Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 12 Effizienzvergleich

(1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch, die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln. Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgeführten Methoden durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher rechtzeitig zu hören. Ergeben sich auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche Änderungen in dem nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelten Ausgangsniveau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nachträglichen Änderungen unberührt.

(2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen.

(3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienzwerte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der höhere Effizienzwert zu verwenden.

(4) Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben, so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ihren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht nachgekommen sind.

(4a) Zusätzlich werden Effizienzvergleiche durchgeführt, bei denen der Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 für alle Netzbetreiber durch den Aufwandsparameter ersetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ergibt. Die nach § 13 Abs. 3 und 4 ermittelten Vergleichsparameter bleiben unverändert. Weicht der so ermittelte Effizienzwert von dem nach Absatz 1 ermittelten Effizienzwert ab, so ist für den jeweils betrachteten Netzbetreiber der höhere Effizienzwert zu verwenden.

(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt bis zum 1. Juli des Kalenderjahres vor Beginn der Regulierungsperiode den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte sowie die nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Supereffizienzwerte für die nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Netzbetreiber. Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den §§ 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen Methoden zu enthalten. Soweit für einzelne Netzbetreiber keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizienzvergleich ermittelt werden konnten, teilt die Bundesnetzagentur dies den Landesregulierungsbehörden begründet mit.

(6) Die Landesregulierungsbehörden führen zur Bestimmung von Effizienzwerten einen Effizienzvergleich nach den Absätzen 1 bis 3 sowie zur Bestimmung der Supereffizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 durch, soweit sie nicht die Ergebnisse des Effizienzvergleichs und der Supereffizienzanalyse der Bundesnetzagentur verwenden. Zur Sicherstellung der Belastbarkeit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch Netzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in den Effizienzvergleich einzubeziehen.

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Energierecht: Zum Effizienzvergleich für die Betreiber von Gasverteilernetzen

24.04.2014

Die technische Ausgestaltung des Netzes gehört grundsätzlich nicht zur Versorgungsaufgabe, sondern zu den Maßnahmen, mit denen der Netzbetreiber die ihm obliegende Versorgungsaufgabe erfüllt.
Allgemeines

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zitiert oder wird zitiert von 14 §§.

wird zitiert von 9 anderen §§ im .

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 24 Vereinfachtes Verfahren


(1) Netzbetreiber, an deren Gasverteilernetz weniger als 15 000 Kunden oder an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 30 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, können bezüglich des jeweiligen Netzes statt des Effizienzverglei

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 15 Ermittlung der Ineffizienzen


(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinrei

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 27 Datenerhebung


(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten 1. zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösober

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 34 Übergangsregelungen


(1) Mehr- oder Mindererlöse nach § 10 der Gasnetzentgeltverordnung oder § 11 der Stromnetzentgeltverordnung werden in der ersten Regulierungsperiode als Kosten oder Erlöse nach § 11 Abs. 2 behandelt. Der Ausgleich dieser Mehr- oder Mindererlöse erfol
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 54 Allgemeine Zuständigkeit


(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden wahr. (2) Den Landesregulierun
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs


(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2 Abschnitt 1 der Stromnetzentgeltveror

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 13 Parameter für den Effizienzvergleich


(1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzvergleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu berücksichtigen. (2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermittelten Kosten anzusetzen. (3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimm

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 14 Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs


(1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach folgenden Maßgaben ermittelt: 1. Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenprüfu

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 12a Effizienzbonus


(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt für im Effizienzvergleich nach § 12 als effizient ausgewiesene Netzbetreiber für die Dauer einer Regulierungsperiode einen Aufschlag auf die Erlösobergrenze (Effizienzbonus) auf Grundlage der Supereffizienzanalyse

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2014 - EnVR 12/12

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2012 - EnVR 88/10

bei uns veröffentlicht am 09.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 88/10 Verkündet am: 9. Oktober 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2012 - EnVR 86/10

bei uns veröffentlicht am 09.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 86/10 Verkündet am: 9. Oktober 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgericht

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2014 - EnVR 58/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS E n V R 5 8 / 1 2 Verkündet am: 22. Juli 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache D

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2018 - EnVR 1/18

bei uns veröffentlicht am 11.12.2018

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2017 t

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - EnVR 53/16

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2016 teilweise aufgehoben.

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2017 - EnVR 17/16

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Okt. 2016 - VI-5 Kart 21/14 (V)

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

Tenor Auf die Beschwerden der Betroffenen vom 24.07.2014 und vom 08.01.2016 wird der Änderungsbescheid der Landesregulierungsbehörde vom 08.12.2015, Az. VB4-38-20/1.1., und Tenorziffer 7 des Ausgangsbescheids vom 24.06.2014, Az. VB4-38-20/1.1., aufg

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 14. Sept. 2016 - VI-3 Kart 175/14 (V)

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor 1.                                                                                                                                                                                                      Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 24.1

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2016 - EnVR 62/14

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 18. November 2014 wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Feb. 2016 - 13 K 5017/13

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bundesnetzagentur vom 8. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger gemäß Ziffer 2 seines Antrags vom 10. Dezember 2012 zu der Frage, „Um welchen jährlichen Betrag waren gemäß Beschluss

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Feb. 2016 - VI-3 Kart 245/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tenor Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, ihren Beschluss vom 23.07.2012, BK 8-11/1870-81, aufzuheben und die Erlösobergrenzen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2012 und 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu festzulegen. D

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Jan. 2016 - VI-5 Kart 33/14 (V)

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 05.09.2014 wird der Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 05.08.2014 – VB4-38-20/1.1 – in Tenorziffer 5 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdever

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Okt. 2015 - VI-3 Kart 163/09 (V)

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 28.01.2009 (BK8-08/1835-11) wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zu 65 % und die Bundesnetzage

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2014 - EnVR 25/12

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Okt. 2014 - VI-3 Kart 62/13 (V)

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2014 - EnVR 59/12

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS E n V R 5 9 / 1 2 Verkündet am: 22. Juli 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Stro

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Jan. 2014 - VI-3 Kart 181/09 (V)

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 04.02.2009 – BK 8-08/1882-11 – aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, einen Festlegungsbeschluss mit Wirkung zum 01.01.2009 unter Beachtung der R

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 24. Mai 2012 - 202 EnWG 30/09

bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 29.01.2009 (Az.:1-4455.5-3/98) aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Erlösobergrenzen der ersten Regulierungsperiode (Jahre 2

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. März 2012 - 202 EnWG 2/11

bei uns veröffentlicht am 15.03.2012

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 29.12.2010 (Az.: 6-4455.4-3/188) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Beschwerdeführerin trägt Kosten des Beschwerdeverfahre

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Jan. 2012 - 202 EnWG 8/09

bei uns veröffentlicht am 19.01.2012

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 18.12.2008 wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten, ihre eigenen Auslagen sowie die

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Jan. 2012 - 202 EnWG 21/08

bei uns veröffentlicht am 19.01.2012

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 25.11.2008 (Az.: 1 - 4455.4 - 3/151) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten, ihre

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. März 2010 - 202 EnWG 20/09

bei uns veröffentlicht am 25.03.2010

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2009 (Az.: 1-4455.5-3/65) wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und hat der Beschwerdegeg

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Feb. 2010 - 202 EnWG 17/08

bei uns veröffentlicht am 04.02.2010

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen für Alt- und Neuanlagen vom 06.08.2008 (Az.: 1-4455.4-7/14) wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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(1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzvergleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu berücksichtigen. (2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermittelten Kosten anzusetzen. (3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimmung der...
(1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach folgenden Maßgaben ermittelt: 1. Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenprüfung nach § 6...
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(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden wahr. (2) Den Landesregulierungsbehörden...
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(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden wahr. (2) Den Landesregulierungsbehörden...