Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Aug. 2008 - L 7 AL 3358/08

bei uns veröffentlicht am21.08.2008

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. April 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 1. Februar 2007 sowie unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 1. Februar 2007, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2007 verurteilt wird, dem Kläger Arbeitslosengeld auch für die Zeit von 1. bis 7. Januar 2007 zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Ablehnung von Arbeitslosengeld vom 1. bis 7 Januar 2007 aufgrund einer Sperrzeit wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der 1982 geborene Kläger bezog bis zum 31. Dezember 2005 Arbeitslosengeld II. Wegen Arbeitsaufnahme hob der zuständige Grundsicherungsträger mit Bescheid vom 27. Januar 2006 die Leistungsbewilligung ab 1. Februar 2006 auf, ohne den Kläger dabei auf die Pflicht zur frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend gem. § 37b Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hinzuweisen. Am 1. Januar 2006 nahm der Kläger eine unbefristete Beschäftigung als Lagermitarbeiter bei der Fa. U. GmbH auf. Die ordentliche Kündigungsfrist betrug vier Wochen zum Monatsende. Mit Schreiben vom 27. November 2006, das dem Kläger am selben Tag persönlich ausgehändigt wurde, kündigte die Arbeitgeberin das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember 2006. Zuvor war eine Kündigung nicht in Aussicht gestellt worden. Seitens der Arbeitgeberin wurde der Kläger nicht auf seine Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend hingewiesen.
Vom 27. November bis 22. Dezember 2006 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. In der von der behandelnden Allgemeinmedizinerin ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15. Dezember 2006 wurde hierzu die verschlüsselte Diagnose F32.9G (= depressive Episode, nicht näher bezeichnet) angegeben.
Am 28. Dezember 2006 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Dabei gab der Kläger an, er sei nicht weiter beschäftigt worden, da er zu viele Fehler gemacht habe. In der Arbeitsbescheinigung nannte die Arbeitgeberin als Kündigungsgrund mangelnde Sorgfalt des Klägers. In einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 3. Januar 2007 einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher Kündigung vom 27. November zum 31. Dezember 2006. Der Kläger erhielt eine Sozialabfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes i.H.v. EUR 5.000.-.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2007 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. bis 7. Januar 2007 fest. Der Kläger sei seiner Pflicht, sich innerhalb von drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bzw. bei späterer Kenntnis innerhalb von drei Tagen persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, nicht nachgekommen. Für die Dauer der Sperrzeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld; die Anspruchsdauer mindere sich um sieben Tage. Mit weiterem Bescheid vom 1. Februar 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 8. Januar 2007 mit einer vorläufigen Anspruchsdauer von 173 Tagen.
Zur Begründung des gegen die Sperrzeitentscheidung gerichteten Widerspruches trug der Kläger vor, er habe sich nicht innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung melden können, da er bis zum 22. Dezember 2006 krank gewesen sei. Nach den Weihnachtsfeiertagen habe er sich dann am 28. Dezember 2006 gemeldet, was der von der Beklagten geforderten Meldepflicht entspreche.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger hätte sich am ersten Tag der Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit nach Wegfall des Hinderungsgrundes Krankheit melden müssen, mithin am 27. Dezember 2006. Die Meldung am 28. Dezember 2006 sei daher verspätet gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 8. März 2007 Klage beim Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, er sei davon ausgegangen, dass er ab dem 27. Dezember 2006 noch drei Tage Zeit habe, sich arbeitslos zu melden. Aufgrund der Krankheit habe er zumindest zu Beginn der Zeit der Arbeitsunfähigkeit das Bett hüten müssen; der Arzt habe ihm Bettruhe verordnet.
Mit Urteil vom 24. April 2008 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 1. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2007 verurteilt, dem Kläger vom 1. bis 7. Januar 2007 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Andere Sperrzeittatbestände als die verspätete Meldung als arbeitsuchend kämen nicht in Betracht. Auch eine solche Sperrzeit sei jedoch nicht eingetreten. Voraussetzung auch einer Sperrzeit wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend sei ein schuldhaftes versicherungswidriges Verhalten des Klägers. Als Tage einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung zählten nur solche Tage, an denen dem Arbeitslosen der Vorwurf gemacht werden könne, sich nicht darum bemüht zu haben, den Versicherungsfall Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder dessen Dauer zu begrenzen. Tage der fehlenden Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit sowie Tage, an denen es dem Arbeitslosen aus subjektiven Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, die Agentur für Arbeit aufzusuchen, seien auszunehmen. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers sei es ihm aufgrund seiner Erkrankung bis zum 22. Dezember 2006 nicht zumutbar gewesen, sich bei der Beklagten zu melden. Ab dem 23. Dezember 2006 (Samstag) bis zum Ende der Weihnachtsfeiertage am 26. Dezember 2006 habe eine Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit nicht bestanden. Die gesetzlich vorgesehene Frist von drei Tagen, innerhalb derer die Meldung als arbeitsuchend erfolgen müsse, beginne erst am 27. Dezember 2006. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle dem Arbeitslosen eine Reaktionsfrist eingeräumt werden; diese sei dem Kläger in vollem Umfang zuzubilligen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sehe die gesetzliche Regelung nicht vor, dass die Meldepflicht mit Wegfall des Hindernisses entstehe.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat durch Beschluss vom 17. Juli 2008 zugelassenen Berufung. Die dreitägige Reaktionsfrist laufe nach dem gesetzlichen Wortlaut ab Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses, was auch dem gesetzgeberischen Willen entspreche. Die vom SG vertretene Auffassung, Anknüpfungspunkt für den Firstbeginn sei der Wegfall des - unverschuldeten - Hindernisses, werde weder vom Wortlaut noch dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift gedeckt. Die Frist laufe kalendermäßig ab. Eine Meldung nach Ablauf der Frist sei in jedem Falle verspätet. Es stelle sich dann nur die Frage, ob die - weiteren - Voraussetzungen für die Verhängung einer Sperrzeit vorlägen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. April 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Bewilligungsbescheid vom 1. Februar 2007 entsprechend geändert wird.
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Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG Stuttgart und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Senat durch Beschluss vom 17. Juli 2008 zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
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Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht nur der „Sperrzeitbescheid“ vom 1. Februar 2007, sondern auch der Bewilligungsbescheid vom selben Tag. Beide Bescheide stellen eine einheitliche Regelung dar (Bundessozialgericht SozR 3-4100 § 119 Nr. 17); bei Aufhebung der Sperrzeitentscheidung ist auch der Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Anspruchsdauer abzuändern (BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 9). Entsprechend war der Tenor der angefochtenen Entscheidung zu korrigieren.
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Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 SGB III liegen vor. Der Kläger war im streitigen Zeitraum arbeitslos, hat sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und hatte die Anwartschaftszeit erfüllt. Der Anspruch ruht nicht nach § 143a SGB III wegen der im arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Entlassungsentschädigung, da die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers eingehalten worden war. Auch ist keiner der übrigen Sperrzeittatbestände des § 144 Abs. 1 SGB III gegeben, wie das SG zutreffend ausgeführt hat; hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz). Die Beklagte hat dies im Übrigen nicht in Abrede gestellt.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen jedoch auch nicht die Voraussetzungen einer Sperrzeit wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend vor. Nach § 144 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III in der hier anzuwendenden, ab 31. Dezember 2005 geltenden Fassung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676; vgl. § 434m SGB III) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer einwöchigen Sperrzeit, wenn der Arbeitslose sich versicherungswidrig verhalten hat, indem er seiner Meldepflicht nach § 37b SGB III nicht nachgekommen ist, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung). Nach § 37b S. 1 SGB III (ebenfalls in der Fassung vom 22. Dezember 2005) sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen (S. 2 a.a.O.). Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird (S. 3 a.a.O.).
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Der Kläger hat objektiv gegen seine ihm nach § 37b SGB III obliegende Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend verstoßen. Da der Kläger erst durch die Kündigung vom 27. November 2006 von der Beendigung seines – unbefristeten – Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2006 erfahren hat, lagen zwischen der sicheren Kenntnis und der Beendigung weniger als drei Monate, so dass die Meldung nicht innerhalb der Frist des § 37b S. 1 SGB III, sondern der Dreitagesfrist des S. 2 zu erfolgen hatte. Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Die Frist läuft rein kalendermäßig ab (wie hier Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Dezember 2007, § 144 Rdnr. 453h; Preis/Schneider NZA 2006, 177, 179; Giesen NJW 2006, 721, 725, 726, wohl auch Winkler info also 2006, 3, 5; a.A. Brand in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 37b Rdnr. 15: Arbeitstage). Zwar spricht der gesetzliche Wortlaut nur von „Tagen“, nicht von Kalendertagen; dieses Verständnis entspricht jedoch dem gesetzesüblichen Sprachgebrauch (Winkler a.a.O.). Das SGB III geht grundsätzlich nicht von Arbeitstagen aus. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber dies ausdrücklich geregelt hätte, wenn er auf Arbeitstage abstellen wollte. Auch auf die Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit kommt es nach dem gesetzlichen Wortlaut für die Berechnung der Frist nicht an. Für diese Auslegung spricht auch der systematische Zusammenhang mit der Dreimonatsfrist des S. 1. Diese bietet, da sie nach Monaten bestimmt wird, schon keinen Ansatz für eine Differenzierung nach Kalender- oder Arbeitstagen, sondern ist allein nach dem Kalender zu bestimmen. Da die Frist des S. 2 anstelle der nach S. 1 tritt, wenn diese objektiv nicht einzuhalten ist, spricht auch ein systematisches Argument dafür, die in derselben Vorschrift vorgesehenen und auf dieselbe Regelung bezogenen Fristen einheitlichen Berechnungsmaßstäben zu unterwerfen (vgl. Preis/Schneider, a.a.O.). Dies entspricht nach Auffassung des Senats auch dem gesetzgeberischen Willen. Allerdings spricht auch die amtliche Begründung (BT-Drucks. 16/109 S. 6 f ) nur von einer nach „Tagen“ bestimmten Frist, ohne dies näher zu erläutern. Soweit die Frist des S. 2 als „Reaktionsfrist“ bezeichnet wird, enthält die amtliche Begründung keine weiteren Ausführungen dazu, was Inhalt oder Zweck dieser Reaktion sein soll. Zu entnehmen ist dieser Begründung lediglich, dass offenbar vermieden werden sollte, dass sich der Arbeitslose noch am Tag der Kenntniserlangung von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bereits am darauf folgenden Tag arbeitsuchend melden muss. Dies ist aber auch bei der kalendermäßigen Bestimmung der Frist gewahrt. Die Begründung nennt auch keine Handlungen, Verrichtungen, Entscheidungen oder Erkundigungen, für die dem Arbeitslosen die „Reaktionsfrist“ eingeräumt wird, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass für die „Reaktion“ nur Arbeitstage oder Tage der Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit in Frage kommen. Schließlich spricht der in der amtlichen Begründung angegebene Zweck der Neuregelung der Frist gegenüber der früheren Fassung des § 37b SGB III für die hier vertretene Auslegung. Danach sollen die neu gefassten Fristen der Verwaltungsvereinfachung, die Neuregelung insgesamt der Rechtsklarheit dienen (BT-Drucks. 16/109 S. 5 ). Diesen Zwecken entspricht es am ehesten, die Berechnung der Fristen von Besonderheiten des Einzelfalles und Verschuldensfragen freizuhalten, sondern ausschließlich kalendermäßig durchzuführen.
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Schließlich ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des BSG zu § 37b SGB III in der bis 30. Dezember 2005 geltenden Fassung (a.F.) i.V.m. § 140 SGB III (ebenfalls in der bis 30. Dezember 2005 geltenden Fassung; a.F.) keine Notwendigkeit, bereits bei der Berechnung der Frist des nun geltenden § 37b S. 1 oder 2 SGB III Fragen des Verschuldens einzubeziehen und als „Verspätungstage“ nur solche Tage zu zählen, an denen dem Arbeitslosen der Vorwurf gemacht werden kann, sich nicht darum bemüht zu haben, den Versicherungsfall Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder dessen Dauer zu begrenzen. Danach waren Tage der fehlenden Dienstbereitschaft der Bundesagentur für Arbeit sowie Tage, an denen es dem Arbeitslosen aus subjektiven Gründen nicht möglich oder zumutbar war, die Agentur für Arbeit aufzusuchen, auszunehmen (vgl. z.B. BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 2). Diese Rechtsprechung ist auf den neu gefassten § 37b SGB III und die abweichend ausgestaltete Rechtsfolge in § 144 SGB III gegenüber § 140 SGB III a.F. nicht uneingeschränkt zu übertragen. Anknüpfungspunkt dieser Rechtsprechung war der Wortlaut des § 37b S. 1 SGB III a.F., wonach die Verpflichtung zur „unverzüglichen“ Meldung bestand. In Übernahme der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hatte das BSG dieses Tatbestandsmerkmal auch im Bereich des öffentlichen Rechts als „ohne schuldhaftes Zögern“ verstanden. Ein Verschuldenselement war somit in der bislang geltenden Fassung des § 37b SGB III bereits tatbestandlich enthalten. Gerade dieses Tatbestandsmerkmal wurde jedoch bei der Neufassung des § 37b SGB III gestrichen und durch die konkret nach Monaten oder Tagen bestimmten Fristen ersetzt. Die nun geltende Fassung des § 37b SGB III bietet somit nach ihrem Wortlaut keinen Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung von Verschuldenselementen mehr. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG zur früheren Regelung über die Notwendigkeit einer verschuldeten Obliegenheitsverletzung zwingen nicht zu einer anderen Auslegung des § 37b SGB III, sondern sind beim Tatbestand des § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III zu berücksichtigen (hierzu unten). Des Weiteren bestimmte sich die Rechtsfolge einer verspäteten Meldung nach § 140 SGB III a.F. nach dem Umfang der Verspätung. In Abhängigkeit von der Zahl der Tage der verspäteten Meldung (begrenzt auf 30 Tage) minderte sich das dem Arbeitslosen zustehende Arbeitslosengeld. Hierauf bezieht sich die Rechtsprechung des BSG, dass nur solche Tage zu berücksichtigen sind, in denen dem Arbeitslosen eine Meldung möglich und zumutbar war. Im Gegensatz hierzu kommt es nach der nun geltenden Regelung nicht mehr auf die Zahl der Tage der verspäteten Meldung an. Nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III n.F. tritt nun einheitlich eine Sperrzeit von einer Woche ein. Tatbestandlich entscheidend ist somit nicht mehr, an wie vielen Tagen dem Arbeitslosen eine Meldung möglich und zumutbar war, sondern nur, dass eine Verspätung überhaupt vorliegt. Demnach genügt es, das Ende der Frist kalendermäßig zu bestimmen und anschließend im Rahmen des § 144 Abs. 1 S. 2 SGB III zu prüfen, ob zum errechneten Zeitpunkt und danach eine Meldung möglich und zumutbar war.
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Nach § 26 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gelten für die Fristberechnung die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Die Frist des § 37b S. 2 SGB III begann somit am 28. November 2006 und endete am 30. November 2006. Da nach § 37b S. 3 SGB III die Meldepflicht unabhängig davon besteht, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses arbeitsgerichtlich geltend gemacht wird, ist die Kündigungsschutzklage des Klägers insoweit ohne Bedeutung. Die erst am 28. Dezember 2006 erfolgte Meldung war somit verspätet.
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Nach dem Wortlaut des § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III genügt, dass der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 37b SGB III nicht nachgekommen ist. Dieses Verhalten muss allerdings versicherungswidrig sein, um nach Satz 1 bei Fehlen eines wichtigen Grundes eine Sperrzeit auszulösen. Dass der Verstoß subjektiv vorwerfbar sein muss, ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich formuliert, wird in § 144 Abs. 1 S. 2 SGB III jedoch - wie im Folgenden noch auszuführen ist - vorausgesetzt. Deshalb haben die Gründe, die der Rechtsprechung des BSG zum bisher geltenden Recht zugrunde lagen, weiterhin Bestand, wie auch das SG bereits zutreffend ausgeführt hat.
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Das BSG (SozR 4-4300 § 140 Nr. 1) hatte die Notwendigkeit eines vorwerfbaren Verstoßes nicht allein aus dem Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit der Meldung abgeleitet, sondern aus dem Wesen der Meldepflicht als versicherungsrechtlicher Obliegenheit, die die Voraussetzungen für eine schnelle Wiedereingliederung der Arbeitnehmer schaffen und dadurch den durch die Arbeitslosigkeit für die Versichertengemeinschaft eingetretenen Schaden vermeiden oder verringern soll. An Obliegenheitsverstöße knüpfte das SGB III vor Einführung des § 37b und der früheren Rechtsfolgenregelung des § 140 SGB III jedoch nur dann negative leistungsrechtliche Folgen, wenn der Arbeitslose über diese zuvor belehrt worden war. So waren in den §§ 144, 145 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung den Arbeitsämtern Belehrungspflichten auferlegt nach § 144 Abs 1 S. 1 Nr. 2 SGB III vor Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, nach § 144 Abs 1 S. 1 Nr. 3 SGB III vor Eintritt einer Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme und nach § 145 Abs. 1 SGB III vor Eintritt einer Säumniszeit. Gegenstand der Belehrungspflicht ist jeweils eine Unterrichtung des Arbeitslosen über die Rechtsfolgen eines versicherungswidrigen Verhaltens. Zweck des Erfordernisses der Rechtsfolgenbelehrung ist es, dem Arbeitslosen die sich aus seinem Verhalten ergebenden Konsequenzen vor Augen zu führen und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 31). Über die ausdrücklich geregelten Fälle einer Rechtsfolgenbelehrung hinaus hatte das BSG auch für den Tatbestand der Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III a.F.) angenommen, dass eine Sperrzeit ohne eine allgemeine Belehrung des Arbeitslosen über die Rechtsfolgen eines Abbruchs einer Maßnahme durch ihn oder eines Ausschlusses von der Maßnahme nicht eintritt (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 19). Die Notwendigkeit einer derartigen Belehrung hatte das BSG vor allem aus der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung hergeleitet, den Maßnahmeteilnehmer hinreichend über die gravierenden Folgen einer Sperrzeit zu informieren und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen. In dieser Entscheidung hatte das BSG weiter als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme ein Verschulden des Arbeitslosen vorausgesetzt. Zur Begründung hatte es darauf hingewiesen, dass Anlass der Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme ein Verstoß gegen eine Verhaltensregel sei. Eine derartige Obliegenheitsverletzung setze zwangsläufig - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - den Vorwurf eines individuellen Verschuldens voraus, und zwar nach einem subjektiven Verschuldensmaßstab. Kennzeichen einer versicherungsrechtlichen Obliegenheit sei, dass auf das Verhalten des Versicherten eingewirkt werden solle, damit der Versicherungsfall nach Möglichkeit nicht eintrete und im Falle seines Eintretens der Schaden möglichst gering bleibe. Ihre verhaltenssteuernde Funktion könnten Obliegenheiten aber nur entfalten, wenn dem Versicherten die Verhaltensnorm bekannt sei (BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 1).
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Um diesen Erwägungen Rechnung zu tragen, werden die Gesichtspunkte der Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Meldung sowie die Vorwerfbarkeit der fehlenden Kenntnis von der Meldepflicht teils unter das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes subsumiert (Winkler, a.a.O.; Preis/Schneider, a.a.O.). Der Senat geht jedoch davon aus, dass die Vorwerfbarkeit der verspäteten Meldung bereits im Rahmen des (subjektiven) Tatbestandes des § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III zu berücksichtigen ist (vgl. a. BSG SozR 4-4300 § 37b Nr. 5 Rdnr. 21 ). In S. 2 konkretisiert das Gesetz das Tatbestandsmerkmal des versicherungswidrigen Verhaltens nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diesem Tatbestandsmerkmal nicht schon ein Bedeutungsinhalt zukommen kann, der in S. 2 bereits vorausgesetzt wird. Am Wesen der Pflicht zur Meldung nach § 37b SGB III als versicherungsrechtliche Obliegenheit (BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 1) hat sich durch die Neufassung nichts geändert. Anknüpfungspunkt für den Sperrzeittatbestand des § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III ist somit eine versicherungsrechtliche Obliegenheitsverletzung. Auch die amtliche Begründung (BT-Drucks. 16/109 S.7 ) spricht von einer pflichtwidrig verspäteten Arbeitsuchendmeldung. Die Ausgestaltung der versicherungsrechtlichen Obliegenheiten des Sozialrechts und insbesondere des Arbeitsförderungsrechts zeigt, dass der Gesetzgeber, dem die oben aufgezeigte Rechtsprechung des BSG zu §§ 37b, 140 SGB III a.F. bekannt war, grundsätzlich davon ausgeht, dass dem Leistungsberechtigten eine Obliegenheitsverletzung mit nachteiligen Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch nur vorgeworfen werden kann, wenn er in Kenntnis der konkreten Verhaltensanforderung gegen diese verstößt (vgl. hierzu auch BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 1). Auch im Recht der privaten Versicherung gilt der Grundsatz, dass eine (teilweise) Leistungsfreiheit des Versicherers nur eingreift, wenn den Versicherten ein Verschulden trifft (vgl. z.B. Bundesgerichtshof BGHZ 53, 160; des Weiteren § 25 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz). Aus dem rechtlichen Bedeutungsinhalt des Tatbestandsmerkmals der Versicherungswidrigkeit und dem Zusammenhang der weiteren Tatbestände des § 144 Abs. 1 S. 2 SGB III ergibt sich somit, dass auch in den Tatbestand der Nr. 7 ein schuldhafter Verstoß „hineinzulesen“ ist (so auch BSG SozR 4-4300 § 37b Nr. 5 Rdnr. 21; Eicher, a.a.O., Rdnr. 453j; wohl auch Niesel in ders., SGB III, 4. Aufl., § 144 Rdnr. 117, vgl. aber auch Rdnr. 138: wichtiger Grund).
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Vorwerfbares Verhalten ist demnach unter zwei Aspekten zu verlangen: Zum einen muss der Arbeitnehmer zumindest leicht fahrlässig in Unkenntnis über die Meldepflicht sein; zum anderen muss er subjektiv und objektiv in der Lage sein, der Meldepflicht nachzukommen (BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 1 und 2; ferner Eicher, a.a.O., Rdnr. 453h). An Letzterem fehlt es bei fehlender Dienstbereitschaft der Bundesagentur für Arbeit. Vorliegend war der Meldeverstoß des Klägers für die Zeit des Wochenendes und der folgenden Weihnachtsfeiertage (23. bis 26. Dezember 2006) mithin nicht vorwerfbar. Gleiches gilt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 27. November bis 22. Dezember 2006. Denn der Kläger war hier subjektiv nicht in der Lage, der Meldepflicht nachzukommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Erkrankung so schwerwiegend ist, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, die Agentur für Arbeit rein tatsächlich persönlich aufzusuchen. Die Meldung als arbeitsuchend dient der Einleitung der Arbeitsvermittlung mit der Folge, dass der Arbeitnehmer ggf. auch auf Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit reagieren muss. Diese können sich zwar nur auf die Zeit nach Ende des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses beziehen, erfordern aber u.U. bereits während der Zeit der Arbeitsuche ein Tätigwerden des Arbeitnehmers, z.B. eine Bewerbung. Der Arbeitnehmer muss also in diesem Sinne leistungsfähig sein. Hieran fehlte es beim Kläger für die Zeit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, wofür auch die in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebene Diagnose spricht. Dass er zumindest gegen Ende dieses Zeitraumes auch nach seinen eigenen Angaben nicht mehr das Bett hüten musste, steht dem aus den genannten Gründen nicht entgegen. Hiervon geht auch die Beklagte aus.
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Da für die Zeit vom 27. November bis 26. Dezember 2006 ein schuldhafter Meldeverstoß nicht vorliegt, kommt es entscheidend darauf an, weshalb der Kläger sich nicht am 27., sondern erst am 28. Dezember 2006 arbeitsuchend gemeldet hat. Dass er hierzu objektiv in der Lage war, bestreitet auch der Kläger nicht. Ein schuldhafter Verstoß könnte demnach nur dann nicht vorliegen, wenn der Kläger auch nicht leicht fahrlässig in Unkenntnis über die Meldepflicht war.
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Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens vermag der Senat jedoch auch einen solchermaßen schuldhaften Verstoß gegen die Meldepflicht nicht festzustellen. Aus dem Vorbringen des Klägers bereits im Widerspruch, insbesondere jedoch im Verfahren vor dem SG lässt sich entnehmen, dass der Kläger davon ausgegangen war, ihm stehe nach Ende der Arbeitsunfähigkeit und der fehlenden Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit an den Weihnachtsfeiertagen noch eine Frist von drei Tagen zur Verfügung, um sich arbeitsuchend zu melden (Schreiben des Klägers vom 29. März 2007, Bl. 13 der SG-Akten). Demnach war ihm die Frist von drei Tagen zwar bekannt; er wusste jedoch nicht, dass diese Dreitagesfrist kalendermäßig abläuft, also ohne Rücksicht auf seine Arbeitsunfähigkeit oder die fehlende Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit. Diese Unkenntnis ist dem Kläger nicht vorwerfbar. Er hat diesbezüglich die von ihm zu erwartende Sorgfalt nicht verletzt. Seitens der Arbeitgeberin war er weder über die Meldepflicht noch über die dabei einzuhaltende Frist in Kenntnis gesetzt worden. Dies ergibt sich aus der bereits vom SG eingeholten schriftlichen Auskunft des Geschäftsführers der Arbeitgeberin vom 3. Mai 2007 (Bl. 19 der SG-Akten). Der Aufhebungsbescheid des Grundsicherungsträgers vom 27. Januar 2006 enthielt diesbezüglich ebenfalls keine Hinweise.
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Allein aus der „Publizität“ der gesetzlichen Regelung kann nicht auf die allgemeine Bekanntheit der Obliegenheit geschlossen werden (BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 1 zur früheren Fassung). Die bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestehende Meldeobliegenheit wurde erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 2003 eingeführt. Mit Gesetz vom 22. Dezember 2005 wurde sie in ihren Voraussetzungen bereits wieder geändert. Eine Pflicht der Arbeitnehmer, alle Änderungen im Arbeitsförderungsrecht im Hinblick auf eventuelle Obliegenheiten ständig nachzuvollziehen, besteht nicht (BSG a.a.O.). Darüber hinaus ist der gesetzliche Wortlaut des § 37b SGB III, wie gerade das vorliegende Verfahren zeigt, nicht so eindeutig und unmissverständlich gefasst, dass ein Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennen kann, was von ihm verlangt wird (zur Bedeutung dessen im Rahmen eines sanktionsbewehrten Obliegenheitsverstoßes vgl. bereits Senatsurteil vom 12. Mai 2005 - L 7 AL 753/05 - ). Denn wie die Frist des S. 2 a.a.O. zu berechnen ist, bzw. ab wann sie zu laufen beginnt, ist nicht ohne Weiteres zu erkennen. Zwar knüpft der gesetzliche Wortlaut ausdrücklich an den Zeitpunkt der Kenntnis vom Ende des Arbeitsverhältnisses an. Dass die Dreitagesfrist aber ablaufen kann, ohne dass objektiv die Möglichkeit zur Meldung bestand, ist nicht ohne Weiteres zu erkennen. Dies wird im vorliegenden Fall besonders deutlich, wenn man beachtet, dass allein die Zeit fehlender Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit bereits vier aufeinanderfolgende Tage umfasste (23. bis 26. Dezember 2006). In der bislang zur Neuregelung des § 37b SGB III ergangenen Rechtsprechung wird (wohl überwiegend) die Auffassung vertreten, dass in die Frist des neugefassten § 37b S. 2 SGB III Tage nicht einzurechnen sind, in denen es dem Arbeitsuchenden nicht möglich war, sich zu melden (vgl. neben der hier angefochtenen Entscheidung SG Dresden, Urteil vom 1. April 2008 - S 34 AL 769/07; SG Hamburg, Urteil vom 20. April 2007 - S 18 AL 829/06 - beide in ; zu den unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur vgl. o.). Ohne konkreten Hinweis auf den genauen Ablauf der Frist kann von einem juristischen Laien wie dem Kläger somit nicht erwartet werden, den Fristablauf zutreffend zu bestimmen.
31 
Der Kläger selbst (vgl. Schreiben vom 6. Februar und 29. März 2007) hat vorgetragen, sich vor der Arbeitslosmeldung telefonisch mit der Beklagten in Verbindung gesetzt zu haben. Es liegt daher nahe, dass er bei dieser Gelegenheit über die Dreitagesfrist informiert worden war. So hat er ausgeführt, man habe ihm gesagt, er müsse sich innerhalb von drei Tagen arbeitslos melden; eine Meldung sei aber nicht möglich, solange er arbeitsunfähig sei. Er hat hervorgehoben, mit seiner Meldung am 28. Dezember 2006 gerade den Anforderungen der Beklagten nachgekommen zu sein. Bei der Beklagten sind Unterlagen oder elektronische Vermerke über ein solches Telefonat nicht vorhanden. Daher kann der Inhalt eines solchen Gespräches - wie es der Kläger darstellt - nicht mehr genau ermittelt werden. Es lässt sich somit nicht feststellen, dass der Kläger auch im Einzelnen darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, wann die Frist zu laufen beginnt, bzw. abläuft. Wenn er aber nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Dreitagesfrist unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit und der Dienstbereitschaft abläuft, liegt eine fahrlässige Unkenntnis nicht vor. Dies bedeutet zwar nicht, dass ein schuldhafter Verstoß gegen die Meldeobliegenheit immer nur dann vorliegen kann, wenn Arbeitslose zuvor von der Bundesagentur für Arbeit zutreffend über die Obliegenheit informiert worden war. Aus den genannten Gründen war jedoch im vorliegenden Fall ein schuldhaftes Verhalten des Klägers ohne eine solche Information nicht festzustellen. Der Kläger war vielmehr subjektiv davon überzeugt, mit seiner Meldung am 28. Dezember 2006 das Erforderliche getan zu haben.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
17 
Die vom Senat durch Beschluss vom 17. Juli 2008 zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
18 
Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht nur der „Sperrzeitbescheid“ vom 1. Februar 2007, sondern auch der Bewilligungsbescheid vom selben Tag. Beide Bescheide stellen eine einheitliche Regelung dar (Bundessozialgericht SozR 3-4100 § 119 Nr. 17); bei Aufhebung der Sperrzeitentscheidung ist auch der Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Anspruchsdauer abzuändern (BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 9). Entsprechend war der Tenor der angefochtenen Entscheidung zu korrigieren.
19 
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 SGB III liegen vor. Der Kläger war im streitigen Zeitraum arbeitslos, hat sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und hatte die Anwartschaftszeit erfüllt. Der Anspruch ruht nicht nach § 143a SGB III wegen der im arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Entlassungsentschädigung, da die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers eingehalten worden war. Auch ist keiner der übrigen Sperrzeittatbestände des § 144 Abs. 1 SGB III gegeben, wie das SG zutreffend ausgeführt hat; hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz). Die Beklagte hat dies im Übrigen nicht in Abrede gestellt.
20 
Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen jedoch auch nicht die Voraussetzungen einer Sperrzeit wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend vor. Nach § 144 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III in der hier anzuwendenden, ab 31. Dezember 2005 geltenden Fassung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676; vgl. § 434m SGB III) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer einwöchigen Sperrzeit, wenn der Arbeitslose sich versicherungswidrig verhalten hat, indem er seiner Meldepflicht nach § 37b SGB III nicht nachgekommen ist, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung). Nach § 37b S. 1 SGB III (ebenfalls in der Fassung vom 22. Dezember 2005) sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen (S. 2 a.a.O.). Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird (S. 3 a.a.O.).
21 
Der Kläger hat objektiv gegen seine ihm nach § 37b SGB III obliegende Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend verstoßen. Da der Kläger erst durch die Kündigung vom 27. November 2006 von der Beendigung seines – unbefristeten – Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2006 erfahren hat, lagen zwischen der sicheren Kenntnis und der Beendigung weniger als drei Monate, so dass die Meldung nicht innerhalb der Frist des § 37b S. 1 SGB III, sondern der Dreitagesfrist des S. 2 zu erfolgen hatte. Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Die Frist läuft rein kalendermäßig ab (wie hier Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Dezember 2007, § 144 Rdnr. 453h; Preis/Schneider NZA 2006, 177, 179; Giesen NJW 2006, 721, 725, 726, wohl auch Winkler info also 2006, 3, 5; a.A. Brand in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 37b Rdnr. 15: Arbeitstage). Zwar spricht der gesetzliche Wortlaut nur von „Tagen“, nicht von Kalendertagen; dieses Verständnis entspricht jedoch dem gesetzesüblichen Sprachgebrauch (Winkler a.a.O.). Das SGB III geht grundsätzlich nicht von Arbeitstagen aus. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber dies ausdrücklich geregelt hätte, wenn er auf Arbeitstage abstellen wollte. Auch auf die Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit kommt es nach dem gesetzlichen Wortlaut für die Berechnung der Frist nicht an. Für diese Auslegung spricht auch der systematische Zusammenhang mit der Dreimonatsfrist des S. 1. Diese bietet, da sie nach Monaten bestimmt wird, schon keinen Ansatz für eine Differenzierung nach Kalender- oder Arbeitstagen, sondern ist allein nach dem Kalender zu bestimmen. Da die Frist des S. 2 anstelle der nach S. 1 tritt, wenn diese objektiv nicht einzuhalten ist, spricht auch ein systematisches Argument dafür, die in derselben Vorschrift vorgesehenen und auf dieselbe Regelung bezogenen Fristen einheitlichen Berechnungsmaßstäben zu unterwerfen (vgl. Preis/Schneider, a.a.O.). Dies entspricht nach Auffassung des Senats auch dem gesetzgeberischen Willen. Allerdings spricht auch die amtliche Begründung (BT-Drucks. 16/109 S. 6 f ) nur von einer nach „Tagen“ bestimmten Frist, ohne dies näher zu erläutern. Soweit die Frist des S. 2 als „Reaktionsfrist“ bezeichnet wird, enthält die amtliche Begründung keine weiteren Ausführungen dazu, was Inhalt oder Zweck dieser Reaktion sein soll. Zu entnehmen ist dieser Begründung lediglich, dass offenbar vermieden werden sollte, dass sich der Arbeitslose noch am Tag der Kenntniserlangung von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bereits am darauf folgenden Tag arbeitsuchend melden muss. Dies ist aber auch bei der kalendermäßigen Bestimmung der Frist gewahrt. Die Begründung nennt auch keine Handlungen, Verrichtungen, Entscheidungen oder Erkundigungen, für die dem Arbeitslosen die „Reaktionsfrist“ eingeräumt wird, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass für die „Reaktion“ nur Arbeitstage oder Tage der Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit in Frage kommen. Schließlich spricht der in der amtlichen Begründung angegebene Zweck der Neuregelung der Frist gegenüber der früheren Fassung des § 37b SGB III für die hier vertretene Auslegung. Danach sollen die neu gefassten Fristen der Verwaltungsvereinfachung, die Neuregelung insgesamt der Rechtsklarheit dienen (BT-Drucks. 16/109 S. 5 ). Diesen Zwecken entspricht es am ehesten, die Berechnung der Fristen von Besonderheiten des Einzelfalles und Verschuldensfragen freizuhalten, sondern ausschließlich kalendermäßig durchzuführen.
22 
Schließlich ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des BSG zu § 37b SGB III in der bis 30. Dezember 2005 geltenden Fassung (a.F.) i.V.m. § 140 SGB III (ebenfalls in der bis 30. Dezember 2005 geltenden Fassung; a.F.) keine Notwendigkeit, bereits bei der Berechnung der Frist des nun geltenden § 37b S. 1 oder 2 SGB III Fragen des Verschuldens einzubeziehen und als „Verspätungstage“ nur solche Tage zu zählen, an denen dem Arbeitslosen der Vorwurf gemacht werden kann, sich nicht darum bemüht zu haben, den Versicherungsfall Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder dessen Dauer zu begrenzen. Danach waren Tage der fehlenden Dienstbereitschaft der Bundesagentur für Arbeit sowie Tage, an denen es dem Arbeitslosen aus subjektiven Gründen nicht möglich oder zumutbar war, die Agentur für Arbeit aufzusuchen, auszunehmen (vgl. z.B. BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 2). Diese Rechtsprechung ist auf den neu gefassten § 37b SGB III und die abweichend ausgestaltete Rechtsfolge in § 144 SGB III gegenüber § 140 SGB III a.F. nicht uneingeschränkt zu übertragen. Anknüpfungspunkt dieser Rechtsprechung war der Wortlaut des § 37b S. 1 SGB III a.F., wonach die Verpflichtung zur „unverzüglichen“ Meldung bestand. In Übernahme der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hatte das BSG dieses Tatbestandsmerkmal auch im Bereich des öffentlichen Rechts als „ohne schuldhaftes Zögern“ verstanden. Ein Verschuldenselement war somit in der bislang geltenden Fassung des § 37b SGB III bereits tatbestandlich enthalten. Gerade dieses Tatbestandsmerkmal wurde jedoch bei der Neufassung des § 37b SGB III gestrichen und durch die konkret nach Monaten oder Tagen bestimmten Fristen ersetzt. Die nun geltende Fassung des § 37b SGB III bietet somit nach ihrem Wortlaut keinen Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung von Verschuldenselementen mehr. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG zur früheren Regelung über die Notwendigkeit einer verschuldeten Obliegenheitsverletzung zwingen nicht zu einer anderen Auslegung des § 37b SGB III, sondern sind beim Tatbestand des § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III zu berücksichtigen (hierzu unten). Des Weiteren bestimmte sich die Rechtsfolge einer verspäteten Meldung nach § 140 SGB III a.F. nach dem Umfang der Verspätung. In Abhängigkeit von der Zahl der Tage der verspäteten Meldung (begrenzt auf 30 Tage) minderte sich das dem Arbeitslosen zustehende Arbeitslosengeld. Hierauf bezieht sich die Rechtsprechung des BSG, dass nur solche Tage zu berücksichtigen sind, in denen dem Arbeitslosen eine Meldung möglich und zumutbar war. Im Gegensatz hierzu kommt es nach der nun geltenden Regelung nicht mehr auf die Zahl der Tage der verspäteten Meldung an. Nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III n.F. tritt nun einheitlich eine Sperrzeit von einer Woche ein. Tatbestandlich entscheidend ist somit nicht mehr, an wie vielen Tagen dem Arbeitslosen eine Meldung möglich und zumutbar war, sondern nur, dass eine Verspätung überhaupt vorliegt. Demnach genügt es, das Ende der Frist kalendermäßig zu bestimmen und anschließend im Rahmen des § 144 Abs. 1 S. 2 SGB III zu prüfen, ob zum errechneten Zeitpunkt und danach eine Meldung möglich und zumutbar war.
23 
Nach § 26 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gelten für die Fristberechnung die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Die Frist des § 37b S. 2 SGB III begann somit am 28. November 2006 und endete am 30. November 2006. Da nach § 37b S. 3 SGB III die Meldepflicht unabhängig davon besteht, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses arbeitsgerichtlich geltend gemacht wird, ist die Kündigungsschutzklage des Klägers insoweit ohne Bedeutung. Die erst am 28. Dezember 2006 erfolgte Meldung war somit verspätet.
24 
Nach dem Wortlaut des § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III genügt, dass der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 37b SGB III nicht nachgekommen ist. Dieses Verhalten muss allerdings versicherungswidrig sein, um nach Satz 1 bei Fehlen eines wichtigen Grundes eine Sperrzeit auszulösen. Dass der Verstoß subjektiv vorwerfbar sein muss, ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich formuliert, wird in § 144 Abs. 1 S. 2 SGB III jedoch - wie im Folgenden noch auszuführen ist - vorausgesetzt. Deshalb haben die Gründe, die der Rechtsprechung des BSG zum bisher geltenden Recht zugrunde lagen, weiterhin Bestand, wie auch das SG bereits zutreffend ausgeführt hat.
25 
Das BSG (SozR 4-4300 § 140 Nr. 1) hatte die Notwendigkeit eines vorwerfbaren Verstoßes nicht allein aus dem Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit der Meldung abgeleitet, sondern aus dem Wesen der Meldepflicht als versicherungsrechtlicher Obliegenheit, die die Voraussetzungen für eine schnelle Wiedereingliederung der Arbeitnehmer schaffen und dadurch den durch die Arbeitslosigkeit für die Versichertengemeinschaft eingetretenen Schaden vermeiden oder verringern soll. An Obliegenheitsverstöße knüpfte das SGB III vor Einführung des § 37b und der früheren Rechtsfolgenregelung des § 140 SGB III jedoch nur dann negative leistungsrechtliche Folgen, wenn der Arbeitslose über diese zuvor belehrt worden war. So waren in den §§ 144, 145 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung den Arbeitsämtern Belehrungspflichten auferlegt nach § 144 Abs 1 S. 1 Nr. 2 SGB III vor Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, nach § 144 Abs 1 S. 1 Nr. 3 SGB III vor Eintritt einer Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme und nach § 145 Abs. 1 SGB III vor Eintritt einer Säumniszeit. Gegenstand der Belehrungspflicht ist jeweils eine Unterrichtung des Arbeitslosen über die Rechtsfolgen eines versicherungswidrigen Verhaltens. Zweck des Erfordernisses der Rechtsfolgenbelehrung ist es, dem Arbeitslosen die sich aus seinem Verhalten ergebenden Konsequenzen vor Augen zu führen und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 31). Über die ausdrücklich geregelten Fälle einer Rechtsfolgenbelehrung hinaus hatte das BSG auch für den Tatbestand der Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III a.F.) angenommen, dass eine Sperrzeit ohne eine allgemeine Belehrung des Arbeitslosen über die Rechtsfolgen eines Abbruchs einer Maßnahme durch ihn oder eines Ausschlusses von der Maßnahme nicht eintritt (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 19). Die Notwendigkeit einer derartigen Belehrung hatte das BSG vor allem aus der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung hergeleitet, den Maßnahmeteilnehmer hinreichend über die gravierenden Folgen einer Sperrzeit zu informieren und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen. In dieser Entscheidung hatte das BSG weiter als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme ein Verschulden des Arbeitslosen vorausgesetzt. Zur Begründung hatte es darauf hingewiesen, dass Anlass der Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme ein Verstoß gegen eine Verhaltensregel sei. Eine derartige Obliegenheitsverletzung setze zwangsläufig - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - den Vorwurf eines individuellen Verschuldens voraus, und zwar nach einem subjektiven Verschuldensmaßstab. Kennzeichen einer versicherungsrechtlichen Obliegenheit sei, dass auf das Verhalten des Versicherten eingewirkt werden solle, damit der Versicherungsfall nach Möglichkeit nicht eintrete und im Falle seines Eintretens der Schaden möglichst gering bleibe. Ihre verhaltenssteuernde Funktion könnten Obliegenheiten aber nur entfalten, wenn dem Versicherten die Verhaltensnorm bekannt sei (BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 1).
26 
Um diesen Erwägungen Rechnung zu tragen, werden die Gesichtspunkte der Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Meldung sowie die Vorwerfbarkeit der fehlenden Kenntnis von der Meldepflicht teils unter das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes subsumiert (Winkler, a.a.O.; Preis/Schneider, a.a.O.). Der Senat geht jedoch davon aus, dass die Vorwerfbarkeit der verspäteten Meldung bereits im Rahmen des (subjektiven) Tatbestandes des § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III zu berücksichtigen ist (vgl. a. BSG SozR 4-4300 § 37b Nr. 5 Rdnr. 21 ). In S. 2 konkretisiert das Gesetz das Tatbestandsmerkmal des versicherungswidrigen Verhaltens nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diesem Tatbestandsmerkmal nicht schon ein Bedeutungsinhalt zukommen kann, der in S. 2 bereits vorausgesetzt wird. Am Wesen der Pflicht zur Meldung nach § 37b SGB III als versicherungsrechtliche Obliegenheit (BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 1) hat sich durch die Neufassung nichts geändert. Anknüpfungspunkt für den Sperrzeittatbestand des § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III ist somit eine versicherungsrechtliche Obliegenheitsverletzung. Auch die amtliche Begründung (BT-Drucks. 16/109 S.7 ) spricht von einer pflichtwidrig verspäteten Arbeitsuchendmeldung. Die Ausgestaltung der versicherungsrechtlichen Obliegenheiten des Sozialrechts und insbesondere des Arbeitsförderungsrechts zeigt, dass der Gesetzgeber, dem die oben aufgezeigte Rechtsprechung des BSG zu §§ 37b, 140 SGB III a.F. bekannt war, grundsätzlich davon ausgeht, dass dem Leistungsberechtigten eine Obliegenheitsverletzung mit nachteiligen Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch nur vorgeworfen werden kann, wenn er in Kenntnis der konkreten Verhaltensanforderung gegen diese verstößt (vgl. hierzu auch BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 1). Auch im Recht der privaten Versicherung gilt der Grundsatz, dass eine (teilweise) Leistungsfreiheit des Versicherers nur eingreift, wenn den Versicherten ein Verschulden trifft (vgl. z.B. Bundesgerichtshof BGHZ 53, 160; des Weiteren § 25 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz). Aus dem rechtlichen Bedeutungsinhalt des Tatbestandsmerkmals der Versicherungswidrigkeit und dem Zusammenhang der weiteren Tatbestände des § 144 Abs. 1 S. 2 SGB III ergibt sich somit, dass auch in den Tatbestand der Nr. 7 ein schuldhafter Verstoß „hineinzulesen“ ist (so auch BSG SozR 4-4300 § 37b Nr. 5 Rdnr. 21; Eicher, a.a.O., Rdnr. 453j; wohl auch Niesel in ders., SGB III, 4. Aufl., § 144 Rdnr. 117, vgl. aber auch Rdnr. 138: wichtiger Grund).
27 
Vorwerfbares Verhalten ist demnach unter zwei Aspekten zu verlangen: Zum einen muss der Arbeitnehmer zumindest leicht fahrlässig in Unkenntnis über die Meldepflicht sein; zum anderen muss er subjektiv und objektiv in der Lage sein, der Meldepflicht nachzukommen (BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 1 und 2; ferner Eicher, a.a.O., Rdnr. 453h). An Letzterem fehlt es bei fehlender Dienstbereitschaft der Bundesagentur für Arbeit. Vorliegend war der Meldeverstoß des Klägers für die Zeit des Wochenendes und der folgenden Weihnachtsfeiertage (23. bis 26. Dezember 2006) mithin nicht vorwerfbar. Gleiches gilt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 27. November bis 22. Dezember 2006. Denn der Kläger war hier subjektiv nicht in der Lage, der Meldepflicht nachzukommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Erkrankung so schwerwiegend ist, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, die Agentur für Arbeit rein tatsächlich persönlich aufzusuchen. Die Meldung als arbeitsuchend dient der Einleitung der Arbeitsvermittlung mit der Folge, dass der Arbeitnehmer ggf. auch auf Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit reagieren muss. Diese können sich zwar nur auf die Zeit nach Ende des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses beziehen, erfordern aber u.U. bereits während der Zeit der Arbeitsuche ein Tätigwerden des Arbeitnehmers, z.B. eine Bewerbung. Der Arbeitnehmer muss also in diesem Sinne leistungsfähig sein. Hieran fehlte es beim Kläger für die Zeit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, wofür auch die in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebene Diagnose spricht. Dass er zumindest gegen Ende dieses Zeitraumes auch nach seinen eigenen Angaben nicht mehr das Bett hüten musste, steht dem aus den genannten Gründen nicht entgegen. Hiervon geht auch die Beklagte aus.
28 
Da für die Zeit vom 27. November bis 26. Dezember 2006 ein schuldhafter Meldeverstoß nicht vorliegt, kommt es entscheidend darauf an, weshalb der Kläger sich nicht am 27., sondern erst am 28. Dezember 2006 arbeitsuchend gemeldet hat. Dass er hierzu objektiv in der Lage war, bestreitet auch der Kläger nicht. Ein schuldhafter Verstoß könnte demnach nur dann nicht vorliegen, wenn der Kläger auch nicht leicht fahrlässig in Unkenntnis über die Meldepflicht war.
29 
Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens vermag der Senat jedoch auch einen solchermaßen schuldhaften Verstoß gegen die Meldepflicht nicht festzustellen. Aus dem Vorbringen des Klägers bereits im Widerspruch, insbesondere jedoch im Verfahren vor dem SG lässt sich entnehmen, dass der Kläger davon ausgegangen war, ihm stehe nach Ende der Arbeitsunfähigkeit und der fehlenden Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit an den Weihnachtsfeiertagen noch eine Frist von drei Tagen zur Verfügung, um sich arbeitsuchend zu melden (Schreiben des Klägers vom 29. März 2007, Bl. 13 der SG-Akten). Demnach war ihm die Frist von drei Tagen zwar bekannt; er wusste jedoch nicht, dass diese Dreitagesfrist kalendermäßig abläuft, also ohne Rücksicht auf seine Arbeitsunfähigkeit oder die fehlende Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit. Diese Unkenntnis ist dem Kläger nicht vorwerfbar. Er hat diesbezüglich die von ihm zu erwartende Sorgfalt nicht verletzt. Seitens der Arbeitgeberin war er weder über die Meldepflicht noch über die dabei einzuhaltende Frist in Kenntnis gesetzt worden. Dies ergibt sich aus der bereits vom SG eingeholten schriftlichen Auskunft des Geschäftsführers der Arbeitgeberin vom 3. Mai 2007 (Bl. 19 der SG-Akten). Der Aufhebungsbescheid des Grundsicherungsträgers vom 27. Januar 2006 enthielt diesbezüglich ebenfalls keine Hinweise.
30 
Allein aus der „Publizität“ der gesetzlichen Regelung kann nicht auf die allgemeine Bekanntheit der Obliegenheit geschlossen werden (BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 1 zur früheren Fassung). Die bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestehende Meldeobliegenheit wurde erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 2003 eingeführt. Mit Gesetz vom 22. Dezember 2005 wurde sie in ihren Voraussetzungen bereits wieder geändert. Eine Pflicht der Arbeitnehmer, alle Änderungen im Arbeitsförderungsrecht im Hinblick auf eventuelle Obliegenheiten ständig nachzuvollziehen, besteht nicht (BSG a.a.O.). Darüber hinaus ist der gesetzliche Wortlaut des § 37b SGB III, wie gerade das vorliegende Verfahren zeigt, nicht so eindeutig und unmissverständlich gefasst, dass ein Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennen kann, was von ihm verlangt wird (zur Bedeutung dessen im Rahmen eines sanktionsbewehrten Obliegenheitsverstoßes vgl. bereits Senatsurteil vom 12. Mai 2005 - L 7 AL 753/05 - ). Denn wie die Frist des S. 2 a.a.O. zu berechnen ist, bzw. ab wann sie zu laufen beginnt, ist nicht ohne Weiteres zu erkennen. Zwar knüpft der gesetzliche Wortlaut ausdrücklich an den Zeitpunkt der Kenntnis vom Ende des Arbeitsverhältnisses an. Dass die Dreitagesfrist aber ablaufen kann, ohne dass objektiv die Möglichkeit zur Meldung bestand, ist nicht ohne Weiteres zu erkennen. Dies wird im vorliegenden Fall besonders deutlich, wenn man beachtet, dass allein die Zeit fehlender Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit bereits vier aufeinanderfolgende Tage umfasste (23. bis 26. Dezember 2006). In der bislang zur Neuregelung des § 37b SGB III ergangenen Rechtsprechung wird (wohl überwiegend) die Auffassung vertreten, dass in die Frist des neugefassten § 37b S. 2 SGB III Tage nicht einzurechnen sind, in denen es dem Arbeitsuchenden nicht möglich war, sich zu melden (vgl. neben der hier angefochtenen Entscheidung SG Dresden, Urteil vom 1. April 2008 - S 34 AL 769/07; SG Hamburg, Urteil vom 20. April 2007 - S 18 AL 829/06 - beide in ; zu den unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur vgl. o.). Ohne konkreten Hinweis auf den genauen Ablauf der Frist kann von einem juristischen Laien wie dem Kläger somit nicht erwartet werden, den Fristablauf zutreffend zu bestimmen.
31 
Der Kläger selbst (vgl. Schreiben vom 6. Februar und 29. März 2007) hat vorgetragen, sich vor der Arbeitslosmeldung telefonisch mit der Beklagten in Verbindung gesetzt zu haben. Es liegt daher nahe, dass er bei dieser Gelegenheit über die Dreitagesfrist informiert worden war. So hat er ausgeführt, man habe ihm gesagt, er müsse sich innerhalb von drei Tagen arbeitslos melden; eine Meldung sei aber nicht möglich, solange er arbeitsunfähig sei. Er hat hervorgehoben, mit seiner Meldung am 28. Dezember 2006 gerade den Anforderungen der Beklagten nachgekommen zu sein. Bei der Beklagten sind Unterlagen oder elektronische Vermerke über ein solches Telefonat nicht vorhanden. Daher kann der Inhalt eines solchen Gespräches - wie es der Kläger darstellt - nicht mehr genau ermittelt werden. Es lässt sich somit nicht feststellen, dass der Kläger auch im Einzelnen darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, wann die Frist zu laufen beginnt, bzw. abläuft. Wenn er aber nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Dreitagesfrist unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit und der Dienstbereitschaft abläuft, liegt eine fahrlässige Unkenntnis nicht vor. Dies bedeutet zwar nicht, dass ein schuldhafter Verstoß gegen die Meldeobliegenheit immer nur dann vorliegen kann, wenn Arbeitslose zuvor von der Bundesagentur für Arbeit zutreffend über die Obliegenheit informiert worden war. Aus den genannten Gründen war jedoch im vorliegenden Fall ein schuldhaftes Verhalten des Klägers ohne eine solche Information nicht festzustellen. Der Kläger war vielmehr subjektiv davon überzeugt, mit seiner Meldung am 28. Dezember 2006 das Erforderliche getan zu haben.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Aug. 2008 - L 7 AL 3358/08

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Aug. 2008 - L 7 AL 3358/08 zitiert 14 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 144 Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung


(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. (2) Bei einer Arbeitnehmerin oder e

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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 117 Grundsatz


(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen,

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 140 Zumutbare Beschäftigungen


(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. (2) Aus allgemeinen Gründen ist eine

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 145 Minderung der Leistungsfähigkeit


(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Bes

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Aug. 2008 - L 7 AL 3358/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Aug. 2008 - L 7 AL 3358/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Mai 2005 - L 7 AL 753/05

bei uns veröffentlicht am 12.05.2005

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zuge

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(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Minderung des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der ... 1969 geborene Kläger hatte in der Vergangenheit von der Beklagten wiederholt Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen (zuletzt bis September 1997) und betätigte sich anschließend u. a. selbständig im Messebau. Zum 22. August 2002 nahm er eine Beschäftigung als Galvanikhelfer bei der A in S auf, die zunächst nur bis 31. Juli 2003 befristet war. Am 4. Juli 2003 wurde schriftlich eine Verlängerung des Arbeitsvertrags bis 31. Juli 2004 vereinbart. Durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 wurde über das Vermögen des Klägers das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet.
Am Mittwoch, den 19. Mai 2004 meldete sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit (ArbA) Waiblingen persönlich arbeitsuchend und arbeitslos; mit Wirkung vom 1. August 2004 beantragte er Alg (Formantrag eingegangen am 27. Juli 2004). Die ArbA ermittelte bei einem errechneten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsentgelt von EUR 559,07 (Bemessungsentgelt EUR 560,00), der Leistungsgruppe C und dem Kindermerkmal 1 (entsprechend der auf der Lohnsteuerkarte für 2004 eingetragenen Steuerklasse III sowie 1,5 Kinderfreibeträgen) einen wöchentlichen Leistungssatz von EUR 276,43 (täglich EUR 39,49), zahlte das Alg jedoch nicht bereits ab 1. August 2004 in voller Höhe. Durch ein am 3. August 2004 abgesandtes Schreiben vom 30. Juli 2004 (überschrieben mit "Erläuterungen zum Bewilligungsbescheid – Minderung gemäß § 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch") wurde dem Kläger vielmehr mitgeteilt, dass er sich spätestens zum 3. Mai 2004 bei der ArbA hätte arbeitsuchend melden müssen, seine Meldung am 19. Mai 2004 mithin um 16 Tage verspätet erfolgt sei; infolgedessen mindere sich sein Anspruch auf Leistungen um insgesamt EUR 560,00, sodass bis zur "vollständigen Minderung" des vorgenannten Betrages nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistung ausgezahlt werde; die Anrechnung beginne am 1. August 2004 und sei voraussichtlich am 29. August 2004 beendet, wobei die Anrechnung für den letzten Tag der Minderung gegebenenfalls nur noch in Höhe des verbleibenden Restbetrages der Minderungssumme erfolge. Durch Bescheid vom 3. August 2004 bewilligte die Beklagte schließlich Alg ab 1. August 2004 für eine Anspruchsdauer von 300 Tagen nach dem oben genannten Leistungssatz, abzüglich eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages von EUR 138,21. Alg bezog der Kläger noch bis 14. Oktober 2004. Danach stand er in einem zunächst auf sechs Monate befristeten, jedoch durch Arbeitgeberkündigung bereits zum 31. Dezember 2004 wieder beendeten Arbeitsverhältnis; zum 1. Januar 2005 hat er sich erneut arbeitslos gemeldet.
Mit seinem Widerspruch gegen den "Minderungsbescheid" vom 30. Juli 2004 machte der Kläger geltend, er sei von seinem Arbeitgeber nicht auf die unverzügliche Meldung bei der ArbA hingewiesen worden. Außerdem habe er von diesem eine mündliche Zusage zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gehabt, wobei ihm der Arbeitgeber erst am "17.07.2004" erklärt habe, dass der Vertrag doch nicht verlängert werde; er habe sich alsdann umgehend bei der ArbA gemeldet. Unter dem 12. August 2004 wurde der Widerspruch des Klägers "gegen den Bescheid" vom 30. Juli 2004 zurückgewiesen; die Meldepflicht bestehe unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber mündlich zugesagt worden sei, und auch unabhängig davon, ob dem Kläger die Pflicht zur Meldung bekannt gewesen sei.
Deswegen hat der Kläger am 10. September 2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er unter dem 23. Dezember 2004 angegeben, sich mit Herrn A sechs Monate vor Ablauf des Vertrages über eine Verlängerung unterhalten zu haben; er habe insoweit auch mündlich eine Zusage erhalten. Indessen sei ihm am "18.05.2004" mitgeteilt worden, dass der Vertrag nicht verlängert werde; darauf habe er sich arbeitslos gemeldet. Herr A habe ihm vor dessen Urlaub eine weitere Verlängerung in Aussicht gestellt, dies jedoch nach dem Urlaub revidiert. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG Stuttgart hat als Gegenstand des Verfahrens sowohl das Schreiben vom 30. Juli 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 als auch den Bewilligungsbescheid vom 3. August 2004 erachtet. Durch Urteil vom 26. Januar 2005 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Verwaltungsakte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 29. August 2004 ein um EUR 19,74 täglich höheres Alg zu gewähren; in den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, angesichts des Wortlauts des § 37 b Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), der mit dem Begriff "frühestens" auch ein späteres Aktivwerden umfasse, könnten die leistungsrechtlichen Konsequenzen des § 140 SGB III – gerade auch vor dem Hintergrund des Grundgesetzes – keine Bedeutung gewinnen, selbst wenn dies nicht der gesetzgeberischen Intention oder den systematischen Zusammenhängen der Regelung des § 37 b SGB III entspreche.
Gegen dieses der Beklagten am 14. Februar 2005 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 23. Februar 2005 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Die Regelung des § 37 b Satz 2 SGB III sei so zu verstehen, dass die Meldepflicht bei Arbeitsverträgen, die auf drei oder mehr Monate befristet seien, (genau) drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginne. Bei Arbeitsverträgen, die auf weniger als drei Monate befristet seien, trete die Meldepflicht hingegen mit Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages ein. Also könne unabhängig von der Dauer des befristeten Arbeitsvertrages der Beginn der Meldepflicht zwar später, nie aber früher als drei Monate vor Beendigung des Vertrages eintreten.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. Mai 2005 übereinstimmend erklärt, dass insgesamt lediglich eine Kürzung des Alg über EUR 560,00 im Streit steht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
12 
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 hat der Kläger noch angegeben, Herr A, der vom 1. bis 15. Mai 2004 Urlaub gehabt habe, habe ihm erst einen Tag nach Urlaubsrückkehr am 18. Mai 2004 eröffnet, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert werde. Darauf habe er – der Kläger – für den folgenden Tag (19. Mai 2005) selbst Urlaub genommen, um bei der ArbA vorzusprechen. Hätte er von seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung Kenntnis gehabt, wäre er schon früher als drei Monate vor Beendigung des Vertragsverhältnisses zur ArbA gegangen.
13 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
15 
Zu entscheiden ist im Berufungsverfahren über die Höhe des dem Kläger in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 zustehenden Alg, wobei der Streit vornehmlich darüber geführt wird, ob die Minderung der Leistung im genannten Zeitraum rechtmäßig war. Diesbezüglich ist durch die Prozesserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. Mai 2005 geklärt, dass sich der Minderungsbetrag des Alg (entsprechend den Hinweisen im Schreiben der ArbA vom 30. Juli 2004) tatsächlich – entgegen dem insoweit möglicherweise missverständlich tenorierten angefochtenen Urteil des SG Stuttgart vom 26. Januar 2005 – auf insgesamt lediglich EUR 560,00, also nicht auf täglich EUR 19,74 in der streitbefangenen Zeit (das wären EUR 572,46), belaufen hat. Nur jener Minderungsbetrag ist hier umstritten.
16 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 500,00 übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
17 
Gemäß § 95 SGG sind Gegenstand des Verfahrens – wie das SG zutreffend erkannt hat – neben dem Bescheid vom 3. August 2004 und dem Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 auch das Schreiben der ArbA vom 30. Juli 2004. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Schreiben überhaupt eine Regelung im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat (verneinend zu einem im Wesentlichen gleichlautenden Erläuterungsschreiben LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2004 – L 5 AL 3835/04 –, rechtskräftig ); denn jedenfalls hatte der genannte Widerspruchsbescheid ihm die "Gestalt" eines Verwaltungsakts gegeben (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 50 Nr. 13 S. 33; ferner Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 78, 3 ff.). Dass der Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 den Bescheid vom 3. August 2004 nicht beachtet hat, stellt wegen § 86 SGG kein prozessuales Hindernis für eine Sachentscheidung dar; vielmehr ist die Sache mit der Erhebung der Klage auf das SG übergegangen (vgl. BSG, Urteil vom 24. August 1988 – 7 RAr 74/86 –; ferner Urteil vom 15. November 1995 – 7 RAr 12/95). Den Regelungsinhalt der angefochtenen Verwaltungsakte möchte der Kläger nicht hinnehmen, soweit es um den Gesamtminderungsbetrag von EUR 560,00 geht, denn nur dieser Betrag wurde auf das halbe Alg in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 angerechnet.
18 
Dem erhobenen Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zwar gelten auch für einen solchen Schuldner über § 304 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) grundsätzlich die Regelungen der §§ 80 f. InsO. Die hier streitbefangene Leistung fällt indes von vornherein nicht in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO), denn hierzu zählt wegen § 36 Abs. 1 InsO nur der pfändbare Anteil des Alg (vgl. dazu BSGE 92, 1, 2 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 2 Rdnr. 5), nicht jedoch die über § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbaren Beträge. Bereits das ungekürzte Alg für den Monat August 2004 wäre indes – bei einem sodann zu errechnenden täglichen Leistungssatz von EUR 39,49 (wöchentlich EUR 276,43) – nach der Anlage zu § 850 c ZPO unpfändbar, und zwar unabhängig davon, ob die Tages-, Wochen- oder Monatstabelle (vgl. hierzu BSGE 70, 280 ff. = SozR 3-1200 § 53 Nr. 5) herangezogen würde. Die Rechte der Treuhänderin oder der Insolvenzgläubiger werden daher von vornherein nicht berührt (vgl. in anderem Zusammenhang BSG SozR 4100 § 138 Nr. 13 S. 50). Die Klagebefugnis ist mithin gegeben. Der Kläger vermag auch in der Sache mit seinem Begehren durchzudringen.
19 
Anspruch auf Alg haben nach § 117 SGB III (in der hier noch anzuwendenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 2004 – AFRG) Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos (vgl. §§ 118 ff. SGB III ) sind, (2.) sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (vgl. § 122 Abs. 1 SGB III) und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt (vgl. §§ 123 Satz 1, 124 Abs. 1 SGB III) haben. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger in der streitbefangenen Zeit vor; auch die Beklagte bezweifelt das nicht. Der Kläger hatte mithin in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 Anspruch auf Alg; dieses durfte von der Beklagten auch nicht um den hier umstrittenen Gesamtminderungsbetrag von EUR 560,00 – in Form der Anrechnung auf das halbe Alg pro Tag – gekürzt werden. Den Leistungssatz des Alg hat die Beklagte unter Heranziehung des § 130 Abs. 1 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) nach dem im Bemessungsrahmen (1. August 2003 bis 31. Juli 2004) abgerechneten Entgelt für die Monate August 2003 bis Juni 2004 von insgesamt EUR 26.723,35 (vgl. dazu BSGE 77, 244 ff. = SozR 3-4100 § 112 Nr. 24; BSG SozR 4-4300 § 416 a Nr. 1), des sich daraus nach § 132 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) ergebenden wöchentlichen Bemessungsentgelts (gerundet EUR 560,00), der Leistungsgruppe C (§ 137 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) sowie dem Prozentsatz von 67 des Leistungsentgelts (§ 136 SGB III) nach der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 (BGBl. I 2003 S. 3100) zutreffend mit EUR 276,43, das sind täglich EUR 39,39, ermittelt.
20 
Der Kläger hat Anspruch auf das ungeminderte Alg nicht nur für den 30. und 31. August 2004, sondern auch für den Zeitraum vom 1. bis 29. August 2004. Die Voraussetzungen für eine Minderung der Leistung nach § 140 SGB III (in der mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – ) liegen nicht vor.
21 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III das Alg, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt nach Satz 2 a. a. O. bei einem Bemessungsentgelt von über EUR 400,00 bis zu EUR 700,00 EUR 35,00 für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet (Satz 3 a. a. O.). Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Alg angerechnet wird. Die Vorschrift des § 37 b SGB III (ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juli 2003 eingefügt durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt), auf welche § 140 SGB III Bezug nimmt, bestimmt in ihrer ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Folgendes: Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 37 b Satz 1 SGB III). Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen (Satz 2 a. a. O.). Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird; die Pflicht zur Meldung besteht nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis (Sätze 3 und 4 a. a. O.).
22 
Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu § 140 SGB III (vgl. BT-Drucksache 15/25 S. 31) stellt die genannte Vorschrift einen pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft dar; geregelt werden sollten hiermit die leistungsrechtlichen Konsequenzen für Bezieher von Alg, die ihre Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung beim Arbeitsamt verletzt haben, denn Arbeitnehmer, die das Arbeitsamt nicht rechtzeitig darauf hinwiesen, dass sie der beruflichen Wiedereingliederung bedürften, erhöhten das Risiko der Arbeitslosenversicherung, verzögerten die Einleitung von Vermittlungsbemühungen und nähmen dem Arbeitsamt insoweit die Möglichkeit, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Versicherungsschadens zu reduzieren. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 37 b SGB III (BT-Drucksache 15/25 S. 27) wird das Ziel betont, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen.
23 
Mit der Bestimmung des § 140 SGB III sollte nach allem eine gesetzliche Sanktion (vgl. Spellbrink, in Eicher/Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 37 b Rdnr. 24) in Form der Anspruchsminderung eingeführt werden als Konsequenz einer versäumten frühzeitigen – persönlichen – Meldung (§ 37 b SGB III). Diese – als Obliegenheit ausgestaltete – Handlungspflicht (zum Rechtscharakter derartiger Pflichten vgl. BSGE 84, 270, 273 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 19) und die damit einhergehende gesetzliche Folge sollen unabhängig von der entsprechenden Kenntnis des Versicherten bestehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –, nicht rechtskräftig ; Voelzke in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 12 Rdnr. 501; Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 27, § 140 Rdnrn. 20 ff.; a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2004 – L 12 AL 2249/04 –, nicht rechtskräftig ; Winkler in Gagel, SGB III, § 37 b Rdnr. 7). Schon früher war im Übrigen die besondere Verantwortung der Arbeitnehmer für die Vermeidung von Arbeitslosigkeit durch Nutzung jeder zumutbaren Möglichkeit bei der Suche und Aufnahme einer Beschäftigung allgemein normiert worden (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der Fassung des AFRG), freilich ohne dass die Regelung – ebenso wie die Nachfolgebestimmungen in § 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III (in den Fassungen des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 und des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) – zur echten Obliegenheit ausgestaltet war (vgl. hierzu BSGE 86, 147, 149 = SozR 3-4300 § 156 Nr. 1; BSGE 91, 90 ff. = SozR 4-4300 § 144 Nr. 3; Eicher in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 1 Rdnr. 39). Allerdings war durch Richterrecht bereits zuvor im Zusammenhang mit den Regelungen zur Sperrzeit eine aus dem Versicherungsverhältnis folgende Obliegenheit entwickelt worden, den Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und zwar durch rechtzeitige Einschaltung des Arbeitsamts mit der Bitte um Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis und durch eigene Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle (vgl. etwa BSG SozR 3-4100 § 119 Nrn. 14; neuerdings modifizierend BSGE 90, 90 ff. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG SozR 3-4300 § 144 Nrn. 10 und 12; BSGE 91, 90 ff.). Indessen ist vom BSG bereits wiederholt höchstrichterlich statuiert worden, dass Obliegenheitsverletzungen ein dem Leistungsbewerber – ggf. typisierend – zurechenbares Fehlverhalten voraussetzen (vgl. BSGE 86, 147, 150; BSGE 91, 90 ff.). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass dem Arbeitslosen der – sanktionsbewehrte – Vorwurf eines Obliegenheitsverstoßes regelmäßig nur gemacht werden kann, wenn seine Pflichten dezidiert in einer Gesetzesnorm ausformuliert sind. Dies ist jedoch nach der hier in Rede stehenden Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III nicht der Fall.
24 
Bereits die Auslegung des Satzes 1 der Vorschrift bereitet Schwierigkeiten, und zwar insbesondere zum Begriff der "Unverzüglichkeit" (vgl. einerseits Hümmerich/Holthausen/Welslau, NZA 2003, 7, 8 sowie die Weisungslage der Beklagten ; andererseits Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 492 und Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnrn. 50 f.; wiederum anders Coseriu/Jacob in Nomos Kommentar, SGB III, 2. Auflage, § 37 b Rdnr. 8), aber auch zur Sonderbehandlung befristeter Beschäftigungsverhältnisse, soweit in § 37 b Satz 2 SGB III drei Monate genannt sind; insoweit werden Wertungswidersprüche zu unbefristeten Arbeitsverträgen mit Kündigungsfristen von über drei Monaten (vgl. hierzu § 622 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gesehen (vgl. Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 57; Coseriu/Jacob, a. a. O., § 37 b Rdnr. 9). All das kann hier jedoch im Ergebnis offen bleiben.
25 
Denn erst recht zu Missverständnissen Anlass gibt die Bestimmung des § 37 b Satz 2 SGB III, die dem Arbeitnehmer in einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) abverlangt, nachzuvollziehen, was mit dem Wort "frühestens" gemeint ist. Von seinem Wortsinn her lässt die Regelung die Auslegung zu, dass von Gesetzes wegen nur festgelegt werden sollte, wann die Meldung frühestens erfolgen darf, nicht jedoch bis wann sie spätestens erfolgen muss (so die – soweit ersichtlich – überwiegende Auffassung der Gerichte erster Instanz; vgl. das hier angefochtene Urteil des SG Stuttgart vom 26. Januar 2005 – S 15 AL 6053/04 –; ferner SG Dortmund, Urteil vom 26. Juli 2004 – S 33 AL 127/04 –; SG Aachen, Urteil vom 24. September 2004 – S 8 AL 81/04; außerdem Winkler in Gagel, a. a. O., § 37 b Rdnr. 12; die Missverständlichkeit der Formulierung räumt auch Rademacher in GK-SGB III, § 37 b Rdnr. 18 a ein). Die Gesetzesmaterialien geben insoweit ebenfalls keinen weiteren Aufschluss; denn dort ist lediglich ausgeführt, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen "nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen" solle (vgl. BT-Drucksache 15/25 S. 27 zu § 37 b). Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, dass bei länger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen die Meldepflicht nach § 37 b Satz 2 SGB III "spätestens" drei Monate vor dem Ende der Befristung erfolgen solle (so auch Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III § 140 Rdnr. 10); dem wiederum könnte entgegengehalten werden, dass nach allgemeinem Wortverständnis der Begriff "spätestens" das genaue Gegenteil von "frühestens" bedeutet. Wegen des missglückten Gesetzeswortlauts besteht teilweise sogar die Auffassung, das Wort "frühestens" schlicht zu negieren (vgl. Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 58). Andererseits wird vorgeschlagen, das Wort "frühestens" auf die auf unter drei Monate befristeten Arbeitsverträge zu beziehen, während sich die Meldefrist bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von drei oder mehr Monaten auf (genau) drei Monate belaufe (vgl. Coseriu/Jacob, a. a. O., § 37 b Rdnr. 12; a. A. bei auf weniger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2005 – L 8 AL 4344/04 –, nicht rechtskräftig ).
26 
Erweiternd dazu wird die Meinung vertreten, dass die Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III als unselbständige Begrenzung des Satzes 1 a. a. O. zu sehen sei, sodass auch der befristete Beschäftigte "an sich" unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten sei, er sich jedoch erst drei Monate vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden müsse, wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt sei (vgl. Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 494; ähnlich Rademacher, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2004 a. a. O.). Dieser letztgenannten Auffassung stimmt der erkennende Senat zu; sie lässt sich noch mit dem Gesetzeswortlaut, mit der Systematik der Regelungen – namentlich mit dem Sinnzusammenhang mit § 140 SGB III, in dem in Satz 1 nur der Begriff "unverzüglich" verwendet ist – sowie der oben dargestellten gesetzgeberischen Intention vereinbaren. § 37 b Satz 1 SGB III in dieser Interpretation stellt mithin den Obersatz dar; die Pflicht zur – auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen bestehenden – unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung ist indes nach Satz 2 a. a. O. in Bezug auf drei und mehr Monate zeitbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf die persönliche Meldung drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingegrenzt.
27 
Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Arbeitnehmer mit einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag – wie hier dem Kläger – ohne weiteres eine im vorbezeichneten Sinne nicht frühzeitige Meldung als Obliegenheitsverletzung mit den Rechtsnachteilen des § 140 SGB III vorgehalten werden kann. Zur Überzeugung des Senats – insoweit ist im Wesentlichen der Auffassung des SG Stuttgart im angefochtenen Urteil zu folgen – vermag nur eine solche Gesetzesformulierung aus sich heraus den Vorwurf eines (typisierten) Fehlverhaltens mit den damit einhergehenden gesetzlichen Sanktionen zu begründen, welche unmissverständlich, also ohne aufwändige Subsumtionsschlüsse, klar und deutlich macht, was für ein Verhalten dem Arbeitsuchenden abgefordert wird. Ein derartiger – pauschalierender – Vorwurf lässt sich jedoch in Ansehung der durchaus missdeutbaren Formulierungen in § 37 b Satz 2 SGB III nicht rechtfertigen; die oben dargestellte Pflicht zur unverzüglichen Meldung mit ihrer zeitlichen Eingrenzung auf drei Monate vor dem Auslaufen des zeitbefristeten Vertrags ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht so naheliegend, dass es hierzu – aus objektivierter Sicht – keiner weiteren Überlegungen bedürfte. Die Gesamtumstände des Einzelfalls dürfen daher im Rahmen der vorgenannten Bestimmung nicht außer Acht gelassen werden, denn nur ein dem Arbeitsuchenden zurechenbarer Verstoß gegen Obliegenheitspflichten vermag die damit verknüpften nachteiligen Rechtsfolgen hinreichend zu legitimieren. Dies gilt umso mehr, als die nach § 37 b SGB III zur frühzeitigen Meldung Verpflichteten vor der Arbeitsuchendmeldung – im Gegensatz zu anderweitigen Tatbeständen mit Obliegenheitscharakter (z. B. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 3, 4 und 6 SGB III , § 66 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) – regelmäßig keine konkrete Rechtsfolgenbelehrung und Beratung seitens der Beklagten erfahren (vgl. zu diesem Aspekt auch BSGE 86, 147, 151 f.), sodass ihnen die vom Gesetzgeber vorgesehenen einschneidenden Folgen einer nicht frühzeitigen Meldung nicht unmissverständlich vor Augen geführt werden können.
28 
Letzteres war auch beim Kläger, der seit August 2002 bei der A beschäftigt war, nicht geschehen; er konnte im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich äußern, dass er die ArbA bei Kenntnis seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung sogar schon mehr als drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses aufgesucht hätte. Vorliegend kommt hinzu, dass mit den zum 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Bestimmungen der §§ 37 b, 140 SGB III eine erstmals gesetzlich geregelte Obliegenheit zur Schadensabwendung und Schadensminderung eingeführt worden war, welche zum Zeitpunkt der Arbeitsuchendmeldung des Klägers (19. Mai 2004) noch nicht einmal ein Jahr gesetzliche Geltung beanspruchte, ohne dass sich in Rechtsprechung und Literatur bereits eine gefestigte Rechtsmeinung zur Auslegung der Norm des § 37 b Satz 2 SGB III herausgebildet gehabt hätte. Daran ändert hier – jedenfalls schon mangels Belehrung des Klägers seitens der A – auch die mit dem 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingefügte (durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt geringfügig geänderte) Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III mit der den Arbeitgebern auferlegten Sollverpflichtung zur Information nichts; diese Vorschrift zieht im Übrigen nach arbeitsgerichtlichen Instanzentscheidungen bei unterbliebenem Hinweis nicht einmal Schadenersatzansprüche des (früheren) Arbeitnehmers nach sich (vgl. zuletzt Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Hamm, Urteile vom 29. September 2004 – 12 Sa 1323/04 – und vom 23. Dezember 2004 – 11 Sa 1210/04 –, letzteres nicht rechtskräftig ).
29 
Nach allem ist dem Kläger – trotz erst am 19. Mai 2004 erfolgter persönlicher Meldung bei der ArbA – eine die leistungsrechtlichen Folgen des § 140 SGB III bewirkende Obliegenheitsverletzung nicht vorzuwerfen. Der Kläger hat im Gegenteil nach der Urlaubsrückkehr seines Arbeitgebers, der ihm ursprünglich Hoffnungen auf eine weitere Verlängerung des Arbeitsvertrags gemacht hatte, aus seiner Sicht alles getan, um den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und sich unverzüglich (vgl. zur Überlegungsfrist nochmals Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 492; Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnrn. 50 f.) am Tag nach der Eröffnung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert werde, bei der ArbA gemeldet. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Verspätung selbst in Ansehung des Standpunktes der Beklagten, die 16 Säumnistage errechnet hat, recht gering ist und im Übrigen noch geringer wäre, wenn sie – außer dem von ihr beachteten Wochenende (1. und 2. Mai 2004) – noch die weiteren Wochenenden (8. und 9. sowie 15. und 16. Mai 2004) nicht einbezogen hätte (vgl. hierzu etwa Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 504; Spellbrink, a. a. O., § 140 Rdnr. 31; Winkler, a. a. O., § 140 Rdnr. 6) und sie ferner dem Kläger – entsprechend ihrer Weisungslage (vgl. nochmals die DA zu § 140, Stand: 06/2003, Ziff. 3.2 Abs. 2, sowie DA zu § 140, Stand: 01/2005, Ziff. 3.2 Abs. 2 i. V. m. Punkt 6 in der Intranet-Version des aktuellen Leitfadens, Stand: 28. April 2005) – außerdem eine "Reaktionszeit" von sieben Tagen zugebilligt hätte.
30 
Sonach ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Verfassungsrechtliche Fragen (vgl. hierzu etwa Vorlagebeschluss des SG Frankfurt/Oder vom 1. April 2004 – S 7 AL 42/04 –) stellen sich bei der gegebenen Sachlage nicht.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
32 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
14 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
15 
Zu entscheiden ist im Berufungsverfahren über die Höhe des dem Kläger in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 zustehenden Alg, wobei der Streit vornehmlich darüber geführt wird, ob die Minderung der Leistung im genannten Zeitraum rechtmäßig war. Diesbezüglich ist durch die Prozesserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. Mai 2005 geklärt, dass sich der Minderungsbetrag des Alg (entsprechend den Hinweisen im Schreiben der ArbA vom 30. Juli 2004) tatsächlich – entgegen dem insoweit möglicherweise missverständlich tenorierten angefochtenen Urteil des SG Stuttgart vom 26. Januar 2005 – auf insgesamt lediglich EUR 560,00, also nicht auf täglich EUR 19,74 in der streitbefangenen Zeit (das wären EUR 572,46), belaufen hat. Nur jener Minderungsbetrag ist hier umstritten.
16 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 500,00 übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
17 
Gemäß § 95 SGG sind Gegenstand des Verfahrens – wie das SG zutreffend erkannt hat – neben dem Bescheid vom 3. August 2004 und dem Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 auch das Schreiben der ArbA vom 30. Juli 2004. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Schreiben überhaupt eine Regelung im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat (verneinend zu einem im Wesentlichen gleichlautenden Erläuterungsschreiben LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2004 – L 5 AL 3835/04 –, rechtskräftig ); denn jedenfalls hatte der genannte Widerspruchsbescheid ihm die "Gestalt" eines Verwaltungsakts gegeben (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 50 Nr. 13 S. 33; ferner Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 78, 3 ff.). Dass der Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 den Bescheid vom 3. August 2004 nicht beachtet hat, stellt wegen § 86 SGG kein prozessuales Hindernis für eine Sachentscheidung dar; vielmehr ist die Sache mit der Erhebung der Klage auf das SG übergegangen (vgl. BSG, Urteil vom 24. August 1988 – 7 RAr 74/86 –; ferner Urteil vom 15. November 1995 – 7 RAr 12/95). Den Regelungsinhalt der angefochtenen Verwaltungsakte möchte der Kläger nicht hinnehmen, soweit es um den Gesamtminderungsbetrag von EUR 560,00 geht, denn nur dieser Betrag wurde auf das halbe Alg in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 angerechnet.
18 
Dem erhobenen Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zwar gelten auch für einen solchen Schuldner über § 304 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) grundsätzlich die Regelungen der §§ 80 f. InsO. Die hier streitbefangene Leistung fällt indes von vornherein nicht in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO), denn hierzu zählt wegen § 36 Abs. 1 InsO nur der pfändbare Anteil des Alg (vgl. dazu BSGE 92, 1, 2 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 2 Rdnr. 5), nicht jedoch die über § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbaren Beträge. Bereits das ungekürzte Alg für den Monat August 2004 wäre indes – bei einem sodann zu errechnenden täglichen Leistungssatz von EUR 39,49 (wöchentlich EUR 276,43) – nach der Anlage zu § 850 c ZPO unpfändbar, und zwar unabhängig davon, ob die Tages-, Wochen- oder Monatstabelle (vgl. hierzu BSGE 70, 280 ff. = SozR 3-1200 § 53 Nr. 5) herangezogen würde. Die Rechte der Treuhänderin oder der Insolvenzgläubiger werden daher von vornherein nicht berührt (vgl. in anderem Zusammenhang BSG SozR 4100 § 138 Nr. 13 S. 50). Die Klagebefugnis ist mithin gegeben. Der Kläger vermag auch in der Sache mit seinem Begehren durchzudringen.
19 
Anspruch auf Alg haben nach § 117 SGB III (in der hier noch anzuwendenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 2004 – AFRG) Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos (vgl. §§ 118 ff. SGB III ) sind, (2.) sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (vgl. § 122 Abs. 1 SGB III) und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt (vgl. §§ 123 Satz 1, 124 Abs. 1 SGB III) haben. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger in der streitbefangenen Zeit vor; auch die Beklagte bezweifelt das nicht. Der Kläger hatte mithin in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 Anspruch auf Alg; dieses durfte von der Beklagten auch nicht um den hier umstrittenen Gesamtminderungsbetrag von EUR 560,00 – in Form der Anrechnung auf das halbe Alg pro Tag – gekürzt werden. Den Leistungssatz des Alg hat die Beklagte unter Heranziehung des § 130 Abs. 1 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) nach dem im Bemessungsrahmen (1. August 2003 bis 31. Juli 2004) abgerechneten Entgelt für die Monate August 2003 bis Juni 2004 von insgesamt EUR 26.723,35 (vgl. dazu BSGE 77, 244 ff. = SozR 3-4100 § 112 Nr. 24; BSG SozR 4-4300 § 416 a Nr. 1), des sich daraus nach § 132 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) ergebenden wöchentlichen Bemessungsentgelts (gerundet EUR 560,00), der Leistungsgruppe C (§ 137 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) sowie dem Prozentsatz von 67 des Leistungsentgelts (§ 136 SGB III) nach der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 (BGBl. I 2003 S. 3100) zutreffend mit EUR 276,43, das sind täglich EUR 39,39, ermittelt.
20 
Der Kläger hat Anspruch auf das ungeminderte Alg nicht nur für den 30. und 31. August 2004, sondern auch für den Zeitraum vom 1. bis 29. August 2004. Die Voraussetzungen für eine Minderung der Leistung nach § 140 SGB III (in der mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – ) liegen nicht vor.
21 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III das Alg, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt nach Satz 2 a. a. O. bei einem Bemessungsentgelt von über EUR 400,00 bis zu EUR 700,00 EUR 35,00 für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet (Satz 3 a. a. O.). Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Alg angerechnet wird. Die Vorschrift des § 37 b SGB III (ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juli 2003 eingefügt durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt), auf welche § 140 SGB III Bezug nimmt, bestimmt in ihrer ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Folgendes: Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 37 b Satz 1 SGB III). Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen (Satz 2 a. a. O.). Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird; die Pflicht zur Meldung besteht nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis (Sätze 3 und 4 a. a. O.).
22 
Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu § 140 SGB III (vgl. BT-Drucksache 15/25 S. 31) stellt die genannte Vorschrift einen pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft dar; geregelt werden sollten hiermit die leistungsrechtlichen Konsequenzen für Bezieher von Alg, die ihre Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung beim Arbeitsamt verletzt haben, denn Arbeitnehmer, die das Arbeitsamt nicht rechtzeitig darauf hinwiesen, dass sie der beruflichen Wiedereingliederung bedürften, erhöhten das Risiko der Arbeitslosenversicherung, verzögerten die Einleitung von Vermittlungsbemühungen und nähmen dem Arbeitsamt insoweit die Möglichkeit, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Versicherungsschadens zu reduzieren. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 37 b SGB III (BT-Drucksache 15/25 S. 27) wird das Ziel betont, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen.
23 
Mit der Bestimmung des § 140 SGB III sollte nach allem eine gesetzliche Sanktion (vgl. Spellbrink, in Eicher/Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 37 b Rdnr. 24) in Form der Anspruchsminderung eingeführt werden als Konsequenz einer versäumten frühzeitigen – persönlichen – Meldung (§ 37 b SGB III). Diese – als Obliegenheit ausgestaltete – Handlungspflicht (zum Rechtscharakter derartiger Pflichten vgl. BSGE 84, 270, 273 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 19) und die damit einhergehende gesetzliche Folge sollen unabhängig von der entsprechenden Kenntnis des Versicherten bestehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –, nicht rechtskräftig ; Voelzke in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 12 Rdnr. 501; Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 27, § 140 Rdnrn. 20 ff.; a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2004 – L 12 AL 2249/04 –, nicht rechtskräftig ; Winkler in Gagel, SGB III, § 37 b Rdnr. 7). Schon früher war im Übrigen die besondere Verantwortung der Arbeitnehmer für die Vermeidung von Arbeitslosigkeit durch Nutzung jeder zumutbaren Möglichkeit bei der Suche und Aufnahme einer Beschäftigung allgemein normiert worden (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der Fassung des AFRG), freilich ohne dass die Regelung – ebenso wie die Nachfolgebestimmungen in § 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III (in den Fassungen des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 und des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) – zur echten Obliegenheit ausgestaltet war (vgl. hierzu BSGE 86, 147, 149 = SozR 3-4300 § 156 Nr. 1; BSGE 91, 90 ff. = SozR 4-4300 § 144 Nr. 3; Eicher in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 1 Rdnr. 39). Allerdings war durch Richterrecht bereits zuvor im Zusammenhang mit den Regelungen zur Sperrzeit eine aus dem Versicherungsverhältnis folgende Obliegenheit entwickelt worden, den Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und zwar durch rechtzeitige Einschaltung des Arbeitsamts mit der Bitte um Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis und durch eigene Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle (vgl. etwa BSG SozR 3-4100 § 119 Nrn. 14; neuerdings modifizierend BSGE 90, 90 ff. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG SozR 3-4300 § 144 Nrn. 10 und 12; BSGE 91, 90 ff.). Indessen ist vom BSG bereits wiederholt höchstrichterlich statuiert worden, dass Obliegenheitsverletzungen ein dem Leistungsbewerber – ggf. typisierend – zurechenbares Fehlverhalten voraussetzen (vgl. BSGE 86, 147, 150; BSGE 91, 90 ff.). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass dem Arbeitslosen der – sanktionsbewehrte – Vorwurf eines Obliegenheitsverstoßes regelmäßig nur gemacht werden kann, wenn seine Pflichten dezidiert in einer Gesetzesnorm ausformuliert sind. Dies ist jedoch nach der hier in Rede stehenden Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III nicht der Fall.
24 
Bereits die Auslegung des Satzes 1 der Vorschrift bereitet Schwierigkeiten, und zwar insbesondere zum Begriff der "Unverzüglichkeit" (vgl. einerseits Hümmerich/Holthausen/Welslau, NZA 2003, 7, 8 sowie die Weisungslage der Beklagten ; andererseits Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 492 und Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnrn. 50 f.; wiederum anders Coseriu/Jacob in Nomos Kommentar, SGB III, 2. Auflage, § 37 b Rdnr. 8), aber auch zur Sonderbehandlung befristeter Beschäftigungsverhältnisse, soweit in § 37 b Satz 2 SGB III drei Monate genannt sind; insoweit werden Wertungswidersprüche zu unbefristeten Arbeitsverträgen mit Kündigungsfristen von über drei Monaten (vgl. hierzu § 622 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gesehen (vgl. Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 57; Coseriu/Jacob, a. a. O., § 37 b Rdnr. 9). All das kann hier jedoch im Ergebnis offen bleiben.
25 
Denn erst recht zu Missverständnissen Anlass gibt die Bestimmung des § 37 b Satz 2 SGB III, die dem Arbeitnehmer in einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) abverlangt, nachzuvollziehen, was mit dem Wort "frühestens" gemeint ist. Von seinem Wortsinn her lässt die Regelung die Auslegung zu, dass von Gesetzes wegen nur festgelegt werden sollte, wann die Meldung frühestens erfolgen darf, nicht jedoch bis wann sie spätestens erfolgen muss (so die – soweit ersichtlich – überwiegende Auffassung der Gerichte erster Instanz; vgl. das hier angefochtene Urteil des SG Stuttgart vom 26. Januar 2005 – S 15 AL 6053/04 –; ferner SG Dortmund, Urteil vom 26. Juli 2004 – S 33 AL 127/04 –; SG Aachen, Urteil vom 24. September 2004 – S 8 AL 81/04; außerdem Winkler in Gagel, a. a. O., § 37 b Rdnr. 12; die Missverständlichkeit der Formulierung räumt auch Rademacher in GK-SGB III, § 37 b Rdnr. 18 a ein). Die Gesetzesmaterialien geben insoweit ebenfalls keinen weiteren Aufschluss; denn dort ist lediglich ausgeführt, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen "nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen" solle (vgl. BT-Drucksache 15/25 S. 27 zu § 37 b). Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, dass bei länger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen die Meldepflicht nach § 37 b Satz 2 SGB III "spätestens" drei Monate vor dem Ende der Befristung erfolgen solle (so auch Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III § 140 Rdnr. 10); dem wiederum könnte entgegengehalten werden, dass nach allgemeinem Wortverständnis der Begriff "spätestens" das genaue Gegenteil von "frühestens" bedeutet. Wegen des missglückten Gesetzeswortlauts besteht teilweise sogar die Auffassung, das Wort "frühestens" schlicht zu negieren (vgl. Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 58). Andererseits wird vorgeschlagen, das Wort "frühestens" auf die auf unter drei Monate befristeten Arbeitsverträge zu beziehen, während sich die Meldefrist bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von drei oder mehr Monaten auf (genau) drei Monate belaufe (vgl. Coseriu/Jacob, a. a. O., § 37 b Rdnr. 12; a. A. bei auf weniger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2005 – L 8 AL 4344/04 –, nicht rechtskräftig ).
26 
Erweiternd dazu wird die Meinung vertreten, dass die Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III als unselbständige Begrenzung des Satzes 1 a. a. O. zu sehen sei, sodass auch der befristete Beschäftigte "an sich" unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten sei, er sich jedoch erst drei Monate vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden müsse, wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt sei (vgl. Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 494; ähnlich Rademacher, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2004 a. a. O.). Dieser letztgenannten Auffassung stimmt der erkennende Senat zu; sie lässt sich noch mit dem Gesetzeswortlaut, mit der Systematik der Regelungen – namentlich mit dem Sinnzusammenhang mit § 140 SGB III, in dem in Satz 1 nur der Begriff "unverzüglich" verwendet ist – sowie der oben dargestellten gesetzgeberischen Intention vereinbaren. § 37 b Satz 1 SGB III in dieser Interpretation stellt mithin den Obersatz dar; die Pflicht zur – auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen bestehenden – unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung ist indes nach Satz 2 a. a. O. in Bezug auf drei und mehr Monate zeitbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf die persönliche Meldung drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingegrenzt.
27 
Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Arbeitnehmer mit einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag – wie hier dem Kläger – ohne weiteres eine im vorbezeichneten Sinne nicht frühzeitige Meldung als Obliegenheitsverletzung mit den Rechtsnachteilen des § 140 SGB III vorgehalten werden kann. Zur Überzeugung des Senats – insoweit ist im Wesentlichen der Auffassung des SG Stuttgart im angefochtenen Urteil zu folgen – vermag nur eine solche Gesetzesformulierung aus sich heraus den Vorwurf eines (typisierten) Fehlverhaltens mit den damit einhergehenden gesetzlichen Sanktionen zu begründen, welche unmissverständlich, also ohne aufwändige Subsumtionsschlüsse, klar und deutlich macht, was für ein Verhalten dem Arbeitsuchenden abgefordert wird. Ein derartiger – pauschalierender – Vorwurf lässt sich jedoch in Ansehung der durchaus missdeutbaren Formulierungen in § 37 b Satz 2 SGB III nicht rechtfertigen; die oben dargestellte Pflicht zur unverzüglichen Meldung mit ihrer zeitlichen Eingrenzung auf drei Monate vor dem Auslaufen des zeitbefristeten Vertrags ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht so naheliegend, dass es hierzu – aus objektivierter Sicht – keiner weiteren Überlegungen bedürfte. Die Gesamtumstände des Einzelfalls dürfen daher im Rahmen der vorgenannten Bestimmung nicht außer Acht gelassen werden, denn nur ein dem Arbeitsuchenden zurechenbarer Verstoß gegen Obliegenheitspflichten vermag die damit verknüpften nachteiligen Rechtsfolgen hinreichend zu legitimieren. Dies gilt umso mehr, als die nach § 37 b SGB III zur frühzeitigen Meldung Verpflichteten vor der Arbeitsuchendmeldung – im Gegensatz zu anderweitigen Tatbeständen mit Obliegenheitscharakter (z. B. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 3, 4 und 6 SGB III , § 66 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) – regelmäßig keine konkrete Rechtsfolgenbelehrung und Beratung seitens der Beklagten erfahren (vgl. zu diesem Aspekt auch BSGE 86, 147, 151 f.), sodass ihnen die vom Gesetzgeber vorgesehenen einschneidenden Folgen einer nicht frühzeitigen Meldung nicht unmissverständlich vor Augen geführt werden können.
28 
Letzteres war auch beim Kläger, der seit August 2002 bei der A beschäftigt war, nicht geschehen; er konnte im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich äußern, dass er die ArbA bei Kenntnis seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung sogar schon mehr als drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses aufgesucht hätte. Vorliegend kommt hinzu, dass mit den zum 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Bestimmungen der §§ 37 b, 140 SGB III eine erstmals gesetzlich geregelte Obliegenheit zur Schadensabwendung und Schadensminderung eingeführt worden war, welche zum Zeitpunkt der Arbeitsuchendmeldung des Klägers (19. Mai 2004) noch nicht einmal ein Jahr gesetzliche Geltung beanspruchte, ohne dass sich in Rechtsprechung und Literatur bereits eine gefestigte Rechtsmeinung zur Auslegung der Norm des § 37 b Satz 2 SGB III herausgebildet gehabt hätte. Daran ändert hier – jedenfalls schon mangels Belehrung des Klägers seitens der A – auch die mit dem 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingefügte (durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt geringfügig geänderte) Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III mit der den Arbeitgebern auferlegten Sollverpflichtung zur Information nichts; diese Vorschrift zieht im Übrigen nach arbeitsgerichtlichen Instanzentscheidungen bei unterbliebenem Hinweis nicht einmal Schadenersatzansprüche des (früheren) Arbeitnehmers nach sich (vgl. zuletzt Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Hamm, Urteile vom 29. September 2004 – 12 Sa 1323/04 – und vom 23. Dezember 2004 – 11 Sa 1210/04 –, letzteres nicht rechtskräftig ).
29 
Nach allem ist dem Kläger – trotz erst am 19. Mai 2004 erfolgter persönlicher Meldung bei der ArbA – eine die leistungsrechtlichen Folgen des § 140 SGB III bewirkende Obliegenheitsverletzung nicht vorzuwerfen. Der Kläger hat im Gegenteil nach der Urlaubsrückkehr seines Arbeitgebers, der ihm ursprünglich Hoffnungen auf eine weitere Verlängerung des Arbeitsvertrags gemacht hatte, aus seiner Sicht alles getan, um den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und sich unverzüglich (vgl. zur Überlegungsfrist nochmals Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 492; Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnrn. 50 f.) am Tag nach der Eröffnung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert werde, bei der ArbA gemeldet. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Verspätung selbst in Ansehung des Standpunktes der Beklagten, die 16 Säumnistage errechnet hat, recht gering ist und im Übrigen noch geringer wäre, wenn sie – außer dem von ihr beachteten Wochenende (1. und 2. Mai 2004) – noch die weiteren Wochenenden (8. und 9. sowie 15. und 16. Mai 2004) nicht einbezogen hätte (vgl. hierzu etwa Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 504; Spellbrink, a. a. O., § 140 Rdnr. 31; Winkler, a. a. O., § 140 Rdnr. 6) und sie ferner dem Kläger – entsprechend ihrer Weisungslage (vgl. nochmals die DA zu § 140, Stand: 06/2003, Ziff. 3.2 Abs. 2, sowie DA zu § 140, Stand: 01/2005, Ziff. 3.2 Abs. 2 i. V. m. Punkt 6 in der Intranet-Version des aktuellen Leitfadens, Stand: 28. April 2005) – außerdem eine "Reaktionszeit" von sieben Tagen zugebilligt hätte.
30 
Sonach ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Verfassungsrechtliche Fragen (vgl. hierzu etwa Vorlagebeschluss des SG Frankfurt/Oder vom 1. April 2004 – S 7 AL 42/04 –) stellen sich bei der gegebenen Sachlage nicht.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
32 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Minderung des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der ... 1969 geborene Kläger hatte in der Vergangenheit von der Beklagten wiederholt Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen (zuletzt bis September 1997) und betätigte sich anschließend u. a. selbständig im Messebau. Zum 22. August 2002 nahm er eine Beschäftigung als Galvanikhelfer bei der A in S auf, die zunächst nur bis 31. Juli 2003 befristet war. Am 4. Juli 2003 wurde schriftlich eine Verlängerung des Arbeitsvertrags bis 31. Juli 2004 vereinbart. Durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 wurde über das Vermögen des Klägers das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet.
Am Mittwoch, den 19. Mai 2004 meldete sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit (ArbA) Waiblingen persönlich arbeitsuchend und arbeitslos; mit Wirkung vom 1. August 2004 beantragte er Alg (Formantrag eingegangen am 27. Juli 2004). Die ArbA ermittelte bei einem errechneten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsentgelt von EUR 559,07 (Bemessungsentgelt EUR 560,00), der Leistungsgruppe C und dem Kindermerkmal 1 (entsprechend der auf der Lohnsteuerkarte für 2004 eingetragenen Steuerklasse III sowie 1,5 Kinderfreibeträgen) einen wöchentlichen Leistungssatz von EUR 276,43 (täglich EUR 39,49), zahlte das Alg jedoch nicht bereits ab 1. August 2004 in voller Höhe. Durch ein am 3. August 2004 abgesandtes Schreiben vom 30. Juli 2004 (überschrieben mit "Erläuterungen zum Bewilligungsbescheid – Minderung gemäß § 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch") wurde dem Kläger vielmehr mitgeteilt, dass er sich spätestens zum 3. Mai 2004 bei der ArbA hätte arbeitsuchend melden müssen, seine Meldung am 19. Mai 2004 mithin um 16 Tage verspätet erfolgt sei; infolgedessen mindere sich sein Anspruch auf Leistungen um insgesamt EUR 560,00, sodass bis zur "vollständigen Minderung" des vorgenannten Betrages nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistung ausgezahlt werde; die Anrechnung beginne am 1. August 2004 und sei voraussichtlich am 29. August 2004 beendet, wobei die Anrechnung für den letzten Tag der Minderung gegebenenfalls nur noch in Höhe des verbleibenden Restbetrages der Minderungssumme erfolge. Durch Bescheid vom 3. August 2004 bewilligte die Beklagte schließlich Alg ab 1. August 2004 für eine Anspruchsdauer von 300 Tagen nach dem oben genannten Leistungssatz, abzüglich eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages von EUR 138,21. Alg bezog der Kläger noch bis 14. Oktober 2004. Danach stand er in einem zunächst auf sechs Monate befristeten, jedoch durch Arbeitgeberkündigung bereits zum 31. Dezember 2004 wieder beendeten Arbeitsverhältnis; zum 1. Januar 2005 hat er sich erneut arbeitslos gemeldet.
Mit seinem Widerspruch gegen den "Minderungsbescheid" vom 30. Juli 2004 machte der Kläger geltend, er sei von seinem Arbeitgeber nicht auf die unverzügliche Meldung bei der ArbA hingewiesen worden. Außerdem habe er von diesem eine mündliche Zusage zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gehabt, wobei ihm der Arbeitgeber erst am "17.07.2004" erklärt habe, dass der Vertrag doch nicht verlängert werde; er habe sich alsdann umgehend bei der ArbA gemeldet. Unter dem 12. August 2004 wurde der Widerspruch des Klägers "gegen den Bescheid" vom 30. Juli 2004 zurückgewiesen; die Meldepflicht bestehe unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber mündlich zugesagt worden sei, und auch unabhängig davon, ob dem Kläger die Pflicht zur Meldung bekannt gewesen sei.
Deswegen hat der Kläger am 10. September 2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er unter dem 23. Dezember 2004 angegeben, sich mit Herrn A sechs Monate vor Ablauf des Vertrages über eine Verlängerung unterhalten zu haben; er habe insoweit auch mündlich eine Zusage erhalten. Indessen sei ihm am "18.05.2004" mitgeteilt worden, dass der Vertrag nicht verlängert werde; darauf habe er sich arbeitslos gemeldet. Herr A habe ihm vor dessen Urlaub eine weitere Verlängerung in Aussicht gestellt, dies jedoch nach dem Urlaub revidiert. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG Stuttgart hat als Gegenstand des Verfahrens sowohl das Schreiben vom 30. Juli 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 als auch den Bewilligungsbescheid vom 3. August 2004 erachtet. Durch Urteil vom 26. Januar 2005 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Verwaltungsakte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 29. August 2004 ein um EUR 19,74 täglich höheres Alg zu gewähren; in den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, angesichts des Wortlauts des § 37 b Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), der mit dem Begriff "frühestens" auch ein späteres Aktivwerden umfasse, könnten die leistungsrechtlichen Konsequenzen des § 140 SGB III – gerade auch vor dem Hintergrund des Grundgesetzes – keine Bedeutung gewinnen, selbst wenn dies nicht der gesetzgeberischen Intention oder den systematischen Zusammenhängen der Regelung des § 37 b SGB III entspreche.
Gegen dieses der Beklagten am 14. Februar 2005 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 23. Februar 2005 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Die Regelung des § 37 b Satz 2 SGB III sei so zu verstehen, dass die Meldepflicht bei Arbeitsverträgen, die auf drei oder mehr Monate befristet seien, (genau) drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginne. Bei Arbeitsverträgen, die auf weniger als drei Monate befristet seien, trete die Meldepflicht hingegen mit Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages ein. Also könne unabhängig von der Dauer des befristeten Arbeitsvertrages der Beginn der Meldepflicht zwar später, nie aber früher als drei Monate vor Beendigung des Vertrages eintreten.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. Mai 2005 übereinstimmend erklärt, dass insgesamt lediglich eine Kürzung des Alg über EUR 560,00 im Streit steht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
12 
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 hat der Kläger noch angegeben, Herr A, der vom 1. bis 15. Mai 2004 Urlaub gehabt habe, habe ihm erst einen Tag nach Urlaubsrückkehr am 18. Mai 2004 eröffnet, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert werde. Darauf habe er – der Kläger – für den folgenden Tag (19. Mai 2005) selbst Urlaub genommen, um bei der ArbA vorzusprechen. Hätte er von seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung Kenntnis gehabt, wäre er schon früher als drei Monate vor Beendigung des Vertragsverhältnisses zur ArbA gegangen.
13 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
15 
Zu entscheiden ist im Berufungsverfahren über die Höhe des dem Kläger in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 zustehenden Alg, wobei der Streit vornehmlich darüber geführt wird, ob die Minderung der Leistung im genannten Zeitraum rechtmäßig war. Diesbezüglich ist durch die Prozesserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. Mai 2005 geklärt, dass sich der Minderungsbetrag des Alg (entsprechend den Hinweisen im Schreiben der ArbA vom 30. Juli 2004) tatsächlich – entgegen dem insoweit möglicherweise missverständlich tenorierten angefochtenen Urteil des SG Stuttgart vom 26. Januar 2005 – auf insgesamt lediglich EUR 560,00, also nicht auf täglich EUR 19,74 in der streitbefangenen Zeit (das wären EUR 572,46), belaufen hat. Nur jener Minderungsbetrag ist hier umstritten.
16 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 500,00 übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
17 
Gemäß § 95 SGG sind Gegenstand des Verfahrens – wie das SG zutreffend erkannt hat – neben dem Bescheid vom 3. August 2004 und dem Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 auch das Schreiben der ArbA vom 30. Juli 2004. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Schreiben überhaupt eine Regelung im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat (verneinend zu einem im Wesentlichen gleichlautenden Erläuterungsschreiben LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2004 – L 5 AL 3835/04 –, rechtskräftig ); denn jedenfalls hatte der genannte Widerspruchsbescheid ihm die "Gestalt" eines Verwaltungsakts gegeben (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 50 Nr. 13 S. 33; ferner Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 78, 3 ff.). Dass der Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 den Bescheid vom 3. August 2004 nicht beachtet hat, stellt wegen § 86 SGG kein prozessuales Hindernis für eine Sachentscheidung dar; vielmehr ist die Sache mit der Erhebung der Klage auf das SG übergegangen (vgl. BSG, Urteil vom 24. August 1988 – 7 RAr 74/86 –; ferner Urteil vom 15. November 1995 – 7 RAr 12/95). Den Regelungsinhalt der angefochtenen Verwaltungsakte möchte der Kläger nicht hinnehmen, soweit es um den Gesamtminderungsbetrag von EUR 560,00 geht, denn nur dieser Betrag wurde auf das halbe Alg in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 angerechnet.
18 
Dem erhobenen Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zwar gelten auch für einen solchen Schuldner über § 304 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) grundsätzlich die Regelungen der §§ 80 f. InsO. Die hier streitbefangene Leistung fällt indes von vornherein nicht in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO), denn hierzu zählt wegen § 36 Abs. 1 InsO nur der pfändbare Anteil des Alg (vgl. dazu BSGE 92, 1, 2 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 2 Rdnr. 5), nicht jedoch die über § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbaren Beträge. Bereits das ungekürzte Alg für den Monat August 2004 wäre indes – bei einem sodann zu errechnenden täglichen Leistungssatz von EUR 39,49 (wöchentlich EUR 276,43) – nach der Anlage zu § 850 c ZPO unpfändbar, und zwar unabhängig davon, ob die Tages-, Wochen- oder Monatstabelle (vgl. hierzu BSGE 70, 280 ff. = SozR 3-1200 § 53 Nr. 5) herangezogen würde. Die Rechte der Treuhänderin oder der Insolvenzgläubiger werden daher von vornherein nicht berührt (vgl. in anderem Zusammenhang BSG SozR 4100 § 138 Nr. 13 S. 50). Die Klagebefugnis ist mithin gegeben. Der Kläger vermag auch in der Sache mit seinem Begehren durchzudringen.
19 
Anspruch auf Alg haben nach § 117 SGB III (in der hier noch anzuwendenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 2004 – AFRG) Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos (vgl. §§ 118 ff. SGB III ) sind, (2.) sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (vgl. § 122 Abs. 1 SGB III) und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt (vgl. §§ 123 Satz 1, 124 Abs. 1 SGB III) haben. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger in der streitbefangenen Zeit vor; auch die Beklagte bezweifelt das nicht. Der Kläger hatte mithin in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 Anspruch auf Alg; dieses durfte von der Beklagten auch nicht um den hier umstrittenen Gesamtminderungsbetrag von EUR 560,00 – in Form der Anrechnung auf das halbe Alg pro Tag – gekürzt werden. Den Leistungssatz des Alg hat die Beklagte unter Heranziehung des § 130 Abs. 1 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) nach dem im Bemessungsrahmen (1. August 2003 bis 31. Juli 2004) abgerechneten Entgelt für die Monate August 2003 bis Juni 2004 von insgesamt EUR 26.723,35 (vgl. dazu BSGE 77, 244 ff. = SozR 3-4100 § 112 Nr. 24; BSG SozR 4-4300 § 416 a Nr. 1), des sich daraus nach § 132 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) ergebenden wöchentlichen Bemessungsentgelts (gerundet EUR 560,00), der Leistungsgruppe C (§ 137 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) sowie dem Prozentsatz von 67 des Leistungsentgelts (§ 136 SGB III) nach der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 (BGBl. I 2003 S. 3100) zutreffend mit EUR 276,43, das sind täglich EUR 39,39, ermittelt.
20 
Der Kläger hat Anspruch auf das ungeminderte Alg nicht nur für den 30. und 31. August 2004, sondern auch für den Zeitraum vom 1. bis 29. August 2004. Die Voraussetzungen für eine Minderung der Leistung nach § 140 SGB III (in der mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – ) liegen nicht vor.
21 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III das Alg, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt nach Satz 2 a. a. O. bei einem Bemessungsentgelt von über EUR 400,00 bis zu EUR 700,00 EUR 35,00 für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet (Satz 3 a. a. O.). Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Alg angerechnet wird. Die Vorschrift des § 37 b SGB III (ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juli 2003 eingefügt durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt), auf welche § 140 SGB III Bezug nimmt, bestimmt in ihrer ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Folgendes: Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 37 b Satz 1 SGB III). Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen (Satz 2 a. a. O.). Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird; die Pflicht zur Meldung besteht nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis (Sätze 3 und 4 a. a. O.).
22 
Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu § 140 SGB III (vgl. BT-Drucksache 15/25 S. 31) stellt die genannte Vorschrift einen pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft dar; geregelt werden sollten hiermit die leistungsrechtlichen Konsequenzen für Bezieher von Alg, die ihre Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung beim Arbeitsamt verletzt haben, denn Arbeitnehmer, die das Arbeitsamt nicht rechtzeitig darauf hinwiesen, dass sie der beruflichen Wiedereingliederung bedürften, erhöhten das Risiko der Arbeitslosenversicherung, verzögerten die Einleitung von Vermittlungsbemühungen und nähmen dem Arbeitsamt insoweit die Möglichkeit, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Versicherungsschadens zu reduzieren. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 37 b SGB III (BT-Drucksache 15/25 S. 27) wird das Ziel betont, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen.
23 
Mit der Bestimmung des § 140 SGB III sollte nach allem eine gesetzliche Sanktion (vgl. Spellbrink, in Eicher/Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 37 b Rdnr. 24) in Form der Anspruchsminderung eingeführt werden als Konsequenz einer versäumten frühzeitigen – persönlichen – Meldung (§ 37 b SGB III). Diese – als Obliegenheit ausgestaltete – Handlungspflicht (zum Rechtscharakter derartiger Pflichten vgl. BSGE 84, 270, 273 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 19) und die damit einhergehende gesetzliche Folge sollen unabhängig von der entsprechenden Kenntnis des Versicherten bestehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –, nicht rechtskräftig ; Voelzke in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 12 Rdnr. 501; Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 27, § 140 Rdnrn. 20 ff.; a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2004 – L 12 AL 2249/04 –, nicht rechtskräftig ; Winkler in Gagel, SGB III, § 37 b Rdnr. 7). Schon früher war im Übrigen die besondere Verantwortung der Arbeitnehmer für die Vermeidung von Arbeitslosigkeit durch Nutzung jeder zumutbaren Möglichkeit bei der Suche und Aufnahme einer Beschäftigung allgemein normiert worden (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der Fassung des AFRG), freilich ohne dass die Regelung – ebenso wie die Nachfolgebestimmungen in § 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III (in den Fassungen des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 und des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) – zur echten Obliegenheit ausgestaltet war (vgl. hierzu BSGE 86, 147, 149 = SozR 3-4300 § 156 Nr. 1; BSGE 91, 90 ff. = SozR 4-4300 § 144 Nr. 3; Eicher in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 1 Rdnr. 39). Allerdings war durch Richterrecht bereits zuvor im Zusammenhang mit den Regelungen zur Sperrzeit eine aus dem Versicherungsverhältnis folgende Obliegenheit entwickelt worden, den Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und zwar durch rechtzeitige Einschaltung des Arbeitsamts mit der Bitte um Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis und durch eigene Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle (vgl. etwa BSG SozR 3-4100 § 119 Nrn. 14; neuerdings modifizierend BSGE 90, 90 ff. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG SozR 3-4300 § 144 Nrn. 10 und 12; BSGE 91, 90 ff.). Indessen ist vom BSG bereits wiederholt höchstrichterlich statuiert worden, dass Obliegenheitsverletzungen ein dem Leistungsbewerber – ggf. typisierend – zurechenbares Fehlverhalten voraussetzen (vgl. BSGE 86, 147, 150; BSGE 91, 90 ff.). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass dem Arbeitslosen der – sanktionsbewehrte – Vorwurf eines Obliegenheitsverstoßes regelmäßig nur gemacht werden kann, wenn seine Pflichten dezidiert in einer Gesetzesnorm ausformuliert sind. Dies ist jedoch nach der hier in Rede stehenden Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III nicht der Fall.
24 
Bereits die Auslegung des Satzes 1 der Vorschrift bereitet Schwierigkeiten, und zwar insbesondere zum Begriff der "Unverzüglichkeit" (vgl. einerseits Hümmerich/Holthausen/Welslau, NZA 2003, 7, 8 sowie die Weisungslage der Beklagten ; andererseits Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 492 und Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnrn. 50 f.; wiederum anders Coseriu/Jacob in Nomos Kommentar, SGB III, 2. Auflage, § 37 b Rdnr. 8), aber auch zur Sonderbehandlung befristeter Beschäftigungsverhältnisse, soweit in § 37 b Satz 2 SGB III drei Monate genannt sind; insoweit werden Wertungswidersprüche zu unbefristeten Arbeitsverträgen mit Kündigungsfristen von über drei Monaten (vgl. hierzu § 622 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gesehen (vgl. Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 57; Coseriu/Jacob, a. a. O., § 37 b Rdnr. 9). All das kann hier jedoch im Ergebnis offen bleiben.
25 
Denn erst recht zu Missverständnissen Anlass gibt die Bestimmung des § 37 b Satz 2 SGB III, die dem Arbeitnehmer in einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) abverlangt, nachzuvollziehen, was mit dem Wort "frühestens" gemeint ist. Von seinem Wortsinn her lässt die Regelung die Auslegung zu, dass von Gesetzes wegen nur festgelegt werden sollte, wann die Meldung frühestens erfolgen darf, nicht jedoch bis wann sie spätestens erfolgen muss (so die – soweit ersichtlich – überwiegende Auffassung der Gerichte erster Instanz; vgl. das hier angefochtene Urteil des SG Stuttgart vom 26. Januar 2005 – S 15 AL 6053/04 –; ferner SG Dortmund, Urteil vom 26. Juli 2004 – S 33 AL 127/04 –; SG Aachen, Urteil vom 24. September 2004 – S 8 AL 81/04; außerdem Winkler in Gagel, a. a. O., § 37 b Rdnr. 12; die Missverständlichkeit der Formulierung räumt auch Rademacher in GK-SGB III, § 37 b Rdnr. 18 a ein). Die Gesetzesmaterialien geben insoweit ebenfalls keinen weiteren Aufschluss; denn dort ist lediglich ausgeführt, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen "nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen" solle (vgl. BT-Drucksache 15/25 S. 27 zu § 37 b). Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, dass bei länger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen die Meldepflicht nach § 37 b Satz 2 SGB III "spätestens" drei Monate vor dem Ende der Befristung erfolgen solle (so auch Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III § 140 Rdnr. 10); dem wiederum könnte entgegengehalten werden, dass nach allgemeinem Wortverständnis der Begriff "spätestens" das genaue Gegenteil von "frühestens" bedeutet. Wegen des missglückten Gesetzeswortlauts besteht teilweise sogar die Auffassung, das Wort "frühestens" schlicht zu negieren (vgl. Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 58). Andererseits wird vorgeschlagen, das Wort "frühestens" auf die auf unter drei Monate befristeten Arbeitsverträge zu beziehen, während sich die Meldefrist bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von drei oder mehr Monaten auf (genau) drei Monate belaufe (vgl. Coseriu/Jacob, a. a. O., § 37 b Rdnr. 12; a. A. bei auf weniger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2005 – L 8 AL 4344/04 –, nicht rechtskräftig ).
26 
Erweiternd dazu wird die Meinung vertreten, dass die Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III als unselbständige Begrenzung des Satzes 1 a. a. O. zu sehen sei, sodass auch der befristete Beschäftigte "an sich" unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten sei, er sich jedoch erst drei Monate vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden müsse, wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt sei (vgl. Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 494; ähnlich Rademacher, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2004 a. a. O.). Dieser letztgenannten Auffassung stimmt der erkennende Senat zu; sie lässt sich noch mit dem Gesetzeswortlaut, mit der Systematik der Regelungen – namentlich mit dem Sinnzusammenhang mit § 140 SGB III, in dem in Satz 1 nur der Begriff "unverzüglich" verwendet ist – sowie der oben dargestellten gesetzgeberischen Intention vereinbaren. § 37 b Satz 1 SGB III in dieser Interpretation stellt mithin den Obersatz dar; die Pflicht zur – auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen bestehenden – unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung ist indes nach Satz 2 a. a. O. in Bezug auf drei und mehr Monate zeitbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf die persönliche Meldung drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingegrenzt.
27 
Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Arbeitnehmer mit einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag – wie hier dem Kläger – ohne weiteres eine im vorbezeichneten Sinne nicht frühzeitige Meldung als Obliegenheitsverletzung mit den Rechtsnachteilen des § 140 SGB III vorgehalten werden kann. Zur Überzeugung des Senats – insoweit ist im Wesentlichen der Auffassung des SG Stuttgart im angefochtenen Urteil zu folgen – vermag nur eine solche Gesetzesformulierung aus sich heraus den Vorwurf eines (typisierten) Fehlverhaltens mit den damit einhergehenden gesetzlichen Sanktionen zu begründen, welche unmissverständlich, also ohne aufwändige Subsumtionsschlüsse, klar und deutlich macht, was für ein Verhalten dem Arbeitsuchenden abgefordert wird. Ein derartiger – pauschalierender – Vorwurf lässt sich jedoch in Ansehung der durchaus missdeutbaren Formulierungen in § 37 b Satz 2 SGB III nicht rechtfertigen; die oben dargestellte Pflicht zur unverzüglichen Meldung mit ihrer zeitlichen Eingrenzung auf drei Monate vor dem Auslaufen des zeitbefristeten Vertrags ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht so naheliegend, dass es hierzu – aus objektivierter Sicht – keiner weiteren Überlegungen bedürfte. Die Gesamtumstände des Einzelfalls dürfen daher im Rahmen der vorgenannten Bestimmung nicht außer Acht gelassen werden, denn nur ein dem Arbeitsuchenden zurechenbarer Verstoß gegen Obliegenheitspflichten vermag die damit verknüpften nachteiligen Rechtsfolgen hinreichend zu legitimieren. Dies gilt umso mehr, als die nach § 37 b SGB III zur frühzeitigen Meldung Verpflichteten vor der Arbeitsuchendmeldung – im Gegensatz zu anderweitigen Tatbeständen mit Obliegenheitscharakter (z. B. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 3, 4 und 6 SGB III , § 66 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) – regelmäßig keine konkrete Rechtsfolgenbelehrung und Beratung seitens der Beklagten erfahren (vgl. zu diesem Aspekt auch BSGE 86, 147, 151 f.), sodass ihnen die vom Gesetzgeber vorgesehenen einschneidenden Folgen einer nicht frühzeitigen Meldung nicht unmissverständlich vor Augen geführt werden können.
28 
Letzteres war auch beim Kläger, der seit August 2002 bei der A beschäftigt war, nicht geschehen; er konnte im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich äußern, dass er die ArbA bei Kenntnis seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung sogar schon mehr als drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses aufgesucht hätte. Vorliegend kommt hinzu, dass mit den zum 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Bestimmungen der §§ 37 b, 140 SGB III eine erstmals gesetzlich geregelte Obliegenheit zur Schadensabwendung und Schadensminderung eingeführt worden war, welche zum Zeitpunkt der Arbeitsuchendmeldung des Klägers (19. Mai 2004) noch nicht einmal ein Jahr gesetzliche Geltung beanspruchte, ohne dass sich in Rechtsprechung und Literatur bereits eine gefestigte Rechtsmeinung zur Auslegung der Norm des § 37 b Satz 2 SGB III herausgebildet gehabt hätte. Daran ändert hier – jedenfalls schon mangels Belehrung des Klägers seitens der A – auch die mit dem 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingefügte (durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt geringfügig geänderte) Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III mit der den Arbeitgebern auferlegten Sollverpflichtung zur Information nichts; diese Vorschrift zieht im Übrigen nach arbeitsgerichtlichen Instanzentscheidungen bei unterbliebenem Hinweis nicht einmal Schadenersatzansprüche des (früheren) Arbeitnehmers nach sich (vgl. zuletzt Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Hamm, Urteile vom 29. September 2004 – 12 Sa 1323/04 – und vom 23. Dezember 2004 – 11 Sa 1210/04 –, letzteres nicht rechtskräftig ).
29 
Nach allem ist dem Kläger – trotz erst am 19. Mai 2004 erfolgter persönlicher Meldung bei der ArbA – eine die leistungsrechtlichen Folgen des § 140 SGB III bewirkende Obliegenheitsverletzung nicht vorzuwerfen. Der Kläger hat im Gegenteil nach der Urlaubsrückkehr seines Arbeitgebers, der ihm ursprünglich Hoffnungen auf eine weitere Verlängerung des Arbeitsvertrags gemacht hatte, aus seiner Sicht alles getan, um den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und sich unverzüglich (vgl. zur Überlegungsfrist nochmals Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 492; Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnrn. 50 f.) am Tag nach der Eröffnung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert werde, bei der ArbA gemeldet. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Verspätung selbst in Ansehung des Standpunktes der Beklagten, die 16 Säumnistage errechnet hat, recht gering ist und im Übrigen noch geringer wäre, wenn sie – außer dem von ihr beachteten Wochenende (1. und 2. Mai 2004) – noch die weiteren Wochenenden (8. und 9. sowie 15. und 16. Mai 2004) nicht einbezogen hätte (vgl. hierzu etwa Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 504; Spellbrink, a. a. O., § 140 Rdnr. 31; Winkler, a. a. O., § 140 Rdnr. 6) und sie ferner dem Kläger – entsprechend ihrer Weisungslage (vgl. nochmals die DA zu § 140, Stand: 06/2003, Ziff. 3.2 Abs. 2, sowie DA zu § 140, Stand: 01/2005, Ziff. 3.2 Abs. 2 i. V. m. Punkt 6 in der Intranet-Version des aktuellen Leitfadens, Stand: 28. April 2005) – außerdem eine "Reaktionszeit" von sieben Tagen zugebilligt hätte.
30 
Sonach ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Verfassungsrechtliche Fragen (vgl. hierzu etwa Vorlagebeschluss des SG Frankfurt/Oder vom 1. April 2004 – S 7 AL 42/04 –) stellen sich bei der gegebenen Sachlage nicht.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
32 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
14 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
15 
Zu entscheiden ist im Berufungsverfahren über die Höhe des dem Kläger in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 zustehenden Alg, wobei der Streit vornehmlich darüber geführt wird, ob die Minderung der Leistung im genannten Zeitraum rechtmäßig war. Diesbezüglich ist durch die Prozesserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. Mai 2005 geklärt, dass sich der Minderungsbetrag des Alg (entsprechend den Hinweisen im Schreiben der ArbA vom 30. Juli 2004) tatsächlich – entgegen dem insoweit möglicherweise missverständlich tenorierten angefochtenen Urteil des SG Stuttgart vom 26. Januar 2005 – auf insgesamt lediglich EUR 560,00, also nicht auf täglich EUR 19,74 in der streitbefangenen Zeit (das wären EUR 572,46), belaufen hat. Nur jener Minderungsbetrag ist hier umstritten.
16 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 500,00 übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
17 
Gemäß § 95 SGG sind Gegenstand des Verfahrens – wie das SG zutreffend erkannt hat – neben dem Bescheid vom 3. August 2004 und dem Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 auch das Schreiben der ArbA vom 30. Juli 2004. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Schreiben überhaupt eine Regelung im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat (verneinend zu einem im Wesentlichen gleichlautenden Erläuterungsschreiben LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2004 – L 5 AL 3835/04 –, rechtskräftig ); denn jedenfalls hatte der genannte Widerspruchsbescheid ihm die "Gestalt" eines Verwaltungsakts gegeben (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 50 Nr. 13 S. 33; ferner Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 78, 3 ff.). Dass der Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 den Bescheid vom 3. August 2004 nicht beachtet hat, stellt wegen § 86 SGG kein prozessuales Hindernis für eine Sachentscheidung dar; vielmehr ist die Sache mit der Erhebung der Klage auf das SG übergegangen (vgl. BSG, Urteil vom 24. August 1988 – 7 RAr 74/86 –; ferner Urteil vom 15. November 1995 – 7 RAr 12/95). Den Regelungsinhalt der angefochtenen Verwaltungsakte möchte der Kläger nicht hinnehmen, soweit es um den Gesamtminderungsbetrag von EUR 560,00 geht, denn nur dieser Betrag wurde auf das halbe Alg in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 angerechnet.
18 
Dem erhobenen Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zwar gelten auch für einen solchen Schuldner über § 304 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) grundsätzlich die Regelungen der §§ 80 f. InsO. Die hier streitbefangene Leistung fällt indes von vornherein nicht in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO), denn hierzu zählt wegen § 36 Abs. 1 InsO nur der pfändbare Anteil des Alg (vgl. dazu BSGE 92, 1, 2 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 2 Rdnr. 5), nicht jedoch die über § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbaren Beträge. Bereits das ungekürzte Alg für den Monat August 2004 wäre indes – bei einem sodann zu errechnenden täglichen Leistungssatz von EUR 39,49 (wöchentlich EUR 276,43) – nach der Anlage zu § 850 c ZPO unpfändbar, und zwar unabhängig davon, ob die Tages-, Wochen- oder Monatstabelle (vgl. hierzu BSGE 70, 280 ff. = SozR 3-1200 § 53 Nr. 5) herangezogen würde. Die Rechte der Treuhänderin oder der Insolvenzgläubiger werden daher von vornherein nicht berührt (vgl. in anderem Zusammenhang BSG SozR 4100 § 138 Nr. 13 S. 50). Die Klagebefugnis ist mithin gegeben. Der Kläger vermag auch in der Sache mit seinem Begehren durchzudringen.
19 
Anspruch auf Alg haben nach § 117 SGB III (in der hier noch anzuwendenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 2004 – AFRG) Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos (vgl. §§ 118 ff. SGB III ) sind, (2.) sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (vgl. § 122 Abs. 1 SGB III) und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt (vgl. §§ 123 Satz 1, 124 Abs. 1 SGB III) haben. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger in der streitbefangenen Zeit vor; auch die Beklagte bezweifelt das nicht. Der Kläger hatte mithin in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 Anspruch auf Alg; dieses durfte von der Beklagten auch nicht um den hier umstrittenen Gesamtminderungsbetrag von EUR 560,00 – in Form der Anrechnung auf das halbe Alg pro Tag – gekürzt werden. Den Leistungssatz des Alg hat die Beklagte unter Heranziehung des § 130 Abs. 1 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) nach dem im Bemessungsrahmen (1. August 2003 bis 31. Juli 2004) abgerechneten Entgelt für die Monate August 2003 bis Juni 2004 von insgesamt EUR 26.723,35 (vgl. dazu BSGE 77, 244 ff. = SozR 3-4100 § 112 Nr. 24; BSG SozR 4-4300 § 416 a Nr. 1), des sich daraus nach § 132 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) ergebenden wöchentlichen Bemessungsentgelts (gerundet EUR 560,00), der Leistungsgruppe C (§ 137 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) sowie dem Prozentsatz von 67 des Leistungsentgelts (§ 136 SGB III) nach der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 (BGBl. I 2003 S. 3100) zutreffend mit EUR 276,43, das sind täglich EUR 39,39, ermittelt.
20 
Der Kläger hat Anspruch auf das ungeminderte Alg nicht nur für den 30. und 31. August 2004, sondern auch für den Zeitraum vom 1. bis 29. August 2004. Die Voraussetzungen für eine Minderung der Leistung nach § 140 SGB III (in der mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – ) liegen nicht vor.
21 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III das Alg, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt nach Satz 2 a. a. O. bei einem Bemessungsentgelt von über EUR 400,00 bis zu EUR 700,00 EUR 35,00 für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet (Satz 3 a. a. O.). Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Alg angerechnet wird. Die Vorschrift des § 37 b SGB III (ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juli 2003 eingefügt durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt), auf welche § 140 SGB III Bezug nimmt, bestimmt in ihrer ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Folgendes: Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 37 b Satz 1 SGB III). Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen (Satz 2 a. a. O.). Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird; die Pflicht zur Meldung besteht nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis (Sätze 3 und 4 a. a. O.).
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Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu § 140 SGB III (vgl. BT-Drucksache 15/25 S. 31) stellt die genannte Vorschrift einen pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft dar; geregelt werden sollten hiermit die leistungsrechtlichen Konsequenzen für Bezieher von Alg, die ihre Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung beim Arbeitsamt verletzt haben, denn Arbeitnehmer, die das Arbeitsamt nicht rechtzeitig darauf hinwiesen, dass sie der beruflichen Wiedereingliederung bedürften, erhöhten das Risiko der Arbeitslosenversicherung, verzögerten die Einleitung von Vermittlungsbemühungen und nähmen dem Arbeitsamt insoweit die Möglichkeit, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Versicherungsschadens zu reduzieren. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 37 b SGB III (BT-Drucksache 15/25 S. 27) wird das Ziel betont, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen.
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Mit der Bestimmung des § 140 SGB III sollte nach allem eine gesetzliche Sanktion (vgl. Spellbrink, in Eicher/Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 37 b Rdnr. 24) in Form der Anspruchsminderung eingeführt werden als Konsequenz einer versäumten frühzeitigen – persönlichen – Meldung (§ 37 b SGB III). Diese – als Obliegenheit ausgestaltete – Handlungspflicht (zum Rechtscharakter derartiger Pflichten vgl. BSGE 84, 270, 273 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 19) und die damit einhergehende gesetzliche Folge sollen unabhängig von der entsprechenden Kenntnis des Versicherten bestehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –, nicht rechtskräftig ; Voelzke in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 12 Rdnr. 501; Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 27, § 140 Rdnrn. 20 ff.; a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2004 – L 12 AL 2249/04 –, nicht rechtskräftig ; Winkler in Gagel, SGB III, § 37 b Rdnr. 7). Schon früher war im Übrigen die besondere Verantwortung der Arbeitnehmer für die Vermeidung von Arbeitslosigkeit durch Nutzung jeder zumutbaren Möglichkeit bei der Suche und Aufnahme einer Beschäftigung allgemein normiert worden (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der Fassung des AFRG), freilich ohne dass die Regelung – ebenso wie die Nachfolgebestimmungen in § 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III (in den Fassungen des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 und des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) – zur echten Obliegenheit ausgestaltet war (vgl. hierzu BSGE 86, 147, 149 = SozR 3-4300 § 156 Nr. 1; BSGE 91, 90 ff. = SozR 4-4300 § 144 Nr. 3; Eicher in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 1 Rdnr. 39). Allerdings war durch Richterrecht bereits zuvor im Zusammenhang mit den Regelungen zur Sperrzeit eine aus dem Versicherungsverhältnis folgende Obliegenheit entwickelt worden, den Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und zwar durch rechtzeitige Einschaltung des Arbeitsamts mit der Bitte um Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis und durch eigene Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle (vgl. etwa BSG SozR 3-4100 § 119 Nrn. 14; neuerdings modifizierend BSGE 90, 90 ff. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG SozR 3-4300 § 144 Nrn. 10 und 12; BSGE 91, 90 ff.). Indessen ist vom BSG bereits wiederholt höchstrichterlich statuiert worden, dass Obliegenheitsverletzungen ein dem Leistungsbewerber – ggf. typisierend – zurechenbares Fehlverhalten voraussetzen (vgl. BSGE 86, 147, 150; BSGE 91, 90 ff.). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass dem Arbeitslosen der – sanktionsbewehrte – Vorwurf eines Obliegenheitsverstoßes regelmäßig nur gemacht werden kann, wenn seine Pflichten dezidiert in einer Gesetzesnorm ausformuliert sind. Dies ist jedoch nach der hier in Rede stehenden Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III nicht der Fall.
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Bereits die Auslegung des Satzes 1 der Vorschrift bereitet Schwierigkeiten, und zwar insbesondere zum Begriff der "Unverzüglichkeit" (vgl. einerseits Hümmerich/Holthausen/Welslau, NZA 2003, 7, 8 sowie die Weisungslage der Beklagten ; andererseits Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 492 und Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnrn. 50 f.; wiederum anders Coseriu/Jacob in Nomos Kommentar, SGB III, 2. Auflage, § 37 b Rdnr. 8), aber auch zur Sonderbehandlung befristeter Beschäftigungsverhältnisse, soweit in § 37 b Satz 2 SGB III drei Monate genannt sind; insoweit werden Wertungswidersprüche zu unbefristeten Arbeitsverträgen mit Kündigungsfristen von über drei Monaten (vgl. hierzu § 622 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gesehen (vgl. Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 57; Coseriu/Jacob, a. a. O., § 37 b Rdnr. 9). All das kann hier jedoch im Ergebnis offen bleiben.
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Denn erst recht zu Missverständnissen Anlass gibt die Bestimmung des § 37 b Satz 2 SGB III, die dem Arbeitnehmer in einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) abverlangt, nachzuvollziehen, was mit dem Wort "frühestens" gemeint ist. Von seinem Wortsinn her lässt die Regelung die Auslegung zu, dass von Gesetzes wegen nur festgelegt werden sollte, wann die Meldung frühestens erfolgen darf, nicht jedoch bis wann sie spätestens erfolgen muss (so die – soweit ersichtlich – überwiegende Auffassung der Gerichte erster Instanz; vgl. das hier angefochtene Urteil des SG Stuttgart vom 26. Januar 2005 – S 15 AL 6053/04 –; ferner SG Dortmund, Urteil vom 26. Juli 2004 – S 33 AL 127/04 –; SG Aachen, Urteil vom 24. September 2004 – S 8 AL 81/04; außerdem Winkler in Gagel, a. a. O., § 37 b Rdnr. 12; die Missverständlichkeit der Formulierung räumt auch Rademacher in GK-SGB III, § 37 b Rdnr. 18 a ein). Die Gesetzesmaterialien geben insoweit ebenfalls keinen weiteren Aufschluss; denn dort ist lediglich ausgeführt, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen "nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen" solle (vgl. BT-Drucksache 15/25 S. 27 zu § 37 b). Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, dass bei länger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen die Meldepflicht nach § 37 b Satz 2 SGB III "spätestens" drei Monate vor dem Ende der Befristung erfolgen solle (so auch Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III § 140 Rdnr. 10); dem wiederum könnte entgegengehalten werden, dass nach allgemeinem Wortverständnis der Begriff "spätestens" das genaue Gegenteil von "frühestens" bedeutet. Wegen des missglückten Gesetzeswortlauts besteht teilweise sogar die Auffassung, das Wort "frühestens" schlicht zu negieren (vgl. Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 58). Andererseits wird vorgeschlagen, das Wort "frühestens" auf die auf unter drei Monate befristeten Arbeitsverträge zu beziehen, während sich die Meldefrist bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von drei oder mehr Monaten auf (genau) drei Monate belaufe (vgl. Coseriu/Jacob, a. a. O., § 37 b Rdnr. 12; a. A. bei auf weniger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2005 – L 8 AL 4344/04 –, nicht rechtskräftig ).
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Erweiternd dazu wird die Meinung vertreten, dass die Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III als unselbständige Begrenzung des Satzes 1 a. a. O. zu sehen sei, sodass auch der befristete Beschäftigte "an sich" unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten sei, er sich jedoch erst drei Monate vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden müsse, wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt sei (vgl. Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 494; ähnlich Rademacher, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2004 a. a. O.). Dieser letztgenannten Auffassung stimmt der erkennende Senat zu; sie lässt sich noch mit dem Gesetzeswortlaut, mit der Systematik der Regelungen – namentlich mit dem Sinnzusammenhang mit § 140 SGB III, in dem in Satz 1 nur der Begriff "unverzüglich" verwendet ist – sowie der oben dargestellten gesetzgeberischen Intention vereinbaren. § 37 b Satz 1 SGB III in dieser Interpretation stellt mithin den Obersatz dar; die Pflicht zur – auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen bestehenden – unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung ist indes nach Satz 2 a. a. O. in Bezug auf drei und mehr Monate zeitbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf die persönliche Meldung drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingegrenzt.
27 
Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Arbeitnehmer mit einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag – wie hier dem Kläger – ohne weiteres eine im vorbezeichneten Sinne nicht frühzeitige Meldung als Obliegenheitsverletzung mit den Rechtsnachteilen des § 140 SGB III vorgehalten werden kann. Zur Überzeugung des Senats – insoweit ist im Wesentlichen der Auffassung des SG Stuttgart im angefochtenen Urteil zu folgen – vermag nur eine solche Gesetzesformulierung aus sich heraus den Vorwurf eines (typisierten) Fehlverhaltens mit den damit einhergehenden gesetzlichen Sanktionen zu begründen, welche unmissverständlich, also ohne aufwändige Subsumtionsschlüsse, klar und deutlich macht, was für ein Verhalten dem Arbeitsuchenden abgefordert wird. Ein derartiger – pauschalierender – Vorwurf lässt sich jedoch in Ansehung der durchaus missdeutbaren Formulierungen in § 37 b Satz 2 SGB III nicht rechtfertigen; die oben dargestellte Pflicht zur unverzüglichen Meldung mit ihrer zeitlichen Eingrenzung auf drei Monate vor dem Auslaufen des zeitbefristeten Vertrags ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht so naheliegend, dass es hierzu – aus objektivierter Sicht – keiner weiteren Überlegungen bedürfte. Die Gesamtumstände des Einzelfalls dürfen daher im Rahmen der vorgenannten Bestimmung nicht außer Acht gelassen werden, denn nur ein dem Arbeitsuchenden zurechenbarer Verstoß gegen Obliegenheitspflichten vermag die damit verknüpften nachteiligen Rechtsfolgen hinreichend zu legitimieren. Dies gilt umso mehr, als die nach § 37 b SGB III zur frühzeitigen Meldung Verpflichteten vor der Arbeitsuchendmeldung – im Gegensatz zu anderweitigen Tatbeständen mit Obliegenheitscharakter (z. B. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 3, 4 und 6 SGB III , § 66 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) – regelmäßig keine konkrete Rechtsfolgenbelehrung und Beratung seitens der Beklagten erfahren (vgl. zu diesem Aspekt auch BSGE 86, 147, 151 f.), sodass ihnen die vom Gesetzgeber vorgesehenen einschneidenden Folgen einer nicht frühzeitigen Meldung nicht unmissverständlich vor Augen geführt werden können.
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Letzteres war auch beim Kläger, der seit August 2002 bei der A beschäftigt war, nicht geschehen; er konnte im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich äußern, dass er die ArbA bei Kenntnis seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung sogar schon mehr als drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses aufgesucht hätte. Vorliegend kommt hinzu, dass mit den zum 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Bestimmungen der §§ 37 b, 140 SGB III eine erstmals gesetzlich geregelte Obliegenheit zur Schadensabwendung und Schadensminderung eingeführt worden war, welche zum Zeitpunkt der Arbeitsuchendmeldung des Klägers (19. Mai 2004) noch nicht einmal ein Jahr gesetzliche Geltung beanspruchte, ohne dass sich in Rechtsprechung und Literatur bereits eine gefestigte Rechtsmeinung zur Auslegung der Norm des § 37 b Satz 2 SGB III herausgebildet gehabt hätte. Daran ändert hier – jedenfalls schon mangels Belehrung des Klägers seitens der A – auch die mit dem 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingefügte (durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt geringfügig geänderte) Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III mit der den Arbeitgebern auferlegten Sollverpflichtung zur Information nichts; diese Vorschrift zieht im Übrigen nach arbeitsgerichtlichen Instanzentscheidungen bei unterbliebenem Hinweis nicht einmal Schadenersatzansprüche des (früheren) Arbeitnehmers nach sich (vgl. zuletzt Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Hamm, Urteile vom 29. September 2004 – 12 Sa 1323/04 – und vom 23. Dezember 2004 – 11 Sa 1210/04 –, letzteres nicht rechtskräftig ).
29 
Nach allem ist dem Kläger – trotz erst am 19. Mai 2004 erfolgter persönlicher Meldung bei der ArbA – eine die leistungsrechtlichen Folgen des § 140 SGB III bewirkende Obliegenheitsverletzung nicht vorzuwerfen. Der Kläger hat im Gegenteil nach der Urlaubsrückkehr seines Arbeitgebers, der ihm ursprünglich Hoffnungen auf eine weitere Verlängerung des Arbeitsvertrags gemacht hatte, aus seiner Sicht alles getan, um den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und sich unverzüglich (vgl. zur Überlegungsfrist nochmals Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 492; Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnrn. 50 f.) am Tag nach der Eröffnung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert werde, bei der ArbA gemeldet. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Verspätung selbst in Ansehung des Standpunktes der Beklagten, die 16 Säumnistage errechnet hat, recht gering ist und im Übrigen noch geringer wäre, wenn sie – außer dem von ihr beachteten Wochenende (1. und 2. Mai 2004) – noch die weiteren Wochenenden (8. und 9. sowie 15. und 16. Mai 2004) nicht einbezogen hätte (vgl. hierzu etwa Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 504; Spellbrink, a. a. O., § 140 Rdnr. 31; Winkler, a. a. O., § 140 Rdnr. 6) und sie ferner dem Kläger – entsprechend ihrer Weisungslage (vgl. nochmals die DA zu § 140, Stand: 06/2003, Ziff. 3.2 Abs. 2, sowie DA zu § 140, Stand: 01/2005, Ziff. 3.2 Abs. 2 i. V. m. Punkt 6 in der Intranet-Version des aktuellen Leitfadens, Stand: 28. April 2005) – außerdem eine "Reaktionszeit" von sieben Tagen zugebilligt hätte.
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Sonach ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Verfassungsrechtliche Fragen (vgl. hierzu etwa Vorlagebeschluss des SG Frankfurt/Oder vom 1. April 2004 – S 7 AL 42/04 –) stellen sich bei der gegebenen Sachlage nicht.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
32 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.