Landessozialgericht NRW Urteil, 17. Juli 2014 - L 9 SO 388/12
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.07.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Übernahme einer Gas- und Stromkostenforderung aus Februar 2011 betreffend den Verbrauchszeitraum vom 20.12.2009 bis zum 20.12.2010.
3Der am 00.00.1948 geborene Kläger lebte bis Ende März 2011 gemeinsam mit seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau unter der Anschrift T-straße 00 in I in einer 59 m² großen Wohnung. Die Wohnung verfügt über eine Gasetagenheizung dergestalt, dass jede Wohnung mit einer gesonderten Gastherme ausgestattet ist. Die Warmwasserbereitung erfolgt über diese Heizungsanlage. Die Kosten der Unterkunft betrugen seit dem 01.05.2010 monatlich 386,00 Euro (306,00 Euro Kaltmiete zzgl. 80,00 Euro Betriebskostenvorauszahlung).
4Mit der Stadtwerke I AG hatte der Kläger einen Grundversorgungsvertrag über die Belieferung der Wohnung mit Strom und Gas geschlossen. Hierfür waren nach § 13 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtwerke I AG für die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Strom bzw. Erdgas monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. Diese betrugen nach den Festsetzungen der Stadtwerke I AG bis Anfang Januar 2010 76,- Euro für Gas und 56,- Euro für Strom. In der Abrechnung vom 22.01.2010 (Bl. 322 der VA) für den Verbrauchszeitraum vom 21.12.2008 bis zum 19.12.2009 setzten die Stadtwerke vom 15.02.2010 (Fälligkeit des ersten Abschlags nach der Abrechnung) bis zum 03.01.2011 (Fälligkeit des letzten Abschlags) monatliche Abschläge in Höhe von 63,- Euro für Gas und in Höhe von 57,- Euro für Strom fest. Wegen der in dieser Abrechnung ebenfalls festgesetzten Nachzahlung für den Zeitraum von Ende Dezember 2008 bis Ende Dezember 2009 führte der Kläger ein mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenes Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen. Wegen der insoweit auf die Ehefrau des Klägers entfallenden Nachforderung ist ein Berufungsverfahren unter dem Az. L 7 AS 1785/11 anhängig.
5Der Kläger und seine Ehefrau bezahlten bereits seit 2007 nicht die von den Stadtwerken I geforderten Vorauszahlungen, weil sie Einwände gegen die Preisgestaltung des Energieversorgers geltend machten. Ihre monatlichen Zahlungen gingen, soweit sie erfolgten, nie über 100,- Euro hinaus, wobei 57,- Euro auf die Gasversorgung entfielen. Die Stadtwerke I rechnete die überwiesenen Zahlungen stets auf die ältesten offenen Verbindlichkeiten an.
6Die frühere Ehefrau bezog während des Zusammenlebens mit dem Kläger Arbeitslosengeld II von der ARGE I. Bis zum 31.01.2011 betrugen die der früheren Ehefrau bewilligten Leistungen insgesamt 514,18 Euro, wobei 191,18 Euro auf die Kosten für Unterkunft und Heizung entfielen. Der Kläger bezog eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit einem monatlichen Zahlbetrag (nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) von 455,76 Euro ab dem 01.01.2011. Darüber hinaus erhielt er seit dem 01.09.2010 (Bescheid vom 02.11.2010) Wohngeld vom Oberbürgermeister der Stadt I in Höhe von 93,- Euro monatlich, das ihm seit dem 01.09.2010 auch ungemindert ausgezahlt wurde. Die Beklagte bewilligte dem Kläger aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 07.10.2009 mit Bescheid vom 13.11.2009 für den Monat September 2008 Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von (einmalig) 64,48 Euro. Für die anschließende Zeit erhielt der Kläger aus dem Mitteln der Sozialhilfe keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt mehr.
7Unter dem 04.02.2011 erstellten die Stadtwerke I die Abrechnung für die Strom- und Gaslieferung an den Kläger und seine Ehefrau aus dem Zeitraum vom 20.12.2009 bis zum 20.12.2010. Danach waren im Abrechnungszeitraum insgesamt Kosten in Höhe von 692,59 Euro für die Lieferung von Strom und in Höhe von 827,16 Euro für die Lieferung von Gas, d.h. zusammen 1.519,75 Euro, angefallen. Bei der Ermittlung dieser Beträge berücksichtigten die Stadtwerke die insgesamt zehn vom 01.03.2010 bis zum 30.12.2010 vom Kläger und seiner Ehefrau gezahlten Abschläge von jeweils 100,- Euro nicht, weil sie sie auf ältere offene Forderungen angerechnet hatte. Hinzu kam eine sonstige Forderung in Höhe von 1,93 Euro. Darüber hinaus setzten die Stadtwerke die monatlichen Abschläge ab dem 01.02.2011 auf insgesamt 144,- Euro fest, wobei 78,- Euro auf die Gasversorgung und 66,- Euro auf die Stromversorgung entfielen. Zusammen mit dem monatlichen Abschlag für Februar 2011 ergaben sich 1.665,68 Euro. Diese Forderung sei bis zum 18.02.2011 zu begleichen.
8Mit Schreiben vom 07.02.2011 reichte der Kläger diese ihm am 05.02.2011 zugegangene Rechnung bei der Beklagten ein und beantragte die Übernahme der hälftigen Kosten. Die andere Hälfte würde seine Ehefrau beim SGB II-Träger geltend machen. Die Stadtwerke hätten die von ihm in 2010 gezahlten Abschläge in Höhe von insgesamt 1.100,00 EUR (11 x 43,00 EUR für Strom und 57,00 EUR für Gas) unterschlagen.
9Nach dem Auszug der früheren Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 29.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2011 Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für April 2011 in Höhe von 372,24 Euro. Dabei berücksichtigte sie einen Regelbedarf in Höhe von 364,- Euro, die tatsächliche Bruttokaltmiete in Höhe von 386,- Euro und die Heizkostenvorauszahlung von 78,- Euro. Die gegen die Höhe der dort bewilligten Leistungen gerichtete Klage hatte ebenso wenig Erfolg wie die durch Beschluss des Senats vom 04.03.2014 - L 9 SO 381/12 - abgeschlossene Berufung. Das BSG lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 02.06.2014 - B 8 SO 18/14 BH - ab.
10Mit Bescheid vom 15.04.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger im Hinblick auf die Energiekostenabrechnung vom 04.02.2011 einen Betrag in Höhe von 71,58 Euro. Stromkosten seien vom Regelsatz umfasst und könnten daher nicht berücksichtigt werden. Nach Abzug der Abschläge für Gas in Höhe von 684,00 EUR (12 x 57,00 Euro) entfiele auf den Kläger ein hälftiger Nachzahlungsbetrag in Höhe von 71,58 Euro. Soweit er ausführe, die Stadtwerke hätten die gezahlten Abschläge unterschlagen, sei diese Frage zivilrechtlich zu klären.
11Mit Schreiben vom 18.05.2011 legte der Kläger gegen den am 20.04.2011 zugestellten Bescheid Widerspruch ein.
12Der Kläger hat am 31.08.2011 "Untätigkeits/Verpflichtungsklage" beim SG Gelsenkirchen erhoben, mit welcher er die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme von Kosten in Höhe von 689,26 Euro begehrte. Sein Widerspruch vom 18.05.2011 sei bislang nicht beschieden worden. Gemäß § 35 Abs. 4 SGB XII seien die tatsächlichen Kosten für Heizung zu übernehmen. Dies gelte für die monatlichen Abschläge genauso wie für die Jahresrechnung.
13Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2011, dem Kläger zugestellt am 23.09.2011, hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Bei der Nachzahlungsforderung handele es sich um Schulden. Diese könnten weder nach § 36 SGB XII noch nach § 37 SGB XII übernommen werden, da weder eine entsprechende Notlage im Sinne einer drohenden Sperrung der Energiezufuhr noch ein unabweisbarer Bedarf vorliege.
14Mit Schreiben vom 15.10.2011 hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass er die Klage nunmehr als Verpflichtungsklage weiterführe.
15Der Kläger hat beantragt,
16die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2011 zu verurteilen, ihm auf die Rechnung der Stadtwerke I AG vom 04.02.2011 weitere Kosten in Höhe von 617,68 Euro zu gewähren.
17Die Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie hat im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt.
20Mit Urteil vom 30.07.2012 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen.
21Gegen das seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 29.08.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 01.10.2012 Berufung eingelegt. Er meint, nach der Rechtsprechung des BSG seien Energiekostennachforderungen in dem Rechnungsmonat zuschussweise zu übernehmen. Es sei nicht richtig, dass Stromkosten im Regelsatz enthalten seien. Im Übrigen läge bei ihm eine dezentrale Warmwasserbereitung vor. Mit Schreiben vom 20.06.2014 hat der Kläger ohne Beifügung weiterer Belege eine tabellarische Aufstellung über die Rechnungen der Stadtwerke I eingereicht. Insoweit wird auf Blatt 140 der Gerichtsakte Bezug genommen.
22Der Kläger beantragt,
23das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.07.2012 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2011 zu verurteilen, ihm auf die Rechnung der Stadtwerke I AG vom 04.02.2011 weitere Leistungen in Höhe von 617,68 Euro zu gewähren.
24Die Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Sie meint, bei den geltend gemachten rückständigen Energiekosten handele es sich um Schulden, die nicht nach § 36 SGB XII zu übernehmen seien. Es sei nicht ersichtlich, dass die Stadtwerke I wegen der durch die Verrechnung von gezahlten Abschlägen mit älteren Verbindlichkeiten entstandenen Rückstände eine Energiezufuhrsperre beabsichtige. Beim Kläger liege auch keine dezentrale Warmwasserbereitung vor.
27Der Senat hat mit Richterbrief vom 18.12.2013 bei den Stadtwerken I nachgefragt, ob und in welcher Höhe zum gegenwärtigen Zeitpunkt Energiekostenrückstände (Strom und Gas) bestehen, wie es zu diesen Rückständen gekommen ist und ob gegenwärtig eine Sperre der Energiezufuhr droht. Die Stadtwerke haben daraufhin mit Schreiben vom 10.01.2014 mitgeteilt, dass gegenwärtig ein Rückstand in Höhe von 2.169,87 Euro bestehe. Dieser habe sich dadurch entwickelt, dass seit dem 02.01.2013 keine Zahlungen mehr vom Kläger geleistet worden seien. Auf telefonische Nachfrage des Senats haben die Stadtwerke I mitgeteilt, der Kläger habe am 02.01.2013 eine Zahlung von 2.000,- Euro geleistet. Aufgrund dieser Zahlung sei das Konto des Klägers auf Null gesetzt, d.h. alle Rückstände seien ausgeglichen worden. Nach dieser Zahlung habe der Kläger dann gar keine Zahlungen mehr geleistet.
28Wegen der dadurch verursachten Rückstände haben die Stadtwerke I am 08.04.2014 die Belieferung des Klägers mit Gas und Strom zunächst eingestellt. Ein dagegen vom Kläger beim Amtsgericht I gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 15.04.2014 - 9 C 84/14 - hat das Amtsgericht I die Stadtwerke verpflichtet, die Belieferung mit Strom wieder aufzunehmen. Dem sind die Stadtwerke nachgekommen. Sie haben auch die Gasversorgung wieder aufgenommen. Seit dem 01.05.2014 führen die Stadtwerke ein neues Konto für den Kläger. Die vertraglich geschuldeten Abschläge hat der Kläger seitdem ordnungsgemäß gezahlt.
29Der Senat hat ferner die Akten der Wohngeldstelle des Oberbürgermeisters der Stadt I sowie die Streitakten L 9 SO 381/12 und L 9 SO 214/14 B ER beigezogen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit-, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die beigezogene Akte der Wohngeldstelle des Oberbürgermeisters der Stadt I und die beigezogenen Streitakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe:
32Die aufgrund der Zulassung durch das SG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist.
331. Das SG hat zutreffend entschieden, dass sich die Klage nach zulässiger Klageänderung nach Erlass des Widerspruchsbescheids als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., Abs. 4, 56 SGG gegen den Bescheid vom 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2011 richtet und der Kläger die Bewilligung höherer, d.h. über den von der Beklagten bewilligten Betrag von 71,58 Euro hinausgehender, Sozialhilfeleistungen wegen der Gas- und Stromkostenforderung der Stadtwerke I aus der Rechnung vom 04.02.2011 begehrt. In der Sache macht der Kläger damit die Gewährung höherer Sozialhilfeleistungen für den Monat der Fälligkeit der Energiekostenforderung, d.h. für Februar 2011, geltend (vgl. BSG, Urt. v. 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R -, juris Rn. 14). Da er sein Begehren nicht auf einzelne, durch selbstständige Verfügungssätze regelbare Bedarfe beschränkt hat, ist die Gewährung höherer Sozialhilfeleistungen für Februar 2011 im Rahmen der vom Kläger gewählten betragsmäßigen Begrenzung auf 617,68 Euro unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dies gilt insbesondere auch für eine etwaige Regelsatzerhöhung gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt SGB XII in der ab dem 01.01.2011 geltenden Fassung wegen der auf den Haushaltsstrom entfallenden Nachforderung sowie die Gewährung von (höheren) laufenden Leistungen wegen des zum Februar 2011 erhöhten Abschlags für die Gasforderung. Durch die Ablehnung weitergehender Leistungen hat die Beklagte auch insoweit die nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt SGG notwendige Verwaltungsentscheidung getroffen.
342. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2011 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der Kläger hat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Anspruch auf über den bewilligten Betrag von 71,58 Euro hinausgehende Leistungen gegen die Beklagte.
35a) Sowohl die Beklagte als auch das SG haben allerdings übersehen, dass dem Kläger aufgrund des ab Februar 2011 neu festgesetzten Abschlags für die Gasversorgung in Höhe von 78,- Euro monatlich, der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtwerke I AG für die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Strom bzw. Erdgas ("Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig") frühestens am 19.02.2011 (zwei Wochen nach Zugang der Rechnung vom 04.02.2011) und damit nach Beantragung der streitgegenständlichen Leistungen (07.02.2011) und damit einhergehender Kenntnis der Beklagten (§ 18 SGB XII) fällig wurde (vgl. im Übrigen auch BSG, Urt. v. 07.05.2009 - B 14 AS 13/08 R -, juris Rn. 16), ein Anspruch auf die Bewilligung laufender Leistungen nach dem - wegen der fehlenden Vollendung des 65. Lebensjahres und der gleichfalls fehlenden vollen Erwerbsminderung des Klägers im streitgegenständlichen Monat Februar 2011 allein in Betracht kommenden - Dritten Kapitel des SGB XII für Februar 2011 zusteht. Von den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ist der Kläger als Bezieher einer Altersrente gemäß § 21 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 7 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auch nicht ausgeschlossen. Insoweit kommt jedoch nur ein geringfügiger Anspruch in Höhe von 11,24 Euro nach dem für den Kläger günstigeren, durch Gesetz vom 24.03.2011 rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Recht in Betracht.
36aa) Nach dem rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Recht sind bei dem Kläger auf der Bedarfsseite ein Regelsatz entsprechend der Regelbedarfsstufe 2 gemäß § 27a i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in Höhe von 328,- Euro, anteilige Unterkunftskosten in Höhe von 193,- Euro (50% von 386,- Euro) gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und anteilige Heizkosten inklusive Warmwasserbereitung in Höhe von 39,- Euro (50% von 78,- Euro) gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII (zur Aufteilung von Kosten für Unterkunft und Heizung bei zusammenlebenden hilfebedürftigen Personen nach Kopfteilen vgl. BSG, Urt. v. 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R -, juris Rn. 15), also insgesamt 560,- Euro, zu berücksichtigen. Dass der Kläger selbst Einwände gegen die Höhe des Abschlags für die Gasversorgung geltend macht und seine zivilrechtliche Rechtmäßigkeit bestreitet, ändert nichts daran, dass der von den Stadtwerken I geforderte monatliche Abschlag von 78,- Euro für Februar 2011 als Bedarf für den Kläger und seine Ehefrau zugrunde zu legen ist. Ob die Forderung des Gasversorgers gerechtfertigt ist, ist im Rahmen von Sozialhilfeansprüchen nicht zu prüfen. Entscheidend ist allein, ob und in welchem Umfang der Hilfesuchende einer ernsthaften Forderung ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urt. v. 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R -, juris Rn. 17 m.N.). Ebenso wenig besteht Anlass, die Angemessenheit des Heizkostenabschlags zu prüfen. Zwar sind Heizkosten nach § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII nur zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Da die Beklagte den Kläger jedoch bislang noch nicht auf eine etwaige Unangemessenheit der Heizkosten hingewiesen hat, d.h. noch kein notwendiges Kostensenkungsverfahren eingeleitet hat, sind die tatsächlich von den Stadtwerken I geforderten monatlichen Abschläge, selbst wenn sie unangemessen wären, in entsprechender Anwendung von § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII zu übernehmen (vgl. hierzu Nguyen, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 Rn. 188 f. m.w.N. sowie zur entsprechenden Rechtslage nach dem SGB II bis zur Änderung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R -, juris Rn. 22; Urt. v. 06.04.2011 - B 4 AS 12/10 R -, juris Rn. 18).
37Dem dergestalt zu berücksichtigenden Bedarf steht das anzurechnende Einkommen von 548,76 Euro, das sich auch dem Zahlbetrag der Rente (455,76 Euro) und dem im Februar 2011 nicht mehr durch Aufrechnung geminderten Wohngeld (93,- Euro) zusammensetzt, gegenüber. Es bleibt damit lediglich ein ungedeckter laufender Bedarf für Februar 2011 in Höhe von 11,24 Euro.
38bb) Der Anwendung des rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretenen neuen Rechts steht der Kenntnisgrundsatz des § 18 Abs. 1 SGB XII nicht entgegen. Zwar galt im Zeitpunkt der Einreichung der Abrechnung der Stadtwerke I AG vom 04.02.2011 noch das später zum 31.12.2010 außer Kraft getretene Recht. Für die Kenntnis im Sinne von § 18 Abs. 1 SGB XII genügt jedoch zum einen die Kenntnis derjenigen Tatsachen, die den Leistungsträger in die Lage versetzen, die Leistung - gegebenenfalls nach Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen und etwaigen Ermittlungen durch den Sozialhilfeträger - zu erbringen (vgl. BSG, Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R -, juris Rn. 18; Coseriu, in: jurisPK-SGB XII, § 18 Rn. 12). Die Anwendung später, aber rückwirkend in Kraft getretenen Rechts wird deshalb durch den Kenntnisgrundsatz nicht ausgeschlossen. Zum anderen bezieht sich die Kenntnis im Sinne von § 18 Abs. 1 SGB XII nur auf den Bedarfsfall als solchen und nicht auf die Höhe der zu bewilligenden Leistungen (vgl. BSG a.a.O.; Coseriu, a.a.O., Rn. 18). Aufgrund des im Februar 2011 erhöhten Abschlags für die Gasversorgung bestand jedoch schon nach dem im Februar 2011 zunächst fortgeltenden, später zum 31.12.2010 außer Kraft getretenen Recht ein geringfügiger Anspruch auf laufende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Höhe von 0,42 Euro.
39Nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung noch geltenden, später zum 31.12.2010 außer Kraft getretenen Recht waren für den Kläger, der im Februar 2011 noch mit seiner früheren Ehefrau zusammenlebte, auf der Bedarfsseite ein Regelsatz in Höhe von 323,- Euro (§ 3 Abs. 3 Regelsatzverordnung (RSV) i.V.m. § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 9. Juni 2009), anteilige Unterkunftskosten in Höhe von 193,- Euro (50% von 386,- Euro) gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltende Fassung (SGB XII a.F.) und anteilige Heizkosten, abzüglich der im Regelsatz enthaltenen Warmwasserbereitungskosten (vgl. hierzu Link, in: jurisPK-SGB XII, § 29 SGB XII i.d.F. v. 02.12.2006, Rn. 131 ff. unter Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung des BSG zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, dazu BSG, Urt. v. 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/0AS 15/07 R -, juris Rn. 20 ff., insbesondere Rn. 26) gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F., d.h. in Höhe von 33,18 Euro (50% von 78,- Euro abzüglich 5,82 Euro im Regelsatz enthaltene Warmwasserbereitungskosten) zu berücksichtigen. Es ergab sich danach ein Bedarf für Februar 2011 in Höhe von 549,18 Euro, von dem das anzurechnende Einkommen in Höhe von 548,76 Euro abzuziehen ist.
40cc) Weitere laufende Bedarfe sind zugunsten des Klägers für Februar 2011 nicht anzuerkennen. Insbesondere besteht kein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII in der ab dem 01.01.2011 geltenden Fassung, weil die Warmwasserbereitung in der vom Kläger bewohnten Wohnung zentral über die Heizungsanlage erfolgt und deshalb die Warmwasserbereitungskosten in dem nach § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII n.F. voll zu berücksichtigenden Abschlag von 78,- Euro für die Gasversorgung enthalten sind. Der laufende Stromabschlag für Februar 2011 in Höhe von 66,- Euro, wovon 33,- Euro auf den Kläger entfallen, ist ebenfalls nicht als besonderer Bedarf zu berücksichtigen, da der Strom vorliegend allein für die Haushaltsenergie benötigt wurde und diese gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 SGB XII ausdrücklich vom Regelsatz umfasst ist. Eine Regelsatzerhöhung gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII wegen des Stromabschlags kommt nicht in Betracht, weil es sich um durch eigenes Verhalten zu beeinflussende Kosten handelt, die hier zudem nur geringfügig über dem nach § 5 Abs. 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) und BT-Drucks 17/3404, S. 55 statistisch im Regelsatz enthaltenen Anteil für den Haushaltsstrom (28,12 Euro bei einer Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben von 361,81 Euro gem. § 5 Abs. 2 RBEG, hochgerechnet auf einen Regelsatz von 364,- Euro = 28,28 Euro, davon 90% = 25,45 Euro) liegen, und deshalb kein unabweisbarer und erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichender Bedarf vorliegt.
41Der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Regelsatz für Verheiratete entsprechend der Regelbedarfsstufe 2 nach dem seit dem 01.01.2011 geltenden Recht ist entgegen der Auffassung des Klägers mit Verfassungsrecht, namentlich mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, vereinbar. Die Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes für Alleinstehende entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 ist höchstrichterlich durch die Rechtsprechung des BSG geklärt. Beide für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben die seit dem 01.01.2011 für Alleinstehende geltende Regelleistung von 364,- Euro monatlich, die dem Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 entspricht, für verfassungsmäßig gehalten und dies ausführlich und überzeugend dargelegt (vgl. BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R -, juris Rn. 19 ff.; Urt. v. 12.07.2012 - B 14 AS 189/11 R -, juris Rn. 14; Urt. v. 28.03.2013 - B 4AS 12/12 R -, juris Rn. 21 ff.). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und nimmt auf sie Bezug. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile vom 12.07.2012 nicht zur Entscheidung angenommen (Kammerbeschlüsse vom 20.11.2012 - 1 BvR 2203/12 - und vom 27.12.2012 - 1 BvR 2471/12 -). Für die Regelbedarfsstufe 2 kann in Anbetracht der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 189 nichts anderes gelten.
42b) Neben dem laufenden Bedarf für Februar 2011, der zu einem Sozialhilfeanspruch in Höhe von 11,24 Euro führt, waren aufgrund der - nach den obigen Ausführungen am 19.02.2011 fälligen - Abrechnung der Stadtwerke I vom 04.02.2011 im Hinblick auf die Gasversorgung im Zeitraum vom 20.12.2009 bis zum 20.12.2010 allenfalls weitere 35,58 Euro als einmaliger Bedarf nach § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII im Februar 2011 aus den Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Zwar haben die Stadtwerke für den Abrechnungszeitraum insgesamt 827,16 Euro für die Lieferung von Gas an den Kläger und seine frühere Ehefrau gefordert, die im Februar 2011 fällig wurden. In Höhe von mindestens 756,- Euro handelt es sich dabei jedoch um Schulden, die nicht nach § 35 Abs. 4 SGB XII, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 SGB XII übernommen werden können. Der damit verbleibende Betrag von 71,16 Euro entfällt jeweils zur Hälfte auf den Kläger und seine frühere Ehefrau, so dass für den Kläger maximal 35,58 Euro als einmaliger Bedarf in Bezug auf Heizkosten verbleibt.
43aa) Aus Energielieferungen in der Vergangenheit resultierende Verbindlichkeiten eines Hilfesuchenden sind nicht zwangsläufig Schulden im sozialhilferechtlichen Sinne, die nur unter den Voraussetzungen des 36 Abs. 1 SGB XII zu übernehmen sind. Es kann sich auch um (einmaligen) Bedarf im Monat der Fälligkeit der Nachforderung (hier Februar 2011) handeln, der den Sozialhilfeträger, soweit es um Aufwendungen für die Heizung geht, zu zuschussweisen Leistungen nach § 35 Abs. 4 SGB verpflichten kann. Die Abgrenzung von Schulden im Sinne von § 36 Abs. 1 SGB XII zu diesem einmaligen Bedarf ist unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung zu treffen. Ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB XII ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem Sozialhilfeträger gedeckten Bedarf handelt oder nicht. Schulden liegen daher zum einen vor, wenn und soweit es sich um Verpflichtungen handelt, die bereits vor Eintritt der Bedürftigkeit begründet worden sind, und der Hilfebedürftige seinen fälligen Verpflichtungen in Zeiträumen nicht nachkommt, in denen er keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Zum anderen können Schulden im sozialhilferechtlichen Sinne dadurch entstehen, dass der Leistungsempfänger die bewilligten Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet und keine bzw. hinter den Sozialhilfeleistungen zurückbleibende Zahlungen an seinen Energielieferanten erbringt. Soweit Rückstände demgegenüber daraus resultieren, dass der Sozialhilfeträger Leistungen in einem Umfang erbringt, der hinter den nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eigentlich zu übernehmenden Kosten zurückbleibt, ist ein nach § 35 Abs. 4 SGB XII zu deckender einmaliger Bedarf anzunehmen (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R -, juris Rn. 21 sowie Urt. v. 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - juris Rn. 15 zur entsprechenden Rechtslage nach dem SGB II; für das Sozialhilferecht ebenso Nguyen, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 Rn. 30, 177 sowie der Beschluss des Senats vom 17.01.2014 - L 9 SO 532/13 B ER, L 9 SO L 9 SO 533/13 B -, juris Rn. 7).
44bb) Nach diesen Grundsätzen spricht viel dafür, dass es sich bei der Gaskostenforderung in Höhe von 827,16 Euro aus der Abrechnung vom 04.02.2011 insgesamt um Schulden im Sinne von § 36 Abs. 1 SGB XII und nicht um einen nach § 35 Abs. 4 SGB XII zu deckenden einmaligen Bedarf handelt. Insoweit kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass die Forderung insgesamt aus einem Zeitraum vor Kenntnis des Bedarfs durch die Beklagte resultiert, in dem der Kläger keine Sozialhilfe bezogen hat (in diesem Sinne möglicherweise BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R -, juris Rn. 21), und zudem vor Beginn des Leistungsbezugs ab dem 01.04.2011 aufgrund des Bescheids vom 29.03.2011, den der Kläger hinsichtlich des Beginns der laufenden Leistungen nicht angefochten hat, fällig geworden ist, oder ob dieser Betrachtungsweise entgegensteht, dass der Kläger nach den Ausführungen zu a) unabhängig von der auf den Abrechnungszeitraum entfallenden Heizkostennachforderung einen geringfügigen Anspruch auf laufende Sozialhilfe für Februar 2011 hatte. In jedem Fall resultiert die streitgegenständliche Heizkostenforderung der Stadtwerke I daraus, dass der Kläger in Zeiten, in denen er keine Sozialhilfe bezogen hat, seinen vertraglichen Pflichten gegenüber den Stadtwerken I nicht nachgekommen ist. Denn er und seine Ehefrau haben seit 2007 nicht die von den Stadtwerken entsprechend den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten Abschläge gezahlt, sondern der Erhöhung der Abschläge widersprochen und nach den eigenen Angaben des Klägers maximal 11mal im Jahr 57,- Euro für die Gasversorgung entrichtet. Aufgrund dessen haben die Stadtwerke in Übereinstimmung mit § 366 Abs. 2 BGB die gezahlten Abschläge jeweils auf ältere Forderungen angerechnet, so dass der Kläger und seine frühere Ehefrau im Ergebnis für die Gasversorgung im Abrechungszeitraum vom 20.12.2009 bis zum 20.12.2010 gar keine anrechenbaren, vertraglich nach § 13 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtwerke I AG für die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Strom bzw. Erdgas geschuldeten Abschläge gezahlt haben.
45Als einmaliger Bedarf könnten allenfalls diejenigen Heizkosten anerkannt werden, die aufgrund von höherem Verbrauch im Abrechnungszeitraum oder gestiegenen Gaskosten auch dann (zusätzlich) angefallen wären, wenn der Kläger und seine frühere Ehefrau die im Abrechnungszeitraum vertraglich geschuldeten Abschläge ordnungsgemäß gezahlt hätten, d.h. in Höhe der Differenz zwischen den Gesamtkosten aus dem Abrechnungszeitraum (827,16 Euro) und den vom 01.02.2010 bis einschließlich 03.01.2011 aufgrund der Abrechnung vom 22.01.2010 geschuldeten und monatlich fälligen Abschlägen in Höhe von 63,- Euro (für die geschuldeten 12 Monate insgesamt 756,- Euro). Als maximal anzuerkennender einmaliger Bedarf des Klägers und seiner Ehefrau verbleiben damit 71,16 Euro, von denen 35,58 Euro nach Kopfteilen auf den Kläger entfallen.
46Dieser dem Kläger maximal zustehende einmalige Bedarf für Heizkosten ist entgegen der offensichtlich vom SG ausweislich der von ihm angestellten Berechnungen im Ansatz vertretenen Auffassung nicht um die nach dem bis zum 31.12.2010 im Regelsatz enthaltenen Warmwasserbereitungskosten zu kürzen. Zwar richtet sich die Frage, ob und in welchem Umfang eine Heiz- oder Betriebskostennachforderung als Bedarf materiell-rechtlich anzuerkennen ist, nicht nach dem Monat, in dem sie fällig geworden und dem sie deshalb als Bedarf zuzuordnen ist, sondern nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, in dem die Kosten verursacht wurden (vgl. BSG, Urt. v. 06.04.2011 - B 4 AS 12/10 R -, juris Rn. 17; Urt. v. 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R -, juris Rn. 17), d.h. nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage. Nach dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht gehörten die Warmwasserbereitungskosten bei zentraler Warmwasserbereitung jedoch grundsätzlich zu den nach § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. zu deckenden Heizkosten. Ein Abschlag von den Heizkosten wegen der Warmwasserbereitungskosten hatte nur zur Vermeidung von Doppelleistungen zu erfolgen, weil auch der Regelsatz Warmwasserbereitungskosten enthielt. Dementsprechend war bei einer Heizkostennachforderung für die in der Vergangenheit liegenden Verbrauchmonate nur dann ein Abzug wegen der Warmwasserbereitungskosten vorzunehmen, wenn und soweit der Hilfebedürftige sowohl den vollen Regelsatz als auch Leistungen in Höhe der vollen monatlichen Heizkostenabschläge erhalten hatte (zu einem solchen Fall BSG, Urt. v. 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R -, juris Rn. 2, 15). Bei fehlendem Bezug des Regelsatzes oder lediglich um Warmwasserbereitungskosten gekürzten Leistungen für die Heizung im Abrechnungszeitraum war die Heizkostennachforderung jedoch nicht um den im Regelsatz enthaltenen Anteil für die Warmwasserbereitung in den Monaten des Abrechnungszeitraums zu kürzen. Denn in diesen Fällen war keine Doppelleistung erfolgt (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R -, juris Rn. 16 f.). Gerechtfertigt war lediglich der Abzug der Warmwasserpauschale für den Monat der Fälligkeit der Nachforderung (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 13). Auch dies scheidet vorliegend aus, weil nach den Ausführungen zu a) im Februar 2011, dem Monat der Fälligkeit der Gaskostennachforderung, dass rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretene Recht zur Anwendung kommt, das einen Abzug der Warmwasserbereitungskosten von den Heizkosten nicht mehr vorsieht.
47Die Anerkennung eines einmaligen Bedarfs in Höhe von 35,58 Euro scheitert auch nicht daran, dass der Kläger ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft der Stadtwerke I AG durch eine Einmalzahlung von 2.000,- Euro am 02.01.2013 sowie nach dem Inhalt der beigezogenen Akte L 9 SO 214/14 B ER durch zwischenzeitliche Zahlungen nach Erlass des Bescheids vom 15.04.2011 sämtliche am 02.01.2013 rückständigen Gas- und Stromforderungen beglichen hat. Der Annahme eines Wegfalls des Bedarfs steht, da der Kläger gegen den Bescheid vom 15.04.2011 Widerspruch und Klage erhoben hat, Art. 19 Abs. 4 GG entgegen (vgl. im Übrigen auch BSG, Urt. v. 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R -, juris Rn. 22).
48cc) Die Annahme eines höheren einmaligen Bedarfs scheidet unter allen denkbaren Gesichtspunkten aus. Insoweit kann dahinstehen, ob die zivilrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Preisgestaltung der Stadtwerke I berechtigt sind oder waren. Selbst wenn dies der Fall ist, folgt daraus nicht, dass die Heizkostenforderung aus dem Abrechnungszeitraum vom 20.12.2009 bis zum 20.12.2010 insgesamt oder, wovon die Beklagte im Bescheid vom 15.04.2011 zugunsten des Klägers ausgegangen ist, zumindest in Höhe der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag und den nach Auffassung des Klägers lediglich geschuldeten Abschlägen in Höhe von 57,- Euro monatlich als einmaliger Bedarf im Sinne von § 35 Abs. 4 SGB XII zu bewerten ist. Für die Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger in der Vergangenheit seinen vertraglichen Verpflichtungen (nicht) nachgekommen ist und dementsprechend in welcher Höhe Schulden im Sinne von § 36 Abs. 1 SGB XII vorliegen, kommt es vielmehr allein darauf an, was der Energieversorger tatsächlich und ernsthaft gefordert hat.
49Dies folgt zwingend daraus, dass es für die Frage, ob und in welcher Höhe ein sozialhilferechtlicher Bedarf in Bezug auf Unterkunfts- und Heizkosten besteht, nicht auf zivilrechtliche Rechtslage, sondern darauf ankommt, ob und in welcher Höhe der Bedürftige einer ernsthaften Forderung ausgesetzt ist. Dementsprechend ist nicht nur die vom Energieversorger geforderte monatliche Abschlagszahlung als laufender Bedarf, sondern auch eine Heizkostennachforderung als etwaiger einmaliger Bedarf in der vom Energieversorger geforderten Höhe zu berücksichtigen (so eindeutig BSG, Urt. v. 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R -, juris Rn. 17 m.N.). Dann muss konsequenterweise auch für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Nachforderung darauf beruht, dass der Sozialhilfe Begehrende in Zeiten fehlender Bedürftigkeit seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und es sich deshalb lediglich um Schulden handelt, die nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 SGB XII zu übernehmen sind, entscheidend sein, was der Energieversorger in der Vergangenheit ernsthaft gefordert hat. Andernfalls entstünde ein Wertungswiderspruch, was gerade auch der vorliegende Fall zeigt:
50Wären die Einwände des Klägers gegen die Preisgestaltung der Stadtwerke I AG berechtigt gewesen, wäre auch die in der Abrechnung vom 04.02.2011 geforderte Gesamtsumme der Heizkosten für den Verbrauchszeitraum vom 20.12.2009 bis zum 20.12.2010 zu hoch und vom Kläger zivilrechtlich betrachtet nicht zu bezahlen. Sozialhilferechtlich wäre die Gesamtsumme jedoch in der geforderten Höhe zu berücksichtigen und zivilrechtlich nicht zu hinterfragen. Könnte der Kläger nun mit dem Einwand gehört werden, er habe in der Vergangenheit, in der er nicht bedürftig war, nicht zu niedrige, sondern - zivilrechtlich betrachtet - ausreichende Abschläge gezahlt, und dadurch einen höheren, nach § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII zu deckenden einmaligen Bedarf begründen, würde das vom Kläger bewusst eingegangene Risiko, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Stadtwerke I AG nicht ausreichend zu erfüllen, was eigentlich in einem Zivilrechtsstreit zwischen ihm und dem Energieversorger zu klären gewesen wäre, komplett auf die Beklagte als Sozialhilfeträger verlagert. Denn diese hätte Sozialhilfeleistungen in Höhe der Differenz zwischen den von den Stadtwerken I geltend gemachten Gesamtkosten und den vom Kläger tatsächlich gezahlten, hinter den Forderungen der Stadtwerke aber zurückbleibenden Abschlägen als Zuschuss zu erbringen. Damit würde nicht nur der Kläger sach- und systemwidrig begünstigt, weil ihm die wirtschaftlichen Vorteile niedrigerer Abschlagszahlungen in Zeiten fehlender Bedürftigkeit endgültig erhalten blieben und er es in der Hand hätte, durch diese niedrigen Abschlagszahlungen in Zeiten fehlender Bedürftigkeit zu einem späteren Zeitpunkt (höhere) Sozialhilfeansprüche zu begründen. Vielmehr gingen auch die zivilrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Preisgestaltung des Energieversorgers vollkommen ins Leere, denn im Ergebnis würden die vom Energieversorger geltend gemachten Forderungen in jedem Fall, d.h. unabhängig von den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 SGB XII, aus Sozialhilfemitteln beglichen.
51Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die Stadtwerke I AG berechtigt war, die vom Kläger tatsächlich geleisteten Abschläge auf ältere Rückstände anzurechnen. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde sich daraus für den von der Abrechnung vom 04.02.2011 erfassten Zeitraum kein höherer, nach § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII zu deckender einmaliger Bedarf ergeben. Denn der Kläger ist in der Vergangenheit rechnerisch in jedem Fall in Höhe von (mindestens) 756,- Euro (12 x 63,- Euro) den ernsthaften Forderungen der Stadtwerke I AG für die Lieferung von Gas nicht nachgekommen und die in der Abrechnung vom 04.02.2011 festgesetzte Gaskostenforderung beruht allenfalls in Höhe von insgesamt 71,16 Euro nicht darauf, dass der Kläger den ernsthaften Forderungen der Stadtwerke I AG nicht nachgekommen ist. Wäre im Übrigen die Anrechnung der geleisteten Abschläge auf ältere Forderungen unterblieben, hätte sich die Gesamtforderung der Heizkosten bezogen auf den Abrechnungszeitraum vermindert. In Höhe der Differenz zwischen den im Abrechnungszeitraum ernsthaft geforderten 12 Abschlägen in Höhe von jeweils 63,- Euro und den tatsächlich gezahlten Abschlägen hätte es sich ebenfalls um Schulden gehandelt. Als von den ernsthaft geforderten monatlichen Abschlägen ungedeckten Bedarf hätte sich kein höherer Betrag als 71,16 Euro und damit 35,58 Euro für den Kläger ergeben.
52c) Wegen der in der Abrechnung vom 04.02.2011 geforderten, im Abrechnungszeitraum vom 20.12.2009 bis zum 20.12.2010 entstandenen Stromkosten in Höhe von 692,59 Euro ist kein zusätzlicher, durch die insoweit allein in Betracht kommende Regelsatzerhöhung gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII oder die Gewährung eines Darlehens nach § 37 Abs. 1 SGB XII zu deckender Bedarf anzuerkennen. Insoweit kann hier dahinstehen, ob die Erhöhung des Regelsatzes gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII wegen des in einer Stromkostennachforderung liegenden einmaligen Bedarfs überhaupt in Betracht kommt oder insoweit nur die Gewährung eines Darlehens nach § 37 Abs. 1 SGB XII möglich ist, was der Senat an anderer Stelle (Beschl. v. 26.05.2014 - L 9 SO 474/13 -, juris Rn. 46 ff.) im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung des BVerwG und die Rechtslage nach dem SGB II bereits entschieden hat. In jedem Fall fehlt es hinsichtlich der Stromkostennachforderung an einem sowohl nach § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII als auch nach § 37 Abs. 1 SGB XII erforderlichen unabweisbaren, vom Regelsatz umfassten und anderweitig nicht zu deckenden Bedarf.
53aa) Entsprechend den unter b) entwickelten Grundsätzen handelt es sich bei der auf den Abrechnungszeitraum entfallenden Stromkostenforderung vollständig, in jedem Fall aber ganz überwiegend um Schulden im sozialhilferechtlichen Sinne, die, was sich unmittelbar aus § 36 Abs. 1 SGB XII ergibt, nicht vom Regelbedarf umfasst werden und deshalb weder eine Regelsatzerhöhung noch eine Darlehensgewährung nach § 37 Abs. 1 SGB XII rechtfertigen können. Denn die Forderung beruht darauf, dass der Kläger in Zeiten fehlender Bedürftigkeit in der Vergangenheit den ernsthaften Forderungen der Stadtwerke I AG nicht nachgekommen ist, denn er hat nicht die von den Stadtwerken geforderten Stromabschläge gezahlt. Entsprechend den Ausführungen zu b) aa) könnte ein Bedarf im Sinne von § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt SGB XII oder § 37 Abs. 1 SGB XII nur insoweit in Betracht kommen, als die Stromkosten aufgrund von höherem Verbrauch im Abrechnungszeitraum oder gestiegenen Stromkosten auch dann (zusätzlich) angefallen wären, wenn der Kläger und seine frühere Ehefrau die im Abrechnungszeitraum vertraglich geschuldeten Abschläge ordnungsgemäß gezahlt hätten, d.h. in Höhe der Differenz zwischen den Gesamtkosten aus dem Abrechnungszeitraum (692,59 Euro) und den vom 15.02.2010 bis einschließlich 03.01.2011 aufgrund der Abrechnung vom 22.01.2010 geschuldeten und monatlich fälligen Abschlägen in Höhe von 57,- Euro (für die geschuldeten 12 Monate insgesamt 684,- Euro). Als maximal anzuerkennender einmaliger Haushaltsenergiebedarf für den Kläger und seiner Ehefrau verbleiben damit 8,59 Euro, von denen 4,30 Euro nach Kopfteilen auf den Kläger entfallen.
54bb) Der sich damit für den Kläger im Rahmen von § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt SGB XII oder § 37 Abs. 1 SGB XII ergebende maximal berücksichtigungsfähige Bedarf von 4,30 Euro ist so geringfügig, dass von einem unabweisbaren, anderweitig nicht zu deckenden Bedarf im Sinne dieser Vorschriften keine Rede sein kann. Es ist dem Kläger ohne weiteres zuzumuten diesen Betrag, der gerade einmal 1,31% des ihm gesetzlich zustehenden Regelbedarfs von 328,- Euro beträgt und auch im Verhältnis zu dem statistisch im Regelsatz von 328,- Euro für Haushaltsstrom (fiktiv rechnerisch) enthaltenen Anteil (25,45 Euro, vgl. oben a) cc) a.E.) nicht erheblich ins Gewicht fällt, durch Einsparungen in anderen Lebensbereichen aufzubringen.
55d) Soweit es sich bei der Gas- und Stromkostenforderung vom 04.02.2011 nach den vorstehenden Ausführungen um Schulden im sozialhilferechtlichen Sinne handelt, nämlich in Höhe von mindestens 1.441,93 Euro (756,- Euro nicht gezahlte, aber gefordert Gasabschläge im Abrechnungszeitraum + 684,- Euro nicht gezahlte, aber geforderte Stromabschläge im Abrechnungszeitraum + 1,93 Euro sonstige Forderungen), besteht kein Anspruch auf Übernahme nach der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 36 Abs. 1 SGB XII. Insoweit kann dahinstehen, ob § 36 Abs. 1 SGB XII in Bezug auf Schulden in Ansehung des Haushaltsstroms überhaupt Anwendung findet oder wegen des systematischen Zusammenhangs mit § 35 SGB XII auf die Übernahme von Heizkostenschulden beschränkt ist. Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Sollvorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, die drohende Wohnungslosigkeit voraussetzt, auf Energiekostenschulden entsprechend Anwendung findet (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Senats vom 17.01.2014 - L 9 SO 532/13 B ER, L 9 SO L 9 SO 533/13 B -, juris Rn. 11 ff.). In jedem Fall kommt die Übernahme von Heiz- und Stromkostenschulden nach § 36 Abs. 1 SGB XII insgesamt nur in Betracht, wenn eine mit der Gefährdung der Unterkunft oder der drohenden Wohnungslosigkeit "vergleichbare Notlage" vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
56Ein "vergleichbare Notlage" im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird nach allgemeiner Ansicht bei Heiz- und Stromkostenschulden nur angenommen, wenn wegen der konkreten Energiekostenschulden die Einstellung der Gas- und/oder Stromlieferung droht (vgl. den Beschluss des Senats vom 25.11.2013 - L 9 SO 441/13 B ER -, juris Rn. 5 m.w.N.). Für die entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII wird sogar verlangt, dass die Gas- bzw. Stromversorgung bereits eingestellt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.06.2013 - L 7 AS 765/13 B ER, L 7 AS L 7 AS 1117/13 B -, juris Rn. 25 m.N.).
57An beidem fehlt es hier. Zwar hat die Stadtwerke I AG am 08.04.2014 zunächst die Lieferung von Gas und Strom an den Kläger eingestellt. Aufgrund der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts I vom 15.04.2014 - 9 C 84/14 - hat sie jedoch nicht nur die Lieferung von Strom, zu der sie in der Entscheidung des Amtsgerichts verurteilt wurde, sondern auch die Lieferung von Gas wieder aufgenommen. Auch nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Stadtwerke I AG droht gegenwärtig keine weitere Einstellung der Gas- und Stromlieferungen.
58Darüber hinaus und vor allem liegt eine "vergleichbare Notlage" schon deshalb nicht vor, weil die Stadtwerke I AG nach der vom Senat eingeholten Auskunft davon ausgeht, dass sämtliche, bis zum 02.01.2013 aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Klägers erfüllt sind und damit auch aus der allein streitgegenständlichen Abrechnung vom 04.02.2011 keine Forderungen mehr offen sind. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 20.06.2014 eine andere Rechnung vorgenommen hat, kann diese schon deshalb nicht zutreffen, weil er die unstreitig bereits am 01.01.2013 erfolgte Zahlung von 2.000,- Euro auf die erst unter dem 15.01.2014 erstellte Abrechnung für das Jahr 2013 anrechnet. Wegen der streitgegenständlichen Forderung kann und wird dem Kläger deshalb auch in Zukunft keine Einstellung der Strom- und Gaslieferung drohen. Die zunächst erfolgte Einstellung der Energieversorgung am 08.04.2014 erfolgte vielmehr nach der schriftlichen Auskunft der Stadtwerke I vom 10.01.2014, an der zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht, ausschließlich deswegen, weil der Kläger seit dem 02.01.2013 keine weiteren Zahlungen geleistet hat. Um diesen Zeitraum geht es jedoch im vorliegenden Verfahren nicht.
59e) Es ergibt sich damit ein Leistungsanspruch des Klägers für Februar 2011 in Höhe von maximal 46,82 Euro (11,24 Euro laufender Bedarf + 35,58 Euro einmaliger Bedarf wegen Heizkosten), der unter dem von der Beklagten bewilligten Betrag von 71,58 Euro liegt. Dieser Betrag würde im Übrigen selbst dann nicht erreicht, wenn man entgegen den Ausführungen zu a) cc) und c) bb) wegen des auf den Kläger entfallenden Stromabschlags für Februar 2011, der den im Regelsatz enthaltenen Anteil für Haushaltsstrom um 7,55 Euro übersteigt, und der Stromkostennachforderung, soweit es sich nicht um Schulden handelt, d.h. in Höhe von 4,30 Euro, eine Regelsatzerhöhung gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII annähme.
603. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
614. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.
(2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.
(4) Für die Rückzahlung von Darlehen Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.
(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.
Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 36 erhalten. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
- 1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder - 2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.
(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.
(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.
(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.
(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.
(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.
(1) Für Personen, die
- 1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder - 2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder - 2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.
(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.
(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils
- 1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2, - 2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4, - 3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder - 4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 150,93 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 36,09 Euro |
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 36,87 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 26,49 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 16,60 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 39,01 Euro |
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) | 38,89 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) | 42,44 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 1,57 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 11,36 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 34,71 Euro |
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 434,96 Euro.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.
(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.
(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.
(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.
(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.
(2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.
(4) Für die Rückzahlung von Darlehen Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.
(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.
(2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.
(4) Für die Rückzahlung von Darlehen Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.
(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.