Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Jan. 2015 - II-8 UF 189/14

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2015:0113.II8UF189.14.00
bei uns veröffentlicht am13.01.2015

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Höchster Pensionskasse VVaG wird der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken – Familiengericht – vom 23.05.2012 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Absatz 2. des Tenors) wie folgt ergänzt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Höchster Pensionskasse VVaG, Frankfurt am Main, (Mitgliedsnummer …) zugunsten der Antragsgegnerin nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Höchster Pensionskasse (Stand: 01.03.2014) ein Anrecht in Höhe von 8.016,50 Euro, bezogen auf den 31.08.2011, übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

II.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, im Übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.245,00 Euro festgesetzt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

1Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen über

1.
die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),
2.
die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse (§ 90),
3.
die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen,
4.
die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),
5.
den Stand des Altersvorsorgevermögens,
6.
den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2 Satz 1), sofern er diesen von der zentralen Stelle mitgeteilt bekommen hat, und
7.
die Bestätigung der durch den Anbieter erfolgten Datenübermittlung an die zentrale Stelle im Fall des § 10a Absatz 5 Satz 1.
2Einer jährlichen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn zu Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 keine Angaben erforderlich sind und sich zu Satz 1 Nummer 3 bis 5 keine Änderungen gegenüber der zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben.3Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 nur hinsichtlich der Angabe nach Satz 1 Nummer 6 nicht vor und wurde die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen Zulageberechtigtem und Anbieter beendet, weil
1.
das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen wurde oder
2.
das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde,
bedarf es keiner jährlichen Bescheinigung, wenn der Anbieter dem Zulageberechtigten in einer Bescheinigung im Sinne dieser Vorschrift Folgendes mitteilt: „Das Wohnförderkonto erhöht sich bis zum Beginn der Auszahlungsphase jährlich um 2 Prozent, solange Sie keine Zahlungen zur Minderung des Wohnförderkontos leisten.“4Der Anbieter kann dem Zulageberechtigten mit dessen Einverständnis die Bescheinigung auch elektronisch bereitstellen.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 599/10
vom
7. März 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für die Beschwerdebefugnis eines berufsständischen Versorgungsträgers ist sein
rechtliches Interesse an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs
maßgeblich; nicht entscheidend ist, ob die im Streit stehende
Anwartschaft vom Gericht zu hoch oder zu gering bemessen worden ist (im Anschluss
an Senatsbeschluss vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ
1981, 132).

b) Bei der Kürzung des Versorgungsanrechts des Ausgleichspflichtigen wegen eines
von ihm nach Ende der Ehezeit in Anspruch genommenen, vorzeitigen Altersruhegeldes
handelt es sich nicht um eine auf die Ehezeit zurückwirkende und damit
zu berücksichtigende Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG.
BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 - OLG Stuttgart
AG Esslingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2012 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des 17. Familiensenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.410 €

Gründe:

I.

1
Die im Juni 1991 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund des im September 2009 zugestellten Scheidungsantrags am 11. Februar 2010 geschieden. Der Antragsteller bezieht seit 1. Januar 2010 bei der weiteren Beteiligten , der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (im Folgenden: Beteiligte) ein vorgezogenes Altersruhegeld. Unter Berücksichtigung des für die Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes anfallenden Abschlags beläuft sich der für die Ehezeit maßgebliche Ausgleichswert nach den Auskünften der Beteiligten auf 492,80 €. Ohne diesen Abschlag beträgt der zugunsten der Antragsgegnerin zu übertragende Wert 536,23 €.
2
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich bezogen auf die Altersversorgung des Antragstellers bei der Beteiligten auf der Grundlage der den Abschlag für das vorgezogene Altersruhegeld berücksichtigenden Auskunft durchgeführt und somit der Antragsgegnerin im Wege der internen Teilung ein Anrecht in Höhe von 492,80 € monatlich, bezogen auf den 31. August 2009, übertragen. Die von der Beteiligten eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
4
Gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ist das ab 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht, also das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 - FamFG) sowie das Gesetz über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700 - Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG), anwendbar, weil das Versorgungsausgleichsverfahren nach dem 1. September 2009 abgetrennt worden ist.
5
1. Die bezogen auf das bei der Beteiligten bestehende Versorgungsanrecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft; die Beteiligte ist zudem beschwerdebefugt.
6
a) Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 70 Abs. 1 FamFG; das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Auch wenn dies im Tenor nicht deutlich wird, hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde allerdings nur hinsichtlich der Bewertung des bei der Beteiligten bestehenden Anrechtes zugelassen. Das folgt aus der Begründung der Entscheidung , wonach das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde lediglich insoweit zugelassen hat, als es aufgrund der Neuregelung des § 5 Abs. 2 VersAusglG abweichend von der zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des Senats entschieden hat. Damit ist allein die Frage angesprochen, ob der Umstand, dass der Antragsteller ein vorgezogenes Altersruhegeld bezieht und deshalb einen Abschlag auf sein Anrecht hinzunehmen hat, bei der Bewertung seines Versorgungsanrechtes zu Lasten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen ist. Die Zulassung beschränkt sich somit auf die bei der Beteiligten bestehende Versorgung. Eine solche Beschränkung der Zulassung ist zulässig, weil mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 die früher notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte aufgehoben wurde und einzelne Versorgungsanrechte nunmehr isoliert ausgeglichen werden (Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 8 und vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - FamRZ 2011, 1785 Rn. 6).
7
b) Die Beteiligte ist auch beschwerdebefugt. Der Beschwerdebefugnis steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin (erst) bei antragsgemäßer Entscheidung ihren Angaben zufolge "versicherungsmathematisch belastet wird".
8
Der Senat hat bereits entschieden, dass es für die Beschwer eines Sozialversicherungsträgers nicht entscheidend ist, ob die übertragenen oder zu begründenden Anwartschaften vom Gericht zu hoch oder zu gering bemessen worden sind. Die gegenteilige Auffassung stelle allein auf die finanziellen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs ab und lasse das rechtliche Interesse der zu beteiligenden Sozialversicherungsträger an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs außer Betracht (Senatsbeschluss vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 133; s. auch Senatsbeschlüsse vom 11. April 1984 - IVb ZB 87/83 - FamRZ 1984, 671 und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - FamRZ 2009, 853 Rn. 12; OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 984, 985).
9
Zwar handelt es sich bei der Rechtsbeschwerdeführerin nicht um einen Sozialversicherungsträger und auch nicht um den Träger einer beamtenrechtlichen Versorgung (s. dazu Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - FamRZ 2009, 853), sondern um eine berufsständische Versorgungsanstalt des öffentlichen Rechts. Diese nimmt für die Altersversorgung der bei ihr Versicherten jedoch eine vergleichbare Stellung wie die vorgenannten Versorgungsträger ein. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind die Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung grundsätzlich von der Rentenversicherungspflicht befreit. Ferner zählt der Gesetzgeber sie zu den Regelsicherungssystemen im Sinne des § 32 VersAusglG, auf die er die Anpassungen nach Rechtskraft (§ 32 ff. VersAusglG, bislang §§ 4 bis 10 VAHRG) und Abänderungen des Wertausgleichs bei der Scheidung (§§ 225, 226 FamFG; bislang § 10 a VAHRG) beschränkt hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 42 und 72).
10
Im Übrigen lässt sich wegen der Ungewissheit des zukünftigen "Versicherungsverlaufs" regelmäßig nicht feststellen, wie sich die angegriffene Entscheidung im konkreten Fall tatsächlich für den Versorgungsträgers auswirken wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - FamRZ 2009, 853 Rn. 12).
11
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
12
a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Hinsichtlich der bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtslage sei im Fall vorzeitigen Rentenbeginns § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB so auszulegen, dass die Veränderung des Zugangsfaktors bei der Berechnung des Ehezeitanteils außer Betracht bleibe, wenn die Zeit vorzeitigen Rentenbezugs so wie hier außerhalb der Ehezeit liege. Dieser differenzierten Betrachtungsweise zum alten Recht stehe nun der Wortlaut des § 5 Abs. 2 VersAusglG entgegen. Danach seien rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkten, zu berücksichtigen. Bei dem Absenken der Versorgung durch vorgezogenen Altersruhegeldbezug handele es sich um eine tatsächliche Veränderung, die die Ausgleichsberechtigte auch im Falle einer intakten und fortgeführten Ehe bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mitzutragen hätte. Sie müsse daher auch bei Durchführung des Versorgungsausgleichs mitgetragen werden, da andernfalls der Grundsatz der Halbteilung verletzt würde. Dies könnte lediglich in Extremfällen mit Schädigungsabsicht anders zu beurteilen sein, wofür hier keinerlei Anhaltspunkte vorlägen.
13
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
14
aa) Gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Dabei überträgt das Familiengericht grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 VersAusglG für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung). Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils gemäß § 39 Abs. 1 VersAusglG dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße. Diese unmittelbare Bewertung ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkte oder Leistungszahlen bestimmend ist.
15
Schließlich ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung das Ende der Ehezeit, § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen.
16
bb) Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Maßgeblich für den Versorgungsausgleich ist das in der Ehezeit tatsächlich erworbene Anrecht des Antragstellers. Der Abschlag, der dadurch entstanden ist, dass der Antragsteller nach Ende der Ehezeit vorzeitig Altersruhegeld in Anspruch genommen hat, bleibt dagegen unberücksichtigt.
17
(1) Die Ermittlung der im Streit stehenden, berufsständischen Anwartschaft des Antragstellers unterliegt - wie die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 43 Abs. 1 VersAusglG - der unmittelbaren Bewertung nach § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG.
18
Während sich die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach persönlichen Entgeltpunkten und aktuellem Rentenwert richten (§§ 63, 66, 68 SGB VI), bemessen sich die bei der Beteiligten bestehenden Anrechte nach Leistungszahlen und Punktewerten (§ 28 der Satzung der Beteiligten). Der Senat hat bereits im Jahr 2005 (also noch zum alten Recht) entschieden, dass wegen dieser strukturellen Gemeinsamkeiten zwischen den jeweiligen Syste- men die bei der Beteiligten erworbenen Versorgungsanrechte nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen sind (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455).
19
Danach ist im vorliegenden Fall für die Bewertung der Anwartschaft die in der Ehezeit vom Versorgungsausgleichsverpflichteten erworbene Summe der Jahresleistungszahlen von 1.334,58 % maßgeblich, was ausweislich der Versorgungsauskunft der Beteiligten vom 8. April 2010 unter Berücksichtigung des zum Ehezeitende geltenden "Punktwertes" von 80,36 € einer Anwartschaft während der Ehezeit von 1.072,47 €, und damit einem Ausgleichswert von 536,23 € entspricht.
20
(2) Die Berücksichtigung eines Abschlags für das nach der Ehezeit in Anspruch genommene vorzeitige Altersruhegeld kommt nicht in Betracht.
21
(a) Unter Berücksichtigung dieses Abschlags beliefe sich der für die Ehezeit maßgebliche Ausgleichswert nach der Versorgungsauskunft der Beteiligten auf den - von den Instanzgerichten ihrer Entscheidung zugrunde gelegten - Betrag von 492,80 €. Die Höhe des Abschlags beruht darauf, dass der Antragsteller 27 Monate vor der regulären Altersgrenze in Ruhestand gegangen ist, weshalb für jeden dieser Monate gemäß § 29 Abs. 5 der Satzung ein Abschlag von 0,3 %, insgesamt also 8,10 % vorzunehmen war.
22
(b) Schon nach altem Recht schloss § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB für die gesetzliche Rentenversicherung eine Berücksichtigung des Abschlags aus. Danach war bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters ergäbe. Der Zugangsfaktor sah gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Kalendermonat einen Abschlag von "0,003 niedriger als 1,0" vor. Die Regelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, die nunmehr von § 109 Abs. 6 SGB XI fortgeschrieben wird, hat der Senat im Wesentlichen bestätigt (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457). Nur für die Fälle, in denen der Ausgleichspflichtige bereits während der Ehezeit vorzeitiges Altersruhegeld bezogen hat, hat der Senat hiervon Ausnahmen zugelassen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457).
23
Ferner hat der Senat entschieden, dass § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach das gesetzliche Rentenanrecht aus der ungekürzten Altersrente zu bewerten sei, Ausdruck eines allgemeinen Bewertungsprinzips sei, das ebenso für die Bewertung anderer Versorgungsanrechte gelte (Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 23/08 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 14; s. auch Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Die erst nach dem Ehezeitende getroffene Entscheidung des Ausgleichspflichtigen, die vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in Anspruch zu nehmen, habe zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr und müsse daher bei der Bewertung des Rentenanrechts außer Betracht bleiben (Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 23/08 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 15).
24
(c) Diese Maßstäbe gelten entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch für das neue Recht.
25
(aa) Dies ergibt sich bereits aus § 109 Abs. 3 SGB VI, der nach dem oben Gesagten auf die von der Beteiligten gewährten Versorgungsanrechte entsprechend anzuwenden ist. Danach errechnen sich die gemäß § 39 VersAusglG zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (s. auch MünchKomm-BGB/Weber 5. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 23 f.; Hauß/Eulering Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis Rn. 484 und Norpoth in Erman BGB 13. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 10).
26
(bb) Dem steht § 5 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen. Dessen Satz 1 besagt, maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Nach Satz 2 sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen.
27
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts handelt es sich bei dem nach Ende der Ehezeit aufgenommenen Bezug eines vorzeitigen Altersruhegeldes und der damit einhergehenden Reduzierung der ursprünglichen Rentenanwartschaft weder um eine rechtliche noch um eine tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG.
28
Die Norm eröffnet die Möglichkeit, nachehezeitliche Veränderungen auch bereits bis zur letzten Tatsachenentscheidung im Erstverfahren zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - juris Rn. 23). Nicht zu berücksichtigen sind danach jedoch nachehezeitliche Veränderungen, die keinen Bezug zur Ehezeit haben (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Eine Berücksichtigung solcher individueller, nachehelicher Umstände würde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ausdrücklich zu Eigen gemacht hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 49), gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG verstoßen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - juris Rn. 28). Demgemäß ist in der Gesetzesbegründung zum Gesetz über den Versorgungsausgleich ausdrücklich ausgeführt, dass bei einer nach Ehezeit getroffenen Entscheidung für den vorzeitigen Ruhestand die Abschläge schon deshalb außer Betracht bleiben müssten, weil insoweit der Bezug zur Ehezeit fehle (BT-Drucks. 16/10144 S. 80 zu § 41 VersAusglG).
29
Soweit das Beschwerdegericht meint, bei dem Abschlag handele es sich um eine tatsächliche Veränderung, die die Ausgleichsberechtigte auch im Falle einer intakten und fortgeführten Ehe bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand des Antragstellers mitzutragen gehabt hätte, verkennt es, dass sie in diesem Fall auch an der Rentenzahlung partizipiert hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 15).
30
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts erfordert es auch der Halbteilungsgrundsatz nicht, den auf einer individuellen nachehezeitlichen Entscheidung des Antragstellers beruhenden Versorgungsabschlag zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 23/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). Der Umstand, dass dem Antragsteller nach durchgeführtem Versorgungsausgleich bezogen auf den Ehezeitanteil weniger verbleibt als der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin, beruht auf seinem Entschluss, bereits im Alter von 62 Jahren vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen und damit in den Genuss eines verlängerten Rentenbezugs zu kommen.
31
3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil der Senat in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden kann. Zwar ergibt sich aus der Versorgungsauskunft der Beteiligten vom 8. April 2010, die das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, neben der von den Instanzgerichten in Bezug genommen Berechnung des ehezeitanteiligen vorgezogenen Altersruhegeldes nach § 29 Abs. 5 der Satzung auch die Berechnung des Ausgleichswertes aufgrund der ungekürzten Versorgung. Jedoch ist weder festgestellt noch aus der Akte ersichtlich, welche Fassung der Satzung die Instanzgerichte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben. Wie der Senat nach Erlass der Beschwerdeentscheidung entschieden hat (Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.), ist es bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG jedoch geboten , im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt.
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Esslingen, Entscheidung vom 15.07.2010 - 2 F 891/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.10.2010 - 17 UF 222/10 -

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. März 2014 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 5. November 2013 teilweise abgeändert und im dritten Absatz der Beschlussformel wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2 (Deutsche Telekom AG) aus der ihm zugesagten ZU-Parallelverpflichtung (Vers.-Nr.: RNTr.        ) und zulasten seines parallelverpflichteten Anrechts bei der weiteren Beteiligten zu 1 (Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost) aus der Zusage nach VAP-Satzung (Vers.-Nr.           ) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.215,24 € bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 30. November 2012 begründet. Die weitere Beteiligte zu 2 (Deutsche Telekom AG) wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,14 % Zinsen seit dem 1. Dezember 2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe

I.

1

Auf den am 18. Dezember 2012 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 18. Dezember 1987 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Dezember 1987 bis 30. November 2012; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann darüber hinaus Anrechte bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (im Folgenden: VAP) mit einem Rentenwert von 66,20 € und einem Ausgleichswert als Kapitalwert von 3.215,24 €. Zwecks Erfüllung des Rentenanspruchs übernahm die Deutsche Telekom AG eine Parallelverpflichtung im Wege der Direktzusage mit einem Kapitalwert von 6.430,48 € und einem Ausgleichswert von 3.215,24 €.

2

Das Familiengericht hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechte intern sowie das vom Ehemann bei der Deutschen Telekom AG erworbene Anrecht extern geteilt. Gegen diese Entscheidung hat die VAP Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, in die Beschlussformel aufzunehmen, dass auch das bei ihr noch bestehende parallelverpflichtende Anrecht extern geteilt werde. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der VAP.

II.

3

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der VAP ergibt sich daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 3 mwN).

4

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

5

a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde der VAP sei unzulässig, da sie weder am Verfahren zu beteiligen sei noch durch die angefochtene Entscheidung beschwert werde. Nach § 219 Nr. 2 FamFG seien nur solche Versorgungsträger zu beteiligen, bei denen ein Anrecht bestehe, das intern oder extern zu teilen sei. Das betreffe hier nur die Deutsche Telekom AG, bei der das aktuelle Anrecht bestehe und die den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen habe. Die Leistungspflicht der Deutschen Telekom AG überlagere gegenwärtig die Leistungspflicht der VAP. Der Ausgleich des Anrechts bei der Deutschen Telekom AG ziehe gemäß Ziffer 4.1.1. ihrer Teilungsordnung das Erlöschen des bei der VAP bestehenden ruhenden Anrechts gemäß § 65 Abs. 5 Satz 3 VAP-Satzung nach sich. Rechtstechnisch bedeute dies, dass im Umfang der externen Teilung das Anrecht bei der Deutschen Telekom AG durch den Versorgungsausgleich erlösche, das Anrecht bei der VAP hingegen nur als Folge des Versorgungsausgleichs, ohne unmittelbar in den Versorgungsausgleich einbezogen und Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens zu sein.

6

b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

aa) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht die VAP als nicht verfahrensbeteiligt angesehen. Unabhängig von der Frage, ob die VAP gemäß § 219 Nr. 2 FamFG beteiligt werden musste, ist sie im ersten Rechtszug beteiligt worden. Sie hat über die mit der Verwaltung ihrer Rentenbestände beauftragte Deutsche Post AG eine Versorgungsauskunft über das bei ihr bestehende Anrecht erteilen lassen und ist daraufhin als "weitere Beteiligte" in das Rubrum der amtsgerichtlichen Entscheidung in der Form des Berichtigungsbeschlusses aufgenommen worden. Darin drückt sich ihre Beteiligtenstellung im ersten Rechtszug aus, auch wenn das bei ihr bestehende Anrecht weder bei der Scheidung ausgeglichen noch gemäß § 224 Abs. 4 FamFG als noch nicht ausgeglichen benannt worden ist.

8

bb) Die VAP ist auch beschwerdebefugt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Sozialversicherungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt. Dasselbe gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Versorgungsausgleich am 1. September 2009 für die nunmehr unmittelbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogenen betrieblichen Versorgungsträger (Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 -FamRZ 2012, 851 Rn. 7 ff. und vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588/11 - FamRZ 2013, 207 Rn. 9 ff.).

9

Die Beschwerdebefugnis setzt nicht voraus, dass ein bei dem Versorgungsträger bestehendes Anrecht durch die anzufechtende Entscheidung tatsächlich geteilt worden ist; vielmehr ist ein Versorgungsträger auch dann beschwerdebefugt, wenn er geltend macht, ein bei ihm bestehendes Anrecht hätte in den Versorgungsausgleich einbezogen werden müssen.

10

cc) Die Beschwerde der VAP ist auch begründet, weil die bei ihr bestehende Parallelverpflichtung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.

11

Anrechte im Sinne des § 2 Abs. 1 VersAusglG sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen (§ 2 Abs. 2 VersAusglG).

12

Diese Merkmale werden durch das bei der VAP bestehende Anrecht erfüllt. Die VAP ist eine Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes, deren Zweckbestimmung darin liegt, den bei ihr Versicherten und deren Hinterbliebenen im Wege einer privatrechtlichen Versicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die bei ihr begründeten Rentenansprüche waren deshalb schon nach dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Recht durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 24 f.). Sie unterfallen ebenso dem Versorgungsausgleich nach heutigem Recht.

13

Zwar ruht der Anspruch gegen die VAP insoweit, als der Berechtigte aufgrund einer bestehenden Parallelverpflichtung - hier der Deutschen Telekom AG - laufende oder kapitalisierte Versorgungs- oder versorgungsähnliche Bezüge erhält (§ 33 Abs. 2 Satz 1 VAP-Satzung). Gleichwohl hat der Senat bereits zum früheren Versorgungsausgleichsrecht entschieden, dass das bei der VAP begründete Anrecht auf eine Zusatzrente selbstständig neben dem bei der Parallelverpflichteten begründeten Anrecht auf eine Betriebsrente besteht, so dass beide Anrechte nebeneinander in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen sind und die bei der VAP begründete Zusatzrente zum Versorgungsausgleich herangezogen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 24).

14

Das Ruhen des Leistungsanspruchs gegenüber der VAP führt nämlich nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs dem Grunde nach. Es bedeutet vielmehr, dass das Stammrecht grundsätzlich erhalten bleibt, die sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche auf die jeweilige Einzelleistung aber nicht entstehen. Dem Grunde nach bestehen die Verpflichtungen der VAP weiter, die VAP wird nur in Höhe der erteilten Parallelzusage von der Verpflichtung zur Leistung freigestellt. Das Instrument der Parallelverpflichtung erfüllt damit die Funktion einer Anrechnungsvorschrift (Hofbauer/Dembski Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost [Stand: Juni 2005] § 33 Rn. 60). Auch im neuen Versorgungsausgleichsrecht sind deshalb beide Anrechte parallel zu berücksichtigen, selbst wenn dem bei der VAP bestehenden Anrecht faktisch nur noch die Bedeutung einer Ausfallhaftung zukommt.

15

Bei einer internen Teilung, welche im Falle einer Überschreitung der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG genannten Wertgrenzen vorzunehmen wäre, müssten - schon um dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein "entsprechend gesichertes" Anrecht zu übertragen, wie § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG es verlangt - beide Anrechte intern geteilt werden. Ebenso müssen bei der externen Teilung beide Anrechte geteilt werden, um die Gestaltungswirkung der Anrechtsteilung auch für das bei der VAP bestehende Anrecht herbeizuführen.

16

Allerdings kann die VAP nicht (mit-)verpflichtet werden, den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG geschuldeten Ausgleichswert als Kapitalbetrag zu zahlen. Denn in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 1 VAP-Satzung ruht auch dieser Anspruch, soweit die Deutsche Telekom AG die gegen sie nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, § 222 Abs. 3 FamFG ergehende Zahlungsanordnung erfüllt, wovon auszugehen ist.

17

3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da diese zur Entscheidung reif ist. Danach ist die externe Teilung des im Rahmen der Parallelverpflichtung bei der VAP bestehenden Anrechts in die Beschlussformel aufzunehmen.

Dose                               Weber-Monecke                       Schilling

           Nedden-Boeger                                  Guhling

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

Zu beteiligen sind

1.
die Ehegatten,
2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 353/13
vom
4. Juni 2014
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 2 Satz 1
Der Elternteil, dem u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden ist,
der aber noch über Teilbereiche des Sorgerechts verfügt, ist in dem von den
Pflegeeltern und dem Ergänzungspfleger geführten Verfahren auf Anordnung
des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie nach § 1632 Abs. 4 BGB grundsätzlich
zu beteiligen.
BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - OLG München
AG München
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2014 durch den Vorsitzenden
Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 5 wird der Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2013 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 10. April 2013 dahin abgeändert, dass die weitere Beteiligte zu 5 zu dem Verfahren hinzuzuziehen ist. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:


I.

1
Die Beteiligte zu 5 (im Folgenden: Mutter) erstrebt mit ihrer Rechtsbeschwerde ihre Beteiligung in einem - ihre minderjährige Tochter betreffenden - Kindschaftsverfahren.
2
Der Mutter, die für ihre im August 2006 geborene Tochter allein sorgeberechtigt war, wurde mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 das Recht zur Aufenthaltsbestimmung , zur Zuführung zu medizinischen Behandlungen, zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach § 27 ff. SGB VIII, zur Ausbildungsund Berufswahl und zur Regelung der Passangelegenheiten entzogen. Zum Ergänzungspfleger wurde die Beteiligte zu 3 bestellt. Das Kind befindet sich bereits seit Januar 2011 bei Pflegeeltern. Der Ergänzungspfleger beabsichtigt, es aus der Pflegefamilie herauszunehmen und in einem Kinderheim unterzubringen , weil die Pflegeeltern mit der leiblichen Mutter konkurrierten und den Umgang des Kindes mit ihr ablehnten.
3
Die Pflegeeltern haben beim Amtsgericht beantragt, den Verbleib des Kindes bei ihnen anzuordnen. Den Antrag der Mutter, sie an diesem Verfahren zu beteiligen, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. April 2013 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 hat es den Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern bis auf weiteres angeordnet; die (übrigen) Beteiligten haben auf Rechtsmittel verzichtet. Das Oberlandesgericht hat die gegen den erstgenannten Beschluss gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Mutter mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
5
1. Dass das Amtsgericht die Verbleibensanordnung bereits erlassen hat und die übrigen Beteiligten auf ein Rechtsmittel hiergegen verzichtet haben, lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Mutter für die Rechtsbeschwerde nicht entfallen. Denn ohne eine erforderliche Beteiligung der Mutter wäre die Ent- scheidung des Amtsgerichts nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Durch eine unterbliebene Beteiligung würde die Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache zwar nicht nichtig, aber anfechtbar (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 17. Aufl. § 7 Rn. 20).
6
2. Die Mutter hätte entgegen der Auffassung der Instanzgerichte an dem Verfahren beteiligt werden müssen.
7
a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass es lediglich um die Frage gehe, ob das Kind in der jetzigen Pflegefamilie verbleiben oder in eine andere Pflegestelle wechseln solle. Damit sei nur die Frage seines Aufenthalts verfahrensgegenständlich. Hiervon sei das Sorgerecht der Mutter nicht betroffen, weil ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht bereits entzogen worden sei und dieser Entzug von dem vorliegenden Verfahren unberührt bleibe. Eine Rückkehr in den mütterlichen Haushalt sei derzeit auch nach der Einschätzung der Mutter ausgeschlossen. Ein durch Abstammung begründetes Elternrecht werde bei der vorliegenden Fallkonstellation gerade nicht unmittelbar beeinträchtigt.
8
b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
9
aa) Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind als sogenannte Mussbeteiligte diejenigen hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit stellt die Regelung klar, dass eine Beteiligung nur dann zu erfolgen hat, wenn subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sind. Gemeint ist hiermit eine direkte Auswirkung auf eigene materielle , nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Es genügt nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden. Nicht ausreichend sind des Weiteren rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die lediglich tat- sächlich "präjudizielle" Wirkung auf andere, gleich gelagerte Fälle (BT-Drucks. 16/6308 S. 178).
10
bb) Die Voraussetzungen für eine Beteiligung sind hier erfüllt.
11
(1) Die Mutter ist nach wie vor Sorgerechtsinhaberin. Auch wenn ihr bereits erhebliche Teile des Sorgerechts entzogen worden sind, wird sie durch die Entscheidung über die Verbleibensanordnung unmittelbar in dem ihr verbliebenen Sorgerecht aus § 1626 Abs. 1 BGB und damit in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG betroffen. Dies unterscheidet den Fall von der vom Beschwerdegericht angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 2011, 1666). Denn dort war der Mutter die elterliche Sorge insgesamt entzogen worden. Die Frage, ob das Elternrecht auch eine Beteiligung erfordert , wenn dem betroffenen Elternteil das gesamte Sorgerecht entzogen worden ist, muss hier jedoch nicht entschieden werden.
12
Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Mutter das Recht zur Erziehung ihres Kindes sowie etwa die Vermögensorge verblieben sind. Dabei ist das in § 1631 Abs. 1 BGB geregelte Recht auf Erziehung ein wesentlicher Bestandteil der Personensorge (NK-BGB/Rakete-Dombek 3. Aufl. § 1626 Rn. 11).
13
Zwar hat das Verfahren über die Verbleibensanordnung - wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt - in erster Linie den Aufenthalt des Kindes zum Gegenstand, dessen Bestimmung der Mutter entzogen ist. Das ändert indes nichts daran, dass die Entscheidung darüber, wo das Kind verbleibt, die Mutter unmittelbar in der Ausübung des ihr verbliebenen Sorgerechts und damit in ihrem Elternrecht betrifft. Das zeigt sich nicht zuletzt darin, dass es für die Erziehung des Kindes und die Möglichkeit der Mutter, hierauf Einfluss nehmen zu können, von erheblicher Bedeutung ist, ob es bei Pflegeltern oder etwa in ei- nem Heim aufwächst. Auch wenn das Recht zur Bestimmung des Kindesaufenthalts eng mit der Wahrnehmung der Erziehung des Kindes verknüpft ist (vgl. MünchKommBGB/Huber 6. Aufl. § 1631 Rn. 15), führt die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht dazu, dass damit zugleich das Recht auf Erziehung entzogen wäre. Dies ergibt sich bereits daraus, dass beide Teilbereiche in § 1631 Abs. 1 BGB selbständig nebeneinander stehen.
14
(2) Hinzu kommt, worauf die Rechtsbeschwerde ebenfalls zu Recht hinweist , dass es die - der Einleitung des vorliegenden Kindschaftsverfahrens vorangegangene - Intention des Ergänzungspflegers war, durch die Herausnahme des Kindes aus der konkreten Pflegestelle den Umgang zwischen diesem und seiner Mutter dauerhaft zu gewährleisten. Damit sollte ersichtlich dem - von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten - Umgangsrecht der Mutter Rechnung getragen werden. Hieraus folgt, dass die Entscheidung über den Verbleib des Kindes auch unmittelbare Auswirkungen auf das grundrechtlich geschützte Umgangsrecht der Mutter hat.
15
3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat kann gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Guhling
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 10.04.2013 - 512 F 3727/13 -
OLG München, Entscheidung vom 21.05.2013 - 26 WF 746/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 48/12
vom
5. Dezember 2012
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Heiligtümer des Todes

a) Die Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen die Gestattung der Auskunftserteilung
nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG ist gemäß § 62 Abs. 1 und 2
Nr. 2 FamFG auch dann statthaft, wenn sie erst nach Erteilung der Auskunft
eingelegt worden ist.

b) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG gelten nicht für Beschwerden
von Anschlussinhabern gegen die Gestattung der Auskunftserteilung
BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 2012 aufgehoben. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der weitere Beteiligte zu 2. Gegenstandswert: 806 €.

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin ist ein Hörbuchverlag. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Hörbuch „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes“. Das Hörbuch ist im Jahr 2008 in Deutschland veröffentlicht worden.
2
Die Antragstellerin hat die i. GmbH beauftragt, Online-Tauschbörsen im Blick auf das Hörbuch zu überwachen. Die i. GmbH verfügt über eine Software, mit der festgestellt werden kann, über welchen Internetanschluss eine bestimmte Datei zum Download angeboten wird. Die von der Antragstellerin vorgelegte Anlage ASt 1 enthält von der i. GmbH ermittelte IP-Adres- sen, die Nutzern zugewiesen waren, die das Hörbuch „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes“ in der Zeit zwischen dem 20. Januar und dem 23. Januar 2011 über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen waren den Nutzern von der weiteren Beteiligten zu 1, der Deutschen Telekom AG, als Internet -Provider zugewiesen worden.
3
Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der weiteren Beteiligten zu 1 zu gestatten , ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
4
Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben.
5
Die Beteiligte zu 1 hat der Antragstellerin die Auskunft erteilt, die fragliche IP-Adresse sei am 20. Januar 2011 um 19:47:07 Uhr und um 20:01:18 Uhr dem weiteren Beteiligten zu 2 zugewiesen gewesen. Die Antragstellerin hat den weiteren Beteiligten zu 2 daraufhin abgemahnt.
6
Der weitere Beteiligte zu 2 hat gegen den Beschluss des Landgerichts Beschwerde eingelegt, mit der er die Feststellung beantragt hat, dass der Beschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat.
7
Das Beschwerdegericht hat der Beschwerde stattgegeben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragstellerin die Zurückweisung der Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2.
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II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Beschluss des Landgerichts habe den weiteren Beteiligten zu 2 in seinen Rechten verletzt. Das Landgericht habe der weiteren Beteiligten zu 1 die Auskunftserteilung nicht gestatten dürfen, weil keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgelegen habe. Dazu hat es ausgeführt:
9
Werde ein einziges urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet zum Herunterladen angeboten, könne eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß grundsätzlich nur angenommen werden, wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb der relevanten Verwertungsphase von regelmäßig sechs Monaten nach der Veröffentlichung öffentlich zugänglich gemacht werde. Ob die relevante Verwertungsphase auch für Hörbücher sechs Monate betrage, könne offenbleiben, weil sich aus den Verkaufszahlen des Werks „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes“ ergebe, dass die relevante Verwertungsphase zum Zeitpunkt des öffentlichen Zugänglichmachens des Hörbuchs bereits abgeschlossen gewesen sei. Das gewerbliche Ausmaß ergebe sich auch nicht daraus , dass die angebotene Datei besonders wertvoll oder umfangreich sei.
10
III. Die gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts zwar mit Recht als zulässig erachtet; insbesondere ist der Beteiligte zu 2 beschwerdeberechtigt (dazu 1), die Beschwerde auch nach Auskunftserteilung statthaft (dazu 2) und das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt (dazu 3). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann dem Feststellungsantrag des weiteren Beteiligten zu 2 jedoch nicht stattgegeben werden (dazu 4).
11
1. Der weitere Beteiligte zu 2 ist beschwerdeberechtigt. Die Beschwerde steht nach § 59 Abs. 1 FamFG demjenigen zu, der durch den Beschluss in sei- nen Rechten beeinträchtigt ist. Die vom Landgericht gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 UrhG beschlossene Gestattung der Auskunftserteilung über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer der Tauschbörse, denen die fraglichen IPAdressen zu den besagten Zeitpunkten zugewiesen waren, greift in das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) der betroffenen Anschlussinhaber ein (vgl. § 101 Abs. 10 UrhG).
12
2. Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Landgerichts ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Hauptsache durch Erteilung der Auskunft erledigt hat. Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
13
a) Im vorliegenden Fall hat sich allerdings keine „angefochtene“ Entscheidung in der Hauptsache erledigt. Die hier in Rede stehende Entscheidung - die Gestattung der Auskunftserteilung durch das Landgericht - hat sich bereits vor ihrer Anfechtung durch den weiteren Beteiligten zu 2 mit Erteilung der Auskunft durch die Beteiligte zu 1 in der Hauptsache erledigt. Die Bestimmung des § 62 Abs. 1 FamFG ist zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes jedoch auch anwendbar, wenn sich die angegriffene Maßnahme bereits vor Einlegung der Beschwerde erledigt hat (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 88, 89 = WRP 2010, 1545 mwN).
14
b) Der weitere Beteiligte zu 2 hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Ein berechtigtes Interesse liegt gemäß § 62 Abs. 2 FamFG in der Regel vor, wenn schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) oder eine Wiederholung konkret zu erwarten ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Die Gestattung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG ist als ein im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG schwerwiegender Grundrechtseingriff anzusehen (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 88, 89; OLG München, ZUM 2011, 760 f.; GRUR-RR 2012, 333; aA noch OLG Köln, GRURRR 2009, 321, 322). Sie greift in das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) ein und hat erhebliches Gewicht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 Rn. 43 bis 46 = WRP 2012, 1250 - Alles kann besser werden; BVerfGE 125, 260 Rn. 258 f.).
15
3. Der weitere Beteiligte zu 2 hat die Beschwerde fristgerecht eingelegt.
16
a) Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über den Antrag auf Gestattung der Auskunftserteilung unter Verwendung von Verkehrsdaten ist gemäß § 101 Abs. 9 Satz 7 UrhG binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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b) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG sind für den weiteren Beteiligten zu 2 nicht in Lauf gesetzt worden. Sie gelten jedenfalls nicht für Beschwerden von Anschlussinhabern gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG.
18
aa) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG gelten für die Beteiligten des erstinstanzlichen Verfahrens. Der weitere Beteiligte zu 2 war nicht Beteiligter im erstinstanzlichen Verfahren über den Antrag auf Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG. Wer Beteiligter ist, ergibt sich aus § 7 FamFG. Danach sind in Antragsverfahren neben dem Antragsteller (§ 7 Abs. 1 FamFG) diejenigen Beteiligte in einem Verfahren, die das Gericht als Beteiligte zu dem Verfahren hinzugezogen hat (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 FamFG). Der weitere Beteiligte zu 2 gehört an sich zum Kreis derjenigen, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hätten hinzugezogen werden müssen, weil sein Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird; schließlich greift die beantragte Gestattung der Auskunftserteilung unmittelbar in sein Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) ein. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass das Landgericht ihn nicht hinzuziehen konnte, weil das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG dazu dient, ihn als Anschlussinhaber erst zu ermitteln , er also dem Landgericht noch nicht bekannt sein konnte.
19
bb) Teilweise wird die Ansicht vertreten, wer am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt werde und daher beschwerdebefugt sei, könne gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG nur fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Frist für den letzten Beteiligten abgelaufen sei (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2011, 558; Bumiller/ Harders, FamFG, 10. Aufl., § 63 Rn. 6; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 63 Rn. 45). Diese Ansicht kann sich auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf eines FGG-Reformgesetzes stützen. Dort empfiehlt der Rechtsausschuss, den Regierungsentwurf zu § 63 Abs. 3 FamFG, wonach die Frist mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses beginnt, dahin abzuändern, dass die Frist „jeweils“ mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses „an die Beteiligten“ beginnt und für den Fall, dass „die schriftliche Be- kanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden [kann]“, spätestens mit Ab- lauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses beginnt (vgl. BT-Drucks. 16/9733, S. 43). Der Rechtsausschuss begründet diese Empfehlung wie folgt (vgl. BT-Drucks. 16/9733, S. 289): Die Einfügung dient der Klarstellung des Gewollten. Einige Äußerungen aus dem Kreis der Sachverständigen geben Grund zur Annahme, dass im Entwurf bisher nicht hinreichend klar bestimmt ist, wann die Beschwerdefrist endet und Rechtskraft eintritt, wenn erstinstanzlich nicht alle materiell Betroffenen als Beteiligte zu dem Verfahren hinzugezogen wurden. Für diesen Fall stellt die Einfügung klar, dass die schriftliche Bekanntgabe an die nach § 7 am Verfahren beteiligten Personen jeweils den Lauf der für diese geltenden Beschwerdefrist auslöst. Wer am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt wird und daher beschwerdebefugt ist (§ 59 Abs. 1), kann daher nur fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Frist für den letzten Beteiligten abgelaufen ist. Der Umstand, dass eine schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an den im erstinstanzlichen Verfahren nicht hinzugezogenen , aber materiell Beeinträchtigten unterblieben ist, löst somit nicht die Beschwerdeauffangfrist von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses aus. Die Auffangfrist kommt vielmehr nur dann zur Anwendung, wenn eine Bekanntgabe der Entscheidung an einen erstinstanzlich Beteiligten innerhalb dieses Zeitraums nicht gelingt. Diese Lösung dient der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit für die Beteiligten. Die Hinzuziehungspflicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und die Benachrichtigungspflicht des Gerichts gemäß § 7 Abs. 4 stellen sicher, dass die dem Gericht bekannten Beteiligten zu dem Verfahren hinzugezogen werden oder in die Lage versetzt werden, einen Antrag auf Hinzuziehung zu stellen.
20
cc) Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden (OLG München, ZUM 2011, 760, 761; GRUR-RR 2012, 333; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 63 Rn. 7; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rn. 7).
21
(1) Der Wortlaut des § 63 Abs. 3 FamFG bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die dort geregelte Beschwerdefrist auch für diejenigen gelten soll, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren, aber von dem Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden und daher beschwerdebefugt sind. Die Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 63 Abs. 3 FamFG kann für die Auslegung dieser Vorschrift daher nicht maßgeblich sein. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 30 - Alles kann besser werden, mwN).
22
(2) Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG kann zudem deshalb jedenfalls nicht für die in ihren Rechten betroffenen Anschlussinhaber in Verfahren auf Gestattung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gelten, weil sonst deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Gewährleistung von Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt würde.
23
Einen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren hat nicht nur derjenige, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder in ähnlicher Stellung beteiligt ist, sondern auch derjenige, der unmittelbar rechtlich von einem solchen Verfahren betroffen ist (vgl. BVerfGE 101, 397, 404). Die Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG erfordert zwar keine zeitlich unbegrenzte Zugänglichkeit des Rechtsweges; der Anspruch des Einzelnen auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle darf aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 101, 397, 408).
24
Könnten die von dem Verfahren auf Gestattung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG unmittelbar in ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG betroffenen Anschlussinhaber nur fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die zweiwöchige Frist für den letzten Beteiligten abgelaufen ist, wäre ihr Anspruch auf rechtliches Gehör, ein faires Verfahren und eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle nicht gewährleistet. Das erstinstanzliche Gericht kann die ihm unbekannten Anschlussinhaber in solchen Verfahren entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht als Beteiligte hinzuzuziehen (vgl. oben Rn. 18). Die Anschlussinhaber erfahren daher in aller Regel erst aufgrund ihrer Abmahnung durch den Antragsteller von der Gestattung der Auskunftserteilung. Zu diesem Zeitpunkt wäre die zweiwöchige Beschwerdefrist meist abgelaufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller es in der Hand hätte, die Anschlussinhaber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist abzumahnen. Die Anschlussinha- ber wären damit an das Ergebnis eines Verfahrens gebunden, auf das sie keinen Einfluss nehmen konnten und das sie gerichtlich nicht überprüfen lassen können. Die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 17 bis 19 FamFG) reicht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht aus, weil eine Wiedereinsetzung nur in engen Grenzen möglich ist (vgl. OLG München , GRUR-RR 2012, 333; vgl. auch Prütting/Helms/Abramenko aaO § 63 Rn. 7).
25
dd) Die Auffangfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG gilt sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu dieser Vorschrift (vgl. oben Rn. 19) nur unter der Voraussetzung , dass die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden konnte. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da der Beschluss über die Gestattung der Auskunftserteilung sowohl der Antragstellerin als auch der weiteren Beteiligten zu 1 und damit sämtlichen Beteiligten des erstinstanzlichen Verfahrens schriftlich bekanntgegeben werden konnte.
26
Die Auffangfrist gilt ferner auch deshalb nicht für diejenigen, die - wie die Anschlussinhaber im Verfahren auf Gestattung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG - am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen sind, aber von dem Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden, weil sonst deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Gewährleistung von Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt würde (vgl. oben Rn. 22 bis 24; Bumiller/Harders aaO § 63 Rn. 6; Keidel/Sternal aaO § 63 Rn. 45; § 63 FamFG Rn. 7; Prütting/ Helms/Abramenko aaO § 63 Rn. 7 mwN). Sie haben - anders als die Beteiligten dieses Verfahrens - keine Kenntnis von dem Verfahren und daher auch keinen Anlass, sich nach dessen Stand zu erkundigen.
27
ee) Es kann offenbleiben, ob für denjenigen, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, danach keine Beschwerdefrist gilt oder ob die Beschwerdefrist für ihn in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit einer schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn beginnt (vgl. Prütting/Helms/ Abramenko aaO § 63 Rn. 7 f. mwN). Dem weiteren Beteiligten zu 2 ist der Beschluss nicht schriftlich bekanntgegeben worden.
28
4. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann dem Feststellungsantrag des weiteren Beteiligten zu 2 jedoch nicht stattgegeben werden.
29
Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Beschluss des Landgerichts habe den weiteren Beteiligten zu 2 in seinen Rechten verletzt. Das Landgericht hätte der weiteren Beteiligten zu 1 die Auskunftserteilung nicht gestatten dürfen, weil keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgelegen habe.
30
Der Bundesgerichtshof hat - nachdem das Beschwerdegericht den angegriffenen Beschluss erlassen hat - entschieden, dass der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung bestehende Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nicht voraussetzt, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben (BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 10 bis 30 - Alles kann besser werden ). Er hat ferner entschieden, dass auch die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, jedenfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraussetzt (BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden).
31
IV. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss des Beschwerdegerichts abzuändern und die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 zurückzuweisen. Der Feststellungsantrag des weiteren Beteiligten zu 2 ist unbegründet, weil der Beschluss des Landgerichts ihn nicht in seinen Rechten verletzt. Das Landgericht hat der weiteren Beteiligten zu 1 mit Recht gestattet, der Antragstellerin gemäß § 101 Abs. 9 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG Auskunft zu erteilen.
32
1. Die Antragstellerin hat gegen die Beteiligte zu 2 einen Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
33
a) Die Antragstellerin ist berechtigt, den Auskunftsanspruch geltend zu machen. Anspruchsberechtigt ist nicht nur der Urheber oder der Inhaber eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts, sondern auch der Inhaber eines ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechts. Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten Hörbuch „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes“. Ihr steht daher auch das ausschließliche Recht zu, das Hörbuch öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG).
34
b) Dieses ausschließliche Recht ist dadurch verletzt worden, dass ein Nutzer das Hörbuch „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes“ am 20. Januar 2011 über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten hat. Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich; sie ist so eindeutig, dass eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten ausgeschlossen erscheint (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 39).
35
c) Die Beteiligte hat als Internet-Provider den Nutzern die Internetanschlüsse zur Verfügung gestellt und die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen zugewiesen und damit in gewerblichem Ausmaß für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht.
36
d) Die Inanspruchnahme der Beteiligten auf Auskunftserteilung ist auch nicht unverhältnismäßig (§ 101 Abs. 4 UrhG). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin als Auskunftsberechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse daran haben kann, die Rechtsverletzter genannt zu bekommen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 36 - Alles kann besser werden).
37
2. Die begehrte Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die fraglichen IP-Adressen zu den besagten Zeiten zugewiesen waren, kann nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG erteilt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 37 bis 39 - Alles kann besser werden).
38
3. Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Ein solcher Antrag ist vielmehr unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden).
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V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 81 Abs. 1 Satz 1, § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.
Bornkamm Schaffert Kirchhoff
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 08.02.2011 - 227 O 37/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 10.04.2012 - 6 W 5/12 -

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 48/12
vom
5. Dezember 2012
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Heiligtümer des Todes

a) Die Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen die Gestattung der Auskunftserteilung
nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG ist gemäß § 62 Abs. 1 und 2
Nr. 2 FamFG auch dann statthaft, wenn sie erst nach Erteilung der Auskunft
eingelegt worden ist.

b) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG gelten nicht für Beschwerden
von Anschlussinhabern gegen die Gestattung der Auskunftserteilung
BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 2012 aufgehoben. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der weitere Beteiligte zu 2. Gegenstandswert: 806 €.

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin ist ein Hörbuchverlag. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Hörbuch „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes“. Das Hörbuch ist im Jahr 2008 in Deutschland veröffentlicht worden.
2
Die Antragstellerin hat die i. GmbH beauftragt, Online-Tauschbörsen im Blick auf das Hörbuch zu überwachen. Die i. GmbH verfügt über eine Software, mit der festgestellt werden kann, über welchen Internetanschluss eine bestimmte Datei zum Download angeboten wird. Die von der Antragstellerin vorgelegte Anlage ASt 1 enthält von der i. GmbH ermittelte IP-Adres- sen, die Nutzern zugewiesen waren, die das Hörbuch „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes“ in der Zeit zwischen dem 20. Januar und dem 23. Januar 2011 über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen waren den Nutzern von der weiteren Beteiligten zu 1, der Deutschen Telekom AG, als Internet -Provider zugewiesen worden.
3
Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der weiteren Beteiligten zu 1 zu gestatten , ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
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Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben.
5
Die Beteiligte zu 1 hat der Antragstellerin die Auskunft erteilt, die fragliche IP-Adresse sei am 20. Januar 2011 um 19:47:07 Uhr und um 20:01:18 Uhr dem weiteren Beteiligten zu 2 zugewiesen gewesen. Die Antragstellerin hat den weiteren Beteiligten zu 2 daraufhin abgemahnt.
6
Der weitere Beteiligte zu 2 hat gegen den Beschluss des Landgerichts Beschwerde eingelegt, mit der er die Feststellung beantragt hat, dass der Beschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat.
7
Das Beschwerdegericht hat der Beschwerde stattgegeben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragstellerin die Zurückweisung der Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2.
8
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Beschluss des Landgerichts habe den weiteren Beteiligten zu 2 in seinen Rechten verletzt. Das Landgericht habe der weiteren Beteiligten zu 1 die Auskunftserteilung nicht gestatten dürfen, weil keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgelegen habe. Dazu hat es ausgeführt:
9
Werde ein einziges urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet zum Herunterladen angeboten, könne eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß grundsätzlich nur angenommen werden, wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb der relevanten Verwertungsphase von regelmäßig sechs Monaten nach der Veröffentlichung öffentlich zugänglich gemacht werde. Ob die relevante Verwertungsphase auch für Hörbücher sechs Monate betrage, könne offenbleiben, weil sich aus den Verkaufszahlen des Werks „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes“ ergebe, dass die relevante Verwertungsphase zum Zeitpunkt des öffentlichen Zugänglichmachens des Hörbuchs bereits abgeschlossen gewesen sei. Das gewerbliche Ausmaß ergebe sich auch nicht daraus , dass die angebotene Datei besonders wertvoll oder umfangreich sei.
10
III. Die gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts zwar mit Recht als zulässig erachtet; insbesondere ist der Beteiligte zu 2 beschwerdeberechtigt (dazu 1), die Beschwerde auch nach Auskunftserteilung statthaft (dazu 2) und das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt (dazu 3). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann dem Feststellungsantrag des weiteren Beteiligten zu 2 jedoch nicht stattgegeben werden (dazu 4).
11
1. Der weitere Beteiligte zu 2 ist beschwerdeberechtigt. Die Beschwerde steht nach § 59 Abs. 1 FamFG demjenigen zu, der durch den Beschluss in sei- nen Rechten beeinträchtigt ist. Die vom Landgericht gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 UrhG beschlossene Gestattung der Auskunftserteilung über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer der Tauschbörse, denen die fraglichen IPAdressen zu den besagten Zeitpunkten zugewiesen waren, greift in das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) der betroffenen Anschlussinhaber ein (vgl. § 101 Abs. 10 UrhG).
12
2. Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Landgerichts ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Hauptsache durch Erteilung der Auskunft erledigt hat. Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
13
a) Im vorliegenden Fall hat sich allerdings keine „angefochtene“ Entscheidung in der Hauptsache erledigt. Die hier in Rede stehende Entscheidung - die Gestattung der Auskunftserteilung durch das Landgericht - hat sich bereits vor ihrer Anfechtung durch den weiteren Beteiligten zu 2 mit Erteilung der Auskunft durch die Beteiligte zu 1 in der Hauptsache erledigt. Die Bestimmung des § 62 Abs. 1 FamFG ist zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes jedoch auch anwendbar, wenn sich die angegriffene Maßnahme bereits vor Einlegung der Beschwerde erledigt hat (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 88, 89 = WRP 2010, 1545 mwN).
14
b) Der weitere Beteiligte zu 2 hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Ein berechtigtes Interesse liegt gemäß § 62 Abs. 2 FamFG in der Regel vor, wenn schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) oder eine Wiederholung konkret zu erwarten ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Die Gestattung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG ist als ein im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG schwerwiegender Grundrechtseingriff anzusehen (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 88, 89; OLG München, ZUM 2011, 760 f.; GRUR-RR 2012, 333; aA noch OLG Köln, GRURRR 2009, 321, 322). Sie greift in das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) ein und hat erhebliches Gewicht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 Rn. 43 bis 46 = WRP 2012, 1250 - Alles kann besser werden; BVerfGE 125, 260 Rn. 258 f.).
15
3. Der weitere Beteiligte zu 2 hat die Beschwerde fristgerecht eingelegt.
16
a) Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über den Antrag auf Gestattung der Auskunftserteilung unter Verwendung von Verkehrsdaten ist gemäß § 101 Abs. 9 Satz 7 UrhG binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
17
b) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG sind für den weiteren Beteiligten zu 2 nicht in Lauf gesetzt worden. Sie gelten jedenfalls nicht für Beschwerden von Anschlussinhabern gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG.
18
aa) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG gelten für die Beteiligten des erstinstanzlichen Verfahrens. Der weitere Beteiligte zu 2 war nicht Beteiligter im erstinstanzlichen Verfahren über den Antrag auf Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG. Wer Beteiligter ist, ergibt sich aus § 7 FamFG. Danach sind in Antragsverfahren neben dem Antragsteller (§ 7 Abs. 1 FamFG) diejenigen Beteiligte in einem Verfahren, die das Gericht als Beteiligte zu dem Verfahren hinzugezogen hat (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 FamFG). Der weitere Beteiligte zu 2 gehört an sich zum Kreis derjenigen, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hätten hinzugezogen werden müssen, weil sein Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird; schließlich greift die beantragte Gestattung der Auskunftserteilung unmittelbar in sein Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) ein. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass das Landgericht ihn nicht hinzuziehen konnte, weil das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG dazu dient, ihn als Anschlussinhaber erst zu ermitteln , er also dem Landgericht noch nicht bekannt sein konnte.
19
bb) Teilweise wird die Ansicht vertreten, wer am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt werde und daher beschwerdebefugt sei, könne gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG nur fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Frist für den letzten Beteiligten abgelaufen sei (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2011, 558; Bumiller/ Harders, FamFG, 10. Aufl., § 63 Rn. 6; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 63 Rn. 45). Diese Ansicht kann sich auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf eines FGG-Reformgesetzes stützen. Dort empfiehlt der Rechtsausschuss, den Regierungsentwurf zu § 63 Abs. 3 FamFG, wonach die Frist mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses beginnt, dahin abzuändern, dass die Frist „jeweils“ mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses „an die Beteiligten“ beginnt und für den Fall, dass „die schriftliche Be- kanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden [kann]“, spätestens mit Ab- lauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses beginnt (vgl. BT-Drucks. 16/9733, S. 43). Der Rechtsausschuss begründet diese Empfehlung wie folgt (vgl. BT-Drucks. 16/9733, S. 289): Die Einfügung dient der Klarstellung des Gewollten. Einige Äußerungen aus dem Kreis der Sachverständigen geben Grund zur Annahme, dass im Entwurf bisher nicht hinreichend klar bestimmt ist, wann die Beschwerdefrist endet und Rechtskraft eintritt, wenn erstinstanzlich nicht alle materiell Betroffenen als Beteiligte zu dem Verfahren hinzugezogen wurden. Für diesen Fall stellt die Einfügung klar, dass die schriftliche Bekanntgabe an die nach § 7 am Verfahren beteiligten Personen jeweils den Lauf der für diese geltenden Beschwerdefrist auslöst. Wer am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt wird und daher beschwerdebefugt ist (§ 59 Abs. 1), kann daher nur fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Frist für den letzten Beteiligten abgelaufen ist. Der Umstand, dass eine schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an den im erstinstanzlichen Verfahren nicht hinzugezogenen , aber materiell Beeinträchtigten unterblieben ist, löst somit nicht die Beschwerdeauffangfrist von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses aus. Die Auffangfrist kommt vielmehr nur dann zur Anwendung, wenn eine Bekanntgabe der Entscheidung an einen erstinstanzlich Beteiligten innerhalb dieses Zeitraums nicht gelingt. Diese Lösung dient der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit für die Beteiligten. Die Hinzuziehungspflicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und die Benachrichtigungspflicht des Gerichts gemäß § 7 Abs. 4 stellen sicher, dass die dem Gericht bekannten Beteiligten zu dem Verfahren hinzugezogen werden oder in die Lage versetzt werden, einen Antrag auf Hinzuziehung zu stellen.
20
cc) Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden (OLG München, ZUM 2011, 760, 761; GRUR-RR 2012, 333; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 63 Rn. 7; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rn. 7).
21
(1) Der Wortlaut des § 63 Abs. 3 FamFG bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die dort geregelte Beschwerdefrist auch für diejenigen gelten soll, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren, aber von dem Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden und daher beschwerdebefugt sind. Die Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 63 Abs. 3 FamFG kann für die Auslegung dieser Vorschrift daher nicht maßgeblich sein. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 30 - Alles kann besser werden, mwN).
22
(2) Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG kann zudem deshalb jedenfalls nicht für die in ihren Rechten betroffenen Anschlussinhaber in Verfahren auf Gestattung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gelten, weil sonst deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Gewährleistung von Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt würde.
23
Einen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren hat nicht nur derjenige, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder in ähnlicher Stellung beteiligt ist, sondern auch derjenige, der unmittelbar rechtlich von einem solchen Verfahren betroffen ist (vgl. BVerfGE 101, 397, 404). Die Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG erfordert zwar keine zeitlich unbegrenzte Zugänglichkeit des Rechtsweges; der Anspruch des Einzelnen auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle darf aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 101, 397, 408).
24
Könnten die von dem Verfahren auf Gestattung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG unmittelbar in ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG betroffenen Anschlussinhaber nur fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die zweiwöchige Frist für den letzten Beteiligten abgelaufen ist, wäre ihr Anspruch auf rechtliches Gehör, ein faires Verfahren und eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle nicht gewährleistet. Das erstinstanzliche Gericht kann die ihm unbekannten Anschlussinhaber in solchen Verfahren entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht als Beteiligte hinzuzuziehen (vgl. oben Rn. 18). Die Anschlussinhaber erfahren daher in aller Regel erst aufgrund ihrer Abmahnung durch den Antragsteller von der Gestattung der Auskunftserteilung. Zu diesem Zeitpunkt wäre die zweiwöchige Beschwerdefrist meist abgelaufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller es in der Hand hätte, die Anschlussinhaber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist abzumahnen. Die Anschlussinha- ber wären damit an das Ergebnis eines Verfahrens gebunden, auf das sie keinen Einfluss nehmen konnten und das sie gerichtlich nicht überprüfen lassen können. Die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 17 bis 19 FamFG) reicht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht aus, weil eine Wiedereinsetzung nur in engen Grenzen möglich ist (vgl. OLG München , GRUR-RR 2012, 333; vgl. auch Prütting/Helms/Abramenko aaO § 63 Rn. 7).
25
dd) Die Auffangfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG gilt sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu dieser Vorschrift (vgl. oben Rn. 19) nur unter der Voraussetzung , dass die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden konnte. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da der Beschluss über die Gestattung der Auskunftserteilung sowohl der Antragstellerin als auch der weiteren Beteiligten zu 1 und damit sämtlichen Beteiligten des erstinstanzlichen Verfahrens schriftlich bekanntgegeben werden konnte.
26
Die Auffangfrist gilt ferner auch deshalb nicht für diejenigen, die - wie die Anschlussinhaber im Verfahren auf Gestattung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG - am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen sind, aber von dem Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden, weil sonst deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Gewährleistung von Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt würde (vgl. oben Rn. 22 bis 24; Bumiller/Harders aaO § 63 Rn. 6; Keidel/Sternal aaO § 63 Rn. 45; § 63 FamFG Rn. 7; Prütting/ Helms/Abramenko aaO § 63 Rn. 7 mwN). Sie haben - anders als die Beteiligten dieses Verfahrens - keine Kenntnis von dem Verfahren und daher auch keinen Anlass, sich nach dessen Stand zu erkundigen.
27
ee) Es kann offenbleiben, ob für denjenigen, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, danach keine Beschwerdefrist gilt oder ob die Beschwerdefrist für ihn in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit einer schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn beginnt (vgl. Prütting/Helms/ Abramenko aaO § 63 Rn. 7 f. mwN). Dem weiteren Beteiligten zu 2 ist der Beschluss nicht schriftlich bekanntgegeben worden.
28
4. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann dem Feststellungsantrag des weiteren Beteiligten zu 2 jedoch nicht stattgegeben werden.
29
Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Beschluss des Landgerichts habe den weiteren Beteiligten zu 2 in seinen Rechten verletzt. Das Landgericht hätte der weiteren Beteiligten zu 1 die Auskunftserteilung nicht gestatten dürfen, weil keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgelegen habe.
30
Der Bundesgerichtshof hat - nachdem das Beschwerdegericht den angegriffenen Beschluss erlassen hat - entschieden, dass der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung bestehende Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nicht voraussetzt, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben (BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 10 bis 30 - Alles kann besser werden ). Er hat ferner entschieden, dass auch die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, jedenfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraussetzt (BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden).
31
IV. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss des Beschwerdegerichts abzuändern und die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 zurückzuweisen. Der Feststellungsantrag des weiteren Beteiligten zu 2 ist unbegründet, weil der Beschluss des Landgerichts ihn nicht in seinen Rechten verletzt. Das Landgericht hat der weiteren Beteiligten zu 1 mit Recht gestattet, der Antragstellerin gemäß § 101 Abs. 9 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG Auskunft zu erteilen.
32
1. Die Antragstellerin hat gegen die Beteiligte zu 2 einen Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
33
a) Die Antragstellerin ist berechtigt, den Auskunftsanspruch geltend zu machen. Anspruchsberechtigt ist nicht nur der Urheber oder der Inhaber eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts, sondern auch der Inhaber eines ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechts. Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten Hörbuch „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes“. Ihr steht daher auch das ausschließliche Recht zu, das Hörbuch öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG).
34
b) Dieses ausschließliche Recht ist dadurch verletzt worden, dass ein Nutzer das Hörbuch „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes“ am 20. Januar 2011 über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten hat. Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich; sie ist so eindeutig, dass eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten ausgeschlossen erscheint (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 39).
35
c) Die Beteiligte hat als Internet-Provider den Nutzern die Internetanschlüsse zur Verfügung gestellt und die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen zugewiesen und damit in gewerblichem Ausmaß für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht.
36
d) Die Inanspruchnahme der Beteiligten auf Auskunftserteilung ist auch nicht unverhältnismäßig (§ 101 Abs. 4 UrhG). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin als Auskunftsberechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse daran haben kann, die Rechtsverletzter genannt zu bekommen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 36 - Alles kann besser werden).
37
2. Die begehrte Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die fraglichen IP-Adressen zu den besagten Zeiten zugewiesen waren, kann nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG erteilt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 37 bis 39 - Alles kann besser werden).
38
3. Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Ein solcher Antrag ist vielmehr unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden).
39
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 81 Abs. 1 Satz 1, § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.
Bornkamm Schaffert Kirchhoff
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 08.02.2011 - 227 O 37/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 10.04.2012 - 6 W 5/12 -

(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren Bekanntgaben ist die letzte maßgeblich. Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde.

(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers kann der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 48/12
vom
5. Dezember 2012
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Heiligtümer des Todes

a) Die Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen die Gestattung der Auskunftserteilung
nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG ist gemäß § 62 Abs. 1 und 2
Nr. 2 FamFG auch dann statthaft, wenn sie erst nach Erteilung der Auskunft
eingelegt worden ist.

b) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG gelten nicht für Beschwerden
von Anschlussinhabern gegen die Gestattung der Auskunftserteilung
BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 2012 aufgehoben. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der weitere Beteiligte zu 2. Gegenstandswert: 806 €.

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin ist ein Hörbuchverlag. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Hörbuch „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes“. Das Hörbuch ist im Jahr 2008 in Deutschland veröffentlicht worden.
2
Die Antragstellerin hat die i. GmbH beauftragt, Online-Tauschbörsen im Blick auf das Hörbuch zu überwachen. Die i. GmbH verfügt über eine Software, mit der festgestellt werden kann, über welchen Internetanschluss eine bestimmte Datei zum Download angeboten wird. Die von der Antragstellerin vorgelegte Anlage ASt 1 enthält von der i. GmbH ermittelte IP-Adres- sen, die Nutzern zugewiesen waren, die das Hörbuch „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes“ in der Zeit zwischen dem 20. Januar und dem 23. Januar 2011 über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen waren den Nutzern von der weiteren Beteiligten zu 1, der Deutschen Telekom AG, als Internet -Provider zugewiesen worden.
3
Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der weiteren Beteiligten zu 1 zu gestatten , ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
4
Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben.
5
Die Beteiligte zu 1 hat der Antragstellerin die Auskunft erteilt, die fragliche IP-Adresse sei am 20. Januar 2011 um 19:47:07 Uhr und um 20:01:18 Uhr dem weiteren Beteiligten zu 2 zugewiesen gewesen. Die Antragstellerin hat den weiteren Beteiligten zu 2 daraufhin abgemahnt.
6
Der weitere Beteiligte zu 2 hat gegen den Beschluss des Landgerichts Beschwerde eingelegt, mit der er die Feststellung beantragt hat, dass der Beschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat.
7
Das Beschwerdegericht hat der Beschwerde stattgegeben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragstellerin die Zurückweisung der Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2.
8
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Beschluss des Landgerichts habe den weiteren Beteiligten zu 2 in seinen Rechten verletzt. Das Landgericht habe der weiteren Beteiligten zu 1 die Auskunftserteilung nicht gestatten dürfen, weil keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgelegen habe. Dazu hat es ausgeführt:
9
Werde ein einziges urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet zum Herunterladen angeboten, könne eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß grundsätzlich nur angenommen werden, wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb der relevanten Verwertungsphase von regelmäßig sechs Monaten nach der Veröffentlichung öffentlich zugänglich gemacht werde. Ob die relevante Verwertungsphase auch für Hörbücher sechs Monate betrage, könne offenbleiben, weil sich aus den Verkaufszahlen des Werks „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes“ ergebe, dass die relevante Verwertungsphase zum Zeitpunkt des öffentlichen Zugänglichmachens des Hörbuchs bereits abgeschlossen gewesen sei. Das gewerbliche Ausmaß ergebe sich auch nicht daraus , dass die angebotene Datei besonders wertvoll oder umfangreich sei.
10
III. Die gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts zwar mit Recht als zulässig erachtet; insbesondere ist der Beteiligte zu 2 beschwerdeberechtigt (dazu 1), die Beschwerde auch nach Auskunftserteilung statthaft (dazu 2) und das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt (dazu 3). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann dem Feststellungsantrag des weiteren Beteiligten zu 2 jedoch nicht stattgegeben werden (dazu 4).
11
1. Der weitere Beteiligte zu 2 ist beschwerdeberechtigt. Die Beschwerde steht nach § 59 Abs. 1 FamFG demjenigen zu, der durch den Beschluss in sei- nen Rechten beeinträchtigt ist. Die vom Landgericht gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 UrhG beschlossene Gestattung der Auskunftserteilung über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer der Tauschbörse, denen die fraglichen IPAdressen zu den besagten Zeitpunkten zugewiesen waren, greift in das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) der betroffenen Anschlussinhaber ein (vgl. § 101 Abs. 10 UrhG).
12
2. Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Landgerichts ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Hauptsache durch Erteilung der Auskunft erledigt hat. Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
13
a) Im vorliegenden Fall hat sich allerdings keine „angefochtene“ Entscheidung in der Hauptsache erledigt. Die hier in Rede stehende Entscheidung - die Gestattung der Auskunftserteilung durch das Landgericht - hat sich bereits vor ihrer Anfechtung durch den weiteren Beteiligten zu 2 mit Erteilung der Auskunft durch die Beteiligte zu 1 in der Hauptsache erledigt. Die Bestimmung des § 62 Abs. 1 FamFG ist zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes jedoch auch anwendbar, wenn sich die angegriffene Maßnahme bereits vor Einlegung der Beschwerde erledigt hat (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 88, 89 = WRP 2010, 1545 mwN).
14
b) Der weitere Beteiligte zu 2 hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Ein berechtigtes Interesse liegt gemäß § 62 Abs. 2 FamFG in der Regel vor, wenn schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) oder eine Wiederholung konkret zu erwarten ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Die Gestattung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG ist als ein im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG schwerwiegender Grundrechtseingriff anzusehen (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 88, 89; OLG München, ZUM 2011, 760 f.; GRUR-RR 2012, 333; aA noch OLG Köln, GRURRR 2009, 321, 322). Sie greift in das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) ein und hat erhebliches Gewicht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 Rn. 43 bis 46 = WRP 2012, 1250 - Alles kann besser werden; BVerfGE 125, 260 Rn. 258 f.).
15
3. Der weitere Beteiligte zu 2 hat die Beschwerde fristgerecht eingelegt.
16
a) Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über den Antrag auf Gestattung der Auskunftserteilung unter Verwendung von Verkehrsdaten ist gemäß § 101 Abs. 9 Satz 7 UrhG binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
17
b) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG sind für den weiteren Beteiligten zu 2 nicht in Lauf gesetzt worden. Sie gelten jedenfalls nicht für Beschwerden von Anschlussinhabern gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG.
18
aa) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG gelten für die Beteiligten des erstinstanzlichen Verfahrens. Der weitere Beteiligte zu 2 war nicht Beteiligter im erstinstanzlichen Verfahren über den Antrag auf Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG. Wer Beteiligter ist, ergibt sich aus § 7 FamFG. Danach sind in Antragsverfahren neben dem Antragsteller (§ 7 Abs. 1 FamFG) diejenigen Beteiligte in einem Verfahren, die das Gericht als Beteiligte zu dem Verfahren hinzugezogen hat (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 FamFG). Der weitere Beteiligte zu 2 gehört an sich zum Kreis derjenigen, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hätten hinzugezogen werden müssen, weil sein Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird; schließlich greift die beantragte Gestattung der Auskunftserteilung unmittelbar in sein Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) ein. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass das Landgericht ihn nicht hinzuziehen konnte, weil das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG dazu dient, ihn als Anschlussinhaber erst zu ermitteln , er also dem Landgericht noch nicht bekannt sein konnte.
19
bb) Teilweise wird die Ansicht vertreten, wer am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt werde und daher beschwerdebefugt sei, könne gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG nur fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Frist für den letzten Beteiligten abgelaufen sei (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2011, 558; Bumiller/ Harders, FamFG, 10. Aufl., § 63 Rn. 6; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 63 Rn. 45). Diese Ansicht kann sich auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf eines FGG-Reformgesetzes stützen. Dort empfiehlt der Rechtsausschuss, den Regierungsentwurf zu § 63 Abs. 3 FamFG, wonach die Frist mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses beginnt, dahin abzuändern, dass die Frist „jeweils“ mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses „an die Beteiligten“ beginnt und für den Fall, dass „die schriftliche Be- kanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden [kann]“, spätestens mit Ab- lauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses beginnt (vgl. BT-Drucks. 16/9733, S. 43). Der Rechtsausschuss begründet diese Empfehlung wie folgt (vgl. BT-Drucks. 16/9733, S. 289): Die Einfügung dient der Klarstellung des Gewollten. Einige Äußerungen aus dem Kreis der Sachverständigen geben Grund zur Annahme, dass im Entwurf bisher nicht hinreichend klar bestimmt ist, wann die Beschwerdefrist endet und Rechtskraft eintritt, wenn erstinstanzlich nicht alle materiell Betroffenen als Beteiligte zu dem Verfahren hinzugezogen wurden. Für diesen Fall stellt die Einfügung klar, dass die schriftliche Bekanntgabe an die nach § 7 am Verfahren beteiligten Personen jeweils den Lauf der für diese geltenden Beschwerdefrist auslöst. Wer am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt wird und daher beschwerdebefugt ist (§ 59 Abs. 1), kann daher nur fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Frist für den letzten Beteiligten abgelaufen ist. Der Umstand, dass eine schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an den im erstinstanzlichen Verfahren nicht hinzugezogenen , aber materiell Beeinträchtigten unterblieben ist, löst somit nicht die Beschwerdeauffangfrist von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses aus. Die Auffangfrist kommt vielmehr nur dann zur Anwendung, wenn eine Bekanntgabe der Entscheidung an einen erstinstanzlich Beteiligten innerhalb dieses Zeitraums nicht gelingt. Diese Lösung dient der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit für die Beteiligten. Die Hinzuziehungspflicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und die Benachrichtigungspflicht des Gerichts gemäß § 7 Abs. 4 stellen sicher, dass die dem Gericht bekannten Beteiligten zu dem Verfahren hinzugezogen werden oder in die Lage versetzt werden, einen Antrag auf Hinzuziehung zu stellen.
20
cc) Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden (OLG München, ZUM 2011, 760, 761; GRUR-RR 2012, 333; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 63 Rn. 7; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rn. 7).
21
(1) Der Wortlaut des § 63 Abs. 3 FamFG bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die dort geregelte Beschwerdefrist auch für diejenigen gelten soll, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren, aber von dem Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden und daher beschwerdebefugt sind. Die Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 63 Abs. 3 FamFG kann für die Auslegung dieser Vorschrift daher nicht maßgeblich sein. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 30 - Alles kann besser werden, mwN).
22
(2) Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG kann zudem deshalb jedenfalls nicht für die in ihren Rechten betroffenen Anschlussinhaber in Verfahren auf Gestattung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gelten, weil sonst deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Gewährleistung von Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt würde.
23
Einen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren hat nicht nur derjenige, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder in ähnlicher Stellung beteiligt ist, sondern auch derjenige, der unmittelbar rechtlich von einem solchen Verfahren betroffen ist (vgl. BVerfGE 101, 397, 404). Die Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG erfordert zwar keine zeitlich unbegrenzte Zugänglichkeit des Rechtsweges; der Anspruch des Einzelnen auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle darf aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 101, 397, 408).
24
Könnten die von dem Verfahren auf Gestattung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG unmittelbar in ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG betroffenen Anschlussinhaber nur fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die zweiwöchige Frist für den letzten Beteiligten abgelaufen ist, wäre ihr Anspruch auf rechtliches Gehör, ein faires Verfahren und eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle nicht gewährleistet. Das erstinstanzliche Gericht kann die ihm unbekannten Anschlussinhaber in solchen Verfahren entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht als Beteiligte hinzuzuziehen (vgl. oben Rn. 18). Die Anschlussinhaber erfahren daher in aller Regel erst aufgrund ihrer Abmahnung durch den Antragsteller von der Gestattung der Auskunftserteilung. Zu diesem Zeitpunkt wäre die zweiwöchige Beschwerdefrist meist abgelaufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller es in der Hand hätte, die Anschlussinhaber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist abzumahnen. Die Anschlussinha- ber wären damit an das Ergebnis eines Verfahrens gebunden, auf das sie keinen Einfluss nehmen konnten und das sie gerichtlich nicht überprüfen lassen können. Die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 17 bis 19 FamFG) reicht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht aus, weil eine Wiedereinsetzung nur in engen Grenzen möglich ist (vgl. OLG München , GRUR-RR 2012, 333; vgl. auch Prütting/Helms/Abramenko aaO § 63 Rn. 7).
25
dd) Die Auffangfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG gilt sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu dieser Vorschrift (vgl. oben Rn. 19) nur unter der Voraussetzung , dass die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden konnte. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da der Beschluss über die Gestattung der Auskunftserteilung sowohl der Antragstellerin als auch der weiteren Beteiligten zu 1 und damit sämtlichen Beteiligten des erstinstanzlichen Verfahrens schriftlich bekanntgegeben werden konnte.
26
Die Auffangfrist gilt ferner auch deshalb nicht für diejenigen, die - wie die Anschlussinhaber im Verfahren auf Gestattung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG - am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen sind, aber von dem Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden, weil sonst deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Gewährleistung von Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt würde (vgl. oben Rn. 22 bis 24; Bumiller/Harders aaO § 63 Rn. 6; Keidel/Sternal aaO § 63 Rn. 45; § 63 FamFG Rn. 7; Prütting/ Helms/Abramenko aaO § 63 Rn. 7 mwN). Sie haben - anders als die Beteiligten dieses Verfahrens - keine Kenntnis von dem Verfahren und daher auch keinen Anlass, sich nach dessen Stand zu erkundigen.
27
ee) Es kann offenbleiben, ob für denjenigen, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, danach keine Beschwerdefrist gilt oder ob die Beschwerdefrist für ihn in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit einer schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn beginnt (vgl. Prütting/Helms/ Abramenko aaO § 63 Rn. 7 f. mwN). Dem weiteren Beteiligten zu 2 ist der Beschluss nicht schriftlich bekanntgegeben worden.
28
4. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann dem Feststellungsantrag des weiteren Beteiligten zu 2 jedoch nicht stattgegeben werden.
29
Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Beschluss des Landgerichts habe den weiteren Beteiligten zu 2 in seinen Rechten verletzt. Das Landgericht hätte der weiteren Beteiligten zu 1 die Auskunftserteilung nicht gestatten dürfen, weil keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgelegen habe.
30
Der Bundesgerichtshof hat - nachdem das Beschwerdegericht den angegriffenen Beschluss erlassen hat - entschieden, dass der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung bestehende Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nicht voraussetzt, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben (BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 10 bis 30 - Alles kann besser werden ). Er hat ferner entschieden, dass auch die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, jedenfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraussetzt (BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden).
31
IV. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss des Beschwerdegerichts abzuändern und die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 zurückzuweisen. Der Feststellungsantrag des weiteren Beteiligten zu 2 ist unbegründet, weil der Beschluss des Landgerichts ihn nicht in seinen Rechten verletzt. Das Landgericht hat der weiteren Beteiligten zu 1 mit Recht gestattet, der Antragstellerin gemäß § 101 Abs. 9 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG Auskunft zu erteilen.
32
1. Die Antragstellerin hat gegen die Beteiligte zu 2 einen Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
33
a) Die Antragstellerin ist berechtigt, den Auskunftsanspruch geltend zu machen. Anspruchsberechtigt ist nicht nur der Urheber oder der Inhaber eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts, sondern auch der Inhaber eines ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechts. Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten Hörbuch „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes“. Ihr steht daher auch das ausschließliche Recht zu, das Hörbuch öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG).
34
b) Dieses ausschließliche Recht ist dadurch verletzt worden, dass ein Nutzer das Hörbuch „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes“ am 20. Januar 2011 über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten hat. Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich; sie ist so eindeutig, dass eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten ausgeschlossen erscheint (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 39).
35
c) Die Beteiligte hat als Internet-Provider den Nutzern die Internetanschlüsse zur Verfügung gestellt und die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen zugewiesen und damit in gewerblichem Ausmaß für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht.
36
d) Die Inanspruchnahme der Beteiligten auf Auskunftserteilung ist auch nicht unverhältnismäßig (§ 101 Abs. 4 UrhG). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin als Auskunftsberechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse daran haben kann, die Rechtsverletzter genannt zu bekommen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 36 - Alles kann besser werden).
37
2. Die begehrte Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die fraglichen IP-Adressen zu den besagten Zeiten zugewiesen waren, kann nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG erteilt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 37 bis 39 - Alles kann besser werden).
38
3. Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Ein solcher Antrag ist vielmehr unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden).
39
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 81 Abs. 1 Satz 1, § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.
Bornkamm Schaffert Kirchhoff
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 08.02.2011 - 227 O 37/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 10.04.2012 - 6 W 5/12 -

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

1Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen über

1.
die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),
2.
die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse (§ 90),
3.
die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen,
4.
die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),
5.
den Stand des Altersvorsorgevermögens,
6.
den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2 Satz 1), sofern er diesen von der zentralen Stelle mitgeteilt bekommen hat, und
7.
die Bestätigung der durch den Anbieter erfolgten Datenübermittlung an die zentrale Stelle im Fall des § 10a Absatz 5 Satz 1.
2Einer jährlichen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn zu Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 keine Angaben erforderlich sind und sich zu Satz 1 Nummer 3 bis 5 keine Änderungen gegenüber der zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben.3Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 nur hinsichtlich der Angabe nach Satz 1 Nummer 6 nicht vor und wurde die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen Zulageberechtigtem und Anbieter beendet, weil
1.
das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen wurde oder
2.
das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde,
bedarf es keiner jährlichen Bescheinigung, wenn der Anbieter dem Zulageberechtigten in einer Bescheinigung im Sinne dieser Vorschrift Folgendes mitteilt: „Das Wohnförderkonto erhöht sich bis zum Beginn der Auszahlungsphase jährlich um 2 Prozent, solange Sie keine Zahlungen zur Minderung des Wohnförderkontos leisten.“4Der Anbieter kann dem Zulageberechtigten mit dessen Einverständnis die Bescheinigung auch elektronisch bereitstellen.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.

(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.