Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 01. Feb. 2007 - L 7 SO 4267/05

bei uns veröffentlicht am01.02.2007

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der am ... 1966 geborene Kläger begehrt in diesem Verfahren die Übernahme der so genannten Praxisgebühr von 10,00 EUR pro Quartal im Rahmen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der Kläger bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seit Mai 2005 betrug diese 240,40 EUR. Mit Bescheid vom 24. November 2005 wurde der Rentenzahlbetrag rückwirkend ab 1. Dezember 2002 auf monatlich 307,34 EUR festgesetzt, welcher Betrag seit Januar 2006 laufend bezahlt wird. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von jetzt 70. Neben der Rente erhielt er im Jahr 2004 Leistungen der Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 24. Juni 2001 (BGBl I, 1310). Nach der Aufhebung dieses Gesetzes durch Artikel 68 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3022) wurden Leistungen von der Antragsgegnerin zunächst in der bisherigen Höhe weiterbezahlt (zuletzt 231,42 EUR). Nach der Umstellung des Systems auf die Grundsicherung nach dem SGB XII setzte die Beklagte mit Bescheid vom 14. April 2005 Leistungen ab 1. Januar 2005 in Höhe von 224,88 EUR fest. Ab Mai 2005 wurde die Grundsicherung auf 243,54 EUR monatlich festgesetzt.
Mit einem Schreiben vom 3. Juli 2005 stellte der Kläger Antrag auf Übernahme der Praxisgebühr von 10,00 EUR pro Quartal, was die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juli 2005 ablehnte. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, die Übernahme von Kosten im Gesundheitswesen richte sich im Rahmen der Grundsicherung des SGB XII nach den Sätzen der gesetzlichen Krankenversicherung. Kosten, die darüber hinausgingen, könnten nicht übernommen werden. Hiergegen erhob der Kläger am 13. Juli 2005 Widerspruch, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2005 zurückwies. In diesem Widerspruchsbescheid wird auf den Ablehnungsbescheid verwiesen und weiter ausgeführt, dass die Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung bereits seit der Neuregelung durch das GKV-Modernisierungsgesetz ab dem 1. Januar 2004 von Sozialhilfeempfängern, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung seien, aus dem ihnen gewährten Regelsatz bis zur gesetzlich festgelegten Belastungsgrenze zu leisten gewesen bzw. nach wie vor zu leisten seien. Ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Gewährung einer Beihilfe in diesem Zusammenhang bestehe nicht.
Hiergegen hat der Kläger am 3. August 2005 zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Es sei unzumutbar und nicht finanzierbar, wenn er vier mal jährlich 10,00 EUR aus seinen Grundsicherungsleistungen selber zahlen müsse. Er sei inzwischen zu 70 % schwerbehindert und chronisch krank. Ein parallel begonnenes Eilverfahren hatte keinen Erfolg (Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 9. August 2005 - S 4 SO 3222/05 ER -, Beschluss des Senats vom 22. September 2005 - L 7 SO 3583/05 ER-B -).
Mit Gerichtsbescheid vom 12. Oktober 2005 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger am 18. Oktober beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Er trägt vor, das SG habe nicht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen. Er bekomme tatsächlich etwas über einen Euro weniger Rente als in dem Gerichtsbescheid angenommen. Der Grad der Behinderung betrage 70. Das Urteil sei wegen falscher Sachverhaltsfeststellung nicht zutreffend. Früher seien die Kosten im Rahmen der Krankenbehandlung voll übernommen worden. Die Regelung des § 62 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verstoße gegen das verfassungsrechtlich garantierte Sozialstaatsgebot. Danach müssten die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Lebens für Hilfebedürftige sichergestellt werden. Mit dem Eckregelsatz von 345,00 EUR könne aber diese Mehrbelastung nicht getragen werden, ohne das Existenzminimum zu unterschreiten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Oktober 2005 und ihres Bescheides vom 6. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2005 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juli 2005 die Aufwendungen der Praxisgebühr nach § 28 SGB V zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie trägt vor, nach Auffassung des LSG für das Land Brandenburg (Urteil vom 25. Januar 2005 - L 24 KR 47/2004 -) verstoße die Praxisgebühr nicht gegen das Verfassungsrecht. Bei der Bemessung des Eckregelsatzes seien unter der Abteilung 06 (Gesundheitspflege) die Zuzahlungen berücksichtigt worden.
12 
Auf Anfrage des Senats hat der Kläger erklärt, eine genaue Aufstellung über seine monatlichen Ausgaben, aus denen sich ergebe, warum er mit der Regelleistung nicht auskomme, könne er nicht machen.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Akten des Verwaltungsverfahrens bei der Beklagten sowie die Akten der beiden Parallelverfahren L 7 SO 4966/05 und L 7 SO 4967/05 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG). Die form- und fristgerecht erhobene Berufung (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da der Kläger laufende Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet.
15 
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf höhere Leistungen wegen der Aufwendungen für die so genannte Praxisgebühr hat.
16 
Am Bestehen eines solchen - bezifferten - Anspruchs bestehen bereits deshalb Zweifel, weil der Kläger bis zur Entscheidung des Senats nicht dargetan hat, dass und in welchem Umfang er tatsächlich diese Gebühr hat aufbringen müssen. In seinem Fall dürfte nämlich eine Anwendung der Belastungsgrenze des § 62 SGB V und zwar in der besonderen Ausprägung des Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 in Frage kommen, wodurch sich aller Voraussicht nach der maximale Aufwand auf weniger als 40,00 EUR pro Jahr belaufen würde. Im Rahmen einer wie hier zu bescheidenden Anfechtungs- und Leistungsklage ist jedoch ein konkretes Begehren des Klägers Voraussetzung für eine gerichtliche Entscheidung, welche nicht der Klärung allgemeiner Rechtsfragen dient.
17 
Selbst wenn man jedoch von der Zulässigkeit der Klage ausgeht und das Vorbringen so versteht, der Kläger habe tatsächlich seit Anfang 2005 die Praxisgebühr in voller Höhe durchgängig bezahlt, besteht ein Anspruch auf höhere Regelleistung unter dem Aspekt von Kosten für die Gesundheit bereits deshalb nicht, weil der Kläger in diesem Zusammenhang die gesetzlich festgelegten Leistungen in voller Höhe erhält. § 42 Satz 1 Nr. 4 SGB XII gewährt einen Anspruch auf Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32 SGB XII. Mit dieser Regelung werden die Empfänger von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung - wie der Kläger - den Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt und erhalten Leistungen im gleichen Umfang wie diese. Damit ist für sie aber auch § 62 SGB V anwendbar. Das Gesetz gewährt damit gerade keinen Anspruch auf Übernahme der Zuzahlung, die auch von den sonstigen Versicherten zu erbringen sind.
18 
Die Beklagte und das SG haben in den angefochtenen Entscheidungen zu Recht darauf hingewiesen, dass der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nach Regelsätzen erbracht wird. Die auf der Grundlage des § 40 SGB XII ergangene Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl I 1067 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 20. November 2006 ) bestimmt, dass bei der Bemessung des Regelsatzes unter Abteilung 06 Kosten der Gesundheitspflege mit einzuberechnen sind. Die auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 SGB XII ergangenen Regelsatzverordnungen der Landesregierung Baden-Württemberg (vom 14. Dezember 2004, GBl. S. 918, vom 20. Juni 2006, GBl. S. 205 und vom 16. Januar 2007, GBl. S. 1) beruhen auf dieser Vorgabe. Aus diesem System ergibt sich, dass bei der Regelsatzfestsetzung Kosten für die Gesundheitspflege einberechnet sind, zu welchen die Zuzahlung in Form der Praxisgebühr zu zählen ist.
19 
Für außergewöhnliche Fallkonstellationen und Bedarfe, die doch nicht erfasst sind, enthält § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII eine Öffnungsklausel. Damit ist gewährleistet, dass atypische Bedarfslagen sozialhilferechtlich erfasst werden können. Angesichts dieser rechtlichen Situation kann nicht pauschal von einer Verfassungswidrigkeit der Festlegung der derzeitigen Regelsätze gesprochen werden, wie es der Bevollmächtigte des Klägers tut. Gerade wegen der Möglichkeit der Angleichung der Leistung durch Berücksichtigung atypischer Bedarfe ist Vorsorge dafür getroffen, dass das zum Lebensunterhalt Notwendige auch erbracht wird. Dass im Falle des Klägers eine solche atypische Bedarfslage gerade im Hinblick auf die Kosten der Gesundheitsvorsorge vorliegt, die eine höhere Leistung rechtfertigen könnte, ist auf der Grundlage des Ergebnisses dieses Verfahrens und mangels entsprechender näherer Angaben des Klägers nicht feststellbar.
20 
Der Kläger hat seine pauschale Behauptung, er könne mit der Regelleistung seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten, nicht präzisiert, geschweige denn konkret und nachvollziehbar dargelegt, obwohl er vom Senat hierzu aufgefordert worden war. Da es sich bei diesen Fragen aber um Angaben aus seinem persönlichen Lebensbereich handelt, waren anderweitige Ermittlungen für den Senat nicht möglich. Insoweit trifft den Kläger eine Mitwirkungsobliegenheit dahingehend, dass er Angaben zu den seine persönlichen Lebensumstände betreffenden Angelegenheiten machen muss, um ggf. Ermittlungen des Gerichts zu ermöglichen. Ohne solche konkreten Angaben ist das Gericht nicht gehalten, gewissermaßen ins Blaue hinein zu erforschen, ob im jeweiligen Fall besondere, abweichende Bedarfe bestehen (vgl. zu den Grenzen der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung und zu den prozessualen Mitwirkungspflichten des Prozessbeteiligten Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - 1 B 24/01 - , InfAuslR 2002, 99 und Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2004 - 12 S 2654/03 -, FEVS 56/44 jeweils m.w.N. - auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Dies gilt bei der Beantragung von Sozialleistungen auch deshalb in besonderem Maße, weil den Betroffenen hier nach den §§ 60 ff Erstes Buch Sozialgesetzbuch besondere Mitwirkungspflichten auferlegt sind, deren Verletzung zur Begrenzung der Amtsermittlung führt (von Wulffen in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl. § 20 Rdnr. 6).
21 
Bei dieser Sachlage ist ein erhöhter Bedarf und damit ein entsprechend erhöhter Leistungsanspruch nicht bewiesen. Scheitert aber der Nachweis des Bedarfs wegen fehlender Angaben des Betroffenen, so ist auch eine Ablehnung der Leistung aus materiellen Gründen möglich (Beschluss des Senats vom 6. März 2006 - L 7 SO 96/06 PKH-B -).
22 
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, die Höhe des Regelsatzes sei aus materiellen verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung zahlreicher Landessozialgerichte (LSG) und des Bundessozialgerichts (BSG) steht dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der Festsetzung von Regelleistungen und Regelsätzen im Rahmen staatlicher Fürsorgeleistungen ein weites Ermessen zu, welches er mit der Neuordnung des Systems der steuerfinanzierten Sozialleistungen und der Neustrukturierung und Festsetzung der Regelleistung und der Regelsätze in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt hat (Urteil des Senats vom 23. November 2006 - L 7 AS 3639/05 -). Das gilt auch für Fälle, in denen der Leistungsanspruch gegenüber dem früheren Rechtszustand verringert wurde, weil insoweit kein Vertrauens- oder Bestandsschutz besteht (Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5536/05 - und BSG, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 9 und 17/06 R -). Die Berechnungsmethoden, die zu der im Fall des Klägers angewendeten Höhe des Regelsatzes geführt haben, sind zulässig. Der errechnete Regelsatz ist ausreichend, um den anzuerkennenden Bedarf zum Lebensunterhalt zu befriedigen und damit den Zielen des § 1 SGB XII zu entsprechen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2005 - L 8 AS 2764/05 -, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2005 - L 3 AS 5/05 -, LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Februar 2006 - L 8 AS 11/05 -, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 -, Bayerisches LSG, Urteil vom 18. Mai 2006 - L 11 AS 111/05 -, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. August 2006 - L 8 AS 267/05 - und BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R -). Das Urteil des BSG vom 23. November 2006 (B 11b AS 1/06 R) betrifft zwar die Höhe der Regelleistung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (§ 20 Abs. 2 SGB II). Diese Leistung ist aber nach gleichen Grundsätzen und in gleicher Höhe errechnet und festgesetzt worden wie der Regelsatz des § 28 SGB XII. Bei dieser Sachlage begründen die pauschal geäußerten Zweifel an der Höhe der Leistung keinen weiteren Aufklärungsbedarf, geschweige denn einen konkreten Anspruch.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
14 
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG). Die form- und fristgerecht erhobene Berufung (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da der Kläger laufende Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet.
15 
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf höhere Leistungen wegen der Aufwendungen für die so genannte Praxisgebühr hat.
16 
Am Bestehen eines solchen - bezifferten - Anspruchs bestehen bereits deshalb Zweifel, weil der Kläger bis zur Entscheidung des Senats nicht dargetan hat, dass und in welchem Umfang er tatsächlich diese Gebühr hat aufbringen müssen. In seinem Fall dürfte nämlich eine Anwendung der Belastungsgrenze des § 62 SGB V und zwar in der besonderen Ausprägung des Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 in Frage kommen, wodurch sich aller Voraussicht nach der maximale Aufwand auf weniger als 40,00 EUR pro Jahr belaufen würde. Im Rahmen einer wie hier zu bescheidenden Anfechtungs- und Leistungsklage ist jedoch ein konkretes Begehren des Klägers Voraussetzung für eine gerichtliche Entscheidung, welche nicht der Klärung allgemeiner Rechtsfragen dient.
17 
Selbst wenn man jedoch von der Zulässigkeit der Klage ausgeht und das Vorbringen so versteht, der Kläger habe tatsächlich seit Anfang 2005 die Praxisgebühr in voller Höhe durchgängig bezahlt, besteht ein Anspruch auf höhere Regelleistung unter dem Aspekt von Kosten für die Gesundheit bereits deshalb nicht, weil der Kläger in diesem Zusammenhang die gesetzlich festgelegten Leistungen in voller Höhe erhält. § 42 Satz 1 Nr. 4 SGB XII gewährt einen Anspruch auf Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32 SGB XII. Mit dieser Regelung werden die Empfänger von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung - wie der Kläger - den Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt und erhalten Leistungen im gleichen Umfang wie diese. Damit ist für sie aber auch § 62 SGB V anwendbar. Das Gesetz gewährt damit gerade keinen Anspruch auf Übernahme der Zuzahlung, die auch von den sonstigen Versicherten zu erbringen sind.
18 
Die Beklagte und das SG haben in den angefochtenen Entscheidungen zu Recht darauf hingewiesen, dass der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nach Regelsätzen erbracht wird. Die auf der Grundlage des § 40 SGB XII ergangene Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl I 1067 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 20. November 2006 ) bestimmt, dass bei der Bemessung des Regelsatzes unter Abteilung 06 Kosten der Gesundheitspflege mit einzuberechnen sind. Die auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 SGB XII ergangenen Regelsatzverordnungen der Landesregierung Baden-Württemberg (vom 14. Dezember 2004, GBl. S. 918, vom 20. Juni 2006, GBl. S. 205 und vom 16. Januar 2007, GBl. S. 1) beruhen auf dieser Vorgabe. Aus diesem System ergibt sich, dass bei der Regelsatzfestsetzung Kosten für die Gesundheitspflege einberechnet sind, zu welchen die Zuzahlung in Form der Praxisgebühr zu zählen ist.
19 
Für außergewöhnliche Fallkonstellationen und Bedarfe, die doch nicht erfasst sind, enthält § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII eine Öffnungsklausel. Damit ist gewährleistet, dass atypische Bedarfslagen sozialhilferechtlich erfasst werden können. Angesichts dieser rechtlichen Situation kann nicht pauschal von einer Verfassungswidrigkeit der Festlegung der derzeitigen Regelsätze gesprochen werden, wie es der Bevollmächtigte des Klägers tut. Gerade wegen der Möglichkeit der Angleichung der Leistung durch Berücksichtigung atypischer Bedarfe ist Vorsorge dafür getroffen, dass das zum Lebensunterhalt Notwendige auch erbracht wird. Dass im Falle des Klägers eine solche atypische Bedarfslage gerade im Hinblick auf die Kosten der Gesundheitsvorsorge vorliegt, die eine höhere Leistung rechtfertigen könnte, ist auf der Grundlage des Ergebnisses dieses Verfahrens und mangels entsprechender näherer Angaben des Klägers nicht feststellbar.
20 
Der Kläger hat seine pauschale Behauptung, er könne mit der Regelleistung seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten, nicht präzisiert, geschweige denn konkret und nachvollziehbar dargelegt, obwohl er vom Senat hierzu aufgefordert worden war. Da es sich bei diesen Fragen aber um Angaben aus seinem persönlichen Lebensbereich handelt, waren anderweitige Ermittlungen für den Senat nicht möglich. Insoweit trifft den Kläger eine Mitwirkungsobliegenheit dahingehend, dass er Angaben zu den seine persönlichen Lebensumstände betreffenden Angelegenheiten machen muss, um ggf. Ermittlungen des Gerichts zu ermöglichen. Ohne solche konkreten Angaben ist das Gericht nicht gehalten, gewissermaßen ins Blaue hinein zu erforschen, ob im jeweiligen Fall besondere, abweichende Bedarfe bestehen (vgl. zu den Grenzen der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung und zu den prozessualen Mitwirkungspflichten des Prozessbeteiligten Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - 1 B 24/01 - , InfAuslR 2002, 99 und Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2004 - 12 S 2654/03 -, FEVS 56/44 jeweils m.w.N. - auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Dies gilt bei der Beantragung von Sozialleistungen auch deshalb in besonderem Maße, weil den Betroffenen hier nach den §§ 60 ff Erstes Buch Sozialgesetzbuch besondere Mitwirkungspflichten auferlegt sind, deren Verletzung zur Begrenzung der Amtsermittlung führt (von Wulffen in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl. § 20 Rdnr. 6).
21 
Bei dieser Sachlage ist ein erhöhter Bedarf und damit ein entsprechend erhöhter Leistungsanspruch nicht bewiesen. Scheitert aber der Nachweis des Bedarfs wegen fehlender Angaben des Betroffenen, so ist auch eine Ablehnung der Leistung aus materiellen Gründen möglich (Beschluss des Senats vom 6. März 2006 - L 7 SO 96/06 PKH-B -).
22 
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, die Höhe des Regelsatzes sei aus materiellen verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung zahlreicher Landessozialgerichte (LSG) und des Bundessozialgerichts (BSG) steht dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der Festsetzung von Regelleistungen und Regelsätzen im Rahmen staatlicher Fürsorgeleistungen ein weites Ermessen zu, welches er mit der Neuordnung des Systems der steuerfinanzierten Sozialleistungen und der Neustrukturierung und Festsetzung der Regelleistung und der Regelsätze in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt hat (Urteil des Senats vom 23. November 2006 - L 7 AS 3639/05 -). Das gilt auch für Fälle, in denen der Leistungsanspruch gegenüber dem früheren Rechtszustand verringert wurde, weil insoweit kein Vertrauens- oder Bestandsschutz besteht (Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 5536/05 - und BSG, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 9 und 17/06 R -). Die Berechnungsmethoden, die zu der im Fall des Klägers angewendeten Höhe des Regelsatzes geführt haben, sind zulässig. Der errechnete Regelsatz ist ausreichend, um den anzuerkennenden Bedarf zum Lebensunterhalt zu befriedigen und damit den Zielen des § 1 SGB XII zu entsprechen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2005 - L 8 AS 2764/05 -, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2005 - L 3 AS 5/05 -, LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Februar 2006 - L 8 AS 11/05 -, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 -, Bayerisches LSG, Urteil vom 18. Mai 2006 - L 11 AS 111/05 -, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. August 2006 - L 8 AS 267/05 - und BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R -). Das Urteil des BSG vom 23. November 2006 (B 11b AS 1/06 R) betrifft zwar die Höhe der Regelleistung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (§ 20 Abs. 2 SGB II). Diese Leistung ist aber nach gleichen Grundsätzen und in gleicher Höhe errechnet und festgesetzt worden wie der Regelsatz des § 28 SGB XII. Bei dieser Sachlage begründen die pauschal geäußerten Zweifel an der Höhe der Leistung keinen weiteren Aufklärungsbedarf, geschweige denn einen konkreten Anspruch.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG).

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Tenor Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2003 - 3 K 147/03 - wird abgelehnt. Die Kl
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Apr. 2008 - L 7 AS 1477/08 ER-B

bei uns veröffentlicht am 25.04.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. März 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe   1

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Nov. 2007 - L 7 SO 4180/06

bei uns veröffentlicht am 22.11.2007

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bek

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(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Absatz 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben. Für Versicherte nach Satz 3, die an einem für ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt werden müssen. Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst, soweit erforderlich, zu prüfen; die Krankenkasse kann auf den jährlichen Nachweis verzichten, wenn bereits die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind und im Einzelfall keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der chronischen Erkrankung vorliegen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 hinzuweisen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.

(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder nach § 10 versicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Angehörigen im Sinne des § 8 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich aus den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,

1.
die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,
2.
bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich. Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes 1 auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leistungen gemäß § 43 oder § 43a des Elften Buches erbracht werden.

(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Absatz 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben. Für Versicherte nach Satz 3, die an einem für ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt werden müssen. Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst, soweit erforderlich, zu prüfen; die Krankenkasse kann auf den jährlichen Nachweis verzichten, wenn bereits die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind und im Einzelfall keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der chronischen Erkrankung vorliegen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 hinzuweisen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.

(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder nach § 10 versicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Angehörigen im Sinne des § 8 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich aus den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,

1.
die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,
2.
bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich. Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes 1 auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leistungen gemäß § 43 oder § 43a des Elften Buches erbracht werden.

(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus eigenem Einkommen tragen, wie diese im Wege der Einkommensbereinigung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 abzusetzen sind. Der Bedarf nach Satz 1 erhöht sich entsprechend, wenn bei der Einkommensbereinigung für das Einkommen geltende Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 6 zu berücksichtigen sind.

(2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung

1.
nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte pflichtversichert sind,
2.
nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte weiterversichert sind,
3.
als Rentenantragsteller nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten,
4.
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte freiwillig versichert sind oder
5.
nach § 188 Absatz 4 des Fünften Buches oder nach § 22 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte weiterversichert sind,
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.

(3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt werden, gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches als angemessen.

(4) Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sind angemessene Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 anzuerkennen. Angemessen sind Beiträge

1.
bis zu der Höhe des sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden halbierten monatlichen Beitrags für den Basistarif, sofern die Versicherungsverträge der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, oder
2.
für eine Absicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung.
Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt werden, wenn die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel voraussichtlich nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten besteht. Im begründeten Ausnahmefall kann auf Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer Leistungsberechtigung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen anerkannt werden, wenn vor Ablauf der drei Monate oder bereits bei Antragstellung davon auszugehen ist, dass die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel für einen begrenzten, aber mehr als drei Monate andauernden Zeitraum bestehen wird.

(4a) Für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, werden angemessene Beiträge bis zur Hälfte des sich nach § 152 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.

(5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach

1.
den §§ 20, 21 und 21a des Elften Buches pflichtversichert sind oder
2.
§ 26 des Elften Buches weiterversichert sind oder
3.
§ 26a des Elften Buches der sozialen Pflegeversicherung beigetreten sind,
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.

(6) Bei Personen, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind oder nach § 26a des Elften Buches der privaten Pflegeversicherung beigetreten sind, gilt bei Versicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der geschuldete Beitrag als angemessen, im Übrigen höchstens jedoch bis zu einer Höhe des nach § 110 Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches halbierten Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für die Höhe des im Einzelfall angemessenen monatlichen Beitrags gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Absatz 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben. Für Versicherte nach Satz 3, die an einem für ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt werden müssen. Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst, soweit erforderlich, zu prüfen; die Krankenkasse kann auf den jährlichen Nachweis verzichten, wenn bereits die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind und im Einzelfall keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der chronischen Erkrankung vorliegen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 hinzuweisen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.

(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder nach § 10 versicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Angehörigen im Sinne des § 8 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich aus den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,

1.
die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,
2.
bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich. Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes 1 auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leistungen gemäß § 43 oder § 43a des Elften Buches erbracht werden.

(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 maßgeblichen Prozentsätze zu bestimmen und
2.
die Anlagen zu den §§ 28 und 34 um die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen sowie um die sich aus der Fortschreibung nach § 34 Absatz 3a Satz 1 und 2 ergebenden Teilbeträge zu ergänzen.
Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 3 ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 4 ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen; die erste Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der zweiten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. Die Bestimmungen nach Satz 1 erfolgen bis spätestens zum Ablauf des 31. Oktober des jeweiligen Jahres.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2003 - 3 K 147/03 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren sowie für das Verfahren erster Instanz - insoweit unter teilweiser Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2003 - auf jeweils 876,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren ist abzulehnen, da der Antrag aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind dann begründet, wenn ein einzelner, tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2003 - 7 S 343/02 -; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 124 RdNrn. 23 f.). Gemessen daran liegt der Zulassungsgrund nicht vor. Gründe, aus denen sich ergibt, dass die getroffene Entscheidung voraussichtlich im Ergebnis fehlerhaft ist, sind nicht ersichtlich.
Die Ablehnung des Wohngeldantrags vom 07.02.2002 im Bescheid des Landratsamts Biberach vom 20.06.2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.12.2002 sind rechtmäßig; der Klägerin steht der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Aus §§ 3, 23, 27 des Wohngeldgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2002 (BGBl. I S. 474) - WoGG - folgt, dass die Bewilligung von Wohngeld grundsätzlich einen entsprechenden Antrag voraussetzt. Zweck des Wohngeldes ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG). Dementsprechend kommt es für die Bewilligung und Bemessung des Wohngeldes auf das gesamte Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 13 WoGG an (§§ 2, 9 ff. WoGG). Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind grundsätzlich die Einkünfte zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung - als dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.1994, NJW 1995, 1569) - im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind (§§ 11 Abs. 1, 27 WoGG).
Wer Wohngeld beantragt, hat auf Verlangen der Wohngeldstelle alle Tatsachen anzugeben und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über seinen Wohngeldantrag erheblich sind (§ 60 Abs. 1 SGB I). Der Antragsteller hat insbesondere alle Angaben zu machen, die zur Ermittlung des Jahreseinkommens (§§ 10, 11 WoGG) erforderlich sind. Er hat den vorgeschriebenen Antragsvordruck auszufüllen (§ 60 Abs. 2 SGB I). Kommt er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist (§ 66 Abs. 3 SGB I) nicht nach, so kann die Wohngeldstelle nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 SGB I das Wohngeld ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
Entspricht der finanzielle Aufwand des Antragstellers nicht dem Betrag der von ihm angegebenen Einnahmen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet, gilt das Folgende:
Den für die Wohngeldentscheidung relevanten Sachverhalt ermittelt die Wohngeldstelle von Amts wegen (§ 20 SGB X); auch das Gericht erforscht den Sachverhalt von sich aus (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Ermittlungspflicht endet, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen erkennbar ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen; die Pflicht zur (weiteren) Sachaufklärung setzt indessen einen schlüssigen Vortrag voraus, insbesondere Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich sind (zunächst) vom Antragsteller hinreichend substantiiert darzulegen (§ 21 Abs. 2 SGB X, §§ 60 ff. SGB I; zu den Grenzen der Amtsermittlungspflicht vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.01.1974, BVerwGE 44, 265; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998, FEVS 49, 37; von Wulffen, SGB X, 4. Aufl., § 20 RdNrn. 6 ff.; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, Wohngeldrecht, Band 2, WoGG a.F. [Stand: 2000], § 26 RdNrn. 5 ff.; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O. § 86 RdNrn. 17 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 86 RdNrn. 11 f.). Kann dessen Angaben trotz der jeweils gebotenen Ermittlungsbemühungen nicht nachvollziehbar entnommen werden, mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt finanziert wird, so fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die im Antragszeitpunkt zu treffende verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen.
Die Höhe des wohngeldrechtlich anzusetzenden Einkommens gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Wohngeldanspruch. Lässt sich das Jahreseinkommen wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht nach § 11 Abs. 1 WoGG verlässlich ermitteln, dann kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1974 a.a.O.; Beschluss vom 13.04.2000 - 5 B 14/00 -, juris; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, a.a.O. RdNr. 10). Von daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Wohngeldbehörden in diesen Fällen von einem wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen in der Höhe ausgehen, die dem finanziellen Aufwand für den Lebensunterhalt des Antragstellers entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1972, BVerwGE 41, 220; Urteil vom 10.03.1966, BVerwGE 23, 331). Liegen keine anderweitigen Anhaltspunkte vor, wird die Wohngeldstelle eine Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen vornehmen dürfen (vgl. Nr. 11.0 Abs. 2 Teil A der WoGVwV 2002; OVG Saarland, Urteil vom 14.01.2000 - 3 R 4/99 -, juris). Diese Befugnis - wie die der Ablehnung des Wohngeldantrags wegen Unaufklärbarkeit des Sachverhalts - besteht unabhängig von der sich aus § 66 Abs. 1 SGB I ergebenden Möglichkeit, die Leistung wegen fehlender Mitwirkung zu versagen; die jeweiligen Versagungsgründe sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, entfalten andere Rechtswirkungen und bedingen verschiedene Rechtsschutzformen (zu § 66 Abs. 1 SGB I vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1985 - BVerwGE 71, 8; BayVGH, Beschluss vom 01.07.1998, FEVS 49, 107; OVG Berlin, Beschluss vom 28.03.1990, FEVS 41, 57; Beschluss vom 19.10.1988, FEVS 39, 369; Urteil vom 01.12.1983, FEVS 34, 373; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/ Heise, a.a.O. § 23 RdNr. 45).
Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Einkommensermittlung nach § 11 Abs. 1 WoGG wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit möglich ist, dann kein Fall nach § 11 Abs. 2 WoGG vorliegt, bei welchem grundsätzlich das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung zu Grunde zu legen ist. Von dieser Vorschrift werden nur die Fälle erfasst, in denen trotz vollständiger und wahrheitsgemäßer Angaben eine verlässliche Einkommensprognose im Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund objektiver Umstände nicht möglich erscheint (vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf, WoGG, § 11 RdNrn. 45 ff.). Anderenfalls hätte der Antragsteller es in der Hand, die nach § 11 WoGG zwingend vorgeschriebene Reihenfolge und Methodik bei der Einkommensermittlung außer Kraft zu setzen und manipulativ die Einkommensermittlungsart nach Abs. 2 zu bestimmen.
10 
Nach diesen Vorgaben begegnet die im Widerspruchsbescheid vom 23.12.2002 vorgenommene Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen keinen rechtlichen Bedenken. Zwischen den nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Aufwendungen für den Lebensunterhalt der Klägerin und der von ihr - allerdings nicht frei von Ungereimtheiten - angegebenen  finanziellen Mitteln besteht ein offensichtliches Missverhältnis, das von ihr trotz mehrfacher Nachfragen seitens der Wohngeldbehörden sowie des Verwaltungsgerichts (vgl. die Niederschrift über die Erörterung der Sach- und Rechtslage am 19.05.2003) nicht aufgelöst worden ist. Für weitere behördliche oder gerichtliche Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht bestand und besteht unter diesen Umständen kein Anlass.
11 
Bei Stellung ihres Wohngeldantrags vom 07.02.2002 hat die Klägerin ausschließlich Einnahmen aus Arbeitslosenhilfe in Höhe von umgerechnet 553,58 EUR monatlich angegeben. Zugleich wurde die Miete einschließlich der Nebenkosten für die von ihr allein bewohnte und 95 qm große Wohnung mit 498,51 EUR monatlich beziffert. Im Hinblick auf die Differenz in Höhe von 55,07 EUR hält es auch der Senat für lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass eine Einzelperson - selbst bei einfachster Lebensweise - mit diesem Betrag, von dem zumindest noch die Stromkosten abzuziehen sind, den gesamten Lebensunterhalt bestreiten kann (Lebensmittel, Bekleidung, Hygieneartikel, Putzmittel, Glühbirnen, Reparaturkosten, Telefon u.s.w.).
12 
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu Recht die im Laufe des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens zum Teil wechselnden, zum Teil unsubstantiierten Erklärungen der Klägerin darüber, wie sie mit diesem monatlichen Betrag auskommt, als unglaubhaft bewertet.
13 
Unter dem 28.05.2002 hat die Klägerin die Erklärung unterzeichnet, wonach sie von ihren Kindern m o n a t l i c h mit 250,00 EUR unterstützt werde. Ausweislich eines behördeninternen Schreibens hat sie gegenüber der Wohngeldbehörde fernmündlich am 10.06.2002 sinngemäß erklärt, dass wegen der Möglichkeit, kein Wohngeld zu erhalten, über diese Erklärung, insbesondere über die Höhe der Unterstützungsleistung, noch einmal geredet werden müsse (S. 90 der Behördenakten). Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.06.2002 ließ sie erklären, dass sie t e i l w e i s e , soweit erforderlich und möglich, von ihren Kindern unterstützt werde. In einem weiteren Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.10.2002 machte sie geltend, lediglich mitgeteilt zu haben, e i n m a l eine Unterstützung von den Kindern erhalten zu haben. Sie werde von ihren Kindern finanziell nicht unterstützt, da diese finanziell hierzu gar nicht in der Lage seien. Gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen gab die Klägerin mit einem dort am 07.02.2003 eingegangenen Schreiben an, dass die Unterstützung ihrer Kinder (lediglich) auf Sachleistungen beruhen würde. Ihr Lebensunterhalt würde durch ihre Bekannten bestritten werden, von denen sie manchmal ein Stück Brot oder eine Mahlzeit erhalte. Zur Begründung des Zulassungsantrags führt sie aus, dass sie günstig einkaufe, bestimmte Nahrungsmittel wie Kaffee und Tee mehrfach verwende und ab und an Zuwendungen von Bekannten erhalte. Im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe (12 S 2655/03) erklärt sie, dass sie sich mit einer Mahlzeit pro Tag zufrieden gebe.
14 
Vor diesem Hintergrund ist die - zutreffende - Aussage des Verwaltungsgerichts zu sehen, wonach sich kaum jemand den „Luxus“ einer zu großen und zu teuren Wohnung in einer Umgebung, in der angemessene Wohnungen zu bekommen sind, leistet, wenn er nicht zumindest die sozialhilferechtlichen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Die Behauptung der Klägerin, dass es in dieser eher ländlichen Gegend des Landkreises Biberach keine günstigere bzw. angemessenere Wohngelegenheit gäbe, erscheint abwegig; im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 09.09.2003 hat die Klägerin insoweit auch angegeben, dass sie die große Wohnung brauche, da sie an Platzangst leide.
15 
Angesichts der erheblichen Unstimmigkeiten im Vorbringen der Klägerin sowie des Umstands, dass nach wie vor nicht klar ist, wovon die tägliche Haushaltsführung bestritten wird, ist bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung am 07.02.2002 rechtlich nichts gegen die streitige Versagung von Wohngeld zu erinnern. Im Übrigen sieht auch der Senat die Behauptung der Klägerin, ihr sei vor Unterzeichnung der Erklärung vom 28.05.2002 seitens des zuständigen Sachbearbeiters mitgeteilt worden, monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 250,00 EUR seien für die Wohngeldgewährung unschädlich, als nicht glaubhaft an. Zum einen hat sich der betroffene Sachbearbeiter in mehreren schriftlichen Äußerungen vehement gegen diesen Vorwurf verwahrt. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich und widerspricht daher der Lebenserfahrung, dass der Sachbearbeiter eine solche, offensichtlich fehlerhafte Erklärung abgegeben haben soll. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, wieso die in Sozialhilfe- und Wohngeldsachen erfahrene Klägerin einer solchen Aussage hätte Glauben schenken sollen. Selbst wenn die von der Klägerin abgegebene Erklärung auf einer solchen fehlerhaften Auskunft beruhen würde, wäre ihr vorzuwerfen, dass sie vorsätzlich eine wahrheitswidrige Angabe über ihre Einkommenssituation abgegeben hätte. Auf den weiteren Umstand, dass die Klägerin Halterin eines auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuges ist, kommt es nach alledem nicht mehr an; insoweit hat die Klägerin immerhin behauptet, dass die Betriebskosten (Aufwendungen für Kraft- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Reparaturen, Steuern und Versicherung) von einem Herrn ... , den sie zur Arbeit fahre, übernommen würden.
16 
Im Hinblick auf den Wiederholungsantrag vom 12.02.2003, der Gegenstand einer weiteren Klage vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen ist, wird der Klägerin (nochmals) Gelegenheit einzuräumen sein, substantiiert und plausibel darzulegen, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Geschieht das, wird sich das Gericht nach §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der für die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung relevanten Umstände eine richterliche Überzeugung zu bilden haben. Ein rein schematisches Anlegen des Regelsatzes der Sozialhilfe scheidet hierbei aus, da die Kosten des Lebensunterhaltes z.B. auch durch eine Darlehensaufnahme oder Vermögensverwertung gedeckt oder durch eine auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränkte Lebensführung niedrig gehalten werden können (vgl. etwa §§ 25 Abs. 1 und 2, 25a Abs. 1 BSHG; LPK-BSHG, 6. Aufl., § 25 RdNrn.9 f.; Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG a.F. [Stand: 2000], § 10 RdNrn. 27 ff.; bedenklich daher Nr. 11.0 Abs. 1 S. 2 Teil A der WoGVwV 2002).
17 
Schließlich ist noch richtig zu stellen: Bei einem nach § 8 WoGG zu berücksichtigenden Höchstbetrag für die Miete in Höhe von 230,00 EUR wird nach § 2 Abs. 3 WoGG i.V.m. der Anlage 3, Mietstufe 220,00 bis 230,00 EUR (Spalte 24 des Wohngeldes für Alleinstehende) Wohngeld nur bis zu einem einzusetzenden monatlichen Gesamteinkommen bis einschließlich 700,00 EUR gewährt; bei einem diesen Betrag übersteigenden Einkommen besteht kein Wohngeldanspruch.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG, hinsichtlich der Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen auf § 25 Abs. 2 S. 2 GKG. Der Senat legt als Streitwert den Jahresbetrag des streitigen Mietzuschusses zu Grunde, der jedoch im vorliegenden Fall monatlich (nur) 73,00 EUR beträgt (vgl. § 2 Abs. 3 WoGG i.V.m. der Anlage 3, Mietstufe 220,00 bis 230,00 EUR bzw. Spalte 24 des Wohngeldes für Alleinstehende).
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die gemäß § 173 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Beschwerde (§ 172 SGG), der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat für das Klageverfahren S 3 SO 1068/05 keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI B 120/98 ) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977).
Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet bei der hier gebotenen zusammenfassenden Würdigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Deshalb war auf seine Bedürftigkeit (§ 115 ZPO) und die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung (§ 121 Abs. 2 ZPO) nicht weiter einzugehen.
Dabei kann im vorliegenden summarischen Verfahren dahinstehen, ob der Auffassung des Beklagten - für die allerdings manches spricht - zu folgen wäre, dass die nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2005 erst mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 (eingegangen beim SG am 18. Juli 2005) im Wege der Klageänderung umgestellte Klage bereits wegen Versäumung der Frist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG unzulässig wäre (so Krasney-Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage, IV Rdnr. 59; ebenso wohl Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 88 Rdnrn. 10b, 12a); der gegenteiligen Meinung, die eine Fristgebundenheit bei Umstellung einer Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 und 2 SGG) in eine Klage nach § 54 SGG verneint (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 26. August 1998 - IV KOBf 4/96 - ; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 88 Rdnr. 16), dürfte entgegenzuhalten sein, dass für die Zulässigkeit einer in einem neuen Klageverfahren erhobenen Gestaltungsklage - nach Erledigterklärung der Untätigkeitsklage aufgrund des zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheides - zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 87 SGG gegeben sein müssen.
Bei der im hiesigen Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bietet die im Verfahren des SG - S 3 SO 1068/05 - in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) umgestellte Klage nach dem gegenwärtigen Sachstand indessen selbst dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn sie an keine Frist gebunden gewesen wäre. Denn diese Klage richtet sich im Ergebnis gegen die Ablehnung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 f., 21 ff. des Bundessozialhilfegesetzes ) wegen Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen ab 1. Dezember 2003. Zwar war für die Leistungsversagung ursprünglich im Bescheid vom 7. April 2004 die Bestimmung des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung herangezogen worden (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht SozR 1200 § 66 Nr. 13; SozR 4-1200 § 66 Nr. 1). Die Verweigerung von Sozialhilfe ist jedoch nunmehr im Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2005 - nach vorheriger Anhörung des Klägers (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch; vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 20) - wohl vorrangig auf den Gesichtspunkt der Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts (vgl. hierzu §§ 20, 21 Abs. 2 SGB X) gestützt worden (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 102/04 R - m.w.N. ). Eine derartige Verfahrensweise des Beklagten erscheint vorliegend rechtmäßig (vgl. zur Umdeutung eines Bescheides nach § 66 SGB I in einen solchen nach § 48 SGB X BSG SozR 3-2600 § 20 Nr. 1), zumal die materielle Beweislast für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit nach dem BSHG der Hilfesuchende trägt (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 67, 163, 171 f. ) und zudem die bei Nachholung der Mitwirkungshandlung vorgesehene Rechtsfolge (§ 67 SGB I) ungünstiger sein dürfte als diejenige bei der Leistungsablehnung mangels Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen, wenn wider Erwarten im Gerichtsverfahren doch noch die Sachaufklärung gelingt (vgl. im Übrigen zum Verhältnis beider Versagungsgründe BSG, Urteil vom 17. April 1986 - 7 RAr 91/84 ; ferner Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 28. März 1990 - 6 S 121.89 - FEVS 41, 57 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2004 - 12 S 2654/03 - FEVS 56, 44 ff.).
Die Voraussetzungen für die Hilfebedürftigkeit des Klägers in der im Klageverfahren S 5 SO 1068/05 streitbefangenen Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 dürften - bei nach gegenwärtigem Kenntnisstand erschöpfter Sachaufklärung - nicht feststellbar sein. Diesbezüglich verweist der Senat auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (VG) vom 24. Februar 2005 - 7 K 2216/04 -, welcher auf die im Dezember 2004 vom Kläger beantragte einstweilige Anordnung zwischen den auch vorliegend Beteiligten ergangen ist. Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger schon im November 2002 erstmals Sozialhilfe beantragt hatte, jedoch bis einschließlich Dezember 2004 (also mehr als zwei Jahre) ohne jegliche Unterstützung seitens des Beklagten gelebt hat. Insoweit vermochte der Kläger während sämtlicher zwischenzeitlich eingeleiteter Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht nachvollziehbar darzutun, wie ihm dies - bei der behaupteten Hilfebedürftigkeit - gelungen ist; auch sein letztes Schreiben an das SG vom 21. Februar 2006 (Klageverfahren S 3 SO 316/06) trägt insoweit zur Erhellung nichts bei. Statt dessen war es dem Kläger schon nach seinem eigenen Vortrag (vgl. nur die Schreiben vom 8. Dezember 2003 und 12. Juni 2004 an den Beklagten sowie die im Verfahren 7 K 2216/04 vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 9. November 2004) im hier umstrittenen Zeitraum möglich, wiederholt in Urlaub zu fahren, wobei offenbar während des Urlaubs vom 9. bis 23. April 2004 Taxi- und Benzinrechnungen in S. (vgl. Beschluss des VG vom 24. Februar 2005 a.a.O.) angefallen sind, die in die im dortigen PKH-Verfahren vorgelegte „Gewinn- und Verlustrechnung 01-11/2004“ eingestellt worden sind. Eingeräumt hat der Kläger freilich in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2003 an den Beklagten, dass er seinen Lebensunterhalt in den vorausgegangenen Wochen von der im Oktober 2003 erhaltenen Steuerrückerstattung für 2001 in Höhe von 3.017,33 EUR bestritten habe (anders allerdings die Darstellung im Schriftsatz vom 10. März 2005 an das VG - 7 K 2216/04 -); ausweislich der „Gewinn- und Verlustrechnung 2003“ verfügte er ferner allein im Dezember 2003 über Einnahmen aus Gewerbebetrieb von 4.813,59 EUR. Soweit im Schriftsatz vom 10. März 2005 behauptet ist, der Kläger habe diese Einnahmen „zum Ausgleich bestehender Verbindlichkeiten“ verwendet, ist dem - so auch bereits das VG im Beschluss vom 24. Februar 2005 - entgegenzuhalten, dass die Tilgung von Schulden grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist (vgl. BVerwGE 66, 342, 346; BVerwGE 96, 152, 155 ff.). Noch in seinem Schreiben vom 12. Juli 2004 an das VG im Verfahren 7 K 1587/04 hat der Kläger im Übrigen von „treuen Stammkunden“ gesprochen, welche ihn - da andernfalls „Schwarzarbeit und illegaler Handel“ - daran hinderten, sein (laut Auskunft des Bürgermeisteramts So. vom 16. Dezember 2004 bereits am 1. April 1994 angemeldetes und erst am 13. Dezember 2004 abgemeldetes) Gewerbe abzumelden.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der am ... 1933 geborene Kläger, der seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für über 65-Jährige nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezieht, begehrt die Gewährung eines höheren monatlichen Regelsatzes, eines höheren Mehrbedarfs sowie von Leistungen für die Fußpflege.
Der Kläger und seine am ... 1949 geborene Ehefrau bezogen bis 31. Dezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes . Mit Bescheid vom 25. Januar 2005 setzte das Landratsamt R. ... die dem Kläger zustehenden Leistung ab Januar 2005 neu fest und legte der Berechnung dabei einen Regelsatz gemäß § 42 Satz 1 Nr. 1, § 28 SGB XII in Höhe von 310,50 Euro zugrunde. Der Mehrbedarf wegen Alters gemäß § 42 Satz 1 Nr. 3, § 30 Satz 1 SGB XII wurde auf 52,79 Euro festgesetzt. Aufgrund dessen bezog der Kläger im Zeitraum Januar/Februar 2005 neben dem Altersruhegeld in Höhe von 597,26 Euro monatlich ergänzende Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von insgesamt 190,16 Euro (115,16 Euro Grundsicherung + 75,00 Euro Pflegegeld). Durch Bescheid vom 14. März 2005 wurden die laufenden Leistungen nach dem SGB XII geändert; die bewilligten Leistungen belaufen sich auf insgesamt 228,66 Euro (190,16 Euro Grundsicherung + 75,- Euro Pflegegeld). Die Ehefrau des Klägers bezog von Januar 2005 bis Mai 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Nach Feststellung ihrer Erwerbsunfähigkeit bezieht sie seit Juni 2006 ebenfalls Leistungen nach dem SGB XII.
Gegen den Bescheid vom 25. Januar 2005 erhob der Kläger am 1. Februar 2005 Widerspruch und machte geltend, ihm stehe der volle Regelsatz in Höhe von 345,- Euro zu sowie ein daraus zu berechnender Mehrbedarf wegen Alters in Höhe von 59,40 Euro. Für die Fußpflege habe er bisher 16,87 Euro erhalten, was bei der Neufestsetzung nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 wies das Landratsamt R. ... ... den Widerspruch zurück mit der Begründung, der Träger der Leistungen nach dem SGB II erbringe für die Ehefrau des Klägers Alg II unter Zugrundelegung eines Regelsatzes nach § 20 Abs. 3 Satz l SGB II in Höhe von 90 v. H. des so genannten Eckregelsatzes (311,- Euro). Damit stehe dem Kläger der Eckregelsatz nicht in voller Höhe zu. Dieser könne sozialhilferechtlich nur einmal vergeben werden und betrage beim Alg II und bei der Sozialhilfe einheitlich 345,- Euro. Für über 14 Jahre alte Haushaltsangehörige betrage der Regelsatz 276,00 Euro und wäre für den Kläger zu gering angesichts der Tatsache, dass auch seine Ehefrau nicht den vollen Eckregelsatz erhalte. Sozialhilferechtlich sei somit ein so genannter Mischregelsatz zu bilden nach dem Durchschnitt aus dem Eckregelsatz und dem Regelsatz für über 14 Jahre alte Haushaltsangehörige, der 310,50 Euro betrage. Hieraus errechne sich auch der Mehrbedarf mit 17 v. H. für über 65-jährige Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen. Der Mehrbedarf betrage daher nicht 59,40 Euro, sondern nur 52,79 Euro. Auch in Bezug auf die Kosten für die Fußpflege sei der Widerspruch unbegründet, denn dieser Bedarf sei mit dem Regelsatz abgedeckt, wie sich aus § 28 Abs. l Satz l SGB XII ergebe. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung -RSV-) umfasse der Regelsatz auch die Gesundheitspflege und damit die Fußpflege.
Am 20. April 2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und seine Auffassung wiederholt, wonach er als Haushaltsvorstand einen Regelsatz in Höhe von 345,- Euro verlangen könne sowie daraus resultierend einen Mehrbedarf in Höhe von 59,40 Euro. Aufgrund der Besitzstandsklausel stehe ihm auch weiterhin ein monatlicher Mehrbedarf für Fußpflege in Höhe von 16,87 Euro zu.
Mit Urteil vom 19. Oktober 2005 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Streit befangener Zeitraum sei der vom 1. Januar bis 28. Februar 2005; der anschließende Zeitraum sei Gegenstand des Urteils vom gleichen Tag im Verfahren S 11 SO 2290/05. Der Kläger habe in diesem Streit befangenen Zeitraum keinen Anspruch auf Zugrundelegung eines Regelsatzes in Höhe von 345,- Euro, eines entsprechend hieraus berechneten Mehrbedarfs in Höhe von 59,40 Euro sowie eines weiteren zusätzlichen Bedarfs in Höhe von 16,87 Euro für Fußpflege. Der Kläger gehöre zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 41 Abs. l SGB XII. Der Umfang der Grundsicherungsleistungen umfasse nach § 42 Satz l Nr. l SGB XII den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 XII. Hiernach werde der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts anhand von Regelsätzen bestimmt. Die Regelsätze würden nach § 28 Abs. 2 SGB XII durch Rechtsverordnung festgelegt. Nach § 3 der Verordnung zur Durchführung von § 28 SGB XII betrage der Regelsatz für den Haushaltsvorstand 100 % des Eckregelsatzes und für alle sonstigen Haushaltsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, 80 % des Eckregelsatzes. Der Eckregelsatz sei in der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 14. Dezember 2004 auf 345,- Euro festgesetzt worden. Einem Ehepaar, das Leistungen nach dem SGB XII beziehe, stehe demnach zusammen ein Regelbedarf von 180 % des Eckregelsatzes zu. Vorliegend beziehe die Ehefrau des Klägers Leistungen nach dem SGB II. Nach § 20 Abs. 2 SGB II betrage die monatliche Regelleistung für einen Alleinstehenden ebenfalls 345,- Euro. Nach § 20 Abs. 3 SGB II betrage bei Ehepaaren die Regelleistung für jeden Ehepartner 90 %, insgesamt also 180 % für die Bedarfsgemeinschaft. Die Ehefrau des Klägers erhalte bereits eine Regelleistung in Höhe von 90 % von 345,- Euro. Würde man dem Kläger in dieser Situation Leistungen nach § 28 SGB XII i.V.m. § 3 der Durchführungsverordnung gewähren, so würden er und seine Ehefrau insgesamt entweder 190 % des Eckregelsatzes - als Haushaltsvorstand - oder nur 170 % des Eckregelsatzes - als sonstiger Haushaltsangehöriger - erhalten. Gesetzlich vorgesehen sei jedoch sowohl nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII, dass ein Ehepaar einen Regelbedarf von zusammen 180 % des Eckregelsatzes erhalten solle. Für den Kläger verbleibe daher ein Regelbedarf in Höhe von 90 % des Regelsatzes, also 310,50 Euro im Monat. Aus diesem Regelsatz errechne sich auch der nach §§ 42 Satz l Nr. 3, 30 Abs. l Nr. l SGB XII zu gewährende Mehrbedarf wegen Alters, der nach § 30 Abs. l SGB XII 17 % des maßgeblichen Regelsatzes betrage. Hieraus errechne sich demgemäß ein Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 52,79 Euro. Mehrbedarfszuschläge, z. B. für Fußpflege, sehe das Gesetz nicht vor. Der notwendige Lebensunterhalt umfasse Haut- und Körperpflegeartikel, Haarpflegemittel sowie entsprechende Dienstleistungen, wie Friseurleistungen oder Fußpflege. Ein entsprechender Bedarf sei daher aus der Regelleistung zu bestreiten. Unabhängig von der Frage, ob dem Kläger dieser Bedarf unter Geltung des BSHG zu Recht gewährt wurde, sei der Sozialhilfeträger dem Beklagten jedenfalls mit Inkrafttreten des SGB XII nicht mehr an frühere Bewilligungen gebunden, die den neuen Bestimmungen widersprächen. Hierauf könne - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - kein Anspruch bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Kläger am 23. November 2005 zugestellte Urteil verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 23. Dezember 2005 zum Landessozialgericht eingelegte Berufung, mit welcher der Kläger sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt hat.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2005 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2005 Grundsicherungsleistungen unter Zugrundelegung eines monatlichen Regelsatzes in Höhe von 345,- Euro, eines Mehrbedarfs in Höhe von 59,40 Euro sowie eines weiteren zusätzlichen Bedarfs in Höhe von 16,87 Euro für Fußpflege zu gewähren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er hält das ergangene Urteil und die Streit befangenen Bescheide für zutreffend.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
15 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie wegen der bindenden Zulassung durch das SG statthaft (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet.
16 
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass Streit befangener Zeitraum nur der von Januar bis Februar 2005 ist; über den nachfolgenden Leistungszeitraum ab März 2005 ist durch rechtskräftiges Urteil des SG vom 19. Oktober 2005 (S 11 SO 2290/05) entschieden worden. Die Berechnung der dem Kläger in diesem Zeitraum zustehenden Grundsicherungsleistungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei ist zunächst von den Einkommensverhältnissen der Ehefrau des Klägers auszugehen, die damals Leistungsbezieherin nach §§ 19 ff. SGB II war und neben den hälftigen Kosten der Unterkunft Regelleistungen in Höhe von monatlich 311,00 Euro gemäß § 20 Abs. 3 SGB II erhielt. Hiervon ausgehend begegnet die Entscheidung des Landratsamts, bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen des Klägers ebenfalls (nur) einen Bedarf in Höhe von 90 % des - nach SGB II wie nach SGB XII gleich hohen - Eckregelsatzes anzusetzen, keinen rechtlichen Bedenken.
17 
Der Senat teilt den vom SG vertretenen Ansatz, dass bei einer Bedarfsgemeinschaft eines volljährigen Grundsicherungsberechtigten nach dem 4. Kapitel des SGB XII mit einem volljährigen Bezieher von Arbeitslosengeld II für beide ein Mischregelsatz von 90 % des aktuellen Eckregelsatzes zugrunde zu legen ist. Die Reduzierung der Regelleistungen auf diesen Wert im Leistungssystem des SGB II (vgl. § 20 Abs. 3 SGB II) entspricht dem von der Rechtsprechung zum bis zum 31. Dezember 2004 geltenden BSHG entwickelten so genannten Mischregelsatz (dazu VGH Baden-Württemberg, B. v. 30. August 2004 - 12 S 1588/00 - ZFSH/SGB 2005, 41 m.w.N.). Zwar hat sich der Gesetzgeber des SGB XII diese Judikatur, die nun im Rahmen des § 20 Abs. 3 SGB II normativ umgesetzt worden ist, nicht zu eigen gemacht. Er hat vielmehr in § 28 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 3 der Regelsatzverordnung (RSV) an dem (überkommenen) System festgehalten, wonach bei der Festsetzung der Regelsätze zwischen einem Haushaltsvorstand und sonstigen Haushaltsangehörigen differenziert wird. Allerdings ergibt sich auch unter Anwendung dieser Bestimmungen im Falle einer „reinen“ SGB XII-Bedarfsgemeinschaft mit zwei Angehörigen - wie hier - eine Gesamtregelsatz von nicht mehr als 180 % des Eckregelsatzes, wenngleich zusammengesetzt aus 100 % für den Haushaltsvorstand und 80 % für den sonstigen Haushaltsangehörigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
18 
Diese gesetzliche Konzeption hindert indessen nicht, in einer Bedarfsgemeinschaft, die sich aus einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II und einem nach dem SGB XII zusammensetzt, entsprechend der vorgenannten Judikatur zum BSHG bei beiden Berechtigten einen Mischregelsatz in Höhe von 90 % des Eckregelsatzes anzusetzen. Dies erscheint schon deshalb angebracht, weil der Gesetzgeber, wenngleich über unterschiedliche dogmatische Ansätze, sowohl bei der Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II als auch bei der für Erwerbsunfähige nach dem SGB XII, eine Obergrenze von 180 % des Eckregelsatzes für Bedarfsgemeinschaften mit zwei Angehörigen festgelegt hat. Eine abweichende Behandlung der - vom Gesetzgeber offenbar übersehenen bzw. jedenfalls nicht normierten - Konstellation einer „gemischten“ Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsberechtigten nach SGB XII mit einer Berechtigten nach SGB II wäre nicht nur unter Gleichheitsgesichtspunkten unvereinbar mit dem Wertungssystem des § 20 Abs. 3 SGB II und § 28 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 3 RSV. Eine Gleichstellung einer solchen Bedarfsgemeinschaft erscheint auch mit Blick auf § 28 SGB II gerechtfertigt, der nicht erwerbsfähigen Angehörigen eines erwerbsfähigen Leistungsbeziehers nach dem SGB II dem Grunde nach einen Anspruch auf Sozialgeld gewährt, soweit diesen kein Anspruch auf - die hier in Rede stehenden - Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII zusteht.
19 
Ein Mischregelsatz von 90 % des Eckregelsatzes für beide Angehörige einer „gemischten“ Haushaltsgemeinschaft ist nicht nur dann angemessen, wenn nicht festgestellt werden kann, wer tatsächlich Haushaltsvorstand i.S.v. § 3 Abs. 1 RSV ist, etwa weil beide Personen in vollem Umfang auf staatliche Unterstützungsleistungen - womöglich in gleicher Höhe - angewiesen sind (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - L 15 B 1095/05 SO - ). Er ist auch dann anzusetzen, wenn - wie vorliegend der Kläger - ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im maßgeblichen Zeitraum zusätzlich zu den (ergänzenden) Leistungen nach dem SGB XII eine Altersrente bezog - die er sich allerdings auf die SGB XII-Leistungen anrechnen lassen musste - und daher potentiell in größerem Umfang als der andere für die „Generalunkosten“ des Haushalts aufkam. Denn für die Höhe der individuellen Regelleistungen der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ist es nach der Intention des § 20 Abs. 3 SGB II rechtlich unbeachtlich, wer innerhalb dieser Gemeinschaft Haushaltsvorstand ist. Diese Zweckrichtung des § 20 Abs. 3 SGB II würde im Falle einer „gemischten“ Bedarfsgemeinschaft konterkariert, wenn im Rahmen der Bemessung des Regelsatzes des nach SGB XII Berechtigten geprüft werden müsste, ob dieser Haushaltsvorstand ist oder nicht mit der Folge, dass - je nachdem - für die Bedarfsgemeinschaft ein Eckregelsatz von zusammen (nur) 170 % oder aber von 190 % anzusetzen wäre.
20 
Die Höhe der Regelleistungen als solche - 311,00 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft - begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und garantiert den Betreffenden (noch) das soziokulturelle Existenzminimum, also die Möglichkeit, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. BVerwGE 97, 376; 94, 336; 92, 6 m.w.N.). Die gerichtliche Überprüfung hat sich insoweit darauf zu beschränken, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann und die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sind. Hiervon ist vorliegend auszugehen (ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 18.05.2006 - L 11 AS 111/05 -, juris). Substantiierte Darlegungen seitens des Klägers, dass dieses soziokulturelle Existenzminimum in seinem bzw. im Falle seiner Ehefrau nicht gewährleistet wäre, sind nicht erfolgt.
21 
Sind nach den obigen Ausführungen beim Kläger monatliche Regelleistungen in Höhe von 311,00 Euro anzusetzen, so ergibt sich hinsichtlich des Mehrbedarfszuschlages nach § 42 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr.1 SGB XII der vom Beklagten angesetzte Betrag von 52,79 Euro, der 17 % des maßgebenden Regelsatzes beträgt; maßgebend in diesem Sinne ist der Regelsatz, der für die Person, die die Voraussetzungen der Mehrbedarfszuschläge erfüllt, einschlägig ist (W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. § 30 Rdnr. 3), beim Kläger also 90 % des Eckregelsatzes. Durchgreifende Bedenken gegen diese pauschalierende Bemessung des Mehrbedarfs bestehen im Hinblick darauf, dass dadurch nicht nur eine für die Verwaltung aufwändige, sondern auch die Leistungsberechtigten belastende Bedarfsfeststellung im Einzelfall vermieden wird, nicht (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 30 Rdnr. 1).
22 
Schließlich ist die Entscheidung des SG auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Bewilligung eines Mehrbedarfs für Fußpflege bzw. einer hierauf bezogenen (einmaligen) Beihilfe unter Hinweis auf den Katalog des § 2 Abs. 2 RSV nicht in Betracht kommt; ein dahin gehender Bedarf ist aus dem Regelsatz zu bestreiten. Dass diese Leistungen (möglicherweise) unter Geltung des BSHG erbracht wurden, vermag hieran nichts zu ändern. Denn unabhängig von der Frage, ob dem Kläger der entsprechende Mehrbedarf zu Recht bis Ende 2004 anerkannt worden ist, ist der Beklagte jedenfalls mit der Rechtsänderung des Sozialhilfe- und Grundsicherungsrechts zum 1. Januar 2005 nicht mehr an frühere Bewilligungen gebunden. Eine über die Bestimmungen des SGB XII hinaus gehende Leistungsgewährung verstieße gegen die zwingenden Regelungen des Gesetzes. Darauf kann - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - kein Anspruch bestehen. Die grundlegenden Reformen des Sozialhilferechts durch die genannte Rechtsänderung haben die Grundlagen für die Gewährung der Leistungen im bisherigen Umfang und des darauf möglicherweise aufbauenden Vertrauens beseitigt (vgl. Beschluss des Senats vom 23. März 2005 - L 7 SO 674/05 ER-B -).
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
14 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
15 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie wegen der bindenden Zulassung durch das SG statthaft (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet.
16 
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass Streit befangener Zeitraum nur der von Januar bis Februar 2005 ist; über den nachfolgenden Leistungszeitraum ab März 2005 ist durch rechtskräftiges Urteil des SG vom 19. Oktober 2005 (S 11 SO 2290/05) entschieden worden. Die Berechnung der dem Kläger in diesem Zeitraum zustehenden Grundsicherungsleistungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei ist zunächst von den Einkommensverhältnissen der Ehefrau des Klägers auszugehen, die damals Leistungsbezieherin nach §§ 19 ff. SGB II war und neben den hälftigen Kosten der Unterkunft Regelleistungen in Höhe von monatlich 311,00 Euro gemäß § 20 Abs. 3 SGB II erhielt. Hiervon ausgehend begegnet die Entscheidung des Landratsamts, bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen des Klägers ebenfalls (nur) einen Bedarf in Höhe von 90 % des - nach SGB II wie nach SGB XII gleich hohen - Eckregelsatzes anzusetzen, keinen rechtlichen Bedenken.
17 
Der Senat teilt den vom SG vertretenen Ansatz, dass bei einer Bedarfsgemeinschaft eines volljährigen Grundsicherungsberechtigten nach dem 4. Kapitel des SGB XII mit einem volljährigen Bezieher von Arbeitslosengeld II für beide ein Mischregelsatz von 90 % des aktuellen Eckregelsatzes zugrunde zu legen ist. Die Reduzierung der Regelleistungen auf diesen Wert im Leistungssystem des SGB II (vgl. § 20 Abs. 3 SGB II) entspricht dem von der Rechtsprechung zum bis zum 31. Dezember 2004 geltenden BSHG entwickelten so genannten Mischregelsatz (dazu VGH Baden-Württemberg, B. v. 30. August 2004 - 12 S 1588/00 - ZFSH/SGB 2005, 41 m.w.N.). Zwar hat sich der Gesetzgeber des SGB XII diese Judikatur, die nun im Rahmen des § 20 Abs. 3 SGB II normativ umgesetzt worden ist, nicht zu eigen gemacht. Er hat vielmehr in § 28 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 3 der Regelsatzverordnung (RSV) an dem (überkommenen) System festgehalten, wonach bei der Festsetzung der Regelsätze zwischen einem Haushaltsvorstand und sonstigen Haushaltsangehörigen differenziert wird. Allerdings ergibt sich auch unter Anwendung dieser Bestimmungen im Falle einer „reinen“ SGB XII-Bedarfsgemeinschaft mit zwei Angehörigen - wie hier - eine Gesamtregelsatz von nicht mehr als 180 % des Eckregelsatzes, wenngleich zusammengesetzt aus 100 % für den Haushaltsvorstand und 80 % für den sonstigen Haushaltsangehörigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
18 
Diese gesetzliche Konzeption hindert indessen nicht, in einer Bedarfsgemeinschaft, die sich aus einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II und einem nach dem SGB XII zusammensetzt, entsprechend der vorgenannten Judikatur zum BSHG bei beiden Berechtigten einen Mischregelsatz in Höhe von 90 % des Eckregelsatzes anzusetzen. Dies erscheint schon deshalb angebracht, weil der Gesetzgeber, wenngleich über unterschiedliche dogmatische Ansätze, sowohl bei der Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II als auch bei der für Erwerbsunfähige nach dem SGB XII, eine Obergrenze von 180 % des Eckregelsatzes für Bedarfsgemeinschaften mit zwei Angehörigen festgelegt hat. Eine abweichende Behandlung der - vom Gesetzgeber offenbar übersehenen bzw. jedenfalls nicht normierten - Konstellation einer „gemischten“ Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsberechtigten nach SGB XII mit einer Berechtigten nach SGB II wäre nicht nur unter Gleichheitsgesichtspunkten unvereinbar mit dem Wertungssystem des § 20 Abs. 3 SGB II und § 28 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 3 RSV. Eine Gleichstellung einer solchen Bedarfsgemeinschaft erscheint auch mit Blick auf § 28 SGB II gerechtfertigt, der nicht erwerbsfähigen Angehörigen eines erwerbsfähigen Leistungsbeziehers nach dem SGB II dem Grunde nach einen Anspruch auf Sozialgeld gewährt, soweit diesen kein Anspruch auf - die hier in Rede stehenden - Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII zusteht.
19 
Ein Mischregelsatz von 90 % des Eckregelsatzes für beide Angehörige einer „gemischten“ Haushaltsgemeinschaft ist nicht nur dann angemessen, wenn nicht festgestellt werden kann, wer tatsächlich Haushaltsvorstand i.S.v. § 3 Abs. 1 RSV ist, etwa weil beide Personen in vollem Umfang auf staatliche Unterstützungsleistungen - womöglich in gleicher Höhe - angewiesen sind (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - L 15 B 1095/05 SO - ). Er ist auch dann anzusetzen, wenn - wie vorliegend der Kläger - ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im maßgeblichen Zeitraum zusätzlich zu den (ergänzenden) Leistungen nach dem SGB XII eine Altersrente bezog - die er sich allerdings auf die SGB XII-Leistungen anrechnen lassen musste - und daher potentiell in größerem Umfang als der andere für die „Generalunkosten“ des Haushalts aufkam. Denn für die Höhe der individuellen Regelleistungen der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ist es nach der Intention des § 20 Abs. 3 SGB II rechtlich unbeachtlich, wer innerhalb dieser Gemeinschaft Haushaltsvorstand ist. Diese Zweckrichtung des § 20 Abs. 3 SGB II würde im Falle einer „gemischten“ Bedarfsgemeinschaft konterkariert, wenn im Rahmen der Bemessung des Regelsatzes des nach SGB XII Berechtigten geprüft werden müsste, ob dieser Haushaltsvorstand ist oder nicht mit der Folge, dass - je nachdem - für die Bedarfsgemeinschaft ein Eckregelsatz von zusammen (nur) 170 % oder aber von 190 % anzusetzen wäre.
20 
Die Höhe der Regelleistungen als solche - 311,00 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft - begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und garantiert den Betreffenden (noch) das soziokulturelle Existenzminimum, also die Möglichkeit, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. BVerwGE 97, 376; 94, 336; 92, 6 m.w.N.). Die gerichtliche Überprüfung hat sich insoweit darauf zu beschränken, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann und die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sind. Hiervon ist vorliegend auszugehen (ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 18.05.2006 - L 11 AS 111/05 -, juris). Substantiierte Darlegungen seitens des Klägers, dass dieses soziokulturelle Existenzminimum in seinem bzw. im Falle seiner Ehefrau nicht gewährleistet wäre, sind nicht erfolgt.
21 
Sind nach den obigen Ausführungen beim Kläger monatliche Regelleistungen in Höhe von 311,00 Euro anzusetzen, so ergibt sich hinsichtlich des Mehrbedarfszuschlages nach § 42 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr.1 SGB XII der vom Beklagten angesetzte Betrag von 52,79 Euro, der 17 % des maßgebenden Regelsatzes beträgt; maßgebend in diesem Sinne ist der Regelsatz, der für die Person, die die Voraussetzungen der Mehrbedarfszuschläge erfüllt, einschlägig ist (W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. § 30 Rdnr. 3), beim Kläger also 90 % des Eckregelsatzes. Durchgreifende Bedenken gegen diese pauschalierende Bemessung des Mehrbedarfs bestehen im Hinblick darauf, dass dadurch nicht nur eine für die Verwaltung aufwändige, sondern auch die Leistungsberechtigten belastende Bedarfsfeststellung im Einzelfall vermieden wird, nicht (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 30 Rdnr. 1).
22 
Schließlich ist die Entscheidung des SG auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Bewilligung eines Mehrbedarfs für Fußpflege bzw. einer hierauf bezogenen (einmaligen) Beihilfe unter Hinweis auf den Katalog des § 2 Abs. 2 RSV nicht in Betracht kommt; ein dahin gehender Bedarf ist aus dem Regelsatz zu bestreiten. Dass diese Leistungen (möglicherweise) unter Geltung des BSHG erbracht wurden, vermag hieran nichts zu ändern. Denn unabhängig von der Frage, ob dem Kläger der entsprechende Mehrbedarf zu Recht bis Ende 2004 anerkannt worden ist, ist der Beklagte jedenfalls mit der Rechtsänderung des Sozialhilfe- und Grundsicherungsrechts zum 1. Januar 2005 nicht mehr an frühere Bewilligungen gebunden. Eine über die Bestimmungen des SGB XII hinaus gehende Leistungsgewährung verstieße gegen die zwingenden Regelungen des Gesetzes. Darauf kann - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - kein Anspruch bestehen. Die grundlegenden Reformen des Sozialhilferechts durch die genannte Rechtsänderung haben die Grundlagen für die Gewährung der Leistungen im bisherigen Umfang und des darauf möglicherweise aufbauenden Vertrauens beseitigt (vgl. Beschluss des Senats vom 23. März 2005 - L 7 SO 674/05 ER-B -).
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.

Tatbestand

 
Die ...1957 geborene Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die Klägerin ist verheiratet. Sie lebt mit ihrem ...1943 geborenen Ehemann und der ...1984 geborenen Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Die Klägerin kann mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen. Ein Antrag der Klägerin auf Rente wegen volle Erwerbsminderung wurde mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 29.04.2005 abgelehnt, da teilweise Erwerbsminderung (volle Erwerbsminderung) bzw. Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Bei der Klägerin wurde mit Bescheid des Versorgungsamts Freiburg vom 18.06.2004 der Grad der Behinderung mit 40 seit dem 07.05.2003 festgestellt. Sie bezog bis 18.10.2004 Arbeitslosengeld und vom 19.10.2004 bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von täglich 27,14 EUR. Seit 01.01.2005 erzielt die Klägerin keine Einkünfte. Der Ehemann der Klägerin ist Rentner. Er erhält von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg seit 01.07.2004 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Seine Rente beträgt nach Abzug der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 928,44 EUR. Die Tochter der Klägerin befindet sich in der Berufsausbildung. Sie erhielt von der Agentur für Arbeit Lörrach für die Zeit vom 08.11.2004 bis 07.08.2005 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 257,00 EUR (Bescheid vom 15.11.2004). Weiter wurde für die Tochter Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 EUR bezahlt. Die Klägerin verfügt über zwei Sparguthaben in Höhe von 10.284,15 EUR zum 15.01.2004 und 767,21 EUR zum 15.01.2004 (Zinsen 93,52 EUR und 6,02 EUR). Sonstiges zu berücksichtigendes Vermögen ist nicht vorhanden.
Am 04.01.2005 beantragte die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie legte zu den Kosten für Unterkunft und Heizung eine Mietbescheinigung vom 25.10.2004 (Gesamtmiete monatlich 290,18 EUR, darin enthaltenen 71,32 EUR für Wasserzins und Entwässerungsgebühren), den Mietvertrag mit Übergabeprotokoll vom 17.11.1995, einen Beleg für die Abfallgebühr 2004 in Höhe von 79,20 EUR, eine Stromrechnung vom 15.11.2004 (731,06 EUR; monatliche Abschlagszahlungen ab 14.01.2005 in Höhe von 82,50 EUR) und einen Bankbeleg über Vorauszahlungen an die "B Gas AG" L in Höhe von monatlich 57,00 EUR vor. Außerdem legte die Klägerin Belege wegen Versicherungen ihres Ehemannes (Rechtsschutzversicherung 168,38 EUR / Jahr, KFZ-Versicherungen 231,97 EUR / Jahr) sowie weitere Unterlagen vor.
Mit Bescheid vom 11.02.2005 lehnte die Agentur für Arbeit Lörrach den Antrag der Klägerin ab. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig und habe deshalb keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei wurde von einem Gesamtbedarf in Höhe von 407,08 EUR (Grundbedarf 311,00 EUR, anteilige Grundmiete 72,96 EUR, Heizkosten 16,00 EUR, Nebenkosten/sonstige Kosten 7,12 EUR) ausgegangen. Als Gesamteinkünfte wurden 645,36 EUR (Kindergeld 154,00 EUR, sonstiges zu berücksichtigendes Einkommen des Ehemannes 491,36 EUR) berücksichtigt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22.02.2005 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle der Beklagten vom 01.03.2005 zurückgewiesen wurde. Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten die Klägerin sowie ihr Ehegatte, nicht jedoch die volljährige Tochter. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien zu einem Drittel zu berücksichtigen, da die Haushaltsgemeinschaft aus drei Personen bestehe. Auf den Gesamtbedarf sei das zu berücksichtigende Einkommen anzurechnen. Aus dem Renteneinkommen des Ehemannes verbliebe ein anzurechnendes Einkommen (494,22 EUR). Die Klägerin selbst habe anzurechnendes Einkommen in Höhe von 124,00 EUR (Kindergeld 154,00 EUR abzüglich Versicherungspauschale 30,00 EUR). Das insgesamt anzurechnende Einkommen (618,22 EUR) übersteige den Bedarf (404,22 EUR). Mangels Hilfebedürftigkeit bestehe daher keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Hiergegen erhob die Klägerin am 04.04.2005 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Sie machte zur Begründung geltend, die Regelungen des SGB II zur Bestimmung des Gesamtbedarfes und zum zu berücksichtigenden Einkommen seien mit dem Schutz der Menschenwürde gem. Art. 1 GG ebenso wenig wie mit dem Sozialstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar. Die in Ansatz gebrachten monatlichen Regelleistungen sowie die Regelungen zur Anrechnung von Einkünften seien unzulänglich und nicht armutsfest. Das Bedarfsdeckungsprinzip werde verletzt. Das Existenzminimum sei nicht mehr gewährleistet. Ein menschenwürdiges Leben und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben seien ausgeschlossen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.06.2005 wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf den ergangenen Widerspruchsbescheid ab. Die Berechnung des Bedarfes sowie des anzurechnenden Einkommens sei nicht zu beanstanden. Der Ansicht der Klägerin, die Leistungen nach dem SGB II seien verfassungswidrig, sei nicht zu folgen. Die Kammer sei von der Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen Vorschriften des SGB II nicht überzeugt.
Gegen den am 28.06.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 06.07.2005 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ihr Vorbringen erster Instanz wiederholt.
10 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juni 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
15 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
16 
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und ein Band Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Beteiligte des Klage- und Berufungsverfahrens ist nur die Klägerin, nicht aber auch ihr Ehemann. Der Ehemann der Klägerin bildet zwar mit der Klägerin eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II), kann selbst aber keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, da er Rente wegen Alters bezieht (§ 7 Abs. 4 SGB II). Entsprechendes gilt für die Tochter der Klägerin, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts eigenes Einkommen in Höhe von 411,00 EUR (Berufsausbildungsbeihilfe monatlich 257,00 EUR und gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II ihr zuzurechnendes Kindergeld monatlich 154,00 EUR) hat. Die Klägerin hat auch Leistungen nur für sich beantragt und nur ihr gegenüber ist ein Bescheid der Beklagten ergangen.
18 
Richtige Beklagte ist die Arbeitsgemeinschaft GAL L. Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II); sie werden außergerichtlich und gerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit sind sie nach Auffassung des Senats Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf vertraglicher Grundlage errichtet werden (aA Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004, 723, 726). Denn die Rechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft beruht nicht auf dem Vertrag, mit dem sie errichtet wird, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 44b SGB II. Da die Gründungsvereinbarung nur als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gewertet werden kann (vgl. Quaas aaO S. 727), handelt es sich bei einer nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft, jedenfalls soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist, um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 44b SGB II die rechtsfähige Anstalt als Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaft nicht ausdrücklich vor, doch kommt es darauf nicht an (aA Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1196). Entscheidend ist, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. Dies ist hier der Fall. § 44b SGB II enthält die Ermächtigung zur Gründung einer eigenständigen Organisation (Anstalt), die – soweit die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten reicht – Träger von Rechten und Pflichten sein kann, und damit zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt.
19 
Die Fähigkeit der Arbeitsgemeinschaft, Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu sein, ergibt sich aus § 70 Nr. 1 SGG. Dies gilt auch, wenn der Arbeitsgemeinschaft keine volle Rechtsfähigkeit, sondern nur Teilrechtsfähigkeit zugesprochen wird. Denn die Regelung in § 70 Nr. 1 SGG muss in dem Sinne verstanden werden, dass sie alle Organisationen erfasst, soweit diese rechtsfähig sind (vgl. § 50 ZPO). Die Arbeitsgemeinschaft nimmt nach § 44b Abs. 3 SGB II die Aufgaben – also Rechte und Pflichten – der Bundesagentur und des Landkreises... wahr, ihre Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht deshalb der einer gesetzlichen Prozessstandschaft (Breitkreuz, Die Leistungsträger nach dem SGB II im System des Sozialverwaltungsrechts, SGb 2005, 141, 142).
20 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte und das SG haben einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu Recht abgelehnt. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu.
21 
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie ist zwar erwerbsfähig, weil sie mehr als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und hat das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie ist aber nicht hilfebedürftig, weil sie ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann. Denn bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II neben der Klägerin auch ihr Ehemann, mit dem sie die gemeinsame Wohnung bewohnt. Dem steht nicht entgegen, dass der Ehemann der Klägerin selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, weil er, wie bereits dargelegt, Rente wegen Alters bezieht (§ 7 Abs. 4 SGB II). Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft beeinflusst zwar die Rechte und Pflichten der ihr angehörenden Personen. Die Bildung der Bedarfsgemeinschaft erfolgt aber nach rein formalen Kriterien (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2005, § 7 RdNrn 21f.). Im Falle des Ehemanns der Klägerin genügt, dass er mit der Klägerin verheiratet ist und nicht dauernd getrennt von ihr lebt. Unerheblich für die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft ist, ob der Ehegatte selbst Ansprüche nach dem SGB II hat oder haben könnte.
23 
Für die Beurteilung des streitgegenständlichen Anspruchs auf die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) konnte der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das war regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 <308 f.>; 39, 261 <264 ff.>), und galt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (siehe Urteile vom 16. Januar 1986 – BVerwG 5 C 36.84 und vom 30. April 1992 – BVerwG 5 C 1.88). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgte, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (siehe etwa BVerwGE 90, 160 <162>; 96, 152 <154>; stRspr).
24 
Diese zeitliche Fixierung galt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261 <265>; 89, 81 <85>; siehe ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992 a.a.O. S. 11 f. und S. 4 f.). Ebenso wie sich eine Bewilligung von Leistungen über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. dazu Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 5 C 30.93). Hat der Leistungsträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt (oder eingestellt), so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen (vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1995 ). Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht (zum Ganzen BVerwG Urteil vom 31.08.1995 – 5 C 9/94 – BVerwGE 99, 149 = NJW 1996, 2588).
25 
Diese zum Sozialhilferecht ergangene Rechtsprechung des BVerwG ist auf Ansprüche nach § 20 SGB II zu übertragen. Für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist zu beachten, dass diese Leistungen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II für sechs Monate bewilligt und im Voraus erbracht werden sollen. Dies bedeutet, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid der Sache nach über die Gewährung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005 entschieden hat, auch wenn dies im Bescheid selbst nicht ausdrücklich so bestimmt worden ist.
26 
Aufgrund des zu berücksichtigenden Renteneinkommens des Ehemannes der Klägerin war die Klägerin im genannten Zeitraum nicht bedürftig.
27 
Der Ehemann der Klägerin erhält von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Rentenleistung betrug nach Abzug der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung 928,44 EUR ab 01.06.2004. Von diesem Betrag sind nach § 4 Nr. 1 der auf Grund von § 13 SGB II erlassenen Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20.10.2004 (BGBl I S. 2622) ein Betrag von pauschal 30,00 EUR für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) abzuziehen, was die Beklagte berücksichtigt hat. Damit verbleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 898,44 EUR. Das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR ist, wie bereits oben ausgeführt, der Tochter der Klägerin – nicht der Klägerin selbst – als Einkommen zuzurechnen.
28 
Dieses Einkommen übersteigt den Bedarf, der sich aus der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Höhe von je 311,00 EUR für die Klägerin und ihren Ehemann, zusammen also 622,00 EUR, sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zusammensetzt. Allerdings hat die Beklagte den Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu Lasten der Klägerin zu niedrig berechnet. Zu berücksichtigen sind nach den von der Klägerin vorgelegten Belegen die Kosten der Grundmiete (monatlich 218,86 EUR), Mietnebenkosten (Wasserzins und Entwässerungsgebühren monatlich 71,32 EUR, Abfallgebühren jährlich 79,20 EUR) und Heizkosten (Gasheizung monatlich 57,00 EUR Vorauszahlung). Ein Abschlag für die im Regelsatz enthaltene Warmwasserzubereitung ist vorliegend nicht vorzunehmen, da die Warmwasserzubereitung nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen durch ein Elektrospeichergerät erfolgt und Stromkosten nicht zu berücksichtigen sind. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 353,78 EUR, der anteilig für die Klägerin und ihren Ehemann in Höhe von 2/3 zu berücksichtigen ist (= 235,85 EUR). Das zu berücksichtigende Einkommen (898,44 EUR) übersteigt damit den Gesamtbedarf von 857,85 (622,00 EUR + 235,85 EUR). Es kommt daher nicht darauf an, ob das Sparvermögen der Klägerin zusätzlich zu berücksichtigen ist.
29 
Die Regelungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II und zum zu berücksichtigenden Einkommen (§ 11 SGB II) verstoßen nach Ansicht des Senats nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere den in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz. Der davon abweichenden Ansicht der Klägerin folgt der Senat nicht. Der Sozialstaatsgrundsatz enthält zwar einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit lässt sich daraus jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist allerdings, dass der Staat die von Art 1 Abs. 1 GG geforderten Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (vgl. BVerfG Beschluss vom 29.05.1990 BVerfGE 82, 60, 85). Bei der Beurteilung des Mindestbedarfs steht nicht nur dem Verordnungsgeber (z.B. beim Erlass der Regelsatzverordnung nach § 22 BSHG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 SGB XII), sondern auch dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in tatsächlicher Hinsicht darauf, ob die Bemessung der Regelleistungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II auf ausreichende Erfahrungswerte gestützt werde kann (vgl. zur Regelsatzfestsetzung nach dem Statistikmodell im Rahmen der Sozialhilfe BVerwG Urt. v. 18.12.1996 – 5 C 47/95 –, BVerwGE 102,366 m.w.N.).
30 
Dies ist nach Ansicht des Senats der Fall. Nach der Begründung im Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BTDRs 15/1516 S. 56) ergibt sich die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind (so genannte Eckregelleistung), aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 01.07.2003 hochgerechnet wurde. Die dort dokumentierten Angaben werden jedoch nicht in vollem Umfang in Ansatz gebracht, sondern nur zu einem bestimmten Anteil (vgl. § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung – RSV – vom 03.06.2004, BGBl I S. 1067). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Hilfeempfänger weniger konsumieren kann als die unteren 20 % in der Einkommensschichtung (Däubler NZS 2005, 225, 228). Nach Ansicht des Senats stellt diese Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins dar.
31 
Bei dem hier im Streit stehenden Arbeitslosengeld II ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) eine tiefgreifende Reform des sozialen Sicherungssystems vorgenommen hat. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt, soll die neu konzipierte Grundsicherung für Arbeitsuchende dazu beitragen, dass die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können. Dies soll vor allem dadurch erreicht werden, dass die Hilfebedürftigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder beibehalten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Um diesen Ansatz verwirklichen zu können, ist es sachgerecht, sich bei der Bedarfsermittlung an den unteren Einkommensgruppen zu orientieren, weil dadurch der Anreiz zur Aufnahme einer Tätigkeit größer ist als bei einer Orientierung im mittleren Bereich der Einkommensgruppen.
32 
Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster unabweisbarer Bedarf dennoch nicht gedeckt werden, kommt die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Regelung im SGB II einerseits – nur Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II) – und dem SGB XII andererseits – individuelle Berücksichtigung des unabweisbaren Bedarfs abweichend vom Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) – herleiten (vgl. Däubler, NZS 2005, 225, 231; Bieback NZS 2005, 337, 339; O'Sullivan SGb 2005, 369, 372), könnte durch eine Modifizierung der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eröffneten Aufrechnungsbefugnis begegnet werden (vgl. hierzu Lang in Eicher/Spellbrink aaO § 23 RdNr. 66). Der vorliegende Fall gibt allerdings keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie einen Bedarf hat, der in der Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
17 
Beteiligte des Klage- und Berufungsverfahrens ist nur die Klägerin, nicht aber auch ihr Ehemann. Der Ehemann der Klägerin bildet zwar mit der Klägerin eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II), kann selbst aber keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, da er Rente wegen Alters bezieht (§ 7 Abs. 4 SGB II). Entsprechendes gilt für die Tochter der Klägerin, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts eigenes Einkommen in Höhe von 411,00 EUR (Berufsausbildungsbeihilfe monatlich 257,00 EUR und gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II ihr zuzurechnendes Kindergeld monatlich 154,00 EUR) hat. Die Klägerin hat auch Leistungen nur für sich beantragt und nur ihr gegenüber ist ein Bescheid der Beklagten ergangen.
18 
Richtige Beklagte ist die Arbeitsgemeinschaft GAL L. Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II); sie werden außergerichtlich und gerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit sind sie nach Auffassung des Senats Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf vertraglicher Grundlage errichtet werden (aA Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004, 723, 726). Denn die Rechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft beruht nicht auf dem Vertrag, mit dem sie errichtet wird, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 44b SGB II. Da die Gründungsvereinbarung nur als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gewertet werden kann (vgl. Quaas aaO S. 727), handelt es sich bei einer nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft, jedenfalls soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist, um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 44b SGB II die rechtsfähige Anstalt als Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaft nicht ausdrücklich vor, doch kommt es darauf nicht an (aA Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1196). Entscheidend ist, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. Dies ist hier der Fall. § 44b SGB II enthält die Ermächtigung zur Gründung einer eigenständigen Organisation (Anstalt), die – soweit die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten reicht – Träger von Rechten und Pflichten sein kann, und damit zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt.
19 
Die Fähigkeit der Arbeitsgemeinschaft, Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu sein, ergibt sich aus § 70 Nr. 1 SGG. Dies gilt auch, wenn der Arbeitsgemeinschaft keine volle Rechtsfähigkeit, sondern nur Teilrechtsfähigkeit zugesprochen wird. Denn die Regelung in § 70 Nr. 1 SGG muss in dem Sinne verstanden werden, dass sie alle Organisationen erfasst, soweit diese rechtsfähig sind (vgl. § 50 ZPO). Die Arbeitsgemeinschaft nimmt nach § 44b Abs. 3 SGB II die Aufgaben – also Rechte und Pflichten – der Bundesagentur und des Landkreises... wahr, ihre Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht deshalb der einer gesetzlichen Prozessstandschaft (Breitkreuz, Die Leistungsträger nach dem SGB II im System des Sozialverwaltungsrechts, SGb 2005, 141, 142).
20 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte und das SG haben einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu Recht abgelehnt. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu.
21 
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie ist zwar erwerbsfähig, weil sie mehr als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und hat das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie ist aber nicht hilfebedürftig, weil sie ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann. Denn bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II neben der Klägerin auch ihr Ehemann, mit dem sie die gemeinsame Wohnung bewohnt. Dem steht nicht entgegen, dass der Ehemann der Klägerin selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, weil er, wie bereits dargelegt, Rente wegen Alters bezieht (§ 7 Abs. 4 SGB II). Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft beeinflusst zwar die Rechte und Pflichten der ihr angehörenden Personen. Die Bildung der Bedarfsgemeinschaft erfolgt aber nach rein formalen Kriterien (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2005, § 7 RdNrn 21f.). Im Falle des Ehemanns der Klägerin genügt, dass er mit der Klägerin verheiratet ist und nicht dauernd getrennt von ihr lebt. Unerheblich für die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft ist, ob der Ehegatte selbst Ansprüche nach dem SGB II hat oder haben könnte.
23 
Für die Beurteilung des streitgegenständlichen Anspruchs auf die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) konnte der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das war regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 <308 f.>; 39, 261 <264 ff.>), und galt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (siehe Urteile vom 16. Januar 1986 – BVerwG 5 C 36.84 und vom 30. April 1992 – BVerwG 5 C 1.88). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgte, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (siehe etwa BVerwGE 90, 160 <162>; 96, 152 <154>; stRspr).
24 
Diese zeitliche Fixierung galt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261 <265>; 89, 81 <85>; siehe ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992 a.a.O. S. 11 f. und S. 4 f.). Ebenso wie sich eine Bewilligung von Leistungen über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. dazu Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 5 C 30.93). Hat der Leistungsträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt (oder eingestellt), so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen (vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1995 ). Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht (zum Ganzen BVerwG Urteil vom 31.08.1995 – 5 C 9/94 – BVerwGE 99, 149 = NJW 1996, 2588).
25 
Diese zum Sozialhilferecht ergangene Rechtsprechung des BVerwG ist auf Ansprüche nach § 20 SGB II zu übertragen. Für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist zu beachten, dass diese Leistungen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II für sechs Monate bewilligt und im Voraus erbracht werden sollen. Dies bedeutet, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid der Sache nach über die Gewährung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005 entschieden hat, auch wenn dies im Bescheid selbst nicht ausdrücklich so bestimmt worden ist.
26 
Aufgrund des zu berücksichtigenden Renteneinkommens des Ehemannes der Klägerin war die Klägerin im genannten Zeitraum nicht bedürftig.
27 
Der Ehemann der Klägerin erhält von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Rentenleistung betrug nach Abzug der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung 928,44 EUR ab 01.06.2004. Von diesem Betrag sind nach § 4 Nr. 1 der auf Grund von § 13 SGB II erlassenen Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20.10.2004 (BGBl I S. 2622) ein Betrag von pauschal 30,00 EUR für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) abzuziehen, was die Beklagte berücksichtigt hat. Damit verbleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 898,44 EUR. Das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR ist, wie bereits oben ausgeführt, der Tochter der Klägerin – nicht der Klägerin selbst – als Einkommen zuzurechnen.
28 
Dieses Einkommen übersteigt den Bedarf, der sich aus der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Höhe von je 311,00 EUR für die Klägerin und ihren Ehemann, zusammen also 622,00 EUR, sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zusammensetzt. Allerdings hat die Beklagte den Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu Lasten der Klägerin zu niedrig berechnet. Zu berücksichtigen sind nach den von der Klägerin vorgelegten Belegen die Kosten der Grundmiete (monatlich 218,86 EUR), Mietnebenkosten (Wasserzins und Entwässerungsgebühren monatlich 71,32 EUR, Abfallgebühren jährlich 79,20 EUR) und Heizkosten (Gasheizung monatlich 57,00 EUR Vorauszahlung). Ein Abschlag für die im Regelsatz enthaltene Warmwasserzubereitung ist vorliegend nicht vorzunehmen, da die Warmwasserzubereitung nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen durch ein Elektrospeichergerät erfolgt und Stromkosten nicht zu berücksichtigen sind. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 353,78 EUR, der anteilig für die Klägerin und ihren Ehemann in Höhe von 2/3 zu berücksichtigen ist (= 235,85 EUR). Das zu berücksichtigende Einkommen (898,44 EUR) übersteigt damit den Gesamtbedarf von 857,85 (622,00 EUR + 235,85 EUR). Es kommt daher nicht darauf an, ob das Sparvermögen der Klägerin zusätzlich zu berücksichtigen ist.
29 
Die Regelungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II und zum zu berücksichtigenden Einkommen (§ 11 SGB II) verstoßen nach Ansicht des Senats nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere den in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz. Der davon abweichenden Ansicht der Klägerin folgt der Senat nicht. Der Sozialstaatsgrundsatz enthält zwar einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit lässt sich daraus jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist allerdings, dass der Staat die von Art 1 Abs. 1 GG geforderten Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (vgl. BVerfG Beschluss vom 29.05.1990 BVerfGE 82, 60, 85). Bei der Beurteilung des Mindestbedarfs steht nicht nur dem Verordnungsgeber (z.B. beim Erlass der Regelsatzverordnung nach § 22 BSHG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 SGB XII), sondern auch dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in tatsächlicher Hinsicht darauf, ob die Bemessung der Regelleistungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II auf ausreichende Erfahrungswerte gestützt werde kann (vgl. zur Regelsatzfestsetzung nach dem Statistikmodell im Rahmen der Sozialhilfe BVerwG Urt. v. 18.12.1996 – 5 C 47/95 –, BVerwGE 102,366 m.w.N.).
30 
Dies ist nach Ansicht des Senats der Fall. Nach der Begründung im Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BTDRs 15/1516 S. 56) ergibt sich die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind (so genannte Eckregelleistung), aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 01.07.2003 hochgerechnet wurde. Die dort dokumentierten Angaben werden jedoch nicht in vollem Umfang in Ansatz gebracht, sondern nur zu einem bestimmten Anteil (vgl. § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung – RSV – vom 03.06.2004, BGBl I S. 1067). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Hilfeempfänger weniger konsumieren kann als die unteren 20 % in der Einkommensschichtung (Däubler NZS 2005, 225, 228). Nach Ansicht des Senats stellt diese Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins dar.
31 
Bei dem hier im Streit stehenden Arbeitslosengeld II ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) eine tiefgreifende Reform des sozialen Sicherungssystems vorgenommen hat. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt, soll die neu konzipierte Grundsicherung für Arbeitsuchende dazu beitragen, dass die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können. Dies soll vor allem dadurch erreicht werden, dass die Hilfebedürftigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder beibehalten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Um diesen Ansatz verwirklichen zu können, ist es sachgerecht, sich bei der Bedarfsermittlung an den unteren Einkommensgruppen zu orientieren, weil dadurch der Anreiz zur Aufnahme einer Tätigkeit größer ist als bei einer Orientierung im mittleren Bereich der Einkommensgruppen.
32 
Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster unabweisbarer Bedarf dennoch nicht gedeckt werden, kommt die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Regelung im SGB II einerseits – nur Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II) – und dem SGB XII andererseits – individuelle Berücksichtigung des unabweisbaren Bedarfs abweichend vom Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) – herleiten (vgl. Däubler, NZS 2005, 225, 231; Bieback NZS 2005, 337, 339; O'Sullivan SGb 2005, 369, 372), könnte durch eine Modifizierung der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eröffneten Aufrechnungsbefugnis begegnet werden (vgl. hierzu Lang in Eicher/Spellbrink aaO § 23 RdNr. 66). Der vorliegende Fall gibt allerdings keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie einen Bedarf hat, der in der Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Absatz 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben. Für Versicherte nach Satz 3, die an einem für ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt werden müssen. Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst, soweit erforderlich, zu prüfen; die Krankenkasse kann auf den jährlichen Nachweis verzichten, wenn bereits die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind und im Einzelfall keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der chronischen Erkrankung vorliegen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 hinzuweisen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.

(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder nach § 10 versicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Angehörigen im Sinne des § 8 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich aus den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,

1.
die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,
2.
bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich. Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes 1 auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leistungen gemäß § 43 oder § 43a des Elften Buches erbracht werden.

(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus eigenem Einkommen tragen, wie diese im Wege der Einkommensbereinigung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 abzusetzen sind. Der Bedarf nach Satz 1 erhöht sich entsprechend, wenn bei der Einkommensbereinigung für das Einkommen geltende Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 6 zu berücksichtigen sind.

(2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung

1.
nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte pflichtversichert sind,
2.
nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte weiterversichert sind,
3.
als Rentenantragsteller nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten,
4.
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte freiwillig versichert sind oder
5.
nach § 188 Absatz 4 des Fünften Buches oder nach § 22 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte weiterversichert sind,
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.

(3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt werden, gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches als angemessen.

(4) Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sind angemessene Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 anzuerkennen. Angemessen sind Beiträge

1.
bis zu der Höhe des sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden halbierten monatlichen Beitrags für den Basistarif, sofern die Versicherungsverträge der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, oder
2.
für eine Absicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung.
Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt werden, wenn die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel voraussichtlich nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten besteht. Im begründeten Ausnahmefall kann auf Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer Leistungsberechtigung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen anerkannt werden, wenn vor Ablauf der drei Monate oder bereits bei Antragstellung davon auszugehen ist, dass die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel für einen begrenzten, aber mehr als drei Monate andauernden Zeitraum bestehen wird.

(4a) Für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, werden angemessene Beiträge bis zur Hälfte des sich nach § 152 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.

(5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach

1.
den §§ 20, 21 und 21a des Elften Buches pflichtversichert sind oder
2.
§ 26 des Elften Buches weiterversichert sind oder
3.
§ 26a des Elften Buches der sozialen Pflegeversicherung beigetreten sind,
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.

(6) Bei Personen, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind oder nach § 26a des Elften Buches der privaten Pflegeversicherung beigetreten sind, gilt bei Versicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der geschuldete Beitrag als angemessen, im Übrigen höchstens jedoch bis zu einer Höhe des nach § 110 Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches halbierten Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für die Höhe des im Einzelfall angemessenen monatlichen Beitrags gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Absatz 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben. Für Versicherte nach Satz 3, die an einem für ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt werden müssen. Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst, soweit erforderlich, zu prüfen; die Krankenkasse kann auf den jährlichen Nachweis verzichten, wenn bereits die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind und im Einzelfall keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der chronischen Erkrankung vorliegen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 hinzuweisen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.

(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder nach § 10 versicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Angehörigen im Sinne des § 8 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich aus den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,

1.
die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,
2.
bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich. Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes 1 auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leistungen gemäß § 43 oder § 43a des Elften Buches erbracht werden.

(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 maßgeblichen Prozentsätze zu bestimmen und
2.
die Anlagen zu den §§ 28 und 34 um die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen sowie um die sich aus der Fortschreibung nach § 34 Absatz 3a Satz 1 und 2 ergebenden Teilbeträge zu ergänzen.
Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 3 ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 4 ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen; die erste Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der zweiten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. Die Bestimmungen nach Satz 1 erfolgen bis spätestens zum Ablauf des 31. Oktober des jeweiligen Jahres.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2003 - 3 K 147/03 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren sowie für das Verfahren erster Instanz - insoweit unter teilweiser Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2003 - auf jeweils 876,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren ist abzulehnen, da der Antrag aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind dann begründet, wenn ein einzelner, tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2003 - 7 S 343/02 -; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 124 RdNrn. 23 f.). Gemessen daran liegt der Zulassungsgrund nicht vor. Gründe, aus denen sich ergibt, dass die getroffene Entscheidung voraussichtlich im Ergebnis fehlerhaft ist, sind nicht ersichtlich.
Die Ablehnung des Wohngeldantrags vom 07.02.2002 im Bescheid des Landratsamts Biberach vom 20.06.2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.12.2002 sind rechtmäßig; der Klägerin steht der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Aus §§ 3, 23, 27 des Wohngeldgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2002 (BGBl. I S. 474) - WoGG - folgt, dass die Bewilligung von Wohngeld grundsätzlich einen entsprechenden Antrag voraussetzt. Zweck des Wohngeldes ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG). Dementsprechend kommt es für die Bewilligung und Bemessung des Wohngeldes auf das gesamte Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 13 WoGG an (§§ 2, 9 ff. WoGG). Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind grundsätzlich die Einkünfte zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung - als dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.1994, NJW 1995, 1569) - im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind (§§ 11 Abs. 1, 27 WoGG).
Wer Wohngeld beantragt, hat auf Verlangen der Wohngeldstelle alle Tatsachen anzugeben und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über seinen Wohngeldantrag erheblich sind (§ 60 Abs. 1 SGB I). Der Antragsteller hat insbesondere alle Angaben zu machen, die zur Ermittlung des Jahreseinkommens (§§ 10, 11 WoGG) erforderlich sind. Er hat den vorgeschriebenen Antragsvordruck auszufüllen (§ 60 Abs. 2 SGB I). Kommt er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist (§ 66 Abs. 3 SGB I) nicht nach, so kann die Wohngeldstelle nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 SGB I das Wohngeld ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
Entspricht der finanzielle Aufwand des Antragstellers nicht dem Betrag der von ihm angegebenen Einnahmen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet, gilt das Folgende:
Den für die Wohngeldentscheidung relevanten Sachverhalt ermittelt die Wohngeldstelle von Amts wegen (§ 20 SGB X); auch das Gericht erforscht den Sachverhalt von sich aus (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Ermittlungspflicht endet, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen erkennbar ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen; die Pflicht zur (weiteren) Sachaufklärung setzt indessen einen schlüssigen Vortrag voraus, insbesondere Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich sind (zunächst) vom Antragsteller hinreichend substantiiert darzulegen (§ 21 Abs. 2 SGB X, §§ 60 ff. SGB I; zu den Grenzen der Amtsermittlungspflicht vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.01.1974, BVerwGE 44, 265; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998, FEVS 49, 37; von Wulffen, SGB X, 4. Aufl., § 20 RdNrn. 6 ff.; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, Wohngeldrecht, Band 2, WoGG a.F. [Stand: 2000], § 26 RdNrn. 5 ff.; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O. § 86 RdNrn. 17 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 86 RdNrn. 11 f.). Kann dessen Angaben trotz der jeweils gebotenen Ermittlungsbemühungen nicht nachvollziehbar entnommen werden, mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt finanziert wird, so fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die im Antragszeitpunkt zu treffende verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen.
Die Höhe des wohngeldrechtlich anzusetzenden Einkommens gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Wohngeldanspruch. Lässt sich das Jahreseinkommen wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht nach § 11 Abs. 1 WoGG verlässlich ermitteln, dann kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1974 a.a.O.; Beschluss vom 13.04.2000 - 5 B 14/00 -, juris; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, a.a.O. RdNr. 10). Von daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Wohngeldbehörden in diesen Fällen von einem wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen in der Höhe ausgehen, die dem finanziellen Aufwand für den Lebensunterhalt des Antragstellers entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1972, BVerwGE 41, 220; Urteil vom 10.03.1966, BVerwGE 23, 331). Liegen keine anderweitigen Anhaltspunkte vor, wird die Wohngeldstelle eine Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen vornehmen dürfen (vgl. Nr. 11.0 Abs. 2 Teil A der WoGVwV 2002; OVG Saarland, Urteil vom 14.01.2000 - 3 R 4/99 -, juris). Diese Befugnis - wie die der Ablehnung des Wohngeldantrags wegen Unaufklärbarkeit des Sachverhalts - besteht unabhängig von der sich aus § 66 Abs. 1 SGB I ergebenden Möglichkeit, die Leistung wegen fehlender Mitwirkung zu versagen; die jeweiligen Versagungsgründe sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, entfalten andere Rechtswirkungen und bedingen verschiedene Rechtsschutzformen (zu § 66 Abs. 1 SGB I vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1985 - BVerwGE 71, 8; BayVGH, Beschluss vom 01.07.1998, FEVS 49, 107; OVG Berlin, Beschluss vom 28.03.1990, FEVS 41, 57; Beschluss vom 19.10.1988, FEVS 39, 369; Urteil vom 01.12.1983, FEVS 34, 373; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/ Heise, a.a.O. § 23 RdNr. 45).
Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Einkommensermittlung nach § 11 Abs. 1 WoGG wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit möglich ist, dann kein Fall nach § 11 Abs. 2 WoGG vorliegt, bei welchem grundsätzlich das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung zu Grunde zu legen ist. Von dieser Vorschrift werden nur die Fälle erfasst, in denen trotz vollständiger und wahrheitsgemäßer Angaben eine verlässliche Einkommensprognose im Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund objektiver Umstände nicht möglich erscheint (vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf, WoGG, § 11 RdNrn. 45 ff.). Anderenfalls hätte der Antragsteller es in der Hand, die nach § 11 WoGG zwingend vorgeschriebene Reihenfolge und Methodik bei der Einkommensermittlung außer Kraft zu setzen und manipulativ die Einkommensermittlungsart nach Abs. 2 zu bestimmen.
10 
Nach diesen Vorgaben begegnet die im Widerspruchsbescheid vom 23.12.2002 vorgenommene Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen keinen rechtlichen Bedenken. Zwischen den nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Aufwendungen für den Lebensunterhalt der Klägerin und der von ihr - allerdings nicht frei von Ungereimtheiten - angegebenen  finanziellen Mitteln besteht ein offensichtliches Missverhältnis, das von ihr trotz mehrfacher Nachfragen seitens der Wohngeldbehörden sowie des Verwaltungsgerichts (vgl. die Niederschrift über die Erörterung der Sach- und Rechtslage am 19.05.2003) nicht aufgelöst worden ist. Für weitere behördliche oder gerichtliche Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht bestand und besteht unter diesen Umständen kein Anlass.
11 
Bei Stellung ihres Wohngeldantrags vom 07.02.2002 hat die Klägerin ausschließlich Einnahmen aus Arbeitslosenhilfe in Höhe von umgerechnet 553,58 EUR monatlich angegeben. Zugleich wurde die Miete einschließlich der Nebenkosten für die von ihr allein bewohnte und 95 qm große Wohnung mit 498,51 EUR monatlich beziffert. Im Hinblick auf die Differenz in Höhe von 55,07 EUR hält es auch der Senat für lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass eine Einzelperson - selbst bei einfachster Lebensweise - mit diesem Betrag, von dem zumindest noch die Stromkosten abzuziehen sind, den gesamten Lebensunterhalt bestreiten kann (Lebensmittel, Bekleidung, Hygieneartikel, Putzmittel, Glühbirnen, Reparaturkosten, Telefon u.s.w.).
12 
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu Recht die im Laufe des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens zum Teil wechselnden, zum Teil unsubstantiierten Erklärungen der Klägerin darüber, wie sie mit diesem monatlichen Betrag auskommt, als unglaubhaft bewertet.
13 
Unter dem 28.05.2002 hat die Klägerin die Erklärung unterzeichnet, wonach sie von ihren Kindern m o n a t l i c h mit 250,00 EUR unterstützt werde. Ausweislich eines behördeninternen Schreibens hat sie gegenüber der Wohngeldbehörde fernmündlich am 10.06.2002 sinngemäß erklärt, dass wegen der Möglichkeit, kein Wohngeld zu erhalten, über diese Erklärung, insbesondere über die Höhe der Unterstützungsleistung, noch einmal geredet werden müsse (S. 90 der Behördenakten). Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.06.2002 ließ sie erklären, dass sie t e i l w e i s e , soweit erforderlich und möglich, von ihren Kindern unterstützt werde. In einem weiteren Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.10.2002 machte sie geltend, lediglich mitgeteilt zu haben, e i n m a l eine Unterstützung von den Kindern erhalten zu haben. Sie werde von ihren Kindern finanziell nicht unterstützt, da diese finanziell hierzu gar nicht in der Lage seien. Gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen gab die Klägerin mit einem dort am 07.02.2003 eingegangenen Schreiben an, dass die Unterstützung ihrer Kinder (lediglich) auf Sachleistungen beruhen würde. Ihr Lebensunterhalt würde durch ihre Bekannten bestritten werden, von denen sie manchmal ein Stück Brot oder eine Mahlzeit erhalte. Zur Begründung des Zulassungsantrags führt sie aus, dass sie günstig einkaufe, bestimmte Nahrungsmittel wie Kaffee und Tee mehrfach verwende und ab und an Zuwendungen von Bekannten erhalte. Im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe (12 S 2655/03) erklärt sie, dass sie sich mit einer Mahlzeit pro Tag zufrieden gebe.
14 
Vor diesem Hintergrund ist die - zutreffende - Aussage des Verwaltungsgerichts zu sehen, wonach sich kaum jemand den „Luxus“ einer zu großen und zu teuren Wohnung in einer Umgebung, in der angemessene Wohnungen zu bekommen sind, leistet, wenn er nicht zumindest die sozialhilferechtlichen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Die Behauptung der Klägerin, dass es in dieser eher ländlichen Gegend des Landkreises Biberach keine günstigere bzw. angemessenere Wohngelegenheit gäbe, erscheint abwegig; im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 09.09.2003 hat die Klägerin insoweit auch angegeben, dass sie die große Wohnung brauche, da sie an Platzangst leide.
15 
Angesichts der erheblichen Unstimmigkeiten im Vorbringen der Klägerin sowie des Umstands, dass nach wie vor nicht klar ist, wovon die tägliche Haushaltsführung bestritten wird, ist bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung am 07.02.2002 rechtlich nichts gegen die streitige Versagung von Wohngeld zu erinnern. Im Übrigen sieht auch der Senat die Behauptung der Klägerin, ihr sei vor Unterzeichnung der Erklärung vom 28.05.2002 seitens des zuständigen Sachbearbeiters mitgeteilt worden, monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 250,00 EUR seien für die Wohngeldgewährung unschädlich, als nicht glaubhaft an. Zum einen hat sich der betroffene Sachbearbeiter in mehreren schriftlichen Äußerungen vehement gegen diesen Vorwurf verwahrt. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich und widerspricht daher der Lebenserfahrung, dass der Sachbearbeiter eine solche, offensichtlich fehlerhafte Erklärung abgegeben haben soll. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, wieso die in Sozialhilfe- und Wohngeldsachen erfahrene Klägerin einer solchen Aussage hätte Glauben schenken sollen. Selbst wenn die von der Klägerin abgegebene Erklärung auf einer solchen fehlerhaften Auskunft beruhen würde, wäre ihr vorzuwerfen, dass sie vorsätzlich eine wahrheitswidrige Angabe über ihre Einkommenssituation abgegeben hätte. Auf den weiteren Umstand, dass die Klägerin Halterin eines auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuges ist, kommt es nach alledem nicht mehr an; insoweit hat die Klägerin immerhin behauptet, dass die Betriebskosten (Aufwendungen für Kraft- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Reparaturen, Steuern und Versicherung) von einem Herrn ... , den sie zur Arbeit fahre, übernommen würden.
16 
Im Hinblick auf den Wiederholungsantrag vom 12.02.2003, der Gegenstand einer weiteren Klage vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen ist, wird der Klägerin (nochmals) Gelegenheit einzuräumen sein, substantiiert und plausibel darzulegen, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Geschieht das, wird sich das Gericht nach §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der für die wohngeldrechtliche Einkommensermittlung relevanten Umstände eine richterliche Überzeugung zu bilden haben. Ein rein schematisches Anlegen des Regelsatzes der Sozialhilfe scheidet hierbei aus, da die Kosten des Lebensunterhaltes z.B. auch durch eine Darlehensaufnahme oder Vermögensverwertung gedeckt oder durch eine auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränkte Lebensführung niedrig gehalten werden können (vgl. etwa §§ 25 Abs. 1 und 2, 25a Abs. 1 BSHG; LPK-BSHG, 6. Aufl., § 25 RdNrn.9 f.; Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG a.F. [Stand: 2000], § 10 RdNrn. 27 ff.; bedenklich daher Nr. 11.0 Abs. 1 S. 2 Teil A der WoGVwV 2002).
17 
Schließlich ist noch richtig zu stellen: Bei einem nach § 8 WoGG zu berücksichtigenden Höchstbetrag für die Miete in Höhe von 230,00 EUR wird nach § 2 Abs. 3 WoGG i.V.m. der Anlage 3, Mietstufe 220,00 bis 230,00 EUR (Spalte 24 des Wohngeldes für Alleinstehende) Wohngeld nur bis zu einem einzusetzenden monatlichen Gesamteinkommen bis einschließlich 700,00 EUR gewährt; bei einem diesen Betrag übersteigenden Einkommen besteht kein Wohngeldanspruch.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG, hinsichtlich der Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen auf § 25 Abs. 2 S. 2 GKG. Der Senat legt als Streitwert den Jahresbetrag des streitigen Mietzuschusses zu Grunde, der jedoch im vorliegenden Fall monatlich (nur) 73,00 EUR beträgt (vgl. § 2 Abs. 3 WoGG i.V.m. der Anlage 3, Mietstufe 220,00 bis 230,00 EUR bzw. Spalte 24 des Wohngeldes für Alleinstehende).
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die gemäß § 173 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Beschwerde (§ 172 SGG), der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat für das Klageverfahren S 3 SO 1068/05 keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI B 120/98 ) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977).
Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet bei der hier gebotenen zusammenfassenden Würdigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Deshalb war auf seine Bedürftigkeit (§ 115 ZPO) und die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung (§ 121 Abs. 2 ZPO) nicht weiter einzugehen.
Dabei kann im vorliegenden summarischen Verfahren dahinstehen, ob der Auffassung des Beklagten - für die allerdings manches spricht - zu folgen wäre, dass die nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2005 erst mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 (eingegangen beim SG am 18. Juli 2005) im Wege der Klageänderung umgestellte Klage bereits wegen Versäumung der Frist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG unzulässig wäre (so Krasney-Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage, IV Rdnr. 59; ebenso wohl Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 88 Rdnrn. 10b, 12a); der gegenteiligen Meinung, die eine Fristgebundenheit bei Umstellung einer Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 und 2 SGG) in eine Klage nach § 54 SGG verneint (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 26. August 1998 - IV KOBf 4/96 - ; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 88 Rdnr. 16), dürfte entgegenzuhalten sein, dass für die Zulässigkeit einer in einem neuen Klageverfahren erhobenen Gestaltungsklage - nach Erledigterklärung der Untätigkeitsklage aufgrund des zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheides - zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 87 SGG gegeben sein müssen.
Bei der im hiesigen Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bietet die im Verfahren des SG - S 3 SO 1068/05 - in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) umgestellte Klage nach dem gegenwärtigen Sachstand indessen selbst dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn sie an keine Frist gebunden gewesen wäre. Denn diese Klage richtet sich im Ergebnis gegen die Ablehnung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 f., 21 ff. des Bundessozialhilfegesetzes ) wegen Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen ab 1. Dezember 2003. Zwar war für die Leistungsversagung ursprünglich im Bescheid vom 7. April 2004 die Bestimmung des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung herangezogen worden (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht SozR 1200 § 66 Nr. 13; SozR 4-1200 § 66 Nr. 1). Die Verweigerung von Sozialhilfe ist jedoch nunmehr im Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2005 - nach vorheriger Anhörung des Klägers (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch; vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 20) - wohl vorrangig auf den Gesichtspunkt der Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts (vgl. hierzu §§ 20, 21 Abs. 2 SGB X) gestützt worden (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 102/04 R - m.w.N. ). Eine derartige Verfahrensweise des Beklagten erscheint vorliegend rechtmäßig (vgl. zur Umdeutung eines Bescheides nach § 66 SGB I in einen solchen nach § 48 SGB X BSG SozR 3-2600 § 20 Nr. 1), zumal die materielle Beweislast für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit nach dem BSHG der Hilfesuchende trägt (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 67, 163, 171 f. ) und zudem die bei Nachholung der Mitwirkungshandlung vorgesehene Rechtsfolge (§ 67 SGB I) ungünstiger sein dürfte als diejenige bei der Leistungsablehnung mangels Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen, wenn wider Erwarten im Gerichtsverfahren doch noch die Sachaufklärung gelingt (vgl. im Übrigen zum Verhältnis beider Versagungsgründe BSG, Urteil vom 17. April 1986 - 7 RAr 91/84 ; ferner Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 28. März 1990 - 6 S 121.89 - FEVS 41, 57 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2004 - 12 S 2654/03 - FEVS 56, 44 ff.).
Die Voraussetzungen für die Hilfebedürftigkeit des Klägers in der im Klageverfahren S 5 SO 1068/05 streitbefangenen Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 dürften - bei nach gegenwärtigem Kenntnisstand erschöpfter Sachaufklärung - nicht feststellbar sein. Diesbezüglich verweist der Senat auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (VG) vom 24. Februar 2005 - 7 K 2216/04 -, welcher auf die im Dezember 2004 vom Kläger beantragte einstweilige Anordnung zwischen den auch vorliegend Beteiligten ergangen ist. Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger schon im November 2002 erstmals Sozialhilfe beantragt hatte, jedoch bis einschließlich Dezember 2004 (also mehr als zwei Jahre) ohne jegliche Unterstützung seitens des Beklagten gelebt hat. Insoweit vermochte der Kläger während sämtlicher zwischenzeitlich eingeleiteter Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht nachvollziehbar darzutun, wie ihm dies - bei der behaupteten Hilfebedürftigkeit - gelungen ist; auch sein letztes Schreiben an das SG vom 21. Februar 2006 (Klageverfahren S 3 SO 316/06) trägt insoweit zur Erhellung nichts bei. Statt dessen war es dem Kläger schon nach seinem eigenen Vortrag (vgl. nur die Schreiben vom 8. Dezember 2003 und 12. Juni 2004 an den Beklagten sowie die im Verfahren 7 K 2216/04 vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 9. November 2004) im hier umstrittenen Zeitraum möglich, wiederholt in Urlaub zu fahren, wobei offenbar während des Urlaubs vom 9. bis 23. April 2004 Taxi- und Benzinrechnungen in S. (vgl. Beschluss des VG vom 24. Februar 2005 a.a.O.) angefallen sind, die in die im dortigen PKH-Verfahren vorgelegte „Gewinn- und Verlustrechnung 01-11/2004“ eingestellt worden sind. Eingeräumt hat der Kläger freilich in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2003 an den Beklagten, dass er seinen Lebensunterhalt in den vorausgegangenen Wochen von der im Oktober 2003 erhaltenen Steuerrückerstattung für 2001 in Höhe von 3.017,33 EUR bestritten habe (anders allerdings die Darstellung im Schriftsatz vom 10. März 2005 an das VG - 7 K 2216/04 -); ausweislich der „Gewinn- und Verlustrechnung 2003“ verfügte er ferner allein im Dezember 2003 über Einnahmen aus Gewerbebetrieb von 4.813,59 EUR. Soweit im Schriftsatz vom 10. März 2005 behauptet ist, der Kläger habe diese Einnahmen „zum Ausgleich bestehender Verbindlichkeiten“ verwendet, ist dem - so auch bereits das VG im Beschluss vom 24. Februar 2005 - entgegenzuhalten, dass die Tilgung von Schulden grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist (vgl. BVerwGE 66, 342, 346; BVerwGE 96, 152, 155 ff.). Noch in seinem Schreiben vom 12. Juli 2004 an das VG im Verfahren 7 K 1587/04 hat der Kläger im Übrigen von „treuen Stammkunden“ gesprochen, welche ihn - da andernfalls „Schwarzarbeit und illegaler Handel“ - daran hinderten, sein (laut Auskunft des Bürgermeisteramts So. vom 16. Dezember 2004 bereits am 1. April 1994 angemeldetes und erst am 13. Dezember 2004 abgemeldetes) Gewerbe abzumelden.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der am ... 1933 geborene Kläger, der seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für über 65-Jährige nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezieht, begehrt die Gewährung eines höheren monatlichen Regelsatzes, eines höheren Mehrbedarfs sowie von Leistungen für die Fußpflege.
Der Kläger und seine am ... 1949 geborene Ehefrau bezogen bis 31. Dezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes . Mit Bescheid vom 25. Januar 2005 setzte das Landratsamt R. ... die dem Kläger zustehenden Leistung ab Januar 2005 neu fest und legte der Berechnung dabei einen Regelsatz gemäß § 42 Satz 1 Nr. 1, § 28 SGB XII in Höhe von 310,50 Euro zugrunde. Der Mehrbedarf wegen Alters gemäß § 42 Satz 1 Nr. 3, § 30 Satz 1 SGB XII wurde auf 52,79 Euro festgesetzt. Aufgrund dessen bezog der Kläger im Zeitraum Januar/Februar 2005 neben dem Altersruhegeld in Höhe von 597,26 Euro monatlich ergänzende Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von insgesamt 190,16 Euro (115,16 Euro Grundsicherung + 75,00 Euro Pflegegeld). Durch Bescheid vom 14. März 2005 wurden die laufenden Leistungen nach dem SGB XII geändert; die bewilligten Leistungen belaufen sich auf insgesamt 228,66 Euro (190,16 Euro Grundsicherung + 75,- Euro Pflegegeld). Die Ehefrau des Klägers bezog von Januar 2005 bis Mai 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Nach Feststellung ihrer Erwerbsunfähigkeit bezieht sie seit Juni 2006 ebenfalls Leistungen nach dem SGB XII.
Gegen den Bescheid vom 25. Januar 2005 erhob der Kläger am 1. Februar 2005 Widerspruch und machte geltend, ihm stehe der volle Regelsatz in Höhe von 345,- Euro zu sowie ein daraus zu berechnender Mehrbedarf wegen Alters in Höhe von 59,40 Euro. Für die Fußpflege habe er bisher 16,87 Euro erhalten, was bei der Neufestsetzung nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 wies das Landratsamt R. ... ... den Widerspruch zurück mit der Begründung, der Träger der Leistungen nach dem SGB II erbringe für die Ehefrau des Klägers Alg II unter Zugrundelegung eines Regelsatzes nach § 20 Abs. 3 Satz l SGB II in Höhe von 90 v. H. des so genannten Eckregelsatzes (311,- Euro). Damit stehe dem Kläger der Eckregelsatz nicht in voller Höhe zu. Dieser könne sozialhilferechtlich nur einmal vergeben werden und betrage beim Alg II und bei der Sozialhilfe einheitlich 345,- Euro. Für über 14 Jahre alte Haushaltsangehörige betrage der Regelsatz 276,00 Euro und wäre für den Kläger zu gering angesichts der Tatsache, dass auch seine Ehefrau nicht den vollen Eckregelsatz erhalte. Sozialhilferechtlich sei somit ein so genannter Mischregelsatz zu bilden nach dem Durchschnitt aus dem Eckregelsatz und dem Regelsatz für über 14 Jahre alte Haushaltsangehörige, der 310,50 Euro betrage. Hieraus errechne sich auch der Mehrbedarf mit 17 v. H. für über 65-jährige Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen. Der Mehrbedarf betrage daher nicht 59,40 Euro, sondern nur 52,79 Euro. Auch in Bezug auf die Kosten für die Fußpflege sei der Widerspruch unbegründet, denn dieser Bedarf sei mit dem Regelsatz abgedeckt, wie sich aus § 28 Abs. l Satz l SGB XII ergebe. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung -RSV-) umfasse der Regelsatz auch die Gesundheitspflege und damit die Fußpflege.
Am 20. April 2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und seine Auffassung wiederholt, wonach er als Haushaltsvorstand einen Regelsatz in Höhe von 345,- Euro verlangen könne sowie daraus resultierend einen Mehrbedarf in Höhe von 59,40 Euro. Aufgrund der Besitzstandsklausel stehe ihm auch weiterhin ein monatlicher Mehrbedarf für Fußpflege in Höhe von 16,87 Euro zu.
Mit Urteil vom 19. Oktober 2005 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Streit befangener Zeitraum sei der vom 1. Januar bis 28. Februar 2005; der anschließende Zeitraum sei Gegenstand des Urteils vom gleichen Tag im Verfahren S 11 SO 2290/05. Der Kläger habe in diesem Streit befangenen Zeitraum keinen Anspruch auf Zugrundelegung eines Regelsatzes in Höhe von 345,- Euro, eines entsprechend hieraus berechneten Mehrbedarfs in Höhe von 59,40 Euro sowie eines weiteren zusätzlichen Bedarfs in Höhe von 16,87 Euro für Fußpflege. Der Kläger gehöre zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 41 Abs. l SGB XII. Der Umfang der Grundsicherungsleistungen umfasse nach § 42 Satz l Nr. l SGB XII den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 XII. Hiernach werde der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts anhand von Regelsätzen bestimmt. Die Regelsätze würden nach § 28 Abs. 2 SGB XII durch Rechtsverordnung festgelegt. Nach § 3 der Verordnung zur Durchführung von § 28 SGB XII betrage der Regelsatz für den Haushaltsvorstand 100 % des Eckregelsatzes und für alle sonstigen Haushaltsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, 80 % des Eckregelsatzes. Der Eckregelsatz sei in der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 14. Dezember 2004 auf 345,- Euro festgesetzt worden. Einem Ehepaar, das Leistungen nach dem SGB XII beziehe, stehe demnach zusammen ein Regelbedarf von 180 % des Eckregelsatzes zu. Vorliegend beziehe die Ehefrau des Klägers Leistungen nach dem SGB II. Nach § 20 Abs. 2 SGB II betrage die monatliche Regelleistung für einen Alleinstehenden ebenfalls 345,- Euro. Nach § 20 Abs. 3 SGB II betrage bei Ehepaaren die Regelleistung für jeden Ehepartner 90 %, insgesamt also 180 % für die Bedarfsgemeinschaft. Die Ehefrau des Klägers erhalte bereits eine Regelleistung in Höhe von 90 % von 345,- Euro. Würde man dem Kläger in dieser Situation Leistungen nach § 28 SGB XII i.V.m. § 3 der Durchführungsverordnung gewähren, so würden er und seine Ehefrau insgesamt entweder 190 % des Eckregelsatzes - als Haushaltsvorstand - oder nur 170 % des Eckregelsatzes - als sonstiger Haushaltsangehöriger - erhalten. Gesetzlich vorgesehen sei jedoch sowohl nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII, dass ein Ehepaar einen Regelbedarf von zusammen 180 % des Eckregelsatzes erhalten solle. Für den Kläger verbleibe daher ein Regelbedarf in Höhe von 90 % des Regelsatzes, also 310,50 Euro im Monat. Aus diesem Regelsatz errechne sich auch der nach §§ 42 Satz l Nr. 3, 30 Abs. l Nr. l SGB XII zu gewährende Mehrbedarf wegen Alters, der nach § 30 Abs. l SGB XII 17 % des maßgeblichen Regelsatzes betrage. Hieraus errechne sich demgemäß ein Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 52,79 Euro. Mehrbedarfszuschläge, z. B. für Fußpflege, sehe das Gesetz nicht vor. Der notwendige Lebensunterhalt umfasse Haut- und Körperpflegeartikel, Haarpflegemittel sowie entsprechende Dienstleistungen, wie Friseurleistungen oder Fußpflege. Ein entsprechender Bedarf sei daher aus der Regelleistung zu bestreiten. Unabhängig von der Frage, ob dem Kläger dieser Bedarf unter Geltung des BSHG zu Recht gewährt wurde, sei der Sozialhilfeträger dem Beklagten jedenfalls mit Inkrafttreten des SGB XII nicht mehr an frühere Bewilligungen gebunden, die den neuen Bestimmungen widersprächen. Hierauf könne - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - kein Anspruch bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Kläger am 23. November 2005 zugestellte Urteil verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 23. Dezember 2005 zum Landessozialgericht eingelegte Berufung, mit welcher der Kläger sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt hat.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2005 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2005 Grundsicherungsleistungen unter Zugrundelegung eines monatlichen Regelsatzes in Höhe von 345,- Euro, eines Mehrbedarfs in Höhe von 59,40 Euro sowie eines weiteren zusätzlichen Bedarfs in Höhe von 16,87 Euro für Fußpflege zu gewähren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er hält das ergangene Urteil und die Streit befangenen Bescheide für zutreffend.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
15 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie wegen der bindenden Zulassung durch das SG statthaft (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet.
16 
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass Streit befangener Zeitraum nur der von Januar bis Februar 2005 ist; über den nachfolgenden Leistungszeitraum ab März 2005 ist durch rechtskräftiges Urteil des SG vom 19. Oktober 2005 (S 11 SO 2290/05) entschieden worden. Die Berechnung der dem Kläger in diesem Zeitraum zustehenden Grundsicherungsleistungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei ist zunächst von den Einkommensverhältnissen der Ehefrau des Klägers auszugehen, die damals Leistungsbezieherin nach §§ 19 ff. SGB II war und neben den hälftigen Kosten der Unterkunft Regelleistungen in Höhe von monatlich 311,00 Euro gemäß § 20 Abs. 3 SGB II erhielt. Hiervon ausgehend begegnet die Entscheidung des Landratsamts, bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen des Klägers ebenfalls (nur) einen Bedarf in Höhe von 90 % des - nach SGB II wie nach SGB XII gleich hohen - Eckregelsatzes anzusetzen, keinen rechtlichen Bedenken.
17 
Der Senat teilt den vom SG vertretenen Ansatz, dass bei einer Bedarfsgemeinschaft eines volljährigen Grundsicherungsberechtigten nach dem 4. Kapitel des SGB XII mit einem volljährigen Bezieher von Arbeitslosengeld II für beide ein Mischregelsatz von 90 % des aktuellen Eckregelsatzes zugrunde zu legen ist. Die Reduzierung der Regelleistungen auf diesen Wert im Leistungssystem des SGB II (vgl. § 20 Abs. 3 SGB II) entspricht dem von der Rechtsprechung zum bis zum 31. Dezember 2004 geltenden BSHG entwickelten so genannten Mischregelsatz (dazu VGH Baden-Württemberg, B. v. 30. August 2004 - 12 S 1588/00 - ZFSH/SGB 2005, 41 m.w.N.). Zwar hat sich der Gesetzgeber des SGB XII diese Judikatur, die nun im Rahmen des § 20 Abs. 3 SGB II normativ umgesetzt worden ist, nicht zu eigen gemacht. Er hat vielmehr in § 28 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 3 der Regelsatzverordnung (RSV) an dem (überkommenen) System festgehalten, wonach bei der Festsetzung der Regelsätze zwischen einem Haushaltsvorstand und sonstigen Haushaltsangehörigen differenziert wird. Allerdings ergibt sich auch unter Anwendung dieser Bestimmungen im Falle einer „reinen“ SGB XII-Bedarfsgemeinschaft mit zwei Angehörigen - wie hier - eine Gesamtregelsatz von nicht mehr als 180 % des Eckregelsatzes, wenngleich zusammengesetzt aus 100 % für den Haushaltsvorstand und 80 % für den sonstigen Haushaltsangehörigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
18 
Diese gesetzliche Konzeption hindert indessen nicht, in einer Bedarfsgemeinschaft, die sich aus einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II und einem nach dem SGB XII zusammensetzt, entsprechend der vorgenannten Judikatur zum BSHG bei beiden Berechtigten einen Mischregelsatz in Höhe von 90 % des Eckregelsatzes anzusetzen. Dies erscheint schon deshalb angebracht, weil der Gesetzgeber, wenngleich über unterschiedliche dogmatische Ansätze, sowohl bei der Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II als auch bei der für Erwerbsunfähige nach dem SGB XII, eine Obergrenze von 180 % des Eckregelsatzes für Bedarfsgemeinschaften mit zwei Angehörigen festgelegt hat. Eine abweichende Behandlung der - vom Gesetzgeber offenbar übersehenen bzw. jedenfalls nicht normierten - Konstellation einer „gemischten“ Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsberechtigten nach SGB XII mit einer Berechtigten nach SGB II wäre nicht nur unter Gleichheitsgesichtspunkten unvereinbar mit dem Wertungssystem des § 20 Abs. 3 SGB II und § 28 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 3 RSV. Eine Gleichstellung einer solchen Bedarfsgemeinschaft erscheint auch mit Blick auf § 28 SGB II gerechtfertigt, der nicht erwerbsfähigen Angehörigen eines erwerbsfähigen Leistungsbeziehers nach dem SGB II dem Grunde nach einen Anspruch auf Sozialgeld gewährt, soweit diesen kein Anspruch auf - die hier in Rede stehenden - Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII zusteht.
19 
Ein Mischregelsatz von 90 % des Eckregelsatzes für beide Angehörige einer „gemischten“ Haushaltsgemeinschaft ist nicht nur dann angemessen, wenn nicht festgestellt werden kann, wer tatsächlich Haushaltsvorstand i.S.v. § 3 Abs. 1 RSV ist, etwa weil beide Personen in vollem Umfang auf staatliche Unterstützungsleistungen - womöglich in gleicher Höhe - angewiesen sind (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - L 15 B 1095/05 SO - ). Er ist auch dann anzusetzen, wenn - wie vorliegend der Kläger - ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im maßgeblichen Zeitraum zusätzlich zu den (ergänzenden) Leistungen nach dem SGB XII eine Altersrente bezog - die er sich allerdings auf die SGB XII-Leistungen anrechnen lassen musste - und daher potentiell in größerem Umfang als der andere für die „Generalunkosten“ des Haushalts aufkam. Denn für die Höhe der individuellen Regelleistungen der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ist es nach der Intention des § 20 Abs. 3 SGB II rechtlich unbeachtlich, wer innerhalb dieser Gemeinschaft Haushaltsvorstand ist. Diese Zweckrichtung des § 20 Abs. 3 SGB II würde im Falle einer „gemischten“ Bedarfsgemeinschaft konterkariert, wenn im Rahmen der Bemessung des Regelsatzes des nach SGB XII Berechtigten geprüft werden müsste, ob dieser Haushaltsvorstand ist oder nicht mit der Folge, dass - je nachdem - für die Bedarfsgemeinschaft ein Eckregelsatz von zusammen (nur) 170 % oder aber von 190 % anzusetzen wäre.
20 
Die Höhe der Regelleistungen als solche - 311,00 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft - begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und garantiert den Betreffenden (noch) das soziokulturelle Existenzminimum, also die Möglichkeit, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. BVerwGE 97, 376; 94, 336; 92, 6 m.w.N.). Die gerichtliche Überprüfung hat sich insoweit darauf zu beschränken, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann und die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sind. Hiervon ist vorliegend auszugehen (ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 18.05.2006 - L 11 AS 111/05 -, juris). Substantiierte Darlegungen seitens des Klägers, dass dieses soziokulturelle Existenzminimum in seinem bzw. im Falle seiner Ehefrau nicht gewährleistet wäre, sind nicht erfolgt.
21 
Sind nach den obigen Ausführungen beim Kläger monatliche Regelleistungen in Höhe von 311,00 Euro anzusetzen, so ergibt sich hinsichtlich des Mehrbedarfszuschlages nach § 42 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr.1 SGB XII der vom Beklagten angesetzte Betrag von 52,79 Euro, der 17 % des maßgebenden Regelsatzes beträgt; maßgebend in diesem Sinne ist der Regelsatz, der für die Person, die die Voraussetzungen der Mehrbedarfszuschläge erfüllt, einschlägig ist (W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. § 30 Rdnr. 3), beim Kläger also 90 % des Eckregelsatzes. Durchgreifende Bedenken gegen diese pauschalierende Bemessung des Mehrbedarfs bestehen im Hinblick darauf, dass dadurch nicht nur eine für die Verwaltung aufwändige, sondern auch die Leistungsberechtigten belastende Bedarfsfeststellung im Einzelfall vermieden wird, nicht (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 30 Rdnr. 1).
22 
Schließlich ist die Entscheidung des SG auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Bewilligung eines Mehrbedarfs für Fußpflege bzw. einer hierauf bezogenen (einmaligen) Beihilfe unter Hinweis auf den Katalog des § 2 Abs. 2 RSV nicht in Betracht kommt; ein dahin gehender Bedarf ist aus dem Regelsatz zu bestreiten. Dass diese Leistungen (möglicherweise) unter Geltung des BSHG erbracht wurden, vermag hieran nichts zu ändern. Denn unabhängig von der Frage, ob dem Kläger der entsprechende Mehrbedarf zu Recht bis Ende 2004 anerkannt worden ist, ist der Beklagte jedenfalls mit der Rechtsänderung des Sozialhilfe- und Grundsicherungsrechts zum 1. Januar 2005 nicht mehr an frühere Bewilligungen gebunden. Eine über die Bestimmungen des SGB XII hinaus gehende Leistungsgewährung verstieße gegen die zwingenden Regelungen des Gesetzes. Darauf kann - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - kein Anspruch bestehen. Die grundlegenden Reformen des Sozialhilferechts durch die genannte Rechtsänderung haben die Grundlagen für die Gewährung der Leistungen im bisherigen Umfang und des darauf möglicherweise aufbauenden Vertrauens beseitigt (vgl. Beschluss des Senats vom 23. März 2005 - L 7 SO 674/05 ER-B -).
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
14 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
15 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie wegen der bindenden Zulassung durch das SG statthaft (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet.
16 
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass Streit befangener Zeitraum nur der von Januar bis Februar 2005 ist; über den nachfolgenden Leistungszeitraum ab März 2005 ist durch rechtskräftiges Urteil des SG vom 19. Oktober 2005 (S 11 SO 2290/05) entschieden worden. Die Berechnung der dem Kläger in diesem Zeitraum zustehenden Grundsicherungsleistungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei ist zunächst von den Einkommensverhältnissen der Ehefrau des Klägers auszugehen, die damals Leistungsbezieherin nach §§ 19 ff. SGB II war und neben den hälftigen Kosten der Unterkunft Regelleistungen in Höhe von monatlich 311,00 Euro gemäß § 20 Abs. 3 SGB II erhielt. Hiervon ausgehend begegnet die Entscheidung des Landratsamts, bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen des Klägers ebenfalls (nur) einen Bedarf in Höhe von 90 % des - nach SGB II wie nach SGB XII gleich hohen - Eckregelsatzes anzusetzen, keinen rechtlichen Bedenken.
17 
Der Senat teilt den vom SG vertretenen Ansatz, dass bei einer Bedarfsgemeinschaft eines volljährigen Grundsicherungsberechtigten nach dem 4. Kapitel des SGB XII mit einem volljährigen Bezieher von Arbeitslosengeld II für beide ein Mischregelsatz von 90 % des aktuellen Eckregelsatzes zugrunde zu legen ist. Die Reduzierung der Regelleistungen auf diesen Wert im Leistungssystem des SGB II (vgl. § 20 Abs. 3 SGB II) entspricht dem von der Rechtsprechung zum bis zum 31. Dezember 2004 geltenden BSHG entwickelten so genannten Mischregelsatz (dazu VGH Baden-Württemberg, B. v. 30. August 2004 - 12 S 1588/00 - ZFSH/SGB 2005, 41 m.w.N.). Zwar hat sich der Gesetzgeber des SGB XII diese Judikatur, die nun im Rahmen des § 20 Abs. 3 SGB II normativ umgesetzt worden ist, nicht zu eigen gemacht. Er hat vielmehr in § 28 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 3 der Regelsatzverordnung (RSV) an dem (überkommenen) System festgehalten, wonach bei der Festsetzung der Regelsätze zwischen einem Haushaltsvorstand und sonstigen Haushaltsangehörigen differenziert wird. Allerdings ergibt sich auch unter Anwendung dieser Bestimmungen im Falle einer „reinen“ SGB XII-Bedarfsgemeinschaft mit zwei Angehörigen - wie hier - eine Gesamtregelsatz von nicht mehr als 180 % des Eckregelsatzes, wenngleich zusammengesetzt aus 100 % für den Haushaltsvorstand und 80 % für den sonstigen Haushaltsangehörigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
18 
Diese gesetzliche Konzeption hindert indessen nicht, in einer Bedarfsgemeinschaft, die sich aus einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II und einem nach dem SGB XII zusammensetzt, entsprechend der vorgenannten Judikatur zum BSHG bei beiden Berechtigten einen Mischregelsatz in Höhe von 90 % des Eckregelsatzes anzusetzen. Dies erscheint schon deshalb angebracht, weil der Gesetzgeber, wenngleich über unterschiedliche dogmatische Ansätze, sowohl bei der Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II als auch bei der für Erwerbsunfähige nach dem SGB XII, eine Obergrenze von 180 % des Eckregelsatzes für Bedarfsgemeinschaften mit zwei Angehörigen festgelegt hat. Eine abweichende Behandlung der - vom Gesetzgeber offenbar übersehenen bzw. jedenfalls nicht normierten - Konstellation einer „gemischten“ Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsberechtigten nach SGB XII mit einer Berechtigten nach SGB II wäre nicht nur unter Gleichheitsgesichtspunkten unvereinbar mit dem Wertungssystem des § 20 Abs. 3 SGB II und § 28 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 3 RSV. Eine Gleichstellung einer solchen Bedarfsgemeinschaft erscheint auch mit Blick auf § 28 SGB II gerechtfertigt, der nicht erwerbsfähigen Angehörigen eines erwerbsfähigen Leistungsbeziehers nach dem SGB II dem Grunde nach einen Anspruch auf Sozialgeld gewährt, soweit diesen kein Anspruch auf - die hier in Rede stehenden - Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII zusteht.
19 
Ein Mischregelsatz von 90 % des Eckregelsatzes für beide Angehörige einer „gemischten“ Haushaltsgemeinschaft ist nicht nur dann angemessen, wenn nicht festgestellt werden kann, wer tatsächlich Haushaltsvorstand i.S.v. § 3 Abs. 1 RSV ist, etwa weil beide Personen in vollem Umfang auf staatliche Unterstützungsleistungen - womöglich in gleicher Höhe - angewiesen sind (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - L 15 B 1095/05 SO - ). Er ist auch dann anzusetzen, wenn - wie vorliegend der Kläger - ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im maßgeblichen Zeitraum zusätzlich zu den (ergänzenden) Leistungen nach dem SGB XII eine Altersrente bezog - die er sich allerdings auf die SGB XII-Leistungen anrechnen lassen musste - und daher potentiell in größerem Umfang als der andere für die „Generalunkosten“ des Haushalts aufkam. Denn für die Höhe der individuellen Regelleistungen der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ist es nach der Intention des § 20 Abs. 3 SGB II rechtlich unbeachtlich, wer innerhalb dieser Gemeinschaft Haushaltsvorstand ist. Diese Zweckrichtung des § 20 Abs. 3 SGB II würde im Falle einer „gemischten“ Bedarfsgemeinschaft konterkariert, wenn im Rahmen der Bemessung des Regelsatzes des nach SGB XII Berechtigten geprüft werden müsste, ob dieser Haushaltsvorstand ist oder nicht mit der Folge, dass - je nachdem - für die Bedarfsgemeinschaft ein Eckregelsatz von zusammen (nur) 170 % oder aber von 190 % anzusetzen wäre.
20 
Die Höhe der Regelleistungen als solche - 311,00 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft - begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und garantiert den Betreffenden (noch) das soziokulturelle Existenzminimum, also die Möglichkeit, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. BVerwGE 97, 376; 94, 336; 92, 6 m.w.N.). Die gerichtliche Überprüfung hat sich insoweit darauf zu beschränken, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann und die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sind. Hiervon ist vorliegend auszugehen (ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 18.05.2006 - L 11 AS 111/05 -, juris). Substantiierte Darlegungen seitens des Klägers, dass dieses soziokulturelle Existenzminimum in seinem bzw. im Falle seiner Ehefrau nicht gewährleistet wäre, sind nicht erfolgt.
21 
Sind nach den obigen Ausführungen beim Kläger monatliche Regelleistungen in Höhe von 311,00 Euro anzusetzen, so ergibt sich hinsichtlich des Mehrbedarfszuschlages nach § 42 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr.1 SGB XII der vom Beklagten angesetzte Betrag von 52,79 Euro, der 17 % des maßgebenden Regelsatzes beträgt; maßgebend in diesem Sinne ist der Regelsatz, der für die Person, die die Voraussetzungen der Mehrbedarfszuschläge erfüllt, einschlägig ist (W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. § 30 Rdnr. 3), beim Kläger also 90 % des Eckregelsatzes. Durchgreifende Bedenken gegen diese pauschalierende Bemessung des Mehrbedarfs bestehen im Hinblick darauf, dass dadurch nicht nur eine für die Verwaltung aufwändige, sondern auch die Leistungsberechtigten belastende Bedarfsfeststellung im Einzelfall vermieden wird, nicht (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 30 Rdnr. 1).
22 
Schließlich ist die Entscheidung des SG auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Bewilligung eines Mehrbedarfs für Fußpflege bzw. einer hierauf bezogenen (einmaligen) Beihilfe unter Hinweis auf den Katalog des § 2 Abs. 2 RSV nicht in Betracht kommt; ein dahin gehender Bedarf ist aus dem Regelsatz zu bestreiten. Dass diese Leistungen (möglicherweise) unter Geltung des BSHG erbracht wurden, vermag hieran nichts zu ändern. Denn unabhängig von der Frage, ob dem Kläger der entsprechende Mehrbedarf zu Recht bis Ende 2004 anerkannt worden ist, ist der Beklagte jedenfalls mit der Rechtsänderung des Sozialhilfe- und Grundsicherungsrechts zum 1. Januar 2005 nicht mehr an frühere Bewilligungen gebunden. Eine über die Bestimmungen des SGB XII hinaus gehende Leistungsgewährung verstieße gegen die zwingenden Regelungen des Gesetzes. Darauf kann - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - kein Anspruch bestehen. Die grundlegenden Reformen des Sozialhilferechts durch die genannte Rechtsänderung haben die Grundlagen für die Gewährung der Leistungen im bisherigen Umfang und des darauf möglicherweise aufbauenden Vertrauens beseitigt (vgl. Beschluss des Senats vom 23. März 2005 - L 7 SO 674/05 ER-B -).
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.

Tatbestand

 
Die ...1957 geborene Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die Klägerin ist verheiratet. Sie lebt mit ihrem ...1943 geborenen Ehemann und der ...1984 geborenen Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Die Klägerin kann mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen. Ein Antrag der Klägerin auf Rente wegen volle Erwerbsminderung wurde mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 29.04.2005 abgelehnt, da teilweise Erwerbsminderung (volle Erwerbsminderung) bzw. Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Bei der Klägerin wurde mit Bescheid des Versorgungsamts Freiburg vom 18.06.2004 der Grad der Behinderung mit 40 seit dem 07.05.2003 festgestellt. Sie bezog bis 18.10.2004 Arbeitslosengeld und vom 19.10.2004 bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von täglich 27,14 EUR. Seit 01.01.2005 erzielt die Klägerin keine Einkünfte. Der Ehemann der Klägerin ist Rentner. Er erhält von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg seit 01.07.2004 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Seine Rente beträgt nach Abzug der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 928,44 EUR. Die Tochter der Klägerin befindet sich in der Berufsausbildung. Sie erhielt von der Agentur für Arbeit Lörrach für die Zeit vom 08.11.2004 bis 07.08.2005 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 257,00 EUR (Bescheid vom 15.11.2004). Weiter wurde für die Tochter Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 EUR bezahlt. Die Klägerin verfügt über zwei Sparguthaben in Höhe von 10.284,15 EUR zum 15.01.2004 und 767,21 EUR zum 15.01.2004 (Zinsen 93,52 EUR und 6,02 EUR). Sonstiges zu berücksichtigendes Vermögen ist nicht vorhanden.
Am 04.01.2005 beantragte die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie legte zu den Kosten für Unterkunft und Heizung eine Mietbescheinigung vom 25.10.2004 (Gesamtmiete monatlich 290,18 EUR, darin enthaltenen 71,32 EUR für Wasserzins und Entwässerungsgebühren), den Mietvertrag mit Übergabeprotokoll vom 17.11.1995, einen Beleg für die Abfallgebühr 2004 in Höhe von 79,20 EUR, eine Stromrechnung vom 15.11.2004 (731,06 EUR; monatliche Abschlagszahlungen ab 14.01.2005 in Höhe von 82,50 EUR) und einen Bankbeleg über Vorauszahlungen an die "B Gas AG" L in Höhe von monatlich 57,00 EUR vor. Außerdem legte die Klägerin Belege wegen Versicherungen ihres Ehemannes (Rechtsschutzversicherung 168,38 EUR / Jahr, KFZ-Versicherungen 231,97 EUR / Jahr) sowie weitere Unterlagen vor.
Mit Bescheid vom 11.02.2005 lehnte die Agentur für Arbeit Lörrach den Antrag der Klägerin ab. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig und habe deshalb keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei wurde von einem Gesamtbedarf in Höhe von 407,08 EUR (Grundbedarf 311,00 EUR, anteilige Grundmiete 72,96 EUR, Heizkosten 16,00 EUR, Nebenkosten/sonstige Kosten 7,12 EUR) ausgegangen. Als Gesamteinkünfte wurden 645,36 EUR (Kindergeld 154,00 EUR, sonstiges zu berücksichtigendes Einkommen des Ehemannes 491,36 EUR) berücksichtigt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22.02.2005 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle der Beklagten vom 01.03.2005 zurückgewiesen wurde. Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten die Klägerin sowie ihr Ehegatte, nicht jedoch die volljährige Tochter. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien zu einem Drittel zu berücksichtigen, da die Haushaltsgemeinschaft aus drei Personen bestehe. Auf den Gesamtbedarf sei das zu berücksichtigende Einkommen anzurechnen. Aus dem Renteneinkommen des Ehemannes verbliebe ein anzurechnendes Einkommen (494,22 EUR). Die Klägerin selbst habe anzurechnendes Einkommen in Höhe von 124,00 EUR (Kindergeld 154,00 EUR abzüglich Versicherungspauschale 30,00 EUR). Das insgesamt anzurechnende Einkommen (618,22 EUR) übersteige den Bedarf (404,22 EUR). Mangels Hilfebedürftigkeit bestehe daher keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Hiergegen erhob die Klägerin am 04.04.2005 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Sie machte zur Begründung geltend, die Regelungen des SGB II zur Bestimmung des Gesamtbedarfes und zum zu berücksichtigenden Einkommen seien mit dem Schutz der Menschenwürde gem. Art. 1 GG ebenso wenig wie mit dem Sozialstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar. Die in Ansatz gebrachten monatlichen Regelleistungen sowie die Regelungen zur Anrechnung von Einkünften seien unzulänglich und nicht armutsfest. Das Bedarfsdeckungsprinzip werde verletzt. Das Existenzminimum sei nicht mehr gewährleistet. Ein menschenwürdiges Leben und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben seien ausgeschlossen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.06.2005 wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf den ergangenen Widerspruchsbescheid ab. Die Berechnung des Bedarfes sowie des anzurechnenden Einkommens sei nicht zu beanstanden. Der Ansicht der Klägerin, die Leistungen nach dem SGB II seien verfassungswidrig, sei nicht zu folgen. Die Kammer sei von der Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen Vorschriften des SGB II nicht überzeugt.
Gegen den am 28.06.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 06.07.2005 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ihr Vorbringen erster Instanz wiederholt.
10 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juni 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
15 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
16 
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und ein Band Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Beteiligte des Klage- und Berufungsverfahrens ist nur die Klägerin, nicht aber auch ihr Ehemann. Der Ehemann der Klägerin bildet zwar mit der Klägerin eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II), kann selbst aber keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, da er Rente wegen Alters bezieht (§ 7 Abs. 4 SGB II). Entsprechendes gilt für die Tochter der Klägerin, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts eigenes Einkommen in Höhe von 411,00 EUR (Berufsausbildungsbeihilfe monatlich 257,00 EUR und gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II ihr zuzurechnendes Kindergeld monatlich 154,00 EUR) hat. Die Klägerin hat auch Leistungen nur für sich beantragt und nur ihr gegenüber ist ein Bescheid der Beklagten ergangen.
18 
Richtige Beklagte ist die Arbeitsgemeinschaft GAL L. Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II); sie werden außergerichtlich und gerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit sind sie nach Auffassung des Senats Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf vertraglicher Grundlage errichtet werden (aA Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004, 723, 726). Denn die Rechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft beruht nicht auf dem Vertrag, mit dem sie errichtet wird, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 44b SGB II. Da die Gründungsvereinbarung nur als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gewertet werden kann (vgl. Quaas aaO S. 727), handelt es sich bei einer nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft, jedenfalls soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist, um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 44b SGB II die rechtsfähige Anstalt als Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaft nicht ausdrücklich vor, doch kommt es darauf nicht an (aA Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1196). Entscheidend ist, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. Dies ist hier der Fall. § 44b SGB II enthält die Ermächtigung zur Gründung einer eigenständigen Organisation (Anstalt), die – soweit die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten reicht – Träger von Rechten und Pflichten sein kann, und damit zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt.
19 
Die Fähigkeit der Arbeitsgemeinschaft, Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu sein, ergibt sich aus § 70 Nr. 1 SGG. Dies gilt auch, wenn der Arbeitsgemeinschaft keine volle Rechtsfähigkeit, sondern nur Teilrechtsfähigkeit zugesprochen wird. Denn die Regelung in § 70 Nr. 1 SGG muss in dem Sinne verstanden werden, dass sie alle Organisationen erfasst, soweit diese rechtsfähig sind (vgl. § 50 ZPO). Die Arbeitsgemeinschaft nimmt nach § 44b Abs. 3 SGB II die Aufgaben – also Rechte und Pflichten – der Bundesagentur und des Landkreises... wahr, ihre Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht deshalb der einer gesetzlichen Prozessstandschaft (Breitkreuz, Die Leistungsträger nach dem SGB II im System des Sozialverwaltungsrechts, SGb 2005, 141, 142).
20 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte und das SG haben einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu Recht abgelehnt. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu.
21 
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie ist zwar erwerbsfähig, weil sie mehr als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und hat das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie ist aber nicht hilfebedürftig, weil sie ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann. Denn bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II neben der Klägerin auch ihr Ehemann, mit dem sie die gemeinsame Wohnung bewohnt. Dem steht nicht entgegen, dass der Ehemann der Klägerin selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, weil er, wie bereits dargelegt, Rente wegen Alters bezieht (§ 7 Abs. 4 SGB II). Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft beeinflusst zwar die Rechte und Pflichten der ihr angehörenden Personen. Die Bildung der Bedarfsgemeinschaft erfolgt aber nach rein formalen Kriterien (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2005, § 7 RdNrn 21f.). Im Falle des Ehemanns der Klägerin genügt, dass er mit der Klägerin verheiratet ist und nicht dauernd getrennt von ihr lebt. Unerheblich für die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft ist, ob der Ehegatte selbst Ansprüche nach dem SGB II hat oder haben könnte.
23 
Für die Beurteilung des streitgegenständlichen Anspruchs auf die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) konnte der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das war regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 <308 f.>; 39, 261 <264 ff.>), und galt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (siehe Urteile vom 16. Januar 1986 – BVerwG 5 C 36.84 und vom 30. April 1992 – BVerwG 5 C 1.88). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgte, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (siehe etwa BVerwGE 90, 160 <162>; 96, 152 <154>; stRspr).
24 
Diese zeitliche Fixierung galt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261 <265>; 89, 81 <85>; siehe ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992 a.a.O. S. 11 f. und S. 4 f.). Ebenso wie sich eine Bewilligung von Leistungen über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. dazu Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 5 C 30.93). Hat der Leistungsträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt (oder eingestellt), so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen (vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1995 ). Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht (zum Ganzen BVerwG Urteil vom 31.08.1995 – 5 C 9/94 – BVerwGE 99, 149 = NJW 1996, 2588).
25 
Diese zum Sozialhilferecht ergangene Rechtsprechung des BVerwG ist auf Ansprüche nach § 20 SGB II zu übertragen. Für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist zu beachten, dass diese Leistungen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II für sechs Monate bewilligt und im Voraus erbracht werden sollen. Dies bedeutet, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid der Sache nach über die Gewährung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005 entschieden hat, auch wenn dies im Bescheid selbst nicht ausdrücklich so bestimmt worden ist.
26 
Aufgrund des zu berücksichtigenden Renteneinkommens des Ehemannes der Klägerin war die Klägerin im genannten Zeitraum nicht bedürftig.
27 
Der Ehemann der Klägerin erhält von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Rentenleistung betrug nach Abzug der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung 928,44 EUR ab 01.06.2004. Von diesem Betrag sind nach § 4 Nr. 1 der auf Grund von § 13 SGB II erlassenen Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20.10.2004 (BGBl I S. 2622) ein Betrag von pauschal 30,00 EUR für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) abzuziehen, was die Beklagte berücksichtigt hat. Damit verbleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 898,44 EUR. Das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR ist, wie bereits oben ausgeführt, der Tochter der Klägerin – nicht der Klägerin selbst – als Einkommen zuzurechnen.
28 
Dieses Einkommen übersteigt den Bedarf, der sich aus der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Höhe von je 311,00 EUR für die Klägerin und ihren Ehemann, zusammen also 622,00 EUR, sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zusammensetzt. Allerdings hat die Beklagte den Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu Lasten der Klägerin zu niedrig berechnet. Zu berücksichtigen sind nach den von der Klägerin vorgelegten Belegen die Kosten der Grundmiete (monatlich 218,86 EUR), Mietnebenkosten (Wasserzins und Entwässerungsgebühren monatlich 71,32 EUR, Abfallgebühren jährlich 79,20 EUR) und Heizkosten (Gasheizung monatlich 57,00 EUR Vorauszahlung). Ein Abschlag für die im Regelsatz enthaltene Warmwasserzubereitung ist vorliegend nicht vorzunehmen, da die Warmwasserzubereitung nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen durch ein Elektrospeichergerät erfolgt und Stromkosten nicht zu berücksichtigen sind. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 353,78 EUR, der anteilig für die Klägerin und ihren Ehemann in Höhe von 2/3 zu berücksichtigen ist (= 235,85 EUR). Das zu berücksichtigende Einkommen (898,44 EUR) übersteigt damit den Gesamtbedarf von 857,85 (622,00 EUR + 235,85 EUR). Es kommt daher nicht darauf an, ob das Sparvermögen der Klägerin zusätzlich zu berücksichtigen ist.
29 
Die Regelungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II und zum zu berücksichtigenden Einkommen (§ 11 SGB II) verstoßen nach Ansicht des Senats nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere den in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz. Der davon abweichenden Ansicht der Klägerin folgt der Senat nicht. Der Sozialstaatsgrundsatz enthält zwar einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit lässt sich daraus jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist allerdings, dass der Staat die von Art 1 Abs. 1 GG geforderten Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (vgl. BVerfG Beschluss vom 29.05.1990 BVerfGE 82, 60, 85). Bei der Beurteilung des Mindestbedarfs steht nicht nur dem Verordnungsgeber (z.B. beim Erlass der Regelsatzverordnung nach § 22 BSHG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 SGB XII), sondern auch dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in tatsächlicher Hinsicht darauf, ob die Bemessung der Regelleistungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II auf ausreichende Erfahrungswerte gestützt werde kann (vgl. zur Regelsatzfestsetzung nach dem Statistikmodell im Rahmen der Sozialhilfe BVerwG Urt. v. 18.12.1996 – 5 C 47/95 –, BVerwGE 102,366 m.w.N.).
30 
Dies ist nach Ansicht des Senats der Fall. Nach der Begründung im Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BTDRs 15/1516 S. 56) ergibt sich die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind (so genannte Eckregelleistung), aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 01.07.2003 hochgerechnet wurde. Die dort dokumentierten Angaben werden jedoch nicht in vollem Umfang in Ansatz gebracht, sondern nur zu einem bestimmten Anteil (vgl. § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung – RSV – vom 03.06.2004, BGBl I S. 1067). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Hilfeempfänger weniger konsumieren kann als die unteren 20 % in der Einkommensschichtung (Däubler NZS 2005, 225, 228). Nach Ansicht des Senats stellt diese Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins dar.
31 
Bei dem hier im Streit stehenden Arbeitslosengeld II ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) eine tiefgreifende Reform des sozialen Sicherungssystems vorgenommen hat. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt, soll die neu konzipierte Grundsicherung für Arbeitsuchende dazu beitragen, dass die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können. Dies soll vor allem dadurch erreicht werden, dass die Hilfebedürftigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder beibehalten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Um diesen Ansatz verwirklichen zu können, ist es sachgerecht, sich bei der Bedarfsermittlung an den unteren Einkommensgruppen zu orientieren, weil dadurch der Anreiz zur Aufnahme einer Tätigkeit größer ist als bei einer Orientierung im mittleren Bereich der Einkommensgruppen.
32 
Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster unabweisbarer Bedarf dennoch nicht gedeckt werden, kommt die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Regelung im SGB II einerseits – nur Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II) – und dem SGB XII andererseits – individuelle Berücksichtigung des unabweisbaren Bedarfs abweichend vom Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) – herleiten (vgl. Däubler, NZS 2005, 225, 231; Bieback NZS 2005, 337, 339; O'Sullivan SGb 2005, 369, 372), könnte durch eine Modifizierung der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eröffneten Aufrechnungsbefugnis begegnet werden (vgl. hierzu Lang in Eicher/Spellbrink aaO § 23 RdNr. 66). Der vorliegende Fall gibt allerdings keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie einen Bedarf hat, der in der Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
17 
Beteiligte des Klage- und Berufungsverfahrens ist nur die Klägerin, nicht aber auch ihr Ehemann. Der Ehemann der Klägerin bildet zwar mit der Klägerin eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II), kann selbst aber keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, da er Rente wegen Alters bezieht (§ 7 Abs. 4 SGB II). Entsprechendes gilt für die Tochter der Klägerin, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts eigenes Einkommen in Höhe von 411,00 EUR (Berufsausbildungsbeihilfe monatlich 257,00 EUR und gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II ihr zuzurechnendes Kindergeld monatlich 154,00 EUR) hat. Die Klägerin hat auch Leistungen nur für sich beantragt und nur ihr gegenüber ist ein Bescheid der Beklagten ergangen.
18 
Richtige Beklagte ist die Arbeitsgemeinschaft GAL L. Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II); sie werden außergerichtlich und gerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit sind sie nach Auffassung des Senats Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf vertraglicher Grundlage errichtet werden (aA Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004, 723, 726). Denn die Rechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft beruht nicht auf dem Vertrag, mit dem sie errichtet wird, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 44b SGB II. Da die Gründungsvereinbarung nur als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gewertet werden kann (vgl. Quaas aaO S. 727), handelt es sich bei einer nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft, jedenfalls soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist, um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 44b SGB II die rechtsfähige Anstalt als Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaft nicht ausdrücklich vor, doch kommt es darauf nicht an (aA Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1196). Entscheidend ist, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. Dies ist hier der Fall. § 44b SGB II enthält die Ermächtigung zur Gründung einer eigenständigen Organisation (Anstalt), die – soweit die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten reicht – Träger von Rechten und Pflichten sein kann, und damit zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt.
19 
Die Fähigkeit der Arbeitsgemeinschaft, Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu sein, ergibt sich aus § 70 Nr. 1 SGG. Dies gilt auch, wenn der Arbeitsgemeinschaft keine volle Rechtsfähigkeit, sondern nur Teilrechtsfähigkeit zugesprochen wird. Denn die Regelung in § 70 Nr. 1 SGG muss in dem Sinne verstanden werden, dass sie alle Organisationen erfasst, soweit diese rechtsfähig sind (vgl. § 50 ZPO). Die Arbeitsgemeinschaft nimmt nach § 44b Abs. 3 SGB II die Aufgaben – also Rechte und Pflichten – der Bundesagentur und des Landkreises... wahr, ihre Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht deshalb der einer gesetzlichen Prozessstandschaft (Breitkreuz, Die Leistungsträger nach dem SGB II im System des Sozialverwaltungsrechts, SGb 2005, 141, 142).
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Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte und das SG haben einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu Recht abgelehnt. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu.
21 
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie ist zwar erwerbsfähig, weil sie mehr als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und hat das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie ist aber nicht hilfebedürftig, weil sie ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann. Denn bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II neben der Klägerin auch ihr Ehemann, mit dem sie die gemeinsame Wohnung bewohnt. Dem steht nicht entgegen, dass der Ehemann der Klägerin selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, weil er, wie bereits dargelegt, Rente wegen Alters bezieht (§ 7 Abs. 4 SGB II). Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft beeinflusst zwar die Rechte und Pflichten der ihr angehörenden Personen. Die Bildung der Bedarfsgemeinschaft erfolgt aber nach rein formalen Kriterien (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2005, § 7 RdNrn 21f.). Im Falle des Ehemanns der Klägerin genügt, dass er mit der Klägerin verheiratet ist und nicht dauernd getrennt von ihr lebt. Unerheblich für die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft ist, ob der Ehegatte selbst Ansprüche nach dem SGB II hat oder haben könnte.
23 
Für die Beurteilung des streitgegenständlichen Anspruchs auf die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) konnte der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das war regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 <308 f.>; 39, 261 <264 ff.>), und galt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (siehe Urteile vom 16. Januar 1986 – BVerwG 5 C 36.84 und vom 30. April 1992 – BVerwG 5 C 1.88). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgte, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (siehe etwa BVerwGE 90, 160 <162>; 96, 152 <154>; stRspr).
24 
Diese zeitliche Fixierung galt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261 <265>; 89, 81 <85>; siehe ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992 a.a.O. S. 11 f. und S. 4 f.). Ebenso wie sich eine Bewilligung von Leistungen über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben (vgl. dazu Urteil vom 8. Juni 1995 – BVerwG 5 C 30.93). Hat der Leistungsträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt (oder eingestellt), so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen (vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1995 ). Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht (zum Ganzen BVerwG Urteil vom 31.08.1995 – 5 C 9/94 – BVerwGE 99, 149 = NJW 1996, 2588).
25 
Diese zum Sozialhilferecht ergangene Rechtsprechung des BVerwG ist auf Ansprüche nach § 20 SGB II zu übertragen. Für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist zu beachten, dass diese Leistungen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II für sechs Monate bewilligt und im Voraus erbracht werden sollen. Dies bedeutet, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid der Sache nach über die Gewährung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005 entschieden hat, auch wenn dies im Bescheid selbst nicht ausdrücklich so bestimmt worden ist.
26 
Aufgrund des zu berücksichtigenden Renteneinkommens des Ehemannes der Klägerin war die Klägerin im genannten Zeitraum nicht bedürftig.
27 
Der Ehemann der Klägerin erhält von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Rentenleistung betrug nach Abzug der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung 928,44 EUR ab 01.06.2004. Von diesem Betrag sind nach § 4 Nr. 1 der auf Grund von § 13 SGB II erlassenen Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20.10.2004 (BGBl I S. 2622) ein Betrag von pauschal 30,00 EUR für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) abzuziehen, was die Beklagte berücksichtigt hat. Damit verbleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 898,44 EUR. Das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR ist, wie bereits oben ausgeführt, der Tochter der Klägerin – nicht der Klägerin selbst – als Einkommen zuzurechnen.
28 
Dieses Einkommen übersteigt den Bedarf, der sich aus der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Höhe von je 311,00 EUR für die Klägerin und ihren Ehemann, zusammen also 622,00 EUR, sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zusammensetzt. Allerdings hat die Beklagte den Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu Lasten der Klägerin zu niedrig berechnet. Zu berücksichtigen sind nach den von der Klägerin vorgelegten Belegen die Kosten der Grundmiete (monatlich 218,86 EUR), Mietnebenkosten (Wasserzins und Entwässerungsgebühren monatlich 71,32 EUR, Abfallgebühren jährlich 79,20 EUR) und Heizkosten (Gasheizung monatlich 57,00 EUR Vorauszahlung). Ein Abschlag für die im Regelsatz enthaltene Warmwasserzubereitung ist vorliegend nicht vorzunehmen, da die Warmwasserzubereitung nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen durch ein Elektrospeichergerät erfolgt und Stromkosten nicht zu berücksichtigen sind. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 353,78 EUR, der anteilig für die Klägerin und ihren Ehemann in Höhe von 2/3 zu berücksichtigen ist (= 235,85 EUR). Das zu berücksichtigende Einkommen (898,44 EUR) übersteigt damit den Gesamtbedarf von 857,85 (622,00 EUR + 235,85 EUR). Es kommt daher nicht darauf an, ob das Sparvermögen der Klägerin zusätzlich zu berücksichtigen ist.
29 
Die Regelungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II und zum zu berücksichtigenden Einkommen (§ 11 SGB II) verstoßen nach Ansicht des Senats nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere den in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz. Der davon abweichenden Ansicht der Klägerin folgt der Senat nicht. Der Sozialstaatsgrundsatz enthält zwar einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit lässt sich daraus jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist allerdings, dass der Staat die von Art 1 Abs. 1 GG geforderten Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (vgl. BVerfG Beschluss vom 29.05.1990 BVerfGE 82, 60, 85). Bei der Beurteilung des Mindestbedarfs steht nicht nur dem Verordnungsgeber (z.B. beim Erlass der Regelsatzverordnung nach § 22 BSHG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 SGB XII), sondern auch dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in tatsächlicher Hinsicht darauf, ob die Bemessung der Regelleistungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II auf ausreichende Erfahrungswerte gestützt werde kann (vgl. zur Regelsatzfestsetzung nach dem Statistikmodell im Rahmen der Sozialhilfe BVerwG Urt. v. 18.12.1996 – 5 C 47/95 –, BVerwGE 102,366 m.w.N.).
30 
Dies ist nach Ansicht des Senats der Fall. Nach der Begründung im Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BTDRs 15/1516 S. 56) ergibt sich die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind (so genannte Eckregelleistung), aus der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 01.07.2003 hochgerechnet wurde. Die dort dokumentierten Angaben werden jedoch nicht in vollem Umfang in Ansatz gebracht, sondern nur zu einem bestimmten Anteil (vgl. § 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung – RSV – vom 03.06.2004, BGBl I S. 1067). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Hilfeempfänger weniger konsumieren kann als die unteren 20 % in der Einkommensschichtung (Däubler NZS 2005, 225, 228). Nach Ansicht des Senats stellt diese Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins dar.
31 
Bei dem hier im Streit stehenden Arbeitslosengeld II ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) eine tiefgreifende Reform des sozialen Sicherungssystems vorgenommen hat. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt, soll die neu konzipierte Grundsicherung für Arbeitsuchende dazu beitragen, dass die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können. Dies soll vor allem dadurch erreicht werden, dass die Hilfebedürftigen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder beibehalten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Um diesen Ansatz verwirklichen zu können, ist es sachgerecht, sich bei der Bedarfsermittlung an den unteren Einkommensgruppen zu orientieren, weil dadurch der Anreiz zur Aufnahme einer Tätigkeit größer ist als bei einer Orientierung im mittleren Bereich der Einkommensgruppen.
32 
Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster unabweisbarer Bedarf dennoch nicht gedeckt werden, kommt die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Regelung im SGB II einerseits – nur Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II) – und dem SGB XII andererseits – individuelle Berücksichtigung des unabweisbaren Bedarfs abweichend vom Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) – herleiten (vgl. Däubler, NZS 2005, 225, 231; Bieback NZS 2005, 337, 339; O'Sullivan SGb 2005, 369, 372), könnte durch eine Modifizierung der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eröffneten Aufrechnungsbefugnis begegnet werden (vgl. hierzu Lang in Eicher/Spellbrink aaO § 23 RdNr. 66). Der vorliegende Fall gibt allerdings keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie einen Bedarf hat, der in der Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.