Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 24 Vereinfachtes Verfahren

(1) Netzbetreiber, an deren Gasverteilernetz weniger als 15 000 Kunden oder an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 30 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, können bezüglich des jeweiligen Netzes statt des Effizienzvergleichs zur Ermittlung von Effizienzwerten nach den §§ 12 bis 14 die Teilnahme an dem vereinfachten Verfahren nach Maßgabe des Absatzes 2 wählen.

(2) Für die Teilnehmer am vereinfachten Verfahren beträgt der Effizienzwert in der ersten Regulierungsperiode 87,5 Prozent. Ab der zweiten Regulierungsperiode wird der Effizienzwert als gewichteter durchschnittlicher Wert aller in dem bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12, 13 und 14 für die vorangegangene Regulierungsperiode ermittelten und nach § 15 Absatz 1 bereinigten Effizienzwerte (gemittelter Effizienzwert) gebildet. Im vereinfachten Verfahren gelten 5 Prozent der nach § 14 Absatz 1 Nr. 1 ermittelten Gesamtkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 8b bis 16 und Satz 2 bis 4. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten bleiben die Konzessionsabgabe und der Zuschlag aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz unberücksichtigt. Die Bundesnetzagentur übermittelt den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach Satz 2 ermittelten Werte. Die Landesregulierungsbehörden ermitteln einen gemittelten Effizienzwert nach Maßgabe des Satzes 2, soweit sie nicht die von der Bundesnetzagentur ermittelten Werte verwenden.

(3) § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme von § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4, 5 und 8, § 15 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 19, 21 und § 23 Absatz 6 finden im vereinfachten Verfahren keine Anwendung.

(4) Netzbetreiber, die an dem vereinfachten Verfahren teilnehmen wollen, haben dies bei der Regulierungsbehörde jeweils bis zum 31. März des vorletzten der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres zu beantragen; abweichend hiervon ist der Antrag für die erste Regulierungsperiode zum 15. Dezember 2007 zu stellen. Der Antrag nach Satz 1 muss die notwendigen Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 enthalten. Die Regulierungsbehörde genehmigt die Teilnahme am vereinfachten Verfahren innerhalb von vier Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Der Netzbetreiber ist an das gewählte Verfahren für die Dauer einer Regulierungsperiode gebunden. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den von ihr nach Absatz 2 ermittelten gemittelten Effizienzwert spätestens zum 1. Januar des vorletzten der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres. Die Bundesnetzagentur ist über die Entscheidung über den Antrag durch die Landesregulierungsbehörde zu unterrichten.

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zitiert oder wird zitiert von 17 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 32 Übergangsregelungen


(1) Zur erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte sind die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf Tagesneuwertbasis nach § 6 Abs. 3, für den fremdfinanzierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen u

Gasnetzentgeltverordnung - GasNEV | § 32 Übergangsregelungen


(1) Zur erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte nach Absatz 2 sind die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf Tagesneuwertbasis nach § 6 Abs. 3, für den fremdfinanzierten Anteil anschaffungsorientiert
wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 4 Erlösobergrenzen


(1) Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt. (2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regul

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 32 Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde


(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde Entscheidungen durch Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetz

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 9 Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor


(1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von d

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 15 Ermittlung der Ineffizienzen


(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinrei
zitiert 10 andere §§ aus dem .

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 4 Erlösobergrenzen


(1) Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt. (2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regul

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 11 Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile


(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile. (2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus1.gesetzlichen

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 23 Investitionsmaßnahmen


(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Investitionsmaßnahmen für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das national

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 12 Effizienzvergleich


(1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundeswe

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 13 Parameter für den Effizienzvergleich


(1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzvergleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu berücksichtigen. (2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermittelten Kosten anzusetzen. (3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimm

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 19 Qualitätselement in der Regulierungsformel


(1) Auf die Erlösobergrenzen können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen (Qualitätselement). Die Kennzahlenvorgaben sind nach M

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 15 Ermittlung der Ineffizienzen


(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinrei

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 14 Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs


(1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach folgenden Maßgaben ermittelt: 1. Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenprüfu

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 21 Bericht zum Investitionsverhalten


Die Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anforderung der Regulierungsbehörde einen Bericht zu ihrem Investitionsverhalten zu erstellen und der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Der Bericht dient insbesondere dazu, festzustellen, ob die Anreizreguli

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2012 - EnVR 93/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2012 - EnVR 2/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2012 - EnVR 52/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2012 - EnVR 31/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2014 - EnVR 58/12

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2018 - EnVR 1/18

bei uns veröffentlicht am 11.12.2018

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2017 - EnVR 57/15

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2017 - EnVR 17/16

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2016 - EnVR 62/14

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Feb. 2016 - VI-3 Kart 134/12 (V)

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Feb. 2016 - VI-3 Kart 245/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tenor Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, ihren Beschluss vom 23.07.2012, BK 8-11/1870-81, aufzuheben und die Erlösobergrenzen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2012 und 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu festzulegen. D

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Feb. 2016 - VI-3 Kart 139/12 (V)

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Tenor hat der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L., die Richterin am Oberlandesgericht F. und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. K. auf die mündliche Verhandlung am 17. Februar

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Jan. 2016 - VI-5 Kart 33/14 (V)

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Nov. 2015 - VI-3 Kart 94/14 (V)

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Tenor Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 10.02.2014 wird der Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 07.01.2014, BK9-11/8156, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassun

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Nov. 2015 - VI-3 Kart 16/13 (V)

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Tenor Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 04.12.2013, BK 9-11/8141V, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2015 - EnVR 26/14

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Okt. 2015 - VI-3 Kart 163/09 (V)

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 28.01.2009 (BK8-08/1835-11) wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zu 65 % und die Bundesnetzage

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Aug. 2015 - VI-3 Kart 119/14 (V)

bei uns veröffentlicht am 12.08.2015

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 10.04.2014 (Aktenzeichen: 10002915) wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesne

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Nov. 2014 - VI-3 Kart 90/13 (V)

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 8. Mai 2013 (BK8-13/001) wird zurückgewiesen. Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 02. Okt. 2014 - 16 Kart 3/13

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Beschwerdegegnerin hat mit der angegriffenen Festlegung eine generelle Regelung zur Berücksichti

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Okt. 2014 - VI-3 Kart 62/13 (V)

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen vom 02.04.2013 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20.03.2013, BK8-12/011, wird zurückgewiesen. Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesn

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2014 - EnVR 59/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS E n V R 5 9 / 1 2 Verkündet am: 22. Juli 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Stro

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. März 2012 - 202 EnWG 2/11

bei uns veröffentlicht am 15.03.2012

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 29.12.2010 (Az.: 6-4455.4-3/188) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Beschwerdeführerin trägt Kosten des Beschwerdeverfahre

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Jan. 2010 - 202 EnWG 38/09

bei uns veröffentlicht am 14.01.2010

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde/Beschwerdegegnerin vom 21.07.2009 wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin trägt die Gericht

Referenzen

(1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten...
(1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzvergleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu berücksichtigen. (2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermittelten Kosten anzusetzen. (3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimmung der...
(1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach folgenden Maßgaben ermittelt: 1. Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenprüfung nach § 6...
(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend...
(1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach folgenden Maßgaben ermittelt: 1. Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenprüfung nach § 6...
(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile. (2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus1.gesetzlichen Abnahme- und...
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(1) Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt. (2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode...
(1) Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt. (2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode...
(1) Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt. (2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode...
(1) Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt. (2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode...
(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile. (2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus1.gesetzlichen Abnahme- und...
(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile. (2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus1.gesetzlichen Abnahme- und...
(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend...
(1) Auf die Erlösobergrenzen können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen (Qualitätselement). Die Kennzahlenvorgaben sind nach Maßgabe des §...
(1) Auf die Erlösobergrenzen können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen (Qualitätselement). Die Kennzahlenvorgaben sind nach Maßgabe des §...
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anforderung der Regulierungsbehörde einen Bericht zu ihrem Investitionsverhalten zu erstellen und der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Der Bericht dient insbesondere dazu, festzustellen, ob die Anreizregulierung in...
(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Investitionsmaßnahmen für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder...
(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Investitionsmaßnahmen für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder...