Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2012 - II ZB 1/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Streithelfer ist nicht durch die Einlegung einer unzulässigen Rechtsbeschwerde vom Streithelfer zum Beteiligten im Sinn von § 7 FamFG geworden. Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) anzuwenden, wie der Senat im Beschluss vom 1. März 2010 näher dargelegt hat, nach dem eine Nebenintervention grundsätzlich möglich war. Darauf, ob bei Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eine Streithilfe möglich ist (so Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 7 FamFG Rn. 21), kommt es nicht an.
- 2
- Der Beschluss vom 22. April 2010 ist jedoch von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass es statt „§ 84 FamFG“ „§ 13aAbs. 1 FGG“ heißen muss. Da sich das Verfahren nach den Vorschriften des FGG richtet, ist auch über die Kosten der unzulässigen Rechtsbeschwerde nach dem FGG zu entscheiden. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2009 - 31 O 38/09 (AktE) -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2009 - I-6 W 45/09 -
Annotations
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
- 1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, - 2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.