Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 17. Juli 2008 - L 6 B 93/07

bei uns veröffentlicht am17.07.2008

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 22. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Sozialgerichts (SG) Neubrandenburg vom 22. August 2006 in dem Rechtsstreit S 9 AS 46/06 dem Kläger Reinhard W. beigeordnet.

2

Streitgegenstand des Verfahrens war die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Das im Ausgangsverfahren beklagte Jobcenter Uecker-Randow hatte dem Kläger Grundsicherungsleistungen ab Januar 2005 mit der Begründung verweigert, dass er wegen Vermögens (Eigentum an diversen Grundstücken) nicht bedürftig sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2006). Sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid fand sich am Ende ein Hinweis auf die Möglichkeit, bei nicht sofortiger Verwertbarkeit des Vermögens eventuell Leistungen in Form eines Darlehens in Anspruch nehmen zu können.

3

Das SG Neubrandenburg hat nach Klageerhebung eine Auskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis Uecker-Randow über den Wert der Grundstücke des Klägers eingeholt und sodann mit Hinweisschreiben vom 06. Juli 2006 an beide Beteiligte angemerkt, dass einerseits die Grundstücke des Klägers verwertbares Vermögen darstellen dürften, andererseits eine Verwertung in angemessener Zeit wohl nicht möglich sei. Insoweit wurde das Jobcenter Uecker-Randow aufgefordert, eine darlehensweise Gewährung von Leistungen anzuerkennen; der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, ein solches Anerkenntnis anzunehmen und den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Das Jobcenter Uecker-Randow hat daraufhin einen Anspruch auf darlehensweise Leistungen anerkannt. Der Beschwerdeführer hat im Namen seines Mandanten zunächst um die - sodann erfolgte - Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten und sodann den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Das Jobcenter Uecker-Randow hat die Übernahme von Kosten mit der Begründung abgelehnt, dass ein Darlehen zu keiner Zeit abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer hat namens seines Mandanten insoweit darauf hingewiesen, dass sehr wohl Leistungen unter jedem Gesichtspunkt abgelehnt worden seien, andererseits aber ein Kostenantrag nicht gestellt worden sei und auch nicht gestellt werden solle.

4

Mit Kostennote vom 25. August 2006 machte der Beschwerdeführer seine Gebühren und Auslagen gegenüber der Staatskasse geltend und beantragte, auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) den Erstattungsbetrag auf 585,80 Euro (nach Abzug eines Vorschusses in Höhe von 87,00 Euro) festzusetzen. Dieser Betrag ergab sich aus einer geltend gemachten Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 des Vergütungsverzeichnisses (VV) in Höhe von 170,00 Euro (Mittelgebühr), einer Terminsgebühr nach VV 3106 in Höhe von 200,00 Euro (Mittelgebühr), einer Erledigungsgebühr nach VV 1006 in Höhe von 190,00 Euro (Mittelgebühr) und der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 Euro zuzüglich Mehrwertssteuer (insgesamt 672,80 Euro abzüglich bereits gezahlter 87,00 Euro = 585,80 Euro).

5

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG Neubrandenburg setzte die Kosten mit Festsetzungsbeschluss vom 02. März 2007 auf insgesamt 365,40 Euro (bzw. ohne Abzug des bereits geleisteten Vorschusses: 452,40 Euro) fest. Die Abweichung vom Antrag beruhte hierbei auf einer Nichtanerkennung der Erledigungsgebühr. Zur Begründung insoweit wurde ausgeführt, dass eine Erledigungsgebühr nur entstehe, wenn der Rechtsanwalt über die bloße Erfüllung des Verfahrensauftrages hinaus zusätzlich Besonderes gerade mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache ohne streitige Entscheidung geleistet habe. Ursächlich für das abgegebene Anerkenntnis des Beklagten und damit für die Erledigung der Rechtssache ohne streitige Entscheidung sei vorliegend allein das gerichtliche Hinweisschreiben gewesen. Im Übrigen sei antragsgemäß zu entscheiden gewesen. Insbesondere sei wegen des angenommenen Anerkenntnisses auch die sogenannte fiktive Terminsgebühr entstanden.

6

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. März 2007 eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Erinnerung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass die Erledigungsgebühr gewährt werden müsse. Es sei insoweit richtig, dass das Anerkenntnis des Beklagten durch das gerichtliche Hinweisschreiben herbeigeführt worden sei. Die Mitwirkung des Rechtsanwaltes liege hier aber gerade nicht in dem Erwirken eines eventuellen Anerkenntnisses, sondern darin, dass nach eigener Besprechung und Abwägung der Sach- und Rechtslage mit dem Mandanten dieser dazu bewegt habe können, sich mit dem Anerkenntnis zufrieden zu stellen. Bekanntlich sei eine darlehensweise Erledigung des Rechtsstreites überhaupt nicht angestrebt worden, sondern die Zahlung von Grundsicherungsleistungen, auch hilfsweise sei kein Darlehen beantragt worden. Unter Zurückstellung erheblicher Bedenken habe er den Kläger im vorliegenden Fall von der Annahme eines solchen Anerkenntnisses, welches im Ergebnis eher einen Verzicht bedeute, überzeugen können. Hierin liege die Erledigung der Sache unter Mitwirkung des Rechtsanwaltes.

7

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und hierzu angemerkt, dass für den Fall, dass man eine Erledigungsgebühr annehme, die fiktive Terminsgebühr stattdessen nicht anfallen würde. Sodann hat sie das Verfahren dem zuständigen Kammervorsitzenden vorgelegt.

8

Dieser hat die Erinnerung mit Beschluss vom 22. März 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, im Ergebnis seien dem Beschwerdeführer sogar 10,00 Euro zuviel vergütet worden, weil zwar die Erledigungsgebühr zu gewähren sei, die fiktive Terminsgebühr hingegen nicht. Die Kammer sehe zwar hier eine hinreichende Mitwirkung an der vollständigen Erledigung des Rechtsstreites, die Voraussetzungen der Terminsgebühr lägen aber nicht vor, da die fiktive Terminsgebühr nur nach angenommenen Vollanerkenntnis auch ohne mündliche Verhandlung anfalle, nicht hingegen bei angenommenem Teilanerkenntnis.

9

Gegen diesen ihm am 02. April 2007 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 04. April 2007 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er nunmehr vor, dass die Voraussetzungen der fiktiven Terminsgebühr vollständig vorlägen. Der Beklagte habe vorliegend ein Anerkenntnis erklärt, auf dessen Annahme hin der Rechtsstreit komplett für erledigt worden sei, womit eine mündliche Verhandlung entbehrlich geworden sei. Dem Wortlaut des Gebührentatbestandes könne nicht entnommen werden, dass es sich bei dem gemeinten Anerkenntnis um ein "volles Anerkenntnis" handeln müsse.

10

Der Beschwerdeführer beantragt,

11

den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 22. März 2007 aufzuheben und seine Vergütung aus der Landeskasse nach Abzug des bereits erbrachten Vorschusses auf (weitere) 585,80 Euro festzusetzen.

12

Der Beschwerdegegner beantragt,

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1. die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

14

2. die Gesamtvergütung des Beschwerdeführers aus der Landeskasse auf 270,28 Euro festzusetzen.

15

Er hält die Auffassung im angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Nichtanerkennung einer Terminsgebühr und der Anerkennung einer Erledigungsgebühr für zutreffend und ist darüber hinaus jedoch der Auffassung, dass nach den Kriterien des § 14 RVG vorliegend die Mittelgebühren unbillig seien. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien eher als unterdurchschnittlich einzustufen, auch die Einkommensverhältnisse seien als unterdurchschnittlich zu bewerten, so dass eine um 1/5 reduzierte Mittelgebühr für gerechtfertigt gehalten werde.

16

Hierzu hat der Beschwerdeführer ergänzend vorgetragen, dass der Antrag der Staatskasse dem Verbot der reformatio in peius widerspreche.

17

Das SG Neubrandenburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt.

18

Betreffs des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt des Prozesskostenhilfeheftes, den Inhalt der Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens sowie auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen, die Grundlage dieser Entscheidung waren.

II.

19

Die vorliegende Beschwerdeentscheidung war vom Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu treffen. Zwar entscheidet über Beschwerden der vorliegenden Art gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. mit § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter. Vorliegend war das Verfahren aber gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat zu übertragen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Insoweit haben die nachfolgenden Ausführungen sowohl zur generellen Zulässigkeit der Beschwerde (vergleiche 1.) als auch zu den Beschwerdemöglichkeiten der Staatskasse (vergleiche 2.) als auch die materiellen Ausführungen zur Definition von Termins- und Erledigungsgebühr (vergleiche 3.), die vom Senat erstmals getroffen werden, präjudizierende Bedeutung für künftige Beschwerden nach § 56 RVG.

20

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig.

21

Zwar wird in der Rechtsprechung zunehmend die Auffassung vertreten, dass § 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG), welcher die Beschwerde bei Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nicht zulässt, Spezialvorschrift gegenüber den Rechtsmittelregelungen des RVG sei (vergleiche z. B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2008 - L 1 B 60/08 SF AL; LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 05. September 2007 - L 13 B 2/06 AS SF). Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat aber nicht anzuschließen. Schon aus allgemeinen Erwägungen heraus erscheint es wenig überzeugend, die Vorschriften in allgemeinen Verfahrensordnungen als speziell gegenüber besonderen Vorschriften in speziellen Gesetzen zu halten; so dürfte es unbestritten sein, dass die Beschwerde hinsichtlich des Rechtsweges in allen Gerichtsbarkeiten auch zum Bundesgericht möglich ist nach einer Spezialregelung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), obwohl sämtliche Verfahrensordnungen ansonsten Beschwerden nicht über die Landesgerichte hinaus zulassen. Im Übrigen enthalten auch alle anderen Verfahrensordnungen dem § 178 SGG entsprechende Regelungen (allerdings mit Beschwerdemöglichkeit), so dass für die speziellen Rechtsmittelregelungen des RVG selbst überhaupt kein Raum bliebe, wenn man jeweils die Verfahrensvorschriften der Prozessordnungen für vorrangig hält. Es handelt sich insoweit bei den Rechtsmittelvorschriften des RVG auch keineswegs um Rumpfvorschriften, sondern um dezidierte und ausführliche Sonderregelungen einschließlich Regelungen über Abhilfemöglichkeiten, Fristen, besondere Beschwerdewerte sowie die Besetzung des Gerichtes, auf die im Übrigen auch die Vertreter der oben genannten Auffassung teilweise zurückgreifen müssen.

22

Soweit darauf hingewiesen wird, dass gemäß § 197 Abs. 2 SGG bei der Kostenfestsetzung gegenüber dem Klagegegner nur die Erinnerung, aber nicht die Beschwerde gegeben sei, ist dieser Verweis ebenso verfehlt wie der Hinweis auf § 11 Abs. 3 RVG, welcher hinsichtlich der Erinnerung auf die Vorschriften der Prozessordnungen im Kostenfestsetzungsverfahren verweist. Beide Vorschriften betreffen gerade nicht die Vergütung aus der Staatskasse, sondern das Verhältnis zum anderen Prozessbeteiligten. Ihre gesonderte Existenz spricht daher eher für eine Beschwerdemöglichkeit im Festsetzungsverfahren gegenüber der Staatskasse als gegen sie.

23

Schließlich gibt es auch gewichtige teleologische Argumente für eine weitergehende Zulassung der Beschwerde im Festsetzungsverfahren gegenüber der Staatskasse gegenüber dem nur erstinstanzlichen Verfahren bei der Festsetzung gegenüber dem Prozessgegner. Insoweit ist ein eminentes Interesse der Staatskasse selbst aber auch der Beteiligten an einer landesweit möglichst einheitlichen Festsetzung von Prozesskostenhilfevergütungen anzuerkennen, welches nur durch eine Rechtsprechung des zweitinstanzlichen Gerichtes gewährleistet werden kann. Spricht dieses Argument für eine Beschwerdemöglichkeit der Staatskasse, so dürfte schon das Argument der Waffengleichheit sodann dafür sprechen, auch dem betroffenen Rechtsanwalt die Beschwerdemöglichkeit zuzugestehen, um gegebenenfalls in den Genuss dieser landeseinheitlichen Rechtsprechung zu kommen.

24

Nach alledem ist die Beschwerde des Beschwerdeführers zulässig, da andere Bedenken hinsichtlich der Frist und Form nicht bestehen.

25

2. Soweit der Beschwerdegegner vorliegend beantragt hat, die Vergütung des Beschwerdeführers geringer als geschehen festzusetzen, ist dies als (unselbstständige) Anschlussbeschwerde zu werten. Ungeachtet der unter 1. erörterten grundsätzlichen Zulässigkeit der Beschwerde und des völlig unstreitigen Beschwerderechtes auch der Staatskasse ist eine solche Anschlussbeschwerde vorliegend aber aus prozessualen Gründen unzulässig.

26

Zwar hat der Vertreter der Staatskasse völlig unbestritten und auch unabhängig von der Frage, inwieweit er aufgrund seiner sonstigen Stellung bei Gericht auch Weisungsrechte unmittelbar gegenüber dem Kostenbeamten hätte, das Recht, gegen Kostenfestsetzungen des Urkundsbeamten selbst Erinnerung einzulegen. Erfolgt eine solche Erinnerung, steht dem Vertreter der Staatskasse das Beschwerderecht bei Nichtstattgabe nach den gleichen Kriterien zu wie dem Rechtsanwalt. Hat der Vertreter der Staatskasse aber keine eigene Erinnerung eingelegt, so wird die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten mit Wirksamwerden der erstinstanzlichen richterlichen Entscheidung bindend, weil er durch die Zurückweisung der Erinnerung nicht beschwert wird. Bei einer solchen Konstellation kommt die Beschwerde nur noch in Betracht, wenn eine erstmalige Beschwer (durch Stattgabe der Erinnerung des Rechtsanwaltes) für die Staatskasse gerade erst durch die richterliche Entscheidung eintritt. Dies war vorliegend bei bloßer Zurückweisung der Erinnerung nicht der Fall.

27

Mithin konnte ein Beschwerderecht der Staatskasse nicht mehr berücksichtigt werden. An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass der Vertreter der Staatskasse rein faktisch überhaupt nicht die Möglichkeit hat, sämtliche Kostenfestsetzungen von Amts wegen zu überprüfen und regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden eine Erinnerung meist im Wege der Anschlusserinnerung einlegen kann, wenn er am Erinnerungsverfahren beteiligt wird. Eine solche Beteiligung ist nach Auffassung des Senates auch geboten, da auch der Vertreter der Staatskasse Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Vorliegend ist eine solche Beteiligung nach Lage der Akte jedoch unterblieben, was aber ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führen kann. Insoweit käme allein eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG in Betracht, kann aber deshalb nicht zum Erfolg führen, weil die Staatskasse durch den eigentlichen Beschlusstenor gerade nicht beschwert wird; die Vereitelung der Anschlusserinnerung durch Nichtinkenntnissetzung von Verfahren ist lediglich ein Rechtsreflex, der die Anhörungsrüge nicht rechtfertigen kann.

28

Nach alledem war der als Anschlussbeschwerde auszulegende Antrag der Staatskasse auf Festsetzung einer noch geringeren Vergütung materiell nicht zu prüfen, obwohl, wie noch unter 3. darzulegen sein wird, er in der Sache durchaus seine Berechtigung hätte und die tatsächlich zustehende Vergütung des Beschwerdeführers sogar noch geringer wäre.

29

3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist in der Sache unbegründet. Ihm stehen nicht Terminsgebühr und Erledigungsgebühr kumulativ zu, im vorliegenden Fall wäre richtigerweise sogar keine der beiden Gebühren zu vergüten gewesen.

30

Gemäß VV 3106 gibt es auch im sozialgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr. Diese entsteht (außer bei tatsächlicher Durchführung eines Termins) nach dem Wortlaut dieses Gebührentatbestandes auch, wenn im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

31

Streitig ist vorliegend allein die letzte Alternative des angenommenen Anerkenntnisses, wobei diese Alternative wie auch die beiden anderen Alternativen vornehmlich dem Zweck dienen dürfte, den Rechtsanwalt nicht deshalb schlechter zu stellen, weil eine eigentlich notwendige mündliche Verhandlung entfällt bzw. auch, die Gerichte zu entlasten, indem nicht von Anwaltsseite nur deswegen die Durchführung eines Termins begehrt wird, um nicht der Terminsgebühr verlustig zu gehen.

32

In Übereinstimmung mit der Auffassung des SG Neubrandenburg ist der Katalog für Fälle der fiktiven Terminsgebühr abschließend und kann nicht um vergleichbare oder angeblich vergleichbare Fälle erweitert werden. Insoweit scheitert die Anerkennung einer Terminsgebühr schon daran, dass es sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der 3. Alternative selbstverständlich um ein volles Anerkenntnis handeln muss, denn ein angenommenes Teilanerkenntnis erledigt den Rechtsstreit überhaupt nicht. Erledigt sich der Rechtsstreit gleichwohl wie im vorliegenden Fall, so handelt es sich eben nicht um eine Erledigung durch angenommenes Teilanerkenntnis, sondern um Erledigung durch Annahme eines Teilanerkenntnisses und Klagerücknahme im Übrigen, was de facto einem außergerichtlichen Vergleich weitgehend entspricht.

33

Lediglich der Vollständigkeit halber ist aber bereits an dieser Stelle anzumerken, dass vorliegend entgegen auch der Annahme des Beschwerdegegners noch nicht einmal von der Annahme eines Teilanerkenntnisses ausgegangen werden kann. Ein Teilanerkenntnis liegt per Definitionen dann vor, wenn die Beklagtenseite einen Teil des streitgegenständlichen Anspruches verbindlich anerkennt. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall gewesen. Nach der Rechtssprechung der für Grundsicherung zuständigen Senate des LSG Mecklenburg-Vorpommern handelt es sich beim Darlehen nach § 9 Abs. 4 SGB II um einen eigenständigen Streitgegenstand und nicht etwa nur um ein "Minus" zur unbedingten Grundsicherungsleistung. Insoweit hat das SG im vorliegenden Rechtsstreit mit seinem Hinweisschreiben die Beklagtenseite nur dazu veranlasst, einen überhaupt nicht streitgegenständlichen Anspruch anzuerkennen, den diese im Übrigen zuvor überhaupt noch nicht abgelehnt hat, sondern lediglich mangels diesbezüglicher Antragstellung nur nicht geprüft hatte. Erklärt die Klägerseite den Rechtsstreit bei einem solchen Angebot eines nichtstreitgegenständlichen "aliud" für erledigt, so handelt es sich hierbei nicht um die Annahme eines Teilanerkenntnisses, sondern letztlich um eine volle Klagerücknahme.

34

Genau vor diesem Hintergrund hat das SG letztlich zu Unrecht eine Erledigungsgebühr nach VV 1006 i.V.m. VV 1005 und VV 1000 sowie VV 1002 anerkannt. Nach diesen Gebührentatsbeständen ist im Sozialgerichtsprozess eine Einigungsgebühr nach VV 1000 oder eine Erledigungsgebühr nach VV 1002 unter besonderer Berücksichtigung der Betragsrahmengebühren zu berücksichtigen. Die Einigungsgebühr nach VV 1000 entsteht insoweit für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Partei über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Die Erledigungsgebühr nach VV 1002 entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt.

35

Eine Erledigungsgebühr kam daher vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil eben der vorliegend streitgegenständliche Bescheid überhaupt nicht geändert wurde, vielmehr wurde die Klage gegen ihn - wie bereits dargelegt - letztlich einfach zurückgenommen. Diskutabel erschiene eine Einigungsgebühr unabhängig davon, ob die darlehensweise Gewährung im Klageverfahren Gegenstand war oder nicht. Dies würde aber nach Auffassung des Senates, um von einer Einigung sprechen zu können, zumindest voraussetzen, dass es einer Einigung überhaupt bedurfte, das heißt, dass zumindest Streit über den Teil bestand, dessen bezüglich die Beklagtenseite nachgegeben hat. Vorliegend hatte die Beklagtenseite aber die darlehensweise Gewährung zu keiner Zeit in Abrede gestellt, eine abschließende Prüfung war lediglich mangels diesbezüglicher Antragstellung unterblieben. Insoweit kam hier auch die Alternative der "Einigung" nicht in Betracht.

36

Anzumerken ist, dass diese Ausführungen letztlich vollumfänglich dem Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Erinnerungsverfahren entsprechen, wo dieser gerade betont hat, hier läge überhaupt kein Teilanerkenntnis vor, vielmehr hätte er sich die Erledigungsgebühr deshalb verdient, weil der Kläger auf den eigentlichen Streitgegenstand verzichtet habe und er diesen davon habe überzeugen müssen. Erst nachdem nach erstinstanzlicher Entscheidung dieses Bewegen des Rechtsanwaltes zu einer De-facto-Klagerücknahme gerade nicht hinreichend für eine Erledigungsgebühr erschien, ist er befremdlicherweise auf eine andere Argumentation umgeschwenkt und hat plötzlich doch ein angenommenes Teilanerkenntnis gesehen.

37

Nachdem nach alledem dem Beschwerdeführer materiell lediglich die Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertssteuer zugestanden hätte und er damit (wie unter 2. dargelegt) durch den erstinstanzlichen Beschluss bestandskräftig bereits weitaus besser gestellt ist, kam es auf die Einwände der Staatskasse zur Angemessenheit der Mittelgebühr nicht an; insoweit sei lediglich angemerkt, dass auch diese Einwände im vorliegenden Fall durchaus diskutabel erschienen.

38

Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 RVG).

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(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.