Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. März 2016 - I-18 W 67/15
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 01.10.2015 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – (8 O 344/14) vom 01.09.2015 wird zurückgewiesen.
1
I.
2Der Antragsteller begehrt mit seiner am 08.12.2014 beim Landgericht eingegangenen Antragsschrift vom 04.12.2014 Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegner zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds in einer Höhe von mindestens 60.000,00 €, von Schadensersatz in Höhe von 82.733,65 €, von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 6.369,48 € sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegner für zukünftige materielle und immaterielle Schäden als Folge der Ereignisse vom 24.07.2010 im Rahmen der Loveparade − soweit kein Forderungsübergang stattgefunden hat.
3Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin zu 1. als Veranstalterin der Loveparade 2010 am 24.07.2010 in D…, den Antragsgegner zu 3. als deren Geschäftsführer, die Antragsgegnerin zu 2. als Genehmigungsbehörde und das als Antragsgegner zu 4. in Anspruch genommene Land als Dienstherrn der Landespolizeibeamten in Anspruch. Der Antragsteller wirft den Antragsgegnern im Wesentlichen vor, für seine – was die Antragsgegner bestreiten − am 24.07.2010 erlittene posttraumatische Belastungsstörung verantwortlich zu sein, weil ein erkennbar untaugliches, Leib und Leben gefährdendes Zu- und Abgangssystem von der Antragsgegnerin zu 1. für die Loveparade 2010 geplant worden sei, bei gleichzeitigem Organisationsverschulden des − seiner Auffassung der Schuld beigetretenen − Antragsgegners zu 3. Dieses untaugliche System hätten die Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2. unter Verstoß gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften genehmigt und das Veranstaltungsgelände nicht entsprechend vor der Freigabe überwacht. Schließlich habe der Antraggegner zu 4. verfassungswidrig die gesamte Gefahrenabwehr von der Polizei auf die Veranstalterin, die Antragsgegnerin zu 1., übertragen.
4Der am 06.08.1988 geborene Antragsteller war nach seinem unbestrittenen Vortrag am 24.07.2010 als Mitarbeiter der kurz zuvor gegründeten „H… SicherheitsDienst“ auf dem Veranstaltungsgelände der Loveparade 2010 ab 13.30 Uhr vor der Haupttribüne als Ordner eingesetzt. Sein am 29.06.2010 unter Vereinbarung einer Probezeit von drei Monaten abgeschlossener Arbeitsvertrag sah einen Einsatz als Teilzeitbeschäftigter gemäß § 20 Abs. 2 SGB IV im Rahmen eines Gleitzonenarbeitsverhältnisses vor.
5Mit Beschluss vom 01.09.2015 hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (Einzelrichter) den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe insgesamt zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht schlüssig und substantiiert dargelegt habe, dass ihm durch ein vorwerfbares Verhalten der Antragsgegner ein diesen zurechenbarer Schaden entstanden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 7-27 des PKH-Heftes Bezug genommen. Der versagende Beschluss wurde noch am gleichen Tag zu Händen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt. Mit der am 01.10.2015 per Telefax eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Wegen der Einzelheiten seines Beschwerdevorbringens wird auf Bl. 545 bis 553 GA verwiesen.
6II.
7Die gemäß den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 ZPO zulässige und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht auch unter Berücksichtigung der mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Argumente keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO.
81)
9Das Landgericht hat durch die Versagung der Prozesskostenhilfe nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Gebot der Rechtsschutzgleichheit verstoßen. Weder wurden die grundsätzlichen Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannt, noch wurde übersehen, dass eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt. Auch wurden keine schwierigen und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärten Rechtsfragen entschieden.
10Hinreichende Erfolgsaussicht besteht für ein Prozesskostenhilfeersuchen nur, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, 2016, § 114, Rn 19). Dabei mag eine unter Beweis gestellte Tatsache wegen des Bestreitens des Gegners isoliert betrachtet beweisbedürftig erscheinen; der Beweis ist aber nicht zu erheben, wenn – wie vorliegend – schon weitere Tatbestandsmerkmale der geltend gemachten Anspruchsnormen entweder nicht schlüssig vorgetragen oder unter Zugrundelegung des unstreitigen Sachverhalts nicht erfüllt sind.
11Auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist nicht unzulässig. Hält das Gericht nämlich aufgrund seiner Prüfung die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich, so darf es Prozesskostenhilfe selbst dann verweigern, wenn es einem von der Partei gestellten Beweisantrag stattgeben muss. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht mit denen für eine Beweiserhebung identisch. Beide Entscheidungen sind voneinander unabhängig zu treffen, wobei der Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht enger verstanden werden kann als das Gebot zur Beweiserhebung (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.1993 – VI ZR 235/92, zitiert nach juris).
12Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Soweit es dabei einen knapp 21 Seiten umfassenden Beschluss einschließlich Sachverhaltsdarstellung vorgelegt hat, deutet dieser Umstand angesichts eines 392 Seiten langen Klageentwurfs nebst Anlagen und schriftsätzlichen Ergänzungen entgegen der Auffassung des Antragsstellers nicht darauf hin, dass das Gericht hier neue oder besonders schwierige entscheidungserhebliche Rechtsfragen beantworten musste. Auch der Umstand, dass von dem Antragsteller Schmerzensgeld und Erwerbsschäden aus Vorkommnissen im Zusammenhang mit der Loveparade 2010 abgeleitet werden, rechtfertigt es nicht, den Rechtsstreit schon für sich genommen als besonders schwierig einzuordnen.
13Etwas anderes ergibt sich nicht aus den vom Antragssteller in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28.01.2013 – 1 BvR 274/12 und vom 26.12.2013 – 1 BvR 2531/12, jeweils zitiert nach juris). In diesen Entscheidungen ging es um Rechtsfragen, die noch nicht auf der Ebene der Obergerichte entschieden waren (Nichtaufnahme in eine Warteliste für Organvermittlung; Entschädigung wegen Verletzung der Menschenwürde im Rahmen einer Behandlung eines Strafgefangenen). Die vom Landgericht vorliegend erörterten Rechtsfragen sind jedoch höchstrichterlich entschieden. Eine Beweiserhebung ist – wie nachfolgend noch zu zeigen − im Rahmen der die Entscheidung tragenden Argumente nicht geboten.
142.
15Es liegt kein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) vor, weil die Sache beim Landgericht durch den Einzelrichter entschieden wurde.
16Gemäß § 348 Abs. 1 ZPO ist die Entscheidung der landgerichtlichen Kammer durch den Einzelrichter der Regelfall. Die Voraussetzungen des § 348 Abs. 2 ZPO, die ausnahmsweise eine Zuständigkeit der gesamten Kammer hätten begründen können, sind nicht vorgetragen. Weder war der entscheidende Richter ein Richter auf Probe, der noch kein Jahr in Zivilsachen eingesetzt war, noch enthält der Geschäftsverteilungsplan des Landgericht Duisburg 2015 eine Zuweisung gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. k ZPO. Der entscheidende Einzelrichter des Landgerichts war auch nicht verpflichtet, den Rechtsstreit zur Übernahme der Kammer vorzulegen, denn aus seiner Entscheidung ergibt sich nicht, dass er die Voraussetzungen von § 348 Abs. 3 Satz 1 ZPO, nämlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Nr. 2), bejaht oder die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als mit besonderen Schwierigkeiten belastet (Nr. 1) angesehen hat. Auf eine deshalb unterlassene Vorlage kann gemäß § 348 Abs. 4 ZPO ein Rechtsmittel nicht gestützt werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.03.2003 – IX ZB 134/02; s.a. BGH, Beschluss vom 15.06.2011 – II ZB 20/10, jeweils zitiert nach juris).
17Auch in der Beschwerdeinstanz ist nichts dafür ersichtlich, dass die Rechtssache auf den Senat übertragen werden müsste; die Voraussetzungen des § 568 Satz 2 ZPO liegen nicht vor.
183.
19Das Landgericht hat in Bezug auf den vom Antragsteller geltend gemachten Gesundheitsschaden, eine posttraumatische Belastungsstörung (nachfolgend: PTBS), zutreffend ausgeführt, dass dieser der Antragsgegnerin zu 1. nicht zurechenbar ist. Dies gilt sowohl unter dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Haftung, für deren Vorliegen allerdings weder hinreichend vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich ist, als auch für eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der zumindest fahrlässigen Verletzung der Gesundheit einer Person durch unzureichende Planung von Verkehrssicherungsmaßnahmen, wobei sich die Antragsgegnerin zu 1. das Verhalten der von ihr eingesetzten Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen müsste (§§ 823 Abs. 1, 831, 249 BGB).
20Auf der Basis des Vortrags des Antragstellers ist im Prozesskostenhilfeverfahren davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zu 1. am 24.07.2010 eine Großveranstaltung durchgeführt und dabei im Vorfeld der Sicherheit des Veranstaltungsgeländes und insbesondere seiner Zutritts- und Ausgangsmöglichkeiten über die östliche Rampe im Anschluss an die getunnelte K…-Straße im Anbetracht des erwarteten stündlichen Besucherwechsels nicht im ausreichendem Maße Aufmerksamkeit gewidmet hat; dadurch wurde ein Verkehr eröffnet, der vorhersehbar unsicher war. Die Antragsgegnerin zu 1. hat keine Vorkehrungen getroffen, die erforderlich und ihr zumutbar waren, um die Schädigung Dritter im Tunnel- und Rampenbereich möglichst zu verhindern. Die Antragsgegnerin zu 1. würde daher nach dem Vortrag des Antragstellers grundsätzlich auch für Schäden des Antragstellers haften, wenn seine Rechtsgutverletzung nach den allgemeinen Kausalitätsgrundsätzen der Antragsgegnerin zu 1. zurechenbar wäre. An Letzterem fehlt es.
21a)
22Nach dem Vortrag des Antragstellers ist er unstreitig physisch nicht verletzt worden. Der Antragsteller hat aber unter Bezugnahme auf vorgelegte Atteste noch ausreichend substantiiert vorgetragen, dass er eine PTBS erlitten habe, weil er als Ordner von den Verletzungen und Todesfällen auf der Loveparade 2010 erfahren habe. Grundsätzlich gilt nämlich, dass auch psychische Beeinträchtigungen als Gesundheitsschaden im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anzusehen sind, wenn sie pathologisch fassbar sind (BGH, Urteil vom 04.04.1989 – VI ZR 97/88 und Urteil vom 22.05.2007 – VI ZR 17/06, jeweils zitiert nach juris). Ein psychischer Gesundheitsschaden muss nicht notwendigerweise durch eine physische Gesundheitsbeeinträchtigung ausgelöst worden sein. Die Herleitung und Abgrenzung etwa zu den nach den vorgelegten Attesten erheblichen Vorschädigungen des Antragstellers im Einzelfall bliebe einer sachverständigen Begutachtung vorbehalten (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1997 – VI ZR 101/96, zitiert nach juris).
23b)
24Der Antragsteller hat auch noch hinreichend substantiiert vorgetragen, dass seine Gesundheitsbeeinträchtigung durch eine PTBS adäquat kausal auf das behauptete pflichtwidrige Verhalten der Antragsgegnerin zu 1. zurückzuführen ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. Urteil vom 12.11.1985, VI 103/84; Urteil vom 22.05.2007 – VI ZR 17/06; Urteil vom 20.05.2014, VI ZR 97/13, jeweils zitiert nach juris) reicht aber nicht schon die Feststellung einer adäquaten Kausalität aus, um eine Haftung des als Schädiger in Anspruch Genommenen zu bejahen; vielmehr kommt es unter dem Kriterium der Zurechenbarkeit und des Schutzzwecks der Norm darauf an, ob die geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung in Form der PTBS unmittelbar durch das – behauptete – pflichtwidrige Verhalten des Schädigers entstanden ist oder ob sie lediglich auf eine psychisch vermittelte Schädigung zurückzuführen ist, die dadurch entstanden ist, dass der Antragsteller miterleben musste, wie die Großveranstaltung, für die er als Ordner eingesetzt war, in ein Katastrophenereignis umschlug.
25Das behauptete pflichtwidrige Verhalten der Antragsgegnerin zu 1. soll – im Ergebnis – darin zu sehen sein, dass die Planung und Durchführung der Großveranstaltung Loveparade den vertraglich geschuldeten und/oder zwingenden Anforderungen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht an die Sicherheit einer solchen Veranstaltung nicht genügt hat und dies bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zu erkennen und folglich zu vermeiden gewesen wäre. Ziel einer so formulierten Verhaltensanforderung ist der Schutz der Veranstaltungsbesucher und sonstigen Beteiligten vor Unfallereignissen, die durch eine zu große Verdichtung von Menschenmassen bedingt durch die Missachtung der Sicherheitsanforderungen an Platzkapazität pro Person, Durchlaufgeschwindigkeit und Durchlaufsteuerung entsteht. Zu einem solchen Unfallereignis ist es nach der Darstellung des Antragstellers vorliegend u.a. durch die Verdichtung im Bereich der großen, „östlichen“ Rampe gekommen. Das Unfallereignis hat bei unmittelbar in diesem Bereich aufhältigen Personen zum Tod geführt bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen physischer und psychischer Art ausgelöst.
26Zu diesen unmittelbar betroffenen Menschen zählt der Antragsteller indes nicht. Er war nämlich selbst zu keiner Zeit im Gefährdungsbereich des Tunnels bzw. der östlichen Rampe aufhältig, in dem es zu dem eigentlichen Unfallereignis kam. Nach seiner eigenen Schilderung, versah er erst ab 13.30 Uhr seinen Dienst. Sein Einsatzort war die Haupttribüne, die im Verhältnis zu dem späteren Unglücksort „östliche Rampe“ am anderen Ende des alten Güterbahnhofgeländes aufgebaut war. Gegen 15.30 Uhr hat er das Gelände über die BAB 59 verlassen, um einen angetrunkenen und sich unangemessen benehmenden Besucher zu einer Polizeiwache zu bringen. Die Polizeiwache hat er erst gegen 16.30 Uhr wieder zu Fuß verlassen. Als er wieder auf dem Gelände – außerhalb des Rampenbereichs − eingetroffen ist, wurde er einiger am Boden liegender Verletzter ansichtig, denen er Erste Hilfe leistete. Ferner nahm er eine Frau wahr, die zu diesem Zeitpunkt nach einer Auskunft eines Sanitäters schon tot gewesen sein soll. Danach hat der Antragsteller, als er erstmals in Richtung „östliche Rampe“ ging, bemerkt, dass andere Ordner eine Absperrung errichteten und sich dort nach seiner Darstellung weitere Tote befunden haben sollen. Schließlich will er hier einem weiteren Verletzen, erste Hilfe geleistet habe, bevor er zu seinem ursprünglichen Einsatzort zurückgekehrt ist. Dort hat er im Laufe des Abends von anderen erfahren, dass insgesamt 21 Personen gestorben sind.
27Die eigene Schilderung des Antragstellers lässt nicht erkennen, dass er nach Art und Entstehungsweise der Beeinträchtigung vom Schutzbereich der Norm erfasst würde. Die Nachteile, die die Schadensersatzpflicht begründen sollen, müssten nämlich aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Schutz die Norm besteht, hier also aus dem Bereich der verletzten Verkehrssicherungspflicht: Planung des Zu- und Abgangsbereichs im Tunnel K...-Straße einschließlich sich daran anschließenden Rampenbereichs. In diesem Bereich war der Antragsteller aber zu keinem Zeitpunkt als Ordner eingesetzt oder auch nur anwesend. Er hat den eigentlichen Unfall, bei dem insgesamt 21, ihm unbekannte Menschen getötet wurden, weder selbst miterlebt – da nicht im Tunnel oder Rampenfuß aufhältig − noch gesehen. Als er nach der Rückkehr von der Polizeiwache wieder auf dem Veranstaltungsgelände erschienen ist, waren die Unfallfolgen, derer er gewahr wurde, nämlich einzelne, auf dem Boden liegende, bereits geborgene Tote, schon eingetreten. Eine Schädigung, die aus der bloßen Anwesenheit bei einem solchen schrecklichen Ereignis herrührt, ist aber dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2007, Az. VI ZR 17/06, zitiert nach juris).
28An dieser Bewertung ändert auch der Umstand, dass der Antragsteller als Ordner eingesetzt war und vereinzelt Besuchern nicht näher beschriebene Erste Hilfe geleistet haben will, nichts. Seine Schilderung der Geschehnisse ab 13.30 Uhr gibt nichts dafür her, dass er von seinem Arbeitgeber oder der Veranstalterin angehalten worden wäre, überhaupt Erste Hilfe zu leisten; darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er gerade durch diese Hilfeleistungen gesundheitlich zu Schaden gekommen wäre. Die Erste Hilfe wurde auch weit außerhalb des Bereichs Fußpunkt Rampe/Tunnel geleistet, weshalb er damit nicht in das eigentliche Unfallgeschehen mit einbezogen wurde. Dementsprechend räumt ihm auch der Umstand, dass er, ohne weitere Hilfen zu leisten, bis Mitternacht an seinem ursprünglichen Einsatzort, der Haupttribüne, geblieben ist, keine andere Position als die eines Zeugen ein, der am Unfallgeschehen nicht beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2007 – VI ZR 17/06, zitiert nach juris); er wird deshalb vom Schutzzweck der als Anspruchsgrundlagen im Verhältnis zu der Antragsgegnerin zu 1. in Betracht kommenden Schadensersatznormen, §§ 249, 823 BGB, nicht erfasst.
294.
30Gleiches gilt für den gegen die Antragsgegnerin zu 2. geltend gemachten Anspruch aus §§ 839 Abs. 1, 249 BGB wegen der Verletzung von Amtspflichten. Hier kommen nach dem Vortrag des Antragstellers die Verletzung von § 75 Abs. 1 BauO NW i.V.m. § 24 Abs. 1 VwVfG in Betracht, weil das genehmigte Vorhaben gegen § 3 Abs. 1 BauO NW, § 43 Abs. 2 SBauVO NW und § 7 Abs. 3, Abs. 4 SBauVO NW verstoßen haben soll und die Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2. die ihnen obliegende Bauüberwachung vernachlässigt haben sollen.
31Auch hier scheitert ein möglicher Anspruch an der Zurechenbarkeit des vom Antragsteller geltend gemachten Schadens, den er in Form einer PTBS erlitten haben will.
32Das Kriterium des Schutzzwecks der Norm als anerkanntes Mittel der Haftungsbegrenzung bei Vorliegen von äquivalenter und adäquater Kausalität ist im Rahmen der §§ 249, 823 BGB im Rahmen der Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität zu prüfen. Im Rahmen des § 839 BGB, der anders als § 823 BGB keinen Katalog der geschützten Rechtsgüter kennt, ist dieses Kriterium ebenfalls von Bedeutung, greift aber schon bei der tatbestandsmäßigen Prüfung der Amtspflichtverletzung und deren generell und speziell drittschützenden Wirkung ein. Der Schutzzweck dient der inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begrenzung der Amtshaftung. Der Ersatzanspruch hängt davon ab, dass gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll (BGH, Urteil vom 21.12.1989 – III ZR 118/88, Rz 24; Urteil vom 21.01.2009 – III ZR 197/08, Rz 8, jeweils zitiert nach juris; Rohlfing, Amtshaftung, 2015, S. 312; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage, 2016, Vorb v § 249 BGB, Rn 30; Vinke in: Soergel, BGB, 2005, § 839 Rn 10, 131f.). Auch bei der Drittbezogenheit von Amtspflichten kommt es auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (Rohlfing, aaO, S. 354; Tremml/Karger/Luber, Der Amtshaftungsprozess, 4. Auflage, 2013, Rn 106; Wöstmann in: Staudinger, BGB, 2013, § 839 Rn 170). Das äußert sich in der Definition des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a.: BGH, Urteil vom 08.11.2012 – III ZR 151/12, zitiert nach juris), dass eine Person, der gegenüber die Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Schadensersatzbelangen als Dritter anzusehen ist. Es ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu prüfen, ob das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll; damit hat die Drittbezogenheit ein personelles und ein sachliches Element. Letzteres bestimmt die Frage, ob der im jeweiligen Einzelfall geltend gemachte Schaden als ersatzfähig angesehen werden kann. Das unterliegt einer einzelfallbezogenen Wertung (Rohlfing, aaO, S. 357f.).
33In Bezug auf die vom Antragsteller als verletzt behaupteten drittschützenden Amtspflichten ergibt sich, dass grundsätzlich das Leben und die körperliche und im Sinne der oben zu II. 3. a) genannten psychischen Unversehrtheit von bei Großveranstaltungen anwesenden Personen dadurch geschützt werden sollen, dass die normierten Sicherheitsbestimmungen der SBauVO NW eingehalten werden, insbesondere die sichere Führung der Besucher bei Einlass und Auslass und auf dem Veranstaltungsgelände sowie die genügende Dimensionierung von Wegführungen beachtet wird und ein abgestimmtes Sicherheits- und Rettungskonzept erarbeitet und befolgt wird (= generell drittschützende Wirkung der genannten Bestimmungen des Bauordnungsrechts). Diese generell drittschützende Wirkung kann aber im Speziellen nur gegenüber den Menschen bestehen, die unmittelbar in ihrer physischen und psychischen Integrität durch die behauptete Amtspflichtverletzung betroffen sind. Das setzt vorliegend entweder eine unmittelbare körperliche Betroffenheit voraus, auch wenn diese „nur“ zu psychischen Beeinträchtigungen führt, so das Gefangensein in der Menschenverdichtung und der daraus resultierenden Traumatisierung und, so auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 04.04.1089, VI ZR 97/88, zitiert nach juris), ein Näheverhältnis zu einem Veranstaltungsbesucher, der körperlich schwer verletzt worden oder gar zu Tode gekommen ist. Nicht umfasst werden jedoch die Belange derjenigen Personen, die allein aufgrund ihrer Anwesenheit auf dem Veranstaltungsgelände und der Wahrnehmung des Geschehens infolge einer Amtspflichtverletzung eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten haben. Entsprechend der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 823 BGB sind auch diese von der drittschützenden Wirkung der Amtspflichten nicht erfasst. Die auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommene Haftungsbegrenzung ist gerechtfertigt, weil anderenfalls, dies gilt sowohl für die Haftung eines privaten Veranstalters als auch für die Verletzung von Amtspflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Großveranstaltungen, der Kreis der potentiell in den Schutzzweck der Haftungsnormen einbezogenen Personen unübersehbar würde und das Haftungsrisiko für die Veranstalter von Großveranstaltungen und für die Genehmigungsbehörden und die an der Durchführung beteiligten Behörden unübersehbar würde.
345.
35Dem Antragsteller ist auch für eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Antragsgegner zu 3. keine Prozesskostenhilfe zu gewähren.
36Der Antragsgegner zu 3. war zwar Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1., damit lässt sich aber, wie das Landgericht – vom Antragsteller nicht angegriffen – zutreffend dargelegt hat, keine selbständige organschaftliche Haftung begründen. Die Voraussetzungen, unter denen in der Rechtsprechung ausnahmsweise eine persönliche Haftung des Geschäftsführers angenommen wurde, liegen hier fern. Einer Haftung aufgrund wirtschaftlichen Eigeninteresses – an das hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, 2013, § 43 Rn 72) – steht schon entgegen, dass der Antragsgegner zu 3. zu keinem Zeitpunkt „gleichsam in eigener Sache“ gehandelt hat. Anhaltspunkte für eine darüber hinaus gehende Garantenstellung (vgl. Zöllner/Noack, a.a.O., § 43 Rn 76 ff.) lassen sich der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht entnehmen.
37Der Antragsgegner zu 3. haftet ferner nicht aus einem anlässlich eines Radiointerviews nach Auffassung des Antragstellers abgegebenen Schuldbeitritts. Da, wie zuvor dargelegt, die Antragsgegnerin zu 1. dem Antragsteller bereits dem Grunde nach nicht haftet, konnte er schlechterdings einer solchen Schuld auch nicht beitreten. Abgesehen davon hat der Antragsteller keine Erklärung des Antragsgegners zu 3. vorgetragen, die auf einen Schuldbeitritt rückschließen lässt. Nach dem Vortrag des Antragstellers hat der Antragsgegner zu 3. am 21.01.2011 nur erklärt:
38„…dass er außergerichtliche Einigungen erreichen wolle, damit den Betroffenen schnell geholfen werde. Er sei auch bereit, mit seinem Privatvermögen zu helfen.“
39Diese Erklärung enthält keinen Hinweis auf einen Schuldbeitritt dergestalt, dass der Antragsgegner zu 3. all denjenigen, die einen Schaden auf dem Veranstaltungsgelände der Loveparade 2010 erlitten hätten, uneingeschränkt haften wolle. Ankündigt wird nur eine Bereitschaft zur Hilfe, die zudem an eine außergerichtliche Einigung geknüpft wird. Schon an einer außergerichtlichen Einigung mit dem Antragsteller fehlt es vorliegend. Die Ankündigung einer Hilfebereitschaft enthält objektiv keine Erklärung einer Einstandspflicht, weshalb es auch an einer Vergleichbarkeit mit den Fällen, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.06.1984 – IX ZR 66/83 (zitiert nach juris) bzw. der Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 22.06.2011 – 318 S 216/10, zitiert nach juris) zugrunde liegen, fehlt. Im ersten Fall wurde schriftlich seitens einer Sparkasse gegenüber dem Erklärungsempfänger ausdrücklich erklärt, sie habe für diesen eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen; im zweiten Fall hat nach einem Insolvenzfall die neue Gesellschaft ausdrücklich erklärt, alle Altverbindlichkeiten gegenüber den Besitzern von Rennpferden, auf die Siegprämien entfallen wären, zu übernehmen.
40Die angeführte Radioäußerung des Antragsgegners zu 3. ist im Übrigen als solche zwischen den Parteien unstreitig, so dass es entgegen der Auffassung des Antragstellers bzgl. der auf Seite 353 seiner Antragsschrift aufgeführten Personen keiner Beweisaufnahme bedarf. In diesem Zusammenhang ist deshalb auch kein Beweis durch Parteivernehmung des Antragsgegners zu 3. gemäß § 445 ZPO zu erheben.
416.
42Eine Haftung des Antragsgegners zu 4. aus § 839 Abs. 1 BGB besteht unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers ebenfalls nicht, so dass auch hier eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausscheidet.
43Es ist nach diesem Vortrag schon nicht nachvollziehbar, worin ggfls. eine schuldhafte Amtspflichtverletzung liegen sollte, die unter der Berücksichtigung der notwendigen persönlichen Drittbezogenheit zurechenbar beim Antragsteller zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung geführt haben könnte. Insbesondere der Behauptung, das Land NRW habe verfassungswidrig die gesamte Gefahrenabwehr auf die Veranstalterin übertragen, steht schon rein tatsächlich entgegen, dass die für die Gefahrenabwehr zuständige Landespolizei am 24.07.2010 mit einer Vielzahl von Polizeikräften vor Ort war und bei sich abzeichnenden Gefahrensituationen eingegriffen hat, die Polizei ferner im Vorfeld aktiv in die Planung eingeschaltet war und sie an einer Vielzahl von Besprechungen teilgenommen hat. Wann und wo ein diesem tatsächlichen Handeln widersprechender Verwaltungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und dem Land NRW geschlossen worden sein könnte, wird weder in der Antragsschrift noch mit der Beschwerde dargelegt. Die Polizei ist schließlich, auch wenn sie mit der Überwachung bestimmter Vorgänge betraut ist, nicht Alleinverantwortliche für die sichere Durchführung von durch Private organisierten Großveranstaltungen, was sich schon aus § 38 SBauVO bzw. aus der den Veranstalter treffenden privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht ergibt (siehe auch BGH, Urteil vom 11.01.1973 – III ZR 32/71, zitiert nach juris).
447.
45Der Antragsteller hat seine Forderungen zur Höhe zumindest teilweise unsubstantiiert dargelegt. Zu einem Haushaltsschaden fehlt jeder Vortrag. Der dem Vergütungsvorschuss seiner Verfahrensbevollmächtigten zugrundeliegende Gegenstandswert von 205.400,00 € ist nicht nachvollziehbar. Auch der Vortrag zu einem Erwerbsschaden ist unzureichend; die nur ganz rudimentär angedeutete berufliche Vita lässt nicht darauf schließen, dass der Antragsteller ein regelmäßiges Erwerbseinkommen von durchschnittlich 2.760,00 € hätte erzielen können. Sein am 29.06.2010 unterzeichneter Arbeitsvertrag sah lediglich den Einsatz als Teilzeitbeschäftigter gemäß § 20 Abs. 2 SGB IV im Rahmen eines Gleitzonenarbeitsverhältnisses vor, was ein Arbeitsentgelt zwischen 400,01 € und 800,00 € im Monat bedeutet. Abgesehen davon ergibt die Differenz zwischen den auf Bl. 391 der Antragschrift genannten Beträgen von 105.178,65 € und 32.821,38 € lediglich den Betrag von 72.357,27 €; der damit um mehr als 10.000,00 € höhere Betrag im angekündigten Klageantrag zu 2. ist deshalb schon rechnerisch nicht nachvollziehbar. Ebenfalls unklar ist, weshalb die an den Antragsteller geleisteten Zahlungen in Höhe von 22.500,00 € nicht angerechnet wurden.
46Weil die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits aus anderen Gründen ausscheidet, kann es aber letztendlich dahinstehen, ob der Antragsteller seine Ansprüche zur Höhe substantiiert dargelegt hat. Ebenso kann es dahinstehen, ob die vom Antragsteller geschilderten Gesundheitsbeeinträchtigungen – das von ihm geschilderte Ausmaß und den Zurechnungszusammenhang unterstellt – grundsätzlich einen Schmerzensgeldbetrag von 60.000,00 € rechtfertigen würden, ganz abgesehen davon, dass auch der beabsichtigte Feststellungsantrag ohne nähere Begründung noch (weitere) zukünftige immaterielle Schäden erfassen soll.
47III.
48Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
49Gründe, die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, bestehen nicht.
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(1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 2 000 Euro im Monat nicht übersteigen; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
(2a) Bei Beschäftigten, deren monatliches Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung den oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs nach Absatz 2 nicht übersteigt, ist die beitragspflichtige Einnahme BE der Betrag in Euro, der sich nach folgender Formel berechnet:
Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem der Wert 28 Prozent geteilt wird durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ist die Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor F 0,7009. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zu Grunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:
Dabei ist BE die beitragspflichtige Einnahme in Euro, AE das Arbeitsentgelt in Euro und G die Geringfügigkeitsgrenze. Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. Die Sätze 1 und 6 gelten nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
(3) Der Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn
- 1.
Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder - 2.
Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.
(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 2 000 Euro im Monat nicht übersteigen; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
(2a) Bei Beschäftigten, deren monatliches Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung den oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs nach Absatz 2 nicht übersteigt, ist die beitragspflichtige Einnahme BE der Betrag in Euro, der sich nach folgender Formel berechnet:
Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem der Wert 28 Prozent geteilt wird durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ist die Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor F 0,7009. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zu Grunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:
Dabei ist BE die beitragspflichtige Einnahme in Euro, AE das Arbeitsentgelt in Euro und G die Geringfügigkeitsgrenze. Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. Die Sätze 1 und 6 gelten nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
(3) Der Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn
- 1.
Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder - 2.
Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.