oder – wie es für die erste Regulierungsperiode vorgesehen ist – mehreren Regulierungsperioden eingeräumt, wobei der Abbau gleichmäßig erfolgt (individuelle Effizienzvorgabe). Soweit all diese Maßnahmen nicht ausreichen, können darüber hinaus die Effizienzvorgaben des jeweiligen Netzbetreibers individuell angepasst werden. Mit diesen Sicherungsmechanismen wird dem Gebot der Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der Effizienzvorgabe hinreichend Rechnung getragen. Dies gilt auch für Unternehmen, die einen Effizienzwert von 100 % aufweisen. Denn der Effizienzwert gibt nur die relative Effizienz in Bezug auf die Vergleichsunternehmen wieder, besagt jedoch nichts über die absolute Effizienz. Die Effizienz ist auch nicht statisch, so dass sich die Effizienzgrenze verändern kann. Insbesondere ist davon auszugehen, dass angesichts des bestehenden natürlichen Monopols der Energieversorgung bei allen Netzbetreibern Potential zu effizienterem Handeln vorhanden ist. Die Betroffene macht auch nicht geltend, dass sie ihre individuelle Effizienzvorgabe nicht erreichen und übertreffen kann.
63Vor diesem Hintergrund führt die Orientierung der Effizienzgrenze an den jeweils effizientesten Netzbetreibern weder für die Betroffene noch im Allgemeinen zu einer Verletzung der Art. 12 oder 14 GG. Eine Verletzung der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG scheidet schon deshalb aus, weil die Anreizregulierung lediglich zukünftige wirtschaftliche Chancen und Verdienstmöglichkeiten betrifft. Es liegt auch kein rechtswidriger Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vor. Die mit den Regelungen der Anreizregulierung verbundene Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit der Betroffenen sowie der übrigen Netzbetreiber ist aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Mit den Regelungen sollen die Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG umgesetzt werden. Sie sind zur Erreichung dieser Ziele geeignet, erforderlich und angemessen (OLG Naumburg, a.a.O.).
64IV. Soweit die Beschwerdeführerin die Anpassung der kalkulatorischen Gewerbesteuer begehrt, hat die Beschwerde Erfolg. Die Anpassung ist im Hinblick auf die von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Änderungen bei der Eigenkapitalverzinsung wegen der Neufestlegung der Zinssätze vom 7. Juli 2008 vorzunehmen. Aus der in § 8 StromNEV vorgeschriebenen Anbindung der kalkulatorischen Gewerbesteuer an die Bemessungsgrundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung folgt, dass bei einer Veränderung der Bemessungsgrundlage auch die Gewerbesteuer anzupassen ist (BGH, Beschl. vom 09.10.2012, EnVR 86 und 88/10) Insoweit ist unerheblich, ob die Betroffene eine entsprechende Anpassung bereits im - vor der Neufestlegung der Zinssätze abgeschlossenen - Entgeltgenehmigungsverfahren beantragt hat. Die Anpassung der kalkulatorischen Gewerbesteuer stellt sich als rechnerische Folge aus der Änderung der Bemessungsgrundlage dar und bedarf keines zusätzlichen tatsächlichen Vorbringens seitens des Netzbetreibers (BGH, a.a.O.).
65Auch wenn die Beschwerdeführerin diese Rüge erstmals mit Schriftsatz vom 10.12.2013 und damit nach Ablauf der Frist für die Beschwerdebegründung erhoben hat, war sie entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur nicht als verspätet zurückzuweisen. Der allgemeine Grundsatz des Verwaltungsprozessrechts, wonach das Gericht nur an das Ziel einer Klage oder eines Rechtsmittels, nicht aber an die rechtliche Begründung gebunden ist, gilt auch für das Beschwerdeverfahren nach §§ 75 ff. EnWG (BGH, Beschl. v. 06.11.2012, EnVR 101/10). Zwar ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, Feststellungen der Regulierungsbehörde, die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen worden sind, von Amts wegen zu überprüfen (vgl. BGH, aaO; Beschl. v. 21. 07.2009, EnVR 12/08; v. 28.06.2005, KVR 27/04). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auf einzelne Feststellungen beschränkt ist, die der angefochtenen Entscheidung der Regulierungsbehörde zugrunde liegen. Streitgegenstand ist vielmehr der prozessuale Anspruch, gekennzeichnet zum einen durch die begehrte Rechtsfolge, wie sie in dem Antrag zum Ausdruck gebracht wird, sowie zum anderen durch den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. BVerwG, Urteil v. 31.08.2011, 8 C 15/10, mwN).
66Der Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde gegen die Festlegung der Erlösobergrenzen für die 1. Regulierungsperiode ist gekennzeichnet durch das Begehren der Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine ihr günstigere Festsetzung zu veranlassen, und durch die von der Bundesnetzagentur herangezogenen, den angefochtenen Bescheid tragenden Erwägungen. Einzelne Elemente dieses Sachverhalts bilden demgegenüber grundsätzlich keinen selbständigen Streitgegenstand. Demnach sind grundsätzlich auch solche Elemente des dem Beschwerdebegehren zugrundeliegenden Sachverhalts zu berücksichtigen, auf die sich der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gestützt hat. Aus der Bestimmung des § 78 Abs. 4 Nr. 2 EnWG, wonach der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist die Tatsachen und Beweismittel angeben muss, auf die sich die Beschwerde stützt, folgt nichts anderes. Zweck dieser Vorschrift ist zum einen die Festlegung des Streitgegenstands; zum anderen ist ihr zu entnehmen, dass das Gericht nicht gehalten ist, nicht angegriffene Feststellungen der Regulierungsbehörde von Amts wegen zu überprüfen. Eine Präklusionswirkung des Inhalts, dass der Beschwerdeführer gehindert wäre, nach Ablauf der Begründungsfrist weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen, kann hingegen weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus deren Sinn und Zweck oder aus sonstigen für die Auslegung relevanten Umständen abgeleitet werden (BGH, Beschl. v. 06.11.2012, EnVR 101/10 mwN). Der Senat sieht sich an einer Berücksichtigung auch nicht dadurch gehindert, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Vergleichsvertrages mit der Bundesnetzagentur den Umfang der Beschwerde auf die Gesichtspunkte „formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides“, „rechtsfehlerhafte Durchführung des Effizienzvergleichs“, „Nichtberücksichtigung der strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe“ und „Orientierung der Effizienzgrenze am jeweils effizientesten Netzbetreiber“ in dem Sinne beschränkt hat, dass nur die genannten Punkte Gegenstand der andauernden gerichtlichen Auseinandersetzung sein und einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden sollten. Die Beschwerdeführerin hat bei der Formulierung des Beschwerdegegenstandes den nunmehr geltend gemachten Gesichtspunkt erkennbar nicht im Blick gehabt, sondern ist davon ausgegangen, dass die das Ausgangsniveau betreffenden Rechtsfragen vollumfänglich durch den Vergleich erledigt sind. Dieses war aber im Hinblick auf die in Rede stehende Problematik nicht der Fall. Eine – betragsmäßige - Beschränkung ihres die Erlösobergrenzenfestsetzung betreffenden Anfechtungsbegehren und damit eine echte Beschränkung des Streitgegenstandes war damit aber nicht verbunden. Auch die Vereinbarungen in dem Vergleichsvertrag sind nicht dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung solcher Gesichtspunkte verzichtet, die weder in dem Vergleichsvertrag geregelt worden sind noch bis dato überhaupt Gegenstand der Auseinandersetzung waren.
67V. Soweit die Betroffene wegen behaupteter Besonderheiten der Versorgungsaufgabe eine Bereinigung des Effizienzwertes gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV zu ihren Gunsten begehrt, hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Während das Verhältnis der Anzahl der Zählpunkte zur Anzahl der Anschlusspunkte zu einer Bereinigung des Effizienzwertes führen muss, hat die Bundesnetzagentur es im Hinblick auf die Kosten der Netzstrukturierungsmaßnahmen im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Effizienzwert zu korrigieren.
681. Gemäß § 15 Abs. 1 ARegV in der Fassung vom 29.10.2007, die auf die im Streitfall in Rede stehende ersten Regulierungsperiode Anwendung findet, hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den Effizienzwert anzusetzen, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nicht hinreichend berücksichtigt wurden und dies die Kosten um mindestens 3 % erhöht.
69Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber 2007 sicherstellen wollen, dass strukturelle oder sonstige Besonderheiten des Versorgungsgebiets oder der Versorgungsaufgabe des jeweiligen Netzbetreibers, die im Effizienzvergleich nicht hinreichend berücksichtigt wurden, Eingang in die Bestimmung seines bereinigten Effizienzwerts und damit seiner Ineffizienzen finden, so dass die Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der auf der Grundlage der Effizienzwerte zu bestimmenden Effizienzvorgaben gewährleistet wird. Verursachen derartige individuelle Besonderheiten Kosten in erheblichem Ausmaß, sollen sie im Wege einer individuellen Betrachtung bewertet und ein angemessener Aufschlag auf den Effizienzwert festgesetzt werden. Mit dem Schwellenwert von 3 % soll gewährleistet werden, dass die Prüfung struktureller Besonderheiten grundsätzlich nur in wirtschaftlich bedeutsamen Einzelfällen den allgemeinen Effizienzvergleich ergänzt (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 59 f.).
70Zur Versorgungsaufgabe gehören alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind nicht nur die in § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (vgl. BGH, Beschl. v. 09.12.2012, EnVR 88/10, Rdn. 59).
712. Die im Netz der Betroffenen über dem Durchschnitt liegende Anzahl von . . . Zählpunkten pro Anschlusspunkt ist eine Besonderheit im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine über dem Durchschnitt der Netzbetreiber liegende Zahl von Zählpunkten eine nach § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV relevante Besonderheit darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 09.10.2012, EnVR 88/10). Die Ausführungen im Beschluss des Bundesrates vom 5. Juli 2013 zu der dort vorgeschlagenen Änderung des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV (BR-Drs. 447/13, Bl. 28) geben keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung der Rechtslage. Soweit in der Begründung zu dem Änderungsvorschlag darauf abgestellt wird, dass die Auslegung der jetzigen Fassung des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV durch den Bundesgerichtshof dem Charakter der Norm als grundsätzlich eng auszulegende Ausnahmeregelung entgegen stehe und Änderungen der Regelung des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV geboten seien, um dessen sachlichen Anwendungsbereich, wie ursprünglich vom Verordnungsgeber beabsichtigt gewesen sei, auf außergewöhnliche strukturelle Unterschiede zu beschränken, ist diese nachgeschobene Rechtsauffassung im Rahmen der genetischen Auslegung zur Ermittlung des vom Verordnungsgeber 2007 Gewollten nicht maßgebend. Die in dem Beschluss des Bundesrats dargestellten Auslegungsgrundsätze können allenfalls in der zweiten Regulierungsperiode relevant werden.
72Es steht fest, dass die Anzahl der Messstellen bzw. Zählpunkte pro Anschlusspunkt im Netz der Betroffenen überdurchschnittlich hoch ist. Der dem Mittelwert für alle Unternehmen, die am Projekt „Benchmarking Transparenz 2008“ teilgenommen haben, entsprechende Durchschnittswert beträgt unstreitig 2,80.
73Die Betroffene hat auch dargetan, dass sich die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten infolge dieser Besonderheit um mehr als 3 % erhöhen. Ausweislich der Gründe der genannten Entscheidung hat der Netzbetreiber im Hinblick auf die erhöhte Anzahl von Zählpunkten im Verhältnis zu Anschlusspunkten darzulegen, in welchem Umfang die Kosten für die Zählpunkte gerade dadurch angestiegen sind, dass pro Anschlusspunkt mehr Zählpunkte vorhanden sind, als dies dem Durchschnitt entspricht. Der Ansatz der durchschnittlichen Kosten eines Zählpunktes – gegebenenfalls basierend auf den genehmigten Preisen – genügt für sich genommen nicht, da sich daraus nicht ergibt, ob die Kosten einer Messstelle an einem Anschlusspunkt, dem weitere Messstellen zugeordnet sind, den durchschnittlichen Kosten entsprechen oder ob sie gegebenenfalls sogar geringer sind – z.B. wegen der räumlichen Nähe der Messstellen. Erforderlich ist danach ein Nachweis der Mehrkosten, die gerade dadurch entstehen, dass die Anzahl der Messstellen pro Anschlusspunkt über dem Durchschnitt liegt (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 77).
74Diese Vorgaben hat die Betroffene durch die ihr bisheriges Vorbringen ergänzenden Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 30.04.2013, deren Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren zulässig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 09.10.2012, EnVR 86/10; Rdn. 30), methodisch korrekt sowie rechnerisch plausibel umgesetzt und Mehrkosten in Höhe von . . . Euro nachgewiesen. Um diejenigen Kosten zu identifizieren, die gerade dadurch entstehen, dass die Anzahl der Zählpunkte pro Anschlusspunkt überdurchschnittlich hoch ist, hat die Betroffene in einem ersten Schritt die Anzahl der Zähpunkte ermittelt, die vorliegen würden, wenn sie das durchschnittliche Verhältnis von 2,8 aufweisen würde. Sie hat korrekt berechnet, dass in ihrem Netz in diesem fiktiven Fall statt . . . Zählpunkten lediglich . . . vorhanden wären. Sodann hat die Beschwerdeführerin mengenabhängige (variable) und mengenunabhängige (fixe) Kosten unterschieden und zu diesem Zweck diejenigen Kostenpositionen ermittelt, die abhängig von der Anzahl der Zählpunkte sind. In einem weiteren Schritt hat die Beschwerdeführerin diese Kostenpositionen darauf hin geprüft, welcher Teil mengenabhängig ist und ob eine Abhängigkeit der Kostenposition zum Verhältnis der Zählpunkte zu den Anschlusspunkten tatsächlich besteht. Die Mehrkosten hat die Betroffene ausschließlich auf der Basis der mengenabhängigen Kosten unter Zugrundelegung des konkreten Mengengerüstes berechnet. Durch die Isolierung der mengenabhängigen Kosten und die Kalkulation der Mehrkosten ausschließlich auf der Grundlage dieses Kostenanteils genügt die Berechnung den an den Mehrkostennachweis anzulegenden Voraussetzungen. Die von der Betroffenen angewandte Methode ermöglicht den konkreten Vergleich der Kosten, die bei einer durchschnittlichen Anzahl von Zählpunkten pro Anschlusspunkt entstünden mit denjenigen, die sich bei einer Erhöhung der Anzahl der Zählpunkte ergeben.
75Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur war die Betroffene nicht gehalten, die Kosten anschlusspunktbezogen zu ermitteln und diejenigen Anschlusspunkte für den Mehrkostennachweis außer Betracht zu lassen, an denen keine überdurchschnittliche Anzahl von Zählpunkten vorhanden ist. Auch die Forderung der Bundesnetzagentur, die Mehrkosten zählpunktescharf zu ermitteln, musste die Betroffene nicht erfüllen, um den Mehrkostennachweis den höchstrichterlichen Vorgaben entsprechend zu führen. Die Anforderungen der Bundesnetzagentur sind übersetzt. Angesichts der Anzahl der Zählpunkte würde es der Betroffenen den Nachweis unzumutbar erschweren, wenn sie die Mehrkosten nur durch eine zähl- bzw. anschlusspunktscharfe Berechnung für jeden ihrer . . . Anschluss- und ihrer . . . Zählpunkte belegen könnte. Der Auffassung der Bundesetzagentur, wonach die Mehrkosten zwingend nach dieser Methode und mit diesem Aufwand zu ermitteln seien, liegt die Annahme zugrunde, dass der Ansatz der durchschnittlichen Kosten durch den Bundesgerichtshof grundsätzlich ausgeschlossen sei. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur ist das aber nicht der Fall: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es vielmehr darauf an, ob die Kosten eines Zählpunktes an einem Anschlusspunkt mit mehreren Zählpunkten den durchschnittlichen Kosten entsprechen oder geringer sind. Es ist aber nicht anzunehmen, dass eine Mehrzahl von Zählpunkten pro Anschlusspunkt grundsätzlich zu Synergieeffekten führt und die Kosten pro Zählpunkt sinken, wenn an einem Anschlusspunkt eine überdurchschnittliche Anzahl vorhanden ist. So hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2013 ausdrücklich erklärt, dass es nicht zu messbaren, relevanten Synergieeffekten komme, d.h. die in die Mehrkostenberechnung einbezogenen Kostenpositionen pro Zählpunkt nicht sinken, wenn mehrere Zählpunkte an einem Anschlusspunkt vorhanden sind. Damit entspricht ihr methodischer und rechnerischer Ansatz den Vorgaben des Bundesgerichtshofs.
76Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach Synergieeffekte nicht messbar seien, wäre es Sache der Bundesnetzagentur, die Entstehung und das potentielle Ausmaß derartiger Effekte aufzuzeigen. Insoweit reicht es nicht aus, dem entgegenstehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin durch pauschale Vermutungen zu begegnen. Dies gilt umso mehr, als dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, dass eine Mehrzahl von Messstellen pro Ausspeisepunkt insbesondere bei den Messdienstleistungen keine Synergieeffekte generiert. So ist die Annahme, der Aufwand für die Ablesung mehrerer Messstellen in einem Gebäude verhalte sich nicht proportional zur Anzahl der Messstellen, weil nur ein Ablesetermin erforderlich sei, unzutreffend, weil überwiegend vom Selbstableseverfahren Gebrauch gemacht wird und die Kosten der Ablesung damit vollkommen unabhängig davon sind, ob der Zähler sich in einem Einfamilien- oder in einem Mehrfamilienhaus befindet. Auch die Vorstellung, in den übrigen Fällen erfolge die Ablesung durch „Sammeltermine“, was zu niedrigeren Kosten pro Messstelle führe, entspricht den üblichen tatsächlichen Verhältnissen nach Kenntnis des Senats nicht.
77Die Beschwerdeführerin hat zu Recht sämtliche Verwaltungsgemeinkosten als fixe Kosten bewertet und für den Mehrkostennachweis außer Betracht gelassen. Die von der Bundesnetzagentur genehmigten Fremdleistungskosten für Zählerwechsel, Instandhaltung, Nacheichung, Reparatur und Demontage sind dagegen erkennbar mengenabhängig. Sie hat darüber hinaus nachvollziehbar dargelegt, dass die auf die Kostenstelle Messung geschlüsselten Personalkosten ebenfalls proportional abhängig von der Anzahl der Zählpunkte abhängig sind. Bei den Abrechnungs- und Messdienstleistungen hat die Beschwerdeführerin einen Verteilschlüssel für das Stromnetz ermittelt und der Mehrkostenberechnung wiederum nur die mengenabhängigen Kostenpositionen zugrunde gelegt. Die Kosten für Anlagenabgänge hat die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise als mengenabhängig gekennzeichnet, da es sich insoweit nach ihrer Darstellung ausschließlich um Demontagekosten handele. Nicht zu beanstanden ist, dass sie für die Bewertung der Mehrkosten bei den kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung und der kalkulatorischen Gewerbesteuer die erkennbar stückbezogenen Zähler und Messeinrichtungen einbezogen und Anlagengruppen wie Werkzeuge, Geräte und EDV-Anlagen außer Betracht gelassen hat. Zu Recht hat sie nur die Kapitalkosten der Zähler der Haushalts- sowie der kleinen Gewerbekunden in den Mehrkostennachweis einfließen lassen und die Fernmessanlagen der leistungsgemessenen Großkunden als Fixkosten bewertet. Auch in rechnerischer Hinsicht ist die Mehrkostenermittlung nicht zu beanstanden.
78Die erstmals in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2013 erhobenen Einwendungen der Bundesnetzagentur gegen die in Ansatz gebrachten Material– und Personalkosten geben keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Gegen die Mehrkostenermittlung der Beschwerdeführerin hat die Bundesnetzagentur mit Schriftsatz vom 17.07.2013 ausschließlich methodische Einwendungen erhoben, die rechnerischen Ansätze aber nicht angegriffen. Die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Bedenken waren pauschaler Natur und inhaltlich nicht hinreichend substantiiert, um der Beschwerdeführerin ihrerseits eine substantiierte Entgegnung im Termin zu ermöglichen. Die Bundesnetzagentur hat zudem nicht darzulegen vermocht, dass bei Berücksichtigung der geltend gemachten Einwände und einer korrekten alternativen Berechnung die Mehrkostenschwelle nicht erreicht wird. Insbesondere hat sie eine Alternativberechnung nicht vorgelegt. Dieses gilt auch im Hinblick auf den des Weiteren vorgebrachten Einwand, bei den kalkulatorischen Kosten sei die Altersstruktur nicht berücksichtigt.
79Ausgehend von den variablen Gesamtkosten hat die Betroffene die sich aus der Anzahl von . . . Zählpunkten pro Ausspeisepunkt ergebenen konkreten Mehrkosten ermittelt, indem sie zunächst die variablen Kosten für die durchschnittlich anzutreffenden 2,8 Zählpunkte und sodann die Kosten für . . . Zählpunkte pro Anschlusspunkt errechnet hat. Die Differenzwerte bilden die Mehrkosten, die sich daraus ergeben, dass im Netz der Betroffenen pro Anschlusspunkt . . . und nicht 2,8 Zählpunkte vorhanden sind.
803. Eine Bereinigung des Effizienzwertes im Hinblick auf die von der Betroffenen angeführten Netzstrukturierungsmaßnahmen hat die Bundesnetzagentur dagegen zu Recht abgelehnt. Zwar können sich strukturelle Besonderheiten der Versorgungsaufgabe durchaus auch aus notwendigen Rückbaumaßnahmen im Netz ergeben, etwa beim Wegfall von Großabnehmern oder im Rahmen von Stadtumbaumaßnahmen aufgrund von Bevölkerungsrückgang im Versorgungsgebiet. Der Senat vermag aber auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Betroffenen in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2013 nicht festzustellen, dass die in dem Zeitraum von . . . bis . . . durchgeführten Maßnahmen auf Anpassungs- bzw. Rückbauerfordernisse als Folge von Lastschwerpunktverschiebungen zurückzuführen sind.
81a. Der von der Betroffenen unter dem Stichwort „Netzlast/Netzstrukturierung“ zunächst geltend gemachte Gesichtspunkt, ihre Abnehmer- und Abnahmestruktur sei durch abnahmeschwache Gewerbe- und Haushaltskunden geprägt, was eine geringere zeitgleiche Jahreshöchstlast zur Folge habe, rechtfertigt eine Anpassung des Effizienzwertes nicht. Unabhängig davon, ob eine niedrige Netzlast überhaupt eine Besonderheit im Sinne des § 15 ARegV darstellen kann, hat sie nicht zu berücksichtigungsfähigen Mehrkosten geführt. Solche macht die Betroffene im Hinblick auf die niedrige Netzlast bereits nicht geltend: Ihre Argumentation, die geringe Jahreshöchstlast wirke sich bei gleicher Kostenhöhe negativ auf den Effizienzwert aus, verdeutlicht, dass die Betroffene hierin eine Ursache für den im Vergleich zu Netzbetreibern mit höherer Jahreshöchstlast schlechteren Effizienzwert sieht. Einen Zusammenhang zwischen der geringen Netzlast und darauf entfallenden, abgrenzbaren Mehrkosten hat sie jedoch nicht hergestellt.
82b. Nachdem der Senat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, dass die genannten Gesichtspunkte keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe begründen und es zudem an einem hinreichenden Mehrkostennachweis fehle, macht sie nunmehr Mehrkosten für Netzstrukturierungsmaßnahmen geltend, die durch den plötzlichen strukturellen Wandel und das damit einhergehende Wegbrechen der Industrie notwendig gewesen seien, um das Stromnetz den geänderten Anforderungen anzupassen. Auch dieses geänderte Vorbringen gibt keinen Anlass zu einer Korrektur des Effizienzwertes.
83Zum einen stellt die von der Betroffenen nur sehr pauschal und allgemein beschriebene Notwendigkeit, das Netz an geänderte Bedürfnisse anzupassen, nicht schon prinzipiell eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe dar. So legt die Beschwerdeführerin bereits nicht dar, dass sich ihre maßgeblich von der Situation anderer ostdeutscher Netzbetreiber unterscheidet, die von dem strukturellen Wandel infolge der Wende ebenfalls betroffen sind. Eine Besonderheit im Sinne des § 15 setzt zwar kein Alleinstellungsmerkmal voraus, aber doch eine Konfrontation mit einer exogenen Anforderung an die Versorgungsaufgabe, die den Netzbetreiber in einem außergewöhnlich großen Umfang trifft (vgl. BGH, Beschl. v. 09.10.2012, EnVR 88/10). Auch wenn durchaus davon auszugehen ist, dass die von der Betroffenen geltend gemachten Maßnahmen als Folge der Übernahme einer maroden Netz- sowie Infrastruktur erforderlich geworden sind, galten diese Bedingungen nicht nur und auch nicht in einem besonderen Ausmaß für die Betroffene, sondern für sämtliche Netzbetreiber in den neuen Bundesländern. Die Wiedervereinigung und die sich daraus ergebenden, sämtliche Ebenen umfassenden Auswirkungen und Umwälzungen stellen keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe der Betroffenen dar, sondern bilden die Bedingungen und Voraussetzungen, unter denen sich jedwede unternehmerische Tätigkeit in den neuen Bundesländern vollzog.
84Überdies hat die Betroffene nicht substantiiert dargetan, dass die geltend gemachten Kosten für Anpassungsmaßnahmen durchgehend auf die Lastschwerpunktveränderungen zurückzuführen sind. Es fehlt bereits an nachvollziehbaren Angaben dazu, in welchen Zeiträumen es zu den Lastschwerpunktveränderungen gekommen ist und inwiefern die geltend gemachten Umstrukturierungen und Investitionen sich als unmittelbare Reaktion darauf darstellen. Auch wenn grundsätzlich Rückbaumaßnahmen als Folge eines massiven Strukturwandels eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe bilden können, ersetzt allein die Bezugnahme auf die Stichwörter „extreme Lastschwerpunktveränderung“ und „Wegbrechen der Industrie“ substantiiertes Vorbringen nicht. Die Betroffene beschränkt sich vielmehr auf die pauschale Angabe, es sei zu „extremen Lastschwerpunktveränderungen“ gekommen. In welchem Zeitraum sich diese abgespielt haben, welche Datenbasis zugrunde gelegt wurde, um diese Bewertung zu rechtfertigen und um wie viel der Bedarf bzw. die Nachfrage nach Strom tatsächlich abgenommen haben, ergibt sich daraus aber nicht. Da nicht angenommen werden kann, dass es infolge der Wende zu einer kontinuierlichen Verringerung des Bedarfs bzw. der Nachfrage gekommen ist, ist detailliertes Vorbringen dazu nicht entbehrlich.
85Im Einzelnen:
86Im Hinblick auf die unter Ziff. 1 des Schriftsatzes vom 30.04.2013 beschriebene Kettennetzablösung ist schon nicht feststellbar, dass die beschriebenen Investitionen in redundant ausgelegte Mittel- und Niederspannungsnetze sowie der Umbau von Trafostationen überhaupt durch eine als Besonderheit zu wertende, exogene Anforderung an die Versorgungsaufgabe der Betroffenen veranlasst worden sind. Die Betroffene hat nicht im Einzelnen dargelegt, inwieweit diese Maßnahmen erforderlich waren, um das Netz einem dauerhaft geänderten Bedarf anzupassen und insbesondere diese Investitionen nicht von reinen Modernisierungsmaßnahmen abgegrenzt. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass die beschriebenen Maßnahmen ausschließlich dem Rückbau überflüssiger Versorgungsstrukturen dienten und damit kausal auf Lastschwerpunktveränderungen zurückzuführen sind, führen die geltend gemachten Investitionskosten in Höhe von . . . Euro nicht zu Mehrkosten in den Bereichen „kalkulatorische Abschreibungen“, „kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung“ und „kalkulatorische Gewerbesteuer“ in einer den Schwellenwert übersteigenden Höhe.
87Die von der Betroffenen unter Ziff. 2 des Schriftsatzes beschriebenen Investitionen stellen schon auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens keine Rückbaumaßnahmen als Reaktion auf Lastschwerpunktveränderungen dar. Vielmehr trägt die Betroffene selbst vor, dass es sich um Maßnahmen im Rahmen eines Programmes gehandelt habe, das die Attraktivität ostdeutscher Städte und Gemeinden als Orte des Lebens und Arbeitens stärken und die Wohnungsmärkte stabilisieren sollte. Ein Zusammenhang zwischen diesen Maßnahmen und der von der Betroffenen als Besonderheit geltend gemachten Lastschwerpunktveränderung ist nur insoweit zu erkennen, als dass ostdeutsche Städte einen erheblichen Investitionsstau aufwiesen, der ebenso wie die Lastschwerpunktveränderungen auf die Zweiteilung Deutschlands zurückzuführen ist. Allein dieser historische Zusammenhang rechtfertigt es aber nicht, die Bedingungen, unter denen Netze in Ostdeutschland entwickelt und ausgebaut werden, grundsätzlich als Besonderheit im Sinne des § 15 ARegV anzusehen. Maßnahmen im Rahmen des Bund-Länder-Programms sind nicht nur im Stadtgebiet und Netzgebiet C., sondern in ganz Ostdeutschland realisiert worden. Ein Programm, das der Stärkung der Attraktivität ostdeutscher Städte und Gemeinden dient, stellt keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe der Betroffenen dar. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, inwiefern die im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen und Investitionen auf Lastschwerpunktveränderungen beruhen oder es sich um Modernisierungsmaßnahmen handelt.
88Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, zur Netzstrukturierung aufgrund der starken Lastverschiebung sei die Umstellung der Niederspannungsversorgung von einem Dreieck–Netz auf ein Stern-Netz sowie die Erhöhung der Spannung durch andere Transformatoren notwendig gewesen. Die Investitionen in Höhe von . . . Euro hätten zu einer deutlichen Verbesserung der Versorgungsqualität geführt hätten. Auch im Hinblick auf diese Maßnahmen hat die Betroffene einen kausalen Zusammenhang zu Lastschwerpunktveränderungen nicht nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass es sich um Rückbaumaßnahmen zwecks Anpassung an eine sinkende Nachfrage handelt, sondern sie trägt selbst vor, dass die Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungsqualität geführt hätten. Derartige Modernisierungsinvestitionen sind aber nicht notwendig durch Besonderheiten der Versorgungsausgabe veranlasst.
89Für die von der Beschwerdeführerin beschriebene Umstellung auf eine zweischienige Versorgung Strom/Fernwärme bzw. Strom/Gas gilt nichts anderes. Wiederum bleibt unklar, ob und inwieweit die Netzerneuerungsinvestitionen durch massive Lastschwerpunktveränderungen veranlasst worden sind. Da die Betroffene selbst erläutert, dass die Umstellung im Zuge von Gebäudesanierungen und einem örtlich stark gestiegenen Elektroenergiebedarf notwendig geworden sei, kann in diesem Zusammenhang somit keine Rede davon sein, dass eine sinkende Nachfrage Rückbaumaßnahmen erforderlich gemacht hätte. Es handelt sich hier vielmehr um eine Investition, die erforderlich war, um einem gestiegenen Bedarf gerecht zu werden. Auch ihr Vorbringen, wonach es zum Wegfall der Gasversorgung bzw. der Fernwärmeversorgung gekommen sei, belegt eine erhöhte Nachfrage nach Strom. Das Argument, es seien Netzanpassungsmaßnahmen infolge von extremen Lastschwerpunktveränderungen notwendig gewesen, die ihrerseits Folge des Wegbruchs der Industrie seien, ist in diesem Zusammenhang somit nicht stichhaltig. Vielmehr ist anzunehmen, dass sich die beschriebenen Maßnahmen als Teil der Netzanpassung darstellen, die auf die insgesamt gewandelten und geänderten Bedürfnisse der in dem Netzgebiet der Betroffenen ansässigen Abnehmer hin erforderlich geworden sind. Es ist durchaus davon auszugehen, dass besondere Anpassungsleistungen der ostdeutschen Netzbetreiber erforderlich waren. Diese der historischen Entwicklung geschuldete Situation ist aber, wie bereits ausgeführt, nicht als Besonderheit der Versorgungsaufgabe der Betroffenen anzusehen.
90Unter die von der Betroffenen unter Ziff. 5 dargestellten effizienzsteigernden Maßnahmen fallen ausweislich ihres eigenen Vorbringens sämtliche Investitionen, die notwendig gewesen seien, um das Netz an die neuen Anforderungen anzupassen. Dieser Vortrag ist ebenfalls zu pauschal und zu wenig nachvollziehbar, um eine Korrektur des Effizienzwertes rechtfertigen zu können. Die infolge der Übernahme eines maroden Netzes und einer maroden Infrastruktur erforderlichen Investitionen können nicht ohne weiteres auf Besonderheiten ihrer Versorgungsaufgabe zurückgeführt werden.
91Auch die unter Ziff. 6 genannte Verlagerung von Anlagen in den öffentlichen Verkehrsraum zur Vermeidung von Entschädigungszahlungen kann nicht als Besonderheit der Versorgungsaufgabe der Betroffenen gewertet werden. Zunächst bleibt die Betroffene auch in diesem Zusammenhang eine nachvollziehbare Schilderung des Sachverhaltes schuldig. Darüber hinaus ist aber die in Bezug genommene Situation für ostdeutsche Netzbetreiber geradezu typisch gewesen.
92Soweit die Betroffene unter Ziff. 7 die Ablösung des . . .Netzes durch ein . . .Netz geltend macht, gilt wiederum, dass bereits nach ihrer eigenen Darstellung der Austausch infolge des örtlich stark gestiegenen Elektroenergiebedarfs erforderlich geworden sein soll. Auch diese Netzanpassungsmaßnahme ist demnach nicht auf den Rückgang der Industrie als Folge der Wende, sondern durch einen gestiegenen Bedarf veranlasst worden. Es kann als unstreitig unterstellt werden, dass es im Netzgebiet der Betroffenen zu erheblichen Nachfrageänderungen gekommen ist und durchaus erhebliche Anpassungsleistungen erforderlich waren. Es ist aber – wie ausgeführt – nicht feststellbar, dass die Betroffene insoweit stärker als andere ostdeutsche Netzbetreiber betroffen war.
93Auch im Hinblick auf die unter Ziff. 8 dargestellten Netzerneuerungsmaßnahmen, die nach dem Vorbringen der Betroffenen infolge der flächendeckenden Sanierung ganzer Straßenzüge erforderlich geworden seien, ist ein kausaler Zusammenhang mit Lastschwerpunktveränderungen nicht feststellbar. Allein die Übernahme einer maroden Infra- und Netzstruktur und der Umstand, dass infolge des Investitions- und Sanierungsstaus flächendeckende Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, stellt keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe im Sinne des § 15 ARegV dar.
94Darüber hinaus ordnet die Betroffene den Mehrkosten im Sinne des § 15 ARegV im Wesentlichen Kosten von Anlagegütern zu, die als Strukturparameter im Effizienzvergleich berücksichtigt worden sind. Der Großteil der von ihr ermittelten Mehrkosten entfällt auf Kabel und Stationen. Die Parameter „Stromkreislänge HS-Kabel“, „Stromkreislänge MS-Kabel“, „Stromkreislänge NS“ und „Umspannstation“ sind aber im Effizienzvergleich als Parameter berücksichtigt worden. Soweit sie darauf verweist, die Umstrukturierungsmaßnahmen hätten nicht zu einem Mehr an Anlagen geführt, da im gleichen Maße Rückbaumaßnahmen hätten erfolgen müssen, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Die im Rahmen der Umstrukturierung neu hinzugekommenen Anlagen sind durch die genannten Parameter hinreichend im Effizienzvergleich berücksichtigt worden. Die Kosten für Rückbaumaßnahmen werden dagegen kalkulatorisch als Aufwand im jeweiligen Jahr des Rückbaus erfasst und erhöhen die Kosten des Jahres 2006 nicht.
95C.
96I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 1 EnWG. Hinsichtlich der noch rechtshängigen Beschwerdepunkte entspricht eine hälftige Kostenauferlegung dem Verhältnis des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens. Entsprechend der Vereinbarung der Parteien waren die Kosten, soweit sie auf den zurückgenommenen Teil der Beschwerdepunkte entfielen, gegeneinander aufzuheben.
97II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Das mit der Beschwerde verbundene Interesse der Betroffenen setzt der Senat unter Zugrundelegung übereinstimmenden Angaben der Betroffenen und der Bundesnetzagentur wie folgt fest:
98. . .
99Nach Abschluss des Vergleichsvertrages und entsprechender Teilrücknahme reduzierte sich der ursprüngliche Gesamtstreitwert um den Wert der von dem Vergleich erfassten Beschwerdepunkte auf den Wert der zwischen den Parteien noch streitigen Beschwerdepunkte.
100D.
101Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG haben und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend § 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG erfordert.
102Rechtsmittelbelehrung:
103Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 S. 2, 80 S. 2 EnWG).
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(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.
(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
(1a) Werden Entscheidungen der Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Absatz 2 gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten einer Vorschrift getroffen, kann die Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung oder des Änderungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Regulierungsbehörde im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt gemacht werden. Die Festlegung oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde in Auskunftsverlangen gegenüber einer Gruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend, soweit den Entscheidungen ein einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.
(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.
(1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln. Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgeführten Methoden durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören. Ergeben sich auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche Änderungen in dem nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Ausgangsniveau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nachträglichen Änderungen unberührt.
(2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen.
(3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienzwerte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der höhere Effizienzwert zu verwenden.
(4) Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben, so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ihren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht nachgekommen sind.
(4a) Zusätzlich werden Effizienzvergleiche durchgeführt, bei denen der Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 für alle Netzbetreiber durch den Aufwandsparameter ersetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ergibt. Die nach § 13 Abs. 3 und 4 ermittelten Vergleichsparameter bleiben unverändert. Weicht der so ermittelte Effizienzwert von dem nach Absatz 1 ermittelten Effizienzwert ab, so ist für den jeweils betrachteten Netzbetreiber der höhere Effizienzwert zu verwenden.
(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt bis zum 1. Juli des Kalenderjahres vor Beginn der Regulierungsperiode den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte sowie die nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Supereffizienzwerte für die nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Netzbetreiber. Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den §§ 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen Methoden zu enthalten. Soweit für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizienzvergleich ermittelt werden konnten, teilt die Bundesnetzagentur dies den Landesregulierungsbehörden begründet mit.
(6) Die Landesregulierungsbehörden führen zur Bestimmung von Effizienzwerten einen Effizienzvergleich nach den Absätzen 1 bis 3 sowie zur Bestimmung der Supereffizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 durch, soweit sie nicht die Ergebnisse des Effizienzvergleichs und der Supereffizienzanalyse der Bundesnetzagentur verwenden. Zur Sicherstellung der Belastbarkeit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch Netzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in den Effizienzvergleich einzubeziehen.
(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.
(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.
(1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach folgenden Maßgaben ermittelt:
- 1.
Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelt. - 2.
Von den so ermittelten Gesamtkosten sind die nach § 11 Abs. 2 dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile abzuziehen. - 3.
Die Kapitalkosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs sollen so bestimmt werden, dass ihre Vergleichbarkeit möglichst gewährleistet ist und Verzerrungen berücksichtigt werden, wie sie insbesondere durch unterschiedliche Altersstruktur der Anlagen, Abschreibungs- und Aktivierungspraktiken entstehen können; hierzu ist eine Vergleichbarkeitsrechnung zur Ermittlung von Kapitalkostenannuitäten nach Maßgabe des Absatzes 2 durchzuführen; dabei umfassen die Kapitalkosten die Kostenpositionen nach § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Gasnetzentgeltverordnung.
(2) Die Vergleichbarkeitsrechnung nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt auf der Grundlage der Tagesneuwerte des Anlagevermögens des Netzbetreibers. Für die Ermittlung von einheitlichen Nutzungsdauern für jede Anlagengruppe sind die unteren Werte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern in Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung zu verwenden. Der zu verwendende Zinssatz bestimmt sich als gewichteter Mittelwert aus Eigenkapitalzinssatz und Fremdkapitalzinssatz, wobei der Eigenkapitalzinssatz mit 40 Prozent und der Fremdkapitalzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten ist. Von den 60 Prozent des Fremdkapitalzinssatzes entfallen 25 Prozentpunkte auf unverzinsliches Fremdkapital. Es sind die nach § 7 Abs. 6 der Gasnetzentgeltverordnung und § 7 Abs. 6 der Stromnetzentgeltverordnung für Neuanlagen geltenden Eigenkapitalzinssätze anzusetzen. Für das verzinsliche Fremdkapital richtet sich die Verzinsung nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. Die Eigenkapitalzinssätze und der Fremdkapitalzinssatz sind um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.
(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.
(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.
Im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten kann die dem Netzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden.
(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.
(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.
(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
(1a) Werden Entscheidungen der Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Absatz 2 gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten einer Vorschrift getroffen, kann die Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung oder des Änderungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Regulierungsbehörde im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt gemacht werden. Die Festlegung oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde in Auskunftsverlangen gegenüber einer Gruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend, soweit den Entscheidungen ein einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.
(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).
(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.
(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen.
(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erfolgen.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden, - 2.
die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie - 3.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
- 1.
Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben getroffen werden, - 2.
Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind, - 3.
Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades getroffen werden, - 4.
Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann, - 5.
Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden, - 6.
nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben gestellt werden, - 7.
Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, - 8.
Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen, - 9.
Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können, - 10.
Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden, - 11.
Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und - 12.
Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden.
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).
(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.
(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen.
(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erfolgen.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden, - 2.
die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie - 3.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
- 1.
Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben getroffen werden, - 2.
Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind, - 3.
Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades getroffen werden, - 4.
Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann, - 5.
Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden, - 6.
nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben gestellt werden, - 7.
Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, - 8.
Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen, - 9.
Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können, - 10.
Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden, - 11.
Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und - 12.
Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden.
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.
(1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln. Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgeführten Methoden durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören. Ergeben sich auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche Änderungen in dem nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Ausgangsniveau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nachträglichen Änderungen unberührt.
(2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen.
(3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienzwerte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der höhere Effizienzwert zu verwenden.
(4) Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben, so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ihren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht nachgekommen sind.
(4a) Zusätzlich werden Effizienzvergleiche durchgeführt, bei denen der Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 für alle Netzbetreiber durch den Aufwandsparameter ersetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ergibt. Die nach § 13 Abs. 3 und 4 ermittelten Vergleichsparameter bleiben unverändert. Weicht der so ermittelte Effizienzwert von dem nach Absatz 1 ermittelten Effizienzwert ab, so ist für den jeweils betrachteten Netzbetreiber der höhere Effizienzwert zu verwenden.
(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt bis zum 1. Juli des Kalenderjahres vor Beginn der Regulierungsperiode den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte sowie die nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Supereffizienzwerte für die nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Netzbetreiber. Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den §§ 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen Methoden zu enthalten. Soweit für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizienzvergleich ermittelt werden konnten, teilt die Bundesnetzagentur dies den Landesregulierungsbehörden begründet mit.
(6) Die Landesregulierungsbehörden führen zur Bestimmung von Effizienzwerten einen Effizienzvergleich nach den Absätzen 1 bis 3 sowie zur Bestimmung der Supereffizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 durch, soweit sie nicht die Ergebnisse des Effizienzvergleichs und der Supereffizienzanalyse der Bundesnetzagentur verwenden. Zur Sicherstellung der Belastbarkeit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch Netzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in den Effizienzvergleich einzubeziehen.
(1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach folgenden Maßgaben ermittelt:
- 1.
Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelt. - 2.
Von den so ermittelten Gesamtkosten sind die nach § 11 Abs. 2 dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile abzuziehen. - 3.
Die Kapitalkosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs sollen so bestimmt werden, dass ihre Vergleichbarkeit möglichst gewährleistet ist und Verzerrungen berücksichtigt werden, wie sie insbesondere durch unterschiedliche Altersstruktur der Anlagen, Abschreibungs- und Aktivierungspraktiken entstehen können; hierzu ist eine Vergleichbarkeitsrechnung zur Ermittlung von Kapitalkostenannuitäten nach Maßgabe des Absatzes 2 durchzuführen; dabei umfassen die Kapitalkosten die Kostenpositionen nach § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Gasnetzentgeltverordnung.
(2) Die Vergleichbarkeitsrechnung nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt auf der Grundlage der Tagesneuwerte des Anlagevermögens des Netzbetreibers. Für die Ermittlung von einheitlichen Nutzungsdauern für jede Anlagengruppe sind die unteren Werte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern in Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung zu verwenden. Der zu verwendende Zinssatz bestimmt sich als gewichteter Mittelwert aus Eigenkapitalzinssatz und Fremdkapitalzinssatz, wobei der Eigenkapitalzinssatz mit 40 Prozent und der Fremdkapitalzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten ist. Von den 60 Prozent des Fremdkapitalzinssatzes entfallen 25 Prozentpunkte auf unverzinsliches Fremdkapital. Es sind die nach § 7 Abs. 6 der Gasnetzentgeltverordnung und § 7 Abs. 6 der Stromnetzentgeltverordnung für Neuanlagen geltenden Eigenkapitalzinssätze anzusetzen. Für das verzinsliche Fremdkapital richtet sich die Verzinsung nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. Die Eigenkapitalzinssätze und der Fremdkapitalzinssatz sind um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.
(1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzvergleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu berücksichtigen.
(2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermittelten Kosten anzusetzen.
(3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften, insbesondere die geografischen, geologischen oder topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes. Die Parameter müssen geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind, insbesondere nicht bereits durch andere Parameter abgebildet werden. Vergleichsparameter können insbesondere sein
- 1.
die Anzahl der Anschlusspunkte oder der Zählpunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte oder der Messstellen in Gasversorgungsnetzen, - 2.
die Fläche des versorgten Gebietes, - 3.
die Leitungslänge oder das Rohrvolumen, - 4.
die Jahresarbeit, - 5.
die zeitgleiche Jahreshöchstlast, - 6.
die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversorgungsnetzen, insbesondere die Anzahl und Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und solarer Strahlungsenergie oder - 7.
die Maßnahmen, die der volkswirtschaftlich effizienten Einbindung von dezentralen Erzeugungsanlagen, insbesondere von dezentralen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Windanlagen an Land und solarer Strahlungsenergie dienen.
(4) (weggefallen)
(1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln. Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgeführten Methoden durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören. Ergeben sich auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche Änderungen in dem nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Ausgangsniveau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nachträglichen Änderungen unberührt.
(2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen.
(3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienzwerte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der höhere Effizienzwert zu verwenden.
(4) Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben, so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ihren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht nachgekommen sind.
(4a) Zusätzlich werden Effizienzvergleiche durchgeführt, bei denen der Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 für alle Netzbetreiber durch den Aufwandsparameter ersetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ergibt. Die nach § 13 Abs. 3 und 4 ermittelten Vergleichsparameter bleiben unverändert. Weicht der so ermittelte Effizienzwert von dem nach Absatz 1 ermittelten Effizienzwert ab, so ist für den jeweils betrachteten Netzbetreiber der höhere Effizienzwert zu verwenden.
(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt bis zum 1. Juli des Kalenderjahres vor Beginn der Regulierungsperiode den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte sowie die nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Supereffizienzwerte für die nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Netzbetreiber. Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den §§ 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen Methoden zu enthalten. Soweit für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizienzvergleich ermittelt werden konnten, teilt die Bundesnetzagentur dies den Landesregulierungsbehörden begründet mit.
(6) Die Landesregulierungsbehörden führen zur Bestimmung von Effizienzwerten einen Effizienzvergleich nach den Absätzen 1 bis 3 sowie zur Bestimmung der Supereffizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 durch, soweit sie nicht die Ergebnisse des Effizienzvergleichs und der Supereffizienzanalyse der Bundesnetzagentur verwenden. Zur Sicherstellung der Belastbarkeit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch Netzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in den Effizienzvergleich einzubeziehen.
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).
(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.
(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen.
(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erfolgen.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden, - 2.
die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie - 3.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
- 1.
Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben getroffen werden, - 2.
Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind, - 3.
Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades getroffen werden, - 4.
Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann, - 5.
Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden, - 6.
nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben gestellt werden, - 7.
Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, - 8.
Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen, - 9.
Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können, - 10.
Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden, - 11.
Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und - 12.
Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden.
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.
(1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln. Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgeführten Methoden durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören. Ergeben sich auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche Änderungen in dem nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Ausgangsniveau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nachträglichen Änderungen unberührt.
(2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen.
(3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienzwerte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der höhere Effizienzwert zu verwenden.
(4) Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben, so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ihren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht nachgekommen sind.
(4a) Zusätzlich werden Effizienzvergleiche durchgeführt, bei denen der Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 für alle Netzbetreiber durch den Aufwandsparameter ersetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ergibt. Die nach § 13 Abs. 3 und 4 ermittelten Vergleichsparameter bleiben unverändert. Weicht der so ermittelte Effizienzwert von dem nach Absatz 1 ermittelten Effizienzwert ab, so ist für den jeweils betrachteten Netzbetreiber der höhere Effizienzwert zu verwenden.
(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt bis zum 1. Juli des Kalenderjahres vor Beginn der Regulierungsperiode den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte sowie die nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Supereffizienzwerte für die nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Netzbetreiber. Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den §§ 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen Methoden zu enthalten. Soweit für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizienzvergleich ermittelt werden konnten, teilt die Bundesnetzagentur dies den Landesregulierungsbehörden begründet mit.
(6) Die Landesregulierungsbehörden führen zur Bestimmung von Effizienzwerten einen Effizienzvergleich nach den Absätzen 1 bis 3 sowie zur Bestimmung der Supereffizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 durch, soweit sie nicht die Ergebnisse des Effizienzvergleichs und der Supereffizienzanalyse der Bundesnetzagentur verwenden. Zur Sicherstellung der Belastbarkeit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch Netzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in den Effizienzvergleich einzubeziehen.
(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.
(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.
(1) Die Festlegung der Erlösobergrenzen durch die Regulierungsbehörde hat so zu erfolgen, dass die nach den §§ 12 und 13 bis 15 ermittelten Ineffizienzen unter Anwendung eines Verteilungsfaktors rechnerisch bis zum Ende der Regulierungsperiode gleichmäßig abgebaut werden (individuelle Effizienzvorgabe).
(2) Soweit ein Netzbetreiber nachweist, dass er die für ihn festgelegte individuelle Effizienzvorgabe unter Nutzung aller ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen nicht erreichen und übertreffen kann, hat die Regulierungsbehörde die Effizienzvorgabe abweichend von Absatz 1 zu bestimmen. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, inwieweit der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden ist. Unzumutbar sind auch Maßnahmen, die dazu führen, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die in dem nach dem Energiewirtschaftsgesetz regulierten Bereich üblich sind, erheblich unterschritten werden. Eine Berücksichtigung struktureller Besonderheiten erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des § 15 Abs. 1.
(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
(1a) Werden Entscheidungen der Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Absatz 2 gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten einer Vorschrift getroffen, kann die Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung oder des Änderungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Regulierungsbehörde im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt gemacht werden. Die Festlegung oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde in Auskunftsverlangen gegenüber einer Gruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend, soweit den Entscheidungen ein einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
(1) Die Amtssprache ist deutsch.
(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung.
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.
(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).
(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.
(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen.
(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erfolgen.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden, - 2.
die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie - 3.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
- 1.
Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben getroffen werden, - 2.
Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind, - 3.
Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades getroffen werden, - 4.
Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann, - 5.
Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden, - 6.
nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben gestellt werden, - 7.
Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, - 8.
Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen, - 9.
Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können, - 10.
Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden, - 11.
Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und - 12.
Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden.
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.
(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.
(1) Die Festlegung der Erlösobergrenzen durch die Regulierungsbehörde hat so zu erfolgen, dass die nach den §§ 12 und 13 bis 15 ermittelten Ineffizienzen unter Anwendung eines Verteilungsfaktors rechnerisch bis zum Ende der Regulierungsperiode gleichmäßig abgebaut werden (individuelle Effizienzvorgabe).
(2) Soweit ein Netzbetreiber nachweist, dass er die für ihn festgelegte individuelle Effizienzvorgabe unter Nutzung aller ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen nicht erreichen und übertreffen kann, hat die Regulierungsbehörde die Effizienzvorgabe abweichend von Absatz 1 zu bestimmen. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, inwieweit der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden ist. Unzumutbar sind auch Maßnahmen, die dazu führen, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die in dem nach dem Energiewirtschaftsgesetz regulierten Bereich üblich sind, erheblich unterschritten werden. Eine Berücksichtigung struktureller Besonderheiten erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des § 15 Abs. 1.
(1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln. Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgeführten Methoden durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören. Ergeben sich auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche Änderungen in dem nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Ausgangsniveau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nachträglichen Änderungen unberührt.
(2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen.
(3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienzwerte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der höhere Effizienzwert zu verwenden.
(4) Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben, so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ihren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht nachgekommen sind.
(4a) Zusätzlich werden Effizienzvergleiche durchgeführt, bei denen der Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 für alle Netzbetreiber durch den Aufwandsparameter ersetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ergibt. Die nach § 13 Abs. 3 und 4 ermittelten Vergleichsparameter bleiben unverändert. Weicht der so ermittelte Effizienzwert von dem nach Absatz 1 ermittelten Effizienzwert ab, so ist für den jeweils betrachteten Netzbetreiber der höhere Effizienzwert zu verwenden.
(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt bis zum 1. Juli des Kalenderjahres vor Beginn der Regulierungsperiode den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte sowie die nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Supereffizienzwerte für die nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Netzbetreiber. Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den §§ 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen Methoden zu enthalten. Soweit für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizienzvergleich ermittelt werden konnten, teilt die Bundesnetzagentur dies den Landesregulierungsbehörden begründet mit.
(6) Die Landesregulierungsbehörden führen zur Bestimmung von Effizienzwerten einen Effizienzvergleich nach den Absätzen 1 bis 3 sowie zur Bestimmung der Supereffizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 durch, soweit sie nicht die Ergebnisse des Effizienzvergleichs und der Supereffizienzanalyse der Bundesnetzagentur verwenden. Zur Sicherstellung der Belastbarkeit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch Netzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in den Effizienzvergleich einzubeziehen.
(1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln. Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgeführten Methoden durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören. Ergeben sich auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche Änderungen in dem nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Ausgangsniveau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nachträglichen Änderungen unberührt.
(2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen.
(3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienzwerte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der höhere Effizienzwert zu verwenden.
(4) Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben, so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ihren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht nachgekommen sind.
(4a) Zusätzlich werden Effizienzvergleiche durchgeführt, bei denen der Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 für alle Netzbetreiber durch den Aufwandsparameter ersetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ergibt. Die nach § 13 Abs. 3 und 4 ermittelten Vergleichsparameter bleiben unverändert. Weicht der so ermittelte Effizienzwert von dem nach Absatz 1 ermittelten Effizienzwert ab, so ist für den jeweils betrachteten Netzbetreiber der höhere Effizienzwert zu verwenden.
(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt bis zum 1. Juli des Kalenderjahres vor Beginn der Regulierungsperiode den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte sowie die nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Supereffizienzwerte für die nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Netzbetreiber. Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den §§ 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen Methoden zu enthalten. Soweit für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizienzvergleich ermittelt werden konnten, teilt die Bundesnetzagentur dies den Landesregulierungsbehörden begründet mit.
(6) Die Landesregulierungsbehörden führen zur Bestimmung von Effizienzwerten einen Effizienzvergleich nach den Absätzen 1 bis 3 sowie zur Bestimmung der Supereffizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 durch, soweit sie nicht die Ergebnisse des Effizienzvergleichs und der Supereffizienzanalyse der Bundesnetzagentur verwenden. Zur Sicherstellung der Belastbarkeit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch Netzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in den Effizienzvergleich einzubeziehen.
(1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden übermitteln einander die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften dieser Verordnung notwendigen Daten einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Insbesondere übermitteln die Landesregulierungsbehörden der Bundesnetzagentur die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Gesamtkosten zur Durchführung des bundesweiten Effizienzvergleichs nach § 12 bis zum 31. März des der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres. Liegen die Daten nach Satz 2 nicht rechtzeitig vor, so führt die Bundesnetzagentur den bundesweiten Effizienzvergleich ausschließlich mit den vorhandenen Daten durch.
(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt die von ihr nach § 27 Abs. 1 und 2 erhobenen und die ihr nach Absatz 1 übermittelten Daten auf Ersuchen den Landesregulierungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur erstellt mit den von ihr nach § 27 Abs. 1 und 2 erhobenen und mit den nach Absatz 1 durch die Landesregulierungsbehörden übermittelten Daten eine bundesweite Datenbank. Die Landesregulierungsbehörden haben Zugriff auf diese Datenbank. Der Zugriff beschränkt sich auf die Daten, die zur Aufgabenerfüllung der Landesregulierungsbehörden erforderlich sind.
Soweit die für die Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 1, insbesondere für die Anwendung der Regulierungsformel nach § 7 und zur Durchführung des Effizienzvergleichs nach den §§ 12 bis 14 notwendigen Daten vor Beginn der Regulierungsperiode nicht rechtzeitig vorliegen, können die Daten für das letzte verfügbare Kalenderjahr verwendet werden. Soweit keine oder offenkundig unzutreffende Daten vorliegen, kann die Regulierungsbehörde die fehlenden Daten durch Schätzung oder durch eine Referenznetzanalyse unter Verwendung von bei der Regulierungsbehörde vorhandenen oder ihr bekannten Daten bestimmen. § 12 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 3 Satz 4 und 5 bleiben unberührt.
(1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln. Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgeführten Methoden durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören. Ergeben sich auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche Änderungen in dem nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Ausgangsniveau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nachträglichen Änderungen unberührt.
(2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen.
(3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienzwerte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der höhere Effizienzwert zu verwenden.
(4) Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben, so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ihren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht nachgekommen sind.
(4a) Zusätzlich werden Effizienzvergleiche durchgeführt, bei denen der Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 für alle Netzbetreiber durch den Aufwandsparameter ersetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ergibt. Die nach § 13 Abs. 3 und 4 ermittelten Vergleichsparameter bleiben unverändert. Weicht der so ermittelte Effizienzwert von dem nach Absatz 1 ermittelten Effizienzwert ab, so ist für den jeweils betrachteten Netzbetreiber der höhere Effizienzwert zu verwenden.
(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt bis zum 1. Juli des Kalenderjahres vor Beginn der Regulierungsperiode den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte sowie die nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Supereffizienzwerte für die nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Netzbetreiber. Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den §§ 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen Methoden zu enthalten. Soweit für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizienzvergleich ermittelt werden konnten, teilt die Bundesnetzagentur dies den Landesregulierungsbehörden begründet mit.
(6) Die Landesregulierungsbehörden führen zur Bestimmung von Effizienzwerten einen Effizienzvergleich nach den Absätzen 1 bis 3 sowie zur Bestimmung der Supereffizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 durch, soweit sie nicht die Ergebnisse des Effizienzvergleichs und der Supereffizienzanalyse der Bundesnetzagentur verwenden. Zur Sicherstellung der Belastbarkeit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch Netzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in den Effizienzvergleich einzubeziehen.
(1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzvergleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu berücksichtigen.
(2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermittelten Kosten anzusetzen.
(3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften, insbesondere die geografischen, geologischen oder topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes. Die Parameter müssen geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind, insbesondere nicht bereits durch andere Parameter abgebildet werden. Vergleichsparameter können insbesondere sein
- 1.
die Anzahl der Anschlusspunkte oder der Zählpunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte oder der Messstellen in Gasversorgungsnetzen, - 2.
die Fläche des versorgten Gebietes, - 3.
die Leitungslänge oder das Rohrvolumen, - 4.
die Jahresarbeit, - 5.
die zeitgleiche Jahreshöchstlast, - 6.
die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversorgungsnetzen, insbesondere die Anzahl und Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und solarer Strahlungsenergie oder - 7.
die Maßnahmen, die der volkswirtschaftlich effizienten Einbindung von dezentralen Erzeugungsanlagen, insbesondere von dezentralen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Windanlagen an Land und solarer Strahlungsenergie dienen.
(4) (weggefallen)
(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.
(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.
(1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzvergleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu berücksichtigen.
(2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermittelten Kosten anzusetzen.
(3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften, insbesondere die geografischen, geologischen oder topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes. Die Parameter müssen geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind, insbesondere nicht bereits durch andere Parameter abgebildet werden. Vergleichsparameter können insbesondere sein
- 1.
die Anzahl der Anschlusspunkte oder der Zählpunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte oder der Messstellen in Gasversorgungsnetzen, - 2.
die Fläche des versorgten Gebietes, - 3.
die Leitungslänge oder das Rohrvolumen, - 4.
die Jahresarbeit, - 5.
die zeitgleiche Jahreshöchstlast, - 6.
die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversorgungsnetzen, insbesondere die Anzahl und Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und solarer Strahlungsenergie oder - 7.
die Maßnahmen, die der volkswirtschaftlich effizienten Einbindung von dezentralen Erzeugungsanlagen, insbesondere von dezentralen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Windanlagen an Land und solarer Strahlungsenergie dienen.
(4) (weggefallen)
(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.
(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.
(1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln. Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgeführten Methoden durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören. Ergeben sich auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche Änderungen in dem nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Ausgangsniveau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nachträglichen Änderungen unberührt.
(2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen.
(3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienzwerte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der höhere Effizienzwert zu verwenden.
(4) Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben, so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ihren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht nachgekommen sind.
(4a) Zusätzlich werden Effizienzvergleiche durchgeführt, bei denen der Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 für alle Netzbetreiber durch den Aufwandsparameter ersetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ergibt. Die nach § 13 Abs. 3 und 4 ermittelten Vergleichsparameter bleiben unverändert. Weicht der so ermittelte Effizienzwert von dem nach Absatz 1 ermittelten Effizienzwert ab, so ist für den jeweils betrachteten Netzbetreiber der höhere Effizienzwert zu verwenden.
(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt bis zum 1. Juli des Kalenderjahres vor Beginn der Regulierungsperiode den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte sowie die nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Supereffizienzwerte für die nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Netzbetreiber. Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den §§ 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen Methoden zu enthalten. Soweit für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizienzvergleich ermittelt werden konnten, teilt die Bundesnetzagentur dies den Landesregulierungsbehörden begründet mit.
(6) Die Landesregulierungsbehörden führen zur Bestimmung von Effizienzwerten einen Effizienzvergleich nach den Absätzen 1 bis 3 sowie zur Bestimmung der Supereffizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 durch, soweit sie nicht die Ergebnisse des Effizienzvergleichs und der Supereffizienzanalyse der Bundesnetzagentur verwenden. Zur Sicherstellung der Belastbarkeit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch Netzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in den Effizienzvergleich einzubeziehen.
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).
(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.
(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen.
(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erfolgen.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden, - 2.
die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie - 3.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
- 1.
Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben getroffen werden, - 2.
Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind, - 3.
Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades getroffen werden, - 4.
Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann, - 5.
Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden, - 6.
nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben gestellt werden, - 7.
Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, - 8.
Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen, - 9.
Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können, - 10.
Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden, - 11.
Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und - 12.
Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden.
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. Die notwendigen Investitionen in die Netze müssen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.
(3) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Veröffentlichung der geltenden Netzentgelte hat in einem Format zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht.
(1) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung bis zum 1. Juli 2006 einen Bericht zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21a vorzulegen. Dieser Bericht hat ein Konzept zur Durchführung einer Anreizregulierung zu enthalten, das im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben umsetzbar ist. Zur Vorbereitung und zur Erstellung des Berichts stehen der Bundesnetzagentur die Ermittlungsbefugnisse nach diesem Gesetz zu.
(2) Die Bundesnetzagentur soll den Bericht unter Beteiligung der Länder, der Wissenschaft und der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen sowie die internationalen Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen berücksichtigen. Sie gibt den betroffenen Wirtschaftskreisen nach der Erstellung eines Berichtsentwurfs Gelegenheit zur Stellungnahme; sie veröffentlicht die erhaltenen Stellungnahmen im Internet. Unterlagen der betroffenen Wirtschaftskreise zur Entwicklung einer Methodik der Anreizregulierung sowie der Stellungnahme nach Satz 2 sind von den Regelungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 ausgenommen.
(3) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung zwei Jahre nach der erstmaligen Bestimmung von Netzzugangsentgelten im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a einen Bericht über die Erfahrungen damit vorzulegen. Die Bundesregierung hat den Bericht binnen dreier Monate an den Deutschen Bundestag weiterzuleiten; sie kann ihm eine Stellungnahme hinzufügen.
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).
(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.
(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen.
(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erfolgen.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden, - 2.
die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie - 3.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
- 1.
Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben getroffen werden, - 2.
Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind, - 3.
Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades getroffen werden, - 4.
Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann, - 5.
Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden, - 6.
nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben gestellt werden, - 7.
Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, - 8.
Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen, - 9.
Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können, - 10.
Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden, - 11.
Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und - 12.
Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden.
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. Die notwendigen Investitionen in die Netze müssen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.
(3) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Veröffentlichung der geltenden Netzentgelte hat in einem Format zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht.
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).
(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.
(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen.
(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erfolgen.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden, - 2.
die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie - 3.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
- 1.
Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben getroffen werden, - 2.
Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind, - 3.
Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades getroffen werden, - 4.
Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann, - 5.
Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden, - 6.
nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben gestellt werden, - 7.
Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, - 8.
Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen, - 9.
Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können, - 10.
Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden, - 11.
Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und - 12.
Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden.
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. Die notwendigen Investitionen in die Netze müssen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.
(3) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Veröffentlichung der geltenden Netzentgelte hat in einem Format zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht.
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).
(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.
(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen.
(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erfolgen.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden, - 2.
die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie - 3.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
- 1.
Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben getroffen werden, - 2.
Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind, - 3.
Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades getroffen werden, - 4.
Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann, - 5.
Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden, - 6.
nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben gestellt werden, - 7.
Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, - 8.
Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen, - 9.
Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können, - 10.
Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden, - 11.
Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und - 12.
Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden.
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.
(1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln. Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgeführten Methoden durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören. Ergeben sich auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche Änderungen in dem nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Ausgangsniveau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nachträglichen Änderungen unberührt.
(2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen.
(3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienzwerte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der höhere Effizienzwert zu verwenden.
(4) Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben, so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ihren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht nachgekommen sind.
(4a) Zusätzlich werden Effizienzvergleiche durchgeführt, bei denen der Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 für alle Netzbetreiber durch den Aufwandsparameter ersetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ergibt. Die nach § 13 Abs. 3 und 4 ermittelten Vergleichsparameter bleiben unverändert. Weicht der so ermittelte Effizienzwert von dem nach Absatz 1 ermittelten Effizienzwert ab, so ist für den jeweils betrachteten Netzbetreiber der höhere Effizienzwert zu verwenden.
(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt bis zum 1. Juli des Kalenderjahres vor Beginn der Regulierungsperiode den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte sowie die nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Supereffizienzwerte für die nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Netzbetreiber. Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den §§ 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen Methoden zu enthalten. Soweit für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizienzvergleich ermittelt werden konnten, teilt die Bundesnetzagentur dies den Landesregulierungsbehörden begründet mit.
(6) Die Landesregulierungsbehörden führen zur Bestimmung von Effizienzwerten einen Effizienzvergleich nach den Absätzen 1 bis 3 sowie zur Bestimmung der Supereffizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 durch, soweit sie nicht die Ergebnisse des Effizienzvergleichs und der Supereffizienzanalyse der Bundesnetzagentur verwenden. Zur Sicherstellung der Belastbarkeit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch Netzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in den Effizienzvergleich einzubeziehen.
(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.
(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.
(1) Die Festlegung der Erlösobergrenzen durch die Regulierungsbehörde hat so zu erfolgen, dass die nach den §§ 12 und 13 bis 15 ermittelten Ineffizienzen unter Anwendung eines Verteilungsfaktors rechnerisch bis zum Ende der Regulierungsperiode gleichmäßig abgebaut werden (individuelle Effizienzvorgabe).
(2) Soweit ein Netzbetreiber nachweist, dass er die für ihn festgelegte individuelle Effizienzvorgabe unter Nutzung aller ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen nicht erreichen und übertreffen kann, hat die Regulierungsbehörde die Effizienzvorgabe abweichend von Absatz 1 zu bestimmen. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, inwieweit der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden ist. Unzumutbar sind auch Maßnahmen, die dazu führen, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die in dem nach dem Energiewirtschaftsgesetz regulierten Bereich üblich sind, erheblich unterschritten werden. Eine Berücksichtigung struktureller Besonderheiten erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des § 15 Abs. 1.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.
(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,
- 1.
die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken, - 2.
den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen, - 3.
dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und - 4.
den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.
Im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten kann die dem Netzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 17. Dezember 2008 in den Punkten 1 und 2 des Tenors aufgehoben. Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 70 Millionen Euro festgesetzt.
Gründe:
- 1
- I. Die Betroffene betreibt ein örtliches Gasverteilernetz. Die Bundesnetzagentur eröffnete gegen sie von Amts wegen das Verfahren zur Festlegung der Erlösobergrenzen für die Jahre 2009 bis 2012.
- 2
- Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 legte die Bundesnetzagentur die Erlösobergrenzen niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Sie ließ die Kosten für eine Lastflusszusage unberücksichtigt und nahm Kürzungen beim Zinssatz für das einen Anteil von 40 Prozent übersteigende Eigenkapital vor. Abweichend vom Begehren der Betroffenen stellte sie in die Berechnung ferner den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 9 ARegV ein.
- 3
- Die Beschwerde der Betroffenen, die zunächst nur auf die Nichtberücksichtigung der Kosten aus der Lastflusszusage gestützt war, hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Hinsichtlich des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors haben die Beteiligten das Verfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich der weiteren Streitpunkte verfolgt die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ihr Begehren aus der Beschwerdeinstanz weiter. Die Bundesnetzagentur tritt dem Rechtsmittel entgegen.
- 4
- II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur hinsichtlich der Verzinsung des einen Anteil von 40 Prozent übersteigenden Eigenkapitals und der kalkulatorischen Gewerbesteuer Erfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet.
- 5
- 1. Lastflusszusage
- 6
- Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit die Betroffene die Berücksichtigung von Kosten begehrt, die ihr für eine Lastflusszusage entstanden sind, mit der sich ein anderes Unternehmen verpflichtet hat, bestimmte Gasmengen in Speichern verfügbar zu halten und auf Anforderung der Betroffenen in deren Netz einzuspeisen.
- 7
- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, diese Kosten seien schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie bei der Kostenprüfung im Rahmen des letzten Verfahrens zur Genehmigung der Netzentgelte gemäß § 23a EnWG nicht anerkannt worden seien.
- 8
- Die Kosten einer Lastflusszusage seien auch nicht als Kosten aus der Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV anzusehen. Eine Lastflusszusage diene zwar der Netzeffizienz, soweit mit ihrer Hilfe ein ansonsten notwendiger Netzausbau oder die Bildung von Teilnetzen vermieden werden könne. Sie sei jedoch nur eine von mehreren nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GasNZV (in der bis zum 8. September 2010 geltenden Fassung) anerkannten Maßnahmen. Die genannte Vorschrift überlasse dem Netzbetreiber die Wahl, welche der in Betracht kommenden, nicht abschließend aufgezählten Maßnahmen er ergreife, um das Angebot frei zuordenbarer Kapazitäten im gesamten Netz zu erhöhen. In der Möglichkeit der Auswahl und damit der Beeinflussbarkeit der daraus entstehenden Kosten liege ein wesentlicher Unterschied zu den durch die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze entstehenden Kosten. Nichts anderes gelte, soweit die Lastflusszusage eine Kostenreduzierung zum Ziel habe und nur eine Alternative zur Kapazitätsbuchung in den vorgelagerten Netzen darstelle. Auch insoweit habe der Netzbetreiber die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten der Reduzierung von Kapazitätsbuchungen. Zudem seien die Kosten für die Lastflusszusage auch deshalb nicht mit den Kosten aus der Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen vergleichbar , weil sie nicht der Regulierung unterlägen.
- 9
- b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
- 10
- aa) Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kosten für eine Lastflusszusage nicht als Kosten für die erforderliche Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV anzusehen sind.
- 11
- Die unmittelbare oder entsprechende Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV ist nicht schon deshalb geboten, weil eine Lastflusszusage zu einer Verringerung der gebuchten Kapazitäten im vorgelagerten Netz und damit zu einer Verringerung der Kosten für die Inanspruchnahme dieser Netzebene führen kann. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Kosten einer Lastflusszusage in vergleichbarer Weise dem Einfluss des Netzbetreibers entzogen sind wie die Kosten für die notwendige Inanspruchnahme eines vorgelagerten Netzes. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
- 12
- Kosten für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen sind grundsätzlich nicht beeinflussbar, weil sie typischerweise der Regulierung unterliegen und der Betreiber eines nachgelagerten Netzes in der Regel keine nennenswerten Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Entgelte hat. Die Kosten für Maßnahmen, mit denen gebuchte Kapazitäten im vorgelagerten Netz verringert oder Kapazitätsengpässe im vorgelagerten oder im eigenen Netz vermieden werden können, unterliegen hingegen nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts in weiten Bereichen dem Einfluss des Netzbetreibers. Dieser hat die Wahl zwischen mehreren unterschiedlichen Arten von Maßnahmen. Entscheidet er sich für die Einholung einer Lastflusszusage, ist er nach dem für den Streitfall einschlägigen § 6 Abs. 3 Satz 4 GasNZV a.F.
- 13
- bb) Eine Berücksichtigung als Netzkosten im Sinne von § 4 Abs. 1 und 6 GasNEV oder als aufwandsgleiche Kostenpositionen im Sinne von § 5 Abs. 1 GasNEV ist im Streitfall gemäß § 6 Abs. 2 ARegV nicht zulässig.
- 14
- (1) Bei der maßgeblichen Kostenprüfung im Rahmen des letzten Verfahrens zur Genehmigung der Netzentgelte sind Kosten für die Lastflusszusage nicht anerkannt worden. Dieses Ergebnis ist gemäß § 6 Abs. 2 ARegV bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Festlegung der Erlösobergrenzen heranzuziehen.
- 15
- Hierbei ist unerheblich, ob die Kosten im Rahmen der letzten Kostenprüfung bei hinreichendem Vorbringen der Betroffenen ganz oder teilweise berücksichtigungsfähig gewesen wären, weil sie entsprechend der Vorgabe in § 4 Abs. 1 GasNEV den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen. Die Betroffene ist an der Geltendmachung dieser Kosten jedenfalls gemäß § 6 Abs. 2 ARegV gehindert, weil sie in das Ergebnis der maßgeblichen Kostenprüfung keinen Eingang gefunden haben.
- 16
- (2) Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Ergebnis der nach § 6 Abs. 2 ARegV maßgeblichen Kostenprüfung bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Festlegung der Erlösobergrenzen allerdings zu korrigieren , soweit es mit der hierzu in der Zwischenzeit ergangenen höchstrichter- lichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 9 ff. - EnBW Regional AG).
- 17
- Die Voraussetzungen für eine solche Korrektur sind im Streitfall indes nicht erfüllt.
- 18
- Die Anpassung an später ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung soll verhindern, dass eine rechtswidrige Regulierungspraxis bei der Umstellung der Netzentgeltregulierung auf die Methode der Anreizregulierung fortgeschrieben wird (BGH RdE 2011, 308 Rn. 11 - EnBW Regional AG). Eine Anpassung ist deshalb auch dann geboten, wenn eine gerichtliche Entscheidung, zu der das Ergebnis der Kostenprüfung in Widerspruch steht, erst nach der Festlegung der Erlösobergrenzen ergangen ist oder wenn sich erst im Verfahren zur Überprüfung dieser Festlegung ergibt, dass die der Kostenprüfung zugrunde liegende Regulierungspraxis rechtswidrig war. Entscheidende Voraussetzung ist jedoch stets, dass sich eine der Kostenprüfung zugrunde liegende Rechtsauffassung als unzutreffend erweist.
- 19
- Im Streitfall ist die Bundesnetzagentur nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts bei der Kostenprüfung davon ausgegangen, dass die Kosten für die Lastflusszusage nicht zu den Kosten der vorgelagerten Netzwerkebene gehören, sondern als aufwandsgleiche Kostenpositionen der Netzebene nur nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 GasNEV berücksichtigt werden können. Diese Rechtsauffassung ist aus den oben dargelegten Gründen zutreffend.
- 20
- Unerheblich ist demgegenüber, ob die Bundesnetzagentur im Rahmen der Kostenprüfung zu Recht davon ausgegangen ist, die Betroffene habe die geltend gemachten Plankosten nicht hinreichend nachgewiesen. Ob die in § 4 Abs. 1 GasNEV normierten Voraussetzungen für die Anerkennung von Netzkosten oder aufwandsgleichen Kostenpositionen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine unzutreffende Beurteilung dieser Frage begründet für sich gesehen keine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung. Sie kann deshalb nicht zur Korrektur des nach § 6 Abs. 2 ARegV grundsätzlich heranzuziehenden Ergebnisses der Kostenprüfung führen. Eine umfassende Überprüfung oder Neuvornahme der Kostenprüfung anlässlich der Festlegung der Erlösobergrenzen ist nach dem Zweck der genannten Vorschrift ausgeschlossen (BGH RdE 2011, 308 Rn. 12 - EnBW Regional AG).
- 21
- Angesichts dessen ist auch unerheblich, aus welchen Gründen die Betroffene im Rahmen der Kostenprüfung davon abgesehen hat, nach dem Hinweis der Bundesnetzagentur näher zur Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten vorzutragen. Das Ergebnis der Kostenprüfung unterläge auch unter diesem Aspekt allenfalls dann einer Korrektur, wenn die Bundesnetzagentur die in Rede stehenden Kosten schon im Ansatz als nicht anerkennungsfähig angesehen hätte.
- 22
- 2. Weitere Beschwerdepunkte
- 23
- Teilweise begründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Beschwerdegericht eine Anpassung der angefochtenen Regulierungsentscheidung aus anderen Gründen als ausgeschlossen angesehen hat.
- 24
- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die von der Betroffenen erhobene Rüge, die Bundesnetzagentur habe für die Verzinsung des über einen Anteil von 40 Prozent hinausgehenden Eigenkapitals einen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Zinssatz zugrunde gelegt, sei unzulässig , weil sie erst nach Ablauf der Frist für die Begründung der Beschwerde erhoben worden sei. Damit komme es nicht darauf an, dass eine Korrektur des Zinssatzes nach § 6 Abs. 2 ARegV ausgeschlossen sei.
- 25
- b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
- 26
- aa) Das Beschwerdegericht hätte die Rügen der Betroffenen im Beschwerdeverfahren auch insoweit berücksichtigen müssen, als sie nach Ablauf der Frist für die Beschwerdebegründung erhoben wurden.
- 27
- (1) Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts ist das Gericht nur an das Ziel einer Klage oder eines Rechtsmittels gebunden, nicht aber an die rechtliche Begründung, die der Kläger bzw. Rechtsmittelführer dafür anführt (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 34/99, BVerwGE 111, 318, 320). Für ein Beschwerdeverfahren nach §§ 75 ff. EnWG gilt im Grundsatz nichts anderes.
- 28
- Zwar ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, Feststellungen der Regulierungsbehörde , die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen worden sind, von Amts wegen zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2009 - EnVR 12/08, RdE 2010, 29 Rn. 20; Beschluss vom 28. Juni 2005 - KVR 27/04, BGHZ 163, 296, 300 - Arealnetz mwN). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auf einzelne Feststellungen beschränkt ist, die der angefochtenen Entscheidung der Regulierungsbehörde zugrunde liegen. Streitgegenstand ist vielmehr der prozessuale Anspruch. Dieser ist gekennzeichnet durch die erstrebte, im Rechtsmittelantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 15/10, BVerwGE 140, 290 Rn. 20 mwN).
- 29
- Bei einer Beschwerde gegen die Bestimmung von Erlösobergrenzen gemäß § 4 ARegV ist der Streitgegenstand gekennzeichnet durch das Begehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verwaltungsentscheidung aufzuheben und eine ihm günstigere Entscheidung zu veranlassen, und durch den Sachverhalt, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt. Einzelne Elemente dieses Sachverhalts bilden grundsätzlich keinen selbständigen Streitgegenstand. Das Beschwerdegericht hat dem Rechtsschutzbegehren deshalb auch dann stattzugeben, wenn es die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung für unzutreffend, das Rechtsmittel aber aus anderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für zulässig und begründet hält. Es hat mithin auch solche Elemente des dem Beschwerdebegehren zugrundeliegenden Sachverhalts zu berücksichtigen, auf die sich der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gestützt hat.
- 30
- § 78 Abs. 4 Nr. 2 EnWG, wonach der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist die Tatsachen und Beweismittel angeben muss, auf die sich die Beschwerde stützt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zweck dieser Vorschrift ist die Festlegung des Streitgegenstands. Ihr ist darüber hinaus der bereits erwähnte Grundsatz zu entnehmen, dass das Gericht nicht gehalten ist, nicht angegriffene Feststellungen der Regulierungsbehörde von Amts wegen zu überprüfen. Eine Präklusionswirkung des Inhalts, dass der Beschwerdeführer gehindert wäre, nach Ablauf der Begründungsfrist weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen, kann hingegen weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus deren Sinn und Zweck oder aus sonstigen für die Auslegung relevanten Umständen abgeleitet werden (ebenso Danner/Theobald/Gussone, Energiewirtschaftsrecht , Oktober 2011, § 78 EnWG Rn. 22; vgl. auch Langen/Bunte, 11. Auflage, § 66 GWB Rn. 9).
- 31
- (2) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Betroffene den Streitgegenstand konkludent auf einen bestimmten Betrag beschränkt hat.
- 32
- Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs kann die Anfechtung eines Steuerbescheides auf einen Teil des festgesetzten Steuerbetrages beschränkt werden (BVerwG, Urteil vom 26. April 1974 - VII C 30.72, BStBl 1975 II 17, juris Rn. 24 f.; BFH, Beschluss vom 23. Oktober 1989 - GrS 2/87, BFHE 159, 4, juris Rn. 42). Diese Grundsätze dürften auf die Anfechtung der Bestimmung von Erlösobergrenzen nach § 4 ARegV übertragbar sein. Dies hätte zur Folge, dass der Netzbetreiber sein Begehren dahin einschränken kann, die festgesetzte Erlösobergrenze nur um einen bestimmten Betrag zu erhöhen, und die Entscheidung der Regulierungsbehörde insoweit bestandskräftig wird, als eine weitere Erhöhung der Obergrenze über diesen Betrag hinaus abgelehnt worden ist.
- 33
- Ob schon dann davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Streitgegenstand konkludent in der genannten Weise beschränkt hat, wenn die innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel allenfalls eine Erhöhung der Erlösobergrenzen um einen bestimmten Höchstbetrag rechtfertigen können, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn die Betroffene ihr Begehren in dieser Weise eingeschränkt hätte, wäre sie aus den oben genannten Gründen nicht gehindert gewesen, ihr dem Betrag nach beschränktes Begehren nachträglich auf andere tatsächliche Gesichtspunkte zu stützen. Ihr wäre lediglich verwehrt gewesen, aus solchen Gründen eine über den ursprünglich beantragten Betrag hinausgehende Erhöhung der Erlösobergrenze geltend zu machen.
- 34
- Im Streitfall ergab sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts aus dem innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Vorbringen zu den Kosten der Lastflusszusage, dass die Erlösobergrenzen für die erste Regulierungsperiode um insgesamt 44.603.000 Euro anzuheben seien. Jedenfalls innerhalb dieses Rahmens stand es der Betroffenen frei, ihr Rechtsmittel auch auf andere Tatsachen zu stützen. Die weiteren im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen können nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer Erhöhung der Erlösobergrenzen um 24.800.000 Euro führen. Sie halten sich mithin innerhalb des genannten Rahmens.
- 35
- bb) Die Bundesnetzagentur wird deshalb im Rahmen der vorzunehmenden Neubescheidung die Rechtsprechung des Senats zur Verzinsung des einen Anteil von 40 Prozent übersteigenden Eigenkapitals zu berücksichtigen haben und gegebenenfalls auch die kalkulatorische Gewerbesteuer entsprechend anpassen müssen (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07, WuW/E DE-R 2395 Rn. 54 ff. - Rheinhessische Energie; Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 14 - EnBW Regional AG).
- 36
- cc) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Bundesnetzagentur sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei den Kosten für Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen, durch Nichtberücksichtigung eines Erweiterungsfaktors für das erste Jahr der Regulierungsperiode, bei der Bemessung des pauschalierten Investitionszuschlags und in weiteren, nicht näher spezifizierten Punkten abgewichen, zeigt sie keinen Rechtsfehler des Beschwerdegerichts auf.
- 37
- Wie bereits oben dargelegt war das Beschwerdegericht nicht gehalten, Feststellungen der Regulierungsbehörde, die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen wurden, von Amts wegen zu überprüfen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist der Vortrag neuer Tatsachen zur Begründung des Rechtsmittels nicht zulässig.
- 38
- III. Der Senat verweist die Sache nicht an das Beschwerdegericht zurück. Die noch offenen Fragen können durch die Bundesnetzagentur in dem neu eröffneten Verwaltungsverfahren entschieden werden. Für die Neubescheidung ist der rechtliche Rahmen durch die Entscheidung des Senats vorgegeben.
- 39
- IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG.
Grüneberg Bacher
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2010 - VI-3 Kart 78/09 (V) -
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L. - im Folgenden: Hauptgenossenschaft - die Verpflichtung des Beklagten festzustellen, dass die Insolvenzschuldnerin Berechtigte im Sinne des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen ist.
- 2
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Mit Schreiben vom 24. April und 22. Oktober 1991 machte die Liquidatorin der Hauptgenossenschaft für diese vermögensrechtliche Ansprüche geltend. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2000 stellte der Beklagte in Ziffer 1 fest, dass die Hauptgenossenschaft nicht Berechtigte hinsichtlich des früheren Unternehmens der L. - im Folgenden: Hauptgenossenschaft (alt) - ist. Ferner lehnte er in Ziffer 2 des Bescheides die Rückübertragung bzw. Entschädigung der drei im Grundbuch von E. Blatt ..., Flur ..., verzeichneten Grundstücken T.straße ... (Flurstück ..., ehemals ... und ...), T.straße ... (Flurstück ...) und R.straße ... (Flurstück ...) ab.
- 3
-
Auf die gegen Ziffer 2 des Bescheides erhobene Klage der Hauptgenossenschaft hob das Verwaltungsgericht Weimar mit Urteil vom 24. Juni 2003 Ziffer 2 des Bescheides auf und verpflichtete den Beklagten zur Zurückübertragung des Eigentums an den darin aufgeführten Grundstücken. Das Urteil wurde rechtskräftig. Der Beklagte übertrug daraufhin mit Bescheid vom 1. September 2003 das Eigentum an diesen Grundstücken auf die Hauptgenossenschaft. In der Begründung des Bescheides wird ergänzend ausgeführt, der Beklagte komme im Übrigen der Anregung der Antragstellerin, den Bescheid vom 10. Oktober 2000 insgesamt aufzuheben, nicht nach. Eine Berechtigung für das Unternehmen könne nicht festgestellt werden.
- 4
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Auf die gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 10. Oktober 2000 erhobene Klage der Hauptgenossenschaft, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 6. Juli 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat das Verwaltungsgericht Gera mit dem angefochtenen Urteil antragsgemäß den Bescheid vom 10. Oktober 2000 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet festzustellen, dass die Hauptgenossenschaft Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der vermögensrechtliche Antrag sei im Jahre 1991 fristgerecht und auch im Übrigen ordnungsgemäß gestellt worden. Insbesondere sei die Hauptgenossenschaft antragsbefugt. Die Erfüllung des Quorums nach § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG sei hierfür nicht erforderlich gewesen; denn jedenfalls seien die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1a Satz 4 VermG erfüllt. Der Vermögensverlust der Hauptgenossenschaft im Beitrittsgebiet liege auf der Hand. Außerhalb dieses Gebiets belegenes Vermögen des Unternehmens sei vorhanden gewesen und bis heute vorhanden. Das Restunternehmen sei im damaligen Bundesgebiet auch werbend tätig gewesen. Mit der Bestellung des D. e.V. in Bonn zum Pfleger durch das Amtsgericht Bonn im Jahr 1954 sei es in ausreichendem Maße handlungsfähig gewesen. Das frühere Unternehmen der Hauptgenossenschaft (alt) sei auch einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG ausgesetzt gewesen. Dies habe das Verwaltungsgericht Weimar in seinem Urteil vom 24. Juni 2003 rechtskräftig festgestellt; daran seien die Beteiligten gebunden.
- 5
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Mit ihrer Revision macht die Beigeladene zu 2 im Wesentlichen geltend: § 6 Abs. 1a Satz 4 VermG sei vorliegend nicht anwendbar. Es fehle an einer werbenden Tätigkeit der Restgesellschaft im Bundesgebiet, so dass das Quorum nach § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG für eine wirksame Anmeldung erfüllt sein müsse, woran es hier aber fehle. Eine Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 24. Juni 2003 bestehe schon deshalb nicht, weil sie an jenem Verfahren nicht beteiligt gewesen sei.
- 6
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Die Beigeladene zu 2 beantragt,
-
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 1. Dezember 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 7
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Der Kläger beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
- 8
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Er verteidigt das angegriffene Urteil.
- 9
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Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 haben keine Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe
- 10
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Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, und die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
- 11
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1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die vom Kläger begehrte Feststellung, dass die L. - die Hauptgenossenschaft - Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG ist, weil das Unternehmen der L. - der Hauptgenossenschaft (alt) - einer Schädigung im Sinne von § 1 VermG ausgesetzt gewesen sei. Dies ergibt sich aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gera gestellten Antrag, der sich allein auf die in Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 10. Oktober 2008 getroffene Regelung bezieht. Darin hatte der Beklagte entschieden, dass die Hauptgenossenschaft nicht Berechtigte wegen einer Schädigung des Unternehmens sei, weil die Auflösung dieses Unternehmens im Jahre 1950 nicht auf eine unlautere Machenschaft deutscher Stellen zurückzuführen sei. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auch allein über den Anspruch der Hauptgenossenschaft auf Feststellung ihrer Restitutionsberechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG entschieden. Dagegen war die in Ziffer 2 dieses Bescheides getroffene Regelung bereits Gegenstand des vor dem Verwaltungsgericht Weimar geführten Rechtsstreits, der mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Juni 2003 beendet wurde. Diese Regelung betraf die vom Kläger beantragte Rückübertragung bzw. Entschädigung der im Grundbuch von E., Blatt ..., Flur ..., verzeichneten drei Grundstücke T.straße ..., T.straße ... und R.straße ...; der Beklagte hatte entschieden, dass die Überführung dieser Grundstücke in Volkseigentum, die erst einige Jahre nach der Liquidation der Hauptgenossenschaft (alt), nämlich erst 1953 erfolgt war, ebenfalls nicht auf einer unlauteren Machenschaft beruhte.
- 12
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Im vorliegenden Verfahren ist damit über den vom Kläger als Insolvenzverwalter geltend gemachten Anspruch auf Unternehmensrestitution nach § 6 VermG zu entscheiden, nicht aber über einen Anspruch auf Singularrestitution nach § 3 VermG.
- 13
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2. Die Revision ist zulässig. Die Beigeladene zu 2 ist aufgrund der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beiladung gemäß § 63 Nr. 3 VwGO Beteiligte am Verfahren; sie kann Sachanträge stellen und Rechtsmittel einlegen (§§ 135, 132 Abs. 1 VwGO, § 37 Abs. 2 VermG). Sie ist auch beschwert, weil sie durch das angegriffene Urteil in ihren rechtlichen Interessen nachteilig berührt wird (vgl. dazu Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 6 C 8.94 - BVerwGE 98, 210 <213 f.> = NVwZ-RR 1996, 32). Würde das angefochtene Urteil und damit die Verpflichtung des Beklagten rechtskräftig, die Hauptgenossenschaft als Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes in Ansehung des ehemaligen Unternehmens der Hauptgenossenschaft (alt) festzustellen, könnte dies nachteilige rechtliche Wirkungen auch für die Beigeladene zu 2 haben. Die Beigeladene hat dargelegt, dass ihre Rechtsvorgängerin, die Treuhandanstalt, Verfügungsberechtigte hinsichtlich wenigstens eines Grundstücks war, das zu den zu Zeiten der DDR in Volkseigentum überführten und später in die Verfügungsgewalt der Treuhandanstalt übergegangenen Vermögenswerten der Hauptgenossenschaft (alt) gehörte, die durch vermögensrechtliche Ansprüche des Klägers belastet seien. Dieses Grundstück sei zwischenzeitlich verkauft worden, so dass die Beigeladene im Falle der Berechtigung des Klägers Ansprüche auf Erlösauskehr zu gewärtigen habe. Der Kläger hat diese Darlegung zwar mit Nichtwissen bestritten, der Vertreter des Beklagten hat sie jedoch bestätigt. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bestätigung zu zweifeln. Der Vertreter des Beklagten hat zu den in seinem Amt geführten Grundstücksverzeichnissen Zugang und ist mit ihnen dienstlich befasst. Er hat seine Angaben mit einschlägigen schriftlichen Unterlagen belegt. Das genügt für die Beschwer der Beigeladenen. Einer abschließenden Prüfung der Eigentumsverhältnisse an dem in Rede stehenden Grundstück bedarf es hierfür nicht. Sie kann und muss dem dafür vorgesehenen Verfahren nach dem Vermögensgesetz vorbehalten bleiben. Bereits der Umstand, dass die Beigeladene im Falle der Rechtskraft des angefochtenen Urteils ihrerseits Ansprüchen des Klägers auf Auskehr des von der Treuhandanstalt oder ihrer Rechtsnachfolgerin durch den Verkauf des in Rede stehenden Grundstücks erzielten Erlöses ausgesetzt sein kann, begründet die Annahme, dass sie durch das angefochtene Urteil in ihren rechtlichen Interessen nachteilig berührt ist.
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3. Das angefochtene Urteil verstößt gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
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a) Zu Recht rügt die Beigeladene zu 2, dass das Verwaltungsgericht § 6 Abs. 1a Satz 4 VermG verletzt hat. Denn es geht im angefochtenen Urteil zu Unrecht davon aus, die Hauptgenossenschaft (alt) sei nach ihrer Liquidation im Jahre 1950 und dem nachfolgenden Verlust ihres gesamten im Beitrittsgebiet befindlichen Vermögens in Ansehung ihres im damaligen Bundesgebiet belegenen Restvermögens weiterhin im Bundesgebiet als Restgesellschaft werbend tätig gewesen. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der werbenden Tätigkeit im Sinne der Vorschrift verkannt.
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§ 6 Abs. 1a Satz 4 VermG bezieht sich nach seinem Wortlaut auf Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren haben und hinsichtlich ihres außerhalb des Beitrittsgebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung "werbend tätig" sind. Er erfasst damit im Falle der Vollenteignung des Unternehmensträgers in der DDR Restgesellschaften oder im Fall der Enteignung von Mitgliedschaftsrechten Spaltgesellschaften (vgl. dazu Urteil vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 69.96 - BVerwGE 106, 51 <54 f.> = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 31; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136/59 - BGHZ 33, 195 <198 f.> m.w.N.), sofern diese jeweils im Bundesgebiet weiterhin werbend tätig sind. Ruhende Rest- oder Spaltgesellschaften können die Regelung dagegen nicht für sich in Anspruch nehmen (Beschluss vom 13. September 1993 - BVerwG 7 B 46.93 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 2 m.w.N.; Messerschmidt, in: Fieberg u.a., Kommentar zum VermG, § 6 Rn. 175). Ein Unternehmen übt nur dann eine werbende Tätigkeit im Sinne der Vorschrift aus, wenn es wirtschaftliche Aktivitäten in Verfolgung seiner Unternehmenszwecke entfaltet. Denn nur dann wirbt es darauf gerichtete Geschäftsaufträge ein und fördert den Unternehmenserfolg. Die bloße Verwaltung von (Rest-)Vermögen des früher im Beitrittsgebiet tätigen Unternehmens reicht, wenn sie nicht selbst Gesellschaftszweck ist, dafür nicht aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um relativ geringfügige Werte handelt (vgl. Drobnig, in: Huber/Jayme
, Festschrift für Rolf Serick zum 70. Geburtstag, 1992, S. 37 <52>).
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So liegt der Fall hier. Die Hauptgenossenschaft (alt) war nach ihrem Statut von 1948, den Feststellungen des angefochtenen Urteils zufolge, auf den "Bezug und Absatz landwirtschaftlicher Bedarfsartikel und Erzeugnisse, die Organisation der Be- und Verarbeitung derselben sowie die Erziehung der Mitglieder der ihr angeschlossenen Genossenschaften im demokratischen Geist und Hebung ihres allgemeinen Bildungsstandes" gerichtet. Diesen Gesellschaftszweck konnte sie nach ihrer Liquidation im Jahre 1950 nicht mehr verfolgen. Dementsprechend richtete sich auch die Tätigkeit des vom Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 22. Oktober 1954 als Abwesenheitspfleger bestellten D. e.V. nur noch auf die Verwaltung des im Bundesgebiet und West-Berlin vorhandenen Vermögens. Darin kann keine werbende Tätigkeit der Restgesellschaft im Sinne von § 6 Abs. 1a Satz 4 VermG gesehen werden. Deshalb war für die Anmeldung und Geltendmachung eines auf eine Schädigung des Unternehmens der früheren Hauptgenossenschaft (alt) bezogenen Restitutionsanspruches deren "Wiederbelebung" erforderlich, die die Erfüllung des Quorums nach § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG voraussetzte.
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b) Das angefochtene Urteil verletzt auch § 121 VwGO. Denn das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG unter Verkennung der Rechtskraftwirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 24. Juni 2003 bejaht. Es ist davon ausgegangen, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Weimar zur schädigenden Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG würden gemäß § 121 VwGO von der Rechtskraft jenes Urteils erfasst und seien deshalb seinem Urteil als bindend zugrunde zu legen. Damit sei ohne weitere Feststellungen davon auszugehen, das frühere Unternehmen der Hauptgenossenschaft (alt) sei - entgegen der Auffassung des Beklagten - einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG ausgesetzt gewesen.
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Damit hat das Verwaltungsgericht die Bindungswirkung des § 121 VwGO verkannt. Nach dieser Vorschrift binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, namentlich die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Das Verwaltungsgericht hat schon übersehen, dass die Beigeladene zu 2 im Vorprozess vor dem Verwaltungsgericht Weimar nicht beteiligt war und schon deshalb von der Rechtskraftwirkung des dort ergangenen Urteils nicht erfasst werden konnte. Vor allem aber hat das Verwaltungsgericht die objektive Reichweite der Rechtskraft dieses Urteils verkannt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar bindet im vorliegenden Rechtsstreit auch die anderen Beteiligten nicht.
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Rechtskräftige Urteile binden nur insoweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (Urteil vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68; Beschluss vom 14. November 2007 - BVerwG 8 B 81.07 - ZOV 2008, 53; jeweils m.w.N.). Die gerichtliche Entscheidung ist demgemäß die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter das Gesetz (Urteil vom 10. Mai 1994 a.a.O. <26>; BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 20. Mai 1954 - GSZ 6/53 - BGHZ 13, 265 <279>; Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - BGH NJW 1983, 2032 = juris Rn. 13), also der konkrete Rechtsschluss vom Klagegrund auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der begehrten Rechtsfolge anhand des die Entscheidung unmittelbar tragenden Rechtssatzes. Auf diesen unmittelbaren Gegenstand des Urteils ist die Rechtskraft beschränkt. § 121 VwGO verhindert damit, dass eine derartige gerichtliche Entscheidung in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann. Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale und sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind (Urteil vom 10. Mai 1994 a.a.O. <26>; BGH, Beschluss vom 20. Mai 1954 a.a.O. <279>; Urteile vom 17. März 1964 - Ia ZR 193/63 - BGHZ 42, 340 <350>, vom 25. September 1972 - VIII ZR 81/71 - BGH NJW 1972, 2268 <2269> und vom 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79 - BGH NJW 1981, 1045).
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Hiernach liegt eine Identität desjenigen prozessualen Anspruchs, über den das Verwaltungsgericht Weimar mit dem Urteil vom 24. Juni 2003 rechtskräftig entschieden hat, mit dem hier in Rede stehenden Anspruch nicht vor. Jener war auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, die im Tenor des Urteils näher bezeichneten drei Grundstücke an die Hauptgenossenschaft zurück zu übertragen, während dieser auf die Verpflichtung des Beklagten abzielt, festzustellen, dass die Hauptgenossenschaft Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes in Ansehung des Unternehmens der Hauptgenossenschaft (alt) ist. Der im Urteil vom 24. Juni 2003 rechtskräftig bejahte Anspruch der Hauptgenossenschaft auf Rückübertragung der drei Grundstücke bildet zu dem im vorliegenden Rechtsstreit behaupteten Anspruch der Hauptgenossenschaft auf Feststellung ihrer Berechtigung am Unternehmen auch keine vorgreifliche Vorfrage (vgl. hierzu Urteile vom 29. August 1966 - BVerwG 8 C 353.63 - BVerwGE 25, 7 <10> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 22; vom 10. Mai 1994 a.a.O. <26> m.w.N. und vom 24. November 1998 - BVerwG 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 <33> = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 3), weshalb jenem Urteil für den vorliegenden Rechtsstreit keine präjudizielle Wirkung zukommen kann. Das hat das Verwaltungsgericht auch nicht angenommen. Es hat vielmehr umgekehrt gemeint, dass das Verwaltungsgericht Weimar einen Anspruch auf Rückübertragung der drei Grundstücke nur bejahen konnte, wenn es - seinerseits als Vorfrage - die Berechtigtenstellung der Hauptgenossenschaft am Unternehmen selbst bejahte. Das verkennt die Reichweite der Rechtskraft in mehrfacher Hinsicht.
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Die Entscheidung einer Vorfrage nimmt an der Rechtskraft nicht teil, sofern sie nicht Gegenstand einer besonderen Zwischenfeststellung ist (vgl. § 322 Abs. 1, § 256 Abs. 2 ZPO; Beschluss vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 3 B 91.76 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 40; Urteil vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 4.01 - BVerwGE 115, 111 <116 f.> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 82; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 121 VwGO
). Das gilt auch im Vermögensrecht. Zwar ermächtigt das Vermögensgesetz die Behörden zum Erlass von Teilentscheidungen über den Rückübertragungsanspruch. Gegenstand einer solchen Teilentscheidung kann namentlich die Feststellung sein, dass der Anspruchsteller Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes in Ansehung einer bestimmten Vermögensschädigung ist. Eine derartige Berechtigtenfeststellung bindet die Verfahrensbeteiligten auch in weiteren Verfahren. Voraussetzung ist aber stets, dass eine Teilentscheidung im Sinne einer abschichtenden Teilregelung getroffen wurde, die - wenn sie unangefochten blieb - der Bestandskraft, bei gerichtlicher Überprüfung der Rechtskraft fähig ist (vgl. Urteile vom 29. September 1993 - BVerwG 7 C 39.92 - BVerwGE 94, 195 <199> = Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 3; vom 16. April 1998 - BVerwG 7 C 32.97 - BVerwGE 106, 310 <312 f.> = Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 9; vom 13. April 2000 - BVerwG 7 C 84.99 - BVerwGE 111, 129 = Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 26 und vom 24. Februar 2010 - BVerwG 8 C 14.08 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 94). Der Beklagte hatte in seinem Bescheid vom 10. Oktober 2000 unter Ziffer 1 ausdrücklich eine derartige gesonderte - wenn auch negative - Berechtigtenfeststellung getroffen. Diese war als solche aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Weimar, sondern ist - allein - Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, den der Kläger gemäß der ihm vom Beklagten erteilten - gespaltenen - Rechtsmittelbelehrung beim Verwaltungsgericht Gera anhängig gemacht hat.
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Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht Weimar auch der Sache nach nicht über den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits entschieden hat. Wie eingangs (oben 1.) erwähnt, ist Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits der behauptete Anspruch der Hauptgenossenschaft auf Feststellung ihrer Berechtigung an dem Unternehmen, das die Hauptgenossenschaft (alt) vor und nach dem Krieg in Erfurt werbend betrieben hatte und das im Juli 1950 liquidiert und in der Folge abgewickelt wurde. Klagegrund ist ihre Behauptung, die Liquidation und nachfolgende Abwicklung des Unternehmens sei von den damaligen deutschen Stellen durch unlautere Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG erzwungen worden. Damit stellt sie sich gegen die tatsächlichen Feststellungen zu Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides, demzufolge die Liquidation von der Hauptgenossenschaft (alt) freiwillig und allenfalls als Folge einer Auszehrung des wirtschaftlichen Betätigungsfeldes des Unternehmens beschlossen worden sei, die auf Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückzuführen sei. Zu diesem Klagegrund verhält sich das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar nicht. Es hat nicht die Ereignisse vor und bis Juli 1950 im Blick, sondern die Ereignisse von 1953. Zwar leitet es die Gründe seiner Entscheidung, dass der Hauptgenossenschaft die drei 1953 in Volkseigentum überführten Grundstücke zurückzugeben seien, mit der Bemerkung ein, es handele sich um eine Unternehmensresterestitution im Sinne des § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG; doch liegt dieser Bemerkung nicht die Feststellung zugrunde, dass der Hauptgenossenschaft ein lebendes Unternehmen entzogen worden sei, zu dessen Vermögen die drei Grundstücke gehört hätten. Stattdessen leitet es den Restitutionsanspruch aus einem ganz anderen Schädigungstatbestand, nämlich daraus her, dass die Behörden der DDR die Überführung der Grundstücke in Volkseigentum im Jahre 1953 zum Ausgleich einer in Wahrheit nicht bestehenden Geldforderung gegen das - bereits in Liquidation befindliche - Unternehmen erzwungen hätten. Diese Feststellung trägt seine Entscheidung. Sie erfüllt den Tatbestand der Singularrestitution, dessen Berechtigter auch der Träger eines bereits in Abwicklung befindlichen Unternehmens sein kann; sie setzt eine zusätzliche Unternehmensschädigung nicht voraus (vgl. Beschluss vom 27. Juli 1993 - BVerwG 7 B 15.93 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 1; Urteil vom 28. März 2001 - BVerwG 8 C 6.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 42).
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c) Das angefochtene Urteil beruht auf der fehlerhaften Anwendung von § 6 Abs. 1a Satz 4 VermG und von § 121 VwGO. Daran ändert auch nichts, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil (UA S. 23 f.) eine eigene Würdigung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 VermG nachgeschoben hat. Denn das Verwaltungsgericht hat insoweit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, es stütze seine Entscheidung nicht auf diese ergänzenden Ausführungen.
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3. Das angefochtene Urteil ist auch nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen richtig. Das käme ohnehin nur in Betracht, wenn auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sowohl die Antragsberechtigung der Hauptgenossenschaft nach § 6 Abs. 1a VermG als auch deren Berechtigung in Ansehung des Unternehmens nach § 1 Abs. 3 VermG feststünde. Davon kann keine Rede sein. Es lässt sich schon nicht erkennen, dass die für einen ordnungsgemäßen Antrag auf Unternehmensrestitution erforderlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG erfüllt sind.
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Dazu bedarf es zunächst der Bestimmung des Schädigungszeitpunktes. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, worin das Verwaltungsgericht die gegen das (lebende) Unternehmen in der damaligen DDR gerichtete(n) Schädigungsmaßnahme(n) im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG gesehen hat. Insbesondere ist im Unklaren geblieben, ob das Verwaltungsgericht die Schädigung in der Herbeiführung des Liquidationsbeschlusses vom 11. Juli 1950 mit unlauteren Mitteln gesehen hat oder ob es von einer bis zur Vollbeendigung des Unternehmens im Jahre 1953/54 gestreckten Unternehmensschädigung ausgegangen ist. Auch wenn die Vorschriften der Unternehmensrestitution nach § 6 VermG nicht nur bei der Rückgabe eines lebenden Unternehmens oder Betriebsteils eines solchen, sondern auch dann eingreifen, wenn sich der Rückgabeanspruch auf die nach der Stilllegung eines geschädigten Unternehmens verbliebenen Vermögensgegenstände richtet (§ 6 Abs. 6a Satz 1 VermG), setzen sie die Schädigung eines lebenden Unternehmens voraus. Dies erfordert zwar nicht notwendig einen einheitlichen Entzugsakt. So können etwa auch Fälle von einem Schädigungstatbestand nach § 1 VermG erfasst sein, in denen das wesentliche Betriebsvermögen eines Unternehmens durch einzelne, unter Umständen auch zeitlich gestreckte Veräußerungsvorgänge an Dritte übertragen wurde. In jedem Falle muss bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einem durch Veräußerung, Enteignung oder durch eine vergleichbare Maßnahme bewirkten Entzug eines lebenden Unternehmens gesprochen werden können (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 27. Juli 1993 a.a.O. = juris Rn. 6). Die Unternehmensrestitution nach § 6 VermG hat nur Vorrang (§ 3 Abs. 1 Satz 3 VermG) vor der Singularrestitution gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG, wenn die Schädigungsmaßnahme im Sinne von § 1 VermG eine lebensfähige werbende Organisationseinheit getroffen hatte (Urteile vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 98, 154 <158 f.> = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 10 und vom 28. März 2001 a.a.O. = juris Rn. 25). Die Vorschriften über die Unternehmensrestitution finden deshalb keine Anwendung, wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmens bereits vor der Durchführung schädigender Maßnahmen endgültig eingestellt und mit seiner Wiederaufnahme nicht zu rechnen war (vgl. Urteile vom 28. März 2001 a.a.O. S. 35 m.w.N. und vom 11. März 2004 - BVerwG 7 C 61.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 60 Rn. 11). Dazu fehlt es im Urteil des Verwaltungsgerichts an näheren Feststellungen.
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Bezogen auf den Schädigungszeitpunkt müssen die vor der Schädigung vorhandenen Mitglieder der Hauptgenossenschaft (alt) ermittelt werden. Dabei muss vermieden werden, auch diejenigen als Mitglieder anzusehen, die erst infolge der Schädigung in die Genossenschaft eingetreten sind. Auch wenn viel dafür spricht, ist bislang nicht abschließend geklärt, ob das bei den Verwaltungsvorgängen (BA 4 Bl. 76) befindliche "Verzeichnis der persönlichen Genossen der Thüringer Hauptgenossenschaft, Erfurt" vom 30. Juni 1948 den zum Schädigungszeitpunkt maßgeblichen Mitgliederbestand wiedergibt. Ebenso steht nicht fest, ob die dort aufgeführten Mitglieder, unter denen sich sowohl drei natürliche Personen mit 12 Anteilen als auch 35 juristische Personen (Genossenschaften, Vereine) mit 217 Anteilen befanden, oder ihre - ordnungsgemäß bestimmten - Rechtsnachfolger ausnahmslos namentlich bekannt sind und ob sie mit dem in § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG vorgesehenen Quorum von mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte des geschädigten Unternehmens den Anspruch auf Rückübertragung an das Unternehmen oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten fristgerecht angemeldet haben.
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Der Anwendung des § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG steht nicht entgegen, dass das dort vorgeschriebene Quorum erst durch das Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen (Investitionshemmnisse-Beseitigungsgesetz) vom 22. März 1991 (BGBl I S. 766) mit Wirkung vom 29. März 1991 eingeführt worden ist. Denn die durch dieses Gesetz bewirkten Änderungen des Vermögensgesetzes finden entgegen der Auffassung des Klägers auch auf solche Restitutionsverfahren Anwendung, die bei dessen Inkrafttreten bereits anhängig waren (Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - BVerwGE 95, 155 <157 f.> = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 5). Die sofortige Geltung von Rechtsänderungen auch für die bei ihrem Inkrafttreten bereits anhängigen Verwaltungsverfahren ergibt sich schon aus dem allgemeinen Geltungsanspruch des jeweiligen Änderungsgesetzes, sofern dieser Anspruch nicht ausdrücklich auf später beginnende Verfahren beschränkt ist (vgl. - für Änderungen des Prozessrechts - BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - BVerfGE 87, 48 <64> m.w.N.). Eine solche Beschränkung enthält das vorgenannte Gesetz vom 22. März 1991 nicht. Unabhängig davon ist das Restitutionsverfahren ohnehin erst durch den Antrag vom 24. April 1991 eingeleitet worden. Dass die Liquidatorin, die den Antrag für die Hauptgenossenschaft gestellt hat, bereits in der Generalversammlung vom 19. Dezember 1990 bestellt und mit der Antragstellung beauftragt worden war, ändert daran nichts.
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, - 2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbehörde.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 17. Dezember 2008 in den Punkten 1 und 2 des Tenors aufgehoben. Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 70 Millionen Euro festgesetzt.
Gründe:
- 1
- I. Die Betroffene betreibt ein örtliches Gasverteilernetz. Die Bundesnetzagentur eröffnete gegen sie von Amts wegen das Verfahren zur Festlegung der Erlösobergrenzen für die Jahre 2009 bis 2012.
- 2
- Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 legte die Bundesnetzagentur die Erlösobergrenzen niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Sie ließ die Kosten für eine Lastflusszusage unberücksichtigt und nahm Kürzungen beim Zinssatz für das einen Anteil von 40 Prozent übersteigende Eigenkapital vor. Abweichend vom Begehren der Betroffenen stellte sie in die Berechnung ferner den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 9 ARegV ein.
- 3
- Die Beschwerde der Betroffenen, die zunächst nur auf die Nichtberücksichtigung der Kosten aus der Lastflusszusage gestützt war, hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Hinsichtlich des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors haben die Beteiligten das Verfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich der weiteren Streitpunkte verfolgt die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ihr Begehren aus der Beschwerdeinstanz weiter. Die Bundesnetzagentur tritt dem Rechtsmittel entgegen.
- 4
- II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur hinsichtlich der Verzinsung des einen Anteil von 40 Prozent übersteigenden Eigenkapitals und der kalkulatorischen Gewerbesteuer Erfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet.
- 5
- 1. Lastflusszusage
- 6
- Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit die Betroffene die Berücksichtigung von Kosten begehrt, die ihr für eine Lastflusszusage entstanden sind, mit der sich ein anderes Unternehmen verpflichtet hat, bestimmte Gasmengen in Speichern verfügbar zu halten und auf Anforderung der Betroffenen in deren Netz einzuspeisen.
- 7
- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, diese Kosten seien schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie bei der Kostenprüfung im Rahmen des letzten Verfahrens zur Genehmigung der Netzentgelte gemäß § 23a EnWG nicht anerkannt worden seien.
- 8
- Die Kosten einer Lastflusszusage seien auch nicht als Kosten aus der Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV anzusehen. Eine Lastflusszusage diene zwar der Netzeffizienz, soweit mit ihrer Hilfe ein ansonsten notwendiger Netzausbau oder die Bildung von Teilnetzen vermieden werden könne. Sie sei jedoch nur eine von mehreren nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GasNZV (in der bis zum 8. September 2010 geltenden Fassung) anerkannten Maßnahmen. Die genannte Vorschrift überlasse dem Netzbetreiber die Wahl, welche der in Betracht kommenden, nicht abschließend aufgezählten Maßnahmen er ergreife, um das Angebot frei zuordenbarer Kapazitäten im gesamten Netz zu erhöhen. In der Möglichkeit der Auswahl und damit der Beeinflussbarkeit der daraus entstehenden Kosten liege ein wesentlicher Unterschied zu den durch die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze entstehenden Kosten. Nichts anderes gelte, soweit die Lastflusszusage eine Kostenreduzierung zum Ziel habe und nur eine Alternative zur Kapazitätsbuchung in den vorgelagerten Netzen darstelle. Auch insoweit habe der Netzbetreiber die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten der Reduzierung von Kapazitätsbuchungen. Zudem seien die Kosten für die Lastflusszusage auch deshalb nicht mit den Kosten aus der Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen vergleichbar , weil sie nicht der Regulierung unterlägen.
- 9
- b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
- 10
- aa) Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kosten für eine Lastflusszusage nicht als Kosten für die erforderliche Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV anzusehen sind.
- 11
- Die unmittelbare oder entsprechende Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV ist nicht schon deshalb geboten, weil eine Lastflusszusage zu einer Verringerung der gebuchten Kapazitäten im vorgelagerten Netz und damit zu einer Verringerung der Kosten für die Inanspruchnahme dieser Netzebene führen kann. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Kosten einer Lastflusszusage in vergleichbarer Weise dem Einfluss des Netzbetreibers entzogen sind wie die Kosten für die notwendige Inanspruchnahme eines vorgelagerten Netzes. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
- 12
- Kosten für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen sind grundsätzlich nicht beeinflussbar, weil sie typischerweise der Regulierung unterliegen und der Betreiber eines nachgelagerten Netzes in der Regel keine nennenswerten Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Entgelte hat. Die Kosten für Maßnahmen, mit denen gebuchte Kapazitäten im vorgelagerten Netz verringert oder Kapazitätsengpässe im vorgelagerten oder im eigenen Netz vermieden werden können, unterliegen hingegen nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts in weiten Bereichen dem Einfluss des Netzbetreibers. Dieser hat die Wahl zwischen mehreren unterschiedlichen Arten von Maßnahmen. Entscheidet er sich für die Einholung einer Lastflusszusage, ist er nach dem für den Streitfall einschlägigen § 6 Abs. 3 Satz 4 GasNZV a.F.
- 13
- bb) Eine Berücksichtigung als Netzkosten im Sinne von § 4 Abs. 1 und 6 GasNEV oder als aufwandsgleiche Kostenpositionen im Sinne von § 5 Abs. 1 GasNEV ist im Streitfall gemäß § 6 Abs. 2 ARegV nicht zulässig.
- 14
- (1) Bei der maßgeblichen Kostenprüfung im Rahmen des letzten Verfahrens zur Genehmigung der Netzentgelte sind Kosten für die Lastflusszusage nicht anerkannt worden. Dieses Ergebnis ist gemäß § 6 Abs. 2 ARegV bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Festlegung der Erlösobergrenzen heranzuziehen.
- 15
- Hierbei ist unerheblich, ob die Kosten im Rahmen der letzten Kostenprüfung bei hinreichendem Vorbringen der Betroffenen ganz oder teilweise berücksichtigungsfähig gewesen wären, weil sie entsprechend der Vorgabe in § 4 Abs. 1 GasNEV den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen. Die Betroffene ist an der Geltendmachung dieser Kosten jedenfalls gemäß § 6 Abs. 2 ARegV gehindert, weil sie in das Ergebnis der maßgeblichen Kostenprüfung keinen Eingang gefunden haben.
- 16
- (2) Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Ergebnis der nach § 6 Abs. 2 ARegV maßgeblichen Kostenprüfung bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Festlegung der Erlösobergrenzen allerdings zu korrigieren , soweit es mit der hierzu in der Zwischenzeit ergangenen höchstrichter- lichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 9 ff. - EnBW Regional AG).
- 17
- Die Voraussetzungen für eine solche Korrektur sind im Streitfall indes nicht erfüllt.
- 18
- Die Anpassung an später ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung soll verhindern, dass eine rechtswidrige Regulierungspraxis bei der Umstellung der Netzentgeltregulierung auf die Methode der Anreizregulierung fortgeschrieben wird (BGH RdE 2011, 308 Rn. 11 - EnBW Regional AG). Eine Anpassung ist deshalb auch dann geboten, wenn eine gerichtliche Entscheidung, zu der das Ergebnis der Kostenprüfung in Widerspruch steht, erst nach der Festlegung der Erlösobergrenzen ergangen ist oder wenn sich erst im Verfahren zur Überprüfung dieser Festlegung ergibt, dass die der Kostenprüfung zugrunde liegende Regulierungspraxis rechtswidrig war. Entscheidende Voraussetzung ist jedoch stets, dass sich eine der Kostenprüfung zugrunde liegende Rechtsauffassung als unzutreffend erweist.
- 19
- Im Streitfall ist die Bundesnetzagentur nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts bei der Kostenprüfung davon ausgegangen, dass die Kosten für die Lastflusszusage nicht zu den Kosten der vorgelagerten Netzwerkebene gehören, sondern als aufwandsgleiche Kostenpositionen der Netzebene nur nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 GasNEV berücksichtigt werden können. Diese Rechtsauffassung ist aus den oben dargelegten Gründen zutreffend.
- 20
- Unerheblich ist demgegenüber, ob die Bundesnetzagentur im Rahmen der Kostenprüfung zu Recht davon ausgegangen ist, die Betroffene habe die geltend gemachten Plankosten nicht hinreichend nachgewiesen. Ob die in § 4 Abs. 1 GasNEV normierten Voraussetzungen für die Anerkennung von Netzkosten oder aufwandsgleichen Kostenpositionen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine unzutreffende Beurteilung dieser Frage begründet für sich gesehen keine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung. Sie kann deshalb nicht zur Korrektur des nach § 6 Abs. 2 ARegV grundsätzlich heranzuziehenden Ergebnisses der Kostenprüfung führen. Eine umfassende Überprüfung oder Neuvornahme der Kostenprüfung anlässlich der Festlegung der Erlösobergrenzen ist nach dem Zweck der genannten Vorschrift ausgeschlossen (BGH RdE 2011, 308 Rn. 12 - EnBW Regional AG).
- 21
- Angesichts dessen ist auch unerheblich, aus welchen Gründen die Betroffene im Rahmen der Kostenprüfung davon abgesehen hat, nach dem Hinweis der Bundesnetzagentur näher zur Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten vorzutragen. Das Ergebnis der Kostenprüfung unterläge auch unter diesem Aspekt allenfalls dann einer Korrektur, wenn die Bundesnetzagentur die in Rede stehenden Kosten schon im Ansatz als nicht anerkennungsfähig angesehen hätte.
- 22
- 2. Weitere Beschwerdepunkte
- 23
- Teilweise begründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Beschwerdegericht eine Anpassung der angefochtenen Regulierungsentscheidung aus anderen Gründen als ausgeschlossen angesehen hat.
- 24
- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die von der Betroffenen erhobene Rüge, die Bundesnetzagentur habe für die Verzinsung des über einen Anteil von 40 Prozent hinausgehenden Eigenkapitals einen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Zinssatz zugrunde gelegt, sei unzulässig , weil sie erst nach Ablauf der Frist für die Begründung der Beschwerde erhoben worden sei. Damit komme es nicht darauf an, dass eine Korrektur des Zinssatzes nach § 6 Abs. 2 ARegV ausgeschlossen sei.
- 25
- b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
- 26
- aa) Das Beschwerdegericht hätte die Rügen der Betroffenen im Beschwerdeverfahren auch insoweit berücksichtigen müssen, als sie nach Ablauf der Frist für die Beschwerdebegründung erhoben wurden.
- 27
- (1) Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts ist das Gericht nur an das Ziel einer Klage oder eines Rechtsmittels gebunden, nicht aber an die rechtliche Begründung, die der Kläger bzw. Rechtsmittelführer dafür anführt (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 34/99, BVerwGE 111, 318, 320). Für ein Beschwerdeverfahren nach §§ 75 ff. EnWG gilt im Grundsatz nichts anderes.
- 28
- Zwar ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, Feststellungen der Regulierungsbehörde , die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen worden sind, von Amts wegen zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2009 - EnVR 12/08, RdE 2010, 29 Rn. 20; Beschluss vom 28. Juni 2005 - KVR 27/04, BGHZ 163, 296, 300 - Arealnetz mwN). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auf einzelne Feststellungen beschränkt ist, die der angefochtenen Entscheidung der Regulierungsbehörde zugrunde liegen. Streitgegenstand ist vielmehr der prozessuale Anspruch. Dieser ist gekennzeichnet durch die erstrebte, im Rechtsmittelantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 15/10, BVerwGE 140, 290 Rn. 20 mwN).
- 29
- Bei einer Beschwerde gegen die Bestimmung von Erlösobergrenzen gemäß § 4 ARegV ist der Streitgegenstand gekennzeichnet durch das Begehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verwaltungsentscheidung aufzuheben und eine ihm günstigere Entscheidung zu veranlassen, und durch den Sachverhalt, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt. Einzelne Elemente dieses Sachverhalts bilden grundsätzlich keinen selbständigen Streitgegenstand. Das Beschwerdegericht hat dem Rechtsschutzbegehren deshalb auch dann stattzugeben, wenn es die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung für unzutreffend, das Rechtsmittel aber aus anderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für zulässig und begründet hält. Es hat mithin auch solche Elemente des dem Beschwerdebegehren zugrundeliegenden Sachverhalts zu berücksichtigen, auf die sich der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gestützt hat.
- 30
- § 78 Abs. 4 Nr. 2 EnWG, wonach der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist die Tatsachen und Beweismittel angeben muss, auf die sich die Beschwerde stützt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zweck dieser Vorschrift ist die Festlegung des Streitgegenstands. Ihr ist darüber hinaus der bereits erwähnte Grundsatz zu entnehmen, dass das Gericht nicht gehalten ist, nicht angegriffene Feststellungen der Regulierungsbehörde von Amts wegen zu überprüfen. Eine Präklusionswirkung des Inhalts, dass der Beschwerdeführer gehindert wäre, nach Ablauf der Begründungsfrist weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen, kann hingegen weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus deren Sinn und Zweck oder aus sonstigen für die Auslegung relevanten Umständen abgeleitet werden (ebenso Danner/Theobald/Gussone, Energiewirtschaftsrecht , Oktober 2011, § 78 EnWG Rn. 22; vgl. auch Langen/Bunte, 11. Auflage, § 66 GWB Rn. 9).
- 31
- (2) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Betroffene den Streitgegenstand konkludent auf einen bestimmten Betrag beschränkt hat.
- 32
- Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs kann die Anfechtung eines Steuerbescheides auf einen Teil des festgesetzten Steuerbetrages beschränkt werden (BVerwG, Urteil vom 26. April 1974 - VII C 30.72, BStBl 1975 II 17, juris Rn. 24 f.; BFH, Beschluss vom 23. Oktober 1989 - GrS 2/87, BFHE 159, 4, juris Rn. 42). Diese Grundsätze dürften auf die Anfechtung der Bestimmung von Erlösobergrenzen nach § 4 ARegV übertragbar sein. Dies hätte zur Folge, dass der Netzbetreiber sein Begehren dahin einschränken kann, die festgesetzte Erlösobergrenze nur um einen bestimmten Betrag zu erhöhen, und die Entscheidung der Regulierungsbehörde insoweit bestandskräftig wird, als eine weitere Erhöhung der Obergrenze über diesen Betrag hinaus abgelehnt worden ist.
- 33
- Ob schon dann davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Streitgegenstand konkludent in der genannten Weise beschränkt hat, wenn die innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel allenfalls eine Erhöhung der Erlösobergrenzen um einen bestimmten Höchstbetrag rechtfertigen können, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn die Betroffene ihr Begehren in dieser Weise eingeschränkt hätte, wäre sie aus den oben genannten Gründen nicht gehindert gewesen, ihr dem Betrag nach beschränktes Begehren nachträglich auf andere tatsächliche Gesichtspunkte zu stützen. Ihr wäre lediglich verwehrt gewesen, aus solchen Gründen eine über den ursprünglich beantragten Betrag hinausgehende Erhöhung der Erlösobergrenze geltend zu machen.
- 34
- Im Streitfall ergab sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts aus dem innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Vorbringen zu den Kosten der Lastflusszusage, dass die Erlösobergrenzen für die erste Regulierungsperiode um insgesamt 44.603.000 Euro anzuheben seien. Jedenfalls innerhalb dieses Rahmens stand es der Betroffenen frei, ihr Rechtsmittel auch auf andere Tatsachen zu stützen. Die weiteren im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen können nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer Erhöhung der Erlösobergrenzen um 24.800.000 Euro führen. Sie halten sich mithin innerhalb des genannten Rahmens.
- 35
- bb) Die Bundesnetzagentur wird deshalb im Rahmen der vorzunehmenden Neubescheidung die Rechtsprechung des Senats zur Verzinsung des einen Anteil von 40 Prozent übersteigenden Eigenkapitals zu berücksichtigen haben und gegebenenfalls auch die kalkulatorische Gewerbesteuer entsprechend anpassen müssen (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07, WuW/E DE-R 2395 Rn. 54 ff. - Rheinhessische Energie; Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 14 - EnBW Regional AG).
- 36
- cc) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Bundesnetzagentur sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei den Kosten für Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen, durch Nichtberücksichtigung eines Erweiterungsfaktors für das erste Jahr der Regulierungsperiode, bei der Bemessung des pauschalierten Investitionszuschlags und in weiteren, nicht näher spezifizierten Punkten abgewichen, zeigt sie keinen Rechtsfehler des Beschwerdegerichts auf.
- 37
- Wie bereits oben dargelegt war das Beschwerdegericht nicht gehalten, Feststellungen der Regulierungsbehörde, die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen wurden, von Amts wegen zu überprüfen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist der Vortrag neuer Tatsachen zur Begründung des Rechtsmittels nicht zulässig.
- 38
- III. Der Senat verweist die Sache nicht an das Beschwerdegericht zurück. Die noch offenen Fragen können durch die Bundesnetzagentur in dem neu eröffneten Verwaltungsverfahren entschieden werden. Für die Neubescheidung ist der rechtliche Rahmen durch die Entscheidung des Senats vorgegeben.
- 39
- IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG.
Grüneberg Bacher
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2010 - VI-3 Kart 78/09 (V) -
(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.
(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.
(1) Ändert sich während der Regulierungsperiode die Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers nachhaltig, wird dies bei der Bestimmung der Erlösobergrenze durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt. Die Ermittlung des Erweiterungsfaktors erfolgt nach der Formel in Anlage 2.
(2) Die Versorgungsaufgabe bestimmt sich nach der Fläche des versorgten Gebietes und den von den Netzkunden bestimmten Anforderungen an die Versorgung mit Strom und Gas, die sich auf die Netzgestaltung unmittelbar auswirken. Eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe im Sinne des Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich einer oder mehrere der Parameter
- 1.
Fläche des versorgten Gebietes, - 2.
Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte in Gasversorgungsnetzen, - 3.
Jahreshöchstlast oder - 4.
sonstige von der Regulierungsbehörde nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 festgelegte Parameter
(3) Die Parameter nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 dienen insbesondere der Berücksichtigung des unterschiedlichen Erschließungs- und Anschlussgrades von Gasversorgungsnetzen. Sie müssen hinsichtlich ihrer Aussagekraft mit denjenigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 vergleichbar sein. Bei ihrer Auswahl ist § 13 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden bei Betreibern von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen sowie bei Hochspannungsnetzen von Betreibern von Verteilernetzen keine Anwendung. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Absatz 2 Satz 3 bleiben die Kosten des Hochspannungsnetzes unberücksichtigt.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 3. Februar 2009 aufgehoben. Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten und Auslagen des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Betroffene fünf Sechstel und die Bundesnetzagentur ein Sechstel.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 89 Millionen Euro festgesetzt.
Gründe:
- 1
- I. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz. Mit Schreiben vom 2. September 2008 eröffnete die Bundesnetzagentur gegen sie von Amts wegen das Verfahren zur Festlegung der Erlösobergrenzen für die Jahre 2009 bis 2013. Die Betroffene beantragte unter anderem die Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlags und eines Erweiterungsfaktors sowie die Anpassung der Erlösobergrenze wegen Vorliegens einer nicht zumutbaren Härte im Hinblick auf gestiegene Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie.
- 2
- Mit Beschluss vom 3. Februar 2009 legte die Bundesnetzagentur die Erlösobergrenzen niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Sie legte hierbei einen Effizienzwert von 92,3 % zugrunde. Bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 ARegV nahm sie Kürzungen bei den Kosten für Verlustenergie , beim Zinssatz für Fremdkapital, beim zu berücksichtigenden Eigenkapital, bei den für die Abschreibungen herangezogenen Indexreihen und bei der kalkulatorischen Gewerbesteuer vor. Bei den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten ließ sie Netzanschlusskostenbeiträge und Kosten für Verlustenergie außer Betracht. Einen pauschalierten Investitionszuschlag gemäß § 25 ARegV gewährte sie nur in geringerer Höhe als beantragt. Abweichend vom Begehren der Betroffenen stellte sie in die Berechnung ferner den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 9 ARegV ein. Die Anträge auf Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors im Sinne von § 10 ARegV und auf Anerkennung eines Härtefalls im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV lehnte sie ab.
- 3
- Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren aus der Beschwerdeinstanz in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Bundesnetzagentur tritt dem Rechtsmittel entgegen.
- 4
- Übrigen ist sie unbegründet.
- 5
- 1. Bestimmung des Ausgangsniveaus
- 6
- Teilweise begründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen gemäß § 6 ARegV wendet.
- 7
- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, nach § 6 Abs. 2 ARegV sei für die erste Regulierungsperiode das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Genehmigung der Netzentgelte heranzuziehen. Für eine Anpassung an spätere Entwicklungen sei kein Raum. Deshalb könnten weder die tatsächlichen Beschaffungskosten für Verlustenergie für das Jahr 2007 noch Plankosten für die Jahre 2008 oder 2009 berücksichtigt werden. Eine Anpassung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der weitere Kostenpositionen hätten berücksichtigt werden müssen, und die Heranziehung anderer Preisindizes seien ebenfalls nicht möglich. Die Bundesnetzagentur sei auch nicht verpflichtet gewesen, die kalkulatorische Gewerbesteuer mit Blick auf die von ihr zu Gunsten der Betroffenen vorgenommene Anpassung der Eigenkapitalverzinsung zu aktualisieren.
- 8
- b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
- 9
- Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 2 ARegV - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2010 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 7 ff. - EnBW Regional AG). Das Ergebnis der letzten Kostenprüfung darf nicht übernommen werden, soweit es zu dieser Rechtsprechung in Widerspruch steht.
- 10
- Ein Widerspruch in diesem Sinne setzt allerdings voraus, dass der Netzbetreiber im Entgeltgenehmigungsverfahren Kostenpositionen geltend gemacht hat, deren Anerkennung die Regulierungsbehörde zu Unrecht abgelehnt hat. Soweit der Netzbetreiber bestimmte Kostenpositionen im Entgeltgenehmigungsverfahren nicht geltend gemacht hat, muss er sich daran auch im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 ARegV festhalten lassen (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - EnVR 16/10, RdE 2012, 203 Rn. 13 - Gemeindewerke Schutterwald
).
- 11
- Die Möglichkeit, das nach § 6 Abs. 2 ARegV heranzuziehende Ergebnis der letzten Kostenprüfung in einzelnen Punkten an nachträglich ergangene Rechtsprechung anzupassen, führt nicht dazu, dass der Netzbetreiber seine der letzten Entgeltgenehmigung zugrunde gelegte Kalkulation an beliebigen Stellen nachträglich korrigieren darf. Die Anpassung an die höchstrichterliche Rechtsprechung dient lediglich dazu, für die Festlegung der Erlösobergrenzen von denjenigen Kosten auszugehen, die sich bei Berücksichtigung dieser Rechtsprechung auf der Grundlage des für die Entgeltgenehmigung maßgeblichen Sachverhalts ergeben hätten. Hierbei können Kosten, die der Netzbetreiber damals nicht geltend gemacht hat, keine Berücksichtigung finden. Aus welchen Gründen von der Geltendmachung der Kosten abgesehen wurde, ist unerheblich.
- 12
- aa) Demnach ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur keine Plankosten für Verlustenergie berücksichtigt hat.
- 13
- Zwar konnten nach der Rechtsprechung des Senats bei der Genehmigung der Netzentgelte auf der Grundlage von § 23a EnWG die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie bei gesicherten Erkenntnissen auch mit Planwerten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 StromNEV in Ansatz gebracht werden (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 36/07, RdE 2008, 337 Rn. 9 ff. - Stadtwerke Trier). Die Betroffene hat im letzten Entgeltgenehmigungsverfahren aber keine Plankosten für Verlustenergie geltend gemacht. Deshalb ist es ihr auch im vorliegenden Zusammenhang verwehrt, die Berücksichtigung solcher Kosten zu verlangen.
- 14
- bb) Entsprechendes gilt für den Risikozuschlag bei den Fremdkapitalzinsen.
- 15
- Ein solcher Zuschlag hätte zwar berücksichtigt werden müssen (hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07, WuW/E DE-R 2395 Rn. 54 ff. - Rheinhessische Energie). Die Betroffene hat diese Kostenposition im Entgeltgenehmigungsverfahren jedoch nicht geltend gemacht.
- 16
- cc) Hinsichtlich der geleisteten Anzahlungen und Kosten für Anlagen im Bau (hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 32 ff. - Vattenfall) wird die Bundesnetzagentur nach der Zurückverweisung den Sachverhalt weiter aufzuklären haben. Auf der Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden , ob die Betroffene diese Kostenposition im Entgeltgenehmigungsverfahren in hinreichender Weise geltend gemacht hat.
- 17
- Die Berücksichtigung solcher Kosten ist nicht schon deshalb ausgeschlossen , weil die Betroffene im Entgeltgenehmigungsverfahren in der Aufstellung des kalkulatorischen Eigenkapitals entsprechend den damaligen Vorgaben der Bundesnetzagentur keine entsprechende Position ausgewiesen hat. Es würde vielmehr ausreichen, wenn die Betroffene in ihrer zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte eingereichten Bilanz zum 31. Dezember 2006 für geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau einen entsprechenden Betrag ausgewiesen hätte. Aus diesem Umstand hätte die Bundesnetzagentur bei zutreffender rechtlicher Beurteilung folgern können und müssen, dass diese Position auch beim kalkulatorischen Eigenkapital zu berücksichtigen ist. Die Betroffene war nicht gehalten, den Betrag in weitere Formulare, Aufstellungen oder sonstige Anlagen zum Entgeltgenehmigungsantrag zu übernehmen, weil dort ohnehin keine entsprechende Rubrik vorgesehen war.
- 18
- Ob die Betroffene die Kostenposition im Entgeltgenehmigungsverfahren in der genannten Weise geltend gemacht hat, ist weder den Feststellungen des Beschwerdegerichts noch den vorliegenden Verfahrensakten zu entnehmen. Die Bundesnetzagentur hat nach der Zurückverweisung Gelegenheit, die erforderliche Aufklärung des Sachverhalts nachzuholen.
- 19
- dd) Anzupassen ist die kalkulatorische Gewerbesteuer im Hinblick auf die von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Änderungen bei der Eigenkapitalverzinsung wegen der Neufestlegung der Zinssätze vom 7. Juli 2008.
- 20
- Wie der Senat bereits entschieden hat, folgt aus der in § 8 StromNEV vorgeschriebenen Anbindung der kalkulatorischen Gewerbesteuer an die Bemessungsgrundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, dass bei einer Veränderung der Bemessungsgrundlage auch die Gewerbesteuer anzupassen ist. Aus § 7 Abs. 6 StromNEV ergibt sich entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur nichts anderes (BGH RdE 2012, 203 Rn. 10 - Gemeindewerke Schutterwald).
- 21
- Ob die Betroffene eine entsprechende Anpassung bereits im - vor der Neufestlegung der Zinssätze abgeschlossenen - Entgeltgenehmigungsverfah- ren beantragt hat, ist unerheblich. Die Anpassung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ergibt sich als rechnerische Folge aus der Änderung der Bemessungsgrundlage und bedarf, anders als die oben behandelten Kostenpositionen, keines zusätzlichen tatsächlichen Vorbringens seitens des Netzbetreibers.
- 22
- ee) Soweit die Betroffene geltend macht, die bei der Berechnung der Tagesneuwerte zugrunde gelegten Preisindizes seien fehlerhaft, wird die Bundesnetzagentur Gelegenheit haben, dieses Vorbringen bei der ohnehin gebotenen Neubescheidung zu berücksichtigen.
- 23
- 2. Netzanschlusskostenbeiträge
- 24
- Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Einordnung der Erlöse aus Netzanschlusskostenbeiträgen als dauerhaft nicht beeinflussbar.
- 25
- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV in der bis 8. September 2010 geltenden Fassung, nach deren Wortlaut nur Erlöse aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StromNEV, nicht aber Erlöse aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StromNEV als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten, weise eine planwidrige Lücke auf. Der Verordnungsgeber habe versehentlich nicht berücksichtigt, dass die Erwägungen , die zur Einfügung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV geführt hätten, für Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge gleichermaßen gälten. Die dadurch entstandene Regelungslücke sei durch entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Netzanschlusskostenbeiträge zu schließen.
- 26
- b) Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.
- 27
- Eine unmittelbare Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV a.F. auf Netzanschlusskostenbeiträge ist zwar angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift ausgeschlossen. Aus der Entstehungsgeschichte und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich aber, dass eine planwidrige Regelungslücke besteht, die durch entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Netzanschlusskostenbeiträge zu schließen ist.
- 28
- Die auf Vorschlag des Bundesrats eingefügte Vorschrift in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV dient dem Zweck, Verzerrungen im Effizienzvergleich auszuschließen (BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 5). Solche Verzerrungen würden entstehen, wenn die Erlöse, die ein Netzbetreiber aus Baukostenzuschüssen erhält, zu einer Reduzierung der in den Effizienzvergleich einbezogenen Netzkosten führen würden. Dann würden sich für einen Netzbetreiber, der Baukostenzuschüsse erhebt, geringere Kosten und damit ein höherer Effizienzwert ergeben als für einen Netzbetreiber, der unter ansonsten gleichen Rahmenbedingungen keine oder geringere Zuschüsse erhebt. Dies erschiene inkonsequent. In beiden Konstellationen entstehen die gleichen Kosten. Unterschiede bestehen nur hinsichtlich der Art und Weise, in der die Kosten auf die Nutzer umgelegt werden. Diese Unterschiede begründen keinen erkennbaren Effizienzvorteil.
- 29
- Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ist die vom Verordnungsgeber erlassene Regelung lückenhaft, weil dieselbe Erwägung auch für Netzkostenanschlussbeiträge greift. Solche Beiträge, die gemäß § 9 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) für die Herstellung eines Netzanschlusses verlangt werden können, unterscheiden sich von den nach § 11 NAV zulässigen Zuschüssen zu den Baukosten für örtliche Verteileranlagen nur insoweit, als sie unmittelbar einem einzelnen Anschluss zugeordnet werden können. Schon im Anwendungsbereich der Niederspannungsanschlussverordnung wird dieser Unterschied dadurch teilweise eingeebnet, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 NAV auch die Kosten des Netzanschlusses pauschal berechnet werden dürfen. Die danach verbleibenden Unterschiede sind für den Effizienzvergleich nach § 12 ff. ARegV unerheblich. In beiden Fällen werden Kosten für bestimmte Netzeinrichtungen nicht reduziert, sondern lediglich in besonderer Weise auf die Nutzer umgelegt. Angesichts dessen ist das vom Verordnungsgeber mit § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV verfolgte Ziel, eine Verzerrung des Effizienzvergleichs zu vermeiden, durch die alleinige Einbeziehung der Baukostenzuschüsse nicht zu erreichen. Darin hat das Beschwerdegericht zu Recht eine planwidrige Regelungslücke gesehen.
- 30
- Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV zu schließen. Werden beide Erlösarten als nicht dauerhaft beeinflussbar behandelt, so kann das vom Verordnungsgeber angestrebte Ziel erreicht werden. Dann ist es für den Effizienzvergleich nämlich unerheblich, ob und in welchem Umfang ein Netzbetreiber solche Zuschüsse erhoben hat. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
- 31
- Dieses Ergebnis wird bestätigt durch den Umstand, dass in der seit dem 9. September 2010 geltenden Fassung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV Netzkostenanschlussbeiträge ausdrücklich mit aufgeführt sind. In den Materialien zu der einschlägigen Änderungsverordnung wird ausgeführt, sowohl bei Netzanschlusskostenbeiträgen als auch bei Baukostenzuschüssen handle es sich um Kostenbeiträge von Netzkunden zum Netzbetrieb, so dass nur eine Gleichbehandlung dieser beiden Erlöspositionen sinnvoll sei (BRDrucks. 312/10 (Beschluss), S. 20).
- 32
- 3. Effizienzwert
- 33
- Teilweise begründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit die Betroffene sich gegen die Ermittlung des Effizienzwerts wendet.
- 34
- a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Bundesnetzagentur allerdings nicht gehalten, bei der Ermittlung des Effizienzwerts weitere Vergleichsparameter heranzuziehen.
- 35
- aa) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Länge von Kabeln und Freileitungen, die mit Höchstspannung betrieben würden, könne keine Berücksichtigung finden. Die Betroffene sei Verteilernetzbetreiberin. Die Elektrizitätsverteilung umfasse nach der Definition in § 3 Nr. 37 EnWG nur die Spannungsebenen der Nieder-, Mittel- und Hochspannung. Die Höchstspannungsebene diene alleine der Übertragung im Sinne von § 3 Nr. 32 EnWG. Für die Betreiber von Übertragungsnetzen sei in § 22 Abs. 1 ARegV ein gesonderter Effizienzvergleich vorgesehen. Zudem sei der Betroffenen durch die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur, die die auf die Kostenstellen "Höchstspannung" und "Umspannung Höchstspannung/Hochspannung" entfallenden Kostenanteile im Effizienzvergleich nicht berücksichtigt, gleichwohl aber den Erlösgrenzen hinzugerechnet habe, kein Nachteil, sondern sogar ein Vorteil durch einen verbesserten Effizienzwert entstanden.
- 36
- Das Verhältnis zwischen der Anzahl der Anschlusspunkte und der Anzahl der nachgelagerten Zählpunkte dürfe schon nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 ARegV nicht als Vergleichsparameter herangezogen werden. Die Anzahl der Zählpunkte werde durch den vom Verordnungsgeber zwingend vorgegebenen Vergleichsparameter "Anschlusspunkte" zumindest teilweise abgebildet. Die zusätzliche Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Zähl- und Anschlusspunkten würde diesen Parameter in seiner Wirkung zumindest teilweise wiederholen.
- 37
- bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
- 38
- (1) Bei der Auswahl der relevanten Vergleichsparameter sind die Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung zu berücksichtigen. Nach § 13 Abs. 4 ARegV hat die Regulierungsbehörde in der ersten und zweiten Regulierungsperiode die dort genannten vier Vergleichsparameter zwingend zu verwenden. Dazu gehören die von der Betroffenen verlangten Parameter nicht.
- 39
- (2) Darüber hinaus können weitere Parameter nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 ARegV verwendet werden. Entsprechend § 13 Abs. 3 Satz 4 ARegV gehören dazu die Jahresarbeit und die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversorgungsnetzen , insbesondere die Anzahl und Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und solarer Strahlungsenergie. Auch dazu zählen die von der Betroffenen geforderten Parameter nicht.
- 40
- (3) Die Bundesnetzagentur hat in Ausübung des ihr nach § 13 Abs. 4 Satz 2 ARegV zustehenden Ermessens für die erste Regulierungsperiode insgesamt elf Vergleichsparameter festgelegt. Dabei musste sie im Vorfeld aus einer großen Anzahl theoretisch möglicher Kombinationen diejenigen Vergleichsparameter ermitteln, die in Kombination zur Erreichung der in § 13 Abs. 3 ARegV bestimmten Ziele sinnvoll sind (vgl. hierzu Bericht der Bundesnetzagentur zur Einführung der Anreizregulierung, S. 64 f., 204 ff.). Danach müssen die Parameter geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind.
- 41
- Zur Ermittlung der Vergleichsparameter hat die Bundesnetzagentur bei den Stromverteilernetzbetreibern auf Grundlage der Festlegung vom 20. November 2007 (ABl. Bundesnetzagentur Nr. 23/2007, S. 4645 ff.) eine Strukturdatenabfrage durchgeführt. Am 16. Juni 2008 wurden die Wirtschaftsund Verbrauchervertreter gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 ARegV zur Ausgestaltung der in Anlage 3 zu § 12 ARegV aufgeführten Methoden zur Effizienzwertermittlung angehört. Des Weiteren wurden gemäß § 13 Abs. 3 Satz 10 ARegV die Parameter für die Effizienzvergleiche der Verteilernetzbetreiber Strom bzw. Gas nach § 12 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 3 und 4 ARegV dargestellt und die Wirtschafts - und Verbrauchervertreter hierzu angehört. Darüber hinaus sind bei der Bundesnetzagentur insgesamt 21 Stellungnahmen eingegangen. Die Ergebnisse wurden in dem von der Bundesnetzagentur in Auftrag gegebenen Gutachten "Verteilernetzbetreiber (Strom) - Ergebnisdokumentation zur Bestimmung der Effizienzwerte" vom 14. November 2008 (abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de) zusammengefasst.
- 42
- Nach diesen Maßgaben hat die Bundesnetzagentur ermessensfehlerfrei davon abgesehen, die von der Betroffenen geforderten weiteren Parameter zu berücksichtigen.
- 43
- (a) Dies gilt zum einen für Leitungen und sonstige Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung - dem die Beteiligten übereinstimmend Nennspannungen oberhalb des für die Hochspannung gebräuchlichen Werts von 110 Kilovolt zuordnen.
- 44
- Dabei kann dahingestellt bleiben, ob aus dem Zusammenspiel der Definitionen in § 3 Nr. 37 EnWG, wonach als Verteilung nur der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung anzusehen ist, und in § 3 Nr. 32 EnWG, wonach der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs - oder Hochspannungsverbundnetz als Übertragung anzusehen ist, zu folgern ist, dass Höchstspannungsnetze auch dann als Übertragungsnetze anzusehen sind, wenn sie nicht Teil eines Verbundnetzes sind, oder ob insoweit eine Regelungslücke vorliegt. Die Bundesnetzagentur durfte von der Berücksichtigung von Einrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung beim Effizienzvergleich für die Betreiber von Verteilernetzen jedenfalls ohne Ermessensfehler im Hinblick darauf absehen, dass dieser Parameter allenfalls in geringem Maß geeignet wäre, die strukturelle Vergleichbarkeit zu gewährleisten, wie dies § 13 Abs. 3 Satz 8 ARegV vorgibt, der auch im Rahmen der Ermessensausübung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 ARegV zu berücksichtigen ist.
- 45
- Der Betrieb von Einrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung in einem Verteilernetz stellt nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts, die auch die Betroffene nicht in Zweifel zieht, eine Ausnahme dar. Die Kosten für Höchstspannungsnetze, die bezogen auf die Leitungslänge nach dem Vorbringen der Betroffenen erheblich über denjenigen für Hochspannungsnetze liegen, stellen für die Betreiber von Verteilernetzen üblicherweise vorgelagerte Netzkosten dar. Diese gelten gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbar und bleiben deshalb gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 ARegV bei der Durchführung des Effizienzvergleichs unberücksichtigt. Mit der Einbeziehung von Einrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung in den Effizienzvergleich würde mithin ein Vergleichsparameter berücksichtigt, der nur in Ausnahmefällen Bedeutung erlangt. Damit würde das in § 13 Abs. 3 Satz 8 ARegV vorgegebene Ziel, die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten, allenfalls rudimentär erreicht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Bundesnetzagentur von der Berücksichtigung dieses Parameters abgesehen und die Kosten für Einrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung beim Effizienzvergleich unberücksichtigt gelassen hat.
- 46
- Der Umstand, dass die Leitungslänge nach § 13 Abs. 4 Nr. 2a ARegV in der ersten und der zweiten Regulierungsperiode zwingend als Vergleichsparameter heranzuziehen ist, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dieser Regelung ist zwar zu entnehmen, dass die Leitungslänge zu berücksichtigen ist, nicht aber, in welcher Weise dies zu geschehen hat und wie die für den Vergleich relevante Länge zu ermitteln und zu bewerten ist. Sie lässt Raum dafür , zwischen unterschiedlichen Arten von Leitungen zu differenzieren, wenn sich die dafür erforderlichen Kosten typischerweise erheblich unterscheiden. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur mehrere Unterkategorien bildet und, wie das Beschwerdegericht näher dargelegt hat, zwi- schen mehreren Spannungsbereichen (Nieder-, Mittel- und Hochspannung) sowie zwischen Freileitungen und (zur Erdverlegung geeigneten) Kabeln differenziert. Im Hinblick auf die Vorgabe, die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten, ist es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ermessensfehlerhaft , Leitungen, die mit Höchstspannung betrieben werden, beim Effizienzvergleich unberücksichtigt zu lassen.
- 47
- (b) Die Bundesnetzagentur hat auch ohne Ermessensfehler davon abgesehen , das Verhältnis zwischen der Anzahl von Zählpunkten und der Anzahl von Anschlusspunkten als Vergleichsparameter heranzuziehen.
- 48
- Im Rahmen der Strukturdatenabfrage gemäß der Festlegung vom 20. November 2007 wurde - neben der Anzahl der Anschlusspunkte - auch die Anzahl der Zählpunkte abgefragt. In dem oben genannten Gutachten ist hierzu ausgeführt , durch das Hinzufügen von Zählpunkten trete keine systematische Verbesserung derjenigen Unternehmen ein, die einen besonders hohen Wert bei der Kennzahl "Zählpunkte pro Anschlusspunkt" aufwiesen. Zur Begründung wird unter anderem auf den sinkenden Durchschnitt der Effizienz hingewiesen (S. 88 ff. des Gutachtens).
- 49
- Auf der Grundlage des Gutachtens und unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ARegV hat die Bundesnetzagentur den von der Betroffenen präferierten Parameter "Verhältnis zwischen Anzahl der Zählpunkte und Anzahl der Anschlusspunkte" als Vergleichsparameter nicht herangezogen. Dies ist frei von Ermessensfehlern. Die Bundesnetzagentur durfte von einer Einbeziehung dieses Parameters bereits deshalb absehen, weil er zumindest teilweise wiederholend ist.
- 50
- Der in § 13 Abs. 4 Satz 1 AregV zwingend vorgegebene Parameter "Anzahl der Anschlusspunkte" und der von der Betroffenen geforderte weitere Parameter "Verhältnis zwischen Anzahl der Zählpunkte und Anzahl der Anschlusspunkte" haben eine teilweise wiederholende Wirkung. Die beiden Para- meter bilden Leistungen ab, die eng miteinander zusammenhängen. Mit zunehmender Anzahl der Anschlusspunkte steigt in der Regel auch die Anzahl der Zählpunkte. Die zusätzliche Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der Anzahl der Zählpunkte und der Anzahl der Anschlusspunkte wäre zwar geeignet , besonderen Anforderungen, wie sie häufig in städtisch geprägten Gebieten auftreten, ergänzend Rechnung zu tragen. Dennoch wäre mit ihr wegen des engen sachlichen Zusammenhangs beider Parameter jedenfalls eine teilweise wiederholende Wirkung verbunden.
- 51
- Dies hat allerdings nicht zwingend zur Folge, dass die Berücksichtigung solcher Parameter unzulässig ist. So wird mit der Fläche des versorgten Gebiets häufig auch die Leitungslänge ansteigen. Dennoch hat sich der Verordnungsgeber - auf Anregung des Bundesrats - dafür entschieden, beide Parameter zu berücksichtigen, weil auch die Leitungslänge häufig durch exogene Faktoren bestimmt wird (vgl. BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 10) und eine größere Leitungslänge bei gleicher Fläche in der Regel mit höheren Kosten verbunden ist. Angesichts dessen erscheint es nicht schlechthin ausgeschlossen, neben der Anzahl der Anschlusspunkte auch die Anzahl der Zählpunkte oder das Verhältnis zwischen Zähl- und Anschlusspunkten zu berücksichtigen.
- 52
- Der Verordnungsgeber hat sich in § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AregV jedoch dazu entschlossen, lediglich die Anzahl der Anschlusspunkte als zwingend zu verwendenden Vergleichsparameter vorzugeben. Angesichts dieser Grundentscheidung ist es nicht ermessenfehlerhaft, das Verhältnis zwischen Zähl- und Anschlusspunkten im Hinblick auf die teilweise wiederholende Wirkung dieses Parameters nicht in den Effizienzvergleich einzubeziehen.
- 53
- Die Betroffene hat nicht dargelegt, dass - entgegen den Ergebnissen des von der Bundesnetzagentur eingeholten Gutachtens und insbesondere unter Berücksichtigung der zumindest teilweise wiederholenden Wirkung des von ihr geforderten Parameters - durch das Hinzufügen der Zählpunkte eine systemati- sche Verbesserung derjenigen Unternehmen eintritt, die einen besonders hohen Wert bei der Kennzahl Zählpunkte pro Anschlusspunkte aufweisen.
- 54
- b) Nur teilweise zutreffend sind die Ausführungen des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AregV.
- 55
- aa) Das Beschwerdegericht hat offengelassen, ob die von der Betroffenen angeführten Gesichtspunkte eine Besonderheit im Sinne der genannten Vorschrift darstellen. Eine Bereinigung des Effizienzwerts sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Betroffene nicht nachgewiesen habe, dass diese Umstände zu einer Erhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei Prozent geführt hätten. Zur Führung des in § 15 Abs. 1 Satz 1 AregV vorgeschriebenen Nachweises sei erforderlich, dass die Mehrkosten nach den gleichen Maßstäben berechnet würden wie die Ausgangskostenbasis. Dem sei die Betroffene nicht nachgekommen. Insbesondere habe sie keine Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen gemäß § 6 StromNEV und der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung gemäß § 7 StromNEV vorgenommen.
- 56
- bb) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht stand.
- 57
- (1) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind die im Netz der Betroffenen vorhandenen Leitungen und sonstigen Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung im Zusammenhang mit § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV zu berücksichtigen.
- 58
- (a) Der Betrieb dieser Einrichtungen gehört nach dem der rechtlichen Beurteilung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt zur Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV.
- 59
- Zur Versorgungsaufgabe im Sinne der genannten Vorschrift gehören alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen , mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat.
- 60
- Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur kann aus Wortlaut und Systematik der Anreizregulierungsverordnung kein engeres Verständnis hergeleitet werden. Zwar können nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nur Besonderheiten der Versorgungsaufgabe zu einer Bereinigung des Effizienzwerts führen, während die für den Effizienzvergleich relevanten Vergleichsparameter sich nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ARegV neben der Versorgungsaufgabe auch auf Gebietseigenschaften beziehen können. Daraus ergibt sich jedoch keine strenge begriffliche Trennung zwischen gebietsbezogenen und sonstigen Anforderungen. Auch nach der Definition in § 10 Abs. 2 ARegV stellt die Fläche des versorgten Gebiets einen Teil der Versorgungsaufgabe dar. Die Aufzählung in § 10 Abs. 2 Satz 2 ARegV betrifft nicht die Frage, was zur Versorgungsaufgabe gehört, sondern nur die Frage, wann eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe anzunehmen ist, die nach § 10 Abs. 1 ARegV zur Anwendung eines Erweiterungsfaktors führt. Diese Aufzählung ist ohnehin nicht abschließend, sondern kann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ARegV von der Regulierungsbehörde ergänzt werden. Schließlich ist auch der Verordnungsgeber davon ausgegangen , dass eine Bereinigung des Effizienzwerts auch bei Besonderheiten des Versorgungsgebiets möglich ist (BR-Drucks. 417/07, S. 59).
- 61
- Danach kann auch der Betrieb von Einrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung einen Teil der Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Netzbetreiber aufgrund von Vorgaben des Betreibers des vorgelagerten Netzes gezwungen ist, solche Einrichtungen zu betreiben. Einen solchen Sachverhalt hat die Betroffene in der Beschwerdeinstanz hinsichtlich der von ihr betriebenen Einrichtungen - einer 69,61 km langen Freileitung sowie einer installierten dezentralen Erzeugungsleistung aus der Umspannung von Höchst- in Hochspannung in Höhe von 400.000 kVA - vorgetragen. Dieses Vorbringen ist mangels abweichender Feststellungen des Beschwerdegerichts im vorliegenden Verfahrensstadium als zutreffend zu unterstellen.
- 62
- (b) Aus dem Vorbringen der Betroffenen ergibt sich ferner, wie oben bereits näher aufgezeigt wurde, dass es sich insoweit um eine für Verteilernetze untypische Besonderheit handelt, die in den für den Effizienzvergleich herangezogenen Vergleichsparametern nicht berücksichtigt wird.
- 63
- (c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Betroffene hinreichend dargelegt, dass der Betrieb dieser Einrichtungen zu Mehrkosten führt, die die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten um mindestens drei Prozent erhöhen.
- 64
- Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen in dem Schreiben der Betroffenen vom 14. November 2008 (Anlage Bf 11), auf das die Betroffene in ihrer Beschwerdebegründung Bezug genommen hat und in dem die Mehrkosten ohne nähere Erläuterung mit 6,364 Millionen Euro angegeben werden, ausreichend sind. Die Betroffene hat in der Beschwerdebegründung ergänzend geltend gemacht, die relevanten Kosten seien der Bundesnetzagentur aus dem letzten Netzentgeltgenehmigungsverfahren ohnehin bekannt. Dieses Vorbringen wird bestätigt durch die auf den Ausführungen der Bundesnetzagentur beruhenden Feststellungen des Beschwerdegerichts, wonach die Bundesnetzagentur die Kostenbasis für den Effizienzvergleich um die auf die Kostenstellen "Höchstspannung" und "Umspannung Höchstspannung/Hochspannung" entfallenden Kostenanteile bereinigt und diese Kostenanteile mit 29.705.963 Euro beziffert hat. Beide Werte liegen oberhalb der Schwelle von drei Prozent der relevanten Gesamtkosten, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts bei 5.015.599 Euro liegt.
- 65
- Vor diesem Hintergrund ist die Betroffene nicht gehalten, weitere Einzelheiten zu den Mehrkosten für Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung vorzutragen. Die Bundesnetzagentur ist vielmehr gehalten, die von ihr ohnehin ermittelten Kosten für diese Einrichtungen den fiktiven Kosten gegenüberzustellen , die ohne die in Rede stehende Besonderheit der Versorgungsaufgabe entstehen würden.
- 66
- (d) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur reicht es zur Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nicht aus, die Kosten für Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung beim Effizienzvergleich unberücksichtigt zu lassen. Diese Korrektur führt zwar dazu, dass der Effizienzwert höher ist, als er bei Berücksichtigung dieser Kosten wäre. Diese Berechnungsmethode trägt den nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV zu berücksichtigenden Besonderheiten jedoch nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung. Sie hat zur Folge, dass die aufgrund der übrigen Kosten ermittelte Effizienzvorgabe auch für Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung maßgeblich ist. Dies wird den Anforderungen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nicht gerecht.
- 67
- Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV ist den dort genannten Besonderheiten der Versorgungsaufgabe durch einen Aufschlag auf den nach allgemeinen Vorschriften ermittelten Effizienzwert Rechnung zu tragen. Daraus ergibt sich zwar keine bestimmte Berechnungsmethode. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift muss der Aufschlag jedoch angemessen sein (BR-Drucks. 417/07, S. 59), also den Besonderheiten der Versorgungsaufgabe hinsichtlich aller wesentlichen Gesichtspunkte angemessen Rechnung tragen.
- 68
- Zu den danach zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehören nicht nur die aufgrund der Besonderheiten entstehenden Mehrkosten, sondern auch die Effizienz, mit der die zusätzlichen Aufgaben erledigt werden. Hierbei kann schon im Hinblick darauf, dass es sich um Aufgaben handelt, die nur ausnahmsweise zu bewältigen sind, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden , dass auch hinsichtlich dieser Aufgaben dasselbe Potential zur Effizienzsteigerung besteht, das bei der Betrachtung der übrigen Aufgaben zutage getreten ist. Effizienzvorgaben für diesen Bereich sind vielmehr nur dann angemessen , wenn sich im Einzelfall aus konkreten, von der Bundesnetzagentur festzustellenden Tatsachen ergibt, dass der Netzbetreiber auch insoweit ineffizient arbeitet. Sofern dies nicht festgestellt werden kann, ist hinsichtlich der Mehrkosten für nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV zu berücksichtigende Besonderheiten der Versorgungsaufgabe ein Effizienzwert von 100 Prozent anzusetzen. Letzteres würde im Ergebnis dazu führen, dass die Kosten für Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung wie dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten behandelt würden und damit den Kosten für vorgelagerte Netze gleichgestellt wären - was schon im Hinblick darauf folgerichtig erscheint, dass Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung typischerweise nur in Übertragungsnetzen zum Einsatz kommen.
- 69
- (2) Das von der Betroffenen geltend gemachte Verhältnis zwischen der Anzahl der Zählpunkte und der Anzahl der Anschlusspunkte führt hingegen nicht zu einer Bereinigung des Effizienzwerts.
- 70
- (a) Die Anzahl der Zählpunkte beeinflusst allerdings, wie auch die Bundesnetzagentur nicht verkennt, den Umfang der Versorgungsaufgabe.
- 71
- Sie ist ähnlich wie die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ARegV ausdrücklich genannte Anzahl der Anschlusspunkte in der Regel durch Kundenanforderungen vorgegeben und vom Netzbetreiber allenfalls in begrenztem Umfang beeinflussbar. Dass nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ARegV nur eine Änderung der Anzahl der Anschlusspunkte, nicht aber eine Änderung der Anzahl der Zählpunkte zur Anwendung eines Erweiterungsfaktors führen kann, führt im vorliegenden Zusammenhang zu keiner abweichenden Beurteilung. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV kann jede Besonderheit der Versorgungsaufgabe zu einer Bereinigung des Effizienzwerts führen, sofern auch die anderen in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen gegeben sind.
- 72
- (b) Eine über dem Durchschnitt liegende Anzahl von Zählpunkten kann auch eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV relevante Besonderheit darstellen.
- 73
- Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur können weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus deren Charakter als Ausnahmevorschrift qualitative Anforderungen an die Art der Abweichung hergeleitet werden. Zwar entspricht es dem Willen des Verordnungsgebers, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 60; BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 11 f.). Dies wird aber schon durch die Anforderung sichergestellt, dass die Besonderheit zu einer Erhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei Prozent führt. Liegt ein solcher Umstand vor, entspricht es der Zielsetzung der §§ 13 bis 15 ARegV, den Effizienzwert zu bereinigen und dem Netzbetreiber damit die Möglichkeit zu geben, die ihm auferlegten Effizienzvorgaben einzuhalten und zu übertreffen - unabhängig davon, ob die Ursachen der Kostenerhöhung schon ihrer Art nach nur bei einzelnen Netzbetreibern auftreten - wie zum Beispiel die in den Materialien zu § 15 ARegV erwähnten Fälle des Wegfalls von Großabnehmern oder der Notwendigkeit von Stadtumbaumaßnahmen wegen Bevölkerungsrückgangs (BRDrucks. 417/07, S. 59) - oder ob es - wie bei der Einrichtung und dem Betrieb von Zählpunkten - um eine Aufgabe geht, die sich grundsätzlich jedem Netzbetreiber stellt, mit der einzelne Netzbetreiber aber in außergewöhnlich großem Umfang konfrontiert sind.
- 74
- (c) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betroffene eine Erhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei Prozent nicht dargelegt hat.
- 75
- Durch das Erfordernis einer Erhöhung der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten um mindestens drei Prozent soll gewährleistet wer- den, dass die Prüfung struktureller Besonderheiten grundsätzlich nur in wirtschaftlich bedeutsamen Einzelfällen den allgemeinen Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ARegV ergänzt (BR-Drucks. 417/07, S. 60). Um dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung zu tragen, wurde der dafür maßgebliche Schwellenwert im Laufe des Normsetzungsverfahrens von einem auf drei Prozent erhöht. Ausschlaggebend dafür war die Erwägung, dass grundsätzlich bei jedem Netzbetreiber mit Besonderheiten der Versorgungsaufgabe zu rechnen ist, die teils kostenerhöhend, teils kostenreduzierend wirken und sich deshalb häufig ausgleichen werden. Eine Bereinigung soll nur in Ausnahmefällen erfolgen, d.h. wenn Besonderheiten bestehen, die deutlich höhere Kosten zur Folge haben (BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 11 f.).
- 76
- Daraus ergibt sich, dass Mehrkosten nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie durch die in Rede stehende Besonderheit der Versorgungsaufgabe verursacht werden. Besteht die Besonderheit darin, dass eine mit Kosten verbundene Leistung - hier die Einrichtung und der Betrieb von Zählpunkten - überdurchschnittlich häufig erbracht werden muss, genügt es deshalb nicht, die Mehrkosten allein anhand der Zahl der Leistungseinheiten und der für eine Leistungseinheit durchschnittlich anfallenden Kosten zu berechnen.
- 77
- Das Vorbringen der Betroffenen, die lediglich die Differenz zwischen der Anzahl der in ihrem Netz vorhandenen Zählpunkte und der theoretischen Anzahl , die sich bei einem durchschnittlichen Verhältnis zwischen Anschluss- und Zählpunkten ergäbe, ermittelt und mit dem im letzten Entgeltgenehmigungsverfahren genehmigten Preis für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung mulitpliziert hat, genügt deshalb zum Nachweis der in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV normierten Voraussetzungen nicht. Die Betroffene hätte vielmehr darlegen und unter Beweis stellen müssen, in welchem Umfang die Kosten für die Zählpunkte gerade dadurch angestiegen sind, dass pro Anschlusspunkt mehr Zählpunkte vorhanden sind, als dies dem Durchschnitt entspricht. Der Ansatz der genehmigten Preise ist dafür selbst dann ungeeignet, wenn diese die durchschnittlichen Kosten eines Zählpunktes widerspiegeln. Aus dieser Be- rechnungsweise ergibt sich nämlich nicht, ob die Kosten eines Zählpunktes an einem Anschlusspunkt, dem weitere Zählpunkte zugeordnet sind, diesen durchschnittlichen Kosten entsprechen oder ob sie - zum Beispiel im Hinblick auf die mit der Zuordnung zu einem gemeinsamen Anschlusspunkt zu erwartende räumliche Nähe der Zählpunkte oder wegen anderer Besonderheiten - deutlich geringer sind. Erforderlich wäre daher ein Nachweis der Mehrkosten, die gerade dadurch entstehen, dass die Anzahl von Zählpunkten pro Anschlusspunkt über dem Durchschnitt liegt. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt.
- 78
- (d) Die Bundesnetzagentur war nicht gehalten, die entstandenen Mehrkosten von Amts wegen zu ermitteln.
- 79
- Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV kommt eine Bereinigung des Effizienzwerts nur dann in Betracht, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Die der Regulierungsbehörde grundsätzlich obliegende Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen, die sich gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ARegV auch auf die erforderlichen Tatsachen zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte bezieht, ist insoweit eingeschränkt. Die Regulierungsbehörde ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, den Sachverhalt nach Besonderheiten zu erforschen, die zur Bereinigung des Effizienzwerts führen können. Vielmehr obliegt es dem Netzbetreiber, solche Besonderheiten aufzuzeigen und erforderlichenfalls nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat aber relevantes Vorbingen des Netzbetreibers zu berücksichtigen, diesen bei Bedarf zu Ergänzungen desselben zu veranlassen und für die Beurteilung zusätzlich erforderliche Tatsachen - zum Beispiel Daten anderer Netzbetreiber, soweit diese für die Beurteilung relevant sind - gegebenenfalls von Amts wegen zu ermitteln.
- 80
- Im Streitfall lag es damit an der Betroffenen, die relevanten Kosten darzulegen und unter Beweis zu stellen. Dies ist auch nach dem vom Beschwerde- gericht erteilten Hinweis nicht geschehen. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel insoweit deshalb zu Recht als unbegründet angesehen.
- 81
- (e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt insoweit auch keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor.
- 82
- Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich aus dem Hinweis des Beschwerdegerichts vom 9. März 2010, wonach die Betroffene eine Kostenerhöhung um mindestens drei Prozent nicht nachgewiesen habe, hinreichend deutlich ergab, dass anstelle von durchschnittlichen Kosten die aufgrund der Besonderheit der Versorgungsaufgabe entstandenen Mehrkosten darzulegen sind. Die Rechtsbeschwerde zeigt jedenfalls nicht auf, dass die Betroffene diese Mehrkosten dargelegt hätte, wenn das Berufungsgericht einen Hinweis dieses Inhalts erteilt hätte.
- 83
- (3) Die erhöhten Tiefbaukosten, die nach dem Vorbringen der Betroffenen daraus resultieren, dass ein Teil der Trassen mehr als 20 Kabel enthält und dass der Aushub aufgrund einer entsprechenden Vorgabe der Stadt während der Bauarbeiten vorübergehend auszulagern ist, können nicht zu einer Bereinigung des Effizienzwerts führen, weil die Erhöhung weniger als drei Prozent der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV relevanten Kosten ausmacht.
- 84
- Dass der Erhöhungsbetrag zusammen mit den Mehrkosten, die sich aus anderen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe ergeben, oberhalb der maßgeblichen Schwelle liegt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Wie bereits dargelegt beruht § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV auf der Erwägung, dass nicht jede Besonderheit zu einer Bereinigung des Effizienzwerts führen soll, zumal es neben Besonderheiten, die zu einer Kostenerhöhung führen, regelmäßig auch besondere Umstände geben wird, die eine Kostenverringerung zur Folge haben. Deshalb sollen nur solche Besonderheiten Berücksichtigung finden , die deutlich höhere Kosten zur Folge haben (BR-Drucks. 417/07 (Beschluss ), S. 12). Mit dieser Zielsetzung ist es nicht vereinbar, die Auswirkungen einzelner Abweichungen, die zu einer unterhalb des Schwellenwerts liegenden Kostenerhöhung führen, aufzusummieren und eine Bereinigung bereits dann vorzunehmen, wenn die Summe dieser Erhöhungsbeträge oberhalb des Schwellenwertes liegt. Bei dieser Vorgehensweise blieben die - nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Verordnungsgebers regelmäßig zu erwartenden - Besonderheiten, die zu einer Verringerung der relevanten Kosten führen, außer Betracht. Dies stünde in Widerspruch zu Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV.
- 85
- 4. Pauschalierter Investitionszuschlag
- 86
- Soweit die Betroffene die Berechnung des pauschalierten Investitionszuschlags gemäß § 25 ARegV beanstandet, hat die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich des angesetzten Zinssatzes für die Verzinsung des Eigenkapitals Erfolg.
- 87
- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, bei der Ermittlung der Kapitalkosten gemäß § 25 Abs. 2 ARegV sei der Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen nach den bis zum 6. Juli 2008 geltenden Vorschriften zu bemessen. Dies ergebe sich aus der Verweisung auf § 14 Abs. 2 Satz 5 ARegV. Entgegen der Auffassung der Betroffenen sei der pauschalierte Investitionszuschlag nicht jährlich zu kumulieren. Schon aus dem Wortlaut der Verordnung ergebe sich, dass der Zuschlag in jedem Kalenderjahr nur ein Prozent der maßgeblichen Kapitalkosten betrage. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift sei nichts Gegenteiliges herzuleiten.
- 88
- b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
- 89
- aa) Als Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts der in der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 7. Juli 2008 bestimmte (höhere) Wert von 9,29 % heranzuziehen.
- 90
- Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat, ist der maßgebliche Zinssatz nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses der Regulierungsbehörde geltenden Rechtslage zu bemessen (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 27 ff. - EnBW Regional AG). Dies ist hier die Festlegung vom 7. Juli 2008.
- 91
- bb) Zu Recht hat das Beschwerdegericht hingegen eine jährliche Kumulierung des Zuschlags (mit der Folge, dass er im zweiten Jahr der Regulierungsperiode auf 2 % der maßgeblichen Kapitalkosten, im dritten Jahr auf 3 % usw. festzulegen wäre) abgelehnt.
- 92
- Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Kumulierung dieser Art weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck von § 25 ARegV vereinbar (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 30 ff. - EnBW Regional AG).
- 93
- 5. Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor
- 94
- Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht den Ansatz des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9 ARegV als rechtmäßig angesehen.
- 95
- a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist allerdings die Regelung in § 9 Abs. 1 ARegV von der Ermächtigungsgrundlage in § 21a EnWG in der ursprünglichen, bis zum 29. Dezember 2011 geltenden Gesetzesfassung nicht vollständig gedeckt.
- 96
- Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2011 (RdE 2011, 308 Rn. 36 ff. - EnBW Regional AG) näher ausgeführt hat, ermächtigt § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG in Verbindung mit § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG in dieser Fassung nur dazu, eine von der Entwicklung der Verbraucherpreise abweichende Entwicklung der netzwirtschaftlichen Einstandspreise, nicht aber einen generellen gesamtwirtschaftlichen oder netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt zu berücksichtigen.
- 97
- b) Diesen Mangel hat der Gesetzgeber jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden und näher begründet hat, durch die am 30. Dezember 2011 in Kraft getretene Änderung von § 21a Abs. 4 Satz 7 und Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG sowie den Neuerlass von § 9 ARegV behoben. Diese Neuregelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2009 und damit für die gesamte erste Regulierungsperiode (BGH, RdE 2012, 203 Rn. 17 ff. - Gemeindewerke Schutterwald).
- 98
- Die von der Betroffenen gegen eine rückwirkende Anwendung vorgebrachten Argumente führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der Senat verkennt nicht, dass einzelne Gesichtspunkte dafür sprechen könnten, die geänderten Regelungen erst für den Zeitraum nach Verkündung der Änderungsregelung anzuwenden. Auch vor diesem Hintergrund ist die Neuregelung jedoch aus den vom Senat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2012 angeführten Gründen im Ergebnis dahin auszulegen, dass sie rückwirkend gilt.
- 99
- 6. Erweiterungsfaktor
- 100
- Erfolg hat die Rechtsbeschwerde, soweit die Betroffene die Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors für das erste Jahr der Regulierungsperiode begehrt.
- 101
- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, für das erste Jahr der Regulierungsperiode komme die Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung in § 10 ARegV nicht in Betracht.
- 102
- b) Dies hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand.
- 103
- Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 10 Abs. 1 ARegV in der zu beurteilenden Konstellation zwar nicht unmittelbar, wohl aber entsprechend anzuwenden (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 52 ff. - EnBW Regional AG). Die Bundesnetzagentur hätte deshalb dem Vorbringen der Betroffenen, wonach die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift für das Jahr 2009 erfüllt sind, nachgehen müssen. Dies wird sie nachzuholen haben.
- 104
- 7. Kosten für Verlustenergie
- 105
- Ohne Erfolg bleibt die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Behandlung der Kosten für Verlustenergie wendet.
- 106
- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, bei den Kosten für Verlustenergie handle es sich nicht um dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 ARegV. Sie unterlägen deshalb den Effizienzvorgaben und seien nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 ARegV anzupassen. Die Kosten für Verlustenergie gälten auch nicht aufgrund einer Verfahrensregulierung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbar. Hierzu fehle es bereits an einer entsprechenden förmlichen Festlegung. Unabhängig davon genüge die freiwillige Selbstverpflichtung der Betroffenen nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Verfahrensregulierung. Bei dem vorgeschlagenen Verfahrensmodell könnten die Kosten in verschiedener Hinsicht noch beeinflusst werden. Die Betroffene wende sich schließlich ohne Erfolg dagegen, dass die Beschlusskammer die gestiegenen Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie nicht als Härtefall anerkannt habe. Die Betroffene müsse zunächst die Anpassung der individuellen Effizienzvorgabe gemäß § 16 Abs. 2 ARegV anstreben. Nur wenn und soweit dies nicht ausreiche, komme nachrangig eine Anpassung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV in Betracht. Für ein Begehren nach § 16 Abs. 2 ARegV habe die Betroffene noch nichts vorgetragen. Die Bundesnetzagentur sei deshalb nicht gehalten gewesen, die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelnen zu prüfen. Dass aus dem ge- stellten Härtefallantrag ersichtlich gewesen sei, dass eine Kostendeckung mit den festgelegten Erlösobergrenzen unmöglich sei, lasse sich dem Vorbringen der Betroffenen nicht entnehmen.
- 107
- b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
- 108
- aa) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Kosten für Verlustenergie nicht den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen zugeordnet.
- 109
- Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei den Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie nicht schon ihrer Natur nach um dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 77 - EnBW Regional AG). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gelten diese Kosten im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 ARegV aufgrund einer Verfahrensregulierung als dauerhaft nicht beeinflussbar. Wie der Senat bereits entschieden hat, stellt die von der Betroffenen übernommene freiwillige Selbstverpflichtung keine wirksame Verfahrensregulierung dar, weil sie von zwingenden Vorgaben der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 21. Oktober 2008 (BK6-08-006) abweicht (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2011 - EnVR 27/10, RdE 2011, 420 Rn. 24 ff. - Freiwillige Selbstverpflichtung).
- 110
- bb) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht den Antrag der Betroffenen auf Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV wegen einer nicht zumutbaren Härte als unbegründet angesehen.
- 111
- (1) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Anwendung von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen , weil die Betroffene nicht auf eine individuelle Anpassung der Effizienzvorgabe gemäß § 16 Abs. 2 ARegV hingewirkt hat.
- 112
- Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt die Anwendung der allgemeinen Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV stets in Betracht, wenn eine unzumutbare Härte auf Ursachen beruht, die von anderen Regelungen, die wie § 16 ARegV nur einzelne Teilaspekte betreffen, nicht erfasst werden. Zwar darf die Anwendung der Härtefallregelung nicht zu einer allgemeinen Billigkeitskontrolle der sich aus den einzelnen Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung ergebenden Erlösobergrenzen führen. Der Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses ist deshalb zu verneinen, wenn der betreffende Umstand durch speziellere Anpassungs- und Korrekturregelungen abschließend geregelt oder dem Risikobereich des Netzbetreibers zugewiesen ist. Letzteres ist bei einem unvorhergesehenen Anstieg der Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie indes nicht der Fall (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 70 ff. - EnBW Regional AG).
- 113
- (2) Mangels abweichender tatrichterlicher Feststellungen ist der Vortrag der Betroffenen, die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie seien innerhalb eines Jahres um rund 40% gestiegen, in der Rechtsbeschwerdeinstanz als zutreffend zu unterstellen. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur kann eine Kostensteigerung dieses Umfangs ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV darstellen.
- 114
- Der Senat hat bereits mehrfach Kostensteigerungen in der Größenordnung von 50% oder 100% als unvorhersehbares Ereignis angesehen (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 75 - EnBW Regional AG; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 13/10, N&R 2012, 94 Rn. 35 - PVU Energienetze GmbH; BGH, RdE 2012, 203 Rn. 41 - Gemeindewerke Schutterwald). Die hier vorgetragene Steigerung liegt mit rund 40% zwar niedriger. Dennoch liegt sie auffällig über den Steigerungsraten, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere der allgemeinen Teuerung zu erwarten wären. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist deshalb zugunsten der Betroffenen zu unterstellen, dass es sich um ein unvorhersehbares Ereignis handelt.
- 115
- (3) Das Beschwerdegericht hat jedoch das Begehren der Betroffenen im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen, weil die Betroffene nicht dargelegt hat, dass der Anstieg der Kosten für sie zu einer unzumutbaren Härte geführt hat.
- 116
- Nach der Rechtsprechung des Senats darf zur Beantwortung der Frage, ob für den Netzbetreiber durch den Eintritt des unvorhersehbaren Ereignisses eine nicht zumutbare Härte entstanden ist, nicht nur die gestiegene einzelne Kostenposition in den Blick genommen werden. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der Kosten- und Vermögenssituation des Netzbetreibers anzustellen Die Unzumutbarkeit setzt voraus, dass die Entgeltbildung nach den Maßgaben der Anreizregulierungsverordnung zu einem für den Netzbetreiber wirtschaftlich untragbaren Ergebnis führt. Insbesondere muss dem Netzbetreiber eine angemessene und wettbewerbsfähige Verzinsung seines Eigenkapitals verbleiben. Eine "gesetzlich garantierte" Eigenkapitalverzinsung in einer bestimmten Höhe wird damit nicht gefordert. Treten die Kostensteigerungen von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum auf, ist dem Netzbetreiber eher zuzumuten, vorübergehend eine geringere Verzinsung seines Eigenkapitals hinzunehmen, als dies bei dauerhaften, für einen erheblichen Teil der Regulierungsperiode zu erwartenden Kostensteigerungen der Fall ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Netzbetreiber die durch eine einzelne Kostensteigerung verursachte Gesamtbelastung seiner Kosten- und Vermögenssituation durch wirtschaftlich vertretbare Rationalisierungsmaßnahmen zumindest teilweise auffangen kann. Der Netzbetreiber hat daher - bezogen auf das gesamte Netz - darzulegen, wie sich die gestiegenen Kosten unter Berücksichtigung aller sonstiger Veränderungen in der Kosten- und Vermögenssituation auf die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung auswirken. Insoweit wird die Amtsaufklärungspflicht der Regulierungsbehörde (§ 68 Abs. 1 EnWG, § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ARegV) durch die Mitwirkungslast des Netzbetreibers begrenzt, dem es obliegt, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuhelfen und insbesondere die ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 86 ff. - EnBW Regional AG).
- 117
- Im vorliegenden Verfahren hat die Betroffene lediglich einen Anstieg der Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie in den Jahren 2007 und 2008 geltend gemacht. Zu ihrer sonstigen Kosten- und Vermögenssituation hat sie nicht vorgetragen.
- 118
- Die angefochtenen Entscheidungen bedürfen auch nicht deshalb der Aufhebung , um der Betroffenen insoweit Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Die Betroffene hatte spätestens nach dem vom Beschwerdegerichtmit Beschluss vom 9. März 2010 erteilten Hinweis Anlass zu einer entsprechenden Ergänzung ihres Vortrags. Das Beschwerdegericht hat zwar auch in dem Hinweisbeschluss § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV schon deshalb für nicht anwendbar bezeichnet, weil die Möglichkeit einer Anpassung der Effizienzvorgabe nach § 16 Abs. 2 ARegV vorrangig sei. Auch nach dieser Vorschrift ist aber erforderlich , dass die Betroffene umfassend zu ihrer Kosten- und Vermögenssituation vorträgt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Betroffene ihren Vortrag im Hinblick darauf ergänzt hat. Sie erhebt auch keine Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Beschwerdegericht geltend gemacht und aufgezeigt wird, welche konkreten Ermittlungen das Beschwerdegericht unterlassen haben soll und zu welchem Ergebnis diese geführt hätten.
- 119
- III. Der Senat verweist die Sache nicht an das Beschwerdegericht zurück. Die noch offenen Fragen können durch die Bundesnetzagentur in dem neu eröffneten Verwaltungsverfahren entschieden werden. Für die Neubescheidung ist der rechtliche Rahmen durch die Entscheidung des Senats vorgegeben.
- 120
- IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG.
Grüneberg Bacher
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.2010 - VI-3 Kart 184/09 -
(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.
(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 3. Februar 2009 aufgehoben. Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten und Auslagen des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Betroffene fünf Sechstel und die Bundesnetzagentur ein Sechstel.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 89 Millionen Euro festgesetzt.
Gründe:
- 1
- I. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz. Mit Schreiben vom 2. September 2008 eröffnete die Bundesnetzagentur gegen sie von Amts wegen das Verfahren zur Festlegung der Erlösobergrenzen für die Jahre 2009 bis 2013. Die Betroffene beantragte unter anderem die Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlags und eines Erweiterungsfaktors sowie die Anpassung der Erlösobergrenze wegen Vorliegens einer nicht zumutbaren Härte im Hinblick auf gestiegene Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie.
- 2
- Mit Beschluss vom 3. Februar 2009 legte die Bundesnetzagentur die Erlösobergrenzen niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Sie legte hierbei einen Effizienzwert von 92,3 % zugrunde. Bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 ARegV nahm sie Kürzungen bei den Kosten für Verlustenergie , beim Zinssatz für Fremdkapital, beim zu berücksichtigenden Eigenkapital, bei den für die Abschreibungen herangezogenen Indexreihen und bei der kalkulatorischen Gewerbesteuer vor. Bei den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten ließ sie Netzanschlusskostenbeiträge und Kosten für Verlustenergie außer Betracht. Einen pauschalierten Investitionszuschlag gemäß § 25 ARegV gewährte sie nur in geringerer Höhe als beantragt. Abweichend vom Begehren der Betroffenen stellte sie in die Berechnung ferner den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 9 ARegV ein. Die Anträge auf Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors im Sinne von § 10 ARegV und auf Anerkennung eines Härtefalls im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV lehnte sie ab.
- 3
- Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren aus der Beschwerdeinstanz in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Bundesnetzagentur tritt dem Rechtsmittel entgegen.
- 4
- Übrigen ist sie unbegründet.
- 5
- 1. Bestimmung des Ausgangsniveaus
- 6
- Teilweise begründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen gemäß § 6 ARegV wendet.
- 7
- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, nach § 6 Abs. 2 ARegV sei für die erste Regulierungsperiode das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Genehmigung der Netzentgelte heranzuziehen. Für eine Anpassung an spätere Entwicklungen sei kein Raum. Deshalb könnten weder die tatsächlichen Beschaffungskosten für Verlustenergie für das Jahr 2007 noch Plankosten für die Jahre 2008 oder 2009 berücksichtigt werden. Eine Anpassung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der weitere Kostenpositionen hätten berücksichtigt werden müssen, und die Heranziehung anderer Preisindizes seien ebenfalls nicht möglich. Die Bundesnetzagentur sei auch nicht verpflichtet gewesen, die kalkulatorische Gewerbesteuer mit Blick auf die von ihr zu Gunsten der Betroffenen vorgenommene Anpassung der Eigenkapitalverzinsung zu aktualisieren.
- 8
- b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
- 9
- Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 2 ARegV - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2010 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 7 ff. - EnBW Regional AG). Das Ergebnis der letzten Kostenprüfung darf nicht übernommen werden, soweit es zu dieser Rechtsprechung in Widerspruch steht.
- 10
- Ein Widerspruch in diesem Sinne setzt allerdings voraus, dass der Netzbetreiber im Entgeltgenehmigungsverfahren Kostenpositionen geltend gemacht hat, deren Anerkennung die Regulierungsbehörde zu Unrecht abgelehnt hat. Soweit der Netzbetreiber bestimmte Kostenpositionen im Entgeltgenehmigungsverfahren nicht geltend gemacht hat, muss er sich daran auch im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 ARegV festhalten lassen (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - EnVR 16/10, RdE 2012, 203 Rn. 13 - Gemeindewerke Schutterwald
).
- 11
- Die Möglichkeit, das nach § 6 Abs. 2 ARegV heranzuziehende Ergebnis der letzten Kostenprüfung in einzelnen Punkten an nachträglich ergangene Rechtsprechung anzupassen, führt nicht dazu, dass der Netzbetreiber seine der letzten Entgeltgenehmigung zugrunde gelegte Kalkulation an beliebigen Stellen nachträglich korrigieren darf. Die Anpassung an die höchstrichterliche Rechtsprechung dient lediglich dazu, für die Festlegung der Erlösobergrenzen von denjenigen Kosten auszugehen, die sich bei Berücksichtigung dieser Rechtsprechung auf der Grundlage des für die Entgeltgenehmigung maßgeblichen Sachverhalts ergeben hätten. Hierbei können Kosten, die der Netzbetreiber damals nicht geltend gemacht hat, keine Berücksichtigung finden. Aus welchen Gründen von der Geltendmachung der Kosten abgesehen wurde, ist unerheblich.
- 12
- aa) Demnach ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur keine Plankosten für Verlustenergie berücksichtigt hat.
- 13
- Zwar konnten nach der Rechtsprechung des Senats bei der Genehmigung der Netzentgelte auf der Grundlage von § 23a EnWG die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie bei gesicherten Erkenntnissen auch mit Planwerten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 StromNEV in Ansatz gebracht werden (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 36/07, RdE 2008, 337 Rn. 9 ff. - Stadtwerke Trier). Die Betroffene hat im letzten Entgeltgenehmigungsverfahren aber keine Plankosten für Verlustenergie geltend gemacht. Deshalb ist es ihr auch im vorliegenden Zusammenhang verwehrt, die Berücksichtigung solcher Kosten zu verlangen.
- 14
- bb) Entsprechendes gilt für den Risikozuschlag bei den Fremdkapitalzinsen.
- 15
- Ein solcher Zuschlag hätte zwar berücksichtigt werden müssen (hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07, WuW/E DE-R 2395 Rn. 54 ff. - Rheinhessische Energie). Die Betroffene hat diese Kostenposition im Entgeltgenehmigungsverfahren jedoch nicht geltend gemacht.
- 16
- cc) Hinsichtlich der geleisteten Anzahlungen und Kosten für Anlagen im Bau (hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 32 ff. - Vattenfall) wird die Bundesnetzagentur nach der Zurückverweisung den Sachverhalt weiter aufzuklären haben. Auf der Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden , ob die Betroffene diese Kostenposition im Entgeltgenehmigungsverfahren in hinreichender Weise geltend gemacht hat.
- 17
- Die Berücksichtigung solcher Kosten ist nicht schon deshalb ausgeschlossen , weil die Betroffene im Entgeltgenehmigungsverfahren in der Aufstellung des kalkulatorischen Eigenkapitals entsprechend den damaligen Vorgaben der Bundesnetzagentur keine entsprechende Position ausgewiesen hat. Es würde vielmehr ausreichen, wenn die Betroffene in ihrer zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte eingereichten Bilanz zum 31. Dezember 2006 für geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau einen entsprechenden Betrag ausgewiesen hätte. Aus diesem Umstand hätte die Bundesnetzagentur bei zutreffender rechtlicher Beurteilung folgern können und müssen, dass diese Position auch beim kalkulatorischen Eigenkapital zu berücksichtigen ist. Die Betroffene war nicht gehalten, den Betrag in weitere Formulare, Aufstellungen oder sonstige Anlagen zum Entgeltgenehmigungsantrag zu übernehmen, weil dort ohnehin keine entsprechende Rubrik vorgesehen war.
- 18
- Ob die Betroffene die Kostenposition im Entgeltgenehmigungsverfahren in der genannten Weise geltend gemacht hat, ist weder den Feststellungen des Beschwerdegerichts noch den vorliegenden Verfahrensakten zu entnehmen. Die Bundesnetzagentur hat nach der Zurückverweisung Gelegenheit, die erforderliche Aufklärung des Sachverhalts nachzuholen.
- 19
- dd) Anzupassen ist die kalkulatorische Gewerbesteuer im Hinblick auf die von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Änderungen bei der Eigenkapitalverzinsung wegen der Neufestlegung der Zinssätze vom 7. Juli 2008.
- 20
- Wie der Senat bereits entschieden hat, folgt aus der in § 8 StromNEV vorgeschriebenen Anbindung der kalkulatorischen Gewerbesteuer an die Bemessungsgrundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, dass bei einer Veränderung der Bemessungsgrundlage auch die Gewerbesteuer anzupassen ist. Aus § 7 Abs. 6 StromNEV ergibt sich entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur nichts anderes (BGH RdE 2012, 203 Rn. 10 - Gemeindewerke Schutterwald).
- 21
- Ob die Betroffene eine entsprechende Anpassung bereits im - vor der Neufestlegung der Zinssätze abgeschlossenen - Entgeltgenehmigungsverfah- ren beantragt hat, ist unerheblich. Die Anpassung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ergibt sich als rechnerische Folge aus der Änderung der Bemessungsgrundlage und bedarf, anders als die oben behandelten Kostenpositionen, keines zusätzlichen tatsächlichen Vorbringens seitens des Netzbetreibers.
- 22
- ee) Soweit die Betroffene geltend macht, die bei der Berechnung der Tagesneuwerte zugrunde gelegten Preisindizes seien fehlerhaft, wird die Bundesnetzagentur Gelegenheit haben, dieses Vorbringen bei der ohnehin gebotenen Neubescheidung zu berücksichtigen.
- 23
- 2. Netzanschlusskostenbeiträge
- 24
- Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Einordnung der Erlöse aus Netzanschlusskostenbeiträgen als dauerhaft nicht beeinflussbar.
- 25
- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV in der bis 8. September 2010 geltenden Fassung, nach deren Wortlaut nur Erlöse aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StromNEV, nicht aber Erlöse aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StromNEV als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten, weise eine planwidrige Lücke auf. Der Verordnungsgeber habe versehentlich nicht berücksichtigt, dass die Erwägungen , die zur Einfügung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV geführt hätten, für Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge gleichermaßen gälten. Die dadurch entstandene Regelungslücke sei durch entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Netzanschlusskostenbeiträge zu schließen.
- 26
- b) Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.
- 27
- Eine unmittelbare Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV a.F. auf Netzanschlusskostenbeiträge ist zwar angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift ausgeschlossen. Aus der Entstehungsgeschichte und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich aber, dass eine planwidrige Regelungslücke besteht, die durch entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Netzanschlusskostenbeiträge zu schließen ist.
- 28
- Die auf Vorschlag des Bundesrats eingefügte Vorschrift in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV dient dem Zweck, Verzerrungen im Effizienzvergleich auszuschließen (BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 5). Solche Verzerrungen würden entstehen, wenn die Erlöse, die ein Netzbetreiber aus Baukostenzuschüssen erhält, zu einer Reduzierung der in den Effizienzvergleich einbezogenen Netzkosten führen würden. Dann würden sich für einen Netzbetreiber, der Baukostenzuschüsse erhebt, geringere Kosten und damit ein höherer Effizienzwert ergeben als für einen Netzbetreiber, der unter ansonsten gleichen Rahmenbedingungen keine oder geringere Zuschüsse erhebt. Dies erschiene inkonsequent. In beiden Konstellationen entstehen die gleichen Kosten. Unterschiede bestehen nur hinsichtlich der Art und Weise, in der die Kosten auf die Nutzer umgelegt werden. Diese Unterschiede begründen keinen erkennbaren Effizienzvorteil.
- 29
- Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ist die vom Verordnungsgeber erlassene Regelung lückenhaft, weil dieselbe Erwägung auch für Netzkostenanschlussbeiträge greift. Solche Beiträge, die gemäß § 9 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) für die Herstellung eines Netzanschlusses verlangt werden können, unterscheiden sich von den nach § 11 NAV zulässigen Zuschüssen zu den Baukosten für örtliche Verteileranlagen nur insoweit, als sie unmittelbar einem einzelnen Anschluss zugeordnet werden können. Schon im Anwendungsbereich der Niederspannungsanschlussverordnung wird dieser Unterschied dadurch teilweise eingeebnet, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 NAV auch die Kosten des Netzanschlusses pauschal berechnet werden dürfen. Die danach verbleibenden Unterschiede sind für den Effizienzvergleich nach § 12 ff. ARegV unerheblich. In beiden Fällen werden Kosten für bestimmte Netzeinrichtungen nicht reduziert, sondern lediglich in besonderer Weise auf die Nutzer umgelegt. Angesichts dessen ist das vom Verordnungsgeber mit § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV verfolgte Ziel, eine Verzerrung des Effizienzvergleichs zu vermeiden, durch die alleinige Einbeziehung der Baukostenzuschüsse nicht zu erreichen. Darin hat das Beschwerdegericht zu Recht eine planwidrige Regelungslücke gesehen.
- 30
- Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV zu schließen. Werden beide Erlösarten als nicht dauerhaft beeinflussbar behandelt, so kann das vom Verordnungsgeber angestrebte Ziel erreicht werden. Dann ist es für den Effizienzvergleich nämlich unerheblich, ob und in welchem Umfang ein Netzbetreiber solche Zuschüsse erhoben hat. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
- 31
- Dieses Ergebnis wird bestätigt durch den Umstand, dass in der seit dem 9. September 2010 geltenden Fassung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV Netzkostenanschlussbeiträge ausdrücklich mit aufgeführt sind. In den Materialien zu der einschlägigen Änderungsverordnung wird ausgeführt, sowohl bei Netzanschlusskostenbeiträgen als auch bei Baukostenzuschüssen handle es sich um Kostenbeiträge von Netzkunden zum Netzbetrieb, so dass nur eine Gleichbehandlung dieser beiden Erlöspositionen sinnvoll sei (BRDrucks. 312/10 (Beschluss), S. 20).
- 32
- 3. Effizienzwert
- 33
- Teilweise begründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit die Betroffene sich gegen die Ermittlung des Effizienzwerts wendet.
- 34
- a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Bundesnetzagentur allerdings nicht gehalten, bei der Ermittlung des Effizienzwerts weitere Vergleichsparameter heranzuziehen.
- 35
- aa) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Länge von Kabeln und Freileitungen, die mit Höchstspannung betrieben würden, könne keine Berücksichtigung finden. Die Betroffene sei Verteilernetzbetreiberin. Die Elektrizitätsverteilung umfasse nach der Definition in § 3 Nr. 37 EnWG nur die Spannungsebenen der Nieder-, Mittel- und Hochspannung. Die Höchstspannungsebene diene alleine der Übertragung im Sinne von § 3 Nr. 32 EnWG. Für die Betreiber von Übertragungsnetzen sei in § 22 Abs. 1 ARegV ein gesonderter Effizienzvergleich vorgesehen. Zudem sei der Betroffenen durch die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur, die die auf die Kostenstellen "Höchstspannung" und "Umspannung Höchstspannung/Hochspannung" entfallenden Kostenanteile im Effizienzvergleich nicht berücksichtigt, gleichwohl aber den Erlösgrenzen hinzugerechnet habe, kein Nachteil, sondern sogar ein Vorteil durch einen verbesserten Effizienzwert entstanden.
- 36
- Das Verhältnis zwischen der Anzahl der Anschlusspunkte und der Anzahl der nachgelagerten Zählpunkte dürfe schon nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 ARegV nicht als Vergleichsparameter herangezogen werden. Die Anzahl der Zählpunkte werde durch den vom Verordnungsgeber zwingend vorgegebenen Vergleichsparameter "Anschlusspunkte" zumindest teilweise abgebildet. Die zusätzliche Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Zähl- und Anschlusspunkten würde diesen Parameter in seiner Wirkung zumindest teilweise wiederholen.
- 37
- bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
- 38
- (1) Bei der Auswahl der relevanten Vergleichsparameter sind die Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung zu berücksichtigen. Nach § 13 Abs. 4 ARegV hat die Regulierungsbehörde in der ersten und zweiten Regulierungsperiode die dort genannten vier Vergleichsparameter zwingend zu verwenden. Dazu gehören die von der Betroffenen verlangten Parameter nicht.
- 39
- (2) Darüber hinaus können weitere Parameter nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 ARegV verwendet werden. Entsprechend § 13 Abs. 3 Satz 4 ARegV gehören dazu die Jahresarbeit und die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversorgungsnetzen , insbesondere die Anzahl und Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und solarer Strahlungsenergie. Auch dazu zählen die von der Betroffenen geforderten Parameter nicht.
- 40
- (3) Die Bundesnetzagentur hat in Ausübung des ihr nach § 13 Abs. 4 Satz 2 ARegV zustehenden Ermessens für die erste Regulierungsperiode insgesamt elf Vergleichsparameter festgelegt. Dabei musste sie im Vorfeld aus einer großen Anzahl theoretisch möglicher Kombinationen diejenigen Vergleichsparameter ermitteln, die in Kombination zur Erreichung der in § 13 Abs. 3 ARegV bestimmten Ziele sinnvoll sind (vgl. hierzu Bericht der Bundesnetzagentur zur Einführung der Anreizregulierung, S. 64 f., 204 ff.). Danach müssen die Parameter geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind.
- 41
- Zur Ermittlung der Vergleichsparameter hat die Bundesnetzagentur bei den Stromverteilernetzbetreibern auf Grundlage der Festlegung vom 20. November 2007 (ABl. Bundesnetzagentur Nr. 23/2007, S. 4645 ff.) eine Strukturdatenabfrage durchgeführt. Am 16. Juni 2008 wurden die Wirtschaftsund Verbrauchervertreter gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 ARegV zur Ausgestaltung der in Anlage 3 zu § 12 ARegV aufgeführten Methoden zur Effizienzwertermittlung angehört. Des Weiteren wurden gemäß § 13 Abs. 3 Satz 10 ARegV die Parameter für die Effizienzvergleiche der Verteilernetzbetreiber Strom bzw. Gas nach § 12 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 3 und 4 ARegV dargestellt und die Wirtschafts - und Verbrauchervertreter hierzu angehört. Darüber hinaus sind bei der Bundesnetzagentur insgesamt 21 Stellungnahmen eingegangen. Die Ergebnisse wurden in dem von der Bundesnetzagentur in Auftrag gegebenen Gutachten "Verteilernetzbetreiber (Strom) - Ergebnisdokumentation zur Bestimmung der Effizienzwerte" vom 14. November 2008 (abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de) zusammengefasst.
- 42
- Nach diesen Maßgaben hat die Bundesnetzagentur ermessensfehlerfrei davon abgesehen, die von der Betroffenen geforderten weiteren Parameter zu berücksichtigen.
- 43
- (a) Dies gilt zum einen für Leitungen und sonstige Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung - dem die Beteiligten übereinstimmend Nennspannungen oberhalb des für die Hochspannung gebräuchlichen Werts von 110 Kilovolt zuordnen.
- 44
- Dabei kann dahingestellt bleiben, ob aus dem Zusammenspiel der Definitionen in § 3 Nr. 37 EnWG, wonach als Verteilung nur der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung anzusehen ist, und in § 3 Nr. 32 EnWG, wonach der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs - oder Hochspannungsverbundnetz als Übertragung anzusehen ist, zu folgern ist, dass Höchstspannungsnetze auch dann als Übertragungsnetze anzusehen sind, wenn sie nicht Teil eines Verbundnetzes sind, oder ob insoweit eine Regelungslücke vorliegt. Die Bundesnetzagentur durfte von der Berücksichtigung von Einrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung beim Effizienzvergleich für die Betreiber von Verteilernetzen jedenfalls ohne Ermessensfehler im Hinblick darauf absehen, dass dieser Parameter allenfalls in geringem Maß geeignet wäre, die strukturelle Vergleichbarkeit zu gewährleisten, wie dies § 13 Abs. 3 Satz 8 ARegV vorgibt, der auch im Rahmen der Ermessensausübung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 ARegV zu berücksichtigen ist.
- 45
- Der Betrieb von Einrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung in einem Verteilernetz stellt nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts, die auch die Betroffene nicht in Zweifel zieht, eine Ausnahme dar. Die Kosten für Höchstspannungsnetze, die bezogen auf die Leitungslänge nach dem Vorbringen der Betroffenen erheblich über denjenigen für Hochspannungsnetze liegen, stellen für die Betreiber von Verteilernetzen üblicherweise vorgelagerte Netzkosten dar. Diese gelten gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbar und bleiben deshalb gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 ARegV bei der Durchführung des Effizienzvergleichs unberücksichtigt. Mit der Einbeziehung von Einrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung in den Effizienzvergleich würde mithin ein Vergleichsparameter berücksichtigt, der nur in Ausnahmefällen Bedeutung erlangt. Damit würde das in § 13 Abs. 3 Satz 8 ARegV vorgegebene Ziel, die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten, allenfalls rudimentär erreicht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Bundesnetzagentur von der Berücksichtigung dieses Parameters abgesehen und die Kosten für Einrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung beim Effizienzvergleich unberücksichtigt gelassen hat.
- 46
- Der Umstand, dass die Leitungslänge nach § 13 Abs. 4 Nr. 2a ARegV in der ersten und der zweiten Regulierungsperiode zwingend als Vergleichsparameter heranzuziehen ist, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dieser Regelung ist zwar zu entnehmen, dass die Leitungslänge zu berücksichtigen ist, nicht aber, in welcher Weise dies zu geschehen hat und wie die für den Vergleich relevante Länge zu ermitteln und zu bewerten ist. Sie lässt Raum dafür , zwischen unterschiedlichen Arten von Leitungen zu differenzieren, wenn sich die dafür erforderlichen Kosten typischerweise erheblich unterscheiden. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur mehrere Unterkategorien bildet und, wie das Beschwerdegericht näher dargelegt hat, zwi- schen mehreren Spannungsbereichen (Nieder-, Mittel- und Hochspannung) sowie zwischen Freileitungen und (zur Erdverlegung geeigneten) Kabeln differenziert. Im Hinblick auf die Vorgabe, die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten, ist es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ermessensfehlerhaft , Leitungen, die mit Höchstspannung betrieben werden, beim Effizienzvergleich unberücksichtigt zu lassen.
- 47
- (b) Die Bundesnetzagentur hat auch ohne Ermessensfehler davon abgesehen , das Verhältnis zwischen der Anzahl von Zählpunkten und der Anzahl von Anschlusspunkten als Vergleichsparameter heranzuziehen.
- 48
- Im Rahmen der Strukturdatenabfrage gemäß der Festlegung vom 20. November 2007 wurde - neben der Anzahl der Anschlusspunkte - auch die Anzahl der Zählpunkte abgefragt. In dem oben genannten Gutachten ist hierzu ausgeführt , durch das Hinzufügen von Zählpunkten trete keine systematische Verbesserung derjenigen Unternehmen ein, die einen besonders hohen Wert bei der Kennzahl "Zählpunkte pro Anschlusspunkt" aufwiesen. Zur Begründung wird unter anderem auf den sinkenden Durchschnitt der Effizienz hingewiesen (S. 88 ff. des Gutachtens).
- 49
- Auf der Grundlage des Gutachtens und unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ARegV hat die Bundesnetzagentur den von der Betroffenen präferierten Parameter "Verhältnis zwischen Anzahl der Zählpunkte und Anzahl der Anschlusspunkte" als Vergleichsparameter nicht herangezogen. Dies ist frei von Ermessensfehlern. Die Bundesnetzagentur durfte von einer Einbeziehung dieses Parameters bereits deshalb absehen, weil er zumindest teilweise wiederholend ist.
- 50
- Der in § 13 Abs. 4 Satz 1 AregV zwingend vorgegebene Parameter "Anzahl der Anschlusspunkte" und der von der Betroffenen geforderte weitere Parameter "Verhältnis zwischen Anzahl der Zählpunkte und Anzahl der Anschlusspunkte" haben eine teilweise wiederholende Wirkung. Die beiden Para- meter bilden Leistungen ab, die eng miteinander zusammenhängen. Mit zunehmender Anzahl der Anschlusspunkte steigt in der Regel auch die Anzahl der Zählpunkte. Die zusätzliche Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der Anzahl der Zählpunkte und der Anzahl der Anschlusspunkte wäre zwar geeignet , besonderen Anforderungen, wie sie häufig in städtisch geprägten Gebieten auftreten, ergänzend Rechnung zu tragen. Dennoch wäre mit ihr wegen des engen sachlichen Zusammenhangs beider Parameter jedenfalls eine teilweise wiederholende Wirkung verbunden.
- 51
- Dies hat allerdings nicht zwingend zur Folge, dass die Berücksichtigung solcher Parameter unzulässig ist. So wird mit der Fläche des versorgten Gebiets häufig auch die Leitungslänge ansteigen. Dennoch hat sich der Verordnungsgeber - auf Anregung des Bundesrats - dafür entschieden, beide Parameter zu berücksichtigen, weil auch die Leitungslänge häufig durch exogene Faktoren bestimmt wird (vgl. BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 10) und eine größere Leitungslänge bei gleicher Fläche in der Regel mit höheren Kosten verbunden ist. Angesichts dessen erscheint es nicht schlechthin ausgeschlossen, neben der Anzahl der Anschlusspunkte auch die Anzahl der Zählpunkte oder das Verhältnis zwischen Zähl- und Anschlusspunkten zu berücksichtigen.
- 52
- Der Verordnungsgeber hat sich in § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AregV jedoch dazu entschlossen, lediglich die Anzahl der Anschlusspunkte als zwingend zu verwendenden Vergleichsparameter vorzugeben. Angesichts dieser Grundentscheidung ist es nicht ermessenfehlerhaft, das Verhältnis zwischen Zähl- und Anschlusspunkten im Hinblick auf die teilweise wiederholende Wirkung dieses Parameters nicht in den Effizienzvergleich einzubeziehen.
- 53
- Die Betroffene hat nicht dargelegt, dass - entgegen den Ergebnissen des von der Bundesnetzagentur eingeholten Gutachtens und insbesondere unter Berücksichtigung der zumindest teilweise wiederholenden Wirkung des von ihr geforderten Parameters - durch das Hinzufügen der Zählpunkte eine systemati- sche Verbesserung derjenigen Unternehmen eintritt, die einen besonders hohen Wert bei der Kennzahl Zählpunkte pro Anschlusspunkte aufweisen.
- 54
- b) Nur teilweise zutreffend sind die Ausführungen des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AregV.
- 55
- aa) Das Beschwerdegericht hat offengelassen, ob die von der Betroffenen angeführten Gesichtspunkte eine Besonderheit im Sinne der genannten Vorschrift darstellen. Eine Bereinigung des Effizienzwerts sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Betroffene nicht nachgewiesen habe, dass diese Umstände zu einer Erhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei Prozent geführt hätten. Zur Führung des in § 15 Abs. 1 Satz 1 AregV vorgeschriebenen Nachweises sei erforderlich, dass die Mehrkosten nach den gleichen Maßstäben berechnet würden wie die Ausgangskostenbasis. Dem sei die Betroffene nicht nachgekommen. Insbesondere habe sie keine Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen gemäß § 6 StromNEV und der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung gemäß § 7 StromNEV vorgenommen.
- 56
- bb) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht stand.
- 57
- (1) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind die im Netz der Betroffenen vorhandenen Leitungen und sonstigen Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung im Zusammenhang mit § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV zu berücksichtigen.
- 58
- (a) Der Betrieb dieser Einrichtungen gehört nach dem der rechtlichen Beurteilung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt zur Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV.
- 59
- Zur Versorgungsaufgabe im Sinne der genannten Vorschrift gehören alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen , mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat.
- 60
- Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur kann aus Wortlaut und Systematik der Anreizregulierungsverordnung kein engeres Verständnis hergeleitet werden. Zwar können nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nur Besonderheiten der Versorgungsaufgabe zu einer Bereinigung des Effizienzwerts führen, während die für den Effizienzvergleich relevanten Vergleichsparameter sich nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ARegV neben der Versorgungsaufgabe auch auf Gebietseigenschaften beziehen können. Daraus ergibt sich jedoch keine strenge begriffliche Trennung zwischen gebietsbezogenen und sonstigen Anforderungen. Auch nach der Definition in § 10 Abs. 2 ARegV stellt die Fläche des versorgten Gebiets einen Teil der Versorgungsaufgabe dar. Die Aufzählung in § 10 Abs. 2 Satz 2 ARegV betrifft nicht die Frage, was zur Versorgungsaufgabe gehört, sondern nur die Frage, wann eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe anzunehmen ist, die nach § 10 Abs. 1 ARegV zur Anwendung eines Erweiterungsfaktors führt. Diese Aufzählung ist ohnehin nicht abschließend, sondern kann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ARegV von der Regulierungsbehörde ergänzt werden. Schließlich ist auch der Verordnungsgeber davon ausgegangen , dass eine Bereinigung des Effizienzwerts auch bei Besonderheiten des Versorgungsgebiets möglich ist (BR-Drucks. 417/07, S. 59).
- 61
- Danach kann auch der Betrieb von Einrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung einen Teil der Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Netzbetreiber aufgrund von Vorgaben des Betreibers des vorgelagerten Netzes gezwungen ist, solche Einrichtungen zu betreiben. Einen solchen Sachverhalt hat die Betroffene in der Beschwerdeinstanz hinsichtlich der von ihr betriebenen Einrichtungen - einer 69,61 km langen Freileitung sowie einer installierten dezentralen Erzeugungsleistung aus der Umspannung von Höchst- in Hochspannung in Höhe von 400.000 kVA - vorgetragen. Dieses Vorbringen ist mangels abweichender Feststellungen des Beschwerdegerichts im vorliegenden Verfahrensstadium als zutreffend zu unterstellen.
- 62
- (b) Aus dem Vorbringen der Betroffenen ergibt sich ferner, wie oben bereits näher aufgezeigt wurde, dass es sich insoweit um eine für Verteilernetze untypische Besonderheit handelt, die in den für den Effizienzvergleich herangezogenen Vergleichsparametern nicht berücksichtigt wird.
- 63
- (c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Betroffene hinreichend dargelegt, dass der Betrieb dieser Einrichtungen zu Mehrkosten führt, die die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten um mindestens drei Prozent erhöhen.
- 64
- Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen in dem Schreiben der Betroffenen vom 14. November 2008 (Anlage Bf 11), auf das die Betroffene in ihrer Beschwerdebegründung Bezug genommen hat und in dem die Mehrkosten ohne nähere Erläuterung mit 6,364 Millionen Euro angegeben werden, ausreichend sind. Die Betroffene hat in der Beschwerdebegründung ergänzend geltend gemacht, die relevanten Kosten seien der Bundesnetzagentur aus dem letzten Netzentgeltgenehmigungsverfahren ohnehin bekannt. Dieses Vorbringen wird bestätigt durch die auf den Ausführungen der Bundesnetzagentur beruhenden Feststellungen des Beschwerdegerichts, wonach die Bundesnetzagentur die Kostenbasis für den Effizienzvergleich um die auf die Kostenstellen "Höchstspannung" und "Umspannung Höchstspannung/Hochspannung" entfallenden Kostenanteile bereinigt und diese Kostenanteile mit 29.705.963 Euro beziffert hat. Beide Werte liegen oberhalb der Schwelle von drei Prozent der relevanten Gesamtkosten, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts bei 5.015.599 Euro liegt.
- 65
- Vor diesem Hintergrund ist die Betroffene nicht gehalten, weitere Einzelheiten zu den Mehrkosten für Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung vorzutragen. Die Bundesnetzagentur ist vielmehr gehalten, die von ihr ohnehin ermittelten Kosten für diese Einrichtungen den fiktiven Kosten gegenüberzustellen , die ohne die in Rede stehende Besonderheit der Versorgungsaufgabe entstehen würden.
- 66
- (d) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur reicht es zur Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nicht aus, die Kosten für Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung beim Effizienzvergleich unberücksichtigt zu lassen. Diese Korrektur führt zwar dazu, dass der Effizienzwert höher ist, als er bei Berücksichtigung dieser Kosten wäre. Diese Berechnungsmethode trägt den nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV zu berücksichtigenden Besonderheiten jedoch nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung. Sie hat zur Folge, dass die aufgrund der übrigen Kosten ermittelte Effizienzvorgabe auch für Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung maßgeblich ist. Dies wird den Anforderungen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nicht gerecht.
- 67
- Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV ist den dort genannten Besonderheiten der Versorgungsaufgabe durch einen Aufschlag auf den nach allgemeinen Vorschriften ermittelten Effizienzwert Rechnung zu tragen. Daraus ergibt sich zwar keine bestimmte Berechnungsmethode. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift muss der Aufschlag jedoch angemessen sein (BR-Drucks. 417/07, S. 59), also den Besonderheiten der Versorgungsaufgabe hinsichtlich aller wesentlichen Gesichtspunkte angemessen Rechnung tragen.
- 68
- Zu den danach zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehören nicht nur die aufgrund der Besonderheiten entstehenden Mehrkosten, sondern auch die Effizienz, mit der die zusätzlichen Aufgaben erledigt werden. Hierbei kann schon im Hinblick darauf, dass es sich um Aufgaben handelt, die nur ausnahmsweise zu bewältigen sind, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden , dass auch hinsichtlich dieser Aufgaben dasselbe Potential zur Effizienzsteigerung besteht, das bei der Betrachtung der übrigen Aufgaben zutage getreten ist. Effizienzvorgaben für diesen Bereich sind vielmehr nur dann angemessen , wenn sich im Einzelfall aus konkreten, von der Bundesnetzagentur festzustellenden Tatsachen ergibt, dass der Netzbetreiber auch insoweit ineffizient arbeitet. Sofern dies nicht festgestellt werden kann, ist hinsichtlich der Mehrkosten für nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV zu berücksichtigende Besonderheiten der Versorgungsaufgabe ein Effizienzwert von 100 Prozent anzusetzen. Letzteres würde im Ergebnis dazu führen, dass die Kosten für Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung wie dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten behandelt würden und damit den Kosten für vorgelagerte Netze gleichgestellt wären - was schon im Hinblick darauf folgerichtig erscheint, dass Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung typischerweise nur in Übertragungsnetzen zum Einsatz kommen.
- 69
- (2) Das von der Betroffenen geltend gemachte Verhältnis zwischen der Anzahl der Zählpunkte und der Anzahl der Anschlusspunkte führt hingegen nicht zu einer Bereinigung des Effizienzwerts.
- 70
- (a) Die Anzahl der Zählpunkte beeinflusst allerdings, wie auch die Bundesnetzagentur nicht verkennt, den Umfang der Versorgungsaufgabe.
- 71
- Sie ist ähnlich wie die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ARegV ausdrücklich genannte Anzahl der Anschlusspunkte in der Regel durch Kundenanforderungen vorgegeben und vom Netzbetreiber allenfalls in begrenztem Umfang beeinflussbar. Dass nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ARegV nur eine Änderung der Anzahl der Anschlusspunkte, nicht aber eine Änderung der Anzahl der Zählpunkte zur Anwendung eines Erweiterungsfaktors führen kann, führt im vorliegenden Zusammenhang zu keiner abweichenden Beurteilung. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV kann jede Besonderheit der Versorgungsaufgabe zu einer Bereinigung des Effizienzwerts führen, sofern auch die anderen in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen gegeben sind.
- 72
- (b) Eine über dem Durchschnitt liegende Anzahl von Zählpunkten kann auch eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV relevante Besonderheit darstellen.
- 73
- Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur können weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus deren Charakter als Ausnahmevorschrift qualitative Anforderungen an die Art der Abweichung hergeleitet werden. Zwar entspricht es dem Willen des Verordnungsgebers, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 60; BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 11 f.). Dies wird aber schon durch die Anforderung sichergestellt, dass die Besonderheit zu einer Erhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei Prozent führt. Liegt ein solcher Umstand vor, entspricht es der Zielsetzung der §§ 13 bis 15 ARegV, den Effizienzwert zu bereinigen und dem Netzbetreiber damit die Möglichkeit zu geben, die ihm auferlegten Effizienzvorgaben einzuhalten und zu übertreffen - unabhängig davon, ob die Ursachen der Kostenerhöhung schon ihrer Art nach nur bei einzelnen Netzbetreibern auftreten - wie zum Beispiel die in den Materialien zu § 15 ARegV erwähnten Fälle des Wegfalls von Großabnehmern oder der Notwendigkeit von Stadtumbaumaßnahmen wegen Bevölkerungsrückgangs (BRDrucks. 417/07, S. 59) - oder ob es - wie bei der Einrichtung und dem Betrieb von Zählpunkten - um eine Aufgabe geht, die sich grundsätzlich jedem Netzbetreiber stellt, mit der einzelne Netzbetreiber aber in außergewöhnlich großem Umfang konfrontiert sind.
- 74
- (c) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betroffene eine Erhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei Prozent nicht dargelegt hat.
- 75
- Durch das Erfordernis einer Erhöhung der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten um mindestens drei Prozent soll gewährleistet wer- den, dass die Prüfung struktureller Besonderheiten grundsätzlich nur in wirtschaftlich bedeutsamen Einzelfällen den allgemeinen Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ARegV ergänzt (BR-Drucks. 417/07, S. 60). Um dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung zu tragen, wurde der dafür maßgebliche Schwellenwert im Laufe des Normsetzungsverfahrens von einem auf drei Prozent erhöht. Ausschlaggebend dafür war die Erwägung, dass grundsätzlich bei jedem Netzbetreiber mit Besonderheiten der Versorgungsaufgabe zu rechnen ist, die teils kostenerhöhend, teils kostenreduzierend wirken und sich deshalb häufig ausgleichen werden. Eine Bereinigung soll nur in Ausnahmefällen erfolgen, d.h. wenn Besonderheiten bestehen, die deutlich höhere Kosten zur Folge haben (BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 11 f.).
- 76
- Daraus ergibt sich, dass Mehrkosten nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie durch die in Rede stehende Besonderheit der Versorgungsaufgabe verursacht werden. Besteht die Besonderheit darin, dass eine mit Kosten verbundene Leistung - hier die Einrichtung und der Betrieb von Zählpunkten - überdurchschnittlich häufig erbracht werden muss, genügt es deshalb nicht, die Mehrkosten allein anhand der Zahl der Leistungseinheiten und der für eine Leistungseinheit durchschnittlich anfallenden Kosten zu berechnen.
- 77
- Das Vorbringen der Betroffenen, die lediglich die Differenz zwischen der Anzahl der in ihrem Netz vorhandenen Zählpunkte und der theoretischen Anzahl , die sich bei einem durchschnittlichen Verhältnis zwischen Anschluss- und Zählpunkten ergäbe, ermittelt und mit dem im letzten Entgeltgenehmigungsverfahren genehmigten Preis für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung mulitpliziert hat, genügt deshalb zum Nachweis der in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV normierten Voraussetzungen nicht. Die Betroffene hätte vielmehr darlegen und unter Beweis stellen müssen, in welchem Umfang die Kosten für die Zählpunkte gerade dadurch angestiegen sind, dass pro Anschlusspunkt mehr Zählpunkte vorhanden sind, als dies dem Durchschnitt entspricht. Der Ansatz der genehmigten Preise ist dafür selbst dann ungeeignet, wenn diese die durchschnittlichen Kosten eines Zählpunktes widerspiegeln. Aus dieser Be- rechnungsweise ergibt sich nämlich nicht, ob die Kosten eines Zählpunktes an einem Anschlusspunkt, dem weitere Zählpunkte zugeordnet sind, diesen durchschnittlichen Kosten entsprechen oder ob sie - zum Beispiel im Hinblick auf die mit der Zuordnung zu einem gemeinsamen Anschlusspunkt zu erwartende räumliche Nähe der Zählpunkte oder wegen anderer Besonderheiten - deutlich geringer sind. Erforderlich wäre daher ein Nachweis der Mehrkosten, die gerade dadurch entstehen, dass die Anzahl von Zählpunkten pro Anschlusspunkt über dem Durchschnitt liegt. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt.
- 78
- (d) Die Bundesnetzagentur war nicht gehalten, die entstandenen Mehrkosten von Amts wegen zu ermitteln.
- 79
- Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV kommt eine Bereinigung des Effizienzwerts nur dann in Betracht, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Die der Regulierungsbehörde grundsätzlich obliegende Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen, die sich gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ARegV auch auf die erforderlichen Tatsachen zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte bezieht, ist insoweit eingeschränkt. Die Regulierungsbehörde ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, den Sachverhalt nach Besonderheiten zu erforschen, die zur Bereinigung des Effizienzwerts führen können. Vielmehr obliegt es dem Netzbetreiber, solche Besonderheiten aufzuzeigen und erforderlichenfalls nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat aber relevantes Vorbingen des Netzbetreibers zu berücksichtigen, diesen bei Bedarf zu Ergänzungen desselben zu veranlassen und für die Beurteilung zusätzlich erforderliche Tatsachen - zum Beispiel Daten anderer Netzbetreiber, soweit diese für die Beurteilung relevant sind - gegebenenfalls von Amts wegen zu ermitteln.
- 80
- Im Streitfall lag es damit an der Betroffenen, die relevanten Kosten darzulegen und unter Beweis zu stellen. Dies ist auch nach dem vom Beschwerde- gericht erteilten Hinweis nicht geschehen. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel insoweit deshalb zu Recht als unbegründet angesehen.
- 81
- (e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt insoweit auch keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor.
- 82
- Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich aus dem Hinweis des Beschwerdegerichts vom 9. März 2010, wonach die Betroffene eine Kostenerhöhung um mindestens drei Prozent nicht nachgewiesen habe, hinreichend deutlich ergab, dass anstelle von durchschnittlichen Kosten die aufgrund der Besonderheit der Versorgungsaufgabe entstandenen Mehrkosten darzulegen sind. Die Rechtsbeschwerde zeigt jedenfalls nicht auf, dass die Betroffene diese Mehrkosten dargelegt hätte, wenn das Berufungsgericht einen Hinweis dieses Inhalts erteilt hätte.
- 83
- (3) Die erhöhten Tiefbaukosten, die nach dem Vorbringen der Betroffenen daraus resultieren, dass ein Teil der Trassen mehr als 20 Kabel enthält und dass der Aushub aufgrund einer entsprechenden Vorgabe der Stadt während der Bauarbeiten vorübergehend auszulagern ist, können nicht zu einer Bereinigung des Effizienzwerts führen, weil die Erhöhung weniger als drei Prozent der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV relevanten Kosten ausmacht.
- 84
- Dass der Erhöhungsbetrag zusammen mit den Mehrkosten, die sich aus anderen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe ergeben, oberhalb der maßgeblichen Schwelle liegt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Wie bereits dargelegt beruht § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV auf der Erwägung, dass nicht jede Besonderheit zu einer Bereinigung des Effizienzwerts führen soll, zumal es neben Besonderheiten, die zu einer Kostenerhöhung führen, regelmäßig auch besondere Umstände geben wird, die eine Kostenverringerung zur Folge haben. Deshalb sollen nur solche Besonderheiten Berücksichtigung finden , die deutlich höhere Kosten zur Folge haben (BR-Drucks. 417/07 (Beschluss ), S. 12). Mit dieser Zielsetzung ist es nicht vereinbar, die Auswirkungen einzelner Abweichungen, die zu einer unterhalb des Schwellenwerts liegenden Kostenerhöhung führen, aufzusummieren und eine Bereinigung bereits dann vorzunehmen, wenn die Summe dieser Erhöhungsbeträge oberhalb des Schwellenwertes liegt. Bei dieser Vorgehensweise blieben die - nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Verordnungsgebers regelmäßig zu erwartenden - Besonderheiten, die zu einer Verringerung der relevanten Kosten führen, außer Betracht. Dies stünde in Widerspruch zu Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV.
- 85
- 4. Pauschalierter Investitionszuschlag
- 86
- Soweit die Betroffene die Berechnung des pauschalierten Investitionszuschlags gemäß § 25 ARegV beanstandet, hat die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich des angesetzten Zinssatzes für die Verzinsung des Eigenkapitals Erfolg.
- 87
- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, bei der Ermittlung der Kapitalkosten gemäß § 25 Abs. 2 ARegV sei der Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen nach den bis zum 6. Juli 2008 geltenden Vorschriften zu bemessen. Dies ergebe sich aus der Verweisung auf § 14 Abs. 2 Satz 5 ARegV. Entgegen der Auffassung der Betroffenen sei der pauschalierte Investitionszuschlag nicht jährlich zu kumulieren. Schon aus dem Wortlaut der Verordnung ergebe sich, dass der Zuschlag in jedem Kalenderjahr nur ein Prozent der maßgeblichen Kapitalkosten betrage. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift sei nichts Gegenteiliges herzuleiten.
- 88
- b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
- 89
- aa) Als Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts der in der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 7. Juli 2008 bestimmte (höhere) Wert von 9,29 % heranzuziehen.
- 90
- Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat, ist der maßgebliche Zinssatz nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses der Regulierungsbehörde geltenden Rechtslage zu bemessen (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 27 ff. - EnBW Regional AG). Dies ist hier die Festlegung vom 7. Juli 2008.
- 91
- bb) Zu Recht hat das Beschwerdegericht hingegen eine jährliche Kumulierung des Zuschlags (mit der Folge, dass er im zweiten Jahr der Regulierungsperiode auf 2 % der maßgeblichen Kapitalkosten, im dritten Jahr auf 3 % usw. festzulegen wäre) abgelehnt.
- 92
- Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Kumulierung dieser Art weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck von § 25 ARegV vereinbar (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 30 ff. - EnBW Regional AG).
- 93
- 5. Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor
- 94
- Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht den Ansatz des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9 ARegV als rechtmäßig angesehen.
- 95
- a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist allerdings die Regelung in § 9 Abs. 1 ARegV von der Ermächtigungsgrundlage in § 21a EnWG in der ursprünglichen, bis zum 29. Dezember 2011 geltenden Gesetzesfassung nicht vollständig gedeckt.
- 96
- Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2011 (RdE 2011, 308 Rn. 36 ff. - EnBW Regional AG) näher ausgeführt hat, ermächtigt § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG in Verbindung mit § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG in dieser Fassung nur dazu, eine von der Entwicklung der Verbraucherpreise abweichende Entwicklung der netzwirtschaftlichen Einstandspreise, nicht aber einen generellen gesamtwirtschaftlichen oder netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt zu berücksichtigen.
- 97
- b) Diesen Mangel hat der Gesetzgeber jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden und näher begründet hat, durch die am 30. Dezember 2011 in Kraft getretene Änderung von § 21a Abs. 4 Satz 7 und Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG sowie den Neuerlass von § 9 ARegV behoben. Diese Neuregelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2009 und damit für die gesamte erste Regulierungsperiode (BGH, RdE 2012, 203 Rn. 17 ff. - Gemeindewerke Schutterwald).
- 98
- Die von der Betroffenen gegen eine rückwirkende Anwendung vorgebrachten Argumente führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der Senat verkennt nicht, dass einzelne Gesichtspunkte dafür sprechen könnten, die geänderten Regelungen erst für den Zeitraum nach Verkündung der Änderungsregelung anzuwenden. Auch vor diesem Hintergrund ist die Neuregelung jedoch aus den vom Senat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2012 angeführten Gründen im Ergebnis dahin auszulegen, dass sie rückwirkend gilt.
- 99
- 6. Erweiterungsfaktor
- 100
- Erfolg hat die Rechtsbeschwerde, soweit die Betroffene die Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors für das erste Jahr der Regulierungsperiode begehrt.
- 101
- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, für das erste Jahr der Regulierungsperiode komme die Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung in § 10 ARegV nicht in Betracht.
- 102
- b) Dies hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand.
- 103
- Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 10 Abs. 1 ARegV in der zu beurteilenden Konstellation zwar nicht unmittelbar, wohl aber entsprechend anzuwenden (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 52 ff. - EnBW Regional AG). Die Bundesnetzagentur hätte deshalb dem Vorbringen der Betroffenen, wonach die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift für das Jahr 2009 erfüllt sind, nachgehen müssen. Dies wird sie nachzuholen haben.
- 104
- 7. Kosten für Verlustenergie
- 105
- Ohne Erfolg bleibt die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Behandlung der Kosten für Verlustenergie wendet.
- 106
- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, bei den Kosten für Verlustenergie handle es sich nicht um dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 ARegV. Sie unterlägen deshalb den Effizienzvorgaben und seien nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 ARegV anzupassen. Die Kosten für Verlustenergie gälten auch nicht aufgrund einer Verfahrensregulierung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbar. Hierzu fehle es bereits an einer entsprechenden förmlichen Festlegung. Unabhängig davon genüge die freiwillige Selbstverpflichtung der Betroffenen nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Verfahrensregulierung. Bei dem vorgeschlagenen Verfahrensmodell könnten die Kosten in verschiedener Hinsicht noch beeinflusst werden. Die Betroffene wende sich schließlich ohne Erfolg dagegen, dass die Beschlusskammer die gestiegenen Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie nicht als Härtefall anerkannt habe. Die Betroffene müsse zunächst die Anpassung der individuellen Effizienzvorgabe gemäß § 16 Abs. 2 ARegV anstreben. Nur wenn und soweit dies nicht ausreiche, komme nachrangig eine Anpassung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV in Betracht. Für ein Begehren nach § 16 Abs. 2 ARegV habe die Betroffene noch nichts vorgetragen. Die Bundesnetzagentur sei deshalb nicht gehalten gewesen, die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelnen zu prüfen. Dass aus dem ge- stellten Härtefallantrag ersichtlich gewesen sei, dass eine Kostendeckung mit den festgelegten Erlösobergrenzen unmöglich sei, lasse sich dem Vorbringen der Betroffenen nicht entnehmen.
- 107
- b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
- 108
- aa) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Kosten für Verlustenergie nicht den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen zugeordnet.
- 109
- Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei den Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie nicht schon ihrer Natur nach um dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 77 - EnBW Regional AG). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gelten diese Kosten im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 ARegV aufgrund einer Verfahrensregulierung als dauerhaft nicht beeinflussbar. Wie der Senat bereits entschieden hat, stellt die von der Betroffenen übernommene freiwillige Selbstverpflichtung keine wirksame Verfahrensregulierung dar, weil sie von zwingenden Vorgaben der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 21. Oktober 2008 (BK6-08-006) abweicht (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2011 - EnVR 27/10, RdE 2011, 420 Rn. 24 ff. - Freiwillige Selbstverpflichtung).
- 110
- bb) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht den Antrag der Betroffenen auf Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV wegen einer nicht zumutbaren Härte als unbegründet angesehen.
- 111
- (1) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Anwendung von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen , weil die Betroffene nicht auf eine individuelle Anpassung der Effizienzvorgabe gemäß § 16 Abs. 2 ARegV hingewirkt hat.
- 112
- Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt die Anwendung der allgemeinen Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV stets in Betracht, wenn eine unzumutbare Härte auf Ursachen beruht, die von anderen Regelungen, die wie § 16 ARegV nur einzelne Teilaspekte betreffen, nicht erfasst werden. Zwar darf die Anwendung der Härtefallregelung nicht zu einer allgemeinen Billigkeitskontrolle der sich aus den einzelnen Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung ergebenden Erlösobergrenzen führen. Der Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses ist deshalb zu verneinen, wenn der betreffende Umstand durch speziellere Anpassungs- und Korrekturregelungen abschließend geregelt oder dem Risikobereich des Netzbetreibers zugewiesen ist. Letzteres ist bei einem unvorhergesehenen Anstieg der Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie indes nicht der Fall (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 70 ff. - EnBW Regional AG).
- 113
- (2) Mangels abweichender tatrichterlicher Feststellungen ist der Vortrag der Betroffenen, die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie seien innerhalb eines Jahres um rund 40% gestiegen, in der Rechtsbeschwerdeinstanz als zutreffend zu unterstellen. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur kann eine Kostensteigerung dieses Umfangs ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV darstellen.
- 114
- Der Senat hat bereits mehrfach Kostensteigerungen in der Größenordnung von 50% oder 100% als unvorhersehbares Ereignis angesehen (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 75 - EnBW Regional AG; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 13/10, N&R 2012, 94 Rn. 35 - PVU Energienetze GmbH; BGH, RdE 2012, 203 Rn. 41 - Gemeindewerke Schutterwald). Die hier vorgetragene Steigerung liegt mit rund 40% zwar niedriger. Dennoch liegt sie auffällig über den Steigerungsraten, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere der allgemeinen Teuerung zu erwarten wären. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist deshalb zugunsten der Betroffenen zu unterstellen, dass es sich um ein unvorhersehbares Ereignis handelt.
- 115
- (3) Das Beschwerdegericht hat jedoch das Begehren der Betroffenen im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen, weil die Betroffene nicht dargelegt hat, dass der Anstieg der Kosten für sie zu einer unzumutbaren Härte geführt hat.
- 116
- Nach der Rechtsprechung des Senats darf zur Beantwortung der Frage, ob für den Netzbetreiber durch den Eintritt des unvorhersehbaren Ereignisses eine nicht zumutbare Härte entstanden ist, nicht nur die gestiegene einzelne Kostenposition in den Blick genommen werden. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der Kosten- und Vermögenssituation des Netzbetreibers anzustellen Die Unzumutbarkeit setzt voraus, dass die Entgeltbildung nach den Maßgaben der Anreizregulierungsverordnung zu einem für den Netzbetreiber wirtschaftlich untragbaren Ergebnis führt. Insbesondere muss dem Netzbetreiber eine angemessene und wettbewerbsfähige Verzinsung seines Eigenkapitals verbleiben. Eine "gesetzlich garantierte" Eigenkapitalverzinsung in einer bestimmten Höhe wird damit nicht gefordert. Treten die Kostensteigerungen von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum auf, ist dem Netzbetreiber eher zuzumuten, vorübergehend eine geringere Verzinsung seines Eigenkapitals hinzunehmen, als dies bei dauerhaften, für einen erheblichen Teil der Regulierungsperiode zu erwartenden Kostensteigerungen der Fall ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Netzbetreiber die durch eine einzelne Kostensteigerung verursachte Gesamtbelastung seiner Kosten- und Vermögenssituation durch wirtschaftlich vertretbare Rationalisierungsmaßnahmen zumindest teilweise auffangen kann. Der Netzbetreiber hat daher - bezogen auf das gesamte Netz - darzulegen, wie sich die gestiegenen Kosten unter Berücksichtigung aller sonstiger Veränderungen in der Kosten- und Vermögenssituation auf die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung auswirken. Insoweit wird die Amtsaufklärungspflicht der Regulierungsbehörde (§ 68 Abs. 1 EnWG, § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ARegV) durch die Mitwirkungslast des Netzbetreibers begrenzt, dem es obliegt, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuhelfen und insbesondere die ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 86 ff. - EnBW Regional AG).
- 117
- Im vorliegenden Verfahren hat die Betroffene lediglich einen Anstieg der Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie in den Jahren 2007 und 2008 geltend gemacht. Zu ihrer sonstigen Kosten- und Vermögenssituation hat sie nicht vorgetragen.
- 118
- Die angefochtenen Entscheidungen bedürfen auch nicht deshalb der Aufhebung , um der Betroffenen insoweit Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Die Betroffene hatte spätestens nach dem vom Beschwerdegerichtmit Beschluss vom 9. März 2010 erteilten Hinweis Anlass zu einer entsprechenden Ergänzung ihres Vortrags. Das Beschwerdegericht hat zwar auch in dem Hinweisbeschluss § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV schon deshalb für nicht anwendbar bezeichnet, weil die Möglichkeit einer Anpassung der Effizienzvorgabe nach § 16 Abs. 2 ARegV vorrangig sei. Auch nach dieser Vorschrift ist aber erforderlich , dass die Betroffene umfassend zu ihrer Kosten- und Vermögenssituation vorträgt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Betroffene ihren Vortrag im Hinblick darauf ergänzt hat. Sie erhebt auch keine Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Beschwerdegericht geltend gemacht und aufgezeigt wird, welche konkreten Ermittlungen das Beschwerdegericht unterlassen haben soll und zu welchem Ergebnis diese geführt hätten.
- 119
- III. Der Senat verweist die Sache nicht an das Beschwerdegericht zurück. Die noch offenen Fragen können durch die Bundesnetzagentur in dem neu eröffneten Verwaltungsverfahren entschieden werden. Für die Neubescheidung ist der rechtliche Rahmen durch die Entscheidung des Senats vorgegeben.
- 120
- IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG.
Grüneberg Bacher
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.2010 - VI-3 Kart 184/09 -
(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.
(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.
(1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach folgenden Maßgaben ermittelt:
- 1.
Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelt. - 2.
Von den so ermittelten Gesamtkosten sind die nach § 11 Abs. 2 dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile abzuziehen. - 3.
Die Kapitalkosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs sollen so bestimmt werden, dass ihre Vergleichbarkeit möglichst gewährleistet ist und Verzerrungen berücksichtigt werden, wie sie insbesondere durch unterschiedliche Altersstruktur der Anlagen, Abschreibungs- und Aktivierungspraktiken entstehen können; hierzu ist eine Vergleichbarkeitsrechnung zur Ermittlung von Kapitalkostenannuitäten nach Maßgabe des Absatzes 2 durchzuführen; dabei umfassen die Kapitalkosten die Kostenpositionen nach § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Gasnetzentgeltverordnung.
(2) Die Vergleichbarkeitsrechnung nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt auf der Grundlage der Tagesneuwerte des Anlagevermögens des Netzbetreibers. Für die Ermittlung von einheitlichen Nutzungsdauern für jede Anlagengruppe sind die unteren Werte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern in Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung zu verwenden. Der zu verwendende Zinssatz bestimmt sich als gewichteter Mittelwert aus Eigenkapitalzinssatz und Fremdkapitalzinssatz, wobei der Eigenkapitalzinssatz mit 40 Prozent und der Fremdkapitalzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten ist. Von den 60 Prozent des Fremdkapitalzinssatzes entfallen 25 Prozentpunkte auf unverzinsliches Fremdkapital. Es sind die nach § 7 Abs. 6 der Gasnetzentgeltverordnung und § 7 Abs. 6 der Stromnetzentgeltverordnung für Neuanlagen geltenden Eigenkapitalzinssätze anzusetzen. Für das verzinsliche Fremdkapital richtet sich die Verzinsung nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. Die Eigenkapitalzinssätze und der Fremdkapitalzinssatz sind um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 27. Januar 2009 aufgehoben. Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten und Auslagen des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Betroffene drei Viertel und die Bundesnetzagentur ein Viertel.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5,6 Millionen Euro festgesetzt.
Gründe:
- 1
- I. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz. Mit Schreiben vom 2. September 2008 eröffnete die Bundesnetzagentur gegen sie von Amts wegen das Verfahren zur Festlegung der Erlösobergrenzen für die Jahre 2009 bis 2013. Die Betroffene beantragte unter anderem die Einbeziehung eines Erweiterungsfaktors sowie die Anpassung der Erlösobergrenze wegen Vorliegens einer nicht zumutbaren Härte im Hinblick auf gestiegene Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie.
- 2
- Mit Beschluss vom 27. Januar 2009 legte die Bundesnetzagentur die Erlösobergrenzen niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Sie legte hierbei einen Effizienzwert von 92,8 % zugrunde. Bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 ARegV nahm sie Kürzungen beim Zinssatz für Fremdkapital, beim zu berücksichtigenden Eigenkapital und bei der kalkulatorischen Gewerbesteuer vor. Abweichend vom Begehren der Betroffenen stellte sie in die Berechnung ferner den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 9 ARegV ein. Die Anträge auf Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors im Sinne von § 10 ARegV und auf Anerkennung eines Härtefalls im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV lehnte sie ab.
- 3
- Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren aus der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen weiterverfolgt. Hinsichtlich der Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie verfolgt sie nach Abgabe einer freiwilligen Selbstverpflichtung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV nur noch den Antrag auf Anerkennung eines Härtefalls weiter. Hinsichtlich des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
- 4
- Die Bundesnetzagentur tritt dem Rechtsmittel entgegen.
- 5
- II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur zu einem Teil Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
- 6
- 1. Bestimmung des Ausgangsniveaus
- 7
- Begründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen gemäß § 6 ARegV wendet.
- 8
- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, nach § 6 Abs. 2 ARegV sei für die erste Regulierungsperiode das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Genehmigung der Netzentgelte heranzuziehen. Für eine Anpassung an spätere Entwicklungen sei kein Raum. Eine Anpassung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der weitere Kostenpositionen hätten berücksichtigt werden müssen, und die Heranziehung anderer Preisindizes seien deshalb nicht möglich. Die Bundesnetzagentur sei auch nicht verpflichtet gewesen, die kalkulatorische Gewerbesteuer mit Blick auf die von ihr zu Gunsten der Betroffenen vorgenommene Anpassung der Eigenkapitalverzinsung zu aktualisieren.
- 9
- b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 10
- Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 2 ARegV - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2010 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 7 ff. - EnBW Regional AG). Das Ergebnis der letzten Kostenprüfung darf nicht übernommen werden, soweit es zu dieser Rechtsprechung in Widerspruch steht.
- 11
- Ein Widerspruch in diesem Sinne setzt allerdings voraus, dass der Netzbetreiber im Entgeltgenehmigungsverfahren Kostenpositionen geltend gemacht hat, deren Anerkennung die Regulierungsbehörde zu Unrecht abgelehnt hat. Soweit der Netzbetreiber bestimmte Kostenpositionen im Entgeltgenehmigungsverfahren nicht geltend gemacht hat, muss er sich daran auch im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 ARegV festhalten lassen (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - EnVR 16/10, RdE 2012, 203 Rn. 13 - Gemeindewerke Schutterwald
).
- 12
- aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hätte die Bundesnetzagentur danach einen Risikozuschlag bei den Fremdkapitalzinsen (hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07, WuW/E DE-R 2395 Rn. 54 ff. - Rheinhessische Energie) berücksichtigen müssen. Dies wird sie nachzuholen haben.
- 13
- Dem steht nicht entgegen, dass die Betroffene auf eine Beschwerde gegen die letzte Genehmigung der Netzentgelte verzichtet hat. Für die Einbeziehung von zu Unrecht nicht berücksichtigten Kostenpositionen ist erforderlich und ausreichend, dass der Netzbetreiber diese im Entgeltgenehmigungsverfahren vor der Regulierungsbehörde geltend gemacht hat. Unerheblich ist demgegenüber , ob er die mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch stehende Entgeltgenehmigung angefochten hat.
- 14
- bb) Zu berücksichtigen sind auch geleistete Anzahlungen und Kosten für Anlagen im Bau (hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 32 ff. - Vattenfall). Diese Kostenpositionen hat die Betroffene im Entgeltgenehmigungsverfahren in hinreichender Weise geltend gemacht.
- 15
- Dem steht nicht entgegen, dass die Betroffene im Entgeltgenehmigungsverfahren in der Aufstellung des kalkulatorischen Eigenkapitals entsprechend den damaligen Vorgaben der Bundesnetzagentur keine entsprechende Position ausgewiesen hat. Die Betroffene hat, wie sich aus den von der Bundesnetzagentur beigezogenen Akten des letzten Entgeltgenehmigungsverfahrens (BK807 /179, Blatt 78) ergibt, in ihrer zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte eingereichten Bilanz zum 31. Dezember 2006 für geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau einen Betrag von 360.573,29 Euro ausgewiesen. Hieraus hätte die Bundesnetzagentur bei zutreffender rechtlicher Beurteilung folgern können und müssen, dass diese Position auch beim kalkulatorischen Eigenkapital zu berücksichtigen ist. Die Betroffene war nicht gehalten, den Betrag in weitere Formulare, Aufstellungen oder sonstige Anlagen zum Entgeltgenehmigungsantrag zu übernehmen, weil dort ohnehin keine entsprechende Rubrik vorgesehen war.
- 16
- cc) Anzupassen ist ferner die kalkulatorische Gewerbesteuer im Hinblick auf die von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Änderungen bei der Eigenkapitalverzinsung wegen der Neufestlegung der Zinssätze vom 7. Juli 2008.
- 17
- Wie der Senat bereits entschieden hat, folgt aus der in § 8 StromNEV vorgeschriebenen Anbindung der kalkulatorischen Gewerbesteuer an die Bemessungsgrundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, dass bei einer Veränderung der Bemessungsgrundlage auch die Gewerbesteuer anzupassen ist. Aus § 7 Abs. 6 StromNEV ergibt sich entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur nichts anderes (BGH RdE 2012, 203 Rn. 10 - Gemeindewerke Schutterwald).
- 18
- Ob die Betroffene eine entsprechende Anpassung bereits im - vor der Neufestlegung der Zinssätze abgeschlossenen - Entgeltgenehmigungsverfahren beantragt hat, ist unerheblich. Die Anpassung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ergibt sich als rechnerische Folge aus der Änderung der Bemessungsgrundlage und bedarf, anders als die oben behandelten Kostenpositionen, keines zusätzlichen tatsächlichen Vorbringens seitens des Netzbetreibers.
- 19
- 2. Effizienzwert
- 20
- Zu Recht hat das Beschwerdegericht eine Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV verneint.
- 21
- a) Das Beschwerdegericht hat offengelassen, ob die von der Betroffenen angeführten Gesichtspunkte eine Besonderheit im Sinne der genannten Vorschrift darstellen. Eine Bereinigung des Effizienzwerts sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Betroffene nicht nachgewiesen habe, dass diese Umstände zu einer Erhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei Prozent geführt hätten. Zur Führung des in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV vorgeschriebenen Nachweises sei erforderlich, dass die Mehrkosten nach den gleichen Maßstäben berechnet würden wie die Ausgangskostenbasis. Dem sei die Betroffene nicht nachgekommen. Insbesondere habe sie keine Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen gemäß § 6 StromNEV und der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung gemäß § 7 StromNEV vorgenommen. Auch aus dem ergänzenden Vorbringen nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises ergebe sich nicht, welche Mehrkosten durch die höhere Anzahl von Zählpunkten verursacht worden seien und in welcher Höhe diese in die Kostenpositionen des Jahres 2006 eingeflossen seien, die die Aufwandsparameter des Effizienzvergleichs bildeten.
- 22
- b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Betroffene hat eine Erhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei Prozent nicht dargelegt.
- 23
- aa) Durch das Erfordernis einer Erhöhung der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten um mindestens drei Prozent soll gewährleistet werden, dass die Prüfung struktureller Besonderheiten grundsätzlich nur in wirtschaftlich bedeutsamen Einzelfällen den allgemeinen Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ARegV ergänzt (BR-Drucks. 417/07, S. 60). Um dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung zu tragen, wurde der dafür maßgebliche Schwellenwert im Laufe des Normsetzungsverfahrens von einem auf drei Prozent erhöht. Ausschlaggebend dafür war die Erwägung, dass grundsätzlich bei jedem Netzbetreiber mit Besonderheiten der Versorgungsaufgabe zu rechnen ist, die teils kostenerhöhend, teils kostenreduzierend wirken und sich deshalb häufig ausgleichen werden. Eine Bereinigung soll nur in Ausnahmefällen erfolgen, d.h. wenn Besonderheiten bestehen, die deutlich höhere Kosten zur Folge haben (BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 11 f.).
- 24
- Daraus ergibt sich, dass Mehrkosten nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie durch die in Rede stehende Besonderheit der Versorgungsaufgabe verursacht werden. Besteht die Besonderheit darin, dass eine mit Kosten verbundene Leistung - hier die Einrichtung und der Betrieb von Zählpunkten - überdurchschnittlich häufig erbracht werden muss, genügt es deshalb nicht, die Mehrkosten allein anhand der Zahl der Leistungseinheiten und der für eine Leistungseinheit durchschnittlich anfallenden Kosten zu berechnen.
- 25
- Das Vorbringen der Betroffenen, die lediglich die Differenz zwischen der Anzahl der in ihrem Netz vorhandenen Zählpunkte und der theoretischen Anzahl , die sich bei einem durchschnittlichen Verhältnis zwischen Anschluss- und Zählpunkten ergäbe, ermittelt und mit dem im letzten Entgeltgenehmigungsverfahren genehmigten Preis für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung mulitpliziert hat, genügt deshalb zum Nachweis der in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV normierten Voraussetzungen nicht. Die Betroffene hätte vielmehr darlegen und unter Beweis stellen müssen, in welchem Umfang die Kosten für die Zählpunkte gerade dadurch angestiegen sind, dass pro Anschlusspunkt mehr Zählpunkte vorhanden sind, als dies dem Durchschnitt entspricht. Der Ansatz der genehmigten Preise ist dafür selbst dann ungeeignet, wenn diese die durchschnittlichen Kosten eines Zählpunktes widerspiegeln. Aus dieser Berechnungsweise ergibt sich nämlich nicht, ob die Kosten eines Zählpunktes an einem Anschlusspunkt, dem weitere Zählpunkte zugeordnet sind, diesen durchschnittlichen Kosten entsprechen oder ob sie - zum Beispiel im Hinblick auf die mit der Zuordnung zu einem gemeinsamen Anschlusspunkt zu erwartende räumliche Nähe der Zählpunkte oder wegen anderer Besonderheiten - deutlich geringer sind. Erforderlich wäre daher ein Nachweis der Mehrkosten, die gerade dadurch entstehen, dass die Anzahl von Zählpunkten pro Anschlusspunkt über dem Durchschnitt liegt. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt.
- 26
- bb) Die Bundesnetzagentur war nicht gehalten, die entstandenen Mehrkosten von Amts wegen zu ermitteln.
- 27
- Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV kommt eine Bereinigung des Effizienzwerts nur dann in Betracht, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Die der Regulierungsbehörde grundsätzlich obliegende Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen, die sich gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ARegV auch auf die erforderlichen Tatsachen zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte bezieht, ist insoweit eingeschränkt. Die Regulierungsbehörde ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, den Sachverhalt nach Besonderheiten zu erforschen, die zur Bereinigung des Effizienzwerts führen können. Vielmehr obliegt es dem Netzbetreiber, solche Besonderheiten aufzuzeigen und erforderlichenfalls nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat aber relevantes Vorbringen des Netzbetreibers zu berücksichtigen, diesen bei Bedarf zu Ergänzungen desselben zu veranlassen und für die Beurteilung zusätzlich erforderliche Tatsachen - zum Beispiel Daten anderer Netzbetreiber, soweit diese für die Beurteilung relevant sind - gegebenenfalls von Amts wegen zu ermitteln.
- 28
- Im Streitfall lag es damit an der Betroffenen, die relevanten Kosten darzulegen und unter Beweis zu stellen. Dies ist auch nach dem vom Beschwerdegericht erteilten Hinweis nicht geschehen. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel insoweit deshalb zu Recht als unbegründet angesehen.
- 29
- cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Bundesnetzagentur nicht gehalten, die Frage, ob sich die Kostenbelastung mit steigender Anzahl von Zählpunkten proportional entwickelt, durch Heranziehung der Daten von anderen Netzbetreibern durch Ermittlungen von Amts wegen zu klären.
- 30
- Für die Frage, ob eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV relevante Kostenerhöhung vorliegt, ist lediglich die Kostensituation des betroffenen Netzbetreibers von Bedeutung. Es obliegt deshalb diesem, darzulegen und unter Beweis zu stellen, welche Mehrkosten ihm aufgrund der in Rede stehenden Besonderheit der Versorgungsaufgabe entstehen. Diesen Anforderungen wird auch der auf den Hinweis des Beschwerdegerichts ergänzte Vortrag der Betroffenen nicht gerecht. Die Betroffene hat ihr Vorbringen damit zwar insoweit modifiziert, als sie nicht das zuletzt genehmigte Messentgelt, sondern die auf die Zählpunkte entfallenden Kosten angegeben hat. Auch dabei hat sie jedoch für die Kosten jedes Zählpunkts einen anhand der gesamten Messkosten ermittelten Durchschnittswert angesetzt. Entsprechendes gilt für die nochmals modifizierten Berechnungen , die als Anlage zur Rechtsbeschwerdebegründung vorgelegt worden sind.
- 31
- Dass die Betroffene die konkreten Mehrkosten nach ihrem Vorbringen nicht ermitteln kann, weil sie nicht über das dafür erforderliche Datenmaterial verfügt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der Nachweis einer relevanten Kostensteigerung obliegt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV dem Netzbetreiber. Er trägt deshalb das Risiko der Nichterweislichkeit. Dass die Betroffene aufgrund der allgemeinen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften nicht mehr gehalten war, die zur ordnungsgemäßen Darlegung erforderlichen Unterlagen aufzubewahren, oder dass solche Unterlagen aus unternehmensinternen Gründen nicht zur Verfügung stehen, führt nicht zu einer Verlagerung dieses Risikos.
- 32
- 3. Erweiterungsfaktor
- 33
- Erfolg hat die Rechtsbeschwerde, soweit die Betroffene die Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors für das erste Jahr der Regulierungsperiode begehrt.
- 34
- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, für das erste Jahr der Regulierungsperiode komme die Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung in § 10 ARegV nicht in Betracht.
- 35
- b) Dies hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand.
- 36
- Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 10 Abs. 1 ARegV in der zu beurteilenden Konstellation zwar nicht unmittelbar, wohl aber entsprechend anzuwenden (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 52 ff. - EnBW Regional AG). Die Bundesnetzagentur hätte deshalb dem Vorbringen der Betroffenen, wonach die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift für das Jahr 2009 erfüllt sind, nachgehen müssen. Dies wird sie nachzuholen haben.
- 37
- 4. Kosten für Verlustenergie
- 38
- Ohne Erfolg bleibt die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Behandlung der Kosten für Verlustenergie wendet.
- 39
- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Betroffene müsse zunächst die Anpassung der individuellen Effizienzvorgabe gemäß § 16 Abs. 2 ARegV anstreben. Nur wenn und soweit dies nicht ausreiche, komme nachrangig eine Anpassung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EnWG in Betracht. Für ein Begehren nach § 16 Abs. 2 ARegV habe die Betroffene noch nichts vorgetragen. Die Bundesnetzagentur sei deshalb nicht gehalten gewesen, die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelnen zu prüfen.
- 40
- b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
- 41
- aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Anwendung von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen , weil die Betroffene nicht auf eine individuelle Anpassung der Effizienzvorgabe gemäß § 16 Abs. 2 ARegV hingewirkt hat.
- 42
- Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt die Anwendung der allgemeinen Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV stets in Betracht, wenn eine unzumutbare Härte auf Ursachen beruht, die von anderen Regelungen, die wie § 16 ARegV nur einzelne Teilaspekte betreffen, nicht erfasst werden. Zwar darf die Anwendung der Härtefallregelung nicht zu einer allgemeinen Billigkeitskontrolle der sich aus den einzelnen Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung ergebenden Erlösobergrenzen führen. Der Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses ist deshalb zu verneinen, wenn der betreffende Umstand durch speziellere Anpassungs- und Korrekturregelungen abschließend geregelt oder dem Risikobereich des Netzbetreibers zugewiesen ist. Letzteres ist bei einem unvor- hergesehenen Anstieg der Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie indes nicht der Fall (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 70 ff. - EnBW Regional AG).
- 43
- bb) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur stellt der von der Betroffenen geltend gemachte Anstieg der Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie innerhalb eines Jahres um rund 50% ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV dar.
- 44
- Der Senat hat bereits mehrfach Kostensteigerungen in der Größenordnung von 50% oder 100% als unvorhersehbares Ereignis angesehen (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 75 - EnBW Regional AG; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 13/10, N&R 2012, 94 Rn. 35 - PVU Energienetze GmbH; BGH, RdE 2012, 203 Rn. 41 - Gemeindewerke Schutterwald). Die hier vorgetragene Steigerung liegt in derselben Größenordnung.
- 45
- cc) Das Beschwerdegericht hat jedoch das Begehren der Betroffenen im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen, weil die Betroffene nicht dargelegt hat, dass der Anstieg der Kosten für sie zu einer unzumutbaren Härte geführt hat.
- 46
- Nach der Rechtsprechung des Senats darf zur Beantwortung der Frage, ob für den Netzbetreiber durch den Eintritt des unvorhersehbaren Ereignisses eine nicht zumutbare Härte entstanden ist, nicht nur die gestiegene einzelne Kostenposition in den Blick genommen werden. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der Kosten- und Vermögenssituation des Netzbetreibers anzustellen. Die Unzumutbarkeit setzt voraus, dass die Entgeltbildung nach den Maßgaben der Anreizregulierungsverordnung zu einem für den Netzbetreiber wirtschaftlich untragbaren Ergebnis führt. Insbesondere muss dem Netzbetreiber eine angemessene und wettbewerbsfähige Verzinsung seines Eigenkapitals verbleiben. Eine "gesetzlich garantierte" Eigenkapitalverzinsung in einer bestimmten Höhe wird damit nicht gefordert. Treten die Kostensteigerungen von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum auf, ist dem Netzbetreiber eher zuzumuten, vorübergehend eine geringere Verzinsung seines Eigenkapitals hinzunehmen, als dies bei dauerhaften, für einen erheblichen Teil der Regulierungsperiode zu erwartenden Kostensteigerungen der Fall ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Netzbetreiber die durch eine einzelne Kostensteigerung verursachte Gesamtbelastung seiner Kosten- und Vermögenssituation durch wirtschaftlich vertretbare Rationalisierungsmaßnahmen zumindest teilweise auffangen kann. Der Netzbetreiber hat daher - bezogen auf das gesamte Netz - darzulegen, wie sich die gestiegenen Kosten unter Berücksichtigung aller sonstiger Veränderungen in der Kosten- und Vermögenssituation auf die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung auswirken. Insoweit wird die Amtsaufklärungspflicht der Regulierungsbehörde (§ 68 Abs. 1 EnWG, § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ARegV) durch die Mitwirkungslast des Netzbetreibers begrenzt, dem es obliegt, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuhelfen und insbesondere die ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 86 ff. - EnBW Regional AG).
- 47
- Im vorliegenden Verfahren hat die Betroffene lediglich einen Anstieg der Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie im Jahr 2007 geltend gemacht. Zu ihrer sonstigen Kosten- und Vermögenssituation hat sie nicht vorgetragen.
- 48
- Die angefochtenen Entscheidungen bedürfen auch nicht deshalb der Aufhebung , um der Betroffenen insoweit Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Die Betroffene hatte spätestens nach dem vom Beschwerdegerichtmit Beschluss vom 8. März 2010 erteilten Hinweis Anlass zu einer entsprechenden Ergänzung ihres Vortrags. Das Beschwerdegericht hat zwar auch in dem Hinweisbeschluss § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV schon deshalb für nicht anwendbar bezeichnet, weil die Möglichkeit einer Anpassung der Effizienzvorgabe nach § 16 Abs. 2 ARegV vorrangig sei. Auch nach dieser Vorschrift ist aber erforderlich , dass die Betroffene umfassend zu ihrer Kosten- und Vermögenssituation vorträgt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Betroffene ihren Vor- trag im Hinblick darauf ergänzt hat. Sie erhebt auch keine Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Beschwerdegericht geltend gemacht und aufgezeigt wird, welche konkreten Ermittlungen das Beschwerdegericht unterlassen haben soll und zu welchem Ergebnis diese geführt hätten.
- 49
- III. Der Senat verweist die Sache nicht an das Beschwerdegericht zurück. Die noch offenen Fragen können durch die Bundesnetzagentur in dem neu eröffneten Verwaltungsverfahren entschieden werden. Für die Neubescheidung ist der rechtliche Rahmen durch die Entscheidung des Senats vorgegeben.
- 50
- IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG.
Grüneberg Bacher
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.2010 - VI-3 Kart 182/09 (V) -
(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.
(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 3. Februar 2009 aufgehoben. Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten und Auslagen des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Betroffene fünf Sechstel und die Bundesnetzagentur ein Sechstel.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 89 Millionen Euro festgesetzt.
Gründe:
- 1
- I. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz. Mit Schreiben vom 2. September 2008 eröffnete die Bundesnetzagentur gegen sie von Amts wegen das Verfahren zur Festlegung der Erlösobergrenzen für die Jahre 2009 bis 2013. Die Betroffene beantragte unter anderem die Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlags und eines Erweiterungsfaktors sowie die Anpassung der Erlösobergrenze wegen Vorliegens einer nicht zumutbaren Härte im Hinblick auf gestiegene Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie.
- 2
- Mit Beschluss vom 3. Februar 2009 legte die Bundesnetzagentur die Erlösobergrenzen niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Sie legte hierbei einen Effizienzwert von 92,3 % zugrunde. Bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 ARegV nahm sie Kürzungen bei den Kosten für Verlustenergie , beim Zinssatz für Fremdkapital, beim zu berücksichtigenden Eigenkapital, bei den für die Abschreibungen herangezogenen Indexreihen und bei der kalkulatorischen Gewerbesteuer vor. Bei den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten ließ sie Netzanschlusskostenbeiträge und Kosten für Verlustenergie außer Betracht. Einen pauschalierten Investitionszuschlag gemäß § 25 ARegV gewährte sie nur in geringerer Höhe als beantragt. Abweichend vom Begehren der Betroffenen stellte sie in die Berechnung ferner den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach § 9 ARegV ein. Die Anträge auf Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors im Sinne von § 10 ARegV und auf Anerkennung eines Härtefalls im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV lehnte sie ab.
- 3
- Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren aus der Beschwerdeinstanz in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Bundesnetzagentur tritt dem Rechtsmittel entgegen.
- 4
- Übrigen ist sie unbegründet.
- 5
- 1. Bestimmung des Ausgangsniveaus
- 6
- Teilweise begründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen gemäß § 6 ARegV wendet.
- 7
- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, nach § 6 Abs. 2 ARegV sei für die erste Regulierungsperiode das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Genehmigung der Netzentgelte heranzuziehen. Für eine Anpassung an spätere Entwicklungen sei kein Raum. Deshalb könnten weder die tatsächlichen Beschaffungskosten für Verlustenergie für das Jahr 2007 noch Plankosten für die Jahre 2008 oder 2009 berücksichtigt werden. Eine Anpassung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der weitere Kostenpositionen hätten berücksichtigt werden müssen, und die Heranziehung anderer Preisindizes seien ebenfalls nicht möglich. Die Bundesnetzagentur sei auch nicht verpflichtet gewesen, die kalkulatorische Gewerbesteuer mit Blick auf die von ihr zu Gunsten der Betroffenen vorgenommene Anpassung der Eigenkapitalverzinsung zu aktualisieren.
- 8
- b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
- 9
- Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 2 ARegV - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2010 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 7 ff. - EnBW Regional AG). Das Ergebnis der letzten Kostenprüfung darf nicht übernommen werden, soweit es zu dieser Rechtsprechung in Widerspruch steht.
- 10
- Ein Widerspruch in diesem Sinne setzt allerdings voraus, dass der Netzbetreiber im Entgeltgenehmigungsverfahren Kostenpositionen geltend gemacht hat, deren Anerkennung die Regulierungsbehörde zu Unrecht abgelehnt hat. Soweit der Netzbetreiber bestimmte Kostenpositionen im Entgeltgenehmigungsverfahren nicht geltend gemacht hat, muss er sich daran auch im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 ARegV festhalten lassen (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - EnVR 16/10, RdE 2012, 203 Rn. 13 - Gemeindewerke Schutterwald
).
- 11
- Die Möglichkeit, das nach § 6 Abs. 2 ARegV heranzuziehende Ergebnis der letzten Kostenprüfung in einzelnen Punkten an nachträglich ergangene Rechtsprechung anzupassen, führt nicht dazu, dass der Netzbetreiber seine der letzten Entgeltgenehmigung zugrunde gelegte Kalkulation an beliebigen Stellen nachträglich korrigieren darf. Die Anpassung an die höchstrichterliche Rechtsprechung dient lediglich dazu, für die Festlegung der Erlösobergrenzen von denjenigen Kosten auszugehen, die sich bei Berücksichtigung dieser Rechtsprechung auf der Grundlage des für die Entgeltgenehmigung maßgeblichen Sachverhalts ergeben hätten. Hierbei können Kosten, die der Netzbetreiber damals nicht geltend gemacht hat, keine Berücksichtigung finden. Aus welchen Gründen von der Geltendmachung der Kosten abgesehen wurde, ist unerheblich.
- 12
- aa) Demnach ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur keine Plankosten für Verlustenergie berücksichtigt hat.
- 13
- Zwar konnten nach der Rechtsprechung des Senats bei der Genehmigung der Netzentgelte auf der Grundlage von § 23a EnWG die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie bei gesicherten Erkenntnissen auch mit Planwerten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 StromNEV in Ansatz gebracht werden (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 36/07, RdE 2008, 337 Rn. 9 ff. - Stadtwerke Trier). Die Betroffene hat im letzten Entgeltgenehmigungsverfahren aber keine Plankosten für Verlustenergie geltend gemacht. Deshalb ist es ihr auch im vorliegenden Zusammenhang verwehrt, die Berücksichtigung solcher Kosten zu verlangen.
- 14
- bb) Entsprechendes gilt für den Risikozuschlag bei den Fremdkapitalzinsen.
- 15
- Ein solcher Zuschlag hätte zwar berücksichtigt werden müssen (hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07, WuW/E DE-R 2395 Rn. 54 ff. - Rheinhessische Energie). Die Betroffene hat diese Kostenposition im Entgeltgenehmigungsverfahren jedoch nicht geltend gemacht.
- 16
- cc) Hinsichtlich der geleisteten Anzahlungen und Kosten für Anlagen im Bau (hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 32 ff. - Vattenfall) wird die Bundesnetzagentur nach der Zurückverweisung den Sachverhalt weiter aufzuklären haben. Auf der Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden , ob die Betroffene diese Kostenposition im Entgeltgenehmigungsverfahren in hinreichender Weise geltend gemacht hat.
- 17
- Die Berücksichtigung solcher Kosten ist nicht schon deshalb ausgeschlossen , weil die Betroffene im Entgeltgenehmigungsverfahren in der Aufstellung des kalkulatorischen Eigenkapitals entsprechend den damaligen Vorgaben der Bundesnetzagentur keine entsprechende Position ausgewiesen hat. Es würde vielmehr ausreichen, wenn die Betroffene in ihrer zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte eingereichten Bilanz zum 31. Dezember 2006 für geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau einen entsprechenden Betrag ausgewiesen hätte. Aus diesem Umstand hätte die Bundesnetzagentur bei zutreffender rechtlicher Beurteilung folgern können und müssen, dass diese Position auch beim kalkulatorischen Eigenkapital zu berücksichtigen ist. Die Betroffene war nicht gehalten, den Betrag in weitere Formulare, Aufstellungen oder sonstige Anlagen zum Entgeltgenehmigungsantrag zu übernehmen, weil dort ohnehin keine entsprechende Rubrik vorgesehen war.
- 18
- Ob die Betroffene die Kostenposition im Entgeltgenehmigungsverfahren in der genannten Weise geltend gemacht hat, ist weder den Feststellungen des Beschwerdegerichts noch den vorliegenden Verfahrensakten zu entnehmen. Die Bundesnetzagentur hat nach der Zurückverweisung Gelegenheit, die erforderliche Aufklärung des Sachverhalts nachzuholen.
- 19
- dd) Anzupassen ist die kalkulatorische Gewerbesteuer im Hinblick auf die von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Änderungen bei der Eigenkapitalverzinsung wegen der Neufestlegung der Zinssätze vom 7. Juli 2008.
- 20
- Wie der Senat bereits entschieden hat, folgt aus der in § 8 StromNEV vorgeschriebenen Anbindung der kalkulatorischen Gewerbesteuer an die Bemessungsgrundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, dass bei einer Veränderung der Bemessungsgrundlage auch die Gewerbesteuer anzupassen ist. Aus § 7 Abs. 6 StromNEV ergibt sich entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur nichts anderes (BGH RdE 2012, 203 Rn. 10 - Gemeindewerke Schutterwald).
- 21
- Ob die Betroffene eine entsprechende Anpassung bereits im - vor der Neufestlegung der Zinssätze abgeschlossenen - Entgeltgenehmigungsverfah- ren beantragt hat, ist unerheblich. Die Anpassung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ergibt sich als rechnerische Folge aus der Änderung der Bemessungsgrundlage und bedarf, anders als die oben behandelten Kostenpositionen, keines zusätzlichen tatsächlichen Vorbringens seitens des Netzbetreibers.
- 22
- ee) Soweit die Betroffene geltend macht, die bei der Berechnung der Tagesneuwerte zugrunde gelegten Preisindizes seien fehlerhaft, wird die Bundesnetzagentur Gelegenheit haben, dieses Vorbringen bei der ohnehin gebotenen Neubescheidung zu berücksichtigen.
- 23
- 2. Netzanschlusskostenbeiträge
- 24
- Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Einordnung der Erlöse aus Netzanschlusskostenbeiträgen als dauerhaft nicht beeinflussbar.
- 25
- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV in der bis 8. September 2010 geltenden Fassung, nach deren Wortlaut nur Erlöse aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StromNEV, nicht aber Erlöse aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StromNEV als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten, weise eine planwidrige Lücke auf. Der Verordnungsgeber habe versehentlich nicht berücksichtigt, dass die Erwägungen , die zur Einfügung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV geführt hätten, für Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge gleichermaßen gälten. Die dadurch entstandene Regelungslücke sei durch entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Netzanschlusskostenbeiträge zu schließen.
- 26
- b) Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.
- 27
- Eine unmittelbare Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV a.F. auf Netzanschlusskostenbeiträge ist zwar angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift ausgeschlossen. Aus der Entstehungsgeschichte und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich aber, dass eine planwidrige Regelungslücke besteht, die durch entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Netzanschlusskostenbeiträge zu schließen ist.
- 28
- Die auf Vorschlag des Bundesrats eingefügte Vorschrift in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV dient dem Zweck, Verzerrungen im Effizienzvergleich auszuschließen (BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 5). Solche Verzerrungen würden entstehen, wenn die Erlöse, die ein Netzbetreiber aus Baukostenzuschüssen erhält, zu einer Reduzierung der in den Effizienzvergleich einbezogenen Netzkosten führen würden. Dann würden sich für einen Netzbetreiber, der Baukostenzuschüsse erhebt, geringere Kosten und damit ein höherer Effizienzwert ergeben als für einen Netzbetreiber, der unter ansonsten gleichen Rahmenbedingungen keine oder geringere Zuschüsse erhebt. Dies erschiene inkonsequent. In beiden Konstellationen entstehen die gleichen Kosten. Unterschiede bestehen nur hinsichtlich der Art und Weise, in der die Kosten auf die Nutzer umgelegt werden. Diese Unterschiede begründen keinen erkennbaren Effizienzvorteil.
- 29
- Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ist die vom Verordnungsgeber erlassene Regelung lückenhaft, weil dieselbe Erwägung auch für Netzkostenanschlussbeiträge greift. Solche Beiträge, die gemäß § 9 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) für die Herstellung eines Netzanschlusses verlangt werden können, unterscheiden sich von den nach § 11 NAV zulässigen Zuschüssen zu den Baukosten für örtliche Verteileranlagen nur insoweit, als sie unmittelbar einem einzelnen Anschluss zugeordnet werden können. Schon im Anwendungsbereich der Niederspannungsanschlussverordnung wird dieser Unterschied dadurch teilweise eingeebnet, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 NAV auch die Kosten des Netzanschlusses pauschal berechnet werden dürfen. Die danach verbleibenden Unterschiede sind für den Effizienzvergleich nach § 12 ff. ARegV unerheblich. In beiden Fällen werden Kosten für bestimmte Netzeinrichtungen nicht reduziert, sondern lediglich in besonderer Weise auf die Nutzer umgelegt. Angesichts dessen ist das vom Verordnungsgeber mit § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV verfolgte Ziel, eine Verzerrung des Effizienzvergleichs zu vermeiden, durch die alleinige Einbeziehung der Baukostenzuschüsse nicht zu erreichen. Darin hat das Beschwerdegericht zu Recht eine planwidrige Regelungslücke gesehen.
- 30
- Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV zu schließen. Werden beide Erlösarten als nicht dauerhaft beeinflussbar behandelt, so kann das vom Verordnungsgeber angestrebte Ziel erreicht werden. Dann ist es für den Effizienzvergleich nämlich unerheblich, ob und in welchem Umfang ein Netzbetreiber solche Zuschüsse erhoben hat. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
- 31
- Dieses Ergebnis wird bestätigt durch den Umstand, dass in der seit dem 9. September 2010 geltenden Fassung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV Netzkostenanschlussbeiträge ausdrücklich mit aufgeführt sind. In den Materialien zu der einschlägigen Änderungsverordnung wird ausgeführt, sowohl bei Netzanschlusskostenbeiträgen als auch bei Baukostenzuschüssen handle es sich um Kostenbeiträge von Netzkunden zum Netzbetrieb, so dass nur eine Gleichbehandlung dieser beiden Erlöspositionen sinnvoll sei (BRDrucks. 312/10 (Beschluss), S. 20).
- 32
- 3. Effizienzwert
- 33
- Teilweise begründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit die Betroffene sich gegen die Ermittlung des Effizienzwerts wendet.
- 34
- a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Bundesnetzagentur allerdings nicht gehalten, bei der Ermittlung des Effizienzwerts weitere Vergleichsparameter heranzuziehen.
- 35
- aa) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Länge von Kabeln und Freileitungen, die mit Höchstspannung betrieben würden, könne keine Berücksichtigung finden. Die Betroffene sei Verteilernetzbetreiberin. Die Elektrizitätsverteilung umfasse nach der Definition in § 3 Nr. 37 EnWG nur die Spannungsebenen der Nieder-, Mittel- und Hochspannung. Die Höchstspannungsebene diene alleine der Übertragung im Sinne von § 3 Nr. 32 EnWG. Für die Betreiber von Übertragungsnetzen sei in § 22 Abs. 1 ARegV ein gesonderter Effizienzvergleich vorgesehen. Zudem sei der Betroffenen durch die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur, die die auf die Kostenstellen "Höchstspannung" und "Umspannung Höchstspannung/Hochspannung" entfallenden Kostenanteile im Effizienzvergleich nicht berücksichtigt, gleichwohl aber den Erlösgrenzen hinzugerechnet habe, kein Nachteil, sondern sogar ein Vorteil durch einen verbesserten Effizienzwert entstanden.
- 36
- Das Verhältnis zwischen der Anzahl der Anschlusspunkte und der Anzahl der nachgelagerten Zählpunkte dürfe schon nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 ARegV nicht als Vergleichsparameter herangezogen werden. Die Anzahl der Zählpunkte werde durch den vom Verordnungsgeber zwingend vorgegebenen Vergleichsparameter "Anschlusspunkte" zumindest teilweise abgebildet. Die zusätzliche Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Zähl- und Anschlusspunkten würde diesen Parameter in seiner Wirkung zumindest teilweise wiederholen.
- 37
- bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
- 38
- (1) Bei der Auswahl der relevanten Vergleichsparameter sind die Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung zu berücksichtigen. Nach § 13 Abs. 4 ARegV hat die Regulierungsbehörde in der ersten und zweiten Regulierungsperiode die dort genannten vier Vergleichsparameter zwingend zu verwenden. Dazu gehören die von der Betroffenen verlangten Parameter nicht.
- 39
- (2) Darüber hinaus können weitere Parameter nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 ARegV verwendet werden. Entsprechend § 13 Abs. 3 Satz 4 ARegV gehören dazu die Jahresarbeit und die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversorgungsnetzen , insbesondere die Anzahl und Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und solarer Strahlungsenergie. Auch dazu zählen die von der Betroffenen geforderten Parameter nicht.
- 40
- (3) Die Bundesnetzagentur hat in Ausübung des ihr nach § 13 Abs. 4 Satz 2 ARegV zustehenden Ermessens für die erste Regulierungsperiode insgesamt elf Vergleichsparameter festgelegt. Dabei musste sie im Vorfeld aus einer großen Anzahl theoretisch möglicher Kombinationen diejenigen Vergleichsparameter ermitteln, die in Kombination zur Erreichung der in § 13 Abs. 3 ARegV bestimmten Ziele sinnvoll sind (vgl. hierzu Bericht der Bundesnetzagentur zur Einführung der Anreizregulierung, S. 64 f., 204 ff.). Danach müssen die Parameter geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmäßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz oder teilweise wiederholend sind.
- 41
- Zur Ermittlung der Vergleichsparameter hat die Bundesnetzagentur bei den Stromverteilernetzbetreibern auf Grundlage der Festlegung vom 20. November 2007 (ABl. Bundesnetzagentur Nr. 23/2007, S. 4645 ff.) eine Strukturdatenabfrage durchgeführt. Am 16. Juni 2008 wurden die Wirtschaftsund Verbrauchervertreter gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 ARegV zur Ausgestaltung der in Anlage 3 zu § 12 ARegV aufgeführten Methoden zur Effizienzwertermittlung angehört. Des Weiteren wurden gemäß § 13 Abs. 3 Satz 10 ARegV die Parameter für die Effizienzvergleiche der Verteilernetzbetreiber Strom bzw. Gas nach § 12 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 3 und 4 ARegV dargestellt und die Wirtschafts - und Verbrauchervertreter hierzu angehört. Darüber hinaus sind bei der Bundesnetzagentur insgesamt 21 Stellungnahmen eingegangen. Die Ergebnisse wurden in dem von der Bundesnetzagentur in Auftrag gegebenen Gutachten "Verteilernetzbetreiber (Strom) - Ergebnisdokumentation zur Bestimmung der Effizienzwerte" vom 14. November 2008 (abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de) zusammengefasst.
- 42
- Nach diesen Maßgaben hat die Bundesnetzagentur ermessensfehlerfrei davon abgesehen, die von der Betroffenen geforderten weiteren Parameter zu berücksichtigen.
- 43
- (a) Dies gilt zum einen für Leitungen und sonstige Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung - dem die Beteiligten übereinstimmend Nennspannungen oberhalb des für die Hochspannung gebräuchlichen Werts von 110 Kilovolt zuordnen.
- 44
- Dabei kann dahingestellt bleiben, ob aus dem Zusammenspiel der Definitionen in § 3 Nr. 37 EnWG, wonach als Verteilung nur der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung anzusehen ist, und in § 3 Nr. 32 EnWG, wonach der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs - oder Hochspannungsverbundnetz als Übertragung anzusehen ist, zu folgern ist, dass Höchstspannungsnetze auch dann als Übertragungsnetze anzusehen sind, wenn sie nicht Teil eines Verbundnetzes sind, oder ob insoweit eine Regelungslücke vorliegt. Die Bundesnetzagentur durfte von der Berücksichtigung von Einrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung beim Effizienzvergleich für die Betreiber von Verteilernetzen jedenfalls ohne Ermessensfehler im Hinblick darauf absehen, dass dieser Parameter allenfalls in geringem Maß geeignet wäre, die strukturelle Vergleichbarkeit zu gewährleisten, wie dies § 13 Abs. 3 Satz 8 ARegV vorgibt, der auch im Rahmen der Ermessensausübung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 ARegV zu berücksichtigen ist.
- 45
- Der Betrieb von Einrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung in einem Verteilernetz stellt nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts, die auch die Betroffene nicht in Zweifel zieht, eine Ausnahme dar. Die Kosten für Höchstspannungsnetze, die bezogen auf die Leitungslänge nach dem Vorbringen der Betroffenen erheblich über denjenigen für Hochspannungsnetze liegen, stellen für die Betreiber von Verteilernetzen üblicherweise vorgelagerte Netzkosten dar. Diese gelten gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbar und bleiben deshalb gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 ARegV bei der Durchführung des Effizienzvergleichs unberücksichtigt. Mit der Einbeziehung von Einrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung in den Effizienzvergleich würde mithin ein Vergleichsparameter berücksichtigt, der nur in Ausnahmefällen Bedeutung erlangt. Damit würde das in § 13 Abs. 3 Satz 8 ARegV vorgegebene Ziel, die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten, allenfalls rudimentär erreicht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Bundesnetzagentur von der Berücksichtigung dieses Parameters abgesehen und die Kosten für Einrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung beim Effizienzvergleich unberücksichtigt gelassen hat.
- 46
- Der Umstand, dass die Leitungslänge nach § 13 Abs. 4 Nr. 2a ARegV in der ersten und der zweiten Regulierungsperiode zwingend als Vergleichsparameter heranzuziehen ist, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dieser Regelung ist zwar zu entnehmen, dass die Leitungslänge zu berücksichtigen ist, nicht aber, in welcher Weise dies zu geschehen hat und wie die für den Vergleich relevante Länge zu ermitteln und zu bewerten ist. Sie lässt Raum dafür , zwischen unterschiedlichen Arten von Leitungen zu differenzieren, wenn sich die dafür erforderlichen Kosten typischerweise erheblich unterscheiden. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur mehrere Unterkategorien bildet und, wie das Beschwerdegericht näher dargelegt hat, zwi- schen mehreren Spannungsbereichen (Nieder-, Mittel- und Hochspannung) sowie zwischen Freileitungen und (zur Erdverlegung geeigneten) Kabeln differenziert. Im Hinblick auf die Vorgabe, die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten, ist es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ermessensfehlerhaft , Leitungen, die mit Höchstspannung betrieben werden, beim Effizienzvergleich unberücksichtigt zu lassen.
- 47
- (b) Die Bundesnetzagentur hat auch ohne Ermessensfehler davon abgesehen , das Verhältnis zwischen der Anzahl von Zählpunkten und der Anzahl von Anschlusspunkten als Vergleichsparameter heranzuziehen.
- 48
- Im Rahmen der Strukturdatenabfrage gemäß der Festlegung vom 20. November 2007 wurde - neben der Anzahl der Anschlusspunkte - auch die Anzahl der Zählpunkte abgefragt. In dem oben genannten Gutachten ist hierzu ausgeführt , durch das Hinzufügen von Zählpunkten trete keine systematische Verbesserung derjenigen Unternehmen ein, die einen besonders hohen Wert bei der Kennzahl "Zählpunkte pro Anschlusspunkt" aufwiesen. Zur Begründung wird unter anderem auf den sinkenden Durchschnitt der Effizienz hingewiesen (S. 88 ff. des Gutachtens).
- 49
- Auf der Grundlage des Gutachtens und unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ARegV hat die Bundesnetzagentur den von der Betroffenen präferierten Parameter "Verhältnis zwischen Anzahl der Zählpunkte und Anzahl der Anschlusspunkte" als Vergleichsparameter nicht herangezogen. Dies ist frei von Ermessensfehlern. Die Bundesnetzagentur durfte von einer Einbeziehung dieses Parameters bereits deshalb absehen, weil er zumindest teilweise wiederholend ist.
- 50
- Der in § 13 Abs. 4 Satz 1 AregV zwingend vorgegebene Parameter "Anzahl der Anschlusspunkte" und der von der Betroffenen geforderte weitere Parameter "Verhältnis zwischen Anzahl der Zählpunkte und Anzahl der Anschlusspunkte" haben eine teilweise wiederholende Wirkung. Die beiden Para- meter bilden Leistungen ab, die eng miteinander zusammenhängen. Mit zunehmender Anzahl der Anschlusspunkte steigt in der Regel auch die Anzahl der Zählpunkte. Die zusätzliche Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der Anzahl der Zählpunkte und der Anzahl der Anschlusspunkte wäre zwar geeignet , besonderen Anforderungen, wie sie häufig in städtisch geprägten Gebieten auftreten, ergänzend Rechnung zu tragen. Dennoch wäre mit ihr wegen des engen sachlichen Zusammenhangs beider Parameter jedenfalls eine teilweise wiederholende Wirkung verbunden.
- 51
- Dies hat allerdings nicht zwingend zur Folge, dass die Berücksichtigung solcher Parameter unzulässig ist. So wird mit der Fläche des versorgten Gebiets häufig auch die Leitungslänge ansteigen. Dennoch hat sich der Verordnungsgeber - auf Anregung des Bundesrats - dafür entschieden, beide Parameter zu berücksichtigen, weil auch die Leitungslänge häufig durch exogene Faktoren bestimmt wird (vgl. BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 10) und eine größere Leitungslänge bei gleicher Fläche in der Regel mit höheren Kosten verbunden ist. Angesichts dessen erscheint es nicht schlechthin ausgeschlossen, neben der Anzahl der Anschlusspunkte auch die Anzahl der Zählpunkte oder das Verhältnis zwischen Zähl- und Anschlusspunkten zu berücksichtigen.
- 52
- Der Verordnungsgeber hat sich in § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AregV jedoch dazu entschlossen, lediglich die Anzahl der Anschlusspunkte als zwingend zu verwendenden Vergleichsparameter vorzugeben. Angesichts dieser Grundentscheidung ist es nicht ermessenfehlerhaft, das Verhältnis zwischen Zähl- und Anschlusspunkten im Hinblick auf die teilweise wiederholende Wirkung dieses Parameters nicht in den Effizienzvergleich einzubeziehen.
- 53
- Die Betroffene hat nicht dargelegt, dass - entgegen den Ergebnissen des von der Bundesnetzagentur eingeholten Gutachtens und insbesondere unter Berücksichtigung der zumindest teilweise wiederholenden Wirkung des von ihr geforderten Parameters - durch das Hinzufügen der Zählpunkte eine systemati- sche Verbesserung derjenigen Unternehmen eintritt, die einen besonders hohen Wert bei der Kennzahl Zählpunkte pro Anschlusspunkte aufweisen.
- 54
- b) Nur teilweise zutreffend sind die Ausführungen des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AregV.
- 55
- aa) Das Beschwerdegericht hat offengelassen, ob die von der Betroffenen angeführten Gesichtspunkte eine Besonderheit im Sinne der genannten Vorschrift darstellen. Eine Bereinigung des Effizienzwerts sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Betroffene nicht nachgewiesen habe, dass diese Umstände zu einer Erhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei Prozent geführt hätten. Zur Führung des in § 15 Abs. 1 Satz 1 AregV vorgeschriebenen Nachweises sei erforderlich, dass die Mehrkosten nach den gleichen Maßstäben berechnet würden wie die Ausgangskostenbasis. Dem sei die Betroffene nicht nachgekommen. Insbesondere habe sie keine Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen gemäß § 6 StromNEV und der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung gemäß § 7 StromNEV vorgenommen.
- 56
- bb) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht stand.
- 57
- (1) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind die im Netz der Betroffenen vorhandenen Leitungen und sonstigen Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung im Zusammenhang mit § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV zu berücksichtigen.
- 58
- (a) Der Betrieb dieser Einrichtungen gehört nach dem der rechtlichen Beurteilung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt zur Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV.
- 59
- Zur Versorgungsaufgabe im Sinne der genannten Vorschrift gehören alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen , mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat.
- 60
- Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur kann aus Wortlaut und Systematik der Anreizregulierungsverordnung kein engeres Verständnis hergeleitet werden. Zwar können nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nur Besonderheiten der Versorgungsaufgabe zu einer Bereinigung des Effizienzwerts führen, während die für den Effizienzvergleich relevanten Vergleichsparameter sich nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ARegV neben der Versorgungsaufgabe auch auf Gebietseigenschaften beziehen können. Daraus ergibt sich jedoch keine strenge begriffliche Trennung zwischen gebietsbezogenen und sonstigen Anforderungen. Auch nach der Definition in § 10 Abs. 2 ARegV stellt die Fläche des versorgten Gebiets einen Teil der Versorgungsaufgabe dar. Die Aufzählung in § 10 Abs. 2 Satz 2 ARegV betrifft nicht die Frage, was zur Versorgungsaufgabe gehört, sondern nur die Frage, wann eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe anzunehmen ist, die nach § 10 Abs. 1 ARegV zur Anwendung eines Erweiterungsfaktors führt. Diese Aufzählung ist ohnehin nicht abschließend, sondern kann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ARegV von der Regulierungsbehörde ergänzt werden. Schließlich ist auch der Verordnungsgeber davon ausgegangen , dass eine Bereinigung des Effizienzwerts auch bei Besonderheiten des Versorgungsgebiets möglich ist (BR-Drucks. 417/07, S. 59).
- 61
- Danach kann auch der Betrieb von Einrichtungen aus dem Bereich der Höchstspannung einen Teil der Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Netzbetreiber aufgrund von Vorgaben des Betreibers des vorgelagerten Netzes gezwungen ist, solche Einrichtungen zu betreiben. Einen solchen Sachverhalt hat die Betroffene in der Beschwerdeinstanz hinsichtlich der von ihr betriebenen Einrichtungen - einer 69,61 km langen Freileitung sowie einer installierten dezentralen Erzeugungsleistung aus der Umspannung von Höchst- in Hochspannung in Höhe von 400.000 kVA - vorgetragen. Dieses Vorbringen ist mangels abweichender Feststellungen des Beschwerdegerichts im vorliegenden Verfahrensstadium als zutreffend zu unterstellen.
- 62
- (b) Aus dem Vorbringen der Betroffenen ergibt sich ferner, wie oben bereits näher aufgezeigt wurde, dass es sich insoweit um eine für Verteilernetze untypische Besonderheit handelt, die in den für den Effizienzvergleich herangezogenen Vergleichsparametern nicht berücksichtigt wird.
- 63
- (c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Betroffene hinreichend dargelegt, dass der Betrieb dieser Einrichtungen zu Mehrkosten führt, die die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten um mindestens drei Prozent erhöhen.
- 64
- Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen in dem Schreiben der Betroffenen vom 14. November 2008 (Anlage Bf 11), auf das die Betroffene in ihrer Beschwerdebegründung Bezug genommen hat und in dem die Mehrkosten ohne nähere Erläuterung mit 6,364 Millionen Euro angegeben werden, ausreichend sind. Die Betroffene hat in der Beschwerdebegründung ergänzend geltend gemacht, die relevanten Kosten seien der Bundesnetzagentur aus dem letzten Netzentgeltgenehmigungsverfahren ohnehin bekannt. Dieses Vorbringen wird bestätigt durch die auf den Ausführungen der Bundesnetzagentur beruhenden Feststellungen des Beschwerdegerichts, wonach die Bundesnetzagentur die Kostenbasis für den Effizienzvergleich um die auf die Kostenstellen "Höchstspannung" und "Umspannung Höchstspannung/Hochspannung" entfallenden Kostenanteile bereinigt und diese Kostenanteile mit 29.705.963 Euro beziffert hat. Beide Werte liegen oberhalb der Schwelle von drei Prozent der relevanten Gesamtkosten, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts bei 5.015.599 Euro liegt.
- 65
- Vor diesem Hintergrund ist die Betroffene nicht gehalten, weitere Einzelheiten zu den Mehrkosten für Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung vorzutragen. Die Bundesnetzagentur ist vielmehr gehalten, die von ihr ohnehin ermittelten Kosten für diese Einrichtungen den fiktiven Kosten gegenüberzustellen , die ohne die in Rede stehende Besonderheit der Versorgungsaufgabe entstehen würden.
- 66
- (d) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur reicht es zur Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nicht aus, die Kosten für Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung beim Effizienzvergleich unberücksichtigt zu lassen. Diese Korrektur führt zwar dazu, dass der Effizienzwert höher ist, als er bei Berücksichtigung dieser Kosten wäre. Diese Berechnungsmethode trägt den nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV zu berücksichtigenden Besonderheiten jedoch nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung. Sie hat zur Folge, dass die aufgrund der übrigen Kosten ermittelte Effizienzvorgabe auch für Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung maßgeblich ist. Dies wird den Anforderungen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nicht gerecht.
- 67
- Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV ist den dort genannten Besonderheiten der Versorgungsaufgabe durch einen Aufschlag auf den nach allgemeinen Vorschriften ermittelten Effizienzwert Rechnung zu tragen. Daraus ergibt sich zwar keine bestimmte Berechnungsmethode. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift muss der Aufschlag jedoch angemessen sein (BR-Drucks. 417/07, S. 59), also den Besonderheiten der Versorgungsaufgabe hinsichtlich aller wesentlichen Gesichtspunkte angemessen Rechnung tragen.
- 68
- Zu den danach zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehören nicht nur die aufgrund der Besonderheiten entstehenden Mehrkosten, sondern auch die Effizienz, mit der die zusätzlichen Aufgaben erledigt werden. Hierbei kann schon im Hinblick darauf, dass es sich um Aufgaben handelt, die nur ausnahmsweise zu bewältigen sind, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden , dass auch hinsichtlich dieser Aufgaben dasselbe Potential zur Effizienzsteigerung besteht, das bei der Betrachtung der übrigen Aufgaben zutage getreten ist. Effizienzvorgaben für diesen Bereich sind vielmehr nur dann angemessen , wenn sich im Einzelfall aus konkreten, von der Bundesnetzagentur festzustellenden Tatsachen ergibt, dass der Netzbetreiber auch insoweit ineffizient arbeitet. Sofern dies nicht festgestellt werden kann, ist hinsichtlich der Mehrkosten für nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV zu berücksichtigende Besonderheiten der Versorgungsaufgabe ein Effizienzwert von 100 Prozent anzusetzen. Letzteres würde im Ergebnis dazu führen, dass die Kosten für Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung wie dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten behandelt würden und damit den Kosten für vorgelagerte Netze gleichgestellt wären - was schon im Hinblick darauf folgerichtig erscheint, dass Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung typischerweise nur in Übertragungsnetzen zum Einsatz kommen.
- 69
- (2) Das von der Betroffenen geltend gemachte Verhältnis zwischen der Anzahl der Zählpunkte und der Anzahl der Anschlusspunkte führt hingegen nicht zu einer Bereinigung des Effizienzwerts.
- 70
- (a) Die Anzahl der Zählpunkte beeinflusst allerdings, wie auch die Bundesnetzagentur nicht verkennt, den Umfang der Versorgungsaufgabe.
- 71
- Sie ist ähnlich wie die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ARegV ausdrücklich genannte Anzahl der Anschlusspunkte in der Regel durch Kundenanforderungen vorgegeben und vom Netzbetreiber allenfalls in begrenztem Umfang beeinflussbar. Dass nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ARegV nur eine Änderung der Anzahl der Anschlusspunkte, nicht aber eine Änderung der Anzahl der Zählpunkte zur Anwendung eines Erweiterungsfaktors führen kann, führt im vorliegenden Zusammenhang zu keiner abweichenden Beurteilung. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV kann jede Besonderheit der Versorgungsaufgabe zu einer Bereinigung des Effizienzwerts führen, sofern auch die anderen in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen gegeben sind.
- 72
- (b) Eine über dem Durchschnitt liegende Anzahl von Zählpunkten kann auch eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV relevante Besonderheit darstellen.
- 73
- Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur können weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus deren Charakter als Ausnahmevorschrift qualitative Anforderungen an die Art der Abweichung hergeleitet werden. Zwar entspricht es dem Willen des Verordnungsgebers, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 60; BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 11 f.). Dies wird aber schon durch die Anforderung sichergestellt, dass die Besonderheit zu einer Erhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei Prozent führt. Liegt ein solcher Umstand vor, entspricht es der Zielsetzung der §§ 13 bis 15 ARegV, den Effizienzwert zu bereinigen und dem Netzbetreiber damit die Möglichkeit zu geben, die ihm auferlegten Effizienzvorgaben einzuhalten und zu übertreffen - unabhängig davon, ob die Ursachen der Kostenerhöhung schon ihrer Art nach nur bei einzelnen Netzbetreibern auftreten - wie zum Beispiel die in den Materialien zu § 15 ARegV erwähnten Fälle des Wegfalls von Großabnehmern oder der Notwendigkeit von Stadtumbaumaßnahmen wegen Bevölkerungsrückgangs (BRDrucks. 417/07, S. 59) - oder ob es - wie bei der Einrichtung und dem Betrieb von Zählpunkten - um eine Aufgabe geht, die sich grundsätzlich jedem Netzbetreiber stellt, mit der einzelne Netzbetreiber aber in außergewöhnlich großem Umfang konfrontiert sind.
- 74
- (c) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betroffene eine Erhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei Prozent nicht dargelegt hat.
- 75
- Durch das Erfordernis einer Erhöhung der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten um mindestens drei Prozent soll gewährleistet wer- den, dass die Prüfung struktureller Besonderheiten grundsätzlich nur in wirtschaftlich bedeutsamen Einzelfällen den allgemeinen Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ARegV ergänzt (BR-Drucks. 417/07, S. 60). Um dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung zu tragen, wurde der dafür maßgebliche Schwellenwert im Laufe des Normsetzungsverfahrens von einem auf drei Prozent erhöht. Ausschlaggebend dafür war die Erwägung, dass grundsätzlich bei jedem Netzbetreiber mit Besonderheiten der Versorgungsaufgabe zu rechnen ist, die teils kostenerhöhend, teils kostenreduzierend wirken und sich deshalb häufig ausgleichen werden. Eine Bereinigung soll nur in Ausnahmefällen erfolgen, d.h. wenn Besonderheiten bestehen, die deutlich höhere Kosten zur Folge haben (BR-Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 11 f.).
- 76
- Daraus ergibt sich, dass Mehrkosten nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie durch die in Rede stehende Besonderheit der Versorgungsaufgabe verursacht werden. Besteht die Besonderheit darin, dass eine mit Kosten verbundene Leistung - hier die Einrichtung und der Betrieb von Zählpunkten - überdurchschnittlich häufig erbracht werden muss, genügt es deshalb nicht, die Mehrkosten allein anhand der Zahl der Leistungseinheiten und der für eine Leistungseinheit durchschnittlich anfallenden Kosten zu berechnen.
- 77
- Das Vorbringen der Betroffenen, die lediglich die Differenz zwischen der Anzahl der in ihrem Netz vorhandenen Zählpunkte und der theoretischen Anzahl , die sich bei einem durchschnittlichen Verhältnis zwischen Anschluss- und Zählpunkten ergäbe, ermittelt und mit dem im letzten Entgeltgenehmigungsverfahren genehmigten Preis für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung mulitpliziert hat, genügt deshalb zum Nachweis der in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV normierten Voraussetzungen nicht. Die Betroffene hätte vielmehr darlegen und unter Beweis stellen müssen, in welchem Umfang die Kosten für die Zählpunkte gerade dadurch angestiegen sind, dass pro Anschlusspunkt mehr Zählpunkte vorhanden sind, als dies dem Durchschnitt entspricht. Der Ansatz der genehmigten Preise ist dafür selbst dann ungeeignet, wenn diese die durchschnittlichen Kosten eines Zählpunktes widerspiegeln. Aus dieser Be- rechnungsweise ergibt sich nämlich nicht, ob die Kosten eines Zählpunktes an einem Anschlusspunkt, dem weitere Zählpunkte zugeordnet sind, diesen durchschnittlichen Kosten entsprechen oder ob sie - zum Beispiel im Hinblick auf die mit der Zuordnung zu einem gemeinsamen Anschlusspunkt zu erwartende räumliche Nähe der Zählpunkte oder wegen anderer Besonderheiten - deutlich geringer sind. Erforderlich wäre daher ein Nachweis der Mehrkosten, die gerade dadurch entstehen, dass die Anzahl von Zählpunkten pro Anschlusspunkt über dem Durchschnitt liegt. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt.
- 78
- (d) Die Bundesnetzagentur war nicht gehalten, die entstandenen Mehrkosten von Amts wegen zu ermitteln.
- 79
- Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV kommt eine Bereinigung des Effizienzwerts nur dann in Betracht, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Die der Regulierungsbehörde grundsätzlich obliegende Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen, die sich gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ARegV auch auf die erforderlichen Tatsachen zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte bezieht, ist insoweit eingeschränkt. Die Regulierungsbehörde ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, den Sachverhalt nach Besonderheiten zu erforschen, die zur Bereinigung des Effizienzwerts führen können. Vielmehr obliegt es dem Netzbetreiber, solche Besonderheiten aufzuzeigen und erforderlichenfalls nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat aber relevantes Vorbingen des Netzbetreibers zu berücksichtigen, diesen bei Bedarf zu Ergänzungen desselben zu veranlassen und für die Beurteilung zusätzlich erforderliche Tatsachen - zum Beispiel Daten anderer Netzbetreiber, soweit diese für die Beurteilung relevant sind - gegebenenfalls von Amts wegen zu ermitteln.
- 80
- Im Streitfall lag es damit an der Betroffenen, die relevanten Kosten darzulegen und unter Beweis zu stellen. Dies ist auch nach dem vom Beschwerde- gericht erteilten Hinweis nicht geschehen. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel insoweit deshalb zu Recht als unbegründet angesehen.
- 81
- (e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt insoweit auch keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor.
- 82
- Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich aus dem Hinweis des Beschwerdegerichts vom 9. März 2010, wonach die Betroffene eine Kostenerhöhung um mindestens drei Prozent nicht nachgewiesen habe, hinreichend deutlich ergab, dass anstelle von durchschnittlichen Kosten die aufgrund der Besonderheit der Versorgungsaufgabe entstandenen Mehrkosten darzulegen sind. Die Rechtsbeschwerde zeigt jedenfalls nicht auf, dass die Betroffene diese Mehrkosten dargelegt hätte, wenn das Berufungsgericht einen Hinweis dieses Inhalts erteilt hätte.
- 83
- (3) Die erhöhten Tiefbaukosten, die nach dem Vorbringen der Betroffenen daraus resultieren, dass ein Teil der Trassen mehr als 20 Kabel enthält und dass der Aushub aufgrund einer entsprechenden Vorgabe der Stadt während der Bauarbeiten vorübergehend auszulagern ist, können nicht zu einer Bereinigung des Effizienzwerts führen, weil die Erhöhung weniger als drei Prozent der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV relevanten Kosten ausmacht.
- 84
- Dass der Erhöhungsbetrag zusammen mit den Mehrkosten, die sich aus anderen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe ergeben, oberhalb der maßgeblichen Schwelle liegt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Wie bereits dargelegt beruht § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV auf der Erwägung, dass nicht jede Besonderheit zu einer Bereinigung des Effizienzwerts führen soll, zumal es neben Besonderheiten, die zu einer Kostenerhöhung führen, regelmäßig auch besondere Umstände geben wird, die eine Kostenverringerung zur Folge haben. Deshalb sollen nur solche Besonderheiten Berücksichtigung finden , die deutlich höhere Kosten zur Folge haben (BR-Drucks. 417/07 (Beschluss ), S. 12). Mit dieser Zielsetzung ist es nicht vereinbar, die Auswirkungen einzelner Abweichungen, die zu einer unterhalb des Schwellenwerts liegenden Kostenerhöhung führen, aufzusummieren und eine Bereinigung bereits dann vorzunehmen, wenn die Summe dieser Erhöhungsbeträge oberhalb des Schwellenwertes liegt. Bei dieser Vorgehensweise blieben die - nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Verordnungsgebers regelmäßig zu erwartenden - Besonderheiten, die zu einer Verringerung der relevanten Kosten führen, außer Betracht. Dies stünde in Widerspruch zu Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV.
- 85
- 4. Pauschalierter Investitionszuschlag
- 86
- Soweit die Betroffene die Berechnung des pauschalierten Investitionszuschlags gemäß § 25 ARegV beanstandet, hat die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich des angesetzten Zinssatzes für die Verzinsung des Eigenkapitals Erfolg.
- 87
- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, bei der Ermittlung der Kapitalkosten gemäß § 25 Abs. 2 ARegV sei der Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen nach den bis zum 6. Juli 2008 geltenden Vorschriften zu bemessen. Dies ergebe sich aus der Verweisung auf § 14 Abs. 2 Satz 5 ARegV. Entgegen der Auffassung der Betroffenen sei der pauschalierte Investitionszuschlag nicht jährlich zu kumulieren. Schon aus dem Wortlaut der Verordnung ergebe sich, dass der Zuschlag in jedem Kalenderjahr nur ein Prozent der maßgeblichen Kapitalkosten betrage. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift sei nichts Gegenteiliges herzuleiten.
- 88
- b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
- 89
- aa) Als Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts der in der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 7. Juli 2008 bestimmte (höhere) Wert von 9,29 % heranzuziehen.
- 90
- Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat, ist der maßgebliche Zinssatz nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses der Regulierungsbehörde geltenden Rechtslage zu bemessen (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 27 ff. - EnBW Regional AG). Dies ist hier die Festlegung vom 7. Juli 2008.
- 91
- bb) Zu Recht hat das Beschwerdegericht hingegen eine jährliche Kumulierung des Zuschlags (mit der Folge, dass er im zweiten Jahr der Regulierungsperiode auf 2 % der maßgeblichen Kapitalkosten, im dritten Jahr auf 3 % usw. festzulegen wäre) abgelehnt.
- 92
- Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Kumulierung dieser Art weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck von § 25 ARegV vereinbar (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 30 ff. - EnBW Regional AG).
- 93
- 5. Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor
- 94
- Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht den Ansatz des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9 ARegV als rechtmäßig angesehen.
- 95
- a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist allerdings die Regelung in § 9 Abs. 1 ARegV von der Ermächtigungsgrundlage in § 21a EnWG in der ursprünglichen, bis zum 29. Dezember 2011 geltenden Gesetzesfassung nicht vollständig gedeckt.
- 96
- Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2011 (RdE 2011, 308 Rn. 36 ff. - EnBW Regional AG) näher ausgeführt hat, ermächtigt § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG in Verbindung mit § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG in dieser Fassung nur dazu, eine von der Entwicklung der Verbraucherpreise abweichende Entwicklung der netzwirtschaftlichen Einstandspreise, nicht aber einen generellen gesamtwirtschaftlichen oder netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt zu berücksichtigen.
- 97
- b) Diesen Mangel hat der Gesetzgeber jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden und näher begründet hat, durch die am 30. Dezember 2011 in Kraft getretene Änderung von § 21a Abs. 4 Satz 7 und Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG sowie den Neuerlass von § 9 ARegV behoben. Diese Neuregelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2009 und damit für die gesamte erste Regulierungsperiode (BGH, RdE 2012, 203 Rn. 17 ff. - Gemeindewerke Schutterwald).
- 98
- Die von der Betroffenen gegen eine rückwirkende Anwendung vorgebrachten Argumente führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der Senat verkennt nicht, dass einzelne Gesichtspunkte dafür sprechen könnten, die geänderten Regelungen erst für den Zeitraum nach Verkündung der Änderungsregelung anzuwenden. Auch vor diesem Hintergrund ist die Neuregelung jedoch aus den vom Senat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2012 angeführten Gründen im Ergebnis dahin auszulegen, dass sie rückwirkend gilt.
- 99
- 6. Erweiterungsfaktor
- 100
- Erfolg hat die Rechtsbeschwerde, soweit die Betroffene die Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors für das erste Jahr der Regulierungsperiode begehrt.
- 101
- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, für das erste Jahr der Regulierungsperiode komme die Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung in § 10 ARegV nicht in Betracht.
- 102
- b) Dies hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand.
- 103
- Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 10 Abs. 1 ARegV in der zu beurteilenden Konstellation zwar nicht unmittelbar, wohl aber entsprechend anzuwenden (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 52 ff. - EnBW Regional AG). Die Bundesnetzagentur hätte deshalb dem Vorbringen der Betroffenen, wonach die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift für das Jahr 2009 erfüllt sind, nachgehen müssen. Dies wird sie nachzuholen haben.
- 104
- 7. Kosten für Verlustenergie
- 105
- Ohne Erfolg bleibt die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Behandlung der Kosten für Verlustenergie wendet.
- 106
- a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, bei den Kosten für Verlustenergie handle es sich nicht um dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 ARegV. Sie unterlägen deshalb den Effizienzvorgaben und seien nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 ARegV anzupassen. Die Kosten für Verlustenergie gälten auch nicht aufgrund einer Verfahrensregulierung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbar. Hierzu fehle es bereits an einer entsprechenden förmlichen Festlegung. Unabhängig davon genüge die freiwillige Selbstverpflichtung der Betroffenen nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Verfahrensregulierung. Bei dem vorgeschlagenen Verfahrensmodell könnten die Kosten in verschiedener Hinsicht noch beeinflusst werden. Die Betroffene wende sich schließlich ohne Erfolg dagegen, dass die Beschlusskammer die gestiegenen Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie nicht als Härtefall anerkannt habe. Die Betroffene müsse zunächst die Anpassung der individuellen Effizienzvorgabe gemäß § 16 Abs. 2 ARegV anstreben. Nur wenn und soweit dies nicht ausreiche, komme nachrangig eine Anpassung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV in Betracht. Für ein Begehren nach § 16 Abs. 2 ARegV habe die Betroffene noch nichts vorgetragen. Die Bundesnetzagentur sei deshalb nicht gehalten gewesen, die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelnen zu prüfen. Dass aus dem ge- stellten Härtefallantrag ersichtlich gewesen sei, dass eine Kostendeckung mit den festgelegten Erlösobergrenzen unmöglich sei, lasse sich dem Vorbringen der Betroffenen nicht entnehmen.
- 107
- b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
- 108
- aa) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Kosten für Verlustenergie nicht den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen zugeordnet.
- 109
- Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei den Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie nicht schon ihrer Natur nach um dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 77 - EnBW Regional AG). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gelten diese Kosten im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 ARegV aufgrund einer Verfahrensregulierung als dauerhaft nicht beeinflussbar. Wie der Senat bereits entschieden hat, stellt die von der Betroffenen übernommene freiwillige Selbstverpflichtung keine wirksame Verfahrensregulierung dar, weil sie von zwingenden Vorgaben der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 21. Oktober 2008 (BK6-08-006) abweicht (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2011 - EnVR 27/10, RdE 2011, 420 Rn. 24 ff. - Freiwillige Selbstverpflichtung).
- 110
- bb) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht den Antrag der Betroffenen auf Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV wegen einer nicht zumutbaren Härte als unbegründet angesehen.
- 111
- (1) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Anwendung von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen , weil die Betroffene nicht auf eine individuelle Anpassung der Effizienzvorgabe gemäß § 16 Abs. 2 ARegV hingewirkt hat.
- 112
- Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt die Anwendung der allgemeinen Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV stets in Betracht, wenn eine unzumutbare Härte auf Ursachen beruht, die von anderen Regelungen, die wie § 16 ARegV nur einzelne Teilaspekte betreffen, nicht erfasst werden. Zwar darf die Anwendung der Härtefallregelung nicht zu einer allgemeinen Billigkeitskontrolle der sich aus den einzelnen Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung ergebenden Erlösobergrenzen führen. Der Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses ist deshalb zu verneinen, wenn der betreffende Umstand durch speziellere Anpassungs- und Korrekturregelungen abschließend geregelt oder dem Risikobereich des Netzbetreibers zugewiesen ist. Letzteres ist bei einem unvorhergesehenen Anstieg der Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie indes nicht der Fall (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 70 ff. - EnBW Regional AG).
- 113
- (2) Mangels abweichender tatrichterlicher Feststellungen ist der Vortrag der Betroffenen, die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie seien innerhalb eines Jahres um rund 40% gestiegen, in der Rechtsbeschwerdeinstanz als zutreffend zu unterstellen. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur kann eine Kostensteigerung dieses Umfangs ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV darstellen.
- 114
- Der Senat hat bereits mehrfach Kostensteigerungen in der Größenordnung von 50% oder 100% als unvorhersehbares Ereignis angesehen (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 75 - EnBW Regional AG; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 13/10, N&R 2012, 94 Rn. 35 - PVU Energienetze GmbH; BGH, RdE 2012, 203 Rn. 41 - Gemeindewerke Schutterwald). Die hier vorgetragene Steigerung liegt mit rund 40% zwar niedriger. Dennoch liegt sie auffällig über den Steigerungsraten, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere der allgemeinen Teuerung zu erwarten wären. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist deshalb zugunsten der Betroffenen zu unterstellen, dass es sich um ein unvorhersehbares Ereignis handelt.
- 115
- (3) Das Beschwerdegericht hat jedoch das Begehren der Betroffenen im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen, weil die Betroffene nicht dargelegt hat, dass der Anstieg der Kosten für sie zu einer unzumutbaren Härte geführt hat.
- 116
- Nach der Rechtsprechung des Senats darf zur Beantwortung der Frage, ob für den Netzbetreiber durch den Eintritt des unvorhersehbaren Ereignisses eine nicht zumutbare Härte entstanden ist, nicht nur die gestiegene einzelne Kostenposition in den Blick genommen werden. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der Kosten- und Vermögenssituation des Netzbetreibers anzustellen Die Unzumutbarkeit setzt voraus, dass die Entgeltbildung nach den Maßgaben der Anreizregulierungsverordnung zu einem für den Netzbetreiber wirtschaftlich untragbaren Ergebnis führt. Insbesondere muss dem Netzbetreiber eine angemessene und wettbewerbsfähige Verzinsung seines Eigenkapitals verbleiben. Eine "gesetzlich garantierte" Eigenkapitalverzinsung in einer bestimmten Höhe wird damit nicht gefordert. Treten die Kostensteigerungen von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum auf, ist dem Netzbetreiber eher zuzumuten, vorübergehend eine geringere Verzinsung seines Eigenkapitals hinzunehmen, als dies bei dauerhaften, für einen erheblichen Teil der Regulierungsperiode zu erwartenden Kostensteigerungen der Fall ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Netzbetreiber die durch eine einzelne Kostensteigerung verursachte Gesamtbelastung seiner Kosten- und Vermögenssituation durch wirtschaftlich vertretbare Rationalisierungsmaßnahmen zumindest teilweise auffangen kann. Der Netzbetreiber hat daher - bezogen auf das gesamte Netz - darzulegen, wie sich die gestiegenen Kosten unter Berücksichtigung aller sonstiger Veränderungen in der Kosten- und Vermögenssituation auf die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung auswirken. Insoweit wird die Amtsaufklärungspflicht der Regulierungsbehörde (§ 68 Abs. 1 EnWG, § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ARegV) durch die Mitwirkungslast des Netzbetreibers begrenzt, dem es obliegt, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuhelfen und insbesondere die ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben (BGH, RdE 2011, 308 Rn. 86 ff. - EnBW Regional AG).
- 117
- Im vorliegenden Verfahren hat die Betroffene lediglich einen Anstieg der Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie in den Jahren 2007 und 2008 geltend gemacht. Zu ihrer sonstigen Kosten- und Vermögenssituation hat sie nicht vorgetragen.
- 118
- Die angefochtenen Entscheidungen bedürfen auch nicht deshalb der Aufhebung , um der Betroffenen insoweit Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Die Betroffene hatte spätestens nach dem vom Beschwerdegerichtmit Beschluss vom 9. März 2010 erteilten Hinweis Anlass zu einer entsprechenden Ergänzung ihres Vortrags. Das Beschwerdegericht hat zwar auch in dem Hinweisbeschluss § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV schon deshalb für nicht anwendbar bezeichnet, weil die Möglichkeit einer Anpassung der Effizienzvorgabe nach § 16 Abs. 2 ARegV vorrangig sei. Auch nach dieser Vorschrift ist aber erforderlich , dass die Betroffene umfassend zu ihrer Kosten- und Vermögenssituation vorträgt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Betroffene ihren Vortrag im Hinblick darauf ergänzt hat. Sie erhebt auch keine Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Beschwerdegericht geltend gemacht und aufgezeigt wird, welche konkreten Ermittlungen das Beschwerdegericht unterlassen haben soll und zu welchem Ergebnis diese geführt hätten.
- 119
- III. Der Senat verweist die Sache nicht an das Beschwerdegericht zurück. Die noch offenen Fragen können durch die Bundesnetzagentur in dem neu eröffneten Verwaltungsverfahren entschieden werden. Für die Neubescheidung ist der rechtliche Rahmen durch die Entscheidung des Senats vorgegeben.
- 120
- IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG.
Grüneberg Bacher
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.2010 - VI-3 Kart 184/09 -
(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.
(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen), - 2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes), - 3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes), - 4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und - 5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die §§ 76, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie §§ 83 bis 85 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
