Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Aug. 2016 - I-26 W 12/15 [AktE]
Tenor
Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 1) vom 01.09.2015, der Antragstellerin zu 12) vom 07.09.2015 und der Antragstellerin zu 16) vom 04.09.2015 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28.07.2015 – 39 O 131/06 [AktE] – werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Beteiligten streiten über die Festsetzung einer baren Zuzahlung anlässlich der Verschmelzung der U. AG („UAG“) und der L. AG I.-L. („LAG“) auf die Antragsgegnerin.
4Die UAG war die Obergesellschaft des U.-Konzerns. Sie leitete als Management-Holding den Konzern im Rahmen der strategischen Gesamtplanung; mit den Führungsgesellschaften U. Handel AG und U. Industrie AG („UIAG“) bestanden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge. Die Eingliederung der UIAG in die UAG zum 15.12.1998 und das dabei vorgesehene Umtauschverhältnis waren Gegenstand eines gesonderten Spruchverfahrens, das durch Beschluss des Senats vom 10.03.2016 entschieden worden ist (I-26 W 14/13 [AktE], n.v.).
5Die Geschichte des U.-Konzerns reicht zurück bis in das Jahr 1891. Nach den Kriegsjahren wurde 1953 die B. AG neu gegründet, die sich auf den Aufbau eines umfassenden Flachstahlprogramms konzentrierte. Die steigende Nachfrage Anfang der sechziger Jahre, der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der gemeinsame europäische Markt führten zu einem Aufschwung des Konzerns. Dieser baute seine Kapazitäten aus und verbreiterte seine Unternehmensbasis u.a. durch den Erwerb der S. AG. In den siebziger und achtziger Jahren führten Nachfrageeinbrüche und hoch subventionierte Auslandskonkurrenz bei Stahl und Edelstahl zu einem Kapazitätsabbau und erheblichen Personalanpassungen in Deutschland. Die UAG, die bis dahin zugleich verantwortlich für den Stahlbereich gewesen war, konzentrierte sich ab 1983 auf die Führung des Konzerns; die Qualitätsstahl-Aktivitäten wurden in der U. Stahl AG gebündelt. 1992 wurden die Unternehmensbereiche Stahl und Edelstahl zusammengefasst und die U. Edelstahlwerke auf die U. Stahl AG verschmolzen. 1995 wurden erste Gemeinschaftsunternehmen mit dem L.-Konzern gebildet, indem die Aktivitäten der Konzerne bei Weißblech (74,5 % U.-Anteil an S. I. GmbH) und SF (40 % U.-Anteil an der heutigen L. U. GmbH) zusammengelegt wurden. Im Geschäftsjahr 1996/97 erreichte der U.-Konzern mit seinen 155 inländischen und 179 ausländischen konsolidierten Konzernunternehmen einen Umsatz von 40,8 Mrd. DM. Das gezeichnete Grundkapital betrug zum 30.09.1998 1.175 Mio. DM und war eingeteilt in 9.500.000 Aktien im Nennwert von 50 DM, 50.000 Aktien im Nennwert von 500 DM und 1.215.000 Aktien im Nennwert von 1.000 DM. 10,49 % des Grundkapitals hielt die U. Beteiligungsverwaltung GmbH, 7,44 % die Fritz U. Stiftung. Die übrigen Aktien befanden sich im Streubesitz.
6Die FKAG mit Sitz in Essen und Dortmund war die konzernleitende Management-Holding des L.-Konzerns. Dieser führt seine Anfänge zurück auf das Jahr 1811, in dem L. eine Fabrik zur Herstellung von Gussstahl und daraus angefertigten Produkten gründete. Bis ins Jahr 1903 wurde das Unternehmen als Einzelfirma geführt, das hochwertigen Stahl herstellte und in den Anfängen zu Produkten wie Münzstempeln und Gerberwerkzeugen, Walzen und Walzmaschinen verarbeitete, seit den vierziger Jahren des 19. Jahrhunderts konzentrierte es sich auf die Herstellung von Achsen, Federn und Reifen für den Eisenbahnbereich. Durch den Erwerb von Erzlagerstätten und Kohlezechen schuf es sich eine eigene Rohstoffbasis. Im Rahmen einer Neuordnung des Konzerns wurden die Kohlebergwerke 1969 in die damalige RS AG eingebracht, der verlustreiche Schiffsbau abgegeben, andere Geschäftsfelder gezielt verstärkt und verbreitert. 1967 wurde das Unternehmen von der AH-Stiftung als Erbin des verstorbenen L. in die L. GmbH überführt, deren Alleingesellschafterin zunächst die Stiftung blieb; 1977 übernahm der Staat Iran 25,01 % der Geschäftsanteile. 1992 wurde die L. GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und die Verschmelzung mit der I. AG auf die FKAG vollzogen. - Die dabei gewährte Abfindung war Gegenstand eines Spruchverfahrens, das durch Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandgerichts Düsseldorf vom 15.01.2004 entschieden wurde (I-19 W 5/03 (AktE), AG 2004, 212 ff.) -. Die Fusion mit I. stärkte die Bereiche Stahl, Automotives, Industries und Handel des Konzerns. Mit seinen 132 inländischen und 152 ausländischen konsolidierten Konzernunternehmen erzielte er im Geschäftsjahr 1997 einen Umsatz von 25,1 Mrd. DM. Das Grundkapital betrug nominal 1.088.128.450 DM und war eingeteilt in 21.762.569 Inhaberaktien im Nennbetrag von je 50 DM. Zum 30.09.1998 hielt die AH-Stiftung 50,45 %, die I. Company 22,92 % und die X. Landesbank 5,08 % des Grundkapitals. Die übrigen Aktien befanden sich im Streubesitz.
7Mitte März 1997 gelangten Pläne der FKAG an die Öffentlichkeit, mithilfe eines öffentlichen Übernahmeangebots gegen den Willen der Unternehmensleitung der UAG die Mehrheit der U.-Aktien zu erwerben. Nach Protesten und Demonstrationen der U.-Belegschaft gab die Unternehmensführung der FKAG ihre Übernahmepläne innerhalb weniger Tage auf. Die Unternehmen traten in Verhandlungen, die – zunächst – in der Zusammenlegung ihrer Aktivitäten bei Grund- und Qualitätsstahlgütern („Flachstahl“) in der neu gegründeten U. L. Stahl AG mündeten. Diese war 1997 der führende Hersteller im Kerngeschäftsfeld Flachstahl in Europa. Der U.-Anteil an der Gesellschaft betrug 60 %, der von L. 40 %.
8Währenddessen prüften die Unternehmen weitere Möglichkeiten der Zusammenarbeit über den Flachstahlbereich hinaus, wie sich aus gemeinsamen Presseerklärungen vom 24. und 26.03.1997 ergab. Am 04.11.1997 wurde bekanntgegeben, dass den Anteilseignern und zuständigen Gremien der Gesellschaften deren Verschmelzung vorgeschlagen werden sollte. Über den weiteren Verlauf des Verschmelzungsvorhabens wurde durch Presseerklärungen vom 17. und 27.11.1997 sowie vom 09.01.1998 informiert. In einer gemeinsamen ad-hoc-Mitteilung vom 12.01.1998 wurde bekannt gegeben, dass die Aufsichtsratsvorsitzenden von U. und L. die Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaften gebeten hatten, ein gemeinsames Konzept für eine fusionierte U.-L.-Gesellschaft vorzulegen und für den Fall der Akzeptanz dieses Konzepts den endgültigen Abschluss des Fusionsvorhabens vorzubereiten. Im April 1998 meldeten die Gesellschaften bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihr Vorhaben an, beide Unternehmen vollständig zu fusionieren; diese genehmigte den Zusammenschluss mit Bescheid vom 02.06.1998. In einer gemeinsamen Presseerklärung vom 11.09.1998 teilten die Unternehmen schließlich den Abschluss der Fusionsverhandlungen und – erstmals – das vorgesehene Umtauschverhältnis mit.
9Mit dem am 16.10.1998 notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag vom 10.09.1998 verpflichteten sich die Gesellschaften, ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die neue von ihnen dadurch gegründete Antragsgegnerin zu übertragen. § 2 Abs. 1 des Verschmelzungsvertrages sieht vor, dass diese den Aktionären als Gegenleistung für die Übertragung der Vermögen von U. und L. kostenfrei Aktien nach Maßgabe der folgenden Umtauschverhältnisse gewährt:
10„a) Eine Aktie von U. im Nennbetrag von DM 50,00 wird gegen 10 Stück Aktien der U. L. AG umgetauscht. Für Aktien von U. mit Nennbeträgen von DM 500,00 und DM 1.000,00 werden entsprechend mehr Stückaktien der U. L. AG gewährt.
11b) Eine Aktie von L. im Nennbetrag von DM 50,00 wird gegen 7,88 Stückaktien der U. L. AG umgetauscht. Außerdem wird eine bare Zuzahlung in Höhe von DM 0,03 je Aktie von L. im Nennbetrag von DM 50,00 gewährt.“
12Die Hauptversammlungen der FKAG und der UAG stimmten dem Verschmelzungsvertrag am 30.11.1998 und am 04.12.1998 zu.
13Den Umtauschverhältnissen 1 : 10 (UAG) bzw. 1 : 7,88 (FKAG) liegt ein gemeinsames Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften KL. und CL. zugrunde, das im Verschmelzungsbericht vom 16.10.1998 wiedergegeben ist. Die Bewertungsgutachter haben die Umtauschverhältnisse basierend auf den jeweiligen Beteiligungsquoten und der Wertrelation der UAG und der FKAG abgeleitet, die sie mit 2 : 1 bewertet haben. Die Unternehmenswerte haben sie anhand des Ertragswertverfahrens – bezogen auf den Bewertungsstichtag 30.11.1998 und unter Berücksichtigung der Stellungnahme HFA 2/1983 – mit 23.670 Mio. DM (UAG) bzw. 11.835 Mio. DM (FKAG) beziffert. Die Kapitalisierungszinssätze wurden ausgehend von einem einheitlichen Basiszinssatz i.H.v. 6,5 %, einem einheitlichen Risikozuschlag i.H.v. 3,5 % sowie einem Wachstumsabschlag von jeweils 1 % für den Zeitraum der ewigen Rente gebildet, wobei eine typisierte persönliche Ertragssteuerbelastung der Anteilseigner von 35 % zu Grunde gelegt wurde; aufgrund von Anpassungen wegen der unterschiedlichen Kapitalstruktur der Unternehmen wurden im Ergebnis Kapitalisierungszinssätze von 6 % (UAG) und 6,5 % (FKAG) für die erste Phase und 5 % (UAG) bzw. 5,5 % (FKAG) für die Phase der ewigen Rente zugrundegelegt. Für die ehemaligen U.-Aktionäre haben die Bewertungsgutachter danach ein Umtauschverhältnis von 1 : 10 angenommen. Basierend auf 343.000.000 an die ehemaligen U.-Aktionäre zu gewährenden neuen Stückaktien der Antragsgegnerin, der Wertrelation der verschmolzenen Unternehmen und einem Aktienbestand von 21.762.569 Stück L.-Aktien haben sie daraus ein Umtauschverhältnis von 1 : 7,88 für die ehemaligen L.-Aktionäre abgeleitet und zum Ausgleich des Differenzbetrages zum ermittelten Unternehmenswert der FKAG eine bare Zuzahlung je L.-Aktie in Höhe von 0,03 DM ermittelt. Die Börsenkurse haben die Bewertungsgutachter für ihre – noch vor der DAT/Altana-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.1999 (1 BvR 1613/94, BVerfGE 100, 289 ff.) erstellte - Ermittlung der Umtauschverhältnisse nicht herangezogen.
14Die gemäß § 10 Abs. 1 UmwG a.F. zum Verschmelzungsprüfer bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft UT bestätigte die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses mit Testat vom 16.10.1998.
15Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der jeweiligen Gesellschaft vom 17.03.1999 wurde zuletzt am 14.05.1999 (Handelsregister Duisburg für U.) bzw. 12.05.1999/19.05.1999 (Handelsregister Dortmund und Essen für L.) bekannt gemacht.
16Mit dem vorliegenden Spruchverfahren haben ehemalige Aktionäre der UAG und der FKAG die Überprüfung des Umtauschverhältnisses und die gerichtliche Festsetzung einer baren Zuzahlung begehrt. Die Einleitung des Verfahrens wurde am 24.11.1999 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
17Die ehemaligen L.-Aktionäre haben geltend gemacht, die FKAG sei zu gering bewertet worden. U.a. sei ihr Grundbesitz werthaltiger als der der UAG, zudem hätten weitere Synergie-Effekte berücksichtigt werden müssen, die sich günstig auf den Unternehmenswert auswirkten. Zu Unrecht sei bei der Bewertung der FKAG ein höherer Kapitalisierungszinssatz zugrundegelegt worden. Die UAG sei demgegenüber überbewertet worden, u. a. sei der Ansatz für den Transrapid nicht zu rechtfertigen. Die ehemaligen U.-Aktionäre haben demgegenüber geltend gemacht, die UAG sei zu gering bewertet worden. Die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegte Planung sei zu pessimistisch, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Konzerns habe im Geschäftsjahr 1997/1998 das 2,4-fache des Ergebnisses von L. betragen, auch habe der U.-Konzern eine deutlich höhere Eigenkapitalquote aufgewiesen. Der Transrapid sei unterbewertet worden. Der Risikozuschlag sei bei der Bewertung der UAG zu hoch angesetzt worden.
18Die ehemaligen Aktionäre sowie der gemeinsame Vertreter der ausgeschiedenen Aktionäre der FKAG haben beantragt,
19zu ihren Gunsten einen Ausgleich für das zu niedrig bemessene Umtauschverhältnis durch bare Zuzahlung festzusetzen.
20Die ehemaligen Aktionäre sowie der gemeinsame Vertreter der ausgeschiedenen Aktionäre der UAG haben beantragt,
21zu ihren Gunsten einen Ausgleich für das zu niedrig bemessene Umtauschverhältnis durch bare Zuzahlung festzusetzen.
22Die Antragsgegnerin hat beantragt,
23die Anträge zurückzuweisen.
24Sie hat gemeint, das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverhältnis sei angemessen. Es bestehe eine erhöhte Gewähr für die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses, weil es zwischen gleichberechtigten konzernunabhängigen Unternehmen vereinbart worden sei.
25Das Landgericht hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft TP mit einer selbstständigen Neubewertung beauftragt. Zur Begründung hat es ausgeführt, „das fast auf die Mark genaue Ergebnis“ lasse darauf schließen, dass das Umtauschverhältnis „nicht zufällig zu Stande gekommen“ sei; da die Minderheitsaktionäre „am Verhandlungstisch“ nicht zugegen gewesen seien, reklamierten sie zu Recht ihr Interesse an der Bestimmung eines „exakten“ Wertverhältnisses.
26In ihrem 233 Seiten und 11 Anlagenbände umfassenden Gutachten vom 03.06.2010 haben die Sachverständigen beide Unternehmen mit ihren Tochtergesellschaften und weiteren Beteiligungen bezogen auf den 04.12.1998 als Bewertungsstichtag neu bewertet.
27Die Unternehmenswerte haben sie – unter Beibehaltung der fundamentalanalytischen Methode im Bewertungsgutachten – anhand des Ertragswertverfahrens, allerdings unter Berücksichtigung des Bewertungsstandards IDW S 1 (2005) – mit 20.752 Mio. DM (UAG) bzw. 10.810 Mio. DM (FKAG) ermittelt. Den Basiszins haben sie mit 5,25 % vor bzw. 3,41 % nach Steuern ausgehend von einer Zinsstrukturkurve abgeleitet, die unter Berücksichtigung des aktuellen Zinsniveaus und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten ermittelt wurde. Die Risikozuschläge haben sie unter Anwendung des Tax-CAPM als Produkt aus der Marktrisikoprämie nach persönlichen Ertragssteuern (5,5 %) und – aus den Daten einer peer group abgeleiteten – verschuldeten Betafaktoren zwischen 0,65 und 0,66 (U.) bzw. zwischen 0,82 und 0,84 (L.) gebildet, so dass sich für die erste Phase periodenspezifische Kapitalisierungszinssätze von 7,01 % bis 7,05 %, gerundet auf 7 %, für die UAG bzw. 7,95 % bis 8,04 %, gerundet auf 8 %, für die FKAG ergaben. Für die zweite Phase haben sie – wie die Bewertungsgutachter – für beide Unternehmen einen einheitlichen Wachstumsabschlag in Höhe von 1 % für angemessen gehalten. Ausgehend von den um 12,3 % (UAG) bzw. 8,7 % (FKAG) gegenüber der Erstbewertung geringeren Unternehmenswerten sind die Sachverständigen zu einer rechnerischen Wertrelation von 1,920 : 1 gelangt. Auf dieser Basis haben sie festgestellt, dass die den ehemaligen U.-Aktionären aufgrund des Umtauschverhältnisses im Verschmelzungsvertrag gewährte Gegenleistung um 1,4 % zu ihren Gunsten, die den ehmaligen L.-Aktionären um 2,7 % (rechnerisch 1,29 € bzw. 2,53 DM je Aktie) zu ihrem Nachteil von der ihnen rechnerisch zustehenden Gegenleistung abweicht; im Ergebnis würden damit allerdings die in der Literatur genannten Grenzwerte von 5 % bzw. 10 %, innerhalb derer keine Korrektur der Erstbewertung geboten sei, deutlich unterschritten. Die Sachverständigen haben weiter darauf verwiesen, dass die von ihnen ermittelten Unternehmenswerte nach der von ihnen durchgeführten Sensitivitätsanalyse lediglich eine „Näherung“ an das Idealbild des „wahren“ Werts darstellten. Danach variiere die Differenz zwischen erhaltener und auszugleichender Leistung je nach Bewertung der Beteiligungsergebnisse beider Unternehmen an der TL. Stainless, der FKAG an dem finnischen Aufzughersteller MC und der UAG an dem Internet-Dienstleister IT GmbH & Co. KG bezüglich der ehemaligen L.-Aktionäre zwischen 1,8 % und 3,1 %.
28Die Börsenwerte der Aktien beider Unternehmen lagen – unabhängig von dem zu Grunde liegenden Referenzzeitraum – jeweils unter den ermittelten anteiligen Unternehmenswerten.
29Mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangene Stollwerck-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2010 (II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 ff.) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 03.09.2010 (5 W 57/09, AG 2010, 751 ff. – „T-Online/Deutsche Telekom“) hat das Landgericht den Sachverständigen aufgegeben, u. a. dazu Stellung zu nehmen, welche Wertrelation sich nach den gewichteten Börsenkursen in einem dreimonatigen Referenzzeitraum vor erstmaliger Bekanntmachung der Verschmelzung ergibt. In ihrer ergänzenden Stellungnahme haben diese festgestellt, das Verhältnis der gewogenen Durchschnittsbörsenwerte habe bis zum 09.07.1998 zwischen 1,750:1 und 1,808:1 gelegen, nach dem 09.07.1998 habe es zwischen 2,066:1 und 2,119:1 geschwankt, so dass sich rechnerisch Nachzahlungen für die Aktionäre der einen oder anderen Gesellschaft ergeben würden. Schwankungen in dieser Größenordnung würden jedoch ebenfalls innerhalb der jeder Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Unsicherheit liegen und in der Rechtsprechung nicht zu entsprechenden Anpassungen führen. Wegen der Ausführungen einzelnen wird auf die ergänzende Stellungnahme vom 26.08.2011 verwiesen.
30Die - verbliebenen - Anträge hat das Landgericht mit Beschluss vom 28.04.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Bereits zuvor hatten die Antragsteller zu 4) bis 6), 8) und 9) ihre Anträge zurückgenommen. Den Antrag der Antragstellerin zu 15) hatte das Landgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 22.11.2002 als unzulässig verworfen.
31In den Gründen ihres Beschlusses vom 28.04.2015 hat die Kammer ausgeführt, zwar sei die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses auch dann gerichtlich zu überprüfen, wenn dieses in Verhandlungen von unabhängigen Gesellschaften festgelegt worden sei. Nach dem Ergebnis der Neubewertung der gerichtlich bestellten Sachverständigen sei das im Verschmelzungsvertrag festgelegte Umtauschverhältnis jedoch nicht unangemessen und die Festlegung einer baren Zuzahlung nicht geboten. Dem stehe nicht entgegen, dass die Sachverständigen den Bewertungsstandard IDW S 1 (2005) zugrunde gelegt hätten. Entscheidend sei, dass die Bewertung vorliegend lediglich dazu diene, eine Wertrelation festzulegen und beide Unternehmen –im Einklang mit dem Grundsatz der Methodengleichheit - nach demselben IDW-Standard bewertet worden seien. Die Planungsannahmen der Sachverständigen seien zutreffend. Die Sachverständigen hätten sich ausführlich mit der Planung auseinandergesetzt und zutreffend auf die zum Bewertungsstichtag plausiblen unternehmenseigenen Planungen abgestellt. Die Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von U. hätten in den sechs Jahren vor der Verschmelzung stark geschwankt und seien im Durchschnitt um den Faktor 2,0 höher als bei L. gewesen. Die Kapitalisierungszinssätze seien für beide Gesellschaften zutreffend ermittelt worden. Die bessere Eigenkapitalquote von U. sei angemessen mit einem um 1 % höheren Risikozuschlag bei L. berücksichtigt worden. Soweit die Antragstellerin zu 16) beanstandet habe, dass die unterschiedliche Relation zwischen Fremdkapital und Eigenkapital über den Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt worden sei, bestehe kein Anlass, die Sachverständigen dazu zu hören, weil es sich hierbei um eine bei Unternehmensbewertungen übliche Vorgehensweise handele. Die Ermittlung der Risikozuschläge und des Betafaktors sei in der ergänzenden Stellungnahme ausführlich und überzeugend begründet worden. Die in Ansatz gebrachten Sonderwerte für Immobilien seien nicht zu beanstanden. Der Transrapid sei zutreffend anhand der Kalkulation für das Projekt Hamburg-Berlin bewertet worden, weil aus der Sicht des Bewertungsstichtags lediglich dieses Projekt hinreichend konkret geplant gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung der Börsenkursrelation ergebe sich keine bare Zuzahlung. Nach dem Dreimonats-Durchschnittskurs der Aktien vor Bekanntgabe des Umtauschverhältnisses am 11.09.1998 habe die Wertrelation 2,119 : 1 betragen. Das rechnerisch günstigere Wertverhältnis für die ehemaligen U.-Aktionäre rechtfertige eine Zuzahlung nicht. Der Börsenkurs sei bei der Verschmelzung durch Neugründung nicht als Mindestwert für das Wertverhältnis der Unternehmen heranzuziehen, weil die Begünstigung der Aktionäre der einen Gesellschaft hier – anders als bei Barabfindungen und Ausgleichszahlungen nach Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen – stets zu einer Schlechterstellung der Aktionäre der anderen Gesellschaft führe. Die Ermittlung des Umtauschverhältnisses anhand der Börsenwertrelation sei gegenüber der Ertragswertrelation nicht vorzugswürdig, weil diese auf der sorgfältigen Auswertung aller Unternehmensdaten und nicht bloß auf spekulativen Marktannahmen beruhe. Zudem sei jede Unternehmensbewertung eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung. Das dem Verschmelzungsvertrag zu Grunde liegende Umtauschverhältnis liege in der Bandbreite zwischen der von den Sachverständigen ermittelten Wertrelation von 1,92 : 1 und der Börsenkursrelation von 2,119 : 1. Da jede Bewertung auf Prognosen mit Unsicherheitsfaktoren beruhe, rechtfertigten die jeweiligen Abweichungen einen Ausgleich nicht.
32Dagegen richten sich der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerinnen zu 12) und 16) mit ihren sofortigen Beschwerden. Der Antragsteller zu 3) hat seine Beschwerde zurückgenommen.
33Der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 16) meinen, nach der Börsenwertrelation und unter Berücksichtigung der Stollwerck-Entscheidung vom 19.07.2010 hätte das Landgericht eine bare Zuzahlung zu ihren Gunsten von 11,82 € je ehemalige U.-Stückaktie festsetzen müssen; dies habe es zu Unrecht mit der Begründung abgetan, dass hier die Ertragswertmethode vorzugswürdig sei. Dadurch werde ihr Eigentumsrecht aus Art. 14 GG verletzt. Tatsächlich sei die der Bewertung im Verschmelzungsvertrag zugrundegelegte Ertragswertmethode nicht bindend für das Gericht. Der Börsenkurs bilde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Untergrenze der Abfindung, vielmehr könne nach den Ausführungen im Nichtannahmebeschluss vom 26.04.2011 (1 BvR 2658/10 Rn. 23 ff., 25 - „Aktiengesellschaftsverschmelzung“, NJW 2011, 2497) und dem vorangegangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 03.09.2010 (5 W 57/09 Rn. 106 ff., WM 2010, 1841 ff.) auch die Börsenkursrelation als alleinige Schätzmethode herangezogen werden. Das Landgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen und den Sachverhalt unzureichend gewürdigt, weil es das Ausscheiden des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der UAG Prof. Vogel und dessen Äußerungen über die infolge der Fusion eintretenden Nachteile für die ehemaligen U.-Aktionäre nicht berücksichtigt habe.
34Die Antragstellerin zu 12) meint, die Verbindung der von den ehemaligen Aktionären der jeweiligen Unternehmen „kontradiktorisch“ betriebenen Verfahren sei unstatthaft gewesen; eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen sei nicht gegeben, weil für beide Verfahren „die gleiche Kammer bzw. im Rechtsmittelverfahren der gleiche Senat“ zuständig sei. Es sei zweifelhaft, ob der Antragsteller zu 1) seine Antragsberechtigung hinreichend nachgewiesen habe. In der Sache macht sie geltend, das Landgericht habe zu Unrecht nicht die Börsenkursrelation herangezogen und dadurch die die DAT-/Altana-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts „schlichtweg ignoriert“; der angefochtene Beschluss sei daher erkennbar verfassungswidrig. Die Börsenkursrelation sei vorzugswürdig gegenüber der Ertragswertrelation, weil sie das Wertverhältnis realistischer abbilde. Die Geschäftsberichte der Folgejahre zeigten, dass die im Verschmelzungsbericht angenommene Ertragsplanung der verschmolzenen Unternehmen unrealistisch gewesen sei. Jedenfalls hätte das Landgericht eine Zuzahlung zugunsten der ehemaligen L.-Aktionäre festsetzen müssen. Selbst auf der Basis der Neubewertung ergebe sich ein Anspruch auf bare Zuzahlung, der nach ihren Berechnungen 26,54 DM je Aktie betrage (vgl. Bl. 963 d.A.). Der um 1 % höhere Risikozuschlag bei der Neubewertung der FKAG sei „willkürlich“ und nicht nachvollziehbar.
35Der gemeinsame Vertreter der ausgeschiedenen Aktionäre der UAG vertritt die Auffassung, diesen stehe nach der Börsenwertrelation eine Zuzahlung von 11,82 € je Stückaktie zu. Der gemeinsame Vertreter der ausgeschiedenen Aktionäre der FKAG hat keine Stellungnahme abgegeben.
36Die beschwerdeführenden Antragsteller beantragen jeweils sinngemäß,
37den landgerichtlichen Beschluss aufzuheben und eine angemessene bare Zuzahlung zu ihren Gunsten festzusetzen.
38Die Antragsgegnerin beantragt,
39die sofortigen Beschwerden zurückzuweisen.
40Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.
41Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen verwiesen.
42II.
43Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.
44Da die Rechtsmittel nach Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes eingelegt wurden, sind nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. auf das Beschwerdeverfahren - anders als für das im Jahr 1999 eingeleitete erstinstanzliche Verfahren – die Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes anzuwenden. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 (FGG-RG, BGBl. I S. 2586) finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Verfahrensvorschriften des Spruchverfahrensgesetzes in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung weiter Anwendung, da das Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eingeleitet worden ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse v. 12.01.2016 – II ZB 25/14 – Rn. 8 f., AG 2016, 359 ff.; 29.09.2015 - II ZB 23/14- Rn. 8, ZIP 2016, 110; 22.10.2013 – II ZB 4/13 – Rn. 4, AG 2014, 46; 01.03.2010 – II ZB 1/10 - Rn. 7, ZIP 2010, 446 ff.).
45Die sofortigen Beschwerden wurden form- und fristgerecht eingelegt, insbesondere wurde die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß §§ 22 Abs. 1 FGG, 12 Abs. 1 SpruchG a.F. jeweils gewahrt.
46In der Sache bleiben die Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
471. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin zu 12), der Antragsteller zu 1) habe seine Antragsberechtigung nicht hinreichend nachgewiesen.
48Auf das vorliegende, noch nach alter Rechtslage zu beurteilende erstinstanzliche Verfahren sind nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG die Verfahrensvorschriften der §§ 305 ff. UmwG in der Fassung vom 25.03.1998 anzuwenden. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 UmwG in Verbindung mit § 306 Abs. 1 UmwG a.F. kann das gerichtliche Verfahren nur von einem antragsberechtigten Anteilsinhaber eingeleitet werden. Dies ist im Fall der Verschmelzung grundsätzlich jeder ehemalige Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers, der geltend machen kann, dass ihm nach § 15 Abs. 1 UmwG a.F. von dem übernehmenden Rechtsträger eine bare Zuzahlung zu gewähren ist, weil er für den Verlust seiner Anteile keine angemessene Gegenleistung erhalten habe (vgl. Bork in: Lutter, UmwG, 2. A. (2000), § 15 Rn. 2; Gehling in: Semler/Stengel, UmwG (2003), § 15 Rn. 16; Meister/Klöcker in: Kallmeyer, UmwG, 2. A. (2001), § 307 Rn. 4; nunmehr § 3 Satz 1 Nr. 3 SpruchG). Ob der Aktienbesitz, der infolge der Verschmelzung aus der Mitgliedschaft an dem verschmolzenen Rechtsträger hervorgegangen ist, auch noch im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen muss, ist unter dem Anwendungsbereich des § 306 Abs. 1 UmwG a.F. umstritten (vgl. bejahend OLG Düsseldorf, 19. Zivilsenat, Beschluss v. 12.03.2003 – I-19 W 1/02 AktE –, Bl. 283 ff. GA; vgl. zum Meinungsstand OLG Frankfurt, Beschluss v. 15.01.2016 – 21 W 22/13 – Rn. 44 f., juris). Der Senat kann diese Streitfrage unentschieden lassen. Der Antragsteller zu 1) hat mit der Antragsbegründung vom 29.06.1999 eine Bescheinigung der HypoVereinsbank vom 27.05.1999 vorgelegt, nach der er 27 Stück der aus dem Umtausch hervorgegangenen Aktien der Antragsgegnerin hielt, die bis auf Widerruf gesperrt gehalten wurden. Damit ist nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt seiner Antragstellung antragsberechtigt war.
492. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis nicht unangemessen im Sinne von § 15 Abs. 1 UmwG a.F. ist, ein Anspruch auf bare Zuzahlung demzufolge nicht besteht.
50§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG a.F. sieht vor, dass der Verschmelzungsvertrag das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung enthalten soll. Damit soll sichergestellt werden, dass die wirtschaftliche Identität der Anteilsinhaberschaft zwischen übertragender und übernehmender Gesellschaft gewahrt bleibt (vgl. Senat, Beschluss v. 17.11.2008 – I-26 W 6/08 (AktE) – Rn. 12, juris m.w.N. - „Aachener und Münchener Konzernrückversicherung/Aachener und Münchener Beteiligungs-AG“). Das ist der Fall, wenn die hingegebenen Aktien der übertragenden Gesellschaft den gleichen Wert haben wie die dafür von der übernehmenden Gesellschaft dem ausgeschiedenen Aktionär angebotenen Aktien, d.h. jeder Gesellschafter an der Summe der Einbringungswerte seinen bisherigen relativen Anteil behält (vgl. OLG München, Beschluss v. 14.05.2007 – 31 Wx 87/06 – Rn. 12, AG 2007, 701 ff.). Das Umtauschverhältnis ist dann angemessen, wenn es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers so bemessen ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt (Senat, Beschluss v. 17.11.2008 – I-26 W 6/08 – Rn. 12, juris; OLG München, Beschluss v. 26.07.2012 – 31 Wx 250/11 – Rn. 22, AG 2012, 749 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.04.2012 - 21 W 31/11 - Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 08.03.2006 - 20 W 5/05 - Rn. 33, AG 2006, 421 ff.; 22.09.2009 - 20 W 20/06 - Rn. 51, AG 2010, 41 ff.; BayObLG, Beschluss v. 18.12.2002 – 3Z BR 116/00 – Rn. 25, AG 2003, 569 ff.; Bork aaO § 15 Rn. 3; Gehling aaO Rn. 20; Heckschen in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Stand 01.08.2010, § 15 Rn. 60).
51Im Spruchverfahren ist eine angemessene bare Zuzahlung nach § 15 Abs. 1 1. Halbsatz UmwG a.F. dann festzusetzen, wenn das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist (Senat, Beschluss v. 17.11.2008 – I-26 W 6/08 (AktE) – Rn. 12, juris). Dessen gerichtliche Überprüfung darf sich daher – wie das Landgericht zutreffend ausführt - nicht darauf beschränken, ob die Verschmelzung nach ordnungsgemäßen Verhandlungen der Vorstände zweier wirtschaftlich und rechtlich unabhängiger Unternehmen zustande gekommen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.05.2012 – 1 BvR 3221/10 – Rn. 26 f., AG 2012, 674 ff. – „Daimler/Chrysler“). Um die so genannte Verschmelzungswertrelation festzustellen, ist die Bewertung beider Unternehmen erforderlich, und zwar auf vergleichbarer Basis (Grundsatz der Methodengleichheit, vgl. hierzu bereits OLG Düsseldorf, 19. Zivilsenat, Beschluss v. 31.01.2003 - I-19 W 9/00 (AktE) – Rn. 124 m.w.N., AG 2003, 329 ff.). Der Wert bestimmt sich maßgeblich danach, wie die Gesellschaft ohne den Abschluss des Unternehmensvertrages zu bewerten wäre. Wie das Umtauschverhältnis konkret zu bestimmen ist und nach welchen Methoden dabei vorzugehen ist, ist gesetzlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.04.2011 – 1 BvR 2658/10 – Rn. 23, NJW 2011, 2497; zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses bei der Abfindung außenstehender Aktionäre in Aktien Senat, Beschluss v. 25.03.2009 – I-26 W 5/08 (AktE) - Rn. 27, AG 2009, 873 ff.). Art. 14 GG verlangt allerdings, dass der von einer aktienrechtlichen Strukturmaßnahme betroffene außenstehende Aktionär für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung voll zu entschädigen ist (BVerfG aaO). Deshalb stellt bei aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen zum Schutz der Minderheitsaktionäre der Börsenkurs bei börsennotierten Unternehmen die Untergrenze der Bewertung dar; nur in Ausnahmefällen darf er unterschritten werden (vgl. Senat, Beschluss v. 25.03.2009 – I-26 W 5/08 (AktE) - Rn. 27, AG 2009, 873 ff.; OLG Düsseldorf, 19. Zivilsenat, Beschlüsse v. 15.01.2004 – I-19 W 5/03 (AktE) – Rn. 20, AG 2004, 212 ff. - „L./I.-L.“; 31.01.2003 - I-19 W 9/00 (AktE) – Rn. 23 ff., AG 2003, 329 ff.).
52Nach diesen Vorgaben sind die mit den Beschwerden vorgebrachten Einwendungen nicht geeignet, die landgerichtliche Schätzung in Zweifel zu ziehen.
532.1 In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht – im Einklang mit der Vorgehensweise der Bewertungsgutachter und Verschmelzungsprüfer – die Wertrelation der verschmolzenen Unternehmen bestimmt, indem es die von den Sachverständigen nach der Ertragswertmethode ermittelten Ertragswerte zugrunde gelegt und ins Verhältnis gesetzt hat.
54Die von dem Landgericht herangezogene Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. nur BGHZ 156, 57 – „Ytong“) und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. zu § 15 UmwG a.F. BVerfG, Beschluss v. 24.05.2012 – 1 BvR 3221/10 - Rn. 29, NJW 2012, 1035 ff.).
55Dass die Sachverständigen ihre Neubewertung auf der Basis des Bewertungsstandards IDW S 1 (2005) vorgenommen haben, hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht für unbedenklich erachtet. Nach dem Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2015 (II ZB 23/14 - Rn. 31 ff., ZIP 2016, 110 ff.) ist es grundsätzlich zulässig, den Unternehmenswert im Spruchverfahren anhand fachlicher Berechnungsweisen zu schätzen, die erst nach der Strukturmaßnahme, die den Anlass für die Bewertung gibt, und dem dafür bestimmten Bewertungsstichtag entwickelt wurden.
56Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht den Sachverhalt unzureichend gewürdigt hätte oder bei der Durchführung des Ertragswertverfahrens fehlerhafte Bewertungen in die Schätzung eingeflossen wären, zeigen die Antragsteller – auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens in der Beschwerdeinstanz - nicht auf. Aus welchem Grund das Ausscheiden des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der UAG und dessen Äußerungen über Nachteile der Fusion für die ehemaligen Aktionäre relevant für die Bewertungen der Unternehmen und die Überprüfung des Umtauschverhältnisses sein sollten, ist schon nicht ersichtlich. Auch die allgemein gehaltene Vermutung der Antragstellerin zu 12), zu Lasten der Bewertung von U. könnten „Schwarzgeldkassen“ bzw. 220 Mio. DM wegen Steuerhinterziehung bei Waffengeschäften zu berücksichtigen sein, reicht dafür nicht aus. Die Darstellung des Magazins Der Spiegel („Oh, wie schön ist Panama“), dass Provisionszahlungen an Briefkastenfirmen, die dem U.-Konzern zuzurechnen sind, gezahlt worden sein könnten, hat die Antragsgegnerin bereits in ihrer Antragserwiderung vom 26.11.2001 als unzutreffend bestritten und darüber hinaus ausgeführt, dass die von der Steuerfahndung Düsseldorf eingeleiteten Untersuchungen den Verdacht einer unzulässigen Zahlung nicht bestätigt hätten. Konkrete Tatsachen, die ihre Behauptung stützen könnten, hat die Antragstellerin zu 12) im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht vorgetragen; auch ihr nicht nachgelassener Schriftsatz vom 11.07.2016 enthält diesbezüglich kein weiteres konkretes Vorbringen.
57Nach alledem bestehen gegen die von den Sachverständigen zugrunde gelegten Ertragswerte aus Sicht des Bewertungsstichtags keine durchgreifenden Bedenken. Die von der Antragstellerin zu 12) mit Schriftsatz vom 11.07.2016 vorgenommene retrospektive Betrachtung der im Verschmelzungsbericht dargestellten Planzahlen der beiden verschmolzenen Unternehmen und des Ist-Ergebnisses der Antragsgegnerin nach deren Geschäftsberichten der Folgejahre gibt schon im Ansatz keinen Anlass zu der Annahme, dass der jeweiligen Ertragswertberechnung keine plausiblen Zahlen zu Grunde gelegen hätten. Die Plausibilität der Planung wird durch die Entwicklung der tatsächlichen Ergebnisse grundsätzlich nicht in Frage gestellt, denn für die Unternehmensbewertung maßgeblich ist der Informationsstand, der bei angemessener Sorgfalt am Bewertungsstichtag bestanden haben könnte (vgl. nur Senat, Beschlüsse v. 11.05.2015 – I-26 W 2/13 (AktE) – Rn. 46, AG 2015, 573 ff.; 31.03.2006 – I-26 W 5/06 (AktE) – Rn. 36, juris; Paulsen aaO § 304 Rn. 90; § 305 Rn. 84). Hinzu kommt, dass die von der Antragstellerin zu 12) vermeintlich festgestellten „Abweichungen“ auf einer Gegenüberstellung der tatsächlichen Konzernergebnisse der Antragsgegnerin in den Geschäftsjahren 1998/99, 1999/00, 2000/01 und 2001/02 mit „Konzernergebnissen“ beruht, die die Antragstellerin zu 12) durch rein rechnerische Addition der Plan-Ergebnisse von U. und L. ermittelt hat. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob dieses „fiktive“ (Plan)-Konzernergebnis „jeder Bodenhaftung entbehrt“, war nicht geboten. Der fiktive „Gesamtunternehmenswert“ der Antragsgegnerin, den die Antragstellerin zu 12) durch Addition der im Verschmelzungsbericht und Prüfbericht zugrunde gelegten Ertragswerte von U. und L. errechnet, kann – ebenso wie die Ertragswerte selbst - durch den von der Antragstellerin zu 12) für die zurückliegenden 17 Geschäftsjahre errechneten durchschnittlichen Börsenwert nicht in Zweifel gezogen werden. Der von den Sachverständigen hinsichtlich der UAG ermittelte Gesamtertragswert zum technischen Bewertungsstichtag 30.09.1998 (20.497 Mio. DM) stimmt zudem überein mit der Bewertung der UAG nach dem Bewertungsstandard IDW S 1 (2005) in dem anlässlich der Eingliederung der UIAG eingeleiteten Spruchverfahren, an dem auch die Antragstellerin zu 12) (dort als Antragstellerin zu 6)) beteiligt war (vgl. Senat, Beschluss v. 10.03.2016 - I-26 W 14/13 (AktE), dort S. 23, n.v.).
58Auch gegen den vom Landgericht angewendeten Kapitalisierungszinssatz bestehen keine Bedenken. Einwendungen gegen den von den Sachverständigen entsprechend der Empfehlung im Bewertungsstandard IDW S 1 (2005) nach der Svensson-Methode ermittelten Basiszinssatz (5,25 %) haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Die Marktrisikoprämie haben die Sachverständigen plausibel mit 5,5 % geschätzt. Auch bestehen keine Bedenken gegen den Wachstumsabschlag, den die Sachverständigen – im Einklang mit den Bewertungsgutachtern – für beide Gesellschaften mit 1 % angesetzt haben, weil sie sich in ihrer diversifizierten Struktur wenig voneinander unterscheiden und eine große Bandbreite des industriellen Sektors in Deutschland abdecken (Gutachten S. 63).
59Der im Beschwerdeverfahren wiederholte Einwand der Antragstellerin zu 12), für die UAG und die FKAG seien gleich hohe Risikozuschläge anzusetzen, bleibt ohne Erfolg. Bereits die Bewertungsgutachter haben es für geboten erachtet, den unterschiedlichen Kapitalstrukturen der verschmolzenen Unternehmen in ihrer Bewertung dadurch Rechnung zu tragen, dass sie bei der UAG wegen der günstigeren Eigenkapitalquote einen um 0,5 % niedrigeren Kapitalisierungszinssatz angesetzt haben (Verschmelzungsbericht S. 146 f.). Die Verschmelzungsprüfer haben bestätigt, dass zwar das allgemeine operative Risiko der beiden Konzerne gleich einzuschätzen ist, ein für die Unternehmensbewertung relevanter Unterschied jedoch in der - bei U. günstigeren - Kapitalstruktur besteht (Prüfbericht S. 27). Im grundsätzlichen Einklang damit haben die gerichtlich bestellten Sachverständigen bei der Ermittlung der Bewertungsparameter - unter Anwendung des Tax-CAPM über den Betafaktor - die im Vergleich zur UAG deutlich schlechtere Relation von Fremdkapital und Eigenkapital bei der FKAG berücksichtigt (Gutachten S. 57 ff., 61). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Relation der bilanziellen Eigenkapitalbeträge betrug nach der Darstellung der Vermögenslage der Gesellschaften 2,65 : 1 (10.083 Mio. DM UAG : 3.803 Mio. DM FKAG; Gutachten S. 9 und S. 16). Es ist anerkannt, dass ein hoher Verschuldungsgrad mit einem hohen finanziellen Risiko korrespondiert und unter sonst gleichen Bedingungen einen höheren Risikozuschlag erfordert (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 19.01.2011 – 20 W 3/09 – Rn. 220; 18.12.2009 – 20 W 2/08 – Rn. 272, beide juris). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass die Sachverständigen in einem ersten Schritt über eine ausführliche Risikoanalyse der einzelnen Geschäftsfelder beider Konzerne die unverschuldeten Betafaktoren ermittelt haben, indem sie für die 17 Geschäftsbereiche der UAG und die 16 Geschäftsbereiche der FKAG anhand geschäftsbereichsspezifischer Vergleichsunternehmen jeweils gesonderte Betafaktoren ermittelt haben und in einem zweiten Schritt diese operativen (bzw. unverschuldeten) Betafaktoren um die Risiken aus der jeweiligen Verschuldung angepasst wurden (sog. relevering, Gutachten S. 57 ff., 61; Ergänzungsgutachten Bl. 805, 812 GA). Auf diese Weise haben sie dem höheren Risiko der Eigenkapitalgeber der FKAG Rechnung getragen. Die Sachverständigen haben zudem nachvollziehbar erläutert, dass die Verwendung unternehmenseigener Betafaktoren nicht in Betracht kam, weil nach ihrer Analyse Kursverzerrungen über einen längeren Zeitraum aufgrund der vorzeitig publik gewordenen Übernahmepläne im März 1997 nicht ausgeschlossen werden konnten; darüber hinaus sprachen deutliche Unterschiede hinsichtlich des Streubesitzes und des Handelsvolumens gegen die Heranziehung der unternehmenseigenen Betafaktoren. Der durchschnittliche Wert der täglich gehandelten U.-Aktien lag in den zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag bei rd. 47 Mio. DM, während der durchschnittliche Handelswert von L.-I.-Aktien mit 2,5 Mio. DM erheblich niedriger war (Gutachten S. 57; Ergänzungsgutachten Bl. 813 GA). Dies übersieht die Antragstellerin zu 12), wenn sie geltend macht, dass die unternehmenseigenen Betafaktoren mit 0,5 (UAG) und 0,48 (FKAG) „fast identisch“ und die Aktien beider Unternehmen seien „hinreichend liquide“ seien.
602.2 Der Einwand der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre der UAG, das Landgericht habe zur Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses die Börsenwertrelation heranziehen müssen, bleibt ohne Erfolg. Die landgerichtliche Schätzung steht in Einklang mit den verfassungsgerichtlichen Vorgaben; insbesondere liegt eine Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor.
61Die Relation der Ertragswerte ist vorliegend als Schätzgrundlage vorzugswürdig, das Landgericht hat die Börsenkursrelation daher zu Recht nicht als (allein) maßgeblich angesehen.
622.2.1 Eine Berücksichtigung der Börsenkursrelation anstelle der Ertragswertrelation ist weder nach dem Umwandlungsgesetz noch verfassungsrechtlich geboten. Wie das Umtauschverhältnis konkret zu bestimmen ist und nach welchen Methoden dabei vorzugehen ist, ist gesetzlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.04.2011 – 1 BvR 2658/10 – Rn. 23, NJW 2011, 2497). Allerdings kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verschmelzung zweier konzernverbundener Aktiengesellschaften durch Aufnahme eine marktorientierte Methode anhand der Börsenkurse eine geeignete und vertretbare Schätzmethode zur Ermittlung des Wertes eines Unternehmens darstellen und im Einzelfall nach den konkreten Umständen vorzugswürdig gegenüber der Ermittlung des Ertragswertes sein (BVerfG aaO Rn. 23 ff.; OLG Frankfurt, Beschlüsse v. 15.01.2016 – 21 W 22/13 – Rn. 55; 20.12.2013 – 21 W 40/11 – Rn. 40, jeweils juris; 20.04.2012 – 21 W 31/11 –, AG 2012, 919; 03.09.2010 – 5 W 57/09 – Rn. 33 ff., AG 2010, 751 ff.).
63Der Senat hat jedoch bereits in rechtlicher Hinsicht Bedenken, die Wertungen, die der o.g. Entscheidung zugrunde liegen, auf die hier vorliegende Konstellation der Verschmelzung von zwei voneinander unabhängigen Gesellschaften auf eine neu gegründete Gesellschaft (sog. merger of equals) zu übertragen. Die Interessenlage der Aktionäre, die davon betroffen sind, ist der bei einer Konzernverschmelzung durch Aufnahme nicht vergleichbar, auch fehlt es an einem vergleichbaren Schutzbedürfnis, das die Heranziehung der Börsenwertrelation als Untergrenze gebieten würde.
64Art. 14 GG verlangt, dass der von einer aktienrechtlichen Strukturmaßnahme betroffene außenstehende Aktionär für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung voll zu entschädigen ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Urteil v. 07.08.1962 – 1 BvL 16/60 – Rn. 65, BVerfGE 14, 263 ff. – „Feldmühle“). Deshalb ist anerkannt, dass der Börsenkurs börsennotierter Unternehmen bei aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen zum Schutz der Minderheitsaktionäre die Untergrenze der Bewertung darstellt; nur in Ausnahmefällen darf er unterschritten werden (BVerfG, Beschluss v. 27.04.1999 – 1 BvR 1613/94 – Rn. 53 ff., BVerfGE 100, 289 ff. – „DAT/Altana“; vgl. Senat, Beschluss v. 25.03.2009 – I-26 W 5/08 (AktE) - Rn. 27, AG 2009, 873 ff.; OLG Düsseldorf, 19. Zivilsenat, Beschlüsse v. 15.01.2004 – I-19 W 5/03 (AktE) – Rn. 20, AG 2004, 212 ff. - „L./I.-L.“; 31.01.2003 - I-19 W 9/00 (AktE) – Rn. 23 ff., AG 2003, 329 ff.; Paulsen in: MünchKomm AktG, 4. A., § 305 Rn. 9). Aktienrechtliche Strukturmaßnahmen wie etwa Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (§ 291 AktG), der Ausschluss von Minderheitsaktionären gegen Barabfindung (Squeeze-out, §§ 327a, 327b AktG) und Eingliederungen (§§ 320, 320b AktG) sind gleichermaßen dadurch geprägt, dass in der jeweiligen Beherrschungssituation ein Interessengegensatz zwischen Groß- und Minderheitsaktionären besteht. Gleichzeitig kann das jeweils herrschende Unternehmen bei entsprechender Beteiligung mit seinen Stimmen auch solche Kompensationsleistungen durchsetzen, die für die außenstehenden Aktionäre der beherrschten Gesellschaft nachteilig sind. Dies rechtfertigt es, zum Schutz des Eigentums derjenigen Anteilsinhaber, deren Interessen aufgrund der Beherrschungssituation durch die jeweilige Maßnahme gefährdet sind, eine Abfindung zum Börsenwert im Sinne einer Untergrenze vorzugeben. Ähnlich kann die Situation der aus Anlass einer Verschmelzung durch Aufnahme ausgeschiedenen Aktionäre sein, wenn das an einer Konzernverschmelzung beteiligte herrschende Unternehmen über solchen maßgebenden Einfluss verfügt, dass es das Umtauschverhältnis zu Lasten der ausgeschiedenen Aktionäre der abhängigen Gesellschaft verschieben kann (so auch OLG München, Beschluss v. 26.07.2012 – 31 Wx 250/11 – Rn. 28, AG 2012, 749 ff.). Die Interessenlage der ausgeschiedenen Aktionäre kann in dieser Konstellation als vergleichbar angesehen werden mit der bei Strukturmaßnahmen nach dem Aktiengesetz, auch wenn sie ihre Beteiligung durch die Verschmelzung nicht vollständig verlieren, sondern Gesellschafter des aufnehmenden Rechtsträgers werden. Dies kann es rechtfertigen, einen existierenden Börsenkurs bei der Ermittlung des Wertes der Unternehmensbeteiligung auch in diesem Fall als Untergrenze der gebotenen wirtschaftlich vollen Entschädigung bzw. des für die Vertragsparteien bindenden Umtauschverhältnisses heranzuziehen (vgl. OLG München aaO).
65Grundlegend anders ist die Interessenlage jedoch, wenn – wie hier – voneinander unabhängige Gesellschaften auf einen durch die Verschmelzung neu gegründeten Rechtsträger verschmolzen werden (sog. merger of equals). Dies übersieht die Antragstellerin zu 12), wenn sie meint, „ob es sich um eine Verschmelzung durch Aufnahme oder eine solche durch Neugründung“ handele, sei vollkommen unbeachtlich. Hier fehlt es an einer vergleichbaren Einflussposition eines herrschenden Unternehmens, das die Strukturmaßnahme einseitig, gegen den Willen der Aktionäre – deren Hauptversammlungen der Verschmelzung hier mit Mehrheiten von 96,77 % (UAG) bzw. 99,97 % (FKAG) der abgegebenen gültigen Stimmen zugestimmt haben - durchsetzen und inhaltlich gestalten kann. Es besteht auch kein Interessengegensatz zwischen den Aktionären der jeweiligen Vertragspartei, denn hier sitzen auf beiden Seiten jeweils Mehrheits- und Minderheitsaktionäre „im selben Boot“ (so zutreffend Adolff in: Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, § 16 Rn. 58). Jeder Aktionär der jeweiligen Gesellschaft hat ein gleiches Interesse daran, für sich und damit auch für die anderen Aktionäre „seiner“ Gesellschaft möglichst günstige Umtauschkonditionen durchzusetzen. Alle Aktionäre des jeweiligen übertragenden Rechtsträgers werden unabhängig vom Umfang ihrer Beteiligung zu denselben Konditionen Gesellschafter des dadurch von ihnen neu gegründeten Rechtsträgers, indem sie je Aktie der übertragenden Gesellschaft die jeweils gleiche Gegenleistung erhalten (vgl. § 2 Nr. 2 UmwG; ausführlich OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 14.10.2010 – 20 W 16/06 – Rn. 398 ff., 403, ZIP 2010, 2404 f.; 08.03.2006 – 20 W 5/05 – Rn. 141, AG 2006, 421 ff.; BayObLG, Beschluss v. 18.12.2002 – 3Z BR 116/00 – Rn. 37 ff., 44, AG 2003, 569 ff.; ähnlich auch OLG München, Beschluss v. 26.07.2012 – 31 Wx 250/11 – Rn. 27, AG 2012, 749 ff.; Gehling in: Marsch-Barner/Schäfer, Hdb. börsennotierte AG, 3. A., § 13 Rn. 30 ff., 35 m.w.N.; Mayer in: Widmann/Mayer, UmwG, Stand 01.04.2013, § 5 Rn. 100; Simon in: Kölner Kommentar UmwG, 3. A., § 5 Rn. 37; Marsch-Barner in: Kallmeyer, UmwG, 5. A., § 8 Rn. 14; Klöhn/Verse, AG 2013, 2 , 9 m.w.N.). Überdies geht jede Verschiebung des Umtauschverhältnisses zu Gunsten der ehemaligen Anteilseigner einer übertragenden Gesellschaft zu Lasten der Anteilseigner der anderen übertragenden Gesellschaft. Die Anteilseigner beider verschmolzenen Gesellschaften sind auf das Spruchverfahren verwiesen und können sich gleichermaßen auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG berufen (so auch BayObLG, Beschluss v. 18.12.2002 – 3 Z BR 116/00 – Rn. 40, AG 2003, 569 ff.; OLG München, Beschluss v. 26.07.2012 – 31 Wx 250/11 - Rn. 27, AG 2012, 749 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.10.2010 – 20 W 16/06 – Rn. 403 f., ZIP 2010, 2404 f.; Drygala in: Lutter, UmwG, 5. A., § 5 Rn. 27). Das - plausibel anhand der Ertragswertrelation ermittelte - Umtauschverhältnis kann deshalb auch nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, dass sich – je nach zugrunde gelegter Referenzperiode – für die ehemaligen Aktionäre der UAG oder aber der der FKAG ein günstigeres Umtauschverhältnis ergeben könnte. Eine Verpflichtung, die aufgrund einer anerkannten und zutreffend angewandten Bewertungsmethode sowie auf der Grundlage plausibler und nachvollziehbarer Prognosen ermittelte Verschmelzungsrelation anhand anderer Methoden der Unternehmenswertbestimmung in Frage zu stellen und gegebenenfalls zu ersetzen, weil sie für die Aktionäre eines der beiden an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen „günstiger“ wäre – was aber zugleich zur Folge hätte, dass sich für die Anteilseigner des anderen Unternehmens eine Verschlechterung der Verschmelzungsrelation ergebe – besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.04.2011 – 1 BvR 2658/10 – Rn. 24, NJW 2011, 2497 ff.; OLG Frankfurt, Beschlüsse v. 20.12.2013 – 21 W 40/11 – Rn. 50; 03.09.2010 – 5 W 57/09 – Rn. 171, jeweils juris; OLG Stuttgart, Beschluss v. 06.07.2007 – 20 W 5/06 – Rn. 97, AG 2007, 705 ff.). Nach alledem bedurfte es auch weder der Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, welche Umtauschverhältnisse sich anhand der Börsenwertrelation rechnerisch bei Zugrundelegung der in der Beschwerdebegründung des Antragstellers zu 1) aufgeführten Referenzzeiträume ergeben könnten, noch kommt es auf die Höhe der prozentualen Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Umtauschverhältnis zugunsten der ehemaligen Aktionäre der FKAG an, die die Antragstellerin zu 12) errechnet haben will. Auch auf die – von den Sachverständigen in Zweifel gezogene - Frage, ob die der höchstrichterlichen Entscheidung vom 26.04.2011 zugrunde liegenden besonderen Umstände an die Liquidität einer Aktie vorliegen (vgl. Ergänzungsgutachten, Bl. 817 GA), kommt es nicht entscheidend an.
662.3 Ungeachtet dessen müsste hier mit Blick auf die - nach der Stollwerck-Entscheidung (BGH aaO Rn. 10) maßgebliche - dreimonatige Referenzperiode vor erstmaliger Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme ein Sachverständigengutachten zu den - anzupassenden - Börsenkursen eingeholt werden. Dies aber wäre nicht nur wegen des damit verbundenen hohen zeitlichen und finanziellen Aufwands, sondern auch angesichts der bisherigen Dauer des im Jahre 1999 eingeleiteten Spruchverfahrens nicht mehr vertretbar.
672.3.1 Dabei geht der Senat allerdings – entgegen der Auffassung des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre der UAG und anders als das Landgericht – von einem deutlich früheren Stichtag – spätestens dem 04.11.1997 – aus. Im Hinblick auf den Einfluss der Maßnahme auf die Markterwartung wird der Endpunkt des Rückrechnungszeitraums im Regelfall durch die erste denkbare belastbare Bekanntgabe oder ein ihr gleichzustellendes Bekanntwerden der Strukturmaßnahme bestimmt (Paulsen aaO § 305 Rn. 90); bloße Gerüchte haben außer Betracht zu bleiben, um einer ungerechtfertigten Vorverlagerung der Referenzperiode entgegen zu wirken (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 15.01.2016 – 21 W 22/13 – Rn. 67, juris). Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss kommt es daher auch nicht auf die Bekanntgabe der Höhe der Kompensationsleistungen an (ausführlich hierzu Stephan in: K.Schmidt/Lutter, AktG, 3. A., § 305 Rn. 105 m.w.N.).
68Auslöser für die Fusionsverhandlungen, die sich im weiteren Verlauf über weit mehr als ein Jahr hinzogen und nach der Genehmigung des Zusammenschlusses durch die Europäische Kommission am 02.06.1998 in den Verschmelzungsvertrag vom 11.09.1998 mündeten, war der Mitte März 1997 vorzeitig publik gewordene Plan des L.-Konzerns, den U.-Aktionären gegen den Willen der Unternehmensleitung von U. ein öffentliches Übernahmeangebot – das sich der Tagespresse zufolge auf 435 DM je U.-Aktie belaufen sollte – zu unterbreiten (vgl. http://www...). Schon das Bekanntwerden dieser Übernahmepläne beeinflusste die Aktienkurse beider Unternehmen deutlich: Der Kurs der U.-Aktie, die im Jahr 1996 meist noch zwischen 260 und 280 DM gehandelt worden war, stieg mit Bekanntwerden der Übernahmepläne steil auf 391 DM an, auch der von L. stieg in einer Woche um 66,50 DM auf 338,50 DM. In der Folgezeit stand die Fusion – mehr als nur gerüchteweise - fortlaufend im Raum, so dass eine Beeinflussung der Marktpreise jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Die Sachverständigen haben daher zu Recht ausgeführt, dass Kursverzerrungen in Bezug auf beide Aktien bereits seit März 1997 nicht mehr ausgeschlossen werden können (Gutachten S. 57). Bereits aus den unmittelbar nachfolgenden gemeinsamen Pressemitteilungen der Vorstände vom 24.03.1997 und 26.03.1997 (Anl. B 8, B 9) ergab sich – neben der Grundsatzvereinbarung zur Zusammenlegung der Flachstahlaktivitäten in der späteren U. L. Stahl AG - dass diese „die Möglichkeiten der Zusammenarbeit auch über die Stahlbereich hinaus“ prüfen wollten. In der gemeinsamen Presseerklärung vom 04.11.1997 wurde schließlich erläutert, dass nach den Untersuchungen der inzwischen eingesetzten Arbeitsgruppen ein Zusammengehen beider Unternehmen zu einem großen Potenzial, einer günstigeren strategischen Position in den Kerngeschäften und einer stärkeren Weltmarktpräsenz führen könne und Synergien in Höhe von mindestens 450 Mio. DM nutzbar seien, so dass sich die Aufsichtsratsvorsitzenden und die Vorstandsvorsitzenden beider Unternehmen grundsätzlich darüber einig geworden seien, ihren Eigentümern und zuständigen Gremien die Verschmelzung vorzuschlagen (Anl. B 9). Zu diesem Zeitpunkt betrug der Dreimonats-Durchschnittskurs der U.-Aktie 415,81 DM, der von L.-I. 362,52 DM je Aktie (Ergänzungsgutachten Bl. 819 GA).
692.3.2 Die so ermittelten Börsenwerte in diesem – deutlich früheren - Referenzzeitraum sind jedoch nach der Stollwerck-Entscheidung ungeeignet, um die Unternehmenswerte zuverlässig zu bestimmen. Nach den Ausführungen des II. Zivilsenats in der genannten Entscheidung kann auf die anhand des Dreimonatszeitraums vor Bekanntmachung der Strukturmaßnahme ermittelten Börsenkurse dann nicht mehr abgestellt werden, wenn zwischen der Bekanntgabe der Maßnahme und der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung geboten erscheinen lässt (BGH aaO Rn. 29). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
70Die Hauptversammlung hat dem Verschmelzungsvertrag erst am 04.12.1998 zugestimmt, so dass die vom Bundesgerichtshof bereits als längerer Zeitraum angesehene Zeitspanne von siebeneinhalb Monaten vorliegend in jedem Fall – selbst wenn man (erst) auf die Presseerklärung vom 04.11.1997 abstellen würde – mit mehr als einem Jahr deutlich überschritten ist. Überdies waren die Börsenkurse, wie schon ausgeführt, bereits seit dem vorzeitigen Bekanntwerden der Übernahmepläne des L.-Konzerns im März 1997 stark von den damit und mit den sich anschließenden Fusionsverhandlungen verbundenen Erwartungen der Marktteilnehmer beeinflusst. Danach wäre bei einer Heranziehung der Börsenwerte zur Bestimmung der anteiligen Unternehmenswerte eine Anpassung der Börsenkurse der beiden an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen geboten. In diesem Fall käme es darauf an, wie sich diese entwickelt hätten, wenn die Marktteilnehmer keine Kenntnis von der beabsichtigten Fusion gehabt hätten. Sowohl für die Frage, ob die Börsenentwicklung nach Ende des Referenzzeitraums eine Hochrechnung anhand der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung gebietet, als auch für den Umfang einer solchen Anpassung bedürfte es der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Dies erscheint – nicht nur wegen des damit verbundenen hohen zeitlichen und finanziellen Aufwands, sondern auch angesichts der bisherigen Dauer des im Jahre 1999 eingeleiteten Spruchverfahrens – kaum vertretbar. Insbesondere wäre auch ein solches Gutachten voraussichtlich mit hohen Unsicherheiten verbunden, so dass im Ergebnis letztlich keine bessere Schätzgrundlage für das Umtauschverhältnis vorliegen würde als die bereits ermittelte Ertragswertrelation.
713. Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Unternehmenswerte auf der Grundlage der Neubewertung der Sachverständigen auf 20.752 Mio. DM (UAG) und 10.810 Mio. DM (FKAG) geschätzt hat und so zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die den Umtauschverhältnissen zugrundegelegte Wertrelation von 2 : 1 angemessen ist.
72Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gebietet es die Nachkontrolle im Spruchverfahren nicht, einen plausiblen Wert durch einen anderen, ebenfalls nur plausiblen, zu ersetzen (BVerfG, Beschluss v. 24.05.2012 – 1 BvR 3221/10 – Rn. 30, AG 2012, 674 ff.). Die Ermittlung der Kompensationsleistungen unterliegt in weitem Umfang richterlichem Schätzungsermessen; dabei folgt schon aus dem Begriff der „Angemessenheit“, dass es innerhalb einer gewissen Bandbreite mehrere „angemessene“ Umtauschverhältnisse geben kann und nicht nur ein einziges „richtiges“ Umtauschverhältnis existiert (vgl. Paulsen aaO Rn. 78; Drygala aaO § 5 UmwG Rn. 27; § 9 UmwG Rn. 11).
73Nach diesem Maßstab ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht angenommen hat, dass die dem Umtauschverhältnis im Verschmelzungsvertrag zugrunde liegende Wertrelation, die die Bewertungsgutachter – auf der Grundlage der Stellungnahme HFA 2/1983 – mit 2 : 1 errechnet haben, in einer angemessenen Bandbreite liegt. Dabei hat es auch plausibilisierend in seine Betrachtung einbezogen, dass die Bandbreite der Börsenkursrelationen bei langfristiger Betrachtung in den zwei Jahren bis zum Bewertungsstichtag in einer Bandbreite von 1,67 : 1 bis 2,19 : 1 um das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverhältnis anhand der Ertragswerte schwankte. Insbesondere hat es aber auch die umfassende Neubewertung der gerichtlich bestellten Sachverständigen berücksichtigt, die – unter Berücksichtigung des Bewertungsstandards IDW S 1 (2005) - eine rechnerische Wertrelation von 1,920 : 1 ermittelt haben.
74Wie die Sachverständigen zudem anhand der von ihnen durchgeführten Sensitivitätsanalyse nachvollziehbar erläutert haben, stellen die im Rahmen der Neubewertung ermittelten objektiven Unternehmenswerte ihrerseits nur eine Näherung an das „Idealbild des wahren Werts“ dar und liegen innerhalb einer insgesamt möglichen Bewertungsbandbreite (Gutachten S. 224 ff.). So haben sie beispielhaft aufgezeigt, dass sie bei der Bewertung der Beteiligungsergebnisse für die yyShanghai L. TL. Stainless die teilweise sehr positiven, aber besonders unsicheren Markt- und Zukunftseinschätzungen der Unternehmen unverändert übernommen haben; aufgrund des noch in der Umsetzung befindlichen Projekts und der damit verbundenen erhöhten Planungsunsicherheit wäre es indes ebenso vertretbar gewesen, für das von Seiten der L. U. Stainless GmbH zu investierende Kapital (129 Mio. DM) nur eine Rendite in Höhe des Kapitalisierungszinssatzes zu unterstellen, wodurch sich die Unternehmenswerte um 23 Mio. DM (UAG) bzw. 28 Mio. DM (FKAG) vermindert hätten. Weiter hatte die FKAG selbst aufgrund der im Referenzzeitraum schlechten Ertragslage für ihre Beteiligung an dem finnischen Aufzughersteller keine Beteiligungsergebnisse geplant; die Sachverständigen haben indes – den Plananpassungen der Bewertungsgutachter folgend – Ergebnisbeiträge zwischen 12 Mio. DM und 18 Mio. DM angesetzt; hier wäre es alternativ ebenso möglich gewesen, aufgrund der Ursprungsplanung der Gesellschaft kein Beteiligungsergebnis anzusetzen, wodurch sich der Gesamtwert für die FKAG (nochmals) um 144 Mio. DM vermindert hätte. Zudem haben die Sachverständigen die extrem ambitionierte unternehmenseigene Planung der UAG für den IT GmbH und Co. KG - nach der sich dessen Gesamtleistung im Detailplanungszeitraum versiebenfachen und ein Jahresüberschuss von 26 Mio. DM erzielt werden sollte - als plausibel angesehen; hier hätte - ebenso vertretbar - berücksichtigt werden können, dass die hohen Ertragserwartungen äußerst unsicher waren und bereits kurze Zeit später vom Markt als überzogen eingestuft wurden. Wie die Sachverständigen nachvollziehbar erläutert haben, würde bereits die vollständige oder teilweise Berücksichtigung der drei exemplarisch dargestellten Einzelsachverhalte dazu führen, dass sich die ermittelte Differenz zwischen der erhaltenen Gegenleistung und der zustehenden Gegenleistung für L. von 2,7 % auf bis zu 1,8 % vermindern oder aber auf bis zu 3,1 % erhöhen würde (Gutachten S. 226). Nach alledem liegt das vom Landgericht für angemessen erachtete Umtauschverhältnis jedenfalls innerhalb einer Bandbreite vertretbarer Ergebnisse mit der Folge, dass eine weitere bare Zuzahlung nicht geboten ist. Die Berechnung der Antragstellerin zu 12) in der Beschwerdebegründung, wonach sich auf der Grundlage der Neubewertung – als „Gesamtschaden“ - eine Zuzahlung von 26,54 DM je L.-Aktie ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar; sie überzeugt schon deshalb nicht, weil sie auf einer Addition der errechneten nominalen Abweichungen zugunsten der ehemaligen Aktionäre der UAG und zu Lasten der ehemaligen Aktionäre der FKAG beruht.
754. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin zu 12) in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass das Landgericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Die Antragstellerin zu 12) verkennt, dass das gesetzlich vorgesehene „Spruchverfahren“ erst nach Verbindung aller Anträge durchgeführt werden kann. Die Verbindung ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, aber zwingend sachdienlich (§ 147 ZPO analog, jetzt § 20 FamFG). Das folgt schon aus der inter-omnes-Wirkung der abschließenden Entscheidung (§ 311 Satz 2 UmwG a.F.). Auf die Frage, ob nach der internen Geschäftsverteilung derselbe Spruchkörper für die Entscheidung über das Spruchverfahren zuständig ist, kommt es daher nicht an.
76Weitere Verfahrensrügen haben die Antragsteller nicht geltend gemacht.
775. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat war nicht geboten. Nach § 8 Abs. 1 SpruchG a.F. soll das Gericht zwar auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden. Eine solche hat jedoch erstinstanzlich stattgefunden; zudem ist allein über schriftsätzlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden, so dass eine erneute mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.
78III.
79Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 SpruchG n.F. in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 GNotKG).
80Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Billigkeitsgründe, die es gemäß § 15 Abs. 1 SpruchG rechtfertigen können, die Kosten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, liegen nicht vor. Wegen des ansonsten fortgeführten Beschwerdeverfahrens kam auch eine teilweise Auferlegung von gerichtlichen Kosten auf den Antragsteller zu 3) nicht in Betracht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 02.10.2009 – 5 W 30/09, juris). Auch besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der beschwerdeführenden Antragsteller gemäß § 15 Abs. 2 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da die Beschwerden erfolglos sind.
81Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren war auf den Mindestwert von 200.000 € festzusetzen (§ 74 Satz 1 GNotKG).
82Die Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten Aktionäre der UAG und der FKAG können gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG von der Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz ihrer Auslagen und Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Der Geschäftswert gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG auch für die Bemessung ihrer Vergütung.
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Tenor
Die Anträge der Antragsteller werden, soweit sie nicht zurückgenommen oder bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden sind, zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die Kosten der beiden gemeinsamen Vertreter mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, die diese selbst tragen, soweit die Kosten nicht durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.03.2003 (I-19 W 1/02 AktE) einem anderen Beteiligten auferlegt worden sind.
1
G r ü n d e :
2A.
3Die Antragsteller zu 2), 4) und 12) waren nach einigen Angaben Aktionäre der Aaaaa die übrigen Antragsteller Aktionäre der Bbbbbb sowie die Antragstellerin zu 11) Aktionärin beider Gesellschaften.
4Nach einem feindlichen Übernahmeversuch der Aaaaa im März 1997 verhandelten Bbbbbb und Aaaa über eine Fusion. Die Verhandlungen führten zunächst zu einer Zusammenlegung der Flachstahlaktivitäten beider Gesellschaften. Außerdem wurden weitere Möglichkeiten einer Zusammenarbeit geprüft und hierzu von beiden Gesellschaften gemeinsame Arbeitsgruppen eingesetzt. In einem Treffen der Aufsichtsratsvorsitzenden, der Vorstandsvorsitzenden sowie der Finanzvorstände beider Gesellschaften wurde nach der Präsentation der Ergebnisse der Arbeitsgruppen Einigkeit erzielt, dass den Eigentümern und zuständigen Gremien die Verschmelzung beider Gesellschaften vorgeschlagen werden sollte. Das wurde am 04.11.1997 bekanntgegeben. Die Anleger und die Öffentlichkeit wurden durch weitere Presseerklärungen von November und Januar 1998 über den Stand des Verschmelzungsvorhabens informiert. In einer gemeinsamen Presseerklärung vom 11.09.1998 teilten die beiden Gesellschaften den Abschluss der Fusionsverhandlungen und das Umtauschverhältnis mit. Am 21.10.1998 wurden die Einladungen zu den außerordentlichen Hauptversammlungen zur Beschließung der Verschmelzung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen B 8 bis B 13 (Bl. 754 ff. d.A.) verwiesen. Die Hauptversammlung der Aaaaa vom 04.12.1998 und der Bbbbb vom 30.11.1998 (Bl. 159, 157 d.A.) beschloss die Verschmelzung beider Gesellschaften zur Antragsgegnerin. Die Verschmelzung wurde am 16.03.1999 im Handelsregister von Bbbbb und am 16.03.1999 in den Handelsregistern für Aaaa eingetragen.
5Der Verschmelzungsvertrag zwischen Bbbbb und Aaaaa sah in § 2 Abs. 1 vor, dass die Antragsgegnerin den Aktionären von Bbbbb und Aaaa als Gegenleistung für die Übertragung der Vermögen von Bbbbb und Aaaa auf sich Aktien der Antragsgegnerin nach Maßgabe folgenden Umtauschverhältnisses zu gewähren hatte:
6„a)
7Eine Aktie von Bbbbb im Nennbetrag von DM 50,00 wird gegen 10 Stückaktien der Cccc AG umgetauscht. Für Aktien von Bbbbb mit Nennbeträgen von DM 500,00 und DM 1.000,00 werden entsprechend mehr Stückaktien der Cccc AG gewährt.
8b)
9Eine Aktie von Aaaa vom Nennbetrag von DM 50,00 wird gegen 7,88 Stückaktien der Bbbb AG umgetauscht. Außerdem wird eine bare Zuzahlung in Höhe von DM 0,03 je Aktie von Aaaa im Nennbetrag von DM 50,00 gewährt.“
10Daraus ergab sich eine Verschmelzungswertrelation Bbbbb zu Aaaa von 2 : 1. Dieses Umtauschverhältnis beruhte auf angenommenen Unternehmenswerten von Bbbbb von 1.715.000,00 DM und von Aaaa von 1.088.128.450,00 DM.
11Die Antragsteller und die gemeinsamen Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten Aktionäre beider Gesellschaften erstreben jeweils für die von ihnen gehaltenen bzw. vertretenen Aktien eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses durch eine höhere bare Zuzahlung. Die Antragsteller behaupten, Aktionäre der Aaaaa bzw. der Bbbbb gewesen zu sein und machen geltend, das Umtauschverhältnis sei zu Lasten der Gesellschaft, deren Aktien sie inne hatten, falsch gewesen.
12Die Antragsteller, die Aktien der Aaaaa gehalten hatten und der gemeinsame Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten Aktionäre der Aaaaa AG machen unter anderem geltend, es sei nicht richtig, dass bei der Bewertung der Bbbbbb ein Risikoabschlag von 0,5 % vorgenommen worden sei, bei der Aaaaa AG dagegen nicht, obwohl beide Unternehmen weitgehend gleich strukturiert und auf denselben Märkten tätig gewesen seien. Der zugunsten der Bbbbb angesetzte Sonderwert für den Transrapid von 150.000.000,00 DM sei nicht nachvollziehbar. Die Immobilienbewertung sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Schließlich sei der EK 45 der Bbbbb und der Aaaaa AG nicht nachvollziehbar begründet worden und widersprüchlich dargestellt worden.
13Die ehemaligen Aktionäre der Bbbbb und der gemeinsame Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten Aktionäre der Bbbbb machen unter anderem geltend, das Wertverhältnis sei aufgrund des Verhandlungsdrucks des Großaktionärs von Aaaaa zum Nachteil der Bbbbb-Aktionäre festgesetzt worden. Die Börsenkursverhältnisse seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die Ermittlung des Werts des nicht betriebsnotwendigen Grundbesitzes sei nicht nachvollziehbar gewesen. Das Verhältnis des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, das für einen höheren Wert von Bbbbb gesprochen habe, sei ebenso wenig wie die günstigere Eigenkapitalstruktur von Bbbbb berücksichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschriften verwiesen. Das Umtauschverhältnis sei richtigerweise nach der Wertrelation, die sich aus den Börsenkursen am 11.09.1998 ergebe, festzulegen, woraus sich eine Zuzahlung zugunsten der ehemaligen Aktionäre von Bbbbb von 11,82 € ergebe.
14Die Antragsteller zu 4) bis 6), 8) und 9) haben ihre Anträge zurückgenommen. Der Antrag der Antragstellerin zu 15) ist durch rechtskräftigen Beschluss der früher zuständigen 10. Kammer für Handelssachen vom 22.11.2002 (Bl. 223 d.A.) zurückgewiesen worden. Die Antragstellerin zu 11) hat jeweils einen Antrag als ehemalige Aktionärin der Bbbbbb und der Aaaaa AG gestellt.
15Die ehemaligen Aktionäre der Aaaaa AG sowie der gemeinsame Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten Aktionäre der Aaaaa AG beantragen,
16zugunsten der ehemaligen Aktionäre der Aaaaa einen Ausgleich für das zu niedrig bemessene Umtauschverhältnis durch bare Zuzahlung zuzüglich 2 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 18. März 1999 bis zum 31. Dezember 2001 und über den Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2002 festzusetzen.
17Die ehemaligen Aktionäre der Bbbbbb sowie der gemeinsame Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre der Bbbbbb beantragen,
18zugunsten der ehemaligen Aktionäre der Bbbbbb einen Ausgleich für das zu niedrig bemessene Umtauschverhältnis durch bare Zuzahlung zuzüglich 2 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 18. März 1999 bis zum 31. Dezember 2001 und über den Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2002 festzusetzen.
19Die Antragsgegnerin beantragt,
20die Anträge abzuweisen.
21Die Antragsgegnerin bestreitet die Antragsberechtigung der meisten Antragsteller und macht geltend, das Wertverhältnis sei zutreffend ermittelt worden. Die Bewertungsrügen seien unberechtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragserwiderung vom 26.11.2001 (Bl. 120 ff. d.A.) verwiesen. Das Umtauschverhältnis habe die Vermutung der Richtigkeit für sich, weil das Umtauschverhältnis im Rahmen der Fusionsverhandlung zweier unabhängiger Unternehmen ausgehandelt worden sei. Auf die Börsenkursrelation komme es bei der Verschmelzung zweier selbständiger Unternehmen nicht an. Jedenfalls seien geringfügige Abweichungen vom Umtauschverhältnis nicht auszugleichen.
22Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten der Sachverständigen Ddddd vom 03.06.2010 und 26.08.2011 (Bl. 372 ff., 800 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
23B.
24Die Anträge der ehemaligen Aktionäre von Aaaaa und Bbbbb sind, soweit sie nicht zurückgenommen oder zurückgewiesen worden sind, zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.
25Die Rechtslage richtet sich nach den bis zum 31.08.2003 geltenden Gesetzen, insbesondere §§ 15, 305 ff. UmwG.
26I.
27Die Anträge sind, soweit sie nicht zurückgenommen oder zurückgewiesen worden sind, zulässig. Die verbliebenen Antragsteller haben ihre Antragsberechtigung durch Bankbescheinigungen, wonach sie zum maßgeblichen Zeitpunkt Inhaber von Aktien waren (abgeheftet jeweils in den Akten der Ausgangsverfahren), nachgewiesen.
28II.
29Die Anträge haben aber keinen Erfolg. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf eine bare Zuzahlung, denn das Umtauschverhältnis ist nicht zu niedrig bemessen. Ist das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig oder ist die Mitgliedschaft beim übernehmenden Rechtsträger, hier also der Antragsgegnerin, kein ausreichender Gegenwert für den Anteil oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenen Rechtsträger, kann nach § 15 Abs. 1 UmwG a.F. jeder Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Das Umtauschverhältnis ist dann zu niedrig bemessen, wenn die hingegebenen Aktien der übertragenen Gesellschaft nicht den gleichen Wert haben wie die dafür von der übernehmenden Gesellschaft dem außenstehenden Aktionär zukommenden Aktien. Zur Bestimmung des Umtauschverhältnisses ist die sogenannte Verschmelzungswertrelation festzustellen. Hierfür ist die Bewertung beider Unternehmen erforderlich, wobei jeweils der innere Wert der Gesellschaft maßgeblich ist. Dieser Wert bestimmt sich maßgeblich danach, wie die Gesellschaft ohne Abschluss des Unternehmensvertrages wertmäßig zu beurteilen wäre. Der nach diesen Grundsätzen ermittelte Wert stellt die angemessene Abfindung dar, weil der ausscheidende Aktionär die Summe erhalten muss, die dem Wert seiner Beteiligung am Unternehmen voll entspricht (OLG Düsseldorf, AG 2002, 398 ff., juris Rdnr. 30).
30Die Werte der beiden verschmolzenen Gesellschaften Aaaaa und Bbbbb rechtfertigen weder eine Zuzahlung zugunsten der ehemaligen Aktionäre von Aaaaa noch zugunsten der ehemaligen Aktionäre von Bbbbb.
31Die anlässlich des Verschmelzungsvertrages ermittelten Unternehmenswerte am Stichtag betrugen
32Bbbbb 23.670.000,00 DM
33Aaaaa 11.835.000,00 DM
34Daraus ergab sich eine Wertrelation Bbbbb zu Aaaaa von 2 : 1.
35Nach der Neubewertung durch die gerichtlich bestellten Sachverständigen ergaben sich folgende Unternehmenswerte:
36Bbbbb 20.752.000,00 DM
37Aaaaa 10.810.000,00 DM
38Das entspricht einer Wertrelation Bbbbb zu Aaaaa von 1,920 : 1.
39Der Börsenwert am 11.09.1998, dem Tag der Bekanntgabe des Umtauschverhältnisses betrug
40Bbbbb 14.144.000,00 DM
41Aaaaa 6.676.000,00 DM
42Daraus errechnet sich eine Wertrelation Bbbbb zu Aaaaa von 2,119 : 1.
43Die Ergebnisse der Wertermittlungen nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Festlegung des Umtauschverhältnisses, insbesondere nicht zur Festsetzung einer Zuzahlung zugunsten der Aktionäre der einen oder der anderen Seite.
44Auf die Rügen gegen die Unternehmensbewertung im Übertragungsbericht und die Bewertung der Verschmelzungsprüfer kommt es nicht mehr an, nachdem die gerichtlich bestellten Sachverständigen Ddddd im Gutachten eine Neubewertung vorgenommen haben. Hierbei haben sie sich auch mit den Rügen der Antragsteller gegen die ursprünglichen Bewertungsansätze auseinander gesetzt und sind in zahlreichen Aspekten von der Bewertung, die dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages zugrunde lag, abgewichen, so dass es nunmehr nur noch auf die Rügen gegen die Neubewertung der gerichtlich bestellten Sachverständigen ankommt. Diese Rügen rechtfertigen im Ergebnis keine abweichende Festlegung des Umtauschverhältnisses, im Einzelnen:
451.)
46Die Festsetzung des Umtauschverhältnisses ist allerdings in vollem Umfang zu überprüfen. Sie ist nicht etwa deshalb einer Überprüfung entzogen, weil die Wertrelation in Verhandlungen von zwei unabhängigen Gesellschaften, nämlich von Bbbbb und Aaaaa festgelegt wurde (so z. B. OLG Stuttgart AG 2011, 49 ff.). Vielmehr ist die Angemessenheit der Bewertung und des Umtauschverhältnisses in der Sache zu überprüfen (BVerfG AG 2012, 1683 ff., juris Rdnr. 26 ff.).
472.)
48Der Bewertung der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dddd ist bei der Festlegung des Umtauschverhältnisses zu folgen. Die Sachverständigen haben zwar der Bewertung den IDW S 1 in der Fassung 2005 zugrunde gelegt, obwohl zur Zeit des Bewertungsanlasses im Jahr 1998 noch nicht einmal der IDW S 1 der Fassung 2000 existierte. Das steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wonach grundsätzlich die zur Zeit der Erstbewertung geltende Fassung des IDW anzuwenden ist (OLG Düsseldorf AG 2014, 817 ff. m.w.N.). Im vorliegenden Fall kommt es jedoch – anders als bei der Ermittlung der Höhe einer Abfindung oder eines Ausgleichs nach einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag oder einem Squeeze out – nicht darauf an, ob und in welcher Fassung der IDW zur Unternehmensbewertung anzuwenden ist. Bewertungsziel des § 15 UmwG ist nämlich, die Wertrelationen zwischen den Unternehmen der beiden Parteien des Verschmelzungsvertrages festzustellen, wozu ihr Wert zum Stichtag zu ermitteln ist. Wie das Umtauschverhältnis konkret zu bestimmen ist und nach welchen Regeln bzw. Methoden dabei vorzugehen ist, ist gesetzlich nicht vorgegeben (vgl. OLG Düsseldorf OLG-Report 2009, 511 ff., juris Rdnr. 27 = AG 2009, 873 ff.). Da es hier nicht um die Feststellung des Unternehmenswerts als Grundlage einer Abfindung, sondern als Grundlage für die Feststellung der Relation des Werts der beteiligten Unternehmen geht, ist nicht der absolute Wert des Unternehmens maßgeblich, der bei Anwendungen früherer Bewertungsgrundsätze in der Regel höher ausfällt, sondern die Wertrelation.
49Der IDW-Standard ist eine anerkannte Methode zur Ermittlung des Ertragswertes (OLG Düsseldorf AG 2014, 817 ff., juris Rdnr. 27). Das gilt für alle Fassungen. Bei der Ermittlung der Wertrelation kommt es nur darauf an, dass beide Unternehmen nach den gleichen Methoden beurteilt werden, weil unterschiedliche Bewertungsmethoden angesichts der Volatilität der Aktienmärkte zu unterschiedlichen Resultaten führen würden (OLG Düsseldorf OLG-Report 2009, 511 ff., juris Rdnr. 27).
50Der Grundsatz der Methodengleichheit ist gewahrt, weil beide Unternehmen nach dem gleichen IDW-Standard bewertet worden sind. Dass frühere Fassungen des IDW bzw. Vorgängermethoden nicht nur zu höheren Werten geführt haben, sondern auch zu einem anderen Wertverhältnis führen würden, indem sich die andere Methode bei den Gesellschaften unterschiedlich auswirkt, ist nicht ersichtlich.
513.)
52Die Bewertung der gerichtlich bestellten Sachverständigen ist zutreffend und nicht zu beanstanden. Die Sachverständigen haben sich im ersten Gutachten mit den Einwendungen der Antragsteller gegen die ursprüngliche Bewertung auseinandergesetzt, die dem Verschmelzungsbeschluss zugrunde lag. In der Ergänzung ihres Gutachtens haben sie sich mit den Einwendungen der Antragsteller gegen ihr Gutachten auseinandergesetzt und diese mit überzeugenden Gründen zurückgewiesen:
53a)
54Die Planungsannahmen der Sachverständigen sind zutreffend. Die Sachverständigen haben, wie z. B. der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller zu 11) moniert hat, die Planwerte der Gesellschaft teilweise korrigiert, weil sie diese nicht für plausibel gehalten haben. Dieses Vorgehen ist zulässig. Zu beanstanden wäre lediglich die Ersetzung einer realistischen Planung des Unternehmens durch eine andere, ebenfalls realistische Planung der Sachverständigen (z. B. OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706). Die Sachverständigen haben sich in ihrem ersten Gutachten, insbesondere in den Anlagebänden zum ersten Gutachten ausführlich mit der Plausibilität der Planungen der beiden Gesellschaften befasst und Abweichungen gekennzeichnet. Darin ist auch dargelegt worden, weshalb sie in Einzelfällen die Planung korrigiert und nicht für plausibel gehalten haben.
55Der Umstand, dass die Ertragskraft nach dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit bei Bbbbb um den Faktor 2,3 bzw. 2,4 höher als bei Aaaa gewesen sein soll, wie vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zu 3) gerügt, rechtfertigt keine abweichende Festsetzung. Wie die Sachverständigen in ihrer Stellungnahme tabellarisch dargestellt haben, schwankte der Vergleich der Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in den 6 Jahren vor der Verschmelzung stark und betrug im Durchschnitt 2,0 (Bl. 809 d.A.). Auch die Frage des Antragstellers zu 16), ob die Sachverständigen sich bei der geplanten Schließung der Effizienzlücken mit der jeweiligen Planungsgüte befasst haben und inwieweit sie für die Planungsphase I und nachhaltig einen Soll-Ist-Abgleich durchgeführt haben (Bl. 641 b d.A.) lässt Bewertungsfehler nicht erkennen. Die Sachverständigen haben sich im ersten Gutachten, wie aus den Anlagenbänden zum ersten Gutachten ersichtlich ist, ausführlich mit Planungsannahmen auseinandergesetzt. Anpassungen auf der Basis eines Soll-Ist-Abgleichs haben sie nicht durchgeführt. Das wäre auch nicht ordnungsgemäß gewesen, weil es auf die zum Bewertungsstichtag plausiblen Planungsannahmen und nicht auf die spätere tatsächliche Entwicklung ankommt.
56b)
57Die Kapitalisierungszinsen sind für beide Gesellschaften zutreffend ermittelt worden. Die Sachverständigen haben die bessere Eigenkapitalquote von Bbbbb durch einen um 1 Prozentpunkt höheren Risikozuschlag bei Aaaaa berücksichtigt. Die Ermittlung der Risikozuschläge und des Betafaktors haben sie im zweiten Gutachten noch einmal ausführlich und überzeugend begründet. Zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen (Bl. 812 ff. d. A.).
58Soweit der Antragsteller zu 16) in seiner Stellungnahme zu der Gutachtenergänzung vom 06.12.2011 (Bl. 846 d.A.) beanstandet, dass die unterschiedlichen Relationen zwischen Fremdkapital und Eigenkapital über den Kapitalisierungszins berücksichtigt worden seien, weil es sich hierbei um einen Zirkelschluss handele, besteht kein Anlass, den Sachverständigen zu hören. Bei der Berücksichtigung der Eigenkapital- und Fremdkapitalquote, wie sie von dem Sachverständigen vorgenommen wurde, handelt es sich um die bei Unternehmensbewertungen übliche Art der Berücksichtigung, die nicht zu beanstanden ist. Die Anhörung der Sachverständigen würde hierzu keinerlei neue Erkenntnisse liefern.
59c)
60Die Ableitung des Sonderwerts Immobilien in der Bewertung ist nicht zu beanstanden. Die Sachverständigen haben zu Recht die nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten in Abzug gebracht. Deren Ermittlung in Anlehnung an die zweite Berechnungsverordnung entspricht, wie die Sachverständigen belegt haben, gängiger Praxis unabhängig davon, ob die zweite Berechnungsverordnung anwendbar ist, so dass es entgegen der Ausführung des Antragstellers zu 16) nicht darauf ankommt, ob die Voraussetzungen der zweiten Berechnungsverordnung erfüllt sind.
61d)
62Auch der Sonderwert Transrapid ist zutreffend berechnet worden. Der Antragsteller zu 3) hat hierzu eingewendet, dass für die Ableitung des Sonderwerts nicht das Projekt x habe herangezogen werden dürfen, sondern aufgrund der geringeren Kostenrisiken hätte die zukünftige Marge auf Basis des Projekts y angesetzt werden müssen. Die Sachverständigen haben jedoch diesen Sonderwert zu Recht anhand der Kalkulation für das Projekt x angesetzt, weil zum Bewertungsstichtag lediglich dieses Projekt hinreichend konkret geplant war.
634.)
64Aus der Börsenkursrelation ergibt sich keine bare Zuzahlung. Nach dem Dreimonatsbörsenkurs der beiden Unternehmen am 11.09.1998, dem Tag der Bekanntgabe des Umtauschverhältnisses bestand allerdings nach den Börsenwerten ein Wertverhältnis Bbbbb : Aaaaa von 2,119 : 1, das zu einer rechnerischen Zuzahlung von 11,82 € zugunsten der Aktionäre der Bbbbb geführt hätte, während die Börsenkurse zu früheren Zeitpunkten zwischen dem 24.03.1997 und dem 12.01.1998 zu Zuzahlungen zwischen 11,19 und 23,80 € je Aktie an die Aktionäre von Aaaaa geführt hätte. Das Wertverhältnis anhand der Börsenkurse bei Bekanntgabe des Unternehmensvertrages ist damit für die ehemaligen Aktionäre von Bbbbb günstiger als die Annahme im Verschmelzungsvertrag die Ermittlung des Ertragswerts im gerichtlichen Sachverständigengutachten.
65Das für die ehemaligen Aktionäre von Bbbbb günstigere Wertverhältnis nach den Börsenkursen rechtfertigt aber keine Änderung des Umtauschverhältnisses. Vielmehr ist die Ermittlung des Umtauschverhältnisses anhand der Ertragswertmethode vorzugswürdig, weil sie auf der sorgfältigen Auswertung aller Unternehmensdaten und nicht auf bloß spekulativen Marktannahmen wie der Börsenkurs beruht.
66Der Börsenkurs kann bei einer Verschmelzung von zwei Unternehmen durch Neugründung nicht die Mindestgrenze für das Wertverhältnis beider Unternehmen sein, denn – anders als bei Barabfindungen und Ausgleichen nach Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen bzw. Squeeze out - führt die Begünstigung der Aktionäre der einen Gesellschaft zu einer Schlechterstellung der Aktionäre der anderen Gesellschaft.
67Jede Unternehmensbewertung kann nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein; für jedes Unternehmen gibt es eine Bandbreite von Werten. Aufgabe des Gerichts ist es deshalb, den Unternehmenswert im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (OLG Düsseldorf AG 2007, 701, 702). Das Ertragswertverfahren ist ebenso wie die Börsenkurse eine Methode zur Schätzung dieses Unternehmenswerts. Welche Schätzmethode vorzugswürdig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (OLG Frankfurt AG 2010, 751 ff., juris Rdnr. 107 ff.). Im vorliegenden Fall liegt – anders als in dem vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall – ein Zusammenschluss von zwei unabhängigen Unternehmen vor, was eine erhöhte Gewähr für die Richtigkeit des ausgehandelten Umtauschverhältnisses nach sich zieht.
68Der Umstand allein, dass sich bei Zugrundelegung des Börsenkurses ein günstigeres Umtauschverhältnis für Minderheitsaktionäre einer der beteiligten Gesellschaften ergab, ist nicht von Belang (vgl. OLG Düsseldorf OLG-Report 2009, 511 ff. Rdnr. 29). Das muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als die Begünstigung der Aktionäre der einen Seite zu einer Benachteiligung der Aktionäre der anderen Seite führt, die sich wiederum auf die Vorzugswürdigkeit des Ertragswertverfahrens berufen könnten.
69Das dem Verschmelzungsvertrag zugrundeliegende Umtauschverhältnis liegt zwischen den Extremwerten von 1,92 : 1 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens und 2,119 : 1 der Börsenkurse. Da jede Bewertung auf Prognosen mit Unsicherheitsfaktoren beruht, rechtfertigen Abweichungen des Umtauschverhältnisses nach erneuter Begutachtung erst bei Erreichen einer bestimmten Schwelle einen Ausgleich. Die Abweichungen von 0,08 nach unten gemäß dem Gutachten bzw. 0,119 nach oben gemäß dem Börsenkurs sind für die Aktionäre hinnehmbar und nicht auszugleichen.
70III.
71Die Entscheidung konnte ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen, nachdem bereits vor der früher zuständigen 10. Kammer für Handelssachen eine Verhandlung stattgefunden hat. Neue Erkenntnisse sind von einer erneuten mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten, weil es sich allein noch um Rechtsfragen handelt. Die gerichtlich bestellten Sachverständigen haben sich mit den Einwendungen gegen ihr erstes Gutachten in ihrem Ergänzungsgutachten ausführlich auseinandergesetzt. Soweit noch vereinzelt Einwendungen gegen das zweite Gutachten erhoben worden sind, sind diese entweder unerheblich oder betrafen Rechtsfragen, insbesondere die anzuwendende Fassung des IDW bzw. die Rechtsfrage, ob das Umtauschverhältnis nach Börsenkursen zu ermitteln ist. Da es sich hier um reine Rechtsfragen handelt, sind diese vom Gericht zu entscheiden, ohne dass es noch weiterer Erörterungen bedurfte.
72IV.
73Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 312 Abs. 4 UmwG a.F., 13 a Abs. 1 FGG a.F. Die Gerichtskosten und die Kosten der gemeinsamen Vertreter sind von der Antragsgegnerin zu tragen. Gründe, diese ausnahmsweise den Antragstellern aufzuerlegen, liegen nicht vor. Dagegen entspricht es der Billigkeit, dass die unterlegenen Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Das gilt erst Recht für die Antragsteller, die ihre Anträge zurückgenommen haben. Über die Kosten des zurückgewiesenen Antrags der Antragstellerin zu 15) ist bereits im Beschluss vom 22.11.2002 entschieden worden.
74Geschäftswert und Gegenstandswert für die gemeinsamen Vertreter: 1.000.000,00 €.
(1) Die Verschmelzungsprüfer werden auf Antrag des Vertretungsorgans vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vertretungsorgane für mehrere oder alle beteiligten Rechtsträger gemeinsam bestellt werden. Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.
(2) Zuständig ist jedes Landgericht, in dessen Bezirk ein übertragender Rechtsträger seinen Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer.
(3) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt. Sie kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden.
(5) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Gründe
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Aufnahme.
-
I.
- 2
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Nach dem Umwandlungsgesetz (im Folgenden: UmwG) können Rechtsträger von Unternehmen, so unter anderem Aktiengesellschaften, durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden (§§ 2 ff., §§ 60 ff. UmwG). Zu diesem Zweck schließen die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen Verschmelzungsvertrag, der unter anderem Angaben über das Umtauschverhältnis der Anteile des übertragenden in Anteile des übernehmenden Rechtsträgers und gegebenenfalls die Höhe einer baren Zuzahlung enthalten muss. Sind Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers der Auffassung, das Umtauschverhältnis der Anteile sei zu niedrig bemessen, können sie nach § 15 UmwG von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag gerichtlich im Spruchverfahren bestimmt.
-
II.
- 3
-
Die Beschwerdeführer waren Aktionäre der T-Online International AG (im Folgenden: übertragender Rechtsträger), einer ehemaligen Tochtergesellschaft der Deutsche Telekom AG (im Folgenden: übernehmender Rechtsträger). Bei dem übertragenden Rechtsträger handelte es sich um den größten Internet Service Provider in Deutschland und einen der bedeutendsten Anbieter von Internetleistungen in Europa.
- 4
-
Der übertragende Rechtsträger, dessen Grundkapital zunächst zu 100 % vom übernehmenden Rechtsträger gehalten wurde, erhöhte wegen eines geplanten Börsengangs sein Kapital. Die im Zuge der Kapitalerhöhung neu ausgegebenen Aktien wurden im Jahr 2000 platziert und an der Börse notiert. Der Emissionskurs dieser Aktien lag bei 27 Euro pro Stück.
- 5
-
In den ersten Jahren nach dem Börsengang erlitt der übertragende Rechtsträger Verluste. Der unmittelbar nach der Emission kurzzeitig angestiegene Aktienkurs sank in der Folgezeit und lag im Herbst 2004 bei unter 9 Euro. Erstmals im Geschäftsjahr 2004 erwirtschaftete der übertragende Rechtsträger konzernweit einen Überschuss von ca. 300 Millionen Euro bei einem Umsatz von ca. 2 Milliarden Euro.
- 6
-
In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 9. Oktober 2004 verlautbarte der übernehmende Rechtsträger seine Absicht, die Verschmelzung des übertragenden Rechtsträgers auf sich durchzuführen. In Vorbereitung der Verschmelzung erstellten der übertragende und der übernehmende Rechtsträger einen gemeinsamen Verschmelzungsbericht. Anschließend wurde der Verschmelzungsvertrag beurkundet, in dem aufgrund von Unternehmensbewertungen nach der Ertragswertmethode das Umtauschverhältnis der Aktien auf 25 (Aktien des übertragenden Rechtsträgers) zu 13 (Aktien des übernehmenden Rechtsträgers) festgelegt wurde.
- 7
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Der gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer bestätigte die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses. Die Hauptversammlungen stimmten dem Verschmelzungsvertrag zu. Die Verschmelzung wurde in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht.
- 8
-
Die Beschwerdeführer wandten sich neben weiteren Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers in einem Spruchverfahren gegen die Angemessenheit der Verschmelzungswertrelation. Sie erhoben vor allem Einwände gegen die konkrete Bemessung des Ertragswerts.
- 9
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Das Landgericht erkannte auf eine bare Zuzahlung von 1,15 Euro für jede Aktie der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers im Nennwert von 1 Euro (veröffentlicht in WM 2009, S. 1607 ff.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, eine bare Zuzahlung sei nach § 15 UmwG festzusetzen, weil die Umtauschrelation nicht nach den Ertragswerten, sondern nach dem Verhältnis der Börsenkurse in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Absicht einer Verschmelzung habe bestimmt werden müssen. Eine Marktbewertung sei gegenüber der fundamentalanalytischen (Ertragswert-)Methode vorzugswürdig. Der entsprechend § 5 der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung) gewichtete dreimonatige Durchschnittskurs der Aktien des übertragenden Rechtsträgers habe bei 8,59 Euro und der der Aktien des übernehmenden Rechtsträgers bei 14,31 Euro gelegen. Hieraus ergebe sich ein Umtauschverhältnis von 1 zu 0,6 statt - wie von den Vertragspartnern festgesetzt - von 1 zu 0,52.
- 10
-
Die hiergegen unter anderem von den Beschwerdeführern erhobenen sofortigen Beschwerden wies das Oberlandesgericht zurück (veröffentlicht in WM 2010, S. 1841 ff.). Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: Die mit der Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 15 UmwG im Spruchverfahren befassten Gerichte seien nicht an das von den Verschmelzungspartnern vertraglich vereinbarte Ertragswertverfahren als Methode zur Ermittlung der Unternehmenswerte gebunden. Eine marktorientierte Ermittlung der Unternehmenswerte anhand der Börsenkurse könne eine geeignete und vertretbare Schätzmethode zur Ermittlung des Werts von Unternehmen sein. Unter bestimmten Voraussetzungen sei eine Schätzung des Werts eines Unternehmens anhand des Börsenwerts einer Ermittlung des Ertragswerts sogar überlegen. Dies sei insbesondere bei der Bewertung von Unternehmen solcher Rechtsträger der Fall, deren Aktien - wie hier die des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers - in bedeutende Aktienindizes aufgenommen gewesen und in einem hoch liquiden Markt gehandelt worden seien. Auf dieser Grundlage hielt das Oberlandesgericht die vom Landgericht anhand des Börsenwerts ermittelte Höhe der baren Zuzahlung für richtig.
-
III.
- 11
-
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Sie rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG.
- 12
-
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hätten sie in ihrem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt. Sie hätten ihnen keine angemessene Entschädigung für den Entzug ihrer Beteiligung am übertragenden Rechtsträger zuerkannt, weil sie zu deren Bestimmung allein auf den Börsenwert abgehoben hätten. Zwar sei es richtig gewesen, bei der Bemessung des Unternehmenswerts des übernehmenden Rechtsträgers auf den gegenüber dem Ertragswert niedrigeren Börsenwert abzustellen. Bei der Bewertung des Unternehmens des übertragenden Rechtsträgers habe aber, um eine volle Entschädigung der Beschwerdeführer zu gewährleisten, der aufgrund einer überlegenen betriebswirtschaftlichen Methode ermittelte höhere Ertragswert und nicht der von Zufälligkeiten beeinflusste niedrigere Börsenwert herangezogen werden müssen. Es gebe keinen Grundsatz, dass die Unternehmenswerte des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers mit derselben Methode ermittelt werden müssten. Überdies habe der übernehmende Rechtsträger den Kurs der Aktien des übertragenden Rechtsträgers im Zeitraum vor der Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Verschmelzung manipuliert, so dass der Börsenkurs schon deshalb nicht als Anknüpfungspunkt für die Wertermittlung getaugt habe.
- 13
-
Landgericht und Oberlandesgericht hätten zudem durch das Beiseitelassen der Ertragswertmethode Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil sie sich über die privatautonom getroffene Vereinbarung des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers im Verschmelzungsvertrag hinweggesetzt hätten, diese Bewertungsmethode der Bestimmung des Umtauschverhältnisses zugrunde zu legen.
-
IV.
- 14
-
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen des Eigentumsschutzes von Minderheitsaktionären hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Insbesondere die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einwirkung auf das Aktieneigentum von Minderheitsaktionären und Fragen der Wertermittlung sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
- 15
-
1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG beanstanden, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert begründet worden.
- 16
-
Eine substantiierte Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 20, 323 <329 f.>; 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 98, 169 <196>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>; 108, 370 <386 f.>). Pauschal in Bezug genommene Anlagen wertet das Bundesverfassungsgericht nicht aus (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).
- 17
-
Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Zwar wird Art. 2 Abs. 1 GG als verletzt bezeichnet und darauf verwiesen, dass das Oberlandesgericht den Willen der Verschmelzungspartner ignoriert habe, der Wertermittlung die Ertragswertmethode zugrunde zu legen. Das genügte hier jedoch nicht. Es war vielmehr geboten, unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 GG aufzuzeigen, inwiefern die von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden gesetzlichen Regeln zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG) hier der privatautonom getroffenen Vereinbarung nach Auffassung der Beschwerdeführer keine Grenzen zu setzen vermögen. Zu dieser sich aufdrängenden Frage verhält sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer, die nicht Vertragspartner des Verschmelzungsvertrages sind, einen grundrechtsverletzenden Eingriff in die Vertragsfreiheit überhaupt geltend machen könnten.
- 18
-
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht angezeigt.
- 19
-
a) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG durch das Landgericht rügen, ist durch die nachfolgende, bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts prozessuale Überholung eingetreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2006 - 2 BvR 620/03 -, wistra 2007, S. 60 <61>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2006 - 2 BvR 1844/06 -, juris, Rn. 2) und eine Annahme der Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht veranlasst.
- 20
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b) Eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerde gibt überdies keinen Anlass zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu aktien- und umwandlungsrechtlichen Strukturmaßnahmen.
- 21
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aa) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt bereits, dass Art. 14 Abs. 1 GG auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum schützt, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 263 <276>; 25, 371 <407>; 50, 290 <339>; 100, 289 <301 f.>; BVerfGK 1, 265 <267>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 <1700>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 147/97 -, NJW 2001, S. 279; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <171 Rn. 8>). Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289 <304>; BVerfGK 1, 265 <267>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2006 - 1 BvR 704/03 -, NJW 2007, S. 828 Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <171 Rn. 9>). Dabei hat die Entschädigung den "wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es sicherzustellen, dass sie jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme erhalten hätten. Deswegen muss im Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages oder im Fall der Eingliederung ein existierender Börsenkurs der beherrschten oder eingegliederten Gesellschaft bei der Barabfindung und bei einer Abfindung durch Aktien Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 100, 289 <307 ff.>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <172 Rn. 9>).
- 22
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bb) Diese Maßgaben, die für die Fallgestaltungen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie einer Eingliederung entwickelt worden sind, lassen sich auf den hier gegebenen Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme übertragen (offener noch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <172 Rn. 11>). Der Beschluss des Oberlandesgerichts steht damit im Einklang.
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Wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, gibt das Grundgesetz keine bestimmte Methode zur Unternehmensbewertung vor (vgl. BVerfGE 100, 289 <307>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3268>). So kann auch die Ertragswertmethode verfassungsrechtlich unbedenklich sein, ohne dass ihre Anwendung von Verfassungs wegen geboten wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3268>). Verfassungsrechtlich ebenso zulässig ist es bei Einhaltung bestimmter Mindeststandards, die das Oberlandesgericht im Einzelnen aufgezeigt hat, die Unternehmenswerte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger anhand von Börsenwerten zu schätzen. Entsprechend hat sich das Oberlandesgericht für eine im Grundsatz unbedenkliche Wertermittlungsmethode entschieden. Soweit die Verfassungsbeschwerde nachträglich anhand des Gutachtens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu belegen versucht, der Börsenkurs eigne sich weder generell noch im konkreten Fall zur Ermittlung des Unternehmenswerts des übertragenden Rechtsträgers, setzt sie letztlich nur ihre Auffassung von der richtigen Bewertungsmethode an die Stelle derjenigen des Oberlandesgerichts. Verfassungsrechtlich erhebliche Fehler bei der Auswahl der Methode zeigt die Verfassungsbeschwerde damit nicht auf.
- 24
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Das Oberlandesgericht hat weiter zutreffend angenommen, es lasse sich weder dem Grundgesetz noch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen, die Fachgerichte hätten zur Bestimmung des Unternehmenswerts stets sämtliche denkbaren Methoden heranzuziehen und bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses im Zuge einer Verschmelzung durch Aufnahme die den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers günstigste zugrunde zu legen. Entsprechend begegnet es von Verfassungs wegen keinen Bedenken, wenn sich ein Fachgericht, wie hier das Oberlandesgericht, im Spruchverfahren mit sorgfältiger und ausführlicher, den Streit zur "richtigen" Bewertungsmethode reflektierender Begründung für eine Bewertung beider Rechtsträger anhand des Börsenwerts entscheidet, ohne sich dabei den Blick dafür zu verstellen, dass die Frage nach der vorzuziehenden Methode grundsätzlich von den jeweiligen Umständen des Falles abhängt. Ein solches Vorgehen ist im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, zumal es den zu anderen Strukturmaßnahmen entwickelten Grundsatz, der Börsenwert - hier: des übertragenden Rechtsträgers - bilde regelmäßig die Untergrenze einer zu gewährenden Abfindung (vgl. BVerfGE 100, 289 <305, 308, 310>), nicht in Frage stellt.
- 25
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Schließlich begegnet die Anwendung der vom Oberlandesgericht gewählten Methode auf den konkreten Fall keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht hat richtig gesehen, dass die Aussagekraft und die Tauglichkeit einer marktorientierten Bewertungsmethode auf Grundlage des Börsenkurses im konkreten Fall der fachrichterlichen Prüfung und Würdigung unterliegt, namentlich im Blick auf eine etwaige Marktenge im Handel einer bestimmten Aktie, auf etwaige Anzeichen einer gezielten Pflege des Kurses der Aktie in Ansehung der bevorstehenden Strukturmaßnahme oder auf eine unzureichende Information des Marktes wegen eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten. Umstände, die die Tauglichkeit des Börsenwerts als Schätzgrundlage in Frage stellten, hat es unter anderem unter Verweis auf die Notierung der Aktien beider Rechtsträger in bedeutenden Aktienindizes mit einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Argumentation verneint. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Manipulation des Börsenwerts durch den übernehmenden Rechtsträger behaupten, fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Wertung des Oberlandesgerichts, das den Börsenkurs in dem als Referenzperiode gewählten Zeitraum als für die Wertbestimmung tragfähig erachtet hat, auf diese Frage also ausdrücklich näher eingegangen ist.
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3. Aus den vorgenannten Gründen kommt es nicht mehr auf die Frage der Verfassungsbeschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu 11) an, bei der es sich um eine ausländische Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika handelt (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG; BVerfGE 21, 207 <208 f.>; 23, 229 <236>; 100, 313 <364>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 853/06 -, NVwZ 2008, S. 670 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2010 - 2 BvR 1848/07 -, GRUR 2010, S. 1031 Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 -, ZOV 2010, S. 216 <219 Rn. 33>).
-
V.
- 27
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 28
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.
(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.
(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.
(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2012 - 33 O 128/06 (AktE) -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.08.2014 - I-26 W 9/12 (AktE) -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Rechtsbeschwerdeführer war in dem 2008 eingeleiteten und durch Beschluss des Landgerichts vom 28. März 2012 beendeten Spruchverfahren gemeinsamer Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst einen Antrag gestellt haben (§ 6 SpruchG). Das Landgericht setzte seine Vergütung auf insgesamt 25.311,39 € fest, darunter eine Einigungsgebühr mit 4.796 € netto und eine 0,8 Verfahrensgebühr für eine sonstige Einzeltätigkeit gemäß Nr. 3403 RVG-VV mit 3.836,80 € netto. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin setzte das Beschwerdegericht die Vergütung ohne diese Verfahrensgebühr auf 20.745,60 € fest. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des gemeinsamen Vertreters.
II.
- 2
- Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 3
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
- 4
- a) Auf das Festsetzungsverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anwendbar. Nach Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz - FGG-RG, BGBl. I S. 2586) finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Spruchverfahrensgesetz in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung allerdings weiter Anwendung, wenn das Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit am 1. September 2009 eingeleitet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 5 - Stollwerck; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, ZIP 2012, 266 Rn. 3).
- 5
- Das Festsetzungsverfahren wurde in erster Instanz aber erst nach Änderung des § 17 Abs. 1 SpruchG durch das FGG-Reformgesetz mit dem Beschluss in der Hauptsache vom 28. März 2012 eingeleitet. Maßgebend ist nicht die Einleitung des Spruchverfahrens im Jahr 2008 oder die Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Jahr 2009, sondern der Zeitpunkt der Einleitung des Festsetzungsverfahrens. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO i.V.m. § 85 FamFG bzw. § 13a Abs. 3 FGG ist ein selbständiges Verfahren (Art. 111 Abs. 2 FGG-RG) und das anwendbare Verfahrensrecht richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt der Einleitung des vorangegangenen Hauptsachever- fahrens, sondern der Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst (OLG Köln, FGPrax 2010, 267; Keidel/Engelhardt, FamFG, 17. Aufl., Art. 111 FGGRG Rn. 3; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., Art. 111 FGG-RG Rn. 1).
- 6
- Entsprechendes gilt für die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG. Zwar handelt es sich nicht um ein Kostenfestsetzungsverfahren nach § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 85 FamFG. Die Festsetzung knüpft nicht an eine Kostengrundentscheidung an und regelt nicht die Erstattung von Auslagen und Verfahrensgebühren, sondern setzt eine Vergütung und Auslagenersatz fest. Zuständig ist das Gericht , in erster Instanz der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen, nicht der Rechtspfleger (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 bzw. Nr. 6 SpruchG). Die Festsetzung der endgültigen Vergütung ist aber keine Zwischenoder Nebenentscheidung des Hauptsacheverfahrens, sondern geschieht in einem davon getrennten Verfahren, an dem der gemeinsame Vertreter und der Antragsgegner als Schuldner der Vergütung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG) beteiligt sind.
- 7
- Dieses Festsetzungsverfahren beginnt erst mit dem Ende des Hauptsacheverfahrens. Die Festsetzung wird nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG nicht durch einen Antrag des gemeinsamen Vertreters, sondern von Amts wegen eingeleitet, wenn sie auch ohne seine Angaben zu den Auslagen nicht möglich sein wird. Zwar kann das Gericht auch Vorschüsse festsetzen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 SpruchG), eine endgültige Festsetzung der Vergütung ist aber erst nach Verfahrensabschluss möglich, weil Gegenstandswert für die Vergütung, die sich an die Rechtsanwaltsvergütung anlehnt, der für die Gerichtsgebühren maßgebende Geschäftswert ist (§ 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG). Dieser richtet sich aber nach dem Ergebnis des Verfahrens und kann daher erst mit seinem Ende bestimmt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG).
- 8
- Das Verfahren endete in der Hauptsache mit dem Beschluss vom 28. März 2012 und damit nach Inkrafttreten der Änderungen in § 17 Abs. 1 SpruchG durch das FGG-Reformgesetz.
- 9
- b) Die Rechtsbeschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 85 FamFG, § 104 Abs. 3 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
- 10
- aa) Gegen die Festsetzungsentscheidung des Landgerichts findet in entsprechender Anwendung von § 85 FamFG i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statt (vgl. Wasmann in KK-AktG, 3. Aufl., § 6 SpruchG Rn. 39 m.w.N.). Auch wenn die Festsetzung der Vergütung keine Kostenfestsetzung im Sinn von § 85 FamFG ist, ähnelt sie ihr doch nach der Ausgestaltung in § 6 Abs. 2 SpruchG so, dass die entsprechende Anwendung der Rechtsmittelvorschriften über die Anfechtung der Kostenfestsetzungsentscheidung nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) angezeigt ist. Die Verweisung in § 85 FamFG auf §§ 103 bis 107 ZPO erfasst über § 104 Abs. 3 ZPO auch die Ausgestaltung des Rechtsmittels gegen die Festsetzungsentscheidung und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde in §§ 567 ff. ZPO (MünchKommFamFG/Schindler, 2. Aufl., § 85 Rn. 40; Prütting/Helms/Feskorn, 2. Aufl., FamFG, § 85 Rn. 9 ff.; Zöller/Feskorn, ZPO, 30. Aufl., § 85 FamFG Rn. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 3. Aufl., § 85 Rn. 16; Keidel/Zimmermann, FGG, 17. Aufl., § 85 FamFG Rn. 16; aA Wittenstein in Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl., § 85 Rn. 16).
- 11
- Der Gesetzgeber hat zu § 85 FamFG nur ausgeführt, dass die Vorschrift dem bisherigen § 13a Abs. 3 Halbsatz 2 FGG entspreche (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FGG-Reformgesetz - FGG-RG], BT-Drucks. 16/6308 S. 216). Für die Verweisung in § 13a Abs. 3 Halbsatz 2 FGG war aber anerkannt, dass damit auch die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung in Bezug genommen war (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1960 - VII ZB 14/60, BGHZ 33, 205, 208). Aus der Gesetzesbegründung zu §§ 58 ff. FamFG lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber daran für Kostenfestsetzungsbeschlüsse etwas ändern wollte. Im Gegenteil wollte er durch Bezugnahme auf die Zivilprozessordnung für einige Beschlüsse die Anfechtbarkeit durch die sofortige Beschwerde ausdrücklich anordnen, um die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu gewährleisten (BT-Drucks. 16/6308 S. 203; vgl. zur Verfahrenskostenhilfe auch BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 5). Auch für die Kostenfestsetzung ist das Rechtsmittelsystem einheitlich nach der Zivilprozessordnung auszugestalten.
- 12
- bb) Gegen die Beschwerdeentscheidung in Kostenfestsetzungssachen findet entsprechend §§ 574 ff. ZPO die Rechtsbeschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt, wenn das Beschwerdegericht sie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat (MünchKommFamFG/Schindler, 2. Aufl., § 85 Rn. 43; Prütting/Helms/Feskorn, 2. Aufl., FamFG, § 85 Rn. 13; Keidel/Zimmermann, FGG, 17. Aufl., § 85 FamFG Rn. 16; offen Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 3. Aufl., § 85 Rn. 16). Soweit der Bundesgerichtshof in Angelegenheiten der Kostenfestsetzung der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Beschwerde die allgemeinen Regelungen nach § 21 ff. FGG für anwendbar und insbesondere die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG statt der Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO für das statthafte Rechtsmittel gehalten hat (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - V ZB 105/06, WM 2007, 324 Rn. 14; Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZB 36/06, NJW-RR 2008, 305 Rn. 4), sollte dies nur bis zu einer Gesetzesänderung gelten , die mit dem Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - V ZB 105/06, WM 2007, 324 Rn. 14).
- 14
- a) Dem gemeinsamen Vertreter steht keine Vergütung nach Nr. 3403 RVG-VV zu. Der gemeinsame Vertreter kann nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG eine Vergütung für seine Tätigkeit in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes verlangen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen , dass sich seine Tätigkeit in der Sache grundsätzlich kaum von der der Vertreter der Antragsteller unterscheidet, da es ebenfalls um die Wahrnehmung der Interessen der außenstehenden Aktionäre im Spruchverfahren gehe und er - unabhängig davon, ob es sich bei ihm um einen Rechtsanwalt handele - einen ähnlichen Aufgabenzuschnitt und Arbeitsaufwand wie die sonst am Verfahren beteiligten anwaltlichen Rechtsvertreter habe (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens [Spruchverfahrensneuordnungsgesetz], BT-Drucks. 15/371 S. 14). Das rechtfertigt es, die Gebührentatbestände auf ihn so anzuwenden, als sei er Verfahrensbevollmächtigter eines Verfahrensbeteiligten.
- 15
- Wenn er hinsichtlich der Gebührentatbestände wie ein Rechtsanwalt behandelt wird, der zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, kann ihm keine Verfahrensgebühr für eine sonstige Einzeltätigkeit zuerkannt werden. Eine Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeit gemäß Nr. 3403 RVG-VV entsteht nach der gesetzlichen Erläuterung nur, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess - oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist und einen Auftrag für sonstige Einzeltätigkeiten erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 4; Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6 f.). Ob Nr. 3403 RVG-VV anwendbar ist, wenn die Tätigkeit auch für einen Verfahrensbevollmächtigten gesonderte Gebühren auslösen würde (N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 6. Aufl., VV 3403-3404 Rn. 15), kann hier dahinstehen, weil die Bemühungen um eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung und die Koordination mit mehreren nicht vom Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Verfahrensbeteiligten, auf die das Landgericht die Anwendung von Nr. 3403 RVG-VV gestützt hat, bei einem Verfahrensbevollmächtigten keine gesonderten Gebühren auslösen würde, sondern mit der Einigungsgebühr (Nr. 1003 RVG-VV) abgegolten wäre.
- 16
- b) Der gemeinsame Vertreter erhält auch keine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 RVG-VV. Die Erhöhung scheitert allerdings nicht schon daran, dass der gemeinsame Vertreter vom Gericht beauftragt wird und damit nur einen Auftraggeber hat, obwohl der Eingangssatz von Nr. 1008 RVG-VV voraussetzt, dass Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Eine Erhöhung kommt in Betracht, wenn mehrere Personen an der anwaltlichen Tätigkeit gemeinschaftlich beteiligt sind und der Rechtsanwalt für mehrere Personen tätig geworden ist (§ 7 Abs. 1 RVG). Ob es einen oder mehrere Auftraggeber gibt, hängt nicht davon ab, wer dem Anwalt den Auftrag erteilt hat (BGH, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 8). Ei- ne Erhöhung kommt daher auch in Frage, wenn allein der Staat Auftraggeber ist, der Auftrag aber mehreren Personen nützen soll (Schnapp/Volpert in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 6. Aufl., VV 1008 Rn. 5).
- 17
- Der gemeinsame Vertreter ist aber nicht im Sinn der Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV für mehrere Personen tätig. Nach dem Sinn und Zweck von Nr. 1008 RVG-VV soll mit der Erhöhung dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand , insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, in genereller Weise Rechnung getragen werden. Zudem wird die Erhöhung in solchen Fällen mit dem für den Prozessbevollmächtigten bestehenden höheren Haftungsrisiko begründet (BGH, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 9; Beschluss vom 19. Januar 2010 - VI ZB 36/08, NJW 2010, 1377 Rn. 8).
- 18
- Der gemeinsame Vertreter hat keinen Mehraufwand durch Informationsaufnahme und Unterrichtung mehrerer Personen, zumal die Antragsberechtigten , die keinen Antrag stellen, regelmäßig anonym bleiben. Er hat nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SpruchG die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und ist in dieser Funktion von den keinen Antrag stellenden Antragsberechtigten unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und nicht rechenschaftspflichtig (OLG München, WM 2010, 1605, 1608; Hüffer, AktG, 10. Aufl., Anh. § 305 § 6 SpruchG Rn. 6; KK-AktG/Wasmann, § 6 SpruchG Rn. 21).
- 19
- Auch ein erhöhtes Haftungsrisiko besteht nicht. Zwar soll der gemeinsame Vertreter nach verbreiteter Auffassung bei einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten auf Schadensersatz haften (Hüffer, AktG, 10. Aufl., Anh. § 305 § 6 SpruchG Rn. 6; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 6 SpruchG Rn. 15; Leuering in Simon, SpruchG, § 6 SpruchG Rn. 32; aA KK-AktG/Wasmann, § 6 SpruchG Rn. 22 mwN). Seine Pflichten bestehen darin, die Interessen der keinen Antrag stellenden Antragsberechtigten zu wahren, insbesondere dadurch für die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Spruchverfahren zu sorgen, dass er bei einem Ausverkauf der Antragsteller das Verfahren fortführen kann (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens [Spruchverfahrensneuordnungsgesetz ], BT-Drucks. 15/371 S. 14). Da ihm insoweit ein weites Ermessen zukommt, sind Fälle, in denen er seine Pflichten verletzt und eine Haftung in Frage kommen könnte, praktisch kaum vorstellbar (vgl. OLG München, WM 2010, 1605, 1608; KK-AktG/Wasmann, § 6 SpruchG Rn. 22).
- 20
- Für eine Gebührenerhöhung besteht auch deshalb kein Anlass, weil das Gesetz bereits bei der Bemessung des Gegenstandswerts berücksichtigt, dass der gemeinsame Vertreter mehrere Antragsberechtigte „vertritt“. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG ist der für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters anzusetzende Gegenstandswert der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert. Als Geschäftswert war nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung (jetzt § 74 Satz 1 GNotKG) der Betrag anzunehmen , der von allen in § 3 SpruchG genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann und der mindestens 200.000 € und höchstens 7,5 Millionen € beträgt.
- 21
- 3. Der gemeinsame Vertreter trägt nach § 97 ZPO die Kosten der Rechtsbeschwerde. Die Verweisung auf die Zivilprozessordnung erfasst auch die Kostenregelung, obwohl § 97 ZPO in § 85 FamFG nicht ausdrücklich aufgeführt ist, zumal die auf das Obsiegen und Unterliegen ausgerichteten Vorschrif- ten der Zivilprozessordnung auf das kontradiktorische Kostenfestsetzungsverfahren besser passen als die §§ 81 ff. FamFG (OLG Köln, FGPrax 2012, 282, 283; MünchKommFamFG/Schindler, 2. Aufl., § 85 Rn. 46; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 85 FamFG Rn. 3; aA Prütting/Helms/Feskorn, 2. Aufl., FamFG, § 85 Rn. 11; Zöller/Feskorn, ZPO, 30. Aufl., § 85 FamFG Rn. 3; Keidel/Zimmermann, FGG, 17. Aufl., § 85 FamFG Rn. 21). Dass § 15 SpruchG nicht vorsieht, dass dem gemeinsamen Vertreter Kosten auferlegt werden, und ihm § 6 Abs. 2 SpruchG einen Anspruch gegen den Antragsgegner gibt, betrifft nur das Spruchverfahren selbst und hindert es nicht, ihm Kosten in einem seine eigenen Interessen betreffenden Kostenfestsetzungsverfahren aufzuerlegen. Im Übrigen wären dem gemeinsamen Vertreter auch bei Anwendung der §§ 80 ff. FamFG gem. § 84 FamFG die Kosten der Rechtsbeschwerde aufzuerlegen (vgl. Zöller /Feskorn, ZPO, 30. Aufl., § 85 FamFG Rn. 3). Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
LG Hannover, Entscheidung vom 22.10.2012 - 23 AktE 133/08 -
OLG Celle, Entscheidung vom 27.12.2012 - 9 W 151/12 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Streithelfer ist nicht durch die Einlegung einer unzulässigen Rechtsbeschwerde vom Streithelfer zum Beteiligten im Sinn von § 7 FamFG geworden. Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) anzuwenden, wie der Senat im Beschluss vom 1. März 2010 näher dargelegt hat, nach dem eine Nebenintervention grundsätzlich möglich war. Darauf, ob bei Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eine Streithilfe möglich ist (so Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 7 FamFG Rn. 21), kommt es nicht an.
- 2
- Der Beschluss vom 22. April 2010 ist jedoch von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass es statt „§ 84 FamFG“ „§ 13aAbs. 1 FGG“ heißen muss. Da sich das Verfahren nach den Vorschriften des FGG richtet, ist auch über die Kosten der unzulässigen Rechtsbeschwerde nach dem FGG zu entscheiden. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2009 - 31 O 38/09 (AktE) -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2009 - I-6 W 45/09 -
(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.
(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.
(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.
(2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
- 1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär; - 2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär; - 3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber; - 4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber; - 5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.
(2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(1) Der Vertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger; - 2.
die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger; - 3.
das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger; - 4.
die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger; - 5.
den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaften einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch; - 6.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag); - 7.
die Rechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen; - 8.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlußprüfer oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird; - 9.
die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.
(2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 1 Nr. 2 bis 5), soweit sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betreffen.
(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09.02.2005 - 32 AktE 36/99 KfH - aufgehoben.
Die Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung werden zurückgewiesen.
2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 5 und zu 6 sowie die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 3 werden zurückgewiesen.
3. Die Antragsgegnerin trägt die in beiden Instanzen entstandenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Geschäftswert wird auf 200.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 5) und 8) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2006, Az. 34 AktE 22/01 KfH, werden zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses der Anteile bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Aufnahme.
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I.
- 2
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Nach dem Umwandlungsgesetz (im Folgenden: UmwG) können Rechtsträger von Unternehmen, so unter anderem Aktiengesellschaften, durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden (§§ 2 ff., §§ 60 ff. UmwG). Zu diesem Zweck schließen die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen Verschmelzungsvertrag, der unter anderem Angaben über das Umtauschverhältnis der Anteile des übertragenden in Anteile des übernehmenden Rechtsträgers und gegebenenfalls die Höhe einer baren Zuzahlung enthalten muss. Sind Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers der Auffassung, das Umtauschverhältnis der Anteile sei zu niedrig bemessen, können sie nach § 15 UmwG von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag gerichtlich im Spruchverfahren bestimmt.
-
II.
- 3
-
1. Die Beschwerdeführer waren Anteilsinhaber der D. AG (im Folgenden: übertragender Rechtsträger). Zur Vorbereitung eines Zusammenschlusses zwischen dem übertragenden Rechtsträger und der C. Corporation (im Folgenden: C.) gründete ein den Zusammenschluss begleitendes Bankhaus eine weitere Aktiengesellschaft, die D. C. AG (im Folgenden: übernehmender Rechtsträger), als künftige Konzernmutter. Die vertretungsberechtigten Organe des übertragenden Rechtsträgers und von C. vereinbarten im Mai 1998 den Zusammenschluss und beauftragten jeweils getrennt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Bewertung ihrer Unternehmen nach der Ertragswertmethode (im Folgenden: Bewertungsgutachten). Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestätigten im August 1998 das zuvor von den Vorständen der Unternehmen einvernehmlich geschätzte Wertverhältnis und erachteten auf dieser Grundlage ein Umtauschverhältnis der Aktien des übertragenden Rechtsträgers in Aktien des übernehmenden Rechtsträgers zwischen 1 zu 0,9827 und 1 zu 0,9966 für angemessen. Die Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers billigte den Zusammenschluss auf der vereinbarten Grundlage.
- 4
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Anschließend verschaffte sich der übernehmende Rechtsträger - auf der ersten Stufe des Zusammenschlusses - durch eine Kapitalmaßnahme nach US-amerikanischem Recht sowie ein Umtauschangebot und daran anschließende Sachkapitalerhöhungen 100 % der Anteile von C. und 98,25 % der Anteile am übertragenden Rechtsträger.
- 5
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Schließlich - auf der zweiten Stufe des Zusammenschlusses - wurde der übertragende Rechtsträger durch Aufnahme auf den übernehmenden Rechtsträger verschmolzen. Das im Zuge der Verschmelzung festgelegte Umtauschverhältnis belief sich in Anlehnung an das im Bewertungsgutachten gefundene Ergebnis - für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers etwas günstiger - auf 1 (Anteil des übertragenden Rechtsträgers) zu 1,005 (Anteile des übernehmenden Rechtsträgers). Der im Zuge der Verschmelzung gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer hatte die Angemessenheit dieses Umtauschverhältnisses bestätigt.
- 6
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2. Die Beschwerdeführer stellten neben weiteren Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers in einem Spruchverfahren einen Antrag auf Gewährung einer baren Zuzahlung, da das Umtauschverhältnis unangemessen niedrig sei. Das Landgericht holte ein Sachverständigengutachten ein, um so die Plausibilität des der Verschmelzung zugrunde gelegten Umtauschverhältnisses zu überprüfen. Aufgrund dieses Sachverständigengutachtens erkannte das Landgericht auf eine bare Zuzahlung in Höhe von 22,15 € je Aktie des übertragenden Rechtsträgers.
- 7
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3. Auf die Beschwerde des übernehmenden Rechtsträgers änderte das Oberlandesgericht die landgerichtliche Entscheidung mit dem angegriffenen Beschluss ab und wies die Anträge auf Gewährung einer baren Zuzahlung zurück (auszugsweise veröffentlicht in AG 2011, S. 49 ff.). Dies begründete es - soweit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - wie folgt:
- 8
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a) Bei der Verschmelzung zweier unabhängiger, gleichberechtigter Unternehmen - wie hier - biete das vom Umwandlungsgesetz vorgesehene Verfahren (Vertragsverhandlung durch die jeweiligen Vertretungsorgane, Kontrolle des Ergebnisses durch einen gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer, Billigung durch die jeweiligen Anteilseigener mit qualifizierter Mehrheit) eine erhöhte Gewähr für ein "richtiges" und damit angemessenes Ergebnis. Daher sei es bei der Verschmelzung wirtschaftlich und rechtlich unverbundener Unternehmen ausreichend, die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren auf eine Kontrolle der tatsächlich geführten Verhandlungen unter den Verschmelzungspartnern zu beschränken. Die Verhandlungssituation sei nämlich geprägt vom Interessengegensatz der beteiligten Rechtsträger, führe daher zu einem am Markt entstandenen, realen Verkehrswert beider Unternehmen und damit im Grundsatz auch zu einem angemessenen "Preis" für den Zusammenschluss. Die eingeschränkte gerichtliche Überprüfung verstoße nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil bei einer Verschmelzung solcher Unternehmen kein struktureller Interessengegensatz zwischen der Aktionärsmehrheit und -minderheit der beteiligten Unternehmen bestehe; regelmäßig sei deshalb kein Anlass gegeben, zum Schutz der Minderheit korrigierend in die regulären Marktmechanismen einzugreifen.
- 9
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Diese Bedingungen für eine nur eingeschränkte gerichtliche Kontrolle im Spruchverfahren seien hier erfüllt und die Umtauschrelation als angemessen zu bewerten, weil sie zwischen unabhängigen, gleichberechtigten Unternehmen in einem ordnungsgemäßen Verfahren vereinbart worden sei, die verhandlungsführenden Organe die erforderliche Sorgfalt (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) beachtet hätten und die Interessen zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionären der jeweiligen Unternehmen als gleichgerichtet einzustufen seien.
- 10
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b) Dabei unterlägen die einzelnen Faktoren zur Ermittlung der Unternehmenswerte nach ihrem Charakter und ihrer Bedeutung für die Wertfestsetzung einer unterschiedlichen gerichtlichen Prüfung:
- 11
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Die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die Bewertung, beispielsweise die generelle Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit von Synergieeffekten, die Relevanz des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder die Frage nach dem geltenden Steuerrecht, müsse das Gericht eigenständig bestimmen. Die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung müssten richtig und nicht nur plausibel sein. Dies beziehe sich auf Daten der Vergangenheit und der Gegenwart, wie beispielsweise Umsätze oder Jahresergebnisse, Zinssätze und -strukturen oder Börsenkurse.
- 12
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Demgegenüber seien die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen über deren künftige Entwicklung und Erträge in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Die damit zusammenhängenden Planerwartungen müssten auf zutreffenden Informationen sowie daran orientierten, realistischen Annahmen aufbauen und dürften nicht in sich widersprüchlich sein. Wenn die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise habe annehmen dürfen, ihre Planung sei realistisch, dürfe diese Planung nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden. Außerdem sei den Unternehmensführern dann, wenn die Prognosen die Anwendung betriebswirtschaftlicher Verfahren erforderten, zuzugestehen, dass sie, soweit in Bewertungstheorie und -praxis zum Zeitpunkt der Bewertung und Verhandlung unterschiedliche Verfahren oder Verfahrensvarianten vertreten würden, entscheiden könnten, welche für den konkreten Zweck geeignete Methode sie wählen wollten. Verschmelzungsprüfer und Gericht seien lediglich befugt, die grundsätzliche Geeignetheit und Vertretbarkeit der gewählten Methode zu prüfen. Das gelte auch für die Festlegung auf eine Methode der Unternehmensbewertung.
- 13
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c) Nach diesen Maßstäben bestehe hier keine Veranlassung, die Angemessenheit der Umtauschrelation in Zweifel zu ziehen. Die zugrunde liegende Methode der Unternehmensbewertung sei nicht korrekturbedürftig; die Absicherung der Angemessenheit des im Verhandlungswege gefundenen Ergebnisses anhand der Ertragswertberechnung sei nicht zu beanstanden. Die Ertragswertberechnung sei grundsätzlich richtig gehandhabt worden, das auf Grundlage einer Bewertung des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers berechnete Umtauschverhältnis nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung seien richtig; die zugrunde liegenden Umsatz- und Gewinnprognosen beider Unternehmen seien weder widersprüchlich noch unvertretbar. Aus dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich nichts anderes. Auch der Sachverständige habe keinesfalls festgestellt, dass die Planungen in sich widersprüchlich oder unrealistisch gewesen seien. Er habe vielmehr von ihm gewählte Prognosen als "eher plausibel" eingestuft und die Planungen nur in solchen Bereichen als "nicht plausibel" bezeichnet, die er selbst als "unwesentlich" eingestuft habe, so dass er eine Änderung der Ertragsprognose insoweit für entbehrlich erachtet habe.
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4. Eine von den Beschwerdeführern mit der Behauptung erhobene Anhörungsrüge, das Oberlandesgericht habe bei seiner Beschlussfassung entscheidungserheblichen Vortrag der Beschwerdeführerin zu 2) übergangen, hatte - mit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls angegriffen - keinen Erfolg.
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III.
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Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG.
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1. Das Oberlandesgericht habe gegen Art. 14 Abs. 1 GG sowie damit zugleich gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem es bei der fachgerichtlichen Überprüfung des Umtauschverhältnisses einen Maßstab angelegt habe, der dem verfassungsrechtlichen Gebot eines vollen Wertausgleichs für das entzogene Eigentum nicht gerecht werde. Es habe sich nicht auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verhandlungsprozesses beschränken dürfen, weil das zwischen den Vorständen des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers ausgehandelte Umtauschverhältnis keinen Marktpreis mit "Richtigkeitsgewähr" beinhalte. Der Verweis auf eine Einschätzungsprärogative des Vorstands nach dem Aktienrecht trage nicht, weil der Vorstand selbst nicht in der Lage sei, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Wertermittlungen durch Wirtschaftsprüfer zu überblicken. Das Oberlandesgericht habe weiter die ganz überwiegende Zustimmung des in der Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers vertretenen Kapitals nicht als Indiz für die Richtigkeit der vereinbarten Umtauschrelation nehmen dürfen. Schließlich sei es mit dem verfassungsrechtlichen Postulat der Gewährung eines dem "wahren" Wert entsprechenden Ausgleichs unvereinbar, dass das Oberlandesgericht eine Korrektur der Ertragsprognosen nur bei deren Unvertretbarkeit, nicht jedoch auf Grundlage einer "eher" plausiblen Prognose des gerichtlich bestellten Sachverständigen habe vornehmen wollen.
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2. Das Oberlandesgericht habe das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, indem es trotz einer erheblichen Abweichung von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte keine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof beschlossen habe.
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3. Weiter habe es das Oberlandesgericht willkürlich unterlassen, eine von der Beschwerdeführerin zu 2) beantragte Beweiserhebung durchzuführen und das Unterlassen der Beweiserhebung hinreichend zu begründen. Dadurch sei das Recht beider Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf eine verfahrensrechtliche Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
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IV.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zum Eigentumsschutz von Minderheitsaktionären hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Insbesondere die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einwirkung auf das Aktieneigentum von Minderheitsaktionären und Fragen der Wertermittlung sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG). Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine angemessene Entschädigung ist Genüge getan. Zwar trägt die Annahme des Oberlandesgerichts, eine vollständige gerichtliche Kontrolle des bei einer Verschmelzung ausgehandelten Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren sei dann entbehrlich, wenn es zwischen wirtschaftlich und rechtlich unverbundenen Unternehmen marktkonform ausgehandelt worden sei, dem Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführer nicht hinreichend Rechnung. Darauf beruhen die angegriffenen Entscheidungen aber nicht, weil das Oberlandesgericht darüber hinaus die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses auch in der Sache gerichtlich überprüft hat, ohne dass der dabei zugrunde gelegte Maßstab von Verfassungs wegen zu beanstanden ist.
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a) Art. 14 Abs. 1 GG schützt das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 263 <276>; 25, 371 <407>; 50, 290 <339>; 100, 289 <301 f.>). Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289 <304 f.>). Dabei hat die Entschädigung den "wirklichen" oder "wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289 <306>).
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Zudem folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass die grundrechtlich geschützte Aktionärsstellung auch verfahrensrechtlich abgesichert werden muss. Dies bedeutet, dass eine Abfindungs- und Ausgleichsregelung gerichtlich überprüfbar sein muss (vgl. BVerfGE 100, 289 <304>; BVerfGK 1, 265 <269>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 1 BvR 147/97 -, NJW 2001, S. 279 <281>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04 -, NJW 2007, S. 3268 <3270> Rn. 20).
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Diese Maßgaben, die ursprünglich für die Fallgestaltungen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie einer Eingliederung entwickelt worden sind, sind auf den hier gegebenen Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme zu übertragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10 -, NJW 2011, S. 2497 <2498> Rn. 22; offener noch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1 BvR 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, WM 2011, S. 219 <220>).
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b) Daran gemessen begegnet es keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht den Anspruch der Beschwerdeführer auf eine bare Zuzahlung (§ 15 UmwG) verneint hat.
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aa) Nach § 15 UmwG ist vom übernehmenden Rechtsträger in Fällen, in denen das Umtauschverhältnis der Anteile zu Lasten der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers zu niedrig bemessen ist, auf deren Antrag eine bare Zuzahlung zu leisten. Ob das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen ist, ist von den Fachgerichten im Spruchverfahren zu klären. Ihnen obliegt es, die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1 BvR 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3268>) auszulegen und anzuwenden. Dabei müssen sie aber dem durch die zivilrechtlichen Normen ausgestalteten oder eingeschränkten Grundrecht Rechnung tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Bei der Nachprüfung des Umtauschverhältnisses (§ 15 UmwG) gebietet es das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) vor allem, dass der vollständige Ausgleich für die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers nicht verfehlt wird (vgl. BVerfGE 100, 289 <304 f.>).
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bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die Annahme des Oberlandesgerichts, bei der Verschmelzung zweier wirtschaftlich und rechtlich unabhängiger Unternehmen könne die gerichtliche Kontrolle im Spruchverfahren auf die Prüfung eines ordnungsgemäßen Verhandlungsprozesses der Vorstände beschränkt werden, nicht gerecht.
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Die Überprüfung lediglich dieses Verhandlungsprozesses stellt nicht hinreichend sicher, dass mit dem vereinbarten Umtauschverhältnis die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers wirtschaftlich voll entschädigt werden. Das zur Nachprüfung berufene Gericht kann sich nicht darauf zurückziehen, ein zwischen den Vorständen zweier unabhängiger, gleichberechtigter Aktiengesellschaften mit gegenläufigen Interessen ("unter Gleichen") ausgehandelter "Preis" sei grundsätzlich als angemessen zu beurteilen. Es geht nicht darum zu klären, ob die Umtauschrelation zwischen unabhängigen, gleichberechtigten Unternehmen in einem ordnungsgemäßen Verfahren vereinbart worden ist und ob den Organen beim Aushandeln des Umtauschverhältnisses Pflichtwidrigkeiten unterlaufen sind. Maßgeblich ist allein, ob durch das Verhandlungsergebnis ein voller wirtschaftlicher Wertausgleich geschaffen wird. Hierfür bieten die Verhandlungen der Vertretungsorgane im Rahmen des Verschmelzungsprozesses deshalb keine hinreichende Gewähr, weil diese neben der Festlegung des Umtauschverhältnisses von vielfältigen weiteren unternehmerischen Erwägungen getragen sein können. Selbst wenn es bei Verschmelzungen, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, keinen strukturellen Interessengegensatz zwischen Aktionärsmehrheit und -minderheit geben sollte, ist die Verhandlungsführung der Vorstände schon aus diesem Grunde nicht geeignet, den Schutz der Aktionäre, die an den Verhandlungen nicht beteiligt sind, sicherzustellen. Damit trägt bereits der vom Oberlandesgericht formulierte Ansatz, die Angemessenheitskontrolle (§ 15 Abs. 1 UmwG) im Wesentlichen auf eine Überprüfung des Verhandlungsprozesses der Vorstände zu verlagern, der von Art. 14 Abs. 1 GG gebotenen verfahrensrechtlichen Absicherung der grundrechtlich geschützten Aktionärsstellung nur unzureichend Rechnung. Schon deshalb kommt es auf die weiteren - ohnehin nur ergänzenden - Erwägungen zur konkreten verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Verschmelzung von Aktiengesellschaften (§ 60, § 12 Abs. 2 UmwG: Kontrolle des Umtauschverhältnisses durch den Verschmelzungsprüfer; § 13 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 UmwG: Billigung des Verschmelzungsvertrages durch die Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit) nicht mehr an.
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cc) Auf diesem Ansatz, lediglich die Ordnungsmäßigkeit des Verhandlungsprozesses zu überprüfen, beruht die Entscheidung indessen nicht. Das Oberlandesgericht hat, wie sich den Gründen des angegriffenen Beschlusses entnehmen lässt, auch die Angemessenheit des ausgehandelten Umtauschverhältnisses in der Sache geprüft und bejaht. Eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG zeigt die Verfassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang nicht auf.
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(1) Bei der Ermittlung des Unternehmenswertes handelt es sich in erster Linie um eine Frage, die auf der Ebene des einfachen Rechts zu beantworten ist. Dementsprechend schreibt Art. 14 Abs. 1 GG weder eine bestimmte Methode der Unternehmensbewertung noch bestimmte Prognoseverfahren zur Einschätzung künftiger Erträge vor (vgl. BVerfGE 100, 289 <307>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1 BvR 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3268>). Das Oberlandesgericht hat zur Unternehmensbewertung die verfassungsrechtlich unbedenkliche Ertragswertmethode herangezogen. Dabei kommt es auf die Frage der Berücksichtigung des Börsenkurses des übertragenden Rechtsträgers als Untergrenze für die Bewertung hier nicht entscheidend an; denn nach den von der Verfassungsbeschwerde insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts hätte dies zu einer für die Beschwerdeführer ungünstigeren Umtauschrelation geführt.
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Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet der vom Oberlandesgericht angewandte Prüfungsmaßstab, die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge seien lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhten und vertretbar seien. Die Rüge der Verfassungsbeschwerde, eine "nur" vertretbare Prognose könne den gebotenen vollen Ausgleich der Minderheitsaktionäre nicht sicherstellen, wenn der gerichtliche Sachverständige eine andere Einschätzung für "eher plausibel" erachte, greift nicht durch. Das Oberlandesgericht führt zutreffend aus, dass es - zumindest auf Grundlage der Ertragswertmethode - nicht möglich ist, stichtagsbezogen einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens zu bestimmen. Jede in die Zukunft gerichtete Prognose, insbesondere die der Ertragswertmethode eigene Beurteilung künftiger Erträge, ist ihrer Natur nach mit Unsicherheiten behaftet. Vor diesem Hintergrund ist es zur Berechnung des vollen Ausgleichs von Verfassungs wegen nicht geboten, eine auf zutreffender Tatsachengrundlage beruhende, vertretbare Prognose durch eine andere - ebenfalls notwendigerweise nur vertretbare - zu ersetzen. Der fachrechtliche Versuch, letztlich nicht auflösbaren Divergenzen weiter nachzugehen, kann für sich gesehen kein Gewinn für die rechtsschützende Wirkung richterlicher Nachprüfung sein. Dies gilt zumal auch deshalb, weil Spruchverfahren gerade wegen der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besonders komplexen Bewertungsfragen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind, nicht in angemessener Zeit abgeschlossen zu werden und dann das Gebot effektiven Rechtsschutzes zu verletzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; zur überlangen Verfahrensdauer bei aktienrechtlichen Spruchverfahren vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2011 - 1 BvR 3155/09 -, WM 2012, S. 75 f. und vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 -, WM 2012, S. 76 ff.).
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(2) Gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, der gerichtlich bestellte Sachverständige habe die von den Verschmelzungspartnern der Unternehmensbewertung zugrunde gelegten Prognosen in den ergebnisrelevanten Punkten nicht als unvertretbar eingestuft, bringen die Beschwerdeführer nichts verfassungsrechtlich Erhebliches vor.
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2. Die von den Beschwerdeführern unter dem Aspekt der unzureichenden gerichtlichen Kontrolle überdies geltend gemachte Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und des Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich danach ebenso wenig feststellen; denn das Oberlandesgericht hat die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses anhand eines verfassungsgemäßem Maßstabes überprüft.
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3. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist weiter nicht angezeigt, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügen.
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a) Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen ausreichend (vgl. BVerfGE 3, 359 <364 f.>; 13, 132 <144>; 29, 166 <172 f.>; 67, 90 <95>; 76, 93 <96 f.>; 87, 282 <286>). Nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift ist zugleich eine Verfassungsverletzung; andernfalls würde die Anwendung einfachen Rechts auf die Ebene des Verfassungsrechts gehoben werden (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>). Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die - fehlerhafte - Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich ist (vgl. BVerfGE 3, 359 <364 f.>, stRspr). Das gilt auch, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer Acht lässt (vgl. BVerfGE 13, 132 <143>; 42, 237 <241>; 67, 90 <95>; 76, 93 <96>; 79, 292 <301>; 87, 282 <285>). Eine verfassungswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters durch eine richterliche Zuständigkeitsentscheidung liegt darüber hinaus vor, wenn das Gericht Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>).
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b) Daran gemessen hat das Oberlandesgericht nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, indem es eine Vorlage an den Bundesgerichtshof unterlassen hat. Der Rechtsmittelzug richtet sich nach der vor dem 1. September 2009 geltenden Rechtslage, weil der erstinstanzliche Antrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 -, WM 2010, S. 470 <471> Rn. 8). Danach wäre eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. in Verbindung mit § 28 Abs. 2 FGG geboten gewesen, wenn das Oberlandesgericht bei der Auslegung des § 15 UmwG von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen wäre, indem es dieselbe Rechtsfrage, die sowohl für die eigene als auch für die Entscheidung des anderen Gerichts entscheidungserheblich geworden ist, anders beurteilt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - II ZB 13/07 -, WM 2008, S. 514 <515> Rn. 7).
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Dies ist hier nicht der Fall. Soweit die Verfassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang eine Reihe von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte anführt, die in Fällen einer Verschmelzung ihre Kontrolle nicht auf die Ordnungsmäßigkeit des Verhandlungsprozesses beschränkt, sondern die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses vollständig überprüft hätten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 3Z BR 116/00 -, NZG 2003, S. 483 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 19 W 11/04 -, NJW-RR 2006, S. 541 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2008 - 26 W 6/08 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 12 W 26/06 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 5 W 38/09 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. September 2010 - 5 W 57/09 -, WM 2010, S. 1841 ff.), beruht die hier angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart auf dem insoweit abweichenden Prüfungsansatz nicht. Wie bereits dargelegt, hat es die Angemessenheit der Unternehmensbewertung, einschließlich der zugrunde liegenden Methode (Ertragswertverfahren), aufgrund einer eigenen Sachprüfung ausdrücklich bejaht, so dass es auch auf Grundlage der Rechtsauffassung der anderen Oberlandesgerichte ersichtlich nicht abweichend entschieden hätte. Entsprechend war das Oberlandesgericht Stuttgart nicht gezwungen, die Vorlagevoraussetzungen zum Bundesgerichtshof zu bejahen (§ 28 Abs. 2 FGG). Von einer grundlegenden Verkennung der Vorgaben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann deshalb keine Rede sein.
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4. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist schließlich nicht zur Durchsetzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer angezeigt.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG soll sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der jeweils einschlägigen Prozessordnung die Berücksichtigung erheblichen Vorbringens und erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247 <249>; 60, 250 <252>; 65, 305 <307>; 69, 141 <143 f.>). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt allerdings keinen Schutz davor, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 60, 1 <5>; 60, 305 <310>; 62, 249 <254>; 69, 141 <144>). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt erst vor, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 <36>; 60, 250 <252>; 65, 305 <307>; 69, 141 <144>).
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b) Danach liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor.
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Die Beschwerdeführer machen insoweit geltend, das Oberlandesgericht habe den übernehmenden Rechtsträger als Antragsgegner im Spruchverfahren auffordern müssen, ein Dokument über eine mit einem Großaktionär von C. vorab getroffene Absprache ("Stockholder Agreement") und Memoranden eines Mitarbeiters einer US-amerikanischen Gesellschaft vorzulegen, die in einem in den USA geführten Schadenersatzprozess eine Rolle gespielt hätten und Rückschlüsse auf die Verhandlungssituation und den Kenntnisstand des übernehmenden Rechtsträgers über die wirtschaftliche Situation von C. zuließen. Jedenfalls im Anhörungsrügeverfahren (vgl. BVerfGK 15, 116 <119>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 178/09 -, juris, Rn. 10) hat sich das Oberlandesgericht mit dem diesbezüglichen Vorlageverlangen ausführlich auseinandergesetzt. Es hat jedoch angenommen, dass die Beschwerdeführer aus den Dokumenten nichts für sie Günstiges herleiten können. Damit blieb der Vortrag nicht unbeachtet, sondern lediglich aus rechtlichen Erwägungen unberücksichtigt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht dazu, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>; BVerfGK 14, 238 <241 f.>).
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Der von den Beschwerdeführern insoweit als übergangen gerügte Vortrag betrifft zudem allein den Verhandlungsprozess der Vorstände, auf dessen Überprüfung es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ankommt (siehe oben IV. 1. b) bb)).
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V.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 43
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Aufnahme.
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I.
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Nach dem Umwandlungsgesetz (im Folgenden: UmwG) können Rechtsträger von Unternehmen, so unter anderem Aktiengesellschaften, durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden (§§ 2 ff., §§ 60 ff. UmwG). Zu diesem Zweck schließen die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen Verschmelzungsvertrag, der unter anderem Angaben über das Umtauschverhältnis der Anteile des übertragenden in Anteile des übernehmenden Rechtsträgers und gegebenenfalls die Höhe einer baren Zuzahlung enthalten muss. Sind Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers der Auffassung, das Umtauschverhältnis der Anteile sei zu niedrig bemessen, können sie nach § 15 UmwG von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag gerichtlich im Spruchverfahren bestimmt.
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II.
- 3
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Die Beschwerdeführer waren Aktionäre der T-Online International AG (im Folgenden: übertragender Rechtsträger), einer ehemaligen Tochtergesellschaft der Deutsche Telekom AG (im Folgenden: übernehmender Rechtsträger). Bei dem übertragenden Rechtsträger handelte es sich um den größten Internet Service Provider in Deutschland und einen der bedeutendsten Anbieter von Internetleistungen in Europa.
- 4
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Der übertragende Rechtsträger, dessen Grundkapital zunächst zu 100 % vom übernehmenden Rechtsträger gehalten wurde, erhöhte wegen eines geplanten Börsengangs sein Kapital. Die im Zuge der Kapitalerhöhung neu ausgegebenen Aktien wurden im Jahr 2000 platziert und an der Börse notiert. Der Emissionskurs dieser Aktien lag bei 27 Euro pro Stück.
- 5
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In den ersten Jahren nach dem Börsengang erlitt der übertragende Rechtsträger Verluste. Der unmittelbar nach der Emission kurzzeitig angestiegene Aktienkurs sank in der Folgezeit und lag im Herbst 2004 bei unter 9 Euro. Erstmals im Geschäftsjahr 2004 erwirtschaftete der übertragende Rechtsträger konzernweit einen Überschuss von ca. 300 Millionen Euro bei einem Umsatz von ca. 2 Milliarden Euro.
- 6
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In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 9. Oktober 2004 verlautbarte der übernehmende Rechtsträger seine Absicht, die Verschmelzung des übertragenden Rechtsträgers auf sich durchzuführen. In Vorbereitung der Verschmelzung erstellten der übertragende und der übernehmende Rechtsträger einen gemeinsamen Verschmelzungsbericht. Anschließend wurde der Verschmelzungsvertrag beurkundet, in dem aufgrund von Unternehmensbewertungen nach der Ertragswertmethode das Umtauschverhältnis der Aktien auf 25 (Aktien des übertragenden Rechtsträgers) zu 13 (Aktien des übernehmenden Rechtsträgers) festgelegt wurde.
- 7
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Der gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer bestätigte die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses. Die Hauptversammlungen stimmten dem Verschmelzungsvertrag zu. Die Verschmelzung wurde in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht.
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Die Beschwerdeführer wandten sich neben weiteren Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers in einem Spruchverfahren gegen die Angemessenheit der Verschmelzungswertrelation. Sie erhoben vor allem Einwände gegen die konkrete Bemessung des Ertragswerts.
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Das Landgericht erkannte auf eine bare Zuzahlung von 1,15 Euro für jede Aktie der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers im Nennwert von 1 Euro (veröffentlicht in WM 2009, S. 1607 ff.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, eine bare Zuzahlung sei nach § 15 UmwG festzusetzen, weil die Umtauschrelation nicht nach den Ertragswerten, sondern nach dem Verhältnis der Börsenkurse in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Absicht einer Verschmelzung habe bestimmt werden müssen. Eine Marktbewertung sei gegenüber der fundamentalanalytischen (Ertragswert-)Methode vorzugswürdig. Der entsprechend § 5 der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung) gewichtete dreimonatige Durchschnittskurs der Aktien des übertragenden Rechtsträgers habe bei 8,59 Euro und der der Aktien des übernehmenden Rechtsträgers bei 14,31 Euro gelegen. Hieraus ergebe sich ein Umtauschverhältnis von 1 zu 0,6 statt - wie von den Vertragspartnern festgesetzt - von 1 zu 0,52.
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Die hiergegen unter anderem von den Beschwerdeführern erhobenen sofortigen Beschwerden wies das Oberlandesgericht zurück (veröffentlicht in WM 2010, S. 1841 ff.). Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: Die mit der Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 15 UmwG im Spruchverfahren befassten Gerichte seien nicht an das von den Verschmelzungspartnern vertraglich vereinbarte Ertragswertverfahren als Methode zur Ermittlung der Unternehmenswerte gebunden. Eine marktorientierte Ermittlung der Unternehmenswerte anhand der Börsenkurse könne eine geeignete und vertretbare Schätzmethode zur Ermittlung des Werts von Unternehmen sein. Unter bestimmten Voraussetzungen sei eine Schätzung des Werts eines Unternehmens anhand des Börsenwerts einer Ermittlung des Ertragswerts sogar überlegen. Dies sei insbesondere bei der Bewertung von Unternehmen solcher Rechtsträger der Fall, deren Aktien - wie hier die des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers - in bedeutende Aktienindizes aufgenommen gewesen und in einem hoch liquiden Markt gehandelt worden seien. Auf dieser Grundlage hielt das Oberlandesgericht die vom Landgericht anhand des Börsenwerts ermittelte Höhe der baren Zuzahlung für richtig.
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III.
- 11
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Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Sie rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG.
- 12
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Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hätten sie in ihrem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt. Sie hätten ihnen keine angemessene Entschädigung für den Entzug ihrer Beteiligung am übertragenden Rechtsträger zuerkannt, weil sie zu deren Bestimmung allein auf den Börsenwert abgehoben hätten. Zwar sei es richtig gewesen, bei der Bemessung des Unternehmenswerts des übernehmenden Rechtsträgers auf den gegenüber dem Ertragswert niedrigeren Börsenwert abzustellen. Bei der Bewertung des Unternehmens des übertragenden Rechtsträgers habe aber, um eine volle Entschädigung der Beschwerdeführer zu gewährleisten, der aufgrund einer überlegenen betriebswirtschaftlichen Methode ermittelte höhere Ertragswert und nicht der von Zufälligkeiten beeinflusste niedrigere Börsenwert herangezogen werden müssen. Es gebe keinen Grundsatz, dass die Unternehmenswerte des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers mit derselben Methode ermittelt werden müssten. Überdies habe der übernehmende Rechtsträger den Kurs der Aktien des übertragenden Rechtsträgers im Zeitraum vor der Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Verschmelzung manipuliert, so dass der Börsenkurs schon deshalb nicht als Anknüpfungspunkt für die Wertermittlung getaugt habe.
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Landgericht und Oberlandesgericht hätten zudem durch das Beiseitelassen der Ertragswertmethode Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil sie sich über die privatautonom getroffene Vereinbarung des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers im Verschmelzungsvertrag hinweggesetzt hätten, diese Bewertungsmethode der Bestimmung des Umtauschverhältnisses zugrunde zu legen.
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IV.
- 14
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen des Eigentumsschutzes von Minderheitsaktionären hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Insbesondere die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einwirkung auf das Aktieneigentum von Minderheitsaktionären und Fragen der Wertermittlung sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
- 15
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1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG beanstanden, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert begründet worden.
- 16
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Eine substantiierte Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 20, 323 <329 f.>; 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 98, 169 <196>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>; 108, 370 <386 f.>). Pauschal in Bezug genommene Anlagen wertet das Bundesverfassungsgericht nicht aus (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).
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Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Zwar wird Art. 2 Abs. 1 GG als verletzt bezeichnet und darauf verwiesen, dass das Oberlandesgericht den Willen der Verschmelzungspartner ignoriert habe, der Wertermittlung die Ertragswertmethode zugrunde zu legen. Das genügte hier jedoch nicht. Es war vielmehr geboten, unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 GG aufzuzeigen, inwiefern die von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden gesetzlichen Regeln zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG) hier der privatautonom getroffenen Vereinbarung nach Auffassung der Beschwerdeführer keine Grenzen zu setzen vermögen. Zu dieser sich aufdrängenden Frage verhält sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer, die nicht Vertragspartner des Verschmelzungsvertrages sind, einen grundrechtsverletzenden Eingriff in die Vertragsfreiheit überhaupt geltend machen könnten.
- 18
-
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht angezeigt.
- 19
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a) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG durch das Landgericht rügen, ist durch die nachfolgende, bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts prozessuale Überholung eingetreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2006 - 2 BvR 620/03 -, wistra 2007, S. 60 <61>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2006 - 2 BvR 1844/06 -, juris, Rn. 2) und eine Annahme der Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht veranlasst.
- 20
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b) Eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerde gibt überdies keinen Anlass zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu aktien- und umwandlungsrechtlichen Strukturmaßnahmen.
- 21
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aa) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt bereits, dass Art. 14 Abs. 1 GG auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum schützt, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 263 <276>; 25, 371 <407>; 50, 290 <339>; 100, 289 <301 f.>; BVerfGK 1, 265 <267>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 <1700>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 147/97 -, NJW 2001, S. 279; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <171 Rn. 8>). Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289 <304>; BVerfGK 1, 265 <267>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2006 - 1 BvR 704/03 -, NJW 2007, S. 828 Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <171 Rn. 9>). Dabei hat die Entschädigung den "wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es sicherzustellen, dass sie jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme erhalten hätten. Deswegen muss im Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages oder im Fall der Eingliederung ein existierender Börsenkurs der beherrschten oder eingegliederten Gesellschaft bei der Barabfindung und bei einer Abfindung durch Aktien Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 100, 289 <307 ff.>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <172 Rn. 9>).
- 22
-
bb) Diese Maßgaben, die für die Fallgestaltungen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie einer Eingliederung entwickelt worden sind, lassen sich auf den hier gegebenen Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme übertragen (offener noch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <172 Rn. 11>). Der Beschluss des Oberlandesgerichts steht damit im Einklang.
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Wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, gibt das Grundgesetz keine bestimmte Methode zur Unternehmensbewertung vor (vgl. BVerfGE 100, 289 <307>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3268>). So kann auch die Ertragswertmethode verfassungsrechtlich unbedenklich sein, ohne dass ihre Anwendung von Verfassungs wegen geboten wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3268>). Verfassungsrechtlich ebenso zulässig ist es bei Einhaltung bestimmter Mindeststandards, die das Oberlandesgericht im Einzelnen aufgezeigt hat, die Unternehmenswerte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger anhand von Börsenwerten zu schätzen. Entsprechend hat sich das Oberlandesgericht für eine im Grundsatz unbedenkliche Wertermittlungsmethode entschieden. Soweit die Verfassungsbeschwerde nachträglich anhand des Gutachtens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu belegen versucht, der Börsenkurs eigne sich weder generell noch im konkreten Fall zur Ermittlung des Unternehmenswerts des übertragenden Rechtsträgers, setzt sie letztlich nur ihre Auffassung von der richtigen Bewertungsmethode an die Stelle derjenigen des Oberlandesgerichts. Verfassungsrechtlich erhebliche Fehler bei der Auswahl der Methode zeigt die Verfassungsbeschwerde damit nicht auf.
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Das Oberlandesgericht hat weiter zutreffend angenommen, es lasse sich weder dem Grundgesetz noch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen, die Fachgerichte hätten zur Bestimmung des Unternehmenswerts stets sämtliche denkbaren Methoden heranzuziehen und bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses im Zuge einer Verschmelzung durch Aufnahme die den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers günstigste zugrunde zu legen. Entsprechend begegnet es von Verfassungs wegen keinen Bedenken, wenn sich ein Fachgericht, wie hier das Oberlandesgericht, im Spruchverfahren mit sorgfältiger und ausführlicher, den Streit zur "richtigen" Bewertungsmethode reflektierender Begründung für eine Bewertung beider Rechtsträger anhand des Börsenwerts entscheidet, ohne sich dabei den Blick dafür zu verstellen, dass die Frage nach der vorzuziehenden Methode grundsätzlich von den jeweiligen Umständen des Falles abhängt. Ein solches Vorgehen ist im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, zumal es den zu anderen Strukturmaßnahmen entwickelten Grundsatz, der Börsenwert - hier: des übertragenden Rechtsträgers - bilde regelmäßig die Untergrenze einer zu gewährenden Abfindung (vgl. BVerfGE 100, 289 <305, 308, 310>), nicht in Frage stellt.
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Schließlich begegnet die Anwendung der vom Oberlandesgericht gewählten Methode auf den konkreten Fall keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht hat richtig gesehen, dass die Aussagekraft und die Tauglichkeit einer marktorientierten Bewertungsmethode auf Grundlage des Börsenkurses im konkreten Fall der fachrichterlichen Prüfung und Würdigung unterliegt, namentlich im Blick auf eine etwaige Marktenge im Handel einer bestimmten Aktie, auf etwaige Anzeichen einer gezielten Pflege des Kurses der Aktie in Ansehung der bevorstehenden Strukturmaßnahme oder auf eine unzureichende Information des Marktes wegen eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten. Umstände, die die Tauglichkeit des Börsenwerts als Schätzgrundlage in Frage stellten, hat es unter anderem unter Verweis auf die Notierung der Aktien beider Rechtsträger in bedeutenden Aktienindizes mit einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Argumentation verneint. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Manipulation des Börsenwerts durch den übernehmenden Rechtsträger behaupten, fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Wertung des Oberlandesgerichts, das den Börsenkurs in dem als Referenzperiode gewählten Zeitraum als für die Wertbestimmung tragfähig erachtet hat, auf diese Frage also ausdrücklich näher eingegangen ist.
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3. Aus den vorgenannten Gründen kommt es nicht mehr auf die Frage der Verfassungsbeschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu 11) an, bei der es sich um eine ausländische Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika handelt (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG; BVerfGE 21, 207 <208 f.>; 23, 229 <236>; 100, 313 <364>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 853/06 -, NVwZ 2008, S. 670 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2010 - 2 BvR 1848/07 -, GRUR 2010, S. 1031 Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 -, ZOV 2010, S. 216 <219 Rn. 33>).
-
V.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 28
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.
(2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Gründe
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Aufnahme.
-
I.
- 2
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Nach dem Umwandlungsgesetz (im Folgenden: UmwG) können Rechtsträger von Unternehmen, so unter anderem Aktiengesellschaften, durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden (§§ 2 ff., §§ 60 ff. UmwG). Zu diesem Zweck schließen die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen Verschmelzungsvertrag, der unter anderem Angaben über das Umtauschverhältnis der Anteile des übertragenden in Anteile des übernehmenden Rechtsträgers und gegebenenfalls die Höhe einer baren Zuzahlung enthalten muss. Sind Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers der Auffassung, das Umtauschverhältnis der Anteile sei zu niedrig bemessen, können sie nach § 15 UmwG von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag gerichtlich im Spruchverfahren bestimmt.
-
II.
- 3
-
Die Beschwerdeführer waren Aktionäre der T-Online International AG (im Folgenden: übertragender Rechtsträger), einer ehemaligen Tochtergesellschaft der Deutsche Telekom AG (im Folgenden: übernehmender Rechtsträger). Bei dem übertragenden Rechtsträger handelte es sich um den größten Internet Service Provider in Deutschland und einen der bedeutendsten Anbieter von Internetleistungen in Europa.
- 4
-
Der übertragende Rechtsträger, dessen Grundkapital zunächst zu 100 % vom übernehmenden Rechtsträger gehalten wurde, erhöhte wegen eines geplanten Börsengangs sein Kapital. Die im Zuge der Kapitalerhöhung neu ausgegebenen Aktien wurden im Jahr 2000 platziert und an der Börse notiert. Der Emissionskurs dieser Aktien lag bei 27 Euro pro Stück.
- 5
-
In den ersten Jahren nach dem Börsengang erlitt der übertragende Rechtsträger Verluste. Der unmittelbar nach der Emission kurzzeitig angestiegene Aktienkurs sank in der Folgezeit und lag im Herbst 2004 bei unter 9 Euro. Erstmals im Geschäftsjahr 2004 erwirtschaftete der übertragende Rechtsträger konzernweit einen Überschuss von ca. 300 Millionen Euro bei einem Umsatz von ca. 2 Milliarden Euro.
- 6
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In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 9. Oktober 2004 verlautbarte der übernehmende Rechtsträger seine Absicht, die Verschmelzung des übertragenden Rechtsträgers auf sich durchzuführen. In Vorbereitung der Verschmelzung erstellten der übertragende und der übernehmende Rechtsträger einen gemeinsamen Verschmelzungsbericht. Anschließend wurde der Verschmelzungsvertrag beurkundet, in dem aufgrund von Unternehmensbewertungen nach der Ertragswertmethode das Umtauschverhältnis der Aktien auf 25 (Aktien des übertragenden Rechtsträgers) zu 13 (Aktien des übernehmenden Rechtsträgers) festgelegt wurde.
- 7
-
Der gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer bestätigte die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses. Die Hauptversammlungen stimmten dem Verschmelzungsvertrag zu. Die Verschmelzung wurde in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht.
- 8
-
Die Beschwerdeführer wandten sich neben weiteren Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers in einem Spruchverfahren gegen die Angemessenheit der Verschmelzungswertrelation. Sie erhoben vor allem Einwände gegen die konkrete Bemessung des Ertragswerts.
- 9
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Das Landgericht erkannte auf eine bare Zuzahlung von 1,15 Euro für jede Aktie der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers im Nennwert von 1 Euro (veröffentlicht in WM 2009, S. 1607 ff.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, eine bare Zuzahlung sei nach § 15 UmwG festzusetzen, weil die Umtauschrelation nicht nach den Ertragswerten, sondern nach dem Verhältnis der Börsenkurse in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Absicht einer Verschmelzung habe bestimmt werden müssen. Eine Marktbewertung sei gegenüber der fundamentalanalytischen (Ertragswert-)Methode vorzugswürdig. Der entsprechend § 5 der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung) gewichtete dreimonatige Durchschnittskurs der Aktien des übertragenden Rechtsträgers habe bei 8,59 Euro und der der Aktien des übernehmenden Rechtsträgers bei 14,31 Euro gelegen. Hieraus ergebe sich ein Umtauschverhältnis von 1 zu 0,6 statt - wie von den Vertragspartnern festgesetzt - von 1 zu 0,52.
- 10
-
Die hiergegen unter anderem von den Beschwerdeführern erhobenen sofortigen Beschwerden wies das Oberlandesgericht zurück (veröffentlicht in WM 2010, S. 1841 ff.). Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: Die mit der Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 15 UmwG im Spruchverfahren befassten Gerichte seien nicht an das von den Verschmelzungspartnern vertraglich vereinbarte Ertragswertverfahren als Methode zur Ermittlung der Unternehmenswerte gebunden. Eine marktorientierte Ermittlung der Unternehmenswerte anhand der Börsenkurse könne eine geeignete und vertretbare Schätzmethode zur Ermittlung des Werts von Unternehmen sein. Unter bestimmten Voraussetzungen sei eine Schätzung des Werts eines Unternehmens anhand des Börsenwerts einer Ermittlung des Ertragswerts sogar überlegen. Dies sei insbesondere bei der Bewertung von Unternehmen solcher Rechtsträger der Fall, deren Aktien - wie hier die des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers - in bedeutende Aktienindizes aufgenommen gewesen und in einem hoch liquiden Markt gehandelt worden seien. Auf dieser Grundlage hielt das Oberlandesgericht die vom Landgericht anhand des Börsenwerts ermittelte Höhe der baren Zuzahlung für richtig.
-
III.
- 11
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Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Sie rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG.
- 12
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Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hätten sie in ihrem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt. Sie hätten ihnen keine angemessene Entschädigung für den Entzug ihrer Beteiligung am übertragenden Rechtsträger zuerkannt, weil sie zu deren Bestimmung allein auf den Börsenwert abgehoben hätten. Zwar sei es richtig gewesen, bei der Bemessung des Unternehmenswerts des übernehmenden Rechtsträgers auf den gegenüber dem Ertragswert niedrigeren Börsenwert abzustellen. Bei der Bewertung des Unternehmens des übertragenden Rechtsträgers habe aber, um eine volle Entschädigung der Beschwerdeführer zu gewährleisten, der aufgrund einer überlegenen betriebswirtschaftlichen Methode ermittelte höhere Ertragswert und nicht der von Zufälligkeiten beeinflusste niedrigere Börsenwert herangezogen werden müssen. Es gebe keinen Grundsatz, dass die Unternehmenswerte des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers mit derselben Methode ermittelt werden müssten. Überdies habe der übernehmende Rechtsträger den Kurs der Aktien des übertragenden Rechtsträgers im Zeitraum vor der Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Verschmelzung manipuliert, so dass der Börsenkurs schon deshalb nicht als Anknüpfungspunkt für die Wertermittlung getaugt habe.
- 13
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Landgericht und Oberlandesgericht hätten zudem durch das Beiseitelassen der Ertragswertmethode Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil sie sich über die privatautonom getroffene Vereinbarung des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers im Verschmelzungsvertrag hinweggesetzt hätten, diese Bewertungsmethode der Bestimmung des Umtauschverhältnisses zugrunde zu legen.
-
IV.
- 14
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen des Eigentumsschutzes von Minderheitsaktionären hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Insbesondere die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einwirkung auf das Aktieneigentum von Minderheitsaktionären und Fragen der Wertermittlung sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG beanstanden, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert begründet worden.
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Eine substantiierte Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 20, 323 <329 f.>; 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 98, 169 <196>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>; 108, 370 <386 f.>). Pauschal in Bezug genommene Anlagen wertet das Bundesverfassungsgericht nicht aus (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).
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Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Zwar wird Art. 2 Abs. 1 GG als verletzt bezeichnet und darauf verwiesen, dass das Oberlandesgericht den Willen der Verschmelzungspartner ignoriert habe, der Wertermittlung die Ertragswertmethode zugrunde zu legen. Das genügte hier jedoch nicht. Es war vielmehr geboten, unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 GG aufzuzeigen, inwiefern die von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden gesetzlichen Regeln zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG) hier der privatautonom getroffenen Vereinbarung nach Auffassung der Beschwerdeführer keine Grenzen zu setzen vermögen. Zu dieser sich aufdrängenden Frage verhält sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer, die nicht Vertragspartner des Verschmelzungsvertrages sind, einen grundrechtsverletzenden Eingriff in die Vertragsfreiheit überhaupt geltend machen könnten.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht angezeigt.
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a) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG durch das Landgericht rügen, ist durch die nachfolgende, bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts prozessuale Überholung eingetreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2006 - 2 BvR 620/03 -, wistra 2007, S. 60 <61>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2006 - 2 BvR 1844/06 -, juris, Rn. 2) und eine Annahme der Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht veranlasst.
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b) Eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerde gibt überdies keinen Anlass zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu aktien- und umwandlungsrechtlichen Strukturmaßnahmen.
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aa) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt bereits, dass Art. 14 Abs. 1 GG auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum schützt, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 263 <276>; 25, 371 <407>; 50, 290 <339>; 100, 289 <301 f.>; BVerfGK 1, 265 <267>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 <1700>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 147/97 -, NJW 2001, S. 279; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <171 Rn. 8>). Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289 <304>; BVerfGK 1, 265 <267>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2006 - 1 BvR 704/03 -, NJW 2007, S. 828 Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <171 Rn. 9>). Dabei hat die Entschädigung den "wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es sicherzustellen, dass sie jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme erhalten hätten. Deswegen muss im Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages oder im Fall der Eingliederung ein existierender Börsenkurs der beherrschten oder eingegliederten Gesellschaft bei der Barabfindung und bei einer Abfindung durch Aktien Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 100, 289 <307 ff.>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <172 Rn. 9>).
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bb) Diese Maßgaben, die für die Fallgestaltungen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie einer Eingliederung entwickelt worden sind, lassen sich auf den hier gegebenen Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme übertragen (offener noch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <172 Rn. 11>). Der Beschluss des Oberlandesgerichts steht damit im Einklang.
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Wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, gibt das Grundgesetz keine bestimmte Methode zur Unternehmensbewertung vor (vgl. BVerfGE 100, 289 <307>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3268>). So kann auch die Ertragswertmethode verfassungsrechtlich unbedenklich sein, ohne dass ihre Anwendung von Verfassungs wegen geboten wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3268>). Verfassungsrechtlich ebenso zulässig ist es bei Einhaltung bestimmter Mindeststandards, die das Oberlandesgericht im Einzelnen aufgezeigt hat, die Unternehmenswerte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger anhand von Börsenwerten zu schätzen. Entsprechend hat sich das Oberlandesgericht für eine im Grundsatz unbedenkliche Wertermittlungsmethode entschieden. Soweit die Verfassungsbeschwerde nachträglich anhand des Gutachtens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu belegen versucht, der Börsenkurs eigne sich weder generell noch im konkreten Fall zur Ermittlung des Unternehmenswerts des übertragenden Rechtsträgers, setzt sie letztlich nur ihre Auffassung von der richtigen Bewertungsmethode an die Stelle derjenigen des Oberlandesgerichts. Verfassungsrechtlich erhebliche Fehler bei der Auswahl der Methode zeigt die Verfassungsbeschwerde damit nicht auf.
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Das Oberlandesgericht hat weiter zutreffend angenommen, es lasse sich weder dem Grundgesetz noch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen, die Fachgerichte hätten zur Bestimmung des Unternehmenswerts stets sämtliche denkbaren Methoden heranzuziehen und bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses im Zuge einer Verschmelzung durch Aufnahme die den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers günstigste zugrunde zu legen. Entsprechend begegnet es von Verfassungs wegen keinen Bedenken, wenn sich ein Fachgericht, wie hier das Oberlandesgericht, im Spruchverfahren mit sorgfältiger und ausführlicher, den Streit zur "richtigen" Bewertungsmethode reflektierender Begründung für eine Bewertung beider Rechtsträger anhand des Börsenwerts entscheidet, ohne sich dabei den Blick dafür zu verstellen, dass die Frage nach der vorzuziehenden Methode grundsätzlich von den jeweiligen Umständen des Falles abhängt. Ein solches Vorgehen ist im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, zumal es den zu anderen Strukturmaßnahmen entwickelten Grundsatz, der Börsenwert - hier: des übertragenden Rechtsträgers - bilde regelmäßig die Untergrenze einer zu gewährenden Abfindung (vgl. BVerfGE 100, 289 <305, 308, 310>), nicht in Frage stellt.
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Schließlich begegnet die Anwendung der vom Oberlandesgericht gewählten Methode auf den konkreten Fall keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht hat richtig gesehen, dass die Aussagekraft und die Tauglichkeit einer marktorientierten Bewertungsmethode auf Grundlage des Börsenkurses im konkreten Fall der fachrichterlichen Prüfung und Würdigung unterliegt, namentlich im Blick auf eine etwaige Marktenge im Handel einer bestimmten Aktie, auf etwaige Anzeichen einer gezielten Pflege des Kurses der Aktie in Ansehung der bevorstehenden Strukturmaßnahme oder auf eine unzureichende Information des Marktes wegen eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten. Umstände, die die Tauglichkeit des Börsenwerts als Schätzgrundlage in Frage stellten, hat es unter anderem unter Verweis auf die Notierung der Aktien beider Rechtsträger in bedeutenden Aktienindizes mit einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Argumentation verneint. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Manipulation des Börsenwerts durch den übernehmenden Rechtsträger behaupten, fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Wertung des Oberlandesgerichts, das den Börsenkurs in dem als Referenzperiode gewählten Zeitraum als für die Wertbestimmung tragfähig erachtet hat, auf diese Frage also ausdrücklich näher eingegangen ist.
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3. Aus den vorgenannten Gründen kommt es nicht mehr auf die Frage der Verfassungsbeschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu 11) an, bei der es sich um eine ausländische Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika handelt (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG; BVerfGE 21, 207 <208 f.>; 23, 229 <236>; 100, 313 <364>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 853/06 -, NVwZ 2008, S. 670 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2010 - 2 BvR 1848/07 -, GRUR 2010, S. 1031 Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 -, ZOV 2010, S. 216 <219 Rn. 33>).
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V.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Als Vertrag über die Abführung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen.
(2) Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung, ohne daß dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschließenden Unternehmen abhängig wird, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag.
(3) Leistungen der Gesellschaft bei Bestehen eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.
(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. § 285 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
(2) Für die Feststellung, ob dem Hauptaktionär 95 vom Hundert der Aktien gehören, gilt § 16 Abs. 2 und 4.
(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.
(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland auch dann beschließen, wenn sich Aktien der Gesellschaft, auf die zusammen fünfundneunzig vom Hundert des Grundkapitals entfallen, in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Eigene Aktien und Aktien, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, sind vom Grundkapital abzusetzen. Für die Eingliederung gelten außer § 319 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 7 die Absätze 2 bis 4.
(2) Die Bekanntmachung der Eingliederung als Gegenstand der Tagesordnung ist nur ordnungsgemäß, wenn
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sie die Firma und den Sitz der zukünftigen Hauptgesellschaft enthält, - 2.
ihr eine Erklärung der zukünftigen Hauptgesellschaft beigefügt ist, in der diese den ausscheidenden Aktionären als Abfindung für ihre Aktien eigene Aktien, im Falle des § 320b Abs. 1 Satz 3 außerdem eine Barabfindung anbietet.
(3) Die Eingliederung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Eingliederungsprüfer) zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 3, §§ 293c bis 293e sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die in § 319 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen sowie der Prüfungsbericht nach Absatz 3 sind jeweils von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung zur Eingliederung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der einzugliedernden Gesellschaft und der Hauptgesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. In dem Eingliederungsbericht sind auch Art und Höhe der Abfindung nach § 320b rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen; auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der beteiligten Gesellschaften sowie auf die Folgen für die Beteiligungen der Aktionäre ist hinzuweisen. § 319 Abs. 3 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß für die Aktionäre beider Gesellschaften.
(5) bis (7) (weggefallen)
(1) Die ausgeschiedenen Aktionäre der eingegliederten Gesellschaft haben Anspruch auf angemessene Abfindung. Als Abfindung sind ihnen eigene Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren. Ist die Hauptgesellschaft eine abhängige Gesellschaft, so sind den ausgeschiedenen Aktionären nach deren Wahl eigene Aktien der Hauptgesellschaft oder eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Werden als Abfindung Aktien der Hauptgesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über die Eingliederung berücksichtigen. Die Barabfindung sowie bare Zuzahlungen sind von der Bekanntmachung der Eintragung der Eingliederung an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(2) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft die Eingliederung der Gesellschaft beschlossen hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß die von der Hauptgesellschaft nach § 320 Abs. 2 Nr. 2 angebotene Abfindung nicht angemessen ist. Ist die angebotene Abfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Abfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Hauptgesellschaft eine Abfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben oder zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.
(3) (weggefallen)
Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
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im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder - 2.
im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 04.08.2006 - 32 AktE 3/99 KfH - aufgehoben.
Die Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung werden zurückgewiesen.
2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 8, 10 und 12 sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 4, 5, 7, 9 und 11 werden zurückgewiesen, die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 10 und 12 mit der Maßgabe, dass ihre Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung nicht unzulässig, sondern unbegründet sind.
3. Die Antragsgegnerin trägt die in beiden Instanzen entstandenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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