Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 08. Juni 2017 - 2 S 5570/15

published on 08/06/2017 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 08. Juni 2017 - 2 S 5570/15
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 25.06.2015, Az. 5 C 289/15, abgeändert wie folgt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.268,40 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 10.03.2015 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 169,50 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 10.03.2015 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 07.09.2014 um ca. 0.15 Uhr auf der Bundesautobahn 6, Kreuz Nürnberg-Ost, in Höhe von 40% zu ersetzen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 54%, die Beklagte 46%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Für die Beklagte wird die Revision gegen dieses Urteil nach Maßgabe der Entscheidungsgründe unter C. zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.964,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet (§§ 517, 519 f. ZPO). In der Sache ist das Rechtsmittel aber nur zum Teil begründet.

A. In tatsächlicher Hinsicht wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Demnach war die Beklagte durch die Autobahndirektion ... mit der Sicherung einer Autobahnbaustelle beauftragt. Die Fahrerin des Klägerfahrzeugs fuhr an einer eigentlich als Ein- und Ausfahrt für Baustellenfahrzeuge gedachten Lücke in der Betonschutzplanke von der Autobahn ab. Im parallel zu den Fahrstreifen befindlichen Baustellenbereich überfuhr die Fahrerin dann eine Quer-Fräskante, wodurch das Klägerfahrzeug erheblich beschädigt wurde.

Das Amtsgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung von 2.714 € (Kasko-Selbstbeteiligung, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten und Unkostenpauschale) und Feststellung der vollen zukünftigen materiellen Einstandspflicht der Beklagten gerichtete Klage (zugestellt am 09.03.2015) vollumfänglich abgewiesen. Nach Ansicht des Amtsgerichts sei die Baustellenausfahrt ordnungsgemäß beschildert gewesen, so dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Anträge – mit Ausnahme der Höhe der Verzugszinsen - in vollem Umfang weiter verfolgt.

Die Kammer hat die Vorlage der in erster Instanz von der Klägerin in Bezug genommene Video-Aufnahme („Dashcam-Aufnahme“) angeordnet (§ 142 Abs. 1 S. 1, § 371 Abs. 1 S. 2 ZPO). Das Video wurde (mit dem Sachverständigen) in Augenschein genommen. Zudem wurde Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen E und durch die Erholung eines mündlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Insofern wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2016 (Gerichtsakte S. 105) und vom 02.03.2017 (Gerichtsakte S. 138) Bezug genommen. Im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

B. Das Amtsgericht hat eine Haftung der Beklagten zu Unrecht abgelehnt.

I. Die Würdigung des Amtsgerichts entbehrt jeglicher Überzeugungskraft. So kann die Frage nach einer ordnungsgemäßen Beschilderung schon nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises sein. Die Einhaltung der als Anlage B 1 vorgelegten „Verkehrsrechtlichen Anordnung“ der Autobahndirektion Nordbayern vom 28.08.2014 (im Folgenden: „Anordnung“) und der mit ihr verbundenen Vorschriften (z.B. RSA 95 – dazu sogleich) ist Rechtsfrage und deshalb alleine vom Gericht zu würdigen. Dahingehend finden sich in den knappen Urteilsgründen keinerlei Ausführungen. Auch auf eine etwaige regelmäßige Kontrolle der (unzureichenden!) Beschilderung kommt es im Streitfall nicht an (dazu z.B. OLG Brandenburg, Urteil vom 06.02.2001 – 2 U 35/00, MDR 2001, 814). Hingegen sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Mitverschulden der Fahrerin des Klägerfahrzeugs zutreffend (dazu unter III.) – dieses kann aber die vom Amtsgericht ausdrücklich in Abrede gestellte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht ungeschehen machen.

II.

Die Beklagte haftet der Klägerin nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflichtverletzung (§§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB) dem Grunde nach zu 40%.

1. Die Beklagte ist Verantwortliche der Verkehrssicherungspflicht.

Während die Träger der Bau- und Unterhaltungslast durch das Gesetz bestimmt werden, richtet sich die Verantwortlichkeit der Verkehrssicherungspflicht für Verkehrswege nach der allgemeinen Zuordnung von Gefahrzuständigkeiten (BGH, Urteil vom 18.11.1993 – III ZR 178/92, VersR 1994, 618). Sie trifft insbesondere den, der eine Gefahr veranlasst, einen gefährlichen Verkehr eröffnet oder über den räumlichen Bereich, aus dem die Gefahr kommt, rechtlich und tatsächlich zu bestimmen hat (BGH aaO). Im Streitfall fallen sowohl Bau- und Unterhaltungslast also auch Verkehrssicherungspflicht in demselben Träger zusammen:

Nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 FStrG sind die Bundesautobahnen Bundesfernstraßen, für die nach § 5 Abs. 1 FStrG der Bund Träger der Straßenbaulast ist. Nach § 3 Abs. 1 FStrG umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben – also auch die Absicherung einer etwaigen Baustelle. Nach § 20 Abs. 1 FStrG wird die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen obliegen, durch die Straßenaufsicht sichergestellt, die die Länder im Auftrag des Bundes ausüben. Die nach Art. 62a Abs. 5 BayStrWG dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr als Straßenaufsichtsbehörde für die Bundesautobahnen zustehenden Befugnisse nimmt die Autobahndirektion Nordbayern als zentrale Landesbehörde des Freistaates Bayern wahr.

Die Beklagte hat die Absicherung der streitgegenständlichen Autobahnbaustelle als „Fachbetrieb für Verkehrseinrichtungen auf Straßen“ von der ursprünglich verkehrssicherungspflichtigen Autobahndirektion Nordbayern übernommen. Dies hat das Amtsgericht im Tatbestand des angegriffenen Urteils als unstreitig und damit für die Kammer bindend festgestellt (§ 314 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2015 - VI ZR 102/14, VersR 2015, 1165) festgestellt; im Übrigen ergibt sich die Übertragung der Sicherungspflicht auch aus der als Anlage B 1 vorgelegten „Verkehrsrechtlichen Anordnung“ der Autobahndirektion Nordbayern vom 28.08.2014 (im Folgenden: „Anordnung“). So heißt es etwa aaO S. 4 Abs. 5: „Verantwortliche für die Verkehrsführung während und nach der Arbeitszeit sind oben aufgeführte Personen, …“ Im Absatz darüber und auf S. 3 u. ist ausdrücklich die Beklagte bezeichnet. Mit der zulässigen Übertragung der Pflicht zur Verkehrssicherung (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.01.1982 - III ZR 58/80, NJW 1982, 2187; BGH, Urteil vom 25.04.1989 – VI ZR 146/88, VersR 1989, 730) ist die Beklagte verantwortlich und haftungspflichtig geworden (Staudinger/Hager (2009) BGB § 823 E 63 m.w.N. aus der Rspr.).

2. Mit der konkreten Beschilderung hat die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.

a) Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen ist ein Unterfall der allgemeinen (Verkehrs-)Sicherungspflicht, wie sie für jedermann besteht, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt und gehalten ist, alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die zur Abwendung der Dritten drohenden Gefahren geboten sind (BGH, Urteil vom 01.07.1993 – III ZR 167/92, NJW 1993, 2612). Insoweit gelten für die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen als Unterfall der für jedermann bestehenden allgemeinen Sicherungspflicht die allgemeinen Grundsätze (BGH, Urteil vom 18.11.1993 – III ZR 178/92, VersR 1994, 618; BGH, Urteil vom 09.11.1967 - III ZR 98/67, NJW 1968, 443).

Die Straßenverkehrssicherungspflicht kann auch die Verpflichtung umfassen, Verkehrsteilnehmer vor Gefahren durch eine außerhalb der Fahrbahn gelegene Baustelle zu warnen, wenn sie aufgrund der Straßenführung geeignet ist, Kraftfahrer über den Verlauf der Straße zu täuschen (BGH, Urteil vom 14.01.1982 – III ZR 58/80, VersR 1982, 576; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.1998 – 15 U 124/97, Schaden-Praxis 1998, 415). Ein Bauunternehmer, der eine Baustelle beschildert, haftet dann für die Folgen eines Unfalls, der durch eine falsche Beschilderung verursacht wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.1975 – 10 U 28/75, VersR 1976, 668).

Die Beklagte hat im Unfallbereich, der unstreitig als Baustellenausfahrt diente, zwar das nach der Anordnung S. 5 o. Punkt 2 vorgeschriebene Verkehrszeichen 209 („Rechts“), sowie das alternativ zulässige/gebotene Zeichen 205 („Vorfahrt gewähren“) angebracht. Beide Zeichen waren aber an der falschen Stelle positioniert.

aa) Nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95; abrufbar z.B. unter http://www.stvzo.de/seminare/rsa/RSA_Inhalt.htm) gilt nach Teil A Nr. 2.2 Abs. 1 „Standort von Schildern“: „Alle Verkehrsschilder sind grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand aufzustellen.“ Gleiches schreibt VwV-StVO Zu den §§ 39 bis 43 unter III. 9 vor: „Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen, …“. Die Geltung der RSA für die Verkehrssicherung ist in der Anordnung ausdrücklich vorgeschrieben (aaO S. 4 Abs. 2).

Die am selben Pfosten montierten Zeichen 209 („Rechts“) und 205 („Vorfahrt gewähren“) beziehen sich bzw. sollten sich auf den ausfahrenden Baustellenverkehr beziehen. Diesem sollte zum Einfahren auf die Fahrbahn der Autobahn signalisiert werden, dass nach zu gewährendem Vorrang des Autobahnverkehrs nur nach rechts in den Fahrstreifen der Autobahn eingefahren werden darf. Aus der maßgeblichen Sicht des Baustellenverkehrs wären diese beiden Verkehrszeichen deshalb am rechten Fahrbahnrand aufzustellen gewesen. Aus Sicht des ausfahrenden (Baustellen) Verkehrs hätten diese beiden Schilder damit also am rechten Rand der Öffnung in der Betonleitplanke aufgestellt werden müssen – und nicht wie geschehen am linken Rand der Aussparung.

Gemessen am Vorstehenden sind die nach Anordnung S. 5 o. Punkt 1 für Baustelleneinfahrten vorgeschriebenen Zeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ mit Zusatzzeichen VzKat 2018-30 „Baustellenfahrzeuge frei“ als an den auf der Autobahn fahrenden Verkehr gerichtet korrekt aufgestellt, nämlich aus dessen Sicht am rechten Fahrbahnrand. Diese beiden Schilder waren jedoch durch die falsch aufgestellten Zeichen 209/205 („Rechts“ und „Vorfahrt gewähren“) derart verdeckt, dass sie keine wirksame Gefahraufforderung an vorbeifahrenden Verkehr mehr bewirken konnten (dazu sogleich).

Anhaltspunkte dafür, dass die Autobahndirektion an der ganz konkreten Bau-/Unfallstelle ausdrücklich eine abweichende – nämlich die tatsächlich ausgeführte - Beschilderung vorgegeben hätte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die von der Beklagten vorgelegten Beschilderungspläne zeigen die konkrete Baustellenausfahrt nicht (vgl. auch Angabe des Sachverständigen B, Protokoll v. 02.03.2017 S. 4 o.; Gerichtsakte S. 141). Den Parteien war mit Verfügung vom 14.12.2016 (Gerichtsakte S. 121) unter Fristsetzung aufgegeben worden, die vollständige Anordnung vorzulegen. Im Gegenteil zeigen gerade auch die tatsächlich vorliegenden Beschilderungspläne vergleichbarer Baustellenausfahrten (Anhang zu Anlage B 1), dass die „Stop-Schilder“, die sich ja an den ausfahrenden Baustellenverkehr richten, rechts der „Baustellenstraße“ anzubringen sind, also letztlich neben der Autobahn. Dass dies nicht möglich gewesen sein sollte, wie die Beklagte behauptet, ist schlicht nicht nachvollziehbar - so ist etwa auf dem Dashcam-Video bei 00:13:26 ein Zeichen 205 („Vorfahrt gewähren“) korrekt am äußersten rechten Fahrbahnrand aufgestellt. Das beklagtenseits hierzu angebotene Sachverständigengutachten ist schon kein geeignetes Beweismittel, da es für diese Erkenntnis keiner besonderen Sachkunde bedarf. Die Kammer kann verstehen, dass eine Beschilderung – wie vorgeschrieben – rechts der „Baustellenstraße“ ggf. mit mehr Aufwand für die Beklagte verbunden gewesen wäre, da sich die Gegebenheiten im unmittelbaren Baustellenbereich durchaus häufig geändert haben dürften. Dass dies aber keine Rechtfertigung vom Abweichen der ausdrücklichen Vorgabe der Anordnung und damit der RSV und StVO-VV ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Zudem hätte die Beklagte, wenn durch ihre Mitarbeiter bei Durchführung der Anordnung Mängel erkannt worden wären, bei der Autobahndirektion auf Abhilfe hinzuwirken gehabt (BGH, Urteil vom 25.04.1989 – VI ZR 146/88, VersR 1989, 730).

bb) Hinzu kommt, dass die Zeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ mit Zusatzzeichen VzKat 2018-30 „Baustellenfahrzeuge frei“ ebenfalls fehlerhaft positioniert waren.

Nach RSA 95 Teil A Nr. 2.0 Abs. 3 gilt: „Auch in Arbeitsstellen gilt, dass Verkehrszeichen gut sichtbar, … aufgestellt werden müssen.“ VwV-StVO Zu den §§ 39 bis 43 unter III. 10 besagt: „Es ist darauf zu achten, dass Verkehrszeichen … insbesondere auch nicht die Sicht auf andere Verkehrszeichen … verdecken“. Ausweislich der vorliegenden Fotos (Anlage K 1 und K 11) waren die Zeichen 250/2018-30 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und „Baustellenfahrzeuge frei“) an einem weiteren Pfosten in einem Abstand von maximal zwei bis drei Metern hinter den Zeichen 209/205 („Rechts“ und „Vorfahrt gewähren“) montiert. Hingegen sind auf dem Video bei 00:13:32 dieselben Zeichen 250/2018-30 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und „Baustellenfahrzeuge frei“) bei einer der streitgegenständlichen Öffnung in der Betonleitplanke ähnlichen Baustellenaus/einfahrt derart aufgestellt, dass sie bereits von weitem erkennbar sind.

Es bedarf an sich keiner sachverständigen Beratung, um festzustellen, dass dieser Abstand im Bereich einer Autobahnbaustelle, in dem unstreitig eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausgeschildert war, mit Händen greifbar zu gering bemessen ist: Aus dem Foto K 1 lässt sich – anhand der Länge der Mittelstreifenmarkierungen (6 Meter) bzw. der Lücken dazwischen (12 Meter) - jedenfalls grob abschätzen, dass in einer Entfernung von maximal ca. 40 Metern die Zeichen 250/2018-30 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und „Baustellenfahrzeuge frei“) noch praktisch vollständig von den Zeichen 209/205 („Rechts“ und „Vorfahrt gewähren“) verdeckt sind. Erst aus einer Entfernung von maximal ca. 20 Metern ist der Blick auf die „hinteren“ Zeichen 250/2018-30 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und „Baustellenfahrzeuge frei“) vollständig freigegeben. Da bei zulässigen 80 km/h ein Fahrzeug ca. 22 Meter pro Sekunde zurücklegt, muss nicht weiter nachgerechnet werden, um festzustellen, dass nach Berücksichtigung einer Reaktionszeit nach „Auftauchen“ der vollständigen Beschilderung ein vernünftiges Verarbeiten deren Informationsgehaltes keinesfalls gewährleistet ist. Dies umso mehr, als Warnschilder so aufgestellt werden müssen, dass sie es selbst einem sorgfältigen Kraftfahrer ermöglichen, auch bei schneller Fahrt durch einen beiläufigen Blick die volle Gefahr eindeutig und so rechtzeitig zu erfassen, dass er seine Fahrweise darauf einstellen kann (BGH, Urt. v. 07.01.1960 - III ZR 58/59, VersR 1960, 237, 238).

Lediglich klarstellend kann deshalb auf die Berechnungen des Sachverständigen B hingewiesen werden, die dieser nach Auswertung der Dashcam-Aufnahme vorgenommen hat: Demnach sind die Zeichen 250/2018-30 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und „Baustellenfahrzeuge frei“) bei gefahrenen 80 km/h ca. 1,1 Sekunden vor Erreichen der Schilder vollständig zu erkennen. Dass die Zeichen 250/2018-30 damit eben nicht „gut sichtbar“ sind und die Zeichen 209/205 („Rechts“ und „Vorfahrt gewähren“) „die Sicht auf andere Verkehrszeichen … verdecken“, bedarf keiner eingehenderen Erörterung.

cc) Mit der vorstehend beschriebenen fehlerhaften Beschilderung hat die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Durch die falsche Positionierung der beiden Schilder/Pfosten bestand die konkrete Gefahr, dass links neben bzw. parallel zur „Baustellenstraße“ herannahender Verkehr diese Beschilderung falsch verstehen und in die Baustellenausfahrt einbiegen könnte. Dies lag besonders deshalb nahe, weil ja mit abbiegebereiten Fahrern zu rechnen war, die bereits durch Überkopf-Beschilderung auf das in wenigen hundert Metern Entfernung befindliche Autobahnkreuz Nürnberg-Ost/Abfahrt nach München hingewiesen worden waren (Video-Zeitstempel 00:13:30). Ein frühzeitiger, gleichsam vorgezogener Verschwenk einer Autobahnausfahrt wäre im Bereich einer Autobahnbaustelle keine Besonderheit gewesen. Wären die Zeichen 250/2018-30 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und „Baustellenfahrzeuge frei“) aus Sicht der Fahrerin des Klägerfahrzeugs erst nach (!) dem Ende der Unterbrechung in der Betonleitplanke angeordnet gewesen, wäre die Gefahr einer Verwechslung dahingehend, dass diese beiden Schilder als ein Hinweis für den auf der Autobahn befindlichen Verkehr betreffend die Ausfahrt zwischen die Betonleitplanke gemeint sein könnten, in entscheidendem Maß verringert gewesen.

Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass sie mit dem Fehlverhalten der Fahrerin des Klägerfahrzeugs nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1982 – III ZR 58/80, VersR 1982, 576). Dies ist bereits angesichts der auf den ersten Blick erkennbaren – milde ausgedrückt - „unglücklichen“ Positionierung der beiden Schilder zu bejahen. Folgerichtig hat auch der erstinstanzlich vernommene Zeuge O, bei der Beklagten für die Kontrolle der Beschilderung zuständiger Arbeiter, in bemerkenswerter Offenheit auf Vorhalt des Fotos Anlage K 1 angegeben, dass dort „die zweite Beschilderung eher schlecht zu sehen“ sei. Er würde „die Situation der Beschilderung etwas ändern“ (Protokoll AG v. 11.06.2015 S. 5 u.; Gerichtsakte S. 44). Mit dieser Erkenntnis des Zeugen O korrespondiert die Aussage des unbeteiligten Zeugen H. Dieser fuhr am Tag nach dem streitgegenständlichen Vorfall versehentlich in dieselbe Baustellenaus-/einfahrt ein und überfuhr dieselbe Fräskante, wie die Fahrerin des Klägerfahrzeugs. Der Zeuge gab an, dass in der Zeit, als er vor Ort stand (ca. 45 Minuten) „vielleicht 20 Fahrzeuge über die Fräskante“ fuhren. Es hätten bei seinem Ankommen auch bereits sechs Fahrzeuge Richtung Autobahnausfahrt gewartet (Protokoll aaO S. 3 u.; Gerichtsakte S. 42).

Auch wenn eine Vielzahl an Missverständnissen nicht alleine Beleg dafür ist, dass mit einem Fehlverhalten von Fahrern wegen der Beschilderung zu rechnen sein musste, ist es jedenfalls ein nicht unerhebliches Indiz (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.01.1982 – III ZR 58/80, VersR 1982, 576). Es handelt sich beim Schadensfall der Klägerin damit nämlich nicht um einen völlig außergewöhnlichen „Ausreißer“, sondern lediglich ein Glied in einer Kette von mehreren „Missverständnissen“ pro Stunde. Bei so einer Sachlage kann sich die Beklagte nicht auf den Standpunkt zurückziehen, dass die Fahrer halt besser hätten aufpassen müssen und letztlich die alleinige Verantwortung an den Schäden trügen. Dass den fehlerhaft in die Autobahnbaustelle einfahrenden Fahrzeugführern ein eigener Sorgfaltsverstoß entgegenzuhalten ist, ist unbestritten, kann die Beklagte jedoch nicht aus ihrer Haftung entlassen (dazu sogleich unter III.).

b) Dass die Beschilderung im vorgenannten Sinne fehlerhaft und unzureichend war, ist bereits durch die in erster Instanz vorgelegten und in Augenschein genommenen Fotos K 1 und K 11 belegt. Diese zeigen die Beschilderung unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Schadensfall als sog. Screenshot der Dashcam-Aufnahme aus dem Klägerfahrzeug.

Gegen die Verwertung dieser Fotos bestehen keine rechtlichen Bedenken: Die Beklagte hat deren Verwertung in erster Instanz nicht widersprochen. In zweiter Instanz bezieht sie sich zunächst selbst noch auf jene (z.B. Berufungserwiderung S. 4). In der Berufungsverhandlung 21.07.2017 (Gerichtsakte S. 107 o.) hat sich die Beklagte dann lediglich gegen die Verwertung der eingereichten Video-Aufnahme verwahrt - erst mit anschließendem Schriftsatz vom 23.11.2013 wird auch die Verwertbarkeit der Fotos gerügt. Bereits mit dem Stellen der Sachanträge erster Instanz ohne vorhergehende Rüge können die Erkenntnisse aus den Fotos aber ohne weiteres auch in der Berufungsinstanz verwertet werden (§§ 295, 534 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1957 – IV ZR 88/57 – NJW 1957, 1517; BGH, Urteil vom 19.01.1984 – III ZR 93/82, NJW 1985, 1158 vgl. auch Nugel, jurisPR-VerkR 11/2017 Anm. 2 unter Hinweis auf Greger, NZV 2015, 114). Auf die Verwertbarkeit der Videoaufnahme kommt es für eine Bejahung der Verkehrssicherungspflichtverletzung damit schon gar nicht an.

Lediglich ergänzend sei deshalb angemerkt, dass die Kammer gegen die Verwertung der Dashcam-Aufnahme im Streitfall keinerlei Bedenken hätte. Dabei wäre als maßgebliches Argument zu sehen, dass eine Beeinträchtigung von (Persönlichkeits-)Rechten der Beklagten in keiner Weise erkennbar ist (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 30.12.2015 – 4 O 358/15, BeckRS 2016, 9839). Auf der Videoaufnahme sind lediglich die Hecklichter von nicht zu identifizierenden Fahrzeugen bei Nacht zu erkennen – sowie die Betonleitplanke und die Baustelle und deren Beschilderung. Soweit der Beklagtenvertreter darauf hinweist, dass in diesem Zusammenhang die Betroffenheit in eigenen Rechten keine Rolle spiele, vermag das die Kammer nicht zu überzeugen. Wenn es den Parteien im Zivilprozess z.B. freisteht, unzulässige Beweismittel entgegen dem Willen des unmittelbar von einem Beweisverwertungsverbot „Betroffenen“ durch rügeloses Verhandeln verwertbar zu „machen“ (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1984 – III ZR 93/82, NJW 1985, 1158), kann es nicht ohne Bedeutung sein, wenn ein eigenes Recht der Partei durch die Verwertung einer Videoaufnahme in keinster Weise berührt ist. In einem solchen Fall könnte die gebotene Rechtsgüterabwägung (vgl. dazu nur LG München I, Beschluss vom 14.10.2016 – 17 S 6473/16, juris) nur zugunsten des Geschädigten ausfallen.

3. Dass die Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten für den Schaden am Klägerfahrzeug ursächlich geworden ist, folgt bereits aus den Grundsätzen des Anscheinsbeweises.

In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass bei der Verletzung von Schutzgesetzen sowie von Unfallverhütungsvorschriften ein Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Verstoß für den Schadenseintritt ursächlich war, sofern sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der das Schutzgesetz oder die Unfallverhütungsvorschrift entgegen wirken soll. Der Beweis des ersten Anscheins ist auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geboten, die wie Schutzgesetze und Unfallverhütungsvorschriften typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll (BGH, Urteil vom 09.09.2008 – VI ZR 279/06, r+s 2009, 35 m.w.N.).

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die korrekte Beschilderung nach RSA 95 sollte „klare Verhältnisse schaffen“ und damit den Autobahnverkehr vor Missverständnissen hinsichtlich der Verkehrsführung und einem Schadenseintritt bewahren. Umstände, die die Wirkung des Anscheinsbeweises in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Eigene Sorgfaltsverstöße der Fahrerin des Klägerfahrzeugs reichen hierfür nicht aus; sie sind lediglich im Rahmen der (Mit-)Verschuldensabwägung relevant.

Dass für das „Falschabbiegen“ in die Baustellenausfahrt auch ein sog. Mitzieheffekt ursächlich gewesen sein könnte, änderte nichts. Auf dem Video ist (hier zugunsten der Beklagten verwertet) zu sehen, dass das Klägerfahrzeug einem vorausfahrenden Fahrzeug gleichsam in die Baustellenausfahrt folgt – ein bekanntes Phänomen, etwa beim Anfahren an roten Ampeln zu beobachten. Nach allgemeinem Schadensrecht stünde allerdings eine (etwaige – lediglich unterstellt, aber nicht bewiesene) Mitursächlichkeit einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich und führte trotzdem zur vollen Haftung des Schädigers (BGH, Urteil vom 20.05.2014 – VI ZR 187/13, NJW-RR 2014, 1118).

4. Die Beklagte kann sich ihrer Haftung nicht unter Hinweis auf eine eigene bzw. gleich- oder gar vorrangige Haftung der Autobahndirektion entziehen.

Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen ist nach § 823 BGB und nicht nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB zu beurteilen (BGH, Urteil vom 09.11.1967 - III ZR 98/67, NJW 1968, 443). Die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers (§ 823 BGB) besteht zudem grundsätzlich neben der der Straßenverkehrsbehörde (§ 839 BGB; BGH, Urteil vom 08.02.1977 - VI ZR 217/74, VersR 1977, 543; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 - 7 U 161/03, VersR 2006, 855; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.1998 – 15 U 124/97, Schaden-Praxis 1998, 415).

Die Beklagte kann sich als vorrangig mit der Verkehrssicherung Befasste auch nicht durch den Hinweis darauf entlasten, dass die Autobahndirektion die von ihr veranlassten Maßnahmen für genügend erachtet hätte (BGH, Urteil vom 08.02.1977 – VI ZR 217/74, VersR 1977, 543). Abgesehen davon wären die durch die Autobahndirektion mit der Anordnung veranlassten Maßnahmen – Beschilderung gemäß RSA 95 - ja auch ausreichend gewesen, hätte die Beklagte sich denn – wie nicht - an jene gehalten.

III.

Die Klägerin muss sich jedoch nach § 254 Abs. 1 BGB die durch ein Mitverschulden ihrer Fahrerin erhöhte Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs entgegenhalten lassen (vgl. Staudinger/Schiemann, (2017) BGB § 254 Rn. 112, 116). Diese führt zu einer Mithaftung der Klägerin von 60%.

1. Die Fahrerin des Klägerfahrzeugs hat infolge Unachtsamkeit die als StVO-Zeichen 295 angebrachte Fahrbahnbegrenzung überfahren.

Aus dem vorgelegten Foto K 11 ist zu ersehen, dass - wie von der Anordnung S. 4 u. gefordert – die Baustellenausfahrt mit einer 30 cm breiten Randmarkierung vom öffentlichen Verkehr abgegrenzt war. Damit durfte diese Markierung als Fahrbahnbegrenzung i.S.d. StVO-Zeichens 295 von der Fahrerin des Klägerfahrzeugs – wie aber unstreitig geschehen - nicht überfahren werden. Die gelbe Randmarkierung war bei gehöriger Sorgfalt ohne Weiteres zu erkennen; dies lässt sich bereits den verwertbaren Fotos (s.o.) entnehmen. Dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs durch das vor ihr fahrende und ebenfalls die Randmarkierung überfahrende Fahrzeug „mitgezogen“ wurde, kann die Unaufmerksamkeit nicht entschuldigen. Jeder Fahrzeugführer ist für die Einhaltung der Verkehrsregelung selbst verantwortlich.

2. Allenfalls in geringem Umfang kann der Fahrerin des Klägerfahrzeugs eine allgemeine Unaufmerksamkeit beim Lesen und Befolgen der angebrachten – rechtzeitig erkennbaren – Zeichen 209/205 („Vorfahrt gewähren“, „Rechts“) vorgeworfen werden (§ 1 Abs. 1 StVO).

Sie muss sich – zumindest in gewissem Umfang – vorhalten lassen, dass sie das angebrachte, vermeintlich für sie geltende Zeichen 209 („Rechts“) nicht „richtigstellend“ interpretiert hat. Einem sich nähernden Fahrer mussten Zweifel kommen, ob das Rechtsabbiegegebot tatsächlich für ihn gilt; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass – unstreitig – in der vorhergehenden Annäherung durch Zeichen 101 („Gefahrstelle“) mit Zusatzzeichen Vz-Kat 1007-33 („Baustellenausfahrt“) auf das Vorausliegen einer Baustellenausfahrt hingewiesen worden war. In Kombination mit dem Zeichen 205 („Vorfahrt gewähren“) und der durchgezogenen Fahrbahnbegrenzung war bei gebotener Sorgfalt zu erkennen, dass das Gebot des Rechtsabbiegens bei gleichzeitiger Vorfahrtsgewährung und Weiterführen der 2-spurigen Autobahn so nicht „gemeint“ sein konnte. Sich nähernde Fahrer, die beabsichtigten, die in wenigen hundert Metern weiter befindliche, durch Überkopfbeschilderung bereits wahrnehmbare „reguläre“ Autobahnabzweigung zu nehmen, hätten erkennen können, dass mit den Zeichen 209/205 („Vorfahrt gewähren“, „Rechts“) zwar irgendeine Verkehrsregelung beabsichtigt war, wenn auch nicht klar war, welche. Vor diesem Hintergrund wäre in der Annäherung eine frühzeitige Geschwindigkeitsreduzierung geboten gewesen. Dann wäre insbesondere infolge der durchgehenden Fahrbahnbegrenzung klar(er) geworden, dass ein Ausfahren an der streitgegenständlichen Lücke der Betonleitplanke nicht vorgesehen war.

3. Keinen unfallursächlichen Mitverschuldensvorwurf stellt die von der Beklagten behauptete Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch die Fahrerin des Klägerfahrzeugs dar.

Geht man – an dieser Stelle zu Gunsten der Beklagten – von einer zulässigen Verwertung des Dashcam-Videos aus, so kann man eine – aufgrund nachvollziehbarer Überprüfung durch den Sachverständigen B – überhöhte Annäherungsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von ca. 90 km/h, statt zulässiger 80 km/h feststellen. Die im Video eingeblendete Geschwindigkeit stimmt mit der real gefahrenen überein. Der Sachverständige legt aber im Weiteren plausibel dar, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um lediglich 10 km/h sich nicht unfallursächlich ausgewirkt hat. Demnach hätte sich dadurch lediglich eine um 0,13 Sekunden verlängerte Erkennbarkeit der Zeichen 250/2018-30 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“ und „Baustellenfahrzeuge frei“) ergeben. Zwar wäre bei rechtzeitiger Erkennbarkeit dieser Zeichen (endgültig) klar geworden, dass die Einfahrt in die Baustellenausfahrt nicht zugelassen/vorgesehen sein sollte, also die unmittelbar zuvor (verdeckend) angebrachten Zeichen 209/205 („Rechts“ und „Vorfahrt gewähren“) irreführend waren. Angesichts des geringen Abstands zwischen den beiden Zeichenpaaren/Pfosten, wirkt sich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um nur 10 km/h aber praktisch nicht aus. Auch eine Erkennbarkeit von 1,13 Sekunden hätte ein Reflektieren der irreführenden Zeichen 209/205 („Rechts“ und „Vorfahrt gewähren“) nicht rechtzeitig möglich gemacht. Anderes ist jedenfalls nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen.

4. Keinen schadensursächlichen Mitverschuldensbeitrag stellt – entgegen der Ansicht der Beklagten – der Umstand dar, dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs nach (falschem) Abbiegen in die Baustelle ihre Geschwindigkeit nicht maßgeblich herabgesetzt hat und deshalb mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h die Fräskanten im Baustellenbereich überfahren hat.

So ist zu bedenken, dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs aus ihrer – wenn auch infolge eigener Unaufmerksamkeit – beeinträchtigten Orientierung zunächst davon ausgehen durfte, jedenfalls folgerichtig nachvollziehbar davon ausging, sich noch auf einem „regulären“ Autobahnfahrstreifen zu befinden. Dann aber war eine maßgebliche Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeit nicht geboten. Würde man das Weiterfahren trotz „Ruckelns“ wegen des z.T. abgefrästen Oberflächenbelages mit im Wesentlichen unverringerter Geschwindigkeit als eigenständigen Mitverursachungsbeitrag würdigen, käme dies zudem einer doppelten Verwertung der Unachtsamkeit beim Interpretieren der irreführenden Verkehrszeichen gleich.

Unabhängig davon legt der Sachverständige dar, dass die Schäden am Klägerfahrzeug sich beim Überfahren der Fräskante ab einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h im Wesentlichen identisch dargestellt hätten. Aus dem Video schätzt der Sachverständige die Höhe der Fräskanten nachvollziehbar auf ca. 10 cm. Aus technischer Sicht lässt sich eine solche Kante schadensfrei aber nur mit Schritttempo überfahren, d.h. allenfalls 5 km/h, damit der Reifen angemessen über die Kante hochrollen kann. Bereits bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h oder mehr, wird es zwangsläufig zu Reifen- und Felgenschäden kommen. Wahrscheinlich schon ab ca. 50 km/h wird es dann auch zu schwerwiegenden Fahrwerks- und Karosserieschäden kommen. Aus technischer Einschätzung ist das Schadensbild dann identisch einzustufen mit dem bei einem Überfahren der Kante mit 80 oder 100 km/h. Eine deutliche Schadenserweiterung wird es dann nach Einschätzung des Sachverständigen wohl nicht mehr geben. Es spielt also keine Rolle, ob die Fräskante mit 50, 80 oder 130 km/h überfahren wird.

Selbst wenn man aber von der Fahrerin des Klägerfahrzeugs ein Abbremsen wegen des „Ruckelns“ des Fahrzeugs fordern würde, könnte man kein derart rasches Abbremsen fordern, dass eine Geschwindigkeit von unter 50 km/h erreicht worden wäre. Dabei ist zum einen zu sehen, dass die Fahrbahnoberfläche nicht derart gravierend „schlecht“ war, dass sich ein sofortiges Bremsen nahezu aufgedrängt hätte – aus dem Video ergibt sich ein Fahren im abgefrästen Bereich mit massivem „Ruckeln“ lediglich für knapp 3 Sekunden (Zeitstempel ca. 00:14:00 bis 00:14:03), bevor es zum Überfahren der streitgegenständlichen Fräskante kommt; zum anderen wäre ein Abbremsen im Bereich einer Autobahnbaustelle bei möglicherweise nachfolgendem Verkehr auch mit nicht unerheblichen Gefahren verbunden gewesen, so dass es „nur“ wegen eines ungewöhnlichen „Ruckelns“ nicht gefordert werden konnte – jedenfalls nicht in einem Ausmaß, dass eine Geschwindigkeit beim Überfahren der Fräskante von derart weniger als 50 km/h erreichbar gewesen wäre, was alleine realistische Aussicht auf Verringerung des eingetretenen Fahrzeugschadens gehabt hätte.

5. Auch der Umstand, dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs auf der „Baustellenstraße“ die Fräskante überfuhr und dieser nicht seitlich auswich, kann ein Mitverschulden und damit eine relevante Erhöhung der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs nicht begründen.

Hierzu kann mit den entsprechenden Erwägungen zum Unterlassen einer Geschwindigkeitsreduzierung auf der „Baustellenstraße“ (s.o. 4.) festgehalten werden, dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs ja davon ausging, sich auf einem „regulären“ Autobahnfahrstreifen zu befinden. Auf einem solchen besteht aber kein Anlass, auf ein unerwartetes Hindernis in Form von Fräskanten mit einem riskanten Ausweichmanöver ganz nah an die links befindliche Betonleitplanke heran auszuscheren (nach Berechnung des Beklagtenvertreters war die „unversehrte“ Fahrbahn dort ca. 2,50 Meter breit). Bis 3 Sekunden vor Überfahren der schadensverursachenden Fräskante befand sich das Klägerfahrzeug zudem ja auch noch auf „unversehrter“, nicht abgefräster Fahrbahnoberfläche. Hinzu kommt, dass sich die Fräskante selbst bei wiederholtem Studium der Dashcam-Aufnahme kaum vom Boden abhebt und faktisch nur erkennbar ist, wenn man weiß, dass sie gleich auftauchen wird. Nach alledem kann ein relevanter Geschwindigkeitsverstoß auch insoweit nicht festgestellt werden.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Sichtfahrgebotes des § 3 Abs. 1 S. 2 StVO. Dieses wird durch § 18 Abs. 6 StVO modifiziert. Danach muss nach der Rechtsprechung des BGH der Fahrer seine Geschwindigkeit nicht auch auf solche Hindernisse einrichten, die gemessen an den jeweils herrschenden Sichtbedingungen erst außergewöhnlich spät erkennbar werden (BGH, Urteil vom 15.05.1984 – VI ZR 161/82, VersR 1984, 741). Hierzu zählt z.B. ein nicht kenntlich gemachter und nicht beleuchteter Splitthaufen auf der Fahrbahn (BGH aaO). Nach Ansicht der Kammer kann für eine Fräskante als Vertiefung in der Fahrbahnoberfläche von ca. 10 cm, die sich – zumal bei hier gegebener Dunkelheit - lediglich durch eine abweichende Schattierung von der sonstigen Fahrbahnoberfläche abhebt nichts anderes gelten.

Nach alledem war die von der Beklagten beantragte weitere (sachverständige) Aufklärung (u.a.) zur Breite des ausgefrästen Bereichs mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geboten. Auch die konkrete Höhe der Fräskante ist nicht entscheidungserheblich, da sie ja unstreitig schadensursächlich wirkte.

Lediglich ergänzend sei schließlich noch angemerkt, dass die vorstehenden Überlegungen zu einem etwaigen Mitverschulden nur deshalb überhaupt möglich sind, weil/wenn man das Dashcam-Video verwertet, wogegen sich die Beklagte wendet – nachdem sie noch im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 10.11.2015 (Gerichtsakte S. 85) der Klägerin vorhält, nicht das gesamte Video, sondern nur Fotos vorgelegt zu haben (!) -, aber dann daraus doch – wohl hilfsweise – für sie positive Rechtsfolgen herleiten will. Da sich auch unter Berücksichtigung des Videos eine solche für die Beklagte positive Rechtsfolge aber nicht feststellen lässt, braucht dieses prozessuale Verhalten der Beklagte weder gewürdigt, noch kommentiert zu werden.

Soweit zum Vorstehenden Erkenntnisse in tatsächlicher Hinsicht offen bleiben (müssen), geht dies zu Lasten der für ein Mitverschulden beweisbelasteten Beklagten (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 254 BGB Rn. 60 m.w.N.).

6. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung bemisst die Kammer die Haftung der Beklagten mit 40%.

Die hier durch die unzureichende Beschilderung der Beklagten geschaffene Verkehrslage war für die Fahrerin des Klägerfahrzeugs unklar, was eine Schadenteilung rechtfertigt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.1975 – 10 U 28/75, VersR 1976, 668). Dabei ist zu sehen, dass die fehlerhaft und damit irreführende Beschilderung durch die Mitarbeiter der Beklagten auf einer Autobahn besonders schwer wiegt: Gerade auf einer Bundesautobahn muss sich ein Autofahrer wegen der dort üblicherweise gefahrenen hohen Geschwindigkeiten auf die Anordnungen der Straßenverkehrs- oder -baubehörde (§ 45 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, 3 StVO) und deren Beschilderung verlassen können (OLG Celle, Urteil vom 21.02.2006 – 14 U 163/05, DAR 2006, 267). Andererseits musste der Fahrerin des Klägerfahrzeugs trotz der geringen zur Verfügung stehenden „Überlegungszeit“ zumindest durch die klar erkennbare durchgezogene Fahrbahnbegrenzung klar sein, dass die unzutreffende Beschilderung nicht im von ihr verstandenen Sinne gemeint gewesen sein konnte.

In der Rechtsprechung wird – dem hiesigen Fall durchaus nicht unähnlich - z.B. einem Fahrzeugführer ein überwiegendes Mitverschulden von 2/3 zugerechnet, wenn er mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h die im Autobahnbaustellenbereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erheblich überschritten hat und mit dem Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auch gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat und so reflektierende Absperrtafeln, die vor einer Baugrube aufgestellt waren, zu spät wahrgenommen hat, nachdem er veranlasst durch unzureichend aufgestellte Warnbaken in den Baustellenbereich gewechselt war (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.1998 – 15 U 124/97, Schaden-Praxis 1998, 415).

Nachdem es im Streitfall aber an einem unfallkausalen Geschwindigkeitsverstoß fehlt und auch sonst außer dem Überfahren der Fahrbahnmarkierung kein maßgebliches Mitverschulden festgestellt werden kann, hält die Kammer eine leicht überwiegende Eigenhaftung der Klägerin von 60% für angemessen und ausreichend, gleichzeitig aber auch geboten.

IV.

Zum Schadensersatzanspruch der Höhe nach:

1. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfallschaden in Höhe von 758,40 €.

a) Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht von Folgendem auszugehen:

Das beschädigte Fahrzeug der Klägerin war der Dienstwagen des Zeugen E, den dieser zum Teil auch privat nutzen konnte. Das Fahrzeug war u.a. bei Baustellenkontrollen im Einsatz. Nach dem Unfall nahm die Klägerin über die private ADAC-Mitgliedschaft der Fahrerin des Klägerfahrzeugs einen Mietwagen. Nachdem sich bei der Schadensermittlung Verzögerungen ergaben bzw. Schadenserweiterungen festgestellt wurden, wurden die betrieblich erforderlichen Fahrten bis zum Abschluss der Ersatzbeschaffung mit einem Privatwagen des Zeugen E durchgeführt, wofür bislang eine Entschädigung des Zeugen nicht getroffen wurde. Ein weiteres entsprechendes Fahrzeug, das der Zeuge E betrieblich hätte benutzen können, stand im Betrieb der Klägerin nicht zur Verfügung.

Diesen Ablauf stützt die Kammer auf die Angaben des Zeugen E, an denen – auch angesichts ihrer Kompatibilität mit den Daten des vorgelegten Schadensgutachtens (Anlage K 3) - keinerlei Zweifel angebracht und auch seitens der Beklagten nicht erhoben worden sind.

b) In einer solchen Konstellation steht auch dem Geschädigten eines gewerblich genutzten Fahrzeugs ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens zu. Auf einen eigenen Anspruch des Zeugen E wegen der auch-privaten Nutzung des Dienstwagens durch diesen kommt es nicht an, da ein solcher (abgeleiteter) Anspruch durch die Klägerin nicht geltend gemacht wird.

Nutzungsausfallentschädigung kann nach st. Rspr. jedenfalls für privat genutzte Fahrzeuge zuerkannt werden (z.B. BGH, Urteil vom 23.11.004 – VI ZR 357/03, VersR 2005, 284). Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen ist dies höchstrichterlich noch nicht gesichert (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 – VI ZR 366/13, r+s 2014, 153): Nach der Rspr. des VI. Zivilsenats des BGH kommt sie in Betracht, falls sich die Gebrauchsentbehrung entsprechender Fahrzeuge nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt. Wenn im Falle der Beschädigung eines gewerblich genutzten Kfz dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, kommt ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich überhaupt nur bei einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht (BGH aaO r+s 2014, 153). Dient das beschädigte Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (BGH aaO r+s 2014, 153). Ob bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung überhaupt grundsätzlich in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, ist in der Rspr. des BGH weiterhin offen (BGH aaO r+s 2014, 153; BGH, Urteil vom 04.12.2007 – VI ZR 241/06, VersR 2008, 369).

Ob dem die Grundsatzentscheidung des Großen Senats (BGH, Beschluss vom 09.07.1986 – GSZ 1/86, VersR 1986, 1103) zur Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust des Wohngebrauchs entgegenstünde, ist zweifelhaft (so zutreffend BGH, Urteil vom 04.12.2007 – VI ZR 241/06, VersR 2008, 369). Überwiegend herrscht die Auffassung, dass eine Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei Vorliegen der dafür geforderten Voraussetzungen möglich ist (OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.06.2014 – 1 U 157/13, r+s 2015, 158; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2009 - 5 U 147/07, NJW-RR 2010, 687; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.07.2006 - 3 U 62/06, NZV 2007, 414; OLG Schleswig, Urteil vom 07.07.2005 - 7 U 3/03, BeckRS 2005, 30359531).

Dem schließt sich die Kammer an: Da das beschädigte Fahrzeug nicht unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen (z.B. Taxi oder LKW) diente, hat die Klägerin keine Möglichkeit, den durch den Ausfall des Fahrzeugs entgangenen Firmenertrag konkret zu berechnen. Ein anderes Fahrzeug stand ihr nicht zu Verfügung.

Dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs (die Geschäftsführerin der Klägerin) der Klägerin ein von ihr privat über den ADAC günstig zur Verfügung gestelltes Ersatzfahrzeug und der Zeuge E als Mitarbeiter der Klägerin dieser sein Privatfahrzeug zur Verfügung stellte, kann die Beklagte grundsätzlich nicht entlasten. Es ist ein allgemeiner Rechtsgedanke, dass ein Schadensersatzanspruch nicht dadurch geschmälert oder ausgeschlossen wird, dass der Vermögensnachteil durch freiwillige Leistung eines Dritten ausgeglichen wird (BGH, Urteil vom 08.11.2001 – IX ZR 64/01, VersR 2002, 188; vgl. § 843 Abs. 4 BGB); dies gilt so auch für den Nutzungsausfallschaden (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11, r+s 2013, 203 m.w.N.). Die Klägerin musste also letztlich die Nutzung des beschädigten Fahrzeuges entbehren. Dann aber ist nicht einzusehen – so man denn mit der st. Rspr. des BGH einen Nutzungsausfallschaden dem Grunde nach anerkennt -, warum der Schädiger davon profitieren soll, dass er „zufällig“ ein gewerblich und nicht ein rein privat genutztes Fahrzeug beschädigt hat.

c) Die Klägerin hat Anspruch auf einen Nutzungsausfallschaden für 24 Tage zu je 79,00 €.

Das Klägerfahrzeug ist nach den zur Schadensschätzung nach § 287 ZPO geeigneten Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch in die Gruppe J einzustufen. Bei einer Erstzulassung am 15.12.2011 war das Fahrzeug am Unfalltag (07.09.2014) weniger als drei Jahre alt, so dass eine Herabstufung nicht geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2005 - VI ZR 112/04, r+s 2005, 263).

Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. im Streitfall für die notwendige Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11, r+s 2013, 203).

Im Streitfall macht die Klägerin Nutzungsausfall für sechs Tage vom 07.09. (Unfalltag) bis 12.09.2014 während der Nutzung des ADAC-Mietwagens der Geschäftsführerin der Klägerin (vgl. Rechnung ADAC Anlage K 5) und für 18 Tage vom 13.09. bis 30.09.2014 (Tag der Zulassung des Ersatzfahrzeugs; vgl. Anlage K 4) während der Nutzung des Fahrzeuges des Zeugen E geltend.

Angesichts des konkreten Ablaufs der Schadensermittlung sieht die Kammer diese vollen 24 Tage als begründet an: Der Zeuge E hat nachvollziehbar geschildert, dass man zunächst angesichts der Auskünfte der Werkstatt davon ausgegangen sei, dass das Fahrzeug reparaturwürdig sei. Schließlich wurde dann aber doch (bereits) am 09.09., also zwei Tage nach dem Unfall über den eigenen Kaskoversicherer ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben (vgl. auch Angaben auf dem Gutachten carexpert, Anlage K 5). Nach Besichtigung am 11.09. wurde das Gutachten am 18.09. vom Sachverständigen unterschrieben/fertiggestellt, so dass es plausibel ist, dass es der Klägerin – wie behauptet – am 20.09. vorlag.

Grundsätzlich besteht auch für die Zeit, die bis zum Zugang des Gutachtens vergeht, Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, sofern nicht schon vorher entweder die Reparaturwürdigkeit oder andererseits der Totalschaden evident sind (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 15.10.2007 – 1 U 52/07, BeckRS 2007, 18614) – dafür ist im Streitfall aber nichts ersichtlich.

In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte nicht auf ein Mitverschulden der Klägerin an der Höhe/Dauer des Nutzungsausfallschadens berufen, weil die Klägerin nicht rechtzeitig beim Sachverständigen nachgefragt habe. Zwar kann ein Unfallgeschädigter u.U. gehalten sein, sich telefonisch beim Sachverständigen nach dem Wiederbeschaffungswert zu erkundigen (BGH, Urteil vom 24.06.1986 – VI ZR 222/85, VersR 1986, 1208; vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 24.10.2007 – 14 U 85/07, VersR 2009, 276). Ein derartiger Ausnahmefall liegt aber hier nicht vor. Nach Besichtigung am 11.09. (Donnerstag) bestand Veranlassung nachzufragen frühestens eine Woche später, also am 18.09.. An diesem Tag war das Gutachten aber bereits fertiggestellt. Zudem trägt die Beklagte nichts dafür vor, dass die Klägerin bei tatsächlich gehaltener Nachfrage auch früher an das Gutachten gekommen wäre bzw. Informationen zur Reparaturwürdigkeit erlangt hätte. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist aber nur dann relevant, wenn er sich tatsächlich kausal auf die Schadenshöhe ausgewirkt hätte. Dies vorzutragen und ggf. zu beweisen ist allerdings Sache des Schädigers (BGH, Urteil vom 11.01.2007 – III ZR 116/06, NJW 2007, 1063).

Zuzubilligen ist nach Erhalt der Entscheidungsgrundlage in Form des Schadensgutachtens schließlich eine – kurze – Überlegungsfrist zum weiteren Vorgehen (BGH, Urteil vom 24.06.1986 – VI ZR 222/85, VersR 1986, 1208: drei Tage; OLG Celle, Urteil vom 24.10.2007 – 14 U 85/07, VersR 2009, 276 und OLG München, Urteil vom 24.11.2006 – 10 U 4748/06, BeckRS 2006, 14236: zwei Tage; OLG Köln, Urteil vom 29.08.2006 – 15 U 38/06, Schaden-Praxis 2007, 13: fünf Tage). Selbst wenn man der Klägerin hier nur 2 Tage zugesteht, ist angesichts einer geschätzten Wiederbeschaffungsdauer von 6 bis 8 Kalendertagen ein Nutzungsausfall bis 30.09. plausibel.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht lässt sich damit nicht feststellen. Der Klägerin steht deshalb Nutzungsausfallersatz für insgesamt 24 Tage zu.

d) Da es sich beim Nutzungsausfallschaden um keinen unmittelbaren Fahrzeugschaden handelt (BGH, Urteil vom 08.12.1981 – VI ZR 153/80, r+s 1982, 60), unterfällt er nicht dem Anwendungsbereich des Quotenvorrechts der Klägerin nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG (vgl. dazu grundsätzlich BGH, Beschluss vom 29.01.1985 – VI ZR 59/84, VersR 1985, 441). Nach Quote sind deshalb 758,40 € zuzusprechen (24 Tage x 79,00 €, davon 40%).

e) Soweit die Klägerin zusätzlich 53,78 € Mietwagenkosten beansprucht, da sie einen Tag trotz ADAC-Schutzbrief, der nur sechs Tage abdeckte, den Mietwagen selber zahlen musste, ist dieser Anspruch nicht schlüssig geltend gemacht: Ausweislich der Anlage K 5 ist Vertragspartnerin der Anmietung und Schuldnerin der 53,78 € (netto) die Geschäftsführerin der Klägerin als Privatperson. Damit ist aber die Klägerin nicht Forderungsinhaberin und ihr fehlt insoweit die Aktivlegitimation.

2. Die der Höhe nach mit 500,00 € unstreitige Selbstbeteiligung kann die Klägerin nach Inanspruchnahme ihres Kaskoversicherers wegen ihres Quotenvorrechts in voller Höhe geltend machen (vgl. BGH Urteil vom 03.12.1965 – VI ZR 170/64, BeckRS 1965, 30380948; OLG Brandenburg, Urteil vom 05.06.2007 – 2 U 42/06, juris Rn. 26).

3. Eine Unkostenpauschale kann die Klägerin grundsätzlich mit 25,00 € beanspruchen. Für einen letztlich durchschnittlichen Schadensfall, wie es der streitgegenständliche ist, kann nach st. Rspr. der Kammer ein höherer Betrag nicht geschätzt werden (§ 287 ZPO).

Auch bei der Unkostenpauschale handelt es sich um keinen unmittelbaren Fahrzeugschaden (BGH, Urteil vom 08.12.1981 – VI ZR 153/80, r+s 1982, 60), so dass sie nicht dem Anwendungsbereich des Quotenvorrechts unterfällt. Nach Quote sind deshalb 10,00 € zuzusprechen.

4. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten (BGH NJW 2005, 1112 m.w.N.). Diese errechnen sich nach dem berechtigten vorgerichtlichen Gegenstandswert von 1078,80 €. Vorgerichtlich waren offenbar lediglich für 18 Tage Nutzungsausfall zu je 91,00 €, Selbstbeteiligung, Mietwagenkosten zu 53,78 € und eine Unkostenpauschale mit 30,00 € geltend gemacht worden. Nach dem Vorstehenden sind hiervon aber nur 1.078,80 € berechtigt. Bei einer 1,3 Gebühr zzgl. Auslagenpauschale netto (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB) errechnen sich deshalb vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 €.

Die weiteren Einwände der Beklagten hiergegen gehen ins Leere: Mangelnde Rechnungsstellung des Rechtsanwalts gegenüber dem Geschädigten kann der Geltendmachung nicht entgegengehalten werden, da die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 S. 1 RVG nur die Einforderbarkeit der Vergütung im Mandantenverhältnis betrifft (BGH, Urt. v. 22.03.2011 − VI ZR 63/10, NJW 2011, 2509; OLG München, Beschluss vom 19.07.2006 - 10 U 2476/06, NZV 2007, 211). Mangelnde Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG schadet nicht, da auch diese Vorschrift nur für das Verhältnis zum Auftraggeber Anwendung findet (Gierl in Mayer/Kroiß, RVG 6. Aufl. § 8 Rn. 6); außerdem ist die außergerichtliche Regulierung eines Unfallschadens mit der Regulierung oder ihrem Scheitern beendet, so dass Fälligkeit des Gebührenanspruchs für die außergerichtliche Tätigkeit eintritt, wenn der Schädiger - wie hier - eindeutig zu erkennen gibt, dass eine außergerichtliche Einigung über die vom Geschädigten geltend gemachten Ansprüche für ihn nicht mehr in Betracht kommt (OLG Celle, Urteil vom 28.04.2010 – 14 U 157/09, juris).

Ebenso wenig kann i.d.R. eine fehlende Zahlung der Rechtsverfolgungskosten durch den Geschädigten dessen Anspruch ausschließen: Zwar bestünde der Schaden insoweit zunächst in einer Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt, so dass nach allgemeinen Grundsätzen über § 249 BGB nur Freistellung beansprucht werden könnte. Der Freistellungsanspruch kann jedoch gemäß § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch übergehen. Einer Fristsetzung nach § 250 BGB bedarf es dann nicht, wenn der Schädiger – wie hier durch sein Prozessverhalten - unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er eine Naturalrestitution ernsthaft und endgültig verweigert (BGH, Urteil vom 16.11.2006 – I ZR 257/03, VersR 2007, 1539). Dann wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH, Urteil vom 13.01.2004 – XI ZR 355/02, VersR 2004, 740).

5. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige materielle Schäden geltend macht, war der Klage dem Grunde nach zu 40% stattzugeben.

Die Klägerin behauptet als zukünftigen materiellen Schaden einen sog. Rückstufungsschaden: Nimmt der Geschädigte – wie im Streitfall die Klägerin - aufgrund des Verkehrsunfalls seine Vollkaskoversicherung in Anspruch und wird er infolgedessen in seiner Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft und mit höheren Prämien belastet, stellt dies für ihn einen unfallbedingten Fahrzeugschaden dar (BGH, Urteil vom 26.09.2006 – VI ZR 247/05, VersR 2007, 81). Da im Haftungsrecht die Mitursächlichkeit einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleichsteht, haftet der Schädiger für die Rückstufung auch bei einer nur anteiligen Schadensverursachung (BGH, Urteil vom 25.04.2006 – VI ZR 36/05, VersR 2006, 1139).

Der begehrte Anspruch auf Ersatz des Rückstufungsschadens kann insgesamt im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden. Das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO für einen künftigen Schaden ist dann zu bejahen, weil noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen des Geschädigten tatsächlich nachteilig auswirken wird (BGH, Urteil vom 25.04.2006 – VI ZR 36/05, VersR 2006, 1139). Hier hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass infolge des von ihr abgeschlossenen Flottenversicherungsvertrages eine genaue Bezifferung des Rückstufungsschadens noch nicht möglich sei.

Nach dem Vorstehenden ist der Feststellungsantrag deshalb zu 40% begründet.

6. Der Anspruch auf Verzinsung der berechtigten Schadensersatzansprüche ist nach §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 1 BGB begründet.

Der Höhe nach fußt der Zinsanspruch auf § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Den noch in erster Instanz beantragten höheren Zinssatz hat die Klägerin mit der Berufung nicht mehr aufrechterhalten.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit – wegen der Revisionszulassung - auf § 708 Nr. 10, § 709 S. 1, 2, § 711 S. 1, 2, § 713 ZPO.

Der Streitwert war wie in erster Instanz festzusetzen, wobei der Feststellungsantrag mit 250,00 € bewertet wird.

Die Kammer lässt die Revision zugunsten der Beklagten zu, da die Frage nach der Möglichkeit eines Nutzungsausfallschadens für ein gewerblich genutztes Fahrzeug in der streitgegenständlichen Konstellation grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Revisionszulassung wird (zulässigerweise: BGH, Urteil vom 27.09.2011 – II ZR 221/09, MDR 2011, 2223) ausdrücklich auf die Schadenshöhe – konkret den Nutzungsausfallschaden - beschränkt.

Hinsichtlich der Verwertbarkeit des Dashcam-Videos besteht aufgrund divergierender Rechtsprechung zwar auch grundsätzlicher Klärungsbedarf, doch ist die Streitfrage hier nicht – wie erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 07.01.2003 - X ZR 82/02, NJW 2003, 1125) - entscheidungserheblich. Keine der Parteien ist durch die Verwertung des Videos beschwert: Der Klägerin gelingt der Nachweis zur Haftung der Beklagten dem Grunde nach auch ohne Video anhand der unstreitig verwertbaren Fotos, während die Beklagte selbst mit Video kein weitergehendes Mitverschulden der Fahrerin des Klägerfahrzeugs nachweisen kann.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 27/09/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 221/09 Verkündet am: 27. September 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs
published on 21/01/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 366/13 vom 21. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: De
published on 11/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 116/06 Verkündet am: 11. Januar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 D; § 2
published on 04/12/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 241/06 Verkündet am: 4. Dezember 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.

(2) Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz, so wird der Beweis außerdem durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 422 bis 432 gelten entsprechend.

(3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.

(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.

(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.

(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann.

(2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.

(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung bleiben unberührt.

(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen obliegen, wird durch die Straßenaufsicht sichergestellt. Die Länder üben die Straßenaufsicht für die Bundesstraßen im Auftrag des Bundes aus, im Bereich der Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, übt sie das Fernstraßen-Bundesamt aus.

(2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung der notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist anordnen. Sie soll Maßnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt geben, damit sie möglichst zusammenhängend ausgeführt werden. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten verfügen und vollziehen.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits im ersten Rechtszuge nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.
für
a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie
c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
2.
für
a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie
c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von100 km/hzugelassen sind,
b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und97/27/EG(ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder
g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.