Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 68 Aktueller Rentenwert

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
vervielfältigt wird.

(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.

(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameteralpha vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen. Der Parameteralpha beträgt 0,25.

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

BE(tief)t-1100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1(((RQ(tief)t-1))
ARt=ARt-1 x-----------x ---------------------------------x((1 -------------)x alpha + 1)
BE(tief)t-2100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2(((RQ(tief)t-2))
Dabei sind:
AR(tief)t=zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
AR(tief)t-1=bisheriger aktueller Rentenwert,
BE(tief)t-1=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BE(tief)t-2=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA(tief)t-1=Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVB(tief)t-1=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVB(tief)t-2=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-1=Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-2=Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

(6) (weggefallen)

(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 69 Verordnungsermächtigung


(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen. (2) Die Bundesregierung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 159 Beitragsbemessungsgrenzen


Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Sa

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023


(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum 1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts, 1. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts, 1. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts, 1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rente

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 158 Beitragssätze


(1) Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage 1. das 0,2fache der du
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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting


(1) Versichert sind auch Personen, 1. die nachversichert sind oder2. für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versiche

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2017 – Az. 7 Ca 379/16 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung geringfügig abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefas

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. März 2017 – Az. 15 Ca 557/16 – wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. März 2017 –

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. März 2017 – Gz.: 11 Ca 305/15 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbesta

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Februar 2017 (17 Ca 380/16) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. August 2016 ü

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2016 (21 Ca 217/16) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Höhe d

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 24. Aug. 2017 - 1 Sa 15/17

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Januar 2017 (14 Ca 209/16) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin verlangt eine höhere Anpas

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Januar 2017 (4 Ca 192/16) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger verlangt mit der Klage eine w

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 16. Aug. 2017 - 3 Sa 103/16

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. November 2016 – 29 Ca 141/16 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatb

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bei uns veröffentlicht am 10.08.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2016 (24 Ca 79/16) wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil teilweise abgeändert und hinsichtlich der Ziffer 2 des Urtei

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2017 (7 Ca 182/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um einen Anspruch

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2017 (12 Ca 308/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Höhe de

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 27. Juli 2017 - 7 Sa 41/17

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Tenor Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2017 (7 Ca 378/16) wird geringfügig abgeändert, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 27. Juli 2017 - 7 Sa 30/17

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Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 27. Juli 2017 - 7 Sa 43/17

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2017 (12 Ca 315/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Höhe de

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 27. Juli 2017 - 7 Sa 32/17

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2016 (28 Ca 121/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Höhe d

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 13. Juli 2017 - 1 Sa 14/17

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Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 12. Juli 2017 - 6 Sa 98/16

bei uns veröffentlicht am 12.07.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2016 – Az. 10 Ca 76/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die klagende Partei verlangt eine

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 12. Juli 2017 - 6 Sa 89/16

bei uns veröffentlicht am 12.07.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2016 – Az. 24 Ca 80/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die klagende Partei verlangt eine

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 12. Juli 2017 - 6 Sa 96/16

bei uns veröffentlicht am 12.07.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2016 – Az. 10 Ca 77/16 – wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurück-gewiesen, dass der Tenor richtig wie folgt lautet: Die Beklagte wird verurteil