Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Mai 2005 - L 7 AL 753/05

bei uns veröffentlicht am12.05.2005

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Minderung des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der ... 1969 geborene Kläger hatte in der Vergangenheit von der Beklagten wiederholt Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen (zuletzt bis September 1997) und betätigte sich anschließend u. a. selbständig im Messebau. Zum 22. August 2002 nahm er eine Beschäftigung als Galvanikhelfer bei der A in S auf, die zunächst nur bis 31. Juli 2003 befristet war. Am 4. Juli 2003 wurde schriftlich eine Verlängerung des Arbeitsvertrags bis 31. Juli 2004 vereinbart. Durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 wurde über das Vermögen des Klägers das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet.
Am Mittwoch, den 19. Mai 2004 meldete sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit (ArbA) Waiblingen persönlich arbeitsuchend und arbeitslos; mit Wirkung vom 1. August 2004 beantragte er Alg (Formantrag eingegangen am 27. Juli 2004). Die ArbA ermittelte bei einem errechneten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsentgelt von EUR 559,07 (Bemessungsentgelt EUR 560,00), der Leistungsgruppe C und dem Kindermerkmal 1 (entsprechend der auf der Lohnsteuerkarte für 2004 eingetragenen Steuerklasse III sowie 1,5 Kinderfreibeträgen) einen wöchentlichen Leistungssatz von EUR 276,43 (täglich EUR 39,49), zahlte das Alg jedoch nicht bereits ab 1. August 2004 in voller Höhe. Durch ein am 3. August 2004 abgesandtes Schreiben vom 30. Juli 2004 (überschrieben mit "Erläuterungen zum Bewilligungsbescheid – Minderung gemäß § 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch") wurde dem Kläger vielmehr mitgeteilt, dass er sich spätestens zum 3. Mai 2004 bei der ArbA hätte arbeitsuchend melden müssen, seine Meldung am 19. Mai 2004 mithin um 16 Tage verspätet erfolgt sei; infolgedessen mindere sich sein Anspruch auf Leistungen um insgesamt EUR 560,00, sodass bis zur "vollständigen Minderung" des vorgenannten Betrages nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistung ausgezahlt werde; die Anrechnung beginne am 1. August 2004 und sei voraussichtlich am 29. August 2004 beendet, wobei die Anrechnung für den letzten Tag der Minderung gegebenenfalls nur noch in Höhe des verbleibenden Restbetrages der Minderungssumme erfolge. Durch Bescheid vom 3. August 2004 bewilligte die Beklagte schließlich Alg ab 1. August 2004 für eine Anspruchsdauer von 300 Tagen nach dem oben genannten Leistungssatz, abzüglich eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages von EUR 138,21. Alg bezog der Kläger noch bis 14. Oktober 2004. Danach stand er in einem zunächst auf sechs Monate befristeten, jedoch durch Arbeitgeberkündigung bereits zum 31. Dezember 2004 wieder beendeten Arbeitsverhältnis; zum 1. Januar 2005 hat er sich erneut arbeitslos gemeldet.
Mit seinem Widerspruch gegen den "Minderungsbescheid" vom 30. Juli 2004 machte der Kläger geltend, er sei von seinem Arbeitgeber nicht auf die unverzügliche Meldung bei der ArbA hingewiesen worden. Außerdem habe er von diesem eine mündliche Zusage zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gehabt, wobei ihm der Arbeitgeber erst am "17.07.2004" erklärt habe, dass der Vertrag doch nicht verlängert werde; er habe sich alsdann umgehend bei der ArbA gemeldet. Unter dem 12. August 2004 wurde der Widerspruch des Klägers "gegen den Bescheid" vom 30. Juli 2004 zurückgewiesen; die Meldepflicht bestehe unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber mündlich zugesagt worden sei, und auch unabhängig davon, ob dem Kläger die Pflicht zur Meldung bekannt gewesen sei.
Deswegen hat der Kläger am 10. September 2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er unter dem 23. Dezember 2004 angegeben, sich mit Herrn A sechs Monate vor Ablauf des Vertrages über eine Verlängerung unterhalten zu haben; er habe insoweit auch mündlich eine Zusage erhalten. Indessen sei ihm am "18.05.2004" mitgeteilt worden, dass der Vertrag nicht verlängert werde; darauf habe er sich arbeitslos gemeldet. Herr A habe ihm vor dessen Urlaub eine weitere Verlängerung in Aussicht gestellt, dies jedoch nach dem Urlaub revidiert. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG Stuttgart hat als Gegenstand des Verfahrens sowohl das Schreiben vom 30. Juli 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 als auch den Bewilligungsbescheid vom 3. August 2004 erachtet. Durch Urteil vom 26. Januar 2005 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Verwaltungsakte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 29. August 2004 ein um EUR 19,74 täglich höheres Alg zu gewähren; in den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, angesichts des Wortlauts des § 37 b Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), der mit dem Begriff "frühestens" auch ein späteres Aktivwerden umfasse, könnten die leistungsrechtlichen Konsequenzen des § 140 SGB III – gerade auch vor dem Hintergrund des Grundgesetzes – keine Bedeutung gewinnen, selbst wenn dies nicht der gesetzgeberischen Intention oder den systematischen Zusammenhängen der Regelung des § 37 b SGB III entspreche.
Gegen dieses der Beklagten am 14. Februar 2005 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 23. Februar 2005 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Die Regelung des § 37 b Satz 2 SGB III sei so zu verstehen, dass die Meldepflicht bei Arbeitsverträgen, die auf drei oder mehr Monate befristet seien, (genau) drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginne. Bei Arbeitsverträgen, die auf weniger als drei Monate befristet seien, trete die Meldepflicht hingegen mit Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages ein. Also könne unabhängig von der Dauer des befristeten Arbeitsvertrages der Beginn der Meldepflicht zwar später, nie aber früher als drei Monate vor Beendigung des Vertrages eintreten.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. Mai 2005 übereinstimmend erklärt, dass insgesamt lediglich eine Kürzung des Alg über EUR 560,00 im Streit steht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 hat der Kläger noch angegeben, Herr A, der vom 1. bis 15. Mai 2004 Urlaub gehabt habe, habe ihm erst einen Tag nach Urlaubsrückkehr am 18. Mai 2004 eröffnet, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert werde. Darauf habe er – der Kläger – für den folgenden Tag (19. Mai 2005) selbst Urlaub genommen, um bei der ArbA vorzusprechen. Hätte er von seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung Kenntnis gehabt, wäre er schon früher als drei Monate vor Beendigung des Vertragsverhältnisses zur ArbA gegangen.
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Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
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Zu entscheiden ist im Berufungsverfahren über die Höhe des dem Kläger in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 zustehenden Alg, wobei der Streit vornehmlich darüber geführt wird, ob die Minderung der Leistung im genannten Zeitraum rechtmäßig war. Diesbezüglich ist durch die Prozesserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. Mai 2005 geklärt, dass sich der Minderungsbetrag des Alg (entsprechend den Hinweisen im Schreiben der ArbA vom 30. Juli 2004) tatsächlich – entgegen dem insoweit möglicherweise missverständlich tenorierten angefochtenen Urteil des SG Stuttgart vom 26. Januar 2005 – auf insgesamt lediglich EUR 560,00, also nicht auf täglich EUR 19,74 in der streitbefangenen Zeit (das wären EUR 572,46), belaufen hat. Nur jener Minderungsbetrag ist hier umstritten.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 500,00 übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
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Gemäß § 95 SGG sind Gegenstand des Verfahrens – wie das SG zutreffend erkannt hat – neben dem Bescheid vom 3. August 2004 und dem Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 auch das Schreiben der ArbA vom 30. Juli 2004. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Schreiben überhaupt eine Regelung im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat (verneinend zu einem im Wesentlichen gleichlautenden Erläuterungsschreiben LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2004 – L 5 AL 3835/04 –, rechtskräftig ); denn jedenfalls hatte der genannte Widerspruchsbescheid ihm die "Gestalt" eines Verwaltungsakts gegeben (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 50 Nr. 13 S. 33; ferner Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 78, 3 ff.). Dass der Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 den Bescheid vom 3. August 2004 nicht beachtet hat, stellt wegen § 86 SGG kein prozessuales Hindernis für eine Sachentscheidung dar; vielmehr ist die Sache mit der Erhebung der Klage auf das SG übergegangen (vgl. BSG, Urteil vom 24. August 1988 – 7 RAr 74/86 –; ferner Urteil vom 15. November 1995 – 7 RAr 12/95). Den Regelungsinhalt der angefochtenen Verwaltungsakte möchte der Kläger nicht hinnehmen, soweit es um den Gesamtminderungsbetrag von EUR 560,00 geht, denn nur dieser Betrag wurde auf das halbe Alg in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 angerechnet.
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Dem erhobenen Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zwar gelten auch für einen solchen Schuldner über § 304 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) grundsätzlich die Regelungen der §§ 80 f. InsO. Die hier streitbefangene Leistung fällt indes von vornherein nicht in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO), denn hierzu zählt wegen § 36 Abs. 1 InsO nur der pfändbare Anteil des Alg (vgl. dazu BSGE 92, 1, 2 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 2 Rdnr. 5), nicht jedoch die über § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbaren Beträge. Bereits das ungekürzte Alg für den Monat August 2004 wäre indes – bei einem sodann zu errechnenden täglichen Leistungssatz von EUR 39,49 (wöchentlich EUR 276,43) – nach der Anlage zu § 850 c ZPO unpfändbar, und zwar unabhängig davon, ob die Tages-, Wochen- oder Monatstabelle (vgl. hierzu BSGE 70, 280 ff. = SozR 3-1200 § 53 Nr. 5) herangezogen würde. Die Rechte der Treuhänderin oder der Insolvenzgläubiger werden daher von vornherein nicht berührt (vgl. in anderem Zusammenhang BSG SozR 4100 § 138 Nr. 13 S. 50). Die Klagebefugnis ist mithin gegeben. Der Kläger vermag auch in der Sache mit seinem Begehren durchzudringen.
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Anspruch auf Alg haben nach § 117 SGB III (in der hier noch anzuwendenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 2004 – AFRG) Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos (vgl. §§ 118 ff. SGB III ) sind, (2.) sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (vgl. § 122 Abs. 1 SGB III) und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt (vgl. §§ 123 Satz 1, 124 Abs. 1 SGB III) haben. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger in der streitbefangenen Zeit vor; auch die Beklagte bezweifelt das nicht. Der Kläger hatte mithin in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 Anspruch auf Alg; dieses durfte von der Beklagten auch nicht um den hier umstrittenen Gesamtminderungsbetrag von EUR 560,00 – in Form der Anrechnung auf das halbe Alg pro Tag – gekürzt werden. Den Leistungssatz des Alg hat die Beklagte unter Heranziehung des § 130 Abs. 1 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) nach dem im Bemessungsrahmen (1. August 2003 bis 31. Juli 2004) abgerechneten Entgelt für die Monate August 2003 bis Juni 2004 von insgesamt EUR 26.723,35 (vgl. dazu BSGE 77, 244 ff. = SozR 3-4100 § 112 Nr. 24; BSG SozR 4-4300 § 416 a Nr. 1), des sich daraus nach § 132 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) ergebenden wöchentlichen Bemessungsentgelts (gerundet EUR 560,00), der Leistungsgruppe C (§ 137 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) sowie dem Prozentsatz von 67 des Leistungsentgelts (§ 136 SGB III) nach der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 (BGBl. I 2003 S. 3100) zutreffend mit EUR 276,43, das sind täglich EUR 39,39, ermittelt.
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Der Kläger hat Anspruch auf das ungeminderte Alg nicht nur für den 30. und 31. August 2004, sondern auch für den Zeitraum vom 1. bis 29. August 2004. Die Voraussetzungen für eine Minderung der Leistung nach § 140 SGB III (in der mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – ) liegen nicht vor.
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Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III das Alg, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt nach Satz 2 a. a. O. bei einem Bemessungsentgelt von über EUR 400,00 bis zu EUR 700,00 EUR 35,00 für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet (Satz 3 a. a. O.). Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Alg angerechnet wird. Die Vorschrift des § 37 b SGB III (ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juli 2003 eingefügt durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt), auf welche § 140 SGB III Bezug nimmt, bestimmt in ihrer ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Folgendes: Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 37 b Satz 1 SGB III). Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen (Satz 2 a. a. O.). Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird; die Pflicht zur Meldung besteht nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis (Sätze 3 und 4 a. a. O.).
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Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu § 140 SGB III (vgl. BT-Drucksache 15/25 S. 31) stellt die genannte Vorschrift einen pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft dar; geregelt werden sollten hiermit die leistungsrechtlichen Konsequenzen für Bezieher von Alg, die ihre Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung beim Arbeitsamt verletzt haben, denn Arbeitnehmer, die das Arbeitsamt nicht rechtzeitig darauf hinwiesen, dass sie der beruflichen Wiedereingliederung bedürften, erhöhten das Risiko der Arbeitslosenversicherung, verzögerten die Einleitung von Vermittlungsbemühungen und nähmen dem Arbeitsamt insoweit die Möglichkeit, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Versicherungsschadens zu reduzieren. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 37 b SGB III (BT-Drucksache 15/25 S. 27) wird das Ziel betont, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen.
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Mit der Bestimmung des § 140 SGB III sollte nach allem eine gesetzliche Sanktion (vgl. Spellbrink, in Eicher/Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 37 b Rdnr. 24) in Form der Anspruchsminderung eingeführt werden als Konsequenz einer versäumten frühzeitigen – persönlichen – Meldung (§ 37 b SGB III). Diese – als Obliegenheit ausgestaltete – Handlungspflicht (zum Rechtscharakter derartiger Pflichten vgl. BSGE 84, 270, 273 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 19) und die damit einhergehende gesetzliche Folge sollen unabhängig von der entsprechenden Kenntnis des Versicherten bestehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –, nicht rechtskräftig ; Voelzke in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 12 Rdnr. 501; Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 27, § 140 Rdnrn. 20 ff.; a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2004 – L 12 AL 2249/04 –, nicht rechtskräftig ; Winkler in Gagel, SGB III, § 37 b Rdnr. 7). Schon früher war im Übrigen die besondere Verantwortung der Arbeitnehmer für die Vermeidung von Arbeitslosigkeit durch Nutzung jeder zumutbaren Möglichkeit bei der Suche und Aufnahme einer Beschäftigung allgemein normiert worden (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der Fassung des AFRG), freilich ohne dass die Regelung – ebenso wie die Nachfolgebestimmungen in § 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III (in den Fassungen des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 und des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) – zur echten Obliegenheit ausgestaltet war (vgl. hierzu BSGE 86, 147, 149 = SozR 3-4300 § 156 Nr. 1; BSGE 91, 90 ff. = SozR 4-4300 § 144 Nr. 3; Eicher in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 1 Rdnr. 39). Allerdings war durch Richterrecht bereits zuvor im Zusammenhang mit den Regelungen zur Sperrzeit eine aus dem Versicherungsverhältnis folgende Obliegenheit entwickelt worden, den Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und zwar durch rechtzeitige Einschaltung des Arbeitsamts mit der Bitte um Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis und durch eigene Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle (vgl. etwa BSG SozR 3-4100 § 119 Nrn. 14; neuerdings modifizierend BSGE 90, 90 ff. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG SozR 3-4300 § 144 Nrn. 10 und 12; BSGE 91, 90 ff.). Indessen ist vom BSG bereits wiederholt höchstrichterlich statuiert worden, dass Obliegenheitsverletzungen ein dem Leistungsbewerber – ggf. typisierend – zurechenbares Fehlverhalten voraussetzen (vgl. BSGE 86, 147, 150; BSGE 91, 90 ff.). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass dem Arbeitslosen der – sanktionsbewehrte – Vorwurf eines Obliegenheitsverstoßes regelmäßig nur gemacht werden kann, wenn seine Pflichten dezidiert in einer Gesetzesnorm ausformuliert sind. Dies ist jedoch nach der hier in Rede stehenden Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III nicht der Fall.
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Bereits die Auslegung des Satzes 1 der Vorschrift bereitet Schwierigkeiten, und zwar insbesondere zum Begriff der "Unverzüglichkeit" (vgl. einerseits Hümmerich/Holthausen/Welslau, NZA 2003, 7, 8 sowie die Weisungslage der Beklagten ; andererseits Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 492 und Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnrn. 50 f.; wiederum anders Coseriu/Jacob in Nomos Kommentar, SGB III, 2. Auflage, § 37 b Rdnr. 8), aber auch zur Sonderbehandlung befristeter Beschäftigungsverhältnisse, soweit in § 37 b Satz 2 SGB III drei Monate genannt sind; insoweit werden Wertungswidersprüche zu unbefristeten Arbeitsverträgen mit Kündigungsfristen von über drei Monaten (vgl. hierzu § 622 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gesehen (vgl. Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 57; Coseriu/Jacob, a. a. O., § 37 b Rdnr. 9). All das kann hier jedoch im Ergebnis offen bleiben.
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Denn erst recht zu Missverständnissen Anlass gibt die Bestimmung des § 37 b Satz 2 SGB III, die dem Arbeitnehmer in einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) abverlangt, nachzuvollziehen, was mit dem Wort "frühestens" gemeint ist. Von seinem Wortsinn her lässt die Regelung die Auslegung zu, dass von Gesetzes wegen nur festgelegt werden sollte, wann die Meldung frühestens erfolgen darf, nicht jedoch bis wann sie spätestens erfolgen muss (so die – soweit ersichtlich – überwiegende Auffassung der Gerichte erster Instanz; vgl. das hier angefochtene Urteil des SG Stuttgart vom 26. Januar 2005 – S 15 AL 6053/04 –; ferner SG Dortmund, Urteil vom 26. Juli 2004 – S 33 AL 127/04 –; SG Aachen, Urteil vom 24. September 2004 – S 8 AL 81/04; außerdem Winkler in Gagel, a. a. O., § 37 b Rdnr. 12; die Missverständlichkeit der Formulierung räumt auch Rademacher in GK-SGB III, § 37 b Rdnr. 18 a ein). Die Gesetzesmaterialien geben insoweit ebenfalls keinen weiteren Aufschluss; denn dort ist lediglich ausgeführt, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen "nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen" solle (vgl. BT-Drucksache 15/25 S. 27 zu § 37 b). Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, dass bei länger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen die Meldepflicht nach § 37 b Satz 2 SGB III "spätestens" drei Monate vor dem Ende der Befristung erfolgen solle (so auch Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III § 140 Rdnr. 10); dem wiederum könnte entgegengehalten werden, dass nach allgemeinem Wortverständnis der Begriff "spätestens" das genaue Gegenteil von "frühestens" bedeutet. Wegen des missglückten Gesetzeswortlauts besteht teilweise sogar die Auffassung, das Wort "frühestens" schlicht zu negieren (vgl. Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 58). Andererseits wird vorgeschlagen, das Wort "frühestens" auf die auf unter drei Monate befristeten Arbeitsverträge zu beziehen, während sich die Meldefrist bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von drei oder mehr Monaten auf (genau) drei Monate belaufe (vgl. Coseriu/Jacob, a. a. O., § 37 b Rdnr. 12; a. A. bei auf weniger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2005 – L 8 AL 4344/04 –, nicht rechtskräftig ).
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Erweiternd dazu wird die Meinung vertreten, dass die Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III als unselbständige Begrenzung des Satzes 1 a. a. O. zu sehen sei, sodass auch der befristete Beschäftigte "an sich" unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten sei, er sich jedoch erst drei Monate vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden müsse, wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt sei (vgl. Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 494; ähnlich Rademacher, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2004 a. a. O.). Dieser letztgenannten Auffassung stimmt der erkennende Senat zu; sie lässt sich noch mit dem Gesetzeswortlaut, mit der Systematik der Regelungen – namentlich mit dem Sinnzusammenhang mit § 140 SGB III, in dem in Satz 1 nur der Begriff "unverzüglich" verwendet ist – sowie der oben dargestellten gesetzgeberischen Intention vereinbaren. § 37 b Satz 1 SGB III in dieser Interpretation stellt mithin den Obersatz dar; die Pflicht zur – auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen bestehenden – unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung ist indes nach Satz 2 a. a. O. in Bezug auf drei und mehr Monate zeitbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf die persönliche Meldung drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingegrenzt.
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Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Arbeitnehmer mit einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag – wie hier dem Kläger – ohne weiteres eine im vorbezeichneten Sinne nicht frühzeitige Meldung als Obliegenheitsverletzung mit den Rechtsnachteilen des § 140 SGB III vorgehalten werden kann. Zur Überzeugung des Senats – insoweit ist im Wesentlichen der Auffassung des SG Stuttgart im angefochtenen Urteil zu folgen – vermag nur eine solche Gesetzesformulierung aus sich heraus den Vorwurf eines (typisierten) Fehlverhaltens mit den damit einhergehenden gesetzlichen Sanktionen zu begründen, welche unmissverständlich, also ohne aufwändige Subsumtionsschlüsse, klar und deutlich macht, was für ein Verhalten dem Arbeitsuchenden abgefordert wird. Ein derartiger – pauschalierender – Vorwurf lässt sich jedoch in Ansehung der durchaus missdeutbaren Formulierungen in § 37 b Satz 2 SGB III nicht rechtfertigen; die oben dargestellte Pflicht zur unverzüglichen Meldung mit ihrer zeitlichen Eingrenzung auf drei Monate vor dem Auslaufen des zeitbefristeten Vertrags ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht so naheliegend, dass es hierzu – aus objektivierter Sicht – keiner weiteren Überlegungen bedürfte. Die Gesamtumstände des Einzelfalls dürfen daher im Rahmen der vorgenannten Bestimmung nicht außer Acht gelassen werden, denn nur ein dem Arbeitsuchenden zurechenbarer Verstoß gegen Obliegenheitspflichten vermag die damit verknüpften nachteiligen Rechtsfolgen hinreichend zu legitimieren. Dies gilt umso mehr, als die nach § 37 b SGB III zur frühzeitigen Meldung Verpflichteten vor der Arbeitsuchendmeldung – im Gegensatz zu anderweitigen Tatbeständen mit Obliegenheitscharakter (z. B. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 3, 4 und 6 SGB III , § 66 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) – regelmäßig keine konkrete Rechtsfolgenbelehrung und Beratung seitens der Beklagten erfahren (vgl. zu diesem Aspekt auch BSGE 86, 147, 151 f.), sodass ihnen die vom Gesetzgeber vorgesehenen einschneidenden Folgen einer nicht frühzeitigen Meldung nicht unmissverständlich vor Augen geführt werden können.
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Letzteres war auch beim Kläger, der seit August 2002 bei der A beschäftigt war, nicht geschehen; er konnte im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich äußern, dass er die ArbA bei Kenntnis seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung sogar schon mehr als drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses aufgesucht hätte. Vorliegend kommt hinzu, dass mit den zum 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Bestimmungen der §§ 37 b, 140 SGB III eine erstmals gesetzlich geregelte Obliegenheit zur Schadensabwendung und Schadensminderung eingeführt worden war, welche zum Zeitpunkt der Arbeitsuchendmeldung des Klägers (19. Mai 2004) noch nicht einmal ein Jahr gesetzliche Geltung beanspruchte, ohne dass sich in Rechtsprechung und Literatur bereits eine gefestigte Rechtsmeinung zur Auslegung der Norm des § 37 b Satz 2 SGB III herausgebildet gehabt hätte. Daran ändert hier – jedenfalls schon mangels Belehrung des Klägers seitens der A – auch die mit dem 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingefügte (durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt geringfügig geänderte) Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III mit der den Arbeitgebern auferlegten Sollverpflichtung zur Information nichts; diese Vorschrift zieht im Übrigen nach arbeitsgerichtlichen Instanzentscheidungen bei unterbliebenem Hinweis nicht einmal Schadenersatzansprüche des (früheren) Arbeitnehmers nach sich (vgl. zuletzt Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Hamm, Urteile vom 29. September 2004 – 12 Sa 1323/04 – und vom 23. Dezember 2004 – 11 Sa 1210/04 –, letzteres nicht rechtskräftig ).
29 
Nach allem ist dem Kläger – trotz erst am 19. Mai 2004 erfolgter persönlicher Meldung bei der ArbA – eine die leistungsrechtlichen Folgen des § 140 SGB III bewirkende Obliegenheitsverletzung nicht vorzuwerfen. Der Kläger hat im Gegenteil nach der Urlaubsrückkehr seines Arbeitgebers, der ihm ursprünglich Hoffnungen auf eine weitere Verlängerung des Arbeitsvertrags gemacht hatte, aus seiner Sicht alles getan, um den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und sich unverzüglich (vgl. zur Überlegungsfrist nochmals Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 492; Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnrn. 50 f.) am Tag nach der Eröffnung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert werde, bei der ArbA gemeldet. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Verspätung selbst in Ansehung des Standpunktes der Beklagten, die 16 Säumnistage errechnet hat, recht gering ist und im Übrigen noch geringer wäre, wenn sie – außer dem von ihr beachteten Wochenende (1. und 2. Mai 2004) – noch die weiteren Wochenenden (8. und 9. sowie 15. und 16. Mai 2004) nicht einbezogen hätte (vgl. hierzu etwa Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 504; Spellbrink, a. a. O., § 140 Rdnr. 31; Winkler, a. a. O., § 140 Rdnr. 6) und sie ferner dem Kläger – entsprechend ihrer Weisungslage (vgl. nochmals die DA zu § 140, Stand: 06/2003, Ziff. 3.2 Abs. 2, sowie DA zu § 140, Stand: 01/2005, Ziff. 3.2 Abs. 2 i. V. m. Punkt 6 in der Intranet-Version des aktuellen Leitfadens, Stand: 28. April 2005) – außerdem eine "Reaktionszeit" von sieben Tagen zugebilligt hätte.
30 
Sonach ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Verfassungsrechtliche Fragen (vgl. hierzu etwa Vorlagebeschluss des SG Frankfurt/Oder vom 1. April 2004 – S 7 AL 42/04 –) stellen sich bei der gegebenen Sachlage nicht.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
32 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
14 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
15 
Zu entscheiden ist im Berufungsverfahren über die Höhe des dem Kläger in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 zustehenden Alg, wobei der Streit vornehmlich darüber geführt wird, ob die Minderung der Leistung im genannten Zeitraum rechtmäßig war. Diesbezüglich ist durch die Prozesserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. Mai 2005 geklärt, dass sich der Minderungsbetrag des Alg (entsprechend den Hinweisen im Schreiben der ArbA vom 30. Juli 2004) tatsächlich – entgegen dem insoweit möglicherweise missverständlich tenorierten angefochtenen Urteil des SG Stuttgart vom 26. Januar 2005 – auf insgesamt lediglich EUR 560,00, also nicht auf täglich EUR 19,74 in der streitbefangenen Zeit (das wären EUR 572,46), belaufen hat. Nur jener Minderungsbetrag ist hier umstritten.
16 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 500,00 übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
17 
Gemäß § 95 SGG sind Gegenstand des Verfahrens – wie das SG zutreffend erkannt hat – neben dem Bescheid vom 3. August 2004 und dem Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 auch das Schreiben der ArbA vom 30. Juli 2004. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Schreiben überhaupt eine Regelung im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat (verneinend zu einem im Wesentlichen gleichlautenden Erläuterungsschreiben LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2004 – L 5 AL 3835/04 –, rechtskräftig ); denn jedenfalls hatte der genannte Widerspruchsbescheid ihm die "Gestalt" eines Verwaltungsakts gegeben (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 50 Nr. 13 S. 33; ferner Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 78, 3 ff.). Dass der Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 den Bescheid vom 3. August 2004 nicht beachtet hat, stellt wegen § 86 SGG kein prozessuales Hindernis für eine Sachentscheidung dar; vielmehr ist die Sache mit der Erhebung der Klage auf das SG übergegangen (vgl. BSG, Urteil vom 24. August 1988 – 7 RAr 74/86 –; ferner Urteil vom 15. November 1995 – 7 RAr 12/95). Den Regelungsinhalt der angefochtenen Verwaltungsakte möchte der Kläger nicht hinnehmen, soweit es um den Gesamtminderungsbetrag von EUR 560,00 geht, denn nur dieser Betrag wurde auf das halbe Alg in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 angerechnet.
18 
Dem erhobenen Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zwar gelten auch für einen solchen Schuldner über § 304 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) grundsätzlich die Regelungen der §§ 80 f. InsO. Die hier streitbefangene Leistung fällt indes von vornherein nicht in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO), denn hierzu zählt wegen § 36 Abs. 1 InsO nur der pfändbare Anteil des Alg (vgl. dazu BSGE 92, 1, 2 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 2 Rdnr. 5), nicht jedoch die über § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbaren Beträge. Bereits das ungekürzte Alg für den Monat August 2004 wäre indes – bei einem sodann zu errechnenden täglichen Leistungssatz von EUR 39,49 (wöchentlich EUR 276,43) – nach der Anlage zu § 850 c ZPO unpfändbar, und zwar unabhängig davon, ob die Tages-, Wochen- oder Monatstabelle (vgl. hierzu BSGE 70, 280 ff. = SozR 3-1200 § 53 Nr. 5) herangezogen würde. Die Rechte der Treuhänderin oder der Insolvenzgläubiger werden daher von vornherein nicht berührt (vgl. in anderem Zusammenhang BSG SozR 4100 § 138 Nr. 13 S. 50). Die Klagebefugnis ist mithin gegeben. Der Kläger vermag auch in der Sache mit seinem Begehren durchzudringen.
19 
Anspruch auf Alg haben nach § 117 SGB III (in der hier noch anzuwendenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 2004 – AFRG) Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos (vgl. §§ 118 ff. SGB III ) sind, (2.) sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (vgl. § 122 Abs. 1 SGB III) und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt (vgl. §§ 123 Satz 1, 124 Abs. 1 SGB III) haben. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger in der streitbefangenen Zeit vor; auch die Beklagte bezweifelt das nicht. Der Kläger hatte mithin in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 Anspruch auf Alg; dieses durfte von der Beklagten auch nicht um den hier umstrittenen Gesamtminderungsbetrag von EUR 560,00 – in Form der Anrechnung auf das halbe Alg pro Tag – gekürzt werden. Den Leistungssatz des Alg hat die Beklagte unter Heranziehung des § 130 Abs. 1 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) nach dem im Bemessungsrahmen (1. August 2003 bis 31. Juli 2004) abgerechneten Entgelt für die Monate August 2003 bis Juni 2004 von insgesamt EUR 26.723,35 (vgl. dazu BSGE 77, 244 ff. = SozR 3-4100 § 112 Nr. 24; BSG SozR 4-4300 § 416 a Nr. 1), des sich daraus nach § 132 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) ergebenden wöchentlichen Bemessungsentgelts (gerundet EUR 560,00), der Leistungsgruppe C (§ 137 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) sowie dem Prozentsatz von 67 des Leistungsentgelts (§ 136 SGB III) nach der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 (BGBl. I 2003 S. 3100) zutreffend mit EUR 276,43, das sind täglich EUR 39,39, ermittelt.
20 
Der Kläger hat Anspruch auf das ungeminderte Alg nicht nur für den 30. und 31. August 2004, sondern auch für den Zeitraum vom 1. bis 29. August 2004. Die Voraussetzungen für eine Minderung der Leistung nach § 140 SGB III (in der mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – ) liegen nicht vor.
21 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III das Alg, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt nach Satz 2 a. a. O. bei einem Bemessungsentgelt von über EUR 400,00 bis zu EUR 700,00 EUR 35,00 für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet (Satz 3 a. a. O.). Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Alg angerechnet wird. Die Vorschrift des § 37 b SGB III (ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juli 2003 eingefügt durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt), auf welche § 140 SGB III Bezug nimmt, bestimmt in ihrer ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Folgendes: Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 37 b Satz 1 SGB III). Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen (Satz 2 a. a. O.). Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird; die Pflicht zur Meldung besteht nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis (Sätze 3 und 4 a. a. O.).
22 
Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu § 140 SGB III (vgl. BT-Drucksache 15/25 S. 31) stellt die genannte Vorschrift einen pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft dar; geregelt werden sollten hiermit die leistungsrechtlichen Konsequenzen für Bezieher von Alg, die ihre Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung beim Arbeitsamt verletzt haben, denn Arbeitnehmer, die das Arbeitsamt nicht rechtzeitig darauf hinwiesen, dass sie der beruflichen Wiedereingliederung bedürften, erhöhten das Risiko der Arbeitslosenversicherung, verzögerten die Einleitung von Vermittlungsbemühungen und nähmen dem Arbeitsamt insoweit die Möglichkeit, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Versicherungsschadens zu reduzieren. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 37 b SGB III (BT-Drucksache 15/25 S. 27) wird das Ziel betont, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen.
23 
Mit der Bestimmung des § 140 SGB III sollte nach allem eine gesetzliche Sanktion (vgl. Spellbrink, in Eicher/Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 37 b Rdnr. 24) in Form der Anspruchsminderung eingeführt werden als Konsequenz einer versäumten frühzeitigen – persönlichen – Meldung (§ 37 b SGB III). Diese – als Obliegenheit ausgestaltete – Handlungspflicht (zum Rechtscharakter derartiger Pflichten vgl. BSGE 84, 270, 273 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 19) und die damit einhergehende gesetzliche Folge sollen unabhängig von der entsprechenden Kenntnis des Versicherten bestehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –, nicht rechtskräftig ; Voelzke in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 12 Rdnr. 501; Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 27, § 140 Rdnrn. 20 ff.; a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2004 – L 12 AL 2249/04 –, nicht rechtskräftig ; Winkler in Gagel, SGB III, § 37 b Rdnr. 7). Schon früher war im Übrigen die besondere Verantwortung der Arbeitnehmer für die Vermeidung von Arbeitslosigkeit durch Nutzung jeder zumutbaren Möglichkeit bei der Suche und Aufnahme einer Beschäftigung allgemein normiert worden (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der Fassung des AFRG), freilich ohne dass die Regelung – ebenso wie die Nachfolgebestimmungen in § 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III (in den Fassungen des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 und des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) – zur echten Obliegenheit ausgestaltet war (vgl. hierzu BSGE 86, 147, 149 = SozR 3-4300 § 156 Nr. 1; BSGE 91, 90 ff. = SozR 4-4300 § 144 Nr. 3; Eicher in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 1 Rdnr. 39). Allerdings war durch Richterrecht bereits zuvor im Zusammenhang mit den Regelungen zur Sperrzeit eine aus dem Versicherungsverhältnis folgende Obliegenheit entwickelt worden, den Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und zwar durch rechtzeitige Einschaltung des Arbeitsamts mit der Bitte um Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis und durch eigene Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle (vgl. etwa BSG SozR 3-4100 § 119 Nrn. 14; neuerdings modifizierend BSGE 90, 90 ff. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG SozR 3-4300 § 144 Nrn. 10 und 12; BSGE 91, 90 ff.). Indessen ist vom BSG bereits wiederholt höchstrichterlich statuiert worden, dass Obliegenheitsverletzungen ein dem Leistungsbewerber – ggf. typisierend – zurechenbares Fehlverhalten voraussetzen (vgl. BSGE 86, 147, 150; BSGE 91, 90 ff.). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass dem Arbeitslosen der – sanktionsbewehrte – Vorwurf eines Obliegenheitsverstoßes regelmäßig nur gemacht werden kann, wenn seine Pflichten dezidiert in einer Gesetzesnorm ausformuliert sind. Dies ist jedoch nach der hier in Rede stehenden Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III nicht der Fall.
24 
Bereits die Auslegung des Satzes 1 der Vorschrift bereitet Schwierigkeiten, und zwar insbesondere zum Begriff der "Unverzüglichkeit" (vgl. einerseits Hümmerich/Holthausen/Welslau, NZA 2003, 7, 8 sowie die Weisungslage der Beklagten ; andererseits Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 492 und Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnrn. 50 f.; wiederum anders Coseriu/Jacob in Nomos Kommentar, SGB III, 2. Auflage, § 37 b Rdnr. 8), aber auch zur Sonderbehandlung befristeter Beschäftigungsverhältnisse, soweit in § 37 b Satz 2 SGB III drei Monate genannt sind; insoweit werden Wertungswidersprüche zu unbefristeten Arbeitsverträgen mit Kündigungsfristen von über drei Monaten (vgl. hierzu § 622 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gesehen (vgl. Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 57; Coseriu/Jacob, a. a. O., § 37 b Rdnr. 9). All das kann hier jedoch im Ergebnis offen bleiben.
25 
Denn erst recht zu Missverständnissen Anlass gibt die Bestimmung des § 37 b Satz 2 SGB III, die dem Arbeitnehmer in einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) abverlangt, nachzuvollziehen, was mit dem Wort "frühestens" gemeint ist. Von seinem Wortsinn her lässt die Regelung die Auslegung zu, dass von Gesetzes wegen nur festgelegt werden sollte, wann die Meldung frühestens erfolgen darf, nicht jedoch bis wann sie spätestens erfolgen muss (so die – soweit ersichtlich – überwiegende Auffassung der Gerichte erster Instanz; vgl. das hier angefochtene Urteil des SG Stuttgart vom 26. Januar 2005 – S 15 AL 6053/04 –; ferner SG Dortmund, Urteil vom 26. Juli 2004 – S 33 AL 127/04 –; SG Aachen, Urteil vom 24. September 2004 – S 8 AL 81/04; außerdem Winkler in Gagel, a. a. O., § 37 b Rdnr. 12; die Missverständlichkeit der Formulierung räumt auch Rademacher in GK-SGB III, § 37 b Rdnr. 18 a ein). Die Gesetzesmaterialien geben insoweit ebenfalls keinen weiteren Aufschluss; denn dort ist lediglich ausgeführt, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen "nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen" solle (vgl. BT-Drucksache 15/25 S. 27 zu § 37 b). Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, dass bei länger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen die Meldepflicht nach § 37 b Satz 2 SGB III "spätestens" drei Monate vor dem Ende der Befristung erfolgen solle (so auch Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III § 140 Rdnr. 10); dem wiederum könnte entgegengehalten werden, dass nach allgemeinem Wortverständnis der Begriff "spätestens" das genaue Gegenteil von "frühestens" bedeutet. Wegen des missglückten Gesetzeswortlauts besteht teilweise sogar die Auffassung, das Wort "frühestens" schlicht zu negieren (vgl. Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 58). Andererseits wird vorgeschlagen, das Wort "frühestens" auf die auf unter drei Monate befristeten Arbeitsverträge zu beziehen, während sich die Meldefrist bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von drei oder mehr Monaten auf (genau) drei Monate belaufe (vgl. Coseriu/Jacob, a. a. O., § 37 b Rdnr. 12; a. A. bei auf weniger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2005 – L 8 AL 4344/04 –, nicht rechtskräftig ).
26 
Erweiternd dazu wird die Meinung vertreten, dass die Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III als unselbständige Begrenzung des Satzes 1 a. a. O. zu sehen sei, sodass auch der befristete Beschäftigte "an sich" unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten sei, er sich jedoch erst drei Monate vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden müsse, wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt sei (vgl. Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 494; ähnlich Rademacher, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2004 a. a. O.). Dieser letztgenannten Auffassung stimmt der erkennende Senat zu; sie lässt sich noch mit dem Gesetzeswortlaut, mit der Systematik der Regelungen – namentlich mit dem Sinnzusammenhang mit § 140 SGB III, in dem in Satz 1 nur der Begriff "unverzüglich" verwendet ist – sowie der oben dargestellten gesetzgeberischen Intention vereinbaren. § 37 b Satz 1 SGB III in dieser Interpretation stellt mithin den Obersatz dar; die Pflicht zur – auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen bestehenden – unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung ist indes nach Satz 2 a. a. O. in Bezug auf drei und mehr Monate zeitbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf die persönliche Meldung drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingegrenzt.
27 
Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Arbeitnehmer mit einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag – wie hier dem Kläger – ohne weiteres eine im vorbezeichneten Sinne nicht frühzeitige Meldung als Obliegenheitsverletzung mit den Rechtsnachteilen des § 140 SGB III vorgehalten werden kann. Zur Überzeugung des Senats – insoweit ist im Wesentlichen der Auffassung des SG Stuttgart im angefochtenen Urteil zu folgen – vermag nur eine solche Gesetzesformulierung aus sich heraus den Vorwurf eines (typisierten) Fehlverhaltens mit den damit einhergehenden gesetzlichen Sanktionen zu begründen, welche unmissverständlich, also ohne aufwändige Subsumtionsschlüsse, klar und deutlich macht, was für ein Verhalten dem Arbeitsuchenden abgefordert wird. Ein derartiger – pauschalierender – Vorwurf lässt sich jedoch in Ansehung der durchaus missdeutbaren Formulierungen in § 37 b Satz 2 SGB III nicht rechtfertigen; die oben dargestellte Pflicht zur unverzüglichen Meldung mit ihrer zeitlichen Eingrenzung auf drei Monate vor dem Auslaufen des zeitbefristeten Vertrags ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht so naheliegend, dass es hierzu – aus objektivierter Sicht – keiner weiteren Überlegungen bedürfte. Die Gesamtumstände des Einzelfalls dürfen daher im Rahmen der vorgenannten Bestimmung nicht außer Acht gelassen werden, denn nur ein dem Arbeitsuchenden zurechenbarer Verstoß gegen Obliegenheitspflichten vermag die damit verknüpften nachteiligen Rechtsfolgen hinreichend zu legitimieren. Dies gilt umso mehr, als die nach § 37 b SGB III zur frühzeitigen Meldung Verpflichteten vor der Arbeitsuchendmeldung – im Gegensatz zu anderweitigen Tatbeständen mit Obliegenheitscharakter (z. B. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 3, 4 und 6 SGB III , § 66 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) – regelmäßig keine konkrete Rechtsfolgenbelehrung und Beratung seitens der Beklagten erfahren (vgl. zu diesem Aspekt auch BSGE 86, 147, 151 f.), sodass ihnen die vom Gesetzgeber vorgesehenen einschneidenden Folgen einer nicht frühzeitigen Meldung nicht unmissverständlich vor Augen geführt werden können.
28 
Letzteres war auch beim Kläger, der seit August 2002 bei der A beschäftigt war, nicht geschehen; er konnte im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich äußern, dass er die ArbA bei Kenntnis seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung sogar schon mehr als drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses aufgesucht hätte. Vorliegend kommt hinzu, dass mit den zum 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Bestimmungen der §§ 37 b, 140 SGB III eine erstmals gesetzlich geregelte Obliegenheit zur Schadensabwendung und Schadensminderung eingeführt worden war, welche zum Zeitpunkt der Arbeitsuchendmeldung des Klägers (19. Mai 2004) noch nicht einmal ein Jahr gesetzliche Geltung beanspruchte, ohne dass sich in Rechtsprechung und Literatur bereits eine gefestigte Rechtsmeinung zur Auslegung der Norm des § 37 b Satz 2 SGB III herausgebildet gehabt hätte. Daran ändert hier – jedenfalls schon mangels Belehrung des Klägers seitens der A – auch die mit dem 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingefügte (durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt geringfügig geänderte) Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III mit der den Arbeitgebern auferlegten Sollverpflichtung zur Information nichts; diese Vorschrift zieht im Übrigen nach arbeitsgerichtlichen Instanzentscheidungen bei unterbliebenem Hinweis nicht einmal Schadenersatzansprüche des (früheren) Arbeitnehmers nach sich (vgl. zuletzt Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Hamm, Urteile vom 29. September 2004 – 12 Sa 1323/04 – und vom 23. Dezember 2004 – 11 Sa 1210/04 –, letzteres nicht rechtskräftig ).
29 
Nach allem ist dem Kläger – trotz erst am 19. Mai 2004 erfolgter persönlicher Meldung bei der ArbA – eine die leistungsrechtlichen Folgen des § 140 SGB III bewirkende Obliegenheitsverletzung nicht vorzuwerfen. Der Kläger hat im Gegenteil nach der Urlaubsrückkehr seines Arbeitgebers, der ihm ursprünglich Hoffnungen auf eine weitere Verlängerung des Arbeitsvertrags gemacht hatte, aus seiner Sicht alles getan, um den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und sich unverzüglich (vgl. zur Überlegungsfrist nochmals Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 492; Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnrn. 50 f.) am Tag nach der Eröffnung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert werde, bei der ArbA gemeldet. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Verspätung selbst in Ansehung des Standpunktes der Beklagten, die 16 Säumnistage errechnet hat, recht gering ist und im Übrigen noch geringer wäre, wenn sie – außer dem von ihr beachteten Wochenende (1. und 2. Mai 2004) – noch die weiteren Wochenenden (8. und 9. sowie 15. und 16. Mai 2004) nicht einbezogen hätte (vgl. hierzu etwa Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 504; Spellbrink, a. a. O., § 140 Rdnr. 31; Winkler, a. a. O., § 140 Rdnr. 6) und sie ferner dem Kläger – entsprechend ihrer Weisungslage (vgl. nochmals die DA zu § 140, Stand: 06/2003, Ziff. 3.2 Abs. 2, sowie DA zu § 140, Stand: 01/2005, Ziff. 3.2 Abs. 2 i. V. m. Punkt 6 in der Intranet-Version des aktuellen Leitfadens, Stand: 28. April 2005) – außerdem eine "Reaktionszeit" von sieben Tagen zugebilligt hätte.
30 
Sonach ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Verfassungsrechtliche Fragen (vgl. hierzu etwa Vorlagebeschluss des SG Frankfurt/Oder vom 1. April 2004 – S 7 AL 42/04 –) stellen sich bei der gegebenen Sachlage nicht.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
32 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Mai 2005 - L 7 AL 753/05

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Mai 2005 - L 7 AL 753/05 zitiert 34 §§.

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Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

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(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnun

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86


Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 66 Folgen fehlender Mitwirkung


(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittl

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 117 Grundsatz


(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen,

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 122 Ausbildungsgeld


(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während1.einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,2.einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterst

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit


(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer1.arbeitslos ist,2.sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und3.die Anwartschaftszeit erfüllt hat. (2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Pers

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung


Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:1.bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit


(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie 1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und b

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 140 Zumutbare Beschäftigungen


(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. (2) Aus allgemeinen Gründen ist eine

Insolvenzordnung - InsO | § 304 Grundsatz


(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner ei

Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung


Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 136 Anspruch auf Arbeitslosengeld


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld1.bei Arbeitslosigkeit oder2.bei beruflicher Weiterbildung. (2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vo

Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen


Altforderungsregelungsgesetz - AFRG

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(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Juli 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Minderung ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Die 1982 geborene Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige und meldete sich erstmals am 4. Juli 2001 bei der Beklagten arbeitslos. Sie war zuvor bei der Firma N. GmbH in der Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel vom 1. August 1998 bis 26. Juni 2001 beschäftigt gewesen. Ab 5. Juli 2001 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld (Anspruchsdauer 360 Tage, wöchentliches Bemessungsentgelt 350,00 DM, wöchentlicher Leistungssatz 167,09 DM, Leistungstabelle 2001, 60 v. H., Leistungsgruppe A/0, Bescheid vom 13. August 2001), ab 1. Januar 2002 umgestellt auf Euro nunmehr mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 85,89 EUR (wöchentliches Bemessungsentgelt 180,00 EUR, Leistungstabelle 2002, im Übrigen unverändert; Bescheid vom 11. Januar 2002) bis zu ihrer Arbeitsaufnahme am 2. April 2002.
Am 18. März 2004 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 1. April 2004 erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Sie war in der Zeit vom 2. April 2002 bis 31. März 2004 als Hallenarbeiterin bei der U. in U. beschäftigt gewesen. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Stadt U. vom 6. April 2004 war das Arbeitsverhältnis befristet gewesen bis 31. März 2004 und der befristete Arbeitsvertrag am 16. Dezember 2003, letzte Verlängerung, abgeschlossen worden. Die Klägerin hatte in der Zeit vom April 2003 bis März 2004 insgesamt ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 22.120,86 EUR erzielt.
Mit Bescheid vom 21. April 2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab 1. April 2004 (wöchentlicher Leistungssatz 165,62 EUR, davon abzusetzender wöchentlicher Anrechnungsbetrag 82,81 EUR, wöchentliches Bemessungsentgelt 420,00 EUR, Leistungstabelle 2004, 60 v. H., Leistungsgruppe A/0 - Bl. 7 SG-Akte -). Zur Minderung verweist der Bewilligungsbescheid auf ein gesondertes Schreiben. Mit Schreiben vom 19. April 2004 (Bl. 20 Verwaltungsakte) hatte die Beklagte der Klägerin ergänzend zum Bewilligungsbescheid bereits mitgeteilt, sie sei nach § 37 b Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) verpflichtet gewesen, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, sobald sie den Zeitpunkt der Beendigung ihres Versicherungspflichtverhältnisses gekannt habe. Dieser Pflicht sei sie nicht rechtzeitig nachgekommen. Nach den vorliegenden Unterlagen hätte sie sich spätestens am 1. Januar 2004 bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden müssen. Tatsächlich habe sie sich erst am 22. März 2004 gemeldet. Die Meldung sei somit um 81 Tage zu spät erfolgt. Nach § 140 SGB III mindere sich ihr Anspruch auf Leistungen um 35,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung (längstens jedoch für 30 Tage). In ihrem Fall errechne sich somit ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.050,00 EUR. Die Minderung erfolge, indem dieser Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde, dies bedeute, ihr werde bis zur vollständigen Minderung des Betrages nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistung ausgezahlt. Die Höhe des Abzuges von der täglichen Leistung betrage 11,83 EUR. Die Anrechnung beginne am 1. April 2004 und sei voraussichtlich mit Ablauf des 28. Juni 2004 beendet. Für den letzten Tag der Minderung erfolge die Anrechnung ggf. nur noch in Höhe des noch verbleibenden Restbetrages der Minderungssumme. Mit Änderungsbescheid vom 29. Juni 2004 (Blatt 16 SG-Akte) erhielt die Klägerin ab 29. Juni 2004 nunmehr ungemindert Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 165,26 EUR (wöchentliches Bemessungsentgelt 420,00 EUR, Leistungstabelle 2004, 60 v. H., Leistungsgruppe A/0).
Gegen das Schreiben vom 19. April 2004 erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie sei seit 2 Jahren befristet beschäftigt gewesen und die Verträge seien immer wieder verlängert worden. Die letzte Verlängerung sei am 16. Dezember 2003 vereinbart worden. Ihr sei gesagt worden, dass sie wahrscheinlich auf Dauer übernommen werde. Ausweislich einer telefonischen Auskunft des Geschäftsführers der U. GmbH, Herrn Sch. wurden mit der Klägerin mehrfach befristete Arbeitsverträge, zuletzt am 16. Dezember 2003 bis 31. März 2004 abgeschlossen. Sie sei jeweils für eine erkrankte Mitarbeiterin, deren Rückkehr nicht absehbar gewesen sei, als „Krankheitsvertretung" eingestellt worden. Für die Klägerin sei für den Fall, dass die erkrankte Mitarbeiterin nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehre, ein Dauerarbeitsverhältnis in Aussicht gestellt worden. Eine verbindliche Zusage habe Herr Sch. allerdings nicht gemacht. Das habe er auch nicht machen können, da keine Planstelle frei gewesen sei, solange die erkrankte Mitarbeiterin nicht ausgeschieden sei. Da die Klägerin längstens 2 Jahre habe befristet beschäftigt werden können, sei der letzte Vertrag bis 31. Dezember 2004 (richtigerweise wohl gemeint 31. März 2004) befristet gewesen. Ein Hinweis über die Meldepflicht sei nicht erteilt worden, auch der befristete Vertrag habe keinen entsprechenden Hinweis enthalten (Telefonvermerk vom 26. April 2004 - Blatt 25 Verwaltungsakte - VA -). Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin gehöre zum Personenkreis, für den diese Meldepflicht nach § 37 b SGB III gelte. Sie habe nämlich nach dem 30. Juni 2003 Kenntnis von der Beendigung ihres Versicherungspflichtverhältnisses erhalten. Das Arbeitsverhältnis sei zuletzt am 16. Dezember 2003 bis zum 31. März 2004 befristet gewesen. Zwischen dem Abschluss des Arbeitsvertrages und dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses liege damit ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten. Die Meldepflicht entstehe in diesem Fall spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ende, also am 31. Dezember 2003 (mit Hinweis auf § 37 b Satz 2 SGB III). Die Klägerin habe sich nicht unverzüglich, sondern erst am 18. März 2004 persönlich bei der Agentur für Arbeit gemeldet, Gründe für die verspätete Meldung seien nicht anzuerkennen. Insbesondere stelle der Einwand der Klägerin, ihr sei von ihrem ehemaligen Arbeitgeber gesagt worden, dass sie wahrscheinlich auf Dauer übernommen werde, keinen Entschuldigungsgrund dar. Ausweislich der telefonischen Auskunft von Herrn Sch. sei ihr zwar für den Fall ein Dauerarbeitsverhältnis in Aussicht gestellt worden, dass die erkrankte Mitarbeiterin, für die sie als Krankheitsvertretung eingestellt worden sei, nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehre. Eine verbindliche Zusage über eine Weiterbeschäftigung über den 31. März 2004 hinaus sei jedenfalls nicht erteilt worden. Die Pflicht zur Meldung nach § 37 b SGB III bestehe auch, wenn bereits ein Anschlussarbeitsverhältnis in Aussicht gestanden habe. Daher sei die Klägerin verpflichtet gewesen, sich unverzüglichen persönlich bei der Beklagten zu melden. Für die Anwendung der Bestimmungen zur unverzüglichen Meldung sei es im Übrigen unerheblich, ob diese der Klägerin bekannt gewesen seien oder nicht. Die Meldung sei nach alledem um mehr als 30 Tage zu spät erfolgt, weshalb hier unter Berücksichtigung des Bemessungsentgeltes von wöchentlich 422,16 EUR je Verspätungstag 35,00 EUR als Minderungsbetrag, maximal für 30 Tage, insgesamt also 1.050,00 EUR anzurechnen seien.
Hiergegen hat die Klägerin am 4. Mai 2004 Klage vor dem Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass sie davon ausgegangen sei, dass ihr früheres Beschäftigungsverhältnis nicht beendet, sondern erneut verlängert werde. Sie habe erst am Tag vor der Arbeitslosmeldung erfahren, dass das befristete Beschäftigungsverhältnis nicht verlängert werde. Außerdem habe sie von der Verpflichtung, dass sie sich 3 Monate vor Beendigung bei der Beklagten hätte melden müssen, keine Kenntnis gehabt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, der befristete Arbeitsvertrag habe zum 31. März 2004 geendet, weshalb die Meldepflicht gem. § 37 b SGB III 3 Monate vor dem vereinbarten Ende entstanden sei. Auch wenn die Klägerin davon ausgegangen sei, ihr Beschäftigungsverhältnis werde erneut verlängert, könne ihre verspätete Meldung nicht entschuldigt werden. Aus der telefonischen Auskunft wie auch dem Schreiben des Geschäftsführers der U. GmbH (Bl. 30 VA) gehe hervor, dass das befristete Arbeitsverhältnis zum letzten Mal im Dezember 2003 zum 31. März 2004 verlängert worden sei, weil zu diesem Zeitpunkt die 2 Jahresfrist abgelaufen gewesen sei. Die Klägerin habe sich deshalb keinesfalls darauf verlassen dürfen, dass sie über den 31. März 2004 hinaus weiter beschäftigt werde. Ihr Einwand, keine Kenntnis von der frühzeitigen Meldepflicht gehabt zu haben, könne zu keiner anderen Entscheidung führen. Denn bei der Meldepflicht handele es sich um eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis und nicht um eine Rechtspflicht, wie aus dem Wortlaut entnommen werden könnte. Denn die Beklagte könne die „frühzeitige Arbeitssuche" nicht erzwingen. Vielmehr entstünden für den Versicherten „nur" potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Außerdem würden Gesetze mit der Verkündung grundsätzlich allen Betroffenen als bekannt gelten, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt hätten (mit Hinweis auf BSG SozR 3 - 1200 § 13 Nr. 1, m. w. N.; SozR 3 - 1300 § 27 Nr. 3). Schließlich sei das Inkrafttreten der Sanktionsregelung mit dem ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 zum 1. Juli 2003 hinausgeschoben worden. Damit dokumentiere der Gesetzgeber, dass er dem von der Sanktion betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der Neuregelung habe einräumen wollen und eingeräumt habe.
Mit Urteil vom 26. Juli 2004 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 21. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2004 verpflichtet der Klägerin Arbeitslosengeld ohne Minderung zu gewähren. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, nachdem letztmalig am 16. Dezember 2003 eine Verlängerung der Befristung erfolgt sei, unterfalle die Klägerin grundsätzlich der in § 37 b SGB III normierten Meldepflicht. Wenn allerdings der Gesetzgeber in § 37 b Satz 2 SGB III bestimme, dass sich der Versicherte „frühestens" 3 Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses zu melden habe, so bedeute dies, dass er sich nicht vor 3 Monaten melden solle, eine spätere Meldung aber durchaus möglich und dadurch unschädlich sei. Auch durch die Aufnahme des Wortes „jedoch" in § 37 b Satz 2 SGB III ergebe sich eindeutig, dass eine Abgrenzung zu der in § 37 b Satz 1 SGB III geregelten unverzüglichen Meldung gewollt sei. Zwar werde dazu die Auffassung vertreten, dass nach der Gesetzesbegründung kein plausibler Grund für diese Sonderbehandlung bzw. Bevorzugung befristeter Arbeitsverhältnisse gegenüber den in § 37 b Satz 1 SGB III genannten Personen ersichtlich sei (mit Hinweis auf Spellbrink in Henning, SGB III, Arbeitsförderung, § 37 b Rdnr. 57). Die daraus gezogene Konsequenz, es sei eine gerechte Lösung, § 37 b Satz 2 SGB III deshalb so zu lesen, das vom Gesetzgeber nicht begründete Füllwort „frühestens" schlichtweg zu negieren, halte das SG für nicht haltbar. In der Begründung des Gesetzesentwurfes (Bundestagsdrucksache 15/25 S. 27) heiße es nämlich: „Bei befristeten Arbeitsverhältnissen soll die Meldung jedoch nicht früher als 3 Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen". Somit biete weder der Wortlaut des § 37 b Satz 2 SGB III noch die Gesetzesbegründung Raum für die von der Beklagten vertretene Auslegung, wonach sich der Versicherte „spätestens" 3 Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu melden habe. Falls der Gesetzgeber eine Meldung spätestens 3 Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses verfolge, so müsse er dies durch einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zum Ausdruck bringen. Jedenfalls könne die von Spellbrink unterstellte missglückte Fassung des § 37 b SGB III nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Gerade wenn Versicherten, die unter § 37 b Satz 1 SGB III fielen, von einem Teil der Rechtsprechung vorgehalten werde, ihre Unkenntnis der Rechtslage schütze sie nicht von der scharfen Sanktion einer Minderung ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld, so müsse gerade in den Fällen des § 37 b Satz 2 SGB III der Versicherte vor den Folgen eines möglicherweise fehlerhaften, ihn auf jeden Fall aber irreführenden und nicht von ihm zu vertretenden Gesetzeswortlaut geschützt werden. Dabei komme es nicht an, ob der Klägerin die Vorschrift des § 37 b SGB III überhaupt bekannt gewesen sei. Da die Klägerin somit nicht verpflichtet gewesen sei, sich früher als erfolgt arbeitssuchend zu melden, sei ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gem. § 140 SGB III zu mindern gewesen.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 19. August 2004 zugestellte Urteil am 3. September 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, entgegen der Auffassung des SG nach dem Wortlaut des § 37b Satz 2 SGB III sei die vom Gesetzgeber geforderte unverzügliche Meldung 3 Monate vor dem Ende der Befristung vorzunehmen. § 37b Satz 2 SGB III sei im Kontext mit Satz 1 dieser Regelung zu lesen. Nach Satz 1 der Regelung habe sich die von Arbeitslosigkeit bedrohte Person unverzüglich arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses habe die Meldung (gemeint sei die unverzügliche Meldung) jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen solle mithin die Meldung nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses vorgenommen werden. Nicht mehr und nicht weniger habe der Gesetzgeber in Satz 2 des § 37b regeln wollen. Da Arbeitsverträge auch für einen Zeitraum von weniger als drei Monate befristet sein könnten, sei Satz 2 so zu verstehen, dass die Meldepflicht bei Arbeitsverträgen, die auf drei oder mehr Monate befristet seien, (genau) drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginne. Bei Arbeitsverträgen, die auf weniger als drei Monate befristet seien, trete die Meldepflicht hingegen mit Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages ein. Also könne abhängig von der Dauer des befristeten Arbeitsvertrages der Beginn der Meldepflicht zwar später, nie aber früher als drei Monate ("frühestens") vor Beendigung des Vertrages eintreten. Die Klägerin habe sich daher gem. § 37b Satz 2 SGB III unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes der befristeten Beschäftigung melden müssen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Juli 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
14 
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500,00 EUR ist überschritten. Denn die Klägerin erhielt gemindertes Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. April 2004 bis 28. Juni 2004, sodass der gesamte Minderungsbetrag in Höhe von 1.050,00 EUR auch tatsächlich in vollem Umfang zur Anrechnung kam.
17 
II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 21. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2004 aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruches gem. § 37 b und § 140 SGB III sind erfüllt.
18 
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bewilligungsbescheid vom 21. April 2004. Denn die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verfügte die Beklagte in diesem Bewilligungsbescheid. In diesem Bewilligungsbescheid wurde wegen der Minderung auf ein gesondertes Schreiben verwiesen. Im Falle der Klägerin war dies das Schreiben vom 19. April 2004. In diesem Schreiben erläuterte die Beklagte lediglich Grund und Berechnung der Höhe der Minderung. Das Schreiben enthält damit keine (zusätzliche) Regelung hinsichtlich der Minderung sondern die Begründung. Es ist deswegen kein Verwaltungsakt. Dass die Beklagte dieses Schreiben auch nicht als Verwaltungsakt ansah, zeigt sich darin, dass dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.
19 
1. Zunächst ist festzustellen, dass auf Grund des Bewilligungsbescheids über Arbeitslosengeld vom 21. April 2004 der Klägerin ab 1. April 2004 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach zustand. Zwar hat die Klägerin den Bewilligungsbescheid nur insoweit angefochten, als ihr Arbeitslosengeld für 30 Tage in geminderter Höhe bewilligt worden ist, so dass im Übrigen der Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist. Macht ein Leistungsbezieher aber einen Anspruch auf höhere Leistung geltend, so ist im gerichtlichen Verfahren nicht nur die von ihm geltend gemachte Beanstandung, sondern die Rechtmäßigkeit der Leistungsfeststellung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (z.B. BSG Urteil vom 29. Januar 2003 - B 11 AL 47/02 R -).
20 
Die Klägerin war im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB III arbeitslos (Nr. 1), hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt (Nr. 3). Die Klägerin war ab 1. April 2004 arbeitslos, denn sie stand ab diesem Zeitpunkt (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigungslosigkeit) und (Nr. 2) suchte eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung (Beschäftigungssuche). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass sie selbstverständlich jederzeit eine ihr während dieser Zeit angebotene, auch befristete Beschäftigung aufgenommen und ausgeübt hätte. Auch die Beklagte ging für den hier streitigen Zeitraum von der Verfügbarkeit der Klägerin aus. Die Klägerin hat damit zum Einen gem. § 119 Abs. 1 Nr.1 SGB III alle Möglichkeiten genutzt und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (Nr. 2) den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden (Verfügbarkeit). Denn sie war arbeitsfähig und ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechend auch arbeitsbereit (§ 119 Abs. 2 SGB III). Der Klägerin stand schließlich aufgrund ihrer vorangegangenen insgesamt zweijährigen die Anwartschaftszeit erfüllenden und anspruchsbegründenden Beschäftigung bei der U. ein Anspruch in Höhe von 360 Kalendertagen zu.
21 
2. Die Beklagte hat mit dem Bewilligungsbescheid vom 21. April 2004 zu Recht den Anspruch der Klägerin gem. §§ 37 b, 140 SGB III um wöchentlich 82,81 EUR bzw. täglich 11,83 EUR gemindert.
22 
Gem. § 37 b SGB III (mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 - Bundesgesetzblatt I S. 4607 - eingefügt) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
23 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Juli 2003) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gem. § 140 Satz 2 SGB III
24 
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
25 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gem. Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III).
26 
Die Klägerin unterfällt der Regelung des § 37 b SGB III, da die letztmalige Verlängerung der Befristung am 16. Dezember 2003 zum 31. März 2004 nach Inkrafttreten der Vorschrift erfolgt ist. Die Voraussetzungen des § 37 b SGB III sind gegeben.
27 
Die Klägerin hatte Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt ihres Pflichtversicherungsverhältnisses. Sie wusste, dass ihr (aufgrund der 2-Jahresfrist) letztmalig verlängertes befristetes Arbeitsverhältnis nunmehr zum 31. März 2004 enden werde. Die Klägerin musste also damit rechnen, ab 1. April 2004 arbeitslos zu sein. Zu keinem anderen Ergebnis führt in diesem Zusammenhang auch ihre Einlassung, sie sei davon ausgegangen, dass ihr früheres Beschäftigungsverhältnis nicht beendet werde, sondern erneut verlängert werde. Ob es zutrifft, dass sie bis am Tage vor der Arbeitslosmeldung vom Arbeitgeber in der Hoffnung gelassen wurde, das befristete Arbeitsverhältnis werde noch weiter verlängert, kann offen bleiben. Irgendeine rechtlich verbindliche Zusage war der Klägerin, wie ihr früherer Vorgesetzter, Geschäftsführer Sch., der Beklagten am 26. April 2004 mitgeteilt hatte, nicht gemacht worden. Der Klägerin hätte daher zum Einen im Hinblick auf die gesetzliche Beschränkung von befristeten Arbeitsverhältnissen für eine Dauer von max. 2 Jahren klar sein müssen, dass dies das letztmögliche befristete Arbeitsverhältnis bis zum 31. März 2004 war und eine erneute befristete Verlängerung nicht mehr in Betracht kommt. Auf der anderen Seite war aufgrund der Abläufe in der Vergangenheit auch für die Klägerin klar, dass offensichtlich in diesen gesamten 2 Jahren nicht abzusehen war, ob die betreffende Mitarbeiterin für die sie als „Krankheitsvertretung" immer wieder befristet eingestellt worden war, tatsächlich endgültig ausscheidet und sie in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen werden kann. Sie musste daher auch mit der Möglichkeit rechnen, ab 1. April 2004 arbeitslos zu sein und Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen zu müssen.
28 
Die Klägerin meldete sich auch nicht unverzüglich im Sinne von § 37 b SGB III arbeitsuchend.
29 
Unverzüglich bedeutet, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) zu erfolgen hat, nachdem die versicherungspflichtige Person vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Kenntnis erlangt hat (vgl. auch Voelzke, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts Rdnr. 492; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 - L 3 AL 1267/04 -; Revision beim BSG - B 11 AL 47/04 R -). Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Betreffenden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3). Was im Einzelfall als unverzüglich anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der entsprechenden gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Nach Auffassung des Senats muss im Hinblick auf den Zweck der Regelung des § 37 b SGB III der Arbeitnehmer sich unmittelbar nach Kenntnis, dass sein Versicherungspflichtverhältnis endet, bei der Beklagten arbeitsuchend melden. Eine Verletzung der - vom Gesetzgeber als eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III) angesehenen - Meldung als arbeitsuchend ist dem Arbeitnehmer nur dann nicht vorzuhalten, wenn er der Meldung nach § 37 b Satz 1 SGB III im Hinblick auf objektiv vorliegende Hindernisse zunächst nicht nachkommen kann.
30 
Die Regelung des § 37 b SGB III hat ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die Betroffenen sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend melden. Das Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) kann dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. So entsteht die Meldepflicht z.B. bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen unverzüglich nach Zugang der Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann (BT-Drs. 15/25 S. 27 zu Nr. 6 zu § 37 b). Daraus wird deutlich, dass mit der frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend der Versicherungsfall Arbeitslosigkeit und damit die Zahlung von Arbeitslosengeld vermieden werden soll. Dies kommt auch in § 37 b Satz 3 SGB III zum Ausdruck, wonach die Pflicht zur Meldung unabhängig davon besteht, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Gerade also in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu erkennen gibt, an dem bisherigen Arbeitsverhältnis festhalten und es fortsetzen zu wollen, soll gleichwohl schon mit der Arbeitsvermittlung begonnen werden und es wird deshalb vom Arbeitnehmer die Meldung als arbeitsuchend verlangt. Dies alles zeigt, dass die Meldung als arbeitsuchend umgehend nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses zu erfolgen hat. Der Arbeitnehmer hat somit keine Überlegungsfrist etwa dahin, zunächst ohne Einschaltung der Beklagten zu versuchen, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Vielmehr soll unabhängig von den vom Gesetzgeber vorausgesetzten Eigenbemühungen des Arbeitnehmers (siehe § 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) die Beklagte unmittelbar nach Ende des Versicherungspflichtverhältnisses in die Arbeitsvermittlung im Sinne des § 35 SGB III eingeschaltet werden. Mit der Minderung des Anspruchs wird ein pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft wegen der verzögerten Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen auf Grund der verspäteten Arbeitsuchendmeldung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III), und zwar in der Weise, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht in voller Höhe besteht. Auch dies zeigt, dass nicht konkret zu prüfen ist, ob möglicherweise durch das Verhalten des Arbeitnehmers sich der Schaden (Leistungen wegen Arbeitslosigkeit) vermindert hätte, wenn der Arbeitnehmer sich pflichtgemäß verhalten hätte.
31 
Der Annahme, die Klägerin habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, steht nicht entgegen, dass sie die zum 1. Juli 2003 in Kraft getretene gesetzliche Regelung nicht kannte (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 - L 3 AL 1267/04 -; Revision beim BSG - B 11 AL 47/04 R -). Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37 b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rdnr. 27 der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder kennen müssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde). Mit der Verkündung gelten die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben - Grundsatz der formellen Publizität - (BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1, mwN; SozR 3-1300 § 27 Nr. 3).
32 
Des Weiteren steht der Annahme, die Klägerin habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, nicht entgegen, dass der Arbeitgeber es entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassen hat, den Arbeitnehmer über die Meldepflicht zu informieren (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 - L 3 AL 1267/04 -; Revision beim BSG - B 11 AL 47/04 R -). Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37 b SGB III und der Einführung von Minderungen des Arbeitslosengelds bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drs. 15/25, S. 26 zu Nr.2 zu § 2 SGB III). Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich „im Kontext" der §§ 37 b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37 b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (andere Ansicht Gagel/Kruse, SGB III, § 37 b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3 die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37 b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 21). Für die Auffassung des Senats spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK - SGB III/Rademacher, § 37 b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37 b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der „Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist im Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern ggf. zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z. B. Arbeitsgericht Verden vom 27. November 2003 - 3 Ca 1567/03 -, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadenersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
33 
Auch weitere Umstände, die die Klägerin an der Meldung als arbeitssuchend bis zum 18. März 2004 hinderten, sind nicht gegeben. Die Klägerin wusste, dass ihr Beschäftigungsverhältnis bis zum 31. März 2004 befristet ist. Sie hatte auch keine verbindliche Zusage über eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses weder als befristetes (was wegen Ablauf der 2 Jahresfrist ohnehin nicht mehr möglich war) noch als unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis, da wie die schriftliche Auskunft des Arbeitgebers auch bestätigte, nach wie vor nicht klar war, wie es mit der von der Klägerin vertretenen kranken Mitarbeiterin weiter gehe. Die Klägerin hätte daher begründeten Anlass gehabt, nicht allein auf diese Möglichkeit einer Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis zu vertrauen, sondern sich vielmehr um eine neue (wenn möglich unbefristete) Beschäftigung zu bemühen. Die (nach Auffassung des Gesetzgebers) Obliegenheit, an die § 37 b SGB III anknüpft, ist letztlich Ausdruck einer Selbstverständlichkeit für jeden von Arbeitslosigkeit betroffenen bzw. bedrohten Arbeitnehmer, nämlich dafür Sorge zu tragen, so schnell wie möglich wieder in Arbeit zu kommen. Gründe, die dem hätten entgegenstehen können, sind hier weder geltend gemacht noch sonstwie ersichtlich.
34 
Zu keiner anderen Bewertung führt hier insbesondere auch entgegen der Auffassung des SG die „besondere" Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III für befristete Arbeitsverhältnisse, wonach im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses die Meldung jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen hat. Nach Überzeugung des Senats ist nämlich dieser Regelung gerade auch vor dem Hintergrund der Begründung im Gesetzentwurf, wonach die Meldung persönlich zu erfolgen habe, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann (Bundestagsdrucksache 15/25 S. 27 zu Nr. 6 zu § 37 b), eindeutig zu entnehmen, dass grundsätzlich auch für Arbeitnehmer, die in befristeten Arbeitsverhältnissen stehen, ab Kenntnis vom Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich eine Meldepflicht gegenüber der Beklagten besteht. Da allerdings auch befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von 6 Monaten, 9 Monaten oder auch 12 Monaten vorkommen können und es offensichtlich nach Auffassung des Gesetzgebers keinen Sinn macht, mögliche Vermittlungsbemühungen schon 6, 9 oder 12 Monate vorher beginnen zu lassen, ist die Regelung getroffen worden, dass in diesem Falle die Meldung eines in einem befristeten Arbeitsverhältnis Beschäftigten „frühestens" 3 Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen hat. Die Formulierung „frühestens" bedeutet jedoch entgegen der Auffassung des SG nach Ansicht des Senats keineswegs, dass es damit letztlich dem betroffenen Arbeitnehmer überlassen bleibt, zu welchem Zeitpunkt er sich nunmehr tatsächlich bei der Beklagten arbeitsuchend meldet, im Extremfall noch 1 Tag vorher ausreichend ist, sondern vielmehr, dass dies vor dem Hintergrund gesehen werden muss, dass es auch Beschäftigungsverhältnisse gibt, die etwa nur auf 1 oder 2 Monate befristet sind, sodass in diesen Fällen die betroffenen Arbeitnehmer sich „frühestens" 1 oder 2 Monate vor dem Beendigungszeitpunkt bei der Beklagten melden können und eben in diesem Sinne diese Regelung auch zu verstehen ist. Denn auch hier gilt die bereits oben angesprochene Selbstverständlichkeit für jeden Arbeitnehmer, dass er spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er von der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis hat (jedoch frühestens 3 Monate vorher) sich bei der Beklagten arbeitssuchend meldet.
35 
Die Höhe des Änderungsbetrages errechnete die Beklagte zutreffend (Blatt 19 VA), wobei sie zunächst zu Lasten der Klägerin von einer Meldung erst am 22. März 2003 (so im Schreiben vom 19. April 2004) dann im Widerspruchsbescheid vom 27. April 2004 jedoch zutreffend von einer Arbeitslosmeldung am 18. März 2004 ausging. Dies hat sich allerdings letztlich nicht ausgewirkt, da auch in diesem Falle die "Verspätung" nach wie vor mehr als 30 Tage beträgt. Insoweit werden auch von der Klägerin keine Einwände erhoben.
36 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
37 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (Auslegung der Begriffe „unverzüglich" sowie „frühestens") zugelassen.

Gründe

 
16 
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500,00 EUR ist überschritten. Denn die Klägerin erhielt gemindertes Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. April 2004 bis 28. Juni 2004, sodass der gesamte Minderungsbetrag in Höhe von 1.050,00 EUR auch tatsächlich in vollem Umfang zur Anrechnung kam.
17 
II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 21. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2004 aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruches gem. § 37 b und § 140 SGB III sind erfüllt.
18 
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bewilligungsbescheid vom 21. April 2004. Denn die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verfügte die Beklagte in diesem Bewilligungsbescheid. In diesem Bewilligungsbescheid wurde wegen der Minderung auf ein gesondertes Schreiben verwiesen. Im Falle der Klägerin war dies das Schreiben vom 19. April 2004. In diesem Schreiben erläuterte die Beklagte lediglich Grund und Berechnung der Höhe der Minderung. Das Schreiben enthält damit keine (zusätzliche) Regelung hinsichtlich der Minderung sondern die Begründung. Es ist deswegen kein Verwaltungsakt. Dass die Beklagte dieses Schreiben auch nicht als Verwaltungsakt ansah, zeigt sich darin, dass dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.
19 
1. Zunächst ist festzustellen, dass auf Grund des Bewilligungsbescheids über Arbeitslosengeld vom 21. April 2004 der Klägerin ab 1. April 2004 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach zustand. Zwar hat die Klägerin den Bewilligungsbescheid nur insoweit angefochten, als ihr Arbeitslosengeld für 30 Tage in geminderter Höhe bewilligt worden ist, so dass im Übrigen der Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist. Macht ein Leistungsbezieher aber einen Anspruch auf höhere Leistung geltend, so ist im gerichtlichen Verfahren nicht nur die von ihm geltend gemachte Beanstandung, sondern die Rechtmäßigkeit der Leistungsfeststellung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (z.B. BSG Urteil vom 29. Januar 2003 - B 11 AL 47/02 R -).
20 
Die Klägerin war im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB III arbeitslos (Nr. 1), hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt (Nr. 3). Die Klägerin war ab 1. April 2004 arbeitslos, denn sie stand ab diesem Zeitpunkt (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigungslosigkeit) und (Nr. 2) suchte eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung (Beschäftigungssuche). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass sie selbstverständlich jederzeit eine ihr während dieser Zeit angebotene, auch befristete Beschäftigung aufgenommen und ausgeübt hätte. Auch die Beklagte ging für den hier streitigen Zeitraum von der Verfügbarkeit der Klägerin aus. Die Klägerin hat damit zum Einen gem. § 119 Abs. 1 Nr.1 SGB III alle Möglichkeiten genutzt und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (Nr. 2) den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden (Verfügbarkeit). Denn sie war arbeitsfähig und ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechend auch arbeitsbereit (§ 119 Abs. 2 SGB III). Der Klägerin stand schließlich aufgrund ihrer vorangegangenen insgesamt zweijährigen die Anwartschaftszeit erfüllenden und anspruchsbegründenden Beschäftigung bei der U. ein Anspruch in Höhe von 360 Kalendertagen zu.
21 
2. Die Beklagte hat mit dem Bewilligungsbescheid vom 21. April 2004 zu Recht den Anspruch der Klägerin gem. §§ 37 b, 140 SGB III um wöchentlich 82,81 EUR bzw. täglich 11,83 EUR gemindert.
22 
Gem. § 37 b SGB III (mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 - Bundesgesetzblatt I S. 4607 - eingefügt) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
23 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Juli 2003) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gem. § 140 Satz 2 SGB III
24 
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
25 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gem. Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III).
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Die Klägerin unterfällt der Regelung des § 37 b SGB III, da die letztmalige Verlängerung der Befristung am 16. Dezember 2003 zum 31. März 2004 nach Inkrafttreten der Vorschrift erfolgt ist. Die Voraussetzungen des § 37 b SGB III sind gegeben.
27 
Die Klägerin hatte Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt ihres Pflichtversicherungsverhältnisses. Sie wusste, dass ihr (aufgrund der 2-Jahresfrist) letztmalig verlängertes befristetes Arbeitsverhältnis nunmehr zum 31. März 2004 enden werde. Die Klägerin musste also damit rechnen, ab 1. April 2004 arbeitslos zu sein. Zu keinem anderen Ergebnis führt in diesem Zusammenhang auch ihre Einlassung, sie sei davon ausgegangen, dass ihr früheres Beschäftigungsverhältnis nicht beendet werde, sondern erneut verlängert werde. Ob es zutrifft, dass sie bis am Tage vor der Arbeitslosmeldung vom Arbeitgeber in der Hoffnung gelassen wurde, das befristete Arbeitsverhältnis werde noch weiter verlängert, kann offen bleiben. Irgendeine rechtlich verbindliche Zusage war der Klägerin, wie ihr früherer Vorgesetzter, Geschäftsführer Sch., der Beklagten am 26. April 2004 mitgeteilt hatte, nicht gemacht worden. Der Klägerin hätte daher zum Einen im Hinblick auf die gesetzliche Beschränkung von befristeten Arbeitsverhältnissen für eine Dauer von max. 2 Jahren klar sein müssen, dass dies das letztmögliche befristete Arbeitsverhältnis bis zum 31. März 2004 war und eine erneute befristete Verlängerung nicht mehr in Betracht kommt. Auf der anderen Seite war aufgrund der Abläufe in der Vergangenheit auch für die Klägerin klar, dass offensichtlich in diesen gesamten 2 Jahren nicht abzusehen war, ob die betreffende Mitarbeiterin für die sie als „Krankheitsvertretung" immer wieder befristet eingestellt worden war, tatsächlich endgültig ausscheidet und sie in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen werden kann. Sie musste daher auch mit der Möglichkeit rechnen, ab 1. April 2004 arbeitslos zu sein und Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen zu müssen.
28 
Die Klägerin meldete sich auch nicht unverzüglich im Sinne von § 37 b SGB III arbeitsuchend.
29 
Unverzüglich bedeutet, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) zu erfolgen hat, nachdem die versicherungspflichtige Person vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Kenntnis erlangt hat (vgl. auch Voelzke, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts Rdnr. 492; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 - L 3 AL 1267/04 -; Revision beim BSG - B 11 AL 47/04 R -). Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Betreffenden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3). Was im Einzelfall als unverzüglich anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der entsprechenden gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Nach Auffassung des Senats muss im Hinblick auf den Zweck der Regelung des § 37 b SGB III der Arbeitnehmer sich unmittelbar nach Kenntnis, dass sein Versicherungspflichtverhältnis endet, bei der Beklagten arbeitsuchend melden. Eine Verletzung der - vom Gesetzgeber als eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III) angesehenen - Meldung als arbeitsuchend ist dem Arbeitnehmer nur dann nicht vorzuhalten, wenn er der Meldung nach § 37 b Satz 1 SGB III im Hinblick auf objektiv vorliegende Hindernisse zunächst nicht nachkommen kann.
30 
Die Regelung des § 37 b SGB III hat ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die Betroffenen sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend melden. Das Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) kann dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. So entsteht die Meldepflicht z.B. bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen unverzüglich nach Zugang der Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann (BT-Drs. 15/25 S. 27 zu Nr. 6 zu § 37 b). Daraus wird deutlich, dass mit der frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend der Versicherungsfall Arbeitslosigkeit und damit die Zahlung von Arbeitslosengeld vermieden werden soll. Dies kommt auch in § 37 b Satz 3 SGB III zum Ausdruck, wonach die Pflicht zur Meldung unabhängig davon besteht, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Gerade also in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu erkennen gibt, an dem bisherigen Arbeitsverhältnis festhalten und es fortsetzen zu wollen, soll gleichwohl schon mit der Arbeitsvermittlung begonnen werden und es wird deshalb vom Arbeitnehmer die Meldung als arbeitsuchend verlangt. Dies alles zeigt, dass die Meldung als arbeitsuchend umgehend nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses zu erfolgen hat. Der Arbeitnehmer hat somit keine Überlegungsfrist etwa dahin, zunächst ohne Einschaltung der Beklagten zu versuchen, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Vielmehr soll unabhängig von den vom Gesetzgeber vorausgesetzten Eigenbemühungen des Arbeitnehmers (siehe § 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) die Beklagte unmittelbar nach Ende des Versicherungspflichtverhältnisses in die Arbeitsvermittlung im Sinne des § 35 SGB III eingeschaltet werden. Mit der Minderung des Anspruchs wird ein pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft wegen der verzögerten Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen auf Grund der verspäteten Arbeitsuchendmeldung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III), und zwar in der Weise, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht in voller Höhe besteht. Auch dies zeigt, dass nicht konkret zu prüfen ist, ob möglicherweise durch das Verhalten des Arbeitnehmers sich der Schaden (Leistungen wegen Arbeitslosigkeit) vermindert hätte, wenn der Arbeitnehmer sich pflichtgemäß verhalten hätte.
31 
Der Annahme, die Klägerin habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, steht nicht entgegen, dass sie die zum 1. Juli 2003 in Kraft getretene gesetzliche Regelung nicht kannte (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 - L 3 AL 1267/04 -; Revision beim BSG - B 11 AL 47/04 R -). Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37 b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rdnr. 27 der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder kennen müssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde). Mit der Verkündung gelten die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben - Grundsatz der formellen Publizität - (BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1, mwN; SozR 3-1300 § 27 Nr. 3).
32 
Des Weiteren steht der Annahme, die Klägerin habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, nicht entgegen, dass der Arbeitgeber es entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassen hat, den Arbeitnehmer über die Meldepflicht zu informieren (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 - L 3 AL 1267/04 -; Revision beim BSG - B 11 AL 47/04 R -). Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37 b SGB III und der Einführung von Minderungen des Arbeitslosengelds bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drs. 15/25, S. 26 zu Nr.2 zu § 2 SGB III). Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich „im Kontext" der §§ 37 b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37 b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (andere Ansicht Gagel/Kruse, SGB III, § 37 b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3 die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37 b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 21). Für die Auffassung des Senats spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK - SGB III/Rademacher, § 37 b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37 b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der „Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist im Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern ggf. zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z. B. Arbeitsgericht Verden vom 27. November 2003 - 3 Ca 1567/03 -, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadenersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
33 
Auch weitere Umstände, die die Klägerin an der Meldung als arbeitssuchend bis zum 18. März 2004 hinderten, sind nicht gegeben. Die Klägerin wusste, dass ihr Beschäftigungsverhältnis bis zum 31. März 2004 befristet ist. Sie hatte auch keine verbindliche Zusage über eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses weder als befristetes (was wegen Ablauf der 2 Jahresfrist ohnehin nicht mehr möglich war) noch als unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis, da wie die schriftliche Auskunft des Arbeitgebers auch bestätigte, nach wie vor nicht klar war, wie es mit der von der Klägerin vertretenen kranken Mitarbeiterin weiter gehe. Die Klägerin hätte daher begründeten Anlass gehabt, nicht allein auf diese Möglichkeit einer Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis zu vertrauen, sondern sich vielmehr um eine neue (wenn möglich unbefristete) Beschäftigung zu bemühen. Die (nach Auffassung des Gesetzgebers) Obliegenheit, an die § 37 b SGB III anknüpft, ist letztlich Ausdruck einer Selbstverständlichkeit für jeden von Arbeitslosigkeit betroffenen bzw. bedrohten Arbeitnehmer, nämlich dafür Sorge zu tragen, so schnell wie möglich wieder in Arbeit zu kommen. Gründe, die dem hätten entgegenstehen können, sind hier weder geltend gemacht noch sonstwie ersichtlich.
34 
Zu keiner anderen Bewertung führt hier insbesondere auch entgegen der Auffassung des SG die „besondere" Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III für befristete Arbeitsverhältnisse, wonach im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses die Meldung jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen hat. Nach Überzeugung des Senats ist nämlich dieser Regelung gerade auch vor dem Hintergrund der Begründung im Gesetzentwurf, wonach die Meldung persönlich zu erfolgen habe, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann (Bundestagsdrucksache 15/25 S. 27 zu Nr. 6 zu § 37 b), eindeutig zu entnehmen, dass grundsätzlich auch für Arbeitnehmer, die in befristeten Arbeitsverhältnissen stehen, ab Kenntnis vom Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich eine Meldepflicht gegenüber der Beklagten besteht. Da allerdings auch befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von 6 Monaten, 9 Monaten oder auch 12 Monaten vorkommen können und es offensichtlich nach Auffassung des Gesetzgebers keinen Sinn macht, mögliche Vermittlungsbemühungen schon 6, 9 oder 12 Monate vorher beginnen zu lassen, ist die Regelung getroffen worden, dass in diesem Falle die Meldung eines in einem befristeten Arbeitsverhältnis Beschäftigten „frühestens" 3 Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen hat. Die Formulierung „frühestens" bedeutet jedoch entgegen der Auffassung des SG nach Ansicht des Senats keineswegs, dass es damit letztlich dem betroffenen Arbeitnehmer überlassen bleibt, zu welchem Zeitpunkt er sich nunmehr tatsächlich bei der Beklagten arbeitsuchend meldet, im Extremfall noch 1 Tag vorher ausreichend ist, sondern vielmehr, dass dies vor dem Hintergrund gesehen werden muss, dass es auch Beschäftigungsverhältnisse gibt, die etwa nur auf 1 oder 2 Monate befristet sind, sodass in diesen Fällen die betroffenen Arbeitnehmer sich „frühestens" 1 oder 2 Monate vor dem Beendigungszeitpunkt bei der Beklagten melden können und eben in diesem Sinne diese Regelung auch zu verstehen ist. Denn auch hier gilt die bereits oben angesprochene Selbstverständlichkeit für jeden Arbeitnehmer, dass er spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er von der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis hat (jedoch frühestens 3 Monate vorher) sich bei der Beklagten arbeitssuchend meldet.
35 
Die Höhe des Änderungsbetrages errechnete die Beklagte zutreffend (Blatt 19 VA), wobei sie zunächst zu Lasten der Klägerin von einer Meldung erst am 22. März 2003 (so im Schreiben vom 19. April 2004) dann im Widerspruchsbescheid vom 27. April 2004 jedoch zutreffend von einer Arbeitslosmeldung am 18. März 2004 ausging. Dies hat sich allerdings letztlich nicht ausgewirkt, da auch in diesem Falle die "Verspätung" nach wie vor mehr als 30 Tage beträgt. Insoweit werden auch von der Klägerin keine Einwände erhoben.
36 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
37 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (Auslegung der Begriffe „unverzüglich" sowie „frühestens") zugelassen.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

1.
bei Arbeitslosigkeit oder
2.
bei beruflicher Weiterbildung.

(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung (§ 140 Drittes Sozialgesetzbuch -SGB III-).
Der 1963 geborene, als Küchenchef im Hotel seiner Schwester tätige Kläger erhielt am 15.10.2003 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 16.10.2003 zum 16.11.2003 mit Wiedereinstellungsankündigung zum 20.12.2003 (vgl. Arbeitsbescheinigung Bl. 142 der Leistungsakte). Er meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 21.11.2003 Alg nach einem (ungerundeten) Bemessungsentgelt von 594,86 EUR in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 282,03 EUR (40,29 EUR täglich) ab dem 17.11.2003. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.11.2003 mit, der Anspruch werde für 23 Tage um 35,00 EUR täglich, insgesamt 805,00 EUR, gemindert, weil er sich spätestens am 22.10.2003 hätte arbeitssuchend melden müssen. Die Minderung erfolge, indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, nichts davon gewusst zu haben, dass sich Arbeitssuchende aufgrund einer Neuregelung nunmehr mit dem Erhalt der Kündigung arbeitslos melden müssten. Der Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 hielt die Ausgangsentscheidung unter Hinweis auf § 37b SGB III aufrecht. Der Kläger meldete sich zum 20.12.2003 in Arbeit ab. Bis dahin war das Alg entsprechend den Hinweisen der Beklagten im Schreiben der Beklagten vom 19.11.2003 um insgesamt 664,62 EUR gekürzt worden.
Klage wurde am 30.12.2003 zum Sozialgericht (SG) erhoben.
Die Arbeitgeberin hat auf Anfrage des SG mitgeteilt (vgl. Bl. 16 der SG-Akte), sie habe den Kläger bei der Aushändigung der Kündigung nicht über seine Verpflichtung, sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden, aufgeklärt, weil sie davon selbst nichts gewusst habe.
Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2004 stattgegeben. Es hat entschieden, die Rechtsnormen der §§ 37b, 140 SGB III forderten eine unverzügliche Meldung. "Unverzüglich" bedeute aber ohne schuldhaftes Zögern. Ein zumindest fahrlässiges Verhalten könne dem Kläger aber nicht zur Last gelegt werden, wenn er die Verpflichtung des § 37b Satz 1 SGB III nicht gekannt habe. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids verwiesen.
Gegen die am 09.03.2004 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 29.03.2004 Berufung eingelegt. Die Meldepflicht des § 37b SGB III beinhalte eine Obliegenheit des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis und keine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen könne. Für eine Obliegenheitsverletzung sei es unerheblich, ob den Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt sei. Die Meldepflicht des Arbeitnehmers sei rechtlich unabhängig von der Informationspflicht des Arbeitgebers, die ohnehin eine Sollvorschrift sei.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
12 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
13 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Gründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13.05.2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung.
Der 1946 geborene und verheiratete Kläger war vom 1.5.1996 bis 31.10.2003 als Kraftfahrer bei der Firma H. M. Internationale Spedition GmbH in E. beschäftigt. In der Zeit vom 1.7.2003 bis 26.8.2003 bezog der Kläger Krankengeld bzw. Übergangsgeld (kalendertäglich 62,23 EUR). Sein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt betrug vom 1.11.2002 bis 30.6.2003 15.116,00 EUR und vom 27.8.2003 bis 31.10.2003 3.988 EUR. Auf seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 2003 waren die Steuerklasse III und keine Kinderfreibeträge eingetragen.
Am 30.9.2003 wurde ihm vom Prokuristen seines Arbeitgebers, dem Zeugen F., das Kündigungsschreiben vom 29.9.2003 ausgehändigt, mit dem das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2003 gekündigt wurde. Dabei wurde der Kläger vom Zeugen F. aufgefordert, sich sofort beim Arbeitsamt zu melden. Begründet wurde diese Aufforderung vom Zeugen gegenüber dem Kläger damit, dass er, der Zeuge, so schnell wie möglich die Arbeitsbescheinigung ausfüllen wolle. Hintergrund war die Sorge des Zeugen, der Kläger möge die ihm zustehenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zeitnah erhalten. Weder dem Zeugen noch dem Kläger waren die Regelungen über die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuche und die entsprechenden Sanktionen bekannt. Nachdem der Kläger in der Zeit vom 1.11.2003 bis 15.11.2003 arbeitsunfähig krank war, meldete er sich am 17.11.2003 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg.
Mit Bescheid vom 4.12.2003 bewilligte die Beklagte Alg ab 17.11.2003 in Höhe von wöchentlich 200,27 EUR (wöchentliches Bemessungsentgelt 434,40 EUR). Mit gesondertem Schreiben vom 3.12.2003 zum Bewilligungsbescheid teilte die Beklagte mit, er sei nach § 37b SGB III verpflichtet gewesen, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden, sobald er den Zeitpunkt der Beendigung seines Versicherungspflichtverhältnisses gekannt habe. Dieser Pflicht sei er nicht rechtzeitig nachgekommen. Er habe sich spätestens am 9.10.2003 beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden müssen. Tatsächlich habe er sich erst am 17.11.2003 gemeldet. Die Meldung sei somit um 39 Tage zu spät erfolgt. Nach § 140 SGB III mindere sich sein Anspruch auf Leistungen um 35 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung (längstens jedoch für 30 Tage). In seinem Fall ergebe sich somit ein Minderungsbetrag in Höhe von 1.050 EUR. Die Minderung erfolge, indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde, d. h., ihm werde bis zur vollständigen Minderung des Betrages nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistungen ausgezahlt. Die Höhe des Abzugs von der täglichen Leistung betrage 14,28 EUR. Die Anrechnung beginne am 17.11.2003 und sei voraussichtlich ab dem 29.1.2004 beendet. Für den letzten Tag der Minderung erfolge die Anrechnung ggf. nur noch in Höhe des noch verbleibenden Restbetrages der Minderungssumme.
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch: Er sei vom 1.11.2003 bis 15.11.2003 arbeitsunfähig krank gewesen. Er habe sich somit erst nach der Krankheit beim Arbeitsamt melden können. Er habe nicht gewusst - und der Arbeitgeber habe ihm auch nichts gesagt -, dass er sich nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsamt persönlich melden müsse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei durch die am 29.9.2003 ausgesprochene Kündigung beendet worden, die in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 2 SGB X als am 2.10.2003 zugegangen gelte. Die Unverzüglichkeit der Meldung werde vom Arbeitsamt nur anerkannt, wenn sie spätestens am siebten Kalendertag ab dem Tag nach Beginn der Meldepflicht vorgenommen werde. Die Meldung wäre also unverzüglich erfolgt, wenn sie bis spätestens 9.10.2003 erfolgt wäre. Der Kläger habe sich aber erst am 17.11.2003, und damit nicht unverzüglich, persönlich beim Arbeitsamt gemeldet. Gründe für die verspätete Meldung seien nicht anzuerkennen. Er habe nicht dargetan und glaubhaft nachgewiesen, dass es ihm innerhalb der siebentägigen Reaktionszeit nicht möglich gewesen wäre, gegebenenfalls unter Absprache mit dem Arbeitgeber, das Arbeitsamt aufzusuchen, zumal zur Erledigung wichtiger persönlicher Angelegenheiten dies auch durch die Arbeitgeber gebilligt werde. Auch die krankheitsbedingte Verhinderung vom 1.11.2003 bis 15.11.2003 könne zu keiner anderen Entscheidung führen, da er sich bereits vorher hätte melden können. Für die Obliegenheitsverletzung sei es unerheblich, ob dem Kläger die Pflicht zur Meldung bekannt gewesen sei. Der Anspruch auf Alg mindere sich daher um 35 EUR für 30 Tage, somit insgesamt um 1.050 EUR.
Das am 7.1.2004 angerufene Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Prokuristen F. vernommen und mit Gerichtsbescheid vom 13.5.2004 den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Alg ab 17.11.2003 um 1.050 EUR gemindert hat und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Alg ab 17.11.2003 in ungeminderter Höhe zu gewähren. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt, ein Verschulden des Klägers könne nur dann angenommen werden, wenn im Rahmen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Aufklärung über die unverzügliche Meldepflicht und die Folgen einer Verletzung erfolgt sei. Eine allgemeine Veröffentlichung in den Medien reiche hierzu nicht aus. Nachdem der Kläger unwiderlegbar dargelegt habe, er habe von einer unverzüglichen Meldepflicht keine Kenntnis gehabt, habe er auch die Verpflichtung nicht schuldhaft verletzt.
Hiergegen richtet sich die am 8.6.2004 eingelegte Berufung der Beklagten. Zur Begründung trägt sie u. a. vor, die Annahme des SG sei unzutreffend, dass eine Verletzung der in § 37b Satz 1 SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden könne, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt werde. Es handle sich um eine Obliegenheitspflicht. Für Obliegenheitsverletzungen nach § 37b SGB III sei es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung subjektiv bekannt gewesen sei. Es gelte der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten sei, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und die Unkenntnis hierüber grundsätzlich Pflichtverstöße nicht entschuldigten. Der Betroffene könne sich deshalb nicht darauf berufen, dass er über die Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung nicht informiert worden sei, sei es von seinem Arbeitgeber oder von der Arbeitsverwaltung. Nur dann, wenn der Betroffene aus tatsächlichen Gründen gehindert gewesen sei, sich nach § 37b SGB III unverzüglich zu melden, könne eine spätere Meldung akzeptiert werden. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht unter der Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III. Der Gesetzgeber habe zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisieren und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" mit § 37b und § 140 SGB III stehe, sei damit nur umschrieben worden, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III letztlich doch rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung seines Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III sei und auch bestehe. Auch wenn der Arbeitgeber in keiner Weise seinen Arbeitnehmer informiert habe, dass dieser sich nach § 37b SGB III unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden habe, könne dies den Versicherten gegenüber der Beklagten nicht "exkulpieren".
Die Beklagte beantragt,
10 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13.5.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
14 
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zu Unrecht hat die Beklagte eine Minderung des Alg verfügt.
16 
Zunächst ist festzustellen, dass dem Kläger ab 17.11.2003 Alg zustand. Der Kläger erfüllte alle Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alg, er war arbeitslos, hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt (vgl. § 117 Abs. 1 SGB III).
17 
Grundsätzlich ist auch die Höhe des von der Beklagten berechneten Alg zutreffend festgesetzt worden. Eine Minderung des Anspruchs gem. §§ 37b, 140 SGB III ist jedoch zu Unrecht erfolgt.
18 
Nach § 37b SGB III (mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 - Bundesgesetzblatt I S. 4607 - eingefügt) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
19 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Juli 2003) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gem. § 140 Satz 2 SGB III
20 
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
21 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gem. Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III).
22 
§ 37b SGB III regelt eine Obliegenheit des von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmers dar. Diese ist dann verletzt, wenn er sich nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Verletzt er diese Obliegenheit, führt dies zu der Sanktion der Minderung des Anspruchs auf Alg gem. § 140 SGB III. Flankiert werden diese Regelungen durch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III, wonach die Arbeitgeber insbesondere Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.a. frühzeitig über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren sollen.
23 
Die Kündigung des Klägers vom 29.9.2003 zum 31.10.2003 ist nach dem In-Kraft-Treten der genannten Vorschriften erfolgt, sodass diese grundsätzlich Anwendung finden. Jedoch sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer Minderung des Anspruchs gem. § 140 SGB III i. V. m. § 37b SGB III nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er habe sich nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet.
24 
Nach Auffassung des Senats ist im Einzelfall unter Beachtung des Zweckes der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, welche Sorgfaltsanforderungen in diesem Zusammenhang an den Arbeitnehmer zu stellen sind. Weder aus dem Sinn und Zweck der Regelung, noch aus der gesetzessystematischen Auslegung ist hier, entgegen der Auffassung der Beklagten, auf rein objektive Umstände abzustellen, vielmehr ist im Gegenteil hier ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, bei dem geprüft werden muss, ob der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat.
25 
Der Begriff „unverzüglich" ist ein rechtstechnischer, in § 121 Abs. 1 BGB als „ohne schuldhaftes Zögern" definierter Begriff. Damit steht fest, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III geregelten Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuche nur bei Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit) vorliegt bzw. nur im Falle eines Verschuldens zu den in § 140 SGB III geregelten Sanktionen führen kann. Dabei ist für die Frage, ob Fahrlässigkeit vorliegt ein - im Sozialrecht allgemein üblicher (vgl. nur § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr.2, 3 SGB X) - subjektiver Sorgfaltsmaßstab zugrunde zu legen (a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.6.2003, L 3 AL 1267/04).
26 
Nichts anderes ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelungen unter Berücksichtigung der Begründung zum Gesetzentwurf (BTDrs. 15/25).
27 
Die Vorschrift des § 37b SGB III hat zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitssuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die betroffenen Arbeitnehmer sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich arbeitssuchend melden. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen (BTDrs. aaO S. 27). Hieraus ist jedoch nicht ersichtlich, dass im Gegensatz zu dem im Sozialversicherungsrecht üblicherweise anzuwendenden subjektiven Sorgfaltsmaßstab zu Gunsten eines objektiven Maßstabes abgewichen werden sollte. Mit § 37b SGB III wird zwar eine Pflicht zur baldmöglichsten Meldung bei der Agentur für Arbeit nach Kenntnis von der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses postuliert, jedoch auch darauf abgestellt, dass diese Meldung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern erfolgen soll. Hätte der Gesetzgeber - entgegen dem Wortlaut - auf den subjektiven Sorgfaltsmaßstab verzichten wollen, hätte sich dieses zumindest in der Gesetzesbegründung niederschlagen müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
28 
Auch aus Sinn und Zweck des § 140 SGB III folgt nichts anderes. Diese Vorschrift regelt (BTDrs. aaO S. 31) die leistungsrechtlichen Folgen für Bezieher von Alg, die ihre Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung als Arbeitssuchende beim Arbeitsamt verletzt haben. Arbeitnehmer, die das Arbeitsamt nicht rechtzeitig darauf hinweisen, dass sie der beruflichen Wiedereingliederung bedürfen, erhöhen das Risiko der Arbeitslosenversicherung. Sie verzögern die Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen und nehmen dem Arbeitsamt insoweit die Möglichkeit, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Versicherungsschaden zu reduzieren. Die Regelung sieht deshalb in derartigen Fällen einen pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft vor (BTDrs. aaO). Gerade der Umstand, dass § 140 eine pauschale Schadensersatzregelung darstellt, spricht für die hier vertretene Auffassung. Denn Schadensersatzansprüche (hier der Versichertengemeinschaft) setzen grundsätzlich Verschulden des Schädigers (hier des Klägers) und damit eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Verhaltenspflicht voraus.
29 
Die gegenteilige Auffassung (vgl. u.a. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.9.2004, L 5 AL 1986/04; Urteil vom 9.6.2004, L 3 AL 1267/04, jeweils m.w.N.), nach der gerade die (unverschuldete) Unkenntnis von der Verpflichtung den Arbeitnehmer nicht entlasten soll, verkennt, dass der Gesetzgeber mit seiner Wortwahl einen Verschuldenstatbestand im Bereich des Sozialrechts, mit dem dort üblichen subjektiven Sorgfaltsmaßstab einführte. Andernfalls hätte es nahegelegen die Sanktion bereits dann eintreten zulassen, wenn der Arbeitnehmer sich „ohne wichtigen Grund" nicht „sofort" arbeitssuchend meldet. Den von der Gegenauffassung erwähnten objektiven Hindernissen wäre damit eindeutig und ausreichend Rechnung getragen worden. Die Verwendung des Begriffs "unverzüglich" rechtfertigt somit den Schluss, dass der Gesetzgeber bewusst die Sanktion nur dann eintreten lassen will, wenn der Arbeitnehmer zumindest fahrlässig seiner Obliegenheit nicht nachgekommen ist.
30 
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, wonach dieser über die Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung informieren soll (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III) steht (vgl. BTDrs. aaO S. 26) im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III. Diese Informationspflicht mag zwar rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Meldepflicht des Arbeitnehmers bestehen. Dies ändert jedoch nichts an der engen Verflechtung der Informationspflicht des Arbeitgebers einerseits und den §§ 37b, 140 SGB III andererseits. Auch hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber eine Verletzung der Obliegenheit nicht automatisch schon dann annimmt, wenn der Arbeitnehmer objektiv in der Lage war, sich arbeitslos zu melden. Vielmehr deutet auch dies darauf hin, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, wie im Rahmen anderer Sanktionen im Bereich des Arbeitsförderungsrechts, beispielsweise Sperrzeiten, eine Sanktion nur dann eintreten zu lassen, wenn dem Arbeitnehmer ein subjektiver Vorwurf gemacht werden kann. Die Tatsache, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers nur als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, ändert daran nichts. Es ist zwar richtig, dass nicht in jedem Einzelfall, wenn der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist, auch die Sanktion entfallen soll. Dies ist aber auch nicht der Fall (so z.B. bei entsprechender Kenntnis des Arbeitnehmers von der Meldepflicht oder anderweitig erhaltener Information über die Meldepflicht). Vielmehr ist die Einführung dieser Informationspflicht ein Indiz, dass eine Verletzung der Obliegenheit nur dann die Rechtsfolge der Minderung nach sich ziehen soll, wenn dem Arbeitnehmer auch im Einzelfall unter Beachtung eines subjektiven Fahrlässigkeitsbegriffes die verspätete Meldung zugerechnet werden kann.
31 
Nach Überzeugung des Senats ist daher in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen, ob der Arbeitnehmer in zumindest fahrlässiger Weise seine Meldung nicht früher vorgenommen hat. Eine solche Sorgfaltsverletzung liegt nicht bereits dann vor, wenn er die genannten gesetzlichen Vorschriften nicht gekannt hat. Dies genügt für ein subjektiv vorwerfbares Verhalten nicht. Es kann nicht verlangt werden, dass ein Arbeitnehmer, der nicht gesondert darauf hingewiesen worden ist, alle Änderungen des Arbeitsförderungsrechts im Hinblick auf eventuelle Obliegenheiten ständig nachvollziehen muss. Andernfalls hätte der Gesetzgeber eine gesonderte Informationspflicht der Arbeitgeber nicht begründen müssen.
32 
Der Kläger hat glaubhaft angegeben, von der unverzüglichen Meldepflicht des § 37b SGB III keine Kenntnis gehabt zu haben. Er hat dies in der mündlichen Verhandlung auf Befragung durch den Senat nochmals glaubhaft geschildert und im übrigen glaubhaft angegeben, er habe sich während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 01.11.2003 bis 15.11.2003 persönlich arbeitslos melden wollen. Er habe jedoch vom Arbeitsamt die Auskunft erhalten, er solle erst wieder kommen, wenn er wieder arbeitsfähig sei. Der Kläger wurde im Zusammenhang mit der Kündigung von seinem Arbeitgeber nach der Aussage des die Kündigung vornehmenden Prokuristen im Termin zur Beweisaufnahme des SG vom 15.4.2004 der Gestalt informiert, dass er sofort zum Arbeitsamt gehen solle, damit er (der Arbeitgeber) so schnell wie möglich die Arbeitsbescheinigung für ihn ausfüllen könne. Von den Vorschriften der §§ 37b, 140 SGB III hatte der Zeuge keine Kenntnis und folgerichtig hierüber auch nicht informiert. Nachdem der Kläger von Arbeitgeberseite nicht über die Pflicht zur unverzüglichen Arbeitslosmeldung informiert wurde, sondern - im Gegenteil - die Anregung erhielt aus völlig anderen Gründen sofort zum Arbeitsamt zu gehen, kann ihm ein sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Verhalten (bzw. Unterlassen) hinsichtlich der Pflicht nach § 37b SGB III nicht vorgeworfen werden, sodass keine Rechtsgrundlage für die Minderung des Anspruchs auf Alg besteht.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.

Gründe

 
15 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zu Unrecht hat die Beklagte eine Minderung des Alg verfügt.
16 
Zunächst ist festzustellen, dass dem Kläger ab 17.11.2003 Alg zustand. Der Kläger erfüllte alle Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alg, er war arbeitslos, hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt (vgl. § 117 Abs. 1 SGB III).
17 
Grundsätzlich ist auch die Höhe des von der Beklagten berechneten Alg zutreffend festgesetzt worden. Eine Minderung des Anspruchs gem. §§ 37b, 140 SGB III ist jedoch zu Unrecht erfolgt.
18 
Nach § 37b SGB III (mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 - Bundesgesetzblatt I S. 4607 - eingefügt) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
19 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Juli 2003) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gem. § 140 Satz 2 SGB III
20 
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
21 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gem. Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III).
22 
§ 37b SGB III regelt eine Obliegenheit des von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmers dar. Diese ist dann verletzt, wenn er sich nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Verletzt er diese Obliegenheit, führt dies zu der Sanktion der Minderung des Anspruchs auf Alg gem. § 140 SGB III. Flankiert werden diese Regelungen durch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III, wonach die Arbeitgeber insbesondere Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.a. frühzeitig über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren sollen.
23 
Die Kündigung des Klägers vom 29.9.2003 zum 31.10.2003 ist nach dem In-Kraft-Treten der genannten Vorschriften erfolgt, sodass diese grundsätzlich Anwendung finden. Jedoch sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer Minderung des Anspruchs gem. § 140 SGB III i. V. m. § 37b SGB III nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er habe sich nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet.
24 
Nach Auffassung des Senats ist im Einzelfall unter Beachtung des Zweckes der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, welche Sorgfaltsanforderungen in diesem Zusammenhang an den Arbeitnehmer zu stellen sind. Weder aus dem Sinn und Zweck der Regelung, noch aus der gesetzessystematischen Auslegung ist hier, entgegen der Auffassung der Beklagten, auf rein objektive Umstände abzustellen, vielmehr ist im Gegenteil hier ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, bei dem geprüft werden muss, ob der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat.
25 
Der Begriff „unverzüglich" ist ein rechtstechnischer, in § 121 Abs. 1 BGB als „ohne schuldhaftes Zögern" definierter Begriff. Damit steht fest, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III geregelten Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuche nur bei Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit) vorliegt bzw. nur im Falle eines Verschuldens zu den in § 140 SGB III geregelten Sanktionen führen kann. Dabei ist für die Frage, ob Fahrlässigkeit vorliegt ein - im Sozialrecht allgemein üblicher (vgl. nur § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr.2, 3 SGB X) - subjektiver Sorgfaltsmaßstab zugrunde zu legen (a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.6.2003, L 3 AL 1267/04).
26 
Nichts anderes ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelungen unter Berücksichtigung der Begründung zum Gesetzentwurf (BTDrs. 15/25).
27 
Die Vorschrift des § 37b SGB III hat zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitssuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die betroffenen Arbeitnehmer sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich arbeitssuchend melden. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen (BTDrs. aaO S. 27). Hieraus ist jedoch nicht ersichtlich, dass im Gegensatz zu dem im Sozialversicherungsrecht üblicherweise anzuwendenden subjektiven Sorgfaltsmaßstab zu Gunsten eines objektiven Maßstabes abgewichen werden sollte. Mit § 37b SGB III wird zwar eine Pflicht zur baldmöglichsten Meldung bei der Agentur für Arbeit nach Kenntnis von der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses postuliert, jedoch auch darauf abgestellt, dass diese Meldung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern erfolgen soll. Hätte der Gesetzgeber - entgegen dem Wortlaut - auf den subjektiven Sorgfaltsmaßstab verzichten wollen, hätte sich dieses zumindest in der Gesetzesbegründung niederschlagen müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
28 
Auch aus Sinn und Zweck des § 140 SGB III folgt nichts anderes. Diese Vorschrift regelt (BTDrs. aaO S. 31) die leistungsrechtlichen Folgen für Bezieher von Alg, die ihre Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung als Arbeitssuchende beim Arbeitsamt verletzt haben. Arbeitnehmer, die das Arbeitsamt nicht rechtzeitig darauf hinweisen, dass sie der beruflichen Wiedereingliederung bedürfen, erhöhen das Risiko der Arbeitslosenversicherung. Sie verzögern die Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen und nehmen dem Arbeitsamt insoweit die Möglichkeit, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Versicherungsschaden zu reduzieren. Die Regelung sieht deshalb in derartigen Fällen einen pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft vor (BTDrs. aaO). Gerade der Umstand, dass § 140 eine pauschale Schadensersatzregelung darstellt, spricht für die hier vertretene Auffassung. Denn Schadensersatzansprüche (hier der Versichertengemeinschaft) setzen grundsätzlich Verschulden des Schädigers (hier des Klägers) und damit eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Verhaltenspflicht voraus.
29 
Die gegenteilige Auffassung (vgl. u.a. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.9.2004, L 5 AL 1986/04; Urteil vom 9.6.2004, L 3 AL 1267/04, jeweils m.w.N.), nach der gerade die (unverschuldete) Unkenntnis von der Verpflichtung den Arbeitnehmer nicht entlasten soll, verkennt, dass der Gesetzgeber mit seiner Wortwahl einen Verschuldenstatbestand im Bereich des Sozialrechts, mit dem dort üblichen subjektiven Sorgfaltsmaßstab einführte. Andernfalls hätte es nahegelegen die Sanktion bereits dann eintreten zulassen, wenn der Arbeitnehmer sich „ohne wichtigen Grund" nicht „sofort" arbeitssuchend meldet. Den von der Gegenauffassung erwähnten objektiven Hindernissen wäre damit eindeutig und ausreichend Rechnung getragen worden. Die Verwendung des Begriffs "unverzüglich" rechtfertigt somit den Schluss, dass der Gesetzgeber bewusst die Sanktion nur dann eintreten lassen will, wenn der Arbeitnehmer zumindest fahrlässig seiner Obliegenheit nicht nachgekommen ist.
30 
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, wonach dieser über die Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung informieren soll (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III) steht (vgl. BTDrs. aaO S. 26) im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III. Diese Informationspflicht mag zwar rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Meldepflicht des Arbeitnehmers bestehen. Dies ändert jedoch nichts an der engen Verflechtung der Informationspflicht des Arbeitgebers einerseits und den §§ 37b, 140 SGB III andererseits. Auch hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber eine Verletzung der Obliegenheit nicht automatisch schon dann annimmt, wenn der Arbeitnehmer objektiv in der Lage war, sich arbeitslos zu melden. Vielmehr deutet auch dies darauf hin, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, wie im Rahmen anderer Sanktionen im Bereich des Arbeitsförderungsrechts, beispielsweise Sperrzeiten, eine Sanktion nur dann eintreten zu lassen, wenn dem Arbeitnehmer ein subjektiver Vorwurf gemacht werden kann. Die Tatsache, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers nur als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, ändert daran nichts. Es ist zwar richtig, dass nicht in jedem Einzelfall, wenn der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist, auch die Sanktion entfallen soll. Dies ist aber auch nicht der Fall (so z.B. bei entsprechender Kenntnis des Arbeitnehmers von der Meldepflicht oder anderweitig erhaltener Information über die Meldepflicht). Vielmehr ist die Einführung dieser Informationspflicht ein Indiz, dass eine Verletzung der Obliegenheit nur dann die Rechtsfolge der Minderung nach sich ziehen soll, wenn dem Arbeitnehmer auch im Einzelfall unter Beachtung eines subjektiven Fahrlässigkeitsbegriffes die verspätete Meldung zugerechnet werden kann.
31 
Nach Überzeugung des Senats ist daher in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen, ob der Arbeitnehmer in zumindest fahrlässiger Weise seine Meldung nicht früher vorgenommen hat. Eine solche Sorgfaltsverletzung liegt nicht bereits dann vor, wenn er die genannten gesetzlichen Vorschriften nicht gekannt hat. Dies genügt für ein subjektiv vorwerfbares Verhalten nicht. Es kann nicht verlangt werden, dass ein Arbeitnehmer, der nicht gesondert darauf hingewiesen worden ist, alle Änderungen des Arbeitsförderungsrechts im Hinblick auf eventuelle Obliegenheiten ständig nachvollziehen muss. Andernfalls hätte der Gesetzgeber eine gesonderte Informationspflicht der Arbeitgeber nicht begründen müssen.
32 
Der Kläger hat glaubhaft angegeben, von der unverzüglichen Meldepflicht des § 37b SGB III keine Kenntnis gehabt zu haben. Er hat dies in der mündlichen Verhandlung auf Befragung durch den Senat nochmals glaubhaft geschildert und im übrigen glaubhaft angegeben, er habe sich während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 01.11.2003 bis 15.11.2003 persönlich arbeitslos melden wollen. Er habe jedoch vom Arbeitsamt die Auskunft erhalten, er solle erst wieder kommen, wenn er wieder arbeitsfähig sei. Der Kläger wurde im Zusammenhang mit der Kündigung von seinem Arbeitgeber nach der Aussage des die Kündigung vornehmenden Prokuristen im Termin zur Beweisaufnahme des SG vom 15.4.2004 der Gestalt informiert, dass er sofort zum Arbeitsamt gehen solle, damit er (der Arbeitgeber) so schnell wie möglich die Arbeitsbescheinigung für ihn ausfüllen könne. Von den Vorschriften der §§ 37b, 140 SGB III hatte der Zeuge keine Kenntnis und folgerichtig hierüber auch nicht informiert. Nachdem der Kläger von Arbeitgeberseite nicht über die Pflicht zur unverzüglichen Arbeitslosmeldung informiert wurde, sondern - im Gegenteil - die Anregung erhielt aus völlig anderen Gründen sofort zum Arbeitsamt zu gehen, kann ihm ein sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Verhalten (bzw. Unterlassen) hinsichtlich der Pflicht nach § 37b SGB III nicht vorgeworfen werden, sodass keine Rechtsgrundlage für die Minderung des Anspruchs auf Alg besteht.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2004 und unter Abänderung des Bescheides vom 03.08.2004 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01. bis 29.08.2004 um EUR 19,74 täglich höheres Arbeitslosengeld zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

 
Streitig ist die Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der Kläger nahm am 22.08.2002 ein befristetes Beschäftigungsverhältnis auf. Unter dem 04.07.2003 vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.07.2004. Eine weitere Verlängerung erfolgte nicht. Das Bruttoarbeitsentgelt betrug in der Zeit vom 01.07.2003 bis 30.06.2004 insgesamt EUR 28.533,35.
Am 19.05.2004 meldete sich der Kläger bei der Beklagten zum 01.08.2004 arbeitslos.
In einem als „Erläuterungen zum Bewilligungsbescheid" bezeichneten Schreiben vom 30.07.2004 führte die Beklagte aus, das dem Kläger zustehende Arbeitslosengeld mindere sich um EUR 560.-. Nach § 140 SGB III mindere sich der Anspruch um EUR 35.- für jeden Tag der verspäteten Meldung als arbeitsuchend; gem. § 37b seien Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, sobald sie den Zeitpunkt der Beendigung ihres Versicherungspflichtverhältnisses kennen. Der Kläger hätte sich spätestens am 03.05.2004, dem ersten Tag der Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit nach der Kenntniserlangung, melden müssen. Die tatsächliche Meldung am 19.05.2004 sei somit um 16 Tage zu spät erfolgt. Für die Zeit vom 01.-29.08.04 werde gem. § 140 SGB III daher Arbeitslosengeld nur in Höhe der Hälfte des ohne Minderung zustehenden Betrages ausgezahlt; der tägliche Minderungsbetrag betrage EUR 19,74. Ein dieser Minderung entsprechender Bewilligungsbescheid erging unter dem 03.08.2004.
Unter dem 06.08.2004 erhob der Kläger Widerspruch gegen den „Minderungsbescheid vom 30.07.2004". Zu dessen Begründung führte er aus, sein Arbeitgeber habe ihn nicht auf die Notwendigkeit der unverzüglichen Meldung bei der Agentur für Arbeit hingewiesen. Außerdem habe ihm der Arbeitgeber mündlich eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zugesagt. Erst am 17.07.2004 habe er erfahren, dass der Vertrag nicht verlängert werde; er habe sich dann umgehend gemeldet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den „Bescheid vom 30.07.2004" als unbegründet zurück. Die Meldepflicht gem. § 37b SGB III bestehe unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt worden oder dem Kläger die Pflicht zur Meldung bekannt war.
Am 10.09.2004 hat der Kläger hiergegen Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2004 und unter Abänderung des Bescheides vom 03.08.2004 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.-29.08.2004 um EUR 19,74 täglich höheres Arbeitslosengeld zu gewähren.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Niederschrift vom 26.01.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
15 
Gegenstand des Klageverfahrens ist die Minderungsentscheidung der Beklagten. Das Gericht kann offenlassen, ob die Beklagte eine solche Regelung bereits verbindlich im „Erläuterungsschreiben" vom 30.07.2004 getroffen hat, ob dieses seinem Inhalt nach also einen Verwaltungsakt darstellt. Hat wie vorliegenden Fall ein Vorverfahren stattgefunden, ist nach § 95 SGG Gegenstand des Klageverfahrens der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides; der Widerspruchsbescheid kann aus einem schlichten Verwaltungshandeln einen Verwaltungsakt machen, wenn er der ursprünglichen Erklärung eine verbindliche Regelung zukommen lässt (BSG 12.02.80 – 7 RAr 26/79 – BSGE 49, 291). Die Beklagte hat das Schreiben vom 30.07.2004 im Widerspruchsbescheid als Bescheid bezeichnet und den Widerspruch in der Sache als unbegründet, nicht als unzulässig zurückgewiesen. Damit hat sie dem „Bescheid" eine verbindliche Regelung zukommen lassen. Ausweislich des verfolgten Begehrens, ungemindertes Arbeitslosengeld zu erhalten, richtete sich der Widerspruch des Klägers auch gegen den eine solche Minderung berücksichtigenden Bewilligungsbescheid vom 03.08.2004. Auch insoweit wurde dem Widerspruch im Widerspruchsbescheid nicht abgeholfen, vielmehr die Minderungsentscheidung bestätigt.
16 
Die Klage richtet sich somit als Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 30.07. und 03.08.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 12.08.04. Mangels eines Bescheides über die Bewilligung ungekürzten Arbeitslosengeldes genügt die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Bescheide nicht, um dem Begehren des Klägers zu entsprechend. Die Klage war daher als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu fassen.
17 
Die angefochtenen Bescheide der Beklagte sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat Anspruch auf die Bewilligung ungekürzten Arbeitslosengeldes.
18 
Rechtsgrundlage für die angefochtene Minderungsentscheidung ist § 140 SGB III.
19 
Nach § 140 SGB III mindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Die Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung, die diese leistungsrechtlichen Konsequenzen auslöst, ergibt sich allein aus § 37b. Dem Merkmal „unverzüglich" in § 140 kommt danach keine eigenständige Bedeutung für den Zeitpunkt zu, zu dem die Meldung zu erfolgen hat. Dies bestimmt sich ausschließlich nach § 37b. Das Tatbestandsmerkmal in § 140 macht nur das Verschuldenselement deutlich, das für die Minderung vorausgesetzt wird; § 37b enthält nämlich in Satz 2 keine eigene Bezugnahme auf eine „Unverzüglichkeit".
20 
Nach § 37b S.1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses wie im vorliegenden Fall hat die Meldung gem. S. 2 jedoch „frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen". Satz 1 statuiert eine „Pflicht" der Versicherten, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sich zum frühest möglichen Zeitpunkt bei der Agentur für Arbeit zu melden. Sobald der Versicherte erkennt, dass und wann er arbeitslos sein wird, soll die Agentur für Arbeit in die Lage versetzt werden, ihre Vermittlungstätigkeit oder deren Vorbereitung aufzunehmen. Auf diese Weise soll der Eintritt von Arbeitslosigkeit ganz vermieden („Vermittlung von Beschäftigung in Beschäftigung") oder zumindest deren Dauer verringert werden. Dementsprechend hat die Meldung „unverzüglich" zu erfolgen; darunter ist unter Rückgriff auf § 121 BGB und die dort enthaltene Legaldefinition ein Tätigwerden „ohne schuldhaftes Zögern" zu verstehen (Spellbrink in Eicher/Schlegel SGB III, § 37b Rz. 46; Coseriu/Jakob in PK-SGB III, § 37b Rz. 8). Erhält beispielsweise ein Arbeitnehmer durch Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, löst dies die „Pflicht" zur unverzüglichen Meldung als arbeitsuchend aus.
21 
S.2 trifft für befristete Arbeitsverhältnisse eine hiervon abweichende Regelung; danach hat die Meldung „frühestens" drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen.
22 
Nach dem unmittelbaren Wortsinn bedeutet „frühestens" nur, dass eine Meldung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich ist, bzw. genügt. Wann die Meldung spätestens zu erfolgen hat, lässt sich hieraus nicht entnehmen. Eine zeitliche Begrenzung lässt sich dem Wortsinn nur in einer Richtung entnehmen, nämlich nicht länger als drei Monate vor der Beendigung. In die andere „Richtung" ist der Wortsinn offen und impliziert damit, dass eine spätere Meldung durchaus möglich ist (vgl. a. Spellbrink a.a.O. Rz. 56; Coseriu/Jakob a.a.O. Rz. 12). Eine Anknüpfung an Satz 1 erfolgt nur bzgl. der persönlichen Meldung; eine jedenfalls ausdrückliche Bezugnahme auf die „Unverzüglichkeit" des Satzes 1 fehlt in Satz 2 gerade (vgl. a. Spellbrink a.a.O. Rz. 56).
23 
Es dürfte auch schwerlich ein Zeitpunkt oder Ereignis zu finden sein, an das im Falle des befristeten Arbeitsverhältnisses die „Unverzüglichkeit" anzuknüpfen wäre. In aller Regel steht bei befristeten Arbeitsverhältnissen bereits bei Vertragsschluss fest, wann das Versicherungspflichtverhältnis endet. Bei Arbeitsverhältnissen über drei Monaten kann also nicht an die Kenntnis von der Beendigung angeknüpft werden, da dieser Zeitpunkt außerhalb des Dreimonatsrahmens liegt. Spätere Anknüpfungspunkte innerhalb des Rahmens sind nicht ersichtlich. Wollte man S. 2 so verstehen, dass der Versicherte der Meldepflicht unverzüglich an dem Tag Folge zu leisten hat, der drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt, würde eine Pflicht begründet, sich tatsächlich „spätestens" an diesem Tag zu melden. Dies ist mit dem eindeutigen Wortlaut („frühestens") nicht vereinbar.
24 
In der Literatur wird teilweise vorgeschlagen, das „frühestens" auf befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer unter drei Monaten zu beziehen (Coseriu/Jakob a.a.O. Rz. 12): Bei solchen träte die Meldepflicht erst bei Abschluss des Arbeitsvertrages ein, während die Meldung bei längerfristigen Arbeitsverhältnissen genau drei Monate vor deren Beendigung zu erfolgen habe. Eine solche Differenzierung ist dem Wortlaut des Satz 2 allerdings nicht zu entnehmen; dieser gilt für alle befristeten Verträge.
25 
Der Zweck des § 37b SGB III spricht eher gegen eine Auslegung, die dem Versicherten im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine Meldung zu irgendeinem beliebigem Zeitpunkt erlaubt, solange dieser nicht früher als drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegt. Die Regelung des § 37b hat nach der amtlichen Begründung (BT-Drucks 15/25 S 27) „zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit sind, sollen sich deshalb so früh wie möglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Die Agentur für Arbeit kann dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. … Bei befristeten Arbeitsverhältnissen soll die Meldung jedoch nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen."
26 
Die frühzeitige Meldung soll die Agentur für Arbeit also in die Lage versetzen, bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erste Schritte zur Vermittlung einzuleiten, z.B. die Erstellung eines Bewerberprofils, aber auch bereits die Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Je später die Meldung erfolgt, desto weniger Zeit bleibt hierfür, so dass pauschal die Chancen sinken, einen unmittelbaren Anschlussarbeitsplatz zu finden. Eine Meldung erst kurz vor Eintritt der Arbeitslosigkeit i.S.d. § 37b ausreichen zu lassen, widerspräche diesem Zweck. Andererseits hat der Gesetzgeber jedenfalls bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine frühere Meldung als drei Monate vor Beendigung bewusst ausgeschlossen. Ein Grund hierfür ist der amtlichen Begründung nicht zu entnehmen. Denkbar wäre, dass ein Beginn der Arbeitsvermittlung mehr als drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit als nicht sinnvoll angesehen wurde. Dagegen spricht aber, dass eine solche zeitliche Einschränkung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung in § 37b S. 1 nicht vorgesehen ist; gleichwohl können hier, z.B. bei einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, deutlich längere Zeiträume zwischen Meldung und Beginn der Arbeitslosigkeit liegen. Das Tatbestandsmerkmal „frühestens" wird also letztlich nicht begründet (Spellbrink a.a.O. Rz.58). Deutlich wird jedoch, dass von der Regelung des Satzes 1 abgewichen werden sollte.
27 
Systematisch ließe sich S. 2 aufgrund der Stellung im Gesetz als „unselbständige Begrenzung des Satzes 1" verstehen (so Voelzke in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 12 Rz. 494). Demnach muss sich auch der befristet Beschäftigte an sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes melden; kenne er diesen Zeitpunkt aber bereits seit längerem (ab Vertragsschluss), so habe er sich erst drei Monate vor der Beendigung zu melden. In diesem Falle bedeutete aber „frühestens" gleichzeitig „spätestens", was der Wortlaut nicht trägt. Des Weiteren findet sich, wie bereits ausgeführt, eine Anbindung von Satz 2 an Satz 1 nur bzgl. der persönlichen Meldung, nicht aber der Unverzüglichkeit. Die amtliche Begründung spricht eher dafür, dass der Gesetzgeber insoweit gerade von der Regelung des Satz 1 abweichen wollte.
28 
Eine Auslegung, die in den Fällen des Satz 2 eine Meldung als arbeitsuchend auch noch weniger als drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses zulässt, führt zu einer Privilegierung eines solchen Versicherten gegenüber beispielsweise denen i.S.d. Satzes 1, bei denen eine mindestens dreimonatige Kündigungsfrist gilt. Ein plausibler Grund für diese Besserstellung ist in der Gesetzesbegründung nicht genannt oder erkennbar (so zutreffend Spellbrink a.a.O. § 37b Rz.57). Eine solche Besserstellung ergibt sich aber auch, wenn man Satz 2 so versteht, dass die Meldung spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen habe. Der befristet Beschäftigte kann sich auch dann später arbeitsuchend melden als ein Beschäftigter, für den z.B. eine sechsmonatige Kündigungsfrist gilt. Die von Spellbrink diesbezüglich vorgeschlagene „gerechte" Lösung (Rz. 58), bei der Anwendung des § 37b das „frühestens" einfach zu ignorieren, lässt sich mit dem gesetzlichen Wortlaut nicht vereinbaren. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sieht einen die unterschiedliche Behandlung rechtfertigenden Grund darin, dass es sich bei Personen mit langen Kündigungsfristen häufig um höher qualifizierte Arbeitnehmer handelt oder um solche, die viele Jahre nicht gezwungen gewesen seien, Arbeit zu suchen, so dass es in solchen Fällen gerade sinnvoll sei, eine lange Vorlauffrist für die Vermittlungstätigkeit der Agentur für Arbeit zu haben (zitiert nach Coseriu/Jakob a.a.O. § 37b Rz. 9). Dass die Vermittlungsaussichten von Arbeitnehmern schlechter seien, so dass die Vermittlung früher beginnen muss, wenn diese Arbeitnehmer auf eine langjährige ungekündigte Beschäftigung hinweisen können, als bei Arbeitnehmern, die gegebenenfalls nur kurze befristete Beschäftigungsverhältnisses „vorzuweisen" haben, erscheint zwar zweifelhaft. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass sich Gründe für eine unterschiedliche Behandlung anführen lassen. Der Gesetzgeber hat offenbar keine gleichen Fristen für Versicherte in den Fällen des Satzes 1 und des Satzes 2 angestrebt. Ob die hierfür anzuführenden Gründe letztlich tragen, kann offen bleiben, da eine solche Schlechterstellung lediglich Fälle des Satzes 1 beträfe, vorliegend aber Satz 2 einschlägig ist. Die unterschiedliche Behandlung nach Satz 1 und Satz 2 kann daher aber auch für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „frühestens" in Satz 2 nicht als Argument herangezogen werden.
29 
Die Auslegung des § 37b S. 2 muss jedoch unter Berücksichtigung der Regelung des § 140 SGB III erfolgen. Danach führt ein Verstoß gegen die Meldepflicht des § 37b zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes. Diese Minderung soll zwar keine Sanktion i.S.e. Strafe, sondern lediglich im Rahmen des Ausgleiches der Interessen des Arbeitslosen und der Versichertengemeinschaft einen pauschalierten Schadensausgleich darstellen (Coseriu/Jakob a.a.O. § 140 Rz. 9). Gleichwohl wird durch die Rechtsfolge der Minderung in den durch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG geschützten Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosengeld eingegriffen (vgl. BVerfG vom 12.02.86 - 1 BvL 39/83 - BVerfGE 72, 9; Spellbrink a.a.O. § 37b Rz. 47). Solche Eingriffe sind nicht von vornherein ausgeschlossen; auch ist der Gesetzgeber befugt, Inhalt und Grenzen des Eigentumsrechts zu bestimmen. Zulässiger Anknüpfungspunkt kann diesbezüglich ein - zurechenbarer – Verstoß des Versicherten gegen Pflichten oder Obliegenheiten sein, die sich aus dem Sozialrechtsverhältnis ergeben. So führen beispielsweise solche Verstöße bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der Sperrzeitregelung des § 144 SGB III ebenfalls zu einer Minderung des Anspruches. Das Gericht kann es offenlassen, ob die „Meldepflicht" nach § 37b eine echte Rechtspflicht, eine Obliegenheit oder eine selbständige oder unselbständige Nebenpflicht darstellt (ausführlich dazu Spellbrink a.a.O. § 37b Rz. 23 ff). Der Gesetzgeber hat jedenfalls eine ausdrückliche Regelung geschaffen, dass ein bestimmtes Verhalten vom Versicherten erwartet wird, und ein Verstoß hiergegen mit den leistungsrechtlichen Konsequenzen des § 140 SGB III verknüpft.
30 
Wegen der grundrechtlichen Position des Arbeitslosengeldanspruches muss nach Auffassung des Gerichts dem Versicherten zweifelsfrei erkennbar sein, welches Verhalten von ihm erwartet wird, wann er also leistungsrechtliche Konsequenzen zu tragen hat. Entscheidet sich der Gesetzgeber für die ausdrückliche Normierung der Pflicht oder Obliegenheit, kann sie nur darin bestehen, wie die Regelung vom durchschnittlichen Normadressaten verstanden wird oder werden kann. Dem Wortlaut der Vorschrift kommt dabei die entscheidende Bedeutung zu; andere Auslegungsmethoden und -ergebnisse müssen dahinter zurücktreten. Wie obige Überlegungen zeigen, mag es möglich sein, durch aufwendige teleologische und systematische Betrachtungen und Einbeziehung differenzierter Fallgestaltungen eine Auslegung von § 37b S. 2 zu finden, die gerade noch mit dem Wortlaut in Einklang gebracht werden könnte. Solche Überlegungen können vom Versicherten als dem durchschnittlichen Normadressat aber nicht erwartet werden; jedenfalls so lange nicht, wie der eigentliche und alltägliche Wortsinn ein anderes Verständnis nahe legt. Wie oben ausgeführt, ist beim Wort „frühestens" eben ein späteres Aktivwerden ohne weiteres möglich.
31 
Das Gericht sieht sich auch nicht in Widerspruch zu der zum Sperrzeitrecht ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 17.10.2002 (B 7 AL 72/00 R). Darin hatte das BSG den Eintritt einer Sperrzeit angenommen, weil der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis gelöst hatte, um zum Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zu ziehen. Das Gericht hatte ausgeführt, der Arbeitnehmer könne sich nicht auf einen wichtigen Grund hierfür berufen, weil er sich entgegen einer Obliegenheit aus dem Versicherungsverhältnis nicht frühzeitig am neuen Wohnort arbeitsuchend gemeldet hatte. Hier wurden die leistungsrechtlichen Konsequenzen letztlich sogar an eine ungeschriebene Obliegenheit geknüpft. Diese wurde nicht weiter begründet, sondern als selbstverständlich gegeben oder aus der „Natur der Sache" folgend unterstellt. Dies könnte zunächst dafür sprechen, dass die Obliegenheit, bei deren Nichtbeachtung leistungsrechtliche Konsequenzen eintreten, dem Versicherten nicht ausdrücklich vor Augen geführt werden muss. Die Kammer sieht jedoch relevante Unterschiede zum vorliegenden Fall der „Meldepflicht". Zum einen knüpfte die Sperrzeit im vom BSG entschieden Fall in erster Linie an die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses an; der Verstoß gegen die ungeschriebene Obliegenheit verhinderte lediglich, dass sich der Versicherte auf einen wichtigen Grund berufen konnte. Die Pflicht oder Obliegenheit, nicht durch Lösung des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosigkeit herbeizuführen, ist aber klar in § 144 SGB III geregelt. Zum anderen kann auf eine allgemeine ungeschriebene Obliegenheit nicht zurückgegriffen werden, wenn der Gesetzgeber diese ausdrücklich regelt; maßgeblich ist dann eben die gesetzliche Regelung mit dem aus ihr erkennbaren Inhalt.
32 
Nach alldem geht die erkennende Kammer davon aus, dass die in § 37b S. 2 geregelte Verpflichtung des Versicherten nur darin besteht, sich nicht früher als drei Monate vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses als arbeitsuchend zu melden, nicht aber dies spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu tun. Demnach kann die Arbeitssuchendmeldung auch mit der Arbeitslosmeldung zusammenfallen, ohne dass dem Versicherten leistungsrechtliche Konsequenzen entstehen. Dies mag nicht der gesetzgeberischen Intention oder den systematische Zusammenhängen der Regelung des § 37b entsprechen. Angesichts des Wortlautes können diese Erwägungen vor dem grundrechtlichen Hintergrund aber keine Bedeutung gewinnen. Wenn der Gesetzgeber andere Vorstellungen mit der Regelung verbunden hat, sind sie jedenfalls so nicht in den gesetzlichen Wortlaut eingeflossen.
33 
Mit der am 19.05.2004 erfolgten Meldung hat der Kläger somit nicht gegen die sich aus § 37b ergebende Obliegenheit verstoßen, so dass eine Minderung nach § 140 SGB III nicht eingetreten ist. Die eine solche Minderung regelnden Bescheide der Beklagten waren rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Beklagte hat dem Kläger für die Zeit der geminderten Gewährung Arbeitslosengeld in Höhe des nicht ausgezahlten Betrages nachzuzahlen.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
14 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
15 
Gegenstand des Klageverfahrens ist die Minderungsentscheidung der Beklagten. Das Gericht kann offenlassen, ob die Beklagte eine solche Regelung bereits verbindlich im „Erläuterungsschreiben" vom 30.07.2004 getroffen hat, ob dieses seinem Inhalt nach also einen Verwaltungsakt darstellt. Hat wie vorliegenden Fall ein Vorverfahren stattgefunden, ist nach § 95 SGG Gegenstand des Klageverfahrens der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides; der Widerspruchsbescheid kann aus einem schlichten Verwaltungshandeln einen Verwaltungsakt machen, wenn er der ursprünglichen Erklärung eine verbindliche Regelung zukommen lässt (BSG 12.02.80 – 7 RAr 26/79 – BSGE 49, 291). Die Beklagte hat das Schreiben vom 30.07.2004 im Widerspruchsbescheid als Bescheid bezeichnet und den Widerspruch in der Sache als unbegründet, nicht als unzulässig zurückgewiesen. Damit hat sie dem „Bescheid" eine verbindliche Regelung zukommen lassen. Ausweislich des verfolgten Begehrens, ungemindertes Arbeitslosengeld zu erhalten, richtete sich der Widerspruch des Klägers auch gegen den eine solche Minderung berücksichtigenden Bewilligungsbescheid vom 03.08.2004. Auch insoweit wurde dem Widerspruch im Widerspruchsbescheid nicht abgeholfen, vielmehr die Minderungsentscheidung bestätigt.
16 
Die Klage richtet sich somit als Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 30.07. und 03.08.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 12.08.04. Mangels eines Bescheides über die Bewilligung ungekürzten Arbeitslosengeldes genügt die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Bescheide nicht, um dem Begehren des Klägers zu entsprechend. Die Klage war daher als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu fassen.
17 
Die angefochtenen Bescheide der Beklagte sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat Anspruch auf die Bewilligung ungekürzten Arbeitslosengeldes.
18 
Rechtsgrundlage für die angefochtene Minderungsentscheidung ist § 140 SGB III.
19 
Nach § 140 SGB III mindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Die Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung, die diese leistungsrechtlichen Konsequenzen auslöst, ergibt sich allein aus § 37b. Dem Merkmal „unverzüglich" in § 140 kommt danach keine eigenständige Bedeutung für den Zeitpunkt zu, zu dem die Meldung zu erfolgen hat. Dies bestimmt sich ausschließlich nach § 37b. Das Tatbestandsmerkmal in § 140 macht nur das Verschuldenselement deutlich, das für die Minderung vorausgesetzt wird; § 37b enthält nämlich in Satz 2 keine eigene Bezugnahme auf eine „Unverzüglichkeit".
20 
Nach § 37b S.1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses wie im vorliegenden Fall hat die Meldung gem. S. 2 jedoch „frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen". Satz 1 statuiert eine „Pflicht" der Versicherten, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sich zum frühest möglichen Zeitpunkt bei der Agentur für Arbeit zu melden. Sobald der Versicherte erkennt, dass und wann er arbeitslos sein wird, soll die Agentur für Arbeit in die Lage versetzt werden, ihre Vermittlungstätigkeit oder deren Vorbereitung aufzunehmen. Auf diese Weise soll der Eintritt von Arbeitslosigkeit ganz vermieden („Vermittlung von Beschäftigung in Beschäftigung") oder zumindest deren Dauer verringert werden. Dementsprechend hat die Meldung „unverzüglich" zu erfolgen; darunter ist unter Rückgriff auf § 121 BGB und die dort enthaltene Legaldefinition ein Tätigwerden „ohne schuldhaftes Zögern" zu verstehen (Spellbrink in Eicher/Schlegel SGB III, § 37b Rz. 46; Coseriu/Jakob in PK-SGB III, § 37b Rz. 8). Erhält beispielsweise ein Arbeitnehmer durch Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, löst dies die „Pflicht" zur unverzüglichen Meldung als arbeitsuchend aus.
21 
S.2 trifft für befristete Arbeitsverhältnisse eine hiervon abweichende Regelung; danach hat die Meldung „frühestens" drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen.
22 
Nach dem unmittelbaren Wortsinn bedeutet „frühestens" nur, dass eine Meldung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich ist, bzw. genügt. Wann die Meldung spätestens zu erfolgen hat, lässt sich hieraus nicht entnehmen. Eine zeitliche Begrenzung lässt sich dem Wortsinn nur in einer Richtung entnehmen, nämlich nicht länger als drei Monate vor der Beendigung. In die andere „Richtung" ist der Wortsinn offen und impliziert damit, dass eine spätere Meldung durchaus möglich ist (vgl. a. Spellbrink a.a.O. Rz. 56; Coseriu/Jakob a.a.O. Rz. 12). Eine Anknüpfung an Satz 1 erfolgt nur bzgl. der persönlichen Meldung; eine jedenfalls ausdrückliche Bezugnahme auf die „Unverzüglichkeit" des Satzes 1 fehlt in Satz 2 gerade (vgl. a. Spellbrink a.a.O. Rz. 56).
23 
Es dürfte auch schwerlich ein Zeitpunkt oder Ereignis zu finden sein, an das im Falle des befristeten Arbeitsverhältnisses die „Unverzüglichkeit" anzuknüpfen wäre. In aller Regel steht bei befristeten Arbeitsverhältnissen bereits bei Vertragsschluss fest, wann das Versicherungspflichtverhältnis endet. Bei Arbeitsverhältnissen über drei Monaten kann also nicht an die Kenntnis von der Beendigung angeknüpft werden, da dieser Zeitpunkt außerhalb des Dreimonatsrahmens liegt. Spätere Anknüpfungspunkte innerhalb des Rahmens sind nicht ersichtlich. Wollte man S. 2 so verstehen, dass der Versicherte der Meldepflicht unverzüglich an dem Tag Folge zu leisten hat, der drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt, würde eine Pflicht begründet, sich tatsächlich „spätestens" an diesem Tag zu melden. Dies ist mit dem eindeutigen Wortlaut („frühestens") nicht vereinbar.
24 
In der Literatur wird teilweise vorgeschlagen, das „frühestens" auf befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer unter drei Monaten zu beziehen (Coseriu/Jakob a.a.O. Rz. 12): Bei solchen träte die Meldepflicht erst bei Abschluss des Arbeitsvertrages ein, während die Meldung bei längerfristigen Arbeitsverhältnissen genau drei Monate vor deren Beendigung zu erfolgen habe. Eine solche Differenzierung ist dem Wortlaut des Satz 2 allerdings nicht zu entnehmen; dieser gilt für alle befristeten Verträge.
25 
Der Zweck des § 37b SGB III spricht eher gegen eine Auslegung, die dem Versicherten im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine Meldung zu irgendeinem beliebigem Zeitpunkt erlaubt, solange dieser nicht früher als drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegt. Die Regelung des § 37b hat nach der amtlichen Begründung (BT-Drucks 15/25 S 27) „zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit sind, sollen sich deshalb so früh wie möglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Die Agentur für Arbeit kann dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. … Bei befristeten Arbeitsverhältnissen soll die Meldung jedoch nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen."
26 
Die frühzeitige Meldung soll die Agentur für Arbeit also in die Lage versetzen, bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erste Schritte zur Vermittlung einzuleiten, z.B. die Erstellung eines Bewerberprofils, aber auch bereits die Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Je später die Meldung erfolgt, desto weniger Zeit bleibt hierfür, so dass pauschal die Chancen sinken, einen unmittelbaren Anschlussarbeitsplatz zu finden. Eine Meldung erst kurz vor Eintritt der Arbeitslosigkeit i.S.d. § 37b ausreichen zu lassen, widerspräche diesem Zweck. Andererseits hat der Gesetzgeber jedenfalls bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine frühere Meldung als drei Monate vor Beendigung bewusst ausgeschlossen. Ein Grund hierfür ist der amtlichen Begründung nicht zu entnehmen. Denkbar wäre, dass ein Beginn der Arbeitsvermittlung mehr als drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit als nicht sinnvoll angesehen wurde. Dagegen spricht aber, dass eine solche zeitliche Einschränkung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung in § 37b S. 1 nicht vorgesehen ist; gleichwohl können hier, z.B. bei einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, deutlich längere Zeiträume zwischen Meldung und Beginn der Arbeitslosigkeit liegen. Das Tatbestandsmerkmal „frühestens" wird also letztlich nicht begründet (Spellbrink a.a.O. Rz.58). Deutlich wird jedoch, dass von der Regelung des Satzes 1 abgewichen werden sollte.
27 
Systematisch ließe sich S. 2 aufgrund der Stellung im Gesetz als „unselbständige Begrenzung des Satzes 1" verstehen (so Voelzke in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 12 Rz. 494). Demnach muss sich auch der befristet Beschäftigte an sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes melden; kenne er diesen Zeitpunkt aber bereits seit längerem (ab Vertragsschluss), so habe er sich erst drei Monate vor der Beendigung zu melden. In diesem Falle bedeutete aber „frühestens" gleichzeitig „spätestens", was der Wortlaut nicht trägt. Des Weiteren findet sich, wie bereits ausgeführt, eine Anbindung von Satz 2 an Satz 1 nur bzgl. der persönlichen Meldung, nicht aber der Unverzüglichkeit. Die amtliche Begründung spricht eher dafür, dass der Gesetzgeber insoweit gerade von der Regelung des Satz 1 abweichen wollte.
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Eine Auslegung, die in den Fällen des Satz 2 eine Meldung als arbeitsuchend auch noch weniger als drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses zulässt, führt zu einer Privilegierung eines solchen Versicherten gegenüber beispielsweise denen i.S.d. Satzes 1, bei denen eine mindestens dreimonatige Kündigungsfrist gilt. Ein plausibler Grund für diese Besserstellung ist in der Gesetzesbegründung nicht genannt oder erkennbar (so zutreffend Spellbrink a.a.O. § 37b Rz.57). Eine solche Besserstellung ergibt sich aber auch, wenn man Satz 2 so versteht, dass die Meldung spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen habe. Der befristet Beschäftigte kann sich auch dann später arbeitsuchend melden als ein Beschäftigter, für den z.B. eine sechsmonatige Kündigungsfrist gilt. Die von Spellbrink diesbezüglich vorgeschlagene „gerechte" Lösung (Rz. 58), bei der Anwendung des § 37b das „frühestens" einfach zu ignorieren, lässt sich mit dem gesetzlichen Wortlaut nicht vereinbaren. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sieht einen die unterschiedliche Behandlung rechtfertigenden Grund darin, dass es sich bei Personen mit langen Kündigungsfristen häufig um höher qualifizierte Arbeitnehmer handelt oder um solche, die viele Jahre nicht gezwungen gewesen seien, Arbeit zu suchen, so dass es in solchen Fällen gerade sinnvoll sei, eine lange Vorlauffrist für die Vermittlungstätigkeit der Agentur für Arbeit zu haben (zitiert nach Coseriu/Jakob a.a.O. § 37b Rz. 9). Dass die Vermittlungsaussichten von Arbeitnehmern schlechter seien, so dass die Vermittlung früher beginnen muss, wenn diese Arbeitnehmer auf eine langjährige ungekündigte Beschäftigung hinweisen können, als bei Arbeitnehmern, die gegebenenfalls nur kurze befristete Beschäftigungsverhältnisses „vorzuweisen" haben, erscheint zwar zweifelhaft. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass sich Gründe für eine unterschiedliche Behandlung anführen lassen. Der Gesetzgeber hat offenbar keine gleichen Fristen für Versicherte in den Fällen des Satzes 1 und des Satzes 2 angestrebt. Ob die hierfür anzuführenden Gründe letztlich tragen, kann offen bleiben, da eine solche Schlechterstellung lediglich Fälle des Satzes 1 beträfe, vorliegend aber Satz 2 einschlägig ist. Die unterschiedliche Behandlung nach Satz 1 und Satz 2 kann daher aber auch für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „frühestens" in Satz 2 nicht als Argument herangezogen werden.
29 
Die Auslegung des § 37b S. 2 muss jedoch unter Berücksichtigung der Regelung des § 140 SGB III erfolgen. Danach führt ein Verstoß gegen die Meldepflicht des § 37b zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes. Diese Minderung soll zwar keine Sanktion i.S.e. Strafe, sondern lediglich im Rahmen des Ausgleiches der Interessen des Arbeitslosen und der Versichertengemeinschaft einen pauschalierten Schadensausgleich darstellen (Coseriu/Jakob a.a.O. § 140 Rz. 9). Gleichwohl wird durch die Rechtsfolge der Minderung in den durch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG geschützten Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosengeld eingegriffen (vgl. BVerfG vom 12.02.86 - 1 BvL 39/83 - BVerfGE 72, 9; Spellbrink a.a.O. § 37b Rz. 47). Solche Eingriffe sind nicht von vornherein ausgeschlossen; auch ist der Gesetzgeber befugt, Inhalt und Grenzen des Eigentumsrechts zu bestimmen. Zulässiger Anknüpfungspunkt kann diesbezüglich ein - zurechenbarer – Verstoß des Versicherten gegen Pflichten oder Obliegenheiten sein, die sich aus dem Sozialrechtsverhältnis ergeben. So führen beispielsweise solche Verstöße bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der Sperrzeitregelung des § 144 SGB III ebenfalls zu einer Minderung des Anspruches. Das Gericht kann es offenlassen, ob die „Meldepflicht" nach § 37b eine echte Rechtspflicht, eine Obliegenheit oder eine selbständige oder unselbständige Nebenpflicht darstellt (ausführlich dazu Spellbrink a.a.O. § 37b Rz. 23 ff). Der Gesetzgeber hat jedenfalls eine ausdrückliche Regelung geschaffen, dass ein bestimmtes Verhalten vom Versicherten erwartet wird, und ein Verstoß hiergegen mit den leistungsrechtlichen Konsequenzen des § 140 SGB III verknüpft.
30 
Wegen der grundrechtlichen Position des Arbeitslosengeldanspruches muss nach Auffassung des Gerichts dem Versicherten zweifelsfrei erkennbar sein, welches Verhalten von ihm erwartet wird, wann er also leistungsrechtliche Konsequenzen zu tragen hat. Entscheidet sich der Gesetzgeber für die ausdrückliche Normierung der Pflicht oder Obliegenheit, kann sie nur darin bestehen, wie die Regelung vom durchschnittlichen Normadressaten verstanden wird oder werden kann. Dem Wortlaut der Vorschrift kommt dabei die entscheidende Bedeutung zu; andere Auslegungsmethoden und -ergebnisse müssen dahinter zurücktreten. Wie obige Überlegungen zeigen, mag es möglich sein, durch aufwendige teleologische und systematische Betrachtungen und Einbeziehung differenzierter Fallgestaltungen eine Auslegung von § 37b S. 2 zu finden, die gerade noch mit dem Wortlaut in Einklang gebracht werden könnte. Solche Überlegungen können vom Versicherten als dem durchschnittlichen Normadressat aber nicht erwartet werden; jedenfalls so lange nicht, wie der eigentliche und alltägliche Wortsinn ein anderes Verständnis nahe legt. Wie oben ausgeführt, ist beim Wort „frühestens" eben ein späteres Aktivwerden ohne weiteres möglich.
31 
Das Gericht sieht sich auch nicht in Widerspruch zu der zum Sperrzeitrecht ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 17.10.2002 (B 7 AL 72/00 R). Darin hatte das BSG den Eintritt einer Sperrzeit angenommen, weil der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis gelöst hatte, um zum Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zu ziehen. Das Gericht hatte ausgeführt, der Arbeitnehmer könne sich nicht auf einen wichtigen Grund hierfür berufen, weil er sich entgegen einer Obliegenheit aus dem Versicherungsverhältnis nicht frühzeitig am neuen Wohnort arbeitsuchend gemeldet hatte. Hier wurden die leistungsrechtlichen Konsequenzen letztlich sogar an eine ungeschriebene Obliegenheit geknüpft. Diese wurde nicht weiter begründet, sondern als selbstverständlich gegeben oder aus der „Natur der Sache" folgend unterstellt. Dies könnte zunächst dafür sprechen, dass die Obliegenheit, bei deren Nichtbeachtung leistungsrechtliche Konsequenzen eintreten, dem Versicherten nicht ausdrücklich vor Augen geführt werden muss. Die Kammer sieht jedoch relevante Unterschiede zum vorliegenden Fall der „Meldepflicht". Zum einen knüpfte die Sperrzeit im vom BSG entschieden Fall in erster Linie an die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses an; der Verstoß gegen die ungeschriebene Obliegenheit verhinderte lediglich, dass sich der Versicherte auf einen wichtigen Grund berufen konnte. Die Pflicht oder Obliegenheit, nicht durch Lösung des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosigkeit herbeizuführen, ist aber klar in § 144 SGB III geregelt. Zum anderen kann auf eine allgemeine ungeschriebene Obliegenheit nicht zurückgegriffen werden, wenn der Gesetzgeber diese ausdrücklich regelt; maßgeblich ist dann eben die gesetzliche Regelung mit dem aus ihr erkennbaren Inhalt.
32 
Nach alldem geht die erkennende Kammer davon aus, dass die in § 37b S. 2 geregelte Verpflichtung des Versicherten nur darin besteht, sich nicht früher als drei Monate vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses als arbeitsuchend zu melden, nicht aber dies spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu tun. Demnach kann die Arbeitssuchendmeldung auch mit der Arbeitslosmeldung zusammenfallen, ohne dass dem Versicherten leistungsrechtliche Konsequenzen entstehen. Dies mag nicht der gesetzgeberischen Intention oder den systematische Zusammenhängen der Regelung des § 37b entsprechen. Angesichts des Wortlautes können diese Erwägungen vor dem grundrechtlichen Hintergrund aber keine Bedeutung gewinnen. Wenn der Gesetzgeber andere Vorstellungen mit der Regelung verbunden hat, sind sie jedenfalls so nicht in den gesetzlichen Wortlaut eingeflossen.
33 
Mit der am 19.05.2004 erfolgten Meldung hat der Kläger somit nicht gegen die sich aus § 37b ergebende Obliegenheit verstoßen, so dass eine Minderung nach § 140 SGB III nicht eingetreten ist. Die eine solche Minderung regelnden Bescheide der Beklagten waren rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Beklagte hat dem Kläger für die Zeit der geminderten Gewährung Arbeitslosengeld in Höhe des nicht ausgezahlten Betrages nachzuzahlen.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Juli 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 19. Januar 2004 und 1. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 verurteilt wird, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ohne Minderung zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der am geborene Kläger wendet sich gegen die Minderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der Kläger bezog vom Arbeitsamt U. (AA) mit Unterbrechungen wegen Arbeitsaufnahme bis zur Anspruchserschöpfung am 06.03.2003 Arbeitslosengeld zuletzt in Höhe von 31,90 EUR täglich (Bemessungsentgelt 655 EUR, Leistungsgruppe A/0, Leistungstabelle 2003). Ab 07.03.2003 bezog er Alhi in Höhe von täglich 22,56 EUR (Ende des Bewilligungsabschnittes 06.03.2004).
Am 23.10.2003 nahm der Kläger eine Arbeit auf. Das Arbeitsverhältnis war schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages bis 19.12.2003 befristet. Der Arbeitgeber informierte den Kläger nicht über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung beim AA; diese Verpflichtung war dem Kläger auch nicht bekannt. Bei einer persönlichen Vorsprache am 28.11.2003 auf dem AA teilte der Kläger nur mit, dass er am 23.10.2003 eine Arbeit aufgenommen hat, machte aber keine Angaben über die Befristung des Arbeitsverhältnisses und gab auch nicht an, eine Arbeit zu suchen. Erst am 23.12.2003 meldete sich der Kläger beim AA erneut arbeitslos und beantragte Alhi. Bei der Antragstellung gab er an, ab 05.01.2004 Wehrdienst in der Bundeswehr zu leisten.
Mit Schreiben vom 08.01.2004 teilte das AA dem Kläger zunächst mit, er sei seiner Verpflichtung, sich unverzüglich beim AA arbeitsuchend zu melden, 54 Tage zu spät nachgekommen. Der Anspruch auf Leistung mindere sich daher um insgesamt 1.050,-- EUR (täglich 35 EUR für längstens 30 Tage). Mit Bescheid vom 19.01.2004 bewilligte das AA dem Kläger dann vom 23.12.2003 bis zum 04.01.2004 Alhi in Höhe von täglich 22,56 EUR (Bemessungsentgelt 480 EUR, Leistungsgruppe A/0, Leistungstabelle 2003) abzüglich einer täglichen Minderungsrate in Höhe von 11,28 EUR. Da der Kläger aber bereits vom 01.01.2004 (und nicht erst ab 04.01.2004) bis 05.02.2004 Grundwehrdienst leistete, aus dem er wegen einer zwingenden Wehrdienstausnahme vorzeitig entlassen wurde, forderte das AA vom Kläger mit Bescheid vom 30.03.2004 für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 04.01.2004 erbrachte Leistungen in Höhe von 46,12 EUR zurück.
Am 09.02.2004 meldete sich der Kläger beim AA wiederum arbeitslos und beantragte Alhi. Mit Bescheid vom 01.04.2004 bewilligte das AA dem Kläger Alhi ab 09.02.2004 in Höhe von täglich 23,05 (Bemessungsentgelt 480 EUR, Leistungsgruppe A/0, Leistungstabelle 2004) abzüglich einer täglichen Minderungsrate in Höhe von 11,52 EUR weiter (Ende des Bewilligungsabschnittes 31.12.2004).
Am 05.04.2004 erhob der Kläger gegen das Schreiben des AA vom 08.01.2004 Widerspruch mit dem Antrag, von der Minderung abzusehen. Er trug vor, er habe im Jahr 2004 wegen seines Wehrdienstes keine Bescheide erhalten. Er habe nicht gewusst, dass er sich gleich bei Abschluss des Arbeitsvertrages wieder hätte arbeitsuchend melden müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2004 wies die Widerspruchsstelle des AA den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19.01.2004 in Verbindung mit dem Schreiben vom 08.01.2004 als unbegründet zurück. Der Widerspruch sei zulässig, jedoch nicht begründet. Zwischen dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 23.10.2003 und dem Ende am 19.12.2003 liege eine Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten vor. In diesem Falle sei die Meldepflicht mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages am 23.10.2003 entstanden. Der Kläger habe sich nicht unverzüglich, sondern erst am 23.12.2003 beim AA persönlich gemeldet. Die Minderung betrage je Verspätungstag 35 EUR bei maximal 30 Tagen, insgesamt 1.050,-- EUR, die auf die zustehende Leistung anzurechnen sei.
Ab 29.04.2004 wurde die Alhi wieder ohne Minderung gezahlt (Bescheid vom 29.04.2004).
Am 10.05.2004 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und sich zur Begründung der Klage auf sein bisheriges Vorbringen berufen. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Mit Urteil vom 26.07.2004 hat das SG den Bescheid vom 19.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2004 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alhi ohne Minderung zu gewähren; auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
10 
Gegen das ihr am 13.09.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.09.2004 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, bei Arbeitsverträgen, bei denen zwischen dem Abschluss und dem vereinbarten Ende der Befristung weniger als 3 Monate liegen, sei die Meldung spätestens mit Abschluss des Vertrages vorzunehmen. Eine andere Interpretation sei nach den Gesetzesmaterialien nicht angezeigt und widerspreche dem Sinn und Zweck der Regelung. Bei befristeten Arbeitsverträgen solle die unverzügliche Meldung nicht früher als 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Mehr habe der Gesetzgeber nicht regeln wollen. Abhängig von der Dauer des befristeten Arbeitsvertrages könne der Beginn der Meldepflicht zwar später, nie aber früher als 3 Monate vor Beendigung des Vertrages eintreten. Die angefochtene Entscheidung habe den gesetzlichen Regelungen entsprochen. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitraumes der befristeten Beschäftigung zu melden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Juli 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
16 
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG und ein Band Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 SGG), jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des SG ist zutreffend. Zu Unrecht hat die Beklagte beim Kläger eine Minderung der Alhi verfügt. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
18 
Gegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid des Beklagten vom 01.04.2004, mit dem dem Kläger geminderte Alhi weiterbewilligt wurde. Der Widerspruch des Klägers vom 05.04.2004 richtete sich gegen die Minderung des Leistungsanspruches insgesamt. Damit erfasste der Widerspruch des Klägers auch den - im Anschluss an den Wehrdienst des Klägers - ergangenen Weiterbewilligungsbescheid von Alhi vom 01.04.2004. Hierüber hat das SG mit seinem angefochtenen Urteil „inzident“ entschieden, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt. Denn das SG hat einen Anspruch des Kläger auf Alhi ohne Minderung bejaht, ohne dies auf den Zeitraum des Bewilligungsbescheides vom 19.01.2004 zu beschränken. Gegenstand des Rechtsstreits ist aber nur die Frage der Minderung des Alhi-Anspruchs, nicht dessen Dauer. Der Kläger hat keine Einwendungen gegen die Rückforderung von Alhi für die Zeit vom 01.01. bis 04.01.2004 erhoben. Für diese Zeit stand ihm ein solcher Anspruch im Übrigen auch nicht zu. Im hier noch streitigen Zeitraum vom 23.12. bis 31.12. 2003 und vom 09.02.2004 bis 28.04.2004 hatte der Kläger Anspruch ungeminderte Alhi.
19 
Der Kläger erfüllte alle Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alhi, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Auch die Höhe der von der Beklagten berechneten Alhi ist zutreffend festgesetzt worden. Eine Minderung des Anspruchs gemäß §§ 37b, 140 SGB III ist jedoch zu Unrecht erfolgt.
20 
Nach § 37b SGB III (eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 - BGBl. I Seite 4607 -) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
21 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gemäß Satz 2 dieser Vorschrift
22 
- bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00
23 
- bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 und
24 
- bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
25 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gemäß Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt gemäß Satz 4, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.
26 
Ob diese Regelungen auch für Ansprüche auf Alhi gemäß § 140 SGB III i.V.m. § 198 Satz 1 SGB III entsprechend gelten, wenn - wie beim Kläger - Alhi nach einer Zwischenbeschäftigung mit einem neuen Bewilligungsabschnitt weiterbewilligt wird, oder ob der Anwendung dieser Vorschriften von vornherein entgegensteht, dass § 140 SGB III nach seinem Wortlaut nur Leistungsansprüche erfasst, die nach der Verletzung der Meldepflicht entstanden sind, was im Fall des Klägers, der vor dem Inkrafttreten der genannten Vorschriften seit 07.03.2003 Anschlussarbeitslosenhilfe bezieht, zu verneinen sein könnte, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn von der Anwendbarkeit der Vorschriften ausgegangen würde, erweist sich die Berufung der Beklagten als nicht begründet.
27 
Der Kläger gehört bereits nicht zu dem Personenkreis, der durch die genannten Vorschriften betroffen ist. Zwar schloss er nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften am 23.10.2003 einen bis 19.12.2003 befristeten Arbeitsvertrag, doch findet § 37 b SGB III auf Arbeitsverhältnisse, die auf weniger als drei Monate befristet sind, keine Anwendung. Dies folgt aus § 37b Satz 2 SGB III, der im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnissen eine Meldung „frühestens drei Monate vor dessen Beendigung“ vorschreibt. Diese Pflicht kann bei Arbeitsverhältnissen, die auf weniger als drei Monate befristet sind, nicht eingehalten werden. Folglich kann die Bestimmung einen solchen Fall auch gar nicht erfassen.
28 
Die Regelung in § 37b Satz 2 SGB III kann auch nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass bei auf weniger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen die Pflicht zur Meldung als Arbeitsuchend mit Beginn der Beschäftigung entsteht. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheit des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann. Stattdessen entstehen für den Versicherten bei Nichterfüllung der Meldepflicht aber Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es somit grundsätzlich auch unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung im konkreten Fall bekannt war. Denn es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt. Dies setzt aber voraus, dass sich die Pflicht, deren Nichtbeachtung zu Nachteilen (hier: Minderung der Leistungshöhe) führt (Obliegenheit), der Vorschrift mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt. Daran fehlt es hier.
29 
Zwar könnte die Vorschrift nach ihrem Wortlaut („frühestens“) so verstanden werden, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Meldung auch später als drei Monate vor Beendigung erfolgen kann. In diesem Fall würde die Bestimmung unproblematisch auch die Arbeitsverhältnisse erfassen, die auf weniger als drei Monate befristet sind. In diesem Sinn wird die Vorschrift aber – wenn auch im Hinblick auf Arbeitsverhältnisse mit einer längeren Befristung – gerade nicht verstanden. Vielmehr wird die Regelung mit guten Gründen so interpretiert, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen - ausnahmsweise - nicht früher („frühestens“) als drei Monate vor dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen braucht, sondern drei Monate vor dem sicheren Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat (vgl. Kruse in Gagel, SGB III, § 37b RdNr. 12; Eicher / Schlegel, a.a.O. § 37b RdNr. 58; Rademacher in GK-SGB III, § 37b RdNr. 18a).
30 
Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der §§ 37b, 140 SGB III. Die Vorschrift des § 37b SGB III hat zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitssuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden, bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die betroffenen Arbeitnehmer sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend melden. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann. § 140 SGB III soll die leistungsrechtlichen Folgen der Verletzung der Meldepflicht des § 37b SGB III regeln und sieht einen - pauschalen - Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft vor (BTDrs. 15/25, abgedruckt in Eicher / Schlegel, a.a.O. § 37b RdNr. 7; § 140 RdNr. 8.). Eine Handhabung des § 37b Satz 2 SGB III, dass bei befristeten Arbeitsverträgen die Meldepflicht lediglich ab dem Zeitpunkt drei Monate vor Beendigung - irgendwann - danach einsetzt, widerspräche dem dargestellten Gesetzeszweck, der gerade darauf abzielt, die Eingliederung von Arbeitssuchenden durch eine frühzeitige Meldung als Arbeitsuchend zu beschleunigen. Zudem ist kein Grund ersichtlich, der bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Sonderbehandlung im Vergleich zur Regelung des § 37b Satz 1 SGB III rechtfertigen könnte, wonach die Meldepflicht bereits dann einsetzt, wenn der betroffene Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt seines Versicherungspflichtverhältnisses erlangt. Der dargestellte Gesetzeszweck kann nur erreicht werden, wenn die Vorschrift des § 37b Satz 2 SGB III - wie dargelegt - dahin verstanden wird, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen drei Monate vor dem sicheren Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat (siehe oben). Eine Meldung drei Monate vor Beendigung der Beschäftigung ist aber bei Arbeitsverhältnissen, die auf weniger als drei Monate befristet sind, nicht möglich. Zumindest jedoch wäre es widersprüchlich, bei befristeten Arbeitsverhältnissen einerseits eine Meldung nach Ablauf von drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses als verspätet anzusehen, andererseits aber die Vorschrift auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die auf weniger als drei Monate befristet sind, und mit einer widersprüchlichen Regelung kann keine mit Rechtsnachteilen sanktionierte Obliegenheit begründet werden.
31 
Damit liegen die Voraussetzungen des § 140 SGB III für die vom Beklagten verfügte Minderung des Anspruches des Klägers auf Alhi mangels Verletzung des Meldeobliegenheit des § 37b SGB III nicht vor, weshalb ihm ein Anspruch auf ungeminderte Alhi im streitigen Zeitraum zusteht.
32 
Die Berufung der Beklagten war daher mit der ausgesprochenen Maßgabe zurückzuweisen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zugelassen.

Gründe

 
17 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 SGG), jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des SG ist zutreffend. Zu Unrecht hat die Beklagte beim Kläger eine Minderung der Alhi verfügt. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
18 
Gegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid des Beklagten vom 01.04.2004, mit dem dem Kläger geminderte Alhi weiterbewilligt wurde. Der Widerspruch des Klägers vom 05.04.2004 richtete sich gegen die Minderung des Leistungsanspruches insgesamt. Damit erfasste der Widerspruch des Klägers auch den - im Anschluss an den Wehrdienst des Klägers - ergangenen Weiterbewilligungsbescheid von Alhi vom 01.04.2004. Hierüber hat das SG mit seinem angefochtenen Urteil „inzident“ entschieden, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt. Denn das SG hat einen Anspruch des Kläger auf Alhi ohne Minderung bejaht, ohne dies auf den Zeitraum des Bewilligungsbescheides vom 19.01.2004 zu beschränken. Gegenstand des Rechtsstreits ist aber nur die Frage der Minderung des Alhi-Anspruchs, nicht dessen Dauer. Der Kläger hat keine Einwendungen gegen die Rückforderung von Alhi für die Zeit vom 01.01. bis 04.01.2004 erhoben. Für diese Zeit stand ihm ein solcher Anspruch im Übrigen auch nicht zu. Im hier noch streitigen Zeitraum vom 23.12. bis 31.12. 2003 und vom 09.02.2004 bis 28.04.2004 hatte der Kläger Anspruch ungeminderte Alhi.
19 
Der Kläger erfüllte alle Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alhi, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Auch die Höhe der von der Beklagten berechneten Alhi ist zutreffend festgesetzt worden. Eine Minderung des Anspruchs gemäß §§ 37b, 140 SGB III ist jedoch zu Unrecht erfolgt.
20 
Nach § 37b SGB III (eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 - BGBl. I Seite 4607 -) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
21 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gemäß Satz 2 dieser Vorschrift
22 
- bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00
23 
- bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 und
24 
- bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
25 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gemäß Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt gemäß Satz 4, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.
26 
Ob diese Regelungen auch für Ansprüche auf Alhi gemäß § 140 SGB III i.V.m. § 198 Satz 1 SGB III entsprechend gelten, wenn - wie beim Kläger - Alhi nach einer Zwischenbeschäftigung mit einem neuen Bewilligungsabschnitt weiterbewilligt wird, oder ob der Anwendung dieser Vorschriften von vornherein entgegensteht, dass § 140 SGB III nach seinem Wortlaut nur Leistungsansprüche erfasst, die nach der Verletzung der Meldepflicht entstanden sind, was im Fall des Klägers, der vor dem Inkrafttreten der genannten Vorschriften seit 07.03.2003 Anschlussarbeitslosenhilfe bezieht, zu verneinen sein könnte, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn von der Anwendbarkeit der Vorschriften ausgegangen würde, erweist sich die Berufung der Beklagten als nicht begründet.
27 
Der Kläger gehört bereits nicht zu dem Personenkreis, der durch die genannten Vorschriften betroffen ist. Zwar schloss er nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften am 23.10.2003 einen bis 19.12.2003 befristeten Arbeitsvertrag, doch findet § 37 b SGB III auf Arbeitsverhältnisse, die auf weniger als drei Monate befristet sind, keine Anwendung. Dies folgt aus § 37b Satz 2 SGB III, der im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnissen eine Meldung „frühestens drei Monate vor dessen Beendigung“ vorschreibt. Diese Pflicht kann bei Arbeitsverhältnissen, die auf weniger als drei Monate befristet sind, nicht eingehalten werden. Folglich kann die Bestimmung einen solchen Fall auch gar nicht erfassen.
28 
Die Regelung in § 37b Satz 2 SGB III kann auch nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass bei auf weniger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen die Pflicht zur Meldung als Arbeitsuchend mit Beginn der Beschäftigung entsteht. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheit des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann. Stattdessen entstehen für den Versicherten bei Nichterfüllung der Meldepflicht aber Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es somit grundsätzlich auch unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung im konkreten Fall bekannt war. Denn es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt. Dies setzt aber voraus, dass sich die Pflicht, deren Nichtbeachtung zu Nachteilen (hier: Minderung der Leistungshöhe) führt (Obliegenheit), der Vorschrift mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt. Daran fehlt es hier.
29 
Zwar könnte die Vorschrift nach ihrem Wortlaut („frühestens“) so verstanden werden, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Meldung auch später als drei Monate vor Beendigung erfolgen kann. In diesem Fall würde die Bestimmung unproblematisch auch die Arbeitsverhältnisse erfassen, die auf weniger als drei Monate befristet sind. In diesem Sinn wird die Vorschrift aber – wenn auch im Hinblick auf Arbeitsverhältnisse mit einer längeren Befristung – gerade nicht verstanden. Vielmehr wird die Regelung mit guten Gründen so interpretiert, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen - ausnahmsweise - nicht früher („frühestens“) als drei Monate vor dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen braucht, sondern drei Monate vor dem sicheren Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat (vgl. Kruse in Gagel, SGB III, § 37b RdNr. 12; Eicher / Schlegel, a.a.O. § 37b RdNr. 58; Rademacher in GK-SGB III, § 37b RdNr. 18a).
30 
Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der §§ 37b, 140 SGB III. Die Vorschrift des § 37b SGB III hat zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitssuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden, bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die betroffenen Arbeitnehmer sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend melden. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann. § 140 SGB III soll die leistungsrechtlichen Folgen der Verletzung der Meldepflicht des § 37b SGB III regeln und sieht einen - pauschalen - Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft vor (BTDrs. 15/25, abgedruckt in Eicher / Schlegel, a.a.O. § 37b RdNr. 7; § 140 RdNr. 8.). Eine Handhabung des § 37b Satz 2 SGB III, dass bei befristeten Arbeitsverträgen die Meldepflicht lediglich ab dem Zeitpunkt drei Monate vor Beendigung - irgendwann - danach einsetzt, widerspräche dem dargestellten Gesetzeszweck, der gerade darauf abzielt, die Eingliederung von Arbeitssuchenden durch eine frühzeitige Meldung als Arbeitsuchend zu beschleunigen. Zudem ist kein Grund ersichtlich, der bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Sonderbehandlung im Vergleich zur Regelung des § 37b Satz 1 SGB III rechtfertigen könnte, wonach die Meldepflicht bereits dann einsetzt, wenn der betroffene Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt seines Versicherungspflichtverhältnisses erlangt. Der dargestellte Gesetzeszweck kann nur erreicht werden, wenn die Vorschrift des § 37b Satz 2 SGB III - wie dargelegt - dahin verstanden wird, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen drei Monate vor dem sicheren Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat (siehe oben). Eine Meldung drei Monate vor Beendigung der Beschäftigung ist aber bei Arbeitsverhältnissen, die auf weniger als drei Monate befristet sind, nicht möglich. Zumindest jedoch wäre es widersprüchlich, bei befristeten Arbeitsverhältnissen einerseits eine Meldung nach Ablauf von drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses als verspätet anzusehen, andererseits aber die Vorschrift auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die auf weniger als drei Monate befristet sind, und mit einer widersprüchlichen Regelung kann keine mit Rechtsnachteilen sanktionierte Obliegenheit begründet werden.
31 
Damit liegen die Voraussetzungen des § 140 SGB III für die vom Beklagten verfügte Minderung des Anspruches des Klägers auf Alhi mangels Verletzung des Meldeobliegenheit des § 37b SGB III nicht vor, weshalb ihm ein Anspruch auf ungeminderte Alhi im streitigen Zeitraum zusteht.
32 
Die Berufung der Beklagten war daher mit der ausgesprochenen Maßgabe zurückzuweisen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zugelassen.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Juli 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Minderung ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Die 1982 geborene Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige und meldete sich erstmals am 4. Juli 2001 bei der Beklagten arbeitslos. Sie war zuvor bei der Firma N. GmbH in der Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel vom 1. August 1998 bis 26. Juni 2001 beschäftigt gewesen. Ab 5. Juli 2001 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld (Anspruchsdauer 360 Tage, wöchentliches Bemessungsentgelt 350,00 DM, wöchentlicher Leistungssatz 167,09 DM, Leistungstabelle 2001, 60 v. H., Leistungsgruppe A/0, Bescheid vom 13. August 2001), ab 1. Januar 2002 umgestellt auf Euro nunmehr mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 85,89 EUR (wöchentliches Bemessungsentgelt 180,00 EUR, Leistungstabelle 2002, im Übrigen unverändert; Bescheid vom 11. Januar 2002) bis zu ihrer Arbeitsaufnahme am 2. April 2002.
Am 18. März 2004 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 1. April 2004 erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Sie war in der Zeit vom 2. April 2002 bis 31. März 2004 als Hallenarbeiterin bei der U. in U. beschäftigt gewesen. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Stadt U. vom 6. April 2004 war das Arbeitsverhältnis befristet gewesen bis 31. März 2004 und der befristete Arbeitsvertrag am 16. Dezember 2003, letzte Verlängerung, abgeschlossen worden. Die Klägerin hatte in der Zeit vom April 2003 bis März 2004 insgesamt ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 22.120,86 EUR erzielt.
Mit Bescheid vom 21. April 2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab 1. April 2004 (wöchentlicher Leistungssatz 165,62 EUR, davon abzusetzender wöchentlicher Anrechnungsbetrag 82,81 EUR, wöchentliches Bemessungsentgelt 420,00 EUR, Leistungstabelle 2004, 60 v. H., Leistungsgruppe A/0 - Bl. 7 SG-Akte -). Zur Minderung verweist der Bewilligungsbescheid auf ein gesondertes Schreiben. Mit Schreiben vom 19. April 2004 (Bl. 20 Verwaltungsakte) hatte die Beklagte der Klägerin ergänzend zum Bewilligungsbescheid bereits mitgeteilt, sie sei nach § 37 b Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) verpflichtet gewesen, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, sobald sie den Zeitpunkt der Beendigung ihres Versicherungspflichtverhältnisses gekannt habe. Dieser Pflicht sei sie nicht rechtzeitig nachgekommen. Nach den vorliegenden Unterlagen hätte sie sich spätestens am 1. Januar 2004 bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden müssen. Tatsächlich habe sie sich erst am 22. März 2004 gemeldet. Die Meldung sei somit um 81 Tage zu spät erfolgt. Nach § 140 SGB III mindere sich ihr Anspruch auf Leistungen um 35,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung (längstens jedoch für 30 Tage). In ihrem Fall errechne sich somit ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.050,00 EUR. Die Minderung erfolge, indem dieser Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde, dies bedeute, ihr werde bis zur vollständigen Minderung des Betrages nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistung ausgezahlt. Die Höhe des Abzuges von der täglichen Leistung betrage 11,83 EUR. Die Anrechnung beginne am 1. April 2004 und sei voraussichtlich mit Ablauf des 28. Juni 2004 beendet. Für den letzten Tag der Minderung erfolge die Anrechnung ggf. nur noch in Höhe des noch verbleibenden Restbetrages der Minderungssumme. Mit Änderungsbescheid vom 29. Juni 2004 (Blatt 16 SG-Akte) erhielt die Klägerin ab 29. Juni 2004 nunmehr ungemindert Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 165,26 EUR (wöchentliches Bemessungsentgelt 420,00 EUR, Leistungstabelle 2004, 60 v. H., Leistungsgruppe A/0).
Gegen das Schreiben vom 19. April 2004 erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie sei seit 2 Jahren befristet beschäftigt gewesen und die Verträge seien immer wieder verlängert worden. Die letzte Verlängerung sei am 16. Dezember 2003 vereinbart worden. Ihr sei gesagt worden, dass sie wahrscheinlich auf Dauer übernommen werde. Ausweislich einer telefonischen Auskunft des Geschäftsführers der U. GmbH, Herrn Sch. wurden mit der Klägerin mehrfach befristete Arbeitsverträge, zuletzt am 16. Dezember 2003 bis 31. März 2004 abgeschlossen. Sie sei jeweils für eine erkrankte Mitarbeiterin, deren Rückkehr nicht absehbar gewesen sei, als „Krankheitsvertretung" eingestellt worden. Für die Klägerin sei für den Fall, dass die erkrankte Mitarbeiterin nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehre, ein Dauerarbeitsverhältnis in Aussicht gestellt worden. Eine verbindliche Zusage habe Herr Sch. allerdings nicht gemacht. Das habe er auch nicht machen können, da keine Planstelle frei gewesen sei, solange die erkrankte Mitarbeiterin nicht ausgeschieden sei. Da die Klägerin längstens 2 Jahre habe befristet beschäftigt werden können, sei der letzte Vertrag bis 31. Dezember 2004 (richtigerweise wohl gemeint 31. März 2004) befristet gewesen. Ein Hinweis über die Meldepflicht sei nicht erteilt worden, auch der befristete Vertrag habe keinen entsprechenden Hinweis enthalten (Telefonvermerk vom 26. April 2004 - Blatt 25 Verwaltungsakte - VA -). Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin gehöre zum Personenkreis, für den diese Meldepflicht nach § 37 b SGB III gelte. Sie habe nämlich nach dem 30. Juni 2003 Kenntnis von der Beendigung ihres Versicherungspflichtverhältnisses erhalten. Das Arbeitsverhältnis sei zuletzt am 16. Dezember 2003 bis zum 31. März 2004 befristet gewesen. Zwischen dem Abschluss des Arbeitsvertrages und dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses liege damit ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten. Die Meldepflicht entstehe in diesem Fall spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ende, also am 31. Dezember 2003 (mit Hinweis auf § 37 b Satz 2 SGB III). Die Klägerin habe sich nicht unverzüglich, sondern erst am 18. März 2004 persönlich bei der Agentur für Arbeit gemeldet, Gründe für die verspätete Meldung seien nicht anzuerkennen. Insbesondere stelle der Einwand der Klägerin, ihr sei von ihrem ehemaligen Arbeitgeber gesagt worden, dass sie wahrscheinlich auf Dauer übernommen werde, keinen Entschuldigungsgrund dar. Ausweislich der telefonischen Auskunft von Herrn Sch. sei ihr zwar für den Fall ein Dauerarbeitsverhältnis in Aussicht gestellt worden, dass die erkrankte Mitarbeiterin, für die sie als Krankheitsvertretung eingestellt worden sei, nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehre. Eine verbindliche Zusage über eine Weiterbeschäftigung über den 31. März 2004 hinaus sei jedenfalls nicht erteilt worden. Die Pflicht zur Meldung nach § 37 b SGB III bestehe auch, wenn bereits ein Anschlussarbeitsverhältnis in Aussicht gestanden habe. Daher sei die Klägerin verpflichtet gewesen, sich unverzüglichen persönlich bei der Beklagten zu melden. Für die Anwendung der Bestimmungen zur unverzüglichen Meldung sei es im Übrigen unerheblich, ob diese der Klägerin bekannt gewesen seien oder nicht. Die Meldung sei nach alledem um mehr als 30 Tage zu spät erfolgt, weshalb hier unter Berücksichtigung des Bemessungsentgeltes von wöchentlich 422,16 EUR je Verspätungstag 35,00 EUR als Minderungsbetrag, maximal für 30 Tage, insgesamt also 1.050,00 EUR anzurechnen seien.
Hiergegen hat die Klägerin am 4. Mai 2004 Klage vor dem Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass sie davon ausgegangen sei, dass ihr früheres Beschäftigungsverhältnis nicht beendet, sondern erneut verlängert werde. Sie habe erst am Tag vor der Arbeitslosmeldung erfahren, dass das befristete Beschäftigungsverhältnis nicht verlängert werde. Außerdem habe sie von der Verpflichtung, dass sie sich 3 Monate vor Beendigung bei der Beklagten hätte melden müssen, keine Kenntnis gehabt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, der befristete Arbeitsvertrag habe zum 31. März 2004 geendet, weshalb die Meldepflicht gem. § 37 b SGB III 3 Monate vor dem vereinbarten Ende entstanden sei. Auch wenn die Klägerin davon ausgegangen sei, ihr Beschäftigungsverhältnis werde erneut verlängert, könne ihre verspätete Meldung nicht entschuldigt werden. Aus der telefonischen Auskunft wie auch dem Schreiben des Geschäftsführers der U. GmbH (Bl. 30 VA) gehe hervor, dass das befristete Arbeitsverhältnis zum letzten Mal im Dezember 2003 zum 31. März 2004 verlängert worden sei, weil zu diesem Zeitpunkt die 2 Jahresfrist abgelaufen gewesen sei. Die Klägerin habe sich deshalb keinesfalls darauf verlassen dürfen, dass sie über den 31. März 2004 hinaus weiter beschäftigt werde. Ihr Einwand, keine Kenntnis von der frühzeitigen Meldepflicht gehabt zu haben, könne zu keiner anderen Entscheidung führen. Denn bei der Meldepflicht handele es sich um eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis und nicht um eine Rechtspflicht, wie aus dem Wortlaut entnommen werden könnte. Denn die Beklagte könne die „frühzeitige Arbeitssuche" nicht erzwingen. Vielmehr entstünden für den Versicherten „nur" potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Außerdem würden Gesetze mit der Verkündung grundsätzlich allen Betroffenen als bekannt gelten, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt hätten (mit Hinweis auf BSG SozR 3 - 1200 § 13 Nr. 1, m. w. N.; SozR 3 - 1300 § 27 Nr. 3). Schließlich sei das Inkrafttreten der Sanktionsregelung mit dem ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 zum 1. Juli 2003 hinausgeschoben worden. Damit dokumentiere der Gesetzgeber, dass er dem von der Sanktion betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der Neuregelung habe einräumen wollen und eingeräumt habe.
Mit Urteil vom 26. Juli 2004 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 21. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2004 verpflichtet der Klägerin Arbeitslosengeld ohne Minderung zu gewähren. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, nachdem letztmalig am 16. Dezember 2003 eine Verlängerung der Befristung erfolgt sei, unterfalle die Klägerin grundsätzlich der in § 37 b SGB III normierten Meldepflicht. Wenn allerdings der Gesetzgeber in § 37 b Satz 2 SGB III bestimme, dass sich der Versicherte „frühestens" 3 Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses zu melden habe, so bedeute dies, dass er sich nicht vor 3 Monaten melden solle, eine spätere Meldung aber durchaus möglich und dadurch unschädlich sei. Auch durch die Aufnahme des Wortes „jedoch" in § 37 b Satz 2 SGB III ergebe sich eindeutig, dass eine Abgrenzung zu der in § 37 b Satz 1 SGB III geregelten unverzüglichen Meldung gewollt sei. Zwar werde dazu die Auffassung vertreten, dass nach der Gesetzesbegründung kein plausibler Grund für diese Sonderbehandlung bzw. Bevorzugung befristeter Arbeitsverhältnisse gegenüber den in § 37 b Satz 1 SGB III genannten Personen ersichtlich sei (mit Hinweis auf Spellbrink in Henning, SGB III, Arbeitsförderung, § 37 b Rdnr. 57). Die daraus gezogene Konsequenz, es sei eine gerechte Lösung, § 37 b Satz 2 SGB III deshalb so zu lesen, das vom Gesetzgeber nicht begründete Füllwort „frühestens" schlichtweg zu negieren, halte das SG für nicht haltbar. In der Begründung des Gesetzesentwurfes (Bundestagsdrucksache 15/25 S. 27) heiße es nämlich: „Bei befristeten Arbeitsverhältnissen soll die Meldung jedoch nicht früher als 3 Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen". Somit biete weder der Wortlaut des § 37 b Satz 2 SGB III noch die Gesetzesbegründung Raum für die von der Beklagten vertretene Auslegung, wonach sich der Versicherte „spätestens" 3 Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu melden habe. Falls der Gesetzgeber eine Meldung spätestens 3 Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses verfolge, so müsse er dies durch einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zum Ausdruck bringen. Jedenfalls könne die von Spellbrink unterstellte missglückte Fassung des § 37 b SGB III nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Gerade wenn Versicherten, die unter § 37 b Satz 1 SGB III fielen, von einem Teil der Rechtsprechung vorgehalten werde, ihre Unkenntnis der Rechtslage schütze sie nicht von der scharfen Sanktion einer Minderung ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld, so müsse gerade in den Fällen des § 37 b Satz 2 SGB III der Versicherte vor den Folgen eines möglicherweise fehlerhaften, ihn auf jeden Fall aber irreführenden und nicht von ihm zu vertretenden Gesetzeswortlaut geschützt werden. Dabei komme es nicht an, ob der Klägerin die Vorschrift des § 37 b SGB III überhaupt bekannt gewesen sei. Da die Klägerin somit nicht verpflichtet gewesen sei, sich früher als erfolgt arbeitssuchend zu melden, sei ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gem. § 140 SGB III zu mindern gewesen.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 19. August 2004 zugestellte Urteil am 3. September 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, entgegen der Auffassung des SG nach dem Wortlaut des § 37b Satz 2 SGB III sei die vom Gesetzgeber geforderte unverzügliche Meldung 3 Monate vor dem Ende der Befristung vorzunehmen. § 37b Satz 2 SGB III sei im Kontext mit Satz 1 dieser Regelung zu lesen. Nach Satz 1 der Regelung habe sich die von Arbeitslosigkeit bedrohte Person unverzüglich arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses habe die Meldung (gemeint sei die unverzügliche Meldung) jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen solle mithin die Meldung nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses vorgenommen werden. Nicht mehr und nicht weniger habe der Gesetzgeber in Satz 2 des § 37b regeln wollen. Da Arbeitsverträge auch für einen Zeitraum von weniger als drei Monate befristet sein könnten, sei Satz 2 so zu verstehen, dass die Meldepflicht bei Arbeitsverträgen, die auf drei oder mehr Monate befristet seien, (genau) drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginne. Bei Arbeitsverträgen, die auf weniger als drei Monate befristet seien, trete die Meldepflicht hingegen mit Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages ein. Also könne abhängig von der Dauer des befristeten Arbeitsvertrages der Beginn der Meldepflicht zwar später, nie aber früher als drei Monate ("frühestens") vor Beendigung des Vertrages eintreten. Die Klägerin habe sich daher gem. § 37b Satz 2 SGB III unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes der befristeten Beschäftigung melden müssen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Juli 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
14 
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500,00 EUR ist überschritten. Denn die Klägerin erhielt gemindertes Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. April 2004 bis 28. Juni 2004, sodass der gesamte Minderungsbetrag in Höhe von 1.050,00 EUR auch tatsächlich in vollem Umfang zur Anrechnung kam.
17 
II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 21. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2004 aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruches gem. § 37 b und § 140 SGB III sind erfüllt.
18 
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bewilligungsbescheid vom 21. April 2004. Denn die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verfügte die Beklagte in diesem Bewilligungsbescheid. In diesem Bewilligungsbescheid wurde wegen der Minderung auf ein gesondertes Schreiben verwiesen. Im Falle der Klägerin war dies das Schreiben vom 19. April 2004. In diesem Schreiben erläuterte die Beklagte lediglich Grund und Berechnung der Höhe der Minderung. Das Schreiben enthält damit keine (zusätzliche) Regelung hinsichtlich der Minderung sondern die Begründung. Es ist deswegen kein Verwaltungsakt. Dass die Beklagte dieses Schreiben auch nicht als Verwaltungsakt ansah, zeigt sich darin, dass dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.
19 
1. Zunächst ist festzustellen, dass auf Grund des Bewilligungsbescheids über Arbeitslosengeld vom 21. April 2004 der Klägerin ab 1. April 2004 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach zustand. Zwar hat die Klägerin den Bewilligungsbescheid nur insoweit angefochten, als ihr Arbeitslosengeld für 30 Tage in geminderter Höhe bewilligt worden ist, so dass im Übrigen der Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist. Macht ein Leistungsbezieher aber einen Anspruch auf höhere Leistung geltend, so ist im gerichtlichen Verfahren nicht nur die von ihm geltend gemachte Beanstandung, sondern die Rechtmäßigkeit der Leistungsfeststellung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (z.B. BSG Urteil vom 29. Januar 2003 - B 11 AL 47/02 R -).
20 
Die Klägerin war im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB III arbeitslos (Nr. 1), hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt (Nr. 3). Die Klägerin war ab 1. April 2004 arbeitslos, denn sie stand ab diesem Zeitpunkt (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigungslosigkeit) und (Nr. 2) suchte eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung (Beschäftigungssuche). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass sie selbstverständlich jederzeit eine ihr während dieser Zeit angebotene, auch befristete Beschäftigung aufgenommen und ausgeübt hätte. Auch die Beklagte ging für den hier streitigen Zeitraum von der Verfügbarkeit der Klägerin aus. Die Klägerin hat damit zum Einen gem. § 119 Abs. 1 Nr.1 SGB III alle Möglichkeiten genutzt und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (Nr. 2) den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden (Verfügbarkeit). Denn sie war arbeitsfähig und ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechend auch arbeitsbereit (§ 119 Abs. 2 SGB III). Der Klägerin stand schließlich aufgrund ihrer vorangegangenen insgesamt zweijährigen die Anwartschaftszeit erfüllenden und anspruchsbegründenden Beschäftigung bei der U. ein Anspruch in Höhe von 360 Kalendertagen zu.
21 
2. Die Beklagte hat mit dem Bewilligungsbescheid vom 21. April 2004 zu Recht den Anspruch der Klägerin gem. §§ 37 b, 140 SGB III um wöchentlich 82,81 EUR bzw. täglich 11,83 EUR gemindert.
22 
Gem. § 37 b SGB III (mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 - Bundesgesetzblatt I S. 4607 - eingefügt) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
23 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Juli 2003) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gem. § 140 Satz 2 SGB III
24 
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
25 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gem. Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III).
26 
Die Klägerin unterfällt der Regelung des § 37 b SGB III, da die letztmalige Verlängerung der Befristung am 16. Dezember 2003 zum 31. März 2004 nach Inkrafttreten der Vorschrift erfolgt ist. Die Voraussetzungen des § 37 b SGB III sind gegeben.
27 
Die Klägerin hatte Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt ihres Pflichtversicherungsverhältnisses. Sie wusste, dass ihr (aufgrund der 2-Jahresfrist) letztmalig verlängertes befristetes Arbeitsverhältnis nunmehr zum 31. März 2004 enden werde. Die Klägerin musste also damit rechnen, ab 1. April 2004 arbeitslos zu sein. Zu keinem anderen Ergebnis führt in diesem Zusammenhang auch ihre Einlassung, sie sei davon ausgegangen, dass ihr früheres Beschäftigungsverhältnis nicht beendet werde, sondern erneut verlängert werde. Ob es zutrifft, dass sie bis am Tage vor der Arbeitslosmeldung vom Arbeitgeber in der Hoffnung gelassen wurde, das befristete Arbeitsverhältnis werde noch weiter verlängert, kann offen bleiben. Irgendeine rechtlich verbindliche Zusage war der Klägerin, wie ihr früherer Vorgesetzter, Geschäftsführer Sch., der Beklagten am 26. April 2004 mitgeteilt hatte, nicht gemacht worden. Der Klägerin hätte daher zum Einen im Hinblick auf die gesetzliche Beschränkung von befristeten Arbeitsverhältnissen für eine Dauer von max. 2 Jahren klar sein müssen, dass dies das letztmögliche befristete Arbeitsverhältnis bis zum 31. März 2004 war und eine erneute befristete Verlängerung nicht mehr in Betracht kommt. Auf der anderen Seite war aufgrund der Abläufe in der Vergangenheit auch für die Klägerin klar, dass offensichtlich in diesen gesamten 2 Jahren nicht abzusehen war, ob die betreffende Mitarbeiterin für die sie als „Krankheitsvertretung" immer wieder befristet eingestellt worden war, tatsächlich endgültig ausscheidet und sie in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen werden kann. Sie musste daher auch mit der Möglichkeit rechnen, ab 1. April 2004 arbeitslos zu sein und Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen zu müssen.
28 
Die Klägerin meldete sich auch nicht unverzüglich im Sinne von § 37 b SGB III arbeitsuchend.
29 
Unverzüglich bedeutet, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) zu erfolgen hat, nachdem die versicherungspflichtige Person vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Kenntnis erlangt hat (vgl. auch Voelzke, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts Rdnr. 492; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 - L 3 AL 1267/04 -; Revision beim BSG - B 11 AL 47/04 R -). Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Betreffenden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3). Was im Einzelfall als unverzüglich anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der entsprechenden gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Nach Auffassung des Senats muss im Hinblick auf den Zweck der Regelung des § 37 b SGB III der Arbeitnehmer sich unmittelbar nach Kenntnis, dass sein Versicherungspflichtverhältnis endet, bei der Beklagten arbeitsuchend melden. Eine Verletzung der - vom Gesetzgeber als eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III) angesehenen - Meldung als arbeitsuchend ist dem Arbeitnehmer nur dann nicht vorzuhalten, wenn er der Meldung nach § 37 b Satz 1 SGB III im Hinblick auf objektiv vorliegende Hindernisse zunächst nicht nachkommen kann.
30 
Die Regelung des § 37 b SGB III hat ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die Betroffenen sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend melden. Das Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) kann dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. So entsteht die Meldepflicht z.B. bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen unverzüglich nach Zugang der Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann (BT-Drs. 15/25 S. 27 zu Nr. 6 zu § 37 b). Daraus wird deutlich, dass mit der frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend der Versicherungsfall Arbeitslosigkeit und damit die Zahlung von Arbeitslosengeld vermieden werden soll. Dies kommt auch in § 37 b Satz 3 SGB III zum Ausdruck, wonach die Pflicht zur Meldung unabhängig davon besteht, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Gerade also in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu erkennen gibt, an dem bisherigen Arbeitsverhältnis festhalten und es fortsetzen zu wollen, soll gleichwohl schon mit der Arbeitsvermittlung begonnen werden und es wird deshalb vom Arbeitnehmer die Meldung als arbeitsuchend verlangt. Dies alles zeigt, dass die Meldung als arbeitsuchend umgehend nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses zu erfolgen hat. Der Arbeitnehmer hat somit keine Überlegungsfrist etwa dahin, zunächst ohne Einschaltung der Beklagten zu versuchen, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Vielmehr soll unabhängig von den vom Gesetzgeber vorausgesetzten Eigenbemühungen des Arbeitnehmers (siehe § 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) die Beklagte unmittelbar nach Ende des Versicherungspflichtverhältnisses in die Arbeitsvermittlung im Sinne des § 35 SGB III eingeschaltet werden. Mit der Minderung des Anspruchs wird ein pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft wegen der verzögerten Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen auf Grund der verspäteten Arbeitsuchendmeldung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III), und zwar in der Weise, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht in voller Höhe besteht. Auch dies zeigt, dass nicht konkret zu prüfen ist, ob möglicherweise durch das Verhalten des Arbeitnehmers sich der Schaden (Leistungen wegen Arbeitslosigkeit) vermindert hätte, wenn der Arbeitnehmer sich pflichtgemäß verhalten hätte.
31 
Der Annahme, die Klägerin habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, steht nicht entgegen, dass sie die zum 1. Juli 2003 in Kraft getretene gesetzliche Regelung nicht kannte (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 - L 3 AL 1267/04 -; Revision beim BSG - B 11 AL 47/04 R -). Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37 b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rdnr. 27 der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder kennen müssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde). Mit der Verkündung gelten die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben - Grundsatz der formellen Publizität - (BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1, mwN; SozR 3-1300 § 27 Nr. 3).
32 
Des Weiteren steht der Annahme, die Klägerin habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, nicht entgegen, dass der Arbeitgeber es entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassen hat, den Arbeitnehmer über die Meldepflicht zu informieren (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 - L 3 AL 1267/04 -; Revision beim BSG - B 11 AL 47/04 R -). Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37 b SGB III und der Einführung von Minderungen des Arbeitslosengelds bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drs. 15/25, S. 26 zu Nr.2 zu § 2 SGB III). Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich „im Kontext" der §§ 37 b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37 b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (andere Ansicht Gagel/Kruse, SGB III, § 37 b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3 die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37 b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 21). Für die Auffassung des Senats spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK - SGB III/Rademacher, § 37 b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37 b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der „Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist im Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern ggf. zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z. B. Arbeitsgericht Verden vom 27. November 2003 - 3 Ca 1567/03 -, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadenersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
33 
Auch weitere Umstände, die die Klägerin an der Meldung als arbeitssuchend bis zum 18. März 2004 hinderten, sind nicht gegeben. Die Klägerin wusste, dass ihr Beschäftigungsverhältnis bis zum 31. März 2004 befristet ist. Sie hatte auch keine verbindliche Zusage über eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses weder als befristetes (was wegen Ablauf der 2 Jahresfrist ohnehin nicht mehr möglich war) noch als unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis, da wie die schriftliche Auskunft des Arbeitgebers auch bestätigte, nach wie vor nicht klar war, wie es mit der von der Klägerin vertretenen kranken Mitarbeiterin weiter gehe. Die Klägerin hätte daher begründeten Anlass gehabt, nicht allein auf diese Möglichkeit einer Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis zu vertrauen, sondern sich vielmehr um eine neue (wenn möglich unbefristete) Beschäftigung zu bemühen. Die (nach Auffassung des Gesetzgebers) Obliegenheit, an die § 37 b SGB III anknüpft, ist letztlich Ausdruck einer Selbstverständlichkeit für jeden von Arbeitslosigkeit betroffenen bzw. bedrohten Arbeitnehmer, nämlich dafür Sorge zu tragen, so schnell wie möglich wieder in Arbeit zu kommen. Gründe, die dem hätten entgegenstehen können, sind hier weder geltend gemacht noch sonstwie ersichtlich.
34 
Zu keiner anderen Bewertung führt hier insbesondere auch entgegen der Auffassung des SG die „besondere" Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III für befristete Arbeitsverhältnisse, wonach im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses die Meldung jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen hat. Nach Überzeugung des Senats ist nämlich dieser Regelung gerade auch vor dem Hintergrund der Begründung im Gesetzentwurf, wonach die Meldung persönlich zu erfolgen habe, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann (Bundestagsdrucksache 15/25 S. 27 zu Nr. 6 zu § 37 b), eindeutig zu entnehmen, dass grundsätzlich auch für Arbeitnehmer, die in befristeten Arbeitsverhältnissen stehen, ab Kenntnis vom Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich eine Meldepflicht gegenüber der Beklagten besteht. Da allerdings auch befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von 6 Monaten, 9 Monaten oder auch 12 Monaten vorkommen können und es offensichtlich nach Auffassung des Gesetzgebers keinen Sinn macht, mögliche Vermittlungsbemühungen schon 6, 9 oder 12 Monate vorher beginnen zu lassen, ist die Regelung getroffen worden, dass in diesem Falle die Meldung eines in einem befristeten Arbeitsverhältnis Beschäftigten „frühestens" 3 Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen hat. Die Formulierung „frühestens" bedeutet jedoch entgegen der Auffassung des SG nach Ansicht des Senats keineswegs, dass es damit letztlich dem betroffenen Arbeitnehmer überlassen bleibt, zu welchem Zeitpunkt er sich nunmehr tatsächlich bei der Beklagten arbeitsuchend meldet, im Extremfall noch 1 Tag vorher ausreichend ist, sondern vielmehr, dass dies vor dem Hintergrund gesehen werden muss, dass es auch Beschäftigungsverhältnisse gibt, die etwa nur auf 1 oder 2 Monate befristet sind, sodass in diesen Fällen die betroffenen Arbeitnehmer sich „frühestens" 1 oder 2 Monate vor dem Beendigungszeitpunkt bei der Beklagten melden können und eben in diesem Sinne diese Regelung auch zu verstehen ist. Denn auch hier gilt die bereits oben angesprochene Selbstverständlichkeit für jeden Arbeitnehmer, dass er spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er von der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis hat (jedoch frühestens 3 Monate vorher) sich bei der Beklagten arbeitssuchend meldet.
35 
Die Höhe des Änderungsbetrages errechnete die Beklagte zutreffend (Blatt 19 VA), wobei sie zunächst zu Lasten der Klägerin von einer Meldung erst am 22. März 2003 (so im Schreiben vom 19. April 2004) dann im Widerspruchsbescheid vom 27. April 2004 jedoch zutreffend von einer Arbeitslosmeldung am 18. März 2004 ausging. Dies hat sich allerdings letztlich nicht ausgewirkt, da auch in diesem Falle die "Verspätung" nach wie vor mehr als 30 Tage beträgt. Insoweit werden auch von der Klägerin keine Einwände erhoben.
36 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
37 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (Auslegung der Begriffe „unverzüglich" sowie „frühestens") zugelassen.

Gründe

 
16 
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500,00 EUR ist überschritten. Denn die Klägerin erhielt gemindertes Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. April 2004 bis 28. Juni 2004, sodass der gesamte Minderungsbetrag in Höhe von 1.050,00 EUR auch tatsächlich in vollem Umfang zur Anrechnung kam.
17 
II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 21. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2004 aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruches gem. § 37 b und § 140 SGB III sind erfüllt.
18 
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bewilligungsbescheid vom 21. April 2004. Denn die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verfügte die Beklagte in diesem Bewilligungsbescheid. In diesem Bewilligungsbescheid wurde wegen der Minderung auf ein gesondertes Schreiben verwiesen. Im Falle der Klägerin war dies das Schreiben vom 19. April 2004. In diesem Schreiben erläuterte die Beklagte lediglich Grund und Berechnung der Höhe der Minderung. Das Schreiben enthält damit keine (zusätzliche) Regelung hinsichtlich der Minderung sondern die Begründung. Es ist deswegen kein Verwaltungsakt. Dass die Beklagte dieses Schreiben auch nicht als Verwaltungsakt ansah, zeigt sich darin, dass dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.
19 
1. Zunächst ist festzustellen, dass auf Grund des Bewilligungsbescheids über Arbeitslosengeld vom 21. April 2004 der Klägerin ab 1. April 2004 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach zustand. Zwar hat die Klägerin den Bewilligungsbescheid nur insoweit angefochten, als ihr Arbeitslosengeld für 30 Tage in geminderter Höhe bewilligt worden ist, so dass im Übrigen der Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist. Macht ein Leistungsbezieher aber einen Anspruch auf höhere Leistung geltend, so ist im gerichtlichen Verfahren nicht nur die von ihm geltend gemachte Beanstandung, sondern die Rechtmäßigkeit der Leistungsfeststellung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (z.B. BSG Urteil vom 29. Januar 2003 - B 11 AL 47/02 R -).
20 
Die Klägerin war im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB III arbeitslos (Nr. 1), hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt (Nr. 3). Die Klägerin war ab 1. April 2004 arbeitslos, denn sie stand ab diesem Zeitpunkt (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigungslosigkeit) und (Nr. 2) suchte eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung (Beschäftigungssuche). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass sie selbstverständlich jederzeit eine ihr während dieser Zeit angebotene, auch befristete Beschäftigung aufgenommen und ausgeübt hätte. Auch die Beklagte ging für den hier streitigen Zeitraum von der Verfügbarkeit der Klägerin aus. Die Klägerin hat damit zum Einen gem. § 119 Abs. 1 Nr.1 SGB III alle Möglichkeiten genutzt und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (Nr. 2) den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden (Verfügbarkeit). Denn sie war arbeitsfähig und ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechend auch arbeitsbereit (§ 119 Abs. 2 SGB III). Der Klägerin stand schließlich aufgrund ihrer vorangegangenen insgesamt zweijährigen die Anwartschaftszeit erfüllenden und anspruchsbegründenden Beschäftigung bei der U. ein Anspruch in Höhe von 360 Kalendertagen zu.
21 
2. Die Beklagte hat mit dem Bewilligungsbescheid vom 21. April 2004 zu Recht den Anspruch der Klägerin gem. §§ 37 b, 140 SGB III um wöchentlich 82,81 EUR bzw. täglich 11,83 EUR gemindert.
22 
Gem. § 37 b SGB III (mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 - Bundesgesetzblatt I S. 4607 - eingefügt) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
23 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Juli 2003) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gem. § 140 Satz 2 SGB III
24 
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
25 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gem. Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III).
26 
Die Klägerin unterfällt der Regelung des § 37 b SGB III, da die letztmalige Verlängerung der Befristung am 16. Dezember 2003 zum 31. März 2004 nach Inkrafttreten der Vorschrift erfolgt ist. Die Voraussetzungen des § 37 b SGB III sind gegeben.
27 
Die Klägerin hatte Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt ihres Pflichtversicherungsverhältnisses. Sie wusste, dass ihr (aufgrund der 2-Jahresfrist) letztmalig verlängertes befristetes Arbeitsverhältnis nunmehr zum 31. März 2004 enden werde. Die Klägerin musste also damit rechnen, ab 1. April 2004 arbeitslos zu sein. Zu keinem anderen Ergebnis führt in diesem Zusammenhang auch ihre Einlassung, sie sei davon ausgegangen, dass ihr früheres Beschäftigungsverhältnis nicht beendet werde, sondern erneut verlängert werde. Ob es zutrifft, dass sie bis am Tage vor der Arbeitslosmeldung vom Arbeitgeber in der Hoffnung gelassen wurde, das befristete Arbeitsverhältnis werde noch weiter verlängert, kann offen bleiben. Irgendeine rechtlich verbindliche Zusage war der Klägerin, wie ihr früherer Vorgesetzter, Geschäftsführer Sch., der Beklagten am 26. April 2004 mitgeteilt hatte, nicht gemacht worden. Der Klägerin hätte daher zum Einen im Hinblick auf die gesetzliche Beschränkung von befristeten Arbeitsverhältnissen für eine Dauer von max. 2 Jahren klar sein müssen, dass dies das letztmögliche befristete Arbeitsverhältnis bis zum 31. März 2004 war und eine erneute befristete Verlängerung nicht mehr in Betracht kommt. Auf der anderen Seite war aufgrund der Abläufe in der Vergangenheit auch für die Klägerin klar, dass offensichtlich in diesen gesamten 2 Jahren nicht abzusehen war, ob die betreffende Mitarbeiterin für die sie als „Krankheitsvertretung" immer wieder befristet eingestellt worden war, tatsächlich endgültig ausscheidet und sie in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen werden kann. Sie musste daher auch mit der Möglichkeit rechnen, ab 1. April 2004 arbeitslos zu sein und Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen zu müssen.
28 
Die Klägerin meldete sich auch nicht unverzüglich im Sinne von § 37 b SGB III arbeitsuchend.
29 
Unverzüglich bedeutet, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) zu erfolgen hat, nachdem die versicherungspflichtige Person vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Kenntnis erlangt hat (vgl. auch Voelzke, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts Rdnr. 492; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 - L 3 AL 1267/04 -; Revision beim BSG - B 11 AL 47/04 R -). Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Betreffenden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3). Was im Einzelfall als unverzüglich anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der entsprechenden gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Nach Auffassung des Senats muss im Hinblick auf den Zweck der Regelung des § 37 b SGB III der Arbeitnehmer sich unmittelbar nach Kenntnis, dass sein Versicherungspflichtverhältnis endet, bei der Beklagten arbeitsuchend melden. Eine Verletzung der - vom Gesetzgeber als eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III) angesehenen - Meldung als arbeitsuchend ist dem Arbeitnehmer nur dann nicht vorzuhalten, wenn er der Meldung nach § 37 b Satz 1 SGB III im Hinblick auf objektiv vorliegende Hindernisse zunächst nicht nachkommen kann.
30 
Die Regelung des § 37 b SGB III hat ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die Betroffenen sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend melden. Das Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) kann dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. So entsteht die Meldepflicht z.B. bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen unverzüglich nach Zugang der Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann (BT-Drs. 15/25 S. 27 zu Nr. 6 zu § 37 b). Daraus wird deutlich, dass mit der frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend der Versicherungsfall Arbeitslosigkeit und damit die Zahlung von Arbeitslosengeld vermieden werden soll. Dies kommt auch in § 37 b Satz 3 SGB III zum Ausdruck, wonach die Pflicht zur Meldung unabhängig davon besteht, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Gerade also in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu erkennen gibt, an dem bisherigen Arbeitsverhältnis festhalten und es fortsetzen zu wollen, soll gleichwohl schon mit der Arbeitsvermittlung begonnen werden und es wird deshalb vom Arbeitnehmer die Meldung als arbeitsuchend verlangt. Dies alles zeigt, dass die Meldung als arbeitsuchend umgehend nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses zu erfolgen hat. Der Arbeitnehmer hat somit keine Überlegungsfrist etwa dahin, zunächst ohne Einschaltung der Beklagten zu versuchen, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Vielmehr soll unabhängig von den vom Gesetzgeber vorausgesetzten Eigenbemühungen des Arbeitnehmers (siehe § 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) die Beklagte unmittelbar nach Ende des Versicherungspflichtverhältnisses in die Arbeitsvermittlung im Sinne des § 35 SGB III eingeschaltet werden. Mit der Minderung des Anspruchs wird ein pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft wegen der verzögerten Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen auf Grund der verspäteten Arbeitsuchendmeldung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 15/25, S. 31 zu Nr.19 zu § 140 SGB III), und zwar in der Weise, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht in voller Höhe besteht. Auch dies zeigt, dass nicht konkret zu prüfen ist, ob möglicherweise durch das Verhalten des Arbeitnehmers sich der Schaden (Leistungen wegen Arbeitslosigkeit) vermindert hätte, wenn der Arbeitnehmer sich pflichtgemäß verhalten hätte.
31 
Der Annahme, die Klägerin habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, steht nicht entgegen, dass sie die zum 1. Juli 2003 in Kraft getretene gesetzliche Regelung nicht kannte (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom. 9. Juni 2004 - L 3 AL 1267/04 -; Revision beim BSG - B 11 AL 47/04 R -). Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37 b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rdnr. 27 der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder kennen müssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde). Mit der Verkündung gelten die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben - Grundsatz der formellen Publizität - (BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1, mwN; SozR 3-1300 § 27 Nr. 3).
32 
Des Weiteren steht der Annahme, die Klägerin habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, nicht entgegen, dass der Arbeitgeber es entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassen hat, den Arbeitnehmer über die Meldepflicht zu informieren (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 - L 3 AL 1267/04 -; Revision beim BSG - B 11 AL 47/04 R -). Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37 b SGB III und der Einführung von Minderungen des Arbeitslosengelds bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drs. 15/25, S. 26 zu Nr.2 zu § 2 SGB III). Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich „im Kontext" der §§ 37 b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37 b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (andere Ansicht Gagel/Kruse, SGB III, § 37 b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3 die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37 b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 21). Für die Auffassung des Senats spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK - SGB III/Rademacher, § 37 b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37 b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der „Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist im Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern ggf. zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z. B. Arbeitsgericht Verden vom 27. November 2003 - 3 Ca 1567/03 -, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadenersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b Rdnr. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK SGB III/Rademacher, § 37 b Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
33 
Auch weitere Umstände, die die Klägerin an der Meldung als arbeitssuchend bis zum 18. März 2004 hinderten, sind nicht gegeben. Die Klägerin wusste, dass ihr Beschäftigungsverhältnis bis zum 31. März 2004 befristet ist. Sie hatte auch keine verbindliche Zusage über eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses weder als befristetes (was wegen Ablauf der 2 Jahresfrist ohnehin nicht mehr möglich war) noch als unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis, da wie die schriftliche Auskunft des Arbeitgebers auch bestätigte, nach wie vor nicht klar war, wie es mit der von der Klägerin vertretenen kranken Mitarbeiterin weiter gehe. Die Klägerin hätte daher begründeten Anlass gehabt, nicht allein auf diese Möglichkeit einer Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis zu vertrauen, sondern sich vielmehr um eine neue (wenn möglich unbefristete) Beschäftigung zu bemühen. Die (nach Auffassung des Gesetzgebers) Obliegenheit, an die § 37 b SGB III anknüpft, ist letztlich Ausdruck einer Selbstverständlichkeit für jeden von Arbeitslosigkeit betroffenen bzw. bedrohten Arbeitnehmer, nämlich dafür Sorge zu tragen, so schnell wie möglich wieder in Arbeit zu kommen. Gründe, die dem hätten entgegenstehen können, sind hier weder geltend gemacht noch sonstwie ersichtlich.
34 
Zu keiner anderen Bewertung führt hier insbesondere auch entgegen der Auffassung des SG die „besondere" Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III für befristete Arbeitsverhältnisse, wonach im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses die Meldung jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen hat. Nach Überzeugung des Senats ist nämlich dieser Regelung gerade auch vor dem Hintergrund der Begründung im Gesetzentwurf, wonach die Meldung persönlich zu erfolgen habe, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann (Bundestagsdrucksache 15/25 S. 27 zu Nr. 6 zu § 37 b), eindeutig zu entnehmen, dass grundsätzlich auch für Arbeitnehmer, die in befristeten Arbeitsverhältnissen stehen, ab Kenntnis vom Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich eine Meldepflicht gegenüber der Beklagten besteht. Da allerdings auch befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von 6 Monaten, 9 Monaten oder auch 12 Monaten vorkommen können und es offensichtlich nach Auffassung des Gesetzgebers keinen Sinn macht, mögliche Vermittlungsbemühungen schon 6, 9 oder 12 Monate vorher beginnen zu lassen, ist die Regelung getroffen worden, dass in diesem Falle die Meldung eines in einem befristeten Arbeitsverhältnis Beschäftigten „frühestens" 3 Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen hat. Die Formulierung „frühestens" bedeutet jedoch entgegen der Auffassung des SG nach Ansicht des Senats keineswegs, dass es damit letztlich dem betroffenen Arbeitnehmer überlassen bleibt, zu welchem Zeitpunkt er sich nunmehr tatsächlich bei der Beklagten arbeitsuchend meldet, im Extremfall noch 1 Tag vorher ausreichend ist, sondern vielmehr, dass dies vor dem Hintergrund gesehen werden muss, dass es auch Beschäftigungsverhältnisse gibt, die etwa nur auf 1 oder 2 Monate befristet sind, sodass in diesen Fällen die betroffenen Arbeitnehmer sich „frühestens" 1 oder 2 Monate vor dem Beendigungszeitpunkt bei der Beklagten melden können und eben in diesem Sinne diese Regelung auch zu verstehen ist. Denn auch hier gilt die bereits oben angesprochene Selbstverständlichkeit für jeden Arbeitnehmer, dass er spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er von der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis hat (jedoch frühestens 3 Monate vorher) sich bei der Beklagten arbeitssuchend meldet.
35 
Die Höhe des Änderungsbetrages errechnete die Beklagte zutreffend (Blatt 19 VA), wobei sie zunächst zu Lasten der Klägerin von einer Meldung erst am 22. März 2003 (so im Schreiben vom 19. April 2004) dann im Widerspruchsbescheid vom 27. April 2004 jedoch zutreffend von einer Arbeitslosmeldung am 18. März 2004 ausging. Dies hat sich allerdings letztlich nicht ausgewirkt, da auch in diesem Falle die "Verspätung" nach wie vor mehr als 30 Tage beträgt. Insoweit werden auch von der Klägerin keine Einwände erhoben.
36 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
37 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (Auslegung der Begriffe „unverzüglich" sowie „frühestens") zugelassen.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

1.
bei Arbeitslosigkeit oder
2.
bei beruflicher Weiterbildung.

(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung (§ 140 Drittes Sozialgesetzbuch -SGB III-).
Der 1963 geborene, als Küchenchef im Hotel seiner Schwester tätige Kläger erhielt am 15.10.2003 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 16.10.2003 zum 16.11.2003 mit Wiedereinstellungsankündigung zum 20.12.2003 (vgl. Arbeitsbescheinigung Bl. 142 der Leistungsakte). Er meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 21.11.2003 Alg nach einem (ungerundeten) Bemessungsentgelt von 594,86 EUR in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 282,03 EUR (40,29 EUR täglich) ab dem 17.11.2003. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.11.2003 mit, der Anspruch werde für 23 Tage um 35,00 EUR täglich, insgesamt 805,00 EUR, gemindert, weil er sich spätestens am 22.10.2003 hätte arbeitssuchend melden müssen. Die Minderung erfolge, indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, nichts davon gewusst zu haben, dass sich Arbeitssuchende aufgrund einer Neuregelung nunmehr mit dem Erhalt der Kündigung arbeitslos melden müssten. Der Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 hielt die Ausgangsentscheidung unter Hinweis auf § 37b SGB III aufrecht. Der Kläger meldete sich zum 20.12.2003 in Arbeit ab. Bis dahin war das Alg entsprechend den Hinweisen der Beklagten im Schreiben der Beklagten vom 19.11.2003 um insgesamt 664,62 EUR gekürzt worden.
Klage wurde am 30.12.2003 zum Sozialgericht (SG) erhoben.
Die Arbeitgeberin hat auf Anfrage des SG mitgeteilt (vgl. Bl. 16 der SG-Akte), sie habe den Kläger bei der Aushändigung der Kündigung nicht über seine Verpflichtung, sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden, aufgeklärt, weil sie davon selbst nichts gewusst habe.
Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2004 stattgegeben. Es hat entschieden, die Rechtsnormen der §§ 37b, 140 SGB III forderten eine unverzügliche Meldung. "Unverzüglich" bedeute aber ohne schuldhaftes Zögern. Ein zumindest fahrlässiges Verhalten könne dem Kläger aber nicht zur Last gelegt werden, wenn er die Verpflichtung des § 37b Satz 1 SGB III nicht gekannt habe. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids verwiesen.
Gegen die am 09.03.2004 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 29.03.2004 Berufung eingelegt. Die Meldepflicht des § 37b SGB III beinhalte eine Obliegenheit des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis und keine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen könne. Für eine Obliegenheitsverletzung sei es unerheblich, ob den Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt sei. Die Meldepflicht des Arbeitnehmers sei rechtlich unabhängig von der Informationspflicht des Arbeitgebers, die ohnehin eine Sollvorschrift sei.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
12 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
13 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Gründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13.05.2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung.
Der 1946 geborene und verheiratete Kläger war vom 1.5.1996 bis 31.10.2003 als Kraftfahrer bei der Firma H. M. Internationale Spedition GmbH in E. beschäftigt. In der Zeit vom 1.7.2003 bis 26.8.2003 bezog der Kläger Krankengeld bzw. Übergangsgeld (kalendertäglich 62,23 EUR). Sein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt betrug vom 1.11.2002 bis 30.6.2003 15.116,00 EUR und vom 27.8.2003 bis 31.10.2003 3.988 EUR. Auf seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 2003 waren die Steuerklasse III und keine Kinderfreibeträge eingetragen.
Am 30.9.2003 wurde ihm vom Prokuristen seines Arbeitgebers, dem Zeugen F., das Kündigungsschreiben vom 29.9.2003 ausgehändigt, mit dem das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2003 gekündigt wurde. Dabei wurde der Kläger vom Zeugen F. aufgefordert, sich sofort beim Arbeitsamt zu melden. Begründet wurde diese Aufforderung vom Zeugen gegenüber dem Kläger damit, dass er, der Zeuge, so schnell wie möglich die Arbeitsbescheinigung ausfüllen wolle. Hintergrund war die Sorge des Zeugen, der Kläger möge die ihm zustehenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zeitnah erhalten. Weder dem Zeugen noch dem Kläger waren die Regelungen über die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuche und die entsprechenden Sanktionen bekannt. Nachdem der Kläger in der Zeit vom 1.11.2003 bis 15.11.2003 arbeitsunfähig krank war, meldete er sich am 17.11.2003 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg.
Mit Bescheid vom 4.12.2003 bewilligte die Beklagte Alg ab 17.11.2003 in Höhe von wöchentlich 200,27 EUR (wöchentliches Bemessungsentgelt 434,40 EUR). Mit gesondertem Schreiben vom 3.12.2003 zum Bewilligungsbescheid teilte die Beklagte mit, er sei nach § 37b SGB III verpflichtet gewesen, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden, sobald er den Zeitpunkt der Beendigung seines Versicherungspflichtverhältnisses gekannt habe. Dieser Pflicht sei er nicht rechtzeitig nachgekommen. Er habe sich spätestens am 9.10.2003 beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden müssen. Tatsächlich habe er sich erst am 17.11.2003 gemeldet. Die Meldung sei somit um 39 Tage zu spät erfolgt. Nach § 140 SGB III mindere sich sein Anspruch auf Leistungen um 35 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung (längstens jedoch für 30 Tage). In seinem Fall ergebe sich somit ein Minderungsbetrag in Höhe von 1.050 EUR. Die Minderung erfolge, indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde, d. h., ihm werde bis zur vollständigen Minderung des Betrages nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistungen ausgezahlt. Die Höhe des Abzugs von der täglichen Leistung betrage 14,28 EUR. Die Anrechnung beginne am 17.11.2003 und sei voraussichtlich ab dem 29.1.2004 beendet. Für den letzten Tag der Minderung erfolge die Anrechnung ggf. nur noch in Höhe des noch verbleibenden Restbetrages der Minderungssumme.
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch: Er sei vom 1.11.2003 bis 15.11.2003 arbeitsunfähig krank gewesen. Er habe sich somit erst nach der Krankheit beim Arbeitsamt melden können. Er habe nicht gewusst - und der Arbeitgeber habe ihm auch nichts gesagt -, dass er sich nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsamt persönlich melden müsse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei durch die am 29.9.2003 ausgesprochene Kündigung beendet worden, die in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 2 SGB X als am 2.10.2003 zugegangen gelte. Die Unverzüglichkeit der Meldung werde vom Arbeitsamt nur anerkannt, wenn sie spätestens am siebten Kalendertag ab dem Tag nach Beginn der Meldepflicht vorgenommen werde. Die Meldung wäre also unverzüglich erfolgt, wenn sie bis spätestens 9.10.2003 erfolgt wäre. Der Kläger habe sich aber erst am 17.11.2003, und damit nicht unverzüglich, persönlich beim Arbeitsamt gemeldet. Gründe für die verspätete Meldung seien nicht anzuerkennen. Er habe nicht dargetan und glaubhaft nachgewiesen, dass es ihm innerhalb der siebentägigen Reaktionszeit nicht möglich gewesen wäre, gegebenenfalls unter Absprache mit dem Arbeitgeber, das Arbeitsamt aufzusuchen, zumal zur Erledigung wichtiger persönlicher Angelegenheiten dies auch durch die Arbeitgeber gebilligt werde. Auch die krankheitsbedingte Verhinderung vom 1.11.2003 bis 15.11.2003 könne zu keiner anderen Entscheidung führen, da er sich bereits vorher hätte melden können. Für die Obliegenheitsverletzung sei es unerheblich, ob dem Kläger die Pflicht zur Meldung bekannt gewesen sei. Der Anspruch auf Alg mindere sich daher um 35 EUR für 30 Tage, somit insgesamt um 1.050 EUR.
Das am 7.1.2004 angerufene Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Prokuristen F. vernommen und mit Gerichtsbescheid vom 13.5.2004 den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Alg ab 17.11.2003 um 1.050 EUR gemindert hat und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Alg ab 17.11.2003 in ungeminderter Höhe zu gewähren. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt, ein Verschulden des Klägers könne nur dann angenommen werden, wenn im Rahmen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Aufklärung über die unverzügliche Meldepflicht und die Folgen einer Verletzung erfolgt sei. Eine allgemeine Veröffentlichung in den Medien reiche hierzu nicht aus. Nachdem der Kläger unwiderlegbar dargelegt habe, er habe von einer unverzüglichen Meldepflicht keine Kenntnis gehabt, habe er auch die Verpflichtung nicht schuldhaft verletzt.
Hiergegen richtet sich die am 8.6.2004 eingelegte Berufung der Beklagten. Zur Begründung trägt sie u. a. vor, die Annahme des SG sei unzutreffend, dass eine Verletzung der in § 37b Satz 1 SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden könne, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt werde. Es handle sich um eine Obliegenheitspflicht. Für Obliegenheitsverletzungen nach § 37b SGB III sei es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung subjektiv bekannt gewesen sei. Es gelte der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten sei, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und die Unkenntnis hierüber grundsätzlich Pflichtverstöße nicht entschuldigten. Der Betroffene könne sich deshalb nicht darauf berufen, dass er über die Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung nicht informiert worden sei, sei es von seinem Arbeitgeber oder von der Arbeitsverwaltung. Nur dann, wenn der Betroffene aus tatsächlichen Gründen gehindert gewesen sei, sich nach § 37b SGB III unverzüglich zu melden, könne eine spätere Meldung akzeptiert werden. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht unter der Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III. Der Gesetzgeber habe zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisieren und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" mit § 37b und § 140 SGB III stehe, sei damit nur umschrieben worden, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III letztlich doch rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung seines Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III sei und auch bestehe. Auch wenn der Arbeitgeber in keiner Weise seinen Arbeitnehmer informiert habe, dass dieser sich nach § 37b SGB III unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden habe, könne dies den Versicherten gegenüber der Beklagten nicht "exkulpieren".
Die Beklagte beantragt,
10 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13.5.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
14 
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zu Unrecht hat die Beklagte eine Minderung des Alg verfügt.
16 
Zunächst ist festzustellen, dass dem Kläger ab 17.11.2003 Alg zustand. Der Kläger erfüllte alle Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alg, er war arbeitslos, hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt (vgl. § 117 Abs. 1 SGB III).
17 
Grundsätzlich ist auch die Höhe des von der Beklagten berechneten Alg zutreffend festgesetzt worden. Eine Minderung des Anspruchs gem. §§ 37b, 140 SGB III ist jedoch zu Unrecht erfolgt.
18 
Nach § 37b SGB III (mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 - Bundesgesetzblatt I S. 4607 - eingefügt) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
19 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Juli 2003) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gem. § 140 Satz 2 SGB III
20 
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
21 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gem. Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III).
22 
§ 37b SGB III regelt eine Obliegenheit des von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmers dar. Diese ist dann verletzt, wenn er sich nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Verletzt er diese Obliegenheit, führt dies zu der Sanktion der Minderung des Anspruchs auf Alg gem. § 140 SGB III. Flankiert werden diese Regelungen durch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III, wonach die Arbeitgeber insbesondere Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.a. frühzeitig über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren sollen.
23 
Die Kündigung des Klägers vom 29.9.2003 zum 31.10.2003 ist nach dem In-Kraft-Treten der genannten Vorschriften erfolgt, sodass diese grundsätzlich Anwendung finden. Jedoch sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer Minderung des Anspruchs gem. § 140 SGB III i. V. m. § 37b SGB III nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er habe sich nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet.
24 
Nach Auffassung des Senats ist im Einzelfall unter Beachtung des Zweckes der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, welche Sorgfaltsanforderungen in diesem Zusammenhang an den Arbeitnehmer zu stellen sind. Weder aus dem Sinn und Zweck der Regelung, noch aus der gesetzessystematischen Auslegung ist hier, entgegen der Auffassung der Beklagten, auf rein objektive Umstände abzustellen, vielmehr ist im Gegenteil hier ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, bei dem geprüft werden muss, ob der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat.
25 
Der Begriff „unverzüglich" ist ein rechtstechnischer, in § 121 Abs. 1 BGB als „ohne schuldhaftes Zögern" definierter Begriff. Damit steht fest, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III geregelten Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuche nur bei Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit) vorliegt bzw. nur im Falle eines Verschuldens zu den in § 140 SGB III geregelten Sanktionen führen kann. Dabei ist für die Frage, ob Fahrlässigkeit vorliegt ein - im Sozialrecht allgemein üblicher (vgl. nur § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr.2, 3 SGB X) - subjektiver Sorgfaltsmaßstab zugrunde zu legen (a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.6.2003, L 3 AL 1267/04).
26 
Nichts anderes ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelungen unter Berücksichtigung der Begründung zum Gesetzentwurf (BTDrs. 15/25).
27 
Die Vorschrift des § 37b SGB III hat zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitssuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die betroffenen Arbeitnehmer sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich arbeitssuchend melden. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen (BTDrs. aaO S. 27). Hieraus ist jedoch nicht ersichtlich, dass im Gegensatz zu dem im Sozialversicherungsrecht üblicherweise anzuwendenden subjektiven Sorgfaltsmaßstab zu Gunsten eines objektiven Maßstabes abgewichen werden sollte. Mit § 37b SGB III wird zwar eine Pflicht zur baldmöglichsten Meldung bei der Agentur für Arbeit nach Kenntnis von der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses postuliert, jedoch auch darauf abgestellt, dass diese Meldung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern erfolgen soll. Hätte der Gesetzgeber - entgegen dem Wortlaut - auf den subjektiven Sorgfaltsmaßstab verzichten wollen, hätte sich dieses zumindest in der Gesetzesbegründung niederschlagen müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
28 
Auch aus Sinn und Zweck des § 140 SGB III folgt nichts anderes. Diese Vorschrift regelt (BTDrs. aaO S. 31) die leistungsrechtlichen Folgen für Bezieher von Alg, die ihre Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung als Arbeitssuchende beim Arbeitsamt verletzt haben. Arbeitnehmer, die das Arbeitsamt nicht rechtzeitig darauf hinweisen, dass sie der beruflichen Wiedereingliederung bedürfen, erhöhen das Risiko der Arbeitslosenversicherung. Sie verzögern die Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen und nehmen dem Arbeitsamt insoweit die Möglichkeit, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Versicherungsschaden zu reduzieren. Die Regelung sieht deshalb in derartigen Fällen einen pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft vor (BTDrs. aaO). Gerade der Umstand, dass § 140 eine pauschale Schadensersatzregelung darstellt, spricht für die hier vertretene Auffassung. Denn Schadensersatzansprüche (hier der Versichertengemeinschaft) setzen grundsätzlich Verschulden des Schädigers (hier des Klägers) und damit eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Verhaltenspflicht voraus.
29 
Die gegenteilige Auffassung (vgl. u.a. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.9.2004, L 5 AL 1986/04; Urteil vom 9.6.2004, L 3 AL 1267/04, jeweils m.w.N.), nach der gerade die (unverschuldete) Unkenntnis von der Verpflichtung den Arbeitnehmer nicht entlasten soll, verkennt, dass der Gesetzgeber mit seiner Wortwahl einen Verschuldenstatbestand im Bereich des Sozialrechts, mit dem dort üblichen subjektiven Sorgfaltsmaßstab einführte. Andernfalls hätte es nahegelegen die Sanktion bereits dann eintreten zulassen, wenn der Arbeitnehmer sich „ohne wichtigen Grund" nicht „sofort" arbeitssuchend meldet. Den von der Gegenauffassung erwähnten objektiven Hindernissen wäre damit eindeutig und ausreichend Rechnung getragen worden. Die Verwendung des Begriffs "unverzüglich" rechtfertigt somit den Schluss, dass der Gesetzgeber bewusst die Sanktion nur dann eintreten lassen will, wenn der Arbeitnehmer zumindest fahrlässig seiner Obliegenheit nicht nachgekommen ist.
30 
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, wonach dieser über die Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung informieren soll (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III) steht (vgl. BTDrs. aaO S. 26) im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III. Diese Informationspflicht mag zwar rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Meldepflicht des Arbeitnehmers bestehen. Dies ändert jedoch nichts an der engen Verflechtung der Informationspflicht des Arbeitgebers einerseits und den §§ 37b, 140 SGB III andererseits. Auch hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber eine Verletzung der Obliegenheit nicht automatisch schon dann annimmt, wenn der Arbeitnehmer objektiv in der Lage war, sich arbeitslos zu melden. Vielmehr deutet auch dies darauf hin, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, wie im Rahmen anderer Sanktionen im Bereich des Arbeitsförderungsrechts, beispielsweise Sperrzeiten, eine Sanktion nur dann eintreten zu lassen, wenn dem Arbeitnehmer ein subjektiver Vorwurf gemacht werden kann. Die Tatsache, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers nur als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, ändert daran nichts. Es ist zwar richtig, dass nicht in jedem Einzelfall, wenn der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist, auch die Sanktion entfallen soll. Dies ist aber auch nicht der Fall (so z.B. bei entsprechender Kenntnis des Arbeitnehmers von der Meldepflicht oder anderweitig erhaltener Information über die Meldepflicht). Vielmehr ist die Einführung dieser Informationspflicht ein Indiz, dass eine Verletzung der Obliegenheit nur dann die Rechtsfolge der Minderung nach sich ziehen soll, wenn dem Arbeitnehmer auch im Einzelfall unter Beachtung eines subjektiven Fahrlässigkeitsbegriffes die verspätete Meldung zugerechnet werden kann.
31 
Nach Überzeugung des Senats ist daher in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen, ob der Arbeitnehmer in zumindest fahrlässiger Weise seine Meldung nicht früher vorgenommen hat. Eine solche Sorgfaltsverletzung liegt nicht bereits dann vor, wenn er die genannten gesetzlichen Vorschriften nicht gekannt hat. Dies genügt für ein subjektiv vorwerfbares Verhalten nicht. Es kann nicht verlangt werden, dass ein Arbeitnehmer, der nicht gesondert darauf hingewiesen worden ist, alle Änderungen des Arbeitsförderungsrechts im Hinblick auf eventuelle Obliegenheiten ständig nachvollziehen muss. Andernfalls hätte der Gesetzgeber eine gesonderte Informationspflicht der Arbeitgeber nicht begründen müssen.
32 
Der Kläger hat glaubhaft angegeben, von der unverzüglichen Meldepflicht des § 37b SGB III keine Kenntnis gehabt zu haben. Er hat dies in der mündlichen Verhandlung auf Befragung durch den Senat nochmals glaubhaft geschildert und im übrigen glaubhaft angegeben, er habe sich während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 01.11.2003 bis 15.11.2003 persönlich arbeitslos melden wollen. Er habe jedoch vom Arbeitsamt die Auskunft erhalten, er solle erst wieder kommen, wenn er wieder arbeitsfähig sei. Der Kläger wurde im Zusammenhang mit der Kündigung von seinem Arbeitgeber nach der Aussage des die Kündigung vornehmenden Prokuristen im Termin zur Beweisaufnahme des SG vom 15.4.2004 der Gestalt informiert, dass er sofort zum Arbeitsamt gehen solle, damit er (der Arbeitgeber) so schnell wie möglich die Arbeitsbescheinigung für ihn ausfüllen könne. Von den Vorschriften der §§ 37b, 140 SGB III hatte der Zeuge keine Kenntnis und folgerichtig hierüber auch nicht informiert. Nachdem der Kläger von Arbeitgeberseite nicht über die Pflicht zur unverzüglichen Arbeitslosmeldung informiert wurde, sondern - im Gegenteil - die Anregung erhielt aus völlig anderen Gründen sofort zum Arbeitsamt zu gehen, kann ihm ein sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Verhalten (bzw. Unterlassen) hinsichtlich der Pflicht nach § 37b SGB III nicht vorgeworfen werden, sodass keine Rechtsgrundlage für die Minderung des Anspruchs auf Alg besteht.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.

Gründe

 
15 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zu Unrecht hat die Beklagte eine Minderung des Alg verfügt.
16 
Zunächst ist festzustellen, dass dem Kläger ab 17.11.2003 Alg zustand. Der Kläger erfüllte alle Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alg, er war arbeitslos, hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt (vgl. § 117 Abs. 1 SGB III).
17 
Grundsätzlich ist auch die Höhe des von der Beklagten berechneten Alg zutreffend festgesetzt worden. Eine Minderung des Anspruchs gem. §§ 37b, 140 SGB III ist jedoch zu Unrecht erfolgt.
18 
Nach § 37b SGB III (mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 - Bundesgesetzblatt I S. 4607 - eingefügt) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
19 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 mit Wirkung zum 1. Juli 2003) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gem. § 140 Satz 2 SGB III
20 
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00 EUR, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
21 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gem. Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird (§ 140 Satz 4 SGB III).
22 
§ 37b SGB III regelt eine Obliegenheit des von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmers dar. Diese ist dann verletzt, wenn er sich nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Verletzt er diese Obliegenheit, führt dies zu der Sanktion der Minderung des Anspruchs auf Alg gem. § 140 SGB III. Flankiert werden diese Regelungen durch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III, wonach die Arbeitgeber insbesondere Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.a. frühzeitig über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren sollen.
23 
Die Kündigung des Klägers vom 29.9.2003 zum 31.10.2003 ist nach dem In-Kraft-Treten der genannten Vorschriften erfolgt, sodass diese grundsätzlich Anwendung finden. Jedoch sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer Minderung des Anspruchs gem. § 140 SGB III i. V. m. § 37b SGB III nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er habe sich nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet.
24 
Nach Auffassung des Senats ist im Einzelfall unter Beachtung des Zweckes der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, welche Sorgfaltsanforderungen in diesem Zusammenhang an den Arbeitnehmer zu stellen sind. Weder aus dem Sinn und Zweck der Regelung, noch aus der gesetzessystematischen Auslegung ist hier, entgegen der Auffassung der Beklagten, auf rein objektive Umstände abzustellen, vielmehr ist im Gegenteil hier ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, bei dem geprüft werden muss, ob der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat.
25 
Der Begriff „unverzüglich" ist ein rechtstechnischer, in § 121 Abs. 1 BGB als „ohne schuldhaftes Zögern" definierter Begriff. Damit steht fest, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III geregelten Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuche nur bei Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit) vorliegt bzw. nur im Falle eines Verschuldens zu den in § 140 SGB III geregelten Sanktionen führen kann. Dabei ist für die Frage, ob Fahrlässigkeit vorliegt ein - im Sozialrecht allgemein üblicher (vgl. nur § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr.2, 3 SGB X) - subjektiver Sorgfaltsmaßstab zugrunde zu legen (a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.6.2003, L 3 AL 1267/04).
26 
Nichts anderes ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelungen unter Berücksichtigung der Begründung zum Gesetzentwurf (BTDrs. 15/25).
27 
Die Vorschrift des § 37b SGB III hat zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitssuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die betroffenen Arbeitnehmer sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich arbeitssuchend melden. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen (BTDrs. aaO S. 27). Hieraus ist jedoch nicht ersichtlich, dass im Gegensatz zu dem im Sozialversicherungsrecht üblicherweise anzuwendenden subjektiven Sorgfaltsmaßstab zu Gunsten eines objektiven Maßstabes abgewichen werden sollte. Mit § 37b SGB III wird zwar eine Pflicht zur baldmöglichsten Meldung bei der Agentur für Arbeit nach Kenntnis von der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses postuliert, jedoch auch darauf abgestellt, dass diese Meldung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern erfolgen soll. Hätte der Gesetzgeber - entgegen dem Wortlaut - auf den subjektiven Sorgfaltsmaßstab verzichten wollen, hätte sich dieses zumindest in der Gesetzesbegründung niederschlagen müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
28 
Auch aus Sinn und Zweck des § 140 SGB III folgt nichts anderes. Diese Vorschrift regelt (BTDrs. aaO S. 31) die leistungsrechtlichen Folgen für Bezieher von Alg, die ihre Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung als Arbeitssuchende beim Arbeitsamt verletzt haben. Arbeitnehmer, die das Arbeitsamt nicht rechtzeitig darauf hinweisen, dass sie der beruflichen Wiedereingliederung bedürfen, erhöhen das Risiko der Arbeitslosenversicherung. Sie verzögern die Einleitung von Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen und nehmen dem Arbeitsamt insoweit die Möglichkeit, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Versicherungsschaden zu reduzieren. Die Regelung sieht deshalb in derartigen Fällen einen pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft vor (BTDrs. aaO). Gerade der Umstand, dass § 140 eine pauschale Schadensersatzregelung darstellt, spricht für die hier vertretene Auffassung. Denn Schadensersatzansprüche (hier der Versichertengemeinschaft) setzen grundsätzlich Verschulden des Schädigers (hier des Klägers) und damit eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Verhaltenspflicht voraus.
29 
Die gegenteilige Auffassung (vgl. u.a. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.9.2004, L 5 AL 1986/04; Urteil vom 9.6.2004, L 3 AL 1267/04, jeweils m.w.N.), nach der gerade die (unverschuldete) Unkenntnis von der Verpflichtung den Arbeitnehmer nicht entlasten soll, verkennt, dass der Gesetzgeber mit seiner Wortwahl einen Verschuldenstatbestand im Bereich des Sozialrechts, mit dem dort üblichen subjektiven Sorgfaltsmaßstab einführte. Andernfalls hätte es nahegelegen die Sanktion bereits dann eintreten zulassen, wenn der Arbeitnehmer sich „ohne wichtigen Grund" nicht „sofort" arbeitssuchend meldet. Den von der Gegenauffassung erwähnten objektiven Hindernissen wäre damit eindeutig und ausreichend Rechnung getragen worden. Die Verwendung des Begriffs "unverzüglich" rechtfertigt somit den Schluss, dass der Gesetzgeber bewusst die Sanktion nur dann eintreten lassen will, wenn der Arbeitnehmer zumindest fahrlässig seiner Obliegenheit nicht nachgekommen ist.
30 
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, wonach dieser über die Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung informieren soll (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III) steht (vgl. BTDrs. aaO S. 26) im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III. Diese Informationspflicht mag zwar rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Meldepflicht des Arbeitnehmers bestehen. Dies ändert jedoch nichts an der engen Verflechtung der Informationspflicht des Arbeitgebers einerseits und den §§ 37b, 140 SGB III andererseits. Auch hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber eine Verletzung der Obliegenheit nicht automatisch schon dann annimmt, wenn der Arbeitnehmer objektiv in der Lage war, sich arbeitslos zu melden. Vielmehr deutet auch dies darauf hin, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, wie im Rahmen anderer Sanktionen im Bereich des Arbeitsförderungsrechts, beispielsweise Sperrzeiten, eine Sanktion nur dann eintreten zu lassen, wenn dem Arbeitnehmer ein subjektiver Vorwurf gemacht werden kann. Die Tatsache, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers nur als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, ändert daran nichts. Es ist zwar richtig, dass nicht in jedem Einzelfall, wenn der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist, auch die Sanktion entfallen soll. Dies ist aber auch nicht der Fall (so z.B. bei entsprechender Kenntnis des Arbeitnehmers von der Meldepflicht oder anderweitig erhaltener Information über die Meldepflicht). Vielmehr ist die Einführung dieser Informationspflicht ein Indiz, dass eine Verletzung der Obliegenheit nur dann die Rechtsfolge der Minderung nach sich ziehen soll, wenn dem Arbeitnehmer auch im Einzelfall unter Beachtung eines subjektiven Fahrlässigkeitsbegriffes die verspätete Meldung zugerechnet werden kann.
31 
Nach Überzeugung des Senats ist daher in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen, ob der Arbeitnehmer in zumindest fahrlässiger Weise seine Meldung nicht früher vorgenommen hat. Eine solche Sorgfaltsverletzung liegt nicht bereits dann vor, wenn er die genannten gesetzlichen Vorschriften nicht gekannt hat. Dies genügt für ein subjektiv vorwerfbares Verhalten nicht. Es kann nicht verlangt werden, dass ein Arbeitnehmer, der nicht gesondert darauf hingewiesen worden ist, alle Änderungen des Arbeitsförderungsrechts im Hinblick auf eventuelle Obliegenheiten ständig nachvollziehen muss. Andernfalls hätte der Gesetzgeber eine gesonderte Informationspflicht der Arbeitgeber nicht begründen müssen.
32 
Der Kläger hat glaubhaft angegeben, von der unverzüglichen Meldepflicht des § 37b SGB III keine Kenntnis gehabt zu haben. Er hat dies in der mündlichen Verhandlung auf Befragung durch den Senat nochmals glaubhaft geschildert und im übrigen glaubhaft angegeben, er habe sich während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 01.11.2003 bis 15.11.2003 persönlich arbeitslos melden wollen. Er habe jedoch vom Arbeitsamt die Auskunft erhalten, er solle erst wieder kommen, wenn er wieder arbeitsfähig sei. Der Kläger wurde im Zusammenhang mit der Kündigung von seinem Arbeitgeber nach der Aussage des die Kündigung vornehmenden Prokuristen im Termin zur Beweisaufnahme des SG vom 15.4.2004 der Gestalt informiert, dass er sofort zum Arbeitsamt gehen solle, damit er (der Arbeitgeber) so schnell wie möglich die Arbeitsbescheinigung für ihn ausfüllen könne. Von den Vorschriften der §§ 37b, 140 SGB III hatte der Zeuge keine Kenntnis und folgerichtig hierüber auch nicht informiert. Nachdem der Kläger von Arbeitgeberseite nicht über die Pflicht zur unverzüglichen Arbeitslosmeldung informiert wurde, sondern - im Gegenteil - die Anregung erhielt aus völlig anderen Gründen sofort zum Arbeitsamt zu gehen, kann ihm ein sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Verhalten (bzw. Unterlassen) hinsichtlich der Pflicht nach § 37b SGB III nicht vorgeworfen werden, sodass keine Rechtsgrundlage für die Minderung des Anspruchs auf Alg besteht.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2004 und unter Abänderung des Bescheides vom 03.08.2004 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01. bis 29.08.2004 um EUR 19,74 täglich höheres Arbeitslosengeld zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

 
Streitig ist die Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der Kläger nahm am 22.08.2002 ein befristetes Beschäftigungsverhältnis auf. Unter dem 04.07.2003 vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.07.2004. Eine weitere Verlängerung erfolgte nicht. Das Bruttoarbeitsentgelt betrug in der Zeit vom 01.07.2003 bis 30.06.2004 insgesamt EUR 28.533,35.
Am 19.05.2004 meldete sich der Kläger bei der Beklagten zum 01.08.2004 arbeitslos.
In einem als „Erläuterungen zum Bewilligungsbescheid" bezeichneten Schreiben vom 30.07.2004 führte die Beklagte aus, das dem Kläger zustehende Arbeitslosengeld mindere sich um EUR 560.-. Nach § 140 SGB III mindere sich der Anspruch um EUR 35.- für jeden Tag der verspäteten Meldung als arbeitsuchend; gem. § 37b seien Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, sobald sie den Zeitpunkt der Beendigung ihres Versicherungspflichtverhältnisses kennen. Der Kläger hätte sich spätestens am 03.05.2004, dem ersten Tag der Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit nach der Kenntniserlangung, melden müssen. Die tatsächliche Meldung am 19.05.2004 sei somit um 16 Tage zu spät erfolgt. Für die Zeit vom 01.-29.08.04 werde gem. § 140 SGB III daher Arbeitslosengeld nur in Höhe der Hälfte des ohne Minderung zustehenden Betrages ausgezahlt; der tägliche Minderungsbetrag betrage EUR 19,74. Ein dieser Minderung entsprechender Bewilligungsbescheid erging unter dem 03.08.2004.
Unter dem 06.08.2004 erhob der Kläger Widerspruch gegen den „Minderungsbescheid vom 30.07.2004". Zu dessen Begründung führte er aus, sein Arbeitgeber habe ihn nicht auf die Notwendigkeit der unverzüglichen Meldung bei der Agentur für Arbeit hingewiesen. Außerdem habe ihm der Arbeitgeber mündlich eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zugesagt. Erst am 17.07.2004 habe er erfahren, dass der Vertrag nicht verlängert werde; er habe sich dann umgehend gemeldet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den „Bescheid vom 30.07.2004" als unbegründet zurück. Die Meldepflicht gem. § 37b SGB III bestehe unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt worden oder dem Kläger die Pflicht zur Meldung bekannt war.
Am 10.09.2004 hat der Kläger hiergegen Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2004 und unter Abänderung des Bescheides vom 03.08.2004 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.-29.08.2004 um EUR 19,74 täglich höheres Arbeitslosengeld zu gewähren.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Niederschrift vom 26.01.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
15 
Gegenstand des Klageverfahrens ist die Minderungsentscheidung der Beklagten. Das Gericht kann offenlassen, ob die Beklagte eine solche Regelung bereits verbindlich im „Erläuterungsschreiben" vom 30.07.2004 getroffen hat, ob dieses seinem Inhalt nach also einen Verwaltungsakt darstellt. Hat wie vorliegenden Fall ein Vorverfahren stattgefunden, ist nach § 95 SGG Gegenstand des Klageverfahrens der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides; der Widerspruchsbescheid kann aus einem schlichten Verwaltungshandeln einen Verwaltungsakt machen, wenn er der ursprünglichen Erklärung eine verbindliche Regelung zukommen lässt (BSG 12.02.80 – 7 RAr 26/79 – BSGE 49, 291). Die Beklagte hat das Schreiben vom 30.07.2004 im Widerspruchsbescheid als Bescheid bezeichnet und den Widerspruch in der Sache als unbegründet, nicht als unzulässig zurückgewiesen. Damit hat sie dem „Bescheid" eine verbindliche Regelung zukommen lassen. Ausweislich des verfolgten Begehrens, ungemindertes Arbeitslosengeld zu erhalten, richtete sich der Widerspruch des Klägers auch gegen den eine solche Minderung berücksichtigenden Bewilligungsbescheid vom 03.08.2004. Auch insoweit wurde dem Widerspruch im Widerspruchsbescheid nicht abgeholfen, vielmehr die Minderungsentscheidung bestätigt.
16 
Die Klage richtet sich somit als Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 30.07. und 03.08.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 12.08.04. Mangels eines Bescheides über die Bewilligung ungekürzten Arbeitslosengeldes genügt die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Bescheide nicht, um dem Begehren des Klägers zu entsprechend. Die Klage war daher als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu fassen.
17 
Die angefochtenen Bescheide der Beklagte sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat Anspruch auf die Bewilligung ungekürzten Arbeitslosengeldes.
18 
Rechtsgrundlage für die angefochtene Minderungsentscheidung ist § 140 SGB III.
19 
Nach § 140 SGB III mindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Die Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung, die diese leistungsrechtlichen Konsequenzen auslöst, ergibt sich allein aus § 37b. Dem Merkmal „unverzüglich" in § 140 kommt danach keine eigenständige Bedeutung für den Zeitpunkt zu, zu dem die Meldung zu erfolgen hat. Dies bestimmt sich ausschließlich nach § 37b. Das Tatbestandsmerkmal in § 140 macht nur das Verschuldenselement deutlich, das für die Minderung vorausgesetzt wird; § 37b enthält nämlich in Satz 2 keine eigene Bezugnahme auf eine „Unverzüglichkeit".
20 
Nach § 37b S.1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses wie im vorliegenden Fall hat die Meldung gem. S. 2 jedoch „frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen". Satz 1 statuiert eine „Pflicht" der Versicherten, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sich zum frühest möglichen Zeitpunkt bei der Agentur für Arbeit zu melden. Sobald der Versicherte erkennt, dass und wann er arbeitslos sein wird, soll die Agentur für Arbeit in die Lage versetzt werden, ihre Vermittlungstätigkeit oder deren Vorbereitung aufzunehmen. Auf diese Weise soll der Eintritt von Arbeitslosigkeit ganz vermieden („Vermittlung von Beschäftigung in Beschäftigung") oder zumindest deren Dauer verringert werden. Dementsprechend hat die Meldung „unverzüglich" zu erfolgen; darunter ist unter Rückgriff auf § 121 BGB und die dort enthaltene Legaldefinition ein Tätigwerden „ohne schuldhaftes Zögern" zu verstehen (Spellbrink in Eicher/Schlegel SGB III, § 37b Rz. 46; Coseriu/Jakob in PK-SGB III, § 37b Rz. 8). Erhält beispielsweise ein Arbeitnehmer durch Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, löst dies die „Pflicht" zur unverzüglichen Meldung als arbeitsuchend aus.
21 
S.2 trifft für befristete Arbeitsverhältnisse eine hiervon abweichende Regelung; danach hat die Meldung „frühestens" drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen.
22 
Nach dem unmittelbaren Wortsinn bedeutet „frühestens" nur, dass eine Meldung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich ist, bzw. genügt. Wann die Meldung spätestens zu erfolgen hat, lässt sich hieraus nicht entnehmen. Eine zeitliche Begrenzung lässt sich dem Wortsinn nur in einer Richtung entnehmen, nämlich nicht länger als drei Monate vor der Beendigung. In die andere „Richtung" ist der Wortsinn offen und impliziert damit, dass eine spätere Meldung durchaus möglich ist (vgl. a. Spellbrink a.a.O. Rz. 56; Coseriu/Jakob a.a.O. Rz. 12). Eine Anknüpfung an Satz 1 erfolgt nur bzgl. der persönlichen Meldung; eine jedenfalls ausdrückliche Bezugnahme auf die „Unverzüglichkeit" des Satzes 1 fehlt in Satz 2 gerade (vgl. a. Spellbrink a.a.O. Rz. 56).
23 
Es dürfte auch schwerlich ein Zeitpunkt oder Ereignis zu finden sein, an das im Falle des befristeten Arbeitsverhältnisses die „Unverzüglichkeit" anzuknüpfen wäre. In aller Regel steht bei befristeten Arbeitsverhältnissen bereits bei Vertragsschluss fest, wann das Versicherungspflichtverhältnis endet. Bei Arbeitsverhältnissen über drei Monaten kann also nicht an die Kenntnis von der Beendigung angeknüpft werden, da dieser Zeitpunkt außerhalb des Dreimonatsrahmens liegt. Spätere Anknüpfungspunkte innerhalb des Rahmens sind nicht ersichtlich. Wollte man S. 2 so verstehen, dass der Versicherte der Meldepflicht unverzüglich an dem Tag Folge zu leisten hat, der drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt, würde eine Pflicht begründet, sich tatsächlich „spätestens" an diesem Tag zu melden. Dies ist mit dem eindeutigen Wortlaut („frühestens") nicht vereinbar.
24 
In der Literatur wird teilweise vorgeschlagen, das „frühestens" auf befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer unter drei Monaten zu beziehen (Coseriu/Jakob a.a.O. Rz. 12): Bei solchen träte die Meldepflicht erst bei Abschluss des Arbeitsvertrages ein, während die Meldung bei längerfristigen Arbeitsverhältnissen genau drei Monate vor deren Beendigung zu erfolgen habe. Eine solche Differenzierung ist dem Wortlaut des Satz 2 allerdings nicht zu entnehmen; dieser gilt für alle befristeten Verträge.
25 
Der Zweck des § 37b SGB III spricht eher gegen eine Auslegung, die dem Versicherten im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine Meldung zu irgendeinem beliebigem Zeitpunkt erlaubt, solange dieser nicht früher als drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegt. Die Regelung des § 37b hat nach der amtlichen Begründung (BT-Drucks 15/25 S 27) „zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit sind, sollen sich deshalb so früh wie möglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Die Agentur für Arbeit kann dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. … Bei befristeten Arbeitsverhältnissen soll die Meldung jedoch nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen."
26 
Die frühzeitige Meldung soll die Agentur für Arbeit also in die Lage versetzen, bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erste Schritte zur Vermittlung einzuleiten, z.B. die Erstellung eines Bewerberprofils, aber auch bereits die Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Je später die Meldung erfolgt, desto weniger Zeit bleibt hierfür, so dass pauschal die Chancen sinken, einen unmittelbaren Anschlussarbeitsplatz zu finden. Eine Meldung erst kurz vor Eintritt der Arbeitslosigkeit i.S.d. § 37b ausreichen zu lassen, widerspräche diesem Zweck. Andererseits hat der Gesetzgeber jedenfalls bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine frühere Meldung als drei Monate vor Beendigung bewusst ausgeschlossen. Ein Grund hierfür ist der amtlichen Begründung nicht zu entnehmen. Denkbar wäre, dass ein Beginn der Arbeitsvermittlung mehr als drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit als nicht sinnvoll angesehen wurde. Dagegen spricht aber, dass eine solche zeitliche Einschränkung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung in § 37b S. 1 nicht vorgesehen ist; gleichwohl können hier, z.B. bei einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, deutlich längere Zeiträume zwischen Meldung und Beginn der Arbeitslosigkeit liegen. Das Tatbestandsmerkmal „frühestens" wird also letztlich nicht begründet (Spellbrink a.a.O. Rz.58). Deutlich wird jedoch, dass von der Regelung des Satzes 1 abgewichen werden sollte.
27 
Systematisch ließe sich S. 2 aufgrund der Stellung im Gesetz als „unselbständige Begrenzung des Satzes 1" verstehen (so Voelzke in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 12 Rz. 494). Demnach muss sich auch der befristet Beschäftigte an sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes melden; kenne er diesen Zeitpunkt aber bereits seit längerem (ab Vertragsschluss), so habe er sich erst drei Monate vor der Beendigung zu melden. In diesem Falle bedeutete aber „frühestens" gleichzeitig „spätestens", was der Wortlaut nicht trägt. Des Weiteren findet sich, wie bereits ausgeführt, eine Anbindung von Satz 2 an Satz 1 nur bzgl. der persönlichen Meldung, nicht aber der Unverzüglichkeit. Die amtliche Begründung spricht eher dafür, dass der Gesetzgeber insoweit gerade von der Regelung des Satz 1 abweichen wollte.
28 
Eine Auslegung, die in den Fällen des Satz 2 eine Meldung als arbeitsuchend auch noch weniger als drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses zulässt, führt zu einer Privilegierung eines solchen Versicherten gegenüber beispielsweise denen i.S.d. Satzes 1, bei denen eine mindestens dreimonatige Kündigungsfrist gilt. Ein plausibler Grund für diese Besserstellung ist in der Gesetzesbegründung nicht genannt oder erkennbar (so zutreffend Spellbrink a.a.O. § 37b Rz.57). Eine solche Besserstellung ergibt sich aber auch, wenn man Satz 2 so versteht, dass die Meldung spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen habe. Der befristet Beschäftigte kann sich auch dann später arbeitsuchend melden als ein Beschäftigter, für den z.B. eine sechsmonatige Kündigungsfrist gilt. Die von Spellbrink diesbezüglich vorgeschlagene „gerechte" Lösung (Rz. 58), bei der Anwendung des § 37b das „frühestens" einfach zu ignorieren, lässt sich mit dem gesetzlichen Wortlaut nicht vereinbaren. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sieht einen die unterschiedliche Behandlung rechtfertigenden Grund darin, dass es sich bei Personen mit langen Kündigungsfristen häufig um höher qualifizierte Arbeitnehmer handelt oder um solche, die viele Jahre nicht gezwungen gewesen seien, Arbeit zu suchen, so dass es in solchen Fällen gerade sinnvoll sei, eine lange Vorlauffrist für die Vermittlungstätigkeit der Agentur für Arbeit zu haben (zitiert nach Coseriu/Jakob a.a.O. § 37b Rz. 9). Dass die Vermittlungsaussichten von Arbeitnehmern schlechter seien, so dass die Vermittlung früher beginnen muss, wenn diese Arbeitnehmer auf eine langjährige ungekündigte Beschäftigung hinweisen können, als bei Arbeitnehmern, die gegebenenfalls nur kurze befristete Beschäftigungsverhältnisses „vorzuweisen" haben, erscheint zwar zweifelhaft. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass sich Gründe für eine unterschiedliche Behandlung anführen lassen. Der Gesetzgeber hat offenbar keine gleichen Fristen für Versicherte in den Fällen des Satzes 1 und des Satzes 2 angestrebt. Ob die hierfür anzuführenden Gründe letztlich tragen, kann offen bleiben, da eine solche Schlechterstellung lediglich Fälle des Satzes 1 beträfe, vorliegend aber Satz 2 einschlägig ist. Die unterschiedliche Behandlung nach Satz 1 und Satz 2 kann daher aber auch für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „frühestens" in Satz 2 nicht als Argument herangezogen werden.
29 
Die Auslegung des § 37b S. 2 muss jedoch unter Berücksichtigung der Regelung des § 140 SGB III erfolgen. Danach führt ein Verstoß gegen die Meldepflicht des § 37b zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes. Diese Minderung soll zwar keine Sanktion i.S.e. Strafe, sondern lediglich im Rahmen des Ausgleiches der Interessen des Arbeitslosen und der Versichertengemeinschaft einen pauschalierten Schadensausgleich darstellen (Coseriu/Jakob a.a.O. § 140 Rz. 9). Gleichwohl wird durch die Rechtsfolge der Minderung in den durch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG geschützten Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosengeld eingegriffen (vgl. BVerfG vom 12.02.86 - 1 BvL 39/83 - BVerfGE 72, 9; Spellbrink a.a.O. § 37b Rz. 47). Solche Eingriffe sind nicht von vornherein ausgeschlossen; auch ist der Gesetzgeber befugt, Inhalt und Grenzen des Eigentumsrechts zu bestimmen. Zulässiger Anknüpfungspunkt kann diesbezüglich ein - zurechenbarer – Verstoß des Versicherten gegen Pflichten oder Obliegenheiten sein, die sich aus dem Sozialrechtsverhältnis ergeben. So führen beispielsweise solche Verstöße bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der Sperrzeitregelung des § 144 SGB III ebenfalls zu einer Minderung des Anspruches. Das Gericht kann es offenlassen, ob die „Meldepflicht" nach § 37b eine echte Rechtspflicht, eine Obliegenheit oder eine selbständige oder unselbständige Nebenpflicht darstellt (ausführlich dazu Spellbrink a.a.O. § 37b Rz. 23 ff). Der Gesetzgeber hat jedenfalls eine ausdrückliche Regelung geschaffen, dass ein bestimmtes Verhalten vom Versicherten erwartet wird, und ein Verstoß hiergegen mit den leistungsrechtlichen Konsequenzen des § 140 SGB III verknüpft.
30 
Wegen der grundrechtlichen Position des Arbeitslosengeldanspruches muss nach Auffassung des Gerichts dem Versicherten zweifelsfrei erkennbar sein, welches Verhalten von ihm erwartet wird, wann er also leistungsrechtliche Konsequenzen zu tragen hat. Entscheidet sich der Gesetzgeber für die ausdrückliche Normierung der Pflicht oder Obliegenheit, kann sie nur darin bestehen, wie die Regelung vom durchschnittlichen Normadressaten verstanden wird oder werden kann. Dem Wortlaut der Vorschrift kommt dabei die entscheidende Bedeutung zu; andere Auslegungsmethoden und -ergebnisse müssen dahinter zurücktreten. Wie obige Überlegungen zeigen, mag es möglich sein, durch aufwendige teleologische und systematische Betrachtungen und Einbeziehung differenzierter Fallgestaltungen eine Auslegung von § 37b S. 2 zu finden, die gerade noch mit dem Wortlaut in Einklang gebracht werden könnte. Solche Überlegungen können vom Versicherten als dem durchschnittlichen Normadressat aber nicht erwartet werden; jedenfalls so lange nicht, wie der eigentliche und alltägliche Wortsinn ein anderes Verständnis nahe legt. Wie oben ausgeführt, ist beim Wort „frühestens" eben ein späteres Aktivwerden ohne weiteres möglich.
31 
Das Gericht sieht sich auch nicht in Widerspruch zu der zum Sperrzeitrecht ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 17.10.2002 (B 7 AL 72/00 R). Darin hatte das BSG den Eintritt einer Sperrzeit angenommen, weil der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis gelöst hatte, um zum Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zu ziehen. Das Gericht hatte ausgeführt, der Arbeitnehmer könne sich nicht auf einen wichtigen Grund hierfür berufen, weil er sich entgegen einer Obliegenheit aus dem Versicherungsverhältnis nicht frühzeitig am neuen Wohnort arbeitsuchend gemeldet hatte. Hier wurden die leistungsrechtlichen Konsequenzen letztlich sogar an eine ungeschriebene Obliegenheit geknüpft. Diese wurde nicht weiter begründet, sondern als selbstverständlich gegeben oder aus der „Natur der Sache" folgend unterstellt. Dies könnte zunächst dafür sprechen, dass die Obliegenheit, bei deren Nichtbeachtung leistungsrechtliche Konsequenzen eintreten, dem Versicherten nicht ausdrücklich vor Augen geführt werden muss. Die Kammer sieht jedoch relevante Unterschiede zum vorliegenden Fall der „Meldepflicht". Zum einen knüpfte die Sperrzeit im vom BSG entschieden Fall in erster Linie an die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses an; der Verstoß gegen die ungeschriebene Obliegenheit verhinderte lediglich, dass sich der Versicherte auf einen wichtigen Grund berufen konnte. Die Pflicht oder Obliegenheit, nicht durch Lösung des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosigkeit herbeizuführen, ist aber klar in § 144 SGB III geregelt. Zum anderen kann auf eine allgemeine ungeschriebene Obliegenheit nicht zurückgegriffen werden, wenn der Gesetzgeber diese ausdrücklich regelt; maßgeblich ist dann eben die gesetzliche Regelung mit dem aus ihr erkennbaren Inhalt.
32 
Nach alldem geht die erkennende Kammer davon aus, dass die in § 37b S. 2 geregelte Verpflichtung des Versicherten nur darin besteht, sich nicht früher als drei Monate vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses als arbeitsuchend zu melden, nicht aber dies spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu tun. Demnach kann die Arbeitssuchendmeldung auch mit der Arbeitslosmeldung zusammenfallen, ohne dass dem Versicherten leistungsrechtliche Konsequenzen entstehen. Dies mag nicht der gesetzgeberischen Intention oder den systematische Zusammenhängen der Regelung des § 37b entsprechen. Angesichts des Wortlautes können diese Erwägungen vor dem grundrechtlichen Hintergrund aber keine Bedeutung gewinnen. Wenn der Gesetzgeber andere Vorstellungen mit der Regelung verbunden hat, sind sie jedenfalls so nicht in den gesetzlichen Wortlaut eingeflossen.
33 
Mit der am 19.05.2004 erfolgten Meldung hat der Kläger somit nicht gegen die sich aus § 37b ergebende Obliegenheit verstoßen, so dass eine Minderung nach § 140 SGB III nicht eingetreten ist. Die eine solche Minderung regelnden Bescheide der Beklagten waren rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Beklagte hat dem Kläger für die Zeit der geminderten Gewährung Arbeitslosengeld in Höhe des nicht ausgezahlten Betrages nachzuzahlen.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
14 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
15 
Gegenstand des Klageverfahrens ist die Minderungsentscheidung der Beklagten. Das Gericht kann offenlassen, ob die Beklagte eine solche Regelung bereits verbindlich im „Erläuterungsschreiben" vom 30.07.2004 getroffen hat, ob dieses seinem Inhalt nach also einen Verwaltungsakt darstellt. Hat wie vorliegenden Fall ein Vorverfahren stattgefunden, ist nach § 95 SGG Gegenstand des Klageverfahrens der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides; der Widerspruchsbescheid kann aus einem schlichten Verwaltungshandeln einen Verwaltungsakt machen, wenn er der ursprünglichen Erklärung eine verbindliche Regelung zukommen lässt (BSG 12.02.80 – 7 RAr 26/79 – BSGE 49, 291). Die Beklagte hat das Schreiben vom 30.07.2004 im Widerspruchsbescheid als Bescheid bezeichnet und den Widerspruch in der Sache als unbegründet, nicht als unzulässig zurückgewiesen. Damit hat sie dem „Bescheid" eine verbindliche Regelung zukommen lassen. Ausweislich des verfolgten Begehrens, ungemindertes Arbeitslosengeld zu erhalten, richtete sich der Widerspruch des Klägers auch gegen den eine solche Minderung berücksichtigenden Bewilligungsbescheid vom 03.08.2004. Auch insoweit wurde dem Widerspruch im Widerspruchsbescheid nicht abgeholfen, vielmehr die Minderungsentscheidung bestätigt.
16 
Die Klage richtet sich somit als Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 30.07. und 03.08.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 12.08.04. Mangels eines Bescheides über die Bewilligung ungekürzten Arbeitslosengeldes genügt die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Bescheide nicht, um dem Begehren des Klägers zu entsprechend. Die Klage war daher als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu fassen.
17 
Die angefochtenen Bescheide der Beklagte sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat Anspruch auf die Bewilligung ungekürzten Arbeitslosengeldes.
18 
Rechtsgrundlage für die angefochtene Minderungsentscheidung ist § 140 SGB III.
19 
Nach § 140 SGB III mindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Die Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung, die diese leistungsrechtlichen Konsequenzen auslöst, ergibt sich allein aus § 37b. Dem Merkmal „unverzüglich" in § 140 kommt danach keine eigenständige Bedeutung für den Zeitpunkt zu, zu dem die Meldung zu erfolgen hat. Dies bestimmt sich ausschließlich nach § 37b. Das Tatbestandsmerkmal in § 140 macht nur das Verschuldenselement deutlich, das für die Minderung vorausgesetzt wird; § 37b enthält nämlich in Satz 2 keine eigene Bezugnahme auf eine „Unverzüglichkeit".
20 
Nach § 37b S.1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses wie im vorliegenden Fall hat die Meldung gem. S. 2 jedoch „frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen". Satz 1 statuiert eine „Pflicht" der Versicherten, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sich zum frühest möglichen Zeitpunkt bei der Agentur für Arbeit zu melden. Sobald der Versicherte erkennt, dass und wann er arbeitslos sein wird, soll die Agentur für Arbeit in die Lage versetzt werden, ihre Vermittlungstätigkeit oder deren Vorbereitung aufzunehmen. Auf diese Weise soll der Eintritt von Arbeitslosigkeit ganz vermieden („Vermittlung von Beschäftigung in Beschäftigung") oder zumindest deren Dauer verringert werden. Dementsprechend hat die Meldung „unverzüglich" zu erfolgen; darunter ist unter Rückgriff auf § 121 BGB und die dort enthaltene Legaldefinition ein Tätigwerden „ohne schuldhaftes Zögern" zu verstehen (Spellbrink in Eicher/Schlegel SGB III, § 37b Rz. 46; Coseriu/Jakob in PK-SGB III, § 37b Rz. 8). Erhält beispielsweise ein Arbeitnehmer durch Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, löst dies die „Pflicht" zur unverzüglichen Meldung als arbeitsuchend aus.
21 
S.2 trifft für befristete Arbeitsverhältnisse eine hiervon abweichende Regelung; danach hat die Meldung „frühestens" drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen.
22 
Nach dem unmittelbaren Wortsinn bedeutet „frühestens" nur, dass eine Meldung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich ist, bzw. genügt. Wann die Meldung spätestens zu erfolgen hat, lässt sich hieraus nicht entnehmen. Eine zeitliche Begrenzung lässt sich dem Wortsinn nur in einer Richtung entnehmen, nämlich nicht länger als drei Monate vor der Beendigung. In die andere „Richtung" ist der Wortsinn offen und impliziert damit, dass eine spätere Meldung durchaus möglich ist (vgl. a. Spellbrink a.a.O. Rz. 56; Coseriu/Jakob a.a.O. Rz. 12). Eine Anknüpfung an Satz 1 erfolgt nur bzgl. der persönlichen Meldung; eine jedenfalls ausdrückliche Bezugnahme auf die „Unverzüglichkeit" des Satzes 1 fehlt in Satz 2 gerade (vgl. a. Spellbrink a.a.O. Rz. 56).
23 
Es dürfte auch schwerlich ein Zeitpunkt oder Ereignis zu finden sein, an das im Falle des befristeten Arbeitsverhältnisses die „Unverzüglichkeit" anzuknüpfen wäre. In aller Regel steht bei befristeten Arbeitsverhältnissen bereits bei Vertragsschluss fest, wann das Versicherungspflichtverhältnis endet. Bei Arbeitsverhältnissen über drei Monaten kann also nicht an die Kenntnis von der Beendigung angeknüpft werden, da dieser Zeitpunkt außerhalb des Dreimonatsrahmens liegt. Spätere Anknüpfungspunkte innerhalb des Rahmens sind nicht ersichtlich. Wollte man S. 2 so verstehen, dass der Versicherte der Meldepflicht unverzüglich an dem Tag Folge zu leisten hat, der drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt, würde eine Pflicht begründet, sich tatsächlich „spätestens" an diesem Tag zu melden. Dies ist mit dem eindeutigen Wortlaut („frühestens") nicht vereinbar.
24 
In der Literatur wird teilweise vorgeschlagen, das „frühestens" auf befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer unter drei Monaten zu beziehen (Coseriu/Jakob a.a.O. Rz. 12): Bei solchen träte die Meldepflicht erst bei Abschluss des Arbeitsvertrages ein, während die Meldung bei längerfristigen Arbeitsverhältnissen genau drei Monate vor deren Beendigung zu erfolgen habe. Eine solche Differenzierung ist dem Wortlaut des Satz 2 allerdings nicht zu entnehmen; dieser gilt für alle befristeten Verträge.
25 
Der Zweck des § 37b SGB III spricht eher gegen eine Auslegung, die dem Versicherten im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine Meldung zu irgendeinem beliebigem Zeitpunkt erlaubt, solange dieser nicht früher als drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegt. Die Regelung des § 37b hat nach der amtlichen Begründung (BT-Drucks 15/25 S 27) „zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit sind, sollen sich deshalb so früh wie möglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Die Agentur für Arbeit kann dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. … Bei befristeten Arbeitsverhältnissen soll die Meldung jedoch nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen."
26 
Die frühzeitige Meldung soll die Agentur für Arbeit also in die Lage versetzen, bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erste Schritte zur Vermittlung einzuleiten, z.B. die Erstellung eines Bewerberprofils, aber auch bereits die Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Je später die Meldung erfolgt, desto weniger Zeit bleibt hierfür, so dass pauschal die Chancen sinken, einen unmittelbaren Anschlussarbeitsplatz zu finden. Eine Meldung erst kurz vor Eintritt der Arbeitslosigkeit i.S.d. § 37b ausreichen zu lassen, widerspräche diesem Zweck. Andererseits hat der Gesetzgeber jedenfalls bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine frühere Meldung als drei Monate vor Beendigung bewusst ausgeschlossen. Ein Grund hierfür ist der amtlichen Begründung nicht zu entnehmen. Denkbar wäre, dass ein Beginn der Arbeitsvermittlung mehr als drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit als nicht sinnvoll angesehen wurde. Dagegen spricht aber, dass eine solche zeitliche Einschränkung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung in § 37b S. 1 nicht vorgesehen ist; gleichwohl können hier, z.B. bei einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, deutlich längere Zeiträume zwischen Meldung und Beginn der Arbeitslosigkeit liegen. Das Tatbestandsmerkmal „frühestens" wird also letztlich nicht begründet (Spellbrink a.a.O. Rz.58). Deutlich wird jedoch, dass von der Regelung des Satzes 1 abgewichen werden sollte.
27 
Systematisch ließe sich S. 2 aufgrund der Stellung im Gesetz als „unselbständige Begrenzung des Satzes 1" verstehen (so Voelzke in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 12 Rz. 494). Demnach muss sich auch der befristet Beschäftigte an sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes melden; kenne er diesen Zeitpunkt aber bereits seit längerem (ab Vertragsschluss), so habe er sich erst drei Monate vor der Beendigung zu melden. In diesem Falle bedeutete aber „frühestens" gleichzeitig „spätestens", was der Wortlaut nicht trägt. Des Weiteren findet sich, wie bereits ausgeführt, eine Anbindung von Satz 2 an Satz 1 nur bzgl. der persönlichen Meldung, nicht aber der Unverzüglichkeit. Die amtliche Begründung spricht eher dafür, dass der Gesetzgeber insoweit gerade von der Regelung des Satz 1 abweichen wollte.
28 
Eine Auslegung, die in den Fällen des Satz 2 eine Meldung als arbeitsuchend auch noch weniger als drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses zulässt, führt zu einer Privilegierung eines solchen Versicherten gegenüber beispielsweise denen i.S.d. Satzes 1, bei denen eine mindestens dreimonatige Kündigungsfrist gilt. Ein plausibler Grund für diese Besserstellung ist in der Gesetzesbegründung nicht genannt oder erkennbar (so zutreffend Spellbrink a.a.O. § 37b Rz.57). Eine solche Besserstellung ergibt sich aber auch, wenn man Satz 2 so versteht, dass die Meldung spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen habe. Der befristet Beschäftigte kann sich auch dann später arbeitsuchend melden als ein Beschäftigter, für den z.B. eine sechsmonatige Kündigungsfrist gilt. Die von Spellbrink diesbezüglich vorgeschlagene „gerechte" Lösung (Rz. 58), bei der Anwendung des § 37b das „frühestens" einfach zu ignorieren, lässt sich mit dem gesetzlichen Wortlaut nicht vereinbaren. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sieht einen die unterschiedliche Behandlung rechtfertigenden Grund darin, dass es sich bei Personen mit langen Kündigungsfristen häufig um höher qualifizierte Arbeitnehmer handelt oder um solche, die viele Jahre nicht gezwungen gewesen seien, Arbeit zu suchen, so dass es in solchen Fällen gerade sinnvoll sei, eine lange Vorlauffrist für die Vermittlungstätigkeit der Agentur für Arbeit zu haben (zitiert nach Coseriu/Jakob a.a.O. § 37b Rz. 9). Dass die Vermittlungsaussichten von Arbeitnehmern schlechter seien, so dass die Vermittlung früher beginnen muss, wenn diese Arbeitnehmer auf eine langjährige ungekündigte Beschäftigung hinweisen können, als bei Arbeitnehmern, die gegebenenfalls nur kurze befristete Beschäftigungsverhältnisses „vorzuweisen" haben, erscheint zwar zweifelhaft. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass sich Gründe für eine unterschiedliche Behandlung anführen lassen. Der Gesetzgeber hat offenbar keine gleichen Fristen für Versicherte in den Fällen des Satzes 1 und des Satzes 2 angestrebt. Ob die hierfür anzuführenden Gründe letztlich tragen, kann offen bleiben, da eine solche Schlechterstellung lediglich Fälle des Satzes 1 beträfe, vorliegend aber Satz 2 einschlägig ist. Die unterschiedliche Behandlung nach Satz 1 und Satz 2 kann daher aber auch für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „frühestens" in Satz 2 nicht als Argument herangezogen werden.
29 
Die Auslegung des § 37b S. 2 muss jedoch unter Berücksichtigung der Regelung des § 140 SGB III erfolgen. Danach führt ein Verstoß gegen die Meldepflicht des § 37b zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes. Diese Minderung soll zwar keine Sanktion i.S.e. Strafe, sondern lediglich im Rahmen des Ausgleiches der Interessen des Arbeitslosen und der Versichertengemeinschaft einen pauschalierten Schadensausgleich darstellen (Coseriu/Jakob a.a.O. § 140 Rz. 9). Gleichwohl wird durch die Rechtsfolge der Minderung in den durch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG geschützten Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosengeld eingegriffen (vgl. BVerfG vom 12.02.86 - 1 BvL 39/83 - BVerfGE 72, 9; Spellbrink a.a.O. § 37b Rz. 47). Solche Eingriffe sind nicht von vornherein ausgeschlossen; auch ist der Gesetzgeber befugt, Inhalt und Grenzen des Eigentumsrechts zu bestimmen. Zulässiger Anknüpfungspunkt kann diesbezüglich ein - zurechenbarer – Verstoß des Versicherten gegen Pflichten oder Obliegenheiten sein, die sich aus dem Sozialrechtsverhältnis ergeben. So führen beispielsweise solche Verstöße bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der Sperrzeitregelung des § 144 SGB III ebenfalls zu einer Minderung des Anspruches. Das Gericht kann es offenlassen, ob die „Meldepflicht" nach § 37b eine echte Rechtspflicht, eine Obliegenheit oder eine selbständige oder unselbständige Nebenpflicht darstellt (ausführlich dazu Spellbrink a.a.O. § 37b Rz. 23 ff). Der Gesetzgeber hat jedenfalls eine ausdrückliche Regelung geschaffen, dass ein bestimmtes Verhalten vom Versicherten erwartet wird, und ein Verstoß hiergegen mit den leistungsrechtlichen Konsequenzen des § 140 SGB III verknüpft.
30 
Wegen der grundrechtlichen Position des Arbeitslosengeldanspruches muss nach Auffassung des Gerichts dem Versicherten zweifelsfrei erkennbar sein, welches Verhalten von ihm erwartet wird, wann er also leistungsrechtliche Konsequenzen zu tragen hat. Entscheidet sich der Gesetzgeber für die ausdrückliche Normierung der Pflicht oder Obliegenheit, kann sie nur darin bestehen, wie die Regelung vom durchschnittlichen Normadressaten verstanden wird oder werden kann. Dem Wortlaut der Vorschrift kommt dabei die entscheidende Bedeutung zu; andere Auslegungsmethoden und -ergebnisse müssen dahinter zurücktreten. Wie obige Überlegungen zeigen, mag es möglich sein, durch aufwendige teleologische und systematische Betrachtungen und Einbeziehung differenzierter Fallgestaltungen eine Auslegung von § 37b S. 2 zu finden, die gerade noch mit dem Wortlaut in Einklang gebracht werden könnte. Solche Überlegungen können vom Versicherten als dem durchschnittlichen Normadressat aber nicht erwartet werden; jedenfalls so lange nicht, wie der eigentliche und alltägliche Wortsinn ein anderes Verständnis nahe legt. Wie oben ausgeführt, ist beim Wort „frühestens" eben ein späteres Aktivwerden ohne weiteres möglich.
31 
Das Gericht sieht sich auch nicht in Widerspruch zu der zum Sperrzeitrecht ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 17.10.2002 (B 7 AL 72/00 R). Darin hatte das BSG den Eintritt einer Sperrzeit angenommen, weil der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis gelöst hatte, um zum Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zu ziehen. Das Gericht hatte ausgeführt, der Arbeitnehmer könne sich nicht auf einen wichtigen Grund hierfür berufen, weil er sich entgegen einer Obliegenheit aus dem Versicherungsverhältnis nicht frühzeitig am neuen Wohnort arbeitsuchend gemeldet hatte. Hier wurden die leistungsrechtlichen Konsequenzen letztlich sogar an eine ungeschriebene Obliegenheit geknüpft. Diese wurde nicht weiter begründet, sondern als selbstverständlich gegeben oder aus der „Natur der Sache" folgend unterstellt. Dies könnte zunächst dafür sprechen, dass die Obliegenheit, bei deren Nichtbeachtung leistungsrechtliche Konsequenzen eintreten, dem Versicherten nicht ausdrücklich vor Augen geführt werden muss. Die Kammer sieht jedoch relevante Unterschiede zum vorliegenden Fall der „Meldepflicht". Zum einen knüpfte die Sperrzeit im vom BSG entschieden Fall in erster Linie an die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses an; der Verstoß gegen die ungeschriebene Obliegenheit verhinderte lediglich, dass sich der Versicherte auf einen wichtigen Grund berufen konnte. Die Pflicht oder Obliegenheit, nicht durch Lösung des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosigkeit herbeizuführen, ist aber klar in § 144 SGB III geregelt. Zum anderen kann auf eine allgemeine ungeschriebene Obliegenheit nicht zurückgegriffen werden, wenn der Gesetzgeber diese ausdrücklich regelt; maßgeblich ist dann eben die gesetzliche Regelung mit dem aus ihr erkennbaren Inhalt.
32 
Nach alldem geht die erkennende Kammer davon aus, dass die in § 37b S. 2 geregelte Verpflichtung des Versicherten nur darin besteht, sich nicht früher als drei Monate vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses als arbeitsuchend zu melden, nicht aber dies spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu tun. Demnach kann die Arbeitssuchendmeldung auch mit der Arbeitslosmeldung zusammenfallen, ohne dass dem Versicherten leistungsrechtliche Konsequenzen entstehen. Dies mag nicht der gesetzgeberischen Intention oder den systematische Zusammenhängen der Regelung des § 37b entsprechen. Angesichts des Wortlautes können diese Erwägungen vor dem grundrechtlichen Hintergrund aber keine Bedeutung gewinnen. Wenn der Gesetzgeber andere Vorstellungen mit der Regelung verbunden hat, sind sie jedenfalls so nicht in den gesetzlichen Wortlaut eingeflossen.
33 
Mit der am 19.05.2004 erfolgten Meldung hat der Kläger somit nicht gegen die sich aus § 37b ergebende Obliegenheit verstoßen, so dass eine Minderung nach § 140 SGB III nicht eingetreten ist. Die eine solche Minderung regelnden Bescheide der Beklagten waren rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Beklagte hat dem Kläger für die Zeit der geminderten Gewährung Arbeitslosengeld in Höhe des nicht ausgezahlten Betrages nachzuzahlen.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Juli 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 19. Januar 2004 und 1. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 verurteilt wird, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ohne Minderung zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der am geborene Kläger wendet sich gegen die Minderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der Kläger bezog vom Arbeitsamt U. (AA) mit Unterbrechungen wegen Arbeitsaufnahme bis zur Anspruchserschöpfung am 06.03.2003 Arbeitslosengeld zuletzt in Höhe von 31,90 EUR täglich (Bemessungsentgelt 655 EUR, Leistungsgruppe A/0, Leistungstabelle 2003). Ab 07.03.2003 bezog er Alhi in Höhe von täglich 22,56 EUR (Ende des Bewilligungsabschnittes 06.03.2004).
Am 23.10.2003 nahm der Kläger eine Arbeit auf. Das Arbeitsverhältnis war schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages bis 19.12.2003 befristet. Der Arbeitgeber informierte den Kläger nicht über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung beim AA; diese Verpflichtung war dem Kläger auch nicht bekannt. Bei einer persönlichen Vorsprache am 28.11.2003 auf dem AA teilte der Kläger nur mit, dass er am 23.10.2003 eine Arbeit aufgenommen hat, machte aber keine Angaben über die Befristung des Arbeitsverhältnisses und gab auch nicht an, eine Arbeit zu suchen. Erst am 23.12.2003 meldete sich der Kläger beim AA erneut arbeitslos und beantragte Alhi. Bei der Antragstellung gab er an, ab 05.01.2004 Wehrdienst in der Bundeswehr zu leisten.
Mit Schreiben vom 08.01.2004 teilte das AA dem Kläger zunächst mit, er sei seiner Verpflichtung, sich unverzüglich beim AA arbeitsuchend zu melden, 54 Tage zu spät nachgekommen. Der Anspruch auf Leistung mindere sich daher um insgesamt 1.050,-- EUR (täglich 35 EUR für längstens 30 Tage). Mit Bescheid vom 19.01.2004 bewilligte das AA dem Kläger dann vom 23.12.2003 bis zum 04.01.2004 Alhi in Höhe von täglich 22,56 EUR (Bemessungsentgelt 480 EUR, Leistungsgruppe A/0, Leistungstabelle 2003) abzüglich einer täglichen Minderungsrate in Höhe von 11,28 EUR. Da der Kläger aber bereits vom 01.01.2004 (und nicht erst ab 04.01.2004) bis 05.02.2004 Grundwehrdienst leistete, aus dem er wegen einer zwingenden Wehrdienstausnahme vorzeitig entlassen wurde, forderte das AA vom Kläger mit Bescheid vom 30.03.2004 für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 04.01.2004 erbrachte Leistungen in Höhe von 46,12 EUR zurück.
Am 09.02.2004 meldete sich der Kläger beim AA wiederum arbeitslos und beantragte Alhi. Mit Bescheid vom 01.04.2004 bewilligte das AA dem Kläger Alhi ab 09.02.2004 in Höhe von täglich 23,05 (Bemessungsentgelt 480 EUR, Leistungsgruppe A/0, Leistungstabelle 2004) abzüglich einer täglichen Minderungsrate in Höhe von 11,52 EUR weiter (Ende des Bewilligungsabschnittes 31.12.2004).
Am 05.04.2004 erhob der Kläger gegen das Schreiben des AA vom 08.01.2004 Widerspruch mit dem Antrag, von der Minderung abzusehen. Er trug vor, er habe im Jahr 2004 wegen seines Wehrdienstes keine Bescheide erhalten. Er habe nicht gewusst, dass er sich gleich bei Abschluss des Arbeitsvertrages wieder hätte arbeitsuchend melden müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2004 wies die Widerspruchsstelle des AA den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19.01.2004 in Verbindung mit dem Schreiben vom 08.01.2004 als unbegründet zurück. Der Widerspruch sei zulässig, jedoch nicht begründet. Zwischen dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 23.10.2003 und dem Ende am 19.12.2003 liege eine Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten vor. In diesem Falle sei die Meldepflicht mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages am 23.10.2003 entstanden. Der Kläger habe sich nicht unverzüglich, sondern erst am 23.12.2003 beim AA persönlich gemeldet. Die Minderung betrage je Verspätungstag 35 EUR bei maximal 30 Tagen, insgesamt 1.050,-- EUR, die auf die zustehende Leistung anzurechnen sei.
Ab 29.04.2004 wurde die Alhi wieder ohne Minderung gezahlt (Bescheid vom 29.04.2004).
Am 10.05.2004 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und sich zur Begründung der Klage auf sein bisheriges Vorbringen berufen. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Mit Urteil vom 26.07.2004 hat das SG den Bescheid vom 19.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2004 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alhi ohne Minderung zu gewähren; auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
10 
Gegen das ihr am 13.09.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.09.2004 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, bei Arbeitsverträgen, bei denen zwischen dem Abschluss und dem vereinbarten Ende der Befristung weniger als 3 Monate liegen, sei die Meldung spätestens mit Abschluss des Vertrages vorzunehmen. Eine andere Interpretation sei nach den Gesetzesmaterialien nicht angezeigt und widerspreche dem Sinn und Zweck der Regelung. Bei befristeten Arbeitsverträgen solle die unverzügliche Meldung nicht früher als 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Mehr habe der Gesetzgeber nicht regeln wollen. Abhängig von der Dauer des befristeten Arbeitsvertrages könne der Beginn der Meldepflicht zwar später, nie aber früher als 3 Monate vor Beendigung des Vertrages eintreten. Die angefochtene Entscheidung habe den gesetzlichen Regelungen entsprochen. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitraumes der befristeten Beschäftigung zu melden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Juli 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
16 
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG und ein Band Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 SGG), jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des SG ist zutreffend. Zu Unrecht hat die Beklagte beim Kläger eine Minderung der Alhi verfügt. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
18 
Gegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid des Beklagten vom 01.04.2004, mit dem dem Kläger geminderte Alhi weiterbewilligt wurde. Der Widerspruch des Klägers vom 05.04.2004 richtete sich gegen die Minderung des Leistungsanspruches insgesamt. Damit erfasste der Widerspruch des Klägers auch den - im Anschluss an den Wehrdienst des Klägers - ergangenen Weiterbewilligungsbescheid von Alhi vom 01.04.2004. Hierüber hat das SG mit seinem angefochtenen Urteil „inzident“ entschieden, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt. Denn das SG hat einen Anspruch des Kläger auf Alhi ohne Minderung bejaht, ohne dies auf den Zeitraum des Bewilligungsbescheides vom 19.01.2004 zu beschränken. Gegenstand des Rechtsstreits ist aber nur die Frage der Minderung des Alhi-Anspruchs, nicht dessen Dauer. Der Kläger hat keine Einwendungen gegen die Rückforderung von Alhi für die Zeit vom 01.01. bis 04.01.2004 erhoben. Für diese Zeit stand ihm ein solcher Anspruch im Übrigen auch nicht zu. Im hier noch streitigen Zeitraum vom 23.12. bis 31.12. 2003 und vom 09.02.2004 bis 28.04.2004 hatte der Kläger Anspruch ungeminderte Alhi.
19 
Der Kläger erfüllte alle Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alhi, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Auch die Höhe der von der Beklagten berechneten Alhi ist zutreffend festgesetzt worden. Eine Minderung des Anspruchs gemäß §§ 37b, 140 SGB III ist jedoch zu Unrecht erfolgt.
20 
Nach § 37b SGB III (eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 - BGBl. I Seite 4607 -) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
21 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gemäß Satz 2 dieser Vorschrift
22 
- bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00
23 
- bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 und
24 
- bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
25 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gemäß Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt gemäß Satz 4, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.
26 
Ob diese Regelungen auch für Ansprüche auf Alhi gemäß § 140 SGB III i.V.m. § 198 Satz 1 SGB III entsprechend gelten, wenn - wie beim Kläger - Alhi nach einer Zwischenbeschäftigung mit einem neuen Bewilligungsabschnitt weiterbewilligt wird, oder ob der Anwendung dieser Vorschriften von vornherein entgegensteht, dass § 140 SGB III nach seinem Wortlaut nur Leistungsansprüche erfasst, die nach der Verletzung der Meldepflicht entstanden sind, was im Fall des Klägers, der vor dem Inkrafttreten der genannten Vorschriften seit 07.03.2003 Anschlussarbeitslosenhilfe bezieht, zu verneinen sein könnte, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn von der Anwendbarkeit der Vorschriften ausgegangen würde, erweist sich die Berufung der Beklagten als nicht begründet.
27 
Der Kläger gehört bereits nicht zu dem Personenkreis, der durch die genannten Vorschriften betroffen ist. Zwar schloss er nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften am 23.10.2003 einen bis 19.12.2003 befristeten Arbeitsvertrag, doch findet § 37 b SGB III auf Arbeitsverhältnisse, die auf weniger als drei Monate befristet sind, keine Anwendung. Dies folgt aus § 37b Satz 2 SGB III, der im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnissen eine Meldung „frühestens drei Monate vor dessen Beendigung“ vorschreibt. Diese Pflicht kann bei Arbeitsverhältnissen, die auf weniger als drei Monate befristet sind, nicht eingehalten werden. Folglich kann die Bestimmung einen solchen Fall auch gar nicht erfassen.
28 
Die Regelung in § 37b Satz 2 SGB III kann auch nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass bei auf weniger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen die Pflicht zur Meldung als Arbeitsuchend mit Beginn der Beschäftigung entsteht. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheit des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann. Stattdessen entstehen für den Versicherten bei Nichterfüllung der Meldepflicht aber Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es somit grundsätzlich auch unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung im konkreten Fall bekannt war. Denn es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt. Dies setzt aber voraus, dass sich die Pflicht, deren Nichtbeachtung zu Nachteilen (hier: Minderung der Leistungshöhe) führt (Obliegenheit), der Vorschrift mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt. Daran fehlt es hier.
29 
Zwar könnte die Vorschrift nach ihrem Wortlaut („frühestens“) so verstanden werden, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Meldung auch später als drei Monate vor Beendigung erfolgen kann. In diesem Fall würde die Bestimmung unproblematisch auch die Arbeitsverhältnisse erfassen, die auf weniger als drei Monate befristet sind. In diesem Sinn wird die Vorschrift aber – wenn auch im Hinblick auf Arbeitsverhältnisse mit einer längeren Befristung – gerade nicht verstanden. Vielmehr wird die Regelung mit guten Gründen so interpretiert, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen - ausnahmsweise - nicht früher („frühestens“) als drei Monate vor dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen braucht, sondern drei Monate vor dem sicheren Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat (vgl. Kruse in Gagel, SGB III, § 37b RdNr. 12; Eicher / Schlegel, a.a.O. § 37b RdNr. 58; Rademacher in GK-SGB III, § 37b RdNr. 18a).
30 
Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der §§ 37b, 140 SGB III. Die Vorschrift des § 37b SGB III hat zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitssuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden, bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die betroffenen Arbeitnehmer sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend melden. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann. § 140 SGB III soll die leistungsrechtlichen Folgen der Verletzung der Meldepflicht des § 37b SGB III regeln und sieht einen - pauschalen - Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft vor (BTDrs. 15/25, abgedruckt in Eicher / Schlegel, a.a.O. § 37b RdNr. 7; § 140 RdNr. 8.). Eine Handhabung des § 37b Satz 2 SGB III, dass bei befristeten Arbeitsverträgen die Meldepflicht lediglich ab dem Zeitpunkt drei Monate vor Beendigung - irgendwann - danach einsetzt, widerspräche dem dargestellten Gesetzeszweck, der gerade darauf abzielt, die Eingliederung von Arbeitssuchenden durch eine frühzeitige Meldung als Arbeitsuchend zu beschleunigen. Zudem ist kein Grund ersichtlich, der bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Sonderbehandlung im Vergleich zur Regelung des § 37b Satz 1 SGB III rechtfertigen könnte, wonach die Meldepflicht bereits dann einsetzt, wenn der betroffene Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt seines Versicherungspflichtverhältnisses erlangt. Der dargestellte Gesetzeszweck kann nur erreicht werden, wenn die Vorschrift des § 37b Satz 2 SGB III - wie dargelegt - dahin verstanden wird, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen drei Monate vor dem sicheren Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat (siehe oben). Eine Meldung drei Monate vor Beendigung der Beschäftigung ist aber bei Arbeitsverhältnissen, die auf weniger als drei Monate befristet sind, nicht möglich. Zumindest jedoch wäre es widersprüchlich, bei befristeten Arbeitsverhältnissen einerseits eine Meldung nach Ablauf von drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses als verspätet anzusehen, andererseits aber die Vorschrift auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die auf weniger als drei Monate befristet sind, und mit einer widersprüchlichen Regelung kann keine mit Rechtsnachteilen sanktionierte Obliegenheit begründet werden.
31 
Damit liegen die Voraussetzungen des § 140 SGB III für die vom Beklagten verfügte Minderung des Anspruches des Klägers auf Alhi mangels Verletzung des Meldeobliegenheit des § 37b SGB III nicht vor, weshalb ihm ein Anspruch auf ungeminderte Alhi im streitigen Zeitraum zusteht.
32 
Die Berufung der Beklagten war daher mit der ausgesprochenen Maßgabe zurückzuweisen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zugelassen.

Gründe

 
17 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 SGG), jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des SG ist zutreffend. Zu Unrecht hat die Beklagte beim Kläger eine Minderung der Alhi verfügt. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
18 
Gegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid des Beklagten vom 01.04.2004, mit dem dem Kläger geminderte Alhi weiterbewilligt wurde. Der Widerspruch des Klägers vom 05.04.2004 richtete sich gegen die Minderung des Leistungsanspruches insgesamt. Damit erfasste der Widerspruch des Klägers auch den - im Anschluss an den Wehrdienst des Klägers - ergangenen Weiterbewilligungsbescheid von Alhi vom 01.04.2004. Hierüber hat das SG mit seinem angefochtenen Urteil „inzident“ entschieden, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt. Denn das SG hat einen Anspruch des Kläger auf Alhi ohne Minderung bejaht, ohne dies auf den Zeitraum des Bewilligungsbescheides vom 19.01.2004 zu beschränken. Gegenstand des Rechtsstreits ist aber nur die Frage der Minderung des Alhi-Anspruchs, nicht dessen Dauer. Der Kläger hat keine Einwendungen gegen die Rückforderung von Alhi für die Zeit vom 01.01. bis 04.01.2004 erhoben. Für diese Zeit stand ihm ein solcher Anspruch im Übrigen auch nicht zu. Im hier noch streitigen Zeitraum vom 23.12. bis 31.12. 2003 und vom 09.02.2004 bis 28.04.2004 hatte der Kläger Anspruch ungeminderte Alhi.
19 
Der Kläger erfüllte alle Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alhi, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Auch die Höhe der von der Beklagten berechneten Alhi ist zutreffend festgesetzt worden. Eine Minderung des Anspruchs gemäß §§ 37b, 140 SGB III ist jedoch zu Unrecht erfolgt.
20 
Nach § 37b SGB III (eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 - BGBl. I Seite 4607 -) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
21 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gemäß Satz 2 dieser Vorschrift
22 
- bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00
23 
- bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 und
24 
- bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
25 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gemäß Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt gemäß Satz 4, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.
26 
Ob diese Regelungen auch für Ansprüche auf Alhi gemäß § 140 SGB III i.V.m. § 198 Satz 1 SGB III entsprechend gelten, wenn - wie beim Kläger - Alhi nach einer Zwischenbeschäftigung mit einem neuen Bewilligungsabschnitt weiterbewilligt wird, oder ob der Anwendung dieser Vorschriften von vornherein entgegensteht, dass § 140 SGB III nach seinem Wortlaut nur Leistungsansprüche erfasst, die nach der Verletzung der Meldepflicht entstanden sind, was im Fall des Klägers, der vor dem Inkrafttreten der genannten Vorschriften seit 07.03.2003 Anschlussarbeitslosenhilfe bezieht, zu verneinen sein könnte, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn von der Anwendbarkeit der Vorschriften ausgegangen würde, erweist sich die Berufung der Beklagten als nicht begründet.
27 
Der Kläger gehört bereits nicht zu dem Personenkreis, der durch die genannten Vorschriften betroffen ist. Zwar schloss er nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften am 23.10.2003 einen bis 19.12.2003 befristeten Arbeitsvertrag, doch findet § 37 b SGB III auf Arbeitsverhältnisse, die auf weniger als drei Monate befristet sind, keine Anwendung. Dies folgt aus § 37b Satz 2 SGB III, der im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnissen eine Meldung „frühestens drei Monate vor dessen Beendigung“ vorschreibt. Diese Pflicht kann bei Arbeitsverhältnissen, die auf weniger als drei Monate befristet sind, nicht eingehalten werden. Folglich kann die Bestimmung einen solchen Fall auch gar nicht erfassen.
28 
Die Regelung in § 37b Satz 2 SGB III kann auch nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass bei auf weniger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen die Pflicht zur Meldung als Arbeitsuchend mit Beginn der Beschäftigung entsteht. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheit des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann. Stattdessen entstehen für den Versicherten bei Nichterfüllung der Meldepflicht aber Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es somit grundsätzlich auch unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung im konkreten Fall bekannt war. Denn es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt. Dies setzt aber voraus, dass sich die Pflicht, deren Nichtbeachtung zu Nachteilen (hier: Minderung der Leistungshöhe) führt (Obliegenheit), der Vorschrift mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt. Daran fehlt es hier.
29 
Zwar könnte die Vorschrift nach ihrem Wortlaut („frühestens“) so verstanden werden, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Meldung auch später als drei Monate vor Beendigung erfolgen kann. In diesem Fall würde die Bestimmung unproblematisch auch die Arbeitsverhältnisse erfassen, die auf weniger als drei Monate befristet sind. In diesem Sinn wird die Vorschrift aber – wenn auch im Hinblick auf Arbeitsverhältnisse mit einer längeren Befristung – gerade nicht verstanden. Vielmehr wird die Regelung mit guten Gründen so interpretiert, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen - ausnahmsweise - nicht früher („frühestens“) als drei Monate vor dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen braucht, sondern drei Monate vor dem sicheren Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat (vgl. Kruse in Gagel, SGB III, § 37b RdNr. 12; Eicher / Schlegel, a.a.O. § 37b RdNr. 58; Rademacher in GK-SGB III, § 37b RdNr. 18a).
30 
Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der §§ 37b, 140 SGB III. Die Vorschrift des § 37b SGB III hat zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitssuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden, bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die betroffenen Arbeitnehmer sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend melden. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann. § 140 SGB III soll die leistungsrechtlichen Folgen der Verletzung der Meldepflicht des § 37b SGB III regeln und sieht einen - pauschalen - Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft vor (BTDrs. 15/25, abgedruckt in Eicher / Schlegel, a.a.O. § 37b RdNr. 7; § 140 RdNr. 8.). Eine Handhabung des § 37b Satz 2 SGB III, dass bei befristeten Arbeitsverträgen die Meldepflicht lediglich ab dem Zeitpunkt drei Monate vor Beendigung - irgendwann - danach einsetzt, widerspräche dem dargestellten Gesetzeszweck, der gerade darauf abzielt, die Eingliederung von Arbeitssuchenden durch eine frühzeitige Meldung als Arbeitsuchend zu beschleunigen. Zudem ist kein Grund ersichtlich, der bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Sonderbehandlung im Vergleich zur Regelung des § 37b Satz 1 SGB III rechtfertigen könnte, wonach die Meldepflicht bereits dann einsetzt, wenn der betroffene Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt seines Versicherungspflichtverhältnisses erlangt. Der dargestellte Gesetzeszweck kann nur erreicht werden, wenn die Vorschrift des § 37b Satz 2 SGB III - wie dargelegt - dahin verstanden wird, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen drei Monate vor dem sicheren Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat (siehe oben). Eine Meldung drei Monate vor Beendigung der Beschäftigung ist aber bei Arbeitsverhältnissen, die auf weniger als drei Monate befristet sind, nicht möglich. Zumindest jedoch wäre es widersprüchlich, bei befristeten Arbeitsverhältnissen einerseits eine Meldung nach Ablauf von drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses als verspätet anzusehen, andererseits aber die Vorschrift auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die auf weniger als drei Monate befristet sind, und mit einer widersprüchlichen Regelung kann keine mit Rechtsnachteilen sanktionierte Obliegenheit begründet werden.
31 
Damit liegen die Voraussetzungen des § 140 SGB III für die vom Beklagten verfügte Minderung des Anspruches des Klägers auf Alhi mangels Verletzung des Meldeobliegenheit des § 37b SGB III nicht vor, weshalb ihm ein Anspruch auf ungeminderte Alhi im streitigen Zeitraum zusteht.
32 
Die Berufung der Beklagten war daher mit der ausgesprochenen Maßgabe zurückzuweisen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zugelassen.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.