Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 09. Okt. 2007 - L 7 AS 3528/07 ER-B

published on 09.10.2007 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 09. Okt. 2007 - L 7 AS 3528/07 ER-B
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 5. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht NVw Z 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 16. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927) Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vorliegend gegeben. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft gemacht. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung erscheint der Hauptsacherechtsbehelf zum gegenwärtigen Zeitpunkt aller Voraussicht nach erfolgreich. Die Beschwerde des Antragsgegners, der den Beschluss des SG derzeit ausführt (vgl. Bescheid vom 24. Juli 2007), kann daher keinen Erfolg haben. Nachdem der Antragsteller kein Rechtsmittel eingelegt hat und den Beschluss des SG hinnimmt, ist der angefochtene Beschluss des SG im Ergebnis zu bestätigen, mit welchem der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, dem Antragsteller ab 29. Juni 2007 (Eingang des Antrags beim SG) bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 345,00 Euro zu gewähren (vgl. aber zur Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II ab 1. Juli 2007 die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. Juni 2007 ).
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB II ist Voraussetzung der Leistungsberechtigung u.a. die Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit des Antragstellers; dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II hier gegeben sind, stellt auch der Antragsgegner nicht in Abrede. Soweit er dagegen nunmehr die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers in Zweifel zieht, reicht dies jedenfalls mit Blick auf die Bestimmung des § 44a Abs. 1 Satz 3 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 ), die eine Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch darstellt (vgl. Bundessozialgericht SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 19), zu einem Leistungsausschluss nicht aus; vielmehr bleibt der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II vor Einschaltung des zuständigen Sozialhilfeträgers auf jeden Fall weiterhin leistungsverpflichtet, auch wenn er von fehlender Erwerbsfähigkeit des Hilfesuchenden ausgeht (vgl. BSG a.a.O. Rdnr. 20). Eine derartige Abstimmung ist jedoch bislang nicht erfolgt, sodass der Antragsgegner derzeit eine Leistungsverweigerung nicht mit der fehlenden Erwerbsfähigkeit des Antragstellers begründen könnte.
Ferner spricht gegenwärtig alles dafür, dass beim Antragsteller, für den im Übrigen seit 19. Juli 2007 eine Betreuerin bestellt ist, die Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit gegeben ist. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1 a.a.O.), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2 a.a.O.) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Zumutbare Arbeitsmöglichkeiten (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) sind vorliegend nicht ersichtlich; auch der Antragsgegner hat sich hierauf nicht berufen. Beim gegenwärtigen Erkenntnisstand ist ferner davon auszugehen, dass beim Antragsteller berücksichtigungsfähiges Einkommen (vgl. hierzu § 11 SGB II) oder Vermögen (§ 12 SGB II) zur Lebensunterhaltssicherung nicht vorhanden ist und deshalb auch die allgemeinen Grundsätze des Nachrangs der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie der Selbsthilfe (§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 3, 9 Abs. 1 SGB II) hier nicht eingreifen.
Der Antragsteller verfügt nicht über zu seinem Lebensunterhalt einzusetzendes Einkommen; die jährlichen Reinerträge aus dem ihm von seiner am 22. Oktober 2005 verstorbenen Mutter aufgrund des notariellen Testaments vom 15. Juli 2004 vermachten Geldbetrag sind derzeit ohnehin zugunsten der Stadt R. verstrickt (Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Stadtkasse vom 13. Juli 2007; vgl. zur Verfügbarkeit von gepfändetem Einkommen Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 55, 148 ff.; Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 12; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.11 Rdnrn. 22 ff.). Allerdings hält der Antragsgegner dem Antragsteller entgegen, dass dieser aus dem Nachlass über Vermögen verfüge, das er vor der Inanspruchnahme staatlicher Fürsorgeleistungen verbrauchen müsse. Die Mutter des Antragstellers, die in ihrem notariell errichteten Testament vom 15. Juli 2004 ihre Tochter als Alleinerbin eingesetzt hatte (vgl. § 2 a.a.O.), hatte nämlich ihrem Sohn, dem Antragsteller, neben dem lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnungsrecht am Grundstück F.weg 2 in R.-S. (vgl. § 4 a.a.O.) außerdem im Wege des Vorvermächtnisses einen Geldbetrag von 50.000,00 Euro zugewandt (Nachvermächtnisnehmerin seine Schwester), welcher innerhalb von sechs Monaten nach deren Tode zur Zahlung fällig war (vgl. § 3 a.a.O.). Freilich hatte die Erblasserin in § 5 Absatz 1 des Testaments vom 15. Juli 2004 Testamentsvollstreckung angeordnet und insoweit weiter bestimmt:
„...Die einzige Aufgabe des Testamentsvollsteckers ist die Verwaltung des in § 3 zugunsten meines Sohnes... zugewendeten Vermächtnisses.
        
Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich ...
        
Zum Ersatztestamentsvollstrecker ernenne ich ...
        
Der Testamentsvollstecker hat den zugewendeten Geldbetrag anzulegen und dem Vermächtnisnehmer die jährlichen Reinerträge auszuzahlen.
        
Darüber hinaus ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, nach seinem billigen Ermessen dem Vermächtnisnehmer für seine Lebensführung und den Lebensunterhalt die notwendigen Beträge aus dem zugewandten Vermächtnis zu überlassen. Der Testamentsvollstrecker bestimmt allein nach seinem billigen Ermessen über die Höhe der auszuzahlenden Beträge.“
Auf diesen letztgenannten Absatz in § 5 des Testaments beruft sich der Antragsgegner, weil er meint, dass dem Testamentsvollstrecker lediglich die Entscheidung über die Höhe der auszuzahlenden Beträge überlassen worden sei; denn die Erblasserin habe damit der bereits zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung schwierigen persönlichen Lebenssituation und langjährigen Arbeitslosigkeit des Antragstellers Rechnung tragen und sicherstellen wollen, dass dieser den Geldbetrag auch tatsächlich zur Kostendeckung der Lebensführung angemessen verbrauche. Demgegenüber ist der Antragsteller mit dem Testamentsvollstrecker der Auffassung, dass die Erblasserin ihrem zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung erst 46 Jahre alten, alkoholkranken Sohn einen „Notgroschen“ habe hinterlassen wollen, der „keinesfalls innerhalb von sechs Jahren für den normalen Unterhalt aufgebraucht“ hätte werden sollen.
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Der Senat folgt der Auffassung des SG und des Antragstellers, dass bei diesem einsetzbares Vermögen nicht vorhanden ist; sein Sparbuch bei der Kreissparkasse R. hat ausweislich der mit dem Prozesskostenhilfeantrag zu den Akten gereichten Ablichtung per 30. Juli 2007 lediglich ein Guthaben von 224,04 Euro aufgewiesen (vgl. zum Grundfreibetrag § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II). Aber auch das dem Antragsteller von seiner verstorbenen Mutter zugewandte Vorvermächtnis ist als Vermögen nicht berücksichtigungsfähig. Aufgrund der Testamentsvollstreckung, die hier für die Verwaltung des Vorvermächtnisses entsprechend § 2209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angeordnet ist (vgl. hierzu Bundesgerichtshof BGHZ 13, 203; Reimann in Staudinger, BGB, 2003, § 2223 Rdnr. 10), ist der Antragsteller wegen der ebenfalls entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 2211 BGB gehindert, über den Vermächtnisgegenstand zu verfügen (vgl. Damrau in Soergel, BGB, 12. Auflage, § 2223 Rdnr. 3; Reymann in juris-PK-BGB, 3. Auflage, § 2163 Rdnr.3). Der von der Erblasserin zugewandte Geldbetrag wäre deshalb im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II rechtlich nur verwertbar, wenn der Antragsteller gegenüber dem Testamentsvollstrecker neben den Nutzungen Teile der Vermächtnissubstanz - im Wege der Selbsthilfe - rechtlich durchsetzbar fordern könnte (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 1992 - 6 S 384/90 - FEVS 43, 423; Sächs. Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 2. Mai 1997 - 2 S 682/96 - NJW 1997, 2898; Hamb. OVG, Urteil vom 2. Mai 1997 - Bf IV 33/96 - ; OVG des Saarlandes, Urteil vom 17. März 2006 - 3 R 2/05 - ). Dem ist allerdings nach Auffassung des Senats nicht so; vielmehr spricht die in § 5 letzter Absatz des notariellen Testaments vom 15. Juli 2004 getroffene Verwaltungsanordnung (vgl. § 2216 Abs. 2 BGB analog, ferner § 2156 BGB; dazu Reimann in Staudinger, a.a.O., § 2216 Rdnr. 23; Reymann in jurisPK-BGB, a.a.O., Rdnr. 3; Nieder, NJW 1994, 1265) gegen die Ansicht des Antragsgegners, dass der dem Antragsteller zugewandte Betrag nach dem Willen der Erblasserin für dessen laufenden Lebensunterhalt verwendet und aufgebraucht werden sollte.
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Der Wortlaut des § 5 letzter Absatz des Testaments ist freilich auslegungsbedürftig. Immerhin leitet der Antragsgegner aus der Formulierung über die Berechtigung des Testamentsvollziehers, nach seinem billigen Ermessen dem Vermächtnisnehmer „für seine Lebensführung und den Lebensunterhalt die notwendigen Beträge aus dem zugewandten Vermächtnis zu überlassen“ her, dass die Erblasserin mit dem Vermächtnis den Lebensunterhalt des Antragstellers hätte sicherstellen wollen. Indessen ist allgemein anerkannt, das bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (§ 133 BGB); die Auslegung darf sich mithin nicht allein auf die Analyse des Wortlauts beschränken, vielmehr müssen auch alle Umstände außerhalb der Testamentsurkunde herangezogen werden, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlich sind (vgl. BGHZ 86, 41; BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 - IV ZR 191/85 FamRZ 1987, 475; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - IV ZR 160/91 - NJW 1993, 369; Lorenz in Soergel, a.a.O., § 2084 Rdnrn. 2 ff.; Kniesbeck in jurisPK-BGB, a.a.O., § 2084 Rdnrn. 7 ff.); diese Grundsätze gelten nicht nur für eigenhändige, sondern auch notariell errichtete Testamente (vgl. BGHZ 80, 246).
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Mit dem SG ist auch der Senat der Auffassung, dass der dem Antragsteller im Wege des Vorvermächtnisses zugewandte Geldbetrag von der Erblasserin nicht zur Bestreitung von dessen (laufenden) Kosten des Lebensunterhalts gedacht war; dies ergibt die Auslegung des Testaments unter Auswertung auch sämtlicher im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bekannt gewordenen Umstände. Hätte die Erblasserin eine Sicherung des Lebensunterhalts gewollt, hätte es bereits nicht des Testaments, des Vermächtnisses und schon gar nicht der Anordnung der Testamentsvollstreckung bedurft; denn der Antragsteller wäre als Sohn schon kraft Gesetzes (Mit)Erbe geworden (vgl. § 1924 Abs. 1 BGB). Darüber hinaus hatte die Erblasserin sowohl die Entscheidung über Zahlungen aus der Vermächtnissubstanz als auch die Höhe der auszuzahlenden Beträge dem billigen Ermessen des Testamentsvollstreckers überlassen, was zur Folge hat, dass dessen Bestimmung nur bei offenbarer Unbilligkeit und erkennbarer Sachwidrigkeit (vgl. hierzu § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB und ferner Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 20. März 1997 19 U 156/96 - juris>) unverbindlich wäre. Hätte die Erblasserin dagegen Wert darauf gelegt, dass der Antragsteller in jedem Fall das zu seinem laufenden Lebensunterhalt Notwendige aus dem zugewandten Geldbetrag erhält, hätte es einer solchen Beschränkung nicht bedurft. Auch die im Verlaufe des Verfahrens zu den Akten gelangten Äußerungen des Notars, den die Erblasserin zum Zwecke der Testamentserrichtung aufgesucht hatte, sowie des Testamentsvollstreckers bestätigen die vorstehende Würdigung. Nach der Stellungnahme des Notars vom 11. September 2007 wollte die Erblasserin für ihren Sohn neben seinen „normalen“ Einkünften - „sei es durch Arbeit oder Arbeitslosengeld“ - eine Rücklage bilden, auf welche nach dem billigen Ermessen des Testamentsvollstreckers zurückgegriffen werden sollte, z.B. bei besonderen Anschaffungen oder wenn die Krankenkasse die Leistungen nicht bezahle, und ihm auch manchmal gewisse Dinge zukommen lassen, welche er sich mit seinen „normalen Einkünften“ nicht leisten könnte. Der Testamentsvollstrecker (u.a. Schreiben vom 20. April 2006, E-Mail vom 5. September 2007) hat auf die bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestehende Alkoholkrankheit des Antragstellers sowie darauf hingewiesen, dass dessen Mutter das Wohl ihres Sohnes am Herzen gelegen habe, dem sie deshalb auch ein lebenslanges Wohnrecht habe zukommen lassen; die Erblasserin habe nicht gewollt, dass sich am seitherigen Zustand etwas zum Nachteil des Antragstellers ändere und ihm deshalb langfristig eine Reserve für „Notfälle“ zur Verfügung stellen wollen, wobei dieser „Notgroschen“ keineswegs dazu gedacht gewesen sei, die diesem zustehenden Reinerträge fortlaufend zu schmälern und die Substanz innerhalb „von sechs Jahren“ aufzubrauchen. Die Erblasserin hatte zudem nach der Darstellung des Antragsstellers von ihrer ursprünglichen Absicht, diesem auch landwirtschaftlichen Grundbesitz zu hinterlassen, nach Beratung durch den Notar Abstand genommen.
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Unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts des Testaments vom 15. Juli 2004 als auch der oben dargestellten Umstände ergeben sich sonach bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen Prüfung keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin mit dem dem - bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung alkoholkranken und mehrjährig arbeitslosen - Antragsteller vermachten Geldbetrag den existenzsichernden Verbrauch durch diesen bezweckt hatte. Auch wenn der Wille der Erblasserin im Testament möglicherweise nur unvollkommen zum Ausdruck kommt, spricht hier vieles dafür, dass der Vermächtnisgegenstand in seiner Substanz tatsächlich nur in besonderen, vom Notar beispielhaft aufgeführten, Einzelfällen angegriffen werden und nicht generell zur Aufzehrung anstelle staatlicher Fürsorgeleistungen gedacht war. Mit Blick darauf, dass andernfalls auch die (freiwilligen) Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (ab 1. Januar 2007 wären dies insgesamt monatlich 133,53 Euro; vgl. Schreiben der Allgemeinen Ortskrankenkasse vom 11. Januar 2007) vom Antragsteller - ebenso wie beispielsweise die Kosten der Heizung (vgl. § 4 des Testaments) - allein zu tragen gewesen wären, liegt auf der Hand, dass der diesem zugedachte Geldbetrag innerhalb von wenigen Jahren verbraucht wäre, sodass dieser - bei fortbestehender Krankheit und Arbeitslosigkeit - alsdann ohnehin von staatlicher Fürsorge abhängig geworden wäre. Gerade dieser vorzeitige Verbrauch war von der Erblasserin nach der hier gefundenen Auslegung indes nicht beabsichtigt.
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Der dargestellte Erblasserwillen ist jedenfalls nicht zu Lasten der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB. Dies hat der BGH für die Fälle des so genannten „Behindertentestaments“ bereits entschieden (vgl. BGHZ 111, 36; 123368; hierzu ferner Sächs. OVG, Beschluss vom 2. Mai 1997 a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 17. März 2006 - a.a.O.; Brühl in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 90 Rdnr. 126; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 2 Rdnr. 38; Eberl-Borges/Schüttlöffel, FamRZ 2006, 589, 595); mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Testierfreiheit hat der BGH eine sittliche Verpflichtung des Erblassers, das Wohl seines Kindes zugunsten des Trägers der Fürsorgeleistung hintanzustellen, verneint. Dies muss auch für den vorliegenden Fall gelten, wo die Erblasserin die berechtigte Sorge hatte, ihr alkoholkranker Sohn werde nicht in der Lage sein, mit einer Zuwendung im Todesfall sachgerecht und verantwortungsbewusst umzugehen. Dass das Gesetz fürsorgerische Maßnahmen des Erblassers zum Erhalt des hinterlassenen Vermögens in weitem Umfang zulässt, ergibt sich aus zahlreichen Regelungen des Erbrechts (vgl. nur §§ 2100 ff., 2191, 2197 ff., 2338 BGB), sodass es grundsätzlich nicht sittlich zu missbilligen ist, wenn der Erblasser bei der Zuwendung dem grundsicherungs- und sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz nicht unter allen Umständen Geltung verschafft.
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Sonach deutet derzeit nichts auf die fehlende Hilfebedürftigkeit des Antragstellers hin; ein Anordnungsanspruch ist deshalb gegeben. Soweit der Antragsgegner der Auffassung sein sollte, es bestünden Pflichtteilsrestansprüche des Antragstellers (§§ 2305, 2307 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB; hierzu Nieder, NJW 1994, a.a.O.), steht es ihm unbenommen, diese im Rahmen des § 33 SGB II gegenüber der Alleinerbin geltend zu machen. Nachdem der Lebensunterhalt des Antragstellers derzeit nicht anderweitig gesichert ist, ist auch ein Anordnungsgrund zu bejahen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
17 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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published on 17.03.2006 00:00

Tenor Die Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 4 K 156/03 – wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten
published on 15.06.2005 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 9. März 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe   1  Die unter Beachtung der Vorschrift des § 1
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Annotations

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 9. März 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Ulm (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 13. Auflage, § 123 Rdnrn. 7 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (http://www.bverfg.de/entscheidungen)); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 2. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4. April 1990 - Bs IV 8/90 - (JURIS); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. August 1994 - 12 CE 94.2401 (JURIS); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79).
Vorliegend fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung im Sinne der notwendigen Behebung einer gegenwärtigen Notlage ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht; die vorgebrachte Gefahr für die Rechtsposition muss objektiv bestehen, subjektive Einschätzungen und Befürchtungen des Antragstellers genügen grundsätzlich nicht (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 83; ferner OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Januar 1993 - 5 M 112/92 - (JURIS)). Zwar hat der Antragsteller in der Antragsschrift vom 24. Januar 2005 vortragen lassen, „über kurz oder lang" drohten Mietrückstände und damit die Kündigung der Wohnung; konkrete Darlegungen hierzu sind indes auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht worden, obwohl er mit Verfügungen vom 25. April und 10. Mai 2005 auf die Bedenken hinsichtlich einer ausreichenden Glaubhaftmachung der Anordnungsvoraussetzungen hingewiesen worden ist. Im Gegenteil stehen dem Antragsteller und seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau H. G. nach den aktenkundigen Unterlagen derzeit monatlich EUR 1.087,23 zur Verfügung (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers EUR 557,16, laufende Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) laut Bescheid des Antragsgegners vom 15. Dezember 2004 EUR 43,57, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Ehefrau gemäß Bescheid vom 2. Dezember 2004 EUR 486,50); dies sind EUR 102,96 (pro Person rund EUR 51,50) weniger, als im bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 14. Juli 2004 über laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab März 2004 (dort noch unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft von EUR 513,43) als Bedarf zugrunde gelegt worden sind. Der Antragsteller und seine Ehefrau wirtschaften aber bereits seit November 2004 mit entsprechend niedrigeren Beträgen, wobei sie im November und Dezember 2004 in Ansehung der Berechnungen im Bescheid vom 11. Oktober 2004 zum Bedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG gemeinsam gar nur über monatlich EUR 1.006,76 verfügten. Dass mit den gegenwärtig vorhandenen Mitteln kein Auskommen mehr wäre, ist vom Antragsteller weder im Einzelnen dargetan noch glaubhaft gemacht.
Sonach kommt es auf die weiteren Voraussetzungen für die begehrte gerichtliche Eilentscheidung nicht an, insbesondere auf den vom SG verneinten Anordnungsanspruch oder auf die Frage, ob und inwieweit namentlich in den Verfahren betreffend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII oder nach dem SGB II das richterrechtlich entwickelte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zum Tragen kommt (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.; BVerwGE 63, 110, 111; Funke-Kaiser in Bader, a.a.O., Rdnr. 58; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 141 ff; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 103 ff.).
Hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten zu sichernden Rechts wird ergänzend jedoch auf Folgendes hingewiesen: Umstritten sind beim derzeitigen Sachstand allein die Kosten der Unterkunft, während der Bescheid vom 15. Dezember 2004 vom Antragsteller bereits im Widerspruchsverfahren nicht angegriffen wurde, soweit es den Regelbedarf (§ 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII), die Mehrbedarfe (§ 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII) und die Heizungskosten (§ 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) betrifft, ferner der Antragsgegner den Grundsicherungsleistungen als Einkommen (§ 82 Abs. 1 SGB XII) die von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg gezahlte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (ab 1. April 2004 EUR 557,16) gegenübergestellt und außerdem den Regelsatz um EUR 34,00 bereinigt hat. Mit seinem Begehren auf volle Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft vermag der Antragsteller indessen beim gegenwärtigen Erkenntnisstand schon mangels Angemessenheit der tatsächlich gezahlten Miete (EUR 587,99 (einschließlich Nebenkosten) laut Mietvertrag vom 25. Oktober 1999, abzüglich EUR 21,00 (Heizung), EUR 17,77 (Warmwasser) und EUR 35,79 (Garage) = EUR 513,43) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren nicht durchzudringen, wobei der Antragsgegner im vorgenannten Bescheid ohnehin schon Mietkosten (ohne Heizung) von EUR 330,00 anerkannt hat (vgl. aber zum sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz BVerwGE 101, 194 ff; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 49), von denen auf den Antragsteller nach Abzug der Mietanteile seiner - Leistungen nach dem SGB II beziehenden Ehefrau - EUR 165,00 entfallen (zur Kopfteil-Methode BVerwGE 79, 17ff.). Insoweit ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass ausweislich der Darstellung des Antragsgegners (vgl. Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2005) die Quadratmeter-Miete in Gö.   nach dem Preisspiegel für Immobilien des Verbandes Deutscher Makler bei einfachen bis mittleren Wohnungen bei EUR 4,40 bis EUR 5,60 liegt und der Antragsgegner darüber hinaus auch die Auffassung vertritt, dass die vom Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnte Wohnung von etwa 65 m² anstelle der zugebilligten 60 m² unangemessen groß sei (vgl. hierzu BVerwGE 97, 110, 112 f.). Zwar hat der Antragsteller - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 und 2 SGB XII Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, mithin auch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft (§ 42 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII). Die Wohnung im S.  weg in Gö. erscheint aber bereits abstrakt nicht angemessen im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Denn nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als Orientierungshilfe heranzuziehenden Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes (in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954); vgl. dazu BVerwG NJW 2005, 310 f.) ergibt sich bei zwei Familienmitgliedern - bei der für die Stadt Gö.  geltenden Mietstufe III - für ab 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1991 bezugsfertig gewordenen Wohnraum aus der vorletzten Spalte ein Wert von EUR 330,00. Mit Blick auf den vom Antragsgegner vorgelegten Auszug aus der örtlichen Tageszeitung „NWZ - Gö.  Kreisnachrichten" vom 2. Februar 2005 sind zudem Unterkunftsalternativen durchaus gegeben (vgl. hierzu BVerwGE 101, 194, 197 f. BVerwG NJW 2005, 310, 311); dem hat der Antragsteller nichts Substanziiertes entgegengesetzt. Ebenso fehlt es an der Glaubhaftmachung dazu, dass ihm - selbst in Anbetracht der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen - nach den Umständen des Einzelfalls ein objektiv möglicher Wechsel subjektiv nicht zuzumuten wäre, zumal der Antragsgegner angeboten hat, den Umzug für ihn mit Hilfe gemeinnützig beschäftigter Mitarbeiter durchzuführen. Die vom Antragsgegner im Bescheid vom 12. Mai 2004 eingeräumte Übergangszeit von fünf Monaten (vgl. dazu jetzt § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB XII) ist bereits seit langem überschritten, wobei hinzukommt, dass die überteuerte Miete schon von Anfang an Streitpunkt unter den Beteiligten war (vgl. nur die Bescheide vom 24. Juli, 30. September und 28. Oktober 2003 sowie die gegen die beiden letztgenannten Bescheide eingelegten Widersprüche).
Nach allem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:

1.
der kommunale Träger,
2.
ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder
3.
die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.
Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.

(4) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.

(5) Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.

(6) Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden.

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Die Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 4 K 156/03 – wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die 1984 geborene Klägerin leidet infolge einer globalen Entwicklungsstörung nach Frühgeburt an einer schweren, nicht nur vorübergehenden geistigen Behinderung. Seit 1987 erhält sie Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. Ab Anfang 1996 war sie zunächst vollstationär im P.-Haus in A-Stadt untergebracht. Vom 1.7.2003 an folgte ein vollstationärer Aufenthalt im Pflegeheim „Seid Getrost“ in Ottweiler. Seit Januar 2005 befindet sie sich im Heim der „Lebenshilfe“ in A-Stadt. Außerdem besucht sie bereits seit Juli 2002 die Tagesförderstätte der „Lebenshilfe“ in Spiesen-Elversberg, wofür ihr Eingliederungshilfe gewährt wird.

Durch Bescheid vom 13.6.2002 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für die weitere Betreuung der Klägerin im P.-Haus nach Beendigung der Schulpflicht mit Wirkung vom 26.6.2002 ab und verwies sie auf den Einsatz ihres Vermögens, das sie von ihrem im Dezember 1998 verstorbenen Vater geerbt hatte. Vom 27.6.2002 an bestritt die Klägerin die Kosten ihres weiteren Aufenthaltes im P.-Haus zunächst selbst.

Mit Schreiben vom 7.12.2002 beantragte die Klägerin, die – Stand 2004 - beamtenrechtliche Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 232,97 Euro, eine Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 107,67 Euro und ein Pflegegeld der BEK in Höhe von rund 1.200,-- Euro monatlich erhält (siehe die Aufstellung vom 7.5.2004 in der „Notakte“), die Übernahme der Kosten ihrer Heimunterbringung ab dem Monat Februar 2003 und machte geltend, von diesem Zeitpunkt an sei sie nicht mehr in der Lage, diese Kosten selbst aufzubringen. Daraufhin angestellte Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass die Klägerin testamentarische Alleinerbin ihrer am 22.3.2002 verstorbenen Großmutter geworden war. Der Nachlass umfasste – soweit hier wesentlich – ein Hausgrundstück, das mittlerweile mit einem Erlös von 125.000,-- Euro veräußert werden konnte, sowie ein Barvermögen in Höhe von 20.965,09 Euro. In dem der Erbschaft zugrunde liegenden notariellen Testament vom 12.5.2000 ist die Klägerin zur alleinigen und unbeschränkten Erbin eingesetzt. Außerdem ist Testamentsvollstreckung – soweit hier wesentlich – „zur Verwaltung des gesamten Nachlasses bis zum Tode der Erbin“ mit folgenden Vorgaben angeordnet:

„Der Testamentsvollstrecker hat das vererbte Vermögen der Erbin in Form folgender Leistungen zuzuwenden:

- Überlassung von Geldbeträgen in Höhe des jeweiligen Rahmens, der nach den jeweiligen einschlägigen Gesetzen einem Sozialhilfeempfänger maximal zur Verfügung stehen kann,

- Geschenke zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten und zum Geburtstag, wobei bei der Auswahl der Geschenke auf die Bedürfnisse und Wünsche der Erbin ausdrücklich einzugehen ist,

- Zuschüsse zur Finanzierung eines Urlaubs und zur Urlaubsgestaltung,

- Zuwendung zur Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse sowie zur Befriedigung der individuellen Bedürfnisse der Erbin in Bezug auf Freizeit, wozu insbesondere auch Hobbys und Liebhabereien zählen.

Für welche der genannten Leistungen der vererbte Vermögen verwendet werden soll, ob dieses also auf sämtliche Leistungen gleichmäßig oder nach einem bestimmten Schlüssel verteilt werden oder ob dieser nur für eine oder mehrere der genannten Leistungen verwendet wird, entscheidet der Testamentsvollstrecker nach billigem Ermessen, wobei er allerdings immer auf das Wohl der Erbin bedacht sein muss. Im Übrigen gelten für die Testamentsvollstreckung die gesetzlichen Bestimmungen.“

Mit Bescheid vom 27.6.2003 lehnte es der Beklagte ab, die Kosten der vollstationären Betreuung der Klägerin mit Wirkung vom 1.2.2003 im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Zur Begründung verwies er auf die Nachrangigkeit der Sozialhilfe und führte aus, die Klägerin habe am 22.3.2002 außer einem Mehrfamilienhaus, für das ein Verkaufserlös von 125.000,-- Euro habe erzielt werden können, noch Barvermögen geerbt, über das sie zwischenzeitlich verfügen könne. Ferner seien ihrem Konto seit der Antragstellung weitere Leistungen gutgeschrieben worden. Allein infolge der vorhandenen Barmittel liege über den 31.1.2003 hinaus keine Sozialhilfebedürftigkeit vor. Die Kostenübernahme für die Tagesförderstätte bleibe von dieser Entscheidung unberührt.

Hiergegen erhob die Klägerin am 4.7.2003 Widerspruch und machte geltend, bei dem Testament handele es sich um ein nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wirksames so genanntes Behindertentestament. Bei einem solchen Testament stehe der Nachlass nicht als nach § 88 Abs. 1 BSHG einzusetzendes Vermögen zur Verfügung, wenn dem Erblasserwillen zu entnehmen sei, dass der Nachlass nicht zum Bestreiten der allgemeinen Unterbringungskosten eines im Heim lebenden Behinderten verwendet werden solle. Vorliegend zeigten die Auflagen des Testamentes, dass es Ziel der Erblasserin gewesen sei, die Lebensbedingungen der Klägerin über die von der Sozialhilfe geleistete Versorgung hinaus durch zusätzliche Annehmlichkeiten und Vorteile zu verbessern. Dieses Ziel sei legitim und mache das Testament keineswegs sittenwidrig. Der Nachlass stehe der Klägerin daher nicht zur Verfügung. Der Grundsatz der Nachrangigkeit komme hier nicht zum Tragen.

Der Widerspruch wurde nach Beteiligung sozial erfahrener Personen im Widerspruchsverfahren durch Bescheid des Beklagten vom 22.9.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die von der Klägerin angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung zum so genannten Behindertentestament sei vorliegend nicht einschlägig, da die Klägerin weder als Vorerbin eingesetzt noch ein Ersatzerbe oder ein Nacherbe bestimmt worden sei. Ebenso wenig ergebe sich aus dem Wortlaut des Testaments der konkrete Wille der Erblasserin, dass der Nachlass nicht zum Bestreiten der Kosten der allgemeinen Heimunterbringung verwendet werden solle. Die von der Erblasserin verfügten Zuwendungsbereiche beträfen sämtlich nicht den existenziellen Lebensunterhalt.

Am 7.10.2003 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Sie hat ihren Rechtsstandpunkt wiederholt und vertieft und außerdem vorgetragen, der Notar, der das Testament ihrer Großmutter aufgenommen habe, habe in einem Schreiben vom 30.7.2003 bestätigt, dass es der Wille der Erblasserin gewesen sei, den Nachlass „sozialhilfeunschädlich“ zu vererben. Für die Auffassung des Beklagten, die Rechtsprechung zum so genannten Behindertentestament lasse sich nicht auf den hier gegebenen Fall der unbeschränkten Alleinerbin übertragen, böten die betreffenden Entscheidungen keine Grundlage. Sie könne schon wegen der angeordneten Testamentsvollstreckung und den Anordnungen der Erblasserin über die Verwendung des Nachlasses nicht zu Gunsten der Sozialhilfe über das Erbe verfügen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 27.6.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 22.9.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten vollstationärer Heimunterbringung ohne Anrechnung der ihr aufgrund des Testaments der am 22.3.2002 verstorbenen Frau Lydia A. vom 12.5.2000 zugefallenen Erbschaft als Vermögen zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat seine Verwaltungsentscheidungen verteidigt.

Während des Klageverfahrens hat das Amtsgericht Saarlouis durch Beschluss vom 9.10.2003 einen Testamentsvollstrecker für die letztwillige Verfügung der Großmutter der Klägerin bestellt (Blatt 22 der Gerichtsakten). Der Testamentsvollstrecker hat sich mit Schreiben vom 16.3.2004 an den Beklagten gewandt und ausgeführt, da die Großmutter der Klägerin in ihrem Testament genau angegeben habe, wofür das Geld zu verwenden sei, und weil das Erbe nicht im Verfügungsbereich der Klägerin liege, könnten die Kosten für die Heimunterbringung nicht aus dem Erlös des Hauses gedeckt werden. Außerdem hat der Testamentsvollstrecker die Rückerstattung der aus dem Barvermögen des Nachlasses bestrittenen Kosten der Heimunterbringung gefordert.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2005 ergangenes Urteil stattgegeben und die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die zwischen den Beteiligten allein umstrittene Frage, ob die Klägerin zur Bestreitung der durch ihre Pflegeversicherung nicht gänzlich gedeckten Kosten ihrer Heimunterbringung gemäß den §§ 2 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1, 88 Abs. 1 BSHG auf die vorrangige Verwertung der ihr aufgrund des Testaments ihrer Großmutter zugefallenen Erbschaft als Vermögen verwiesen werden könne, sei zu verneinen.

Die Klägerin sei zwar testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt, könne aber über den Nachlass nicht frei verfügen, da die Erblasserin Testamentsvollstreckung angeordnet und sinngemäß vorgegeben habe, dass der Nachlass nicht zur Begleichung solcher Kosten dienen solle, für die bei bestehender Sozialhilfebedürftigkeit der Träger der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz aufzukommen habe. Durch Anordnung der Testamentsvollstreckung sei gemäß § 2211 BGB der Zugriff der Klägerin und gemäß § 2214 BGB auch der Zugriff der Eigengläubiger der Klägerin auf den Nachlass ausgeschlossen worden. Mit den Bestimmungen über die Verwendung des Nachlasses habe die Erblasserin hinreichend deutlich ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass der Nachlass nicht für die allgemeinen Kosten der Heimbetreuung der Klägerin eingesetzt, sondern nur für über das Maß der Sozialhilfe hinausgehende Bedürfnisse der Klägerin verwendet werden solle. Diesen Sinn der testamentarischen Bestimmungen habe der beurkundende Notar in einem Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausdrücklich bestätigt. Die Kammer habe keine andere sinnvolle Auslegungsmöglichkeit erkennen können. Im Hinblick hierauf stehe die Erbschaft nicht als einzusetzendes Vermögen zur Verfügung und einer Sozialhilfegewährung nicht entgegen. Dies entspreche einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 2.5.1997, wobei es keinen Unterschied mache, ob der im so genannten Behindertentestament bedachte Erbe wie in dem dort entschiedenen Fall befreiter Vorerbe oder wie hier Alleinerbe sei. Die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Testierfreiheit schließe eine gesetzliche Verpflichtung des Verfügenden aus, dem Behinderten unbeschränkten Nachlass zuzuwenden, um dessen Bedürftigkeit abzuwenden oder dem Sozialhilfeträger Rückgriffsmöglichkeiten zu eröffnen. Ein derartiges Behindertentestament entspreche anerkennenswerten Zielen des Erblassers und sei insbesondere nicht wegen Umgehung des im Bundessozialhilfegesetz selbst in nicht unerheblichem Umfang durchbrochenen Nachranggrundsatzes nichtig. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Behindertentestamente, die den Rückgriff des Sozialhilfeträgers auf den Nachlass gezielt vereitelten, im Regelfalle nicht im Sinne von § 138 BGB sittenwidrig seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehe es im Falle des so genannten Behindertentestamentes nicht darum, dass der Hilfebedürftige eine eigene Unterhaltsquelle nicht ausschöpfe, sondern darum, ob es im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz anstößig erscheine, wenn der Erblasser sein Vermögen im Interesse des behinderten Erben von Todes wegen so weiterleite, dass die Sozialbehörden keine Möglichkeit hätten, daraus ihre Aufwendungen für den Erben (teilweise) zu decken. Selbst das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Sozialverwaltung liege für die Eltern eines behinderten Kindes zu fern, als dass ihnen aus sittlichen Gründen abverlangt werden könne, nicht noch mehr für ihr Kind zu tun als die öffentliche Hand leiste. Eine andere Beurteilung ergebe sich vorliegend nicht daraus, dass Erblasser hier nicht ein Elternteil der Klägerin, sondern ihre Großmutter sei. Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Testierfreiheit. Wenn es schon für die Eltern an einer sittlichen Pflicht fehle, ihrem behinderten Kind von einer gewissen Größe ihres Vermögens an einen Erbteil zu hinterlassen, der es ihm ermögliche, nicht ausschließlich der Allgemeinheit zur Last zu fallen, so gelte das erst recht für die Großeltern des behinderten Erbberechtigten. So dürften Sozialbehörden liquide Unterhaltsansprüche von Behinderten gegen ihre womöglich sehr wohlhabenden Verwandten unter Umständen nur in sehr begrenztem Umfang beziehungsweise – insoweit nenne der Bundesgerichtshof unter Hinweis § 91 Abs. 1 BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung ausdrücklich die Großeltern des Behinderten – überhaupt nicht geltend machen. Ein Unterschied zu den in der angeführten Rechtsprechung entschiedenen Fällen bestehe vorliegend auch nicht darin, dass die Klägerin als Alleinerbin anders als ein Vorerbe über den Nachlass verfügen könne. An einer solchen Verfügung sei die Klägerin vorliegend durch die angeordnete Testamentsvollstreckung und die hiermit verbundenen Auflagen gehindert. Im Übrigen sei auch ein befreiter Vorerbe von den Beschränkungen und Verpflichtungen gegenüber dem Nacherben weitgehend frei. Zudem habe die Einsetzung des behinderten Hilfeempfängers zum Alleinerben für den Sozialhilfeträger den Vorteil, dass er nach dessen Tod gemäß § 92 c BSHG auf den Nachlass – soweit noch vorhanden – Zugriff nehmen könne.

Sittenwidrig sei das Testament auch nicht wegen des Wertes des Nachlasses, der sich auf über 145.000,-- Euro belaufe. Selbst wenn es, was in der bisher ergangenen Rechtsprechung offen gelassen worden sei, eine Missbrauchsschranke gäbe, wäre diese hier nicht erreicht. Etwas anderes könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn der Nachlass eine Höhe aufwiese, die nach den Umständen des Einzelfalles sowohl zum Bestreiten der allgemeinen Kosten der Heimunterbringung als auch zur Deckung derjenigen Kosten ausreichte, welche zur Verwirklichung der mit Blick auf die wohlverstandenen Interessen verfolgten anerkennenswerten Ziele des Erblassers erforderlich seien. Ein solcher Sachverhalt sei hier jedoch nicht gegeben. Nach den im Eilrechtsschutzverfahren 4 F 101/04 glaubhaft gemachten Angaben der Klägerin bewegten sich die nicht anderweitig gedeckten Heimunterbringungskosten zwischen monatlich 333,-- Euro und rund 1.029,-- Euro. Selbst wenn, ohne entsprechende Verteuerungen zu berücksichtigen, durchschnittliche ungedeckte Kosten von etwa 700,-- Euro monatlich zugrunde gelegt würden, reichte der Betrag von 145.000,-- Euro (nur) für etwa 17 Jahre zur Deckung der Heimunterbringungskosten aus. Dieser Zeitraum entspreche nicht annähernd der normalen Lebenserwartung der 1984 geborenen Klägerin. Eine über die allgemeinen Unterbringungskosten hinausgehende von der Rechtsprechung als anerkennenswert angesehene Versorgung der Klägerin wäre damit nicht auf Dauer sichergestellt. Der Klägerin könne ferner nicht entgegengehalten werden, sie hätte ihren Bedarf vorerst durch Geltendmachung eines Pflichtteilanspruches decken können. Dies hätte die Ausschlagung der Erbschaft erforderlich gemacht. Das habe die Klägerin nicht tun müssen, weil das ihrem wohlverstandenen Interesse Rechnung tragende Testament vom 12.5.2000 für sie günstiger sei, als die Geltendmachung des Pflichtteiles.

Außerdem hat das Verwaltungsgericht den Beklagten durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2005 ergangenen Beschluss – 4 F 101/04 – vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten vollstationärer Heimunterbringung ohne Anrechnung der ihr infolge des Todes ihrer Großmutter zugeflossenen Erbschaft als Vermögen zu gewähren.

Das Urteil ist dem Beklagten am 10.2.2005 zugestellt worden.

Am 28.2.2005 ist dessen Berufung bei Gericht eingegangen. Der Beklagte wiederholt seinen bisherigen Rechtsstandpunkt und führt außerdem aus, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Missbräuchlichkeit ließen unberücksichtigt, dass bei einer langfristigen Anlage des Nachlassvermögens am Kapitalmarkt durch eine Verzinsung von 4,5% allein ein Zinsertrag von 6.500,-- Euro jährlich erzielt werden könne. Schon dieser Zinsertrag würde ausreichen, um die der Klägerin zugedachten Zuwendungen zu finanzieren, ohne überhaupt das Kapital angreifen zu müssen. Mit dem ererbten Vermögen könnte ohne Berücksichtigung einer Verzinsung der Barbetrag der Hilfeempfängerin über circa 134 Jahre bestritten werden. Ein Verbrauch des Erbes für persönliche Bedürfnisse sei daher in Anbetracht der Höhe des Nachlasses auf lange Sicht nicht möglich. Die Verweisung auf einen Kostenersatz nach § 92 c BSHG stelle eine praktisch nicht zu realisierende Zugriffsmöglichkeit dar. Der Möglichkeit, der Erbin höhere Beträge zukommen zu lassen, sei Tür und Tor geöffnet. Unter Umständen müsste der Sozialhilfeträger in Zukunft auch noch die Kosten der „Annehmlichkeiten“ im Rahmen der Sozialhilfe übernehmen. Auch könne nicht überprüft werden, ob die zugedachten Beträge immer unter der Freibetragsgrenze lägen. Zudem könne der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Eltern keine sittliche Verpflichtung obliege, ihrem behinderten Kind einen Vermögensanteil zu hinterlassen, um seinen Bedarf unabhängig von Sozialhilfe sicherstellen zu können, nicht gefolgt werden. Da behinderte Kinder ebenso wie nicht behinderte voll pflichtteilsberechtigt seien, bestehe sogar eine rechtliche Verpflichtung hierzu. Das angefochtene Urteil laufe dem Subsidiaritätsgrundsatz zuwider, indem der Allgemeinheit die vollen Kosten der Heimunterbringung aufgebürdet würden, während der Hilfeempfängerin ohne Anrechnung des Vermögens ein erheblicher finanzieller Vorteil gegenüber Anderen erwachse. Dies sei mit Blick auf die Sozialbindung des Eigentums nicht nachvollziehbar und stelle zudem einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. So müsste zum Beispiel beim Bezug von Arbeitslosengeld II das Vermögen angerechnet werden.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, eine Missbrauchsgrenze bestehe nicht, da es letztlich um die Testierfreiheit gehe. Im Übrigen seien die Betrachtungen zur Missbrauchsgrenze mit Blick auf die Möglichkeit der Dauer der Bedarfsdeckung mittels des Nachlasses rein spekulativ. Bei genauer Betrachtung sei jedenfalls die Erbeinsetzung der Klägerin nicht sittenwidrig. Lediglich die Anordnung der Testamentsvollstreckung und die damit verbundenen Bestimmungen der Erblasserin könnten sittenwidrig sein. Da sie jedoch integraler Bestandteil des Testaments seien und die Klägerin ohne diese Auflagen wohl kaum als Erbin eingesetzt worden sei, wäre das Testament wohl insgesamt unwirksam und die gesetzlichen Erben müssten ermittelt werden. Die Klägerin sei nicht durch das Testament bedürftig geworden. Bedürftigkeit habe schon vorher bestanden. Der Erblasserin könnte daher allenfalls vorgeworfen werden, dass sie die Bedürftigkeit nicht beseitigt habe. Fraglich sei, ob sie hierzu verpflichtet gewesen sei. Sie hätte auch andere Gestaltungsmöglichkeiten nutzen können, um der Klägerin nur Mittel für bestimmte Zwecke zukommen zu lassen.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der weiteren Gerichtsakten 4 F 101/04 und 3 VF 1/05 sowie der in dieser Angelegenheiten entstandenen Behördenakten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die vom Verwaltungsgericht gemäß den §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 1 VwGO zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten ihrer vollstationären Heimunterbringung ohne Anrechnung der ihr durch den Tod ihrer Großmutter aufgrund des Testaments vom 12.5.2000 zugefallenen Erbschaft hat.

Dass die Klägerin aufgrund ihrer schweren geistigen Behinderung zu dem Personenkreis gehört, der gemäß § 39 Abs. 1 BSHG (in der hier noch maßgeblichen bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) prinzipiell einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hat, und dass sie zum Zwecke ihrer Eingliederung einer vollstationären Heimunterbringung bedarf (§§ 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG, 55 SGB-IX)

vgl. dazu, dass die Eingliederungshilfe nach den nicht abschließenden Katalogen der §§ 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG, 55 SGB-IX auch bei volljährigen Hilfebedürftigen die Hilfe in einem Wohnheim einschließen kann, Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 40 Rdnr. 76,

wird von dem Beklagten nicht in Frage gestellt und bedarf aus Anlass des Berufungsverfahrens keiner näheren Erörterung. Zu Unrecht nimmt der Beklagte indes an, dass die Klägerin – bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt zwischen dem im Antrag vom 7.12.2002 genannten Beginn der Hilfebedürftigkeit (1.2.2003) und der Widerspruchsentscheidung (22.9.2003) –

vgl. Armborst in LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, Anhang III Rdnr. 85 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

die Kosten dieses Heimaufenthaltes, soweit sie nicht durch das ihr gewährte Pflegegeld und – sofern einzusetzen – durch ihre Versorgungsbezüge und Renten gedeckt werden, gemäß den §§ 2, 28, 88 Abs. 1 BSHG aus ihrem hier aus dem Nachlass ihrer Großmutter bestehenden Vermögen aufzubringen hat.

Der – unmittelbare – Einsatz dieses Nachlasses als Vermögen kann von der Klägerin schon deshalb nicht gefordert werden, weil er für sie kein verwertbares Vermögen im Verständnis von § 88 Abs. 1 BSHG darstellt. Verwertbarkeit setzt unter anderem in rechtlicher Hinsicht Verfügungsbefugnis voraus

vgl. Brühl in LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 88 mit VO Rdnr. 17.

Daran fehlt es hier, weil die Großmutter der Klägerin im Testament vom 12.5.2000, durch das sie die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt hat, zugleich Testamentsvollstreckung und zwar dauerhaft bis zum Tode der Erbin angeordnet hat (§§ 2197, 2210 Satz 2 BGB). Die dadurch mit Eintritt des Erbfalls bewirkte Verfügungsbeschränkung hindert den Erben an der Verfügung über der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlassgegenstände (§ 2211 BGB)

vgl. auch Palandt-Edenhofer, BGB, 65. Auflage 2006, § 2211 Rdnr. 2, wonach die Anordnung der Testamentsvollstreckung mit Eintritt des Erbfalles und gegebenenfalls auch vor Bestellung eines Testamentsvollstreckers die Verfügungsbefugnis des Erben beschränkt.

Außerdem schließt die Anordnung der Testamentsvollstreckung den Zugriff der Eigengläubiger des Erben auf der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlassgegenstände aus (§ 2214 BGB).

Mangels Verfügungsbefugnis der Klägerin stellt der der dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlass demnach kein verwertbares Vermögen im Verständnis von § 88 Abs. 1 BSHG dar

vgl. VGH Mannheim Urteil vom 22.1.1992 – 6 S 384/90 -, NJW 1993, 152, zitiert nach Juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 2.5.1997 – 2 S 682/96 -, NJW 1997, 2898.

Als Mittel zur Selbsthilfe, auf das die Klägerin vorliegend gegebenenfalls hätte verwiesen werden können, käme daher allenfalls ein Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Herausgabe der zur Bestreitung der Heimkosten benötigten Mittel in Betracht. Ob es sich bei einem dahingehenden Anspruch im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum überhaupt um „bereite“, das heißt ohne weiteres realisierbare Mittel gehandelt hätte, erscheint fraglich, weil ein Testamentsvollstrecker als Adressat eines solches Anspruchs erstmals im Oktober 2003 und damit nach Erlass des Widerspruchsbescheides bestellt worden war

vgl. Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 9.10.2003 – 3 VI 432/2002 – Blatt 22 der Gerichtsakten

und dieser Testamentsvollstrecker in der Folge mit Schreiben vom 16.3.2004 an den Beklagten (Blatt 14 der Akten 4 F 101/04 -) die Verwendung des Nachlasses zum Begleichen der Kosten der Heimunterbringung abgelehnt hat. Das bedarf jedoch hier keiner abschließenden Beurteilung. Denn die Klägerin hat gegen den Testamentsvollstrecker keinen Anspruch darauf, dass dieser ihr Mittel aus dem Nachlass ihrer Großmutter zur Verfügung stellt, um die Kosten ihrer Heimunterbringung zu begleichen. Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten (§ 2205 Satz 1 BGB) und die letztwilligen Anordnungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB). Die testamentarischen Bestimmungen der Großmutter der Klägerin über die Verwendung des Nachlasses schließen indes den Einsatz dieser Mittel zur Deckung der Kosten der Heimunterbringung aus. Das hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen, die sich der Senat zu Eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 130 b VwGO). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass auch die von der Großmutter der Klägerin angeordnete dauerhafte Testamentsvollstreckung „bis zum Tode der Erbin“ mit Gewicht gegen die Annahme spricht, sie habe eine Verwendung des Nachlasses zur Deckung der Kosten der Heimunterbringung zugelassen. Denn es ist davon auszugehen, dass sich die Großmutter bei der Anordnung der hinsichtlich ihrer Dauer durch die Lebenszeit ihrer Enkelin bestimmten Testamentsvollstreckung von der Vorstellung hat leiten lassen, dass während der gesamten Lebenszeit der 1984 geborenen und im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gerade einmal 16 Jahre alten Klägerin Mittel aus dem Nachlass zur Verfügung stehen sollten, um dieser die gemäß den Verwendungsbestimmungen zugedachten „Annehmlichkeiten“ zukommen zu lassen. Zu einer dahingehenden Annahme und damit auch zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bis zum Tode der Enkelin hätte sie indes keine Veranlassung gehabt, wenn sie eine Verwendung des Nachlasses auch zur Deckung der Kosten der Heimunterbringung vorgesehen hätte. Denn in diesem Falle wäre der Nachlass, dessen Wert sich auf rund 145.000,-- Euro beläuft, bei normalem Gang der Dinge bis zum Tode der Enkelin längst aufgebraucht. Das gilt auch dann, wenn die von dem Beklagten angesprochene Kapitalverzinsung berücksichtigt wird, wobei – worauf noch zurückzukommen ist - in diesem Fall freilich nicht mit der Bruttoverzinsung gerechnet werden darf, sondern auch inflationsbedingte Wertverluste beziehungsweise eine Erhöhung der Heimunterbringungskosten in die Betrachtung einzustellen sind und nicht übersehen werden darf, dass die Vergütung des Testamentsvollstreckers (2.500,-- DM im Jahr) ebenfalls aus dem Nachlass und – ggf. – seiner Verzinsung aufzubringen ist. Auch wenn nicht unterstellt werden kann, dass die Großmutter der Klägerin eine nicht zuletzt angesichts der vielfältigen Unwägbarkeiten künftiger Entwicklungen und der Ungewissheit des eigenen Todeszeitpunktes ohnehin kaum verlässlich mögliche konkrete Vorstellung über die zeitliche Reichweite des Nachlasses bei Verwendung der Mittel für die im Testament bestimmten Zwecke entwickelt hat, kann jedenfalls angenommen werden, dass sie sich angesichts des für sie überschaubaren Umfanges des Nachlasses darüber im Klaren war, dass die Mittel bei einer Verwendung zur Deckung auch der Kosten der Heimunterbringung lange vor dem Zeitpunkt aufgebraucht sein würden, zu dem bei Zugrundelegung einer normalen Lebenserwartung mit dem Tod ihrer im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gerade einmal 16 Jahre alten Enkelin zu rechnen ist. Wenn sie gleichwohl Testamentsvollstreckung bis zu deren Tode anordnete, mithin die Vorstellung hegte, dass der Nachlass bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgebraucht sein würde, so stützt das in einer Gesamtschau mit den in der erstinstanzlichen Entscheidung angestellten Erwägungen den vom Verwaltungsgericht zutreffend gezogenen Schluss, dass die Verwendung des Nachlasses zum Bestreiten der Kosten der Heimunterbringung den testamentarischen Verwendungsanordnungen zuwider liefe.

 Gegen die Richtigkeit dieser Auslegung lässt sich auch nicht mit Erfolg einwenden, die von der Erblasserin getroffenen Verwendungsbestimmungen seien unvollständig, da sie wesentliche Bereiche, etwa eine über die Leistungen der Krankenkasse hinausgehende medizinische Versorgung, nicht erfassten. Die Auslegung, der Nachlass dürfe gemäß den Auflagen der Erblasserin nur „sozialhilfeunschädlich“ verwendet werden, setzt nicht voraus, dass die positiv bestimmten Verwendungszwecke abschließend sämtliche Bedürfnisse der Klägerin abdecken, die außerhalb des Leistungsumfangs der Sozialhilfe entstehen können. Es gibt keinen Grund, der die Erblasserin gehindert haben könnte, eine Verwendung des Nachlasses für solche Zwecke und Bedürfnisse der Klägerin festzulegen, die sie für bedeutsam hielt. Dass sie den Bereich einer durch Versicherungsleistungen nicht gedeckten medizinischen Versorgung nicht in ihre Verwendungsbestimmungen aufgenommen hat, kann durchaus darauf zurückzuführen sein, dass sie bei Abfassung des Testaments im Jahre 2000 eine angemessene medizinische Versorgung der Klägerin auch ohne Eigenbeiträge aus Nachlassmitteln für auf Dauer gewährleistet hielt. Im Übrigen kommt, worauf der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Blick auf die in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellten Kosten für Zahnersatz zutreffend hingewiesen hat, zumindest in Teilbereichen eine Übernahme solcher Kosten im Rahmen eines Geschenkes in Betracht.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist eine Verwendungsanordnung mit dem hier festgestellten Inhalt nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB nichtig (mit der Folge eines entsprechenden Herausgabeanspruchs der Klägerin gegen den Nachlassverwalter).

Angesichts der durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten prinzipiellen Testierfreiheit kann die Sittenwidrigkeit einer testamentarischen Verfügung nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die Einstufung als sittenwidrig auf eine klare, deutlich umrissene Wertung des Gesetzgebers oder der allgemeinen Rechtsauffassung stützen kann. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Dass die durch die Testamentsvollstreckungs- und Verwendungsanordnung bewirkte Durchbrechung des Nachranggrundsatzes des § 2 BSHG einer eindeutigen gesetzgeberischen Wertung zuwider liefe, kann nicht angenommen werden. Denn das Bundessozialhilfegesetz selbst enthält eine Reihe von Durchbrechungen des Nachranggrundsatzes (vgl. z.B. §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 2, 88 Abs. 2 und 3 BSHG)

vgl. dazu ausführlich BGH, Urteil vom 20.10.1993 – IV ZR 231/92 -, NJW 1994, 248, zitiert nach Juris.

Von daher kann von einer eindeutigen gesetzgeberischen Wertung, aus der sich ableiten ließe, dass Angehörige bei der Ausgestaltung letztwilliger Verfügungen zu Gunsten Behinderter gehalten wären, dem Nachranggrundsatz Geltung zu verschaffen oder zumindest Rechnung zu tragen, keine Rede sein.

Zudem sind die Gründe, aus denen die umstrittenen testamentarischen Anordnungen getroffen wurden, sittlich nicht zu missbilligen. Zwar trifft es zu, dass diese Anordnungen den hier durch den Sozialhilfeträger vertretenen Interessen der Allgemeinheit zuwiderlaufen, die die erforderlichen Heimunterbringungskosten aus Steuermitteln aufbringen muss und im vorliegenden Falle um die Möglichkeit gebracht wird, einen nicht unbeträchtlichen Deckungsbeitrag aus eigenen Mitteln der Klägerin zu erlangen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass von Eltern eines behinderten Kindes bei der Ausgestaltung letztwilliger Verfügungen nicht aus sittlichen Gründen verlangt werden kann, dem öffentlichen Interesse an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Sozialverwaltung Vorrang einzuräumen und deshalb davon Abstand zu nehmen, ihrem Kind mehr zukommen zu lassen, als es im Rahmen der Sozialhilfe erhielte

vgl. BGH Urteile vom 21.3.1990 – IV ZR 169/89 -, NJW 1990, 2055, und vom 20.10.1993 – IV ZR 231/92 -, NJW 1994, 248, jeweils zitiert nach Juris.

Ebenso wenig ist es sittlich zu missbilligen, wenn wie hier nicht ein Eltern-, sondern ein Großelternteil aus Sorge um das Wohl eines Enkelkindes, das schwer behindert und soweit ersichtlich zeitlebens auf Eingliederungshilfe oder gar Hilfe zur Pflege angewiesen sein wird, testamentarische Anordnungen trifft mit dem Ziel, dem Kind Vorteile zu verschaffen, die über das hinausgehen, was es im Rahmen der Sozialhilfe erhielte. Gerade in dieser Konstellation lässt sich der Nachranggrundsatz nicht als eindeutige gesetzgeberische Wertung zur Begründung der Sittenwidrigkeit heranziehen, da sich der Gesetzgeber trotz grundsätzlich bestehender Unterhaltspflicht von Großeltern gegenüber Enkeln (§ 1601 BGB) dazu entschieden hat, Großeltern nicht in die Einsatzgemeinschaft des § 28 Abs. 1 BSHG aufzunehmen und – worauf das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat – den Übergang von Unterhaltsansprüchen der Hilfesuchenden gegen Großeltern gemäß § 91 Abs. 1 Satz 3 BSHG ausgeschlossen hat

vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 20.10.1993 – IV ZR 231/92 -, NJW 1994, 248, zitiert nach Juris, der § 91 Abs. 1 BSHG als Beispiel für die Durchbrechung des Nachranggrundsatzes im Bundessozialhilfegesetz anführt,

das heißt letztlich von der Inanspruchnahme von Großeltern zum Unterhalt hilfebedürftiger Enkel absieht.

Fehlt es danach an einer eindeutigen gesetzgeberischen Wertung, aus der die Sittenwidrigkeit der hier in Rede stehenden testamentarischen Verwendungsanordnungen abgeleitet werden könnte, so ergibt sich deren Einstufung als sittenwidrig ferner nicht aus einer dahingehenden allgemeinen Rechtsüberzeugung. Denn in der Rechtsprechung und auch in der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine Ausgestaltung letztwilliger Verfügungen zu Gunsten Behinderter mit dem Ziel, diesen Zuwendungen unter Vermeidung der Anrechnung auf Sozialhilfeleistungen zukommen zu lassen und gegebenenfalls – worum es hier allerdings nicht geht – sogar das Familienvermögen für andere Familienmitglieder zu erhalten (so genannte Behindertentestamente), im Rahmen der grundgesetzlich gewährleisteten Testierfreiheit regelmäßig nicht zu missbilligen ist

vgl. außer den bereits zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21.3.1990 und vom 20.10.1993 zum Beispiel OLG Frankfurt, Urteil vom 7.10.2003 – 14 U 233/02 -, ZEV 2004, 24; OVG Bautzen, Beschluss vom 2.5.1997 – 2 S 682/96 – NJW 1997, 2898; Brühl in LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 88 mit VO Rdnr. 127; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage 2006, § 138 Rdnr. 50 a m.w.N.; anderer Ansicht zum Beispiel Mayer-Maly/Armbrüster in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2001, § 138 Rdnr. 45, die allerdings davon ausgehen, dass die herrschende Meinung derartige Testamente für zulässig hält.

Werden somit nach – wenn auch nicht unumstrittener – herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur so genannte Behindertentestamente überwiegend zumindest im Regelfall für zulässig erachtet, so ist jedenfalls für die Annahme einer allgemeinen Rechtsüberzeugung dahin, dass derartige letztwillige Verfügungen, weil sie sich zu Lasten des Sozialhilfeträgers auswirken, sittenwidrig und deswegen nichtig seien, kein Raum.

Die gegenteilige Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren der Behinderte jeweils als befreiter (BGH, Urteil vom 21.3.1990, a.a.O.) beziehungsweise nicht befreiter (BGH, Urteil vom 20.10.1993, a.a.O.) Vorerbe eingesetzt und im ersten Falle eine Tochtergesellschaft eines Behindertenvereins und im zweiten Falle der Bruder zum Nacherben bestimmt war, während vorliegend allein die Klägerin als Erbin eingesetzt ist. Gerade in Fallkonstellationen, in denen der Behinderte als Vorerbe eingesetzt und zugleich ein Nacherbe bestellt wird, werden die öffentlichen Interessen an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Sozialverwaltung gravierender beeinträchtigt, als im Falle der Klägerin. Denn in den erstgenannten Fallkonstellationen geht es nicht nur darum, dass – was sozialethisch als billigenswert anzusehen ist – dem Behinderten Annehmlichkeiten über das Niveau der Sozialhilfe hinaus zukommen sollen. Vielmehr wird, wofür sich die für Eltern und Großeltern verständliche Sorge um das Wohl eines behinderten Kindes beziehungsweise Enkels gerade nicht als „Rechtfertigungsgrund“ anführen lässt, außerdem der nach dem Tode des Behinderten noch verbleibende Nachlass dem gemäß § 92 c Abs. 1 BSHG zumindest begrenzt möglichen Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen, da der Nacherbe Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht des Vorerben ist. Es besteht daher kein Grund, die von der Großmutter der Klägerin getroffene letztwillige Verfügung unter dem Gesichtspunkt von § 138 BGB ungünstiger zu beurteilen als die in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle der Vor- und Nacherbeneinsetzung in so genannten Behindertentestamenten.

Die von der Großmutter der Klägerin getroffenen Verwendungsanordnungen erweisen sich ferner nicht mit Blick auf den Wert des Nachlasses als missbräuchlich und deshalb als sittenwidrig. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob es in Fällen der vorliegenden Art überhaupt eine Missbrauchsgrenze gibt, ab der das grundsätzlich zu billigende Anliegen, einem Behinderten Zuwendungen zu sichern, die über das Niveau der ihm gewährten Sozialhilfe hinaus gehen, in sittenwidriges Verhalten umschlägt. Nach Ansicht des Senats könnte eine solche Grenze allenfalls dann erreicht sein, wenn der Wert des Nachlasses eindeutig ausreichte, um während der unter normalen Umständen zu erwartenden Lebenszeit des Behinderten sowohl die Kosten seiner Heimunterbringung als auch diejenigen der ihm in den Verwendungsbestimmungen zugedachten Vorteile zu bestreiten und – was jedenfalls vorliegend nicht außer Acht gelassen werden darf – die Vergütung des Testamentsvollstreckers aufzubringen. Dass dies mit dem der Klägerin von ihrer Großmutter hinterlassenen Betrag von rund 145.000,-- Euro möglich wäre, kann nicht angenommen werden. Das gilt selbst dann, wenn entsprechend dem Berufungsvorbringen des Beklagten eine Verzinsung dieses Betrages mit jährlich 4,5% berücksichtigt wird. Etwaige Zinseinkünfte in Höhe von 4,5% des Nachlasswertes könnten nämlich nicht als Reinertrag in eine solche Betrachtung eingestellt werden. Gegengerechnet werden müsste ein inflationsbedingter Wertverlust des eingesetzten Kapitals beziehungsweise eine die – ebenfalls inflationsbedingte - Steigerung der Kosten des Heimträgers auffangende Erhöhung der Kosten der Heimunterbringung. Da das Verwaltungsgericht bei seiner Betrachtung eine Verteuerung der Heimunterbringung ausgeklammert hat, ist es zu billigen, dass es auf der anderen Seite einen Wertzuwachs des Kapitals durch mögliche Zinserträge unberücksichtigt gelassen hat. Letztlich ist in Anbetracht der Unwägbarkeiten, die die hier im Raume stehenden langen Zeiträume mit sich bringen – die Klägerin war bei Auftreten des Bedarfs zum 1.2.2003 gerade einmal 19 Jahre alt – von der Natur der Sache her allenfalls eine grobe prognostische Betrachtung möglich. Aber auch wenn einerseits die von dem Beklagten genannte Verzinsung von 4,5% jährlich unterstellt und - zurückhaltend – ein jährlicher inflationsbedingter Wertverlust von 2% zugrunde gelegt wird, zeigt sich, dass bei wertmäßiger Betrachtung der Nachlass für Heimkosten, „Annehmlichkeiten“ gemäß dem Willen der Erblasserin und Vergütung des Testamentsvollstreckers in einer bezogen auf die normale Lebenserwartung der Klägerin relativ kurzen Zeitspanne aufgebraucht wäre. Wird, um den Einwand des Beklagten Rechnung zu tragen, eine jährliche Bruttoverzinsung des Kapitals mit 4,5% angenommen, so muss auf der anderen Seite berücksichtigt werden, dass die anderweitig nicht gedeckten Heimkosten der Klägerin, die sich nach der vom Beklagten nicht beanstandeten Annahme des Verwaltungsgerichts im Mittel monatlich auf 700,-- Euro (8.400,-- Euro/Jahr) belaufen, ebenfalls entsprechend der allgemeinen Teuerungsrate steigen. Gleiches gilt für die der Klägerin testamentarisch zugedachten „Annehmlichkeiten“, die hier mit Blick auf die Einzelanordnungen der Großmutter einmal – zurückhaltend – mit einem jährlichen Aufwand von 1.200,-- Euro veranschlagt werden sollen. Hinzuzurechnen ist die jährliche Vergütung des Testamentsvollstreckers von rund 1.250,-- Euro, die nach der testamentarischen Verfügung der Großmutter unverändert bleibt. Selbst ohne Teuerung zwingen die drei Positionen Heimunterbringung (8.400,-- Euro), Aufwendungen zur Erfüllung der testamentarischen Auflagen (1.200,-- Euro) und Vergütung des Testamentsvollstreckers (rund 1.250,-- Euro), zu einem Kapitalverbrauch, da ihr Gesamtbetrag (10.850,-- Euro) über dem jährlichen Zinsertrag von (4,5% von 145.000,-- Euro =) 6.525,-- Euro hinausgeht. Wird sodann für die Positionen „Heimkosten“ und „Erfüllung der testamentarischen Auflagen“ entsprechend der hier zugrunde gelegten Inflationsrate von 2% eine jährliche Verteuerung in dieser Höhe zum Ansatz gebracht, so stehen dem in der Folge auch die Zinserträge mindernden Kapitalverbrauch immer höhere Aufwendungen gegenüber. Eine überschlägige vergleichende Betrachtung der Entwicklung von durch die Verzinsung „gebremstem“ Kapitalverbrauch einerseits und um die Teuerungsrate steigenden Aufwendungen andererseits, bei der von dem um den jeweiligen jährlichen Zinsertrag von 4,5% erhöhten Kapital die jährliche Vergütung des Testamentsvollstreckers sowie um jährlich 2% steigende Aufwendungen für Heimunterbringung und Erfüllung der testamentarischen Auflagen zum Abzug gebracht werden, zeigt, dass der Nachlass in weniger als zwanzig Jahren aufgebraucht wäre. Diese Zeitspanne ist deutlich kürzer als die normale Lebenserwartung der Klägerin, die - wie bereits erwähnt - bei Eintritt des Hilfebedarfs am 1.2.2003 gerade einmal 19 Jahre alt war. Unter diesen Umständen kann die letztwillige Verfügung der Großmutter nicht mit Blick auf die Höhe des Nachlasses als missbräuchlich und deshalb als sittenwidrig eingestuft werden, zumal bei der hier getroffenen Regelung dem Beklagten zumindest in gewissem Umfang der Zugriff auf nicht verbrauchten Nachlass nach dem Tode der Klägerin verbleibt (§ 92 c BSHG). Allerdings muss er eine bestimmungsgemäße Verwendung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker in den Grenzen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung hinnehmen.

Dass der Klägerin unter dem Gesichtspunkt von § 2 BSHG nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden kann, sie hätte die Erbschaft gemäß § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschlagen müssen, um den Pflichtteil zum Bestreiten der Heimkosten zu erhalten, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend dargelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen, die sich der Senat zu Eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 130 b VwGO), zumal der Beklagte ihnen mit seiner Berufung nicht im Einzelnen entgegen getreten ist.

Es muss daher bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da die Frage, ob ein Behinderter, der Eingliederungshilfe begehrt, unter dem Gesichtspunkt des Nachranggrundsatzes auf die Verwertung eines geerbten Nachlasses verwiesen werden kann, wenn der Erblasser dauerhafte Testamentsvollstreckung und eine „sozialhilfeunschädliche“ Verwendung des Nachlasses angeordnet hat, soweit ersichtlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht entschieden wurde.

Gründe

Die vom Verwaltungsgericht gemäß den §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 1 VwGO zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten ihrer vollstationären Heimunterbringung ohne Anrechnung der ihr durch den Tod ihrer Großmutter aufgrund des Testaments vom 12.5.2000 zugefallenen Erbschaft hat.

Dass die Klägerin aufgrund ihrer schweren geistigen Behinderung zu dem Personenkreis gehört, der gemäß § 39 Abs. 1 BSHG (in der hier noch maßgeblichen bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) prinzipiell einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hat, und dass sie zum Zwecke ihrer Eingliederung einer vollstationären Heimunterbringung bedarf (§§ 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG, 55 SGB-IX)

vgl. dazu, dass die Eingliederungshilfe nach den nicht abschließenden Katalogen der §§ 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG, 55 SGB-IX auch bei volljährigen Hilfebedürftigen die Hilfe in einem Wohnheim einschließen kann, Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 40 Rdnr. 76,

wird von dem Beklagten nicht in Frage gestellt und bedarf aus Anlass des Berufungsverfahrens keiner näheren Erörterung. Zu Unrecht nimmt der Beklagte indes an, dass die Klägerin – bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt zwischen dem im Antrag vom 7.12.2002 genannten Beginn der Hilfebedürftigkeit (1.2.2003) und der Widerspruchsentscheidung (22.9.2003) –

vgl. Armborst in LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, Anhang III Rdnr. 85 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

die Kosten dieses Heimaufenthaltes, soweit sie nicht durch das ihr gewährte Pflegegeld und – sofern einzusetzen – durch ihre Versorgungsbezüge und Renten gedeckt werden, gemäß den §§ 2, 28, 88 Abs. 1 BSHG aus ihrem hier aus dem Nachlass ihrer Großmutter bestehenden Vermögen aufzubringen hat.

Der – unmittelbare – Einsatz dieses Nachlasses als Vermögen kann von der Klägerin schon deshalb nicht gefordert werden, weil er für sie kein verwertbares Vermögen im Verständnis von § 88 Abs. 1 BSHG darstellt. Verwertbarkeit setzt unter anderem in rechtlicher Hinsicht Verfügungsbefugnis voraus

vgl. Brühl in LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 88 mit VO Rdnr. 17.

Daran fehlt es hier, weil die Großmutter der Klägerin im Testament vom 12.5.2000, durch das sie die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt hat, zugleich Testamentsvollstreckung und zwar dauerhaft bis zum Tode der Erbin angeordnet hat (§§ 2197, 2210 Satz 2 BGB). Die dadurch mit Eintritt des Erbfalls bewirkte Verfügungsbeschränkung hindert den Erben an der Verfügung über der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlassgegenstände (§ 2211 BGB)

vgl. auch Palandt-Edenhofer, BGB, 65. Auflage 2006, § 2211 Rdnr. 2, wonach die Anordnung der Testamentsvollstreckung mit Eintritt des Erbfalles und gegebenenfalls auch vor Bestellung eines Testamentsvollstreckers die Verfügungsbefugnis des Erben beschränkt.

Außerdem schließt die Anordnung der Testamentsvollstreckung den Zugriff der Eigengläubiger des Erben auf der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlassgegenstände aus (§ 2214 BGB).

Mangels Verfügungsbefugnis der Klägerin stellt der der dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlass demnach kein verwertbares Vermögen im Verständnis von § 88 Abs. 1 BSHG dar

vgl. VGH Mannheim Urteil vom 22.1.1992 – 6 S 384/90 -, NJW 1993, 152, zitiert nach Juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 2.5.1997 – 2 S 682/96 -, NJW 1997, 2898.

Als Mittel zur Selbsthilfe, auf das die Klägerin vorliegend gegebenenfalls hätte verwiesen werden können, käme daher allenfalls ein Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Herausgabe der zur Bestreitung der Heimkosten benötigten Mittel in Betracht. Ob es sich bei einem dahingehenden Anspruch im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum überhaupt um „bereite“, das heißt ohne weiteres realisierbare Mittel gehandelt hätte, erscheint fraglich, weil ein Testamentsvollstrecker als Adressat eines solches Anspruchs erstmals im Oktober 2003 und damit nach Erlass des Widerspruchsbescheides bestellt worden war

vgl. Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 9.10.2003 – 3 VI 432/2002 – Blatt 22 der Gerichtsakten

und dieser Testamentsvollstrecker in der Folge mit Schreiben vom 16.3.2004 an den Beklagten (Blatt 14 der Akten 4 F 101/04 -) die Verwendung des Nachlasses zum Begleichen der Kosten der Heimunterbringung abgelehnt hat. Das bedarf jedoch hier keiner abschließenden Beurteilung. Denn die Klägerin hat gegen den Testamentsvollstrecker keinen Anspruch darauf, dass dieser ihr Mittel aus dem Nachlass ihrer Großmutter zur Verfügung stellt, um die Kosten ihrer Heimunterbringung zu begleichen. Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten (§ 2205 Satz 1 BGB) und die letztwilligen Anordnungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB). Die testamentarischen Bestimmungen der Großmutter der Klägerin über die Verwendung des Nachlasses schließen indes den Einsatz dieser Mittel zur Deckung der Kosten der Heimunterbringung aus. Das hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen, die sich der Senat zu Eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 130 b VwGO). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass auch die von der Großmutter der Klägerin angeordnete dauerhafte Testamentsvollstreckung „bis zum Tode der Erbin“ mit Gewicht gegen die Annahme spricht, sie habe eine Verwendung des Nachlasses zur Deckung der Kosten der Heimunterbringung zugelassen. Denn es ist davon auszugehen, dass sich die Großmutter bei der Anordnung der hinsichtlich ihrer Dauer durch die Lebenszeit ihrer Enkelin bestimmten Testamentsvollstreckung von der Vorstellung hat leiten lassen, dass während der gesamten Lebenszeit der 1984 geborenen und im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gerade einmal 16 Jahre alten Klägerin Mittel aus dem Nachlass zur Verfügung stehen sollten, um dieser die gemäß den Verwendungsbestimmungen zugedachten „Annehmlichkeiten“ zukommen zu lassen. Zu einer dahingehenden Annahme und damit auch zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bis zum Tode der Enkelin hätte sie indes keine Veranlassung gehabt, wenn sie eine Verwendung des Nachlasses auch zur Deckung der Kosten der Heimunterbringung vorgesehen hätte. Denn in diesem Falle wäre der Nachlass, dessen Wert sich auf rund 145.000,-- Euro beläuft, bei normalem Gang der Dinge bis zum Tode der Enkelin längst aufgebraucht. Das gilt auch dann, wenn die von dem Beklagten angesprochene Kapitalverzinsung berücksichtigt wird, wobei – worauf noch zurückzukommen ist - in diesem Fall freilich nicht mit der Bruttoverzinsung gerechnet werden darf, sondern auch inflationsbedingte Wertverluste beziehungsweise eine Erhöhung der Heimunterbringungskosten in die Betrachtung einzustellen sind und nicht übersehen werden darf, dass die Vergütung des Testamentsvollstreckers (2.500,-- DM im Jahr) ebenfalls aus dem Nachlass und – ggf. – seiner Verzinsung aufzubringen ist. Auch wenn nicht unterstellt werden kann, dass die Großmutter der Klägerin eine nicht zuletzt angesichts der vielfältigen Unwägbarkeiten künftiger Entwicklungen und der Ungewissheit des eigenen Todeszeitpunktes ohnehin kaum verlässlich mögliche konkrete Vorstellung über die zeitliche Reichweite des Nachlasses bei Verwendung der Mittel für die im Testament bestimmten Zwecke entwickelt hat, kann jedenfalls angenommen werden, dass sie sich angesichts des für sie überschaubaren Umfanges des Nachlasses darüber im Klaren war, dass die Mittel bei einer Verwendung zur Deckung auch der Kosten der Heimunterbringung lange vor dem Zeitpunkt aufgebraucht sein würden, zu dem bei Zugrundelegung einer normalen Lebenserwartung mit dem Tod ihrer im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gerade einmal 16 Jahre alten Enkelin zu rechnen ist. Wenn sie gleichwohl Testamentsvollstreckung bis zu deren Tode anordnete, mithin die Vorstellung hegte, dass der Nachlass bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgebraucht sein würde, so stützt das in einer Gesamtschau mit den in der erstinstanzlichen Entscheidung angestellten Erwägungen den vom Verwaltungsgericht zutreffend gezogenen Schluss, dass die Verwendung des Nachlasses zum Bestreiten der Kosten der Heimunterbringung den testamentarischen Verwendungsanordnungen zuwider liefe.

 Gegen die Richtigkeit dieser Auslegung lässt sich auch nicht mit Erfolg einwenden, die von der Erblasserin getroffenen Verwendungsbestimmungen seien unvollständig, da sie wesentliche Bereiche, etwa eine über die Leistungen der Krankenkasse hinausgehende medizinische Versorgung, nicht erfassten. Die Auslegung, der Nachlass dürfe gemäß den Auflagen der Erblasserin nur „sozialhilfeunschädlich“ verwendet werden, setzt nicht voraus, dass die positiv bestimmten Verwendungszwecke abschließend sämtliche Bedürfnisse der Klägerin abdecken, die außerhalb des Leistungsumfangs der Sozialhilfe entstehen können. Es gibt keinen Grund, der die Erblasserin gehindert haben könnte, eine Verwendung des Nachlasses für solche Zwecke und Bedürfnisse der Klägerin festzulegen, die sie für bedeutsam hielt. Dass sie den Bereich einer durch Versicherungsleistungen nicht gedeckten medizinischen Versorgung nicht in ihre Verwendungsbestimmungen aufgenommen hat, kann durchaus darauf zurückzuführen sein, dass sie bei Abfassung des Testaments im Jahre 2000 eine angemessene medizinische Versorgung der Klägerin auch ohne Eigenbeiträge aus Nachlassmitteln für auf Dauer gewährleistet hielt. Im Übrigen kommt, worauf der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Blick auf die in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellten Kosten für Zahnersatz zutreffend hingewiesen hat, zumindest in Teilbereichen eine Übernahme solcher Kosten im Rahmen eines Geschenkes in Betracht.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist eine Verwendungsanordnung mit dem hier festgestellten Inhalt nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB nichtig (mit der Folge eines entsprechenden Herausgabeanspruchs der Klägerin gegen den Nachlassverwalter).

Angesichts der durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten prinzipiellen Testierfreiheit kann die Sittenwidrigkeit einer testamentarischen Verfügung nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die Einstufung als sittenwidrig auf eine klare, deutlich umrissene Wertung des Gesetzgebers oder der allgemeinen Rechtsauffassung stützen kann. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Dass die durch die Testamentsvollstreckungs- und Verwendungsanordnung bewirkte Durchbrechung des Nachranggrundsatzes des § 2 BSHG einer eindeutigen gesetzgeberischen Wertung zuwider liefe, kann nicht angenommen werden. Denn das Bundessozialhilfegesetz selbst enthält eine Reihe von Durchbrechungen des Nachranggrundsatzes (vgl. z.B. §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 2, 88 Abs. 2 und 3 BSHG)

vgl. dazu ausführlich BGH, Urteil vom 20.10.1993 – IV ZR 231/92 -, NJW 1994, 248, zitiert nach Juris.

Von daher kann von einer eindeutigen gesetzgeberischen Wertung, aus der sich ableiten ließe, dass Angehörige bei der Ausgestaltung letztwilliger Verfügungen zu Gunsten Behinderter gehalten wären, dem Nachranggrundsatz Geltung zu verschaffen oder zumindest Rechnung zu tragen, keine Rede sein.

Zudem sind die Gründe, aus denen die umstrittenen testamentarischen Anordnungen getroffen wurden, sittlich nicht zu missbilligen. Zwar trifft es zu, dass diese Anordnungen den hier durch den Sozialhilfeträger vertretenen Interessen der Allgemeinheit zuwiderlaufen, die die erforderlichen Heimunterbringungskosten aus Steuermitteln aufbringen muss und im vorliegenden Falle um die Möglichkeit gebracht wird, einen nicht unbeträchtlichen Deckungsbeitrag aus eigenen Mitteln der Klägerin zu erlangen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass von Eltern eines behinderten Kindes bei der Ausgestaltung letztwilliger Verfügungen nicht aus sittlichen Gründen verlangt werden kann, dem öffentlichen Interesse an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Sozialverwaltung Vorrang einzuräumen und deshalb davon Abstand zu nehmen, ihrem Kind mehr zukommen zu lassen, als es im Rahmen der Sozialhilfe erhielte

vgl. BGH Urteile vom 21.3.1990 – IV ZR 169/89 -, NJW 1990, 2055, und vom 20.10.1993 – IV ZR 231/92 -, NJW 1994, 248, jeweils zitiert nach Juris.

Ebenso wenig ist es sittlich zu missbilligen, wenn wie hier nicht ein Eltern-, sondern ein Großelternteil aus Sorge um das Wohl eines Enkelkindes, das schwer behindert und soweit ersichtlich zeitlebens auf Eingliederungshilfe oder gar Hilfe zur Pflege angewiesen sein wird, testamentarische Anordnungen trifft mit dem Ziel, dem Kind Vorteile zu verschaffen, die über das hinausgehen, was es im Rahmen der Sozialhilfe erhielte. Gerade in dieser Konstellation lässt sich der Nachranggrundsatz nicht als eindeutige gesetzgeberische Wertung zur Begründung der Sittenwidrigkeit heranziehen, da sich der Gesetzgeber trotz grundsätzlich bestehender Unterhaltspflicht von Großeltern gegenüber Enkeln (§ 1601 BGB) dazu entschieden hat, Großeltern nicht in die Einsatzgemeinschaft des § 28 Abs. 1 BSHG aufzunehmen und – worauf das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat – den Übergang von Unterhaltsansprüchen der Hilfesuchenden gegen Großeltern gemäß § 91 Abs. 1 Satz 3 BSHG ausgeschlossen hat

vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 20.10.1993 – IV ZR 231/92 -, NJW 1994, 248, zitiert nach Juris, der § 91 Abs. 1 BSHG als Beispiel für die Durchbrechung des Nachranggrundsatzes im Bundessozialhilfegesetz anführt,

das heißt letztlich von der Inanspruchnahme von Großeltern zum Unterhalt hilfebedürftiger Enkel absieht.

Fehlt es danach an einer eindeutigen gesetzgeberischen Wertung, aus der die Sittenwidrigkeit der hier in Rede stehenden testamentarischen Verwendungsanordnungen abgeleitet werden könnte, so ergibt sich deren Einstufung als sittenwidrig ferner nicht aus einer dahingehenden allgemeinen Rechtsüberzeugung. Denn in der Rechtsprechung und auch in der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine Ausgestaltung letztwilliger Verfügungen zu Gunsten Behinderter mit dem Ziel, diesen Zuwendungen unter Vermeidung der Anrechnung auf Sozialhilfeleistungen zukommen zu lassen und gegebenenfalls – worum es hier allerdings nicht geht – sogar das Familienvermögen für andere Familienmitglieder zu erhalten (so genannte Behindertentestamente), im Rahmen der grundgesetzlich gewährleisteten Testierfreiheit regelmäßig nicht zu missbilligen ist

vgl. außer den bereits zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21.3.1990 und vom 20.10.1993 zum Beispiel OLG Frankfurt, Urteil vom 7.10.2003 – 14 U 233/02 -, ZEV 2004, 24; OVG Bautzen, Beschluss vom 2.5.1997 – 2 S 682/96 – NJW 1997, 2898; Brühl in LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 88 mit VO Rdnr. 127; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage 2006, § 138 Rdnr. 50 a m.w.N.; anderer Ansicht zum Beispiel Mayer-Maly/Armbrüster in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2001, § 138 Rdnr. 45, die allerdings davon ausgehen, dass die herrschende Meinung derartige Testamente für zulässig hält.

Werden somit nach – wenn auch nicht unumstrittener – herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur so genannte Behindertentestamente überwiegend zumindest im Regelfall für zulässig erachtet, so ist jedenfalls für die Annahme einer allgemeinen Rechtsüberzeugung dahin, dass derartige letztwillige Verfügungen, weil sie sich zu Lasten des Sozialhilfeträgers auswirken, sittenwidrig und deswegen nichtig seien, kein Raum.

Die gegenteilige Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren der Behinderte jeweils als befreiter (BGH, Urteil vom 21.3.1990, a.a.O.) beziehungsweise nicht befreiter (BGH, Urteil vom 20.10.1993, a.a.O.) Vorerbe eingesetzt und im ersten Falle eine Tochtergesellschaft eines Behindertenvereins und im zweiten Falle der Bruder zum Nacherben bestimmt war, während vorliegend allein die Klägerin als Erbin eingesetzt ist. Gerade in Fallkonstellationen, in denen der Behinderte als Vorerbe eingesetzt und zugleich ein Nacherbe bestellt wird, werden die öffentlichen Interessen an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Sozialverwaltung gravierender beeinträchtigt, als im Falle der Klägerin. Denn in den erstgenannten Fallkonstellationen geht es nicht nur darum, dass – was sozialethisch als billigenswert anzusehen ist – dem Behinderten Annehmlichkeiten über das Niveau der Sozialhilfe hinaus zukommen sollen. Vielmehr wird, wofür sich die für Eltern und Großeltern verständliche Sorge um das Wohl eines behinderten Kindes beziehungsweise Enkels gerade nicht als „Rechtfertigungsgrund“ anführen lässt, außerdem der nach dem Tode des Behinderten noch verbleibende Nachlass dem gemäß § 92 c Abs. 1 BSHG zumindest begrenzt möglichen Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen, da der Nacherbe Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht des Vorerben ist. Es besteht daher kein Grund, die von der Großmutter der Klägerin getroffene letztwillige Verfügung unter dem Gesichtspunkt von § 138 BGB ungünstiger zu beurteilen als die in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle der Vor- und Nacherbeneinsetzung in so genannten Behindertentestamenten.

Die von der Großmutter der Klägerin getroffenen Verwendungsanordnungen erweisen sich ferner nicht mit Blick auf den Wert des Nachlasses als missbräuchlich und deshalb als sittenwidrig. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob es in Fällen der vorliegenden Art überhaupt eine Missbrauchsgrenze gibt, ab der das grundsätzlich zu billigende Anliegen, einem Behinderten Zuwendungen zu sichern, die über das Niveau der ihm gewährten Sozialhilfe hinaus gehen, in sittenwidriges Verhalten umschlägt. Nach Ansicht des Senats könnte eine solche Grenze allenfalls dann erreicht sein, wenn der Wert des Nachlasses eindeutig ausreichte, um während der unter normalen Umständen zu erwartenden Lebenszeit des Behinderten sowohl die Kosten seiner Heimunterbringung als auch diejenigen der ihm in den Verwendungsbestimmungen zugedachten Vorteile zu bestreiten und – was jedenfalls vorliegend nicht außer Acht gelassen werden darf – die Vergütung des Testamentsvollstreckers aufzubringen. Dass dies mit dem der Klägerin von ihrer Großmutter hinterlassenen Betrag von rund 145.000,-- Euro möglich wäre, kann nicht angenommen werden. Das gilt selbst dann, wenn entsprechend dem Berufungsvorbringen des Beklagten eine Verzinsung dieses Betrages mit jährlich 4,5% berücksichtigt wird. Etwaige Zinseinkünfte in Höhe von 4,5% des Nachlasswertes könnten nämlich nicht als Reinertrag in eine solche Betrachtung eingestellt werden. Gegengerechnet werden müsste ein inflationsbedingter Wertverlust des eingesetzten Kapitals beziehungsweise eine die – ebenfalls inflationsbedingte - Steigerung der Kosten des Heimträgers auffangende Erhöhung der Kosten der Heimunterbringung. Da das Verwaltungsgericht bei seiner Betrachtung eine Verteuerung der Heimunterbringung ausgeklammert hat, ist es zu billigen, dass es auf der anderen Seite einen Wertzuwachs des Kapitals durch mögliche Zinserträge unberücksichtigt gelassen hat. Letztlich ist in Anbetracht der Unwägbarkeiten, die die hier im Raume stehenden langen Zeiträume mit sich bringen – die Klägerin war bei Auftreten des Bedarfs zum 1.2.2003 gerade einmal 19 Jahre alt – von der Natur der Sache her allenfalls eine grobe prognostische Betrachtung möglich. Aber auch wenn einerseits die von dem Beklagten genannte Verzinsung von 4,5% jährlich unterstellt und - zurückhaltend – ein jährlicher inflationsbedingter Wertverlust von 2% zugrunde gelegt wird, zeigt sich, dass bei wertmäßiger Betrachtung der Nachlass für Heimkosten, „Annehmlichkeiten“ gemäß dem Willen der Erblasserin und Vergütung des Testamentsvollstreckers in einer bezogen auf die normale Lebenserwartung der Klägerin relativ kurzen Zeitspanne aufgebraucht wäre. Wird, um den Einwand des Beklagten Rechnung zu tragen, eine jährliche Bruttoverzinsung des Kapitals mit 4,5% angenommen, so muss auf der anderen Seite berücksichtigt werden, dass die anderweitig nicht gedeckten Heimkosten der Klägerin, die sich nach der vom Beklagten nicht beanstandeten Annahme des Verwaltungsgerichts im Mittel monatlich auf 700,-- Euro (8.400,-- Euro/Jahr) belaufen, ebenfalls entsprechend der allgemeinen Teuerungsrate steigen. Gleiches gilt für die der Klägerin testamentarisch zugedachten „Annehmlichkeiten“, die hier mit Blick auf die Einzelanordnungen der Großmutter einmal – zurückhaltend – mit einem jährlichen Aufwand von 1.200,-- Euro veranschlagt werden sollen. Hinzuzurechnen ist die jährliche Vergütung des Testamentsvollstreckers von rund 1.250,-- Euro, die nach der testamentarischen Verfügung der Großmutter unverändert bleibt. Selbst ohne Teuerung zwingen die drei Positionen Heimunterbringung (8.400,-- Euro), Aufwendungen zur Erfüllung der testamentarischen Auflagen (1.200,-- Euro) und Vergütung des Testamentsvollstreckers (rund 1.250,-- Euro), zu einem Kapitalverbrauch, da ihr Gesamtbetrag (10.850,-- Euro) über dem jährlichen Zinsertrag von (4,5% von 145.000,-- Euro =) 6.525,-- Euro hinausgeht. Wird sodann für die Positionen „Heimkosten“ und „Erfüllung der testamentarischen Auflagen“ entsprechend der hier zugrunde gelegten Inflationsrate von 2% eine jährliche Verteuerung in dieser Höhe zum Ansatz gebracht, so stehen dem in der Folge auch die Zinserträge mindernden Kapitalverbrauch immer höhere Aufwendungen gegenüber. Eine überschlägige vergleichende Betrachtung der Entwicklung von durch die Verzinsung „gebremstem“ Kapitalverbrauch einerseits und um die Teuerungsrate steigenden Aufwendungen andererseits, bei der von dem um den jeweiligen jährlichen Zinsertrag von 4,5% erhöhten Kapital die jährliche Vergütung des Testamentsvollstreckers sowie um jährlich 2% steigende Aufwendungen für Heimunterbringung und Erfüllung der testamentarischen Auflagen zum Abzug gebracht werden, zeigt, dass der Nachlass in weniger als zwanzig Jahren aufgebraucht wäre. Diese Zeitspanne ist deutlich kürzer als die normale Lebenserwartung der Klägerin, die - wie bereits erwähnt - bei Eintritt des Hilfebedarfs am 1.2.2003 gerade einmal 19 Jahre alt war. Unter diesen Umständen kann die letztwillige Verfügung der Großmutter nicht mit Blick auf die Höhe des Nachlasses als missbräuchlich und deshalb als sittenwidrig eingestuft werden, zumal bei der hier getroffenen Regelung dem Beklagten zumindest in gewissem Umfang der Zugriff auf nicht verbrauchten Nachlass nach dem Tode der Klägerin verbleibt (§ 92 c BSHG). Allerdings muss er eine bestimmungsgemäße Verwendung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker in den Grenzen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung hinnehmen.

Dass der Klägerin unter dem Gesichtspunkt von § 2 BSHG nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden kann, sie hätte die Erbschaft gemäß § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschlagen müssen, um den Pflichtteil zum Bestreiten der Heimkosten zu erhalten, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend dargelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen, die sich der Senat zu Eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 130 b VwGO), zumal der Beklagte ihnen mit seiner Berufung nicht im Einzelnen entgegen getreten ist.

Es muss daher bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da die Frage, ob ein Behinderter, der Eingliederungshilfe begehrt, unter dem Gesichtspunkt des Nachranggrundsatzes auf die Verwertung eines geerbten Nachlasses verwiesen werden kann, wenn der Erblasser dauerhafte Testamentsvollstreckung und eine „sozialhilfeunschädliche“ Verwendung des Nachlasses angeordnet hat, soweit ersichtlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht entschieden wurde.

(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.

(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.

Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.