Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 9 Prüfung der Verschmelzung

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Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.

(2) § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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10/02/2016 16:41

Gesellschaftsrecht: Keine inhaltlichen Anweisungen des Gerichts an Spaltungsprüfer Bestellt das Gericht für eine gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahme den sachverständigen Prüfer, so ist es nicht befugt, ihm inhaltliche Anweis
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(1) Die Anstalt kann auf Antrag der übertragenden Gesellschaft teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, auf die bis zum 31. Mai 2014 erworbene Risikopositionen sowie auf die nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche der übertrag
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Der Anmeldung sind in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift oder, soweit sie nicht notariell zu beurkunden sind, in Urschrift oder Abschrift der Verschmelzungsvertrag, die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse, die nach diese

(1) Soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Zweiten Buches auf die Spaltung mit folgenden Ausnahmen entsprechend anzuwenden:1.mit Ausnahme des § 62 Absatz 5,2.bei Aufspaltung mit Ausnahme der § 9 Absatz 2 und § 12

Im Fall des § 43 Abs. 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Personenhandelsgesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 42 g

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(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht (Verschmelzungsbericht) zu erstatten, in dem Folgendes rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird:1.die V
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published on 18/08/2016 00:00

Tenor Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 1) vom 01.09.2015, der Antragstellerin zu 12) vom 07.09.2015 und der Antragstellerin zu 16) vom 04.09.2015 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28.
published on 24/09/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 4. August 2015 – 33 O 73/15 [AktE] – aufgehoben, soweit in Ziffer II. des Beschlusses Anweisungen an den gem. Ziffer I
published on 04/08/2015 00:00

Tenor I. Zum Spaltungsprüfer des Abspaltungsvertrages oder seines Entwurfes wird bestellt: X Wirtschaftsprüfungsgesellschaft II. Der Vertragsprüfer wird angewiesen, neben den allgemeinen Hinweisen in den Gründen dieses Beschlusses, folgende Gesichts
published on 08/03/2006 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09.02.2005 - 32 AktE 36/99 KfH - aufgehoben. Die Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung werden zurückgewiese
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Annotations

(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht (Verschmelzungsbericht) zu erstatten, in dem Folgendes rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird:1.die Verschmelzung,2...