Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Feb. 2016 - VI-3 Kart 162/12 (V)


Gericht
Tenor
Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, ihren Beschluss vom 05.03.2012, BK 8-11/1832-81, aufzuheben und die Erlösobergrenzen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2012 und 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu festzulegen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Bundesnetzagentur auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2A.
3Die Beschwerdeführerin betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz … .
4Die Bundesnetzagentur hatte für die Betroffene mit Beschluss vom 09.03.2009 (BK8-08/1832-11) die Erlösobergrenzen für die erste Regulierungsperiode bis einschließlich 2013 festgelegt. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Betroffene gegen die Bestimmung des Qualitätselements für die Jahre 2012 und 2013 durch Beschluss vom 05.03.2012 (BK8-11/1832-81), die für sie zu einer Absenkung der Erlösobergrenzen führt.
5Zuvor hatte die Bundesnetzagentur die Festlegung über den Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselements hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV vom 07.06.2011 (BK8-11/002) erlassen. In Ziffer 1 der Festlegung wurde der Beginn der Anwendung des Qualitätselements auf den 01.01.2012 festgesetzt und ihr Anwendungsbereich auf die Netzzuverlässigkeit bei Elektrizitätsverteilernetzbetreibern beschränkt. In Ziffer 2 ist geregelt, dass die Daten aller Elektrizitätsverteilernetzbetreiber, die nicht am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV teilnehmen, zur Bestimmung des Qualitätselements Netzzuverlässigkeit heranzuziehen sind. Im Übrigen enthält die Festlegung nähere Regelungen zur standardisierten Bestimmung des Qualitätselements, wie etwa zur Ermittlung der Kennzahlen unter Heranziehung von geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen, zur Ermittlung der Kennzahlenvorgaben (Referenzwerte) und zur Berechnungsmethode sowie zur Berücksichtigung von Kappungsgrenzen. In den Ziffern 7 und 8 ist bestimmt, dass der Strukturparameter Lastdichte des Kalenderjahres 2009 in der Mittelspannungs- und in der Niederspannungsebene dann heranzuziehen ist, wenn dieser statistisch bedeutsam ist. Weist der Strukturparameter keine statistische Signifikanz auf, erfolgt die Ermittlung des Referenzwerts auf Basis einer einfachen, mit der Anzahl der Letztverbraucher gewichteten Mittelwertbildung. Nach Ziffer 9 erfolgt die Gewichtung der Durchschnittswerte anhand der angeschlossenen Letztverbraucher des Kalenderjahres 2009. Für die Niederspannungsebene sind hierfür die an das Niederspannungsnetz angeschlossenen Letztverbraucher und die Letztverbraucher benachbarter Netzebenen zugrunde zu legen. Für die Mittelspannungsebene sind die an das Mittelspannungsnetz angeschlossenen Letztverbraucher sowie die angeschlossenen Letztverbraucher der dem Mittelspannungsnetz nachgelagerten oder benachbarten Netz- und Umspannebenen zugrunde zu legen. Dies gilt nach Ziffer 10 auch bei der Berechnung des Bonus bzw. des Malus.
6Der Festlegung liegt eine Untersuchung zugrunde, die im Auftrag der Bundesnetzagentur von der Consentec Consulting für Energiewirtschaft und -technik GmbH in Kooperation mit der Forschungsgemeinschaft für Elektrische Anlagen und Stromwirtschaft e.V. (FGH) und Frontier Economics Limited (im Folgenden: Consentec) durchgeführt und im Juni und Oktober 2009 mit der Fachöffentlichkeit diskutiert wurde. Darüber hinaus hatten die beteiligten Wirtschaftskreise im Rahmen einer Konsultation zu dem Eckpunktepapier der Bundesnetzagentur zur "Ausgestaltung des Qualitätselements Netzzuverlässigkeit Strom im Rahmen der Anreizregulierung" vom 15.12.2010 Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 20.04.2011 erließ die Bundesnetzagentur die Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselements hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV (BK8-11/001); die aufgrund dieser Festlegung erhobenen Daten der Jahre 2007 bis 2009 flossen nicht in die Festlegung vom 07.06.2011 ein, sondern waren Grundlage für die Ermittlung des individuellen Qualitätselements.
7Die Betroffene hat gegen die Festlegung vom 07.06.2011 bei dem Senat Beschwerde eingelegt (VI-3 Kart 45/11 (V)), diese allerdings zurückgenommen.
8Durch den angefochtenen Bescheid vom 05.03.2012 legte die Bundesnetzagentur das Qualitätselement dahingehend fest, dass die Erlösobergrenzen der Betroffenen in der ersten Regulierungsperiode für die Kalenderjahre 2012 und 2013 durch einen in Abzug zu bringenden Malus von jeweils … Euro geändert werden. Dieser ermittelt sich aus einem Bonus für die Niederspannungsebene in Höhe von … Euro und einem Malus für die Mittelspannungsebene in Höhe von … Euro.
9Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Betroffenen. Sie meint, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten.
10Der Beschluss sei bereits formell rechtswidrig. Die Bundesnetzagentur verstoße gegen ihre Amtsermittlungspflicht nach § 68 EnWG und § 24 VwVfG, weil von der Betroffenen fristgerecht korrigierte Daten zu Weiterverteilern weder im Rahmen der Referenzwertermittlung noch bei der konkreten Malus-Berechnung herangezogen worden seien. Die Regulierungsbehörde sei insoweit zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet. Da die Bundesnetzagentur selbst nicht über die maßgeblichen Daten der Netzbetreiber zu Versorgungsunterbrechungen verfüge, sei sie auf die Mitteilungen der Netzbetreiber angewiesen. Hieraus folge jedoch, dass die Bundesnetzagentur bei der Datenerhebung verpflichtet sei, eine konsistente Datengrundlage sicherzustellen, um eine Vergleichbarkeit im Rahmen des Benchmarks zu gewährleisten. Die Bundesnetzagentur habe fristgerecht erfolgte Korrekturmeldungen des jeweils betroffenen Netzbetreibers auch zu berücksichtigen. Dies sei in ihrem Fall nicht geschehen.
11Der angefochtene Beschluss sei auch materiell rechtswidrig, weil der ermittelte Malus bei entsprechender Berücksichtigung der korrigierten Daten deutlich niedriger ausgefallen wäre. Sie habe mangels systembedingter Erfassung zunächst Daten ohne die Berücksichtigung von Weiterverteilern gemeldet. Diese Daten seien sodann jedoch nach der im Jahr 2009 abgeschlossenen Umstellung der Stördatenerfassung nachträglich fristgerecht übermittelt worden. Dennoch sei eine Berücksichtigung durch die Bundesnetzagentur entgegen den Angaben der allgemeinen Festlegung vom 07.06.2011 nicht erfolgt, woraus sich zu ihren Lasten ein zu hoher Malus ergebe. Eine mangelnde Berücksichtigung der Weiterverteiler führe zu Lasten des betroffenen Netzbetreibers zu einer gesteigerten durchschnittlichen Nichtverfügbarkeit und habe dementsprechend negative wirtschaftliche Auswirkungen. Auch ergäben sich erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Vielzahl von Netzbetreibern bereits für die ursprünglichen Meldungen nach § 52 EnWG die entsprechenden Weiterverteilerdaten erfasst und an die Bundesnetzagentur übermittelt habe. Diese Meldungen habe die Bundesnetzagentur somit im Unterschied zu den Daten der Betroffenen bei der Herleitung des Qualitätselements berücksichtigt. Damit habe die Bundesnetzagentur bei der Ermittlung des Qualitätselements keine einheitliche, sondern eine – im Hinblick auf die Berücksichtigung von Weiterverteilern – heterogene Datengrundlage verwendet.
12Eine Vergleichbarkeit der Daten sei nicht nur hinsichtlich der Letztverbraucher nicht gegeben, sondern auch hinsichtlich der maßgeblichen anderen Parameter zur Ermittlung des individuellen ASIDI-Werts der Betroffenen.
13Daneben ergebe sich die materielle Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses auch aus einer fehlerhaften Ermittlung der Lastdichte aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen infolge von Netzübergängen. Bei der Ermittlung der Lastdichte als Quotient aus der Jahreshöchstlast der betrachteten Netzebenen durch die entsprechende Bezugsfläche werde inkonsistent vorgegangen. Denn bei der Ermittlung der Jahreshöchstlast würden Weiterverteiler einbezogen, wogegen sie bei der Ermittlung der Fläche außer Betracht blieben. Dabei fließe ein zu hoher Wert der Jahreshöchstlast im Zähler in die Berechnung der Lastdichte ein, mit der Folge, dass eine zu hohe Lastdichte ausgewiesen werde. Eine höhere Lastdichte habe schärfere Referenzwertvorgaben zur Konsequenz.
14Zudem solle bei Netzübergängen der für die Berechnung des Referenzwerts relevante Betrag der Lastdichte nach Bereinigung der Strukturdaten um die Netzübergänge ermittelt werden. Durch die Bundesnetzagentur sei in ihrem Falle bei Netzübergängen aber nur eine einseitige, die Lastdichte verringernde Bereinigung der Flächenangaben, jedoch nicht auch eine Bereinigung der übergehenden Jahreshöchstlast vorgenommen worden, da im Erhebungsbogen keine Lastanteile der übergehenden Netze hätten angegeben werden können.
15Die Aussagen des Sachverständigen Dr.-Ing. A. zur Verwendung des Strukturparameters Lastdichte in der Niederspannungsebene in seinen schriftlichen Stellungnahmen widersprächen sowohl der Festlegung vom 07.06.2011 als auch den Feststellungen der Bundesnetzagentur im hier angefochtenen Beschluss. Die von der Festlegung geforderte statistische Signifikanz sei nach den Ausführungen im angefochtenen Beschluss festgestellt worden.
16Sie beantragt,
17die Bundesnetzagentur zu verpflichten, ihren Beschluss vom 05.03.2012, BK 8-11/1832-81, aufzuheben und die Erlösobergrenzen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2012 und 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu festzulegen.
18Die Bundesnetzagentur beantragt,
19die Beschwerde zurückzuweisen.
20Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Gründe.
21Die Einwendungen der Betroffenen zur Datenqualität gingen fehl. Es sei davon auszugehen, dass Betreiber von Energieversorgungsnetzen ihren gesetzlichen Meldepflichten gewissenhaft nachkämen und grundsätzlich richtige Daten lieferten. Der Vortrag der Betroffenen, sie habe die Datensätze nicht ausreichend plausibilisiert, treffe nicht zu. Die zur Bestimmung des individuellen Qualitätselements gemäß den Festlegungen vom 20.04.2011 und vom 07.06.2011 von den Netzbetreibern übermittelten Daten seien nochmalig einer umfangreichen Datenplausibilisierung unterzogen worden.
22Die Erfassung von Letztverbrauchern, die an die jeweiligen Netz- oder Umspannebenen des dem eigenen Netz nachgelagerten oder benachbarten Netzbetreibers angeschlossen seien, habe sich entgegen der ursprünglichen Intention in der allgemeinen Festlegung vom 07.06.2011 wegen Fehlzuordnungen und nicht verwertbarer Angaben der Netzbetreiber nicht als durchführbar erwiesen. Sie habe daher die fehlenden Daten gemäß § 30 i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 19 ARegV durch Schätzung ermittelt und im Ergebnis für alle Netzbetreiber auf Null geschätzt. Zu einer systematischen Benachteiligung bestimmter Netzbetreiber-Gruppen komme es hierdurch nicht. Da die ursprünglichen Meldungen der Betroffenen ohne die Versorgungsunterbrechungen von Weiterverteilern zutreffend gewesen seien, habe sie diese für die Berechnung des Qualitätselements verwendet und nicht die nachgemeldeten Daten.
23Hinsichtlich der Ermittlung der Lastdichte bei Netzübergängen sei ihr allerdings allein bei der Betroffenen insofern ein Fehler unterlaufen, als sie auf Tabellenblatt H fälschlicherweise die Flächen der abgebenden Netzgebiete Nordhausen von den Werten des Jahres 2009 abgezogen habe, obwohl diese schon in der Meldung der Betroffenen von 2009 nicht mehr enthalten gewesen seien. Der Malus der Betroffenen sei daher um … Euro zu hoch. Dies stelle ihre Vorgehensweise jedoch nicht grundsätzlich in Frage.
24Eine Korrektur der Jahreshöchstlast im Rahmen der Lastdichte um die Anteile der in der Mittelspannung angeschlossenen Stadtwerke sei nicht geboten. Die Referenzwert- und Kennzahlenermittlung orientiere sich an den tatsächlichen Qualitäts- und Strukturdaten des abzubildenden Netzgebiets des jeweiligen Netzbetreibers. Durch die Berücksichtigung aller Entnahmen, insbesondere auch derjenigen von Weiterverteilern, werde sichergestellt, dass die gesamte Lastsituation der entsprechenden Netzebene, der sich der betroffene Netzbetreiber gegenüber gestellt sehe, durch die Definition der zeitgleichen Jahreshöchstlast abgebildet werde. Entsprechend werde nur die tatsächliche Fläche des Netzbetreibers der jeweiligen Netzebene berücksichtigt und nicht zusätzlich die Flächen der angeschlossenen Stadtwerke.
25Die Verwendung des Strukturparameters Lastdichte in der Niederspannungsebene sei sachgerecht.
26Der Senat hat das in dem Verfahren VI-3 Kart 133/12 (V) eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. A. verwertet sowie ergänzend durch den Beweisbeschluss vom 18.03.2015 Beweis erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. A. vom 16. April 2014, die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 30.06.2015 und das Protokoll der Senatssitzung vom 17.02.2016.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten mit Anlagen, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen.
28B.
29Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist als Verpflichtungsbeschwerde gem. § 75 Abs. 3 EnWG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
30Zu Recht wendet die Betroffene sich gegen den durch den angegriffenen Bescheid für die Kalenderjahre 2012 und 2013 ermittelten Malus von jeweils … Euro.
31I. Nach § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG werden die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben bestimmt. Diese Vorgabe wird durch §§ 19, 20 ARegV ausgestaltet. So sind gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 ARegV aus den Kennzahlenwerten der Netzbetreiber Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnittswerte – Referenzwerte - zu ermitteln. Satz 2 bestimmt weiter, dass bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben gebietsstrukturelle Unterschiede berücksichtigt werden müssen. Die Bundesnetzagentur hat mit Festlegung vom 07.06.2011 für alle Stromnetzbetreiber geltende Regelungen über den Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren zur Bestimmung des Qualitätselements getroffen. Diese Festlegung hat der Bundesgerichtshof (Beschlüsse vom 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12 - Stromnetz Berlin) für rechtmäßig erachtet.
32In seiner Entscheidung (Beschluss vom 22.07.2014, EnVR 59/12 - Stromnetz Berlin, Rn. 13 ff.) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Ausgestaltung des nach §§ 19, 20 ARegV zu bestimmenden Qualitätselements nicht in allen Details punktgenau vorgegeben ist. Obwohl das Energiewirtschaftsgesetz und die Anreizregulierungsverordnung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Kennzahlen, hinsichtlich der Ermittlung der Kennzahlenwerte und der Kennzahlenvorgaben und hinsichtlich der anzuwendenden Methode maßgebliche Weichenstellungen vorgeben, verbleiben bei der näheren Ausgestaltung und dem Verfahren der Bestimmung des Qualitätselements notwendigerweise erhebliche Spielräume (BGH, a.a.O., Rn. 19). Der mit der Bestimmung des Qualitätselements betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt (BGH, a.a.O., Rn. 22). Die Ausübung dieses Beurteilungsspielraum ist darauf zu überprüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat. Die eine Abwägung zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben erfordernde Ausübung des Regulierungsermessens ist vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (BGH, a.a.O., Rn. 25).
33Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die angefochtene Bestimmung der individuellen Qualitätsvorgabe der Betroffenen darauf zu überprüfen, ob die Bundesnetzagentur bei Erlass des angefochtenen Bescheids über die Festlegung des individuellen Qualitätselements der Betroffenen die gesetzlichen Vorgaben in § 21a Abs. 5 EnWG, die verordnungsrechtlichen Vorgaben an Kennzahlen und Kennzahlenwerte in §§ 19, 20 ARegV und ihre eigenen methodischen Vorgaben in der Festlegung vom 07.06.2011 eingehalten hat sowie ihr Regulierungsermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
34II. Der angefochtene Beschluss ist nicht bereits wegen eines formellen Mangels rechtswidrig.
351. Insbesondere liegt kein zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses führender Begründungsmangel vor.
36a) Das in § 73 Abs. 1 EnWG normierte Erfordernis, wonach die Regulierungsbehörde ihre Entscheidungen zu begründen hat, dient dem Zweck, den Beteiligten und dem Gericht die Überprüfung der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Hierzu ist es erforderlich und ausreichend, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt (BGH, a.a.O., Rn. 38). Zu berücksichtigen sind dabei auch die den Beteiligten schon bekannten Umstände, die nicht noch einmal in der Begründung wiederholt zu werden brauchen (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 39 Rn. 44). Sinn des Begründungserfordernisses ist es, den Betroffenen eine Überprüfung des Verwaltungsakts zu ermöglichen.
37b) Danach hat die Bundesnetzagentur den Vorgang der Datenplausibilisierung sowie die Prüfung der statistischen Signifikanz des Parameters Lastdichte mit den Daten aus den Jahren 2007 bis 2009 zumindest im Laufe des Beschwerdeverfahrens hinreichend dargelegt.
38aa) Nach eigenen Angaben hat die Bundesnetzagentur hinsichtlich der für die Jahre 2007 bis 2009 gemeldeten Daten zunächst eine umfangreiche Datenplausibilisierung durchgeführt. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem angefochtenen Bescheid. Der angefochtene Bescheid verweist auf Seite 2 jedoch ausdrücklich auf die Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselements hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV vom 20.04.2011 sowie auf die Festlegung über den Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselements hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV vom 07.06.2011. Diese stellen die Grundlage für die Ermittlung der individuellen Qualitätsvorgabe dar und sind der Betroffenen bekannt. Bereits die Festlegung vom 20.04.2011 verweist unter Ziffer 6.4 ihrer Begründung darauf, dass die Erstellung einer einheitlichen Datengrundlage erforderlich sei, um eine zügige und einheitliche Datenplausibilitätsprüfung, Kennzahlenbildung und Referenzwertbildung zu ermöglichen. Des Weiteren heißt es unter Ziffer II.6.1 der Gründe der Festlegung vom 07.06.2011, dass die Netzbetreiber die Gelegenheit erhalten sollen, ihre in der Vergangenheit nach § 52 EnWG gemeldeten Daten zunächst erneut zu überprüfen und Korrekturen im Rahmen der Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselements vorzunehmen. Dabei darf die Bundesnetzagentur grundsätzlich davon ausgehen, dass Betreiber von Energieversorgungsnetzen ihren gesetzlichen Meldepflichten gewissenhaft nachkommen und grundsätzlich richtige Daten an die Bundesnetzagentur liefern (BGH, a.a.O., Rn. 47). Aus der Festlegung vom 07.06.2011 (dort S. 14, 19 und 22) ergibt sich weiter, dass die Bundesnetzagentur beabsichtigte, die Datenmeldungen zur Bestimmung des Qualitätselements einer Prüfung zu unterziehen und diese mithilfe der bereits erfolgten Datenmeldungen nach § 52 Satz 5 EnWG zu plausibilisieren. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesnetzagentur diese beabsichtigte Vorgehensweise nicht eingehalten hat. Die Betroffene hatte danach auch ohne ausdrückliche Erwähnung des Datenplausibilisierungsprozesses im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass die Bundesnetzagentur ihre geplante Vorgehensweise einhalten würde.
39Zudem hat die Bundesnetzagentur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Vorgehensweise bei der Datenplausibilisierung einschließlich der Herausnahme unplausibler Daten noch einmal ausführlich dargestellt. Ein etwaiger Begründungsmangel wäre damit auch entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geheilt.
40bb) Die Ermittlung der konkreten Referenzwerte ist unter Ziffer 3.2 der angefochtenen Entscheidung erläutert. Hier legt die Bundesnetzagentur dar, dass analytische Untersuchungen der Consentec-Gutachter einen funktionalen Zusammenhang zwischen der Lastdichte und der Netzzuverlässigkeit erkannt und zur Darstellung dieses Zusammenhangs eine Regression empfohlen hätten. Im Folgenden erläutert die Bundesnetzagentur, welche Netzbetreiber in die Berechnung einbezogen wurden sowie das Verfahren zur Bestimmung der Regressionskonstanten a, b und c. Des Weiteren führt sie aus, dass die statistische Signifikanz der Regressionskoeffizienten überprüft worden sei. Als Maß für die Güte der unterschiedlichen Funktionen seien das Bestimmheitsmaß R² sowie die F-Statistik angewendet worden.
41Soweit die Bundesnetzagentur die Anwendung des Strukturparameters Lastdichte in dem angegriffenen Bescheid lediglich mit dem Hinweis erläutert, eine erneute Überprüfung der statistischen Signifikanz durchgeführt zu haben, ohne die sich daraus ergebende Abweichung von der Empfehlung der Consentec-Gutachter konkret und nachvollziehbar zu belegen, ist ein hierin liegender etwaiger Begründungsmangel im Beschwerdeverfahren geheilt. Die Bundesnetzagentur hat ihr Verständnis des Gutachtens, nach dem es wesentlich auf die durch den t-Test und den F-Test belegte statistische Signifikanz ankommt, im Laufe des Beschwerdeverfahrens ausführlich erläutert.
422. Nicht zu beanstanden ist, dass die einzelnen verwendeten Datensätze sowie die vorgegebene Referenzkurve nicht veröffentlicht wurden und auch keine Akteneinsicht in diese Datensätze gewährt wurde. Eine Offenlegung der konkreten Datengrundlage ist weder nach § 84 Abs. 1 EnWG noch nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten.
43Der Bundesgerichtshof (a.a.O., Rn. 40) hat zur Festlegung vom 07.06.2011 ausgeführt, es stehe außer Zweifel, dass die Auswahl und Gewichtung der zur Ermittlung der Referenzkurve herangezogenen Parameter vom Inhalt der zugrunde liegenden Datensätze abhänge. Eine detaillierte Überprüfung der von jedem beteiligten Unternehmen übermittelten Daten stünde aber mit dem Regelungskonzept der Anreizregulierungsverordnung nicht in Einklang. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ARegV sehe vor, dass die Regulierungsbehörde die zur Bestimmung des Qualitätselements erforderlichen Daten durch Einholung von Auskünften bei den Netzbetreibern erhebe. Hieraus könne gefolgert werden, dass die Netzbetreiber zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet seien. Durch die von der Bundesnetzagentur durchzuführende Datenplausibilisierung bestehe eine hinreichende Sicherung, dass nur belastbare Daten verwendet würden.
44Eine Pflicht der Bundesnetzagentur zur Mitteilung der einzelnen Datensätze besteht nicht.
45Die Informationen über Versorgungsstörungen sind Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen, die sie der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben. Die in Rede stehenden Daten enthalten Angaben zu Zeitpunkt, Dauer, Ausmaß und Ursache der Versorgungsunterbrechungen und zu den ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen, also die Umstände, anhand derer die Tätigkeit der Netzbetreiber im Rahmen der Netzzuverlässigkeit als Qualitätselement bewertet wird. Diese Daten sind nicht offenkundig. An ihrer Nichtverbreitung besteht ein berechtigtes Interesse. Die Verpflichtung der Regulierungsbehörden zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ergibt sich aus § 30 VwVfG, auf den § 71 Satz 1 EnWG ausdrücklich Bezug nimmt, und aus § 84 Abs. 2 Satz 2 EnWG, wonach die Einsicht in Unterlagen insbesondere dann zu versagen ist, wenn dies zur Wahrung solcher Geheimnisse geboten ist. Dass das Interesse der Betroffenen an einer Offenlegung der Datenreihen höher zu bewerten ist, ist nicht dargelegt. Aus Art. 19 Abs. 4 GG können sich grundsätzlich keine weitergehenden Aufklärungspflichten ergeben. Diese vom Bundesgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung aufgestellten Grundsätze (BGH, a.a.O., Rn. 44 ff.) gelten auch im Rahmen der konkreten Festlegung.
46III. Der angefochtene Beschluss ist jedoch materiell rechtswidrig, soweit im Rahmen der Berechnung der individuellen Qualitätsvorgabe der Betroffenen entgegen den Vorgaben der Festlegung vom 07.06.2011 Letztverbraucher in vorgelagerten und benachbarten Netzen nicht berücksichtigt wurden. Des Weiteren ist die Ermittlung des Referenzwerts der Betroffenen mittels der von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Regressionsfunktion in der Niederspannungsebene rechtswidrig, weil über den Parameter Lastdichte gebietsstrukturelle Unterschiede nicht angemessen abgebildet werden.
471. Allerdings stützt die Bundesnetzagentur die Anpassung der Erlösobergrenzen der Jahre 2012 und 2013 zu Recht auf die ihrerseits wirksame Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 5 ARegV. Nach dieser Vorschrift hat die Regulierungsperiode (Anm. d. Verf.: richtigerweise müsste es heißen: Regulierungsbehörde) höchstens einmal jährlich zum 1. Januar von Amts wegen die Erlösobergrenze anzupassen, falls eine Bestimmung des Qualitätselements erfolgt. Insbesondere ist die Vorschrift nicht wegen eines Verstoßes gegen § 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG rechtswidrig.
48Zwar geht § 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG grundsätzlich davon aus, dass die Vorgaben über die Erlösobergrenzen über eine Regulierungsperiode unverändert bleiben. § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG ermächtigt jedoch die Bundesregierung, die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5 und ihrer Durchführung zu regeln. Diese Ermächtigung, die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung zu regeln, enthält auch die Befugnis, aus sachlichem Grund einzelne Elemente der Anreizregulierung zeitlich gestaffelt hinzutreten zu lassen. Dies gilt insbesondere für das Qualitätselement, da in der Anfangszeit der Anreizregulierung noch keine wesentlichen Gefahren für die Versorgungsqualität zu befürchten waren. Denn ein möglicher negativer Einfluss von Effizienzvorgaben auf die Versorgungsqualität ist nicht unmittelbar, sondern erst nach einer gewissen Zeit zu erwarten.
49Die nachträgliche Einführung des Qualitätselements ist sachlich gerechtfertigt. Der in der amtlichen Begründung zur Anreizregulierungsverordnung angesprochene Umstand, dass zu Beginn der Anreizregulierung die Datenlage voraussichtlich noch zu lückenhaft für die Einführung eines Qualitätselements sein werde, stellt einen sachlichen Grund für die verzögerte Einführung dar (vgl. BR-Drs. 417/07, S. 62, so auch Danner/Theobald/Hummel, Energierecht, 85.EL, § 19 ARegV Rn. 30). Andererseits erscheint eine möglichst frühzeitige Einführung einer Qualitätsregulierung notwendig, um ein Auseinanderfallen von Effizienzvorgaben und ausreichender Versorgungsqualität zu verhindern. Eine Anreizregulierung, die Qualitätsvorgaben zu berücksichtigen hat, muss dies zeitnah tun, da ansonsten die lediglich effizienzbasierten Erlösobergrenzen dem vom Gesetz vorgegebenen Anspruch nicht gerecht werden und insoweit nicht sachgerecht sind (Herrmann/Westermann in Holznagel/Schütz, ARegV, § 19 Rn. 20). Dies rechtfertigt auch ein Abweichen vom Grundsatz des § 23 Abs. 3 Satz 3 ARegV dahingehend, dass unabhängig vom Beginn einer neuen Regulierungsvorgaben Qualitätsvorgaben eingeführt werden, sobald hinreichend belastbare Daten dies erlauben.
50Dem hat der Verordnungsgeber durch Erlass der Anreizregulierungsverordnung entsprochen und in § 19 Abs. 2 Satz 2 ARegV Vorgaben für den Beginn der Anwendung des Qualitätselements gemacht. Danach soll die Einführung des Qualitätselements bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Zwingend notwendige Folge der Vorgaben des § 19 Abs. 2 Satz 2 ARegV ist, dass eine Anpassung der Erlösobergrenze wegen eines Qualitätselements jeweils zum 1. Januar eines Jahres auch innerhalb einer Regulierungsperiode erfolgen darf.
512. Die Anordnung der Erlösobergrenzen durch den angefochtenen Bescheid zum 01.01.2012 beinhaltet keine unzulässige Rückwirkung. Der Umstand, dass die Bundesnetzagentur die Bestimmung der individuellen Qualitätsvorgabe im Laufe des Jahres 2012 und damit für das Kalenderjahr 2012 teilweise rückwirkend vorgenommen hat, stellt keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 5 Satz 2 ARegV dar.
52a) Wie bereits ausgeführt verpflichtet § 4 Abs. 5 Satz 1 ARegV die Regulierungsbehörde für den Fall, dass eine Bestimmung des Qualitätselements nach Maßgabe des § 19 ARegV erfolgt, die Erlösobergrenze von Amts wegen entsprechend anzupassen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 ARegV erfolgt die Anpassung höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. Damit gibt § 4 Abs. 5 ARegV verbindlich vor, wann die Implementierung des Qualitätselements in die Erlösobergrenzen zu erfolgen hat. Korrespondierend zu dem Anpassungsmechanismus der Erlösobergrenzen enthält § 17 Abs. 2 ARegV einen Anpassungsmodus für die Entgelte. Danach sind die Netzbetreiber verpflichtet, im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 und Abs. 5 ARegV die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Absenkung ergibt. Im Falle einer Erhöhung der Erlösobergrenze infolge einer Anpassung obliegt eine Entgeltanpassung der Entscheidung des Netzbetreibers. Die Entgeltanpassung hat jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres zu erfolgen, § 17 Abs. 3 Satz 1 ARegV.
53b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte die Anpassung der Erlösobergrenzen durch die für die Betroffene bestimmte Qualitätsvorgabe allerdings noch im Jahr 2011 im Wege der Festlegung entsprechend § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV erfolgen müssen, um eine Entgeltanpassung zum 01.01.2012 zu ermöglichen. Indessen sieht Art. 37 Abs.10 der RL 2009/72/EG vor, dass die Regulierungsbehörden befugt sind, vorläufig geltende Übertragungs- und Verteilungstarife festzulegen oder zu genehmigen und über geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu entscheiden, falls sich die Festlegung der Tarife verzögert. Entsprechend ist in der Neuregelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG, durch die die Richtlinie umgesetzt worden ist, geregelt, dass Netzbetreiber verpflichtet sind, zum 15. Oktober eines jeden Jahres für das Folgejahr vorläufige Entgelte zu veröffentlichen, wenn die Entgelte für den Netzzugang bis zum 15. Oktober nicht ermittelt worden sind. Wenn aber vorläufige Regelungen im Zusammenhang mit der Festlegung der Erlösobergrenze für ein Kalenderjahr zulässig sind, kann der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 ARegV nicht die Bedeutung zukommen, dass die endgültige Festlegung vorab für das folgende Kalenderjahr erfolgen muss.
54Vor diesem Hintergrund war es ausreichend, dass die Bundesnetzagentur der Betroffenen noch im Jahr 2011 den von ihr berechneten vorläufigen Abschlag auf die Erlösobergrenzen unter Hinweis auf die Festlegung vom 07.06.2011 mitgeteilt hat, in der sie den Beginn der Anwendung des Qualitätselements – trotz der Formulierung „soll“- auf den 01.01 2011 bestimmt hat. Auf Basis der mitgeteilten Daten konnte die Betroffene ihr Netzentgelt für das Jahr 2012, das sie nach der Neuregelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG zum 15.10.2011 zu veröffentlichen hatte, entsprechend § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ARegV mit Blick auf die vorläufige Bestimmung des Qualitätselements zum 01.01.2012 anpassen. Im weiteren Verlauf hat die Bundesnetzagentur der Betroffenen auch noch im Jahr 2011 den Entwurf des Beschlusses der Festlegung zur Bestimmung des Qualitätselements übermittelt.
553. Einwände gegen den Regelungsgehalt der Festlegung vom 07.06.2011, sind unbeachtlich. Die gegenüber der Betroffenen eingetretene Bestandskraft der Festlegung steht einer inhaltlichen Überprüfung der dort enthaltenen Vorgaben zum Qualitätselement entgegen.
56a) Die Rechtsverbindlichkeit und Bindungswirkung der Festlegung folgt daraus, dass die Festlegung auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 6 ARegV beruht. Die Festlegung ist als Allgemeinverfügung mit Regelungswirkung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG ergangen. Der Geltungsbereich der Festlegung ergibt sich bereits aus ihrer Bezeichnung. Danach beinhalten ihre Regelungen Vorgaben für den Beginn der Anwendung des Qualitätselements sowie über die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselements für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV. Als wirksamer Verwaltungsakt entfaltet die Festlegung Tatbestandswirkung und führt damit zu einer Bindung an die getroffene Regelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1989, 8 C 82/79, Rn. 25 bei juris, OVG NW, Urteil vom 20.08.2002, 15 A 1031/01, Rn. 22 bei juris; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 43 Rn. 41).
57b) Dies gilt für mögliche Einwendungen gegen den in der allgemeinen Festlegung bestimmten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung, die allgemeine Methodik bei der Ermittlung des Qualitätselements und die Belastbarkeit der für die Methodikfestlegung verwendeten Datengrundlage.
58Auch sind die in der allgemeinen Festlegung, die in Tenorziffer 13 auf die Definitionen der Anlage 1 zur Festlegung über die Datenerhebung vom 20.04.2011 verweist, enthaltenen Datendefinitionen einer Überprüfung entzogen. Dies betrifft den Einwand, im Rahmen der Ermittlung der Lastdichte, die sich ausweislich der Festlegung zur Datenerhebung aus der Division der Jahreshöchstlast der betrachteten Netzebene durch die entsprechende Bezugsfläche ergebe, würden die Weiterverteiler zu Unrecht nur bei der Jahreshöchstlast, nicht aber bei der Bezugsfläche berücksichtigt.
59Des Weiteren sind die Vorgaben zu der Nichtberücksichtigung der Daten von Netzbetreibern im vereinfachten Verfahren und der Daten aus dem Effizienzvergleich verbindlich.
60Die Betroffene kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Bundesnetzagentur habe neben der Lastdichte auch andere Strukturparameter auf ihre Geeignetheit hin überprüfen müssen. Dies gilt insbesondere für die teilweise geforderte Berücksichtigung der im Consentec-Gutachten als statistisch signifikant identifizierten Parameter dezentrale Einspeiseleistung und Jahreshöchstlast pro Letztverbraucher sowie für Versorgungsunterbrechungen durch Einwirkungen Dritter. Dabei kann im Hinblick auf Versorgungsunterbrechungen durch Einwirkungen Dritter offen bleiben, ob solche Einwirkungen überhaupt als gebietsstrukturelle Unterschiede im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 ARegV einzuordnen sind. Die alleinige Berücksichtigung des Parameters Lastdichte als gebietsstruktureller Unterschied ergibt sich bereits aus Tenorziffer 8 der Festlegung. Diese gibt vor, dass im Falle der Ablehnung der statistischen Bedeutsamkeit der Lastdichte auf Basis der Daten der Jahre 2007 bis 2009 die Ermittlung des Referenzwerts mittels einer einfachen mit der Anzahl der Letztverbraucher gewichteten Mittelwertbildung erfolgt.
61Ebenso wenig hatte die Bundesnetzagentur die Möglichkeit einer Gruppenbildung erneut zu überprüfen. Sie hat sich im Rahmen der allgemeinen Festlegung entsprechend den Empfehlungen der Consentec-Gutachter dafür entschieden, die gebietsstrukturellen Unterschiede bei der Bestimmung der Kennzahlenvorgaben in Form einer kontinuierlichen Funktion abzubilden und von einer Gruppenbildung abzusehen.
62Schließlich ist der Einwand unbeachtlich, die Bundesnetzagentur habe im Rahmen der Ermittlung der individuellen Qualitätsvorgabe die Datenbasis über die Jahre 2007 bis 2009 hinaus vergrößern müssen. Auch insoweit gibt die Festlegung vor, dass ihre Umsetzung für die erste Regulierungsperiode auf der Datengrundlage der Kalenderjahre 2007 bis 2009 zu erfolgen hat.
634. Der angefochtene Beschluss ist aber rechtswidrig, soweit er unter Ziffer II.3 Abs. 3 seiner Gründe vorgibt, dass Letztverbraucher, welche an die jeweilige Netz-oder Umspannebene des dem eigenen Netz nachgelagerten oder benachbarten Netzbetreibers angeschlossen sind, nicht zur Bestimmung des Qualitätselements herangezogen werden. Diese Vorgabe widerspricht der allgemeinen Festlegung.
64a) Nach Tenorziffer 9 i.V.m. Ziffer II.7.2 der Begründung der Festlegung vom 07.06.2011 erfolgt bei der Ermittlung des Referenzwerts die Gewichtung der Durchschnittswerte mit der Anzahl der potenziell von der Versorgungsunterbrechung betroffenen Letztverbraucher. Für die Niederspannungsebene sind die direkt an das Niederspannungsnetz angeschlossenen Letztverbraucher und die an die benachbarte Netzebene angeschlossenen Letztverbraucher zugrunde zu legen. Für die Mittelspannungsebene sind über die an das Mittelspannungsnetz angeschlossenen Letztverbraucher hinaus auch die angeschlossenen Letztverbraucher der dem Mittelspannungsnetz nachgelagerten und benachbarten Netz- und Umspannebenen zu berücksichtigen. Entsprechend dem Vorgehen bei der Ermittlung des Referenzwerts sollen nach der allgemeinen Festlegung (Tenorziffer 10) ) auch bei der Berechnung des Bonus bzw. des Malus für die Niederspannungsebene die angeschlossenen Letztverbraucher und die Letztverbraucher benachbarter Netzebenen und für die Mittelspannungsebene die an das Mittelspannungsnetz angeschlossenen Letztverbraucher sowie die angeschlossenen Letztverbraucher der dem Mittelspannungsnetz nachgelagerten und benachbarten Netz- und Umspannebenen zugrunde gelegt werden.
65Dagegen heißt es in dem angefochtenen Beschluss, dass abweichend von der allgemeinen Festlegung Letztverbraucher, welche an die jeweilige Netz- oder Umspannebene des dem eigenen Netz nachgelagerten oder benachbarten Netzbetreibers angeschlossen sind, nicht zur Bestimmung des Qualitätselements herangezogen werden. Diese Letztverbraucher fließen also weder bei der Gewichtung im Rahmen der Ermittlung des Referenzwerts noch im Rahmen der Monetarisierung in die Bestimmung der individuellen Qualitätselementsvorgabe ein.
66Das Vorgehen der Bundesnetzagentur im angefochtenen Beschluss stellt eine Abweichung von den Vorgaben der Festlegung vom 07.06.2011 dar. Dies ergibt sich bereits aus dem angefochtenen Beschluss, in dem ausgeführt wird, dass „abweichend“ von der allgemeinen Festlegung Letztverbraucher, die an benachbarte oder nachgelagerte Netzebenen angeschlossen sind, nicht zur Bestimmung des Qualitätselements herangezogen werden. Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstmals vorträgt, sie habe die Anzahl der Letztverbraucher benachbarter und nachgelagerter Netzebenen gemäß §§ 30, 4 Abs. 1, 19 ARegV geschätzt, im Rahmen des konkreten Schätzvorgangs sei es jedoch nicht möglich gewesen, sich konkreten Letztverbraucherzahlen zu nähern, weshalb im Ergebnis für alle Netzbetreiber eine Null geschätzt worden sei, überzeugt dies angesichts des Wortlauts des angefochtenen Bescheids nicht. Denn dieser enthält keine Ausführungen zu dem behaupteten Schätzvorgang.
67b) Die Bundesnetzagentur war nicht befugt, im Rahmen des angefochtenen Bescheids von der allgemeinen Festlegung abweichende Regelungen zu treffen. Denn die Bindungswirkung eines Verwaltungsakts besteht nicht nur gegenüber dem Adressaten, sondern insbesondere auch gegenüber der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1989, 8 C 82/79, Rn. 25 bei juris, OVG NW, Urteil vom 20.08.2002, 15 A 1031/01, Rn. 22 bei juris; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 43 Rn. 41). Das bedeutet, dass sich nicht nur der Adressat, sondern auch die Behörde an die bekanntgegebene Regelung halten muss, auch wenn sie diese sachlich für unberechtigt hält. Für die Behörde gilt zudem, dass sie, solange der Verwaltungsakt wirksam ist, keine abweichenden Entscheidungen erlassen darf. Sofern die Behörde dennoch eine abweichende Entscheidung trifft, führt der Widerspruch zwischen den Bescheiden zur Rechtswidrigkeit des späteren Verwaltungsakts (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012, 6 C 3/12, Rn. 16 bei juris; OVG NW, Urteil vom 20.08.2002, 15 A 1031/01, Rn. 2 bei juris; Sachs, a.a.O., § 43 Rn. 135 ff.).
68c) Die allgemeine Festlegung ist auch derzeit wirksam, insbesondere hat die Bundesnetzagentur sie durch den angefochtenen individuellen Bescheid weder ausdrücklich noch konkludent teilweise aufgehoben.
69Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
70Unerheblich ist, ob aus dem angefochtenen Beschluss hinreichend deutlich hervorgeht, dass die Regelungen der allgemeinen Festlegung bezüglich der Behandlung der an nachgelagerte und benachbarte Netze angeschlossenen Letztverbraucher aufgehoben werden sollen. Denn eine solche Aufhebung ist bereits unzulässig, weil die erforderliche Form nicht eingehalten ist. Es steht der Bundesnetzagentur nicht zu, mittels eines individuellen, nur an die Betroffene gerichteten Bescheids eine gegenüber einem größeren Adressatenkreis geltende Allgemeinverfügung abzuändern.
71Die (Teil-) Aufhebung stellt einen actus contrarius zur Vornahme des aufzuhebenden Verwaltungsakts dar. Nach der Lehre vom actus contrarius teilt die Aufhebung einer Maßnahme deren Rechtsnatur. So kann beispielsweise ein Gesetz nur durch ein anderes Gesetz und ein Verwaltungsakt nur durch einen anderen Verwaltungsakt aufgehoben werden. Da die allgemeine Festlegung eine Allgemeinverfügung ist, die sich an eine Vielzahl von Adressaten richtet, hätte die Bundesnetzagentur diese wirksam nur mittels einer weiteren Allgemeinverfügung aufheben können. Dies ergibt sich auch daraus, dass es den übrigen Netzbetreibern nicht möglich ist, von der Änderung der allgemeinen Festlegung überhaupt Kenntnis zu nehmen, wenn diese nur individuell erfolgt.
72Dieser Verstoß gegen die Festlegung führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids, soweit Letztverbraucher in nachgelagerten und benachbarten Netzen bei der Ermittlung des Referenzwerts sowie der Berechnung des Zu- oder Abschlages nicht berücksichtigt werden.
73d) Im Übrigen wäre die getroffene Regelung auch dann rechtswidrig, wenn man – dem Vorbringen der Bundesnetzagentur folgend - von einer Schätzung der Anzahl der an benachbarte und nachgelagerte Netze angeschlossenen Letztverbraucher ausginge. Denn in diesem Fall hätte die Bundesnetzagentur die Grundlagen der Schätzung nicht hinreichend dargelegt.
74Durch § 30 Satz 2 ARegV wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, die für die Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 1 ARegV notwendigen Daten zu schätzen, soweit keine oder offenkundig unrichtige Daten vorliegen. Allerdings hat die Regulierungsbehörde bei der Entscheidung, ob sie auf eine Schätzung oder Referenznetzanalyse zurückgreift und wie sie diese ausgestaltet, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dies entspricht den allgemeinen Anforderungen der § 40 VwVfG, § 114 VwGO an den Erlass von Verwaltungsakten, die im Ermessen der Behörde stehen. Bei der Ermittlung der Daten nach Satz 2 ist dabei u.a. zu berücksichtigen, dass ein möglichst wirklichkeitsgetreues Ergebnis erzielt wird, um eine übermäßige Belastung der Netzbetreiber und auch der Netzkunden zu vermeiden (vgl. auch Karalus/Schreiber in Holznagel/Schütz, ARegV, § 30 Rn. 22). Die Regulierungsbehörde hat ihr Ermessen nach § 40 VwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen einzuhalten. Eine Schätzung ohne Rückgriff auf verfügbare Anhaltspunkte (andere vorhandene oder bekannte Daten) wäre unverhältnismäßig (Karalus/Schreiber, a.a.O., § 30 Rn. 20).
75Die Bundesnetzagentur hat auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht hinreichend konkret vorgetragen, warum im Rahmen einer Schätzung auf der Grundlage der vorhandenen Daten noch nicht einmal Näherungswerte zu bestimmen gewesen sein sollen. Näherungswerte hätten etwa im Rahmen einer Bildung von Netzbetreibergruppen anhand der Kriterien Größe oder Netzstruktur bestimmt werden können. Dass die Ermittlung von Näherungswerten unmöglich gewesen wäre oder einen unzumutbaren Aufwand bedeutet hätte, hat die Bundesnetzagentur nicht konkret dargelegt.
76Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur die Beschränkung auf Letztverbraucher des betroffenen Netzbetreibers nicht bereits deshalb tragfähig, weil das System zur Qualitätsregulierung im Wesentlichen lediglich dahingehend beeinflusst wird, dass die Anreizwirkung des Qualitätselements insgesamt sinkt.
77Die Änderung bei der Behandlung von Letztverbrauchern benachbarter und nachgelagerter Netzebenen hat erhebliche Auswirkungen auf die Letztverbraucher. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ing. A. (ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 30.06.2015, S. 11 ff.) ist zwar eine absolute Quantifizierung dieser Effekte mangels hinreichender Datenbasis nicht möglich. Der Sachverständige verweist jedoch auf eine vom Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE erstellte Verfügbarkeitsstatistik für das Jahr 2013, in der erstmals auf Basis einer getrennten Erfassung der installierten und unterbrochenen Weiterverteilerleistungen dieser Effekt quantifiziert worden sei. Dabei habe sich ergeben, dass der Anteil der Weiterverteilerleistungen an der gesamten installierten Bemessungsscheinleistung auf der Mittelspannungsebene etwa 10 % betrage. Ohne Berücksichtigung der Weiterverteilerleistungen errechneten sich für die Mittelspannungsebene um etwa 7 % höhere deutschlandweite ASIDI-Werte für ungeplante Versorgungsunterbrechungen, während bei den geplanten Versorgungsunterbrechungen die relative Erhöhung ca. 10 % betrage. Die netzbetreiberspezifischen ASIDI auf der Mittelspannungsebene könnten ohne Berücksichtigung von Weiterverteilerleistungen um bis zu 40 % höher als bei Berücksichtigung sein. Allerdings seien auch geringere ASIDI-Werte um bis zu 4 % aufgetreten. Die netzbetreiberspezifischen ASIDI auf der Niederspannungsseite ohne Berücksichtigung von Weiterverteilerleistungen könnten um bis zu 13 % höher sein als bei Berücksichtigung.
78Die abweichende Behandlung von Letztverbrauchern benachbarter und nachgelagerter Netze führt auch zu Verschiebungen zwischen den Netzbetreibern führt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen (ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 30.06.2015, S. 8) finden sich Schnittstellen zu Weiterverteilern auf gleicher Netzebene nicht ausschließlich, aber überwiegend bei Mittelspannungsnetzen außerhalb von Bereichen großer Lastdichten, da Niederspannungsnetze aufgrund ihrer geringeren Ausdehnung meistens vom gleichen Netzbetreiber betrieben werden und durch Konzessionsübergänge wenig neue Schnittstellen zu Weiterverteilern entstehen. In rein städtischen Netzen liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen ein einheitliches und oftmals größeres Konzessionsgebiet vor, so dass zum einen vollständige galvanisch getrennte Mittelspannungsnetze existieren und zum anderen durch Konzessionsübergänge wenig neue Schnittstellen zu Weiterverteilern entstehen. Demnach weisen die Netzbetreiber je nach Netzstruktur eine sehr unterschiedliche Anzahl von Weiterverteilern auf und sind von einer einheitlichen Schätzung auf Null in unterschiedlichem Maße betroffen.
79Eine einheitliche Schätzung auf Null lässt sich deshalb nicht mit dem Argument rechtfertigen, dass hierdurch lediglich die Anreizwirkung des Qualitätselements insgesamt sinke und keine verzerrenden Effekte aufträten.
805. Die Bundesnetzagentur hat auch das ihr zustehende Regulierungsermessen bei der von Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Berücksichtigung gebietsstruktureller Unterschiede in der Niederspannungsebene nicht sachgerecht ausgeübt. Ein hinreichend belastbarer Zusammenhang zwischen der Versorgungszuverlässigkeit und dem von der Bundesnetzagentur zur Abbildung gebietsstruktureller Unterschiede herangezogenen Strukturparameter Lastdichte liegt nach dem Ergebnis der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme in dieser Netzebene nicht vor.
81a) § 21a Abs. 5 Satz 2 EnWG bestimmt, dass bei der Ermittlung von Qualitätsvorgaben Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Diese Vorgabe des Gesetzgebers hat der Verordnungsgeber in § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 ARegV dahingehend präzisiert, dass bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben gebietsstrukturelle Unterschiede zu berücksichtigen sind, wobei dies durch Gruppenbildung erfolgen kann. Dabei hat der Verordnungsgeber eine Unterscheidung nach Stadt und Land oder nach neuen und alten Bundesländern zwar für möglich gehalten (BR-Drucks. 417/07, S. 64), dies oder auch die in § 20 Abs. 2 Satz 3 ARegV angesprochene Gruppenbildung aber nicht zwingend vorgeschrieben, so dass der Regulierungsbehörde bei der Festlegung der anzuwendenden Parameter ein Entscheidungsspielraum zusteht. Allerdings lässt sich den gesetzlichen Vorgaben der Auftrag an die Regulierungsbehörde entnehmen, bei der Bestimmung des Qualitätselements dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Versorgungsstruktur eine starke, vom Netzbetreiber nicht beeinflussbare Wirkung auf die Netzzuverlässigkeit hat und das Qualitätsniveau im Hinblick auf die Kosten-Nutzen-Relation etwa in ländlichen Gebieten geringer sein kann als in städtischen Gebieten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 55).
82In der Festlegung vom 07.06.2011 hat die Bundesnetzagentur auf der Grundlage des Consentec-Gutachtens bestimmt, dass bei der Heranziehung des Strukturparameters Lastdichte zur Berücksichtigung gebietsstruktureller Unterschiede die Ermittlung des Referenzwerts mittels einer Regressionsanalyse erfolgen soll und die Referenzwerte in Form eines hyperbolischen funktionalen Zusammenhangs berechnet werden sollen. Bei der angegebenen Formel handelt es sich um die Grundvariante einer hyperbolischen Funktion, bei der die Referenzwerte in Abhängigkeit von der Lastdichte berechnet werden. Der hyperbelähnliche Funktionsverlauf hat sich aus analytischen Überlegungen der Consentec-Gutachter ergeben und ist von ihnen durch analytische Modellrechnungen bestätigt worden. Die Untersuchungen der Consentec-Gutachter auf der Basis der Kalenderjahre 2006 bis 2008 haben gezeigt, dass die gebietsstrukturellen Unterschiede in der Mittelspannungsebene durch den Parameter Lastdichte am besten abgebildet werden. In der Niederspannungsebene konnten die Gutachter indessen auf Basis der empirischen Untersuchungen mit der verfügbaren Datenbasis keinen klaren empirischen Zusammenhang zwischen der Lastdichte und der Versorgungszuverlässigkeit feststellen. Die Gutachter hatten empfohlen, für diese Netzebene auf die Einbeziehung gebietsstruktureller Unterschiede zu verzichten und lediglich einen einheitlichen gewichteten Durchschnittswert als Referenzwert für alle Netze zu bestimmen (Abschnitt 3.3.3., S. 72 ff., 92, 98 des Consentec-Gutachtens). Sie hatten allerdings nicht ausgeschlossen, dass bei einer Vergrößerung der Datenbasis und der damit verbundenen Möglichkeit einer Reduzierung der stochastischen Einflüsse sich in den nächsten Jahren aus den empirischen Analysen belastbare Strukturparameter ableiten lassen würden.
83Die Bundesnetzagentur hat in der Festlegung vom 07.06.2011 dennoch vorgesehen, den Strukturparameter Lastdichte auch in der Niederspannungsebene heranzuziehen, dies jedoch unter den Vorbehalt gestellt, dass sich dieser nach Auswertung der aufgrund der Festlegung zur Datenerhebung vom 20.04.2011 erhobenen Daten für die Kalenderjahre 2007 bis 2009 als statistisch bedeutsam erweist. Weist der Strukturparameter Lastdichte keine statistische Signifikanz auf, erfolgt die Ermittlung der Referenzwerte nach der Festlegung auf Basis einer einfachen, mit der Anzahl der Letztverbraucher gewichteten Mittelwertbildung. Diese bindenden Vorgaben der Bundesnetzagentur entsprechen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Anforderungen, die sich aus § 21a EnWG und §§ 19, 20 ARegV ergeben (vgl. BGH, a.a.O, Rn. 57 f.).
84b) Entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur liegt eine statistische Bedeutsamkeit des Strukturparameters Lastdichte auf Basis der Daten der Kalenderjahre 2007 bis 2009 im Sinne der Festlegung vom 07.06.2011 nicht vor.
85aa) Der Vorbehalt der statistischen Bedeutsamkeit ist dahingehend zu verstehen, dass der Parameter Lastdichte gebietsstrukturelle Unterschiede, die Einfluss auf die Versorgungszuverlässigkeit haben, unter Berücksichtigung der im Consentec-Gutachten aufgestellten Grundsätze belastbar abbilden muss.
86Dies entspricht den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben in § 21 Abs. 5 Satz 2 EnWG und § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 ARegV. Diese setzen voraus, dass ein berücksichtigungsfähiger gebietsstruktureller Unterschied tatsächlich gegeben ist. Ein solches auf das Netzgebiet und nicht auf rein unternehmensbezogene Umstände bezogenes besonderes Strukturmerkmal liegt dann vor, wenn dessen Maßgeblichkeit für die Netzzuverlässigkeit der Netzbetreiber im Allgemeinen und nicht nur einzelner Unternehmen nachzuweisen ist. Nicht ausreichend ist es insbesondere, wenn ein Strukturmerkmal lediglich für eine sehr geringe Anzahl der betroffenen Unternehmen einen zudem nur äußerst geringen statistischen Zusammenhang mit der Versorgungsqualität aufweist. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben liegt nicht nur dann vor, wenn gebietsstrukturelle Unterschiede nicht berücksichtigt werden, sondern ist auch gegeben, wenn Strukturparameter in der Weise berücksichtigt werden, dass gebietsstrukturelle Unterschiede nicht belastbar und schlüssig abgebildet werden.
87Dem hat die Bundesnetzagentur entsprochen, indem sie die Verwendung des Parameters Lastdichte unter den Vorbehalt der statistischen Bedeutsamkeit gestellt hat. Dabei ist aufgrund der Verweisungen in der Begründung der Festlegung zur Methodik der Begriff der „statistischen Bedeutsamkeit“ nicht im Sinne eines bloß positiven Signifikanztests zu verstehen, der für den Zusammenhang zwischen Lastdichte und Versorgungszuverlässigkeit auf der Basis der Jahre 2007 bis 2009 unstreitig positiv ausfällt. Vielmehr folgt die Bundesnetzagentur, wenngleich sie es sich in der Festlegung offen hält, den Strukturparameter Lastdichte auch in der Niederspannungsebene heranzuziehen, in den Gründen der Festlegung den Empfehlungen der Consentec-Gutachter (vgl. Ziffer II.7.1 der Festlegung, S. 17 f.). So hat die Bundesnetzagentur zum Beispiel in der Festlegung nicht den Parameter „Dezen-trale Einspeiseleistung“ als potenziellen gebietsstrukturellen Unterschied nach § 20 Abs. 2 ARegV vorgesehen. Dieser von den Gutachtern in der Niederspannungsebene als statistisch signifikant (t-Test) geprüfte Parameter wurde im Consentec-Gutachten aus ingenieurwissenschaftlichen Erwägungen (Mangel an belastbaren Vergleichsdaten) als ungeeignet qualifiziert. Auch wurde der durch die Gutachter als (schwach) statistisch signifikant erkannte Parameter „Jahreshöchstleistung pro Letztverbraucher“ aus ingenieurwissenschaftlichen Gründen verworfen. Die Bundesnetzagentur hat sich insofern die Bewertung der Gutachter zu Eigen gemacht und beide Parameter für die Festlegung des individuellen Qualitätselements nicht mehr überprüft. Des Weiteren beruft sich die Bundesnetzagentur bei der zur Bestimmung der individuellen Festlegung erfolgten Untersuchung des Parameters Lastdichte nicht nur auf statistische Analysemethoden, sondern greift auch auf ingenieurwissenschaftliche Bewertungen zurück, indem sie den Exponenten c auf den Wertebereich zwischen 0,5 und 1 beschränkt. Dieser Wertebereich hat sich aus der Modellnetzanalyse des Consentec-Gutachtens ergeben. Dies belegt, dass die Festlegung mit statistischer Bedeutsamkeit die Berücksichtigungsfähigkeit der Lastdichte entsprechend der im Consentec-Gutachten aufgestellten Grundsätze meint.
88bb) Eine in diesem Sinne zu verstehende statistische Bedeutsamkeit des Strukturparameters Lastdichte ist für die Niederspannungsebene nicht gegeben.
89(1) Die statistische Bedeutsamkeit des Strukturparameters Lastdichte für die Versorgungszuverlässigkeit ist anhand eines ingenieurwissenschaftlichen Untersuchungsansatzes zu beurteilen.
90Die Bundesnetzagentur hat im Beschwerdeverfahren ihr Vorgehen dahingehend erläutert, bei den durch das Beraterkonsortium Consentec durchgeführten Modellnetzanalysen habe sich die Lastdichte als der am besten geeignete Parameter erwiesen, um gebietsstrukturelle Einflüsse auf die Versorgungszuverlässigkeit abzubilden. Da es im Ausgangsgutachten für möglich erachtet werde, dass sich bei veränderter und vergrößerter Datenbasis statistische Signifikanzen zwischen Strukturparametern und erreichter Nichtverfügbarkeit ergeben könnten, habe sie den Zusammenhang zwischen der Lastdichte und der Netzzuverlässigkeit auf der Basis der Daten der Jahre 2007 bis 2009 einer erneuten Prüfung unterzogen. Die erneute Überprüfung anhand des t-Tests habe gezeigt, dass sich die Lastdichte auch in der Niederspannungsebene – anders als im Rahmen des Consentec-Gutachtens - als statistisch signifikant erweise. Dieses Ergebnis sei durch den F-Test bestätigt worden. Dagegen sei das Bestimmtheitsmaß R² nicht geeignet, um einen Parameter zu bestätigen oder zu verwerfen, sondern werde nur genutzt, um verschiedene Parameter zu vergleichen und das beste Modell auszuwählen.
91Diese Argumentation wird jedoch durch die Angaben des vom Gericht zur Beurteilung der Sachgerechtigkeit der Heranziehung des Strukturparameters Lastdichte in der Niederspannungsebene herangezogenen Sachverständigen Dr.-Ing. A. widerlegt. Der Sachverständige, dessen besondere Sachkunde sich bereits daraus ergibt, dass er an der Erstellung des Ausgangsgutachtens beteiligt war, hat in seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 16.04.2014 und vom 30.06.2015 überzeugend ausgeführt, die Beurteilung, ob ein Strukturparameter zur Abbildung gebietsstruktureller Unterschiede geeignet sei, habe aufgrund einer ingenieurwissenschaftlichen Betrachtung zu erfolgen. Diese Ansicht hat er in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2016 bestätigt.
92Der Sachverständige hat auf Seite 4 f. seiner Stellungnahme vom 16.04.2014 zunächst die Vorgehensweise bei der Erstellung des Consentec-Gutachtens erläutert. Er hat ausgeführt, dem Gutachten liege grundsätzlich ein ingenieurwissenschaftlicher Untersuchungsansatz zugrunde, der neben einem rein statistischen Nachweis einer möglichen Signifikanz auch eine nachvollziehbare Deutung der Ergebnisse erfordere.
93Zwar sei der rein statistische Ansatz der Bundesnetzagentur im Grundsatz nachvollziehbar und hinsichtlich der statistischen Methode nicht prinzipiell zu bemängeln. Seiner Ansicht nach sei aber gerade auf der Niederspannungsebene der dem Ausgangsgutachten zugrunde liegende ingenieurwissenschaftliche Ansatz geboten. So sei, wie im Ausgangsgutachten auf Seite 83 bereits ausgeführt, zu erwarten, dass in der Niederspannungsebene aufgrund der geringeren absoluten Nichtverfügbarkeiten systematische Unterschiede durch trotz Mittelwertbildung über drei Jahre verbleibende Stochastik überdeckt oder abgeschwächt würden. Ebenso könnten aufgrund der geringeren absoluten Nichtverfügbarkeiten durch Strukturmerkmale nicht erfassbare Einflussparameter wie historische Entwicklungen oder individuelle Besonderheiten größeren Einfluss aufweisen als systematische Zusammenhänge mit als Kenngrößen formulierbaren Strukturparametern. Daher sei die belastbare analytische Erklärbarkeit von Zusammenhängen zu fordern. In diesem Zusammenhang sei auch das Bestimmtheitsmaß bedeutsam, das die Güte eines Regressionsmodells oder auch den Erklärungsbeitrag einer Regressionsfunktion bemesse. Das Bestimmtheitsmaß könne aus ingenieurwissenschaftlicher Sicht durchaus dazu dienen, Zweifel an der hinreichenden Belastbarkeit eines Einflusses eines Parameters auf eine zu untersuchende Größe aufzuwerfen, auch wenn dieser Parameter selbst den Signifikanztest bestanden habe.
94(2) Bei der gebotenen Anwendung eines ingenieurwissenschaftlichen Maßstabs ist die Anwendung des Strukturparameters Lastdichte nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht sachgerecht.
95Der Sachverständige hat, wie auf Seite 8 f. seiner Stellungnahme vom 16.04.2014 dargestellt, die von der Bundesnetzagentur bereitgestellte Datenbasis der Jahre 2007 bis 2009 für die Ermittlung der Referenzfunktion auf der Niederspannungsebene zunächst dem identischen Bewertungsprozess wie auch die Bundesnetzagentur unterworfen. Er hat dabei unter Anwendung anderer Werkzeuge den signifikanten Einfluss des Parameters Lastdichte auf die Nichtverfügbarkeit in der Niederspannungsebene sowie den Verlauf der Regressionsfunktion für den von der Bundesnetzagentur verwendeten Exponenten c = 1 einschließlich des von der Bundesnetzagentur ermittelten Bestimmtheitsmaßes von R² = 0,08383 bestätigt. Er hat auch bestätigt, dass innerhalb des beschränkten Wertebereichs für den Exponenten c zwischen 0,5 und 1 die von der Bundesnetzagentur verwendete Regressionsfunktion das größte Bestimmtheitsmaß liefere.
96Allerdings zieht der Sachverständige aus diesem Ergebnis andere Schlussfolgerungen als die Bundesnetzagentur. Er geht aufgrund der durch die Überprüfung anhand der Daten der Jahre 2007 bis 2009 gewonnenen Erkenntnisse davon aus, dass die Bundesnetzagentur auf die Verwendung des Strukturparameters Lastdichte in der Niederspannungsebene verzichten sollte. Dies begründet er unter Verweis auf die im Consentec-Gutachten dargestellten Grundsätze damit, dass das geringe Bestimmtheitsmaß zu einem großen Unsicherheitsbereich der Regressionsfunktion der Bundesnetzagentur führe. Zudem liefere die von der Bundesnetzagentur ausgewählte Regressionsfunktion zwar innerhalb eines beschränkten Wertebereichs für den Exponenten c zwischen 0,5 und 1 das größte Bestimmtheitsmaß. Würden allerdings bei der Anpassung der Zielfunktion nicht nur die Koeffizienten a und b, sondern auch der Exponent c freigegeben und darüber optimiert, ergebe sich eine abweichende Regressionsfunktion mit einem Exponenten c = 2,1 (gerundet). Dabei erhöhe sich das Bestimmtheitsmaß auf adj. R² = 0,095. Würden analytische Überlegungen zur Plausibilisierung des sich ergebenden Exponenten herangezogen, so sei zwar durchaus eine optimale Wahl für eine Regression außerhalb des Wertebereichs 0,5 bis 1 möglich, doch liege der ermittelte Wert erheblich über der Plausibilitätsgrenze und seien aus den Modellnetzanalysen eher kleinere Werte für den Exponenten zu erwarten. Zudem sei das Optimum der Regressionsfunktion sehr flach, da sich mit deutlich geändertem Exponenten das erzielte Bestimmtheitsmaß nur geringfügig erhöhe. Auch lasse die rein visuelle Bewertung der Punktewolke, die allerdings aufgrund der nicht dargestellten Gewichtung der einzelnen Punkte mit den Letztverbraucherkennzahlen nur bedingt aussagekräftig sei, nicht zwangsläufig einen starken Zusammenhang zwischen Lastdichte und Nichtverfügbarkeit auf der Niederspannungsebene erwarten. Die Gesamtbewertung des Zusammenhangs aus ingenieurwissenschaftlicher Sicht ergebe somit kein schlüssiges Bild und damit keine belastbare Begründung für die Anwendung der Lastdichte als Strukturmerkmal für die Qualitätsregulierung in der Niederspannungsebene.
97Diese nachvollziehbaren schriftlichen Ausführungen hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung durch den Senat noch einmal bestätigt. Der Sachverständige hat ausgeführt, auch im Rahmen des Consentec-Gutachtens habe man stets angestrebt, eine Kongruenz zwischen dem empirischen Befund und den Modellüberlegungen zu erzielen. Daher habe er im Rahmen der Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme für das Gericht entsprechend der Vorgehensweise im Ausgangsgutachten den Exponenten c freigegeben, um die aus der Modellnetzanalyse gewonnenen statistischen Werte auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Die durchgeführten Modellnetzanalysen hätten sogar eher für einen Wert unter 0,5 gesprochen. Deshalb sei der errechnete Wert von c = 2,1, bei dem sich das größte Bestimmtheitsmaß ergebe, aus ingenieurwissenschaftlicher Sicht nicht zu erklären.
98Der Sachverständige hat auch die von der Bundesnetzagentur gegen seine Einschätzung erhobenen Einwände in überzeugender Weise zurückgewiesen.
99Soweit die Bundesnetzagentur auf die nach ihrer Ansicht durch die Ergebnisse des t-Tests und des F-Tests belegte statistische Signifikanz verweist, hat der Sachverständige auf Seite 9 seiner Stellungnahme vom 16.04.2014 ausgeführt, dass der statistische Signifikanztest zwar eine positive Aussage über einen vorhandenen Zusammenhang gebe. Allerdings liefere dieser zusammen mit einer Regressionsfunktion nur ein geringes Bestimmtheitsmaß und damit einen geringen Erklärungsbeitrag, also einen großen Unsicherheitsbereich der Regressionsfunktion. Dies führe dazu, dass die Verwendung des Strukturparameters Lastdichte abzulehnen sei.
100Der von der Bundesnetzagentur erhobene Einwand, das Ausgangsgutachten gebe einen Wertebereich von 0,5 bis 1 für den Exponenten c vor, eine Überprüfung von Werten außerhalb dieses Bereichs sei daher nicht geboten, überzeugt ebenfalls nicht. Im Ausgangsgutachten wurde für den Exponenten c lediglich ein plausibler analytisch erklärbarer Wertebereich angegeben. Gerade dies ist auch Ausgangspunkt der Überlegungen des Sachverständigen, der bemängelt, der plausible Wertebereich beinhalte nicht den Wert, bei dem die Regressionsfunktion das optimale Bestimmtheitsmaß erreiche. Der Sachverständige hat unter Verwendung der aktualisierten und bereinigten Daten aus den Jahren 2007 bis 2009 den Verlauf der herangezogenen Regressionsfunktion optimiert, um mit den nun zugrunde liegenden Daten einen größtmöglichen Erklärungsbeitrag des Strukturparameters Lastdichte zu erreichen. Das dabei gefundene Ergebnis lässt sich nach der gutachterlichen Stellungnahme unter analytischen Erwägungen aber nicht plausibel erklären. Lässt man dagegen – wie die Bundesnetzagentur – den Verlauf der Regressionsfunktion unverändert und innerhalb bestimmter Wertgrenzen (Exponent c zwischen 0,5 und 1), führt dies zu einem geringen Bestimmtheitsmaß und einem großen Unsicherheitsbereich der zugrunde gelegten Regressionsfunktion.
101Entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur weicht der Sachverständige bei der von ihm zur Überprüfung der Ergebnisse der Bundesnetzagentur gewählten Vorgehensweise auch nicht von der Vorgehensweise im Ausgangsgutachten ab. Vielmehr hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.06.2015, dort Seite 2 f., unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen im Ausgangsgutachten überzeugend ausgeführt, dass die Freigabe des Exponenten c auch im Ausgangsgutachten zum wissenschaftlichen Prüfungsprogramm gehört habe. Regressionsuntersuchungen zum Parameter Lastdichte auf der Niederspannungsebene fänden sich dort nicht, da dieser Parameter auf dem damaligen Datenbestand keinen statistisch signifikanten Einfluss auf die regulierungsrelevante Nichtverfügbarkeit dieser Ebene aufgewiesen habe. Die grundsätzliche Vorgehensweise könne aber den Ausführungen zur Lastdichte als gebietsstrukturelles Merkmal in der Mittelspannungsebene entnommen werden. Zum einen werde dort der für den Exponenten c der Regressionsfunktion prognostizierte Wertebereich von [0,5;1] erwähnt, zum anderen seien die Regressionsuntersuchungen jedoch sowohl für die Grenzen dieses Wertebereichs als auch unter völliger Freigabe der Funktionsparameter erfolgt. Es habe sich bei letztgenannter Berechnung für die Abhängigkeit der Nichtverfügbarkeit in der Mittelspannungsebene von der Lastdichte ein Exponent c = 0,8 ergeben, bei dem sich das höchste Bestimmtheitsmaß gezeigt habe. Dieser Wert für den Exponenten liege innerhalb des aus den Modellüberlegungen abgeleiteten plausiblen Bereichs, so dass sich in der Gesamtwürdigung ein schlüssiges Bild ergebe.
102Soweit die Bundesnetzagentur geltend macht, die beschriebene Vorgehensweise sei aus dem Consentec-Gutachten, insbesondere aus der vom Sachverständigen herangezogenen Seite 90 des Gutachtens, nicht ersichtlich, ist dies nicht zutreffend. Zwar erwähnt das Gutachten nicht ausdrücklich eine Freigabe des Exponenten c, allerdings wird ohne Einschränkung auf einen bestimmten (plausiblen) Wertebereich ausgeführt, das größte Bestimmtheitsmaß werde bei c = 0,8 erreicht. Wird aber ein optimales Bestimmtheitsmaß ermittelt, setzt dies die Freigabe des betrachteten Exponenten voraus. Im Übrigen sieht der Senat auch keinen Anlass, an den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Dieser hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung durch den Senat noch einmal bestätigt, dass die Freigabe des Exponenten c der Vorgehensweise bei der Erstellung des Consentec-Gutachtens entsprochen habe.
103Die Kritik der Bundesnetzagentur an der Aussagekraft der von dem Sachverständigen gebildeten Konfidenzintervalle ist bereits deshalb unbeachtlich, weil der Sachverständige diese nur ergänzend herangezogen hat, um den großen Unsicherheitsbereich für die Lage der von der Bundesnetzagentur gewählten Regressionsfunktion darzustellen. Wie sich aus seinem Fazit auf S. 12 seiner Stellungnahme vom 16.04.2014 ergibt, ist dies aber nicht maßgeblich für seine Ablehnung der Heranziehung der Lastdichte in der Niederspannungsebene. Vielmehr stützt der Sachverständige seine Empfehlung, die Lastdichte in der Niederspannungsebene nicht zu berücksichtigen, maßgeblich darauf, dass sich ein größtmöglicher Erklärungsbeitrag der Lastdichte für einen Funktionsverlauf mit einem Exponenten c > 2 einer hyperbelförmigen Regressionsfunktion ergebe, der sich aus analytischen Erwägungen nicht belastbar begründen lasse sowie darauf, dass das geringe Bestimmtheitsmaß zu einem großen Unsicherheitsbereich der Regressionsfunktion führe. Dies hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung bestätigt und ausgeführt, das von ihm gebildete Konfidenzintervall sei nur eine Möglichkeit der Darstellung des großen Unsicherheitsbereichs, der sich auch in dem geringen Bestimmtheitsmaß ausdrücke.
104Soweit die Bundesnetzagentur darauf verweist, dass die Summe der kumulierten quadratischen Abweichungen der tatsächlichen Nichtverfügbarkeitszahlen von einer mittels eines Koeffizienten c = 1 gebildeten Referenzfunktion um 8,83 % niedriger ist als von einer mittels einem gewichteten Durchschnittswert gebildeten Referenzfunktion, stellt dies ebenfalls die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens nicht in Frage. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung liefert die Methode der kleinsten quadratischen Abweichungen keine zusätzlichen Erkenntnisse. Vielmehr hat der Sachverständige hierzu in seiner mündlichen Anhörung durch den Senat ausgeführt, durch die Regressionsfunktion werde gerade der Wert der kleinsten quadratischen Abweichung gesucht. Diesen habe er im Rahmen seiner gutachterlichen Überprüfung unter Anwendung des Wertes c = 2,1 gefunden. Er habe also mit seiner Methodik nichts anderes untersucht als die Bundesnetzagentur.
105Die Ausführungen des Sachverständigen belegen, dass die Einwendungen der Bundesnetzagentur darauf ausgerichtet sind, durch die Ergebnisse statistischer Tests die Vorzugswürdigkeit der Berücksichtigung der Lastdichte gegenüber der Mittelwertbildung zu begründen. Die Bundesnetzagentur lässt jedoch außer Betracht, dass nach dem Ansatz des Consentec-Gutachtens eine ingenieurwissenschaftliche Betrachtung vorzunehmen ist, die das Ergebnis der statistischen Tests einer Plausibilitätsprüfung unterzieht. Diese Plausibilitätsprüfung führt im Streitfall zur Ablehnung des Parameters Lastdichte. Der Sachverständige hat hierzu in seiner mündlichen Anhörung noch einmal ausgeführt, die Anwendung des Mittelwerts lasse sich eindeutig plausibler erklären als die Anwendung des Parameters Lastdichte, bei dem sich der höchste Erklärungswert der Regressionsfunktion bei c = 2,1 ergebe.
106c) Das Fehlen eines belastbaren Zusammenhangs zwischen Lastdichte und Versorgungszuverlässigkeit führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Bei der vorzunehmenden Neubescheidung hat die Bundesnetzagentur Tenorziffer 8 der Festlegung vom 07.06.2011 zu beachten. Danach ist der Referenzwert als gewichteter Mittelwert zu bestimmen, falls die statistische Bedeutsamkeit der Lastdichte anhand der Datenbasis der Jahre 2007 bis 2009 nicht festgestellt werden kann. Dies ist der Fall. Die Vorgaben der Festlegung vom 07.06.2011 binden auch insoweit die Bundesnetzagentur bei ihrer weiteren Vorgehensweise.
1076. Dagegen ist die Berücksichtigung des Strukturparameters Lastdichte in der Mittelspannungsebene rechtmäßig.
108Das Vorgehen der Bundesnetzagentur, im Rahmen des angefochtenen Bescheids den Parameter Lastdichte in der Mittelspannungsebene zur Abbildung gebietsstruktureller Unterschiede zu verwenden, entspricht den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben sowie den Vorgaben der allgemeinen Festlegung. Im Gegensatz zur Niederspannungsebene hat die konkrete Untersuchung der Bundesnetzagentur für die Mittelspannungsebene auf der Grundlage der Daten der Jahre 2007 bis 2009 eine statistische Bedeutsamkeit im Sinne der Festlegung ergeben. Es wurde ein signifikanter Einfluss des Parameters Lastdichte auf die Nichtverfügbarkeit festgestellt. Das Bestimmtheitsmaß der von der Bundesnetzagentur mit einem Exponenten c = 1 gebildeten Regressionsfunktion betrug R² = 0,71932, so dass ein nach den Maßstäben des Consentec-Gutachtens hinreichender Erklärungsbeitrag der Regressionsfunktion für die Abhängigkeit der Versorgungsunterbrechungen von der Lastdichte anzunehmen ist. Es liegt daher auch bei einer Gesamtbetrachtung aus ingenieurwissenschaftlicher Sicht ein plausibles Gesamtbild vor.
1097. Der angefochtene Beschluss ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die von der Bundesnetzagentur im angefochtenen Beschluss genutzte Datengrundlage nicht hinreichend belastbar ist.
110a) Soweit geltend gemacht wird, es seien bereits nicht alle erforderlichen Daten erhoben worden, zielt dieser Einwand auf die Überprüfung, ob es weitere geeignete Parameter zur Berücksichtigung gebietsstruktureller Unterschiede gibt. Dem steht jedoch, wie bereits dargelegt, zumindest für die hier streitgegenständlichen Jahre 2012 und 2013 die Bestandskraft der allgemeinen Festlegung in Verbindung mit der Festlegung zur Datenerhebung entgegen. Die Daten, die nach der in der allgemeinen Festlegung bestimmten Methodik erforderlich sind, sind erhoben worden.
111b) Auch der Einwand, die verwendete Datengrundlage sei fehlerhaft, greift nicht durch. Die Bundesnetzagentur hat die Daten hinreichend plausibilisiert.
112Sie hat hierzu nachvollziehbar vorgetragen, zunächst sei kontrolliert worden, ob alle im Regelverfahren befindlichen Netzbetreiber einen Erhebungsbogen übermittelt hätten. Zusätzlich sei überprüft worden, ob Netzbetreiber den Erhebungsbogen der Bundesnetzagentur verändert hätten und ob alle zur Berechnung des Qualitätselements notwendigen Daten übermittelt worden seien. In einem zweiten Schritt sei eine netzbetreiberindividuelle Prüfung der Daten durch den zuständigen Prüfer einer eingerichteten Qualitäts-Arbeitsgruppe erfolgt. Ziel sei es gewesen, die Konsistenz der bislang vom Netzbetreiber zu Regulierungszwecken an die Bundesnetzagentur bzw. Landesregulierungsbehörde übermittelten Daten zu prüfen, um ggf. unplausible Datenmeldungen im Rahmen der Qualitätsregulierung zu identifizieren. Hierzu sei ein von der Bundesnetzagentur entwickeltes Excel-Plausibilisierungstool verwendet worden, um die übermittelten Werte verschiedenen Vergleichswerten gegenüberzustellen. In einem dritten Schritt seien weitere im Rahmen des Plausibilitätsprozesses aufgetretene Unplausibilitäten qualitativer Art (z.B. hinsichtlich der Zuordnung von Unterbrechungen zum Störungsanlass „Höhere Gewalt“, der Meldung von Kunden der Umspannebene oder des Umgangs mit Weiterverteilern auf gleicher Netzebene) geprüft worden.
113Dabei durfte die Bundesnetzagentur davon ausgehen, dass ein beteiligtes Unternehmen im Regelfall nicht vorsätzlich unzutreffende Auskünfte erteilen wird und dass sich versehentlich unzutreffende Einzelangaben angesichts der Breite der Datengrundlage auf das Ergebnis nicht in nennenswertem Umfang auswirken (vgl. BGH, a.a.O., Rn 41). Anlass zu einer näheren Überprüfung bestünde nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Daten begründen.
114Solche Anhaltspunkte zeigt die Beschwerde nicht auf, sie lassen sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die ursprünglich auf Basis der Allgemeinverfügung vom 22.02.2006 nach § 52 EnWG gemeldeten Daten vielfach korrigiert wurden. Der Einwand, dass aufgrund der früheren Schätzungs- und Schlüsselungsverfahren sowie ungenauer Definitionen möglicherweise einige Versorgungsunterbrechungen nicht gemeldet wurden, ist zu pauschal und lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass im Rahmen der Datenerhebung für das Qualitätselement aufgrund der Festlegung zur Datenerhebung vom 20.04.2011 in nennenswertem Umfang Versorgungsunterbrechungen nicht gemeldet wurden. Auch hat die Bundesnetzagentur nachvollziehbar dargelegt, dass ein Schwerpunkt der Plausibilisierung auf der Überprüfung der angezeigten Netzübergänge und der sachgerechten Berücksichtigung der Kennzahlen für übernommene bzw. abgegebene (Teil-) Netze gelegen habe. Hierzu sind entsprechende Informationen von den Landesregulierungsbehörden bzw. den zuständigen Fachreferaten eingeholt worden. Des Weiteren wurde ab August 2011 noch einmal explizit durch jeden Prüfer geprüft, ob alle Netzübergänge von den Netzbetreibern tatsächlich berücksichtigt wurden. Dies wird durch die Verwaltungsvorgänge belegt (Protokoll vom 08.08.2011 zur Sitzung vom 26.07.2011, Bl. 3226 bis 3227 sowie Bl. 3486 bis 3488 des Verwaltungsvorgangs BK8-11-002).
115Schließlich kann offen bleiben, ob die Mangelhaftigkeit der Datengrundlage sich daraus ableiten ließe, dass die Daten von Verbrauchern benachbarter und nachgelagerter Netzebenen pauschal gestrichen wurden. Der von dem Senat auch zu dieser Frage angehörte Sachverständige Dr.-Ing. A. hat angegeben, dass er aufgrund der geringen Datenmenge keine Aussage zur Belastbarkeit der Datengrundlage unter dem Aspekt der Nichtberücksichtigung von Weiterverteilerleistungen abgeben könne. Allerdings ist eine abschließende Entscheidung dieser Frage entbehrlich, da die Nichtberücksichtigung der Letztverbraucher nachgelagerter und benachbarter Netzebenen wegen des Verstoßes gegen die Vorgaben der allgemeinen Festlegung rechtswidrig ist und die Bundesnetzagentur dies bei einer Neuentscheidung über die individuellen Qualitätsvorgabe der Betroffenen zu korrigieren haben wird.
116C.
117I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 1 EnWG. Da die Beschwerde Erfolg hat, entspricht es der Billigkeit, der Bundesnetzagentur die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
118II. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat auf … Euro festgesetzt (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO). Dies entspricht dem von der Bundesnetzagentur ermittelten Malusbetrag für die Jahre 2012 und 2013.
119D.
120Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständliche Frage grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend § 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG erfordert.
121Rechtsmittelbelehrung:
122Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf
123einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).

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(1) Auf die Erlösobergrenzen können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen (Qualitätselement). Die Kennzahlenvorgaben sind nach Maßgabe des § 20 unter Heranziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet zu ermitteln und in Zu- und Abschläge umzusetzen. Dabei ist zwischen Gasverteilernetzen und Stromverteilernetzen zu unterscheiden.
(2) Über den Beginn der Anwendung des Qualitätselements, der bei Stromversorgungsnetzen zur zweiten Regulierungsperiode zu erfolgen hat, entscheidet die Regulierungsbehörde. Er soll bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Abweichend von Satz 1 kann der Beginn der Anwendung des Qualitätselements bei Gasversorgungsnetzen im Laufe der zweiten oder zu Beginn oder im Laufe einer späteren Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.
(3) Die Netzzuverlässigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, Energie möglichst unterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqualität zu transportieren. Die Netzleistungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, die Nachfrage nach Übertragung von Energie zu befriedigen.
(1) Zulässige Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuverlässigkeit nach § 19 sind insbesondere die Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die Häufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht gelieferten Energie und die Höhe der nicht gedeckten Last. Eine Kombination und Gewichtung dieser Kennzahlen ist möglich. Für die ausgewählten Kennzahlen sind Kennzahlenwerte der einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln.
(2) Aus den Kennzahlenwerten nach Absatz 1 sind Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnittswerte zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben sind gebietsstrukturelle Unterschiede zu berücksichtigen. Dies kann durch Gruppenbildung erfolgen.
(3) Für die Gewichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der Abweichungen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf die Erlöse nach § 19 Abs. 1 (monetäre Bewertung) können insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine Änderung der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder höhere Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden, analytische Methoden, insbesondere analytische Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen, oder eine Kombination von beiden Methoden verwendet werden.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung von Qualitätselementen die von der Bundesnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben, deren Kombination, Gewichtung oder monetäre Bewertung verwenden.
(5) Auch für die Bewertung der Netzleistungsfähigkeit können Kennzahlen herangezogen werden. Dies gilt nur, soweit der Regulierungsbehörde hierfür hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Kennzahlen nach Satz 1 können insbesondere die Häufigkeit und Dauer von Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen und die Häufigkeit und Dauer des Einspeisemanagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sein. Die Absätze 1 bis 4 finden in diesem Fall entsprechende Anwendung, wobei bei Befragungen nach Absatz 3 nicht auf die Kunden, sondern auf die Netznutzer, die Energie einspeisen, abzustellen ist.
(1) Netzbetreiber, an deren Gasverteilernetz weniger als 15 000 Kunden oder an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 30 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, können bezüglich des jeweiligen Netzes statt des Effizienzvergleichs zur Ermittlung von Effizienzwerten nach den §§ 12 bis 14 die Teilnahme an dem vereinfachten Verfahren nach Maßgabe des Absatzes 2 wählen.
(2) Für die Teilnehmer am vereinfachten Verfahren beträgt der Effizienzwert in der ersten Regulierungsperiode 87,5 Prozent. Ab der zweiten Regulierungsperiode wird der Effizienzwert als gewichteter durchschnittlicher Wert aller in dem bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12, 13 und 14 für die vorangegangene Regulierungsperiode ermittelten und nach § 15 Absatz 1 bereinigten Effizienzwerte (gemittelter Effizienzwert) gebildet. Im vereinfachten Verfahren gelten 5 Prozent der nach § 14 Absatz 1 Nr. 1 ermittelten Gesamtkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 8b bis 16 und Satz 2 bis 4. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten bleiben die Konzessionsabgabe und der Zuschlag aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz unberücksichtigt. Die Bundesnetzagentur übermittelt den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach Satz 2 ermittelten Werte. Die Landesregulierungsbehörden ermitteln einen gemittelten Effizienzwert nach Maßgabe des Satzes 2, soweit sie nicht die von der Bundesnetzagentur ermittelten Werte verwenden.
(3) § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme von § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4, 5 und 8, § 15 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 19, 21 und § 23 Absatz 6 finden im vereinfachten Verfahren keine Anwendung.
(4) Netzbetreiber, die an dem vereinfachten Verfahren teilnehmen wollen, haben dies bei der Regulierungsbehörde jeweils bis zum 31. März des vorletzten der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres zu beantragen; abweichend hiervon ist der Antrag für die erste Regulierungsperiode zum 15. Dezember 2007 zu stellen. Der Antrag nach Satz 1 muss die notwendigen Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 enthalten. Die Regulierungsbehörde genehmigt die Teilnahme am vereinfachten Verfahren innerhalb von vier Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Der Netzbetreiber ist an das gewählte Verfahren für die Dauer einer Regulierungsperiode gebunden. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den von ihr nach Absatz 2 ermittelten gemittelten Effizienzwert spätestens zum 1. Januar des vorletzten der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres. Die Bundesnetzagentur ist über die Entscheidung über den Antrag durch die Landesregulierungsbehörde zu unterrichten.
(1) Auf die Erlösobergrenzen können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen (Qualitätselement). Die Kennzahlenvorgaben sind nach Maßgabe des § 20 unter Heranziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet zu ermitteln und in Zu- und Abschläge umzusetzen. Dabei ist zwischen Gasverteilernetzen und Stromverteilernetzen zu unterscheiden.
(2) Über den Beginn der Anwendung des Qualitätselements, der bei Stromversorgungsnetzen zur zweiten Regulierungsperiode zu erfolgen hat, entscheidet die Regulierungsbehörde. Er soll bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Abweichend von Satz 1 kann der Beginn der Anwendung des Qualitätselements bei Gasversorgungsnetzen im Laufe der zweiten oder zu Beginn oder im Laufe einer späteren Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.
(3) Die Netzzuverlässigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, Energie möglichst unterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqualität zu transportieren. Die Netzleistungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, die Nachfrage nach Übertragung von Energie zu befriedigen.
(1) Zulässige Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuverlässigkeit nach § 19 sind insbesondere die Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die Häufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht gelieferten Energie und die Höhe der nicht gedeckten Last. Eine Kombination und Gewichtung dieser Kennzahlen ist möglich. Für die ausgewählten Kennzahlen sind Kennzahlenwerte der einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln.
(2) Aus den Kennzahlenwerten nach Absatz 1 sind Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnittswerte zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben sind gebietsstrukturelle Unterschiede zu berücksichtigen. Dies kann durch Gruppenbildung erfolgen.
(3) Für die Gewichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der Abweichungen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf die Erlöse nach § 19 Abs. 1 (monetäre Bewertung) können insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine Änderung der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder höhere Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden, analytische Methoden, insbesondere analytische Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen, oder eine Kombination von beiden Methoden verwendet werden.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung von Qualitätselementen die von der Bundesnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben, deren Kombination, Gewichtung oder monetäre Bewertung verwenden.
(5) Auch für die Bewertung der Netzleistungsfähigkeit können Kennzahlen herangezogen werden. Dies gilt nur, soweit der Regulierungsbehörde hierfür hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Kennzahlen nach Satz 1 können insbesondere die Häufigkeit und Dauer von Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen und die Häufigkeit und Dauer des Einspeisemanagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sein. Die Absätze 1 bis 4 finden in diesem Fall entsprechende Anwendung, wobei bei Befragungen nach Absatz 3 nicht auf die Kunden, sondern auf die Netznutzer, die Energie einspeisen, abzustellen ist.
(1) Die Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied der Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 anzuwenden.
(6) Die Regulierungsbehörde kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
(7) Die Bundesnetzagentur darf personenbezogene Daten, die ihr zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 mitgeteilt werden, nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben und für die Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich ist.
(8) Die Bundesnetzagentur kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige als Verwaltungshelfer bei Ermittlungen oder Überprüfungen einsetzen.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
- 1.
den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung, - 2.
das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und - 3.
die Ursache der Versorgungsunterbrechung.
(1) Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt.
(2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
(3) Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung
- 1.
des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8, - 2.
von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a, 8, 13 und 15 bis 18 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze anzuwenden sein soll, - 3.
von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll.
(4) Auf Antrag des Netzbetreibers
- 1.
erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10 oder § 10a; - 1a.
erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5; - 2.
kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen, wenn auf Grund des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Erlösobergrenze eine nicht zumutbare Härte für den Netzbetreiber entstehen würde.
(5) Erfolgt eine Bestimmung des Qualitätselements nach Maßgabe des § 19, so hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Erlösobergrenze entsprechend anzupassen. Satz 1 ist auf den Zu- oder Abschlag nach § 17, der im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr ermittelt wird, entsprechend anzuwenden. Die Anpassungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.
(1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehörde zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Regulierungsbehörde den Antrag auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu achten.
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).
(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.
(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen.
(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erfolgen.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden, - 2.
die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie - 3.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
- 1.
Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben getroffen werden, - 2.
Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind, - 3.
Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades getroffen werden, - 4.
Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann, - 5.
Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden, - 6.
nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben gestellt werden, - 7.
Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, - 8.
Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen, - 9.
Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können, - 10.
Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden, - 11.
Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und - 12.
Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden.
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.
(1) Auf die Erlösobergrenzen können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen (Qualitätselement). Die Kennzahlenvorgaben sind nach Maßgabe des § 20 unter Heranziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet zu ermitteln und in Zu- und Abschläge umzusetzen. Dabei ist zwischen Gasverteilernetzen und Stromverteilernetzen zu unterscheiden.
(2) Über den Beginn der Anwendung des Qualitätselements, der bei Stromversorgungsnetzen zur zweiten Regulierungsperiode zu erfolgen hat, entscheidet die Regulierungsbehörde. Er soll bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Abweichend von Satz 1 kann der Beginn der Anwendung des Qualitätselements bei Gasversorgungsnetzen im Laufe der zweiten oder zu Beginn oder im Laufe einer späteren Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.
(3) Die Netzzuverlässigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, Energie möglichst unterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqualität zu transportieren. Die Netzleistungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, die Nachfrage nach Übertragung von Energie zu befriedigen.
(1) Zulässige Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuverlässigkeit nach § 19 sind insbesondere die Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die Häufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht gelieferten Energie und die Höhe der nicht gedeckten Last. Eine Kombination und Gewichtung dieser Kennzahlen ist möglich. Für die ausgewählten Kennzahlen sind Kennzahlenwerte der einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln.
(2) Aus den Kennzahlenwerten nach Absatz 1 sind Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnittswerte zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben sind gebietsstrukturelle Unterschiede zu berücksichtigen. Dies kann durch Gruppenbildung erfolgen.
(3) Für die Gewichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der Abweichungen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf die Erlöse nach § 19 Abs. 1 (monetäre Bewertung) können insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine Änderung der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder höhere Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden, analytische Methoden, insbesondere analytische Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen, oder eine Kombination von beiden Methoden verwendet werden.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung von Qualitätselementen die von der Bundesnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben, deren Kombination, Gewichtung oder monetäre Bewertung verwenden.
(5) Auch für die Bewertung der Netzleistungsfähigkeit können Kennzahlen herangezogen werden. Dies gilt nur, soweit der Regulierungsbehörde hierfür hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Kennzahlen nach Satz 1 können insbesondere die Häufigkeit und Dauer von Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen und die Häufigkeit und Dauer des Einspeisemanagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sein. Die Absätze 1 bis 4 finden in diesem Fall entsprechende Anwendung, wobei bei Befragungen nach Absatz 3 nicht auf die Kunden, sondern auf die Netznutzer, die Energie einspeisen, abzustellen ist.
(1) Auf die Erlösobergrenzen können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen (Qualitätselement). Die Kennzahlenvorgaben sind nach Maßgabe des § 20 unter Heranziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet zu ermitteln und in Zu- und Abschläge umzusetzen. Dabei ist zwischen Gasverteilernetzen und Stromverteilernetzen zu unterscheiden.
(2) Über den Beginn der Anwendung des Qualitätselements, der bei Stromversorgungsnetzen zur zweiten Regulierungsperiode zu erfolgen hat, entscheidet die Regulierungsbehörde. Er soll bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Abweichend von Satz 1 kann der Beginn der Anwendung des Qualitätselements bei Gasversorgungsnetzen im Laufe der zweiten oder zu Beginn oder im Laufe einer späteren Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.
(3) Die Netzzuverlässigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, Energie möglichst unterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqualität zu transportieren. Die Netzleistungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, die Nachfrage nach Übertragung von Energie zu befriedigen.
(1) Zulässige Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuverlässigkeit nach § 19 sind insbesondere die Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die Häufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht gelieferten Energie und die Höhe der nicht gedeckten Last. Eine Kombination und Gewichtung dieser Kennzahlen ist möglich. Für die ausgewählten Kennzahlen sind Kennzahlenwerte der einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln.
(2) Aus den Kennzahlenwerten nach Absatz 1 sind Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnittswerte zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben sind gebietsstrukturelle Unterschiede zu berücksichtigen. Dies kann durch Gruppenbildung erfolgen.
(3) Für die Gewichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der Abweichungen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf die Erlöse nach § 19 Abs. 1 (monetäre Bewertung) können insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine Änderung der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder höhere Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden, analytische Methoden, insbesondere analytische Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen, oder eine Kombination von beiden Methoden verwendet werden.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung von Qualitätselementen die von der Bundesnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben, deren Kombination, Gewichtung oder monetäre Bewertung verwenden.
(5) Auch für die Bewertung der Netzleistungsfähigkeit können Kennzahlen herangezogen werden. Dies gilt nur, soweit der Regulierungsbehörde hierfür hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Kennzahlen nach Satz 1 können insbesondere die Häufigkeit und Dauer von Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen und die Häufigkeit und Dauer des Einspeisemanagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sein. Die Absätze 1 bis 4 finden in diesem Fall entsprechende Anwendung, wobei bei Befragungen nach Absatz 3 nicht auf die Kunden, sondern auf die Netznutzer, die Energie einspeisen, abzustellen ist.
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).
(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.
(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen.
(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erfolgen.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden, - 2.
die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie - 3.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
- 1.
Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben getroffen werden, - 2.
Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind, - 3.
Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades getroffen werden, - 4.
Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann, - 5.
Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden, - 6.
nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben gestellt werden, - 7.
Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, - 8.
Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen, - 9.
Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können, - 10.
Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden, - 11.
Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und - 12.
Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden.
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.
(1) Auf die Erlösobergrenzen können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen (Qualitätselement). Die Kennzahlenvorgaben sind nach Maßgabe des § 20 unter Heranziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet zu ermitteln und in Zu- und Abschläge umzusetzen. Dabei ist zwischen Gasverteilernetzen und Stromverteilernetzen zu unterscheiden.
(2) Über den Beginn der Anwendung des Qualitätselements, der bei Stromversorgungsnetzen zur zweiten Regulierungsperiode zu erfolgen hat, entscheidet die Regulierungsbehörde. Er soll bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Abweichend von Satz 1 kann der Beginn der Anwendung des Qualitätselements bei Gasversorgungsnetzen im Laufe der zweiten oder zu Beginn oder im Laufe einer späteren Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.
(3) Die Netzzuverlässigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, Energie möglichst unterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqualität zu transportieren. Die Netzleistungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, die Nachfrage nach Übertragung von Energie zu befriedigen.
(1) Zulässige Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuverlässigkeit nach § 19 sind insbesondere die Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die Häufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht gelieferten Energie und die Höhe der nicht gedeckten Last. Eine Kombination und Gewichtung dieser Kennzahlen ist möglich. Für die ausgewählten Kennzahlen sind Kennzahlenwerte der einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln.
(2) Aus den Kennzahlenwerten nach Absatz 1 sind Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnittswerte zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben sind gebietsstrukturelle Unterschiede zu berücksichtigen. Dies kann durch Gruppenbildung erfolgen.
(3) Für die Gewichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der Abweichungen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf die Erlöse nach § 19 Abs. 1 (monetäre Bewertung) können insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine Änderung der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder höhere Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden, analytische Methoden, insbesondere analytische Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen, oder eine Kombination von beiden Methoden verwendet werden.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung von Qualitätselementen die von der Bundesnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben, deren Kombination, Gewichtung oder monetäre Bewertung verwenden.
(5) Auch für die Bewertung der Netzleistungsfähigkeit können Kennzahlen herangezogen werden. Dies gilt nur, soweit der Regulierungsbehörde hierfür hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Kennzahlen nach Satz 1 können insbesondere die Häufigkeit und Dauer von Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen und die Häufigkeit und Dauer des Einspeisemanagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sein. Die Absätze 1 bis 4 finden in diesem Fall entsprechende Anwendung, wobei bei Befragungen nach Absatz 3 nicht auf die Kunden, sondern auf die Netznutzer, die Energie einspeisen, abzustellen ist.
(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
(1a) Werden Entscheidungen der Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Absatz 2 gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten einer Vorschrift getroffen, kann die Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung oder des Änderungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Regulierungsbehörde im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt gemacht werden. Die Festlegung oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde in Auskunftsverlangen gegenüber einer Gruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend, soweit den Entscheidungen ein einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
(1) Auf die Erlösobergrenzen können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen (Qualitätselement). Die Kennzahlenvorgaben sind nach Maßgabe des § 20 unter Heranziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet zu ermitteln und in Zu- und Abschläge umzusetzen. Dabei ist zwischen Gasverteilernetzen und Stromverteilernetzen zu unterscheiden.
(2) Über den Beginn der Anwendung des Qualitätselements, der bei Stromversorgungsnetzen zur zweiten Regulierungsperiode zu erfolgen hat, entscheidet die Regulierungsbehörde. Er soll bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Abweichend von Satz 1 kann der Beginn der Anwendung des Qualitätselements bei Gasversorgungsnetzen im Laufe der zweiten oder zu Beginn oder im Laufe einer späteren Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.
(3) Die Netzzuverlässigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, Energie möglichst unterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqualität zu transportieren. Die Netzleistungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, die Nachfrage nach Übertragung von Energie zu befriedigen.
(1) Zulässige Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuverlässigkeit nach § 19 sind insbesondere die Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die Häufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht gelieferten Energie und die Höhe der nicht gedeckten Last. Eine Kombination und Gewichtung dieser Kennzahlen ist möglich. Für die ausgewählten Kennzahlen sind Kennzahlenwerte der einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln.
(2) Aus den Kennzahlenwerten nach Absatz 1 sind Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnittswerte zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben sind gebietsstrukturelle Unterschiede zu berücksichtigen. Dies kann durch Gruppenbildung erfolgen.
(3) Für die Gewichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der Abweichungen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf die Erlöse nach § 19 Abs. 1 (monetäre Bewertung) können insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine Änderung der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder höhere Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden, analytische Methoden, insbesondere analytische Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen, oder eine Kombination von beiden Methoden verwendet werden.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung von Qualitätselementen die von der Bundesnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben, deren Kombination, Gewichtung oder monetäre Bewertung verwenden.
(5) Auch für die Bewertung der Netzleistungsfähigkeit können Kennzahlen herangezogen werden. Dies gilt nur, soweit der Regulierungsbehörde hierfür hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Kennzahlen nach Satz 1 können insbesondere die Häufigkeit und Dauer von Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen und die Häufigkeit und Dauer des Einspeisemanagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sein. Die Absätze 1 bis 4 finden in diesem Fall entsprechende Anwendung, wobei bei Befragungen nach Absatz 3 nicht auf die Kunden, sondern auf die Netznutzer, die Energie einspeisen, abzustellen ist.
(1) Auf die Erlösobergrenzen können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen (Qualitätselement). Die Kennzahlenvorgaben sind nach Maßgabe des § 20 unter Heranziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet zu ermitteln und in Zu- und Abschläge umzusetzen. Dabei ist zwischen Gasverteilernetzen und Stromverteilernetzen zu unterscheiden.
(2) Über den Beginn der Anwendung des Qualitätselements, der bei Stromversorgungsnetzen zur zweiten Regulierungsperiode zu erfolgen hat, entscheidet die Regulierungsbehörde. Er soll bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Abweichend von Satz 1 kann der Beginn der Anwendung des Qualitätselements bei Gasversorgungsnetzen im Laufe der zweiten oder zu Beginn oder im Laufe einer späteren Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.
(3) Die Netzzuverlässigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, Energie möglichst unterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqualität zu transportieren. Die Netzleistungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, die Nachfrage nach Übertragung von Energie zu befriedigen.
(1) Zulässige Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuverlässigkeit nach § 19 sind insbesondere die Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die Häufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht gelieferten Energie und die Höhe der nicht gedeckten Last. Eine Kombination und Gewichtung dieser Kennzahlen ist möglich. Für die ausgewählten Kennzahlen sind Kennzahlenwerte der einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln.
(2) Aus den Kennzahlenwerten nach Absatz 1 sind Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnittswerte zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben sind gebietsstrukturelle Unterschiede zu berücksichtigen. Dies kann durch Gruppenbildung erfolgen.
(3) Für die Gewichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der Abweichungen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf die Erlöse nach § 19 Abs. 1 (monetäre Bewertung) können insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine Änderung der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder höhere Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden, analytische Methoden, insbesondere analytische Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen, oder eine Kombination von beiden Methoden verwendet werden.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung von Qualitätselementen die von der Bundesnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben, deren Kombination, Gewichtung oder monetäre Bewertung verwenden.
(5) Auch für die Bewertung der Netzleistungsfähigkeit können Kennzahlen herangezogen werden. Dies gilt nur, soweit der Regulierungsbehörde hierfür hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Kennzahlen nach Satz 1 können insbesondere die Häufigkeit und Dauer von Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen und die Häufigkeit und Dauer des Einspeisemanagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sein. Die Absätze 1 bis 4 finden in diesem Fall entsprechende Anwendung, wobei bei Befragungen nach Absatz 3 nicht auf die Kunden, sondern auf die Netznutzer, die Energie einspeisen, abzustellen ist.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
- 1.
den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung, - 2.
das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und - 3.
die Ursache der Versorgungsunterbrechung.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.
(3) Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten
- 1.
zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach § 6, - 2.
zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9, - 3.
zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14, - 4.
zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und - 5.
zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;
- 1.
zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4, - 2.
zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10, - 3.
zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16, - 4.
zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21, - 5.
zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23, - 6.
zur Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und - 7.
zur Durchführung der Aufgaben nach § 17 sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5a.
(2) Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus die zur Evaluierung des Anreizregulierungssystems, jährlich zur Beobachtung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Erstellung der Berichte nach § 33 notwendigen Daten erheben.
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben alle, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Regulierungsbehörde von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
(1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.
(3) Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt.
(2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
(3) Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung
- 1.
des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8, - 2.
von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a, 8, 13 und 15 bis 18 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze anzuwenden sein soll, - 3.
von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll.
(4) Auf Antrag des Netzbetreibers
- 1.
erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10 oder § 10a; - 1a.
erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5; - 2.
kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen, wenn auf Grund des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Erlösobergrenze eine nicht zumutbare Härte für den Netzbetreiber entstehen würde.
(5) Erfolgt eine Bestimmung des Qualitätselements nach Maßgabe des § 19, so hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Erlösobergrenze entsprechend anzupassen. Satz 1 ist auf den Zu- oder Abschlag nach § 17, der im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr ermittelt wird, entsprechend anzuwenden. Die Anpassungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).
(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.
(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen.
(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erfolgen.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden, - 2.
die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie - 3.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
- 1.
Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben getroffen werden, - 2.
Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind, - 3.
Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades getroffen werden, - 4.
Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann, - 5.
Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden, - 6.
nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben gestellt werden, - 7.
Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, - 8.
Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen, - 9.
Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können, - 10.
Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden, - 11.
Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und - 12.
Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden.
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.
(1) Auf die Erlösobergrenzen können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen (Qualitätselement). Die Kennzahlenvorgaben sind nach Maßgabe des § 20 unter Heranziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet zu ermitteln und in Zu- und Abschläge umzusetzen. Dabei ist zwischen Gasverteilernetzen und Stromverteilernetzen zu unterscheiden.
(2) Über den Beginn der Anwendung des Qualitätselements, der bei Stromversorgungsnetzen zur zweiten Regulierungsperiode zu erfolgen hat, entscheidet die Regulierungsbehörde. Er soll bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Abweichend von Satz 1 kann der Beginn der Anwendung des Qualitätselements bei Gasversorgungsnetzen im Laufe der zweiten oder zu Beginn oder im Laufe einer späteren Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.
(3) Die Netzzuverlässigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, Energie möglichst unterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqualität zu transportieren. Die Netzleistungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, die Nachfrage nach Übertragung von Energie zu befriedigen.
(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Investitionsmaßnahmen für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig sind. Dies umfasst insbesondere Investitionen, die vorgesehen sind für
- 1.
Netzausbaumaßnahmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen, - 2.
die Integration von Anlagen, die dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz unterfallen, - 3.
den Ausbau von Verbindungskapazitäten nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/943, - 4.
den Ausbau von Gastransportkapazitäten zwischen Marktgebieten, soweit dauerhaft technisch bedingte Engpässe vorliegen und diese nicht durch andere, wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen beseitigt werden können, - 5.
den Netzanschluss von LNG-Anlagen nach § 39b der Gasnetzzugangsverordnung, - 6.
Erweiterungsinvestitionen zur Errichtung von Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt als Erdkabel, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und noch kein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung einer Freileitung eingeleitet wurde, sowie Erdkabel nach § 43 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 2 Abs. 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, - 7.
grundlegende, mit erheblichen Kosten verbundene Umstrukturierungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die technischen Standards zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des Netzes umzusetzen, die auf Grund einer behördlichen Anordnung nach § 49 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich werden oder deren Notwendigkeit von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestätigt wird, - 8.
den Einsatz des Leiterseil-Temperaturmonitorings und von Hochtemperatur-Leiterseilen oder - 9.
Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssysteme zum Ausbau der Stromübertragungskapazitäten und neue grenzüberschreitende Hochspannungsgleichstrom-Verbindungsleitungen jeweils als Pilotprojekte, die im Rahmen der Ausbauplanung für einen effizienten Netzbetrieb erforderlich sind.
(1a) Soweit die Bundesnetzagentur nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a etwas Abweichendes festgelegt hat, können ab dem Zeitpunkt der vollständigen Inbetriebnahme der Anlagegüter der Investitionsmaßnahme oder eines Teils der Investitionsmaßnahme bis zum Ende der Regulierungsperiode, in der die Genehmigung der Investitionsmaßnahme nach Absatz 1 gilt, als Betriebskosten für die Anlagegüter, die Gegenstand der Investitionsmaßnahme sind, jährlich pauschal 0,8 Prozent der für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend gemacht werden, abzüglich des projektspezifischen oder des pauschal festgelegten Ersatzanteils. Für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt einer Inbetriebnahme von Anlagegütern hat die Bundesnetzagentur eine Pauschale nach § 32 Absatz 1 Nummer 8c festzulegen.
(2) Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 oder § 15 Abs. 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung verwendet werden, sind bei der Ermittlung der aus genehmigten Investitionsmaßnahmen resultierenden Kosten in Abzug zu bringen. Satz 1 gilt entsprechend für Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, oder § 17 Absatz 4 der Gasnetzzugangsverordnung, soweit diese für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, oder § 17 Absatz 4 der Gasnetzzugangsverordnung verwendet werden.
(2a) Die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer der Investitionsmaßnahme entstandenen Betriebs- und Kapitalkosten, die auf Grund der Regelung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowohl im Rahmen der genehmigten Investitionsmaßnahme als auch in der Erlösobergrenze gemäß § 4 Absatz 1 der folgenden Regulierungsperiode berücksichtigt werden, sind als Abzugsbetrag zu berücksichtigen. Die Betriebs- und Kapitalkosten nach Satz 1 sind bis zum Ende der Genehmigungsdauer aufzuzinsen. Für die Verzinsung gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Die Auflösung des nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Abzugsbetrags erfolgt gleichmäßig über 20 Jahre, beginnend mit dem Jahr nach Ablauf der Genehmigungsdauer der Investitionsmaßnahme.
(2b) Bei der Genehmigung von Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen nach Absatz 1, die auch dem Ersatz von Anlagen dienen und die nach dem 17. September 2016 beantragt werden, ist ein projektspezifischer Ersatzanteil von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Investitionsmaßnahme in Abzug zu bringen. Der projektspezifische Ersatzanteil ermittelt sich aus dem Verhältnis der Tagesneuwerte der ersetzten Anlagen zur Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der gesamten Anlagen der Investitionsmaßnahme. Der Tagesneuwert der ersetzten Anlagen ist entsprechend § 6 Absatz 3 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6 Absatz 3 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln. Der projektspezifische Ersatzanteil ist durch den Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen, damit seine Höhe von einem sachkundigen Dritten ohne weitere Informationen nachzuvollziehen ist. Weist der Netzbetreiber nach, dass es ihm nicht möglich ist, einen konkreten projektspezifischen Ersatzanteil der Investitionsmaßnahme nach Satz 2 zu ermitteln, schätzt die Regulierungsbehörde den Ersatzanteil von Amts wegen unter Berücksichtigung der vom Netzbetreiber vorgetragenen Daten. Bei Investitionsmaßnahmen, die nicht auch dem Ersatz vorhandener Komponenten dienen, ist kein Ersatzanteil abzuziehen. Dies sind insbesondere Investitionsmaßnahmen, die vorgesehen sind für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssysteme zum Ausbau der Stromübertragungskapazitäten, - 3.
neue grenzüberschreitende Hochspannungsgleichstrom-Verbindungsleitungen, - 4.
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen, die im Netzentwicklungsplan als Neubau in neuer Trasse enthalten sind oder - 5.
neue Umspannanlagen, Schaltanlagen, Gasdruckregelanlagen oder Messanlagen an einem Standort, der bisher nicht als Standort für solche Anlagen genutzt wurde.
(3) Der Antrag auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen ist spätestens neun Monate vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investition erstmals ganz oder teilweise kostenwirksam werden soll, bei der Bundesnetzagentur zu stellen. Der Antrag muss eine Analyse des nach Absatz 1 ermittelten Investitionsbedarfs enthalten. Diese soll insbesondere auf Grundlage der Angaben der Übertragungsnetzbetreiber in den Netzzustands- und Netzausbauberichten nach § 12 Abs. 3a des Energiewirtschaftsgesetzes erstellt werden; bei Fernleitungsnetzbetreibern soll der Antrag entsprechende Angaben enthalten. Der Antrag hat Angaben zu enthalten, ab wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Investitionen erfolgen und kostenwirksam werden sollen. Der Zeitraum der Kostenwirksamkeit muss sich hierbei an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der jeweiligen Anlagengruppe orientieren. Die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern der jeweiligen Anlagengruppen ergeben sich aus Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung. Die Angaben im Antrag müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen prüfen und eine Entscheidung treffen zu können.
(4) Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 sollen Referenznetzanalysen nach § 22 Abs. 2 Satz 3 angewendet werden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen; die Erstellung der Referenznetze erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Netze.
(5) Die Genehmigung ist mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die Investition nicht der Genehmigung entsprechend durchgeführt wird. Sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Insbesondere können durch Nebenbestimmungen finanzielle Anreize geschaffen werden, die Kosten der genehmigten Investitionsmaßnahme zu unterschreiten.
(6) Betreibern von Verteilernetzen können Investitionsmaßnahmen durch die Regulierungsbehörde für solche Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen genehmigt werden, die durch die Integration von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 sowie für Netzausbaumaßnahmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen, notwendig werden und die nicht durch den Erweiterungsfaktor nach § 10 berücksichtigt werden. Investitionsmaßnahmen nach Satz 1 sind nur für solche Maßnahmen zu genehmigen, die mit erheblichen Kosten verbunden sind. Von erheblichen Kosten nach Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn sich durch die Investitionsmaßnahmen eines Netzbetreibers nach Satz 1 oder Absatz 7 dessen Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0,5 Prozent erhöhen. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2a bis 5 gelten entsprechend.
(7) Betreibern von Verteilernetzen können Investitionsmaßnahmen durch die Regulierungsbehörde auch für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Hochspannungsebene genehmigt werden, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2a bis 5 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Auf die Erlösobergrenzen können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen (Qualitätselement). Die Kennzahlenvorgaben sind nach Maßgabe des § 20 unter Heranziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet zu ermitteln und in Zu- und Abschläge umzusetzen. Dabei ist zwischen Gasverteilernetzen und Stromverteilernetzen zu unterscheiden.
(2) Über den Beginn der Anwendung des Qualitätselements, der bei Stromversorgungsnetzen zur zweiten Regulierungsperiode zu erfolgen hat, entscheidet die Regulierungsbehörde. Er soll bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Abweichend von Satz 1 kann der Beginn der Anwendung des Qualitätselements bei Gasversorgungsnetzen im Laufe der zweiten oder zu Beginn oder im Laufe einer späteren Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.
(3) Die Netzzuverlässigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, Energie möglichst unterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqualität zu transportieren. Die Netzleistungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, die Nachfrage nach Übertragung von Energie zu befriedigen.
(1) Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt.
(2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
(3) Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung
- 1.
des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8, - 2.
von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a, 8, 13 und 15 bis 18 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze anzuwenden sein soll, - 3.
von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll.
(4) Auf Antrag des Netzbetreibers
- 1.
erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10 oder § 10a; - 1a.
erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5; - 2.
kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen, wenn auf Grund des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Erlösobergrenze eine nicht zumutbare Härte für den Netzbetreiber entstehen würde.
(5) Erfolgt eine Bestimmung des Qualitätselements nach Maßgabe des § 19, so hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Erlösobergrenze entsprechend anzupassen. Satz 1 ist auf den Zu- oder Abschlag nach § 17, der im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr ermittelt wird, entsprechend anzuwenden. Die Anpassungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.
(1) Auf die Erlösobergrenzen können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen (Qualitätselement). Die Kennzahlenvorgaben sind nach Maßgabe des § 20 unter Heranziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet zu ermitteln und in Zu- und Abschläge umzusetzen. Dabei ist zwischen Gasverteilernetzen und Stromverteilernetzen zu unterscheiden.
(2) Über den Beginn der Anwendung des Qualitätselements, der bei Stromversorgungsnetzen zur zweiten Regulierungsperiode zu erfolgen hat, entscheidet die Regulierungsbehörde. Er soll bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Abweichend von Satz 1 kann der Beginn der Anwendung des Qualitätselements bei Gasversorgungsnetzen im Laufe der zweiten oder zu Beginn oder im Laufe einer späteren Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.
(3) Die Netzzuverlässigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, Energie möglichst unterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqualität zu transportieren. Die Netzleistungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, die Nachfrage nach Übertragung von Energie zu befriedigen.
(1) Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt.
(2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
(3) Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung
- 1.
des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8, - 2.
von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a, 8, 13 und 15 bis 18 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze anzuwenden sein soll, - 3.
von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll.
(4) Auf Antrag des Netzbetreibers
- 1.
erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10 oder § 10a; - 1a.
erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5; - 2.
kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen, wenn auf Grund des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Erlösobergrenze eine nicht zumutbare Härte für den Netzbetreiber entstehen würde.
(5) Erfolgt eine Bestimmung des Qualitätselements nach Maßgabe des § 19, so hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Erlösobergrenze entsprechend anzupassen. Satz 1 ist auf den Zu- oder Abschlag nach § 17, der im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr ermittelt wird, entsprechend anzuwenden. Die Anpassungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen den für sie gemeinsam geltenden Referenzwert jährlich zum 31. August für das folgende Kalenderjahr als Geltungsjahr mittels einer linearen Trendfunktion und teilen diesen Referenzwert der Bundesnetzagentur mit. Als Referenzwert nach Satz 1 ist der Wert maßgebend, der sich aus der linearen Trendfunktion für das der Berechnung vorangegangene Kalenderjahr ergibt. In die Berechnung der linearen Trendfunktion gehen die Engpassmanagementkosten nach Anlage 5 der jeweils letzten fünf vorangegangenen Kalenderjahre ein.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln gemeinsam im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr die tatsächlich entstandenen Engpassmanagementkosten nach Anlage 5 für das Geltungsjahr. An der positiven oder negativen Differenz zwischen den Kosten nach Satz 1 und dem Referenzwert nach Absatz 1 für das entsprechende Geltungsjahr werden die Übertragungsnetzbetreiber gemeinsam in Höhe von 6 Prozent, jedoch höchstens in Höhe von jährlich 30 Millionen Euro, beteiligt. Die Höhe der auf die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber entfallenden Beteiligung richtet sich grundsätzlich nach einem Aufteilungsschlüssel, der von den Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam bestimmt wird. Wird ein Aufteilungsschlüssel nach Satz 3 nicht bestimmt, erfolgt die Aufteilung entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.
(3) Die auf jeden einzelnen Übertragungsnetzbetreiber entfallende Beteiligung wird im Falle einer negativen Differenz durch einen entsprechenden Zuschlag und im Falle einer positiven Differenz durch einen entsprechenden Abschlag auf die jährliche Erlösobergrenze des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers nach § 4 Absatz 5 berücksichtigt. Die Zu- und Abschläge nach Absatz 2 Satz 3 und 4 werden in der Regulierungsformel nach Anlage 1 berücksichtigt. Hierzu sind der Bundesnetzagentur bis zum 31. August des auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahres die nach Absatz 2 Satz 2 ermittelte Differenz sowie der anzuwendende Aufteilungsschlüssel nach Absatz 2 Satz 3 oder der gesetzliche Aufteilungsschlüssel nach Absatz 2 Satz 4 mitzuteilen.
(1) Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt.
(2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
(3) Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung
- 1.
des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8, - 2.
von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a, 8, 13 und 15 bis 18 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze anzuwenden sein soll, - 3.
von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll.
(4) Auf Antrag des Netzbetreibers
- 1.
erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10 oder § 10a; - 1a.
erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5; - 2.
kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen, wenn auf Grund des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Erlösobergrenze eine nicht zumutbare Härte für den Netzbetreiber entstehen würde.
(5) Erfolgt eine Bestimmung des Qualitätselements nach Maßgabe des § 19, so hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Erlösobergrenze entsprechend anzupassen. Satz 1 ist auf den Zu- oder Abschlag nach § 17, der im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr ermittelt wird, entsprechend anzuwenden. Die Anpassungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen den für sie gemeinsam geltenden Referenzwert jährlich zum 31. August für das folgende Kalenderjahr als Geltungsjahr mittels einer linearen Trendfunktion und teilen diesen Referenzwert der Bundesnetzagentur mit. Als Referenzwert nach Satz 1 ist der Wert maßgebend, der sich aus der linearen Trendfunktion für das der Berechnung vorangegangene Kalenderjahr ergibt. In die Berechnung der linearen Trendfunktion gehen die Engpassmanagementkosten nach Anlage 5 der jeweils letzten fünf vorangegangenen Kalenderjahre ein.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln gemeinsam im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr die tatsächlich entstandenen Engpassmanagementkosten nach Anlage 5 für das Geltungsjahr. An der positiven oder negativen Differenz zwischen den Kosten nach Satz 1 und dem Referenzwert nach Absatz 1 für das entsprechende Geltungsjahr werden die Übertragungsnetzbetreiber gemeinsam in Höhe von 6 Prozent, jedoch höchstens in Höhe von jährlich 30 Millionen Euro, beteiligt. Die Höhe der auf die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber entfallenden Beteiligung richtet sich grundsätzlich nach einem Aufteilungsschlüssel, der von den Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam bestimmt wird. Wird ein Aufteilungsschlüssel nach Satz 3 nicht bestimmt, erfolgt die Aufteilung entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.
(3) Die auf jeden einzelnen Übertragungsnetzbetreiber entfallende Beteiligung wird im Falle einer negativen Differenz durch einen entsprechenden Zuschlag und im Falle einer positiven Differenz durch einen entsprechenden Abschlag auf die jährliche Erlösobergrenze des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers nach § 4 Absatz 5 berücksichtigt. Die Zu- und Abschläge nach Absatz 2 Satz 3 und 4 werden in der Regulierungsformel nach Anlage 1 berücksichtigt. Hierzu sind der Bundesnetzagentur bis zum 31. August des auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahres die nach Absatz 2 Satz 2 ermittelte Differenz sowie der anzuwendende Aufteilungsschlüssel nach Absatz 2 Satz 3 oder der gesetzliche Aufteilungsschlüssel nach Absatz 2 Satz 4 mitzuteilen.
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde Entscheidungen durch Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
- 1.
zu den Erlösobergrenzen nach § 4, insbesondere zur Bestimmung der Höhe nach § 4 Abs. 1 und 2, zur Anpassung nach Abs. 3 bis 5, zu Form und Inhalt der Anträge auf Anpassung nach Abs. 4, - 2.
zu Ausgestaltung und Ausgleich des Regulierungskontos nach § 5, - 2a.
zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9, - 3.
zur Verwendung anderer Parameter zur Ermittlung des Erweiterungsfaktors nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, - 3a.
zum Kapitalkostenaufschlag nach § 10a, einschließlich der formellen Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags, - 4.
zu den Bereichen, die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 4 einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen; die Festlegung erfolgt für die Dauer der gesamten Regulierungsperiode, - 4a.
zu volatilen Kostenanteilen gemäß § 11 Absatz 5, insbesondere zum Verfahren, mit dem den Netzbetreibern oder einer Gruppe von Netzbetreibern Anreize gesetzt werden, die gewährleisten, dass volatile Kostenanteile nur in effizientem Umfang in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden, sowie zu den Voraussetzungen, unter denen Kostenanteile als volatile Kostenanteile im Sinne des § 11 Absatz 5 gelten, - 4b.
zu der Geltendmachung der Kosten nach § 10 Absatz 1 und § 22 der Systemstabilitätsverordnung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, einschließlich der Verpflichtung zur Anpassung pauschaler Kostensätze, - 5.
zur Durchführung einer Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3, - 5a.
zur Konkretisierung des Inhalts der Anlage 5, - 6.
über den Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselements nach den §§ 19 und 20, - 7.
zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Berichts zum Investitionsverhalten nach § 21, - 8.
zu Investitionsmaßnahmen nach § 23, einschließlich der formellen Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags sowie zu finanziellen Anreizen nach § 23 Abs. 5 Satz 3, wobei auch die Zusammenfassung von Vorhaben verlangt werden kann, sowie zur Durchführung, näheren Ausgestaltung und zum Verfahren der Referenznetzanalyse, - 8a.
zur Berechnung der sich aus genehmigten Investitionsmaßnahmen ergebenden Kapital- und Betriebskosten, - 8b.
zu einer von § 23 Absatz 1a Satz 1 abweichenden Höhe oder Betriebskostenpauschale, soweit dies erforderlich ist, um strukturelle Besonderheiten von Investitionen, für die Investitionsmaßnahmen genehmigt werden können, oder um die tatsächliche Höhe der notwendigen Betriebskosten angemessen zu berücksichtigen, - 8c.
zur Höhe der Betriebskostenpauschale nach § 23 Absatz 1a Satz 2, wobei die tatsächliche Höhe der für die genehmigten Investitionsmaßnahmen notwendigen Betriebskosten angemessen zu berücksichtigen ist, - 9.
zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 und zu Umfang, Zeitpunkt und Form des Antrags nach § 24 Abs. 4, - 9a.
zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags sowie zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 25a Absatz 1, - 10.
zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags nach § 26 Abs. 2 sowie zu den Erlösobergrenzenanteilen nach § 26 Absatz 2 und 3 und - 11.
zu Umfang, Zeitpunkt und Form der nach den §§ 27 und 28 zu erhebenden und mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann ferner Festlegungen treffen zur Durchführung, näheren Ausgestaltung und zu den Verfahren des Effizienzvergleichs und der relativen Referenznetzanalyse für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22. Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen zur angemessenen Berücksichtigung eines zeitlichen Versatzes zwischen der Errichtung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie dem entsprechenden und notwendigen Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich treffen, soweit ein solcher zeitlicher Versatz Kosten nach § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 hervorruft und auf Gründen außerhalb der Einflusssphäre von Verteilernetzbetreibern beruht.
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher Musterverträge, Konzessionsabgaben und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sind die Entgelte für den Netzzugang bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen die Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird. Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten. Sie haben ferner den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Netzzugangsregelung soll massengeschäftstauglich sein.
(1a) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Absatz 1 haben Letztverbraucher von Elektrizität oder Lieferanten Verträge mit denjenigen Energieversorgungsunternehmen abzuschließen, aus deren Netzen die Entnahme und in deren Netze die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll (Netznutzungsvertrag). Werden die Netznutzungsverträge von Lieferanten abgeschlossen, so brauchen sie sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen (Lieferantenrahmenvertrag). Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit durch den Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, der den Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat, der Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz gewährleistet werden kann. Der Netzzugang durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass über einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem nach Maßgabe einer Rechtsverordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen einbezogen ist, ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet.
(1b) Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die den Netzzugang ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. Zur Abwicklung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag). Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag). Wird der Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit einem Betreiber eines Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen. Alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß verbindlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss, es sei denn, diese Zusammenarbeit ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. Sie sind zu dem in Satz 5 genannten Zweck verpflichtet, bei der Berechnung und dem Angebot von Kapazitäten, der Erbringung von Systemdienstleistungen und der Kosten- oder Entgeltwälzung eng zusammenzuarbeiten. Sie haben gemeinsame Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln und unter Berücksichtigung von technischen Einschränkungen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit alle Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Netzbetreibern auszuschöpfen, mit dem Ziel, die Zahl der Netze oder Teilnetze sowie der Bilanzzonen möglichst gering zu halten. Betreiber von über Netzkopplungspunkte verbundenen Netzen haben bei der Berechnung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten in den miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können. Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet. Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, die Rechte an gebuchten Kapazitäten so auszugestalten, dass sie den Transportkunden berechtigen, Gas an jedem Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt ihres Netzes oder, bei dauerhaften Engpässen, eines Teilnetzes bereitzustellen (entry-exit System). Betreiber eines örtlichen Verteilernetzes haben den Netzzugang nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 24 über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen durch Übernahme des Gases an Einspeisepunkten ihrer Netze für alle angeschlossenen Ausspeisepunkte zu gewähren.
(1c) Verträge nach den Absätzen 1a und 1b dürfen das Recht zum Wechsel des Messstellenbetreibers nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes weder behindern noch erschweren. Verträge nach Absatz 1a müssen Verträge mit Aggregatoren nach den §§ 41d und 41e ermöglichen, sofern dem die technischen Anforderungen des Netzbetreibers nicht entgegenstehen.
(1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen, die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich sind. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet im erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. Einem Summenzähler nach Satz 1 stehen durch einen virtuellen Summenzähler rechnerisch ermittelte Summenmesswerte eines Netzanschlusspunktes gleich, wenn alle Messeinrichtungen, deren Werte in die Saldierung eingehen, mit intelligenten Messsystemen nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes ausgestattet sind. Bei nicht an ein Smart-Meter-Gateway angebundenen Unterzählern ist eine Verrechnung von Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile nach § 12 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung ermittelt werden, mit am Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leistungswerten des Summenzählers aus einer registrierenden Lastgangmessung zulässig.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes erforderlich wären, um den Netzzugang zu ermöglichen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
(1) Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt.
(2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
(3) Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung
- 1.
des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8, - 2.
von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a, 8, 13 und 15 bis 18 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze anzuwenden sein soll, - 3.
von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll.
(4) Auf Antrag des Netzbetreibers
- 1.
erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10 oder § 10a; - 1a.
erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5; - 2.
kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen, wenn auf Grund des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Erlösobergrenze eine nicht zumutbare Härte für den Netzbetreiber entstehen würde.
(5) Erfolgt eine Bestimmung des Qualitätselements nach Maßgabe des § 19, so hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Erlösobergrenze entsprechend anzupassen. Satz 1 ist auf den Zu- oder Abschlag nach § 17, der im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr ermittelt wird, entsprechend anzuwenden. Die Anpassungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher Musterverträge, Konzessionsabgaben und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sind die Entgelte für den Netzzugang bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen die Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird. Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten. Sie haben ferner den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Netzzugangsregelung soll massengeschäftstauglich sein.
(1a) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Absatz 1 haben Letztverbraucher von Elektrizität oder Lieferanten Verträge mit denjenigen Energieversorgungsunternehmen abzuschließen, aus deren Netzen die Entnahme und in deren Netze die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll (Netznutzungsvertrag). Werden die Netznutzungsverträge von Lieferanten abgeschlossen, so brauchen sie sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen (Lieferantenrahmenvertrag). Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit durch den Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, der den Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat, der Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz gewährleistet werden kann. Der Netzzugang durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass über einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem nach Maßgabe einer Rechtsverordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen einbezogen ist, ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet.
(1b) Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die den Netzzugang ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. Zur Abwicklung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag). Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag). Wird der Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit einem Betreiber eines Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen. Alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß verbindlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss, es sei denn, diese Zusammenarbeit ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. Sie sind zu dem in Satz 5 genannten Zweck verpflichtet, bei der Berechnung und dem Angebot von Kapazitäten, der Erbringung von Systemdienstleistungen und der Kosten- oder Entgeltwälzung eng zusammenzuarbeiten. Sie haben gemeinsame Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln und unter Berücksichtigung von technischen Einschränkungen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit alle Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Netzbetreibern auszuschöpfen, mit dem Ziel, die Zahl der Netze oder Teilnetze sowie der Bilanzzonen möglichst gering zu halten. Betreiber von über Netzkopplungspunkte verbundenen Netzen haben bei der Berechnung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten in den miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können. Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet. Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, die Rechte an gebuchten Kapazitäten so auszugestalten, dass sie den Transportkunden berechtigen, Gas an jedem Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt ihres Netzes oder, bei dauerhaften Engpässen, eines Teilnetzes bereitzustellen (entry-exit System). Betreiber eines örtlichen Verteilernetzes haben den Netzzugang nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 24 über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen durch Übernahme des Gases an Einspeisepunkten ihrer Netze für alle angeschlossenen Ausspeisepunkte zu gewähren.
(1c) Verträge nach den Absätzen 1a und 1b dürfen das Recht zum Wechsel des Messstellenbetreibers nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes weder behindern noch erschweren. Verträge nach Absatz 1a müssen Verträge mit Aggregatoren nach den §§ 41d und 41e ermöglichen, sofern dem die technischen Anforderungen des Netzbetreibers nicht entgegenstehen.
(1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen, die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich sind. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet im erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. Einem Summenzähler nach Satz 1 stehen durch einen virtuellen Summenzähler rechnerisch ermittelte Summenmesswerte eines Netzanschlusspunktes gleich, wenn alle Messeinrichtungen, deren Werte in die Saldierung eingehen, mit intelligenten Messsystemen nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes ausgestattet sind. Bei nicht an ein Smart-Meter-Gateway angebundenen Unterzählern ist eine Verrechnung von Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile nach § 12 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung ermittelt werden, mit am Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leistungswerten des Summenzählers aus einer registrierenden Lastgangmessung zulässig.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes erforderlich wären, um den Netzzugang zu ermöglichen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen den für sie gemeinsam geltenden Referenzwert jährlich zum 31. August für das folgende Kalenderjahr als Geltungsjahr mittels einer linearen Trendfunktion und teilen diesen Referenzwert der Bundesnetzagentur mit. Als Referenzwert nach Satz 1 ist der Wert maßgebend, der sich aus der linearen Trendfunktion für das der Berechnung vorangegangene Kalenderjahr ergibt. In die Berechnung der linearen Trendfunktion gehen die Engpassmanagementkosten nach Anlage 5 der jeweils letzten fünf vorangegangenen Kalenderjahre ein.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln gemeinsam im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr die tatsächlich entstandenen Engpassmanagementkosten nach Anlage 5 für das Geltungsjahr. An der positiven oder negativen Differenz zwischen den Kosten nach Satz 1 und dem Referenzwert nach Absatz 1 für das entsprechende Geltungsjahr werden die Übertragungsnetzbetreiber gemeinsam in Höhe von 6 Prozent, jedoch höchstens in Höhe von jährlich 30 Millionen Euro, beteiligt. Die Höhe der auf die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber entfallenden Beteiligung richtet sich grundsätzlich nach einem Aufteilungsschlüssel, der von den Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam bestimmt wird. Wird ein Aufteilungsschlüssel nach Satz 3 nicht bestimmt, erfolgt die Aufteilung entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.
(3) Die auf jeden einzelnen Übertragungsnetzbetreiber entfallende Beteiligung wird im Falle einer negativen Differenz durch einen entsprechenden Zuschlag und im Falle einer positiven Differenz durch einen entsprechenden Abschlag auf die jährliche Erlösobergrenze des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers nach § 4 Absatz 5 berücksichtigt. Die Zu- und Abschläge nach Absatz 2 Satz 3 und 4 werden in der Regulierungsformel nach Anlage 1 berücksichtigt. Hierzu sind der Bundesnetzagentur bis zum 31. August des auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahres die nach Absatz 2 Satz 2 ermittelte Differenz sowie der anzuwendende Aufteilungsschlüssel nach Absatz 2 Satz 3 oder der gesetzliche Aufteilungsschlüssel nach Absatz 2 Satz 4 mitzuteilen.
(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde Entscheidungen durch Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
- 1.
zu den Erlösobergrenzen nach § 4, insbesondere zur Bestimmung der Höhe nach § 4 Abs. 1 und 2, zur Anpassung nach Abs. 3 bis 5, zu Form und Inhalt der Anträge auf Anpassung nach Abs. 4, - 2.
zu Ausgestaltung und Ausgleich des Regulierungskontos nach § 5, - 2a.
zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9, - 3.
zur Verwendung anderer Parameter zur Ermittlung des Erweiterungsfaktors nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, - 3a.
zum Kapitalkostenaufschlag nach § 10a, einschließlich der formellen Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags, - 4.
zu den Bereichen, die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 4 einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen; die Festlegung erfolgt für die Dauer der gesamten Regulierungsperiode, - 4a.
zu volatilen Kostenanteilen gemäß § 11 Absatz 5, insbesondere zum Verfahren, mit dem den Netzbetreibern oder einer Gruppe von Netzbetreibern Anreize gesetzt werden, die gewährleisten, dass volatile Kostenanteile nur in effizientem Umfang in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden, sowie zu den Voraussetzungen, unter denen Kostenanteile als volatile Kostenanteile im Sinne des § 11 Absatz 5 gelten, - 4b.
zu der Geltendmachung der Kosten nach § 10 Absatz 1 und § 22 der Systemstabilitätsverordnung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, einschließlich der Verpflichtung zur Anpassung pauschaler Kostensätze, - 5.
zur Durchführung einer Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3, - 5a.
zur Konkretisierung des Inhalts der Anlage 5, - 6.
über den Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselements nach den §§ 19 und 20, - 7.
zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Berichts zum Investitionsverhalten nach § 21, - 8.
zu Investitionsmaßnahmen nach § 23, einschließlich der formellen Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags sowie zu finanziellen Anreizen nach § 23 Abs. 5 Satz 3, wobei auch die Zusammenfassung von Vorhaben verlangt werden kann, sowie zur Durchführung, näheren Ausgestaltung und zum Verfahren der Referenznetzanalyse, - 8a.
zur Berechnung der sich aus genehmigten Investitionsmaßnahmen ergebenden Kapital- und Betriebskosten, - 8b.
zu einer von § 23 Absatz 1a Satz 1 abweichenden Höhe oder Betriebskostenpauschale, soweit dies erforderlich ist, um strukturelle Besonderheiten von Investitionen, für die Investitionsmaßnahmen genehmigt werden können, oder um die tatsächliche Höhe der notwendigen Betriebskosten angemessen zu berücksichtigen, - 8c.
zur Höhe der Betriebskostenpauschale nach § 23 Absatz 1a Satz 2, wobei die tatsächliche Höhe der für die genehmigten Investitionsmaßnahmen notwendigen Betriebskosten angemessen zu berücksichtigen ist, - 9.
zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 und zu Umfang, Zeitpunkt und Form des Antrags nach § 24 Abs. 4, - 9a.
zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags sowie zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 25a Absatz 1, - 10.
zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags nach § 26 Abs. 2 sowie zu den Erlösobergrenzenanteilen nach § 26 Absatz 2 und 3 und - 11.
zu Umfang, Zeitpunkt und Form der nach den §§ 27 und 28 zu erhebenden und mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann ferner Festlegungen treffen zur Durchführung, näheren Ausgestaltung und zu den Verfahren des Effizienzvergleichs und der relativen Referenznetzanalyse für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22. Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen zur angemessenen Berücksichtigung eines zeitlichen Versatzes zwischen der Errichtung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie dem entsprechenden und notwendigen Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich treffen, soweit ein solcher zeitlicher Versatz Kosten nach § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 hervorruft und auf Gründen außerhalb der Einflusssphäre von Verteilernetzbetreibern beruht.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Auf die Erlösobergrenzen können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen (Qualitätselement). Die Kennzahlenvorgaben sind nach Maßgabe des § 20 unter Heranziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet zu ermitteln und in Zu- und Abschläge umzusetzen. Dabei ist zwischen Gasverteilernetzen und Stromverteilernetzen zu unterscheiden.
(2) Über den Beginn der Anwendung des Qualitätselements, der bei Stromversorgungsnetzen zur zweiten Regulierungsperiode zu erfolgen hat, entscheidet die Regulierungsbehörde. Er soll bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Abweichend von Satz 1 kann der Beginn der Anwendung des Qualitätselements bei Gasversorgungsnetzen im Laufe der zweiten oder zu Beginn oder im Laufe einer späteren Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.
(3) Die Netzzuverlässigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, Energie möglichst unterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqualität zu transportieren. Die Netzleistungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, die Nachfrage nach Übertragung von Energie zu befriedigen.
(1) Zulässige Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuverlässigkeit nach § 19 sind insbesondere die Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die Häufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht gelieferten Energie und die Höhe der nicht gedeckten Last. Eine Kombination und Gewichtung dieser Kennzahlen ist möglich. Für die ausgewählten Kennzahlen sind Kennzahlenwerte der einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln.
(2) Aus den Kennzahlenwerten nach Absatz 1 sind Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnittswerte zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben sind gebietsstrukturelle Unterschiede zu berücksichtigen. Dies kann durch Gruppenbildung erfolgen.
(3) Für die Gewichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der Abweichungen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf die Erlöse nach § 19 Abs. 1 (monetäre Bewertung) können insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine Änderung der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder höhere Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden, analytische Methoden, insbesondere analytische Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen, oder eine Kombination von beiden Methoden verwendet werden.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung von Qualitätselementen die von der Bundesnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben, deren Kombination, Gewichtung oder monetäre Bewertung verwenden.
(5) Auch für die Bewertung der Netzleistungsfähigkeit können Kennzahlen herangezogen werden. Dies gilt nur, soweit der Regulierungsbehörde hierfür hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Kennzahlen nach Satz 1 können insbesondere die Häufigkeit und Dauer von Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen und die Häufigkeit und Dauer des Einspeisemanagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sein. Die Absätze 1 bis 4 finden in diesem Fall entsprechende Anwendung, wobei bei Befragungen nach Absatz 3 nicht auf die Kunden, sondern auf die Netznutzer, die Energie einspeisen, abzustellen ist.
Soweit die für die Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 1, insbesondere für die Anwendung der Regulierungsformel nach § 7 und zur Durchführung des Effizienzvergleichs nach den §§ 12 bis 14 notwendigen Daten vor Beginn der Regulierungsperiode nicht rechtzeitig vorliegen, können die Daten für das letzte verfügbare Kalenderjahr verwendet werden. Soweit keine oder offenkundig unzutreffende Daten vorliegen, kann die Regulierungsbehörde die fehlenden Daten durch Schätzung oder durch eine Referenznetzanalyse unter Verwendung von bei der Regulierungsbehörde vorhandenen oder ihr bekannten Daten bestimmen. § 12 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 3 Satz 4 und 5 bleiben unberührt.
(1) Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt.
(2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
(3) Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung
- 1.
des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8, - 2.
von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a, 8, 13 und 15 bis 18 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze anzuwenden sein soll, - 3.
von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll.
(4) Auf Antrag des Netzbetreibers
- 1.
erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10 oder § 10a; - 1a.
erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5; - 2.
kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen, wenn auf Grund des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Erlösobergrenze eine nicht zumutbare Härte für den Netzbetreiber entstehen würde.
(5) Erfolgt eine Bestimmung des Qualitätselements nach Maßgabe des § 19, so hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Erlösobergrenze entsprechend anzupassen. Satz 1 ist auf den Zu- oder Abschlag nach § 17, der im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr ermittelt wird, entsprechend anzuwenden. Die Anpassungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Soweit die für die Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 1, insbesondere für die Anwendung der Regulierungsformel nach § 7 und zur Durchführung des Effizienzvergleichs nach den §§ 12 bis 14 notwendigen Daten vor Beginn der Regulierungsperiode nicht rechtzeitig vorliegen, können die Daten für das letzte verfügbare Kalenderjahr verwendet werden. Soweit keine oder offenkundig unzutreffende Daten vorliegen, kann die Regulierungsbehörde die fehlenden Daten durch Schätzung oder durch eine Referenznetzanalyse unter Verwendung von bei der Regulierungsbehörde vorhandenen oder ihr bekannten Daten bestimmen. § 12 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 3 Satz 4 und 5 bleiben unberührt.
(1) Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt.
(2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
(3) Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung
- 1.
des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8, - 2.
von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a, 8, 13 und 15 bis 18 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze anzuwenden sein soll, - 3.
von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll.
(4) Auf Antrag des Netzbetreibers
- 1.
erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10 oder § 10a; - 1a.
erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5; - 2.
kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen, wenn auf Grund des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Erlösobergrenze eine nicht zumutbare Härte für den Netzbetreiber entstehen würde.
(5) Erfolgt eine Bestimmung des Qualitätselements nach Maßgabe des § 19, so hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Erlösobergrenze entsprechend anzupassen. Satz 1 ist auf den Zu- oder Abschlag nach § 17, der im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr ermittelt wird, entsprechend anzuwenden. Die Anpassungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).
(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.
(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen.
(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erfolgen.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden, - 2.
die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie - 3.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
- 1.
Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben getroffen werden, - 2.
Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind, - 3.
Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades getroffen werden, - 4.
Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann, - 5.
Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden, - 6.
nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben gestellt werden, - 7.
Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, - 8.
Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen, - 9.
Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können, - 10.
Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden, - 11.
Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und - 12.
Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden.
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.
(1) Zulässige Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuverlässigkeit nach § 19 sind insbesondere die Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die Häufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht gelieferten Energie und die Höhe der nicht gedeckten Last. Eine Kombination und Gewichtung dieser Kennzahlen ist möglich. Für die ausgewählten Kennzahlen sind Kennzahlenwerte der einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln.
(2) Aus den Kennzahlenwerten nach Absatz 1 sind Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnittswerte zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben sind gebietsstrukturelle Unterschiede zu berücksichtigen. Dies kann durch Gruppenbildung erfolgen.
(3) Für die Gewichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der Abweichungen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf die Erlöse nach § 19 Abs. 1 (monetäre Bewertung) können insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine Änderung der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder höhere Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden, analytische Methoden, insbesondere analytische Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen, oder eine Kombination von beiden Methoden verwendet werden.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung von Qualitätselementen die von der Bundesnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben, deren Kombination, Gewichtung oder monetäre Bewertung verwenden.
(5) Auch für die Bewertung der Netzleistungsfähigkeit können Kennzahlen herangezogen werden. Dies gilt nur, soweit der Regulierungsbehörde hierfür hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Kennzahlen nach Satz 1 können insbesondere die Häufigkeit und Dauer von Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen und die Häufigkeit und Dauer des Einspeisemanagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sein. Die Absätze 1 bis 4 finden in diesem Fall entsprechende Anwendung, wobei bei Befragungen nach Absatz 3 nicht auf die Kunden, sondern auf die Netznutzer, die Energie einspeisen, abzustellen ist.
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).
(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.
(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen.
(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erfolgen.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden, - 2.
die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie - 3.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
- 1.
Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben getroffen werden, - 2.
Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind, - 3.
Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades getroffen werden, - 4.
Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann, - 5.
Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden, - 6.
nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben gestellt werden, - 7.
Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, - 8.
Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen, - 9.
Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können, - 10.
Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden, - 11.
Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und - 12.
Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden.
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.
(1) Auf die Erlösobergrenzen können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen (Qualitätselement). Die Kennzahlenvorgaben sind nach Maßgabe des § 20 unter Heranziehung der Daten von Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet zu ermitteln und in Zu- und Abschläge umzusetzen. Dabei ist zwischen Gasverteilernetzen und Stromverteilernetzen zu unterscheiden.
(2) Über den Beginn der Anwendung des Qualitätselements, der bei Stromversorgungsnetzen zur zweiten Regulierungsperiode zu erfolgen hat, entscheidet die Regulierungsbehörde. Er soll bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Abweichend von Satz 1 kann der Beginn der Anwendung des Qualitätselements bei Gasversorgungsnetzen im Laufe der zweiten oder zu Beginn oder im Laufe einer späteren Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.
(3) Die Netzzuverlässigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, Energie möglichst unterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqualität zu transportieren. Die Netzleistungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, die Nachfrage nach Übertragung von Energie zu befriedigen.
(1) Zulässige Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuverlässigkeit nach § 19 sind insbesondere die Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die Häufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht gelieferten Energie und die Höhe der nicht gedeckten Last. Eine Kombination und Gewichtung dieser Kennzahlen ist möglich. Für die ausgewählten Kennzahlen sind Kennzahlenwerte der einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln.
(2) Aus den Kennzahlenwerten nach Absatz 1 sind Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnittswerte zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben sind gebietsstrukturelle Unterschiede zu berücksichtigen. Dies kann durch Gruppenbildung erfolgen.
(3) Für die Gewichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der Abweichungen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf die Erlöse nach § 19 Abs. 1 (monetäre Bewertung) können insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine Änderung der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder höhere Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden, analytische Methoden, insbesondere analytische Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen, oder eine Kombination von beiden Methoden verwendet werden.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung von Qualitätselementen die von der Bundesnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben, deren Kombination, Gewichtung oder monetäre Bewertung verwenden.
(5) Auch für die Bewertung der Netzleistungsfähigkeit können Kennzahlen herangezogen werden. Dies gilt nur, soweit der Regulierungsbehörde hierfür hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Kennzahlen nach Satz 1 können insbesondere die Häufigkeit und Dauer von Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen und die Häufigkeit und Dauer des Einspeisemanagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sein. Die Absätze 1 bis 4 finden in diesem Fall entsprechende Anwendung, wobei bei Befragungen nach Absatz 3 nicht auf die Kunden, sondern auf die Netznutzer, die Energie einspeisen, abzustellen ist.
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. Die notwendigen Investitionen in die Netze müssen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.
(3) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Veröffentlichung der geltenden Netzentgelte hat in einem Format zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht.
(1) Zulässige Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuverlässigkeit nach § 19 sind insbesondere die Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die Häufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht gelieferten Energie und die Höhe der nicht gedeckten Last. Eine Kombination und Gewichtung dieser Kennzahlen ist möglich. Für die ausgewählten Kennzahlen sind Kennzahlenwerte der einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln.
(2) Aus den Kennzahlenwerten nach Absatz 1 sind Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnittswerte zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben sind gebietsstrukturelle Unterschiede zu berücksichtigen. Dies kann durch Gruppenbildung erfolgen.
(3) Für die Gewichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der Abweichungen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf die Erlöse nach § 19 Abs. 1 (monetäre Bewertung) können insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine Änderung der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder höhere Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden, analytische Methoden, insbesondere analytische Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen, oder eine Kombination von beiden Methoden verwendet werden.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung von Qualitätselementen die von der Bundesnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben, deren Kombination, Gewichtung oder monetäre Bewertung verwenden.
(5) Auch für die Bewertung der Netzleistungsfähigkeit können Kennzahlen herangezogen werden. Dies gilt nur, soweit der Regulierungsbehörde hierfür hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Kennzahlen nach Satz 1 können insbesondere die Häufigkeit und Dauer von Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen und die Häufigkeit und Dauer des Einspeisemanagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sein. Die Absätze 1 bis 4 finden in diesem Fall entsprechende Anwendung, wobei bei Befragungen nach Absatz 3 nicht auf die Kunden, sondern auf die Netznutzer, die Energie einspeisen, abzustellen ist.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
- 1.
den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung, - 2.
das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und - 3.
die Ursache der Versorgungsunterbrechung.
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen), - 2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes), - 3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes), - 4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und - 5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die §§ 76, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie §§ 83 bis 85 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.