Landessozialgericht NRW Urteil, 02. Sept. 2015 - L 8 R 405/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.04.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Streitig ist die Höhe der Rentenanpassung zum 1.7.2013.
3Der am 00.00.1941 geborene Kläger bezieht seit dem 1.4.2006 von der Beklagten eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
4Mit der Rentenanpassungsmitteilung zum 1.7.2013 teilte die Beklagte dem Kläger im Juli 2013 mit, dass der aktuelle Rentenwert für die Zeit ab dem 1.7.2013 um 0,25 % von 28,07 Euro auf 28,14 Euro steigt.
5Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 21.7.2013, bei der Beklagten eingegangen am 23.7.2013, Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die Anpassung der Rente um nur 0,25 % gegen den Gleichheitssatz gem. Art. 3 Grundgesetz (GG) und die allgemeinen Menschenrechte verstoße, weil pensionierte Beamte im Jahr 2013 eine erheblich höhere Erhöhung ihrer Altersbezüge erhalten würden. Seine Rente sei rückwirkend um 8,75 % anzuheben.
6Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 1.10.2013 zurück. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts entspreche dem geltenden Recht.
7Am 30.10.2013 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Zur Begründung trug er vor, die Anpassung seiner Rente um lediglich 0,25 % verstoße gegen die Art. 3, 14 GG in Verbindung mit Art. 19, 20 GG. Darüber hinaus würden Art. 17 und 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt. Nach Angaben des statistischen Bundesamts hätten sich die Einkommen in der Privatwirtschaft seit 1998 um etwa 31 %, die Verbraucherpreise um etwa 19 %, die Renten jedoch nur um etwa 11,6 % erhöht. Insoweit bestünde ein "Nachholfaktor" bezüglich der Rentner.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beklagte zu verpflichten, seine Rente rückwirkend zum 1.7.2013 um 8,75 % anzuheben,
10sowie der Beklagten aufzugeben, versicherungsfremde Leistungen für die Jahre 2009 bis 2012 nachvollziehbar auszuweisen, und gegebenenfalls zu prüfen, ob in der Tatsache, dass die Rentenversicherung als Treuhänder der Beitragszahler, vom Gesetzgeber nicht die volle Finanzierung der versicherungsfremden Leistung einfordere, ein Verstoß gegen § 266 Strafgesetzbuch (Untreue) vorliegt,
11hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorzulegen, ob durch die Anpassung der Renten nur um 0,99 % rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden und damit Verstöße u.a. gegen Art. 3 (Gleichheitssatz), Art. 14 (Eigentumsschutz), Art. 19 Abs. 1, 2 und Art. 20 GG (Grundsatz von Treu und Glauben, Prinzip des sozialen Rechtsstaates) vorliegen,
12oder das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Frage vorzulegen, ob das deutsche Rentenrecht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, insbesondere gegen die Art. 17 und 20,
13hilfsweise, im Hinblick auf die beim BVerfG (Az. 1 BvR 3148/10) und beim EGMR (Az. 62071/10) anhängigen Beschwerden zum Thema zu geringe Rentenanpassung das Verfahren bis zu den Entscheidungen in diesen Verfahren ruhen zu lassen.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat dem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt.
17Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des SG ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
18Mit Urteil vom 10.4.2014 hat das SG Köln ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.
19Gegen das ihm am 15.4.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.5.2014 Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass Rentner/innen bei der Anpassung der Bezüge gegenüber Pensionären seit Jahren eklatant benachteiligt würden. Dies gelte insbesondere für das Jahr 2013: 5,6 % Erhöhung für Pensionäre teilweise rückwirkend ab 1.1.2013, Rest 1.1.2014 - Rentner 0,25 % ab 1.7.2013 und ab 1.7.2014 eine Erhöhung von 1,67 %. Das besondere Dienst- und Treueverhältnis zwischen Dienstherr und Beamten rechtfertige nicht die Besserstellung der Pensionäre. Auch die Arbeitnehmer hätten ihren Arbeitgebern treu gedient und jeden Monat im Gegensatz zu den gut versorgten Beamten ihren Beitrag für die Rente geleistet und das in den meisten Fällen 45 Jahre und mehr. Zudem gingen die Beamten nach einer gewissen Arbeitszeit mit 71,25 % von ihrem letzten, naturgemäß höchsten Gehalt in Pension, während an dem Rentner 51 % des Durchschnittsverdienstes seines gesamten Arbeitslebens gewähre.
20Er bestehe darauf, dass seine Klage solange ruhe, bis die Verfahren beim BVerfG (Az. 1 BvR 3148/10) und beim EGMR (Az. 62071/10) abgeschlossen seien.
21Der Kläger beantragt,
22das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.4.2014 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 1.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.10.2013 zu verurteilen, seine Altersrente zum 1.7.2013 um 8,75 % anzuheben.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie stimmt dem Ruhen des Verfahrens nicht zu.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Rentenanpassung zum 1.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.10.2013 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger damit nicht in seinen Rechten gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn er hat keinen Anspruch auf eine höhere Rentenanpassung zum 1.7.2013. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen bestehen nicht (vgl. Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6.8.2014, L 2 R 306/14, zitiert nach juris).
291. Nach § 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) hat die Bundesregierung den jeweils ab dem 1. Juli eines Jahres maßgeblichen aktuellen Rentenwert durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Entsprechend dieser Verpflichtung hat die Bundesregierung mit der Verordnung vom 12.6.2013 zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1.7.2013 (BGBl. I, 1573) den ab 1.7.2013 auch für den Kläger maßgeblichen aktuellen Rentenwert (West) auf 28,14 EUR festgesetzt. Die Beklagte hat in korrekter Umsetzung dieser Regelung die Rente des Klägers erhöht.
302. Die Festsetzung des aktuellen Rentenwertes (West) auf 28,14 EUR zum 1.7.2013 in der genannten Verordnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben gem. §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 68a, 69, 255e SGB VI. Ein Verstoß gegen diese gesetzlichen Bestimmungen ist vom Kläger nicht vorgetragen worden und für den Senat auch nicht ersichtlich.
31Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts hat die Bundesregierung insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt (vergleiche Verordnungsentwurf der Bundesregierung betreffend die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2013 [Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 - RWBestV2013]; abrufbar u.a. unter www.bmas.de):
32- die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2012 gegenüber dem Jahr 2011 um 1,50 Prozent, wobei die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2010 zum Jahr 2011) berücksichtigt wird,
33- die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2012 (19,6 Prozent) gegenüber dem Jahr 2011 (19,9 Prozent) um minus 0,3 Prozentpunkte sowie die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2012 gegenüber 2011 um plus 0,5 Prozentpunkte, die zusammen im Ergebnis einen Faktor von 0,9974 ergeben,
34und
35- den Nachhaltigkeitsfaktor 0,9928.
36Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30.6.2013 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 1.7.2013 von 28,07 Euro auf 28,21 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,50 Prozent bzw. einem Anpassungsfaktor von 1,0050.
37Auch im Jahr 2013 ist der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht realisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Abbau erfolgt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0025 anzuheben ist. Der bis zum 30.6.2013 maßgebende aktuelle Rentenwert erhöht sich daher ab dem 1.7.2013 von 28,07 Euro auf 28,14 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,25 Prozent. Rechtsfehler bei dieser Ermittlung werden weder konkret vom Kläger aufgezeigt, noch sind solche anderweitig erkennbar.
383. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die genannten einfachgesetzlichen Bestimmungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, sodass das Verfahren nicht gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen war.
39Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2014 (1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10, zitiert nach juris) klargestellt, dass das - auf der Einführung des Altersvorsorgeanteils durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.3.2001 (BGBl I S. 403) und die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791, 1798) beruhende - Ausbleiben der Rentenanpassung zum 1.7.2005 mit der Verfassung im Einklang steht.
40a) Nach den Ausführungen des BVerfG (aaO), denen sich der Senat nach eigener Prüfung voll inhaltlich anschließt und die auch auf die hier streitige Rentenanpassung zum 1.7.2013 übertragbar sind, verstößt die Rentenanpassung zum 1.7.2013 insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
41Dabei mag letztlich offen bleiben, ob die regelmäßige Anpassung von Renten überhaupt unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fällt (vgl. BVerfG, aaO). Denn die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes im Rentenversicherungsrecht ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 53, 257 (292); 58, 81 (109); 117, 272 (293)). Insofern muss dem Gesetzgeber - so u.a. das BVerfG bereits in dem Nichtannahmebeschluss vom 26.7.2007 (1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07, zitiert nach juris) - bei der eigentumsrechtlichen Prüfung auf die Höhe von Rentenleistungen bezogener gesetzlicher Regelungen eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Zugleich hat das BVerfG ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden ist. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen, zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören. Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen. Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen (vgl. BVerfG, aaO).
42Auch wenn die jährliche Rentenanpassung unter den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallen könnte, liegt unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen des BVerfG im Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2014 schon kein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts vor. Der Grundrechtsschutz bestünde - bei unterstelltem Eigentumsschutz - nur nach Maßgabe der jeweiligen Inhaltsbestimmungen des SGB VI. Der Gesetzgeber hat die Rentenanpassung 2013 nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Regelungen (§§ 63 Abs. 7, 65, 68, 68a, 255e SGB VI) vorgenommen, mit denen er den Inhalt und die Schranken des Renteneigentums ausgestaltet hat (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Bei der Überprüfung der inhaltsgestaltenden Vorschriften iSd Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist allein zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei seinen rechtspolitischen Entscheidungen die ihm diesbezüglich von der Verfassung gesetzten Grenzen seines Bewertungsspielraums überschritten hat. Eine solche Grenzüberschreitung ist - wie in Bezug auf die Rentenanpassung zum 1.7.2013 auch schon das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 6.8.2014, L 2 R 306/14, aaO, festgestellt hat - nicht erfolgt. Die Festlegung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes bzw. der hierzu maßgeblichen Berechnungsmodalitäten ist Ausdruck der dem Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugewiesenen Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und -anwartschaften. Diese stellt sich zunächst als eine rechtspolitische Entscheidung dar, bei der der Gesetzgeber vielfältige Faktoren zu berücksichtigen hat (LSG Niedersachsen-Bremen, aaO). Dabei muss er insbesondere langfristig die finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung und des allgemeinen Staatshaushaltes gewährleisten und die Auswirkungen zusätzlicher Finanzmittel auf die allgemeine Wirtschafts- und Finanzentwicklung sowie die demographische Entwicklung abwägend berücksichtigen.
43Die Rentenanpassung zum 1.7.2013 entspricht den vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Denn die Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts zählen zu den Maßnahmen, mit denen der Gesetzgeber unter Wahrung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit die langfristige Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung sicherstellen wollte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2014, 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10, zitiert nach juris, auch zu Folgendem). Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums die Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts als geeignet, erforderlich und angemessen ansehen (vgl. BVerfG, aaO).
44Vorstehende Ausführungen gelten im Hinblick auf den Altersvorsorgeanteil umso mehr, als dieser letztmals zum 1.7.2013 eine anpassungsmindernde Wirkung entfaltete, also zeitlich begrenzt war. Ab dem 1.7.2014 erfolgten die Rentenanpassungen dementsprechend ohne Minderung durch den Altersvorsorgeanteil. U.a. deswegen erfolgte in den alten Bundesländern die Rentenanpassung zum 1.7.2014 um 1,67 Prozent und damit deutlich höher als zum 1.7.2013.
45Schließlich liegt auch kein Verfassungsverstoß in der Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs (§ 68a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 SGB VI), mit der ab dem Jahr 2011 die in den letzten Jahren eigentlich gebotene, aufgrund der Schutzklausel der §§ 68a Abs. 1 Satz 1, 255 e Abs. 5 SGB VI jedoch unterbliebene Kürzung der Rente nachgeholt wird (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 26.6.2013, L 1 R 1046/12; Thüringer LSG, Urteil vom 16.12.2014, L 6 R 1919/12; jeweils zitiert nach juris). Diese Schutzklausel stellt sicher, dass sich der allgemeine Rentenwert nicht vermindert, wenn sich eine rechnerische Verminderung allein durch die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB VI), des Nachhaltigkeitsfaktors (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 4 SGB VI) oder des Altersvorsorgeanteils (§ 255e Abs. 2, 3 SGB VI) ergibt. Diesbezügliche nachteilige Veränderungen sollen also nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu einer Senkung der Bruttorenten führen bzw. bei einer negativen Lohnentwicklung nicht zu einer weiteren Verringerung (BT-Drs. 6/3794 S. 35). Gemäß § 68a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 SGB VI ist die unterbliebene Minderungswirkung jedoch bei späteren Rentenerhöhungen im Wege einer Verrechnung auszugleichen. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn zu Gunsten der Rentner eine an sich gebotene Absenkung der Renten verhindert wird, die ausgefallene Minusanpassung im Interesse der Generationengerechtigkeit aber in der Folgezeit schrittweise durch die Verringerung einer ansonsten gebotenen höheren Rentenanpassung nachgeholt wird. Die gegenläufigen Interessen der Rentner und Beitragszahler werden nach dem Grundsatz der Generationengerechtigkeit schonend zum Ausgleich gebracht. Die maßgeblichen Regelungen sind damit zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels geeignet, erforderlich und angemessen.
46b) Darüber hinaus ist ein durch Art. 2 GG geschütztes Grundrecht des Klägers vorliegend nicht verletzt. Soweit bereits der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG in Bezug auf die jährliche Rentenanpassung dem Grunde nach eröffnet ist, geht dessen Schutz demjenigen aus Art. 2 GG vor (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R, m.w.N., zitiert nach juris). Soweit der Schutzbereich des Art. 14 GG dagegen nicht eröffnet ist, ist die Rentenanpassung 2013 am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen. Dieses Grundrecht ist jedoch nur in den Schranken der verfassungsrechtlichen Ordnung gewährleistet. Geschützt ist im vorliegenden Zusammenhang die durch das SGB VI-Rentenrecht eröffnete Freiheit im wirtschaftlichen Bereich, also die einfachgesetzlich eingeräumte Freiheit (BSG, aaO). Eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG könnte nur bejaht werden, wenn das einfachgesetzliche Recht auf Altersrente ein Recht auf Zahlung einer jährlich höheren "dynamisch" ansteigenden Rente beinhalten würde. Dies ist aber gerade nicht der Fall (BSG aaO); es besteht insoweit lediglich ein Recht auf jährliche Neufeststellung des aktuellen Rentenwerts, der - nach einfachgesetzlicher Regelung - zum Schutz der Rentenbezieher vor einer tatsächlichen Rentenabsenkung jedenfalls nicht geringer als im Vorjahr festgesetzt werden darf (§§ 68a Abs. 1 Satz 1, 255e Abs. 5 SGB VI). Auch soweit § 69 SGB VI die verbindliche Festlegung des Anpassungsfaktors und der sich daraus ergebenden Änderung des aktuellen Rentenwertes dem Verordnungsgeber überträgt, ist diese Delegation verfassungsgemäß und garantiert keinen kontinuierlichen, regelhaften Wertanstieg (BSG aaO). Dem jeweiligen Rentenrechtsinhaber kommt daher nur ein Recht gegen den Verordnungsgeber auf zutreffende Feststellung der Veränderung nach Maßgabe des Parlamentsgesetzes zu, nicht aber einen gegen den Deutschen Bundestag gerichteten Anspruch auf (bestimmte) Gesetzgebung oder deren Unterlassung (BSG aaO). Da die Bundesregierung die maßgeblichen Grundlagen zutreffend ermittelt und den sich hieraus ergebenden aktuellen Rentenwert zutreffend bestimmt hat, kommt dem Kläger insoweit auch kein darüber hinausgehender Anspruch zu. Damit ist Art. 2 Abs. 1 GG nicht verletzt.
47c) Ein Verstoß gegen ein schützenswertes Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit gegen das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Wie das BVerfG bereits zur Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 26.7.2007, 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07, zitiert nach juris) ausgeführt hat, ist der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen langfristige Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen. Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen. Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leerlaufen (BVerfG, Beschluss vom 26.7.2007, 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07, zitiert nach juris). Mit der vorliegend angegriffenen Rentenanpassung ist diese Grenze offensichtlich nicht erreicht. Denn sie führt lediglich zu einer zeitlich begrenzten, eher geringen Entwertung der Rentenbeträge durch die zwischenzeitliche - moderate - Steigerung der Lebenshaltungskosten.
48d) Der von dem Kläger geltend gemachte Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 GG (Verbot von Einzelfallgesetzen) und Art. 19 Abs. 2 GG (Wesensgehaltsgarantie) ist im vorliegenden Zusammenhang nicht verständlich. Diese Normen sind ersichtlich nicht tangiert.
49e) Die Anpassung der Altersrente des Klägers zum 1.7.2013 verletzt ihn auch nicht in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterscheide von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (st. Rspr , vgl. nur BSG, Urteil vom 20.12.2007, B 4 RA 9/05 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG, zitiert nach juris). Die von dem Kläger gerügte Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor, denn nach den zu Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten Maßstäben ist es nicht geboten, die Anpassung der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten und die Anpassung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Weise, insbesondere in derselben Höhe, vorzunehmen. Denn insoweit unterscheiden sich die Vergleichsgruppen der Normadressaten der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten und deren Rentner einerseits und der Beamten andererseits. Abgesehen von dem Ziel einer nach dem jeweiligen Systemzweck unterschiedlich zu beurteilenden angemessenen Sicherung eines Lebensstandards im Alter bestehen zwischen beiden Systemen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Ausgestaltung beider Bereiche rechtfertigen (BSG aaO). Die Beamtenversorgung beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten und geht deshalb vom Prinzip der amtsangemessenen Alimentation aus; sie wird aus Steuern finanziert und vom Dienstherrn geleistet (BSG aaO). Verfassungsrechtlich ist sie in Art 33 Abs. 5 GG verankert. Systematisch grundlegend anders organisiert ist die gesetzliche Rentenversicherung als Zwangsversicherung, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführt wird (BSG aaO). Ansprüche werden durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter und im Bereich "versicherungsfremder" Aufgaben durch Steuern gedeckt und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt (BSG aaO unter Hinweis auf BVerfG, 30.09.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 (304 f) sowie BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 ff, zitiert nach juris). Die an diese Systemunterschiede anknüpfenden Unterscheidungen im Leistungsrecht sind nicht willkürlich. Denn die Verschiedenartigkeit der Sicherungssysteme ist zunächst historisch bedingt, liegt aber auch schon der Struktur des Grundgesetzes zugrunde (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG einerseits und Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG andererseits, der schon in der ursprünglichen Fassung des GG vom 23.5.1949 die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für Angelegenheiten der Sozialversicherung - zu der nach damaligem Verständnis auch schon die gesetzliche Rentenversicherung gehörte - vorsah, so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011, L 11 R 267/11 m.w.N., zitiert nach juris). Ob der Verfassungsgeber gehalten war bzw. gewesen wäre, diese Verschiedenartigkeit der Alterssicherungssysteme aufzulösen, bedarf keiner weiteren Betrachtung; dies obliegt dem Gestaltungsspielraum des Verfassungs- bzw. im einfachen Recht dem Gesetzgeber (LSG Baden-Württemberg, aaO). Ausgehend von den verfassungsrechtlich vorgegebenen unterschiedlichen Systemen muss der Gesetzgeber diese weitgehend unterschiedlich ausgestalteten Systeme auch nicht isoliert im Hinblick auf den Aspekt der "Anpassung der Alterseinkünfte nach gewissen Zeitabschnitten" gleich behandeln (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R, zitiert nach juris). Soweit der Kläger die Rechtsauffassung vertritt, der Gleichheitssatz gebiete die Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären (Beamte und Richter) bei der in Zeitabständen nötigen Anpassung der Altersbezüge, kann dem nicht gefolgt werden. Denn Art 3 Abs. 1 GG gebietet es gerade nicht, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander systematisch nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts - dem Sicherungszweck - vergleichbar sind, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden (BSG aaO). Außerdem sind typisierende Regelungen zur Bewältigung von Massenerscheinungen, wie hier zur Bewältigung der jährlichen Rentenanpassung, als notwendig anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich (BSG aaO).
50Eine Angleichung der Anpassungsregelungen ist verfassungsrechtlich auch deshalb nicht geboten, weil es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft (BSG aaO). Der Gesetzgeber muss allerdings die erforderliche Auswahl nach sachgerechten Gesichtspunkten treffen. Regelungen, die wie diejenigen zur jährlichen Rentenanpassung an sachgerechten Kriterien ausgerichtet sind, müssen auch bei grundsätzlicher Eignung nicht auf andere Rechtsgebiete übertragen werden. Umgekehrt muss auch eine sachgerechte Regelung zur Anpassung von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) nicht auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden. Selbst innerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung kann ohne Verletzung von Verfassungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten in West (§§ 68, 69 SGB VI) und Ost (§ 255c SGB VI) differenziert werden, denn zwischen der Anpassung des Geldwertes von Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI, die auf Grund einer im Beitrittsgebiet und in der DDR zurückgelegten Versicherungsbiografie zustehen, und der Rentenanpassung im übrigen Bundesgebiet bestehen Unterschiede von rechtlich erheblichem Gewicht (BSG, 31.7.2002, B 4 RA 120/00 R, m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG, zitiert nach juris). Der Gesetzgeber, der demnach bei der Rentenanpassung schon zwischen den nach dem SGB VI anspruchsberechtigten Rentnern differenzieren darf, ist nicht gehindert, Systeme hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen in Zeitabständen unterschiedlich zu behandeln, die wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und in denen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten (BSG, Urteil vom 20.12.2007, B 4 RA 51/05 R m.w.N.).
514. Soweit der Kläger eine Verletzung der Art. 17 und 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGRCh) rügt, kann er hieraus schon deshalb keine Rechte herleiten, da der Anwendungsbereich der EuGRCh nicht eröffnet ist. Das ist nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EuGRCh für die Mitgliedsstaaten "ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union" der Fall, nicht aber, wenn - wie vorliegend - sie ausschließlich im Rahmen ihrer nationalen Kompetenzen agieren (vgl. BSG, Urteil vom 20.7.2011, B 13 R 40/10 R, zitiert nach juris). Die Anpassung von Renten berührt die Durchführung des Rechts der Union nicht, denn die insoweit maßgeblichen rechtlichen Regelungen sind nicht in Umsetzung von Unionsrecht ergangen und werden auch sonst nicht durch unionsrechtliche Vorschriften determiniert. Im Übrigen wird eine Verletzung der Grundrechte gem. Art. 17, 20 EuGRCh vom Kläger schon nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Aus den vorgenannten Gründen kommen eine Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nicht in Betracht.
525. Anlass, das Verfahren bis zur Entscheidung über die bei dem BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvR 3148/10 geführte Verfassungsbeschwerde bzw. bis zur Entscheidung über das bei dem EGMR unter dem Aktenzeichen 62071/10 geführte Verfahren ruhen zu lassen, besteht nicht. Einerseits hat das BVerfG mit dem bereits zitierten Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2014 u.a. in dem Verfahren 1 BvR 3148/10 bereits entschieden. Andererseits hat das Gericht gem. § 202 SGG i.V.m. § 251 Abs. 1 Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Beteiligten dies beantragen und anzunehmen ist, dass aus wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es liegt schon kein Antrag der Beklagten vor.
536. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
547. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.
(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.
(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.
(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.
(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.
(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.
(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.
(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.
(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.
(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.
(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.
(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.
(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen.
(2) In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird.
(3) Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.
(4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.
(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung
- 1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, - 2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und - 3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.
(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem
- 1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird, - 2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter
(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:
BE(tief)t-1 | 100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1 | (( | (RQ(tief)t-1 | ) | ) | ||||
ARt=ARt-1 x | ----------- | x --------------------------------- | x | (( | 1 - | ------------ | ) | x alpha + 1 | ) |
BE(tief)t-2 | 100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2 | (( | (RQ(tief)t-2 | ) | ) | ||||
Dabei sind: | |||||||||
AR(tief)t | = | zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli, | |||||||
AR(tief)t-1 | = | bisheriger aktueller Rentenwert, | |||||||
BE(tief)t-1 | = | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, | |||||||
BE(tief)t-2 | = | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld, | |||||||
AVA(tief)t-1 | = | Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert, | |||||||
RVB(tief)t-1 | = | durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr, | |||||||
RVB(tief)t-2 | = | durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, | |||||||
RQ(tief)t-1 | = | Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr, | |||||||
RQ(tief)t-2 | = | Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr. |
(6) (weggefallen)
(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.
(1) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 Absatz 3a des laufenden Jahres in Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktuelle Rentenwert so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent (Mindestsicherungsniveau) beträgt.
(2) Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Jahres mit 48 Prozent multipliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert wird. Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird somit nach der folgenden Formel errechnet:
Dabei sind:
= | aktueller Rentenwert des laufenden Kalenderjahres, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist, | |
= | verfügbares Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Kalenderjahres, | |
= | = Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr, die sich ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist. |
Der nach dieser Formel ermittelte aktuelle Rentenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet.
Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,
- 1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56), - 1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat, - 2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten, - 2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen, - 2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden, - 3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches, - 3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches, - 4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
(1) Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen.
(2) In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird.
(3) Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.
(4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen.
(2) In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird.
(3) Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.
(4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.
(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.
(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres
- 1.
für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1), - 2.
für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung
- 1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, - 2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und - 3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.
(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem
- 1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird, - 2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter
(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:
BE(tief)t-1 | 100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1 | (( | (RQ(tief)t-1 | ) | ) | ||||
ARt=ARt-1 x | ----------- | x --------------------------------- | x | (( | 1 - | ------------ | ) | x alpha + 1 | ) |
BE(tief)t-2 | 100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2 | (( | (RQ(tief)t-2 | ) | ) | ||||
Dabei sind: | |||||||||
AR(tief)t | = | zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli, | |||||||
AR(tief)t-1 | = | bisheriger aktueller Rentenwert, | |||||||
BE(tief)t-1 | = | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, | |||||||
BE(tief)t-2 | = | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld, | |||||||
AVA(tief)t-1 | = | Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert, | |||||||
RVB(tief)t-1 | = | durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr, | |||||||
RVB(tief)t-2 | = | durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, | |||||||
RQ(tief)t-1 | = | Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr, | |||||||
RQ(tief)t-2 | = | Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr. |
(6) (weggefallen)
(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.
(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.
(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres
- 1.
für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1), - 2.
für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,
Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.