Amtsgericht Schwabach Endurteil, 25. Juni 2015 - 5 C 289/15

published on 25/06/2015 00:00
Amtsgericht Schwabach Endurteil, 25. Juni 2015 - 5 C 289/15
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.471,78 € für die Zeit bis zum 08.05.2015 und auf 2.964,00 € für die Zeit ab 08.05.2015 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

Die Beklagte wurde von der Autodirektion Nordbayern beauftragt, auf der BAB A6 die Baustellensicherung im Herbst 2014 zwischen dem Kreuz Nürnberg-Süd und dem Kreuz Nürnberg Ost durchzuführen. Die Geschäftsführerin der Klägerin fuhr am 07.09.2014 gegen 0.15 Uhr auf der BAB A6 in Richtung A9 und wollte auf der Ausfahrt zur A9 abfahren. Die Klägerin fuhr allerdings in die Baustelleneinfahrt ein und überfuhr eine etwa 10 cm hohe Fräskante.

Die Klägerin trägt vor, die Fräskante sei nicht durch Verkehrszeichen abgesichert gewesen. Die vorgeschriebene Beschilderung sei nicht erkennbar gewesen. Diese sei durch andere Verkehrszeichen in einem Abstand von etwa 1,5 m zuvor überdeckt gewesen. Zudem sei die Sicht durch Regen eingeschränkt gewesen. Es hätten sich mindestens fünf weitere Schadensfälle ereignet. Am klägerischen Pkw sei Totalschaden entstanden. Der Klägerin sei ein Gesamtschaden von 2.221,78 € sowie weitere 492,22 € an Nutzungsausfallentschädigung entstanden.

Wegen Verzugs begehrt die Klägerin auch den Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin hatte zunächst die Verurteilung der Beklagten zu einem Betrag von 2.221,78 € beantragt und die Klage sodann erweitert.

Die Klägerin beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.714,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 9 %-Punkten über dem jeweiligen gesetzlichen Zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 281,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 9 %-Punkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 17.09.2014 um ca. 0.15 Uhr auf der BAB A6 Kreuz Nürnberg Ost zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, der BAB-Abschnitt sei ordnungsgemäß beschildert gewesen. Es liege ein alleiniges Verschulden der Fahrerin der Klägerin vor. Das Abfahren vor dem zweiten Hinweisschild auf die Ausfahrt sei ein grobes Fehlverhalten. Offensichtlich habe überhöhte Geschwindigkeit bei erlaubten 80 km/h zu dem Unfall geführt. Die Fahrerin habe wohl deswegen die Autobahnabfahrt nicht von der Baustellenein- und ausfahrt unterscheiden können. Die Klägerin habe zudem die durchgezogene Linie überfahren. Ein Feststellungsinteresse bestehe nicht.

Die Klägerin antwortete hierauf, das Feststellungsinteresse liege vor, da ein Höherstufungsschaden drohe. Der Sachverhalt werde insoweit konkretisiert, als die Klägerin gedacht habe sie hätte sich rechts einordnen müssen. Es liege kein Verstoß gegen das Gebot auf Sichtweite zu fahren vor, da die klägerische Fahrerin auf der Autobahn nicht mit Hindernissen wie einer Fräskante habe rechnen müssen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen ... sowie durch Einvernahme des präsenten Zeugen ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2015, hinsichtich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens auf die zwischen den Parteien Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kein Schadenersatzanspruch zu, § 823 Abs. 1 BGB. Der Beklagten oblag zwar aufgrund des Auftrags durch die Autobahndirektion Nordbayern die Baustellensicherung am Kreuz Nürnberg Ost. Allerdings ergab die Beweisaufnahme, dass der Beklagten keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nachzuweisen ist. Der Zeuge ... bekundete, dass die Beklagte die Baustelle ordnungsgemäß, d.h. mit Verkehrszeichen, Linien, Warnbaken etc. ausgestattet habe. Der Autobahnabschnitt sei zudem regelmäßig von einer beauftragten Firma und zwar mehrmals am Tag sowie durch die Autobahnmeisterei kontrolliert worden. Insbesondere hätte schon ein 30 cm breiter Streifen sowie die nach links weisenden Warnbaken in deutlicher Entfernung vor der eigentlichen Autobahnausfahrt darauf hingewiesen, dass die Baustellenein- bzw. ausfahrt nicht die eigentliche Autobahnabfahrt sei. Darüber hinaus sei die Baustelleneinfahrt mit einem Verbotszeichen und der Beschilderung „Baustellenfahrzeuge frei“ kenntlich gemacht gewesen. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Gegen die Glaubwürdigkeit bestanden ebenfalls keine Bedenken. Der Zeuge ... bekundete, dass er mehrfach, zuletzt etwa 1 1/2 Stunden vor dem Verkehrsunfall die Baustellensicherung überprüft habe. Diese sei ordnungsgemäß gewesen.

Allein die Tatsache, dass nicht nur die Geschäftsführerin der Klägerin, sondern auch weitere Verkehrsteilnehmer, wie der Zeuge ... für einen anderen Tag bekundete, in die Baustelleneinfahrt einfuhren, bestätigt nicht, dass die Baustellensicherung zum streitgegenständlichen Zeitpunkt fehlerhaft gewesen ist. Der Zeuge ... konnte zum eigentlichen Vorgang nichts sagen, da er während des Unfalls selbst geschlafen habe und lediglich durch den Verkehrsunfall aufgewacht sei. Er konnte lediglich bestätigten, dass er die mit einer Dash-Kamera aufgenommenen Bilder, welche sich als Anlagen K1 und K 11 bei den Akten befinden, im nachhinein gesehen habe. Damit geht das Gericht davon aus, dass die Baustellensicherung zum fraglichen Zeitraum vorhanden und ordnungsgemäß war. Die Klägerin ist offensichtlich aufgrund Übermüdung oder schlechten Sichtverhältnissen bei Regen und Dunkelheit und deswegen nicht nach § 3 StVO angepasster Geschwindigkeit versehentlich in die Baustelleneinfahrt eingefahren, obwohl zahlreiche Verkehrszeichen und Schutzeinrichtungen dazu aufgebaut waren, dieses zu verhindern. Zum einen befand sich an der streitgegenständlichen Stelle eine durchgezogene 30 cm breite Linie, welche darauf hindeutet, dass diese Linie grundsätzlich unter keinen Umständen überfahren werden darf. Diese Kenntnis darf von Teilnehmern am Straßenverkehr auch vorausgesetzt werden. Darüber hinaus befanden sich entsprechende Warnbaken an der Unfallstelle, die darauf hindeuteten, dass an dieser Stelle ebenfalls nicht abgebogen werden darf. Weiterhin befand sich das Schild der Autobahnausfahrt erst in einer auch auf den Bildern der Dash-Kamera gut erkennbaren erheblichen Entfernung, so dass der Klägerin auch aus diesem Grund hätte klar sein müssen, dass es sich nicht um die Autobahnausfahrt handeln kann. Darüber hinaus belegen K1 und K 11, dass aufgrund der Schilder Durchfahrt verboten und Baustellenfahrzeuge frei keine Abfahrt der Autobahn vorgelegen haben kann. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, einen Rechtsabbiegerpfeil gesehen zu haben, ist offensichtlich, dass dieser nicht für sie gegolten haben kann. Der Klägerin musste nämlich durchaus klar sein, dass hier die Autobahn nicht endet und gezwungenermaßen alle Verkehrsteilnehmer nach rechts abbiegen müssen, wie es der Rechtsabbiegerpfeil gebietet, sondern dass sich dieser Abbiegepfeil verbunden mit dem Vorfahrtachtenschild, was ebenfalls für die Klägerin überhaupt keinen Sinn in dieser Situation ergeben konnte, gedacht ist. Damit bestanden mehr als genügend Anhaltspunkte für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs nicht in die Baustelleneinfahrt einzufahren. Eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist nicht ersichtlich. Die Klage war damit insgesamt abzuweisen.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften v

Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.