Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 83 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn

1.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann,
2.
der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder
3.
bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder
4.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.

(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn

1.
die verurteilte Person
a)
rechtzeitig
aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder
bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.

(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils

1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder
2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.

(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.

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Europarecht: Auslieferung deutscher Staatsangehöriger kraft europäischen Haftbefehls

07.02.2017

Die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen muss einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten. Hierbei ist im Besonderen auf den örtlichen Schwerpunt des strafbaren Handelns abzustellen.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 19 Schuldunfähigkeit des Kindes


Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 29. Okt. 2015 - 2 Ausl. 105/15

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Tenor 1. Die Auslieferung des albanischen Staatsangehörigen A. D.    in die Niederlande zur Vollstreckung der Reststrafe von 1472 Tagen aus der    in dem Europäischen Haftbefehl der Nationalen Staatsanwaltschaft  in    Z. vom 04.07.2013 enthaltenen

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 29. Apr. 2015 - 24 K 385/15.A

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleist

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Nov. 2014 - III-3 Ausl 108/14

bei uns veröffentlicht am 07.11.2014

Tenor 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die italienische Regierung zum Zwecke der Vollstreckung der gegen ihn durch Urteil des Appellationsgerichts Florenz vom 27. März 1992, rechtskräftig seit dem 6. Juni 1992 (Aktenzeichen Nr. 1279/92 R.Sent;

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 08. Okt. 2014 - AuslA 65/14 - 57-

bei uns veröffentlicht am 08.10.2014

Tenor Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Köln auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls  gegen den polnischen Staatsangehörigen J. wird zurückgewiesen. 1                                                        Gründe : 2

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Aug. 2014 - AuslA 45/14 - 32 -

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor Die Auslieferung  des albanischen Staatsangehörigen M. nach Italien zur Vollstreckung der in dem Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft Mailand vom 22.05.2014  enthaltenen Verurteilung durch das Appellationsgericht  Mailand vom

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Apr. 2014 - 1 AK 27/14

bei uns veröffentlicht am 23.04.2014

Tenor 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zur Strafvollstreckung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in P. vom 12. Mai 2010 wird für nicht zulässig erklärt. 2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 21. M

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Jan. 2013 - 1 AK 76/12

bei uns veröffentlicht am 22.01.2013

Tenor 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nancy vom 12. Oktober 2012 (N´Parquet: 1029100014 - N´Instruction; JIRSCC 10/06) wird für

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 10. Mai 2012 - 1 Ausl A 54/12

bei uns veröffentlicht am 10.05.2012

Tenor Gegen den Verfolgten wird zum Zwecke der Auslieferung an die Republik Kosovo vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Gründe I. 1 Dem Senat liegt, zugeleitet über das Landeskriminalamt und die Generalstaatsanwaltschaft, ein

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 20. Juli 2011 - 1 Ausl A 76/11

bei uns veröffentlicht am 20.07.2011

Tenor 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zur Vollstreckung der im Europäischen Haftbefehl des Kreisgerichts in Jelenia Gora vom 13. Dezember 2007 – III Kop 88/07 – aufgeführten Strafe aus dem Urteil des Kreisgerichts Kam

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Okt. 2006 - 3 Ausl. 52/06; 3 Ausl 52/06

bei uns veröffentlicht am 26.10.2006

Tenor Gegen den Verfolgten, einen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden polnischen und deutschen Staatsangehörigen, liegt ein 2006 erlassener Europäischer Haftbefehl des Landgerichts Z. G./Republik Polen vor. Grundlage des Europäischen Haftbefe

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Mai 2006 - 1 AK 25/05

bei uns veröffentlicht am 16.05.2006

Tenor 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Mazedonien aufgrund des Auslieferungsersuchens der mazedonischen Justizbehörden vom 29. Juni 2005 wird für zulässig erklärt. 2. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern. Gründe   I. 1 Der si

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Feb. 2005 - 1 AK 24/04

bei uns veröffentlicht am 23.02.2005

Tenor 1. Der Auslieferungshaftbefehl des Senates vom 03. November 2004 wird aufgehoben, soweit dieser Verurteilungen a. des Berufungsgerichts in M./Italien vom 09. April 1996 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten),

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 28. Jan. 2005 - 3 Ausl 76/03

bei uns veröffentlicht am 28.01.2005

Tenor Gründe   1  2 Zum Sachverhalt: 3 Auf einer Urlaubsreise beging der Verfolgte am 30. Juli 2003 in S./Ungarn einen Raub, wurde von der ungarischen Polizei gefasst und vom Stadtgericht S. am 01. August 2003 zu einer Frei

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Sept. 2004 - 1 AK 42/03

bei uns veröffentlicht am 22.09.2004

Tenor Es wird festgestellt, dass hinsichtlich des Auslieferungs-/Weiterlieferungsersuchens der italienischen Justizbehörden vom 11. November 2003 eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist. Gründe   1  Aufgrund des zu

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Sept. 2004 - 1 AK 6/04

bei uns veröffentlicht am 14.09.2004

Tenor 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Italien zur Strafvollstreckung wird gemäß dem Auslieferungsersuchen der italienischen Justizbehörden vom 07. April 2004 für zulässig erklärt, soweit dies a. das Urteil des Ermitt

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Sept. 2004 - 1 AK 0/04

bei uns veröffentlicht am 14.09.2004

Tenor 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Italien zur Strafvollstreckung wird gemäß dem Auslieferungsersuchen der italienischen Justizbehörden vom 07.April 2004 für zulässig erklärt, soweit dies a. das Urteil des Ermittlungsrichters beim Lan

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Sept. 2004 - 3 Ausl 80/04

bei uns veröffentlicht am 07.09.2004

Tenor Der Verfolgte, dessen Auslieferung zur Strafverfolgung an Griechenland in Betracht kommt, ist in Auslieferungshaft zu nehmen. Gründe

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