Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Aug. 2016 - I-26 W 12/15 [AktE]

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2016:0818.I26W12.15AKTE.00
bei uns veröffentlicht am18.08.2016

Tenor

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 1) vom 01.09.2015, der Antragstellerin zu 12) vom 07.09.2015 und der Antragstellerin zu 16) vom 04.09.2015 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28.07.2015 – 39 O 131/06 [AktE] – werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.


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Tenor

Die Anträge der Antragsteller werden, soweit sie nicht zurückgenommen oder bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden sind, zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die Kosten der beiden gemeinsamen Vertreter mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, die diese selbst tragen, soweit die Kosten nicht durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.03.2003 (I-19 W 1/02 AktE) einem anderen Beteiligten auferlegt worden sind.


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(1) Die Verschmelzungsprüfer werden auf Antrag des Vertretungsorgans vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vertretungsorgane für mehrere oder alle beteiligten Rechtsträger gemeinsam bestellt werden. Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.

(2) Zuständig ist jedes Landgericht, in dessen Bezirk ein übertragender Rechtsträger seinen Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer.

(3) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt. Sie kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden.

(5) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Aufnahme.

I.

2

Nach dem Umwandlungsgesetz (im Folgenden: UmwG) können Rechtsträger von Unternehmen, so unter anderem Aktiengesellschaften, durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden (§§ 2 ff., §§ 60 ff. UmwG). Zu diesem Zweck schließen die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen Verschmelzungsvertrag, der unter anderem Angaben über das Umtauschverhältnis der Anteile des übertragenden in Anteile des übernehmenden Rechtsträgers und gegebenenfalls die Höhe einer baren Zuzahlung enthalten muss. Sind Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers der Auffassung, das Umtauschverhältnis der Anteile sei zu niedrig bemessen, können sie nach § 15 UmwG von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag gerichtlich im Spruchverfahren bestimmt.

II.

3

Die Beschwerdeführer waren Aktionäre der T-Online International AG (im Folgenden: übertragender Rechtsträger), einer ehemaligen Tochtergesellschaft der Deutsche Telekom AG (im Folgenden: übernehmender Rechtsträger). Bei dem übertragenden Rechtsträger handelte es sich um den größten Internet Service Provider in Deutschland und einen der bedeutendsten Anbieter von Internetleistungen in Europa.

4

Der übertragende Rechtsträger, dessen Grundkapital zunächst zu 100 % vom übernehmenden Rechtsträger gehalten wurde, erhöhte wegen eines geplanten Börsengangs sein Kapital. Die im Zuge der Kapitalerhöhung neu ausgegebenen Aktien wurden im Jahr 2000 platziert und an der Börse notiert. Der Emissionskurs dieser Aktien lag bei 27 Euro pro Stück.

5

In den ersten Jahren nach dem Börsengang erlitt der übertragende Rechtsträger Verluste. Der unmittelbar nach der Emission kurzzeitig angestiegene Aktienkurs sank in der Folgezeit und lag im Herbst 2004 bei unter 9 Euro. Erstmals im Geschäftsjahr 2004 erwirtschaftete der übertragende Rechtsträger konzernweit einen Überschuss von ca. 300 Millionen Euro bei einem Umsatz von ca. 2 Milliarden Euro.

6

In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 9. Oktober 2004 verlautbarte der übernehmende Rechtsträger seine Absicht, die Verschmelzung des übertragenden Rechtsträgers auf sich durchzuführen. In Vorbereitung der Verschmelzung erstellten der übertragende und der übernehmende Rechtsträger einen gemeinsamen Verschmelzungsbericht. Anschließend wurde der Verschmelzungsvertrag beurkundet, in dem aufgrund von Unternehmensbewertungen nach der Ertragswertmethode das Umtauschverhältnis der Aktien auf 25 (Aktien des übertragenden Rechtsträgers) zu 13 (Aktien des übernehmenden Rechtsträgers) festgelegt wurde.

7

Der gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer bestätigte die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses. Die Hauptversammlungen stimmten dem Verschmelzungsvertrag zu. Die Verschmelzung wurde in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht.

8

Die Beschwerdeführer wandten sich neben weiteren Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers in einem Spruchverfahren gegen die Angemessenheit der Verschmelzungswertrelation. Sie erhoben vor allem Einwände gegen die konkrete Bemessung des Ertragswerts.

9

Das Landgericht erkannte auf eine bare Zuzahlung von 1,15 Euro für jede Aktie der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers im Nennwert von 1 Euro (veröffentlicht in WM 2009, S. 1607 ff.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, eine bare Zuzahlung sei nach § 15 UmwG festzusetzen, weil die Umtauschrelation nicht nach den Ertragswerten, sondern nach dem Verhältnis der Börsenkurse in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Absicht einer Verschmelzung habe bestimmt werden müssen. Eine Marktbewertung sei gegenüber der fundamentalanalytischen (Ertragswert-)Methode vorzugswürdig. Der entsprechend § 5 der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung) gewichtete dreimonatige Durchschnittskurs der Aktien des übertragenden Rechtsträgers habe bei 8,59 Euro und der der Aktien des übernehmenden Rechtsträgers bei 14,31 Euro gelegen. Hieraus ergebe sich ein Umtauschverhältnis von 1 zu 0,6 statt - wie von den Vertragspartnern festgesetzt - von 1 zu 0,52.

10

Die hiergegen unter anderem von den Beschwerdeführern erhobenen sofortigen Beschwerden wies das Oberlandesgericht zurück (veröffentlicht in WM 2010, S. 1841 ff.). Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: Die mit der Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 15 UmwG im Spruchverfahren befassten Gerichte seien nicht an das von den Verschmelzungspartnern vertraglich vereinbarte Ertragswertverfahren als Methode zur Ermittlung der Unternehmenswerte gebunden. Eine marktorientierte Ermittlung der Unternehmenswerte anhand der Börsenkurse könne eine geeignete und vertretbare Schätzmethode zur Ermittlung des Werts von Unternehmen sein. Unter bestimmten Voraussetzungen sei eine Schätzung des Werts eines Unternehmens anhand des Börsenwerts einer Ermittlung des Ertragswerts sogar überlegen. Dies sei insbesondere bei der Bewertung von Unternehmen solcher Rechtsträger der Fall, deren Aktien - wie hier die des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers - in bedeutende Aktienindizes aufgenommen gewesen und in einem hoch liquiden Markt gehandelt worden seien. Auf dieser Grundlage hielt das Oberlandesgericht die vom Landgericht anhand des Börsenwerts ermittelte Höhe der baren Zuzahlung für richtig.

III.

11

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Sie rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG.

12

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hätten sie in ihrem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt. Sie hätten ihnen keine angemessene Entschädigung für den Entzug ihrer Beteiligung am übertragenden Rechtsträger zuerkannt, weil sie zu deren Bestimmung allein auf den Börsenwert abgehoben hätten. Zwar sei es richtig gewesen, bei der Bemessung des Unternehmenswerts des übernehmenden Rechtsträgers auf den gegenüber dem Ertragswert niedrigeren Börsenwert abzustellen. Bei der Bewertung des Unternehmens des übertragenden Rechtsträgers habe aber, um eine volle Entschädigung der Beschwerdeführer zu gewährleisten, der aufgrund einer überlegenen betriebswirtschaftlichen Methode ermittelte höhere Ertragswert und nicht der von Zufälligkeiten beeinflusste niedrigere Börsenwert herangezogen werden müssen. Es gebe keinen Grundsatz, dass die Unternehmenswerte des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers mit derselben Methode ermittelt werden müssten. Überdies habe der übernehmende Rechtsträger den Kurs der Aktien des übertragenden Rechtsträgers im Zeitraum vor der Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Verschmelzung manipuliert, so dass der Börsenkurs schon deshalb nicht als Anknüpfungspunkt für die Wertermittlung getaugt habe.

13

Landgericht und Oberlandesgericht hätten zudem durch das Beiseitelassen der Ertragswertmethode Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil sie sich über die privatautonom getroffene Vereinbarung des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers im Verschmelzungsvertrag hinweggesetzt hätten, diese Bewertungsmethode der Bestimmung des Umtauschverhältnisses zugrunde zu legen.

IV.

14

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen des Eigentumsschutzes von Minderheitsaktionären hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Insbesondere die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einwirkung auf das Aktieneigentum von Minderheitsaktionären und Fragen der Wertermittlung sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

15

1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG beanstanden, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert begründet worden.

16

Eine substantiierte Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 20, 323 <329 f.>; 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 98, 169 <196>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>; 108, 370 <386 f.>). Pauschal in Bezug genommene Anlagen wertet das Bundesverfassungsgericht nicht aus (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).

17

Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Zwar wird Art. 2 Abs. 1 GG als verletzt bezeichnet und darauf verwiesen, dass das Oberlandesgericht den Willen der Verschmelzungspartner ignoriert habe, der Wertermittlung die Ertragswertmethode zugrunde zu legen. Das genügte hier jedoch nicht. Es war vielmehr geboten, unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 GG aufzuzeigen, inwiefern die von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden gesetzlichen Regeln zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG) hier der privatautonom getroffenen Vereinbarung nach Auffassung der Beschwerdeführer keine Grenzen zu setzen vermögen. Zu dieser sich aufdrängenden Frage verhält sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer, die nicht Vertragspartner des Verschmelzungsvertrages sind, einen grundrechtsverletzenden Eingriff in die Vertragsfreiheit überhaupt geltend machen könnten.

18

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht angezeigt.

19

a) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG durch das Landgericht rügen, ist durch die nachfolgende, bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts prozessuale Überholung eingetreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2006 - 2 BvR 620/03 -, wistra 2007, S. 60 <61>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2006 - 2 BvR 1844/06 -, juris, Rn. 2) und eine Annahme der Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht veranlasst.

20

b) Eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerde gibt überdies keinen Anlass zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu aktien- und umwandlungsrechtlichen Strukturmaßnahmen.

21

aa) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt bereits, dass Art. 14 Abs. 1 GG auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum schützt, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 263 <276>; 25, 371 <407>; 50, 290 <339>; 100, 289 <301 f.>; BVerfGK 1, 265 <267>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 <1700>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 147/97 -, NJW 2001, S. 279; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <171 Rn. 8>). Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289 <304>; BVerfGK 1, 265 <267>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2006 - 1 BvR 704/03 -, NJW 2007, S. 828 Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <171 Rn. 9>). Dabei hat die Entschädigung den "wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es sicherzustellen, dass sie jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme erhalten hätten. Deswegen muss im Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages oder im Fall der Eingliederung ein existierender Börsenkurs der beherrschten oder eingegliederten Gesellschaft bei der Barabfindung und bei einer Abfindung durch Aktien Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 100, 289 <307 ff.>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <172 Rn. 9>).

22

bb) Diese Maßgaben, die für die Fallgestaltungen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie einer Eingliederung entwickelt worden sind, lassen sich auf den hier gegebenen Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme übertragen (offener noch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <172 Rn. 11>). Der Beschluss des Oberlandesgerichts steht damit im Einklang.

23

Wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, gibt das Grundgesetz keine bestimmte Methode zur Unternehmensbewertung vor (vgl. BVerfGE 100, 289 <307>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3268>). So kann auch die Ertragswertmethode verfassungsrechtlich unbedenklich sein, ohne dass ihre Anwendung von Verfassungs wegen geboten wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3268>). Verfassungsrechtlich ebenso zulässig ist es bei Einhaltung bestimmter Mindeststandards, die das Oberlandesgericht im Einzelnen aufgezeigt hat, die Unternehmenswerte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger anhand von Börsenwerten zu schätzen. Entsprechend hat sich das Oberlandesgericht für eine im Grundsatz unbedenkliche Wertermittlungsmethode entschieden. Soweit die Verfassungsbeschwerde nachträglich anhand des Gutachtens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu belegen versucht, der Börsenkurs eigne sich weder generell noch im konkreten Fall zur Ermittlung des Unternehmenswerts des übertragenden Rechtsträgers, setzt sie letztlich nur ihre Auffassung von der richtigen Bewertungsmethode an die Stelle derjenigen des Oberlandesgerichts. Verfassungsrechtlich erhebliche Fehler bei der Auswahl der Methode zeigt die Verfassungsbeschwerde damit nicht auf.

24

Das Oberlandesgericht hat weiter zutreffend angenommen, es lasse sich weder dem Grundgesetz noch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen, die Fachgerichte hätten zur Bestimmung des Unternehmenswerts stets sämtliche denkbaren Methoden heranzuziehen und bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses im Zuge einer Verschmelzung durch Aufnahme die den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers günstigste zugrunde zu legen. Entsprechend begegnet es von Verfassungs wegen keinen Bedenken, wenn sich ein Fachgericht, wie hier das Oberlandesgericht, im Spruchverfahren mit sorgfältiger und ausführlicher, den Streit zur "richtigen" Bewertungsmethode reflektierender Begründung für eine Bewertung beider Rechtsträger anhand des Börsenwerts entscheidet, ohne sich dabei den Blick dafür zu verstellen, dass die Frage nach der vorzuziehenden Methode grundsätzlich von den jeweiligen Umständen des Falles abhängt. Ein solches Vorgehen ist im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, zumal es den zu anderen Strukturmaßnahmen entwickelten Grundsatz, der Börsenwert - hier: des übertragenden Rechtsträgers - bilde regelmäßig die Untergrenze einer zu gewährenden Abfindung (vgl. BVerfGE 100, 289 <305, 308, 310>), nicht in Frage stellt.

25

Schließlich begegnet die Anwendung der vom Oberlandesgericht gewählten Methode auf den konkreten Fall keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht hat richtig gesehen, dass die Aussagekraft und die Tauglichkeit einer marktorientierten Bewertungsmethode auf Grundlage des Börsenkurses im konkreten Fall der fachrichterlichen Prüfung und Würdigung unterliegt, namentlich im Blick auf eine etwaige Marktenge im Handel einer bestimmten Aktie, auf etwaige Anzeichen einer gezielten Pflege des Kurses der Aktie in Ansehung der bevorstehenden Strukturmaßnahme oder auf eine unzureichende Information des Marktes wegen eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten. Umstände, die die Tauglichkeit des Börsenwerts als Schätzgrundlage in Frage stellten, hat es unter anderem unter Verweis auf die Notierung der Aktien beider Rechtsträger in bedeutenden Aktienindizes mit einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Argumentation verneint. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Manipulation des Börsenwerts durch den übernehmenden Rechtsträger behaupten, fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Wertung des Oberlandesgerichts, das den Börsenkurs in dem als Referenzperiode gewählten Zeitraum als für die Wertbestimmung tragfähig erachtet hat, auf diese Frage also ausdrücklich näher eingegangen ist.

26

3. Aus den vorgenannten Gründen kommt es nicht mehr auf die Frage der Verfassungsbeschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu 11) an, bei der es sich um eine ausländische Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika handelt (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG; BVerfGE 21, 207 <208 f.>; 23, 229 <236>; 100, 313 <364>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 853/06 -, NVwZ 2008, S. 670 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2010 - 2 BvR 1848/07 -, GRUR 2010, S. 1031 Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 -, ZOV 2010, S. 216 <219 Rn. 33>).

V.

27

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

28

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

8
a) Die Zulässigkeit der Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG zu beur- teilen, dessen entsprechende Anwendung in § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i. d. F. des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) angeordnet war. Das vorliegende Spruchverfahren wurde zwar noch vor dem Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes am 1. September 2003 eingeleitet. Da die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts aber erst am 25. September 2013 nach Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes eingelegt worden ist, sind nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG auf das Beschwerdeverfahren die Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes anwendbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 23/14
vom
18. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:180116BIIZB23.14.1

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Der Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2015 wird dahin berichtigt, dass es im Tenor heißen muss: "Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2, unter Verwerfung der sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1 und des gemeinsamen Vertreters sowie unter Verwerfung der gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichteten sofortigen Beschwerden und Zurückweisung der gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichteten sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 14, 15, 16, 17, 21 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2012 wie folgt abgeändert: …" Bergmann Strohn Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2012 - 33 O 128/06 (AktE) -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.08.2014 - I-26 W 9/12 (AktE) -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 4/13
vom
22. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG-VV Nr. 1008

a) Gegen die Beschwerdeentscheidung in Kostenfestsetzungssachen in Streitverfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die Rechtsbeschwerde nach den Vorschriften
der Zivilprozessordnung statt, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen
hat.

b) Im Spruchverfahren erhält der gemeinsame Vertreter der Antragsberechtigten, die
nicht selbst Antragsteller sind, keine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 RVG-VV.
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 4/13 - OLG Celle
LG Hannover
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des gemeinsamen Vertreters gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gegenstandswert: 4.565,79 €

Gründe:

I.

1
Der Rechtsbeschwerdeführer war in dem 2008 eingeleiteten und durch Beschluss des Landgerichts vom 28. März 2012 beendeten Spruchverfahren gemeinsamer Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst einen Antrag gestellt haben (§ 6 SpruchG). Das Landgericht setzte seine Vergütung auf insgesamt 25.311,39 € fest, darunter eine Einigungsgebühr mit 4.796 € netto und eine 0,8 Verfahrensgebühr für eine sonstige Einzeltätigkeit gemäß Nr. 3403 RVG-VV mit 3.836,80 € netto. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin setzte das Beschwerdegericht die Vergütung ohne diese Verfahrensgebühr auf 20.745,60 € fest. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des gemeinsamen Vertreters.

II.

2
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
3
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
4
a) Auf das Festsetzungsverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anwendbar. Nach Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz - FGG-RG, BGBl. I S. 2586) finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Spruchverfahrensgesetz in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung allerdings weiter Anwendung, wenn das Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit am 1. September 2009 eingeleitet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 5 - Stollwerck; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, ZIP 2012, 266 Rn. 3).
5
Das Festsetzungsverfahren wurde in erster Instanz aber erst nach Änderung des § 17 Abs. 1 SpruchG durch das FGG-Reformgesetz mit dem Beschluss in der Hauptsache vom 28. März 2012 eingeleitet. Maßgebend ist nicht die Einleitung des Spruchverfahrens im Jahr 2008 oder die Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Jahr 2009, sondern der Zeitpunkt der Einleitung des Festsetzungsverfahrens. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO i.V.m. § 85 FamFG bzw. § 13a Abs. 3 FGG ist ein selbständiges Verfahren (Art. 111 Abs. 2 FGG-RG) und das anwendbare Verfahrensrecht richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt der Einleitung des vorangegangenen Hauptsachever- fahrens, sondern der Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst (OLG Köln, FGPrax 2010, 267; Keidel/Engelhardt, FamFG, 17. Aufl., Art. 111 FGGRG Rn. 3; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., Art. 111 FGG-RG Rn. 1).
6
Entsprechendes gilt für die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG. Zwar handelt es sich nicht um ein Kostenfestsetzungsverfahren nach § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 85 FamFG. Die Festsetzung knüpft nicht an eine Kostengrundentscheidung an und regelt nicht die Erstattung von Auslagen und Verfahrensgebühren, sondern setzt eine Vergütung und Auslagenersatz fest. Zuständig ist das Gericht , in erster Instanz der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen, nicht der Rechtspfleger (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 bzw. Nr. 6 SpruchG). Die Festsetzung der endgültigen Vergütung ist aber keine Zwischenoder Nebenentscheidung des Hauptsacheverfahrens, sondern geschieht in einem davon getrennten Verfahren, an dem der gemeinsame Vertreter und der Antragsgegner als Schuldner der Vergütung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG) beteiligt sind.
7
Dieses Festsetzungsverfahren beginnt erst mit dem Ende des Hauptsacheverfahrens. Die Festsetzung wird nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG nicht durch einen Antrag des gemeinsamen Vertreters, sondern von Amts wegen eingeleitet, wenn sie auch ohne seine Angaben zu den Auslagen nicht möglich sein wird. Zwar kann das Gericht auch Vorschüsse festsetzen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 SpruchG), eine endgültige Festsetzung der Vergütung ist aber erst nach Verfahrensabschluss möglich, weil Gegenstandswert für die Vergütung, die sich an die Rechtsanwaltsvergütung anlehnt, der für die Gerichtsgebühren maßgebende Geschäftswert ist (§ 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG). Dieser richtet sich aber nach dem Ergebnis des Verfahrens und kann daher erst mit seinem Ende bestimmt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG).
8
Das Verfahren endete in der Hauptsache mit dem Beschluss vom 28. März 2012 und damit nach Inkrafttreten der Änderungen in § 17 Abs. 1 SpruchG durch das FGG-Reformgesetz.
9
b) Die Rechtsbeschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 85 FamFG, § 104 Abs. 3 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
10
aa) Gegen die Festsetzungsentscheidung des Landgerichts findet in entsprechender Anwendung von § 85 FamFG i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statt (vgl. Wasmann in KK-AktG, 3. Aufl., § 6 SpruchG Rn. 39 m.w.N.). Auch wenn die Festsetzung der Vergütung keine Kostenfestsetzung im Sinn von § 85 FamFG ist, ähnelt sie ihr doch nach der Ausgestaltung in § 6 Abs. 2 SpruchG so, dass die entsprechende Anwendung der Rechtsmittelvorschriften über die Anfechtung der Kostenfestsetzungsentscheidung nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) angezeigt ist. Die Verweisung in § 85 FamFG auf §§ 103 bis 107 ZPO erfasst über § 104 Abs. 3 ZPO auch die Ausgestaltung des Rechtsmittels gegen die Festsetzungsentscheidung und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde in §§ 567 ff. ZPO (MünchKommFamFG/Schindler, 2. Aufl., § 85 Rn. 40; Prütting/Helms/Feskorn, 2. Aufl., FamFG, § 85 Rn. 9 ff.; Zöller/Feskorn, ZPO, 30. Aufl., § 85 FamFG Rn. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 3. Aufl., § 85 Rn. 16; Keidel/Zimmermann, FGG, 17. Aufl., § 85 FamFG Rn. 16; aA Wittenstein in Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl., § 85 Rn. 16).
11
Der Gesetzgeber hat zu § 85 FamFG nur ausgeführt, dass die Vorschrift dem bisherigen § 13a Abs. 3 Halbsatz 2 FGG entspreche (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FGG-Reformgesetz - FGG-RG], BT-Drucks. 16/6308 S. 216). Für die Verweisung in § 13a Abs. 3 Halbsatz 2 FGG war aber anerkannt, dass damit auch die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung in Bezug genommen war (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1960 - VII ZB 14/60, BGHZ 33, 205, 208). Aus der Gesetzesbegründung zu §§ 58 ff. FamFG lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber daran für Kostenfestsetzungsbeschlüsse etwas ändern wollte. Im Gegenteil wollte er durch Bezugnahme auf die Zivilprozessordnung für einige Beschlüsse die Anfechtbarkeit durch die sofortige Beschwerde ausdrücklich anordnen, um die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu gewährleisten (BT-Drucks. 16/6308 S. 203; vgl. zur Verfahrenskostenhilfe auch BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 5). Auch für die Kostenfestsetzung ist das Rechtsmittelsystem einheitlich nach der Zivilprozessordnung auszugestalten.
12
bb) Gegen die Beschwerdeentscheidung in Kostenfestsetzungssachen findet entsprechend §§ 574 ff. ZPO die Rechtsbeschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt, wenn das Beschwerdegericht sie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat (MünchKommFamFG/Schindler, 2. Aufl., § 85 Rn. 43; Prütting/Helms/Feskorn, 2. Aufl., FamFG, § 85 Rn. 13; Keidel/Zimmermann, FGG, 17. Aufl., § 85 FamFG Rn. 16; offen Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 3. Aufl., § 85 Rn. 16). Soweit der Bundesgerichtshof in Angelegenheiten der Kostenfestsetzung der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Beschwerde die allgemeinen Regelungen nach § 21 ff. FGG für anwendbar und insbesondere die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG statt der Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO für das statthafte Rechtsmittel gehalten hat (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - V ZB 105/06, WM 2007, 324 Rn. 14; Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZB 36/06, NJW-RR 2008, 305 Rn. 4), sollte dies nur bis zu einer Gesetzesänderung gelten , die mit dem Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - V ZB 105/06, WM 2007, 324 Rn. 14).
13
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Dem gemeinsamen Vertreter steht weder eine Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten entsprechend Nr. 3403 RVG-VV noch eine Gebührenerhöhung entsprechend Nr. 1008 RVG-VV zu.
14
a) Dem gemeinsamen Vertreter steht keine Vergütung nach Nr. 3403 RVG-VV zu. Der gemeinsame Vertreter kann nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG eine Vergütung für seine Tätigkeit in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes verlangen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen , dass sich seine Tätigkeit in der Sache grundsätzlich kaum von der der Vertreter der Antragsteller unterscheidet, da es ebenfalls um die Wahrnehmung der Interessen der außenstehenden Aktionäre im Spruchverfahren gehe und er - unabhängig davon, ob es sich bei ihm um einen Rechtsanwalt handele - einen ähnlichen Aufgabenzuschnitt und Arbeitsaufwand wie die sonst am Verfahren beteiligten anwaltlichen Rechtsvertreter habe (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens [Spruchverfahrensneuordnungsgesetz], BT-Drucks. 15/371 S. 14). Das rechtfertigt es, die Gebührentatbestände auf ihn so anzuwenden, als sei er Verfahrensbevollmächtigter eines Verfahrensbeteiligten.
15
Wenn er hinsichtlich der Gebührentatbestände wie ein Rechtsanwalt behandelt wird, der zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, kann ihm keine Verfahrensgebühr für eine sonstige Einzeltätigkeit zuerkannt werden. Eine Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeit gemäß Nr. 3403 RVG-VV entsteht nach der gesetzlichen Erläuterung nur, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess - oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist und einen Auftrag für sonstige Einzeltätigkeiten erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 4; Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6 f.). Ob Nr. 3403 RVG-VV anwendbar ist, wenn die Tätigkeit auch für einen Verfahrensbevollmächtigten gesonderte Gebühren auslösen würde (N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 6. Aufl., VV 3403-3404 Rn. 15), kann hier dahinstehen, weil die Bemühungen um eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung und die Koordination mit mehreren nicht vom Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Verfahrensbeteiligten, auf die das Landgericht die Anwendung von Nr. 3403 RVG-VV gestützt hat, bei einem Verfahrensbevollmächtigten keine gesonderten Gebühren auslösen würde, sondern mit der Einigungsgebühr (Nr. 1003 RVG-VV) abgegolten wäre.
16
b) Der gemeinsame Vertreter erhält auch keine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 RVG-VV. Die Erhöhung scheitert allerdings nicht schon daran, dass der gemeinsame Vertreter vom Gericht beauftragt wird und damit nur einen Auftraggeber hat, obwohl der Eingangssatz von Nr. 1008 RVG-VV voraussetzt, dass Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Eine Erhöhung kommt in Betracht, wenn mehrere Personen an der anwaltlichen Tätigkeit gemeinschaftlich beteiligt sind und der Rechtsanwalt für mehrere Personen tätig geworden ist (§ 7 Abs. 1 RVG). Ob es einen oder mehrere Auftraggeber gibt, hängt nicht davon ab, wer dem Anwalt den Auftrag erteilt hat (BGH, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 8). Ei- ne Erhöhung kommt daher auch in Frage, wenn allein der Staat Auftraggeber ist, der Auftrag aber mehreren Personen nützen soll (Schnapp/Volpert in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 6. Aufl., VV 1008 Rn. 5).
17
Der gemeinsame Vertreter ist aber nicht im Sinn der Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV für mehrere Personen tätig. Nach dem Sinn und Zweck von Nr. 1008 RVG-VV soll mit der Erhöhung dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand , insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, in genereller Weise Rechnung getragen werden. Zudem wird die Erhöhung in solchen Fällen mit dem für den Prozessbevollmächtigten bestehenden höheren Haftungsrisiko begründet (BGH, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 9; Beschluss vom 19. Januar 2010 - VI ZB 36/08, NJW 2010, 1377 Rn. 8).
18
Der gemeinsame Vertreter hat keinen Mehraufwand durch Informationsaufnahme und Unterrichtung mehrerer Personen, zumal die Antragsberechtigten , die keinen Antrag stellen, regelmäßig anonym bleiben. Er hat nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SpruchG die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und ist in dieser Funktion von den keinen Antrag stellenden Antragsberechtigten unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und nicht rechenschaftspflichtig (OLG München, WM 2010, 1605, 1608; Hüffer, AktG, 10. Aufl., Anh. § 305 § 6 SpruchG Rn. 6; KK-AktG/Wasmann, § 6 SpruchG Rn. 21).
19
Auch ein erhöhtes Haftungsrisiko besteht nicht. Zwar soll der gemeinsame Vertreter nach verbreiteter Auffassung bei einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten auf Schadensersatz haften (Hüffer, AktG, 10. Aufl., Anh. § 305 § 6 SpruchG Rn. 6; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 6 SpruchG Rn. 15; Leuering in Simon, SpruchG, § 6 SpruchG Rn. 32; aA KK-AktG/Wasmann, § 6 SpruchG Rn. 22 mwN). Seine Pflichten bestehen darin, die Interessen der keinen Antrag stellenden Antragsberechtigten zu wahren, insbesondere dadurch für die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Spruchverfahren zu sorgen, dass er bei einem Ausverkauf der Antragsteller das Verfahren fortführen kann (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens [Spruchverfahrensneuordnungsgesetz ], BT-Drucks. 15/371 S. 14). Da ihm insoweit ein weites Ermessen zukommt, sind Fälle, in denen er seine Pflichten verletzt und eine Haftung in Frage kommen könnte, praktisch kaum vorstellbar (vgl. OLG München, WM 2010, 1605, 1608; KK-AktG/Wasmann, § 6 SpruchG Rn. 22).
20
Für eine Gebührenerhöhung besteht auch deshalb kein Anlass, weil das Gesetz bereits bei der Bemessung des Gegenstandswerts berücksichtigt, dass der gemeinsame Vertreter mehrere Antragsberechtigte „vertritt“. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG ist der für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters anzusetzende Gegenstandswert der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert. Als Geschäftswert war nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung (jetzt § 74 Satz 1 GNotKG) der Betrag anzunehmen , der von allen in § 3 SpruchG genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann und der mindestens 200.000 € und höchstens 7,5 Millionen € beträgt.
21
3. Der gemeinsame Vertreter trägt nach § 97 ZPO die Kosten der Rechtsbeschwerde. Die Verweisung auf die Zivilprozessordnung erfasst auch die Kostenregelung, obwohl § 97 ZPO in § 85 FamFG nicht ausdrücklich aufgeführt ist, zumal die auf das Obsiegen und Unterliegen ausgerichteten Vorschrif- ten der Zivilprozessordnung auf das kontradiktorische Kostenfestsetzungsverfahren besser passen als die §§ 81 ff. FamFG (OLG Köln, FGPrax 2012, 282, 283; MünchKommFamFG/Schindler, 2. Aufl., § 85 Rn. 46; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 85 FamFG Rn. 3; aA Prütting/Helms/Feskorn, 2. Aufl., FamFG, § 85 Rn. 11; Zöller/Feskorn, ZPO, 30. Aufl., § 85 FamFG Rn. 3; Keidel/Zimmermann, FGG, 17. Aufl., § 85 FamFG Rn. 21). Dass § 15 SpruchG nicht vorsieht, dass dem gemeinsamen Vertreter Kosten auferlegt werden, und ihm § 6 Abs. 2 SpruchG einen Anspruch gegen den Antragsgegner gibt, betrifft nur das Spruchverfahren selbst und hindert es nicht, ihm Kosten in einem seine eigenen Interessen betreffenden Kostenfestsetzungsverfahren aufzuerlegen. Im Übrigen wären dem gemeinsamen Vertreter auch bei Anwendung der §§ 80 ff. FamFG gem. § 84 FamFG die Kosten der Rechtsbeschwerde aufzuerlegen (vgl. Zöller /Feskorn, ZPO, 30. Aufl., § 85 FamFG Rn. 3). Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 22.10.2012 - 23 AktE 133/08 -
OLG Celle, Entscheidung vom 27.12.2012 - 9 W 151/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 1/10
vom
24. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die
Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Der Antrag des Streithelfers der Antragsteller, ihn im Beschluss vom 22. April 2010 als weiteren Beteiligten im Sinn des § 7 FamFG zu bezeichnen, wird zurückgewiesen. Der Beschluss vom 22. April 2010 wird dahin berichtigt, das es statt „§ 84 FamFG“ richtig „§ 13a Abs. 1 FGG“ heißen muss.

Gründe:

1
Der Streithelfer ist nicht durch die Einlegung einer unzulässigen Rechtsbeschwerde vom Streithelfer zum Beteiligten im Sinn von § 7 FamFG geworden. Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) anzuwenden, wie der Senat im Beschluss vom 1. März 2010 näher dargelegt hat, nach dem eine Nebenintervention grundsätzlich möglich war. Darauf, ob bei Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eine Streithilfe möglich ist (so Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 7 FamFG Rn. 21), kommt es nicht an.
2
Der Beschluss vom 22. April 2010 ist jedoch von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass es statt „§ 84 FamFG“ „§ 13aAbs. 1 FGG“ heißen muss. Da sich das Verfahren nach den Vorschriften des FGG richtet, ist auch über die Kosten der unzulässigen Rechtsbeschwerde nach dem FGG zu entscheiden. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2009 - 31 O 38/09 (AktE) -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2009 - I-6 W 45/09 -

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.

(2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.

(2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(1) Der Vertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger;
2.
die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger;
3.
das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
4.
die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
5.
den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaften einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
6.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag);
7.
die Rechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
8.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlußprüfer oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird;
9.
die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 1 Nr. 2 bis 5), soweit sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betreffen.

(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09.02.2005 - 32 AktE 36/99 KfH - aufgehoben.

Die Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung werden zurückgewiesen.

2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 5 und zu 6 sowie die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 3 werden zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die in beiden Instanzen entstandenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert wird auf 200.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller waren Aktionäre der Württembergische AG Versicherungs-Beteiligungsgesellschaft, die mit Verschmelzungsvertrag vom 15.07.1999 auf die Antragsgegnerin, die Wüstenrot-Beteiligungs-AG verschmolzen worden ist. Die Antragsteller sind der Ansicht, das Umtauschverhältnis sei im Verschmelzungsvertrag zu niedrig bemessen. Sie begehren deshalb im Spruchverfahren eine bare Zuzahlung.
I.
1.
a) Die börsennotierte Württembergische AG Versicherungs-Beteiligungsgesellschaft (künftig: „WürttAG“) war Holdinggesellschaft eines Konzerns von Versicherungsunternehmen mit weiteren Beteiligungen an verschiedenen Kreditinstituten. Sie hatte zum Zeitpunkt der Erstellung des Verschmelzungsberichts vom 11.06.1999 (Anl. B 5, künftig: „VB“) sechs Großaktionäre mit Beteiligungen zwischen 32 % und 5 %; in Streubesitz befanden sich 13 % der Aktien.
b) Die WürttAG gab in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 03.11.1998 die Absicht einer Verschmelzung mit der Wüstenrot Beteiligungs-GmbH zu einem neuen Finanzdienstleistungskonzern bekannt, dessen Börseneinführung für das 4. Quartal 1999 geplant war (Anl. B 42).
Mit Schreiben vom 13.11.1998 wurden die Gutachter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften W. und S. von den Verschmelzungspartnern gemeinsam beauftragt, zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses die Unternehmenswerte beider Unternehmen festzustellen und dazu ein gemeinsames Gutachten zu erstellen.
c) Die Wüstenrot-Beteiligungs-AG (künftig: „WüBetAG“) war im März 1999 durch Formwechsel aus der Wüstenrot Beteiligungs-GmbH hervorgegangen, einer Zwischenholding mit verschiedenen Beteiligungsunternehmen der Bausparkassen- und Baufinanzierungsbranche. Ihre Alleingesellschafterin war die Wüstenrot Holding AG, deren Anteile wiederum zu 100 % von der Wüstenrot Stiftung Deutscher Eigenheimverein e.V. gehalten werden. Ebenfalls im März 1999 verkaufte die Wüstenrot Holding AG operative Beteiligungen an die WüBetAG und brachte weitere Beteiligungen ein gegen Gewährung von Gesellschafterrechten und Barausgleich. Dadurch sollte das operative Geschäft im neuen gemeinsamen Unternehmen konzentriert und ein Zusammenschluss von zwei gleichwertigen Unternehmen erreicht werden (Einzelheiten zu Zielsetzungen und Details der Übertragungen VB S. 44 und 46 f; vgl. auch S. 49).
d) Das Bewertungsgutachten vom 08.06.1998 (Anl. B 14) stellte die Unternehmenswerte auf den vorgesehenen Tag der Hauptversammlung der WürttAG am 27.07.1999 fest; dabei wurden die zum „technischen Bewertungsstichtag“ 31.12.1998 ermittelten Werte auf den Tag der Hauptversammlung aufgezinst und auch die oben unter c) genannten Veränderungen der Beteiligungen bei der WüBetAG berücksichtigt. Das Gutachten ermittelte für beide Konzerne einen Wert von je 5.333 Mio. DM und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der verschiedenen Aufteilung des Grundkapitals der beiden Unternehmen ein Umtauschverhältnis von 2:1, also eine Gewährung von 2 Aktien der Antragsgegnerin für je 1 Aktie der WürttAG.
Dieses in den gemeinsamen Verschmelzungsbericht der Vorstände beider Unternehmen vom 11.06.1999 und den Entwurf des Verschmelzungsvertrags (VB S. 237 ff, dort § 2 Abs. 1 Satz 2) übernommene Umtauschverhältnis wurde von dem durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.01.1999 bestellten Verschmelzungsprüfer der K. am 10.06.1999 als angemessen bestätigt (Bericht des Verschmelzungsprüfers in VB S. 249 ff - Teil 3).
e) Die Hauptversammlung der WürttAG vom 27.07.1999 stimmte bei einer Präsenz von 95,13 % des Grundkapitals mit einer Mehrheit von 98,54 % des vertretenen Grundkapitals dem Verschmelzungsvertrag zu.
Auch die Hauptversammlung der WüBetAG stimmte dem Verschmelzungsvertrag sowie der im Hinblick auf die Verschmelzung erforderlichen Kapitalerhöhung um 225 Mio. DM auf 450 Mio. DM zu.
10 
f) Die Kapitalerhöhung wurde am 31.08.1999, die Verschmelzung am 01.09.1999 im Handelsregister eingetragen. Der Börsenhandel mit den Aktien der Antragsgegnerin wurde am 09.09.1999 aufgenommen.
2.
11 
Der Börsenkurs der Aktien der WürttAG war seit ungefähr Mai 1997 bis zum Jahresende 1997 von (jeweils umgerechnet) ca. 60 EUR auf ca. 100 EUR gestiegen. Nach einem weiteren Anstieg am Jahresanfang 1998 bewegte er sich bis Ende September 1998 im Wesentlichen zwischen 130 und 140 EUR, um dann im Oktober 1998 zwischen ca. 121 EUR und 129 EUR zu schwanken. Am 02.11.1998 stieg der Kurs wieder auf 124,98 EUR, am 03.11.1998, dem Datum der Ad-hoc-Mitteilung (s.o. 1. b), erreichte er 138,05 EUR. Bis Anfang Januar 1999 stieg er weiter bis 147 EUR. Danach fiel der Kurs allmählich ab, bis er etwa Mitte April 1999 einen Wert von ca. 110 EUR erreichte und sich seitdem bis zur Hauptversammlung vom 27.07.1999 im Wesentlichen nur noch seitwärts bewegte (Einzelheiten in den Tabellen Anl. B 40 und B 43).
II.
12 
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren eine bare Zuzahlung nach § 15 UmwG.
1.
13 
Sie haben ihre Anträge damit begründet, dass das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen sei, weil die Unternehmen der Wüstenrot-Gruppe zu hoch und/oder diejenigen der Württembergischen-Gruppe zu niedrig bewertet seien. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24.02.2000 den Rechtsanwalt zum „Vertreter der außenstehenden Aktionäre“ (künftig: „gemeinsamer Vertreter“) bestellt, der sich bereits für die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 7 legitimiert hatte. Der gemeinsame Vertreter hat ausführlich zu einzelnen Aspekten der Bewertung einzelner Konzernunternehmen im Verschmelzungsbericht Stellung genommen und insbesondere die entsprechenden Angaben im Verschmelzungsbericht für erläuterungsbedürftig gehalten. Nach Eingang einer Erwiderung der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Beweisbeschluss vom 19.12.2000 (Bl. I 187) angeordnet, dass Beweis darüber zu erheben sei, ob das im Verschmelzungsvertrag vom 15.06.1999 vorgesehene Umtauschverhältnis unter Berücksichtigung der Unternehmenswerte angemessen sei und wie hoch andernfalls eine Zuzahlung sein müsse, um einen angemessenen Ausgleich der Unternehmenswerte darzustellen. Dem Sachverständigen wurde aufgegeben, einerseits die von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Argumente und eventuell ihm auffallende Ungereimtheiten und andererseits die Verhältnismäßigkeit des Aufwands im Verhältnis zum zu erwartenden Ergebnis zu berücksichtigen. Zum Sachverständigen wurde die O. & Partner Revisions- und Beratungsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestellt.
14 
Das Gutachten vom 01.08.2003 (Bl. 248) kam zum Ergebnis, dass sich der Unternehmenswert der WüBetAG auf 5.363 Mio. DM belaufe; die Bewertung der WürttAG blieb unverändert. Das anschließend wegen Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen eingegangene Ablehnungsgesuch mehrerer Antragsteller wurde vom Landgericht zurückgewiesen; die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 15.04.2004 (OLGR Stuttgart 2004, 383 = AG 2005, 304) zurückgewiesen.
15 
Das Landgericht hat am 17.11.2004 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Sachverständige O. und weitere Mitarbeiter des Büros O. Einzelheiten des Gutachtens erläutert haben (Protokoll Bl. III 423 ff). Auf Veranlassung des Gerichts hat der Sachverständige am 27.01.2005 teilweise Neuberechnungen auf der Grundlage von Umrechnungs- und Börsenkursen zum Stichtag mitgeteilt (i.E. Vermerk des Landgerichts vom 27.01.2005 mit Anl., Bl. III 439 ff).
2.
16 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 09.02.2005 (AG 2005, 451 = DB 2005, 1160) eine bare Zuzahlung von 5,41 EUR pro Aktie der WürttAG festgesetzt. Es hat zum Stichtag 27.07.1999 für den Zeitraum von drei Monaten vor Beauftragung der Verschmelzungsgutachter am 13.11.1998 einen durchschnittlichen Börsenkurs von 257,21 DM pro Aktie der WürttAG angenommen, der höher als der anteilige Ertragswert sei und also Ausgangspunkt für die Bewertung sein müsse, weil ihn der Aktionär bei einem Verkauf der Aktie hätte erlösen können. Den Ertragswert der WürttAG hat es mit 5.293 Mio. DM, den anteiligen Ertragswert pro Aktie also mit 246,05 DM angenommen.
17 
Zu diesem Ertragswert hat es einen Ertragswert der WüBetAG von 5.354 Mio. DM sowie abgezinste Synergieeffekte von 87 Mio. DM addiert. Aus der Summe von 10.734 Mio. DM hat es nach Berücksichtigung von Verwässerungseffekten durch die Ausübung von Wandelrechten einen anteiligen Ertragswert der Aktie der Antragsgegnerin von 123,31 DM errechnet. Da die Aktionäre der WürttAG also für eine Aktie im (Börsen-)Wert von 257,21 DM nur zwei Aktien der Antragsgegnerin im Gesamtwert von 246,62 DM erhalten hätten, könnten Sie eine bare Zuzahlung von 10,59 DM, d.h. 5,41 EUR je Aktie der WürttAG verlangen.
III.
1.
18 
Gegen den Beschluss des Landgerichts hat zum einen die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass der Börsenkurs des übertragenden Rechtsträgers keine Untergrenze für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses darstelle, weil er bei Verschmelzungen konzernunabhängiger Unternehmen grundsätzlich nicht heranzuziehen sei, zumindest aber nicht, wenn nur ein Rechtsträger börsennotiert sei. Jedenfalls komme als Referenzzeitraum nur die Drei-Monats-Frist vor der Hauptversammlung in Betracht. Der hier festzustellende Durchschnittskurs liege bei ca. 110 EUR, also unter dem im Verschmelzungsbericht festgelegten anteiligen Ertragswert der WürttAG. Bei dem im Verschmelzungsvertrag festgesetzten Umtauschverhältnis auf der Grundlage zutreffend ermittelter Ertragswerte habe es zu verbleiben.
2.
19 
Zum anderen haben die Antragsteller zu 5 und zu 6 Beschwerde eingelegt.
20 
Der Antragsteller zu 6 hat die Beschwerde damit begründet, dass auch die Antragsgegnerin nach Presseberichten ihre Beschwerde angekündigt habe.
21 
Der Antragsteller zu 5 ist der Ansicht, dass bei der Prognose der Kapitalanlageergebnisse oder Zinsüberschüsse der einzelnen bewerteten Unternehmen zu Unrecht auf eine aus Vergangenheitswerten abgeleitete Zinsprognose der Fa. F. abgestellt worden sei, die in Wahrheit eine Zinsspekulation sei. Er beantragt eine Neufeststellung der Unternehmenswerte auf der Basis derjenigen Zinssätze in Auftrag zu geben, die sich aus der Zinsstrukturkurve am Bewertungsstichtag ergeben. Allein dieses Vorgehen sei wissenschaftlich begründbar und mittlerweile auch auf der 86. Sitzung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW vom 29.06.2005 empfohlen worden.
3.
22 
Auch die Antragstellerin zu 8 hält in ihrer Stellungnahme eine Ableitung künftiger Zinsen aus der Zinsstrukturkurve des Stichtags für richtig, und zwar insbesondere zur Feststellung des richtigen Kapitalisierungszinssatzes. Sie ist außerdem der Ansicht, der Börsenkurs der WürttAG sei nach den vom Bundesgerichtshof im „Macrotron“-Urteil entwickelten Grundsätzen zum „kalten Delisting“ wegen des damit verbundenen Fungibilitätsverlusts heranzuziehen.
23 
Der Antragsteller zu 7 ist in seiner Beschwerdeerwiderung der Meinung, dass der Börsenkurs der WürttAG heranzuziehen sei, weil dabei die wertsteigernde Fungibilität der Anteile der WürttAG zum Ausdruck komme; der Börsenkurs sei dann aber auch bei den Aktien der verschmolzenen Gesellschaft zu berücksichtigen.
4.
24 
Der gemeinsame Vertreter unterstützt in seiner „Beschwerdebegründung und -erwiderung“ vom 12.08.2005 (Bl. V 625-748) die Rechtsmittel der beschwerdeführenden Antragsteller und tritt der Beschwerde der Antragsgegnerin entgegen. Er vertritt dort (zusammengefasst und vereinfacht) die Ansicht, der außenstehende Aktionär, der die Fusion nicht verhindern könne, müsse so gestellt werden, als ob das Umtauschverhältnis als Ergebnis einer freien und fairen Verhandlung gefunden worden wäre. Ein faires Verhandlungsergebnis sei mit einem Verschmelzungsvertrag nicht gewährleistet, weil für die damit ausgehandelten Bedingungen auch Eigeninteressen der beteiligten Vorstandsmitglieder verantwortlich seien (principal-agent-Problem). Wegen der auch verfassungsrechtlich geschützten Gleichrangigkeit der wirtschaftlichen Belange aller Aktionäre dürfe zudem weder einer Aktionärsgruppe noch den an den Verhandlungen beteiligten Vorständen ein Informationsvorsprung oder eine Einschätzungsprärogative bei der Unternehmensbewertung zukommen. Erforderlich sei ein neutrales Bewertungsverfahren. Das Ertragswertverfahren in seiner üblichen Ausprägung werde dem kaum gerecht, weil die dafür nötigen Prognosen zwangsläufig unvollkommen seien und bei Zubilligung von Prognosespielräumen die Interessen sämtlicher Anteilseigner nicht mehr gleichgewichtig berücksichtigt seien. Werde die bisherige Praxis der Unternehmensbewertung dennoch beibehalten, so verlange das jedenfalls nach einer Sensitivitätsanalyse, die sämtliche vertretbaren Prognosepfade aufzeige und auf ihre Auswirkungen auf das Bewertungsergebnis hin untersuche. Bei danach verbleibenden Bandbreiten vertretbarer Ergebnisse sei es Aufgabe des Gerichts, den angemessenen Wert festzusetzen. Dies könne aufgrund des vorliegenden Gutachtens schon deshalb nicht geleistet werden, weil der Sachverständige zahlreiche Unterlagen und Informationen verarbeitet habe, die den übrigen Verfahrensbeteiligten und dem Gericht nicht zugänglich gemacht worden seien.
25 
Der gemeinsame Vertreter schlägt als Alternative zur Realisierung eines gerechten Verfahrens und zur Erzielung eines angemessenen Ergebnisses in überschaubarer Zeit eine Variation des Ertragswertsverfahrens in Anlehnung an die sog. Pauschalmethode vor; damit lasse sich kein besseres, aber ein gerechteres Ergebnis erzielen. Bei der Schätzung der Zukunftserfolge der zu bewertenden Unternehmen seien im Ausgangspunkt nur bereinigte Erträge des laufenden Geschäftsjahres und angemessene gewichtete Erträge der unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahre zu berücksichtigen und auch der ewigen Rente zugrunde zu legen. Zukünftige Veränderungen der Erfolgsbedingungen seien nach dem Vorbild des Rechts der Fusionskontrolle nur zu berücksichtigen, wenn sie alsbald und aufgrund konkreter Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Unter dieser Voraussetzung seien auch echte Synergieeffekte festzustellen und mit zu berücksichtigen, weitere Korrekturen durch Börsenkurse seien möglich. Wer sich auf eine Veränderung von Erfolgsbedingungen berufe, habe die Feststellungslast zu tragen, wenn sich eine hohe Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts nicht beweisen lasse.
5.
26 
Die Antragstellerin zu 3 hat mit Schriftsatz vom 29.08.2005 Anschlussbeschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf die Ausführungen des gemeinsamen Vertreters bezogen.
B.
27 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5 und zu 6 sowie der Antragsgegnerin sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 SpruchG, §§ 21 f FGG).
28 
Zulässig ist auch die mit Schriftsatz vom 29.08.2005 eingelegte Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 3. Weil das Spruchverfahren ein so genanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, ist eine Anschlussbeschwerde in Bezug auf die Beschwerde der Antragsgegnerin entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO auch nach Ablauf der Beschwerdefrist möglich (BayObLG AG 1996, 127; OLG Hamburg NZG 2002, 189; KK-SpruchG/Wilske, § 12 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 71, 314; BGHZ 95, 118).
C.
29 
Die Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet, begründet ist dagegen die Beschwerde der Antragsgegnerin. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Zuzahlung von 5,41 EUR festgesetzt. Das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis ist auf der Grundlage der anteiligen Unternehmenswerte, die nach Ertragswerten berechnet sind, angemessen. Eine Korrektur durch einen höheren Börsenkurs der Anteile der WürttAG zum Jahresende 1998 ist nicht veranlasst. Ebenso wenig begründet ein angeblicher Fungibilitätsverlust der Anteile eine Zuzahlung.
I.
1.
30 
Eine angemessene bare Zuzahlung ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwG im Spruchverfahren festzusetzen, wenn das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist. Das ist der Fall, wenn das im Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG zu vereinbarende Umtauschverhältnis nicht angemessen ist (vgl. Lutter/Bork, UmwG, 3. Aufl., § 15 Rn. 3). Das Umtauschverhältnis ist dann angemessen, wenn es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers so bemessen ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt.
a)
31 
Das Umtauschverhältnis der Anteile, das der Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG regeln muss und dessen Angemessenheit zunächst vom Verschmelzungsprüfer (§ 12 Abs. 2 UmwG) und gegebenenfalls auch im Spruchverfahren (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG) zu überprüfen ist, ist nicht etwa die Relation der Verkehrswerte der einzelnen Anteile vor und nach der Verschmelzung, sondern die Relation der auf das einzelne Mitgliedschaftsrecht entfallenden anteiligen Unternehmenswerte. Die den Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers zu gewährenden Anteile am übernehmenden Rechtsträger sind nach der Konzeption des UmwG für die Verschmelzung entgegen manch missverständlicher Formulierung keine „Abfindung“ (so OLG Düsseldorf NZG 2004, 429) oder „Entschädigung“ (so z.B. Meier-Reimer ZHR 164(2000), 563, 564) für den Verlust ihrer bisherigen Anteile und auch keine Gegenleistung für die Aufgabe der Anteile am untergegangenen übertragenden Rechtsträger (so beispielsweise Bermel/Hannappel in Goutier/Knopf/Tulloch, Kommentar zum Umwandlungsrecht, § 5 Rn. 13; anders zu Recht Lutter-Drygala a.a.O. § 5 Rn. 19 und 22). Die Anteile sind vielmehr die Gegenleistung dafür, dass der übertragende Rechtsträger sein Vermögen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger überträgt (§§ 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Diese Gegenleistung des übernehmenden Rechtsträgers erhält nicht wie bei einem gewöhnlichen Austauschvertrag sein Vertragspartner, der übertragende Rechtsträger, der mit Wirksamwerden der Verschmelzung untergeht (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG), sondern sie wird kraft Gesetzes dessen Anteilseignern gewährt („verschmelzungstypisches Dreiecksverhältnis“: Hügel, Verschmelzung und Einbringung, 1993, S. 28). Sie werden dadurch Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG). Damit ist zugleich sichergestellt, dass trotz des Erlöschens der übertragenden Gesellschaft die Investition dieser Anteilseigner nicht mit der Folge einer Entschädigungspflicht untergeht, sondern sich am übernehmenden Rechtsträger in gewandelter Form fortsetzt (vgl. Lutter/Drygala, a.a.O., § 2 Rn. 22 und § 5 Rn. 24). Mit der wirksamen Verschmelzung vereinigen sich einerseits die Kreise der Anteilseigner aller beteiligten Rechtsträger und andererseits die Vermögensmassen der bisherigen Rechtsträger. Die Funktion des Umtauschverhältnisses ist es, für alle Mitgliedschaften die Beteiligungsquote (§§ 1 Abs. 2, 8 AktG) an dem aus der Verschmelzung hervorgegangenen Rechtsträger festzustellen. Zwar wird bei der Verschmelzung durch Aufnahme nur für die Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers ein Umtauschverhältnis festgesetzt. Weil davon die Relation aller Anteile zum gesamten Grundkapital der verschmolzenen Gesellschaft und damit die Beteiligungsquote sämtlicher Mitgliedschaften abhängt, sind die Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers bzw. ihre Mitgliedschaften in gleicher Weise von der Festsetzung des Umtauschverhältnisses betroffen (vgl. Martens AG 2000, 301, 307 bei Fn. 36 m.w.N.). Mit der aus §§ 12, 15 UmwG folgenden Anforderung, dass dieses Umtauschverhältnis angemessen sein muss, wird sichergestellt, dass sich der Gehalt aller bisherigen Mitgliedschaften in den Mitgliedschaften an der verschmolzenen Gesellschaft im Wesentlichen und unter Berücksichtigung der Belange aller Anteilseigner fortsetzt (dazu noch b). Das betrifft nicht nur die Beteiligung am vereinigten und gegebenenfalls durch Synergien (dazu unten II.4.) vermehrten Gesellschaftsvermögen nach Maßgabe der sich aus dem Umtauschverhältnis ergebenden Beteiligungsquote, sondern auch weitere von ihr abhängige Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht, Minderheitenrechte u.a.). Bewertungsgegenstand ist deshalb bei der Verschmelzung im Grundsatz nicht der verkehrsfähige Anteil, sondern das jeweilige Unternehmen (vgl. Welf Müller, FS Röhricht 2005, S. 1029 f; Hügel a.a.O. S. 196).
32 
Somit ist also das Umtauschverhältnis abgeleitet aus der Gegenleistung, die die Gesamtheit der Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers für die Übertragung seines Vermögens erhält; weil diese Gegenleistung in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger besteht, wird damit zugleich die Gesamtbeteiligungsquote dieser hinzu kommenden Anteilseigner an der verschmolzenen Gesellschaft festgelegt; das auf den einzelnen Anteil bezogene Umtauschverhältnis drückt dann auf dieser Grundlage weiter aus, welche Beteiligungsquote am neuen bzw. übernehmenden Rechtsträger derjenigen am untergegangenen übertragenden Rechtsträger entspricht.
b)
33 
Nach der in Literatur und Rechtsprechung gängigen Formulierung ist das Umtauschverhältnis dann angemessen , wenn der Wert der Anteile am untergegangenen übertragenden Rechtsträger dem Wert der neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger entspricht (vgl. nur BayObLGZ 2002, 400, 403; Lutter/Bork, a.a.O. § 15 Rn. 3; Lutter/Drygala, a.a.O. § 5 Rn. 18; Semler/Stengel/Gehling, UmwG, § 15 Rn. 20; Bungert BB 2000, 1845, 1846; Maier-Reimer ZHR 164 (2000), 563, 564; vgl. auch Lutter in FS Mestmäcker 1996, 949; Nonnenmacher AG 1982, 153, 157). Als Wert der Anteile ist dabei aber nicht der Verkehrswert des Anteils als eigenständiges Wirtschaftsgut (vgl. dazu BVerfGE 100, 289, 302 ff), sondern der auf das Mitgliedschaftsrecht nach der jeweiligen Beteiligungsquote (§§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 oder 3 AktG) entfallende Anteil am Wert des Unternehmens als Ganzes zu verstehen (s.o. unter a)). Das Umtauschverhältnis ist also dann angemessen, wenn alle Anteilseigner der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft im Wesentlichen im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung am tatsächlichen Unternehmenswert teilhaben, also jeder Gesellschafter an der Summe der Einbringungswerte seinen bisherigen relativen Anteil behält (Widmann-Mayer, UmwG, § 5 Rn. 114; vgl. auch Lutter/Drygala a.a.O. § 5 Rn. 19).
34 
Geschützt sind dadurch also nicht nur Vermögensinteressen „außenstehender Aktionäre“ des übertragenden Rechtsträgers, sondern diejenigen aller Aktionäre. Bei der Verschmelzung bislang voneinander unabhängiger Gesellschaften gibt es keine „außenstehenden Aktionäre“. Die Verwendung dieses Begriffs erweckt den Eindruck einer Frontenstellung, die es in dieser Konstellation tatsächlich nicht gibt. Der Begriff der „außenstehenden Aktionäre“ passt für die Verschmelzung wie auch für andere Umwandlungsfälle nach dem UmwG nicht. In das Umwandlungsrecht ist er über die Verfahrensregelung nach § 308 UmwG a.F. zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch die seinerzeit unbedachte Übernahme des Begriffs „außenstehend“ aus dem Konzernrecht gelangt, wo er diejenigen Aktionäre bezeichnet, die nicht zum herrschenden Unternehmen gehören (vgl. Lutter/Krieger, UmwG, 2.Aufl., § 308 Rn. 3 und Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 3. Aufl., § 308 Rn. 15: „Redaktionsversehen“). Der Sache nach war damit schon nach § 308 UmwG a.F. gemeint, dass der gemeinsame Vertreter, wie er übrigens auch nach dieser Regelung korrekt bezeichnet war, alle antragsberechtigten Anteilseigner vertritt, die selber keinen Antrag gestellt haben (Lutter/Krieger und Schmitt/Hörtnagl/Stratz a.a.O.); das ist mit der Neuregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 SpruchG redaktionell klargestellt worden. Antragsberechtigt waren und sind bei der Verschmelzung durch Aufnahme sämtliche Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 306 ff UmwG a.F. bzw. nunmehr § 3 Abs. 1 Nr. 4 SpruchG i.V.m. § 1 Nr. 4 SpruchG). Ein gemeinsamer Vertreter vertritt im Verschmelzungsfall also keine außenstehenden Aktionäre, sondern alle nicht antragstellenden Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers, unabhängig von der Größe der von ihnen gehaltenen Beteiligung. Dass der gemeinsame Vertreter im Beschluss des Landgerichts vom 24.02.2000 und auch weiter im Verfahren als „Vertreter der außenstehenden Aktionäre“ bezeichnet worden ist, ändert daran auch im vorliegenden Fall nichts.
35 
Diese verfahrensrechtliche Gleichstellung ist aber nur Ausdruck und Folge des Umstands, dass die Interessen von Klein- und Großaktionären des untergegangenen Rechtsträgers gleichgerichtet sind. Im Falle eines unangemessenen Umtauschverhältnisses sind sie gleichermaßen von dem daraus folgenden Wertverlust betroffen. Deshalb sind ihre Interessen auch einheitlich darauf gerichtet, ein möglichst günstiges Umtauschverhältnis zu erzielen, d.h. mit einer Quote am verbundenen Rechtsträger beteiligt zu sein, die relativ zur Beteiligung der Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers möglichst hoch liegt und deren absoluter Wert einer Beteiligung am verbundenen Vermögen mit dem bisherigen Wert der Beteiligung am Vermögen des übertragenden Rechtsträger wenigstens entspricht. Dasselbe gilt umgekehrt im Grundsatz für die gesamten Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers, die mit dem Ziel einer möglichst hohen eigenen Beteiligungsquote am vereinigten Unternehmen an einem möglichst geringen Umtauschwert der Anteile der neu hinzutretenden Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers interessiert sind. So resultiert aus der jeweiligen Interessenhomogenität innerhalb des jeweiligen Kreises aller Anteilsinhaber eines Rechtsträgers ein Interessengegensatz zwischen diesen Kreisen. Das Umtauschverhältnis ist deshalb dann angemessen, wenn es den Interessen sämtlicher Anteilsinhaber gerecht wird (vgl. auch Lutter/Drygala, a.a.O. § 5 Rn. 27).
36 
Auch aus Art. 14 Abs. 1 GG folgt nichts anderes. Den grundrechtlichen Schutz des Aktieneigentums können alle Anteilseigner der von der Verschmelzung betroffenen Unternehmen für sich in Anspruch nehmen (vgl. BayObLGZ 2002, 400, 407 f m.w.N.). Klein- und Großaktionäre sowohl des übertragenden wie des übernehmenden Rechtsträgers haben Anspruch darauf, am neuen Unternehmen in angemessener Relation beteiligt zu sein (die in AG 2003, 624 veröffentliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, richtiges Az. 1 BvR 234/01, ist auf den Schutz der Rechte von Minderheitsaktionären fokussiert, weil es dort um eine Konzernverschmelzung ging).
2. a)
37 
Die Festsetzung einer angemessenen Zuzahlung im Spruchverfahren (nunmehr § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG) setzt somit die Feststellung voraus, dass das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverhältnis im dargestellten Sinne unangemessen ist.
38 
Die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses als solches kann nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme durch eine sachverständige Begutachtung sein. Vielmehr hat die dafür maßgeblichen rechtlichen Faktoren (dazu oben) das Gericht zu bestimmen und auf ihrer Grundlage die maßgeblichen Unternehmenswerte festzustellen (BayObLG AG 2002, 390). Das bedeutet weder, dass das Gericht in jedem Fall eine völlige und eigenständige Neubewertung durchführen muss (so aber im Grundsatz Lutter/Drygala, UmwG, 4. Aufl,. § 10 Rn. 20 f unter der Voraussetzung konkreter Angriffe der Antragsteller), noch muss dazu zwingend ein Sachverständiger hinzugezogen (ebenso z.B. BayObLGZ 2002, 400, 404) oder eine Beweisaufnahme ohne Weiteres auf sämtliche tatsächlichen Detailfragen der Unternehmensbewertung erstreckt werden (besonders weitgehend jetzt BayObLG AG 2006, 41). Solche Forderungen sind in dieser Allgemeinheit schon nach dem SpruchG, das im Beschwerdeverfahren anwendbar ist (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG), nicht haltbar. Auch für die Rechtslage vor Inkrafttreten des SpruchG ist diese Ansicht nicht richtig.
39 
Das Gesetz verlangt weder materiell (§ 15 UmwG) noch verfahrensrechtlich nach einer Neubewertung der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen in jeder Hinsicht, sondern die Beantwortung der Rechtsfrage, ob das Umtauschverhältnis angemessen oder zu niedrig, also unangemessen ist. Bei der Feststellung und Bewertung der erforderlichen Tatsachen, aus denen sich das Umtauschverhältnis, also die Relation der Unternehmenswerte (s.o.), ergibt, hat sich das Gericht der ihm nach der Verfahrensordnung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu bedienen, soweit das nach den Umständen des zu entscheidenden Falles geboten ist. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 12 FGG) gilt im Spruchverfahren nur noch eingeschränkt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 8 Abs. 3, § 9, § 10 SpruchG; dazu grundsätzlich Lutter/Grunewald a.a.O. § 17 SpruchG Rn. 1).
40 
Im Spruchverfahren als echtem Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit musste schon vor Inkrafttreten des SpruchG Bewertungsparametern und -ergebnissen nicht nachgegangen werden, die nicht in Zweifel gezogen wurden; unstreitige Tatsachen waren keiner weiteren Klärung bedürftig (Bilda NZG 2000, 296, 298; Klöcker/Frowein, SpruchG § 17 Rn. 21; Lutter/Krieger, UmwG, 2. Aufl., § 307 Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 12 FGG, Rn. 229). Das ist in § 8 Abs. 3 SpruchG i.V.m § 138 Abs. 3 ZPO, die in diesem Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen sind (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG), nunmehr ausdrücklich geregelt. Somit sind Tatsachen und im Verschmelzungsbericht von den beteiligten Unternehmen getroffene Wertentscheidungen ohne weitere Beweisaufnahme zugrunde zu legen, wenn sie nicht konkret angegriffen werden oder wenn sie sonst unstreitig werden, etwa, wenn auf den Einwand einer fehlenden Erläuterung eine schlüssige und nicht weiter bestrittene Erklärung gegeben wird.
41 
Soweit zu umstrittenen Bewertungsfaktoren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, entscheidet das Gericht über Notwendigkeit, Art und Umfang einer Beweisaufnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Das gilt nicht nur allgemein im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O. § 12 FGG, Rn. 195), sondern insbesondere auch für die Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren; hier ist außerdem § 287 Abs. 2 ZPO auch im Hinblick darauf anwendbar, dass jede Bewertung naturgemäß eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann und dass deshalb Aufwand, Kosten und Dauer des Verfahrens in einem angemessenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn liegen müssen (ausführlich OLG Stuttgart OLGReport 2004, 6, 9 und 10 f m.w.N.; vgl. auch BGHZ 147, 108, 116; BayObLG AG 2006, 41, 42; i.Erg. auch OLG Düsseldorf NZG 2004, 429: „im Rahmen der freien Beweiswürdigung“). Kommt danach eine Beweisaufnahme zur Feststellung von Tatsachen in Betracht, die aufgrund einer konkreten Einwendung eines Antragstellers entscheidungserheblich und streitig oder sonst klärungsbedürftig sind, und führt die Beweiswürdigung zu geänderten Bewertungsfaktoren, so kann sich daraus je nach Fallgestaltung die Notwendigkeit einer teilweisen oder völligen Neubewertung der betroffenen Unternehmen ergeben, um die Frage nach der Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses zu beantworten und gegebenenfalls die angemessene Zuzahlung festzusetzen.
42 
Das Gericht kann im Spruchverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen und insbesondere nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 ZPO (s.o.) auch auf sonstige Erkenntnismöglichkeiten, zurückgreifen, so insbesondere auf den Verschmelzungsvertrag und -bericht oder den Verschmelzungsprüfungsbericht (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2004, 429, 430) sowie auf die sonstigen Umstände des Verschmelzungsverfahrens, das zu dem im Verschmelzungsvertrag festgelegten Umtauschverhältnis führt. Dabei können die Erforderlichkeit und der Umfang der Tatsachenermittlung und Beweisaufnahme im Spruchverfahren, also das Prüfungsprogramm für das Gericht, nicht losgelöst vom Prüfungsgegenstand festgelegt werden, weil die Frage, ob das zu prüfende Ergebnis angemessen ist, auch davon abhängt, wie es zustande gekommen ist.
b)
43 
Prüfungsgegenstand ist hier das Umtauschverhältnis bei der Verschmelzung von Unternehmen, die zuvor voneinander unabhängig waren. Bei dieser Konstellation führt das vom UmwG vorgesehen Verfahren einer Vertragsverhandlung durch die jeweiligen Vertretungsorgane, deren Ergebnis nicht nur einer zusätzlichen Prüfung durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer unterliegt, sondern auch von den jeweiligen Anteilseigner der zu verschmelzenden Gesellschaftern mit qualifizierter Mehrheit gebilligt werden muss, zu einer erhöhten Gewähr für ein „richtiges“ und damit angemessenes Ergebnis.
44 
aa) Das Umtauschverhältnis ist im Verschmelzungsvertrag festzusetzen, §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG. Es ist danach Gegenstand und vor allem Ergebnis der Verhandlungen über die Verschmelzung, die die jeweiligen Vorstände im Rahmen ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenz führen. Dem Gesetz liegt also für die Verschmelzung ein Vertrags- oder Verhandlungsmodell zugrunde (vgl. schon Wiedemann ZGR 1978, 477, 490 zum früheren Verschmelzungsrecht; ferner Hügel a.a.O. S. 160 ff ; Gude, Strukturänderungen und Unternehmensbewertung zum Börsenkurs, 2004, S. 349 ff; Paschos ZIP 2003, 1017, 1023; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 992; Mertens AG 1990, 20, 25 f; Günther AG 1968, 98, 101; vgl. auch J. Vetter ZHR 168 (2004), 8, 26 f; aus betriebswirtschaftlicher Sicht z.B. Böcking FS Moxter 1994, S. 1407, 1427 f; Nonnenmacher AG 1982, 153). Die verhandlungsführenden Vorstände haben bei der Einigung auf die Verschmelzung pflichtgemäß auch ein angemessenes Umtauschverhältnis zu vereinbaren (Wiedemann a.a.O.; Mertens AG 1990, 20, 25 f; Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804). Eine unangemessene Wertrelation darf also nicht vereinbart werden. Dagegen steht aber schon die echte Verhandlungssituation, in der sich die Vertreter bislang voneinander unabhängiger Verschmelzungspartner befinden. Sie ist naturgemäß geprägt einerseits durch die Interessenhomogenität auf Seiten der gesamten Anteilseigners eines jeden der beteiligten Rechtsträger und andererseits durch den Interessengegensatz zwischen diesen Rechtsträgern bzw. ihren Anteilseignern (s.o.).
45 
Schon das muss im Grundsatz zu einem angemessenen „Preis“ für die Fusion führen (vgl. Immenga BB 1970, 629; Piltz ZGR 2001, 185, 207; Gude a.a.O. S. 349 ff; Martens FS Röhricht 2005, S. 987, 990 und 1002 f). Denn jeder der an der Verhandlung beteiligten Organmitglieder muss versuchen, die Interessen des von ihm vertretenen Unternehmens und seiner Anteilseigner bestmöglich durchzusetzen (Piltz ZGR 2001, 185, 207; Mertens AG 1990, 20. 25 f ; Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804 f; Paschos ZIP 2003, 1018, 1023: „arm’s-length-bargain“; Wiedemann ZGR 1978, 477, 490; Günther AG 1968, 98, 99 ff; Decher a.a.O. S. 804). Das Verhandlungsergebnis insgesamt, also der Verschmelzungsvertrag einschließlich dort festgelegtem Umtauschverhältnis, muss in der Hauptversammlung die Billigung der qualifizierten Mehrheit finden (§§ 13, 65 UmwG).
46 
Dagegen spricht nicht grundsätzlich die Überlegung des gemeinsamen Vertreters, dass die an derartigen Vertragsverhandlungen beteiligten Organmitglieder nach ökonomischen Modellen stets zur Wahrung ihrer eigenen Interessen, also insbesondere zur Bewahrung ihrer Vorstandsposition, handelten (ähnliche Bedenken auch bei Immenga BB 1970, 629, 635). Solche Bedenken sind schon nicht konkret vorgebracht. Ihnen lässt sich ebenso abstrakt entgegenhalten, dass es gerade dann auch im Eigeninteresse eines Vorstands liegen muss, auf ein Umtauschverhältnis hinzuwirken, das vor allem die Interessen der Anteilseigner des eigenen Unternehmens wahrt und auch zum vernünftigen Ausgleich mit denjenigen der Gegenseite bringt, und es nicht sehenden Auges auf ein Spruchverfahren ankommen zu lassen, das schon wegen seiner Dauer und Ungewissheit und erst recht im Fall einer festgesetzten Zuzahlung, die bei der Verschmelzung nicht nur wenige Minderheitsaktionäre sondern alle Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers begünstigt, zu einer Belastung für das Unternehmen werden kann (zu den Risiken ausführlich Philipp AG 1998, 264 ff; vgl. auch J. Vetter ZHR 168 (2004), 8, 26; Seetzen WM 1999, 565, 566). Weil solche Störungen auf die verantwortlichen Organmitglieder zurückfallen, müssen diese darauf bedacht sein, ein Umtauschverhältnis zu vereinbaren, das für beide Seiten Bestand hat (vgl. auch Mertens AG 1990, 20, 26) und die Billigung der Anteilseigner in der Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit finden kann (s.u.). Jedenfalls dann, wenn dafür die Zustimmung mehrerer Großaktionäre erforderlich ist, ist das Risiko, dass die Entscheidung der Verhandlungsführer durch ihre persönlichen Interessen bestimmt wird, reduziert (Gude a.a.O. S. 354).
47 
Aus denselben Gründen lässt sich auch nicht die allgemeine Erwägung dagegen halten, nach der Lebenserfahrung führe die Verhandlungsdynamik dazu, dass der schnelle Erfolg gewollt sei und deshalb Interessen Einzelner oder der Aktionäre insgesamt disponibel seien. Dagegen stehen zudem Beispiele, in denen spektakulär angekündigte Fusionen wegen divergierender Vorstellungen der Verhandlungspartner gescheitert sind (vgl. nur Piltz ZGR 2001, 185, 207 m.w.N.).
48 
Kein Gegenargument ist, dass die Verwaltung der WürttAG im Hinblick auf eine drohende Übernahme im Verschmelzungspartner WüBetAG einen „weißen Ritter“ gesucht und gefunden habe. Gerade dann mussten die Vorstände der WürttAG darauf bedacht sein, den Großaktionären ein angemessenes Umtauschverhältnis zu präsentieren, das gegenüber außenstehenden Kaufangeboten hinreichend attraktiv war.
49 
Nicht zu folgen ist schließlich der Annahme, der unterschiedliche Rechtsschutz für die jeweiligen Anteilseigner führe zu einer „Schieflage“ beim Aushandeln des Umtauschverhältnisses, weil die Verhandlungsführer des übertragenden Rechtsträgers geneigt sein könnten, auf überhöhte Vorstellungen des übernehmenden Rechtsträgers in der Gewissheit einzugehen, dass die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers in einem Spruchverfahren nachbessern können. Das übersieht, dass die gegebenenfalls festzusetzende Zuzahlung allen Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers zusteht und diese Belastung für das verbundene Unternehmen (s.o.) weder von der Unternehmensleitung noch von den Großaktionären ernstlich nur deshalb in Kauf genommen werden kann, um die Fusion als solche nicht zu gefährden.
50 
Bei pflichtgemäßem Handeln der Verhandlungsführenden wird also ihre Entscheidung für die Fusion und den ausgehandelten Verschmelzungsvertrag nicht nur von verschiedenen unternehmerischen Erwägungen getragen, sondern vor allem auch von dem Ziel der Festlegung auf ein angemessenes Umtauschverhältnis, das die Vermögens- und Mitgliedschaftsinteressen der Anteilseigner des vertretenen Unternehmens wahrt.
51 
Dieser Pflicht zur Förderung und Wahrung der Interessen ihrer jeweiligen Gesellschafter kommen die Verhandlungspartner auch nach, wenn sie sich entweder darauf verständigen, ein neutrales Gutachten eines außenstehenden Sachverständigen zu akzeptieren (vgl. Mertens AG 1990, 20, 26), oder wenn sie, bei einer Fusion bislang unabhängiger Unternehmen besonders nahe liegend und auch üblich, zwei ihrerseits voneinander unabhängige Beratungsunternehmen in der Weise in den Verhandlungsmechanismus einbeziehen, dass sie diese getrennt mit der Erstellung eines gemeinschaftlichen Gutachtens beauftragen; die damit gleichwertige Vertretung der jeweiligen Interessen führt auch zu einer Einigung auf ein beidseits angemessenes Ergebnis (vgl. Philipp AG 1998, 264, 272: müssen sich „zusammenraufen“; vgl. auch Nonnenmacher AG 1982, 153). Auch in einer solchen gemeinsamen, durch die gegenläufigen Interessen geprägten Beherrschung des Bewertungsverfahrens liegt schon ein Regulativ (Günther AG 1968, 98,102).
52 
Vergleichbar wurde auch hier verfahren. Mit der Erstellung des gemeinsamen Bewertungsgutachtens wurden die beiden Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragt, die in der Vergangenheit für die Abschlussprüfungen der WürttAG oder WüBetAG zuständig waren.
53 
bb) Das so gewonnene und im Bericht dokumentierte Verhandlungsergebnis unterliegt zudem der Prüfung durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer (§§ 9 ff UmwG). Sie ist wie der Verschmelzungsbericht ebenfalls ein Instrument des präventiven Aktionärsschutzes (vgl. nur Kallmeyer/Müller a.a.O. § 9 Rn. 2) und erstreckt sich auf eine Prüfung der Plausibilität der Annahmen und Festsetzungen im Verschmelzungsbericht, insbesondere auch zur Frage des Umtauschverhältnisses (OLG Düsseldorf NZG 2004, 429, 430; BGH ZIP 1989, 980, 982).
54 
cc) Schließlich ist zu bedenken, dass der so zustande gekommene und geprüfte Verschmelzungsvertrag erst wirksam wird, wenn er von den Anteilseignern gebilligt, ihm also im Falle der Aktiengesellschaft von den Hauptversammlungen mit jeweils qualifizierter Kapitalmehrheit von 3/4 des vertretenen Grundkapitals zugestimmt wird, §§ 13 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 UmwG. Diese Mehrheit wird nur erreicht, wenn wenigstens Großaktionäre in ausreichendem Umfang zustimmen. Deren wirtschaftliche Interessen decken sich grundsätzlich bei der Verschmelzung unabhängiger Partner mit denjenigen der Kleinaktionäre (s.o.). Deshalb kann ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände davon ausgegangen werden, dass bereits diese Interessenhomogenität weitgehend für ein angemessenes Ergebnis sorgt (s.o.).
55 
Ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Anteilseigner selbst diese Bewertung schon getroffen haben, ist es, wenn eine Mehrheit zustimmt, die noch deutlich über dem gesetzlichen Mehrheitserfordernis liegt, und wenn diese Mehrheit nicht von einem Großaktionär bestimmt ist (vgl. Hüffer in: Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, Anteilseigentum, Unternehmenswert und Börsenkurs, S. 141; vgl. auch Stumpf NJW 2003, 9, 12, Fn. 42; zur Legitimation durch die Hauptversammlung Martens FS Röhricht 2005, S. 987, 996).
56 
In der Hauptversammlung der WürttAG vom 27.07.1999 haben bei einer Präsenz von 95,13 % des Grundkapitals 98,54 % des vertretenen Grundkapitals dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 04.12.2000, S. 3 = Bl. I 156). Damit standen nicht nur die Großaktionäre, die schon in die vorbereitenden Überlegungen und Verhandlungen über die Verschmelzung eingebunden waren (vgl. VB S. 44, 46), sondern weitere Anteilseigner hinter dem zur Abstimmung gebrachten Vertragsentwurf.
57 
Der Senat verkennt nicht, dass ein Aktionär mit seiner Stimmabgabe für einen Verschmelzungsvertrag und mit einem fehlenden Widerspruch nicht zwingend das dort festgesetzte Umtauschverhältnis billigen muss; der Gesetzgeber hat die frühere Regelung, dass einen Antrag auf bare Zuzahlung nur stellen kann, wer in der Hauptversammlung widersprochen hat, bewusst nicht übernommen, damit Aktionäre, die die Verschmelzung an sich wollen, der Beschlussfassung nicht alleine wegen des nach ihrer Ansicht unzureichenden Umtauschverhältnisses widersprechen. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls für Großaktionäre das gesamte Vorhaben aus denselben Gründen wie für die verhandelnden Organmitglieder nur dann zustimmungsfähig ist, wenn das festgesetzte Umtauschverhältnis Bestand hat und nicht spätere Zuzahlungen den Erfolg der Fusion gefährden (s.o.).
58 
dd) Diese Umstände ergeben nicht nur eine erhöhte Richtigkeits- (besser: Angemessenheits-)gewähr, sondern sprechen auch dafür, dass das Gericht nicht ohne Weiteres sein Angemessenheitsurteil an die Stelle der vertragsautonom ermittelten Festsetzung und Bewertung der beteiligten Organe und Aktionäre setzen kann. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, dass das Gericht im Spruchverfahren ohne Rücksicht auf die geprüften unternehmerischen Entscheidungen der verhandelnden Organmitglieder und auf die Abstimmungsergebnisse eine eigene neue Bewertung vornimmt, die in Bezug auf das Umtauschverhältnis den Vertragsschluss ersetzt und die Art und Weise seines Zustandekommens als Kriterium für die Bewertung der Angemessenheit vernachlässigt.
59 
Eine erhebliche Zuzahlung verändert die ausgehandelten Ausgangsbedingungen für eine Seite wesentlich, die Konsequenzen sind bei der frei ausgehandelten Fusion für die davon betroffene Seite erheblich einschneidender als in einer Konzernsituation, in der zwar formal auch sämtliche Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers zuzahlungsberechtigt sind, im wirtschaftlichen Ergebnis ein Ausgleich aber nur den Minderheitsaktionären zugute kommt.
60 
Deshalb kann die Aufgabe der gerichtlichen Prüfung des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren, das der Gesetzgeber auch für die Verschmelzung wirtschaftlich und rechtlich unverbundener Unternehmer vorgesehen hat, in einem solchen Fall nicht, wie vom gemeinsamen Vertreter gefordert, eine eigenständige Bewertung durch das Gericht zur Simulation einer Verhandlung zwischen außenstehenden Aktionären und übernehmender Gesellschaft sein, sondern eine Nachprüfung des Ergebnisses der tatsächlich geführten Verhandlung unter den Verschmelzungspartnern.
61 
Mehr ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Decken sich die Interessen von Kleinaktionären, die an den Verhandlungen über Strukturänderungen nicht direkt beteiligt sein können, mit denen der Großaktionäre, so wird bereits durch diese Interessenhomogenität ein hinreichender Schutz der eigentumsrechtlichen Position aller Anteilseigner bewirkt (vgl. BVerfG NJW 2001, 279, 280 „Moto-Meter“).
e)
62 
Daraus folgt, dass das Umtauschverhältnis nur einer Prüfung unterliegt, die insoweit eingeschränkt ist, als sie Wertungen und Entscheidungen, auf denen die Festlegung des Umtauschverhältnisses beruht, weitgehend akzeptiert. Soweit allerdings die Literatur aus solchen Erwägungen ableitet, das Umtauschverhältnis sei auf seine bloße Plausibilität innerhalb eines Bewertungsspielraums zu prüfen (Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 805; Hügel a.a.O. S. 210; ähnlich Gude a.a.O. S. 351 f und S. 431), greift dies einerseits zu kurz und andererseits zu weit und es lässt auch außer Betracht, auf welche Größe ein Bewertungsspielraum bezogen sein soll. Richtigerweise kann nicht geprüft werden, ob das Umtauschverhältnis als Ergebnis seiner Berechnung und Verhandlung plausibel ist. Vielmehr unterliegen die einzelnen Faktoren der Berechnung je nach ihrem Charakter und ihrer Bedeutung für die Wertfestsetzung einer unterschiedlichen Prüfung.
63 
aa) Das Gericht hat die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die Bewertung eigenständig zu bestimmen (s.o.; vgl. auch BayObLG AG 2002, 390), so beispielsweise die generelle Frage nach einer Berücksichtigungsfähigkeit von Synergieeffekten, die Relevanz des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder die Frage nach dem geltenden Steuerrecht.
64 
bb) Richtig und nicht nur plausibel müssen auch die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung sein. Daten der Vergangenheit und Gegenwart wie beispielsweise Umsätze oder Jahresergebnisse, Zinssätze und -strukturen oder Börsenkurse müssen zutreffen; sie dürfen einer unternehmerischen Entscheidung nicht abweichend von den tatsächlichen Werten und Daten zugrunde gelegt werden.
65 
cc) Anders verhält es sich mit den in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und den darauf aufbauenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.
66 
dd) Soweit die Prognosen die Anwendung betriebswirtschaftlicher Verfahren erfordern, ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass grundsätzlich ein bestimmtes Verfahren nicht rechtlich geboten ist. Soweit in Bewertungstheorie und -praxis zum Zeitpunkt der Bewertung und Verhandlung unterschiedliche Verfahren oder Verfahrensvarianten vertreten werden, kann der Unternehmensführer entscheiden, welche für den konkreten Zweck geeignete Methode er wählen will. Verschmelzungsprüfer und Gericht haben sodann lediglich die grundsätzliche Geeignetheit und Vertretbarkeit der gewählten Methode zu prüfen. Das gilt auch für die Festlegung auf eine Methode der Unternehmensbewertung.
II.
67 
Nach diesen Kriterien erweist sich das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverhältnis nicht als unangemessen.
68 
1. Methode
a)
69 
Es ist nicht unangemessen, dass sich die Unternehmen auf die Berechnung nach der Ertragswertmethode festgelegt haben. Diese ist allgemein als Grundlage für die Berechnung der hier maßgeblichen Unternehmenswerte akzeptiert (ausführlich OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; BayObLGZ 2002, 400, 403 f, je m.w.N.) und ihre Anwendung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307).
b)
70 
Die Entscheidung der Vertragspartner, die Unternehmenswerte im Wesentlichen nicht nach kapitalisierten Börsenkursen zu ermitteln, ist zu akzeptieren. Sie ist schon deshalb nicht unangemessen, weil der aufnehmende Rechtsträger nicht börsennotiert war. Es kann aus diesem Grund offen bleiben, ob diese Methode bei allseitiger Börsennotierung geeignet wäre, ein Umtauschverhältnis zu ermitteln, bei dem sich nicht nur der Wert der jeweiligen früheren Beteiligung am unverbundenen Unternehmen im Wert der Beteiligung am verbundenen Unternehmen fortsetzt, sondern die jeweiligen neuen Beteiligungsquoten auch im Hinblick auf das davon bestimmte Maß der sonstigen Mitgliedschaftsrechte wie z.B. das Stimmrecht u.a. angemessen sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob im Sinne der „DAT/Altana“-Rechtsprechung anstelle des anteiligen Ertragswerts ein etwaiger höherer Börsenkurs als Anteilswert der am Kapitalmarkt selbständig handelbaren Aktie angesetzt werden müsste; dazu unten 5. a).
c)
71 
Ebenso wenig besteht Anlass, die akzeptable Entscheidung der Verhandlungspartner für die Ertragswertmethode durch den Vorschlag des gemeinsamen Vertreters zu ersetzen, in Anlehnung an die sog. Pauschalmethode (Seetzen WM 1994, 45, 46 ff) für die abzuzinsenden Zukunftserträge im Wesentlichen von den Vergangenheitsergebnissen auszugehen und nur die relativ sicher vorhersagbaren Veränderungen in der Zukunft zu berücksichtigen. Die Methode führt, wie der gemeinsame Vertreter selbst ausführt, nicht zu einem besseren, sondern zu einem aus seiner Sicht gerechteren Ergebnis, weil sich so ein Informationsdefizit außenstehender Minderheitsaktionäre nicht auswirke. Ob das richtig ist, bedarf keiner Entscheidung. Dieser Gesichtspunkt trägt jedenfalls bei der Verschmelzung unabhängiger Unternehmen mit einer weitgehenden Interessenkongruenz der jeweiligen Anteileigner der Verschmelzungspartner nicht oder jedenfalls nicht in einem Maß, das es erlaubt, die Bewertung nach einer anderen Methode als der bei den Verhandlungen festgelegten und von der Hauptversammlung gebilligten vorzunehmen.
72 
2. Ertragsüberschüsse und Beteiligungen
73 
a) WürttAG -Gruppe
74 
aa) WürttAG (Rückversicherung und Holding)
75 
(1) Zur Ertragswertberechnung der WürttAG hatte der gemeinsame Vertreter beanstandet, dass die Ergebnisannahmen zum von der Holding auch betriebenen Rückversicherungsgeschäft im Verschmelzungsbericht teilweise nicht ausreichend erläutert seien.
76 
Zu der Beitragsentwicklung, insbesondere zum Rückgang der verdienten Beiträge in 2002 und 2003, hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 04.12.2000, S. 14 f (= Bl. 167 f) den Hinweis gegeben, dass das Rückversicherungsgeschäft starken Schwankungen unterliegt, die in die Ergebnisannahmen für die Planungsphase auf der Grundlage der Erfahrungen der Vergangenheit und des vorhandenen Vertragsbestands eingeflossen sind. Mit diesem Argument hat auch der Sachverständige die schwankenden Wachstumsraten für plausibel gehalten. Damit sind die Schwankungen in der Beitragsentwicklung hinreichend erklärt.
77 
Keine Bedenken hat der Senat gegen die Annahmen zur Bruttoschadensquote. Sie liegen für die Prognosejahre 1999 bis 2003 im Durchschnitt (68,5 %) nur geringfügig über dem tatsächlichen Ergebnis der Jahre 1994 bis 1998 und sind schon deshalb vertretbar. Außerdem trägt das versicherungstechnische Ergebnis nur in einem so geringen Ausmaß zum Gesamtergebnis der Gesellschaft bei, dass der Ertragswert der gesamten Gruppe und insbesondere das Umtauschverhältnis auch dann nicht nennenswert beeinflusst würden, wenn eine konstante Quote auf der Basis des Jahres 1999 (68,2 %) angesetzt und sich damit eine Ergebnisverbesserung von jährlich aufgerundet ca. 5,8 Mio. DM, insbesondere für die Phase der ewigen Rente, ergeben würde. Das entspricht nach Steuern einer Verbesserung von knapp 2,6 Mio. DM und beeinflusst das Umtauschverhältnis nach den Berechnungen des Senats allenfalls in der zweiten Nachkommastelle. Die Angemessenheit des vertraglich festgelegten Umtauschverhältnisses ist dadurch nicht berührt.
78 
(2) Der in erster Instanz erhobene Einwand zur Entwicklung der Kostenquote in den Planungsjahren 1999 bis 2001 ist nicht berechtigt. Die Fortschreibung der wegen der Aufwendungen für die Jahr-2000- und Euro-Umstellung erhöhten Quote aus den Jahren 1997 und 1999 war nach der Erläuterung der Antragsgegnerin veranlasst, weil die Umstellungsmaßnahmen in diesen Jahren noch andauerten. Das ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Dass diese Aufwendungen im nachhaltigen Ergebnis nicht enthalten sind (Gutachten O. Tz. 102), ist schon dadurch belegt, dass die geplante Kostenquote ab 2001 wieder rückläufig war und im Jahr 2003 nur noch 28,5 % betragen hat. Sie lag deshalb noch leicht über dem Schnitt der Jahre vor 1999, weil der Anstieg 1997 zum Teil auch auf einer gestiegenen Provisionsbelastung aus dem Rückversicherungsgeschäft beruht. Das ist bereits in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht geklärt worden, wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, und auch nicht mehr weiter beanstandet worden.
79 
(3) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Bewertung des Unternehmens der WürttAG wie auch den Bewertungen der übrigen Unternehmen beider Verschmelzungspartner bei der Ermittlung des Kapitalanlageergebnisses die Zinsprognosen der Fa. F. zugrunde gelegt wurden. Nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung und ergänzend im Schriftsatz vom 30.09.2005 (S. 2 ff = Bl. V 781 ff) basieren diese Prognosen der Geld- und Kapitalmarktzinsen auf einem ökonometrischen Modell, das unter Berücksichtigung internationaler Rahmenbedingungen und einer Analyse des europäischen Geldmarktes zu einem sogenannten „Fair Value“ für den langfristigen Kapitalmarktzins gelangt, also einem theoretischen, aus den ökonomischen Annahmen abgeleiteten Kapitalmarktzins (Einzelheiten a.a.O. Bl. 782 f, entnommen der Modellbeschreibung in der Broschüre der Fa. F. zum sog. „F. Zinssimulator“, Anl. B 56). Das Prognosemodell unterliegt ständiger Prüfung durch einen größeren Arbeitskreis aus Vertretern von Banken und Versicherungen. Wie die Antragsgegnerin weiter belegt hat, haben diese Prognosen in der Vergangenheit, auch im fraglichen Zeitraum 1998 und 1999, im Vergleich mit Prognosen anderer Anbieter oder Banken in der Vorhersagegenauigkeit mit am besten abgeschnitten. Die mit dem F. Zinssimulator erstellten Prognosen werden beispielsweise auch regelmäßig vom Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands bei seinen veröffentlichten Zinsprognosen mit herangezogen und als „theoretisch fundiert, empirisch gesichert und ökonometrisch getestet“ bezeichnet (vgl. zuletzt: VÖB-Zinsprognose-Spektrum Januar 2006,
http://www.voeb.de/content_frame/downloads/kapitalmarkt_01_2006.pdf, dort S. 18
). Ob diese Bewertung, die der Modellbeschreibung aus dem Prospekt von F. entnommen ist (vgl. Anl. B 56, S. 6), richtig ist und ob das Modell einer wissenschaftlichen Überprüfung tatsächlich standhalten könnte, hat der Senat nicht zu entscheiden.
80 
Es kommt vielmehr darauf an, dass sich die Vertreter der Verschmelzungspartner zum Zweck der Festlegung des nach allen Seiten angemessenen Umtauschverhältnisses bei der Entscheidung für diese Prognosemethode darauf verlassen konnten, dass sie in der Finanz- und Versicherungswirtschaft gebräuchlich und anerkannt ist. Unter dieser Voraussetzung lag die Entscheidung auch deshalb nahe, weil die F.-Prognosen bereits in den Jahren zuvor für die Planungen der Unternehmen der Wüstenrot-Gruppe herangezogen worden waren. Dass dieselbe Prognose im Rahmen der Ertragswertschätzungen gleichermaßen auch den Bewertungen der Württembergischen-Gruppe zugrunde gelegt wurde, dabei aber auf den für die Wüstenrot-Gruppe abgeleiteten Satz von 6 % ein Zuschlag von 0,5 % vorgenommen wurde, um den gegenüber der Bausparkasse gesetzlich weniger eingeschränkten Anlagemöglichkeiten der Versicherungsunternehmen Rechnung zu tragen, hat dort zur einer höheren Rendite als bei der Wüstenrot-Gruppe geführt. Damit wurde dem Erfordernis der Methodengleichheit zur Erzielung eines angemessenen Umtauschverhältnisses unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anlagestruktur Rechnung getragen.
81 
Unter diesen Umständen hatten die Unternehmensleitungen bei pflichtgemäßem Handeln keinen Anlass, im Jahr 1999 zusätzlich der Frage nachzugehen, ob für eine Zinsprognose auch andere Modelle aus der wissenschaftlichen betriebswirtschaftlichen Diskussion in Frage kommen. Das gilt auch für eine Ableitung aus der Zinsstrukturkurve, zumal eine ausgeprägte Debatte um deren Heranziehung vor allem zur marktnahen und doch laufzeitäquivalenten Bestimmung des risikolosen Basiszinssatzes in der Wissenschaft erst ab 2003 infolge der Beiträge von Ballwieser und Wenger in der Festschrift Drukarczyk (S. 19 ff, sowie S. 475 ff) in Gang gekommen ist (vgl. Knoll/Deininger ZBB 2004, 371; Obermeier,
http://www.opus-bayern.de/uni-regensburg/volltexte/2005/599/pdf/RDB_408_Basiszinssatz.pdf,
 Stand 28.11.2005, S. 2; zum „technischen Problem“ der Datenverfügbarkeit in der Zeit davor auch Gebhardt/Daske WPg 2005, 649, 651 m.w.N.; ferner Maul FS Drukarczyk 2003, S. 255, 257). Tatsächlich ist die Frage nach der richtigen Zinsprognose auch in diesem seit 1999 anhängigen Spruchverfahren in den ersten Jahren allenfalls mit der allgemeinen Beanstandung einer zu hohen Zinsannahme (ASt. 5 Bl. II 193) aufgeworfen worden; erst in der zweiten Jahreshälfte 2003 wurde konkret vorgebracht, die Zinsstruktur zum Stichtag sei heranzuziehen (Schriftsatz Antragsteller zu 5 vom 31.10.2003, S. 4 = Bl. II 288).
82 
(4) Das sonstige Ergebnis, ein negativer Wert, ist für die Planungsjahre ab 2000 um 10 Mio. DM jährlich schlechter angesetzt als im Vorjahr (die Tendenz zuvor war allerdings auch immer steigend). Der Posten ist im Verschmelzungsbericht zwar nicht erklärt, nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen dazu im Gutachten (Tz. 103) ist er aber sachlich begründet. Außerdem berührt auch dieser Punkt das Umtauschverhältnis nicht in erheblicher Weise (vgl. oben (1) a.E.).
83 
(5) Die Beteiligung an der Leonberger Bausparkasse gehörte zum Stichtag noch nicht zum Vermögen der WürttAG, aufgrund der Vereinbarung über den Erwerb der Beteiligung zum 31.12.1999 wurde aber der Kaufpreis als Zinsträger bereits bei der Kapitalanlagestruktur mit berücksichtigt (Beschluss des Landgerichts, S. 8). Eine gesonderte Berücksichtigung als nicht betriebsnotwendiges Vermögen kam aufgrund der strategischen Bedeutung der Beteiligung nicht in Betracht (so auch der gemeinsame Vertreter im Schriftsatz vom 12.08.2005, S. 79 = Bl. V 703). Eine gesonderte Ertragswertermittlung, wie sie nunmehr der gemeinsame Vertreter verlangt, war zum Zeitpunkt der Bewertung und auch des Stichtags aufgrund der fehlenden und nicht zugänglichen Datenbasis unstreitig nicht möglich. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die am Vertragsschluss beteiligten Verwaltungsmitglieder ersatzweise auf den Kaufpreis als Zinsträger im Rahmen der Ertragswertberechnung der Holding zurückgegriffen haben. Damit beruht der zwischen den Partnern vereinbarte Verschmelzungsvertrag insoweit auf einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage, die nicht deshalb nachträglich verändert werden kann, weil in der Zwischenzeit die Daten aufgrund der erhöhten Beteiligung zugänglich geworden sind.
84 
(6) Auch für die Beteiligung an der BW-Bank AG in Höhe von 12,5 % gilt, dass eine Ertragswertberechnung bei pflichtgemäßem Vorgehen der Verschmelzungspartner schon wegen der fehlenden Datenbasis nicht in Frage kam. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beteiligung der Holding als zwar gewichtig, aber verzichtbar angesehen und deshalb beim nicht betriebsnotwendigen Vermögen berücksichtigt wurde (Erläuterung von Herrn M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, Protokoll S. 4 = Bl. V 762).
85 
bb) Württ Vers AG
86 
(1) Die im Verschmelzungsbericht angenommene Beitragsentwicklung , die der gemeinsame Vertreter für begründungsbedürftig gehalten hat, ist von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Ausführungen im Verschmelzungsbericht, S. 136 f, und weiter dann vom Sachverständigen in Tz. 106 f auf der Grundlage der ihm vorliegenden Detailrechnungen nach Versicherungssparten erläutert worden. Die Sparte Kraftfahrtversicherung war deshalb als repräsentative Sparte Gegenstand besonderer Betrachtung, weil sie mit über 40 % den Hauptanteil an sämtlichen Sparten hat. Die im Verschmelzungsbericht vermisste Begründung ist damit gegeben. Sie ist nach Ansicht des Senats auch überzeugend.
87 
(2) Die angenommene Bruttoschadensquote liegt mit Werten zwischen 68,15 % und 68,62 % im Prognosezeitraum noch unter der realen Quote des letzten Ergebnisjahres (69,04 %). Angesichts der geringfügigen Unterschiede sowohl zwischen den Prognosejahren als auch im Vergleich zu den der Vergangenheitsanalyse entnommenen Werten genügen dem Senat die dafür im Verschmelzungsbericht gegebenen Begründungen, zumal sie auch der Sachverständige geprüft und für nachvollziehbar gehalten hat. Die Antragsgegnerin hat zudem darauf hingewiesen, dass die Entwicklung der Quote insbesondere im KfZ-Bereich auch von der Beitragsentwicklung abhängt. Die Annahmen im Verschmelzungsbericht enthalten auch keine Widersprüche zu den Angaben für die KfZ-Sparte, für die nicht eine Verbesserung der Schadensquote, sondern keine wesentliche Verschlechterung erwartet wurde.
88 
(3) Auch für die Württembergische Versicherung AG gilt, dass der Einwand zur Kostenquote , Aufwendungen für die Jahr-2000- und Euro-Umstellung dürften in den Jahren ab 2000 nicht mehr angesetzt werden, nicht überzeugend ist. Derartige Kosten sind, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen und einleuchtend, bis 2001 angefallen. Nach den Berechnungen des Sachverständigen ergibt sich ohne die Berücksichtigung dieser Aufwendungen für die Jahre 1999 bis 2003 ein Durchschnittswert von 28,2 %. Er entspricht annähernd der Quote im Jahr 2003 (28,17 %), die ersichtlich auch dem nachhaltigen Ergebnis ab 2004 (121 Mio. DM) zugrunde gelegt wurde, welches aus dem Ergebnis 2003 abgeleitet ist (122 Mio. DM). Die gegenüber dem Zeitraum 1994 bis 1998 erhöhten Kosten in den Planungsjahren sind im Verschmelzungsbericht auch mit Steigerungen bei Personalkosten und Sozialabgaben von 3 % in 1999 und 2,5 % ab 2000 erläutert; die Gesamtkostensteigerungen liegen darunter. Nach der einleuchtenden Erläuterung des Sachverständigen können solche Steigerungen bei geringem Beitragswachstum nicht in vollem Umfang kompensiert werden (Gutachten Tz. 109). Deshalb können die geplanten Aufwendungen auch nicht einfach nur um einen fiktiven Betrag für die Euro- und Jahr-2000-Umstellung gekürzt werden.
89 
cc) Württ. Lebensversicherungs AG
90 
(1) Die Ermittlung der Überschüsse unter Verwendung eines 30-jährigen Prognosezeitraums ist entgegen den Einwänden des gemeinsamen Vertreters nicht zu korrigieren. Der Sache nach werden damit die Teile der der ewigen Rente zugrunde liegenden pauschalen Ergebnisannahme isoliert, die auf die planbare langfristige Bestandsentwicklung entfallen, und nach einer möglichen Planung angesetzt; für die übrigen nicht planbaren Teile wie insbesondere das Neugeschäft und die Kapitalanlagen bleibt es bei den pauschalen Annahmen. Dieses Vorgehen wird auch in der betriebswirtschaftlichen Literatur beschrieben (vgl. die Angaben im Gutachten Tz. 50). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Verschmelzungspartner dem Bewertungsgutachten mit diesem methodischen Ansatz gefolgt sind.
91 
(2) Die Beteiligungen an der BW-Bank AG sowie der Leonberger Bausparkasse wurden hier zutreffend nur als Zinsträger bei der Ermittlung der Kapitalanlageergebnisse angesetzt, weil die Überschüsse des Lebensversicherungsunternehmens überwiegend den Versicherten im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Überschussbeteiligung (Direktgutschrift oder Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, §§ 81 c VAG, 341 e Abs. 2 Nr. HGB; vgl. auch Verschmelzungsbericht S. 94 unten: 95,5 %) zugute kommen müssen (vgl. auch Angaben Herr M. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll S. 4 = Bl. V 762). Ein gesonderter Ansatz mit einem Substanz- oder Verkehrswert der Beteiligungen kam deshalb nicht in Betracht. Aus den bereits genannten Gründen waren gesonderte Ertragswertberechnungen dieser Beteiligungen zum Stichtag unstreitig nicht möglich und auch nicht nachträglich veranlasst. Entsprechendes gilt für die Beteiligung an der LEG Baden-Württemberg mbH , die mit dem im April 1998 gezahlten Kaufpreis von unstreitig 282 Mio. DM als Zinsträger angemessen angesetzt wurde.
92 
Die Antragstellerin zu 3 hat mit der Beanstandung in ihrer Antragsbegründung, nach den Ausführungen auf S. 150 f des Verschmelzungsberichts seien Beteiligungen nur mit dem Ausschüttungsvermögen und ohne stille Reserven berücksichtigt worden, zunächst die Erläuterung zur Berücksichtigung stiller Beteiligungen auf S. 94 des Verschmelzungsberichts übersehen. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 18.10.2001 S. 18 f weiter erläutert, dass stille Reserven der Beteiligungen (den Buchwert übersteigender Marktwert) in den geplanten Erträgen der Jahre bis einschließlich 2003 enthalten sind, soweit eine Realisierung geplant war, und im übrigen ab 2004 als zusätzlicher Zinsträger berücksichtigt worden sind. Dazu sind keine weiteren Beanstandungen mehr erhoben worden.
93 
(3) Die Beteiligung an der Württembergische und Badische Versicherungs-AG ist bei der Berechnung des Unternehmenswerts der WürttLV AG deshalb zu Recht unberücksichtigt geblieben, weil die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen des Konzerns an diesem Unternehmen mit zusammen 73,24 % der gesonderten Ertragswertberechnung nach S. 139 ff des Verschmelzungsberichts unterzogen worden sind.
94 
(4) Das Beitragswachstum im Planungszeitraum ist mit durchschnittlich 3,71 % im Jahr nicht zu niedrig angesetzt. Die Annahme des gemeinsamen Vertreters, stattdessen seien 5 bis 6 % jährlich anzusetzen, ist nicht begründet. Das Durchschnittswachstum entspricht im Wesentlichen dem der Vorjahre (3,73 %). Es liegt damit über dem durchschnittlichen Wachstum der Beiträge bei der Wüstenrot Lebensversicherung AG (Verschmelzungsbericht S. 119), das sich auf 2,86 % jährlich beläuft und auch vom gemeinsamen Vertreter ausdrücklich trotz des nach seiner Ansicht höheren Wachstums des Marktes nicht beanstandet worden ist, weil das Wachstum dort in den Vorjahren ähnlich niedrig war, sich also schon zuvor unter dem Branchendurchschnitt entwickelt hat. Für die Beitragsentwicklung der Württ LV AG kann nichts anderes gelten (vgl. auch die Angaben des Sachverständigen O., Protokoll des Landgerichts vom 17.11.2004, S. 10 oben = Bl. III 432).
95 
(5) Kapitalanlageergebnis
96 
Die vom gemeinsamen Vertreter erbetene Begründung dafür, dass die Wachstumsrate der Nettoergebnisse der Kapitalanlagen im Planungszeitraum (durchschnittlich 1,5 %) erheblich niedriger liege als in den Vorjahren (durchschnittlich 8,5 %), hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 04.12.2000 (S. 21 = Bl. I 174) ausreichend gegeben: Der starke Anstieg in den Jahren 1994 bis 1998 war auf einen Wechsel zu einem aktiveren Anlagemanagement zurückzuführen, dessen Sondereffekte auf die Ergebnisentwicklung naturgemäß nicht unbegrenzt lange weitergeführt werden können, auch unter dem Gesichtspunkt, dass eine Risikostreuung gewahrt bleiben muss und stille Reserven nicht unbegrenzt realisiert werden können. Diese Begründung leuchtet dem Senat ein.
97 
(6) Dass nach den Angaben im Verschmelzungsbericht (VB S. 151 f) sich einerseits die Relation von Beiträgen und versicherungstechnischen Aufwendungen leicht verschlechtert, während andererseits mit Rationalisierungsmaßnahmen im Vertrieb und sinkenden Abschlusskosten gerechnet wird, hat die Antragstellerin damit einleuchtend erläutert, dass bei dem Aufwand, der sich aus dem hohen Bestand von fällig werdenden Altverträgen ergibt, ein Wachstum nur durch entsprechendes Neugeschäft zu erzielen ist (Schriftsatz vom 04.12.2000, S. 22, Bl. I 175). Wegen des eher geringen Beitragswachstums (siehe oben 4) ist eine volle Kompensation nicht möglich (vgl. auch Gutachten O. Tz. 120). Das haben die Antragsteller nicht mehr bestritten.
98 
(7 ) Der Börsenwert der börsennotierten Württ Lebensversicherung belief sich Ende 1998 auf 731 Mio. DM (Geschäftsbericht 1998, Anl. B 11 c, S. 36). Auch das zeigt, dass der darüber liegende Ertragswert zum 31.12.1998 von 916 Mio. DM (VB S. 153) jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt worden ist.
99 
dd) Württembergische und Badische Versicherungs-AG
100 
Hier sind die Ansätze ohne spezifischen Einwand geblieben.
101 
ee) Erasmus Groep (Sachversicherungen)
102 
Auch hier gibt es keine Einwände der Antragsteller oder des gemeinsamen Vertreters.
103 
ff) Levensverzekering Maatschappij Erasmus N.V. („Erasmus Leben“)
104 
Dem zu diesem Unternehmen konkret erhobene Einwand des gemeinsamen Vertreters, die Relation der versicherungstechnischen Erträge und Aufwendungen zu verdienten Beiträgen habe sich in der Planungsphase gegenüber den Vorjahren merklich verschlechtert, folgt der Senat nicht. Denn im Verschmelzungsbericht ist auch ausgeführt, dass die Gründungsphase des Unternehmens erst 1995 verlassen wurde. Deshalb sind erst die Jahre ab 1996 repräsentativ, worauf der Sachverständige O. zu Recht hingewiesen hat (Tz. 122). Die durchschnittliche Relation der Jahre 1996 bis 1998 einerseits und der Jahre 1999 bis 2003 weist keine signifikanten Unterschiede auf (143,46 % bzw. 145,6 %), so dass sich aus diesen Zahlen keine Anhaltspunkte für eine auffällige Entwicklung ergeben, die Anlass für weitergehende Überprüfungen geben könnte.
105 
gg) Folgate Insurance
106 
Der laut Verschmelzungsbericht ermittelte Unternehmenswert ist auch in Bezug auf diese Gesellschaft von den Antragstellern nicht beanstandet worden.
107 
b) WüBetag - Gruppe
108 
aa) WüBetAG (Holding)
109 
(1) Auf die Vermutung des gemeinsamen Vertreters, der gleich bleibende Personalaufwand bei der WüBetAG sei bei steigenden Personalkosten nur durch Rationalisierungserfolge zu erzielen, die angesichts gestiegener Holding-Aufgaben nicht erklärbar seien, hat die Antragsgegnerin schlüssig erwidert, dass die Personalkosten nicht nur die Aufwendungen für die aktiven Mitarbeiter enthalten, bei denen dieselben Annahmen wie bei den anderen bewerteten Unternehmen getroffen wurden, sondern dass auch erhebliche Altersversorgungsbezüge für die vor der Umstrukturierung bei der WüBetAG beschäftigten Mitarbeiter des Bausparkassenbetriebs berücksichtigt sind. Deshalb entbehrt die Vermutung ungerechtfertigter Rationalisierungsannahmen der Grundlage.
110 
(2 ) Bewertungsfehler sind auch nicht in Bezug auf den Ansatz der Beteiligungen festzustellen. Die WüBetAG in ihrer zum Bewertungsstichtag bestehenden Struktur ist erst in der ersten Hälfte des Jahres 1999 durch die Übernahme von bis daher von der Wüstenrot Holding AG gehaltenen Beteiligungen entstanden. Für die wesentlichen Beteiligungen wurden die Unternehmenswerte gesondert ermittelt (dazu unten). Die Beteiligungen an der D. und der R. wurden wie sonstige Beteiligungen geringeren Umfangs zutreffend beim übrigen Nettovermögen hinzugerechnet (dazu gleich unter (3)). Aus den übrigen Beteiligungen sind die nach den Einzelplanungen der jeweiligen Unternehmen erwarteten Erträge in die prognostizierten Ergebnisse der WüBetAG eingeflossen. Die Prognose dieser Beteiligungserträge ist nicht im Verschmelzungsbericht, aber auf entsprechende Beanstandung hin im Verfahren durch die Antragsgegnerin begründet worden. Danach ist insbesondere der auffällige Anstieg ab 2002 von 15 auf 22 Mio. DM im Wesentlichen auf die Ergebnisübernahmen von der Hausbau Wüstenrot GmbH nach Aufzehrung von Verlustvorträgen durch laufende Gewinne zurückzuführen. Weitere Einwendungen dagegen sind nicht mehr erhoben worden, so dass die Werte des Verschmelzungsberichts zugrunde gelegt werden können, zumal sie der Sachverständige zusätzlich überprüft und bestätigt hat.
111 
(3) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beteiligung an der D. mit dem Kaufpreis vom März 1999 in Höhe von 164 Mio. DM und die Beteiligung an der R. mit dem durchschnittlichen Börsenwert ihrer Anteile an der BW-Bank AG im Jahr 1998 (64 Mio. DM) unter Berücksichtigung der zum Stichtag durchgeführten Aufzinsung des Gesamtwerts des Unternehmens methodisch richtig bewertet sind (vgl. VB S. 106) oder ob stattdessen, wie vom Landgericht auf der Grundlage entsprechender Nachberechnungen des Sachverständigen angenommen, die jeweiligen Börsenkurse zum Stichtag anzusetzen sind. Denn die Ergebnisse unterscheiden sich nahezu nicht. Für die D.-Beteiligung hat sich dadurch ein um ca. 5 Mio. DM höherer Wert ergeben, für die Beteiligung an der R. dagegen ein um ca. 8 Mio. DM niedrigerer Wert. Der rechnerisch verbleibende Mehrwert von 3 Mio. DM kann in Relation zu den Gesamtunternehmenswerten vernachlässigt werden. Das Umtauschverhältnis wird dadurch nicht unangemessen.
112 
bb) Wüstenrot Bausparkasse AG
113 
(1) Die ursprüngliche Vermutung vor allem des gemeinsamen Vertreters, aus den in den Planungsjahren abnehmenden Provisionsüberschüssen müsse auf ein sinkendes Neugeschäftswachstum geschlossen werden, dem Aussagen des Verschmelzungsberichts zum Ausbau des Marktanteils widersprechen würden, hat sich als nicht begründet erwiesen. Schon aus dem Verschmelzungsbericht geht hervor, dass die abnehmenden Provisionsüberschüsse auf steigenden Provisionsaufwendungen beruhen, die zudem mit Aufwandsverlagerungen aus der Position der anderen Verwaltungsaufwendungen zu tun haben (VB S. 109, vorl. Abs. ). Außerdem hat die Antragsgegnerin weiter einleuchtend erläutert (Schriftsatz vom 04.12.2000, S. 12 = Bl. I 165), dass steigendes Neugeschäft nicht zu einer Verbesserung, sondern zu einer Belastung des Provisionsergebnisses führt, und zudem die geänderte Tarifstruktur zu weiter sinkenden Abschlussgebühren und andererseits erhöhten Zinsspannen führt.
114 
Aus den Annahmen zur Entwicklung der Provisionsergebnisse lässt sich also nicht schließen, dass die Annahmen zur Neugeschäftsentwicklung unvertretbar sind.
115 
(2) Die Annahmen bei der Planung der Neugeschäftsentwicklung sind bereits im Verschmelzungsbericht vor allem mit der begonnenen Vertriebskooperation mit der P.bank erklärt worden, die verloren gegangene Marktanteile wieder gewinnen soll (VB S. 108). Aus den weiteren Erläuterungen der Antragsgegnerin (a.a.O. S. 11 = Bl. I 164) und vor allem der „Neugeschäftsentwicklung Mittelfristrechnung“ Anl. B 28 ergibt sich deutlich, dass der Rückgang in den Jahren 1996 bis 1998 zum einen auf die Beendigung der seitherigen Vertriebskooperation mit der Allianz und zum anderen auf einen Rückgang durch die verselbständigte Vertriebsorganisation der Wüstenrot Finanzservice Heimbau (in Anl. B 28: WFH) zurückging. Dieser Rückgang des Neugeschäfts erfolgte auch nicht gegen den Markttrend bei den privaten Bausparkassen, wie der Sachverständige in Tz. 89 des Gutachtens zutreffend bestätigt hat (vgl. zur Entwicklung 1996 bis 1998 auch Statistische Jahrbücher 1997 ff, jeweils unter 14.8.1 „Entwicklung des Bausparkassengeschäfts“). Die Planung für die Jahre 1999 bis 2003 zielt ersichtlich nur darauf ab, durch die neue Vertriebskooperation mit der P.bank sowie durch die Reorganisation des eigenen Vertriebs einschließlich der WFH (ausführlich Anl. B 28) im Jahr 2003 wieder einen Stand des Neugeschäfts zu erreichen, der sogar noch leicht unter dem des Jahres 1996 liegt. Dabei wurden Zahlen aus der Unternehmensplanung zugrunde gelegt, die von den Bewertungsgutachtern noch nach unten korrigiert worden waren (vgl. Anl. B 29; Angaben Herr M. in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2005, Protokoll S. 4 = Bl. V 762). Es ist dann auch einleuchtend, dass bei einerseits annähernd gleich bleibend niedrigen Guthabenverzinsungen im Bauspargeschäft und andererseits dem vertretbar prognostizierten Zinsniveau (s.o.) steigende Zinsmargen geplant und prognostiziert werden konnten (vgl. auch die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 04.12.2000, S. 11 = Bl. I 164). Auf dieser Grundlage war es vertretbar, die von den Verschmelzungsgutachtern korrigierte Planung zugrunde zu legen.
116 
cc) Wüstenrot Bank
117 
(1) Die Entwicklung der einzelnen Ergebniskomponenten in der Prognosephase weist keine besonderen Auffälligkeiten gegenüber den Vorjahren auf, die nicht bereits im Verschmelzungsbericht überzeugend begründet sind (etwa beim Nettoergebnis aus Finanzgeschäften oder beim Dienstleistungsergebnis); sie sind dementsprechend auch nicht konkret beanstandet worden. Auch die Ableitung der Risikovorsorge, die die Nettokreditausfälle im Darlehensgeschäft betrifft, ist im Verschmelzungsbericht nachvollziehbar dargestellt (VB S. 95, 114), gestiegenen Risiken wegen der schwierigeren Verwertung durch die Entwicklung des Immobilienmarktes ist Rechnung getragen. Der Einwand der Antragstellerin zu 3, beim Ergebnis nach Risikovorsorge sei eine absehbare Verschlechterung der Baukonjunktur nicht berücksichtigt, ist nicht nachvollziehbar, weil sich dies nicht auf die Nettokreditausfälle (vgl. VG S. 114) auswirkt. Dem Risiko höherer Ausfälle in der Zukunft ist ebenso wie der Erwartung rückläufiger Zinsüberschüsse durch die nicht unerhebliche Reduzierung des nachhaltigen Ergebnisses ab 2004 Rechnung getragen.
118 
(2) Dass die anderen Verwaltungsaufwendungen bis 2003 nicht entsprechend der Inflationsrate real gestiegen sind, hat Herr M. für die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht dahingehend erläutert (Bl. III 428), dass gestiegenen Belastungen in entsprechendem Umfang weiter belastete Kosten gegenüberstehen (jeweils 9 Mio. DM von 1999 bis 2003).
119 
dd) Wüstenrot Hypothekenbank
120 
Die von den Antragstellern hier in Frage gestellten Ertragssteigerungen ab 1998 bis 2003 finden ihre einfache Erklärung darin, dass der Geschäftsbeginn dieses Unternehmens erst im Jahr 1995 lag und die Aufbauphase bis 2003 andauerte, ab 2004 hingegen mit verringerten Margen aus dem Kommunalkreditgeschäft zu rechnen war (Erläuterungen der Antragsgegnerin zu VB S. 117, Schriftsatz 04.12.2000, S. 13 = Bl. I 166; Mittelfristrechnung Anl. B 32, Weiterentwicklung Anl. B 33; Gutachten O. Tz. 94). Die damit begründeten Wachstumsannahmen für die Planjahre und die Zurückhaltung bei den Annahmen für die ewige Rente sind gut vertretbar (vgl. auch Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 12.08.2005, S. 72 = Bl. V 696).
121 
ee) Wüstenrot Lebensversicherung AG
122 
Der grundsätzlich zur Bewertung der Lebensversicherungsunternehmen vorgebrachte Einwand, ein Prognosezeitraum bis 2027 sei nicht vertretbar, ist nicht berechtigt (s.o.). Im übrigen sind konkrete Beanstandungen gegen die Bewertung, auch nach Vorlage der Unterlagen B 34 bis B 36 durch die Antragsgegnerin, nicht vorgebracht worden. Der Senat sieht auch keinen Anlass, deren weitere Überprüfung zu veranlassen, nachdem sich etwaige Bewertungsfehler wegen der weitgehenden Überschussbeteiligung der Versicherten und wegen des Umstands, dass der nach dem Verschmelzungsbericht ermittelte Unternehmenswert nicht einmal 4 % des Gesamtunternehmenswerts der WüBetAG ausmacht, auf diesen nicht nennenswert auswirken.
123 
ff) Wüstenrot Stavebni
124 
Zur Ermittlung der Ertragsüberschüsse der tschechischen Bausparkassentochter sind keine konkreten Beanstandungen vorgebracht worden. Zur Frage, ob der Kapitalisierungszins richtig ermittelt worden ist, wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 3. a) cc) verwiesen.
125 
3. Kapitalisierungszins
126 
a) Basiszins
127 
aa) Das Umtauschverhältnis ist nicht deshalb im Ergebnis unangemessen, weil im Bewertungsgutachten ein Basiszins von 6 % angesetzt wurde. Nach den Angaben im Verschmelzungsbericht (S. 98) ergibt sich diese Rendite als gerundeter Wert nach finanzmathematischer Ableitung aus der Stichtagsrendite von 3,9 % für 10-jährige öffentliche Anleihen und der Durchschnittsrendite 1968-1998 von 7,5 %; bei dem gerundeten Wert handelt es sich übrigens um die „Vorgabe“ des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW für den fraglichen Zeitraum (vgl. Gutachten O., Anl. 2 S. 2). Ob diese Art der Ermittlung eines Mischzinses eine angemessene Berücksichtigung der zu erwartenden Verzinsung am Stichtag samt Anschlussverzinsung nach Laufzeitende der genannten Anleihen ergibt oder ob es stattdessen sachgerechter wäre, auf die Stichtagsrendite längerlaufender Anleihen zurückzugreifen oder den Basiszins in anderer Weise aus der Zinsstruktur abzuleiten (vgl. dazu die Literaturangaben oben 2. a) aa) (3); außerdem Maul FS Drukarczyk 2003, S. 277; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 2004, S. 82 ff; zur Heranziehung von „Langläufern“ in der Rechtsprechung: OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; LG Bremen AG 2003, 214; LG München AG 2002, 563, 565), kann dahinstehen. Denn auch in Bezug auf die Festlegung des Basiszinses und des Kapitalisierungszinses allgemein gilt im Fall der Verschmelzung unabhängiger Gesellschaften, dass die auf hinreichender Informationsgrundlage getroffene Entscheidung bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses nicht korrigiert werden muss. Der Empfehlung der beratenden Wirtschaftsprüfer, die dem entsprach, was in der Praxis der Unternehmensbewertung zu dem Zeitpunkt und auch später üblich, in der Rechtsprechung und teils auch der Literatur akzeptiert war und noch ist (vgl. etwa Großfeld, Unternehmensbewertung und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 117 ff m.w.N.), konnten die Unternehmensleitungen bei der Vereinbarung des Umtauschverhältnisses unbedenklich folgen.
128 
bb) Für die Entscheidung zum Basiszins war in der hier gegebenen Verschmelzungskonstellation auch schon deshalb ein weiterer Spielraum eröffnet, weil der Basiszins wie auch der Kapitalisierungszinssatz insgesamt für die Bestimmung einer Verschmelzungswertrelation ohnehin von untergeordneter Bedeutung sind. Im Regelfall wirkt sich eine einheitliche Veränderung des Kapitalisierungszinses sogar auf beiden Seiten gleichmäßig aus, so dass das Umtauschverhältnis dadurch nicht nennenswert beeinflusst wird (vgl. auch Wenger FS Drukarczyk 2003, 475, 491). In diesem Fall sind geringfügige Verschiebungen der Relation durch andere Basiszinssätze dagegen zwar unter anderem deshalb nicht ausgeschlossen, weil unterschiedliche Risikozuschläge für die zu bewertenden Unternehmen (dazu unten b) und die verschiedenen Bewertungsphasen angesetzt werden und weil die ewige Rente in unterschiedlicher Relation zum Gesamtergebnis beiträgt, auch wegen der in unterschiedlichem Maß bei den Einzelbewertungen berücksichtigten nicht betriebsnotwendigen Unternehmen. Verschiedene Probeberechnungen, die der Senat etwa mit Basiszinssätzen von 4,8 % oder 3,9 % durchgeführt hat, zeigen, dass sich bei zunehmender Herabsetzung des Basiszinssatzes bei im Übrigen unveränderten Parametern der Ertragswertberechnungen das Umtauschverhältnis leicht zuungunsten der ehemaligen Aktionäre der WürttAG verändert.
129 
cc) Aus ähnlichen Gründen sieht der Senat auch keinen Anlass, den für das tschechische Bausparunternehmen angesetzten Basiszins von 12 % aufwändig auf der Grundlage einer Übersetzung tschechischer amtlicher Statistiken zu überprüfen. Der auf dieser Basis ermittelte Unternehmenswert, der nur entsprechend der Beteiligungsquote der WüBetAG von 52,46 % in deren Gesamtwert einfließt, hat daran nur einen Anteil von ca. 0,8 %. Das Umtauschverhältnis verändert sich deshalb praktisch nicht, wenn dieser Basiszins um die Hälfte vermindert oder um das Doppelte erhöht wird (es ergeben sich jeweils unerhebliche Veränderungen in der dritten Nachkommastelle, so dass es gerundet bei 2:1 bleibt). Es ist bei der Sachlage nicht zu beanstanden, dass bei dieser Bewertung auf Daten von Bloomberg und interne Berechnungen der Bausparkasse anstatt auf amtliche Statistiken zurückgegriffen wurde.
130 
b) Risikozuschläge und Geldentwertungsabschläge
131 
Aus denselben Gründen wie unter a) bb) ausgeführt, führen auch die von einzelnen Antragstellern oder dem gemeinsamen Vertreter verlangten verschiedenen Änderungen bei diesen Zu- und Abschlägen, die im Grundsatz niedrigere Kapitalisierungszinsen und damit höhere Unternehmenswerte zur Folge hätten, nach den Vergleichsberechnungen des Senats jeweils zu einem relativ höheren Gesamtunternehmenswert der WüBetAG und damit nicht zu einem günstigeren Umtauschverhältnis bzw. einer baren Zuzahlung für die ehemaligen Aktionäre der WürttAG. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die einzelnen Einwendungen richtig sind.
132 
Ebenso kann offen bleiben, ob die Änderungen, die der Sachverständige für einige Unternehmen der WüBetAG für richtig gehalten hat, berechtigt sind. Denn auch sie haben zu einem höheren Unternehmenswert des übernehmenden Rechtsträgers geführt und begründen damit nicht, dass das Umtauschverhältnis zulasten der Anteilseigner der WürttAG unangemessen ist.
133 
c) Ertragsteuern
134 
Die Berücksichtigung einer Ertragsteuerbelastung der Anteilseigner mit einem typisierten Steuersatz von 35 % ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie gleichmäßig bei allen zu bewertenden Unternehmen beider Verschmelzungspartner vorgenommen wurde und bereits deshalb nicht zu einem unangemessenen Umtauschverhältnis führt. Es kann deshalb offen bleiben, ob grundsätzliche Bedenken gegen die Berücksichtigung von Ertragsteuern, wie sie etwa von der Antragstellerin zu 1 vorgebracht wurden, bei anderen Bewertungsanlässen berechtigt sind.
135 
Unbedenklich ist insbesondere auch, dass damit die Steuerrechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und des Stichtags zugrunde gelegt wurde. Die Verschmelzungspartner hatten in der ersten Jahreshälfte 1999 keinen Anlass, den Wechsel zum Halbeinkünfteverfahren durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000, das im Entwurf der damaligen Bundesregierung bzw. Regierungsfraktionen Mitte Februar 2000 vorgestellt wurde (BT-Drucksache 14/2683), vorherzusehen oder gar vorwegzunehmen. Es gibt auch keinen Grund, abweichend vom Stichtagsprinzip die Rechtslage zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung gilt. Das folgt insbesondere nicht aus der Rechtsprechung zur Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung bei der Festsetzung des festen Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG, der ratierlich in der Zukunft zu zahlen ist und deshalb eine Berücksichtigung der jeweils bei der Auszahlung geltenden Körperschaftssteuerbelastung fordert (BGHZ 156, 57; OLG Zweibrücken WM 1995, 980). Das ist auf die jeweils stichtagsbezogene Ermittlung eines angemessenen Umtauschverhältnisses und Festsetzung einer daraus abgeleiteten einmalig zu zahlenden baren Zuzahlung, die angemessene Verhältnisse zum Stichtag herstellen soll, nicht übertragbar (vgl. auch Baldamus AG 2005, 77; gegen eine rückwirkende Methodenänderung wegen geänderter Steuerrechtslage Dörschell/Franken DB 2005, 2257; vgl. ferner IDW S 1 Tz. 23 letzter Satz). Der Senat weicht damit nicht von der genannten Rechtsprechung ab, die andere Sachverhalte betrifft, so dass keine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG möglich ist.
136 
4. Synergieeffekte
137 
Es ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass die Ertragswerte der Unternehmen bei der Verschmelzung nach dem stand-alone-Prinzip ermittelt werden, also unter der fiktiven Annahme des selbständigen Fortbestands der beteiligten Rechtsträger. Das wird allerdings nicht etwa von der Überlegung getragen, dass die Anteilseigner nicht an den Verbundeffekten beteiligt werden dürften. Für die Bewertung eines Umtauschverhältnisses als angemessen dürfte es vielmehr im Grundsatz auch darauf ankommen, dass alle Anteilseigner des verbundenen Unternehmens an den Verbundvorteilen angemessen partizipieren. Für die Aufteilung gibt es allerdings keine feste Regel. Als angemessene Methode zur Verteilung der Synergieeffekte auf die Verschmelzungspartner bzw. deren Anteilseigner kommt neben detaillierten betriebswirtschaftlichen Modellen insbesondere eine ertragswertanteilige oder eine hälftige Aufteilung in Betracht (vgl. etwa Fleischer ZGR 1997, 368, 381 f m.w.N.; Reuter DB 2001, 2483, 2488; Seetzen WM 1999, 565, 572; Ossadnik DB 1997, 885, 886; ders. DB 1985, 1953, 1956 f.; Böcking FS Moxter 1984, S. 1407, 1426 ff; Nonnenmacher AG 1982, 153, 157). Eine implizite Aufteilung der Synergieeffekte in der Relation der Ertragswerte der Verschmelzungspartner ergibt sich bei der Verschmelzung schon dann, wenn die Verbundvorteile bei der Ermittlung der Unternehmenswerte nach der Ertragswertmethode rechnerisch außer Betracht gelassen und auf der Grundlage das Umtauschverhältnis festgesetzt wird (Seetzen a.a.O.; Nonnenmacher a.a.O.). Bei dieser Relation bleibt wie auch bei der hälftigen Aufteilung zwar unberücksichtigt, aus welchem der beteiligten Unternehmen welches Synergiepotential kommt. Das ist aber nicht unangemessen, weil die Potentiale eines Rechtsträgers wegen der Verschmelzung, also wegen der Bereitschaft der Anteilseigner des anderen Rechtsträgers zur Verbindung, realisiert werden, so dass die Verteilung nicht nach dem „Verursacherprinzip“ vorgenommen kann (Nonnenmacher a.a.O.); vielmehr ist es wegen des beiderseitigen Beitrags gerechtfertigt, wenn auch beide Seiten daran teilhaben (vgl. z.B. Böcking a.a.O. S. 1427). Die Frage, ob es im Einzelfall unangemessen sein kann, wenn die Anteilseigner desjenigen Unternehmens weniger an diesen Effekten partizipieren, dessen Ertragswert zwar niedriger liegt, aber die höheren Synergiepotentiale mitbringt, stellt sich hier nicht, weil die Ertragswerte gleich hoch sind. Eine ertragswertanteilige Aufteilung entspricht hier der hälftigen Aufteilung.
138 
5. Ergebnis - Ertrags- und Börsenwerte
a)
139 
Nach alldem ist dem im Verschmelzungsvertrag bestimmten Umtauschverhältnis zu Recht ein Ertragswert der WürttAG von 5.333 Mio. DM zugrunde gelegt worden. Ob die Korrekturen im angefochtenen Beschluss zwingend sind, die auf dem Ansatz von Stichtagskursen bei mit anteiligen Börsenwerten angesetzten Beteiligungen und auf der Umrechnung des in GBP ermittelten Werts der Folgate Insurance Co. Ltd. mit dem Stichtagswechselkurs beruhen, kann dahingestellt bleiben, denn dadurch ergibt sich insgesamt kein höherer, sondern ein niedrigerer Gesamtunternehmenswert, also kein besseres Umtauschverhältnis zugunsten der Antragsteller.
140 
Dieser Ertragswert ist auch unter Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktien der WürttAG im Zeitraum vor dem Stichtag der Hauptversammlung vom 27.07.1999 angemessen. Er bedarf insbesondere keiner Korrektur im Hinblick auf einen höheren Börsenkurs im letzten Halb- oder Vierteljahr des Jahres 1998.
141 
aa) Der Senat teilt schon im Ausgangspunkt die Ansicht des BayObLG, dass im Falle einer Verschmelzung, jedenfalls wenn sie unter unabhängigen Partnern vereinbart wird, der Börsenkurs der Aktien eines Verschmelzungspartners nicht zwingend die Untergrenze für den Wert eines Anteils an diesem Rechtsträger als Grundlage des Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses darstellen muss (BayObLGZ 2002, 400, 406 ff). Es geht hier nicht wie etwa bei Unternehmensverträgen oder beim Ausschluss von Minderheitsaktionären um eine erzwungene Deinvestition gegen eine Abfindung, die dem betroffenen Anteilseigner das gewähren muss, was er bei freiwilliger Deinvestition am Markt oder in freier Verhandlung als Preis für seine einzelnen, selbständig handelbaren Anteile erzielt hätte (vgl. zur Berücksichtigung des Verkehrswerts des Anteils BVerfGE 100, 289, 307 ff). Das Umtauschverhältnis ist vielmehr maßgebend für die Gegenleistung, die der Gesamtheit der Aktionäre für die Übertragung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers, also des Unternehmens, zu gewähren ist, und damit für die Bestimmung der Quote, mit der sich die Investition sämtlicher Anteilseigner am vereinigten Unternehmen fortsetzt (s.o.). Dabei soll die Beteiligung der Anteilseigner aller Verschmelzungspartner, wie sich nicht erst aus Art. 14 GG, sondern schon aus der gesetzlichen Anforderung eines angemessenen Umtauschverhältnisses ergibt (s.o.), auch wertmäßig, d.h. in Bezug auf die Beteiligung am Unternehmenswert, im Wesentlichen erhalten bleiben. Wegen der Interessenkongruenz unter den jeweiligen Anteilseignern eines jeden Rechtsträgers (s.o.) bedarf es dabei weder aus einfach- noch aus verfassungsrechtlicher Sicht eines weitergehenden Schutzes von Minderheitsaktionären, wie er gegen Maßnahmen eines herrschenden, von gegengerichteten Interessen geleiteten Mehrheitsaktionärs durch Ansatz eines Mindestwerts in Form des Börsenkurses der Aktien bzw. des Börsenwerts des Unternehmens erforderlich ist (vgl. i.e. BayObLG a.a.O.; ebenso z.B. Lutter/Drygala a.a.O. § 5 Rn. 24 ff; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995; Hüttemann ZGR 2001, 455, 465; Paschos ZIP 2003, 1017, 1022 ff; Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804; Bungert BB 2003, 699, 703; vgl. auch BVerfG NJW 2001, 279, 280, „Moto Meter“; a.A. Weiler/Meyer NZG 2003, 669; Weiler NZG 2000, 669; Reuter DB 2001, 2483, 2489 f; Puszkajler BB 2003, 1692).
142 
bb) Auf einen Börsenwert des Unternehmens der WürttAG kann zur Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses auch schon deshalb nicht entscheidend abgestellt werden, weil die WüBetAG als übernehmender Rechtsträger nicht börsennotiert war, die Ermittlung eines angemessenen Umtauschverhältnisses aber eine Bewertung der Unternehmen nach gleichen Methoden erfordert (siehe z.B. BayObLGZ 2002, 400, 403; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 597; Lutter/Drygala a.a.O. § 5 Rn. 26; Piltz ZGR 2001, 185, 203 f und 209; Hüttemann ZGR 2001, 454, 464; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846 f; Welf Müller FS Röhricht 2005, S. 1015, 1030; vgl. auch BGHZ 147, 108, 121 f; a.A. z.B. Paschos ZIP 2003, 1017, 1021 f; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; Weiler/Meyer NZG 2003, 669, 671; für Konzernverschmelzungen auch Martens FS Röhricht 2005, S. 987, 989 f).
143 
cc) Außerdem liegt ein stichtagsbezogen ermittelter Börsenwert der WürttAG nicht über dem o.g. Ertragswert von 5.333 Mio. DM. Aus ihm errechnet sich pro Aktie ein anteiliger Unternehmenswert von 247,90 DM je Aktie bzw. nach Berücksichtigung von Verwässerungseffekten durch die Ausübung von Wandelrechten von 242,37 DM je Aktie (VB S. 157). Das entspricht 126,75 EUR bzw. 123,92 EUR. Diese Werte werden durch stichtagsbezogene Börsenkurse nicht erreicht, unabhängig davon, wie sie ermittelt werden. Das belegt allerdings zugleich, dass der im Verschmelzungsvertrag zugrunde gelegte Ertragswert der WürttAG nicht unangemessen niedrig festgelegt worden ist.
144 
(1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zur Berechnung der Abfindung und des Ausgleichs bei Unternehmensverträgen auf den durchschnittlichen Kurs aus dem Zeitraum von drei Monaten vor dem Hauptversammlungstermin als Bewertungsstichtag abzustellen (BGHZ 147, 108, 118). Der Kurs der Aktie der WürttAG war bis Anfang März 1999 auf 115 EUR gestiegen, schwankte dann bis Anfang April 1999 nur noch selten zwischen 117 EUR und 110 EUR, um sich schließlich bis zur Hauptversammlung am 27.07.1999 im Wesentlichen nur noch seitwärts zu bewegen (ca. 110 EUR mit seltenen Ausschlägen auf 105 EUR oder 112 EUR; vgl. i.e. Anl. B 40, B 43). Daraus ergibt sich also auch für den Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung ein Durchschnittskurs von ca. 110 EUR bzw. ca. 215 DM (vgl. auch Anl. B 41: 109,92 EUR; Gutachten Tz. 187: 110,43 EUR). Das entspricht dem exakten Stichtagswert von 110 EUR (Gutachten a.a.O.) und liegt unter dem auf diesen Tag ermittelten anteiligen Ertragswert.
145 
(2) Dasselbe gilt für den vom Sachverständigen alternativ berechneten Durchschnittswert aus dem Zeitraum von sechs Monaten vor der Hauptversammlung (Tz. 187: 114,86 EUR).
146 
(3) Auch der Börsenkurs am Stichtag lag mit 215,14 DM (110,00 EUR) unter dem anteiligen Ertragswert.
147 
(4) Es kann offen bleiben, ob statt des bislang vom Bundesgerichtshof herangezogenen Drei-Monats-Zeitraums vor dem Stichtag (Hauptversammlung) etwa in Anlehnung an die Regelungen des Kapitalmarkt- bzw. Übernahmerechts ein Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme anzusetzen wäre oder ob sonst andere Zeiträume oder Endzeitpunkte richtig wären, wie seither in der Literatur vielfach diskutiert wird.
148 
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob ein solches Verschieben der Referenzperiode im vorliegenden Fall geboten wäre, um einen Einfluss dieser Bekanntgabe auf die Kursentwicklung zu eliminieren, obwohl das Umtauschverhältnis selbst am 03.11.1998 noch nicht feststand und auch nicht mitgeteilt wurde, sondern nur vage behauptet wurde, durch die Fusion entstehe eine „gleichwertige Kombination einer Versicherungsgruppe und einer Spezialkreditinstitutsgruppe“ (Ad-hoc-Mitteilung Anl. B 42 S. 1). Auch wenn bereits diese Ankündigung Auswirkungen zu Kursreaktionen geführt hat (ausführlich zu Kapitalmarktreaktionen Weber in: Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber a.a.O. S. 149 ff) erscheint für die Verschmelzung fraglich, ob die Kursentwicklung bis zur Hauptversammlung oder dem sonst gewählten Stichtag ausgeblendet werden darf: Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgebracht, dass in der Zeit vor der Ad-hoc-Mitteilung Kurssteigerungen wesentlich auf Übernahmespekulationen zurückzuführen waren. Wie die vorgelegten Kursübersichten (Anl. B 40, B 43) zeigen, stieg der Kurs am Tag vor der Ad-hoc-Mitteilung von ca. 125 EUR weiter auf ca. 138 EUR an, kletterte dann bis Jahresende 1998 bis auf ca. 146 EUR, um dann wieder bis Mitte März herabzusinken auf ca. 115 EUR und sich anschließend auf ca. 110 EUR einzupendeln (s.o.). Soweit dieser Kursrückgang nicht ohnehin auf die allgemeine oder branchentypische Kursentwicklung zurückzuführen ist (siehe unten), könnte darin auch eine realistische, von spekulativen Komponenten bereinigte Bewertung durch den Kapitalmarkt liegen, die für die Frage der angemessenen Gegenleistung für die Übertragung des Unternehmens bei der bevorstehenden Fusion nicht ausgeblendet werden darf. Ein Aktionär, der sich bei einem ihm günstigen Kurs nicht zum Verkauf entschließt, ist nicht vor einer Kursveränderung durch Marktreaktionen auf die künftige Unternehmensentwicklung geschützt (vgl. BGHZ 147, 108, 120 f für den umgekehrten Fall) und er kann auch nicht verlangen, dass der Vorstand die Phantasien des Kapitalmarkts realisiert, d.h. etwaigen Übernahmebemühungen nachgibt, nur um den Aktionären einen höheren Kursgewinn zu realisieren. Das bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung.
149 
Ebenso kann auch offen bleiben, ob eine Mittelung von Kursen über einen Zeitraum von wenigen Tagen hinaus überhaupt geeignet ist, einen auch nur einigermaßen realistischen Wert des Unternehmens zum Ende der fraglichen Periode zu ermitteln (dagegen mit überzeugender Begründung Weber ZGR 2004, 280, 290 ff).
150 
Denn nach den Berechnungen des gemeinsamen Vertreters beträgt ein (gewichteter) Durchschnittskurs aus dem Drei-Monats-Zeitraum vor dem 03.11.1998 252,54 DM (129,12 EUR). Schon dieser Wert liegt nur ca. 3 % über dem anteiligen Ertragswert von 246,05 DM, so dass fraglich ist, ob alleine damit die Unangemessenheit eines ausschließlich nach der Ertragswertrelation bestimmten Umtauschverhältnisses belegt wäre.
151 
Unabhängig davon kann bei der hier zu beurteilenden Verschmelzung für eine stichtagsbezogene Ermittlung der Wertrelation zweier Unternehmen der Börsenkurs des einen Unternehmens aus dem Zeitraum vor Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht, die fast neun Monate vor dem Stichtag liegt, zu dem auf diesen Stichtag ermittelten Ertragswert des anderen Unternehmens nicht ohne Weiteres in Beziehung gesetzt werden (vgl. auch BayObLGZ 2002, 400, 409). Auch wenn die früher liegende Referenzperiode gewählt werden müsste, um eine Kursbeeinflussung durch die Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht zu eliminieren, würde die auf dieser Grundlage geschätzte Börsenkapitalisierung der WürttAG erst mit dem Ertragswert der WüBetAG vergleichbar, wenn die allgemeine Börsenentwicklung, abgesehen von diesen Sondereinflüssen, mit berücksichtigt werden würde. Dafür bietet sich beispielsweise eine Hochrechnung des Ausgangskurses anhand des einschlägigen Branchen-Index an (vgl. Weber a.a.O. S. 287). Eine solche grobe Hochrechnung des Durchschnittskurses von 252,42 EUR anhand der Werte des C-DAX Versicherungen, die sich für den 03.11.1998 und den 27.07.1999 in etwa aus der in Anl. B 44 vorgelegten Kurve ergeben, führt zu einem Wert von ca. 210 DM oder 107 EUR am 27.07.1999. Das liegt wieder unter dem anteiligen Ertragswert der WürttAG.
152 
(5) Nicht in Betracht kommt jedenfalls ein Durchschnittskurs von 257,21 DM oder 131,51 EUR aus dem Drei-Monats-Zeitraum vor Beauftragung der Bewertungsgutachter, wie im angefochtenen Beschluss angenommen worden ist, der damit der nicht näher begründeten Auffassung des Sachverständigen folgt, das sei „repräsentativ“. Es ist von keiner Seite behauptet, dass der Kapitalmarkt über diesen internen Vorgang informiert gewesen sein soll, so dass nicht nachvollziehbar ist, wieso ausgerechnet der Durchschnittskurs aus dem Zeitraum davor für die Ermittlung eines Börsenwerts relevant sein soll. Abgesehen davon wäre auch ein solcher Durchschnittswert auf den Stichtag umzurechnen (s.o. (2) a.E.), so dass auch dabei der anteilige Ertragswert nicht überschritten wird.
153 
dd) Unter den Umständen kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Börsenkurs geeignet ist, den Wert des Unternehmens als Ganzes, der für das Umtauschverhältnis maßgeblich ist, zu bestimmen (dazu etwa Wilm NZG 2000, 234, 237; Hüttemann ZGR 2001, 454, 467 ff; kritisch zur Börsenkapitalisierung BGHZ 158, 122, 127). Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob, wie von der Antragsgegnerin behauptet, im maßgeblichen Zeitraum eine Marktenge geherrscht hat und nach welchen Kriterien das festzustellen wäre.
154 
Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Eignung von Börsenkursen zur Bestimmung einer angemessenen Wertrelation bei der Verschmelzung deshalb in Zweifel zu ziehen ist, weil sich aus der Addition oder Relation von Börsenkursen der zuvor unabhängigen Unternehmen kein Börsenkurs des verschmolzenen Unternehmens errechnen lässt (vgl. Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804), der dessen Anteilseignern den Wert ihrer vormaligen Anteile sichert (vgl. auch Maier-Reimer/Kolb FS Welf Müller 2001, S. 93, 108 unter 2 a) zur Abfindung in Aktien nach § 305 Abs. 2 AktG).
155 
Schließlich ist auch unerheblich, dass sich ein angemessenes Umtauschverhältnis jedenfalls nicht, wie im angefochtenen Beschluss angenommen, durch eine Relation zwischen einerseits einem Börsenwert des übertragenden Unternehmens und andererseits der Summe der Ertragswerte des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers ergeben kann.
b)
156 
Ebenso angemessen ist nach den Ausführungen oben unter 1. - 4. der für die WüBetAG im Verschmelzungsbericht ermittelte Unternehmenswert von 5.333 Mio. DM.
c)
157 
Damit ist das Umtauschverhältnis von 2:1 angemessen. Die Festsetzung einer Zuzahlung ist deshalb nicht möglich.
6.
158 
Eine bare Zuzahlung unter dem Gesichtspunkt eines „kalten Delistings“, wie sie insbesondere die Antragstellerin zu 8 im Beschwerdeverfahren vertritt, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verschmelzung die Fungibilität der Anteile der ehemaligen Aktionäre der WürttAG nicht beeinträchtigt hat. Sie ist außerdem nicht Verfahrensgegenstand.
a)
159 
Es liegt bereits kein Fall des sog. „kalten Delisting“ vor. Hat die Verschmelzung einer börsennotierten Gesellschaft auf eine Gesellschaft, deren Anteile nicht an der Börse notiert sind, zur Folge, dass für die Aktien des verschmolzenen Unternehmens dauerhaft kein Börsenhandel mehr stattfindet, so kann dies im Ergebnis einem Delisting gleich kommen. Für die Annahme eines solchen Fungibilitätsverlusts genügt es aber nicht, dass die Börsenzulassung der Aktien des übertragenden Rechtsträgers mit dessen Erlöschen durch Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister ipso jure wegfällt (Erledigung nach § 43 Abs. 2 VwVfG; dazu Marsch-Barner/Schäfer/Eckhold, Handbuch börsennotierte AG, § 63 Rn. 20 m.w.N.). Es spielt auch keine Rolle, wenn die Aktien des übernehmenden Rechtsträgers vor der Verschmelzung nicht börsennotiert sind. Entscheidend ist vielmehr, dass nach vollzogener Verschmelzung kein Börsenhandel mehr mit den Anteilen stattfindet, die die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft als Gegenleistung für die Vermögensübertragung mit der Eintragung der Verschmelzung zur Fortsetzung ihrer Investition erhalten. Nur in diesem Fall eines sog. „Going Private Merger“ ist die Fungibilität der Anteile beeinträchtigt. Werden dagegen diese neuen Aktien unverzüglich nach Eintragung der Verschmelzung an der Börse notiert, bleibt die Fungibilität der sich in diesen Anteilen fortsetzenden Mitgliedschaften erhalten. Ein Ausgleich für einen Fungibilitätsverlust kommt dann von vorneherein nicht in Betracht.
160 
So liegt es hier. Die WürttAG ist nicht auf die WüBetAG mit dem Ziel verschmolzen worden, deren Aktien künftig dem Börsenhandel vorzuenthalten; vielmehr war beabsichtigt, die Aktien an der Börse zu notieren und den Streubesitz auszuweiten (vgl. VB S. 44, 50, 56, 85 f). Die WüBetAG war vor der Verschmelzung zwangsläufig nicht börsennotiert, weil sie nur eine Aktionärin hatte und deshalb ihre Anteile nicht an der Börse gehandelt werden konnten. Aber bereits ihr Formwechsel aus der GmbH im Frühjahr 1999 erfolgte mit dem erklärten Ziel einer Börsennotierung nach der Verschmelzung (VB S. 48). Mit Eintragung der Kapitalerhöhung und der Verschmelzung waren die den Aktionären der untergegangenen WürttAG zustehenden neuen Aktien der WüBetAG entstanden und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Börsennotierung gegeben. Dementsprechend ist schon in § 5 Abs. 3 des Verschmelzungsvertrags bestimmt, dass die WüBetAG die Zulassung ihrer Aktien zum amtlichen Handel an den Wertpapierbörsen Frankfurt am Main und Stuttgart beantragen wird (VB S. 242; vgl. auch VB S. 56 und S. 85 f). Im Verschmelzungsbericht ist dazu ausgeführt, der Antrag werde so rechtzeitig gestellt, dass der Börsenhandel zeitnah nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung aufgenommen werden könne (VB S. 86 unter F. III.). Außerdem sei vorgesehen, für die Zeitspanne von einigen Werktagen zwischen der Einstellung der Notierung der Aktien der WürttAG infolge Eintragung der Verschmelzung und der Aufnahme der Notierung der Aktien der WüBetAG sicherzustellen, dass eine Notierung der Umtauschansprüche, die nunmehr in den Aktienurkunden verbrieft seien, stattfinde, um den Interessen der Aktionäre an einer lückenlosen börsenmäßigen Handelbarkeit Rechnung zu tragen (VB S. 85 f unter F. II). So wurde tatsächlich auch verfahren: Die Kapitalerhöhung der WüBetAG wurde am 31.08.1999, die Verschmelzung am 01.09.1999 im Handelsregister eingetragen, der Börsenhandel mit den Aktien der WürttAG wurde am 02.09.1999 eingestellt, stattdessen wurden die Aktien als Umtauschansprüche notiert und am 09.09.1999 wurde schließlich der Börsenhandel mit den Aktien der Antragsgegnerin aufgenommen (vgl. die „Erste Aufforderung zum Aktienumtausch“ in der Stuttgarter Zeitung Nr. 206 vom 07.09.1999, S. 31, angeheftet am hinteren Aktendeckel in Bd. 1). Das unterscheidet sich nicht vom Ablauf einer Verschmelzung auf eine börsennotierte Aktiengesellschaft, bei der ebenfalls die in der Regel durch Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Aktien erst mit der Eintragung von Kapitalerhöhung und Verschmelzung entstehen (Lutter/Grunewald a.a.O. § 69 Rn. 19; Kallmeyer/Marsch-Barner a.a.O. § 69 Rn. 21 m.w.N.) und deshalb auch erst nach diesen Eintragungen zum Börsenhandel zugelassen werden können. Wie in diesen Fällen ist auch bei der Verschmelzung auf die Antragsgegnerin die Fungibilität der Anteile der ehemaligen Aktionäre der WürttAG nicht beeinträchtigt worden, so dass sich die Frage eines Ausgleichs nicht stellt.
b)
161 
Abgesehen davon würde eine Übertragung der vom Bundesgerichtshof entwickelten „Macrotron“-Grundsätze (BGHZ 153, 47, 56 ff) auch nicht die Festsetzung einer baren Zuzahlung in diesem Spruchverfahren rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof hat dort ausgeführt, ein Ausgleich für eine Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit sei nicht möglich, weil es keine Berechnungsmethode für einen isolierten Wert der Börsennotierung gebe (vgl. auch Welf Müller, FS Röhricht 2005, S. 1015, 1023; zum Meinungsstand Marsch-Barner/Schäfer/Eckhold a.a.O. § 63 Rn. 29), weshalb die Aktiengesellschaft oder der Großaktionär ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre in Höhe des vollen Wertes abgeben müsse. Es kann dahingestellt bleiben, ob und von wem ein solches Pflichtangebot entsprechend diesen Grundsätzen oder analog § 29 UmwG auch im Falle eines „kalten Delisting“ durch Verschmelzung auf eine dauerhaft nicht börsennotierte Gesellschaft abgegeben werden müsste und ob etwa analog § 34 UmwG in einem Spruchverfahren eine Barabfindung selbst dann verlangt werden könnte, wenn es kein Kaufangebot und auch keinen Widerspruch in der Hauptversammlung gibt (vgl. zu diesen Fragen beispielsweise Lutter/Grunewald, a.a.O. § 29 Rn. 9, 15, 31 f; KK-SpruchG/Wasmann § 1 Rn. 36, je m.w.N.; siehe nunmehr auch Art 1 Nr. 6 b des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, Referentenentwurf vom 13.02.2006,
 http://www.bmj.de/media/archive/1149.pdf
). Denn es fehlt nicht nur an den Voraussetzungen des „kalten Delisting“ durch ein „Going Private Merger“ (oben a). Ein Antrag auf Bestimmung einer solchen Barabfindung, der zudem fristgerecht gestellt sein müsste (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2005, 317), ist auch nicht Gegenstand dieses Spruchverfahrens.
c)
162 
Weil der Senat damit nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Pflichtangebot beim Delisting abweicht, ist eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG unter diesem Gesichtspunkt entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 8 nicht veranlasst.
7.
163 
Eine bare Zuzahlung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil der Börsenkurs der Aktien der Antragsgegnerin in der Zeit nach Wirksamwerden der Verschmelzung verfallen ist, wie durch die Antragsteller verschiedentlich verlangt worden ist (Antragsteller zu 5 im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 31.10.2003, S. 5 = Bl. II 289; vgl. auch Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 12.08.2005, S. 123 = Bl. V 747; ähnlich Beschwerdeerwiderung des Antragstellers zu 7 vom 30.08.2005, Bl. V 754 f). Die Funktion des Umtauschverhältnisses ist es nicht, Kursveränderungen nach der Verschmelzung auszugleichen, sondern die angemessene Gegenleistung für die Vermögensübertragung und damit zugleich die Beteiligungsquote sämtlicher Anteilseigner des verschmolzenen Unternehmens festzulegen (s.o.). Deshalb kann auch keine bare Zuzahlung nach § 15 UmwG wegen etwaiger Kursverluste nach der Verschmelzung gewährt werden. Im Übrigen kann nach geltendem Recht ein Ausgleich für Reaktionen des Börsenkurses auf durchgeführte Strukturmaßnahmen, die der Vorstand vorgeschlagen und die Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen hat, auch nicht Gegenstand eines Spruchverfahrens sein. Worauf die Kursentwicklung tatsächlich zurückzuführen ist, bedarf deshalb keiner Klärung.
D.
I.
164 
Der Geschäftswert ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 SpruchG auf 200.000 EUR festzusetzen. Der Geschäftswert ist für das Beschwerdeverfahren gesondert festzusetzen (vgl. § 131 Abs. 2 KostO). Auf das Beschwerdeverfahren ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG das SpruchG anzuwenden, weil die Beschwerde nach dem 01. September 2003 eingelegt worden ist. Maßgebend ist nicht der Unterschiedsbetrag zum Ergebnis der ersten Instanz. Der Geschäftswert hängt auch für das Verfahren zweiter Instanz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG vom Ergebnis des Spruchverfahrens ab, also von der festgesetzten Kompensation (KK-SpruchG/Roßkopf, § 15 Rn. 19; wohl auch Büchel NZG 2003, 793, 803; a.A. Widmann/Mayer/Vollrath, UmwR, § 15 SpruchG Rn. 38). Da es nach diesem Beschluss nicht zu einer baren Zuzahlung kommt, ist der gesetzliche Mindestwert von 200.000,-- EUR nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SpruchG festzusetzen. Er ist in allen Fällen anzusetzen, in denen es nicht zu einer Erhöhung der Kompensation oder hier der Anordnung einer Zuzahlung kommt (vgl. OLG Stuttgart NZG 2004, 97 und 625).
II.
1.
165 
Schuldnerin der Gerichtskosten ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG, der auch im Beschwerdeverfahren gilt (vgl. BayObLGZ 2004, 200), nur die Antragsgegnerin, was in der Kostenentscheidung klargestellt ist. Gründe für eine abweichende Billigkeitsentscheidung nach Satz 2 dieser Regelung liegen nicht vor.
2.
166 
Bezüglich der außergerichtlichen Kosten erster Instanz hat es bei der Entscheidung des Landgerichts auf der Grundlage des hier noch anwendbaren § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zu verbleiben, dass die Antragsgegnerin diese Kosten zu erstatten hat. Für das Beschwerdeverfahren gilt der aus § 15 Abs. 4 SpruchG folgende Grundsatz, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Im Hinblick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist eine abweichende Entscheidung zugunsten der Antragsteller nicht veranlasst.

Tenor

1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 5) und 8) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2006, Az. 34 AktE 22/01 KfH, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller begehren als ehemalige Aktionäre der L. AG (im Folgenden L) im Spruchverfahren eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses ihrer Anteile bei der Verschmelzung der L auf die Antragsgegnerin durch Bestimmung einer baren Zuzahlung.
I.
Gegenstand des Unternehmens beider Gesellschaften ist der Betrieb einer Bausparkasse.
1.
Das Grundkapital der L betrug 85,5 Mio. DM und war eingeteilt in 17,1 Mio. auf den Inhaber lautende Stückaktien (Verschmelzungsbericht [im Folgenden VB] S. 11). Die Aktien der L waren zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung („geregelter Markt“) an der Wertpapierbörse zu S. zugelassen; sie wurden darüber hinaus im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen zu F. und D. gehandelt (VB S. 48).
2.
Das Grundkapital der Antragsgegnerin betrug 300 Mio. DM. Es war ursprünglich eingeteilt in 3.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien; die Hauptversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 22.05.2001, das Grundkapital auf 153.387.564,36 Euro umzustellen und in 66 Mio. auf den Namen lautende Stückaktien neu einzuteilen (VB S. 15). Die Aktien der Antragsgegnerin wurden ausschließlich von der W. & W. AG (im Folgenden W&W) gehalten (VB S. 15). Sie waren und sind nicht börsennotiert.
3.
Die W&W hielt außerdem circa 98,3% der Aktien der L. Davon hielt sie unmittelbar circa 0,8% sowie circa 41,9% über die 2. Beteiligungsgesellschaft für die W. V. mbH & Co. KG und circa 55,6% über die Antragsgegnerin, welche diese Aktien 1999/2000 von der C. AG erworben hatte (Bl. 25, 183). 1,74% der Aktien der L befanden sich in Streubesitz (GA S. 6).
4.
Die Vorstände der L und der Antragsgegnerin beauftragten gemeinsam die E. & Y., S., (im Folgenden E&Y) und die W. E. D. I.-T. GmbH ., M., (im Folgenden WEDIT) mit der Durchführung einer Unternehmensbewertung der Antragsgegnerin und der L (VB S. 28). Die Unternehmensbewertung wurde unter Zugrundlegung der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW S1), Stand 28.06.2000, nach dem Ertragswertverfahren durchgeführt (VB S. 29). Nach Abschluss der Unternehmensbewertungen durch Vorlage der Bewertungsgutachten am 15.05.2001 haben sich die Vorstände der Antragsgegnerin und der L auf den Inhalt eines Verschmelzungsvertrags verständigt (VB S. 29). Dabei wurde in § 2 Abs. 1 Satz 1 festgelegt, dass für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der L je eine auf den Namen lautende Stückaktie der W gewährt wird (VB S. 104).
5.
Mit Zustimmung der Aufsichtsräte der jeweiligen Gesellschaften schlossen die Vorstände der Antragsgegnerin und der L am 22.05.2001 den notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag, durch den die L ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung von Aktien der Antragsgegnerin übertrug (VB S. 103 ff.). Am selben Tag wurde der Verschmelzungsbericht unterzeichnet (VB S. 108).
Auf gemeinsamen Antrag der Vorstände der Antragsgegnerin und der L war bereits durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 13.12.2000 die KPMG (im Folgenden KPMG) zum Verschmelzungsprüfer für beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bestellt worden (vgl. Prüfungsbericht [im Folgenden PB] S. 1, VB nach S. 109). Der auf den 23.05.2001 datierte Prüfungsbericht der KPMG bezeichnete das im Verschmelzungsvertrag festgelegte Umtauschverhältnis als angemessen (PB S. 17).
Dem Verschmelzungsvertrag stimmten die Hauptversammlung der L am 17.07.2001 und die Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 18.07.2001 zu. Am 12.09.2001 wurde die Verschmelzung in das Handelsregister Antragsgegnerin eingetragen. Mit Ablauf dieses Tages endete die Börsennotierung der Aktien der L (vgl. VB S. 48).
II.
10 
Die Ermittlung der Unternehmenswerte der L und der Antragsgegnerin zum 17.07.2001 sind im Verschmelzungsbericht näher dargestellt, auf den verwiesen wird. Er enthält unter anderem folgende Angaben (VB S. 49 ff.):
1.
11 
Die Zinssätze zur Abzinsung künftiger Erträge beider Unternehmen wurden wie folgt festgelegt (VB S. 57 ff.):
12 
Kapitalisierungszinssätze VB 61
Detailplanungsphase
ewige Rente
Basiszinssatz in %
6
6
Risikozuschlag in %
2
3
Zwischensumme in %
8
9
./. typisierte persönliche Ertragsteuer 35%
2,8
3,15
./. Wachstumsabschlag in %
0
1
Ergebnis in %
5,2
4,85
2.
13 
Für beide Unternehmen wurde die Unternehmensplanung in der Detailplanungsphase (2001-2005) anhand einer Analyse der Vergangenheitsdaten (1996-2000) plausibilisiert. Die Erträge für die Phase der ewigen Rente (2006 ff.) wurden mit - im einzelnen dargelegten - Abweichungen aus den Planzahlen für das Jahr 2005 abgeleitet.
14 
Die Planung beider Unternehmen geht von einer allgemein günstigen Wirtschaftsentwicklung mit einem Anstieg der verfügbaren Nominaleinkommen und zwar rückläufigen Wohnungsbauinvestitionen, aber wachsenden Bestandsmaßnahmen aus (VB 64 f.). Dabei wurde ein Anstieg des allgemeinen Zinsniveaus unterstellt (VB S. 66, 72).
3.
15 
Bei der Antragsgegnerin wurden für die Detailplanungsphase folgende Erträge prognostiziert (VB S. 64, 68):
16 
Beträge in Mio. DM
 2001
 2002
 2003
 2004
 2005
Zinsüberschuss
555
625
666
706
739
Provisionsüberschuss
55
47
40
35
33
Dienstleistungsergebnis
139
142
148
153
153
Personalaufwand
-357
-365
-370
-377
-384
andere Verwaltungsaufwendungen
-247
-248
-249
-252
-246
Sonstige betriebliche Erträge/Aufwendungen
15
9
9
9
16
Betriebsergebnis vor Risikovorsorge
160
210
244
274
311
Risikovorsorge
-24
-20
-19
-15
-16
Zuführung/Auflösung BT Fonds
19
7
-13
-55
-65
Ergebnis vor Steuern
155
197
212
204
230
Steuern auf Unternehmensebene
-69
-105
-118
-101
-114
Ergebnis nach Unternehmenssteuern
86
92
94
103
116
persönliche Steuern
-15
-16
-16
-18
-20
zu kapitalisierendes Ergebnis
71
76
78
85
96
17 
Trotz des Rückgangs des Neugeschäfts im Jahr 2000 wurde unter Verweis auf die von Vorstand und Vertriebsführung beschlossenen Neugeschäftsziele bis zum Jahr 2005 für die Detailplanungsphase ein Wachstum des Neugeschäfts angenommen. Zur Begründung wurde neben der positiven Einschätzung der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung und den erwarteten Beiträgen der Kooperationspartner P. und W.V. darauf verwiesen, dass der Rückgang im Jahr 2000 auf Tarifwechsel und vorgezogenes Neugeschäft beruhe (VB S. 65). Insgesamt wurde ein Anstieg des Neugeschäfts im Planungszeitraum um durchschnittlich 2,0% angenommen (VB S. 65).
18 
Auf der Grundlage der Unternehmensplanung zum Neugeschäft und den Annahmen zur allgemeinen Zinsentwicklung in der Detailplanungsphase wurde ein langfristiger bauspartechnischer Simulationslauf durchgeführt (VB S. 65). Dabei ergab sich zwar eine Zunahme der Bauspareinlagen im Durchschnitt um 2,0% p.a., aber eine Reduzierung der Bauspardarlehen um jährlich durchschnittlich 1,9%; im Bereich der Vorausdarlehen und Zwischenkredite (Außerkollektivgeschäft) wurde eine Steigerung um durchschnittlich 9,2% p.a. angenommen (VB S. 66). Daraus wurde eine Erhöhung des Zinsüberschusses im Verhältnis zur Bilanzsumme (Gesamtzinsmarge) von 2,3 auf 2,6% abgeleitet (VB S. 66). Ausschlaggebend war dabei die im Vergleich zu Alttarifen um 0,25-Prozenpunkte höhere Zinsmarge des 1999 neu aufgelegten Tarifs 1 (im Folgenden Tarif 1) (VB S. 66).
19 
Die in der Unternehmensplanung ab dem Jahr 2003 vorgesehene Erhöhung der Marge im Bauspargeschäft (Kollektivgeschäft) wurde wegen Bedenken ob der nachhaltigen Erzielbarkeit der Zinsüberschüsse eliminiert, mit der Folge, dass sich die Marge insgesamt nur um 0,2% erhöht. Zudem wurde der Zinsüberschuss für die Phase der ewigen Rente um die nachhaltigen Auswirkungen des Tarifs 1 korrigiert und der nach den Ergebnissen der langfristigen Simulation nachhaltig wieder ansteigende Anlagegrad berücksichtigt (VB S. 66 f.).
20 
Im Übrigen wurden die Planungen für das letzte Jahr der Detailplanungsphase in die Phase der ewigen Rente übernommen. Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich lediglich aus dem Umstand, dass dem durch § 6 Abs. 1 Bausparkassengesetz vorgeschriebenen Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (im Folgenden BT-Fonds, VB S. 55) letztmalig im Jahr 2005 Mittel i.H.v. 65 Mio. DM zugeführt werden, weil damit die erforderliche Ausstattung i.H.v. 3% der Bauspareinlagen erreicht worden sei (VB S. 55, 67 f.).
21 
Die Risikokosten wurden aus den bereinigten Risikoquoten der tatsächlichen Ausfälle der vergangenen 10 Jahre abgeleitet. Dabei wurde unterstellt, dass die seit 1996 zu verzeichnenden, erheblich über dem langjährigen Durchschnitt liegenden Risikokosten im Kreditgeschäft nur langsam und in einem geringeren Umfang wieder reduziert werden können (VB S. 67).
22 
Insgesamt wurde ein Barwert der künftigen Erträge i.H.v. 2.554 Mio. DM ermittelt, der um den Wert der Pensionsverpflichtungen (11 Mio. DM) gekürzt und um 55,6% des Unternehmenswerts der L abzüglich fiktiver Veräußerungssteuern (insgesamt 424 Mio. DM ) ergänzt wurde, um der Beteiligung an der L Rechnung zu tragen (VB S. 69). Daraus errechnete sich aufgezinst zum 17.07.2001 ein Unternehmenswert der Antragsgegnerin i.H.v. 3.051 Mio. DM oder 46,23 DM je Aktie (VB S. 69).
4.
23 
Bei der L wurden für die Detailplanungsphase folgende Erträge prognostiziert (VB S. 71, 75):
24 
Beträge in Mio DM
 2001
 2002
 2003
 2004
 2005
Zinsüberschuss
219
233
232
233
244
Provisionsüberschuss
27
25
25
26
26
Dienstleistungsergebnis
Personalaufwand
-102
-104
-105
-106
-109
andere Verwaltungsaufwendungen
-73
-74
-73
-73
-74
Sonstige betriebliche Erträge/Aufwendungen
6
7
7
7
7
Betriebsergebnis vor Risikovorsorge
77
87
86
87
94
Risikovorsorge
-3
-3
-3
-4
-4
Zuführung/Auflösung BT Fonds
6
2
0
-18
-3
Ergebnis vor Steuern
80
86
83
65
87
Steuern auf Unternehmensebene
-36
-40
-41
-26
-25
Ergebnis nach Unternehmenssteuern
44
46
42
39
62
persönliche Steuern
-8
-8
-7
-7
-11
zu kapitalisierendes Ergebnis
36
38
35
32
51
25 
Trotz des Rückgangs des Neugeschäfts in der Vergangenheit wurde unter Verweis auf die von Vorstand und Vertriebsführung beschlossenen Neugeschäftsziele bis zum Jahr 2005 für die Detailplanungsphase ein Wachstum des Neugeschäfts angenommen. Angesichts des Wegfalls des bisherigen Kooperationspartners C. AG wurde dieses aber nur mit durchschnittlich 1,8% beziffert (VB S. 72).
26 
Auf der Grundlage der Unternehmensplanung zum Neugeschäft und den Annahmen zur allgemeinen Zinsentwicklung wurde auch hier ein bauspartechnischer Simulationslauf durchgeführt (VB S. 72 f.). Dabei ergab sich eine Reduzierung der Bauspareinlagen im Durchschnitt um 1,0% p.a. und eine Reduzierung der Bauspardarlehen um jährlich durchschnittlich 4,2%; im Bereich der Vorausdarlehen und Zwischenkredite wurde dagegen wie bei der Antragsgegnerin - allerdings prozentual höher - eine Steigerung angenommen (VB S. 73). Daraus wurde eine Gesamtzinsmarge von zwischen 2,4 und 2,5% abgeleitet (VB S. 73).
27 
Für die Phase der ewigen Rente wurde allerdings eine Verbesserung der Zinsmarge aufgrund der Annahme berücksichtigt, dass die Absenkung der Boni für Renditesparer, also die Reduzierung der erhöhten Verzinsung der Einlagen bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens, die Reduzierung der Zinsmarge um 0,1% bei den Konstantdarlehen, also den Vorausdarlehen und der Zwischenfinanzierung, übersteigt (VB S. 73).
28 
Im Bereich der Provisionsüberschüsse wurde dagegen in der Phase der ewigen Rente die Reduzierung der Abschlussgebühren beim Tarif „L.-R.“ auf den branchenüblichen Satz von 1% berücksichtigt. Dabei wurde unterstellt, dass nur die Hälfte der daraus resultierenden Ertragseinbußen durch Kürzungen bei den Provisionsaufwendungen kompensiert werden könne (VB S. 73).
29 
Die Risikokosten wurden wie bei der Antragsgegnerin aus den bereinigten Risikoquoten der tatsächlichen Ausfälle der vergangenen 10 Jahre abgeleitet. Dabei wurde festgestellt, dass die seit 1996 zu verzeichnenden erhöhten Risikokosten erheblich über dem langjährigen Durchschnitt lägen. Der zunehmenden Bedeutung des im Vergleich zum Bauspardarlehensgeschäft risikoträchtigeren Vorausdarlehensgeschäfts sei in der Phase der ewigen Rente durch einen Zuschlag Rechnung getragen worden (VB S. 74).
30 
Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente ergibt sich auch hier aus dem Umstand, dass dem BT-Fonds nach dem Jahr 2005 keine Mittel mehr zugeführt werden sollen (VB S. 74).
31 
Im Übrigen wurden die Planungen für das letzte Jahr der Detailplanungsphase in die Phase der ewigen Rente übernommen (VB S. 75).
32 
Insgesamt wurde ein Barwert der künftigen Erträge i.H.v. 712 Mio. DM ermittelt, der um den Wert der Pensionsverpflichtungen (5 Mio. DM) gekürzt und um 62 Mio. DM ergänzt wurde, um dem Liquidationswert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens Rechnung zu tragen (VB S. 75). Daraus errechnete sich aufgezinst zum 17.07.2001 ein Unternehmenswert der Antragsgegnerin i.H.v. 791 Mio. DM oder 46,23 DM je Aktie (VB S. 76).
III.
33 
Die Antragsteller halten das Umtauschverhältnis von 1 : 1 für unangemessen. Sie beantragten eine bare Zuzahlung. Die L sei im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu niedrig bewertet worden.
34 
Dazu haben sie in erster Instanz insbesondere gerügt, dass das prognostizierte Ergebnis der Antragsgegnerin trotz erheblicher Rückgänge in der Vergangenheit deutlich ansteige. Dass sich bei zwei gleichartigen, auf dem selben Markt agierenden Unternehmen die Ergebnisse vor Steuern so unterschiedlich entwickeln sollen, wie in dem Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT angenommen, sei nicht plausibel. Der Basiszinssatz und der Risikozuschlag seien zu hoch, der Wachstumsabschlag dagegen zu niedrig angesetzt. Außerdem rügten die Antragsteller, dass der Verschmelzungsvertrag keinen Ausgleich für den Verlust der Fungibilität der Aktien der L vorsehe.
35 
Der vom Landgericht bestellte Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 20.10.2005 (vgl. Bl. 132 [im Folgenden GA]) fest, dass der Ertragswert beider Gesellschaften höher festzusetzen sei. Der Ertragswert der L sei allerdings in der Summe um 34,8 Mio. DM, derjenige der Antragsgegnerin um insgesamt 22,4 Mio. DM zu erhöhen (GA S. 82). Da sich die Änderungen dennoch weitgehend neutralisierten, errechne sich auf der Basis der erhöhten Werte ein Umtauschverhältnis von 1,036 Aktien der Antragsgegnerin je Aktie der L bzw. eine Zuzahlung i.H.v. 1,69 DM (0,87 Euro) je Aktie der L (GA S. 83).
36 
Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung durch Beschluss vom 16.10.2006 (Bl. 189 ff.) zurück gewiesen. Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens könne sich - bei der gebotenen Berücksichtigung der Änderungen im Wert der Beteiligung der Antragsgegnerin an der L - zwar eine Abweichung von + 3,1% zugunsten der Antragsteller gegenüber dem vereinbarten Umtauschverhältnis ergeben (Bl. 197). Bei Zugrundelegung der vom Sachverständigengutachten in Bezug auf die Prognose der Risikokosten abweichenden Auffassung des Gerichts ergebe sich aber eine Abweichung von - 3,6% zu ihren Lasten (Bl. 205). Wegen der Beeinträchtigung der Handelbarkeit der Anteile sei keine bare Zuzahlung geboten, da keine Methode zur isolierten Berechnung des Werts der Börsennotierung existiere; eine Abfindung zum Ersatz des Werts der Aktien der L im Ganzen sei nicht beantragt (Bl. 208).
IV.
37 
Gegen den ihnen am 03.11.2006 zugestellten Beschluss (Bl. 209a, 209g) haben die Antragstellerin Ziffer 5) am 17.11.2006 (Bl. 220, 222) sowie der Antragsteller Ziffer 8) am 14.11.2006 (Bl. 213 f.) sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller Ziffer 8) hat zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt (Bl. 254 ff.):
38 
Die Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses folge aus einer überzogenen „Ertragsexplosion“ auf Seiten der Antragsgegnerin; der Anstieg ihres entnahmefähigen Ergebnisses von 71 Mio. DM zu Beginn der Detailplanungsphase auf 138 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente entbehre jeder Grundlage (Bl. 255).
39 
Die Überbewertung der Antragsgegnerin beruhe in erster Linie auf der fehlerhaften Annahme einer Ausweitung der Zinsmarge, der ihrerseits die durch Marktdaten zum Bewertungsstichtag nicht gedeckte und ex post widerlegte Annahme eines Zinsanstiegs ab dem Jahr 2001 zugrunde liege (Bl. 255). Dem Senat sei die Unzulässigkeit marktwidriger Zinsprognosen im Verfahren 20 W 5/05 betreffend die Verschmelzung der W&W ausführlich dargelegt worden; die Beiziehung der dortigen Akten wurde beantragt (Bl. 255).
40 
Der gerichtliche Sachverständige habe die fehlerhaften Zinsprognosen im Wesentlichen übernommen; dadurch werde der verfassungsrechtliche Anspruch der Minderheitsaktionäre auf gerichtliche Überprüfung der Abfindung unterlaufen (Bl. 255). Daher sei ein neues Bewertungsgutachten einzuholen, das nicht auf einer marktwidrigen Zinsprognose, sondern auf der Zinsstrukturkurve des Bewertungsstichtags beruhe (Bl. 256).
41 
Im Übrigen rügt der Antragsteller Ziffer 8) Fehleinschätzungen des Landgerichts, zu denen er sich weiteren Vortrag vorbehält. Beispielhaft verweist er dazu auf die Annahme des Landgerichts, Bausparverträge würden nur dann abgeschlossen, wenn mittelfristig auch die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ein Darlehen in Anspruch genommen wird und verweist dazu auf den von ihm bereits vor 20 Jahren im Rahmen der Inanspruchnahme vermögenswirksamer Leistungen ohne Absicht des Immobilienerwerbs abgeschlossenen Vertrag (Bl. 257).
42 
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen (Bl. 261).
B.
43 
Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 5) und 8) bleiben in der Sache ohne Erfolg, da die zulässigen Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG unbegründet sind.
I.
44 
Das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis ist nicht zu niedrig bemessen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 UmwG.
45 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 8) bedarf es keines weiteren Gutachtens zum Wert der L bzw. der Antragsgegnerin.
46 
a) Zu Recht hat das Landgericht die von den Antragstellern in erster Instanz behaupteten Mängel der Verschmelzungsprüfung zurückgewiesen.
47 
Der Umstand, dass der Prüfungsbericht und der Bericht der Antragsgegnerin zeitlich teilweise parallel erstellt wurden, ist nicht zu beanstanden (OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 [juris Rn. 21 ff.]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 114 [juris Rn. 26]; BGH ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 14]).
48 
Inhaltlich lässt der Prüfungsbericht keine Mängel erkennen. Zwar hat der Verschmelzungsprüfer auch die Angemessenheit des vereinbarten Umtauschverhältnisses zu prüfen. Das bedeutet aber nicht, dass er die beteiligten Unternehmen nochmals vollständig neu zu bewerten hätte. Vielmehr hat er zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertungsentscheidungen vertretbar waren und den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (vgl. Lutter/Drygala in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 9 Rn. 11; Müller in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 9 Rn. 19; Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, § 9 Rn. 33).
49 
b) Die Einholung eines neuen Gutachtens ist auch nicht deshalb erforderlich, weil der gerichtliche Sachverständige die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Annahmen nicht hinreichend kritisch hinterfragt hätte. Die vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit den Annahmen, die den Ertragsprognosen zugrunde liegen, wird schon durch die Vielzahl der vom Sachverständigen in diesem Bereich vorgeschlagenen Korrekturen (vgl. GA S. 82) belegt.
50 
Die Anordnung einer neuen Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen wäre nur geboten, wenn das Gutachten unter groben Mängeln leiden würde (vgl. Schmidt in Keidel, FGG, 15. Aufl., § 15 Rn. 46). Solche Mängel sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der gerichtliche Sachverständige ebenso wie die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT die Zinsprognosen der Unternehmensplanung im Wesentlichen übernommen hat (näher dazu unten 2. a) bb) (1)).
51 
2. Zu niedrig bemessen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 UmwG wäre das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis, wenn es nicht angemessen wäre. Angemessen ist das Umtauschverhältnis dann, wenn es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers so bemessen ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 30] m.w.N.).
52 
Die zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses durchgeführte Bewertung beider Unternehmen anhand des Ertragswertverfahrens begegnet keinen methodischen Bedenken. Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG NZG 2006, 156; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19), verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771) und wurde von den Antragstellern als geeignete Methode auch nicht in Frage gestellt. Nach der Ertragswertmethode sind die zukünftigen Erträge beider Unternehmen zu schätzen (dazu im Einzelnen unten a)) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (dazu im Einzelnen unten b)) abzuzinsen.
53 
Das Verhältnis der vom Landgericht zutreffend festgestellten Ertragswerte beider Unternehmen ergibt danach keine für die Antragsteller im Vergleich zu dem im Verschmelzungsvertrag festgesetzten Umtauschverhältnis günstigere Wertrelation.
54 
Zwar hat der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt, das Verhältnis der Ertragswerte der Antragsgegnerin gegenüber der L liege bei 1,036 zu 1, woraus sich ein theoretischer Zuzahlungsbetrag von 0,87 Euro je Aktie der L errechnete (GA S. 83).
55 
Diese Wertrelation berücksichtigte aber nicht, dass die vom Sachverständigen angenommene Erhöhung des Werts der L notwendig zugleich - entsprechend dem Umfang ihrer Beteiligung abzüglich fiktiver Veräußerungssteuern - den Wert der Antragsgegnerin erhöht. Bei Berücksichtigung dieses Umstands läge das Verhältnis der Ertragswerte der Antragsgegnerin gegenüber der L etwa bei 1,030 zu 1, woraus sich ein theoretischer Zuzahlungsbetrag von nur circa 0,72 Euro je Aktie der L errechnete (Bl. 178). Die Berechnungen des Sachverständigen sind allerdings darüber hinaus, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, im Bereich der Prognose der Risikokosten zu korrigieren (vgl. dazu unten a) cc)) mit der Folge, dass der anteilige Unternehmenswert der L je Aktie im Ergebnis unter demjenigen der Antragsgegnerin liegt. Das Verhältnis der Ertragswerte der Antragsgegnerin gegenüber der L beträgt daher nur 0,966 zu 1, so dass sich sogar ein negativer Zuzahlungsbetrag je Aktie der L ergibt.
56 
Dazu ist im Einzelnen auszuführen:
57 
a) Die gegen die vom Landgericht festgestellten Unternehmenserträge erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
58 
Im Rahmen der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge nur eingeschränkt überprüfbar.
59 
Dies gilt hier zwar nicht schon deshalb, weil das Umtauschverhältnis bei der Verschmelzung nach dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Modell zwischen den Organen der beteiligten Rechtsträger ausgehandelt wird. Das der Verschmelzung zugrunde liegende Vertrags- bzw. Verhandlungsmodell (vgl. dazu OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 44]) vermag eine erhöhte Angemessenheitsgewähr für des festgesetzte Umtauschverhältnis regelmäßig nur zu begründen, wenn die Verhandlungen zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen geführt werden. Dass die handelnden Organmitglieder jeweils im Interesse aller Aktionäre handeln und für ihr Unternehmen einen möglichst hohen Wertansatz aushandeln, lässt sich zwar vermuten, wenn die Interessen aller Aktionäre homogen sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 44 f.]). Dies gilt aber nicht in gleicher Weise, wenn einer der beteiligten Rechtsträger über seine Beteiligung an dem anderen auf dessen Verhandlungsführung Einfluss nehmen kann. Die Antragsgegnerin hielt eine Mehrheitsbeteiligung an der L; die W&W hielt als Konzernobergesellschaft mittelbar und unmittelbar insgesamt circa 98,3% der Aktien an der L und alle Aktien der Antragsgegnerin. Damit bestand für die Konzernobergesellschaft zumindest die Möglichkeit, zur Verfolgung eines vom Interesse der Antragsteller abweichenden Konzerninteresses auf die Verhandlungsführung der Antragsgegnerin und der L Einfluss zu nehmen.
60 
Dahin gestellt bleiben kann, ob eine erhöhte Angemessenheitsgewähr des festgesetzten Umtauschverhältnisses ausnahmsweise auch bei konzerninternen Verschmelzungen anzunehmen ist, wenn positiv festgestellt werden kann, dass es bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses keinerlei Einflussnahmen seitens der Konzernobergesellschaft gegeben hat (vgl. dazu LG Frankfurt am Main, NZG 2009, 553 [juris LS1 und Rn. 13]). Nicht zu entscheiden ist zudem, ob allein die gemeinsame Beauftragung unabhängiger Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Ermittlung des Umtauschverhältnisses für eine solche Feststellung ausreicht. Auch bei der Ermittlung des Unternehmenswerts in Konzernsituationen sind die Ertragsprognosen und die ihnen zugrunde liegende Unternehmensplanung nur eingeschränkt überprüfbar. Diese Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte folgt aus der Natur der Prognose. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, AG 2008, 783 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]).
61 
Nach diesen Kriterien sind die vom Landgericht angenommenen Ertragsüberschüsse beider Unternehmen nicht zu beanstanden.
62 
aa) Dies gilt zunächst für den Umstand, dass sich das zu kapitalisierende jährliche Ergebnis der Antragsgegnerin nach dem Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT im Detailplanungszeitraum insgesamt von 71 auf 96 Mio. DM und weiter auf 138 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente erhöhen soll, während bei der L lediglich eine Erhöhung im Detailplanungszeitraum von 37 auf 51 Mio. DM und anschließend eine Reduzierung in der Phase der ewigen Rente auf 34 Mio. DM angesetzt ist.
63 
(1) Zwar sieht das Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT für die Antragsgegnerin im Detailplanungszeitraum einen Anstieg der Betriebsergebnisse vor Steuern und Risikovorsorge von 160 Mio. DM um über 90% auf 311 Mio. DM vor, obwohl dieser Wert in den Jahren 1996 bis 2000 kontinuierlich von 233 Mio. DM auf 118 Mio. DM gesunken war. Eine negative Entwicklung des Betriebsergebnisses ist aber auch bei der L bis einschließlich 1999 festzustellen. Betrachtet man die Veränderungen zwischen einzelnen Jahren, ist in der Vergangenheit bei der L sogar eine deutlich schlechtere Entwicklung festzustellen als bei der Antragsgegnerin. Während bei der L der turn-around allerdings im Jahr 2000 durch einen Anstieg des Betriebsergebnisses vor Steuern und Risikovorsorge um über 70% bereits eingetreten ist, wird ein Ende der Negativentwicklung für die Antragsgegnerin erst für das erste Jahr der Detailplanungsphase - wenngleich mit einem vergleichsweise moderaten Anstieg um lediglich 35% - unterstellt.
64 
Die Vertretbarkeit der Ertragsprognosen wird dadurch nicht in Frage gestellt.
65 
Den Prognosen liegt die übereinstimmende Annahme für beide Unternehmen zugrunde, dass sich das Geschäftsfeld der Bausparkassen nach einem Tief Ende der 1990er Jahre erholen werde. Zu Lasten der Antragsgegnerin wurde bei dieser allerdings eine Verzögerung der Erholung unterstellt, um zeitlich begrenzten Sondereffekten Rechnung zu tragen, welche über die allgemeine Negativentwicklung im Bausparkassenbereich hinaus die Zinsüberschüsse der Antragsgegnerin gemindert hatten. Dazu gehörte insbesondere eine vorübergehende Belastung der Zinsüberschüsse durch die von der Antragsgegnerin 1999 und 2000 kurzfristig angebotenen „Festgeldanlagen“ (GA S. 27). Zu bedenken ist daneben die Belastung der Zinsüberschüsse durch die Refinanzierung des Erwerbs der Beteiligung an der L (VB S. 63).
66 
(2) Das erste Jahr der Detailplanungsphase sieht bei beiden Unternehmen eine Steigerung des Betriebsergebnisses vor Risikovorsorge und Steuern um mehr als 35% vor. Während sich der Anstieg bei der Antragsgegnerin - allerdings ab dem Jahr 2003 deutlich verhaltener - fortsetzt, ist bei der L nahezu eine Stagnation festzustellen; erst im letzten Jahr der Detailplanungsphase ist noch einmal ein geringfügiger Anstieg vorgesehen.
67 
Auch insoweit sind die Ertragsprognosen allerdings vertretbar.
68 
Zwar gehen die Prognosen von einem deutlich stärkeren Anstieg der Zinsüberschüsse bei der Antragsgegnerin aus. Gegen die unterschiedliche Entwicklung der Zinsüberschüsse kann aber nicht eingewandt werden, dass beide Unternehmen im selben Geschäftsfeld tätig sind. Nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen erklärt sich die unterschiedliche Entwicklung aus der unterschiedlichen Kunden- und Tarifstruktur beider Unternehmen (GA S. 27). Der deutlich stärkere Anstieg der Zinsüberschüsse bei der Antragsgegnerin reflektiert demnach die zunehmende Verbilligung ihrer Refinanzierung durch ihren neuen Tarif 1; eine dem entsprechende Entlastung konnte bei dem neuen Tarif L.-R. der L nicht festgestellt werden (GA S. 27).
69 
Darüber hinaus lassen sich die Unterschiede in der Entwicklung des Betriebsergebnisses vor Steuern und Risikovorsorge im Detailplanungszeitraum durch die unterschiedliche Planung bei der Geschäftsentwicklung erklären. Zwar sah die Unternehmensplanung beider Unternehmen ein Wachstum des Neugeschäfts vor. Das Wachstum des Neugeschäfts wurde bei der Antragsgegnerin aber höher angesetzt (VB S. 65, 72). Diese Unterscheidung erscheint vor dem Hintergrund unterschiedlicher Entwicklungen in der Vertriebsstruktur beider Unternehmen vertretbar. Während bei der L die Auswirkungen des Wegfalls des bisherigen Kooperationspartners C. AG zu berücksichtigen waren, durfte bei der Antragsgegnerin ein vergleichsweise stärkeres Wachstum durch die Beiträge der neuen Kooperationspartner P. und W.V. erwartet werden.
70 
Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass die der Unternehmensbewertung zugrunde liegende Planung zum Nachteil der Antragsteller und unter Verstoß gegen das Gebot der „stand-alone-Bewertung“ eine Fokussierung des Wachstums auf die Antragsgegnerin zulasten der L vorsehe. Zum einen verstieße eine solche Fokussierung nicht gegen das Gebot der „stand-alone-Bewertung“, da die Einbindung der L in den Konzern der W&W und ihre Ausrichtung am Konzerninteresse nicht Folge der Verschmelzung, sondern von dieser unabhängig sind. Zum anderen hat der gerichtliche Sachverständige nicht festgestellt, dass über die vorgenannten Änderungen in den Vertriebsstrukturen hinaus bei der Unternehmensplanung Vertriebsumstellungen zulasten der L und zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt wurden (GA S. 29).
71 
(3) Auch der prognostizierte Anstieg des Ergebnisses der Antragsgegnerin vor Steuern vom letzten Jahr der Detailplanungsphase von 230 Mio. DM auf 273 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente erscheint nicht unvertretbar. Der Anstieg beruht im Wesentlichen auf dem Wegfall der Leistungen an den BT-Fonds, die im Jahr 2005 nicht mit 65 Mio. DM angesetzt sind (vgl. dazu unten dd)). Zieht man diesen Betrag von dem für die Phase der ewigen Rente prognostizierten Ergebnis vor Steuern ab, liegt dieses sogar unter dem Wert des letzten Jahres der Detailplanungsphase.
72 
Da die Zuführungen zum BT-Fonds bei der L im letzten Jahr der Detailplanungsphase nur mit 3 Mio. DM angesetzt wurden, vermag der Wegfall dieser Zuführungen in der Phase der ewigen Rente das Ergebnis der L vor Steuern nicht in gleicher Weise zu erhöhen wie bei der Antragsgegnerin. Zwar lässt sich allein dadurch die Reduzierung des Ergebnisses der L vor Steuern von 87 Mio. DM im letzten Jahr der Detailplanungsphase auf 66 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente nicht erklären. Der gerichtliche Sachverständige hat aber neben den Ertragsprognosen in der Detailplanungsphase auch den Übergang von der Detailplanungsphase in die Phase der ewigen Rente eingehend geprüft. Dabei hat er zwar an mehreren Stellen einen Korrekturbedarf festgestellt (vgl. dazu unten bb), cc) und dd)), die Vertretbarkeit der Planung im Allgemeinen aber nicht verneint.
73 
bb) Bei den angesetzten Zinsüberschüssen, welche die Erträge beider Unternehmen wesentlich bestimmen, bedürfen die Planansätze zwar in einigen Punkten der Korrektur. Die erforderlichen Korrekturen hat das Landgericht aber bereits durchgeführt.
74 
Hinsichtlich der Zinsüberschüsse hat die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT im Wesentlichen die Unternehmensplanung übernommen. Korrigiert wurde lediglich die Unternehmensplanung der Antragsgegnerin insoweit, als die dort ab 2003 angenommene Erhöhung der Zinsmarge im Kollektivgeschäft eliminiert wurde (VB S. 66); in der Phase der ewigen Rente wurde der Zinsüberschuss zudem um die nachhaltigen Auswirkungen des Tarifs 1 korrigiert (VB S. 67). Die Unternehmensbewertung basiert im Bereich der Zinsüberschüsse wesentlich auf der bauspartechnischen Simulation (VB S. 65). Dieser Simulation müssen die Annahmen zur Zinsentwicklung indessen extern vorgegeben werden (GA S. 23). Dazu wurden die übereinstimmenden Zinsprognosen beider Unternehmen zugrunde gelegt, die von einem Anstieg des Zinsniveaus ausgingen (VB S. 66, 72; GA S. 15).
75 
Der gerichtliche Sachverständige hat die verwendeten Prognosen zur allgemeinen Zinsentwicklung (dazu unten (1)) nicht beanstandet, jedoch bei der Ermittlung der jährlichen Zinsüberschüsse eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen, namentlich im Bereich der Bonuswahrscheinlichkeiten (GA S. 29 f.) sowie bei der Annahme der Darlehens- und Einlagezinssätze der Unternehmen in der Phase der ewigen Rente (GA S. 50 ff.); diese Korrekturen hat das Landgericht zu Recht aufgegriffen (Bl. 200 ff., 204 f.; dazu unten (2)).
76 
(1) Der Antragsteller Ziffer 8) wendet sich im Wesentlichen gegen die zugrunde gelegten Prognosen zur allgemeinen Zinsentwicklung.
77 
Im Einzelnen kritisiert er unter Verweis auf seinen Vortrag in dem ebenfalls vor dem Senat geführten Spruchverfahren 20 W 5/05, es seien „von den Marktdaten des Bewertungsstichtags abweichende Zinsspekulationen zugrunde gelegt“ worden (Bl. 255). Nach seiner Auffassung hätte die allgemeine Zinsentwicklung „aufgrund einer Zinsstrukturkurve des Bewertungsstichtages“ prognostiziert werden müssen (Bl. 256).
78 
Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers Ziffer 8) auf seinen Vortrag in einem anderen Verfahren begegnet indessen schon prozessualen Bedenken; seine Einwendungen sind jedenfalls nicht erheblich.
79 
Die Zinsstrukturkurve gibt den Zusammenhang zwischen der Verzinsung einer Anleihe und deren Laufzeit wieder (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 43]); sie bringt die Fristigkeitsstruktur der Rendite von Anleihen vom Kapitalmarkt zum Ausdruck (Gabler Bank Lexikon, 13. Aufl., S. 1472). Ihr kann grundsätzlich die Auffassung der Kapitalmarkteilnehmer über die künftige Zinsentwicklung entnommen werden, da sich die Renditen langfristiger Anleihen an der Erwartung des langfristigen Zinsniveaus orientieren.
80 
(1.1) Selbst wenn bei der Ermittlung der Unternehmenswerte der Antragsgegnerin einerseits und der L andererseits eine fehlerhafte Zinsprognose zugrunde gelegt worden wäre, hätte dies auf die für die Beurteilung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses maßgebliche Relation der beiden Unternehmenswerte keinen wesentlichen Einfluss, da sich ein solcher Fehler bei beiden Unternehmen in grundsätzlich gleicher Weise ausgewirkt hätte und damit im Ergebnis neutralisiert worden wäre.
81 
Wäre bei der Unternehmensplanung kein Anstieg, sondern ein weiterer Rückgang des allgemeinen Zinsniveaus unterstellt worden, wären die Darlehenszinssätze beider Unternehmen im Kollektiv- und Außerkollektivgeschäft, aber auch ihre Refinanzierungskosten und die von ihnen zu gewährende Einlagenverzinsung grundsätzlich niedriger anzusetzen gewesen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass sich Änderungen im Zinsniveau wegen der Unterschiede in der Tarif- und Kundenstruktur im Einzelfall auch unterschiedlich ausgewirkt hätten. Bei bestehenden Verträgen mit hoher Einlagenverzinsung würde beispielsweise die Erwirtschaftung der Einlageverzinsung im Fall eines rückläufigen allgemeinen Zinsniveaus erschwert. Dies dürfte aber angesichts der stärkeren „Renditeorientierung“ der Kunden der L eher zu Lasten der Antragsteller den Unternehmenswert der L beeinträchtigen als denjenigen der Antragsgegnerin; die Einlagenverzinsung der Bestandsverträge bei der L ist grundsätzlich höher als diejenige bei der Antragsgegnerin (vgl. GA S. 10 und 12).
82 
Mittel- bis langfristig sollten allerdings beide Unternehmen in der Lage sein, auf ein rückläufiges Zinsniveau durch Anpassung ihrer Tarife zu reagieren. Im Übrigen sind bei beiden Unternehmen jeweils unterschiedliche Tarife vorhanden. Die Einzeleffekte könnten sich daher bereits innerhalb der Unternehmen zumindest teilweise nivellieren.
83 
Jedenfalls werden die unternehmensspezifischen Auswirkungen eines rückläufigen allgemeinen Zinsniveaus durch die allgemeinen Folgen niedriger Zinsen für das Kollektivgeschäft der Bausparkassen überdeckt. Bei einem sinkenden Zinsniveau verlieren Bauspardarlehen gegenüber normalen Hypothekendarlehen an Attraktivität (vgl. GA S. 7). Dies schließt zwar nicht aus, dass unter dem Aspekt der Kapitalanlage weiterhin Bausparverträge abgeschlossen werden. Bausparverträge, die ohne konkrete Absicht der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens abgeschlossen werden, müssen aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers aber Einlagenverzinsungen bieten, die sich mit Alternativanlagen, etwa im Festgeldbereich vergleichen lassen. Diese müssen von der Bausparkasse anderweitig erwirtschaftet werden, was umso schwieriger wird, je geringer das Zinsniveau ist. Die beschriebenen Auswirkungen auf das Bauspargeschäft treffen indessen wiederum beide zu bewertende Unternehmen grundsätzlich in gleicher Weise.
84 
(1.2) Zudem kann nicht festgestellt werden, dass die Prognosen über die allgemeine Zinsentwicklung nur dann vertretbar gewesen wären, wenn sie aus einer Zinsstrukturkurve zum Bewertungsstichtag abgeleitet worden wären.
85 
Zwar orientiert sich eine aus einer Zinsstrukturkurve abgeleitete Zinsprognose an der Einschätzung der künftigen Zinsentwicklung durch die gegenwärtigen Marktteilnehmer. Es besteht aber keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Einschätzung. Vor diesem Hintergrund werden bis heute Zinsprognosen nicht nur aus Zinsstrukturkurven abgeleitet, sondern auch auf andere Weise erstellt (z.B. anhand von Regressionsmodellen oder Fundamentalanalysen).
86 
Erst Recht kann nicht festgestellt werden, dass die Ableitung von Zinsprognosen aus der Zinsstrukturkurve im Zeitpunkt der Festsetzung des Umtauschverhältnisses Mitte 2001 als alleinige oder vorherrschende Methode angesehen wurde. Im Rahmen der Unternehmensbewertung sind Ableitungen aus der Zinsstrukturkurve erst ab dem Jahr 2003 zur Bestimmung des Basiszinssatzes im Rahmen der Diskontierung diskutiert und erst in der Fassung des „IDW Standard Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ vom 18.10.2005 (IDW S1 2005, Rn. 127) anerkannt worden (vgl. zur Entwicklung der Ableitung des Basiszinssatzes aus der Zinsstrukturkurve OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 81]). Die Vorfassung des IDW S1 mit Stand vom 28.06.2000 sah demgegenüber noch eine Ableitung aus Vergangenheitsdaten vor (vgl. IDW S1 2000, Rn. 121).
87 
Die bei der L und der Antragsgegnerin verantwortlichen Personen durften vor diesem Hintergrund auch dann vernünftigerweise annehmen, ihre Planung beruhe auf zutreffenden Informationen und realistischen Annahmen, wenn das zugrundliegende Zinsszenario nicht aus der Zinsstrukturkurve zum Bewertungsstichtag abgeleitet war (in diesem Sinne auch OLG Stuttgart, AG 2006 421 [juris Rn. 81]).
88 
(2) Im Übrigen hat das Landgericht im Bereich der Zinsüberschüsse die Ansätze der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT zu Recht entsprechend den Empfehlungen des gerichtlichen Sachverständigen korrigiert. Dies führt zwar zu einer Erhöhung des Unternehmenswerts der L um 35,8 Mio. DM; zugleich erhöht sich aber der Unternehmenswert der Antragsgegnerin - vorbehaltlich ihrer Beteiligung an der L - um 157,9 Mio. DM (vgl. GA S. 82).
89 
(2.1) Dies betrifft zunächst die Annahmen für die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Bonusverzinsung der Bauspareinlagen durch Verzicht auf Inanspruchnahme der Bauspardarlehen bei der Antragsgegnerin (Bonuswahrscheinlichkeit). Insoweit ist der Unternehmenswert der Antragsgegnerin mit dem gerichtlichen Sachverständigen (GA S. 82) und dem Landgericht (Bl. 201 f., 205) gegenüber der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT um 23,8 Mio. DM in der Detailplanungsphase und um weitere 333,8 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente zu erhöhen.
90 
In der Unternehmensplanung der Antragsgegnerin war die Bonuswahrscheinlichkeit für den neuen Tarif 1 mit 11% angesetzt. Dies erscheint vor dem Hintergrund vertretbar, dass beim Vorgängertarif 7 eine Bonuswahrscheinlichkeit von 12-13% ermittelt wurde, der Anreiz zur Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens beim Tarif 7 durch die dort höheren Darlehenszinsen allerdings im Vergleich zum Tarif 1 stärker ist (vgl. GA S. 29). Die bauspartechnische Simulation hatte für den Tarif 1 sogar nur eine Bonuswahrscheinlichkeit von 9% ergeben (GA S. 30).
91 
Die von E&Y und WEDIT bei der Unternehmensbewertung unterstellte Erhöhung der Bonuswahrscheinlichkeit von 11% auf 20% erscheint demgegenüber nicht plausibel. Sie lässt sich jedenfalls nicht mit der Unterstellung einer Angleichung der Bonuswahrscheinlichkeiten an das Niveau der L begründen. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, weisen die Tarif- und Kundenstrukturen beider Unternehmen bedeutsame Unterschiede auf, die angesichts der verfestigten Unterschiede in den Kundenstrukturen durch die Beibehaltung der Vertriebsstrukturen nicht ohne Weiteres nivelliert werden können (vgl. GA S. 29 f.). Jedenfalls erscheint eine Verdoppelung der Bonuswahrscheinlichkeit von 9 bzw. 11% auf 20% nicht mehr vertretbar.
92 
Dem lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller in erster Instanz nicht entgegen halten, die Bonuszinsen seien für die Erhöhung der Attraktivität des Tarifs 1 entscheidend und damit zugleich Grundlage für die geplante Erhöhung der Gesamtzinsmarge der Antragsgegnerin gewesen (Bl. 140). Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dargelegt, dass die „Kosten“ des neuen Tarifs der Antragsgegnerin in erster Linie nicht in der erhöhten Einlagenverzinsung bei Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens, sondern in der geringeren Verzinsung des Bauspardarlehens lagen (Bl. 180). Das Neugeschäft sollte demnach nicht durch hohe Bonuszinsen, sondern durch die niedrigen Darlehenszinsen gefördert werden. Dahin stehen kann in diesem Zusammenhang, ob die Höhe der Darlehenszinsen ohnehin in erster Linie für die Attraktivität von Bausparverträgen entscheidend ist, weil diese entsprechend der Auffassung des Landgerichts grundsätzlich nur abgeschlossen werden, wenn zumindest auch die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Bauspardarlehens besteht (Bl. 202), oder ob Bausparverträge entsprechend der Auffassung des Antragstellers Ziffer 8) (Bl. 257) auch ausschließlich als Kapitalanlage, etwa im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme vermögensbildender Leistungen, abgeschlossen werden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Zahl der ausschließlich als Kapitalanlage abgeschlossenen Bausparverträge in der Zukunft derart zunehmen wird, dass eine Verdoppelung der Bonuswahrscheinlichkeit gerechtfertigt wäre. Zudem bestehen keine Anzeichen dafür, dass die L von einer solchen Entwicklung nicht in gleicher Weise betroffen wäre wie die Antragsgegnerin, zumal die Differenz zwischen Grund- und Bonusverzinsung im Tarif L.-R. mit 3% (vgl. GA S. 12) höher ist als beim Tarif 1 der Antragsgegnerin (dort 2,25%, vgl. GA S. 10).
93 
(2.2) Darüber hinaus hat der gerichtliche Sachverständige bei der Ermittlung der Zinsüberschüsse in der Phase der ewigen Rente weitere Korrekturen der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT empfohlen, die das Landgericht zu Recht aufgegriffen hat (vgl. GA S. 49 ff.). Diese, von den Antragstellern nicht ausdrücklich angegriffenen Korrekturen haben eine Erhöhung des Unternehmenswerts der L in Höhe von 35,8 Mio. DM und eine Reduzierung des Unternehmenswerts der Antragsgegnerin um 199,6 Mio. DM zur Folge (GA S. 82).
94 
Sie beruhen im Wesentlichen auf dem Umstand, dass im Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT den Veränderungen vom Beginn der Phase der ewigen Rente im Jahr 2006 bis zum Ende der bauspartechnischen Simulation 2023 nicht vollständig Rechnung getragen wurde (GA S. 51). Die Annahmen des Unternehmenswertgutachtens erscheinen vor diesem Hintergrund nicht realistisch. Sie sind zu korrigieren, indem zur Ermittlung der Ertragsüberschüsse in der Phase der ewigen Rente anstelle der von E&Y und WEDIT angesetzten nachhaltigen Zinssätze für Bauspardarlehen und -einlagen die Durchschnittszinssätze anzusetzen sind, die sich aus der bauspartechnischen Simulation ergeben (GA S. 54 ff.). Zudem sind zwar nur vorübergehende, aber signifikante Veränderungen des für die Refinanzierung der Unternehmen bedeutsamen Kollektivüberschusses der L (GA S. 53) und der Antragsgegnerin (GA S. 52) zwischen den Anfangs- und Endzeitpunkten der bauspartechnischen Simulation zu berücksichtigen, die entweder eine vergleichsweise günstige Refinanzierung über Bauspareinlagen ermöglicht oder eine vergleichsweise teure Refinanzierung am Markt erforderlich machen (vgl. GA S. 54).
95 
Schließlich ist entgegen der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT bei der Ermittlung der Unternehmenswerte in der Phase der ewigen Rente nicht von einer Annäherung der Bonusverzinsung der L nach unten an diejenige der Antragsgegnerin auszugehen. Eine solche Annahme erscheint jedenfalls als isolierte Änderung nicht vertretbar. Sie steht zu der Annahme der Beibehaltung der unterschiedlichen Tarifstrukturen im Übrigen in Widerspruch. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend festgestellt, dass auch in der Phase der ewigen Rente grundsätzlich von unterschiedlichen Tarifstrukturen auszugehen sei, da diese durch die unterschiedlichen, durch die jeweiligen Vertriebssysteme geprägten Kundenkreise der beiden Unternehmen (vgl. dazu GA S. 10 ff.) strukturell vorgegeben seien (GA S. 59). Der höhere Anteil „renditeorientierter“ Bausparer bei der L mit der Folge höherer Bonuswahrscheinlichkeiten erfordere dort auch künftig das Angebot attraktiver Bonuszinsen (GA S. 60).
96 
cc) Zu Recht hat das Landgericht dagegen die vom gerichtlichen Sachverständigen im Bereich der Risikovorsorge vorgeschlagen Korrekturen (GA S. 42 ff., 61) nicht aufgegriffen (Bl. 203 f.). Die vom gerichtlichen Sachverständigen bei der L vorgenommene Werterhöhung in Höhe von 45,5 Mio. DM sowie die entsprechende Wertreduzierung bei der Antragsgegnerin um 49,8 Mio. DM (GA S. 82) bleiben daher außen vor.
97 
(1) Bei der Planung der zukünftigen Erträge beider Unternehmen ist den Kosten durch Forderungsausfälle im Kollektivgeschäft und im Außerkollektivgeschäft Rechnung zu tragen (Risikokosten). Zur Ermittlung dieser Risikokosten hat die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT die durchschnittlichen Forderungsausfälle der vergangenen zehn Jahre herangezogen (VB S. 56, 67). Dabei wurde der seit Mitte der 1990er Jahren im Bereich der Bausparkassen festzustellenden Erhöhung des Ausfallrisikos und der nicht vollständigen Verfügbarkeit von Daten bei der L für eine gesamte Zehnjahresperiode durch Zuschläge Rechnung getragen. Im Ergebnis lagen die Risikokosten der Antragsgegnerin deutlich über denen der L (vgl. GA S. 43).
98 
Der gerichtliche Sachverständige hat dieses Vorgehen zwar als üblich und sachgerecht eingestuft (GA S. 43), aufgrund der für ihn nicht im Einzelnen überprüfbaren Bestimmung der Zuschläge aber empfohlen, die Risikokosten nicht anhand einer Zehnjahresbetrachtung mit Zuschlägen, sondern anhand einer Fünfjahresbetrachtung zu ermitteln. Auf diese Weise gelangte er zu einer weiteren Erhöhung der Risikokosten der Antragsgegnerin bei einer Reduzierung der Risikokosten der L.
99 
Der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre (Bl. 184) und das Landgericht (Bl. 204) haben demgegenüber zu Recht eingewandt, dass die abweichende Berechnung der Risikokosten durch den gerichtlichen Sachverständigen eine Schätzung durch eine andere ersetze. Die Ermittlung der Risikokosten ist Bestandteil der Prognose der künftigen Erträge. Als Prognoseentscheidung ist sie grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar; ist die in der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT enthaltene Prognose der Risikokosten vertretbar, kann sie nicht durch andere, letztlich ebenfalls nur vertretbare Annahmen des gerichtlichen Sachverständigen ersetzt werden (vgl. oben a)).
100 
(2) Die Vertretbarkeit der im Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT angesetzten Risikokosten wurde vom gerichtlichen Sachverständigen nicht in Frage gestellt.
101 
Zwar standen dem Sachverständigen die Originalanalysen der Unternehmen nicht zur Verfügung, aufgrund derer die Zuschläge festgelegt wurden. Dies beeinträchtigte die Nachvollziehbarkeit des Rechenweges und die Prüfung der Plausibilität der Gesamthöhe der Risikokosten für den Sachverständigen aber nicht.
102 
Auch lässt sich nicht feststellen, dass die Prognose des Sachverständigen eine höhere Güte aufweist. Zwar wären die Risikokosten bei Abstellen auf einen Fünfjahresdurchschnitt stärker durch die jüngere Entwicklung der steigenden Forderungsausfälle geprägt und zudem - bei beiden Unternehmen - ausschließlich aus tatsächlich verfügbaren Vergangenheitsdaten abgeleitet. In der Kreditwirtschaft ist aber anerkannt, Risikoprognosen auf eine Zehnjahresbetrachtung zu gründen, um außerordentliche Ausschläge zu nivellieren. Vor diesem Hintergrund ist nicht gewährleistet, dass eine Fünfjahresbetrachtung zu valideren Prognosen für die Zukunft führt als eine um Zuschläge korrigierte Zehnjahresbetrachtung. Während im einen Fall Unwägbarkeiten aus der Bemessung der Zuschläge folgen, resultieren sie im anderen Fall aus der gegenüber der branchenüblichen Betrachtung verkürzten Referenzperiode.
103 
dd) Schließlich ist das Landgericht bei der Ermittlung der Wertrelation der beiden Unternehmen zu Recht im Bereich der Rücklagenbildung auf Empfehlung des gerichtlichen Sachverständigen von der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT abgewichen; die Behandlung der Wertpapierbestände sowie die Prognosen zu den Provisions- und Dienstleistungsüberschüssen sind dagegen nicht zu beanstanden.
104 
(1) Der gerichtliche Sachverständigen hat zutreffend festgestellt, dass die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT bei beiden Unternehmen dem Erfordernis der Rücklagenbildung nicht hinreichend Rechnung trägt.
105 
Die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT unterstellt auch in der Phase der ewigen Rente für beide Unternehmen ein kontinuierliches Ergebniswachstum. Dies ist nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nur möglich, wenn die für den Zinsüberschuss maßgeblichen Bestandsgrößen, namentlich der Umfang der ausgereichten Darlehen, nachhaltig weiter wachsen (GA S. 62). Ein nachhaltiges Wachstum der ausgereichten Darlehen erfordert indessen auch ein nachhaltiges Wachstum der rechtlich gebotenen Eigenkapitalausstattung. Dem ist entsprechend den Empfehlungen des gerichtlichen Sachverständigen (GA S. 62 f.) durch die Annahme einer nachhaltigen Thesaurierung in Höhe von 1% des Eigenkapitals der beiden Unternehmen sowie durch die Annahme der Fortsetzung der Dotierung des BT-Fonds auch in der Phase der ewigen Rente mit jährlich 1% des Fondsbestands Rechnung zu tragen.
106 
(2) Die Behandlung des Wertpapiervermögens in der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT begegnet dagegen keinen durchgreifenden Bedenken.
107 
Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Erträge aus den Wertpapieren bei den Zinsüberschüssen berücksichtigt wurden (GA S. 28). Die Antragsteller können sich demgegenüber nicht darauf berufen, die Wertpapierbestände seien als nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu behandeln. Die Geschäftstätigkeit einer Bausparkasse ist auf die Erwirtschaftung von Zinsüberschüssen gerichtet. Dies umfasst grundsätzlich auch die Realisierung von Erträgen aus Wertpapiervermögen, etwa im Rahmen der Anlage von Bauspareinlagen.
108 
(3) Nicht zu beanstanden sind auch die Prognosen zu den Provisions- und Dienstleistungsüberschüssen.
109 
Das bei der Bewertung der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsergebnis trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragsgegnerin - anders als die L - zum Bewertungsstichtag konzerninterne Dienstleistungen erbracht hat. Für die Detailplanungsphase wurde allerdings ein gegenüber der Vergangenheit nur verhaltenes Wachstum des Dienstleistungsergebnisses der Antragsgegnerin angenommen (GA S. 34). Der gegenüber dem Verwaltungsaufwand leicht überproportionale Anstieg des Verwaltungsergebnisses lässt sich durch die Realisierung von Größenvorteilen einerseits und den Ausbau der konzerninternen Dienstleistungen andererseits erklären (GA S. 36).
110 
Gegen die geplanten Provisionsüberschüsse wurden keine konkreten Einwendungen erhoben. Der gerichtliche Sachverständige hat den angenommenen Rückgang der Provisionsüberschüsse bei der Antragsgegnerin und die angenommene Konstanz des Provisionsergebnisses bei der L vor dem Hintergrund der Auswirkungen der neuen Tarife beider Unternehmen trotz des unterstellten Wachstums des Neugeschäfts als plausibel erachtet (GA S. 32).
111 
b) Die zur Diskontierung der künftigen Erträge bei beiden Unternehmen übereinstimmend angewendeten Kapitalisierungszinssätze sind nicht zu beanstanden.
112 
Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich im Einzelnen zusammen aus einem Basiszinssatz für eine (quasi-) risikofreie Kapitalmarktanlage (dazu unten aa)), einem Risikozuschlag zur Berücksichtigung der Unsicherheit künftiger Überschüsse aus unternehmerischer Betätigung (dazu unten bb)) und einem Wachstumsabschlag (dazu unten cc)).
113 
aa) Gegen die Festsetzung des Basiszinssatzes auf 6,0% bestehen keine Bedenken.
114 
(1) Die Festlegung des Basiszinssatzes beruht auf einer Betrachtung der Umlaufrenditen von Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren über einen Beobachtungszeitraum von circa 30 Jahren vor dem Bewertungsstichtag (1970-2000); die durchschnittliche Umlaufrendite betrug danach 7,1%. Dieser Wert wurde allerdings nach unten korrigiert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die entsprechenden Renditen im Vorfeld des Bewertungsstichtags bereits seit geraumer Zeit unterhalb des langjährigen Durchschnitts bewegten und im Dezember 2000 auf 4,9% gefallen waren (VB S. 58).
115 
(2) Dem können die Antragsteller nicht entgegen halten, dass die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen am Bewertungsstichtag 4,95% betrug oder der Basiszinssatz aus der Zinsstrukturkurve zum Bewertungsstichtag hätte abgeleitet werden müssen.
116 
Nach der für den Bewertungsstichtag anwendbaren Fassung des IDW S1 vom 28.06.2000 konnte der Basiszinssatz anhand der in der Vergangenheit beobachteten Renditen öffentlicher Anleihen mit einer Restlaufzeit von 10 oder mehr Jahren ermittelt werden (vgl. IDW S1 2000, Rn. 121).
117 
Selbst wenn man die Renditen von Bundesanleihen nicht nur historisch betrachtet, sondern einen nach Grundsätzen der Investitionstheorie gewichteten Mischsatz über alle Laufzeiten aus der historischen Durchschnittsrendite und den Marktrenditen zum Bewertungsstichtag bildet, ergibt sich kein unter 6,0% liegender Zinssatz (vgl. GA S. 67). Gleiches gilt für den Fall, dass man entsprechend dem in IDW S1 vom 18.10.2005 anerkannten Verfahren (IDW S1 2005, Rn. 127) den Basiszinssatz aus der aktuellen Zinsstrukturkurve ableiten würde (GA S. 67).
118 
Die Annahme eines Basiszinssatzes von 6,0% für eine Bewertung zum 17.07.2001 (vgl. VB S. 53) steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 127]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 42 f.]). Der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hatte für Bewertungsanlässe bis zum 31.12.2002 einen Basiszinssatz von 6,0% und erst ab dem 01.01.2003 einen Basiszinssatz von 5,5% empfohlen (IDW Fachnachrichten 2003, 26).
119 
bb) Der Risikozuschlag ist mit 2% in der Detailplanungsphase und 3% in der Phase der ewigen Rente nicht zu hoch bemessen.
120 
Nach der für den Bewertungsstichtag anzuwendenden Fassung des IDW S1 (Stand 28.06.2000, Rn. 95, 98) sollen die besonderen Risiken künftiger finanzieller Überschüsse aus unternehmerischem Engagement durch einen Risikozuschlag berücksichtigt werden, der insbesondere nach den Grundsätzen des CAPM ermittelt werden kann. Danach ist die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und risikolosen staatlichen Anleihen errechnete durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem das spezifische Risiko des Unternehmens abbildenden Betafaktor zu multiplizieren (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]).
121 
(1) Die Ermittlung des Betafaktors der L und der Antragsgegnerin bereitet allerdings Schwierigkeiten.
122 
Die Antragsgegnerin war nicht börsennotiert. Die L war zwar börsennotiert. Die statistische Güte ihres zum 31.12.2000 auf der Basis eines Beobachtungszeitraums von 2 Jahren bei wöchentlicher Datenerhebung gegenüber dem CDAX bzw. dem Dow Jones STOXX 600 index ermittelten Betafaktors (0,38 bzw. 0,41) war mit einem Bestimmtheitsmaß von 0,07 bzw. 0,11 jedoch gering (GA S. 70).
123 
Eine Ermittlung des Betafaktors anhand einer Gruppe vergleichbarer Unternehmen (peer-group) kam ebenfalls nicht in Betracht, da Bausparkassen mit wenigen Ausnahmen, deren Betafaktoren indessen wiederum nur eine geringe statistische Güte aufweisen, nicht börsennotiert sind (GA S. 70).
124 
(2) Vor diesem Hintergrund wurde der Risikozuschlag zu Recht pauschal bestimmt.
125 
Dabei wurde für beide Unternehmen ein einheitlicher Zuschlag angenommen, der sich an einer aus Kapitalmarktuntersuchungen entnommenen Marktrisikoprämie von 4 bis 6% orientierte (VB S. 59). Der angenommene Risikozuschlag liegt demgegenüber - auch soweit er wegen der größeren Prognoseunsicherheit nach dem Ende der Detailplanungsphase in der Phase der ewigen Rente um einen Prozentpunkt erhöht wurde (VB S. 60) - deutlich unter der durchschnittlichen Risikoprämie. Der gerichtliche Sachverständige hat die gewählten Risikozuschläge daher als angemessen eingestuft (GA S. 69).
126 
Diese Auffassung ist zutreffend. Der Senat geht derzeit zwar - für Bewertungen nach IDW S1 2000 - nur von einer Marktrisikoprämie von 4,5% aus (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 50]; OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 80]). Auch danach bringt ein Risikozuschlag von 2% bzw. 3% aber ein deutlich unterdurchschnittliches Risiko zum Ausdruck. Würde man den oben genannten Betafaktor der L (gerundet auf 0,40) trotz seiner geringen statistischen Güte berücksichtigten, ergebe sich durch Multiplikation mit einer Marktrisikoprämie von 4,5% ein Risikozuschlag von 1,8%, also nur knapp unter den für die Detailplanungsphase angesetzten 2%.
127 
cc) Auch die Einwendungen der Antragsteller gegen den in der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT mit 1% angesetzten Wachstumsabschlag in der Phase der ewigen Rente greifen nicht durch.
128 
Die Kritik der Antragsteller beruht im Wesentlichen auf der Annahme, das branchenspezifische Wachstum der Bausparkassen werde angesichts einer Inflationsrate von 2% bei 4% liegen.
129 
Dabei verkennen die Antragsteller allerdings, dass die Inflation nicht ohne Weiteres zu einem Wachstum der künftigen Unternehmenserträge führt, sondern nur, soweit das Unternehmen in der Lage ist, inflationsbedingte Kostensteigerungen durch entsprechende Preiserhöhungen - hier durch eine Erhöhung der Zinsmargen - auf seine Kunden überzuwälzen (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 57]). Angesichts der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ist der Wachstumsabschlag hier unterhalb der erwarteten Inflationsrate anzusetzen. Danach ist vor dem Hintergrund der branchenspezifischen Situation der Bausparkassen nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin und die L inflationsbedingte Kostensteigerungen, namentlich im Bereich der Personal- und EDV-Kosten, durch Margenausweitungen an ihre Kunden weitergeben können, da der durch die Vielzahl der Anbieter geprägte Wettbewerb im Geschäftsfeld der Bausparkassen keine nennenswerten Möglichkeiten für Margenausweitungen erkennen lässt (GA S. 72).
130 
c) Die Berücksichtigung typisierter persönlicher Ertragsteuern auf Seiten der Anteilseigner ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
131 
Die persönliche Ertragssteuerbelastung der Anteilseigner wurde bei der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT - in typisierter Form - in zweifacher Weise berücksichtigt. Zum einen bei der Ermittlung der künftigen Jahresüberschüsse und zum anderen beim Kapitalisierungszinssatz. Dieses Vorgehen entspricht grundsätzlich den Empfehlungen des IDW S1 in der Fassung vom 28.06.2000 (Rn. 99 f.).
132 
Trotz der gegen die Nachsteuerbetrachtung erhobenen Bedenken hält der Senat an ihr jedenfalls für Bewertungsanlässe im hier maßgeblichen Zeitraum bis auf Weiteres fest (vgl. OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 67] für den Fall des Formwechsels; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2009, 20 W 3/07, S. 35 für den Fall des Squeeze-Out). Sie rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass durch die Unternehmensbewertung die künftigen finanziellen Überschüsse aus einem Unternehmen mit den aus einer Alternativinvestition zu erzielenden finanziellen Überschüssen verglichen werden sollen. Für den Anleger sind jedoch nicht die künftigen Bruttoerträge, sondern nur die Überschüsse nach Steuern von Relevanz (vgl. OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 67]).
133 
Dabei erscheint es trotz der Unterschiede in der individuellen Steuerlast der Antragsteller sachgerecht, von einem typisierten Steuersatz des inländischen Anteilseigners von 35% auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 69] m.w.N.). Im Bereich der künftigen Ertragsüberschüsse ist unter Berücksichtigung des zum Bewertungsstichtag geltenden Halbeinkünfteverfahrens lediglich eine Steuerbelastung von 17,5% anzusetzen (IDW S1 vom 28.06.2000, Rn. 39). Im Bereich des Kapitalisierungszinssatzes kann dagegen jedenfalls für den hier maßgeblichen Bewertungsstichtag der volle Steuersatz von 35% entsprechend der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT von der Zwischensumme aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abgesetzt werden (vgl. IDW S1, Rn. 100; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 52]).
134 
Dabei ist zu bedenken, dass sich die Nachsteuerbetrachtung jedenfalls in der hier angewandten Form durch die Absetzung des halben typisierten Steuersatzes im Bereich der Erträge bei voller Absetzung im Bereich des Kapitalisierungszinssatzes grundsätzlich zum Vorteil der Antragsteller auswirkt, indem sie den Unternehmenswert tendenziell erhöht.
135 
d) Insgesamt ergibt sich ein anteiliger Unternehmenswert der L je Aktie in Höhe von 45,61 DM, der unter dem entsprechenden Wert für die Antragsgegnerin in Höhe von 47,23 DM liegt.
136 
Die vorgenannten Unternehmenswerte errechnen sich im Einzelnen wie folgt:
137 
        
L
Antragsgegnerin
Barwert nach Unternehmensbewertung
E&Y / WEDIT zum Bewertungsstichtag
791.000.000 DM
3.051.000.000 DM
vom gerichtlichen Sachverständigen
empfohlene Änderungen demgegenüber
 + 34.800.000 DM
+ 22.400.000 DM
Abweichung von den Empfehlungen des
gerichtlichen Sachverständigen bei der
Ermittlung der Risikokosten
- 45.500.000 DM
+ 49.800.000 DM
Zwischensumme
780.300.000 DM
3.123.200.000 DM
Berücksichtigung der Änderungen des
Unternehmenswerts der L beim
Unternehmenswert der Antragsgegnerin
wegen deren Beteiligung i.H.v. 55,6% an L
-
- 5.950.000 DM
Korrigierte Barwerte
780.000.000 DM
3.117.000.000 DM
Anzahl der Aktien
17.100.000 Stück
66.000.000 Stück
Unternehmenswert je Aktie
45,61 DM
47,23 DM
138 
Zwar wurden in der vorstehenden Berechnung im Zuge der Berücksichtigung der Auswirkungen der Abweichungen von der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT auf den Wert der Beteiligung der Antragsgegnerin an der L die fiktiven Veräußerungssteuern nicht angepasst. Eine solche Anpassung würde sich aber nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil der Antragsteller auswirken, da der Wert der Beteiligung der Antragsgegnerin an der L gegenüber der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT nicht zu erhöhen, sondern zu verringern ist, so dass sich die fiktive Steuerbelastung insgesamt reduziert und der Wert der Antragsgegnerin im Fall der Anpassung der fiktiven Steuerbelastung noch geringfügig weiter steigen würde.
139 
3. Ein Anspruch auf Zuzahlung ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktie der L.
140 
a) Dabei ist nicht zu entscheiden, ob die Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktie der L hier bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil er aufgrund einer Marktenge den Verkehrswert der Aktie der L nicht widerspiegelt (vgl. dazu BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 66 f.] „DAT/Altana“). Unerheblich ist auch, ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des Börsenkurses bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung von Aktionären auf die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft überhaupt anwendbar ist.
141 
b) Der maßgebliche Börsenkurs der Aktie der L liegt jedenfalls unter dem anteiligen Ertragswert der L je Aktie.
142 
Offen bleiben kann in diesem Verfahren, welcher Referenzzeitraum für die Ermittlung des Börsenkurses zugrunde zu legen ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 16]), der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich bei der Ermittlung der vollen Entschädigung des Aktionär einer börsennotierten Aktiengesellschaft für den Fall der Entziehung seines Aktieneigentums berücksichtigt werden muss (vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 53] „DAT/Altana“).
143 
Im Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung der L, in welcher der Verschmelzung zugestimmt wurde, betrug der nach Handelsvolumen gewichtete Durchschnittskurs der Aktie der L nach den von den Beteiligten nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen 23,18 Euro (GA S. 74). Im Zeitraum von drei Monaten vor dem 22.05.2001, an dem die beabsichtigte Verschmelzung angekündigt wurde, lag der nach Handelsvolumen gewichtete Durchschnittskurs der Aktie der L sogar nur bei 22,57 Euro (VB S. 78). In beiden Zeiträumen lag der Börsenkurs damit unter dem anteiligen Ertragswert des Unternehmens je Aktie von 45,61 DM = 23,32 Euro (vgl. dazu oben 2. d)).
144 
Nicht entscheidend ist, dass der Börsenkurs der Aktie der L an einzelnen Handelstagen oder in einem längeren Zeitraum im Zusammenhang mit der Ankündigung des öffentlichen Kaufangebots am 22.05.2001 einen Wert von 24 bis hin zu 25 Euro erreicht hat. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den höchsten im Vorfeld des Bewertungsstichtages verzeichneten Börsenkurs existiert nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat den Fachgerichten vielmehr ausdrücklich freigestellt, den Börsenkurs entweder nach dem am Bewertungsstichtag notierten Börsenkurs oder anhand eines auf den Bewertungsstichtag bezogenen, aus dem Durchschnitt eines längeren Referenzzeitraums ermittelten Durchschnittskurs zu ermitteln (vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 69] „DAT/Altana“). Diese haben sich aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Manipulationen entschlossen, auf einen Durchschnittskurs abzustellen, der aus einem Referenzzeitraum von drei Monaten gebildet wird (vgl. BGHZ 147, 108 [juris Rn. 24] „DAT/Altana“).
II.
145 
Die Antragsteller können - auch unter Berufung auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG - keine Zuzahlung zum Ausgleich des Wegfalls der Börsennotierung der Aktien der L verlangen.
146 
Zwar ist mit der Verschmelzung der L auf die Antragsgegnerin ein so genanntes „kaltes Delisting“ verbunden, weil die Aktionäre der L für ihre bis zur Verschmelzung börsennotierten Aktien Aktien der Antragsgegnerin erhielten, die nach der Verschmelzung - wie zuvor - nicht börsennotiert waren. Dieser Umstand begründet aber jedenfalls im hiesigen Verfahren für sich genommen keinen Anspruch auf eine bare Zuzahlung.
147 
1. Nicht zu entscheiden ist dabei, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum regulären Delisting (vgl. BGHZ 153, 47 [juris LS 3 und Rn. 31 f., 34] „Macrotron“), nach der den Minderheitsaktionären ein Pflichtangebot zum Kauf ihrer Anteile zu unterbreiten ist und in einem Spruchverfahren überprüft werden kann, ob der Angebotspreis dem Wert des Anteils entspricht, auch dann anzuwenden ist, wenn der Wegfall der Börsenzulassung nur die indirekte Folge einer Strukturmaßnahme ist (befürwortend OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 300 [juris Rn. 31 f.]; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 305 Rn. 9; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 1 SpruchG Rn. 18; kritisch Wasmann in Kölner Kommentar, SpruchG, § 1 Rn. 42; offen gelassen OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 161] „WuW“).
148 
2. Jedenfalls ist die Überprüfung eines solchen Pflichtangebots nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
149 
Sämtliche Antragsteller haben lediglich die Festsetzung einer baren Zuzahlung beantragt, die ihnen neben den im Zuge der Verschmelzung gewährten Anteilen an der Antragsgegnerin den Wert ihrer ursprünglichen Beteiligung an der L erhalten soll. Der Antrag auf Bestimmung einer baren Zuzahlung nach § 15 UmwG ist allerdings von dem Antrag auf Bestimmung einer Abfindung für ein Abfindungsangebot entsprechend §§ 29, 34 UmwG zu unterscheiden. Beide Anträge betreffen unterschiedliche Rechtsinstitute mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Während bei einem Antrag nach § 15 UmwG lediglich ein ergänzender Ausgleich beantragt wird, ist der Antrag nach §§ 29, 34 UmwG auf Ausgleich für den Verlust der Beteiligung im Ganzen durch Ausscheiden aus dem Unternehmen gerichtet.
150 
Angesichts des von den Antragstellern eindeutig als Zuzahlung bezeichneten Rechtsschutzziels bleibt für eine Umwidmung ihrer Anträge kein Raum (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 300 [juris Rn. 35]; ebenso OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 161] „WuW“).
151 
3. Ein Anspruch auf eine bare Zuzahlung wegen des „kalten Delistings“ besteht indessen nicht; er lässt sich insbesondere nicht aus dem von den Antragstellern angeführten § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG ableiten.
152 
Der Umstand, dass die im Zuge der Verschmelzung gewährten Aktien der Antragsgegnerin nicht börsennotiert sind, bedeutet nicht, dass sie kein ausreichender Gegenwert für die (börsennotierten) Aktien der L wären und deshalb ein Ausgleich der Wertdifferenz durch Zuzahlung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG geboten wäre.
153 
Zutreffend verweist die Antragsgegnerin insoweit darauf, dass die wortlautidentische Bestimmung des § 196 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG für den Fall des Formwechsels nur anwendbar ist, wenn einzelne Anteilsinhaber Einbußen erleiden, nicht aber, wenn die Beeinträchtigung sämtliche Anteilsinhaber trifft. Eine Beeinträchtigung der Handelbarkeit der Anteile begründet daher keinen Anspruch auf eine bare Zuzahlung nach § 196 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2004, 753 [juris Rn. 27]; Decher in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 196 Rn. 11; Meister/Klöcker in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 196 Rn. 9).
154 
Dass Entsprechendes für § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG gelten muss, legt nicht nur die Identität des Wortlauts der Bestimmungen nahe. Dies belegt vor allen Dingen der Umstand, dass der Gesetzgeber im Zuge des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (2. UmwGÄndG) den Fall des „kalten Delistings“ durch Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft durch Ergänzung des § 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG ausdrücklich geregelt hat, um den Aktionären einen Ausgleich für die faktische Beschränkung der Veräußerungsmöglichkeit ihrer Anteile zukommen zu lassen (vgl. BT-Drs. 16/2919 S. 13). Dazu hätte es keiner gesetzlichen Regelung bedurft, wenn diese Beeinträchtigung bereits durch einen Anspruch auf Zuzahlung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG ausgeglichen würde.
155 
Auf § 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG i.d.F. 2. UmwGÄndG können sich die Antragsteller indessen nicht berufen. Zum einen ist die erst zum 25.04.2007 in Kraft getretene Änderung der Vorschrift hier nicht anwendbar. Zum anderen hat sich der Gesetzgeber aus guten Gründen gegen einen ergänzenden Ausgleich entschieden. Durch die Verankerung der Regelung bei § 29 UmwG kann der Aktionär nur eine Abfindung für seine Beteiligung im Ganzen, nicht aber für die (Teil-) Beeinträchtigung durch den Verlust der Börsennotierung verlangen. Ein Verfahren zur isolierten Bewertung der Börsennotierung einer Aktie steht derzeit nicht zur Verfügung (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 161]; ebenso Welf Müller in Festschrift Röhricht, S. 1015, 1023 f.); nicht zuletzt aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof im Fall des Delistings ein Pflichtangebot als einzige Möglichkeit zum Schutz der Minderheitsaktionäre angesehen (vgl. BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] „Macrotron“).
III.
156 
1. Das Rubrum war zu berichtigen. In Bezug auf den Antragsteller Ziffer 2) war die Rechtsnachfolge durch die Erbin (Bl. 269 f.), auf Seiten der Antragsgegnerin war der Wechsel in der Person des Vorstandsvorsitzenden zu berücksichtigen.
157 
2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war entbehrlich.
158 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, aber nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der mündlichen Verhandlung wollte der Gesetzgeber eine Beeinträchtigung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Beschränkungen des Rechts der Verfahrensbeteiligten vermeiden, dem Sachverständigen Fragen zu stellen (vgl. die Bezugnahme auf BVerfG NJW 1998, 2273 in BT Drs. 15/371, S. 15). Eine solche Beeinträchtigung ist hier indessen nicht zu befürchten. Zwar wurde in erster Instanz ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt. Die Beteiligten hatten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht aber hinreichend Gelegenheit, dem Sachverständigen in mündlicher Verhandlung Fragen zu stellen. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers Ziffer 8) - eine Begründung der Beschwerde des Antragstellers Ziffer 5) liegt nicht vor - lässt nicht erkennen, dass weitere Fragen an den Sachverständigen bestünden; der Antragsteller Ziffer 8) begehrt statt dessen eine völlige Neubewertung der beiden Unternehmen.
159 
Der Senat hat auf seine Absicht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, durch Verfügung vom 08.07.2009 (Bl. 267 f.) hingewiesen.
160 
3. Angesichts der Zurückweisung der Beschwerden war der Geschäftswert entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG auf 200.000 Euro festzusetzen.
161 
Eine Erstattung der Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerin aus Billigkeitsgründen gemäß § 15 Abs. 4 SpruchG ist vor dem Hintergrund der Zurückweisung der Beschwerde nicht veranlasst.
162 
Umgekehrt sind die von der Antragsgegnerin zu tragenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG aus Billigkeitsgründen den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Beschwerden sind zwar unbegründet, dies erscheint aber nicht offensichtlich.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses der Anteile bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Aufnahme.

I.

2

Nach dem Umwandlungsgesetz (im Folgenden: UmwG) können Rechtsträger von Unternehmen, so unter anderem Aktiengesellschaften, durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden (§§ 2 ff., §§ 60 ff. UmwG). Zu diesem Zweck schließen die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen Verschmelzungsvertrag, der unter anderem Angaben über das Umtauschverhältnis der Anteile des übertragenden in Anteile des übernehmenden Rechtsträgers und gegebenenfalls die Höhe einer baren Zuzahlung enthalten muss. Sind Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers der Auffassung, das Umtauschverhältnis der Anteile sei zu niedrig bemessen, können sie nach § 15 UmwG von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag gerichtlich im Spruchverfahren bestimmt.

II.

3

1. Die Beschwerdeführer waren Anteilsinhaber der D. AG (im Folgenden: übertragender Rechtsträger). Zur Vorbereitung eines Zusammenschlusses zwischen dem übertragenden Rechtsträger und der C. Corporation (im Folgenden: C.) gründete ein den Zusammenschluss begleitendes Bankhaus eine weitere Aktiengesellschaft, die D. C. AG (im Folgenden: übernehmender Rechtsträger), als künftige Konzernmutter. Die vertretungsberechtigten Organe des übertragenden Rechtsträgers und von C. vereinbarten im Mai 1998 den Zusammenschluss und beauftragten jeweils getrennt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Bewertung ihrer Unternehmen nach der Ertragswertmethode (im Folgenden: Bewertungsgutachten). Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestätigten im August 1998 das zuvor von den Vorständen der Unternehmen einvernehmlich geschätzte Wertverhältnis und erachteten auf dieser Grundlage ein Umtauschverhältnis der Aktien des übertragenden Rechtsträgers in Aktien des übernehmenden Rechtsträgers zwischen 1 zu 0,9827 und 1 zu 0,9966 für angemessen. Die Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers billigte den Zusammenschluss auf der vereinbarten Grundlage.

4

Anschließend verschaffte sich der übernehmende Rechtsträger - auf der ersten Stufe des Zusammenschlusses - durch eine Kapitalmaßnahme nach US-amerikanischem Recht sowie ein Umtauschangebot und daran anschließende Sachkapitalerhöhungen 100 % der Anteile von C. und 98,25 % der Anteile am übertragenden Rechtsträger.

5

Schließlich - auf der zweiten Stufe des Zusammenschlusses - wurde der übertragende Rechtsträger durch Aufnahme auf den übernehmenden Rechtsträger verschmolzen. Das im Zuge der Verschmelzung festgelegte Umtauschverhältnis belief sich in Anlehnung an das im Bewertungsgutachten gefundene Ergebnis - für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers etwas günstiger - auf 1 (Anteil des übertragenden Rechtsträgers) zu 1,005 (Anteile des übernehmenden Rechtsträgers). Der im Zuge der Verschmelzung gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer hatte die Angemessenheit dieses Umtauschverhältnisses bestätigt.

6

2. Die Beschwerdeführer stellten neben weiteren Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers in einem Spruchverfahren einen Antrag auf Gewährung einer baren Zuzahlung, da das Umtauschverhältnis unangemessen niedrig sei. Das Landgericht holte ein Sachverständigengutachten ein, um so die Plausibilität des der Verschmelzung zugrunde gelegten Umtauschverhältnisses zu überprüfen. Aufgrund dieses Sachverständigengutachtens erkannte das Landgericht auf eine bare Zuzahlung in Höhe von 22,15 € je Aktie des übertragenden Rechtsträgers.

7

3. Auf die Beschwerde des übernehmenden Rechtsträgers änderte das Oberlandesgericht die landgerichtliche Entscheidung mit dem angegriffenen Beschluss ab und wies die Anträge auf Gewährung einer baren Zuzahlung zurück (auszugsweise veröffentlicht in AG 2011, S. 49 ff.). Dies begründete es - soweit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - wie folgt:

8

a) Bei der Verschmelzung zweier unabhängiger, gleichberechtigter Unternehmen - wie hier - biete das vom Umwandlungsgesetz vorgesehene Verfahren (Vertragsverhandlung durch die jeweiligen Vertretungsorgane, Kontrolle des Ergebnisses durch einen gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer, Billigung durch die jeweiligen Anteilseigener mit qualifizierter Mehrheit) eine erhöhte Gewähr für ein "richtiges" und damit angemessenes Ergebnis. Daher sei es bei der Verschmelzung wirtschaftlich und rechtlich unverbundener Unternehmen ausreichend, die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren auf eine Kontrolle der tatsächlich geführten Verhandlungen unter den Verschmelzungspartnern zu beschränken. Die Verhandlungssituation sei nämlich geprägt vom Interessengegensatz der beteiligten Rechtsträger, führe daher zu einem am Markt entstandenen, realen Verkehrswert beider Unternehmen und damit im Grundsatz auch zu einem angemessenen "Preis" für den Zusammenschluss. Die eingeschränkte gerichtliche Überprüfung verstoße nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil bei einer Verschmelzung solcher Unternehmen kein struktureller Interessengegensatz zwischen der Aktionärsmehrheit und -minderheit der beteiligten Unternehmen bestehe; regelmäßig sei deshalb kein Anlass gegeben, zum Schutz der Minderheit korrigierend in die regulären Marktmechanismen einzugreifen.

9

Diese Bedingungen für eine nur eingeschränkte gerichtliche Kontrolle im Spruchverfahren seien hier erfüllt und die Umtauschrelation als angemessen zu bewerten, weil sie zwischen unabhängigen, gleichberechtigten Unternehmen in einem ordnungsgemäßen Verfahren vereinbart worden sei, die verhandlungsführenden Organe die erforderliche Sorgfalt (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) beachtet hätten und die Interessen zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionären der jeweiligen Unternehmen als gleichgerichtet einzustufen seien.

10

b) Dabei unterlägen die einzelnen Faktoren zur Ermittlung der Unternehmenswerte nach ihrem Charakter und ihrer Bedeutung für die Wertfestsetzung einer unterschiedlichen gerichtlichen Prüfung:

11

Die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die Bewertung, beispielsweise die generelle Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit von Synergieeffekten, die Relevanz des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder die Frage nach dem geltenden Steuerrecht, müsse das Gericht eigenständig bestimmen. Die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung müssten richtig und nicht nur plausibel sein. Dies beziehe sich auf Daten der Vergangenheit und der Gegenwart, wie beispielsweise Umsätze oder Jahresergebnisse, Zinssätze und -strukturen oder Börsenkurse.

12

Demgegenüber seien die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen über deren künftige Entwicklung und Erträge in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Die damit zusammenhängenden Planerwartungen müssten auf zutreffenden Informationen sowie daran orientierten, realistischen Annahmen aufbauen und dürften nicht in sich widersprüchlich sein. Wenn die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise habe annehmen dürfen, ihre Planung sei realistisch, dürfe diese Planung nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden. Außerdem sei den Unternehmensführern dann, wenn die Prognosen die Anwendung betriebswirtschaftlicher Verfahren erforderten, zuzugestehen, dass sie, soweit in Bewertungstheorie und -praxis zum Zeitpunkt der Bewertung und Verhandlung unterschiedliche Verfahren oder Verfahrensvarianten vertreten würden, entscheiden könnten, welche für den konkreten Zweck geeignete Methode sie wählen wollten. Verschmelzungsprüfer und Gericht seien lediglich befugt, die grundsätzliche Geeignetheit und Vertretbarkeit der gewählten Methode zu prüfen. Das gelte auch für die Festlegung auf eine Methode der Unternehmensbewertung.

13

c) Nach diesen Maßstäben bestehe hier keine Veranlassung, die Angemessenheit der Umtauschrelation in Zweifel zu ziehen. Die zugrunde liegende Methode der Unternehmensbewertung sei nicht korrekturbedürftig; die Absicherung der Angemessenheit des im Verhandlungswege gefundenen Ergebnisses anhand der Ertragswertberechnung sei nicht zu beanstanden. Die Ertragswertberechnung sei grundsätzlich richtig gehandhabt worden, das auf Grundlage einer Bewertung des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers berechnete Umtauschverhältnis nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung seien richtig; die zugrunde liegenden Umsatz- und Gewinnprognosen beider Unternehmen seien weder widersprüchlich noch unvertretbar. Aus dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich nichts anderes. Auch der Sachverständige habe keinesfalls festgestellt, dass die Planungen in sich widersprüchlich oder unrealistisch gewesen seien. Er habe vielmehr von ihm gewählte Prognosen als "eher plausibel" eingestuft und die Planungen nur in solchen Bereichen als "nicht plausibel" bezeichnet, die er selbst als "unwesentlich" eingestuft habe, so dass er eine Änderung der Ertragsprognose insoweit für entbehrlich erachtet habe.

14

4. Eine von den Beschwerdeführern mit der Behauptung erhobene Anhörungsrüge, das Oberlandesgericht habe bei seiner Beschlussfassung entscheidungserheblichen Vortrag der Beschwerdeführerin zu 2) übergangen, hatte - mit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls angegriffen - keinen Erfolg.

III.

15

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG.

16

1. Das Oberlandesgericht habe gegen Art. 14 Abs. 1 GG sowie damit zugleich gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem es bei der fachgerichtlichen Überprüfung des Umtauschverhältnisses einen Maßstab angelegt habe, der dem verfassungsrechtlichen Gebot eines vollen Wertausgleichs für das entzogene Eigentum nicht gerecht werde. Es habe sich nicht auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verhandlungsprozesses beschränken dürfen, weil das zwischen den Vorständen des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers ausgehandelte Umtauschverhältnis keinen Marktpreis mit "Richtigkeitsgewähr" beinhalte. Der Verweis auf eine Einschätzungsprärogative des Vorstands nach dem Aktienrecht trage nicht, weil der Vorstand selbst nicht in der Lage sei, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Wertermittlungen durch Wirtschaftsprüfer zu überblicken. Das Oberlandesgericht habe weiter die ganz überwiegende Zustimmung des in der Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers vertretenen Kapitals nicht als Indiz für die Richtigkeit der vereinbarten Umtauschrelation nehmen dürfen. Schließlich sei es mit dem verfassungsrechtlichen Postulat der Gewährung eines dem "wahren" Wert entsprechenden Ausgleichs unvereinbar, dass das Oberlandesgericht eine Korrektur der Ertragsprognosen nur bei deren Unvertretbarkeit, nicht jedoch auf Grundlage einer "eher" plausiblen Prognose des gerichtlich bestellten Sachverständigen habe vornehmen wollen.

17

2. Das Oberlandesgericht habe das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, indem es trotz einer erheblichen Abweichung von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte keine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof beschlossen habe.

18

3. Weiter habe es das Oberlandesgericht willkürlich unterlassen, eine von der Beschwerdeführerin zu 2) beantragte Beweiserhebung durchzuführen und das Unterlassen der Beweiserhebung hinreichend zu begründen. Dadurch sei das Recht beider Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf eine verfahrensrechtliche Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.

IV.

19

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zum Eigentumsschutz von Minderheitsaktionären hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Insbesondere die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einwirkung auf das Aktieneigentum von Minderheitsaktionären und Fragen der Wertermittlung sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

20

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG). Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine angemessene Entschädigung ist Genüge getan. Zwar trägt die Annahme des Oberlandesgerichts, eine vollständige gerichtliche Kontrolle des bei einer Verschmelzung ausgehandelten Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren sei dann entbehrlich, wenn es zwischen wirtschaftlich und rechtlich unverbundenen Unternehmen marktkonform ausgehandelt worden sei, dem Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführer nicht hinreichend Rechnung. Darauf beruhen die angegriffenen Entscheidungen aber nicht, weil das Oberlandesgericht darüber hinaus die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses auch in der Sache gerichtlich überprüft hat, ohne dass der dabei zugrunde gelegte Maßstab von Verfassungs wegen zu beanstanden ist.

21

a) Art. 14 Abs. 1 GG schützt das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 263 <276>; 25, 371 <407>; 50, 290 <339>; 100, 289 <301 f.>). Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289 <304 f.>). Dabei hat die Entschädigung den "wirklichen" oder "wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289 <306>).

22

Zudem folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass die grundrechtlich geschützte Aktionärsstellung auch verfahrensrechtlich abgesichert werden muss. Dies bedeutet, dass eine Abfindungs- und Ausgleichsregelung gerichtlich überprüfbar sein muss (vgl. BVerfGE 100, 289 <304>; BVerfGK 1, 265 <269>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 1 BvR 147/97 -, NJW 2001, S. 279 <281>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04 -, NJW 2007, S. 3268 <3270> Rn. 20).

23

Diese Maßgaben, die ursprünglich für die Fallgestaltungen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie einer Eingliederung entwickelt worden sind, sind auf den hier gegebenen Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme zu übertragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10 -, NJW 2011, S. 2497 <2498> Rn. 22; offener noch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1 BvR 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, WM 2011, S. 219 <220>).

24

b) Daran gemessen begegnet es keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht den Anspruch der Beschwerdeführer auf eine bare Zuzahlung (§ 15 UmwG) verneint hat.

25

aa) Nach § 15 UmwG ist vom übernehmenden Rechtsträger in Fällen, in denen das Umtauschverhältnis der Anteile zu Lasten der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers zu niedrig bemessen ist, auf deren Antrag eine bare Zuzahlung zu leisten. Ob das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen ist, ist von den Fachgerichten im Spruchverfahren zu klären. Ihnen obliegt es, die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1 BvR 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3268>) auszulegen und anzuwenden. Dabei müssen sie aber dem durch die zivilrechtlichen Normen ausgestalteten oder eingeschränkten Grundrecht Rechnung tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Bei der Nachprüfung des Umtauschverhältnisses (§ 15 UmwG) gebietet es das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) vor allem, dass der vollständige Ausgleich für die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers nicht verfehlt wird (vgl. BVerfGE 100, 289 <304 f.>).

26

bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die Annahme des Oberlandesgerichts, bei der Verschmelzung zweier wirtschaftlich und rechtlich unabhängiger Unternehmen könne die gerichtliche Kontrolle im Spruchverfahren auf die Prüfung eines ordnungsgemäßen Verhandlungsprozesses der Vorstände beschränkt werden, nicht gerecht.

27

Die Überprüfung lediglich dieses Verhandlungsprozesses stellt nicht hinreichend sicher, dass mit dem vereinbarten Umtauschverhältnis die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers wirtschaftlich voll entschädigt werden. Das zur Nachprüfung berufene Gericht kann sich nicht darauf zurückziehen, ein zwischen den Vorständen zweier unabhängiger, gleichberechtigter Aktiengesellschaften mit gegenläufigen Interessen ("unter Gleichen") ausgehandelter "Preis" sei grundsätzlich als angemessen zu beurteilen. Es geht nicht darum zu klären, ob die Umtauschrelation zwischen unabhängigen, gleichberechtigten Unternehmen in einem ordnungsgemäßen Verfahren vereinbart worden ist und ob den Organen beim Aushandeln des Umtauschverhältnisses Pflichtwidrigkeiten unterlaufen sind. Maßgeblich ist allein, ob durch das Verhandlungsergebnis ein voller wirtschaftlicher Wertausgleich geschaffen wird. Hierfür bieten die Verhandlungen der Vertretungsorgane im Rahmen des Verschmelzungsprozesses deshalb keine hinreichende Gewähr, weil diese neben der Festlegung des Umtauschverhältnisses von vielfältigen weiteren unternehmerischen Erwägungen getragen sein können. Selbst wenn es bei Verschmelzungen, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, keinen strukturellen Interessengegensatz zwischen Aktionärsmehrheit und -minderheit geben sollte, ist die Verhandlungsführung der Vorstände schon aus diesem Grunde nicht geeignet, den Schutz der Aktionäre, die an den Verhandlungen nicht beteiligt sind, sicherzustellen. Damit trägt bereits der vom Oberlandesgericht formulierte Ansatz, die Angemessenheitskontrolle (§ 15 Abs. 1 UmwG) im Wesentlichen auf eine Überprüfung des Verhandlungsprozesses der Vorstände zu verlagern, der von Art. 14 Abs. 1 GG gebotenen verfahrensrechtlichen Absicherung der grundrechtlich geschützten Aktionärsstellung nur unzureichend Rechnung. Schon deshalb kommt es auf die weiteren - ohnehin nur ergänzenden - Erwägungen zur konkreten verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Verschmelzung von Aktiengesellschaften (§ 60, § 12 Abs. 2 UmwG: Kontrolle des Umtauschverhältnisses durch den Verschmelzungsprüfer; § 13 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 UmwG: Billigung des Verschmelzungsvertrages durch die Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit) nicht mehr an.

28

cc) Auf diesem Ansatz, lediglich die Ordnungsmäßigkeit des Verhandlungsprozesses zu überprüfen, beruht die Entscheidung indessen nicht. Das Oberlandesgericht hat, wie sich den Gründen des angegriffenen Beschlusses entnehmen lässt, auch die Angemessenheit des ausgehandelten Umtauschverhältnisses in der Sache geprüft und bejaht. Eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG zeigt die Verfassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang nicht auf.

29

(1) Bei der Ermittlung des Unternehmenswertes handelt es sich in erster Linie um eine Frage, die auf der Ebene des einfachen Rechts zu beantworten ist. Dementsprechend schreibt Art. 14 Abs. 1 GG weder eine bestimmte Methode der Unternehmensbewertung noch bestimmte Prognoseverfahren zur Einschätzung künftiger Erträge vor (vgl. BVerfGE 100, 289 <307>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1 BvR 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3268>). Das Oberlandesgericht hat zur Unternehmensbewertung die verfassungsrechtlich unbedenkliche Ertragswertmethode herangezogen. Dabei kommt es auf die Frage der Berücksichtigung des Börsenkurses des übertragenden Rechtsträgers als Untergrenze für die Bewertung hier nicht entscheidend an; denn nach den von der Verfassungsbeschwerde insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts hätte dies zu einer für die Beschwerdeführer ungünstigeren Umtauschrelation geführt.

30

Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet der vom Oberlandesgericht angewandte Prüfungsmaßstab, die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge seien lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhten und vertretbar seien. Die Rüge der Verfassungsbeschwerde, eine "nur" vertretbare Prognose könne den gebotenen vollen Ausgleich der Minderheitsaktionäre nicht sicherstellen, wenn der gerichtliche Sachverständige eine andere Einschätzung für "eher plausibel" erachte, greift nicht durch. Das Oberlandesgericht führt zutreffend aus, dass es - zumindest auf Grundlage der Ertragswertmethode - nicht möglich ist, stichtagsbezogen einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens zu bestimmen. Jede in die Zukunft gerichtete Prognose, insbesondere die der Ertragswertmethode eigene Beurteilung künftiger Erträge, ist ihrer Natur nach mit Unsicherheiten behaftet. Vor diesem Hintergrund ist es zur Berechnung des vollen Ausgleichs von Verfassungs wegen nicht geboten, eine auf zutreffender Tatsachengrundlage beruhende, vertretbare Prognose durch eine andere - ebenfalls notwendigerweise nur vertretbare - zu ersetzen. Der fachrechtliche Versuch, letztlich nicht auflösbaren Divergenzen weiter nachzugehen, kann für sich gesehen kein Gewinn für die rechtsschützende Wirkung richterlicher Nachprüfung sein. Dies gilt zumal auch deshalb, weil Spruchverfahren gerade wegen der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besonders komplexen Bewertungsfragen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind, nicht in angemessener Zeit abgeschlossen zu werden und dann das Gebot effektiven Rechtsschutzes zu verletzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; zur überlangen Verfahrensdauer bei aktienrechtlichen Spruchverfahren vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2011 - 1 BvR 3155/09 -, WM 2012, S. 75 f. und vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 -, WM 2012, S. 76 ff.).

31

(2) Gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, der gerichtlich bestellte Sachverständige habe die von den Verschmelzungspartnern der Unternehmensbewertung zugrunde gelegten Prognosen in den ergebnisrelevanten Punkten nicht als unvertretbar eingestuft, bringen die Beschwerdeführer nichts verfassungsrechtlich Erhebliches vor.

32

2. Die von den Beschwerdeführern unter dem Aspekt der unzureichenden gerichtlichen Kontrolle überdies geltend gemachte Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und des Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich danach ebenso wenig feststellen; denn das Oberlandesgericht hat die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses anhand eines verfassungsgemäßem Maßstabes überprüft.

33

3. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist weiter nicht angezeigt, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügen.

34

a) Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen ausreichend (vgl. BVerfGE 3, 359 <364 f.>; 13, 132 <144>; 29, 166 <172 f.>; 67, 90 <95>; 76, 93 <96 f.>; 87, 282 <286>). Nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift ist zugleich eine Verfassungsverletzung; andernfalls würde die Anwendung einfachen Rechts auf die Ebene des Verfassungsrechts gehoben werden (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>). Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die - fehlerhafte - Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich ist (vgl. BVerfGE 3, 359 <364 f.>, stRspr). Das gilt auch, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer Acht lässt (vgl. BVerfGE 13, 132 <143>; 42, 237 <241>; 67, 90 <95>; 76, 93 <96>; 79, 292 <301>; 87, 282 <285>). Eine verfassungswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters durch eine richterliche Zuständigkeitsentscheidung liegt darüber hinaus vor, wenn das Gericht Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>).

35

b) Daran gemessen hat das Oberlandesgericht nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, indem es eine Vorlage an den Bundesgerichtshof unterlassen hat. Der Rechtsmittelzug richtet sich nach der vor dem 1. September 2009 geltenden Rechtslage, weil der erstinstanzliche Antrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 -, WM 2010, S. 470 <471> Rn. 8). Danach wäre eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. in Verbindung mit § 28 Abs. 2 FGG geboten gewesen, wenn das Oberlandesgericht bei der Auslegung des § 15 UmwG von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen wäre, indem es dieselbe Rechtsfrage, die sowohl für die eigene als auch für die Entscheidung des anderen Gerichts entscheidungserheblich geworden ist, anders beurteilt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - II ZB 13/07 -, WM 2008, S. 514 <515> Rn. 7).

36

Dies ist hier nicht der Fall. Soweit die Verfassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang eine Reihe von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte anführt, die in Fällen einer Verschmelzung ihre Kontrolle nicht auf die Ordnungsmäßigkeit des Verhandlungsprozesses beschränkt, sondern die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses vollständig überprüft hätten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 3Z BR 116/00 -, NZG 2003, S. 483 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 19 W 11/04 -, NJW-RR 2006, S. 541 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2008 - 26 W 6/08 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 12 W 26/06 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 5 W 38/09 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. September 2010 - 5 W 57/09 -, WM 2010, S. 1841 ff.), beruht die hier angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart auf dem insoweit abweichenden Prüfungsansatz nicht. Wie bereits dargelegt, hat es die Angemessenheit der Unternehmensbewertung, einschließlich der zugrunde liegenden Methode (Ertragswertverfahren), aufgrund einer eigenen Sachprüfung ausdrücklich bejaht, so dass es auch auf Grundlage der Rechtsauffassung der anderen Oberlandesgerichte ersichtlich nicht abweichend entschieden hätte. Entsprechend war das Oberlandesgericht Stuttgart nicht gezwungen, die Vorlagevoraussetzungen zum Bundesgerichtshof zu bejahen (§ 28 Abs. 2 FGG). Von einer grundlegenden Verkennung der Vorgaben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann deshalb keine Rede sein.

37

4. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist schließlich nicht zur Durchsetzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer angezeigt.

38

a) Art. 103 Abs. 1 GG soll sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der jeweils einschlägigen Prozessordnung die Berücksichtigung erheblichen Vorbringens und erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247 <249>; 60, 250 <252>; 65, 305 <307>; 69, 141 <143 f.>). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt allerdings keinen Schutz davor, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 60, 1 <5>; 60, 305 <310>; 62, 249 <254>; 69, 141 <144>). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt erst vor, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 <36>; 60, 250 <252>; 65, 305 <307>; 69, 141 <144>).

39

b) Danach liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor.

40

Die Beschwerdeführer machen insoweit geltend, das Oberlandesgericht habe den übernehmenden Rechtsträger als Antragsgegner im Spruchverfahren auffordern müssen, ein Dokument über eine mit einem Großaktionär von C. vorab getroffene Absprache ("Stockholder Agreement") und Memoranden eines Mitarbeiters einer US-amerikanischen Gesellschaft vorzulegen, die in einem in den USA geführten Schadenersatzprozess eine Rolle gespielt hätten und Rückschlüsse auf die Verhandlungssituation und den Kenntnisstand des übernehmenden Rechtsträgers über die wirtschaftliche Situation von C. zuließen. Jedenfalls im Anhörungsrügeverfahren (vgl. BVerfGK 15, 116 <119>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 178/09 -, juris, Rn. 10) hat sich das Oberlandesgericht mit dem diesbezüglichen Vorlageverlangen ausführlich auseinandergesetzt. Es hat jedoch angenommen, dass die Beschwerdeführer aus den Dokumenten nichts für sie Günstiges herleiten können. Damit blieb der Vortrag nicht unbeachtet, sondern lediglich aus rechtlichen Erwägungen unberücksichtigt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht dazu, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>; BVerfGK 14, 238 <241 f.>).

41

Der von den Beschwerdeführern insoweit als übergangen gerügte Vortrag betrifft zudem allein den Verhandlungsprozess der Vorstände, auf dessen Überprüfung es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ankommt (siehe oben IV. 1. b) bb)).

V.

42

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

43

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Aufnahme.

I.

2

Nach dem Umwandlungsgesetz (im Folgenden: UmwG) können Rechtsträger von Unternehmen, so unter anderem Aktiengesellschaften, durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden (§§ 2 ff., §§ 60 ff. UmwG). Zu diesem Zweck schließen die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen Verschmelzungsvertrag, der unter anderem Angaben über das Umtauschverhältnis der Anteile des übertragenden in Anteile des übernehmenden Rechtsträgers und gegebenenfalls die Höhe einer baren Zuzahlung enthalten muss. Sind Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers der Auffassung, das Umtauschverhältnis der Anteile sei zu niedrig bemessen, können sie nach § 15 UmwG von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag gerichtlich im Spruchverfahren bestimmt.

II.

3

Die Beschwerdeführer waren Aktionäre der T-Online International AG (im Folgenden: übertragender Rechtsträger), einer ehemaligen Tochtergesellschaft der Deutsche Telekom AG (im Folgenden: übernehmender Rechtsträger). Bei dem übertragenden Rechtsträger handelte es sich um den größten Internet Service Provider in Deutschland und einen der bedeutendsten Anbieter von Internetleistungen in Europa.

4

Der übertragende Rechtsträger, dessen Grundkapital zunächst zu 100 % vom übernehmenden Rechtsträger gehalten wurde, erhöhte wegen eines geplanten Börsengangs sein Kapital. Die im Zuge der Kapitalerhöhung neu ausgegebenen Aktien wurden im Jahr 2000 platziert und an der Börse notiert. Der Emissionskurs dieser Aktien lag bei 27 Euro pro Stück.

5

In den ersten Jahren nach dem Börsengang erlitt der übertragende Rechtsträger Verluste. Der unmittelbar nach der Emission kurzzeitig angestiegene Aktienkurs sank in der Folgezeit und lag im Herbst 2004 bei unter 9 Euro. Erstmals im Geschäftsjahr 2004 erwirtschaftete der übertragende Rechtsträger konzernweit einen Überschuss von ca. 300 Millionen Euro bei einem Umsatz von ca. 2 Milliarden Euro.

6

In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 9. Oktober 2004 verlautbarte der übernehmende Rechtsträger seine Absicht, die Verschmelzung des übertragenden Rechtsträgers auf sich durchzuführen. In Vorbereitung der Verschmelzung erstellten der übertragende und der übernehmende Rechtsträger einen gemeinsamen Verschmelzungsbericht. Anschließend wurde der Verschmelzungsvertrag beurkundet, in dem aufgrund von Unternehmensbewertungen nach der Ertragswertmethode das Umtauschverhältnis der Aktien auf 25 (Aktien des übertragenden Rechtsträgers) zu 13 (Aktien des übernehmenden Rechtsträgers) festgelegt wurde.

7

Der gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer bestätigte die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses. Die Hauptversammlungen stimmten dem Verschmelzungsvertrag zu. Die Verschmelzung wurde in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht.

8

Die Beschwerdeführer wandten sich neben weiteren Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers in einem Spruchverfahren gegen die Angemessenheit der Verschmelzungswertrelation. Sie erhoben vor allem Einwände gegen die konkrete Bemessung des Ertragswerts.

9

Das Landgericht erkannte auf eine bare Zuzahlung von 1,15 Euro für jede Aktie der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers im Nennwert von 1 Euro (veröffentlicht in WM 2009, S. 1607 ff.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, eine bare Zuzahlung sei nach § 15 UmwG festzusetzen, weil die Umtauschrelation nicht nach den Ertragswerten, sondern nach dem Verhältnis der Börsenkurse in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Absicht einer Verschmelzung habe bestimmt werden müssen. Eine Marktbewertung sei gegenüber der fundamentalanalytischen (Ertragswert-)Methode vorzugswürdig. Der entsprechend § 5 der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung) gewichtete dreimonatige Durchschnittskurs der Aktien des übertragenden Rechtsträgers habe bei 8,59 Euro und der der Aktien des übernehmenden Rechtsträgers bei 14,31 Euro gelegen. Hieraus ergebe sich ein Umtauschverhältnis von 1 zu 0,6 statt - wie von den Vertragspartnern festgesetzt - von 1 zu 0,52.

10

Die hiergegen unter anderem von den Beschwerdeführern erhobenen sofortigen Beschwerden wies das Oberlandesgericht zurück (veröffentlicht in WM 2010, S. 1841 ff.). Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: Die mit der Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 15 UmwG im Spruchverfahren befassten Gerichte seien nicht an das von den Verschmelzungspartnern vertraglich vereinbarte Ertragswertverfahren als Methode zur Ermittlung der Unternehmenswerte gebunden. Eine marktorientierte Ermittlung der Unternehmenswerte anhand der Börsenkurse könne eine geeignete und vertretbare Schätzmethode zur Ermittlung des Werts von Unternehmen sein. Unter bestimmten Voraussetzungen sei eine Schätzung des Werts eines Unternehmens anhand des Börsenwerts einer Ermittlung des Ertragswerts sogar überlegen. Dies sei insbesondere bei der Bewertung von Unternehmen solcher Rechtsträger der Fall, deren Aktien - wie hier die des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers - in bedeutende Aktienindizes aufgenommen gewesen und in einem hoch liquiden Markt gehandelt worden seien. Auf dieser Grundlage hielt das Oberlandesgericht die vom Landgericht anhand des Börsenwerts ermittelte Höhe der baren Zuzahlung für richtig.

III.

11

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Sie rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG.

12

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hätten sie in ihrem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt. Sie hätten ihnen keine angemessene Entschädigung für den Entzug ihrer Beteiligung am übertragenden Rechtsträger zuerkannt, weil sie zu deren Bestimmung allein auf den Börsenwert abgehoben hätten. Zwar sei es richtig gewesen, bei der Bemessung des Unternehmenswerts des übernehmenden Rechtsträgers auf den gegenüber dem Ertragswert niedrigeren Börsenwert abzustellen. Bei der Bewertung des Unternehmens des übertragenden Rechtsträgers habe aber, um eine volle Entschädigung der Beschwerdeführer zu gewährleisten, der aufgrund einer überlegenen betriebswirtschaftlichen Methode ermittelte höhere Ertragswert und nicht der von Zufälligkeiten beeinflusste niedrigere Börsenwert herangezogen werden müssen. Es gebe keinen Grundsatz, dass die Unternehmenswerte des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers mit derselben Methode ermittelt werden müssten. Überdies habe der übernehmende Rechtsträger den Kurs der Aktien des übertragenden Rechtsträgers im Zeitraum vor der Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Verschmelzung manipuliert, so dass der Börsenkurs schon deshalb nicht als Anknüpfungspunkt für die Wertermittlung getaugt habe.

13

Landgericht und Oberlandesgericht hätten zudem durch das Beiseitelassen der Ertragswertmethode Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil sie sich über die privatautonom getroffene Vereinbarung des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers im Verschmelzungsvertrag hinweggesetzt hätten, diese Bewertungsmethode der Bestimmung des Umtauschverhältnisses zugrunde zu legen.

IV.

14

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen des Eigentumsschutzes von Minderheitsaktionären hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Insbesondere die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einwirkung auf das Aktieneigentum von Minderheitsaktionären und Fragen der Wertermittlung sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

15

1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG beanstanden, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert begründet worden.

16

Eine substantiierte Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 20, 323 <329 f.>; 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 98, 169 <196>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>; 108, 370 <386 f.>). Pauschal in Bezug genommene Anlagen wertet das Bundesverfassungsgericht nicht aus (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).

17

Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Zwar wird Art. 2 Abs. 1 GG als verletzt bezeichnet und darauf verwiesen, dass das Oberlandesgericht den Willen der Verschmelzungspartner ignoriert habe, der Wertermittlung die Ertragswertmethode zugrunde zu legen. Das genügte hier jedoch nicht. Es war vielmehr geboten, unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 GG aufzuzeigen, inwiefern die von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden gesetzlichen Regeln zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG) hier der privatautonom getroffenen Vereinbarung nach Auffassung der Beschwerdeführer keine Grenzen zu setzen vermögen. Zu dieser sich aufdrängenden Frage verhält sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer, die nicht Vertragspartner des Verschmelzungsvertrages sind, einen grundrechtsverletzenden Eingriff in die Vertragsfreiheit überhaupt geltend machen könnten.

18

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht angezeigt.

19

a) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG durch das Landgericht rügen, ist durch die nachfolgende, bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts prozessuale Überholung eingetreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2006 - 2 BvR 620/03 -, wistra 2007, S. 60 <61>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2006 - 2 BvR 1844/06 -, juris, Rn. 2) und eine Annahme der Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht veranlasst.

20

b) Eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerde gibt überdies keinen Anlass zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu aktien- und umwandlungsrechtlichen Strukturmaßnahmen.

21

aa) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt bereits, dass Art. 14 Abs. 1 GG auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum schützt, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 263 <276>; 25, 371 <407>; 50, 290 <339>; 100, 289 <301 f.>; BVerfGK 1, 265 <267>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 <1700>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 147/97 -, NJW 2001, S. 279; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <171 Rn. 8>). Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289 <304>; BVerfGK 1, 265 <267>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2006 - 1 BvR 704/03 -, NJW 2007, S. 828 Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <171 Rn. 9>). Dabei hat die Entschädigung den "wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es sicherzustellen, dass sie jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme erhalten hätten. Deswegen muss im Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages oder im Fall der Eingliederung ein existierender Börsenkurs der beherrschten oder eingegliederten Gesellschaft bei der Barabfindung und bei einer Abfindung durch Aktien Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 100, 289 <307 ff.>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <172 Rn. 9>).

22

bb) Diese Maßgaben, die für die Fallgestaltungen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie einer Eingliederung entwickelt worden sind, lassen sich auf den hier gegebenen Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme übertragen (offener noch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <172 Rn. 11>). Der Beschluss des Oberlandesgerichts steht damit im Einklang.

23

Wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, gibt das Grundgesetz keine bestimmte Methode zur Unternehmensbewertung vor (vgl. BVerfGE 100, 289 <307>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3268>). So kann auch die Ertragswertmethode verfassungsrechtlich unbedenklich sein, ohne dass ihre Anwendung von Verfassungs wegen geboten wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3268>). Verfassungsrechtlich ebenso zulässig ist es bei Einhaltung bestimmter Mindeststandards, die das Oberlandesgericht im Einzelnen aufgezeigt hat, die Unternehmenswerte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger anhand von Börsenwerten zu schätzen. Entsprechend hat sich das Oberlandesgericht für eine im Grundsatz unbedenkliche Wertermittlungsmethode entschieden. Soweit die Verfassungsbeschwerde nachträglich anhand des Gutachtens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu belegen versucht, der Börsenkurs eigne sich weder generell noch im konkreten Fall zur Ermittlung des Unternehmenswerts des übertragenden Rechtsträgers, setzt sie letztlich nur ihre Auffassung von der richtigen Bewertungsmethode an die Stelle derjenigen des Oberlandesgerichts. Verfassungsrechtlich erhebliche Fehler bei der Auswahl der Methode zeigt die Verfassungsbeschwerde damit nicht auf.

24

Das Oberlandesgericht hat weiter zutreffend angenommen, es lasse sich weder dem Grundgesetz noch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen, die Fachgerichte hätten zur Bestimmung des Unternehmenswerts stets sämtliche denkbaren Methoden heranzuziehen und bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses im Zuge einer Verschmelzung durch Aufnahme die den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers günstigste zugrunde zu legen. Entsprechend begegnet es von Verfassungs wegen keinen Bedenken, wenn sich ein Fachgericht, wie hier das Oberlandesgericht, im Spruchverfahren mit sorgfältiger und ausführlicher, den Streit zur "richtigen" Bewertungsmethode reflektierender Begründung für eine Bewertung beider Rechtsträger anhand des Börsenwerts entscheidet, ohne sich dabei den Blick dafür zu verstellen, dass die Frage nach der vorzuziehenden Methode grundsätzlich von den jeweiligen Umständen des Falles abhängt. Ein solches Vorgehen ist im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, zumal es den zu anderen Strukturmaßnahmen entwickelten Grundsatz, der Börsenwert - hier: des übertragenden Rechtsträgers - bilde regelmäßig die Untergrenze einer zu gewährenden Abfindung (vgl. BVerfGE 100, 289 <305, 308, 310>), nicht in Frage stellt.

25

Schließlich begegnet die Anwendung der vom Oberlandesgericht gewählten Methode auf den konkreten Fall keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht hat richtig gesehen, dass die Aussagekraft und die Tauglichkeit einer marktorientierten Bewertungsmethode auf Grundlage des Börsenkurses im konkreten Fall der fachrichterlichen Prüfung und Würdigung unterliegt, namentlich im Blick auf eine etwaige Marktenge im Handel einer bestimmten Aktie, auf etwaige Anzeichen einer gezielten Pflege des Kurses der Aktie in Ansehung der bevorstehenden Strukturmaßnahme oder auf eine unzureichende Information des Marktes wegen eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten. Umstände, die die Tauglichkeit des Börsenwerts als Schätzgrundlage in Frage stellten, hat es unter anderem unter Verweis auf die Notierung der Aktien beider Rechtsträger in bedeutenden Aktienindizes mit einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Argumentation verneint. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Manipulation des Börsenwerts durch den übernehmenden Rechtsträger behaupten, fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Wertung des Oberlandesgerichts, das den Börsenkurs in dem als Referenzperiode gewählten Zeitraum als für die Wertbestimmung tragfähig erachtet hat, auf diese Frage also ausdrücklich näher eingegangen ist.

26

3. Aus den vorgenannten Gründen kommt es nicht mehr auf die Frage der Verfassungsbeschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu 11) an, bei der es sich um eine ausländische Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika handelt (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG; BVerfGE 21, 207 <208 f.>; 23, 229 <236>; 100, 313 <364>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 853/06 -, NVwZ 2008, S. 670 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2010 - 2 BvR 1848/07 -, GRUR 2010, S. 1031 Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 -, ZOV 2010, S. 216 <219 Rn. 33>).

V.

27

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

28

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.

(2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

31
aa) Der Schätzung im Spruchverfahren können auch fachliche Berechnungsweisen zugrunde gelegt werden, die erst nach der Strukturmaßnahme, die den Anlass für die Bewertung gibt, und dem dafür bestimmten Bewertungsstichtag entwickelt wurden. Dem stehen weder der Gedanke der Rechtssicherheit noch der Vertrauensschutz entgegen. Das Stichtagsprinzip wird von der Schätzung aufgrund einer neuen Berechnungsweise nicht verletzt, solange die neue Berechnungsweise nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetretene und zuvor nicht angelegte wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Aufnahme.

I.

2

Nach dem Umwandlungsgesetz (im Folgenden: UmwG) können Rechtsträger von Unternehmen, so unter anderem Aktiengesellschaften, durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden (§§ 2 ff., §§ 60 ff. UmwG). Zu diesem Zweck schließen die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen Verschmelzungsvertrag, der unter anderem Angaben über das Umtauschverhältnis der Anteile des übertragenden in Anteile des übernehmenden Rechtsträgers und gegebenenfalls die Höhe einer baren Zuzahlung enthalten muss. Sind Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers der Auffassung, das Umtauschverhältnis der Anteile sei zu niedrig bemessen, können sie nach § 15 UmwG von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag gerichtlich im Spruchverfahren bestimmt.

II.

3

Die Beschwerdeführer waren Aktionäre der T-Online International AG (im Folgenden: übertragender Rechtsträger), einer ehemaligen Tochtergesellschaft der Deutsche Telekom AG (im Folgenden: übernehmender Rechtsträger). Bei dem übertragenden Rechtsträger handelte es sich um den größten Internet Service Provider in Deutschland und einen der bedeutendsten Anbieter von Internetleistungen in Europa.

4

Der übertragende Rechtsträger, dessen Grundkapital zunächst zu 100 % vom übernehmenden Rechtsträger gehalten wurde, erhöhte wegen eines geplanten Börsengangs sein Kapital. Die im Zuge der Kapitalerhöhung neu ausgegebenen Aktien wurden im Jahr 2000 platziert und an der Börse notiert. Der Emissionskurs dieser Aktien lag bei 27 Euro pro Stück.

5

In den ersten Jahren nach dem Börsengang erlitt der übertragende Rechtsträger Verluste. Der unmittelbar nach der Emission kurzzeitig angestiegene Aktienkurs sank in der Folgezeit und lag im Herbst 2004 bei unter 9 Euro. Erstmals im Geschäftsjahr 2004 erwirtschaftete der übertragende Rechtsträger konzernweit einen Überschuss von ca. 300 Millionen Euro bei einem Umsatz von ca. 2 Milliarden Euro.

6

In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 9. Oktober 2004 verlautbarte der übernehmende Rechtsträger seine Absicht, die Verschmelzung des übertragenden Rechtsträgers auf sich durchzuführen. In Vorbereitung der Verschmelzung erstellten der übertragende und der übernehmende Rechtsträger einen gemeinsamen Verschmelzungsbericht. Anschließend wurde der Verschmelzungsvertrag beurkundet, in dem aufgrund von Unternehmensbewertungen nach der Ertragswertmethode das Umtauschverhältnis der Aktien auf 25 (Aktien des übertragenden Rechtsträgers) zu 13 (Aktien des übernehmenden Rechtsträgers) festgelegt wurde.

7

Der gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer bestätigte die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses. Die Hauptversammlungen stimmten dem Verschmelzungsvertrag zu. Die Verschmelzung wurde in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht.

8

Die Beschwerdeführer wandten sich neben weiteren Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers in einem Spruchverfahren gegen die Angemessenheit der Verschmelzungswertrelation. Sie erhoben vor allem Einwände gegen die konkrete Bemessung des Ertragswerts.

9

Das Landgericht erkannte auf eine bare Zuzahlung von 1,15 Euro für jede Aktie der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers im Nennwert von 1 Euro (veröffentlicht in WM 2009, S. 1607 ff.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, eine bare Zuzahlung sei nach § 15 UmwG festzusetzen, weil die Umtauschrelation nicht nach den Ertragswerten, sondern nach dem Verhältnis der Börsenkurse in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Absicht einer Verschmelzung habe bestimmt werden müssen. Eine Marktbewertung sei gegenüber der fundamentalanalytischen (Ertragswert-)Methode vorzugswürdig. Der entsprechend § 5 der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung) gewichtete dreimonatige Durchschnittskurs der Aktien des übertragenden Rechtsträgers habe bei 8,59 Euro und der der Aktien des übernehmenden Rechtsträgers bei 14,31 Euro gelegen. Hieraus ergebe sich ein Umtauschverhältnis von 1 zu 0,6 statt - wie von den Vertragspartnern festgesetzt - von 1 zu 0,52.

10

Die hiergegen unter anderem von den Beschwerdeführern erhobenen sofortigen Beschwerden wies das Oberlandesgericht zurück (veröffentlicht in WM 2010, S. 1841 ff.). Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: Die mit der Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 15 UmwG im Spruchverfahren befassten Gerichte seien nicht an das von den Verschmelzungspartnern vertraglich vereinbarte Ertragswertverfahren als Methode zur Ermittlung der Unternehmenswerte gebunden. Eine marktorientierte Ermittlung der Unternehmenswerte anhand der Börsenkurse könne eine geeignete und vertretbare Schätzmethode zur Ermittlung des Werts von Unternehmen sein. Unter bestimmten Voraussetzungen sei eine Schätzung des Werts eines Unternehmens anhand des Börsenwerts einer Ermittlung des Ertragswerts sogar überlegen. Dies sei insbesondere bei der Bewertung von Unternehmen solcher Rechtsträger der Fall, deren Aktien - wie hier die des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers - in bedeutende Aktienindizes aufgenommen gewesen und in einem hoch liquiden Markt gehandelt worden seien. Auf dieser Grundlage hielt das Oberlandesgericht die vom Landgericht anhand des Börsenwerts ermittelte Höhe der baren Zuzahlung für richtig.

III.

11

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Sie rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG.

12

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hätten sie in ihrem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt. Sie hätten ihnen keine angemessene Entschädigung für den Entzug ihrer Beteiligung am übertragenden Rechtsträger zuerkannt, weil sie zu deren Bestimmung allein auf den Börsenwert abgehoben hätten. Zwar sei es richtig gewesen, bei der Bemessung des Unternehmenswerts des übernehmenden Rechtsträgers auf den gegenüber dem Ertragswert niedrigeren Börsenwert abzustellen. Bei der Bewertung des Unternehmens des übertragenden Rechtsträgers habe aber, um eine volle Entschädigung der Beschwerdeführer zu gewährleisten, der aufgrund einer überlegenen betriebswirtschaftlichen Methode ermittelte höhere Ertragswert und nicht der von Zufälligkeiten beeinflusste niedrigere Börsenwert herangezogen werden müssen. Es gebe keinen Grundsatz, dass die Unternehmenswerte des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers mit derselben Methode ermittelt werden müssten. Überdies habe der übernehmende Rechtsträger den Kurs der Aktien des übertragenden Rechtsträgers im Zeitraum vor der Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Verschmelzung manipuliert, so dass der Börsenkurs schon deshalb nicht als Anknüpfungspunkt für die Wertermittlung getaugt habe.

13

Landgericht und Oberlandesgericht hätten zudem durch das Beiseitelassen der Ertragswertmethode Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil sie sich über die privatautonom getroffene Vereinbarung des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers im Verschmelzungsvertrag hinweggesetzt hätten, diese Bewertungsmethode der Bestimmung des Umtauschverhältnisses zugrunde zu legen.

IV.

14

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen des Eigentumsschutzes von Minderheitsaktionären hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Insbesondere die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einwirkung auf das Aktieneigentum von Minderheitsaktionären und Fragen der Wertermittlung sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

15

1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG beanstanden, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert begründet worden.

16

Eine substantiierte Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 20, 323 <329 f.>; 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 98, 169 <196>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>; 108, 370 <386 f.>). Pauschal in Bezug genommene Anlagen wertet das Bundesverfassungsgericht nicht aus (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).

17

Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Zwar wird Art. 2 Abs. 1 GG als verletzt bezeichnet und darauf verwiesen, dass das Oberlandesgericht den Willen der Verschmelzungspartner ignoriert habe, der Wertermittlung die Ertragswertmethode zugrunde zu legen. Das genügte hier jedoch nicht. Es war vielmehr geboten, unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 GG aufzuzeigen, inwiefern die von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden gesetzlichen Regeln zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG) hier der privatautonom getroffenen Vereinbarung nach Auffassung der Beschwerdeführer keine Grenzen zu setzen vermögen. Zu dieser sich aufdrängenden Frage verhält sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer, die nicht Vertragspartner des Verschmelzungsvertrages sind, einen grundrechtsverletzenden Eingriff in die Vertragsfreiheit überhaupt geltend machen könnten.

18

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht angezeigt.

19

a) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG durch das Landgericht rügen, ist durch die nachfolgende, bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts prozessuale Überholung eingetreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2006 - 2 BvR 620/03 -, wistra 2007, S. 60 <61>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2006 - 2 BvR 1844/06 -, juris, Rn. 2) und eine Annahme der Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht veranlasst.

20

b) Eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerde gibt überdies keinen Anlass zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu aktien- und umwandlungsrechtlichen Strukturmaßnahmen.

21

aa) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt bereits, dass Art. 14 Abs. 1 GG auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum schützt, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 263 <276>; 25, 371 <407>; 50, 290 <339>; 100, 289 <301 f.>; BVerfGK 1, 265 <267>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 <1700>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 147/97 -, NJW 2001, S. 279; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <171 Rn. 8>). Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289 <304>; BVerfGK 1, 265 <267>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2006 - 1 BvR 704/03 -, NJW 2007, S. 828 Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <171 Rn. 9>). Dabei hat die Entschädigung den "wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es sicherzustellen, dass sie jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme erhalten hätten. Deswegen muss im Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages oder im Fall der Eingliederung ein existierender Börsenkurs der beherrschten oder eingegliederten Gesellschaft bei der Barabfindung und bei einer Abfindung durch Aktien Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 100, 289 <307 ff.>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <172 Rn. 9>).

22

bb) Diese Maßgaben, die für die Fallgestaltungen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie einer Eingliederung entwickelt worden sind, lassen sich auf den hier gegebenen Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme übertragen (offener noch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <172 Rn. 11>). Der Beschluss des Oberlandesgerichts steht damit im Einklang.

23

Wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, gibt das Grundgesetz keine bestimmte Methode zur Unternehmensbewertung vor (vgl. BVerfGE 100, 289 <307>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3268>). So kann auch die Ertragswertmethode verfassungsrechtlich unbedenklich sein, ohne dass ihre Anwendung von Verfassungs wegen geboten wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3268>). Verfassungsrechtlich ebenso zulässig ist es bei Einhaltung bestimmter Mindeststandards, die das Oberlandesgericht im Einzelnen aufgezeigt hat, die Unternehmenswerte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger anhand von Börsenwerten zu schätzen. Entsprechend hat sich das Oberlandesgericht für eine im Grundsatz unbedenkliche Wertermittlungsmethode entschieden. Soweit die Verfassungsbeschwerde nachträglich anhand des Gutachtens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu belegen versucht, der Börsenkurs eigne sich weder generell noch im konkreten Fall zur Ermittlung des Unternehmenswerts des übertragenden Rechtsträgers, setzt sie letztlich nur ihre Auffassung von der richtigen Bewertungsmethode an die Stelle derjenigen des Oberlandesgerichts. Verfassungsrechtlich erhebliche Fehler bei der Auswahl der Methode zeigt die Verfassungsbeschwerde damit nicht auf.

24

Das Oberlandesgericht hat weiter zutreffend angenommen, es lasse sich weder dem Grundgesetz noch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen, die Fachgerichte hätten zur Bestimmung des Unternehmenswerts stets sämtliche denkbaren Methoden heranzuziehen und bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses im Zuge einer Verschmelzung durch Aufnahme die den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers günstigste zugrunde zu legen. Entsprechend begegnet es von Verfassungs wegen keinen Bedenken, wenn sich ein Fachgericht, wie hier das Oberlandesgericht, im Spruchverfahren mit sorgfältiger und ausführlicher, den Streit zur "richtigen" Bewertungsmethode reflektierender Begründung für eine Bewertung beider Rechtsträger anhand des Börsenwerts entscheidet, ohne sich dabei den Blick dafür zu verstellen, dass die Frage nach der vorzuziehenden Methode grundsätzlich von den jeweiligen Umständen des Falles abhängt. Ein solches Vorgehen ist im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, zumal es den zu anderen Strukturmaßnahmen entwickelten Grundsatz, der Börsenwert - hier: des übertragenden Rechtsträgers - bilde regelmäßig die Untergrenze einer zu gewährenden Abfindung (vgl. BVerfGE 100, 289 <305, 308, 310>), nicht in Frage stellt.

25

Schließlich begegnet die Anwendung der vom Oberlandesgericht gewählten Methode auf den konkreten Fall keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht hat richtig gesehen, dass die Aussagekraft und die Tauglichkeit einer marktorientierten Bewertungsmethode auf Grundlage des Börsenkurses im konkreten Fall der fachrichterlichen Prüfung und Würdigung unterliegt, namentlich im Blick auf eine etwaige Marktenge im Handel einer bestimmten Aktie, auf etwaige Anzeichen einer gezielten Pflege des Kurses der Aktie in Ansehung der bevorstehenden Strukturmaßnahme oder auf eine unzureichende Information des Marktes wegen eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten. Umstände, die die Tauglichkeit des Börsenwerts als Schätzgrundlage in Frage stellten, hat es unter anderem unter Verweis auf die Notierung der Aktien beider Rechtsträger in bedeutenden Aktienindizes mit einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Argumentation verneint. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Manipulation des Börsenwerts durch den übernehmenden Rechtsträger behaupten, fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Wertung des Oberlandesgerichts, das den Börsenkurs in dem als Referenzperiode gewählten Zeitraum als für die Wertbestimmung tragfähig erachtet hat, auf diese Frage also ausdrücklich näher eingegangen ist.

26

3. Aus den vorgenannten Gründen kommt es nicht mehr auf die Frage der Verfassungsbeschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu 11) an, bei der es sich um eine ausländische Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika handelt (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG; BVerfGE 21, 207 <208 f.>; 23, 229 <236>; 100, 313 <364>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 853/06 -, NVwZ 2008, S. 670 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2010 - 2 BvR 1848/07 -, GRUR 2010, S. 1031 Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 -, ZOV 2010, S. 216 <219 Rn. 33>).

V.

27

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

28

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Als Vertrag über die Abführung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen.

(2) Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung, ohne daß dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschließenden Unternehmen abhängig wird, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag.

(3) Leistungen der Gesellschaft bei Bestehen eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. § 285 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

(2) Für die Feststellung, ob dem Hauptaktionär 95 vom Hundert der Aktien gehören, gilt § 16 Abs. 2 und 4.

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland auch dann beschließen, wenn sich Aktien der Gesellschaft, auf die zusammen fünfundneunzig vom Hundert des Grundkapitals entfallen, in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Eigene Aktien und Aktien, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, sind vom Grundkapital abzusetzen. Für die Eingliederung gelten außer § 319 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 7 die Absätze 2 bis 4.

(2) Die Bekanntmachung der Eingliederung als Gegenstand der Tagesordnung ist nur ordnungsgemäß, wenn

1.
sie die Firma und den Sitz der zukünftigen Hauptgesellschaft enthält,
2.
ihr eine Erklärung der zukünftigen Hauptgesellschaft beigefügt ist, in der diese den ausscheidenden Aktionären als Abfindung für ihre Aktien eigene Aktien, im Falle des § 320b Abs. 1 Satz 3 außerdem eine Barabfindung anbietet.
Satz 1 Nr. 2 gilt auch für die Bekanntmachung der zukünftigen Hauptgesellschaft.

(3) Die Eingliederung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Eingliederungsprüfer) zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 3, §§ 293c bis 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die in § 319 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen sowie der Prüfungsbericht nach Absatz 3 sind jeweils von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung zur Eingliederung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der einzugliedernden Gesellschaft und der Hauptgesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. In dem Eingliederungsbericht sind auch Art und Höhe der Abfindung nach § 320b rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen; auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der beteiligten Gesellschaften sowie auf die Folgen für die Beteiligungen der Aktionäre ist hinzuweisen. § 319 Abs. 3 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß für die Aktionäre beider Gesellschaften.

(5) bis (7) (weggefallen)

(1) Die ausgeschiedenen Aktionäre der eingegliederten Gesellschaft haben Anspruch auf angemessene Abfindung. Als Abfindung sind ihnen eigene Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren. Ist die Hauptgesellschaft eine abhängige Gesellschaft, so sind den ausgeschiedenen Aktionären nach deren Wahl eigene Aktien der Hauptgesellschaft oder eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Werden als Abfindung Aktien der Hauptgesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über die Eingliederung berücksichtigen. Die Barabfindung sowie bare Zuzahlungen sind von der Bekanntmachung der Eintragung der Eingliederung an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(2) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft die Eingliederung der Gesellschaft beschlossen hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß die von der Hauptgesellschaft nach § 320 Abs. 2 Nr. 2 angebotene Abfindung nicht angemessen ist. Ist die angebotene Abfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Abfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Hauptgesellschaft eine Abfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben oder zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.

(3) (weggefallen)

Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden

1.
im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder
2.
im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 04.08.2006 - 32 AktE 3/99 KfH - aufgehoben.

Die Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung werden zurückgewiesen.

2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 8, 10 und 12 sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 4, 5, 7, 9 und 11 werden zurückgewiesen, die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 10 und 12 mit der Maßgabe, dass ihre Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung nicht unzulässig, sondern unbegründet sind.

3. Die Antragsgegnerin trägt die in beiden Instanzen entstandenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller waren Aktionäre der D. B. AG (im Folgenden: DB), die auf die Antragsgegnerin, die - zwischenzeitlich in D. AG umbenannte vormalige - D.C. AG (im Folgenden: DC), verschmolzen worden ist (vgl. Anl. Ag. 1 [= Bl. 209 d.A.], S. 227). Die Antragsteller sind der Ansicht, das festgelegte Umtauschverhältnis sei zu niedrig bemessen. Sie begehren im Spruchverfahren eine bare Zuzahlung nach § 15 UmwG.
I.
Die Verschmelzung basierte auf dem Business Combination Agreement (im Folgenden: BCA), das am 07.05.1998 zunächst privatschriftlich unterzeichnet und am 04.08.1998 als der „Geänderte und neugefasste Vertrag über den Unternehmenszusammenschluss“ (Anl. Ag. 1, S. 107) zwischen der DB, der C. C. (im Folgenden: C) und der DC notariell beurkundet wurde. Sie war Teil des Zusammenschlussvorhabens zwischen DB und C.
Der Zusammenschluss vollzog sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe wurden im Wege zweier parallel durchgeführter und in ihrer Wirksamkeit durch wechselseitige Bedingungen miteinander verknüpfter Sachkapitalerhöhungen ca. 98,25 % der DB-Aktien sowie sämtliche C-Aktien in die DC eingebracht. Auf der zweiten Stufe wurde DB auf die DC verschmolzen.
Die DC war aus der „O. Aktiengesellschaft” hervorgegangen und zunächst mit einem Grundkapital von DM 100.000,00 ausgestattet worden. Die „O. Aktiengesellschaft” war am 04.05.1998 von der S. O. jr. & Cie. KGaA als alleiniger Aktionärin errichtet und am 06.05.1998 in das Handelsregister des Amtsgerichts D. eingetragen worden. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13.07.1998 wurde die Firma in DC geändert und der Sitz nach S. verlegt.
Die Realisierung des Zusammenschlusses auf erster Stufe wurde einerseits durch das Angebot der DC an die Aktionäre der DB erreicht, die Aktien in solche der DC zu tauschen. Das Angebot wurde im September 1998 unterbreitet und hatte ursprünglich eine Laufzeit vom 24.09.1998 bis zum 23.10.1998 (vgl. Anl. Bf. 15).
Die Gesamtzahl der am 18.09.1998 ausgegebenen DB-Aktien belief sich auf 569.340.329 Stück (vgl. Bl. 710 d.A.); die Anzahl erhöhte sich zum 30.09.1998 auf 573.826.000. Bis zum Ende der - auf den 06.11.1998 verlängerten - Angebotsfrist wurden 563.783.263 (ca. 98,25 %) auf den Inhaber lautende Stückaktien eingereicht, die sodann im Rahmen einer Kapitalerhöhung als Sacheinlage in das Vermögen der DC eingebracht wurden. Das in zwei Varianten vorgelegte öffentliche Umtauschangebot - eine DB-Aktie gegen eine DC-Aktie bei Annahme des Angebots durch weniger als 90 % der Aktionäre, oder eine DB-Aktie gegen 1,005 DC-Anteile bei Annahme durch mindestens 90 % - kam somit in der zweiten Variante zustande. Damit wurden 566.602.180 (563.783.263 x 1,005) auf den Namen lautende Stückaktien der DC ausgegeben.
Gleichlaufend dazu wurde ein sog. „Reverse Triangular Merger“ nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware durchgeführt. Dadurch erwarb die Bank ..., N.Y., als US Exchange Agent über eine Tochtergesellschaft sämtliche Anteile der C mit der Verpflichtung, diese auf die DC zu übertragen. Die Gesamtzahl der am 18.09.1998 ausgegebenen C-Aktien belief sich auf 647.304.195 (Bl. 710 d.A.). Für die eingereichten C-Shares wurden im Rahmen einer weiteren Sachkapitalerhöhung junge Aktien der DC im Verhältnis 1 zu 0,6235 ausgegeben.
Mit Abschluss der ersten Stufe veränderte sich die DC von einer Shell Company mit einem Grundkapital von DM 100.000,00 und der O.-Bank als alleiniger Aktionärin in eine Konzernobergesellschaft, die ca. 98,25 % der Aktien der DB sowie sämtliche Aktien der C hielt und an der ca. 98,25 % der früheren DB-Aktionäre sowie sämtliche ehemaligen C.-Aktionäre beteiligt waren.
Auf der zweiten Stufe des Zusammenschlusses wurde die zur 98%igen Tochter der DC gewordene DB im Wege der Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG auf die Muttergesellschaft verschmolzen (sog. upstream merger). Dadurch wurden die Aktien der nach Durchführung des freiwilligen Umtauschangebotes noch in der DB verbliebenen Aktionäre in DC-Aktien umgewandelt. Betroffen davon waren 10,4 Mio. DB-Aktien (Bl. 710/711 d.A.). Das dargestellte alternative Umtauschangebot galt auch für die Verschmelzung (§ 2 des Verschmelzungsvertrags [vgl. Anl. Bf. 30]). Infolge der Annahme durch ca. 98,25 % der DB-Aktionäre wurde das Umtauschverhältnis von 1 zu 1,005 auch für die restlichen, erst mit der Verschmelzung zu DC-Aktionären gewordenen ca. 1,75 % der DB-Aktionäre festgesetzt.
10 
Bereits am 18.09.1998 hatte die außerordentliche Hauptversammlung der DB bei einer Präsenz der Stimmrechte von 61,79 % (Anl. Bf. 10) einerseits dem Gesamtkonzept des Zusammenschlusses (TOP 1) mit 99,895 % (Anl. Bf. 10) sowie anderseits der Verschmelzung der DB auf die DC auf dessen zweiter Stufe (TOP 2) mit einer Mehrheit von 99,900 % zugestimmt (vgl. Bl. 1113, 1186 d.A.). Zur Information der Hauptversammlung hatten die Vorstände von DB und C den „Gemeinsamen Bericht/Verschmelzungsbericht“ vom 05.08.1998 (Anl. Ag. 1 [= Bl. 209 d.A.]) erstellt, in dem die Einzelheiten der Verschmelzung, vor allem das Umtauschverhältnis zwischen DB und DC sowie dessen Herleitung, dargestellt wurden.
11 
Ebenfalls am 18.09.1998 hatte die Hauptversammlung der C dem Zusammenschluss sowie insbesondere dem „Reverse Triangular Merger" zugestimmt.
12 
Dass die Verschmelzung erst nach Durchführung der Sachkapitalerhöhungen in der DC auf der ersten Stufe des Zusammenschlusses wirksam werden würde, war durch die Anweisung an die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften gewährleistet, die Verschmelzung erst nach den Eintragungen der beiden Sachkapitalerhöhungen, die am 12.11.1998 erfolgten, gemäß § 16 UmwG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
13 
Die Unternehmenswerte und die sich daraus ergebende Verschmelzungsrelation wurden durch zwei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die S. E. & Y. AG, ... (im Folgenden: E&Y), sowie die C&L, ... AG ... (im Folgenden: C&L), ermittelt. Diese wurden auf der Grundlage einer von den beteiligten Gesellschaften im April 1998 erfolgten getrennten Beauftragung (vgl. Anl. Bf. 2 = Bl. 902 d.A. [deutsche Übersetzung: Anl. Bf. 8d] und Anl. Bf. 3 = Bl. 903 d.A.) tätig und sollten zunächst auf der Grundlage aggregierter Plandaten eine Umtauschrelation abschätzen. Die von den Prüfungsgesellschaften erarbeiteten Ergebnisse der ersten Bewertungsstufe sollten bis spätestens zum 05.05.1998 vorgelegt werden. Die Resultate dieser Vorstudie (Anl. Bf. 5 = Bl. 905 d.A.) wurden anlässlich der Bekanntgabe der Absicht des Zusammenschlusses am 07.05.1998 der Öffentlichkeit vorgestellt. Im Anschluss an die vorläufige Bewertung sollte im Rahmen einer zweiten Bewertungsstufe unter Anwendung der Grundsätze der Stellungnahme HFA 2/83 des IdW eine umfassende Begutachtung mit eingehender Ableitung der Unternehmenswerte vorgenommen werden. Diese gutachterliche Stellungnahme wurde unter dem 04.08.1998 erstattet (Anl. Ag. 2 [= Bl. 212 d.A.]; im Folgenden: Bewertungsgutachten) und hat inhaltlich Eingang in den Vorstandsbericht vom 05.08.1998 gefunden (Anl. AG 1).
14 
Im Gutachten wurde der Wert von DC zur Bestimmung der angemessenen Verschmelzungswertrelation für die Zeit nach Durchführung der ersten Zusammenschlussstufe (Einbringung der DB-Aktien und der C.-Shares) im Wesentlichen aus der Addition der im Verfahren HFA 2/83 ermittelten Unternehmenswerte der DB und der C abgeleitet. Für die DB wurde ein Wert von 110.010 Mio. DM und für C - abhängig vom Verkauf der 30 Mio. Stück eigener Anteile (sog. Treasury Stock) - ein Wert von 80.439 Mio. DM (Wert ohne Verkauf) bzw. von 82.272 Mio. DM (Wert mit Verkauf) errechnet (Anl. Ag. 2, S. 34, 40). Dies entsprach einem Wert der DB-Aktie von 188,55 DM und der C-Aktie von 121,97 DM (Wert ohne Verkauf eigener Anteile) bzw. 119,32 DM (Wert mit Verkauf eigener Anteile). Ausgehend davon und unter Zugrundelegung des im (ergänzten) BCA vereinbarten Umtauschverhältnisses zwischen einer Aktie der C in 0,6235 Aktien der DC wurde für die erste Zusammenschlussstufe eine Umtauschrelation von 0,9638 der DB-Aktie zu einer DC-Aktie (ohne Verkauf eigener Anteile der C) bzw. von 0,9852 der DB-Aktie zu einer DC-Aktie (mit Verkauf eigener Anteile der C) errechnet.
15 
Das Umtauschverhältnis zwischen DB- und DC-Aktien in der zweiten Zusammenschlussstufe wurde abhängig von der Quote, mit der in der ersten Zusammenschlussstufe das Umtauschangebot von den DB-Aktionären angenommen wird, errechnet. Danach ergab sich für die zweite Stufe je nach Szenario eine Umtauschrelation von DB-Aktien zu Aktien der DC in einer Bandbreite zwischen 1:0,9827 und 1:0,9966 (vgl. Anl. Ag. 2, S. 45/52).
16 
Das tatsächlich in § 2 des Verschmelzungsvertrags vereinbarte Umtauschverhältnis von 1 (DB) zu 1,005 (DC) war nach diesen Feststellungen für die Aktionäre der DB günstiger als das über die Ertragswerte ermittelte Resultat.
17 
Der gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer hat in seinem Prüfungsbericht vom 05.08.1998 sowohl die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses von 1 zu 1 als auch von 1 zu 1,005 bestätigt (vgl. Anl. Ag. 1, S. 235 ff., insb. S. 255 f.).
18 
Der Börsenhandel in den (Namens-)Aktien der DC wurde nach dem Wirksamwerden der beiden Sachkapitalerhöhungen am 17.11.1998 aufgenommen.
19 
Die Eintragung der Verschmelzung der DB auf die DC in das Handelsregister erfolgte - nach einer vergleichsweisen Erledigung der anhängig gewordenen Anfechtungsklagen gegen den Verschmelzungsbeschluss - am 21.12.1998.
II.
20 
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren, das am 09.03.1999 im Bundesanzeiger bekanntgegeben wurde (Bl. 38 b/c d.A.), eine bare Zuzahlung nach § 15 UmwG.
21 
Sie halten das Umtauschverhältnis für nicht angemessen, weil der Unternehmenswert für DB zu niedrig und/oder derjenige von C zu hoch angesetzt worden sei.
22 
Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten.
23 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 08.12.1999 (Bl. 191 d.A.) einen gemeinsamen Vertreter bestellt, der zu der Bewertung im Verschmelzungsbericht Stellung genommen hat.
24 
Mit Beschluss vom 22.11.2000 (Bl. 394 f. d.A.) hat das Landgericht weiter angeordnet, dass Beweis darüber zu erheben sei, ob das im Verschmelzungsvertrag vorgesehene Umtauschverhältnis der Aktien der DB zu denen der C angemessen sei und wie hoch andernfalls eine Zuzahlung sein müsse, um einen angemessenen Ausgleich der Unternehmenswerte herzustellen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 23.05.2001 (Bl. 517 d.A.) das Beweisthema präzisiert.
25 
Das auftragsgemäß erstattete Gutachten wurde im Dezember 2005 vorgelegt (Bl. 671 d.A.) und kam zum Ergebnis, dass - mit Stichtag zum 18.09.1998 - der Unternehmenswert der DB 138.371.794.667 Mio. DM und derjenige der C 61.658.084.299 Mio. DM betrage (Bl. 784 d.A.). Daraus ergebe sich der Wert einer DB-Aktie mit 238,40 DM und einer DC-Aktie mit 197,46 DM. Weiter folge daraus eine angemessene Umtauschrelation zwischen einer DB-Aktie und einer DC-Aktie von 1 zu 1,2073. Gegenüber dem vereinbarten Umtauschverhältnis sei den von der Verschmelzung betroffenen DB-Aktionären damit ein zusätzlicher Wert von 415.436.507 DM zu gewähren. Bezogen auf die einzelne Aktie sei somit eine Zuzahlung von 43,32 DM (= 22,15 EUR) festzusetzen (Bl. 784 d.A.).
26 
Das Landgericht hat am 13.06.2006 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Sachverständige das Gutachten erläuterte (Bl. 778 ff. d.A.).
27 
Mit Beschluss vom 04.08.2006 (veröffentlicht in AG 2007, 52) hat das Landgericht die Anträge der Antragsteller Ziff. 2, 10 und 12 zurückgewiesen, weil die Aktionärseigenschaft zum Stichtag nicht nachgewiesen worden sei; im Übrigen wurde - den Berechnungen des gerichtlichen Gutachters vollumfänglich folgend - auf eine bare Zuzahlung von 22,15 EUR pro Aktie der DB erkannt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es nicht auf die Wertvorstellungen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ankommen könne und auch nicht das auf dieser Grundlage vereinbarte Umtauschverhältnis maßgebend sei. Es sei zwar zutreffend, dass man eine Vereinbarung zweier vorher nicht verbundener, selbständiger Unternehmen in aller Regel als richtig ansehen müsse, wenn der Einigung eine freie Entscheidung zugrunde liege. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass eine genaue Überprüfung der Werte beider Unternehmen stattgefunden habe. Davon könne hier nicht ausgegangen werden, weil das Umtauschverhältnis bereits am 09.04.1998 verbindlich ausgehandelt worden sei und bis zu diesem Zeitpunkt eine wechselseitige Überprüfung der Unternehmen nicht erfolgt sein könne. Es sei anzunehmen, dass man die Umtauschrelation lediglich auf der Grundlage der Börsenkurse unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Aktionäre der C vereinbart habe. Auch die Tatsache, dass 98,25 % der DB-Aktionäre das Umtauschangebot freiwillig angenommen haben, sei wenig aussagekräftig, da gegenüber den Aktionären der falsche Eindruck erweckt worden sei, man habe das Wertverhältnisses auf der Grundlage von Unternehmensbewertungen ausgehandelt. Entsprechendes gelte, soweit es darum gehe, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in der außerordentlichen Hauptversammlung der DB eine Mehrheit von über 99 % sowohl dem Gesamtkonzept des Zusammenschlusses als auch konkret der Verschmelzung zugestimmt habe. Demgemäß sei nicht das zwischen den beteiligten Unternehmen vereinbarte Ergebnis, sondern das vom gerichtlichen Sachverständigen auf der Grundlage einer Ertragswertfeststellung ermittelte Umtauschverhältnis maßgebend. Daraus ergebe sich ein Zuzahlungsbetrag von 22,15 EUR für die Aktionäre der DB. Ein Anlass, von diesem Ergebnis wegen der Börsenkurse abzuweichen, bestehe nicht, da die Börsenkapitalisierung der beteiligten Unternehmen unter den vom Sachverständigen ermittelten Ertragswerten liege.
III.
28 
Gegen den Beschluss des Landgerichts haben die Antragsgegnerin und die Antragsteller Ziff. 2, 8, 10 und 12 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller Ziff. 4, 5, 7, 9 und 11 greifen den Beschluss im Rahmen von Anschlussbeschwerden an.
29 
1. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass keine detaillierte gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses vorgenommen werden dürfe, weil das Ergebnis zwischen den Vorständen unabhängiger Unternehmen auf der Grundlage zweier getrennt in Auftrag gegebener Bewertungsgutachten ausgehandelt worden sei. Die Einschätzung, dass die Umtauschrelation zwischen selbständigen Unternehmen festgelegt worden sei, werde durch die Zerlegung des Zusammenschlusses in zwei Teilakte nicht in Frage gestellt, da die Vereinbarungen der beteiligten Vorstände und die Beschlussfassungen der Hauptversammlungen zu einer Zeit vorgenommen worden seien, als die Antragsgegnerin noch nicht an der DB beteiligt gewesen sei.
30 
Die Vorgehensweise der Vorstände sei nicht zu beanstanden; ein Sorgfaltsverstoß sei nicht zu erkennen. Die Unternehmenswerte seien unter fachkundiger Beratung und unter Heranziehung aller zugänglichen Informationen ermittelt worden. Die gegenseitigen Wertvorstellungen und deren Herleitung seien auf der Basis aussagekräftiger Informationen sorgfältig überprüft worden. Dabei seien die Verhandlungsparteien von einer korrekten Tatsachengrundlage sowie von richtigen Planungen und Prognosen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ausgegangen.
31 
Darüber hinaus sei die Wertrelation auch von zwei getrennt beauftragten und unabhängig tätigen Wirtschaftsprüfungsunternehmen ermittelt worden. Das Landgericht sei bei seiner Beurteilung der Rechtslage von falschen Tatsachen ausgegangen. Die Annahme, dass die Wirtschaftsprüfungsunternehmen ein bereits früher ausgehandeltes und verbindlich festgelegtes Umtauschverhältnis nur auf dessen Vertretbarkeit hin überprüft hätten, sei falsch. Die Vorstandsvorsitzenden von DB und C hätten am 09.04.1998 keine verbindlichen Vereinbarungen getroffen. Zu diesem Zeitpunkt sei - nach bereits umfassenden und von Anfang an auch fachkundig betreuten Verhandlungen - lediglich abgeklärt worden, ob noch eine erfolgversprechende Grundlage für die weiteren Gespräche gesehen werde.
32 
Die Richtigkeit des vereinbarten Umtauschverhältnisses werde weiter dadurch bestätigt, dass die Hauptversammlung der DB dem Vorhaben zu über 99 % zugestimmt habe. Dieses Aktionärsverhalten sei keinesfalls auf eine unzulängliche oder falsche Informationsbasis zurückzuführen. Der Hauptversammlung sei der gemeinsame Bericht der Bewertungsunternehmen vorgelegt worden, in dem umfangreiche und ausreichende Informationen enthalten gewesen seien. In der Hauptversammlung seien außerdem sämtliche Fragen beantwortet worden. Die aus dem Aktionärsverhalten ableitbare Richtigkeitsgewähr werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Hauptversammlung nur ca. 61 % der Stimmrechte vertreten gewesen seien, da davon auszugehen sei, dass ein Großteil der Aktionäre an der Hauptversammlung nicht teilnahmen, weil sie mit dem Zusammenschluss einverstanden gewesen seien und unterstellten, dieser werde ohnehin gebilligt, weshalb ihre Anwesenheit entbehrlich sei (BI. 1186 d.A.). Außerdem sei auch auf Grund der Annahme des freiwilligen Umtauschangebots durch ca. 98,25 % der DB-Aktionäre die Angemessenheit der Umtauschrelation bestätigt worden. Nach der Wertung des § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG werde zwischenzeitlich verdeutlicht, dass bereits eine Zustimmung durch 90 % der Aktionäre eine Richtigkeitsvermutung in sich trage.
33 
Abgesehen davon sei das vereinbarte Umtauschverhältnis auch bei einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung inhaltlich nicht zu beanstanden. Die E&Y und C&L seien ordnungsgemäß vorgegangen; Fehler seien nicht festzustellen.
34 
Die der Bewertung zugrunde gelegten Umsatz- und Gewinnprognosen beider Unternehmen seien nicht zu beanstanden. Das Landgericht habe zu Unrecht die Planungen und Prognosen der Unternehmen korrigiert.
35 
Entgegen der Annahme des gerichtlichen Sachverständigen seien die Produktzyklen der DB ordnungsgemäß bewertet worden. Die vorhandenen Patente und die Marke „M." seien in vollem Umfang in den Ertragswert eingeflossen. Weiter seien bei DB - soweit erforderlich - alle Zahlungen an X. bereinigt worden. Unrichtigerweise habe das Landgericht bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens von DB Korrekturen vorgenommen. Stille Reserven des Immobilienvermögens seien bei DB erfasst worden. Wertpapiere des Umlaufvermögens seien betriebsnotwendig, da diese von Rating-Agenturen zur Sicherung der Zahlungsbereitschaft gefordert worden seien. Entsprechend sei auch die Beteiligung an der d. als betriebsnotwendig zu qualifizieren, weil deren Unternehmensgegenstand vom Satzungszweck der DB erfasst sei. Die nach dem Stichtag erfolgte Veräußerung sei irrelevant.
36 
C sei kein Sanierungsfall gewesen. Lediglich in einer - allerdings für die Beurteilung der Rechtslage nicht relevanten - zurückschauenden Betrachtung könne gesagt werden, dass C ohne den Zusammenschluss auf Grund negativer Entwicklungen in der Zeit ab dem Jahr 2000 in die Insolvenz geraten wäre. Dies sei jedoch im Jahr 1998 nicht vorherzusehen gewesen. Umsatz- und Planzahlen der C seien - bezogen auf die Sicht des maßgeblichen Stichtags - als richtig einzustufen. Die Produktpalette sei keinesfalls überaltert gewesen. Die Aufwendungen von C für Forschung und Entwicklung habe ebenfalls keinen Anlass für eine abweichende Einschätzung gegeben. Auch seien für Pensions- und Krankenkassenzahlungen keine unzureichenden Rückstellungen vorgenommen gewesen. Tatsächlich seien Schwierigkeiten bei C erst 2001 auf Grund der eingetretenen ungünstigen Entwicklung des Gesamtmarkts aufgetreten.
37 
Die Planungsstile beider Unternehmen seien bei der Bewertung durch die beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen angepasst worden; weitere Angleichungen seien nicht veranlasst.
38 
Weiter seien die Kapitalisierungssätze zur Bewertung beider Unternehmen richtig ermittelt worden. Das Landgericht habe in Bezug auf C zu Unrecht auf amerikanische Kapitalmarktverhältnisse abgestellt. Da die Verschmelzung zwischen DB und DC vollzogen worden sei, nachdem C zur Tochtergesellschaft der DC geworden war, seien die Unternehmen nach den Verhältnissen der Muttergesellschaft und damit nach deutschen Kapitalmarktverhältnissen zu bewerten gewesen. Selbst dann aber, wenn davon abweichend die Verhältnisse des amerikanischen Kapitalmarkts zugrunde gelegt würden, ergäbe sich kein anderes Resultat, da das Landgericht mit falschen Bewertungsparametern gearbeitet habe. Bei korrekter Vorgehensweise bestehe kein Anlass, von der zwischen den Unternehmen vereinbarten Bewertungsrelation abzuweichen. Die Kapitalmärkte seien in beiden Ländern vergleichbar gewesen, so dass dieselben Werte angesetzt werden müssten. Dementsprechend sei der Risikozuschlag zutreffend ermittelt worden. Die Vorgehensweise, die individuellen Zuschläge auf der Grundlage der herkömmlichen Zuschlagsmethode und nicht nach CAPM zu ermitteln, sei für die damalige Zeit nicht zu beanstanden. Abgesehen davon wäre das Resultat unter Berücksichtigung des CAPM nicht anders ausgefallen. Weil von einem einheitlichen weltweiten Markt der Automobilhersteller auszugehen sei, wäre die Marktrisikoprämie identisch. Bei einer Berücksichtigung der empirischen Daten hätte der Beta-Faktor für C (Beta: 0,56) sogar niedriger als für DB (Beta: 1) angesetzt werden müssen, weshalb sich die Berechnung auf dieser Grundlage sogar zum Nachteil der DB-Aktionäre auswirken würde. Außerdem habe sich die C im Zeitpunkt des Stichtags bereits unter dem Dach der DC befunden, weshalb schon deshalb kein erhöhtes Risiko angenommen werden dürfe. Auch sei der Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1 % nicht korrekturbedürftig. Die Berücksichtigung einer Steuerbelastung von 35 % sei angemessen.
39 
Schlussendlich habe das Landgericht zu Unrecht die mit dem Zusammenschluss verbundenen Synergien bei der Bewertung von DC nicht in Ansatz gebracht.
40 
Nach allem sei die Umtauschrelation als angemessen zu beurteilen, weshalb eine bare Zuzahlung nicht verlangt werden könne.
41 
2. Die Antragsteller zu Ziff. 2, 8, 10 und 12 haben ebenfalls Beschwerden gegen die landgerichtliche Entscheidung eingereicht.
42 
a) Die Antragsteller zu Ziff. 2, 10, 12 machen geltend, dass das Landgericht ihre Anträge zu Unrecht wegen der fehlenden Vorlage von Nachweisen zur Aktionärsstellung als unzulässig eingestuft habe. Nachweise seien entbehrlich gewesen. Ihre Aktionärsstellung sei unstreitig und gerichtsbekannt. Jedenfalls aber verfüge die Antragsgegnerin über entsprechende Kenntnisse. Lediglich vorsorgliche beziehen sie sich auf erstmals in zweiter Instanz vorgelegte Bankbestätigungen zum Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft.
43 
b) In der Sache tragen die Antragsteller zu Ziff. 2, 8, 10 und 12 im Wesentlichen vor, dass die landgerichtlichen Entscheidung von einem zu hohen Wert der C ausgegangen sei. In Wirklichkeit sei dieses Unternehmen bereits im Zeitpunkt des Zusammenschlusses insolvenzreif und damit wertlos gewesen. Es habe sich jedenfalls um einen Sanierungsfall gehandelt und wäre ohne Zusammenschluss in die Insolvenz gegangen. Da bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses eine stand alone Betrachtung angestellt werden müsse, sei der Wert von C mit Null anzusetzen. Zudem habe bei C ein erhöhter Investitionsbedarf bestanden, da die Produktzyklen weitgehend abgelaufen gewesen seien.
44 
Auch sei DB zu niedrig bewertet worden. Dies insbesondere deshalb, weil bei der Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes ein zu hoher Risikozuschlag angesetzt worden sei. Bei den Wachstumsabschlägen seien für beide Unternehmen unterschiedliche Beträge anzusetzen, da die Inflationsrate und Wachstumsindikatoren bei C deutlich ungünstiger gewesen seien.
45 
c) Zur Beschwerde der Antragsgegnerin vertreten die Antragsteller die Ansicht, dass es nicht gerechtfertigt sei, bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses den Prüfungsumfang einzuschränken. Dies ergebe sich bereits daraus, dass eine Konzernverschmelzung, somit keine Vereinbarung zwischen selbständigen Unternehmen im Streit stehe. DB habe der DC im Zeitpunkt der Verschmelzung zu 98,25 % gehört. Im Übrigen habe das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass angesichts des Zeitablaufs keine ernsthaften Verhandlungen auf der Grundlage verlässlicher Informationen stattgefunden haben könnten. Bereits im April 1998, also unabhängig von einer tragfähigen Überprüfung der Unternehmenswerte sei die Umtauschrelation verbindlich festgelegt worden. Die Zustimmung der Hauptversammlung von DB zum Gesamtprojekt sei auf der Grundlage unzureichender Informationen erteilt worden und damit ohne Aussagekraft. Eine verlässliche Unternehmensbewertung dauere mehrere Jahre. Entsprechendes gelte, soweit sich die Antragsgegnerin auf den Umstand berufe, dass ca. 98,25 % der DB-Aktien freiwillig in solche der DC getauscht worden seien.
46 
Das Landgericht habe danach zutreffend die Unternehmenswerte einer umfassenden Prüfung unterzogen. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Rügen seien unbegründet. Das Landgericht sei im Grundsatz von richtigen Bewertungsparametern ausgegangen. Allerdings sei die C ohnehin als insolvenzreif einzustufen gewesen und habe deshalb keinen Wert gehabt.
47 
Schlussendlich bestünde auch dann keine Veranlassung, die landgerichtliche Entscheidung abzuändern, wenn lediglich eine eingeschränkte Überprüfung der Umtauschrelation vorgenommen werde, da der gerichtliche Gutachter Korrekturen ohnehin nur vorgenommen habe, soweit er die Bewertungsparameter für unvertretbar gehalten habe. Mit dem gerichtlichen Sachverständigen sei es als zwingend anzusehen, die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf der Grundlage unterschiedlicher Kalkulationszinssätzen zu bewerten. Die unternehmerischen Ertragsprognosen seien zu korrigieren, weil diese als widersprüchlich und unvertretbar einzustufen seien. Auch sei das nicht betriebsnotwendigen Vermögens entsprechend den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen mit einem geänderten Wert in Ansatz zu bringen.
48 
3. Die Antragsteller zu Ziff. 4, 5, 7, 9 und 11 haben Anschlussbeschwerde eingelegt. Sie machen geltend, dass eine höhere Barabfindung festgesetzt werden müsse. C sei vom Landgericht zu hoch und DB zu niedrig bewertet worden. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass im Rahmen der Kapitalisierungssätze der Risikozuschlag bei DB zu hoch und bei C zu niedrig eingestuft worden sei. Außerdem seien die persönlichen Ertragssteuern bei der Bewertung unberücksichtigt zu lassen.
49 
4. Der Antragsteller Ziff. 10 hat seine Anschlussbeschwerde (Bl. 991 d.A.) im Hinblick auf die vom ihm eingereichte Beschwerde für gegenstandslos erklärt (Bl. 1398 f. d.A.).
50 
5. Der gemeinsame Vertreter tritt der von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde entgegen und ist der Ansicht, dass die im Rahmen des Zusammenschlusses erzielten Verhandlungsergebnisse für die Bestimmung der Angemessenheit der Umtauschrelation der gerichtlichen Entscheidung nur zugrunde zu legen seien, soweit diese als geeignet und vertretbar eingestuft werden könnten. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht durchgehend erfüllt.
51 
Da der Wert von zwei selbständigen Unternehmen zu ermitteln sei, müsse auf deren jeweilige Verhältnisse abgestellt werden. Dies wirke sich insbesondere bei der Bestimmung der Kapitalisierungszinssätze aus. Die Bewertung von C auf der Grundlage von deutschen Kapitalmarktverhältnissen sei deshalb als unvertretbar einzustufen; relevant seien amerikanische Gegebenheiten. Anders sei im Bereich der Berücksichtigung möglicher Synergieeffekte zu entscheiden. Eine Einbeziehung in die Bewertung habe zu unterbleiben, nachdem man diese auch bei den Verhandlungen über den Zusammenschluss in vertretbarer Weise unberücksichtigt gelassen habe. Abgesehen davon seien etwaige Synergien ohnehin nicht allein zugunsten der DC zu berücksichtigen, sondern müssten wertanteilig auf die DB und C verteilt werden, weshalb daraus keine Folgen für die Umtauschrelation abgeleitet werden könnten.
52 
Weiter sei wesentlich, die Bewertung nach objektiven Maßstäben vorzunehmen. Auf die Frage, ob die an den Verhandlungen beteiligten Vorstände sich sorgfaltsgemäß verhalten haben, könne es nicht entscheidend ankommen. Deshalb sei zu berücksichtigen, dass C im Jahr 1998 unmittelbar vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch gestanden habe. Ob dies für die Verhandlungspartner erkennbar gewesen sei, sei nicht relevant.
53 
Unabhängig davon habe der gerichtliche Gutachter ohnehin allein darauf abgestellt, ob die Entscheidungen der Unternehmensvorstände zur Bewertung der Unternehmen vertretbar seien. Lediglich soweit er dies verneint habe, habe er Korrekturen vorgenommen. Eine Vorgehensweise, die sich allein zugunsten der Antragsgegnerin auswirke, weshalb diese keinen Grund habe, die Ausführungen des gerichtlichen Gutachters zu beanstanden. Das gelte auch für die Tatsache, dass die Unterschiede in den Planungsstilen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen nicht angepasst worden seien. Dadurch sei der Wert von DB zu niedrig und derjenige von C zu hoch angesetzt worden.
54 
Schlussendlich habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Entscheidungen auf der Hauptversammlung zu dem Zusammenschlussvorhaben und für die Annahme des freiwilligen Umtauschangebots auf der Grundlage einer unzureichenden Informationsbasis getroffen worden seien und diesen daher keine Aussagekraft zuerkannt werden könne.
B.
55 
Die sofortigen Beschwerden sind zulässig. Sie wurden form- und fristgerecht eingelegt; insbesondere wurde die zweiwöchige Frist des § 22 Abs. 1 S. 1 FGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 SpruchG - jeweils in der bis zum 31.08.2009 gültigen und somit hier maßgeblichen Fassung (Art. 111 S. 1 FGG-ReformG) - von allen Beteiligten gewahrt. Dies gilt auch für den Antragsteller Ziff. 2, dessen sofortige Beschwerde am 18.09.2006 und damit innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses an seinen Prozessvertreter (07.09.2006) eingereicht wurde.
56 
Die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu Ziff. 4, 5, 7, 9 und 11 sind ebenfalls zulässig. Das Spruchverfahren ist ein so genanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, weshalb eine Anschlussbeschwerde entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO auch nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt werden kann (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 237 f.; BayObLG AG 1996, 127; OLG Hamburg NZG 2002, 189; OLG Düsseldorf BeckRS 2006, 07149; Wilske in KK-SpruchG, 2005, § 12 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 71, 314; 95, 118).
C.
57 
Mit ihren Beschwerden können die Antragsteller - im Ergebnis - keine Änderung der angefochtenen Entscheidung zu ihren Gunsten erreichen; begründet ist dagegen die Beschwerde der Antragsgegnerin. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Zuzahlung von 22,15 EUR festgesetzt. Das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverhältnis ist angemessen. Eine Korrektur unter dem Aspekt von Börsenkursen ist nicht veranlasst.
D.
58 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziff. 2, 10 und 12 haben allerdings teilweise Erfolg; ihre Anträge sind als zulässig anzusehen.
59 
Antragsbefugnis setzt voraus, dass Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt des Verschmelzungsbeschlusses gegeben war (Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 15 Rn. 3 f.; Bork in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 15 Rn. 2). Außerdem darf der Antragsteller seine Aktien bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung nicht freiwillig veräußert oder in solche der übernehmenden Gesellschaft getauscht haben (Bork in Lutter, a.a.O., § 15 Rn. 2). Die Antragsteller haben diese Voraussetzungen nachzuweisen.
60 
Danach ist hier die Antragsbefugnis der genannten Beschwerdeführer zu bejahen.
61 
Das Landgericht hat mit Verfügung vom 02.03.2000 die Parteien unter Fristsetzung aufgefordert, Nachweise über den Aktienbesitz vorzulegen (Bl. 267 d.A.). Der Antragsteller Ziff. 2 wurde außerdem (Bl. 269 d.A.) darauf hingewiesen, dass die im Schriftsatz vom 08.02.1999 erwähnte Anlage nicht beigefügt worden sei. Dieser Hinweise wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 01.06.2006 nochmals erteilt (Bl. 771 d.A.). Ungeachtet dessen haben die Antragsteller Ziff. 2, 10 und 12 im Verfahren vor dem Landgericht keinen Nachweis ihrer Aktionärsstellung erbracht. Das Landgericht hatte deshalb davon auszugehen, dass die Antragsbefugnis fehlt. Das gilt auch für den Antragsteller Ziff. 12, der zwar in seinem Antrag vom 05.05.1999 für den Fall des Bestreitens Beweis angekündigt hatte (Bl. 64 d.A.), auf die gerichtlichen Hinweise jedoch nicht reagierte.
62 
Die Antragsteller Ziff. 2, 10 und 12 haben die in erster Instanz vom Gericht ohne Erfolg angeforderten Nachweise allerdings im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise nachgereicht (ASt. Ziff. 2: Bl. 1068/1072 d.A.; ASt. Ziff. 10: Bl. 857 = 1157 d.A.; ASt. Ziff. 12: Bl. 917, 919 d.A.). Dieses neue Vorbringen ist für die Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen, weil seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert (vgl. OLG Hamburg AG 2005, 853; OLG München OLGR 2008, 450 [juris Rn. 12]).
E.
63 
In der Sache hat das Landgericht zu Unrecht eine Zuzahlung zugesprochen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg; demgegenüber sind die sofortigen Beschwerden der Antragsteller sowie deren Anschlussbeschwerden, die auf eine weitere Erhöhung der Zuzahlung gerichtet sind, unbegründet.
I.
64 
Eine bare Zuzahlung ist nach § 15 UmwG im Spruchverfahren festzusetzen, wenn das im Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG zu vereinbarende Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist, es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers nicht so festgelegt ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt (vgl. dazu OLG Stuttgart AG 2006, 421; Bork in Lutter, a.a.O., § 15 Rn. 3).
65 
1. Das Umtauschverhältnis der Anteile, das der Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG regeln muss und dessen Angemessenheit zunächst vom Verschmelzungsprüfer (§ 12 Abs. 2 UmwG) und gegebenenfalls auch im Spruchverfahren (§ 15 Abs. 1 S. 2 UmwG) zu überprüfen ist, ist die Relation der auf das einzelne Mitgliedschaftsrecht entfallenden anteiligen Unternehmenswerte. Die Funktion des Umtauschverhältnisses ist es, für alle Mitgliedschaften die Beteiligungsquote (§§ 1 Abs. 2, 8 AktG) an dem aus der Verschmelzung hervorgegangenen Rechtsträger festzustellen. Bei der Verschmelzung durch Aufnahme wird dabei nur für die Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers ein Umtauschverhältnis festgesetzt. Weil davon die Relation aller Anteile zum gesamten Grundkapital der verschmolzenen Gesellschaft und damit die Beteiligungsquote sämtlicher Mitgliedschaften abhängt, sind die Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers bzw. ihre Mitgliedschaften in gleicher Weise von der Festsetzung des Umtauschverhältnisses betroffen (ausführlich dazu OLG Stuttgart AG 2006, 421; Martens AG 2000, 301, 307 m.w.N.).
66 
Mit der aus §§ 12, 15 UmwG folgenden Anforderung, dass dieses Umtauschverhältnis angemessen sein muss, wird sichergestellt, dass sich der Gehalt aller bisherigen Mitgliedschaften in den Mitgliedschaften an der verschmolzenen Gesellschaft im Wesentlichen und unter Berücksichtigung der Belange aller Anteilseigner fortsetzt. Das betrifft nicht nur die Beteiligung am vereinigten und gegebenenfalls durch Synergien vermehrten Gesellschaftsvermögen nach Maßgabe der sich aus dem Umtauschverhältnis ergebenden Beteiligungsquote, sondern auch weitere von ihr abhängige Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht, Minderheitenrechte u.a.).
67 
Bewertungsgegenstand ist bei der Verschmelzung im Grundsatz nicht der verkehrsfähige Anteil, sondern das jeweilige Unternehmen (OLG Stuttgart AG 2006, 421; OLG München AG 2007, 701, 702; Welf Müller in Festschrift Röhricht, 2005, S. 1029 f.; Hügel, Verschmelzung und Einbringung, 1993, S. 196; vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, Anteilseigentum, Unternehmenswert und Börsenkurs, 2005, S. 23 ff.).
68 
2. Das Umtauschverhältnis ist dann angemessen, wenn der Wert der Anteile am untergegangenen, übertragenden Rechtsträger dem Wert der neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger im Wesentlichen entspricht, also den Belangen sämtlicher Anteilsinhaber gerecht wird (vgl. nur OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; WM 2010, 173; BayObLGZ 2002, 400, 403; OLG Frankfurt a.M. ZIP 2010, 729, 730; Beschluss vom 03.09.2010 - 5 W 57/09; Bork in Lutter, a.a.O., § 15 Rn. 3; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 18 ff.; Gehling in Semler/Stengel, UmwG, 2. Aufl., § 15 Rn. 18 ff.; Bungert BB 2000, 1845, 1846; Maier-Reimer ZHR 164 (2000), 563, 564; vgl. auch Lutter in Festschrift Mestmäcker, 1996, S. 949; Nonnenmacher AG 1982, 153, 157).
69 
Das ist zu bejahen, wenn alle Anteilseigner der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft im Wesentlichen im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung am tatsächlichen Unternehmenswert teilhaben, also jeder Gesellschafter an der Summe der Einbringungswerte seinen bisherigen relativen Anteil behält (Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, Stand Juni 2007, § 5 Rn. 114; vgl. auch Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 20 ff.).
70 
Als Wert der Anteile ist bei der Verschmelzung nicht der Verkehrswert des Anteils als eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern der auf das Mitgliedschaftsrecht nach der jeweiligen Beteiligungsquote entfallende Anteil am Wert des Unternehmens als Ganzes zu verstehen (vgl. etwa OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; 2007, 705; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.09.2010 - 5 W 57/09 [juris Rn. 27]). Die den Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers zu gewährenden Anteile am übernehmenden Rechtsträger sind nach der Konzeption des Umwandlungsgesetzes keine Abfindung für einen entzogenen oder entwerteten Anteil, sondern die Gegenleistung dafür, dass der übertragende Rechtsträger sein Vermögen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger überträgt (§§ 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG).
71 
Zur Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung ist daher eine Ermittlung der Unternehmenswerte der aufnehmenden und der übertragenden Gesellschaft notwendig. Hierzu hat das Gericht den Wert der Unternehmen im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (vgl. OLG München OLGR 2008, 446; BayObLG NZG 2006, 156; OLG Stuttgart ZIP 2004, 712, 714; NZG 2007, 112; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 305 Rn. 17a; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn 41) und anschließend unter Berücksichtigung der jeweils ausgegebenen Anteile ins Verhältnis zu setzen (vgl. zur Berechnung Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 416 ff.). Weicht das festgesetzte Umtauschverhältnis von der rechtlich zulässigen Relation ab, ist eine entsprechende Korrektur durch eine bare Zuzahlung herbeizuführen (dazu etwa Gehling in Semler/Stengel, a.a.O., § 15 Rn. 18 f.).
72 
Ziel ist nicht die Bestimmung eines exakt richtigen Umtauschverhältnisses, das es als solches nicht gibt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die erhaltenen Anteile im Wesentlichen den Wert der hingegeben Anteile erreichen (OLG München AG 2007, 701, 702; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.09.2010 - 5 W 57/09 [juris Rn. 26]; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 20 a.E.).
II.
73 
Die Festsetzung einer angemessenen Zuzahlung im Spruchverfahren setzt somit die Feststellung voraus, dass das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverhältnis im dargestellten Sinne unangemessen ist.
74 
Eine derartige Unangemessenheit kann hier nicht bejaht werden.
75 
1. Prüfungsgegenstand ist das Umtauschverhältnis bei einer Verschmelzung, das voneinander unabhängige Unternehmen frei und unbeeinflusst ausgehandelt haben.
76 
Bei dieser Konstellation führt das vom UmwG vorgesehene Verfahren einer Vertragsverhandlung durch die jeweiligen Vertretungsorgane (a), deren Ergebnis nicht nur einer zusätzlichen Prüfung durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer unterliegt (b), sondern auch von den jeweiligen Anteilseigner der zu verschmelzenden Gesellschaftern mit qualifizierter Mehrheit gebilligt werden muss (c), zu einer erhöhten Gewähr für ein „richtiges“ und damit angemessenes Ergebnis, das einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung im Spruchverfahren zu unterziehen ist (d). Weder das Gesetz (e) noch die Verfassung (f) fordern eine andere Handhabung.
77 
a) Das Umtauschverhältnis ist im Verschmelzungsvertrag festzusetzen, §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG. Es ist Gegenstand und vor allem Ergebnis der Verhandlungen über die Verschmelzung, die die jeweiligen Vorstände im Rahmen ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenz führen (dazu Kiem ZGR 2007, 542, 545). Dem Gesetz liegt - wie der Senat bereits ausführlich dargelegt hat (AG 2006, 421, 423 f.) - für die Verschmelzung ein Vertrags- oder Verhandlungsmodell zugrunde (vgl. schon Wiedemann ZGR 1978, 477, 490 zum früheren Verschmelzungsrecht; ferner Hügel, a.a.O., S. 160 ff.; Gude, Strukturänderungen und Unternehmensbewertung zum Börsenkurs, 2004, S. 349 ff.; Paschos ZIP 2003, 1017, 1023; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 992, 993 f.; Mertens AG 1990, 20, 25 f.; Günther AG 1968, 98, 101; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, 2009, S. 63, 95; vgl. auch J. Vetter ZHR 168 (2004), 8, 26 f.; aus betriebswirtschaftlicher Sicht z.B. Böcking in Festschrift Moxter, 1994, S. 1407, 1427 f.; Nonnenmacher AG 1982, 153). Das Wertverhältnis ist Markt- und Verhandlungsfrage; Geltungsgrund der Angemessenheitsgewähr ist das Vertrauen darauf, dass die Unternehmensorgane aus Sicht ihres Unternehmens den Wert bestmöglich ausgehandelt haben (Reuter AG 2007, 890; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 987, 990 f.).
78 
Die verhandlungsführenden Vorstände haben pflichtgemäß auf ein Umtauschverhältnis hinzuwirken, das vor allem die Interessen der Anteilseigner des eigenen Unternehmens wahrt und auch zum verständigen Ausgleich mit denjenigen der Gegenseite bringt. Jedes der an der Verhandlung beteiligten Organmitglieder muss versuchen, die Interessen des von ihm vertretenen Unternehmens und seiner Anteilseigner bestmöglich durchzusetzen (Piltz ZGR 2001, 185, 207; Mertens AG 1990, 20, 25 f.; Decher in Festschrift Wiedemann, 2002, S. 789, 803, 804; Paschos ZIP 2003, 1018, 1023; Wiedemann ZGR 1978, 477, 490; Günther AG 1968, 98, 99 ff.), andernfalls liegt ein Pflichtverstoß vor (vgl. dazu Wiedemann a.a.O.; Mertens AG 1990, 20, 25 f.; Decher in Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 803, 804; Veil in Festschrift Raiser, 2005, S. 453, 457; Hoffmann-Becking in Festschrift Fleck, 1988, S. 105, 115; Kiem ZGR 2007, 542, 545; Hüffer ZHG 172 (2008), 572, 579), der eine Haftung nach § 25 UmwG auslösen kann (dazu Schnorbus ZHR 167 (2003), 682; vgl. auch Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 88; Grunewald in Lutter, a.a.O., § 25 Rn. 13 ff.).
79 
Auch weil die Folgen, die mit der Vereinbarung eines unangemessenen Umtauschverhältnisses verbunden sind, auf die verantwortlichen Organmitglieder zurückfallen, müssen diese darauf bedacht sein, ein Umtauschverhältnis zu vereinbaren, das für beide Seiten Bestand hat (vgl. auch Mertens AG 1990, 20, 26) und die Billigung der Anteilseigner in der Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit finden kann. Sie dürfen es nicht sehenden Auges auf ein Spruchverfahren ankommen lassen, das schon wegen seiner Dauer und Ungewissheit sowie erst recht im Fall einer festgesetzten Zuzahlung zu einer Belastung für das Unternehmen werden kann (zu den Risiken ausführlich Philipp AG 1998, 264 ff.; vgl. auch J. Vetter ZHR 168 (2004), 8, 26; Seetzen WM 1999, 565, 566).
80 
Die Interessen sämtlicher Aktionäre sind dabei im Regelfall bereits dann ausreichend gewahrt, wenn bei einem Zusammenschluss unabhängige Unternehmensvorstände miteinander verhandeln. Bei pflichtgemäßem Handeln der Verhandlungsführenden wird die Entscheidung für den Zusammenschluss und den ausgehandelten Verschmelzungsvertrag nicht nur von verschiedenen unternehmerischen Erwägungen getragen, sondern vor allem auch von dem Ziel der Festlegung auf ein angemessenes Umtauschverhältnis, das die Vermögens- und Mitgliedschaftsinteressen der Anteilseigner des vertretenen Unternehmens hinreichend berücksichtigt (vgl. schon Immenga BB 1970, 629).
81 
Die Vermögensinteressen sämtlicher Aktionäre - einerseits des übernehmenden und andererseits des übertragenden Rechtsträgers - werden einheitlich geschützt, da es bei der Verschmelzung bislang voneinander unabhängiger Gesellschaften keine „außenstehenden Aktionäre“ gibt (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; vgl. auch Adolff, a.a.O., S. 442 ff.). Die Verwendung dieses Begriffs erweckt den Eindruck einer Frontenstellung innerhalb der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die in dieser Konstellation tatsächlich nicht existiert. Die Belange von Klein- und Großaktionären des übertragenden Rechtsträgers sind gleichgerichtet. Im Falle eines unangemessenen Umtauschverhältnisses sind sie gleichermaßen von dem daraus folgenden Wertverlust betroffen. Beim Zusammenschluss unverbundener Unternehmen mögen die Aktionäre einer der beteiligten Gesellschaften unter sich uneins sein in der Frage nach dem Ob der Verschmelzung. Wenn es um die Bewertung ihrer Anteile, um das richtige Umtauschverhältnis geht, tritt ein Interessenkonflikt zwischen den Mehrheits- und Minderheitsaktionären dagegen nicht auf, vielmehr haben beide Aktionärskreise untereinander gleichlaufende Interessen (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; BayObLG BB 2003, 275, 277 ff.; Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, S. 423, 425; Gude, a.a.O., S. 43 f., 175 ff.; Paschos ZIP 2003, 1017, 1023; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846; Hüttemann ZGR 2001, 454, 465; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995).
82 
Ihre Interessen sind einheitlich darauf gerichtet, ein möglichst günstiges Umtauschverhältnis zu erzielen, d.h. mit einer Quote am verbundenen Rechtsträger beteiligt zu sein, die relativ zur Beteiligung der Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers möglichst hoch liegt und deren absoluter Wert einer Beteiligung am verbundenen Vermögen mit dem bisherigen Wert der Beteiligung am Vermögen des übertragenden Rechtsträger wenigstens entspricht (BVerfG AG 2001, 42 ff. - Moto Meter; BayObLG ZIP 2003, 253, 256; Decher in Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 799 ff.; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 83, 85 ff.; Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 100; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 27; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846; Bungert BB 2003, 699, 703; Hüttemann ZGR 2001, 454, 465; Paschos ZIP 2003, 1017, 1023; Lamla, Grundsätze ordnungsgemäßer Umwandlungsprüfung, 1997, S. 25; Kirchner/Sailer NZG 2002, 305, 311).
83 
Dasselbe gilt umgekehrt für die gesamten Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers, die an einer möglichst hohen eigenen Beteiligungsquote am vereinigten Unternehmen interessiert sind.
84 
b) Das so gewonnene und im Bericht dokumentierte Verhandlungsergebnis unterliegt zudem der Kontrolle durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer (§§ 9 ff. UmwG). Auch dies dient dem Präventivschutz der Anteilsinhaber, und zwar der Anteilsinhaber des übertragenden wie des aufnehmenden Rechtsträgers. Der Verschmelzungsbericht und seine Prüfung sind einander ergänzende Maßnahmen zum Schutz der Anteilseigner (vgl. nur Müller in Kallmeyer, a.a.O., § 9 Rn. 2), weil sich die Prüfung auf die Plausibilität der Annahmen und Festsetzungen im Verschmelzungsbericht, dabei insbesondere auch auf die Frage des Umtauschverhältnisses, erstreckt (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 424; OLG Düsseldorf NZG 2004, 429, 430; BGH ZIP 1989, 980, 982; vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002).
85 
c) Schließlich wird der so zustande gekommene und geprüfte Verschmelzungsvertrag erst wirksam, wenn er von den Anteilseignern gebilligt, ihm also im Falle der Aktiengesellschaft von den Hauptversammlungen mit einer qualifizierten Kapitalmehrheit (75 %) des vertretenen Grundkapitals zugestimmt wird (§§ 13 Abs. 1, 65 Abs. 1 S. 1 UmwG). Diese Mehrheit wird nur erreicht, wenn wenigstens Großaktionäre, die über die Verfolgung eigener Interessen auf Grund der bei der Verschmelzung unabhängiger Partner bestehenden homogenen Interessenstruktur grundsätzlich auch die Belange der übrigen Aktionäre wahren, in ausreichendem Umfang zustimmen.
86 
Ein zusätzliches Indiz für eine angemessene Verschmelzungsrelation ist es, wenn eine Mehrheit zustimmt, die deutlich über dem gesetzlichen Mehrheitserfordernis liegt (vgl. Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 141; vgl. auch Stumpf NJW 2003, 9, 12, Fn. 42; zur Legitimation durch die Hauptversammlung Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 996; ders. ZHR 147 (1983), 377).
87 
Zwar muss ein Aktionär mit seiner Stimmabgabe für einen Verschmelzungsvertrag und mit einem fehlenden Widerspruch nicht zwingend das dort festgesetzte Umtauschverhältnis billigen. Gleichwohl kann generell davon ausgegangen werden, dass jedenfalls für Großaktionäre das gesamte Vorhaben aus denselben Gründen wie für die verhandelnden Organmitglieder nur dann zustimmungsfähig ist, wenn das festgesetzte Umtauschverhältnis Bestand hat und nicht spätere Zuzahlungen den Erfolg der Fusion gefährden (s.o.).
88 
Unabhängig davon bildet der Gesichtspunkt einer Zustimmung durch eine große Mehrheit der Aktionäre jedenfalls dann eine Gewähr für ein angemessenes Ergebnis, wenn - wie hier - dem eigentlichen Verschmelzungsvorgang ein freiwilliges Umtauschangebot vorgeschaltet wurde.
89 
Die Annahme dieses Angebots muss - anders als die in der Hauptversammlung artikulierte Zustimmung zu einem Verschmelzungsvertrag - zwingend auch den Aspekt der Umtauschrelation einbeziehen, da sich etwaige Fehlbewertungen nicht mehr über eine bare Zuzahlung korrigieren lassen. Die Durchführung eines Spruchverfahrens ist insoweit nicht eröffnet. Die Aktionäre, die ein Umtauschangebot angenommen haben, profitieren nicht von einer baren Zuzahlung, die auf der Grundlage des sich anschließenden Verschmelzungsvorgangs möglicherweise festgesetzt wird (vgl. dazu etwa Reichert in Festschrift Hüffer, 2010, S. 805, 812 f., 822; Decher in Festschrift Lutter, 2000, S. 1209, 1218; ausführlich Stöcker, Rechtsfragen grenzüberschreitender Unternehmenszusammenschlüsse, 2002, S. 144 ff., 159 f.). Sie müssen vielmehr sogar in Rechnung stellen, dass ihr Gesellschaftsanteil durch die spätere Festsetzung einer Zuzahlung zusätzlich belastet werden kann. Für diese Aktionäre wäre eine Zuzahlung nicht nur Ausdruck eines unangemessenen Umtauschverhältnisses und einer damit manifest gewordenen Wertbeeinträchtigung, sondern würde die Beteiligung an dem aufnehmenden Rechtsträger durch die Belastung mit der Pflicht zur Begleichung der zugesprochenen Zuzahlungsforderung weiter entwerten.
90 
d) Auf dieser Grundlage ist es bei der Verschmelzung wirtschaftlich und rechtlich unverbundener Unternehmen ausreichend, die gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren auf eine Kontrolle der tatsächlich geführten Verhandlung unter den Verschmelzungspartnern zu beschränken; das Gericht muss keine eigenständige, umfassende Bewertung vornehmen (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 424 f.). Eine ausgehandelte Verschmelzungswertrelation ist grundsätzlich bereits dann als angemessen anzusehen, wenn auf beiden Seiten unabhängige Gesellschaften beteiligt sind und eine ordnungsgemäße Verhandlung stattgefunden hat (BayObLG NZG 2003, 483 ff.; OLG Frankfurt a.M. ZIP 2010, 729, 730; Hüffer, AktG, a.a.O., § 305 Rn. 17a; Simon in KK-UmwG, 2009, § 5 Rn. 35 ff.; Brandi/Wihelm NZG 2009, 1408, 1412; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 85 ff.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1001 ff.; Reuter AG 2007, 881, 889 ff.; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995; Habersack AG 2009, 1, 13; Mülbert in Festschrift Hopt, 2010, S. 1039, 1068 f.). Die Verhandlungssituation ist geprägt durch die Interessenhomogenität auf Seiten der gesamten Anteilseigner eines jeden der beteiligten Rechtsträger und durch den Interessengegensatz zwischen diesen Rechtsträgern bzw. ihren Anteilseignern.
91 
Dies führt zu einem am Markt entstandenen, realen Verkehrswert beider Unternehmen und damit im Grundsatz zu einem angemessenen „Preis“ für den Zusammenschluss (vgl. Immenga BB 1970, 629; Piltz ZGR 2001, 185, 207; Gude a.a.O., S. 349 ff.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 990, 1002 f.; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 88 f.; Mertens AG 1990, 20, 25 f.).
92 
Der in einer marktkonformen Verhandlung gefundene Preis ist in einer freiheitlichen Wettbewerbswirtschaft grundsätzlich als angemessen zu betrachten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vereinbarung frei und ohne sachfremde Einflüsse zustande gekommen ist (vgl. auch Luttermann ZIP 1999, 45, 47; Westerfelhaus NZG 2001, 673, 676, 677; Gude, a.a.O., S. 352 f., 356). Ein punktueller Eingriff in das komplexe Verhandlungsergebnis durch Anordnung einer Zuzahlung für eine Seite würde das privatautonom austarierte Vertragsgefüge insgesamt in Frage stellen, ohne nachvollziehen zu können, ob auch ein so veränderter Vertrag dem Willen der Vertragspartner entsprochen hätte (vgl. Maier-Reimer ZHR 164 (2000) 563, 573; Seetzen WM 1999, 565, 566). Die mit einer Zuzahlung verbundenen Konsequenzen sind bei einem zwischen unabhängigen Unternehmen ausgehandelten Zusammenschluss für die davon betroffene Seite erheblich einschneidender als in einer Konzernsituation in der zwar formal auch sämtliche Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers zuzahlungsberechtigt sind, im wirtschaftlichen Ergebnis ein Ausgleich aber nur den Minderheitsaktionären zugutekommt (Philipp AG 1998, 264, 269 f.).
93 
Das Gericht darf daher nicht ohne Weiteres sein Angemessenheitsurteil an die Stelle der vertragsautonom ermittelten Bewertung der Unternehmen und der Umtauschrelation seitens der beteiligten Organe und Aktionäre setzen. Im Spruchverfahren ist nicht ohne Rücksicht auf die geprüften unternehmerischen Entscheidungen der verhandelnden Organmitglieder und das Abstimmungsverhalten der (qualifizierten) Aktionärsmehrheit eine eigene neue Bewertung vorzunehmen, die in Bezug auf das Umtauschverhältnis den Vertragsschluss ersetzt und die Art und Weise seines Zustandekommens als Kriterium für die Bewertung der Angemessenheit vernachlässigt. Es ist keine strikte Preis- oder Bewertungskontrolle durchzuführen (vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 990 f., Gude, a.a.O., S. 349 ff.; ähnlich Decher Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 787); den Vorständen ist vielmehr ein Verhandlungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen, in dessen Rahmen eine Verständigung über die Bewertungsverfahren und -ansätze maßgebend ist (Hügel, a.a.O., S. 157 ff.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002; Gude, a.a.O., S. 45 ff.; Decher in Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 804 ff.). Gerade in Fällen mit internationalem Bezug ist den Vorständen darüber hinaus zu konzedieren, dass sie sich auf einen Bewertungsstandard einlassen können, der auch im Ausland akzeptiert wird (Kiem ZGR 2007, 566 f.). Andernfalls würden derartige Strukturmaßnahmen häufig auf unüberwindbare Schwierigkeiten stoßen (dazu Schiessl ZGR 2003, 814, 834; vgl. auch Reuter AG 2007, 892).
94 
Die Prüfung des Umtauschverhältnisses ist insoweit eingeschränkt, als sie Wertungen und Entscheidungen, auf denen die Festlegung der vereinbarten Umtauschrelation beruht, weitgehend zu akzeptieren hat. Die einzelnen Faktoren der Berechnung unterliegen nach ihrem Charakter und ihrer Bedeutung für die Wertfestsetzung einer unterschiedlichen Prüfung.
95 
Nach der - in den wesentlichen Aspekten mit den Parteien erörterten - Rechtsprechung des Senats (eingehend AG 2006, 421, 424 f. [juris Rn. 63 ff.]; vgl. auch OLG Frankfurt a.M. ZIP 2010, 729) ist folgende Differenzierung zu Art und Umfang der gerichtlichen Überprüfung vorzunehmen (dazu auch Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 434 ff.):
96 
aa) Die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die Bewertung, so beispielsweise die generelle Frage nach einer Berücksichtigungsfähigkeit von Synergieeffekten, die Relevanz des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder die Frage nach dem geltenden Steuerrecht, muss das Gericht eigenständig bestimmen (vgl. auch BayObLG AG 2002, 390).
97 
bb) Die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung müssen richtig und nicht nur plausibel sein. Dies bezieht sich auf Daten der Vergangenheit und Gegenwart wie beispielsweise Umsätze oder Jahresergebnisse, Zinssätze und -strukturen oder Börsenkurse; diese dürfen einer unternehmerischen Entscheidung nicht abweichend von den tatsächlichen Werten und Daten zugrunde gelegt worden sein.
98 
cc) Demgegenüber sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen.
99 
Die damit zusammenhängenden Planerwartungen müssen auf zutreffenden Informationen sowie daran orientierten, realistischen Annahmen aufbauen und dürfen nicht in sich widersprüchlich sein. Wenn die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen durfte, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.
100 
dd) Außerdem ist den Unternehmensführern dann, wenn die Prognosen die Anwendung betriebswirtschaftlicher Verfahren erfordern, zuzugestehen, dass sie, soweit in Bewertungstheorie und -praxis zum Zeitpunkt der Bewertung und Verhandlung unterschiedliche Verfahren oder Verfahrensvarianten vertreten werden, entscheiden können, welche für den konkreten Zweck geeignete Methode sie wählen wollen. Verschmelzungsprüfer und Gericht sind lediglich befugt, die grundsätzliche Geeignetheit und Vertretbarkeit der gewählten Methode zu prüfen. Das gilt auch für die Festlegung auf eine Methode der Unternehmensbewertung (Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 96; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002; Reuter AG 2007, 881, 889).
101 
Grundlage der Rechtsprechung des Senats ist, dass Verschmelzungsverträge im Spruchverfahren dann nicht zu korrigieren sind, wenn der verhandlungsführende Vorstand des übertragenden Unternehmens die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers hat walten lassen (Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 433; vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 990 f.; Gude, a.a.O., S. 349 ff.; Decher in Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 787 ff.; Reuter AG 2007, 881, 887, 889, 890; weitergehend Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 92 f.).
102 
Damit finden die Grundsätze der business judgement rule, wie sie in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG niedergelegt sind, Anwendung. Die Regelung bezieht sich nicht nur auf die Geschäftspolitik, sondern auch auf Strukturentscheidungen der Hauptversammlung (Kiem ZGR 2007, 549 f.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1003 f. unter Hinweis auf Paefgen AG 2004, 245 ff.; vgl. auch Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015 f.; OLG Frankfurt a.M. ZIP 2010, 731; Reuter AG 2007, 892). Sie stellt einen Überprüfungsmaßstab für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandelns dar und nicht nur einen Haftungsmaßstab für Verwaltungsmitglieder (dazu etwa Paefgen AG 2004, 250; Fleischer ZIP 2004, 685, 689 f.). Diesem Regelungszweck ist auch hier Rechnung zu tragen.
103 
Der Umstand, dass die Norm erst 2005 zum Bestandteil des geschriebenen Rechts wurde, steht einer Anwendung ihres Rechtsgedankens auf den zu entscheidenden Fall nicht entgegen, da dieser der Sache nach jedenfalls seit der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH vom 21.04.1997 (BGHZ 135, 244; dazu Henze NJW 1998, 3309, 3310 f.; ders. BB 2001, 53, 57 f.) als Bestandteil des deutschen Aktienrechts anerkannt ist (dazu Fleischer in Festschrift Wiedemann, 2002, S. 827, 836 f.; ders. in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 93 Rn. 61; Ulmer ZHR 163 (1999), 290, 297 f.; Lutter ZIP 2007, 841 f.; Jungmann in Festschrift K. Schmidt, 2009, S. 831 f.; Horn in Festschrift Westermann, 2008, S. 1053 ff.; ders. ZIP 1997, 1129, 1133).
104 
Die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Norm sind in Fällen der Verhandlung über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags erfüllt. Die Bewertung der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen stellt eine unternehmerische Entscheidungen dar (Paefgen AG 2004, 245, 251 f.; allg. dazu etwa Fleischer in Spindler/Stilz, a.a.O., § 93 Rn. 67 ff.). Sie wird auf der Grundlage von Prognosen im Rahmen eines Ermessenspielraums vorgenommen (Hüffer ZHR 172 (2008), 572, 574 f.).
105 
Die auf Grund des eingeschränkten Umfangs der gerichtlichen Prüfung dem Vorstandshandeln zuerkannte Relevanz ist im Organisationsgefüge der Aktiengesellschaft keine Besonderheit; vielmehr sind die Anteilseigner im Rahmen der §§ 76, 90 AktG bei praktisch jeder unternehmerischen Entscheidung von dem Verhandlungsgeschick des Vorstandes abhängig (Reuter AG 2007, 891).
106 
e) Der geschilderte eingeschränkte Prüfungsumfang ist gesetzeskonform (vgl. allg. auch Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 102). Weder materiell- noch verfahrensrechtlich ist eine Neubewertung der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen erforderlich.
107 
Die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses als solche kann nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme durch eine sachverständige Begutachtung sein. Das Gericht hat die dafür wesentlichen rechtlichen Faktoren zu bestimmen und auf ihrer Grundlage die maßgeblichen Unternehmenswerte festzustellen (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; BayObLG AG 2001, 138, 139; 2002, 390; OLG Hamburg AG 2002, 406, 408; 2003, 583, 584; Hüffer ZHR 172 (2008), 572, 582). Es muss weder in jedem Fall eine völlige und eigenständige Neubewertung durchführen, noch muss es zwingend einen Sachverständigen hinzuziehen (BayObLGZ 2002, 400, 404); auch muss das Gericht die Beweisaufnahme nicht ohne Weiteres auf sämtliche tatsächlichen Detailfragen der Unternehmensbewertung erstrecken (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 423; BayObLG AG 2006, 41).
108 
Das Gesetz gibt grundsätzlich keine bestimmte Methode zur Feststellung der Unternehmenswerte vor (vgl. etwa OLG Frankfurt NZG 2009, 74, 76; Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 96; Kiem ZGR 2007, 550 f.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1003).
109 
Der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen determiniert die Bewertungsmethode nicht. In § 12 Abs. 2 S. 1 UmwG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Verpflichtung besteht, ein angemessenes Umtauschverhältnis zu vereinbaren (vgl. bereits Mertens AG 1990, 20, 25 f.). Aus § 12 Abs. 2 Nr. 2 UmwG folgt, dass die gewählte Methode angemessen sein muss (Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 88 f., 91 f.). Weitere Festlegungen sind nicht enthalten (Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002 f.).
110 
Aus dem Kontext, in dem die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG steht, lassen sich ebenfalls keine weiteren Vorgaben zur Methode der Bewertung und gerichtlichen Kontrolldichte entnehmen (vgl. ausführlich Gude, a.a.O., S. 36 ff.).
111 
Allein der Umstand, dass das Gesetz in § 15 Abs. 1 UmwG den Aktionären der übertragenden Gesellschaft eine Nachprüfungsmöglichkeit des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren eröffnet, beinhaltet ebenfalls keine Entscheidung zugunsten einer bestimmten Art und Weise der Wertermittlung (Gude, a.a.O., S. 41 ff.).
112 
Auch der Entstehungsgeschichte lassen sich keine Festlegungen für die Bewertung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen entnehmen. Dies gilt sowohl für die europarechtlichen Bestimmungen (dazu Riesenhuber NZG 2004, 15; Schwarz in Widmann/Mayer, a.a.O., Einf. UmwG Rn. 7 ff.; ausführlich Gude, a.a.O., S. 48 ff.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1003; Ganske DB 1981, 1551, 1553) wie auch für den Willen des nationalen Gesetzgebers, der zwar bei der „Bereinigung des Umwandlungsgesetzes“ durch das Gesetz vom 28.10.1994 (BGBl. I S. 3210) die Schutzbedürftigkeit der Minderheitsaktionäre besonders im Blick hatte und dem durch zahlreiche Regelungen Rechnung getragen hat (vgl. etwa Schwarz in Widmann/Mayer, a.a.O., Einf. UmwG Rn. 6), dabei aber nicht die Notwendigkeit sah, legislatorische Vorgaben zur Bestimmung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses zu machen (vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002 f.; Gude, a.a.O., S. 35 f.).
113 
Demgegenüber gebieten Sinn und Zweck der Regelung, bei der Überprüfung des Umtauschverhältnisses dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Relation zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen frei und unbeeinflusst ausgehandelt worden ist (vgl. auch Gude, a.a.O., S. 43 f., 45).
114 
Intensität und Ansatzpunkt der staatlichen Intervention im Wege der gerichtlichen Kontrolle, welche zum Schutz der Vermögensinteressen der beteiligten Aktionäre erforderlich sind, hängen wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab (dazu Gude, a.a.O., S. 347 ff.).
115 
Zurückhaltung in der Kontrolldichte ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Findung der Verschmelzungsrelation auf der Grundlage privatautonomer Verhandlungen, die ihre Richtigkeitsgewähr weitgehend in sich tragen, erfolgt, und die Richtigkeitsgewähr der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit dieses Verhandlungsergebnisses nicht übertrifft (Adolff ZHR 173 (2009), 67, 72 f.; vgl. auch Gude, a.a.O., S. 351 f., 431; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002 ff.; Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 432; kritisch bereits Hügel, a.a.O., S. 157 ff., 162 f.; 172 ff.).
116 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
117 
Einerseits ist als Ergebnis einer echten Verhandlung im Grundsatz ein marktkonformes und damit angemessenes Umtauschverhältnisse zu erwarten.
118 
Andererseits ist eine - an modellhafter, theoretischer Betrachtung orientierte - Unternehmensbewertung durch einen Sachverständigen grundsätzlich nicht geeignet, verlässlichere Ergebnisse als die von den beteiligten Unternehmen in einem Marktprozess gefundene Wertrelation abzuleiten (deutlich Westerfelhaus NZG 2001, 673; vgl. auch Luttermann ZIP 1999, 45, 51; ders. NZG 2007, 611, 617; Welf Müller in Festschrift Bezzenberger, 2000, S. 705, 714 ff.; Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1581, 1589; Aha AG 1997, 26, 28; Drukarczyk AG 1973, 457; Busse von Colbe AG 1964, 263; ders. in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1053, 1055 ff.).
119 
Es ist nicht möglich, - stichtagsbezogen - einen exakten oder „wahren“ Wert des Unternehmens mathematisch festzustellen. Jede Bewertung kann nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein. Wie es für jedes einzelne Unternehmen deshalb eine Bandbreite von Werten gibt, kann auch die Relation der Werte von mehreren Unternehmen nicht mathematisch exakt auf einen allein richtigen Wert festgelegt werden.
120 
Mit dem ausgehandelten Verschmelzungsvertrag liegt ein Rechtsgeschäft vor, das die beteiligten Unternehmen in eine Wertrelation stellt. Damit hat der Markt den gesuchten Wert gefunden (vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002 f., der davon spricht, dass gleichgewichtige Verhandlungen unabhängiger Parteien als eine geeignete Bewertungsmethode anzusehen ist).
121 
Eine auf theoretischer Grundlage durchgeführte ertragswertbezogene Unternehmensbewertung ist damit grundsätzlich nicht nur entbehrlich, sondern würde dem realen Verhandlungsergebnis auch deshalb widersprechen, weil sie lediglich finanzielle Parameter aufnimmt (dazu etwa Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung in der Praxis, 2009, S. 6), obwohl der rechtsgeschäftliche Austauschvorgang weitere detaillierte - und jedenfalls mittelbar wertrelevante - Regelungen umfasst und umfassen muss. Dem trägt eine allein auf finanzielle Einflussgrößen bezogenen Bewertung nicht ausreichend Rechnung (Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 427 f., 432; Welf Müller in Festschrift Bezzenberger, a.a.O., S. 713; Drukarczyk AG 1973, 357 ff.; Adolff, a.a.O., S. 450; Westerfelhaus NZG 2001, 673, 676, 677; nachdrücklich Aha AG 1997, 26, 28). Die Beurteilung der Frage, ob das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen ist oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für den Anteil oder die Mitgliedschaft am übertragenden Rechtsträger darstellt, beinhaltet in der Praxis zulässiger- und richtigerweise Bewertungskomponenten, die über diejenigen hinausgehen, welche in betriebswirtschaftlichen Wertgutachten zum Ausdruck kommen. Die üblicherweise in gerichtlichen Spruchverfahren eingeholten Ertragswertgutachten erfassen über ihre einseitige Orientierung an Unternehmenserträgen bzw. den an die Anteilseigner ausgeschütteten Beträgen die in der Praxis relevanten wertbildenden Faktoren, denen im Rahmen von marktbezogenen Verhandlungen zwischen unabhängigen Parteien Rechnung getragen wird (Westerfelhaus NZG 2001, 673, 677), nur unzureichend. Rechnerisch nicht greifbare oder quantifizierbare, gleichwohl wertrelevante Umstände werden bei marktbezogenen Verhandlungen nicht ausgeblendet, sondern richtigerweise einbezogen (vgl. auch Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 431 f.).
122 
Außerdem können die - ggfs. durch sachkundige Hilfe unterstützten - verhandlungsführenden Gesellschaftsorgane die zukünftige Entwicklung auf Grund ihrer Kenntnisse vom Unternehmen und Marktgeschehen zum maßgeblichen Stichtag am besten prognostizieren. Ihnen steht typischerweise eine verlässlichere Grundlage für die Bestimmung der Unternehmenswerte zur Verfügung (vgl. auch Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994).
123 
Demgegenüber ist die Aussagefähigkeit von (gerichtlichen) Ertragswertgutachten deutlich zu relativieren (Hüffer ZHR 172 (2008), 572, 582; Westerfelhaus NZG 2001, 673). Wesentliche Unwägbarkeiten und damit verbundene erhebliche Fehlerquellen ergeben sich bereits aus der Schwierigkeit, den Zukunftserfolg zur Ermittlung des Ertragswerts zu bestimmen. Trotz aller Bemühungen um intelligente Bewertungsgrundsätze und -verfahren kann die zukünftige Ertragslage nicht verlässlich vorhergesagt werden (deutlich Barthel DStR 1995, 343, 348; vgl. auch Aha AG 1997, 26, 27; Westerfelhaus NZG 2001, 673, 677).
124 
Daneben ist die - nahezu beliebig zu erhöhende - Komplexität der Parameter eines Ertragswertgutachtens mit gravierenden Problemen für die Vorhersehbarkeit der Resultate, die deshalb mitunter auch als beliebig empfunden werden, verbunden. Der Aspekt der Detailkomplexität wiegt umso einschneidender, wenn berücksichtigt wird, dass bei den einzelnen Bewertungsparametern lediglich ausnahmsweise eindeutige Daten in Ansatz zu bringen sind, im Regelfall jedoch bestenfalls auf als vertretbar zu bezeichnende Bandbreiten zurückgegriffen werden kann. Die sich daraus ergebenden Bewertungsunterschiede sind immens und werden zum Anlass genommen, dem Ertragswertverfahren eine „Scheinrationalität“ zu attestieren (vgl. dazu etwa Luttermann EWiR 2007, 613 f.; ders. NZG 2007, 611 ff.; ähnlich Lutter/Bezzenberger AG 2000, 433, 436; Stilz ZGR 2001, 875, 883 ff.; Gude, a.a.O., S. 212 ff.; Komp, Zweifelsfragen des aktienrechtlichen Abfindungsanspruchs, 2002, S. 381; Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 305 Rn. 41 m.w.N.; Hüffer ZHR 172 (2008) 572, 582). Zahlreiche Themenkreise dieser Bewertungsmethode sind nach wie vor als nicht verlässlich gelöst einzustufen (vgl. dazu etwa LG Frankfurt NZG 2009, 553 m.w.N. [juris Rn. 19/28]).
125 
Nicht verwunderlich ist deshalb, dass gutachterlich ermittelte Ertragswerte in der Praxis ständig durch reale Kaufpreise „widerlegt“ werden (vgl. Barthel DStR 1995, 343).
126 
f) Die dargestellte Gesetzesinterpretation verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
127 
Die Frage, welche Vorgaben aus Art. 14 GG bei der Verschmelzung voneinander unabhängiger Gesellschaften abzuleiten sind, hat das BVerfG bisher nicht entschieden. Die Fachgerichte sind daher nicht gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG an dessen Rechtsprechung gebunden (Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 101 f.).
128 
Auch bestehen im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Vorgaben, die es erforderlich machen würden, in ein vertragsautonom ordnungsgemäß gefundenes Verhandlungsergebnis auf der vagen Grundlage prognostizierter Ertragswerte und angenommener Abzinsungsfaktoren einzugreifen (vgl. schon Hügel, a.a.O., S. 172 f.).
129 
aa) Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 25, 371, 407; 50, 290, 339; 100, 289, 301). Der Schutz erstreckt sich auf die vom Aktieneigentum vermittelte mitgliedschaftliche Stellung in einer Aktiengesellschaft. Daraus erwachsen dem Aktionär im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Gesellschaftssatzung sowohl Leitungsbefugnisse als auch vermögensrechtliche Ansprüche (vgl. BVerfGE 14, 263, 276; 100, 289, 301 f.; BVerfG NZG 2007, 587).
130 
Das Anteilseigentum ist in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element allerdings gesellschaftsrechtlich vermitteltes Eigentum (BVerfGE 14, 263, 276; 25, 371; 50, 290, 342; Mülbert/Leuschner ZHR 170 (2006), 615, 623 f.; Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1585; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1053; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 48 ff.). Bei der kollektiven Nutzung des Eigentums (vgl. dazu Schön in Festschrift Ulmer, 2003, S. 1359, 1367 f., 1373 f.), wie sie innerhalb der Organisationsform einer Aktiengesellschaft in Rede steht, können Interessenkonflikte nicht nur zwischen den Trägern des Eigentumsgrundrechts und ihrer Umwelt, sondern auch zwischen den Grundrechtsträgern, die sich für die gemeinsame Nutzung ihrer Sach- und Vermögenswerte entschieden haben, entstehen und müssen zum Ausgleich gebracht werden (Rölike/Tonner in Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2009, S. 199, 201; Schmidt-Aßmann in Festschrift Badura, 2004, S. 1009, 1013; vgl. auch Thomas, Delisting und Aktienrecht, 2009, S. 202 ff.). Aufgabe des Gesetzgebers ist es, dem Rechnung zu tragen und rechtliche Rahmenbedingungen bereitzustellen, die angemessene und aus der Sicht der Beteiligten effiziente Strategien für die Lösung der jeweils neu entstehenden Konflikte vorsehen. Dieser ist aufgerufen, die Interessen der Beteiligten gerecht auszugleichen und sie in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG NZG 2007, 587 m.w.N.). Er hat dabei zu allen Aktionären die gleiche Distanz zu wahren (BVerfG a.a.O.; zum Äquidistanzgebot auch Schmidt-Aßmann in Festschrift Badura, 2004, S. 1009, 1013 f.; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1044; vgl. auch BayObLG AG 2003, 569, 571 f.; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 51 ff., 53 ff.). Diese Grundsätze sind auch bei der Gesetzesauslegung zu beachten.
131 
Auszugehen ist vom Prinzip, dass ein Aktionär die sachlichen Grenzen seines Eigentums gegenüber der Entscheidungsmacht der Mehrheit bereits beim Erwerb der Aktie in Kauf genommen hat. Bei der Überprüfung von Mehrheitsentscheidungen hat keine Abwägung zwischen Eigentum einerseits und Gemeinwohl- oder Drittinteressen anderseits stattzufinden, vielmehr ist dem grundsätzlichen Gleichrang beider Berechtigungen im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Es stehen privatautonome Entscheidungen in Rede, die in der Regel ihre Rechtfertigung in sich tragen und immanente Ausprägung des kollektiven Eigentums sind (vgl. auch Paschos ZIP 2003, 1017, 1020 f.). Die für die Minderheit „nachteiligen“ Entscheidungen der Mehrheit spielen sich nicht in einem hoheitlichen Verhältnis ab und sind nicht mit den Mustern des öffentlichen Rechts zu lösen. Das Mehrheitsprinzip gehört zum Kern kollektiver Eigentumsnutzung; Mehrheitsentscheidungen tangieren im Regelfall nicht das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht der Minderheit (Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995; Gude, a.a.O., S. 177 f.).
132 
Die der Mehrheit eingeräumte Machtposition erfordert lediglich in Ausnahmefällen von Verfassungswegen eine Korrektur zum Schutz der Minderheit (vgl. dazu schon BVerfGE 14, 263, 277, 278, 284 - Feldmühle; Gude, a.a.O., S. 178).
133 
Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich das Gesetz und dessen Auslegung im Regelfall darauf beschränken, den Aktionären für ihre Willensbildung einen formal-organisatorischen Rahmen zur Verfügung zu stellen, der den Inhalt von Entscheidungen nicht präjudiziert und in dieser „Ambivalenz“ durch den einzelnen Aktionär je nach Beschlussergebnis als günstig oder nachteilig empfunden wird (BVerfGE 14, 263, 275 - Feldmühle; Schön in Festschrift Ulmer, a.a.O., S. 1383 f.; Mülbert/Leuschner ZHR 170 (2006), 615, 623 f.; vgl. auch Gude, a.a.O., S. 178 f.).
134 
bb) Bei den Regelungen im Umwandlungsgesetz über die Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften handelt es sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Das im Verschmelzungsvertrag bestimmte Umtauschverhältnis kann durch die gerichtliche Anordnung barer Zuzahlungen korrigiert werden. Das gewährleistet, dass die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung und damit Entschädigung im verfassungsrechtlichen Sinne für den Verlust ihrer Aktionärsstellung in der übertragenden Gesellschaft erhalten (dazu BVerfG NZG 2007, 629; vgl. auch BVerfGE 100, 289, 304 zum Spruchstellenverfahren gemäß §§ 306, 320b AktG; BVerfG ZIP 2003, S. 2114, 2115 zum Verschmelzungsverfahren gemäß §§ 339, 352c Abs. 1 S. 2 AktG a.F.).
135 
cc) Auch die lediglich eingeschränkte gerichtliche Überprüfung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
136 
Bei der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlich zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Aktienrecht muss dem durch die zivilrechtlichen Normen ausgestalteten und eingeschränkten Grundrecht Rechnung getragen werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfGE 100, 289, 304; Rölike/Tonner, a.a.O., S. 211).
137 
Neben der mitgliedschaftlichen, auf Mitwirkung in den Angelegenheiten der Gesellschaft gerichteten Komponente wird, wie ausgeführt, über Art. 14 Abs. 1 GG der in der Aktie verkörperte Vermögenswert geschützt. Deshalb ist etwa bei einer Abfindung eine „volle“ Entschädigung zu leisten (dazu etwa BVerfGE 14, 23, 276 f. - Feldmühle; 100, 289, 301 ff. - DAT/Altana; BVerfG NZG 2000, 1117 - Moto Meter; ZIP 1999, 1804; Vetter ZIP 2000, 561; Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 423; Gude, a.a.O., S. 156 ff.; kritisch Maul in Festschrift Drukarczyk, 2003, S. 255, 260 f.).
138 
Das Interesse der Minderheit muss bei Strukturmaßnahmen zwar hinter den Belangen der Mehrheit zurücktreten. Das gilt jedoch nur, wenn dies nicht zu einer vermögensmäßigen Einbuße der Minderheitsaktionäre führt. Die Ermöglichung des Strukturwandels durch Mehrheitsentscheid enthält nicht die Berechtigung, damit auch per Saldo eine Vermögensverschiebung durchzuführen. Die finanziellen und vermögensrechtlichen Folgen der verfassungsrechtlich zulässigen Umstrukturierung müssen vollständig ausgeglichen werden.
139 
Neben einem effektiven Rechtsschutz durch Gewährleistung eines formal-organisatorischen Rahmens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Mehrheitsentscheidungen ist verfassungsrechtlich ein Schutz der Minderheit gegen Maßnahmen der Mehrheit durch Gewährung eines wirtschaftlichen Ausgleichs veranlasst, wenn die Minderheit ihre Rechtsstellung im Interesse und auf Grund einer Entscheidung der Mehrheit verliert oder diese eingeschränkt wird (Rölike/Tonner, a.a.O., S. 209).
140 
Ein effektiver Rechtsschutz und ein wirtschaftlicher Ausgleich dienen als Korrektiv für die Unterlegenheitsposition der Minderheit, die sogar eine unfreiwillige Desinvestition zur Folge haben kann (vgl. BVerfG ZIP 1999, 1804, 1807; ZIP 2000, 1670, 1673). Von Verfassungswegen sind Schutzmechanismen vorzusehen, die sicherstellen, dass die Rechtsstellung des Minderheitsaktionärs nicht seitens der Mehrheit durch den Missbrauch wirtschaftlicher Macht unangemessen beeinträchtigt wird.
141 
Der Umstand, dass es sich bei der Verschmelzung nicht um den Fall eines unfreiwilligen Verlusts der Unternehmensbeteiligung handelt, die Minderheitsaktionäre vielmehr weiterhin an dem - lediglich in veränderter Struktur existierenden - Unternehmen beteiligt sind und deshalb folgerichtig im Spruchverfahren nicht über die Angemessenheit einer Abfindung zu befinden ist, sondern über die angemessene Umtauschrelation, ändert an dieser Einschätzung nichts, weil die Minderheitsaktionäre eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer grundrechtlich geschützten Geschäftsbeteiligung hinnehmen müssen und die eintretende Beeinträchtigung (näher dazu Baums in Gedächtnisschrift für Schindhelm, a.a.O., S. 65 f.) jedenfalls wirtschaftlich einem Verlust gleichkommen kann (vgl. BVerfGE 100, 289, 303 - DAT/Altana; NZG 2007, 629 ; Behnke NZG 1999, 934; Paschos ZIP 2003, 1017, 1020; Adolff, a.a.O., S. 449; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1060; Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 425; Piltz ZGR 2001, 205; Leinekugel, Die Ausstrahlungswirkungen des Umwandlungsgesetzes, 2000, S. 112 f., 124 f.; kritisch etwa Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 100 a.E.).
142 
Damit ist bei der Nachprüfung des Umtauschverhältnisses gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 UmwG zu berücksichtigen, dass der „vollständige“ Ausgleich für die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung der Aktionäre nicht verfehlt wird (BVerfG ZIP 2007, 1600; BVerfG ZIP 2003, 2114, 2115 zu § 352c Abs. 1 S. 2 AktG a.F.; BayObLG BB 2003, 275, 279; OLG Düsseldorf AG 2003, 329, 334; Riegger DB 1999, 1889, 1890).
143 
Dies zwingt jedoch zu keiner von den vorstehenden Ausführungen abweichenden Gesetzesinterpretation.
144 
In Fällen eines strukturellen Interessenkonflikts zwischen Aktionärsmehrheit und -minderheit besteht die Gefahr, dass die Mehrheitsmacht zu Lasten der Minderheit ausgenutzt wird, weshalb staatliche Schutzpflichten zugunsten der Minderheitsgesellschafter eingreifen (Schön in Festschrift Ulmer, a.a.O., S. 1384; Fleischer DNotZ 2000, 876, 878; Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1586). Der Schutzbedürftigkeit der Minderheit ist bei der gerichtlichen Überprüfung Rechnung zu tragen.
145 
Existiert demgegenüber der geschilderte strukturelle Interessengegensatz nicht, liegt vielmehr Interessenhomogenität vor, sind besondere Schutzmechanismen auch unter Berücksichtigung der sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden Wertung grundsätzlich nicht erforderlich; deshalb besteht regelmäßig keine Veranlassung, korrigierend in die regulären Marktmechanismen einzugreifen (BVerfG NZG 2000, 1117 - Moto Meter; OLG Frankfurt a.M. NZG 2009, 74, 78; Rölike/Tonner, a.a.O., S. 215; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 87 f.; vgl. auch Mülbert/Leuschner ZHR 170 (2006), 615, 629 ff.; Maul in Festschrift Drukarczyk, a.a.O., S. 265 f.).
146 
Die vermögensrechtliche Komponente des Eigentumsschutzes bedingt zwar die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung und/oder Ausgleich, schließt aber weder eine bestimmte Methode der Unternehmensbewertung ein noch sind der Eigentumsgarantie spezifische Anforderungen innerhalb einer bestimmten Methode, wie etwa dem Ertragswertverfahren, zu entnehmen (vgl. dazu etwa BVerfGE 100, 289, 307; BVerfG NZG 2007, 629; BVerfG ZIP 1999, 1804, 1807; ZIP 2000, 1670, 1672 f.; OLG Frankfurt a.M. NZG 2009, 74, 78; OLG Düsseldorf AG 2009, 873, 875; Rölike/Tonner, a.a.O., S. 223; Gude, a.a.O., S. 161 ff., 170; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1075).
147 
Verfassungsrechtlich besteht kein Anlass, die auf der Grundlage regulärer Marktmechanismen gefundenen - somit als Verkehrswerte zu interpretierenden - Unternehmenswerte und die sich daraus ergebende Verschmelzungsrelation im Rahmen einer Unternehmensbewertung durch eine modellhafte, auf finanzielle Parameter beschränkte Betrachtung zu ändern (vgl. auch Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1076); die vereinbarte Umtauschrelation ist unter diesen Bedingungen als der von der Verfassung geforderte „vollständige“ Ausgleich zu interpretieren. Die gerichtliche Kontrolle kann sich auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten darauf beschränken, zu überprüfen, ob die Belange der Minderheitsgesellschafter - über die geschilderte homogene Interessenstruktur - ausreichend geschützt sind und die Verschmelzungsrelation auf der Basis regulärer Marktmechanismen ausgehandelt worden ist. Art. 14 Abs. 1 GG sichert die Minderheit nicht vor jeglichen Entscheidungen der Mehrheit, sondern nur in Bezug auf solche Maßnahmen, die (potentiell) eine einseitige Belastung der Minderheit zugunsten der Mehrheit in sich tragen (Gude, a.a.O., S. 178).
148 
Auch der Umstand, dass damit dem Verhandlungsergebnis der Vorstände entscheidendes Gewicht zukommen kann (s.o.), verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie. Es entspricht den Grundsätzen der aktienrechtlichen Kompetenzordnung, dass der Vorstand als Leitungsorgan der Gesellschaft die Belange aller Aktionäre wahrt und deren - insbesondere bei anonymen Publikumsgesellschaften - lediglich im Ausnahmefall vollständig gleichlaufenden Interessen im Rahmen seiner Entscheidungskompetenz zum Ausgleich bringt. Grundsätzlich sind aus divergierenden Aktionärsinteressen folgende Konflikte auf Grund des kollektiven Charakters der Nutzung unternehmerischen Vermögens durch handlungsfähige Organe beizulegen. Die Organkompetenzen erweisen sich zwar als Schranke der Individualrechte einzelner Aktionäre, dienen aber den Interessen der Aktionäre in ihrer Gesamtheit. Ein Ausgleich für schlechte Entscheidungen in der Geschäftspolitik der Gesellschaft ist verfassungsrechtlich nicht veranlasst (vgl. BVerfGE 50, 290, 342 f.; Schön in Festschrift Ulmer, a.a.O., S. 1373 f.; Mülbert/Leuschner ZHR 170 (2006), 615, 623; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1076 f.).
149 
2. Die danach zu stellenden Bedingungen für eine Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung im Spruchverfahren sind erfüllt. Die Umtauschrelation ist als angemessen zu bewerten, weil sie zwischen unabhängigen, gleichberechtigten Unternehmen in einem ordnungsgemäßen Verfahren vereinbart worden ist, die verhandlungsführenden Organe die erforderliche Sorgfalt beachtet haben und die Interessen zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionären der jeweiligen Unternehmen als gleichgerichtet einzustufen sind.
150 
a) Die verhandelnden Unternehmen waren unabhängig.
151 
Zwar standen sich auf der zweiten Durchführungsstufe des Gesamtvorhabens - dem eigentlichen Verschmelzungsvorgang - bei isolierter Betrachtung keine gleichberechtigten, unabhängigen Partner gegenüber, weil die DC auf Grund der freiwilligen Umtauschaktion bereits 98,25 % der Aktien an der DB hielt (vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 125).
152 
Das ist jedoch nicht erheblich. Entscheidend ist vielmehr, unter welchen Bedingungen die Verhandlungen, auf deren Grundlage die Umtauschrelation festgelegt worden sind, geführt wurden. Maßgebend ist, ob der Inhalt des Verschmelzungsvertrags auf Verhandlungen unabhängiger Partner basiert, also ohne beherrschenden Einfluss eines beteiligten Rechtsträgers auf den anderen zustande gekommen ist. Es besteht keine Veranlassung, auf den Zeitpunkt des formalen Verschmelzungsvorgangs abzustellen (vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 124 ff.; Piltz ZGR 2001, 206).
153 
Danach wurden hier die Vereinbarungen zwischen zwei unabhängig Vertragspartnern ausgehandelt.
154 
Der Verschmelzungsvertrag (vgl. Anl. Bf. 30) und das BCA (vgl. Anl. AG 1) wurden am 04.08.1998 notariell beurkundet; damit wurde auch die Umtauschrelation festgelegt. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch keine Verbindung zwischen den Verhandlungspartner, also zwischen DB und C, die deren Unabhängigkeit in Frage stellen würde. Das freiwillige Umtauschangebot, welches den Erwerb der Beteiligung von DC an DB in Höhe von ca. 98,25 % herbeiführte, lief erst am 24.09.1998 und somit nach der Vereinbarung der Umtauschrelation an.
155 
b) Ob neben der Unabhängigkeit der Verhandlungspartner vorauszusetzen ist, dass die Umtauschrelation in einem „merger of equals“ vereinbart worden ist, die Regelung also zwischen zwei in etwa gleich starken Partnern ausgehandelt wurde (so etwa Decher in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1209; Kiem ZGR 2007, 545 f.: „gleichberechtigte Partner“; anders Stöcker, a.a.O., S. 65 f.; Reuter AG 2007, 889; ders. AG 2007, 10, hält die „gleichgerichteten Interessen aller Anteilseigner“ für entscheidend; vgl. auch Fleischer ZGR 1997, 368, 393; Horn in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1113 f.; BayObLG ZIP 2003, 253 stellt darauf ab, dass keine von den beteiligten Rechtsträgern beherrschenden Einfluss auf den anderen ausüben kann; so auch Bungert BB 2003, 699, 703; Weiler/Meyer NZG 2003, 669, vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 123 f.), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
156 
Ein derartiges Erfordernis könnte jedenfalls nicht bedeuten, dass beide Gesellschaften notwendigerweise etwa gleich groß sein müssen, das Umtauschverhältnis also wirtschaftlich nur in geringer Bandbreite von 1:1 abweichen darf (vgl. auch Stöcker, a.a.O., S. 64 f.; Bungert BB 2003, 699, 703). Vielmehr ist entscheidend, ob zwischen den beteiligten Unternehmen eine Verhandlungssituation besteht, die marktkonforme Ergebnisse erwarten lässt.
157 
Dieses Erfordernis wird hier durch das Größenverhältnis der die Verhandlungen führenden Unternehmen nicht in Frage gestellt.
158 
Es besteht kein Zweifel daran, dass beide Verhandlungspartner in ausreichendem Maße in der Lage waren, ihre Position zu vertreten. Insoweit kann auch gesagt werden, dass sich gleichberechtigte Verhandlungspartner gegenüber standen.
159 
Abgesehen davon bestünde bei einem unausgewogenen Größenverhältnis allenfalls die Gefahr, dass sich die größere zu Lasten der kleineren Marktmacht durchsetzt. Hier ist aber darüber zu befinden, ob das Verhandlungsergebnis zu Lasten des „größeren“ Unternehmens als unangemessen bezeichnet werden kann.
160 
c) Der erforderliche Interessengleichlauf zwischen den Mehrheits- und den Minderheitsaktionären der jeweiligen Unternehmen ist gegeben.
161 
In Bezug auf die möglichst vorteilhafte Bewertung von DB bestand kein Interessenwiderspruch - weder zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionären noch zwischen den Aktionären, die das Umtauschangebot freiwillig angenommen haben, und denjenigen, die ihre Anteile an der DB unmittelbar auf Grund der Verschmelzung verloren haben.
162 
Der Umstand, dass die Strukturmaßnahme zweistufig vollzogen wurde, ca. 98,25 % der ehemaligen DB-Aktionäre das Umtauschangebot freiwillig angenommen haben und daher von dem Ausgang des Spruchverfahrens in ihrer Rechtsstellung nicht betroffen sein können (s.o.), ändert an der Tatsache nichts, dass im Verhandlungszeitpunkt die Interessen aller Aktionäre der DB einheitlich darauf gerichtet waren, ein möglichst günstiges Umtauschverhältnis zu erzielen. Das dabei gefundene Verhandlungsergebnis sollte von Anfang an für sämtliche Aktionäre der DB einheitlich maßgebend sein (vgl. § 1.7 des BCA; sowie Ziff. 3.3 des gemeinsamen Berichts der Vorstände [Anl. Ag. 1, S. 39]).
163 
Die Verhandlungsführer von DB mussten nicht nur auf Grund der dargestellten allgemeinen Pflichtenlage auf ein möglichst günstiges Umtauschverhältnis hinwirken, vielmehr war dies auch besonders wichtig, weil es - im Rahmen der gestuft konzipierten Zusammenführung von DB und C - nötig war, dass eine hohe Anzahl von Aktionären von dem freiwilligen Umtauschangebot Gebrauch machen werden. Es war bei Vereinbarung eines unangemessenen Umtauschverhältnisses nicht nur - wie dies generell der Fall ist - zu befürchten, dass im Rahmen eines Spruchverfahrens eine Barabfindung festgesetzt wird. Vielmehr konnte der Vorstand von DB nur dann mit einer - nach seiner Ansicht insbesondere auch wegen der US-amerikanischen Steuerrechtslage (Pooling-of-interests-Methode, dazu etwa Reichert in Festschrift Hüffer, a.a.O., S. 813; Stöcker, a.a.O., S. 42 ff.; ausführlich Fleischmann DB 1998, 1883) erforderlichen - ausreichend hohen Inanspruchnahme des (freiwilligen) Umtauschangebots rechnen, wenn die Aktionäre das erzielte Verhandlungsergebnis als angemessen betrachten. Gerade deshalb musste bei den Verhandlungen über das Umtauschangebot auf die Erzielung eines möglichst guten Ergebnisses besonderer Wert gelegt werden. Dies war den Verhandlungsführern, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, bewusst.
164 
d) Die Vertragskonditionen wurden zwischen den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen frei, unabhängig und in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgelegt. Die Vorstände haben sich sorgfaltsgemäß verhalten.
165 
Nach den dargestellten Maßstäben zur Einschränkung der Überprüfung im gerichtlichen Verfahren besteht keine Veranlassung, die Angemessenheit der Umtauschrelation in Zweifel zu ziehen; es ist keine Korrektur der Regelungen im Verschmelzungsvertrag vorzunehmen.
166 
aa) Die Vereinbarungen einschließlich der Festlegung der Umtauschrelation sind erst am 04.08.1998, somit nach intensiven Verhandlungen und Vorlage der Bewertungsgutachten getroffen worden.
167 
(1) Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Unternehmen Anfang 1998 Gespräche über die Möglichkeit eines Zusammenschlusses aufgenommen haben. Schwerpunkte der sich anschließenden Verhandlungen, die auch unter Einschaltung von Rechtsanwälten und unternehmensfremden Fachleuten zweier Investmentbanken - für DB war G. S. und für C war C. S. F. B. tätig - geführt wurden, waren zunächst insbesondere die Bewertung der Unternehmen, das Umtauschverhältnis, die Struktur des Zusammenschlusses sowie Sitz und Corporate Governance des zusammengeschlossenen Unternehmens.
168 
Weiter steht auf Grund der Beweisaufnahme fest, dass eine verbindliche Vereinbarung, die allerdings noch unter dem Vorbehalt einer Zustimmung der jeweiligen Aktionärsversammlungen stand, erst mit Unterzeichnung und notarieller Beurkundung des BCA am 04.08.1998 geschlossen wurde. Insbesondere wurde das Umtauschverhältnis nicht bereits am 09.04.1998 in L. anlässlich eines Treffens zwischen den Vorstandsvorsitzenden von DB und C bindend festgeschrieben.
169 
Die vom Landgericht - ohne Beweisaufnahme - vertretene abweichende Beurteilung hat keine sachliche Grundlage. Bei dem Treffen sollte vielmehr, wie die vom Senat vernommenen Zeugen glaubhaft bekundeten, die Frage geklärt werden, ob eine gemeinsame Basis für die Fortführung der Gespräche gesehen wird. Erforderlich war das Treffen der Vorstandsvorsitzenden geworden, weil sich vorher ein Scheitern der Verhandlungen abgezeichnet hatte.
170 
Soweit bei dem Treffen über den Aspekt einer möglichen Umtauschrelation gesprochen wurde, erfolgte dies auf der Grundlage verschiedener Studien, in denen die Unternehmen mittels Markt- und Unternehmensanalysen nach betriebswirtschaftlichen Methoden bewertet wurden. Dabei waren die Verhandlungen zunächst - internationalen Gepflogenheiten entsprechend - primär auf Kapitalmarktbetrachtungen bezogen. Auf dieser Grundlage ergab sich aus Sicht der Verhandlungsführer von DB, dass die ermittelten Unternehmenswerte die Bandbreite eines Aufschlags von 25 bis 30 % auf den (damaligen) Aktienkurs von C als vertretbar erscheinen ließen, nicht aber den von C bis dahin geforderten deutlich höheren Betrag. Die Gespräche über einen Aufschlag waren - wie die Zeugen übereinstimmend und glaubhaft aussagten - deshalb veranlasst, weil C im Jahr 1998 deutlich profitabler und das Kurs-Gewinn-Verhältnis der DB-Aktie signifikant schlechter war.
171 
Am 09.04.1998 wurde geklärt, dass man einen Aufschlag von 28 % auf den Kurs der C-Aktie als Orientierungsgröße akzeptieren könne und auf dieser Grundlage die Gespräche zur Umsetzung des Zusammenschlusses fortgesetzt werden sollten. Es wurde damit abgeklärt, dass weiterhin eine Möglichkeit zur verbindlichen Einigung gesehen wird.
172 
(2) Dementsprechend wurde in der Folgezeit vorgegangen.
173 
Die vom Senat vernommenen Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsunternehmen, die von DB und C zur Bewertung der Unternehmen und zur Ableitung einer Verschmelzungsrelation eingeschaltet worden sind, haben bekundet, ihnen seien keine Zielvorgaben gemacht worden; es sei der Auftrag erteilt worden, den Unternehmenswert zur Bestimmung der Umtauschrelation frei und unabhängig zu ermitteln. Die eingeschalteten Prüfungsgesellschaften sollten als neutrale Sachverständige tätig werden. Der im Treffen vom 09.04.1998 ausgehandelte Orientierungswert sei erst nach Vorlage der erarbeiteten Vorstudie mitgeteilt worden.
174 
Dass bei dem Treffen am 09.04.1998 lediglich eine gemeinsame Grundlage für die Fortführung der Verhandlungen geschaffen und das Umtauschverhältnis noch nicht verbindlich festgelegt werden sollte, ergab sich für die Zeugen auch aus der Annahme, die Verschmelzungsrelation müsse nach sorgfältigen Überprüfungen auf der Grundlage von Unternehmensbewertungen bestimmt werden.
175 
Dieses Verhalten war folgerichtig, weil man - nach anwaltlicher Beratung und auf der Grundlage der damals üblichen Praxis - glaubte, dass das deutsche Verschmelzungsrecht zwingend eine Ermittlung der Unternehmenswerte nach anerkannten deutschen Bewertungsmethoden, konkret nach dem Ertragswertverfahren, erfordere.
176 
Es bestand bei den Gesprächen am 09.04.1998 und auch später zwischen den Verhandlungspartnern stets Einigkeit darüber, dass man eine verbindliche Vereinbarung über das Umtauschverhältnisses erst nach Einholung von Bewertungsgutachten, die ihrerseits einer Kontrolle durch einen gerichtlich bestellten Prüfer standhalten mussten, treffen könne. Gemeinsame Vorstellung war, dass zwar die - auch betriebswirtschaftlich fachkundig beratenen - Parteien ihre wechselseitigen Vorstellungen über eine angemessene Bewertung und über die Wertrelation zum Gegenstand der Gespräche und Verhandlungen machen können, dass aber Wirtschaftprüfungsunternehmen mit der Erstellung von Bewertungsgutachten beauftragt werden müssen, auf deren Grundlage nötigenfalls über eine verbindliche Festlegung des Umtauschverhältnisses erneut zu verhandeln war, falls sich aus den Gutachten eine relevante Abweichung zu den bisherigen Verhandlungsergebnissen ergeben würde.
177 
Die vernommenen Zeugen haben diesen Sachverhalt detailreich und überzeugend geschildert.
178 
Die Richtigkeit der Zeugenaussagen, die der Senat zur Verhandlungssituation am 09.04.1998 sowie zur Beauftragung und Tätigkeit der Wirtschaftprüfungsgesellschaften gehört hat, wird durch die weitere Beweisaufnahme und den Akteninhalt bestätigt.
179 
So wird in dem Memorandum der Kanzlei D. & P. für die Rechtsabteilung der C vom 26.02.1998 (Anl. Bf. 18) ausgeführt, dass innerhalb der deutschen Verschmelzungsprüfung eine umfassende Kontrolle erfolgen werde.
180 
Das weitere Verhalten der Verhandlungspartner nach dem 09.04.1998 gestaltete sich entsprechend. Es wurden zwei selbständige Beratungsunternehmen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Bestimmung der Umtauschrelation beauftragt.
181 
Demgemäß wurde, wie die Zeugen weiter bekundeten, in der Folgezeit die Erarbeitung von unabhängigen Gutachten nach dem damaligen Bewertungsstandard (HFA 2/1983 [Die Wirtschaftsprüfung 1983, 468]) bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Auftrag gegeben. Die eingereichten Urkunden bestätigen diese Zeugenaussagen. Die Schreiben, mit denen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragt worden sind, belegen, dass diese als neutrale Sachverständige gemäß ihren gesetzlichen und berufsständischen Vorgaben tätig werden sollten und die Begutachtung gemäß der Verlautbarung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in der Stellungnahme HFA 2/83 vorzunehmen war (vgl. Anl. Bf. 2 und 3).
182 
Aus der Aussage des Zeugen D. ergibt sich nichts Anderes. Er bekundete zwar zunächst, dass man den Wirtschaftsprüfungsunternehmen den Verhandlungsstand mitgeteilt habe (Bl. 1385 d.A.), konkretisierte dies jedoch auf Nachfrage und stellte klar, dass die am 09.04.1998 ausgehandelte Orientierungsgröße (wohl) erst nach Erarbeitung der vorläufigen Bewertung bekannt gegeben worden sei (Bl. 1393 d.A.). Diese Darstellung deckt sich mit den Angaben der Zeugen W. und J., die aussagten, dass man bei Erstellung der Vorstudie keine Kenntnis vom Inhalt der Vorgespräche gehabt habe und erst zu Beginn der zweiten Bewertungsphase, der detaillierten Ableitung der Ertragswertrelation, Kenntnis vom Orientierungswert gehabt habe. Letzteres schon deshalb, weil die Zahlen im Zusammenhang mit der Darstellung des Zusammenschlussvorhabens gegenüber der Öffentlichkeit am 07.05.1998 genannt worden seien (Bl. 1394 f., 1398, 1438 d.A.).
183 
Der Umstand, dass in der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.08.1998 (Anl. Ag. 2) ausgeführt wird, man habe die „festgelegten Umtauschverhältnisse“ auf Grund der Bewertungsergebnisse beurteilt (vgl. Anl. Ag. 2, S. 6), spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen. Ein Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugen lässt sich daraus nicht ableiten. Aus der Formulierung ergibt sich nicht, dass die Verschmelzungsrelation bereits vor dem 04.08.1998 verbindlich vereinbart gewesen ist. Durchaus möglich ist, dass man damit Bezug nehmen wollte auf die in der Vorstudie vorläufig ermittelte Relation. Außerdem hat der Zeuge K. näher erläutert, dass es sich dabei um eine missverständliche