Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 37 Ergänzende Darlehen

(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.

(2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.

(4) Für die Rückzahlung von Darlehen Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 30 Mehrbedarf


(1) Für Personen, die1.die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder2.die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sindund durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunte

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 42 Bedarfe


Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,2. die zusätzlichen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 64a Pflegegeld


(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegegeld in Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Der Anspruch auf Pflegegeld setzt voraus, dass die Pflegebedürftigen und die Sorgeb

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 63b Leistungskonkurrenz


(1) Leistungen der Hilfe zur Pflege werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. (2) Abweichend von Absatz 1 sind Leistungen nach § 72 oder gleichartige Leistungen nach anderen R
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 28 Ermittlung der Regelbedarfe


(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Abs

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen


(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst 1. in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt,2. in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt.Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspr

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit


Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des § 15 des Elften Buches. Die auf Grund des § 16 des Elften Buches erlassene Verordnung sowie die auf Grund des § 17 des Elften Buches erlassenen Richtlinien der

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24 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 27. Jan. 2015 - L 8 SO 306/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird

Sozialgericht München Beschluss, 11. Dez. 2014 - S 51 SO 708/14 ER

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der Kosten für

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Aug. 2014 - L 8 SO 47/14

bei uns veröffentlicht am 20.08.2014

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11.02.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2017 - L 7 SO 4844/16

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. November 2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Beiträgen zur priv

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 25. Okt. 2016 - 8 K 745/14

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor Das Verfahren hinsichtlich der Kläger zu 1. und 3. wird eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Volls

Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2016 - B 6 KA 14/15 R

bei uns veröffentlicht am 23.03.2016

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte den Betrag von 5322,67 Euro ab Rech

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 18. Feb. 2016 - 14 K 3620/14

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Landessozialgericht NRW Urteil, 18. Mai 2015 - L 20 SO 355/13

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.07.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Der Kläger begehr

Bundessozialgericht Urteil, 24. März 2015 - B 8 SO 12/14 R

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gerich

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2015 - L 12 AS 4232/14

bei uns veröffentlicht am 20.03.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.09.2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Leistungen für eine Erstaus

Landessozialgericht NRW Urteil, 23. Feb. 2015 - L 20 SO 267/14

bei uns veröffentlicht am 23.02.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 05.06.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Der Kläger begehrt (noch) d

Landessozialgericht NRW Urteil, 17. Juli 2014 - L 9 SO 388/12

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.07.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Betei

Landessozialgericht NRW Beschluss, 04. Juni 2014 - L 9 SO 84/14 B

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.01.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. 1Gründe: 2Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klä

Bundessozialgericht Urteil, 28. Feb. 2013 - B 8 SO 4/12 R

bei uns veröffentlicht am 28.02.2013

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 11. Okt. 2012 - S 4 SO 4354/11

bei uns veröffentlicht am 11.10.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch für den Zeitrau

Bundessozialgericht Urteil, 09. Juni 2011 - B 8 SO 3/10 R

bei uns veröffentlicht am 09.06.2011

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2009 aufgehoben und die Klage unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 11. Jan. 2011 - 4 K 2623/10

bei uns veröffentlicht am 11.01.2011

Tenor Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 22,80

Bundessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2010 - B 8 SO 7/09 R

bei uns veröffentlicht am 16.12.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Geric

Sozialgericht Stuttgart Beschluss, 10. Mai 2010 - S 24 AS 3424/09

bei uns veröffentlicht am 10.05.2010

Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus B. wird abgelehnt. Gründe   I. 1  Die Beteiligten streiten im Haup

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 27. Jan. 2010 - S 4 SO 5333/08

bei uns veröffentlicht am 27.01.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Übernahme von Steuerberatungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe. 2

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 21. März 2007 - L 7 SO 258/07 NZB

bei uns veröffentlicht am 21.03.2007

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2006 gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes zugelassen. Gründe   1

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2006 - L 7 AS 4806/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am 27.10.2006

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19. September 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe   I. 1 Die

Sozialgericht Stuttgart Urteil, 27. Sept. 2006 - S 15 SO 843/06

bei uns veröffentlicht am 27.09.2006

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt im Rahmen der Sozialhilfe eine einmalige Beihilfe in Höhe von

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 20. Dez. 2004 - 8 K 2717/04

bei uns veröffentlicht am 20.12.2004

Tenor Das Verfahren wird aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. Von den Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens trägt jeder Beteiligte die Hälfte. Gründe   1  Nach übereinsti

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Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des § 15 des Elften Buches. Die auf Grund des § 16 des Elften Buches erlassene Verordnung sowie die auf Grund des § 17 des Elften Buches erlassenen Richtlinien der Pflegekassen...