Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Nov. 2014 - III-3 Ausl 108/14
Gericht
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die italienische Regierung zum Zwecke der Vollstreckung der gegen ihn durch Urteil des Appellationsgerichts Florenz vom 27. März 1992, rechtskräftig seit dem 6. Juni 1992 (Aktenzeichen Nr. 1279/92 R.Sent; Nr. 1348/91 R.G.), wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie Einfuhr und Besitz von Kokain verhängten Freiheitsstrafe von dreißig Jahren ist zulässig.
2. Die Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 14. August 2014 und den Haftfortdauerbeschluss vom 10. Oktober 2014 werden zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Senat hat gegen den Verfolgten mit Beschluss vom 14. August 2014 die Auslieferungshaft angeordnet und mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 entschieden, dass diese fortdauert.
4Das Auslieferungsersuchen der italienischen Justizbehörden stützt sich auf den Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationsgericht Florenz vom 31. Juli 2014 (Aktenzeichen Nr. 1/89 Registro Estradizione), dem zugrunde liegt der Vollstreckungshaftbefehl des Appellationsgerichts Florenz vom 26. August 1992 (Aktenzeichen Nr. 278/1992). Durch den Europäischen Haftbefehl – ergänzt durch den nicht datierten Vermerk „Darstellung der gegen den Verfolgten zur Last gelegten strafbaren Handlungen“ der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationsgericht Florenz – soll die Verhaftung des Verfolgten zur Vollstreckung der gegen ihn durch Urteil des Appellationsgerichts Florenz vom 27. März 1992, rechtskräftig seit dem 6. Juni 1992 (Aktenzeichen Nr. 1279/92 R.Sent; Nr. 1348/91 R.G.), wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie Einfuhr und Besitz von Kokain verhängten Freiheitsstrafe von dreißig Jahren gesichert werden.
5In dem Urteil werden folgende Taten des Verfolgten festgestellt:
6Der Verfolgte war in der Zeit von jedenfalls September 1988 bis April 1989 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in Rom und Florenz an der Beschaffung von Kokain aus den Niederlanden, Spanien und Südamerika beteiligt, das nach Italien (Florenz) eingeführt wurde, um damit in mehreren italienischen Städten über ein verzweigtes Vertriebsnetz unerlaubt Handel zu treiben. Unter anderem war der Verfolgte an folgenden (versuchten) Taten der Einfuhr und des Handeltreibens beteiligt: 5,17 kg Kokain, die in Florenz am 20. September 1988 von der Polizei beschlagnahmt wurden, sowie weitere 45 kg Kokain, die am 18./19. Oktober 1988 in Spanien von den Ermittlungsbehörden beschlagnahmt wurden.
7Der Verfolgte hat sich mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Auch hat er auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet.
8II.
9Die Auslieferung des Verfolgten an die italienische Regierung zur Vollstreckung der gegen ihn durch Urteil des Appellationsgerichts Florenz vom 27. März 1992, rechtskräftig seit dem 6. Juni 1992, verhängten Freiheitsstrafe ist zulässig.
101.
11Der Europäische Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationsgericht Florenz vom 31. Juli 2014 genügt den formellen Voraussetzungen des § 83a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG.
122.
13Die materiellen Auslieferungsvoraussetzungen sind erfüllt.
14a)
15Der Verfolgte unterliegt gemäß den §§ 78, 2 Abs. 1 und 3 IRG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG der Auslieferung. Er ist nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, sondern nach den Angaben in dem Europäischen Haftbefehl und seinen Angaben bei der richterlichen Vernehmung Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika.
16b)
17Die Straftaten, wegen derer die Auslieferung erfolgen soll, sind auslieferungsfähig. Sie sind auch nach deutschem Recht (§ 129 StGB, §§ 29 ff. BtMG) strafbar, § 3 Abs. 1 IRG, und die Dauer der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe übersteigt das nach § 81 Nr. 2 IRG erforderliche Mindestmaß von vier Monaten.
18c)
19Sonstige Umstände, die der Auslieferung zum Zweck der Strafverfolgung nach §§ 83 IRG, 78, 6 Abs. 2, § 9 oder § 73 Satz 2 IRG entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
20aa)
21Insbesondere ist die Auslieferung mit Blick auf das Vorliegen eines Abwesenheitsurteils nicht gemäß § 83 Nr. 3 IRG unzulässig. Nach den ergänzenden Angaben der Generalstaatsanwaltschaft Florenz vom 7. Oktober 2014 geht der Senat davon aus, dass der Verfolgte nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren hat, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend überprüft wird, und hinsichtlich dessen ihm ein Recht auf Anwesenheit eingeräumt wird. Der insoweit zu beachtende Maßstab ergibt sich aus den zu § 73 IRG entwickelten Grundsätzen. Danach ist die Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils unzulässig, wenn der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des ihn betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm die Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (BGHSt 47, 120 ff. – juris; BVerfG NStZ-RR 2004, 308). Dies folgt aus dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, dessen wesentlicher Kern von Verfassungs wegen zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung wie auch zum völkerrechtlichen Mindeststandard gehört, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich geltenden Rechts bildet (BVerfG a.a.O.), ebenso wie aus Art. 6 Abs. 1 EMRK (BGH a.a.O., Böse in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., 27. Lfg., Juli 2012, IRG, § 83 Rn. 17, jeweils unter Verweis auf EGMR, Urt. v. 12.2.1985, Colozza./.Italien, Ser. A Nr. 89, §§ 29, 31). Erforderlich ist die Gewährleistung eines allein vom Willen der verurteilten Personen abhängigen, eine umfassende Überprüfung des Anklagevorwurfs ermöglichenden, neuen Verfahrens, das nicht nur im Ermessen des zuständigen Gerichts steht (vgl. Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., 2012, IRG, § 83 Rn. 11 m.w.N.).
22Nach den ergänzenden Angaben der italienischen Justizbehörden ist eine solche Überprüfung des Anklagevorwurfs durch den dem Verfolgten zustehenden Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 175 Abs. 2 und Abs. 2 bis CPP in der dort mitgeteilten Fassung gewährleistet. Die von dem Verfolgten hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
23Insbesondere trägt die neue Fassung der Vorschrift den vom BGH (a.a.O.) und vom BVerfG (a.a.O.) gegen die frühere Fassung des Art. 175 CPP formulierten Bedenken in ausreichender Weise Rechnung mit der Folge, dass eine Auslieferung des Verfolgten auch unabhängig von einer seinerzeit geforderten Zusicherung des italienischen Staats nach Art. 3 Abs. 1 S. 2 des 2. ZP-EuAlÜbk zulässig ist. Anders als nach Art. 175 CPP a. F. sind in der nunmehr geltenden Fassung weder die Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung noch die Beweislastverteilung im Hinblick auf deren Voraussetzungen zu Ungunsten des Verfolgten ausgestaltet. Während Art. 175 CPP a. F. dem Verfolgten eine Frist von lediglich zehn Tagen ab Kenntniserlangung von dem Urteil für die Antragstellung gewährte und Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung überdies der dem Verfolgten obliegende Beweis von Negativtatsachen („Nichtkenntnis“ von dem Urteil, „Nichtverschulden“ der Unkenntnis und „Nichtentziehung“ vor dem Verfahren) war, enthalten Art. 175 Abs. 2 und Abs. 2 bis CPP in der nunmehr geltenden Fassung sowohl eine mit 30 Tagen – ausreichend – bemessene Frist zur Antragstellung als auch eine Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Verfolgten. Danach wird der Verurteilte “auf seinen Antrag in die Rechtsmittel- oder Einspruchsfristen wieder eingesetzt, es sei denn, dass dieser in Kenntnis des Verfahrens oder der Verfügung war und freiwillig auf Einspruch oder Rechtsmittel verzichtet hat“. Entgegen der vom Verfolgten vertretenen Auffassung ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Wiedereinsetzung an einer „Kenntnisfiktion“ infolge einer sog. Unerreichbarkeitsfeststellung im italienischen Zustellungsrecht scheitern könnte, da den italienischen Justizbehörden etwa der ihnen obliegende Beweis gelingen könnte, dass der Verfolgte seinerzeit Kenntnis von dem Verfahren hatte. Es kann insoweit insbesondere dahinstehen, ob dem Verfolgten seinerzeit überhaupt ein Pflichtverteidiger wegen sog. Unerreichbarkeit beigeordnet worden war und ob das italienische Zustellungsrecht die „Kenntnisfiktion“ in seiner aktuellen Ausgestaltung auch dann zulässt, wenn keinerlei tatsächlicher Kontakt zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Verfolgten bestand, wovon hier aufgrund der Angaben des Verfolgten im Auslieferungsverfahren ausgegangen werden muss. Jedenfalls ist weder von dem Verfolgten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich eine derartige „Kenntnisfiktion“ auch auf einen freiwilligen Verzicht auf Einspruch oder Rechtsmittel erstrecken könnte. Der Nachweis eben eines solchen freiwilligen Verzichts des Verfolgten obliegt den italienischen Justizbehörden nach der aktuellen Fassung des Art. 175 Abs. 2 S. 1 CPP indeskumulativ zum Nachweis seiner Kenntnis von dem Verfahren bzw. von der Verfügung. Dafür, dass ein solcher Nachweis gelingen könnte, ist nichts ersichtlich.
24Ist mithin davon auszugehen, dass dem Verfolgten vorliegend ein tatsächlich wirksamer, von seinem Antrag abhängiger und nicht im Ermessen der italienischen Justizbehörden stehender Rechtsbehelf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung steht, ist damit gleichzeitig gewährleistet, dass eine umfassende Überprüfung des Abwesenheitsurteils stattfindet.
25Offen bleiben kann, ob diese im Rahmen einer Berufungshauptverhandlung oder in einem neuen erstinstanzlichen Verfahrens stattfindet. Es ist schon in erheblichem Maße fraglich, ob der Einwand des Verfolgten, das Berufungsverfahren nach italienischem Recht biete keine umfassende Überprüfung im Sinne des § 83 Nr. 3 IRG, vom Grundsatz her überhaupt durchgreifen kann. Selbst wenn – wie von dem Verfolgten vorgetragen – im Rahmen des italienischen Berufungsverfahrens (appello, Art. 593 ff. CPP) in der Hauptverhandlung im Regelfall keine erneute Beweisaufnahme stattfindet, so handelt es sich dennoch um ein Rechtsmittel, mit dem sowohl die Tat- als auch die Rechtsfrage der erneuten Prüfung unterworfen werden (vgl. Maiwald, Einführung in das italienische Strafrecht und Strafprozessrecht, 2009, S. 237). Daraus ergibt sich, dass in der Sache eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung des Abwesenheitsurteils stattfindet, im Rahmen derer eine erneute Beweisaufnahme jedenfalls nicht ausgeschlossen ist. Ein solches Verfahren genügt dem Maßstab des § 83 Nr. 3 IRG. Die Vorschrift geht auf Art. 5 Nr. 1 RB-EUHb zurück. Durch dessen Umsetzung in das deutsche Recht sind (zwar) die Voraussetzungen, unter denen ein Abwesenheitsurteil Grundlage der Auslieferung sein kann, an die von Rechtsprechung und Schrifttum zu § 73 IRG entwickelten Grundsätze angenähert worden (vgl. Hackner, a.a.O., § 83 Rn. 11 m.w.N.). Aus eben diesen zu § 73 IRG entwickelten Grundsätzen ergibt sich indes gerade nicht – wie von dem Verfolgten angeführt – ein Anspruch auf ein neues Gerichtsverfahren im Sinne einer vollständigen ersten Tatsachen- und Rechtsinstanz. Vielmehr reicht die wirksame Möglichkeit, sich nach Erlangung der Kenntnis von dem Urteil nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (vgl. BVerfG a.a.O., m.w.N.; BGH a.a.O.). Dass mit der Einführung von § 83 Nr. 3 IRG eine Anhebung des zu § 73 IRG entwickelten Standards verbunden sein sollte, ist nicht ersichtlich (Böse, a.a.O, § 83 Rn. 16 m.w.N.).
26Unabhängig von diesen Erwägungen ergibt sich hier nämlich die umfassende Überprüfung des Vorwurfs gegen den Verfolgten in einem neuen Gerichtsverfahren hinreichend deutlich aus dem Antwortschreiben der Generalstaatsanwaltschaft Florenz vom 7. Oktober 2010. Danach (Seite 1 unter Buchstabe d) besteht für den Fall der Wiedereinsetzung ausdrücklich ein Anspruch des Verfolgten auf eine neue Hauptverhandlung und eine erneute Ladung, und sein Verteidigungsrecht wird dem Verfolgten ohne Vorbehalt zugesichert.
27Auf die weiteren Einwendungen des Verfolgten, insbesondere die Frage, ob er gegebenenfalls einen Anspruch auf Nichtigkeitsfeststellung und/oder auf eine Wiederaufnahme gemäß Art. 603 Abs. 4 CPP hat, kam es nach alledem gleichfalls nicht mehr an. Die Einholung eines Rechtsgutachtens zur aktuellen Rechtslage in Italien war nicht erforderlich.
28bb)
29Im Hinblick auf den zwischen Verurteilung (rechtskräftig seit Juni 1992) und dem Erlass des Europäischen Haftbefehls (vom 31. Juli 2014) liegenden Zeitraum ergibt sich kein Verstoß gegen die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards und den deutschen ordre public. Ein solcher Verstoß könnte nur dann angenommen werden, wenn der Zeitraum zwischen der Verurteilung und dem Eingang des Auslieferungsersuchens, der Entscheidung hierüber und der Überstellung des Verfolgten unter Berücksichtigung von Art und Höhe der verhängten Strafe so außergewöhnlich wäre, dass er jedes hinnehmbare Maß überschritte. Im Hinblick darauf, dass selbst nach deutschem Strafrecht eine Vollstreckungsverjährung hinsichtlich der Verurteilungen noch nicht eingetreten ist (§ 79 Abs. 3 Nr.1 StGB), ist ein solcher Ausnahmefall hier nicht gegeben (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2009 – 2 BvR 257/09 –, juris, m.w.N.).
30cc)
31Das Strafmaß führt gleichfalls nicht zu durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Auslieferung. Eine Auslieferung kann zwar nicht erfolgen, wenn die ihr zugrunde liegenden Akte mit den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar sind, § 73 Abs. 1 IRG. Hierzu zählt der Kernbereich der Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips. Dieser ist indes nicht schon dann betroffen, wenn eine Strafe, die den Verfolgten im ersuchenden Staat erwartet, unter Anlegung der Maßstäbe der deutschen Rechtsordnung von maß- und sinnvollem Strafen als zu hart angesehen wird. Die Auslieferung wird vielmehr erst durch eine Strafe gehindert, die unerträglich hart ist und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt als unangemessen erscheint, oder die als solche grausam, unmenschlich oder erniedrigend ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten weisen einen hohen Unrechtsgehalt auf. Mit dem Konsum von Kokain sind große Gesundheitsgefahren verbunden. Der regelmäßige Konsum dieser Droge bewirkt eine schwere psychische Abhängigkeit und kann – neben zahlreichen körperlichen Folgeschäden – zum Tod führen. Wer durch die Einfuhr dieser Droge eine Vielzahl von Menschen solchen erheblichen Gefahren aussetzt, handelt verwerflich, seine Schuld wiegt schwer und rechtfertigt regelmäßig auch eine sehr strenge Bestrafung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 1994 – 2 BvR 2037/93 –, juris, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 1987 – 2 BvM 2/86 – juris = BVerfGE 75, 1 ff., 16 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 15. August 2006 – 6 Ausl 19/06 – juris; Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15. August 2006 – 2 BvR 1160/06 – juris sowie das dieser Entscheidung zu Grunde liegende Urteil des BGH vom 27. April 2006 – 4 StR 572/05 –, juris = NStZ 2006, 500 f.).
32dd)
33Die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung der über 25 Jahre liegenden zeitigen Freiheitsstrafe verstößt auch im Übrigen nicht gegen den deutschen ordre public (§ 73 S. 2 IRG), demzufolge es zu den elementaren rechtsstaatlichen Anforderungen der Menschenwürde gehört, dass der Verfolgte bei drohender Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe im Mindestmaß von 25 Jahren grundsätzlich die Chance haben muss, deutlich vor Vollstreckungsende in die Freiheit zurückzukehren. Auf § 83 Nr. 4 IRG kommt es insoweit nicht an. § 83 Nr. 4 IRG, der die Verurteilung zu einerlebenslangen Freiheitsstraf voraussetzt, ist bereits dem Wortlaut nach nicht einschlägig, zumal im materiellen Strafrecht (§ 38 Abs. 1 StGB) zwischen der zeitigen Freiheitsstrafe und der lebenslangen Freiheitsstrafe unterschieden wird. Eine Sanktion in der hier gegen den Verfolgten verhängten Höhe ist im Übrigen auch faktisch nicht als lebenslange Freiheitsstrafe zu werten.
34Bei der Prüfung, ob der Verfolgte grundsätzlich die Chance hat, deutlich vor Vollstreckungsende in die Freiheit zurückzukehren, kommt es nicht auf ein justizförmiges Gnadenverfahren an. Ausreichend ist vielmehr, dass das Recht des ersuchenden Staates die Möglichkeit einer Strafrestaussetzung, Begnadigung oder Strafvollzugslockerung mit Freigang, insbesondere bei hohem Alter oder schwerer Erkrankung, kennt und dass hiervon in der Rechtspraxis Gebrauch gemacht wird (vgl. Lagodny in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 73 Rn. 60a m.w.N.). Von einer solchen Möglichkeit und deren Gebrauch in der Rechtspraxis ist vorliegend auszugehen. Der dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Europäische Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationsgericht Florenz vom 31. Juli 2014 enthält unter „h)“ den Hinweis auf das Gesetz Nr. 354 vom 26. Juli 1975 in der geltenden Fassung, welches auch unter Berücksichtigung der Vorstrafen der verurteilten Person eine Reihe von alternativen Maßnahmen zur Strafhaft vorsehe, die im Hinblick auf die bereits verbüßte Strafzeit, den Gesundheitszustand und das Haftverhalten der verurteilten Person angewendet würden. Wie der offiziellen, amtlichen Internetseite des italienischen Justizministeriums (vgl. www.giustizia.it), insbesondere der dort auch in deutscher Sprache abrufbaren „Charta der Rechte und Pflichten der Gefangenen und Internierten“ gemäß Dekret der Justizministerin vom 5. Dezember 2012 („Carta dei diritti e dei doveri dei detenuti e degli internati – Allegato al decreto 5 dicembre 2012“; http://www.giustizia.it/resources/cms/documents/Carta_dei_diritti_tedesco.pdf) gemäß Anhang 2, ordentliches Gesetz, zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem Gesetz Nr. 354 vom 26. Juli 1975 um die „Bestimmungen über die Strafvollzugsordnung und die Vollstreckung der freiheitsentziehenden und freiheitsbeschränkenden Maßnahmen“. Diese sehen unter anderem die Möglichkeit einer deutlichen Strafvollzugslockerung durch Verlegung in den offenen Strafvollzug bei Verurteilung zu einer Strafe von mehr als sechs Monaten nach Verbüßung der Hälfte der Strafe und die bedingte Entlassung bei einer noch nicht verbüßten Reststrafe von bis zu fünf Jahren vor (vgl. S. 17 der deutschen Fassung der genannten Charta) und genügen damit den vorstehend aufgezeigten Anforderungen. Diesbezüglich bedurfte es auch keiner ergänzenden Angaben durch die italienischen Justizbehörden mehr, nachdem der Senat sich aus allgemein zugänglichen Quellen die erforderlichen Angaben zu dem Gesetz Nr. 354 vom 26. Juli 1975 zuverlässig selbst beschaffen konnte. Dass diese Regelungen in der Rechtspraxis auch zur Anwendung kommen, ergibt sich schließlich aus dem Umstand, dass nach dem Dekret vom 5. Dezember 2012 die genannte Charta der Rechte und Pflichten der Gefangenen und Internierten, deren Bestandteil die genannten Möglichkeiten nach dem Gesetz Nr. 354 vom 26. Juli 1975 sind, jedem Gefangenen im Verlaufe des ersten Gesprächs mit dem Direktor oder mit einem Strafvollzugsmitarbeiter bei Eintritt in die Strafvollzugsanstalt ausgehändigt werden soll, um „die beste Ausübung der darin enthaltenen Rechte zu ermöglichen“ (vgl. S. 5 der deutschen Fassung der genannten Charta).
35d)
36Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG gegen die Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung geltend zu machen, lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Das entsprechende Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft 23. Oktober 2014 ist der Beiständin des Verfolgten bekannt gegeben worden. Damit ist dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs in ausreichender Form Genüge getan.
372.
38Auch die Voraussetzungen für die Fortdauer der Auslieferungshaft gemäß § 78 IRG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG liegen vor.
39Die in den Senatsbeschlüssen vom 14. August 2014 und 10. Oktober 2014 angeführten Gründe gelten fort.
40Die Fortdauer der Auslieferungshaft und ihr Vollzug sind auch weiterhin verhältnismäßig. Der Umstand, dass bislang noch nicht über die Auslieferung entschieden worden ist (§ 83 c Abs. 1 IRG), führt nicht dazu, dass der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben wäre. Die Regelung ist ausdrücklich als bloße Sollvorschrift gefasst und enthält keine Sanktionierung einer Missachtung des Beschleunigungsgebotes (vgl. Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 83c, Rn. 4). Dies gilt umso mehr, als die bisherige Verzögerung einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung ihren Grund allein in dem Auslieferungsverfahren selbst hatte, nämlich durch die vor allem gemäß § 83 Nr. 3 IRG erforderlichen weiteren (noch rechtzeitig übermittelten) ergänzenden Angaben durch die italienischen Behörden und deren Prüfung bedingt war. Anhaltspunkte für einen vorwerfbaren Verstoß gegen das im Auslieferungsverfahren geltende Gebot der besonderen Beschleunigung sind nicht erkennbar. Fortdauer und Vollzug der Auslieferungshaft stehen schließlich insbesondere nicht außer Verhältnis zum – erheblichen – Unrechtsgehalt der dem Verfolgten zur Last gelegten Tat.
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Annotations
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:
- 1.
die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten, - 2.
die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, - 3.
die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt, - 4.
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen, - 5.
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und - 6.
die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.
(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.
(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.
(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.
(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.
(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.
(3) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.
(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
- 1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat, - 2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder - 3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.
(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.
(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.
§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass
- 1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist, - 2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt, - 3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates, - 4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.
(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn
- 1.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann, - 2.
der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder - 3.
bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder - 4.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.
(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn
- 1.
die verurteilte Person - a)
rechtzeitig - aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder - bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
- b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
- 2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder - 3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.
(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils
- 1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder - 2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 9 Konkurrierende Gerichtsbarkeit
Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn
- 1.
ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung), einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153a der Strafprozeßordnung) oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder - 2.
die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.
Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.
(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn
- 1.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann, - 2.
der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder - 3.
bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder - 4.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.
(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn
- 1.
die verurteilte Person - a)
rechtzeitig - aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder - bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
- b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
- 2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder - 3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.
(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils
- 1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder - 2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.
Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn
- 1.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann, - 2.
der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder - 3.
bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder - 4.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.
(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn
- 1.
die verurteilte Person - a)
rechtzeitig - aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder - bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
- b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
- 2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder - 3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.
(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils
- 1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder - 2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.
Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.
(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn
- 1.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann, - 2.
der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder - 3.
bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder - 4.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.
(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn
- 1.
die verurteilte Person - a)
rechtzeitig - aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder - bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
- b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
- 2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder - 3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.
(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils
- 1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder - 2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.
Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.
(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt
- 1.
fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren, - 2.
zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren, - 3.
zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, - 4.
fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen, - 5.
drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.
(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht. Die Verjährungsfrist beträgt
- 1.
fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Führungsaufsicht sowie bei der ersten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, - 2.
zehn Jahre bei den übrigen Maßnahmen.
(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen. Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht.
(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.
(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn
- 1.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann, - 2.
der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder - 3.
bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder - 4.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.
(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn
- 1.
die verurteilte Person - a)
rechtzeitig - aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder - bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
- b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
- 2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder - 3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.
(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils
- 1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder - 2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.
(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn
- 1.
gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird, - 2.
die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde, - 3.
dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll, - 4.
nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.
(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn
- 1.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre, - 2.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.
(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.
(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn
- 1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder - 2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.
(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn
- 1.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann, - 2.
der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder - 3.
bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder - 4.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.
(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn
- 1.
die verurteilte Person - a)
rechtzeitig - aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder - bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
- b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
- 2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder - 3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.
(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils
- 1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder - 2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.