Landessozialgericht NRW Urteil, 02. Sept. 2015 - L 8 R 405/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.04.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Streitig ist die Höhe der Rentenanpassung zum 1.7.2013.
3Der am 00.00.1941 geborene Kläger bezieht seit dem 1.4.2006 von der Beklagten eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
4Mit der Rentenanpassungsmitteilung zum 1.7.2013 teilte die Beklagte dem Kläger im Juli 2013 mit, dass der aktuelle Rentenwert für die Zeit ab dem 1.7.2013 um 0,25 % von 28,07 Euro auf 28,14 Euro steigt.
5Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 21.7.2013, bei der Beklagten eingegangen am 23.7.2013, Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die Anpassung der Rente um nur 0,25 % gegen den Gleichheitssatz gem. Art. 3 Grundgesetz (GG) und die allgemeinen Menschenrechte verstoße, weil pensionierte Beamte im Jahr 2013 eine erheblich höhere Erhöhung ihrer Altersbezüge erhalten würden. Seine Rente sei rückwirkend um 8,75 % anzuheben.
6Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 1.10.2013 zurück. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts entspreche dem geltenden Recht.
7Am 30.10.2013 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Zur Begründung trug er vor, die Anpassung seiner Rente um lediglich 0,25 % verstoße gegen die Art. 3, 14 GG in Verbindung mit Art. 19, 20 GG. Darüber hinaus würden Art. 17 und 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt. Nach Angaben des statistischen Bundesamts hätten sich die Einkommen in der Privatwirtschaft seit 1998 um etwa 31 %, die Verbraucherpreise um etwa 19 %, die Renten jedoch nur um etwa 11,6 % erhöht. Insoweit bestünde ein "Nachholfaktor" bezüglich der Rentner.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beklagte zu verpflichten, seine Rente rückwirkend zum 1.7.2013 um 8,75 % anzuheben,
10sowie der Beklagten aufzugeben, versicherungsfremde Leistungen für die Jahre 2009 bis 2012 nachvollziehbar auszuweisen, und gegebenenfalls zu prüfen, ob in der Tatsache, dass die Rentenversicherung als Treuhänder der Beitragszahler, vom Gesetzgeber nicht die volle Finanzierung der versicherungsfremden Leistung einfordere, ein Verstoß gegen § 266 Strafgesetzbuch (Untreue) vorliegt,
11hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorzulegen, ob durch die Anpassung der Renten nur um 0,99 % rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden und damit Verstöße u.a. gegen Art. 3 (Gleichheitssatz), Art. 14 (Eigentumsschutz), Art. 19 Abs. 1, 2 und Art. 20 GG (Grundsatz von Treu und Glauben, Prinzip des sozialen Rechtsstaates) vorliegen,
12oder das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Frage vorzulegen, ob das deutsche Rentenrecht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, insbesondere gegen die Art. 17 und 20,
13hilfsweise, im Hinblick auf die beim BVerfG (Az. 1 BvR 3148/10) und beim EGMR (Az. 62071/10) anhängigen Beschwerden zum Thema zu geringe Rentenanpassung das Verfahren bis zu den Entscheidungen in diesen Verfahren ruhen zu lassen.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat dem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt.
17Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des SG ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
18Mit Urteil vom 10.4.2014 hat das SG Köln ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.
19Gegen das ihm am 15.4.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.5.2014 Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass Rentner/innen bei der Anpassung der Bezüge gegenüber Pensionären seit Jahren eklatant benachteiligt würden. Dies gelte insbesondere für das Jahr 2013: 5,6 % Erhöhung für Pensionäre teilweise rückwirkend ab 1.1.2013, Rest 1.1.2014 - Rentner 0,25 % ab 1.7.2013 und ab 1.7.2014 eine Erhöhung von 1,67 %. Das besondere Dienst- und Treueverhältnis zwischen Dienstherr und Beamten rechtfertige nicht die Besserstellung der Pensionäre. Auch die Arbeitnehmer hätten ihren Arbeitgebern treu gedient und jeden Monat im Gegensatz zu den gut versorgten Beamten ihren Beitrag für die Rente geleistet und das in den meisten Fällen 45 Jahre und mehr. Zudem gingen die Beamten nach einer gewissen Arbeitszeit mit 71,25 % von ihrem letzten, naturgemäß höchsten Gehalt in Pension, während an dem Rentner 51 % des Durchschnittsverdienstes seines gesamten Arbeitslebens gewähre.
20Er bestehe darauf, dass seine Klage solange ruhe, bis die Verfahren beim BVerfG (Az. 1 BvR 3148/10) und beim EGMR (Az. 62071/10) abgeschlossen seien.
21Der Kläger beantragt,
22das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.4.2014 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 1.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.10.2013 zu verurteilen, seine Altersrente zum 1.7.2013 um 8,75 % anzuheben.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie stimmt dem Ruhen des Verfahrens nicht zu.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Rentenanpassung zum 1.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.10.2013 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger damit nicht in seinen Rechten gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn er hat keinen Anspruch auf eine höhere Rentenanpassung zum 1.7.2013. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen bestehen nicht (vgl. Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6.8.2014, L 2 R 306/14, zitiert nach juris).
291. Nach § 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) hat die Bundesregierung den jeweils ab dem 1. Juli eines Jahres maßgeblichen aktuellen Rentenwert durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Entsprechend dieser Verpflichtung hat die Bundesregierung mit der Verordnung vom 12.6.2013 zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1.7.2013 (BGBl. I, 1573) den ab 1.7.2013 auch für den Kläger maßgeblichen aktuellen Rentenwert (West) auf 28,14 EUR festgesetzt. Die Beklagte hat in korrekter Umsetzung dieser Regelung die Rente des Klägers erhöht.
302. Die Festsetzung des aktuellen Rentenwertes (West) auf 28,14 EUR zum 1.7.2013 in der genannten Verordnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben gem. §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 68a, 69, 255e SGB VI. Ein Verstoß gegen diese gesetzlichen Bestimmungen ist vom Kläger nicht vorgetragen worden und für den Senat auch nicht ersichtlich.
31Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts hat die Bundesregierung insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt (vergleiche Verordnungsentwurf der Bundesregierung betreffend die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2013 [Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 - RWBestV2013]; abrufbar u.a. unter www.bmas.de):
32- die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2012 gegenüber dem Jahr 2011 um 1,50 Prozent, wobei die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2010 zum Jahr 2011) berücksichtigt wird,
33- die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2012 (19,6 Prozent) gegenüber dem Jahr 2011 (19,9 Prozent) um minus 0,3 Prozentpunkte sowie die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2012 gegenüber 2011 um plus 0,5 Prozentpunkte, die zusammen im Ergebnis einen Faktor von 0,9974 ergeben,
34und
35- den Nachhaltigkeitsfaktor 0,9928.
36Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30.6.2013 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 1.7.2013 von 28,07 Euro auf 28,21 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,50 Prozent bzw. einem Anpassungsfaktor von 1,0050.
37Auch im Jahr 2013 ist der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht realisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Abbau erfolgt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0025 anzuheben ist. Der bis zum 30.6.2013 maßgebende aktuelle Rentenwert erhöht sich daher ab dem 1.7.2013 von 28,07 Euro auf 28,14 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,25 Prozent. Rechtsfehler bei dieser Ermittlung werden weder konkret vom Kläger aufgezeigt, noch sind solche anderweitig erkennbar.
383. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die genannten einfachgesetzlichen Bestimmungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, sodass das Verfahren nicht gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen war.
39Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2014 (1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10, zitiert nach juris) klargestellt, dass das - auf der Einführung des Altersvorsorgeanteils durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.3.2001 (BGBl I S. 403) und die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791, 1798) beruhende - Ausbleiben der Rentenanpassung zum 1.7.2005 mit der Verfassung im Einklang steht.
40a) Nach den Ausführungen des BVerfG (aaO), denen sich der Senat nach eigener Prüfung voll inhaltlich anschließt und die auch auf die hier streitige Rentenanpassung zum 1.7.2013 übertragbar sind, verstößt die Rentenanpassung zum 1.7.2013 insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
41Dabei mag letztlich offen bleiben, ob die regelmäßige Anpassung von Renten überhaupt unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fällt (vgl. BVerfG, aaO). Denn die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes im Rentenversicherungsrecht ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 53, 257 (292); 58, 81 (109); 117, 272 (293)). Insofern muss dem Gesetzgeber - so u.a. das BVerfG bereits in dem Nichtannahmebeschluss vom 26.7.2007 (1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07, zitiert nach juris) - bei der eigentumsrechtlichen Prüfung auf die Höhe von Rentenleistungen bezogener gesetzlicher Regelungen eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Zugleich hat das BVerfG ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden ist. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen, zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören. Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen. Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen (vgl. BVerfG, aaO).
42Auch wenn die jährliche Rentenanpassung unter den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallen könnte, liegt unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen des BVerfG im Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2014 schon kein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts vor. Der Grundrechtsschutz bestünde - bei unterstelltem Eigentumsschutz - nur nach Maßgabe der jeweiligen Inhaltsbestimmungen des SGB VI. Der Gesetzgeber hat die Rentenanpassung 2013 nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Regelungen (§§ 63 Abs. 7, 65, 68, 68a, 255e SGB VI) vorgenommen, mit denen er den Inhalt und die Schranken des Renteneigentums ausgestaltet hat (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Bei der Überprüfung der inhaltsgestaltenden Vorschriften iSd Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist allein zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei seinen rechtspolitischen Entscheidungen die ihm diesbezüglich von der Verfassung gesetzten Grenzen seines Bewertungsspielraums überschritten hat. Eine solche Grenzüberschreitung ist - wie in Bezug auf die Rentenanpassung zum 1.7.2013 auch schon das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 6.8.2014, L 2 R 306/14, aaO, festgestellt hat - nicht erfolgt. Die Festlegung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes bzw. der hierzu maßgeblichen Berechnungsmodalitäten ist Ausdruck der dem Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugewiesenen Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und -anwartschaften. Diese stellt sich zunächst als eine rechtspolitische Entscheidung dar, bei der der Gesetzgeber vielfältige Faktoren zu berücksichtigen hat (LSG Niedersachsen-Bremen, aaO). Dabei muss er insbesondere langfristig die finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung und des allgemeinen Staatshaushaltes gewährleisten und die Auswirkungen zusätzlicher Finanzmittel auf die allgemeine Wirtschafts- und Finanzentwicklung sowie die demographische Entwicklung abwägend berücksichtigen.
43Die Rentenanpassung zum 1.7.2013 entspricht den vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Denn die Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts zählen zu den Maßnahmen, mit denen der Gesetzgeber unter Wahrung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit die langfristige Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung sicherstellen wollte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2014, 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10, zitiert nach juris, auch zu Folgendem). Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums die Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts als geeignet, erforderlich und angemessen ansehen (vgl. BVerfG, aaO).
44Vorstehende Ausführungen gelten im Hinblick auf den Altersvorsorgeanteil umso mehr, als dieser letztmals zum 1.7.2013 eine anpassungsmindernde Wirkung entfaltete, also zeitlich begrenzt war. Ab dem 1.7.2014 erfolgten die Rentenanpassungen dementsprechend ohne Minderung durch den Altersvorsorgeanteil. U.a. deswegen erfolgte in den alten Bundesländern die Rentenanpassung zum 1.7.2014 um 1,67 Prozent und damit deutlich höher als zum 1.7.2013.
45Schließlich liegt auch kein Verfassungsverstoß in der Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs (§ 68a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 SGB VI), mit der ab dem Jahr 2011 die in den letzten Jahren eigentlich gebotene, aufgrund der Schutzklausel der §§ 68a Abs. 1 Satz 1, 255 e Abs. 5 SGB VI jedoch unterbliebene Kürzung der Rente nachgeholt wird (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 26.6.2013, L 1 R 1046/12; Thüringer LSG, Urteil vom 16.12.2014, L 6 R 1919/12; jeweils zitiert nach juris). Diese Schutzklausel stellt sicher, dass sich der allgemeine Rentenwert nicht vermindert, wenn sich eine rechnerische Verminderung allein durch die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB VI), des Nachhaltigkeitsfaktors (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 4 SGB VI) oder des Altersvorsorgeanteils (§ 255e Abs. 2, 3 SGB VI) ergibt. Diesbezügliche nachteilige Veränderungen sollen also nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu einer Senkung der Bruttorenten führen bzw. bei einer negativen Lohnentwicklung nicht zu einer weiteren Verringerung (BT-Drs. 6/3794 S. 35). Gemäß § 68a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 SGB VI ist die unterbliebene Minderungswirkung jedoch bei späteren Rentenerhöhungen im Wege einer Verrechnung auszugleichen. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn zu Gunsten der Rentner eine an sich gebotene Absenkung der Renten verhindert wird, die ausgefallene Minusanpassung im Interesse der Generationengerechtigkeit aber in der Folgezeit schrittweise durch die Verringerung einer ansonsten gebotenen höheren Rentenanpassung nachgeholt wird. Die gegenläufigen Interessen der Rentner und Beitragszahler werden nach dem Grundsatz der Generationengerechtigkeit schonend zum Ausgleich gebracht. Die maßgeblichen Regelungen sind damit zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels geeignet, erforderlich und angemessen.
46b) Darüber hinaus ist ein durch Art. 2 GG geschütztes Grundrecht des Klägers vorliegend nicht verletzt. Soweit bereits der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG in Bezug auf die jährliche Rentenanpassung dem Grunde nach eröffnet ist, geht dessen Schutz demjenigen aus Art. 2 GG vor (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R, m.w.N., zitiert nach juris). Soweit der Schutzbereich des Art. 14 GG dagegen nicht eröffnet ist, ist die Rentenanpassung 2013 am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen. Dieses Grundrecht ist jedoch nur in den Schranken der verfassungsrechtlichen Ordnung gewährleistet. Geschützt ist im vorliegenden Zusammenhang die durch das SGB VI-Rentenrecht eröffnete Freiheit im wirtschaftlichen Bereich, also die einfachgesetzlich eingeräumte Freiheit (BSG, aaO). Eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG könnte nur bejaht werden, wenn das einfachgesetzliche Recht auf Altersrente ein Recht auf Zahlung einer jährlich höheren "dynamisch" ansteigenden Rente beinhalten würde. Dies ist aber gerade nicht der Fall (BSG aaO); es besteht insoweit lediglich ein Recht auf jährliche Neufeststellung des aktuellen Rentenwerts, der - nach einfachgesetzlicher Regelung - zum Schutz der Rentenbezieher vor einer tatsächlichen Rentenabsenkung jedenfalls nicht geringer als im Vorjahr festgesetzt werden darf (§§ 68a Abs. 1 Satz 1, 255e Abs. 5 SGB VI). Auch soweit § 69 SGB VI die verbindliche Festlegung des Anpassungsfaktors und der sich daraus ergebenden Änderung des aktuellen Rentenwertes dem Verordnungsgeber überträgt, ist diese Delegation verfassungsgemäß und garantiert keinen kontinuierlichen, regelhaften Wertanstieg (BSG aaO). Dem jeweiligen Rentenrechtsinhaber kommt daher nur ein Recht gegen den Verordnungsgeber auf zutreffende Feststellung der Veränderung nach Maßgabe des Parlamentsgesetzes zu, nicht aber einen gegen den Deutschen Bundestag gerichteten Anspruch auf (bestimmte) Gesetzgebung oder deren Unterlassung (BSG aaO). Da die Bundesregierung die maßgeblichen Grundlagen zutreffend ermittelt und den sich hieraus ergebenden aktuellen Rentenwert zutreffend bestimmt hat, kommt dem Kläger insoweit auch kein darüber hinausgehender Anspruch zu. Damit ist Art. 2 Abs. 1 GG nicht verletzt.
47c) Ein Verstoß gegen ein schützenswertes Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit gegen das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Wie das BVerfG bereits zur Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 26.7.2007, 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07, zitiert nach juris) ausgeführt hat, ist der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen langfristige Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen. Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen. Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leerlaufen (BVerfG, Beschluss vom 26.7.2007, 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07, zitiert nach juris). Mit der vorliegend angegriffenen Rentenanpassung ist diese Grenze offensichtlich nicht erreicht. Denn sie führt lediglich zu einer zeitlich begrenzten, eher geringen Entwertung der Rentenbeträge durch die zwischenzeitliche - moderate - Steigerung der Lebenshaltungskosten.
48d) Der von dem Kläger geltend gemachte Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 GG (Verbot von Einzelfallgesetzen) und Art. 19 Abs. 2 GG (Wesensgehaltsgarantie) ist im vorliegenden Zusammenhang nicht verständlich. Diese Normen sind ersichtlich nicht tangiert.
49e) Die Anpassung der Altersrente des Klägers zum 1.7.2013 verletzt ihn auch nicht in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterscheide von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (st. Rspr , vgl. nur BSG, Urteil vom 20.12.2007, B 4 RA 9/05 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG, zitiert nach juris). Die von dem Kläger gerügte Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor, denn nach den zu Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten Maßstäben ist es nicht geboten, die Anpassung der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten und die Anpassung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Weise, insbesondere in derselben Höhe, vorzunehmen. Denn insoweit unterscheiden sich die Vergleichsgruppen der Normadressaten der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten und deren Rentner einerseits und der Beamten andererseits. Abgesehen von dem Ziel einer nach dem jeweiligen Systemzweck unterschiedlich zu beurteilenden angemessenen Sicherung eines Lebensstandards im Alter bestehen zwischen beiden Systemen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Ausgestaltung beider Bereiche rechtfertigen (BSG aaO). Die Beamtenversorgung beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten und geht deshalb vom Prinzip der amtsangemessenen Alimentation aus; sie wird aus Steuern finanziert und vom Dienstherrn geleistet (BSG aaO). Verfassungsrechtlich ist sie in Art 33 Abs. 5 GG verankert. Systematisch grundlegend anders organisiert ist die gesetzliche Rentenversicherung als Zwangsversicherung, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführt wird (BSG aaO). Ansprüche werden durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter und im Bereich "versicherungsfremder" Aufgaben durch Steuern gedeckt und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt (BSG aaO unter Hinweis auf BVerfG, 30.09.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 (304 f) sowie BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 ff, zitiert nach juris). Die an diese Systemunterschiede anknüpfenden Unterscheidungen im Leistungsrecht sind nicht willkürlich. Denn die Verschiedenartigkeit der Sicherungssysteme ist zunächst historisch bedingt, liegt aber auch schon der Struktur des Grundgesetzes zugrunde (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG einerseits und Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG andererseits, der schon in der ursprünglichen Fassung des GG vom 23.5.1949 die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für Angelegenheiten der Sozialversicherung - zu der nach damaligem Verständnis auch schon die gesetzliche Rentenversicherung gehörte - vorsah, so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011, L 11 R 267/11 m.w.N., zitiert nach juris). Ob der Verfassungsgeber gehalten war bzw. gewesen wäre, diese Verschiedenartigkeit der Alterssicherungssysteme aufzulösen, bedarf keiner weiteren Betrachtung; dies obliegt dem Gestaltungsspielraum des Verfassungs- bzw. im einfachen Recht dem Gesetzgeber (LSG Baden-Württemberg, aaO). Ausgehend von den verfassungsrechtlich vorgegebenen unterschiedlichen Systemen muss der Gesetzgeber diese weitgehend unterschiedlich ausgestalteten Systeme auch nicht isoliert im Hinblick auf den Aspekt der "Anpassung der Alterseinkünfte nach gewissen Zeitabschnitten" gleich behandeln (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R, zitiert nach juris). Soweit der Kläger die Rechtsauffassung vertritt, der Gleichheitssatz gebiete die Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären (Beamte und Richter) bei der in Zeitabständen nötigen Anpassung der Altersbezüge, kann dem nicht gefolgt werden. Denn Art 3 Abs. 1 GG gebietet es gerade nicht, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander systematisch nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts - dem Sicherungszweck - vergleichbar sind, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden (BSG aaO). Außerdem sind typisierende Regelungen zur Bewältigung von Massenerscheinungen, wie hier zur Bewältigung der jährlichen Rentenanpassung, als notwendig anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich (BSG aaO).
50Eine Angleichung der Anpassungsregelungen ist verfassungsrechtlich auch deshalb nicht geboten, weil es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft (BSG aaO). Der Gesetzgeber muss allerdings die erforderliche Auswahl nach sachgerechten Gesichtspunkten treffen. Regelungen, die wie diejenigen zur jährlichen Rentenanpassung an sachgerechten Kriterien ausgerichtet sind, müssen auch bei grundsätzlicher Eignung nicht auf andere Rechtsgebiete übertragen werden. Umgekehrt muss auch eine sachgerechte Regelung zur Anpassung von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) nicht auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden. Selbst innerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung kann ohne Verletzung von Verfassungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten in West (§§ 68, 69 SGB VI) und Ost (§ 255c SGB VI) differenziert werden, denn zwischen der Anpassung des Geldwertes von Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI, die auf Grund einer im Beitrittsgebiet und in der DDR zurückgelegten Versicherungsbiografie zustehen, und der Rentenanpassung im übrigen Bundesgebiet bestehen Unterschiede von rechtlich erheblichem Gewicht (BSG, 31.7.2002, B 4 RA 120/00 R, m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG, zitiert nach juris). Der Gesetzgeber, der demnach bei der Rentenanpassung schon zwischen den nach dem SGB VI anspruchsberechtigten Rentnern differenzieren darf, ist nicht gehindert, Systeme hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen in Zeitabständen unterschiedlich zu behandeln, die wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und in denen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten (BSG, Urteil vom 20.12.2007, B 4 RA 51/05 R m.w.N.).
514. Soweit der Kläger eine Verletzung der Art. 17 und 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGRCh) rügt, kann er hieraus schon deshalb keine Rechte herleiten, da der Anwendungsbereich der EuGRCh nicht eröffnet ist. Das ist nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EuGRCh für die Mitgliedsstaaten "ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union" der Fall, nicht aber, wenn - wie vorliegend - sie ausschließlich im Rahmen ihrer nationalen Kompetenzen agieren (vgl. BSG, Urteil vom 20.7.2011, B 13 R 40/10 R, zitiert nach juris). Die Anpassung von Renten berührt die Durchführung des Rechts der Union nicht, denn die insoweit maßgeblichen rechtlichen Regelungen sind nicht in Umsetzung von Unionsrecht ergangen und werden auch sonst nicht durch unionsrechtliche Vorschriften determiniert. Im Übrigen wird eine Verletzung der Grundrechte gem. Art. 17, 20 EuGRCh vom Kläger schon nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Aus den vorgenannten Gründen kommen eine Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nicht in Betracht.
525. Anlass, das Verfahren bis zur Entscheidung über die bei dem BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvR 3148/10 geführte Verfassungsbeschwerde bzw. bis zur Entscheidung über das bei dem EGMR unter dem Aktenzeichen 62071/10 geführte Verfahren ruhen zu lassen, besteht nicht. Einerseits hat das BVerfG mit dem bereits zitierten Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2014 u.a. in dem Verfahren 1 BvR 3148/10 bereits entschieden. Andererseits hat das Gericht gem. § 202 SGG i.V.m. § 251 Abs. 1 Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Beteiligten dies beantragen und anzunehmen ist, dass aus wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es liegt schon kein Antrag der Beklagten vor.
536. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
547. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht NRW Urteil, 02. Sept. 2015 - L 8 R 405/14
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.
(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.
(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.
(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.
(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.
(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.
(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.
(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.
(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.
(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.
(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.
(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.
(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen.
(2) In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird.
(3) Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.
(4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.
(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung
- 1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, - 2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und - 3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.
(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem
- 1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird, - 2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter
(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:
BE(tief)t-1 | 100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1 | (( | (RQ(tief)t-1 | ) | ) | ||||
ARt=ARt-1 x | ----------- | x --------------------------------- | x | (( | 1 - | ------------ | ) | x alpha + 1 | ) |
BE(tief)t-2 | 100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2 | (( | (RQ(tief)t-2 | ) | ) | ||||
Dabei sind: | |||||||||
AR(tief)t | = | zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli, | |||||||
AR(tief)t-1 | = | bisheriger aktueller Rentenwert, | |||||||
BE(tief)t-1 | = | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, | |||||||
BE(tief)t-2 | = | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld, | |||||||
AVA(tief)t-1 | = | Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert, | |||||||
RVB(tief)t-1 | = | durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr, | |||||||
RVB(tief)t-2 | = | durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, | |||||||
RQ(tief)t-1 | = | Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr, | |||||||
RQ(tief)t-2 | = | Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr. |
(6) (weggefallen)
(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.
(1) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 Absatz 3a des laufenden Jahres in Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktuelle Rentenwert so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent (Mindestsicherungsniveau) beträgt.
(2) Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Jahres mit 48 Prozent multipliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert wird. Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird somit nach der folgenden Formel errechnet:
Dabei sind:
= | aktueller Rentenwert des laufenden Kalenderjahres, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist, | |
= | verfügbares Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Kalenderjahres, | |
= | = Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr, die sich ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist. |
Der nach dieser Formel ermittelte aktuelle Rentenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet.
Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,
- 1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56), - 1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat, - 2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten, - 2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen, - 2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden, - 3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches, - 3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches, - 4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
(1) Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen.
(2) In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird.
(3) Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.
(4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen.
(2) In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird.
(3) Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.
(4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.
(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.
(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres
- 1.
für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1), - 2.
für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.01.201 1 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung
- 1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, - 2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und - 3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.
(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem
- 1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird, - 2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter
(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:
BE(tief)t-1 | 100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1 | (( | (RQ(tief)t-1 | ) | ) | ||||
ARt=ARt-1 x | ----------- | x --------------------------------- | x | (( | 1 - | ------------ | ) | x alpha + 1 | ) |
BE(tief)t-2 | 100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2 | (( | (RQ(tief)t-2 | ) | ) | ||||
Dabei sind: | |||||||||
AR(tief)t | = | zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli, | |||||||
AR(tief)t-1 | = | bisheriger aktueller Rentenwert, | |||||||
BE(tief)t-1 | = | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, | |||||||
BE(tief)t-2 | = | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld, | |||||||
AVA(tief)t-1 | = | Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert, | |||||||
RVB(tief)t-1 | = | durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr, | |||||||
RVB(tief)t-2 | = | durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, | |||||||
RQ(tief)t-1 | = | Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr, | |||||||
RQ(tief)t-2 | = | Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr. |
(6) (weggefallen)
(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.
(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.
(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres
- 1.
für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1), - 2.
für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,
Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung.
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2006 wird zurückgewiesen.
-
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
- 1
-
Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Witwenrente im Zugunstenverfahren.
- 2
-
Die 1937 in der Sowjetunion geborene Klägerin war mit dem im selben Jahr geborenen und am 26.6.1984 dort verstorbenen E. H. (nachfolgend: H.) verheiratet. Sie übersiedelte am 11.9.1996 nach Deutschland und ist als Spätaussiedlerin anerkannt.
- 3
-
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 8.9.1997 ab 12.9.1996 große Witwenrente in Höhe von zunächst monatlich 700,05 DM. Bei der Rentenberechnung wurden 68 Monate Ersatzzeiten wegen Internierung/Verschleppung des H. mit insgesamt 4,2500 Entgeltpunkten (EP) berücksichtigt (Anlage G Seite 3 zum Rentenbescheid vom 8.9.1997). Insgesamt ergaben sich 31,4765 EP, die sämtlich auf anrechenbaren Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) beruhten. Die Beklagte begrenzte unter Hinweis auf die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461; im Folgenden aF) die berücksichtigungsfähigen EP auf 25.
- 4
-
Mit Bescheid vom 14.5.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1.12.1997 Altersrente für Frauen, der 25 EP nach dem FRG sowie weitere 0,2404 EP aus den seit Zuzug nach Deutschland zurückgelegten Zeiten zugrunde lagen. Die laufende Zahlung der Altersrente wurde zum 1.7.1998 aufgenommen; zum gleichen Zeitpunkt wurde die Zahlung der Witwenrente eingestellt; zudem wurde der Nachzahlungsbetrag der Altersrente (Dezember 1997 bis Juni 1998) mit der in diesem Zeitraum bereits gezahlten Witwenrente verrechnet. Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 24.6.1998 die Klägerin zu der gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X beabsichtigten Einstellung der Witwenrente und Verrechnung mit der Altersrente an, nahm dann aber mit Bescheid vom 2.9.1998 auf der Grundlage von § 44 SGB X den Bescheid über die Gewährung der Witwenrente rückwirkend(Bescheid vom 8.9.1997) ab 1.12.1997 zurück. Demnach sei die Bewilligung der Witwenrente nicht begünstigend, da die Klägerin ohne diese eine höhere "Versicherungsrente" erhalte. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
- 5
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Im Oktober 2001 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 30.8.2001 (BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2)eine Neufestsetzung der Witwenrente. Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 21.8.2002; Widerspruchsbescheid vom 26.3.2003).
- 6
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Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.2.2005). Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Beschluss vom 2.3.2006). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 2.9.1998, denn die Voraussetzungen des § 44 SGB X seien nicht gegeben. Dabei könne offen bleiben, ob die Beklagte bei Erlass des Bescheids vom 2.9.1998 die Vorschrift des § 22b Abs 1 Satz 1 und 3 FRG aF zutreffend angewandt habe. Selbst wenn die Begrenzung auf 25 EP im Fall des Zusammentreffens einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Hinterbliebenenrente nach den damals maßgeblichen Vorschriften unrichtig gewesen sein sollte, habe die Klägerin dennoch keinen Rücknahmeanspruch, weil ihr keine Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden seien. Letzteres bestimme sich nach der materiellen Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung, sodass hier § 22b Abs 1 Satz 1 in der rückwirkend zum 7.5.1996 in Kraft gesetzten Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 1791; im Folgenden FRG nF) maßgeblich sei. Die Anwendung dieser Neufassung verstoße ungeachtet der durch sie bewirkten echten Rückwirkung ausnahmsweise nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da sich bis zum Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags über das RVNG am 11.3.2004 kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Nichteinbeziehung von Hinterbliebenenrenten in die Begrenzung der EP gemäß § 22b Abs 1 Satz 1 FRG habe bilden können.
- 7
-
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des "§ 44 SGB X iVm § 20b Abs 1 Satz 1 FRG aF" sowie des Rechtsstaatsprinzips und des Art 3 GG. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 2.9.1998 sei im Zeitpunkt seines Erlasses offensichtlich rechtswidrig gewesen, weil damals kein Grund dafür ersichtlich gewesen sei, dass die bewilligte Rente hätte zurückgenommen oder anderweitig aufgehoben oder widerrufen werden könne; dies hätten die Vorinstanzen verkannt. Die Rechtsmeinung des LSG, eine unrichtige Rechtsanwendung allein begründe noch keinen Rücknahmeanspruch, sei unhaltbar. Zumindest hätte die Beklagte Ermessen ausüben müssen; im Übrigen habe voller Vertrauensschutz und auch § 300 SGB VI in der damaligen Fassung gegolten. Die Problematik einer rückwirkenden Änderung des § 22b FRG berühre das vorliegende Verfahren unter keinem Gesichtspunkt. Entscheidend sei vielmehr, dass der Rücknahmebescheid "eine Anrechnung bzw Verrechnung der Entgeltpunkte nach Erlass rechtsbeständiger Bescheide" getroffen und gegen § 300 SGB VI verstoßen habe.
- 8
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Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2006, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2005 und den Bescheid vom 21. August 2002 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Rücknahmebescheid vom 2. September 1998 aufzuheben.
- 9
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 10
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Der Senat hat mit Beschluss vom 20.2.2007 im Hinblick auf seine Vorlagebeschlüsse nach Art 100 Abs 1 GG vom 29.8.2006 (ua B 13 RJ 47/04 R) das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung von § 114 Abs 2 Satz 1 SGG ausgesetzt und mit Beschluss vom 21.4.2011 aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9) die Aussetzung aufgehoben.
- 11
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Die Klägerin hält auch nach der Entscheidung des BVerfG an ihrem Begehren fest, vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Sie gehe davon aus, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG die bestandskräftig festgestellte Witwenrente anerkenne und weiter zahle, denn aufgrund der Bestandskraft sei diese in den Schutz nach Art 14 GG gefallen bzw zumindest zu einem Vertrauenstatbestand herangewachsen. Im Übrigen habe sie - die Klägerin - aufgrund der rechtswidrigen Rücknahme des Bewilligungsbescheids einen Herstellungsanspruch. Auch nach der alten Regelung sei nach der Rechtsprechung des BVerfG davon auszugehen, dass eine "Verrechnung" von EP nicht stattfinde. Durch Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG sei aufzuklären, welche Zeiten "FRG-Zeiten" seien und welche nicht. Die in der Witwenrente enthaltenen Ersatzzeiten begründeten zumindest teilweise den Rentenanspruch und seien deshalb voll anzuerkennen. Schließlich sei die Rechtsauffassung des BVerfG zum Vertrauensschutz realitätsfern und verletze das Rechtsstaatsprinzip. Das BVerfG habe außerdem zu einem völlig anderen Sachverhalt als dem hier vorliegenden entschieden. Im Übrigen sei von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes auszugehen, weil die Klägerin unter Verstoß gegen Art 3 GG nur deshalb diskriminiert und von der Zahlung der Witwenrente ausgeschlossen werde, weil sie aufgrund ihres Vertreibungsschicksals nicht vor dem Stichtag in das Bundesgebiet heimgekehrt sei. Die Stichtagsregelung sei verfassungswidrig, weil sie die Rechte des noch verbliebenen Normadressatenkreises willkürlich ausschlösse. Weiterer Klärungsbedarf bestehe auch hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art 14 GG und der Europäischen Grundrechtscharta (GRCh). Im Hinblick darauf sei eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einzuholen; dieses Gericht müsse klären, ob § 22b FRG mit den Vorschriften der GRCh und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die im Zusatzprotokoll 1 Art 1 das Eigentum schütze und von einem anderen Eigentumsbegriff ausgehe, vereinbar sei.
- 12
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Die Beklagte trägt vor, für sie sei das Vorbringen der Klägerin nicht nachvollziehbar. Aus den bei der ursprünglichen Bewilligung anerkannten Ersatzzeiten ergebe sich keine zahlbare Witwenrente; da neben den FRG-Zeiten keine weiteren Beitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vorlägen, erhielten die Ersatzzeiten bei Ausklammerung der FRG-Zeiten den Gesamtleistungswert "Null". Wenn die Klägerin erneut die Verfassungsmäßigkeit der Begrenzungsregelung in § 22b Abs 1 FRG in Frage stelle, sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG die Vorschriften anzuwenden seien, die der Aussiedler bei seinem Zuzug nach Deutschland vorfinde; dies sei bei der im September 1996 zugezogenen Klägerin § 22b Abs 1 FRG. Unzutreffend sei die Behauptung der Klägerin, ihr bereits im Herkunftsland verstorbener Ehemann sei selbst FRG-Berechtigter gewesen.
Entscheidungsgründe
- 13
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Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
- 14
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Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21.8.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.3.2003, mit dem sie die von der Klägerin erstrebte Rücknahme des Bescheids vom 2.9.1998 über die Aufhebung der Bewilligung von Witwenrente ab 1.12.1997 (Zeitpunkt des Bezugs der Altersrente) abgelehnt hat, ist rechtmäßig. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe der eigenen Altersrente der Klägerin; diese ist unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Hinterbliebenenrente.
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Der geltend gemachte Rücknahmeanspruch richtet sich nach § 44 SGB X. Nach dessen Abs 1 Satz 1 ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Wird die Rücknahme eines bestandskräftig gewordenen (belastenden) Bescheids über die Aufhebung einer Rentenbewilligung begehrt, kommt es primär darauf an, ob der Aufhebungsbescheid fehlerhaft war, weil nach materiellem Rentenrecht ein Anspruch auf die entzogene Rentenleistung besteht. Die Beklagte hat die Bewilligung der Witwenrente zu Recht aufgehoben, weil der Klägerin kein materieller Anspruch auf Auszahlung der großen Witwenrente zustand (dazu unter 1.). Damit verstieß sie weder gegen Bundesrecht (dazu unter 2.) noch gegen Verfassungsrecht (dazu unter 3. und 4.). Aus dem Vortrag der Klägerin zur Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9) ergibt sich keine für sie günstigere Rechtsfolge (dazu unter 5.). Der Aufhebungsbescheid vom 2.9.1998 ist schließlich auch in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsverfahrensrecht ergangen (dazu unter 6.).
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1. Selbst wenn die Beklagte das bei Erlass des Aufhebungsbescheids vom 2.9.1998 geltende Recht fehlerhaft angewandt hätte, würde dies keinen Rücknahmeanspruch der Klägerin begründen. Denn maßgeblich ist insoweit das im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltende Recht, soweit es auch den Zeitpunkt des Bescheiderlasses umfasst. Hat sich das Recht während des anhängigen Rechtsstreits rückwirkend geändert, so ist das neue Recht auch im Revisionsverfahren zu beachten (stRspr; vgl BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, RdNr 8; vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 14; BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 10; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 12; jeweils mwN).
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Das ist hier der Fall. § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF ist während des anhängigen (Klage-)Verfahrens zunächst mit Art 9 Nr 2 iVm Art 15 Abs 3 RVNG rückwirkend zum 7.5.1996 durch eine Neufassung (§ 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF) ersetzt worden, wonach für anrechenbare Zeiten nach dem FRG für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 EP der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (ab 1.1.2005: der allgemeinen Rentenversicherung) zugrunde gelegt werden. Bereits zuvor hatte Art 12 Nr 2 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) ebenfalls mit (Rück-)Wirkung zum 7.5.1996 § 22b Abs 1 Satz 3 FRG angefügt, wonach EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen sind.
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Danach gilt hier Folgendes: Die EP aus der Altersrente der Klägerin sind vorrangig zu berücksichtigen. Denn der Rentenartfaktor der persönlichen EP bei dieser Rentenart (§ 35 SGB VI) ist mit 1,0 höher (§ 67 Nr 1 SGB VI) als der Rentenartfaktor bei der großen Witwenrente nach Ablauf des sog Sterbevierteljahres für persönliche EP in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß § 67 Nr 6 SGB VI in Höhe von 0,6 (ab 1.1.2002: 0,55). Da aber bei der Altersrente bereits 25 EP für anrechenbare Zeiten nach dem FRG zu berücksichtigen waren, war damit schon die Höchstzahl an EP erreicht, die § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF für ein Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes zulässt. Folglich war für die große Witwenrente kein (zahlbarer) "Monatsbetrag der Rente" (§ 64 SGB VI) festzustellen. Im Ergebnis ist die Klägerin damit lediglich Inhaberin eines "leeren Rechts" auf Witwenrente und bleibt auf die Rente aus eigener Versicherung beschränkt (vgl BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 13).
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2. Übergangsregelungen waren zur Umsetzung der Neufassung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nicht erforderlich(Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R - Juris RdNr 47-51; B 13 RJ 8/05 R - Juris RdNr 50-54; B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 51-54). Aus Sicht des Gesetzgebers bestand hierfür von vornherein auch kein Bedarf, denn die zu § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF ergangenen Verwaltungsakte der Rentenversicherungsträger entsprachen regelmäßig bereits - wie auch hier - der Neufassung dieser Vorschrift, weil sich die Träger der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG vom 30.8.2001 (BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2), des 8. Senats des BSG vom 7.7.2004 (BSGE 93, 85 = SozR 4-5050 § 22b Nr 2) und vom 21.6.2005 (SozR 4-1300 § 44 Nr 5) sowie des erkennenden Senats vom 11.3.2004 (ua BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr 1) nicht angeschlossen hatten; nach dieser Rechtsprechung sollte die Begrenzung auf insgesamt 25 EP in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF keine Anwendung finden, wenn ein Begünstigter neben einem Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte. Für die Ausnahme, dass im Einzelfall (aufgrund welcher Umstände auch immer) ein bindender begünstigender Verwaltungsakt (über die Zahlung von Hinterbliebenenrente) ergangen war, verwies die Begründung zum Gesetzentwurf auf die vertrauensschützenden Regelungen des SGB X (vgl BT-Drucks 15/2149 S 32 zu Art 3 Abs 3 des Entwurfs).
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Die Klägerin kann sich nicht auf die Regelung des § 300 Abs 2 SGB VI berufen, wonach ua durch Neuregelungen innerhalb des SGB VI ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Aufhebung geltend gemacht worden ist. Hieraus kann sie nicht herleiten, dass ihr Anspruch auf Witwenrente weiterhin nach § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF zu beurteilen sei, weil sie diesen bereits vor Verkündung des RVNG geltend gemacht habe. Dies gilt schon deshalb, weil "Aufhebung" iS von § 300 Abs 2 SGB VI den - auch rückwirkenden - Zeitpunkt des Außerkrafttretens der alten und des Inkrafttretens der neuen Vorschrift meint, hier also, nach Art 15 Abs 3 RVNG, den 7.5.1996 (vgl Senatsurteil vom 19.5.2004 - BSGE 93, 15 = SozR 4-5050 § 22b Nr 3, RdNr 19; BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, RdNr 10; Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R - Juris RdNr 52; B 13 RJ 8/05 R - Juris RdNr 55; B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 55; BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 12; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 14; jeweils mwN). Die Klägerin hatte aber am 7.5.1996 (noch) keinen Anspruch auf Witwenrente. Ihr Witwenrentenanspruch ist dem Grunde nach erst mit ihrem Zuzug im September 1996 entstanden (vgl Senatsurteil vom 19.5.2004 - BSGE 93, 15 = SozR 4-5050 § 22b Nr 3, RdNr 18).
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Nichts anderes ergibt sich aus Art 6 § 4 Abs 4a des Fremdrenten- und Auslandsrenten- Neuregelungsgesetzes (FANG)(vgl BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 14; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 16), der seit dem 1.1.2001 in Kraft ist und speziell für das FRG - im Wesentlichen wortgleich mit § 300 Abs 3 SGB VI - das Folgende regelt: Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen EP neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des FRG maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs 2a SGB VI nichts anderes bestimmt. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, da vor Inkrafttreten des anzuwendenden Rechts am 7.5.1996 weder eine derartige Rente an die Klägerin geleistet wurde noch aus diesem Grund EP "neu" zu ermitteln waren.
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3. Art 15 Abs 3 RVNG, der § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF rückwirkend zum 7.5.1996 in Kraft gesetzt hat, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Dies hat das BVerfG mit Beschluss vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369, 388 f = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 63)auf die Vorlagebeschlüsse des erkennenden Senats vom 29.8.2006 (B 13 RJ 47/04 R; B 13 RJ 8/05 R; B 13 R 7/06 R - alle veröffentlicht in Juris) mit Gesetzeskraft (§ 13 Nr 11 iVm § 31 Abs 2 Satz 1 BVerfGG) entschieden; daran ist der Senat mithin auch im vorliegenden Verfahren gebunden (Art 20 Abs 3 GG; s auch die Bekanntmachung in BGBl I 2010, 1358).
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4. Weiterhin hat das BVerfG in dem genannten Beschluss auf eine Verfassungsbeschwerde hin ebenfalls entschieden, dass die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF ihrerseits mit dem GG in Einklang steht(BVerfGE 126, 369, 391 ff = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 83 ff). Dieser Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 kommt allerdings keine Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs 2 Satz 2 iVm § 13 Nr 8a BVerfGG zu, da das BVerfG in Nr 2 der Entscheidungsformel(BVerfGE 126, 369, 370 - in Juris vor RdNr 1) lediglich die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, nicht aber die angegriffene Norm für mit dem GG vereinbar erklärt hat (vgl BVerfGE 85, 117, 121; s dazu auch Heusch in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl 2005, § 31 RdNr 77). Dessen ungeachtet hält der Senat § 22 Abs 1 Satz 1 FRG nF ebenfalls für verfassungsgemäß(vgl bereits den Vorlagebeschluss des Senats vom 29.8.2006 - B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 64 ff; s auch BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, RdNr 11 ff). Da die Klägerin keine neuen Gesichtspunkte, die verfassungsrechtlich noch klärungsbedürftig wären, vorgetragen hat, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen des BVerfG und des BSG Bezug.
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5. Auch die weiteren Einwendungen, die die Klägerin in Kenntnis der Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9) aufrechterhalten bzw erstmals vorgetragen hat, führen zu keinem für sie günstigeren Ergebnis:
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a) Zu Recht weist sie zwar darauf hin, dass das BVerfG in seinem og Beschluss offen gelassen hat, ob sich an seiner Entscheidung aus verfassungsrechtlicher Sicht etwas ändere, "wenn ein Hinterbliebenenrentenanspruch sowohl auf Zeiten nach dem FRG als auch auf Beitragszeiten in einer deutschen Rentenversicherung beruhen würde" (BVerfGE 126, 369, 388 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 60). Dies bedarf jedoch auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn bei H. liegen lediglich in der Sowjetunion zurückgelegte und keine in Deutschland erworbenen Beitragszeiten vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er sein Herkunftsland nicht verlassen hat und dort verstorben ist.
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b) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht ihr Anspruch auf Witwenrente (dem Grunde nach) allein auf Zeiten nach dem FRG. Auch die Berücksichtigung von 68 Monaten an Ersatzzeiten (im Zeitraum vom 29.5.1951 bis 31.12.1956) des H. bei der Berechnung der Rente ändert daran nichts. Zwar ist es zutreffend, dass Ersatzzeiten (§ 250 SGB VI) als solche keine FRG-Zeiten sind. Eine rentenrechtliche Bewertung der Ersatzzeiten des H. ergibt sich aber allein aufgrund seiner FRG-Beitragszeiten. Denn die für die Witwenrente ermittelten Gesamt-EP von 31,4765 sind identisch mit den "EP einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach dem FRG" iS des § 22b Abs 2 FRG, weil sich ohne Berücksichtigung der anrechenbaren Zeiten nach dem FRG im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung der Ersatzzeiten als beitragsfreie Zeiten(§ 54 Abs 4 iVm § 71 Abs 1 SGB VI) ein Gesamtleistungswert von Null und somit auch 0 EP für die Ersatzzeiten ergibt (vgl Anl 6 Seite 1 des Bescheids vom 8.9.1997: "Ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach dem FRG ergeben sich keine Entgeltpunkte. Auf anrechenbare Zeiten nach dem FRG entfallen 31,4765 Punkte.") mit der Folge, dass allein aus den Ersatzzeiten des H. kein Zahlungsanspruch resultieren kann.
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Der Senat ist nicht gehindert, diese tatsächlichen Umstände seiner Entscheidung zugrunde zu legen, obgleich sie das LSG im Beschluss nicht ausdrücklich festgestellt hat (vgl § 163 SGG). Denn sie sind unzweifelhaft dem Bescheid über die große Witwenrente vom 8.9.1997 zu entnehmen, der sich in den vom LSG zur Ergänzung des Tatbestands in Bezug genommenen Verwaltungsakten befindet. Der Rückgriff auf solche tatsächlichen Umstände ist dem Revisionsgericht insbesondere auch deshalb erlaubt, weil die Klägerin die Problematik der Ersatzzeiten und ihrer Bewertung erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht hat, während es für die Entscheidung des LSG darauf nicht ankam (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 163 RdNr 5d mwN). Eine Aufhebung des LSG-Beschlusses und Zurückverweisung zur ergänzenden Tatsachenfeststellung hinsichtlich der Ersatzzeiten und ihrer Auswirkungen auf die Witwenrente ist mithin nicht erforderlich.
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c) Des Weiteren ist vorliegend auch die weitere Voraussetzung erfüllt, an die das BVerfG seine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF zum 7.5.1996 geknüpft hat, dass nämlich die Hinterbliebenenrente ohne die in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF vorgesehene Beschränkung noch nicht bestandskräftig gewährt wurde. Zwar hat die Beklagte der Klägerin mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 8.9.1997 große Witwenrente ab 12.9.1996 bewilligt. Diese Witwenrente hatte sie aber von vornherein in gleicher Weise auf 25 EP begrenzt, wie dies später in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF(rückwirkend ab 7.5.1996) ausdrücklich angeordnet worden war. Mithin ist auch der Klägerin im Sinne der Entscheidung des BVerfG "nie bestandskräftig eine Hinterbliebenenrente ohne Begrenzung auf 25 EP gewährt worden" (BVerfGE 126, 369, 387, = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 60).
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d) Die Behauptung der Klägerin, ihr verstorbener Ehemann sei selbst FRG-Berechtigter gewesen und habe einen Rentenanspruch erworben, ist unzutreffend.
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Insoweit sei darauf hingewiesen, dass sich der ihr dem Grunde nach zuerkannte Anspruch auf große Witwenrente nicht aus der allgemeinen rentenrechtlichen Regelung des § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI ableiten lässt, sondern allein aus ihrer FRG-Berechtigung als anerkannte Spätaussiedlerin(§ 1 Buchst a FRG; vgl auch BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 12). Denn gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI besteht Anspruch auf Witwenrente nach dem Tod des versicherten Ehegatten, "wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat". Die Klägerin ist aber nicht Witwe eines "versicherten Ehegatten", denn ihr bereits 1984 verstorbener Ehemann hatte stets nur in der Sowjetunion gelebt und war zu keinem Zeitpunkt in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Er gehörte auch nicht zu den Berechtigten iS des § 1 FRG, insbesondere nicht des § 1 Buchst a FRG in der hier maßgeblichen Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (KfbG) vom 21.12.1992 (BGBl I 2094). Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich nur Personen, die selbst als Vertriebene iS von § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) oder als Spätaussiedler iS von § 4 BVFG anerkannt sind und erstreckt sich demgemäß ua nicht auch auf diejenigen, die - wie H. - ihr Herkunftsland nicht verlassen haben und nicht nach Deutschland übergesiedelt sind (vgl BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 12 mwN). Allerdings haben die Rentenversicherungsträger auch nach Inkrafttreten des KfbG (am 1.1.1993) weiterhin die Rechtsprechung des BSG beachtet, wonach als Vertriebene iS des § 1 BVFG anerkannte Personen einen (eigenständigen) Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben mit der Folge, dass für diesen Anspruch die bis zur Vertreibung des Hinterbliebenen vom Verstorbenen zurückgelegten Beitragszeiten nach § 15 FRG und Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG zu berücksichtigen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dessen Tod vor oder nach der Vertreibung des Hinterbliebenen eingetreten ist(BSG
vom 6.12.1979 - BSGE 49, 175, 181 ff = SozR 5050 § 15 Nr 13 S 37 ff, insbesondere auch Leitsatz 1) . Sie haben diese Rechtsprechung, mit der der im Rentenrecht sonst vorherrschende Grundsatz mindestens partiell verlassen wurde, dass das Hinterbliebenenrecht grundsätzlich (nur) ein von dem Versichertenrecht abgeleiteter Anspruch sein könne (BSGaaO S 183 bzw S 40) , ungeachtet der Frage, inwieweit diese durch das KfbG überholt war, auch auf Personen bezogen, die - wie die Klägerin - die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 verlassen hatten und daher nach dem ab 1.1.1993 geltenden Recht nicht mehr als Vertriebene nach § 1 BVFG, sondern nur noch als Spätaussiedler nach § 4 BVFG anerkannt werden konnten(vgl BSG vom 5.10.2005 aaO ; s auch die Darstellung in KommGRV, Anhang Bd 1, Anhang 2, § 1 FRG Anm 5.2 S 52,8 ff, Einzelkommentierung Stand 1.1.1998 ).
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Diese Verwaltungspraxis ist seit dem Inkrafttreten des § 14a FRG, eingefügt durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.3.2001 (BGBl I 403), ab 1.1.2002 überholt. Nach dieser Vorschrift werden - zur Beseitigung einer sachlich ("rechtssystematisch" und "sozialpolitisch") nicht mehr vertretbaren Privilegierung (vgl die Begründung zum Gesetzentwurf des AVmEG, BT-Drucks 14/4595 S 78 zu Art 11 Nr 1 <§ 14a FRG>) - bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehören, Zeiten nach diesem Gesetz nicht (mehr) angerechnet; dies gilt jedoch nicht für Berechtigte (Satz 1), die vor dem 1.1.2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist (Satz 2). Daraus hat die Rechtsprechung des BSG im Umkehrschluss gefolgert, dass die vor dem 1.1.2002 übergesiedelten Berechtigten - wie die Klägerin - grundsätzlich weiterhin - der früheren Verwaltungspraxis entsprechend - "Hinterbliebenenrente nach einer fiktiven FRG-Rente des Verstorbenen" (so aaO, BT-Drucks 14/4595 S 78 zu Art 11 Nr 1 <§ 14a FRG>)beanspruchen können (vgl BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, RdNr 4; BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 12); nunmehr allerdings hinsichtlich der EP umfangmäßig begrenzt durch die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF. Für den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente ergibt sich danach aber kein Zahlbetrag, weil die Höchstzahl der nach dem FRG anrechenbaren EP bereits durch ihre Altersrente ausgeschöpft ist.
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e) Der Senat sieht keinen Anlass, wie von der Klägerin gefordert, den EuGH um eine Vorabentscheidung nach Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl EU Nr C 83 vom 30.3.2010, 47) zur Klärung der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zu ersuchen. Denn eine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts stellt sich vorliegend nicht. Dass es sich bei Renten, die auf Beitragszeiten nach dem FRG beruhen, um Leistungen der sozialen Sicherheit iS von Art 4 Abs 1 EWGV Nr 1408/71 handelt, die Renten deshalb vom sachlichen Geltungsbereich der VO erfasst werden und somit auch in das EU-Ausland zu zahlen sind, hat der EuGH am 18.12.2007 (C-450/05
- SozR 4-6035 Art 42 Nr 2 RdNr 109, 125, 129) bereits entschieden; einen Zahlungsanspruch auf die Witwenrente kann die Klägerin aber auch hieraus ersichtlich nicht ableiten.
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f) Soweit die Klägerin schließlich meint, es liege ein "Verstoß gegen die Gleichbehandlung aufgrund der Europäischen Grundrechtscharta" vor und dies stelle zugleich "unabhängig von der Problematik Art 14 GG ja oder nein einen Verstoß gegen das Zusatzprotokoll Nr 1 Art 1 der EMRK dar", versäumt sie es, ihre Ansicht substantiiert zu begründen.
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Grundvoraussetzung für die erst seit 1.12.2009 in Kraft getretene (und ihre Rückwirkung nicht ausdrücklich anordnende) GRCh (Amtsblatt EU Nr C 83 vom 30.3.2010) wäre im Übrigen, dass ihr Anwendungsbereich eröffnet ist. Das ist nach Art 51 Abs 1 Satz 1 GRCh für die Mitgliedstaaten "ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union" der Fall, nicht aber, wenn sie ausschließlich im Rahmen ihrer nationalen Kompetenzen agieren (vgl Jarass, Komm zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2010, Art 51 RdNr 10). Die Gewährung von Renten für Aussiedler, die aus der Sowjetunion nach Deutschland gekommen sind, berührt die Durchführung des Rechts der Union nicht, denn das FRG ist nicht in Umsetzung von Unionsrecht ergangen und wird auch sonst nicht durch unionsrechtliche Vorschriften determiniert.
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g) Soweit die Klägerin schließlich einen Anspruch wegen "vollkommene(r) Enteignung" aus dem Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK iVm Art 1 des Protokolls Nr 1 (Schutz des Eigentums) zur EMRK (
, BGBl II 1956, 1880) herleiten will (zu Rang und Reichweite der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle innerhalb der deutschen Rechtsordnung s zuletzt ausführlich BVerfG vom 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 ua - Juris RdNr 86 ff mwN, wonach die EMRK und ihre Zusatzprotokolle im Rang eines Bundesgesetzes und damit unter dem GG stehen, jedoch auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des GG heranzuziehen sind), steht ihr auch nach diesen Normen kein Zahlungsanspruch auf Witwenrente zu. Denn nur soweit Sozialleistungsansprüche im nationalen Recht begründet worden sind, fallen sie in den Anwendungsbereich von Art 1 des Protokolls Nr 1 zur EMRK (vgl zB EGMR vom 25.9.2007 - SozR 4-6021 Art 1 Nr 1 RdNr 126, 131 f; stRspr) und damit auch in den Schutzbereich von Art 14 EMRK (vgl auch Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl 2011, Zusatzprotokoll zur EMRK Art 1 RdNr 14 f mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn zum einen unterfällt nach der Rechtsprechung des BVerfG selbst der Anspruch eines ausschließlich in der deutschen Rentenversicherung Versicherten auf Versorgung seiner Hinterbliebenen nicht unter den Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG (BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1), und zum anderen hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 21.7.2010 (aaO) - wie oben unter 3. ausgeführt - mit Gesetzeskraft entschieden, dass die rückwirkende Inkraftsetzung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF zum 7.5.1996 verfassungsgemäß war. Aus Art 1 des Protokolls Nr 1 zur EMRK ergeben sich hier aber keine Anforderungen, die weiter reichen als diejenigen, die nach dem GG an eine Rückwirkung zu stellen sind. Insoweit hat die Klägerin nie einen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente erworben; aber nur unter dieser Voraussetzung läge überhaupt eine "berechtigte Erwartung" auf ein - vermeintliches - Eigentumsrecht iS von Art 1 des Protokolls Nr 1 zur EMRK vor (vgl EGMR vom 25.9.2007 aaO RdNr 126).
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6. Auch die mit Bescheid vom 2.9.1998 erfolgte verfahrensrechtliche Umsetzung des nach den vorstehenden Ausführungen maßgeblichen Umstands, dass der Klägerin ab dem 1.12.1997 - dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Altersrente für Frauen mit 25 EP aus anrechenbaren Zeiten nach dem FRG - nach materiellem Rentenrecht (§ 22b Abs 1 Satz 1 und 3 FRG) kein Anspruch auf Zahlung der ausschließlich auf FRG-Zeiten beruhenden Witwenrente mehr zusteht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Allerdings ist der Einwand der Klägerin zutreffend, dass weder das SG noch das LSG im Einzelnen ausgeführt haben, dass die verwaltungsverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Witwenrentenbescheids vom 8.9.1997 vorlagen. Dies war jedoch der Fall.
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Rechtsgrundlage für die im hier angefochtenen Bescheid vom 2.9.1998 rückwirkend zum 1.12.1997 verfügte Aufhebung der bestandskräftig gewordenen Bewilligung von Witwenrente war § 48 Abs 1 SGB X. Die - ebenfalls rückwirkende - Bewilligung von Altersrente mit 25 EP aus anrechenbaren Zeiten der Klägerin nach dem FRG führte aufgrund der Begrenzungsregelung in § 22b Abs 1 Satz 1 und 3 FRG zu einer wesentlichen Änderung in den rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Witwenrentenbescheids am 8.9.1997 vorgelegen haben; hiernach stand der Klägerin ab 1.12.1997 kein Anspruch auf Zahlung von Witwenrente mehr zu. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 8.9.1997 mit Wirkung für die Zukunft - hier also für Bezugszeiträume ab Oktober 1998 - war somit jedenfalls rechtmäßig (vgl zusammenfassend Senats-Teilurteil vom 1.7.2010 - SozR 4-2600 § 48 Nr 4 RdNr 44 mwN).
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Die Aufhebung der Bewilligung von Witwenrente ist aber auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie den Leistungszeitraum Dezember 1997 bis September 1998 betraf und insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgte. Dies folgt aus § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X. Nach dieser Vorschrift soll ein Verwaltungsakt nach Eintritt einer wesentlichen Änderung in den bei seinem Erlass maßgeblichen rechtlichen Verhältnissen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Das war hier der Fall, weil der Klägerin ab 1.12.1997 Altersrente bewilligt worden war, sodass der Anspruch auf Auszahlung der Witwenrente weggefallen war. Bei dieser Sachlage war die Beklagte auch nicht verpflichtet, hinsichtlich einer rückwirkenden Aufhebung Ermessen auszuüben. Ein sogenannter atypischer Fall, der nur die Pflicht zur Ermessensbetätigung auslöst, lag hier nicht vor; insbesondere führte die rückwirkende Aufhebung nicht zu (vermehrter) Sozialhilfebedürftigkeit der Klägerin, da die bewilligte Altersrente an die Stelle der aufgehobenen Bewilligung von Witwenrente trat. Schließlich hat die Beklagte die Aufhebung innerhalb der Fristen gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 3 Satz 3, Abs 4 Satz 2 SGB X verfügt.
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Unschädlich ist auch, dass die Beklagte im Bescheid vom 2.9.1998 - anders als in der Anhörung vom 24.6.1998, die unzutreffend auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X gestützt war - fälschlicherweise § 44 SGB X als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Witwenrentenbewilligung benannt hat. Denn eine fehlerhafte Begründung führt als solche nicht zur Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheids (vgl BSG vom 29.6.2000 - BSGE 87, 8, 11 f = SozR 3-4100 § 152 Nr 9 S 29 f). Auch einer Entscheidung des Senats hinsichtlich der Reichweite des Rücknahmeanspruchs gemäß § 44 SGB X bei (vertrauensschützenden) Verfahrensfehlern(vgl Senats-Teilurteil vom 1.7.2010 - SozR 4-2600 § 48 Nr 4 RdNr 43) bedarf es nicht. Denn § 44 SGB X dient jedenfalls nicht zur Korrektur von Verstößen gegen die Anhörungspflicht(BSG vom 28.5.1997 - SozR 3-1300 § 44 Nr 21 S 45).
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.