Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Mai 2005 - L 7 AL 753/05

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Mai 2005 - L 7 AL 753/05
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Minderung des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der ... 1969 geborene Kläger hatte in der Vergangenheit von der Beklagten wiederholt Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen (zuletzt bis September 1997) und betätigte sich anschließend u. a. selbständig im Messebau. Zum 22. August 2002 nahm er eine Beschäftigung als Galvanikhelfer bei der A in S auf, die zunächst nur bis 31. Juli 2003 befristet war. Am 4. Juli 2003 wurde schriftlich eine Verlängerung des Arbeitsvertrags bis 31. Juli 2004 vereinbart. Durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 wurde über das Vermögen des Klägers das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet.
Am Mittwoch, den 19. Mai 2004 meldete sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit (ArbA) Waiblingen persönlich arbeitsuchend und arbeitslos; mit Wirkung vom 1. August 2004 beantragte er Alg (Formantrag eingegangen am 27. Juli 2004). Die ArbA ermittelte bei einem errechneten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsentgelt von EUR 559,07 (Bemessungsentgelt EUR 560,00), der Leistungsgruppe C und dem Kindermerkmal 1 (entsprechend der auf der Lohnsteuerkarte für 2004 eingetragenen Steuerklasse III sowie 1,5 Kinderfreibeträgen) einen wöchentlichen Leistungssatz von EUR 276,43 (täglich EUR 39,49), zahlte das Alg jedoch nicht bereits ab 1. August 2004 in voller Höhe. Durch ein am 3. August 2004 abgesandtes Schreiben vom 30. Juli 2004 (überschrieben mit "Erläuterungen zum Bewilligungsbescheid – Minderung gemäß § 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch") wurde dem Kläger vielmehr mitgeteilt, dass er sich spätestens zum 3. Mai 2004 bei der ArbA hätte arbeitsuchend melden müssen, seine Meldung am 19. Mai 2004 mithin um 16 Tage verspätet erfolgt sei; infolgedessen mindere sich sein Anspruch auf Leistungen um insgesamt EUR 560,00, sodass bis zur "vollständigen Minderung" des vorgenannten Betrages nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistung ausgezahlt werde; die Anrechnung beginne am 1. August 2004 und sei voraussichtlich am 29. August 2004 beendet, wobei die Anrechnung für den letzten Tag der Minderung gegebenenfalls nur noch in Höhe des verbleibenden Restbetrages der Minderungssumme erfolge. Durch Bescheid vom 3. August 2004 bewilligte die Beklagte schließlich Alg ab 1. August 2004 für eine Anspruchsdauer von 300 Tagen nach dem oben genannten Leistungssatz, abzüglich eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages von EUR 138,21. Alg bezog der Kläger noch bis 14. Oktober 2004. Danach stand er in einem zunächst auf sechs Monate befristeten, jedoch durch Arbeitgeberkündigung bereits zum 31. Dezember 2004 wieder beendeten Arbeitsverhältnis; zum 1. Januar 2005 hat er sich erneut arbeitslos gemeldet.
Mit seinem Widerspruch gegen den "Minderungsbescheid" vom 30. Juli 2004 machte der Kläger geltend, er sei von seinem Arbeitgeber nicht auf die unverzügliche Meldung bei der ArbA hingewiesen worden. Außerdem habe er von diesem eine mündliche Zusage zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gehabt, wobei ihm der Arbeitgeber erst am "17.07.2004" erklärt habe, dass der Vertrag doch nicht verlängert werde; er habe sich alsdann umgehend bei der ArbA gemeldet. Unter dem 12. August 2004 wurde der Widerspruch des Klägers "gegen den Bescheid" vom 30. Juli 2004 zurückgewiesen; die Meldepflicht bestehe unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber mündlich zugesagt worden sei, und auch unabhängig davon, ob dem Kläger die Pflicht zur Meldung bekannt gewesen sei.
Deswegen hat der Kläger am 10. September 2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er unter dem 23. Dezember 2004 angegeben, sich mit Herrn A sechs Monate vor Ablauf des Vertrages über eine Verlängerung unterhalten zu haben; er habe insoweit auch mündlich eine Zusage erhalten. Indessen sei ihm am "18.05.2004" mitgeteilt worden, dass der Vertrag nicht verlängert werde; darauf habe er sich arbeitslos gemeldet. Herr A habe ihm vor dessen Urlaub eine weitere Verlängerung in Aussicht gestellt, dies jedoch nach dem Urlaub revidiert. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG Stuttgart hat als Gegenstand des Verfahrens sowohl das Schreiben vom 30. Juli 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 als auch den Bewilligungsbescheid vom 3. August 2004 erachtet. Durch Urteil vom 26. Januar 2005 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Verwaltungsakte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 29. August 2004 ein um EUR 19,74 täglich höheres Alg zu gewähren; in den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, angesichts des Wortlauts des § 37 b Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), der mit dem Begriff "frühestens" auch ein späteres Aktivwerden umfasse, könnten die leistungsrechtlichen Konsequenzen des § 140 SGB III – gerade auch vor dem Hintergrund des Grundgesetzes – keine Bedeutung gewinnen, selbst wenn dies nicht der gesetzgeberischen Intention oder den systematischen Zusammenhängen der Regelung des § 37 b SGB III entspreche.
Gegen dieses der Beklagten am 14. Februar 2005 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 23. Februar 2005 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Die Regelung des § 37 b Satz 2 SGB III sei so zu verstehen, dass die Meldepflicht bei Arbeitsverträgen, die auf drei oder mehr Monate befristet seien, (genau) drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginne. Bei Arbeitsverträgen, die auf weniger als drei Monate befristet seien, trete die Meldepflicht hingegen mit Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages ein. Also könne unabhängig von der Dauer des befristeten Arbeitsvertrages der Beginn der Meldepflicht zwar später, nie aber früher als drei Monate vor Beendigung des Vertrages eintreten.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. Mai 2005 übereinstimmend erklärt, dass insgesamt lediglich eine Kürzung des Alg über EUR 560,00 im Streit steht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 hat der Kläger noch angegeben, Herr A, der vom 1. bis 15. Mai 2004 Urlaub gehabt habe, habe ihm erst einen Tag nach Urlaubsrückkehr am 18. Mai 2004 eröffnet, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert werde. Darauf habe er – der Kläger – für den folgenden Tag (19. Mai 2005) selbst Urlaub genommen, um bei der ArbA vorzusprechen. Hätte er von seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung Kenntnis gehabt, wäre er schon früher als drei Monate vor Beendigung des Vertragsverhältnisses zur ArbA gegangen.
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Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
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Zu entscheiden ist im Berufungsverfahren über die Höhe des dem Kläger in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 zustehenden Alg, wobei der Streit vornehmlich darüber geführt wird, ob die Minderung der Leistung im genannten Zeitraum rechtmäßig war. Diesbezüglich ist durch die Prozesserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. Mai 2005 geklärt, dass sich der Minderungsbetrag des Alg (entsprechend den Hinweisen im Schreiben der ArbA vom 30. Juli 2004) tatsächlich – entgegen dem insoweit möglicherweise missverständlich tenorierten angefochtenen Urteil des SG Stuttgart vom 26. Januar 2005 – auf insgesamt lediglich EUR 560,00, also nicht auf täglich EUR 19,74 in der streitbefangenen Zeit (das wären EUR 572,46), belaufen hat. Nur jener Minderungsbetrag ist hier umstritten.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 500,00 übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
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Gemäß § 95 SGG sind Gegenstand des Verfahrens – wie das SG zutreffend erkannt hat – neben dem Bescheid vom 3. August 2004 und dem Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 auch das Schreiben der ArbA vom 30. Juli 2004. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Schreiben überhaupt eine Regelung im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat (verneinend zu einem im Wesentlichen gleichlautenden Erläuterungsschreiben LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2004 – L 5 AL 3835/04 –, rechtskräftig ); denn jedenfalls hatte der genannte Widerspruchsbescheid ihm die "Gestalt" eines Verwaltungsakts gegeben (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 50 Nr. 13 S. 33; ferner Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 78, 3 ff.). Dass der Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 den Bescheid vom 3. August 2004 nicht beachtet hat, stellt wegen § 86 SGG kein prozessuales Hindernis für eine Sachentscheidung dar; vielmehr ist die Sache mit der Erhebung der Klage auf das SG übergegangen (vgl. BSG, Urteil vom 24. August 1988 – 7 RAr 74/86 –; ferner Urteil vom 15. November 1995 – 7 RAr 12/95). Den Regelungsinhalt der angefochtenen Verwaltungsakte möchte der Kläger nicht hinnehmen, soweit es um den Gesamtminderungsbetrag von EUR 560,00 geht, denn nur dieser Betrag wurde auf das halbe Alg in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 angerechnet.
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Dem erhobenen Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zwar gelten auch für einen solchen Schuldner über § 304 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) grundsätzlich die Regelungen der §§ 80 f. InsO. Die hier streitbefangene Leistung fällt indes von vornherein nicht in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO), denn hierzu zählt wegen § 36 Abs. 1 InsO nur der pfändbare Anteil des Alg (vgl. dazu BSGE 92, 1, 2 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 2 Rdnr. 5), nicht jedoch die über § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbaren Beträge. Bereits das ungekürzte Alg für den Monat August 2004 wäre indes – bei einem sodann zu errechnenden täglichen Leistungssatz von EUR 39,49 (wöchentlich EUR 276,43) – nach der Anlage zu § 850 c ZPO unpfändbar, und zwar unabhängig davon, ob die Tages-, Wochen- oder Monatstabelle (vgl. hierzu BSGE 70, 280 ff. = SozR 3-1200 § 53 Nr. 5) herangezogen würde. Die Rechte der Treuhänderin oder der Insolvenzgläubiger werden daher von vornherein nicht berührt (vgl. in anderem Zusammenhang BSG SozR 4100 § 138 Nr. 13 S. 50). Die Klagebefugnis ist mithin gegeben. Der Kläger vermag auch in der Sache mit seinem Begehren durchzudringen.
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Anspruch auf Alg haben nach § 117 SGB III (in der hier noch anzuwendenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 2004 – AFRG) Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos (vgl. §§ 118 ff. SGB III ) sind, (2.) sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (vgl. § 122 Abs. 1 SGB III) und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt (vgl. §§ 123 Satz 1, 124 Abs. 1 SGB III) haben. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger in der streitbefangenen Zeit vor; auch die Beklagte bezweifelt das nicht. Der Kläger hatte mithin in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 Anspruch auf Alg; dieses durfte von der Beklagten auch nicht um den hier umstrittenen Gesamtminderungsbetrag von EUR 560,00 – in Form der Anrechnung auf das halbe Alg pro Tag – gekürzt werden. Den Leistungssatz des Alg hat die Beklagte unter Heranziehung des § 130 Abs. 1 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) nach dem im Bemessungsrahmen (1. August 2003 bis 31. Juli 2004) abgerechneten Entgelt für die Monate August 2003 bis Juni 2004 von insgesamt EUR 26.723,35 (vgl. dazu BSGE 77, 244 ff. = SozR 3-4100 § 112 Nr. 24; BSG SozR 4-4300 § 416 a Nr. 1), des sich daraus nach § 132 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) ergebenden wöchentlichen Bemessungsentgelts (gerundet EUR 560,00), der Leistungsgruppe C (§ 137 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) sowie dem Prozentsatz von 67 des Leistungsentgelts (§ 136 SGB III) nach der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 (BGBl. I 2003 S. 3100) zutreffend mit EUR 276,43, das sind täglich EUR 39,39, ermittelt.
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Der Kläger hat Anspruch auf das ungeminderte Alg nicht nur für den 30. und 31. August 2004, sondern auch für den Zeitraum vom 1. bis 29. August 2004. Die Voraussetzungen für eine Minderung der Leistung nach § 140 SGB III (in der mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – ) liegen nicht vor.
21 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III das Alg, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt nach Satz 2 a. a. O. bei einem Bemessungsentgelt von über EUR 400,00 bis zu EUR 700,00 EUR 35,00 für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet (Satz 3 a. a. O.). Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Alg angerechnet wird. Die Vorschrift des § 37 b SGB III (ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juli 2003 eingefügt durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt), auf welche § 140 SGB III Bezug nimmt, bestimmt in ihrer ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Folgendes: Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 37 b Satz 1 SGB III). Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen (Satz 2 a. a. O.). Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird; die Pflicht zur Meldung besteht nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis (Sätze 3 und 4 a. a. O.).
22 
Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu § 140 SGB III (vgl. BT-Drucksache 15/25 S. 31) stellt die genannte Vorschrift einen pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft dar; geregelt werden sollten hiermit die leistungsrechtlichen Konsequenzen für Bezieher von Alg, die ihre Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung beim Arbeitsamt verletzt haben, denn Arbeitnehmer, die das Arbeitsamt nicht rechtzeitig darauf hinwiesen, dass sie der beruflichen Wiedereingliederung bedürften, erhöhten das Risiko der Arbeitslosenversicherung, verzögerten die Einleitung von Vermittlungsbemühungen und nähmen dem Arbeitsamt insoweit die Möglichkeit, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Versicherungsschadens zu reduzieren. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 37 b SGB III (BT-Drucksache 15/25 S. 27) wird das Ziel betont, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen.
23 
Mit der Bestimmung des § 140 SGB III sollte nach allem eine gesetzliche Sanktion (vgl. Spellbrink, in Eicher/Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 37 b Rdnr. 24) in Form der Anspruchsminderung eingeführt werden als Konsequenz einer versäumten frühzeitigen – persönlichen – Meldung (§ 37 b SGB III). Diese – als Obliegenheit ausgestaltete – Handlungspflicht (zum Rechtscharakter derartiger Pflichten vgl. BSGE 84, 270, 273 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 19) und die damit einhergehende gesetzliche Folge sollen unabhängig von der entsprechenden Kenntnis des Versicherten bestehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –, nicht rechtskräftig ; Voelzke in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 12 Rdnr. 501; Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 27, § 140 Rdnrn. 20 ff.; a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2004 – L 12 AL 2249/04 –, nicht rechtskräftig ; Winkler in Gagel, SGB III, § 37 b Rdnr. 7). Schon früher war im Übrigen die besondere Verantwortung der Arbeitnehmer für die Vermeidung von Arbeitslosigkeit durch Nutzung jeder zumutbaren Möglichkeit bei der Suche und Aufnahme einer Beschäftigung allgemein normiert worden (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der Fassung des AFRG), freilich ohne dass die Regelung – ebenso wie die Nachfolgebestimmungen in § 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III (in den Fassungen des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 und des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) – zur echten Obliegenheit ausgestaltet war (vgl. hierzu BSGE 86, 147, 149 = SozR 3-4300 § 156 Nr. 1; BSGE 91, 90 ff. = SozR 4-4300 § 144 Nr. 3; Eicher in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 1 Rdnr. 39). Allerdings war durch Richterrecht bereits zuvor im Zusammenhang mit den Regelungen zur Sperrzeit eine aus dem Versicherungsverhältnis folgende Obliegenheit entwickelt worden, den Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und zwar durch rechtzeitige Einschaltung des Arbeitsamts mit der Bitte um Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis und durch eigene Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle (vgl. etwa BSG SozR 3-4100 § 119 Nrn. 14; neuerdings modifizierend BSGE 90, 90 ff. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG SozR 3-4300 § 144 Nrn. 10 und 12; BSGE 91, 90 ff.). Indessen ist vom BSG bereits wiederholt höchstrichterlich statuiert worden, dass Obliegenheitsverletzungen ein dem Leistungsbewerber – ggf. typisierend – zurechenbares Fehlverhalten voraussetzen (vgl. BSGE 86, 147, 150; BSGE 91, 90 ff.). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass dem Arbeitslosen der – sanktionsbewehrte – Vorwurf eines Obliegenheitsverstoßes regelmäßig nur gemacht werden kann, wenn seine Pflichten dezidiert in einer Gesetzesnorm ausformuliert sind. Dies ist jedoch nach der hier in Rede stehenden Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III nicht der Fall.
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Bereits die Auslegung des Satzes 1 der Vorschrift bereitet Schwierigkeiten, und zwar insbesondere zum Begriff der "Unverzüglichkeit" (vgl. einerseits Hümmerich/Holthausen/Welslau, NZA 2003, 7, 8 sowie die Weisungslage der Beklagten ; andererseits Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 492 und Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnrn. 50 f.; wiederum anders Coseriu/Jacob in Nomos Kommentar, SGB III, 2. Auflage, § 37 b Rdnr. 8), aber auch zur Sonderbehandlung befristeter Beschäftigungsverhältnisse, soweit in § 37 b Satz 2 SGB III drei Monate genannt sind; insoweit werden Wertungswidersprüche zu unbefristeten Arbeitsverträgen mit Kündigungsfristen von über drei Monaten (vgl. hierzu § 622 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gesehen (vgl. Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 57; Coseriu/Jacob, a. a. O., § 37 b Rdnr. 9). All das kann hier jedoch im Ergebnis offen bleiben.
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Denn erst recht zu Missverständnissen Anlass gibt die Bestimmung des § 37 b Satz 2 SGB III, die dem Arbeitnehmer in einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) abverlangt, nachzuvollziehen, was mit dem Wort "frühestens" gemeint ist. Von seinem Wortsinn her lässt die Regelung die Auslegung zu, dass von Gesetzes wegen nur festgelegt werden sollte, wann die Meldung frühestens erfolgen darf, nicht jedoch bis wann sie spätestens erfolgen muss (so die – soweit ersichtlich – überwiegende Auffassung der Gerichte erster Instanz; vgl. das hier angefochtene Urteil des SG Stuttgart vom 26. Januar 2005 – S 15 AL 6053/04 –; ferner SG Dortmund, Urteil vom 26. Juli 2004 – S 33 AL 127/04 –; SG Aachen, Urteil vom 24. September 2004 – S 8 AL 81/04; außerdem Winkler in Gagel, a. a. O., § 37 b Rdnr. 12; die Missverständlichkeit der Formulierung räumt auch Rademacher in GK-SGB III, § 37 b Rdnr. 18 a ein). Die Gesetzesmaterialien geben insoweit ebenfalls keinen weiteren Aufschluss; denn dort ist lediglich ausgeführt, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen "nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen" solle (vgl. BT-Drucksache 15/25 S. 27 zu § 37 b). Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, dass bei länger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen die Meldepflicht nach § 37 b Satz 2 SGB III "spätestens" drei Monate vor dem Ende der Befristung erfolgen solle (so auch Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III § 140 Rdnr. 10); dem wiederum könnte entgegengehalten werden, dass nach allgemeinem Wortverständnis der Begriff "spätestens" das genaue Gegenteil von "frühestens" bedeutet. Wegen des missglückten Gesetzeswortlauts besteht teilweise sogar die Auffassung, das Wort "frühestens" schlicht zu negieren (vgl. Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 58). Andererseits wird vorgeschlagen, das Wort "frühestens" auf die auf unter drei Monate befristeten Arbeitsverträge zu beziehen, während sich die Meldefrist bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von drei oder mehr Monaten auf (genau) drei Monate belaufe (vgl. Coseriu/Jacob, a. a. O., § 37 b Rdnr. 12; a. A. bei auf weniger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2005 – L 8 AL 4344/04 –, nicht rechtskräftig ).
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Erweiternd dazu wird die Meinung vertreten, dass die Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III als unselbständige Begrenzung des Satzes 1 a. a. O. zu sehen sei, sodass auch der befristete Beschäftigte "an sich" unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten sei, er sich jedoch erst drei Monate vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden müsse, wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt sei (vgl. Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 494; ähnlich Rademacher, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2004 a. a. O.). Dieser letztgenannten Auffassung stimmt der erkennende Senat zu; sie lässt sich noch mit dem Gesetzeswortlaut, mit der Systematik der Regelungen – namentlich mit dem Sinnzusammenhang mit § 140 SGB III, in dem in Satz 1 nur der Begriff "unverzüglich" verwendet ist – sowie der oben dargestellten gesetzgeberischen Intention vereinbaren. § 37 b Satz 1 SGB III in dieser Interpretation stellt mithin den Obersatz dar; die Pflicht zur – auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen bestehenden – unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung ist indes nach Satz 2 a. a. O. in Bezug auf drei und mehr Monate zeitbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf die persönliche Meldung drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingegrenzt.
27 
Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Arbeitnehmer mit einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag – wie hier dem Kläger – ohne weiteres eine im vorbezeichneten Sinne nicht frühzeitige Meldung als Obliegenheitsverletzung mit den Rechtsnachteilen des § 140 SGB III vorgehalten werden kann. Zur Überzeugung des Senats – insoweit ist im Wesentlichen der Auffassung des SG Stuttgart im angefochtenen Urteil zu folgen – vermag nur eine solche Gesetzesformulierung aus sich heraus den Vorwurf eines (typisierten) Fehlverhaltens mit den damit einhergehenden gesetzlichen Sanktionen zu begründen, welche unmissverständlich, also ohne aufwändige Subsumtionsschlüsse, klar und deutlich macht, was für ein Verhalten dem Arbeitsuchenden abgefordert wird. Ein derartiger – pauschalierender – Vorwurf lässt sich jedoch in Ansehung der durchaus missdeutbaren Formulierungen in § 37 b Satz 2 SGB III nicht rechtfertigen; die oben dargestellte Pflicht zur unverzüglichen Meldung mit ihrer zeitlichen Eingrenzung auf drei Monate vor dem Auslaufen des zeitbefristeten Vertrags ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht so naheliegend, dass es hierzu – aus objektivierter Sicht – keiner weiteren Überlegungen bedürfte. Die Gesamtumstände des Einzelfalls dürfen daher im Rahmen der vorgenannten Bestimmung nicht außer Acht gelassen werden, denn nur ein dem Arbeitsuchenden zurechenbarer Verstoß gegen Obliegenheitspflichten vermag die damit verknüpften nachteiligen Rechtsfolgen hinreichend zu legitimieren. Dies gilt umso mehr, als die nach § 37 b SGB III zur frühzeitigen Meldung Verpflichteten vor der Arbeitsuchendmeldung – im Gegensatz zu anderweitigen Tatbeständen mit Obliegenheitscharakter (z. B. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 3, 4 und 6 SGB III , § 66 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) – regelmäßig keine konkrete Rechtsfolgenbelehrung und Beratung seitens der Beklagten erfahren (vgl. zu diesem Aspekt auch BSGE 86, 147, 151 f.), sodass ihnen die vom Gesetzgeber vorgesehenen einschneidenden Folgen einer nicht frühzeitigen Meldung nicht unmissverständlich vor Augen geführt werden können.
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Letzteres war auch beim Kläger, der seit August 2002 bei der A beschäftigt war, nicht geschehen; er konnte im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich äußern, dass er die ArbA bei Kenntnis seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung sogar schon mehr als drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses aufgesucht hätte. Vorliegend kommt hinzu, dass mit den zum 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Bestimmungen der §§ 37 b, 140 SGB III eine erstmals gesetzlich geregelte Obliegenheit zur Schadensabwendung und Schadensminderung eingeführt worden war, welche zum Zeitpunkt der Arbeitsuchendmeldung des Klägers (19. Mai 2004) noch nicht einmal ein Jahr gesetzliche Geltung beanspruchte, ohne dass sich in Rechtsprechung und Literatur bereits eine gefestigte Rechtsmeinung zur Auslegung der Norm des § 37 b Satz 2 SGB III herausgebildet gehabt hätte. Daran ändert hier – jedenfalls schon mangels Belehrung des Klägers seitens der A – auch die mit dem 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingefügte (durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt geringfügig geänderte) Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III mit der den Arbeitgebern auferlegten Sollverpflichtung zur Information nichts; diese Vorschrift zieht im Übrigen nach arbeitsgerichtlichen Instanzentscheidungen bei unterbliebenem Hinweis nicht einmal Schadenersatzansprüche des (früheren) Arbeitnehmers nach sich (vgl. zuletzt Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Hamm, Urteile vom 29. September 2004 – 12 Sa 1323/04 – und vom 23. Dezember 2004 – 11 Sa 1210/04 –, letzteres nicht rechtskräftig ).
29 
Nach allem ist dem Kläger – trotz erst am 19. Mai 2004 erfolgter persönlicher Meldung bei der ArbA – eine die leistungsrechtlichen Folgen des § 140 SGB III bewirkende Obliegenheitsverletzung nicht vorzuwerfen. Der Kläger hat im Gegenteil nach der Urlaubsrückkehr seines Arbeitgebers, der ihm ursprünglich Hoffnungen auf eine weitere Verlängerung des Arbeitsvertrags gemacht hatte, aus seiner Sicht alles getan, um den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und sich unverzüglich (vgl. zur Überlegungsfrist nochmals Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 492; Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnrn. 50 f.) am Tag nach der Eröffnung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert werde, bei der ArbA gemeldet. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Verspätung selbst in Ansehung des Standpunktes der Beklagten, die 16 Säumnistage errechnet hat, recht gering ist und im Übrigen noch geringer wäre, wenn sie – außer dem von ihr beachteten Wochenende (1. und 2. Mai 2004) – noch die weiteren Wochenenden (8. und 9. sowie 15. und 16. Mai 2004) nicht einbezogen hätte (vgl. hierzu etwa Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 504; Spellbrink, a. a. O., § 140 Rdnr. 31; Winkler, a. a. O., § 140 Rdnr. 6) und sie ferner dem Kläger – entsprechend ihrer Weisungslage (vgl. nochmals die DA zu § 140, Stand: 06/2003, Ziff. 3.2 Abs. 2, sowie DA zu § 140, Stand: 01/2005, Ziff. 3.2 Abs. 2 i. V. m. Punkt 6 in der Intranet-Version des aktuellen Leitfadens, Stand: 28. April 2005) – außerdem eine "Reaktionszeit" von sieben Tagen zugebilligt hätte.
30 
Sonach ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Verfassungsrechtliche Fragen (vgl. hierzu etwa Vorlagebeschluss des SG Frankfurt/Oder vom 1. April 2004 – S 7 AL 42/04 –) stellen sich bei der gegebenen Sachlage nicht.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
32 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
14 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
15 
Zu entscheiden ist im Berufungsverfahren über die Höhe des dem Kläger in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 zustehenden Alg, wobei der Streit vornehmlich darüber geführt wird, ob die Minderung der Leistung im genannten Zeitraum rechtmäßig war. Diesbezüglich ist durch die Prozesserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. Mai 2005 geklärt, dass sich der Minderungsbetrag des Alg (entsprechend den Hinweisen im Schreiben der ArbA vom 30. Juli 2004) tatsächlich – entgegen dem insoweit möglicherweise missverständlich tenorierten angefochtenen Urteil des SG Stuttgart vom 26. Januar 2005 – auf insgesamt lediglich EUR 560,00, also nicht auf täglich EUR 19,74 in der streitbefangenen Zeit (das wären EUR 572,46), belaufen hat. Nur jener Minderungsbetrag ist hier umstritten.
16 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 500,00 übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
17 
Gemäß § 95 SGG sind Gegenstand des Verfahrens – wie das SG zutreffend erkannt hat – neben dem Bescheid vom 3. August 2004 und dem Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 auch das Schreiben der ArbA vom 30. Juli 2004. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Schreiben überhaupt eine Regelung im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat (verneinend zu einem im Wesentlichen gleichlautenden Erläuterungsschreiben LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2004 – L 5 AL 3835/04 –, rechtskräftig ); denn jedenfalls hatte der genannte Widerspruchsbescheid ihm die "Gestalt" eines Verwaltungsakts gegeben (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 50 Nr. 13 S. 33; ferner Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 78, 3 ff.). Dass der Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 den Bescheid vom 3. August 2004 nicht beachtet hat, stellt wegen § 86 SGG kein prozessuales Hindernis für eine Sachentscheidung dar; vielmehr ist die Sache mit der Erhebung der Klage auf das SG übergegangen (vgl. BSG, Urteil vom 24. August 1988 – 7 RAr 74/86 –; ferner Urteil vom 15. November 1995 – 7 RAr 12/95). Den Regelungsinhalt der angefochtenen Verwaltungsakte möchte der Kläger nicht hinnehmen, soweit es um den Gesamtminderungsbetrag von EUR 560,00 geht, denn nur dieser Betrag wurde auf das halbe Alg in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 angerechnet.
18 
Dem erhobenen Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zwar gelten auch für einen solchen Schuldner über § 304 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) grundsätzlich die Regelungen der §§ 80 f. InsO. Die hier streitbefangene Leistung fällt indes von vornherein nicht in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO), denn hierzu zählt wegen § 36 Abs. 1 InsO nur der pfändbare Anteil des Alg (vgl. dazu BSGE 92, 1, 2 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 2 Rdnr. 5), nicht jedoch die über § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbaren Beträge. Bereits das ungekürzte Alg für den Monat August 2004 wäre indes – bei einem sodann zu errechnenden täglichen Leistungssatz von EUR 39,49 (wöchentlich EUR 276,43) – nach der Anlage zu § 850 c ZPO unpfändbar, und zwar unabhängig davon, ob die Tages-, Wochen- oder Monatstabelle (vgl. hierzu BSGE 70, 280 ff. = SozR 3-1200 § 53 Nr. 5) herangezogen würde. Die Rechte der Treuhänderin oder der Insolvenzgläubiger werden daher von vornherein nicht berührt (vgl. in anderem Zusammenhang BSG SozR 4100 § 138 Nr. 13 S. 50). Die Klagebefugnis ist mithin gegeben. Der Kläger vermag auch in der Sache mit seinem Begehren durchzudringen.
19 
Anspruch auf Alg haben nach § 117 SGB III (in der hier noch anzuwendenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 2004 – AFRG) Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos (vgl. §§ 118 ff. SGB III ) sind, (2.) sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (vgl. § 122 Abs. 1 SGB III) und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt (vgl. §§ 123 Satz 1, 124 Abs. 1 SGB III) haben. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger in der streitbefangenen Zeit vor; auch die Beklagte bezweifelt das nicht. Der Kläger hatte mithin in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 Anspruch auf Alg; dieses durfte von der Beklagten auch nicht um den hier umstrittenen Gesamtminderungsbetrag von EUR 560,00 – in Form der Anrechnung auf das halbe Alg pro Tag – gekürzt werden. Den Leistungssatz des Alg hat die Beklagte unter Heranziehung des § 130 Abs. 1 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) nach dem im Bemessungsrahmen (1. August 2003 bis 31. Juli 2004) abgerechneten Entgelt für die Monate August 2003 bis Juni 2004 von insgesamt EUR 26.723,35 (vgl. dazu BSGE 77, 244 ff. = SozR 3-4100 § 112 Nr. 24; BSG SozR 4-4300 § 416 a Nr. 1), des sich daraus nach § 132 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) ergebenden wöchentlichen Bemessungsentgelts (gerundet EUR 560,00), der Leistungsgruppe C (§ 137 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) sowie dem Prozentsatz von 67 des Leistungsentgelts (§ 136 SGB III) nach der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 (BGBl. I 2003 S. 3100) zutreffend mit EUR 276,43, das sind täglich EUR 39,39, ermittelt.
20 
Der Kläger hat Anspruch auf das ungeminderte Alg nicht nur für den 30. und 31. August 2004, sondern auch für den Zeitraum vom 1. bis 29. August 2004. Die Voraussetzungen für eine Minderung der Leistung nach § 140 SGB III (in der mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – ) liegen nicht vor.
21 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III das Alg, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt nach Satz 2 a. a. O. bei einem Bemessungsentgelt von über EUR 400,00 bis zu EUR 700,00 EUR 35,00 für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet (Satz 3 a. a. O.). Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Alg angerechnet wird. Die Vorschrift des § 37 b SGB III (ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juli 2003 eingefügt durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt), auf welche § 140 SGB III Bezug nimmt, bestimmt in ihrer ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Folgendes: Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 37 b Satz 1 SGB III). Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen (Satz 2 a. a. O.). Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird; die Pflicht zur Meldung besteht nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis (Sätze 3 und 4 a. a. O.).
22 
Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu § 140 SGB III (vgl. BT-Drucksache 15/25 S. 31) stellt die genannte Vorschrift einen pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft dar; geregelt werden sollten hiermit die leistungsrechtlichen Konsequenzen für Bezieher von Alg, die ihre Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung beim Arbeitsamt verletzt haben, denn Arbeitnehmer, die das Arbeitsamt nicht rechtzeitig darauf hinwiesen, dass sie der beruflichen Wiedereingliederung bedürften, erhöhten das Risiko der Arbeitslosenversicherung, verzögerten die Einleitung von Vermittlungsbemühungen und nähmen dem Arbeitsamt insoweit die Möglichkeit, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Versicherungsschadens zu reduzieren. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 37 b SGB III (BT-Drucksache 15/25 S. 27) wird das Ziel betont, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen.
23 
Mit der Bestimmung des § 140 SGB III sollte nach allem eine gesetzliche Sanktion (vgl. Spellbrink, in Eicher/Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 37 b Rdnr. 24) in Form der Anspruchsminderung eingeführt werden als Konsequenz einer versäumten frühzeitigen – persönlichen – Meldung (§ 37 b SGB III). Diese – als Obliegenheit ausgestaltete – Handlungspflicht (zum Rechtscharakter derartiger Pflichten vgl. BSGE 84, 270, 273 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 19) und die damit einhergehende gesetzliche Folge sollen unabhängig von der entsprechenden Kenntnis des Versicherten bestehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –, nicht rechtskräftig ; Voelzke in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 12 Rdnr. 501; Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 27, § 140 Rdnrn. 20 ff.; a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2004 – L 12 AL 2249/04 –, nicht rechtskräftig ; Winkler in Gagel, SGB III, § 37 b Rdnr. 7). Schon früher war im Übrigen die besondere Verantwortung der Arbeitnehmer für die Vermeidung von Arbeitslosigkeit durch Nutzung jeder zumutbaren Möglichkeit bei der Suche und Aufnahme einer Beschäftigung allgemein normiert worden (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der Fassung des AFRG), freilich ohne dass die Regelung – ebenso wie die Nachfolgebestimmungen in § 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III (in den Fassungen des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 und des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) – zur echten Obliegenheit ausgestaltet war (vgl. hierzu BSGE 86, 147, 149 = SozR 3-4300 § 156 Nr. 1; BSGE 91, 90 ff. = SozR 4-4300 § 144 Nr. 3; Eicher in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 1 Rdnr. 39). Allerdings war durch Richterrecht bereits zuvor im Zusammenhang mit den Regelungen zur Sperrzeit eine aus dem Versicherungsverhältnis folgende Obliegenheit entwickelt worden, den Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und zwar durch rechtzeitige Einschaltung des Arbeitsamts mit der Bitte um Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis und durch eigene Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle (vgl. etwa BSG SozR 3-4100 § 119 Nrn. 14; neuerdings modifizierend BSGE 90, 90 ff. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG SozR 3-4300 § 144 Nrn. 10 und 12; BSGE 91, 90 ff.). Indessen ist vom BSG bereits wiederholt höchstrichterlich statuiert worden, dass Obliegenheitsverletzungen ein dem Leistungsbewerber – ggf. typisierend – zurechenbares Fehlverhalten voraussetzen (vgl. BSGE 86, 147, 150; BSGE 91, 90 ff.). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass dem Arbeitslosen der – sanktionsbewehrte – Vorwurf eines Obliegenheitsverstoßes regelmäßig nur gemacht werden kann, wenn seine Pflichten dezidiert in einer Gesetzesnorm ausformuliert sind. Dies ist jedoch nach der hier in Rede stehenden Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III nicht der Fall.
24 
Bereits die Auslegung des Satzes 1 der Vorschrift bereitet Schwierigkeiten, und zwar insbesondere zum Begriff der "Unverzüglichkeit" (vgl. einerseits Hümmerich/Holthausen/Welslau, NZA 2003, 7, 8 sowie die Weisungslage der Beklagten ; andererseits Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 492 und Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnrn. 50 f.; wiederum anders Coseriu/Jacob in Nomos Kommentar, SGB III, 2. Auflage, § 37 b Rdnr. 8), aber auch zur Sonderbehandlung befristeter Beschäftigungsverhältnisse, soweit in § 37 b Satz 2 SGB III drei Monate genannt sind; insoweit werden Wertungswidersprüche zu unbefristeten Arbeitsverträgen mit Kündigungsfristen von über drei Monaten (vgl. hierzu § 622 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gesehen (vgl. Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 57; Coseriu/Jacob, a. a. O., § 37 b Rdnr. 9). All das kann hier jedoch im Ergebnis offen bleiben.
25 
Denn erst recht zu Missverständnissen Anlass gibt die Bestimmung des § 37 b Satz 2 SGB III, die dem Arbeitnehmer in einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) abverlangt, nachzuvollziehen, was mit dem Wort "frühestens" gemeint ist. Von seinem Wortsinn her lässt die Regelung die Auslegung zu, dass von Gesetzes wegen nur festgelegt werden sollte, wann die Meldung frühestens erfolgen darf, nicht jedoch bis wann sie spätestens erfolgen muss (so die – soweit ersichtlich – überwiegende Auffassung der Gerichte erster Instanz; vgl. das hier angefochtene Urteil des SG Stuttgart vom 26. Januar 2005 – S 15 AL 6053/04 –; ferner SG Dortmund, Urteil vom 26. Juli 2004 – S 33 AL 127/04 –; SG Aachen, Urteil vom 24. September 2004 – S 8 AL 81/04; außerdem Winkler in Gagel, a. a. O., § 37 b Rdnr. 12; die Missverständlichkeit der Formulierung räumt auch Rademacher in GK-SGB III, § 37 b Rdnr. 18 a ein). Die Gesetzesmaterialien geben insoweit ebenfalls keinen weiteren Aufschluss; denn dort ist lediglich ausgeführt, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen "nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen" solle (vgl. BT-Drucksache 15/25 S. 27 zu § 37 b). Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, dass bei länger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen die Meldepflicht nach § 37 b Satz 2 SGB III "spätestens" drei Monate vor dem Ende der Befristung erfolgen solle (so auch Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III § 140 Rdnr. 10); dem wiederum könnte entgegengehalten werden, dass nach allgemeinem Wortverständnis der Begriff "spätestens" das genaue Gegenteil von "frühestens" bedeutet. Wegen des missglückten Gesetzeswortlauts besteht teilweise sogar die Auffassung, das Wort "frühestens" schlicht zu negieren (vgl. Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 58). Andererseits wird vorgeschlagen, das Wort "frühestens" auf die auf unter drei Monate befristeten Arbeitsverträge zu beziehen, während sich die Meldefrist bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von drei oder mehr Monaten auf (genau) drei Monate belaufe (vgl. Coseriu/Jacob, a. a. O., § 37 b Rdnr. 12; a. A. bei auf weniger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2005 – L 8 AL 4344/04 –, nicht rechtskräftig ).
26 
Erweiternd dazu wird die Meinung vertreten, dass die Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III als unselbständige Begrenzung des Satzes 1 a. a. O. zu sehen sei, sodass auch der befristete Beschäftigte "an sich" unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten sei, er sich jedoch erst drei Monate vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden müsse, wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt sei (vgl. Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 494; ähnlich Rademacher, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2004 a. a. O.). Dieser letztgenannten Auffassung stimmt der erkennende Senat zu; sie lässt sich noch mit dem Gesetzeswortlaut, mit der Systematik der Regelungen – namentlich mit dem Sinnzusammenhang mit § 140 SGB III, in dem in Satz 1 nur der Begriff "unverzüglich" verwendet ist – sowie der oben dargestellten gesetzgeberischen Intention vereinbaren. § 37 b Satz 1 SGB III in dieser Interpretation stellt mithin den Obersatz dar; die Pflicht zur – auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen bestehenden – unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung ist indes nach Satz 2 a. a. O. in Bezug auf drei und mehr Monate zeitbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf die persönliche Meldung drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingegrenzt.
27 
Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Arbeitnehmer mit einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag – wie hier dem Kläger – ohne weiteres eine im vorbezeichneten Sinne nicht frühzeitige Meldung als Obliegenheitsverletzung mit den Rechtsnachteilen des § 140 SGB III vorgehalten werden kann. Zur Überzeugung des Senats – insoweit ist im Wesentlichen der Auffassung des SG Stuttgart im angefochtenen Urteil zu folgen – vermag nur eine solche Gesetzesformulierung aus sich heraus den Vorwurf eines (typisierten) Fehlverhaltens mit den damit einhergehenden gesetzlichen Sanktionen zu begründen, welche unmissverständlich, also ohne aufwändige Subsumtionsschlüsse, klar und deutlich macht, was für ein Verhalten dem Arbeitsuchenden abgefordert wird. Ein derartiger – pauschalierender – Vorwurf lässt sich jedoch in Ansehung der durchaus missdeutbaren Formulierungen in § 37 b Satz 2 SGB III nicht rechtfertigen; die oben dargestellte Pflicht zur unverzüglichen Meldung mit ihrer zeitlichen Eingrenzung auf drei Monate vor dem Auslaufen des zeitbefristeten Vertrags ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht so naheliegend, dass es hierzu – aus objektivierter Sicht – keiner weiteren Überlegungen bedürfte. Die Gesamtumstände des Einzelfalls dürfen daher im Rahmen der vorgenannten Bestimmung nicht außer Acht gelassen werden, denn nur ein dem Arbeitsuchenden zurechenbarer Verstoß gegen Obliegenheitspflichten vermag die damit verknüpften nachteiligen Rechtsfolgen hinreichend zu legitimieren. Dies gilt umso mehr, als die nach § 37 b SGB III zur frühzeitigen Meldung Verpflichteten vor der Arbeitsuchendmeldung – im Gegensatz zu anderweitigen Tatbeständen mit Obliegenheitscharakter (z. B. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 3, 4 und 6 SGB III , § 66 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) – regelmäßig keine konkrete Rechtsfolgenbelehrung und Beratung seitens der Beklagten erfahren (vgl. zu diesem Aspekt auch BSGE 86, 147, 151 f.), sodass ihnen die vom Gesetzgeber vorgesehenen einschneidenden Folgen einer nicht frühzeitigen Meldung nicht unmissverständlich vor Augen geführt werden können.
28 
Letzteres war auch beim Kläger, der seit August 2002 bei der A beschäftigt war, nicht geschehen; er konnte im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich äußern, dass er die ArbA bei Kenntnis seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung sogar schon mehr als drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses aufgesucht hätte. Vorliegend kommt hinzu, dass mit den zum 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Bestimmungen der §§ 37 b, 140 SGB III eine erstmals gesetzlich geregelte Obliegenheit zur Schadensabwendung und Schadensminderung eingeführt worden war, welche zum Zeitpunkt der Arbeitsuchendmeldung des Klägers (19. Mai 2004) noch nicht einmal ein Jahr gesetzliche Geltung beanspruchte, ohne dass sich in Rechtsprechung und Literatur bereits eine gefestigte Rechtsmeinung zur Auslegung der Norm des § 37 b Satz 2 SGB III herausgebildet gehabt hätte. Daran ändert hier – jedenfalls schon mangels Belehrung des Klägers seitens der A – auch die mit dem 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingefügte (durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt geringfügig geänderte) Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III mit der den Arbeitgebern auferlegten Sollverpflichtung zur Information nichts; diese Vorschrift zieht im Übrigen nach arbeitsgerichtlichen Instanzentscheidungen bei unterbliebenem Hinweis nicht einmal Schadenersatzansprüche des (früheren) Arbeitnehmers nach sich (vgl. zuletzt Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Hamm, Urteile vom 29. September 2004 – 12 Sa 1323/04 – und vom 23. Dezember 2004 – 11 Sa 1210/04 –, letzteres nicht rechtskräftig ).
29 
Nach allem ist dem Kläger – trotz erst am 19. Mai 2004 erfolgter persönlicher Meldung bei der ArbA – eine die leistungsrechtlichen Folgen des § 140 SGB III bewirkende Obliegenheitsverletzung nicht vorzuwerfen. Der Kläger hat im Gegenteil nach der Urlaubsrückkehr seines Arbeitgebers, der ihm ursprünglich Hoffnungen auf eine weitere Verlängerung des Arbeitsvertrags gemacht hatte, aus seiner Sicht alles getan, um den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und sich unverzüglich (vgl. zur Überlegungsfrist nochmals Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 492; Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnrn. 50 f.) am Tag nach der Eröffnung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert werde, bei der ArbA gemeldet. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Verspätung selbst in Ansehung des Standpunktes der Beklagten, die 16 Säumnistage errechnet hat, recht gering ist und im Übrigen noch geringer wäre, wenn sie – außer dem von ihr beachteten Wochenende (1. und 2. Mai 2004) – noch die weiteren Wochenenden (8. und 9. sowie 15. und 16. Mai 2004) nicht einbezogen hätte (vgl. hierzu etwa Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 504; Spellbrink, a. a. O., § 140 Rdnr. 31; Winkler, a. a. O., § 140 Rdnr. 6) und sie ferner dem Kläger – entsprechend ihrer Weisungslage (vgl. nochmals die DA zu § 140, Stand: 06/2003, Ziff. 3.2 Abs. 2, sowie DA zu § 140, Stand: 01/2005, Ziff. 3.2 Abs. 2 i. V. m. Punkt 6 in der Intranet-Version des aktuellen Leitfadens, Stand: 28. April 2005) – außerdem eine "Reaktionszeit" von sieben Tagen zugebilligt hätte.
30 
Sonach ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Verfassungsrechtliche Fragen (vgl. hierzu etwa Vorlagebeschluss des SG Frankfurt/Oder vom 1. April 2004 – S 7 AL 42/04 –) stellen sich bei der gegebenen Sachlage nicht.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
32 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
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published on 18.02.2005 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Juli 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 19. Januar 2004 und 1. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbes
published on 26.01.2005 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2004 und unter Abänderung des Bescheides vom 03.08.2004 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01. bis 29.08.2004 um EUR 19,74
published on 18.11.2004 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13.05.2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1
published on 03.11.2004 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Juli 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestan
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published on 21.08.2008 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. April 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 1. Februar 2007 sowie unter Abänderung de
published on 06.04.2006 00:00

Tenor 1. Der Bescheid vom 18.10.2004 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2004 wird aufgehoben. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten über eine Leistu
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Annotations

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

1.
bei Arbeitslosigkeit oder
2.
bei beruflicher Weiterbildung.

(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

1.
bei Arbeitslosigkeit oder
2.
bei beruflicher Weiterbildung.

(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.