Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
- 1.
den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung, - 2.
das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und - 3.
die Ursache der Versorgungsunterbrechung.
Referenzen - Gesetze | § 2a ArbGG
§ 2a ArbGG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 2a ArbGG wird zitiert von 1 anderen §§ im Arbeitsgerichtsgesetz.
§ 2a ArbGG zitiert 1 andere §§ aus dem Arbeitsgerichtsgesetz.
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 2a ArbGG.
Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 13 Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder gestört ist, sind die Betreiber der Übertragungsnetze berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu beseitigen durch1...