Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Feb. 2005 - L 8 AL 4344/04

bei uns veröffentlicht am18.02.2005

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Juli 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 19. Januar 2004 und 1. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 verurteilt wird, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ohne Minderung zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der am geborene Kläger wendet sich gegen die Minderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der Kläger bezog vom Arbeitsamt U. (AA) mit Unterbrechungen wegen Arbeitsaufnahme bis zur Anspruchserschöpfung am 06.03.2003 Arbeitslosengeld zuletzt in Höhe von 31,90 EUR täglich (Bemessungsentgelt 655 EUR, Leistungsgruppe A/0, Leistungstabelle 2003). Ab 07.03.2003 bezog er Alhi in Höhe von täglich 22,56 EUR (Ende des Bewilligungsabschnittes 06.03.2004).
Am 23.10.2003 nahm der Kläger eine Arbeit auf. Das Arbeitsverhältnis war schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages bis 19.12.2003 befristet. Der Arbeitgeber informierte den Kläger nicht über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung beim AA; diese Verpflichtung war dem Kläger auch nicht bekannt. Bei einer persönlichen Vorsprache am 28.11.2003 auf dem AA teilte der Kläger nur mit, dass er am 23.10.2003 eine Arbeit aufgenommen hat, machte aber keine Angaben über die Befristung des Arbeitsverhältnisses und gab auch nicht an, eine Arbeit zu suchen. Erst am 23.12.2003 meldete sich der Kläger beim AA erneut arbeitslos und beantragte Alhi. Bei der Antragstellung gab er an, ab 05.01.2004 Wehrdienst in der Bundeswehr zu leisten.
Mit Schreiben vom 08.01.2004 teilte das AA dem Kläger zunächst mit, er sei seiner Verpflichtung, sich unverzüglich beim AA arbeitsuchend zu melden, 54 Tage zu spät nachgekommen. Der Anspruch auf Leistung mindere sich daher um insgesamt 1.050,-- EUR (täglich 35 EUR für längstens 30 Tage). Mit Bescheid vom 19.01.2004 bewilligte das AA dem Kläger dann vom 23.12.2003 bis zum 04.01.2004 Alhi in Höhe von täglich 22,56 EUR (Bemessungsentgelt 480 EUR, Leistungsgruppe A/0, Leistungstabelle 2003) abzüglich einer täglichen Minderungsrate in Höhe von 11,28 EUR. Da der Kläger aber bereits vom 01.01.2004 (und nicht erst ab 04.01.2004) bis 05.02.2004 Grundwehrdienst leistete, aus dem er wegen einer zwingenden Wehrdienstausnahme vorzeitig entlassen wurde, forderte das AA vom Kläger mit Bescheid vom 30.03.2004 für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 04.01.2004 erbrachte Leistungen in Höhe von 46,12 EUR zurück.
Am 09.02.2004 meldete sich der Kläger beim AA wiederum arbeitslos und beantragte Alhi. Mit Bescheid vom 01.04.2004 bewilligte das AA dem Kläger Alhi ab 09.02.2004 in Höhe von täglich 23,05 (Bemessungsentgelt 480 EUR, Leistungsgruppe A/0, Leistungstabelle 2004) abzüglich einer täglichen Minderungsrate in Höhe von 11,52 EUR weiter (Ende des Bewilligungsabschnittes 31.12.2004).
Am 05.04.2004 erhob der Kläger gegen das Schreiben des AA vom 08.01.2004 Widerspruch mit dem Antrag, von der Minderung abzusehen. Er trug vor, er habe im Jahr 2004 wegen seines Wehrdienstes keine Bescheide erhalten. Er habe nicht gewusst, dass er sich gleich bei Abschluss des Arbeitsvertrages wieder hätte arbeitsuchend melden müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2004 wies die Widerspruchsstelle des AA den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19.01.2004 in Verbindung mit dem Schreiben vom 08.01.2004 als unbegründet zurück. Der Widerspruch sei zulässig, jedoch nicht begründet. Zwischen dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 23.10.2003 und dem Ende am 19.12.2003 liege eine Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten vor. In diesem Falle sei die Meldepflicht mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages am 23.10.2003 entstanden. Der Kläger habe sich nicht unverzüglich, sondern erst am 23.12.2003 beim AA persönlich gemeldet. Die Minderung betrage je Verspätungstag 35 EUR bei maximal 30 Tagen, insgesamt 1.050,-- EUR, die auf die zustehende Leistung anzurechnen sei.
Ab 29.04.2004 wurde die Alhi wieder ohne Minderung gezahlt (Bescheid vom 29.04.2004).
Am 10.05.2004 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und sich zur Begründung der Klage auf sein bisheriges Vorbringen berufen. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Mit Urteil vom 26.07.2004 hat das SG den Bescheid vom 19.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2004 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alhi ohne Minderung zu gewähren; auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
10 
Gegen das ihr am 13.09.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.09.2004 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, bei Arbeitsverträgen, bei denen zwischen dem Abschluss und dem vereinbarten Ende der Befristung weniger als 3 Monate liegen, sei die Meldung spätestens mit Abschluss des Vertrages vorzunehmen. Eine andere Interpretation sei nach den Gesetzesmaterialien nicht angezeigt und widerspreche dem Sinn und Zweck der Regelung. Bei befristeten Arbeitsverträgen solle die unverzügliche Meldung nicht früher als 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Mehr habe der Gesetzgeber nicht regeln wollen. Abhängig von der Dauer des befristeten Arbeitsvertrages könne der Beginn der Meldepflicht zwar später, nie aber früher als 3 Monate vor Beendigung des Vertrages eintreten. Die angefochtene Entscheidung habe den gesetzlichen Regelungen entsprochen. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitraumes der befristeten Beschäftigung zu melden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Juli 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
16 
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG und ein Band Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 SGG), jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des SG ist zutreffend. Zu Unrecht hat die Beklagte beim Kläger eine Minderung der Alhi verfügt. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
18 
Gegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid des Beklagten vom 01.04.2004, mit dem dem Kläger geminderte Alhi weiterbewilligt wurde. Der Widerspruch des Klägers vom 05.04.2004 richtete sich gegen die Minderung des Leistungsanspruches insgesamt. Damit erfasste der Widerspruch des Klägers auch den - im Anschluss an den Wehrdienst des Klägers - ergangenen Weiterbewilligungsbescheid von Alhi vom 01.04.2004. Hierüber hat das SG mit seinem angefochtenen Urteil „inzident“ entschieden, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt. Denn das SG hat einen Anspruch des Kläger auf Alhi ohne Minderung bejaht, ohne dies auf den Zeitraum des Bewilligungsbescheides vom 19.01.2004 zu beschränken. Gegenstand des Rechtsstreits ist aber nur die Frage der Minderung des Alhi-Anspruchs, nicht dessen Dauer. Der Kläger hat keine Einwendungen gegen die Rückforderung von Alhi für die Zeit vom 01.01. bis 04.01.2004 erhoben. Für diese Zeit stand ihm ein solcher Anspruch im Übrigen auch nicht zu. Im hier noch streitigen Zeitraum vom 23.12. bis 31.12. 2003 und vom 09.02.2004 bis 28.04.2004 hatte der Kläger Anspruch ungeminderte Alhi.
19 
Der Kläger erfüllte alle Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alhi, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Auch die Höhe der von der Beklagten berechneten Alhi ist zutreffend festgesetzt worden. Eine Minderung des Anspruchs gemäß §§ 37b, 140 SGB III ist jedoch zu Unrecht erfolgt.
20 
Nach § 37b SGB III (eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 - BGBl. I Seite 4607 -) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
21 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gemäß Satz 2 dieser Vorschrift
22 
- bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00
23 
- bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 und
24 
- bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
25 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gemäß Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt gemäß Satz 4, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.
26 
Ob diese Regelungen auch für Ansprüche auf Alhi gemäß § 140 SGB III i.V.m. § 198 Satz 1 SGB III entsprechend gelten, wenn - wie beim Kläger - Alhi nach einer Zwischenbeschäftigung mit einem neuen Bewilligungsabschnitt weiterbewilligt wird, oder ob der Anwendung dieser Vorschriften von vornherein entgegensteht, dass § 140 SGB III nach seinem Wortlaut nur Leistungsansprüche erfasst, die nach der Verletzung der Meldepflicht entstanden sind, was im Fall des Klägers, der vor dem Inkrafttreten der genannten Vorschriften seit 07.03.2003 Anschlussarbeitslosenhilfe bezieht, zu verneinen sein könnte, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn von der Anwendbarkeit der Vorschriften ausgegangen würde, erweist sich die Berufung der Beklagten als nicht begründet.
27 
Der Kläger gehört bereits nicht zu dem Personenkreis, der durch die genannten Vorschriften betroffen ist. Zwar schloss er nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften am 23.10.2003 einen bis 19.12.2003 befristeten Arbeitsvertrag, doch findet § 37 b SGB III auf Arbeitsverhältnisse, die auf weniger als drei Monate befristet sind, keine Anwendung. Dies folgt aus § 37b Satz 2 SGB III, der im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnissen eine Meldung „frühestens drei Monate vor dessen Beendigung“ vorschreibt. Diese Pflicht kann bei Arbeitsverhältnissen, die auf weniger als drei Monate befristet sind, nicht eingehalten werden. Folglich kann die Bestimmung einen solchen Fall auch gar nicht erfassen.
28 
Die Regelung in § 37b Satz 2 SGB III kann auch nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass bei auf weniger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen die Pflicht zur Meldung als Arbeitsuchend mit Beginn der Beschäftigung entsteht. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheit des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann. Stattdessen entstehen für den Versicherten bei Nichterfüllung der Meldepflicht aber Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es somit grundsätzlich auch unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung im konkreten Fall bekannt war. Denn es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt. Dies setzt aber voraus, dass sich die Pflicht, deren Nichtbeachtung zu Nachteilen (hier: Minderung der Leistungshöhe) führt (Obliegenheit), der Vorschrift mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt. Daran fehlt es hier.
29 
Zwar könnte die Vorschrift nach ihrem Wortlaut („frühestens“) so verstanden werden, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Meldung auch später als drei Monate vor Beendigung erfolgen kann. In diesem Fall würde die Bestimmung unproblematisch auch die Arbeitsverhältnisse erfassen, die auf weniger als drei Monate befristet sind. In diesem Sinn wird die Vorschrift aber – wenn auch im Hinblick auf Arbeitsverhältnisse mit einer längeren Befristung – gerade nicht verstanden. Vielmehr wird die Regelung mit guten Gründen so interpretiert, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen - ausnahmsweise - nicht früher („frühestens“) als drei Monate vor dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen braucht, sondern drei Monate vor dem sicheren Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat (vgl. Kruse in Gagel, SGB III, § 37b RdNr. 12; Eicher / Schlegel, a.a.O. § 37b RdNr. 58; Rademacher in GK-SGB III, § 37b RdNr. 18a).
30 
Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der §§ 37b, 140 SGB III. Die Vorschrift des § 37b SGB III hat zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitssuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden, bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die betroffenen Arbeitnehmer sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend melden. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann. § 140 SGB III soll die leistungsrechtlichen Folgen der Verletzung der Meldepflicht des § 37b SGB III regeln und sieht einen - pauschalen - Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft vor (BTDrs. 15/25, abgedruckt in Eicher / Schlegel, a.a.O. § 37b RdNr. 7; § 140 RdNr. 8.). Eine Handhabung des § 37b Satz 2 SGB III, dass bei befristeten Arbeitsverträgen die Meldepflicht lediglich ab dem Zeitpunkt drei Monate vor Beendigung - irgendwann - danach einsetzt, widerspräche dem dargestellten Gesetzeszweck, der gerade darauf abzielt, die Eingliederung von Arbeitssuchenden durch eine frühzeitige Meldung als Arbeitsuchend zu beschleunigen. Zudem ist kein Grund ersichtlich, der bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Sonderbehandlung im Vergleich zur Regelung des § 37b Satz 1 SGB III rechtfertigen könnte, wonach die Meldepflicht bereits dann einsetzt, wenn der betroffene Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt seines Versicherungspflichtverhältnisses erlangt. Der dargestellte Gesetzeszweck kann nur erreicht werden, wenn die Vorschrift des § 37b Satz 2 SGB III - wie dargelegt - dahin verstanden wird, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen drei Monate vor dem sicheren Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat (siehe oben). Eine Meldung drei Monate vor Beendigung der Beschäftigung ist aber bei Arbeitsverhältnissen, die auf weniger als drei Monate befristet sind, nicht möglich. Zumindest jedoch wäre es widersprüchlich, bei befristeten Arbeitsverhältnissen einerseits eine Meldung nach Ablauf von drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses als verspätet anzusehen, andererseits aber die Vorschrift auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die auf weniger als drei Monate befristet sind, und mit einer widersprüchlichen Regelung kann keine mit Rechtsnachteilen sanktionierte Obliegenheit begründet werden.
31 
Damit liegen die Voraussetzungen des § 140 SGB III für die vom Beklagten verfügte Minderung des Anspruches des Klägers auf Alhi mangels Verletzung des Meldeobliegenheit des § 37b SGB III nicht vor, weshalb ihm ein Anspruch auf ungeminderte Alhi im streitigen Zeitraum zusteht.
32 
Die Berufung der Beklagten war daher mit der ausgesprochenen Maßgabe zurückzuweisen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zugelassen.

Gründe

 
17 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 SGG), jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des SG ist zutreffend. Zu Unrecht hat die Beklagte beim Kläger eine Minderung der Alhi verfügt. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
18 
Gegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid des Beklagten vom 01.04.2004, mit dem dem Kläger geminderte Alhi weiterbewilligt wurde. Der Widerspruch des Klägers vom 05.04.2004 richtete sich gegen die Minderung des Leistungsanspruches insgesamt. Damit erfasste der Widerspruch des Klägers auch den - im Anschluss an den Wehrdienst des Klägers - ergangenen Weiterbewilligungsbescheid von Alhi vom 01.04.2004. Hierüber hat das SG mit seinem angefochtenen Urteil „inzident“ entschieden, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt. Denn das SG hat einen Anspruch des Kläger auf Alhi ohne Minderung bejaht, ohne dies auf den Zeitraum des Bewilligungsbescheides vom 19.01.2004 zu beschränken. Gegenstand des Rechtsstreits ist aber nur die Frage der Minderung des Alhi-Anspruchs, nicht dessen Dauer. Der Kläger hat keine Einwendungen gegen die Rückforderung von Alhi für die Zeit vom 01.01. bis 04.01.2004 erhoben. Für diese Zeit stand ihm ein solcher Anspruch im Übrigen auch nicht zu. Im hier noch streitigen Zeitraum vom 23.12. bis 31.12. 2003 und vom 09.02.2004 bis 28.04.2004 hatte der Kläger Anspruch ungeminderte Alhi.
19 
Der Kläger erfüllte alle Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alhi, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Auch die Höhe der von der Beklagten berechneten Alhi ist zutreffend festgesetzt worden. Eine Minderung des Anspruchs gemäß §§ 37b, 140 SGB III ist jedoch zu Unrecht erfolgt.
20 
Nach § 37b SGB III (eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 - BGBl. I Seite 4607 -) sind Personen, deren Pflichtversicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
21 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich gem. § 140 SGB III (ebenfalls eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt gemäß Satz 2 dieser Vorschrift
22 
- bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 EUR 7,00
23 
- bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 und
24 
- bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 EUR 50,00 EUR
25 
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist gemäß Satz 3 auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt gemäß Satz 4, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.
26 
Ob diese Regelungen auch für Ansprüche auf Alhi gemäß § 140 SGB III i.V.m. § 198 Satz 1 SGB III entsprechend gelten, wenn - wie beim Kläger - Alhi nach einer Zwischenbeschäftigung mit einem neuen Bewilligungsabschnitt weiterbewilligt wird, oder ob der Anwendung dieser Vorschriften von vornherein entgegensteht, dass § 140 SGB III nach seinem Wortlaut nur Leistungsansprüche erfasst, die nach der Verletzung der Meldepflicht entstanden sind, was im Fall des Klägers, der vor dem Inkrafttreten der genannten Vorschriften seit 07.03.2003 Anschlussarbeitslosenhilfe bezieht, zu verneinen sein könnte, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn von der Anwendbarkeit der Vorschriften ausgegangen würde, erweist sich die Berufung der Beklagten als nicht begründet.
27 
Der Kläger gehört bereits nicht zu dem Personenkreis, der durch die genannten Vorschriften betroffen ist. Zwar schloss er nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften am 23.10.2003 einen bis 19.12.2003 befristeten Arbeitsvertrag, doch findet § 37 b SGB III auf Arbeitsverhältnisse, die auf weniger als drei Monate befristet sind, keine Anwendung. Dies folgt aus § 37b Satz 2 SGB III, der im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnissen eine Meldung „frühestens drei Monate vor dessen Beendigung“ vorschreibt. Diese Pflicht kann bei Arbeitsverhältnissen, die auf weniger als drei Monate befristet sind, nicht eingehalten werden. Folglich kann die Bestimmung einen solchen Fall auch gar nicht erfassen.
28 
Die Regelung in § 37b Satz 2 SGB III kann auch nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass bei auf weniger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen die Pflicht zur Meldung als Arbeitsuchend mit Beginn der Beschäftigung entsteht. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheit des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann. Stattdessen entstehen für den Versicherten bei Nichterfüllung der Meldepflicht aber Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es somit grundsätzlich auch unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung im konkreten Fall bekannt war. Denn es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt. Dies setzt aber voraus, dass sich die Pflicht, deren Nichtbeachtung zu Nachteilen (hier: Minderung der Leistungshöhe) führt (Obliegenheit), der Vorschrift mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt. Daran fehlt es hier.
29 
Zwar könnte die Vorschrift nach ihrem Wortlaut („frühestens“) so verstanden werden, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Meldung auch später als drei Monate vor Beendigung erfolgen kann. In diesem Fall würde die Bestimmung unproblematisch auch die Arbeitsverhältnisse erfassen, die auf weniger als drei Monate befristet sind. In diesem Sinn wird die Vorschrift aber – wenn auch im Hinblick auf Arbeitsverhältnisse mit einer längeren Befristung – gerade nicht verstanden. Vielmehr wird die Regelung mit guten Gründen so interpretiert, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen - ausnahmsweise - nicht früher („frühestens“) als drei Monate vor dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen braucht, sondern drei Monate vor dem sicheren Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat (vgl. Kruse in Gagel, SGB III, § 37b RdNr. 12; Eicher / Schlegel, a.a.O. § 37b RdNr. 58; Rademacher in GK-SGB III, § 37b RdNr. 18a).
30 
Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der §§ 37b, 140 SGB III. Die Vorschrift des § 37b SGB III hat zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitssuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden, bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die betroffenen Arbeitnehmer sollen sich deshalb so früh wie möglich persönlich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitsuchend melden. Die Regelung fordert von den Betroffenen, dass sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich melden müssen, wenn sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennen. Die Meldung hat persönlich zu erfolgen, damit sofort mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung über das gemeinsame Vorgehen erfolgen kann. § 140 SGB III soll die leistungsrechtlichen Folgen der Verletzung der Meldepflicht des § 37b SGB III regeln und sieht einen - pauschalen - Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft vor (BTDrs. 15/25, abgedruckt in Eicher / Schlegel, a.a.O. § 37b RdNr. 7; § 140 RdNr. 8.). Eine Handhabung des § 37b Satz 2 SGB III, dass bei befristeten Arbeitsverträgen die Meldepflicht lediglich ab dem Zeitpunkt drei Monate vor Beendigung - irgendwann - danach einsetzt, widerspräche dem dargestellten Gesetzeszweck, der gerade darauf abzielt, die Eingliederung von Arbeitssuchenden durch eine frühzeitige Meldung als Arbeitsuchend zu beschleunigen. Zudem ist kein Grund ersichtlich, der bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine Sonderbehandlung im Vergleich zur Regelung des § 37b Satz 1 SGB III rechtfertigen könnte, wonach die Meldepflicht bereits dann einsetzt, wenn der betroffene Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt seines Versicherungspflichtverhältnisses erlangt. Der dargestellte Gesetzeszweck kann nur erreicht werden, wenn die Vorschrift des § 37b Satz 2 SGB III - wie dargelegt - dahin verstanden wird, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen drei Monate vor dem sicheren Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat (siehe oben). Eine Meldung drei Monate vor Beendigung der Beschäftigung ist aber bei Arbeitsverhältnissen, die auf weniger als drei Monate befristet sind, nicht möglich. Zumindest jedoch wäre es widersprüchlich, bei befristeten Arbeitsverhältnissen einerseits eine Meldung nach Ablauf von drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses als verspätet anzusehen, andererseits aber die Vorschrift auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die auf weniger als drei Monate befristet sind, und mit einer widersprüchlichen Regelung kann keine mit Rechtsnachteilen sanktionierte Obliegenheit begründet werden.
31 
Damit liegen die Voraussetzungen des § 140 SGB III für die vom Beklagten verfügte Minderung des Anspruches des Klägers auf Alhi mangels Verletzung des Meldeobliegenheit des § 37b SGB III nicht vor, weshalb ihm ein Anspruch auf ungeminderte Alhi im streitigen Zeitraum zusteht.
32 
Die Berufung der Beklagten war daher mit der ausgesprochenen Maßgabe zurückzuweisen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zugelassen.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 140 Zumutbare Beschäftigungen


(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. (2) Aus allgemeinen Gründen ist eine

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Mai 2005 - L 7 AL 753/05

bei uns veröffentlicht am 12.05.2005

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.