Landessozialgericht NRW Urteil, 02. Sept. 2015 - L 8 R 405/14

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2015:0902.L8R405.14.00
bei uns veröffentlicht am02.09.2015

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.04.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 251 Ruhen des Verfahrens


Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf d

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 68 Aktueller Rentenwert


(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt de

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 3 Sonstige Versicherte


Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,1.für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),1a.in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf re

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 63 Grundsätze


(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. (2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 69 Verordnungsermächtigung


(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen. (2) Die Bundesregierung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025


(1) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 Absatz 3a des laufenden Jahres in Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktuelle Rentenwer

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 68a Schutzklausel


(1) Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erh

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024


Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung.

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Sozialgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 20. Apr. 2016 - S 16 R 1365/15

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Am 01.07.2015 fertigte die Beklagte einen Bescheid zur Rentenanpassung am 01.07.2015. Die 1949 gebo

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen.

(2) In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird.

(3) Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.

(4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
vervielfältigt wird.

(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.

(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameteralpha vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen. Der Parameteralpha beträgt 0,25.

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

BE(tief)t-1100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1(((RQ(tief)t-1))
ARt=ARt-1 x-----------x ---------------------------------x((1 -------------)x alpha + 1)
BE(tief)t-2100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2(((RQ(tief)t-2))
Dabei sind:
AR(tief)t=zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
AR(tief)t-1=bisheriger aktueller Rentenwert,
BE(tief)t-1=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BE(tief)t-2=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA(tief)t-1=Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVB(tief)t-1=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVB(tief)t-2=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-1=Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-2=Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

(6) (weggefallen)

(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.

(1) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 Absatz 3a des laufenden Jahres in Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktuelle Rentenwert so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent (Mindestsicherungsniveau) beträgt.

(2) Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Jahres mit 48 Prozent multipliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert wird. Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird somit nach der folgenden Formel errechnet:



Dabei sind:
=aktueller Rentenwert des laufenden Kalenderjahres, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist,
=verfügbares Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Kalenderjahres,
== Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr, die sich ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist.


Der nach dieser Formel ermittelte aktuelle Rentenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(1) Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen.

(2) In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird.

(3) Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.

(4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen.

(2) In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird.

(3) Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.

(4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.

(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres

1.
für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1),
2.
für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,
zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.01.201 1 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.2010 eine um 1,2 % höhere Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für schwerbehinderte Menschen zu zahlen („Rentenanpassung 2010“).
Dem 1949 geborenen Kläger ist seit Jahren ein GdB von 50 zuerkannt. Er hat Kinder und ist bei der Techniker Krankenkasse kranken- und pflegeversichert. Ab dem 01.06.2004 wurde sein letztes Beschäftigungsverhältnis beim Land Baden-Württemberg als Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell (Arbeitsphase: 01.06.2004 bis 30.11.2006, Freistellungsphase: 01.12.2006 bis 31.05.2009) geführt und endete am 31.05.2009. Zwischen dem 01.02.2008 und dem 30.09.2008 und ab dem 01.11.2008 war der Kläger geringfügig beschäftigt.
Am 13.01.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für schwerbehinderte Menschen, beginnend ab dem 01.06.2009. Mit Bescheid vom 30.03.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger die beantragte Altersrente ab dem 01.06.2009. Sie stellte unter Zugrundelegung von 55,8016 persönlichen Entgeltpunkten, eines Zugangsfaktors von 1,0 und eines aktuellen Rentenwerts von 26,56 EUR eine monatliche Rente von 1.482,09 EUR fest und berechnete unter Berücksichtigung der vom Kläger zutragenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (121,52 EUR (Beitragssatz 15,50 %) bzw. 28,90 EUR (Beitragssatz 1,95 %)) einen Auszahlbetrag iHv monatlich 1.331,67 EUR. Ab dem 01.07.2009 wurde der Rentenberechnung ein aktueller Rentenwert von 27,20 EUR zugrunde gelegt.
Mit einer undatierten Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung teilte die Beklagte dem Kläger im Jahr 2010 ua mit, der aktuelle Rentenwert betrage für die Zeit ab dem 01.07.2010 unverändert 27,20 EUR. Sie berechnete einen monatlichen Rentenbetrag iHv 1.517,86 EUR und unter Absetzung der auf den Kläger entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung iHv monatlich 119,91 EUR (Beitragssatz 14,9 %) bzw 29,60 EUR (Beitragssatz 1,95 %) einen Auszahlungsbetrag von 1.368,35 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger am 16.07.2010 Widerspruch. Er machte geltend, die Nichtanpassung der Renten verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) und gegen die allgemeinen Menschenrechte, weil ehemalige Beamte im Jahr 2010 eine Erhöhung ihrer Pension um durchschnittlich 1,2% erhalten hätten.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2010 zurück. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts bzw des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtige die Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um minus 0,96 % in den alten Bundesländern bzw. um 0,61 % in den neuen Bundesländern, die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um 0,5 % und den Nachhaltigkeitsfaktor in Höhe von 0,9949. Auf der Grundlage dieser Faktoren hätten sich zum 01.07.2010 sowohl der bisherige aktuelle Rentenwert von 27,20 EUR auf 26,63 EUR als auch der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) von 24,13 EUR auf 24,00 EUR verringert. Da eine Minderung der aktuellen Rentenwerte durch die Anwendung der Rentenanpassungsformel ausgeschlossen sei, verbleibe es bei dem bislang geltenden Betrag des aktuellen Rentenwerts. Eine Rentenerhöhung habe somit zum 01.07.2010 nicht vorgenommen werden können.
Am 20.10.2010 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Unstreitig sei, dass die Beklagte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gehandelt habe, jedoch verstoße die Nichtanpassung der Renten zum 01.07.2010 gegen Art 3 GG und gegen Art 14 GG. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers finde ihre Schranken, wenn er eine Rentenanpassung unterhalb der Inflationsrate vornehme, obwohl die Lohn- und Gehaltsentwicklung der aktiven Versicherten wenigstens eine Anpassung nach der Inflationsrate zulasse. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege vor, weil Pensionäre eine Erhöhung ihrer Bezüge um durchschnittlich 1,2 % erhielten. Da das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bis zuletzt an seinen Entscheidungen gegen Arbeitnehmer und Rentner festgehalten habe, müsse davon ausgegangen werden, dass dieses in absehbarer Zeit seine Befangenheit in dieser Sache nicht ablegen werde. Diese Rechtsprechung sei rechtsstaatlich bedenklich, weil sie eine erhebliche finanzielle Entlastung ua von Beamten und Richtern auf Kosten der Versichertengemeinschaft bewirke. Er halte es deshalb für sachgerecht, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorzulegen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.01.2011 abgewiesen und ausgeführt: Die Beklagte habe unter Darlegung der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen im Widerspruchsbescheid rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass unter Anwendung dieser Grundlagen eine Rentenerhöhung zum 01.07.2010 nicht in Betracht komme. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das Grundgesetz bzw die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geltend mache und deswegen eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte begehre, dringe er nicht durch. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 21.01.2009 (B 12 R 1/07 R) unter Darstellung der insoweit ergangenen Rechtsprechung des BVerfG dargelegt, dass die Vorschriften zur Rentenanpassung nicht gegen die Eigentumsgarantie des Artikel 14 GG und den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 1 und 3 GG) verstießen. Die Kammer schließe sich dem vollumfänglich an. Ein Verstoß gegen Artikel 3 GG liege nicht vor. Hierzu habe das BSG bereits entschieden, es sei nicht geboten, die Anpassung der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten und die Anpassung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Weise, insbesondere in derselben Höhe vorzunehmen (BSG, 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R). Auch dieser Rechtsprechung schließe sich die Kammer vollumfänglich an. Ferner sehe die Kammer keinen Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art 17 und Art 20), weshalb die von dem Kläger ebenfalls begehrte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausscheide.
Gegen den ihm am 14.01.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.01.2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Es sei erschreckend, mit welchem Selbstverständnis und welcher Selbstverständlichkeit die staatlichen Eliten in Bezug auf die Altersversorgung der erwerbstätigen Bevölkerung ein Zweiklassenrecht verinnerlicht hätten, das es in keinem demokratischen Rechtsstaat Europas gebe. Die Aufteilung der Bevölkerung auf verschiedene Altersversorgungssysteme (gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung, Beamtenversorgung) beruhe auf einer willkürlichen politischen Entscheidung nach 1945 und bilde den Obrigkeits- und Feudalstaat des 19. Jahrhunderts ab. Aus den willkürlichen politischen Entscheidungen abzuleiten, dass für Arbeitnehmer und Rentner nicht die gleichen Rechte gelten wie für andere Bürger, weil die Systeme nicht vergleichbar seien, sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Im Rentenrecht gelte die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, also die politische Beliebigkeit. So sei seit 1978 keine Entscheidung des BVerfG zum Rentenanspruch oder zur Rentenhöhe bekannt, in der nicht der „Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers“ einen höheren Stellenwert eingeräumt worden sei als den elementaren Grundrechten von Arbeitnehmern und Rentnern. Umgekehrt seien aus den vergangenen 10 Jahren mindestens fünf Entscheidungen des BVerfG zu Beamten- und Richterpensionen bekannt, in denen dieses den Gesetzgeber zur Änderung bzw Rücknahme von Gesetzen gezwungen habe. Die Folge sei, dass die Rente von Männern bei vergleichbarer Lebensleistung heute nicht einmal mehr halb so hoch sei wie die entsprechende Rente in berufsständischen Versorgungen bzw. wie in der Beamtenversorgung. Das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 26.07.2007 (1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07) eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass mit der Rentennullrunde des Jahres 2004 die Grenze der verfassungsmäßig zulässigen Eingriffe erreicht sei. Dies bedeute, dass sowohl die Nullrunden in den Jahren 2005, 2006 und 2010 sowie die zu geringe Rentenanpassung 2007 und 2008 gegen das Grundgesetz verstießen. Dass das BVerfG trotzdem eine Beschwerde zur Rentenanpassung 2007 nicht zur Entscheidung angenommen habe und sich nicht einmal die Mühe gemacht habe, die dort vorgebrachten Argumente zu prüfen, verstärke den Eindruck der Voreingenommenheit und Parteilichkeit. Des Weiteren seien unterschiedliche Systeme zwar durchaus möglich; unterschiedliches Recht für willkürlich unterschiedlich definierte Systeme verstoße dagegen nicht nur gegen das GG sondern auch gegen die allgemeinen Menschenrechte. Aus der willkürlichen Aufteilung der erwerbstätigen Bevölkerung auf verschiedene Altersvorsorgesysteme abzuleiten, dass im Bereich der Altersvorsorge für einen Teil der Bevölkerung die Grundrechte oder das Vertragsrecht außer Kraft gesetzt seien und durch politische Willkür („Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers“) ersetzt werden könnten, entspreche der fehlgeleiteten Denkweise nichtbetroffener Politiker und Beamter und widerspreche allen Grundsätzen eines demokratischen Rechtsstaats. Beamte und Richter nähmen für sich in Anspruch, für ihre Lebensleistung entsprechend Art 33 Abs 5 GG eine angemessene Altersversorgung zu bekommen. Das müsse auch für Arbeitnehmer gelten. Denn wenn das BVerfG die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als öffentliche Mittel deklariere, seien auch entsprechend angemessene Renten gegebenenfalls aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren, insbesondere wenn man die Umstände bei der Umstellung des Systems ab 01.01.1957 vom Kapitaldeckungsverfahren auf das Umlageverfahren berücksichtige. Letzteres bedeute faktisch eine Enteignung des Vermögens und der Rücklagen der Rentenversicherungsträger. Wenn das BVerfG zu dem Ergebnis gelange, seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung stellten öffentliche Mittel dar, über die der Gesetzgeber frei verfügen könne, seien seine Beiträge vergleichbar den fiktiven Beiträgen von Beamten und Richtern. Damit ergebe sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, für Rentner eine angemessene Versorgung im Alter, vergleichbar den Beamten und Richtern, sicherzustellen. Das Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung beruhe einzig auf der Tatsache, dass es seit 1957 keine Zweckbindung der Beiträge mehr gebe und der Gesetzgeber die Rentenversicherung mit Aufgaben der Allgemeinheit in Milliardenhöhe belaste. Insoweit handele es sich um eine Sondersteuer nur für Arbeitnehmer und Rentner, mit der Politiker, Selbständige, Beamte und Richter entlastet würden. Inwieweit dieses Zweiklassensystem im öffentlichen Interesse sei, müsse erst noch gerichtlich geklärt werden. Da das BVerfG bis zuletzt an seinen Entscheidungen gegen Arbeitnehmer und Rentner festgehalten habe, müsse davon ausgegangen werden, dass der Rechtsweg in Deutschland zur Zeit ausgeschöpft sei, weshalb das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Frage vorzulegen sei, ob das in Deutschland praktizierte Zweiklassenrecht bei der Altersvorsorge der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genüge, insbesondere im Hinblick auf die Artikel 17 (Recht auf Eigentum) und Artikel 20 (gleiches Recht für alle Bürger). Insoweit bestehe eine Befangenheit des Gerichts und der Richter, da diese mit der in der Klage zum Vergleich herangezogenen Normadressatengruppe der Ruhestandsbeamten eng im Zusammenhang stünden; von einer unbeeinflussten Rechtsprechung könne daher nicht mehr ausgegangen werden.
10 
Darüber hinaus wende er sich gegen die Rentenanpassungsformel. Hinsichtlich des Lohnfaktors bestimme die Bundesregierung gesetzeswidrig, dass der Bruttoverdienst BEt-n weiterhin Bestandteil der Rentenanpassungsformel sei, obwohl er die Rentenanpassung zum Nachteil der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Rentner verfälsche. Beim Beitragssatzfaktor werde unterschlagen, dass die heutigen Altersrentner gar nicht die Möglichkeit gehabt hätten, sich entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers zu verhalten. Zugleich nehme man den Altersrentnern durch Vorenthalten der Riesterzulagen im Alter die Chance, staatlich geförderte Altersvorsorge zu betreiben. Da dies eine unzulässige Benachteiligung der Rentner und der Arbeitnehmer darstelle, müsse dieser Faktor in der Anpassungsformel entfallen. Beim Nachhaltigkeitsfaktor sage das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Zahl der Rentner und der Zahl der Arbeitnehmer nicht unbedingt etwas über die Beitragseinnahmen aus. In Zeiten einer boomenden Wirtschaft könnten bei gleicher Arbeitnehmerzahl höhere Einnahmen erzielt werden. Somit führe der Nachhaltigkeitsfaktor ohne Berücksichtigung der Einnahmeseite zu einer unzulässigen Verminderung/Dämpfung der Rentenanpassung. Gleichzeitig kenne das Besoldungsrecht für Ruhestandsbeamte keinen solchen Faktor. Dieser Umstand allein stelle eine unzulässige Benachteiligung bzw Bevorzugung vergleichbarer Normadressaten dar, weshalb der Nachhaltigkeitsfaktor in der Anpassungsformel entfallen müsse.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.01.2011 sowie den Bescheid der Beklagten zum 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14.10.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die ihm bewilligte Rente zum 01.07.2010 mit dem Faktor 1,2 vH anzupassen und in dieser Höhe zu zahlen,
13 
hilfsweise,
14 
das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob durch die erneute Nichtanpassung der Rente rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden und damit Verstöße ua gegen Art 3 GG, Art 14 GG, Art 19 Abs 1 und 2 GG und Art 20 GG vorliegen,
15 
hilfsweise,
16 
das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Frage vorzulegen, ob das deutsche Rentenrecht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, insbesondere gegen Artikel 17 und Artikel 20.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten - insbesondere der vom Kläger vorgelegten Unterlagen - wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG statthaft und zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 11.02.2011 sei nicht als Befangenheitsantrag gegen den Senat zu verstehen, sondern diene der Begründung seiner Rechtsauffassung und solle deutlich machen, dass die Angelegenheit letztlich auf der europäischen Ebene gelöst werden müsse.
23 
Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines höheren Werts seines Rechts auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Ansetzung eines höheren Faktors (1,2 %) für die Rentenanpassung 2010 und deren Verurteilung zur Zahlung einer entsprechend höheren Rente als sie im Gesetz selbst und in der Rentenanpassungsverordnung 2010 (RAV 2010) vorgesehen ist; die Frage der Rechtmäßigkeit von früheren Rentenanpassungen ist nicht Streitgegenstand. Die vorliegende Klage ist als Anfechtungsklage gegen die einen Verwaltungsakt verlautbarende Rentenanpassungsmitteilung (vgl BSG, 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R, SozR 4-2600 § 65 Nr 2 = juris Rdnr 10 mwN) sowie als unechte Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig (BSG aaO mwN). Eventuell in der Zwischenzeit ergangene weitere Bescheide über die Anpassung der Rente (Rentenanpassung 2011 (um 0,99 %)) sind nicht Gegenstand des Verfahrens geworden.
24 
Die Weigerung der Beklagten, die Altersrente des Klägers mit einem höheren Wert anzupassen, als im Gesetz und in der RAV 2010 vorgesehen, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines noch höheren Werts seines Rechts auf Rente zum 01.07.2010. Die Beklagte hat durch die Anpassungsmitteilung die Altersrente des Klägers zu Recht nicht erhöht. Für das Erhöhungsbegehren des Klägers gibt es weder im Gesetz noch in der Verfassung eine Anspruchsgrundlage.
25 
Der Kläger macht nicht geltend, die Beklagte habe einfachgesetzliche Vorschriften verletzt. Eine Verletzung von Vorschriften des SGB VI (§ 65 in der seit dem 01.01 .2002 geltenden Fassung, § 68 in der seit dem 01.07.2008 geltenden Fassung, § 68a in der seit dem 22.07.2009 geltenden Fassung, § 69 in der seit 01.03.2007 geltenden Fassung), iVm § 1 Abs 1 der Rechtsverordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2010 - Rentenwerbestimmungsverordnung 2010 - (RWBestV 2010) vom 22.06.2010 (BGBl I S 816 f) liegt nicht vor. Nach § 1 Abs 1 RWBestV 2010 beträgt der aktuelle Rentenwert - der aktuelle Rentenwert Ost ist vorliegend nicht einschlägig - ab dem 01.07.2010 27,20 EUR. Diesen Betrag des aktuellen Rentenwerts hat die Beklagte ihren Berechnungen und Feststellungen zugrundegelegt; Fehler bei der Berechnung und Feststellung des Werts des Rechts auf Rente oder bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden monatlichen Zahlbetrags liegen nicht vor. Somit wurde ihm alles zuerkannt, worauf er nach dem Gesetz Anspruch hatte. Nachdem bereits vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2010 derselbe aktuelle Rentenwert gegolten hatte, hat die Beklagte in korrekter Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe dem Kläger zutreffend mitgeteilt, dass sich zum 01.07.2010 keine Rentenerhöhung ergibt. In der Sache hätte sich zum 01.07.2010 eigentlich eine Absenkung des aktuellen Rentenwerts von 27,20 EUR auf 26,63 EUR ergeben, jedoch ordnete § 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI die Beibehaltung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2010, also die Nichtabsenkung, und § 68 SGB VI iVm der RWBestV 2010 zugleich die Nichterhöhung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, an. Eine Ungesetzlichkeit dieser Nichtanpassung zum 01.07.2010 wurde auch politisch bisher nie geltend gemacht (vgl zB Stellungnahme des Sozialverbands Deutschland SoVD zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. März 2010, veröffentlich im Internet unter http://www.sovd.de/1669.0.html).
26 
Die Bundesregierung hat den zum 01.07.2010 maßgeblichen aktuellen Rentenwert zutreffend bestimmt. Denn die Festsetzung des aktuellen Rentenwertes auf 27,20 EUR zum 01.07.2010 in der genannten Verordnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (so auch schon LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2011, L 2 KN 8/11, juris). Gem § 68 Abs 1 Satz 1 SGB VI ist der aktuelle Rentenwert der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Der aktuelle Rentenwert verändert sich nach § 68 Abs 1 Satz 3 SGB VI zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung (1.) der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, (2.) des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und (3.) dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird.
27 
Zur Bestimmung näheren Bestimmung enthält § 68 SGB IV in Abs 2 bis 5 und Abs 7 in der seit dem 01.07.2008 geltenden und vorliegend anzuwendenden Fassung weitere Regelungen, die wie folgt lauten:
28 
(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.
29 
(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem
30 
1. der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
31 
2. der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
32 
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.
33 
(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter alpha vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den auf das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Beitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1.000 Personen genau zu berechnen. Der Parameter alpha beträgt 0,25.
34 
(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:
35 
        
BE(tief)t-1
        
100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1
        
((    
RQ(tief)t-1
)       
        
)       
ARt=ARt-1 x
 ------------       
x       
------------------------------------------        
x       
(( 1 -
---------------        
)       
x alpha + 1
)       
        
BE(tief)t-2
        
100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2
        
((    
RQ(tief)t-2
)       
        
)       
36 
Dabei sind:
37 
AR(tief)t = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
38 
AR(tief)t-1 = bisheriger aktueller Rentenwert,
39 
BE(tief)t-1 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen
40 
Kalenderjahr,
41 
BE(tief)t-2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
42 
A VA(tief)t-1 = Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
43 
RVB(tief)t-1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
44 
RVB(tief)t-2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
45 
RQ(tief)t-1 = Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
46 
RQ(tief)t-2 = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.
47 
(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer und für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde zu legen. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.
48 
Die Bundesregierung hat gegenüber dem Bundesrat (BR-Drs 236/10 S 3) ausgeführt welche Gesichtspunkte bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt worden waren. Insoweit hat sie berücksichtigt
49 
– die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um -0,96 Prozent, wobei die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2007 zum Jahr 2008) berücksichtigt wurde,
50 
– die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge
51 
(Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2009 gegenüber 2008 mit 0,5 vom Hundert und
52 
– – den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9949.
53 
Des Weiteren hat die Bundesregierung dort ausgeführt (aaO):
54 
„Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2009 von 19,9 Prozent hat sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2008 von ebenfalls 19,9 Prozent nicht verändert. Daher wirkt sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2010 aus.
55 
Auf Basis dieser Werte würde sich ein neuer aktueller Rentenwert von 26,63 Euro ergeben, der geringer als der bis zum 30. Juni 2010 maßgebende aktuelle Rentenwert von 27,20 Euro wäre. Eine Minderung des aktuellen Rentenwerts durch Anwendung der Rentenanpassungsformel ist jedoch ausgeschlossen. Der neue aktuelle Rentenwert beträgt daher ab dem 1. Juli 2010, wie schon der bis zum 30. Juni 2010 maßgebende aktuelle Rentenwert, 27,20 Euro.“
56 
Rechtsfehler und Rechenfehler bei diesen Ermittlungen des aktuellen Rentenwerts durch die Bundesregierung sind weder konkret aufgezeigt noch sind solche anderweitig erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, die Bestimmung des Bruttoverdienstes BEt-n - gemeint ist wohl BE (tief) t-1 - sei zum Nachteil der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und der Rentner, ergibt sich hieraus kein Rechenfehler bei der Berechnung durch die Bundesregierung. Auch soweit der Kläger geltend macht, der Beitragssatzfaktor - RVB(tief)t-1 bzw RVB(tief)t-2 - sowie der Nachhaltigkeitsfaktor iSd § 68 Abs 4 SGB VI müssten aus der Anpassungsformel gestrichen werden, macht er nicht Rechen- bzw Ermittlungsfehler geltend sondern behauptet sozialpolitische Fragestellungen und letztlich die Unvereinbarkeit mit Grundrechten.
57 
Die einfachgesetzlichen Vorgaben des § 68 SGB VI stehen im Einklang mit der Verfassung (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, aaO), insbesondere sind die Grundrechte aus Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 oder Art 2 Abs 1 GG nicht verletzt. Auch war die Bundesregierung befugt, mit Zustimmung des Bundesrats die RWBestV 2010 zu erlassen; die entsprechende Ermächtigung entspricht Verfassungsrecht (Art 80 GG; vgl dazu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, aaO, juris Rdnr50 ff; an der Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung hatte auch das BVerfG, 26.07.2007, 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07, SozR 4-2600 § 68 Nr 2 = juris, keine Zweifel).
58 
Das Grundgesetz (GG) enthält keine ausdrücklichen spezifischen Vorgaben über die Berechnung der Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder zu der Frage des für die Finanzierung dieser Renten zur Verfügung zu stellenden Finanzvolumens (LSG Niedersachsen- Bremen, aaO, juris Rdnr 42). Insbesondere gebietet das GG sowohl im Allgemeinen als auch in den Grundrechten (insbesondere Art 3 GG bzw 14 GG) weder eine jährliche (erhöhende) Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine Anpassung der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten und die Anpassung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Weise, insbesondere nicht in derselben Höhe (hierzu BSG, 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R - SozR 4-2600 § 65 Nr 2 = juris).
59 
Art 3 Abs 1 GG gebietet es lediglich, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfG, 08.10.1991, 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348 (359) = juris). Art 3 Abs 1 GG ist demnach verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterscheide von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (stRspr aus letzter Zeit BVerfG, 08.06.2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412 (432) = juris).
60 
Wie das BSG (aaO juris Rdnr 15) bereits ausgeführt hat, ist es nach diesen zu Art 3 Abs 1 GG entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht geboten, die Anpassung der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten und die Anpassung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Weise, insbesondere in derselben Höhe, vorzunehmen. Denn insoweit unterscheiden sich die vom Kläger genannten Vergleichsgruppen der Normadressaten der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten und deren Rentner einerseits und der Mitglieder der beamtischen Altersversorgungssysteme andererseits. Abgesehen vom Ziel einer nach dem jeweiligen Systemzweck unterschiedlich zu beurteilenden angemessenen Sicherung eines Lebensstandards im Alter bestehen zwischen beiden Systemen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Ausgestaltung beider Bereiche rechtfertigen (BSG aaO Rdnr 16). So ist es beispielsweise nicht geboten, die Regelungen zur Anrechnung von Einkommen auf beide Arten von Leistungen einander anzugleichen (BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86, 1 BvR 11 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 ff = juris Rdnr 96). Die Beamtenversorgung beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten und geht deshalb vom Prinzip der amtsangemessenen Alimentation aus; sie wird aus Steuern finanziert und vom Dienstherrn geleistet (BSG aaO). Verfassungsrechtlich ist sie in Art 33 Abs 5 GG verankert (BVerfG, 30.09.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 (298 f) = juris). Systematisch grundlegend anders organisiert ist die gesetzliche Rentenversicherung als Zwangsversicherung, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführt wird (BSG aaO). Ansprüche werden durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter und im Bereich „versicherungsfremder“ Aufgaben durch Steuern gedeckt und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt (BSG aao unter Hinweis auf BVerfG, 30.09.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 (304 f) sowie BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 ff = juris Rdnr 96). Diese an diese Systemunterschiede anknüpfenden Unterscheidungen im Leistungsrecht sind nicht willkürlich. Denn die Verschiedenartigkeit der Sicherungssysteme ist zunächst historisch bedingt - insoweit weist der Kläger zutreffend auf das 19. Jahrhundert hin -, liegt aber auch schon der Struktur des Grundgesetzes zugrunde (vgl Art 33 Abs 5 GG einerseits und Art 74 Abs 1 Nr 12 GG andererseits, der schon in der ursprünglichen Fassung des GG vom 23. Mai 1949 die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für Angelegenheiten der Sozialversicherung - zu der nach damaligem Verständnis auch schon die gesetzliche Rentenversicherung gehörte - vorsah; zu dieser Fassung vgl zB im Internet http://www.documentarchiv.de/brd/1949/grundgesetz.html). Ob der Verfassungsgeber gehalten war bzw gewesen wäre, diese Verschiedenartigkeit der Alterssicherungssysteme aufzulösen, bedarf keiner weiteren Betrachtung; dies obliegt dem Gestaltungsspielraum des Verfassungs- bzw im einfachen Recht dem Gesetzgeber. Ausgehend vom historischen Bestehen und den verfassungsrechtlich vorgegebenen unterschiedlichen Systemen muss der Gesetzgeber diese weitgehend unterschiedlich ausgestalteten Systeme auch nicht isoliert im Hinblick auf den Aspekt der „Anpassung der Alterseinkünfte nach gewissen Zeitabschnitten“ gleich behandeln (BSG aaO Rdnr 17). Soweit der Kläger sinngemäß die Rechtsauffassung vertritt, der Gleichheitssatz gebiete die Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären (Beamte und Richter) bei der in Zeitabständen nötigen Anpassung der Altersbezüge, kann dem nicht gefolgt werden. Denn Art 3 Abs 1 GG gebietet es gerade nicht, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander systematisch nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts - dem Sicherungszweck - vergleichbar sind, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden (BSG aaO). Außerdem sind typisierende Regelungen zur Bewältigung von Massenerscheinungen, wie hier zur Bewältigung der jährlichen Rentenanpassung, als notwendig anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BSG aaO).
61 
Soweit der Kläger meint, das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73-135 = BGBl I 2002, 1305 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176) zur unterschiedlichen Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeführt, systematische Unterschiede bestünden nicht, kann ihm der Senat nicht folgen. Soweit das BVerfG aus steuerrechtlichem Blick sinngemäß ausgeführt hat, bei beiden Einnahmen (Renten des gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenversorgung) komme es für die gleichheitsrechtliche Würdigung nicht auf die Qualität der besteuerten Einnahmen als „Altersbezüge“, sondern darauf an, dass beide Einkunftsarten als „nachträgliche“ Einkünfte nichtselbständig Tätiger mit Versorgungsanwartschaften anzusehen seien (BVerfG aaO, juris Rdnr 187 ff), ist daraus nicht abzuleiten, dass hinsichtlich der Berechnung der jeweiligen Einkunftshöhe (Wert des Rechts auf Rente bzw Wert der Beamtenpension) keine systematischen Unterschiede bestünden, die bei einer Betrachtung aus dem Blick des Art 3 GG dazu führen müssen, beide Systeme gleich zu behandeln. Denn insoweit betrachtet das BVerfG eben beide Altersbezüge nur aus einem steuerrechtlichen Blick. Dies wird ua auch deutlich, wenn das BVerfG ausführt: „Nicht schon die unterschiedliche einkommensteuerliche Systematik für sich genommen - hier: die unterschiedliche Einkünftequalifikation der Bezüge - reicht zur Rechtfertigung unterschiedlicher steuerlicher Belastung aus. Hinzukommen muss immer ein die unterschiedliche Belastung tragender besonderer sachlicher Grund. Einen solchen Grund aber liefert das Leitbild der Ertragsanteilsbesteuerung nur, soweit die Rentenbezüge, nicht aber auch die Beamtenpensionen, als Rückfluss eigenen bereits versteuerten Kapitals betrachtet werden können“ (aaO Rdnr 203). Nur im Hinblick auf die Ertragsanteilsbesteuerung weisen Teile der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenpension Ähnlichkeiten auf. Diese vom BVerfG dargestellte wirtschaftliche Ähnlichkeit (aaO Rdnr 206) beim Zufluss der Renten- bzw Pensionsleistungen beim Rentner bzw Pensionär führt aber nicht dazu, auch hinsichtlich der Voraussetzungen und der Berechnung der Altersbezüge (zu solchen Unterschieden vgl aaO Rdnr 165 ff und 168 ff) von wesentlich gleichen Leistungen sprechen zu können.
62 
Eine Angleichung der Anpassungsregelungen ist verfassungsrechtlich auch deshalb nicht geboten, weil es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft (BSG aaO). Der Gesetzgeber muss allerdings die erforderliche Auswahl nach sachgerechten Gesichtspunkten treffen (BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 (295) = juris; BVerfG, 23.05.2006, 1 BvR 1484/99, BVerfGE 115, 381 (389) = juris). Regelungen, die wie diejenigen zur jährlichen Rentenanpassung an sachgerechten Kriterien ausgerichtet sind (vgl BSG, 31.07.2002, B 4 RA 120/00 R, BSGE 90, 11 f = SozR 3-2600 § 255c Nr 1 = juris Rdnr 48), müssen auch bei grundsätzlicher Eignung nicht auf andere Rechtsgebiete übertragen werden. Umgekehrt muss auch eine sachgerechte Regelung zur Anpassung von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) nicht auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden (vgl BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271, (297), = juris). Selbst innerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung kann ohne Verletzung von Verfassungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten in West (§§ 68, 69 SGB VI) und Ost (§ 255c SGB VI) differenziert werden, denn zwischen der Anpassung des Geldwertes von Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI, die auf Grund einer im Beitrittsgebiet und in der DDR zurückgelegten Versicherungsbiografie zustehen, und der Rentenanpassung im übrigen Bundesgebiet bestehen Unterschiede von rechtlich erheblichem Gewicht (BSG, 31.07.2002, B 4 RA 120/00 R, BSGE 90, 11 f = SozR 3-2600 § 255c Nr 1 = juris Rdnr 47). Der Gesetzgeber, der demnach bei der Rentenanpassung schon zwischen den nach dem SGB VI anspruchsberechtigten Rentnern differenzieren darf, ist nicht gehindert, Systeme hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen in Zeitabständen unterschiedlich zu behandeln, die wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und in denen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten (vgl BVerfG aaO; BSG aaO).
63 
Auch Art 14 Abs 1 GG ist nicht verletzt. Einhellig anerkannt ist, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften den Schutz der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG genießen (BVerfG, 04.07.1995, 1 BvF 2/86 ua, BVerfGE 92, 365 = juris). Gegenstand des Schutzes des Art 14 GG sind der Anspruch oder die Anwartschaft iS eines subjektiven vermögenswerten Rechts jedoch nur so, wie sie sich insgesamt aus den einfachgesetzlichen Vorschriften, die den Inhalt und die Schranken des Eigentums bestimmen, mithin der jeweiligen Gesetzeslage, ergeben (BVerfG, 01.07.1981, 1 BvR 874/77, BVerfGE 58, 81; LSG aaO Rdnr 43). Noch nicht verfassungsgerichtlich entschieden ist, ob und, falls ja, in welchem Rahmen und unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen auch eine regelmäßige leistungserhöhende Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie gem Art 14 Abs 1 GG fallen kann (vgl dazu BVerfG, 26.07.2007, 1 BvR 823-03, 1247/07, SozR 4-2600 § 68 Nr 2 = juris Rdnr 50 ff). Das BVerfG hat jedoch klargestellt, dass aus der in früheren Jahren zu beobachtenden tatsächlichen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung, die faktisch die Erwartung begründet haben kann, es fände eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt, sich kein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung ergibt, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten (BVerfG, aaO juris Rdnr 57 mwN). Jedoch dürfen die Regelungen über Rentenanpassungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen (BVerfG aaO juris Rdnr 58). Nur am Rande sei insoweit erwähnt, dass im vorliegenden Fall eine entsprechende Erwartung des Klägers angesichts der „Rentennullrunden“ und aus seiner Sicht zu geringen Rentensteigerungen in den Jahren seit 2000 schon gar nicht bestanden hatte.
64 
Das Rentenanpassungsrecht des SGB VI enthielt weder zum 01.07.2010 noch dem Zeitpunkt, als das Recht des Klägers auf Rente entstand (01.06.2009) Vorschriften, aus denen sich eine regelmäßige, jährliche Anhebung des aktuellen Rentenwertes und deshalb eine jährlich höhere Altersrente ergeben hätte; vielmehr bestanden zum Zeitpunkt des Renteneintritts des Klägers mit der Berechnungsregelung des § 68 SGB VI Vorschriften, die in Folge der wirtschaftlichen Entwicklung gerade auch zu einem verminderten Rentenwert und damit zu einer Absenkung der laufenden Rente geführt hätten - dies wurde durch § 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI jedoch bezogen auf das Jahr 2010 vermieden. Somit hat schon einfachgesetzlich kein subjektives vermögenswertes Recht gegen die Beklagte auf höhere Anpassung bestanden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 86 SGB VI und § 86a SGB VI - anders als früher - die gesetzliche Regelanpassung nicht spezialgesetzlich außer Kraft gesetzt. Vielmehr war die Nichterhöhung des aktuellen Rentenwerts hinsichtlich der Datengrundlage gem § 68 SGB VI Folge der wirtschaftlichen und rentenrechtlichen Entwicklung der Jahr 2009 und 2008 und in rechtlicher Hinsicht Folge der bereits bei Eintritt des Klägers in die Rente (01.06.2009) geltenden, den Inhalt seines rentenrechtlichen Eigentums bestimmenden Vorschriften des SGB VI (§§ 68, 68a SGB VI). Einen vom Kläger verfassungsrechtlich mit Art 14 Abs 1 GG abzuwehrenden „Eingriff“ in seine subjektiven vermögenswerten Rechte gibt es bei der „Rentenanpassung 2010“ daher nicht.
65 
Sollte Art 14 Abs 1 GG ein subjektives vermögenswertes Recht auf eine jährliche Rentenanpassung einräumen (dazu vgl BSG, 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R, juris), liegt hier auch insoweit kein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts vor. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Rentenanpassung 2010 nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Regelungen (§§ 63 Abs 7, 65, 68, 68a SGB VI) vorgenommen, mit denen er bereits vor Renteneintritt des Klägers den Inhalt und die Schranken des Renteneigentums - und damit den zukünftigen Wert des klägerischen Rechts auf Rente - ausgestaltet hatte (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG). Der hier unterstellte Eigentumsschutz des Rechts auf Altersrente, auch in einer gesetzlichen regelhaften „Dynamik“, umfasste dann aber nicht eine jährliche Erhöhung des aktuellen Rentenwerts, sondern lediglich die jährliche Überprüfung und Neufestsetzung des aktuellen Rentenwerts, der nach § 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI nicht unter dem des Vorjahres - hier: des Jahres 2009 - liegen durfte; dies wurde tatsächlich auch so bei der Berechnung des aktuellen Rentenwerts in der RWBestV 2010 aber auch bei der Berechnung des Werts der klägerischen Rente beachtet. Der Grundrechtsschutz besteht insoweit aber nur nach Maßgabe der jeweiligen Inhaltsbestimmungen, also der Vorschriften des SGB VI. Durch die Nichterhöhung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2010 in Ausführung der inhaltsbestimmenden Vorschriften iSd Art 14 Abs 1 Satz 2 GG greift der Gesetzgeber in den Schutzbereich des Grundrechts nicht ein, da diese Anpassung gerade in Ausführung der Inhalts- und Schrankenbestimmungen des SGB VI erfolgt ist. Dagegen vermittelt Art 14 Abs 1 GG auch den Bestandsrentnern keine Rechtsposition, die ihnen eine Aussicht auf Anpassung der Rente nach Maßgabe des BeamtVG vermitteln könnte (BSG, 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R, SozR 4-2600 § 65 Nr 2 = juris Rdnr 20).
66 
Bei der Überprüfung der inhaltsgestaltenden Vorschriften iSd Art 14 Abs 1 Satz 2 GG haben die Sozialgerichte allein zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei seinen rechtspolitischen Entscheidungen die ihm diesbezüglich von der Verfassung gesetzten Grenzen seines Bewertungsspielraums überschritten hat. Eine solche Grenzüberschreitung ist - wie auch schon das LSG Niedersachsen- Bremen (aaO) festgestellt hat - nicht erfolgt. Insoweit kann der Senat keine verfassungsrechtlich grundlegende Abweichung der Sachlage im Vergleich zu in früheren Jahren ausgebliebenen Rentenanpassungen feststellen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils als verfassungsgemäß angesehen worden waren (so zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, aaO, Rdnr 54 unter Hinweis auf die Rspr des BSG, 13.11.2008, B 13 R 13/08 R, SozR 4-2600 § 255e Nr 1 sowie BSG, 21.01. 2009, B 12 R 1/07 R zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2005). Auch wenn sich der vorliegende Fall von den, den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen dadurch unterscheidet, dass der Kläger sein Rentenrecht erst unter Geltung der inhaltsbestimmenden Vorschriften der §§ 68, 68a SGB VI erworben hat, und die Nichterhöhung seiner Rente nicht auf einem nach Renteneintritt erlassenen Spezialgesetz beruht, sondern Folge der Anwendung der bereits bei Rentenbeginn bestehenden gesetzlichen Berechnungsformeln ist, so führt dieser Unterschied nicht zu einem verfassungsrechtlich anderen Maßstab. Die Festlegung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes bzw der hierzu maßgeblichen Berechnungsmodalitäten ist Ausdruck der dem Gesetzgeber durch Art 14 Abs 1 Satz 2 GG zugewiesene Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und -anwartschaften (LSG Niedersachsen-Bremen, aaO, Rdnr 50). Diese stellt sich zunächst als eine rechtspolitische Entscheidung dar, bei der der Gesetzgeber vielfältige Faktoren zu berücksichtigen hat (LSG Niedersachsen-Bremen, aaO). Dabei muss er insbesondere auch langfristig die finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung als auch des allgemeinen Staatshaushaltes gewährleisten und die Auswirkungen zusätzlicher Finanzmittel auf die allgemeine Wirtschafts- und Finanzentwicklung abwägend berücksichtigen sowie die demographische Entwicklung - auch in den anderen Bereichen der Sozialversicherung - berücksichtigen. Diese vom Kläger angegriffenen rechtspolitischen Einschätzungen und Bewertungen obliegen nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben dem Gesetzgeber und nicht etwa den Gerichten (LSG Niedersachsen-Bremen, aaO). Folge dessen ist, dass rechtspolitische Fragen, wie sie der Kläger hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Teilen der Anpassungsformel des § 68 SGB VI oder der sozialen Ungleichheit, vorbringt, nicht gerichtlich zu klären sind (so auch LSG aaO). Nur am Rande sei insoweit erwähnt, dass der Gesetzgeber die vom Kläger gerügte Erbringung versicherungsfremder Leistungen mit Bundeszuschüssen zur allgemeinen Rentenversicherung, die von 1999 bis 2010 von 42,53 Milliarden Euro auf 58,98 Milliarden Euro gestiegen sind (vgl DRV-Schriften Band 22: Rentenversicherung in Zeitreihen 2011 S 227 im Internet veröffentlicht auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung http://www.deutscherentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/29974/publicationFile/19039/ rv_in_zeitreihen_pdf.pdf), finanziert; dies war auch bei der gesetzgeberischen Entscheidung über die Ausgestaltung des Inhalts des Renteneigentums durch §§ 68, 68a SGB VI berücksichtigt worden. Da es aber auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Altersruheleistungen beziehenden Mitgliedern anderer Alterssicherungssysteme gibt (dazu s oben), musste der Gesetzgeber auch bei der Ausgestaltung des Inhalts und der Schranken des in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Renteneigentums - und der Frage jährlicher Leistungserhöhungen - eine solche Gleichbehandlung nicht umsetzen. Insoweit ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das vorliegend anzuwendende Recht, wie es der Kläger bereits zu Beginn seiner Rente am 01.06.2009 vorgefunden hat, den verfassungsrechtlich geltenden Maßstäben für eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iSd Art 14 Abs 1 Satz 2 GG genügt.
67 
Auch die vom Kläger gerügte Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors verletzt Art 14 Abs 1 GG nicht (BSG, 21.01.2009, B 12 R 1/07 R, juris Rdnr 26 ff). Beides dient der Sicherung des Vertrauens der jüngeren Generation in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung und gewährleistet einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generationen, beides ist erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (BSG aaO). Dieser Rechtsprechung, die sich auch mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt hat, schießt sich der Senat an, weshalb nicht vertiefter auf das entsprechende Vorbringen des Klägers einzugehen ist.
68 
Darüber hinaus ist ein durch Art 2 GG geschütztes Grundrecht des Klägers vorliegend nicht verletzt. Soweit bereits der Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG in Bezug auf die jährliche Rentenanpassung dem Grunde nach eröffnet ist, geht dessen Schutz demjenigen aus Art 2 GG vor (dazu vgl BSG, 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R, SozR 4-2600 § 65 Nr 2 = juris Rdnr 21 mwN). Soweit der Schutzbereich des Art 14 GG dagegen nicht eröffnet ist, ist die „Rentenanpassung 2010“ am Maßstab des Art 2 Abs 1 GG zu messen. Dazu wäre es aber erforderlich, dass das einfachgesetzliche Recht auf Altersrente ein Recht auf Zahlung einer jährlich höheren „dynamisch“ ansteigenden Rente beinhalten würde. Dies ist aber gerade nicht der Fall (BSG aaO Rdnr 21); es besteht insoweit lediglich ein Recht auf jährliche Neufeststellung des aktuellen Rentenwerts, der - nach einfachgesetzlicher Regelung - zum Schutz der Rentenbezieher vor einer tatsächlichen Rentenabsenkung jedenfalls nicht geringer als im Vorjahr festgesetzt werden darf (§ 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI; zu den Materialien vgl BR-Drs 2/07 S 89). Auch soweit § 69 SGB VI die verbindliche Festlegung des Anpassungsfaktors und der sich daraus ergebenden Änderung des aktuellen Rentenwertes dem Verordnungsgeber überträgt, ist diese Delegation verfassungsgemäß (dazu s oben) und garantiert keinen kontinuierlichen, regelhaften Wertanstieg (BSG aaO Rdnr 22). Dem jeweiligen Rentenrechtsinhaber kommt daher nur ein Recht gegen den Verordnungsgeber auf zutreffende Feststellung der Veränderung nach Maßgabe des Parlamentsgesetzes zu, nicht aber einen gegen den Deutschen Bundestag gerichteten Anspruch auf (bestimmte) Gesetzgebung oder deren Unterlassung (BSG aaO Rdnr 22). Da die Bundesregierung die maßgeblichen Grundlagen zutreffend ermittelt und den sich hieraus ergebenden aktuellen Rentenwert zutreffend bestimmt hat, kommt dem Kläger insoweit auch kein darüber hinausgehender Anspruch auf Erlass eines rentenerhöhenden Gesetzes zu. Damit ist Art 2 Abs 1 GG nicht beeinträchtigt, schon gar nicht verletzt. Denn das, was der Kläger höchstens an Rentenanpassung beanspruchen kann, ergibt sich aus den Vorschriften des SGB VI. Diese haben die Bundesregierung aber auch die Beklagte richtig angewandt; soweit sich hieraus - wie vorliegend - keine Rentensteigerung zum 01 .07.2010 ergibt, liegt kein Eingriff in den Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG vor.
69 
Auch soweit der spezifische Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG dadurch berührt wird, als der Gesetzgeber einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlich-rechtlichen Verband der sozialen Sicherung die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt (BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 (286) = juris) und andererseits dem Versicherten gesetzlich zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen dieses Verbands wesentlich vermindert (BVerfG aaO), ergibt sich vorliegend keine Verletzung des Grundrechts. Der Gesetzgeber muss für die zwangsweise erbrachten Beiträge im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen erbringen und verhindern, dass es zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche kommt (BVerfG, 26.07.2007, 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07, SozR 4-2600 § 68 Nr 2 = juris). Eine derartige Beeinträchtigung liegt jedoch nicht vor, denn mit § 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass eine Entwertung von erworbenen Rechten nur in geringem Umfang eintritt. Die ausbleibende Rentenanpassung 2010 hat durch die steigenden Lebenshaltungskosten nur zu einer eher geringen Entwertung der Rentenansprüche geführt. Damit ist offensichtlich, dass die Rente ihre Funktion als substanzielle Alterssicherung nicht verloren hat (vgl zur ausgebliebenen Rentenanpassung 2004 BVerfG 26.07.2007, aaO, RdNr 59). Die gesetzlichen Maßnahmen zur Rentenanpassung 2010 verstoßen damit auch nicht gegen ein schützenswertes Vertrauen auf die Kontinuität steigender Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 und 3 GG; BSG, 21.01.2009, B 12 R 1/07 R, juris 41 f unter Hinweis auf BVerfG, 26.07.2007, aaO; BSG, 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R, juris Rdnr 62 ff). Insoweit lässt sich auch aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip kein gegenüber Art 14 GG höheres Schutzniveau ableiten (BSG aaO juris Rdnr 42).
70 
Der Senat ist aber auch davon überzeugt, dass sich unter dem Gesichtspunkt des additiven Grundrechtseingriffs (dazu vgl Bernsdorff, SGb 2011, 121 ff) keine Verfassungswidrigkeit bei Anwendung der für das Jahr 2010 maßgeblichen Rentenanpassungsvorschriften ergibt. Denn es besteht - wie ausgeführt - weder ein Recht auf einen höheren aktuellen Rentenwert, noch wurden durch die vorliegenden Regelungen in bereits bestehende subjektive vermögenswerte Rechte des Klägers, der zum 01.06.2009 erstmals Rentenleistungen bezog, eingegriffen; auch wurden seine Rentenanwartschaften nicht entwertet. Vielmehr wurde der Wert des Rentenrechts des Klägers in Folge der Anwendung von § 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI trotz einer nach § 68 SGB VI erforderlichen Absenkung des aktuellen Rentenwerts gerade nicht geschmälert und damit über den ihm zustehenden Wert hinaus geschützt. Insoweit wird gerade mit § 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI die Funktion der Rente als substanzielle Alterssicherung (dazu vgl BVerfG, 26.07.2007, 1 BvR 824/03 ua, SozR 4-2600 § 68 Nr 2 = juris Rdnr 59) gesichert.
71 
Ob die Behauptung des Klägers zutrifft, dass eine „Enteignung des Vermögens und der Rücklagen der Rentenversicherungsträger“ durch eine Umstellung des Systems vom Kapitaldeckungsverfahren auf das Umlageverfahren ab 01.01.1957 stattgefunden hat, ist nur von historischem Interesse und bedarf daher keiner Erörterung. Denn zunächst hat der am 17.05.1949 geborene Kläger selbst keinerlei geschützte Rechte oder Anwartschaften unter Geltung des bis zum 31.12.1956 geltenden Systems der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; er selbst kann aber keine Verfassungsrechte der Rentenversicherungsträger - also fremde Rechte - geltend machen. Auch verkennt er - worauf bereits das LSG Niedersachsen Bremen in seiner Entscheidung vom 18.05.2011 hingewiesen hat (aaO Rdnr 73 f) -, dass in einem Kapitaldeckungsverfahren - dessen wirtschaftliche Unterlegenheit gegenüber einem Umlageverfahren sich gerade in Zeiten von Wirtschaftskrisen zeigt - schon systembedingt und von vornherein eine Anpassung von Rentenleistungen an die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung ausscheidet. Denn einem Kapitaldeckungsverfahren liegen – wie etwa auch im Bereich der privaten Lebensversicherungen – lediglich Nominalbeträge zugrunde; das Risiko von Kaufpreisverlusten haben in solchen System allein die Versicherten zu tragen (LSG aaO; zu den historischen Hintergründen der Umstellung des ursprünglichen Kapitaldeckungsverfahrens auf das Umlageverfahren im Jahr 1923 vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, aaO, Rdnr 74 mwN)).
72 
Auch soweit der Kläger ausführt, die Entscheidungen des Gesetzgebers zum Rentenrecht könnten nicht akzeptiert werden, weil sich der Gesetzgeber nach seiner Ansicht ausschließlich aus Personen zusammensetze, die keine Anwartschaften zur gesetzlichen Rentenversicherung sondern alleine in beamtenrechtlichen Versorgungssystemen erworben hätten, so kann ihm der Senat insoweit nicht folgen. Denn es handelt sich beim hier maßgeblichen Gesetzgeber um den deutschen Bundestag, dessen Mitglieder - unabhängig von deren beruflichen Vorgeschichte - vom Volk zum Zweck der Gesetzgebung gewählt wurden. Dieser ist nach Art 20 Abs 3 GG ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden; dies hat er auch hinsichtlich der im vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen beachtet. Sofern der Kläger sich mit dem Willen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers nicht einverstanden erklären will, entbindet dies den Senat nicht von seiner verfassungsrechtlichen Bindung an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 3 GG).
73 
Da der Senat zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein Verfassungsverstoß schon gar nicht vorliegt, war das Verfahren auch nicht nach Art. 100 GG auszusetzen und dem BVerfG, von dem der Kläger selbst behauptet, es sei befangen, vorzulegen; der hilfsweise gestellte Antrag war daher abzulehnen.
74 
Auch verstößt das vorliegend anzuwendende Recht nicht gegen primäres oder sekundäres Recht der Europäischen Union. Keine der Vorschriften des Vertrags über die Europäische Union (EUV; Amtsblatt der Europäischen Union C 83/13), des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; Amtsblatt der Europäischen Union C 115/47) noch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 364/1) sind vorliegend einschlägig. Insoweit wird der vorliegend geltend gemachte Anspruch weder durch Organe und Einrichtungen der Union - für die die Grundrechtecharta der Europäischen Union gilt (Art 51 Abs 1 der Grundrechtecharta) - bestritten noch geht das mit Art 17 der Charta gewährte Eigentumsrechts über die Gewährleistungen des Art 14 GG hinaus. Aber auch das sekundäre Gemeinschaftsrecht (zB VO (EWG) 148/71 bzw die VO (EG) 883/2004 iVm VO (EG) 987/2009) beinhaltet kein Recht, das das Begehren des Klägers auf Gewährung einer höheren Rente ab dem 01.07.2010 begründen könnte. Denn insoweit sind die einzelnen Mitgliedsstaaten ausschließlich für die Regelung des in ihrem Hoheitsgebet maßgeblichen Rentenrechts selbst zuständig. Daher war der Rechtsstreit nicht auszusetzen und dem EuGH vorzulegen; der dementsprechende Hilfsantrag war abzulehnen.
75 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, die europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Konvention Nr. 005 des Europarats; BGBl II 1952 S 685, 953 (ursprüngliche Fassung); BGBl II 2002 S 1054; BGBl II 2010 S 1198) sei verletzt, kann der Senat dem nicht näher treten; insbesondere geht der in Art 1 Abs 1 Satz 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20.03.1952 (BGBl II 1956 S 1879 (ursprüngliche Fassung); BGBl. II 2002 S 1054) enthaltene Eigentumsschutz nicht über den Schutz des Art 14 GG hinaus. Verfahrensrechtlich gibt es darüber hinaus auch keine Rechtsgrundlage für eine Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und eine diesbezügliche Aussetzung des vorliegenden Verfahrens; der diesbezügliche Hilfsantrag war daher abzulehnen.
76 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben ist.
77 
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
21 
Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG statthaft und zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 11.02.2011 sei nicht als Befangenheitsantrag gegen den Senat zu verstehen, sondern diene der Begründung seiner Rechtsauffassung und solle deutlich machen, dass die Angelegenheit letztlich auf der europäischen Ebene gelöst werden müsse.
23 
Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines höheren Werts seines Rechts auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Ansetzung eines höheren Faktors (1,2 %) für die Rentenanpassung 2010 und deren Verurteilung zur Zahlung einer entsprechend höheren Rente als sie im Gesetz selbst und in der Rentenanpassungsverordnung 2010 (RAV 2010) vorgesehen ist; die Frage der Rechtmäßigkeit von früheren Rentenanpassungen ist nicht Streitgegenstand. Die vorliegende Klage ist als Anfechtungsklage gegen die einen Verwaltungsakt verlautbarende Rentenanpassungsmitteilung (vgl BSG, 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R, SozR 4-2600 § 65 Nr 2 = juris Rdnr 10 mwN) sowie als unechte Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig (BSG aaO mwN). Eventuell in der Zwischenzeit ergangene weitere Bescheide über die Anpassung der Rente (Rentenanpassung 2011 (um 0,99 %)) sind nicht Gegenstand des Verfahrens geworden.
24 
Die Weigerung der Beklagten, die Altersrente des Klägers mit einem höheren Wert anzupassen, als im Gesetz und in der RAV 2010 vorgesehen, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines noch höheren Werts seines Rechts auf Rente zum 01.07.2010. Die Beklagte hat durch die Anpassungsmitteilung die Altersrente des Klägers zu Recht nicht erhöht. Für das Erhöhungsbegehren des Klägers gibt es weder im Gesetz noch in der Verfassung eine Anspruchsgrundlage.
25 
Der Kläger macht nicht geltend, die Beklagte habe einfachgesetzliche Vorschriften verletzt. Eine Verletzung von Vorschriften des SGB VI (§ 65 in der seit dem 01.01 .2002 geltenden Fassung, § 68 in der seit dem 01.07.2008 geltenden Fassung, § 68a in der seit dem 22.07.2009 geltenden Fassung, § 69 in der seit 01.03.2007 geltenden Fassung), iVm § 1 Abs 1 der Rechtsverordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2010 - Rentenwerbestimmungsverordnung 2010 - (RWBestV 2010) vom 22.06.2010 (BGBl I S 816 f) liegt nicht vor. Nach § 1 Abs 1 RWBestV 2010 beträgt der aktuelle Rentenwert - der aktuelle Rentenwert Ost ist vorliegend nicht einschlägig - ab dem 01.07.2010 27,20 EUR. Diesen Betrag des aktuellen Rentenwerts hat die Beklagte ihren Berechnungen und Feststellungen zugrundegelegt; Fehler bei der Berechnung und Feststellung des Werts des Rechts auf Rente oder bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden monatlichen Zahlbetrags liegen nicht vor. Somit wurde ihm alles zuerkannt, worauf er nach dem Gesetz Anspruch hatte. Nachdem bereits vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2010 derselbe aktuelle Rentenwert gegolten hatte, hat die Beklagte in korrekter Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe dem Kläger zutreffend mitgeteilt, dass sich zum 01.07.2010 keine Rentenerhöhung ergibt. In der Sache hätte sich zum 01.07.2010 eigentlich eine Absenkung des aktuellen Rentenwerts von 27,20 EUR auf 26,63 EUR ergeben, jedoch ordnete § 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI die Beibehaltung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2010, also die Nichtabsenkung, und § 68 SGB VI iVm der RWBestV 2010 zugleich die Nichterhöhung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, an. Eine Ungesetzlichkeit dieser Nichtanpassung zum 01.07.2010 wurde auch politisch bisher nie geltend gemacht (vgl zB Stellungnahme des Sozialverbands Deutschland SoVD zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. März 2010, veröffentlich im Internet unter http://www.sovd.de/1669.0.html).
26 
Die Bundesregierung hat den zum 01.07.2010 maßgeblichen aktuellen Rentenwert zutreffend bestimmt. Denn die Festsetzung des aktuellen Rentenwertes auf 27,20 EUR zum 01.07.2010 in der genannten Verordnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (so auch schon LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2011, L 2 KN 8/11, juris). Gem § 68 Abs 1 Satz 1 SGB VI ist der aktuelle Rentenwert der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Der aktuelle Rentenwert verändert sich nach § 68 Abs 1 Satz 3 SGB VI zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung (1.) der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, (2.) des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und (3.) dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird.
27 
Zur Bestimmung näheren Bestimmung enthält § 68 SGB IV in Abs 2 bis 5 und Abs 7 in der seit dem 01.07.2008 geltenden und vorliegend anzuwendenden Fassung weitere Regelungen, die wie folgt lauten:
28 
(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.
29 
(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem
30 
1. der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
31 
2. der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
32 
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.
33 
(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter alpha vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den auf das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Beitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1.000 Personen genau zu berechnen. Der Parameter alpha beträgt 0,25.
34 
(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:
35 
        
BE(tief)t-1
        
100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1
        
((    
RQ(tief)t-1
)       
        
)       
ARt=ARt-1 x
 ------------       
x       
------------------------------------------        
x       
(( 1 -
---------------        
)       
x alpha + 1
)       
        
BE(tief)t-2
        
100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2
        
((    
RQ(tief)t-2
)       
        
)       
36 
Dabei sind:
37 
AR(tief)t = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
38 
AR(tief)t-1 = bisheriger aktueller Rentenwert,
39 
BE(tief)t-1 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen
40 
Kalenderjahr,
41 
BE(tief)t-2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
42 
A VA(tief)t-1 = Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
43 
RVB(tief)t-1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
44 
RVB(tief)t-2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
45 
RQ(tief)t-1 = Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
46 
RQ(tief)t-2 = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.
47 
(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer und für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde zu legen. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.
48 
Die Bundesregierung hat gegenüber dem Bundesrat (BR-Drs 236/10 S 3) ausgeführt welche Gesichtspunkte bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt worden waren. Insoweit hat sie berücksichtigt
49 
– die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um -0,96 Prozent, wobei die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2007 zum Jahr 2008) berücksichtigt wurde,
50 
– die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge
51 
(Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2009 gegenüber 2008 mit 0,5 vom Hundert und
52 
– – den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9949.
53 
Des Weiteren hat die Bundesregierung dort ausgeführt (aaO):
54 
„Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2009 von 19,9 Prozent hat sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2008 von ebenfalls 19,9 Prozent nicht verändert. Daher wirkt sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2010 aus.
55 
Auf Basis dieser Werte würde sich ein neuer aktueller Rentenwert von 26,63 Euro ergeben, der geringer als der bis zum 30. Juni 2010 maßgebende aktuelle Rentenwert von 27,20 Euro wäre. Eine Minderung des aktuellen Rentenwerts durch Anwendung der Rentenanpassungsformel ist jedoch ausgeschlossen. Der neue aktuelle Rentenwert beträgt daher ab dem 1. Juli 2010, wie schon der bis zum 30. Juni 2010 maßgebende aktuelle Rentenwert, 27,20 Euro.“
56 
Rechtsfehler und Rechenfehler bei diesen Ermittlungen des aktuellen Rentenwerts durch die Bundesregierung sind weder konkret aufgezeigt noch sind solche anderweitig erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, die Bestimmung des Bruttoverdienstes BEt-n - gemeint ist wohl BE (tief) t-1 - sei zum Nachteil der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und der Rentner, ergibt sich hieraus kein Rechenfehler bei der Berechnung durch die Bundesregierung. Auch soweit der Kläger geltend macht, der Beitragssatzfaktor - RVB(tief)t-1 bzw RVB(tief)t-2 - sowie der Nachhaltigkeitsfaktor iSd § 68 Abs 4 SGB VI müssten aus der Anpassungsformel gestrichen werden, macht er nicht Rechen- bzw Ermittlungsfehler geltend sondern behauptet sozialpolitische Fragestellungen und letztlich die Unvereinbarkeit mit Grundrechten.
57 
Die einfachgesetzlichen Vorgaben des § 68 SGB VI stehen im Einklang mit der Verfassung (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, aaO), insbesondere sind die Grundrechte aus Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 oder Art 2 Abs 1 GG nicht verletzt. Auch war die Bundesregierung befugt, mit Zustimmung des Bundesrats die RWBestV 2010 zu erlassen; die entsprechende Ermächtigung entspricht Verfassungsrecht (Art 80 GG; vgl dazu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, aaO, juris Rdnr50 ff; an der Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung hatte auch das BVerfG, 26.07.2007, 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07, SozR 4-2600 § 68 Nr 2 = juris, keine Zweifel).
58 
Das Grundgesetz (GG) enthält keine ausdrücklichen spezifischen Vorgaben über die Berechnung der Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder zu der Frage des für die Finanzierung dieser Renten zur Verfügung zu stellenden Finanzvolumens (LSG Niedersachsen- Bremen, aaO, juris Rdnr 42). Insbesondere gebietet das GG sowohl im Allgemeinen als auch in den Grundrechten (insbesondere Art 3 GG bzw 14 GG) weder eine jährliche (erhöhende) Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine Anpassung der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten und die Anpassung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Weise, insbesondere nicht in derselben Höhe (hierzu BSG, 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R - SozR 4-2600 § 65 Nr 2 = juris).
59 
Art 3 Abs 1 GG gebietet es lediglich, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfG, 08.10.1991, 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348 (359) = juris). Art 3 Abs 1 GG ist demnach verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterscheide von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (stRspr aus letzter Zeit BVerfG, 08.06.2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412 (432) = juris).
60 
Wie das BSG (aaO juris Rdnr 15) bereits ausgeführt hat, ist es nach diesen zu Art 3 Abs 1 GG entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht geboten, die Anpassung der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten und die Anpassung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Weise, insbesondere in derselben Höhe, vorzunehmen. Denn insoweit unterscheiden sich die vom Kläger genannten Vergleichsgruppen der Normadressaten der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten und deren Rentner einerseits und der Mitglieder der beamtischen Altersversorgungssysteme andererseits. Abgesehen vom Ziel einer nach dem jeweiligen Systemzweck unterschiedlich zu beurteilenden angemessenen Sicherung eines Lebensstandards im Alter bestehen zwischen beiden Systemen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Ausgestaltung beider Bereiche rechtfertigen (BSG aaO Rdnr 16). So ist es beispielsweise nicht geboten, die Regelungen zur Anrechnung von Einkommen auf beide Arten von Leistungen einander anzugleichen (BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86, 1 BvR 11 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 ff = juris Rdnr 96). Die Beamtenversorgung beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten und geht deshalb vom Prinzip der amtsangemessenen Alimentation aus; sie wird aus Steuern finanziert und vom Dienstherrn geleistet (BSG aaO). Verfassungsrechtlich ist sie in Art 33 Abs 5 GG verankert (BVerfG, 30.09.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 (298 f) = juris). Systematisch grundlegend anders organisiert ist die gesetzliche Rentenversicherung als Zwangsversicherung, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführt wird (BSG aaO). Ansprüche werden durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter und im Bereich „versicherungsfremder“ Aufgaben durch Steuern gedeckt und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt (BSG aao unter Hinweis auf BVerfG, 30.09.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256 (304 f) sowie BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 ff = juris Rdnr 96). Diese an diese Systemunterschiede anknüpfenden Unterscheidungen im Leistungsrecht sind nicht willkürlich. Denn die Verschiedenartigkeit der Sicherungssysteme ist zunächst historisch bedingt - insoweit weist der Kläger zutreffend auf das 19. Jahrhundert hin -, liegt aber auch schon der Struktur des Grundgesetzes zugrunde (vgl Art 33 Abs 5 GG einerseits und Art 74 Abs 1 Nr 12 GG andererseits, der schon in der ursprünglichen Fassung des GG vom 23. Mai 1949 die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für Angelegenheiten der Sozialversicherung - zu der nach damaligem Verständnis auch schon die gesetzliche Rentenversicherung gehörte - vorsah; zu dieser Fassung vgl zB im Internet http://www.documentarchiv.de/brd/1949/grundgesetz.html). Ob der Verfassungsgeber gehalten war bzw gewesen wäre, diese Verschiedenartigkeit der Alterssicherungssysteme aufzulösen, bedarf keiner weiteren Betrachtung; dies obliegt dem Gestaltungsspielraum des Verfassungs- bzw im einfachen Recht dem Gesetzgeber. Ausgehend vom historischen Bestehen und den verfassungsrechtlich vorgegebenen unterschiedlichen Systemen muss der Gesetzgeber diese weitgehend unterschiedlich ausgestalteten Systeme auch nicht isoliert im Hinblick auf den Aspekt der „Anpassung der Alterseinkünfte nach gewissen Zeitabschnitten“ gleich behandeln (BSG aaO Rdnr 17). Soweit der Kläger sinngemäß die Rechtsauffassung vertritt, der Gleichheitssatz gebiete die Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären (Beamte und Richter) bei der in Zeitabständen nötigen Anpassung der Altersbezüge, kann dem nicht gefolgt werden. Denn Art 3 Abs 1 GG gebietet es gerade nicht, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander systematisch nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts - dem Sicherungszweck - vergleichbar sind, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden (BSG aaO). Außerdem sind typisierende Regelungen zur Bewältigung von Massenerscheinungen, wie hier zur Bewältigung der jährlichen Rentenanpassung, als notwendig anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BSG aaO).
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Soweit der Kläger meint, das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73-135 = BGBl I 2002, 1305 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176) zur unterschiedlichen Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeführt, systematische Unterschiede bestünden nicht, kann ihm der Senat nicht folgen. Soweit das BVerfG aus steuerrechtlichem Blick sinngemäß ausgeführt hat, bei beiden Einnahmen (Renten des gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenversorgung) komme es für die gleichheitsrechtliche Würdigung nicht auf die Qualität der besteuerten Einnahmen als „Altersbezüge“, sondern darauf an, dass beide Einkunftsarten als „nachträgliche“ Einkünfte nichtselbständig Tätiger mit Versorgungsanwartschaften anzusehen seien (BVerfG aaO, juris Rdnr 187 ff), ist daraus nicht abzuleiten, dass hinsichtlich der Berechnung der jeweiligen Einkunftshöhe (Wert des Rechts auf Rente bzw Wert der Beamtenpension) keine systematischen Unterschiede bestünden, die bei einer Betrachtung aus dem Blick des Art 3 GG dazu führen müssen, beide Systeme gleich zu behandeln. Denn insoweit betrachtet das BVerfG eben beide Altersbezüge nur aus einem steuerrechtlichen Blick. Dies wird ua auch deutlich, wenn das BVerfG ausführt: „Nicht schon die unterschiedliche einkommensteuerliche Systematik für sich genommen - hier: die unterschiedliche Einkünftequalifikation der Bezüge - reicht zur Rechtfertigung unterschiedlicher steuerlicher Belastung aus. Hinzukommen muss immer ein die unterschiedliche Belastung tragender besonderer sachlicher Grund. Einen solchen Grund aber liefert das Leitbild der Ertragsanteilsbesteuerung nur, soweit die Rentenbezüge, nicht aber auch die Beamtenpensionen, als Rückfluss eigenen bereits versteuerten Kapitals betrachtet werden können“ (aaO Rdnr 203). Nur im Hinblick auf die Ertragsanteilsbesteuerung weisen Teile der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenpension Ähnlichkeiten auf. Diese vom BVerfG dargestellte wirtschaftliche Ähnlichkeit (aaO Rdnr 206) beim Zufluss der Renten- bzw Pensionsleistungen beim Rentner bzw Pensionär führt aber nicht dazu, auch hinsichtlich der Voraussetzungen und der Berechnung der Altersbezüge (zu solchen Unterschieden vgl aaO Rdnr 165 ff und 168 ff) von wesentlich gleichen Leistungen sprechen zu können.
62 
Eine Angleichung der Anpassungsregelungen ist verfassungsrechtlich auch deshalb nicht geboten, weil es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft (BSG aaO). Der Gesetzgeber muss allerdings die erforderliche Auswahl nach sachgerechten Gesichtspunkten treffen (BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 (295) = juris; BVerfG, 23.05.2006, 1 BvR 1484/99, BVerfGE 115, 381 (389) = juris). Regelungen, die wie diejenigen zur jährlichen Rentenanpassung an sachgerechten Kriterien ausgerichtet sind (vgl BSG, 31.07.2002, B 4 RA 120/00 R, BSGE 90, 11 f = SozR 3-2600 § 255c Nr 1 = juris Rdnr 48), müssen auch bei grundsätzlicher Eignung nicht auf andere Rechtsgebiete übertragen werden. Umgekehrt muss auch eine sachgerechte Regelung zur Anpassung von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) nicht auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden (vgl BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271, (297), = juris). Selbst innerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung kann ohne Verletzung von Verfassungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten in West (§§ 68, 69 SGB VI) und Ost (§ 255c SGB VI) differenziert werden, denn zwischen der Anpassung des Geldwertes von Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI, die auf Grund einer im Beitrittsgebiet und in der DDR zurückgelegten Versicherungsbiografie zustehen, und der Rentenanpassung im übrigen Bundesgebiet bestehen Unterschiede von rechtlich erheblichem Gewicht (BSG, 31.07.2002, B 4 RA 120/00 R, BSGE 90, 11 f = SozR 3-2600 § 255c Nr 1 = juris Rdnr 47). Der Gesetzgeber, der demnach bei der Rentenanpassung schon zwischen den nach dem SGB VI anspruchsberechtigten Rentnern differenzieren darf, ist nicht gehindert, Systeme hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen in Zeitabständen unterschiedlich zu behandeln, die wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und in denen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten (vgl BVerfG aaO; BSG aaO).
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Auch Art 14 Abs 1 GG ist nicht verletzt. Einhellig anerkannt ist, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften den Schutz der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG genießen (BVerfG, 04.07.1995, 1 BvF 2/86 ua, BVerfGE 92, 365 = juris). Gegenstand des Schutzes des Art 14 GG sind der Anspruch oder die Anwartschaft iS eines subjektiven vermögenswerten Rechts jedoch nur so, wie sie sich insgesamt aus den einfachgesetzlichen Vorschriften, die den Inhalt und die Schranken des Eigentums bestimmen, mithin der jeweiligen Gesetzeslage, ergeben (BVerfG, 01.07.1981, 1 BvR 874/77, BVerfGE 58, 81; LSG aaO Rdnr 43). Noch nicht verfassungsgerichtlich entschieden ist, ob und, falls ja, in welchem Rahmen und unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen auch eine regelmäßige leistungserhöhende Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie gem Art 14 Abs 1 GG fallen kann (vgl dazu BVerfG, 26.07.2007, 1 BvR 823-03, 1247/07, SozR 4-2600 § 68 Nr 2 = juris Rdnr 50 ff). Das BVerfG hat jedoch klargestellt, dass aus der in früheren Jahren zu beobachtenden tatsächlichen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung, die faktisch die Erwartung begründet haben kann, es fände eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt, sich kein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung ergibt, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten (BVerfG, aaO juris Rdnr 57 mwN). Jedoch dürfen die Regelungen über Rentenanpassungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen (BVerfG aaO juris Rdnr 58). Nur am Rande sei insoweit erwähnt, dass im vorliegenden Fall eine entsprechende Erwartung des Klägers angesichts der „Rentennullrunden“ und aus seiner Sicht zu geringen Rentensteigerungen in den Jahren seit 2000 schon gar nicht bestanden hatte.
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Das Rentenanpassungsrecht des SGB VI enthielt weder zum 01.07.2010 noch dem Zeitpunkt, als das Recht des Klägers auf Rente entstand (01.06.2009) Vorschriften, aus denen sich eine regelmäßige, jährliche Anhebung des aktuellen Rentenwertes und deshalb eine jährlich höhere Altersrente ergeben hätte; vielmehr bestanden zum Zeitpunkt des Renteneintritts des Klägers mit der Berechnungsregelung des § 68 SGB VI Vorschriften, die in Folge der wirtschaftlichen Entwicklung gerade auch zu einem verminderten Rentenwert und damit zu einer Absenkung der laufenden Rente geführt hätten - dies wurde durch § 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI jedoch bezogen auf das Jahr 2010 vermieden. Somit hat schon einfachgesetzlich kein subjektives vermögenswertes Recht gegen die Beklagte auf höhere Anpassung bestanden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 86 SGB VI und § 86a SGB VI - anders als früher - die gesetzliche Regelanpassung nicht spezialgesetzlich außer Kraft gesetzt. Vielmehr war die Nichterhöhung des aktuellen Rentenwerts hinsichtlich der Datengrundlage gem § 68 SGB VI Folge der wirtschaftlichen und rentenrechtlichen Entwicklung der Jahr 2009 und 2008 und in rechtlicher Hinsicht Folge der bereits bei Eintritt des Klägers in die Rente (01.06.2009) geltenden, den Inhalt seines rentenrechtlichen Eigentums bestimmenden Vorschriften des SGB VI (§§ 68, 68a SGB VI). Einen vom Kläger verfassungsrechtlich mit Art 14 Abs 1 GG abzuwehrenden „Eingriff“ in seine subjektiven vermögenswerten Rechte gibt es bei der „Rentenanpassung 2010“ daher nicht.
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Sollte Art 14 Abs 1 GG ein subjektives vermögenswertes Recht auf eine jährliche Rentenanpassung einräumen (dazu vgl BSG, 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R, juris), liegt hier auch insoweit kein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts vor. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Rentenanpassung 2010 nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Regelungen (§§ 63 Abs 7, 65, 68, 68a SGB VI) vorgenommen, mit denen er bereits vor Renteneintritt des Klägers den Inhalt und die Schranken des Renteneigentums - und damit den zukünftigen Wert des klägerischen Rechts auf Rente - ausgestaltet hatte (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG). Der hier unterstellte Eigentumsschutz des Rechts auf Altersrente, auch in einer gesetzlichen regelhaften „Dynamik“, umfasste dann aber nicht eine jährliche Erhöhung des aktuellen Rentenwerts, sondern lediglich die jährliche Überprüfung und Neufestsetzung des aktuellen Rentenwerts, der nach § 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI nicht unter dem des Vorjahres - hier: des Jahres 2009 - liegen durfte; dies wurde tatsächlich auch so bei der Berechnung des aktuellen Rentenwerts in der RWBestV 2010 aber auch bei der Berechnung des Werts der klägerischen Rente beachtet. Der Grundrechtsschutz besteht insoweit aber nur nach Maßgabe der jeweiligen Inhaltsbestimmungen, also der Vorschriften des SGB VI. Durch die Nichterhöhung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2010 in Ausführung der inhaltsbestimmenden Vorschriften iSd Art 14 Abs 1 Satz 2 GG greift der Gesetzgeber in den Schutzbereich des Grundrechts nicht ein, da diese Anpassung gerade in Ausführung der Inhalts- und Schrankenbestimmungen des SGB VI erfolgt ist. Dagegen vermittelt Art 14 Abs 1 GG auch den Bestandsrentnern keine Rechtsposition, die ihnen eine Aussicht auf Anpassung der Rente nach Maßgabe des BeamtVG vermitteln könnte (BSG, 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R, SozR 4-2600 § 65 Nr 2 = juris Rdnr 20).
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Bei der Überprüfung der inhaltsgestaltenden Vorschriften iSd Art 14 Abs 1 Satz 2 GG haben die Sozialgerichte allein zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei seinen rechtspolitischen Entscheidungen die ihm diesbezüglich von der Verfassung gesetzten Grenzen seines Bewertungsspielraums überschritten hat. Eine solche Grenzüberschreitung ist - wie auch schon das LSG Niedersachsen- Bremen (aaO) festgestellt hat - nicht erfolgt. Insoweit kann der Senat keine verfassungsrechtlich grundlegende Abweichung der Sachlage im Vergleich zu in früheren Jahren ausgebliebenen Rentenanpassungen feststellen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils als verfassungsgemäß angesehen worden waren (so zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, aaO, Rdnr 54 unter Hinweis auf die Rspr des BSG, 13.11.2008, B 13 R 13/08 R, SozR 4-2600 § 255e Nr 1 sowie BSG, 21.01. 2009, B 12 R 1/07 R zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2005). Auch wenn sich der vorliegende Fall von den, den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen dadurch unterscheidet, dass der Kläger sein Rentenrecht erst unter Geltung der inhaltsbestimmenden Vorschriften der §§ 68, 68a SGB VI erworben hat, und die Nichterhöhung seiner Rente nicht auf einem nach Renteneintritt erlassenen Spezialgesetz beruht, sondern Folge der Anwendung der bereits bei Rentenbeginn bestehenden gesetzlichen Berechnungsformeln ist, so führt dieser Unterschied nicht zu einem verfassungsrechtlich anderen Maßstab. Die Festlegung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes bzw der hierzu maßgeblichen Berechnungsmodalitäten ist Ausdruck der dem Gesetzgeber durch Art 14 Abs 1 Satz 2 GG zugewiesene Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und -anwartschaften (LSG Niedersachsen-Bremen, aaO, Rdnr 50). Diese stellt sich zunächst als eine rechtspolitische Entscheidung dar, bei der der Gesetzgeber vielfältige Faktoren zu berücksichtigen hat (LSG Niedersachsen-Bremen, aaO). Dabei muss er insbesondere auch langfristig die finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung als auch des allgemeinen Staatshaushaltes gewährleisten und die Auswirkungen zusätzlicher Finanzmittel auf die allgemeine Wirtschafts- und Finanzentwicklung abwägend berücksichtigen sowie die demographische Entwicklung - auch in den anderen Bereichen der Sozialversicherung - berücksichtigen. Diese vom Kläger angegriffenen rechtspolitischen Einschätzungen und Bewertungen obliegen nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben dem Gesetzgeber und nicht etwa den Gerichten (LSG Niedersachsen-Bremen, aaO). Folge dessen ist, dass rechtspolitische Fragen, wie sie der Kläger hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Teilen der Anpassungsformel des § 68 SGB VI oder der sozialen Ungleichheit, vorbringt, nicht gerichtlich zu klären sind (so auch LSG aaO). Nur am Rande sei insoweit erwähnt, dass der Gesetzgeber die vom Kläger gerügte Erbringung versicherungsfremder Leistungen mit Bundeszuschüssen zur allgemeinen Rentenversicherung, die von 1999 bis 2010 von 42,53 Milliarden Euro auf 58,98 Milliarden Euro gestiegen sind (vgl DRV-Schriften Band 22: Rentenversicherung in Zeitreihen 2011 S 227 im Internet veröffentlicht auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung http://www.deutscherentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/29974/publicationFile/19039/ rv_in_zeitreihen_pdf.pdf), finanziert; dies war auch bei der gesetzgeberischen Entscheidung über die Ausgestaltung des Inhalts des Renteneigentums durch §§ 68, 68a SGB VI berücksichtigt worden. Da es aber auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Altersruheleistungen beziehenden Mitgliedern anderer Alterssicherungssysteme gibt (dazu s oben), musste der Gesetzgeber auch bei der Ausgestaltung des Inhalts und der Schranken des in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Renteneigentums - und der Frage jährlicher Leistungserhöhungen - eine solche Gleichbehandlung nicht umsetzen. Insoweit ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das vorliegend anzuwendende Recht, wie es der Kläger bereits zu Beginn seiner Rente am 01.06.2009 vorgefunden hat, den verfassungsrechtlich geltenden Maßstäben für eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iSd Art 14 Abs 1 Satz 2 GG genügt.
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Auch die vom Kläger gerügte Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors verletzt Art 14 Abs 1 GG nicht (BSG, 21.01.2009, B 12 R 1/07 R, juris Rdnr 26 ff). Beides dient der Sicherung des Vertrauens der jüngeren Generation in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung und gewährleistet einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generationen, beides ist erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (BSG aaO). Dieser Rechtsprechung, die sich auch mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt hat, schießt sich der Senat an, weshalb nicht vertiefter auf das entsprechende Vorbringen des Klägers einzugehen ist.
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Darüber hinaus ist ein durch Art 2 GG geschütztes Grundrecht des Klägers vorliegend nicht verletzt. Soweit bereits der Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG in Bezug auf die jährliche Rentenanpassung dem Grunde nach eröffnet ist, geht dessen Schutz demjenigen aus Art 2 GG vor (dazu vgl BSG, 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R, SozR 4-2600 § 65 Nr 2 = juris Rdnr 21 mwN). Soweit der Schutzbereich des Art 14 GG dagegen nicht eröffnet ist, ist die „Rentenanpassung 2010“ am Maßstab des Art 2 Abs 1 GG zu messen. Dazu wäre es aber erforderlich, dass das einfachgesetzliche Recht auf Altersrente ein Recht auf Zahlung einer jährlich höheren „dynamisch“ ansteigenden Rente beinhalten würde. Dies ist aber gerade nicht der Fall (BSG aaO Rdnr 21); es besteht insoweit lediglich ein Recht auf jährliche Neufeststellung des aktuellen Rentenwerts, der - nach einfachgesetzlicher Regelung - zum Schutz der Rentenbezieher vor einer tatsächlichen Rentenabsenkung jedenfalls nicht geringer als im Vorjahr festgesetzt werden darf (§ 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI; zu den Materialien vgl BR-Drs 2/07 S 89). Auch soweit § 69 SGB VI die verbindliche Festlegung des Anpassungsfaktors und der sich daraus ergebenden Änderung des aktuellen Rentenwertes dem Verordnungsgeber überträgt, ist diese Delegation verfassungsgemäß (dazu s oben) und garantiert keinen kontinuierlichen, regelhaften Wertanstieg (BSG aaO Rdnr 22). Dem jeweiligen Rentenrechtsinhaber kommt daher nur ein Recht gegen den Verordnungsgeber auf zutreffende Feststellung der Veränderung nach Maßgabe des Parlamentsgesetzes zu, nicht aber einen gegen den Deutschen Bundestag gerichteten Anspruch auf (bestimmte) Gesetzgebung oder deren Unterlassung (BSG aaO Rdnr 22). Da die Bundesregierung die maßgeblichen Grundlagen zutreffend ermittelt und den sich hieraus ergebenden aktuellen Rentenwert zutreffend bestimmt hat, kommt dem Kläger insoweit auch kein darüber hinausgehender Anspruch auf Erlass eines rentenerhöhenden Gesetzes zu. Damit ist Art 2 Abs 1 GG nicht beeinträchtigt, schon gar nicht verletzt. Denn das, was der Kläger höchstens an Rentenanpassung beanspruchen kann, ergibt sich aus den Vorschriften des SGB VI. Diese haben die Bundesregierung aber auch die Beklagte richtig angewandt; soweit sich hieraus - wie vorliegend - keine Rentensteigerung zum 01 .07.2010 ergibt, liegt kein Eingriff in den Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG vor.
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Auch soweit der spezifische Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG dadurch berührt wird, als der Gesetzgeber einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlich-rechtlichen Verband der sozialen Sicherung die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt (BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 (286) = juris) und andererseits dem Versicherten gesetzlich zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen dieses Verbands wesentlich vermindert (BVerfG aaO), ergibt sich vorliegend keine Verletzung des Grundrechts. Der Gesetzgeber muss für die zwangsweise erbrachten Beiträge im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen erbringen und verhindern, dass es zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche kommt (BVerfG, 26.07.2007, 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07, SozR 4-2600 § 68 Nr 2 = juris). Eine derartige Beeinträchtigung liegt jedoch nicht vor, denn mit § 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass eine Entwertung von erworbenen Rechten nur in geringem Umfang eintritt. Die ausbleibende Rentenanpassung 2010 hat durch die steigenden Lebenshaltungskosten nur zu einer eher geringen Entwertung der Rentenansprüche geführt. Damit ist offensichtlich, dass die Rente ihre Funktion als substanzielle Alterssicherung nicht verloren hat (vgl zur ausgebliebenen Rentenanpassung 2004 BVerfG 26.07.2007, aaO, RdNr 59). Die gesetzlichen Maßnahmen zur Rentenanpassung 2010 verstoßen damit auch nicht gegen ein schützenswertes Vertrauen auf die Kontinuität steigender Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 und 3 GG; BSG, 21.01.2009, B 12 R 1/07 R, juris 41 f unter Hinweis auf BVerfG, 26.07.2007, aaO; BSG, 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R, juris Rdnr 62 ff). Insoweit lässt sich auch aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip kein gegenüber Art 14 GG höheres Schutzniveau ableiten (BSG aaO juris Rdnr 42).
70 
Der Senat ist aber auch davon überzeugt, dass sich unter dem Gesichtspunkt des additiven Grundrechtseingriffs (dazu vgl Bernsdorff, SGb 2011, 121 ff) keine Verfassungswidrigkeit bei Anwendung der für das Jahr 2010 maßgeblichen Rentenanpassungsvorschriften ergibt. Denn es besteht - wie ausgeführt - weder ein Recht auf einen höheren aktuellen Rentenwert, noch wurden durch die vorliegenden Regelungen in bereits bestehende subjektive vermögenswerte Rechte des Klägers, der zum 01.06.2009 erstmals Rentenleistungen bezog, eingegriffen; auch wurden seine Rentenanwartschaften nicht entwertet. Vielmehr wurde der Wert des Rentenrechts des Klägers in Folge der Anwendung von § 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI trotz einer nach § 68 SGB VI erforderlichen Absenkung des aktuellen Rentenwerts gerade nicht geschmälert und damit über den ihm zustehenden Wert hinaus geschützt. Insoweit wird gerade mit § 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI die Funktion der Rente als substanzielle Alterssicherung (dazu vgl BVerfG, 26.07.2007, 1 BvR 824/03 ua, SozR 4-2600 § 68 Nr 2 = juris Rdnr 59) gesichert.
71 
Ob die Behauptung des Klägers zutrifft, dass eine „Enteignung des Vermögens und der Rücklagen der Rentenversicherungsträger“ durch eine Umstellung des Systems vom Kapitaldeckungsverfahren auf das Umlageverfahren ab 01.01.1957 stattgefunden hat, ist nur von historischem Interesse und bedarf daher keiner Erörterung. Denn zunächst hat der am 17.05.1949 geborene Kläger selbst keinerlei geschützte Rechte oder Anwartschaften unter Geltung des bis zum 31.12.1956 geltenden Systems der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; er selbst kann aber keine Verfassungsrechte der Rentenversicherungsträger - also fremde Rechte - geltend machen. Auch verkennt er - worauf bereits das LSG Niedersachsen Bremen in seiner Entscheidung vom 18.05.2011 hingewiesen hat (aaO Rdnr 73 f) -, dass in einem Kapitaldeckungsverfahren - dessen wirtschaftliche Unterlegenheit gegenüber einem Umlageverfahren sich gerade in Zeiten von Wirtschaftskrisen zeigt - schon systembedingt und von vornherein eine Anpassung von Rentenleistungen an die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung ausscheidet. Denn einem Kapitaldeckungsverfahren liegen – wie etwa auch im Bereich der privaten Lebensversicherungen – lediglich Nominalbeträge zugrunde; das Risiko von Kaufpreisverlusten haben in solchen System allein die Versicherten zu tragen (LSG aaO; zu den historischen Hintergründen der Umstellung des ursprünglichen Kapitaldeckungsverfahrens auf das Umlageverfahren im Jahr 1923 vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, aaO, Rdnr 74 mwN)).
72 
Auch soweit der Kläger ausführt, die Entscheidungen des Gesetzgebers zum Rentenrecht könnten nicht akzeptiert werden, weil sich der Gesetzgeber nach seiner Ansicht ausschließlich aus Personen zusammensetze, die keine Anwartschaften zur gesetzlichen Rentenversicherung sondern alleine in beamtenrechtlichen Versorgungssystemen erworben hätten, so kann ihm der Senat insoweit nicht folgen. Denn es handelt sich beim hier maßgeblichen Gesetzgeber um den deutschen Bundestag, dessen Mitglieder - unabhängig von deren beruflichen Vorgeschichte - vom Volk zum Zweck der Gesetzgebung gewählt wurden. Dieser ist nach Art 20 Abs 3 GG ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden; dies hat er auch hinsichtlich der im vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen beachtet. Sofern der Kläger sich mit dem Willen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers nicht einverstanden erklären will, entbindet dies den Senat nicht von seiner verfassungsrechtlichen Bindung an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 3 GG).
73 
Da der Senat zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein Verfassungsverstoß schon gar nicht vorliegt, war das Verfahren auch nicht nach Art. 100 GG auszusetzen und dem BVerfG, von dem der Kläger selbst behauptet, es sei befangen, vorzulegen; der hilfsweise gestellte Antrag war daher abzulehnen.
74 
Auch verstößt das vorliegend anzuwendende Recht nicht gegen primäres oder sekundäres Recht der Europäischen Union. Keine der Vorschriften des Vertrags über die Europäische Union (EUV; Amtsblatt der Europäischen Union C 83/13), des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; Amtsblatt der Europäischen Union C 115/47) noch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 364/1) sind vorliegend einschlägig. Insoweit wird der vorliegend geltend gemachte Anspruch weder durch Organe und Einrichtungen der Union - für die die Grundrechtecharta der Europäischen Union gilt (Art 51 Abs 1 der Grundrechtecharta) - bestritten noch geht das mit Art 17 der Charta gewährte Eigentumsrechts über die Gewährleistungen des Art 14 GG hinaus. Aber auch das sekundäre Gemeinschaftsrecht (zB VO (EWG) 148/71 bzw die VO (EG) 883/2004 iVm VO (EG) 987/2009) beinhaltet kein Recht, das das Begehren des Klägers auf Gewährung einer höheren Rente ab dem 01.07.2010 begründen könnte. Denn insoweit sind die einzelnen Mitgliedsstaaten ausschließlich für die Regelung des in ihrem Hoheitsgebet maßgeblichen Rentenrechts selbst zuständig. Daher war der Rechtsstreit nicht auszusetzen und dem EuGH vorzulegen; der dementsprechende Hilfsantrag war abzulehnen.
75 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, die europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Konvention Nr. 005 des Europarats; BGBl II 1952 S 685, 953 (ursprüngliche Fassung); BGBl II 2002 S 1054; BGBl II 2010 S 1198) sei verletzt, kann der Senat dem nicht näher treten; insbesondere geht der in Art 1 Abs 1 Satz 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20.03.1952 (BGBl II 1956 S 1879 (ursprüngliche Fassung); BGBl. II 2002 S 1054) enthaltene Eigentumsschutz nicht über den Schutz des Art 14 GG hinaus. Verfahrensrechtlich gibt es darüber hinaus auch keine Rechtsgrundlage für eine Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und eine diesbezügliche Aussetzung des vorliegenden Verfahrens; der diesbezügliche Hilfsantrag war daher abzulehnen.
76 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben ist.
77 
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
vervielfältigt wird.

(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.

(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameteralpha vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen. Der Parameteralpha beträgt 0,25.

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

BE(tief)t-1100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1(((RQ(tief)t-1))
ARt=ARt-1 x-----------x ---------------------------------x((1 -------------)x alpha + 1)
BE(tief)t-2100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2(((RQ(tief)t-2))
Dabei sind:
AR(tief)t=zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
AR(tief)t-1=bisheriger aktueller Rentenwert,
BE(tief)t-1=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BE(tief)t-2=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA(tief)t-1=Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVB(tief)t-1=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVB(tief)t-2=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-1=Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-2=Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

(6) (weggefallen)

(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.

(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres

1.
für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1),
2.
für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,
zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.

Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Witwenrente im Zugunstenverfahren.

2

Die 1937 in der Sowjetunion geborene Klägerin war mit dem im selben Jahr geborenen und am 26.6.1984 dort verstorbenen E. H. (nachfolgend: H.) verheiratet. Sie übersiedelte am 11.9.1996 nach Deutschland und ist als Spätaussiedlerin anerkannt.

3

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 8.9.1997 ab 12.9.1996 große Witwenrente in Höhe von zunächst monatlich 700,05 DM. Bei der Rentenberechnung wurden 68 Monate Ersatzzeiten wegen Internierung/Verschleppung des H. mit insgesamt 4,2500 Entgeltpunkten (EP) berücksichtigt (Anlage G Seite 3 zum Rentenbescheid vom 8.9.1997). Insgesamt ergaben sich 31,4765 EP, die sämtlich auf anrechenbaren Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) beruhten. Die Beklagte begrenzte unter Hinweis auf die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461; im Folgenden aF) die berücksichtigungsfähigen EP auf 25.

4

Mit Bescheid vom 14.5.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1.12.1997 Altersrente für Frauen, der 25 EP nach dem FRG sowie weitere 0,2404 EP aus den seit Zuzug nach Deutschland zurückgelegten Zeiten zugrunde lagen. Die laufende Zahlung der Altersrente wurde zum 1.7.1998 aufgenommen; zum gleichen Zeitpunkt wurde die Zahlung der Witwenrente eingestellt; zudem wurde der Nachzahlungsbetrag der Altersrente (Dezember 1997 bis Juni 1998) mit der in diesem Zeitraum bereits gezahlten Witwenrente verrechnet. Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 24.6.1998 die Klägerin zu der gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X beabsichtigten Einstellung der Witwenrente und Verrechnung mit der Altersrente an, nahm dann aber mit Bescheid vom 2.9.1998 auf der Grundlage von § 44 SGB X den Bescheid über die Gewährung der Witwenrente rückwirkend(Bescheid vom 8.9.1997) ab 1.12.1997 zurück. Demnach sei die Bewilligung der Witwenrente nicht begünstigend, da die Klägerin ohne diese eine höhere "Versicherungsrente" erhalte. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

5

Im Oktober 2001 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 30.8.2001 (BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2)eine Neufestsetzung der Witwenrente. Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 21.8.2002; Widerspruchsbescheid vom 26.3.2003).

6

Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.2.2005). Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Beschluss vom 2.3.2006). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 2.9.1998, denn die Voraussetzungen des § 44 SGB X seien nicht gegeben. Dabei könne offen bleiben, ob die Beklagte bei Erlass des Bescheids vom 2.9.1998 die Vorschrift des § 22b Abs 1 Satz 1 und 3 FRG aF zutreffend angewandt habe. Selbst wenn die Begrenzung auf 25 EP im Fall des Zusammentreffens einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Hinterbliebenenrente nach den damals maßgeblichen Vorschriften unrichtig gewesen sein sollte, habe die Klägerin dennoch keinen Rücknahmeanspruch, weil ihr keine Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden seien. Letzteres bestimme sich nach der materiellen Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung, sodass hier § 22b Abs 1 Satz 1 in der rückwirkend zum 7.5.1996 in Kraft gesetzten Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 1791; im Folgenden FRG nF) maßgeblich sei. Die Anwendung dieser Neufassung verstoße ungeachtet der durch sie bewirkten echten Rückwirkung ausnahmsweise nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da sich bis zum Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags über das RVNG am 11.3.2004 kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Nichteinbeziehung von Hinterbliebenenrenten in die Begrenzung der EP gemäß § 22b Abs 1 Satz 1 FRG habe bilden können.

7

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des "§ 44 SGB X iVm § 20b Abs 1 Satz 1 FRG aF" sowie des Rechtsstaatsprinzips und des Art 3 GG. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 2.9.1998 sei im Zeitpunkt seines Erlasses offensichtlich rechtswidrig gewesen, weil damals kein Grund dafür ersichtlich gewesen sei, dass die bewilligte Rente hätte zurückgenommen oder anderweitig aufgehoben oder widerrufen werden könne; dies hätten die Vorinstanzen verkannt. Die Rechtsmeinung des LSG, eine unrichtige Rechtsanwendung allein begründe noch keinen Rücknahmeanspruch, sei unhaltbar. Zumindest hätte die Beklagte Ermessen ausüben müssen; im Übrigen habe voller Vertrauensschutz und auch § 300 SGB VI in der damaligen Fassung gegolten. Die Problematik einer rückwirkenden Änderung des § 22b FRG berühre das vorliegende Verfahren unter keinem Gesichtspunkt. Entscheidend sei vielmehr, dass der Rücknahmebescheid "eine Anrechnung bzw Verrechnung der Entgeltpunkte nach Erlass rechtsbeständiger Bescheide" getroffen und gegen § 300 SGB VI verstoßen habe.

8

Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2006, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2005 und den Bescheid vom 21. August 2002 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Rücknahmebescheid vom 2. September 1998 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Der Senat hat mit Beschluss vom 20.2.2007 im Hinblick auf seine Vorlagebeschlüsse nach Art 100 Abs 1 GG vom 29.8.2006 (ua B 13 RJ 47/04 R) das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung von § 114 Abs 2 Satz 1 SGG ausgesetzt und mit Beschluss vom 21.4.2011 aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9) die Aussetzung aufgehoben.

11

Die Klägerin hält auch nach der Entscheidung des BVerfG an ihrem Begehren fest, vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Sie gehe davon aus, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG die bestandskräftig festgestellte Witwenrente anerkenne und weiter zahle, denn aufgrund der Bestandskraft sei diese in den Schutz nach Art 14 GG gefallen bzw zumindest zu einem Vertrauenstatbestand herangewachsen. Im Übrigen habe sie - die Klägerin - aufgrund der rechtswidrigen Rücknahme des Bewilligungsbescheids einen Herstellungsanspruch. Auch nach der alten Regelung sei nach der Rechtsprechung des BVerfG davon auszugehen, dass eine "Verrechnung" von EP nicht stattfinde. Durch Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG sei aufzuklären, welche Zeiten "FRG-Zeiten" seien und welche nicht. Die in der Witwenrente enthaltenen Ersatzzeiten begründeten zumindest teilweise den Rentenanspruch und seien deshalb voll anzuerkennen. Schließlich sei die Rechtsauffassung des BVerfG zum Vertrauensschutz realitätsfern und verletze das Rechtsstaatsprinzip. Das BVerfG habe außerdem zu einem völlig anderen Sachverhalt als dem hier vorliegenden entschieden. Im Übrigen sei von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes auszugehen, weil die Klägerin unter Verstoß gegen Art 3 GG nur deshalb diskriminiert und von der Zahlung der Witwenrente ausgeschlossen werde, weil sie aufgrund ihres Vertreibungsschicksals nicht vor dem Stichtag in das Bundesgebiet heimgekehrt sei. Die Stichtagsregelung sei verfassungswidrig, weil sie die Rechte des noch verbliebenen Normadressatenkreises willkürlich ausschlösse. Weiterer Klärungsbedarf bestehe auch hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art 14 GG und der Europäischen Grundrechtscharta (GRCh). Im Hinblick darauf sei eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einzuholen; dieses Gericht müsse klären, ob § 22b FRG mit den Vorschriften der GRCh und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die im Zusatzprotokoll 1 Art 1 das Eigentum schütze und von einem anderen Eigentumsbegriff ausgehe, vereinbar sei.

12

Die Beklagte trägt vor, für sie sei das Vorbringen der Klägerin nicht nachvollziehbar. Aus den bei der ursprünglichen Bewilligung anerkannten Ersatzzeiten ergebe sich keine zahlbare Witwenrente; da neben den FRG-Zeiten keine weiteren Beitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vorlägen, erhielten die Ersatzzeiten bei Ausklammerung der FRG-Zeiten den Gesamtleistungswert "Null". Wenn die Klägerin erneut die Verfassungsmäßigkeit der Begrenzungsregelung in § 22b Abs 1 FRG in Frage stelle, sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG die Vorschriften anzuwenden seien, die der Aussiedler bei seinem Zuzug nach Deutschland vorfinde; dies sei bei der im September 1996 zugezogenen Klägerin § 22b Abs 1 FRG. Unzutreffend sei die Behauptung der Klägerin, ihr bereits im Herkunftsland verstorbener Ehemann sei selbst FRG-Berechtigter gewesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

14

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21.8.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.3.2003, mit dem sie die von der Klägerin erstrebte Rücknahme des Bescheids vom 2.9.1998 über die Aufhebung der Bewilligung von Witwenrente ab 1.12.1997 (Zeitpunkt des Bezugs der Altersrente) abgelehnt hat, ist rechtmäßig. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe der eigenen Altersrente der Klägerin; diese ist unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Hinterbliebenenrente.

15

Der geltend gemachte Rücknahmeanspruch richtet sich nach § 44 SGB X. Nach dessen Abs 1 Satz 1 ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Wird die Rücknahme eines bestandskräftig gewordenen (belastenden) Bescheids über die Aufhebung einer Rentenbewilligung begehrt, kommt es primär darauf an, ob der Aufhebungsbescheid fehlerhaft war, weil nach materiellem Rentenrecht ein Anspruch auf die entzogene Rentenleistung besteht. Die Beklagte hat die Bewilligung der Witwenrente zu Recht aufgehoben, weil der Klägerin kein materieller Anspruch auf Auszahlung der großen Witwenrente zustand (dazu unter 1.). Damit verstieß sie weder gegen Bundesrecht (dazu unter 2.) noch gegen Verfassungsrecht (dazu unter 3. und 4.). Aus dem Vortrag der Klägerin zur Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9) ergibt sich keine für sie günstigere Rechtsfolge (dazu unter 5.). Der Aufhebungsbescheid vom 2.9.1998 ist schließlich auch in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsverfahrensrecht ergangen (dazu unter 6.).

16

1. Selbst wenn die Beklagte das bei Erlass des Aufhebungsbescheids vom 2.9.1998 geltende Recht fehlerhaft angewandt hätte, würde dies keinen Rücknahmeanspruch der Klägerin begründen. Denn maßgeblich ist insoweit das im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltende Recht, soweit es auch den Zeitpunkt des Bescheiderlasses umfasst. Hat sich das Recht während des anhängigen Rechtsstreits rückwirkend geändert, so ist das neue Recht auch im Revisionsverfahren zu beachten (stRspr; vgl BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, RdNr 8; vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 14; BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 10; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 12; jeweils mwN).

17

Das ist hier der Fall. § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF ist während des anhängigen (Klage-)Verfahrens zunächst mit Art 9 Nr 2 iVm Art 15 Abs 3 RVNG rückwirkend zum 7.5.1996 durch eine Neufassung (§ 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF) ersetzt worden, wonach für anrechenbare Zeiten nach dem FRG für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 EP der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (ab 1.1.2005: der allgemeinen Rentenversicherung) zugrunde gelegt werden. Bereits zuvor hatte Art 12 Nr 2 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) ebenfalls mit (Rück-)Wirkung zum 7.5.1996 § 22b Abs 1 Satz 3 FRG angefügt, wonach EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen sind.

18

Danach gilt hier Folgendes: Die EP aus der Altersrente der Klägerin sind vorrangig zu berücksichtigen. Denn der Rentenartfaktor der persönlichen EP bei dieser Rentenart (§ 35 SGB VI) ist mit 1,0 höher (§ 67 Nr 1 SGB VI) als der Rentenartfaktor bei der großen Witwenrente nach Ablauf des sog Sterbevierteljahres für persönliche EP in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß § 67 Nr 6 SGB VI in Höhe von 0,6 (ab 1.1.2002: 0,55). Da aber bei der Altersrente bereits 25 EP für anrechenbare Zeiten nach dem FRG zu berücksichtigen waren, war damit schon die Höchstzahl an EP erreicht, die § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF für ein Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes zulässt. Folglich war für die große Witwenrente kein (zahlbarer) "Monatsbetrag der Rente" (§ 64 SGB VI) festzustellen. Im Ergebnis ist die Klägerin damit lediglich Inhaberin eines "leeren Rechts" auf Witwenrente und bleibt auf die Rente aus eigener Versicherung beschränkt (vgl BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 13).

19

2. Übergangsregelungen waren zur Umsetzung der Neufassung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nicht erforderlich(Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R - Juris RdNr 47-51; B 13 RJ 8/05 R - Juris RdNr 50-54; B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 51-54). Aus Sicht des Gesetzgebers bestand hierfür von vornherein auch kein Bedarf, denn die zu § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF ergangenen Verwaltungsakte der Rentenversicherungsträger entsprachen regelmäßig bereits - wie auch hier - der Neufassung dieser Vorschrift, weil sich die Träger der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG vom 30.8.2001 (BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2), des 8. Senats des BSG vom 7.7.2004 (BSGE 93, 85 = SozR 4-5050 § 22b Nr 2) und vom 21.6.2005 (SozR 4-1300 § 44 Nr 5) sowie des erkennenden Senats vom 11.3.2004 (ua BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr 1) nicht angeschlossen hatten; nach dieser Rechtsprechung sollte die Begrenzung auf insgesamt 25 EP in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF keine Anwendung finden, wenn ein Begünstigter neben einem Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte. Für die Ausnahme, dass im Einzelfall (aufgrund welcher Umstände auch immer) ein bindender begünstigender Verwaltungsakt (über die Zahlung von Hinterbliebenenrente) ergangen war, verwies die Begründung zum Gesetzentwurf auf die vertrauensschützenden Regelungen des SGB X (vgl BT-Drucks 15/2149 S 32 zu Art 3 Abs 3 des Entwurfs).

20

Die Klägerin kann sich nicht auf die Regelung des § 300 Abs 2 SGB VI berufen, wonach ua durch Neuregelungen innerhalb des SGB VI ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Aufhebung geltend gemacht worden ist. Hieraus kann sie nicht herleiten, dass ihr Anspruch auf Witwenrente weiterhin nach § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF zu beurteilen sei, weil sie diesen bereits vor Verkündung des RVNG geltend gemacht habe. Dies gilt schon deshalb, weil "Aufhebung" iS von § 300 Abs 2 SGB VI den - auch rückwirkenden - Zeitpunkt des Außerkrafttretens der alten und des Inkrafttretens der neuen Vorschrift meint, hier also, nach Art 15 Abs 3 RVNG, den 7.5.1996 (vgl Senatsurteil vom 19.5.2004 - BSGE 93, 15 = SozR 4-5050 § 22b Nr 3, RdNr 19; BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, RdNr 10; Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R - Juris RdNr 52; B 13 RJ 8/05 R - Juris RdNr 55; B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 55; BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 12; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 14; jeweils mwN). Die Klägerin hatte aber am 7.5.1996 (noch) keinen Anspruch auf Witwenrente. Ihr Witwenrentenanspruch ist dem Grunde nach erst mit ihrem Zuzug im September 1996 entstanden (vgl Senatsurteil vom 19.5.2004 - BSGE 93, 15 = SozR 4-5050 § 22b Nr 3, RdNr 18).

21

Nichts anderes ergibt sich aus Art 6 § 4 Abs 4a des Fremdrenten- und Auslandsrenten- Neuregelungsgesetzes (FANG)(vgl BSG vom 25.1.2011 - B 5 R 46/10 R - Juris RdNr 14; B 5 R 47/10 R - Juris RdNr 16), der seit dem 1.1.2001 in Kraft ist und speziell für das FRG - im Wesentlichen wortgleich mit § 300 Abs 3 SGB VI - das Folgende regelt: Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen EP neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des FRG maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs 2a SGB VI nichts anderes bestimmt. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, da vor Inkrafttreten des anzuwendenden Rechts am 7.5.1996 weder eine derartige Rente an die Klägerin geleistet wurde noch aus diesem Grund EP "neu" zu ermitteln waren.

22

3. Art 15 Abs 3 RVNG, der § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF rückwirkend zum 7.5.1996 in Kraft gesetzt hat, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Dies hat das BVerfG mit Beschluss vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369, 388 f = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 63)auf die Vorlagebeschlüsse des erkennenden Senats vom 29.8.2006 (B 13 RJ 47/04 R; B 13 RJ 8/05 R; B 13 R 7/06 R - alle veröffentlicht in Juris) mit Gesetzeskraft (§ 13 Nr 11 iVm § 31 Abs 2 Satz 1 BVerfGG) entschieden; daran ist der Senat mithin auch im vorliegenden Verfahren gebunden (Art 20 Abs 3 GG; s auch die Bekanntmachung in BGBl I 2010, 1358).

23

4. Weiterhin hat das BVerfG in dem genannten Beschluss auf eine Verfassungsbeschwerde hin ebenfalls entschieden, dass die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF ihrerseits mit dem GG in Einklang steht(BVerfGE 126, 369, 391 ff = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 83 ff). Dieser Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 kommt allerdings keine Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs 2 Satz 2 iVm § 13 Nr 8a BVerfGG zu, da das BVerfG in Nr 2 der Entscheidungsformel(BVerfGE 126, 369, 370 - in Juris vor RdNr 1) lediglich die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, nicht aber die angegriffene Norm für mit dem GG vereinbar erklärt hat (vgl BVerfGE 85, 117, 121; s dazu auch Heusch in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl 2005, § 31 RdNr 77). Dessen ungeachtet hält der Senat § 22 Abs 1 Satz 1 FRG nF ebenfalls für verfassungsgemäß(vgl bereits den Vorlagebeschluss des Senats vom 29.8.2006 - B 13 R 7/06 R - Juris RdNr 64 ff; s auch BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, RdNr 11 ff). Da die Klägerin keine neuen Gesichtspunkte, die verfassungsrechtlich noch klärungsbedürftig wären, vorgetragen hat, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen des BVerfG und des BSG Bezug.

24

5. Auch die weiteren Einwendungen, die die Klägerin in Kenntnis der Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9) aufrechterhalten bzw erstmals vorgetragen hat, führen zu keinem für sie günstigeren Ergebnis:

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a) Zu Recht weist sie zwar darauf hin, dass das BVerfG in seinem og Beschluss offen gelassen hat, ob sich an seiner Entscheidung aus verfassungsrechtlicher Sicht etwas ändere, "wenn ein Hinterbliebenenrentenanspruch sowohl auf Zeiten nach dem FRG als auch auf Beitragszeiten in einer deutschen Rentenversicherung beruhen würde" (BVerfGE 126, 369, 388 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 60). Dies bedarf jedoch auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn bei H. liegen lediglich in der Sowjetunion zurückgelegte und keine in Deutschland erworbenen Beitragszeiten vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er sein Herkunftsland nicht verlassen hat und dort verstorben ist.

26

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht ihr Anspruch auf Witwenrente (dem Grunde nach) allein auf Zeiten nach dem FRG. Auch die Berücksichtigung von 68 Monaten an Ersatzzeiten (im Zeitraum vom 29.5.1951 bis 31.12.1956) des H. bei der Berechnung der Rente ändert daran nichts. Zwar ist es zutreffend, dass Ersatzzeiten (§ 250 SGB VI) als solche keine FRG-Zeiten sind. Eine rentenrechtliche Bewertung der Ersatzzeiten des H. ergibt sich aber allein aufgrund seiner FRG-Beitragszeiten. Denn die für die Witwenrente ermittelten Gesamt-EP von 31,4765 sind identisch mit den "EP einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach dem FRG" iS des § 22b Abs 2 FRG, weil sich ohne Berücksichtigung der anrechenbaren Zeiten nach dem FRG im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung der Ersatzzeiten als beitragsfreie Zeiten(§ 54 Abs 4 iVm § 71 Abs 1 SGB VI) ein Gesamtleistungswert von Null und somit auch 0 EP für die Ersatzzeiten ergibt (vgl Anl 6 Seite 1 des Bescheids vom 8.9.1997: "Ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach dem FRG ergeben sich keine Entgeltpunkte. Auf anrechenbare Zeiten nach dem FRG entfallen 31,4765 Punkte.") mit der Folge, dass allein aus den Ersatzzeiten des H. kein Zahlungsanspruch resultieren kann.

27

Der Senat ist nicht gehindert, diese tatsächlichen Umstände seiner Entscheidung zugrunde zu legen, obgleich sie das LSG im Beschluss nicht ausdrücklich festgestellt hat (vgl § 163 SGG). Denn sie sind unzweifelhaft dem Bescheid über die große Witwenrente vom 8.9.1997 zu entnehmen, der sich in den vom LSG zur Ergänzung des Tatbestands in Bezug genommenen Verwaltungsakten befindet. Der Rückgriff auf solche tatsächlichen Umstände ist dem Revisionsgericht insbesondere auch deshalb erlaubt, weil die Klägerin die Problematik der Ersatzzeiten und ihrer Bewertung erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht hat, während es für die Entscheidung des LSG darauf nicht ankam (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 163 RdNr 5d mwN). Eine Aufhebung des LSG-Beschlusses und Zurückverweisung zur ergänzenden Tatsachenfeststellung hinsichtlich der Ersatzzeiten und ihrer Auswirkungen auf die Witwenrente ist mithin nicht erforderlich.

28

c) Des Weiteren ist vorliegend auch die weitere Voraussetzung erfüllt, an die das BVerfG seine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF zum 7.5.1996 geknüpft hat, dass nämlich die Hinterbliebenenrente ohne die in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF vorgesehene Beschränkung noch nicht bestandskräftig gewährt wurde. Zwar hat die Beklagte der Klägerin mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 8.9.1997 große Witwenrente ab 12.9.1996 bewilligt. Diese Witwenrente hatte sie aber von vornherein in gleicher Weise auf 25 EP begrenzt, wie dies später in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF(rückwirkend ab 7.5.1996) ausdrücklich angeordnet worden war. Mithin ist auch der Klägerin im Sinne der Entscheidung des BVerfG "nie bestandskräftig eine Hinterbliebenenrente ohne Begrenzung auf 25 EP gewährt worden" (BVerfGE 126, 369, 387, = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 60).

29

d) Die Behauptung der Klägerin, ihr verstorbener Ehemann sei selbst FRG-Berechtigter gewesen und habe einen Rentenanspruch erworben, ist unzutreffend.

30

Insoweit sei darauf hingewiesen, dass sich der ihr dem Grunde nach zuerkannte Anspruch auf große Witwenrente nicht aus der allgemeinen rentenrechtlichen Regelung des § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI ableiten lässt, sondern allein aus ihrer FRG-Berechtigung als anerkannte Spätaussiedlerin(§ 1 Buchst a FRG; vgl auch BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 12). Denn gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI besteht Anspruch auf Witwenrente nach dem Tod des versicherten Ehegatten, "wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat". Die Klägerin ist aber nicht Witwe eines "versicherten Ehegatten", denn ihr bereits 1984 verstorbener Ehemann hatte stets nur in der Sowjetunion gelebt und war zu keinem Zeitpunkt in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Er gehörte auch nicht zu den Berechtigten iS des § 1 FRG, insbesondere nicht des § 1 Buchst a FRG in der hier maßgeblichen Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (KfbG) vom 21.12.1992 (BGBl I 2094). Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich nur Personen, die selbst als Vertriebene iS von § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) oder als Spätaussiedler iS von § 4 BVFG anerkannt sind und erstreckt sich demgemäß ua nicht auch auf diejenigen, die - wie H. - ihr Herkunftsland nicht verlassen haben und nicht nach Deutschland übergesiedelt sind (vgl BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 12 mwN). Allerdings haben die Rentenversicherungsträger auch nach Inkrafttreten des KfbG (am 1.1.1993) weiterhin die Rechtsprechung des BSG beachtet, wonach als Vertriebene iS des § 1 BVFG anerkannte Personen einen (eigenständigen) Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben mit der Folge, dass für diesen Anspruch die bis zur Vertreibung des Hinterbliebenen vom Verstorbenen zurückgelegten Beitragszeiten nach § 15 FRG und Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG zu berücksichtigen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dessen Tod vor oder nach der Vertreibung des Hinterbliebenen eingetreten ist(BSG vom 6.12.1979 - BSGE 49, 175, 181 ff = SozR 5050 § 15 Nr 13 S 37 ff, insbesondere auch Leitsatz 1). Sie haben diese Rechtsprechung, mit der der im Rentenrecht sonst vorherrschende Grundsatz mindestens partiell verlassen wurde, dass das Hinterbliebenenrecht grundsätzlich (nur) ein von dem Versichertenrecht abgeleiteter Anspruch sein könne (BSG aaO S 183 bzw S 40), ungeachtet der Frage, inwieweit diese durch das KfbG überholt war, auch auf Personen bezogen, die - wie die Klägerin - die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 verlassen hatten und daher nach dem ab 1.1.1993 geltenden Recht nicht mehr als Vertriebene nach § 1 BVFG, sondern nur noch als Spätaussiedler nach § 4 BVFG anerkannt werden konnten(vgl BSG vom 5.10.2005 aaO ; s auch die Darstellung in KommGRV , Anhang Bd 1, Anhang 2, § 1 FRG Anm 5.2 S 52,8 ff, Einzelkommentierung Stand 1.1.1998 ).

31

Diese Verwaltungspraxis ist seit dem Inkrafttreten des § 14a FRG, eingefügt durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.3.2001 (BGBl I 403), ab 1.1.2002 überholt. Nach dieser Vorschrift werden - zur Beseitigung einer sachlich ("rechtssystematisch" und "sozialpolitisch") nicht mehr vertretbaren Privilegierung (vgl die Begründung zum Gesetzentwurf des AVmEG, BT-Drucks 14/4595 S 78 zu Art 11 Nr 1 <§ 14a FRG>) - bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehören, Zeiten nach diesem Gesetz nicht (mehr) angerechnet; dies gilt jedoch nicht für Berechtigte (Satz 1), die vor dem 1.1.2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist (Satz 2). Daraus hat die Rechtsprechung des BSG im Umkehrschluss gefolgert, dass die vor dem 1.1.2002 übergesiedelten Berechtigten - wie die Klägerin - grundsätzlich weiterhin - der früheren Verwaltungspraxis entsprechend - "Hinterbliebenenrente nach einer fiktiven FRG-Rente des Verstorbenen" (so aaO, BT-Drucks 14/4595 S 78 zu Art 11 Nr 1 <§ 14a FRG>)beanspruchen können (vgl BSG vom 21.6.2005 - BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, RdNr 4; BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 12); nunmehr allerdings hinsichtlich der EP umfangmäßig begrenzt durch die Regelung in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF. Für den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente ergibt sich danach aber kein Zahlbetrag, weil die Höchstzahl der nach dem FRG anrechenbaren EP bereits durch ihre Altersrente ausgeschöpft ist.

32

e) Der Senat sieht keinen Anlass, wie von der Klägerin gefordert, den EuGH um eine Vorabentscheidung nach Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl EU Nr C 83 vom 30.3.2010, 47) zur Klärung der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zu ersuchen. Denn eine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts stellt sich vorliegend nicht. Dass es sich bei Renten, die auf Beitragszeiten nach dem FRG beruhen, um Leistungen der sozialen Sicherheit iS von Art 4 Abs 1 EWGV Nr 1408/71 handelt, die Renten deshalb vom sachlichen Geltungsbereich der VO erfasst werden und somit auch in das EU-Ausland zu zahlen sind, hat der EuGH am 18.12.2007 (C-450/05 - SozR 4-6035 Art 42 Nr 2 RdNr 109, 125, 129) bereits entschieden; einen Zahlungsanspruch auf die Witwenrente kann die Klägerin aber auch hieraus ersichtlich nicht ableiten.

33

f) Soweit die Klägerin schließlich meint, es liege ein "Verstoß gegen die Gleichbehandlung aufgrund der Europäischen Grundrechtscharta" vor und dies stelle zugleich "unabhängig von der Problematik Art 14 GG ja oder nein einen Verstoß gegen das Zusatzprotokoll Nr 1 Art 1 der EMRK dar", versäumt sie es, ihre Ansicht substantiiert zu begründen.

34

Grundvoraussetzung für die erst seit 1.12.2009 in Kraft getretene (und ihre Rückwirkung nicht ausdrücklich anordnende) GRCh (Amtsblatt EU Nr C 83 vom 30.3.2010) wäre im Übrigen, dass ihr Anwendungsbereich eröffnet ist. Das ist nach Art 51 Abs 1 Satz 1 GRCh für die Mitgliedstaaten "ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union" der Fall, nicht aber, wenn sie ausschließlich im Rahmen ihrer nationalen Kompetenzen agieren (vgl Jarass, Komm zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2010, Art 51 RdNr 10). Die Gewährung von Renten für Aussiedler, die aus der Sowjetunion nach Deutschland gekommen sind, berührt die Durchführung des Rechts der Union nicht, denn das FRG ist nicht in Umsetzung von Unionsrecht ergangen und wird auch sonst nicht durch unionsrechtliche Vorschriften determiniert.

35

g) Soweit die Klägerin schließlich einen Anspruch wegen "vollkommene(r) Enteignung" aus dem Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK iVm Art 1 des Protokolls Nr 1 (Schutz des Eigentums) zur EMRK (, BGBl II 1956, 1880) herleiten will (zu Rang und Reichweite der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle innerhalb der deutschen Rechtsordnung s zuletzt ausführlich BVerfG vom 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 ua - Juris RdNr 86 ff mwN, wonach die EMRK und ihre Zusatzprotokolle im Rang eines Bundesgesetzes und damit unter dem GG stehen, jedoch auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des GG heranzuziehen sind), steht ihr auch nach diesen Normen kein Zahlungsanspruch auf Witwenrente zu. Denn nur soweit Sozialleistungsansprüche im nationalen Recht begründet worden sind, fallen sie in den Anwendungsbereich von Art 1 des Protokolls Nr 1 zur EMRK (vgl zB EGMR vom 25.9.2007 - SozR 4-6021 Art 1 Nr 1 RdNr 126, 131 f; stRspr) und damit auch in den Schutzbereich von Art 14 EMRK (vgl auch Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl 2011, Zusatzprotokoll zur EMRK Art 1 RdNr 14 f mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn zum einen unterfällt nach der Rechtsprechung des BVerfG selbst der Anspruch eines ausschließlich in der deutschen Rentenversicherung Versicherten auf Versorgung seiner Hinterbliebenen nicht unter den Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG (BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1), und zum anderen hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 21.7.2010 (aaO) - wie oben unter 3. ausgeführt - mit Gesetzeskraft entschieden, dass die rückwirkende Inkraftsetzung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF zum 7.5.1996 verfassungsgemäß war. Aus Art 1 des Protokolls Nr 1 zur EMRK ergeben sich hier aber keine Anforderungen, die weiter reichen als diejenigen, die nach dem GG an eine Rückwirkung zu stellen sind. Insoweit hat die Klägerin nie einen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente erworben; aber nur unter dieser Voraussetzung läge überhaupt eine "berechtigte Erwartung" auf ein - vermeintliches - Eigentumsrecht iS von Art 1 des Protokolls Nr 1 zur EMRK vor (vgl EGMR vom 25.9.2007 aaO RdNr 126).

36

6. Auch die mit Bescheid vom 2.9.1998 erfolgte verfahrensrechtliche Umsetzung des nach den vorstehenden Ausführungen maßgeblichen Umstands, dass der Klägerin ab dem 1.12.1997 - dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Altersrente für Frauen mit 25 EP aus anrechenbaren Zeiten nach dem FRG - nach materiellem Rentenrecht (§ 22b Abs 1 Satz 1 und 3 FRG) kein Anspruch auf Zahlung der ausschließlich auf FRG-Zeiten beruhenden Witwenrente mehr zusteht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

37

Allerdings ist der Einwand der Klägerin zutreffend, dass weder das SG noch das LSG im Einzelnen ausgeführt haben, dass die verwaltungsverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Witwenrentenbescheids vom 8.9.1997 vorlagen. Dies war jedoch der Fall.

38

Rechtsgrundlage für die im hier angefochtenen Bescheid vom 2.9.1998 rückwirkend zum 1.12.1997 verfügte Aufhebung der bestandskräftig gewordenen Bewilligung von Witwenrente war § 48 Abs 1 SGB X. Die - ebenfalls rückwirkende - Bewilligung von Altersrente mit 25 EP aus anrechenbaren Zeiten der Klägerin nach dem FRG führte aufgrund der Begrenzungsregelung in § 22b Abs 1 Satz 1 und 3 FRG zu einer wesentlichen Änderung in den rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Witwenrentenbescheids am 8.9.1997 vorgelegen haben; hiernach stand der Klägerin ab 1.12.1997 kein Anspruch auf Zahlung von Witwenrente mehr zu. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 8.9.1997 mit Wirkung für die Zukunft - hier also für Bezugszeiträume ab Oktober 1998 - war somit jedenfalls rechtmäßig (vgl zusammenfassend Senats-Teilurteil vom 1.7.2010 - SozR 4-2600 § 48 Nr 4 RdNr 44 mwN).

39

Die Aufhebung der Bewilligung von Witwenrente ist aber auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie den Leistungszeitraum Dezember 1997 bis September 1998 betraf und insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgte. Dies folgt aus § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X. Nach dieser Vorschrift soll ein Verwaltungsakt nach Eintritt einer wesentlichen Änderung in den bei seinem Erlass maßgeblichen rechtlichen Verhältnissen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Das war hier der Fall, weil der Klägerin ab 1.12.1997 Altersrente bewilligt worden war, sodass der Anspruch auf Auszahlung der Witwenrente weggefallen war. Bei dieser Sachlage war die Beklagte auch nicht verpflichtet, hinsichtlich einer rückwirkenden Aufhebung Ermessen auszuüben. Ein sogenannter atypischer Fall, der nur die Pflicht zur Ermessensbetätigung auslöst, lag hier nicht vor; insbesondere führte die rückwirkende Aufhebung nicht zu (vermehrter) Sozialhilfebedürftigkeit der Klägerin, da die bewilligte Altersrente an die Stelle der aufgehobenen Bewilligung von Witwenrente trat. Schließlich hat die Beklagte die Aufhebung innerhalb der Fristen gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 3 Satz 3, Abs 4 Satz 2 SGB X verfügt.

40

Unschädlich ist auch, dass die Beklagte im Bescheid vom 2.9.1998 - anders als in der Anhörung vom 24.6.1998, die unzutreffend auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X gestützt war - fälschlicherweise § 44 SGB X als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Witwenrentenbewilligung benannt hat. Denn eine fehlerhafte Begründung führt als solche nicht zur Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheids (vgl BSG vom 29.6.2000 - BSGE 87, 8, 11 f = SozR 3-4100 § 152 Nr 9 S 29 f). Auch einer Entscheidung des Senats hinsichtlich der Reichweite des Rücknahmeanspruchs gemäß § 44 SGB X bei (vertrauensschützenden) Verfahrensfehlern(vgl Senats-Teilurteil vom 1.7.2010 - SozR 4-2600 § 48 Nr 4 RdNr 43) bedarf es nicht. Denn § 44 SGB X dient jedenfalls nicht zur Korrektur von Verstößen gegen die Anhörungspflicht(BSG vom 28.5.1997 - SozR 3-1300 § 44 Nr 21 S 45).

41

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.