Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. März 2014 - 6b K 13.945

published on 17/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. März 2014 - 6b K 13.945
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Gericht

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Tenor

I.

Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht A. verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten

Gründe

I.

Der Beklagte richtete mit Schreiben vom ... November 2012 ein Vollstreckungsersuchen gegen die Klägerin an das Amtsgericht A. Das in dem Schreiben enthaltene Ausstandsverzeichnis umfasste vier Rundfunkgebührenbescheide vom ... September 2010, ... Dezember 2010, ... März 2011 und ... Juni 2011. Das Schreiben enthält am Ende die Erklärung: „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.“. Eine Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht A. leitete daraufhin eine Zwangsvollstreckungssache gegen die Klägerin ein. Die Klägerin wandte sich dagegen mit Schreiben vom ... März 2013, eingegangen am ... März 2013, an das Amtsgericht B. Dieses teilte der Klägerin aufgrund Verfügung vom ... März 2013 zum Aktenzeichen ... mit, dass eine der Formvorschrift des § 253 ZPO entsprechende Klage nicht vorliegen dürfte. Neben anderen Hinweisen wurde der Klägerin mitgeteilt, dass eine Zustellung der Klage erst dann erfolgen könne, wenn ein dem Streitwert entsprechender Gerichtskostenvorschuss von der Klagepartei eingezahlt worden sei.

Mit Schriftsatz vom ... März 2013, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am ... März 2013, erhob der Bevollmächtigte der Klägerin eine „Vollstreckungsgegenklage“ gegen den Beklagten „wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung“. Er beantragte:

„1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis der Beklagten vom ...11.2012 (GEZ - Aktenzeichen Teilnehmernummer ...) wird für unzulässig erklärt.

2. Gemäß § 167 VwGO, 770 ZPO wird angeordnet, dass die Vollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis der Beklagten vom...11.2012 (GEZ - Aktenzeichen Teilnehmernummer ...) einstweilen eingestellt wird.“

Zur Begründung führte er eingangs aus, dass der Beklagte über die GEZ mittels des angegriffenen Ausstandsverzeichnisses gegen die Klägerin eine Forderung in Höhe von a. EUR geltend mache. Mittels der zuständigen Gerichtsvollzieherin sei die Zwangsvollstreckung eingeleitet worden. Es folgte eine weitere Begründung zur Sache.

Das Amtsgericht B. erließ zum Aktenzeichen ... am ... März 2013 einen Beschluss des Tenors „Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klagepartei an das zuständige Verwaltungsgericht München abgegeben.“ und übersandte die dort eingegangenen Unterlagen an das Verwaltungsgericht München.

Das auf den Antrag Nr. 2 im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom ... März 2013 hin beim Verwaltungsgericht München durchgeführte Eilverfahren ... wurde nach übereinstimmenden Erklärungen der Erledigung der Hauptsache mit Beschluss vom ... März 2013 eingestellt.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 hörte das Verwaltungsgericht München die Klagepartei und den Beklagten zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht A. oder das Verwaltungsgericht C... an. Der Beklagte erklärte hierzu mit Schriftsatz vom ... Februar 2014, dass er den Verwaltungsrechtsweg eröffnet und das Verwaltungsgericht München als sachlich und örtlich zuständig ansehe. Der Bevollmächtigte der Klägerin stimmte den Ausführungen des Beklagten mit Schriftsatz vom ... März 2014 zu.

Mit Beschluss vom ... März 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Akte des Beklagten verwiesen.

II.

1. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom ... März 2013 ausdrücklich eine „Vollstreckungsgegenklage“ erhoben. Hierzu nimmt er Bezug auf das Ausstandsverzeichnis des Beklagten und die von der Gerichtsvollzieherin eingeleitete Zwangsvollstreckung. Damit war offensichtlich die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage im Sinne des § 767 Zivilprozessordnung (ZPO) beabsichtigt. Dem entsprechend ist auch der Antrag Nr. 1 im Schriftsatz vom ... März 2013 formuliert. Der Bevollmächtigte hat diesen Antrag nachfolgend, insbesondere nach dem gerichtlichen Schreiben vom ... Februar 2014 und dem Schriftsatz des Beklagten vom ... Februar 2014, auch in seinem letzten Schriftsatz vom ... März 2013 nicht geändert. Dieser Antrag ist daher einer Auslegung gem. § 88 VwGO nicht zugänglich und wörtlich zu nehmen.

2. Für das so geltend gemachte Rechtsschutzbegehren ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) jedoch nicht eröffnet. Gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gilt für Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsgerichte und Gerichtsvollzieher die Zivilprozessordnung. Hier wurde gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Art. 26 Abs. 3 VwZVG ein Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt. Für die Entscheidung ist somit die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Der Rechtsstreit ist damit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO landesrechtlich einem anderem Gericht zugewiesen. Infolgedessen ist der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zur Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht des einschlägigen Rechtsweges zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)).

Eine Bindungswirkung hinsichtlich des Rechtsweges gem. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist nicht durch die „Abgabe“ durch das Amtsgericht B. an das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom ... März 2013 (...) eingetreten. Das Amtsgericht A. hat den ursprünglich beschrittenen Rechtsweg nicht für unzulässig erklärt und den dortigen Rechtsstreit (eine Zustellung der Klage erfolgte noch nicht) auch nicht verwiesen. Es erfolgte lediglich eine „Abgabe“ zum Verfahren beim Verwaltungsgericht München ...

Zuständiges Gericht ist damit das Amtsgericht A. Vom Beklagten wurde die Gerichtsvollzieherin des Amtsgerichts A. mit der Vollstreckung beauftragt. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Landkreis A.

3. Dem zuständigen Gericht bleibt auch die Kostenentscheidung vorbehalten (§ 17b Abs. 2 GVG).

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp
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published on 31/08/2016 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 27.05.2016, Az. 8 C 619/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Wert des Besch
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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.