Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Jan. 2011 - L 1 B 266/09 SF E

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2011:0126.L1B266.09SFE.0A
bei uns veröffentlicht am26.01.2011

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 15. September 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller war in dem Verfahren S 11 SO 661/05 vor dem Sozialgericht Schleswig im Rahmen der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22. Juni 2006 als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Das Verfahren erledigte sich durch Gerichtsbescheid vom 19. Juli 2006.

2

Auf den Antrag des Antragstellers hin setzte der Urkundsbeamte des Sozialgerichts durch Beschluss vom 31. Oktober 2006 die aus der Landeskasse im Wege der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Kosten auf 211,70 EUR fest. Dabei berücksichtigte er für die Verfahrens– und die Terminsgebühr die hälftige Mittelgebühr. Eine von dem Antragsteller geltend gemachte Vergütung in Höhe von 565,50 EUR lehnte er ab.

3

Auf die dagegen erhobene Erinnerung hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 15. September 2009 den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und die zu erstattenden Kosten auf 234,90 EUR festgesetzt.

4

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Festsetzung einer höheren Vergütung unter Zugrundelegung der (ungekürzten) Mittelgebühr weiter.

5

Der Senat hat den Beteiligten unter Hinweis auf eine mögliche Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung Gelegenheit gegeben, zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen. Der Antragsgegner hat dazu geltend gemacht, dass eine übergeordnete Kosteninstanz notwendig und wünschenswert sei, um streitige und immer wiederkehrende Fragen abschließend zu beurteilen und eine landesweit einheitliche Rechtsprechung und Vergütung der Rechtsanwälte zu gewährleisten. Im Übrigen müsse der Landeskasse die Möglichkeit gegeben werden, gegen aus ihrer Sicht fehlerhafte Entscheidungen der Sozialgerichte Rechtsmittel einzulegen.

II.

6

Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

7

Der Antragsteller hat gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Erinnerung eingelegt, über die die zuständige Kammer des Sozialgerichts mit Beschluss vom 15. September 2009 entschieden hat. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Nach § 178 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht in diesen Fällen endgültig. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen den auf die Erinnerung hin ergangenen Beschluss sieht das SGG nicht vor (ebenso Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. Februar 2009 – L 15 SF 9/09 B – und vom 2. März 2010 – L 26 B 188/08 SF -; mit Hinweis auf § 197 Abs. 2 SGG: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 18. September 2008 – L 8 B 3/08 SO SF – und vom 28. Oktober 2008 – L 9 B 19/08 AS SF -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – L 4 P 8/09 B -, jeweils zitiert nach juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 178 Rn. 3; Anmerkung von Löffler zum Beschluss des Thüringer LSG vom 29. April 2008 – L 6 B 32/08 SF -, SGb 2008, S. 621 ff.).

8

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats konnten Beschlüsse, die auf Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen der Urkundsbeamten ergangen sind, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR überstieg oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, das Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (Beschluss vom 17. Juli 2008 – L 1 B 127/08 SK -; ebenso LSG Bayern, Beschluss vom 18. Januar 2010 – L 13 SF 288/09 E -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – L 19 B 281/09 AS – m.w.N.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. Juli 2008 - L 6 B 93/07 -, LSG Thüringen, Beschluss vom 18. Februar 2008 – L 6 B 3/08 SF -; LSG Sachsen, Beschluss vom 21. Juni 2005 – L 6 B 73/04 RJ/KO -; LSG Saarland, Beschluss vom 29. Januar 2009 – L 1 B 16/08 R -, jeweils zitiert nach juris). An dieser Rechtsprechung hält der Senat wegen der im SGG abschließenden und für Erinnerungen und Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse bzw. Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse allein einschlägigen Regelungen der §§ 172 ff. SGG nicht mehr fest.

9

Das SGG ist die Grundlage für das sozialgerichtliche Verfahren. Es bildet damit – einschließlich aller Normen, auf die Bezug genommen wird – eine eigenständige und in sich geschlossene Verfahrensordnung. § 202 SGG sieht eine entsprechende Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und der ZPO nur vor, wenn und soweit das SGG keine Bestimmung über das Verfahren enthält und die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Dies bedeutet, GVG und ZPO gelten subsidiär, soweit das SGG keine Bestimmungen für Gerichtsverfassung und Verfahren enthält und die Lücke nicht aus der Heranziehung anderer Vorschriften des SGG geschlossen werden kann. Verweist das SGG auf bestimmte Vorschriften der ZPO, muss grundsätzlich angenommen werden, dass nicht genannte Regelungen nicht gelten sollen. Bei abschließender Regelung im SGG können ZPO-Vorschriften nicht herangezogen werden (Leitherer, a.a.O., § 202 Rn. 1, 2).

10

Das SGG enthält keine Vorschriften darüber, wie und unter welchen Voraussetzungen PKH zu bewilligen ist. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG verweist insofern auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO (§§ 114 bis 127 ZPO) über die Prozesskostenhilfe. Die Norm verweist aber nicht auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Soweit deshalb das SGG Verfahrensregelungen über die Kostenfestsetzung und die Rechtsmittel/Rechtsbehelfe enthält, sind nach dem gesetzgeberischen Willen (§ 202 SGG) die SGG-Vorschriften vorrangig anzuwenden (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Löffler a.a.O.).

11

Nichts anderes folgt aus dem RVG. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 RVG, der auch für Kostenfestsetzungssachen in solchen Verfahren gilt, in denen PKH bewilligt worden ist (so für den zeitlichen Anwendungsbereich der BRAGO: LSG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2003 – L 5 B 14/02 RJ; für die Rechtslage nach dem RVG: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006 – L 8 B 4/06 SO SF -; verneinend: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. August 2007 – L 20 B 91/07 AS -; offengelassen: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2007 – L 19 B 112/07 AS -, jeweils zitiert nach juris), wird die Vergütung in der Sozialgerichtsbarkeit vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG gelten nicht die Bestimmungen des RVG, sondern die für die jeweilige Gerichtsbarkeit bestehenden Vorschriften über die Erinnerung in Kostenfestsetzungsverfahren, hier § 178 SGG, entsprechend. Die Beschwerdemöglichkeit nach § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 RVG ist vor diesem Hintergrund deshalb nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben.

12

Bestätigt wird dieses Ergebnis auch dadurch, dass selbst die Vorschriften der ZPO, auf die das SGG in § 73a SGG verweist, nur teilweise zur Anwendung kommen. So gilt beispielsweise § 127 ZPO wegen der spezialgesetzlichen Norm des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht uneingeschränkt. SGG und RVG enthalten darüber hinaus in wesentlichen Punkten unterschiedliche Regelungen. Das RVG enthält klare Bezüge zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, orientiert sich an der dort geltenden Prozessordnung und lässt erweiternde Anwendungen für andere Gerichtszweige nicht ohne weiteres zu. Dies gilt nicht nur für die Benennung der Beschwerdegerichte mit Landgericht und Oberlandesgericht, sondern auch für die Besetzung der jeweiligen Senate in Beschwerdeverfahren nach §§ 33, 56 RVG. Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Senat als Beschwerdegericht nach §§ 33 Satz 2, 12 Abs. 1 Satz 2 SGG immer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter zu entscheiden. Die Übertragung auf einen Einzelrichter sieht das SGG im Gegensatz zum RVG bei der Beschwerde nicht vor. Während § 173 SGG darüber hinaus ausdrücklich eine Monatsfrist für die Beschwerde bestimmt, verringert § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG diese Frist auf lediglich zwei Wochen. Nach § 172 Abs. 3 SGG ist ferner die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG) ebenso wie die Beschwerde gegen erstinstanzliche Kostengrundentscheidungen (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG) ausgeschlossen. Ziel dieser Änderungen ist die nachhaltige Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit. Auch in Anbetracht dessen ist es kaum plausibel, die Hauptsacheentscheidung der Sozialgerichte über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur eingeschränkt und Kostengrundentscheidungen für den jeweiligen Beteiligten überhaupt nicht für anfechtbar zu erklären, jedoch das Prozesskostenhilfenebenverfahren über die Festsetzung der Höhe der jeweiligen Vergütung mit einem zusätzlichen Rechtsweg an das Landessozialgericht auszustatten.

13

Auch der Hinweis des Antraggegners, nur eine weitgehende Zulassung der Beschwerde in Kostenfestsetzungsverfahren ermögliche eine landesweit einheitliche Rechtsprechung zur Prozessvergütung (vgl. auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.), rechtfertigt nicht einen systemwidrigen Rechtsbehelf. Im Übrigen dient der Beschwerdeausschluss auch der Einheitlichkeit des Verfahrens. Denn nur so können unterschiedliche Entscheidungen der Gerichte in Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG und in Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG vermieden werden. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass in Kostenfestsetzungsverfahren gegen den unterlegenen Gegner das Sozialgericht endgültig über die Kosten entscheidet (§ 197 Abs. 2 SGG), in Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwaltes gegenüber der Staatskasse aber seine Entscheidung mit der Beschwerde überprüfbar sein soll (so auch LSG Niedersachsen–Bremen aaO; LSG Sachsen–Anhalt aaO). Dass eine unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Verfahren weder beabsichtigt noch wünschenswert ist, zeigen auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. August 2005 und 19. Dezember 2006 (1 BvR 46/05 und 1 BvR 2091/06, jeweils zitiert nach juris). Das BVerfG hat darin festgestellt, dass die Tätigkeit eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht keine andere als die des in gewöhnlicher Weise beauftragten Rechtsanwaltes ist und das PKH-Verfahren gegenüber anderen Verfahrensregeln keine Vorrangstellung einnimmt. Dass der Gesetzgeber des SGG zu keiner Zeit ein Interesse an landesweit möglichst einheitlichen Kostenfestsetzungsverfahren gesehen hat, zeigt die in § 197 Abs. 2 geregelte Begrenzung der Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Diese Vorschrift regelt das Kostenfestsetzungsverfahren im Verhältnis der Beteiligten zueinander (vgl. § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG). Dass eine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Sozialgerichts in Verfahren außerhalb der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen ist, ist mittlerweile einhellige Rechtsprechung (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2007 – L 19 B 112/07 AS – m.w.N., zitiert nach juris).

14

Vor diesem Hintergrund gibt es keinen ausreichenden Grund dafür, § 56 Abs. 2 RVG als dem SGG vorgehende abschließende Spezialregelung für die Rechtsbehelfe der Gebührenfestsetzung im Bereich der Prozesskostenhilfe anzuwenden und damit Beschwerdemöglichkeiten zu eröffnen, die im SGG nicht vorgesehen sind. Im Gegenteil ist das RVG das gegenüber den Verfahrensordnungen der einzelnen Gerichtsbarkeiten allgemeinere Gesetz, das verdrängt wird, wenn – wie hier – spezialgesetzliche Regelungen greifen.

15

Die vom Sozialgericht aus den genannten Gründen fehlerhaft erteilte Rechtsmittelbelehrung ist rechtlich unbeachtlich. Ein unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich – wie hier – ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (Meyer-Ladewig, a.a.O., vor § 143 Rn. 14b; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20. Mai 2003 – B 1 KR 25/01 R -, zitiert nach juris).

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG selbst im Falle einer statthaften und in der Sache erfolgreichen Beschwerde eine Kostenerstattung nicht in Betracht kommt, kann es sich nicht zu Gunsten des Antragstellers auswirken, dass er möglicherweise infolge der nicht zutreffenden Belehrung durch das Sozialgericht Beschwerde eingelegt hat.

17

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.


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(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

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Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

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(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

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Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

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Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 22. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird als unzulässig verworfen. Gründe I. 1 Der Besch

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(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 22. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Sozialgerichts (SG) Neubrandenburg vom 22. August 2006 in dem Rechtsstreit S 9 AS 46/06 dem Kläger Reinhard W. beigeordnet.

2

Streitgegenstand des Verfahrens war die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Das im Ausgangsverfahren beklagte Jobcenter Uecker-Randow hatte dem Kläger Grundsicherungsleistungen ab Januar 2005 mit der Begründung verweigert, dass er wegen Vermögens (Eigentum an diversen Grundstücken) nicht bedürftig sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2006). Sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid fand sich am Ende ein Hinweis auf die Möglichkeit, bei nicht sofortiger Verwertbarkeit des Vermögens eventuell Leistungen in Form eines Darlehens in Anspruch nehmen zu können.

3

Das SG Neubrandenburg hat nach Klageerhebung eine Auskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis Uecker-Randow über den Wert der Grundstücke des Klägers eingeholt und sodann mit Hinweisschreiben vom 06. Juli 2006 an beide Beteiligte angemerkt, dass einerseits die Grundstücke des Klägers verwertbares Vermögen darstellen dürften, andererseits eine Verwertung in angemessener Zeit wohl nicht möglich sei. Insoweit wurde das Jobcenter Uecker-Randow aufgefordert, eine darlehensweise Gewährung von Leistungen anzuerkennen; der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, ein solches Anerkenntnis anzunehmen und den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Das Jobcenter Uecker-Randow hat daraufhin einen Anspruch auf darlehensweise Leistungen anerkannt. Der Beschwerdeführer hat im Namen seines Mandanten zunächst um die - sodann erfolgte - Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten und sodann den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Das Jobcenter Uecker-Randow hat die Übernahme von Kosten mit der Begründung abgelehnt, dass ein Darlehen zu keiner Zeit abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer hat namens seines Mandanten insoweit darauf hingewiesen, dass sehr wohl Leistungen unter jedem Gesichtspunkt abgelehnt worden seien, andererseits aber ein Kostenantrag nicht gestellt worden sei und auch nicht gestellt werden solle.

4

Mit Kostennote vom 25. August 2006 machte der Beschwerdeführer seine Gebühren und Auslagen gegenüber der Staatskasse geltend und beantragte, auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) den Erstattungsbetrag auf 585,80 Euro (nach Abzug eines Vorschusses in Höhe von 87,00 Euro) festzusetzen. Dieser Betrag ergab sich aus einer geltend gemachten Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 des Vergütungsverzeichnisses (VV) in Höhe von 170,00 Euro (Mittelgebühr), einer Terminsgebühr nach VV 3106 in Höhe von 200,00 Euro (Mittelgebühr), einer Erledigungsgebühr nach VV 1006 in Höhe von 190,00 Euro (Mittelgebühr) und der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 Euro zuzüglich Mehrwertssteuer (insgesamt 672,80 Euro abzüglich bereits gezahlter 87,00 Euro = 585,80 Euro).

5

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG Neubrandenburg setzte die Kosten mit Festsetzungsbeschluss vom 02. März 2007 auf insgesamt 365,40 Euro (bzw. ohne Abzug des bereits geleisteten Vorschusses: 452,40 Euro) fest. Die Abweichung vom Antrag beruhte hierbei auf einer Nichtanerkennung der Erledigungsgebühr. Zur Begründung insoweit wurde ausgeführt, dass eine Erledigungsgebühr nur entstehe, wenn der Rechtsanwalt über die bloße Erfüllung des Verfahrensauftrages hinaus zusätzlich Besonderes gerade mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache ohne streitige Entscheidung geleistet habe. Ursächlich für das abgegebene Anerkenntnis des Beklagten und damit für die Erledigung der Rechtssache ohne streitige Entscheidung sei vorliegend allein das gerichtliche Hinweisschreiben gewesen. Im Übrigen sei antragsgemäß zu entscheiden gewesen. Insbesondere sei wegen des angenommenen Anerkenntnisses auch die sogenannte fiktive Terminsgebühr entstanden.

6

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. März 2007 eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Erinnerung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass die Erledigungsgebühr gewährt werden müsse. Es sei insoweit richtig, dass das Anerkenntnis des Beklagten durch das gerichtliche Hinweisschreiben herbeigeführt worden sei. Die Mitwirkung des Rechtsanwaltes liege hier aber gerade nicht in dem Erwirken eines eventuellen Anerkenntnisses, sondern darin, dass nach eigener Besprechung und Abwägung der Sach- und Rechtslage mit dem Mandanten dieser dazu bewegt habe können, sich mit dem Anerkenntnis zufrieden zu stellen. Bekanntlich sei eine darlehensweise Erledigung des Rechtsstreites überhaupt nicht angestrebt worden, sondern die Zahlung von Grundsicherungsleistungen, auch hilfsweise sei kein Darlehen beantragt worden. Unter Zurückstellung erheblicher Bedenken habe er den Kläger im vorliegenden Fall von der Annahme eines solchen Anerkenntnisses, welches im Ergebnis eher einen Verzicht bedeute, überzeugen können. Hierin liege die Erledigung der Sache unter Mitwirkung des Rechtsanwaltes.

7

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und hierzu angemerkt, dass für den Fall, dass man eine Erledigungsgebühr annehme, die fiktive Terminsgebühr stattdessen nicht anfallen würde. Sodann hat sie das Verfahren dem zuständigen Kammervorsitzenden vorgelegt.

8

Dieser hat die Erinnerung mit Beschluss vom 22. März 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, im Ergebnis seien dem Beschwerdeführer sogar 10,00 Euro zuviel vergütet worden, weil zwar die Erledigungsgebühr zu gewähren sei, die fiktive Terminsgebühr hingegen nicht. Die Kammer sehe zwar hier eine hinreichende Mitwirkung an der vollständigen Erledigung des Rechtsstreites, die Voraussetzungen der Terminsgebühr lägen aber nicht vor, da die fiktive Terminsgebühr nur nach angenommenen Vollanerkenntnis auch ohne mündliche Verhandlung anfalle, nicht hingegen bei angenommenem Teilanerkenntnis.

9

Gegen diesen ihm am 02. April 2007 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 04. April 2007 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er nunmehr vor, dass die Voraussetzungen der fiktiven Terminsgebühr vollständig vorlägen. Der Beklagte habe vorliegend ein Anerkenntnis erklärt, auf dessen Annahme hin der Rechtsstreit komplett für erledigt worden sei, womit eine mündliche Verhandlung entbehrlich geworden sei. Dem Wortlaut des Gebührentatbestandes könne nicht entnommen werden, dass es sich bei dem gemeinten Anerkenntnis um ein "volles Anerkenntnis" handeln müsse.

10

Der Beschwerdeführer beantragt,

11

den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 22. März 2007 aufzuheben und seine Vergütung aus der Landeskasse nach Abzug des bereits erbrachten Vorschusses auf (weitere) 585,80 Euro festzusetzen.

12

Der Beschwerdegegner beantragt,

13

1. die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

14

2. die Gesamtvergütung des Beschwerdeführers aus der Landeskasse auf 270,28 Euro festzusetzen.

15

Er hält die Auffassung im angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Nichtanerkennung einer Terminsgebühr und der Anerkennung einer Erledigungsgebühr für zutreffend und ist darüber hinaus jedoch der Auffassung, dass nach den Kriterien des § 14 RVG vorliegend die Mittelgebühren unbillig seien. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien eher als unterdurchschnittlich einzustufen, auch die Einkommensverhältnisse seien als unterdurchschnittlich zu bewerten, so dass eine um 1/5 reduzierte Mittelgebühr für gerechtfertigt gehalten werde.

16

Hierzu hat der Beschwerdeführer ergänzend vorgetragen, dass der Antrag der Staatskasse dem Verbot der reformatio in peius widerspreche.

17

Das SG Neubrandenburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt.

18

Betreffs des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt des Prozesskostenhilfeheftes, den Inhalt der Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens sowie auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen, die Grundlage dieser Entscheidung waren.

II.

19

Die vorliegende Beschwerdeentscheidung war vom Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu treffen. Zwar entscheidet über Beschwerden der vorliegenden Art gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. mit § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter. Vorliegend war das Verfahren aber gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat zu übertragen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Insoweit haben die nachfolgenden Ausführungen sowohl zur generellen Zulässigkeit der Beschwerde (vergleiche 1.) als auch zu den Beschwerdemöglichkeiten der Staatskasse (vergleiche 2.) als auch die materiellen Ausführungen zur Definition von Termins- und Erledigungsgebühr (vergleiche 3.), die vom Senat erstmals getroffen werden, präjudizierende Bedeutung für künftige Beschwerden nach § 56 RVG.

20

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig.

21

Zwar wird in der Rechtsprechung zunehmend die Auffassung vertreten, dass § 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG), welcher die Beschwerde bei Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nicht zulässt, Spezialvorschrift gegenüber den Rechtsmittelregelungen des RVG sei (vergleiche z. B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2008 - L 1 B 60/08 SF AL; LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 05. September 2007 - L 13 B 2/06 AS SF). Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat aber nicht anzuschließen. Schon aus allgemeinen Erwägungen heraus erscheint es wenig überzeugend, die Vorschriften in allgemeinen Verfahrensordnungen als speziell gegenüber besonderen Vorschriften in speziellen Gesetzen zu halten; so dürfte es unbestritten sein, dass die Beschwerde hinsichtlich des Rechtsweges in allen Gerichtsbarkeiten auch zum Bundesgericht möglich ist nach einer Spezialregelung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), obwohl sämtliche Verfahrensordnungen ansonsten Beschwerden nicht über die Landesgerichte hinaus zulassen. Im Übrigen enthalten auch alle anderen Verfahrensordnungen dem § 178 SGG entsprechende Regelungen (allerdings mit Beschwerdemöglichkeit), so dass für die speziellen Rechtsmittelregelungen des RVG selbst überhaupt kein Raum bliebe, wenn man jeweils die Verfahrensvorschriften der Prozessordnungen für vorrangig hält. Es handelt sich insoweit bei den Rechtsmittelvorschriften des RVG auch keineswegs um Rumpfvorschriften, sondern um dezidierte und ausführliche Sonderregelungen einschließlich Regelungen über Abhilfemöglichkeiten, Fristen, besondere Beschwerdewerte sowie die Besetzung des Gerichtes, auf die im Übrigen auch die Vertreter der oben genannten Auffassung teilweise zurückgreifen müssen.

22

Soweit darauf hingewiesen wird, dass gemäß § 197 Abs. 2 SGG bei der Kostenfestsetzung gegenüber dem Klagegegner nur die Erinnerung, aber nicht die Beschwerde gegeben sei, ist dieser Verweis ebenso verfehlt wie der Hinweis auf § 11 Abs. 3 RVG, welcher hinsichtlich der Erinnerung auf die Vorschriften der Prozessordnungen im Kostenfestsetzungsverfahren verweist. Beide Vorschriften betreffen gerade nicht die Vergütung aus der Staatskasse, sondern das Verhältnis zum anderen Prozessbeteiligten. Ihre gesonderte Existenz spricht daher eher für eine Beschwerdemöglichkeit im Festsetzungsverfahren gegenüber der Staatskasse als gegen sie.

23

Schließlich gibt es auch gewichtige teleologische Argumente für eine weitergehende Zulassung der Beschwerde im Festsetzungsverfahren gegenüber der Staatskasse gegenüber dem nur erstinstanzlichen Verfahren bei der Festsetzung gegenüber dem Prozessgegner. Insoweit ist ein eminentes Interesse der Staatskasse selbst aber auch der Beteiligten an einer landesweit möglichst einheitlichen Festsetzung von Prozesskostenhilfevergütungen anzuerkennen, welches nur durch eine Rechtsprechung des zweitinstanzlichen Gerichtes gewährleistet werden kann. Spricht dieses Argument für eine Beschwerdemöglichkeit der Staatskasse, so dürfte schon das Argument der Waffengleichheit sodann dafür sprechen, auch dem betroffenen Rechtsanwalt die Beschwerdemöglichkeit zuzugestehen, um gegebenenfalls in den Genuss dieser landeseinheitlichen Rechtsprechung zu kommen.

24

Nach alledem ist die Beschwerde des Beschwerdeführers zulässig, da andere Bedenken hinsichtlich der Frist und Form nicht bestehen.

25

2. Soweit der Beschwerdegegner vorliegend beantragt hat, die Vergütung des Beschwerdeführers geringer als geschehen festzusetzen, ist dies als (unselbstständige) Anschlussbeschwerde zu werten. Ungeachtet der unter 1. erörterten grundsätzlichen Zulässigkeit der Beschwerde und des völlig unstreitigen Beschwerderechtes auch der Staatskasse ist eine solche Anschlussbeschwerde vorliegend aber aus prozessualen Gründen unzulässig.

26

Zwar hat der Vertreter der Staatskasse völlig unbestritten und auch unabhängig von der Frage, inwieweit er aufgrund seiner sonstigen Stellung bei Gericht auch Weisungsrechte unmittelbar gegenüber dem Kostenbeamten hätte, das Recht, gegen Kostenfestsetzungen des Urkundsbeamten selbst Erinnerung einzulegen. Erfolgt eine solche Erinnerung, steht dem Vertreter der Staatskasse das Beschwerderecht bei Nichtstattgabe nach den gleichen Kriterien zu wie dem Rechtsanwalt. Hat der Vertreter der Staatskasse aber keine eigene Erinnerung eingelegt, so wird die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten mit Wirksamwerden der erstinstanzlichen richterlichen Entscheidung bindend, weil er durch die Zurückweisung der Erinnerung nicht beschwert wird. Bei einer solchen Konstellation kommt die Beschwerde nur noch in Betracht, wenn eine erstmalige Beschwer (durch Stattgabe der Erinnerung des Rechtsanwaltes) für die Staatskasse gerade erst durch die richterliche Entscheidung eintritt. Dies war vorliegend bei bloßer Zurückweisung der Erinnerung nicht der Fall.

27

Mithin konnte ein Beschwerderecht der Staatskasse nicht mehr berücksichtigt werden. An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass der Vertreter der Staatskasse rein faktisch überhaupt nicht die Möglichkeit hat, sämtliche Kostenfestsetzungen von Amts wegen zu überprüfen und regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden eine Erinnerung meist im Wege der Anschlusserinnerung einlegen kann, wenn er am Erinnerungsverfahren beteiligt wird. Eine solche Beteiligung ist nach Auffassung des Senates auch geboten, da auch der Vertreter der Staatskasse Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Vorliegend ist eine solche Beteiligung nach Lage der Akte jedoch unterblieben, was aber ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führen kann. Insoweit käme allein eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG in Betracht, kann aber deshalb nicht zum Erfolg führen, weil die Staatskasse durch den eigentlichen Beschlusstenor gerade nicht beschwert wird; die Vereitelung der Anschlusserinnerung durch Nichtinkenntnissetzung von Verfahren ist lediglich ein Rechtsreflex, der die Anhörungsrüge nicht rechtfertigen kann.

28

Nach alledem war der als Anschlussbeschwerde auszulegende Antrag der Staatskasse auf Festsetzung einer noch geringeren Vergütung materiell nicht zu prüfen, obwohl, wie noch unter 3. darzulegen sein wird, er in der Sache durchaus seine Berechtigung hätte und die tatsächlich zustehende Vergütung des Beschwerdeführers sogar noch geringer wäre.

29

3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist in der Sache unbegründet. Ihm stehen nicht Terminsgebühr und Erledigungsgebühr kumulativ zu, im vorliegenden Fall wäre richtigerweise sogar keine der beiden Gebühren zu vergüten gewesen.

30

Gemäß VV 3106 gibt es auch im sozialgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr. Diese entsteht (außer bei tatsächlicher Durchführung eines Termins) nach dem Wortlaut dieses Gebührentatbestandes auch, wenn im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

31

Streitig ist vorliegend allein die letzte Alternative des angenommenen Anerkenntnisses, wobei diese Alternative wie auch die beiden anderen Alternativen vornehmlich dem Zweck dienen dürfte, den Rechtsanwalt nicht deshalb schlechter zu stellen, weil eine eigentlich notwendige mündliche Verhandlung entfällt bzw. auch, die Gerichte zu entlasten, indem nicht von Anwaltsseite nur deswegen die Durchführung eines Termins begehrt wird, um nicht der Terminsgebühr verlustig zu gehen.

32

In Übereinstimmung mit der Auffassung des SG Neubrandenburg ist der Katalog für Fälle der fiktiven Terminsgebühr abschließend und kann nicht um vergleichbare oder angeblich vergleichbare Fälle erweitert werden. Insoweit scheitert die Anerkennung einer Terminsgebühr schon daran, dass es sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der 3. Alternative selbstverständlich um ein volles Anerkenntnis handeln muss, denn ein angenommenes Teilanerkenntnis erledigt den Rechtsstreit überhaupt nicht. Erledigt sich der Rechtsstreit gleichwohl wie im vorliegenden Fall, so handelt es sich eben nicht um eine Erledigung durch angenommenes Teilanerkenntnis, sondern um Erledigung durch Annahme eines Teilanerkenntnisses und Klagerücknahme im Übrigen, was de facto einem außergerichtlichen Vergleich weitgehend entspricht.

33

Lediglich der Vollständigkeit halber ist aber bereits an dieser Stelle anzumerken, dass vorliegend entgegen auch der Annahme des Beschwerdegegners noch nicht einmal von der Annahme eines Teilanerkenntnisses ausgegangen werden kann. Ein Teilanerkenntnis liegt per Definitionen dann vor, wenn die Beklagtenseite einen Teil des streitgegenständlichen Anspruches verbindlich anerkennt. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall gewesen. Nach der Rechtssprechung der für Grundsicherung zuständigen Senate des LSG Mecklenburg-Vorpommern handelt es sich beim Darlehen nach § 9 Abs. 4 SGB II um einen eigenständigen Streitgegenstand und nicht etwa nur um ein "Minus" zur unbedingten Grundsicherungsleistung. Insoweit hat das SG im vorliegenden Rechtsstreit mit seinem Hinweisschreiben die Beklagtenseite nur dazu veranlasst, einen überhaupt nicht streitgegenständlichen Anspruch anzuerkennen, den diese im Übrigen zuvor überhaupt noch nicht abgelehnt hat, sondern lediglich mangels diesbezüglicher Antragstellung nur nicht geprüft hatte. Erklärt die Klägerseite den Rechtsstreit bei einem solchen Angebot eines nichtstreitgegenständlichen "aliud" für erledigt, so handelt es sich hierbei nicht um die Annahme eines Teilanerkenntnisses, sondern letztlich um eine volle Klagerücknahme.

34

Genau vor diesem Hintergrund hat das SG letztlich zu Unrecht eine Erledigungsgebühr nach VV 1006 i.V.m. VV 1005 und VV 1000 sowie VV 1002 anerkannt. Nach diesen Gebührentatsbeständen ist im Sozialgerichtsprozess eine Einigungsgebühr nach VV 1000 oder eine Erledigungsgebühr nach VV 1002 unter besonderer Berücksichtigung der Betragsrahmengebühren zu berücksichtigen. Die Einigungsgebühr nach VV 1000 entsteht insoweit für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Partei über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Die Erledigungsgebühr nach VV 1002 entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt.

35

Eine Erledigungsgebühr kam daher vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil eben der vorliegend streitgegenständliche Bescheid überhaupt nicht geändert wurde, vielmehr wurde die Klage gegen ihn - wie bereits dargelegt - letztlich einfach zurückgenommen. Diskutabel erschiene eine Einigungsgebühr unabhängig davon, ob die darlehensweise Gewährung im Klageverfahren Gegenstand war oder nicht. Dies würde aber nach Auffassung des Senates, um von einer Einigung sprechen zu können, zumindest voraussetzen, dass es einer Einigung überhaupt bedurfte, das heißt, dass zumindest Streit über den Teil bestand, dessen bezüglich die Beklagtenseite nachgegeben hat. Vorliegend hatte die Beklagtenseite aber die darlehensweise Gewährung zu keiner Zeit in Abrede gestellt, eine abschließende Prüfung war lediglich mangels diesbezüglicher Antragstellung unterblieben. Insoweit kam hier auch die Alternative der "Einigung" nicht in Betracht.

36

Anzumerken ist, dass diese Ausführungen letztlich vollumfänglich dem Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Erinnerungsverfahren entsprechen, wo dieser gerade betont hat, hier läge überhaupt kein Teilanerkenntnis vor, vielmehr hätte er sich die Erledigungsgebühr deshalb verdient, weil der Kläger auf den eigentlichen Streitgegenstand verzichtet habe und er diesen davon habe überzeugen müssen. Erst nachdem nach erstinstanzlicher Entscheidung dieses Bewegen des Rechtsanwaltes zu einer De-facto-Klagerücknahme gerade nicht hinreichend für eine Erledigungsgebühr erschien, ist er befremdlicherweise auf eine andere Argumentation umgeschwenkt und hat plötzlich doch ein angenommenes Teilanerkenntnis gesehen.

37

Nachdem nach alledem dem Beschwerdeführer materiell lediglich die Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertssteuer zugestanden hätte und er damit (wie unter 2. dargelegt) durch den erstinstanzlichen Beschluss bestandskräftig bereits weitaus besser gestellt ist, kam es auf die Einwände der Staatskasse zur Angemessenheit der Mittelgebühr nicht an; insoweit sei lediglich angemerkt, dass auch diese Einwände im vorliegenden Fall durchaus diskutabel erschienen.

38

Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 RVG).

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten vom 04.11.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland (SG) vom 17.10.2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen den Beschluss des SG vom 17.10.2008, mit dem die Erinnerung der Beklagten vom 12.09.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des SG vom 02.09.2008 zurückge-wiesen wurde.

Der zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, in dem dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt und ihm die im Rubrum aufgeführte Prozessbevollmächtigte beigeordnet wurde. Der Rechtsstreit fand durch Annahme eines Angebots der Beklagten seine Erledigung.

Nachdem das SG sodann auf Grundlage des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beschluss vom 24.04.2008 die Beklagte zur Kostentragung verpflichtet hatte, hat der Kläger Kostenfestsetzung gegen die Beklagte beantragt. Gegen die sodann eingereichte Kostenrechnung hat sich die Beklagte gewandt und u.a. vorgetragen, eine Terminsgebühr könne nicht geltend gemacht werden, da das Verfahren durch einen schriftlichen Vergleich beendet worden sei.

Mit Beschluss vom 02.09.2008 setzte sodann der zuständige Urkundsbeamte des Sozialgerichts die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 911,54 EUR nebst Zinsen fest. Die hiergegen am 19.09.2008 eingelegte Erinnerung hat das SG mit Beschluss vom 17.10.2008 unter Verweis auf den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen und ausgeführt, die Entscheidung sei gemäß § 193 Abs. 2 (wohl: § 197 Abs. 2) SGG endgültig.

Hiergegen hat die Beklagte am 04.11.2008 Beschwerde eingelegt und unter Berufung auf § 59 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) iVm § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) u.a. die Auffassung vertreten, die Beschwerde sei statthaft. Darüber hinaus sei die streitige Gebühr unbillig.

II.

Die Beschwerde der Beklagten vom 04.11.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 17.10.2008 ist bereits unzulässig.

Nach § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine „andere“ Bestimmung ergibt sich dabei vorliegend aus § 197 Abs. 2 SGG, wonach das SG über Entscheidungen des Urkundsbeamten endgültig entscheidet. Dies entspricht der Systematik des SGG, das auch in weiteren Vorschriften (vgl. §§ 178 Satz 1 und 189 Abs. 2 SGG) vorsieht, dass gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten lediglich das Sozialgericht angerufen werden kann, das dann über die Erinnerung entscheidet, ohne dass hiergegen eine Beschwerde möglich ist.

Nachdem es vorliegend nicht um die Festsetzung von PKH-Gebühren gegen die Staatskasse geht, ist hier § 197 Abs. 2 SGG auch einschlägig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 197 Rndnrn 3 und 5). Die von der Beklagten angeführte Regelung in § 59 Abs. 2 RVG iVm § 66 GKG betrifft dagegen die Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs der Staatskasse aufgrund eines in § 59 Abs. 1 RVG angeordneten gesetzlichen Forderungsübergangs, wenn zuvor eine Befriedigung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts durch die Staatskasse erfolgt ist. Die Voraussetzungen des § 197 Abs. 2 SGG sind auch gegeben. Der Urkundsbeamte des SG hat auf Grundlage des Kostenbeschlusses des SG vom 24.04.2008 auf Antrag der Klägervertreterin am 02.09.2008 einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen und darin die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 911,54 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte am 19.09.2008 das Sozialgericht angerufen, welches mit Beschluss vom 17.10.2008 die Erinnerung zurückgewiesen und damit „endgültig“ iSd § 197 Abs. 2 SGG entschieden hat. Somit ist die vorliegende Beschwerde unzulässig (vgl. auch LSG Berlin, Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 - L 5 B 14/02 RJ und vom 28.02.2005 - L 9 B 166/02 KR; LSG für das Saarland, Beschluss vom 11.09.2007 - L 8 B 5/07 AL).

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 RVG).

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) entscheiden, wirken die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen Richter mit.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.