Amtsgericht Schwabach
Amtsgericht Schwabach Endurteil, 18. Mai 2017 - 4 C 1445/16
bei uns veröffentlicht am 18.05.2017
Tenor
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 325,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 25.02.2013 zu zahlen.
2. Weiterhin werden die Beklagten gesamtschuldn
Amtsgericht Schwabach Beschluss, 04. Jan. 2017 - 9 C 772/15 WEG
bei uns veröffentlicht am 04.01.2017
Tenor
1. Die Erinnerung der Kläger vom 20.10.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Erinnerungsverfahren.
Gründe
Die Erinnerung i
Amtsgericht Schwabach Endurteil, 09. Nov. 2016 - 2 C 671/16
bei uns veröffentlicht am 09.11.2016
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 965,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.09.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Amtsgericht Schwabach Endurteil, 18. Feb. 2016 - 5 C 1395/15
bei uns veröffentlicht am 18.02.2016
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.495,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.06.2015 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Amtsgericht Schwabach Beschluss, 26. Okt. 2015 - 2 F 716/09
bei uns veröffentlicht am 26.10.2015
Tenor
Der Befangenheitsantrag vom 29.09.2015 des Antragsgegners wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Gründe:
Der Befangenheitsantrag ist zulässig gemäß § 6 FamFG in Verbindung mit § 42 ZPO.
Allerdings lie
Amtsgericht Schwabach Beschluss, 22. Okt. 2015 - 004 F 260/15
bei uns veröffentlicht am 22.10.2015
Tenor
1. Die am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes (...) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... Nordbayern ... zugu
Amtsgericht Schwabach Beschluss, 10. Sept. 2015 - 001 F 280/15 (2)
bei uns veröffentlicht am 10.09.2015
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
D
Amtsgericht Schwabach Endurteil, 25. Juni 2015 - 5 C 289/15
bei uns veröffentlicht am 25.06.2015
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in H
Schwabach
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91126 Schwabach
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