Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 5 Inhalt des Verschmelzungsvertrags

(1) Der Vertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger;
2.
die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger;
3.
das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
4.
die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
5.
den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaften einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
6.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag);
7.
die Rechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
8.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlußprüfer oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird;
9.
die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 1 Nr. 2 bis 5), soweit sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betreffen.

(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 176 Anwendung der Verschmelzungsvorschriften


(1) Bei einer Vollübertragung nach § 175 Nr. 1 sind auf die übertragende Kapitalgesellschaft die für die Verschmelzung durch Aufnahme einer solchen übertragenden Gesellschaft jeweils geltenden Vorschriften des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden,

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 62 Konzernverschmelzungen


(1) Befinden sich mindestens neun Zehntel des Stammkapitals oder des Grundkapitals einer übertragenden Kapitalgesellschaft in der Hand einer übernehmenden Aktiengesellschaft, so ist ein Verschmelzungsbeschluß der übernehmenden Aktiengesellschaft zur
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 13 Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag


(1) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ihm durch Beschluß (Verschmelzungsbeschluß) zustimmen. Der Beschluß kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefaßt werden. (2) Ist die Abtr

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2007 - II ZR 302/05

bei uns veröffentlicht am 12.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 302/05 Verkündet am: 12. März 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2012 - II ZR 17/12

bei uns veröffentlicht am 04.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 17/12 Verkündet am: 4. Dezember 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja UmwG § 5 Abs. 1

Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Nov. 2018 - 31 Wx 372/15

bei uns veröffentlicht am 13.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst am Verfahren beteiligten Aktionäre gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21.08.2015 wird verworfen. II. Die übrigen Beschwerden werden mit der Maßga

Bundesgerichtshof Teilurteil, 06. Nov. 2018 - II ZR 199/17

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Oktober 2016 aufgehoben.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Aug. 2016 - I-26 W 12/15 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 1) vom 01.09.2015, der Antragstellerin zu 12) vom 07.09.2015 und der Antragstellerin zu 16) vom 04.09.2015 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28.

Bundesfinanzhof Urteil, 05. Nov. 2015 - III R 12/13

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 26. Juli 2011  2 K 124/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 05. Nov. 2015 - III R 13/13

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 26. Juli 2011  2 K 123/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. Juni 2014 - 3 K 3223/12

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist die Feststellung des Sonderausweises nach § 29 Abs. 4 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaf

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 07. Dez. 2010 - 4 U AktG 476/10 - 144

bei uns veröffentlicht am 07.12.2010

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die von den Antragsgegnern erhobenen und bei dem Gericht pp. unter dem führenden Aktenzeichen pp. geführten Klagen (pp.) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 8.7.

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Nov. 2010 - IX R 24/09

bei uns veröffentlicht am 09.11.2010

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2000) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Okt. 2010 - 20 W 16/06

bei uns veröffentlicht am 14.10.2010

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 04.08.2006 - 32 AktE 3/99 KfH - aufgehoben. Die Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung werden zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. März 2006 - 20 W 5/05

bei uns veröffentlicht am 08.03.2006

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09.02.2005 - 32 AktE 36/99 KfH - aufgehoben. Die Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung werden zurückgewiese

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Feb. 2005 - 10 S 1478/03

bei uns veröffentlicht am 22.02.2005

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2002 - 1 K 836/00 - geändert. Die Anordnung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 19.02.1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräs

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 04. März 2004 - 6 K 103/99

bei uns veröffentlicht am 04.03.2004

Tatbestand   1  (Überlassen von Datev) 2  Streitig ist die Ablehnung einer beantragten Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). 3  Die Klägerin (Klin) is

Referenzen

(1) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ihm durch Beschluß (Verschmelzungsbeschluß) zustimmen. Der Beschluß kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefaßt werden. (2) Ist die Abtretung der...
(1) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ihm durch Beschluß (Verschmelzungsbeschluß) zustimmen. Der Beschluß kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefaßt werden. (2) Ist die Abtretung der...