Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 10. März 2016 - I-26 W 14/13 [AktE]

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2016:0310.I26W14.13AKTE.00
10.03.2016

Tenor

Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5) und 12) vom 25.09.2013, der Antragstellerin zu 19) vom 27.09.2013 sowie der Antragstellerin zu 4) vom 02.10.2013 und der weitergehenden sofortigen Beschwerde der Antragstellerin zu 6) vom 26.09.2013 wird der Beschluss der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 05.09.2013 – 18 O 504/03 [AktE] - dahingehend abgeändert, dass auch der Antrag der Antragstellerin zu 6) als unbegründet zurückgewiesen wird.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

Zivilprozessordnung - ZPO | § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens


(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfä

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 15 Kosten


(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. (2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notw

Aktiengesetz - AktG | § 17 Abhängige und herrschende Unternehmen


(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann. (2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehme

Aktiengesetz - AktG | § 99 Verfahren


(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Landgericht hat den Antrag in den G

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 17 Allgemeine Bestimmungen; Übergangsvorschrift


(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. (2) Für Verfahren, in dene

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 12 Beschwerde


(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 136 Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz


(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 3 Antragsberechtigung


Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen1.der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;2.der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;3.der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete An

Aktiengesetz - AktG | § 320b Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre


(1) Die ausgeschiedenen Aktionäre der eingegliederten Gesellschaft haben Anspruch auf angemessene Abfindung. Als Abfindung sind ihnen eigene Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren. Ist die Hauptgesellschaft eine abhängige Gesellschaft, so sind den

Aktiengesetz - AktG | § 293c Bestellung der Vertragsprüfer


(1) Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertragschließenden Gesellschaften gemeinsam bestellt

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 10 Verletzung der Verfahrensförderungspflicht


(1) Stellungnahmen oder Einwendungen, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreit

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 9 Verfahrensförderungspflicht


(1) Jeder Beteiligte hat in der mündlichen Verhandlung und bei deren schriftlicher Vorbereitung seine Anträge sowie sein weiteres Vorbringen so zeitig vorzubringen, wie es nach der Verfahrenslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens be

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(1) Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertragschließenden Gesellschaften gemeinsam bestellt werden. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die abhängige Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer. Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.

(2) § 10 Abs. 3 bis 5 des Umwandlungsgesetzes gilt entsprechend.

Tenor

Die Anträge der Antragsteller werden, soweit sie nicht zurückgenommen oder bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden sind, zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die Kosten der beiden gemeinsamen Vertreter mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, die diese selbst tragen, soweit die Kosten nicht durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.03.2003 (I-19 W 1/02 AktE) einem anderen Beteiligten auferlegt worden sind.


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(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.

(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist zu begründen.

(2) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

4
a) Auf das Festsetzungsverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anwendbar. Nach Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz - FGG-RG, BGBl. I S. 2586) finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Spruchverfahrensgesetz in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung allerdings weiter Anwendung, wenn das Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit am 1. September 2009 eingeleitet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 5 - Stollwerck; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, ZIP 2012, 266 Rn. 3).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 1/10
vom
24. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die
Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Der Antrag des Streithelfers der Antragsteller, ihn im Beschluss vom 22. April 2010 als weiteren Beteiligten im Sinn des § 7 FamFG zu bezeichnen, wird zurückgewiesen. Der Beschluss vom 22. April 2010 wird dahin berichtigt, das es statt „§ 84 FamFG“ richtig „§ 13a Abs. 1 FGG“ heißen muss.

Gründe:

1
Der Streithelfer ist nicht durch die Einlegung einer unzulässigen Rechtsbeschwerde vom Streithelfer zum Beteiligten im Sinn von § 7 FamFG geworden. Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) anzuwenden, wie der Senat im Beschluss vom 1. März 2010 näher dargelegt hat, nach dem eine Nebenintervention grundsätzlich möglich war. Darauf, ob bei Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eine Streithilfe möglich ist (so Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 7 FamFG Rn. 21), kommt es nicht an.
2
Der Beschluss vom 22. April 2010 ist jedoch von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass es statt „§ 84 FamFG“ „§ 13aAbs. 1 FGG“ heißen muss. Da sich das Verfahren nach den Vorschriften des FGG richtet, ist auch über die Kosten der unzulässigen Rechtsbeschwerde nach dem FGG zu entscheiden. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2009 - 31 O 38/09 (AktE) -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2009 - I-6 W 45/09 -

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

(1) Die ausgeschiedenen Aktionäre der eingegliederten Gesellschaft haben Anspruch auf angemessene Abfindung. Als Abfindung sind ihnen eigene Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren. Ist die Hauptgesellschaft eine abhängige Gesellschaft, so sind den ausgeschiedenen Aktionären nach deren Wahl eigene Aktien der Hauptgesellschaft oder eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Werden als Abfindung Aktien der Hauptgesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über die Eingliederung berücksichtigen. Die Barabfindung sowie bare Zuzahlungen sind von der Bekanntmachung der Eintragung der Eingliederung an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(2) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft die Eingliederung der Gesellschaft beschlossen hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß die von der Hauptgesellschaft nach § 320 Abs. 2 Nr. 2 angebotene Abfindung nicht angemessen ist. Ist die angebotene Abfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Abfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Hauptgesellschaft eine Abfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben oder zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.

(3) (weggefallen)

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

Tenor

1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 3, 4, 5, 7, 10, 11 und 12 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 08.11.2005 - 32 AktE 4/02 KfH - werden in der Hauptsache zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung des unter Nr. 1 genannten Beschlusses wird abgeändert.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Spruchverfahrens in erster Instanz sowie die Hälfte der in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 3 bis 12.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Beteiligten des Spruchverfahrens streiten um die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung für den Formwechsel der Antragsgegnerin.
1. Am 23.11.2000 beschloss die Hauptversammlung der Antragsgegnerin, damals eine Aktiengesellschaft unter der Fa. S. AG, den Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft (S. AG & Co. KG) und stimmten die Vorzugsaktionäre mehrheitlich einem entsprechenden Sonderbeschluss zu. Als Barabfindung wurde den Inhabern der börsennotierten Vorzugsaktien ein Betrag von 13,00 EUR pro Stück-Vorzugsaktie angeboten, der im Umwandlungsbericht der Antragsgegnerin und durch den von ihr beauftragten sachverständigen Prüfer als angemessen bezeichnet worden war.
In dem beim Landgericht Stuttgart unter Az. 38 KfH O 181/01 anhängigen Rechtsstreit, in dem der Hauptversammlungsbeschluss angefochten war, schlossen die dortigen Parteien am 22.10.2001 einen Vergleich (Bl. IV 519 ff). Er enthält in Nr. 2.1. eine Verpflichtung der dem Vergleichsabschluss beigetretenen Hauptgesellschafterin der Antragsgegnerin, jedem abfindungsberechtigten Aktionär, der sein Ausscheiden gegen Annahme des Abfindungsangebots der Antragsgegnerin erklärt, eine bare Zuzahlung von 2,-- EUR pro Aktie zu bezahlen, die aber auf eine etwaige Erhöhung des Abfindungsangebots durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich in einem Spruchverfahren anzurechnen ist.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens und mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 08.11.2005 im Spruchverfahren entschieden. Es hat die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 6, 11 und 12 als unzulässig abgewiesen und entschieden, dass diese Antragsteller jeweils 1.500,-- EUR an den „Verfahrenskosten“ zu tragen hätten. Die übrigen Verfahrenskosten hat es der Antragsgegnerin auferlegt. In der Sache hat es eine angemessene Barabfindung von 13,58 EUR je Vorzugsaktie festgesetzt. Die Veränderung gegenüber dem Abfindungsangebot der Antragsgegner beruht auf einer Korrektur der Berücksichtigung der Körperschaftssteuer bei der Ermittlung der abzuzinsenden Nettoausschüttungen, die dadurch geringfügig niedriger wurden, auf der Herabsetzung des Basiszinses von 6 % auf 5,5 % und auf dem Ansatz eines zusätzlichen Barwerts von 0,41 EUR pro Aktie für die den Vorzugsaktionären garantierte Mehrdividende, die im Umwandlungsbericht nicht berücksichtigt war.
2. Dagegen haben die Antragsteller zu 1 bis 7 und zu 10 bis 12 aus unterschiedlichen Gründen Beschwerde eingelegt.
a) Die Antragstellerin zu 1 hat Beschwerde gegen die Abweisung ihres Antrags als unzulässig und die Auferlegung von Verfahrenskosten eingelegt, weil sie ihren Antrag bereits vor der Entscheidung des Landgerichts zurückgenommen hatte. Insoweit hat der Senat mit Teilbeschluss vom 26.10.2006 die Antragsabweisung im angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Entscheidung im Kostenpunkt der Schlussentscheidung vorbehalten.
b) Die Antragsteller zu 2 bis 5, 11 und 12 wenden sich mit ihren Beschwerden gegen die Abweisung ihrer Anträge als unzulässig samt der vom Landgericht ausgesprochenen Kostenfolge und begehren außerdem die Festsetzung einer höheren Barabfindung.
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 hat der Senat mit weiterem Teilbeschluss vom 26.10.2006 zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen wendet, dass ihr Antrag deshalb mangels Antragsberechtigung als unzulässig abgewiesen worden ist, weil sie das Barabfindungsangebot vor Antragstellung angenommen und damit aus der Antragsgegnerin ausgeschieden ist. Auch hier ist der Kostenpunkt noch offen.
c) Die Antragstellerin zu 6 hat nach Ablauf der Beschwerdefrist Anschlussbeschwerde eingelegt, die der Senat mit Teilbeschluss vom 26.10.2006 (ZIP 2007, 250) zurückgewiesen hat, weil eine Anschließung nur an eine gegnerische Hauptbeschwerde zulässig ist. Auch hier ist eine Entscheidung über die Kosten noch nicht gefallen.
10 
d) Die Antragsteller zu 7 und zu 10 halten ebenfalls die vom Landgericht festgesetzte Barabfindung für nicht angemessen und begehren deshalb eine weitere Erhöhung.
B.
11 
Die noch anhängigen Beschwerden sind zulässig, haben aber im Ergebnis keinen Erfolg, weil eine höhere Barabfindung als in der angefochtenen Entscheidung nicht festgesetzt werden kann.
I.
12 
Die Anträge der Antragsteller zu 3 bis 5, 11 und 12 hat das Landgericht zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen.
13 
1. Die Anträge der Antragsteller zu 3, 11 und 12 durften nicht deswegen als unzulässig zurückgewiesen werden, weil die Antragsberechtigung nicht nachgewiesen war.
14 
a) Unabhängig davon, ob der fehlende Nachweis der Antragsberechtigung nach dem hier noch anwendbaren alten Spruchverfahrensrecht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG) eine Abweisung als unzulässig oder unbegründet nach sich zieht, hätte den betroffenen Antragstellern gem. § 12 FGG Gelegenheit gegeben werden müssen, die nach Ansicht des Landgericht fehlenden Nachweise zu erbringen; dies war im Beschwerdeverfahren nachzuholen (OLG München, ZIP 2006, 1722 f).
15 
aa) Der Antragsteller zu 3 hat im Beschwerdeverfahren seine Antragsberechtigung innerhalb der ihm vom Senat gesetzten Frist durch das Schreiben der Kreissparkasse L. vom 14.08.2006 nachgewiesen, die für den Zeitraum vom 31.12.2001 bis 25.07.2002, also auch für den Zeitpunkt der Antragstellung (28.01.2002), bestätigt, dass der Antragsteller zu 3 Aktionär war. Er war nach dem Protokoll der Hauptversammlung vom 23.11.2000 schon zu dieser Zeit Aktionär und er hat dort auch teilgenommen (S. 8 ff; Präsenzliste Anl. 1 S. 5) und noch vor der Beschlussfassung Widerspruch gegen die zu fassenden Beschlüsse eingelegt (a.a.O. S. 18; zum Zeitpunkt zutreffend OLG Jena NZG 2006, 467, 468 gegen LG Frankfurt/M. NZG 2005, 721).
16 
bb) Die Antragstellerin zu 12 hat ihre Antragsberechtigung durch die mit ihrer Beschwerdebegründung vom 29.11.2005 vorgelegten Unterlagen hinreichend nachgewiesen. Die Antragsgegnerin hatte in erster Instanz bestritten, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Anteilseignerin war, weil sie den Aufforderungen nach Eintragung des Formwechsels, die Kommanditistenstellung nachzuweisen, nicht nachgekommen sei. Durch die vorgelegte Sperrbestätigung vom 22.11.2000 ist belegt, dass die Antragstellerin zu 12 zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 15 Aktien gehalten hat. Nach den weiter vorgelegten Schreiben der Antragsgegnerin geht diese selbst davon aus, dass die Antragstellerin zu 12 bereits im Jahr 2001 mit 15 Anteilen Kommanditistin war. Also war die Antragstellerin zu 12 auch Anteilseignerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung, die mit Schriftsatz vom 13.08.2002 erfolgt ist (Folgeantrag nach § 307 Abs. 3 Satz 2 UmwG a.F. nach Bekanntmachung vom 13.06.2002; Eingang per Telefax). Auch für sie wurde auf der Hauptversammlung Widerspruch eingelegt (Anl. 44 zum Hauptversammlungsprotokoll).
17 
b) Die Antragsberechtigung des Antragstellers zu 11 hatte die Antragsgegnerin, die im Grundsatz u.a. wegen des von ihr geführten Gesellschafterbuchs Kenntnis über den Gesellschafterkreis hat, in erster Instanz - wie auch jetzt im Beschwerdeverfahren - nicht bestritten. Ein Nachweis war deshalb nicht erforderlich (OLG Stuttgart NZG 2004, 1162).
18 
2. Die Anträge der Antragsteller zu 4 und 5 sind nicht deshalb unzulässig, weil sie in der Hauptversammlung gegen den Beschluss über den Formwechsel keinen Widerspruch eingelegt haben, der im Grundsatz Voraussetzung für die Abfindungsberechtigung und damit auch die Antragsberechtigung ist, §§ 207 Abs. 1 Satz 1, 212 Satz 1 UmwG.
19 
a) Nach § 207 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 2 Alt. 2 UmwG steht es dem Widerspruch gleich, d.h. sind Anteilsinhaber auch dann berechtigt, eine Barabfindung zu verlangen und zu deren Festsetzung ein Spruchverfahren einzuleiten, wenn sie zwar nicht auf der Hauptversammlung erschienen sind, die Hauptversammlung aber nicht ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Anforderungen an die ordnungsgemäße Einberufung bestimmen sich nach den für die jeweilige Rechtsform geltenden Vorschriften. Beim Formwechsel einer AG liegt also diese Voraussetzung für die Ausnahmeregelung vor, wenn die Vorschriften der §§ 121 bis 123 AktG nicht eingehalten worden sind (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 245 Nr. 2 AktG Hüffer in MünchKomm-AktG, § 245 Rn. 44). Nach § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG sind auch die satzungsmäßigen Bedingungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung (§ 123 Abs. 2 AktG in der im Jahr 2000 geltenden Fassung, § 16 EGAktG) bei der Bekanntmachung der Einberufung anzugeben.
20 
Die Satzung hat in § 14 Abs. 1 vorgesehen, dass die Aktien spätestens am 5. Werktag vor dem Versammlungstag bei der Gesellschaft oder den sonst bekannt gegebenen Stellen hinterlegt werden, wobei Sonnabende nach Abs. 4 nicht als Werktage gegolten haben. Für die Hauptversammlung vom 23.11.2000 war also letzter Hinterlegungstag der 16.11.2000. Nach § 13 Abs. 2 der Satzung musste die Einberufung mindestens 1 Monat vor diesem Tag bekannt gemacht werden, letzter Hinterlegungstag und Veröffentlichungstag nicht mitgerechnet. Der letztmögliche Bekanntmachungstag war damit der 14.10.2000. Die Bekanntmachung von diesem Tag war fehlerhaft, weil sie als letzten Hinterlegungstag den 15.11.2000 angegeben hat (Anl. 2 zum Hauptversammlungsprotokoll, bei Anl. AG 10). Die Bedingungen für die Teilnahme sind deshalb nicht korrekt bekannt gemacht gewesen (§ 121 Abs. 3 AktG). Diese satzungswidrige Verlängerung der Hinterlegungsfrist hätte nach § 241 Nr. 1 AktG zur Nichtigkeit geführt (vgl. Kubis in MünchKomm-AktG, § 121 Rn. 45 a.E.; Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 241 Rn. 11). Die Korrektur ist erst am 19.10.2000 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden (Anl. 3 zum Hauptversammlungsprotokoll, bei Anl. AG 10), also nicht mehr innerhalb der satzungsmäßigen Einberufungsfrist. Ob diese Versäumnisse kausal oder relevant dafür geworden sind, dass die Antragsteller zu 4 und 5 an der Hauptversammlung nicht mehr teilgenommen haben, spielt keine Rolle. Dies wäre zu problematisieren, wenn es in einem kassatorischen Prozess darum ginge, ob wegen der Korrektur in der nachträglichen Bekanntmachung kein Nichtigkeitsgrund mehr vorliegt, sondern der Hauptversammlungsbeschluss wegen der dabei nicht eingehaltenen Einberufungsfrist nur noch nach § 243 AktG anfechtbar ist. Für die Frage, ob ein Widerspruch entbehrlich bleibt, ist dieser Gesichtspunkt ohne Bedeutung, weil § 29 Abs. 2 UmwG für die Antragsbefugnis wie § 245 Nr. 2 AktG für die Anfechtungsbefugnis auf die Einhaltung eines formalen, unschwer einzuhaltenden Standards abstellt und deshalb die Möglichkeit ausreichen lässt, dass das im Verantwortungsbereich der Gesellschaft liegende Versäumnis den Aktionär an der Teilnahme und damit am Widerspruch gehindert hat (vgl. Hüffer in MünchKomm-AktG, § 245 Rn. 37).
21 
b) Erst recht ist es in den Ausnahmefällen des § 29 Abs. 2 UmwG nicht erforderlich, dass der Antragsteller gegen die Umwandlungsmaßnahme gestimmt hat (so aber z.B. Grunewald in Lutter, UmwG, 3. Aufl., § 29 Rn. 16; Schaub NZG 1998, 626, 628). § 29 Abs. 2 UmwG setzt auch bei der zweiten Alternative voraus, dass der Antragsteller nicht erschienen ist, so dass er zwangsläufig an der Abstimmung gar nicht teilgenommen haben kann; ist ein Aktionär trotz eines Einberufungsmangels erschienen, bleibt sein Widerspruch nach allgemeiner Meinung erforderlich (Grunewald a.a.O. Rn. 14; vgl. zu § 245 Nr. 2 AktG Hüffer a.a.O.).
22 
3. Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Ansicht waren die Anträge der Antragsteller zu 3, 11 und 12 auch nicht deshalb unzulässig, weil sie ihre Anträge nicht näher begründet haben. Die mit § 4 Abs. 2 SpruchG neu eingeführte Begründungspflicht galt für dieses Verfahren, das vor Inkrafttreten des SpruchG anhängig geworden ist, nicht (§ 17 Abs. 1 SpruchG).
II.
23 
Die Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. Eine höhere Barabfindung, als sie vom Landgericht festgesetzt worden ist, ist nicht angemessen.
24 
1. Das Landgericht hat die Abfindung mit einem Betrag von 13,58 EUR nicht fehlerhaft unterhalb der angebotenen Abfindung festgesetzt. Einige Antragsteller haben zu Unrecht mit der Beschwerde beanstandet, der ursprünglich angebotene Abfindungsbetrag von 13,-- EUR sei durch den Vergleich im Anfechtungsverfahren mit inter-omnes Wirkung auf 15,-- EUR erhöht worden, so dass die Anträge auf eine höhere Abfindung allenfalls entsprechend dem Antrag der Antragsgegnerin hätten zurückgewiesen, nicht aber darüber hinaus unter Verstoß gegen die Dispositionsmaxime eine niedrigere Abfindung hätte festgesetzt werden dürfen.
25 
Mit dieser Argumentation verkennen die Beschwerdeführer den Gegenstand des Spruchverfahrens und die Reichweite des Vergleichs. Gegenstand des Spruchverfahrens ist die Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Kompensation, also beim Formwechsel des Angebots des formwechselnden Rechtsträgers, der Antragsgegner ist. In dem Prozessvergleich vom 22.10.2001, der im Anfechtungsprozess 38 KfH O 181/01 geschlossen worden ist (Bl. IV 519 ff), hat sich nicht die Antragsgegnerin als dortige Beklagte, sondern deren dem Vergleichsabschluss beigetretene Hauptgesellschafterin verpflichtet, über die von der Antragsgegnerin angebotenen 13 EUR hinaus eine „bare Zuzahlung von weiteren Euro 2,--“ je Vorzugsstückaktie zu zahlen (Nr. 2.1. Satz 2 des Vergleichs). Diese von der Hauptgesellschafterin mit dem Vergleich eingegangene Verpflichtung ist für das vorliegende Spruchverfahren ohne Belang, in dem alleine zu entscheiden ist, welche von der Antragsgegnerin zu zahlende Barabfindung angemessen ist. Das ist auch in Satz 4 dieser Vergleichsregelung mit der Bestimmung klargestellt, dass die vergleichsweise Einigung auf diese Zuzahlung eine Entscheidung über eine entsprechend höhere Abfindung weder berührt noch präjudiziert. Es spielt für das Spruchverfahren auch keine Rolle, dass in Satz 3 der genannten Vergleichsregelung bestimmt ist, diese versprochene Zuzahlung sei auf eine etwaige Erhöhung der Barabfindung im Spruchverfahren anzurechnen; das ist alleine eine Frage der Durchsetzung und Abwicklung der individuellen Ansprüche auf Barabfindung und Zuzahlung, die nicht Gegenstand des Spruchverfahrens ist. Diese Regelungen bestätigen aber, dass es in diesem Spruchverfahren um die Frage geht, ob die Abfindung über 13,-- EUR hinaus zu erhöhen ist, und nicht darum, ob 15,-- EUR überschritten werden müssen.
26 
2. Das Landgericht hat den anteiligen Ertragswert (zum Ertragswertverfahren OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425) mit 13,58 EUR je Vorzugsaktie jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.
27 
a) Die von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken gegen die Feststellungen des Landgerichts zur Ertragsprognose tragen im Ergebnis nicht. Im Rahmen der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge nur eingeschränkt überprüfbar. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).
28 
aa) Im Ausgangspunkt hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass sich aus dem Ansatz kurzer Detailplanungsphasen von teilweise nur zwei Jahren keine Bedenken gegen die Prognose der Ertragsüberschüsse und letztlich die Angemessenheit des Abfindungsangebots ableiten lassen. Mit der Bemerkung im Prüfbericht (S. 8), den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten S. 27 f) und der angefochtenen Entscheidung geht der Senat davon aus, dass der im Vergleich zu anderen Unternehmensbewertungen bei einzelnen Teilkonzernen relativ kurze Planungszeitraum im Hinblick auf die damals bestehenden Unsicherheiten des Automobilhandels gerechtfertigt ist, die aus der bevorstehenden Änderung der Gruppenfreistellungsverordnung, der risikoträchtigen Modellpolitik der Hersteller und weiteren Faktoren resultieren, welche eine längerfristige Prognose nicht als verlässlich erscheinen lassen. In einem solchen Fall kann auch ein kurzfristiger Planungszeitraum ausreichend sein (vgl. BayObLG NZG 2001, 1137, 1138 - Ytong; bestätigt BGH NJW 2003, 3272, 3273). Außerdem kann im Spruchverfahren nur die Unternehmensplanung Grundlage der Bewertung sein, über die das Unternehmen tatsächlich verfügt (BGH und BayObLG a.a.O.). Diesen Besonderheiten und den daraus resultierenden Unsicherheiten, die sich bei den Teilkonzernen in unterschiedlichem Maß zeigen, wurde bei der Bewertung, die dem Umwandlungsbericht zugrunde liegt, im Übrigen durch hinreichende Differenzierungen Rechnung getragen: Bei der S.-Bank waren die Planungsrechnungen von vorneherein auf fünf Jahre angelegt (Umwandlungsbericht S. 52). Die im Übrigen für zwei Jahre bis einschließlich 2001 vorliegenden Detailplanungen wurden aufgrund konkreter Erwartungen zu ergebnisrelevanten Veränderungen in den Jahren 2002 bis 2004 im Detail fortgeschrieben, wie aus den Ausführungen im Umwandlungsbericht ab S. 55 zu den einzelnen Teilkonzernen folgt. Erst für die Zeit ab 2005 wurde eine weitere Fortschreibung als Prognose für die Phase der ewigen Rente vorgenommen. Diese Vorgehensweise, die der besonderen Unternehmensstruktur und den Besonderheiten der Teilkonzerne oder -unternehmen Rechnung trägt, ist nicht zu beanstanden.
29 
bb) Ausgehend hiervon ist auch nicht erkennbar, dass die jeweilige Detailplanung und ihre Fortschreibung, jeweils unter Berücksichtigung der Vergangenheitswerte, aus der maßgeblichen Sicht des Stichtags zu unangemessen niedrigen Ertragserwartungen geführt habe und insbesondere Risiken zu hoch bewertet und Chancen vernachlässigt worden seien.
30 
Der Einwand in der Beschwerdebegründung vom 21.11.2005 des Bevollmächtigten der Antragsteller zu 4, 5, 7 und 10 und den dort zitierten oder in Bezug genommenen erstinstanzlichen Schriftsätzen stützt sich im Kern auf den Vorwurf, die tatsächliche Entwicklung in der Zeit ab 2001 belege, dass die Annahmen bei der Planung und Prognose der Ertragszahlen zu vorsichtig gewesen seien. Das ergebe sich vor allem daraus, dass der Gesamtkonzern im Jahr 2004, nach Veräußerung des Geschäftsbereichs L. im Jahr 2003, ein Jahresergebnis von mehr als 21 Mio. EUR erwirtschaftet habe, was gegenüber den Planungen für 2004 mit knapp 6,6 Mio. DM ohne den Bereich L. um über 600 % höher liege. Dieser Einwand ist nicht schlüssig. Schon die Zahlen sind nicht nachvollziehbar. Bei einer solchen Gegenüberstellung kann ein Teilbereich nicht einfach deshalb bei den Planzahlen weggelassen werden, weil er später veräußert worden ist: auch der vereinnahmte Veräußerungserlös bringt Erträge, die in die Ist-Zahlen eingeflossen sein müssen. Eine entsprechende Korrektur würde dann die behauptete Abweichung der realen Zahlen schon etwa um die Hälfte reduzieren. Abgesehen davon ist auch nicht näher ausgeführt, woraus sich diese Zahlen für 2004 ergeben und wie sie methodisch ermittelt worden sind, so dass nicht überprüft werden kann, ob die Werte vergleichbar sind; allerdings hat die Antragsgegnerin dazu auch nicht Stellung genommen. Einer weiteren Klärung der Zahlen bedarf es nicht, weil es nicht entscheidend darauf ankommt. Diese Gegenüberstellung ist auch dann nicht geeignet, eine Fehlbewertung zu belegen, wenn die Richtigkeit der Zahlen unterstellt wird. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob der Sachverständige die im Schriftsatz vom 17.05.2005 formulierten Fragen, auf welche Umstände diese Entwicklung zurückzuführen sei, in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht beantwortet hat, wozu das Protokoll oder der angefochtene Beschluss nichts ergeben. Dieser Fragestellung nachzugehen, war nicht Aufgabe des Sachverständigen.
31 
Da es nach dem Stichtagsprinzip (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115 m.w.N.) auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Hauptversammlung ankommt (§ 305 Abs. 3 Satz 2 AktG), ist die tatsächliche Entwicklung der Überschüsse nach dem Stichtag im Grundsatz ohne Bedeutung. Spätere Entwicklungen können nur berücksichtigt werden, soweit sie zum Stichtag im Kern bereits angelegt waren (OLG Stuttgart a.a.O.; BayObLG NZG 2001, 1137, 1138, je m.w.N.). Das gilt auch, wenn der Zeitraum der Detailplanung wie hier verhältnismäßig kurz ist (BayObLG a.a.O.). Im Übrigen können Abweichungen der tatsächlichen Kennzahlen von den der Unternehmensbewertung zugrunde gelegten Planungen und Prognosen zwar Anlass für eine Überprüfung dieser Planungen auf der Grundlage der oben genannten Kriterien sein. Deshalb belegen sie aber auch nicht per se eine Fehlbewertung. Eine solche Überprüfung hat in ausreichendem Umfang stattgefunden.
32 
Es trifft nicht zu, dass insbesondere bei der Bewertung der Teilkonzerne, die mit dem Automobilhandel befasst sind, die Entwicklungschancen vernachlässigt worden sind, wie die Antragsteller oder auch der gemeinsame Vertreter in der ersten Instanz verschiedentlich behauptet haben. So ist etwa zum Teilkonzern S. im Umwandlungsbericht ausgeführt, dass in den zurückliegenden Jahren 1997 bis 1999 bei der Marke F. ein Rückgang der Ertragszahlen durch den Wegfall von Großabnehmern zu verzeichnen war. Dennoch wurden ab 2000 Steigerungen geplant infolge eines angenommenen Anstiegs bei den Marken V. und J. sowie durch die Einführung des neuen Modells F.M. Ebenso wurde bei der Fortschreibung für 2002 die Modelleinführung des neuen F.F. berücksichtigt und, wie der Sachverständige über die Angaben im Umwandlungsbericht hinaus festgestellt hat, für 2003 weitere Steigerungen aufgrund einer erwarteten Modelloffensive von F. und auch im Hinblick auf die geplante Einführung neuer Software zur Reduzierung der Kostenbelastung im EDV-Bereich angenommen. Dass sich auf dieser Grundlage und bei dem weiter zutreffend angenommenen Renditeniveau keine nachhaltigen Erwartungen ergeben haben, die dem Niveau der vergangenen Jahre 1997 und 1998 entsprochen haben, war nach den Ausführungen des Sachverständigen im Hinblick auf die allgemeine Marktentwicklung und zurückgehende Zulassungszahlen, in der Gesamtsicht der Planung nicht zu beanstanden. Dem ist zu folgen, ein erheblicher Rückgang der Zulassungszahlen bei den Neuzulassung im Jahr 2000 ist statistisch belegt: So gab es bei der Neuzulassung beispielsweise von Pkw in den Jahren 1998 und 1999 bundes- und landesweit Höchststände bei allen Pkw-Neuzulassungen, die in 2000 erheblich (bundesweit um über 11 %) und anschließend weiter zurückgegangen sind (vgl. Statistische Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes Reihe 1 September 2006, Tabelle 26; Statistisches Taschenbuch Baden-Württemberg, 2000 - 2005, jeweils unter 18.8). Das gilt im Grundsatz auch für die Pkw-Modelle der Marke F., die vor allem in Baden-Württemberg in 2000 einen überproportionalen Rückgang der Neuzulassungen zu verkraften hatten, wobei auch der Marktanteil zurückging; dieser Trend konnte in Baden-Württemberg im Folgejahr zwar umgekehrt, die früheren Zulassungszahlen und Marktanteile aus 1997 und 1998 aber nicht wieder erzielt werden (vgl. Statistische Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes Reihe 3, Jahresergebnisse 2001 bis 2005, jeweils Tabelle 9a; Statistisches Taschenbuch Baden-Württemberg a.a.O.). Dies ist die Schwächephase der Marke F., die auch im Bericht der Vertragsprüfer auf S. 8 angeführt ist. Angesichts dieser sich im Jahr 2000 abzeichnenden Entwicklungen sind die Annahmen für die Ergebnisüberschüsse dieses Teilkonzerns, die von 2000 bis 2004 eine nicht unerhebliche Steigerung vorsehen, nicht zu vorsichtig gewesen.
33 
Dasselbe gilt erst recht für die Marken des F.-Konzerns, die von Betrieben des Teilkonzerns A. der Antragsgegnerin vertrieben worden sind. Insoweit ergab sich nach den o.g. Quellen sogar über die gesamten Jahre seit 2000 bis 2004 ein kontinuierlicher Rückgang der Neuzulassungen. Weitere negative Auswirkungen auf das Ergebnis hatte der Wegfall des Ersatzteilgeschäfts durch Umstrukturierungen des Vertriebskonzepts durch den F.-Konzern (Umwandlungsbericht S. 56 f). Dennoch wurden auch für den Teilkonzern A. Ergebnissteigerungen für 2000 wegen steigender Marktanteile angenommen, wie die Antragsteller selbst bereits in erster Instanz angemerkt haben. Diese wurden nach dem Umwandlungsbericht insbesondere auf Umsatzsteigerungen bei der Betätigung als Generalimporteur der Marke H. zurückgeführt. Nach den Ausführungen der sachverständigen Prüfer (Prüfbericht S. 8 unten) lag dem aber ein im Jahr 1998 abgeschlossener Generalimporteurvertrag mit einer Laufzeit von nur vier Jahren zugrunde, die am Stichtag schon zum größeren Teil abgelaufen war. Zudem waren die Auswirkungen einer möglichen Veränderung der Eigentümerstruktur bei H. unsicher, so dass die Plannahmen zu weiteren Steigerungen bei H. eher „optimistisch“ waren (Prüfbericht S. 8 unten). Auf dieser Grundlage waren die Plannahmen, die für 2001 einen Rückgang gegenüber 2000 angenommen haben, gut vertretbar, auch wenn es ab 2001 tatsächlich zu weiteren Steigerungen gekommen sein sollte.
34 
Auch für die übrigen Unternehmensbereiche sind die Planungen und Prognosen im Umwandlungsbericht der Antragsgegnerin vom Sachverständigen im Detail anhand ergänzender Unterlagen der Antragsgegnerin überprüft und für plausibel befunden worden. Wie bei den beiden erwähnten Teilkonzernen hat der Senat mit dem Landgericht deshalb auch im Übrigen keine Zweifel daran, dass die so überprüften Unternehmensplanungen auf Annahmen der Unternehmensleitung beruhen, die aus Sicht des Stichtags vertretbar sind und deshalb der Unternehmensbewertung zur Ermittlung einer angemessenen Abfindung zugrunde gelegt werden konnten. Bei der dargestellten Sachlage bedurfte es für diese Feststellung keiner weiteren Vorlage der vom Sachverständigen geprüften Unterlagen oder einer sonstigen Untermauerung des Befunds.
35 
cc) Der erstinstanzlich vorgebrachte Einwand, die Immobilien des Teilkonzerns K. Beteiligungsgesellschaft mbH seien kein betriebsnotwendiges Vermögen, war nicht berechtigt und ist zu Recht im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffen worden. Ungeachtet der Bezeichnung der Antragsgegnerin im Umwandlungsbericht als „Integrierter Autohandelskonzern“ war ihr satzungsmäßiger Gegenstand nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung die Leitung einer Unternehmensgruppe zu der u.a. Unternehmen mit der Betätigung auf dem Gebiet „Erwerb, Bebauung, Veräußerung und Vermietung von Grundstücken und Gebäuden“ gehören. Dementsprechend handelt es sich bei der K. und ihren Töchtern um Immobilienunternehmen, für die der Besitz oder die Verwaltung von Immobilien zum betriebsnotwendigen Vermögen gehören.
36 
dd) Ergänzend ist zu bemerken, dass offen bleiben kann, ob das Vorbringen der Antragsteller zu 4 und 5 im Schriftsatz vom 20.06.2006, weil sich der Sachverständige im Gutachten auf IDW-Ausführungen berufe, seien diese Ausführungen wegen Befangenheit zurückzuweisen, ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen sein soll. Es wäre längst verfristet (§ 406 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen ergibt sich weder ein Ablehnungsgrund daraus, dass ein Gerichtssachverständiger den IDW-Standard S 1 heranzieht, noch ist einem Sachverständigen diese Heranziehung vorgegeben; ob ein Wirtschaftsprüfer außerhalb einer Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachverständiger aus standes- oder zivilrechtlichen Gründen gehalten ist, diesen Standard anzuwenden, wie der von den Antragstellern vorgelegte Beitrag von Peemöller offenbar annimmt, spielt für diese Frage keine Rolle.
37 
b) Auch der vom Landgericht zur Abzinsung der künftigen Ausschüttungen herangezogene Kapitalisierungszinssatz von 6,5 % bzw. für die Phase der ewigen Rente von 5,5 % ist nicht zu beanstanden.
38 
aa) Den Basiszins hat das Landgericht gegenüber den Annahmen des Unternehmensberichts (6 %) und auch des Sachverständigen (5,6 %) auf 5,5 % herabgesetzt. Dem wird im Beschwerdeverfahren nichts mehr entgegengesetzt. Dieser Wert wäre nach den grundlegenden Erwägungen zur Ermittlung des Basiszinses, die der Senat im Beschluss vom 26.10.2006, 20 W 14/05 (NZG 2007, 112, 115 f) angestellt hat und auf die hier Bezug genommen wird, für den Stichtag 20.11.2000 eher zu niedrig angesetzt. Eine weitere Herabsetzung ist deshalb jedenfalls nicht gerechtfertigt.
39 
bb) Der Risikozuschlag ist mit 4,5 % zutreffend angesetzt worden. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit der Einwand der Antragsteller berechtigt ist, im Unternehmensbericht und ebenso in den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen seien dieselben Risikoaspekte methodisch fehlerhaft sowohl bei der Ertragsprognose durch entsprechend vorsichtige Annahmen als auch bei der Festsetzung des Kapitalisierungszinssatzes berücksichtigt. Dieser Einwand wäre nur dann erheblich, wenn die Ausführungen im Umwandlungsbericht zur Risikoeinschätzung näher zu überprüfen wären, die dort erklärtermaßen auf der Grundlage des sog. Zuschlagsmethode vorgenommen wurde, weil das CAPM für nicht anwendbar gehalten wurde (Umwandlungsbericht S. 53). Bei der Zuschlagsmethode kann gerade die Abgrenzung bei der Berücksichtigung von Risiken in der Ertragsprognose oder im Kapitalisierungszins fraglich sein (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 116). Darauf kommt es hier aber nicht an. Denn ein Wert von 4,5 % entspricht jedenfalls genau dem, was der Senat als Marktrisikoprämie generell für angemessen gehalten hat; wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 26.10.2006, 20 W 14/05 Bezug genommen, in dem sich der Senat auch mit den generellen Argumenten, die auch in diesem Verfahren vorgebracht werden, auseinander gesetzt hat (NZG 2007, 112, 116 f). Weil außerdem nicht angenommen werden kann, dass sich für die Antragsgegnerin mit ihrem vornehmlich im Automobilhandel tätigen Unternehmen, das mit eher problematischen, in den Marktanteilen nicht sonderlich starken Marken vertreten ist, eine geringere Volatilität der Renditen als beim Marktportfolio und mithin ein Beta-Faktor (dazu OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 117) mit einem Wert von unter 1 ergeben könnte, kann es ohne Weiteres bei dem Wert von 4,5 % bleiben.
40 
cc) Auch ein Abschlag für die persönliche Ertragsteuer von 35 % ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dagegen äußern die Antragsteller zu 4 und 5 Bedenken, u.a. weil dieser typisierte Steuersatz nicht hinreichend belegt sei. Der Senat hat bislang in seiner Rechtsprechung Abschläge für die typisierte Ertragsteuer der Anteilseigner von 35 % beim Kapitalisierungszins, der ein entsprechender Abschlag von 35 % oder bei Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens seit 2001 von 17,5 % von den Ertragsüberschüssen entspricht, mit der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur für richtig gehalten (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 117 f m.w.N.). Bedenken könnten sich allerdings daraus ergeben, dass die empirischen Grundlagen dieses Werts unklar oder umstritten sind und wohl nicht nur die Unsicherheit künftiger Steueränderungen, sondern auch die zunehmende Globalisierung der Kapitalmärkte außer acht lassen, die vermehrt die Beteiligung institutioneller und ausländischer Anleger mit unterschiedlicher, durch Typisierungen kaum mehr fassbarer Besteuerung zur Folge hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2007, 20 W 6/06). Diese Gesichtspunkte können deshalb in ihrer Gesamtheit jedenfalls keinen noch höheren typisierten Steuersatz als 35 % begründen. Ob sie zusammen mit weiteren, auch rechtlich begründeten Zweifeln gegen die international unübliche Nachsteuerbetrachtung nicht eher sogar dazu führen müssten, dass von einer Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner ganz Abstand genommen wird (ausführlicher dazu, im Ergebnis aber offen gelassen: OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2007, 20 W 6/06), kann offen bleiben, weil sich bei einer Vorsteuerbetrachtung nach den Berechnungen des Senats ein Unternehmenswert ergibt, der nicht höher, sondern niedriger ist als der vom Landgericht festgestellte Wert.
41 
dd) Auch ein Wachstumsabschlag für die Phase der ewigen Rente ist mit 1 % in ausreichender Höhe angesetzt. Er hat die Funktion, in dieser Phase die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt unverändert aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Er bezweckt nicht, wie die Antragsteller offenbar annehmen, einen unbedingten Inflationsausgleich. Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 118 m.w.N.), sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.11.2006, 31 Wx 59/06, Juris Rn. 35; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 143 f im Unterschied zum Inflationsabschlag S. 146 ff; Maul in FS Drukarczyk, S. 281). Diese Aspekte hat der Sachverständige nicht, wie von einzelnen Antragstellern beanstandet, verkannt, sondern berücksichtigt und festgestellt, dass sich angesichts des Marktumfelds mit starkem Wettbewerbsdruck, in dem sich die Antragsgegnerin befindet, aus Sicht des Stichtags keine Anhaltspunkte für einen höheren Wachstumsabschlag ergeben. Das ist auch unter Berücksichtigung des vom Landgericht herangezogenen Umstands zutreffend, dass aus Sicht des Stichtags nur die Annahme gerechtfertigt war, fernere Preissteigerungen könnten allenfalls teilweise weitergegeben werden (vgl. Umwandlungsbericht S. 54).
42 
3. Aus der Berücksichtigung von Börsenkursen (BVerfGE 100, 289; vgl. auch OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114 unter 2.b und 119 unter 6. m.w.N.) ergibt sich kein höherer abzufindender Wert. Vielmehr tragen sie zur Plausibilisierung des auf der Grundlage von Ertragswerten ermittelten Anteilswerts bei. Den Angaben auf S. 65 des Umwandlungsberichts lässt sich entnehmen, dass die Börsenkurse in dem vom Landgericht auf S. 11 des angefochtenen Beschlusses herangezogenen Referenzzeitraum von 3 Monaten vor Bekanntgabe der Umwandlung, also zwischen dem 15.05.2000 und dem 25.08.2000 zumindest im Durchschnitt einen Wert von 13,58 EUR nicht überstiegen haben. Wollte man stattdessen den vom BGH zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für richtig gehaltenen Referenzzeitraum von 3 Monaten vor der Hauptversammlung (BGHZ 147, 108; 156, 57), hier also vor dem 23.11.2000, heranziehen, so würde sich aus den mit Anl. AG 22 für diesen Zeitraum mitgeteilten Kursen ein ungewichteter Durchschnittskurs von 13,30 EUR oder ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs von 13,36 EUR ergeben. Auch das liegt unter dem vom Landgericht festgesetzten Wert von 13,58 EUR und bestätigt damit, dass dieser Wert im Ergebnis angemessen oder jedenfalls nicht unangemessen niedrig ist. Auf die Frage des richtigen Referenzzeitraums kommt es hier nicht an (siehe dazu BVerfG ZIP 2007, 175; Vorlagebeschluss des Senats vom 16.02.2007, 20 W 6/06).
III.
43 
1. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist auf die Beschwerden der Antragsteller, auch soweit der Senat über die Beschwerden sachlich bereits mit den o.g. Teilbeschlüssen vom 26.10.2006 entschieden hat, abzuändern.
44 
a) Die Antragsgegnerin hat nach § 312 Abs. 4 Satz 1 UmwG in der bis 01.09.2003 geltenden Fassung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG) die in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Den Antragstellern sind die Gerichtskosten nicht gem. § 312 Abs. 4 Satz 2 UmwG a.F. aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise aufzuerlegen.
45 
aa) Soweit die Anträge zulässig waren, verbietet sich das schon deshalb, weil sie, wenn auch nur in geringem Umfang, Erfolg gehabt haben. Es kann deshalb auch nicht darauf abgestellt werden, dass einige Antragsteller ihren Antrag nicht begründet hatten (insofern unterscheidet sich dieser Fall schon im Ausgangspunkt von LG Dortmund NZG 2002, 343, 345, wo die Anträge in der Sache erfolglos blieben; grundsätzlich zweifelnd zur Sanktionierung einer fehlenden Begründung über die Auferlegung von Gerichtskosten nach altem Spruchverfahrensrecht Bilda NZG 2000, 296, 300).
46 
Ein anderes Ergebnis ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die vom Landgericht festgesetzte Erhöhung der Abfindung auf die von der Hauptgesellschafterin in dem Vergleich vom 22.10.2001 angebotene Zuzahlung anzurechnen ist und sich die Anteilsinhaber also durch die Erhöhung im Spruchverfahren im wirtschaftlichen Ergebnis nicht besser stellen. Die an dem damaligen Vergleich Beteiligten sind daran festzuhalten, dass sie sich nicht auf eine Erhöhung des Angebots der Antragsgegnerin, sondern auf eine Zuzahlung durch die Hauptgesellschafterin geeinigt haben. Mit der Regelung zur Anrechung dieses Betrags haben sie auch akzeptiert, dass es zu einem Spruchverfahren kommen kann, dessen Ergebnis vom Vergleich nicht beeinflusst werden kann; folglich kann es auch für die Kostenregelung darauf nicht ankommen.
47 
bb) Aber auch den Antragstellern, deren Anträge unzulässig waren (siehe dazu die oben A. 2. erwähnten Teilbeschlüsse des Senats), können die Gerichtskosten - nur diese können mit den „Verfahrenskosten“ gemeint sein - nicht teilweise auferlegt werden. Die den betroffenen Antragstellern jeweils auferlegten 1.500,--- EUR übersteigen zusammen die in erster Instanz angefallenen Gerichtsgebühren bei weitem. Also hat das Landgericht vor allem an eine Beteiligung an den erheblichen Auslagen für den Sachverständigen gedacht. Diese Kosten haben aber die Antragsteller, die unzulässige Anträge gestellt haben, nicht zu verantworten. Ist ein Antrag unzulässig, hat ihn ein Gericht ohne weitere Sachprüfung und damit auch ohne weitere Beweisaufnahme zur Sache zurückzuweisen. Das Landgericht hätte nach Prüfung der Zulässigkeit die fraglichen Anträge auch sogleich durch Teilbeschluss zurückweisen können, was die Antragsgegnerin übrigens mehrfach, aber ohne Erfolg angeregt hat. Das kann sinnvoll sein, weil dadurch für alle Beteiligten die notwendige Klarheit über die prozessuale Stellung in einem frühen Stadium des Verfahrens geschaffen wird. Wenn das Landgericht dieser Anregung nicht folgt und erst mit der Schlussentscheidung in der Hauptsache über die Unzulässigkeit einzelner Anträge befindet, kann dies nicht dazu führen, dass die betroffenen Antragsteller mit den gerichtlichen Auslagen, die durch die zulässigen Anträge anderer Antragsteller veranlasst werden, belastet werden. Von einer anteiligen Beteiligung der Antragsteller an den Gerichtsgebühren, die nicht mit einem Festbetrag, sondern einer Quote auszusprechen wäre, sieht der Senat im Hinblick auf die hier geringen Gebühren und den Umstand ab, dass durch die unzulässigen Anträge keine ausscheidbaren besonderen Kosten angefallen sind.
48 
cc) Das alles gilt erst recht in Bezug auf die Antragstellerin zu 1, die den Antrag bereits in einem frühen Stadium vor Beauftragung des Sachverständigen zurückgenommen hatte, was das Landgericht bei der Sach- und der Kostenentscheidung übersehen hat.
49 
b) Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, die in erster Instanz entstanden sind, sind dem Gegner nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht; § 15 Abs. 4 SpruchG ist noch nicht anwendbar (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG).
50 
aa) Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten der Antragstellerin zu 2 aufzuerlegen, die einen mangels Antragsbefugnis unzulässigen Antrag gestellt hat (vgl. Teilbeschluss vom 26.10.2006). Dasselbe gilt für die Kosten der Antragstellerin zu 1, die ihren Antrag vom 16.01.2002 bereits am 14.06.2002 wieder zurück genommen hatte.
51 
bb) Dagegen sind die außergerichtlichen Kosten der übrigen Antragsteller von der Antragsgegnerin zur Hälfte zu erstatten, da die zulässigen Anträge in geringem Umfang erfolgreich waren (siehe oben a, aa).
52 
2. Die Entscheidung zu den Kosten zweiter Instanz beruht auf § 15 SpruchG.
53 
a) Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen, § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG. Sie ganz oder teilweise den Antragstellern aus Billigkeitsgründen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG) aufzuerlegen, ist nicht veranlasst. Soweit sich die Beschwerden auch gegen die Abweisung der Anträge als unzulässig richten und in Zusammenhang damit gegen die Auferlegung eines anteiligen Betrags der Gerichtskosten erster Instanz, hatten sie, abgesehen von der Beschwerde der Antragstellerin zu 2, insoweit Erfolg, als infolgedessen die erstinstanzliche Kostenentscheidung abzuändern war. Dass diesen und weiteren Beschwerden in der Sache kein Erfolg beschieden war, ist dann jedenfalls unter diesen besonderen Umständen kein Grund für eine Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG. Ohne Erfolg sind die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 6 geblieben. Der Senat sieht dennoch davon ab, ihnen einen Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die vier Gerichtsgebühren nach § 15 Abs. 1 Satz 6 und 7 SpruchG bei dem Geschäftswert von 200.000 EUR (siehe unten IV.) lediglich 1.428 EUR betragen und es nicht tunlich erscheint, diesen geringen Betrag weiter aufzuteilen, zumal diese Kosten ohnehin angefallen wären. Erst recht besteht kein Anlass, der Antragstellerin zu 1 Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, deren Beschwerde Erfolg gehabt hat. Die Ansicht der Antragsgegnerin, die Antragstellerin zu 1 habe Beschwerdekosten zu tragen, weil sie durch ihren unzulässigen Antrag das Spruchverfahren erst veranlasst habe, ist unverständlich, denn das Spruchverfahren haben gleichermaßen auch die Antragsteller 2 bis 10 veranlasst, die nicht lediglich Folgeanträge gestellt haben. Abgesehen davon ist dieser Gesichtspunkt für die Frage, ob den Beschwerdeführern aus Billigkeitsgründen Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ebenso ohne Bedeutung wie die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang genannten § 265 Abs. 3 ZPO oder § 13 a FGG, die für die Entscheidung über die Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz nicht einschlägig sind (siehe oben).
54 
b) In Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der am Beschwerdeverfahren Beteiligten bleibt es beim Grundsatz, dass diese nicht erstattet werden, § 15 Abs. 4 SpruchG. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs entspricht es nicht der Billigkeit, die Kosten der Antragsteller der Antragsgegnerin auch nur teilweise aufzuerlegen. Das gilt auch, soweit auf die Beschwerden hin die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu ändern war, weil das eine Kostenbelastung der Antragsgegnerin nicht rechtfertigt.
IV.
55 
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG auf 200.000 EUR festzusetzen, weil der Unterschiedsbetrag zwischen der vom Landgericht festgesetzten Abfindung zu dem Angebot der Antragsgegnerin nicht über dem gesetzlichen Mindestwert liegt und es im Beschwerdeverfahren zu keiner weiteren Erhöhung gekommen ist.

(1) Jeder Beteiligte hat in der mündlichen Verhandlung und bei deren schriftlicher Vorbereitung seine Anträge sowie sein weiteres Vorbringen so zeitig vorzubringen, wie es nach der Verfahrenslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Verfahrensführung entspricht.

(2) Vorbringen, auf das andere Beteiligte oder in den Fällen des § 8 Abs. 2 die in der mündlichen Verhandlung anwesenden sachverständigen Prüfer voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärungen abgeben können, ist vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass die Genannten die erforderliche Erkundigung noch einziehen können.

(3) Rügen, welche die Zulässigkeit der Anträge betreffen, hat der Antragsgegner innerhalb der ihm nach § 7 Abs. 2 gesetzten Frist geltend zu machen.

(1) Stellungnahmen oder Einwendungen, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung entschuldigt.

(2) Vorbringen, das entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 nicht rechtzeitig erfolgt, kann zurückgewiesen werden, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung nicht entschuldigt wird.

(3) § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist insoweit nicht anzuwenden.

(4) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Anträge betreffen und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, sind nur zuzulassen, wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.

(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.

(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.

(6) Die Kosten können ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

(1) Die ausgeschiedenen Aktionäre der eingegliederten Gesellschaft haben Anspruch auf angemessene Abfindung. Als Abfindung sind ihnen eigene Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren. Ist die Hauptgesellschaft eine abhängige Gesellschaft, so sind den ausgeschiedenen Aktionären nach deren Wahl eigene Aktien der Hauptgesellschaft oder eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Werden als Abfindung Aktien der Hauptgesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über die Eingliederung berücksichtigen. Die Barabfindung sowie bare Zuzahlungen sind von der Bekanntmachung der Eintragung der Eingliederung an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(2) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft die Eingliederung der Gesellschaft beschlossen hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß die von der Hauptgesellschaft nach § 320 Abs. 2 Nr. 2 angebotene Abfindung nicht angemessen ist. Ist die angebotene Abfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Abfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Hauptgesellschaft eine Abfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben oder zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.

(3) (weggefallen)

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Aufnahme.

I.

2

Nach dem Umwandlungsgesetz (im Folgenden: UmwG) können Rechtsträger von Unternehmen, so unter anderem Aktiengesellschaften, durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden (§§ 2 ff., §§ 60 ff. UmwG). Zu diesem Zweck schließen die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen Verschmelzungsvertrag, der unter anderem Angaben über das Umtauschverhältnis der Anteile des übertragenden in Anteile des übernehmenden Rechtsträgers und gegebenenfalls die Höhe einer baren Zuzahlung enthalten muss. Sind Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers der Auffassung, das Umtauschverhältnis der Anteile sei zu niedrig bemessen, können sie nach § 15 UmwG von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag gerichtlich im Spruchverfahren bestimmt.

II.

3

Die Beschwerdeführer waren Aktionäre der T-Online International AG (im Folgenden: übertragender Rechtsträger), einer ehemaligen Tochtergesellschaft der Deutsche Telekom AG (im Folgenden: übernehmender Rechtsträger). Bei dem übertragenden Rechtsträger handelte es sich um den größten Internet Service Provider in Deutschland und einen der bedeutendsten Anbieter von Internetleistungen in Europa.

4

Der übertragende Rechtsträger, dessen Grundkapital zunächst zu 100 % vom übernehmenden Rechtsträger gehalten wurde, erhöhte wegen eines geplanten Börsengangs sein Kapital. Die im Zuge der Kapitalerhöhung neu ausgegebenen Aktien wurden im Jahr 2000 platziert und an der Börse notiert. Der Emissionskurs dieser Aktien lag bei 27 Euro pro Stück.

5

In den ersten Jahren nach dem Börsengang erlitt der übertragende Rechtsträger Verluste. Der unmittelbar nach der Emission kurzzeitig angestiegene Aktienkurs sank in der Folgezeit und lag im Herbst 2004 bei unter 9 Euro. Erstmals im Geschäftsjahr 2004 erwirtschaftete der übertragende Rechtsträger konzernweit einen Überschuss von ca. 300 Millionen Euro bei einem Umsatz von ca. 2 Milliarden Euro.

6

In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 9. Oktober 2004 verlautbarte der übernehmende Rechtsträger seine Absicht, die Verschmelzung des übertragenden Rechtsträgers auf sich durchzuführen. In Vorbereitung der Verschmelzung erstellten der übertragende und der übernehmende Rechtsträger einen gemeinsamen Verschmelzungsbericht. Anschließend wurde der Verschmelzungsvertrag beurkundet, in dem aufgrund von Unternehmensbewertungen nach der Ertragswertmethode das Umtauschverhältnis der Aktien auf 25 (Aktien des übertragenden Rechtsträgers) zu 13 (Aktien des übernehmenden Rechtsträgers) festgelegt wurde.

7

Der gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer bestätigte die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses. Die Hauptversammlungen stimmten dem Verschmelzungsvertrag zu. Die Verschmelzung wurde in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht.

8

Die Beschwerdeführer wandten sich neben weiteren Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers in einem Spruchverfahren gegen die Angemessenheit der Verschmelzungswertrelation. Sie erhoben vor allem Einwände gegen die konkrete Bemessung des Ertragswerts.

9

Das Landgericht erkannte auf eine bare Zuzahlung von 1,15 Euro für jede Aktie der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers im Nennwert von 1 Euro (veröffentlicht in WM 2009, S. 1607 ff.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, eine bare Zuzahlung sei nach § 15 UmwG festzusetzen, weil die Umtauschrelation nicht nach den Ertragswerten, sondern nach dem Verhältnis der Börsenkurse in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Absicht einer Verschmelzung habe bestimmt werden müssen. Eine Marktbewertung sei gegenüber der fundamentalanalytischen (Ertragswert-)Methode vorzugswürdig. Der entsprechend § 5 der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung) gewichtete dreimonatige Durchschnittskurs der Aktien des übertragenden Rechtsträgers habe bei 8,59 Euro und der der Aktien des übernehmenden Rechtsträgers bei 14,31 Euro gelegen. Hieraus ergebe sich ein Umtauschverhältnis von 1 zu 0,6 statt - wie von den Vertragspartnern festgesetzt - von 1 zu 0,52.

10

Die hiergegen unter anderem von den Beschwerdeführern erhobenen sofortigen Beschwerden wies das Oberlandesgericht zurück (veröffentlicht in WM 2010, S. 1841 ff.). Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: Die mit der Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 15 UmwG im Spruchverfahren befassten Gerichte seien nicht an das von den Verschmelzungspartnern vertraglich vereinbarte Ertragswertverfahren als Methode zur Ermittlung der Unternehmenswerte gebunden. Eine marktorientierte Ermittlung der Unternehmenswerte anhand der Börsenkurse könne eine geeignete und vertretbare Schätzmethode zur Ermittlung des Werts von Unternehmen sein. Unter bestimmten Voraussetzungen sei eine Schätzung des Werts eines Unternehmens anhand des Börsenwerts einer Ermittlung des Ertragswerts sogar überlegen. Dies sei insbesondere bei der Bewertung von Unternehmen solcher Rechtsträger der Fall, deren Aktien - wie hier die des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers - in bedeutende Aktienindizes aufgenommen gewesen und in einem hoch liquiden Markt gehandelt worden seien. Auf dieser Grundlage hielt das Oberlandesgericht die vom Landgericht anhand des Börsenwerts ermittelte Höhe der baren Zuzahlung für richtig.

III.

11

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Sie rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG.

12

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hätten sie in ihrem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt. Sie hätten ihnen keine angemessene Entschädigung für den Entzug ihrer Beteiligung am übertragenden Rechtsträger zuerkannt, weil sie zu deren Bestimmung allein auf den Börsenwert abgehoben hätten. Zwar sei es richtig gewesen, bei der Bemessung des Unternehmenswerts des übernehmenden Rechtsträgers auf den gegenüber dem Ertragswert niedrigeren Börsenwert abzustellen. Bei der Bewertung des Unternehmens des übertragenden Rechtsträgers habe aber, um eine volle Entschädigung der Beschwerdeführer zu gewährleisten, der aufgrund einer überlegenen betriebswirtschaftlichen Methode ermittelte höhere Ertragswert und nicht der von Zufälligkeiten beeinflusste niedrigere Börsenwert herangezogen werden müssen. Es gebe keinen Grundsatz, dass die Unternehmenswerte des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers mit derselben Methode ermittelt werden müssten. Überdies habe der übernehmende Rechtsträger den Kurs der Aktien des übertragenden Rechtsträgers im Zeitraum vor der Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Verschmelzung manipuliert, so dass der Börsenkurs schon deshalb nicht als Anknüpfungspunkt für die Wertermittlung getaugt habe.

13

Landgericht und Oberlandesgericht hätten zudem durch das Beiseitelassen der Ertragswertmethode Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil sie sich über die privatautonom getroffene Vereinbarung des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers im Verschmelzungsvertrag hinweggesetzt hätten, diese Bewertungsmethode der Bestimmung des Umtauschverhältnisses zugrunde zu legen.

IV.

14

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen des Eigentumsschutzes von Minderheitsaktionären hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Insbesondere die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einwirkung auf das Aktieneigentum von Minderheitsaktionären und Fragen der Wertermittlung sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

15

1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG beanstanden, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert begründet worden.

16

Eine substantiierte Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 20, 323 <329 f.>; 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 98, 169 <196>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>; 108, 370 <386 f.>). Pauschal in Bezug genommene Anlagen wertet das Bundesverfassungsgericht nicht aus (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).

17

Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Zwar wird Art. 2 Abs. 1 GG als verletzt bezeichnet und darauf verwiesen, dass das Oberlandesgericht den Willen der Verschmelzungspartner ignoriert habe, der Wertermittlung die Ertragswertmethode zugrunde zu legen. Das genügte hier jedoch nicht. Es war vielmehr geboten, unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 GG aufzuzeigen, inwiefern die von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden gesetzlichen Regeln zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG) hier der privatautonom getroffenen Vereinbarung nach Auffassung der Beschwerdeführer keine Grenzen zu setzen vermögen. Zu dieser sich aufdrängenden Frage verhält sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer, die nicht Vertragspartner des Verschmelzungsvertrages sind, einen grundrechtsverletzenden Eingriff in die Vertragsfreiheit überhaupt geltend machen könnten.

18

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht angezeigt.

19

a) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG durch das Landgericht rügen, ist durch die nachfolgende, bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts prozessuale Überholung eingetreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2006 - 2 BvR 620/03 -, wistra 2007, S. 60 <61>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2006 - 2 BvR 1844/06 -, juris, Rn. 2) und eine Annahme der Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht veranlasst.

20

b) Eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerde gibt überdies keinen Anlass zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu aktien- und umwandlungsrechtlichen Strukturmaßnahmen.

21

aa) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt bereits, dass Art. 14 Abs. 1 GG auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum schützt, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 263 <276>; 25, 371 <407>; 50, 290 <339>; 100, 289 <301 f.>; BVerfGK 1, 265 <267>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 <1700>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 147/97 -, NJW 2001, S. 279; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <171 Rn. 8>). Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289 <304>; BVerfGK 1, 265 <267>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2006 - 1 BvR 704/03 -, NJW 2007, S. 828 Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <171 Rn. 9>). Dabei hat die Entschädigung den "wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es sicherzustellen, dass sie jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme erhalten hätten. Deswegen muss im Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages oder im Fall der Eingliederung ein existierender Börsenkurs der beherrschten oder eingegliederten Gesellschaft bei der Barabfindung und bei einer Abfindung durch Aktien Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 100, 289 <307 ff.>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <172 Rn. 9>).

22

bb) Diese Maßgaben, die für die Fallgestaltungen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie einer Eingliederung entwickelt worden sind, lassen sich auf den hier gegebenen Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme übertragen (offener noch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <172 Rn. 11>). Der Beschluss des Oberlandesgerichts steht damit im Einklang.

23

Wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, gibt das Grundgesetz keine bestimmte Methode zur Unternehmensbewertung vor (vgl. BVerfGE 100, 289 <307>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3268>). So kann auch die Ertragswertmethode verfassungsrechtlich unbedenklich sein, ohne dass ihre Anwendung von Verfassungs wegen geboten wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3268>). Verfassungsrechtlich ebenso zulässig ist es bei Einhaltung bestimmter Mindeststandards, die das Oberlandesgericht im Einzelnen aufgezeigt hat, die Unternehmenswerte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger anhand von Börsenwerten zu schätzen. Entsprechend hat sich das Oberlandesgericht für eine im Grundsatz unbedenkliche Wertermittlungsmethode entschieden. Soweit die Verfassungsbeschwerde nachträglich anhand des Gutachtens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu belegen versucht, der Börsenkurs eigne sich weder generell noch im konkreten Fall zur Ermittlung des Unternehmenswerts des übertragenden Rechtsträgers, setzt sie letztlich nur ihre Auffassung von der richtigen Bewertungsmethode an die Stelle derjenigen des Oberlandesgerichts. Verfassungsrechtlich erhebliche Fehler bei der Auswahl der Methode zeigt die Verfassungsbeschwerde damit nicht auf.

24

Das Oberlandesgericht hat weiter zutreffend angenommen, es lasse sich weder dem Grundgesetz noch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen, die Fachgerichte hätten zur Bestimmung des Unternehmenswerts stets sämtliche denkbaren Methoden heranzuziehen und bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses im Zuge einer Verschmelzung durch Aufnahme die den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers günstigste zugrunde zu legen. Entsprechend begegnet es von Verfassungs wegen keinen Bedenken, wenn sich ein Fachgericht, wie hier das Oberlandesgericht, im Spruchverfahren mit sorgfältiger und ausführlicher, den Streit zur "richtigen" Bewertungsmethode reflektierender Begründung für eine Bewertung beider Rechtsträger anhand des Börsenwerts entscheidet, ohne sich dabei den Blick dafür zu verstellen, dass die Frage nach der vorzuziehenden Methode grundsätzlich von den jeweiligen Umständen des Falles abhängt. Ein solches Vorgehen ist im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, zumal es den zu anderen Strukturmaßnahmen entwickelten Grundsatz, der Börsenwert - hier: des übertragenden Rechtsträgers - bilde regelmäßig die Untergrenze einer zu gewährenden Abfindung (vgl. BVerfGE 100, 289 <305, 308, 310>), nicht in Frage stellt.

25

Schließlich begegnet die Anwendung der vom Oberlandesgericht gewählten Methode auf den konkreten Fall keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht hat richtig gesehen, dass die Aussagekraft und die Tauglichkeit einer marktorientierten Bewertungsmethode auf Grundlage des Börsenkurses im konkreten Fall der fachrichterlichen Prüfung und Würdigung unterliegt, namentlich im Blick auf eine etwaige Marktenge im Handel einer bestimmten Aktie, auf etwaige Anzeichen einer gezielten Pflege des Kurses der Aktie in Ansehung der bevorstehenden Strukturmaßnahme oder auf eine unzureichende Information des Marktes wegen eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten. Umstände, die die Tauglichkeit des Börsenwerts als Schätzgrundlage in Frage stellten, hat es unter anderem unter Verweis auf die Notierung der Aktien beider Rechtsträger in bedeutenden Aktienindizes mit einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Argumentation verneint. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Manipulation des Börsenwerts durch den übernehmenden Rechtsträger behaupten, fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Wertung des Oberlandesgerichts, das den Börsenkurs in dem als Referenzperiode gewählten Zeitraum als für die Wertbestimmung tragfähig erachtet hat, auf diese Frage also ausdrücklich näher eingegangen ist.

26

3. Aus den vorgenannten Gründen kommt es nicht mehr auf die Frage der Verfassungsbeschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu 11) an, bei der es sich um eine ausländische Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika handelt (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG; BVerfGE 21, 207 <208 f.>; 23, 229 <236>; 100, 313 <364>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 853/06 -, NVwZ 2008, S. 670 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2010 - 2 BvR 1848/07 -, GRUR 2010, S. 1031 Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 -, ZOV 2010, S. 216 <219 Rn. 33>).

V.

27

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

28

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die ausgeschiedenen Aktionäre der eingegliederten Gesellschaft haben Anspruch auf angemessene Abfindung. Als Abfindung sind ihnen eigene Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren. Ist die Hauptgesellschaft eine abhängige Gesellschaft, so sind den ausgeschiedenen Aktionären nach deren Wahl eigene Aktien der Hauptgesellschaft oder eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Werden als Abfindung Aktien der Hauptgesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über die Eingliederung berücksichtigen. Die Barabfindung sowie bare Zuzahlungen sind von der Bekanntmachung der Eintragung der Eingliederung an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(2) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft die Eingliederung der Gesellschaft beschlossen hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß die von der Hauptgesellschaft nach § 320 Abs. 2 Nr. 2 angebotene Abfindung nicht angemessen ist. Ist die angebotene Abfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Abfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Hauptgesellschaft eine Abfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben oder zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 23/14
vom
29. September 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Im Spruchverfahren ist der gemeinsame Vertreter der Antragsberechtigten, die
nicht selbst Antragsteller sind, grundsätzlich nicht beschwerdebefugt.

b) Der Schätzung des Unternehmenswertes im Spruchverfahren können auch fachliche
Berechnungsweisen zugrunde gelegt werden, die erst nach der Strukturmaßnahme
, die den Anlass für die Bewertung gibt, und dem dafür bestimmten
Bewertungsstichtag entwickelt wurden. Dem stehen weder der Gedanke der
Rechtssicherheit noch der Vertrauensschutz entgegen. Das Stichtagsprinzip wird
von der Schätzung aufgrund einer neuen Berechnungsweise nicht verletzt, solange
die neue Berechnungsweise nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag
eingetretene und zuvor nicht angelegte wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen
, insbesondere in steuerlicher Hinsicht ist.
BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
ECLI:DE:BGH:2015:290915BIIZB23.14.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2, unter Verwerfung der sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1 und des gemeinsamen Vertreters sowie unter Verwerfung der gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichteten sofortigen Beschwerden und Zurückweisung der gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichteten sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 14, 15, 16, 17, 21 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 30. Januar 2012 wie folgt abgeändert: Die Anträge werden mit der Maßgabe zurückgewie- sen, dass die Abfindung auf 52 € je Aktie festgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller trägt die Antragsgegnerin zu 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 200.000 €

Gründe:

I.

1
Auf Verlangen der Antragsgegnerin zu 2 beschloss die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1 am 17. Februar 2003 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin zu 2 gegen eine Barabfin- dung in Höhe von 39,85 € je Aktie gemäß §§ 327a ff. AktG. Die Ermittlung des Unternehmenswerts und der Höhe der Barabfindung beruhte auf dem Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Dabei wurde entsprechend den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. aus dem Jahr 2000 (im Folgenden: IDW S1 2000) von einer Vollausschüttung der finanziellen Überschüsse ausgegangen und wurden bei den zu erwartenden Nettoausschüttungen die persönliche Steuerbelastung und das Halbeinkünfteverfahren, ausgehend von einem typisierten Steuersatz von 35%, mit 17,5% berücksichtigt. Der Basiszinssatz wurde auf 5,5%, der Risikozuschlag auf 5% (Marktrisikoprämie 5%, Betafaktor von „1“) und der Wachstumsabschlag auf 1% geschätzt. Ausgehend von einem Kapitalisierungszinssatz von danach 5,8% wurde ein Ertragswert von 2.928.800.000 € errechnet. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen wurde mit 102.800.000 € angesetzt, so dass sich ein Unternehmenswert von 3.031.600.000 € und daraus die Barabfindung von 39,85 € je Aktie ergab.
2
In einem Vergleich im Anfechtungsprozess gegen den Hauptversammlungsbeschluss , dem die Antragsgegnerin zu 2 beigetreten ist, verpflichtete sich die Antragsgegnerin zu 1, die Barabfindung nach Vorgaben zum Betafaktor von 0,6 statt 1 zu erhöhen. Die übrigen Methoden, Parameter und Prämissen, die der Ermittlung der ursprünglichen Barabfindung zugrunde lagen, sollten unver- ändert bleiben. Der Betrag sollte im Spruchverfahren nicht unterschritten werden , die gerichtliche Überprüfung der Abfindung aber unberührt bleiben. Die mit der Berechnung der Barabfindung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft errechnete einen Betrag von 52 € je Aktie.
3
In dem von den Antragstellern eingeleiteten Spruchverfahren hat das Landgericht ein Sachverständigengutachten mit einer vollständigen Neubewertung eingeholt. Der Sachverständige hat unter Zugrundelegung eines höheren als des ursprünglich geschätzten Umsatzwachstums, eines anderen Basiszinssatzes und einer abweichenden Marktrisikoprämie einen Unternehmenswert von 4.980.813.000 € nach dem IDW S1 2000 und 3.722.706.000 € nach den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. aus dem Jahr 2005 (im Folgenden: IDW S1 2005) errechnet, woraus sich je Aktie ohne Berücksichtigung des Divi- dendenanspruchs für das Jahr 2002 von 0,53 € je Aktie 65,48 € (IDW S1 2000) bzw. 48,94 € (IDW S1 2005) als Abfindungsbetrag ergaben.
4
Das Landgericht hat die Barabfindung nach dem sich auf der Basis des IDW S1 2000 ergebenden, vom Sachverständigen errechneten Wert mit einigen Änderungen auf 57,77 € je Aktie festgesetzt.Dagegen haben mehrere Antragsteller , der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerinnen sofortige Beschwerde eingelegt.
5
Das Oberlandesgericht hält die sofortigen Beschwerden für zulässig und möchte entsprechend der Berechnung des gerichtlichen Sachverständigen die Abfindung auf 65,48 € je Aktie festsetzen. Es hat die Sache nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F., § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil entscheidungserheblich sei, ob auf den am Stichtag geltenden IDW S1 2000 oder den IDW S1 2005, gegebenenfalls auch ergänzt nach den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. aus dem Jahr 2008 (IDW S1 2008) abzustellen sei. Die Problematik sei zwischen den Oberlandesgerichten seit Langem umstritten und das vorlegende Oberlandesgericht beabsichtige , bei seiner Entscheidung von der Auslegung und dem Verständnis in dieser Frage von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte abzuweichen.

II.

6
Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der Senat selbst als Beschwerdegericht zu entscheiden. Die sofortigen Beschwerden des gemeinsamen Vertreters und der Antragsgegnerin zu 1 sind unzulässig. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 hat dagegen Erfolg. Sie führt zur Abänderung der Ent- scheidung des Landgerichts und zur Festsetzung der Abfindung auf 52 € je Ak- tie.
7
1. Die Vorlage ist zulässig.
8
a) Die Zulässigkeit der Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG zu beur- teilen, dessen entsprechende Anwendung in § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i. d. F. des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl I S. 838) angeordnet war. Das vorliegende Spruchverfahren wurde zwar mit einem am 12. Mai 2003 eingegangenen Antrag noch vor dem Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes am 1. September 2003 eingeleitet. Da die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts aber erst im Jahr 2012 nach Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes eingelegt ist, sind nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG auf das Beschwerdeverfahren die Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes anwendbar. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. galten im Beschwerdeverfahren § 28 Abs. 2 und 3 FGG entsprechend. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformge-setz - FGG-RG, BGBl I S. 2586) finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Spruchverfahrensgesetz in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung weiter Anwendung, wenn das Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eingeleitet worden ist (BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10, ZIP 2010, 446 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 5 - Stollwerck; Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZB 10/10, AG 2011, 590 Rn. 5; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, ZIP 2012, 266 Rn. 3).
9
b) Die Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG zulässig. Sie setzt voraus , dass das vorlegende Oberlandesgericht bei der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder, falls über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von dieser abweichen will.
10
aa) Die Vorlage betrifft eine Rechtsfrage. Eine Vorlage ist nur im Falle einer Abweichung bei der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift, also bei einer Rechtsfrage, zulässig. Zu den Rechtsfragen zählt neben der Klarstellung des Inhalts einer Rechtsnorm auch die Subsumtion eines Tatbestandes unter das Gesetz (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1956 - II ZB 11/56, BGHZ 21, 378, 380 f.). Erforderlich ist aber eine Abweichung in einem Rechtssatz. Eine Divergenz bei der abweichenden tatsächlichen Würdigung eines Sachverhalts rechtfertigt die Vorlage dagegen nicht (RG, JW 1933, 97).
11
(1) Die vom Oberlandesgericht vorgelegte Frage, „ob und ggf. unter wel- chen Umständen eine in der Wirtschaftswissenschaft angewendete Bewertungsmethode , hier der IDW S1 2005, rückwirkend anzuwenden ist,“ betrifft allerdings in dieser Form nicht die Klarstellung des Inhalts einer Rechtsnorm oder die Subsumtion eines Tatbestands unter das Gesetz.
12
Nach § 327f Satz 2 AktG hat das Gericht im Spruchverfahren die angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Zur Auslegung dieser Vorschrift gehört die rechtliche Bestimmung der Angemessenheit. Wenn die Abfindung nicht nach dem Anteilswert, der in der Regel dem Börsenwert der gehaltenen Aktien zu entnehmen ist, bestimmt wird, ist der Anteil des Minderheitsaktionärs am Unternehmenswert zugrunde zu legen. Ziel dieser Bewertung ist es, den "vollen, wirklichen" Wert der Unternehmensbeteiligung zu ermitteln (vgl. BVerfGE 100, 289, 306). Der Unternehmenswert ist dabei im Wege einer Schätzung zu ermitteln (vgl. § 738 Abs. 2 BGB; BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116). Bestimmungen, nach welcher Methode der Unternehmenswert zu schätzen ist, enthalten weder das Grundgesetz (vgl. BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 23) noch das einfache Gesetz. Die Frage nach der geeigneten Bewertungsmethode ist keine Rechtsfrage, sondern Teil der Tatsachenfeststellung und beurteilt sich nach der wirtschafts- wissenschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen Bewertungstheorie und -praxis (BGH, Urteil vom 13. März 1978 - II ZR 142/76, WM 1978, 401, 405, insoweit nicht in BGHZ 71, 40 abgedruckt ; Hüttemann in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung , 2015, § 1 Rn. 48; aA Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktienund GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 305 AktG Rn. 51; Fleischer, ZGR 1997, 368, 374). Dagegen ist es eine Rechtsfrage, ob eine vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode oder ein innerhalb der Bewertungsmethode gewähltes Berechnungsverfahren den gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht.
13
Den zur Anwendung einer Bewertungsmethode entwickelten fachlichen Berechnungsgrundsätzen kommt erst recht keine Normqualität zu. Die Entscheidung darüber, welche von mehreren rechtlich zulässigen Berechnungsweisen im konkreten Fall geeignet und sachgerecht sind, obliegt als Teil der Tatsachenfeststellung im Rahmen des Schätzungsermessens dem Tatrichter. Das gilt auch, wenn solche Grundsätze in fachlichen Regelwerken schriftlich festgehalten werden, wie dies mit der Ertragswertmethode im IDW S1 geschehen ist. Ob als fachliches Regelwerk der IDW S1 2005 oder IDW S1 2000 herangezogen wird, betrifft weder die Auslegung einer Norm noch die Subsumtion unter eine Norm, sondern die Tatsachenfeststellung, soweit ihre rechtliche Zulässigkeit nicht in Frage steht (OLG Karlsruhe, AG 2013, 765, 766; Hüttemann/ Meyer in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2015, § 12 Rn. 71; aA wohl OLG Frankfurt, ZIP 2015, 371, 374).
14
(2) Die Vorlage betrifft aber aus anderen Gründen die Subsumtion eines Tatbestandes unter das Gesetz. Die Auslegung des Gesetzes ist betroffen, soweit die Ziele der Bewertung zu bestimmen sind (Hüttemann in Fleischer/ Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2015, § 1 Rn. 43). Dazu gehört, ob eine vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode oder ein innerhalb der Bewertungsmethode gewähltes Berechnungsverfahren, auch wenn es in einem fachlichen Regelwerk schriftlich festgehalten ist, den gesetzlichen Bewertungszielen entspricht (vgl. Hüttemann in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2015, § 1 Rn. 49). Die Vorlage wirft die Frage auf, ob solche Bewertungsziele verletzt werden, wenn eine im Zeitpunkt der Strukturmaßnahme noch nicht vorhandene Berechnungsweise für die Un- ternehmensbewertung angewendet wird. Der Begründung des Oberlandesgerichts für die Vorlage ist zu entnehmen, dass es sich gehindert sieht, einer Unternehmensbewertung für einen Stichtag im Jahr 2002 den IDW S1 2005 zugrunde zu legen, weil dies gegen die Rechtssicherheit, das Stichtagsprinzip und den Vertrauensschutz und damit gesetzlichen Bewertungsregeln verstoße.
15
bb) Ein Abweichungsfall liegt vor. Der Bundesgerichtshof hat zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage ein Abweichungsfall vorliegt (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - II ZB 13/07, ZIP 2008, 620 Rn. 7; Beschluss vom 17. Juli 2002 - XII ZB 62/00, FamRZ 2002, 1327 mwN). Die Abweichung muss zum einen dieselbe Rechtsfrage betreffen, zum anderen muss die Beantwortung der Rechtsfrage für die vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung des Falles und für die vorausgegangene Entscheidung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, erheblich sein (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - II ZB 13/07, ZIP 2008, 620 Rn. 7; Beschluss vom 17. Juli 2002 - XII ZB 62/00, FamRZ 2002, 1327; Beschluss vom 16. Juli 1997 - XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162; Beschluss vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88, NJW 1989, 668, 669). Dabei ist die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage für die vorgelegte Sache auf der Grundlage des im Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts mitgeteilten Sachverhalts und der dort zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falles zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 718/80, BGHZ 82, 34, 36 f.; Beschluss vom 11. Juli 1990 - XII ZB 113/87, BGHZ 112, 127, 129; Beschluss vom 16. Juli 1997 - XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, ZIP 2012, 266 Rn. 8). Die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, muss auf einer anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Hierfür genügt es, wenn die strittige Rechtsfrage in jener Entscheidung erörtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluss war (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - II ZB 13/07, ZIP 2008, 620 Rn. 7; Beschluss vom 17. Juli 2002 - XII ZB 62/00, FamRZ 2002, 1327; Beschluss vom 16. Juli 1997 - XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162; Beschluss vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88, NJW 1989, 668, 669).
16
Für eine Abweichung genügt es damit zwar nicht, dass andere Oberlandesgerichte den IDW S1 2005 auf Bewertungsanlässe vor 2005 angewendet haben und ihrer Entscheidung damit eine Unternehmensbewertung auf einer anderen tatsächlichen Grundlage zugrunde gelegt haben als das vorlegende Oberlandesgericht. Eine bundesweit einheitliche Bewertungsweise mag zwar für die Rechtspraxis wünschenswert sein. Sie ist aber schon deshalb, weil jeder Bewertungsfall besonders zu beurteilen ist, nicht erreichbar und rechtfertigt eine Vorlage nicht, weil keine Rechtsfrage betroffen ist.
17
Das vorlegende Oberlandesgericht beurteilt eine Rechtsfrage aber anders als das Oberlandesgericht Frankfurt und weicht in diesem Sinn von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, juris Rn. 47 ff., insoweit nicht abgedruckt in AG 2014, 822) ab. Das OLG Frankfurt sieht zwar auch Rechtssicherheit, Stich- tagsprinzip und Vertrauensschutz von einer „rückwirkenden“ Anwendung des IDW S1 2005 berührt, hält aber dennoch eine Anwendung des IDW S1 2005 für zulässig. Die Entscheidung weicht mit der Anwendung des neuen Standards auch im Ergebnis von der Entscheidung des vorlegenden Oberlandesgerichts ab.
18
2. Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der Senat selbst als Beschwerdegericht zu entscheiden. Die sofortigen Beschwerden des gemeinsamen Vertreters und der Antragsgegnerin zu 1 sind unzulässig. Die zulässige Beschwer- de der Antragsgegnerin zu 2 hat dagegen Erfolg. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung des Landgerichts und zur Festsetzung der Abfindung auf den sich nach dem gerichtlichen Vergleich im Anfechtungsprozess ergebenden Wert von 52 € je Aktie.
19
a) Die sofortige Beschwerde des gemeinsamen Vertreters ist unzulässig. Er ist grundsätzlich nicht beschwerdebefugt.
20
Die Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters ist umstritten. Nach einer Ansicht ist er grundsätzlich nicht selbst beschwerdebefugt (OLG Hamburg, NZG 2001, 471; OLGR Bremen 1998, 248, 249; KG OLGZ 1974, 430; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Simon in Simon, SpruchG, § 12 Rn. 17; MünchKommAktG/Kubis, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 10; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 8; Simon in Simon, SpruchG, § 12 Rn. 16 f.; Hölters/Simons, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Ederle/ Theusinger in Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Heidel/ Tewes, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9; v. Kann/Hirschmann, DStR 2003, 1488, 1493), nach anderer ist er beschwerdebefugt (OLG Düsseldorf, AG 2009, 907, 908; OLG Celle, AG 2007, 865; BayObLG, NZG 2003, 483 f.; OLG Karlsruhe AG 1995, 139; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbHKonzernrecht , 7. Aufl., § 6 SpruchG Rn. 17; KK-SpruchG/Wilske, 2. Aufl., § 12 Rn. 23; KK-SpruchG/Wasmann, 2. Aufl., § 6 Rn. 20; KK-AktG/Koppensteiner 3. Aufl., § 306 Rn. 36 und § 327f Anh. Rn. 49; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Heidel/Krenek, AktG, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9; Mennicke in Lutter, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 10; Semler/Stengel/Volhard, UmwG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 6; Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 12 Rn. 7; Klöcker/Frowein, SpruchG, § 12 Rn. 6; Klöcker in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 6; Gude, AG 2005, 233, 235; Wasmann/Mielke, WM 2005, 822, 824; Meilicke/Heidel, DB 2003, 2267, 2274).
21
aa) Eine Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters ist im Spruchverfahrensgesetz in § 6 oder § 12 SpruchG nicht vorgesehen. Auch nach dem hier noch anwendbaren § 20 Abs. 1 FGG (§ 17 Abs. 1 SpruchG a.F.) stand die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die erstinstanzliche Entscheidung beeinträchtigt ist. Ein eigenes Recht des gemeinsamen Vertreters nach § 20 Abs. 1 FGG ist durch die Entscheidung des Gerichts in erster Instanz nicht beeinträchtigt. Der gemeinsame Vertreter macht im Verfahren keine eigenen Rechte geltend und steht nicht wie eine Partei kraft Amtes einem Beteiligten gleich (BVerfG, NJW 2007, 3266, 3267). Er vertritt vielmehr als gesetzlicher Vertreter die Interessen der keinen Antrag stellenden Anteilsinhaber. Diese mögen zwar durch eine gerichtliche Entscheidung in erster Instanz in einem weiten Sinn materiell beschwert sein, weil sie keine höhere Abfindung erhalten. Da sie keinen Antrag gestellt haben, sind sie aber nicht beschwerdebefugt. Soweit eine Entscheidung wie im Spruchverfahren nur auf Antrag erlassen werden konnte und der Antrag zurückgewiesen worden ist, stand die Beschwerde nur einem Antragsteller zu (§ 20 Abs. 2 FGG). Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 3 Satz 2 SpruchG den gemeinsamen Vertreter erst für den Fall, dass er das Verfahren nach Antragsrücknahme fortführt, einem Antragsteller gleichgestellt.
22
bb) Die Beschwerdebefugnis lässt sich auch nicht dem Verfahrensfortführungsrecht des gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SpruchG entnehmen. Danach kann der gemeinsame Vertreter das Verfahren nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Ein solcher Fall der Rücknahme der Anträge liegt aber nach Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung selbst dann nicht vor, wenn kein Antragsteller Beschwerde einlegt. Erst recht ist dies dann nicht der Fall, wenn - wie hier - zahlreiche Antragsteller selbst ein Rechtsmittel einlegen.
23
cc) Das Verfahrensfortführungsrecht des gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SpruchG ist auf die Verfahrensfortführung nach Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - II ZR 105/13, ZIP 2015, 778 Rn. 11; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZB 4/14, ZIP 2014, 2344 Rn. 12 mwN). Es fehlt sowohl wegen § 6 Abs. 3 Satz 2 SpruchG an einer Lücke als auch an der Vergleichbarkeit.
24
Das Verfahrensfortführungsrecht ist dem gemeinsamen Vertreter nicht eingeräumt, weil er für eine höhere Abfindung zu sorgen hat, sondern weil er die Interessen der keinen Antrag stellenden Anteilsinhaber auch gegenüber den Aktionären zu vertreten hat, die im Spruchverfahren einen Antrag gestellt haben. Der gemeinsame Vertreter hat darauf zu achten, dass nicht einzelne Aktionäre , die ein gerichtliches Spruchverfahren eingeleitet haben, in ungerechtfertigter Weise bevorzugt werden. Das Verfahrensfortführungsrecht ist ihm einge- räumt, um „Ausverkaufsfälle“ zu vermeiden, in denen Antragsteller bei einer im Verlauf des Verfahrens möglich erscheinenden Erhöhung der Kompensation ihre Anträge gegen Zahlung einer Lästigkeitsgebühr durch den Antragsgegner zurücknehmen und sich so nachträglich Sondervorteile verschaffen (Regie- rungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens [Spruchverfahrensneuordnungsgesetz], BT-Drucks. 15/371 S. 17). Ein solcher Ausverkaufsfall liegt nicht vor, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Entscheidung über die Anträge trifft und kein Antragsteller ein Rechtsmittel einlegt. Wenn kein Antragsteller ein Rechtsmittel oder Anschlussrechtsmittel einlegt, würde mit der Beschwerde des gemeinsamen Vertreters den Beteiligten eine Verfahrensfortführung aufgedrängt, obwohl die Antragsteller die erstinstanzliche Entscheidung, an deren Abänderung sie kein Interesse zeigen, offensichtlich nicht für verfehlt halten. Wenn dagegen von einem Beteiligten ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist der gemeinsame Vertreter auch ohne eigenes Beschwerderecht am Verfahren weiter zu beteiligen und kann die Rechte der keinen Antrag stellenden Anteilsinhaber im Beschwerdeverfahren wahren. Ob ihm ein eigenes Beschwerderecht zusteht, wenn Antragstellern das Beschwerderecht abgekauft wird, kann dahinstehen, weil ein solcher Fall nicht vorliegt.
25
b) Auch die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 ist unzulässig, weil sie durch die Festsetzung der Abfindung nicht beschwert ist. Nach § 327a AktG schuldet der Hauptaktionär die Abfindung, nicht die Gesellschaft, deren Aktien auf den Hauptaktionär übertragen werden. Das folgt jedenfalls aus § 327b Abs. 3 AktG. Die Gesellschaft war daher am Verfahren nicht zu beteiligen (OLG Saarbrücken, AG 2004, 217, 218; OLG Hamburg, AG 2004, 622, 623; OLG Düsseldorf, NZG 2004, 622; OLG Düsseldorf, AG 2012, 716, 717; OLG Frankfurt , Der Konzern 2011, 59; Singhof in Spindler/Stilz, AktG, § 327f Rn. 6; Hüffer/ Koch, AktG, 11. Aufl., § 5 SpruchG Rn. 2; Krieger, BB 2002, 53, 57; Vetter, AG 2002, 176, 190; Fuhrmann/Simon, WM 2002, 1211, 1215; aA OLG Düsseldorf, AG 2009, 907, 908).
26
Für das Verfahren ordnete vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes § 327f Abs. 2 Satz 3 AktG aF die entsprechende Geltung von § 306 AktG aF an. Daraus, dass § 306 Abs. 4 Satz 1 AktG aF anordnete, dass die Vertragsteile eines Unternehmensvertrags zu hören seien, nach § 306 Abs. 5 AktG aF die Entscheidung den Vertragsteilen des Unternehmensvertrags zuzustellen war und nach § 306 Abs. 7 Satz 7 AktG aF die Vertragsteile Schuldner der Gerichtskosten waren, folgt nicht, dass auch bei der Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär neben diesem die Gesellschaft im Spruchverfahren zu beteiligen ist und Kosten schuldet. Während bei der Bestimmung der Abfindung nach einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag mit der Entscheidung des Gerichts eine vertragliche Abfindungsvereinbarung abgeändertwird, von der beide Vertragsteile betroffen sind, wird im Spruchverfahren nach der Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär nur über die Abfindungsverpflichtung des Hauptaktionärs entschieden, die von diesem vorgegeben ist und mit der Gesellschaft nicht vereinbart ist.
27
Wegen der Vorschrift des § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG, wonach eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nicht möglich war, kann die Antragsgegnerin zu 1 ihre Beschwerde auch nicht auf eine ihr ungünstige Kostenentscheidung des Landgerichts stützen. Die Antragsgegnerin zu 1 ist durch die erstinstanzliche Kostenentscheidung auch nicht beschwert. Das Landgericht hat, obwohl es im Rubrum beide Antragsgegnerinnen benennt, nur „die Antragsgegnerin“ in die Kosten verurteilt.
28
Da die Antragsgegnerin zu 1 am Verfahren materiell nicht beteiligt ist, sind die Beschwerden der Antragsteller, soweit sie sich gegen diese richten, ebenfalls unzulässig und zu verwerfen.
29
3. Die Abfindung ist auf 52 € je Aktie festzusetzen. Das entspricht dem Betrag, den die Antragsgegnerinnen den Minderheitsaktionären im gerichtlichen Vergleich im Anfechtungsprozess angeboten haben. Weder der Börsenkurs der Aktie noch der anteilige Unternehmenswert nach dem Ertragswertverfahren ergeben einen höheren Abfindungsbetrag.
30
a) Der Schätzung des Unternehmenswertes mit der Ertragswertmethode legt der Senat den nach dem IDW S1 2005 ermittelten Wert von 48,94 € je Ak- tie zugrunde, nicht den nach dem IDW S1 2000 ermittelten Wert.
31
aa) Der Schätzung im Spruchverfahren können auch fachliche Berechnungsweisen zugrunde gelegt werden, die erst nach der Strukturmaßnahme, die den Anlass für die Bewertung gibt, und dem dafür bestimmten Bewertungsstichtag entwickelt wurden. Dem stehen weder der Gedanke der Rechtssicherheit noch der Vertrauensschutz entgegen. Das Stichtagsprinzip wird von der Schätzung aufgrund einer neuen Berechnungsweise nicht verletzt, solange die neue Berechnungsweise nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetretene und zuvor nicht angelegte wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht ist.
32
(1) Vertrauensschutz und Rechtssicherheit stehen einer Schätzung des Unternehmenswertes im Spruchverfahren aufgrund einer anderen Berechnungsweise nicht entgegen.
33
Nach § 327f Satz 2 AktG hat das Gericht im Spruchverfahren die angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Nähere Regelungen dazu, was die angemessene Barabfindung ist, enthält das Gesetz nicht. Verliert der Minderheitsaktionär seine mitgliedschaftliche Stellung, muss er nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289, 304 f.). Dabei hat die Entschädigung den „wirklichen“ oder „wahren“ Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289, 306). Wenn die Abfindung nicht nach dem Anteilswert, der in der Regel dem Börsenwert der gehaltenen Aktien zu entnehmen ist, bestimmt wird, ist der Anteil des Minderheitsaktionärs am Unternehmenswert zugrunde zu legen. Der Unternehmenswert ist dabei im Wege einer Schätzung zu ermitteln (vgl. § 738 Abs. 2 BGB; BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116). Zu dieser Schätzung ist bei einem werbenden Unternehmen die Ertragswertmethode eine grundsätzlich geeignete Methode (BGH, Beschluss vom 9. November 1998 - II ZR 190/97, BGHZ 140, 35, 36; Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12, NJW 2014, 294 Rn. 35; vgl. auch BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 23 mwN). Das schließt es aber nicht aus, nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles eine andere Methode zur Schätzung des Unternehmenswertes anzuwenden, beispielsweise ihn durch eine marktorientierte Methode nach dem Börsenwert des Unternehmens zu bestimmen (vgl. BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 23; ZIP 2012, 1408 Rn. 18; OLG Frankfurt, AG 2010, 752 ff.; NZG 2014, 464, 465 f.; OLG Stuttgart, AG 2013, 724, 726), den Unternehmenswert mittels dem der Ertragswertmethode ähnlichen Discounted-Cash-Flow-Verfahren zu ermitteln oder etwa in besonderen Fällen nach dem Liquidationswert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. März 2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 Rn. 13). Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist.
34
Die Auswahl der jeweils geeigneten, mit den Gesetzen zu vereinbarenden Bewertungsmethode ist Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1977 - II ZR 208/75, WM 1977, 781, 782; Urteil vom 13. März 1978 - II ZR 142/76, WM 1978, 401, 405; Urteil vom 7. Mai 1986 - IV b 42/85, NJWRR 1986, 1066, 1068; Urteil vom 13. März 2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 Rn. 13; Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12, NJW 2014, 294 Rn. 34). An die vom Abfindungspflichtigen bei der Festlegung der Abfindung zugrunde gelegte Methode ist er dabei nicht gebunden. Das Bewertungsziel, den „wirklichen“ oder „wahren“ Wert des Anteilseigentums zu ermitteln, verträgt sich nicht mit einer Bindung an die dem Abfindungsangebot des Hauptaktionärs zugrunde gelegte Bewertungsmethode. Nach § 327f Satz 2 AktG dient das Spruchverfahren gerade dazu, die Angemessenheit der vom Hauptaktionär festgelegten Abfindung zu überprüfen, um den Minderheitsaktionären eine Abfindung nach dem wirklichen Wert zu verschaffen. Aus diesem Grund kann der Hauptaktionär nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass das Gericht im Spruchverfahren die von ihm zugrunde gelegte Methode beibehält, nicht einmal , wenn eine andere Bewertungsmethode bisher von der Rechtsprechung abgelehnt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 124).
35
Auf die Vorhersehbarkeit der neuen Berechnungsweise kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht an. Der Hauptaktionär muss aufgrund der gesetzlichen Vorschriften damit rechnen, dass eine höhere Abfindung im Spruchverfahren festgesetzt wird, wenn er die Übertragung der Aktien gegen eine Abfindung verlangt. Er ist nur mittelbar dadurch geschützt, dass sein Vorschlag bereits vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung durch einen sachverständigen Prüfer überprüft wird und die Entscheidung des Gerichts im Spruchverfahren sich an in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannten Methoden orientieren muss.
36
Nichts anderes als für die Methodenwahl gilt für die Auswahl der Berechnungsweise des Ertragswerts nach der Ertragswertmethode. Mit der Wahl der Ertragswertmethode ist nur bestimmt, dass der Unternehmenswert nach dem abgezinsten geschätzten Zukunftsertrag bestimmt wird. Wie der Zukunftsertrag ermittelt wird und welcher Abzinsungssatz zugrunde zu legen ist, liegt damit nicht fest. Die Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode setzt damit ihrerseits wieder Prognosen und Schätzungen voraus. Es ist schon aus diesem Grund nicht möglich, auf der Grundlage der Ertragswertmethode stichtagsbezogen einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens zu bestimmen (BVerfG, ZIP 2012, 1656 Rn. 30). Die Regeln, nach denen die Ertragsprognose und der Zinssatz ermittelt werden, müssen zwar wiederum den Bewertungszielen entsprechen, in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und praktisch gebräuchlich sein; eine einzige Regel, die zu einem einzigen richtigen Ergebnis führt, existiert jedoch nicht. Daher kann es kein Vertrauen des Hauptaktionärs darauf geben, dass eine bestimmte Berechnungsweise, die dem Abfindungsangebot zugrunde liegt, auch im nachfolgenden Spruchverfahren Bestand hat, selbst wenn sie schriftlich festgelegt und vom sachverständigen Prüfer anerkannt worden ist.
37
Auch die Minderheitsaktionäre können aus demselben Grund nicht darauf vertrauen, dass die Abfindung im Spruchverfahren nach der vom Hauptaktionär seinem Abfindungsangebot zugrunde liegenden Berechnungsweise ermittelt wird. Verfahrensrechtlich können sie nicht darauf vertrauen, dass nur den Einwendungen nachgegangen wird, die sie im Spruchverfahren erhoben haben. Selbst wenn keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die dem Abfindungsangebot zugrunde liegende Bewertungsmethode oder Berechnungsweise erhoben werden, müssen sie damit rechnen, dass das Gericht daran nicht festhält. Zwar wurde mit dem Spruchverfahrensgesetz, das für das vorliegende Verfah- ren noch nicht gilt, in § 4 Abs. 2 Satz 1 SpruchG eingeführt, dass die Antragsteller konkrete Einwendungen gegen die Unternehmensbewertung erheben sollen. Das Gericht soll danach nicht verpflichtet sein, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen, sondern sich jedenfalls zunächst darauf beschränken können, den Einwendungen der Antragsteller gegen die Unternehmensbewertung nachzugehen (vgl. Büchel, NZG 2003, 793, 796). Darin liegt aber keine Beschränkung der Berechtigung des Gerichts, im Interesse des Verfahrensziels, den „wahren“ Wert zu ermitteln, über die geltend gemachten Einwendungen hinaus- zugehen. Das Spruchverfahren dient nicht lediglich dazu, Fehler in der Berechnung des Unternehmenswertes zu beheben und den Hauptaktionär für eine unzutreffende Wertberechnung zu sanktionieren. Mit den Einwendungen wird auch kein Verfahrensgegenstand in dem Sinn bestimmt, dass das Gericht nicht über ihn hinausgehen darf. Grundsätzlich gilt auch in den echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie es das Spruchverfahren ist, der Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. § 10 Abs. 3 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG bzw. § 10 Abs. 3 SpruchG aF iVm § 12 FGG). Soweit Minderheitsaktionäre ein Spruchverfahren einleiten, weil sie meinen, auf eine zu einer höheren Abfindung führende Fehlerkorrektur vertrauen zu können, werden sie vor negativen Folgen der Auswahl einer anderen Bewertungsmethode oder Berechnungsweise durch das Gericht verfahrensrechtlich bereits durch die Kostenvorschriften, nach denen sie grundsätzlich nicht mit den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners belastet werden können (§ 15 Abs. 1 SpruchG, 15 Abs. 2 SpruchG aF, § 306 Abs. 7 Satz 7 AktG aF), und materiellrechtlich dadurch geschützt , dass das Gericht keine Abfindung unter der vom Hauptaktionär angebotenen Abfindung festsetzen kann.
38
(2) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts wird mit der Wahl einer anderen Berechnungsweise auch keine gemeinsame Geschäftsgrundlage von Hauptaktionär und Minderheitsaktionären gestört, wenn der Wechsel zu einer anderen Methode oder Berechnungsweise Abweichungen von mehr als 10% ergibt. Abgesehen davon, dass § 313 BGB auf gesetzliche Schuldverhältnisse wie den Abfindungsanspruch nach § 327a AktG für die Übertragung eigener Aktien nicht anwendbar ist, liegt auch keine Änderung von Umständen vor, die zur Grundlage eines Vertrages geworden sind (§ 313 Abs. 1 BGB), oder stellen sich wesentliche Vorstellungen, die Grundlage der Abfindung geworden sind, als falsch heraus (§ 313 Abs. 2 AktG). Bewertungsmethoden und Berechnungsweisen sind lediglich Hilfsmittel bei der Bestimmung des Unternehmenswertes , deren Ungenauigkeit allgemein bekannt ist. Auf eine prozentuale Grenze einer Veränderung kann es von vornherein nicht ankommen. Die Abfindungsberechtigten haben keinen Anspruch auf eine möglichst hohe, sondern auf eine angemessene, der Beteiligung am wirklichen Unternehmenswert entsprechende Abfindung. Vor einer Herabsetzung unter die festgelegte Abfindung sind sie schon dadurch geschützt, dass im Spruchverfahren nur eine höhere, aber keine niedrigere als die festgelegte Abfindung festgesetzt werden darf.
39
(3) Das Stichtagsprinzip steht der Anwendung einer Berechnungsweise, die erst nach dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt entwickelt wird, nicht grundsätzlich entgegen.
40
Das Stichtagsprinzip bedeutet, dass der Wert des Unternehmens, „wie es am Stichtag steht und liegt”, zu ermitteln ist, also die Organisationsverhält- nisse und die wirtschaftlichen und rechtlichen Strukturen des Unternehmens maßgeblich sind, die am Bewertungsstichtag vorhanden waren (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01, BGHZ 156, 57, 64). Nach dem Stichtag insoweit eintretende Entwicklungen sind grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn sie am Stichtag schon angelegt waren (BGH, Urteil vom 9. November 1998 - II ZR 190/97, BGHZ 140, 35, 38). Solange eine neue Berechnungsweise nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetretene wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht ist, wird das Stichtagsprinzip nicht berührt, selbst wenn sie am Bewertungsstichtag noch nicht in der Fachwelt erörtert wurde. Die Berechnungsweise und die dabei angewandten Schätzmethoden sind, soweit sie nicht wirtschaftliche oder steuerrechtliche Veränderungen abbilden, keine Informationen, die die Organisationsverhältnisse , die wirtschaftliche oder rechtliche Situation am Bewertungsstichtag betreffen. Die Berechnungsweise ist auch nicht selbst ein wertbildender Umstand, für den das Stichtagsprinzip gilt.
41
Der Bundesgerichtshof hat deshalb schon in der Vergangenheit ohne Bedenken neue Bewertungsweisen auf vergangene Bewertungsstichtage angewendet , so den IDW S1 2000 auf einen Bewertungsfall, zu dem dieser Standard noch nicht veröffentlicht war und noch der ältere Standard HFA 2/1983 der Unternehmensbewertung vorgerichtlich zugrunde gelegt war (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 117). Ebenso wurde bei der Bestimmung des Börsenwerts eine andere Berechnungsweise zur Bestimmung des Referenzzeitraums auch auf in der Vergangenheit liegende Bewertungsanlässe angewendet (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 20 ff. - Stollwerck; Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZB 2/10, ZIP 2011, 1708 Rn. 8).
42
Soweit eine neue Berechnungsweise auf einer Veränderung der wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach dem Stichtag beruht, die nicht bereits angelegt und vorhersehbar war, kommt allerdings wegen des Stichtagsprinzips die Anwendung der neuen Berechnungsweise nicht in Betracht. Umgekehrt ist sie anzuwenden, wenn sie auf Veränderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse reagiert, die am Bewertungsstichtag bereits eingetreten oder angelegt waren, in der alten Berechnungsweise aber noch nicht berücksichtigt waren. In den übrigen Fällen, in denen das Stichtagsprinzip die Anwendung einer neuen Berechnungsweise nicht vorgibt, ist die Entscheidung über ihre Anwendung dem Tatrichter vorbehalten. Das Bewertungsziel einer dem wahren Wert möglichst nahekommenden Schätzung spricht für die Anwendung einer neuen Berechnungsmethode, wenn sie besser geeignet ist, also eine größere Annäherung an den „wahren“ Unternehmenswert verspricht, oder sie Fehler oder Unzulänglichkeiten einer alten Berechnungsweise behebt. Insbesondere wenn ein Spruchverfahren zu dem Zeitpunkt, zu dem die neue Berechnungsweise bekannt und anerkannt wird, bereits länger andauert, ist der Gewinn an Genauigkeit gegen den weiteren verfahrensrechtlichen und zeitlichen Aufwand abzuwägen. Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (OLG Stuttgart, AG 2013, 724, 726).
43
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts , nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert wird und möglicherweise im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr als Methode angewendet wird, ändert daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697 Rn. 23).
44
(4) Mit der Anwendung neuerer Methoden wird auch nicht gegen das Bewertungsziel verstoßen, mit der Ertragswertmethode den Grenzpreis zu ermitteln , zu dem das Unternehmen am Stichtag an einen Dritten verkauft werden könnte. Allerdings wird in der Rechtsprechung vertreten, dass dieses Bewertungsziel verfehlt würde, weil die neuen Methoden in den vom Dritten bezahlten Grenzpreis nicht einfließen würden (OLG Frankfurt, AG 2010, 798, 800). Die Kenntnis einer fundamentalanalytischen Bewertungsmethode ist aber nicht Voraussetzung für das Zustandekommen richtiger Marktpreise, in die auch andere Faktoren und Informationen einfließen (OLG Stuttgart, BeckRS 2011, 01677). Mit der fundamentalanalytischen Berechnung soll ein Marktpreis theo- retisch geschätzt werden, der mangels eines „echten“ Verkaufsfalls gerade nicht unmittelbar nachvollzogen werden kann, und nicht ein Marktpreis gebildet werden.
45
(5) Der Rechtsgedanke von Art. 170 EGBGB zur Anwendung intertemporalen Rechts steht der Anwendung einer neuen Berechnungsweise nicht entgegen (OLG Karlsruhe, AG 2009, 47, 50; aA BayObLG, AG 2006, 41, 43; OLG München, AG 2007, 411, 412). Bewertungsmethoden sind keine Rechtsnormen und ähneln ihnen nicht; erst recht gilt das für von der Wirtschaftswissenschaft oder der Wirtschaftsprüferpraxis entwickelte Berechnungsweisen, selbst wenn sie als „Bewertungsstandards“ schriftlich festgehalten sind (vgl. OLGStuttgart, AG 2014, 291, 292).
46
bb) Der anteilige Unternehmenswert pro Aktie nach dem Ertragswertver- fahren liegt bei maximal 48,94 € je Aktie.
47
Erfolgt die Berechnung nach dem Ertragswertverfahren in der Berechnungsweise des IDW-Standards, ist der anteilige Ertragswert in dem vorliegen- den Spruchverfahren nach dem IDW S1 2005 auf 48,94 € je Aktie zu bestim- men. Die Berechnung nach dem IDW S1 2005 ist vorzugswürdig. Eine Verfahrensverzögerung durch die Anwendung des neuen Standards ist nicht zu be- fürchten, weil das Oberlandesgericht den Ertragswert nicht nur nach dem IDW S1 2000, sondern auch nach dem IDW S1 2005 ermittelt hat. Der IDW S1 2005 ist methodisch eine Verbesserung gegenüber dem IDW S1 2000. Er ist keine Reaktion auf wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen seit dem IDW S1 2000, sondern behebt Unzulänglichkeiten bei der Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens und der unterschiedlichen Besteuerung der Alternativanlage im IDW S1 2000 (Popp, Der Konzern 2015, 193, 204). Die Abkehr von der Vollausschüttungshypothese ist ebenfalls eine methodische Verbesserung, weil eine Vollausschüttung in der Wirklichkeit nicht vorkam und mit der Umstellung der der Berechnung zugrundeliegenden Alternativanlage in Aktien statt in festverzinslichen Wertpapieren die Abkehr folgerichtig war (vgl. Popp, Der Konzern 2015, 193, 201). Auch der Sachverständige hat schon bei seiner Anhörung vor dem Landgericht bekundet, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Anwendung des IDW S1 2005 (statt des IDW S1 2000) oder eine Vorsteuerbetrachtung richtig ist.
48
Ob statt der wegen der Besonderheiten des deutschen Steuerrechts sowohl im IDW S1 2000 als auch im IDW S1 2005 vorgesehenen Nachsteuerbetrachtung die vom Sachverständigen ebenfalls für richtig erachtete Vorsteuerbetrachtung vorzugswürdig ist, kann dahinstehen. Der Sachverständige hat den Ertragswert vor Steuern mit 3.406.629.000 € niedriger als mit einer Nachsteuerbetrachtung nach dem IDW S1 2005 (3.722.706.000 €) errechnet.
49
Soweit das Oberlandesgericht und ihm folgend Antragsteller unter Bezug auf Stimmen in der Literatur Bedenken gegen eine Bestimmung der Risikoprämie nach dem Capital Asset Pricing Model (CAPM) geäußert haben, weil sie ebenfalls auf ungenauen Schätzungen beruhe und nur vermeintlich präzise Ergebnisse erbringe (z.B. Emmerich, Festschrift Stilz, 2014, S. 135, 141; Großfeld, NZG 2007, 1204, 1208), ist dem in diesem Verfahren nicht weiter nachzugehen. Die Bestimmung der Risikoprämie nach dem Capital Asset Pricing Model war schon im IDW S1 2000 vorgesehen (dort unter 7.3.2.5.) und ist damit für die Entscheidung, ob IDW S1 2000 oder IDW S1 2005 der Berechnung des Ertragswerts zugrunde zu legen ist, grundsätzlich nicht von Bedeutung. Dass die Bestimmung der Risikoprämie unter Zuhilfenahme des Capital Asset Pricing Model nur vermeintlich präzise Ergebnisse erbringt, liegt darin begründet, dass es sich um eine Schätzung handelt und ist ein Einwand, der sich auch gegen die Bestimmung des Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode insgesamt richten kann. Da der Sachverständige die Risikoprämie nach dem CAPM geschätzt hat und im Verfahren weder vom Landgericht noch vom Oberlandesgericht eine bessere Schätzung eingeführt wurde, besteht kein Anlass, aus diesem Grund die Sache an das Oberlandesgericht für weitere Feststellungen zurückzugeben.
50
b) Der Abfindungswert ist entsprechend der Berechnung nach dem im Anfechtungsprozess getroffenen Vergleich auf 52 € festzusetzen.
51
Die im Anfechtungsverfahren vergleichsweise zugesprochene Abfindung ist der Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung. Erhöht der Hauptaktionär im Rahmen eines Vergleichs zur Beendigung eines Anfechtungsverfahrens das Angebot auf Abfindung mit Wirkung für alle betroffenen Aktionäre, so ist dieses in einem nachfolgenden Spruchverfahren Gegenstand der Angemessenheitsprüfung (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 32). Dieser Betrag ist ausdrücklich als Abfindung festzusetzen, weil der Festsetzung im Spruchverfahren über das vertragliche Versprechen der Antragsgegnerin für alle Dritten hinaus die Wirkung für und gegen alle nach § 13 Abs. 2 SpruchG zukommt.
52
Der nach der Ertragswertmethode ermittelte anteilige Unternehmenswert ergibt höchstens eine Abfindung von 48,94 € je Aktie und damit keinen höheren Wert. Der Börsenwert der Aktie lag ebenfalls unter 52 €. Zwar hat das Oberlan- desgericht nicht festgestellt, wann die Übertragungsabsicht der Antragsgegnerin zu 2 bekannt wurde und wie hoch der gewichtete Börsenkurs im Referenzzeitraum vor Bekanntwerden der Übertragungsabsicht war. Aus den bekannten Börsenkursen kann aber geschlossen werden, dass er unter 52 € lag. Dem Übertragungsverlangen ging ein öffentliches Übernahmeangebot voraus, vor dem der Börsenkurs 52 € nie überstieg. Der gewichtete Börsenkurs vor Veröf- fentlichung des öffentlichen Übernahmeangebots am 3. Juli 2002 zu einem Übernahmepreis von 32,75 € lag bei 27,59 €. Nach Veröffentlichung desÜbernahmeangebots entwickelte sich der Börsenpreis bis zu 32,90 € und überstieg damit auch bis zur Bekanntgabe des Übernahmeverlangen nie 52 €.
53
4. Die Kostenentscheidung beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG aF, die gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden sind. Ein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin zu 2 aufzuerlegen , besteht nicht.
54
Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren war dahingehend klarzustellen, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen von der Antragsgegnerin zu 2 zu tragen sind, § 327f Abs. 2 Satz 3 AktG aF iVm § 306 Abs. 7 Satz 7 AktG a, § 13a Abs. 1 FGG. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1 sind nicht den Antragstellern aufzuerlegen. Ob in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem FGG außergerichtliche Kosten, die einem zu Unrecht in das Verfahren einbezogenen Beteiligten entstanden sind, demjenigen auferlegt werden können, der die Beteiligung schuldhaft veranlasst hat, kann dahinstehen. Die Antragsgegnerin zu 1 wurde angesichts der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Beteiligung auch der Aktiengesellschaft im Spruchverfahren vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes jedenfalls nicht schuldhaft durch die Antragsteller in das Verfahren einbezogen.
55
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG aF 200.000 €. Für das Verfahren vor dem Landgericht verbleibt es bei dem festgesetzten Geschäftswert, § 30 Abs. 1 KostO aF.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2012 - 33 O 128/06 (AktE) -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.08.2014 - I-26 W 9/12 (AktE) -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 23/14
vom
18. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:180116BIIZB23.14.1

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Der Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2015 wird dahin berichtigt, dass es im Tenor heißen muss: "Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2, unter Verwerfung der sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1 und des gemeinsamen Vertreters sowie unter Verwerfung der gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichteten sofortigen Beschwerden und Zurückweisung der gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichteten sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 14, 15, 16, 17, 21 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2012 wie folgt abgeändert: …" Bergmann Strohn Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2012 - 33 O 128/06 (AktE) -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.08.2014 - I-26 W 9/12 (AktE) -

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09.02.2005 - 32 AktE 36/99 KfH - aufgehoben.

Die Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung werden zurückgewiesen.

2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 5 und zu 6 sowie die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 3 werden zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die in beiden Instanzen entstandenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert wird auf 200.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller waren Aktionäre der Württembergische AG Versicherungs-Beteiligungsgesellschaft, die mit Verschmelzungsvertrag vom 15.07.1999 auf die Antragsgegnerin, die Wüstenrot-Beteiligungs-AG verschmolzen worden ist. Die Antragsteller sind der Ansicht, das Umtauschverhältnis sei im Verschmelzungsvertrag zu niedrig bemessen. Sie begehren deshalb im Spruchverfahren eine bare Zuzahlung.
I.
1.
a) Die börsennotierte Württembergische AG Versicherungs-Beteiligungsgesellschaft (künftig: „WürttAG“) war Holdinggesellschaft eines Konzerns von Versicherungsunternehmen mit weiteren Beteiligungen an verschiedenen Kreditinstituten. Sie hatte zum Zeitpunkt der Erstellung des Verschmelzungsberichts vom 11.06.1999 (Anl. B 5, künftig: „VB“) sechs Großaktionäre mit Beteiligungen zwischen 32 % und 5 %; in Streubesitz befanden sich 13 % der Aktien.
b) Die WürttAG gab in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 03.11.1998 die Absicht einer Verschmelzung mit der Wüstenrot Beteiligungs-GmbH zu einem neuen Finanzdienstleistungskonzern bekannt, dessen Börseneinführung für das 4. Quartal 1999 geplant war (Anl. B 42).
Mit Schreiben vom 13.11.1998 wurden die Gutachter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften W. und S. von den Verschmelzungspartnern gemeinsam beauftragt, zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses die Unternehmenswerte beider Unternehmen festzustellen und dazu ein gemeinsames Gutachten zu erstellen.
c) Die Wüstenrot-Beteiligungs-AG (künftig: „WüBetAG“) war im März 1999 durch Formwechsel aus der Wüstenrot Beteiligungs-GmbH hervorgegangen, einer Zwischenholding mit verschiedenen Beteiligungsunternehmen der Bausparkassen- und Baufinanzierungsbranche. Ihre Alleingesellschafterin war die Wüstenrot Holding AG, deren Anteile wiederum zu 100 % von der Wüstenrot Stiftung Deutscher Eigenheimverein e.V. gehalten werden. Ebenfalls im März 1999 verkaufte die Wüstenrot Holding AG operative Beteiligungen an die WüBetAG und brachte weitere Beteiligungen ein gegen Gewährung von Gesellschafterrechten und Barausgleich. Dadurch sollte das operative Geschäft im neuen gemeinsamen Unternehmen konzentriert und ein Zusammenschluss von zwei gleichwertigen Unternehmen erreicht werden (Einzelheiten zu Zielsetzungen und Details der Übertragungen VB S. 44 und 46 f; vgl. auch S. 49).
d) Das Bewertungsgutachten vom 08.06.1998 (Anl. B 14) stellte die Unternehmenswerte auf den vorgesehenen Tag der Hauptversammlung der WürttAG am 27.07.1999 fest; dabei wurden die zum „technischen Bewertungsstichtag“ 31.12.1998 ermittelten Werte auf den Tag der Hauptversammlung aufgezinst und auch die oben unter c) genannten Veränderungen der Beteiligungen bei der WüBetAG berücksichtigt. Das Gutachten ermittelte für beide Konzerne einen Wert von je 5.333 Mio. DM und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der verschiedenen Aufteilung des Grundkapitals der beiden Unternehmen ein Umtauschverhältnis von 2:1, also eine Gewährung von 2 Aktien der Antragsgegnerin für je 1 Aktie der WürttAG.
Dieses in den gemeinsamen Verschmelzungsbericht der Vorstände beider Unternehmen vom 11.06.1999 und den Entwurf des Verschmelzungsvertrags (VB S. 237 ff, dort § 2 Abs. 1 Satz 2) übernommene Umtauschverhältnis wurde von dem durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.01.1999 bestellten Verschmelzungsprüfer der K. am 10.06.1999 als angemessen bestätigt (Bericht des Verschmelzungsprüfers in VB S. 249 ff - Teil 3).
e) Die Hauptversammlung der WürttAG vom 27.07.1999 stimmte bei einer Präsenz von 95,13 % des Grundkapitals mit einer Mehrheit von 98,54 % des vertretenen Grundkapitals dem Verschmelzungsvertrag zu.
Auch die Hauptversammlung der WüBetAG stimmte dem Verschmelzungsvertrag sowie der im Hinblick auf die Verschmelzung erforderlichen Kapitalerhöhung um 225 Mio. DM auf 450 Mio. DM zu.
10 
f) Die Kapitalerhöhung wurde am 31.08.1999, die Verschmelzung am 01.09.1999 im Handelsregister eingetragen. Der Börsenhandel mit den Aktien der Antragsgegnerin wurde am 09.09.1999 aufgenommen.
2.
11 
Der Börsenkurs der Aktien der WürttAG war seit ungefähr Mai 1997 bis zum Jahresende 1997 von (jeweils umgerechnet) ca. 60 EUR auf ca. 100 EUR gestiegen. Nach einem weiteren Anstieg am Jahresanfang 1998 bewegte er sich bis Ende September 1998 im Wesentlichen zwischen 130 und 140 EUR, um dann im Oktober 1998 zwischen ca. 121 EUR und 129 EUR zu schwanken. Am 02.11.1998 stieg der Kurs wieder auf 124,98 EUR, am 03.11.1998, dem Datum der Ad-hoc-Mitteilung (s.o. 1. b), erreichte er 138,05 EUR. Bis Anfang Januar 1999 stieg er weiter bis 147 EUR. Danach fiel der Kurs allmählich ab, bis er etwa Mitte April 1999 einen Wert von ca. 110 EUR erreichte und sich seitdem bis zur Hauptversammlung vom 27.07.1999 im Wesentlichen nur noch seitwärts bewegte (Einzelheiten in den Tabellen Anl. B 40 und B 43).
II.
12 
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren eine bare Zuzahlung nach § 15 UmwG.
1.
13 
Sie haben ihre Anträge damit begründet, dass das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen sei, weil die Unternehmen der Wüstenrot-Gruppe zu hoch und/oder diejenigen der Württembergischen-Gruppe zu niedrig bewertet seien. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24.02.2000 den Rechtsanwalt zum „Vertreter der außenstehenden Aktionäre“ (künftig: „gemeinsamer Vertreter“) bestellt, der sich bereits für die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 7 legitimiert hatte. Der gemeinsame Vertreter hat ausführlich zu einzelnen Aspekten der Bewertung einzelner Konzernunternehmen im Verschmelzungsbericht Stellung genommen und insbesondere die entsprechenden Angaben im Verschmelzungsbericht für erläuterungsbedürftig gehalten. Nach Eingang einer Erwiderung der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Beweisbeschluss vom 19.12.2000 (Bl. I 187) angeordnet, dass Beweis darüber zu erheben sei, ob das im Verschmelzungsvertrag vom 15.06.1999 vorgesehene Umtauschverhältnis unter Berücksichtigung der Unternehmenswerte angemessen sei und wie hoch andernfalls eine Zuzahlung sein müsse, um einen angemessenen Ausgleich der Unternehmenswerte darzustellen. Dem Sachverständigen wurde aufgegeben, einerseits die von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Argumente und eventuell ihm auffallende Ungereimtheiten und andererseits die Verhältnismäßigkeit des Aufwands im Verhältnis zum zu erwartenden Ergebnis zu berücksichtigen. Zum Sachverständigen wurde die O. & Partner Revisions- und Beratungsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestellt.
14 
Das Gutachten vom 01.08.2003 (Bl. 248) kam zum Ergebnis, dass sich der Unternehmenswert der WüBetAG auf 5.363 Mio. DM belaufe; die Bewertung der WürttAG blieb unverändert. Das anschließend wegen Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen eingegangene Ablehnungsgesuch mehrerer Antragsteller wurde vom Landgericht zurückgewiesen; die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 15.04.2004 (OLGR Stuttgart 2004, 383 = AG 2005, 304) zurückgewiesen.
15 
Das Landgericht hat am 17.11.2004 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Sachverständige O. und weitere Mitarbeiter des Büros O. Einzelheiten des Gutachtens erläutert haben (Protokoll Bl. III 423 ff). Auf Veranlassung des Gerichts hat der Sachverständige am 27.01.2005 teilweise Neuberechnungen auf der Grundlage von Umrechnungs- und Börsenkursen zum Stichtag mitgeteilt (i.E. Vermerk des Landgerichts vom 27.01.2005 mit Anl., Bl. III 439 ff).
2.
16 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 09.02.2005 (AG 2005, 451 = DB 2005, 1160) eine bare Zuzahlung von 5,41 EUR pro Aktie der WürttAG festgesetzt. Es hat zum Stichtag 27.07.1999 für den Zeitraum von drei Monaten vor Beauftragung der Verschmelzungsgutachter am 13.11.1998 einen durchschnittlichen Börsenkurs von 257,21 DM pro Aktie der WürttAG angenommen, der höher als der anteilige Ertragswert sei und also Ausgangspunkt für die Bewertung sein müsse, weil ihn der Aktionär bei einem Verkauf der Aktie hätte erlösen können. Den Ertragswert der WürttAG hat es mit 5.293 Mio. DM, den anteiligen Ertragswert pro Aktie also mit 246,05 DM angenommen.
17 
Zu diesem Ertragswert hat es einen Ertragswert der WüBetAG von 5.354 Mio. DM sowie abgezinste Synergieeffekte von 87 Mio. DM addiert. Aus der Summe von 10.734 Mio. DM hat es nach Berücksichtigung von Verwässerungseffekten durch die Ausübung von Wandelrechten einen anteiligen Ertragswert der Aktie der Antragsgegnerin von 123,31 DM errechnet. Da die Aktionäre der WürttAG also für eine Aktie im (Börsen-)Wert von 257,21 DM nur zwei Aktien der Antragsgegnerin im Gesamtwert von 246,62 DM erhalten hätten, könnten Sie eine bare Zuzahlung von 10,59 DM, d.h. 5,41 EUR je Aktie der WürttAG verlangen.
III.
1.
18 
Gegen den Beschluss des Landgerichts hat zum einen die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass der Börsenkurs des übertragenden Rechtsträgers keine Untergrenze für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses darstelle, weil er bei Verschmelzungen konzernunabhängiger Unternehmen grundsätzlich nicht heranzuziehen sei, zumindest aber nicht, wenn nur ein Rechtsträger börsennotiert sei. Jedenfalls komme als Referenzzeitraum nur die Drei-Monats-Frist vor der Hauptversammlung in Betracht. Der hier festzustellende Durchschnittskurs liege bei ca. 110 EUR, also unter dem im Verschmelzungsbericht festgelegten anteiligen Ertragswert der WürttAG. Bei dem im Verschmelzungsvertrag festgesetzten Umtauschverhältnis auf der Grundlage zutreffend ermittelter Ertragswerte habe es zu verbleiben.
2.
19 
Zum anderen haben die Antragsteller zu 5 und zu 6 Beschwerde eingelegt.
20 
Der Antragsteller zu 6 hat die Beschwerde damit begründet, dass auch die Antragsgegnerin nach Presseberichten ihre Beschwerde angekündigt habe.
21 
Der Antragsteller zu 5 ist der Ansicht, dass bei der Prognose der Kapitalanlageergebnisse oder Zinsüberschüsse der einzelnen bewerteten Unternehmen zu Unrecht auf eine aus Vergangenheitswerten abgeleitete Zinsprognose der Fa. F. abgestellt worden sei, die in Wahrheit eine Zinsspekulation sei. Er beantragt eine Neufeststellung der Unternehmenswerte auf der Basis derjenigen Zinssätze in Auftrag zu geben, die sich aus der Zinsstrukturkurve am Bewertungsstichtag ergeben. Allein dieses Vorgehen sei wissenschaftlich begründbar und mittlerweile auch auf der 86. Sitzung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW vom 29.06.2005 empfohlen worden.
3.
22 
Auch die Antragstellerin zu 8 hält in ihrer Stellungnahme eine Ableitung künftiger Zinsen aus der Zinsstrukturkurve des Stichtags für richtig, und zwar insbesondere zur Feststellung des richtigen Kapitalisierungszinssatzes. Sie ist außerdem der Ansicht, der Börsenkurs der WürttAG sei nach den vom Bundesgerichtshof im „Macrotron“-Urteil entwickelten Grundsätzen zum „kalten Delisting“ wegen des damit verbundenen Fungibilitätsverlusts heranzuziehen.
23 
Der Antragsteller zu 7 ist in seiner Beschwerdeerwiderung der Meinung, dass der Börsenkurs der WürttAG heranzuziehen sei, weil dabei die wertsteigernde Fungibilität der Anteile der WürttAG zum Ausdruck komme; der Börsenkurs sei dann aber auch bei den Aktien der verschmolzenen Gesellschaft zu berücksichtigen.
4.
24 
Der gemeinsame Vertreter unterstützt in seiner „Beschwerdebegründung und -erwiderung“ vom 12.08.2005 (Bl. V 625-748) die Rechtsmittel der beschwerdeführenden Antragsteller und tritt der Beschwerde der Antragsgegnerin entgegen. Er vertritt dort (zusammengefasst und vereinfacht) die Ansicht, der außenstehende Aktionär, der die Fusion nicht verhindern könne, müsse so gestellt werden, als ob das Umtauschverhältnis als Ergebnis einer freien und fairen Verhandlung gefunden worden wäre. Ein faires Verhandlungsergebnis sei mit einem Verschmelzungsvertrag nicht gewährleistet, weil für die damit ausgehandelten Bedingungen auch Eigeninteressen der beteiligten Vorstandsmitglieder verantwortlich seien (principal-agent-Problem). Wegen der auch verfassungsrechtlich geschützten Gleichrangigkeit der wirtschaftlichen Belange aller Aktionäre dürfe zudem weder einer Aktionärsgruppe noch den an den Verhandlungen beteiligten Vorständen ein Informationsvorsprung oder eine Einschätzungsprärogative bei der Unternehmensbewertung zukommen. Erforderlich sei ein neutrales Bewertungsverfahren. Das Ertragswertverfahren in seiner üblichen Ausprägung werde dem kaum gerecht, weil die dafür nötigen Prognosen zwangsläufig unvollkommen seien und bei Zubilligung von Prognosespielräumen die Interessen sämtlicher Anteilseigner nicht mehr gleichgewichtig berücksichtigt seien. Werde die bisherige Praxis der Unternehmensbewertung dennoch beibehalten, so verlange das jedenfalls nach einer Sensitivitätsanalyse, die sämtliche vertretbaren Prognosepfade aufzeige und auf ihre Auswirkungen auf das Bewertungsergebnis hin untersuche. Bei danach verbleibenden Bandbreiten vertretbarer Ergebnisse sei es Aufgabe des Gerichts, den angemessenen Wert festzusetzen. Dies könne aufgrund des vorliegenden Gutachtens schon deshalb nicht geleistet werden, weil der Sachverständige zahlreiche Unterlagen und Informationen verarbeitet habe, die den übrigen Verfahrensbeteiligten und dem Gericht nicht zugänglich gemacht worden seien.
25 
Der gemeinsame Vertreter schlägt als Alternative zur Realisierung eines gerechten Verfahrens und zur Erzielung eines angemessenen Ergebnisses in überschaubarer Zeit eine Variation des Ertragswertsverfahrens in Anlehnung an die sog. Pauschalmethode vor; damit lasse sich kein besseres, aber ein gerechteres Ergebnis erzielen. Bei der Schätzung der Zukunftserfolge der zu bewertenden Unternehmen seien im Ausgangspunkt nur bereinigte Erträge des laufenden Geschäftsjahres und angemessene gewichtete Erträge der unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahre zu berücksichtigen und auch der ewigen Rente zugrunde zu legen. Zukünftige Veränderungen der Erfolgsbedingungen seien nach dem Vorbild des Rechts der Fusionskontrolle nur zu berücksichtigen, wenn sie alsbald und aufgrund konkreter Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Unter dieser Voraussetzung seien auch echte Synergieeffekte festzustellen und mit zu berücksichtigen, weitere Korrekturen durch Börsenkurse seien möglich. Wer sich auf eine Veränderung von Erfolgsbedingungen berufe, habe die Feststellungslast zu tragen, wenn sich eine hohe Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts nicht beweisen lasse.
5.
26 
Die Antragstellerin zu 3 hat mit Schriftsatz vom 29.08.2005 Anschlussbeschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf die Ausführungen des gemeinsamen Vertreters bezogen.
B.
27 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5 und zu 6 sowie der Antragsgegnerin sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 SpruchG, §§ 21 f FGG).
28 
Zulässig ist auch die mit Schriftsatz vom 29.08.2005 eingelegte Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 3. Weil das Spruchverfahren ein so genanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, ist eine Anschlussbeschwerde in Bezug auf die Beschwerde der Antragsgegnerin entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO auch nach Ablauf der Beschwerdefrist möglich (BayObLG AG 1996, 127; OLG Hamburg NZG 2002, 189; KK-SpruchG/Wilske, § 12 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 71, 314; BGHZ 95, 118).
C.
29 
Die Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet, begründet ist dagegen die Beschwerde der Antragsgegnerin. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Zuzahlung von 5,41 EUR festgesetzt. Das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis ist auf der Grundlage der anteiligen Unternehmenswerte, die nach Ertragswerten berechnet sind, angemessen. Eine Korrektur durch einen höheren Börsenkurs der Anteile der WürttAG zum Jahresende 1998 ist nicht veranlasst. Ebenso wenig begründet ein angeblicher Fungibilitätsverlust der Anteile eine Zuzahlung.
I.
1.
30 
Eine angemessene bare Zuzahlung ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwG im Spruchverfahren festzusetzen, wenn das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist. Das ist der Fall, wenn das im Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG zu vereinbarende Umtauschverhältnis nicht angemessen ist (vgl. Lutter/Bork, UmwG, 3. Aufl., § 15 Rn. 3). Das Umtauschverhältnis ist dann angemessen, wenn es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers so bemessen ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt.
a)
31 
Das Umtauschverhältnis der Anteile, das der Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG regeln muss und dessen Angemessenheit zunächst vom Verschmelzungsprüfer (§ 12 Abs. 2 UmwG) und gegebenenfalls auch im Spruchverfahren (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG) zu überprüfen ist, ist nicht etwa die Relation der Verkehrswerte der einzelnen Anteile vor und nach der Verschmelzung, sondern die Relation der auf das einzelne Mitgliedschaftsrecht entfallenden anteiligen Unternehmenswerte. Die den Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers zu gewährenden Anteile am übernehmenden Rechtsträger sind nach der Konzeption des UmwG für die Verschmelzung entgegen manch missverständlicher Formulierung keine „Abfindung“ (so OLG Düsseldorf NZG 2004, 429) oder „Entschädigung“ (so z.B. Meier-Reimer ZHR 164(2000), 563, 564) für den Verlust ihrer bisherigen Anteile und auch keine Gegenleistung für die Aufgabe der Anteile am untergegangenen übertragenden Rechtsträger (so beispielsweise Bermel/Hannappel in Goutier/Knopf/Tulloch, Kommentar zum Umwandlungsrecht, § 5 Rn. 13; anders zu Recht Lutter-Drygala a.a.O. § 5 Rn. 19 und 22). Die Anteile sind vielmehr die Gegenleistung dafür, dass der übertragende Rechtsträger sein Vermögen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger überträgt (§§ 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Diese Gegenleistung des übernehmenden Rechtsträgers erhält nicht wie bei einem gewöhnlichen Austauschvertrag sein Vertragspartner, der übertragende Rechtsträger, der mit Wirksamwerden der Verschmelzung untergeht (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG), sondern sie wird kraft Gesetzes dessen Anteilseignern gewährt („verschmelzungstypisches Dreiecksverhältnis“: Hügel, Verschmelzung und Einbringung, 1993, S. 28). Sie werden dadurch Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG). Damit ist zugleich sichergestellt, dass trotz des Erlöschens der übertragenden Gesellschaft die Investition dieser Anteilseigner nicht mit der Folge einer Entschädigungspflicht untergeht, sondern sich am übernehmenden Rechtsträger in gewandelter Form fortsetzt (vgl. Lutter/Drygala, a.a.O., § 2 Rn. 22 und § 5 Rn. 24). Mit der wirksamen Verschmelzung vereinigen sich einerseits die Kreise der Anteilseigner aller beteiligten Rechtsträger und andererseits die Vermögensmassen der bisherigen Rechtsträger. Die Funktion des Umtauschverhältnisses ist es, für alle Mitgliedschaften die Beteiligungsquote (§§ 1 Abs. 2, 8 AktG) an dem aus der Verschmelzung hervorgegangenen Rechtsträger festzustellen. Zwar wird bei der Verschmelzung durch Aufnahme nur für die Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers ein Umtauschverhältnis festgesetzt. Weil davon die Relation aller Anteile zum gesamten Grundkapital der verschmolzenen Gesellschaft und damit die Beteiligungsquote sämtlicher Mitgliedschaften abhängt, sind die Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers bzw. ihre Mitgliedschaften in gleicher Weise von der Festsetzung des Umtauschverhältnisses betroffen (vgl. Martens AG 2000, 301, 307 bei Fn. 36 m.w.N.). Mit der aus §§ 12, 15 UmwG folgenden Anforderung, dass dieses Umtauschverhältnis angemessen sein muss, wird sichergestellt, dass sich der Gehalt aller bisherigen Mitgliedschaften in den Mitgliedschaften an der verschmolzenen Gesellschaft im Wesentlichen und unter Berücksichtigung der Belange aller Anteilseigner fortsetzt (dazu noch b). Das betrifft nicht nur die Beteiligung am vereinigten und gegebenenfalls durch Synergien (dazu unten II.4.) vermehrten Gesellschaftsvermögen nach Maßgabe der sich aus dem Umtauschverhältnis ergebenden Beteiligungsquote, sondern auch weitere von ihr abhängige Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht, Minderheitenrechte u.a.). Bewertungsgegenstand ist deshalb bei der Verschmelzung im Grundsatz nicht der verkehrsfähige Anteil, sondern das jeweilige Unternehmen (vgl. Welf Müller, FS Röhricht 2005, S. 1029 f; Hügel a.a.O. S. 196).
32 
Somit ist also das Umtauschverhältnis abgeleitet aus der Gegenleistung, die die Gesamtheit der Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers für die Übertragung seines Vermögens erhält; weil diese Gegenleistung in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger besteht, wird damit zugleich die Gesamtbeteiligungsquote dieser hinzu kommenden Anteilseigner an der verschmolzenen Gesellschaft festgelegt; das auf den einzelnen Anteil bezogene Umtauschverhältnis drückt dann auf dieser Grundlage weiter aus, welche Beteiligungsquote am neuen bzw. übernehmenden Rechtsträger derjenigen am untergegangenen übertragenden Rechtsträger entspricht.
b)
33 
Nach der in Literatur und Rechtsprechung gängigen Formulierung ist das Umtauschverhältnis dann angemessen , wenn der Wert der Anteile am untergegangenen übertragenden Rechtsträger dem Wert der neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger entspricht (vgl. nur BayObLGZ 2002, 400, 403; Lutter/Bork, a.a.O. § 15 Rn. 3; Lutter/Drygala, a.a.O. § 5 Rn. 18; Semler/Stengel/Gehling, UmwG, § 15 Rn. 20; Bungert BB 2000, 1845, 1846; Maier-Reimer ZHR 164 (2000), 563, 564; vgl. auch Lutter in FS Mestmäcker 1996, 949; Nonnenmacher AG 1982, 153, 157). Als Wert der Anteile ist dabei aber nicht der Verkehrswert des Anteils als eigenständiges Wirtschaftsgut (vgl. dazu BVerfGE 100, 289, 302 ff), sondern der auf das Mitgliedschaftsrecht nach der jeweiligen Beteiligungsquote (§§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 oder 3 AktG) entfallende Anteil am Wert des Unternehmens als Ganzes zu verstehen (s.o. unter a)). Das Umtauschverhältnis ist also dann angemessen, wenn alle Anteilseigner der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft im Wesentlichen im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung am tatsächlichen Unternehmenswert teilhaben, also jeder Gesellschafter an der Summe der Einbringungswerte seinen bisherigen relativen Anteil behält (Widmann-Mayer, UmwG, § 5 Rn. 114; vgl. auch Lutter/Drygala a.a.O. § 5 Rn. 19).
34 
Geschützt sind dadurch also nicht nur Vermögensinteressen „außenstehender Aktionäre“ des übertragenden Rechtsträgers, sondern diejenigen aller Aktionäre. Bei der Verschmelzung bislang voneinander unabhängiger Gesellschaften gibt es keine „außenstehenden Aktionäre“. Die Verwendung dieses Begriffs erweckt den Eindruck einer Frontenstellung, die es in dieser Konstellation tatsächlich nicht gibt. Der Begriff der „außenstehenden Aktionäre“ passt für die Verschmelzung wie auch für andere Umwandlungsfälle nach dem UmwG nicht. In das Umwandlungsrecht ist er über die Verfahrensregelung nach § 308 UmwG a.F. zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch die seinerzeit unbedachte Übernahme des Begriffs „außenstehend“ aus dem Konzernrecht gelangt, wo er diejenigen Aktionäre bezeichnet, die nicht zum herrschenden Unternehmen gehören (vgl. Lutter/Krieger, UmwG, 2.Aufl., § 308 Rn. 3 und Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 3. Aufl., § 308 Rn. 15: „Redaktionsversehen“). Der Sache nach war damit schon nach § 308 UmwG a.F. gemeint, dass der gemeinsame Vertreter, wie er übrigens auch nach dieser Regelung korrekt bezeichnet war, alle antragsberechtigten Anteilseigner vertritt, die selber keinen Antrag gestellt haben (Lutter/Krieger und Schmitt/Hörtnagl/Stratz a.a.O.); das ist mit der Neuregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 SpruchG redaktionell klargestellt worden. Antragsberechtigt waren und sind bei der Verschmelzung durch Aufnahme sämtliche Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 306 ff UmwG a.F. bzw. nunmehr § 3 Abs. 1 Nr. 4 SpruchG i.V.m. § 1 Nr. 4 SpruchG). Ein gemeinsamer Vertreter vertritt im Verschmelzungsfall also keine außenstehenden Aktionäre, sondern alle nicht antragstellenden Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers, unabhängig von der Größe der von ihnen gehaltenen Beteiligung. Dass der gemeinsame Vertreter im Beschluss des Landgerichts vom 24.02.2000 und auch weiter im Verfahren als „Vertreter der außenstehenden Aktionäre“ bezeichnet worden ist, ändert daran auch im vorliegenden Fall nichts.
35 
Diese verfahrensrechtliche Gleichstellung ist aber nur Ausdruck und Folge des Umstands, dass die Interessen von Klein- und Großaktionären des untergegangenen Rechtsträgers gleichgerichtet sind. Im Falle eines unangemessenen Umtauschverhältnisses sind sie gleichermaßen von dem daraus folgenden Wertverlust betroffen. Deshalb sind ihre Interessen auch einheitlich darauf gerichtet, ein möglichst günstiges Umtauschverhältnis zu erzielen, d.h. mit einer Quote am verbundenen Rechtsträger beteiligt zu sein, die relativ zur Beteiligung der Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers möglichst hoch liegt und deren absoluter Wert einer Beteiligung am verbundenen Vermögen mit dem bisherigen Wert der Beteiligung am Vermögen des übertragenden Rechtsträger wenigstens entspricht. Dasselbe gilt umgekehrt im Grundsatz für die gesamten Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers, die mit dem Ziel einer möglichst hohen eigenen Beteiligungsquote am vereinigten Unternehmen an einem möglichst geringen Umtauschwert der Anteile der neu hinzutretenden Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers interessiert sind. So resultiert aus der jeweiligen Interessenhomogenität innerhalb des jeweiligen Kreises aller Anteilsinhaber eines Rechtsträgers ein Interessengegensatz zwischen diesen Kreisen. Das Umtauschverhältnis ist deshalb dann angemessen, wenn es den Interessen sämtlicher Anteilsinhaber gerecht wird (vgl. auch Lutter/Drygala, a.a.O. § 5 Rn. 27).
36 
Auch aus Art. 14 Abs. 1 GG folgt nichts anderes. Den grundrechtlichen Schutz des Aktieneigentums können alle Anteilseigner der von der Verschmelzung betroffenen Unternehmen für sich in Anspruch nehmen (vgl. BayObLGZ 2002, 400, 407 f m.w.N.). Klein- und Großaktionäre sowohl des übertragenden wie des übernehmenden Rechtsträgers haben Anspruch darauf, am neuen Unternehmen in angemessener Relation beteiligt zu sein (die in AG 2003, 624 veröffentliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, richtiges Az. 1 BvR 234/01, ist auf den Schutz der Rechte von Minderheitsaktionären fokussiert, weil es dort um eine Konzernverschmelzung ging).
2. a)
37 
Die Festsetzung einer angemessenen Zuzahlung im Spruchverfahren (nunmehr § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG) setzt somit die Feststellung voraus, dass das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverhältnis im dargestellten Sinne unangemessen ist.
38 
Die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses als solches kann nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme durch eine sachverständige Begutachtung sein. Vielmehr hat die dafür maßgeblichen rechtlichen Faktoren (dazu oben) das Gericht zu bestimmen und auf ihrer Grundlage die maßgeblichen Unternehmenswerte festzustellen (BayObLG AG 2002, 390). Das bedeutet weder, dass das Gericht in jedem Fall eine völlige und eigenständige Neubewertung durchführen muss (so aber im Grundsatz Lutter/Drygala, UmwG, 4. Aufl,. § 10 Rn. 20 f unter der Voraussetzung konkreter Angriffe der Antragsteller), noch muss dazu zwingend ein Sachverständiger hinzugezogen (ebenso z.B. BayObLGZ 2002, 400, 404) oder eine Beweisaufnahme ohne Weiteres auf sämtliche tatsächlichen Detailfragen der Unternehmensbewertung erstreckt werden (besonders weitgehend jetzt BayObLG AG 2006, 41). Solche Forderungen sind in dieser Allgemeinheit schon nach dem SpruchG, das im Beschwerdeverfahren anwendbar ist (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG), nicht haltbar. Auch für die Rechtslage vor Inkrafttreten des SpruchG ist diese Ansicht nicht richtig.
39 
Das Gesetz verlangt weder materiell (§ 15 UmwG) noch verfahrensrechtlich nach einer Neubewertung der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen in jeder Hinsicht, sondern die Beantwortung der Rechtsfrage, ob das Umtauschverhältnis angemessen oder zu niedrig, also unangemessen ist. Bei der Feststellung und Bewertung der erforderlichen Tatsachen, aus denen sich das Umtauschverhältnis, also die Relation der Unternehmenswerte (s.o.), ergibt, hat sich das Gericht der ihm nach der Verfahrensordnung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu bedienen, soweit das nach den Umständen des zu entscheidenden Falles geboten ist. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 12 FGG) gilt im Spruchverfahren nur noch eingeschränkt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 8 Abs. 3, § 9, § 10 SpruchG; dazu grundsätzlich Lutter/Grunewald a.a.O. § 17 SpruchG Rn. 1).
40 
Im Spruchverfahren als echtem Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit musste schon vor Inkrafttreten des SpruchG Bewertungsparametern und -ergebnissen nicht nachgegangen werden, die nicht in Zweifel gezogen wurden; unstreitige Tatsachen waren keiner weiteren Klärung bedürftig (Bilda NZG 2000, 296, 298; Klöcker/Frowein, SpruchG § 17 Rn. 21; Lutter/Krieger, UmwG, 2. Aufl., § 307 Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 12 FGG, Rn. 229). Das ist in § 8 Abs. 3 SpruchG i.V.m § 138 Abs. 3 ZPO, die in diesem Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen sind (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG), nunmehr ausdrücklich geregelt. Somit sind Tatsachen und im Verschmelzungsbericht von den beteiligten Unternehmen getroffene Wertentscheidungen ohne weitere Beweisaufnahme zugrunde zu legen, wenn sie nicht konkret angegriffen werden oder wenn sie sonst unstreitig werden, etwa, wenn auf den Einwand einer fehlenden Erläuterung eine schlüssige und nicht weiter bestrittene Erklärung gegeben wird.
41 
Soweit zu umstrittenen Bewertungsfaktoren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, entscheidet das Gericht über Notwendigkeit, Art und Umfang einer Beweisaufnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Das gilt nicht nur allgemein im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O. § 12 FGG, Rn. 195), sondern insbesondere auch für die Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren; hier ist außerdem § 287 Abs. 2 ZPO auch im Hinblick darauf anwendbar, dass jede Bewertung naturgemäß eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann und dass deshalb Aufwand, Kosten und Dauer des Verfahrens in einem angemessenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn liegen müssen (ausführlich OLG Stuttgart OLGReport 2004, 6, 9 und 10 f m.w.N.; vgl. auch BGHZ 147, 108, 116; BayObLG AG 2006, 41, 42; i.Erg. auch OLG Düsseldorf NZG 2004, 429: „im Rahmen der freien Beweiswürdigung“). Kommt danach eine Beweisaufnahme zur Feststellung von Tatsachen in Betracht, die aufgrund einer konkreten Einwendung eines Antragstellers entscheidungserheblich und streitig oder sonst klärungsbedürftig sind, und führt die Beweiswürdigung zu geänderten Bewertungsfaktoren, so kann sich daraus je nach Fallgestaltung die Notwendigkeit einer teilweisen oder völligen Neubewertung der betroffenen Unternehmen ergeben, um die Frage nach der Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses zu beantworten und gegebenenfalls die angemessene Zuzahlung festzusetzen.
42 
Das Gericht kann im Spruchverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen und insbesondere nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 ZPO (s.o.) auch auf sonstige Erkenntnismöglichkeiten, zurückgreifen, so insbesondere auf den Verschmelzungsvertrag und -bericht oder den Verschmelzungsprüfungsbericht (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2004, 429, 430) sowie auf die sonstigen Umstände des Verschmelzungsverfahrens, das zu dem im Verschmelzungsvertrag festgelegten Umtauschverhältnis führt. Dabei können die Erforderlichkeit und der Umfang der Tatsachenermittlung und Beweisaufnahme im Spruchverfahren, also das Prüfungsprogramm für das Gericht, nicht losgelöst vom Prüfungsgegenstand festgelegt werden, weil die Frage, ob das zu prüfende Ergebnis angemessen ist, auch davon abhängt, wie es zustande gekommen ist.
b)
43 
Prüfungsgegenstand ist hier das Umtauschverhältnis bei der Verschmelzung von Unternehmen, die zuvor voneinander unabhängig waren. Bei dieser Konstellation führt das vom UmwG vorgesehen Verfahren einer Vertragsverhandlung durch die jeweiligen Vertretungsorgane, deren Ergebnis nicht nur einer zusätzlichen Prüfung durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer unterliegt, sondern auch von den jeweiligen Anteilseigner der zu verschmelzenden Gesellschaftern mit qualifizierter Mehrheit gebilligt werden muss, zu einer erhöhten Gewähr für ein „richtiges“ und damit angemessenes Ergebnis.
44 
aa) Das Umtauschverhältnis ist im Verschmelzungsvertrag festzusetzen, §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG. Es ist danach Gegenstand und vor allem Ergebnis der Verhandlungen über die Verschmelzung, die die jeweiligen Vorstände im Rahmen ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenz führen. Dem Gesetz liegt also für die Verschmelzung ein Vertrags- oder Verhandlungsmodell zugrunde (vgl. schon Wiedemann ZGR 1978, 477, 490 zum früheren Verschmelzungsrecht; ferner Hügel a.a.O. S. 160 ff ; Gude, Strukturänderungen und Unternehmensbewertung zum Börsenkurs, 2004, S. 349 ff; Paschos ZIP 2003, 1017, 1023; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 992; Mertens AG 1990, 20, 25 f; Günther AG 1968, 98, 101; vgl. auch J. Vetter ZHR 168 (2004), 8, 26 f; aus betriebswirtschaftlicher Sicht z.B. Böcking FS Moxter 1994, S. 1407, 1427 f; Nonnenmacher AG 1982, 153). Die verhandlungsführenden Vorstände haben bei der Einigung auf die Verschmelzung pflichtgemäß auch ein angemessenes Umtauschverhältnis zu vereinbaren (Wiedemann a.a.O.; Mertens AG 1990, 20, 25 f; Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804). Eine unangemessene Wertrelation darf also nicht vereinbart werden. Dagegen steht aber schon die echte Verhandlungssituation, in der sich die Vertreter bislang voneinander unabhängiger Verschmelzungspartner befinden. Sie ist naturgemäß geprägt einerseits durch die Interessenhomogenität auf Seiten der gesamten Anteilseigners eines jeden der beteiligten Rechtsträger und andererseits durch den Interessengegensatz zwischen diesen Rechtsträgern bzw. ihren Anteilseignern (s.o.).
45 
Schon das muss im Grundsatz zu einem angemessenen „Preis“ für die Fusion führen (vgl. Immenga BB 1970, 629; Piltz ZGR 2001, 185, 207; Gude a.a.O. S. 349 ff; Martens FS Röhricht 2005, S. 987, 990 und 1002 f). Denn jeder der an der Verhandlung beteiligten Organmitglieder muss versuchen, die Interessen des von ihm vertretenen Unternehmens und seiner Anteilseigner bestmöglich durchzusetzen (Piltz ZGR 2001, 185, 207; Mertens AG 1990, 20. 25 f ; Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804 f; Paschos ZIP 2003, 1018, 1023: „arm’s-length-bargain“; Wiedemann ZGR 1978, 477, 490; Günther AG 1968, 98, 99 ff; Decher a.a.O. S. 804). Das Verhandlungsergebnis insgesamt, also der Verschmelzungsvertrag einschließlich dort festgelegtem Umtauschverhältnis, muss in der Hauptversammlung die Billigung der qualifizierten Mehrheit finden (§§ 13, 65 UmwG).
46 
Dagegen spricht nicht grundsätzlich die Überlegung des gemeinsamen Vertreters, dass die an derartigen Vertragsverhandlungen beteiligten Organmitglieder nach ökonomischen Modellen stets zur Wahrung ihrer eigenen Interessen, also insbesondere zur Bewahrung ihrer Vorstandsposition, handelten (ähnliche Bedenken auch bei Immenga BB 1970, 629, 635). Solche Bedenken sind schon nicht konkret vorgebracht. Ihnen lässt sich ebenso abstrakt entgegenhalten, dass es gerade dann auch im Eigeninteresse eines Vorstands liegen muss, auf ein Umtauschverhältnis hinzuwirken, das vor allem die Interessen der Anteilseigner des eigenen Unternehmens wahrt und auch zum vernünftigen Ausgleich mit denjenigen der Gegenseite bringt, und es nicht sehenden Auges auf ein Spruchverfahren ankommen zu lassen, das schon wegen seiner Dauer und Ungewissheit und erst recht im Fall einer festgesetzten Zuzahlung, die bei der Verschmelzung nicht nur wenige Minderheitsaktionäre sondern alle Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers begünstigt, zu einer Belastung für das Unternehmen werden kann (zu den Risiken ausführlich Philipp AG 1998, 264 ff; vgl. auch J. Vetter ZHR 168 (2004), 8, 26; Seetzen WM 1999, 565, 566). Weil solche Störungen auf die verantwortlichen Organmitglieder zurückfallen, müssen diese darauf bedacht sein, ein Umtauschverhältnis zu vereinbaren, das für beide Seiten Bestand hat (vgl. auch Mertens AG 1990, 20, 26) und die Billigung der Anteilseigner in der Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit finden kann (s.u.). Jedenfalls dann, wenn dafür die Zustimmung mehrerer Großaktionäre erforderlich ist, ist das Risiko, dass die Entscheidung der Verhandlungsführer durch ihre persönlichen Interessen bestimmt wird, reduziert (Gude a.a.O. S. 354).
47 
Aus denselben Gründen lässt sich auch nicht die allgemeine Erwägung dagegen halten, nach der Lebenserfahrung führe die Verhandlungsdynamik dazu, dass der schnelle Erfolg gewollt sei und deshalb Interessen Einzelner oder der Aktionäre insgesamt disponibel seien. Dagegen stehen zudem Beispiele, in denen spektakulär angekündigte Fusionen wegen divergierender Vorstellungen der Verhandlungspartner gescheitert sind (vgl. nur Piltz ZGR 2001, 185, 207 m.w.N.).
48 
Kein Gegenargument ist, dass die Verwaltung der WürttAG im Hinblick auf eine drohende Übernahme im Verschmelzungspartner WüBetAG einen „weißen Ritter“ gesucht und gefunden habe. Gerade dann mussten die Vorstände der WürttAG darauf bedacht sein, den Großaktionären ein angemessenes Umtauschverhältnis zu präsentieren, das gegenüber außenstehenden Kaufangeboten hinreichend attraktiv war.
49 
Nicht zu folgen ist schließlich der Annahme, der unterschiedliche Rechtsschutz für die jeweiligen Anteilseigner führe zu einer „Schieflage“ beim Aushandeln des Umtauschverhältnisses, weil die Verhandlungsführer des übertragenden Rechtsträgers geneigt sein könnten, auf überhöhte Vorstellungen des übernehmenden Rechtsträgers in der Gewissheit einzugehen, dass die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers in einem Spruchverfahren nachbessern können. Das übersieht, dass die gegebenenfalls festzusetzende Zuzahlung allen Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers zusteht und diese Belastung für das verbundene Unternehmen (s.o.) weder von der Unternehmensleitung noch von den Großaktionären ernstlich nur deshalb in Kauf genommen werden kann, um die Fusion als solche nicht zu gefährden.
50 
Bei pflichtgemäßem Handeln der Verhandlungsführenden wird also ihre Entscheidung für die Fusion und den ausgehandelten Verschmelzungsvertrag nicht nur von verschiedenen unternehmerischen Erwägungen getragen, sondern vor allem auch von dem Ziel der Festlegung auf ein angemessenes Umtauschverhältnis, das die Vermögens- und Mitgliedschaftsinteressen der Anteilseigner des vertretenen Unternehmens wahrt.
51 
Dieser Pflicht zur Förderung und Wahrung der Interessen ihrer jeweiligen Gesellschafter kommen die Verhandlungspartner auch nach, wenn sie sich entweder darauf verständigen, ein neutrales Gutachten eines außenstehenden Sachverständigen zu akzeptieren (vgl. Mertens AG 1990, 20, 26), oder wenn sie, bei einer Fusion bislang unabhängiger Unternehmen besonders nahe liegend und auch üblich, zwei ihrerseits voneinander unabhängige Beratungsunternehmen in der Weise in den Verhandlungsmechanismus einbeziehen, dass sie diese getrennt mit der Erstellung eines gemeinschaftlichen Gutachtens beauftragen; die damit gleichwertige Vertretung der jeweiligen Interessen führt auch zu einer Einigung auf ein beidseits angemessenes Ergebnis (vgl. Philipp AG 1998, 264, 272: müssen sich „zusammenraufen“; vgl. auch Nonnenmacher AG 1982, 153). Auch in einer solchen gemeinsamen, durch die gegenläufigen Interessen geprägten Beherrschung des Bewertungsverfahrens liegt schon ein Regulativ (Günther AG 1968, 98,102).
52 
Vergleichbar wurde auch hier verfahren. Mit der Erstellung des gemeinsamen Bewertungsgutachtens wurden die beiden Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragt, die in der Vergangenheit für die Abschlussprüfungen der WürttAG oder WüBetAG zuständig waren.
53 
bb) Das so gewonnene und im Bericht dokumentierte Verhandlungsergebnis unterliegt zudem der Prüfung durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer (§§ 9 ff UmwG). Sie ist wie der Verschmelzungsbericht ebenfalls ein Instrument des präventiven Aktionärsschutzes (vgl. nur Kallmeyer/Müller a.a.O. § 9 Rn. 2) und erstreckt sich auf eine Prüfung der Plausibilität der Annahmen und Festsetzungen im Verschmelzungsbericht, insbesondere auch zur Frage des Umtauschverhältnisses (OLG Düsseldorf NZG 2004, 429, 430; BGH ZIP 1989, 980, 982).
54 
cc) Schließlich ist zu bedenken, dass der so zustande gekommene und geprüfte Verschmelzungsvertrag erst wirksam wird, wenn er von den Anteilseignern gebilligt, ihm also im Falle der Aktiengesellschaft von den Hauptversammlungen mit jeweils qualifizierter Kapitalmehrheit von 3/4 des vertretenen Grundkapitals zugestimmt wird, §§ 13 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 UmwG. Diese Mehrheit wird nur erreicht, wenn wenigstens Großaktionäre in ausreichendem Umfang zustimmen. Deren wirtschaftliche Interessen decken sich grundsätzlich bei der Verschmelzung unabhängiger Partner mit denjenigen der Kleinaktionäre (s.o.). Deshalb kann ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände davon ausgegangen werden, dass bereits diese Interessenhomogenität weitgehend für ein angemessenes Ergebnis sorgt (s.o.).
55 
Ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Anteilseigner selbst diese Bewertung schon getroffen haben, ist es, wenn eine Mehrheit zustimmt, die noch deutlich über dem gesetzlichen Mehrheitserfordernis liegt, und wenn diese Mehrheit nicht von einem Großaktionär bestimmt ist (vgl. Hüffer in: Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, Anteilseigentum, Unternehmenswert und Börsenkurs, S. 141; vgl. auch Stumpf NJW 2003, 9, 12, Fn. 42; zur Legitimation durch die Hauptversammlung Martens FS Röhricht 2005, S. 987, 996).
56 
In der Hauptversammlung der WürttAG vom 27.07.1999 haben bei einer Präsenz von 95,13 % des Grundkapitals 98,54 % des vertretenen Grundkapitals dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 04.12.2000, S. 3 = Bl. I 156). Damit standen nicht nur die Großaktionäre, die schon in die vorbereitenden Überlegungen und Verhandlungen über die Verschmelzung eingebunden waren (vgl. VB S. 44, 46), sondern weitere Anteilseigner hinter dem zur Abstimmung gebrachten Vertragsentwurf.
57 
Der Senat verkennt nicht, dass ein Aktionär mit seiner Stimmabgabe für einen Verschmelzungsvertrag und mit einem fehlenden Widerspruch nicht zwingend das dort festgesetzte Umtauschverhältnis billigen muss; der Gesetzgeber hat die frühere Regelung, dass einen Antrag auf bare Zuzahlung nur stellen kann, wer in der Hauptversammlung widersprochen hat, bewusst nicht übernommen, damit Aktionäre, die die Verschmelzung an sich wollen, der Beschlussfassung nicht alleine wegen des nach ihrer Ansicht unzureichenden Umtauschverhältnisses widersprechen. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls für Großaktionäre das gesamte Vorhaben aus denselben Gründen wie für die verhandelnden Organmitglieder nur dann zustimmungsfähig ist, wenn das festgesetzte Umtauschverhältnis Bestand hat und nicht spätere Zuzahlungen den Erfolg der Fusion gefährden (s.o.).
58 
dd) Diese Umstände ergeben nicht nur eine erhöhte Richtigkeits- (besser: Angemessenheits-)gewähr, sondern sprechen auch dafür, dass das Gericht nicht ohne Weiteres sein Angemessenheitsurteil an die Stelle der vertragsautonom ermittelten Festsetzung und Bewertung der beteiligten Organe und Aktionäre setzen kann. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, dass das Gericht im Spruchverfahren ohne Rücksicht auf die geprüften unternehmerischen Entscheidungen der verhandelnden Organmitglieder und auf die Abstimmungsergebnisse eine eigene neue Bewertung vornimmt, die in Bezug auf das Umtauschverhältnis den Vertragsschluss ersetzt und die Art und Weise seines Zustandekommens als Kriterium für die Bewertung der Angemessenheit vernachlässigt.
59 
Eine erhebliche Zuzahlung verändert die ausgehandelten Ausgangsbedingungen für eine Seite wesentlich, die Konsequenzen sind bei der frei ausgehandelten Fusion für die davon betroffene Seite erheblich einschneidender als in einer Konzernsituation, in der zwar formal auch sämtliche Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers zuzahlungsberechtigt sind, im wirtschaftlichen Ergebnis ein Ausgleich aber nur den Minderheitsaktionären zugute kommt.
60 
Deshalb kann die Aufgabe der gerichtlichen Prüfung des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren, das der Gesetzgeber auch für die Verschmelzung wirtschaftlich und rechtlich unverbundener Unternehmer vorgesehen hat, in einem solchen Fall nicht, wie vom gemeinsamen Vertreter gefordert, eine eigenständige Bewertung durch das Gericht zur Simulation einer Verhandlung zwischen außenstehenden Aktionären und übernehmender Gesellschaft sein, sondern eine Nachprüfung des Ergebnisses der tatsächlich geführten Verhandlung unter den Verschmelzungspartnern.
61 
Mehr ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Decken sich die Interessen von Kleinaktionären, die an den Verhandlungen über Strukturänderungen nicht direkt beteiligt sein können, mit denen der Großaktionäre, so wird bereits durch diese Interessenhomogenität ein hinreichender Schutz der eigentumsrechtlichen Position aller Anteilseigner bewirkt (vgl. BVerfG NJW 2001, 279, 280 „Moto-Meter“).
e)
62 
Daraus folgt, dass das Umtauschverhältnis nur einer Prüfung unterliegt, die insoweit eingeschränkt ist, als sie Wertungen und Entscheidungen, auf denen die Festlegung des Umtauschverhältnisses beruht, weitgehend akzeptiert. Soweit allerdings die Literatur aus solchen Erwägungen ableitet, das Umtauschverhältnis sei auf seine bloße Plausibilität innerhalb eines Bewertungsspielraums zu prüfen (Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 805; Hügel a.a.O. S. 210; ähnlich Gude a.a.O. S. 351 f und S. 431), greift dies einerseits zu kurz und andererseits zu weit und es lässt auch außer Betracht, auf welche Größe ein Bewertungsspielraum bezogen sein soll. Richtigerweise kann nicht geprüft werden, ob das Umtauschverhältnis als Ergebnis seiner Berechnung und Verhandlung plausibel ist. Vielmehr unterliegen die einzelnen Faktoren der Berechnung je nach ihrem Charakter und ihrer Bedeutung für die Wertfestsetzung einer unterschiedlichen Prüfung.
63 
aa) Das Gericht hat die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die Bewertung eigenständig zu bestimmen (s.o.; vgl. auch BayObLG AG 2002, 390), so beispielsweise die generelle Frage nach einer Berücksichtigungsfähigkeit von Synergieeffekten, die Relevanz des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder die Frage nach dem geltenden Steuerrecht.
64 
bb) Richtig und nicht nur plausibel müssen auch die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung sein. Daten der Vergangenheit und Gegenwart wie beispielsweise Umsätze oder Jahresergebnisse, Zinssätze und -strukturen oder Börsenkurse müssen zutreffen; sie dürfen einer unternehmerischen Entscheidung nicht abweichend von den tatsächlichen Werten und Daten zugrunde gelegt werden.
65 
cc) Anders verhält es sich mit den in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und den darauf aufbauenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.
66 
dd) Soweit die Prognosen die Anwendung betriebswirtschaftlicher Verfahren erfordern, ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass grundsätzlich ein bestimmtes Verfahren nicht rechtlich geboten ist. Soweit in Bewertungstheorie und -praxis zum Zeitpunkt der Bewertung und Verhandlung unterschiedliche Verfahren oder Verfahrensvarianten vertreten werden, kann der Unternehmensführer entscheiden, welche für den konkreten Zweck geeignete Methode er wählen will. Verschmelzungsprüfer und Gericht haben sodann lediglich die grundsätzliche Geeignetheit und Vertretbarkeit der gewählten Methode zu prüfen. Das gilt auch für die Festlegung auf eine Methode der Unternehmensbewertung.
II.
67 
Nach diesen Kriterien erweist sich das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverhältnis nicht als unangemessen.
68 
1. Methode
a)
69 
Es ist nicht unangemessen, dass sich die Unternehmen auf die Berechnung nach der Ertragswertmethode festgelegt haben. Diese ist allgemein als Grundlage für die Berechnung der hier maßgeblichen Unternehmenswerte akzeptiert (ausführlich OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; BayObLGZ 2002, 400, 403 f, je m.w.N.) und ihre Anwendung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307).
b)
70 
Die Entscheidung der Vertragspartner, die Unternehmenswerte im Wesentlichen nicht nach kapitalisierten Börsenkursen zu ermitteln, ist zu akzeptieren. Sie ist schon deshalb nicht unangemessen, weil der aufnehmende Rechtsträger nicht börsennotiert war. Es kann aus diesem Grund offen bleiben, ob diese Methode bei allseitiger Börsennotierung geeignet wäre, ein Umtauschverhältnis zu ermitteln, bei dem sich nicht nur der Wert der jeweiligen früheren Beteiligung am unverbundenen Unternehmen im Wert der Beteiligung am verbundenen Unternehmen fortsetzt, sondern die jeweiligen neuen Beteiligungsquoten auch im Hinblick auf das davon bestimmte Maß der sonstigen Mitgliedschaftsrechte wie z.B. das Stimmrecht u.a. angemessen sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob im Sinne der „DAT/Altana“-Rechtsprechung anstelle des anteiligen Ertragswerts ein etwaiger höherer Börsenkurs als Anteilswert der am Kapitalmarkt selbständig handelbaren Aktie angesetzt werden müsste; dazu unten 5. a).
c)
71 
Ebenso wenig besteht Anlass, die akzeptable Entscheidung der Verhandlungspartner für die Ertragswertmethode durch den Vorschlag des gemeinsamen Vertreters zu ersetzen, in Anlehnung an die sog. Pauschalmethode (Seetzen WM 1994, 45, 46 ff) für die abzuzinsenden Zukunftserträge im Wesentlichen von den Vergangenheitsergebnissen auszugehen und nur die relativ sicher vorhersagbaren Veränderungen in der Zukunft zu berücksichtigen. Die Methode führt, wie der gemeinsame Vertreter selbst ausführt, nicht zu einem besseren, sondern zu einem aus seiner Sicht gerechteren Ergebnis, weil sich so ein Informationsdefizit außenstehender Minderheitsaktionäre nicht auswirke. Ob das richtig ist, bedarf keiner Entscheidung. Dieser Gesichtspunkt trägt jedenfalls bei der Verschmelzung unabhängiger Unternehmen mit einer weitgehenden Interessenkongruenz der jeweiligen Anteileigner der Verschmelzungspartner nicht oder jedenfalls nicht in einem Maß, das es erlaubt, die Bewertung nach einer anderen Methode als der bei den Verhandlungen festgelegten und von der Hauptversammlung gebilligten vorzunehmen.
72 
2. Ertragsüberschüsse und Beteiligungen
73 
a) WürttAG -Gruppe
74 
aa) WürttAG (Rückversicherung und Holding)
75 
(1) Zur Ertragswertberechnung der WürttAG hatte der gemeinsame Vertreter beanstandet, dass die Ergebnisannahmen zum von der Holding auch betriebenen Rückversicherungsgeschäft im Verschmelzungsbericht teilweise nicht ausreichend erläutert seien.
76 
Zu der Beitragsentwicklung, insbesondere zum Rückgang der verdienten Beiträge in 2002 und 2003, hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 04.12.2000, S. 14 f (= Bl. 167 f) den Hinweis gegeben, dass das Rückversicherungsgeschäft starken Schwankungen unterliegt, die in die Ergebnisannahmen für die Planungsphase auf der Grundlage der Erfahrungen der Vergangenheit und des vorhandenen Vertragsbestands eingeflossen sind. Mit diesem Argument hat auch der Sachverständige die schwankenden Wachstumsraten für plausibel gehalten. Damit sind die Schwankungen in der Beitragsentwicklung hinreichend erklärt.
77 
Keine Bedenken hat der Senat gegen die Annahmen zur Bruttoschadensquote. Sie liegen für die Prognosejahre 1999 bis 2003 im Durchschnitt (68,5 %) nur geringfügig über dem tatsächlichen Ergebnis der Jahre 1994 bis 1998 und sind schon deshalb vertretbar. Außerdem trägt das versicherungstechnische Ergebnis nur in einem so geringen Ausmaß zum Gesamtergebnis der Gesellschaft bei, dass der Ertragswert der gesamten Gruppe und insbesondere das Umtauschverhältnis auch dann nicht nennenswert beeinflusst würden, wenn eine konstante Quote auf der Basis des Jahres 1999 (68,2 %) angesetzt und sich damit eine Ergebnisverbesserung von jährlich aufgerundet ca. 5,8 Mio. DM, insbesondere für die Phase der ewigen Rente, ergeben würde. Das entspricht nach Steuern einer Verbesserung von knapp 2,6 Mio. DM und beeinflusst das Umtauschverhältnis nach den Berechnungen des Senats allenfalls in der zweiten Nachkommastelle. Die Angemessenheit des vertraglich festgelegten Umtauschverhältnisses ist dadurch nicht berührt.
78 
(2) Der in erster Instanz erhobene Einwand zur Entwicklung der Kostenquote in den Planungsjahren 1999 bis 2001 ist nicht berechtigt. Die Fortschreibung der wegen der Aufwendungen für die Jahr-2000- und Euro-Umstellung erhöhten Quote aus den Jahren 1997 und 1999 war nach der Erläuterung der Antragsgegnerin veranlasst, weil die Umstellungsmaßnahmen in diesen Jahren noch andauerten. Das ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Dass diese Aufwendungen im nachhaltigen Ergebnis nicht enthalten sind (Gutachten O. Tz. 102), ist schon dadurch belegt, dass die geplante Kostenquote ab 2001 wieder rückläufig war und im Jahr 2003 nur noch 28,5 % betragen hat. Sie lag deshalb noch leicht über dem Schnitt der Jahre vor 1999, weil der Anstieg 1997 zum Teil auch auf einer gestiegenen Provisionsbelastung aus dem Rückversicherungsgeschäft beruht. Das ist bereits in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht geklärt worden, wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, und auch nicht mehr weiter beanstandet worden.
79 
(3) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Bewertung des Unternehmens der WürttAG wie auch den Bewertungen der übrigen Unternehmen beider Verschmelzungspartner bei der Ermittlung des Kapitalanlageergebnisses die Zinsprognosen der Fa. F. zugrunde gelegt wurden. Nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung und ergänzend im Schriftsatz vom 30.09.2005 (S. 2 ff = Bl. V 781 ff) basieren diese Prognosen der Geld- und Kapitalmarktzinsen auf einem ökonometrischen Modell, das unter Berücksichtigung internationaler Rahmenbedingungen und einer Analyse des europäischen Geldmarktes zu einem sogenannten „Fair Value“ für den langfristigen Kapitalmarktzins gelangt, also einem theoretischen, aus den ökonomischen Annahmen abgeleiteten Kapitalmarktzins (Einzelheiten a.a.O. Bl. 782 f, entnommen der Modellbeschreibung in der Broschüre der Fa. F. zum sog. „F. Zinssimulator“, Anl. B 56). Das Prognosemodell unterliegt ständiger Prüfung durch einen größeren Arbeitskreis aus Vertretern von Banken und Versicherungen. Wie die Antragsgegnerin weiter belegt hat, haben diese Prognosen in der Vergangenheit, auch im fraglichen Zeitraum 1998 und 1999, im Vergleich mit Prognosen anderer Anbieter oder Banken in der Vorhersagegenauigkeit mit am besten abgeschnitten. Die mit dem F. Zinssimulator erstellten Prognosen werden beispielsweise auch regelmäßig vom Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands bei seinen veröffentlichten Zinsprognosen mit herangezogen und als „theoretisch fundiert, empirisch gesichert und ökonometrisch getestet“ bezeichnet (vgl. zuletzt: VÖB-Zinsprognose-Spektrum Januar 2006,
http://www.voeb.de/content_frame/downloads/kapitalmarkt_01_2006.pdf, dort S. 18
). Ob diese Bewertung, die der Modellbeschreibung aus dem Prospekt von F. entnommen ist (vgl. Anl. B 56, S. 6), richtig ist und ob das Modell einer wissenschaftlichen Überprüfung tatsächlich standhalten könnte, hat der Senat nicht zu entscheiden.
80 
Es kommt vielmehr darauf an, dass sich die Vertreter der Verschmelzungspartner zum Zweck der Festlegung des nach allen Seiten angemessenen Umtauschverhältnisses bei der Entscheidung für diese Prognosemethode darauf verlassen konnten, dass sie in der Finanz- und Versicherungswirtschaft gebräuchlich und anerkannt ist. Unter dieser Voraussetzung lag die Entscheidung auch deshalb nahe, weil die F.-Prognosen bereits in den Jahren zuvor für die Planungen der Unternehmen der Wüstenrot-Gruppe herangezogen worden waren. Dass dieselbe Prognose im Rahmen der Ertragswertschätzungen gleichermaßen auch den Bewertungen der Württembergischen-Gruppe zugrunde gelegt wurde, dabei aber auf den für die Wüstenrot-Gruppe abgeleiteten Satz von 6 % ein Zuschlag von 0,5 % vorgenommen wurde, um den gegenüber der Bausparkasse gesetzlich weniger eingeschränkten Anlagemöglichkeiten der Versicherungsunternehmen Rechnung zu tragen, hat dort zur einer höheren Rendite als bei der Wüstenrot-Gruppe geführt. Damit wurde dem Erfordernis der Methodengleichheit zur Erzielung eines angemessenen Umtauschverhältnisses unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anlagestruktur Rechnung getragen.
81 
Unter diesen Umständen hatten die Unternehmensleitungen bei pflichtgemäßem Handeln keinen Anlass, im Jahr 1999 zusätzlich der Frage nachzugehen, ob für eine Zinsprognose auch andere Modelle aus der wissenschaftlichen betriebswirtschaftlichen Diskussion in Frage kommen. Das gilt auch für eine Ableitung aus der Zinsstrukturkurve, zumal eine ausgeprägte Debatte um deren Heranziehung vor allem zur marktnahen und doch laufzeitäquivalenten Bestimmung des risikolosen Basiszinssatzes in der Wissenschaft erst ab 2003 infolge der Beiträge von Ballwieser und Wenger in der Festschrift Drukarczyk (S. 19 ff, sowie S. 475 ff) in Gang gekommen ist (vgl. Knoll/Deininger ZBB 2004, 371; Obermeier,
http://www.opus-bayern.de/uni-regensburg/volltexte/2005/599/pdf/RDB_408_Basiszinssatz.pdf,
 Stand 28.11.2005, S. 2; zum „technischen Problem“ der Datenverfügbarkeit in der Zeit davor auch Gebhardt/Daske WPg 2005, 649, 651 m.w.N.; ferner Maul FS Drukarczyk 2003, S. 255, 257). Tatsächlich ist die Frage nach der richtigen Zinsprognose auch in diesem seit 1999 anhängigen Spruchverfahren in den ersten Jahren allenfalls mit der allgemeinen Beanstandung einer zu hohen Zinsannahme (ASt. 5 Bl. II 193) aufgeworfen worden; erst in der zweiten Jahreshälfte 2003 wurde konkret vorgebracht, die Zinsstruktur zum Stichtag sei heranzuziehen (Schriftsatz Antragsteller zu 5 vom 31.10.2003, S. 4 = Bl. II 288).
82 
(4) Das sonstige Ergebnis, ein negativer Wert, ist für die Planungsjahre ab 2000 um 10 Mio. DM jährlich schlechter angesetzt als im Vorjahr (die Tendenz zuvor war allerdings auch immer steigend). Der Posten ist im Verschmelzungsbericht zwar nicht erklärt, nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen dazu im Gutachten (Tz. 103) ist er aber sachlich begründet. Außerdem berührt auch dieser Punkt das Umtauschverhältnis nicht in erheblicher Weise (vgl. oben (1) a.E.).
83 
(5) Die Beteiligung an der Leonberger Bausparkasse gehörte zum Stichtag noch nicht zum Vermögen der WürttAG, aufgrund der Vereinbarung über den Erwerb der Beteiligung zum 31.12.1999 wurde aber der Kaufpreis als Zinsträger bereits bei der Kapitalanlagestruktur mit berücksichtigt (Beschluss des Landgerichts, S. 8). Eine gesonderte Berücksichtigung als nicht betriebsnotwendiges Vermögen kam aufgrund der strategischen Bedeutung der Beteiligung nicht in Betracht (so auch der gemeinsame Vertreter im Schriftsatz vom 12.08.2005, S. 79 = Bl. V 703). Eine gesonderte Ertragswertermittlung, wie sie nunmehr der gemeinsame Vertreter verlangt, war zum Zeitpunkt der Bewertung und auch des Stichtags aufgrund der fehlenden und nicht zugänglichen Datenbasis unstreitig nicht möglich. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die am Vertragsschluss beteiligten Verwaltungsmitglieder ersatzweise auf den Kaufpreis als Zinsträger im Rahmen der Ertragswertberechnung der Holding zurückgegriffen haben. Damit beruht der zwischen den Partnern vereinbarte Verschmelzungsvertrag insoweit auf einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage, die nicht deshalb nachträglich verändert werden kann, weil in der Zwischenzeit die Daten aufgrund der erhöhten Beteiligung zugänglich geworden sind.
84 
(6) Auch für die Beteiligung an der BW-Bank AG in Höhe von 12,5 % gilt, dass eine Ertragswertberechnung bei pflichtgemäßem Vorgehen der Verschmelzungspartner schon wegen der fehlenden Datenbasis nicht in Frage kam. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beteiligung der Holding als zwar gewichtig, aber verzichtbar angesehen und deshalb beim nicht betriebsnotwendigen Vermögen berücksichtigt wurde (Erläuterung von Herrn M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, Protokoll S. 4 = Bl. V 762).
85 
bb) Württ Vers AG
86 
(1) Die im Verschmelzungsbericht angenommene Beitragsentwicklung , die der gemeinsame Vertreter für begründungsbedürftig gehalten hat, ist von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Ausführungen im Verschmelzungsbericht, S. 136 f, und weiter dann vom Sachverständigen in Tz. 106 f auf der Grundlage der ihm vorliegenden Detailrechnungen nach Versicherungssparten erläutert worden. Die Sparte Kraftfahrtversicherung war deshalb als repräsentative Sparte Gegenstand besonderer Betrachtung, weil sie mit über 40 % den Hauptanteil an sämtlichen Sparten hat. Die im Verschmelzungsbericht vermisste Begründung ist damit gegeben. Sie ist nach Ansicht des Senats auch überzeugend.
87 
(2) Die angenommene Bruttoschadensquote liegt mit Werten zwischen 68,15 % und 68,62 % im Prognosezeitraum noch unter der realen Quote des letzten Ergebnisjahres (69,04 %). Angesichts der geringfügigen Unterschiede sowohl zwischen den Prognosejahren als auch im Vergleich zu den der Vergangenheitsanalyse entnommenen Werten genügen dem Senat die dafür im Verschmelzungsbericht gegebenen Begründungen, zumal sie auch der Sachverständige geprüft und für nachvollziehbar gehalten hat. Die Antragsgegnerin hat zudem darauf hingewiesen, dass die Entwicklung der Quote insbesondere im KfZ-Bereich auch von der Beitragsentwicklung abhängt. Die Annahmen im Verschmelzungsbericht enthalten auch keine Widersprüche zu den Angaben für die KfZ-Sparte, für die nicht eine Verbesserung der Schadensquote, sondern keine wesentliche Verschlechterung erwartet wurde.
88 
(3) Auch für die Württembergische Versicherung AG gilt, dass der Einwand zur Kostenquote , Aufwendungen für die Jahr-2000- und Euro-Umstellung dürften in den Jahren ab 2000 nicht mehr angesetzt werden, nicht überzeugend ist. Derartige Kosten sind, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen und einleuchtend, bis 2001 angefallen. Nach den Berechnungen des Sachverständigen ergibt sich ohne die Berücksichtigung dieser Aufwendungen für die Jahre 1999 bis 2003 ein Durchschnittswert von 28,2 %. Er entspricht annähernd der Quote im Jahr 2003 (28,17 %), die ersichtlich auch dem nachhaltigen Ergebnis ab 2004 (121 Mio. DM) zugrunde gelegt wurde, welches aus dem Ergebnis 2003 abgeleitet ist (122 Mio. DM). Die gegenüber dem Zeitraum 1994 bis 1998 erhöhten Kosten in den Planungsjahren sind im Verschmelzungsbericht auch mit Steigerungen bei Personalkosten und Sozialabgaben von 3 % in 1999 und 2,5 % ab 2000 erläutert; die Gesamtkostensteigerungen liegen darunter. Nach der einleuchtenden Erläuterung des Sachverständigen können solche Steigerungen bei geringem Beitragswachstum nicht in vollem Umfang kompensiert werden (Gutachten Tz. 109). Deshalb können die geplanten Aufwendungen auch nicht einfach nur um einen fiktiven Betrag für die Euro- und Jahr-2000-Umstellung gekürzt werden.
89 
cc) Württ. Lebensversicherungs AG
90 
(1) Die Ermittlung der Überschüsse unter Verwendung eines 30-jährigen Prognosezeitraums ist entgegen den Einwänden des gemeinsamen Vertreters nicht zu korrigieren. Der Sache nach werden damit die Teile der der ewigen Rente zugrunde liegenden pauschalen Ergebnisannahme isoliert, die auf die planbare langfristige Bestandsentwicklung entfallen, und nach einer möglichen Planung angesetzt; für die übrigen nicht planbaren Teile wie insbesondere das Neugeschäft und die Kapitalanlagen bleibt es bei den pauschalen Annahmen. Dieses Vorgehen wird auch in der betriebswirtschaftlichen Literatur beschrieben (vgl. die Angaben im Gutachten Tz. 50). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Verschmelzungspartner dem Bewertungsgutachten mit diesem methodischen Ansatz gefolgt sind.
91 
(2) Die Beteiligungen an der BW-Bank AG sowie der Leonberger Bausparkasse wurden hier zutreffend nur als Zinsträger bei der Ermittlung der Kapitalanlageergebnisse angesetzt, weil die Überschüsse des Lebensversicherungsunternehmens überwiegend den Versicherten im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Überschussbeteiligung (Direktgutschrift oder Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, §§ 81 c VAG, 341 e Abs. 2 Nr. HGB; vgl. auch Verschmelzungsbericht S. 94 unten: 95,5 %) zugute kommen müssen (vgl. auch Angaben Herr M. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll S. 4 = Bl. V 762). Ein gesonderter Ansatz mit einem Substanz- oder Verkehrswert der Beteiligungen kam deshalb nicht in Betracht. Aus den bereits genannten Gründen waren gesonderte Ertragswertberechnungen dieser Beteiligungen zum Stichtag unstreitig nicht möglich und auch nicht nachträglich veranlasst. Entsprechendes gilt für die Beteiligung an der LEG Baden-Württemberg mbH , die mit dem im April 1998 gezahlten Kaufpreis von unstreitig 282 Mio. DM als Zinsträger angemessen angesetzt wurde.
92 
Die Antragstellerin zu 3 hat mit der Beanstandung in ihrer Antragsbegründung, nach den Ausführungen auf S. 150 f des Verschmelzungsberichts seien Beteiligungen nur mit dem Ausschüttungsvermögen und ohne stille Reserven berücksichtigt worden, zunächst die Erläuterung zur Berücksichtigung stiller Beteiligungen auf S. 94 des Verschmelzungsberichts übersehen. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 18.10.2001 S. 18 f weiter erläutert, dass stille Reserven der Beteiligungen (den Buchwert übersteigender Marktwert) in den geplanten Erträgen der Jahre bis einschließlich 2003 enthalten sind, soweit eine Realisierung geplant war, und im übrigen ab 2004 als zusätzlicher Zinsträger berücksichtigt worden sind. Dazu sind keine weiteren Beanstandungen mehr erhoben worden.
93 
(3) Die Beteiligung an der Württembergische und Badische Versicherungs-AG ist bei der Berechnung des Unternehmenswerts der WürttLV AG deshalb zu Recht unberücksichtigt geblieben, weil die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen des Konzerns an diesem Unternehmen mit zusammen 73,24 % der gesonderten Ertragswertberechnung nach S. 139 ff des Verschmelzungsberichts unterzogen worden sind.
94 
(4) Das Beitragswachstum im Planungszeitraum ist mit durchschnittlich 3,71 % im Jahr nicht zu niedrig angesetzt. Die Annahme des gemeinsamen Vertreters, stattdessen seien 5 bis 6 % jährlich anzusetzen, ist nicht begründet. Das Durchschnittswachstum entspricht im Wesentlichen dem der Vorjahre (3,73 %). Es liegt damit über dem durchschnittlichen Wachstum der Beiträge bei der Wüstenrot Lebensversicherung AG (Verschmelzungsbericht S. 119), das sich auf 2,86 % jährlich beläuft und auch vom gemeinsamen Vertreter ausdrücklich trotz des nach seiner Ansicht höheren Wachstums des Marktes nicht beanstandet worden ist, weil das Wachstum dort in den Vorjahren ähnlich niedrig war, sich also schon zuvor unter dem Branchendurchschnitt entwickelt hat. Für die Beitragsentwicklung der Württ LV AG kann nichts anderes gelten (vgl. auch die Angaben des Sachverständigen O., Protokoll des Landgerichts vom 17.11.2004, S. 10 oben = Bl. III 432).
95 
(5) Kapitalanlageergebnis
96 
Die vom gemeinsamen Vertreter erbetene Begründung dafür, dass die Wachstumsrate der Nettoergebnisse der Kapitalanlagen im Planungszeitraum (durchschnittlich 1,5 %) erheblich niedriger liege als in den Vorjahren (durchschnittlich 8,5 %), hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 04.12.2000 (S. 21 = Bl. I 174) ausreichend gegeben: Der starke Anstieg in den Jahren 1994 bis 1998 war auf einen Wechsel zu einem aktiveren Anlagemanagement zurückzuführen, dessen Sondereffekte auf die Ergebnisentwicklung naturgemäß nicht unbegrenzt lange weitergeführt werden können, auch unter dem Gesichtspunkt, dass eine Risikostreuung gewahrt bleiben muss und stille Reserven nicht unbegrenzt realisiert werden können. Diese Begründung leuchtet dem Senat ein.
97 
(6) Dass nach den Angaben im Verschmelzungsbericht (VB S. 151 f) sich einerseits die Relation von Beiträgen und versicherungstechnischen Aufwendungen leicht verschlechtert, während andererseits mit Rationalisierungsmaßnahmen im Vertrieb und sinkenden Abschlusskosten gerechnet wird, hat die Antragstellerin damit einleuchtend erläutert, dass bei dem Aufwand, der sich aus dem hohen Bestand von fällig werdenden Altverträgen ergibt, ein Wachstum nur durch entsprechendes Neugeschäft zu erzielen ist (Schriftsatz vom 04.12.2000, S. 22, Bl. I 175). Wegen des eher geringen Beitragswachstums (siehe oben 4) ist eine volle Kompensation nicht möglich (vgl. auch Gutachten O. Tz. 120). Das haben die Antragsteller nicht mehr bestritten.
98 
(7 ) Der Börsenwert der börsennotierten Württ Lebensversicherung belief sich Ende 1998 auf 731 Mio. DM (Geschäftsbericht 1998, Anl. B 11 c, S. 36). Auch das zeigt, dass der darüber liegende Ertragswert zum 31.12.1998 von 916 Mio. DM (VB S. 153) jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt worden ist.
99 
dd) Württembergische und Badische Versicherungs-AG
100 
Hier sind die Ansätze ohne spezifischen Einwand geblieben.
101 
ee) Erasmus Groep (Sachversicherungen)
102 
Auch hier gibt es keine Einwände der Antragsteller oder des gemeinsamen Vertreters.
103 
ff) Levensverzekering Maatschappij Erasmus N.V. („Erasmus Leben“)
104 
Dem zu diesem Unternehmen konkret erhobene Einwand des gemeinsamen Vertreters, die Relation der versicherungstechnischen Erträge und Aufwendungen zu verdienten Beiträgen habe sich in der Planungsphase gegenüber den Vorjahren merklich verschlechtert, folgt der Senat nicht. Denn im Verschmelzungsbericht ist auch ausgeführt, dass die Gründungsphase des Unternehmens erst 1995 verlassen wurde. Deshalb sind erst die Jahre ab 1996 repräsentativ, worauf der Sachverständige O. zu Recht hingewiesen hat (Tz. 122). Die durchschnittliche Relation der Jahre 1996 bis 1998 einerseits und der Jahre 1999 bis 2003 weist keine signifikanten Unterschiede auf (143,46 % bzw. 145,6 %), so dass sich aus diesen Zahlen keine Anhaltspunkte für eine auffällige Entwicklung ergeben, die Anlass für weitergehende Überprüfungen geben könnte.
105 
gg) Folgate Insurance
106 
Der laut Verschmelzungsbericht ermittelte Unternehmenswert ist auch in Bezug auf diese Gesellschaft von den Antragstellern nicht beanstandet worden.
107 
b) WüBetag - Gruppe
108 
aa) WüBetAG (Holding)
109 
(1) Auf die Vermutung des gemeinsamen Vertreters, der gleich bleibende Personalaufwand bei der WüBetAG sei bei steigenden Personalkosten nur durch Rationalisierungserfolge zu erzielen, die angesichts gestiegener Holding-Aufgaben nicht erklärbar seien, hat die Antragsgegnerin schlüssig erwidert, dass die Personalkosten nicht nur die Aufwendungen für die aktiven Mitarbeiter enthalten, bei denen dieselben Annahmen wie bei den anderen bewerteten Unternehmen getroffen wurden, sondern dass auch erhebliche Altersversorgungsbezüge für die vor der Umstrukturierung bei der WüBetAG beschäftigten Mitarbeiter des Bausparkassenbetriebs berücksichtigt sind. Deshalb entbehrt die Vermutung ungerechtfertigter Rationalisierungsannahmen der Grundlage.
110 
(2 ) Bewertungsfehler sind auch nicht in Bezug auf den Ansatz der Beteiligungen festzustellen. Die WüBetAG in ihrer zum Bewertungsstichtag bestehenden Struktur ist erst in der ersten Hälfte des Jahres 1999 durch die Übernahme von bis daher von der Wüstenrot Holding AG gehaltenen Beteiligungen entstanden. Für die wesentlichen Beteiligungen wurden die Unternehmenswerte gesondert ermittelt (dazu unten). Die Beteiligungen an der D. und der R. wurden wie sonstige Beteiligungen geringeren Umfangs zutreffend beim übrigen Nettovermögen hinzugerechnet (dazu gleich unter (3)). Aus den übrigen Beteiligungen sind die nach den Einzelplanungen der jeweiligen Unternehmen erwarteten Erträge in die prognostizierten Ergebnisse der WüBetAG eingeflossen. Die Prognose dieser Beteiligungserträge ist nicht im Verschmelzungsbericht, aber auf entsprechende Beanstandung hin im Verfahren durch die Antragsgegnerin begründet worden. Danach ist insbesondere der auffällige Anstieg ab 2002 von 15 auf 22 Mio. DM im Wesentlichen auf die Ergebnisübernahmen von der Hausbau Wüstenrot GmbH nach Aufzehrung von Verlustvorträgen durch laufende Gewinne zurückzuführen. Weitere Einwendungen dagegen sind nicht mehr erhoben worden, so dass die Werte des Verschmelzungsberichts zugrunde gelegt werden können, zumal sie der Sachverständige zusätzlich überprüft und bestätigt hat.
111 
(3) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beteiligung an der D. mit dem Kaufpreis vom März 1999 in Höhe von 164 Mio. DM und die Beteiligung an der R. mit dem durchschnittlichen Börsenwert ihrer Anteile an der BW-Bank AG im Jahr 1998 (64 Mio. DM) unter Berücksichtigung der zum Stichtag durchgeführten Aufzinsung des Gesamtwerts des Unternehmens methodisch richtig bewertet sind (vgl. VB S. 106) oder ob stattdessen, wie vom Landgericht auf der Grundlage entsprechender Nachberechnungen des Sachverständigen angenommen, die jeweiligen Börsenkurse zum Stichtag anzusetzen sind. Denn die Ergebnisse unterscheiden sich nahezu nicht. Für die D.-Beteiligung hat sich dadurch ein um ca. 5 Mio. DM höherer Wert ergeben, für die Beteiligung an der R. dagegen ein um ca. 8 Mio. DM niedrigerer Wert. Der rechnerisch verbleibende Mehrwert von 3 Mio. DM kann in Relation zu den Gesamtunternehmenswerten vernachlässigt werden. Das Umtauschverhältnis wird dadurch nicht unangemessen.
112 
bb) Wüstenrot Bausparkasse AG
113 
(1) Die ursprüngliche Vermutung vor allem des gemeinsamen Vertreters, aus den in den Planungsjahren abnehmenden Provisionsüberschüssen müsse auf ein sinkendes Neugeschäftswachstum geschlossen werden, dem Aussagen des Verschmelzungsberichts zum Ausbau des Marktanteils widersprechen würden, hat sich als nicht begründet erwiesen. Schon aus dem Verschmelzungsbericht geht hervor, dass die abnehmenden Provisionsüberschüsse auf steigenden Provisionsaufwendungen beruhen, die zudem mit Aufwandsverlagerungen aus der Position der anderen Verwaltungsaufwendungen zu tun haben (VB S. 109, vorl. Abs. ). Außerdem hat die Antragsgegnerin weiter einleuchtend erläutert (Schriftsatz vom 04.12.2000, S. 12 = Bl. I 165), dass steigendes Neugeschäft nicht zu einer Verbesserung, sondern zu einer Belastung des Provisionsergebnisses führt, und zudem die geänderte Tarifstruktur zu weiter sinkenden Abschlussgebühren und andererseits erhöhten Zinsspannen führt.
114 
Aus den Annahmen zur Entwicklung der Provisionsergebnisse lässt sich also nicht schließen, dass die Annahmen zur Neugeschäftsentwicklung unvertretbar sind.
115 
(2) Die Annahmen bei der Planung der Neugeschäftsentwicklung sind bereits im Verschmelzungsbericht vor allem mit der begonnenen Vertriebskooperation mit der P.bank erklärt worden, die verloren gegangene Marktanteile wieder gewinnen soll (VB S. 108). Aus den weiteren Erläuterungen der Antragsgegnerin (a.a.O. S. 11 = Bl. I 164) und vor allem der „Neugeschäftsentwicklung Mittelfristrechnung“ Anl. B 28 ergibt sich deutlich, dass der Rückgang in den Jahren 1996 bis 1998 zum einen auf die Beendigung der seitherigen Vertriebskooperation mit der Allianz und zum anderen auf einen Rückgang durch die verselbständigte Vertriebsorganisation der Wüstenrot Finanzservice Heimbau (in Anl. B 28: WFH) zurückging. Dieser Rückgang des Neugeschäfts erfolgte auch nicht gegen den Markttrend bei den privaten Bausparkassen, wie der Sachverständige in Tz. 89 des Gutachtens zutreffend bestätigt hat (vgl. zur Entwicklung 1996 bis 1998 auch Statistische Jahrbücher 1997 ff, jeweils unter 14.8.1 „Entwicklung des Bausparkassengeschäfts“). Die Planung für die Jahre 1999 bis 2003 zielt ersichtlich nur darauf ab, durch die neue Vertriebskooperation mit der P.bank sowie durch die Reorganisation des eigenen Vertriebs einschließlich der WFH (ausführlich Anl. B 28) im Jahr 2003 wieder einen Stand des Neugeschäfts zu erreichen, der sogar noch leicht unter dem des Jahres 1996 liegt. Dabei wurden Zahlen aus der Unternehmensplanung zugrunde gelegt, die von den Bewertungsgutachtern noch nach unten korrigiert worden waren (vgl. Anl. B 29; Angaben Herr M. in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2005, Protokoll S. 4 = Bl. V 762). Es ist dann auch einleuchtend, dass bei einerseits annähernd gleich bleibend niedrigen Guthabenverzinsungen im Bauspargeschäft und andererseits dem vertretbar prognostizierten Zinsniveau (s.o.) steigende Zinsmargen geplant und prognostiziert werden konnten (vgl. auch die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 04.12.2000, S. 11 = Bl. I 164). Auf dieser Grundlage war es vertretbar, die von den Verschmelzungsgutachtern korrigierte Planung zugrunde zu legen.
116 
cc) Wüstenrot Bank
117 
(1) Die Entwicklung der einzelnen Ergebniskomponenten in der Prognosephase weist keine besonderen Auffälligkeiten gegenüber den Vorjahren auf, die nicht bereits im Verschmelzungsbericht überzeugend begründet sind (etwa beim Nettoergebnis aus Finanzgeschäften oder beim Dienstleistungsergebnis); sie sind dementsprechend auch nicht konkret beanstandet worden. Auch die Ableitung der Risikovorsorge, die die Nettokreditausfälle im Darlehensgeschäft betrifft, ist im Verschmelzungsbericht nachvollziehbar dargestellt (VB S. 95, 114), gestiegenen Risiken wegen der schwierigeren Verwertung durch die Entwicklung des Immobilienmarktes ist Rechnung getragen. Der Einwand der Antragstellerin zu 3, beim Ergebnis nach Risikovorsorge sei eine absehbare Verschlechterung der Baukonjunktur nicht berücksichtigt, ist nicht nachvollziehbar, weil sich dies nicht auf die Nettokreditausfälle (vgl. VG S. 114) auswirkt. Dem Risiko höherer Ausfälle in der Zukunft ist ebenso wie der Erwartung rückläufiger Zinsüberschüsse durch die nicht unerhebliche Reduzierung des nachhaltigen Ergebnisses ab 2004 Rechnung getragen.
118 
(2) Dass die anderen Verwaltungsaufwendungen bis 2003 nicht entsprechend der Inflationsrate real gestiegen sind, hat Herr M. für die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht dahingehend erläutert (Bl. III 428), dass gestiegenen Belastungen in entsprechendem Umfang weiter belastete Kosten gegenüberstehen (jeweils 9 Mio. DM von 1999 bis 2003).
119 
dd) Wüstenrot Hypothekenbank
120 
Die von den Antragstellern hier in Frage gestellten Ertragssteigerungen ab 1998 bis 2003 finden ihre einfache Erklärung darin, dass der Geschäftsbeginn dieses Unternehmens erst im Jahr 1995 lag und die Aufbauphase bis 2003 andauerte, ab 2004 hingegen mit verringerten Margen aus dem Kommunalkreditgeschäft zu rechnen war (Erläuterungen der Antragsgegnerin zu VB S. 117, Schriftsatz 04.12.2000, S. 13 = Bl. I 166; Mittelfristrechnung Anl. B 32, Weiterentwicklung Anl. B 33; Gutachten O. Tz. 94). Die damit begründeten Wachstumsannahmen für die Planjahre und die Zurückhaltung bei den Annahmen für die ewige Rente sind gut vertretbar (vgl. auch Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 12.08.2005, S. 72 = Bl. V 696).
121 
ee) Wüstenrot Lebensversicherung AG
122 
Der grundsätzlich zur Bewertung der Lebensversicherungsunternehmen vorgebrachte Einwand, ein Prognosezeitraum bis 2027 sei nicht vertretbar, ist nicht berechtigt (s.o.). Im übrigen sind konkrete Beanstandungen gegen die Bewertung, auch nach Vorlage der Unterlagen B 34 bis B 36 durch die Antragsgegnerin, nicht vorgebracht worden. Der Senat sieht auch keinen Anlass, deren weitere Überprüfung zu veranlassen, nachdem sich etwaige Bewertungsfehler wegen der weitgehenden Überschussbeteiligung der Versicherten und wegen des Umstands, dass der nach dem Verschmelzungsbericht ermittelte Unternehmenswert nicht einmal 4 % des Gesamtunternehmenswerts der WüBetAG ausmacht, auf diesen nicht nennenswert auswirken.
123 
ff) Wüstenrot Stavebni
124 
Zur Ermittlung der Ertragsüberschüsse der tschechischen Bausparkassentochter sind keine konkreten Beanstandungen vorgebracht worden. Zur Frage, ob der Kapitalisierungszins richtig ermittelt worden ist, wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 3. a) cc) verwiesen.
125 
3. Kapitalisierungszins
126 
a) Basiszins
127 
aa) Das Umtauschverhältnis ist nicht deshalb im Ergebnis unangemessen, weil im Bewertungsgutachten ein Basiszins von 6 % angesetzt wurde. Nach den Angaben im Verschmelzungsbericht (S. 98) ergibt sich diese Rendite als gerundeter Wert nach finanzmathematischer Ableitung aus der Stichtagsrendite von 3,9 % für 10-jährige öffentliche Anleihen und der Durchschnittsrendite 1968-1998 von 7,5 %; bei dem gerundeten Wert handelt es sich übrigens um die „Vorgabe“ des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW für den fraglichen Zeitraum (vgl. Gutachten O., Anl. 2 S. 2). Ob diese Art der Ermittlung eines Mischzinses eine angemessene Berücksichtigung der zu erwartenden Verzinsung am Stichtag samt Anschlussverzinsung nach Laufzeitende der genannten Anleihen ergibt oder ob es stattdessen sachgerechter wäre, auf die Stichtagsrendite längerlaufender Anleihen zurückzugreifen oder den Basiszins in anderer Weise aus der Zinsstruktur abzuleiten (vgl. dazu die Literaturangaben oben 2. a) aa) (3); außerdem Maul FS Drukarczyk 2003, S. 277; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 2004, S. 82 ff; zur Heranziehung von „Langläufern“ in der Rechtsprechung: OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; LG Bremen AG 2003, 214; LG München AG 2002, 563, 565), kann dahinstehen. Denn auch in Bezug auf die Festlegung des Basiszinses und des Kapitalisierungszinses allgemein gilt im Fall der Verschmelzung unabhängiger Gesellschaften, dass die auf hinreichender Informationsgrundlage getroffene Entscheidung bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses nicht korrigiert werden muss. Der Empfehlung der beratenden Wirtschaftsprüfer, die dem entsprach, was in der Praxis der Unternehmensbewertung zu dem Zeitpunkt und auch später üblich, in der Rechtsprechung und teils auch der Literatur akzeptiert war und noch ist (vgl. etwa Großfeld, Unternehmensbewertung und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 117 ff m.w.N.), konnten die Unternehmensleitungen bei der Vereinbarung des Umtauschverhältnisses unbedenklich folgen.
128 
bb) Für die Entscheidung zum Basiszins war in der hier gegebenen Verschmelzungskonstellation auch schon deshalb ein weiterer Spielraum eröffnet, weil der Basiszins wie auch der Kapitalisierungszinssatz insgesamt für die Bestimmung einer Verschmelzungswertrelation ohnehin von untergeordneter Bedeutung sind. Im Regelfall wirkt sich eine einheitliche Veränderung des Kapitalisierungszinses sogar auf beiden Seiten gleichmäßig aus, so dass das Umtauschverhältnis dadurch nicht nennenswert beeinflusst wird (vgl. auch Wenger FS Drukarczyk 2003, 475, 491). In diesem Fall sind geringfügige Verschiebungen der Relation durch andere Basiszinssätze dagegen zwar unter anderem deshalb nicht ausgeschlossen, weil unterschiedliche Risikozuschläge für die zu bewertenden Unternehmen (dazu unten b) und die verschiedenen Bewertungsphasen angesetzt werden und weil die ewige Rente in unterschiedlicher Relation zum Gesamtergebnis beiträgt, auch wegen der in unterschiedlichem Maß bei den Einzelbewertungen berücksichtigten nicht betriebsnotwendigen Unternehmen. Verschiedene Probeberechnungen, die der Senat etwa mit Basiszinssätzen von 4,8 % oder 3,9 % durchgeführt hat, zeigen, dass sich bei zunehmender Herabsetzung des Basiszinssatzes bei im Übrigen unveränderten Parametern der Ertragswertberechnungen das Umtauschverhältnis leicht zuungunsten der ehemaligen Aktionäre der WürttAG verändert.
129 
cc) Aus ähnlichen Gründen sieht der Senat auch keinen Anlass, den für das tschechische Bausparunternehmen angesetzten Basiszins von 12 % aufwändig auf der Grundlage einer Übersetzung tschechischer amtlicher Statistiken zu überprüfen. Der auf dieser Basis ermittelte Unternehmenswert, der nur entsprechend der Beteiligungsquote der WüBetAG von 52,46 % in deren Gesamtwert einfließt, hat daran nur einen Anteil von ca. 0,8 %. Das Umtauschverhältnis verändert sich deshalb praktisch nicht, wenn dieser Basiszins um die Hälfte vermindert oder um das Doppelte erhöht wird (es ergeben sich jeweils unerhebliche Veränderungen in der dritten Nachkommastelle, so dass es gerundet bei 2:1 bleibt). Es ist bei der Sachlage nicht zu beanstanden, dass bei dieser Bewertung auf Daten von Bloomberg und interne Berechnungen der Bausparkasse anstatt auf amtliche Statistiken zurückgegriffen wurde.
130 
b) Risikozuschläge und Geldentwertungsabschläge
131 
Aus denselben Gründen wie unter a) bb) ausgeführt, führen auch die von einzelnen Antragstellern oder dem gemeinsamen Vertreter verlangten verschiedenen Änderungen bei diesen Zu- und Abschlägen, die im Grundsatz niedrigere Kapitalisierungszinsen und damit höhere Unternehmenswerte zur Folge hätten, nach den Vergleichsberechnungen des Senats jeweils zu einem relativ höheren Gesamtunternehmenswert der WüBetAG und damit nicht zu einem günstigeren Umtauschverhältnis bzw. einer baren Zuzahlung für die ehemaligen Aktionäre der WürttAG. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die einzelnen Einwendungen richtig sind.
132 
Ebenso kann offen bleiben, ob die Änderungen, die der Sachverständige für einige Unternehmen der WüBetAG für richtig gehalten hat, berechtigt sind. Denn auch sie haben zu einem höheren Unternehmenswert des übernehmenden Rechtsträgers geführt und begründen damit nicht, dass das Umtauschverhältnis zulasten der Anteilseigner der WürttAG unangemessen ist.
133 
c) Ertragsteuern
134 
Die Berücksichtigung einer Ertragsteuerbelastung der Anteilseigner mit einem typisierten Steuersatz von 35 % ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie gleichmäßig bei allen zu bewertenden Unternehmen beider Verschmelzungspartner vorgenommen wurde und bereits deshalb nicht zu einem unangemessenen Umtauschverhältnis führt. Es kann deshalb offen bleiben, ob grundsätzliche Bedenken gegen die Berücksichtigung von Ertragsteuern, wie sie etwa von der Antragstellerin zu 1 vorgebracht wurden, bei anderen Bewertungsanlässen berechtigt sind.
135 
Unbedenklich ist insbesondere auch, dass damit die Steuerrechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und des Stichtags zugrunde gelegt wurde. Die Verschmelzungspartner hatten in der ersten Jahreshälfte 1999 keinen Anlass, den Wechsel zum Halbeinkünfteverfahren durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000, das im Entwurf der damaligen Bundesregierung bzw. Regierungsfraktionen Mitte Februar 2000 vorgestellt wurde (BT-Drucksache 14/2683), vorherzusehen oder gar vorwegzunehmen. Es gibt auch keinen Grund, abweichend vom Stichtagsprinzip die Rechtslage zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung gilt. Das folgt insbesondere nicht aus der Rechtsprechung zur Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung bei der Festsetzung des festen Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG, der ratierlich in der Zukunft zu zahlen ist und deshalb eine Berücksichtigung der jeweils bei der Auszahlung geltenden Körperschaftssteuerbelastung fordert (BGHZ 156, 57; OLG Zweibrücken WM 1995, 980). Das ist auf die jeweils stichtagsbezogene Ermittlung eines angemessenen Umtauschverhältnisses und Festsetzung einer daraus abgeleiteten einmalig zu zahlenden baren Zuzahlung, die angemessene Verhältnisse zum Stichtag herstellen soll, nicht übertragbar (vgl. auch Baldamus AG 2005, 77; gegen eine rückwirkende Methodenänderung wegen geänderter Steuerrechtslage Dörschell/Franken DB 2005, 2257; vgl. ferner IDW S 1 Tz. 23 letzter Satz). Der Senat weicht damit nicht von der genannten Rechtsprechung ab, die andere Sachverhalte betrifft, so dass keine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG möglich ist.
136 
4. Synergieeffekte
137 
Es ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass die Ertragswerte der Unternehmen bei der Verschmelzung nach dem stand-alone-Prinzip ermittelt werden, also unter der fiktiven Annahme des selbständigen Fortbestands der beteiligten Rechtsträger. Das wird allerdings nicht etwa von der Überlegung getragen, dass die Anteilseigner nicht an den Verbundeffekten beteiligt werden dürften. Für die Bewertung eines Umtauschverhältnisses als angemessen dürfte es vielmehr im Grundsatz auch darauf ankommen, dass alle Anteilseigner des verbundenen Unternehmens an den Verbundvorteilen angemessen partizipieren. Für die Aufteilung gibt es allerdings keine feste Regel. Als angemessene Methode zur Verteilung der Synergieeffekte auf die Verschmelzungspartner bzw. deren Anteilseigner kommt neben detaillierten betriebswirtschaftlichen Modellen insbesondere eine ertragswertanteilige oder eine hälftige Aufteilung in Betracht (vgl. etwa Fleischer ZGR 1997, 368, 381 f m.w.N.; Reuter DB 2001, 2483, 2488; Seetzen WM 1999, 565, 572; Ossadnik DB 1997, 885, 886; ders. DB 1985, 1953, 1956 f.; Böcking FS Moxter 1984, S. 1407, 1426 ff; Nonnenmacher AG 1982, 153, 157). Eine implizite Aufteilung der Synergieeffekte in der Relation der Ertragswerte der Verschmelzungspartner ergibt sich bei der Verschmelzung schon dann, wenn die Verbundvorteile bei der Ermittlung der Unternehmenswerte nach der Ertragswertmethode rechnerisch außer Betracht gelassen und auf der Grundlage das Umtauschverhältnis festgesetzt wird (Seetzen a.a.O.; Nonnenmacher a.a.O.). Bei dieser Relation bleibt wie auch bei der hälftigen Aufteilung zwar unberücksichtigt, aus welchem der beteiligten Unternehmen welches Synergiepotential kommt. Das ist aber nicht unangemessen, weil die Potentiale eines Rechtsträgers wegen der Verschmelzung, also wegen der Bereitschaft der Anteilseigner des anderen Rechtsträgers zur Verbindung, realisiert werden, so dass die Verteilung nicht nach dem „Verursacherprinzip“ vorgenommen kann (Nonnenmacher a.a.O.); vielmehr ist es wegen des beiderseitigen Beitrags gerechtfertigt, wenn auch beide Seiten daran teilhaben (vgl. z.B. Böcking a.a.O. S. 1427). Die Frage, ob es im Einzelfall unangemessen sein kann, wenn die Anteilseigner desjenigen Unternehmens weniger an diesen Effekten partizipieren, dessen Ertragswert zwar niedriger liegt, aber die höheren Synergiepotentiale mitbringt, stellt sich hier nicht, weil die Ertragswerte gleich hoch sind. Eine ertragswertanteilige Aufteilung entspricht hier der hälftigen Aufteilung.
138 
5. Ergebnis - Ertrags- und Börsenwerte
a)
139 
Nach alldem ist dem im Verschmelzungsvertrag bestimmten Umtauschverhältnis zu Recht ein Ertragswert der WürttAG von 5.333 Mio. DM zugrunde gelegt worden. Ob die Korrekturen im angefochtenen Beschluss zwingend sind, die auf dem Ansatz von Stichtagskursen bei mit anteiligen Börsenwerten angesetzten Beteiligungen und auf der Umrechnung des in GBP ermittelten Werts der Folgate Insurance Co. Ltd. mit dem Stichtagswechselkurs beruhen, kann dahingestellt bleiben, denn dadurch ergibt sich insgesamt kein höherer, sondern ein niedrigerer Gesamtunternehmenswert, also kein besseres Umtauschverhältnis zugunsten der Antragsteller.
140 
Dieser Ertragswert ist auch unter Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktien der WürttAG im Zeitraum vor dem Stichtag der Hauptversammlung vom 27.07.1999 angemessen. Er bedarf insbesondere keiner Korrektur im Hinblick auf einen höheren Börsenkurs im letzten Halb- oder Vierteljahr des Jahres 1998.
141 
aa) Der Senat teilt schon im Ausgangspunkt die Ansicht des BayObLG, dass im Falle einer Verschmelzung, jedenfalls wenn sie unter unabhängigen Partnern vereinbart wird, der Börsenkurs der Aktien eines Verschmelzungspartners nicht zwingend die Untergrenze für den Wert eines Anteils an diesem Rechtsträger als Grundlage des Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses darstellen muss (BayObLGZ 2002, 400, 406 ff). Es geht hier nicht wie etwa bei Unternehmensverträgen oder beim Ausschluss von Minderheitsaktionären um eine erzwungene Deinvestition gegen eine Abfindung, die dem betroffenen Anteilseigner das gewähren muss, was er bei freiwilliger Deinvestition am Markt oder in freier Verhandlung als Preis für seine einzelnen, selbständig handelbaren Anteile erzielt hätte (vgl. zur Berücksichtigung des Verkehrswerts des Anteils BVerfGE 100, 289, 307 ff). Das Umtauschverhältnis ist vielmehr maßgebend für die Gegenleistung, die der Gesamtheit der Aktionäre für die Übertragung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers, also des Unternehmens, zu gewähren ist, und damit für die Bestimmung der Quote, mit der sich die Investition sämtlicher Anteilseigner am vereinigten Unternehmen fortsetzt (s.o.). Dabei soll die Beteiligung der Anteilseigner aller Verschmelzungspartner, wie sich nicht erst aus Art. 14 GG, sondern schon aus der gesetzlichen Anforderung eines angemessenen Umtauschverhältnisses ergibt (s.o.), auch wertmäßig, d.h. in Bezug auf die Beteiligung am Unternehmenswert, im Wesentlichen erhalten bleiben. Wegen der Interessenkongruenz unter den jeweiligen Anteilseignern eines jeden Rechtsträgers (s.o.) bedarf es dabei weder aus einfach- noch aus verfassungsrechtlicher Sicht eines weitergehenden Schutzes von Minderheitsaktionären, wie er gegen Maßnahmen eines herrschenden, von gegengerichteten Interessen geleiteten Mehrheitsaktionärs durch Ansatz eines Mindestwerts in Form des Börsenkurses der Aktien bzw. des Börsenwerts des Unternehmens erforderlich ist (vgl. i.e. BayObLG a.a.O.; ebenso z.B. Lutter/Drygala a.a.O. § 5 Rn. 24 ff; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995; Hüttemann ZGR 2001, 455, 465; Paschos ZIP 2003, 1017, 1022 ff; Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804; Bungert BB 2003, 699, 703; vgl. auch BVerfG NJW 2001, 279, 280, „Moto Meter“; a.A. Weiler/Meyer NZG 2003, 669; Weiler NZG 2000, 669; Reuter DB 2001, 2483, 2489 f; Puszkajler BB 2003, 1692).
142 
bb) Auf einen Börsenwert des Unternehmens der WürttAG kann zur Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses auch schon deshalb nicht entscheidend abgestellt werden, weil die WüBetAG als übernehmender Rechtsträger nicht börsennotiert war, die Ermittlung eines angemessenen Umtauschverhältnisses aber eine Bewertung der Unternehmen nach gleichen Methoden erfordert (siehe z.B. BayObLGZ 2002, 400, 403; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 597; Lutter/Drygala a.a.O. § 5 Rn. 26; Piltz ZGR 2001, 185, 203 f und 209; Hüttemann ZGR 2001, 454, 464; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846 f; Welf Müller FS Röhricht 2005, S. 1015, 1030; vgl. auch BGHZ 147, 108, 121 f; a.A. z.B. Paschos ZIP 2003, 1017, 1021 f; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; Weiler/Meyer NZG 2003, 669, 671; für Konzernverschmelzungen auch Martens FS Röhricht 2005, S. 987, 989 f).
143 
cc) Außerdem liegt ein stichtagsbezogen ermittelter Börsenwert der WürttAG nicht über dem o.g. Ertragswert von 5.333 Mio. DM. Aus ihm errechnet sich pro Aktie ein anteiliger Unternehmenswert von 247,90 DM je Aktie bzw. nach Berücksichtigung von Verwässerungseffekten durch die Ausübung von Wandelrechten von 242,37 DM je Aktie (VB S. 157). Das entspricht 126,75 EUR bzw. 123,92 EUR. Diese Werte werden durch stichtagsbezogene Börsenkurse nicht erreicht, unabhängig davon, wie sie ermittelt werden. Das belegt allerdings zugleich, dass der im Verschmelzungsvertrag zugrunde gelegte Ertragswert der WürttAG nicht unangemessen niedrig festgelegt worden ist.
144 
(1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zur Berechnung der Abfindung und des Ausgleichs bei Unternehmensverträgen auf den durchschnittlichen Kurs aus dem Zeitraum von drei Monaten vor dem Hauptversammlungstermin als Bewertungsstichtag abzustellen (BGHZ 147, 108, 118). Der Kurs der Aktie der WürttAG war bis Anfang März 1999 auf 115 EUR gestiegen, schwankte dann bis Anfang April 1999 nur noch selten zwischen 117 EUR und 110 EUR, um sich schließlich bis zur Hauptversammlung am 27.07.1999 im Wesentlichen nur noch seitwärts zu bewegen (ca. 110 EUR mit seltenen Ausschlägen auf 105 EUR oder 112 EUR; vgl. i.e. Anl. B 40, B 43). Daraus ergibt sich also auch für den Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung ein Durchschnittskurs von ca. 110 EUR bzw. ca. 215 DM (vgl. auch Anl. B 41: 109,92 EUR; Gutachten Tz. 187: 110,43 EUR). Das entspricht dem exakten Stichtagswert von 110 EUR (Gutachten a.a.O.) und liegt unter dem auf diesen Tag ermittelten anteiligen Ertragswert.
145 
(2) Dasselbe gilt für den vom Sachverständigen alternativ berechneten Durchschnittswert aus dem Zeitraum von sechs Monaten vor der Hauptversammlung (Tz. 187: 114,86 EUR).
146 
(3) Auch der Börsenkurs am Stichtag lag mit 215,14 DM (110,00 EUR) unter dem anteiligen Ertragswert.
147 
(4) Es kann offen bleiben, ob statt des bislang vom Bundesgerichtshof herangezogenen Drei-Monats-Zeitraums vor dem Stichtag (Hauptversammlung) etwa in Anlehnung an die Regelungen des Kapitalmarkt- bzw. Übernahmerechts ein Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme anzusetzen wäre oder ob sonst andere Zeiträume oder Endzeitpunkte richtig wären, wie seither in der Literatur vielfach diskutiert wird.
148 
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob ein solches Verschieben der Referenzperiode im vorliegenden Fall geboten wäre, um einen Einfluss dieser Bekanntgabe auf die Kursentwicklung zu eliminieren, obwohl das Umtauschverhältnis selbst am 03.11.1998 noch nicht feststand und auch nicht mitgeteilt wurde, sondern nur vage behauptet wurde, durch die Fusion entstehe eine „gleichwertige Kombination einer Versicherungsgruppe und einer Spezialkreditinstitutsgruppe“ (Ad-hoc-Mitteilung Anl. B 42 S. 1). Auch wenn bereits diese Ankündigung Auswirkungen zu Kursreaktionen geführt hat (ausführlich zu Kapitalmarktreaktionen Weber in: Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber a.a.O. S. 149 ff) erscheint für die Verschmelzung fraglich, ob die Kursentwicklung bis zur Hauptversammlung oder dem sonst gewählten Stichtag ausgeblendet werden darf: Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgebracht, dass in der Zeit vor der Ad-hoc-Mitteilung Kurssteigerungen wesentlich auf Übernahmespekulationen zurückzuführen waren. Wie die vorgelegten Kursübersichten (Anl. B 40, B 43) zeigen, stieg der Kurs am Tag vor der Ad-hoc-Mitteilung von ca. 125 EUR weiter auf ca. 138 EUR an, kletterte dann bis Jahresende 1998 bis auf ca. 146 EUR, um dann wieder bis Mitte März herabzusinken auf ca. 115 EUR und sich anschließend auf ca. 110 EUR einzupendeln (s.o.). Soweit dieser Kursrückgang nicht ohnehin auf die allgemeine oder branchentypische Kursentwicklung zurückzuführen ist (siehe unten), könnte darin auch eine realistische, von spekulativen Komponenten bereinigte Bewertung durch den Kapitalmarkt liegen, die für die Frage der angemessenen Gegenleistung für die Übertragung des Unternehmens bei der bevorstehenden Fusion nicht ausgeblendet werden darf. Ein Aktionär, der sich bei einem ihm günstigen Kurs nicht zum Verkauf entschließt, ist nicht vor einer Kursveränderung durch Marktreaktionen auf die künftige Unternehmensentwicklung geschützt (vgl. BGHZ 147, 108, 120 f für den umgekehrten Fall) und er kann auch nicht verlangen, dass der Vorstand die Phantasien des Kapitalmarkts realisiert, d.h. etwaigen Übernahmebemühungen nachgibt, nur um den Aktionären einen höheren Kursgewinn zu realisieren. Das bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung.
149 
Ebenso kann auch offen bleiben, ob eine Mittelung von Kursen über einen Zeitraum von wenigen Tagen hinaus überhaupt geeignet ist, einen auch nur einigermaßen realistischen Wert des Unternehmens zum Ende der fraglichen Periode zu ermitteln (dagegen mit überzeugender Begründung Weber ZGR 2004, 280, 290 ff).
150 
Denn nach den Berechnungen des gemeinsamen Vertreters beträgt ein (gewichteter) Durchschnittskurs aus dem Drei-Monats-Zeitraum vor dem 03.11.1998 252,54 DM (129,12 EUR). Schon dieser Wert liegt nur ca. 3 % über dem anteiligen Ertragswert von 246,05 DM, so dass fraglich ist, ob alleine damit die Unangemessenheit eines ausschließlich nach der Ertragswertrelation bestimmten Umtauschverhältnisses belegt wäre.
151 
Unabhängig davon kann bei der hier zu beurteilenden Verschmelzung für eine stichtagsbezogene Ermittlung der Wertrelation zweier Unternehmen der Börsenkurs des einen Unternehmens aus dem Zeitraum vor Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht, die fast neun Monate vor dem Stichtag liegt, zu dem auf diesen Stichtag ermittelten Ertragswert des anderen Unternehmens nicht ohne Weiteres in Beziehung gesetzt werden (vgl. auch BayObLGZ 2002, 400, 409). Auch wenn die früher liegende Referenzperiode gewählt werden müsste, um eine Kursbeeinflussung durch die Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht zu eliminieren, würde die auf dieser Grundlage geschätzte Börsenkapitalisierung der WürttAG erst mit dem Ertragswert der WüBetAG vergleichbar, wenn die allgemeine Börsenentwicklung, abgesehen von diesen Sondereinflüssen, mit berücksichtigt werden würde. Dafür bietet sich beispielsweise eine Hochrechnung des Ausgangskurses anhand des einschlägigen Branchen-Index an (vgl. Weber a.a.O. S. 287). Eine solche grobe Hochrechnung des Durchschnittskurses von 252,42 EUR anhand der Werte des C-DAX Versicherungen, die sich für den 03.11.1998 und den 27.07.1999 in etwa aus der in Anl. B 44 vorgelegten Kurve ergeben, führt zu einem Wert von ca. 210 DM oder 107 EUR am 27.07.1999. Das liegt wieder unter dem anteiligen Ertragswert der WürttAG.
152 
(5) Nicht in Betracht kommt jedenfalls ein Durchschnittskurs von 257,21 DM oder 131,51 EUR aus dem Drei-Monats-Zeitraum vor Beauftragung der Bewertungsgutachter, wie im angefochtenen Beschluss angenommen worden ist, der damit der nicht näher begründeten Auffassung des Sachverständigen folgt, das sei „repräsentativ“. Es ist von keiner Seite behauptet, dass der Kapitalmarkt über diesen internen Vorgang informiert gewesen sein soll, so dass nicht nachvollziehbar ist, wieso ausgerechnet der Durchschnittskurs aus dem Zeitraum davor für die Ermittlung eines Börsenwerts relevant sein soll. Abgesehen davon wäre auch ein solcher Durchschnittswert auf den Stichtag umzurechnen (s.o. (2) a.E.), so dass auch dabei der anteilige Ertragswert nicht überschritten wird.
153 
dd) Unter den Umständen kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Börsenkurs geeignet ist, den Wert des Unternehmens als Ganzes, der für das Umtauschverhältnis maßgeblich ist, zu bestimmen (dazu etwa Wilm NZG 2000, 234, 237; Hüttemann ZGR 2001, 454, 467 ff; kritisch zur Börsenkapitalisierung BGHZ 158, 122, 127). Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob, wie von der Antragsgegnerin behauptet, im maßgeblichen Zeitraum eine Marktenge geherrscht hat und nach welchen Kriterien das festzustellen wäre.
154 
Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Eignung von Börsenkursen zur Bestimmung einer angemessenen Wertrelation bei der Verschmelzung deshalb in Zweifel zu ziehen ist, weil sich aus der Addition oder Relation von Börsenkursen der zuvor unabhängigen Unternehmen kein Börsenkurs des verschmolzenen Unternehmens errechnen lässt (vgl. Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804), der dessen Anteilseignern den Wert ihrer vormaligen Anteile sichert (vgl. auch Maier-Reimer/Kolb FS Welf Müller 2001, S. 93, 108 unter 2 a) zur Abfindung in Aktien nach § 305 Abs. 2 AktG).
155 
Schließlich ist auch unerheblich, dass sich ein angemessenes Umtauschverhältnis jedenfalls nicht, wie im angefochtenen Beschluss angenommen, durch eine Relation zwischen einerseits einem Börsenwert des übertragenden Unternehmens und andererseits der Summe der Ertragswerte des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers ergeben kann.
b)
156 
Ebenso angemessen ist nach den Ausführungen oben unter 1. - 4. der für die WüBetAG im Verschmelzungsbericht ermittelte Unternehmenswert von 5.333 Mio. DM.
c)
157 
Damit ist das Umtauschverhältnis von 2:1 angemessen. Die Festsetzung einer Zuzahlung ist deshalb nicht möglich.
6.
158 
Eine bare Zuzahlung unter dem Gesichtspunkt eines „kalten Delistings“, wie sie insbesondere die Antragstellerin zu 8 im Beschwerdeverfahren vertritt, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verschmelzung die Fungibilität der Anteile der ehemaligen Aktionäre der WürttAG nicht beeinträchtigt hat. Sie ist außerdem nicht Verfahrensgegenstand.
a)
159 
Es liegt bereits kein Fall des sog. „kalten Delisting“ vor. Hat die Verschmelzung einer börsennotierten Gesellschaft auf eine Gesellschaft, deren Anteile nicht an der Börse notiert sind, zur Folge, dass für die Aktien des verschmolzenen Unternehmens dauerhaft kein Börsenhandel mehr stattfindet, so kann dies im Ergebnis einem Delisting gleich kommen. Für die Annahme eines solchen Fungibilitätsverlusts genügt es aber nicht, dass die Börsenzulassung der Aktien des übertragenden Rechtsträgers mit dessen Erlöschen durch Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister ipso jure wegfällt (Erledigung nach § 43 Abs. 2 VwVfG; dazu Marsch-Barner/Schäfer/Eckhold, Handbuch börsennotierte AG, § 63 Rn. 20 m.w.N.). Es spielt auch keine Rolle, wenn die Aktien des übernehmenden Rechtsträgers vor der Verschmelzung nicht börsennotiert sind. Entscheidend ist vielmehr, dass nach vollzogener Verschmelzung kein Börsenhandel mehr mit den Anteilen stattfindet, die die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft als Gegenleistung für die Vermögensübertragung mit der Eintragung der Verschmelzung zur Fortsetzung ihrer Investition erhalten. Nur in diesem Fall eines sog. „Going Private Merger“ ist die Fungibilität der Anteile beeinträchtigt. Werden dagegen diese neuen Aktien unverzüglich nach Eintragung der Verschmelzung an der Börse notiert, bleibt die Fungibilität der sich in diesen Anteilen fortsetzenden Mitgliedschaften erhalten. Ein Ausgleich für einen Fungibilitätsverlust kommt dann von vorneherein nicht in Betracht.
160 
So liegt es hier. Die WürttAG ist nicht auf die WüBetAG mit dem Ziel verschmolzen worden, deren Aktien künftig dem Börsenhandel vorzuenthalten; vielmehr war beabsichtigt, die Aktien an der Börse zu notieren und den Streubesitz auszuweiten (vgl. VB S. 44, 50, 56, 85 f). Die WüBetAG war vor der Verschmelzung zwangsläufig nicht börsennotiert, weil sie nur eine Aktionärin hatte und deshalb ihre Anteile nicht an der Börse gehandelt werden konnten. Aber bereits ihr Formwechsel aus der GmbH im Frühjahr 1999 erfolgte mit dem erklärten Ziel einer Börsennotierung nach der Verschmelzung (VB S. 48). Mit Eintragung der Kapitalerhöhung und der Verschmelzung waren die den Aktionären der untergegangenen WürttAG zustehenden neuen Aktien der WüBetAG entstanden und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Börsennotierung gegeben. Dementsprechend ist schon in § 5 Abs. 3 des Verschmelzungsvertrags bestimmt, dass die WüBetAG die Zulassung ihrer Aktien zum amtlichen Handel an den Wertpapierbörsen Frankfurt am Main und Stuttgart beantragen wird (VB S. 242; vgl. auch VB S. 56 und S. 85 f). Im Verschmelzungsbericht ist dazu ausgeführt, der Antrag werde so rechtzeitig gestellt, dass der Börsenhandel zeitnah nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung aufgenommen werden könne (VB S. 86 unter F. III.). Außerdem sei vorgesehen, für die Zeitspanne von einigen Werktagen zwischen der Einstellung der Notierung der Aktien der WürttAG infolge Eintragung der Verschmelzung und der Aufnahme der Notierung der Aktien der WüBetAG sicherzustellen, dass eine Notierung der Umtauschansprüche, die nunmehr in den Aktienurkunden verbrieft seien, stattfinde, um den Interessen der Aktionäre an einer lückenlosen börsenmäßigen Handelbarkeit Rechnung zu tragen (VB S. 85 f unter F. II). So wurde tatsächlich auch verfahren: Die Kapitalerhöhung der WüBetAG wurde am 31.08.1999, die Verschmelzung am 01.09.1999 im Handelsregister eingetragen, der Börsenhandel mit den Aktien der WürttAG wurde am 02.09.1999 eingestellt, stattdessen wurden die Aktien als Umtauschansprüche notiert und am 09.09.1999 wurde schließlich der Börsenhandel mit den Aktien der Antragsgegnerin aufgenommen (vgl. die „Erste Aufforderung zum Aktienumtausch“ in der Stuttgarter Zeitung Nr. 206 vom 07.09.1999, S. 31, angeheftet am hinteren Aktendeckel in Bd. 1). Das unterscheidet sich nicht vom Ablauf einer Verschmelzung auf eine börsennotierte Aktiengesellschaft, bei der ebenfalls die in der Regel durch Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Aktien erst mit der Eintragung von Kapitalerhöhung und Verschmelzung entstehen (Lutter/Grunewald a.a.O. § 69 Rn. 19; Kallmeyer/Marsch-Barner a.a.O. § 69 Rn. 21 m.w.N.) und deshalb auch erst nach diesen Eintragungen zum Börsenhandel zugelassen werden können. Wie in diesen Fällen ist auch bei der Verschmelzung auf die Antragsgegnerin die Fungibilität der Anteile der ehemaligen Aktionäre der WürttAG nicht beeinträchtigt worden, so dass sich die Frage eines Ausgleichs nicht stellt.
b)
161 
Abgesehen davon würde eine Übertragung der vom Bundesgerichtshof entwickelten „Macrotron“-Grundsätze (BGHZ 153, 47, 56 ff) auch nicht die Festsetzung einer baren Zuzahlung in diesem Spruchverfahren rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof hat dort ausgeführt, ein Ausgleich für eine Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit sei nicht möglich, weil es keine Berechnungsmethode für einen isolierten Wert der Börsennotierung gebe (vgl. auch Welf Müller, FS Röhricht 2005, S. 1015, 1023; zum Meinungsstand Marsch-Barner/Schäfer/Eckhold a.a.O. § 63 Rn. 29), weshalb die Aktiengesellschaft oder der Großaktionär ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre in Höhe des vollen Wertes abgeben müsse. Es kann dahingestellt bleiben, ob und von wem ein solches Pflichtangebot entsprechend diesen Grundsätzen oder analog § 29 UmwG auch im Falle eines „kalten Delisting“ durch Verschmelzung auf eine dauerhaft nicht börsennotierte Gesellschaft abgegeben werden müsste und ob etwa analog § 34 UmwG in einem Spruchverfahren eine Barabfindung selbst dann verlangt werden könnte, wenn es kein Kaufangebot und auch keinen Widerspruch in der Hauptversammlung gibt (vgl. zu diesen Fragen beispielsweise Lutter/Grunewald, a.a.O. § 29 Rn. 9, 15, 31 f; KK-SpruchG/Wasmann § 1 Rn. 36, je m.w.N.; siehe nunmehr auch Art 1 Nr. 6 b des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, Referentenentwurf vom 13.02.2006,
 http://www.bmj.de/media/archive/1149.pdf
). Denn es fehlt nicht nur an den Voraussetzungen des „kalten Delisting“ durch ein „Going Private Merger“ (oben a). Ein Antrag auf Bestimmung einer solchen Barabfindung, der zudem fristgerecht gestellt sein müsste (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2005, 317), ist auch nicht Gegenstand dieses Spruchverfahrens.
c)
162 
Weil der Senat damit nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Pflichtangebot beim Delisting abweicht, ist eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG unter diesem Gesichtspunkt entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 8 nicht veranlasst.
7.
163 
Eine bare Zuzahlung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil der Börsenkurs der Aktien der Antragsgegnerin in der Zeit nach Wirksamwerden der Verschmelzung verfallen ist, wie durch die Antragsteller verschiedentlich verlangt worden ist (Antragsteller zu 5 im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 31.10.2003, S. 5 = Bl. II 289; vgl. auch Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 12.08.2005, S. 123 = Bl. V 747; ähnlich Beschwerdeerwiderung des Antragstellers zu 7 vom 30.08.2005, Bl. V 754 f). Die Funktion des Umtauschverhältnisses ist es nicht, Kursveränderungen nach der Verschmelzung auszugleichen, sondern die angemessene Gegenleistung für die Vermögensübertragung und damit zugleich die Beteiligungsquote sämtlicher Anteilseigner des verschmolzenen Unternehmens festzulegen (s.o.). Deshalb kann auch keine bare Zuzahlung nach § 15 UmwG wegen etwaiger Kursverluste nach der Verschmelzung gewährt werden. Im Übrigen kann nach geltendem Recht ein Ausgleich für Reaktionen des Börsenkurses auf durchgeführte Strukturmaßnahmen, die der Vorstand vorgeschlagen und die Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen hat, auch nicht Gegenstand eines Spruchverfahrens sein. Worauf die Kursentwicklung tatsächlich zurückzuführen ist, bedarf deshalb keiner Klärung.
D.
I.
164 
Der Geschäftswert ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 SpruchG auf 200.000 EUR festzusetzen. Der Geschäftswert ist für das Beschwerdeverfahren gesondert festzusetzen (vgl. § 131 Abs. 2 KostO). Auf das Beschwerdeverfahren ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG das SpruchG anzuwenden, weil die Beschwerde nach dem 01. September 2003 eingelegt worden ist. Maßgebend ist nicht der Unterschiedsbetrag zum Ergebnis der ersten Instanz. Der Geschäftswert hängt auch für das Verfahren zweiter Instanz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG vom Ergebnis des Spruchverfahrens ab, also von der festgesetzten Kompensation (KK-SpruchG/Roßkopf, § 15 Rn. 19; wohl auch Büchel NZG 2003, 793, 803; a.A. Widmann/Mayer/Vollrath, UmwR, § 15 SpruchG Rn. 38). Da es nach diesem Beschluss nicht zu einer baren Zuzahlung kommt, ist der gesetzliche Mindestwert von 200.000,-- EUR nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SpruchG festzusetzen. Er ist in allen Fällen anzusetzen, in denen es nicht zu einer Erhöhung der Kompensation oder hier der Anordnung einer Zuzahlung kommt (vgl. OLG Stuttgart NZG 2004, 97 und 625).
II.
1.
165 
Schuldnerin der Gerichtskosten ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG, der auch im Beschwerdeverfahren gilt (vgl. BayObLGZ 2004, 200), nur die Antragsgegnerin, was in der Kostenentscheidung klargestellt ist. Gründe für eine abweichende Billigkeitsentscheidung nach Satz 2 dieser Regelung liegen nicht vor.
2.
166 
Bezüglich der außergerichtlichen Kosten erster Instanz hat es bei der Entscheidung des Landgerichts auf der Grundlage des hier noch anwendbaren § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zu verbleiben, dass die Antragsgegnerin diese Kosten zu erstatten hat. Für das Beschwerdeverfahren gilt der aus § 15 Abs. 4 SpruchG folgende Grundsatz, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Im Hinblick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist eine abweichende Entscheidung zugunsten der Antragsteller nicht veranlasst.

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, 27, 28, 30, 43, 45 und 51 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.10.2010, Az. 32 O 116/08 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Barabfindung wegen des Abschlusses eines Beherrschungsvertrags der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft mit der X ... AG (X), N., als abhängiger Gesellschaft.
I.
1.
Die Antragsteller sind Minderheitsaktionäre der X.
Die X ist eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in N.. Sie erbringt gemeinsam mit ihren Tochterunternehmen, insbesondere der X HR S. & S. GmbH und der X IT C. GmbH (X-Gruppe) Dienstleistungen und Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologie. Zu dem Unternehmensgegenstand der X gehört auch das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, die ebenfalls maßgeblich in diesem Bereich tätig sind. Die X-Gruppe ist in den operativen Geschäftsbereichen IT Outsourcing, HR Services&Solutions und IT Consulting tätig. Im Zeitraum Januar bis September 2007 tätigte die X rund 35 % des Umsatzes mit den 20 größten Kunden. Die Kunden in den Bereichen IT Outsourcing und IT Consulting kommen aus allen Branchen, während die Kunden im Bereich HR Services and Solutions aus dem öffentlichen und sozialen Sektor kommen.
Die X entstand 1998 durch Formumwandlung der im Januar 1975 in N. gegründeten T Gesellschaft ... GmbH. Mehrheitsaktionärin mit einem Anteil von 76,2 % wurde die A L.P.
Die 1993 als Limited nach englischem Recht gegründete Antragsgegnerin mit Sitz in L. ist eine Gesellschaft des globalen Y Konzerns. Sie ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Y PLC, die innerhalb des Y Konzerns für den Bereich der IT-Dienstleistungen in der Region Europa, Naher Osten und Afrika zuständig ist. Der Gesellschaftszweck der Antragsgegnerin ist die Tätigkeit als Zwischenholdinggesellschaft für die Gesellschaften der Y S Gruppe außerhalb G`s.
2.
Im Januar 2007 erwarb die Antragsgegnerin die Aktien der X von der A L.P. und unterbreitete am 26.02.2007 ein öffentliches Angebot zur Übernahme aller Aktien der X gegen Zahlung von 2,80 Euro je Aktie.
Am 24.10.2007 machte die X in einer Ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass der Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Antragsgegnerin vorbereitet werde. Am 11.01.2008 wurde zwischen der X als beherrschtem und der Antragsgegnerin als herrschendem Unternehmen ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen (AG 2, Bl. 876).
In dem Beherrschungsvertrag ist ein jährlich garantierter Ausgleich gemäß § 304 AktG von brutto 0,30 Euro und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses netto 0,26 Euro vorgesehen. Das Abfindungsangebot gemäß § 305 AktG wurde auf 3,13 Euro je Stückaktie festgesetzt. Grundlage hierfür war eine Unternehmensbewertung der ... WP/StB-Gesellschaft (Z), S., vom 09.01.2008 (Bl. 880).
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft XX und Partner GmbH, die durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.11.2007 (31 O 219/07 KfH) zum sachverständigen Prüfer nach § 293 c AktG bestellt wurde (i.F. sachverständiger Prüfer), erstellte ihren Bericht am 10.01.2008 (AG 4, Bl. 919). Der sachverständige Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der in dem Beherrschungsvertrag vorgesehene Ausgleich und die vorgesehene Abfindung angemessen sind.
10 
Die Hauptversammlung der X stimmte auf Grundlage eines Berichts des Vorstands (AG 1, Bl. 843) dem Beherrschungsvertrag am 29.02.2008 mit 99,482 % der Stimmen zu.
11 
Der Beherrschungsvertrag wurde am 02.06.2008 in das Handelsregister der X eingetragen. Die Veröffentlichung der Handelsregistereintragung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgte am 09.06.2008.
3.
12 
Das Grundkapital der Gesellschaft belief sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrags auf 29.296.116 Euro. Es ist eingeteilt in eine gleiche Anzahl auf den Inhaber lautender Aktien (Stückaktien) mit einem Anteil am Grundkapital von 1,00 Euro je Stückaktie. Die Antragsgegnerin war hieran im Bewertungszeitraum mit rund 82,29 % beteiligt, während sich 6,22 % der Aktien in den Händen der D Aktiengesellschaft, H., bzw. deren Tochterunternehmen befanden und weitere 11,49 % im Streubesitz (Bl. 856).
13 
Die Aktien der X werden im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und im Freiverkehr der Börsen in Berlin/Bremen, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart gehandelt, wobei 21.714.326 Euro der X-Aktien im Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrags zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen waren. Der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs in den drei Monaten vor der ad-hoc-Mitteilung der X AG vom 24.10.2007 betrug 2,82 Euro je Aktie.
4.
14 
Grundlage der Abfindung und des Ausgleichs ist das Gutachten von Z. Z ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Entwurfs-Fassung 2007 (IDW ES 1 2007) im Ertragswertverfahren.
15 
Hierbei gelangt Z zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 1. Januar 2008 von 88.795 TEUR (Seite 53). Zuzüglich von Sonderwerten für nicht betriebsnotwendige Grundstücke, eines Verwässerungseffekts für Aktienoptionen und eines Sonderwerts für nicht betriebsnotwendige Beteiligungen ermittelt Z einen Unternehmenswert zum 1. Januar 2008 von 90.159 TEUR, welchen sie mit einem Kapitalisierungszinssatz aufzinste (Aufzinsungsfaktor 1,0136) und auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 29. Februar 2008 von 91.385 TEUR kam. Bezogen auf 29.239.902 Stückaktien (Aktien abzüglich eigener Aktien) entspricht dies einem Wert je Aktie von 3,13 Euro (Seite 56).
16 
Die Wertermittlung durch Z gründete auf einer Vergangenheitsanalyse für die Jahre 2005, 2006 und 2007 sowie auf einer Ertragsplanung der Gesellschaft für die Jahre bis 2010/2011 einschließlich einer Planung für das Rumpfgeschäftsjahr Januar bis März 2008, das wegen Umstellung des Geschäftsjahrs auf das abweichende Geschäftsjahr 1. April bis 31. März entstanden war.
17 
Die Planungen für die Detailplanungsphase wurden getrennt für die Geschäftsbereiche IT Outsourcing, IT Consulting und HR Services&Solutions durchgeführt. Neben den operativen Geschäftsbereichen wurden die Zentralbereiche Verwaltung und Vertrieb als eigener Geschäftsbereich gesondert geplant. Die Konzernplanung setzt sich aus den Einzelplanungen der Geschäftsbereiche zusammen (Seite 35). Für die Zeit der ewigen Rente wurden ausgehend von dem Ergebnis des letzten Planjahres insbesondere die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung in Höhe der Wachstumsrate fortgeschrieben, die Abschreibung des Planjahres 2010/11 durch eine langfristige Reinvestitionsrate ersetzt und eine Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate berücksichtigt. Ab dem Jahr 2011/12 wurde eine Ausschüttungsquote von 45 % angesetzt orientiert an dem Ausschüttungsverhalten der Peer-Group (Seite 36). Das Gutachten unterstellt typisierend eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des hälftigen nominellen Steuersatzes (Seite 40). Für Dividendenzahlungen ab 2009 wurde ein Abgeltungssteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % berücksichtigt. Der Wertbeitrag aus Thesaurierung wurde um den typisierten Veräußerungsgewinnsteuersatz von 12,5 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag vermindert (Seite 40).
18 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Dieser setzt sich aus einem Basiszinssatz von 4,75 % vor Steuern bzw. 3,50 % nach Steuern sowie einem Risikozuschlag zusammen. Letzterer ergibt sich aus einer Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern und einem unter Bildung einer Peer Group ermittelten unverschuldeten Betafaktor von 0,80 (Seite 49). Für die Phase der ewigen Rente wurde ein Wachstumsabschlag von 1,50 % angesetzt (Seite 51).
19 
Auf Grundlage des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes berechnete Z einen angemessenen Ausgleichsbetrag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG in Höhe von 0,26 Euro netto. Hierzu wurde der Unternehmenswert je Aktie mit dem Mittelwert aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragssteuer und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ermittelt (Seite 63). Berücksichtigt wurde dabei, dass die Zuflüsse aus der Ausgleichszahlung wie Dividenden der Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen. Umgerechnet auf Bruttowerte ergab sich ein Bruttobetrag von 0,30 Euro.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das Gutachten von Z, AG 3, Bl. 880, verwiesen.
21 
Der sachverständige Prüfer bestätigte die Angemessenheit der in dem Beherrschungsvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlung und Abfindung. Wegen der Einzelheiten wird auf den „Bericht über die Prüfung des Beherrschungsvertrags gemäß § 293 b Abs. 1 AktG“ vom 10.01.2008 (AG 4, Bl. 919) verwiesen.
II.
22 
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 3,13 Euro je Aktie hinausgehenden Barabfindung und eines über 0,30 Euro je Aktie hinausgehenden Ausgleichs.
23 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2008 (Bl. 693) die Verfahren bezüglich aller Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und Rechtsanwalt U W zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt. Der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre hielt die angebotene Abfindung und die Ausgleichszahlung ebenfalls für zu niedrig bemessen (Bl. 1069).
24 
Die Antragsgegnerin ist dem Erhöhungsverlangen entgegen getreten.
25 
Der sachverständige Prüfer erläuterte in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 (Bl. 1182) entsprechend der Anordnung des Landgerichts durch Beschluss vom 20.01.2010 (Bl. 1101) seinen Bericht über die Prüfung des Beherrschungsvertrags und nahm zu Fragen hierzu Stellung.
26 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.10.2010 (Bl. 1253 ff.) die Anträge der Antragsteller 2 bis 7, 27 bis 29, 37, 38, 39, 42, 56, 57 und 58 verworfen und die Anträge der Antragsteller 1, 6, 8 bis 26, 30 bis 36, 40, 41, 43 bis 55 und 59 zurückgewiesen. Es hat der Antragsgegnerin die Gerichtskosten auferlegt sowie die Auslagen und die Vergütung des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre. Im Übrigen hat das Landgericht entschieden, dass die Antragsteller und die Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
27 
Das Landgericht hat seinen Beschluss wie folgt begründet:
1.
28 
Die Anträge der Antragsteller 2 bis 7, 27 bis 29, 37, 38, 39, 42, 56, 57 und 58 seien unzulässig, weil diese ihre Aktionärsstellung nicht stichtagsbezogen auf den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen hätten. Teilweise fehle die fristgerechte Darlegung der Aktionärsstellung zum Zeitpunkt des gerichtlichen Eingangs des Antrags, teilweise habe sich die nachgereichte Bestätigung auf einen falschen Zeitpunkt bezogen, teilweise sei die Antragsberechtigung durch unzureichende Urkunden oder nicht für jeden Fall bestandsfähige Sperrvermerke der Banken nachgewiesen.
29 
Die Anträge der weiteren Antragsteller seien dagegen zulässig.
2.
30 
Die Anträge seien jedoch in der Sache nicht begründet.
a.
31 
Anzuwenden sei deutsches materielles Recht, da die §§ 293 ff. AktG den Schutz der antragstellenden außenstehenden Aktionäre der deutschen X als abhängiger Gesellschaft bezweckten. Der Schutz der Gesellschafter der englischen Antragsgegnerin unterliege dagegen nicht deutschem Recht, so dass § 293 AktG auf die Antragsgegnerin keine Anwendung finde. Es sei deshalb nicht zu prüfen, ob auch die Hauptversammlung der englischen Antragsgegnerin dem Beherrschungsvertrag zugestimmt habe. Zudem genüge die Erstellung auch nur eines Berichts durch den Vorstand der X, so dass der fehlende Bericht der Antragsgegnerin einer ordnungsgemäßen Berichterstattung nicht entgegen stehe.
b.
32 
Die festgelegte Höhe der Barabfindung von 3,13 Euro je Aktie entspreche den Verhältnissen der X bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung am 29.02.2008. Die Unternehmensbewertung von Z habe unter Anwendung richtiger Bewertungsmethoden den Wert der X und damit den Beteiligungswert der ausscheidenden Antragsteller korrekt ermittelt.
aa.
33 
Z sowie der sachverständige Prüfer hätten zu Recht der Ermittlung des Unternehmenswertes die Ertragswertmethode zu Grunde gelegt. Zutreffend seien die Planungsrechnungen des Unternehmens zu Grunde gelegt worden, die auf Prämissen beruhten, die innerhalb angemessener Bandbreiten gelegen hätten. Eine Tendenz zu unangemessen niedrigen Planansätzen zu Lasten der Antragsteller sei nicht zu erkennen gewesen.
34 
Zutreffend sei davon abgesehen worden, den Liquidationswert zu ermitteln. Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Unternehmensführung der X die Absicht der Liquidation bestand und die Ertragsaussichten des Unternehmens auf Dauer negativ waren, bestünden nicht.
35 
Anhaltspunkte für eine unzureichende Vergangenheitsanalyse oder eventuell falsche Bereinigungen in der Vergangenheit bestünden nicht. Die zu hohen Rückstellungen für die Vergangenheit seien zutreffend im Wege der Bereinigung der Vergangenheitsanalyse für die Zukunft aufgelöst worden. Anhaltspunkte für fehlerhafte Bereinigungen im Aufwandsbereich, insbesondere beim reorganisationsbedingten Personalaufwand und den integrationsbedingten Aufwendungen habe die Kammer nicht. Auch die Bereinigungen im Ertragsbereich seien plausibel. Der Ertrag aus Weiterbelastungen/Verkäufen im Immobilienbereich in Höhe von 813.000 Euro resultiere aus der Veräußerung einer betrieblichen Immobilie im Sale- und Leaseback-Geschäft. Die Position Zuschreibung Immobilien im Jahr 2006 im Ertragsbereich in Höhe von 292.000 Euro habe aus einer Änderung der Verkehrswertbetrachtung resultiert.
36 
Gegen die Zugrundelegung der Planannahmen des Unternehmens bestünden keine Bedenken. Die Verringerung der Umsatzkosten bei der Position „sonstige Kosten“ durch den Bewertungsgutachter sei nicht zu beanstanden, da die Unternehmensplanung insoweit nicht auf realistischen Annahmen beruht habe. Gleiches gelte für die den Zentralbereich betreffenden zusätzlichen Aufwendungen für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden. Die mit dem Vorstand abgesprochene Korrektur der Planung des Vorstands sei für die Kammer nachvollziehbar und plausibel.
37 
Die von dem Bewertungsgutachter angenommenen Wachstumsraten für die Umsatzerlöse zeigten eine durchaus ambitionierte Planung: Für den Bereich IT Outsourcing sei ein durchschnittliches jährliches Umsatzwachstum in der Planungsphase I von 6,5 % betreffend Deutschland angesetzt, während das Geschäft in Großbritannien rückläufig geplant worden sei, weil dort lediglich noch Bestandskunden zu betreuen seien. Für den Bereich HR Services & Solutions sei unter Annahme eines starken Marktwachstums ein Wachstum von 12 % bei den Umsatzerlösen zu Grunde gelegt worden, für den IT Consulting-Bereich von ca. 10 %. Anhaltspunkte für eine zu pessimistische Einschätzung der Zukunftsaussichten der X oder einzelner Teilbereiche bestünden nicht.
38 
Auch Anhaltpunkte für unzutreffende Planansätze in der ewigen Rente bestünden nicht. Die angesetzte Thesaurierung in der ewigen Rente begegne ebenfalls keinen Bedenken.
39 
Anhaltpunkte für einen falschen Wertansatz hinsichtlich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens oder eine falsche Abgrenzung sehe die Kammer nicht. Zu Recht habe der Bewertungsgutachter das Recht an der Wertmarke dem betriebsnotwendigen Vermögen zugeschlagen. Zutreffend seien die zum Bewertungsstichtag noch bestehenden Aktienoptionen berücksichtigt.
bb.
40 
Die Kammer lege mit dem Bewertungsgutachter einen Basiszinssatz vor Ertragssteuern von 4,75 % zu Grunde ausgehend von den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für einen 3-Monats-Zeitraum von Oktober bis zur Berichterstattung am 09.01.08 und der Annahme, dass sich in den zwei Monaten bis zu dem Bewertungsstichtag keine Änderung ergeben habe.
41 
Der nach dem TAX-CAPM bemessene Risikozuschlag und der Ansatz einer Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern in Höhe von 4,5 % seien nicht zu beanstanden. Auch der unverschuldete Beta-Faktor von 0,8 sei plausibel. Zu Recht sei für die Ermittlung des Beta-Faktors der durchschnittliche Beta-Faktor aus einer Gruppe deutscher börsennotierter Vergleichsunternehmen herangezogen worden. Der hiernach ermittelte Betafaktor, der ein im Vergleich zu dem Marktportfolio niedrigeres Risiko ausdrücke, sei an Hand der Höhe der Anteile der wiederkehrenden Umsätze in den verschiedenen Geschäftsbereichen, insbesondere dem hohen Umsatzbeitrag von 50 % des unterdurchschnittlich risikobehafteten Bereichs Outsourcing, plausibel.
42 
Im Hinblick darauf, dass die durchschnittlichen Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets unter der Inflationsrate gelegen haben, nämlich relativ konstant bei 45 % der Inflationsrate, sei auch der Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht zu beanstanden.
43 
Zu addieren seien Sonderwerte für Grundstücke und nicht notwendige Beteiligungen, abzuziehen der Verwässerungseffekt bei den Aktienoptionen, so dass sich insgesamt ein Unternehmenswert am 29.02.2008 in Höhe von 91.385.000 Euro ergebe.
44 
Der Abfindungswert je Aktie sei nicht wegen eines höheren Börsenkurses der Aktie nach oben anzupassen. Der durchschnittlich gewichtete Börsenkurs der X im 3-Monats-Zeitraum vor Ankündigung der Strukturmaßnahme habe 2,82 Euro betragen. Der Verlauf des DAX-Kurses für den Zeitraum 24.10.2007 bis 29.02.2008 gebiete keine Anpassung. Zum einen liege mit vier Monaten zwischen der ad-hoc-Mitteilung und dem Hauptversammlungsbeschluss kein längerer Zeitraum im Sinne der Rechtsprechung des BGH, zum anderen habe der DAX in diesem Zeitraum insgesamt einen abfallenden Verlauf genommen.
c.
45 
Der nach Maßgabe des § 304 Abs. 4 AktG auf der Grundlage der bisherigen Ertragslage und künftigen Ertragsaussichten angemessene Ausgleich könne aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden sei, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden. Zu beachten sei jedoch, dass die festen Ausgleichszahlungen zum einen während der Vertragslaufzeit einem geringeren Risiko unterlägen als die Dividenden eines unabhängigen Unternehmens und zum anderen, dass für die außenstehenden Aktionäre ein Risiko der Kündigung des Unternehmensvertrags verbunden mit einem Verlust der vertraglich fixierten Ausgleichszahlung bestehe. Der Verrentungszinssatz von 5,95 % als Mittelwert aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragssteuer und Kapitalisierungszins begegne keinen Bedenken. Nach Transformation des Unternehmenswertes in eine wertgleiche unendliche Rente ergebe sich eine angemessene jährliche Ausgleichszahlung von netto 0,26 EUR je Stückaktie.
46 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
III.
47 
Gegen den ihnen zu den nachfolgenden Zeitpunkten zugestellten Beschluss des Landgerichts haben mehrere Antragsteller wie folgt sofortige Beschwerde eingelegt:
48 
Antragsteller
Ziffer
Zustellung Beschluss
Eingang sofortige Beschwerde
Begründung
1       
22.10.10
29.10.10, Bl. 1318
28.02.11, Bl. 1340
27    
08.11.10
18.11.10, Bl. 1325
28.02.11, Bl. 1355
28    
06.11.10
18.11.10, Bl. 1325
28.02.11, Bl. 1355
30    
25.10.10
03.11.10, Bl. 1322
28.02.11, Bl. 1360
43    
22.10.10
29.10.10, Bl. 1318
28.02.11, Bl. 1340
45    
21.10.10
03.11.10, Bl. 1320
07.03.11, Bl. 1366
51    
29.10.10
12.11.10, Bl. 1324
21.03.11, Bl. 1372
49 
Die beschwerdeführenden Antragsteller begehren die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Bestimmung einer 3,13 Euro je Aktie übersteigenden Abfindung und eines 0,30 Euro brutto je Aktie übersteigenden Ausgleichs.
50 
Sie tragen hierzu in den Beschwerdebegründungen zusammengefasst wie folgt vor:
51 
1. Zum Nachweis der Antragsberechtigung
52 
Die Antragsteller sind der Auffassung, ihre Antragsberechtigung hinreichend nachgewiesen zu haben.
53 
Die Antragsteller Ziff. 27 und 28, deren Antrag seitens des Landgerichts wegen fehlenden Nachweises ihrer Aktionärsstellung im Antragszeitpunkt als unzulässig abgewiesen worden ist, tragen vor, sie hätten ihre Aktionärsstellung zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen (Bl. 1355). Erstinstanzlich hatten sie hierzu am 22.07.2008 ausgestellte Eintrittskarten für die Hauptversammlung am 11.08.2008 vorgelegt (Bl. 300 ff.).
54 
2. Zum Zustandekommen des Beherrschungsvertrags
55 
Die Antragsteller halten teilweise eine gerichtliche Neufestsetzung von Abfindung und Ausgleich schon deshalb für unabdingbar, weil es keine gesetzmäßige Vorbereitung der Hauptversammlung sowie der vertraglichen Festsetzungen gegeben habe (Bl. 1340). Es sei im Zuge des Vertragsabschlusses nicht nur ein Bericht der X, sondern auch ein Bericht der Antragsgegnerin erforderlich gewesen, der aber fehle. Deutsches Recht sei anzuwenden, weil es sich bei X um eine deutsche Aktiengesellschaft handele. Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass die Anforderungen der §§ 293 a Abs. 1 Satz 1, 293 c Abs. 1 Satz 1 und 293 b Abs. 1 AktG für die Antragsgegnerin nicht erfüllt werden mussten, weil es sich um eine Gesellschaft englischen Rechts handele. Selbst wenn bei der Regelung der §§ 293 ff. AktG der Schutz der außenstehenden Aktionäre im Vordergrund stehe, schließe dies nicht aus, dass auch die Einbindung der herrschenden Gesellschaft in den Vorgang einen Schutz zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft bewirken solle. Schließlich sei Schuldner der Abfindung und des Ausgleichs allein das herrschende Unternehmen und gemäß § 302 Abs. 1 AktG werde eine unbedingte Verpflichtung zur Verlustübernahme übernommen, was ebenfalls dem Schutz der abhängigen Gesellschaft diene (Bl. 1342). Informationen über Bonität und die weiteren Aussichten der Antragsgegnerin aus erster Hand seien deshalb unerlässlich (Bl. 1361). Bestätigt werde diese Rechtsauffassung durch § 293 a Abs. 3 AktG, wonach auch sämtliche Anteilsinhaber der herrschenden Gesellschaft einem etwaigen Verzicht zustimmen müssten. Die Einbindung des herrschenden Unternehmens diene auch dazu, dass etwaige Einwendungen des herrschenden Unternehmens gegen die Rechtsfolgen aus dem Unternehmensvertrag minimiert werden, was unmittelbar dem Schutz der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft diene (Bl. 1342). Die Überlegung, dass die Einbindung der herrschenden Gesellschaft nur dazu führen könne, dass Abfindung und Ausgleich noch niedriger ausfielen, greife nicht: Diese Überlegung sei angesichts der Vorgaben des Gesetzes unbeachtlich, im Übrigen könne dies nicht unterstellt werden und letztlich würden ansonsten die Ziele des herrschenden Unternehmens völlig ausgeblendet (Bl. 1343).
56 
3. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode
a.
57 
Der Antragsteller Ziff. 51 wendet sich dagegen, dass das Landgericht seine Entscheidung auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers gestützt hat. Noch nie in der Geschichte deutscher Spruchverfahren habe ein Prüfer einen Fehler eingestanden und erfahrungsgemäß würde in 90 % aller Spruchverfahren ein neutraler Sachverständiger höhere Kompensationsleistungen ermitteln als die Parteigutachter und die sachverständigen Prüfer (Bl. 1372).
b.
58 
Zu der Unternehmensplanung tragen die Antragsteller 1 und 43 vor, dass die Scheinplanung, die den vertraglichen Festsetzungen zu Grunde gelegt worden sei, nicht hätte übernommen werden dürfen, weil schon über das erste Planjahr berichtet worden sei, dass Rekordumsätze mit Rekordrendite erwirtschaftet worden seien (Bl. 1344 mit Verweis auf Schriftsatz vom 26.08.2009, Bl. 1049).
59 
Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass von der ursprünglichen Planung des Vorstands nicht abgewichen werden könne (Bl. 1356, Bl. 1362, Bl. 1344, Bl. 1375).
60 
Die Antragsteller 1 und 43 sind der Auffassung, das Landgericht habe das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht nachvollziehbar habe angeben könne, wovon es ausgehe. So sei in dem Beschluss der Verweis auf das bereinigte EBIT 2004 enthalten, obwohl das Jahr 2004 nicht einmal Gegenstand der Vergangenheitsanalyse gewesen sei. Das Landgericht halte die Abweichungen in Höhe von 8.846.000 Euro zu der vorgesehenen Planung mit 9.655.000 Euro durch die Eingriffe in die Planung für erklärt, ohne dass in der zusammengefassten Planung beim EBIT und in dem Prüfungsbericht diese Beträge vorkämen. Die Annahme des Landgerichts, es hätte die langfristige Entwicklung der Fixkosten eine Änderung der Vorstandsplanung erzwungen, stehe im Widerspruch zu der wirtschaftlichen Lebenserfahrung. Ausweislich des Bewertungsberichts sei die Umsatzvergangenheit von X durch eher geringe Umsatzsteigerungen geprägt gewesen. Die Investitionen in den Vertriebsapparat hätten deshalb die langfristige Entwicklung der betreffenden Aufwandsquote in der Vergangenheit belastet, während die umsatzmäßigen Auswirkungen sich erst in den späteren Planjahren zeigen konnten. Es hätten deshalb keine Erfahrungen zur Fixkostendegression bei dem im Einklang mit dem Marktwachstum geplanten Wachstum des Geschäftsvolumens vorliegen können (Bl. 1345).
61 
Die Antragstellerin 30 hält die Anpassung der Aufwandsposition sonstige Kosten sowie der Aufwendungen für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden durch Z nicht für hinreichend begründet. Allein die Behauptung, die Planung des Vorstands sei zu optimistisch, genüge nicht (Bl. 1362). Die Tatsache, dass der Vorstand den Vorstellungen des Bewertungsgutachters gefolgt sei, bedeute nicht, dass er überzeugt gewesen sei, dass seine früheren Planungen falsch gewesen seien (Bl. 1363). Was unter „bewertungstechnischen Anpassungen im Finanz- und Steuerergebnis“ zu verstehen sei, bleibe das Geheimnis des Bewertungsgutachters (Bl. 1363).
62 
Einige Antragsteller kritisieren auch in der Beschwerdeinstanz weiterhin, dass in G. kein Neukundengeschäft angesetzt sei. Es sei unüblich, dass sich die Gesellschaft nur noch um ihre Bestandskunden kümmere (Bl. 1356; in erster Instanz ebenso Bl. 615; Bl. 329).
63 
Der Antragsteller 45 rügt die allgemeine Tendenz, dass Bewertungsergebnisse akzeptiert würden, die aus Ertragsplanungen am unteren Ende einer vielleicht gerade noch plausiblen Bandbreite entwickelt würden (Bl. 1367).
64 
Die Antragsteller kritisieren teilweise, dass keine Synergieeffekte aus der Konzernzugehörigkeit berücksichtigt seien. Die Synergieeffekte, die unabhängig von dem Beherrschungsvertrag aus der faktischen Konzernierung bestünden, seien zu berücksichtigen (Bl. 1368, 571).
c.
65 
Die Antragsteller halten teilweise die von Z angesetzte Ausschüttungsquote im Hinblick auf die Vollthesaurierung in der Vergangenheit für unzutreffend (Bl. 1368, 570).
66 
Die Antragsteller wenden sich zudem teilweise gegen die im Rahmen der ewigen Rente angesetzte Thesaurierung in Höhe von 451 TEUR (Bl. 1376, 614 und Bl. 1368, 570), da diese wegen der Vollausschüttungshypothese nicht angesetzt werden dürfe (Bl. 614) bzw. da es hierfür keinen sachlichen Grund gebe (Bl. 570).
d.
67 
Zu dem Kapitalisierungszinssatz tragen die Antragsteller zusammengefasst vor:
68 
Die Antragsteller halten den Basiszinssatz teilweise für überhöht, wie sich aus einer Berücksichtigung von Vergleichsdaten aus anderen zeitnahen Gutachten ergebe (Bl. 568; 1082). Auf Basis der Daten der Deutschen Bundesbank sei ein Basiszinssatz von 4,75 % nicht ableitbar (Bl. 609). Für die Planjahre vor Beginn der ewigen Rente weise die Zinsstrukturkurve deutlich niedrigere Werte als 4,75 % auf, so dass für jedes konkrete Planjahr der Basiszinssatz konkret zu bemessen sei (Bl. 609).
69 
Die Antragsteller kritisieren teilweise, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht nach den IdW-Vorgaben mit der typisierten Steuer von 35 % gerechnet worden sei, sondern mit den Steuersätzen für die Abgeltungssteuer, die seinerzeit noch keine Geltung gehabt habe (Bl. 1083).
70 
Die Antragsteller 1 und 43 wenden sich gegen die Marktrisikoprämie von 4,5 % und halten diese für überhöht. Das Landgericht gehe von falschen Voraussetzungen aus (Bl. 1346). Es gehe von einer ex-ante-Marktrisikoprämie aus, wie sie auf geplante Erträge per Bewertungsstichtag bezogen sei. Es sei falsch, die Unternehmenserträge der Zukunft mit Marktrisikoprämien der Vergangenheit in Unternehmenswerte zum Bewertungsstichtag umzusetzen. Es sei unplausibel, dass das bloße Faktum einer Investition in Eigentumstitel noch 2008 zu Renditen in Höhe eines Mehrfachen dessen, was erstklassige Staatspapiere bieten, geführt haben solle. Die Antragsteller legen hierzu als Anlagen verschiedene Zeitungsartikel und die Navigator-Studie von Prof. S vor (Bl. 1354).
71 
Der Antragsteller Ziff. 45 kritisiert, dass für eine betriebswirtschaftliche Zukunftsbewertung mit historischen Marktrisikoprämien operiert werde, die in der Vergangenheit auf Basiszinssätze bezogen gewesen seien, die bei einem Mehrfachen des angewandten Basiszinssatzes nach Steuern gelegen haben (Bl. 1367 mit Verweis auf Bl. 568). Vertretbar sei allenfalls ein Abschlag auf die Planergebnisse in der Größenordnung von 10 % bis 30 % (Bl. 568), mithin ein Risikozuschlag bei einem Ausgangszinssatz von 3,5 % zwischen 0,4 % und 1,5 % und bei einem Ausgangszinssatz von 2,8 % zwischen 0,3 % und 1,2 % (Bl. 569).
72 
Der Antragsteller Ziff. 51 trägt vor, die Überrendite von Aktien betrage im Zeitraum 1960 bis November 2008 weniger als 0,5 % (Bl. 1376). In den letzten Jahren habe der DAX gegenüber dem REX keine Mehrrenditen erwirtschaftet. Er legt hierzu Zeitungsartikel sowie die „Navigator-Studie“ von Prof. S vor (B. 1377 ff.).
73 
Die Antragsteller 27, 28 und 30 beanstanden, dass die Entscheidung nicht den eigenen Beta-Faktor von X, sondern den von Z mittels einer Peer-Group ermittelten Beta-Faktor zu Grunde lege (Bl. 1363; 1392). Es sei nicht zutreffend, dass Z die fehlende statistische Signifikanz des Beta-Faktors der X dargelegt habe, weil in dem Gutachten nur der Beta-Faktor auf Zwei-Jahres-Basis abgehandelt worden sei. Es sei zu prüfen, ob der Beta-Faktor über fünf Jahre nicht ein höheres Bestimmtheitsmaß habe (Bl. 1363).
74 
Die Antragsteller wenden sich teilweise weiter gegen die Festsetzung des Wachstumsabschlags von 1,5 % und halten einen höheren Wachstumsabschlag für geboten. Die Antragsteller 1 und 43, auf deren Ausführungen andere Antragsteller sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre Bezug nehmen, sind der Auffassung, dass die Meinung des Landgerichts, dass die Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets relativ konstant bei 45 % der Inflationsrate gelegen hätten, den Stempel der Abwegigkeit tragen würde. Es gehe um den Erhalt der Erträge angesichts laufender Geldentwertung. Es sei nicht plausibel, dass die deutschen Unternehmen seit Jahrzehnten wegen der Geldentwertung von Jahr zu Jahr geschrumpft seien. Dies sei auch deshalb irreal, weil das Landgericht im Zusammenhang mit der Bemessung der Marktrisikoprämie davon ausgehe, dass deutsche Unternehmen bei weitem bessere Erträge einfahren würden als erstklassige Wertpapiere der öffentlichen Hand an Zinsen bieten. Die deutschen Unternehmen seien vielmehr im Wachstum des Bruttoinlandprodukts realiter gewachsen. Die deutsche Wirtschaft sei geprägt von ständigen Veränderungen der Produkte, einer massiv verbesserten Nutzung aller Einsatzstoffe, einer ständigen Erhöhung der Produktivität des Arbeitskräfteeinsatzes sowie der laufend verbesserten Produktivität des Produktivkapitals. Die Studie der Europäischen Zentralbank „Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“ (AB I (4), Bl. 1354) habe den Nachweis geführt, dass sich die Erträge börsennotierter Aktiengesellschaften seit Jahrzehnten im Einklang mit der Entwicklung der jeweiligen Brutto-Inlandsprodukte der jeweiligen Volkswirtschaften erhöht haben. Die Korrektur des „survivorship bias“, also des Ausscheidens gering rentierlicher Gesellschaften als insolvent aus der Zahlenerfassung, sei bedeutungslos. Im Übrigen sei die Entwicklung des DAX ebenso geschönt durch den survivorship bias (Bl. 1348 ff.).
75 
Auch weitere Antragsteller verweisen auf die Studie der Europäischen Zentralbank (Bl. 1364; 1393).
76 
Der Antragsteller 45 ist der Auffassung, dass die künftigen Wachstumsannahmen im Rahmen des Wachstumsabschlags im Widerspruch stünden zu den in Phase 1 angesetzten Steigerungsraten. Er hält auch die von Z herangezogene Studie für überholt, weil sich dann statt positiver Überrenditen eine Unterrendite ergeben müsste (Bl. 1368, Bl. 570).
77 
Der Antragsteller 51 hält einen Wachstumsabschlag unterhalb der Inflationsrate für denkgesetzlich absurd, weil dies fingiere, dass das Unternehmen bis zum Sanktnimmerleinstag auf Null schrumpfe. Er ist der Auffassung, dass dies auch nicht dem empirischen Befund entspreche und verweist auf Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 (Bl.1376 mit Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag, Bl. 612).
78 
4. Ausgleich nach § 304 Abs. 2 AktG
79 
Die Antragsteller halten den Verrentungszinssatz von 5,95 % für die Berechnung des Ausgleichs teilweise nicht für zutreffend. Die Antragsteller 30 und 45 sind der Auffassung, der Ansatz des Mittelwertes aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Einkommenssteuer und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz entspreche nicht der Rechtsprechung des BGH. Vielmehr sei der volle risikoadjustierte Verrentungszinssatz zur Ermittlung des Ausgleichs anzuwenden (Bl. 1364; Bl. 573, 1088 ff., 1368). Die Antragstellerin 30 ist der Auffassung, dass es nicht auf das Risiko während der Dauer des Beherrschungsvertrags, sondern auf das Risiko bei Beendigung des Beherrschungsvertrags ankomme (Bl. 1364). Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts müssten sowohl Ausgleich als auch Abfindung zur vollen Entschädigung führen. Ein Ausgleich, der nicht berücksichtige, dass nicht nur eine Verzinsung zu gewähren sei, sondern auch das in Folge der Auspowerung verschwindende Eigenkapital zu ersetzen sei, werde dieser Anforderung nicht gerecht (Bl. 1365).
80 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsteller wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
IV.
81 
Die Antragsgegnerin tritt den Beschwerden entgegen (Bl. 1397) und trägt zusammengefasst wie folgt vor:
82 
1. Zum Nachweis der Antragsberechtigung
83 
Die Antragsgegnerin hält die Anträge der Beschwerdeführer für unzulässig, weil sie ihre Antragsberechtigung nicht auch in dem Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde nachgewiesen hätten (Bl. 1398).
84 
Sie rügt weiter den unzureichenden Nachweis der Antragsberechtigung der Antragsteller 27 und 28 und hält die vorgelegten Eintrittskarten nicht für hinreichend und die Abweisung von deren Anträgen als unzulässig deshalb für zutreffend.
85 
2. Zum Zustandekommen des Beherrschungsvertrags
86 
Die Antragsgegnerin hält die Beanstandungen hinsichtlich des Verfahrens über den Abschluss des Beherrschungsvertrags im Rahmen des Spruchverfahrens nicht für relevant (Bl. 1400).
87 
Die Antragsgegnerin ist im Übrigen der Auffassung, dass das Verfahren nach §§ 293 a ff. AktG eingehalten sei. Eines Berichts des Vorstands der Antragsgegnerin hätte es nicht bedurft, da diese eine nach englischem Recht gegründete Limited sei (Bl. 1400). Das deutsche Recht finde auf Gesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland hätten, keine Anwendung. Zum Schutz der inländischen außenstehenden Aktionäre sei ein Bericht der Antragsgegnerin ebenso wenig erforderlich wie eine Prüfung des Beherrschungsvertrags durch einen von der Antragsgegnerin beauftragten sachverständigen Prüfer. Die Aktionäre hätten keinen Anspruch auf Informationen über die herrschende Gesellschaft „aus erster Hand“, da ein gemeinsamer Bericht zwar möglich, nicht aber zwingend sei. Zum Ausschluss von Einwendungen sei ein Bericht der herrschenden Gesellschaft nicht erforderlich, weil diese durch den Unternehmensvertrag gebunden sei (Bl. 1401).
88 
3. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode
a.
89 
Die Antragsgegnerin hält eine Neubegutachtung nicht für erforderlich, da in dem Bewertungsgutachten von Z, dem Prüfbericht und den ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung alle Fragen beantwortet seien (Bl. 1402).
b.
90 
Zu der Unternehmensplanung trägt die Antragsgegnerin vor:
91 
Z sei von zutreffenden Planungsannahmen ausgegangen. Bei der von Z herangezogenen Planung handele es sich um die im Einvernehmen mit dem Vorstand der X angepasste und damit aktualisierte Vorstandsplanung. Die Anpassungen der ursprünglichen Planung seien erfolgt, nachdem der Vorstand der X darauf hingewiesen worden sei, dass die ursprüngliche Planung nicht auf realistischen Annahmen beruhe. Der Vorstand habe die aktualisierte Planung für realistischer gehalten. Die überholte Planung sei nicht im Sinne einer Meistbegünstigung zu Grunde zu legen. Die Unternehmensbewertung müsse sich nicht nach der Methode richten, welche zu dem höchsten Unternehmenswert führe (Bl. 1405). Zudem sei ein Planungsabschlag nicht zu beanstanden, um zu realistischen Prognosen zu gelangen (Bl. 1405).
92 
Die Plananpassungen in Bezug auf sonstige Kosten in den Geschäftsbereichen IT Consulting und HR Services&Solutions seien in dem Bewertungsgutachten näher begründet. Die Antragsgegnerin verweist auf ihre tabellarische Kostendarstellung in der Erwiderung vom 09.04.2009 (Bl. 754). Bei der geplanten Umsatzerweiterung sei es nicht plausibel, dass die umsatzabhängigen sonstigen Kosten unverändert blieben, so dass eine angemessene Aufwandsquote festgelegt worden sei (Bl. 1405).
93 
Die Plananpassungen im Bereich der Akquisitionsaufwendungen seien auf Grundlage der Erfahrungswerte des Vorstands der X festgelegt worden, wobei berücksichtigt worden sei, dass die Neukundengewinnung mit überdurchschnittlichem Aufwand verbunden sei. Gegen die Vorstellung des gemeinsamen Vertreters, dass die Aufwendungen für die Akquisition von Neukunden asymptotisch gegen Null gehen müsse, spreche der normale Verlust an Bestandskunden und das unterstellte Geschäftswachstum, so dass auch in späteren Planjahren Aufwendungen für die Gewinnung von Neukunden anfielen (Bl. 1406).
94 
Die bewertungstechnische Anpassung des Finanz- und Steuerergebnisses durch Z entspreche der beruflichen Praxis und Tz. 27 der IDW S 1 i.d.F. 2008 und sei notwendig und sachgerecht. Die Anpassung des Zinsergebnisses sei erforderlich gewesen, weil die Vorstandsplanung keine Dividendenzahlungen enthalte, für die Kapitalisierung der Nettoeinnahmen aber von einer vollständigen Auskehrung des Jahresergebnisses ausgegangen werde (Bl. 1407). Eine Anpassung der Steuerberechnung sei weiter erforderlich gewesen, weil in dem IFRS-Konzernabschluss zum 31.12.2006 aktive latente Steuern auf Verlustvorträge aktiviert gewesen seien. Die steuerlichen Verlustvorträge seien aber zutreffend unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragssteuern berücksichtigt.
95 
Die Planung sei nicht deshalb unzutreffend, weil die Prognosen von der späteren Realität überholt worden seien. Zum einen sei die spätere tatsächliche Entwicklung - außerhalb des Anwendungsbereichs der Wuzeltheorie - unerheblich, zum anderen hätten die Ist-Zahlen der Ergebnisgrößen für das Rumpfgeschäftsjahr 2008 unter den Planwerten gelegen und für das Jahr 2008/2009 nur auf Grund nicht zu berücksichtigender Sondereffekte darüber. Im Geschäftsjahr 2009/2010 habe das prognostizierte EBIT und die prognostizierte EBIT-Marge über den tatsächlichen Werten gelegen, auch für 2011 sei ein deutliches Zurückbleiben der tatsächlichen Werte hinter den prognostizierten Werten zu erwarten (Bl. 1409).
96 
Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegende Ergebnisplanung sei nach der Einschätzung des sachverständigen Prüfers ambitioniert, die geplanten EBIT-Margen lägen über den Vergangenheitswerten und dem Durchschnitt der Vergleichsunternehmen, was zeige, dass die Unternehmensplanung nicht zu pessimistisch sei (Bl. 1409).
97 
Die Abweichung des Unternehmensergebnisses für 2007 in dem Jahresabschluss 2007 von dem der Unternehmensbewertung zu Grunde gelegten Wert ergäbe sich nachvollziehbar und zutreffend aus den Bereinigungen, die in dem Bewertungsgutachten offen gelegt seien (Bl. 1410).
98 
Es sei seit Ende 2005 Strategie der X gewesen, in Großbritannien nur noch Bestandskunden zu betreuen. Seit März 2006 gebe es dort auch keine Mitarbeiter mehr. Die Entwicklung sei in den Planungen zutreffend berücksichtigt (Bl. 1412).
99 
In der vorliegenden Planung seien bereits die sich durch die Einbindung der X in den Y-Konzern ergebenden positiven Wachstumschancen abgebildet. Der Einfluss der Beteiligung von Y liege nicht in der Form berechenbarer Größen vor, sondern spiegele sich in tendenziell besseren Planergebnissen zu Gunsten der Minderheitsaktionäre (Bl. 1411).
c.
100 
Die nachhaltige Ausschüttungsquote von 45 % sei zutreffend. Eine nachhaltige Ausschüttungsquote bei 0 % würde gegen zwingendes Gesetzesrecht (§ 254 Abs. 1 AktG) verstoßen und sei nicht am Kapitalmarkt beobachtbar. Die Orientierung am durchschnittlichen Ausschüttungsverhalten der Peer Group sei zutreffend (Bl. 1412).
101 
Die Thesaurierung in der ewigen Rente in Höhe von 451.000 Euro sei sachgerecht in Höhe der nachhaltigen Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Planungszeitraums, weil hiermit ein dem Ergebniswachstum äquivalentes Wachstum der Bilanzposten sichergestellt werde (Bl. 1413).
d.
102 
Zum Kapitalisierungszinssatz trägt die Antragsgegnerin vor:
103 
Die Anwendung des TAX-CAPM sei zutreffend (Bl. 1414).
104 
Die Verprobung des Risikozuschlags über das Sicherheitsäquivalent, die der Antragsteller 45 vornehme, sei gescheitert - es liege ein Zirkelschluss vor, da das zu überprüfende Ergebnis als Zielgröße für den gesuchten Ergebnisabschlag herangezogen werde.
105 
Die Marktrisikoprämie sei zutreffend ermittelt. Für eine zukunftsorientierte Schätzung der Risikoprämie bilde der Mittelwert einer historischen Renditezeitreihe eine gute Ausgangsbasis. Andere Verfahren seien nicht ausgereift und es lägen für Deutschland nur wenige Untersuchungen und fast keine Erfahrungen vor (Bl. 1415).
106 
Die seitens der Antragsteller vorgelegten Untersuchungen seien für die Unternehmensbewertung nicht heranzuziehen, insbesondere wegen der willkürlichen Abgrenzung von Start- und Endzeitpunkt sowie der jeweils unterstellten langjährigen Haltedauer. Die Untersuchung von W (AG Sonderheft 2005, S. 9 ff) ziele darauf ab, Renditen bei sehr langen Haltedauern zu messen. Eine Anlagestrategie ausgehend von sehr langen Haltedauern sei aber für Zwecke der Unternehmensbewertung nicht sachgerecht (Bl. 1416). Die von den Antragstellern zitierte Stellungnahme von Prof. S vom 20. Juli 2010 sei nicht für die Unternehmensbewertung heranzuziehen. Die Fragestellung für diese Stellungnahme sei gewesen, ob Aktien oder langjährige Bundesanleihen eine optimale Kapitalanlage darstellten, um auf dieser Grundlage eine Anlageempfehlung für einen begrenzten Zeitraum auszusprechen. Deshalb seien nur Renditen vor Einkommenssteuer auf Grundlage des geometrischen Mittels erhoben worden. Dies sei für die Frage nach dem richtigen Abzinsungsfaktor im Rahmen von Unternehmensbewertungen, bei der auf einen unendlich langen Planungshorizont abgestellt werde, nicht relevant.
107 
Der Betafaktor der X habe auf Grund eines zweijährigen Bewertungsintervalls berechnet werden dürfen, sei aber auch bei einem fünfjährigen Intervall nur geringfügig niedriger (Bl. 1419). Der ermittelte Wert von 0,057 habe keine ausreichende statistische Signifikanz. Im Übrigen sei der Börsenkurs der X von der allgemeinen Marktentwicklung entkoppelt, so dass ein darauf basiertes Renditemaß nicht aussagekräftig sei. Die Kursentwicklung sei offensichtlich durch das vorangegangene Pflichtangebot der Antragsgegnerin vom Februar 2007 beeinflusst (Bl. 1420).
108 
Der eingestellte Wachstumsabschlag von 1,5 % sei zutreffend. Auf die Studie der Europäischen Zentralbank vom September 2007 könne nicht abgestellt werden. Die in der Studie angesprochenen Unternehmensgewinne basierten zu einem wesentlichen Anteil auf Gewinneinbehalten. Bei einer typischen Ausschüttungsquote von rund 50 % habe die Hälfte des tatsächlichen Gewinnwachstums aus der Thesaurierung resultiert. Im Rahmen der Unternehmensbewertung werde der thesaurierte Gewinnanteil dagegen den Anteilseignern fiktiv unmittelbar zugerechnet, so dass er für das weitere Gewinnwachstum nicht mehr zur Verfügung stehe.
109 
Der angesetzte Wachstumsabschlag von 1,5 % bewege sich auf einem durchaus hohen bzw. angemessenen Niveau. Die intensive Wettbewerbssituation sei hinreichend dargelegt (Bl. 1422).
e.
110 
Die Antragsgegnerin hält die Angaben zu dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen für ausreichend und verweist auf die Angaben im Schriftsatz vom 09.04.2009 (Bl. 822). Die Ermittlung der Sonderwerte für die Grundstücke sei auf Basis von Verkehrswertgutachten eines Immobiliensachverständigen erfolgt. Ergänzend zu den bereits mitgeteilten Grundstücksflächen teilt die Antragsgegnerin die Nutzflächen mit (Bl. 1423).
111 
4. Ausgleich
112 
Es entspreche der Praxis, der herrschenden Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der feste Ausgleich als Verrentung des Abfindungsbetrags ermittelt werde, wobei als Verrentungsfaktor wegen eines niedrigeren Risikozuschlags ein niedrigerer Kapitalisierungszinssatz herangezogen werde. Der BGH habe zwar die Heranziehung des vollen, der Ertragswertermittlung zu Grunde gelegten Kapitalisierungszinssatzes für die Verrentung des Ertragswertes nicht beanstandet, er habe aber nicht entschieden, dass die Heranziehung des vollen Kapitalisierungszinssatzes geboten und die abweichende Verwendung des Mittelwertes gesetzeswidrig wäre.
113 
Es sei nicht zutreffend, dass der Ausgleich das „infolge der Auspowerung verschwindende Eigenkapitel“ ersetzen müsse. Der Ausgleich ersetze nur die Dividende. Im Übrigen sei angesichts der vertraglichen Verlustübernahme unklar, wie es zum einer „Auspowerung“ kommen solle.
114 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Beschwerdeerwiderung verwiesen.
V.
115 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre weist auf Diskrepanzen in den Berichtsangaben hin (Bl. 1394). So zeichne Z ein anderes Bild von den Unternehmensperspektiven als die Geschäftsleitung. Dies betreffe die Abänderung des Unternehmensergebnisses vor Zinsen und Steuern nach dem Jahresabschluss für 2007 durch Z von 9.655.000 Euro auf 8.846.000 Euro. Die Erklärung des Zeugen B in der mündlichen Verhandlung, dass die Akquisitionsaufwendungen zu gering angesetzt gewesen seien, trage nicht. Die Akquisitionsaufwendungen dürften sich nicht konstant entwickeln wie die Umsatzausweitung, da der Aufwand für Erstakquise zwar hoch, für die Weiterbetreuung aber gering sei. Die Akquiseaufwendungen dürften deshalb nur für einen kurzen Zeitraum zu Beginn der Planungsphase angesetzt werden (Bl. 1395).
116 
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre hält es ohne nähere Informationen nicht für möglich, die von der Unternehmensführung nachträglich geplanten Akquisitionsaufwendungen und die weiteren Korrekturen im Bericht von Z zu verifizieren. Er hält zum einen die Vorlage der Arbeitspapiere von Z und zum anderen die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich (Bl. 1396). Zudem gelte die Meistbegünstigung. Der höhere Ansatz der Unternehmensführung sei bei der Bemessung der Abfindung zu berücksichtigen (Bl. 1396).
117 
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre rügt, dass die für eine Überprüfung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens erforderlichen Angaben fehlten. So sei die Grundstücksgröße nicht bekannt. Die Antragsgegnerin habe sich nur auf die angeblich geringen Auswirkungen zurückgezogen, räume aber selbst ein, dass dies bis zu 1,5 % des Unternehmenswertes ausmachen könne (Bl. 1396).
118 
Befremdlich sei, dass zunächst lediglich ausschnittsweise auf ein Rumpfgeschäftsjahr im 1. Quartal des Geschäftsjahres 2007/2008 zurückgegriffen werde und dabei die unterjährigen Schwankungen außer Acht gelassen blieben. Zudem seien die vom Vorstand geplanten Kosteneinsparungen nicht berücksichtigt worden, ohne dass dies konkret und plausibel begründet sei (Bl. 1396).
119 
Im Übrigen verweist der Vertreter der außenstehenden Aktionäre auf seine erstinstanzlichen Ausführungen. Hierin hat er insbesondere auch den Kapitalisierungszinssatz sowie den Beta-Faktor als zu hoch angesehen (Bl. 1073).
B.
120 
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
I.
121 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller 1, 27, 28, 30, 43, 45 und 51 sind zulässig. Sie wurden nach den gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG auf dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31.08.2009 weiter anzuwendenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
122 
Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Anträge der Beschwerdeführer seien wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig, weil sie nicht nachgewiesen hätten, dass ihre Antragsberechtigung gemäß § 3 Sätze 2 und 3 SpruchG auch noch im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde fortbestehe. Die Antragsbefugnis muss nach § 3 Satz 2 SpruchG im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, nicht auch noch im Zeitpunkt der Beschwerde (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 12 SpruchG Rz. 7; Simon, SpruchG, § 12 Rz. 12; OLG Hamburg, AG 2002, 406, juris Rz. 41; Ederle/Theusinger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 3 SpruchG Rz. 16; a.A. Wilske in Kölner Kommentar SpruchG, § 12 Rz. 15; Klöcker in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. § 12 Rz. 6). Die nach § 3 SpruchG für den Zeitpunkt der Antragstellung erforderliche und nach § 3 Satz 3 SpruchG durch Urkunden nachzuweisende Antragsberechtigung bezieht sich nur auf den erstinstanzlichen Antrag. Die Antragsteller waren deshalb nicht gehalten, ihre Aktionärseigenschaft auch für den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nachzuweisen.
123 
Von der Antragsberechtigung im Sinne von § 3 SpruchG zu unterscheiden ist die Frage der Beschwerdebefugnis. Beschwerdebefugt sind alle Beteiligten, deren Rechte durch die Entscheidung des Gerichts beeinträchtigt sind. Im Hinblick auf die Abweisung der erstinstanzlichen Anträge der Beschwerdeführer teilweise als unzulässig (Antragsteller 27 und 28) und im Übrigen als unbegründet, sind alle Antragsteller beschwerdebefugt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Antragsteller bei Einlegung der Beschwerde noch Anteilseigner waren. Für die Veräußerung eines Anteils im laufenden Verfahren gilt § 265 ZPO (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, § 3 SpruchG, Rz. 22; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 3 SpruchG Rz. 5), so dass das Verfahren von einer etwaigen Veräußerung, die im Übrigen auch die Antragsgegnerin nicht behauptet, unberührt bliebe.
II.
124 
Zutreffend hat das Landgericht die Anträge der Antragsteller 27 und 28 bereits als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragsteller 27 und 28 haben ihre Antragsberechtigung, mithin ihre Aktionärsstellung im Zeitpunkt der Antragsstellung, nicht nachgewiesen.
125 
Nach § 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SpruchG ist antragsberechtigt, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist. Dies ist dem Gericht nach § 3 Satz 3 SpruchG ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen. Die Antragsteller 27 und 28, deren Antrag am 12.08.2008 bei Gericht einging (Bl. 294), haben hierzu Eintrittskarten über einen Teilbestand ihrer Aktien für die Hauptversammlung der X vom 11.08.2008 und 12.08.2008 (Bl. 300 ff.) vorgelegt. Diese sind ausgestellt am 22.07.2008. Aus den Eintrittskarten kann mithin allenfalls auf den Aktienbesitz am 22.07.2008, nicht aber auf den Aktienbesitz im Zeitpunkt des Antrags geschlossen werden.
126 
Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller 27 und 28 keine weiteren Urkunden vorgelegt und sich lediglich darauf bezogen, ihre Aktionärsstellung stichtagsbezogen zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen zu haben (Bl. 1355). Wie ausgeführt erfolgte ein entsprechender Nachweis nicht, so dass die Anträge der Antragsteller 27 und 28 weiterhin unzulässig sind und deren Beschwerde schon deshalb unbegründet ist.
127 
Gegen die Zulässigkeit der Anträge der weiteren Antragsteller bestehen dagegen keine Bedenken. Zutreffend hat das Landgericht diese bejaht.
III.
128 
Die Beschwerden bleiben aber in der Sache ohne Erfolg, da die angebotene Abfindung sowie der vorgesehene Ausgleich angemessen sind (§ 305 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 AktG, § 304 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 AktG). Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung sowie eines höheren Ausgleichs im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung des sachverständigen Prüfers zurückgewiesen.
1.
129 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, dass eine gerichtliche Neufestsetzung von Abfindung und Ausgleich erforderlich sei, weil die Vorbereitung der Hauptversammlung sowie der vertraglichen Festsetzungen wegen fehlender Einhaltung der §§ 293 a ff. AktG auch durch die Antragsgegnerin nicht gesetzmäßig gewesen sei (Bl. 1340).
130 
Etwaige Mängel bei Zustandekommen des Beschlusses sind in dem Spruchverfahren nicht zu prüfen. Vielmehr ist für das Spruchverfahren von einem wirksamen Beschluss auszugehen (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, 2. Aufl., § 1 Rz. 34). Die von den Antragstellern gerügte fehlende Berichterstattung durch den Vorstand der Antragsgegnerin nach § 293 a AktG sowie die fehlende gesonderte Beantragung einer Prüferbestellung und die gesonderte Vertragsprüfung für die Antragsgegnerin nach §§ 293 b f. AktG stellten allenfalls Anfechtungsgründe dar, die im Wege der Anfechtungsklage geltend zu machen wären. Im Spruchverfahren dagegen sind derartige zu einem anfechtbaren Hauptversammlungsbeschluss führende Mängel nicht zu prüfen.
131 
Abgesehen davon hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die gerügten Mängel nicht vorliegen. Zwar ist zutreffend, dass sich die Wirksamkeit und Rechtsfolgen eines grenzüberschreitenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit einer deutschen Aktiengesellschaft als beherrschtem Unternehmen nach deutschem Recht richten, allerdings nur, soweit dieses die Interessen der abhängigen Gesellschaft, ihrer außenstehenden Aktionäre sowie Gläubiger schützt (vgl. Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., vor § 291 Rz. 47 f.). Der Schutz der Aktionäre einer ausländischen Obergesellschaft ist dagegen nicht Zweck des deutschen Konzernrechts (vgl. Schenk in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 22; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 293 Rz.18). Die Hauptversammlung der ausländischen Obergesellschaft ist deshalb nicht wegen § 293 Abs. 2 AktG verpflichtet, dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zuzustimmen (allgem. Ansicht, vgl. Altmeppen in Münchener Kommentar AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 119; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 37; Koppensteiner in Kölner Kommentar AktG, 3. Aufl., § 293 Rz. 32). Dem entsprechend bestehen auch die Verpflichtungen nach §§ 293 a ff. AktG zur Berichtspflicht und Veranlassung einer Vertragsprüfung durch die Antragsgegnerin nicht. Eine Berichtspflicht nach § 293 a Abs. 1 AktG besteht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 AktG erforderlich ist (vgl. Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293 a Rz. 9). Auch eine Prüfung des Unternehmensvertrags nach §§ 293 b f. AktG ist für eine Gesellschaft nur dann erforderlich, wenn deren Hauptversammlung dem Vertragsschluss zuzustimmen hat. Insoweit ist § 293 b AktG, der seinem Wortlaut nach eine Vertragsprüfung für alle beteiligten Gesellschaften vorsieht, teleologisch zu reduzieren, da nur dies Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht. Diese macht nur dann Sinn, wenn die Hauptversammlung der jeweiligen Gesellschaft zuständig ist und somit die Aktionäre ein Interesse daran haben, über den Vorgang informiert zu werden (vgl. Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 293b Rz. 9; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 293 b Rz. 7; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293 b Rz. 10 f; Koppensteiner in Kölner Kommentar AktG, 3. Aufl., § 293 b Rz. 8).
132 
Die Antragsteller dringen hiergegen insbesondere nicht mit dem Argument durch, dass die Berichtspflicht für die Antragsgegnerin sich deshalb ergebe, weil auch die Einbindung der herrschenden Gesellschaft einen - mittelbaren - Schutz zugunsten der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft bewirke, da die Einbindung sicher stelle, dass etwaige Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Abfindung und Ausgleich ausgeschlossen seien (Bl. 1341 f.). Dies ist schon deshalb unzutreffend, weil sich die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung und des Ausgleichs aus dem Unternehmensvertrag ergibt, an den die Antragsgegnerin nach deren Abschluss gebunden ist. Die Pflicht, einen eigenen Vorstandsbericht zu erstellen und eine Vertragsprüfung durchzuführen, dient nicht dazu, Einwendungen der Antragsgegnerin gegen den Unternehmensvertrag auszuschließen.
2.
133 
Ohne Erfolg wendet sich ein Antragsteller mit grundsätzlichen Erwägungen dagegen, dass das Landgericht sich auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezogen, diesen ergänzend angehört und keinen weiteren Sachverständigen eingeschaltet hat. Einer vollständigen Neubegutachtung durch einen weiteren Sachverständigen bedurfte es nicht. Die Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer soll nach dem Willen des Gesetzgebers die spätere gerichtliche Überprüfung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung im Spruchverfahren möglichst überflüssig machen, das Spruchverfahren also entlasten (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/6699, Seite 178). Dementsprechend sieht § 8 Abs. 2 SpruchG vor, dass das Gericht den sachverständigen Prüfer in der mündlichen Verhandlung anhören soll, wenn nicht nach freier Überzeugung des Gerichts die Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Zudem kann das Gericht danach die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen. Einer zusätzlichen vollumfänglichen Wertermittlung durch einen weiteren Sachverständigen bedarf es nicht grundsätzlich, vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Die allgemeinen, nicht fallbezogenen Ausführungen des Antragstellers vermögen das Erfordernis einer Neubegutachtung nicht zu begründen.
3.
134 
Die angebotene Abfindung ist angemessen.
135 
Nach § 305 Abs. 1 AktG muss ein Beherrschungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Das Gericht hat nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG die vertraglich zu gewährende Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere, wenn sie nicht angemessen im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG ist.
136 
Ob die Abfindung angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4).
137 
Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“).
138 
Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen.
139 
Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108, 116 - „DAT/Altana“).
140 
Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449, juris Rz. 16; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 205; Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540; Prütting in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 287 Rz. 14; Foerste in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 287 Rz. 8).
141 
Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden.
142 
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute [Zeitpunkt der Entscheidung] nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697, juris Rz. 23).
143 
Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen basierend auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren als auch auf marktorientierten Methoden wie eine Orientierung an Börsenkursen sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist.
144 
Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 261; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 273, 304, 380). Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die auf Grund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW – trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik – von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswertes in Spruchverfahren herangezogen werden.
145 
Die Schätzung des Unternehmenswertes durch das Gericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptversammlung der X am 29.02.2008 beschlossene Barabfindung von 3,13 Euro je Stückaktie angemessen ist. Der Senat schätzt den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs ebenso wie das Landgericht jedenfalls nicht über diesen Betrag, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung sowohl die Unternehmensbewertung durch Z und den sachverständigen Prüfer an Hand der Ertragswertmethode heranzieht (hierzu unter a.) als auch den Börsenkurs mitberücksichtigt (hierzu unter b.), nicht hingegen einen Liquidationswert, dessen zusätzliche Heranziehung das Landgericht mit zutreffenden Argumenten abgelehnt hat (vgl. Beschluss des LG, Seite 15).
a.
146 
Die Schätzung des Anteilswertes auf Grundlage der Unternehmensbewertung durch Z nach der Ertragswertmethode führt nicht zu einem über dem angebotenen Abfindungsbetrag liegenden Wert.
147 
Die von Z zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X durchgeführte, von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 29.02.2008 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) bietet eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat.
148 
Das Bewertungsgutachten und der Bericht des sachverständigen Prüfers bieten nach den obigen Ausführungen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage, wenn die dortige Unternehmensbewertung auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruht. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen.
149 
Die von Z angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH NJW 2003, 3272 f., juris Rz. 7; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 562, juris Rz. 102 m.w.N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 100, 289, 307, juris Rz. 61 ff.).
150 
Auch die konkrete Durchführung der Ertragswertmethode durch Z begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Geeignetheit dieser Unternehmensbewertung als Schätzgrundlage für den Senat. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass Z und der sachverständige Prüfer bei der Anwendung der Ertragswertmethode die Empfehlungen des IDW S 1 berücksichtigen, da – wie ausgeführt – diese als allgemein anerkannt und gebräuchlich gelten und hierauf basierende Wertermittlungen somit taugliche Schätzgrundlage sind. Die von Z und dem sachverständigen Prüfer angewandte Entwurfsfassung IDW ES 1 i.d.F. 2007 entspricht inhaltlich der heute aktuellen Fassung IDW S 1 2008, soweit sie für diese Entscheidung relevant ist. Auch im Übrigen entspricht die Unternehmensbewertung durch Z einem in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlichen Vorgehen.
151 
Demnach sind nach der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X zu schätzen (hierzu unter aa.) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (hierzu unter bb.) abzuzinsen sowie um Sonderwerte (hierzu unter cc.) zu ergänzen.
aa.
152 
Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der X bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind insoweit keine Korrekturen der der Bewertung von Z sowie des sachverständigen Prüfers zu Grunde liegenden Unternehmensplanung veranlasst.
153 
Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 137). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 65; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 28; OLG Stuttgart, AG 2010, 510, juris Rz. 106; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 180).
154 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge nicht zu beanstanden. Die von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer nicht beanstandeten prognostizierten Erträge sind taugliche Schätzgrundlage für den Senat.
(1)
155 
Z hat zunächst in seinem Bewertungsgutachten vom 09.01.2008 (AG 3, Bl. 880) eine Vergangenheitsanalyse durchgeführt und hierbei insbesondere die Ergebnisrechnungen für die Jahre 2005 und 2006 sowie die Hochrechnung für das Geschäftsjahr 2007 auf Basis der vorläufigen Istzahlen per Dezember 2007 herangezogen und die Ergebnisse um im Einzelnen dargelegte neutrale Effekte bereinigt. Die Vergangenheitsanalyse, die Grundlage für die Beurteilung der Planungsrechnungen ist, ist sachgerecht sowie hinreichend konkret und begegnet keinen Bedenken. Die Bereinigungen sind im Einzelnen aufgelistet und wurden von dem sachverständigen Prüfer für sachgerecht befunden, wie dessen Erläuterungen in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21. April 2010 bestätigen (Protokoll Seite 2 ff., Bl. 1183 ff.).
156 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller Ziff. 1 und 43 (Bl. 13) sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre (Bl. 1395, 1071) insbesondere darauf, dass im Rahmen der Vergangenheitsanalyse für 2007 von einem Ergebnis vor Zinsen und Steuern von 8.846 TEUR ausgegangen werde, während tatsächlich das wirkliche Ergebnis 9.655 TEUR betragen habe. Diese Differenz erklärt sich dadurch, dass das Ergebnis der Vergangenheit - zu Recht - um außerordentliche oder periodenfremde Erträge und Aufwendungen bereinigt wurde, um eine sachgerechte Grundlage für die Beurteilung der Zukunftsplanungen zu erhalten. Das bereinigte EBIT für 2007 beträgt somit nach Z 8.846 TEUR (Bl. 893, 894). Die Bereinigungen im Einzelnen sind von Z auf Seite 21 des Gutachtens dargestellt, so dass der Vorwurf, die Bereinigungen seien nicht dargestellt, nicht trägt. Insgesamt ergibt sich für 2007 eine Bereinigung um 803.000 Euro. Wird dieser Betrag zu dem bereinigten Ergebnis für 2007 addiert, ergibt sich ein - unbereinigtes - Ergebnis von 9.649 TEUR, mithin nahezu der von den Antragstellern genannte Betrag von 9.655 TEUR. Die noch verbliebene geringe Differenz erklärt sich daraus, dass im Zeitpunkt der Unternehmensbewertung der Jahresabschluss für 2007 noch nicht vorlag, weshalb von einer Hochrechnung auszugehen war. Auf das Ergebnis hat dies keine Auswirkungen, da zum einen die Differenz nur gering ist und zum anderen die Vergangenheitsanalyse lediglich der Plausibilitätskontrolle dient und die Wertermittlung auf den Ergebnissen der zukünftigen Geschäftsjahre beruht.
157 
Vor dem Hintergrund des Vortrags der Antragsteller 1 und 43 in erster Instanz hat sich auch das Landgericht mit der Abweichung für das Jahr 2007 befasst (Seite 19 des LG-Beschlusses). Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller 1 und 43 in der Beschwerdeinstanz darauf, dass die Ausführungen des Landgerichts nicht nachvollziehbar seien, weil von dem Jahr 2004 die Rede sei, das nicht Gegenstand der Vergangenheitsanalyse gewesen sei, und weil die von dem Landgericht genannten Zahlen überhaupt nicht vorkämen (Bl. 1345). Bei der Angabe „2004“ handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, der von dem Landgericht genannte Betrag von 8.846 TEUR ist das bereinigte EBIT für 2007 und der Betrag von 9.655 TEUR der von den Antragstellern 1 und 43 selbst vorgetragene Ist-Wert für 2007.
(2)
158 
Die Ermittlung der zukünftigen Ergebnisse durch Z erfolgt in dem allgemein anerkannten und gebräuchlichen Phasenmodell. Hiernach wird zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente unterschieden. In der Detailplanungsphase werden die finanziellen Überschüsse in ihren einzelnen Komponenten in der Regel jahresweise detailliert geplant bzw. geschätzt, beruhend auf den in der Regel hinreichend detaillierten Planungsrechnungen des Unternehmens, während in der Phase der ewigen Rente in der Regel eine pauschale Weiterentwicklung der finanziellen Überschüsse erfolgt (vgl. IDW S 1 2008, Tz. 77 f.; WP-Handbuch 2008, Band II, Rz. 156 ff.).
159 
Zutreffend beruht die Ertragsprognose von Z auf der Ertragsplanung von X, die einen Drei-Jahreszeitraum bis 2010/2011 sowie eine gesonderte Planung für das Rumpfgeschäftsjahr Januar-März 2008 umfasst, das wegen der Umstellung des Geschäftsjahrs der X auf das Geschäftsjahr 1. April - 31. März des Folgejahres eintrat. Hierbei wurde entsprechend der Planung der Gesellschaft eine getrennte Planung für die drei Geschäftsbereiche IT Outsourcing, HR Services&Solutions und IT Consulting vorgenommen und die Bereiche Verwaltung und Vertrieb gesondert geplant. Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist nicht zu beanstanden, dass Z hierbei von einer 3-jährigen Detailplanungsphase zuzüglich Rumpfgeschäftsjahr ausgegangen ist. Dies liegt im Bereich der allgemein anerkannten und gebräuchlichen Dauer der Detailplanungsphase (vgl. IDW S 1 2008, Tz. 77; WP-Handbuch 2008, Band II, Rz. 156 ff.). Unternehmensspezifische Gründe, die eine Detailplanungsphase von 3 Jahren nicht für zulässig erscheinen lassen, z.B. längerfristige Investitions- oder Produktionszyklen, sind nicht ersichtlich.
160 
Die von Z zu Grunde gelegte, von dem sachverständigen Prüfer bestätigte Planung der X ist plausibel und kann der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat zu Grunde gelegt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese - entsprechend den rechtlichen Vorgaben - nicht auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufbaut oder in sich widersprüchlich ist.
161 
Die seitens der Antragsteller hiergegen vorgebrachten Rügen sind nicht begründet.
162 
Dies gilt insbesondere für die von vielen Antragstellern vorgebrachten Bedenken dagegen, dass die ursprüngliche Planung der Gesellschaft im Zuge der Bewertung angepasst wurde. Z hat in dem Bewertungsgutachten dargestellt und in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass Z in verschiedenen Bereichen die ursprüngliche Planung nicht für plausibel gehalten habe, dies mit dem Vorstand der X besprochen worden war und von diesem deshalb Anpassungen der Planung erfolgten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es ist Aufgabe des von dem Unternehmen mit der Unternehmensbewertung beauftragten Wirtschaftsprüfers, die Unternehmensplanung auf Plausibilität zu prüfen und bei fehlender Plausibilität darauf hinzuweisen (vgl. IDW S 1 2008 Rz. 81). Der von dem Unternehmen beauftragte Bewerter kann seiner Bewertung nicht eine seiner Einschätzung nach unplausible Unternehmensplanung zu Grunde legen, da dann der von ihm ermittelte Ertragswert nicht sachgerecht wäre und einem Abfindungsangebot nicht zu Grunde gelegt werden könnte. Hält der Bewerter deshalb Planungsannahmen nicht für plausibel, hat er dies dem Vorstand mitzuteilen. Ob der Vorstand seine Planungen deshalb anpasst, ist von diesem zu entscheiden. Passt er die Planung an, ist fortan diese neue Planung als solche des Vorstands anzusehen, von der im Zuge der weiteren Unternehmensbewertung und sodann auch in dem gerichtlichen Spruchverfahren auszugehen ist. Etwas anderes würde nur bei eigenmächtigen Änderungen der Planung des Vorstands durch den Bewertungsgutachter gelten. Um eigenmächtige Planänderungen durch Z handelt es sich vorliegend aber nicht, wie bereits in dem Gutachten von Z dargelegt und in der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigt und auch von der Antragsgegnerin ausdrücklich erklärt wurde. Es handelt sich deshalb nicht - wie einige Antragsteller meinen - um Abweichungen von der Vorstandsplanung zum Nachteil der Antragsteller, sondern um eine Planungsänderung durch den Vorstand, die durch die Bedenken des Bewertungsgutachters bezüglich der bisherigen Planung veranlasst waren. Das Vorbringen der Antragstellerin 30, dass die Tatsache, dass der Vorstand den Vorstellungen des Bewertungsgutachters gefolgt sei, nicht bedeute, dass er davon überzeugt gewesen sei, dass seine ursprünglichen Berechnungen falsch gewesen seien (Bl. 1363), führt nicht zu einer anderen Bewertung. Es ist die Entscheidung des Vorstands, ob er seine Planung auf Hinweis des Bewertungsprüfers anpasst. Zur Planänderung ist er grundsätzlich berechtigt. Passt er die Planung an, ist nicht zu untersuchen, ob die ursprüngliche Planung falsch war, sondern ob die neue Planung vertretbar ist.
163 
Zu prüfen ist deshalb in dem Spruchverfahren nicht mehr die überholte Planung von X, sondern die angepasste Planung von X, die Z der Begutachtung zu Grunde gelegt hat. Wenn diese auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen beruht und nicht in sich widersprüchlich ist, kann sie der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.
164 
Auch unter dem von dem Vertreter der außenstehenden Aktionäre vorgebrachten Aspekt der „Meistbegünstigung“ ist der Schätzung des Unternehmenswertes nicht die ursprüngliche Unternehmensplanung zu Grunde zu legen. Zum einen gibt es keinen Grundsatz der Meistbegünstigung zu Gunsten der Anteilseigner (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 186 ff.). Abgesehen davon stehen hier nicht zwei mögliche Unternehmensplanungen nebeneinander, sondern eine - im Zuge der Bewertung auf Hinweis des Bewertungsgutachters durch den Vorstand korrigierte - Unternehmensplanung. Diese ist deshalb der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen.
165 
Ohne Erfolg bleibt auch der allgemein gehaltene Einwand, dass Bewertungsergebnisse akzeptiert würden, die aus Ertragsplanungen am unteren Ende einer vielleicht gerade noch plausiblen Bandbreite entwickelt würden. Es gibt keinen Grundsatz, dass zu Gunsten der Anteilseigner möglichst vorteilhaft geplant werden muss. Eine Planung, die vertretbar ist, ist nach den oben dargestellten Grundsätzen zu Grunde zu legen und kann nicht durch eine - auch denkbare - für die Anteilseigner günstigere Planung ersetzt werden.
166 
Nicht zu beanstanden ist entgegen der Auffassung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre auch, dass in der Detailplanungsphase auch das Rumpfgeschäftsjahr Januar-März 2008 berücksichtigt wurde. Da das Geschäftsjahr der X erstmals für 2008 auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr vom 1. April bis 31. März des Folgejahres umgestellt wurde, hat sich ein Rumpfgeschäftsjahr von Januar-März 2008 gebildet, das deshalb auch in die Planung einzubeziehen war.
167 
Ohne Erfolg verweisen einige Antragsteller auch darauf, dass die Planung schon wegen der zwischenzeitlich eingetretenen weiteren Entwicklung der Gesellschaft nicht hätte übernommen werden dürfen, seien doch bereits im ersten Planjahr Rekordumsätze und Rekordrenditen erwirtschaftet worden (Bl. 1344). Die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagsprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes grundsätzlich nicht relevant (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 215). Es ist deshalb grundsätzlich kein Plan-Ist-Vergleich anzustellen und die Unvertretbarkeit einer Planung kann nicht mit dem Argument einer von dem Plan abweichenden tatsächlichen Entwicklung bejaht werden. Spätere Entwicklungen sind ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511, juris Rz. 17; BGH, NZG 1998, 644, juris Rz. 25; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 165; OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 199). Dass derartige hinreichend konkrete Umstände vorlagen, die bereits bei der Planung im Sinne der Wurzeltheorie hätten berücksichtigt werden müssen und deren Nichtberücksichtigung die Differenz zwischen den Planzahlen und den Istzahlen im ersten Planjahr begründet, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin ausführlich dargelegt, welche Ursachen dem überplanmäßigen Geschäftsverlauf im Jahr 2008/2009 zu Grunde liegen, insbesondere auch Synergieeffekte aus dem Beherrschungsvertrag, die im Rahmen der Unternehmensplanung nicht zu berücksichtigen waren (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2010, Seite 8 f., Bl. 1172 f.). Dem gegenüber bietet die Behauptung, es sei unwahrscheinlich, dass diese Umstände zum Bewertungsstichtag noch nicht erkennbar gewesen seien (Bl. 1247), keine tatsächlichen Anhaltpunkte dafür, dass es sich um im Sinne der Wurzeltheorie bereits angelegte und absehbare Umstände gehandelt hat, die zu den überplanmäßigen Umsätzen führten.
168 
Der allgemeine Verweis des Antragstellers Ziff. 45 auf die künftigen Wachstumsannahmen für IT-Unternehmen (Bl. 1368, Bl. 567) führt nicht dazu, dass die Planung der X nicht vertretbar wäre. Die Planungsannahmen auch hinsichtlich der künftigen Ertragsentwicklung sind in dem Bewertungsgutachten ausführlich dargestellt und von der Antragsgegnerin weiter erläutert. Der sachverständige Prüfer hat diese geprüft und als ambitioniert angesehen. Allgemeine Verweise auf künftige Wachstumsannahmen für IT-Unternehmen können diese detaillierte, auf das konkret zu bewertende Unternehmen bezogene Planung nicht in Frage stellen.
169 
Gleiches gilt für das allgemeine Vorbringen, dass Synergien aus der faktischen Konzernierung zu berücksichtigen seien und bestritten werde, dass diese berücksichtigt wurden (Bl. 1368, 1086, 571). Synergien, die sich aus dem Abschluss des Beherrschungsvertrags ergeben, sind bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen, da dieses so zu bewerten ist, wie es ohne den dem Spruchverfahren zu Grunde liegenden Unternehmensvertrag stünde (stand alone, vgl. IDW S 1 2008, Tz. 33; WP Handbuch 2008, Band II, S. 29). Unechte Synergien dagegen, die sich ohne Durchführung der dem Bewertungsanlass zu Grunde liegenden Maßnahmen realisieren lassen, sind zu berücksichtigen, wenn sie bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept konkret oder plausibel dokumentiert sind (vgl. WP Handbuch 2008, Band II, S. 29 f.). Um die Berücksichtigung derartiger unechter Synergien geht es auch dem Antragsteller Ziff. 45, der von „Synergien, die sich aus der faktischen Konzernierung ergeben und auch ohne den Abschluss des Unternehmensvertrags erreichbar sind“ (Bl. 571) spricht. Derartige Synergieeffekte sind aber nach den Ausführungen von Z bereits berücksichtigt. Z erklärt hierzu in seinem Gutachten auf Seite 30, dass sich bei der Entwicklung der Umsatzerlöse insbesondere die Beteiligung der Y positiv auswirke, da insbesondere größere Kunden akquiriert sowie Synergieeffekte aus Kundenbeziehungen realisiert werden können. Nach den Ausführungen des Bewertungsgutachters ist die Beteiligung von Y mithin bei den prognostizierten Erträgen eingeflossen, ohne dass dies im Einzelnen quantifizierbar wäre. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Die Berücksichtigung im Rahmen der künftigen Erträge begegnet keinen Bedenken und auch die Tatsache, dass diese Berücksichtigung nicht separierbar ist, wie die Antragsgegnerin vorträgt, ist nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund stellt das allgemeine Vorbringen zur Berücksichtigung der Synergieeffekte die Unternehmensplanung nicht in Frage.
170 
Die Planung ist auch nicht deshalb unvertretbar, weil das für die Zeit der ewigen Rente geplante Jahresergebnis unter dem Jahresergebnis der Vorjahre liegt. Ein Widerspruch zu dem angenommenen jährlichen Wachstum in der Detailplanungsphase liegt hierin entgegen der Auffassung einiger Antragssteller nicht. Wie sich aus der tabellarischen Darstellung auf Seite 35 des Gutachtens von Z ergibt, werden für die ewige Rente im Verhältnis zu dem letzten Detailplanungsjahr ein steigender Umsatzerlös sowie ein steigendes EBIT geplant. Das für 2011/12 ff. geplante Jahresergebnis ist nicht wegen verminderter Umsätze oder vermindertem EBIT niedriger, sondern wegen der erhöhten Steuerlast, die der Bewertungsgutachter aber nachvollziehbar durch das Auslaufen von Verlustvorträgen, die unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragssteuern berücksichtigt wurden, erklärt hat (Z-Gutachten Seite 37). Der sachverständige Prüfer hat die Berücksichtigung der Verlustvorträge überprüft und ist von deren Richtigkeit überzeugt (Bericht Seite 17). Anhaltspunkte für insoweit unvertretbare Annahmen bestehen nicht. Dies gilt auch für die angenommene Höhe des nachhaltig erzielbaren Ergebnisses in der ewigen Rente. Die Planzahlen des letzten Detailplanungsjahres wurden unter Zugrundelegung der langfristigen Wachstumsrate von 1,5 % entsprechend dem Wachstumsabschlag, gegen dessen Höhe keine Bedenken bestehen (hierzu ausführlich unten), fortgeschrieben, was nicht zu beanstanden ist.
171 
Es begegnet entgegen der Ansicht einiger Antragsteller auch keinen Bedenken, dass bei der Unternehmensplanung in Großbritannien für den Bereich IT-Consulting kein Neukundengeschäft angesetzt wurde. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung ausführlich begründet und dargelegt, dass die englische Gesellschaft nur noch zwei Kunden habe, deren Verträge bis Ende August 2008 liefen, sie seit Jahren keine Mitarbeiter habe und bereits seit 2005 nur noch Bestandskunden betreut würden. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang in einem Land weitere Kunden gewonnen werden sollen oder nur noch Bestandskunden betreut werden sollen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung, die von dem Gericht nicht auf deren Zweckmäßigkeit zu überprüfen ist. Die bereits deutlich vor dem Bewertungsstichtag und unabhängig von dem Bewertungsanlass eingeleitete Aufgabe der Neukundengewinnung in Großbritannien ist deshalb zu Recht bei der Bewertung durch Z berücksichtigt worden und auch von dem Gericht seiner Schätzung zu Grunde zu legen.
172 
Auch die Einwendungen der Antragsteller gegen einzelne Positionen der Unternehmensplanung dringen nicht durch. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Planungen insgesamt oder in einzelnen Punkten nicht vertretbar sind.
173 
So ist die in der geänderten Unternehmensplanung enthaltene Höhe der Position „sonstige Kosten“ in den Geschäftsbereichen IT Consulting und HR Services&Solutions nachvollziehbar und schlüssig begründet, widerspruchsfrei und vertretbar. Die sonstigen Kosten umfassen nach den Ausführungen der Antragsgegnerin Mietkosten, Kfz- und Reisekosten sowie Aufwendungen für Hard- und Software. Die angepasste Planung geht von einer Steigerung dieser Kosten auf Grund der geplanten Steigerung der Umsätze aus. Der prozentuale Anteil der Kosten wird in der geänderten Planung in dem Bereich der sich aus der Vergangenheitsanalyse ergebenden Quote angesetzt. Dies ist jedenfalls vertretbar. Die allgemein gehaltenen Verweise der Antragsteller 1 und 43 auf das „wirtschaftliche Erfahrungswissen“ und die „wirtschaftliche Lebenserfahrung“, wonach von Wirtschaftsprüfern die Fixkostendegression in ihrer Bedeutung für die Ertragsentwicklung von Unternehmen ganz erheblich unterschätzt werde (Bl. 1346), führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Argumentation der Antragsteller 1 und 43, dass die Investitionen in den Vertriebsapparat die langfristige Entwicklung der Aufwandsquote in der Vergangenheit belastet habe, während die - umsatzmäßigen - Auswirkungen sich erst in den späteren Planjahren zeigen konnten, weshalb keine Erfahrungen zur Fixkostendegression bei dem im Einklang mit dem Marktwachstum geplanten Wachstum des Geschäftsvolumens vorliege, führt nicht dazu, dass die angenommene, aus der Vergangenheitsanalyse bestätigte Entwicklung der sonstigen Kosten abhängig von der Umsatzentwicklung nicht vertretbar wäre. Soweit für einzelne Jahre und Bereiche überdurchschnittliche sonstige Kosten geplant wurden, sind diese im Bewertungsgutachten nachvollziehbar begründet. So ist der für das Jahr 2008/2009 im Bereich HR Services&Solutions mit 17,9 % statt durchschnittlich 16,5 % hohe Ansatz der sonstigen Kosten mit dem erwarteten Umzug zweier Standorte in neue Räumlichkeiten erklärt (Seite 32 Bewertungsgutachten), der relative Anstieg der sonstigen Kosten im Rumpfgeschäftsjahr 2008 für den Bereich IT-Consulting (20,9 % statt durchschnittlich 13,1 %) mit Rekrutierungskosten für die Neueinstellung von Mitarbeitern insbesondere in der Schweiz (Seite 34 des Bewertungsgutachtens).
174 
Auch die im Gutachten von Z berücksichtigten, auf Grund einer Planänderung des Vorstands im Zuge der Bewertung zusätzlich eingestellten Akquisitionskosten für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden und im Neugeschäft in Höhe von 419 TEUR für 2009/10 und 1.408 TEUR für das Folgejahr (vgl. Gutachten Z Seite 28) können bei der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswertes berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass als Akquisitionskosten 0,5 % des geplanten Neugeschäftsvolumens eingestellt wurden, was dem Erfahrungswert des Vorstands entspreche (Schriftsatz vom 09.04.2009, Bl. 753 sowie vom 06.05.2011, Seite 10, Bl. 1406). Der sachverständige Prüfer hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die zusätzlich eingestellten Akquisitionsaufwendungen der Gewinnung von Neukunden zur Erreichung des geplanten Wachstums dienen und auf Berechnungen des Vorstands beruhen (Protokoll Seite 8, Bl. 1189). Diese sind jedenfalls vertretbar. Es ist nachvollziehbar und schlüssig, dass für die Akquise von Neukunden Aufwendungen erforderlich sind, während für die Bestandskunden auch bei neuen Projekten keine erheblichen Akquiseaufwendungen entstehen. Es ist auch schlüssig, dass Wachstum die Akquise von Neukunden voraussetzt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Antragsgegnerin, an Hand der Zusammensetzung der geplanten Aufträge und Umsätze eine Prognose über den möglichen Umfang von Neuprojekten mit Bestandskunden und Neugeschäften mit neuen Kunden abzugeben und für die Neugeschäfte Akquiseaufwendungen in Höhe des bislang üblichen Prozentsatzes anzusetzen, sachgerecht. Das Argument des gemeinsamen Vertreters, dass die Akquiseaufwendungen nur für einen kurzen Zeitraum zu Beginn der Planphase angesetzt werden dürften und danach - unter Beibehaltung der Kunden und dem durch sie generierten Umsatz - „asymptotisch gegen Null“ streben müssten (Bl. 1395), greift nicht durch. Zwar ist zutreffend, dass dann, wenn ein neuer Kunde akquiriert ist, für diesen keine weiteren Akquiseaufwendungen erforderlich sein dürften. Um das weitere geplante Wachstum zu generieren und um den üblichen Wegfall von Bestandskunden auszugleichen, müssen aber weiter neue Kunden akquiriert werden, so dass auch weiterhin Aufwendungen anfallen. Vor diesem Hintergrund ist die vorgenommene, im Rahmen einer Planung unumgängliche Pauschalierung der künftigen Akquiseaufwendungen auf der Grundlage der Erfahrungswerte des Vorstands für die Vergangenheit jedenfalls vertretbar.
175 
Die bewertungstechnischen Anpassungen im Finanz- und Steuerergebnis, die der Bewertungsgutachter vorgenommen hat (Seite 28 des Gutachtens) sind entgegen der Auffassung des Antragstellers 30 von der Antragsgegnerin im Einzelnen erläutert worden und schlüssig (Schriftsatz vom 06.05.2011, Seite 11, Bl. 1407).
176 
Die geplanten Abschreibungen sind ebenso nachvollziehbar dargelegt und vertretbar. Die Erhöhung der Abschreibungen für den Bereich IT Outsourcing im Detailplanungszeitraum im Vergleich zur Vergangenheit wird vertretbar durch die hohen Investitionen in die Erweiterung der Rechenzentrumskapazitäten erklärt, deren nachvollziehbare Folge höhere Abschreibungen sind (Z-Gutachten Seite 30). Für den Bereich HR Services&Solutions sind für das erste Planjahr sinkende Abschreibungen angesetzt, für die Folgejahre steigende Abschreibungen, die mit erheblichen Aktivierungen von Weiterentwicklungen der selbst erstellten Software begründet werden, welche erhöhte Abschreibungen nach sich zieht (Z-Gutachten, Seite 32). Im Bereich IT-Consulting ist der zunächst geplante Rückgang und der dann erfolgende Anstieg ab dem Planjahr 2009/2010 erklärt mit dem Auslauf der selbsterstellten Software .... Ende 2006 und der für 2009/2010 geplanten Aktivierung und nachfolgenden Abschreibung der Software .... (Z-Gutachten, Seite 34). Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller sind die angesetzten Abschreibungen nicht unplausibel, wenn sie stärker ansteigen sollten als die Umsatzentwicklung. Investitionen sind zwar Grundlage für die Beibehaltung und Weiterentwicklung des Umsatzes. Sie führen aber zunächst zu nur einem höheren Anlagevermögen und damit zu einer höheren Abschreibung, nicht aber unmittelbar und zwingend zu einem im selben Umfang erhöhten Umsatz.
177 
Im Ergebnis sind somit die Planungsansätze von X jedenfalls vertretbar. Das von Z auf Grundlage dieser Planung ermittelte Jahresergebnis sowohl für die Detailplanungsphase als auch für die Phase der ewigen Rente kann deshalb der Schätzung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode zu Grunde gelegt werden.
(3)
178 
Die Ausschüttungs- und Thesaurierungsannahmen des Gewinns sind nicht zu beanstanden und können der Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde gelegt werden.
179 
Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme einer Ausschüttungsquote von 45 % für die Phase der ewigen Rente, auch wenn in der Vergangenheit keine Ausschüttungen erfolgten. Weder die Forderung des Antragstellers Ziff. 51 nach einer Eliminierung der Thesaurierungsannahme in der Phase der ewigen Rente (Bl. 614) noch die Forderung des Antragstellers 45 nach einer Erhöhung der Thesaurierung auf 100 % (Bl. 1368, 1086, 570) stehen dieser Annahme entgegen. Es entspricht den Empfehlungen des IDW und damit einer allgemein anerkannten und gebräuchlichen Methode, in der Phase der ewigen Rente das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens äquivalent zu dem Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage zu planen (IDW S 1 2008 Tz. 37). Am Kapitalmarkt werden Ausschüttungsquoten zwischen 40 % bis 60 % beobachtet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1009). Die Annahme einer Ausschüttung in Höhe von 45 % für die Phase der ewigen Rente bewegt sich in diesem Rahmen. Sie orientiert sich zudem sachgerecht an dem Ausschüttungsverhalten der Peer-Group, so dass auch branchenspezifische Besonderheiten im Ausschüttungsverhalten beachtet sind.
180 
Die Annahme eines linearen Anstiegs der Ausschüttungsquote im Detailplanungszeitraum von 0 % im Jahr 2008 bis 45 % im Zeitraum der ewigen Rente ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Detailplanungszeitraum entspricht es den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Rz. 36), die bisherige und geplante Ausschüttungspolitik zu berücksichtigen. Da in der Vergangenheit keine Ausschüttungen erfolgten, ist die Annahme einer bei 0 % beginnenden, langsam linear bis zu der für die ewige Rente angesetzten Quote ansteigenden Ausschüttungsquote sachgerecht. Der Ansatz bereits einer höheren Quote in der Detailplanungsphase würde wegen der geringeren Besteuerung der thesaurierten Beträge im Verhältnis zu den ausgeschütteten Beträgen zu Lasten der Anteilseigner den Unternehmenswert mindern. Der Ansatz einer noch niedrigeren Quote scheint dagegen angesichts der für die ewige Rente angesetzten Ausschüttungsquote jedenfalls nicht geboten, zumal nicht ersichtlich ist, dass diesem Ansatz anderweitige Planungen entgegenstünden. Abgesehen davon sind die Auswirkungen einer linear ansteigenden im Verhältnis zu einer erst später ansteigenden Ausschüttungsquote auf den Unternehmenswert nur so gering, dass hierdurch nicht die Unangemessenheit der Abfindung begründet wäre.
181 
Der von Z für die Phase der ewigen Rente zusätzlich angesetzten Thesaurierung in Höhe von 5 % des Eigenkapitals liegt die Überlegung zu Grunde, dass zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums in der Phase der ewigen Rente eine Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Detailplanungszeitraums zu berücksichtigen ist (Z-Gutachten Seite 37 und 52). Dieser Ansatz ist somit im Zusammenhang mit dem angesetzten Wachstumsabschlag zu sehen und jedenfalls vertretbar (hierzu näher unten bei den Ausführungen zum Wachstumsabschlag).
(4)
182 
Keine Bedenken bestehen auch, die vorgenommene Nachsteuerbetrachtung sowie die zu Grunde gelegten Steuersätze der gerichtlichen Schätzung zu Grunde zu legen.
183 
Die Nachsteuerbetrachtung, wonach die Auswirkungen persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner zum einen auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und zum anderen bei dem Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden, ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers 30 (Bl. 332) - allgemein anerkannt und gebräuchlich und entspricht für den hier zu Grunde liegenden Bewertungsanlass den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Tz. 28-31, 43 ff.). Hierzu ist eine Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner erforderlich, die für den vorliegenden Bewertungsanlass allgemein anerkannt und gebräuchlich insoweit erfolgt, als auf eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Anteilseigner abgestellt wird (IDW S 1 2008 Tz. 31).
184 
Bei der Berechnung der Steuern berücksichtigt Z zutreffend, dass durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (Gesetz vom 14.08.2007 - BGBl. I 2007 Nr. 40) für Deutschland zum 01.01.2009 für private Kapitalerträge die Abgeltungssteuer eingeführt wurde. Hiernach werden private Kapitaleinkünfte - bei Außerachtlassung der Kirchensteuer - mit einem einheitlichen Einkommensteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 %, mithin insgesamt 26,375 %, besteuert (§ 43 a Abs. 1 EStG). Der einheitliche Steuersatz gilt sowohl für Zinsen und Dividenden, als auch für Veräußerungsgewinne (§ 20 Abs. 1 und 2 EStG). Die Abgeltungssteuer ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52 a Abs. 1 EStG). Hinsichtlich der Veräußerungsgewinne ist sie erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden (§ 52 a Abs. 10 EStG).
185 
Der nach der Abgeltungssteuer geltende Steuersatz wurde zutreffend für die ab 2009 zufließenden Dividenden angesetzt.
186 
Hinsichtlich der Thesaurierungen hat Z ab 2009 eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des hälftigen nominellen Steuersatzes angewandt. Die Anwendung bereits ab 2009 begründet Z damit, dass zwar die Besteuerung sämtlicher realisierter Veräußerungsgewinne erst für Unternehmensanteile vorgesehen sei, die nach dem 31.12.2008 erworben werden, sich die Besteuerung von Kursgewinnen aber in dem Preisbildungsprozess am Kapitalmarkt ab 01.01.09 niederschlagen dürfte, weil dann der vorübergehend noch steuerfreien Realisierung von Kursgewinnen durch die Veräußerung von Altbeständen von vor dem 01.01.2009 erworbenen Aktien ein Erwerb durch Anteilseigner gegenüberstehe, welche die Veräußerungsgewinnbesteuerung ihrerseits preismindernd berücksichtigen werden (Z-Gutachten Seite 39). Der Ansatz einer Veräußerungsgewinnbesteuerung bereits ab 01.01.2009 auch für davor liegende Bewertungsstichtage ist zumindest eine der derzeit in der Fachwissenschaft vertretenen Auffassungen und wird - auch wenn der FAUB den Ansatz der Veräußerungsgewinnbesteuerung erst für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2009 favorisiert (FN-IDW 2007, S. 444) - auch von Mitgliedern des FAUB als sachgerechte Methode anerkannt, jedenfalls wenn diese Konsequenzen im Bewertungskalkül dann für Zähler und Nenner gleichermaßen angewandt werden (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 737). Da Z die Anwendung der Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht nur im Rahmen des Zählers bereits ab 01.01.2009 vorsieht, sondern korrespondierend dazu auch im Rahmen der Marktrisikoprämie (dort zu Gunsten der Anteilseigner sogar bereits ab 2008), bestehen keine Bedenken, die gerichtliche Schätzung hierauf zu stützen. Abgesehen davon hat der sachverständige Prüfer Vergleichsberechnungen angestellt, in denen er die alternativen Möglichkeiten der Berücksichtigung der Veräußerungsgewinnbesteuerung im Zähler und folgerichtig auch im Nenner bei der Marktrisikoprämie eingestellt hat, und dabei festgestellt, dass dies nicht zu wesentlichen Änderungen des von dem Bewertungsgutachter ermittelten Ertragswertes führte (Bl. 929, Seite 19 des Berichts des sachverständigen Prüfers).
187 
Die angesetzte Höhe der Veräußerungsgewinnbesteuerung - hälftiger nominaler Steuersatz von 12,5 % zuzüglich Solidaritätszuschlag - entspricht der derzeit in der Fachwissenschaft anerkannten und gebräuchlichen Höhe (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 281) und kann deshalb der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.
bb.
188 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten.
189 
Keine Bedenken bestehen dagegen, entsprechend der Entscheidung des Landgerichts der Schätzung des Gerichts die von Z angewandten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Kapitalisierungszinssätze zu Grunde zu legen.
190 
Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten (1)) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten (2)) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten (3)) zu berücksichtigen.
(1)
191 
Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 565). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 38; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 199). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285).
192 
Die von Z eingestellte, von dem sachverständigen Prüfer für zutreffend erachtete und von dem Landgericht zu Grunde gelegte Zinsprognose von 4,75 % vor Steuern kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden.
193 
Der Basiszinssatz wurde von Z in dem schriftlichen Gutachten entsprechend den Empfehlungen des IDW S1 2008 (vgl. IDW S 1 2008, Rz. 117; ebenso IDW ES 1 2008) aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2007 ermittelt. Sowohl Z als auch der sachverständige Prüfer haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart erklärt, dass die ermittelten Werte auch für den Bewertungsstichtag 29.02.2008 gelten würden und sich insoweit keine Veränderung ergeben habe.
194 
Gegen die Ermittlung des Basiszinssatzes auf Grundlage der Zinsstrukturdaten entsprechend den Empfehlungen des IDW bestehen keine methodischen Bedenken. Der von Z angesetzte Basiszinssatz wurde nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt. Soweit hiergegen pauschal auf die aktuellen Zinssätze einer Anlage zum Bewertungsstichtag verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass für den Basiszinssatz nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze maßgeblich sind, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285). Auch der pauschale Hinweis, der Zinssatz sei zu hoch, wie sich aus einer Berücksichtigung von Vergleichsdaten aus anderen zeitnahen Gutachten ergebe (Bl. 568; 1082), führt nicht zum Erfolg, ebenso wenig wie der Vorhalt, die Berechnung des Basiszinssatzes sei nicht nachvollziehbar (Bl. 568; 1082). Die Methode zur Berechnung des Basiszinssatzes ist von Z nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Sie entspricht der anerkannten Expertenauffassung des IDW und wird deshalb auch in der Rechtsprechung regelmäßig als Schätzgrundlage anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285; OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 152 ff.; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 41 ff.).
195 
Ohne Erfolg beruft sich ein Antragsteller auch darauf, dass für die konkreten Planjahre nicht die konkreten Basiszinssätze aus der Zinsstrukturkurve herangezogen wurden, sondern der Basiszinssatz einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum festgelegt wurde (Bl. 609). Die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen entspricht der Empfehlung des IDW und somit einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 44; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1015).
196 
Unter Berücksichtigung persönlicher Ertragssteuern ergibt sich ein Basiszinssatz nach Steuern von 3,50 %.
197 
Zutreffend haben Z und dem folgend der sachverständige Prüfer bei der Berechnung des Basiszinssatzes nach Steuern berücksichtigt, dass für alle nach dem 31.12.2008 zufließenden Kapitalerträge die Abgeltungssteuer gilt, mithin ein Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag anzusetzen ist. Ohne Erfolg macht ein Antragsteller dagegen geltend, dass bei der Bewertung bereits die Abgeltungssteuer berücksichtigt wurde, obwohl diese zum damaligen Zeitpunkt noch keine Geltung gehabt habe (Bl. 1083). Die Neuregelungen der Besteuerung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 waren und wurden bei der Bewertung zutreffend berücksichtigt, da das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 bereits vor dem Bewertungsstichtag beschlossen und teilweise in Kraft getreten war, auch wenn die Abgeltungsteuer erst ab 01.01.2009 anzuwenden war. Als sichere gesetzliche Änderung der steuerlichen Gegebenheiten war diese bereits im Bewertungsstichtag zu berücksichtigen.
198 
Jedenfalls im Hinblick darauf, dass auch eine Anpassung der Marktrisikoprämie bereits ab dem Jahr 2008 auf Grund der Abgeltungssteuer vorgenommen wird, ist es schlüssig, auch hinsichtlich des Basiszinssatzes für den gesamten Planungszeitraum von der veränderten Besteuerung auszugehen (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, WpG 2008, 731, 737).
(2)
199 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. OLG Stuttgart AG 2012, 275, juris Rz. 156; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 287).
200 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes wie das Landgericht den von Z verwendeten, von dem sachverständige Prüfer bestätigten Risikozuschlag (GA Z Seite 52) zu Grunde.
201 
Die von Z durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Tax-Capital-Asset-Pricing-Modell (Tax-CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW seit 2005 und ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 294 und zum Tax-CAPM ausführlich Rz. 297 ff. m.w.N.). Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Die auch in diesem Verfahren von einigen Antragstellern vorgebrachten, in der wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion bekannten Bedenken gegen die Anwendung des Tax-CAPM ändern nichts daran, dass dieses eine anerkannte und gebräuchliche Methode darstellt, die deshalb im Rahmen der richterlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.
202 
Dies gilt auch nach Einführung der Abgeltungssteuer, da hierdurch zwar die nominale Steuerlast für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne einheitlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag beträgt, die effektive Steuerbelastung auf Kursgewinne aber von der Haltedauer der Aktien abhängig ist und somit effektiv weiterhin eine Unterscheidung zwischen der Besteuerung von Zinsen und Dividenden und der Besteuerung von Kursgewinnen in die Bewertung einzustellen ist. Die Anwendung des Tax-CAPM ist somit auch unter Berücksichtigung der Abgeltungssteuer nicht zu beanstanden und entspricht für den hier gegebenen Bewertungsanlass dem Vorgehen der Mitglieder des Fachausschusses für Unternehmensbewertung des IDW (vgl. IDW Fachnachrichten 12/2009 S. 697 mit Verweis auf Wagner/Saur/Willershausen, WPg 2008, 731; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 284).
(2.1).
203 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von Z angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern zu Grunde.
204 
Für Bewertungsanlässe vor Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, basiert dieser Wert im Ausgangspunkt auf der bis zur Unternehmensteuerreform von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie von 4,0 % bis 5,0 % vor und 5,0 % bis 6,0 % nach persönlichen Steuern. Der Senat hat seiner Schätzung des Unternehmenswertes vor Einführung der Abgeltungssteuer basierend hierauf in ständiger Rechtsprechung eine Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern zu Grunde gelegt (vgl. ausführlich zur Begründung und Herleitung OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, 20 W 7/11, juris Rz. 313 ff.). Es bestehen keine Bedenken, auch unter Geltung der Abgeltungssteuer diese historische Marktrisikoprämie von 4,5 % vor Steuern und 5,5 % nach Steuern als Ausgangspunkt der Schätzung heranzuziehen, wie dies auch der FAUB empfiehlt. Soweit gegen die Herleitung der historischen Marktrisikoprämie - auch in diesem Verfahren - Einwände vorgebracht werden und von den Antragstellern der Ansatz einer niedrigeren historischen Marktrisikoprämie gefordert wird oder die Herleitung aus Vergangenheitsdaten insgesamt abgelehnt wird, sind die Einwände und Bedenken in der Fachwissenschaft bekannt. Sie ändern nichts daran, dass die Herleitung und Höhe der von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie anerkannt und gebräuchlich sind. Somit kann der Senat die genannten Bandbreiten weiterhin als Ausgangspunkt seiner Schätzung verwenden.
205 
Die nunmehr von dem FAUB und dem folgend Z und dem sachverständigen Prüfer der Unternehmensbewertung für derartige Bewertungsanlässe explizit zu Grunde gelegte Annahme einer typischerweise langen Haltedauer (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung der FAUB, Seite 2; Wagner/Sauer/Willershausen, WPg 2008, 731, 736) steht dem nicht entgegen, auch wenn der FAUB bei der erwähnten Empfehlung zur historischen Marktrisikoprämie die einperiodische arithmetische Mittelwertbildung einbezieht und diese Empfehlung mit einem Abschlag von 1 - 2 Prozentpunkten von der auf Basis des arithmetischen Mittels ermittelten Marktrisikoprämie begründet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1019). Die Empfehlung des FAUB erfolgt im Bewusstsein und in Auseinandersetzung mit den verschiedenen Methoden der Mittelwertbildung und deren jeweiligen Schwächen, zu denen für die arithmetische Mittelung gerade deren üblicherweise verwendete Einperiodigkeit zählt. In Erkenntnis dessen, dass die Mittelwertbildung nach sämtlichen Methoden mit Problemen behaftet ist und zu Verzerrungen führt und dass die Frage, welcher Mittelwert verwendet werden sollte, umstritten und Gegenstand intensiv geführter Diskussion ist, hat der FAUB sich dazu entschieden, die arithmetische Mittelung in seine Überlegungen einzubeziehen, dieser aber keine Alleingültigkeit einzuräumen, sondern den wissenschaftlichen Diskussionen durch einen Abschlag Rechnung zu tragen (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1017 ff.). Die Frage, ob die Herleitung der Marktrisikoprämie auch unter Einbeziehung der arithmetischen Mittelung aufrecht erhalten werden kann, obwohl der FAUB nach Einführung der Abgeltungssteuer explizit von einer langen Haltedauer ausgeht, ist bereits seit längerem bekannt und insbesondere auch in der veröffentlichten Entscheidung des Senats vom vom 17.10.2011 (ZIP 2012, 133, juris Rz. 351 ff.) diskutiert, ohne dass dies den FAUB dazu veranlasst hätte, von der bisherigen Herleitung der historischen Marktrisikoprämie für die Zeit ab Geltung der Abgeltungssteuer abzuweichen. Deshalb ist die trotz dieses allgemein zugänglich aufgezeigten Widerspruchs zwischen der Annahme einer langjährigen Haltedauer und der einperiodischen arithmetischen Mittelung gebildete und beibehaltene Auffassung des FAUB, selbst wenn sie nicht unumstritten ist, jedenfalls als gebräuchlich und anerkannt anzusehen und damit geeignete Grundlage für die Schätzung des Senats.
206 
Für Bewertungsanlässe nach Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, bestehen dementsprechend keine Bedenken, der gerichtlichen Schätzung die unter Berücksichtung der Abgeltungssteuer auf 4,5 % nach Steuern angepasste Marktrisikoprämie entsprechend dem Ansatz im Gutachten von Z zu Grunde zu legen. Dieser Wert liegt in der Bandbreite des Vorschlags des FAUB, der nach Einführung der Abgeltungssteuer durch die Unternehmensteuerreform eine Marktrisikoprämie von 4,5 % bis 5,5 % vor Steuern und 4 % bis 5 % nach Steuern für sachgerecht hält (IDW-Fachnachrichten 12/2009, S. 697; zur Begründung vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 3; Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 740) und ist somit nach obigen Grundsätzen jedenfalls in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Bewertungspraxis gebräuchlich, so dass die entsprechende Bewertung durch Z der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.
207 
Zu Gunsten der Antragsteller wirkt es sich aus, dass Z bereits diese reduzierte Marktrisikoprämie von 4,5 % ansetzt, die der FAUB jedenfalls für die Bewertungsstichtage ab 01.01.2009 empfiehlt, statt noch auf die höhere Marktrisikoprämie von 5,0 % nach Steuern abzustellen, die der IDW für den Zeitraum zwischen In-Kraft-Treten der Unternehmensteuerreform und Geltung der Abgeltungssteuer, also für Bewertungsstichtage zwischen dem 07.07.2007 und dem 01.01.2009 empfiehlt (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 4). Das Vorgehen ist konsequent, da auch bei der Ableitung der erwarteten Nettoerträge die Auswirkungen der Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2009 einbezogen wurden.
(2.2)
208 
Nicht zu beanstanden ist weiter der von dem Landgericht seiner Schätzung zu Grunde gelegte Betafaktor von 0,8 % (unverschuldet). Auch der Senat legt diesen von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Betafaktor seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde.
209 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 728 f.). Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des Bewertungsobjekts dem durchschnittlichen Risiko des Portfolios; eine Renditeänderung des Portfolios hat dann exakt im gleichen Umfang eine Renditeänderung des Bewertungsobjekts zur Folge. Bei einem Betafaktor über 1 führen Renditeänderungen des Portfolios zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts, d.h. das Bewertungsobjekt birgt größere Renditechancen, aber auch größere Risiken. Bei einem Betafaktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge, d.h. die Renditechancen, aber auch die Risiken sind geringer (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 235 m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200 m.w.N.).
210 
Der von Z mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Betafaktor von 0,8 unverschuldet stellt eine hinreichende Grundlage im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat dar. Die Ermittlung des Betafaktors ist in sich schlüssig und beruht auf gebräuchlichen Methoden der Unternehmensbewertung. Der mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Wert wird auch durch die von dem sachverständigen Prüfer insbesondere in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 (Bl. 1182, 1192) ausgeführten allgemeinen Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko der X im Vergleich zu dem Risiko des Marktportfolios bestätigt, worauf sich auch das Landgericht gestützt hat (Seite 23).
211 
Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Heranziehung des eigenen Beta-Faktors der X, wie sie von einigen Antragstellern gefordert wird, geboten wäre.
212 
Z legt in dem Bewertungsgutachten schlüssig dar, warum der eigene Beta-Faktor der Antragsgegnerin nicht herangezogen wurde (Seite 44). Dies bestätigt der sachverständige Prüfer, der ebenfalls davon ausgeht, dass die für die X AG beobachteten Betafaktoren keine ausreichende statistische Signifikanz aufweisen und somit der statistische Zusammenhang zwischen der Marktrendite und der konkreten Rendite der X AG nicht hinreichend belegbar ist (Seite 22 des Gutachtens des Vertragsprüfers). Dem ist auch das Landgericht gefolgt.
213 
Substantielle Einwände hiergegen, die die Begutachtung durch Z in diesem Punkt als ungeeignete Schätzgrundlage erscheinen lassen, werden von den Antragstellern nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Wenn auch die Frage, wann von einer fehlenden statistischen Relevanz auszugehen ist, wie diese zu bemessen ist und wann deshalb auf den eigenen Betafaktor nicht mehr zurückgegriffen werden kann, in der Wissenschaft und Praxis nicht einheitlich beurteilt wird (vgl. hierzu Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmens-bewertung, S. 130 ff; Knoll, CFO aktuell, S. 210 ff.; Meitner/Streitferdt in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 521 ff.), so ist die von Z und dem sachverständigen Prüfer vorgenommene Überprüfung der statistischen Relevanz Hand des Bestimmtheitsmaßes und des T-Tests jedenfalls eine der gebräuchlichen Herangehensweisen zur Beurteilung der Frage, ob der eigene Betafaktor eines Unternehmens herangezogen werden kann (vgl. Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S.134; Dörschen/ Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 135; Knoll, CFO aktuell, S. 210 ff.; Meitner/Streitferdt in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 521). Die fehlende statistische Relevanz der von Z auf Grundlage eine Analysezeitraums von zwei Jahren mit wöchentlichen Messungen ermittelten Betafaktors wird dem entsprechend in dem Spruchverfahren allgemein auch nicht in Zweifel gezogen.
214 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller 27, 28 und 30 dagegen darauf, dass zusätzlich zu prüfen sei, ob nicht der Betafaktor über einen Fünf-Jahres-Zeitraum bei monatlichen Beobachtungspunkten ein höheres Bestimmtheitsmaß habe (Bl. 1363 f., Antragstellerin 30) bzw. dass ein Zeitraum von 5 Jahren hätte zu Grunde gelegt werden müssen (Antragsteller 27 und 28). Der von Z in dem Bewertungsgutachten herangezogene Analysezeitraum von zwei Jahren mit wöchentlichen Messungen, der auch von dem sachverständigen Prüfer als repräsentativ bezeichnet wird, ist einer von mehreren in der Praxis und Wissenschaft üblicherweise herangezogenen Analysezeiträumen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, Rz. 736; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 131; Spremann, Valuation, S. 139). Eine unumstrittene oder auch nur herrschende Meinung zu dem zutreffenden Analysezeitraum hat sich bislang nicht herausgebildet, was auch von den Antragstellern bestätigt wird (Bl. 333, Antragstellerin Ziff. 30). Da die Ermittlung des unternehmenseigenen Beta auf Schätzungen beruht und es keinen richtigen Wert gibt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Ermittlung auf einer anerkannten, wenn auch nicht unumstrittenen Methode beruht. Dies ist hier der Fall.
215 
Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich (Schriftsatz vom 9. April 2009, Seite 84) sowie in der Beschwerdeerwiderung (Schriftsatz vom 6. Mai 2011, Seite 22 f.) vorgetragen, dass der Bewertungsgutachter den Betafaktor auch über einen Fünfjahreszeitraum bei monatlichen Renditen ermittelt habe, dieser mit 0,52 nur leicht unter dem im Bewertungsgutachten angegebenen Wert von 0,58 für einen Zweijahreszeitraum liege und der Gutachter auch hierfür die fehlende statistische Signifikanz ermittelt habe. Dem sind die Antragsteller nicht entgegengetreten.
216 
Schließlich hat der Bewertungsgutachter die Ablehnung der Heranziehung des unternehmenseigenen Betafaktors auch damit begründet, dass die Entwicklung des Börsenkurses der X AG duch das Pflichtangebot der Antragsgegnerin beeinflusst war und der Betafaktor deshalb nicht statistisch signifikant sei. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 9. April 2009 (Bl. 714 ff.) ausführlich erläutert, ohne dass die Antragsteller dem konkret entgegengetreten wären. Die Darstellung der Entwicklung des 2-Jahres-Beta (Seite 87, Bl. 800) zeigt einen deutlichen Rückgang des unternehmenseigenen Betafaktors im Zeitraum ab Bekanntgabe des Pflichtangebots der Antragsgegnerin, ohne dass eine sonstige Risikoveränderung ersichtlich wäre, die dies erklären würde. Der Einfluss des Pflichtangebots auf den Börsenkurs der X ist auch aus dem dort dargelegten Kursvergleich zwischen der Aktie der X und dem CDAX zu erkennen (Seite 82, Bl. 805). Dies bestätigt das von Z rechnerisch ermittelte Ergebnis fehlender statistischer Signifikanz des unternehmenseigenen Betafaktors. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Pflichtangebot eine Maßnahme des Hauptaktionärs war, die die Antragsteller nicht angenommen hätten und die nicht dazu führen könne, dass der unternehmenseigene Betafaktor ausgeblendet werde (so der Antragsteller 51, Bl. 611). Es kommt nicht darauf an, dass das Pflichtangebot - naturgemäß - von dem Mehrheitsaktionär abgegeben und nicht von den Minderheitsaktionären verursacht wurde, entscheidend ist, ob der Betafaktor durch dieses Pflichtangebot soweit beeinflusst wurde, dass er nicht mehr aussagekräftig ist und verwendet werden kann. Dies aber ist wie ausgeführt schlüssig dargelegt.
217 
Dass der unternehmenseigene Betafaktor der X nicht herangezogen wurde, ist mithin im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies beruht auf anerkannten Methoden zur Ermittlung des Betafaktors sowie zur Überprüfung der statistischen Relevanz und ist gestützt durch die konkrete Entwicklung des Börsenkurses und des Betafaktors der X ab Bekanntgabe des Übernahmeangebots.
218 
Die Ermittlung des Betafaktors von 0,8 auf Grundlage einer Peer Group durch Z begegnet keinen Bedenken. Die Auswahl der Vergleichsgruppe und die Herleitung des Betafaktors hieraus ist von Z schlüssig dargelegt und von der Antragsgegnerin ausführlich erläutert (Schriftsatz vom 9. April 2009, Seite 92 ff.) Dies wird von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz auch nicht mehr angegriffen. Der von Z ermittelte Wert wird von den eigenen Ermittlungen des sachverständigen Prüfers bestätigt, der hierbei ausweislich seines Berichts (Seite 24, Bl. 932) sowie der mündlichen Erläuterungen in der erstinstanzlichen Verhandlung (Bl. 1182) auf solche börsennotierten Vergleichsunternehmen abgestellt hat, die auf Grund ihrer Geschäftstätigkeit in engem Wettbewerb zur X stehen, und zu demselben Ergebnis kam.
219 
Bestätigt wird der hierdurch gefundene Wert auch durch die Ausführungen des sachverständigen Prüfers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu dem unternehmensspezifischen Risiko der X (Protokoll Seite 11 f., Bl. 1192). Insoweit wird auf die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts verwiesen (S. 23f. des Beschlusses).
220 
Im Ergebnis ist die Verwendung eines Betafaktors von 0,8 (unverschuldet) im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes somit nicht zu beanstanden.
(3)
221 
Der Senat legt seiner Schätzung weiter den von Z angesetzten, von dem sachverständigen Prüfer bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Wachstumsabschlag für die ewige Rente in Höhe von 1,5 % zu Grunde. Die Ermittlung des Wachstumsabschlags durch Z beruht auf anerkannten Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall der X, so dass der Senat mit dem Bewertungsgutachten und dem Bericht des sachverständigen Prüfers ausreichende Grundlagen für die Schätzung hat.
222 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 189 m.w.N.). Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente.
223 
Die von Z zur Berücksichtigung des Wachstums angewandte Methodik ist allgemein anerkannt und entspricht den Empfehlungen des IDW S 1 2008 (Rz. 94 ff.). Danach wird in der Detailplanungsphase das Wachstum regelmäßig – so auch hier (vgl. Z-Gutachten, Seite 50) – direkt in der Unternehmensplanung berücksichtigt und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet. In der ewigen Rente dagegen wird bei Ermittlung der Jahresüberschüsse von einem konstanten nachhaltig zu erzielenden Ergebnis ausgegangen. Die Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung erfolgt – wie auch in dem Gutachten von Z - über einen Abschlag von dem Kapitalisierungszinssatz.
224 
Nach IDW S 1 2008 (Rz. 95 f.) können nicht nur Preissteigerungen, sondern auch Mengen- und Strukturveränderungen (Absatzausweitungen oder –einbrüche, Kosteneinsparungen) Ursachen für Veränderungen der nominalen finanziellen Überschüsse sein. Die erwartete Geldentwertungsrate könne daher nur ein erster Anhaltspunkt für die Schätzung der finanziellen Überschüsse sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, könnten von der Geldentwertungsrate abweichen. Zudem könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass diese Preissteigerungen voll auf die Kunden überwälzt werden könnten.
225 
Das Bewertungsgutachten von Z sowie die dieses bestätigenden Ausführungen des sachverständigen Prüfers bieten eine hinreichende Grundlage dafür, dass der Senat den dort angesetzten Wachstumsabschlag von 1,5 % seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde legen kann.
226 
Z hat den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % ausgehend von dem durchschnittlichen Preisindex für Lebenshaltung für einen Dreijahreszeitraum vor dem Bewertungsstichtag begründet. Dieser betrage 1,91 %, was schlüssig dargelegt und in der Beschwerdeinstanz nicht mehr angegriffen wird. Z hat weiter darauf abgestellt, dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen 45 % - 50 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate betrage, woraus sich bei einer Inflationsrate von ca. 2 % eine Wachstumsrate von 0,9 %- 1 % ergebe. Angesichts des zum Bewertungsstichtag hohen Wachstumspotenzials der Geschäftsbereiche HR Services&Solutions und IT Consulting schätzt Z für X einen höheren Wachstumsabschlag von 1,5 %, wobei Z davon ausgeht, dass sich die in den letzten Jahren der Detailplanungsphase beobachteten (hohen) Wachstumsraten langfristig dem gesamtwirtschaftlichen Gewinnwachstum annähern werden (Z-Gutachten Seite 51).
227 
Der sachverständige Prüfer hält den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % für sachgerecht und angemessen.
228 
Die Ausführungen von Z und dem sachverständigen Prüfer sind in sich schlüssig und korrespondieren – soweit sie nicht speziell auf X zugeschnitten sind – mit den in der Wissenschaft und Rechtsprechung zur Ermittlung des Wachstumsabschlags üblicherweise herangezogenen Grundsätzen und die Ermittlung entspricht dem von IDW empfohlenen Vorgehen. Der Wachstumsabschlag ist zwar immer konkret für das bewertete Unternehmen zu bemessen, was Z auch beachtet hat. Dennoch geben die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge zumindest einen Hinweis auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind. Daraus ergibt sich, dass ein Wachstumsabschlag oberhalb der Inflationsrate, wie er von einigen Antragsstellern grundsätzlich gefordert wird, in der Praxis und Wissenschaft kaum angesetzt wird, vielmehr dieser regelmäßig unterhalb der Inflationsrate bleibt. Der angesetzte Wachstumsabschlag liegt eher im oberen Bereich der in jüngerer Zeit in Spruchverfahren angesetzten Wachstumsabschläge (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 188: 1 %; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 432: 1 %; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 67: 1 %), was sich für die Antragsteller günstig auswirkt und von Z nachvollziehbar mit den hohen Wachstumsraten von X vor Beginn der ewigen Rente begründet wird. Der Ansatz eines Wachstumsabschlag in der Größenordnung der Rechtsprechung und regelmäßig unterhalb der Inflationsrate wird auch in weiten Teilen der Fachliteratur nicht kritisiert (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 930 ff.; WP-Handbuch 2008 Band II, Tz. 479; Wagner/Jonas/ Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1020; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz, in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5.Aufl., S. 449).
229 
Dem gegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % im Rahmen der gerichtlichen Schätzung nicht in Frage zu stellen.
230 
Der Wachstumsabschlag muss entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (IDW S 1 2008, Rz. 96; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 433; OLG Stuttgart AG 2012, 839, juris Rz. 192). Von diesen Grundsätzen sind – wie oben bereits dargestellt - auch Z und der sachverständige Prüfer ausgegangen.
231 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist nicht deswegen per se völlig unplausibel, wie die Antragsteller 1 und 43 sowie 51 meinen, weil sie fingiere, dass die Unternehmen damit „schrumpften“. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1,5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 – 20 W 7/11, juris Rz. 445).
232 
Auch die Einwendungen gegen die Annahme von Z, wonach in der Vergangenheit das Gewinnwachstum der Unternehmen im Durchschnitt die Inflationsrate nicht erreichte, sind nicht geeignet, das von Z gefundene und von dem sachverständigen Prüfer bestätigte Ergebnis als ungeeignet zur Schätzung des Unternehmenswertes erscheinen zu lassen. Die Auffassung von Z und dem sachverständigen Prüfer ist verbreitet und durch empirische Studien gestützt. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation (vgl. etwa die von einigen Antragstellern zitierte Studie von Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 ff.). Denn eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur nicht ersichtlich (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 448 sowie eingehend OLG Stuttgart, AG 2011, 795, juris Rz. 279 m.w.N.). Ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, vermag der Senat im Gegensatz zu einigen Antragstellern nicht festzustellen; insbesondere genügen hierzu die pauschalen Behauptungen und Plausibilitätserwägungen der Antragsteller Ziff. 1 und 43 (Bl. 1348 ff.) nicht, um das empirisch gewonnene Ergebnis, auf das sich das Gutachten von Z stützt, für unanwendbar zu halten. Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat kein Anlass, von den übereinstimmenden Annahmen der Bewertungsprüfer und des sachverständigen Prüfers abzuweichen.
233 
Auch die Berücksichtigung der von den Antragstellern 1, 27, 28, 30 und 43 angeführten Studie der Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff.; Bl. 1354) ergibt nichts anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 196 m.w.N.).
234 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags von 1,5 % steht entgegen der Auffassung der Antragsteller 1 und 43 (Bl. 1349) und 45 (Bl. 570, 1368) auch nicht im Widerspruch zu einer Marktrisikoprämie von 4,5 %. Die Marktrisikoprämie stellt die langjährige Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) dar. Der Wachstumsabschlag betrifft dagegen das nachhaltige Wachstum der Unternehmenserträge in der ewigen Rente. Die Annahme eines Wachstums unterhalb der Inflationsrate in der ewigen Rente steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Rendite von Aktien die Rendite von öffentlichen Anleihen übersteigt.
235 
Letztlich steht auch die Annahme hoher Wachstumsraten in der Detailplanungsphase (durchschnittliches Umsatzwachstum von 8,9 %, vgl. Gutachten Sachverständiger Prüfer Seite 17) einem Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht entgegen. Die Wachstumsraten in der Detailplanungsphase können nicht in die Zeit der ewigen Rente fortgeschrieben werden, weil ein fortgesetztes konstantes Wachstum in dieser Höhe nicht realistisch ist (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 414) . Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der von Z angesprochenen (Seite 51 des Gutachtens) und von dem sachverständigen Prüfer in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegten Wettbewerbssituation der X (vgl. Protokoll vom 21.04.2010, Bl. 1192).
236 
Der angesetzte Wachstumsabschlag ist auch unter Berücksichtigung der zugleich in der ewigen Rente angesetzten Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Detailplanungszeitraums (Z-Gutachten Seite 37 und 52) taugliche Grundlage der Schätzung des Senats. Die Thesaurierung wurde nach den Angaben von Z zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums angesetzt. Sie sei aus bewertungstechnischen Gründen notwendig zur Sicherung der Eigenkapitalquote. Diese Begründung ist nachvollziehbar, wenn auch letztlich hierdurch faktisch das im Zeitraum der ewigen Rente angenommene Wachstum insoweit relativiert wird, als zur Generierung des Wachstums Teile der Überschüsse verwendet werden.
237 
Im Ergebnis bieten die von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Kapitalisierungssätze somit eine sachgerechte und nicht zu beanstandende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes und können deshalb zu dieser Schätzung herangezogen werden.
cc.
238 
Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum 29.02.2008 sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. Hierzu gehören zum einen das nicht betriebsnotwendige Vermögen (hierzu unter 1.) und zum anderen die noch nicht verfallenen Aktienoptionen (hierzu unter 2.).
(1).
239 
In den Ertragswert fließt nur das betriebsnotwendige Vermögen ein. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert hinzuzurechnen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl. 2009, Rz. 302 und 1023 ff.).
240 
Betriebsnotwendig sind die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen benötigt, um Überschüsse zu erzielen. Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern (vgl. Großfeld, a.a.O., Rz. 1023 f.; IDW S 1 2008, Rz. 59 ff.).
241 
Die nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände einschließlich der dazugehörigen Schulden sind unter Berücksichtigung ihrer bestmöglichen Verwertung und unter Berücksichtigung der Verwendung freigesetzter Mittel gesondert zu bewerten. Sofern der Liquidationswert dieser Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen einer Veräußerung den Barwert ihrer finanziellen Überschüsse bei Verbleib in dem Unternehmen übersteigt, stellt nicht die anderenfalls zu unterstellende Fortführung der bisherigen Nutzung, sondern die Liquidation die vorteilhaftere Verwertung dar, so dass dann der Liquidationswert dem Barwert der finanziellen Überschüsse des betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzufügen ist (IDW S1 i.d.F. 2008, Tz. 60). Dabei sind allerdings die Kosten der Liquidation zu berücksichtigen sowie etwaige Schulden. Zudem ist das Ergebnis des Unternehmens um die Ergebnisbeiträge aus dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zu bereinigen (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl. 2010, S. 152).
242 
Grundstücke und Gebäude, die der betrieblichen Leistungserstellung dienen und tatsächlich hierfür genutzt werden, sind betriebsnotwendig. Nicht betriebsnotwendig sind Grundstücke und Gebäude, die zum Bewertungsstichtag aufgrund technologischer oder wirtschaftlicher Überlegungen zukünftig nicht mehr für den betrieblichen Leistungserstellungsprozess benötigt werden (vgl. Paul in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2002, 4. Kapitel Rz. 920). Nicht mehr benötigte Reservegrundstücke sind neutrales Vermögen, sofern es sich nicht um eine betriebsnotwendige Reserve handelt (vgl. Großfeld, a.a.O., Rz. 1028 f.).
243 
Z hat zum einen verschiedene Grundstücke in H. und N., die vermietet werden, als Sonderwerte berücksichtigt und mit dem von der Sachverständigensozietät ... ...., F., ermittelten Verkehrswert angesetzt (Seite 53 f. des Gutachtens). Der sachverständige Prüfer hat deren Wertansatz entsprechend den Verkehrswertgutachten für sachgerecht gehalten und zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Verkehrswertgutachten aus dem Jahr 2006 stammen würden und eine zum 31.10.2007 für Zwecke der IFRS-Bilanzierung vorgenommene Marktbewertung der Grundstücke zu einem um 239.000 Euro geringeren Wertansatz geführt habe (Bericht sachverständiger Prüfer Seite 26).
244 
Es bestehen keine Bedenken dagegen, der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswertes die von Z angesetzten Verkehrswerte der Grundstücke zu Grunde zu legen. Jedenfalls durch den Vortrag der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 09.04.2009 (Bl. 714, 822) und vom 09.04.2010 (Bl. 1165, 1178) ist hinreichend klar, um welche Grundstücke es sich handelt und auf welcher Grundlage die von Z eingestellten Verkehrswerte beruhen. Die Antragsgegnerin hat insbesondere dargelegt, dass es sich um ein 7-geschossiges Wohn- und Geschäftshaus aus dem Jahr 1986 mit 1.936 qm Grundstücksfläche in H. und ein 1984/85 erbautes Gebäude mit einer Laden- und einer Büroeinheit und 896 qm Grundstücksfläche in N. handelt, diese Objekte vermietet waren und keine Absicht bestand, diese von X selbst zu nutzen, weshalb sie als nicht betriebsnotwendiges Vermögen angesetzt wurden. Der erstinstanzliche Einwand einiger Antragsteller und des Vertreters der außenstehenden Aktionäre, dass die Angaben zu den nicht betriebsnotwendigen Grundstücken und deren Bewertung zu gering seien, um überprüft werden zu können, ist damit auch ausgeräumt und wird von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz nicht mehr vorgebracht. Soweit der Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren unter Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag einwendet, dass die Angaben zu den Grundstücksgrößen fehlten und die Angaben zu den Grundstücken in dem Gutachten von Z nicht ausreichend seien (Bl. 1396), ist dieser Vortrag durch die erstinstanzlichen Konkretisierungen seitens der Antragsgegnerin sowie die weiteren Konkretisierungen in der Beschwerdeerwiderung vom 06.05.2011 (Bl. 1397, 1423) überholt.
245 
Die Zuordnung dieser Grundstücke zu dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen ist angesichts der unstreitigen Angaben der Antragsgegnerin, dass diese Grundstücke vermietet seien und nicht zu Betriebszwecken genutzt werden, nach obiger Definition zutreffend.
246 
Auch der Wertansatz in dem Z-Gutachten für die ihrem gesamten Umfang nach nur geringfügigen sonstigen Beteiligungen der X, der von dem sachverständigen Prüfer bestätigt wird, kann der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden. Das Gutachten von Z erläutert deren Qualifizierung als nicht betriebsnotwendig schlüssig und nachvollziehbar und der Senat sieht keinen Anlass, die vorgenommene Bewertung mit dem Buchwert oder dem anteiligen Eigenkapital zu beanstanden. Die Berücksichtigung und Bewertung der sonstigen Beteiligungen der X wurde erstinstanzlich nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt, in der Beschwerdeinstanz wird sie nicht mehr angegriffen.
(2)
247 
Der von Z als Sonderwert berücksichtigte Verwässerungseffekt aus Aktienoptionen, der in Höhe von 33.000 Euro zu einer Verminderung des Unternehmenswertes führte, kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden. Dieser wird von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt.
248 
Insgesamt kann somit der gerichtlichen Schätzung ein Unternehmenswert nach der Ertragswertmethode in Höhe des von Z ermittelten, von dem sachverständigen Prüfer bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Betrags von 91.385 TEUR zu Grunde gelegt werden. Daraus ergibt sich ein Wert je Aktie zum 29.02.2008 von 3,13 Euro, was dem Abfindungsangebot entspricht.
b.
249 
Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann. Ob die Voraussetzungen hierfür in dem hier zu entscheidenden Fall vorliegen, kann dahinstehen, da jedenfalls eine solche Wertermittlung nicht zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung führen würde, da der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 10 - „Stollwerck“), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Beherrschungsvertrags – mit 2,82 Euro unter dem angebotenen Betrag von 3,13 Euro liegt (vgl. Beschluss des LG, Seite 9).
250 
Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 29). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da zwischen der ad hoc Mitteilung am 24.10.2007 (LGB 7) und dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung vom 29.02.2008 nur knapp über 4 Monate liegen. Als üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 468 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat erst bei einem Zeitraum von 7 ½ Monaten eine Anpassung für erforderlich gehalten (BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 29).
4.
251 
Auch der garantierte Ausgleich war angemessen.
252 
Nach § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG muss ein Beherrschungsvertrag, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Das Gericht hat dann im Spruchverfahren einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, wenn der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist, § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG.
253 
Nach § 3 des Beherrschungsvertrags garantiert die Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären einen Ausgleich von 0,30 Euro brutto je Stückaktie abzüglich eines Betrags für Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für das betreffende Jahr geltenden Satz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von 0,27 Euro je Aktie aus mit deutscher Körperschaftssteuer belasteten Gewinnen zu berechnen ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betrug der Ausgleich damit netto 0,26 Euro je Aktie.
254 
Z hat diesen Betrag ausgehend von dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Ertragswert der Gesellschaft unter Berücksichtigung des betriebsnotwendigen Vermögens berechnet. Dabei wurde die Ausgleichszahlung durch Verzinsung des Unternehmenswerts je Aktie zum 01.04.2008 mit dem Mittelwert von 5,95 % aus Basiszinssatz nach persönlicher Ertragssteuer (3,50%) und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz (8,40%) ermittelt. Diese Berechnung führt zu einem jährlichen Ausgleich von 0,19 Euro zuzüglich typisierter Einkommenssteuer (26,375 %), mithin zu einem jährlichen Nettoausgleich von 0,26 Euro. Daraus berechnet Z einen Bruttoausgleich von 0,30 Euro.
255 
Der sachverständige Prüfer hält die Berechnung des Ausgleichs für zutreffend. Insbesondere sei der hälftige Risikozuschlag unter Abwägung der relativen Sicherheit der Ausgleichszahlung während der Dauer des Beherrschungsvertrags einerseits und dem Kündigungs- sowie Ausfallrisiko der Y Holdings andererseits angemessen. Die Berechnung, auch die Herleitung des Bruttoausgleichs aus dem Nettoausgleich, hat der sachverständige Prüfer nachgeprüft und für zutreffend erklärt.
256 
Gegen die Berechnung des Ausgleichs bestehen keine Bedenken.
257 
Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195, juris Rz. 11). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57, juris Rz. 12, „Ytong“). Auch insoweit sind somit Prognosen über eine künftige Entwicklung entscheidend, die naturgemäß noch nicht feststehen und damit mit Unsicherheiten behaftet sind. Ein absolut zutreffender Ausgleichsbetrag existiert deshalb nicht, vielmehr kann auch dieser nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57, juris Rz. 14 „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 49; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 116).
258 
Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags wurde von Z entsprechend der anerkannten und gebräuchlichen Vorgehensweise aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der X abgeleitet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 57 „Ytong“) wird der voraussichtliche durchschnittliche Bruttoanteil ermittelt, von dem die Körperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Größe abzusetzen ist. Es begegnet dabei keinen Bedenken, dass zum einen für die Berechnung des Ausgleichs zunächst der Ertragswert verwendet wurde, der unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens und der typisierten persönlichen Ertragsteuer der Anteilseigner als Nachsteuerwert ermittelt wurde, und zum anderen für die Verrentung auf Nachsteuerzinssätze abgestellt wurde. Nach der Verrentung dieses Nachsteuerwertes mit Nachsteuerzinssätzen wurde zur Ermittlung des festzusetzenden Bruttoausgleichsbetrags die Steuerbelastung aufgeschlagen und so der Nachsteuerwert in einen Vorsteuerwert umgerechnet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und ermöglicht es, eine vollständige Neuberechnung des Unternehmenswertes zu vermeiden und statt dessen auf das Ergebnis der obigen Nachsteuerwertermittlung zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 486, 506).
259 
Keine Bedenken bestehen auch gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes. Die Verwendung eines Mischzinssatzes aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ist in der Fachwissenschaft gebräuchlich und anerkannt, wenn auch nicht unumstritten, und in der Rechtsprechung anerkannt. Hiermit wird der für den garantierten Ausgleichsbetrag abweichenden Risikostruktur Rechnung getragen: Das Risiko des garantierten Ausgleichs liegt unter dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung, das aber im Falle der Beendigung des Beherrschungsvertrags wieder auflebt. Möglicherweise besteht danach auch eine andere Risikostruktur als zum Bewertungsstichtag. Damit wird es gerechtfertigt, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 494 ff.; OLG München AG 2008, 28, juris Rz. 52; OLG Düsseldorf, I-26 W 8/06 AktE, juris Rz. 63; Maul, DB 2002, 1423, 1525; zur Verbreitung in der Praxis, selbst aber kritisch Knoll, ZSteu 2007, 166, 168; Popp, WPg 2008, 23, 31 ff).
260 
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers Ziff. 45 (insbesondere Bl. 1088 ff.), dass § 304 Abs. 1 AktG die Verrentung mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz gebieten würde. Der Ausgleich soll gewährleisten, dass die Anteilseigner insgesamt Zahlungen in Höhe der ohne den Beherrschungsvertrag voraussichtlich anfallenden Dividende erhalten. Die Höhe der Dividende ist von der Entwicklung der Erträge abhängig und damit risikobehaftet, was im Rahmen der Unternehmensbewertung mittels des Kapitalisierungszinssatzes dargestellt ist. Da der Ausgleichsbetrag garantiert ist und durch die Verlustübernahme nach § 302 AktG sogar abgesichert ist, besteht ein geringeres Risiko als hinsichtlich der Dividende bestanden hätte. Der Ausgleichsbetrag fließt den Aktionären somit kontinuierlich und verlässlich zu, während die Dividende sich auch deutlich verringern oder ausbleiben kann. Deshalb führte auf längere Sicht die Verrentung des risikoarmen Ausgleichs mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz zu einem voraussichtlich höheren Ergebnis als die Anteilseigner bei Erhalt der Dividende ohne den Beherrschungsvertrag erhalten hätten. Dem trägt die Verwendung eines Mischzinssatzes Rechnung.
261 
Nicht zutreffend ist dagegen die Überlegung des Antragstellers Ziff. 45, dass das Risiko der künftigen Ertragsschwankungen einseitig bei den Anteilseignern liege, weil die Anteilseigner bei einer Ertragssteigerung durch eine zu niedrige Ausgleichszahlung benachteiligt wären und sich nicht wehren könnten, während der Großaktionär bei einer Ertragsminderung den Beherrschungsvertrag kündigen und sich so von der Ausgleichszahlung befreien könnte (Bl. 1090). Der Ausgleich stellt nur eine Absicherung nach unten dar, während die Anteilseigner an Ertragssteigerungen in Form der ihnen zustehenden Dividende auch weiterhin teilnehmen, so dass keine einseitige Benachteiligung der Anteilseigner gegeben ist.
262 
Der Anwendung eines Mischzinssatzes steht entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der „Ytong-Entscheidung“ (BGHZ 156, 57) nicht entgegen, da der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung zwar den von dem dortigen Sachverständigen bei der Unternehmensbewertung verwendeten Verrentungszinssatz in Höhe des vollen Kapitalisierungszinssatzes übernommen hat, sich aber nicht mit der Frage der Höhe des Verrentungszinssatzes auseinandergesetzt hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 505; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 52). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebietet deshalb entgegen der Ansicht der Antragstellerin 30 und des Antragstellers 45 nicht den Ansatz des vollen risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatzes als Verrentungszinssatz.
263 
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin Ziff. 30 darauf, dass der Ausgleich nicht nur die Verzinsung zu gewähren habe, sondern auch das „infolge der Auspowerung verschwindende Eigenkapital“ zu ersetzen sei. Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende während der Dauer des Beherrschungsvertrags (vgl. BGHZ 166, 195, juris Rz. 11). Dem kommt ein Ausgleich auf Grundlage eines Mischzinssatzes nach. Die allgemeinen Erwägungen der Antragstellerin Ziff. 30 zu nachteiligen Weisungen und einer üblicherweise folgenden Vermögenslosigkeit der beherrschten Gesellschaft ändern hieran nichts. Der Ausgleichsanspruch schützt nicht vor einer „Auszehrung“ der Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens; nach Beendigung des Unternehmensvertrages kann der außenstehende Aktionär auf die geringeren Erträge des „ausgezehrten“ Unternehmens verwiesen werden (OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 504). Zutreffend hat die Antragsgegnerin zudem auf die Besonderheit des Beherrschungsvertrags in § 4 Abs. 7 hingewiesen, dass im Falle einer Kündigung durch die Antragsgegnerin jeder Aktionär seine Aktien gegen Zahlung der im Beherrschungsvertrag vorgesehenen Abfindung an die Antragsgegnerin veräußern kann. Hierdurch sind die Aktionäre zusätzlich vor der von der Antragstellerin Ziff. 30 befürchteten Auszehrung während der Dauer des Beherrschungsvertrags geschützt.
IV.
1.
264 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rz. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
265 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller scheidet aus. Vor dem Hintergrund der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
266 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).
2.
267 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
3.
268 
Eine mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
269 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08, juris Rz. 238; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rz. 34 m.w.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO).
270 
Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei der sachverständige Prüfer angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Funktion der mündlichen Verhandlung, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Befragung des sachverständigen Prüfers zu geben (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1998, 2273 f.), ist somit Genüge getan. Auch ansonsten sieht der Senat keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Die für die Entscheidung relevanten Aspekte waren im Wesentlichen bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation nicht auf grundlegend neue Erwägungen und setzt sich dabei mit den im Wesentlichen auch bereits erstinstanzlich vorgetragenen schriftlichen Ausführungen der Beteiligten auseinander. Alle Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände war eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Tenor

I.

Die Anträge der Antragsteller zu 94) und zu 95) auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung werden verworfen.

II.

Die von der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 5.1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der TR. GmbH und der M. SE zu zahlende Barabfindung wird auf € 90,29 festgesetzt. Der Betrag ist ab dem 18.7.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen zu verzinsen.

III.

Die weiteren Anträge auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs werden zurückgewiesen.

IV.

Von den ausschließlich nach dem GNotKG berechneten Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 94) und 95) je 1/162, die Antragsgegnerin 80/81; die weiteren Gerichtskosten trägt die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller - ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 94), zu 95), zu 122) und zu 125), die ihre außergerichtlichen Kosten ebenso wie die Antragsgegnerin selbst tragen.

V.

Der Geschäftswert für das Verfahren sowie der Wert für die von der Antragsgegnerin an die Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre werden auf € 7,5 Millionen festgesetzt.

Gründe

A.

I.

1. Die Antragsgegnerin - eine 100%-ige Tochtergesellschaft der V. AG - und die M. SE (im Folgenden auch: die Gesellschaft) schlossen am 26.4.2013 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, aufgrund dessen Ziffer 1.1 die M. SE die Leitung ihrer Gesellschaft der Antragsgegnerin unterstellte, die demgemäß berechtigt sein sollte, dem Vorstand der M. SE hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen und zu deren Befolgung der Vorstand verpflichtet wurde. Die Gesellschaft verpflichtete sich in Ziffer 2.1 zur Abführung ihres gesamten nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rückstellungen nach näherer Bestimmung im Vertrag - ermittelten Gewinns. In Ziffer 3.1 verpflichtete sich die Antragsgegnerin zur Verlustübernahme unter Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG.

In Ziffer 4.2 des Vertrages verpflichtete sich die Antragsgegnerin, den außenstehenden Aktionären der Gesellschaft ab dem Geschäftsjahr der M. SE, für das der Anspruch auf Gewinnabführung der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 2 des Vertrages wirksam wird, für die Dauer des Vertrages als angemessenen Ausgleich eine ehrliche Barausgleichszahlung („Ausgleich“) zu zahlen. Als Höhe des Ausgleichs legte der Vertrag einen Betrag von € 3,30 brutto für jede Stammaktie und jede Vorzugsaktie abzüglich des Betrages etwaiger Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz fest, wobei der Abzug nur auf den Teilbetrag des Bruttoausgleichsbetrages in Höhe von € 1,43 je M.-Aktie vorzunehmen ist, der sich auf die mit deutscher Körperschaftssteuer belasteten Gewinne der M. SE bezieht.

Alternativ zu dieser Ausgleichszahlung nach Ziffer 4 des Vertrages verpflichtete sich die Antragsgegnerin in Ziffer 5.1 des Vertrages auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der Gesellschaft deren M.-Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von jeweils € 80,89 je M.-Stammaktie und Vorzugsaktie zu erwerben. Zudem enthielt der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in Ziffer 5.6 folgende Regelungen:

„Endet dieser Vertrag aufgrund einer Kündigung der TR. GmbH oder der MAN [SE] zu einem Zeitpunkt, in dem die in Ziffer 5.2 bestimmte Frist zur Annahme der Abfindung nach Ziffer 5.1 bereits abgelaufen ist, ist jeder zu diesem Zeitpunkt außenstehende Aktionär der MAN berechtigt, seine zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrages von ihm gehaltenen M.-Aktien gegen Zahlung der in Ziffer 5.1 bestimmten Abfindung je M.-Stammaktien bzw. je M.-Vorzugsaktie an die TR. GmbH zu veräußern und die TR. GmbH ist verpflichtet, die Aktien jedes außenstehenden Aktionärs auf dessen Verlangen zu erwerben. Wird die in Ziffer 5.1 bestimmte Abfindung je M.-Stammaktie bzw. je M.-Vorzugsaktie durch rechtskräftige Entscheidung in einem Spruchverfahren oder durch einen Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens erhöht, wird die TR. GmbH die Aktien der außenstehenden Aktionäre unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen gegen Zahlung des im Spruchverfahren oder dem Vergleich je M.-Stammaktie oder je M.-Vorzugsaktie festgesetzten Betrags erwerben. Dieses Veräußerungsrecht ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrags im Handelsregister der MAN [SE] nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Ziffer 5.3 und Ziffer 5.4 gelten entsprechend.“

Die Hauptversammlung der über 140.974.350 Stamm- und 6.065.650 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht eingeteiltes Grundkapital von € 376.422.400,-- verfügenden M. SE, deren satzungsgemäßer Unternehmensgegenstand in der Beteiligung an Unternehmen aller Art, insbesondere des Maschinen-, Anlagen-, Fahrzeug- und Motorenbaus sowie des Handels und der Herstellung solcher Erzeugnisse sowie der Bearbeitung von Werkstoffen aller Art, stimmte dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 6.6.2013 zu. Am 25.4.2013 hatte bereits die Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin ihre Zustimmung zu diesem Vertrag erteilt.

Die Bekanntgabe der Absicht zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages an die Kapitalmärkte erfolgte mittels Ad hoc-Mitteilung am 9.1.2013. In einem Zeitraum zwischen dem 9.10.2012 und dem 8.1.2013 betrug der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichte gewichtete Durchschnittskurs € 79,03 je Stamm- und € 73,39 je Vorzugsaktie der M. SE.

2. Im Vorfeld der Hauptversammlung erstatteten die von der Geschäftsführung der Antragsgegnerin und dem Vorstand der M. SE beauftragten PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: P.) und K. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: K.) eine gemeinsame gutachterliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der M. SE (Anlage LL 2), den sie mit € 11,894 Mrd. veranschlagten. In Anwendung der Ertragswertmethode gingen die beiden Bewertungsgutachter P. und K. von einer die Jahre 2013 bis 2017 umfassenden Detailplanungsphase aus, wobei sie neben den Planannahmen für die M.-Gruppe vor allem Planungsunterlagen für MTB, LM, MDT, R. sowie Zentrale/Konsolidierung heranzogen. Im Anschluss daran wurde ab den Jahren 2018 ff. das Ergebnis der Ewigen Rente abgeleitet. Bei der Kapitalisierung der Überschüsse legten die beiden Bewertungsgutachter einen Basiszinssatz von 2,5% vor Steuern zugrunde; der Basiszinssatz, der dem Hauptversammlungsbeschluss zugrunde lag, betrug entsprechend einer Stichtagserklärung 2,25% vor Steuern. In Anwendung des (Tax-)CAPM gingen die Bewertungsgutachter von einer Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern aus und leiteten dann einen Risikozuschlag von 5,82%, 6,06%, 5,95%, 5,7% und 5,67% in den Jahren der Detailplanungsphase sowie von 5,4% in der Ewigen Rente aus verschuldeten Beta-Faktoren von 1,06, 1,1, 1,08, 1,04 und 1,03 sowie von 0,98 im Terminal Value, der aus einer Peer Group ermittelt wurde, ab. Im Zeitraum der Ewigen Rente setzten P. und K. einen Wachstumsabschlag von 1% an. Zudem berücksichtigten sie nicht betriebsnotwendige Immobilien mit einem Wert von € 57 Mio. und ein Körperschaftssteuerguthaben, das auf den Tag der Beschluss fassenden Hauptversammlung diskontiert € 7 Mio. betrug.

Die vom Landgericht München I mit Beschluss vom 17.01.2013, Az. 5HK O 1167/13 zur Vertragsprüferin bestellte Rö... RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gelangte in ihrem Prüfungsbericht vom 26.4.2013 (Anlage LL 3) zu dem Ergebnis, der im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehene Ausgleich in Höhe von jeweils € 3,07 netto je M.-Stamm- und Vorzugsaktie sei ebenso angemessen wie die Abfindung von einheitlich € 80,89 je Stamm- und Vorzugsaktie der Gesellschaft.

Nach der Vorlage des Bewertungsgutachtens und des Prüfungsberichts der Vertragsprüfer kam es zu Plananpassungen gegenüber den ursprünglich geplanten Ertragsprognosen, die der Vorstand der M. SE in einer Stichtagserklärung gegenüber K. und P. darstellte. Diese Anpassungen betrafen das Service-Geschäft des Bereichs MDT, zusätzlich entstandenen Rückstellungsbedarf im Zusammenhang mit einem Großauftrag zur Errichtung schlüsselfertiger Dieselkraftwerke sowie im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgetretener erheblicher steuerrechtlicher Risiken für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2006. Da zudem der Basiszinssatz zum Bewertungsstichtag auf 2,25% vor Steuern gesunken war, errechneten die Bewertungsgutachter einen aktualisierten Unternehmenswert der M. SE einen Wert von € 80,56 je Stamm- und Vorzugsaktie sowie eine Ausgleichszahlung von € 3,07 je Stamm- und Vorzugsaktie abzüglich eines von der Gesellschaft zu entrichtenden Betrages für die Körperschaftssteuer inklusive Solidaritätszuschlag. Diese reduzierte Abfindung wurde von der Hauptversammlung am 6.6.2013 nicht zugrunde gelegt, sondern es verblieb bei den ursprünglich im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgelegten Werten von € 80,89 für die Abfindung und € 3,30 brutto für den Ausgleich.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Bewertungsgutachtens und des Prüfungsberichts wird in vollem Umfang auf die Anlagen LL 2 und LL 3 Bezug genommen.

3. Der Beschluss über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde am 16.7.2013 in das Handelsregister eingetragen und anschließend am 17.7.2013 durch das Amtsgericht - Registergericht - München gemäß § 10 HGB bekannt gemacht.

II.

Zur Begründung ihrer spätestens am 17.10.2013 zumindest per Telefax beim Landgericht München I eingegangenen Anträge machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, aufgrund ihrer zulässig gestellten Anträge müsse die Barabfindung ebenso wie der Ausgleich erhöht werden, weil deren Festsetzung unangemessen niedrig erfolgt sei.

1. Dies ergebe sich bereits aus den unplausiblen und demzufolge korrekturbedürftigen Planannahmen.

a. Bereits allgemeine Planansätze seien unzureichend gewürdigt worden. So zeige sich mangelnde Planungstreue in der Vergangenheit; gerade das Ausmaß der Abweichungen der Ist- zu den Planergebnissen belege die Ungeeignetheit der Planannahmen. Auch seien in der Vergangenheit Marktstudien zu stark vernachlässigt worden. Ebenso bestehe die Gefahr der Vornahme einer anlassbezogenen Planung.

Angesichts vorgenommener Plananpassungen im Service-Geschäft des Bereichs Diesel & Turbo, bei einem Großauftrag für schlüsselfertige Dieselkraftwerke und der Planungskorrektur der Steuerrückstellungen müsse von deren Erkennbarkeit schon im Zeitpunkt der Prüfung ausgegangen werden. Auch müsse die Dauerhaftigkeit der Plankorrekturen in Phase I hinterfragt werden, zumal gerade Steuerrückstellungen ein einmaliges Ereignis seien. Ebenso hätte es aber dann auch zu positiven Anpassungen kommen müssen, weil beispielsweise eine Presseerklärung vom 30.9.2013 über die Lieferung von 5.200 Fahrzeugen an den brasilianischen Staat diese Notwendigkeit ebenso belege wie ein Militärauftrag aus einem Joint Venture mit Rh.... Die Berücksichtigung schlechterer Erwartungen im After-Sales-Geschäft führe zu einer unzulässigen Doppelerfassung des Risikos. Aufgrund der vorgenommenen Plankorrekturen müsse es auch zu einer Überarbeitung der Personal- und Investitionsplanung kommen.

b. Die fehlende Plausibilität der Planung resultiere weiterhin aus unzutreffenden Annahmen in den einzelnen Geschäftsfeldern der M. SE.

(1) Dies zeige sich bereits im Bereich MTB sowohl in der Detailplanungsphase wie auch in der Ewigen Rente.

(a) Der Anpassungsbedarf in Phase I ergebe sich bereits daraus, dass die tatsächlichen Betriebsergebnisse der Jahre 2010 und 2011 erst wieder im dritten Jahr der Detailplanungsphase erreicht werden sollten. Zudem spiegele die Planung nur vorgenommene Erweiterungsinvestitionen wieder, nicht aber die allgemeine Marktentwicklung. Gerade der Neubau eines Werks in St. Petersburg diene dem Halten der Position auf dem zweitstärksten Absatzmarkt und umgehe die bestehenden Einfuhrzölle. Gerade mit Blick auf die Weiterentwicklung der Russischen Föderation könne der Ansatz eines nur geringen langfristigen Wachstums angesichts der Olympischen Winterspiele in 2014 und der Fußball-Weltmeisterschaft im Jahr 2018 nicht plausibel sein; auch aus Marktstudien ergebe sich eine Fortentwicklung des Premiumsektors auf diesem Markt. Der Ansatz zunächst rückläufiger Ergebnisse rechtfertige sich auch nicht aus der Lage in den Krisenländern Südeuropas mit nur 15% Anteil am gesamten Europäischen Markt für mittelschwere und schwere Nutzfahrzeuge, weshalb sich vor allem die Staatskrise in Griechenland nicht auswirken könne.

Die Planung berücksichtige nicht hinreichend den weltweiten Anstieg der Transportleistungen. Auch blende die Planung Vorzieheffekte aus der Einführung der EURO-VI-Abgasnorm aus. Die mangelnde Plausibilität ergebe sich zudem aus der Erwägung heraus, dass MAN im Kernmarkt Europa ohne Deutschland für 2012 bis 2017 angesichts einer Marktprognose von + 6,3% p.a. bei einer geplanten Wachstumsrate von 3% p.a. bei Stagnation von 2015 bis 2017 auf einen Marktanteil von 16,5% absinken werde und andererseits in der Planung vom Gewinnen von Marktanteilen die Rede sei.

Weiterhin müsse die Planung stärker die Umsatzpotenziale aus den BRIC-Staaten, insbesondere in Indien berücksichtigen. Ebenso verkenne die Planung die Nachfrage nach hochwertigen schweren Lkw’s vor allem in Russland und China, aber gegebenenfalls auch in Indien. Beim Fehlen des Zugewinns von technischer Expertise der indischen Regionalanbieter stelle sich die Planung für Indien als zu pessimistisch dar.

In Deutschland müsse es zu einem stärkeren Einfließen der sich aus der Liberalisierung des Fernbusverkehrs und dem Einsatz von Gigalinern ergebenden Potentiale kommen. Auch übersehe die Planung das Joint Venture mit Rh....

Die Ansätze zum After-Sales-Geschäft hätten positiver und nicht unterproportional geplant werden müssen. Ebenso zeige sich der zu konservative Ansatz angesichts der Möglichkeit der Rückgewinnung von Marktanteilen insbesondere von D... durch die sehr gute Annahme des Truck Concepts S.

Ein Rückgang der EBIT-Marge auf 3,5% im Jahr 2013 und 5,4% im Jahr 2014 lasse sich nicht rechtfertigen. In der Detailplanungsphase hätte eine margenbasierte Planung, ergänzt um eine Diskussion künftiger Preisentwicklungen, erfolgen müssen. Unklar bleibe, inwieweit in Brasilien und Asien überhaupt neue Anbieter in den Markt drängen würden. Die Ergebnisse von MTB und MFI hätten getrennt ausgewiesen werden müssen.

(b) Nicht hinnehmbar seien die Ansätze für den Terminal Value. Bereits wegen der Dauer von Konjunkturzyklen und der Lebensdauer der Erzeugnisse wäre die Zwischenschaltung einer Grobplanungsphase zwingend erforderlich gewesen. Aus der IHS-Studie ergebe sich gerade auch, dass das Jahr 2017 die Mitte eines Konjunkturzyklus für den Nutzfahrzeugmarkt darstelle. Zudem zeige sich dies schon an internen Hochrechnungen bis in das Jahr 2022. Die Annahme eines grundsätzlich zyklischen Verlaufs der Umsätze stelle sich als fehlerhaft dar.

(2) Bei den Planannahmen für LM fehle es bereits an einer hinreichenden Berücksichtigung quantitativer Studien zum brasilianischen Bus-Absatzmarkt. Ebenso hätte die Entwicklung der Exportmärkte in Lateinamerika und Afrika die Umsatzerlöse positiver beeinflussen müssen. Die fehlende Plausibilität beruhe auch auf der Erwägung, die brasilianische Verkehrsinfrastruktur müsse höhere Wachstumsraten nach sich ziehen. Weiterhin fehle die Berücksichtigung der Einführung neuer Abgasnormen in Brasilien, die zu einem nicht hinreichend in die Planung eingeflossenen Absatzstau führe. Zudem komme es in Brasilien zu einer Verschiebung der Lkw-Flotte vom Niedrig- hin zum Premiumsegment, das MAN vor allem bediene.

In der Ewigen Rente werde das Preiswachstum in Lateinamerika zu Unrecht außer Betracht gelassen.

(3) Die Planung von MDT mit sinkenden Umsätzen in der Detailplanungsphase vernachlässige den vorläufigen Tiefpunkt der Krise am Schiffsmarkt bezogen auf die Zahl der bestellten Schiffe bereits im Jahr 2012. Zu Unrecht setze die Planung für Asien eine Stagnation an. Ebenso hätte im Schiffsbau verstärkt ein Aufwärtszyklus berücksichtigt werden müssen. In die Planung eingeflossene Marktstudien seien überholt. Angesichts des Alleinstellungsmerkmals der Gesellschaft für Dieseltechnologie müsse die Planung als zu konservativ bezeichnet werden. Unangemessen hoch erfolge der Ansatz der Reduzierung der Umsatzrückgänge in Phase I angesichts eines hohen Umsatzrückgangs bereits im ersten Halbjahr 2013 mit einem Wert von 7% unter dem Vorjahresniveau. Dem After-Sales-Bereich müsse dieselbe EBIT-Marge zugeordnet werden wie dem gesamten Bereich MDT.

(4) Im Bereich R. müsse es bereits deshalb zu einer Anpassung der Planansätze kommen, weil ein Widerspruch zwischen der Planung des Mitarbeiteraufbaus und dem Verlauf der Umsatzerlösplanung bestehe. Auch sei es unplausibel, wenn angesichts des Vorliegens eines vergleichsweise hohen Auftragseingangs im Jahr 2012 und eines für 2013 erwarteten Großauftrags dies erst ab 2014 sukzessive umsatzwirksam werde. Nicht nachvollzogen werden könne das praktisch nicht vorhandene Umsatzwachstum bei der Planung von R.

(5) Einer Reihe von Einzelpunkten der Planannahmen sowohl auf Umsatz- wie auf Aufwandsseite fehle die Plausibilität ebenso wie die entsprechende Grundlage für diese Annahmen.

(a) So stelle sich die sachgerechte Planung der Zinsergebnisse als fraglich dar. Ebenso hätte die Beteiligung der Gesellschaft an S. zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen genommen werden müssen. Zudem hätte zur Bewertung der Beteiligungen auf die zum Stichtag vorhandenen aktuellen Analystenreports zurückgegriffen werden müssen. Weiterhin wäre es notwendig gewesen, bei S. und dem chinesischen Unternehmen Si. auf Wachstumsraten entsprechend globaler Realwachstumsprognosen und auf Inflationsentwicklungen abzustellen. Das Fortschreiben der Dividenden blende strukturelle Verbesserungen der Aussichten für künftige Konjunkturzyklen infolge bestehender Synergien der V. AG und der M. SE sowie die Verbesserung des Umfelds ab 2014 aus, zumal S. selbst eine Verdoppelung der Produktion erwarte und langfristig gutes Absatzpotenzial entsprechend der Aussagen der Verantwortlichen von S. sehe.

Unplausibel sei das Absinken der sonstigen betrieblichen Erträge mit einem Anteil am Umsatz von 3,4% in 2012 bis auf 2,5% im Terminal Value bei gleichzeitigem Anstieg der sonstigen betrieblichen Aufwendungen in derselben Periode von 5,6% in 2012 bis auf 6,8% in der Ewigen Rente. Unklar sei, worauf sich der Wert des Guthabenzinses von 1% im Finanzergebnis beruhe. Ebenso wenig könne die Entwicklung der Umsatzerlöse im Bereich Zentrale/Konsolidierung von € -176 Mio. im Jahr 2012 auf € - 443 Mio. im Jahr 2017 nachvollzogen werden.

(b) Der Investitionsplanung mit Investitionen von € 793 Mio. und Abschreibungen von € 494 Mio. fehle die Plausibilität, nachdem der Konzernabschluss 2013 Investitionen von € 558 Mio. vorsehe. Ebenso wenig stelle sich der Anstieg der Abschreibungen bei MTB um 8,2% p.a. als plausibel dar angesichts im Zeitablauf abnehmender Investitionen. Der Anstieg der sonstigen betrieblichen Aufwendungen könne angesichts der Verzahnung mit dem VW-Konzern und sehr hoher Entwicklungskosten bei einem nur marginalen, unterhalb des Wachstums im Gesamtkonzern verbleibenden Umsatzwachstums von 5,2% p.a. bei MTB nicht sachgerecht sein. Ebenso unplausibel seien der Anstieg der Verwaltungsaufwendungen und die Verschlechterung des EBIT im Bereich Zentrale/Konsolidierung.

(c) Unklar bliebe die Planung der Wechselkurse, die Auswirkungen von Abweichungen in Relation im Gesamtumfang des Umsatzes sowie die Existenz von Sicherungsgeschäften. Ebenso unklar bleibe die angemessene und zutreffende Berücksichtigung steuerlicher Verlustvorträge.

(d) Der Ansatz eines Rückgangs der EBIT-Marge auf 3,5% trotz eines leichten Anstiegs der Bruttoergebnismarge von 20,8% auf 21,1% sei inkonsistent. Beim After-Sales-Geschäft müsse man die Margen und deren Branchenüblichkeit hinterfragen. Unklar sei der Umsatzanteil, der bis 2017 auf das After-Sales-Geschäft entfallen solle.

(e) Hinsichtlich der anzusetzenden Synergien bleibe der Umfang in den einzelnen Planjahren auch bei Angabe des Wertes von € 125 Mio. unklar. Dies gelte auch für zu berücksichtigende Verbundeffekte aus der Finanzierung. Angesichts des Innovationsvorsprungs von S. und dem 17,8%-Anteil der Gesellschaft an S. hätten Synergien mit diesem Unternehmen, von denen die Gesellschaft profitieren könne, in die Planung einfließen müssen. Ebenso hätte die Planung Synergien im Bereich Forschung & Entwicklung ausweisen müssen.

(f) Der Ansatz einer 50%-igen Ausschüttungsquote müsse angesichts der dips/DSW-Dividendenstatistik als unrealistisch angesehen werden. Zudem stelle es sich als widersprüchlich dar, wenn das Zinsergebnis nicht im Umfang der Thesaurierung sinke. Die Besteuerung der Thesaurierung im Terminal Value mit einem Ansatz von 12,5% zuzüglich des Solidaritätszuschlags erfolge nicht sachgerecht. Weiterhin stelle es einen systematischen Fehler dar, einen Betrag von € 80 Mio. für organisches Wachstum in der Ewigen Rente in Ansatz zu bringen. Ausschüttungen hätten aus dem steuerlichen Einlagenkonto erfolgen müssen.

2. Der Ansatz des Kapitalisierungszinssatzes erfolge unzutreffend und benachteilige die Minderheitsaktionäre.

a. Dies gelte bereits für den mit 2,5% vor Steuern zu hoch angesetzten Basiszinssatz. Dabei dürfe nicht auf Bundesanleihen als risikolose Alternativanlage abgestellt werden. Zudem müsse wegen der Existenz von Credit Default Swaps ein Abschlag auf den Basiszinssatz vorgenommen werden.

b. Der Risikozuschlag falle in der Detailplanungsphase ebenso wie im Terminal Value zu hoch aus. Bereits das herangezogene (Tax-)CAPM stelle sich als ungeeignet dar. In keinem Fall dürfe dabei das arithmetische Mittel mit einem einjährigen Wiederanlagehorizont herangezogen werden. Die Ermittlung des individuellen Risikos auf der Basis einer ohnehin unzutreffend zusammengesetzten Peer Group verkenne die Notwendigkeit des Ansatzes des unternehmenseigenen Beta-Faktors der M. SE. Es verbiete sich weiterhin ein Zuschlag auf den unverschuldeten Beta-Faktor. Zudem müsse entscheidend auf die Bonität der V. AG abgestellt werden angesichts der Einordnung von M. SE in diese Gesellschaft. Eine Erhöhung der Marktrisikoprämie insbesondere auch wegen des als Folge der Staatsschuldenkrise niedrigen Basiszinssatzes dürfe nicht erfolgen.

c. Im Terminal Value müsse der Wachstumsabschlag höher angesetzt werden. Dies resultiere bereits aus der guten Wachstumsperspektive der Gesellschaft und der unzureichenden Berücksichtigung ihrer Präsenz auf Wachstumsmärkten mit der Folge der Möglichkeit, Preiserhöhungen in stärkerem Umfang auf die Kunden überwälzen zu können. Auch stehe der niedrige Wachstumsabschlag in Widerspruch zu den langfristig positiven Marktentwicklungen, wie dies beispielsweise in der Studie von LMS zum Ausdruck komme. Ebenso hätte die höhere Inflation in den Schwellenländern einfließen müssen. Der Umstand der zeitlich versetzten, aber gleichförmigen Entwicklung von Steigerung des Bruttoinlandsproduktes und der Inflationsrate führe dazu, dass die Inflationsrate auch den Wachstumsabschlag bestimme. Aus einer Studie der Europäischen Zentralbank aus dem Jahr 2007 über einen Zusammenhang zwischen Unternehmensverträgen und dem Bruttoinlandsprodukt lasse sich ein höherer Wachstumsabschlag ableiten. Zudem sei es widersprüchlich, wenn die V. AG bei der Bewertung zu Rechnungslegungszwecken im Jahresabschluss 2012 von einer langfristigen Wachstumsrate von 2% ausgehe.

3. Das angesetzte nicht betriebsnotwendige Vermögen müsse gleichfalls hinterfragt werden, wobei auch die Art und Weise der Ermittlung der Werte für die nicht betriebsnotwendigen Grundstücke und die Notwendigkeit eines Besteuerungsansatzes unklar bleibe. Zudem sei offen, ob es nicht weiteres nicht betriebsnotwendiges Vermögen bei der Gesellschaft gebe. Als Sonderwert müsse die vorhandene Liquidität ebenso wie das steuerliche Einlagenkonto in die Unternehmensbewertung einfließen. Weiterhin sei zu prüfen, ob es konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte - also handelnde Personen, Berater, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine D&O-Versicherung - im Zusammenhang mit den (Korruptions-)Vorfällen bei F. gebe, es sei denn, diese seien hinreichend deutlich bei den sonstigen betrieblichen Erträgen abgebildet.

4. Die Unangemessenheit der Abfindung resultiere weiterhin aus einem fehlerhaften Ansatz des Börsenkurses; seit der Übernahme durch die V. AG müsse sich der Börsenkurs der M. SE ähnlich wie der Kurs der herrschenden Gesellschaft entwickeln. Auch werde der Aktienkurs von in Mehrheitsbesitz befindlichen Gesellschaften systematisch nach unten verzerrt und mit einem Optionsabschlag gehandelt. Fehlerhaft erfolgt sei die Ermittlung des als Untergrenze anzusetzenden Börsenkurses unter Zugrundelegung eines Referenzzeitraums von 9.10.2012 bis einschließlich 8.1.2013.

Unzutreffend sei zudem auch der Ansatz eines einheitlichen Abfindungsbetrages für die Stamm- und die Vorzugsaktien.

5. Die angesetzte Ausgleichszahlung von € 3,30 brutto sei unangemessen. Neben dem zu niedrig ermittelten Ertragswert ergebe sich die Notwendigkeit einer Erhöhung des Ausgleichs aus der fehlerhaften Bildung des Verrentungszinssatzes. Dieser müsse aus dem vollen Kapitalisierungszinssatz, jedenfalls aber aus einem risikoadjustierten Mittelwert aus Basiszinssatz und dem Kapitalisierungszinssatz der M. SE entsprechend dem in der obergerichtlich Rechtsprechung vorherrschenden Ansatz errechnet werden.

III.

Die Antragsgegnerin beantragt demgegenüber die Zurückweisung der Anträge, wobei dies zum Teil infolge ihrer Unzulässigkeit, in jedem Fall aber wegen der Angemessenheit der festgesetzten Kompensationsleistungen in Form der Abfindung und des Ausgleich erfolgen müsse.

Die Unzulässigkeit des Antrages betreffe zunächst den Antragsteller zu 27), dessen Antrag nicht die erforderliche Begründungstiefe aufweise. Bei den Antragstellern zu 58), 64) und 65) resultiere die Unzulässigkeit zum einen aus der fehlenden Wirksamkeit der Verfahrensvollmacht für ihren sie anwaltlich vertretenden Vater, weil ein Ergänzungspfleger für die minderjährigen Antragsteller hätte bestellt werden müssen; zum anderen fehle den Anträgen angesichts ihrer Rechtsmissbräuchlichkeit das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Antragstellung ausschließlich dem Gebühreninteresse des Vaters - selbst Antragsteller - diene. Bei den Anträgen der Antragsteller zu 94) und 95) resultiere die Unzulässigkeit aus der fehlenden Darlegung der Aktionärseigenschaft am Tag des Eingangs bei Gericht.

Die fehlende Begründetheit aller übrigen Anträge resultiere aus der zutreffenden Ermittlung der Abfindung entsprechend der Ertragswertmethode und darauf aufbauend beim Ausgleich aus dem sachgerecht gewählten Verrentungszinssatz.

1. Die Planannahmen der Gesellschaft seien plausibel und daher nicht korrekturbedürftig.

a. Sachgerecht erfolge die Darstellung der allgemeinen Planannahmen, die der Vorstand der Gesellschaft ohne Beeinflussung durch die V. AG erstellt habe, nachdem er erst durch die Ad hoc-Mitteilung vom 9.1.2013 über den geplanten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag informiert worden sei. Die Effekte zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertungsgutachten und dem Bewertungsstichtag seien zutreffend in die Bewertung einbezogen worden, was zunächst für den nicht erwarteten Einbruch der Umsätze und Auftragseingänge im Service-Geschäft des Bereich MDT in den ersten vier Monaten des Jahres 2013 ebenso gelte wie für den sich als zunehmend defizitär erweisenden Großauftrag schlüsselfertiger Dieselkraftwerke in Guadeloupe, La Réunion und Martinique. Sachgerecht erfolgt sei auch die Planungskorrektur hinsichtlich der Steuerrückstellungen wegen neuer Erkenntnisse im Zusammenhang mit einer Wertpapierleihe durch die F... GmbH. Positive Anpassungen seien dagegen entbehrlich gewesen, weil namentlich die Lieferung von rund 5.200 Fahrzeugen an den brasilianischen Staat bereits in der Planung von LM enthalten gewesen sei. Ebenso wenig lasse sich aus den reduzierten Ergebniserwartungen im After-Sales-Geschäft von MDT eine Doppelberücksichtigung von Risiken ableiten.

b. Die Planannahmen in der gesamten Gruppe seien ebenso wie bei den einzelnen Segmenten plausibel.

(1) Die Umsatzentwicklung im Bereich MTB sei nicht zu konservativ, sondern ambitioniert geplant, was sich bereits an der Annahme des Rückgewinns von Marktanteilen von Wettbewerbern und dem im Durchschnitt über den Wachstumsraten der Wettbewerber liegenden Umsatzwachstum zeige. Das unterproportionale Wachstum des Bus-, Motoren- und Komponenten- sowie After-Sales-Geschäfts gründe in intensivem und zunehmendem Wettbewerbe gerade auch durch den verstärkten Eintritt unlizenzierter Werkstätten. Der Berücksichtigung des möglichen Verkaufs von Gigalinern stehe die Rechtslage entgegen; zudem seien im Falle der Zulassung die Effekte noch nicht analysiert, weil negative Auswirkungen durch sogenannte Kannibalisierung zu berücksichtigen seien.

Die auf Basis der LMC-Daten getroffenen Wachstumsannahmen in dem Privatgutachten von I. seien mit hoher Unsicherheit verbunden; die jüngeren LMC-Daten hätten deutlich schlechtere Werte ausgewiesen. Die Entwicklung der Zulassungszahlen der MTB bestätige die Einschätzung der Planung dieses Teilbereichs als ambitioniert. Auch habe der Vorstand der M. SE ungeachtet des negativen wirtschaftlichen Umfelds vor allem in den südeuropäischen Krisenländern eine erhebliche Steigerung der Absatzzahlen in der Planung angesetzt. Diese bilde die erwarteten Transportvolumina ebenso sachgerecht ab wie die Wachstumsraten in den BRIC-Staaten, wobei das Wachstum in Brasilien wie in Lateinamerika auf Basis einer detaillierten und sachgerechten Grundlage im Bereich LM erfasst werde.

Der Protektionismus in Russland zugunsten heimischer Produzenten betreffe MTB als großen ausländischen Wettbewerber besonders. Zum Bewertungsstichtag sei die Entwicklung der Rechtslage in Bezug auf die „Utilization Fee“ noch in Bewegung gewesen. In Russland erwarte die Gesellschaft nur ein geringes langfristiges Wachstum. Das neue Werk in St. Petersburg solle nur die Produktion außerhalb Russlands gelegener Standorte übernehmen, um die „Utilization Fee“ zu vermeiden. Der Umsatzanteil in Indien sei verschwindend gering und die EBIT-Marge gegenwärtig sogar negativ; deren Verminderung beruhe auf Effizienzsteigerungsmaßnahmen.

Die Liberalisierung des Fernbusmarktes führe nur zu einer Verlagerung der Geschäftsfelder bestehender Kunden, in Deutschland vor allem der regionalen Busbetreiber. Zudem erwarte die Gesellschaft einen Einsatz preisgünstigerer Busse durch die Betreiber der Fernbuslinien bzw. der regionalen Busunternehmer, weshalb aus dieser Entwicklung keine vermehrten Absatzchancen zu erwarten seien angesichts der starken Positionierung der M. SE im Premium Segment.

Aus den strengeren Abgasnormen ergebe sich kein Wettbewerbsvorteil, weil deren Erfüllung Markteintrittsvoraussetzung sei und daher keinem Wettbewerber Vorteile verschaffe. Vorzieheffekte berücksichtige die Planung angemessen, die zudem einen entsprechenden Minderabsatz im Folgejahr nach sich zögen.

Die geringe erwartete Preissteigerung in Phase I sei dem sich verschärfenden Wettbewerb geschuldet, der Preiserhöhungen kaum zulasse. Eine unmittelbare Umsetzung der Kosten für Forschung & Entwicklung in Umsatz- und Ergebniswachstum könne nicht angenommen werden.

Bei der Entwicklung von Investitionen und Abschreibungen in Phase I gebe es angesichts des Anstiegs der Investitionen mit 11,4% p.a. und der Abschreibungen mit 6,9% p.a. keinen Widerspruch.

(2) Die Planungsrechnung für LM beruhe für den Busmarkt in Brasilien insbesondere auf internen Studien aus dem eigenen Vertriebsnetz ebenso wie auf externen Marktstudien, wobei die eigene Marktplanung mit einer jährlichen Wachstumsrate im brasilianischen Busmarkt von 8,9% deutlich optimistischer sei. Trotz der anstehenden Großereignisse der Fußball-Weltmeisterschaft im Jahr 2014 und der Olympischen Spiele in Rio de Janeiro im Jahr 2016 könne nicht von einer Wachstumsprognose von deutlich mehr als 20% über fünf Jahre hinweg ausgegangen werden. Zudem müsse in Brasilien mit dem Eintritt neuer Marktteilnehmer gerechnet werden. Ab dem Jahr 2014 erwarte Brasilien in erster Linie punktuelle Investitionen in die Infrastruktur des Landes ohne maßgeblichen Einfluss auf die Langstreckeninfrastruktur des Landes, weshalb die unterentwickelte Infrastruktur mit nur 12% asphaltierten Straßen weiterhin ein stärkeres Wachstum des Lkw-Marktes behindere.

(3) Keiner Korrektur bedürfe es hinsichtlich der Planannahmen bei MDT.

Im Neubaubereich des Geschäftsbereichs E. & M. bestehe ein Zeitversatz von mindestens 12 Monaten zwischen Auftragseingang und dem Generieren von Umsatzerlösen, weshalb die Verringerung der Umsatzerlöse in 2013 konsistent zum Tiefpunkt des Auftragseingangs im Jahr 2012 sei. Von 2013 bis 2017 werde ausgehend von dem niedrigen Niveau des Jahres 2013 eine deutliche Steigerung der Umsatzerlöse um durchschnittlich 8,8% p.a. in der Planung angesetzt. Auch erwarte die Gesellschaft in Asien gerade keine Stagnation, sondern gute Wachstumsperspektiven. Allerdings erwarte die Gesellschaft im Bereich der Schiffsneubestellungen keine rasche Erholung.

(4) Die angenommene Umsatzentwicklung im Geschäftsbereich R. mit einer Wachstumsrate von 4,5% p.a. müsse als plausibel bezeichnet werden. Einem deutlichen Überschreiten der Schwelle von € 600 Mio. stünden kapazitive Restriktionen entgegen. Das geplante Wachstum der Belegschaft bei R. stehe vor dem Hintergrund der in Zukunft geplanten hohen Kapazitätsauslastungen mit den Erwartungen in Einklang.

(5) Die Planungsrechnung im Bereich Zentrale/Konsolidierung stelle sich als nachvollziehbar dar. Der Rückgang der Umsatzerlöse beruhe auf einer Ausweitung der internen Lieferbeziehungen für die Baureihe M. T. zwischen MTB und LM. Die sich aus einer Verstärkung interner Liefer- und Leistungsbeziehungen ergebenen Effekte seien konsolidierungsbedingt und ohne Auswirkungen auf den Unternehmenswert. Negative EBIT-Effekte hätten ihre Ursache aus einem Anstieg der Verwaltungskosten der M. SE um rund € 30 Mio. und aus nicht im Einzelnen planbaren Belastungen auf der Ebene der M. SE.

(6) Die Ableitung der Ewigen Rente erfolge sachgerecht - ohne die Notwendigkeit der Zwischenschaltung einer Grobplanungsphase - auf der Analyse der langfristigen wirtschaftlichen Erwartungen. Die Ewige Rente bilde einen durchschnittlichen Zustand über sämtliche Phasen eines Konjunkturzyklus ab, wobei die nachhaltig angesetzten EBITs um mehr als 17% oberhalb des Durchschnitts der im Detailplanungszeitraum geplanten EBITs vor Aktualisierungsanpassungen lägen. Bei deren Berücksichtigung ergebe sich ein nachhaltiges EBIT von mehr als 34% über dem durchschnittlichen EBIT der Jahre 2013 bis 2017. Der ausschließliche Vergleich der Werte des letzten Detailplanungsjahres mit den nachhaltigen Werten könne angesichts des zyklischen Charakters des Geschäfts der M. SE nicht sachgerecht sein.

Gerade im Bereich MTB liege die nachhaltig angesetzte EBIT-Marge oberhalb der Durchschnittsmarge der Peer Group aus den Jahren 2004 bis 2012 und von MTB selbst. Auch bei LM dürfe im Terminal Value nicht der Wert des Rekordjahres 2017 herangezogen werden, was in gleicher Weise für MDT gelte, wo es gegenläufige Effekte aus den unterschiedlichen Zyklen der Geschäftsbereiche gebe. Bei R. entspreche die angesetzte EBIT-Marge in Höhe von 13,3% der durchschnittlichen Marge des achtjährigen Zyklus von 2010 bis 2017 und stelle somit eine angemessene Trendentwicklung dar.

Im Bereich Zentrale/Konsolidierung sei die Ertragskonsolidierung auf Konzernebene nicht zahlungswirksam und somit als erfolgsneutral anzusehen. Eine Anpassung nach oben ziehe aufgrund der in konsistenter Art und Weise anzupassenden Aufwandskonsolidierung keine Veränderungen des EBIT nach sich.

(7) Hinsichtlich der Beteiligungsergebnisse verfüge die Gesellschaft aus rechtlichen Gründen über keine Erkenntnisse zu den Planungsunterlagen und -annahmen von S. und Si., weshalb die M. SE auf der Basis verfügbarer Consumerschätzungen von Analysten eine Abschätzung der zu erwartenden Dividendenzahlungen seitens S. und der At equity-Ergebnisse für Si... vorgenommen habe. Im Terminal Value komme es zu einer Fortschreibung auf der Basis des Mittelwerts, der in Phase I geplanten Jahresüberschüsse bei S. und der Fortschreibung des erwarteten Jahresüberschusses aus 2017 bei Si. jeweils mit der Wachstumsrate von 1%.

(8) Das Zinsergebnis auf der Basis eines Guthabenzinses von 1% stehe in keinem Widerspruch zu den Thesaurierungsüberlegungen, weil die Thesaurierungsbeträge vor allem zur Refinanzierung des Nettoumlaufvermögens und zur Finanzierung von Investitionen herangezogen würden. Zudem ergebe sich aus der Thesaurierung eine deutliche nachhaltige Entlastung der Zinsaufwendungen um € 116 Mio. p.a., während es bei einer Vollausschüttung zu einem deutlichen Anstieg des Zinsaufwandes käme. Beim Ansatz der Unternehmenssteuern rechne die Gesellschaft mit den ab 1.1.2013 gültigen gesetzlichen Steuersätzen von 20% in Russland sowie von 31% bis 32% in Indien in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsform.

(9) Die Ausschüttungsquote von 50% im Terminal Value entspreche üblichen Gepflogenheiten und werde von der Rechtsprechung anerkannt. Ebenso sachgerecht vorgenommen sei der Ansatz der typisierten Einkommensteuerbelastung bezüglich der Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe von rund 13,19% inklusive Solidaritätszuschlag. Eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagenkonto dürfe nicht vorgenommen werden.

2. Der Kapitalisierungszinssatz müsse angesichts seiner zutreffenden Herleitung nicht verändert werden.

a. Hinsichtlich des Basiszinssatzes werde vielfach übersehen, dass dem Hauptversammlungsbeschluss bereits ein niedrigerer Basiszinssatz von 2,25% zugrunde liege. Die Ableitung des Basiszinssatzes anhand der Zinsstrukturkurve entsprechend dem Modell von Nelson/Siegel/Svensson stelle sich als sachgerecht dar und erfolge unter Berücksichtigung der zeitlich unbegrenzten Lebensdauer des Bewertungsobjekts. Ein Ausfallrisiko bei Bundesanleihen könne ungeachtet der Preise für Credit Default Swaps nicht angenommen werden.

b. Der in Anwendung des (Tax-)CAPM entsprechend den Empfehlungen des FAUB des IDW ermittelte Risikozuschlag bedürfe keiner Korrektur. Dies zeige bereits die Schätzung impliziter Kapitalkosten, die im Durchschnitt der Peer Group-Unternehmen einen Wert von 5,62% im Durchschnitt und von 5,69% im Median ergäben. Angesichts der Staatsschuldenkrise und des niedrigen Basiszinssatzes entspreche die Empfehlung des FAUB des IDW, die Marktrisikoprämie in einer Bandbreite von 5% bis 6% anzusiedeln, den Erwartungen des Kapitalmarktes. Die seit Beginn der Finanzkrise zu beobachtende Risikoaversion halte an, was sich aus dem andauernden niedrigen Niveau der Rendite deutscher Bundesanleihen ableiten lasse, das die anhaltende Flucht in „sichere Häfen“ reflektiere. Die vorgenommen arithmetische Mittelwertbildung stelle sich bei der Bestimmung von Abzinsungsfaktoren als sachgerecht dar. Der unverschuldete Beta-Faktor von 0,9 liege gerade auch im Vergleich zum unternehmenseigenen Beta-Faktor der M. SE am unteren Rand der sich ergebenden Bandbreite und beruhe auf einer sachgerechten Auswahl von Peer Group-Unternehmen. Angesichts des verpflichtenden Übernahmeangebots gemäß § 35 ff. WpÜG und der Ad hoc-Mitteilung über den beabsichtigten Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages könne eine Beeinflussung und Verzerrung des originären Beta-Faktors der Gesellschaft nicht ausgeschlossen werden.

c. Der Wachstumsabschlag von 1% müsse nicht nach oben angepasst werden. Dieser müsse sowohl Steigerungen der Gewinne in Phasen starken Wachstums als auch rückläufige Entwicklungen oder gar einen Einbruch berücksichtigen und in einen angemessenen Ausgleich bringen. Die Prognose des Wachstumsabschlages für die Ewige Rente müsse von Boomjahren und Rezessionen abstrahiert werden. Der Wachstumsabschlag könne nicht anhand der Inflationsrate der Absatzländer ermittelt werden, weil anderenfalls angesichts der Abbildung der der Bewertung zugrunde gelegten Erträge der M.-Gruppe in Euro das Prinzip der Währungsäquivalenz verletzt werde. Ein reales Schrumpfen des Unternehmens resultiere aus dem Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1% nicht, weil bereits das thesaurierungsbedingte Wachstum für ein signifikant höheres Wachstum sorge. Ebenso wenig gebe es einen Widerspruch zur angesetzten Marktrisikoprämie von 5,5%.

3. Die als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien mit einem Zeitwert von € 64 Mio. sowie ein Grundstück in Südamerika mit einem Zeitwert von € 7 Mio. seien ordnungsgemäß zu Marktwerten als Sonderwert in die Ermittlung des Unternehmenswertes eingeflossen, wobei die fiktiv angenommene Veräußerung der Immobilien zu einer Besteuerung des Veräußerungsgewinns auf Unternehmensebene führe. Die Beteiligung an S. könne neben ihrer separaten Erfassung nicht nochmals im nicht betriebsnotwendigen Vermögen als Sonderwert erfasst werden. Die liquiden Mittel seien angesichts der Summe langfristiger und kurzfristiger Finanzverbindlichkeiten der Gesellschaft zutreffenderweise nicht als Sonderwert erfasst worden. Eine gesonderte Bewertung der Marke „M.“ und weiterer zur M.-Gruppe gehörenden Marken müsse ebenso unterbleiben wie der Kundenbeziehungen, weil es sich dabei um betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände handele. Kunstgegenstände seien allenfalls in geringem Umfang vorhanden und daher nicht zu berücksichtigen. Eine steuerfreie Ausschüttung von dem steuerlichen Einlagenkonto komme auch hier als berücksichtigungsfähig nicht in Betracht. Zum Stichtag bestehende Realisierungschancen in Bezug auf Schadensersatzansprüche seien bereits durch die Höhe der eingeplanten sonstigen betrieblichen Erträge gedeckt.

4. Eine Berücksichtigung des Börsenkurses der V. AG und dessen Entwicklung verbiete sich ebenso wie die Berücksichtigung einer Optionsprämie, nachdem gerade die Überlegung, Börsenkurse von im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen seien um eine Prämie zu erhöhen, reine Spekulation bedeute. Der Börsenkurs der Gesellschaft sei anhand des maßgeblichen Referenzzeitraums ermittelt worden und liege unterhalb des nach der Ertragswertmethode ermittelten Unternehmenswertes. Die Annahme eines längeren Zeitraums scheide vorliegend angesichts der Zeitabläufe aus.

5. Die Ermittlung der Ausgleichszahlung auf der Grundlage des risikolosen Basiszinssatzes und eines angemessenen Risikozuschlags für das Ausfallrisiko der V. AG beruhe auf der Erwägung, dass der Empfänger der Ausgleichszahlung lediglich das Ausfallrisiko des Schuldners tragen müsse, das angesichts der von der V. AG übernommenen Patronatserklärung letztlich durch die Bonität der V. AG bestimmt werde. Daher müsse auf den Zinssatz von Anleihen der V. AG abgestellt werden. Das unternehmerische Risiko der Entwertung der Aktien aufgrund nachhaltiger Weisungen im Falle der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages entfalle angesichts des Wiederauflebens des Abfindungsanspruches bei Kündigung des Unternehmensvertrages.

IV.

1. Das Gericht hat mit Beschluss vom 20.12.2013 (Bl. 279 d. A.) Frau Rechtsanwältin ... B. zur gemeinsamen Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre der M. SE bestellt. Mit Verfügung vom selben Tag (Bl. 280 d. A.) hat der Vorsitzende die Bekanntmachung der Bestellung der Gemeinsamen Vertreterin im Bundesanzeiger veranlasst.

Die Gemeinsame Vertreterin rügt in erster Linie den Widerspruch zwischen der Ablehnung eines von der Antragsgegnerin im Mai 2011 gemachten Abfindungsangebots in Höhe von € 95,-- je Stammaktie auf der Basis von Bewertungsgutachten durch G. S. und B. C. durch den damaligen Vorstand und Aufsichtsrat als zu niedrig, weshalb auch die dem damaligen Gutachten zugrunde liegenden Planungen vorzulegen seien. Ebenso sei der Kapitalisierungszinssatz vor allem in der Ewigen Rente zu hoch angesetzt. Die Berechnung des Risikozuschlages unter Rückgriff auf das (Tax-)CAPM mit einer Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern müsse kritisch gesehen werden. Der mit 0,98 angesetzte Beta-Faktor könne angesichts des niedrigen Verschuldungsgrades der M. SE kaum nachvollzogen werden. Der Wachstumsabschlag müsse auf mindestens 2% erhöht werden.

2. In der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2014, 1.10.2014 und 16.12.2014 hat das Gericht die gerichtlich bestellten Vertragsprüfer der R. RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Herrn ... W., Herrn Wirtschaftsprüfer ... B. sowie Frau Wirtschaftsprüferin ... Fi. und Herrn Dr. L., mündlich angehört. Ferner hat das Gericht die Vertragsprüfer mit Beschlüssen vom 3.7.2014 (Bl. 950/953 d. A.) vom 1.10.2014 (Bl. 1267 d. A.) und vom 16.12.2014 (Bl. 1427 d. A.) beauftragt, zu weiteren Einwendungen und Einzelfragen schriftlich Stellung zu nehmen. Ebenso haben die gerichtlich bestellten Vertragsprüfer entsprechend einer im Termin vom 1.10.2014 geäußerten Bitte Alternativberechnungen mit geänderten Marktrisikoprämien angestellt und entsprechend ihrer Zusage aus dem Termin vom 12.6.2014 ergänzende Ausführungen gemacht. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörungen und der ergänzenden Stellungnahmen wird in vollem Umfang Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2014 (Bl. 884/917 d. A.), vom 1.10.2014 (Bl. 1216/1268 d. A.) und vom 16.12.2014 (Bl. 1376/1427 d. A.) sowie die ergänzenden Stellungnahmen der Vertragsprüfer ... W. und ... B. vom 1.9.2014 (Bl. 997/1002 und 1003/1045 d. A.), vom 17.11.2014 (Bl. 1280/1347 d. A.) sowie vom 12.3.2015 (Bl. 1437/1489 d. A.), die den Verfahrensbeteiligten jeweils zugestellt worden sind.

3. Die Antragstellerin zu 24), der Antragsteller zu 25) sowie der Antragsteller zu 26) haben mit jeweils im Wesentlichen identischen Schriftsätzen vom 30.7.2013, 2.8.2013 und 6.8.2013 an das Landgericht München I ebenfalls beantragt, eine angemessene Barabfindung festzusetzen. Die 38. Zivilkammer des Landgerichts München I hat sich jeweils mit Beschlüssen vom 6.9.2013 in den Verfahren 38 O 17135/13, 38 O 17521/13 und 38 O 17701/13 für funktionell unzuständig erklärt und das Verfahren an die zuständige 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I verwiesen (jeweils Bl. 7/10 d. A. in den Verfahren 38 O 17135/13 und 38 O 17701/13 und Bl. 6/9 d. A. im Verfahren 38 O 17521/13). Diese hat diese drei Verfahren mit Beschlüssen jeweils vom 30.9.2013 - wie alle anderen unmittelbar bei dieser Kammer eingegangenen Verfahren auch - zu diesem führenden Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 5 HK O 16371/13 hinzuverbunden.

Soweit die Antragstellerin zu 162) ihren Antrag zunächst an das Landgericht München I adressiert hat, hat sich die 38. Zivilkammer des Landgerichts München I mit Beschluss vom 29.10.2013, Az. 38 O 22828/13 (Bl. 5/8 d. A. des Verfahrens 38 O 22828/13) für funktionell unzuständig erklärt und das Verfahren an die funktionell und nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts München I zuständige 5. Kammer für Handelssachen verwiesen. Diese hat das Verfahren mit Beschluss vom 30.10.2013, Az. 5 HK O 22828/13 (Bl. 9 d. A. des Verfahrens 5 HK O 22828/13) ebenfalls zu diesem führenden Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 5 HK O 16371/13 hinzuverbunden.

4. Die Antragsteller zu 125) und zu 122) haben mit Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15.7.2014 (Bl. 963 d. A.) und vom 8.7.2015 (Bl. 1813 d. A.) ihre Anträge zurückgenommen, wobei der Antragsteller zu 125) auf eine zwischenzeitlich erfolgte Veräußerung der Aktien hingewiesen hat.

V.

Zur Ergänzung des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2014 (Bl. 884/917 d. A.), vom 1.10.2014 (Bl. 1216/1268 d. A.) und vom 16.12.2014 (Bl. 1376/1427 d. A.).

B.

Soweit die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen (Bar-)Abfindung zulässig sind, sind sie auch begründet, weil die angemessene Abfindung auf € 90,29 je Stamm- und Vorzugsaktie der M. SE festzusetzen war.

I.

1. Die Anträge der Antragsteller zu 94) und zu 95) sind unzulässig.

Sie entsprechen nicht den Anforderungen aus § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG wonach die Antragsbegründung die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3 SpruchG enthalten muss. Aufgrund von § 3 Satz 2 SpruchG ist in den Fällen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die Antragsberechtigung eines außenstehenden Aktionärs nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist. Dies wurde von den Antragsteller zu 94) und zu 95) in ihrer Antragsbegründung nicht hinreichend dargelegt, als sie ausführten, am Tag der Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister Aktien in näher bezeichnetem Umfang gehalten zu haben. Der Tag der Eintragung dieser Strukturmaßnahme in das Handelsregister ist indes für die Antragsberechtigung - anders als beim Squeeze out - ohne Bedeutung. Eine Auslegung der Anträge gemäß § 133 BGB analog entgegen dem klaren Wortlaut des Antrags kommt vorliegend nicht in Betracht. Es ist zwar allgemein anerkannt, dass auch Verfahrenshandlungen der Auslegung zugänglich sind und die Auslegungsregeln des materiellen Rechts und dabei namentlich des § 133 BGB grundsätzlich entsprechende Anwendung finden. Dabei kann zwar im Zweifel davon ausgegangen werden, dass ein Beteiligter das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Beteiligten entspricht. Im Zusammenhang mit der Auslegung verfahrensrechtlicher Erklärungen müssen indes auch die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten berücksichtigt werden. Die aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Forderung an die Gerichte zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation (vgl. BVerfG NJW 1991, 3140) schließt indes keine Anleitung in sich, die Interessen des nachlässigen Antragstellers zulasten des Gegners zu wahren. Die Antragsgegnerin hat ein Interesse daran, sich nur mit solchen Anträgen auch materielle befassen zu müssen, die den Zulässigkeitsanforderungen des SpruchG entsprechen. Gerade das Erfordernis der Berücksichtigung auch der Interessen des Gegners in einem kontradiktorischen Verfahren verbietet es, eindeutigen Erklärungen nachträglich einen Sinn zu geben, der den Interessen des Erklärenden am besten dient (vgl. BGH MDR 2003, 1434 = NJW 2003, 3203, 3204; BAG NJW 2010, 956, 957; Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 121 Rdn. 29). Zwischen dem Tag der Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und dem Eingang des Antrags bei Gericht lag indes eine Zeitspanne von drei Monaten. In dieser Situation kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, es sei nicht zum Verlust der Aktionärsstellung gekommen, nachdem auch der Nachweis der beiden Kreditinstitute, die diese Antragsteller vorgelegt haben, sich ausschließlich auf den 16.7.2013 bezog.

Insoweit unterscheidet sich die hier vorliegende Situation auch grundlegend von der Konstellation, wie sie dem Beschluss des Landgerichts München I vom 28.5.2014, Az. 5 HK O 22657/12 zugrunde lag, wo die Darlegung der Antragsberechtigung das Zusammenspiel der formellen und materiellen Regelungen über die Besonderheit des verschmelzungsrechtlichen Squeeze out aus § 62 UmwG zu berücksichtigen hatte. Vorliegend indes ist die Gesetzeslage eindeutig und unmittelbar aus der Vorschrift des § 3 Satz 2 SpruchG abzuleiten.

Angesichts dessen waren die Anträge der Antragstellerinnen zu 94) und zu 95) wegen ihrer Unzulässigkeit zu verwerfen.

2. Die Anträge aller anderen Antragsteller sind zulässig, soweit über sie noch zu entscheiden war.

a. Die Antragsteller zu 1) bis 93), zu 96) bis 121), zu 123) bis 124) sowie zu 126) bis 162) sind antragsbefugt, weil sie nicht nur dargelegt, sondern - soweit dies nicht von der Antragsgegnerin unstreitig gestellt war - den entsprechenden Aktienbesitz durch Vorlage entsprechender Bankbescheinigungen auch nachgewiesen haben.

(1) Der Antragsteller zu 143) hat seine Antragsberechtigung in seiner Antragsschrift hinreichend dargelegt, die sich auf den 17.10.2013 beziehen muss und auch bezieht. Daran vermag nichts zu ändern, dass er zunächst einen Nachweis seiner Aktionärseigenschaft zum 16.9.2013 vorgelegt hat. Hier ergibt die Auslegung der Antragsschrift des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers zu 143) gemäß § 133 BGB analog, dass er auch am Tag des Eingangs bei Gericht Aktionär der M. SE war. Dabei ist bei Anwendung der oben genannten Grundsätze zur Auslegung von Verfahrenserklärungen vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 143) - im Gegensatz zu den Antragstellerinnen zu 94) und 95) - seinen Antrag im Zusammenhang mit der Antragsberechtigung im Präsens und nicht im Imperfekt formuliert hat. Dann aber ist dem Antrag - auch unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsgegnerin - ein Sinngehalt zu geben, der zu seiner Zulässigkeit führt. Den Aktienbesitz zum 17.10.2013 des Antragstellers zu 143) hat die Antragsgegnerin zuletzt auch nicht mehr bestritten, weshalb der entsprechende Vortrag gemäß §§ 8 Abs. 3 SpruchG, 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

(2) Die Antragstellerin zu 39) hat mit Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25.6.2014 (Bl. 945 d. A.) und nochmals mit Schriftsatz vom 28.10.2014 (Bl. 1260/1261 d. A.) eine Bescheinigung ihres Kreditinstitutes vorgelegt, wonach sie am 25.9.2013 - dem Tag des Eingangs ihres Antrags beim Landgericht München I - Aktionärin der M. SE war. An der Richtigkeit dieser Bankbescheinigung bestehen keinerlei Zweifel.

(3) Hinsichtlich des Antragstellers zu 98) hat die Antragsgegnerin den Vortrag seiner Aktionärsstellung mit Schriftsatz vom 3.3.2014 (Bl. 405/406 d. A.) und nochmals mit Schriftsatz vom 3.7.2015 (Bl. 1776/1812 d. A.) unstreitig gestellt.

b. Alle Anträge wurden jeweils innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SpruchG eingereicht, also innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Bekanntmachung der Eintragung des Bestehens des Unternehmensvertrages im Handelsregister auf der Basis von § 10 HGB, die vorliegend am 17.7.2013 erfolgte, weshalb die Frist am 17.10.2013 endete. Spätestens an diesem Tag gingen die Anträge aller Antragsteller zumindest per Telefax und damit fristwahrend beim Landgericht München I ein. Dies gilt auch für den am 17.10.2013 bei einer aufgrund der gesetzlichen Regelung in §§ 95 Abs. 2 Nr. 2, 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. e) GVG funktionell zuständigen Zivilkammer des Landgerichts München I eingegangen Antrag der Antragstellerin zu 162). Daher kann diesbezüglich kein Zweifel an der Fristwahrung bestehen, auch wenn der auf Antrag der Antragsgegnerin erlassene Verweisungsbeschluss der 38. Zivilkammer an die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I erst nach dem Ende der Antragsfrist erfolgte.

c. Die Antragsteller zu 1) bis 92) zu 96) bis 121), zu 123), zu 124) sowie zu 126) bis 162) haben innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation erhoben, weshalb die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 SpruchG erfüllt sind.

(1) Aufgrund dieser Vorschrift sind konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit nach § 1 SpruchG oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert in die Antragsbegründung aufzunehmen. Die Anforderungen an die Konkretisierungslast dürfen nicht überspannt werden.

Für die Konkretisierung der Mindestanforderungen ist zunächst auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Funktion der Vorschrift abzustellen, die Überprüfung der Angemessenheit der Kompensation und der hierfür maßgeblichen Unternehmensbewertung im Wesentlichen auf die von den einzelnen Antragstellern vorzubringenden Rügen zu beschränken (vgl. nur Büchel NZG 2003, 793, 795). Allerdings darf hierbei nicht vernachlässigt werden, dass der Gesetzgeber es bewusst unterlassen hat, das Spruchverfahren vollständig aus der amtswegigen Prüfung zu lösen und in das Verfahren der ZPO zu überführen (kritisch hierzu Puszkajler ZIP 2003, 518, 520). Durch die Begründungspflicht sollen bloße pauschale und schemenhafte Bewertungsrügen ausgeschlossen werden (vgl. Wasmann WM 2004, 819, 823; Lamb/Schluck-Amend DB 2003, 1259, 1262). Allerdings darf dies nicht zu überzogenen Anforderungen führen, da zugleich berücksichtigt werden muss, dass der Hauptaktionär bzw. die betroffene Gesellschaft im Unterschied zum einzelnen Aktionär über eine Vielzahl von Detailkenntnissen verfügt und die jeweiligen Unternehmens- und Prüfungsberichte erhebliche Unterschiede bezüglich ihrer Ausführlichkeit und Detailliertheit aufweisen können sowie teilweise ebenfalls recht allgemein gehaltene Ausführungen enthalten (vgl. Puszkajler ZIP 2003, 518, 520 f.; Bungert/Mennicke BB 2003, 2021, 2026; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 4 SpruchG Rdn. 7 f.). Aus dem Gesetzeszweck sowie dem Erfordernis der Konkretheit der Einwendungen ist somit zu schließen, dass bloß pauschale Behauptungen oder formelhafte Wendungen ohne konkreten und nachvollziehbaren Bezug zu der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Kompensation und der ihr zugrunde liegenden Unternehmensbewertung nicht als ausreichend angesehen werden können (vgl. BGH NZG 2012, 191, 194 = ZIP 2012, 266, 269 = WM 2012, 280, 283 = DB 2012, 281, 284; Hüffer, AktG, 11. Aufl., Anh. § 305 § 4 SpruchG Rdn. 8). Zu fordern ist, dass die vorgebrachten Einwendungen sich auf solche Umstände oder Bewertungsparameter beziehen, die für die Bestimmung der angemessenen Kompensation für die im Streit stehende Strukturmaßnahme rechtlich von Relevanz sein können (vgl. OLG Frankfurt NZG 2006, 674 f.;2007, 873 f.; LG München I Der Konzern 2010, 251, 252 f. = ZIP 2010, 1995, 1996; ZIP 2013, 1664, 1665; Beschluss vom 9.8.2013, Az. 5HK O 1275/12; Beschluss vom 28.3.2014, Az. 5 HK O 18925/08, S. 22 f.). Die Gegenansicht (vgl. KG NZG 2008, 469, 470 = AG 2008, 451 f.; AG 2012, 795, 796; Wittgens NZG 2007, 853, 855), wonach die Anforderungen an die Substantiiertheit einer Bewertungsrüge generell hoch seien, wird dem Wesen des Spruchverfahrens gerade auch mit Blick auf das Informationsgefälle zwischen dem von dem Squeeze out betroffenen Minderheitsaktionären und der Aktiengesellschaft bzw. deren Hauptaktionärin nicht gerecht.

Soweit sich die Antragsgegnerin auf die gegenteilige Rechtsprechung des Kammergerichts nach einer Erhöhung der Abfindung im Vergleichswege beruft, überspannt auch dies die Anforderungen an die Antragsteller, nachdem vielfach auch in den - einander ähnlichen - Bewertungsgutachten die näheren Daten zur Ermittlung der Marktrisikoprämie nicht offen gelegt werden und zur Begründung häufig im Wesentlichen auf die Erkenntnisse des Fachausschusses Unternehmensbewertung (FAUB), wie sie im aktuellen IDW S 1 und anschließenden Verlautbarungen des IDW niedergelegt wurden, verwiesen wird. Dann aber von den Antragstellern fast schon wissenschaftlich fundierte Widerlegungen und Berechnungen zu fordern, übersteigert die Anforderungen an eine zulässige Bewertungsrüge und wäre namentlich auch mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten und damit verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsanspruch des Grundgesetzes nicht vereinbar. Es genügt, wenn einzelne Parameter mit einer nachvollziehbaren Begründung in Frage gestellt werden. Dies ist hier von allen Antragstellern zumindest in Bezug auf einen Bewertungsfehler in den jeweiligen Antragsschriften geschehen.

(2) Diesen Anforderungen werden alle Antragsschriften gerecht, wobei dies auch für den Antrag des Antragstellers zu 27) gilt. Die Rüge der Antragsgegnerin, dieser Antragsteller habe praktisch mit einem Satz ein aufwendiges und kostenträchtiges Überprüfungsverfahren in Gang setzen wollen, trifft nicht zu. Dieser Antragsteller verweist zunächst auf einen zu hoch angesetzten Basiszinssatz, der zugunsten der Aktionäre abgesenkt werden müsse. Vor allem aber sieht er die angesetzte Marktrisikoprämie auf der Basis der Empfehlungen des FAUB des IDW als unangemessen an. Dabei verweist er insbesondere darauf, einem zu beobachtenden geänderten Risikoprofil müsse widersprochen werden. Auch wenn in dem Prüfungsbericht wie auch im Bewertungsgutachten der von der Antragsgegnerin beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften K. und P. Ausführungen zur Begründung des Ansatzes der einzelnen Elemente des Kapitalisierungszinssatzes gemacht werden, kann von einem Antragsteller in einem Spruchverfahren nicht verlangt werden, er müsse diese Erkenntnisse - quasi mittels eines nahezu wissenschaftlich formulierten Gegengutachtens - als fehlerhaft widerlegen.

d. Die Anträge der minderjährigen Antragsteller zu 58), zu 64) und zu 65) wurden wirksam gestellt.

(1) Die Unwirksamkeit resultiert nicht aus dem Fehlen einer wirksam erteilten Verfahrensvollmacht für ihren Verfahrensbevollmächtigten, auch wenn dieser ihr Vater ist. Zwar wird davon auszugehen sein, dass die Erteilung einer Vollmacht und damit auch einer Prozessvollmacht als rechtlich nachteiliges Geschäft unter §§ 107, 111 BGB fällt (vgl. allgemein zur Vollmachtserteilung Schmitt in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 111 Rdn. 10 zu § 111; ErM.-H. F. Müller, BGB, 14. Aufl., § 111 Rdn. 3; Staudinger-Knothe, BGB, Neubearb. August 2011, § 111 Rdn. 3). Für eine wirksam erteilte Genehmigung durch beide Eltern fehlt es daran, dass §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingreifen, wonach die minderjährigen Antragsteller insoweit nicht von Vater und Mutter vertreten werden können, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Dies muss vorliegend bejaht werden, weil der Vormund den Mündel bei einem Rechtsgeschäft zwischen einem der Verwandten des Mündels in gerade Linie einerseits und dem Mündel andererseits nicht vertreten kann, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, wovon nicht ausgegangen werden kann. Die Ausnahme, wonach der Ausschluss der Vertretung nicht für Rechtsgeschäfte gilt, die dem Mündel bzw. dem Minderjährigen lediglich rechtliche Vorteile bringen (vgl. BGH FamRZ 1975, 480 f.; Palandt-Götz, BGB, 74. Aufl., § 1795 Rdn. 4) greift bei der Erteilung einer Vollmacht und damit auch einer Verfahrensvollmacht aus den oben bereits genannten Gründen nicht ein.

Allerdings haben die Eltern jedenfalls unmittelbar einen Antrag im Namen der Antragsteller zu 58), zu 64) und zu 65) gestellt, der auch wirksam ist. Dabei muss nämlich davon ausgegangen werden, dass die Mutter der drei minderjährigen Antragsteller den Vater konkludent bevollmächtigt hat, den Antrag auch in ihrem Namen für die drei Kinder zu stellen.

(2) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann nicht angenommen werden. Allein aus dem Umstand, dass auch der Vater der minderjährigen Antragsteller selbst einen entsprechenden Antrag gestellt hat und sie nur über einen vergleichsweise geringen Aktienbesitz verfügen, kann kein Rückschluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gezogen werden. Aus einem gegebenenfalls anzunehmenden wirtschaftlichen Interesse des als Rechtsanwalt tätigen Vaters kann nicht auf einen Rechtsmissbrauch hinsichtlich der Kinder geschlossen werden. Auch den Antragstellern zu 58), zu 64) und zu 65) steht das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG zu; dann aber müssen sie auch die Möglichkeit haben, die Kompensation als Ausgleich für den Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wie dem Spruchverfahren zur Überprüfung durch das Gericht zu stellen.

II.

Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung sind im zulässigen Umfang auch begründet, weil die angemessene Barabfindung € 90,22 je Stamm- und Vorzugsaktie der M. SE beträgt.

Ein Gewinnabführungsvertrag hat gemäß § 305 Abs. 1 AktG die Verpflichtung des anderen Vertragsteils zu erhalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Die angemessene Barabfindung muss dabei aufgrund von § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Aufgrund von § 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG muss in all den Fällen, in denen der andere Vertragsteil, mithin die herrschende Gesellschaft keine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, der Vertrag eine Barabfindung vorsehen.

Die (Bar-)Abfindung ist dann angemessen, wenn sie dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also den vollen Wert seiner Beteiligung entspricht. Zu ermitteln ist also der Grenzpreis, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. nur OLG München WM 2009, 1848 f. = ZIP 2009, 2339, 2340; ZIP 2007, 375, 376; Beschluss vom 5.5.2015, Az. 31 Wx 366/13; OLG Frankfurt AG 2012, 513, 514 = ZIP 2012, 124, 126; NZG 2013, 69 f. = AG 2013, 647, 648; OLG Stuttgart ZIP 2010, 274, 276 = WM 2010, 654, 646; LG München I ZIP 2013, 1664, 1665 f.; Beschluss vom 10.12.2010, Az. 5HK O 11403/09, S. 18; Beschluss vom 24.5.2013, Az. 5HK O 17096/11, S. 21; Beschluss vom 28.3.2014, Az. 5 HK O 18925/08, S. 24; Beschluss vom 23.6.2015, Az. 5 HK O 2194/09).

1. Der Unternehmenswert wurde im Ausgangspunkt zutreffend unter Anwendung der Ertragswertmethode ermittelt. Danach bestimmt sich der Unternehmenswert primär nach dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens; er wird ergänzt durch eine gesonderte Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens, das regelmäßig mit dem Liquidationswert angesetzt wird.

Der Ertragswert eines Unternehmens wird dabei durch Diskontierung der den Unternehmenseignern künftig zufließenden finanziellen Überschüsse gewonnen, die aus den künftigen handelsrechtlichen Erfolgen abgeleitet werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es einen exakten oder „wahren“ Unternehmenswert zum Stichtag nicht geben kann. Vielmehr kommt dem Gericht die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert als Grundlage der Abfindung im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (vgl. nur OLG München WM 2009, 1848, 1849 = ZIP 2009, 2339, 2340; AG 2007, 287, 288; AG 2015, 508, 510 = ZIP 2015, 1166, 1169; Beschluss vom 11.9.2014, Az. 31 Wx 278/13; OLG Stuttgart AG 2007, 128, 130; OLG Düsseldorf WM 2009, 2220, 2224; OLG Frankfurt AG 2012, 513, 514 = ZIP 2012, 124, 126; LG München I Der Konzern 2010, 188, 189; Beschluss vom 28.6.2013, Az. 5HK O 18685/11; Beschluss vom 26.11.2014, Az. 5HK O 6680/10; Beschluss vom 19.12.2014. Az. 5HK O 20316/09).

a. Grundlage für die Ermittlung der künftigen Erträge ist die Planung für die Gesellschaft, die auf der Basis einer Vergangenheitsanalyse vorzunehmen ist und vorliegend auch vorgenommen wurde. Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge allerdings nur eingeschränkt überprüfbar. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (vgl. BVerfG NJW 2012, 3020, 3022 = NZG 2012, 1035, 1037 = AG 2012, 674, 676 = ZIP 2012, 1656, 1658 = WM 2012, 1683, 1685 f.; OLG München BB 2007, 2395, 2397; ZIP 2009, 2339, 2340 = WM 2009, 1848, 1849; Beschluss vom 11.9.2014, Az. 31 Wx 278/13; OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425; 2007, 705, 706). Demzufolge kann eine Korrektur der Planung nur dann erfolgen, wenn diese nicht plausibel und unrealistisch ist (vgl. OLG München WM 2009, 1148, 1849 = ZIP 2009, 2339, 2340; OLG Frankfurt ZIP 2010, 729, 731; OLG Karlsruhe AG 2013, 353, 354; OLG Stuttgart AG 2014, 291, 296 f.; LG München I Der Konzern 2010, 188, 189 f.; Beschluss vom 24.5.2013, Az. 5HK O 17095/11; Beschluss vom 28.6.2013, Az. 5HK O 18684/11; Beschluss vom 6.3.2015, Az. 5HK O 662/13).

Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes bedürfen die Planannahmen der Organe der M. SE keiner Korrektur.

(1) Dies gilt zunächst für die allgemeinen Erwägungen, die der Planung zugrunde gelegen haben und die von den Vertragsprüfern entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag untersucht wurden.

(a) Die Vertragsprüfer W. und B. führten eine ordnungsgemäße Vergangenheitsanalyse durch. Diese Vergangenheitsanalyse einschließlich der dabei zu beobachtenden Planungstreue bedeutet den ersten Schritt zur Plausibilisierung der Planannahmen. Die von den Vertragsprüfern dabei gewonnenen Erkenntnisse lassen keinen Rückschluss auf eine unzureichende Planungssystematik zu, selbst wenn es im Jahr 2010 zu einer Unterzeichnung der Planungsrechnung und im Jahr 2012 zu einer Überzeichnung kam. Gerade aus dem Jahr 2010, in dem die Ist- Ergebnisse deutlich besser ausfielen, lässt sich kein Rückschluss auf untaugliche Planungsverfahren ziehen. Das Jahr 2010 war nämlich geprägt von einer Aufholbewegung nach der durch den Zusammenbruch der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Inc. ausgelösten Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise, mit der in diesem Ausmaß niemand gerechnet hat und die sich entsprechend den Erläuterungen der Vertragsprüfer unter Hinweis auf das Bewertungsgutachten vor allem in einer weltweit steigenden Nachfrage nach Nutzfahrzeugen bemerkbar machte. Zudem war beim EBIT im Geschäftsjahr 2010 eine nicht geplante Wertaufholung bei der Beteiligung an S. zu beobachten - eine Entwicklung, die angesichts des Geschäftsfeldes dieses Unternehmens ihre Ursache ebenfalls in der gestiegenen Nachfrage nach Nutzfahrzeugen haben musste, die eben nicht vorhergesehen wurde.

Die Abweichung des Ist-Ergebnisses zu den Planannahmen bei den Umsatzzahlen des Jahres 2011 betrug knapp 10%, was Herr Wirtschaftsprüfer B. nachvollziehbar angesichts der einer jeden Planung innewohnenden prognostischen Elemente als innerhalb einer regulären Bandbreite liegend bezeichnet. Die deutlich stärkere Abweichung beim EBIT mit 31,1% beruht auf der Tatsache, dass eine Gesellschaft bei den Kosten auf geänderte Marktbedingungen eben nicht so flexibel reagieren kann.

Die zu optimistische Planung für das Jahr 2012 beruhte auf der in diesem Jahr eingetretenen Eintrübung der Konjunktur, die ihre Ursache in der andauernden Staatsschuldenkrise hatte. Die Auswirkungen dieser Ursache machten sich nach den Ausführungen der Bewertungsgutachter vor allem im Bereich MTB bemerkbar, wo es wegen niedrigerer Absatzmengen in Europa zu einer negativen Umsatzentwicklung von ca. 13% kam. Auch LM verzeichnete angesichts der Einführung neuer Abgasnormen mit Vorzieheffekten eine negative Abweichung von 8%, während bei MDT die Umsatzzahlen nahezu den Planannahmen entsprachen. Die Vertragsprüfer bestätigten diese Zahlen.

Geringere Abweichungen der Plan-/Ist-Ergebnisse in den drei Jahren der Vergangenheitsanalyse insbesondere im Geschäftsbereich R. haben ihre Ursachen in der leichteren Planbarkeit dieses Marktes.

Der Bereich MDT stellt sich dagegen wiederum als zyklisches Geschäft dar, bei dem es allerdings wegen der Einteilung in unterschiedliche Geschäftsbereiche zu gegenläufigen Effekten kommen kann. Angesichts der Folgen der Überlagerung dieser gegenläufigen Effekte hat dies weniger große Abweichungen des Ist-Ergebnisses von den Planannahmen zur Folge.

Die im Rahmen der Vergangenheitsanalyse erfolgte Auflösung von Rückstellungen im Jahr 2012 im Geschäftsbereich MDT in Höhe von rund € 88 Mio. beruhte auf der Tatsache, dass zum 31.12.2011 gebildete, erfolgswirksame Rückstellungen für Kulanzleistungen zur Vermeidung von Reputationsschäden angesichts der tatsächlichen Entwicklung im Jahr 2012 aufgelöst werden konnte, weil der Vorstand keine Belastungen aus diesem Sachverhalt mehr erwartete. Die Auflösung weiterer Rückstellungen in Höhe von € 49 Mio. hatte ihre Ursache in der Anpassung der Systematik der Ermittlung von Rückstellungen für ausstehende, nachlaufende Kosten für abgeschlossene Aufträge an die Methodik des restlichen Teilkonzerns MDT bei einer ausländischen Tochtergesellschaft. Es ist einsichtig, dass es sich dabei um einmalige Vorgänge handelt, die daher bereinigt werden mussten, um eine taugliche Basis für die Plausibilisierung der künftigen Planannahmen aus der Vergangenheit zu erhalten.

(b) Die im Jahr 2011 im Zusammenhang mit dem Erwerbsangebot aufgestellte Fairness Opinion musste von den Vertragsprüfern nicht in ihre Erwägungen zu ihrer Vergangenheitsanalyse und zur Plausibilisierung der Planzahlen für die Phase I aufgenommen werden. Die Fairness Opinion dient der Überprüfung des angebotenen Übernahmepreises im Rahmen des Übernahmeangebots von Juni 2011, während der Stichtag der Hauptversammlung rund zwei Jahre später lag. Folglich können Annahmen aus einer zwei Jahre alten Fairness Opinion nicht zur Basis der Prüfung der Plausibilität der Planungen und der Angemessenheit gemacht werden. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und damit auch die Ergebnisse der M. SE im Geschäftsjahr 2012 im Vergleich zum Vorjahr deutlich verschlechtert hatten, was sich neben dem erheblichen Rückgang des EBIT wie auch des EBT auch an einer rückläufigen Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft zeigte. Zum anderen können eine Fairness Opinion und eine nach dem Ertragswertverfahren erfolgende Ermittlung des Unternehmenswerts angesichts erheblicher Unterschiede zwischen diesen beiden Bewertungsmethoden nicht ohne Weiteres miteinander verglichen werden. Die hier im Rahmen der Ermittlung der Angemessenheit der Kompensation einer anlässlich einer aktienrechtlichen Strukturmaßnahme durchgeführte Ertragswertberechnung dient der Ermittlung eines Grenzpreises bzw. eines objektivierten Wertes. Demgegenüber dienen die Ergebnisse im Rahmen der Erstellung einer Fairness Opinion als Indikator für einen hypothetischen Marktpreis des Transaktionsobjekts; eine Fairness Opinion dient ausschließlich der Beurteilung der finanziellen Angemessenheit eines vielfach bereits ausgehandelten Preises, wobei angesichts der Methodenvielfalt der anzuwendenden Verfahren eine Ergebnisbandbreite besteht. Weiterhin ist auch die Zielsetzung der Fairness Opinion gänzlich unterschiedlich zu der einer Unternehmensbewertung mit der Festlegung der Angemessenheit der Kompensationsleistung bei einer Strukturmaßnahme, nachdem einer der wesentlichen Zwecke der Fairness Opinion in der Absicherung der verantwortlichen Organmitglieder der beauftragenden Gesellschaft gegen etwaige Schadensersatzansprüche liegt (vgl. Grün/Salcher/Fecher/Witzleben in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 926 f.; auch Franken/Schulte, Fairness Opinion nach IDW S. 8, 2014, S. 7 f. und 37).

Gerade die Planzahlen des Jahres 2011 zeigen, dass das Umfeld zu diesem Zeitpunkt von einer völlig anderen Markteinschätzung ausging, wenn der Umsatz von 2011 bis 2015 von € 6,84 Mrd. auf € 11,26 Mrd. steigen sollte.

(c) Die nach dem Abschluss der Prüfungstätigkeit vorgenommenen Aktualisierungen, die zu einer Korrektur nach unten führen, erfolgten sachgerecht und waren zum Zeitpunkt der Prüfungstätigkeit durch die Vertragsprüfer von Rö. nicht erkennbar. Diese Anpassungen können auch im vorliegenden Spruchverfahren einfließen, selbst wenn die Hauptversammlung den Abfindungspreis auf der Basis des ursprünglichen Bewertungsgutachtens beschlossen hat. Das Verbot der reformatio in peius steht dem nicht entgegen. Eine unzulässige reformatio in peius kann in der Berücksichtigung der Korrektur von Planwerten nach unten nämlich nicht gesehen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Gericht die angebotene Barabfindung nach unten korrigieren würde. Dies ist indes nicht der Fall. Ein schutzwürdiges Interesse der Aktionäre im Rahmen eines Bewertungsparameters bei einzelnen Elementen, die den Ertragswert ermitteln sollen, nicht schlechter gestellt zu werden, kann nicht anerkannt werden. Der Schutz der Antragsteller sowie der übrigen Aktionäre wird hinreichend dadurch gewährleistet, dass eine Herabsetzung der festgesetzten Abfindungssumme im Spruchverfahren ausgeschlossen ist.

(aa) Die Steueranpassungen wurden den Vertragsprüfern nach Abschluss ihrer Prüfungstätigkeit durch die Mitteilung der Betriebsprüfer bekannt. Weitergehende Rückstellungen für die Dieselkraftwerke wurden erforderlich aufgrund einer Sonderprüfung und des damit im Zusammenhang stehenden Statusberichts. Zwar war in der Planung dieser Aspekt bei der Risikovorsorge als Erwartungswert abgebildet; es stellte sich jedoch heraus, dass die angesetzten Werte nicht ausreichen würden.

Im Bereich des After-Sales-Geschäfts bei MDT hatte der Vorstand trotz ambitionierter Planansätze keine Notwendigkeit einer Plananpassung gesehen. Die Zahlen für Februar 2013 zeigten dann indes einen erheblichen Auftragseinbruch in diesem Bereich, weshalb der Vertrieb gebeten wurde mitzuteilen, welche mittelfristigen Vorhersagen aus dem Rückgang abzuleiten seien. Die Ergebnisse dieser Befragungen wurden erst nach der Fertigstellung dieses Prüfungsberichts am 26.4.2013 und der Vornahme der Aktualitätsprüfung ausgewertet und konnten folglich entsprechend den Erläuterungen von Herrn Wirtschaftsprüfer B. im Termin vom 12.6.2014 nicht in den Prüfungsbericht aufgenommen werden. Die kritischen Ausführungen in den Privatgutachten von F. C. vom 16.10.2013 und vom 17.4.2014 zum Umfang der Anpassungen der Prognosen des Umsatzes für das Geschäftsjahr 2013 im Bereich MDT können die entsprechenden Einschätzungen der Gesellschaft nicht als unplausibel erscheinen lassen. Die Einschätzungen von F. C. beruhen auf Analystenschätzungen zur Anpassung der Umsatzprognosen bei den Wettbewerbern, ohne die konkrete Lage bei der Gesellschaft im gebotenen Umfang berücksichtigen zu können. Die erforderliche Umsatzanpassung im Bereich MDT bezog sich auf das After-Sales-Geschäft, wo die Marge über der Durchschnittsmarge des Gesamtbereichs MDT liegt. Zudem ist zu bemerken, dass die Entwicklung bei Vergleichsunternehmen allenfalls ein erster Anhaltspunkt sein kann. Doch können diese nicht die unternehmensspezifische Lage erklären, die - wie ausgeführt - zur Überzeugung der Kammer plausibel ist. Selbst wenn die Ansätze von F. C. plausibel sein sollten, kann es nicht Aufgabe des Gerichts in einem Spruchverfahren sein, eine plausible Annahme durch eine möglicherweise andere ebenfalls plausible Annahme zu ersetzen.

(bb) Diese Korrekturen wirkten sich ausweislich der Erkenntnisse der Vertragsprüfer nachhaltig allerdings gerade nicht aus. Dies gilt insbesondere für das After-Sales-Geschäft - ausgenommen ein Folgeeffekt aus den Zinsberechnungen, wo in der Ewigen Rente ein negatives Zinsergebnis von € 80 Mio. anstelle von € minus 56 Mio. anzusetzen war.

Die Anpassungen belaufen sich im After-Sales-Geschäft im Jahr 2013 auf rund € 70 Mio. bis € 80 Mio.; in den Folgejahren betragen sie entsprechend den Angaben in der Stichtagserklärungen samt Anlagen (Anlage LL 8) € 141 Mio. im Geschäftsjahr 2014, € 165 Mio. in 2015, € 157 Mio. in 2016 und € 102 Mio. in 2017. Bei der Aktualisierung der Planannahmen zum After-Sales-Geschäft kam es auch zu Anpassungen beim Personal, wobei im Vergleich zur ursprünglichen Planung von weniger Personal ausgegangen wurde, wie die Vertragsprüfer in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1.9.2014 erläutert haben. Diese Anpassungen lassen sich indes nicht mehr quantifizieren, weil es unabhängig und im Vorfeld der erforderlichen Anpassungen von Umsatz und EBIT zu einer Zuordnung der Mitarbeiter der globalen Organisation auf die einzelnen Business Units und die sogenannten Gruppenfunktionen kam. Angesichts dieser geänderten Zuordnung scheidet eine Vergleichsmöglichkeit aus.

Eine Offenlegung der Umsatzanpassungen im Einzelnen musste dabei nicht erfolgen. Zum einen ist dies zur Plausibilisierung der Planannahmen nicht zwingend erforderlich; zum anderen würden Geschäftsgeheimnisse einer detaillierten Darstellung entgegenstehen. Aus den Umsatzerlösen und Umsatzanpassungen im Bereich des After-Sales-Geschäfts vom MDT ließen sich aus dem Zusammenspiel mit dem EBIT Profitabilitätsaussagen zu diesem Bereich quantifizieren. Diese Profitabilitätskennziffern müssen als Geschäftsgeheimnis eingestuft werden, weshalb auch aus diesem Grund eine Offenlegung unterbleiben konnte. In gleicher Weise mussten die Prüfer dann auch nicht erläutern, welche EBIT-Margen marktüblich sind, nachdem dies auch von den Wettbewerbern nicht offengelegt wird und Aussagen zur Marktüblichkeit folglich nicht möglich sind.

Die Steuerrückstellungen für das Jahr 2013 als erstem Jahr der Phase I wurden aufwandswirksam nur in diesem Jahr berücksichtigt. Auch die Rückstellungen für das Dieselkraftwerk wurden nicht dauerhaft in der Planung abgebildet, weil das entsprechende Projekt in 2014 oder 2015 beendet sein sollte. Für die Annahme eines Worst-Case-Szenarios bei den schlüsselfertigen Dieselkraftwerken anstelle der Planung gibt es nach den Aussagen der Vertragsprüfer keine Anhaltspunkte.

Auch die der Stichtagserklärung beigefügten Berechnungen der Bewertungsgutachten erhellen, dass für den Terminal Value ein Anpassungsbedarf nach unten nicht angenommen wurde.

(cc) Positive Plananpassungen mussten dagegen nicht vorgenommen werden, auch wenn es innerhalb der Bereiche gegenläufige Effekte gab. Im Bereich LM war das Schulbusprogramm, auf das die Presseerklärung abzielte, nämlich bereits in den Planannahmen enthalten, nachdem es Planprämisse war und nur über dieses Programm die entsprechenden Planwerte für den Busabsatz in Brasilien im Geschäftsjahr erreichbar waren. Die Abweichungen des Ist-Ergebnisses für das Jahr 2013 sind namentlich in den Bereichen MTB sowie LM marginal mit Werten im unteren einstelligen Prozentbereich. Daraus lässt sich bereits der Schluss ziehen, dass die Anpassungen insgesamt sachgerecht erfolgten. Bei MDT fiel das Ist-Ergebnis beim Umsatz trotz der Anpassungen schlechter aus, woraus ebenfalls ein Rückschluss auf das nicht gegebene Erfordernis von Plananpassungen nach oben gezogen werden kann.

Das Joint-Venture mit Rh. floss beim Beteiligungsergebnis in die Planung ein und begründet folglich auch keinen (nochmaligen) positiven Anpassungsbedarf.

(d) Aufgrund der Anhörung der Vertragsprüfer hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Vorstand der M. SE die Planung eigenverantwortlich erstellt hat und sie nicht anlassbezogen erfolgte. Herr Wirtschaftsprüfer B. erläuterte, keinen Ansatzpunkt für eine anlassbezogene Planung gefunden zu haben. Zur Begründung verwies er auf die bereits vor der Ad hoc-Mitteilung vom 9.1.2013 erfolgte Verabschiedung der Planung, die dann zur Grundlage der Ertragswertermittlung gemacht wurde. Zudem enthielt die Planung auch die üblichen Planungsbestandteile, wie sie regelmäßig erstellt werden. So wurde die Budgetplanung für die Jahre 2013 bis 2015 im Aufsichtsrat bereits am 27.11.2012 vorgestellt; die strategische Planung war schon am 4.9.2012 vorgelegt worden. Hinsichtlich des Konzernplanungsprozesses gab es keine inhaltlichen Vorgaben seitens der herrschenden Gesellschaft, wie Herr Wirtschaftsprüfer B. anlässlich seiner Anhörung betont hat. Dabei muss vor allem auch berücksichtigt werden, dass derartige inhaltliche Vorgaben in einem faktischen Konzern ohnehin keinerlei Bindungswirkung gehabt hätten, weil die Vorschrift des § 308 AktG über die Verbindlichkeit von Weisungen der herrschenden Gesellschaft in einem faktischen Konzern keine Anwendung finden kann und der Vorstand der faktisch beherrschten Gesellschaft diese eigenverantwortlich führen muss. Abgesehen davon kann selbst bei einer Einflussnahme der herrschenden Gesellschaft die Plausibilität der Planannahmen des Vorstandes nicht von vornherein infrage gestellt werden.

Ebenso wenig vermag die Kammer zu erkennen, es könnte eine Vielzahl von Planungen gegeben haben. Soweit der Antragsteller zu 49) auf die Ausführungen auf Seite 26 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 1.10.2014 mit Ausführungen zu einer Stagnation auf dem Kernmarkt Europa als Beleg für seine These verweist, übersieht er, dass die Formulierung „Stagnation von 2015 bis 2017 für Europa (ohne Deutschland und Russland)“ einer Frage des Gerichts auf eine entsprechende Rüge aus dem Kreis der Antragsteller entstammt, nicht aber eine Aussage der Vertragsprüfer darstellt. Zu diesem Problemkreis äußerten sich die Herren Wirtschaftsprüfer W. und B. dezidiert erst in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17.11.2014, indem sie auf einen Anstieg des Marktanteils um 1 Prozentpunkt bis 2017 auf der Basis der Marktplanung von Februar 2013 hinwiesen.

(2) Die sich auf die fünf Jahre der Detailplanungsphase beziehenden Annahmen für den Bereich MTB müssen als plausibel bezeichnet werden, wie die Anhörung der Vertragsprüfer zur Überzeugung des Gerichts ergeben hat.

(a) Eine fehlende Plausibilität lässt sich nicht daraus ableiten, dass die tatsächlichen Betriebsergebnisse der Jahre 2011 und 2012 erst wieder im dritten Jahr der Detailplanungsphase erreicht werden sollen. Der Vergleich mit einzelnen Jahren der Detailplanungsphase lässt einen Rückschluss darauf, ob die Planung ambitioniert ist oder nicht, nicht zu. Gerade auch wegen der bestehenden Zyklizität des Lkw-Marktes, der in besonderem Maße von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in den Ländern abhängt, in denen MTB am Markt auftritt, muss ein Vergleich über längere Zeiträume angestellt werden. Angesichts dieses Umstandes machten die Vertragsprüfer verschiedene Analysen über verschiedene Jahre, die zu dem Ergebnis führten, in der Mehrzahl der Jahre liege die Gesellschaft über dem Durchschnitt.

(b) Korrekturbedarf resultiert nicht aus den Auswirkungen des Baus eines neuen Werks in St. Petersburg sowie bei den Planannahmen für die Russische Föderation insgesamt.

(aa) Aus dem Bau des neuen Werks in St. Petersburg, dessen Kapazität bei etwa 6.000 Lkw liegen sollte, kann nicht darauf geschlossen werden, es komme zu einem zusätzlichen Absatz von 6.000 Lkw in Russland. Die Ursache für den Bau lag in protektionistischen Maßnahmen des russischen Gesetzgebers, weil Einfuhrzölle und eine Abwrackprämie, die sogenannte „Utilization Fee“, für solche Lkws erhoben werden sollten, die außerhalb Russlands produziert werden. Diese Gebühren entfallen bei einer Produktion innerhalb des Territoriums der Russischen Föderation, weshalb die „Utilization Fee“ durch den Bau eines Werks in St. Petersburg umgangen werden sollte. Angesichts dieses Zwecks kann ausgeschlossen werden, dass an anderen Standorten ebenfalls in diesem Umfang für den russischen Markt produziert werden wird. Wenn nur für das Jahr 2017 in Russland ein Absatz von 6.800 Lkw erwartet und dann auch die Vollauslastung des Werks in St. Petersburg erreicht sein wird, hat dies zur Folge, dass 800 Lkw unter Inkaufnahme der Einfuhrzölle und der Abwrackprämie importiert werden müssen. Dieser Zusatzaufwand stärkt nicht die Wettbewerbsfähigkeit am Markt gegenüber den russischen Herstellern und auch ausländischen Wettbewerbern mit Produktionsstätten innerhalb der Russischen Föderation, weshalb aus Sicht der Kammer Preisnachlässe nicht ausgeschlossen werden können.

Die Plausibilität der Planannahmen für die Russische Föderation kann nicht unter Hinweis auf die Expertise der GTAI vom 21.2.2013 (Anlage ASt 11 zum Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 2 vom 20.1.2014, Bl. 306/348 d. A.) infrage gestellt werden, wonach Russlands Automobilhersteller ihre Kapazitäten ausbauen. Die Analyse von G. bestätigt zum einen die Dominanz russischer Produzenten, wobei allein der Lkw-Hersteller K. im Jahr 2012 nahezu 40% der Lkw produzierte und weiter in erheblichem Umfang investieren will. Zum anderen setzt sich die Analyse überhaupt nicht mit MTB auseinander, sondern nennt von außerhalb Russlands beheimateten Herstellern nur S., das zudem nur sein Händlernetz ausbauen will, und V. Trucks, wobei letztgenannter Hersteller bereits über Kapazitäten zur Montage von 15.000 Lkws im russischen Ka. verfügt.

Auf das Problem, inwieweit die Aussagen Verantwortlicher von S., der Lkw-Bestand in Russland sei überaltert und der Ausbau eines Servicenetzes verlange keine solchen Investitionen, die nicht ohne Weiteres getätigt werden könnten, sachlich zutreffend sind oder nicht, kommt es nicht entscheidungserheblich an, wenn - wie hier - die Verantwortlichen von MTB oder M. SE die unternehmerische Entscheidung treffen, derartige Investitionen in ein Service-Netz nicht zu tätigen. Anderenfalls hätten die Vertragsprüfer in der Investitionsplanung Hinweise darauf vorfinden müssen, was sie indes nicht taten. Eine solche unternehmerische Entscheidung der verantwortlichen Organe einer Aktiengesellschaft kann das Gericht nicht mit der Begründung ersetzen, eine andere Gesellschaft hätte eine - möglicherweise ebenso plausible - gegenläufige unternehmerische Entscheidung gefällt.

(bb) Die geplante Absatzentwicklung für Russland bedarf keiner Korrektur, wobei auch der im Jahr 2013 angenommene Rückgang plausibel ist. Der Grund hierfür lag in den Unsicherheiten in Bezug auf die „Utilization Fee“. Das Wachstum der Absatzzahlen bis in das Jahr 2017 auf 6.700 bis 6.800 Einheiten kann nicht als zu pessimistisch eingestuft werden. Herr Wirtschaftsprüfer B. erläuterte, dass diese Annahme eines Wachstum von 2,1% p.a. innerhalb der Bandbreite mehrerer Studien lag. Die Plausibilität dieser Wachstumsannahmen ist ungeachtet der Größe des Absatzmarktes zu bejahen. Es ist nämlich bei der Angemessenheit der Wachstumsannahmen zu beachten, dass ein Hersteller, der hochwertige Nutzfahrzeuge im Premiumsegment anbietet, auch über ein entsprechendes Servicenetz verfügen muss. Hierzu bedürfte es weiterer Investitionen in einem nicht völlig zu vernachlässigenden Umfang, die die Vertragsprüfer entsprechend ihrer Aussage in der Investitionsplanung so nicht vorgefunden haben. In der Detailplanungsphase sind lediglich zwei Servicestandorte vorgesehen, was dazu führt, dass von einem deutlich höheren Wachstum in diesem Markt nicht ausgegangen werden kann.

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Veranstaltung zweier sportlicher Großereignisse in Russland in den Jahren 2014 und 2018 ableiten. Das Geschäftsjahr 2013 brachte ausweislich des Geschäftsberichts für dieses Jahr - ungeachtet der Olympischen Winterspiele des Jahres 2014 in Sotchi - in Russland einen Rückgang der Auftragseingänge. Dies stimmt mit der Tendenz der Planung überein, die für 2013 rückläufige Umsätze prognostizierte. Die Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2018 findet in einem nicht mehr zur Phase I gehörenden Jahr statt, weshalb dieses Jahr und die mit dem Großereignis verbundenen Auswirkungen nicht mehr detailliert geplant wurden. Der im Vorfeld stattfindende Aus- oder Neubau von WM-tauglichen Fußballstadien kann zwar sehr wohl auch gestiegene Transportkapazitäten mit sich bringen. Doch wurde für Russland in den Jahren nach 2013 bis 2017 mit einem Anstieg der Wachstumszahlen gerechnet, weshalb die Auswirkungen der Fußballweltmeisterschaft in der Planung angemessen berücksichtigt wurden.

Selbst wenn durch den Bau des Werks in St. Petersburg Lkws nach den Bedürfnissen des russischen Marktes produziert werden, darf nicht übersehen werden, dass der russische Lkw-Markt - wie schon angedeutet - von lokalen Herstellern dominiert wird. In Russland sind zudem protektionistische Tendenzen bereits zum Stichtag der Hauptversammlung nicht von der Hand zu weisen gewesen. Die Probleme des Absatzes schwerer Nutzfahrzeuge, vor allem von Lkws in Russland im Jahr 2013 wird letztlich auch durch den Geschäftsbericht dieses Jahres eines der wesentlichen Wettbewerber der M. SE, nämlich der D. AG, bestätigt, in dem ausgeführt wird, das Marktvolumen in Russland im Jahr 2013 sei sogar deutlich unter dem Vorjahresniveau geblieben. Diese tatsächliche Entwicklung und Einschätzung durch einen zentralen Wettbewerber erhellt, dass gerade der angesetzte Rückgang für 2013 keiner Korrektur bedarf.

(c) Die Planannahmen einer zunächst rückläufigen Entwicklung können auch unter Berücksichtigung des Marktanteils der Krisenstaaten Südeuropas von insgesamt „nur“ 15% nicht als unangemessen und zu pessimistisch angesehen werden.

Die Vertragsprüfer verwiesen in diesem Zusammenhang darauf, dass MTB tatsächlich für Europa mit geringeren Wachstumsraten plante als dies in externen Studien angenommen wurde. Als Gründe hierfür nannten die Vertragsprüfer im Termin vom 12.6.2014 vor allem die schleppende Erholung im südeuropäischen Raum und die schwierige Einschätzbarkeit der Frage, inwieweit und gegebenenfalls wann es in Südeuropa überhaupt zu einer Erholung kommen werde. Die Schwierigkeiten einer Prognose über den Zeitpunkt des Einsetzens einer Erholung in den südeuropäischen Ländern bezeichneten die Vertragsprüfer auch im Zeitpunkt ihrer Anhörung Mitte Juni 2014 als unverändert schwierig, wie auch die Maßnahmen der Europäischen Zentralbank von Juni 2014 zeigen, weshalb selbst zum Zeitpunkt ihrer ersten Anhörung erhebliches Krisenpotenzial bestand. Wenn die Organe der M. SE bzw. von MTB - im Gegensatz zu externen Studien - von einer Erholung erst im Zeitraum 2014/2015 und damit etwa ein Jahr später als die externen Studien ausgehen, rechtfertigt dies angesichts der Ungewissheit der Entwicklung in den südeuropäischen Krisenstaaten nicht die mangelnde Plausibilität von Planannahmen. Zudem ist gerade Griechenland angesichts von 47 im Jahr 2012 verkauften Lkws für den Gesamtumsatz von MTB gering.

(d) Der weltweite Anstieg der Transportleistung sowie die weltweite demographische Entwicklung flossen hinreichend in die Planung ein. Dabei beruhte die Planung auf einer Markteinschätzung, die auf der Grundlage dieser Faktoren im Rahmen eines eigenen Marktmodells vorgenommen wurde, in das die Planung eingebettet ist. Mit diesem Marktmodell haben sich die Prüfer während ihrer Prüfungstätigkeit eingehend auseinandergesetzt. Die Ergebnisse dieses Marktmodells für einzelne Länder unterscheiden sich von den Studien, die von den Bewertungsgutachtern und den Prüfern herangezogen wurden - also insbesondere die IHS-Studie von November 2012, die A & P Studie von August 2012, die von P. herangezogene LMC-Studie für das IV. Quartal 2012 sowie im Busbereich die D. J.-Studie von Juni 2012.

Das Marktmodell, das seitens M. herangezogen wurde, ist geeignet, eine Basis für die Entwicklung der Absatz- und Umsatzzahlen zu bilden. Es enthält Eignungsfaktoren, die makroökonomische Größen darstellen wie das Bruttoinlandsprodukt, die Transportleistungen und Inflationserwartungen. Darauf aufbauend wurde eine Regression angenommen, aus der ein erstes Marktvolumen abgebildet wurde, das dann wiederum gespiegelt wird mit den lokalen Absatzerwartungen.

Im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit kam es zu einer Auswertung durch Automotive-Experten der Vertragsprüferin, die dieses Modell gegen ihre eigenen Markterwartungen spiegelten. In einem nächsten Schritt glichen die Spezialisten der Vertragsprüferin die Markterwartungen von MTB mit den Studien ab, bevor es zur Vorstellung des eigenen Marktmodells der Gesellschaft für die Märkte der MTB kam. Dabei waren - wie bei den externen Studien - Lkw und Busse getrennt geplant; ebenso gab es länderspezifische Planungen, und es kam zu einer Untersuchung und Prognostizierung künftiger Marktvolumina. In einem nächsten Folgeschritt kam das makroökonomische Modell der Gesellschaft mit den Erwartungen zur Entwicklung der Transportkapazitäten, der Inflation und des Bruttoinlandsproduktes hinzu. Auf diesen Faktoren aufbauend wurde eine erste Marktindikation abgeleitet. In einem weiteren Analyseschritt kam es dann zur Spiegelung der bis dahin entwickelten Daten gegen länderspezifische Vertriebserwartungen bezüglich der Marktvolumina, bevor die Ergebnisse gegen die externen Studien gespiegelt wurden und eine Abweichungsanalyse erfolgte. Anschließend gab es die Entscheidung der Gesellschaft über eigene Markterwartungen, wobei in erster Linie die Adressierbarkeit der Typen im Sinne einer Prüfung erfolgte, welche Lkws vom Markt nachgefragt werden und wie innerhalb der Gewichtsklassen und nach Ländern differenziert wird.

Dieses von den Vertragsprüfern im Termin vom 1.10.2014 beschriebene Marktmodell bildete die Basis der Umsatzplanung, die dann in die bis ins Jahr 2017 reichende Planungsrechnung eingeflossen ist.

Diese Vorgehensweise zur Ableitung der Absatzplanung, die vor allem auch auf die Erkenntnisse der Business Intelligence Unit abstellt, ist methodisch nicht zu beanstanden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Gesellschaft dabei jedenfalls nicht primär auf die ihr bekannten Studien von LMC, IHS sowie A & P abgestellt hat. Die Vertragsprüfer untersuchten die Abweichungen der Business Intelligence Unit zum Ist-Ergebnis in Jahresscheiben für den Zeitraum 2007 bis 2011 ebenso wie die Langfristabweichungen. Bei einer Langfristbetrachtung jeweils für das nächste prognostizierte Jahr zeigen die Gesamtmarktprognosen mit einer Ausnahme Abweichungen von plus 20,5% bis minus 17,25'% im Lkw-Bereich sowie von plus 11,7% bis minus 6,1% für den Bus-Bereich. Für den Lkw-Bereich ergab sich für das Krisenjahr 2009 eine deutliche Überschätzung des prognostizierten Absatzes von plus 72,7% - diese Abweichung, die in ähnlichem Ausmaß auch bei den externen Studien von IHS und A & P festzustellen war, vermag das Planungsmodell oder -system der Gesellschaft allerdings nicht infrage zu stellen, weil angesichts der Heftigkeit und des Ausmaßes der Krise nach dem Zusammenbruch von Lehman Brothers Inc. dies von kaum einem Unternehmen gerade auch in der Investitionsgüterindustrie vorhergesehen werden konnte. Bei einer Langzeitbetrachtung kann bei MAN eine tendenzielle Überschätzung angenommen werden, deren Ausmaß von 26,9% im Lkw-Bereich und von 4,4% im Bus-Bereich vor allem auf die Prognose für die Jahre 2009 und 2010 zurückzuführen ist. Für die übrigen Jahre lag die durchschnittliche Prognoseabweichung der gesellschaftsinternen Ansätze bei plus 3,8%.

Vergleicht man die Prognosegenauigkeit der Studien von MAN mit den externen Studien, so zeigt sich, dass im Lkw-Bereich für die analysierten 23 Länder der Europäischen Union in acht von 15 Fällen die Prognose der Business Intelligence Unit von MAN den besten Schätzer gab. In fünf der übrigen sieben Fälle wich die M.-Prognose entweder lediglich marginal ab, oder der Markt wurde überschätzt. In lediglich zwei dieser fünf Fälle unterschätzte die Gesellschaft die Ist-Zahlen; und wenigstens eine der beiden externen Marktstudien enthielt eine bessere Schätzung. Im Bus-Bereich war in neun von zwölf Fällen die M.-interne Prognose unter den betrachteten Marktprognosen der beste Schätzer, oder hat die Gesellschaft den Markt überschätzt. In den anderen drei Fällen lagen die Prognoseunterschiede von MAN gegenüber der besten Marktstudie zwischen rund 1% und rund 3%.

Diese internen Studien konnten im Rahmen der Planung herangezogen werden. Dabei zeigt sich gerade auch aus dem Vergleich mit den externen Studien von Prognoseinstituten, dass die Abweichungen der Erkenntnisse der M.-internen Studie von den tatsächlich erzielten Ergebnissen im Lkw-Bereich in mehr als 50% der Fälle die geringsten Abweichungen hatte und dass die zugrunde gelegten Studien zumeist zu optimistischeren Planannahmen führten als in der Realität. Die Studien aus dem eigenen Unternehmen beruhen auf Erkenntnissen der Vertriebsmitarbeiter in den einzelnen Ländern, die die dortigen Gepflogenheiten besser kennen auch als Experten aus den Marktforschungsinstituten wie I., A & P oder D. J. im Bus-Bereich. Da die externen Studien durchaus auch mit den eigenen Studien verglichen und gespiegelt wurden, ist es dann nicht zu beanstanden, wenn die Erkenntnisse der Business Intelligence Unit und deren Ansätze zur Grundlage der Planung gemacht wurden.

Planungen und Prognosen sind in erster Linie das Ergebnis einer unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung einer Gesellschaft verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen zu basieren und sich daran zu orientieren, realistische Annahmen in die Planung aufzunehmen. Wenn dies - wie hier auf der Basis entsprechenden Datenmaterials, das auch die Abfindungsprüfer auf seinen Realitätsbezug hin untersucht haben - der Fall ist, dürfen diese nicht durch andere ebenfalls vertretbare Annahmen des Gerichts ersetzt werden, nachdem sich dieses bei plausiblen Planannahmen nicht in die Rolle eines für die Planung verantwortlichen „Ersatzorgans“ begeben darf und andere Studien, die auch ähnlich aufgebaut sind, aber zu anderen Ergebnissen führen, zur Grundlage einer Entscheidung machen (vgl. OLG München, Beschluss vom 7.11.2012, Az.: 31 Wx 163/12; LG München I, Beschluss vom 21.6.2013, Az. 5HK O 19183/09).

(e) Das Absinken des Marktanteils im Kernmarkt Europa ohne Deutschland auf 16,5% angesichts einer Marktprognose mit einem Wachstum von 6,3% p.a. bei einer geplanten Wachstumsrate von 3% p.a. bei Stagnation in Europa ohne Deutschland und Russland rechtfertigt keinen Rückschluss auf die fehlende Plausibilität der Planung. Im Jahr 2012 lag der Marktanteil von MTB im Kernmarkt Europa ohne Deutschland und Russland bei rund 13%. Auf der Grundlage der Marktplanung vom Februar 2013 durch MTB sollte der Marktanteil bis zum Jahr 2017 auf rund 14% ansteigen. Diese Planansätze stehen insbesondere auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen im Prüfungsbericht mit einer angenommenen Steigerung des Marktanteils von MTB in Europa auf rund 18% bis zum Jahr 2015, weil sich dieser Wert auf Europa inklusive Deutschland, jedoch ohne die Türkei und Russland bezieht. Das Marktwachstum von 6,3% wird in der Marktprognose von LMC für den Kernmarkt inklusive Deutschland genannt. Dieser unterschiedliche Ansatz rechtfertigt nicht die fehlende Plausibilität. Zum einen weichen die unterschiedlichen Marktprognosen voneinander ab, ohne dass der Ansatz von LMC zwingend hätte zugrunde gelegt werden müssen. Zum anderen sind stets unterschiedliche Märkte Vergleichsgegenstand weshalb die einzelnen Wachstumsprognosen nicht ohne weiteres miteinander verglichen werden können.

Aber auch aus anderen Gesichtspunkten zur Planung der Marktanteile der Gesellschaft können die Ansätze für MTB nicht als unvertretbar angesehen werden. Die Gesellschaft ging in ihrer Planung davon aus, den Marktanteil in diesem Segment bis 2015 leicht zu erhöhen und sodann konstant zu halten. Dabei sollte in Europa ein Wert von 18% erzielt werden. Der zur Überprüfung der Plausibilität mögliche und zulässige Vergleich mit den Ist-Werten für 2013 und wohl auch für das erste Halbjahr 2014 belegt indes tatsächlich rückläufige Marktanteile in Europa, wenn die Ist-Zahlen bei rund 16% liegen. Das M. Truck Concept S stellt eine Machbarkeitsstudie dar, die 2010 vorgestellt wurde. Einen fahrbaren Prototypen gab es jedenfalls zum Stichtag der Hauptversammlung noch nicht, weshalb aus dieser Entwicklungschance eines neuen, durchaus zukunftsweisenden Modells aber noch keine konkreten Planungen für die Rückgewinnung von Marktanteilen von Mitbewerbern getroffen werden konnten.

(f) Auch in dem zu den BRIC-Staaten zählenden Indien kam es nicht zu einer unzulässigen Vernachlässigung von Wachstumspotenzialen, auch wenn dort mit einem Marktwachstum von 7% gerechnet wird. Daran wird MTB allerdings keinen so hohen Anteil haben können, weil das Produktprogramm von M. F. I. für den Markt in diesem Land zu hochklassig ist. Zudem befindet sich die Gesellschaft nach den Erläuterungen der Vertragsprüfer in einer Phase des Umbaus des Produktprogramms weg von Transportfahrzeugen hin zu bergbaulastigen Fahrzeugen, um den spezifischen Anforderungen in Indien gerecht zu werden. Insgesamt wurde für Indien ein Anstieg geplant, wobei allerdings die absoluten Zahlen nicht außer Betracht bleiben können, wonach der Anteil von MTB am indischen Markt - ebenso wie in China - unter 1% liegt, weil in beiden Staaten der Markt von lokalen Anbietern dominiert wird. Ebenso muss gesehen werden, dass in Indien nach den Erkenntnissen der Vertragsprüfer dem negativen operativen Ergebnis in 2013 durch eine Modelländerung zwar entgegen gesteuert werden sollte. Mit dieser Umstellung soll mittelfristig in Indien auch eine Perspektive geschaffen werden, durch die das operativ negative Ergebnis auf eine „schwarze Null“ oder leicht positive operative Ergebnisse gebracht werden soll. Angesichts dieser Darstellung der Ergebnisse der Zahlen in Indien und der Zielvorstellungen der Gesellschaft kann die vom Antragsteller zu 49) zitierte Aussage des Vorstandsvorsitzenden der M. SE auf der Hauptversammlung über die Wachstumsaussichten in Indien nur als auf mittel- und langfristige Perspektiven bezogen verstanden werden.

Aus ihren Arbeitspapieren konnten die Vertragsprüfer auch nicht die vom Antragsteller zu 49) genannten Absatzzahlen für das Jahr 2012 von knapp 4.000 Lkw bestätigen; die Gesellschaft setzte danach im Jahr 2012 nach den den Vertragsprüfern vorgelegten Unterlagen nur gut 1.000 Lkw auf diesem Markt ab. Gerade die Restrukturierungsüberlegungen in Richtung auf den Bergbautransport lassen zudem eine Verneunzehnfachung der Absatzzahlen als gänzlich unrealistisch erscheinen, zumal - wie bereits ausgeführt - der Markt von lokalen Anbietern beherrscht wird und MTB hochpreisige Nutzfahrzeuge herstellt, für die in einem Schwellenland wie Indien in überschaubarer Zukunft ein derart hoher Bedarf von dann nahezu 20.000 Fahrzeugen im Jahr nicht als realistisch angesehen werden kann. Gerade der Absatz hochwertiger Lkw’s wie beispielsweise des T. bedarf zudem eines Service-Netzes, für dessen Aus- oder Aufbau keine Investitionen in dem Unternehmenskonzept vorgesehen waren. Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass in einer globalisierten Welt und miteinander verflochtenen Volkswirtschaften die lokalen Hersteller in der Lage sind, moderne Technik zu erlangen. Da es zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür gab, die Gesellschaft oder MTB würden lokale billigere Anbieter aufkaufen, können die Planannahmen in Bezug auf Indien als nicht zu pessimistisch eingestuft werden.

(g) Die Planannahmen für die Volksrepublik China müssen gleichfalls als plausibel angesehen werden. In China setzte die Planung insgesamt ein Wachstum an, wobei der Marktzugang im Wesentlichen über Si... erfolgt, aber auch über in Indien produzierte Modelle. Indes muss in China die Dominanz lokaler Produzenten in gleicher Weise gesehen werden wie in Indien, wobei auch dort gerade angesichts der Hochklassigkeit und Hochpreisigkeit der Modelle von MTB sich das Problem des Service-Netzes in gleicher Weise stellt.

(h) Die Fehlerhaftigkeit der Planung lässt sich nicht aus der Erwägung heraus ableiten, sie blende im Jahr 2013 Vorzieheffekte aus der Einführung der Euro-VI-Abgasnorm aus. Die Vertragsprüfer erläuterten, dass dieser Umstand sehr wohl berücksichtigt worden sei. Zum einen seien mit der Einführung dieser neuen Technologie Preiserhöhungen möglich; andererseits komme es aber auch zu Kostenveränderungen, weshalb daraus insgesamt keine signifikanten Margenveränderungen abgeleitet werden können. Ebenso musste die Planung die Folgen der Einführung der strengen Abgasnormen im Sinne von Vorzieheffekten beachten, die dann auch Nachfragelücken im Folgejahr nach sich ziehen. Wenn ein Lkw eine Geschäftsperiode früher gekauft wird, so besteht in der sich unmittelbar anschließenden Periode kein Bedarf mehr, diesen zu erwerben. Im Termin vom 1.10.2014 wiesen die Vertragsprüfer darauf hin, dass sich aus den Ist-Zahlen für das erste Halbjahr 2014 deutlich schlechtere Absatzzahlen ergeben, was nachvollziehbar zumindest auch auf den dann unterschätzten Umfang der Vorzieheffekte zurückgeführt werden kann.

(i) Aus einem technologischen Vorsprung gegenüber den asiatischen Herstellern wird die Gesellschaft auf den Märkten gerade in China und Indien dennoch kein höheres Wachstum ableiten können, auch wenn insbesondere ...Truck & Bus durch seine technologischen Möglichkeiten im Gegensatz zu den einheimischen Herstellern in der Lage wäre neue, strengere Abgasnormen zu erfüllen. Allerdings werden derartige neue, verschärfte Abgasnormen erfahrungsgemäß nicht kurzfristig eingeführt. Zudem haben die in Asien beheimateten Hersteller vielfach bereits Kooperationen mit europäischen Lkw-Herstellern oder unabhängigen Motorenproduzenten wie Cu. Inc., worauf die Vertragsprüfer in ihrer zweiten ergänzenden Stellungnahme aufmerksam machten. Fo. gründete bereits im Jahr 2012 ein Joint Venture mit der D. AG, was Fo. den Zugang zu hochwertigen Motoren eröffnet. Zudem hat dieses Unternehmen ebenso wie Ta. und Do. ein Joint Venture mit Cu. Inc.; zudem ist die V.-Gruppe wesentlich am Lkw-Bereich von Do. beteiligt. Angesichts dieser Situation ist nicht zu erwarten, dass durch strengere Abgasnormen auf Märkten, in denen MAN nur unwesentliche Marktanteile hat, ein signifikanter Vorteil erzielt werden kann. Zudem muss die Überlegung berücksichtigt werden, dass in China und Indien nicht zu erwarten sein wird, dass Abgasnormen eingeführt werden, die wesentliche einheimische Lkw-Hersteller nicht erfüllen können und somit Gefahr laufen, aus dem Markt hinausgedrängt zu werden. Nicht gänzlich außer Betracht bleiben kann auch die Überlegung, dass strengere Abgasnormen in den Heimatmärkten der asiatischen Hersteller für MTB ein Risiko darstellen könnten, wenn diese die europäischen und brasilianischen Abgasnormen erfüllen und dann als Konkurrenten auf wesentlichen Absatzmärkten der M. SE auftreten. Dieses Risiko ist gerade angesichts der Situation in Brasilien nicht von der Hand zu weisen, wo spätestens im Jahr 2016 nach den Erkenntnissen der Prüfer der chinesische Hersteller Ph. ein Werk errichten will.

(j) Sich aus der Liberalisierung des Fernbusverkehrs und der Abschaffung des Postmonopols ergebende Potenziale flossen in angemessenem und ausreichendem Umfang in die Planung ein. Die Gesellschaft ging von einem Wachstum von 1,4% p.a. bis 2017 aus, nachdem der Busmarkt seit 1992 rückläufig war. Dies zeigt bereits, dass gerade die Liberalisierung des Fernbusverkehrs bei der Planung berücksichtigt wurde. Die innerhalb der Gesellschaft erstellten Studien gingen von einem Wachstum zwischen 0,5% und 1,3% aus. Zudem zogen die Vertragsprüfer - ebenso wie die Gesellschaft - vor allem auch die externe Studie von D. J. heran, wobei im Vergleich der internen zu der externen Studie besonders für den Busmarkt die internen Studien bei MTB in 75% den besten Schätzer abgaben und in den anderen Fällen die Abweichung von den besseren externen Studien gering war. Wenn dann ein sogar leicht über den internen Studien liegendes Wachstum angesetzt wird, bedarf dieser Ansatz keiner Korrektur.

(k) Die Möglichkeiten aus den Gigalinern berücksichtigt die Planung in angemessener Art und Weise. Eine stärkere Berücksichtigung scheitert an tatsächlichen ebenso wie an rechtlichen Fragestellungen. Zum einen muss berücksichtigt werden, dass Gigaliner mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 60 t zu Effizienzsteigerungen bei Transportkosten führen, weil mit einem Gigaliner sehr viel mehr transportiert werden kann als mit einem Lkw, der bislang mit einer Höchstgrenze von 40 t zugelassen war. Diese höhere Transportkapazität der Gigaliner führt zu einer Reduktion des Bedarfs an Lkw’s - das zulässige Höchstgewicht von drei herkömmlichen Schwerlastkraftwagen könnte in Zukunft von lediglich zwei Gigalinern transportiert werden. Dieser Effekt wird plastisch und nachvollziehbar als „Kannibalisierung“ beschrieben. Zum anderen aber war zum Stichtag der Hauptversammlung das Ergebnis des Modellversuchs in einigen Ländern der Bundesrepublik nicht so weit fortgeschritten, dass eine gesetzliche Regelung über die Zulässigkeit des Einsatzes von Gigalinern absehbar gewesen wäre. Ein sinnvoller Einsatz dieses Transportmittels müsste zudem erhebliche Investitionen der öffentlichen Hand in die Verkehrsinfrastruktur in Deutschland nach sich ziehen, damit die Gigaliner auf den Straßen tatsächlich einsetzbar sind.

(l) Korrekturbedarf lässt sich auch nicht im After-Sales-Geschäft begründen, was nicht positiver statt unterproportional zu planen war. Der Schwerpunkt des After-Sales-Geschäfts liegt bei MTB in Westeuropa, also in vergleichsweise gesättigten Märkten, in denen insgesamt niedrigere Wachstumsraten zu erwarten sind. Da das After-Sales-Geschäft gerade nicht auf Neugeschäft beruht, kann selbst von einem überproportionalen Anstieg desselben nicht auf einen vergleichbaren Anstieg im After-Sales-Geschäft geschlossen werden. Die Aussage des Vorstandsvorsitzenden auf der Hauptversammlung über zunehmende Investitionen in diesem Bereich rechtfertigen nicht den Rückschluss auf eine unangemessene Planung, weil eine Vielzahl von Maßnahmen in diesem Bereich auf die Kostensenkung abzielen, nicht auf die Steigerung der Umsatzerlöse - durch sinkende Kosten kommt es in diesem Bereich aber zu Margenverbesserungen. Zudem muss für die Beurteilung der Angemessenheit der Planannahmen entscheidend beachtet werden, dass die Investitionen zum Erhalt des bestehenden Werkstattnetzes erforderlich sind und daher gerade nicht unmittelbar umsatzsteigernd wirken. Die ergänzende Stellungnahme der Herren Wirtschaftsprüfer W. und B. führt zudem erläuternd aus, dass dieser Geschäftsbereich zwar mit 2,7% unterproportional zum Umsatzwachstum von 5,2% in Phase I beiträgt, aber hierdurch Umsatzerlöse oberhalb der historischen Höchstwerte angenommen werden; zudem werden die Umsatzerlöse im After-Sales-Geschäft eben überwiegend auf dem gleichfalls unterproportional steigenden europäischen Markt erzielt werden.

(m) Korrekturen der Planannahmen für MTB gründen nicht auf der Möglichkeit des Markteintritts neuer Wettbewerber auf dem asiatischen Markt, insbesondere in Indien. Diese Möglichkeit berücksichtigten die Planannahmen, wobei davon ausgegangen wurde, in der schweren Reihe Marktanteile zu verlieren, während - wie bereits angesprochen - in Europa entsprechend Anteile gewonnen werden sollten. Die Planung erfolgt dabei differenziert nach Ländern und Gewichtsklassen unter Berücksichtigung der Erwartungen des Vertriebs nach dem Eintritt neuer Wettbewerber, wobei der Wettbewerb vor allem über die Preise ausgetragen wird. Wenn dann auch in Indien ein allgemeiner Trend des Eintritts neuer Wettbewerber in die Planannahmen einfließt, so beruht dies auf einer nicht zu beanstandenden Einschätzung der Planverantwortlichen.

(n) Ein gesonderter Ausweis der Ergebnisse von MTB und M. F. musste nicht erfolgen, nachdem es sich bei M. F. um eine Finanzierungsgesellschaft für Produkte handelt, die in erster Linie im Europäischen Raum vertrieben werden.

(3) Im Segment LM gehen die Planungen von realistischen und folglich nicht korrekturbedürftigen, plausiblen Annahmen aus.

(a) Die Planannahmen beruhen auf einer hinreichend detaillierten Informationsgrundlage, weshalb es nicht notwendig war, weitergehende quantitative Studien insbesondere zum brasilianischen Busmarkt durchzuführen und heranzuziehen. Die Planverantwortlichen gingen von einem Anstieg des Marktvolumens am brasilianischen Busmarkt von 28.809 Fahrzeugen im Jahr 2012 auf 42.000 Fahrzeuge zum Ende der Detailplanungsphase aus, was einem jährlichen Anstieg von rund 7,8% entspricht. Demgegenüber erwarteten die Marktanalysten ein deutlich geringeres Wachstum von lediglich 1,6% jährlich. Zudem verglichen die Prüfer die Markterwartungen von D. J. und E1 G. aus dem Jahr 2012 mit den Erwartungen von LM, wobei auch diese Studien mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von 1,6% deutlich niedrigere Wachstumsraten aufwiesen. Gerade auch mit Blick auf die bereits beschriebene hohe Prognosegenauigkeit der internen Studien hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die entsprechenden Planzahlen für den brasilianischen Busmarkt nicht als zu pessimistisch und damit nicht mehr plausibel bezeichnet werden können.

(b) Die Entwicklung der Exportmärkte in Lateinamerika und Afrika floss sachgerecht in die Planung ein. Dabei muss zunächst bereits berücksichtigt werden, dass im Jahr 2012 der Schwerpunkt des Absatzes von LM auf dem „Heimatmarkt“ Brasilien lag, auf dem mit einem Anteil an Lkw von 86% und bei Bussen von 76% erzielt wurde, weshalb der Anteil am Export vor allem in die mittel- und südamerikanischen Länder Argentinien, Chile, Mexiko, Peru und Uruguay gemeinsam lediglich rund 11% des Lkw-Absatzes und rund 13% des Bus-Gesamtabsatzes ausmachten, wobei sich das Exportvolumen vor allem in den Jahren 2001 bis 2005 signifikant erhöhte, im Jahr 2007 mit 10.801 Fahrzeugen einen Höchststand erreichte, der bei einer volatilen Entwicklung in den Jahren bis 2012 nie mehr erreicht wurde. Bis zum Ende der Detailplanungsphase gegen die Planannahmen von einem durchschnittlichen jährlichen Umsatzwachstum von rund 14% und einem Absatzwachstum von rund 11% aus. Das Exportvolumen soll dabei von 8.980 Fahrzeugen im Jahr 2012 auf 17.000 Fahrzeuge im Jahr 2017 ansteigen, womit ein jährliches Absatzwachstum von durchschnittlich 13,66% unterstellt wird. Dieses geplante Wachstum gründet neben dem Marktwachstum in Lateinamerika namentlich auf der für das Jahr 2016 geplanten Markteinführung der Baureihe Phevos sowie der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von LM auf den Exportmärkten einschließlich des Eintritts in neue Segmente und dem Markteintritt in Nordafrika und dem Mittleren Osten. Der Abgleich mit der Marktstudie von IHS für die fünf wesentlichen lateinamerikanischen Exportländer zeigt, dass LM von einem Wachstum bis zum Ende der Detailplanungsphase ausgeht, welches über den Erwartungen der Marktstudien von IHS hinausgeht, die eine jährliche Steigerung von 3% prognostizierten.

(c) Aus der brasilianischen Verkehrsinfrastruktur und deren Ausbau kann nicht auf die fehlende Plausibilität der Planung geschlossen werden, auch wenn die Regierung Brasiliens ein sich auch auf die Infrastruktur beziehendes Konjunkturprogramm gestartet hat, das bis 2014 laufen sollte. Da das Straßennetz ausgebaut werden und eine damit bezweckte Verbesserung der Straßenbedingungen einhergehen sollte, wirkt sich dieser Umstand auch auf die Nachfrage nach Lkw’s und Bussen aus. Allerdings betreffen diese Strukturprojekte auch den Ausbau von Eisenbahnstrecken, Häfen sowie von Flughäfen. Zwar handelt es sich dabei um konkurrierende Transportmittel; indes besteht Transportbedarf mit Lkw’s, wenn es um die Umsetzung der mit den Investitionen verbundenen Maßnahmen geht. Deshalb kommen diese Maßnahmen außerhalb des Straßenbaus mittelbar auch der Nachfrage nach Nutzfahrzeugen zugute. Seit Beginn der Konjunkturprogramme im Jahr 2007 stieg ausweislich der ergänzenden Stellungnahme der Vertragsprüfer die Zahl der neu zugelassenen Lkw mit einem Gesamtgewicht von mehr als 5 t von 95.000 im Jahr 2007 auf rund 137.000 im Jahr 2012. Bei der Prognose der weiteren Entwicklung fällt zum einen ist Gewicht, dass nach den Erkenntnissen zum Stichtag dieses Konjunkturprogramm 2014 auslaufen sollte. Zum anderen muss aber vor allem auch bei der Bejahung der Plausibilität gesehen werden, dass für den brasilianischen Lkw-Markt LM von einem jährlichen Marktabsatzwachstum von rund 9% ausging und der eigene Lkw-Absatz von 45.829 Einheiten im Jahr 2012 auf 77.704 Einheiten gesteigert werden soll. Das von LM erwartete Marktwachstum berücksichtigt dabei neben den Investitionen in die Infrastruktur vor allem auch die Effekte aufgrund der Fußball-Weltmeisterschaft 2014 und der Olympischen Spiele in Rio de Janeiro 2016. Da das Infrastrukturprogramm bereits über fünf Jahre zum Stichtag der Hauptversammlung lief, vermag die Kammer keine Anhaltspunkte dafür zu finden, die Planung sei zu pessimistisch, zumal die Prognose des Marktabsatzwachstum von rund 9% Wachstum jährlich nicht nur deutlich über den Prognosen der externen Marktstudien lag, sondern auch deutlich über dem für Brasilien vom Internationalen Währungsfonds erwarteten Wachstum des Bruttoinlandsproduktes von rund 4%.

(d) Die Auswirkungen der Einführung neuer Abgasnormen in Brasilien führen nicht zur Notwendigkeit der Anpassung der Planzahlen. Die Vertragsprüfer erläuterten in dem Prüfungsbericht wie auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1.9.2014 die Folgen der Einführung des neuen Emissionsstandards Proconve P7, der gerade keinen Absatzstau, sondern zu vorgezogenen Käufen von Proconve P5-Fahrzeugen im Jahr 2011 und im ersten Quartal des Jahres 2012 führte, nachdem seit dem zweiten Quartal des Jahres 2012 ein Auslieferungsverbot von Fahrzeugen mit dem älteren P5-Standard bestand. Dieses Auslieferungsverbot bezog sich indes nur auf den Hersteller, nicht aber auf Händler, so dass diese die preisgünstigeren Fahrzeuge mit P5 noch verkaufen konnten. Da das Absatzvolumen der Hersteller und damit auch von LM im Jahr 2012 durch diese vorgezogenen Käufe aus dem Jahr 2011 negativ beeinflusst war, bestehen keine Hinweise auf einen vernachlässigten Nachholeffekt.

(e) Eine unzureichende Berücksichtigung der Verschiebung der Lkw-Flotten in Brasilien weg vom Niedrigpreissegment hin zum Premiumsegment kann nicht angenommen werden, weshalb auch keine Plankorrekturen veranlasst sind. LM erwartet einen Anstieg oberhalb der Erwartungen der B. C... Group in dem in Brasilien stärker wachsenden Premiumsegment. Auch liegt das erwartete Wachstum erheblich oberhalb der Erwartungen in den von den Vertragsprüfern analysierten Marktstudien zum brasilianischen Lkw-Markt. Die Gesellschaft ging für das stark wachsende Premiumsegment von einem Lkw-Absatz in Brasilien mit einem Wachstum von rund 39.000 im Jahr 2012 auf rund 65.000 im Jahr 2017 und damit von durchschnittlich 10,6% Wachstum pro Jahr aus. Demgegenüber unterstellt die Boston Consulting Group ein Absatzwachstum für das Premiumsegment von 6%, wobei die Gesellschaft seit 2011/2012 mit der T...-Baureihe auch das Marktsegment der extra schweren Lkw’s bedient. Der Anstieg des Absatzwachstums oberhalb der sonstigen Markterwartungen, wie sie in externen Studien zum Ausdruck kommen, zeigt, dass hier keine weiteren Plankorrekturen nach oben wegen mangelnder Plausibilität veranlasst sind.

(f) Die Planung berücksichtigt auch angemessen das Auftreten neuer Wettbewerber am Markt. Die Vertragsprüfer legten bei ihrer Anhörung dar, dass namentlich in Brasilien neue Wettbewerber in den Markt drängen. Zum Stichtag der Hauptversammlung hatte bereits der Hersteller DA... Investitionen in ein Werk in Brasilien getätigt, um auf diesem Markt Fuß fassen zu können. Ebenso drängt ein chinesischer Hersteller auf den Markt, bei dem lediglich unklar ist, ob dies kurzfristig oder erst 2016 erfolgen soll. In jedem Fall gerät durch einen derartigen Neueintritt auch der Marktführer unter Druck, Marktanteile halten zu können, was dann regelmäßig nur über Preise möglich sein wird; mithin sind rückläufige Margen die denkbare Konsequenz aus dieser Konstellation.

(4) Im Geschäftsbereich MDT müssen keine Änderungen der Planannahmen vorgenommen werden, weil insoweit die Anhörung samt der ergänzenden Stellungnahmen dazu geführt hat, dass die Kammer keine Zweifel an der Plausibilität der Planung in diesem Geschäftsbereich hat. Der Bereich MDT setzt sich aus den Bereichen Power Plant, E... & M. Systems und Turbomaschinen zusammen, so dass hier unterschiedliche Entwicklungen zu beachten sind.

(a) Der Annahme des Rückgangs der Umsätze im Geschäftsjahr 2013 steht nicht entgegen, dass der vorläufige Tiefpunkt der Krise im Schiffsmarkt - gemessen an der Zahl der bestellten Schiffe - bereits im Jahr 2012 vorgelegen haben soll; daraus kann allerdings kein Rückschluss darauf gezogen werden, die Umsätze müssten bereits im Folgejahr 2013 wieder steigen. Im Schiffsbau, der Zweitakt-Dieselmotoren für Antriebssysteme in großen Schiffen entwickelt und Viertakt-Dieselmotoren als Antrieb in kleinen Schiffen und als Hilfsmotoren entwickelt und produziert, lag der Tiefpunkt der Bestellungen tatsächlich im Jahr 2012. Allerdings muss ein erheblicher zeitlicher Versatz zwischen dem Auftragseingang und dem Generieren von Umsatzerlösen berücksichtigt werden; dieser zeitliche Abstand hängt ab von der Art und Weise der Produktion und liegt in der Eigenproduktion bei einem Jahr, im Lizenzbau bei rund zwei Jahren. Angesichts dessen ist es nicht unplausibel, wenn es im Geschäftsjahr 2013 noch zu Umsatzrückgängen kam. Bei der Entwicklung der Umsatzzahlen ist nach dem Rückgang noch im ersten Halbjahr 2013 mit 7% unter dem Vorjahresniveau zu beachten, dass danach in der Zeit bis 2017 von einem durchschnittlichen Wachstum von 8,8% p.a. ausgegangen wird. Diese Entwicklungen stehen in Einklang mit den Besonderheiten im Schiffsbau.

(b) Die weitere Entwicklung in diesen Bereichen kann gleichfalls nicht als unplausibel eingestuft werden; ein Aufwärtszyklus im Schiffsbau floss hinreichend in die Planung ein, wie gerade auch das Umsatzwachstum ab 2014 erhellt. Zudem wiesen die Vertragsprüfer darauf hin, dass die Eigenproduktion tatsächlich auf einen stärkeren Wachstumspfad gesehen wird, während bei der Lizenzproduktion erheblicher Druck bestand, der seine Ursache in Problemen mit chinesischen Lizenznehmern hatte. Insgesamt erwartete die Gesellschaft aber auch in diesem Bereich auf längere Sicht positivere Entwicklungen.

(c) Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, für die Absatzmärkte in Asien sei im Bereich MDT von einer Stagnation ausgegangen worden. Die Vertragsprüfer wiesen während ihrer Anhörung auf die Planung von Wachstum auch in Asien hin.

(d) Die Planannahmen in diesem Bereich stehen nicht in Widerspruch zu Marktprognosen, die zur Plausibilisierung herangezogen wurden und denen auch die Aktualität nicht abgesprochen werden kann.

Dies gilt zunächst für die herangezogene Studie von Clarkson von September 2012, die in der Planung auch zugrunde gelegt wurde und bei der sich die Prüfer nach ihren Erläuterungen im Termin vom 1.10.2014 insbesondere auch mit deren Aktualisierung vom März 2013 befassten, wonach die Schiffsbestellungen tatsächlich ansteigen sollten. Auch wenn es bis zum Jahr 2022 Prognosen mit einem deutlichen Rückgang der Schiffsbestellungen gibt, veranlasste dies die Gesellschaft nicht zu einer Anpassung der Planung nach unten. Sie ging im Bereich MDT vielmehr davon aus, dass der Wachstumspfad durch von der Gesellschaft getroffene und zutreffende Maßnahmen beibehalten werden könne. Dabei weist bereits der Prüfungsbericht auf die Einführung neuer Produkte in dem Bereich E... & M. Systems hin, die zum Gewinnen weiterer Marktanteile führen sollen.

Die Planung im Bereich des Schiffbaus ist auch nicht wegen eines Alleinstellungsmerkmals der Gesellschaft in der Dieseltechnologie zu pessimistisch. Auch wenn MDT mitführend in dieser Technologie ist, lässt sich ein Alleinstellungsmerkmal tatsächlich nicht bejahen, nachdem beispielsweise der Hersteller Wä. ebenfalls hochwertige Dieseltechnologieprodukte herstellt.

(e) Kein Korrekturbedarf an den EBIT-Margen ergibt sich aus der Erwägung heraus, dem After-Sales-Geschäft müsse dieselbe EBIT-Marge wie dem gesamten Geschäftsbereich von MDT zugeordnet werden. Dies wäre mit der detaillierten, nach Teilbereichen getrennt erfolgenden Planung nicht vereinbar. Da der After-Sales-Bereich separat geplant wurde, konnte und musste eine auf diesen Bereich bezogene EBIT-Marge angesetzt werden.

(5) Die für den Geschäftsbereich R. getroffenen Planungen müssen nicht angepasst werden, weil sie plausibel zu bezeichnen sind.

(a) Dabei besteht kein Widerspruch zwischen der Planung eines Mitarbeiteraufbaus und dem Verlauf der Umsatzerlösplanung. Die Anzahl der Mitarbeiter bei R. soll von 2.245 im Jahr 2012 auf 2.501 im Geschäftsjahr 2017 ansteigen, was einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von ca. 2,2% entspricht. Dieses Wachstum ist allerdings geringer als der geplante durchschnittliche Anstieg des Umsatzwachstums, der bei rund 4,5% p.a. liegen soll. Der Anstieg der Mitarbeiter reflektiert dabei vor allem die zunehmend erhöhten Anforderungen bei der Abwicklung komplexer Kundenaufträge - die zunehmende Komplexität auch von Abläufen ist ein in einer vielfach vernetzten, globalisierten Weltwirtschaft zu beobachtendes Phänomen, weshalb auch der Anstieg der Mitarbeiterzahl nachvollziehbar ist.

(b) Die Kapazitätsauslastung sollte bei R. in den Jahren der Detailplanungsphase kontinuierlich ansteigen von rund 79% auf eine nahezu Vollauslastung von 99% im Jahr 2017 - bei einem einmaligen leichten Rückgang um 1 Prozentpunkt im Jahr 2015. Bei dieser Entwicklung kann eine mangelnde Plausibilität nicht bejaht werden.

(c) Die Umsatzentwicklung in Relation zum Auftragseingang bedarf keiner Korrektur. Die Vergangenheitsanalyse zeigt, dass es unterschiedliche Abwicklungszeiten gab - gerade bei Großaufträgen können die Laufzeiten der Auftragsabarbeitung bis zu zehn Jahren betragen, was dann auch den Umsatzverlauf beeinflusst. Den Vertragsprüfern lagen die Unterlagen zur Auftragsrealisierung vor, woraus sie dann auch den Schluss auf eine plausible Planung ziehen konnten.

In ihrer Planung nahm die Gesellschaft für den Bereich R. an, alle akquirierten Großprojekte würden bis zum Ende der Detailplanungsphase abgearbeitet. Dabei kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, bei R. lege die Planung kein Wachstum zugrunde. Die Umsatzerlöse sollen nämlich von € 476 Mio. im Geschäftsjahr 2012 bis auf € 593 Mio. am Ende der Detailplanungsphase wachsen; die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate liegt dabei bei 4,5%.

Angesichts der schwierigen Lage am weltweiten Schiffsbaumarkt kann dieses Wachstum nicht als zu pessimistisch bezeichnet werden, auch wenn R. von staatlichen Beschaffungsprogrammen für Marine und Küstenwache beispielsweise in den Vereinigten Staaten von Amerika, Algerien und Korea profitiert, wobei sich aber gegen Ende der Phase I eine Abschwächung der Nachfrage abzeichnet. Andererseits sollte es bei Projekten der Offshore Windenergie bis 2017 trotz der aktuell schwierigen Rahmenbedingungen zu einem deutlichen Wachstum kommen, wobei Asien als Absatzmarkt mittelfristig Bedeutung gewinnen sollte.

Unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen kann an der Plausibilität der entsprechenden Planannahmen nicht gezweifelt werden.

(6) Im Bereich Zentrale/Konsolidierung müssen keine Anpassungen vorgenommen werden.

(a) Der Rückgang der Umsatzerlöse von € minus 176 Mio. auf € minus 443 Mio. beruht auf der geplanten Ausweitung der Lieferungs- und Leistungsbeziehungen innerhalb des Konzerns zwischen MTB und LM. Die Einführung der Baureihe T. in Brasilien im Jahr 2012 sowie die geplante Absatzausweitung führt auch zu einem Anstieg der Lieferbeziehungen zwischen diesen beiden Unternehmensteilen. Andererseits wird erwartet, dass LM den Phevos nach dessen Markteinstieg in Brasilien auch an MTB liefern wird, weshalb ein interner zu konsolidierender Lieferverkehr zwischen den beiden Unternehmensteilen entstehen wird. Angesichts dessen ist die geplante Entwicklung gerechtfertigt.

(b) Neben dem Anstieg der zu konsolidierenden Umsätze kommt es aber auch zu einem Anstieg der zu konsolidierenden Umsatzkosten. Der Anstieg der (negativen) Umsatzerlöse im Bereich Zentrale/Konsolidierung führt dementsprechend aber nicht zu einer entsprechenden negativen Beeinflussung des Unternehmenswertes.

Der Anstieg der Verwaltungsaufwendungen im Bereich Zentrale/Konsolidierung muss nicht als unplausibel korrigiert werden. Neben der Konzernholding umfasst er elf Gesellschaften, die im Wesentlichen Serviceleistungen für den Konzern erbringen. Da das gesamte Geschäftsvolumen der M. SE in Phase I steigt, kann ein Anstieg der Verwaltungsaufwendungen der Zentrale auch nicht ausbleiben. Allerdings steigen diese bereits weniger stark an als der Umsatz des Konzerns insgesamt. Hauptposten der Verwaltungsaufwendungen sind dabei die Personalaufwendungen, bei denen von einem relativ konstanten Bestand der Belegschaft ausgegangen wird und die erwarteten Tarifsteigerungen angesetzt werden. Da zudem auch externe Beratungsaufwendungen, Aufwendungen für Werbekampagnen und Sponsoring unter die Verwaltungsaufwendungen fallen, kann deren Entwicklung nicht als unplausibel bezeichnet werden.

(c) Darauf aufbauend muss dann aber auch die Entwicklung des EBIT als tragfähige Grundlage angesehen werden. Wenn die einzelnen Positionen, die in das EBIT einfließen, plausibel geplant sind, muss zwingend auch das EBIT plausibel sein.

(7) Hinsichtlich sonstiger Einzelposten im Rahmen der Ertrags- und Aufwandsplanung bedarf es keiner Anpassungen der entsprechenden Planannahmen.

(a) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Ergebnisses der Beteiligungen der Gesellschaft, bei denen mangelnde Plausibilität gerügt wurde.

(aa) Die Minderheitsbeteiligung der Gesellschaft an der S. AB floss sachgerecht in den Ertragswert ein, wobei diese Erträge gerade nicht als nicht betriebsnotwendiges Vermögen eingestuft werden dürften. Nicht betriebsnotwendig sind nämlich nur solche Aktivitäten, die entsprechend den individuellen Gegebenheiten des zu bewertenden Unternehmens zur Erreichung des Betriebszwecks nicht erforderlich sind und denen folglich kein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt; sie können zum Stichtag veräußert werden, ohne dass dies Einfluss auf den Unternehmenszweck und die Fortführung der Gesellschaft hätte. Demgegenüber gehören zum betriebsnotwendigen Vermögen all die Vermögens- und Schuldpositionen, die ein Unternehmen zur Erzielung finanzieller Überschüsse benötigt (vgl. BayObLG AG 2006, 41, 44 = NZG 2006, 156, 159; OLG München AG 2007, 411, 414; OLG Frankfurt AG 2012, 330, 334 = ZIP 2012, 371, 372 (Ls.); Paulsen in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 305 Rdn. 139; Hüttemann/Meinert in: Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2015, § 7 Rdn. 24; Popp in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a. a. O., S. 188 f.). Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage war es sachgerecht, die Erträge aus der Beteiligung an S. AB dem betriebsnotwendigen Vermögen zuzuordnen. Hierfür spricht bereits der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand der M. SE, der vor allem auch in der Beteiligung an Unternehmen des Fahrzeugs- und Motorenbaus liegt. S. ist als Nutzfahrzeughersteller im selben Geschäftsfeld tätig wie die M. SE. Der bereits vor dem Stichtag der Hauptversammlung veröffentlichte Geschäftsbericht des Jahres 2012 weist auf S. 101 auf die Kooperation der M. SE mit der V. AG und S. AB hin. M. bildet demnach gemeinsam mit diesen beiden anderen Herstellern eine starke Nutzfahrzeug-Allianz, um ein führender Akteur auf dem weltweiten Markt für Lkw und Busse zu werden. Auch ermöglicht die Allianz die Hebung umfangreicher Synergiepotenziale, die der Geschäftsbericht aber nicht näher umreißt. Gerade diese Nutzfahrzeug-Allianz, an der auch S. AB beteiligt ist, macht deutlich, dass die Beteiligung an dieser Gesellschaft von strategischer Bedeutung für die Erzielung von Überschüssen ist und folglich dem betriebsnotwendigen Vermögen zugeordnet werden muss. Dies gilt umso mehr als angesichts dieser Bedeutung auch keinerlei Anhaltspunkte für eine baldige Veräußerungsabsicht bestehen werden.

Der Wert der Beteiligung an der S. AB auf der Basis zu erwartender Erträge aus dieser Aktiengesellschaft floss sachgerecht in den Ertragswert ein. Dabei verglichen die Vertragsprüfer die geplanten Ergebnisse aus der Beteiligung an S. AB nicht nur zeitnah zum Ende ihrer Prüfungshandlungen, sondern auch zum Bewertungsstichtag anhand von Datenbankabfragen bei Bloomberg und anhand von Analystenschätzungen. Aus der Analyse dieser Abfrage resultierten für die Jahre 2013 bis 2015 niedrigere prognostizierte Ergebnisbeiträge als im Rahmen der Bewertung berücksichtigt wurden. Für die Jahre 2016 und 2017 erhielten die Bewertungsgutachter lediglich zwei bzw. eine Analystenschätzung aus ihrer Abfrage. Daher verzichteten sie auf das Abstellen auf diese einzelnen Einschätzungen und entwickelten die Beteiligungserträge ausgehend von 2015 mit dem Wachstumsfaktor von 1% p.a. fort. Die Vertragsprüfer erhielten für die Jahre 2016 und 2017 höhere Konsensschätzungen aus Bloomberg. Allerdings lagen diese mit € 167 Mio. und € 169 Mio. im Vergleich zu den im Rahmen der Unternehmensbewertung herangezogenen Werte von € 161 Mio. bzw. € 162 Mio. um knapp 3,75% bzw. rund 4,32% höher. Angesichts einer auch hier nur möglichen Schätzung auf der Grundlage von Prognosen eines oder mehrerer Analysten können diese Abweichungen in einer Größenordnung von weniger als 5% die angenommenen Beteiligungserträge nicht in Frage stellen. Wenn die Konsensschätzung des Jahres 2015 fortgeschrieben wurde, ist dies angesichts der zu beobachtenden Bandbreite von Analystenschätzungen und deren Ungewissheit in Bezug auf die Richtigkeit der Vorhersage künftiger Entwicklungen kein systematischer Planungsfehler.

Die Vertragsprüfer W. und B. verwiesen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1.9.2014 auf den zur Plausibilisierung vorgenommenen Vergleich der Marktkapitalisierung der S. AB und mit den zum Bewertungsstichtag vorliegenden 12-Monats-Kursprognosen der Analysten für S. AB sowie auf den durchschnittlichen Börsenkurs der S. AB für die letzten drei, sechs, zwölf und 24 Monate vor dem 26.4.2013; dabei ergab sich nie ein höherer Wertbeitrag als nach der Bewertungssystematik, wie sie von den Bewertungsgutachtern von K. und P. angewandt wurde.

Eine Einbeziehung von Erkenntnissen, die die V. AG über S. hatte, konnte nicht erfolgen. Die Vertragsprüfer fragten diesbezüglich ausdrücklich bei der V. AG nach und erhielten die Auskunft, es lägen keine weitergehenden bewertungsrelevanten Informationen zu S. AB vor. Dabei muss zum einen berücksichtigt werden, dass vertiefte Erkenntnisse, die über öffentlich verfügbare Informationen hinausgehen, aufgrund des schwedischen Aktienrechts nicht erlangt werden können. Zudem besteht auch für die M. SE außerhalb einer Hauptversammlung der V. AG keine Möglichkeiten, auf rechtlich gesicherter Basis im Sinne eines bestehenden Anspruches Informationen der V. AG zu erhalten. Ein Anspruch besteht nur im Rahmen der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1 AktG.

Globale Realwachstumsprognosen und Inflationserwartungen mussten nicht in die Bewertung einfließen, weil mit deren Berücksichtigung kein Erkenntnisgewinn zu erwarten war. Das Ertragswachstum eines Unternehmens kann gerade nicht aus diesen Parametern abgebildet werden, sondern basiert auf den Planungsunterlagen und -analysen, die bei S. - ebenso wie bei Si. für die M. SE nicht in Erfahrung zu bringen waren. Wenn dann wie hier auf die Prognosen von Marktteilnehmern abgestellt wird, ist am besten sichergestellt, dass wenigstens die extern verfügbaren wertbildenden Faktoren hinreichend berücksichtigt werden; in den Abgleich auch mit der Marktkapitalisierung, der hier eben zu keinen höheren Werten führte, sind dann mittelbar auch die globale Realwachstumsprognose ebenso abgebildet wie Inflationserwartungen.

Das Fortschreiben der Dividenden blendet auch nicht strukturelle Verbesserungen mit positiven Aussichten für künftige konjunkturelle Zyklen unzulässigerweise aus. Dabei wurden erhebliche Synergieeffekte für S. beachtet, weil sich diese öffentlich verfügbaren Informationen bereits in den Aktienkursen von S. AB abgebildet haben. Dennoch ergab eine Analyse, dass sowohl zum Stichtag als auch in Bezug auf die 12-Monats-Prognose der Kursentwicklung die Marktkapitalisierung niedriger lag als die Annahmen der M. SE für ihr Beteiligungsergebnis. Dies zeigt auch ein Vergleich mit der Ist-Entwicklung des Aktienkurses der S. AB nach dem Bewertungsstichtag, die insbesondere nach dem 20.9.2013 einen rückläufigen Trend aufzeigte. Die Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden der S. AB erfolgten rund 3 ½ Monate nach dem Stichtag der Hauptversammlung der M. SE und können daher schon wegen der Stichtagsbezogenheit der Unternehmensbewertung keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Die Entwicklung der Börsenkurse von S. nach dieser Äußerung mit einem rückläufigen Trend rechtfertigt zudem nicht den Rückschluss auf die Notwendigkeit einer Änderung der Planansätze für die Beteiligung an S. AB.

(bb) Keine Änderung muss hinsichtlich des At equity-Ansatzes der Beteiligung an Si... erfolgen.

Die Beteiligung an Si. ist als betriebsnotwendig einzustufen. Hierfür spricht neben dem Unternehmensgegenstand der M. SE insbesondere die Überlegung, dass über die Beteiligung an Si. auch der chinesische Markt bedient werden kann.

Die Schätzung des erwarteten Beteiligungsergebnisses an Si. geschah auf der Grundlage und unter Hinzuziehung der Jahresüberschuss-Konsensschätzungen von Analysten. Die für Si... angesetzten Beteiligungserträge lagen dabei durchgängig oberhalb der Erkenntnisse aus Abfragen bei Bloomberg. Den Bewertungsgutachtern lagen für die beiden ersten Planjahre sieben bzw. vier Vorhersagen von Analysten vor; die Vertragsprüfer zogen für 2015 noch zwei weitere Analystenprognosen heran, die indes wiederum unterhalb des für 2015 angenommenen Jahresüberschusses lagen. Der Abgleich zur Marktkapitalisierung führte wie bei der S. AB zu dem Ergebnis, dass alle Vergleichswerte unterhalb der angesetzten Beteiligungsergebnisse lagen. Ein Abstellen auf das globale Realwachstum und Inflationserwartungen musste für Si. aus denselben Gründen wie bei der S. AB nicht erfolgen. Hinzu kommt, dass gerade Si. regionale Schwerpunkte hat und nicht global agiert.

(cc) Diese Planansätze zu S. AB und Si. werden insbesondere auch nicht durch die Ausführungen im Privatgutachten von F. C. (Anlage BR-9) infrage gestellt, die die Antragstellerin zu 142) hat vorlegen lassen. In diesem Privatgutachten bleibt vor allem unklar, warum dort von einem Wachstum in 2016 und 2017 ausgegangen wird, das aus dem Ergebnis aus weltweitem Wachstum der Verkaufszahlen für mittelgroße und Schwerlastkraftwagen sowie die Inflation in der Eurozone abgeleitet wird und die Grundlage einer steigenden Dividende sein soll; das Ergebnis in den Jahren 2016 und 2017 mit € 30 Mio. bzw. € 31 Mio. bleibt indes deutlich hinter den Wertansätzen der M. SE mit € 41 Mio. in den Jahren 2015 bis 2017 zurückbleibt. Dieses Privatgutachten nennt für S. AB zudem keine hinreichende Begründung, die den von M. SE gewählten Ansatz der Dividendenzahlungen als unplausibel erscheinen lässt.

(b) Die Investitionsplanung mit Investitionen von € 763 Mio. und Abschreibungen von € 494 Mio. bedarf keiner Korrektur, auch wenn der Konzernabschluss 2013 Investitionen von € 558 Mio. vorsieht. Die Investitionsplanung innerhalb der M. SE erfolgt zunächst bottom up, wobei die einzelnen Standorte, Business Units etc. die Investitionsabsichten melden, dies dann auf Ebene der Teilkonzerne aggregiert und anschließend nach Überprüfung der Finanzierungsmöglichkeiten angepasst und freigegeben wird. Den Vertragsprüfern lagen Übersichten mit den wesentlichen geplanten Investitionsprojekten vor, die nach den einzelnen Bereichen getrennt waren. Demgemäß nahm der Prüfungsbericht auch jeweils separat zur Investitionsplanung Stellung. Aus dem Konzernabschluss zum 31.12.2013 mit einem geringeren Investitionsvolumen kann kein Rückschluss auf die Fehlerhaftigkeit der Planung gezogen werden. Dabei muss nämlich gesehen werden, dass der Stichtag für die Bewertung nicht einmal das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2013 umfasste und es im Laufe eines Jahres zu auch unerwarteten Verschiebungen bei der Investitionsplanung kommen kann. Die Planverantwortlichen hielten insgesamt an dem Investitionsvolumen für das Jahr 2013 fest, auch wenn es in den ersten vier Monaten ein rückläufiges Volumen gab, was die Vertragsprüfer bei ihren Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Planung auch hinterfragten. Ein Bedarf für Anpassungen wurde auch in den Folgejahren nicht gesehen. Dies muss gerade auch angesichts der Größe der Investitionen als jedenfalls noch plausibel eingeschätzt werden. Es ist für die Kammer nachvollziehbar, dass angesichts der Komplexität von Großprojekten und entsprechenden Investitionsvorhaben Verschiebungen nach hinten auftreten können, weil beispielsweise laufende Vertragsverhandlungen, erforderliche Freigaben und Genehmigungserfordernisse zusammen mit technischen Detailplanungen und sich verändernden Funktionsanforderungen zu zeitlichen Abweichungen im Sinne auch von Verzögerungen führen können.

Geplante Investitionen wirken sich naturgemäß auch auf die Entwicklung des jährlichen Abschreibungsvolumens aus, wobei das Investitionsvolumen in den Jahren der Detailplanungsphase oberhalb des Abschreibungsvolumens liegen soll.

Die Kammer hat keinen Anlass, an der Investitionsplanung und deren ordnungsgemäßer Überprüfung durch die Vertragsprüfer zu zweifeln.

(c) Der Anstieg der Abschreibungen im Bereich MTB um 8,2% p.a. ist nicht unplausibel, auch wenn die Investitionen im Zeitablauf abnehmen. Das durchschnittliche jährliche Wachstum der Investitionen liegt im Zeitraum von 2012 bis 2017 bei minus 0,5%, während die Abschreibungen durchschnittlich um 8,2% p.a. ansteigen. Die Investitionen des Jahres 2012 beinhalteten allerdings den Erwerb der Anteile an der indischen Gesellschaft M.. F... T... Private Limited, wobei aus diesem Erwerb keine Abschreibungen erwuchsen und daher für einen Vergleich der Entwicklung seit 2012 aus diesem Jahr zu eliminieren sind. Angesichts dessen betragen die relevanten Investitionen in Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögensgegenstände von MTB im Jahr 2012 „nur“ € 492 Mio., die auf € 625 Mio. im letzten Jahr der Detailplanungsphase ansteigen, woraus sich ein jährliches durchschnittliches Wachstum von 4,9% errechnet. Die Investitionen liegen in allen Planjahren über den Abschreibungen, weshalb ein fortlaufender Anstieg der Abschreibungen als nachvollziehbar bezeichnet werden muss. Angesichts wachsender Umsätze und Investitionen in den Jahren 2013 bis 2017 ist der leichte Anstieg der Abschreibungsquote auf knapp 3% der Umsatzerlöse nicht zu beanstanden.

(d) Die Planung der Wechselkurse bedarf keiner Veränderungen durch das Gericht. Dabei erfolgte die Konzernplanung, die der Bewertung zugrunde liegt, in Euro; selbst wenn einzelne länderspezifische Planungen originär in Fremdwährung erstellt wurden, erfolgte eine Umrechnung in Euro. Dabei werden die Wechselkurse zentral vom Controlling der M. SE vorgegeben, wobei diese Einheit grundsätzlich von den Spot Rates zum Zeitpunkt der jeweiligen Planungserstellung ausging. Diese Annahmen können der Planung der Wechselkurse zugrunde gelegt werden. Die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen bei der M. SE sind dabei gering. Bei ausländischen Standorten oder Gesellschaften fallen Erträge und Aufwendungen häufig in gleicher Währung an, weshalb ein sogenannter „natural hedge“ vorliegt. Wechselkurseffekte sind insofern nur bei einem verbleibenden Fremdwährungsüberhang relevant. Allerdings wurden innerhalb des M.-Konzerns zur Reduzierung der Auswirkungen von Wechselkursschwankungen die wesentlichen Wechselkursrisiken durch Währungsderivate wie Devisentermingeschäfte und Devisenoptionen abgesichert. Dabei wiesen die Vertragsprüfer in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1.9.2014 darauf hin, dass die Gesellschaft insbesondere fest kontrahierende Kundenaufträge, Bestellungen sowie Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen absichern, soweit die Währungen keine hohe Korrelation zum Euro aufweisen. Derartige Fremdwährungsrelationen sind US-Dollar zum brasilianischen Real, brasilianischer Real zum Euro und Britisches Pfund zum Euro.

Zur Plausibilisierung der Planannahmen nahmen die Vertragsprüfer eine Gegenüberstellung der geplanten Wechselkurse mit den entsprechenden Forward Rates im Vorfeld der Hauptversammlung vom 6.6.2013 vor. Die geplanten Wechselkurse lagen dabei - von wenigen Ausnahmen abgesehen nämlich dem US-Dollar für 2013 und 2016 sowie dem Britischen Pfund für 2013 - regelmäßig unterhalb der Forward Rates zum Bewertungsstichtag. Die Ausnahmen betrugen für den US-Dollar im Jahr 2013 rund 2,5% und für die übrigen zwei Währungspaare jeweils weniger als 1%. Die niedrigeren Planwechselkurse führen zu höheren Euro-Umsatzerlösen im Vergleich mit den von den Vertragsprüfern herangezogenen Forward Rates. Insoweit haben die geplanten Wechselkurse keinen wertmindernden Effekt.

Eine weitere Prüfung, um wieviel Prozent sich die Gesamtumsatzerlöse erhöhen oder vermindern, wenn sich der Wechselkurs gegenüber den geplanten Kursen ändert, musste nicht erfolgen. Dies resultiert aus der untergeordneten Bedeutung von Wechselkurseffekten auf die Rentabilität der M. SE, weil eine 10%-ige Auf- oder Abwertung des Wechselkurses Euro/US-Dollar nahezu keine Veränderung des Periodenergebnisses mit sich bringt. Beim Wechselkurs Euro/Brasilianischer Real kommt es zu einer Veränderung des Periodenergebnisses von plus/minus € 15 Mio. und beim Wechselkurs Euro/Britisches Pfund von plus/minus € 4 Mio., was im Jahr 2013 mit dem niedrigsten prognostizierten Jahresüberschuss lediglich eine Veränderung von rund 2,9% und im Jahr 2017 von nicht einmal mehr 1,2% ausmachen würde. Beim Wechselkurs Euro/Britisches Pfund sind die Veränderungen nochmals deutlich geringer. Sie lagen jedenfalls innerhalb einer Bandbreite prognostizierter Werte, die in jedem Fall als plausible Planannahmen bezeichnet werden müssen.

(e) Keiner Korrektur bedürfen die Annahmen zum Finanzergebnis.

(aa) Der Ansatz eines pauschal mit 1% angesetzten Guthabenzinssatzes ist plausibel. Die Vertragsprüfer verwiesen zur Begründung zutreffend auf die zum Bewertungsstichtag bestehenden Konditionen für die kurzfristige Anlage liquider Mittel etwa als Tagesgeld und als niedrigen 3-Monats-Euribor von weniger als 1%. Im integrierten Planungsmodell der Gesellschaft trat eine Guthabenverzinsung nur im ersten Planjahr auf. In den folgenden Jahren kommt es aufgrund der Saldierung der verzinslichen liquiden Mittel mit den verzinslichen Schulden zu einem Nettoschuldüberhang. Da dieser höher verzinst ist als die liquiden Mittel, wirkt die Saldierung zugunsten der Höhe des Unternehmenswertes.

(bb) Das Zinsergebnis wurde sachgerecht ermittelt und besteuert. Die Ermittlung erfolgte ausgehend von den verzinslichen Fremdkapitalbeständen unter Berücksichtigung der bestehenden Kreditverträge und Schuldverschreibungen, Anleihen und Pensionsverbindlichkeiten im Rahmen einer integrierten Bilanz- und Finanzplanung unter Berücksichtigung der geplanten Thesaurierung bzw. Ausschüttungen. Dabei wurden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen durchschnittliche jährliche Zinssätze zwischen 3% und 4% angesetzt.

(f) Die Unternehmenssteuern wurden sachgerecht dadurch ermittelt, dass das Ergebnis vor Steuern angesichts unterschiedlicher Steuersätze und unter zutreffender Berücksichtigung steuerlicher Verlustvorträge in fünf Steuercluster aufgeteilt wurde; diese betreffen den deutschen ertragssteuerlichen Organkreis, R., die E. L., LM sowie den Rest der Welt. Für die deutschen Steuercluster wurden sowohl für Gewerbesteuer- als auch für Körperschaftsteuerzwecke die Regelungen zur Mindestbesteuerung in § 8 KStG in Verbindung mit § 10 d EStG und § 10 a GewStG berücksichtigt und verbleibende steuerliche Verlustvorträge in das Folgejahr vorgetragen. Zudem kam es in einzelnen Steuerclustern zu Hinzurechnungen zur steuerlichen Bemessungsgrundlage mit dem Ziel der Korrektur steuerlich nicht abzugsfähiger Aufwendungen. In Deutschland wurde dabei eine gesetzliche Körperschaftsteuerbelastung von 15% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer unter Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Gewerbesteuerhebesatzes angesetzt. Für den Bereich LM - also Steuercluster 4 - stellte die Planung ebenso zutreffend wie für die deutschen Steuercluster auf den im jeweiligen Land gültigen Steuersatz ab; in Brasilien beträgt die Unternehmenssteuerbelastung nominal 34%. Für die übrigen Länder setzte die Gesellschaft die jeweiligen länderspezifischen Steuersätze an, die dann mit einer Abschätzung der in den einzelnen Ländern erzielten Ergebnisanteile gewichtet wurden.

Die zunehmende Steuerquote im Laufe der Detailplanungsphase steht der Plausibilität nicht entgegen, weil der Anstieg angesichts des sukzessiven Verbrauchs vorhandener steuerlicher Verlustvorträge im Verlauf von Phase I als zwingend anzusehen ist.

(g) Der Anstieg der sonstigen betrieblichen Aufwendungen vermag auch in Relation zum Umsatzwachstum keinen Änderungsbedarf bei den Planannahmen auszulösen, auch wenn die sich vor allem aus den Kosten aus Forschung & Entwicklung, Wertberichtigungen auf Vorräte und Forderungen, Aufwendungen aus Finanzdienstleistungen, Sondervorgängen, Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten, Aufwendungen aus Finanzinstrumenten und übrigen Aufwendungen zusammensetzenden Positionen absolut von € 877 Mio. im Geschäftsjahr 2012 auf € 1,5 Mrd. in 2017 ansteigen, was in Relation zu den Umsatzerlösen einer von 5,6% auf 6,8% steigenden Quote entspricht. Dieser quotale Anstieg beruht vor allem auf dem Ansatz der Kosten für Forschung & Entwicklung mit Schwerpunkten bei MTB sowie MDT. Aus den gesamten betrieblichen Aufwendungen soll der Anteil für Forschung & Entwicklung von rund 49% im Geschäftsjahr 2012 auf etwa 57% im letzten Planjahr ansteigen. Innerhalb des Gesamtkonzerns wird ein Anstieg der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen in Relation zu den Umsatzerlösen von ca. 2,7% in 2012 auf 3,8% im Planjahr 2017 erstrebt. Zur Begründung dieser Entwicklung verwiesen die Vertragsprüfer in ihrer ergänzenden Stellungnahme auf die Notwendigkeit ständiger Produktoptimierungen und Innovationen, die getrieben werden durch den Trend zur Reduktion von Emissionen und der Betriebskosten eines Lkw. Dabei hat die Kundentreue nachgelassen; im Fokus für die Kaufentscheidung stehen vor allem die Betriebskosten. Staatliche Regulierungen führen zur Notwendigkeit der Reduzierung von Emissionswerten, was nur über innovative Produkte erreicht werden kann; dies wiederum zieht erhebliche Kosten für Forschung & Entwicklung nach sich. Die Analyse der Vergangenheit, aber auch von Wettbewerbern wie S. AB zeigt, dass die Kosten für Forschung & Entwicklung sukzessive gesteigert wurden, ohne dass sich dies in einem gleichlaufenden Anstieg der Umsatzerlöse niedergeschlagen hätte. Bereits dies zeigt, dass die Planannahmen nicht korrigiert werden müssen. Im Schwerpunktbereich bei MTB ist daneben insbesondere noch zu sehen, dass diese einhergehen mit einem durchschnittlichen jährlichen Umsatzwachstum von etwa 5,2%, was angesichts der Märkte in denen MTB seine Schwerpunkte hat, nicht zwingend als „marginal“ eingestuft werden kann.

Bei MDT erwartet die Gesellschaft, dass es bereits durch einen leichten Anstieg der Aufwendungen für Forschung & Entwicklung gelingen wird, die führende Stellung in der Entwicklung effizienter Motoren sowie die Turbomaschinen zu halten, wobei die Rahmenbedingungen hinsichtlich Emissionen, Effizienz und Betriebskosten hier genauso Gültigkeit beanspruchen wie bei MTB.

(h) Die Ansätze der sonstigen betrieblichen Erträge müssen ungeachtet ihrer rückläufigen Entwicklung in Relation zum Anteil an den Umsatzerlösen als plausibel angesehen werden. Die mangelnde Plausibilität lässt sich dabei namentlich nicht mit dem Vergleich zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gegenläufigen Entwicklungen begründen. Ein korrespondierender Zusammenhang zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen besteht lediglich bei den Erträgen aus den Finanzdienstleistungen, bei denen ein Wachstum von durchschnittlich 4,3% p.a. angenommen wird. Dieser Teilbereich enthält vor allem die Erträge aus den Geschäften der M. F., die der Vertriebsunterstützung von MTB dient, aber auf deutlich weniger regionalen Märkten aktiv ist als MTB. Die von M. F. angebotene Form der Finanzierung findet nämlich vor allem auf mit Deutschland vergleichbaren Märkten statt. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Regionen, in denen M. F. und MTB tätig sind, kann aus dem niedrigen Wachstum nicht auf die Fehlerhaftigkeit der Planung geschlossen werden. Es muss dabei zudem beachtet werden, dass gerade die Märkte Westeuropas relativ gesättigt sind. So geht beispielsweise das Bewertungsgutachten von K. und P. von einem durchschnittlichen Wachstum des Lkw-Marktes von 3,3% p.a. von 2012 bis 2017 aus, während in den Schwellenländern insgesamt höhere Zuwachsraten prognostiziert werden, wo M. F. indes nicht vertreten ist.

(i) Der Rückgang der EBIT-Marge im Jahr 2013 auf 3,5% trotz eines Anstiegs der Bruttoergebnismarge von 20,8% auf 21,1% bei unveränderten Vertriebs- und Verwaltungskosten ist nicht geeignet, die Plausibilität der Planannahmen infrage zu stellen. Die EBIT-Marge ergibt sich letztlich aus der rechnerischen Ableitung der dabei zu berücksichtigenden Positionen aus der Ertrags- wie der Aufwandsrechnung. Die Verschlechterung beruht vor allem auf der Veränderung der betrieblichen Erträge und Aufwendungen. Da deren Ansätze plausibel sind, kann für die Marge nichts anderes gelten.

(8) Mögliche Synergieeffekte wurden im Rahmen der Planung und der Bewertung angemessen berücksichtigt.

Bei der Ermittlung des Ertragswerts im Zusammenhang mit aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen finden angesichts des grundlegenden Stand-alone-Prinzips nur solche Synergien oder Verbundeffekte Berücksichtigung, die auch ohne die geplante Strukturmaßnahme durch Geschäfte mit anderen Unternehmen hätten realisiert werden können (vgl. OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745 f. = AG 2000, 428, 429; AG 2011, 420; BayOblG AG 1996, 127, 128; LG München I, Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5 HK O 22657/12; Zeidler in: Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl., § 9 Rdn. 47).

(a) Die berücksichtigungsfähigen unechten Synergien wurden in den Planjahren ansteigend bis hin zu einem Wert von € 125 Mio. im letzten Jahr der Detailplanungsphase angesetzt. Finanzierungsvorteile aus dem Verbund mit der V. AG ergeben sich bereits aus der Vergangenheit, wobei dabei auf den jeweiligen bestehenden Finanzierungsmitteln aufgesetzt wurde unter Fortentwicklung mit den jeweiligen Zinssätzen. Die Refinanzierung im Terminal Value setzt auf diesem Zinssatz und einem entsprechenden Spread auf, der aus einem Vergleich mit einer Anleihe von VW abgeleitet wurde, wobei die Abweichungen zur V. AG minimal nach oben oder unten waren. Eine weitere Berücksichtigung musste deshalb nicht erfolgen.

(b) Demgegenüber waren Synergien mit S. angesichts des Innovationsvorsprungs dieses Herstellers nicht zu berücksichtigen mit der Folge, dass die Kosten für Forschung & Entwicklung auch nicht herabgesetzt werden müssen. Bei der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen im Bereich „Forschung & Entwicklung“ handelt es sich regelmäßig um solche Synergien, die nicht zu berücksichtigen sind. Zudem wiesen die Verantwortlichen des Geschäftsbereichs MTB die Vertragsprüfer darauf hin, dass diesbezüglich Ideen mit Informationszuarbeiten an S. scheitern würden. Daher musste die Planung keine Synergien aus Forschung & Entwicklung ableiten. Diesen Ansatz erachtet die Kammer für nachvollziehbar und plausibel, weil Synergien aus dem Bereich „Forschung & Entwicklung“ das technische Kernkonzept eines Unternehmens berühren, die ohne vertragliche Vereinbarung regelmäßig nicht erfolgen werden. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der avisierte Vertrag im Einzelfall auch scheitern kann; hat - worauf Herr Wirtschaftsprüfer W... zutreffend hinwies - ein Vorstand derartiges Know how ohne vertragliche Grundlage herausgegeben, besteht ein hoher Rechtfertigungsgrund gegenüber den eigenen Aktionären. Zudem kann er sich Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen. Daher bestehen gegen die Einordnung der Synergien aus Forschung & Entwicklung als echte Synergien keine Bedenken.

Diesem Ansatz kann namentlich nicht entgegen gehalten werden, bei anderen Herstellern wie beispielsweise zwischen VW und Po. oder V. und M.-B. erfolge eine Kooperation auch außerhalb eines Vertragskonzerns. Das Unternehmenskonzept der M. SE sah nämlich nicht vor, über vertragliche Vereinbarungen mit S. könnten unechte Synergien gehoben werden. Eine hinreichende Konkretisierung der Wurzeltheorie lässt sich nicht bejahen. Danach sind nämlich bei der Ermittlung des Unternehmenswertes entsprechend den Grundsätzen der Wurzeltheorie nur solche Faktoren zu berücksichtigen, die zu den am Stichtag herrschenden Verhältnissen bereits angelegt waren (vgl. nur BGHZ 138, 136, 140; 140, 35, 38; OLG Düsseldorf WM 2009, 2220, 2224; OLG Stuttgart NZG 2007, 478, 479; AG 2008, 510, 514; LG München I, Urteil vom 18.1.2013, Az. 5HK O 23928/09; Beschluss vom 24.5.2013; Beschluss vom 28.3.2014, Az. 5HK O 18925/08; Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5 HK O 22657/12, S. 74; Beschluss vom 6.3.2015, Az. 5HK O 662/13; Riegger in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh § 11 SpruchG Rdn. 10; Riegger/Wasmann in: Festschrift für Goette, 2011, S. 433, 435; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rdn. 315). Eine derartige Konkretisierung, die vor allem auch über bloße Ideen hinausging und bereits in konkrete Verhandlungen gemündet wäre, konnte Herr Wirtschaftsprüfer B. nicht bestätigen. Es gab danach keine Verträge mit S.; aber auch in den von ihm ausgewerteten Sitzungsprotokollen der Organe fanden sich keinerlei Hinweise auf Verhandlungen über solche Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit dem Lkw-Hersteller S.. Auch die Frage nach Verhandlungen stellten die Vertragsprüfer bereits zu Beginn ihrer Prüfungen, erhielten aber eine verneinende Antwort.

Soweit es um Beträge ging, die in Zusammenhang mit echten Synergien geplant waren, kommt eine Berücksichtigung bei der Planung bereits aus der Grundüberlegung heraus nicht in Betracht, nach der echte Synergien bei der Unternehmenswertermittlung nicht einbezogen werden können. Abgesehen davon fehlte es auch hier an einer Konkretisierung dergestalt, dass Buchungen ihrer Auswirkungen möglich gewesen wären. Herr Wirtschaftsprüfer B. wies in diesem Zusammenhang im Termin vom 1.10.2014 darauf hin, es habe keine Informationen seitens S. AB für diese echten Synergien gegeben.

Soweit in dem von der Antragstellerin zu 142) vorgelegten Privatgutachten von R. & Partner vom 25.4.2014 (Anlage BR-12) darauf verwiesen wird, bei der Höhe der Synergien blieben die sich aus gesteigerter Verhandlungsmacht für künftige Verträge ergebenden Einkaufssynergien zu Unrecht außer Betracht, muss dem entgegen gehalten werden, dass gesteigerte Verhandlungsmacht den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages voraussetzt und es sich folglich um unechte Synergien handeln muss. Die Höhe der Einkaufssynergien wurde daher zutreffend auf der Grundlage bestehender Verträge ermittelt. Aus dem Übernahmeangebot für Aktien der S. AG seitens der V. AG können angesichts des Zeitpunktes vom 14.3.2014 - etwas mehr als neun Monaten nach der Hauptversammlung der M. SE vom 6.6.2013 - keine Rückschlüsse dergestalt gezogen werden, es seien Synergien zu niedrig angesetzt werden.

Der allgemeine Hinweis auf die Nutzung von Synergien mit dem V.-Konzern im Geschäftsbericht 2012 kann die obigen Überlegungen nicht infrage stellen. Zum einen verwiesen die Vertragsprüfer bei ihrer Anhörung darauf, dass ihre Überlegungen zur Existenz von Synergien und zur Abgrenzung in echte und unechte Synergien in gleicher Weise für die V. AG gelten. Vor allem aber kann aus diesem Hinweis im Geschäftsbericht der M. SE für das Jahr 2012 eine Differenzierung des Umfangs von echten und unechten Synergien nicht abgeleitet werden, wie dies für eine Ertragswertermittlung indes von zentraler Bedeutung ist. Die Hinweise zu Synergien im Geschäftsbericht für das Jahr 2012 nehmen gerade keine Differenzierung zwischen echten und unechten Synergien vor, weshalb daraus kein Rückschluss auf unplausible Planansätze gezogen werden können.

(9) Die Planansätze für die Ewige Rente ab 2018 ff. müssen nicht verändert werden.

(a) Das Ende der Detailplanungsphase nach fünf Jahren im Jahr 2017 bedarf keiner Korrektur. Weder ist die angesetzte Detailplanungsphase zu kurz noch muss eine Grobplanungsphase zwischen dem Ende der Phase I und dem Beginn des Terminal Value eingeschoben werden.

(aa) Die Zeitspanne von fünf Jahren entspricht einer üblichen Dauer und ist dabei - wie der Kammer aus einer Vielzahl von Spruchverfahren bekannt ist - am oberen Rand des üblichen Zeitrahmens von drei bis fünf Jahren angesiedelt. Die Frage, für welchen Zeitraum eine Unternehmensplanung erstellt wird, stellt sich als eine unternehmerische Entscheidung des Vorstandes dar, die insbesondere auch nicht dem Einfluss des Vertragsprüfers unterliegt und auch vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann. Bei der Länge der Detailplanungsphase, die der Vorstand festlegt, ist zu berücksichtigen, dass die Prognosegenauigkeit im Zeitablauf naturgemäß immer weiter abnimmt und folglich mit einer längeren Detailplanungsphase kein Erkenntnisgewinn erwartet werden könnte.

(bb) Entgegen der Auffassung einer Reihe von Antragstellern musste keine Grobplanungsphase vor der Ableitung der Ewigen Rente eingeschoben werden; vielmehr kann am Ende der Detailplanungsphase von einem eingeschwungenen Zustand ausgegangen werden. Dies ist dann der Fall, wenn sich Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bewertungsobjektes am Ende von Phase I im sogenannten Gleichgewichts- oder Beharrungszustand befinden und sich die zu kapitalisierenden Ergebnisses annahmegemäß nicht mehr wesentlich verändern bzw. mit einer konstanten Rate, der mit dem Wachstumsabschlag im Kapitalisierungszinssatz Rechnung getragen wird, verändern. Dabei zeichnet sich die Ewige Rente durch die Berücksichtigung langfristiger Entwicklungstendenzen bei der Projektion der in der Detailplanungsphase gewonnenen Erkenntnisse aus (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.9.2011, Az. 20 W 7/08 - zit. nach juris; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, 1. Aufl., Anh. § 11 Rdn. 72; Paulsen in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 305 Rdn. 97).

Das Erfordernis der Einschaltung einer Grobplanungsphase wird regelmäßig bei Unternehmen angenommen, die in innovationsgetriebenen Wachstumsmärkten tätig sind. Dies kann bei der M. SE nicht angenommen werden, weil sie in ihren Geschäftsfeldern seit langem etabliert ist und sie ausgereifte Produkte anbietet, die preis- und kostensensitiv reagieren und bei denen eine Abhängigkeit von Konjunkturzyklen besteht. Dem lässt sich nicht der Ansatz von über dem Abschreibungsniveau liegenden Investitionen und die laufend steigenden Aufwendungen für Forschung & Entwicklung entgegenhalten, weil diese im Zusammenhang mit den Ergebnisverbesserungen gesehen werden müssen, wie sie in Phase I geplant waren. Der Umstand, dass die Investitionen über den Abschreibungen liegen, beruht darauf, dass es sich nicht um Erweiterungsinvestitionen, sondern um den Ersatz vorhandener Produkte handelt. Dabei wiesen die Vertragsprüfer darauf hin, dass der Wert von 5% für Forschung & Entwicklung bei MTB als Zielquote angesehen wird, um sich auf den Märkten behaupten zu können. Auch bei der Beurteilung des Gleichgewichtszustandes und dem Umfang für Kosten bei Forschung & Entwicklung müssen die zunehmenden Anforderungen bezüglich der Betriebskosten und der Emissionswerte beachtet werden, die aber nicht die Annahme entkräften können, es liege ein eingeschwungener Zustand vor.

Auch die Zahlen zur Kapazitätsauslastung bei MTB rechtfertigen nicht den Rückschluss auf das Erfordernis einer Grobplanungsphase. Am Ende von Phase I ist dabei von einer bei 70,8% liegenden Auslastung entsprechend der Erkenntnisse aus der dritten ergänzenden Stellungnahme auszugehen. Im Jahr 2017 war ein Absatz von 92.737 Lkw-Einheiten geplant, während die technische Kapazität bei rund 131.000 Lkw liegt. Dabei kann nicht von der Normkapazität der Standorte Mü., Sa., St. und Kr. mit rund 154.000 Lkw ausgegangen werden, weil an den hierfür vorgesehenen Standorten und München nur 131.000 Fahrerhäuser hergestellt werden können. Es ist jedenfalls für die Kammer unmittelbar einleuchtend, dass ein Lkw ohne Fahrerkabine nicht im Straßenverkehr eingesetzt werden kann. Das Vorhandensein von rechnerischen Überkapazitäten schließt die Annahme eines eingeschwungenen Zustandes indes nicht aus, weil dieser eine Vollauslastung nicht zwingend voraussetzt. Wesentlich ist vielmehr die Nachfrage nach den Fahrzeugen am Markt. Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kapazitätsauslastung bei MTB mit einem Zwei-Schicht-Betrieb bei fünf Arbeitstagen pro Woche erreicht wird, weshalb eine erhöhte Nachfrage sehr wohl auch über die „Personalschiene“ abgefangen werden kann und gerade keine zusätzlichen Investitionen für die Fertigung neuer Produktionsstraßen getätigt werden müssen.

Gegen die Notwendigkeit, eine Grobplanungsphase zu modellieren, spricht auch die weitere Erwägung, dass im gesamten Bereich „Commercial Vehicles“ - mithin bei MTB sowie LM - keine Erweiterungsinvestitionen geplant waren, wie die Vertragsprüfer erläutert haben. Wenn im Bereich LM am Rande der Kapazitätsgrenze gearbeitet wird, während diese bei MTB nicht erreicht sein sollte, so besteht gegebenenfalls auch die Möglichkeit des Einsatzes von Kapazitäten bei MTB für den lateinamerikanischen Markt, nachdem die in Europa eingesetzte Baureihe schwerer Lkw T. ausweislich des Geschäftsberichts 2012 in diesem Jahr in Brasilien eingeführt und lediglich speziell für die Bedürfnisse des dortigen Marktes angepasst wurde.

Die Situation der Gesellschaft in Indien rechtfertigt gleichfalls nicht das Erfordernis der Modellierung einer Grobplanungsphase. Zum einen weist MAN dort einen Fahrzeug- und Umsatzanteil von weniger als 1% aus. Zum anderen werden angesichts der geänderten Modellpalette in Phase I dort auch keine Überschüsse erwirtschaftet.

Die von den Vertragsprüfern vorgenommenen Prüfungshandlungen zur Analyse der Möglichkeit des unmittelbaren Übergangs in die Ewige Rente ab 2018 ff. müssen als ausreichend angesehen werden. Sie analysierten die Entwicklung von Umsatz, EBIT und EBIT-Marge und nahmen auch einen Vergleich mit Peer Group-Unternehmen vor. Ebenso lag den Vertragsprüfern eine längerfristige Datenvorhersage der Business Intelligence Unit vor, die für Deutschland negative Trends aufwies. Auch die Entwicklung in Frankreich ist als tendenziell rückläufig zu bezeichnen, während im Vereinigten Königreich allenfalls ein leichter Aufwärtstrend zu verzeichnen ist, was auch für die Russische Föderation und die Türkei gilt. Diese Markteinschätzung steht der Annahme eines Gleichgewichtszustandes nicht entgegen, weil kein überproportionales Wachstum der Gesamtabsatzzahlen in diesen Märkten zu erkennen ist. Im Jahr 2017 sollen danach am gesamten Markt in diesen fünf Ländern 381.200 Lkw abgesetzt werden, während dies im Jahr 2022 387.200 sein sollen. Die Entwicklung auf diesen Märkten, die etwa 70% des Absatzvolumens in Europa ausmachen, weist eine durchschnittliche jährliche Wachstumsrate von 0,3% aus, wobei ein Höhepunkt im Jahr 2019 liegen soll. Dies zeigt indes, dass die Annahme eines Gleichgewichtszustandes nach dem Ende der Detailplanungsphase als angemessen und plausibel bezeichnet werden muss.

Die Prognosen externer Studien vor allem von IHS für die Jahre 2018 bis 2025 oder von LMC mit langfristigen Prognosen bis in das Jahr 2028 sind nicht geeignet, diese Überzeugung der Kammer infrage zu stellen. MTB ist in der Investitionsgüterindustrie tätig, die - wie bereits erwähnt - stark abhängig ist von der Entwicklung der Gesamtkonjunktur. In dieser Situation ist eine einzig zutreffend Prognose, die dann zwingend einer Unternehmensbewertung zugrunde gelegt werden könnte, ausgeschlossen. Dabei fällt insbesondere auch ins Gewicht, dass die Vorhersagegenauigkeit mit zunehmenden Zeitverlauf zwangsläufig deutlich abnehmen muss, weil der Konjunkturverlauf über längere Zeiträume angesichts der vielfältigen, auch geopolitischen Entwicklungen, von denen er abhängt, nicht präzise vorhergesagt werden kann. Demgemäß weisen nur wenige Monate später aufgestellte Aktualisierungen derartiger Prognosen bereits deutliche Veränderungen auf. Verlässliche Vorhersagen über einen Zeitraum von 10 bis hin zu 15 Jahren sind daher kaum möglich. Wenn diese externen Prognosen dann nach Abgleichung und Vergleich mit den unternehmenseigenen Einschätzungen der Business Intelligence Unit nicht zur Grundlage einer Ableitung der in der Ewigen Rente maßgeblichen Zahlen herangezogen werden, steht dies der Plausibilität der geplanten Annahmen nicht von vornherein entgegen. Die Unmöglichkeit sicherer Vorhersagen zeigen auch die Geschäftsberichte der wesentlichen Wettbewerber, die auch in die Peer Group der Vertragsprüfer aufgenommen wurde. In den jeweiligen Lageberichten der Geschäftsberichte für das Jahr 2012 finden sich Einschätzungen über den Gesamtabsatzmarkt der Marktvolumina über das Jahr 2017 hinaus nur in zwei Einzelfällen der D. AG und von S. AB. Der Lagebericht der D. AG verwies auf die Expansion auf ein Absatzvolumen von mehr als 700.000 Einheiten bis zum Ende des Jahrzehnts, ohne dass daraus unmittelbar Schlussfolgerungen zur Marktentwicklung gezogen werden könnten. Aus der Aussage im Lagebericht der S. AB zu wirtschaftlichen Vorhersagen über das Wachstum der Transportkapazitäten bis 2030 um 60% können keine Folgerungen zur Angemessenheit oder Unangemessenheit der Ewigen Rente für die M. SE abgeleitet werden, nachdem diese Aussage sehr pauschal gehalten ist. Die große Mehrzahl der Wettbewerber gab indes in ihren Lageberichten Prognosen der Markteinschätzungen üblicherweise nur bis zu zwei Jahren im Voraus ab. Auch dies bestätigt, dass Vorhersagen über zehn oder noch mehr Jahre verlässlich nicht möglich sind.

Eine Grobplanungsphase musste ebenfalls nicht bei MDT modelliert werden. MDT ist seit Jahren am Markt etabliert, wobei die relevanten Märkte konjunkturellen Zyklen unterliegen wie sich allerdings aufgrund der Zusammenfassung der drei strategischen Geschäftsbereiche E. & M. Systems, Powerplans und Turbomaschinen sich gegenseitig überlagernde Effekte ergeben. Gerade wegen dieser Effekte bei dem differenzierten Produktportfolio kann nicht von langfristigen Investitions- oder Produktlebenszyklen sowie mittel- bis langfristigen überdurchschnittlichen Wachstums- oder Renditeaussichten gesprochen werden, die üblicherweise die Notwendigkeit einer Grobplanungsphase nach sich ziehen. Verbleibende steuerliche Verlustvorträge wurden annuisiert und in der Ewigen Rente steuermindernd berücksichtigt. Angesichts dieser Vorgehensweise erfordert auch das Bestehen dieser Verlustvorträge keine Einschaltung einer Grobplanungsphase, was zudem für den gesamten Geschäftsbereich der M. SE und nicht nur, aber auch für MDT gilt.

Der Ansatz einer Detailplanungsphase von fünf Jahren muss auch bei MDT als ausreichend angesehen werden. Nachdem es dort drei Bereiche mit sehr unterschiedlichen Wachstumsraten und gegenläufigen Effekten gibt, musste keine Grobplanungsphase modelliert werden. Gerade bei MDT mit seinen drei unterschiedlichen Geschäftsbereichen kommen unterschiedliche Auslastungsgrade der einzelnen Produktionsfaktoren zum Tragen. Bei den in Lizenz verkauften Zweitaktmotoren, die Lizenzerläse erzielen, spielt eine technische oder personelle Kapazitätsauslastung keine Rolle, während die Viertaktmotoren zum Teil in Lizenz verkauft, aber auch selbst hergestellt werden; im Jahr 2013 wir eine Kapazitätsauslastung von 80 bis 85% erwartet. Wenn es zu Engpässen kommt, kann die Kapazität mittels Investitionen auch erweitert werden. Bei dem Geschäftsbereich „Power Plants“ ist bis 2014 die wesentliche personelle Kapazität durch einen Großauftrag bis Ende 2014 voll ausgelastet. Im Bereich „Turbomachinery“ operiert die Gesellschaft bereits in 2013 an bzw. über der technischen Kapazitätsgrenze, was indes im Detailplanungszeitraum durch das Hochfahren eines Werks in China kompensiert werden kann. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass zwar in allen drei strategischen Bereichen unterschiedlich mögliche Engpässe auftreten können, die aber neben dem Hochfahren des Werks in China durch die Verlagerung von Wertschöpfung auf Zulieferer oder durch den vermehrten Einsatz von Leiharbeitern ausgeglichen werden können. Dabei spielt gerade im Kraftwerksbau das Personal eine erhebliche Rolle, wo an Leiharbeiter gedacht wird, wenn deren Einstellung erforderlich werden sollte.

Die vom Antragsteller zu 49) zitierten Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden der M. SE, Herr Dr. Pa., rechtfertigen gleichfalls keine andere Beurteilung, wobei dies namentlich für die Ansätze im Terminal Value gilt. Zum einen erfolgten die Annahmen zur Ewigen Rente seitens der Bewertungsgutachten durchaus im Zusammenwirken mit den Einschätzungen des Vorstandes über die künftige Geschäftsentwicklung. Zum anderen vermag die Kammer hierin auch keinen grundlegenden Widerspruch zu erkennen, wenn Herr Dr. Pa... auf der Hauptversammlung auf mittelfristig und langfristig bestehende Chancen für ein profitables, internationales Wachstum hinwies. Dies steht namentlich nicht der Annahme eines eingeschwungenen Zustandes entgegen. Das Wachstum ist gerade nicht nur mengen- und strukturbedingt getrieben, sondern es muss vor allem auch - entsprechend den Ausführungen zum Wachstumsabschlag - auch das thesaurierungsbedingte Wachstum gesehen werden. Das Bevölkerungswachstum wird sich bis zum Jahr 2050 nach der Aussage des Vorstandsvorsitzenden von 7 Mrd. Menschen im Jahr 2013 auf etwa 9 Mrd. Menschen erhöhen, wobei aber ein erheblicher Teil auf die Länder der sogenannten dritten oder gar vierten Welt entfällt, in denen M. SE nicht stark auf den Märkten vertreten ist. In den Schwellenländern Südamerikas ging die Planung von einem deutlichen Wachstum aus, weshalb auch die dortige Bevölkerungsentwicklung sich durchaus in den Planansätzen widerspiegelt. Abgesehen davon müssen gerade in diesen Ländern die Infrastrukturbedingungen gesehen werden, die auch für den Schwerlastverkehr stets mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten.

(b) Bei der Ableitung der Werte für den Terminal Value müssen keine Veränderungen vorgenommen werden, auch wenn diese nicht auf der Grundlage der Werte des letzten Jahres der Detailplanungsphase vorgenommen wurden.

(aa) Dabei kann es keinen Fehler bedeuten, wenn hier nicht von einer konkreten Planung des Vorstandes für die Ewige Rente ausgegangen wurde. Für die Jahre ab 2018 ff. gab es angesichts des Endes der Detailplanungsphase gerade keine Planzahlen mehr, weshalb die Plausibilität auf der Grundlage der aus der Detailplanungsphase gewonnenen Zahlen zu überprüfen und zu bejahen ist. Die angesetzten Werte wurden allerdings mit dem Vorstand der Gesellschaft besprochen, wobei insbesondere auch nach dessen Einschätzung gefragt wurde.

(bb) Das Jahr 2017 bildete keine geeignete Grundlage für die Ansätze zur Ermittlung des Terminal Value, weil dieses nicht hinreichend den zyklischen Charakter des Lkw- Geschäfts insbesondere von MTB widerspiegelt. In einer zyklischen Branche kann nicht von einer fortlaufend positiven Entwicklung ab dem Höchstniveau ausgegangen werden, sondern es ist eine die Zyklizität der Ergebnisse beachtende Durchschnittsbetrachtung für das zu bewertende Unternehmen anzustellen (so ausdrücklich OLG München, Beschluss vom 9.6.2015, Az. 31 Wx 246/14). Die Auswertung der Ergebnisse der Vergangenheit durch die Vertragsprüfer reicht bis zurück in das Jahr 2001; bei den Konjunkturzyklen erfolgte eine Auswertung der entsprechenden Zahlen für eine Reihe von Ländern, wenn auch nicht für alle, zurück bis in das Jahr 1996. Gerade die Auswertung dieser Zahlenreihen macht indes deutlich, dass die Märkte, auf denen vor allem auch MTB seine Produkte absetzt, schwanken und zusammenhängende Aufschwungphasen mit steigenden Marktvolumina in Folge nicht länger als sechs Jahre andauerten.

Weiterhin führten die Vertragsprüfer zur Plausibilisierung der Annahmen für den Terminal Value auch einen Vergleich zwischen den EBIT und den EBIT-Margen der Peer Group-Unternehmen durch, wobei sie neben der M. SE auch MTB sowie MDT einbezogen haben. In den Jahren von 2001 bis 2012 waren mit Ausnahme von maximal drei Jahren die EBIT-Margen der Peer Group-Unternehmen oberhalb der für die M. SE erwirtschafteten Werte, wobei auch dies namentlich sowohl für die Konzernobergesellschaft als auch für MTB und damit für den umsatzstärksten Teilkonzern innerhalb der M.-Gruppe galt. In den Jahren der Detailplanungsphase bleibt es für 2013 bis 2015 bei einem Margenabstand von etwa 2,4, 2,6 und 2,4 Prozentpunkten. Dann aber ist angesichts der Konstanz dieses Abstandes zum Nachteil von MAN im Terminal Value nicht zu erwarten, dass dieser Abstand dauerhaft verringert oder gar gedreht werden könnte, wenn in 15 Jahren die Gesellschaft nahezu durchweg schlechtere Zahlen aufwies als die Peer Group-Unternehmen.

Auf Konzernebene legte die Berechnung für die Ewige Rente einen Umsatz von € 20,6 Mrd. zugrunde - mithin einen Wert, der um rund 25% über den Umsatzzahlen des Jahres 2011 liegt, wobei sich dieses Jahr als sehr gutes Jahr darstellte. Der Umsatz in der Ewigen Rente liegt auch um 7% über dem Durchschnitt des Umsatzes aus der Detailplanungsphase der Jahre 2013 bis 2017. Dies zeigt sich auch aufgrund einer Analyse der erwarteten EBIT-Marge auf Konzernebene Diese liegt unter Berücksichtigung der Aktualisierungen im Jahr 2017 bei 9,1%. Die Return on Sales-Marge im Sinne des Verhältnisses von Gewinn zu Umsatz lag mit über 10% oberhalb des langfristig erstrebten Ziel des Vorstandes.

Die in den von mehreren Antragstellern vorgelegten Privatgutachten insbesondere von I... und F... C... prognostizierten Entwicklungen vermögen die Ansätze für die Ewige Rente zur Überzeugung der Kammer nicht zu erschüttern; die Annahmen aus dem Bewertungsgutachten und insbesondere auch dem Prüfungsbericht werden dadurch nicht in Frage gestellt. Gerade das Gutachten von I... stützt sich in erster Linie auf die Prognosen der externen Studien insbesondere von LMC. Diese gehen im Wesentlichen von einem stetigen Wachstum der Absatz- und Umsatzzahlen aus; lediglich der prozentuale Anstieg im Vergleich zum Vorjahr ist bei dieser Studie zum Teil rückläufig. Diesen Ansatz erachtet die Kammer jedenfalls nicht als eindeutig überlegen, weil er konjunkturelle Wellenbewegungen nicht im gebotenen Umfang einfließen lässt. Gerade der zentrale Bereich von „Commercial Vehicles“, auf den sich die LMC-Studie, aber auch die IHS-Studie stützt, ist in erheblichem Ausmaß von konjunkturellen Wellenbewegungen abhängig. Der Bereich der Investitionsgüterindustrie und damit auch von Nutzfahrzeugen durchläuft immer wieder Wellentäler, wie vor allem auch die Entwicklung von MTB deutlich macht. In der Vergangenheit kam es eben nicht nur während der Finanzmarktkrise zu rückläufigen Entwicklungen, auch wenn diese nie so stark ausgeprägt waren wie nach dem Zusammenbruch der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Inc. im Jahr 2008. Die Gesamtzahl der Neuzulassungen von Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 6 t ging beispielsweise in Deutschland im Zeitraum von 1998 bis 2000 ebenfalls in einem erheblichen Umfang zurück. Aber auch in anderen Märkten, in denen MTB tätig ist, kann nicht von einem nahezu ungebrochenen Anstieg ausgegangen werden, wie auch die zur Plausibilisierung von Planannahmen zulässigerweise heranzuziehende weitere Entwicklung nach dem Stichtag der Hauptversammlung zeigt. So kam es 2014 zu einem deutlichen Einbruch der Ergebnisse, der in Widerspruch zu den Planannahmen steht. Die Planansätze für 2014 wurden in allen vier operativen Bereichen von M. SE deutlich verfehlt, nachdem bereits das erste Jahr der Detailplanungsphase bei MTB und MAN Turbo & Diesel schlechtere Ist-Ergebnisse im Vergleich zur Planung erbrachte. Diese Entwicklung erhellt den zyklischen Verlauf der Geschäftsbereiche der M. SE vor allem bei den Nutzfahrzeugen in allen Ländern.

Auch kann bei der Würdigung der Zahlen von LMC wie auch von IHS nicht verkannt werden, dass die Zahlen der Business Intelligence Unit von ... in der Vergangenheit keinesfalls schlechtere Ergebnisse lieferte als die Zahlen aus den externen Studien dieser beiden Marktforschungsinstitute. Dies ist für die Kammer auch nachvollziehbar, weil die aus der Gesellschaft unmittelbar kommenden Erfahrungswerte in die M.-Prognose eingeflossen sind. Die Verfasser externer Studien haben einen derartigen Informationsvorsprung nicht, weshalb es durchaus nachvollziehbar ist, wenn sie weniger zielgenaue Erkenntnisse liefern.

(cc) Diese Erwägungen können auch für ... LM mit seinem Schwerpunkt in Brasilien Gültigkeit beanspruchen. Dort wurden sogar Erwartungen zugrunde gelegt, die oberhalb der Marktprognose der externen Studienlagen und die ihre Grundlage in den Erkenntnissen der gesellschaftsinternen Analysen hatten. Allerdings traten auch in Brasilien in der Vergangenheit längerfristige Aufschwungphasen über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren nicht auf. Dann aber muss es auch in diesem Geschäftssegment als plausibel bezeichnet werden, wenn in der Ewigen Rente, die gerade langfristige Trends mit konjunkturellen Auf- und Abschwungphasen widerspiegeln soll, nicht von den Umsatzzahlen ausgegangen wird, die gegen oder am Ende eines Wachstumszyklus auftreten sollen. Die tatsächliche Entwicklung namentlich des Jahres 2014 belegt, dass in diesem Jahr ein deutlicher Rückgang des EBIT von € 219,5 Mio. auf € 65 Mio. zu verzeichnen war. In Lateinamerika wurde das Buswachstum nicht zu Unrecht außer Betracht gelassen. Die Vertragsprüfer wiesen darauf hin, die Ewige Rente müsse einheitlich mit einem einheitlichen Wachstum zu betrachten sein. Um preisbedingtes Wachstum zu erzielen, muss eine hohe Überwälzbarkeit der Kosten angesetzt werden. Dabei mussten über 90% der Kostensteigerung weitergegeben werden. Dies war indes nach der Analyse der Vertragsprüfer weder in Lateinamerika noch in Europa vollumfänglich möglich. Aus den Aufsichtsratsprotokollen konnten sie vielmehr ableiten, dass es in Lateinamerika einen massiven Preisdruck und -wettbewerb gab, der vor allem durch die Wettbewerber D. und V. ausgelöst wurde. Demgemäß gab es Klagen der Händler in Lateinamerika über die im Vergleich zur Konkurrenz höheren Preise der Fahrzeuge von MAN.

Der Rückgang bei den „Commercial Vehicles“ mag seine Ursache auch in den Folgen der Annexion der Krim durch Russland und die im Anschluss ebenso wie wegen der Situation in der Ost-Ukraine erfolgenden Sanktionen gegen Russland haben. Angesichts des Stichtagsprinzips konnten und wurden diese Entwicklungen in der Planung jedoch nicht berücksichtigt. Allerdings zeigen diese Zahlen deutlich, wie sehr sich Veränderungen auch des politischen und geostrategischen Umfelds auf konjunktursensible Branchen auswirken. Selbst wenn sie nicht vorhergesehen werden können, belegt die historische Erfahrung ihr Auftreten, weshalb bei der Ermittlung des Terminal Value nicht auf das Jahr 2017 aufgesetzt werden konnte.

Letztlich kann auch beim Ansatz in der Ewigen Rente der Prüfungsmaßstab von Prognoseentscheidungen nicht außer Betracht bleiben. Selbst wenn den Zahlen externer Studien nicht von Vornherein jede Plausibilität abzusprechen sein sollte, kann es nicht Aufgabe des Spruchverfahrens sein, getroffene plausible Annahmen durch andere, gegebenenfalls ebenfalls plausible Annahmen zu ersetzen.

(dd) Ebenso muss der Ansatz eines eingeschwungenen Zustands bei R. bejaht werden. Frau Wirtschaftsprüferin Fi. wies bei der Anhörung darauf hin, dass auch in diesem Geschäftsbereich - ebenso wie bei MDT - Auftragseingänge nicht sofort und unmittelbar zu Umsätzen führen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, im Folgejahr müsse es automatisch zu gleich hohen Auftragseingängen kommen. Ein einfacher mathematischer Zusammenhang zwischen Auftragseingang und Umsatzrealisierung lässt sich angesichts der Besonderheiten der Sparten, in denen R. tätig ist, nicht herstellen. Diese Unsicherheiten in der Entwicklung lassen sich auch nicht über eine Grobplanungsphase auffangen.

Die Annahme eines im Terminal Value erzielbaren Umsatzes von € 550 Mio., der sich eindeutig aus dem Bewertungsgutachten und dem Prüfungsbericht ergibt und der gerade nicht nur € 500 Mio. betragen soll, muss nicht infrage gestellt werden. Herr Wirtschaftsprüfer W... wies darauf hin, dass bei R. Umsatzkapazitäten für € 600 Mio. vorhanden seien. Die im Prüfungsbericht beschriebenen aktuellen Probleme für Offshore-Windparks angesichts der allgemeinen Rahmenbedingungen rechtfertigen auch hier einen Abschlag im Vergleich zum letzten Planjahr, nachdem auch in den Märkten, in denen R. engagiert ist, von einer Konjunkturabhängigkeit auszugehen ist und daher nicht auf den Wert des Jahres 2017 aufgesetzt werden kann, in dem die Kapazitäten weitgehend ausgelastet sein werden.

(c) Diese Erwägungen gelten auch für die angesetzten EBIT-Margen für die wesentlichen Bereiche der Gesellschaft.

(aa) Bei MTB muss die EBIT-Marge für die Ewige Rente nicht korrigiert werden. Der Vergleich mit den Zahlen der Vergangenheit sowie der Detailplanungsphase macht deutlich, dass dieser Ansatz zulässig ist. Die Marge von 6% liegt oberhalb der in der Vergangenheit von MTB erzielten EBIT-Marge bzw. jedenfalls leicht oberhalb der für die Phase I erwarteten EBIT-Marge. Dabei wurden auch die erwarteten unechten Synergiepotenziale aus der Einbindung in den Konzern der V. AG berücksichtigt. Die EBIT-Marge von 6% lässt nämlich in angemessenem Umfang die Auswirkungen von Synergien einfließen. Im Termin vom 16.10.2015 erläuterten die Prüfer, diese Marge sei nur unter Einbeziehung der Synergien erreichbar. Ohne Berücksichtigung der Synergien hätte die EBIT-Marge in den Jahren 2013 bis 2017 im Durchschnitt bei 4,6% statt bei 5,6% gelegen. Wenn dann im Terminal Value von einem Wert von 6% ausgegangen wird, muss daraus die Schlussfolgerung der Berücksichtigung der Synergien auch bei der Ableitung des Terminal Value gezogen werden.

(bb) Die Zahlen der Ewigen Rente einschließlich der EBIT-Marge für den Bereich MDT können der Ermittlung des Ertragswerts ebenfalls unverändert zugrunde gelegt werden. Die Fehlerhaftigkeit der Ansätze resultiert namentlich nicht aus der Erwägung heraus, dass in Phase I die Investitionen stets oberhalb der Abschreibungen gelegen hätten. Die Umsatzerlöse als eines der zentralen Elemente zur Ableitung der Erfolgsgröße EBIT beruhen auf einer Einschätzung des nachhaltig erzielbaren Umsatzniveaus, was ausgehend von dem im Jahr 2017 erzielten Umsatzerlösen mit dem Wachstumsfaktor von 1% fortgeschrieben wurde, so dass die Erlöse im Terminal Value mit € 5,05 Mrd. angesetzt wurden.

Die angesetzte EBIT-Marge von 11,75% liegt zwar niedriger als im letzten Jahr der Detailplanungsphase; dies beruht allerdings nachvollziehbar und plausibel auf dem Umstand, dass sich langfristig die Abschreibungsquote der Investitionsquote angleichen wird. Demgemäß wurde die Differenz zur Abschreibungs- und Investitionsquote von rund 1% im langfristigen EBIT berücksichtigt und folglich die nachhaltige EBIT-Marge nur mehr mit 11,75% angesetzt, ohne dass deshalb eine Grobplanungsphase hätte zwischengeschaltet werden müssen. Insgesamt liegt aber die EBIT-Marge für die Ermittlung des Terminal Value oberhalb der durchschnittlichen EBIT-Marge der Jahre 2013 bis 2017 von rund 11% vor den Stichtagsanpassungen wie auch über den längerfristigen Durchschnittsbetrachtungen im Zeitraum von 2001 bis 2012 als eine EBIT-Marge von rund 9,2% im Durchschnitt erzielt wurde.

Vom Grundsatz her wird im Terminal Value durch den Ansatz einer Reinvestitionsquote der Notwendigkeit der Substanzerhaltung Rechnung getragen. Dabei kommt es in dieser Phase II nur noch zu Ersatzinvestitionen nicht zu Erweiterungsinvestitionen, nachdem sich das Unternehmen in einem Gleichgewichtszustand befindet (vgl. LG München I, Beschluss vom 28.05.2014, Az. 5HK O 22657/12; Beschluss vom 29.08.2014, Az. 5HK O 7455/13; Peemöller/Kunowski in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a. a. O., S. 336). Da die Investitionen im Zeitraum der Vergangenheitsanalyse wie auch in Phase I immer noch über den Abschreibungen lagen, stiegen diese stärker als die Investitionen, wobei am Ende der Detailplanungsphase noch keine Parität erreicht war. Daher musste davon ausgegangen werden, dass die Abschreibungen in der Ewigen Rente tendenziell steigen müssten, weshalb die EBIT-Marge ab 2018 ff. gegenüber Phase I tendenziell belastet ist und folglich niedriger ausfallen musste. Die Investitionen in Phase I beinhalten aktivierungsfähige Entwicklungsaufwendungen sowie immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagevermögen. Geplant sind neben Investitionen zur Effizienzsteigerung in der Produktion vor allem notwendige Ersatz- und Erhaltungsinvestitionen, weshalb im Rahmen der Analyse keine Bereinigung der Investitionsquote notwendig war. Die durchschnittliche Investitionsquote beträgt in Phase I 3,7%, im Zeitraum von 2010 bis 2017 3,4% und im Zeitraum von 2012 bis 2017 3,8%. Bei einer Fortschreibung ergeben sich somit nachhaltige Investitionen in einer Bandbreite von € 173 bis € 192 Mio. Die Differenz zu den geplanten Abschreibungen des Jahres 2017 betrug rund 1% in Relation zur EBIT-Marge, um in der Ewigen Rente die nachhaltige Reinvestitionsquote abzubilden. Angesichts dessen ist eine EBIT-Marge von 11,75% als sachgerecht zu bezeichnen.

(cc) Eine Analyse der Zahlen auf Konzernebene belegt letztlich gleichfalls, dass die Zahlen für den Terminal Value keiner Korrektur bedürfen, auch wenn bei den aggregierten Zahlen ein Abschlag in den einzelnen Bereichen von Herrn Wirtschaftsprüfer B. als sinnvoll und notwendig bezeichnet wurde. Unter Fortschreibung der Ergebniszahlen mit nachhaltig € 1,57 Mrd. ermittelt sich darauf aufbauend eine EBIT-Marge von 7,6% in der Ewigen Rente. Diese liegt prozentual oberhalb des Referenzzeitraums. Das EBIT auf Konzernebene liegt ebenfalls oberhalb des durchschnittlichen EBIT der Phase I. Die Return on Sales-Marge in der Ewigen Rente - abgeleitet aus der EBIT-Marge von 7,6% - entspricht dem kommunizierten Zielwert der Gesellschaft.

(dd) Auch andere wesentliche betriebswirtschaftliche Kennzahlen lassen keinen Rückschluss auf unangemessene Annahmen für die Ermittlung des Terminal Value zu.

Der angenommene Return of Equity von 19,4% steht in keinem Widerspruch zu den Ansätzen der Ewigen Rente. Dieser Koeffizient aus Eigenkapital und Ergebnis vor Steuern liegt bei der Ewigen Rente beispielsweise deutlich höher als die Eigenkapitalrendite des sehr guten Geschäftsjahres 2011, in dem dieser Wert 11,3% und im Jahr 2010 bei 19,4% lag. Die Verschlechterung zwischen diesen beiden Jahren beruhte vor allem auf Sondervorgängen und negativen Ergebnissen mittlerweile aufgegebener Geschäftsbereiche. Wenn dann aber in der Ewigen Rente eine Eigenkapitalrendite angesetzt wird, die dem Wert eines ebenfalls sehr guten Geschäftsjahres entspricht, kann nicht davon ausgegangen werden, dieser Wert müsse unangemessen sein.

Die im Terminal Value angesetzte Umsatzrendite entspricht mit einem Wert von 8,7% in etwa der im Geschäftsbericht des Jahres 2012 genannten Zielmarge von 8,5%, wobei allerdings auch die Erkenntnisse im Prüfungsbericht zu berücksichtigen sind, dass im Geschäftsbericht 2012 die anteiligen Dividenden von S. einbezogen werden, nicht die anteiligen Jahresüberschüsse, wie das in der Unternehmensbewertung vorgenommen wurde. Aber auch bei der Berücksichtigung dieses Effekts ergibt sich eine mit der Vergangenheit vergleichbare ROS-Marge in Höhe von rund 8,3% für die Ewige Rente, die immer noch klar in der kommunizierten Bandbreite von plus/minus 2 Prozentpunkten liegt.

(d) Für die Anwendung des bilanziellen Vorsichtsprinzips, das in der Ertragswertmethode zur Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes kein Raum ist, sieht die Kammer angesichts dieser Ausgangslage keinen Anhaltspunkt.

(10) Die in die Bewertung der M. SE eingeflossenen Thesaurierungsannahmen müssen nicht korrigiert werden, wobei dies sowohl für den Zeitraum der Detailplanungsphase wie auch für den der Ewigen Rente gilt.

(a) Die Ansätze zur Thesaurierung und Ausschüttung der Jahresüberschüsse entspricht dem Unternehmenskonzept der Gesellschaft und kann daher nicht in Frage gestellt werden. Es wird nämlich regelmäßig davon ausgegangen, dass sich der Umfang der Ausschüttungen bzw. Thesaurierung in der Planungsphase I an den konkreten Planungen der Gesellschaft zu orientieren hat (vgl. nur LG München I, Beschluss vom 24.5.2013, Az. 5 HK O 17095/11, S. 37; Beschluss vom 6.11.2013, Az. 5 HK O 2665/12; Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5 HK O 22657/12).

Die nachvollziehbaren Annahmen der Gesellschaft sahen dabei Ausschüttungen vor, die durchschnittlich rund 31% des Jahresüberschusses der Gesellschaft entsprachen. Dieser Ansatz bedarf vor allem auch deshalb keiner Korrektur, weil die entsprechende Verwendung der thesaurierten Mittel konsistent zu den weiteren Planansätzen der M. SE ist. Die nicht ausgeschütteten Mittel wurden dabei gerade nicht nur zur Rückführung von Fremdkapital herangezogen, sondern auch zur Innenfinanzierung im Unternehmen verwandt. Der entsprechende Innenfinanzierungsbedarf resultiert aus der mit der Ausweitung des Geschäfts einhergehenden Notwendigkeit der Finanzierung des Working Capital wie aus den geplanten Investitionen. Damit besteht aber auch kein Widerspruch dazu, dass das Zinsergebnis nicht im Umfang der Thesaurierung sinkt. Dabei ist zum einen zu bedenken, dass ein direkt umgekehrt proportionaler Zusammenhang ohnehin nicht darstellbar wäre. Zum anderen muss gesehen werden, dass zur Ermittlung des Zinsergebnisses mit periodenspezifisch unterschiedlichen Zinssätzen gerechnet wurde, weshalb eine derartige Wirkungskette zwischen Thesaurierung und Zinsergebnis auch aus diesem Grund nicht dargestellt werden kann.

Dennoch zeigen die Planzahlen einen entsprechenden Wirkungszusammenhang auf, nachdem der Zinsaufwand vom ersten Jahr der Detailplanungsphase bis in die Ewige Rente von € 135 Mio. auf € 80 Mio. absinkt, was seinen Grund vor allem in den abnehmenden Beständen verzinslichen Fremdkapitals hat. Dieser Effekt tritt trotz des mit dem Umsatzwachstum einhergehenden Anstiegs des Working Capital und der damit verbundenen Finanzierungsnotwendigkeiten ein und wirkt sich zudem über einen sinkenden Risikozuschlag zugunsten der Minderheitsaktionäre aus.

Die thesaurierten Beträge über die Jahre der Detailplanungsphase hinweg von insgesamt € 3,209 Mrd. führen zu einer Erhöhung des bilanziellen Eigenkapitals in den Planbilanzen von € 5,619 Mrd. zum 31.12.2012 auf € 8,828 Mrd. zum 31.12.2017. Allein aus dem Umstand, dass keine Kapitalflussrechnung mitgeteilt wurde, kann kein Rückschluss auf fehlerhafte Planansätze gezogen werden, zumal dies in der Praxis der Berichterstattung für aktienrechtliche Strukturmaßnahmen ohnehin nur vergleichsweise selten vorkommt (vgl. Creutzmann/Spies BewP 2014, 98, 99). Der Hinweis auf eine rückläufige Entwicklung der aktiven latenten Steuern durch einige Antragsteller übersieht - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat - dass steuerliche Verlustvorträge direkt bei der Ermittlung des Steueraufwands in der G+V-Rechnung werterhöhend in den Ertragswert der M. SE eingeflossen sind. Eine nochmalige Berücksichtigung einer Veränderung der entsprechenden Bilanzposition durch die Abbildung künftiger Steuervorteile aus aktiven latenten Steuern würde zu einer doppelten Berücksichtigung führen, was nicht sachgerecht sein kann.

Soweit es um Rückschlüsse aus der Bilanz zum 31.12.2013 auf den Stichtag zum 16.6.2013 geht, ist wiederum zu bemerken, dass dies mit der Stichtagsbezogenheit der Unternehmensbewertung nicht in Einklang steht und ein nicht so starker Rückgang der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen wie geplant - € 1,992 Mrd. gegen € 1,747 Mrd. - keine Schlussfolgerungen hinsichtlich unzutreffender Planannahmen und Planbilanzen rechtfertigt, auch wenn das Volumen des Rückgangs im Vergleich zum Stichtag 31.12.2012 bei etwa 13% lag, die Bilanz zum 31.12.2013 indes einen Rückgang um etwas mehr als 4% ausweist.

Eine fiktive Zurechnung der im Detailplanungszeitraum thesaurierten Mittel an die Eigenkapitalgeber kann eine höhere Abfindung nicht rechtfertigen. Diese Maßnahme hätte zur Folge, dass das bilanzielle Eigenkapital konstant auf dem Niveau zum 31.12.2012 mit € 5,619 Mrd. verharren würde, weil dann ab dem Geschäftsjahr 2013 keine Verwendung der thesaurierten Mittel entsprechend den Planannahmen erfolgen könnte. Dieser Ansatz stünde aber schon im Widerspruch zur Bedeutung der Planannahmen als Basis der Ermittlung des Ertragswertes. Zum anderen aber müssten vor allem die konkret verwandten thesaurierten Mittel im Falle einer fiktiven Zurechnung mit allen negativen Auswirkungen auf das Zinsergebnis und den verschuldeten Beta-Faktor fremdfinanziert werden. Das Zinsergebnis würde ab dem Jahr 2014 jedes Jahr deutlich schlechter ausfallen - beginnend mit einer Differenz von € 10 Mio. im Jahr 2014 bis hin zu einer Differenz von € 97 Mio. am Ende der Phase I und von € 116 Mio. zulasten der Minderheitsaktionäre im Zeitraum der Ewigen Rente. Angesichts der Auswirkungen auf den Verschuldungsgrad käme es zu einem Anstieg des verschuldeten Beta-Faktors auf 1,24 im Terminal Value. Demgemäß würde auch der Ertragswert sinken, wie die Vertragsprüfer in ihrer dritten ergänzenden Stellungnahme herausgearbeitet haben. Die von den Antragstellern zu 85) und 86) favorisierte fiktive Zurechnung der Thesaurierung würde sich somit zum Nachteil der Minderheitsaktionäre auswirken.

(b) Die Höhe der Thesaurierung mit 50% in der Ewigen Rente und demgemäß einer Ausschüttungsquote von 50% bedarf keiner Korrektur. Sie liegt innerhalb der Bandbreite der ermittelten Thesaurierungsquoten von anderen Unternehmen. Da für den Terminal Value eine konkrete Unternehmensplanung gerade nicht mehr vorliegt, ist es sachgerecht, auf den Durchschnitt der Marktteilnehmer abzustellen (vgl. OLG München AG 2015, 508, 511 = ZIP 2015, 1166, 1170; OLG Stuttgart AG 2011, 560, 563; LG München I, Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5 HK O 22657/12; Beschluss vom 29.8.2014, Az. 5HK O 7455/13). Die durchschnittliche Ausschüttungsquote bei den Aktiengesellschaften liegt zwischen 40 und 60%. Die vorliegend vorgesehene Ausschüttungsquote von 50% liegt innerhalb der Bandbreite, wie sie aus einer Vielzahl von Spruchverfahren gerichtsbekannt angenommen wird. Angesichts dessen konnte im Terminal Value keine vollständige Thesaurierung der Überschüsse angenommen werden. Anders als in der Detailplanungsphase, in der auf die konkreten Planungen abzustellen ist, die hier von einer vollständigen Thesaurierung ausgegangen sind, ist dieser Ansatz in der Ewigen Rente nicht möglich, weil es keine Planansätze des Unternehmens mehr gibt.

Dem Ansatz einer Ausschüttungs- bzw. Thesaurierungsquote von 50% im Terminal Value lässt sich nicht die dips/DSW-Dividendenstatistik entgegenhalten. Dabei muss nämlich berücksichtigt werden, dass der Ansatz in der Ewigen Rente auch innerhalb der Bandbreite des in Phase I erstrebten Ausschüttungsverhaltens liegt, wo Ausschüttungsquoten mit 30% bis 70% des Ergebnisses nach Steuern angesetzt wurden.

(c) Die Steuerbelastung thesaurierter Gewinne in Höhe von 13,1875% - mithin des hälftigen Steuersatzes von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag - muss nicht korrigiert werden. Die Festlegung eines Steuersatzes bedarf typisierender Annahmen. Aus empirischen Studien, die es wenigstens in den Vereinigten Staaten von Amerika, wenn auch nicht für Deutschland gibt, erkennt man eine Haltedauer zwischen 25 und 30 Jahren. Auch wenn diese lange Dauer entsprechend den Erkenntnissen der Kammer aus anderen Spruchverfahren mit der Existenz von sehr langfristig engagierten Pensionsfonds zusammenhängt und dies für Deutschland nicht zwingend sein mag, kann es beim angesetzten Steuersatz bleiben. Dem lässt sich insbesondere auch nicht die Regelung aus § 52 a Abs. 10 EStG entgegenhalten. Ohne eine typisierende Betrachtung ließe sich nämlich ein einheitlicher Unternehmenswert nicht festlegen. Die Verwendung typisierter Steuersätze ist die notwendige Folge der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts und folglich unvermeidbar. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Anteilseigner angenommen wird. Wenn für Stichtage nach dem 1.1.2009 im Rahmen der Ermittlung der Zuflüsse an die Anteilseigner von der Besteuerung der Veräußerungsgewinne auszugehen ist, im Einzelfall aber ein Anteilsinhaber einen steuerfreien Veräußerungsgewinn haben kann, so muss dies bei der notwendigen Typisierung außer Betracht bleiben (vgl. OLG München NJW-RR 2014, 473, 474; AG 2015, 508, 511f. = ZIP 2015, 1166, 1170; Beschluss vom 18.6.2014, Az. 31 Wx 390/13, S. 5; OLG Stuttgart AG 2013, 724, 728; AG 2014, 208, 211; Beschluss vom 18.12.2009, Az. 20 W 2/08; LG München I, Beschluss vom 21.6.2013, Az. 5HK O 19183/09, S. 131; Beschluss vom 28.6.2013, Az. 5HK O 18685/11, S. 39 f.; Beschluss vom 7.5.2014, Az. 5HK O 21386/12, S. 40 f.; Kunowski/Popp in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a. a. O., S. 1060 f.; in diese Richtung auch Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, a. a. O., Rdn. 488 ff., insbesondere 491).

Ein Abstellen auf die individuelle Haltedauer und die individuellen Steuersätze eines jeden einzelnen Aktionärs - gegebenenfalls auch mit Sitz im Ausland - würde eine Unternehmensbewertung unmöglich machen, zumal die Gesellschaft über Inhaberaktien verfügt und folglich die Aktionäre nicht einmal namentlich bekannt sind. Angesichts dessen ist die hier vorgenommene typisierende Betrachtung unausweichlich.

(d) Eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagenkonto kann nicht erfolgen. Im gesamten Planungszeitraum sollen in einer Periode die Mehrbeträge ausgeschüttet als angenommen werden. Daher kommt es nicht zu einer steuerlichen Einlagenrückgewähr. Zudem handelt es sich bei der Art und Weise, wie mit dem steuerlichen Einlagenkonto verfahren wird, um eine unternehmerische Entscheidung, die im Rahmen eines Spruchverfahrens allenfalls eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.2.2012, Az. 21 W 17/11, zit. nach juris; LG München I, Beschluss vom 6.11.2013, Az. 5 HK O 2665/12; Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5 HK O 22657/12).

(e) Nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass vor der Ermittlung der zu kapitalisierenden Nettoausschüttung ein Betrag von € 73 Mio. als wachstumsbedingte Thesaurierung in Abzug gebracht wurde. Die im nachhaltigen Ergebnis angesetzte Thesaurierung

berücksichtigt, dass das mit dem langfristig erwarteten Wachstum der G+V-Rechnung bzw. der Überschüsse einhergehende Wachstum der Bilanz entsprechend finanziert werden muss. Demgemäß bedingt das nachhaltige Wachstum der finanziellen Überschüsse auch ein entsprechendes Wachstum der Bilanz, was entweder über Eigenkapital erfolgen kann oder aber durch Fremdkapital aufgebracht werden muss. Für die Finanzierung über das Eigenkapital müssen zu dessen Stärkung Erträge thesauriert werden. Die Alternative der Finanzierung über Fremdkapital würde zwangsläufig das Zinsergebnis (negativ) beeinflussen. Ein Wachstum ohne den Einsatz zusätzlicher Mittel ist folglich nicht möglich; nachhaltiges Gewinnwachstum kommt ohne Finanzierung nicht in Betracht (so ausdrücklich: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2012, Az. 12 W 66/06; auch Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl., S. 326 f.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei einer sich im eingeschwungenen Zustand befindlichen Gesellschaft die Kapitalstruktur in der Ewigen Rente konstant bleiben soll. Auch dies spricht für die Notwendigkeit des Ansatzes eines entsprechenden thesaurierungsbedingten Wachstums.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dadurch werde der Effekt des Wachstumsabschlags storniert. Es ist nämlich eine differenzierende Betrachtungsweise erforderlich. Die Erfassung von thesaurierungsbedingtem Wachstum erfolgt in der Phase des Terminal Value zum einen zur Abbildung des preisbedingten Wachstums in Form des Wachstumsabschlages und zum anderen zur Berücksichtigung des durch die Thesaurierung generierten Mengenwachstums durch eine nominale Zurechnung des über die Finanzierung des preisbedingten Wachstums hinausgehenden Thesaurierungsbeitrages (vgl. Schieszl/Bach- mann/Amann in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a. a. O., S. 706). Damit aber hat der Wachstumsabschlag eine andere Funktion als der Ansatz des thesaurierungsbedingten Wachstums. Bei der Höhe der wachstumsbedingten Thesaurierung wurde vorliegend zudem gerade nicht pauschal der Wachstumsabschlag angesetzt, sondern es kam zu einer individuellen Ermittlung. Dabei wurde insbesondere kein inflationsbedingtes Wachstum auf immaterielle Vermögenswerte, auf bestimmte Finanzanlagen sowie Steuerforderungen und Steuerverbindlichkeiten unterstellt, während das Sachanlagevermögen in den Planbilanzen steigend geplant wurde. Dieser Anstieg insbesondere auch des Sachanlagevermögens wie auch der immateriellen Vermögensgegenstände sollen vom 31.12.2012 auf den 31.12.2017 um rund 830% ansteigen, was nahezu dem Niveau zum geplanten Umsatzwachstum entspricht. Gerade diese Relation ist für die Kammer durchaus nachvollziehbar.

Angesichts dessen berechnen die sich zu kapitalisierenden Überschüsse folgendermaßen:

M.-Gruppe

Ewige Rente

Zu diskontierende Nettoausschüttungen

2013

2014

2015

2016

2017

2018 ff.

Mio. €

Mio. €

Mio. €

Mio. €

Mio. €

Mio. €

Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT)

256

834

1.202

1.577

1.963

1.572

Beteiligungsergebnis

137

174

218

225

231

221

Zinsergebnis

-135

-101

-106

-115

-89

-80

Ergebnis vor Steuern (EBT)

259

908

1.314

1.687

2.105

1.713

Unternehmensteuern

-23

-101

-264

-366

-481

-442

Jahresüberschuss

236

807

1.049

1.321

1.624

1.271

auf Minderheiten entfallender Jahresüberschuss

9

12

11

12

12

11

auf M.-Aktionäre entfallender Jahresüberschuss

226

796

1.038

1.309

1.612

1.260

Thesaurierung

-39

-572

-637

-863

-1.096

-630

Ausschüttung

187

224

401

446

515

630

Persönliche Ertragsteuer auf Ausschüttung

-49

-59

-106

-118

-136

-166

Ausschüttung nach persönlichen Ertragsteuern

138

165

295

328

379

464

Fiktive Zurechnung von Thesaurierung

0

0

0

0

0

630

Persönliche Ertragsteuer auf fiktive Zurechnung

0

0

0

0

0

-83

Wachstumsbedingte Thesaurierung

0

0

0

0

0

-73

Zu diskontierende Nettoausschüttungen

138

165

295

328

379

938

b. Der Wert der so ermittelten Überschüsse muss nach der Ertragswertmethode auf den Stichtag der Hauptversammlung abgezinst werden. Der Kapitalisierungszinssatz soll die Beziehung zwischen dem bewerteten Unternehmen und den anderen Kapitalanlagemöglichkeiten herstellen. Allerdings kann selbst bei einer Reduzierung des Risikozuschlages nicht davon ausgegangen werden, dass damit ein Wert erreicht wird, der den Wert der Marktkapitalisierung übersteigen würde.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes unter Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern in der Bewertung durch die Antragsgegnerin. Da die finanziellen Überschüsse aus der alternativ am Kapitalmarkt zu tätigenden Anlage der persönlichen Ertragsbesteuerung der Unternehmenseigner unterliegen, ist der Kapitalisierungszinssatz unter Berücksichtigung der persönlichen Steuerbelastung zu ermitteln (vgl. OLG München NJW-RR 2014, 473, 474; AG 2007, 287, 290; ZIP 2006, 1722, 1725; OLG Stuttgart AG 2007, 128, 134: OLG Karlsruhe AG 2013, 353, 355). Dabei ist im Rahmen der Unternehmensbewertung nach dem im Zeitpunkt der Hauptversammlung maßgeblichen Steuerregime der Abgeltungssteuer von einem Steuersatz von 25% entsprechend der gesetzlichen Regelungen in §§ 43, 43 a Abs. 1 Nr. 1, 32 d Abs. 1 Satz 1 EStG auszugehen, der auch angesetzt wurde. Zudem ist der Solidaritätszuschlag zu beachten, woraus sich dann ein Steuersatz von 26,375% errechnet.

(1) Der Ansatz eines Basiszinssatzes von 2,25% vor Steuern muss nicht korrigiert werden, auch wenn von einem dreimonatigen Referenzzeitraum vor dem Zeitpunkt der Hauptversammlung ausgegangen werden muss.

(a) Der Basiszinssatz war in Anwendung der Zinsstrukturkurve der Deutschen Bundesbank als sachgerechte Methode zu seiner Ermittlung auf 2,25% vor Steuern bzw. 1,66% nach Steuern festzusetzen.

Der Basiszinssatz bildet eine gegenüber der Investition in das zu bewertende Unternehmen risikolose und laufzeitadäquate Anlagemöglichkeit ab. Die Ermittlung des Basiszinssatzes anhand der Zinsstrukturkurve von Zerobonds quasi ohne Kreditausfallrisiko kann methodisch nicht beanstandet werden. Es ist nämlich betriebswirtschaftlich gefordert, dass der Kapitalisierungszinssatz für den zu kapitalisierenden Zahlungsstrom hinsichtlich Fristigkeit, Risiko und Besteuerung äquivalent sein muss. Die Zinsstrukturkurve stellt den Zusammenhang zwischen der Verzinsung und den Laufzeiten von dem Markt gehandelten Anleihen dar und gibt den Zusammenhang zwischen Verzinsung bzw. Rendite einer Anleihe und deren Laufzeit wider. Die nach der sogenannten Svensson-Methode ermittelte Zinsstrukturkurve bildet den laufzeitspezifischen Basiszinssatz - den sogenannten Zerobond-Zinssatz - ab. Sie ist in der Rechtsprechung zu Recht weithin anerkannt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2012, Az. 12 W 66/06; OLG Frankfurt NZG 2012, 1382, 1383; 2013, 69, 70; OLG München AG 2012, 749, 752 = Der Konzern 2012, 561, 564; ZIP 2009, 2339, 2341 = WM 2009, 1848, 1850; Peemöller/Kunowski in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a. a. O., S. 323 f.). Nur dadurch kann der Grundsatz der Laufzeitäquivalenz verwirklicht werden. Die Annahme, es müsse auf den zum Bewertungsstichtag aktuellen Zinssatz für langläufige Bundesanleihen abgestellt werden, übersieht, dass die Unternehmensbewertung auf die Ewigkeit ausgelegt ist.

Zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen kann dabei allerdings nicht auf den stichtagsgenauen Basiszinssatz abgestellt werden; vielmehr errechnet sich der Basiszinssatz aus einem Drei-Monats-Durchschnitt, wobei der maßgebliche Zeitraum hier von der Hauptversammlung auszugehen hat. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken, dass die Barabfindung gemäß § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung berücksichtigen muss.

Dabei ist es auch nicht geboten, den Basiszinssatz in Phase I jeweils für ein konkretes Planjahr gesondert auszuweisen, die einheitliche Festlegung des Basiszinssatzes für den gesamten Beurteilungszeitraum stellt eine allgemein übliche und nicht zu beanstandende Vorgehensweise dar (so ausdrücklich OLG München NJW-RR 2014, 423, 474). Dies ergibt sich letztlich auch aus der Überlegung, dass Erträge zwar jährlich erzielt und ausgeschüttet werden sollen, die Dauer des Unternehmens und damit die Ermittlung des Ertragswertes in die Ewigkeit angelegt ist und demzufolge auch nicht von einer jährlich neu stattfindenden Alternativanlage ausgegangen werden kann, wenn Bewertungsanlass das Ausscheiden eines Aktionärs aus der Gesellschaft ist (vgl. LG München I, Beschluss vom 30.3.2012, Az. 5 HK O 11296/06).

(b) Eine Reduktion wegen der Existenz von Credit Default Swaps muss nicht erfolgen. Allein der Umstand, dass am Markt auch Credit Default Swaps in Bezug auf staatliche Anleihen der Bundesrepublik Deutschland zu beobachten sind, rechtfertigt nicht den Ansatz einer Kürzung des Basiszinssatzes. Zum einen ist die Bundesrepublik Deutschland - ungeachtet einer möglichen, aber keinesfalls sicheren Verwirklichung von Haftungsrisiken als Folge der Staatsschuldenkrise innerhalb des Euro-Raums - unverändert ein sicherer Schuldner. Auf ein theoretisches Restausfallrisiko kommt es nicht entscheidend an, weil völlig risikofreie Anlagen ohnehin nicht verfügbar sind. Zudem ist aus anderen Spruchverfahren gerichtsbekannt, dass es zwar Spekulationen gegen die Bundesrepublik Deutschland gibt; diese sind indes zahlenmäßig so gering, dass eine Berücksichtigung beim Basiszinssatz nicht gerechtfertigt sein kann. Weiterhin kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Staatsschulden der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Neuregelungen in Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG zumindest nicht in dem Ausmaß ansteigen dürfen, wie dies in der Vergangenheit immer wieder zu beobachten war (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, Az. 21 W 7/11; LG München I, Beschluss vom 7.5.2014, Az. 21386/12; Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5HK O 22657/12; Beschluss vom 29.8.2014, Az. 5HK O 7455/14; Beschluss vom 6.3.2015, Az. 5HK O 662/13).

(2) Für die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes muss der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag erhöht werden, der nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist. Der Grund für den Ansatz eines Risikozuschlages liegt darin, dass Investitionen in Unternehmen im Vergleich zur Anlage in sichere oder zumindest quasi-sichere öffentlichen Anleihen einem höheren Risiko ausgesetzt sind. Dieses Risiko wird bei einem risikoaversen Anleger durch höhere Renditechancen und damit einen erhöhten Zinssatz ausgeglichen, weshalb der Ansatz eines Risikozuschlages unumgänglich ist, zumal der Verzicht auf diesen die ohnehin nicht durch die Planung abgegoltenen Risiken wie politische Krisen, Naturkatastrophen oder weitere nicht in die Planungsrechnung einzubeziehenden allgemeinen wirtschaftlichen Risiken vernachlässigen würde. Ebenso kann die Gefahr des Verfehlens der Planungsziele nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Angesichts dessen geht die heute nahezu einhellig vertretene obergerichtliche Rechtsprechung vom Erfordernis des Ansatzes eines Risikozuschlages aus (vgl. nur OLG München ZIP 2009, 2339, 2341 = WM 2009, 1848, 1850; KG NZG 2011, 1302, 1304 = AG 2011, 627, 628 f. = ZIP 2011, 2012, 2013 = WM 2011, 1705, 1706 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, Az. 20 W 7/11; AG 2014, 208, 211; OLG Frankfurt NZG 2012, 549, 550 = Der Konzern 2012, 199, 205 f.; ebenso Peemöller/Kunowski in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a. a. O., S. 325).

Vorliegend war dieser Risikozuschlag nach persönlichen Ertragssteuern in den Jahren der Detailplanungsphase auf 5,11% im Jahr 2013, auf 5,45% in 2014, auf 5,39% in 2015, auf 5,21% in 2016, auf 5,23% in 2017 sowie auf 5,02% im Zeitraum der Ewigen Rente festzusetzen.

(a) Die Frage, wie der Risikozuschlag im Einzelnen zu ermitteln ist, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt.

(aa) Mehrheitlich wird davon ausgegangen, der Risikozuschlag könne mittels des (Tax-)CAPM (Capital Asset Pricing Model) ermittelt werden. Danach wird die durchschnittliche Marktrisikoprämie, die anhand empirischer Daten aus der langfristigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und risikolosen staatlichen Anleihen errechnet wird, mit einem spezifischen Beta-Faktor multipliziert, der sich aus der Volatilität der Aktie des zu bewertenden Unternehmens ergibt. Zur Begründung der Maßgeblichkeit dieses kapitalmarkttheoretischen Modells wird vor allem ausgeführt, dass bei der Feststellung des Unternehmenswertes intersubjektiv nachvollziehbare Grundsätze unter Zugrundelegung von Kapitalmarktdaten Anwendung fänden und dass es kein anderes Modell gebe, das wie das CAPM die Bewertung risikobehafteter Anlagenmöglichkeiten erläutere. Demgegenüber verfüge die herkömmliche Multiplikatormethode über kein festes theoretisches, sondern eher ein empirisches Fundament und werde zudem nicht durch die theoretische Forschung unterstützt. Mit dem CAPM werde gegenüber der Risikozuschlagsmethode eine ungleich höhere Qualität infolge der größeren Nachprüfbarkeit erreicht (vgl. OLG Düsseldorf WM 2009, 2220, 2226; OLG Stuttgart AG 2010, 510, 512; AG 2008, 510, 514 f.; NZG 2007, 112, 117 = AG 2007, 128, 133 f.; Paulsen in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 305 Rdn. 126; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG1. Aufl., Anh § 11 Rdn. 126 f.).

(bb) Die Kammer vermag der vielfach vertretenen alleinigen Maßgeblichkeit des (Tax-)CAPM in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass das (Tax-)CAPM den anderen Methoden zur Ermittlung des Risikozuschlages eindeutig überlegen wäre. Auch bei ihm hängt das Ergebnis in hohem Maße von der subjektiven Einschätzung des Bewerters ab, die nur nicht unmittelbar durch die Schätzung des Risikozuschlages selbst ausgeübt wird, sondern mittelbar durch die Auswahl der Parameter für die Berechnung der Marktrisikoprämie sowie des Beta-Faktors. Die rechnerische Herleitung des Risikozuschlages täuscht darüber hinweg, dass aufgrund der Vielzahl von Annahmen, die für die Berechnung getroffen werden müssen, nur eine scheinbare Genauigkeit erreicht wird und nicht etwa eine exakte Bemessung des für die Investition in das konkrete Unternehmen angemessenen Risikozuschlages. Schon die zu treffende Aussage, inwieweit die Daten aus der Vergangenheit auch für die zukünftige Entwicklung aussagekräftig sind, unterliegt subjektiver Wertung. Dies zeigt sich bereits am Auswertungszeitraum, für den die Überrendite ermittelt wird. Aus einer Vielzahl anderer Spruchverfahren ist gerichtsbekannt, dass es eine Reihe von Studien gibt, die für unterschiedliche Zeiträume Werte für die Marktrisikoprämie vor Steuern in Anwendung des arithmetischen Mittels zwischen 4,90% und 10,43% ermittelten; hinsichtlich des geometrischen Mittels werden Studien aufgezeigt, die vor Steuern Werte zwischen 1,7% und 6,80% ergaben. Ebenso ist die Auswahl der Unternehmen, die in eine Peer Group vergleichbarer Unternehmen einbezogen werden, stark von der subjektiven Einschätzung desjenigen abhängig, der über die Vergleichbarkeit der Unternehmen im Einzelnen entscheidet (vgl. OLG München WM 2009, 1848, 1850 f. = ZIP 2009, 2339, 2341; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, a. a. O., Rdn. 694 f.; auch Reuter AG 2007, 1, 5; sehr kritisch zum CAPM auch Emmerich in: Festschrift für Uwe H. Schneider, 2011, S. 323, 328 f., 331).

Auch sieht die Kammer in der Anwendung des arithmetischen Mittels mit einer jährlichen Wiederanlage des vollständigen Aktienportfolios, wie es in den einzelnen IDW-Standards empfohlen wird, kein hinreichend taugliches Kriterium. Insoweit liegt nämlich ein Widerspruch zu der Annahme einer auf Ewigkeit angelegten Unternehmenstätigkeit vor. Für das aktuelle steuerliche Regime der Abgeltungssteuer unter Einschluss der Versteuerung von Veräußerungsgewinnen gehen empirische Untersuchungen nämlich von einer sehr viel längeren Haltedauer aus. Wenn der Wert des Unternehmens in die Ewigkeit ermittelt werden soll und vor allem auch die Alternativanlage in Aktien anderer Unternehmen vergleichbar sein soll, steht die Annahme eines jährlich stattfindenden vollständigen Aktienaustausches hierzu in Widerspruch. Weiterhin ist gegen das arithmetische Mittel als alleiniger Maßstab zur Ermittlung des Risikozuschlages zu berücksichtigen, dass in all den Fällen, in denen die Anlageperiode nicht 1 ist, es zu Verzerrungen kommt (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel WPg 2006, 1005, 1017 f.).

Die Alternative zum arithmetischen Mittel liegt im geometrischen Mittel, bei dem die Wertpapiere zu Beginn des Untersuchungszeitraumes gekauft und an dessen Ende verkauft werden; die jeweiligen Erträge werden dabei jährlich wieder angelegt. Dabei wird allerdings auch zu berücksichtigen sein, dass das geometrische Mittel ebenso wie das arithmetische Mittel zu Verzerrungen des Unternehmenswertes führt, wenn die Anlageperiode nicht gleich 1 ist (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel WPg 2006, 1005, 1017 f.).

Insoweit geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, zwischen diesen beiden Extremen liegende Werte anzusetzen (vgl. nur LG München I, Beschluss vom 6.11.2013, Az. 5HK O 2665/12; Beschluss vom 28.3.2014, Az. 5HK O 18925/08; Beschluss vom 7.5.2014, Az. 5HK O 21386/12; Beschluss vom 29.8.2014, Az. 5HK O 7455/13).

(cc) Vielmehr ist der Risikozuschlag mittels einer empirischen Schätzung zu gewinnen, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte der konkreten Situation des zu bewertenden Unternehmens Rechnung trägt. Dabei können auch die unter Anwendung des CAPM gewonnenen Daten als eines der Elemente für die Schätzung des Risikozuschlages herangezogen werden.

(b) Beim (Tax-)CAPM als einem der maßgeblichen Elemente zur Ermittlung des anzusetzenden Risikozuschlags ergibt sich dieser aus dem Produkt von Marktrisikoprämie und dem Beta-Faktor.

(aa) Das (Tax-)CAPM geht von einer Marktrisikoprämie aus, die sich aus der Differenz zwischen der erwarteten Rendite des Marktportfolios und dem risikolosen Zinssatz ergibt. Dabei vermag die Kammer indes den Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern nicht zu teilen, die entsprechend einer Verlautbarung des FAUB des IDW vom 19.9.2012 und einer aufgrund von aktuellen Marktbeobachtungen und Kapitalmarktstudien von Ratingagenturen basierende implizit ermittelten Marktrisikoprämie von den Bewertungsgutachtern angesetzt und von den Vertragsprüfern nicht beanstandet wurde.

Der Ansatz einer implizit aus Prognosen von Finanzanalysten und Ratingagenturen ermittelten Marktrisikoprämie ist nicht geeignet, diese Überrendite abzuleiten. Gerade die Schätzung von Finanzanalysten und Ratingagenturen ist in hohem Maße abhängig von deren subjektiver Einschätzung. Angesichts dessen täuscht die rechnerische Herleitung des Risikozuschlages darüber hinweg, dass aufgrund der Vielzahl der zu treffenden Annahmen nur eine scheinbare Genauigkeit erzielt werden kann und nicht etwa eine exakte Bemessung des für die Investition in das konkrete Unternehmen angemessenen Risikozuschlages. Ebenso wie die zu treffende Aussage, inwieweit Daten aus der Vergangenheit auch für die zukünftige Entwicklung aussagekräftig sind, unterliegen die Überlegungen und Einschätzungen von Ratingagenturen, Finanzanalysten oder auch von Kapitalmarktstudien subjektiven Einschlägen, weshalb es mehr als problematisch ist, aus ihnen die künftige Marktrisikoprämie unter Einfluss der Folgewirkungen der Finanzmarkt- und Staatsschuldenkrise abzuschätzen. Gegen diesen Ansatz spricht insbesondere auch die Überlegung, dass die Marktkapitalisierung als Input-Parameter, für die Bemessung der Marktrisikoprämie herangezogen wird (zu diesem Erfordernis ausdrücklich Wagner/Mackenstedt/Schieszl/Lenckner/Willershausen WPg. 2013, 947, 957). Das Modell zur Ermittlung impliziter Kapitalkosten muss konsistent zum Bewertungsmodell - vorliegend also zum Ertragswertverfahren - sein. Ein in alle Verfahren einfließender Parameter ist der Unternehmenswert bzw. der Marktwert des Eigenkapitals. Dabei wird üblicherweise auf den Aktienkurs bzw. die Marktkapitalisierung zurückgegriffen. Würden aber die übrigen zur Ermittlung der impliziten Eigenkapitalkosten und damit der impliziten Marktrisikoprämie erforderlichen Parameter mit Ausnahme des gesuchten Risikozuschlags entsprechend den Annahmen im Bewertungsmodell angenommen, ist die Ermittlung der impliziten Eigenkapitalkosten nicht erforderlich, weil die Verwendung eines so ermittelten Eigenkapitalkostenansatzes exakt zum Börsenkurs führen und dann unmittelbar auf diesen abgestellt werden könnte (vgl. LG München I, Beschluss vom 14.2.2014, Az. 5HK O 16505/08; Beschluss vom 28.3.2014, Az. 5HK O 18925/08; auch Zeidler/Tschöpe/Bertram CF 2014, 70, 72 f.).

Gegen den Ansatz einer mit den Besonderheiten der Auswirkungen der Finanzmarkt- und Staatsschuldenkrise begründeten höheren Marktrisikoprämie spricht weiterhin der Umstand, dass die Vergangenheitszahlen, die zu der vom IDW bislang zugrunde gelegten ursprünglichen Marktrisikoprämie nach Steuern unter Geltung der Abgeltungssteuer mit Werten zwischen 4,0% und 5,0% führte, bereits mehrere konjunkturelle Zyklen mit Phasen des Auf- wie auch des Abschwungs umfasste. Wenn davon auszugehen ist, dass es nach der Finanzmarktkrise zu einem - wenn auch überraschend raschen - erneuten Aufschwung kam, erscheint bereits fraglich, ob es sich dabei um eine schwere und lange Wirtschaftskrise handelt (vgl. hierzu LG Frankfurt, Beschluss vom 8.6.2015, Az. 3-05 O 198/13). Die These einer konstant realen Aktienrendite, die angesichts eines historisch niedrigen Basiszinssatzes vertreten wird, lässt sich empirisch nur schwer untermauern. In der Bewertungsliteratur wird zwar wiederholt auf Marktanalysen verwiesen, wonach die Gesamtrenditeerwartung der Anteilsnehmer nicht gesunken, sondern konstant geblieben sei (vgl. Wagner/Mackenstedt/Schieszl/Willershausen WPg 2013, 948, 950 ff.; Zeidler/Tschöpe/Bertram CF 2014, 70, 77 ff.; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a. a. O., S. 396 f.).

Diese These ist allerdings - wie die Kammer aus anderen Spruchverfahren weiß - nicht unumstritten, sondern ebenso vertreten wird, die Kapitalmarktteilnehmer würden infolge des Verharrens des Renditeniveaus quasi-risikoloser Bundesanleihen auf dem aktuell niedrigen Stand auch ihre Renditeerwartungen für risikobehaftete Investitionen reduzieren. Bei dieser Ausgangslage mit dem Fehlen eindeutiger empirischer Studien, die konstant reale Renditeforderungen bestätigen oder ausschließen, ist ein Ansatz einer Marktrisikoprämie, die sich im Schnittbereich der ursprünglichen Empfehlung des Fachausschusses Unternehmensbewertung des IDW mit den angepassten neueren Empfehlungen ansiedelt, sachgerecht.

Für den Ansatz einer Marktrisikoprämie in Höhe von 5% nach Steuern sprechen auch die Wertungen des Gesetzgebers, auf die zurückgegriffen werden kann. In § 203 Abs. 1 BewG legte der Gesetzgeber für das vereinfachte Ertragswertverfahren einen Risikozuschlag von 4,5% fest, wobei diesem Ansatz ein durchschnittliches Marktrisiko zugrunde liegt. Auch wenn diese Vorschrift nur im vereinfachten Ertragswertverfahren zur Anwendung gelangt, kann die darin zum Ausdruck gekommene Grundentscheidung und Wertung des Gesetzgebers nicht gänzlich außer Acht gelassen werden (vgl. OLG München WM 2009, 1848, 1851 = ZIP 2009, 2339, 2342; AG 2014, 453, 455 = Der Konzern 2014, 172, 174 = NJW-RR 2014, 473, 474 f.; AG 2015, 508, 512 = ZIP 2015, 1166. 1170). Zwar lag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung in § 203 Abs. 1 BewG der Basiszinssatz deutlich höher. Doch wird die Wertung des Gesetzgebers bei einer Erhöhung der Marktrisikoprämie um einen Prozentpunkt zu stark in den Hintergrund gedrängt. Die Kammer erachtet den Ansatz, ein Investor berücksichtige bei seiner Renditeerwartung auch den Rückgang des Basiszinssatzes, weshalb die Überrendite in ihrer Höhe keiner Veränderung bedürfe, als jedenfalls nicht weniger gut geeignet, um die Marktrisikoprämie festzulegen.

Angesichts dieser Überlegungen, denen es ungeachtet der unterschiedlichen - auch vor dieser Kammer vorgenommenen - Erklärungsversuche zur Rechtfertigung der Empfehlung des FAUB des EDW - an einer verlässlichen empirischen Grundlage fehlt, sieht die Kammer im Wege einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO die „Schnittmenge“ von 5,0% als sachgerecht an. Die Berechnungen der Vertragsprüfer in ihrer dritten ergänzenden Stellungnahme rechtfertigen auch kein anderes Ergebnis, weil auch hier der grundlegende Kritikpunkt gilt, dass dieses Ergebnis stets abhängig ist von der Auswahl der Zeitdauer und den Anfangs- und Endpunkten der gewählten Zeitreihen.

(bb) Vorliegend bestehen keine grundlegenden Bedenken, dass individuelle Risiko im Rahmen der Anwendung des (Tax-)CAPM als einem der Elemente zur Ermittlung des Risikozuschlages über eine Peer Group abzuleiten, zumal diese zu einem geringfügig niedrigeren Risikozuschlag führt als der Ansatz über den originären Beta-Faktor der M. SE.

Die Zusammensetzung der Peer Group, aus der sich ein unverschuldeter Beta-Faktor von 0,90 ergibt, begegnet keinen grundlegenden Bedenken. Allein aus dem Umstand, dass die M. SE in vier Bereichen operativ tätig ist, kann die sachgerechte Bewertung mit einem Beta-Faktor und über eine Peer Group nicht infrage gestellt werden.

Dabei muss nämlich gesehen werden, dass gerade auch Vergleichsunternehmen wie die D. AG, V., I. M. Ltd., S. AB nicht nur schwere Lkw und Busse vertreiben, sondern zum Teil auch im Bau von Schiffsmotoren engagiert sind. C. Inc. produziert Bau- und Bergbaumaschinen sowie -fahrzeuge, Diesel- und Gasmotoren sowie Industriegasturbinen, weshalb ein erheblicher Teil des Geschäftsbereichs große Überschneidungen mit MDT aufweist.

Dies gilt in gleicher Weise für Wä. Corporation, einem internationalen Hersteller und Anbieter von Kraftwerksanlagen und Anteilslösungen für Schiffe. Dabei spricht der oberhalb des Gesamtmarkts liegende Beta-Faktor dieser Gesellschaft, der je nach Betrachtungszeitraum und Renditeintervall entsprechend den Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 12.3.2015 zwischen 1,16 und 1,72 verschuldet und zwischen 1,13 und 1,61 unverschuldet lag, nicht gegen die Unzulässigkeit der Einbeziehung dieses Schiffsbauunternehmens in die Peer Group. Die konstanten Ergebnisbeiträge alleine lassen nämlich keinen Rückschluss darauf zu, es könne kein im Vergleich zum Gesamtmarkt überdurchschnittliches Risiko vorliegen. Erzielte Ergebnisse einer Gesellschaft stellen zwar durchaus eine kursbeeinflussende Größe dar; allerdings handelt es sich dabei nur um eine von mehreren Einflussgrößen. Während der Finanzkrise gingen die Umsatzerlöse zwar nur geringfügig zurück; allerdings war ein wesentlicher Einbruch beim Auftragseingang zu verzeichnen - der Auftragsbestand ging nämlich von € 6,883 Mrd. im Jahr 2008 auf € 3,795 Mrd. im Jahr 2010 und mithin um rund 45% zurück. Auch das operative Ergebnis sank um über 30% im Vergleich zum Vorjahr. Für das Ergebnis je Aktie zwischen € 1,37 und € 1,97 in den Jahren 2007 bis 2012 waren ausweislich der Geschäftsberichte dieser Gesellschaft zum Teil auch Sondereffekte wie ein Aktienrückkauf im Jahr 2010 oder außerplanmäßige Abschreibungen im Jahr 2009 verantwortlich. Gerade der Rückgang der Auftragseingänge in den Jahren der Finanzmarktkrise zeigt deutlich die Konjunkturabhängigkeit von Wä... als unter anderem in der Fertigung von Kraftwerksanlagen und Antriebslösungen für Schiffe tätigem Unternehmen, was sich letztlich in einem über 1 liegenden und damit überdurchschnittlichen Beta-Faktor widerspiegelt.

Ebenso wenig muss die Einbeziehung der anderen Unternehmen korrigiert werden. Eine vollständige Identität und damit Vergleichbarkeit kann nie angenommen werden, weshalb für die Frage der Vergleichbarkeit das Gesamtbild der einzelnen Unternehmen entscheidend ist; dabei spielen die angebotenen Produkte, ähnliche Techniken oder das Tätigwerden auf vergleichbaren Märkten eine wesentliche Rolle. In Anwendung dieser Kriterien konnte Isuzu in die Gruppe der Vergleichsunternehmen aufgenommen werden. Bei diesem Unternehmen gibt es den Schwerpunkt „Vehicle“, der aus den Bereichen Lkw, Busse und Pick up besteht und knapp 2/3 des Umsatzes im Fahrzeugbereich ausmacht. Der Schwerpunkt der Umsatzerzielung liegt mit 70% in Asien; der Rest verteilt sich auf die übrige Welt einschließlich der Vereinigten Staaten von Amerika. Da der Schwerpunkt der Absatzmärkte in entwickelten Ländern liegt und vor allem auch die Geschäftstätigkeit weitgehend mit der der M. SE vergleichbar ist, konnte dieses Unternehmen in die Peer Group aufgenommen werden. Ähnliches gilt für N., das 61% seiner Umsätze mit Lkw und 37% mit Motoren und Komponenten erzielt. Wenn die regionale Verteilung auch einen deutlichen Schwerpunkt mit 78% in den USA aufweist, steht dies der Aufnahme in die Peer Group nicht entgegen, selbst wenn sich die regionale Aufteilung von der der M. SE unterscheidet. Wesentlich ist auch hier die Überlegung, dass N. einen erheblichen Teil seiner Umsätze in entwickelten Märkten erwirtschaftet.

C. konnte ebenfalls in die Gruppe der Vergleichsunternehmen aufgenommen werden, weil die von diesem Unternehmen hergestellten großmotorigen Maschinen vor allem für den Baubereich durchaus mit MAN vergleichbar sind.

Soweit von Seiten der Antragsteller gerügt wurde M. H. I., Cu. Inc. und A. seien nicht in die Peer Group aufgenommen worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Vertragsprüfer eine eigene Peer Group auf der Basis einer Abfrage bei Bloomberg aufgestellt haben, in die dann zwölf Unternehmen aufgenommen wurden, nachdem zunächst ein erweiterter Kreis von 190 Unternehmen als potenziell vergleichbar aus der Datenbank von Bloomberg herausgesucht worden war. Dabei wurde Cu. Inc. von den Vertragsprüfern mit einem oberhalb des durchschnittlichen Beta-Faktors der Peer Group liegenden Risiko in ihrer Peer Group berücksichtigt.

Eine Einbeziehung weiterer Unternehmen, insbesondere von M. H. I. und A. musste nicht erfolgen. Bei M. H. I. resultiert dies aus der Erwägung heraus, dass dieses Unternehmen einen Großteil seiner Umsatzerlöse in mit der M. SE nicht oder allenfalls bedingt vergleichbaren Geschäftsfeldern erzielt. Dies gilt vor allem für die Aktivitäten in den Bereichen der Luftfahrt, der Raumfahrtsysteme und des Schiffbaus. Ebenso wenig musste das französische Industrieunternehmen A. aufgenommen werden, wie die Vertragsprüfer in ihrer zweiten ergänzenden Stellungnahme herausgearbeitet haben. Zur Begründung verwiesen sie insbesondere darauf, dass lediglich der Kraftwerksbau mit M. SE vergleichbar sei, während ein signifikanter Anteil an Umsatzerlösen auf Märkten erzielt werde, auf denen M. SE nicht aktiv ist wie beispielsweise bei intelligenten Stromsystemen. Abgesehen davon würde eine Einbeziehung dieser beiden Unternehmen keine Veränderungen der Feststellungen zum Beta-Faktor nach sich ziehen, der unverschuldet bei M. H. I. bei 0,7 und bei A. zwischen 0,95 und 1,17 lag.

Der Ansatz des unternehmenseigenen Beta-Faktors der M. SE würde zu keinen günstigeren Werten für die Minderheitsaktionäre führen. Die Vertragsprüfer ermittelten in ihrem Prüfungsbericht verschuldete Beta-Faktoren der M. SE, die bei wöchentlichen Renditeintervallen im Zeitraum bis zum 8.1.2013 bei Werten zwischen 1,09 bis 1,62 und zwischen 1,06 und 1,3 für Zeiträume vor dem 8.5.2011 - also für Zeiträume vor der Bekanntgabe der Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahmeangebots durch die V. AG - lagen. Bei monatlichen Renditeintervallen lagen die verschuldeten Beta-Faktoren zwischen 1,45 und 1,86 bzw. 1,48 und 1,88.

Im Zeitraum vom 27.2.2007 bis zum 9.5.2011 gab es keine wesentliche Beeinflussung durch Zukäufe; der unverschuldete Beta-Faktor in einem Zweijahreszeitraum vor dem 9.5.2011 lag unter Heranziehung unterschiedlicher Referenzindizes in einer Bandbreite von 0,88 bis 0,96. Auch diese Werte sind mit denen der Peer Group vergleichbar, aus der ein unverschuldeter Beta-Faktor von 0,9 abgeleitet wurde.

(c) Die auf diese Art und Weise ermittelten Risikozuschläge für die einzelnen Geschäftsjahre stehen in Einklang mit den sich aus der speziellen Situation der Gesellschaft am Markt ergebenden Risiken, die gerade auch unter Berücksichtigung der Verschuldungssituation der M. SE leicht über dem Marktdurchschnitt liegen und in der Ewigen Rente angesichts rückläufiger Verschuldung nahezu exakt dem Marktdurchschnitt entsprechen. Dabei bedeutet es ein erhebliches Risiko, dass MAN in der Investitionsgüterindustrie tätig ist und folglich in nicht unerheblichem Ausmaß unmittelbar den konjunkturellen Schwankungen der Volkswirtschaften unterliegt. Bei einer Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage ist die Gesellschaft unmittelbar davon betroffen, selbst wenn infolge der Diversifikation auf mehrere Geschäftsbereiche und der Phasenverschiebungen beim Schiffsbau sich die Auswirkungen einer Veränderung der Konjunktur in den einzelnen Geschäftsfeldern unterschiedlich auswirken werden. In bestimmten Märkten können bei der Risikoeinschätzung auch die geostrategischen Nachteile nicht unberücksichtigt bleiben. Zudem muss der in der Zukunft zunehmende Wettbewerbsdruck gesehen werden, der gerade die erstrebten Margen belasten kann. Dieser Wettbewerbsdruck kann ebenso wie allgemeine Risiken der politischen Lage in den Märkten der M. SE zum Verfehlen der Planzahlen führen.

Andererseits kann die starke Stellung der M. SE in wichtigen Absatzmärkten nicht übersehen werden, die sich auch in der Planung mit dem Gewinnen weiterer Marktanteile widerspiegelt.

Das Finanzstrukturrisiko, das sich ebenfalls auf die Risikostruktur einer Gesellschaft auswirkt, stellt sich so dar, dass die M. SE nur in den Jahren 2013 und 2014 im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr von einem höheren Verschuldungsgrad ausgeht und es daran anschließend jeweils zu einem Rückgang des Nettobetrags der Verbindlichkeiten kommt. In ihrer dritten ergänzenden Stellungnahme legten die Vertragsprüfer noch detaillierter die Entwicklung des jeweiligen Verschuldungsgrades dar, der 2013 bei 25,2% und im Jahr 2014 bei 27,3% liegen sollte, bevor er auf Werte von 25,9% im Jahr 2015, 22,9% in 2016 und 20,5% zum Ende der Detailplanungsphase in 2017 absinken soll. Für den Terminal Value wird von einem Verschuldungsgrad von nur 15,7% ausgegangen. Daher ist es konsequent, wenn bei sinkendem Finanzstrukturrisiko auch der Risikozuschlag ab 2015 sinkt und auch im Terminal Value nochmals zurückgeht.

(d) Die im Zähler des Bewertungskalküls ansetzende Sicherheitsäquivalenzmethode stellt keine vorzugswürdige alternative Möglichkeit zur Berechnung des Risikozuschlages dar. Bei ihr erfolgt keinerlei Ableitung aus am Kapitalmarkt zu beobachtenden Daten; vielmehr sind die Risikoabschläge im Zähler lediglich auf der Basis einer Risikonutzenfunktion der Anteilseigner unmittelbar ableitbar. Allerdings gibt es keine quantifizierbaren Informationen zum Grad der Risikoaversion der Anteilseigner bzw. deren Risikonutzenfunktion. Deren Ermittlung wird indes kaum möglich sein und weist insbesondere in den Fällen, in denen mehrere Personen am Bewertungsprozess beteiligt sind, nahezu unlösbare Probleme auf. Zudem muss gesehen werden, dass derartige Bewertungen, die vielfach nur für einen speziellen Investor gelten, nicht intersubjektiv nachprüfbar wären und damit nicht geeignet sein werden, einen objektivierten Unternehmenswert zu ermitteln (vgl. LG München I, Beschluss vom 28.3.2014, Az. 5HK O 18925/08; Beschluss vom 27.6.2014, Az. 5HK O 7819/09).

(3) Eine Erhöhung des mit 1% angesetzten Wachstumsabschlags für den Zeitraum der Ewigen Rente ist nicht veranlasst.

(a) Mit dem Wachstumsabschlag wird zugunsten des Aktionärs berücksichtigt, dass sich die Geldentwertung bei festverzinslichen Anleihen stärker auswirkt als bei einer Unternehmensbeteiligung. Das Unternehmen hat in der Regel die Möglichkeit, die Geldentwertung zumindest zu einem Teil durch Preiserhöhungen aufzufangen, während die Anleihe ohne Inflationsausgleich zum Nominalwert zurückgezahlt wird. Die Höhe des festzusetzenden Abschlages ist dabei abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Maßgeblich ist vor allem, ob und in welcher Weise Unternehmen die erwarteten Preissteigerungen an die Kunden weitergeben können; daneben sind aber auch sonstige prognostizierte Margen und Strukturänderungen zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart AG 2007, 596, 599; NZG 2007, 302, 307; AG 2008, 783, 788 f.; OLG München WM 2009, 1848, 1851 = ZIP 2009, 2339, 2342; AG 2015, 508, 512 = ZIP 2015, 1166, 1171; OLG Düsseldorf WM 2009, 2220, 2227). Ausschlaggebend ist dabei primär die individuelle Situation des Unternehmens, nicht die allgemeine Entwicklung zum Bewertungsstichtag. Dabei kann nicht auf Umsätze und deren Entwicklung in Relation zur Inflationsrate abgestellt werden; entscheidend ist vielmehr das Wachstum der Ergebnisse. Indes kann die erwartete durchschnittliche Inflationsrate nur einen ersten Ansatzpunkt für die Höhe des Wachstumsabschlages bilden. Es ist nämlich zu beachten, dass - wie auch aus anderen Verfahren gerichtsbekannt ist - Unternehmensergebnisse anderen Preiseinflüssen als der Verbraucherpreisindex unterliegen, weil Chancen und Risiken nominaler Ergebnisveränderungen sowohl von der Marktlage und Wettbewerbssituation als auch der Struktur jedes einzelnen Unternehmens abhängen. Gerade bei den Möglichkeiten, Kostensteigerungen auf die Abnehmer umzulegen, muss die strukturelle Lage des Marktes gesehen werden, in dem ein starker Wettbewerb gerade auch im Lkw-Bereich herrscht, der sich auch auf die M. SE auswirkt und dann aber gerade nicht zu höheren Ertragssteigerungen führen kann. Abgesehen davon kann auch hier nicht außer Betracht bleiben, dass die Gesellschaft in einem sehr konjunkturabhängigen, zyklischen Wirtschaftszweig tätig ist, bei dem es nicht nur zu Gewinnsteigerungen kommt, sondern dass in der Ewigen Rente auch Einbrüche oder zumindest konjunkturelle Abschwungphasen zu berücksichtigen sind, die zu niedrigeren Wachstumsraten der Überschüsse oder auch zu Jahresfehlbeträgen führen können.

Eine höhere Überwälzbarkeit kann nicht angenommen werden. Die Vertragsprüfer wiesen bei ihrer Anhörung im Termin vom 16.12.2014 überzeugend darauf hin, dass auch die Problematik der Überwälzbarkeit der Kostensteigerungen auf die Abnehmer berücksichtigt und entsprechend plausibilisiert werden muss. Bei einer 5%-igen Inflationsrate muss eine sehr hohe Überwälzbarkeit angenommen werden, um auf ein 1%-iges Wachstum zu kommen. Für den zentralen Bereich der „Commercial Vehicles“ ergibt sich aus der G+V-Rechnung, die den Prüfern vorlag, implizit, wie in der Vergangenheit Kosten- und Preissteigerungen vorlagen. Um ein Preiswachstum von 1% erzielen zu können, müssen über 95%, in Europa sogar über 97% überwälzt werden können. Da aus den Erfahrungen der Vergangenheit bereits 90% als utopisch angesehen werden mussten, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, im zentralen Bereich „Commercial Vehicles“, aber auch bei der M. SE insgesamt könne ein höheres Wachstum als 1% erzielt werden, auch wenn Kostensteigerungen ohne Preissteigerung durch Effizienzsteigerungen ausgleichbar sind. Auch wenn die EBIT-Marge im Terminal Value oberhalb des Wertes der Vergangenheit und vor allem auch der Detailplanungsphase angesiedelt wurde, müssen Effizienzsteigerungen im Zeitverlauf an Kunden weitergegeben werden, weil auch der Kunde an diesen eingetretenen Verbesserungen teilhaben möchte.

Auch die Preisentwicklung mit den Berechnungen eines durchschnittlichen Umsatzerlöses je Lkw spricht gegen eine höhere Überwälzbarkeit. Dabei haben die Vertragsprüfer im Rahmen ihrer Prüfung die Kostenentwicklung über die gesamte Lkw-Flotte betrachtet und die für Phase I angesetzten Werte in ihre Erwägungen zum Wachstumsabschlag einfließen lassen. Sie erläuterten zudem anhand eines konkreten Beispiels der Einführung neuer Abgasnormen, dass durch diese strengeren Anforderungen entstehende Kostensteigerungen bei einem - mit Ausnahme der Motorteile, die der Erfüllung dieser strengeren Normen dienen sollen - unveränderten Lkw nicht in vollem Umfang an die Kunden weitergegeben werden können, wobei gerade in diesem Fall die Kostensteigerungen nicht ganz niedrig waren. Angesichts der Planung in Euro musste nach dem Grundsatz der Währungsparität auch nicht auf länderspezifische Inflationsraten abgestellt werden.

Ein denkbarer technologischer Vorsprung gerade auch bei der Einführung strengerer Abgasnormen rechtfertigt aus den bereits genannten Gründen auch keinen höheren Wachstumsabschlag.

(b) Dem Ansatz eines Wachstumsabschlages von 1% kann nicht entgegen gehalten werden, dadurch komme es zu einem dauerhaften Schrumpfen des Unternehmens, selbst wenn das inflationsbedingte Wachstum unterhalb der erwarteten allgemeinen Preissteigerungsrate liegen sollte. Der Wachstumsabschlag bildet im Terminal Value nur das preisbedingte Wachstum ab. Zusätzlich müssen aber auch die Folgen der Thesaurierung in die Betrachtung des künftigen Wachstums eines Unternehmens einfließen. Der Ansatz thesaurierungsbedingten Wachstums ist angesichts der Aufgabe der Vollausschüttungshypothese notwendig. Durch die Berücksichtigung der Thesaurierung in der Ewigen Rente kann reales Wachstum begründet werden. Dabei muss insbesondere gesehen werden, dass die früher der Unternehmensbewertung zugrunde gelegte Vollausschüttungshypothese den Realitäten nicht entsprochen hat, so dass der Ansatz von Thesaurierung und demgemäß auch von thesaurierungsbedingten Wachstum in der Ewigen Rente als sachgerecht und zutreffend bezeichnet werden muss (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 9.6.2015, Az. 31 Wx 246/14; LG München I, Beschluss vom 28.3.2014, Az. 5 HK O 18925/08, S. 55 f.; Beschluss vom 7.5.2014, Az. 5HK O 21386/12, S. 56).

Über den Ansatz dieses thesaurierungsbedingten Wachstums im Terminal Value kommt es zu einer deutlich höheren Wachstumsrate von deutlich über 4% unter Berücksichtigung auch einer Kursgewinnbesteuerung in Höhe von 13,1875%. Angesichts des eingeschwungenen Zustands in der Ewigen Rente lässt sich ein weiteres mengenbedingtes Wachstum allerdings nicht rechtfertigen, weil gerade davon ausgegangen wird, es komme zu keinen Erweiterungsinvestitionen, weshalb auch die Abschreibungen aus einer Reinvestitionsrate gebildet werden. Erwirtschaftete Ergebnisse bleiben über die Thesaurierung im Unternehmen und erwirtschaften dort eine Rendite, die der Vor-Steuer-Unternehmensrendite entspricht. Selbst wenn der Ansatz einer fiktiven Ausschüttung eine Vereinfachung beinhaltet, kann er nicht verworfen werden. Dabei handelt es sich gerade nicht um ein rein theoretisches Modell, weil - wie bereits ausgeführt - in der Realität deutscher Aktiengesellschaften eine Vollausschüttung der Gewinne gerade nicht stattfindet. Der thesaurierte Teil bleibt im Unternehmen und erwirtschaftet dort dann auch entsprechende Renditen, die dann wiederum eine im nächsten Jahr zumindest leicht angestiegene Dividende bringen sollen. Eine fiktive Vollausschüttung neben einer Thesaurierung zu unterstellen würde aber zu einer zusätzlichen Ausschüttung dessen führen, was ein Aktionär letztlich bereits erhalten hat.

(c) Aus der Studie der Europäischen Zentralbank zum Gewinnwachstum börsennotierter Aktiengesellschaften lässt sich ein anderes Ergebnis im Sinne eines höheren Wachstumsabschlages nicht rechtfertigen. In dieser Studie sind nämlich auch die im Unternehmen verbleibenden thesaurierten Gewinne enthalten. Deren Berücksichtigung führt - wie bereits erläutert - zu deutlich höheren Wachstumsraten als das rein preisgetriebene Wachstum, das im Wachstumsabschlag berücksichtigt wird.

Ebenso wenig ergibt sich aus der Studie von Creutzmann BewP 2011, 24 ff. eine andere Beurteilung, auch wenn er die Kerngrößen zur Ermittlung des Wachstumsabschlags - Bruttoinlandsprodukt, Inflationsrate und Gewinnwachstum der Unternehmen - zusammenfasst. Danach lag das Gewinnwachstum der Unternehmen in Deutschland von 1992 bis 2009 bei 2,4% und damit oberhalb der allgemeinen Preissteigerungsrate von 1,9%. Der Wachstumsabschlag von 1% spiegelt dabei allerdings nicht das Gesamtwachstum der erzielbaren Überschüsse wider. Dieses ist vielmehr unter Einbeziehung des (impliziten) thesaurierungsbedingten Wachstums zu ermitteln, das - wie bereits erläutert - deutlich höher liegt.

Zudem lassen Studien, die auf die von der Europäischen Zentralbank angepeilte Inflationsrate von 2% abstellen, außer Betracht, dass für den Wachstumsabschlag wesentlich die Inflation auf den Beschaffungsmärkten für das bewertete Unternehmen ist. Demgemäß rechtfertigt namentlich eine Untersuchung von Schüler/Lampenius, die in Auswertung von 134 Bewertungsgutachten aus dem Zeitraum von 1985 bis 2003 zu dem Ergebnis gelangte, für zwei von drei denkbaren Inflationsschätzern sei ein negatives Realwachstum festgestellt worden, kein anderes Ergebnis ableiten, nachdem die Datengrundlage mit dem Ansatz des Verbraucherpreisindex in Deutschland bzw. den Schätzungen der Deutschen Bundesbank insofern nicht zu überzeugen vermag, weil sie nicht die unternehmensspezifische Inflation auf den jeweiligen Beschaffungsmärkten des zu bewertenden Unternehmens hinreichend beachtet.

(d) Die Problematik, inwieweit mit weiteren Investitionen eine höhere Rendite als die des Kapitalisierungszinssatzes zu verdienen sein könnte, kann im Rahmen dieses Verfahrens keine Rolle spielen. Die Vertragsprüfer wiesen nämlich zu Recht darauf hin, dass das Unternehmenskonzept der M. SE mit seinen einzelnen Einheiten keine Erweiterungen im Sinne von Erweiterungsinvestitionen für neue Werke oder eine Erweiterung der Modellpalette auf grundlegend neue Modelle wie beispielsweise Motorräder vorgesehen hat. Dabei handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung des Vorstandes - gegebenenfalls unter Einschaltung des Aufsichtsrates -, die indes von den (Minderheits-) Aktionären nicht beeinflusst werden kann und auch für das Spruchverfahren hingenommen werden muss. In der Vergangenheit eingetretene Optimierungseffekte, die Preissteigerungen auf Beschaffungsseite ausgleichen konnten, können in der Ewigen Rente angesichts des vorhandenen Gleichgewichtszustandes nicht einfließen und damit auch den Wachstumsabschlag nicht beeinflussen.

(e) Ein Zusammenhang zwischen der Marktrisikoprämie und dem Wachstumsabschlag besteht nicht in der Art und Weise, wie er zum Teil von den Antragstellern geltend gemacht wird. Der Umstand, dass ein Anleger von risikobehafteten Investitionen in Aktien gegenüber der Anlage in quasi-risikofreie deutsche Staatsanleihen einen Aufschlag verlangt, steht mit der Frage, inwieweit es den entsprechenden Aktiengesellschaften gelingt, die Kostensteigerungen langfristig in vollem Umfang auf ihre Kunden abwälzen zu können, in keinem Zusammenhang. Auch ist nicht erkennbar, warum die Renditeanforderungen mit der Inflation steigen sollten. Es handelt sich hierbei um grundlegend verschiedene Bewertungsparameter, die in keinem zwingenden Größenverhältnis zueinander stehen (vgl. OLG Frankfurt Der Konzern 2012, 199, 208; OLG München AG 2014, 453, 456; LG München I, Beschluss vom 27.6.2014, Az. 5HK O 7819/09).

(f) Ein höherer Wachstumsabschlag lässt sich auch nicht aus der Überlegung heraus ableiten, dass nach dem Vortrag eines Antragstellers bei Volvo und S. für die Bewertung der Anteile an der Gesellschaft ein Wachstumsabschlag von 2% angesetzt werde. Dies bedeutet indes keinen Widerspruch zu dem ermittelten Wachstumsabschlag. Die Gesamtwachstumsrate bei M. SE liegt nämlich über diesem Wert von 2%. Abgesehen davon unterscheiden sich auch die Aufgaben eines Impairment-Tests von den der Ermittlung des Ertragswerts eines Unternehmens im Rahmen einer aktienrechtlichen Strukturmaßnahme, weil der Impairment-Test in erster Linie Bezug zur Bilanzierung hat und nicht der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes dient (vgl. LG München I, Beschluss vom 21.6.2013, Az. 5HK O 19183/09).

(g) Auch aus Aussagen von Vorstandsmitgliedern anderer Lkw-Hersteller, die zudem zeitlich nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Stichtag der Hauptversammlung stehen, kann kein anderer Wachstumsabschlag begründet werden. Dies resultiert bereits aus der Erwägung heraus, dass die Organe anderer Aktiengesellschaften andere Vorstellungen hinsichtlich des eigenen Tätigwerdens auf bestimmten Märkten haben und deren Entwicklung gegebenenfalls auch unterschiedlich einschätzen können.

Angesichts dessen ergibt sich aus den kapitalisierten Überschüssen errechneter Ertragswert unter Berücksichtigung einer Aufzinsung vom bewertungstechnischen Stichtag 31.12.2012 auf den Tag der Hauptversammlung am 6.6.2013 in Höhe von € 13,212 Mrd. wie folgt:

M.-Gruppe

PLAN

Ewige Rente

Ertragswert

2013

2014

2015

2016

2017

2018 ff.

Mio. €

Mio. €

Mio. €

Mio. €

Mio. €

Mio. €

Jahresüberschuss

236

807

1.049

1.321

1.624

1.271

auf Minderheiten entfallender Jahresüberschuss

9

12

11

12

12

11

auf M.-Aktionäre entfallender Jahresüberschuss

226

796

1.038

1.309

1.612

1.260

Thesaurierung

-39

-572

-637

-863

-1.096

-630

Ausschüttung

187

224

401

446

515

630

Persönliche Ertragsteuer auf Ausschüttung

-49

-59

-106

-118

-136

-166

Ausschüttung nach persönlichen Ertragsteuern

138

165

295

328

379

464

Fiktive Zurechnung von Thesaurierung

0

0

0

0

0

630

Persönliche Ertragsteuer auf fiktive Zurechnung

0

0

0

0

0

-83

Wachstumsbedingte Thesaurierung

0

0

0

0

0

-73

zu kapitalisierende Nettoausschüttungen

138

165

295

328

379

938

Kapitalisierungszinssatz

6,76%

7,11%

7,04%

6,87%

6,88%

5,68%

Barwert zum 1. Januar

129

144

241

251

271

11.810

Ertragswert zum 31. Dezember 2012

12.847

Aufzinsungsfaktor

1,028

Ertragswert zum 6. Juni 2013

13.212

c. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen der Gesellschaft wurde zutreffend mit einem Wert von € 64 Mio. angesetzt und bedarf folglich keiner Korrektur.

(1) Dies gilt zunächst für die als Finanzanlagen gehaltenen Immobilien sowie ein Grundstück in Brasilien, die mit einem Wert von insgesamt € 57 Mio. in den Unternehmenswert eingeflossen sind. Dabei wurde der von den Vertragsprüfern hinreichend analysierte Marktwert von € 71 Mio. zum Stichtag zugrunde gelegt. Ausgangspunkt waren einerseits die Buchwerte der Immobilien; andererseits enthielt die den Prüfern vorgelegte Liste auch die Angaben, die zur Ermittlung des Marktwertes der einzelnen Immobilien notwendig waren wie beispielsweise Angebote, Bodenrichtwerte, Erbbauzinsen sowie vorhandene Gutachten. Zur Analyse erörterten die Vertragsprüfer die Werte mit den Verantwortlichen, nahmen aber insbesondere auch Stichproben vor hinsichtlich der Bewertungen bzw. des Nachweises des Marktpreises.

Da beim nicht betriebsnotwendigen Vermögen zum Stichtag eine Veräußerung unterstellt wird, müssen die steuerlichen Folgen aus der Aufdeckung stiller Reserven in die Unternehmensbewertung einfließen, weshalb von dem Veräußerungserlös die anfallenden Unternehmenssteuern in Höhe von € 14 Mio. abgezogen werden mussten, wozu namentlich die Körperschaftsteuer samt Solidaritätszuschlag auf den Veräußerungsgewinn sowie die Gewerbesteuer gehören (vgl. LG München I, Beschluss vom 28.4.2015, Az. 5HK O 13475/01).

(2) Zutreffend bewertet wurde auch das zum 31.12.2012 vorhandene Körperschaftsteuerguthaben, in dem es über den Zeitraum der voraussichtlichen Auszahlung auf den Zeitpunkt der Hauptversammlung diskontiert wurde, woraus sich ein Sonderwert von € 7 Mio. ergab.

(3) Weitere Positionen konnten dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen dagegen nicht zugeordnet werden.

(a) Bei der M. SE existierte kein über die Darstellung in dem Bewertungsgutachten und dem Prüfungsbericht hinausgehendes nicht betriebsnotwendiges Vermögen. Hierfür fanden sich ausweislich der Auskunft der Vertragsprüfer in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1.9.2014 keinerlei Anhaltspunkte. Sie erörterten dieses Thema mit den Vorstandsmitgliedern insbesondere auch anhand der zu Beginn der Prüfung erbetenen Anforderungsliste. Dem Konzernabschluss sowie den Teilkonzernabschlüssen konnten die Vertragsprüfer keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein wertrelevanten nicht betriebsnotwendigen Vermögens entnehmen. Gerade die (testierten) Abschlüsse bieten eine gute Basis für die vorzunehmende Analyse, weil deren Inhalt auch im Spruchverfahren verwertet werden kann. Es gibt nämlich keine Hinweise auf die Ungültigkeit dieser Abschlüsse, weshalb die Vertragsprüfer darauf auch aufbauen konnten (vgl. OLG München, Beschluss vom 7.12.2012, Az. 31 Wx 163/12; LG München I, Beschluss vom 21.6.2013, Az. 5HK O 19183/09).

Diese Erwägung führt dann aber auch dazu, dass - auch wenn es sich bei der M. SE um ein Unternehmen mit einer langen Tradition handelt - nicht vom Vorhandensein auch nur ansatzweise wertrelevanter Kunstgegenstände ausgegangen werden kann, nachdem diese dann auch entsprechend bilanziert werden müssten. Allein um eine Erhöhung der Barabfindung um 1 Cent zu erreichen, müssten Kunstgegenstände im Wert von fast € 1,5 Mio. unberücksichtigt geblieben sein. Da der Konzernabschluss testiert wurde, kann auch hier nicht angenommen werden, Kunstgegenstände seien zu Unrecht unberücksichtigt geblieben.

(b) Die vorhandenen liquiden Mittel konnten nicht als Sonderwert angesetzt werden, weil sie als betriebsnotwendig einzustufen waren. In Phase I besteht ein Nettofinanzschuldenunterhang, der - wie schon dargestellt - zu einem negativen Zinsergebnis führt. Infolge der bewertungstechnischen Verrechnung der liquiden Mittel in diesem Zeitraum wird sichergestellt, dass nicht niedrig verzinsliche liquide Mittel und gleichzeitig höher verzinsliche Schulden vorgehalten werden und damit Unternehmenswerte planungstechnisch „vernichtet“ würden. Diese Planungsprämisse mit ihrer Unterstellung der Schaffung eines erfolgreichen konzernweiten Pooling geht folglich nicht zulasten der Minderheitsaktionäre.

(c) Ein steuerliches Einlagenkonto im Sinne des § 27 KStG musste nicht als Sonderwert einfließen. Im gesamten Zeitraum der Detailplanungsphase wie auch im Terminal Value wird nicht davon ausgegangen, dass es zu Ausschüttungen kommen werden, die den Umfang der erwirtschafteten Jahresüberschüsse übersteigen könnten. Folglich kommt es nicht zu einer als Kapitalrückzahlung zu qualifizierenden Ausschüttung. Angesichts dessen wäre der Ansatz eines Sonderwerts für das steuerliche Einlagenkonto nicht sachgerecht.

(d) Für realisierbare Schadensersatzansprüche gegen Dritte fanden die Vertragsprüfer keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte. Dabei muss in diesem Verfahren nicht abschließend entschieden werden, ob derartige Ansprüche nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie vom Schuldner nicht bestritten oder durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt sind (so OLG Celle AG 2007, 865, 866 = ZIP 2007, 2025, 2026; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 746 = AG 2000, 428, 430). Ein derartiger Ersatzanspruch kann als Sonderwert indes nur dann berücksichtigt werden, wenn aus der Sicht des Stichtags ein Zufluss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war. Dies lässt sich vorliegend allerdings nicht bejahen, weil nicht erkennbar ist, dass derartige Ansprüche seitens der hierfür zuständigen Organe der M. SE gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht worden wären (vgl. OLG München AG 2015, 508, 512 = ZIP 2015, 1166, 1171).

(e) Der Wert der Marke „M.“ oder weiterer der Gesellschaft zustehenden Markenrechte musste ebenso wenig wie der Wert von Kundenbeziehungen als Sonderwert im Rahmen der Ermittlung des Werts des nicht betriebsnotwendigen Vermögens berücksichtigt werden.

(aa) Die Marke dient nämlich unmittelbar dem Erzielen der Erlöse, weshalb ihr Wert über die Ertragsplanung in die Unternehmensbewertung einfließt und demzufolge nicht im Rahmen des nicht betriebsnotwendigen Vermögens Berücksichtigung finden kann (vgl. LG München I, Beschluss vom 21.11.2011, Az. 5HK O 14093/09; Beschluss vom 24.5.2013, Az. 5HK O 17095/11; Beschluss vom 21.6.2013, Az. 5HK O 19183/09; Beschluss vom 7.5.2014, Az. 5 HK O 21386/12; Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5HK O 22657/12; Beschluss vom 31.10.2014, Az. 5HK O 16022/07; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.8.2010, Az. 3-5 O 73/04).

(bb) Diese Überlegungen gelten in der gleichen Art und Weise für die Kundenbeziehungen, weil auch diese dem Erzielen der Überschüsse dienen und folglich vollumfänglich beim Ertragswert Berücksichtigung fanden (vgl. LG München I, Beschluss vom 29.08.2014, Az. 5HK O 7455/13).

Daraus ergibt sich dann ein Unternehmenswert von € 13,276 Mrd. oder € 90,29 je Aktie.

d. Die Anhörung der Vertragsprüfer von Rö... Partner hat zu diesem für die Kammer überzeugenden Ergebnis geführt. Die Durchführung einer gesonderten Beweisaufnahme durch Einholung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ist auch unter Berücksichtigung des in § 17 Abs. 1 SpruchG in Verbindung mit § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes nicht geboten. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten muss nur dann eingeholt werden, wenn nach der Anhörung des Prüfers, die sachlich auf § 8 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gestützt wurde, weiterer Aufklärungsbedarf besteht (vgl. OLG München Der Konzern 2014, 172, 173; AG 2015, 508, 512 = ZIP 2015, 1166, 1172; Klöcker in: Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 8 Rdn.4 Fn.7; Winter in: Simon, SpruchG, a. a. O., § 8 Rdn. 21; im Grundsatz auch Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rdn. 8). Aufgrund des Vertragsprüfungsberichts, der ausführlichen Erläuterungen in mehreren Anhörungsterminen und den aufgrund von § 7 Abs. 6 SpruchG eingeholten ergänzenden Stellungnahmen der Vertragsprüfer hat die Kammer keinen Zweifel an der Plausibilität der Planannahmen sowie den Feststellungen zur Ewigen Rente einschließlich der Grundfragen des Kapitalisierungszinssatzes sowie zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen.

Soweit von Seiten einer Reihe von Antragstellern die Auffassung vertreten wird, die Anhörung der gemäß § 293 c Abs. 1 AktG bestellten Vertragsprüfer diene nur der Aufklärung über ihre anlässlich der Prüfung getroffenen Feststellungen, nicht jedoch der Überprüfung der inhaltlichen Angemessenheit der Planung und sonstiger Bewertungsparameter (in diese Richtung auch Puszkajler in: Kölner Kommentar zum AktG, a. a. O., Vorb. §§ 7 bis 11 Rdn. 29 und § 8 Rdn. 32 f.) vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Diese Auffassung ist mit dem vom Gesetzgeber befolgten Zweck des § 8 Abs. 2 SpruchG nicht vereinbar. Mit der Anhörung des sachverständigen Prüfers soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Erkenntnisbasis schon zu Beginn des Verfahrens verbreitert und eine eventuell zusätzlich notwendig werdende Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen zur Begutachtung bestimmter Fragen erleichtert werden. Damit allerdings erschöpft sich nicht die Zielsetzung dieser Vorschrift. Bereits aus der Formulierung in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 8 SpruchG, die sich der Deutsche Bundestag erkennbar zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, es könne auch aufgrund der Anhörung des Prüfers eine abschließende Entscheidung des Gerichts getroffen werden. Hierfür spricht insbesondere auch der Gedanken in den Gesetzesmaterialien, die Prüfungsberichte sollten künftig verstärkt als Grundlage zur Entscheidungsfindung der Gerichte beitragen; der Beschleunigungseffekt soll sich dann gerade auch daraus ergeben, dass ein gerichtliches Sachverständigengutachten als Folge der Bestellung und letztlich auch der Anhörung ganz vermieden werden kann (vgl. BT-Drucksache 15/371 S. 14 f. und 18; auch Riegger/Gayk in: Kölner Kommentar zum AktG, a. a. O., Einl SpruchG Rdn. 50). Dann aber muss es dem Gericht möglich sein, auch Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu Bewertungsfragen im Rahmen seiner Entscheidung zu verwerten. Dem steht letztlich auch nicht die Formulierung in § 8 Abs. 2 Satz 1 SpruchG entgegen, wenn dort die Anhörung des Prüfers als „sachverständiger Zeuge“ beschrieben wird. Auch wenn dies suggeriert, er solle dem Gericht nur Tatsachen bekunden, die er aufgrund seiner besonderen Sachkunde wahrgenommen hat (vgl. § 414 ZPO), kann seine Rolle nicht auf die eines sachverständigen Zeugen beschränkt werden, weil anderenfalls der vom Gesetzgeber bezweckte Effekt der Beschleunigung des Verfahrens konterkariert würde. Dies gilt umso mehr, als das Problem der rechtlichen Einordnung des gerichtlich bestellten Prüfers in den Gesetzesmaterialien nicht weiter problematisiert wurde.

(1) Die weitere Einschaltung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wird namentlich auch nicht vom Schutz der Minderheitsaktionäre gefordert. Die Einschaltung eines vom Gericht bestellten sachverständigen Prüfers im Vorfeld der Strukturmaßnahmen soll dem präventiven Schutz der Anteilseigner im Spruchverfahren dienen; deshalb kann sein Prüfungsbericht zusammen mit dem Ergebnis einer auf § 8 Abs. 2 SpruchG gestützten Anhörung zusammen mit der aufgrund von § 8 Abs. 2 Satz 3 SpruchG eingeholten ergänzenden Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden. Im Übrigen haftet der sachverständige Prüfer nach §§ 293 d Abs. 2 AktG, 323 HGB auch gegenüber den Anteilsinhabern. Gerade durch die Verweisung auf die für Abschlussprüfer geltenden Bestimmungen der §§ 319 Abs. 1 bis Abs. 3, 323 HGB ist die Unabhängigkeit des Prüfers sichergestellt. Der Umstand der Parallelprüfung, also der Prüfung zeitgleich mit dem Erstellen des Berichts des Hauptaktionärs, vermag an der Unabhängigkeit der Prüfung nichts zu ändern und begründet für sich genommen keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des vom Gericht bestellten Prüfers (vgl. OLG München ZIP 2007, 375, 377 f.; AG 2014, 453, 454; OLG Stuttgart AG 2007, 128, 129 f.; LG München I, Beschluss vom 29.6.2012, Az. 5HK O 6138/11, S. 38 f.; Beschluss vom 28.6.2013, Az. 5HK O 18685/11; Winter in: Simon, SpruchG, a. a. O., § 8 Rdn. 21; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 8 SpruchG Rdn. 6).

(2) Die Kammer hat vor allem aber keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der gerichtlich bestellten Vertragsprüfer. Bei der Würdigung ihrer Erkenntnisse muss auch gesehen werden, dass sie die Annahmen aus dem Bewertungsgutachten von K. und P. gerade nicht kritiklos übernommen haben, sondern beispielsweise auch die Zusammensetzung gerade der Peer Group durch eigenständige Überprüfungen und die Aufnahme zweier weiterer Unternehmen - Cu. Inc. sowie die in Deutschland ansässige De. AG - kritisch gewürdigt haben.

(a) Allein der Umstand, dass eine Reihe von Antragstellern Privatgutachten zu ausgewählten Fragen der Unternehmensbewertung mit Schwerpunkt in erster Linie in der Ewigen Rente vorgelegt haben, rechtfertigt nicht die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Der Hauptkritikpunkt dieser Gutachten - nämlich die unterbliebene Zwischenschaltung einer Grobplanungsphase und der Vorwurf fehlerhafte Ansätze zum Umsatz und zur EBIT-Marge für den Terminal Value - ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt, wie bereits bei den einzelnen Fragestellungen dargelegt wurde. Der Ansatz im Wesentlichen dauerhaft steigender Absatzzahlen in einer konjunkturabhängigen Branche - wie die Privatgutachten dies auf der Basis von externen Studien von LMC und IHS annehmen -, steht zur Überzeugung der Kammer im Widerspruch zur konjunkturellen Wirklichkeit. Gerade ein mit aus dem Wirtschaftsleben stammenden ehrenamtlichen Richtern besetzter Spruchkörper kennt die Schwankungen in einzelnen Branchen und die konjunkturellen Entwicklungen so weit, dass beurteilt werden kann, ob Annahmen zu Absatz- und Umsatzzahlen für sich genommen plausibel sind oder nicht, selbst wenn die ehrenamtlichen Handelsrichter nicht der Nutzfahrzeugbranche entstammen. Die Erwägungen aus den Studien vor allem von LMC, aber auch von IHS tragen daher zur Überzeugung der Kammer nicht, um die Ansätze zum Umsatz und zur EBIT-Marge in der Ewigen Rente zu erschüttern. Zudem sieht das Gericht auch einen gewissen Widerspruch, wenn einerseits über 10 oder gar 15 Jahre ein mehr oder minder starkes Wachstum angenommen wird, andererseits dann aber eine Grobplanungsphase gefordert wird obwohl nach den Marktstudien ein weitgehend kontinuierliches Absatzwachstum auftreten soll.

Soweit in den Privatgutachten die Inhalte der Schriftsätze der Antragsgegnervertreter kritisiert werden, diese hätten darauf verwiesen, die IHS-Prognosen sollten nicht berücksichtigt werden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Vertragsprüfer entsprechend ihrer Aufgabe die Prognosen der Business Intelligence Unit von MAN auch mit den Erwartungen insbesondere von IHC verglichen und dabei die Abweichungen analysiert haben. Auch in diesem Zusammenhang muss gesehen werden, dass die Prognosegenauigkeit der Business Intelligence Unit in der Vergangenheit besser war als die der externen Studien. Dieser Umstand ist für die Kammer auch nachvollziehbar, weil aus einem Unternehmen stammende Mitarbeiter die Märkte und die Besonderheiten des eigenen Unternehmens besser kennen als außenstehende Marktforscher, auch wenn deren Erkenntnisse durchaus in die Würdigung von Prognosen eingeflossen sind. Gerade bei den Absatzzahlen für LM sind die von der Gesellschaft zugrunde gelegten Zahlen deutlich besser als die Erkenntnisse der Marktstudien, ohne dass dann aber hinreichend erkennbar geworden wäre, dass die Privatgutachter diesem Geschäftssegment der M. SE die ungünstigeren Marktprognosen zugrunde gelegt hätten, die namentlich LMC angesetzt hat. Dies ist zwar aus Sicht der Antragsteller nachvollziehbar - doch macht dies deutlich, dass einerseits die Analysen der Privatgutachten nicht restlos stringent sind und andererseits nicht davon ausgegangen werden kann, die Gesellschaft habe stets nur „ihre“ ungünstigen eigenen Prognosen als Datenmaterial herangezogen.

Ebenso wenig sind die Erwägungen in den Privatgutachten zur EBITDA-Marge geeignet, die Erkenntnisse der Vertragsprüfer zu erschüttern. In den Jahren der Vergangenheitsanalyse war die EBITDA-Marge stets schlechter als die vergleichbarer Unternehmen aus der Peer Group. Letztlich machen auch die im Privatgutachten von F. C. gezeigten Graphen deutlich, dass sich die Umsätze im Wesentlichen parallel zu denen der Vergleichsunternehmen entwickelten, was gerade auch für MDT gilt. Die EBITDA-Marge selbst war nur im Jahr 2013 schlechter; dies kann aber nach den Planannahmen rasch aufgeholt werden, weshalb insbesondere M. H. I. sowie die nach Einschätzung der Privatgutachter vergleichbare A. überholt werden sollen. Angesichts dessen vermag die Kammer aus den Erwägungen der Privatgutachten heraus keine mangelnde Plausibilität der Planannahmen ableiten.

Hinsichtlich der Zusammensetzung der Peer Group, die namentlich von F.-C. kritisiert wurde, übersieht dies, dass die Vertragsprüfer gerade auch Cu. Inc. - im Gegensatz zu den Bewertungsgutachtern von K. und P. - einbezogen haben. Auch haben sie überprüft, inwieweit sich eine Einbeziehung von M. H. I. und A. auf den Beta-Faktor auswirken würde.

Die Kritikpunkte am Wachstumsabschlag, die in den Privatgutachten vorgetragen wurden, vermögen die Kammer nicht zu überzeugen. Bei ihren Anhörungen und in der dritten ergänzenden Stellungnahme gingen die Vertragsprüfer überzeugend darauf ein, warum eine vollständige Überwälzung der unternehmensspezifischen Inflation auf die Abnehmer nicht möglich ist und ein höheres preisbedingtes Wachstum folglich nicht angesetzt werden kann.

Auch aufgrund der Ausführungen in Stellungnahmen des Antragstellers zu 49) vermag die Kammer auch sonst keine Gründe zu erkennen, die dazu führen, die Planannahmen als nicht plausibel zu bewerten, folglich muss kein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Dies gilt vor allem, aber nicht nur für den Bereich MTB. Dort erwartet die Gesellschaft im Zeitraum der Detailplanungsphase einen Anstieg der Umsätze vom Ist-Zustand 2012 mit € 8,822 Mrd. auf € 11,360 Mrd., was einer durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate von 5,2% entspricht. Der Umsatz soll vom Ist-Zustand in 2012 bis zum Ende der Phase I um ca. 28,75% ansteigen. Auch wenn diese Zahlen von MTB mehr Ländern umfassen als die vom Antragsteller zu 49) genannten Absatzzahlen für Europa ohne Deutschland und Russland, so liegt die Steigerungsrate deutlich über den genannten Prozentzahlen aus der Aufstellung des Antragstellers zu 49).

(b) Die Erkenntnisse der Vertragsprüfer sind in vollem Umfang verwertbar. Der Verwertbarkeit ihrer Ausführungen steht nicht der Umstand entgegen, dass Rö. Partner in der Vergangenheit in Einzelfällen in geschäftlichen Beziehungen zum V.-Konzern stand. Die für Sachverständige geltenden Vorschriften der §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 30 Abs. 1 FamFG, 406 ZPO finden auf die gerichtlich bestellten Vertragsprüfer keine Anwendung, weil sie nicht während eines kontradiktorischen Verfahrens im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme bestellt wurden und sie auch nicht gegenüber dem Gericht verantwortlich sind, weshalb sie auch nicht als Gehilfen des Gerichts wie ein Sachverständiger tätig werden. Vielmehr sind die gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer als Beweis- oder Erkenntnismittel sui generis zu verstehen (vgl. Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rdn. 2; Krieger/Mennicke in: Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 8 SpruchG Rdn. 6; Puszkajler in: Kölner Kommentar zum AktG, a. a. O., § 8 SpruchG Rdn. 14 und 16; Winter in: Simon, SpruchG, a. a. O., § 8 Rdn. 12; Hüffer, AktG, a. a. O., Anh § 305 § 8 SpruchG Rdn. 4).

Die Gründe für das Bestehen eines Bestellungsverbotes ergeben sich vielmehr aus §§ 293 b Abs. 1 Satz 1 AktG, 319 Abs. 1 bis Abs. 4 HGB, deren Voraussetzungen indes nicht erfüllt sind. Angesichts dessen kann ein Verwertungsverbot nicht bestehen, ohne dass die Kammer abschließend entscheiden müsste, ob ein derartiges Bestellungsverbot auch diese Rechtsfolge eines Verwertungsverbotes nach sich ziehen würde.

Ein Bestellungsverbot in Bezug auf Rö. Partner aus § 319 Abs. 4 Satz 1 HGB liegt erkennbar nicht vor. Angesichts der Beteiligungsverhältnisse bei der M. SE. Aus dem Zusammenhang zwischen § 319 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz HGB und § 319 Abs. 2 HGB muss weiterhin die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Tätigkeit anderer als der für den Prüfungsbericht verantwortlich zeichnenden Wirtschaftsprüfer nicht zu einem Ausschluss und einem Bestellungsverbot führen kann. Der Prüfungsbericht wurde unterzeichnet und damit verantwortet von Herrn Wirtschaftsprüfer W. und Herrn Wirtschaftsprüfer B., nicht jedoch von den Mitgliedern des Automotive-Teams einschließlich deren Verantwortlichen A. S. und B. H.. Eine frühere Tätigkeit der den Bericht vor der Kammer erläuternden Wirtschaftsprüfer W., B. und Fi. sowie von Herrn Dr. L. wurde von keiner Seite behauptet. Sie haben lediglich die in dem Bereich Automotive übermittelten Informationen verwertet und sich darauf aufbauend ein eigenverantwortliches Urteil gebildet.

Abgesehen davon konnte Herr Wirtschaftsprüfer W. während seiner Anhörung nur nicht ausschließen, dass die Leiter des Automotive-Teams in der Vergangenheit im Einzelfall für den VW-Konzern tätig waren. Dieser Umstand begründet - selbst wenn diese Tätigkeit tatsächlich erfolgt sein sollte - keine Besorgnis der Befangenheit im Sinne der §§ 293 d Abs. 1 AktG, 319 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 2 HGB. Selbst wenn noch eine Eignung zur Beeinflussung des Ergebnisses durch die Mitglieder des Automotive-Teams bejaht werden sollte, kann nicht von einer Besorgnis der Befangenheit ausgegangen werden. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn ein wirtschaftliches oder sonstiges Eigeninteresse von nicht nur untergeordneter Bedeutung am Ergebnis der Prüfung besteht, nahe Beziehungen zu der zu prüfenden Gesellschaft bestehen oder besondere Einflussnahmen durch die zu prüfende Gesellschaft bestehen. Letzteres kann indes nur dann angenommen werden, wenn geschäftliche Beziehungen in ungewöhnlichem Ausmaß bestehen (vgl. Hopt/Merkt in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 319 Rdn. 9; für den gerichtlich bestellten Sachverständigen ebenso OLG München MDR 1998, 858; Zöller-Greger, ZPO, a. a. O., § 406 Rdn. 8). Davon kann bei einer Tätigkeit in Einzelfällen nicht die Rede sein. Ein Befangenheitsgrund ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Person des bereits ca. zwei Jahre vor dem Termin am 1.10.2014 bei der Rö. Partner AG ausgeschiedenen Partner, Herrn W. B., der für den VW-Konzern Prozessberatung im Sinne von Ingenieursleistungen erbracht hat. Angesichts dieser Art der Tätigkeit sowie des Ausscheidens bereits vor dem Beginn der Prüfung ist vor allem auch eine Einflussnahme auf das Prüfungsergebnis durch Herrn B. nicht erkennbar. Herr Dr. A. D., der an der Transaktion zwischen der V. AG und Porsche SE beteiligt war, war in die Prüfung der M. SE nicht involviert.

Da kein Bestellungsverbot bestand, kann ein Verwertungsverbot folglich nicht angenommen werden. Angesichts dessen waren Herr Wirtschaftsprüfer W. und seine Kollegen von Rö. Partner auch nicht verpflichtet, eine Aufstellung von Projekten zwischen dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einschließlich ihrer Tochtergesellschaften und dem VW-Konzern aus den letzten fünf Jahren vorzulegen.

(c) Der Verwertbarkeit der Ausführungen der Vertragsprüfer lässt sich namentlich auch nicht der von einigen Antragstellern vorgebrachte Ansatz entgegenhalten, der Prüfungsbericht entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dieser ohnehin nicht näher begründete Vortrag ist nämlich nicht zutreffend. Der Prüfungsbericht entspricht den Anforderungen, die § 293 e Abs. 1 AktG an ihn stellt. Durch ihn soll jeder Minderheitsaktionär in die Lage versetzt werden, die der Festlegung der Barabfindung zugrunde liegenden Überlegungen nachzuvollziehen (vgl. BT-Drucks. 14/7034, S. 73; BGH NZG 2006, 905, 906 f. = AG 2006, 887, 889 = ZIP 2006, 2080, 2083 = DB 2005, 2506, 2508 = DB 2543, 2545 = NJW-RR 2007, 99, 100; LG München I AG 2009, 632, 634 = Der Konzern 2009, 364, 369). Gemessen an diesen Grundsätzen enthält der Prüfungsbericht eine Vielzahl von Darlegungen, aus denen die Aktionäre Rückschlüsse ziehen können, ob die der Ermittlung des Ertragswerts zugrunde gelegte Planung plausibel ist oder nicht. Zudem haben die Antragsteller als Aktionäre eine Vielzahl von Rügen erheben können, die auf Ausführungen in dem Prüfungsbericht abgeleitet waren - auch dies zeigt, dass er den an seine Tiefe zu stellenden Anforderungen gerecht wurde. Der Prüfungsbericht muss demgemäß auch nicht jedes Detail der vorgenommenen Prüfungshandlungen enthalten, die sie dann in der Anhörung von den beteiligten Wirtschaftsprüfern erläutert wurden. Die Anforderungen an einen verwertbaren Prüfungsbericht würden übersteigert, wenn darin jeder einzelne Analyseschritt detailgetreu dargestellt werden müsste.

e. Weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts sind nicht geboten.

(1) Es besteht namentlich kein Anspruch auf Vorlage der Planungsunterlagen der Gesellschaft und der Arbeitspapiere der beteiligten Wirtschaftsprüfer, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG nicht erfüllt sind. Nach dieser sehr weit gefassten Vorschrift sind sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, auf Verlangen der Antragsteller oder des Vorsitzenden des Gerichts und gegebenenfalls eines vom Gericht bestellten gemeinsamen Vertreters unverzüglich vorzulegen. Zwar gehören auch Planungsunterlagen einer Gesellschaft zu den sonstigen Unterlagen im Sinne dieser Vorschrift (vgl. nur Winter in: Simon, SpruchG, a. a. O., § 7 Rdn. 55). Allerdings haben die Antragsteller die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage der vollständigen Planungsunterlagen nicht plausibel dargelegt, was indes zwingende Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung wäre (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2010, Az. 20 W 17/06; Puszkajler in: Kölner Kommentar zum AktG, a. a. O., § 7 SpruchG Rdn. 57; LG München I, Beschluss vom 7.5.2014, Az. 5HK O 21386/12). Eine derartige Entscheidungserheblichkeit vermag die Kammer nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist entscheidend zu berücksichtigen, dass wesentliche Grundlagen der Planung im Prüfungsbericht der gerichtlich bestellten Vertragsprüfer dargestellt wurden, weshalb dieser eine ausreichende Basis für die Erhebung hinreichend substantiierter Einwendungen bildet.

Die Antragsgegnerin ist weiterhin nicht verpflichtet, die Arbeitspapiere der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften P. und K. sowie der Vertragsprüfer vorzulegen. Einem derartigen Verlangen steht nach h.M. bereits die Regelung in § 51 b Abs. 4 WPO entgegen, weil es keinen durchsetzbaren Anspruch des Auftraggebers - hier also der Antragsgegnerin - gegen den Wirtschaftsprüfer auf Herausgabe der Arbeitspapiere gibt (vgl. nur Bungert/Mennicke BB 2003, 2021, 2029; Wasmann/Roßkopf ZIP 2003, 1776, 1780; Winter in: Simon, SpruchG, a. a. O., § 7 Rdn. 58; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 7 SpruchG Rdn. 8). Ob dem mit Blick auf § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 26 FamFG in jedem Fall zu folgenden sein wird (kritisch zur h.M. Drescher in: Spindler/Stilz, a. a. O., § 7 SpruchG Rdn. 9), kann vorliegend aber dahinstehen. Es fehlt nämlich jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit. Zwar sind die Arbeitspapiere in der Begründung zum Regierungsentwurf des Spruchverfahrensgesetzes (vgl. BT-Drucks. 15/371 S. 15) beispielhaft aufgeführt. Dies bedeutet indes nicht, dass die Antragsteller verlangen können, ihnen müssten sämtliche Unterlagen in jedem Fall zugänglich gemacht werden, die die Wirtschaftsprüfer verwendet und in ihren Arbeitspapieren festgehalten haben. Der Bericht des Hauptaktionärs wie auch der Bericht des gerichtlich bestellten Prüfers sollen - wie oben unter B. II. 1. d. (1) ausgeführt - neben den allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen nur eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen. Diese ist durch die Vorlage des Berichts des Hauptaktionärs sowie des Prüfungsberichts des gerichtlich bestellten Vertragsprüfers gewährleistet. Zudem fehlt es vorliegend an einem begründeten Vorlageverlangen der Antragsteller, die sich auf einen Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG hinsichtlich der Arbeitspapiere berufen. Sie haben nicht hinreichend begründet, warum ihnen nur mit Hilfe der Vorlage der Arbeitspapiere eine hinreichend substantiierte Rüge namentlich in Bezug auf die Planung möglich sein sollen; dies wäre indes erforderlich gewesen (vgl. OLG Karlsruhe AG 2006, 463, 464 = NZG 2006, 670, 671 f.; Puszkajler in: Kölner Kommentar zum AktG, a. a. O., § 7 SpruchG Rdn. 57; Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, a. a. O., § 7 SpruchG Rdn. 9; Klöcker in: Schmidt/Lutter, AktG, a. a. O., § 7 SpruchG Rdn. 13). Gerade auch unter diesem Gesichtspunkt können - wie oben ausgeführt - keine überspannten Anforderungen an die Substantiierungslast bezüglich einzelner Rügen gestellt werden.

(2) Eine Verpflichtung zur Vorlage der prognostizierten Gesamtabsatzzahlen der Business Intelligence Unit für die Gesamtmärkte bis 2022 kann nicht bejaht werden, weil sich aus § 7 Abs. 7 SpruchG nicht ableiten lässt. Die Antragsgegnerin hat namentlich die Prognosen für die Märkte von fünf Ländern vorgelegt, in denen rund 70% des Absatzes von MTB erfolgen - Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Russland und Türkei. Angesichts dieses Volumens von 70% konnten daraus bereits hinreichende Schlussfolgerungen gezogen werden. Abgesehen davon wurden diese internen Absatzzahlen ab 2018 ff. der Ermittlung des Ertragswerts nicht zugrunde gelegt. Aus ihnen kann daher nicht abgeleitet werden, inwieweit die Annahmen zur Ewigen Rente zutreffend sind oder nicht. Demgemäß fehlt es bereits an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit, nachdem die Ableitung der Zahlen für den Terminal Value auf anderen Kriterien beruhte. Abgesehen davon ist die Annahme einer Rezession, die nach Auffassung einiger Antragsteller anhand dieser Zahlen widerlegt werden soll, nach dem Ende der Detailplanungsphase so nicht zutreffend. Im Terminal Value wird ausgehend von der Existenz konjunktureller Schwankungen nicht auf den Werten des Jahres 2017 aufgesetzt. Bei einem jährlichen preisbedingten Wachstum von 1% wird entsprechend den obigen Ausführungen lediglich unterstellt, dass es konjunkturelle Aufschwung- ebenso wie Abschwungphasen gibt. Damit aber fehlt es auch aus diesem Grund an der Entscheidungserheblichkeit, weshalb eine weitergehende Vorlage ausscheiden muss.

2. Über andere Ansätze lässt sich eine höhere Abfindung als € 90,29 je Aktie nicht begründen.

a. Dies gilt zunächst für den Börsenkurs, der im maßgeblichen Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe des beabsichtigten Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit einem Wert von € 79,08 je Stammaktie sowie € 73,39 je Vorzugsaktie ermittelt wurde.

(1) Nach der Rechtsprechung insbesondere auch des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Bemessung der Barabfindung nicht nur der nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu ermittelnde Wert der quotalen Unternehmensbeteiligung, sondern als Untergrenze der Abfindung wegen der Wertung des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG der Börsenwert zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 100, 289, 305 ff. = NJW 1999, 3769, 3771 ff. = NZG 1999, 931, 932 f. = AG 1999, 566, 568 f. =ZIP 1999, 1436, 1441 ff. = WM 1999, 1666, 1669 ff. = DB 1999, 1693, 1695 ff. = BB 1999, 1778, 1781 f. - DAT/Altana; BVerfG WM 2007, 73 = ZIP 2007, 175, 176 = AG 2007, 119 f.; BGH NJW 2010, 2657, 2658 = WM 2010, 1471, 1473 = ZIP 2010, 1487, 1488 f. = AG 2010, 629, 630 = NZG 2010, 939, 940 f. = DB 2010, 1693, 1694 f. = BB 2010, 1941, 1942 = Der Konzern 2010, 499, 501 - Stollwerck; OLG München AG 2007, 246, 247; OLG Frankfurt AG 2012, 513, 514; Hüffer, AktG, a. a. O., § 327 b Rdn. 5 und § 305 Rdn. 24 c; Schnorbus in: Schmidt/Lutter, AktG, a. a. O., § 327 b Rdn. 3; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 327 b Rdn. 9; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, 1. Aufl., Anh § 11 Rdn. 197 f.; Meilicke/Kleinertz in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 305 AktG Rdn. 36).

Der BGH geht nunmehr in Übereinstimmung mit der überwiegend vertretenen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur und unter teilweiser Aufgabe seiner früher vertretenen Auffassung mit Beschluss vom 19.7.2010, Az. II ZB 18/09 (vgl. BGH NJW 2010, 2657, 2658 ff. = WM 2010, 1471, 1472 ff. = ZIP 2010, 1487, 1488 f. = AG 2010, 629, 630 ff. = NZG 2010, 939, 941 ff. = DB 2010, 1693, 1694 f. = BB 2010, 1941, 1942 ff. = Der Konzern 2010, 499, 501 ff. - Stollwerck; bestätigt durch BGH AG 2011, 590 f. = ZIP 2011, 1708 f.; ebenso OLG Stuttgart ZIP 2007, 530, 532 ff. = AG 2007, 209, 210 ff. = NZG 2007, 302, 304 ff. - D...Chrysler; ZIP 2010, 274, 277 ff.; OLG Düsseldorf ZIP 2009, 2055, 2056 ff. = WM 2009, 2271, 2272 ff.; Der Konzern 2010, 519, 522; OLG München AG 2015, 508, 510 = ZIP 2015, 1166, 1167 f.; OLG Frankfurt NZG 2010, 664; AG 2012, 513, 514; Paulsen in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 305 Rdn. 88 f.; Hüffer, AktG, a. a. O., § 305 Rdn. 24 e; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 305 Rdn. 45, 46 und 46 a; Tonner in: Festschrift Karsten Schmidt, 2009, S. 1581, 1597 ff.) davon aus, der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie müsse grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme ermittelt werden.

Diese Drei-Monatsfrist endete vorliegend am 8.1.2013, nachdem die Gesellschaft die Ad hoc-Mitteilung über den Abschluss des Unternehmensvertrages mit der Antragsgegnerin am 9.1.2013 an die Kapitalmärkte publizierte.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht gerechtfertigt. Da die Hauptversammlung am 6.6.2013 stattfand, also knapp fünf Monate nach der Bekanntgabe an die Kapitalmärkte, lässt sich ein längerer Zeitraum, der eine Hochrechnung erforderlich machen würde, nicht annehmen (vgl. vgl. BGH NJW 2010, 2657, 2660 = WM 2010, 1471, 1475 = ZIP 2010, 1487, 1491 = AG 2010, 629, 632 = NZG 2010, 939, 942 = DB 2010, 1693, 1697 = BB 2010, 1941, 1944 = Der Konzern 2010, 499, 503 - Stollwerck). Angesichts des Erfordernisses der Ermittlung der Höhe des Unternehmenswertes einschließlich der Prüfung der Angemessenheit der ermittelten Kompensationsleistungen sowie des Erfordernisses der Einhaltung der Einberufungsfristen aus § 123 AktG für eine börsennotierte Aktiengesellschaft muss der hier gegebene Zeitraum von nicht einmal fünf Monaten angesichts der Größe der zu bewertenden Gesellschaft als im Rahmen des Üblichen angesehen werden. Soweit in einer jüngeren Studie für den vom Grundgedanken her vergleichbaren Squeeze out die Ansicht vertreten wird, angesichts eines Durchschnitts von vier Monaten und drei Tagen im Median müsse bei einem längeren Zeitraum eine Anpassung erfolgen (vgl. Weimann, Spruchverfahren nach Squeeze out, 2015, S. 409) kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn dieser Zeitraum der Durchschnitt sein mag, führt nicht jeder um wenige Tage - hier nicht einmal 25 - längere Zeitraum zur Annahme, es müsse eine Anpassung erfolgen. Dieser Ansatz über einen Durchschnitt berücksichtigt nicht hinreichend die Besonderheiten des Einzelfalles wie insbesondere die Größe des zu bewertenden Unternehmens. Angesichts dessen muss mit der Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ein Zeitraum bis zu sechs Monaten keinesfalls eine Hochrechnung erforderlich macht. Anderenfalls gingen auch die praktischen Vorteile, die mit der auf den Bekanntmachungszeitpunkt abstellenden Referenzperiode verbunden sind, wieder verloren (vgl. OLG Frankfurt AG 2011, 832, 833 = Der Konzern 2011, 427, 429; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, Az. 20 W 3/09 - zit. nach juris; Bungert BB 2010, 2227, 2229; Bücker NZG 2010, 967, 970).

(2) Der Kurs der V. AG spielt für den hier anzusetzenden Börsenkurs keine Rolle, selbst wenn ein beherrschender Einfluss auf die M. SE seit dem Übernahmeangebot bestanden haben sollte. Im maßgeblichen Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe der Absicht, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen, waren die Mehrheitsverhältnisse auf den Kapitalmärkten längst bekannt. Dann aber konnte ein Aktionär bei seiner Deinvestitionsentscheidung nur einen Kurs erzielen, der von diesem Umstand des Vorhandenseins eines Großaktionärs wie der V. AG beeinflusst ist.

(3) Ebenso wenig können Analystenschätzungen „namhafter Bankhäuser“ eine abweichende Beurteilung des Börsenkurses rechtfertigen. Hier ist wiederum auf den Grundgedanken des Ansatzes des Börsenkurses als Mindestwert hinzuweisen. Die Abfindung muss so bemessen sein, dass die Minderheitsaktionäre jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt des Unternehmensvertrages erlangt hätten. Die börsennotierten Aktien werden an der Börse gehalten und erfahren dort durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage eine Wertbestimmung, an der sich die Aktionäre bei ihrer Investitionsentscheidung orientieren. Namentlich Kleinaktionäre, die regelmäßig nicht über alle wertrelevanten Informationen verfügen, steht kein anderer Maßstab zur Verfügung, an dem sie den Wert dieses spezifischen Eigentumsobjekts „Aktie“ messen könnten. Der Vermögensverlust, den ein Minderaktionär durch den Unternehmensvertrag erleidet, stellt sich für ihn als Verlust des Verkehrswerts dar, der mit dem Börsenkurs der Aktie regelmäßig identisch ist und die Untergrenze der vollen wirtschaftlichen Entschädigung bedeutet (vgl. grundlegend BVerfGE 100, 289, 307 f. = NJW 1999, 3769, 3771 = NZG 1999, 931, 932 = AG 1999, 566, 568 = ZIP 1999, 1436, 1441 = BB 1999, 1778, 1781 = DB 1999, 1693, 1695 f. = JZ 1999, 942, 944 f. = DNotZ 1999, 831, 834 - DAT/Altana). Demgegenüber vermitteln Analystenschätzungen, auch wenn sie von renommierten Bankhäusern stammen, allenfalls Hoffnungen auf eine bestimmte Kursentwicklung, die sich realisieren können oder auch nicht. Eine durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherte Rechtsposition lässt sich aus derartigen Schätzungen jedenfalls nicht ableiten; Chancen und Hoffnungen sind nicht durch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Deshalb können sie auch keinen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Höhe der Entschädigung zum vollen Verkehrswert bieten.

b. Die Höhe der Abfindung muss weder Vorerwerbspreise noch das öffentliche Erwerbsangebot aus dem Jahr 2011 berücksichtigen.

(1) Soweit teilweise in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten wird, Vorerwerbspreise seien zu berücksichtigen, weil auch eine sogenannte „Kontrollprämie“ Teil des Unternehmenswertes sei (vgl. LG Köln AG 2009, 835, 838 = Der Konzern 2009, 494, 496 f.; Schüppen/Tretter in: Frankfurter Kommentar zum WpÜG, 3. Aufl., § 327 b AktG Rdn. 16; Behnke NZG 1999, 934; in diese Richtung auch Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 305 Rdn. 50), vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Erwerbspreise, die ein Hauptaktionär in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer aktienrechtlichen Strukturmaßnahme zahlt, spielen für die Bemessung der angemessenen Barabfindung keine Rolle. Der Preis, den ein Mehrheitsaktionär an die Minderheitsaktionäre zu zahlen bereit ist, hat zu dem „wahren“ Wert des Anteilseigentums in der Hand der Mindestaktionäre regelmäßig keine Beziehung. In ihm kommt nämlich der Grenznutzen zum Ausdruck, den der Mehrheitsaktionär an den erworbenen Aktien ziehen kann. Dieser ist wesentlich dadurch bestimmt, dass der Mehrheitsaktionär mit den so erworbenen Aktien ein Stimmenquorum erreicht, das aktien- oder umwandlungsrechtlich Voraussetzung für bestimmte gesellschaftsrechtliche Maßnahmen ist. Daher ist der Mehrheitsaktionär vielfach bereit, einen „Paketzuschlag“ zu zahlen. Aus der Sicht des Minderheitsaktionärs ist der vom Mehrheitsaktionär außerbörslich bezahlte (erhöhte) Preis nur erzielbar, wenn es ihm gelingt, gerade seine Aktien an den Mehrheitsaktionär zu veräußern. Darauf aber hat der Minderheitsaktionär weder verfassungsrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 GG noch einfachrechtlich angesichts des Grundsatzes der Vertragsfreiheit einen Anspruch (vgl. BVerfGE 100, 289, 306 f. = NJW 1999, 3769, 3771 = NZG 1999, 931, 932 = WM 1999, 1666, 1669 = AG 1999, 566, 568 = ZIP 1999, 1436, 1441 = DB 1999, 1693, 1695 = BB 1999, 1778, 1780 = JZ 1999, 942, 944 - DAT/Altana; BGHZ 186, 229, 241 = NJW 2010, 2657, 2660 = NZG 2010, 939, 943 = ZIP 2010, 1487, 1491 = AG 2010, 629, 632 = DB 2010, 1693, 1697 = WM 2010, 1471, 1475 = Der Konzern 2010, 499, 503 - Stollwerck; LG München I, Beschluss vom 10.12.2010, Az. 5HK O 11403/09; Beschluss vom 21.6.2013, Az. 5HK O 19183/09; Vetter AG 1999, 569, 572; OLG Frankfurt AG 2012, 513, 514).

(2) Das Erwerbsangebot aus dem Jahr 2011 seitens der V. AG lag zeitlich deutlich vor dem hier allein relevanten Stichtag der Hauptversammlung am 6.6.2013 und kann schon deshalb keine Rolle spielen (vgl. LG München I ZIP 2010, 1995, 1997 = Der Konzern 2010, 251, 253; Beschluss vom 21.6.2013, Az. 5HK O 19183/09).

c. Die Planungen zu einem Stichtag Mitte 2010 sind für die Ermittlung des Ertragswerts zum Tag der Hauptversammlung am 6.6.2013 daher auch aus diesem Grund ohne Bedeutung und müssen folglich mangels Entscheidungserheblichkeit auch nicht aufgrund von § 7 Abs. 7 SpruchG vorgelegt werden. Dies gilt selbst dann, wenn sich aus ihnen ergeben sollte, dass die Stammaktie zum Zeitpunkt des Pflichtangebots tatsächlich mehr als € 95 Wert gewesen sein sollte und deshalb die Organe der M. SE die Ablehnung des Erwerbsangebotes empfohlen haben.

d. Ebenso wenig ergibt sich die Unangemessenheit der Barabfindung aus dem Vortrag einiger Antragsteller, die so ermittelte Barabfindung bedeute einen Verstoß gegen von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Investitionsschutzabkommen, wonach bei Enteignungen, Verstaatlichungen oder anderen Maßnahmen, die einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen, dem Investor eine den üblichen Marktwert der Kapitalanlage entsprechende Entschädigung zu leisten ist und sich die Höhe nach den Faktoren zu dem Zeitpunkt richte, zu dem der Beschluss zur Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt gemacht wurde. Dieser Grundgedanke aus den Investitionsschutzabkommen kann schon deshalb keine Anwendung finden, weil es sich bei einem Beschluss über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht um eine Enteignung handelt (vgl. allgemein BVerfGE 14, 363 ff. - Feldmühle). Zum anderen aber liegt keine Enteignung oder einer Enteignung gleichstehende Maßnahme durch den Vertragsstaat vor; vielmehr geht es um den Beschluss der Hauptversammlung einer privatrechtlich organisierten Aktiengesellschaft. Diese ist nicht Adressat der Regelung, weil sie nicht der andere Vertragsstaat ist (vgl. bereits LG München I, Beschluss vom 24.5.2013, Az. 5HK O 17095/11, S. 59; Beschluss vom 7.5.2014, Az. 5HK O 21386/12, S. 64 f.; Beschluss vom 29.8.2014, Az. 5HK O 7455/13).

e. Eine unterschiedliche Festsetzung der Abfindung je nach Aktiengattung ist aus Rechtsgründen nicht angezeigt.

Auszugehen ist dabei vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre, wie er in § 53 a AktG normiert ist. Eine Schlechterstellung der Vorzugsaktionäre im Vergleich zu den Stammaktien lässt sich nicht rechtfertigen. Dabei kann sich die Minderbewertung der Vorzugsaktie nicht schon aus dem fehlenden Stimmrecht ergeben und trotz der Gewährung von Mehr- oder Vorzugsdividenden an der Börse niedriger notieren. Gerade der Börsenkurs erhellt indes, dass dem Stimmrechtsverlust keine zentrale Bedeutung zugemessen wird, wenn der Kurs der stimmrechtslosen Vorzugsaktien im maßgeblichen Referenzzeitraum um weniger als 10% über dem Kurs der Stammaktien lag (vgl. OLG Karlsruhe NZG 2006, 670 f. = AG 2006, 463 f.; LG München I, Beschluss vom 28.3.2014, Az. 5HK O 18925/08; auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.4.2011, Az. 26 W 2/06 (AktG); a.A. OLG Düsseldorf WM 2009, 2220, 2227; Hachmeister/Ruthardt BB 2014, 427 ff.).

3. Die Entscheidung über die Zinsen hat ihre Grundlage in § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG.

a. Die Verzinsung beginnt dabei mit der Bekanntmachung der Eintragung in das Handelsregister, die hier am 17.7.2013 erfolgte. Da die Zinspflicht mit Ablauf des Tages beginnt, an dem die Bekanntmachung vorgenommen wurde (vgl. Singhof in: Spindler/Stilz, AktG, a. a. O., Rdn. 11 zu § 320 b), war die Verzinsung ab dem 18.7.2013 auszusprechen. Eine bereits mit dem Tag der Hauptversammlung beginnende Verzinsung kann nicht angenommen werden. Die an die Bekanntmachung der Eintragung anknüpfende gesetzliche Regelung entspricht verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG NJW 2007, 3268, 3271 = NZG 2007, 587, 589 f. = AG 2007, 544, 546 = ZIP 2007, 1261, 1263 = WM 2007, 1329, 1331 = DB 2007, 1577, 1579 = BB 2007, 1515, 1517; OLG Stuttgart ZIP 2006, 27, 30 = AG 2006, 340, 343 = WM 2006, 292, 296; LG München I, Beschluss vom 30.3.2013, Az. 5HK O 11296/06, S. 56; Beschluss vom 24.5.2013, Az. 5HK O 17095/11, S. 59 f.; Hüffer, AktG, a. a. O., § 305 Rdn. 26). Dabei durfte insbesondere berücksichtigt werden, dass die Aktionärsstellung und damit der Verlust des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Aktieneigentums erst mit der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister eintritt, nicht aber bereits im Zeitpunkt des Beschlusses der Hauptversammlung.

b. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich unmittelbar aus § 327 b Abs. 2 1. Hs. AktG.

C.

Die zulässigen Anträge auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs sind jedoch nicht begründet. Unter Berücksichtigung der geänderten Marktrisikoprämie ergibt sich ein Ausgleich von € 3,44 brutto, was indes eine Erhöhung des Ausgleichs noch nicht nach sich ziehen kann.

1. Nach § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG muss ein Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich für die außenstehende Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Aufgrund von § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG muss die Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrages zusichern, der nach der bisherigen Ertragslage und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angenommener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnabteil auf die einzelne Aktie verteilt werden kann.

a. Anders als die Abfindung ersetzt der Ausgleich aber nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende. Maßgeblich ist für seine Berechnung der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch eine Ergebnisabführungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57, 60 f. = NJW 2003, 3272, 3273 = NZG 2003, 1017, 1019 = AG 2003, 627, 628 = ZIP 2003, 1745, 1746 = WM 2003, 1859, 1861 = BB 2003, 2083, 2084 = DB 2003, 2168, 2169 = DNotZ 2004, 71, 72 - Ytong; Veil in: Spindler/Stilz, AktG, a. a. O., § 304 Rdn. 54; ). Als wirtschaftlicher Gewinn ist auch betriebswirtschaftlich der Gewinn vor Körperschaftsteuer anzusetzen, weil die Höhe der Körperschaftsteuer von der Gesellschaft selbst nicht beeinflusst werden kann. Demzufolge ist den Minderheitsaktionären der voraussichtlich verteilungsfähige, durchschnittliche Bruttogewinnanteil als feste Größe zu gewähren, von dem die jeweilige Körperschaftsteuerbelastung zuzüglich Solidaritätszuschlag in der jeweils gesetzlich vorgegebenen Höhe abzusetzen ist. Diese Auslegung des Begriffs des zuzurechnenden durchschnittlichen Gewinnanteils wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht, wonach der Minderheitsaktionär für die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung durch den Ausgleich wirtschaftlich voll entschädigt werden muss (vgl. nur grundsätzlich BVerfGE 100, 289, 304 f. = NJW 1999, 3769, 3770 f. = NZG 1999, 931, 932 = AG 1999, 566, 567 = ZIP 1999, 1436, 1440 = WM 1999, 1666, 1668 = BB 1999, 1778, 1780 = DB 1999, 1693, 1694 f. = JZ 1999, 942, 943 = DNotZ 1999, 831, 833 - DAT/Altana; Meilicke in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a. a. O., Rdn. 32 zu § 304). Dieses Verständnis trägt dem Wesen des Ausgleich als Substitution der ordentlichen Dividende am besten Rechnung, weil der Aktionär stets den zur Ausschüttung bereit gestellten Bruttogewinn abzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Steuerbelastung des Unternehmens erhält (vgl. BGHZ 151, 57, 61 f. = NJW 2003, 3272, 3273 = NZG 2003, 1017, 1019 = AG 2003, 627, 628 = ZIP 2003, 1745, 1746 f. = WM 2003, 1859, 1861 = BB 2003, 2083, 2084 f. = DB 2003, 2168, 2169 f. = DNotZ 2004, 71, 72 f. - Ytong; OLG München AG 2008, 28, 32; OLG Stuttgart AG 2013, 724, 731).

Ebenso wie die Abfindung kann indes auch der Ausgleich nur durch gerichtliche Schätzung im Sinne des § 287 ZPO ermittelt werden, weil auch hier Prognosen über die künftige Entwicklung anzustellen sind, die naturgemäß noch nicht feststehen und folglich mit Unsicherheiten behaftet sind. Angesichts der theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft bestehen keine Bedenken, wenn die Ausgleichsforderung durch Verrentung des ermittelten Unternehmenswertes errechnet wird (vgl. BGHZ 156, 57, 63 = NJW 2003, 3272, 3274 = NZG 2003, 1017, 1019 = AG 2003, 627, 629 = ZIP 2003, 1745, 1747 = WM 2003, 1859, 1862 = BB 2003, 2083, 2085 = DB 2003, 2168, 2169 - Ytong; OLG München AG 2007, 287, 291; 2008, 28, 32; OLG Stuttgart AG 2013, 724, 731).

Auszugehen ist dabei von dem Wert zum insoweit von keinem der Beteiligten in Frage gestellten Stichtag der Hauptversammlung am 6.6.2013.

b. Der Verrentungszinssatz von 3,8% vor persönlichen Ertragsteuern bzw. 2,798% nach Steuern bedarf keiner Korrektur.

(1) Dabei kann nicht der volle Zinssatz wie bei der Ermittlung der Abfindung angesetzt werden; vielmehr musste ein Mischzinssatz aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatz herangezogen werden. Mit diesem Ansatz wird der für den garantierten Ausgleichsbetrag abnehmenden Risikostruktur Rechnung getragen. Das Risiko des garantierten Ausgleichs liegt unter dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung, weshalb ein risikoangepasster Verrentungszinssatz herangezogen werden muss. Angesichts einer im Vergleich zum Bewertungsstichtag geänderten Risikostruktur ist es sachgerecht, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden. Auch wenn der Ausgleich die Dividendenzahlung substituiert, liegt eine andere Risikostruktur vor, weil die Zahlung einer Dividende - anders als der feste Ausgleich - unsicher ist, bei der die Minderheitsaktionäre im Wesentlichen während der Laufzeit des Vertrages dem Insolvenzrisiko der Antragsgegnerin als Schuldnerin des Angebots ausgesetzt sind. Die Verrentung mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz ist demgemäß nicht geboten und ergibt sich auch nicht aus dem Zweck des Ausgleichs. Dieser verfolgt nämlich das Ziel, dass die Anteilseigner insgesamt Zahlungen in Höhe der ohne den Ergebnisabführungsvertrag voraussichtlich anfallenden Dividende erhalten. Die Höhe der Dividende ist von der Entwicklung der Erträge abhängig und demzufolge risikobehaftet, was sich bei der Unternehmensbewertung im Kapitalisierungszinssatz darstellt. Demgegenüber ist der Ausgleichsbetrag vertraglich garantiert und durch eine Verlustübernahmeverpflichtung nach § 302 AktG sogar abgesichert. Daher besteht tatsächlich ein geringeres Risiko für den Minderheitsaktionär, das sich dann auch entsprechend allgemein anerkannte betriebswirtschaftlicher Grundsätze in einem niedrigeren Zinssatz niederschlagen muss. Anderenfalls würde die Verrentung mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz auf längere Sicht bei dem risikoärmeren Ausgleich zu einem voraussichtlich höheren Ergebnis führen als die Minderheitsaktionäre bei Erhalt der Dividende ohne den Ergebnisabführungsvertrages erhalten hätten. Dieser Überlegung trägt die Verwendung eines Mischzinssatzes Rechnung (vgl. OLG München AG 2008, 28, 32; OLG Stuttgart AG 2013, 724, 731 f.; OLG Frankfurt AG 2013, 647, 651; Stephan in Schmidt/Lutter, a. a. O., § 304 Rdn. 85; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 304 Rdn. 39; Maul DB 2002, 1423, 1425; im Ansatz auch Lauber, Das Verhältnis des Ausgleichs gemäß § 304 AktG zu den Abfindungen gemäß den §§ 305, 327 a AktG, a. a. O., S. 207 ff.).

(2) Vorliegend kann dieser Mischzinssatz allerdings nicht aus dem risikolosen Basiszinssatz zuzüglich des hälftigen Risikozuschlages angesetzt werden, wie dies üblicherweise geschieht (vgl. OLG Frankfurt AG 2015, 504, 507; LG München I, Beschluss vom 27.6.2014, Az. 5HK O 7819/09), weil dies den Besonderheiten der Vereinbarungen im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der M. SE und der Antragsgegnerin nicht gerecht würde.

(a) Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Unternehmensvertrag sieht in seiner Ziffer 5.6 nämlich vor, dass im Falle einer Beendigung des Vertrages durch Kündigung nach Ablauf der Annahmefrist jeder zu diesem Zeitpunkt außenstehende Aktionär berechtigt ist, seine zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages gehaltenen M.-Aktien zu dem Preis, der gegebenenfalls nach rechtskräftigem Abschluss eines Spruchverfahrens als angemessen festgesetzt wurde, zu veräußern, wobei eine Erwerbsverpflichtung der Antragsgegnerin besteht.

In dieser Situation aber ist - im Gegensatz zu den regelmäßig zu beobachtenden Vertragsgestaltungen, die eine derartige Regelung nicht aufweisen - das Risiko der Vertragsbeendigung angesichts des Wiederauflebens des Abfindungsanspruches begrenzt. Wenn es zu einer Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages kommen sollte, haben die außenstehenden Aktionäre dieses befristete Veräußerungsrecht, wodurch sich ihr Risiko im Wesentlichen auf das Insolvenzrisiko der Antragsgegnerin reduziert. Angesichts dieses Rechts werden sie - anders als im Regelfall - nicht gezwungen, Aktionär der Gesellschaft zu bleiben und auf Dividenden einer Societas Europaea angewiesen zu sein, die nach aufgrund von § 308 AktG zu befolgenden Weisungen nicht mehr die Ertragskraft hat wie im Zeitpunkt der Zustimmung der Hauptversammlung zu dem Unternehmensvertrag. Somit sind die Aktionäre vor den Folgen einer „Ausplünderung“ der Gesellschaft in hohem Maße geschützt, weil sie im Falle einer Kündigung dann die Abfindung so verlangen können, als hätten sie nie den Ausgleich bezogen. Folglich tragen die den Ausgleich wählenden Aktionäre im Wesentlichen nur das Insolvenzrisiko der Antragsgegnerin. Dieses ist indes angesichts der Patronatserklärung die von der V. AG abgegeben wurde, im Wesentlichen mit dem der V. AG identisch. Angesichts dessen bestehen keine grundlegenden Bedenken, wenn dieses Zahlungsausfallrisiko für die Aktionäre aus dem Ausfallrisiko der V. AG abgeleitet wird. Selbst bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, in dem der Abfindungsanspruch nicht wieder aufleben soll, wird in der Literatur darauf hingewiesen, das Risiko der Ausgleichszahlung gleiche eher dem einer Industrieanleihe, bei der aber nicht einmal die Verlustübernahmepflicht der herrschenden Gesellschaft bestehe. Der Unterschied der dann möglichen anderen Risikostruktur nach dem Ende eines Unternehmensvertrages wird dabei gesehen, weshalb ein Zinssatz zwischen dem Zinssatz für risikolose Anlagen und dem risikobehafteten Kapitalisierungszinssatz gewählt werden muss (vgl. Maul DB 2002, 1423, 1425).

(b) Wenn sich ein Aktionär für den Verbleib im Unternehmen entscheidet, kann dann aber zur Bewertung des Risikos der Ausgleichszahlung auf die am Markt zu beobachtenden Spreads von Unternehmensanleihen der V. AG abgestellt werden, weil diese in erster Linie das verbleibende Insolvenzrisiko abbilden und das Auszehrungsrisiko durch die nachträgliche Wahl der Abfindung kompensiert wird (vgl. OLG Frankfurt AG 2012, 513, 517 = ZIP 2012, 124, 132 f.; LG Berlin, Beschluss vom 23.4.2013, Az. 102 O 134/06 AktG).

(aa) Nicht zu beanstanden ist der Ansatz über die von einer 100%igen Tochtergesellschaft der V. AG emittierten Anleihe mit langen Laufzeiten, nachdem der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hier nicht befristet abgeschlossen wurde und eine Kündigung erstmals zum Ende des Geschäftsjahres möglich ist, dass mindestens fünf Jahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der M. SE endet, für das der Ausgleich der Antragsgegnerin nach den vertraglichen Vereinbarungen wirksam wird. Ansonsten kann es nur zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund kommen. Bei einer im März 2013 ausgegebenen Anleihe der V. I. F. N.V., Amsterdam mit einer Laufzeit von 20 Jahren bis zum 20.3.2033 betrug der Spread dieser Anleihe zu Laufzeitgleichen sicheren Bundesanleihen bis zu 130 Basispunkten. Dann aber ist es sachgerecht, wenn dieser Wert angesetzt wird. Dieser spiegelt nämlich das vergleichsweise geringe Insolvenzrisiko der V. AG wider, deren Ausblick von Ratingagenturen mit „stabil“ eingestuft wird. Zudem kann nicht verkannt werden, dass mit dem Land Niedersachsen ein wesentlicher Aktionär dieser Gesellschaft über eine Sperrminorität verfügt, wobei dieser Aktionär ein massives Interesse daran hat, Arbeitsplätze zu erhalten und demgemäß eine Insolvenz des größten Arbeitgebers der Region tunlichst zu vermeiden gedenkt.

(bb) Die hiergegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Diesem Ansatz kann vor allem nicht der höhere Risikozuschlag der M. SE entgegengehalten werden, weil es gerade nicht um das operative Geschäft und Risiko dieser Gesellschaft geht, deren Risiko über den angesetzten Risikozuschlag beim Ertragswert zu bewerten ist.

Das Risiko der Aufhebung des Unternehmensvertrages nach § 296 AktG muss als denkbar gering eingeschätzt werden, da dieses ohnehin nicht einseitig erfolgen kann, sondern nur durch eine vertraglicher Vereinbarung. Eine derartige Aufhebung des Unternehmensvertrages setzt indes aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 296 Abs. 2 Satz 1 AktG einen Sonderbeschluss der außenstehenden Aktionäre voraus. Von der Teilnahme an diesem Sonderbeschluss sind allerdings von der Obergesellschaft abhängige Aktionäre ebenso ausgeschlossen wie Aktionäre, die die Obergesellschaft beherrschen oder als Treuhänder Aktien für diese halten (vgl. OLG Nürnberg AG 1996, 228, 229; LG Essen AG 1995, 189, 190 f.; Altmeppen in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 295 Rdn. 45 f.; Langenbucher in: Schmidt/Lutter, AktG, a. a. O., § 295 Rdn. 23 ff.; Hüffer, AktG, a. a. O., § 295 Rdn. 12; Veil in: Spindler/Stilz, AktG, a. a. O., § 295 Rdn. 24; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 295 Rdn. 30; im Ergebnis auch Pentz AG 1996, 97, 109, wobei dieser von einem Stimmrechtsverbot ausgeht).

Der Fall der Auflösung der Gesellschaft nach § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG ist angesichts der Aktionärsstruktur mit dem Land Niedersachsen als über eine Sperrminorität verfügendem Aktionär der V. AG und dem Interesse am Fortbestand des größten Arbeitgebers der Region gleichfalls eher theoretischer Natur.

Zwar ist die Gefahr eines Squeeze out nicht auszuschließen. Andererseits rechtfertigt dieses Risiko nicht die Annahme, es müsse ein deutlich höherer Zinssatz angesetzt werden, zumal im Zeitpunkt einer Bewertung bei einem Squeeze out dann die angestrebten Synergien aus dem integrierten V.konzern in die Berechnung des Ertragswertes einfließen könnten.

(c) Angesichts der Feststellungen im Bewertungsgutachten wie auch im Prüfungsbericht hat die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des Spreads der Industrieanleihe aus dem V.-Konzern im Vergleich zu ebenso langlaufenden Bundesanleihen. Das Erfordernis der Beobachtung der Geschehnisse bei einer Gesellschaft, deren Aktionär man ist, um die Frist von 2 Monaten nach der Eintragung der Beendigung des Unternehmensvertrages in das Handelsregister zu wahren, überfordert einen durchschnittlich interessierten Aktionär nicht, zumal sich diese Frist an den gesetzlichen Vorgaben aus § 305 Abs. 4 AktG orientiert.

(d) Soweit eine Reihe von Antragstellern auf im Monat Mai 2015 publizierte Medienberichte hinweist, denen Absichten der V. AG zu entnehmen sein sollen, bei der M. SE bereits Verlagerungen ihrer Assets auf die Antragsgegnerin oder andere Gesellschaften des V.-Konzerns zu veranlassen, kann dies im Rahmen dieses Spruchverfahrens keine Bedeutung gewinnen. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin den Inhalt dieser Zeitungsberichte als jedenfalls so nicht zutreffend bestritten hat, besteht ein Schutz der Minderheitsaktionäre vor der Auszehrung bereits durch den aktuelle geschuldeten Ausgleich mit seiner Funktion als Ersatz für die Dividende, während der gesamten Laufzeit des Vertrages. Im Falle einer Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages stehen die außenstehenden Aktionäre der M. SE eben gerade nicht schutzlos da, weil sie dann die Veräußerung ihrer Aktien an die Antragsgegnerin gegen die festgelegte Barabfindung verlangen können. Das Verfolgen entsprechender Veröffentlichungen stellt sich nicht als unzumutbar dar.

c. Auf der Basis eines Wertes von € 90,29 je Aktie ergibt sich ein Ausgleichsanspruch von € 3,44 brutto.

(1) Die Art und Weise, wie der Ausgleich in dem Vertragsbericht ermittelt wurde, kann vom Grundsatz her nicht beanstandet werden; abzuändern ist lediglich der geänderte Unternehmenswert. Die Berechnung berücksichtigt zutreffend den Ansatz, wonach ein Bruttobetrag als Ausgleich geschuldet wird. Dem kann nicht entgegengehalten werden, bei der Berechnung werde von dem Wert ausgegangen, der bereits von einer Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern wie auch von Unternehmenssteuern ausgeht. Vorliegend wurde nämlich zur Ermittlung des festzusetzenden Bruttoausgleichsbetrages die Steuerbelastung mit der persönlichen Einkommensteuer aufgeschlagen, wobei entsprechend der zum Bewertungsstichtag maßgeblichen Steuergesetzgebung in §§ 43, 43 a Abs. 1 Nr. 1, 32 a EStG ein Steuersatz von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag angesetzt wurde. Zu dem so ermittelten Zwischenwert wurden sodann die anfallende Körperschaftsteuer sowie der auf diese entfallende Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 15,825% aufgeschlagen, woraus sich dann die jährliche Bruttoausgleichszahlung von € 3,44 je Stammaktie und Vorzugsaktie errechnet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und ermöglicht es vor allem, eine vollständige Neuberechnung des Unternehmenswertes zu vermeiden und stattdessen auf das Ergebnis der oben ermittelten und dargestellten Nachsteuerwertermittlung zurückzugreifen (so ausdrücklich OLG München AG 2008, 28, 32; OLG Stuttgart AG 2013, 724, 731).

(2) Angesichts dessen berechnet sich der Ausgleich in Höhe von € 3,44 brutto folgendermaßen:

Ableitung der Bruttoausgleichszahlung

mit KSt, SolZ

nicht mit KSt,

belastet

SolZ belastet

Gesamt

Unternehmenswert zum 6. Juni 2013 (in Mio. €)

5.141

8.135

13.276

Anzahl Aktien (Stämme und Vorzüge)

147.040.000

147.040.000

147.040.000

Unternehmenswert pro Aktie (in €)

34,96

55,32

90,29

Jährliche Ausgleichszahlung pro Aktie nach persönlicher

Einkommensteuer und nach KSt, SolZ (in €), verrentet mit 2,614%

0,91

1,45

2,36

zuzüglich persönlicher Einkommensteuer 26,375%

0,33

0,52

0,85

Jährliche Nettoausgleichszahlung pro Aktie vor persönlicher

Einkommensteuer und nach KSt, SolZ (in €)

1,24

1,96

3,21

zuzüglich KSt und SolZ 15,825%

0,23

-

0,23

Jährliche Bruttoausgleichszahlung pro Aktie vor persönlicher

Einkommensteuer und vor KSt, SolZ (in €)

1,47

1,96

3,44

2. Allerdings rechtfertigt dies nicht eine Erhöhung der auf € 3,30 brutto festgesetzten Ausgleichszahlung. Der Wert von € 3,44 brutto liegt um 4,24% höher als der im Vertrag festgesetzte Wert von € 3,30 brutto; bei den Nettobeträgen würde sich die Erhöhung auf 4,56% belaufen. Dies befindet sich noch im Rahmen zulässiger Bandbreiten.

Die Ermittlung eines Unternehmenswerts beruht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf einer Schätzung. Dabei ist es nicht möglich, einen mathematisch exakten oder „wahren“ Unternehmenswert zum Stichtag zu ermitteln, da dieser angesichts der Zukunftsorientiertheit und der damit zwangsläufig verbundenen Ungenauigkeiten vom Gericht nur geschätzt werden kann und somit eine Bandbreite von Werten angemessen sein muss (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.4.2011, Az. 26 W 2/06 (AktG); OLG Karlsruhe NZG 2008, 791 Ls; BayObLG NZG 2006, 156, 157 = AG 2006, 41, 42 - Pilkington; LG München I, Beschluss vom 27.6.2014, Az. 5HK O 7819/09). Die Grenze innerhalb derer Werte noch als angemessen anzusehen sind, wird bei nicht unter 5% angesiedelt (in diese Richtung: OLG Frankfurt ZIP 2012, 371, 376; auch Puszkajler BB 2003, 1692, 1694 für den Fall einer Verschmelzungswertrelation; die Grenze sogar erst bei 10% ziehend Paschos ZIP 2003, 1017, 1024; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, a. a. O., Anh. § 11 Rdn. 11). Bei der vorliegend gegebenen Abweichung kann folglich nicht als unangemessen angesehen werden; eine Erhöhung des von der Hauptversammlung beschlossenen Ausgleichs kann folglich nicht stattfinden.

D.

1. a. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SpruchG a. F., nachdem diese Regelungen aufgrund der Überleitungsvorschrift in § 136 Abs. 5 Nr. 2 GNotKG noch anwendbar sind. Der erste Antrag ging am 24.7.2013 und damit noch vor dem Inkrafttreten des GNotKG am 1.8.2013 beim Landgericht München I ein.

(1) Hinsichtlich der Gerichtskosten musste bezüglich der Antragsteller zu 94) und zu 95) § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG zur Anwendung gelangen. Insoweit entspricht des der Billigkeit, diesen beiden Antragstellern die Gerichtskosten anteilig aufzuerlegen, soweit sich diese nach der KostO bemessen. Ihr Antrag war von Anfang an offensichtlich unzulässig gewesen; in diesen Fällen können die Gerichtskosten dem betreffenden Antragsteller auferlegt werden (vgl. LG München I, Beschluss vom 26.4.2014, Az. 5 HK O 6680/10; Klöcker in: Schmidt/Lutter, AktG, a. a. O., § 15 Rdn. 11; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 15 SpruchG Rdn. 21).

(2) Hinsichtlich aller anderen Antragsteller muss es bei der Grundregel des § 15 Abs. 2 Satz 1 AktG verbleiben, wonach die Antragsgegnerin die Gerichtskosten zu tragen hat. Vorliegend kam es zu einer Erhöhung der Abfindung; eine Erhöhung des Ausgleichs blieb nur mit Blick auf die Bandbreite angemessener Werte nach einer umfangreichen Anhörung aus. In Bezug auf den Antragsteller zu 125) war trotz der Rücknahme keine Kostentragungspflicht auszusprechen, weil sein zurückgenommener Antrag zunächst zweifelsohne zulässig war und er wegen der erfolgten Veräußerung selbst das Verfahren nicht fortführen wollte. Hinsichtlich des zurückgenommenen Antrags des Antragstellers zu 122) hat die Antragsgegnerin zugesichert, keinen Kostenantrag zu stellen, weshalb eine Auferlegung der Gerichtskosten auf den Antragsteller zu 122) unbillig wäre.

b. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten findet die Entscheidung ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 4 SpruchG. Danach ordnet das Gericht an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

(1) Wenn es - wie hier - zu einer Erhöhung einer der beiden maßgeblichen Kompensationsleistungen kommt, ist eine Kostenaufteilung keinesfalls gerechtfertigt. Da Informationsmängel hinsichtlich der Angemessenheit der Kompensation ebenso wenig wie die Rüge der fehlenden Angemessenheit ein erfolgreiche Anfechtungsklage begründen können, was sich bezüglich Informationsmängeln nunmehr aus § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG ergibt, stellt sich die Kostenbelastung der Antragsteller bei Anträgen, die sogar zu einer Erhöhung des Ausgleichs führen - unabhängig von prozentualen Werten im Einzelnen -, als dazu angetan dar, Aktionäre von ihrem Rechtsschutz abzuhalten, wenn sie selbst bei einem erfolgreichen Ausgang des Spruchverfahrens einen Teil ihrer außergerichtlichen Kosten selbst tragen müssten (so ausdrücklich Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 15 SpruchG Rdn. 20 f.). Wenn es wie hier jedenfalls bei einer der beiden Kompensationsleistungen eines Ergebnisabführungsvertrages zu einer Erhöhung um ca. 11,5% kommt, ist eine Kostenaufteilung keinesfalls gerechtfertigt. Dies gilt auch, wenn der Ausgleichsbetrag nicht verändert wurde, weil die Antragsteller erfolgreich Rügen in Richtung auf die Abfindung erhoben haben; auch wenn diese nicht zu einer Erhöhung des Ausgleichs führen, kann dies angesichts des strukturellen Informationsgefälles, wie es sich in einem Spruchverfahren zwischen den Minderheitsaktionären und der Antragsgegnerin als nunmehr herrschender Gesellschaft darstellt, eine Kostenaufteilung nicht rechtfertigen.

(3) Infolge der Unzulässigkeit der Anträge der Antragsteller zu 94) und zu 95) sowie der Antragsrücknahme der Antragsteller zu 122) und zu 125) kann sich der Kostenerstattungsanspruch gegen die Antragsgegnerin jedoch nicht auf diese Antragsteller beziehen. Andererseits sind diese Antragsteller auch nicht anteilig zur Kostenerstattung an die Antragsgegnerin verpflichtet. Für eine Auferlegung eines Teils der außergerichtlichen Kosten auf die Antragsteller, die ihre Anträge zurückgenommen haben, besteht trotz der Antragsrücknahme keine Rechtsgrundlage, weil § 15 Abs. 4 SpruchG eine abschließende Regelung enthält und dort eine Erstattungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners durch die Antragsteller nicht vorgesehen ist (so ausdrücklich BGH NZG 2012, 191, 193 f. = AG 2012, 173, 174 f. = ZIP 2012, 266, 268 f.= WM 2012, 280, 282 f. = DB 2012, 281, 282 f. = MDR 2012, 293 f.; LG München I, Beschluss vom 27.6.2014, Az. 5HK O 7819/09).

2. Die Entscheidung über den Geschäftswert beruht auf § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SpruchG a. F., der aufgrund der Überleitungsvorschrift des § 136 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 1 GNotKG ebenfalls noch Anwendung findet. Der Erhöhungsbetrag der Abfindung beläuft sich auf € 9,30. Da nach Mitteilung der Antragsgegnerin etwa 38 Mio. außenstehende Aktien betroffen sind, greift die Deckelung des Geschäftswerts auf € 7,5 Mio. ein. Dieser Wert bildet auch die Grundlage für die gesondert zu erfolgende Festsetzung der von der Antragsgegnerin geschuldeten Vergütung des Gemeinsamen Vertreters.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,
5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,
10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,
12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

Tenor

1. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerinnen wird der Zwischenbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2014 über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens (Az. 31 O 84/07 KfH AktG) aufgehoben.
2. Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als unzulässig verworfen.
3. Die Antragsgegnerinnen tragen die Gerichtskosten beider Instanzen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerinnen tragen in beiden Instanzen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
4. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller des Spruchverfahrens begehren als Minderheitsaktionäre der X AG, E., der früheren Antragsgegnerin Ziff. 2, die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Börsenzulassung der Aktien am regulierten Markt (Delisting). Die Y S. A. - Antragsgegnerin Ziff. 1 - als Mehrheitsaktionärin hatte den Aktionären im Anhang der Einladung zu der Hauptversammlung vom 17.04.2007, bei der über den Rückzug der Gesellschaft von der Börse entschieden werden sollte, ein auf März 2007 datiertes Angebot zum Kauf ihrer Aktien an der X AG zum Preis von 7,20 Euro je Aktie mit einer Annahmefrist von drei Monaten ab Veröffentlichung des Widerrufs, jedoch mindestens bis zum Ablauf des 28.09.2007 unterbreitet (s. die Angebotsunterlage, Anlage AG 2). Die Hauptversammlung der X AG beschloss am 17.04.2007 u.a., dass ihr Vorstand ermächtigt wird, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt der ... Wertpapierbörse zu stellen. Der Widerruf wurde mit Ablauf des 23.08.2007 wirksam.
Die Anträge in dem Spruchverfahren gingen zwischen Mai und September des Jahres 2007 beim Landgericht ein. Soweit - was hinsichtlich der Antragsteller Ziff. 17, 18 und 19 der Fall ist - sie sich auch gegen die Antragsgegnerin Ziff. 2 richten, ist nunmehr nicht mehr die X AG, E., sondern die A GmbH, M., am Verfahren als Antragsgegnerin Ziff. 2 beteiligt; die X AG, E. ist zwischenzeitlich auf die A GmbH verschmolzen worden (s. den als Anlage Bf 1 vorgelegten Handelsregisterauszug, dort S. 4 [Bl. 408 d. A.]), weshalb das Rubrum entsprechend zu berichtigen war.
Am 08.10.2013 entschied der Bundesgerichtshof unter Aufgabe der Grundsätze seiner Macrotron-Entscheidung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01 - ZIP 2003, 387), dass die Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben (II ZB 26/12 - ZIP 2013, 2254 - Frosta).
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Spruchverfahren in Anbetracht dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig ist.
Das Landgericht Stuttgart hat mit dem angefochtenen Zwischenbeschluss entschieden, dass das Spruchverfahren zulässig sei.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 habe keine rückwirkende Kraft. Für das laufende Spruchverfahren gelte weiterhin die Macrotron-Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Bundesgerichtshof habe seine Rechtsprechung in Form einer richterlichen Rechtsfortbildung geändert. In der Macrotron-Entscheidung habe der Bundesgerichtshof im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots einschließlich dessen Überprüfung im Spruchverfahren statuiert. Dieser Rechtsfortbildung sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 die Grundlage entzogen worden, weshalb der Bundesgerichtshof sie aufgegeben habe. Hierdurch sei die durch Richterrecht geschaffene Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots entfallen. Es könne dahinstehen, ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliege, denn in beiden Fällen sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der antragstellenden Minderheitsaktionäre gegen eine Rückwirkung. Die Antragsteller hätten im Vertrauen auf den Fortbestand der Macrotron-Entscheidung den Weg der Nichtannahme des Pflichtangebots gewählt, weil sie davon ausgegangen seien, das Barangebot auf seine Angemessenheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren überprüfen lassen zu können; auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 habe sich eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennbar nicht angebahnt. Demgegenüber hätten die Antragsgegnerinnen kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass die Macrotron-Rechtsprechung aufgehoben würde. Die Interessen der Antragsteller überwögen deshalb. Auch öffentliche Interessen geböten keine Rückwirkung. Die Kammer räume deshalb der Rechtssicherheit den gewichtigeren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
Gegen die ihnen am 28.10.2014 zugestellte Zwischenentscheidung wenden sich die Antragsgegnerinnen, die hiergegen entsprechend der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung sofortige Beschwerden eingelegt haben. Diese sind am 07.11.2014 beim Landgericht eingegangen.
Zur Begründung führen die Antragsgegnerinnen wie folgt aus:
10 
Der angefochtene Beschluss enthalte unrichtige Tatsachenfeststellungen. Die Annahmefrist des Erwerbsangebots der Antragsgegnerin Ziff. 1 habe nicht bereits am 23.08.2007, sondern nicht vor dem 28.09.2007 geendet. Die Antragsgegnerinnen hätten bereits mit Schriftsatz vom 20.02.2013 die Unzulässigkeit des Spruchverfahrens gerügt und nicht erst, wie das Landgericht unzutreffend annehme, nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen Frosta. Die Ansicht des Landgerichts, auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 habe sich eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennbar nicht angebahnt, sei unzutreffend und bereits durch den Ablauf des vorliegenden Verfahrens widerlegt, wie sich allein schon aus der Verfügung des Landgerichts vom 07.08.2013 (Bl. 133 f. d. A.) ergebe.
11 
Die gegen die Antragsgegnerin Ziff. 2 gerichteten Anträge seien schon deswegen von Anfang an unzulässig gewesen, weil richtiger Antragsgegner im Falle eines Delisting allenfalls derjenige sein könne, der das Erwerbsangebot unterbreitet habe, hier also die Antragsgegnerin Ziff. 1. Die Einbeziehung der Antragsgegnerin Ziff. 2 in das Verfahren sei auch in der Sache nicht nachvollziehbar, weil sie nicht Schuldnerin eines Abfindungsanspruchs sei.
12 
Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sich hier die Frage einer Rückwirkung der Frosta-Entscheidung stelle; tatsächlich sei die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens als wesentliche Verfahrensvoraussetzung von dem Gericht zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und es sei hierfür der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend. Jedenfalls handle es sich hier nicht um eine echte, sondern allenfalls um eine unechte Rückwirkung
13 
Unabhängig davon sei die von dem Landgericht getroffene Abwägungsentscheidung fehlerhaft.
14 
Es bestehe von vornherein schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortführung des Verfahrens, weil die Antragsteller inzwischen durch ein in den Jahren 2009 bzw. 2010 durchgeführtes Squeeze-Out-Verfahren ohnehin aus der X AG ausgeschieden seien, und zwar gegen eine Abfindung von 7,91 EUR je Aktie; im Hinblick darauf sei ein weiteres Spruchverfahren anhängig. Die Aktionäre, die seinerzeit das Angebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 nicht angenommen hätten, könnten dies folglich heute ohnehin nicht mehr tun. Im Übrigen existiere die X AG mittlerweile aufgrund der zwischenzeitlichen Verschmelzung nicht mehr.
15 
Aus dem Erwerbsangebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 ergebe sich kein Vertrauenstatbestand. Im Übrigen sei in diesem Angebot die Überprüfung der angebotenen Abfindung durch ein Spruchverfahren auch überhaupt nicht vorgesehen. Zudem sei es den Parteien nicht möglich, die Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens vertraglich zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung sei hier auch nicht getroffen worden.
16 
Aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu höchstrichterlichen Rechtsprechungsänderungen ergebe sich kein den Antragstellern günstigeres Ergebnis. Die Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei willkürfrei und damit unbedenklich. Sie sei hinreichend begründet und halte sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung. Daher komme es auf eine Einzelfallabwägung schon gar nicht mehr an. Unabhängig davon fehle es an einer materiell-rechtlichen Grundlage, auf der das laufende, nun unzulässige Spruchverfahren fortgesetzt werden könnte. Es existiere auch kein anderweitiger Vertrauenstatbestand. Etwaige Vermögensdispositionen im Hinblick auf das laufende Verfahren hätten die Antragsteller unter bewusster Inkaufnahme des Risikos getroffen, dass die Macrotron-Rechtsprechung ggf. keinen Bestand haben könnte.
17 
Die Antragsteller bzw. der gemeinsame Vertreter treten der Beschwerde entgegen und verteidigen die angegriffene Entscheidung.
18 
Die Einbeziehung der Antragsgegnerin Ziff. 2 in das Verfahren sei berechtigt gewesen, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keineswegs geklärt gewesen sei, dass Antragsgegnerin beim Delisting die die Abfindung anbietende Obergesellschaft sei. Die betroffene Gesellschaft mit einzubeziehen, sei zumindest für den Fall, dass die anbietende Gesellschaft im Ausland ansässig ist, im Hinblick auf die unsichere Durchsetzbarkeit des Abfindungsanspruchs notwendig.
19 
Die Rüge der Unzulässigkeit des vorliegenden Spruchverfahrens sei präkludiert.
20 
Spruchverfahren seien auch nach der Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf der Basis einer privaten Vereinbarung zwischen den Parteien weiterhin zulässig. Eine solche Vereinbarung liege hier vor. Die Antragsgegnerinnen hätten sich mit der Verkürzung der sechsmonatigen Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung nach den einschlägigen Vorschriften der Börsenordnung der ... Wertpapierbörse auf die Durchführung eines Spruchverfahrens eingelassen, von dieser Vereinbarung könnten sie sich nicht nachträglich einseitig lösen. Im Übrigen sei in dem Erwerbsangebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 die Überprüfung der angebotenen Abfindung durch ein Spruchverfahren zumindest sinngemäß durchaus vorgesehen.
21 
Die Antragsteller genössen jedenfalls Vertrauensschutz, weil sie aufgrund der Versprechungen der Antragsgegnerinnen davon hätten ausgehen können, dass eine Überprüfung der geschuldeten Abfindung im Spruchverfahren erfolge und sie damit bis zwei Monate nach Rechtskraft und Veröffentlichung der Entscheidung Zeit hätten, die Abfindung in ursprünglicher Höhe noch entgegenzunehmen. Dem Aspekt des Vertrauensschutzes komme hier überragende Bedeutung zu, weil sich die Antragsgegnerin Ziff. 1 den Minderheitsaktionären seinerzeit bindend verpflichtet habe, ein Angebot auf Zahlung einer angemessenen Abfindung zu leisten, deren Höhe neutral überprüft werden könne.
22 
Die Antragsgegnerin Ziff. 1 habe den maßgebenden Vertrauenstatbestand selbst geschaffen, indem sie durch einen Hinweis in den einschlägigen Unterlagen bewusst den Eindruck erweckt habe, sie fühle sich an die Macrotron-Entscheidung gebunden und sei bereit, sie zu befolgen. Die Aufgabe dieser Rechtsprechung sei für die Antragsgegnerinnen selbst ein völlig überraschender Glücksfall gewesen. Sie habe diese Rechtsprechung selbst auch noch jahrelang nach Beginn des Verfahrens kritiklos zugrunde gelegt und sich damit im Einklang mit der zumindest weit überwiegenden Praxis befunden. Der Gesetzgeber habe die betreffende richterliche Rechtsfortbildung unangetastet gelassen, dafür, dass der Bundesgerichtshof selbst „wankelmütig“ werde, habe es keine Anzeichen gegeben.
23 
Dafür, die Zulässigkeit des vorliegenden Spruchverfahrens nicht in Frage zu stellen, spreche auch die derzeitige gesetzgeberische Entwicklung, wofür von Seiten der Antragsteller auf Presseartikel (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 03.02.2015, S. 23; Drygala, in: Legal Tribune Online vom 11.02.2015) verwiesen wird.
24 
Das Spruchverfahren für unzulässig zu halten, sei auch prozessökonomisch wenig sinnvoll, da der Abfindungsanspruch der Antragsteller durch eine etwaige Unzulässigkeit unberührt bleibe und die angemessene Höhe der Abfindung dann notfalls im Wege der allgemeinen Feststellungsklage ermittelt werden müsse.
25 
Ob die Antragsteller noch immer Aktionäre der Gesellschaft oder in der Zwischenzeit durch ein Squeeze-Out-Verfahren ausgeschieden seien, sei für das vorliegende Verfahren unerheblich. Es komme auch nicht darauf an, ob Antragsteller in diesem Squeeze-Out-Verfahren inzwischen gegen eine Abfindung von 7,91 EUR je Aktie aus der X AG ausgeschieden seien; denn es stehe nicht fest, dass die Abfindung nach dem Delisting mit Sicherheit niedriger gelegen hätte.
26 
Die Antragsteller Ziff. 17, 18 und 19 haben mit Schriftsatz vom 27.01.2015 (Bl. 426 f.) ihre Anträge insoweit für erledigt erklärt, als sie gegen die X AG - die frühere Antragsgegnerin Ziff. 2 - gerichtet waren; diese Erklärung ist im Hinblick darauf abgegeben, dass die X AG mittlerweile aufgrund der zwischenzeitlichen Verschmelzung nicht mehr existiert. Die Antragsgegnerinnen sind dieser Erklärung entgegengetreten.
27 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten verweist der Senat auf deren Schriftsätze nebst Anlagen.
B.
28 
Die Beschwerden der Antragsgegnerinnen sind zulässig (hierzu unter I) und begründet (hierzu unter II).
I.
29 
Die Beschwerden stellen einfache Beschwerden im Sinne von §§ 17 Abs. 1 SpruchG a.F. i. V. m. § 19 Abs. 1 FGG a.F. dar; sie sind als solche zulässig.
30 
1. Da das Spruchverfahren hier zwar nach dem 01.09.2003, jedoch vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist, ist das Verfahrensrecht des Spruchverfahrensgesetzes in seiner Fassung vor Änderung durch das FGG-Reformgesetz anzuwenden (s. im Einzelnen hierzu Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 90 [juris]; Kölner Kommentar zum AktG/Rosskopf, 3. Aufl., § 17 SpruchG Rn. 6, 13, 17; Simon/Winter, SpruchG, 1. Aufl., § 17 Rn. 21, 24). Nach den demnach maßgebenden §§ 17 Abs. 1 SpruchG a.F. i. V. m. § 19 Abs. 1 FGG a.F. ist gegen die angegriffene Entscheidung die einfache Beschwerde statthaft. Mit der einfachen Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. anfechtbare Verfügungen im Sinne von § 19 Abs. 1 FGG a.F. sind insbesondere - verfahrensrechtlich unbedenklich mögliche (s. nur BayObLG, NZG 2004, 1111 - Tz. 6 [juris]; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 5) - Zwischenentscheidungen, dass ein Spruchverfahren zulässig sei (s. etwa Senat, NZG 2004, 1162 - Tz. 5 [juris]; BayObLG, NZG 2004, 1111 - Tz. 6 [juris]; Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 23 m. w. N zur Rechtsprechung in Fn. 81; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 5 m. w. N.; anders OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 300 - Tz. 29 [juris]: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde).
31 
2. Die von den Antragsgegnerinnen eingelegten Rechtsmittel stellen einfache Beschwerden nach §§ 17 Abs. 1 SpruchG a.F. i. V. m. § 19 Abs. 1 FGG a.F. dar, wie sich aus der Auslegung der Rechtsmittelerklärungen ergibt. Es ist hierfür davon auszugehen, dass die Antragsgegnerinnen das statthafte Rechtsmittel einlegen wollten; überdies gingen sie - wie ihrem Vorbringen in dem Schriftsatz vom 28.01.2015 (dort S. 1 f.; Bl. 422 f. d. A.) zu entnehmen ist - selbst davon aus, dass hier die einfache Beschwerde nach §§ 17 Abs. 1 SpruchG a.F. i. V. m. § 19 Abs. 1 FGG a.F. das statthafte Rechtmittel darstellte und sie bezeichneten ihre Rechtsmittel als sofortige Beschwerden lediglich deshalb, weil dies der in dem angefochtenen Beschluss gegebenen Rechtsmittelbelehrung entsprach. Eine Fristbindung bestand für die demnach zulässigen Beschwerden nicht (vgl. BayObLG, NZG 2004, 1111 - Tz. 6 [juris]; Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 24). Abgesehen davon wäre hier die in § 22 Abs. 1 FGG a.F. für die sofortige Beschwerde bestimmte Frist jedenfalls eingehalten. Dass das Landgericht eine Abhilfeentscheidung nicht getroffen hat, hindert die Entscheidung des Senats nicht, einer Nachholung bedurfte es nicht (vgl. Senat, NZG 2004, 1162 - Tz. 5 [juris]).
II.
32 
Die Beschwerden sind begründet. Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 an die Aktionäre der X AG vom März 2007 (s. die Angebotsunterlage, Anlage AG 2) sind schon deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 62 [juris] m. w. N.), weil das Spruchverfahren unstatthaft ist. Es kann dahinstehen, ob - worauf die Beschwerde u.a. abhebt - die Anträge, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin Ziff. 2 richten, bereits im Hinblick darauf unzulässig sind, dass die Antragsgegnerin Ziff. 1 das erwähnte Abfindungsangebot unterbreitet hat, also allein diese richtige Antragsgegnerin ist (vgl. hierzu etwa Kölner Kommentar zum AktG/Wasmann, 3. Aufl., § 5 SpruchG Rn. 6 m. w. N.; Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 5 SpruchG Rn. 8; Simon/Leuering, SpruchG, 1. Aufl., § 5 Rn. 13). Jedenfalls ist das Spruchverfahren nicht statthaft, weil das auf März 2007 datierte Abfindungsangebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 kein Pflichtangebot darstellt, das Spruchverfahren zur Überprüfung eines freiwilligen Angebots aber nicht eröffnet ist und auch aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rückwirkungsverbot und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht folgt, dass die gestellten Anträge hier als zulässig anzusehen wären. Die einseitig gebliebenen, von den Antragstellern Ziff. 17, 18 und 19 abgegebenen Erledigungserklärungen sind ohne Rechtswirkung (vgl. Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 13). Ein erledigendes Ereignis liegt - sollte es darauf ankommen (vgl. etwa Ederle/Theusinger, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 11 SpruchG/Anh § 306 Rn. 5; Kölner Kommentar zum AktG/ Puszkajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 43) - in keiner Hinsicht vor, und zwar weder im Hinblick auf das in den Jahren 2009 bzw. 2010 durchgeführte Squeeze-Out-Verfahren, durch das alle Anteile an der X AG auf die Antragsgegnerin Ziff. 1 übergegangen sein mögen (vgl. etwa Kölner Kommentar zum AktG/ Puszkajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 46 ff.; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., Einführung Rn. 70; Bredow/Tribulowsky, NZG 2002, 841, 844 f.; s. auch OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 25 [juris]), noch im Hinblick auf die Verschmelzung der X AG auf die A GmbH (vgl. BVerfG, NZG 1999, 302, 304; OLG Karlsruhe, AG 2005, 45, 46; Ederle/Theusinger, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 11 SpruchG/Anh § 306 Rn. 5; Kölner Kommentar zum AktG/ Puszkajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 44), die lediglich Anlass zur Berichtigung des Rubrums gab (vgl. BGH, NJW 2004, 1528).
33 
1. Bei dem in Rede stehenden Abfindungsangebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 an die Aktionäre der X AG handelte es sich nach im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltendem Recht, das maßgebend ist, um ein freiwilliges Angebot der Antragsgegnerin Ziff. 1, zu dessen Abgabe sie nicht verpflichtet war. Ein Spruchverfahren zur Überprüfung dieses freiwilligen Angebots ist unstatthaft.
34 
a) Maßgebend für die Beurteilung ist - wie der Senat in seinem Beschluss vom 18.02.2015 (20 W 8/14 - Tz. 31 ff. [juris]) bereits dargelegt hat - das im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltende Recht. Die Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens ist von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 11 [juris]; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 10 SpruchG Rn. 5; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 10 SpruchG Rn. 8). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nach dem Stand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen (vgl. für alle Münchener Kommentar zur ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., vor § 253 Rn. 16; für das Spruchverfahren OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 11 [juris]; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 904). Eine Präklusion der Zulässigkeitsrüge kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.2014 - I-26 W 20/12 - ZIP 2015, 123, 125; LG München I, Beschl. v. 28.05.2014 - 5 HK O 19239/07 - Tz. 15 [juris]; Roßkopf, ZGR 2014, 488, 502).
35 
b) Nach geltendem Recht ist das Spruchverfahren unstatthaft.
36 
aa) Es liegt hier ein freiwilliges Angebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 vor, zu dessen Abgabe sie nicht verpflichtet war.
37 
(1) Bei einem Widerruf der Zulassung der Akte zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung. Soweit der Bundesgerichtshof in der Macrotron-Entscheidung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01 - ZIP 2003, 387) aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG einen Anspruch auf ein Barabfindungsangebot und dessen gerichtliche Überprüfung im Spruchverfahren abgeleitet hatte, ist dem durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 (1 BvR 3142/07 u.a. - ZIP 2012, 1407) die Grundlage entzogen. Danach berührt der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht. Ein Anspruch auf Barabfindung lässt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 207 UmwG, § 243 Abs. 2 Satz 2 AktG oder § 29 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 UmwG herleiten, ebenso wenig aus einer Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen. Der Senat folgt insoweit - wie bereits in seinem Beschluss vom 18.02.2015 (20 W 8/14 - Tz. 34 ff. [juris]; vgl. auch OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 10 [juris]) - der Begründung des Bundesgerichtshofs in dessen Entscheidung vom 08.10.2013 (II ZB 26/12 - ZIP 2013, 2254 - Frosta).
38 
(2) Bei dem von der Antragsgegnerin Ziff. 1 abgegebenen Angebot handelt es sich folglich nicht um ein Pflichtangebot, sondern um ein freiwilliges Angebot (s. dazu bereits Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 35, 43 [juris]; ferner etwa Roßkopf, ZGR 2014, 488, 502). Die Antragsgegnerin Ziff. 1 hat zwar - wie sich aus der Angebotsunterlage (AG 2) ergibt - das Angebot im Hinblick auf die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgegeben; auf diese Rechtsprechung und das dort aufgestellte Erfordernis eines Pflichtangebots wird auf Seite 2 des Abfindungsangebots unter Ziff. 1 hingewiesen sowie ausgeführt, es handle sich um ein solches Angebot. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, war das Angebot jedoch von vornherein nicht erforderlich. Es stellt rechtlich folglich ein freiwilliges Angebot dar.
39 
bb) Das Spruchverfahren ist zur Überprüfung dieses freiwilligen Barabfindungsangebots der Antragsgegnerin Ziff. 1 auf seine Angemessenheit nicht eröffnet (s. bereits Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 35 ff. [juris]; OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 11 ff. [juris]).
40 
(1) Eine - grundsätzlich allerdings mögliche (vgl. Kölner KommAktG/Wasmann, 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 16 f. m. N.; Hoffmann, Festschrift für Stilz, 2014, S. 267, 268 ff.) - entsprechende Heranziehung der Regelungen über das Spruchverfahren kommt nicht in Betracht, denn ein Delisting ist mit den in § 1 SpruchG - nicht abschließend - aufgezählten Maßnahmen nicht vergleichbar. Diesen ist gemeinsam, dass es sich um Strukturmaßnahmen handelt, mit denen eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Aktieneigentums verbunden ist. Das ist bei einem Widerruf der Börsenzulassung nicht der Fall, denn dieser lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unberührt (s. OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 12 [juris]). Die von dem Bundesgerichtshof in der Macrotron-Entscheidung (II ZR 133/01 - ZIP 2003, 387) in richterlicher Rechtsfortbildung befürwortete entsprechende Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes auf die Fälle des Delisting beruhte darauf, dass nach dieser Entscheidung den Minderheitsaktionären mit dem Beschlussantrag über ein Delisting ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien zum Anteilswert vorgelegt werden musste. Bedarf ein Delisting - nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12 - ZIP 2013, 2254 - Frosta), der der Senat folgt - jedoch weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Pflichtangebots an die außenstehenden Aktionäre, entfällt diese Grundlage (s. bereits Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 33 f. [juris]; vgl. auch Hoffmann, Festschrift für Stilz, 2014, S. 267, 279 f.; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 904).
41 
(2) Weder der Umstand, dass die Antragsgegnerin Ziff. 1 seinerzeit das Barabfindungsangebot abgab, noch die näheren Umstände, unter denen sie es abgab, führen zu einer anderen Beurteilung.
42 
(a) Das folgt allein schon daraus, dass ein vertraglicher Anspruch auf Durchführung eines Spruchverfahrens nicht besteht, die Frage, ob ein Spruchverfahren statthaft ist, vielmehr nicht zur Disposition der Parteien steht, sondern sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Statthaftigkeit von Spruchverfahren richtet (Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 59 [juris]; OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 13 [juris]; vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 30; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905). Die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ergibt sich folglich von vornherein nicht aus einem etwaigen rechtsgeschäftlichen Gehalt des von der Antragsgegnerin Ziff. 1 abgegebenen Barabfindungsangebots sowie aus weiterem Erklärungsverhalten im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Delisting.
43 
(b) Abgesehen davon enthält - ohne dass es darauf jedoch ankäme - das auf März 2007 datierte Barabfindungsangebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 im Zusammenhang mit dem Delisting keinen Verweis auf ein etwaiges Spruchverfahren, so dass ein entsprechender Erklärungsgehalt schon deshalb nicht nahe läge (vgl. im Übrigen LG München I, Beschl. v. 28.05.2014 - 5 HK O 19239/07 - Tz. 35 [juris]; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905). Dem Umstand, dass hier die Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung nach dem seinerzeit geltenden § 58 Abs. 3 der Börsenordnung für die... Wertpapierbörse in der hier maßgebenden Fassung vom 26.03.2007 auf Antrag der X AG vom 26.04.2007 (Anlage AG 14) auf drei Monate verkürzt worden ist (s. das als Anlage AG 10 vorgelegte Schreiben vom 23.07.2010), könnte hier schon von vornherein ein entsprechender Erklärungswert nicht entnommen werden (vgl. dazu bereits Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 59 [juris]; OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 13 [juris]), zumal weder der Antrag noch die Entscheidung über die Verkürzung der Frist einen ausdrücklichen Bezug zur Durchführung eines Spruchverfahrens aufweisen. Es liegt nach allem auch nicht etwa ein selbstwidersprüchliches Verhalten der Antragsgegnerin Ziff. 1 vor (vgl. schon Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 59 [juris]; auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.2014 - I-26 W 20/12 - ZIP 2015, 123, 125).
44 
(3) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass es - wie der gemeinsame Vertreter meint - prozessökonomisch wenig sinnvoll sei, das Spruchverfahren hier für unzulässig zu halten, da der Abfindungsanspruch der Antragsteller durch eine etwaige Unzulässigkeit unberührt bleibe und die angemessene Höhe der Abfindung dann notfalls im Wege der allgemeinen Feststellungsklage ermittelt werden müsse. Für eine gerichtliche Feststellung der angemessenen Höhe der mit dem hier in Frage stehenden Angebot offerierten Abfindung fehlt jede Grundlage. Es lag ein freiwilliges Barabfindungsangebot vor, über dessen Annahme die Minderheitsaktionäre frei entscheiden konnten und das mit Ablauf der Angebotsfrist entfiel, soweit es nicht angenommen wurde. Dieses Angebot ist gerichtlich nicht auf Angemessenheit überprüfbar (vgl. etwa Wasmann/Glock, DB 2004, 105, 108; Paschos/Klaaßen, AG 2014, 33, 36). Es besteht für die Antragsteller keine Möglichkeit, die Angemessenheit der mit diesem Angebot offerierten Abfindung durch ein Gericht überprüfen zu lassen (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 43 [juris]).
45 
2. Aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rückwirkungsverbot und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt nicht, dass hier die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung als zulässig zu behandeln wären, weil sie bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12 - ZIP 2013, 2254 - Frosta) gestellt worden sind (s. bereits Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 36 ff. [juris]). Der Senat befindet sich mit dieser Beurteilung im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 14 ff. [juris]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.2014 - I-26 W 20/12 - ZIP 2015, 123, 124 f.; ebenso LG München I, Beschl. v. 28.05.2014 - 5 HK O 19239/07 - Tz. 30 ff. [juris]; abweichend LG Gera, Beschl. v. 10.06.2014 - 1 HK O 108/12) sowie mit der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur (Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 1 SpruchG Rn. 7; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; Kocher/Widder, NJW 2014, 127, 129; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429, 2433; Linnerz, EWiR 2014, 709, 710; Paschos/Klaaßen, AG 2014, 33, 36; Bungert/Wettich, EWiR 2014, 3, 4; Wieneke, NZG 2014, 22, 25; Wollenschläger, EWiR 2015, 75 f.; Wasmann, BB 2015, 340; Auer, JZ 2015, 71, 73; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.; unentschieden Habersack, JZ 2014, 147, 149).
46 
a) Eine rückwirkende Anwendung einer gesetzlichen Regelung steht hier nicht in Rede. Der Umstand, dass der Gesetzgeber keine von der „Macrotron“-Entscheidung abweichende Regelung geschaffen hat, verschafft dieser Entscheidung keine normative Qualität (s. bereits Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 36 [juris]; ferner OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 22 [juris]). Das wäre selbst für den - nicht gegebenen (zu Unrecht anders Hippeli, jurisPR-HaGesR 8/2014 Anm. 4 unter C; Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 490) - Fall nicht anders, dass der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt haben sollte. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Umwandlungsgesetzes, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die noch offene Diskussion zum Delisting gerade keine gesetzliche Regelung hierzu treffen wollte. In dem Gesetzgebungsverfahren wurde eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting abgelehnt, weil der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wollte (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
47 
b) Soweit in diesem Verfahren unter Verweis auf Presseartikel (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 03.02.2015, S. 23; Drygala, in: Legal Tribune Online vom 11.02.2015) vorgebracht worden ist, die derzeitige gesetzgeberische Entwicklung spreche dafür, die Zulässigkeit des vorliegenden Spruchverfahrens nicht in Frage zu stellen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es ist nicht absehbar, ob es überhaupt zu einer Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12 - ZIP 2013, 2254 - Frosta) kommen wird. Zudem ist offen, ob eine solche etwaige Reaktion überhaupt die Frage der Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens nach einem Delisting beträfe, zumal sich der Gesetzgeber in der Vergangenheit mit guten Gründen einer Regelung insoweit enthalten hat (s. BT-Drucks. 16/2919, S. 28) und keine Gründe erkennbar sind, weshalb diese guten Gründe mittlerweile in Wegfall geraten sein sollten. Abgesehen davon kommt es auf etwaige gesetzgeberische Bestrebungen auch nicht an. Der Senat hat seine Entscheidung auf der Basis des derzeit geltenden Rechts zu treffen.
48 
c) Das verfassungsrechtlich gewährleistete Rückwirkungsverbot und der Grundsatz des Vertrauensschutzes führen nicht dazu, dass hier von der Zulässigkeit des Spruchverfahrens auszugehen wäre, weil es sich etwa um eine unzulässige „rückwirkende Heranziehung“ einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung handelte.
49 
aa) Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und der Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderungen von Gesetzen können auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragen werden. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Schranken der Rückwirkung können sich allenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei gefestigter langjähriger Rechtsprechung ergeben, wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte und dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit vorrangig ist. Dabei ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird, wenn also ein von der Rückwirkung betroffener Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgewickelt war. Eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung liegt vor, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird. So liegt es regelmäßig bei gerichtlichen Entscheidungen. Allerdings ist zu beachten, dass die durch Rechtsfortbildung aufgestellten Grundsätze dem Gesetzesrecht näher liegen als die reine Gesetzesanwendung, so dass bei einer rechtsfortbildenden Rechtsprechung dem Gedanken der Rechtssicherheit größeres Gewicht zukommt als bei einer rein rechtsanwendenden Rechtsprechung (s. zum Ganzen m. w. N. Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 39 f. [juris] sowie OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 15 ff. [juris]).
50 
bb) Nach diesen Maßgaben ist hier für die auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützte Annahme, das Spruchverfahren sei zulässig, kein Raum (s. zum Folgenden bereits Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 41 ff. [juris]).
51 
(1) In der Beurteilung der Zulässigkeit des Spruchverfahrens nach geltendem Recht, also auf der Basis der von dem Senat geteilten Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12 - ZIP 2013, 2254 - Frosta), liegt nicht eine echte, sondern allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung (wie hier OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 23 [juris]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.2014 - I-26 W 20/12 - ZIP 2015, 123, 124). Es wird hier nicht etwa ein bereits entstandener Anspruch der Antragsteller rückwirkend aufgehoben (a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 490 f.; echte Rückwirkung hält auch Wollenschläger, EWiR 2015, 75, 76 für gegeben).
52 
(a) Ein Anspruch der Aktionäre auf Zahlung der angebotenen Abfindung entsteht erst mit der Annahme des Abfindungsangebots. Soweit Aktionäre das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin Ziff. 1 und diesen Aktionären zu Stande gekommen, dessen Wirksamkeit durch die veränderte Beurteilung der Rechtsprechung unberührt bleibt (vgl. Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 154 sowie Roßkopf, ZGR 2014, 487, 501 f., jeweils auch zutreffend zur Ablehnung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Soweit Aktionäre aber - wie die Antragsteller - das Angebot nicht angenommen haben, ist auch kein Anspruch dieser Aktionäre gegen die Antragsgegnerin Ziff. 1 auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung des angebotenen Betrags entstanden, so dass kein bereits entstandener Anspruch berührt wird. Vielmehr war angesichts der Einleitung des Spruchverfahrens der Sachverhalt insoweit im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung noch nicht abgeschlossen, als die Angemessenheit der Abfindung noch zu überprüfen und daraufhin die Entscheidung über die Annahme des ggf. erhöhten Abfindungsangebots zu treffen war.
53 
(b) Eine echte Rückwirkung liegt auch nicht deshalb vor, weil das Delisting mit dem Widerruf der Zulassung abgeschlossen ist und die Antragsteller das freiwillige, mittlerweile angesichts des Ablaufs der Angebotsfrist aber entfallene Angebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 nicht mehr annehmen und die Angemessenheit der mit diesem Angebot offerierten Abfindung auch nicht gerichtlich überprüfen lassen können, wodurch ihnen die Chance auf eine Erhöhung dieses Angebots durch Entscheidung des Gerichts und auf ein Ausscheiden gegen die möglicherweise erhöhte Abfindung genommen ist (s. schon oben unter II 1 b bb 3). Die geänderte Beurteilung durch die Rechtsprechung wirkt sich auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen Delisting nicht aus. Der Widerruf der Zulassung und dessen Wirksamkeit bleiben hiervon unberührt. Keine Veränderung ergibt sich auch insoweit, als das ursprüngliche, hier in Frage stehende Angebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 von den Antragstellern nicht mehr angenommen werden kann, da dessen Annahmefrist abgelaufen ist. Auch insoweit wirkt die Rechtsprechungsänderung nicht rückwirkend auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ein. Auswirkungen hat die Entscheidung aber insoweit, als den Antragstellern die Chance genommen wird, eine höhere Abfindung im Wege des auf die Überprüfung der Angemessenheit des in Rede stehenden Angebots gerichteten Spruchverfahrens zu erreichen, und als ihnen möglicherweise auch die Option genommen wird, das ursprüngliche Angebot nach Entscheidung über das Spruchverfahren doch noch anzunehmen. Dies greift aber gerade nicht in einen abgeschlossenen vergangenen Sachverhalt ein, sondern bezieht sich auf den durch die Einleitung des Spruchverfahrens offen gehaltenen Sachverhalt. Den Antragstellern werden andernfalls noch offene Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, was bei der Prüfung der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sein mag (s. dazu und zum Ganzen noch unten unter B II 2 c bb 2 c aa).
54 
(2) Die demnach - allenfalls - gegebene unechte Rückwirkung rechtfertigt es nicht, unter Berufung auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes das Spruchverfahren hier für zulässig zu halten. Vielmehr ist über die Statthaftigkeit des vorliegenden Spruchverfahrens nach Delisting nach geltendem Recht zu entscheiden, wie es der Senat erkennt. Der Beurteilung ist folglich die von dem Senat geteilte, erst nach Einleitung des vorliegenden Spruchverfahrens geänderte Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen eines Delisting zugrunde zu legen. Die für die Antragssteller damit verbundenen nachteiligen Folgen sind hinnehmbar und nicht unter Rückgriff auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu korrigieren. Die Voraussetzungen für eine solche Korrektur liegen nicht vor (s. bereits Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 45 ff. [juris]).
55 
(a) Die Macrotron-Rechtsprechung stellt und stellte von Anfang an keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen hätte gründen können (ebenso OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 17 ff. [juris]; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.). Vielmehr war die Rechtslage zu Delisting und Downgrading seit der Macrotron-Entscheidung des Bundesgerichtshofs von Anfang an nicht gefestigt; wenn sich auch die Praxis und die Instanzgerichte für den Bereich des Delisting hieran orientierten, war die Entwicklung im Fluss und offensichtlich noch nicht abgeschlossen. Schon deshalb scheidet hier eine Korrektur des sich nach geltendem Recht ergebenden Ergebnisses aus.
56 
(aa) Die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - von Anfang an (s. dazu nur - im Jahr 2005 - Kölner Kommentar zum SpruchG/Wasmann, 1. Aufl., § 1 Rn. 27 m. w. N.) - auf zahlreiche und gewichtige Kritik gestoßen (vgl. OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 19 [juris]; s. ferner - jeweils mit ausführlichen Nachweisen - Kölner Kommentar zum AktG/Wasmann, 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 23 ff.; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 493; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155). Jedenfalls wenn eine Rechtsprechungslösung - nicht nur vereinzelt - angegriffen wird und umstritten ist und bleibt, kann sich kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand ergeben, da damit gerechnet werden muss, dass die Rechtsprechungslinie auf Grund dieser Kritik von dem Bundesgerichtshof überdacht wird (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 168). Dies ist und war hier von Anfang an der Fall. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Macrotron-Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Voraussetzungen für das Delisting nicht in Auslegung bestehenden Gesetzesrechts, sondern rechtsfortbildend aufstellte (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 167 f.), zumal die verfassungsrechtliche Fundierung dieser Rechtsfortbildung vor dem Bundesverfassungsgericht gerade keinen Bestand hatte (vgl. Wollenschläger, EWiR 2015, 75, 76 sowie Hippeli, jurisPR-HaGesR 8/2014 Anm. 4 unter C und näher sogleich).
57 
(bb) Überdies verneinten die Instanzgerichte jedenfalls für den Wechsel vom regulierten Markt in den (qualifizierten) Freiverkehr („Downgrading“) einen Anspruch auf Barabfindung und damit die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens (s. hierzu näher m. w. N. bereits Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 48 [juris] sowie OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 20 [juris]).
58 
(cc) Der Gesetzgeber schließlich lehnte im Zuge der Novellierung des Umwandlungsgesetzes eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting ab, weil er keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wolle (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
59 
(dd) Die weitere Entwicklung im Zusammenhang mit dem Verfahren des Bundesverfassungsgerichts und dessen Entscheidung vom 11.07.2012 (1 BvR 3142/07 u.a. - ZIP 2012, 1407) bestätigt die fehlende Verfestigung der Macrotron-Rechtsprechung, ohne dass dies hier im Einzelnen noch entscheidungserheblich wäre (s. zu den Einzelheiten bereits Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 51 [juris]).
60 
(b) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12 - ZIP 2013, 2254 - Frosta) war zudem sachlich gerechtfertigt sowie auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 (1 BvR 3142/07 u.a. - ZIP 2012, 1407) folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar. Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gründet in dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht berührt. Hierdurch wurde der früheren Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Grundlage entzogen, da sich diese maßgeblich auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Aktieneigentums stützte. Der Bundesgerichtshof begründet seine Rechtsprechungsänderung deshalb folgerichtig mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (s. BGH, Beschl. v. 08.10.2013 - II ZB 26/12 - Tz. 3). Eine willkürliche, den gebotenen Vertrauensschutz verletzende Rechtsprechungsänderung liegt somit nicht vor.
61 
(c) Schon angesichts des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens sowie der Willkürfreiheit der Rechtsprechungsänderung scheidet die hier in Rede stehende Korrektur der sich nach geltendem Recht ergebenden Beurteilung der Zulässigkeit des vorliegenden Spruchverfahrens unter Rückgriff auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus. Auf eine Interessenabwägung kommt es somit nicht mehr an. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Interesse der Antragsteller bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit nicht überwiegen würde. Die für die Antragsteller aus der hier getroffenen Entscheidung erwachsenden Folgen führen nicht zu unbilligen, ihnen nicht zumutbaren Härten (vgl. auch OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 24 f. [juris]).
62 
(aa) Die Antragsteller haben auf der Basis der Beurteilung des Senats - anders als nach einer auf den durch die Macrotron-Entscheidung aufgestellten Grundsätzen beruhenden Beurteilung (vgl. hierzu etwa OLG Frankfurt, Urt. v. 08.10.2009 - 15 U 125/08 - Tz. 20 ff. [juris]), woran sich auch durch den hier in den Jahren 2009 bzw. 2010 erfolgten Squeeze-Out nichts ändern dürfte (vgl. etwa Kölner Kommentar zum AktG/ Puszkajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 46 ff.; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., Einführung Rn. 70; Bredow/Tribulowsky, NZG 2002, 841, 844 f.) - nicht die Chance, die mit dem hier in Frage stehenden Angebot offerierte Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen und ggf. eine durch die Entscheidung in diesem Spruchverfahren gegenüber der im Zuge des Delisting ursprünglich angebotenen erhöhte Abfindung zu erhalten, und auch nicht die Möglichkeit, zumindest das hier in Rede stehende Angebot innerhalb einer bestimmten Frist nach Ende des Spruchverfahrens noch anzunehmen (vgl. etwa LG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2013 - 3-05 O 212/13 - Tz. 21 ff. [juris]). Der Verlust dieser Optionen stellt aber keine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller dar, die es ermöglichen kann, über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens hier entgegen geltendem Recht zu entscheiden.
63 
(aaa) Dass Antragsteller das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 nicht angenommen haben, weil sie sich eine Erhöhung der Barabfindung im Spruchverfahren versprochen haben, begründet keinen Vertrauenstatbestand. Ein Spruchverfahren endet nicht zwangsläufig mit einer Erhöhung der Barabfindung. Soweit Antragsteller im Vertrauen auf die infolge des anhängigen Spruchverfahrens noch offene Frist zur Annahme des Angebots ihre Aktien weiterhin gehalten haben mögen, erfordert das jedenfalls keine Sachentscheidung im Spruchverfahren zum wahren Wert der Aktie, die ggf. erst nach umfangreicher und kostenaufwändiger Beweisaufnahme ergehen kann (s. OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 25 [juris]; vgl. auch Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 55 [juris]).
64 
(bbb) Im Übrigen sind die Antragsteller durch ein in den Jahren 2009 bzw. 2010 durchgeführtes Squeeze-Out-Verfahren ohnehin aus der X AG ausgeschieden; gegen das in diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin Ziff. 1 unterbreitete Angebot einer Abfindung in Höhe von 7,91 EUR je Aktie ist ein weiteres Spruchverfahren anhängig. Dass die Antragsteller durch Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Statthaftigkeit des vorliegenden Spruchverfahrens konkrete nennenswerte Nachteile erlitten hätten, ist vor diesem Hintergrund umso weniger ersichtlich (vgl. OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 24 f. [juris]).
65 
(bb) Auch der Umstand, dass hier die sechsmonatige Frist des § 58 Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse in der maßgebenden Fassung vom 26.03.2007 für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung auf den Antrag der X AG vom 26.04.2007 (Anlage AG 14) hin auf drei Monate verkürzt wurde (s. das als Anlage AG 10 vorgelegte Schreiben vom 23.07.2010), führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
66 
(aaa) Voraussetzung dieser Verkürzung war nach § 58 Abs. 3 der Börsenordnung in der maßgebenden Fassung vom 26.03.2007 lediglich, dass diese Verkürzung dem Interesse der Anleger nicht zuwiderlief. Das ist hier ohne ausdrücklichen Bezug auf die Möglichkeit eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Höhe der angebotenen Abfindung angenommen worden (s. das als Anlage AG 10 vorgelegte Schreiben vom 23.07.2010) und dementsprechend ist auch der einschlägige Antrag vom 26.04.2007 (Anlage AG 14) gefasst. Schon vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragsteller insoweit auf Vertrauensschutzaspekte berufen könnten, die sich eigneten, die hier in Rede stehende Entscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens in ihrem Sinne zu treffen.
67 
(bbb) Darüber hinaus ergäbe sich selbst dann keine andere Beurteilung, wenn die Möglichkeit eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Höhe der von der Antragsgegnerin Ziff. 1 in dem hier in Rede stehenden Angebot offerierten Abfindung wesentliche Grundlage oder gar Voraussetzung für die Verkürzung der maßgebenden Frist gewesen wäre. Dann war zwar auf der Basis der von dem Senat geteilten Grundsätze der Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12 - ZIP 2013, 2254) kein Raum für diese Verkürzung und es wäre die Verkürzung unterblieben, wäre die Rechtslage seinerzeit bereits nach diesen Grundsätzen beurteilt worden. Die Antragsteller hätten dann sechs Monate Zeit gehabt, über eine freiwillige Deinvestition zu entscheiden. Doch wäre dann andererseits schon kein Kaufangebot seitens der Antragsgegnerin Ziff. 1 unterbreitet worden, die Antragssteller hätten also von vornherein nur die Möglichkeit gehabt, ihre Anteile binnen sechs Monaten - bis zur Wirksamkeit des Widerrufs - zu veräußern oder zu behalten. Durch das tatsächlich unterbreitete - freiwillige - Angebot hatten die Aktionäre dagegen die Möglichkeit, das Angebot entsprechend der in der Angebotsunterlage angegebenen Frist bis drei Monate nach Veröffentlichung des Widerrufs, jedoch mindestens bis zum Ablauf des 28.09.2007, anzunehmen (vgl. Angebotsunterlage AG 2) und damit den unter Ziff. 2.2 der Angebotsunterlage näher dargelegten Verkaufspreis zu erhalten. Sie hatten aber auch die Möglichkeit, binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung - also bis zum Wirksamwerden des Widerrufs - die Aktien über die Börse zu verkaufen. Vor diesem Hintergrund fehlt es jedenfalls an einer gravierenden, im hier entscheidenden Zusammenhang - sieht man davon ab, dass bereits andere notwendige Voraussetzungen fehlen (s. oben unter B II 2 c bb 2 a und b) - relevanten Beeinträchtigung der Antragsteller (s. näher zum Ganzen bereits Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 57 [juris]; vgl. auch LG München I, Beschl. v. 28.05.2014 - 5 HK O 19239/07 - Tz. 34 [juris]; anders LG Gera, Beschl. v. 10.06.2014 - 1 HK O 108/12).
C.
I.
68 
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat war nicht geboten. Nach dem insofern maßgebenden (vgl. nur etwa Senat, Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 177 [juris];  Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 10; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 25) § 8 Abs. 1 SpruchG a. F. soll das Gericht zwar auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden. Keine mündliche Verhandlung ist hingegen regelmäßig erforderlich, wenn nur über die Zulässigkeit der Anträge entschieden werden muss (s. Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 60 [juris] m. w. N.). So ist es hier, zumal weitere Aufklärung nicht nötig (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 20) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist. Soweit hier § 280 Abs. 1 ZPO entsprechend heranzuziehen ist (vgl. dazu etwa BayObLG, NZG 2004, 1111 - Tz. 6 [juris]; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 5), folgt daraus hinsichtlich des Erfordernisses mündlicher Verhandlung nichts anderes (s. auch dazu Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 60 [juris]).
II.
69 
Für die Kostenverteilung gilt Folgendes:
70 
1. Die Antragsgegnerinnen haben die Gerichtskosten des Spruchverfahrens in beiden Instanzen zu tragen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a.F. für das erstinstanzliche Verfahren und § 23 Nr. 14 GNotKG für das Beschwerdeverfahren; zur Übergangsvorschrift vgl. § 134 GNotKG). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 1 SpruchG n.F. zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Antrag bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
71 
a) Im Zeitpunkt der Antragstellung konnten die Antragsteller noch von der Zulässigkeit eines Spruchverfahrens ausgehen, so dass es nicht der Billigkeit entspräche, den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen (s. Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 63 [juris]; vgl. auch BGH, Beschl. v. 08.10.2013 - II ZB 26/12 - Tz. 17).
72 
b) Eine andere Beurteilung ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Anträge, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin Ziff. 2 richten, möglicherweise von vornherein bereits im Hinblick darauf unzulässig waren, dass die Antragsgegnerin Ziff. 1 das erwähnte Abfindungsangebot unterbreitet hat, also allein diese richtige Antragsgegnerin ist (vgl. hierzu etwa Kölner Kommentar zum AktG/Wasmann, 3. Aufl., § 5 SpruchG Rn. 6 m. w. N.; Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 5 SpruchG Rn. 8; Simon/Leuering, SpruchG, 1. Aufl., § 5 Rn. 13). Die Frage des richtigen Antragsgegners im Spruchverfahren nach Delisting ist und war nicht gesetzlich geregelt; schon deshalb fehlt es jedenfalls an der hier erforderlichen Offensichtlichkeit; für diese Sicht spricht im Übrigen - unabhängig davon, ob den entsprechenden Ansätzen zu folgen ist - die Diskussion über abweichende rechtliche Gestaltungen auch noch in jüngerer Zeit (vgl. etwa Habersack, ZHR 176 [2012], 463, 468 f.).
73 
2. Nach § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 2 SpruchG n.F. tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich, also im Regelfall, selbst, sofern nicht die Kostentragungspflicht des Antragsgegners - ausnahmsweise - der Billigkeit entspricht (s. etwa Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 20; Kölner Kommentar zum AktG/Rosskopf, 3. Auf., § 15 SpruchG Rn. 53 f.). Der Senat (s. schon Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 64 [juris]) hält es nicht für angezeigt, den Antragsgegnerinnen hier die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Die Antragsgegnerinnen haben in dem Verfahren Erfolg, was regelmäßig ohne weiteres dazu führt, dass die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller nicht der Antragsgegnerseite überbürdet werden (so der Senat in ständiger Rechtsprechung, s. nur etwa Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 265 [juris] sowie v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 173 [juris]; ebenso etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 68, 71 [juris]; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 18.12.2014 - 21 W 34/12 - Tz. 149 [juris]; OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 28 [juris]; ebenso ferner die h. M. in der Literatur, s. etwa Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 20; Kölner Kommentar zum AktG/Rosskopf, 3. Auf., § 15 SpruchG Rn. 53 f.; zu Unrecht abweichend LG München I, Beschl. v. 28.05.2014 - 5 HK O 19239/07 - Tz. 53 [juris] m. w. N.; ohne durchgreifende Gründe anders auch Emmerich, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 18 ff.). Allein der Umstand, dass der Erfolg der Antragsgegnerinnen hier auf eine rechtliche Beurteilung zurückzuführen ist, die einer im Laufe des Verfahrens geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt, führt nicht dazu, dass die Antragsgegnerinnen die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen hätten. Ob und inwieweit die Antragsteller in dem Verfahren im Falle seiner Zulässigkeit in der Sache Erfolg gehabt hätten, ist nicht absehbar. Angesichts dessen verbleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Antragssteller für ihre eigenen Kosten (s. auch die Kostenentscheidung in BGH, Beschl. v. 08.10.2013 - II ZB 26/12).
74 
3. Die entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen können den Antragstellern nicht auferlegt werden, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 11 ff.).
III.
75 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Verfahrens für beide Instanzen mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG a. F. bzw. § 74 Satz 1 GNotKG).
IV.
76 
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben. Eine hier allenfalls - entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG - zulässige Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof (vgl. zu ihr etwa Kölner Kommentar zum AktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 68 f.; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 22) kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil keine Divergenz vorliegt.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

13
b) § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG regeln die Kostenerstattung im Spruchverfahren abschließend.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.