Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 10 Erweiterungsfaktor

(1) Ändert sich während der Regulierungsperiode die Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers nachhaltig, wird dies bei der Bestimmung der Erlösobergrenze durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt. Die Ermittlung des Erweiterungsfaktors erfolgt nach der Formel in Anlage 2.

(2) Die Versorgungsaufgabe bestimmt sich nach der Fläche des versorgten Gebietes und den von den Netzkunden bestimmten Anforderungen an die Versorgung mit Strom und Gas, die sich auf die Netzgestaltung unmittelbar auswirken. Eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe im Sinne des Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich einer oder mehrere der Parameter

1.
Fläche des versorgten Gebietes,
2.
Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte in Gasversorgungsnetzen,
3.
Jahreshöchstlast oder
4.
sonstige von der Regulierungsbehörde nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 festgelegte Parameter
im Antragszeitpunkt dauerhaft und in erheblichem Umfang geändert haben. Von einer Änderung in erheblichem Umfang nach Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn sich dadurch die Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0,5 Prozent erhöhen.

(3) Die Parameter nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 dienen insbesondere der Berücksichtigung des unterschiedlichen Erschließungs- und Anschlussgrades von Gasversorgungsnetzen. Sie müssen hinsichtlich ihrer Aussagekraft mit denjenigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 vergleichbar sein. Bei ihrer Auswahl ist § 13 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden bei Betreibern von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen sowie bei Hochspannungsnetzen von Betreibern von Verteilernetzen keine Anwendung. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Absatz 2 Satz 3 bleiben die Kosten des Hochspannungsnetzes unberücksichtigt.

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Energierecht: Zum Effizienzvergleich für die Betreiber von Gasverteilernetzen

24.04.2014

Die technische Ausgestaltung des Netzes gehört grundsätzlich nicht zur Versorgungsaufgabe, sondern zu den Maßnahmen, mit denen der Netzbetreiber die ihm obliegende Versorgungsaufgabe erfüllt.
Allgemeines

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 4 Erlösobergrenzen


(1) Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt. (2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regul

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 23 Investitionsmaßnahmen


(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Investitionsmaßnahmen für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das national

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 32 Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde


(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde Entscheidungen durch Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetz

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 27 Datenerhebung


(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten 1. zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösober
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 32 Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde


(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde Entscheidungen durch Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetz

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 13 Parameter für den Effizienzvergleich


(1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzvergleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu berücksichtigen. (2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermittelten Kosten anzusetzen. (3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimm

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2019 - EnVR 47/17

bei uns veröffentlicht am 29.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 47/17 Verkündet am: 29. Januar 2019 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2014 - EnVR 12/12

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 12/12 Verkündet am: 21. Januar 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2014 - EnVR 61/12

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS E n V R 6 1 / 1 2 vom 8. April 2014 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Raum und die Richter P

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2012 - EnVR 88/10

bei uns veröffentlicht am 09.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 88/10 Verkündet am: 9. Oktober 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2012 - EnVR 86/10

bei uns veröffentlicht am 09.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 86/10 Verkündet am: 9. Oktober 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgericht

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2012 - EnVR 30/10

bei uns veröffentlicht am 31.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 30/10 Verkündet am: 31. Januar 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgeric

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2018 - EnVR 1/18

bei uns veröffentlicht am 11.12.2018

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2017 t

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - EnVR 31/17

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. März 2017 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2015 - EnVR 16/14

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2014 in der Fassung der Beschlüsse vom 24. Februar 2014

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2014 - EnVR 54/13

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2013 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2014 - EnVR 25/12

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der am 24. Mai 2012 verkündete Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Jan. 2014 - VI-3 Kart 181/09 (V)

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 04.02.2009 – BK 8-08/1882-11 – aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, einen Festlegungsbeschluss mit Wirkung zum 01.01.2009 unter Beachtung der R

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 24. Mai 2012 - 202 EnWG 30/09

bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 29.01.2009 (Az.:1-4455.5-3/98) aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Erlösobergrenzen der ersten Regulierungsperiode (Jahre 2

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. März 2012 - 202 EnWG 2/11

bei uns veröffentlicht am 15.03.2012

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 29.12.2010 (Az.: 6-4455.4-3/188) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Beschwerdeführerin trägt Kosten des Beschwerdeverfahre

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Jan. 2012 - 202 EnWG 8/09

bei uns veröffentlicht am 19.01.2012

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 18.12.2008 wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten, ihre eigenen Auslagen sowie die

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Jan. 2012 - 202 EnWG 21/08

bei uns veröffentlicht am 19.01.2012

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 25.11.2008 (Az.: 1 - 4455.4 - 3/151) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten, ihre

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Dez. 2011 - 202 EnWG 11/11

bei uns veröffentlicht am 15.12.2011

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 23.05.2011 (Az. 6-4455.5-3/163) aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.06.2010 unter Beachtung der Rechts

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. März 2010 - 202 EnWG 20/09

bei uns veröffentlicht am 25.03.2010

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2009 (Az.: 1-4455.5-3/65) wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und hat der Beschwerdegeg

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Jan. 2010 - 202 EnWG 38/09

bei uns veröffentlicht am 14.01.2010

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde/Beschwerdegegnerin vom 21.07.2009 wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin trägt die Gericht

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(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde Entscheidungen durch Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen 1...
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