Tenor

1. Der Bescheid vom 18.10.2004 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2004 wird aufgehoben.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über eine Leistungskürzung wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung im Zusammenhang mit dem Auslaufen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses.
Der im Jahr ... geborene Kläger stand vom 01.04.2004 bis 30.09.2004 in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis als Sachbearbeiter bei der ... GmbH. Mit Schreiben vom 11.08.2004 teilte die ... GmbH dem Kläger mit, sein Anstellungsvertrag werde nicht verlängert und er solle sich zur Vermeidung von Nachteilen sofort arbeitssuchend melden. Am 12.08.2004 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitssuchend und mit Wirkung zum 01.10.2004 arbeitslos.
Mit Bescheid vom 18.10.2004 stellte die Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung um EUR 1.500 (30 Tage a EUR 50) fest. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 21.10.2004, der vortrug, bis zum 12.08.2004 habe es keinerlei Anzeichen gegeben, dass sein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert werden würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die bloße Annahme, dass das Arbeitsverhältnis über die Befristung hinaus verlängert werde, sei kein Hinderungsgrund für eine rechtzeitige Meldung. Die Meldung sei 42 Tage zu spät erfolgt.
Deswegen erhob der Kläger am 03.11.2004 Klage. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, aus der gesetzlichen Formulierung sei zu schließen, dass im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses die Meldung frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen habe. Dies sei für einen normal Denkenden so zu verstehen, dass im vorliegenden Falle die Meldeverpflichtung ab 01.7.2004 begonnen habe und bis zur Beendigung am 30.09.2004 wahr genommen werden konnte.
Mit Beschluss vom 14.12.2004 wurde das Ruhen des Verfahrens (bisher unter dem Az. S 3 AL 3499/04 geführt) angeordnet. Am 02.02.2006 wurde das Verfahren wieder aufgenommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 18.10.2004 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Die Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung fest und verweist auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.10.2005 (B 7a AL 28/05 R).
11 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schreiben des Klägers vom 02.03.2006, der Beklagten vom 17.03.2006).
12 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Das Gericht ist gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis der Beteiligten berechtigt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
14 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
15 
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht stellte die Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs fest. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben. Der Kläger wurde dadurch in ihren Rechten verletzt.
16 
Nach § 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 30.12.2005 geltenden Fassung (a.F. siehe 5. Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2005 - BGBl I 3676 -, in dem § 140 SGB III aufgehoben wurde), minderte sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat.
17 
Nach § 37b Satz 1 SGB III a.F. (in der bis zum 30.12.2005 geltenden Fassung s. eben Gesetz v. 22.12.2005) waren Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endete, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses wie im vorliegenden Fall hatte die Meldung gemäß Satz 2 der Vorschrift „jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen“. Diese Regelung war nach Überzeugung der Kammer inhaltlich in sich so widersprüchlich bzw. so unbestimmt, dass sie den rechtsstaatlichen Erfordernissen an eine Sanktionsandrohung nicht genügte (andere Ansicht BSG Urteil 20.10.2005 B 7a A AL 28/05 R). Zwar konnte § 37b Satz 2 SGB III als unselbständige Begrenzung des § 37b Satz 1 SGB III mit der Bedeutung, dass „an sich“ auch der befristet Beschäftigte unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten sei, er sich jedoch erst 3 Monate vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden müsse, wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt war, angesehen werden. Diese Sichtweise war jedoch nicht zwingend und lag auch nicht klar auf der Hand. § 37b Satz 2 SGB III konnte vielmehr auch dahingehend verstanden werden, dass für befristete Beschäftigungsverhältnisse eine Sonderregelung geschaffen wurde. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch konnte aus der verwandten Formulierung „frühestens“ geschlossen werden, dass eine Meldung zu einem früheren Zeitpunkt zum einen nicht möglich war, zum anderen eine Meldung zu einem späteren Zeitpunkt noch ausreichte. Hingegen wird im Urteil des BSG vom 20.10.2005 (a.a.O.) die Formulierung „frühestens“ im Ergebnis in ein „spätestens“ umgewandelt. Anders kann die Ausführung des BSG, § 37b Satz 2 SGB III bedeute, dass „an sich“ auch der befristet Beschäftigte unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten sei, er sich jedoch erst 3 Monate vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden müsse, wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt sei, nicht gedeutet werden. Die Formulierung „spätestens“, die sich hier aufdrängt, wurde vom Gesetzgeber jedoch gerade nicht gebraucht. Die 3. Kammer des SG Reutlingen hält daher an der von ihr bereits in mehreren Rechtsstreitigkeiten umfangreich begründeten Ansicht, dass § 37b Satz 2 SGB III bei befristeten Arbeitsverhältnissen keine Sanktion bewirkt, wenn eine Arbeitssuchendmeldung weniger als 3 Monate vor Auslaufen der Befristung, ja sogar bis zum ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgt, bewirkt, fest (siehe zum Beispiel SG Reutlingen 19.05.2005 S 3 AL 636/05). Die Kammer sieht sich dabei in Einklang mit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen (Urteil 10.11.2005 L 8 AL 418/04), des Hessischen Landessozialgerichts (Beschluss 20.06.2005 L 7 AL 100/05 ER), des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil 09.05.2005 L 19 AL 22/05) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil 12.05.2005 L 7 AL 753/05). Ein Abweichen vom Urteil des BSG vom 20.10.2005 (a.a.O.) ist gerechtfertigt. Zum einen kann aufgrund dieses Urteils noch nicht von einer gefestigten Rechtsprechung des BSG zu der streitgegenständlichen Frage ausgegangen werden. Gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10.11.2005 (a.a.O.) ist noch eine Revision beim 11a . Senat des BSG anhängig. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Senat über die Frage bereits entschieden hat. Es ist möglich, dass der Große Senat des BSG noch angerufen wird. Zum anderen wird die Argumentation des BSG im Urteil vom 20.10.2005, wie bereits ausgeführt, nicht geteilt. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass im Urteil eingeräumt wird, die Norm hätte „eindeutiger und klarer“ gefasst werden können. Damit wird letztlich doch in den Raum gestellt, dass die Norm auch aus Sicht des 7. Senats des BSG „verunglückt“ ist. Von letzterem ging offensichtlich auch der Gesetzgeber aus. § 37b SGB III a.F. wurde durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2005 inhaltlich völlig neu gefasst und § 140 SGB III wurde aufgehoben. Nach § 37b neue Fassung sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens (!) 3 Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.
18 
Der Gesetzgeber hat damit der kritischen Würdigung der alten Fassung des § 37b SGB III durch die erst- und zweitinstanzlichen Urteile Rechnung getragen und die missglückte Formulierung beseitigt. Nunmehr wird ausdrücklich die Formulierung „spätestens“ verwandt und dem Arbeitssuchenden ist damit klar verständlich vor Augen geführt, was zu welchem Zeitpunkt unter welchen Umständen von ihm erwartet wird.
19 
Zwar wird in der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 16/109) nicht auf die entstandene Diskussion über die Formulierung des § 37b SGB III eingegangen. Es wird lediglich ausgeführt, es solle eine einheitliche Frist von 3 Monaten festgelegt werden und das Recht im Hinblick auf die Rechtsfolge bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung transparenter gestaltet werden. Letzteres wurde dadurch bewirkt, dass statt der Leistungskürzung (§ 140 SGB III wurde aufgehoben s.o.) nunmehr bei einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung eine Sperrzeit von 1 Woche eintritt (§ 144 Abs. 1 Nr. 7 SGB III n.F.).
20 
Dennoch hat im Gesetzgebungsverfahren nach Überzeugung der Kammer die verunglückte Formulierung eine Rolle gespielt. Dies geht aus der Bundesratsdrucksache 854/05 hervor. Dort wird zum Fünften Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze im Hinblick auf die Neuregelung des § 37b SGB III ausgeführt:
21 
„Ferner soll die Pflicht, sich frühzeitig arbeitssuchend zu melden, künftig schon drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, es sei denn, der Arbeitnehmer erfährt erst später davon.“
22 
Aus dieser Formulierung geht hervor, dass zumindest im Bundesrat die Auffassung vertreten wurde, dass nach der alten Rechtslage die Arbeitssuchendmeldung nicht zwingend 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen musste.
23 
Nach der im Mai 2005 geltenden Rechtslage und der hier vertretenen Auffassung erfolgte die Arbeitssuchendmeldung des Klägers damit noch rechtzeitig. Eine Leistungskürzung ist nicht eingetreten.
24 
Selbst wenn entsprechend der Auffassung des BSG im Urteil vom 20.10.2005 (a.a.O.) davon ausgegangen werden würde, dass § 37b SGB III a.F. inhaltlich ausreichend bestimmt gewesen sei, ist keine Leistungskürzung eingetreten. Nach der Rechtsprechung beider Senate des BSG setzt die Verletzung des § 37b SGB III auf Seiten des Versicherten ein Verschulden nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus. Zu prüfen ist mithin, ob der Leistungsempfänger nach  seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnis bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat. Dabei ist - auch nach Auffassung des BSG - zu berücksichtigen, dass die Norm des § 37b Satz 2 SGB III eindeutig und klarer hätte gefasst werden können (siehe oben), und selbst noch in den Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit Anlass zu unterschiedlichen Auslegungen gegeben hat. Von einem rechtsunkundigen Versicherten kann insoweit kein klares Normverständnis erwartet werden, selbst wenn im Merkblatt der Beklagten mit klareren Formulierungen ein Normverständnis, wie nun vom BSG vertreten, dargestellt wurde.
25 
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger glaubhaft vorgetragen hat, bis kurz vor dem Zeitpunkt seiner Arbeitssuchendmeldung davon ausgegangen zu sein, weiter beschäftigt zu werden. Er hat damit in nachvollziehbarer, wenn auch im Ergebnis unzutreffender Weise, keine Notwendigkeit gesehen, sich arbeitssuchend zu melden. Erst in der Neufassung des § 37b SGB III ist ausdrücklich angeordnet, die frühzeitige Arbeitssuchendmeldung habe auch zu erfolgen, wenn vom Arbeitgeber der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt wird. Nach Auffassung des Gesetzgebers handelt es sich hierbei um eine klarstellende Regelung (Bundestagsdrucksache 16/109 B zu Nr. 2). Somit war aus Sicht des Gesetzgebers die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung bei einer in Aussicht gestellten Fortbeschäftigung nach der alten Fassung des § 37b SGB III nicht hinreichend klar. Auch dies ist für die Prüfung der Obliegenheitsverletzung von Bedeutung. Insoweit kann sicherlich angemerkt werden, dass ein Arbeitgeber, der 3 Monate vor Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses kein schriftliches Angebot für eine Weiterbeschäftigung unterbreitet, unter Umständen vielleicht nicht gewillt ist, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen. Andererseits ist zu bedenken, dass befristete Arbeitsverhältnisse immer häufiger abgeschlossen und „Verlängerungen“ in weitaus größerem Umfang als früher möglich und üblich sind. Eine Entscheidung über eine „Verlängerung“ wird nach Überzeugung der Kammer nur im Ausnahmefall bereits 3 Monate vor Ablauf einer Befristung fallen. Insoweit ist die Frage aufzuwerfen, ob eine Meldung 3 Monate vor der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses, wie sie nun in der Neufassung des § 37b SGB III eindeutig gefordert wird, wenn eine „Verlängerung“ im Raum steht Sinn macht. Es stellt sich die Frage, welche Vermittlungsbemühungen die Bundesagentur anstellen wird, wenn der Versicherte mitteilt, eine Entscheidung über eine „Verlängerung“ stehe noch aus und die „Verlängerung“ komme zumindest in Betracht. Letztlich ist nach Überzeugung der Kammer in den allermeisten Fällen nicht damit zu rechnen, dass in einem solchen Fall mit Vermittlungsbemühungen gestartet werden würde.
26 
Nach alledem war der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
13 
Das Gericht ist gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis der Beteiligten berechtigt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
14 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
15 
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht stellte die Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs fest. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben. Der Kläger wurde dadurch in ihren Rechten verletzt.
16 
Nach § 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 30.12.2005 geltenden Fassung (a.F. siehe 5. Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2005 - BGBl I 3676 -, in dem § 140 SGB III aufgehoben wurde), minderte sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat.
17 
Nach § 37b Satz 1 SGB III a.F. (in der bis zum 30.12.2005 geltenden Fassung s. eben Gesetz v. 22.12.2005) waren Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endete, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses wie im vorliegenden Fall hatte die Meldung gemäß Satz 2 der Vorschrift „jedoch frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen“. Diese Regelung war nach Überzeugung der Kammer inhaltlich in sich so widersprüchlich bzw. so unbestimmt, dass sie den rechtsstaatlichen Erfordernissen an eine Sanktionsandrohung nicht genügte (andere Ansicht BSG Urteil 20.10.2005 B 7a A AL 28/05 R). Zwar konnte § 37b Satz 2 SGB III als unselbständige Begrenzung des § 37b Satz 1 SGB III mit der Bedeutung, dass „an sich“ auch der befristet Beschäftigte unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten sei, er sich jedoch erst 3 Monate vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden müsse, wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt war, angesehen werden. Diese Sichtweise war jedoch nicht zwingend und lag auch nicht klar auf der Hand. § 37b Satz 2 SGB III konnte vielmehr auch dahingehend verstanden werden, dass für befristete Beschäftigungsverhältnisse eine Sonderregelung geschaffen wurde. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch konnte aus der verwandten Formulierung „frühestens“ geschlossen werden, dass eine Meldung zu einem früheren Zeitpunkt zum einen nicht möglich war, zum anderen eine Meldung zu einem späteren Zeitpunkt noch ausreichte. Hingegen wird im Urteil des BSG vom 20.10.2005 (a.a.O.) die Formulierung „frühestens“ im Ergebnis in ein „spätestens“ umgewandelt. Anders kann die Ausführung des BSG, § 37b Satz 2 SGB III bedeute, dass „an sich“ auch der befristet Beschäftigte unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten sei, er sich jedoch erst 3 Monate vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden müsse, wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt sei, nicht gedeutet werden. Die Formulierung „spätestens“, die sich hier aufdrängt, wurde vom Gesetzgeber jedoch gerade nicht gebraucht. Die 3. Kammer des SG Reutlingen hält daher an der von ihr bereits in mehreren Rechtsstreitigkeiten umfangreich begründeten Ansicht, dass § 37b Satz 2 SGB III bei befristeten Arbeitsverhältnissen keine Sanktion bewirkt, wenn eine Arbeitssuchendmeldung weniger als 3 Monate vor Auslaufen der Befristung, ja sogar bis zum ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgt, bewirkt, fest (siehe zum Beispiel SG Reutlingen 19.05.2005 S 3 AL 636/05). Die Kammer sieht sich dabei in Einklang mit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen (Urteil 10.11.2005 L 8 AL 418/04), des Hessischen Landessozialgerichts (Beschluss 20.06.2005 L 7 AL 100/05 ER), des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil 09.05.2005 L 19 AL 22/05) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil 12.05.2005 L 7 AL 753/05). Ein Abweichen vom Urteil des BSG vom 20.10.2005 (a.a.O.) ist gerechtfertigt. Zum einen kann aufgrund dieses Urteils noch nicht von einer gefestigten Rechtsprechung des BSG zu der streitgegenständlichen Frage ausgegangen werden. Gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10.11.2005 (a.a.O.) ist noch eine Revision beim 11a . Senat des BSG anhängig. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Senat über die Frage bereits entschieden hat. Es ist möglich, dass der Große Senat des BSG noch angerufen wird. Zum anderen wird die Argumentation des BSG im Urteil vom 20.10.2005, wie bereits ausgeführt, nicht geteilt. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass im Urteil eingeräumt wird, die Norm hätte „eindeutiger und klarer“ gefasst werden können. Damit wird letztlich doch in den Raum gestellt, dass die Norm auch aus Sicht des 7. Senats des BSG „verunglückt“ ist. Von letzterem ging offensichtlich auch der Gesetzgeber aus. § 37b SGB III a.F. wurde durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2005 inhaltlich völlig neu gefasst und § 140 SGB III wurde aufgehoben. Nach § 37b neue Fassung sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens (!) 3 Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.
18 
Der Gesetzgeber hat damit der kritischen Würdigung der alten Fassung des § 37b SGB III durch die erst- und zweitinstanzlichen Urteile Rechnung getragen und die missglückte Formulierung beseitigt. Nunmehr wird ausdrücklich die Formulierung „spätestens“ verwandt und dem Arbeitssuchenden ist damit klar verständlich vor Augen geführt, was zu welchem Zeitpunkt unter welchen Umständen von ihm erwartet wird.
19 
Zwar wird in der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 16/109) nicht auf die entstandene Diskussion über die Formulierung des § 37b SGB III eingegangen. Es wird lediglich ausgeführt, es solle eine einheitliche Frist von 3 Monaten festgelegt werden und das Recht im Hinblick auf die Rechtsfolge bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung transparenter gestaltet werden. Letzteres wurde dadurch bewirkt, dass statt der Leistungskürzung (§ 140 SGB III wurde aufgehoben s.o.) nunmehr bei einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung eine Sperrzeit von 1 Woche eintritt (§ 144 Abs. 1 Nr. 7 SGB III n.F.).
20 
Dennoch hat im Gesetzgebungsverfahren nach Überzeugung der Kammer die verunglückte Formulierung eine Rolle gespielt. Dies geht aus der Bundesratsdrucksache 854/05 hervor. Dort wird zum Fünften Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze im Hinblick auf die Neuregelung des § 37b SGB III ausgeführt:
21 
„Ferner soll die Pflicht, sich frühzeitig arbeitssuchend zu melden, künftig schon drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, es sei denn, der Arbeitnehmer erfährt erst später davon.“
22 
Aus dieser Formulierung geht hervor, dass zumindest im Bundesrat die Auffassung vertreten wurde, dass nach der alten Rechtslage die Arbeitssuchendmeldung nicht zwingend 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen musste.
23 
Nach der im Mai 2005 geltenden Rechtslage und der hier vertretenen Auffassung erfolgte die Arbeitssuchendmeldung des Klägers damit noch rechtzeitig. Eine Leistungskürzung ist nicht eingetreten.
24 
Selbst wenn entsprechend der Auffassung des BSG im Urteil vom 20.10.2005 (a.a.O.) davon ausgegangen werden würde, dass § 37b SGB III a.F. inhaltlich ausreichend bestimmt gewesen sei, ist keine Leistungskürzung eingetreten. Nach der Rechtsprechung beider Senate des BSG setzt die Verletzung des § 37b SGB III auf Seiten des Versicherten ein Verschulden nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus. Zu prüfen ist mithin, ob der Leistungsempfänger nach  seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnis bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat. Dabei ist - auch nach Auffassung des BSG - zu berücksichtigen, dass die Norm des § 37b Satz 2 SGB III eindeutig und klarer hätte gefasst werden können (siehe oben), und selbst noch in den Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit Anlass zu unterschiedlichen Auslegungen gegeben hat. Von einem rechtsunkundigen Versicherten kann insoweit kein klares Normverständnis erwartet werden, selbst wenn im Merkblatt der Beklagten mit klareren Formulierungen ein Normverständnis, wie nun vom BSG vertreten, dargestellt wurde.
25 
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger glaubhaft vorgetragen hat, bis kurz vor dem Zeitpunkt seiner Arbeitssuchendmeldung davon ausgegangen zu sein, weiter beschäftigt zu werden. Er hat damit in nachvollziehbarer, wenn auch im Ergebnis unzutreffender Weise, keine Notwendigkeit gesehen, sich arbeitssuchend zu melden. Erst in der Neufassung des § 37b SGB III ist ausdrücklich angeordnet, die frühzeitige Arbeitssuchendmeldung habe auch zu erfolgen, wenn vom Arbeitgeber der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt wird. Nach Auffassung des Gesetzgebers handelt es sich hierbei um eine klarstellende Regelung (Bundestagsdrucksache 16/109 B zu Nr. 2). Somit war aus Sicht des Gesetzgebers die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung bei einer in Aussicht gestellten Fortbeschäftigung nach der alten Fassung des § 37b SGB III nicht hinreichend klar. Auch dies ist für die Prüfung der Obliegenheitsverletzung von Bedeutung. Insoweit kann sicherlich angemerkt werden, dass ein Arbeitgeber, der 3 Monate vor Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses kein schriftliches Angebot für eine Weiterbeschäftigung unterbreitet, unter Umständen vielleicht nicht gewillt ist, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen. Andererseits ist zu bedenken, dass befristete Arbeitsverhältnisse immer häufiger abgeschlossen und „Verlängerungen“ in weitaus größerem Umfang als früher möglich und üblich sind. Eine Entscheidung über eine „Verlängerung“ wird nach Überzeugung der Kammer nur im Ausnahmefall bereits 3 Monate vor Ablauf einer Befristung fallen. Insoweit ist die Frage aufzuwerfen, ob eine Meldung 3 Monate vor der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses, wie sie nun in der Neufassung des § 37b SGB III eindeutig gefordert wird, wenn eine „Verlängerung“ im Raum steht Sinn macht. Es stellt sich die Frage, welche Vermittlungsbemühungen die Bundesagentur anstellen wird, wenn der Versicherte mitteilt, eine Entscheidung über eine „Verlängerung“ stehe noch aus und die „Verlängerung“ komme zumindest in Betracht. Letztlich ist nach Überzeugung der Kammer in den allermeisten Fällen nicht damit zu rechnen, dass in einem solchen Fall mit Vermittlungsbemühungen gestartet werden würde.
26 
Nach alledem war der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Reutlingen Urteil, 06. Apr. 2006 - S 3 AL 424/06

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0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Reutlingen Urteil, 06. Apr. 2006 - S 3 AL 424/06

Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Reutlingen Urteil, 06. Apr. 2006 - S 3 AL 424/06 zitiert 8 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 144 Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung


(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. (2) Bei einer Arbeitnehmerin oder e

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 140 Zumutbare Beschäftigungen


(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. (2) Aus allgemeinen Gründen ist eine

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Sozialgericht Reutlingen Urteil, 06. Apr. 2006 - S 3 AL 424/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Sozialgericht Reutlingen Urteil, 06. Apr. 2006 - S 3 AL 424/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Mai 2005 - L 7 AL 753/05

bei uns veröffentlicht am 12.05.2005

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zuge

Referenzen

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Minderung des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der ... 1969 geborene Kläger hatte in der Vergangenheit von der Beklagten wiederholt Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen (zuletzt bis September 1997) und betätigte sich anschließend u. a. selbständig im Messebau. Zum 22. August 2002 nahm er eine Beschäftigung als Galvanikhelfer bei der A in S auf, die zunächst nur bis 31. Juli 2003 befristet war. Am 4. Juli 2003 wurde schriftlich eine Verlängerung des Arbeitsvertrags bis 31. Juli 2004 vereinbart. Durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 wurde über das Vermögen des Klägers das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet.
Am Mittwoch, den 19. Mai 2004 meldete sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit (ArbA) Waiblingen persönlich arbeitsuchend und arbeitslos; mit Wirkung vom 1. August 2004 beantragte er Alg (Formantrag eingegangen am 27. Juli 2004). Die ArbA ermittelte bei einem errechneten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsentgelt von EUR 559,07 (Bemessungsentgelt EUR 560,00), der Leistungsgruppe C und dem Kindermerkmal 1 (entsprechend der auf der Lohnsteuerkarte für 2004 eingetragenen Steuerklasse III sowie 1,5 Kinderfreibeträgen) einen wöchentlichen Leistungssatz von EUR 276,43 (täglich EUR 39,49), zahlte das Alg jedoch nicht bereits ab 1. August 2004 in voller Höhe. Durch ein am 3. August 2004 abgesandtes Schreiben vom 30. Juli 2004 (überschrieben mit "Erläuterungen zum Bewilligungsbescheid – Minderung gemäß § 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch") wurde dem Kläger vielmehr mitgeteilt, dass er sich spätestens zum 3. Mai 2004 bei der ArbA hätte arbeitsuchend melden müssen, seine Meldung am 19. Mai 2004 mithin um 16 Tage verspätet erfolgt sei; infolgedessen mindere sich sein Anspruch auf Leistungen um insgesamt EUR 560,00, sodass bis zur "vollständigen Minderung" des vorgenannten Betrages nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistung ausgezahlt werde; die Anrechnung beginne am 1. August 2004 und sei voraussichtlich am 29. August 2004 beendet, wobei die Anrechnung für den letzten Tag der Minderung gegebenenfalls nur noch in Höhe des verbleibenden Restbetrages der Minderungssumme erfolge. Durch Bescheid vom 3. August 2004 bewilligte die Beklagte schließlich Alg ab 1. August 2004 für eine Anspruchsdauer von 300 Tagen nach dem oben genannten Leistungssatz, abzüglich eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages von EUR 138,21. Alg bezog der Kläger noch bis 14. Oktober 2004. Danach stand er in einem zunächst auf sechs Monate befristeten, jedoch durch Arbeitgeberkündigung bereits zum 31. Dezember 2004 wieder beendeten Arbeitsverhältnis; zum 1. Januar 2005 hat er sich erneut arbeitslos gemeldet.
Mit seinem Widerspruch gegen den "Minderungsbescheid" vom 30. Juli 2004 machte der Kläger geltend, er sei von seinem Arbeitgeber nicht auf die unverzügliche Meldung bei der ArbA hingewiesen worden. Außerdem habe er von diesem eine mündliche Zusage zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gehabt, wobei ihm der Arbeitgeber erst am "17.07.2004" erklärt habe, dass der Vertrag doch nicht verlängert werde; er habe sich alsdann umgehend bei der ArbA gemeldet. Unter dem 12. August 2004 wurde der Widerspruch des Klägers "gegen den Bescheid" vom 30. Juli 2004 zurückgewiesen; die Meldepflicht bestehe unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber mündlich zugesagt worden sei, und auch unabhängig davon, ob dem Kläger die Pflicht zur Meldung bekannt gewesen sei.
Deswegen hat der Kläger am 10. September 2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er unter dem 23. Dezember 2004 angegeben, sich mit Herrn A sechs Monate vor Ablauf des Vertrages über eine Verlängerung unterhalten zu haben; er habe insoweit auch mündlich eine Zusage erhalten. Indessen sei ihm am "18.05.2004" mitgeteilt worden, dass der Vertrag nicht verlängert werde; darauf habe er sich arbeitslos gemeldet. Herr A habe ihm vor dessen Urlaub eine weitere Verlängerung in Aussicht gestellt, dies jedoch nach dem Urlaub revidiert. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG Stuttgart hat als Gegenstand des Verfahrens sowohl das Schreiben vom 30. Juli 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 als auch den Bewilligungsbescheid vom 3. August 2004 erachtet. Durch Urteil vom 26. Januar 2005 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Verwaltungsakte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 29. August 2004 ein um EUR 19,74 täglich höheres Alg zu gewähren; in den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, angesichts des Wortlauts des § 37 b Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), der mit dem Begriff "frühestens" auch ein späteres Aktivwerden umfasse, könnten die leistungsrechtlichen Konsequenzen des § 140 SGB III – gerade auch vor dem Hintergrund des Grundgesetzes – keine Bedeutung gewinnen, selbst wenn dies nicht der gesetzgeberischen Intention oder den systematischen Zusammenhängen der Regelung des § 37 b SGB III entspreche.
Gegen dieses der Beklagten am 14. Februar 2005 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 23. Februar 2005 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Die Regelung des § 37 b Satz 2 SGB III sei so zu verstehen, dass die Meldepflicht bei Arbeitsverträgen, die auf drei oder mehr Monate befristet seien, (genau) drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginne. Bei Arbeitsverträgen, die auf weniger als drei Monate befristet seien, trete die Meldepflicht hingegen mit Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages ein. Also könne unabhängig von der Dauer des befristeten Arbeitsvertrages der Beginn der Meldepflicht zwar später, nie aber früher als drei Monate vor Beendigung des Vertrages eintreten.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. Mai 2005 übereinstimmend erklärt, dass insgesamt lediglich eine Kürzung des Alg über EUR 560,00 im Streit steht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 hat der Kläger noch angegeben, Herr A, der vom 1. bis 15. Mai 2004 Urlaub gehabt habe, habe ihm erst einen Tag nach Urlaubsrückkehr am 18. Mai 2004 eröffnet, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert werde. Darauf habe er – der Kläger – für den folgenden Tag (19. Mai 2005) selbst Urlaub genommen, um bei der ArbA vorzusprechen. Hätte er von seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung Kenntnis gehabt, wäre er schon früher als drei Monate vor Beendigung des Vertragsverhältnisses zur ArbA gegangen.
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Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
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Zu entscheiden ist im Berufungsverfahren über die Höhe des dem Kläger in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 zustehenden Alg, wobei der Streit vornehmlich darüber geführt wird, ob die Minderung der Leistung im genannten Zeitraum rechtmäßig war. Diesbezüglich ist durch die Prozesserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. Mai 2005 geklärt, dass sich der Minderungsbetrag des Alg (entsprechend den Hinweisen im Schreiben der ArbA vom 30. Juli 2004) tatsächlich – entgegen dem insoweit möglicherweise missverständlich tenorierten angefochtenen Urteil des SG Stuttgart vom 26. Januar 2005 – auf insgesamt lediglich EUR 560,00, also nicht auf täglich EUR 19,74 in der streitbefangenen Zeit (das wären EUR 572,46), belaufen hat. Nur jener Minderungsbetrag ist hier umstritten.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 500,00 übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
17 
Gemäß § 95 SGG sind Gegenstand des Verfahrens – wie das SG zutreffend erkannt hat – neben dem Bescheid vom 3. August 2004 und dem Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 auch das Schreiben der ArbA vom 30. Juli 2004. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Schreiben überhaupt eine Regelung im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat (verneinend zu einem im Wesentlichen gleichlautenden Erläuterungsschreiben LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2004 – L 5 AL 3835/04 –, rechtskräftig ); denn jedenfalls hatte der genannte Widerspruchsbescheid ihm die "Gestalt" eines Verwaltungsakts gegeben (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 50 Nr. 13 S. 33; ferner Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 78, 3 ff.). Dass der Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 den Bescheid vom 3. August 2004 nicht beachtet hat, stellt wegen § 86 SGG kein prozessuales Hindernis für eine Sachentscheidung dar; vielmehr ist die Sache mit der Erhebung der Klage auf das SG übergegangen (vgl. BSG, Urteil vom 24. August 1988 – 7 RAr 74/86 –; ferner Urteil vom 15. November 1995 – 7 RAr 12/95). Den Regelungsinhalt der angefochtenen Verwaltungsakte möchte der Kläger nicht hinnehmen, soweit es um den Gesamtminderungsbetrag von EUR 560,00 geht, denn nur dieser Betrag wurde auf das halbe Alg in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 angerechnet.
18 
Dem erhobenen Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zwar gelten auch für einen solchen Schuldner über § 304 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) grundsätzlich die Regelungen der §§ 80 f. InsO. Die hier streitbefangene Leistung fällt indes von vornherein nicht in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO), denn hierzu zählt wegen § 36 Abs. 1 InsO nur der pfändbare Anteil des Alg (vgl. dazu BSGE 92, 1, 2 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 2 Rdnr. 5), nicht jedoch die über § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbaren Beträge. Bereits das ungekürzte Alg für den Monat August 2004 wäre indes – bei einem sodann zu errechnenden täglichen Leistungssatz von EUR 39,49 (wöchentlich EUR 276,43) – nach der Anlage zu § 850 c ZPO unpfändbar, und zwar unabhängig davon, ob die Tages-, Wochen- oder Monatstabelle (vgl. hierzu BSGE 70, 280 ff. = SozR 3-1200 § 53 Nr. 5) herangezogen würde. Die Rechte der Treuhänderin oder der Insolvenzgläubiger werden daher von vornherein nicht berührt (vgl. in anderem Zusammenhang BSG SozR 4100 § 138 Nr. 13 S. 50). Die Klagebefugnis ist mithin gegeben. Der Kläger vermag auch in der Sache mit seinem Begehren durchzudringen.
19 
Anspruch auf Alg haben nach § 117 SGB III (in der hier noch anzuwendenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 2004 – AFRG) Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos (vgl. §§ 118 ff. SGB III ) sind, (2.) sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (vgl. § 122 Abs. 1 SGB III) und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt (vgl. §§ 123 Satz 1, 124 Abs. 1 SGB III) haben. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger in der streitbefangenen Zeit vor; auch die Beklagte bezweifelt das nicht. Der Kläger hatte mithin in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 Anspruch auf Alg; dieses durfte von der Beklagten auch nicht um den hier umstrittenen Gesamtminderungsbetrag von EUR 560,00 – in Form der Anrechnung auf das halbe Alg pro Tag – gekürzt werden. Den Leistungssatz des Alg hat die Beklagte unter Heranziehung des § 130 Abs. 1 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) nach dem im Bemessungsrahmen (1. August 2003 bis 31. Juli 2004) abgerechneten Entgelt für die Monate August 2003 bis Juni 2004 von insgesamt EUR 26.723,35 (vgl. dazu BSGE 77, 244 ff. = SozR 3-4100 § 112 Nr. 24; BSG SozR 4-4300 § 416 a Nr. 1), des sich daraus nach § 132 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) ergebenden wöchentlichen Bemessungsentgelts (gerundet EUR 560,00), der Leistungsgruppe C (§ 137 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) sowie dem Prozentsatz von 67 des Leistungsentgelts (§ 136 SGB III) nach der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 (BGBl. I 2003 S. 3100) zutreffend mit EUR 276,43, das sind täglich EUR 39,39, ermittelt.
20 
Der Kläger hat Anspruch auf das ungeminderte Alg nicht nur für den 30. und 31. August 2004, sondern auch für den Zeitraum vom 1. bis 29. August 2004. Die Voraussetzungen für eine Minderung der Leistung nach § 140 SGB III (in der mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – ) liegen nicht vor.
21 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III das Alg, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt nach Satz 2 a. a. O. bei einem Bemessungsentgelt von über EUR 400,00 bis zu EUR 700,00 EUR 35,00 für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet (Satz 3 a. a. O.). Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Alg angerechnet wird. Die Vorschrift des § 37 b SGB III (ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juli 2003 eingefügt durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt), auf welche § 140 SGB III Bezug nimmt, bestimmt in ihrer ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Folgendes: Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 37 b Satz 1 SGB III). Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen (Satz 2 a. a. O.). Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird; die Pflicht zur Meldung besteht nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis (Sätze 3 und 4 a. a. O.).
22 
Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu § 140 SGB III (vgl. BT-Drucksache 15/25 S. 31) stellt die genannte Vorschrift einen pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft dar; geregelt werden sollten hiermit die leistungsrechtlichen Konsequenzen für Bezieher von Alg, die ihre Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung beim Arbeitsamt verletzt haben, denn Arbeitnehmer, die das Arbeitsamt nicht rechtzeitig darauf hinwiesen, dass sie der beruflichen Wiedereingliederung bedürften, erhöhten das Risiko der Arbeitslosenversicherung, verzögerten die Einleitung von Vermittlungsbemühungen und nähmen dem Arbeitsamt insoweit die Möglichkeit, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Versicherungsschadens zu reduzieren. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 37 b SGB III (BT-Drucksache 15/25 S. 27) wird das Ziel betont, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen.
23 
Mit der Bestimmung des § 140 SGB III sollte nach allem eine gesetzliche Sanktion (vgl. Spellbrink, in Eicher/Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 37 b Rdnr. 24) in Form der Anspruchsminderung eingeführt werden als Konsequenz einer versäumten frühzeitigen – persönlichen – Meldung (§ 37 b SGB III). Diese – als Obliegenheit ausgestaltete – Handlungspflicht (zum Rechtscharakter derartiger Pflichten vgl. BSGE 84, 270, 273 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 19) und die damit einhergehende gesetzliche Folge sollen unabhängig von der entsprechenden Kenntnis des Versicherten bestehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –, nicht rechtskräftig ; Voelzke in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 12 Rdnr. 501; Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 27, § 140 Rdnrn. 20 ff.; a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2004 – L 12 AL 2249/04 –, nicht rechtskräftig ; Winkler in Gagel, SGB III, § 37 b Rdnr. 7). Schon früher war im Übrigen die besondere Verantwortung der Arbeitnehmer für die Vermeidung von Arbeitslosigkeit durch Nutzung jeder zumutbaren Möglichkeit bei der Suche und Aufnahme einer Beschäftigung allgemein normiert worden (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der Fassung des AFRG), freilich ohne dass die Regelung – ebenso wie die Nachfolgebestimmungen in § 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III (in den Fassungen des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 und des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) – zur echten Obliegenheit ausgestaltet war (vgl. hierzu BSGE 86, 147, 149 = SozR 3-4300 § 156 Nr. 1; BSGE 91, 90 ff. = SozR 4-4300 § 144 Nr. 3; Eicher in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 1 Rdnr. 39). Allerdings war durch Richterrecht bereits zuvor im Zusammenhang mit den Regelungen zur Sperrzeit eine aus dem Versicherungsverhältnis folgende Obliegenheit entwickelt worden, den Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und zwar durch rechtzeitige Einschaltung des Arbeitsamts mit der Bitte um Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis und durch eigene Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle (vgl. etwa BSG SozR 3-4100 § 119 Nrn. 14; neuerdings modifizierend BSGE 90, 90 ff. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG SozR 3-4300 § 144 Nrn. 10 und 12; BSGE 91, 90 ff.). Indessen ist vom BSG bereits wiederholt höchstrichterlich statuiert worden, dass Obliegenheitsverletzungen ein dem Leistungsbewerber – ggf. typisierend – zurechenbares Fehlverhalten voraussetzen (vgl. BSGE 86, 147, 150; BSGE 91, 90 ff.). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass dem Arbeitslosen der – sanktionsbewehrte – Vorwurf eines Obliegenheitsverstoßes regelmäßig nur gemacht werden kann, wenn seine Pflichten dezidiert in einer Gesetzesnorm ausformuliert sind. Dies ist jedoch nach der hier in Rede stehenden Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III nicht der Fall.
24 
Bereits die Auslegung des Satzes 1 der Vorschrift bereitet Schwierigkeiten, und zwar insbesondere zum Begriff der "Unverzüglichkeit" (vgl. einerseits Hümmerich/Holthausen/Welslau, NZA 2003, 7, 8 sowie die Weisungslage der Beklagten ; andererseits Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 492 und Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnrn. 50 f.; wiederum anders Coseriu/Jacob in Nomos Kommentar, SGB III, 2. Auflage, § 37 b Rdnr. 8), aber auch zur Sonderbehandlung befristeter Beschäftigungsverhältnisse, soweit in § 37 b Satz 2 SGB III drei Monate genannt sind; insoweit werden Wertungswidersprüche zu unbefristeten Arbeitsverträgen mit Kündigungsfristen von über drei Monaten (vgl. hierzu § 622 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gesehen (vgl. Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 57; Coseriu/Jacob, a. a. O., § 37 b Rdnr. 9). All das kann hier jedoch im Ergebnis offen bleiben.
25 
Denn erst recht zu Missverständnissen Anlass gibt die Bestimmung des § 37 b Satz 2 SGB III, die dem Arbeitnehmer in einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) abverlangt, nachzuvollziehen, was mit dem Wort "frühestens" gemeint ist. Von seinem Wortsinn her lässt die Regelung die Auslegung zu, dass von Gesetzes wegen nur festgelegt werden sollte, wann die Meldung frühestens erfolgen darf, nicht jedoch bis wann sie spätestens erfolgen muss (so die – soweit ersichtlich – überwiegende Auffassung der Gerichte erster Instanz; vgl. das hier angefochtene Urteil des SG Stuttgart vom 26. Januar 2005 – S 15 AL 6053/04 –; ferner SG Dortmund, Urteil vom 26. Juli 2004 – S 33 AL 127/04 –; SG Aachen, Urteil vom 24. September 2004 – S 8 AL 81/04; außerdem Winkler in Gagel, a. a. O., § 37 b Rdnr. 12; die Missverständlichkeit der Formulierung räumt auch Rademacher in GK-SGB III, § 37 b Rdnr. 18 a ein). Die Gesetzesmaterialien geben insoweit ebenfalls keinen weiteren Aufschluss; denn dort ist lediglich ausgeführt, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen "nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen" solle (vgl. BT-Drucksache 15/25 S. 27 zu § 37 b). Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, dass bei länger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen die Meldepflicht nach § 37 b Satz 2 SGB III "spätestens" drei Monate vor dem Ende der Befristung erfolgen solle (so auch Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III § 140 Rdnr. 10); dem wiederum könnte entgegengehalten werden, dass nach allgemeinem Wortverständnis der Begriff "spätestens" das genaue Gegenteil von "frühestens" bedeutet. Wegen des missglückten Gesetzeswortlauts besteht teilweise sogar die Auffassung, das Wort "frühestens" schlicht zu negieren (vgl. Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 58). Andererseits wird vorgeschlagen, das Wort "frühestens" auf die auf unter drei Monate befristeten Arbeitsverträge zu beziehen, während sich die Meldefrist bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von drei oder mehr Monaten auf (genau) drei Monate belaufe (vgl. Coseriu/Jacob, a. a. O., § 37 b Rdnr. 12; a. A. bei auf weniger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2005 – L 8 AL 4344/04 –, nicht rechtskräftig ).
26 
Erweiternd dazu wird die Meinung vertreten, dass die Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III als unselbständige Begrenzung des Satzes 1 a. a. O. zu sehen sei, sodass auch der befristete Beschäftigte "an sich" unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten sei, er sich jedoch erst drei Monate vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden müsse, wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt sei (vgl. Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 494; ähnlich Rademacher, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2004 a. a. O.). Dieser letztgenannten Auffassung stimmt der erkennende Senat zu; sie lässt sich noch mit dem Gesetzeswortlaut, mit der Systematik der Regelungen – namentlich mit dem Sinnzusammenhang mit § 140 SGB III, in dem in Satz 1 nur der Begriff "unverzüglich" verwendet ist – sowie der oben dargestellten gesetzgeberischen Intention vereinbaren. § 37 b Satz 1 SGB III in dieser Interpretation stellt mithin den Obersatz dar; die Pflicht zur – auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen bestehenden – unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung ist indes nach Satz 2 a. a. O. in Bezug auf drei und mehr Monate zeitbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf die persönliche Meldung drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingegrenzt.
27 
Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Arbeitnehmer mit einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag – wie hier dem Kläger – ohne weiteres eine im vorbezeichneten Sinne nicht frühzeitige Meldung als Obliegenheitsverletzung mit den Rechtsnachteilen des § 140 SGB III vorgehalten werden kann. Zur Überzeugung des Senats – insoweit ist im Wesentlichen der Auffassung des SG Stuttgart im angefochtenen Urteil zu folgen – vermag nur eine solche Gesetzesformulierung aus sich heraus den Vorwurf eines (typisierten) Fehlverhaltens mit den damit einhergehenden gesetzlichen Sanktionen zu begründen, welche unmissverständlich, also ohne aufwändige Subsumtionsschlüsse, klar und deutlich macht, was für ein Verhalten dem Arbeitsuchenden abgefordert wird. Ein derartiger – pauschalierender – Vorwurf lässt sich jedoch in Ansehung der durchaus missdeutbaren Formulierungen in § 37 b Satz 2 SGB III nicht rechtfertigen; die oben dargestellte Pflicht zur unverzüglichen Meldung mit ihrer zeitlichen Eingrenzung auf drei Monate vor dem Auslaufen des zeitbefristeten Vertrags ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht so naheliegend, dass es hierzu – aus objektivierter Sicht – keiner weiteren Überlegungen bedürfte. Die Gesamtumstände des Einzelfalls dürfen daher im Rahmen der vorgenannten Bestimmung nicht außer Acht gelassen werden, denn nur ein dem Arbeitsuchenden zurechenbarer Verstoß gegen Obliegenheitspflichten vermag die damit verknüpften nachteiligen Rechtsfolgen hinreichend zu legitimieren. Dies gilt umso mehr, als die nach § 37 b SGB III zur frühzeitigen Meldung Verpflichteten vor der Arbeitsuchendmeldung – im Gegensatz zu anderweitigen Tatbeständen mit Obliegenheitscharakter (z. B. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 3, 4 und 6 SGB III , § 66 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) – regelmäßig keine konkrete Rechtsfolgenbelehrung und Beratung seitens der Beklagten erfahren (vgl. zu diesem Aspekt auch BSGE 86, 147, 151 f.), sodass ihnen die vom Gesetzgeber vorgesehenen einschneidenden Folgen einer nicht frühzeitigen Meldung nicht unmissverständlich vor Augen geführt werden können.
28 
Letzteres war auch beim Kläger, der seit August 2002 bei der A beschäftigt war, nicht geschehen; er konnte im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich äußern, dass er die ArbA bei Kenntnis seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung sogar schon mehr als drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses aufgesucht hätte. Vorliegend kommt hinzu, dass mit den zum 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Bestimmungen der §§ 37 b, 140 SGB III eine erstmals gesetzlich geregelte Obliegenheit zur Schadensabwendung und Schadensminderung eingeführt worden war, welche zum Zeitpunkt der Arbeitsuchendmeldung des Klägers (19. Mai 2004) noch nicht einmal ein Jahr gesetzliche Geltung beanspruchte, ohne dass sich in Rechtsprechung und Literatur bereits eine gefestigte Rechtsmeinung zur Auslegung der Norm des § 37 b Satz 2 SGB III herausgebildet gehabt hätte. Daran ändert hier – jedenfalls schon mangels Belehrung des Klägers seitens der A – auch die mit dem 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingefügte (durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt geringfügig geänderte) Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III mit der den Arbeitgebern auferlegten Sollverpflichtung zur Information nichts; diese Vorschrift zieht im Übrigen nach arbeitsgerichtlichen Instanzentscheidungen bei unterbliebenem Hinweis nicht einmal Schadenersatzansprüche des (früheren) Arbeitnehmers nach sich (vgl. zuletzt Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Hamm, Urteile vom 29. September 2004 – 12 Sa 1323/04 – und vom 23. Dezember 2004 – 11 Sa 1210/04 –, letzteres nicht rechtskräftig ).
29 
Nach allem ist dem Kläger – trotz erst am 19. Mai 2004 erfolgter persönlicher Meldung bei der ArbA – eine die leistungsrechtlichen Folgen des § 140 SGB III bewirkende Obliegenheitsverletzung nicht vorzuwerfen. Der Kläger hat im Gegenteil nach der Urlaubsrückkehr seines Arbeitgebers, der ihm ursprünglich Hoffnungen auf eine weitere Verlängerung des Arbeitsvertrags gemacht hatte, aus seiner Sicht alles getan, um den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und sich unverzüglich (vgl. zur Überlegungsfrist nochmals Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 492; Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnrn. 50 f.) am Tag nach der Eröffnung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert werde, bei der ArbA gemeldet. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Verspätung selbst in Ansehung des Standpunktes der Beklagten, die 16 Säumnistage errechnet hat, recht gering ist und im Übrigen noch geringer wäre, wenn sie – außer dem von ihr beachteten Wochenende (1. und 2. Mai 2004) – noch die weiteren Wochenenden (8. und 9. sowie 15. und 16. Mai 2004) nicht einbezogen hätte (vgl. hierzu etwa Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 504; Spellbrink, a. a. O., § 140 Rdnr. 31; Winkler, a. a. O., § 140 Rdnr. 6) und sie ferner dem Kläger – entsprechend ihrer Weisungslage (vgl. nochmals die DA zu § 140, Stand: 06/2003, Ziff. 3.2 Abs. 2, sowie DA zu § 140, Stand: 01/2005, Ziff. 3.2 Abs. 2 i. V. m. Punkt 6 in der Intranet-Version des aktuellen Leitfadens, Stand: 28. April 2005) – außerdem eine "Reaktionszeit" von sieben Tagen zugebilligt hätte.
30 
Sonach ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Verfassungsrechtliche Fragen (vgl. hierzu etwa Vorlagebeschluss des SG Frankfurt/Oder vom 1. April 2004 – S 7 AL 42/04 –) stellen sich bei der gegebenen Sachlage nicht.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
32 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
14 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
15 
Zu entscheiden ist im Berufungsverfahren über die Höhe des dem Kläger in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 zustehenden Alg, wobei der Streit vornehmlich darüber geführt wird, ob die Minderung der Leistung im genannten Zeitraum rechtmäßig war. Diesbezüglich ist durch die Prozesserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. Mai 2005 geklärt, dass sich der Minderungsbetrag des Alg (entsprechend den Hinweisen im Schreiben der ArbA vom 30. Juli 2004) tatsächlich – entgegen dem insoweit möglicherweise missverständlich tenorierten angefochtenen Urteil des SG Stuttgart vom 26. Januar 2005 – auf insgesamt lediglich EUR 560,00, also nicht auf täglich EUR 19,74 in der streitbefangenen Zeit (das wären EUR 572,46), belaufen hat. Nur jener Minderungsbetrag ist hier umstritten.
16 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 500,00 übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
17 
Gemäß § 95 SGG sind Gegenstand des Verfahrens – wie das SG zutreffend erkannt hat – neben dem Bescheid vom 3. August 2004 und dem Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 auch das Schreiben der ArbA vom 30. Juli 2004. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Schreiben überhaupt eine Regelung im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat (verneinend zu einem im Wesentlichen gleichlautenden Erläuterungsschreiben LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2004 – L 5 AL 3835/04 –, rechtskräftig ); denn jedenfalls hatte der genannte Widerspruchsbescheid ihm die "Gestalt" eines Verwaltungsakts gegeben (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 50 Nr. 13 S. 33; ferner Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 78, 3 ff.). Dass der Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 den Bescheid vom 3. August 2004 nicht beachtet hat, stellt wegen § 86 SGG kein prozessuales Hindernis für eine Sachentscheidung dar; vielmehr ist die Sache mit der Erhebung der Klage auf das SG übergegangen (vgl. BSG, Urteil vom 24. August 1988 – 7 RAr 74/86 –; ferner Urteil vom 15. November 1995 – 7 RAr 12/95). Den Regelungsinhalt der angefochtenen Verwaltungsakte möchte der Kläger nicht hinnehmen, soweit es um den Gesamtminderungsbetrag von EUR 560,00 geht, denn nur dieser Betrag wurde auf das halbe Alg in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 angerechnet.
18 
Dem erhobenen Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zwar gelten auch für einen solchen Schuldner über § 304 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) grundsätzlich die Regelungen der §§ 80 f. InsO. Die hier streitbefangene Leistung fällt indes von vornherein nicht in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO), denn hierzu zählt wegen § 36 Abs. 1 InsO nur der pfändbare Anteil des Alg (vgl. dazu BSGE 92, 1, 2 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 2 Rdnr. 5), nicht jedoch die über § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbaren Beträge. Bereits das ungekürzte Alg für den Monat August 2004 wäre indes – bei einem sodann zu errechnenden täglichen Leistungssatz von EUR 39,49 (wöchentlich EUR 276,43) – nach der Anlage zu § 850 c ZPO unpfändbar, und zwar unabhängig davon, ob die Tages-, Wochen- oder Monatstabelle (vgl. hierzu BSGE 70, 280 ff. = SozR 3-1200 § 53 Nr. 5) herangezogen würde. Die Rechte der Treuhänderin oder der Insolvenzgläubiger werden daher von vornherein nicht berührt (vgl. in anderem Zusammenhang BSG SozR 4100 § 138 Nr. 13 S. 50). Die Klagebefugnis ist mithin gegeben. Der Kläger vermag auch in der Sache mit seinem Begehren durchzudringen.
19 
Anspruch auf Alg haben nach § 117 SGB III (in der hier noch anzuwendenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 2004 – AFRG) Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos (vgl. §§ 118 ff. SGB III ) sind, (2.) sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (vgl. § 122 Abs. 1 SGB III) und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt (vgl. §§ 123 Satz 1, 124 Abs. 1 SGB III) haben. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger in der streitbefangenen Zeit vor; auch die Beklagte bezweifelt das nicht. Der Kläger hatte mithin in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 Anspruch auf Alg; dieses durfte von der Beklagten auch nicht um den hier umstrittenen Gesamtminderungsbetrag von EUR 560,00 – in Form der Anrechnung auf das halbe Alg pro Tag – gekürzt werden. Den Leistungssatz des Alg hat die Beklagte unter Heranziehung des § 130 Abs. 1 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) nach dem im Bemessungsrahmen (1. August 2003 bis 31. Juli 2004) abgerechneten Entgelt für die Monate August 2003 bis Juni 2004 von insgesamt EUR 26.723,35 (vgl. dazu BSGE 77, 244 ff. = SozR 3-4100 § 112 Nr. 24; BSG SozR 4-4300 § 416 a Nr. 1), des sich daraus nach § 132 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) ergebenden wöchentlichen Bemessungsentgelts (gerundet EUR 560,00), der Leistungsgruppe C (§ 137 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) sowie dem Prozentsatz von 67 des Leistungsentgelts (§ 136 SGB III) nach der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 (BGBl. I 2003 S. 3100) zutreffend mit EUR 276,43, das sind täglich EUR 39,39, ermittelt.
20 
Der Kläger hat Anspruch auf das ungeminderte Alg nicht nur für den 30. und 31. August 2004, sondern auch für den Zeitraum vom 1. bis 29. August 2004. Die Voraussetzungen für eine Minderung der Leistung nach § 140 SGB III (in der mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – ) liegen nicht vor.
21 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III das Alg, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt nach Satz 2 a. a. O. bei einem Bemessungsentgelt von über EUR 400,00 bis zu EUR 700,00 EUR 35,00 für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet (Satz 3 a. a. O.). Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Alg angerechnet wird. Die Vorschrift des § 37 b SGB III (ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juli 2003 eingefügt durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt), auf welche § 140 SGB III Bezug nimmt, bestimmt in ihrer ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Folgendes: Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 37 b Satz 1 SGB III). Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen (Satz 2 a. a. O.). Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird; die Pflicht zur Meldung besteht nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis (Sätze 3 und 4 a. a. O.).
22 
Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu § 140 SGB III (vgl. BT-Drucksache 15/25 S. 31) stellt die genannte Vorschrift einen pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft dar; geregelt werden sollten hiermit die leistungsrechtlichen Konsequenzen für Bezieher von Alg, die ihre Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung beim Arbeitsamt verletzt haben, denn Arbeitnehmer, die das Arbeitsamt nicht rechtzeitig darauf hinwiesen, dass sie der beruflichen Wiedereingliederung bedürften, erhöhten das Risiko der Arbeitslosenversicherung, verzögerten die Einleitung von Vermittlungsbemühungen und nähmen dem Arbeitsamt insoweit die Möglichkeit, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Versicherungsschadens zu reduzieren. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 37 b SGB III (BT-Drucksache 15/25 S. 27) wird das Ziel betont, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen.
23 
Mit der Bestimmung des § 140 SGB III sollte nach allem eine gesetzliche Sanktion (vgl. Spellbrink, in Eicher/Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 37 b Rdnr. 24) in Form der Anspruchsminderung eingeführt werden als Konsequenz einer versäumten frühzeitigen – persönlichen – Meldung (§ 37 b SGB III). Diese – als Obliegenheit ausgestaltete – Handlungspflicht (zum Rechtscharakter derartiger Pflichten vgl. BSGE 84, 270, 273 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 19) und die damit einhergehende gesetzliche Folge sollen unabhängig von der entsprechenden Kenntnis des Versicherten bestehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –, nicht rechtskräftig ; Voelzke in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 12 Rdnr. 501; Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 27, § 140 Rdnrn. 20 ff.; a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2004 – L 12 AL 2249/04 –, nicht rechtskräftig ; Winkler in Gagel, SGB III, § 37 b Rdnr. 7). Schon früher war im Übrigen die besondere Verantwortung der Arbeitnehmer für die Vermeidung von Arbeitslosigkeit durch Nutzung jeder zumutbaren Möglichkeit bei der Suche und Aufnahme einer Beschäftigung allgemein normiert worden (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der Fassung des AFRG), freilich ohne dass die Regelung – ebenso wie die Nachfolgebestimmungen in § 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III (in den Fassungen des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 und des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) – zur echten Obliegenheit ausgestaltet war (vgl. hierzu BSGE 86, 147, 149 = SozR 3-4300 § 156 Nr. 1; BSGE 91, 90 ff. = SozR 4-4300 § 144 Nr. 3; Eicher in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 1 Rdnr. 39). Allerdings war durch Richterrecht bereits zuvor im Zusammenhang mit den Regelungen zur Sperrzeit eine aus dem Versicherungsverhältnis folgende Obliegenheit entwickelt worden, den Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und zwar durch rechtzeitige Einschaltung des Arbeitsamts mit der Bitte um Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis und durch eigene Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle (vgl. etwa BSG SozR 3-4100 § 119 Nrn. 14; neuerdings modifizierend BSGE 90, 90 ff. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG SozR 3-4300 § 144 Nrn. 10 und 12; BSGE 91, 90 ff.). Indessen ist vom BSG bereits wiederholt höchstrichterlich statuiert worden, dass Obliegenheitsverletzungen ein dem Leistungsbewerber – ggf. typisierend – zurechenbares Fehlverhalten voraussetzen (vgl. BSGE 86, 147, 150; BSGE 91, 90 ff.). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass dem Arbeitslosen der – sanktionsbewehrte – Vorwurf eines Obliegenheitsverstoßes regelmäßig nur gemacht werden kann, wenn seine Pflichten dezidiert in einer Gesetzesnorm ausformuliert sind. Dies ist jedoch nach der hier in Rede stehenden Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III nicht der Fall.
24 
Bereits die Auslegung des Satzes 1 der Vorschrift bereitet Schwierigkeiten, und zwar insbesondere zum Begriff der "Unverzüglichkeit" (vgl. einerseits Hümmerich/Holthausen/Welslau, NZA 2003, 7, 8 sowie die Weisungslage der Beklagten ; andererseits Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 492 und Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnrn. 50 f.; wiederum anders Coseriu/Jacob in Nomos Kommentar, SGB III, 2. Auflage, § 37 b Rdnr. 8), aber auch zur Sonderbehandlung befristeter Beschäftigungsverhältnisse, soweit in § 37 b Satz 2 SGB III drei Monate genannt sind; insoweit werden Wertungswidersprüche zu unbefristeten Arbeitsverträgen mit Kündigungsfristen von über drei Monaten (vgl. hierzu § 622 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gesehen (vgl. Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 57; Coseriu/Jacob, a. a. O., § 37 b Rdnr. 9). All das kann hier jedoch im Ergebnis offen bleiben.
25 
Denn erst recht zu Missverständnissen Anlass gibt die Bestimmung des § 37 b Satz 2 SGB III, die dem Arbeitnehmer in einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) abverlangt, nachzuvollziehen, was mit dem Wort "frühestens" gemeint ist. Von seinem Wortsinn her lässt die Regelung die Auslegung zu, dass von Gesetzes wegen nur festgelegt werden sollte, wann die Meldung frühestens erfolgen darf, nicht jedoch bis wann sie spätestens erfolgen muss (so die – soweit ersichtlich – überwiegende Auffassung der Gerichte erster Instanz; vgl. das hier angefochtene Urteil des SG Stuttgart vom 26. Januar 2005 – S 15 AL 6053/04 –; ferner SG Dortmund, Urteil vom 26. Juli 2004 – S 33 AL 127/04 –; SG Aachen, Urteil vom 24. September 2004 – S 8 AL 81/04; außerdem Winkler in Gagel, a. a. O., § 37 b Rdnr. 12; die Missverständlichkeit der Formulierung räumt auch Rademacher in GK-SGB III, § 37 b Rdnr. 18 a ein). Die Gesetzesmaterialien geben insoweit ebenfalls keinen weiteren Aufschluss; denn dort ist lediglich ausgeführt, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen "nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen" solle (vgl. BT-Drucksache 15/25 S. 27 zu § 37 b). Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, dass bei länger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen die Meldepflicht nach § 37 b Satz 2 SGB III "spätestens" drei Monate vor dem Ende der Befristung erfolgen solle (so auch Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III § 140 Rdnr. 10); dem wiederum könnte entgegengehalten werden, dass nach allgemeinem Wortverständnis der Begriff "spätestens" das genaue Gegenteil von "frühestens" bedeutet. Wegen des missglückten Gesetzeswortlauts besteht teilweise sogar die Auffassung, das Wort "frühestens" schlicht zu negieren (vgl. Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 58). Andererseits wird vorgeschlagen, das Wort "frühestens" auf die auf unter drei Monate befristeten Arbeitsverträge zu beziehen, während sich die Meldefrist bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von drei oder mehr Monaten auf (genau) drei Monate belaufe (vgl. Coseriu/Jacob, a. a. O., § 37 b Rdnr. 12; a. A. bei auf weniger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2005 – L 8 AL 4344/04 –, nicht rechtskräftig ).
26 
Erweiternd dazu wird die Meinung vertreten, dass die Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III als unselbständige Begrenzung des Satzes 1 a. a. O. zu sehen sei, sodass auch der befristete Beschäftigte "an sich" unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten sei, er sich jedoch erst drei Monate vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden müsse, wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt sei (vgl. Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 494; ähnlich Rademacher, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2004 a. a. O.). Dieser letztgenannten Auffassung stimmt der erkennende Senat zu; sie lässt sich noch mit dem Gesetzeswortlaut, mit der Systematik der Regelungen – namentlich mit dem Sinnzusammenhang mit § 140 SGB III, in dem in Satz 1 nur der Begriff "unverzüglich" verwendet ist – sowie der oben dargestellten gesetzgeberischen Intention vereinbaren. § 37 b Satz 1 SGB III in dieser Interpretation stellt mithin den Obersatz dar; die Pflicht zur – auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen bestehenden – unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung ist indes nach Satz 2 a. a. O. in Bezug auf drei und mehr Monate zeitbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf die persönliche Meldung drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingegrenzt.
27 
Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Arbeitnehmer mit einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag – wie hier dem Kläger – ohne weiteres eine im vorbezeichneten Sinne nicht frühzeitige Meldung als Obliegenheitsverletzung mit den Rechtsnachteilen des § 140 SGB III vorgehalten werden kann. Zur Überzeugung des Senats – insoweit ist im Wesentlichen der Auffassung des SG Stuttgart im angefochtenen Urteil zu folgen – vermag nur eine solche Gesetzesformulierung aus sich heraus den Vorwurf eines (typisierten) Fehlverhaltens mit den damit einhergehenden gesetzlichen Sanktionen zu begründen, welche unmissverständlich, also ohne aufwändige Subsumtionsschlüsse, klar und deutlich macht, was für ein Verhalten dem Arbeitsuchenden abgefordert wird. Ein derartiger – pauschalierender – Vorwurf lässt sich jedoch in Ansehung der durchaus missdeutbaren Formulierungen in § 37 b Satz 2 SGB III nicht rechtfertigen; die oben dargestellte Pflicht zur unverzüglichen Meldung mit ihrer zeitlichen Eingrenzung auf drei Monate vor dem Auslaufen des zeitbefristeten Vertrags ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht so naheliegend, dass es hierzu – aus objektivierter Sicht – keiner weiteren Überlegungen bedürfte. Die Gesamtumstände des Einzelfalls dürfen daher im Rahmen der vorgenannten Bestimmung nicht außer Acht gelassen werden, denn nur ein dem Arbeitsuchenden zurechenbarer Verstoß gegen Obliegenheitspflichten vermag die damit verknüpften nachteiligen Rechtsfolgen hinreichend zu legitimieren. Dies gilt umso mehr, als die nach § 37 b SGB III zur frühzeitigen Meldung Verpflichteten vor der Arbeitsuchendmeldung – im Gegensatz zu anderweitigen Tatbeständen mit Obliegenheitscharakter (z. B. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 3, 4 und 6 SGB III , § 66 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) – regelmäßig keine konkrete Rechtsfolgenbelehrung und Beratung seitens der Beklagten erfahren (vgl. zu diesem Aspekt auch BSGE 86, 147, 151 f.), sodass ihnen die vom Gesetzgeber vorgesehenen einschneidenden Folgen einer nicht frühzeitigen Meldung nicht unmissverständlich vor Augen geführt werden können.
28 
Letzteres war auch beim Kläger, der seit August 2002 bei der A beschäftigt war, nicht geschehen; er konnte im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich äußern, dass er die ArbA bei Kenntnis seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung sogar schon mehr als drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses aufgesucht hätte. Vorliegend kommt hinzu, dass mit den zum 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Bestimmungen der §§ 37 b, 140 SGB III eine erstmals gesetzlich geregelte Obliegenheit zur Schadensabwendung und Schadensminderung eingeführt worden war, welche zum Zeitpunkt der Arbeitsuchendmeldung des Klägers (19. Mai 2004) noch nicht einmal ein Jahr gesetzliche Geltung beanspruchte, ohne dass sich in Rechtsprechung und Literatur bereits eine gefestigte Rechtsmeinung zur Auslegung der Norm des § 37 b Satz 2 SGB III herausgebildet gehabt hätte. Daran ändert hier – jedenfalls schon mangels Belehrung des Klägers seitens der A – auch die mit dem 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingefügte (durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt geringfügig geänderte) Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III mit der den Arbeitgebern auferlegten Sollverpflichtung zur Information nichts; diese Vorschrift zieht im Übrigen nach arbeitsgerichtlichen Instanzentscheidungen bei unterbliebenem Hinweis nicht einmal Schadenersatzansprüche des (früheren) Arbeitnehmers nach sich (vgl. zuletzt Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Hamm, Urteile vom 29. September 2004 – 12 Sa 1323/04 – und vom 23. Dezember 2004 – 11 Sa 1210/04 –, letzteres nicht rechtskräftig ).
29 
Nach allem ist dem Kläger – trotz erst am 19. Mai 2004 erfolgter persönlicher Meldung bei der ArbA – eine die leistungsrechtlichen Folgen des § 140 SGB III bewirkende Obliegenheitsverletzung nicht vorzuwerfen. Der Kläger hat im Gegenteil nach der Urlaubsrückkehr seines Arbeitgebers, der ihm ursprünglich Hoffnungen auf eine weitere Verlängerung des Arbeitsvertrags gemacht hatte, aus seiner Sicht alles getan, um den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und sich unverzüglich (vgl. zur Überlegungsfrist nochmals Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 492; Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnrn. 50 f.) am Tag nach der Eröffnung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert werde, bei der ArbA gemeldet. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Verspätung selbst in Ansehung des Standpunktes der Beklagten, die 16 Säumnistage errechnet hat, recht gering ist und im Übrigen noch geringer wäre, wenn sie – außer dem von ihr beachteten Wochenende (1. und 2. Mai 2004) – noch die weiteren Wochenenden (8. und 9. sowie 15. und 16. Mai 2004) nicht einbezogen hätte (vgl. hierzu etwa Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 504; Spellbrink, a. a. O., § 140 Rdnr. 31; Winkler, a. a. O., § 140 Rdnr. 6) und sie ferner dem Kläger – entsprechend ihrer Weisungslage (vgl. nochmals die DA zu § 140, Stand: 06/2003, Ziff. 3.2 Abs. 2, sowie DA zu § 140, Stand: 01/2005, Ziff. 3.2 Abs. 2 i. V. m. Punkt 6 in der Intranet-Version des aktuellen Leitfadens, Stand: 28. April 2005) – außerdem eine "Reaktionszeit" von sieben Tagen zugebilligt hätte.
30 
Sonach ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Verfassungsrechtliche Fragen (vgl. hierzu etwa Vorlagebeschluss des SG Frankfurt/Oder vom 1. April 2004 – S 7 AL 42/04 –) stellen sich bei der gegebenen Sachlage nicht.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
32 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Minderung des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der ... 1969 geborene Kläger hatte in der Vergangenheit von der Beklagten wiederholt Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen (zuletzt bis September 1997) und betätigte sich anschließend u. a. selbständig im Messebau. Zum 22. August 2002 nahm er eine Beschäftigung als Galvanikhelfer bei der A in S auf, die zunächst nur bis 31. Juli 2003 befristet war. Am 4. Juli 2003 wurde schriftlich eine Verlängerung des Arbeitsvertrags bis 31. Juli 2004 vereinbart. Durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 wurde über das Vermögen des Klägers das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet.
Am Mittwoch, den 19. Mai 2004 meldete sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit (ArbA) Waiblingen persönlich arbeitsuchend und arbeitslos; mit Wirkung vom 1. August 2004 beantragte er Alg (Formantrag eingegangen am 27. Juli 2004). Die ArbA ermittelte bei einem errechneten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsentgelt von EUR 559,07 (Bemessungsentgelt EUR 560,00), der Leistungsgruppe C und dem Kindermerkmal 1 (entsprechend der auf der Lohnsteuerkarte für 2004 eingetragenen Steuerklasse III sowie 1,5 Kinderfreibeträgen) einen wöchentlichen Leistungssatz von EUR 276,43 (täglich EUR 39,49), zahlte das Alg jedoch nicht bereits ab 1. August 2004 in voller Höhe. Durch ein am 3. August 2004 abgesandtes Schreiben vom 30. Juli 2004 (überschrieben mit "Erläuterungen zum Bewilligungsbescheid – Minderung gemäß § 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch") wurde dem Kläger vielmehr mitgeteilt, dass er sich spätestens zum 3. Mai 2004 bei der ArbA hätte arbeitsuchend melden müssen, seine Meldung am 19. Mai 2004 mithin um 16 Tage verspätet erfolgt sei; infolgedessen mindere sich sein Anspruch auf Leistungen um insgesamt EUR 560,00, sodass bis zur "vollständigen Minderung" des vorgenannten Betrages nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistung ausgezahlt werde; die Anrechnung beginne am 1. August 2004 und sei voraussichtlich am 29. August 2004 beendet, wobei die Anrechnung für den letzten Tag der Minderung gegebenenfalls nur noch in Höhe des verbleibenden Restbetrages der Minderungssumme erfolge. Durch Bescheid vom 3. August 2004 bewilligte die Beklagte schließlich Alg ab 1. August 2004 für eine Anspruchsdauer von 300 Tagen nach dem oben genannten Leistungssatz, abzüglich eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages von EUR 138,21. Alg bezog der Kläger noch bis 14. Oktober 2004. Danach stand er in einem zunächst auf sechs Monate befristeten, jedoch durch Arbeitgeberkündigung bereits zum 31. Dezember 2004 wieder beendeten Arbeitsverhältnis; zum 1. Januar 2005 hat er sich erneut arbeitslos gemeldet.
Mit seinem Widerspruch gegen den "Minderungsbescheid" vom 30. Juli 2004 machte der Kläger geltend, er sei von seinem Arbeitgeber nicht auf die unverzügliche Meldung bei der ArbA hingewiesen worden. Außerdem habe er von diesem eine mündliche Zusage zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gehabt, wobei ihm der Arbeitgeber erst am "17.07.2004" erklärt habe, dass der Vertrag doch nicht verlängert werde; er habe sich alsdann umgehend bei der ArbA gemeldet. Unter dem 12. August 2004 wurde der Widerspruch des Klägers "gegen den Bescheid" vom 30. Juli 2004 zurückgewiesen; die Meldepflicht bestehe unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber mündlich zugesagt worden sei, und auch unabhängig davon, ob dem Kläger die Pflicht zur Meldung bekannt gewesen sei.
Deswegen hat der Kläger am 10. September 2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er unter dem 23. Dezember 2004 angegeben, sich mit Herrn A sechs Monate vor Ablauf des Vertrages über eine Verlängerung unterhalten zu haben; er habe insoweit auch mündlich eine Zusage erhalten. Indessen sei ihm am "18.05.2004" mitgeteilt worden, dass der Vertrag nicht verlängert werde; darauf habe er sich arbeitslos gemeldet. Herr A habe ihm vor dessen Urlaub eine weitere Verlängerung in Aussicht gestellt, dies jedoch nach dem Urlaub revidiert. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG Stuttgart hat als Gegenstand des Verfahrens sowohl das Schreiben vom 30. Juli 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 als auch den Bewilligungsbescheid vom 3. August 2004 erachtet. Durch Urteil vom 26. Januar 2005 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Verwaltungsakte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 29. August 2004 ein um EUR 19,74 täglich höheres Alg zu gewähren; in den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, angesichts des Wortlauts des § 37 b Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), der mit dem Begriff "frühestens" auch ein späteres Aktivwerden umfasse, könnten die leistungsrechtlichen Konsequenzen des § 140 SGB III – gerade auch vor dem Hintergrund des Grundgesetzes – keine Bedeutung gewinnen, selbst wenn dies nicht der gesetzgeberischen Intention oder den systematischen Zusammenhängen der Regelung des § 37 b SGB III entspreche.
Gegen dieses der Beklagten am 14. Februar 2005 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 23. Februar 2005 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Die Regelung des § 37 b Satz 2 SGB III sei so zu verstehen, dass die Meldepflicht bei Arbeitsverträgen, die auf drei oder mehr Monate befristet seien, (genau) drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginne. Bei Arbeitsverträgen, die auf weniger als drei Monate befristet seien, trete die Meldepflicht hingegen mit Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages ein. Also könne unabhängig von der Dauer des befristeten Arbeitsvertrages der Beginn der Meldepflicht zwar später, nie aber früher als drei Monate vor Beendigung des Vertrages eintreten.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. Mai 2005 übereinstimmend erklärt, dass insgesamt lediglich eine Kürzung des Alg über EUR 560,00 im Streit steht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
12 
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 hat der Kläger noch angegeben, Herr A, der vom 1. bis 15. Mai 2004 Urlaub gehabt habe, habe ihm erst einen Tag nach Urlaubsrückkehr am 18. Mai 2004 eröffnet, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert werde. Darauf habe er – der Kläger – für den folgenden Tag (19. Mai 2005) selbst Urlaub genommen, um bei der ArbA vorzusprechen. Hätte er von seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung Kenntnis gehabt, wäre er schon früher als drei Monate vor Beendigung des Vertragsverhältnisses zur ArbA gegangen.
13 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
15 
Zu entscheiden ist im Berufungsverfahren über die Höhe des dem Kläger in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 zustehenden Alg, wobei der Streit vornehmlich darüber geführt wird, ob die Minderung der Leistung im genannten Zeitraum rechtmäßig war. Diesbezüglich ist durch die Prozesserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. Mai 2005 geklärt, dass sich der Minderungsbetrag des Alg (entsprechend den Hinweisen im Schreiben der ArbA vom 30. Juli 2004) tatsächlich – entgegen dem insoweit möglicherweise missverständlich tenorierten angefochtenen Urteil des SG Stuttgart vom 26. Januar 2005 – auf insgesamt lediglich EUR 560,00, also nicht auf täglich EUR 19,74 in der streitbefangenen Zeit (das wären EUR 572,46), belaufen hat. Nur jener Minderungsbetrag ist hier umstritten.
16 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 500,00 übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
17 
Gemäß § 95 SGG sind Gegenstand des Verfahrens – wie das SG zutreffend erkannt hat – neben dem Bescheid vom 3. August 2004 und dem Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 auch das Schreiben der ArbA vom 30. Juli 2004. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Schreiben überhaupt eine Regelung im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat (verneinend zu einem im Wesentlichen gleichlautenden Erläuterungsschreiben LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2004 – L 5 AL 3835/04 –, rechtskräftig ); denn jedenfalls hatte der genannte Widerspruchsbescheid ihm die "Gestalt" eines Verwaltungsakts gegeben (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 50 Nr. 13 S. 33; ferner Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 78, 3 ff.). Dass der Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 den Bescheid vom 3. August 2004 nicht beachtet hat, stellt wegen § 86 SGG kein prozessuales Hindernis für eine Sachentscheidung dar; vielmehr ist die Sache mit der Erhebung der Klage auf das SG übergegangen (vgl. BSG, Urteil vom 24. August 1988 – 7 RAr 74/86 –; ferner Urteil vom 15. November 1995 – 7 RAr 12/95). Den Regelungsinhalt der angefochtenen Verwaltungsakte möchte der Kläger nicht hinnehmen, soweit es um den Gesamtminderungsbetrag von EUR 560,00 geht, denn nur dieser Betrag wurde auf das halbe Alg in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 angerechnet.
18 
Dem erhobenen Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zwar gelten auch für einen solchen Schuldner über § 304 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) grundsätzlich die Regelungen der §§ 80 f. InsO. Die hier streitbefangene Leistung fällt indes von vornherein nicht in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO), denn hierzu zählt wegen § 36 Abs. 1 InsO nur der pfändbare Anteil des Alg (vgl. dazu BSGE 92, 1, 2 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 2 Rdnr. 5), nicht jedoch die über § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbaren Beträge. Bereits das ungekürzte Alg für den Monat August 2004 wäre indes – bei einem sodann zu errechnenden täglichen Leistungssatz von EUR 39,49 (wöchentlich EUR 276,43) – nach der Anlage zu § 850 c ZPO unpfändbar, und zwar unabhängig davon, ob die Tages-, Wochen- oder Monatstabelle (vgl. hierzu BSGE 70, 280 ff. = SozR 3-1200 § 53 Nr. 5) herangezogen würde. Die Rechte der Treuhänderin oder der Insolvenzgläubiger werden daher von vornherein nicht berührt (vgl. in anderem Zusammenhang BSG SozR 4100 § 138 Nr. 13 S. 50). Die Klagebefugnis ist mithin gegeben. Der Kläger vermag auch in der Sache mit seinem Begehren durchzudringen.
19 
Anspruch auf Alg haben nach § 117 SGB III (in der hier noch anzuwendenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 2004 – AFRG) Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos (vgl. §§ 118 ff. SGB III ) sind, (2.) sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (vgl. § 122 Abs. 1 SGB III) und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt (vgl. §§ 123 Satz 1, 124 Abs. 1 SGB III) haben. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger in der streitbefangenen Zeit vor; auch die Beklagte bezweifelt das nicht. Der Kläger hatte mithin in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 Anspruch auf Alg; dieses durfte von der Beklagten auch nicht um den hier umstrittenen Gesamtminderungsbetrag von EUR 560,00 – in Form der Anrechnung auf das halbe Alg pro Tag – gekürzt werden. Den Leistungssatz des Alg hat die Beklagte unter Heranziehung des § 130 Abs. 1 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) nach dem im Bemessungsrahmen (1. August 2003 bis 31. Juli 2004) abgerechneten Entgelt für die Monate August 2003 bis Juni 2004 von insgesamt EUR 26.723,35 (vgl. dazu BSGE 77, 244 ff. = SozR 3-4100 § 112 Nr. 24; BSG SozR 4-4300 § 416 a Nr. 1), des sich daraus nach § 132 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) ergebenden wöchentlichen Bemessungsentgelts (gerundet EUR 560,00), der Leistungsgruppe C (§ 137 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) sowie dem Prozentsatz von 67 des Leistungsentgelts (§ 136 SGB III) nach der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 (BGBl. I 2003 S. 3100) zutreffend mit EUR 276,43, das sind täglich EUR 39,39, ermittelt.
20 
Der Kläger hat Anspruch auf das ungeminderte Alg nicht nur für den 30. und 31. August 2004, sondern auch für den Zeitraum vom 1. bis 29. August 2004. Die Voraussetzungen für eine Minderung der Leistung nach § 140 SGB III (in der mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – ) liegen nicht vor.
21 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III das Alg, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt nach Satz 2 a. a. O. bei einem Bemessungsentgelt von über EUR 400,00 bis zu EUR 700,00 EUR 35,00 für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet (Satz 3 a. a. O.). Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Alg angerechnet wird. Die Vorschrift des § 37 b SGB III (ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juli 2003 eingefügt durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt), auf welche § 140 SGB III Bezug nimmt, bestimmt in ihrer ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Folgendes: Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 37 b Satz 1 SGB III). Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen (Satz 2 a. a. O.). Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird; die Pflicht zur Meldung besteht nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis (Sätze 3 und 4 a. a. O.).
22 
Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu § 140 SGB III (vgl. BT-Drucksache 15/25 S. 31) stellt die genannte Vorschrift einen pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft dar; geregelt werden sollten hiermit die leistungsrechtlichen Konsequenzen für Bezieher von Alg, die ihre Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung beim Arbeitsamt verletzt haben, denn Arbeitnehmer, die das Arbeitsamt nicht rechtzeitig darauf hinwiesen, dass sie der beruflichen Wiedereingliederung bedürften, erhöhten das Risiko der Arbeitslosenversicherung, verzögerten die Einleitung von Vermittlungsbemühungen und nähmen dem Arbeitsamt insoweit die Möglichkeit, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Versicherungsschadens zu reduzieren. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 37 b SGB III (BT-Drucksache 15/25 S. 27) wird das Ziel betont, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen.
23 
Mit der Bestimmung des § 140 SGB III sollte nach allem eine gesetzliche Sanktion (vgl. Spellbrink, in Eicher/Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 37 b Rdnr. 24) in Form der Anspruchsminderung eingeführt werden als Konsequenz einer versäumten frühzeitigen – persönlichen – Meldung (§ 37 b SGB III). Diese – als Obliegenheit ausgestaltete – Handlungspflicht (zum Rechtscharakter derartiger Pflichten vgl. BSGE 84, 270, 273 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 19) und die damit einhergehende gesetzliche Folge sollen unabhängig von der entsprechenden Kenntnis des Versicherten bestehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –, nicht rechtskräftig ; Voelzke in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 12 Rdnr. 501; Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 27, § 140 Rdnrn. 20 ff.; a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2004 – L 12 AL 2249/04 –, nicht rechtskräftig ; Winkler in Gagel, SGB III, § 37 b Rdnr. 7). Schon früher war im Übrigen die besondere Verantwortung der Arbeitnehmer für die Vermeidung von Arbeitslosigkeit durch Nutzung jeder zumutbaren Möglichkeit bei der Suche und Aufnahme einer Beschäftigung allgemein normiert worden (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der Fassung des AFRG), freilich ohne dass die Regelung – ebenso wie die Nachfolgebestimmungen in § 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III (in den Fassungen des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 und des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) – zur echten Obliegenheit ausgestaltet war (vgl. hierzu BSGE 86, 147, 149 = SozR 3-4300 § 156 Nr. 1; BSGE 91, 90 ff. = SozR 4-4300 § 144 Nr. 3; Eicher in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 1 Rdnr. 39). Allerdings war durch Richterrecht bereits zuvor im Zusammenhang mit den Regelungen zur Sperrzeit eine aus dem Versicherungsverhältnis folgende Obliegenheit entwickelt worden, den Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und zwar durch rechtzeitige Einschaltung des Arbeitsamts mit der Bitte um Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis und durch eigene Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle (vgl. etwa BSG SozR 3-4100 § 119 Nrn. 14; neuerdings modifizierend BSGE 90, 90 ff. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG SozR 3-4300 § 144 Nrn. 10 und 12; BSGE 91, 90 ff.). Indessen ist vom BSG bereits wiederholt höchstrichterlich statuiert worden, dass Obliegenheitsverletzungen ein dem Leistungsbewerber – ggf. typisierend – zurechenbares Fehlverhalten voraussetzen (vgl. BSGE 86, 147, 150; BSGE 91, 90 ff.). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass dem Arbeitslosen der – sanktionsbewehrte – Vorwurf eines Obliegenheitsverstoßes regelmäßig nur gemacht werden kann, wenn seine Pflichten dezidiert in einer Gesetzesnorm ausformuliert sind. Dies ist jedoch nach der hier in Rede stehenden Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III nicht der Fall.
24 
Bereits die Auslegung des Satzes 1 der Vorschrift bereitet Schwierigkeiten, und zwar insbesondere zum Begriff der "Unverzüglichkeit" (vgl. einerseits Hümmerich/Holthausen/Welslau, NZA 2003, 7, 8 sowie die Weisungslage der Beklagten ; andererseits Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 492 und Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnrn. 50 f.; wiederum anders Coseriu/Jacob in Nomos Kommentar, SGB III, 2. Auflage, § 37 b Rdnr. 8), aber auch zur Sonderbehandlung befristeter Beschäftigungsverhältnisse, soweit in § 37 b Satz 2 SGB III drei Monate genannt sind; insoweit werden Wertungswidersprüche zu unbefristeten Arbeitsverträgen mit Kündigungsfristen von über drei Monaten (vgl. hierzu § 622 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gesehen (vgl. Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 57; Coseriu/Jacob, a. a. O., § 37 b Rdnr. 9). All das kann hier jedoch im Ergebnis offen bleiben.
25 
Denn erst recht zu Missverständnissen Anlass gibt die Bestimmung des § 37 b Satz 2 SGB III, die dem Arbeitnehmer in einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) abverlangt, nachzuvollziehen, was mit dem Wort "frühestens" gemeint ist. Von seinem Wortsinn her lässt die Regelung die Auslegung zu, dass von Gesetzes wegen nur festgelegt werden sollte, wann die Meldung frühestens erfolgen darf, nicht jedoch bis wann sie spätestens erfolgen muss (so die – soweit ersichtlich – überwiegende Auffassung der Gerichte erster Instanz; vgl. das hier angefochtene Urteil des SG Stuttgart vom 26. Januar 2005 – S 15 AL 6053/04 –; ferner SG Dortmund, Urteil vom 26. Juli 2004 – S 33 AL 127/04 –; SG Aachen, Urteil vom 24. September 2004 – S 8 AL 81/04; außerdem Winkler in Gagel, a. a. O., § 37 b Rdnr. 12; die Missverständlichkeit der Formulierung räumt auch Rademacher in GK-SGB III, § 37 b Rdnr. 18 a ein). Die Gesetzesmaterialien geben insoweit ebenfalls keinen weiteren Aufschluss; denn dort ist lediglich ausgeführt, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen "nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen" solle (vgl. BT-Drucksache 15/25 S. 27 zu § 37 b). Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, dass bei länger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen die Meldepflicht nach § 37 b Satz 2 SGB III "spätestens" drei Monate vor dem Ende der Befristung erfolgen solle (so auch Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III § 140 Rdnr. 10); dem wiederum könnte entgegengehalten werden, dass nach allgemeinem Wortverständnis der Begriff "spätestens" das genaue Gegenteil von "frühestens" bedeutet. Wegen des missglückten Gesetzeswortlauts besteht teilweise sogar die Auffassung, das Wort "frühestens" schlicht zu negieren (vgl. Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 58). Andererseits wird vorgeschlagen, das Wort "frühestens" auf die auf unter drei Monate befristeten Arbeitsverträge zu beziehen, während sich die Meldefrist bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von drei oder mehr Monaten auf (genau) drei Monate belaufe (vgl. Coseriu/Jacob, a. a. O., § 37 b Rdnr. 12; a. A. bei auf weniger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2005 – L 8 AL 4344/04 –, nicht rechtskräftig ).
26 
Erweiternd dazu wird die Meinung vertreten, dass die Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III als unselbständige Begrenzung des Satzes 1 a. a. O. zu sehen sei, sodass auch der befristete Beschäftigte "an sich" unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten sei, er sich jedoch erst drei Monate vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden müsse, wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt sei (vgl. Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 494; ähnlich Rademacher, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2004 a. a. O.). Dieser letztgenannten Auffassung stimmt der erkennende Senat zu; sie lässt sich noch mit dem Gesetzeswortlaut, mit der Systematik der Regelungen – namentlich mit dem Sinnzusammenhang mit § 140 SGB III, in dem in Satz 1 nur der Begriff "unverzüglich" verwendet ist – sowie der oben dargestellten gesetzgeberischen Intention vereinbaren. § 37 b Satz 1 SGB III in dieser Interpretation stellt mithin den Obersatz dar; die Pflicht zur – auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen bestehenden – unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung ist indes nach Satz 2 a. a. O. in Bezug auf drei und mehr Monate zeitbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf die persönliche Meldung drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingegrenzt.
27 
Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Arbeitnehmer mit einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag – wie hier dem Kläger – ohne weiteres eine im vorbezeichneten Sinne nicht frühzeitige Meldung als Obliegenheitsverletzung mit den Rechtsnachteilen des § 140 SGB III vorgehalten werden kann. Zur Überzeugung des Senats – insoweit ist im Wesentlichen der Auffassung des SG Stuttgart im angefochtenen Urteil zu folgen – vermag nur eine solche Gesetzesformulierung aus sich heraus den Vorwurf eines (typisierten) Fehlverhaltens mit den damit einhergehenden gesetzlichen Sanktionen zu begründen, welche unmissverständlich, also ohne aufwändige Subsumtionsschlüsse, klar und deutlich macht, was für ein Verhalten dem Arbeitsuchenden abgefordert wird. Ein derartiger – pauschalierender – Vorwurf lässt sich jedoch in Ansehung der durchaus missdeutbaren Formulierungen in § 37 b Satz 2 SGB III nicht rechtfertigen; die oben dargestellte Pflicht zur unverzüglichen Meldung mit ihrer zeitlichen Eingrenzung auf drei Monate vor dem Auslaufen des zeitbefristeten Vertrags ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht so naheliegend, dass es hierzu – aus objektivierter Sicht – keiner weiteren Überlegungen bedürfte. Die Gesamtumstände des Einzelfalls dürfen daher im Rahmen der vorgenannten Bestimmung nicht außer Acht gelassen werden, denn nur ein dem Arbeitsuchenden zurechenbarer Verstoß gegen Obliegenheitspflichten vermag die damit verknüpften nachteiligen Rechtsfolgen hinreichend zu legitimieren. Dies gilt umso mehr, als die nach § 37 b SGB III zur frühzeitigen Meldung Verpflichteten vor der Arbeitsuchendmeldung – im Gegensatz zu anderweitigen Tatbeständen mit Obliegenheitscharakter (z. B. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 3, 4 und 6 SGB III , § 66 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) – regelmäßig keine konkrete Rechtsfolgenbelehrung und Beratung seitens der Beklagten erfahren (vgl. zu diesem Aspekt auch BSGE 86, 147, 151 f.), sodass ihnen die vom Gesetzgeber vorgesehenen einschneidenden Folgen einer nicht frühzeitigen Meldung nicht unmissverständlich vor Augen geführt werden können.
28 
Letzteres war auch beim Kläger, der seit August 2002 bei der A beschäftigt war, nicht geschehen; er konnte im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich äußern, dass er die ArbA bei Kenntnis seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung sogar schon mehr als drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses aufgesucht hätte. Vorliegend kommt hinzu, dass mit den zum 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Bestimmungen der §§ 37 b, 140 SGB III eine erstmals gesetzlich geregelte Obliegenheit zur Schadensabwendung und Schadensminderung eingeführt worden war, welche zum Zeitpunkt der Arbeitsuchendmeldung des Klägers (19. Mai 2004) noch nicht einmal ein Jahr gesetzliche Geltung beanspruchte, ohne dass sich in Rechtsprechung und Literatur bereits eine gefestigte Rechtsmeinung zur Auslegung der Norm des § 37 b Satz 2 SGB III herausgebildet gehabt hätte. Daran ändert hier – jedenfalls schon mangels Belehrung des Klägers seitens der A – auch die mit dem 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingefügte (durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt geringfügig geänderte) Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III mit der den Arbeitgebern auferlegten Sollverpflichtung zur Information nichts; diese Vorschrift zieht im Übrigen nach arbeitsgerichtlichen Instanzentscheidungen bei unterbliebenem Hinweis nicht einmal Schadenersatzansprüche des (früheren) Arbeitnehmers nach sich (vgl. zuletzt Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Hamm, Urteile vom 29. September 2004 – 12 Sa 1323/04 – und vom 23. Dezember 2004 – 11 Sa 1210/04 –, letzteres nicht rechtskräftig ).
29 
Nach allem ist dem Kläger – trotz erst am 19. Mai 2004 erfolgter persönlicher Meldung bei der ArbA – eine die leistungsrechtlichen Folgen des § 140 SGB III bewirkende Obliegenheitsverletzung nicht vorzuwerfen. Der Kläger hat im Gegenteil nach der Urlaubsrückkehr seines Arbeitgebers, der ihm ursprünglich Hoffnungen auf eine weitere Verlängerung des Arbeitsvertrags gemacht hatte, aus seiner Sicht alles getan, um den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und sich unverzüglich (vgl. zur Überlegungsfrist nochmals Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 492; Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnrn. 50 f.) am Tag nach der Eröffnung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert werde, bei der ArbA gemeldet. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Verspätung selbst in Ansehung des Standpunktes der Beklagten, die 16 Säumnistage errechnet hat, recht gering ist und im Übrigen noch geringer wäre, wenn sie – außer dem von ihr beachteten Wochenende (1. und 2. Mai 2004) – noch die weiteren Wochenenden (8. und 9. sowie 15. und 16. Mai 2004) nicht einbezogen hätte (vgl. hierzu etwa Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 504; Spellbrink, a. a. O., § 140 Rdnr. 31; Winkler, a. a. O., § 140 Rdnr. 6) und sie ferner dem Kläger – entsprechend ihrer Weisungslage (vgl. nochmals die DA zu § 140, Stand: 06/2003, Ziff. 3.2 Abs. 2, sowie DA zu § 140, Stand: 01/2005, Ziff. 3.2 Abs. 2 i. V. m. Punkt 6 in der Intranet-Version des aktuellen Leitfadens, Stand: 28. April 2005) – außerdem eine "Reaktionszeit" von sieben Tagen zugebilligt hätte.
30 
Sonach ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Verfassungsrechtliche Fragen (vgl. hierzu etwa Vorlagebeschluss des SG Frankfurt/Oder vom 1. April 2004 – S 7 AL 42/04 –) stellen sich bei der gegebenen Sachlage nicht.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
32 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
14 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
15 
Zu entscheiden ist im Berufungsverfahren über die Höhe des dem Kläger in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 zustehenden Alg, wobei der Streit vornehmlich darüber geführt wird, ob die Minderung der Leistung im genannten Zeitraum rechtmäßig war. Diesbezüglich ist durch die Prozesserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12. Mai 2005 geklärt, dass sich der Minderungsbetrag des Alg (entsprechend den Hinweisen im Schreiben der ArbA vom 30. Juli 2004) tatsächlich – entgegen dem insoweit möglicherweise missverständlich tenorierten angefochtenen Urteil des SG Stuttgart vom 26. Januar 2005 – auf insgesamt lediglich EUR 560,00, also nicht auf täglich EUR 19,74 in der streitbefangenen Zeit (das wären EUR 572,46), belaufen hat. Nur jener Minderungsbetrag ist hier umstritten.
16 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 500,00 übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
17 
Gemäß § 95 SGG sind Gegenstand des Verfahrens – wie das SG zutreffend erkannt hat – neben dem Bescheid vom 3. August 2004 und dem Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 auch das Schreiben der ArbA vom 30. Juli 2004. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Schreiben überhaupt eine Regelung im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat (verneinend zu einem im Wesentlichen gleichlautenden Erläuterungsschreiben LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2004 – L 5 AL 3835/04 –, rechtskräftig ); denn jedenfalls hatte der genannte Widerspruchsbescheid ihm die "Gestalt" eines Verwaltungsakts gegeben (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 50 Nr. 13 S. 33; ferner Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 78, 3 ff.). Dass der Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 den Bescheid vom 3. August 2004 nicht beachtet hat, stellt wegen § 86 SGG kein prozessuales Hindernis für eine Sachentscheidung dar; vielmehr ist die Sache mit der Erhebung der Klage auf das SG übergegangen (vgl. BSG, Urteil vom 24. August 1988 – 7 RAr 74/86 –; ferner Urteil vom 15. November 1995 – 7 RAr 12/95). Den Regelungsinhalt der angefochtenen Verwaltungsakte möchte der Kläger nicht hinnehmen, soweit es um den Gesamtminderungsbetrag von EUR 560,00 geht, denn nur dieser Betrag wurde auf das halbe Alg in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 angerechnet.
18 
Dem erhobenen Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zwar gelten auch für einen solchen Schuldner über § 304 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) grundsätzlich die Regelungen der §§ 80 f. InsO. Die hier streitbefangene Leistung fällt indes von vornherein nicht in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO), denn hierzu zählt wegen § 36 Abs. 1 InsO nur der pfändbare Anteil des Alg (vgl. dazu BSGE 92, 1, 2 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 2 Rdnr. 5), nicht jedoch die über § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbaren Beträge. Bereits das ungekürzte Alg für den Monat August 2004 wäre indes – bei einem sodann zu errechnenden täglichen Leistungssatz von EUR 39,49 (wöchentlich EUR 276,43) – nach der Anlage zu § 850 c ZPO unpfändbar, und zwar unabhängig davon, ob die Tages-, Wochen- oder Monatstabelle (vgl. hierzu BSGE 70, 280 ff. = SozR 3-1200 § 53 Nr. 5) herangezogen würde. Die Rechte der Treuhänderin oder der Insolvenzgläubiger werden daher von vornherein nicht berührt (vgl. in anderem Zusammenhang BSG SozR 4100 § 138 Nr. 13 S. 50). Die Klagebefugnis ist mithin gegeben. Der Kläger vermag auch in der Sache mit seinem Begehren durchzudringen.
19 
Anspruch auf Alg haben nach § 117 SGB III (in der hier noch anzuwendenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 2004 – AFRG) Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos (vgl. §§ 118 ff. SGB III ) sind, (2.) sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (vgl. § 122 Abs. 1 SGB III) und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt (vgl. §§ 123 Satz 1, 124 Abs. 1 SGB III) haben. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger in der streitbefangenen Zeit vor; auch die Beklagte bezweifelt das nicht. Der Kläger hatte mithin in der Zeit vom 1. bis 29. August 2004 Anspruch auf Alg; dieses durfte von der Beklagten auch nicht um den hier umstrittenen Gesamtminderungsbetrag von EUR 560,00 – in Form der Anrechnung auf das halbe Alg pro Tag – gekürzt werden. Den Leistungssatz des Alg hat die Beklagte unter Heranziehung des § 130 Abs. 1 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) nach dem im Bemessungsrahmen (1. August 2003 bis 31. Juli 2004) abgerechneten Entgelt für die Monate August 2003 bis Juni 2004 von insgesamt EUR 26.723,35 (vgl. dazu BSGE 77, 244 ff. = SozR 3-4100 § 112 Nr. 24; BSG SozR 4-4300 § 416 a Nr. 1), des sich daraus nach § 132 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) ergebenden wöchentlichen Bemessungsentgelts (gerundet EUR 560,00), der Leistungsgruppe C (§ 137 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) sowie dem Prozentsatz von 67 des Leistungsentgelts (§ 136 SGB III) nach der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004 (BGBl. I 2003 S. 3100) zutreffend mit EUR 276,43, das sind täglich EUR 39,39, ermittelt.
20 
Der Kläger hat Anspruch auf das ungeminderte Alg nicht nur für den 30. und 31. August 2004, sondern auch für den Zeitraum vom 1. bis 29. August 2004. Die Voraussetzungen für eine Minderung der Leistung nach § 140 SGB III (in der mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 – 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – ) liegen nicht vor.
21 
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III das Alg, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt nach Satz 2 a. a. O. bei einem Bemessungsentgelt von über EUR 400,00 bis zu EUR 700,00 EUR 35,00 für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet (Satz 3 a. a. O.). Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Alg angerechnet wird. Die Vorschrift des § 37 b SGB III (ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juli 2003 eingefügt durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt), auf welche § 140 SGB III Bezug nimmt, bestimmt in ihrer ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Folgendes: Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 37 b Satz 1 SGB III). Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen (Satz 2 a. a. O.). Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird; die Pflicht zur Meldung besteht nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis (Sätze 3 und 4 a. a. O.).
22 
Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu § 140 SGB III (vgl. BT-Drucksache 15/25 S. 31) stellt die genannte Vorschrift einen pauschalen Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft dar; geregelt werden sollten hiermit die leistungsrechtlichen Konsequenzen für Bezieher von Alg, die ihre Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung beim Arbeitsamt verletzt haben, denn Arbeitnehmer, die das Arbeitsamt nicht rechtzeitig darauf hinwiesen, dass sie der beruflichen Wiedereingliederung bedürften, erhöhten das Risiko der Arbeitslosenversicherung, verzögerten die Einleitung von Vermittlungsbemühungen und nähmen dem Arbeitsamt insoweit die Möglichkeit, den Eintritt des Schadensfalles zu vermeiden bzw. den Umfang des Versicherungsschadens zu reduzieren. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 37 b SGB III (BT-Drucksache 15/25 S. 27) wird das Ziel betont, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen.
23 
Mit der Bestimmung des § 140 SGB III sollte nach allem eine gesetzliche Sanktion (vgl. Spellbrink, in Eicher/Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 37 b Rdnr. 24) in Form der Anspruchsminderung eingeführt werden als Konsequenz einer versäumten frühzeitigen – persönlichen – Meldung (§ 37 b SGB III). Diese – als Obliegenheit ausgestaltete – Handlungspflicht (zum Rechtscharakter derartiger Pflichten vgl. BSGE 84, 270, 273 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 19) und die damit einhergehende gesetzliche Folge sollen unabhängig von der entsprechenden Kenntnis des Versicherten bestehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2004 – L 3 AL 1267/04 –, nicht rechtskräftig ; Voelzke in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 12 Rdnr. 501; Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 27, § 140 Rdnrn. 20 ff.; a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2004 – L 12 AL 2249/04 –, nicht rechtskräftig ; Winkler in Gagel, SGB III, § 37 b Rdnr. 7). Schon früher war im Übrigen die besondere Verantwortung der Arbeitnehmer für die Vermeidung von Arbeitslosigkeit durch Nutzung jeder zumutbaren Möglichkeit bei der Suche und Aufnahme einer Beschäftigung allgemein normiert worden (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der Fassung des AFRG), freilich ohne dass die Regelung – ebenso wie die Nachfolgebestimmungen in § 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III (in den Fassungen des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 und des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) – zur echten Obliegenheit ausgestaltet war (vgl. hierzu BSGE 86, 147, 149 = SozR 3-4300 § 156 Nr. 1; BSGE 91, 90 ff. = SozR 4-4300 § 144 Nr. 3; Eicher in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 1 Rdnr. 39). Allerdings war durch Richterrecht bereits zuvor im Zusammenhang mit den Regelungen zur Sperrzeit eine aus dem Versicherungsverhältnis folgende Obliegenheit entwickelt worden, den Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und zwar durch rechtzeitige Einschaltung des Arbeitsamts mit der Bitte um Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis und durch eigene Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle (vgl. etwa BSG SozR 3-4100 § 119 Nrn. 14; neuerdings modifizierend BSGE 90, 90 ff. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG SozR 3-4300 § 144 Nrn. 10 und 12; BSGE 91, 90 ff.). Indessen ist vom BSG bereits wiederholt höchstrichterlich statuiert worden, dass Obliegenheitsverletzungen ein dem Leistungsbewerber – ggf. typisierend – zurechenbares Fehlverhalten voraussetzen (vgl. BSGE 86, 147, 150; BSGE 91, 90 ff.). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass dem Arbeitslosen der – sanktionsbewehrte – Vorwurf eines Obliegenheitsverstoßes regelmäßig nur gemacht werden kann, wenn seine Pflichten dezidiert in einer Gesetzesnorm ausformuliert sind. Dies ist jedoch nach der hier in Rede stehenden Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III nicht der Fall.
24 
Bereits die Auslegung des Satzes 1 der Vorschrift bereitet Schwierigkeiten, und zwar insbesondere zum Begriff der "Unverzüglichkeit" (vgl. einerseits Hümmerich/Holthausen/Welslau, NZA 2003, 7, 8 sowie die Weisungslage der Beklagten ; andererseits Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 492 und Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnrn. 50 f.; wiederum anders Coseriu/Jacob in Nomos Kommentar, SGB III, 2. Auflage, § 37 b Rdnr. 8), aber auch zur Sonderbehandlung befristeter Beschäftigungsverhältnisse, soweit in § 37 b Satz 2 SGB III drei Monate genannt sind; insoweit werden Wertungswidersprüche zu unbefristeten Arbeitsverträgen mit Kündigungsfristen von über drei Monaten (vgl. hierzu § 622 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gesehen (vgl. Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 57; Coseriu/Jacob, a. a. O., § 37 b Rdnr. 9). All das kann hier jedoch im Ergebnis offen bleiben.
25 
Denn erst recht zu Missverständnissen Anlass gibt die Bestimmung des § 37 b Satz 2 SGB III, die dem Arbeitnehmer in einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) abverlangt, nachzuvollziehen, was mit dem Wort "frühestens" gemeint ist. Von seinem Wortsinn her lässt die Regelung die Auslegung zu, dass von Gesetzes wegen nur festgelegt werden sollte, wann die Meldung frühestens erfolgen darf, nicht jedoch bis wann sie spätestens erfolgen muss (so die – soweit ersichtlich – überwiegende Auffassung der Gerichte erster Instanz; vgl. das hier angefochtene Urteil des SG Stuttgart vom 26. Januar 2005 – S 15 AL 6053/04 –; ferner SG Dortmund, Urteil vom 26. Juli 2004 – S 33 AL 127/04 –; SG Aachen, Urteil vom 24. September 2004 – S 8 AL 81/04; außerdem Winkler in Gagel, a. a. O., § 37 b Rdnr. 12; die Missverständlichkeit der Formulierung räumt auch Rademacher in GK-SGB III, § 37 b Rdnr. 18 a ein). Die Gesetzesmaterialien geben insoweit ebenfalls keinen weiteren Aufschluss; denn dort ist lediglich ausgeführt, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen "nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen" solle (vgl. BT-Drucksache 15/25 S. 27 zu § 37 b). Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, dass bei länger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen die Meldepflicht nach § 37 b Satz 2 SGB III "spätestens" drei Monate vor dem Ende der Befristung erfolgen solle (so auch Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III § 140 Rdnr. 10); dem wiederum könnte entgegengehalten werden, dass nach allgemeinem Wortverständnis der Begriff "spätestens" das genaue Gegenteil von "frühestens" bedeutet. Wegen des missglückten Gesetzeswortlauts besteht teilweise sogar die Auffassung, das Wort "frühestens" schlicht zu negieren (vgl. Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnr. 58). Andererseits wird vorgeschlagen, das Wort "frühestens" auf die auf unter drei Monate befristeten Arbeitsverträge zu beziehen, während sich die Meldefrist bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von drei oder mehr Monaten auf (genau) drei Monate belaufe (vgl. Coseriu/Jacob, a. a. O., § 37 b Rdnr. 12; a. A. bei auf weniger als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2005 – L 8 AL 4344/04 –, nicht rechtskräftig ).
26 
Erweiternd dazu wird die Meinung vertreten, dass die Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III als unselbständige Begrenzung des Satzes 1 a. a. O. zu sehen sei, sodass auch der befristete Beschäftigte "an sich" unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten sei, er sich jedoch erst drei Monate vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden müsse, wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt sei (vgl. Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 494; ähnlich Rademacher, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2004 a. a. O.). Dieser letztgenannten Auffassung stimmt der erkennende Senat zu; sie lässt sich noch mit dem Gesetzeswortlaut, mit der Systematik der Regelungen – namentlich mit dem Sinnzusammenhang mit § 140 SGB III, in dem in Satz 1 nur der Begriff "unverzüglich" verwendet ist – sowie der oben dargestellten gesetzgeberischen Intention vereinbaren. § 37 b Satz 1 SGB III in dieser Interpretation stellt mithin den Obersatz dar; die Pflicht zur – auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen bestehenden – unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung ist indes nach Satz 2 a. a. O. in Bezug auf drei und mehr Monate zeitbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf die persönliche Meldung drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingegrenzt.
27 
Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Arbeitnehmer mit einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag – wie hier dem Kläger – ohne weiteres eine im vorbezeichneten Sinne nicht frühzeitige Meldung als Obliegenheitsverletzung mit den Rechtsnachteilen des § 140 SGB III vorgehalten werden kann. Zur Überzeugung des Senats – insoweit ist im Wesentlichen der Auffassung des SG Stuttgart im angefochtenen Urteil zu folgen – vermag nur eine solche Gesetzesformulierung aus sich heraus den Vorwurf eines (typisierten) Fehlverhaltens mit den damit einhergehenden gesetzlichen Sanktionen zu begründen, welche unmissverständlich, also ohne aufwändige Subsumtionsschlüsse, klar und deutlich macht, was für ein Verhalten dem Arbeitsuchenden abgefordert wird. Ein derartiger – pauschalierender – Vorwurf lässt sich jedoch in Ansehung der durchaus missdeutbaren Formulierungen in § 37 b Satz 2 SGB III nicht rechtfertigen; die oben dargestellte Pflicht zur unverzüglichen Meldung mit ihrer zeitlichen Eingrenzung auf drei Monate vor dem Auslaufen des zeitbefristeten Vertrags ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht so naheliegend, dass es hierzu – aus objektivierter Sicht – keiner weiteren Überlegungen bedürfte. Die Gesamtumstände des Einzelfalls dürfen daher im Rahmen der vorgenannten Bestimmung nicht außer Acht gelassen werden, denn nur ein dem Arbeitsuchenden zurechenbarer Verstoß gegen Obliegenheitspflichten vermag die damit verknüpften nachteiligen Rechtsfolgen hinreichend zu legitimieren. Dies gilt umso mehr, als die nach § 37 b SGB III zur frühzeitigen Meldung Verpflichteten vor der Arbeitsuchendmeldung – im Gegensatz zu anderweitigen Tatbeständen mit Obliegenheitscharakter (z. B. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 3, 4 und 6 SGB III , § 66 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) – regelmäßig keine konkrete Rechtsfolgenbelehrung und Beratung seitens der Beklagten erfahren (vgl. zu diesem Aspekt auch BSGE 86, 147, 151 f.), sodass ihnen die vom Gesetzgeber vorgesehenen einschneidenden Folgen einer nicht frühzeitigen Meldung nicht unmissverständlich vor Augen geführt werden können.
28 
Letzteres war auch beim Kläger, der seit August 2002 bei der A beschäftigt war, nicht geschehen; er konnte im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich äußern, dass er die ArbA bei Kenntnis seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung sogar schon mehr als drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses aufgesucht hätte. Vorliegend kommt hinzu, dass mit den zum 1. Juli 2003 in Kraft gesetzten Bestimmungen der §§ 37 b, 140 SGB III eine erstmals gesetzlich geregelte Obliegenheit zur Schadensabwendung und Schadensminderung eingeführt worden war, welche zum Zeitpunkt der Arbeitsuchendmeldung des Klägers (19. Mai 2004) noch nicht einmal ein Jahr gesetzliche Geltung beanspruchte, ohne dass sich in Rechtsprechung und Literatur bereits eine gefestigte Rechtsmeinung zur Auslegung der Norm des § 37 b Satz 2 SGB III herausgebildet gehabt hätte. Daran ändert hier – jedenfalls schon mangels Belehrung des Klägers seitens der A – auch die mit dem 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingefügte (durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt geringfügig geänderte) Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III mit der den Arbeitgebern auferlegten Sollverpflichtung zur Information nichts; diese Vorschrift zieht im Übrigen nach arbeitsgerichtlichen Instanzentscheidungen bei unterbliebenem Hinweis nicht einmal Schadenersatzansprüche des (früheren) Arbeitnehmers nach sich (vgl. zuletzt Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Hamm, Urteile vom 29. September 2004 – 12 Sa 1323/04 – und vom 23. Dezember 2004 – 11 Sa 1210/04 –, letzteres nicht rechtskräftig ).
29 
Nach allem ist dem Kläger – trotz erst am 19. Mai 2004 erfolgter persönlicher Meldung bei der ArbA – eine die leistungsrechtlichen Folgen des § 140 SGB III bewirkende Obliegenheitsverletzung nicht vorzuwerfen. Der Kläger hat im Gegenteil nach der Urlaubsrückkehr seines Arbeitgebers, der ihm ursprünglich Hoffnungen auf eine weitere Verlängerung des Arbeitsvertrags gemacht hatte, aus seiner Sicht alles getan, um den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und sich unverzüglich (vgl. zur Überlegungsfrist nochmals Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 492; Spellbrink, a. a. O., § 37 b Rdnrn. 50 f.) am Tag nach der Eröffnung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert werde, bei der ArbA gemeldet. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Verspätung selbst in Ansehung des Standpunktes der Beklagten, die 16 Säumnistage errechnet hat, recht gering ist und im Übrigen noch geringer wäre, wenn sie – außer dem von ihr beachteten Wochenende (1. und 2. Mai 2004) – noch die weiteren Wochenenden (8. und 9. sowie 15. und 16. Mai 2004) nicht einbezogen hätte (vgl. hierzu etwa Voelzke, a. a. O., § 12 Rdnr. 504; Spellbrink, a. a. O., § 140 Rdnr. 31; Winkler, a. a. O., § 140 Rdnr. 6) und sie ferner dem Kläger – entsprechend ihrer Weisungslage (vgl. nochmals die DA zu § 140, Stand: 06/2003, Ziff. 3.2 Abs. 2, sowie DA zu § 140, Stand: 01/2005, Ziff. 3.2 Abs. 2 i. V. m. Punkt 6 in der Intranet-Version des aktuellen Leitfadens, Stand: 28. April 2005) – außerdem eine "Reaktionszeit" von sieben Tagen zugebilligt hätte.
30 
Sonach ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Verfassungsrechtliche Fragen (vgl. hierzu etwa Vorlagebeschluss des SG Frankfurt/Oder vom 1. April 2004 – S 7 AL 42/04 –) stellen sich bei der gegebenen Sachlage nicht.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
32 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.