Sozialgericht Stuttgart Urteil, 26. Jan. 2005 - S 15 AL 6053/04

published on 26.01.2005 00:00
Sozialgericht Stuttgart Urteil, 26. Jan. 2005 - S 15 AL 6053/04
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2004 und unter Abänderung des Bescheides vom 03.08.2004 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01. bis 29.08.2004 um EUR 19,74 täglich höheres Arbeitslosengeld zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

 
Streitig ist die Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der Kläger nahm am 22.08.2002 ein befristetes Beschäftigungsverhältnis auf. Unter dem 04.07.2003 vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.07.2004. Eine weitere Verlängerung erfolgte nicht. Das Bruttoarbeitsentgelt betrug in der Zeit vom 01.07.2003 bis 30.06.2004 insgesamt EUR 28.533,35.
Am 19.05.2004 meldete sich der Kläger bei der Beklagten zum 01.08.2004 arbeitslos.
In einem als „Erläuterungen zum Bewilligungsbescheid" bezeichneten Schreiben vom 30.07.2004 führte die Beklagte aus, das dem Kläger zustehende Arbeitslosengeld mindere sich um EUR 560.-. Nach § 140 SGB III mindere sich der Anspruch um EUR 35.- für jeden Tag der verspäteten Meldung als arbeitsuchend; gem. § 37b seien Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, sobald sie den Zeitpunkt der Beendigung ihres Versicherungspflichtverhältnisses kennen. Der Kläger hätte sich spätestens am 03.05.2004, dem ersten Tag der Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit nach der Kenntniserlangung, melden müssen. Die tatsächliche Meldung am 19.05.2004 sei somit um 16 Tage zu spät erfolgt. Für die Zeit vom 01.-29.08.04 werde gem. § 140 SGB III daher Arbeitslosengeld nur in Höhe der Hälfte des ohne Minderung zustehenden Betrages ausgezahlt; der tägliche Minderungsbetrag betrage EUR 19,74. Ein dieser Minderung entsprechender Bewilligungsbescheid erging unter dem 03.08.2004.
Unter dem 06.08.2004 erhob der Kläger Widerspruch gegen den „Minderungsbescheid vom 30.07.2004". Zu dessen Begründung führte er aus, sein Arbeitgeber habe ihn nicht auf die Notwendigkeit der unverzüglichen Meldung bei der Agentur für Arbeit hingewiesen. Außerdem habe ihm der Arbeitgeber mündlich eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zugesagt. Erst am 17.07.2004 habe er erfahren, dass der Vertrag nicht verlängert werde; er habe sich dann umgehend gemeldet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den „Bescheid vom 30.07.2004" als unbegründet zurück. Die Meldepflicht gem. § 37b SGB III bestehe unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt worden oder dem Kläger die Pflicht zur Meldung bekannt war.
Am 10.09.2004 hat der Kläger hiergegen Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2004 und unter Abänderung des Bescheides vom 03.08.2004 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.-29.08.2004 um EUR 19,74 täglich höheres Arbeitslosengeld zu gewähren.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Niederschrift vom 26.01.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
15 
Gegenstand des Klageverfahrens ist die Minderungsentscheidung der Beklagten. Das Gericht kann offenlassen, ob die Beklagte eine solche Regelung bereits verbindlich im „Erläuterungsschreiben" vom 30.07.2004 getroffen hat, ob dieses seinem Inhalt nach also einen Verwaltungsakt darstellt. Hat wie vorliegenden Fall ein Vorverfahren stattgefunden, ist nach § 95 SGG Gegenstand des Klageverfahrens der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides; der Widerspruchsbescheid kann aus einem schlichten Verwaltungshandeln einen Verwaltungsakt machen, wenn er der ursprünglichen Erklärung eine verbindliche Regelung zukommen lässt (BSG 12.02.80 – 7 RAr 26/79 – BSGE 49, 291). Die Beklagte hat das Schreiben vom 30.07.2004 im Widerspruchsbescheid als Bescheid bezeichnet und den Widerspruch in der Sache als unbegründet, nicht als unzulässig zurückgewiesen. Damit hat sie dem „Bescheid" eine verbindliche Regelung zukommen lassen. Ausweislich des verfolgten Begehrens, ungemindertes Arbeitslosengeld zu erhalten, richtete sich der Widerspruch des Klägers auch gegen den eine solche Minderung berücksichtigenden Bewilligungsbescheid vom 03.08.2004. Auch insoweit wurde dem Widerspruch im Widerspruchsbescheid nicht abgeholfen, vielmehr die Minderungsentscheidung bestätigt.
16 
Die Klage richtet sich somit als Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 30.07. und 03.08.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 12.08.04. Mangels eines Bescheides über die Bewilligung ungekürzten Arbeitslosengeldes genügt die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Bescheide nicht, um dem Begehren des Klägers zu entsprechend. Die Klage war daher als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu fassen.
17 
Die angefochtenen Bescheide der Beklagte sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat Anspruch auf die Bewilligung ungekürzten Arbeitslosengeldes.
18 
Rechtsgrundlage für die angefochtene Minderungsentscheidung ist § 140 SGB III.
19 
Nach § 140 SGB III mindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Die Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung, die diese leistungsrechtlichen Konsequenzen auslöst, ergibt sich allein aus § 37b. Dem Merkmal „unverzüglich" in § 140 kommt danach keine eigenständige Bedeutung für den Zeitpunkt zu, zu dem die Meldung zu erfolgen hat. Dies bestimmt sich ausschließlich nach § 37b. Das Tatbestandsmerkmal in § 140 macht nur das Verschuldenselement deutlich, das für die Minderung vorausgesetzt wird; § 37b enthält nämlich in Satz 2 keine eigene Bezugnahme auf eine „Unverzüglichkeit".
20 
Nach § 37b S.1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses wie im vorliegenden Fall hat die Meldung gem. S. 2 jedoch „frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen". Satz 1 statuiert eine „Pflicht" der Versicherten, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sich zum frühest möglichen Zeitpunkt bei der Agentur für Arbeit zu melden. Sobald der Versicherte erkennt, dass und wann er arbeitslos sein wird, soll die Agentur für Arbeit in die Lage versetzt werden, ihre Vermittlungstätigkeit oder deren Vorbereitung aufzunehmen. Auf diese Weise soll der Eintritt von Arbeitslosigkeit ganz vermieden („Vermittlung von Beschäftigung in Beschäftigung") oder zumindest deren Dauer verringert werden. Dementsprechend hat die Meldung „unverzüglich" zu erfolgen; darunter ist unter Rückgriff auf § 121 BGB und die dort enthaltene Legaldefinition ein Tätigwerden „ohne schuldhaftes Zögern" zu verstehen (Spellbrink in Eicher/Schlegel SGB III, § 37b Rz. 46; Coseriu/Jakob in PK-SGB III, § 37b Rz. 8). Erhält beispielsweise ein Arbeitnehmer durch Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, löst dies die „Pflicht" zur unverzüglichen Meldung als arbeitsuchend aus.
21 
S.2 trifft für befristete Arbeitsverhältnisse eine hiervon abweichende Regelung; danach hat die Meldung „frühestens" drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen.
22 
Nach dem unmittelbaren Wortsinn bedeutet „frühestens" nur, dass eine Meldung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich ist, bzw. genügt. Wann die Meldung spätestens zu erfolgen hat, lässt sich hieraus nicht entnehmen. Eine zeitliche Begrenzung lässt sich dem Wortsinn nur in einer Richtung entnehmen, nämlich nicht länger als drei Monate vor der Beendigung. In die andere „Richtung" ist der Wortsinn offen und impliziert damit, dass eine spätere Meldung durchaus möglich ist (vgl. a. Spellbrink a.a.O. Rz. 56; Coseriu/Jakob a.a.O. Rz. 12). Eine Anknüpfung an Satz 1 erfolgt nur bzgl. der persönlichen Meldung; eine jedenfalls ausdrückliche Bezugnahme auf die „Unverzüglichkeit" des Satzes 1 fehlt in Satz 2 gerade (vgl. a. Spellbrink a.a.O. Rz. 56).
23 
Es dürfte auch schwerlich ein Zeitpunkt oder Ereignis zu finden sein, an das im Falle des befristeten Arbeitsverhältnisses die „Unverzüglichkeit" anzuknüpfen wäre. In aller Regel steht bei befristeten Arbeitsverhältnissen bereits bei Vertragsschluss fest, wann das Versicherungspflichtverhältnis endet. Bei Arbeitsverhältnissen über drei Monaten kann also nicht an die Kenntnis von der Beendigung angeknüpft werden, da dieser Zeitpunkt außerhalb des Dreimonatsrahmens liegt. Spätere Anknüpfungspunkte innerhalb des Rahmens sind nicht ersichtlich. Wollte man S. 2 so verstehen, dass der Versicherte der Meldepflicht unverzüglich an dem Tag Folge zu leisten hat, der drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt, würde eine Pflicht begründet, sich tatsächlich „spätestens" an diesem Tag zu melden. Dies ist mit dem eindeutigen Wortlaut („frühestens") nicht vereinbar.
24 
In der Literatur wird teilweise vorgeschlagen, das „frühestens" auf befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer unter drei Monaten zu beziehen (Coseriu/Jakob a.a.O. Rz. 12): Bei solchen träte die Meldepflicht erst bei Abschluss des Arbeitsvertrages ein, während die Meldung bei längerfristigen Arbeitsverhältnissen genau drei Monate vor deren Beendigung zu erfolgen habe. Eine solche Differenzierung ist dem Wortlaut des Satz 2 allerdings nicht zu entnehmen; dieser gilt für alle befristeten Verträge.
25 
Der Zweck des § 37b SGB III spricht eher gegen eine Auslegung, die dem Versicherten im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine Meldung zu irgendeinem beliebigem Zeitpunkt erlaubt, solange dieser nicht früher als drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegt. Die Regelung des § 37b hat nach der amtlichen Begründung (BT-Drucks 15/25 S 27) „zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit sind, sollen sich deshalb so früh wie möglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Die Agentur für Arbeit kann dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. … Bei befristeten Arbeitsverhältnissen soll die Meldung jedoch nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen."
26 
Die frühzeitige Meldung soll die Agentur für Arbeit also in die Lage versetzen, bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erste Schritte zur Vermittlung einzuleiten, z.B. die Erstellung eines Bewerberprofils, aber auch bereits die Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Je später die Meldung erfolgt, desto weniger Zeit bleibt hierfür, so dass pauschal die Chancen sinken, einen unmittelbaren Anschlussarbeitsplatz zu finden. Eine Meldung erst kurz vor Eintritt der Arbeitslosigkeit i.S.d. § 37b ausreichen zu lassen, widerspräche diesem Zweck. Andererseits hat der Gesetzgeber jedenfalls bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine frühere Meldung als drei Monate vor Beendigung bewusst ausgeschlossen. Ein Grund hierfür ist der amtlichen Begründung nicht zu entnehmen. Denkbar wäre, dass ein Beginn der Arbeitsvermittlung mehr als drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit als nicht sinnvoll angesehen wurde. Dagegen spricht aber, dass eine solche zeitliche Einschränkung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung in § 37b S. 1 nicht vorgesehen ist; gleichwohl können hier, z.B. bei einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, deutlich längere Zeiträume zwischen Meldung und Beginn der Arbeitslosigkeit liegen. Das Tatbestandsmerkmal „frühestens" wird also letztlich nicht begründet (Spellbrink a.a.O. Rz.58). Deutlich wird jedoch, dass von der Regelung des Satzes 1 abgewichen werden sollte.
27 
Systematisch ließe sich S. 2 aufgrund der Stellung im Gesetz als „unselbständige Begrenzung des Satzes 1" verstehen (so Voelzke in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 12 Rz. 494). Demnach muss sich auch der befristet Beschäftigte an sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes melden; kenne er diesen Zeitpunkt aber bereits seit längerem (ab Vertragsschluss), so habe er sich erst drei Monate vor der Beendigung zu melden. In diesem Falle bedeutete aber „frühestens" gleichzeitig „spätestens", was der Wortlaut nicht trägt. Des Weiteren findet sich, wie bereits ausgeführt, eine Anbindung von Satz 2 an Satz 1 nur bzgl. der persönlichen Meldung, nicht aber der Unverzüglichkeit. Die amtliche Begründung spricht eher dafür, dass der Gesetzgeber insoweit gerade von der Regelung des Satz 1 abweichen wollte.
28 
Eine Auslegung, die in den Fällen des Satz 2 eine Meldung als arbeitsuchend auch noch weniger als drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses zulässt, führt zu einer Privilegierung eines solchen Versicherten gegenüber beispielsweise denen i.S.d. Satzes 1, bei denen eine mindestens dreimonatige Kündigungsfrist gilt. Ein plausibler Grund für diese Besserstellung ist in der Gesetzesbegründung nicht genannt oder erkennbar (so zutreffend Spellbrink a.a.O. § 37b Rz.57). Eine solche Besserstellung ergibt sich aber auch, wenn man Satz 2 so versteht, dass die Meldung spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen habe. Der befristet Beschäftigte kann sich auch dann später arbeitsuchend melden als ein Beschäftigter, für den z.B. eine sechsmonatige Kündigungsfrist gilt. Die von Spellbrink diesbezüglich vorgeschlagene „gerechte" Lösung (Rz. 58), bei der Anwendung des § 37b das „frühestens" einfach zu ignorieren, lässt sich mit dem gesetzlichen Wortlaut nicht vereinbaren. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sieht einen die unterschiedliche Behandlung rechtfertigenden Grund darin, dass es sich bei Personen mit langen Kündigungsfristen häufig um höher qualifizierte Arbeitnehmer handelt oder um solche, die viele Jahre nicht gezwungen gewesen seien, Arbeit zu suchen, so dass es in solchen Fällen gerade sinnvoll sei, eine lange Vorlauffrist für die Vermittlungstätigkeit der Agentur für Arbeit zu haben (zitiert nach Coseriu/Jakob a.a.O. § 37b Rz. 9). Dass die Vermittlungsaussichten von Arbeitnehmern schlechter seien, so dass die Vermittlung früher beginnen muss, wenn diese Arbeitnehmer auf eine langjährige ungekündigte Beschäftigung hinweisen können, als bei Arbeitnehmern, die gegebenenfalls nur kurze befristete Beschäftigungsverhältnisses „vorzuweisen" haben, erscheint zwar zweifelhaft. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass sich Gründe für eine unterschiedliche Behandlung anführen lassen. Der Gesetzgeber hat offenbar keine gleichen Fristen für Versicherte in den Fällen des Satzes 1 und des Satzes 2 angestrebt. Ob die hierfür anzuführenden Gründe letztlich tragen, kann offen bleiben, da eine solche Schlechterstellung lediglich Fälle des Satzes 1 beträfe, vorliegend aber Satz 2 einschlägig ist. Die unterschiedliche Behandlung nach Satz 1 und Satz 2 kann daher aber auch für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „frühestens" in Satz 2 nicht als Argument herangezogen werden.
29 
Die Auslegung des § 37b S. 2 muss jedoch unter Berücksichtigung der Regelung des § 140 SGB III erfolgen. Danach führt ein Verstoß gegen die Meldepflicht des § 37b zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes. Diese Minderung soll zwar keine Sanktion i.S.e. Strafe, sondern lediglich im Rahmen des Ausgleiches der Interessen des Arbeitslosen und der Versichertengemeinschaft einen pauschalierten Schadensausgleich darstellen (Coseriu/Jakob a.a.O. § 140 Rz. 9). Gleichwohl wird durch die Rechtsfolge der Minderung in den durch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG geschützten Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosengeld eingegriffen (vgl. BVerfG vom 12.02.86 - 1 BvL 39/83 - BVerfGE 72, 9; Spellbrink a.a.O. § 37b Rz. 47). Solche Eingriffe sind nicht von vornherein ausgeschlossen; auch ist der Gesetzgeber befugt, Inhalt und Grenzen des Eigentumsrechts zu bestimmen. Zulässiger Anknüpfungspunkt kann diesbezüglich ein - zurechenbarer – Verstoß des Versicherten gegen Pflichten oder Obliegenheiten sein, die sich aus dem Sozialrechtsverhältnis ergeben. So führen beispielsweise solche Verstöße bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der Sperrzeitregelung des § 144 SGB III ebenfalls zu einer Minderung des Anspruches. Das Gericht kann es offenlassen, ob die „Meldepflicht" nach § 37b eine echte Rechtspflicht, eine Obliegenheit oder eine selbständige oder unselbständige Nebenpflicht darstellt (ausführlich dazu Spellbrink a.a.O. § 37b Rz. 23 ff). Der Gesetzgeber hat jedenfalls eine ausdrückliche Regelung geschaffen, dass ein bestimmtes Verhalten vom Versicherten erwartet wird, und ein Verstoß hiergegen mit den leistungsrechtlichen Konsequenzen des § 140 SGB III verknüpft.
30 
Wegen der grundrechtlichen Position des Arbeitslosengeldanspruches muss nach Auffassung des Gerichts dem Versicherten zweifelsfrei erkennbar sein, welches Verhalten von ihm erwartet wird, wann er also leistungsrechtliche Konsequenzen zu tragen hat. Entscheidet sich der Gesetzgeber für die ausdrückliche Normierung der Pflicht oder Obliegenheit, kann sie nur darin bestehen, wie die Regelung vom durchschnittlichen Normadressaten verstanden wird oder werden kann. Dem Wortlaut der Vorschrift kommt dabei die entscheidende Bedeutung zu; andere Auslegungsmethoden und -ergebnisse müssen dahinter zurücktreten. Wie obige Überlegungen zeigen, mag es möglich sein, durch aufwendige teleologische und systematische Betrachtungen und Einbeziehung differenzierter Fallgestaltungen eine Auslegung von § 37b S. 2 zu finden, die gerade noch mit dem Wortlaut in Einklang gebracht werden könnte. Solche Überlegungen können vom Versicherten als dem durchschnittlichen Normadressat aber nicht erwartet werden; jedenfalls so lange nicht, wie der eigentliche und alltägliche Wortsinn ein anderes Verständnis nahe legt. Wie oben ausgeführt, ist beim Wort „frühestens" eben ein späteres Aktivwerden ohne weiteres möglich.
31 
Das Gericht sieht sich auch nicht in Widerspruch zu der zum Sperrzeitrecht ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 17.10.2002 (B 7 AL 72/00 R). Darin hatte das BSG den Eintritt einer Sperrzeit angenommen, weil der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis gelöst hatte, um zum Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zu ziehen. Das Gericht hatte ausgeführt, der Arbeitnehmer könne sich nicht auf einen wichtigen Grund hierfür berufen, weil er sich entgegen einer Obliegenheit aus dem Versicherungsverhältnis nicht frühzeitig am neuen Wohnort arbeitsuchend gemeldet hatte. Hier wurden die leistungsrechtlichen Konsequenzen letztlich sogar an eine ungeschriebene Obliegenheit geknüpft. Diese wurde nicht weiter begründet, sondern als selbstverständlich gegeben oder aus der „Natur der Sache" folgend unterstellt. Dies könnte zunächst dafür sprechen, dass die Obliegenheit, bei deren Nichtbeachtung leistungsrechtliche Konsequenzen eintreten, dem Versicherten nicht ausdrücklich vor Augen geführt werden muss. Die Kammer sieht jedoch relevante Unterschiede zum vorliegenden Fall der „Meldepflicht". Zum einen knüpfte die Sperrzeit im vom BSG entschieden Fall in erster Linie an die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses an; der Verstoß gegen die ungeschriebene Obliegenheit verhinderte lediglich, dass sich der Versicherte auf einen wichtigen Grund berufen konnte. Die Pflicht oder Obliegenheit, nicht durch Lösung des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosigkeit herbeizuführen, ist aber klar in § 144 SGB III geregelt. Zum anderen kann auf eine allgemeine ungeschriebene Obliegenheit nicht zurückgegriffen werden, wenn der Gesetzgeber diese ausdrücklich regelt; maßgeblich ist dann eben die gesetzliche Regelung mit dem aus ihr erkennbaren Inhalt.
32 
Nach alldem geht die erkennende Kammer davon aus, dass die in § 37b S. 2 geregelte Verpflichtung des Versicherten nur darin besteht, sich nicht früher als drei Monate vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses als arbeitsuchend zu melden, nicht aber dies spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu tun. Demnach kann die Arbeitssuchendmeldung auch mit der Arbeitslosmeldung zusammenfallen, ohne dass dem Versicherten leistungsrechtliche Konsequenzen entstehen. Dies mag nicht der gesetzgeberischen Intention oder den systematische Zusammenhängen der Regelung des § 37b entsprechen. Angesichts des Wortlautes können diese Erwägungen vor dem grundrechtlichen Hintergrund aber keine Bedeutung gewinnen. Wenn der Gesetzgeber andere Vorstellungen mit der Regelung verbunden hat, sind sie jedenfalls so nicht in den gesetzlichen Wortlaut eingeflossen.
33 
Mit der am 19.05.2004 erfolgten Meldung hat der Kläger somit nicht gegen die sich aus § 37b ergebende Obliegenheit verstoßen, so dass eine Minderung nach § 140 SGB III nicht eingetreten ist. Die eine solche Minderung regelnden Bescheide der Beklagten waren rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Beklagte hat dem Kläger für die Zeit der geminderten Gewährung Arbeitslosengeld in Höhe des nicht ausgezahlten Betrages nachzuzahlen.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
14 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
15 
Gegenstand des Klageverfahrens ist die Minderungsentscheidung der Beklagten. Das Gericht kann offenlassen, ob die Beklagte eine solche Regelung bereits verbindlich im „Erläuterungsschreiben" vom 30.07.2004 getroffen hat, ob dieses seinem Inhalt nach also einen Verwaltungsakt darstellt. Hat wie vorliegenden Fall ein Vorverfahren stattgefunden, ist nach § 95 SGG Gegenstand des Klageverfahrens der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides; der Widerspruchsbescheid kann aus einem schlichten Verwaltungshandeln einen Verwaltungsakt machen, wenn er der ursprünglichen Erklärung eine verbindliche Regelung zukommen lässt (BSG 12.02.80 – 7 RAr 26/79 – BSGE 49, 291). Die Beklagte hat das Schreiben vom 30.07.2004 im Widerspruchsbescheid als Bescheid bezeichnet und den Widerspruch in der Sache als unbegründet, nicht als unzulässig zurückgewiesen. Damit hat sie dem „Bescheid" eine verbindliche Regelung zukommen lassen. Ausweislich des verfolgten Begehrens, ungemindertes Arbeitslosengeld zu erhalten, richtete sich der Widerspruch des Klägers auch gegen den eine solche Minderung berücksichtigenden Bewilligungsbescheid vom 03.08.2004. Auch insoweit wurde dem Widerspruch im Widerspruchsbescheid nicht abgeholfen, vielmehr die Minderungsentscheidung bestätigt.
16 
Die Klage richtet sich somit als Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 30.07. und 03.08.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 12.08.04. Mangels eines Bescheides über die Bewilligung ungekürzten Arbeitslosengeldes genügt die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Bescheide nicht, um dem Begehren des Klägers zu entsprechend. Die Klage war daher als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu fassen.
17 
Die angefochtenen Bescheide der Beklagte sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat Anspruch auf die Bewilligung ungekürzten Arbeitslosengeldes.
18 
Rechtsgrundlage für die angefochtene Minderungsentscheidung ist § 140 SGB III.
19 
Nach § 140 SGB III mindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Die Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung, die diese leistungsrechtlichen Konsequenzen auslöst, ergibt sich allein aus § 37b. Dem Merkmal „unverzüglich" in § 140 kommt danach keine eigenständige Bedeutung für den Zeitpunkt zu, zu dem die Meldung zu erfolgen hat. Dies bestimmt sich ausschließlich nach § 37b. Das Tatbestandsmerkmal in § 140 macht nur das Verschuldenselement deutlich, das für die Minderung vorausgesetzt wird; § 37b enthält nämlich in Satz 2 keine eigene Bezugnahme auf eine „Unverzüglichkeit".
20 
Nach § 37b S.1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses wie im vorliegenden Fall hat die Meldung gem. S. 2 jedoch „frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen". Satz 1 statuiert eine „Pflicht" der Versicherten, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sich zum frühest möglichen Zeitpunkt bei der Agentur für Arbeit zu melden. Sobald der Versicherte erkennt, dass und wann er arbeitslos sein wird, soll die Agentur für Arbeit in die Lage versetzt werden, ihre Vermittlungstätigkeit oder deren Vorbereitung aufzunehmen. Auf diese Weise soll der Eintritt von Arbeitslosigkeit ganz vermieden („Vermittlung von Beschäftigung in Beschäftigung") oder zumindest deren Dauer verringert werden. Dementsprechend hat die Meldung „unverzüglich" zu erfolgen; darunter ist unter Rückgriff auf § 121 BGB und die dort enthaltene Legaldefinition ein Tätigwerden „ohne schuldhaftes Zögern" zu verstehen (Spellbrink in Eicher/Schlegel SGB III, § 37b Rz. 46; Coseriu/Jakob in PK-SGB III, § 37b Rz. 8). Erhält beispielsweise ein Arbeitnehmer durch Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, löst dies die „Pflicht" zur unverzüglichen Meldung als arbeitsuchend aus.
21 
S.2 trifft für befristete Arbeitsverhältnisse eine hiervon abweichende Regelung; danach hat die Meldung „frühestens" drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen.
22 
Nach dem unmittelbaren Wortsinn bedeutet „frühestens" nur, dass eine Meldung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich ist, bzw. genügt. Wann die Meldung spätestens zu erfolgen hat, lässt sich hieraus nicht entnehmen. Eine zeitliche Begrenzung lässt sich dem Wortsinn nur in einer Richtung entnehmen, nämlich nicht länger als drei Monate vor der Beendigung. In die andere „Richtung" ist der Wortsinn offen und impliziert damit, dass eine spätere Meldung durchaus möglich ist (vgl. a. Spellbrink a.a.O. Rz. 56; Coseriu/Jakob a.a.O. Rz. 12). Eine Anknüpfung an Satz 1 erfolgt nur bzgl. der persönlichen Meldung; eine jedenfalls ausdrückliche Bezugnahme auf die „Unverzüglichkeit" des Satzes 1 fehlt in Satz 2 gerade (vgl. a. Spellbrink a.a.O. Rz. 56).
23 
Es dürfte auch schwerlich ein Zeitpunkt oder Ereignis zu finden sein, an das im Falle des befristeten Arbeitsverhältnisses die „Unverzüglichkeit" anzuknüpfen wäre. In aller Regel steht bei befristeten Arbeitsverhältnissen bereits bei Vertragsschluss fest, wann das Versicherungspflichtverhältnis endet. Bei Arbeitsverhältnissen über drei Monaten kann also nicht an die Kenntnis von der Beendigung angeknüpft werden, da dieser Zeitpunkt außerhalb des Dreimonatsrahmens liegt. Spätere Anknüpfungspunkte innerhalb des Rahmens sind nicht ersichtlich. Wollte man S. 2 so verstehen, dass der Versicherte der Meldepflicht unverzüglich an dem Tag Folge zu leisten hat, der drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt, würde eine Pflicht begründet, sich tatsächlich „spätestens" an diesem Tag zu melden. Dies ist mit dem eindeutigen Wortlaut („frühestens") nicht vereinbar.
24 
In der Literatur wird teilweise vorgeschlagen, das „frühestens" auf befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer unter drei Monaten zu beziehen (Coseriu/Jakob a.a.O. Rz. 12): Bei solchen träte die Meldepflicht erst bei Abschluss des Arbeitsvertrages ein, während die Meldung bei längerfristigen Arbeitsverhältnissen genau drei Monate vor deren Beendigung zu erfolgen habe. Eine solche Differenzierung ist dem Wortlaut des Satz 2 allerdings nicht zu entnehmen; dieser gilt für alle befristeten Verträge.
25 
Der Zweck des § 37b SGB III spricht eher gegen eine Auslegung, die dem Versicherten im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine Meldung zu irgendeinem beliebigem Zeitpunkt erlaubt, solange dieser nicht früher als drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegt. Die Regelung des § 37b hat nach der amtlichen Begründung (BT-Drucks 15/25 S 27) „zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit sind, sollen sich deshalb so früh wie möglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Die Agentur für Arbeit kann dann sofort mit den in § 35 SGB III vorgesehenen Maßnahmen beginnen. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. … Bei befristeten Arbeitsverhältnissen soll die Meldung jedoch nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen."
26 
Die frühzeitige Meldung soll die Agentur für Arbeit also in die Lage versetzen, bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erste Schritte zur Vermittlung einzuleiten, z.B. die Erstellung eines Bewerberprofils, aber auch bereits die Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Je später die Meldung erfolgt, desto weniger Zeit bleibt hierfür, so dass pauschal die Chancen sinken, einen unmittelbaren Anschlussarbeitsplatz zu finden. Eine Meldung erst kurz vor Eintritt der Arbeitslosigkeit i.S.d. § 37b ausreichen zu lassen, widerspräche diesem Zweck. Andererseits hat der Gesetzgeber jedenfalls bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine frühere Meldung als drei Monate vor Beendigung bewusst ausgeschlossen. Ein Grund hierfür ist der amtlichen Begründung nicht zu entnehmen. Denkbar wäre, dass ein Beginn der Arbeitsvermittlung mehr als drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit als nicht sinnvoll angesehen wurde. Dagegen spricht aber, dass eine solche zeitliche Einschränkung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung in § 37b S. 1 nicht vorgesehen ist; gleichwohl können hier, z.B. bei einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, deutlich längere Zeiträume zwischen Meldung und Beginn der Arbeitslosigkeit liegen. Das Tatbestandsmerkmal „frühestens" wird also letztlich nicht begründet (Spellbrink a.a.O. Rz.58). Deutlich wird jedoch, dass von der Regelung des Satzes 1 abgewichen werden sollte.
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Systematisch ließe sich S. 2 aufgrund der Stellung im Gesetz als „unselbständige Begrenzung des Satzes 1" verstehen (so Voelzke in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 12 Rz. 494). Demnach muss sich auch der befristet Beschäftigte an sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes melden; kenne er diesen Zeitpunkt aber bereits seit längerem (ab Vertragsschluss), so habe er sich erst drei Monate vor der Beendigung zu melden. In diesem Falle bedeutete aber „frühestens" gleichzeitig „spätestens", was der Wortlaut nicht trägt. Des Weiteren findet sich, wie bereits ausgeführt, eine Anbindung von Satz 2 an Satz 1 nur bzgl. der persönlichen Meldung, nicht aber der Unverzüglichkeit. Die amtliche Begründung spricht eher dafür, dass der Gesetzgeber insoweit gerade von der Regelung des Satz 1 abweichen wollte.
28 
Eine Auslegung, die in den Fällen des Satz 2 eine Meldung als arbeitsuchend auch noch weniger als drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses zulässt, führt zu einer Privilegierung eines solchen Versicherten gegenüber beispielsweise denen i.S.d. Satzes 1, bei denen eine mindestens dreimonatige Kündigungsfrist gilt. Ein plausibler Grund für diese Besserstellung ist in der Gesetzesbegründung nicht genannt oder erkennbar (so zutreffend Spellbrink a.a.O. § 37b Rz.57). Eine solche Besserstellung ergibt sich aber auch, wenn man Satz 2 so versteht, dass die Meldung spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen habe. Der befristet Beschäftigte kann sich auch dann später arbeitsuchend melden als ein Beschäftigter, für den z.B. eine sechsmonatige Kündigungsfrist gilt. Die von Spellbrink diesbezüglich vorgeschlagene „gerechte" Lösung (Rz. 58), bei der Anwendung des § 37b das „frühestens" einfach zu ignorieren, lässt sich mit dem gesetzlichen Wortlaut nicht vereinbaren. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sieht einen die unterschiedliche Behandlung rechtfertigenden Grund darin, dass es sich bei Personen mit langen Kündigungsfristen häufig um höher qualifizierte Arbeitnehmer handelt oder um solche, die viele Jahre nicht gezwungen gewesen seien, Arbeit zu suchen, so dass es in solchen Fällen gerade sinnvoll sei, eine lange Vorlauffrist für die Vermittlungstätigkeit der Agentur für Arbeit zu haben (zitiert nach Coseriu/Jakob a.a.O. § 37b Rz. 9). Dass die Vermittlungsaussichten von Arbeitnehmern schlechter seien, so dass die Vermittlung früher beginnen muss, wenn diese Arbeitnehmer auf eine langjährige ungekündigte Beschäftigung hinweisen können, als bei Arbeitnehmern, die gegebenenfalls nur kurze befristete Beschäftigungsverhältnisses „vorzuweisen" haben, erscheint zwar zweifelhaft. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass sich Gründe für eine unterschiedliche Behandlung anführen lassen. Der Gesetzgeber hat offenbar keine gleichen Fristen für Versicherte in den Fällen des Satzes 1 und des Satzes 2 angestrebt. Ob die hierfür anzuführenden Gründe letztlich tragen, kann offen bleiben, da eine solche Schlechterstellung lediglich Fälle des Satzes 1 beträfe, vorliegend aber Satz 2 einschlägig ist. Die unterschiedliche Behandlung nach Satz 1 und Satz 2 kann daher aber auch für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „frühestens" in Satz 2 nicht als Argument herangezogen werden.
29 
Die Auslegung des § 37b S. 2 muss jedoch unter Berücksichtigung der Regelung des § 140 SGB III erfolgen. Danach führt ein Verstoß gegen die Meldepflicht des § 37b zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes. Diese Minderung soll zwar keine Sanktion i.S.e. Strafe, sondern lediglich im Rahmen des Ausgleiches der Interessen des Arbeitslosen und der Versichertengemeinschaft einen pauschalierten Schadensausgleich darstellen (Coseriu/Jakob a.a.O. § 140 Rz. 9). Gleichwohl wird durch die Rechtsfolge der Minderung in den durch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG geschützten Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosengeld eingegriffen (vgl. BVerfG vom 12.02.86 - 1 BvL 39/83 - BVerfGE 72, 9; Spellbrink a.a.O. § 37b Rz. 47). Solche Eingriffe sind nicht von vornherein ausgeschlossen; auch ist der Gesetzgeber befugt, Inhalt und Grenzen des Eigentumsrechts zu bestimmen. Zulässiger Anknüpfungspunkt kann diesbezüglich ein - zurechenbarer – Verstoß des Versicherten gegen Pflichten oder Obliegenheiten sein, die sich aus dem Sozialrechtsverhältnis ergeben. So führen beispielsweise solche Verstöße bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der Sperrzeitregelung des § 144 SGB III ebenfalls zu einer Minderung des Anspruches. Das Gericht kann es offenlassen, ob die „Meldepflicht" nach § 37b eine echte Rechtspflicht, eine Obliegenheit oder eine selbständige oder unselbständige Nebenpflicht darstellt (ausführlich dazu Spellbrink a.a.O. § 37b Rz. 23 ff). Der Gesetzgeber hat jedenfalls eine ausdrückliche Regelung geschaffen, dass ein bestimmtes Verhalten vom Versicherten erwartet wird, und ein Verstoß hiergegen mit den leistungsrechtlichen Konsequenzen des § 140 SGB III verknüpft.
30 
Wegen der grundrechtlichen Position des Arbeitslosengeldanspruches muss nach Auffassung des Gerichts dem Versicherten zweifelsfrei erkennbar sein, welches Verhalten von ihm erwartet wird, wann er also leistungsrechtliche Konsequenzen zu tragen hat. Entscheidet sich der Gesetzgeber für die ausdrückliche Normierung der Pflicht oder Obliegenheit, kann sie nur darin bestehen, wie die Regelung vom durchschnittlichen Normadressaten verstanden wird oder werden kann. Dem Wortlaut der Vorschrift kommt dabei die entscheidende Bedeutung zu; andere Auslegungsmethoden und -ergebnisse müssen dahinter zurücktreten. Wie obige Überlegungen zeigen, mag es möglich sein, durch aufwendige teleologische und systematische Betrachtungen und Einbeziehung differenzierter Fallgestaltungen eine Auslegung von § 37b S. 2 zu finden, die gerade noch mit dem Wortlaut in Einklang gebracht werden könnte. Solche Überlegungen können vom Versicherten als dem durchschnittlichen Normadressat aber nicht erwartet werden; jedenfalls so lange nicht, wie der eigentliche und alltägliche Wortsinn ein anderes Verständnis nahe legt. Wie oben ausgeführt, ist beim Wort „frühestens" eben ein späteres Aktivwerden ohne weiteres möglich.
31 
Das Gericht sieht sich auch nicht in Widerspruch zu der zum Sperrzeitrecht ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 17.10.2002 (B 7 AL 72/00 R). Darin hatte das BSG den Eintritt einer Sperrzeit angenommen, weil der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis gelöst hatte, um zum Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zu ziehen. Das Gericht hatte ausgeführt, der Arbeitnehmer könne sich nicht auf einen wichtigen Grund hierfür berufen, weil er sich entgegen einer Obliegenheit aus dem Versicherungsverhältnis nicht frühzeitig am neuen Wohnort arbeitsuchend gemeldet hatte. Hier wurden die leistungsrechtlichen Konsequenzen letztlich sogar an eine ungeschriebene Obliegenheit geknüpft. Diese wurde nicht weiter begründet, sondern als selbstverständlich gegeben oder aus der „Natur der Sache" folgend unterstellt. Dies könnte zunächst dafür sprechen, dass die Obliegenheit, bei deren Nichtbeachtung leistungsrechtliche Konsequenzen eintreten, dem Versicherten nicht ausdrücklich vor Augen geführt werden muss. Die Kammer sieht jedoch relevante Unterschiede zum vorliegenden Fall der „Meldepflicht". Zum einen knüpfte die Sperrzeit im vom BSG entschieden Fall in erster Linie an die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses an; der Verstoß gegen die ungeschriebene Obliegenheit verhinderte lediglich, dass sich der Versicherte auf einen wichtigen Grund berufen konnte. Die Pflicht oder Obliegenheit, nicht durch Lösung des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosigkeit herbeizuführen, ist aber klar in § 144 SGB III geregelt. Zum anderen kann auf eine allgemeine ungeschriebene Obliegenheit nicht zurückgegriffen werden, wenn der Gesetzgeber diese ausdrücklich regelt; maßgeblich ist dann eben die gesetzliche Regelung mit dem aus ihr erkennbaren Inhalt.
32 
Nach alldem geht die erkennende Kammer davon aus, dass die in § 37b S. 2 geregelte Verpflichtung des Versicherten nur darin besteht, sich nicht früher als drei Monate vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses als arbeitsuchend zu melden, nicht aber dies spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu tun. Demnach kann die Arbeitssuchendmeldung auch mit der Arbeitslosmeldung zusammenfallen, ohne dass dem Versicherten leistungsrechtliche Konsequenzen entstehen. Dies mag nicht der gesetzgeberischen Intention oder den systematische Zusammenhängen der Regelung des § 37b entsprechen. Angesichts des Wortlautes können diese Erwägungen vor dem grundrechtlichen Hintergrund aber keine Bedeutung gewinnen. Wenn der Gesetzgeber andere Vorstellungen mit der Regelung verbunden hat, sind sie jedenfalls so nicht in den gesetzlichen Wortlaut eingeflossen.
33 
Mit der am 19.05.2004 erfolgten Meldung hat der Kläger somit nicht gegen die sich aus § 37b ergebende Obliegenheit verstoßen, so dass eine Minderung nach § 140 SGB III nicht eingetreten ist. Die eine solche Minderung regelnden Bescheide der Beklagten waren rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Beklagte hat dem Kläger für die Zeit der geminderten Gewährung Arbeitslosengeld in Höhe des nicht ausgezahlten Betrages nachzuzahlen.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech
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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zuge
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(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.