Landgericht Kiel Urteil, 16. März 2016 - 5 KLs 4/12

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2016:0316.5KLS4.12.0A
bei uns veröffentlicht am16.03.2016

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Bestechlichkeit in 77 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.

Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gelten drei Monate als vollstreckt.

Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 20.000 € wird gegen den Angeklagten und die Verfallsbeteiligte als Gesamtschuldner und wegen weiterer 140.881,80 € gegen die Verfallsbeteiligte angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 332 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 a) und Abs. 2 Nr. 3, 53, 73 Abs. 1 und 3, 73 a und c StGB

Gründe

1

Der Angeklagte hat als Redakteur des Norddeutschen Rundfunks, einer Anstalt öffentlichen Rechts, im Rahmen von Nebentätigkeiten als Medienberater sich seinen Kunden gegenüber bereit gezeigt, für positive Medienberichte in Fernseh- und Radioberichterstattungen des NDR zu sorgen, was jedenfalls die angeklagte Zeit von 2003 - 2010 umfasste. Hierfür erhielt er auf ein Konto seiner Frau, die Verfallsbeteiligte, die von den Umständen Kenntnis hatte und überwiegend die Verträge unterzeichnete, insgesamt mehr als 160.000 € als Vergütung.

I.

2

Der Angeklagte absolvierte nach seiner schulischen Ausbildung eine Lehre als Bürokaufmann. Seit 1971 war er im öffentlichen Dienst des Landes Schleswig-Holstein beschäftigt (mittlerer Dienst). Dort stieg er in den gehobenen Dienst auf. Zuletzt war der Angeklagte Regierungsamtmann. Am 18.08.1978 erlangte er einen Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt der Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen in Altenholz. Direkt im Anschluss wechselte er in der Dienststelle des Bevollmächtigten des Landes Schleswig-Holstein in Bonn, wo er Kontakt zu Pressearbeit fand. Zum ... wechselte er zum Norddeutschen Rundfunk (NDR) als Redakteur im Programmbereich Fernsehen-Landespolitik beim Norddeutschen Rundfunk und bezog ein Einkommen nach Vergütungsgruppe 4 des entsprechenden Tarifvertrages. Sein letztes Gehalt im Jahre 2010 betrug 5.781,95 € brutto. Jedenfalls von Februar 2003 bis Ende März 2010 war er in der Redaktion "Landespolitik" im Landesfunkhaus Schleswig-Holstein in Kiel tätig. Zu seinen Aufgabenfeldern gehörten die journalistische Recherche, insbesondere im Landeshaus Schleswig-Holstein und das selbständige Ausarbeiten von Fernsehbeiträgen als Autor. Gelegentlich war er als sogenannter Tagesredakteur für Sendungen des NDR-Fernsehens und hier konkret des Schleswig-Holstein-Magazins tätig. Er wurde zudem Vorsitzender der Landespressekonferenz Schleswig-Holstein. Er war bis zum 31.03.2010 beim NDR tätig und schied während der Ermittlungen im hiesigen Verfahren aufgrund eigener, fristloser Kündigung dort aus.

3

Seit dem Jahr 1993 war der Angeklagte parallel zur Tätigkeit beim NDR als freiberuflicher Medienberater tätig und erhielt als solcher Zuwendungen von Firmen, Vereinen und ähnlichen Institutionen (Auftraggeber = AG). Nach seinem Ausscheiden vom NDR wurde und ist er ausschließlich selbständig als geschäftsführender Gesellschafter der Firma M.-C., Ri. + R. GbR tätig. Er hat nunmehr Einkünfte von ca. 4200 € netto monatlich, ein Vermögen von ca. 10.000 € und lebt gemeinsam mit der Verfallsbeteiligten in deren Haus in der ... in ..., das im Jahr 2008 im Wesentlichen mit den aus den verfahrensgegenständlichen Nebenbeschäftigungen erlangten Mitteln für 500.000 € angeschafft und unterhalten wurde.

4

Der Angeklagte ist Vater zweier erwachsener Töchter aus erster Ehe. Die erste Ehe wurde 1999 nach zehn Jahren währenden Auseinandersetzungen geschieden. Die ursprünglich mit angeklagte und nach Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO und Abtrennung im vorliegenden Verfahren als Verfallsbeteiligte teilnehmende B. R. ist seit dem …12.2000 die Ehefrau des Angeklagten. Sie trug vorher den Nachnamen "P." und ist im Bereich Öffentlichkeitsarbeit für die Investitionsbank Schleswig-Holstein tätig. Sie bezieht dort ein monatliches Gehalt von 6.739,60 € brutto (3.869,22 € netto). Das Grundstück in der ... hat einen Wert von ca. 600.000 bis 650.000 €, wobei ein Sanierungsstau von ca. 60.000 bis 80.000 € zu berücksichtigen ist. Die Verfallsbeteiligte hat weiteres Vermögen in Höhe von ca. 155.000 €. Der Angeklagte und die Verfallsbeteiligte veranlagen ihre Einkommen gemeinschaftlich.

5

Der Angeklagte hatte in den letzten fünf Jahren zwei Herzoperationen und ist wegen Vorhofflimmerns in dauernder ärztlicher Behandlung.

6

Er ist strafrechtlich nicht vorbelastet.

II.

7

1. Rechte und Pflichten des Angeklagten beim NDR

8

Der NDR ist eine Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg. In Kiel unterhält der NDR ein Landesfunkhaus, welches Regionalfernsehen für Schleswig-Holstein produziert. In seiner Funktion als NDR-Redakteur und aufgrund seiner Aufgabenbereiche hatte der Angeklagte die faktische Möglichkeit, durch das Vorschlagen von Sendethemen sowie durch das Eintreten für Sendethemen in Programmkonferenzen auf das Programm des NDR Einfluss zu nehmen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass dem fertigen Programm (z.B. Schleswig-Holstein-Magazin) eine mehrstufige Planungsphase vorausgeht, in der das Programm in Konferenzen besprochen und Entscheidungen vom jeweiligen Leiter getroffen werden. In der Regel entwickelt zunächst der Autor eine Programmidee, die er mit einem sogenannten Planer bespricht. Wenn dieser von der Idee überzeugt ist, erteilt er dem Autor den Auftrag, ein Konzept zu erstellen. Dieses Konzept ist Entscheidungsgrundlage auf der entsprechenden Planungskonferenz, bei der die Entscheidung in Anwesenheit von Planer, Tagesredakteur, Nachrichtenredakteur, Aktuellchef und unter Leitung des Fernsehchefs getroffen wird. Der Planer plant und organisiert eine Sendung. Bei ihm spricht der Autor mit Ideen für Beiträge vor. Der Tagesredakteur übernimmt u.a. vorgeplante Sendungen des Planers, überwacht die laufende Nachrichtenagenturlage und trifft gegebenenfalls Eilentscheidungen. Dies ist seit Februar 2008 das Konzept für das Schleswig-Holstein Magazin, davor waren beide Funktionen, also das Planen und Abnehmen beim Tagesredakteur vereint.

9

Der Angeklagte war im gesamten angeklagten Zeitraum als Autor und als Tagesredakteur, ab Februar 2008 ausschließlich als Tagesredakteur tätig. Er hatte Zugriff auf interne Informationen des NDR in Hinblick auf gesendete und auch geplante Sendungen sowie auf durch die journalistische Arbeit erlangte Informationen wie etwa ihm als Journalist zugespielte interne Papiere aus Ministerien oder dem Parlament. Er pflegte außerdem unter anderem aufgrund seiner Tätigkeit in der Redaktion "Landespolitik" des NDR im Landesfunkhaus Kiel zahlreiche Kontakte in die Landespolitik und in die regionale Medienlandschaft.

10

Dem Angeklagten war schon in den 1970er-Jahren bewusst, was "Amtsträgereigenschaft" bedeutet. Während seiner Ausbildung in der Beamtenlaufbahn waren unter anderem die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und die Bedeutung der Grundversorgung erörtert worden. In seiner beruflichen Funktion hatte er die Bedeutung der besonderen Pflichten eines Amtsträgers kennengelernt. Später beim NDR informierte er sich über die Struktur und die Aufgaben eines öffentlich-rechtlichen Senders. Dabei war ihm die Unterscheidung zu einem privaten Sender bekannt. Ihm war insbesondere bewusst, dass die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mit Auswahl und Gestaltung ihres Programms einen Versorgungsauftrag erfüllt und dabei auch an den Neutralitätsgrundsatz gebunden ist.

2. m.-c.

11

Seine Leistungen als Mediencoach bzw. Medienberater erbrachte der Angeklagte jedenfalls im Tatzeitraum namens der Firma m.-c.. Dabei wurden jeweils die Verträge zwischen den Auftraggebern (AG) und der "m.-c. Agentur Ri." oder auch der "Fa. m.-c.", deren Inhaber die Verfallsbeteiligte und der Zeuge Ri. waren, geschlossen. Der Zeuge Ri., ein langjähriger Freund des Angeklagten, betrieb und betreibt in Rostock eine Unternehmensberatung. Unterzeichnet wurden die Verträge regelmäßig von der Verfallsbeteiligten in der Schreibweise "i. A. Ri.". Dabei waren den AG der Zeuge Ri. nicht und die Verfallsbeteiligte - wenn überhaupt - nur entfernt bekannt. Der Angeklagte selbst fand in keinem der Verträge ausdrücklich Erwähnung. Der Angeklagte, die Verfallsbeteiligte und der Zeuge Ri. vereinbarten, dass der Zeuge Ri. von Ansprüchen aus diesen Vertragsverhältnissen freigestellt werde. Hinsichtlich einiger AG wurde dies mittels schriftlicher "Freihalteerklärungen" fixiert: z.B. Freihaltevereinbarungen für die Dienstverträge mit dem Br., die N., den Verband S., die No. und die W. (ZB I 11-12). Tatsächlicher Ansprechpartner für alle die Verträge betreffenden Fragen war der Angeklagte selbst. Hintergrund dieser Konstruktion war zum Einen, weitere Auseinandersetzungen mit seiner Ex-Frau, vor allem wegen geschuldeten Unterhalts, zu vermeiden. Außerdem ging es dem Angeklagten auch darum, seine mit der Stellung als NDR-Redakteur inkompatiblen Tätigkeiten zu verschleiern. Als der Angeklagte später vom NDR keine Nebentätigkeitsgenehmigungen mehr erhielt, war es ihm erst recht wichtig, dass sein Name nicht im Vordergrund stand und die Verträge über die Agentur liefen.

12

In den einzelnen Verträgen wurde schriftlich die Erbringung von unterschiedlich stark ausdifferenziert aufgelisteten Mediendienstleistungen durch den Angeklagten und als Gegenleistung der AG die Zahlung eines in der Regel monatlichen Entgelts vereinbart. Die Zahlungen gingen, wie in den Verträgen vereinbart, auf das Konto der Verfallsbeteiligten bei der c., Kontonummer ... Der Angeklagte war für dieses Konto verfügungsberechtigt und betrachtete das Konto auch als seines. Der Verfallsbeteiligten war aufgrund ihrer umfangreichen Einbindung bewusst, aus welchen Gründen und vor welchem tatsächlichen Hintergrund die Zahlungen auf ihrem Konto erbracht wurden. Sie war sich auch darüber im Klaren, dass der Angeklagte für den NDR tätig war und dessen Tätigkeit für diesen mit bestimmten Pflichten einherging. Dabei nahm sie unwiderlegt an, dass dem Angeklagten Nebentätigkeitsgenehmigungen erteilt worden seien.

13

Die Verträge mit den AG waren regelmäßig auf ein oder mehrere Jahre befristet und beinhalteten eine Vereinbarung zur automatischen Verlängerung des Vertrages bei ausbleibender Kündigung. Darüber hinaus erbrachte der Angeklagte auch einzelvertraglich vereinbarte Sonderleistungen wie Moderationen und Seminare, die gesondert vergütet wurden.

14

Der Angeklagte ging jeweils ab einem bestimmten Zeitpunkt davon aus, dass die AG die konkrete Erwartungshaltung an ihn hätten, dass er seinen Einfluss auf die Programmgestaltung beim NDR-Fernsehen dafür nutzen sollte, häufige bzw. positive Berichterstattungen über die AG zu veranlassen. Daneben warb er damit, dass die AG von ihm als NDR-Journalist erlangte Informationen exklusiv vorab bekommen sollten und mit ihm als NDR-Journalisten einen als verdeckten Lobbyisten agierenden Multiplikator im Bereich Journalismus und Landespolitik hätten, der die Interessen der AG gerade in seiner Funktion als Journalist des Norddeutschen Rundfunks und unter Ausnutzung seiner allein dienstlich bestehenden Kontakte wahrnehmen würde.

15

Der Angeklagte zeigte sich in allen Fallkomplexen ab einem bestimmten Zeitpunkt bereit, sich für die AG beim NDR pflichtwidrig für diese einzusetzen. Dabei erweckte der Angeklagte vor allem den Eindruck, die AG in Fernsehbeiträgen zu platzieren. Ihm ging es dabei darum, sich gegenüber seinen Kunden selbst besonders positiv und erfolgreich zu präsentieren, um entweder seine Kunden nicht zu verlieren und den Geschäftskontakt zu erhalten oder um einen Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung zu gewinnen.

16

Vor allem in E-Mails brachte der Angeklagte konkludent oder ausdrücklich zum Ausdruck, dass er die AG im Programm des NDR platziert habe und/oder platzieren werde und Einfluss auf die Programmgestaltung nehmen werde. Dabei hielt er es für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass der AG auch hierfür die Vertragszahlungen erbrachte bzw. erbringen werde. Ob die AG das auch tatsächlich so verstanden, das auch so begrüßten und darauf eingingen, ist unaufgeklärt geblieben.

17

Die Tätigkeiten des Angeklagten widersprachen den Grundsätzen der redaktionellen Unabhängigkeit des NDR, wären also nicht genehmigungsfähig gewesen. In Unkenntnis der Hintergründe erteilte der NDR dem Angeklagten Nebentätigkeitsgenehmigungen für die Tätigkeit bei Ri., wobei der Angeklagte über Inhalt und Umfang (Einkünfte von weniger als 400 € im Monat bei maximal vier Tagen im Monat) der ausgeübten Tätigkeiten täuschte. Diese zeitlich befristeten Genehmigungen ließ sich der Angeklagte jährlich verlängern und verschleierte dabei weiter Art und Umfang seiner Tätigkeit. Dem Angeklagten wurde von dem für diese Genehmigungen zuständigen Zeugen C., dem damaligen Verwaltungsleiter des NDR, in einem Gespräch im Jahre 2008 vermittelt , dass es unzulässig sei, für Nebentätigkeiten damit zu werben, dass man Mitarbeiter des NDR sei. Das ignorierte der Angeklagte weiterhin. Nachdem ihm über längere Zeit pauschale Nebentätigkeitsgenehmigungen erteilt worden waren, geschah dies nach einem Antrag Anfang 2010 nicht mehr. Über den vom Zeugen C. erteilten Hinweis, dass jede Nebentätigkeit einzeln genehmigt werden müsse, setzte der Angeklagte sich bewusst in der Folgezeit hinweg.

18

Tatsächlich hatte der Angeklagte wohl nicht die Möglichkeit, die AG durch seine Initiative zuverlässig im Programm des NDR zu platzieren, weshalb es vermutlich auch zu keinen tatsächlichen Einflussnahmen im Sinne der AG kam. Über die meist prominenten AG wurde ohnehin berichtet, so dass er auf Fernsehberichte Bezug nahm, welche ohne seine Einflussnahme gesendet worden waren und welche er als Ergebnis seiner Einflussnahme beim NDR vorgeben konnte. Um seine Berichte für die AG zu fertigen, griff er auf die Datensysteme des NDR für vergangene und zukünftige Fernsehberichte zu.

19

Die von den AG erlangten Entgelte wurden für den Erwerb und den Erhalt des Hausgrundstücks der Verfallsbeteiligten in der ... verwendet, welches der Angeklagte bis heute wie sein eigenes mitbenutzt.

20

3. Die Taten

21

Die AG leisteten an den Angeklagten und die Verfallsbeteiligte Entgelt und Lohn, wobei sich der Angeklagte vorstellte, dass die Gelder jedenfalls auch für erhoffte Einflussnahmen beim NDR in den folgenden Fällen und unter den folgenden konkreten Umständen flossen:

22

Fälle 1. bis 9. (D.):

23

Der Angeklagte kam vor Juni 2004 mit dem ihm bereits bekannten Zeugen Schl., der damals Vorstandsvorsitzender der D. war, bei welcher es sich um einen Klinikenverbund handelte, wieder in Kontakt. Mit der D. hatte der Angeklagte vor Juni 2004 im Rahmen der Produktion eines Fernsehberichts über ein Projekt der D. ("…") zusammengearbeitet. Der Angeklagte war daran interessiert, auch die D. für einen dauerhaften Medienberatungsvertrag mit einer einträglichen monatlichen Vergütung zu gewinnen. Vor diesem Hintergrund versandte der Angeklagte am 14.06.2004 eine E-Mail (FA 1 C 84 = 253) an den Zeugen Schl., in welcher er vorgab, dass auf seine Einflussnahme hin die Presseagentur X und das NDR-Fernsehen über das Projekt der D. berichten würden. Ihm ging es dabei darum, dass der Zeuge Schl. die Berichterstattung auf seine Aktivitäten zurückführen sollte, weil er sich die Fortsetzung und Intensivierung der Geschäftsbeziehung mit der D. erhoffte. In der E-Mail führte er aus, dass es für ihn "heute schon ein kleiner Kraftakt mit" seinen "Kollegen von der Presseagentur X" gewesen sei. Er habe den Kollegen erläutert, "was sich hinter dem Projekt an Berichtenswertem" verberge. Nachdem die Presseagentur X die Pressemitteilung der D. dann von ihm bekommen habe, sei folgender Bericht herausgekommen, der bundesweit abgesetzt worden sei. Presseagentur X sei für die Berichterstattung wichtig und müsse "gepflegt werden". Der NDR werde heute um 18 und um 19:30 Uhr in den Nachrichtenblöcken etwas zu dem Thema bringen. Der Angeklagte wollte damit signalisieren, dass die D. von ihm auch beim NDR "gepflegt" werden würde.

24

Am 03.09.2004 schloss die D., vertreten durch den Zeugen Schl., einen "Beratervertrag" (FA 1 C 6-9 = 175-178) mit dem Zeugen Ri.. Der Vertrag sollte ab dem 01.09.2004 beginnen und wurde von der Verfallsbeteiligten "i. A." des Zeugen Ri. unterzeichnet. Für die D. sollten "Medienberatungsleistungen" erbracht werden, wobei der Vertrag wie unter Ziffer 2. beschrieben aufgebaut war. Es sollten zweimal im Monat ganztägige Medienberatungen an einem der Firmensitze erfolgen. Der unbefristete Vertrag enthielt Fristen zur ordentlichen Kündigung und sah monatliche Zahlungen von 5.000,00 € netto vor. Tatsächlicher Vertragspartner der D. war der Angeklagte, der auch alle Leistungen erbringen sollte. Dieser ging dabei davon aus, dass von ihm erwartet wurde, beim NDR zugunsten der D. Einfluss zu nehmen. Bei seinen eigenen Erklärungen gegenüber der D. nahm er in Kauf und billigte dies auch, dass diese so verstanden würden, dass er sich – auch beim NDR – für die Interessen der D. einsetzen würde, was auch die Einflussnahme auf das Fernsehprogramm beinhaltete. Er verschaffte 2005 in seinem Bemühen, seinen Vertragspartner zufrieden zu stellen, diesem die ihm vorab in seiner Eigenschaft als Redakteur des NDR übersandte Koalitionsvereinbarung zwischen den Parteien SPD und Die Grünen sowie die Tolerierungsvereinbarung mit dem Südschleswigschen Wählerverband und führte dies in seinem Tätigkeitsbericht unter den Punkten "Beschaffung und Weiterleitung von Hintergrundinformationen" und "Weiterleitung und Kanalisierung von Presseinformationen" als für die D. erbrachte Dienstleistung auf.

25

Am 5. August 2005 fertigte der Angeklagte auf Anforderung der D. eine als "Leistungsbilanz" (FA 1 D 78-82 = 402-406) bezeichnete Zusammenstellung aller Fernsehbeiträge mit Bezug zur D. beim NDR, um gegenüber dem AG besser dazustehen. Diese hatte auszugsweise folgenden Inhalt:

26

"2. Jahresbilanz in Zahlen

27

Schleswig-Holstein-Magazin

28

• 24 Berichte = 2565 Sekunden = ca. 44 Minuten

29

• Ausstrahlung jeweils drei mal

30

• Zuschauerzahl in der Prime Time ca. 250.000

31

(Vorjahresbilanz: 6 Berichte)"

32

Hierbei hielt er es wiederum für möglich und nahm dies billigend in Kauf, dass der Zeuge Schl. und die D. die Aufstellung so verstehen könnten, dass er konkret für die Generierung oder Platzierung der Berichte eingetreten wäre und dass die D. auch hierfür ihre Zahlungen erbringen würde. Hierbei ging es ihm darum, dass der geschlossene Dienstleistungsvertrag verlängert werden sollte. Tatsächlich wurde nach der Kündigung des Dienstleistungsvertrages zum 30.09.2005 am 26.10.2005 eine weitere Vereinbarung (FA 1 C 10 = 179), welche wiederum die Verfallsbeteiligte "i.A. Ri." unterschrieb geschlossen. Darin vereinbarten die D. und "M.-C. Ri. - B. R.", dass diese die D. im dritten Quartal 2005 bei der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit unterstützen und begleiten und dafür ein pauschales Honorar von 8.000 € erhalten sollte. Es unterschrieb für "M.-C." der Zeuge Ri. "i.A.".

33

Während des Vertragsverhältnisses zwischen der D. und dem Angeklagten stellte die Verfallsbeteiligte namens der m.-c. der AG Rechnungen und nannte dabei für die Überweisung des Geldes ihr Konto bei der c. Die Rechnungen unterschrieb sie mit "i.A. P.".

34

Während der Dauer des Vertragsverhältnisses nutzte der Angeklagte seine Einflussmöglichkeiten beim NDR jedenfalls nicht in dem von ihm gegenüber seinem AG beschriebenen Umfang. Die in der "Leistungsbilanz" genannten Erfolge kamen in Wirklichkeit dadurch zustande, dass er im internen System des NDR überprüfte, wann Sendungen über Kliniken der D. regulär geplant bzw. bereits gesendet waren und dies dann weitergab. Auf das Konto Nr. ...der Verfallsbeteiligten bei der c. wurden im nichtverjährten Zeitraum von der D. folgende neun Zahlungen erbracht:

35

 21.03.2005

       

 5.919,71 €

 14.04.2005

        

 6.004,50 €

 28.04.2005

        

 6.010,32 €

 10.06.2005

        

 5.999,60 €

 07.07.2005

        

 5.944,69 €

 01.08.2005

        

 6.070,74 €

 05.09.2005

        

 6.004,52 €

 30.09.2005

        

 5.920,34 €

 16.01.2006

        

 9.280,00 €

36

Von den so erlangten 57.154,42 € zahlten der Angeklagte und die Verfallsbeteiligte 10.859,34 € Umsatzsteuer, 19.443,93 € Einkommensteuer, wobei zugunsten des Angeklagten sowie der Verfallsbeteiligten der Steuersatz von 42 % zugrunde gelegt wurde, 1.749,95 € Kirchensteuer und 1.069,42 € Solidaritätszuschlag, so dass ihnen ein Gewinn von 24.031,78 € verblieb.

37

Fälle 10. bis 54. (De.):

38

Mit der De. war der Angeklagte seit spätestens dem 25.09.2001 in der unter Ziffer 2. beschriebenen Weise verbunden. Unter diesem Datum versandte der damalige Kommunikationsleiter der De., der Zeuge M., ein Schreiben (FA 3 D 1 = 296) an die Verfallsbeteiligte unter der Anschrift "B. P. m.-c.". In diesem beauftragte der Zeuge aufgrund von Vorgesprächen die m.-c. für ein Jahr "Medienbetreuung und Mitarbeiterschulung". Dabei verwies er darauf, dass die monatliche Abrechnung nach Aufwand 1.500 DM nicht überschreiten dürfe. Auch in diesem Fall war den Beteiligten klar, dass der Angeklagte der eigentliche Vertragspartner war und die Leistungen erbringen sollte. Aufgrund des guten Vertrauensverhältnisses des Angeklagten zum Zeugen M. wurde das Vertragsverhältnis in der folgenden Zeit als sogenannter "Kleinvertrag", der jederzeit aufgehoben werden konnte, fortgesetzt. Insgesamt war der Angeklagte im Zeitraum von 2001 bis 2007 für die De. tätig, wobei er zunächst legale Leistungen erbrachte. Er ging aber davon aus, dass die Erwartungshaltung der De. bestand, dass er zu ihren Gunsten seinen Einfluss bei der Programmgestaltung des NDR geltend machen würde. Spätestens bis zum 05.4.2002 hatte er eine solche Vorstellung entwickelt und zeigte sich auch entsprechend bereit. An jenem Tage teilte er unter anderem dem Zeugen M. in einer E-Mail (FA 3 D 23 = 318) mit, dass er einen Vertreter der De. in der Programmsitzung des NDR für ein Interview vorgeschlagen habe und die Konferenz erneut seinem Vorschlag gefolgt sei.

39

"…habe ich in der gestrigen Programmsitzung des NDR vorgeschlagen, Sie auch in der Sendung "Unser Land mit einem ca. 8-minütigen Interview auftreten zu lassen. Die Konferenz folgte erneut meinem Vorschlag... "

40

Ähnliches teilte der Angeklagte dem Zeugen M. in weiteren E-Mails am 20.05.2002 und 21.06.2002 mit (FA 3 D 28 = 323 und FA 3 D 29 = 324). Die E-Mail vom 20.05.2002 lautet auszugsweise:

41

" …der geplanten Fr@gezeit mit ... im Schleswig-Holstein-Magazin habe ich bereits Vorgespräche mit Kollegen geführt und entsprechende Mitteilungen in allen Terminmappen des NDR (Hörfunk und Fernsehen) in Kiel platziert, so dass die Berichterstattung auch ohne mich laufen dürfte."

42

Er nahm dabei billigend in Kauf, dass unter anderem der Zeuge M. aufgrund der Formulierungen davon ausgehen würde, er habe zum Platzieren von Beiträgen über die De. beigetragen oder er werde dazu beitragen und dass die De. auch dafür das vereinbarte Entgelt zahlte bzw. zahlen würde.

43

Ende 2006 teilte der Angeklagte der De. in einer "Leistungsbilanz" (FA 3 D 43-44 = 338-339) unter anderem mit, dass er durch "Initiierung, Produktion und Unterstützung" "an der Erstellung von Fernsehberichten" beteiligt gewesen sei, "die in den meisten Fällen als positiv zu bewerten" gewesen seien. Tatsächlich ist nicht feststellbar, dass der Angeklagte auf das Programm des NDR Einfluss nahm. Die Verfallsbeteiligte stellte der De. unter Nennung ihres Kontos namens der m.-c. Rechnungen, die sie mit "i.A. P." unterschrieb. Im nicht verjährten Zeitraum zahlte die De. auf das Konto Nr. ... der Verfallsbeteiligten bei der c. folgende 45 Beträge:

44

 03.03.2005

       

 444,83 €

 24.03.2005

        

 889,66 €

 21.04.2005

        

 518,60 €

 06.05.2005

        

 444,83 €

 01.06.2005

        

 889,66 €

 23.06.2005

        

 444,83 €

 30.06.2005

        

 444,83 €

 28.07.2005

        

 889,66 €

 22.09.2005

        

 889,66 €

 29.09.2005

        

 444,83 €

 06.10.2005

        

 444,83 €

 20.10.2005

        

 444,83 €

 03.11.2005

        

 444,83 €

 01.12.2005

        

 444,83 €

 08.12.2005

        

 444,83 €

 22.12.2005

        

 444,83 €

 29.12.2005

        

 444,83 €

 02.02.2006

        

 444,83 €

 09.02.2006

        

 444,83 €

 23.02.2006

        

 444,83 €

 02.03.2006

        

 444,83 €

 23.03.2006

        

 444,83 €

 30.03.2006

        

 444,83 €

 27.04.2006

        

 444,83 €

 04.05.2006

        

 444,83 €

 26.05.2006

        

 444,83 €

 01.06.2006

        

 444,83 €

 29.06.2006

        

 444,83 €

 20.07.2006

        

 444,83 €

 27.07.2006

        

 444,83 €

 03.08.2006

        

 444,83 €

 24.08.2006

        

 444,83 €

 14.09.2006

        

 444,83 €

 28.09.2006

        

 889,66 €

 26.10.2006

        

 889,66 €

 14.12.2006

        

 444,83 €

 21.12.2006

        

 444,83 €

 29.12.2006

        

 444,83 €

 18.01.2007

        

 444,83 €

 08.02.2007

        

 456,33 €

 15.02.2007

        

 456,33 €

 15.03.2007

        

 456,33 €

 22.03.2007

        

 912,66 €

 12.04.2007

        

 456,33 €

 18.05.2007

        

 912,66 €

45

Von den damit insgesamt erlangten 23.741,76 € zahlten der Angeklagte und die Verfallsbeteiligte 3.921,55 € Umsatzsteuer, 7.589,51 € Einkommensteuer (unter Berücksichtigung der gemäß § 10 Abs. 1 Nr. EStG als Sonderausgabe vom zu versteuernden Einkommen abziehbaren Kirchensteuer, wobei die Kammer aus Gründen der Vereinfachung und zum Erhalt der Übersichtlichkeit des Zahlenwerkes diesen Sonderausgabenabzug nicht – wie es steuerrechtlich korrekt gewesen wäre –kalenderjährlich vorgenommen hat, sondern jeweils kalenderjahrübergreifend die Summe der Kirchensteuer je vorangegangen abgehandelten Fallkomplex angesetzt hat – was über alle Zahlungen hinweg gesehen zu den gleichen Ergebnissen wie bei einer kalenderjährlichen Betrachtung führt – so dass an dieser Stelle der Gewinn iHv 19.820,21 € um die in Bezug auf den Komplex „D.“ gezahlte Kirchensteuer iHv 1.749,95 € zu reduzieren war, mithin Bezugsgröße für die Berechnung der Einkommensteuer 18.070,26 € ist), 683,06 € Kirchensteuer und 417,42 € Solidaritätszuschlag. Es verblieb ihnen ein Gewinn von 11.130,22 €.

46

55. bis 61. (Verband S.)

47

Am 19.02.2003 schlossen der Zeuge Ri. und der Verband S. mit Vertragsbeginn zum 01.03.2003 einen Dienstvertrag (FA 5 C 1-3 = 144-146), der von der Verfallsbeteiligten "i.A. B. R." unterschrieben wurde. Tatsächlicher Vertragspartner und Ansprechpartner war auch hier der Angeklagte. Vertragsgegenstände waren unter anderem Medienberatung, Beratung und Unterstützung beim Auf- und Ausbau von Pressekontakten in der LPK, Initiierung von geplanten und abgestimmten Presseaktionen und Entwicklung von Strategien zur Umsetzung von Aktivitäten des Verband S. im Bereich der Medien und der Politik. Als monatliches Honorar wurde 1.050 € netto zzgl. einer Büropauschale vereinbart. Der Vertrag war befristet und sollte zunächst am 31. März 2005 enden. Enthalten war eine Verlängerungsklausel, nach welcher der Vertrag um zwei Jahre verlängert würde, sofern er nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Vertragsablauf gekündigt würde. Der Angeklagte wurde auch in diesem Vertrag nicht erwähnt. Bei dieser Geschäftsbeziehung war von Anfang an klar, dass der Angeklagte Kontakte in die Politik herstellen sollte. Er ging davon aus, dass gewünscht war, dass er seine Position beim NDR und sein Netzwerk für die Belange der Schornsteinfeger einsetzt.

48

In den Jahren 2003 und 2004 bestand aus rechtlichen und politischen Gründen die Gefahr der Abschaffung des Schornsteinfegermonopols. Intern ermunterten die Verantwortlichen des Verband S. im Hinblick auf dieses Thema ihre Mitglieder, Kontakte zur Presse aufzubauen und zu pflegen, um sich in der Öffentlichkeit zu positionieren. In dieser Phase, konkret vor dem 09.09.2005, zeigte sich der Angeklagte den Vertretern des Verband S. gegenüber bereit, sich beim NDR für den Verband S. stark zu machen, woran der Verband S. ein starkes Interesse hatte. Am 09.09.2005 schlossen die Vertragspartner einen neuen Dienstvertrag (FA 5 C 5-7 = 148-150), in welchem die bisherige Vertragskonstruktion modifiziert wurde. Die Vergütung wurde auf netto 2.500 € mtl. zzgl. Büropauschale und MwSt. erhöht. Die Pflichten des Angeklagten wurden hingegen nur marginal um umfangsmäßig nicht festgelegte Beratungsleistungen erweitert. Zuvor war am 31.03.2005 die Verlängerungsoption eingetreten, so dass der Vertrag sich bereits um zwei Jahre verlängert hatte. Im neuen Dienstvertrag wurden außerdem ein neuer Stichtag (31.12.2005) und eine neue Verlängerungsklausel (drei Jahre Verlängerung, wenn keine Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum Vertragsablauf erfolge) vereinbart. Der Angeklagte ging davon aus und nahm billigend in Kauf, dass diese Vertragsveränderung auch mit der Erwartung verknüpft war, dass er für günstige Fernsehberichterstattung sorge. Er bemühte sich in der Folgezeit auch, der von ihm angenommenen Erwartungshaltung des Verband S. gerecht zu werden. In seiner E-Mail vom 25.10.2006 (FA 5 C 82 = 229) an den ...…meister, den Zeugen B., berichtete er, dass er hinsichtlich des Themas "Kamin und Holz" beim NDR-Fernsehen erfolgreich "tätig geworden" sei. Gestern hätten sie Herrn L. im Schleswig-Holstein Magazin, heute plane die Sendung DAS im NDR Fernsehen umfangreicher zu berichten. In Kürze werde auch die Sendung "Unser Land" im NDR-Fernsehen einen Schornsteinfeger aufs gelbe Sofa holen. Dabei wollte er den Eindruck vermitteln, diese Berichterstattung sei auf sein Tätigwerden zurückzuführen, womit er auf sein vorheriges Bereitzeigen Bezug nahm. In gleicher Weise geschah dies in einer weiteren E-Mail des Angeklagten Ende 2006 (FA 5 C 85 = 232), in der er auf die Vertraulichkeit der vermittelten Informationen verwies und festhielt, dass er in der Öffentlichkeit nicht als "NDR-Mann" mit dem Verband S. in Verbindung gebracht werden dürfe.

49

In einer E-Mail vom Februar 2007 (FA 5 C 88 = 235) berichtete der Angeklagte von angeblichen Einflussnahmen beim NDR-Fernsehen, die er vorgenommen habe:

50

"Hallo Herr B.,

51

die Einzelheiten für den "Rauchmelder-Auftritt" heute in der LPK sind jetzt umfänglich mit allen Teilnehmern besprochen worden. Es bleibt dabei. Die Schornsteinfeger sind für den vorbeugenden Brandschutz zuständig und damit Hauptinitiatoren. Nun drücke ich Ihnen die Daumen. Ich habe die LPK schon vor einer Woche persönlich "eingeschworen" und die Rauchmelder-Aktion bundesweit in die Presseagentur X-Kalender gebracht, so dass wir mit einer guten und weitreichenden Presse rechnen können. Mit dem NDR Hörfunk-Chef habe ich persönlich gesprochen, hier erwarte ich einen gute Berichterstattung, die voraussichtlich fast den ganzen Tag laufen wird. Im Fernsehen sind wir zweimal vertreten. In unserer Sendung "Unser Land" ist Herr Schm. als Protagonist geplant, das Gespräch wird etwa 5-8 Minuten dauern. Im Schleswig-Holstein-Magazin habe ich einen Beitrag von 2 Minuten 30 "eingekauft", den sich dann im Land rund 250.0000 ansehen werden. Es war nicht einfach in allen Fällen die Schornsteinfeger in den Vordergrund der Berichterstattung zu stellen, viele haben immer nur die Feuerwehr im Kopf. Hier müssen wir jetzt weitergeschätzt bei weit mehr als 500.000. So wird Werbung gemacht. Ich werde Ihnen die Hörfunk-Texte zumailen. Mit Herrn Schm. habe ich vereinbart, dass wir den Zuschauern des SHM auf Kosten der Verbände 100 Rauchmelder schenken. Diese rufen beim NDR an und bekommen das Gerät dann zugesandt. Mit diesem Angebot bleibt das Thema während der ganzen 30minütigen Sendung im Gespräch."

52

Von den angeblichen Aktivitäten des Angeklagten nahm auch der Verband S. Kenntnis. Bei einer Mitgliederversammlung am 10.04.2008 berichtete der Zeuge A. (Referent für Öffentlichkeitsarbeit) unter anderem von einem Fernsehbericht beim NDR, der vom Verband S. in Zusammenarbeit mit dem Angeklagten erstellt worden sei. Weiter heißt es im Protokoll vom 10.04.2008 (FA 5 C 53-60 = 200-207) auf Seite 7:

53

"B. erläutert die Aufgaben eines Medienberaters für den Verband S.. Er ist als verantwortlicher Redakteur beim NDR beschäftigt und fungiert als Türöffner in der Politik. Die Kosten für einen Beratervertrag betragen 30.000 € pro Jahr."

54

Die schwebende Frage zum Schornsteinfegermonopol erledigte sich mit der Reform des Schornsteinfegergesetzes im November 2008 (BGBl. I S. 2242). Das Schornsteinfegermonopol wurde hiermit zum Teil abgeschafft. Parallel wurde der Dienstvertrag am 24.11.2008 ein weiteres Mal modifiziert. Der Aufgabenbereich des Angeklagten wurde verringert und sein Honorar auf netto 900 € monatlich reduziert. Schließlich wurde der Vertrag seitens des Verband S. am 22.06.2009 zum Ablauf des Jahres 2009 gekündigt. Tatsächlich nahm der Angeklagte auch in diesem Fallkomplex keinen nachweisbaren Einfluss auf das Fernsehprogramm. Er nutzte vielmehr den Umstand aus, dass auch ohne sein Zutun vom NDR über die Schornsteinfeger berichtet wurde. Wiederum stellte die Verfallsbeteiligte unter Nennung ihres Kontos bei der c. namens der m.-c. die einzelnen Rechnungen. Der Verband S. zahlte

55

im nicht verjährten Zeitraum auf das Konto Nr. ... der Verfallsbeteiligten bei der c. folgende Beträge:

56

 13.09.2005

       

 1.334,00 €

 07.10.2005

        

 1.566,00 €

 11.10.2005

        

 1.334,00 €

 19.10.2005

        

 116,00 €

 11.11.2005

        

 3.016,00 €

 13.12.2005

        

 3.016,00 €

 22.12.2005

        

 438,71 €

 11.01.2006

        

 3.016,00 €

 13.02.2006

        

 3.016,00 €

 13.03.2006

        

 1.508,00 €

 16.03.2006

        

 1.508,00 €

 11.04.2006

        

 1.508,00 €

 19.04.2006

        

 1.508,00 €

 11.05.2006

        

 1.508,00 €

 16.05.2006

        

 908,98 €

 16.05.2006

        

 1.508,00 €

 13.06.2006

        

 1.508,00 €

 16.06.2006

        

 1.508,00 €

 11.07.2006

        

 1.508,00 €

 18.07.2006

        

 1.508,00 €

 11.08.2006

        

 1.508,00 €

 16.08.2006

        

 1.508,00 €

 12.09.2006

        

 1.508,00 €

 18.09.2006

        

 1.508,00 €

 11.10.2006

        

 1.508,00 €

 17.10.2006

        

 1.508,00 €

 13.11.2006

        

 1.508,00 €

 16.11.2006

        

 1.508,00 €

 12.12.2006

        

 1.508,00 €

 13.12.2006

        

 744,49 €

 18.12.2006

        

 1.508,00 €

 11.01.2007

        

 1.508,00 €

 16.01.2007

        

 1.508,00 €

 18.01.2007

        

 39,00 €

 18.01.2007

        

 39,00 €

 13.02.2007

        

 1.547,00 €

 16.02.2007

        

 1.547,00 €

 13.03.2007

        

 1.547,00 €

 16.03.2007

        

 1.547,00 €

 11.04.2007

        

 1.547,00 €

 17.04.2007

        

 1.547,00 €

 11.05.2007

        

 1.547,00 €

 16.05.2007

        

 1.547,00 €

 12.06.2007

        

 1.547,00 €

 18.06.2007

        

 1.547,00 €

 11.07.2007

        

 1.547,00 €

 17.07.2007

        

 1.547,00 €

 13.08.2007

        

 1.547,00 €

 16.08.2007

        

 1.547,00 €

 11.09.2007

        

 1.547,00 €

 18.09.2007

        

 1.547,00 €

 11.10.2007

        

 1.547,00 €

 16.10.2007

        

 1.547,00 €

 13.11.2007

        

 1.547,00 €

 16.11.2007

        

 1.547,00 €

 11.12.2007

        

 1.547,00 €

 18.12.2007

        

 1.547,00 €

 20.12.2007

        

 383,42 €

 11.01.2008

        

 1.547,00 €

 16.01.2008

        

 1.547,00 €

 12.02.2008

        

 1.547,00 €

 18.02.2008

        

 1.547,00 €

 11.03.2008

        

 1.547,00 €

 18.03.2008

        

 1.547,00 €

 14.04.2008

        

 1.547,00 €

 16.04.2008

        

 1.547,00 €

 14.05.2008

        

 1.547,00 €

 16.05.2008

        

 1.547,00 €

 11.06.2008

        

 1.547,00 €

 17.06.2008

        

 1.547,00 €

 11.07.2008

        

 1.547,00 €

 16.07.2008

        

 1.547,00 €

 12.08.2008

        

 1.547,00 €

 18.08.2008

        

 1.547,00 €

 11.09.2008

        

 1.547,00 €

 16.09.2008

        

 1.547,00 €

 13.10.2008

        

 1.547,00 €

 16.10.2008

        

 1.547,00 €

 11.11.2008

        

 1.547,00 €

 18.11.2008

        

 1.547,00 €

 11.12.2008

        

 1.547,00 €

 15.12.2008

        

 443,87 €

 16.12.2008

        

 1.547,00 €

 13.01.2009

        

 1.547,00 €

 17.02.2009

        

 1.071,00 €

 17.03.2009

        

 1.071,00 €

 16.04.2009

        

 1.071,00 €

 18.05.2009

        

 1.071,00 €

 16.06.2009

        

 1.071,00 €

 16.07.2009

        

 1.071,00 €

 18.08.2009

        

 1.071,00 €

 16.09.2009

        

 1.071,00 €

 16.10.2009

        

 1.071,00 €

 17.11.2009

        

 1.071,00 €

 16.12.2009

        

 1.071,00 €

57

Die Zahlungen am 22.12.2005, 16.05.2006, 13.12.2006, 20.12.2007 und am 15.12.2008 beruhten dabei nicht auf dem Dienstvertrag, sondern wurden für Sonderaufträge (Moderationen, Seminare) an den Angeklagten gezahlt.

58

Von den erlangten 137.077,47 € zahlten der Angeklagte und die Verfallsbeteiligte 24.584,73 € Umsatzsteuer, 46.960,07 € Einkommensteuer (unter Berücksichtigung der als Sonderausgabe abziehbaren Kirchensteuer nach Maßgabe der insoweit bereits vorgenommenen Ausführungen), 4.226,41 € Kirchensteuer und 2.582,80 € Solidaritätszuschlag. Es verblieb ihnen ein Gewinn von 58.723,46 €.

59

Fälle 62. bis 67. (Verband St.)

60

Beim Verband St. führte der Angeklagte zunächst einzeln abgerechnete Medienseminare durch. Am 29.01.2003 schlossen der Verband St. und die Verfallsbeteiligte, diese unter ihrem früheren Namen "B. P.", einen Dienstvertrag (FA 2 C 5-7 = 160-162). Unterschrieben wurde dieser vom Zeugen Ri. mit "i.A. Ri.". Tatsächlicher Vertragspartner und Ansprechpartner war der Angeklagte. Gegenstand des "Dienstvertrages Medienberatung" war unter anderem "Beratung bei der Initiierung, Planung und Durchführung von Medienveranstaltungen, Beratung bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit und Marketing und Einbringung persönlicher Kontakte". Als Honorar hatte der Verband St. 1.000 € mtl. brutto zugunsten des Kontos Nr... der Verfallsbeteiligten bei der c. zu leisten. Der Vertrag war befristet und sollte zunächst zum 31.12.2003 enden. Er enthielt eine Verlängerungsklausel, sodass er sich um ein Jahr verlängern sollte, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsablauf gekündigt würde. Der Verband St. hatte sich bereits zuvor in einem internen Vermerk des Geschäftsführers, des Zeugen K., vom 20. November 2002 (FA 2 C 1-2 = FA 2 156-157) an den Einflussmöglichkeiten des Angeklagten beim NDR interessiert gezeigt. So heißt es in der Vorlage für die Vorstandssitzung unter anderem:

61

"Besonders wertvoll können für den Verband St. allerdings die persönlichen Kontakte von Herrn R. sein sowie seine Einflussmöglichkeit, Stellungnahmen des Verband St. im Schleswig-Holstein Magazin von N3 unterzubringen. Auch diese Leistung ist natürlich nur schwer bewertbar."

62

Ob dies Entscheidungsgrundlage des Verband St. wurde, ist nicht aufgeklärt worden. Der Angeklagte kannte diesen Vermerk nicht, hielt es aber von Anfang an für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass solche Erwartungshaltungen seitens des Verband St. an ihn bestanden und dass auch hierfür Zahlungen seitens des Verband St. geleistet würden. Spätestens ab dem Jahr 2003 wollte der Angeklagte für den Verband St. unentbehrlich erscheinen. Er hob gegenüber den Verantwortlichen des Verband St. seine Tätigkeit so hervor, dass diese annehmen konnten, er würde seine Position beim NDR für den Verband St. ausnutzen. In einer E-Mail des Angeklagten an den Zeugen K. vom 4. Juni 2003 (FA 2 D 15 = 395) teilte er mit, dass die Redaktion ihn "gestern Abend scherzhaft" gefragt habe, ob er einen Rahmenvertrag mit der Verband St. habe, da er diesen so "häufig ins Programm drücke". Dabei war er sich bewusst, dass der Zeuge diese Nachricht so verstehen würde, dass er den Verband St. im Programm des NDR unterbringe. Tatsächlich wurde der Angeklagte in einem Handprotokoll der Sitzung "Arbeitskreis Mitgliederwerbung" des Verband St. sogar als "NDR-Berater" bezeichnet.

63

Ab dem 01.01.2006 wurde der Beratungsvertrag von den Parteien modifiziert. Das Honorar wurde auf 750 € inkl. MwSt. und Spesen reduziert und teilweise Leistungen aus Vertrag gestrichen, die künftig gesondert abzurechnen sein sollten. Nachdem beim NDR die Position des Korruptionsbeauftragten eingeführt wurde, beriet man beim Verband St. auf der Vorstandssitzung am 23.11.2009 über dieses Thema und kam überein, den Vertrag mit dem Angeklagten, so wie er bestehe, aufzulösen. Die Vertragsbeziehung endete März 2010. Tatsächlich setzte sich der Angeklagte wohl nicht beim NDR für den Verband St. ein, sondern gab ohnehin gesendete Beiträge als von ihm initiiert vor.

64

Der Verband St. zahlte im nicht verjährten Zeitraum auf das Konto Nr. ... der Verfallsbeteiligten bei der c. folgende Beträge:

65

 05.01.2005

        

 1.100,00 €

 01.02.2005

        

 1.100,00 €

 01.03.2005

        

 1.100,00 €

 01.04.2005

        

 1.100,00 €

 02.05.2005

        

 1.100,00 €

 08.06.2005

        

 1.100,00 €

 30.06.2005

        

 1.100,00 €

 02.08.2005

        

 1.100,00 €

 06.09.2005

        

 1.100,00 €

 04.10.2005

        

 1.100,00 €

 03.11.2005

        

 1.100,00 €

 05.12.2005

        

 1.100,00 €

 03.01.2006

        

 750,00 €

 03.02.2006

        

 750,00 €

 03.03.2006

        

 750,00 €

 03.04.2006

        

 750,00 €

 03.05.2006

        

 750,00 €

 01.06.2006

        

 750,00 €

 04.07.2006

        

 750,00 €

 01.08.2006

        

 750,00 €

 31.08.2006

        

 750,00 €

 05.10.2006

        

 750,00 €

 01.11.2006

        

 750,00 €

 30.11.2006

        

 750,00 €

 04.01.2007

        

 750,00 €

 06.02.2007

        

 750,00 €

 06.03.2007

        

 750,00 €

 02.04.2007

        

 750,00 €

 03.05.2007

        

 750,00 €

 05.06.2007

        

 750,00 €

 03.07.2007

        

 750,00 €

 02.08.2007

        

 750,00 €

 05.09.2007

        

 750,00 €

 04.10.2007

        

 750,00 €

 05.11.2007

        

 750,00 €

 04.12.2007

        

 750,00 €

 03.01.2008

        

 750,00 €

 05.02.2008

        

 750,00 €

 04.03.2008

        

 750,00 €

 01.04.2008

        

 750,00 €

 02.05.2008

        

 750,00 €

 02.06.2008

        

 750,00 €

 02.07.2008

        

 750,00 €

 01.08.2008

        

 750,00 €

 02.09.2008

        

 750,00 €

 02.10.2008

        

 750,00 €

 04.11.2008

        

 750,00 €

 01.12.2008

        

 750,00 €

 06.01.2009

        

 750,00 €

 02.02.2009

        

 750,00 €

 05.03.2009

        

 750,00 €

 01.04.2009

        

 750,00 €

 04.05.2009

        

 750,00 €

 02.06.2009

        

 750,00 €

 02.07.2009

        

 750,00 €

 03.08.2009

        

 750,00 €

 01.09.2009

        

 750,00 €

 30.09.2009

        

 750,00 €

 02.11.2009

        

 750,00 €

 04.12.2009

        

 750,00 €

 06.01.2010

        

 750,00 €

66

Von den erlangten 49.950,00 € zahlten der Angeklagte und die Verfallsbeteiligte 8.824,50 € Umsatzsteuer, 15.497,62 € Einkommensteuer (unter Berücksichtigung der als Sonderausgabe abziehbaren Kirchensteuer nach Maßgabe der insoweit bereits vorgenommenen Ausführungen), 1.394,79 € Kirchensteuer und 852,37 € Solidaritätszuschlag. Es verblieb ihnen ein Gewinn von 23.380,73 €.

67

Fälle 68. bis 72. (St.)

68

Im März 2008 warb der Angeklagte um einen Medienberatungsvertrag mit den St. Im Rahmen der Vertragsanbahnung führte der Angeklagte in einer E-Mail vom 28. März 2008 (FA 8 D 4 = 168) an den Zeugen Be., Prokurist der St., aus, dass die "Veröffentlichung von Medienbeiträgen nicht vertraglich garantiert" werden, "aber natürlich unterstützt" werden könne, "was fast immer zum Erfolg" führe. Am 23.04.2008 schloss die St. mit dem Zeugen Ri. unter der Bezeichnung "Medienberatung" einen Dienstleistungsvertrag (FA 8 C 6-9 = 84-86). Der St. ging es inhaltlich um die Verbesserung ihrer Pressearbeit und um eine verstärkte überregionale Präsenz. Der Angeklagte hielt es bei Vertragsabschluss für möglich, dass die St. aufgrund seiner Andeutung in der Mail vom 28.03.2008 darüber hinaus davon ausgehen könnten, dass er auf deren Themenvorschläge für das NDR-Fernsehen eingehen werde, sie dort platziere und nahm billigend in Kauf, dass er den Vertragsabschluss und die Zahlungen auch hierfür erhalten würde.

69

Vertraglich vereinbarte Aufgabengebiete der "Medienberatung" waren unter anderem Beratung und Unterstützung beim Auf- und Ausbau von Pressekontakten in der LPK, Initiierung von geplanten und abgestimmten Presseaktionen, Entwicklung von Strategien zur Umsetzung von Aktivitäten der St. im Bereich der Medien und der Politik und Unterstützung bei der medialen Vermarktung von alternativen Energieträgern bei den St.. Der Vertrag wurde von der Verfallsbeteiligten mit "i.A. B. R." unterschrieben. Es war ein Honorar von monatlich 2.500 € brutto festgelegt, das auf das Konto Nr. ...der Verfallsbeteiligten bei der c. ab April 2008 zu leisten war. Die Vereinbarung war bis zum 31.12.2008 befristet, wobei eine Verlängerungsoption um jeweils ein Jahr geregelt war, sofern nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres gekündigt würde. Der Vertrag wurde insgesamt zwei Mal verlängert. Tatsächlicher Vertragspartner und Ansprechpartner war auch hier allein der Angeklagte.

70

Durch den Abschluss des Vertrages bestand zwischen der St. und dem Angeklagten als "NDR-Mann" ein Verhältnis der persönlichen Nähe. Dieser vermittelte gegenüber dem Verantwortlichen der St. in der Folgezeit den Eindruck, er werde sich für deren Themenvorschläge beim NDR besonders einsetzen. Bei den St. wurde dieser Eindruck wohltatsächlich auch erzeugt, weshalb deren Verantwortliche auch konkret beim Angeklagten anfragten, ob bestimmte Themen für den NDR interessant seien, so etwa in einer E-Mail des Zeugen H., Pressereferent der St., vom 28.07.2009 (FA 8 D 17 = 181). Zudem bot der Angeklagte an, Kontakte in die Politik herzustellen und teilte geplante Sendetermine und geplante Beiträge beim NDR mit. Hintergrund dieses Verhaltens war, dass er der von ihm unterstellten Erwartungshaltung an sich gerecht werden wollte. So schrieb er in einer E-Mail an den Zeugen P. vom 18.03.2009:

71

"Im Vorfeld der Veranstaltung habe ich die NDR 1 Welle Nord und das NDR-Fernsehen auf dieses Event hingewiesen und dorthin die Einladung weitergegeben."

72

und in einer E-Mail an den Zeugen Be. vom 26. Juli 2009:

73

"Ich habe das sofort beim NDR Hörfunk und bei uns im Fernsehen ins Gespräch gebracht!".

74

Auch in diesem Fallkomplex nahm der Angeklagte tatsächlich wohl keinen Einfluss auf das Programm des NDR. Die von ihm gegenüber der St. benannten Themen waren entweder ohnehin vorgesehen oder schon gesendet worden. Die Verfallsbeteiligte schrieb und versandte Rechnungen an die St., welche über ihr Konto Nr. ... bei der c. beglichen werden sollten. Bis März 2010 zahlte die St. im nicht verjährten Zeitraum auf das Konto Nr. ... der Verfallsbeteiligten bei der c. folgende Beträge ein:

75

 06.06.2008

        

 5.950,00 €

 27.06.2008

        

 2.975,00 €

 01.08.2008

        

 2.975,00 €

 26.08.2008

        

 2.975,00 €

 19.09.2008

        

 2.975,00 €

 19.09.2008

        

 3.257,74 €

 17.10.2008

        

 2.975,00 €

 14.11.2008

        

 2.975,00 €

 19.12.2008

        

 2.975,00 €

 16.01.2009

        

 2.975,00 €

 06.03.2009

        

 2.975,00 €

 20.03.2009

        

 2.975,00 €

 17.04.2009

        

 2.975,00 €

 22.05.2009

        

 2.975,00 €

 23.06.2009

        

 2.975,00 €

 21.07.2009

        

 2.975,00 €

 28.08.2009

        

 2.975,00 €

 11.09.2009

        

 2.975,00 €

 09.10.2009

        

 2.975,00 €

 20.11.2009

        

 2.975,00 €

 11.12.2009

        

 2.975,00 €

 29.12.2009

        

 1.785,00 €

 19.01.2010

        

 2.975,00 €

 19.02.2010

        

 2.975,00 €

 12.03.2010

        

 2.975,00 €

76

Die Zahlungen am 19.09.2008 und am 29.12.2009 beruhten dabei nicht auf dem Dienstvertrag, sondern wurden aufgrund besonderer Aufträge an den Angeklagten gezahlt.

77

Von den erlangten 78.329,60 € zahlten der Angeklagte und die Verfallsbeteiligte 14.882,62 € Umsatzsteuer,26.061,92 € Einkommensteuer (unter Berücksichtigung der als Sonderausgabe abziehbaren Kirchensteuer nach Maßgabe der insoweit bereits vorgenommenen Ausführungen), 2.345,57 € Kirchensteuer und 1.433,41 € Solidaritätszuschlag. Es verblieb ihnen ein Gewinn von 33.606,08 €.

78

Fall 73. bis 77. (Verband B.)

79

Für den Verband B. gab der Angeklagte zunächst Trainingsseminare, an die sich Verhandlungen zum Abschluss eines Dienstvertrages anschlossen. Bei einem persönlichen Treffen mit dem Zeugen D., dem Leiter der Öffentlichkeitsarbeit beim Verband B., am 17.03.2009 in der Gaststätte F... in Kiel, besprach man einen möglichen Vertrag, wobei der Angeklagte signalisierte, den Verband B. im Schleswig-Holstein Magazin im Programm und in der Landespressekonferenz bevorzugt unterzubringen und dass seine Tätigkeit vertraulich behandelt werden müsse. Der Zeuge D. machte sich handschriftliche Notizen, die mit:

80

"S-H Magazin

81

mich gibt es nicht,

82

LPK-Vorsitz"

83

beginnen und sich erst danach mit möglichen Gegenständen einer Medienberatung befassen (FA 7 C 30 = 142).

84

Die Verhandlungen mündeten am 15.05.2009 in einen Dienstvertrag (FA 7 C 1-3 = 113-115) zwischen dem Verband B. und dem Zeugen Ri. unter der Bezeichnung "Medienberatung". Als Aufgabengebiete wurden unter anderem Aufbau und Nutzung journalistischer bzw. politischer Kontakte und Beratung und Unterstützung bei der Initiierung von geplanten und abgestimmten Presseaktionen vereinbart. Der Vertrag wurde von der Verfallsbeteiligten mit "i.A. B. R." unterschrieben und es wurde ein Honorar in Höhe von 500 € mtl. zzgl. MwSt., zu leisten rückwirkend ab dem 01.03.2009 auf das Konto Nr. ... der Verfallsbeteiligten bei der c. vereinbart. Es bestand zunächst eine Befristung zum bis 31.12.2009 mit einer Verlängerungsoption von jeweils einem Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum Vertragsablauf gekündigt würde, wobei diese Option einmal eintrat. Tatsächlicher Vertrags- und Ansprechpartner war der Angeklagte.

85

Der Angeklagte hatte schon im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss die Vorstellung gehabt und unterstützt, es könnte die Erwartungshaltung des Verband B. bestehen, dass er seinen vermeintlichen Einfluss beim NDR für den Verband B. nutzen würde. Seine vermeintliche Bereitschaft, solchen Erwartungen gerecht werden zu wollen, ließ er in der Folgezeit durch Formulierungen in E-Mails gegenüber den Verantwortlichen beim Verband B. erkennen. Er verwendete dabei Formulierungen, die intendierten, dass er Anteil an bestimmten Berichterstattungen genommen habe und gab verschiedentlich vor, Einfluss genommen zu haben. Ihm ging es dabei darum, Erfolge zu vermelden, wobei er weiter billigend in Kauf nahm, man werde beim Verband B. annehmen, dass er Anteil an bestimmten Berichterstattungen genommen und seine Position für den Verband B. ausgenutzt habe oder ausnutzen werde. Er nahm auch billigend in Kauf, dass die Bezahlung auch hierfür erfolgte. So schrieb er in einer E-Mail des an die Zeugen Schw. (Präsident des Verband B.) und D. vom 30. April 2009:

86

"Unabhängig von der LPK habe das Thema "Kunstkäse/Analogkäse" beim NDR ins Programm gebracht. Das Stück soll heute gesendet werden.", (FA 7 D 12 = 270)

87

und in einer weiteren E-Mail an die Zeugen Schw. und D. vom 6. Mai 2009:

88

"…wie bei dem vergangenen Treffen im Rendsburger Conventgarten mit dem Präsidium besprochen, hat nun der NDR die entsprechenden Reportagen produziert und gestern ausgestrahlt in S-H 18.00…". (FA 7 C 38)

89

Welche Erwartungshaltung des Verband B. bestand, ergibt die Antwort-Mail des Zeugen Schw. vom selben Tag, in der er sich beim Angeklagten beklagt:

90

„… wie ich … gerade erfahren habe wird die Sendung von gestern Abend von einer Sendung mit einer BDM-Bäuerin gefolgt.

91

Wenn es darum geht, Kuschelfernsehen mit dem Verband B. zu machen und für Stimmung unter den Milcherzeugern sich des BDM zu bedienen, dann ist die Besprechung mit dem Präsidium falsch interpretiert.“

92

Offensichtlich meinte der Funktionär des Verband B. mit dem Angeklagten über die Gestaltung des Programms reden und Konkurrenzorganisationen herausdrängen zu können.

93

Zu tatsächlichen Einflussnahmen des Angeklagten kam es wohl nicht. Allerdings trat er dem entstandenen Eindruck, er hätte aktiv mitgewirkt, nicht entgegen und förderte ihn. Außerdem bot er an, Kontakte über sein Netzwerk zu vermitteln und Informationen zu beschaffen. Auch in diesem Fallkomplex schrieb die Verfallsbeteiligte die Rechnungen und versandte diese mit der Bitte um Überweisung auf ihr Konto Nr. ... bei der c.. Der Verband B. zahlte bis März 2010 im nicht verjährten Zeitraum auf das Konto Nr. ... der Verfallsbeteiligten bei der c. folgende Beträge ein:

94

 08.04.2009

        

 2.034,90 €

 30.04.2009

        

 1.985,40 €

 05.05.2009

        

 1.033,40 €

 20.05.2009

        

 2.600,15 €

 15.06.2009

        

 2.856,00 €

 10.07.2009

        

 714,00 €

 16.07.2009

        

 1.300,07 €

 10.08.2009

        

 714,00 €

 10.09.2009

        

 714,00 €

 29.09.2009

        

 2.346,04 €

 12.10.2009

        

 714,00 €

 13.11.2009

        

 714,00 €

 17.12.2009

        

 714,00 €

 22.01.2010

        

 714,00 €

 10.02.2010

        

 714,00 €

 15.03.2010

        

 714,00 €

95

Die Zahlungen am 20.05.2009, am 16.07.2009 und am 29.09.2009 beruhten dabei nicht auf dem Dienstvertrag, sondern wurden aufgrund besonderer Aufträge (Moderationen, Seminare) an den Angeklagten gezahlt.

96

Diese Zahlungen, die der Angeklagte nach seinem Sichbereitzeigen erlangte, standen im Lichte des Bestochenseins. Wäre der Angeklagte nämlich nicht der NDR-Mann auf der Gehaltsliste der Auftraggeber gewesen, hätte er die Folgeaufträge nicht erhalten. Dies war auch bei den Sonderaufträgen der anderen Komplexe der Fall.

97

Von den erlangten 20.581,96 € zahlten der Angeklagte und die Verfallsbeteiligte 3.910,57 € Umsatzsteuer, 6.016,84 € Einkommensteuer (unter Berücksichtigung der als Sonderausgabe abziehbaren Kirchensteuer nach Maßgabe der insoweit bereits vorgenommenen Ausführungen), 541,52 € Kirchensteuer und 330,93 € Solidaritätszuschlag. Es verblieb ihnen ein Gewinn von 9.782,10 €.

98

Für den folgenden Veranlagungszeitraum verblieb eine zu Gunsten des Angeklagten ebenfalls von seiner Einkommensteuer als Sonderausgabe abziehbare Kirchensteuer in Höhe von 227,44 €.

III.

99

Der Angeklagte hat die Taten ganz überwiegend gestanden. Abweichend zu den Feststellungen hat er sich dahingehend eingelassen, dass er in der Fallgruppe Verband S. sich erst Ende 2006 bereit gezeigt haben will, für diesen beim NDR tätig zu werden. Der Angeklagte hat hierzu angegeben, wenn es in seiner E-Mail an den Zeugen B. vom Februar 2007 (FA 5 C 88 = 235) zwar heiße, er habe einen Beitrag von zwei Minuten "eingekauft", handele es sich dabei aber nur um einen Jargon der Branche. Es bedeute lediglich, dass zu einem Beitrag ein Autor gesucht und gefunden worden sei. Es bedeute nicht, dass er manipulierend auf einen Bericht Einfluss genommen habe. In der E-Mail an den Zeugen B. vom 25.10.2006 (FA 5 C 82 = 229) habe er ein Thema für relevant erachtet und erklärt, "ich bin daher tätig geworden". Auch dies habe sich nicht auf eine Einflussnahme auf eine Sendung bezogen. Vielmehr sei es um eine zuvor telefonisch verabredete Aktion einer landesweiten Medienstrategie gegangen. Er räume allerdings ein, dass seine sehr engagierte Kontaktvermittlung bei der Aktion "Rauchmelder" ein ungutes Gefühl bei ihm erzeugt habe. Er habe davon ausgehen müssen, dass die Bereitschaft seiner Kontakte, das Projekt zu unterstützen, auch mit seiner Position beim NDR zusammengehangen hätten. Deshalb habe er in der E-Mail an den Zeugen B. Ende 2006 (FA 5 C 85 = 232) darum gebeten, dass eine Sprachregelung eingehalten werden müsse, wonach er sich als Privat- und nicht als NDR-Mann für die Schornsteinfeger einsetze. Es sei zwar von Verband S. nicht ausdrücklich verlangt worden, dass er seine NDR-Position und sein Netzwerk für die Belange der Schornsteinfeger einsetze, er sei aber davon ausgegangen, dass dies in diesem Fall gewünscht gewesen sei und der Zeuge B. seinen Hinweis richtig verstehen werde.

100

Generell hat der Angeklagte Wert auf die Feststellung gelegt, dass er nie wirklich Einfluss auf die Programmgestaltung des NDR genommen habe; er habe dies nur vorgegeben, um die Kunden zu gewinnen bzw. zu halten. Eine tatsächliche Einflussnahme wäre mit seinem journalistischen Selbstverständnis nicht zu vereinbaren gewesen.

IV.

101

1. Die Feststellungen beruhen zunächst auf dem umfangreichen und glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Das Geständnis wurde im Rahmen einer Verfahrensabsprache abgelegt (§ 257c StPO) und war daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NStZ 2009, 467; NStZ-RR 2012, 52) zu überprüfen. Die Kammer muss auch in diesem Fall von der Richtigkeit des Sachverhaltes überzeugt sein. Auch bei einer Verständigung hat das Gericht von Amts wegen den wahren Sachverhalt aufzuklären (§§ 257c Abs. 1S. 2, 244 Abs. 2 StPO). Die Kammer hat zu diesem Zweck und zur Feststellung weiterer Umstände Beweiserhebungen durchgeführt. Soweit die Feststellungen auf den Einlassungen des Angeklagten beruhen, sind diese überzeugend. Der Angeklagte hat eine in sich geschlossene, in den wesentlichen Bereichen widerspruchsfreie und plausible Darstellung des Geschehens abgegeben. Die Angaben des Angeklagten weisen aussagekräftige Realitätskennzeichen auf. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die Einlassungen des Angeklagten in weiten Teilen der Kernbereiche mit den anderen eingeführten Beweismitteln übereinstimmen.

102

Außerdem beruhen die Feststellungen auf den Inhalten der verlesenen Erklärungen der Verfallsbeteiligten vom 16.02.2016 und vom 20.02.2016 (HB VI Bl. 2575, 2605). Aus den Erklärungen ist insbesondere zu entnehmen, dass die Verfallsbeteiligte um die Nebentätigkeiten des Angeklagten wusste, dabei aber meinte, diese seien vom NDR genehmigt. Honorare aus diesen Medienverträgen seien auf ihr Konto gezahlt worden. Sie habe zugehörige Rechnungen unterschrieben. Aus ihren Erklärungen folgen außerdem die Feststellungen zum Vermögen der Verfallsbeteiligten und zum Verbleib der Honorare. So hat sie angegeben, dass das im Jahre 2008 angeschaffte Haus in der ... im Wesentlichen aus diesen Honorareinkünften bezahlt worden sei, was der Angeklagte bestätigt hat. Auch diese Erklärungen wurden im Rahmen einer Verfahrensabsprache abgegeben, was auch insoweit eine kritische Überprüfung durch die Kammer nach sich zog. Ihre Erklärungen sind insgesamt plausibel und glaubhaft und finden außerdem jedenfalls teilweise in den verlesenen Urkunden eine Stütze (vgl. dazu unten z.B. die exemplarisch für die Rechnungsstellung der Rechnungen der m.-c. verlesenen Rechnungen).

103

Die Feststellungen beruhen neben den Einlassungen des Angeklagten und den Erklärungen der Verfallsbeteiligten auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden und auf den Aussagen der vernommenen Zeugen, die sich jeweils mit den Einlassungen des Angeklagten und der Verfallsbeteiligten decken.

104

a. Die Feststellungen zur Person (I.) beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie dem Inhalt diverser verlesener Urkunden, insbesondere auf dem Arbeitsvertrag zwischen dem Angeklagten und dem NDR v. 8.1.1986 mit Änderung v. 29.10.1985 (SB 7 Fach B 8-11, 15 = 75-78, 82), dem tabellarischen und handschriftlichen Lebenslauf des Angeklagten (SB 7 Fach B 26-30 = 93-97), dem Prüfungszeugnis des Prüfungsausschusses für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst beim Innenminister des Landes S-H v. 25.1.1973 (SB 7 Fach B 60 = 127), dem Zeugnis der Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen v. 14.7.1978 (SB 7 Fach B 46 = 113), der Diplomurkunde der Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen vom 18.8.1978 (SB 7 Fach B 31 = 98), der Ernennungsurkunde mit Einweisung in die Dienststelle vom 23.01.1985 (SB 7 Fach B 36-37 = 103-104), der Mitteilung über den Ablauf der Probezeit des Angeklagten beim NDR in Kiel vom 01.02.1986 (SB 7 Fach B 5 = 72), den Entgeltabrechnungen der Investitionsbank in Kiel für Frau B. R. für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 30.11.2015 (HB V 2386-2388), den Steuerbescheiden des Finanzamts Kiel-Nord vom 26.02.2015 für das Jahr 2013 und vom 08.02.2016 für das Jahr 2014 der Eheleute R. (Sonderheft Steuerbescheide) und dem Grundbuchauszug vom 10.02.2016 (HB VI, 2541-2554). Diese belegen die dahingehenden Angaben des Angeklagten zu seinem Lebensweg und seinen finanziellen Verhältnissen.

105

b. Die Feststellungen zu den Rechten und Pflichten des Angeklagten beim NDR (II. 1.) beruhen darüber hinaus insbesondere auf den Aussagen des Zeugen C., des ehemaligen Verwaltungsleiters des Landesfunkhauses Kiel, in der Hauptverhandlung am 18.02.2016 und den verlesenen Aussagen der Zeugen Lo. vom 21.04.2010 (SB 7 Fach A 12-18 = 16-22) und Li. vom 17.11.2010 (SB 7 Fach A 19-44 = 23-59).

106

Dabei beruhen konkret vor allem die Feststellungen zur Organisation des NDR, zur verwaltungsmäßigen Einordnung der Tätigkeit des Angeklagten beim NDR, und die Tatsachen zu den Nebentätigkeitsgenehmigungen des Angeklagten auf der Aussage des Zeugen C.. Der Zeuge hat seine Angaben ruhig und sachlich gemacht und auf Vorhalt der von ihm bearbeiteten Nebentätigkeitsgenehmigungen bez. des Angeklagten diese sachkundig zu erläutern gewusst. Er konnte sich auch noch an die Gespräche mit dem Angeklagten über die Genehmigungen erinnern und bestätigte auf Vorhalt die Richtigkeit der entsprechenden Vermerke, die später ergänzend verlesen wurden. Er wusste auch sachkundig den Aufbau des NDR und die Stellung des Angeklagten bei diesem darzustellen.

107

Auf der Aussage des Zeugen Lo., seit Oktober 2007 Programmbereichsleiter Fernsehen·im NDR Landesfunkhaus Schleswig-Holstein mit Sitz in Kiel, beruhen die Feststellungen, auf welche Weise Fernsehbeiträge beim NDR-Fernsehen in Schleswig-Holstein ins Fernsehprogramm kommen und wie Tagesredakteur, Autor, Fernsehchef usw. daran beteiligt sind, welche Tätigkeiten von diesen ausgeübt werden und welche Funktionen der Angeklagte inne hatte. Der Zeuge hat in seiner detaillierten Aussage, die verlesenen worden ist, den Ablauf der Erstellung eines Programms z.B. im Schleswig-Holstein-Magazin glaubhaft dargestellt.

108

Der Zeuge Li. ist fest angestellter Fernsehredakteur beim Norddeutschen Rundfunk in Kiel, stellvertretender Fernsehchef, Planer des Schleswig-Holstein Magazins und auch Tagesredakteur beim Schleswig-Holstein Magazin. Auf seinen sich mit den Aussagen des Zeugen Lo. deckenden, glaubhaften Aussagen beruhen ebenfalls die Feststellungen zu den Aufgabenbereichen und Funktionen des Angeklagten beim NDR, zu dessen begrenzten Einflussnahmemöglichkeiten beim NDR, zur Organisation des NDR und der Art und Weise, wie das Fernsehen beim NDR organisiert wurde und wird, wie also Themen gefunden und zu einem Fernsehbeitrag gemacht und wie die Entscheidungen in diesem Bereich getroffen werden.

109

Dass der Angeklagte entsprechend seiner Einlassung tatsächlich wohl keinen Einfluss auf die Programmgestaltung genommen hat, folgt aus den dahingehenden Bekundungen der Zeugen Lo. und Li., die als mit der Programmgestaltung in verantwortlicher Position befasste Mitarbeiter des NDR von keinen solchen Versuchen zu berichten wusste. Vor allem hat sich die Kammer die Untersuchung des NDR über diesen Fragenkreis durch Verlesung zu Nutze gemacht, d. h. die NDR-Archivauswertungen (SB 7 Fach F 1-86 = 308-393) sowie das Schreiben des NDR "Fall R., Auswertung mehrerer E-Mails" vom 19.08.2010 (SB 7 Fach F 87-93 = 394-400). Danach sind die Beiträge, bei denen eine Einflussnahme des Angeklagten in Frage gekommen wäre, darauf untersucht worden, ob Anzeichen für eine tendenziöse Beeinflussung erkennbar waren. Dies wurde verneint, journalistische Standards seien nicht erkennbar verletzt. Es wurde ferner die damalige Nachrichtenlage analysiert und in weiten Bereichen festgestellt, dass sowieso über die Kunden des Angeklagten berichtet wurde, dass also eine entsprechende Initiative des Angeklagten nicht notwendig war. Die Kammer hat angesichts dessen davon abgesehen, die Beteiligten der damaligen Programmkonferenzen ergänzend zu dem Ablauf der jeweiligen Konferenzen zu befragen und etwaigen Vorschlägen des Angeklagten, bestimmte Unternehmen in das Programm zu bringen, nachzuspüren.

110

c. Die Feststellungen zur Firma "m.-c." (II. 2.) beruhen neben der Aussage des Zeugen C. auf dem verlesenen Protokoll der arbeitsrechtlichen Anhörung des Angeklagten beim NDR am 22.03.2010, in welcher er sich u.a. zur Konstruktion der "m.-c." und zu deren Vertragspartnern einließ (SB 7 Fach E 1-7 = 299-305), und den den ebenfalls verlesenen Freihaltevereinbarungen der B. R. mit Ri. für die Dienstverträge mit dem Br., die N., den Verband S., die Nordfriesischen Verkehrsbetriebe AG und die W. (ZB I 11-12).

111

Die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten bei der Einholung von Nebentätigkeitsgenehmigungen beruhen auf seinen geständigen Einlassungen sowie auf den Aussagen des Zeugen C. und insbesondere auf dem Inhalt der folgenden im Selbstleseverfahren verlesenen Urkunden. Es sind die vom NDR für Nebentätigkeitsgenehmigungen verwendeten Formulare verlesen und vom Zeugen C. so erläutert worden, wie es in den Feststellungen niedergelegt ist. Aus dem verlesenen Antrag für die Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit vom 27.02.2009 (SB 7 Fach C 11-12 = 198-199) ergibt sich, dass der Angeklagte vorgab, für die Unternehmensberatung Ri. tätig sein zu wollen und bei unter 50 Tagen Beschäftigung im Kalenderjahr unter 400 € im Monat zu verdienen. Dies war auch Inhalt der in den Folgejahren verwendeten und durch Verlesung eingeführten Erklärungen des Angeklagten, der eingeräumt hat, hierüber getäuscht zu haben. Dem Inhalt des Vermerks des Zeugen C. vom NDR vom 06.06.2008 (SB 7 Fach C 15 = 202) ist der in den Feststellungen geschilderte Hinweis an den Angeklagten über die Unzulässigkeit der Werbung mit der NDR-Angestellteneigenschaft im Nebentätigkeitsbereich ergänzend zu entnehmen. Dass der Angeklagte jährlich Nebentätigkeitsgenehmigungen beantragte, ergibt sich auch aus den verlesenen Inhalten der Anträge für die Ausübungen einer nebenberuflichen Tätigkeit mit entsprechender Genehmigung für die Beratung z.B. bei der Verfassung von PR-Texten für Unternehmensberater Ri. u.a. vom 27.11.2007 (SB 7 Fach C 26-28 = 213-215), vom 21.11.2006 (SB 7 Fach C 52-55 = 239-242), vom 24.05.2004 (SB 7 Fach C 103-105 = 290-292), vom 16.01.2004 (SB 7 Fach C 89-91 = 276-278), vom 05.11.2004 (SB 7 Fach C 86-88 = 273-275) und vom 05.12.2005 (SB 7 Fach C 71-73 = 258-260). Aus dem Schreiben des Angeklagten vom 09.05.2008 (SB 7 Fach C 16 = 203) an den Zeugen C. auf dessen konkrete Anfrage hin folgt, dass er über Art und Umfang seiner Nebentätigkeiten täuschte, da er etwa seine AG gar nicht benannte.

112

Die Feststellungen zum Konto und zu den Einzahlungen der AG auf das Konto der Verfallsbeteiligten beruhen auf dem Inhalt der verlesenen Unterlagen zur Kontoeröffnung Konto ..., BLZ ... bei der c. (SB 2 84-90), auf den Transaktionen Konto ...…, BLZ ... bei der c.    B. R. vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 (SB 2 108-133), vom 01.07.2005 bis zum 01.09.2005 (SB 2 93-100) und vom 01.09.2005 bis zum 29.07.2010 (SB 2 134-425) und auf der Aufstellung der Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit auf dem Konto der Angeklagten B. R. bei der c. der Gemeinsamen Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Kiel-Süd vom 08.02.2008 (HB 1 87-89). Die Verfallsbeteiligte und der Angeklagte haben bestätigt, das es sich um das Konto der Verfallsbeteiligten handelte und die Vergütungen, deren genaue Höhe und Anzahl sie aufgrund der Fülle der Daten nicht im Einzelnen nachvollziehen konnten, auf diese Konto eingingen. Sie sind den Zahlen nicht entgegengetreten.

113

d. Die Feststellungen zu den Fällen (II. 3.) 1. bis 9. (D.) beruhen neben den Einlassungen auf dem mit den Feststellungen übereinstimmenden Inhalten der Leistungsbilanz vom 05.08.2005 (FA 1 D 78-82 = 402-406), dem Beratervertrag vom 03.09.2004 (FA 1 C 6-9 = 175-178), der weiteren Vereinbarung vom 26.10.2005 (FA 1 C 10 = 179), der E-Mail des Angeklagten an den Zeugen Schl. vom 14.06.2004 (FA 1 C 84 = 253), der E-Mail des Angeklagten an Schl. vom 21.06.2005 (FA 1 D 77 = 401) und exemplarisch für die Rechnungsstellung auf der Rechnung der m.-c. für "Beratungshonorar" vom 01.09.2005 (FA 1 Fach C 71 = 240). Der Angeklagte hat auch vor dem Hintergrund dieser Urkundenlage glaubhaft eingestanden, dass er mit der E-Mail vom 14.6.2004 dem Zeugen Schl. gegenüber zu erkennen gegeben habe, dass er bereit sei, sich für die D. beim NDR für Platzierungen im Programm einzusetzen und billigend in Kauf genommen habe, dass auch dafür gezahlt werde. Mit der Leistungsbilanz vom 05.08.2005 habe er versucht, diesen Eindruck aufrecht zu erhalten und eine Fortsetzung des lukrativen Vertrages zu erreichen.

114

Die Feststellungen zu den Fällen 10. bis 54. (De.) beruhen über die Einlassungen hinaus auf dem Inhalt des verlesenen Schreibens des Zeugen M. an B. R. vom 25.09.2001 (FA 3 D 1 = 296), der E-Mail des Angeklagten an die Zeugen Br. und M. von 05.04.2002 (FA 3 D 23 = 318), der E-Mail des Angeklagten an den Zeugen M. vom 20. Mai 2002 (FA 3 D 28 = 323), der E-Mail des Angeklagten an den Zeugen M. vom 21.Juni 2002 (FA 3 D 29 = 324), der Leistungsbilanz aus dem Jahre 2006 (FA 3 D 43-44 = 338-339) und exemplarisch für die Rechnungsstellung auf der Rechnung der m.-c. "Leistungsabrechnung" vom 15.02.2007 (FA 3 Fach D 48 = 343). Der Angeklagte hat auch vor dem Hintergrund dieser Urkundenlage glaubhaft eingeräumt, dass er sich spätestens mit der E-Mail vom 05.04.2002 gegenüber dem Zeugen M. bereit gezeigt habe, sich für Platzierungen der De. im Programm des NDR zu verwenden und diesen Eindruck auch in der Folgezeit aufrecht erhalten zu haben. Er habe die Vorstellung gehabt, dass er auch dafür die vertragliche Vergütung erhalten würde.

115

Die Feststellungen zu den Fällen 55. bis 61. (Verband S.) beruhen auf den Inhalten des verlesenen Dienstvertrages vom 19.02.2003 (FA 5 C 1-3 = 144-146), des Dienstvertrages vom 09.09.2005 (FA 5 C 5-7 = 148-150), des Dienstvertrages vom 24.11.2008 (FA 5 152), des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 15.09.2004 zu den Tatsachen zum Schornsteinfegermonopol und der für erforderlich gehaltenen Öffentlichkeitsarbeit (FA 5 C 22-26 = 169-173), des Protokolls vom 10.04.2008 zur erfolgreichen Öffentlichkeitsarbeit mit dem Angeklagten (FA 5 C 53-60 = 200-207), der E-Mail des Angeklagten an den Zeugen B. vom 25.10.2006 (FA 5 C 82 = 229), der E-Mail des Angeklagten an den Zeugen B. vom Februar 2007 (FA 5 C 88 = 235), der E-Mail des Angeklagten an den Zeugen B. betreffend Politische Kontakte/Sprachregelung (FA 5 C 85 = 232), des Schreibens des Angeklagten an den Zeugen B. aus dem Februar 2007 (FA 5 C 94 = 241) und exemplarisch für die Rechnungsstellung auf der Rechnung der m.-c. "Honorarrechnung" vom 25.08.2005 (FA 5 Fach D 47-48 = 348-349).

116

Hieraus ergibt sich für die Kammer, dass der Angeklagte sich – entgegen seiner Einlassung - gegenüber den Verantwortlichen beim Verband S. vor dem 09.09.2005 und nicht erst Ende 2006 bereit zeigte, sich beim NDR für den Verband S. stark zu machen, woran auch der Verband S. ein starkes Interesse hatte. Er ging dabei davon aus, dass seitens des Verband S. gewünscht war, dass er seine NDR-Position und sein Netzwerk für die Belange der Schornsteinfeger einsetzt. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass die Erwartungshaltung bestand, dass er Fernsehbeiträge platziere.

117

Für diese Sichtweise spricht zunächst, dass der Verband S. aufgrund der geschilderten Situation zum Thema "Schornsteinfegermonopol" nachvollziehbar ein Interesse an einer positiven Berichterstattung hatte. Dies zeigte sich bereits am 15.09.2004 – also weit vor Ende 2006 – in der Mitgliederversammlung. Unter dem Tagesordnungspunkt "Öffentlichkeitsbeauftragter" berichtete der Zeuge A. davon, dass es im Berichtszeitraum diverse Zeitungsartikel über das Handwerk der Schornsteinfeger gegeben habe, die sich negativ über die Monopolstellung im Bereich der Kehr- und Messtätigkeit äußerten. Ein Kommentar des stellvertretenden Chefredakteurs der Kieler Nachrichten ("Das Monopol gehört weggefegt") sei von dem Zeugen A. mit einem Leserbrief beantwortet worden. Den Verantwortlichen beim Verband S. ging es dabei durchaus auch darum, die Öffentlichkeitsarbeit aktiv zu führen und zu professionalisieren, was aus dem genannten Protokoll folgt, nach welchem der Zeuge A. an alle Kollegen appellierte, Kontakte zur Presse aufzubauen und zu pflegen und seine Unterstützung zusicherte.

118

Besonders auffällig ist außerdem der Umstand, dass der Angeklagte und der Verband S. während des laufenden Vertragsverhältnisses die Konditionen ohne sonstig erkennbaren Grund signifikant abänderten, konkret das Entgelt von 1.050 € auf 2.500 € mtl. deutlich erhöhten. Der Dienstvertrag war ursprünglich am 19.02.2003 geschlossen worden und hatte sich aufgrund einer Verlängerungsoption bis zum 31.03.2007 verlängert. Gleichwohl wurde bereits am 09.09.2005 ein neuer, veränderter Vertrag abgeschlossen. Dies lässt sich aus Sicht der Kammer plausibel damit erklären, dass die Parteien eine Zusammenarbeit neuer Qualität vereinbarten. Dabei hatte der Angeklagte sich durchaus so eingelassen, dass er davon ausgegangen sei, dass er seine NDR-Position und sein Netzwerk für die Belange der Schornsteinfeger einsetzen solle. Es ist also plausibel, dass der Angeklagte sich bereits vor dem 09.09.2005 entsprechend bereit zeigte, der Verband S. korrespondierend die Vergütung erhöhte und der Angeklagte sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung daran nur nicht mehr konkret erinnern konnte. Auf der anderen Seite stellt sich die Frage, warum der Verband S. die Vergütung erhöhen sollte, wenn der Angeklagte sich nicht in Hinblick auf Einflussnahme und Platzierung beim NDR bereit gezeigt hätte. Dem Vertragsinhalt lässt sich jedenfalls kein vom Angeklagten zu leistendes Pendant entnehmen. Es wurden lediglich wenige, nebulös formulierte Positionen, nach denen der Angeklagte weitere Beratungsleistungen zu erbringen habe, eingeführt.

119

Gegen die Einlassung des Angeklagten und für die Sichtweise der Kammer spricht weiter, dass er in der bereits benannten E-Mail vom 25.10.2006 an den Zeugen B. formulierte:

120

"Lieber Herr B., ich hatte ja schon mitgeteilt, dass ich das Thema Holz und Kamin (Ihr Interview in den K. N.) als relevant, interessant und verbreitungswürdig einstufe.

121

Ich bin daher tätig geworden. Gestern hatten wir Herr Lü. im Schleswig-Holstein-Magazin. Heute plant die Sendung DAS im NDR Fernsehen umfangreicher zu berichten. ln Kürze wird auch unsere Sendung "Unser Land" im NDR-Fernsehen einen Schornsteinfeger aufs gelbe Sofa holen."

122

Entgegen der Einlassung des Angeklagten lässt der verwendete Wortlaut keinen Spielraum für eine andere plausible Interpretation als die der Kammer. Die E-Mail lässt sich vom Empfängerhorizont nur so verstehen, dass der Angeklagte in Hinblick auf die Programmgestaltung beim NDR tätig geworden sein will. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die am 25.10.2006 geschriebene E-Mail sich auf eine konkludent getroffene Absprache bezieht, die zeitlich vor dem 25.10.2006 liegen muss. Ein Bereitzeigen erst Ende 2006 kann also nicht dem tatsächlichen Geschehen entsprechen.

123

Sehr deutlich wird das Bewusstsein des Angeklagten, wie seine Äußerungen von den Funktionsträgern der Verband S. verstanden werden mussten, in der E-Mail wenige Zeit später Ende 2006, was der Angeklagte in seiner Einlassung ausdrücklich eingeräumt hat. Dort heißt es am Ende:

124

"Der guten Ordnung halber möchte ich an die Vertraulichkeit dieser Informationen erinnern. Ich bin natürlich gefragt worden, warum ich mich für die Schornsteinfeger einsetzte. Ich habe gesagt, dass ich mit dem Landesinnungsmeister befreundet sei und er mich privat- ausdrücklich nicht als NDR-Mann- um die Vermittlung und eine Unterstützung gebeten habe. Wir müssen bei der gleichen Sprachregelung bleiben."

125

Auf die weiteren Urkunden, in denen ganz explizit von Einflussnahmen des Angeklagten die Rede ist, wurde in den Feststellungen bereits verwiesen.

126

Schließlich ist zu bemerken, dass sich mit der Erledigung des Themas "Schornsteinfegermonopol" auch das Interesse des Verband S. an einer Zusammenarbeit mit dem Angeklagten (rasant) deutlich reduzierte. Die Reform des Schornsteinfegergesetzes wurde im November 2008 verabschiedet (BGBl. I S. 2242). Das Schornsteinfegermonopol wurde dabei zum Teil abgeschafft. Parallel wurde am 24.11.2008 auch der geschlossene Vertrag angepasst und insbesondere die Vergütung auf 900 € reduziert.

127

Aus den genannten Indizien folgt, dass der Verband S. spätestens ab 2004 ein starkes Interesse an einer Professionalisierung seiner Öffentlichkeitsarbeit hatte. Dafür beauftragte der Verband S. den Angeklagten zunächst als Medienberater, der sich dann aber im weiteren Verlauf - jedoch vor dem 09.09.2005 – bereit zeigte, den Verband S. auch in seiner Tätigkeit als NDR-Mann unmittelbar bei der Programmgestaltung des NDR zu unterstützen. Um sich diese – möglicherweise auch nur konkludent geäußerte – Bereitschaft nutzbar zu machen, erhöhte der Verband S. signifikant die Vergütung für den Angeklagten um diese mit der Erledigung des Themas unmittelbar wieder zurück zu führen.

128

Die Feststellungen zu den Fällen 62. bis 67. (Verband St.) beruhen auf dem Inhalt des verlesenen internen Vermerks des Zeugen K. vom 20. November 2002 (FA 2 C 1-2 = FA 2 156-157), des Protokolls über die Vorstandssitzung vom 25. November 2002 (FA 2 C 24-28 = 183-187), des Dienstvertrags vom 29.1.2003 (FA 2 C 5-7 = 160-162), des Schreibens des Zeugen K. an den Zeugen Kl. vom 29.1.03 (FA 2 C 3 = 158), der E-Mail des Zeugen K. vom 28.3.03 an den Angeklagten (FA 2 D 14 = 394), des Protokolls über die Vorstandssitzung vom 31.03.2003 und Anlagen (FA 2 Fach C 29-35 = 188-194), der E-Mail des Angeklagten an den Zeugen K. vom 4. Juni 2003 (FA 2 D 15 = 395), des Werkvertrags von Ende 2009/Anfang 2010 (FA 2 D 24-26 = 404-406), des Protokolls über die Vorstandssitzung vom 23.11.2009 (FA 2 Fach C 82-84 = 242-244), des Zahlungsbelegs "Monatliche Zahlung an B. P." zu Gunsten Konto B. R. (FA 2 Fach C 5 = 6), des Handprotokolls der Sitzung Arbeitskreis Mitgliederwerbung v. 3.7.03 (FA 2 C 36-37 = 195-196) und des Schreibens des Zeugen K. vom 08.03.2006 an den Angeklagten (FA 2 C 13 = 168.

129

Die Urkunden belegen die in den Feststellungen aufgeführten Abläufe. Darüber hinaus hat der Angeklagte eingeräumt, spätestens ab 2003 für den Verband St. als unentbehrlich erscheinen gewollt und deshalb seine Tätigkeit beim NDR so hervorgehoben zu haben, dass diese aus seiner Sicht annehmen könnten, er würde seine Position für sie beim NDR bei der Programmgestaltung ausnutzen. Er habe auch billigend in Kauf genommen, dass auch hierfür die Gelder fließen würden. Insbesondere die E-Mail vom 04.06.2003 - „da ich Sie so häufig ins Programm drücke“ - ließ insoweit – wie auch vom Angeklagten eingestanden – nichts an Deutlichkeit vermissen.

130

Die Feststellungen zu den Fällen 68. bis 72. (St.) beruhen über die Einlassungen hinaus auf den Inhalten des verlesenen Vertrags aus dem Jahr 2008 (FA 8 C 6-9 = 84-86), der E-Mail des Angeklagten an den Zeugen Be. vom 28. März 2008 (FA 8 D 4 = 168), der E-Mail des Angeklagten an den Zeugen P. vom 18. März 2009 (FA 8 D 9 = 173), der E-Mail des Angeklagten an den Zeugen Be. vom 24. März 2009 (FA 8 D 10 = 174), der E-Mail des Angeklagten an den Zeugen Be. vom 26. Juli 2009 (FA 8 D 13 = 177), der E-Mail des Angeklagten an die Zeugen P. und Be. vom 27. Mai 2009 (FA 8 C 15 = 92), der E-Mail des Angeklagten an den Zeugen P. vom 27. Mai 2009 (FA 8 D 12 = 176), der E-Mail des Angeklagten an den Zeugen Be. vom 23. Juli 2009 (FA 8 D 13 = 177), der E-Mail des Angeklagten vom 29.07.2009, des Zeugen H. an den Angeklagten vom 28. Juli 2009 sowie der E-Mail des Angeklagten vom 26. Juli 2009 (FA 8 D 17 = 181) und exemplarisch auf der Rechnung der m.-c. "Rechnung" vom 08.03.2010 (FA 8 Fach C 86 = 163).

131

Der Angeklagte hat auch vor dem Hintergrund dieser Urkundenbeweise glaubhaft eingestanden, dass er mit der E-Mail vom 28.03.2008 schon in der Vertragsanbahnungsphase signalisiert habe, für günstige Medienberichte über die St. zu sorgen und billigend in Kauf genommen zu haben, dass auch dafür das Geld fließen solle. Mit den weiteren E-Mails habe er in der Abwicklungsphase diesen Eindruck aufrechterhalten.

132

Die Feststellungen zu den Fällen 73. bis 77. (Verband B.) beruhen auf den Inhalten der in den Feststellungen wiedergegebenen und weiterer verlesener Urkunden, so des verlesenen Dienstvertrags vom 15.05.2009 (FA 7 C 1-3 = 113-115), des Konzepts für den Dienstvertrag mit Anschreiben vom 04.12.2008 (FA 7 C 9-25 = 121-137), der handschriftlichen Notiz des Zeugen D. über das Treffen mit dem Angeklagten vom 17. März 2009 (FA 7 C 26-29 = 138-141), der E-Mail des Angeklagten an den Zeugen D. vom Folgetag, in der auf das Gespräch in der F... Bezug nimmt (FA 7 C 30 = 142), der E-Mail des Angeklagten an die Zeugen Schw. und D. vom 30. April 2009 (FA 7 D 12 = 270), der E-Mail des Angeklagten an die Zeugen Schw. und D. vom 2. Mai 2009 (FA 7 D 13 = 271), der E-Mail des Angeklagten an die Zeugen Schw. und D. vom 6. Mai 2009 (FA 7 C 38 = 150), der E-Mail des Zeugen Schw. an den Angeklagten vom 6. Mai 2009 (FA 7 C 38), der E-Mail des Angeklagten an die Zeugen Schw. und D. bezüglich eines Treffens mit dem NDR-Direktor K. vom 14. Mai 2009 (FA 7 C 41= 153), der E-Mail des Angeklagten an den Zeugen D. vom 18. Januar 2010 (FA 7 C 44 = 156) und exemplarisch für die Zahlungsabwicklung der Rechnung der m.-c. vom 17.11.2008 (FA 7 Fach C 68 = 180).

133

Der Angeklagte hat ausgeführt, dass er keine konkrete Erinnerung an einzelne Inhalte des Treffens mit dem Zeugen D. in der F... am 17.03.2009 habe und erst im Zuge des Hauptverfahrens Kenntnis von dessen handschriftlichen Aufzeichnungen erlangt habe. Er halte es aber für möglich, dass er auch im Rahmen dieses Gespräches signalisiert habe, für eine positive Berichterstattung in den Sendungen des NDR über den Verband B. zu sorgen und billigend in Kauf genommen zu haben, dass der Vertrag mit ihm auch deswegen abgeschlossen werde. Dies deckt sich mit dem Inhalt des genannten Vermerks, in dem an erster Stelle das "S-H Magazin", dann der Passus: "mich gibt es nicht", womit nach Auffassung der Kammer der Angeklagte absprechen wollte, dass seine Einflussnahme nicht publik werden dürfe und als Drittes "LPK-Vorsitz" aufgeführt wird. Auch mit seiner Funktion in diesem Gremium warb der Angeklagte um den neuen Kunden, erst danach folgen ausweislich des verlesenen Inhalts des Vermerks weitere Einzelheiten zu der avisierten Medienberatung.

134

Der Angeklagte hat glaubhaft eingestanden, diese Eindrücke in späteren Mails aufrechterhalten und vertieft zu haben, was sich ebenfalls mit der Urkundenlage deckt.

V.

135

Der Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt der Bestechlichkeit in 77 Fällen schuldig gemacht, §§ 332 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 StGB.

136

1. Der Angeklagte war als Redakteur beim NDR Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB.

137

a. Der NDR ist eine sonstige Stelle im Sinne dieser Vorschrift, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dafür spricht zunächst indiziell die Rechtsnatur des NDR als Anstalt öffentlichen Rechts. Außerdem ist unter einer sonstigen Stelle eine behördenähnliche Institution zu verstehen ist, die selbst zwar keine Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinn, aber rechtlich befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben mitzuwirken. Zu den öffentlichen Aufgaben gehören dabei nicht nur die der Eingriffs- und Leistungsverwaltung, sondern auch der Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge. Der NDR wirkt in diesem Sinne bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe mit (zum Ganzen ausführlich und m.w.N. zu einem leitenden Redakteur beim Hessischen Rundfunk BGH, Urteil vom 27. November 2009 – 2 StR 104/09 –, BGHSt 54, 202-215 = NJW 2010, 784 ff, Rn. 28).

138

b. Der Angeklagte war beim NDR dazu bestellt, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Aufgabe des Angeklagten als Tagesredakteur, Autor und abnehmender Redakteur war gerade die Mitwirkung bei der inhaltlichen Auswahl und Gestaltung dessen, was gesendet werden sollte. Mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe sind die redaktionell Verantwortlichen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Kernbereich des Grundversorgungsauftrags tätig; dem entspricht, dass sie, soweit sie an der grundrechtlich geschützten Tätigkeit des Rundfunks teilnehmen, umgekehrt auch den subjektivrechtlichen Schutz der Grundrechtsgewährleistung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG genießen (zum Ganzen BGH a.a.O. Rn. 38).

139

Der BGH hat in der genannten Entscheidung a.a.O. offen gelassen, ob neben den redaktionell Verantwortlichen auch diejenigen Beschäftigten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Amtsträger anzusehen seien, die dort journalistische Hilfsberufe ausüben. Selbst wenn man eine derartige Einschränkung machen wollte, würde sie vorliegend hinsichtlich des Angeklagten nicht eingreifen. Mit der Kategorie der journalistischen Hilfsberufe sollten wohl angelernte Mitarbeiter mit einem niedrigeren Qualifikationsniveau, die den im Kernbereich des Grundversorgungsauftrags Tätigen mit eher einfach gehaltenen Beiträgen zuarbeiten, gemeint sein. Die Stellung und Funktion des Angeklagten im NDR war keinesfalls als derartiger untergeordneter journalistischer Hilfsberuf einzuordnen, vielmehr war er Mitglied der entscheidenden redaktionellen Runden, die über die Programmgestaltung befinden und war teilweise sogar derjenige, der als Tagesredakteur maßgeblich war.

140

2. Der Angeklagte hat in jedem der Fälle einen Vorteil angenommen. Vorteil ist jede Leistung, auf die der Amtsträger oder der Dritte keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage (zumindest vorübergehend) objektiv messbar verbessert. In den jeweiligen Fällen waren bereits der in Aussicht genommene Dienstvertrag bzw. die Fortdauer des Vertrages und danach die einzelnen Zahlungen (Vergütung, Lohn) Vorteile im Sinne der Norm. Der Angeklagte hat diese Vorteile jeweils angenommen, indem er die Aufträge und die Zahlungen der Auftraggeber mit der Vorstellung, die von ihm signalisierte Bereitschaft, er werde sich beim NDR für die Platzierung der Auftraggeber im Programm des NDR einsetzen, habe diese jedenfalls auch zum Abschluss des Vertrages bzw. zur Zahlung veranlasst, entgegengenommen hat.

141

3. Der Angeklagte erhielt die bezeichneten Vorteile als Gegenleistung vom jeweiligen Vertragspartner für eine künftige Diensthandlung. Hierfür reicht es aus, dass ein Einverständnis der Beteiligten darüber, dass der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenkreises oder Kreises von Lebensbeziehungen in eine gewisse Richtung tätig werden soll; daneben muss die Diensthandlung nach ihrem sachlichen Gehalt zumindest in groben Umrissen erkennbar und festgelegt sein. Dies ist hier in allen Fällen erfüllt. Der Angeklagte hatte in allen Fällen signalisiert, die Auftraggeber im Programm zu platzieren und als NDR-Journalist erlangte Informationen zu beschaffen. Damit waren hinreichend umgrenzte, dienstlich relevante Tätigkeiten bezeichnet.

142

4. Der Angeklagte hat sich in allen Fällen im Sinne von § 332 Abs. 3 StGB gegenüber anderenbereit gezeigt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter aufgrund objektiv feststellbarer Umstände nach außen wirkend ("zeigen") bewusst seine Bereitschaft bekundet, seine Entscheidung auch an dem Vorteil auszurichten. Im Übrigen bedarf es zum Nachweis des Sich-bereit-Zeigens auch im Hinblick auf die Abgrenzbarkeit zu § 331 StGB über die reine Tathandlung (Fordern, Sich-versprechen-Lassen oder Annehmen des Vorteils) hinausreichender Umstände, aus denen sich die Bekundung der Beeinflussbarkeit ergibt. Der geheime Vorbehalt, die in Aussicht gestellte pflichtwidrige Handlung nicht vorzunehmen bzw. später sachgerecht zu verfahren, ist unerheblich. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Aus den Einlassungen und aus den in die Hauptverhandlung eingeführten E-Mails folgt, dass der Angeklagte vorgab, die Auftraggeber im Programm zu platzieren, gerade weil er den Vertrag geschlossen hatte oder weil er einen Vertragsschluss herbeiführen wollte. Der eigene geheime Vorbehalt, tatsächlich nicht tätig zu werden, ist unerheblich.

143

5. Dabei zeigte sich der Angeklagte bereit, bei der Diensthandlung seine Pflichten zu verletzen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Amtsträger sich um die Erlangung eines Vorteils willen bereit zeigt, die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit staatlichen Handelns zu verletzten oder zu gefährden. In allen Fällen hätte eine Einflussnahme des Angeklagten auf die Programmgestaltung des NDR nicht dem vorgesehenen Verfahren und auch nicht dem Versorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Fernsehens entsprochen. Dienstpflichtwidrig war das Handeln des Angeklagten, da er im Hinblick auf die ihm gewährten Geldzahlungen gegen das Gebot der redaktionellen Unabhängigkeit nach §§ 10 f des Rundfunkstaatsvertrages vom 31.06.1991 bzw. 7 f des NDR Staatsvertrages verstieß (vgl. BGH a.a.O. Rn. 42). Ob es pflichtwidrig war, Informationen, die der Angeklagte nur als NDR-Journalist erlangt hat, an die Kunden ohne jeden journalistischen Hintergrund als "Kundendienst" weiterzureichen, hat die Kammer offen gelassen, wenn sie auch zu der Annahme neigt, dass dies keine ordnungsgemäße Pflichterfüllung darstellte. Auf jeden Fall wurde durch die von dem Angeklagten eingestandene Informationsweitergabe das Ausmaß seiner Verstrickung noch deutlicher.

144

6. Soweit die Unrechtsvereinbarung eine künftige Diensthandlung zum Gegenstand hat, kommt es nach § 332 Abs. 3 StGB für die Bestechlichkeit nur darauf an, ob sich der Täter bereit gezeigt hat, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen (Nr. 2). Das ist hier ersichtlich der Fall.

145

7. Der Angeklagte handelte hinsichtlich aller genannten Tatbestandsmerkmale in allen Fällen vorsätzlich. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Merkmals seiner "Amtsträgereigenschaft". Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es hierfür grundsätzlich nicht aus, wenn der Betreffende nur um die seine Amtsträgerstellung begründenden Tatsachen weiß. Vielmehr muss er auch eine sogenannte Bedeutungskenntnis gerade von seiner Funktion als Amtsträger haben (vgl. BGH a.a.O. Rn. 39). Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

146

Der Angeklagte hatte – wie auch von ihm eingestanden – aufgrund seiner Ausbildung konkrete Kenntnisse von Aufbau und Struktur des Bundes und der Länder. Er war selbst im gehobenen Dienst der Landesverwaltung Schleswig-Holstein tätig und hatte einen Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt der Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen erlangt. Die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und die Bedeutung der Grundversorgung hatte er dabei umfassend vermittelt bekommen. Ihm war bereits seit den 1970er Jahren bewusst, was "Amtsträgereigenschaft" bedeutet, da er in seiner beruflichen Funktion die Bedeutung und die besonderen Pflichten eines Amtsträgers kennengelernt hatte. Bei seiner späteren Tätigkeit beim NDR informierte er sich pflichtgemäß über die Struktur und die Aufgaben eines öffentlich-rechtlichen Senders. Er hatte Kenntnis davon, dass die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mit Auswahl und Gestaltung ihres Programms einen Versorgungsauftrag erfüllt und dabei auch an den Neutralitätsgrundsatz gebunden ist. Ihm ist danach jedenfalls in Form sachgedanklichen Mitbewusstseins klar gewesen, dass er auf Grund seiner Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt herausgehobene Pflichten haben könnte.

147

Für seine Bedeutungskenntnis spricht außerdem, dass der Angeklagte seine Tätigkeit für die AG nach außen hin verheimlichte. In den einzelnen Verträgen fand er keine namentliche Erwähnung und vereinzelt folgt auch aus den eingeführten E-Mails, dass etwa eine "Sprachregelung" eingehalten werden müsse, wonach er sich als Privat- und nicht als NDR-Mann für einen Auftraggeber einsetze (FA 5 C 85 = 232). Das kann nicht mehr mit seiner Befürchtung, seine Ex-Frau könne von den Einkünften erfahren, zusammenhängen, denn dafür war die Differenzierung zwischen Privat- und Dienstsphäre bedeutungslos.

148

8. Der Angeklagte hat, sich wie dargestellt, in 77 real konkurrierenden Fällen der Bestechlichkeit schuldig gemacht. Bei der Bewertung des strafrechtlich relevanten Verhaltens war zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BGH zu den §§ 331f. StGB nicht stets alles, was auf ein und dieselbe Unrechtsvereinbarung zurückgeht, eine Tat im materiell-rechtlichen Sinne bildet. Dies gilt erst recht nicht, wenn sie nur von einer Seite intendiert worden sein sollte. Es liegt allerdings dann eine sogenannte natürliche Handlungseinheit mit der Folge der Tateinheit im Sinne des § 52 StGB vor, wenn die avisierte Entlohnung auf eine (vom Angeklagten intendierte) Grundvereinbarung zurückgeht, die den zu gewährenden Vorteil insgesamt genau festlegt, auch wenn er letztlich in Teilleistungen zu erbringen ist. Anders ist die Rechtslage aber dann zu beurteilen, wenn die zu gewährende Entlohnung von der zukünftigen Entwicklung abhängt, insbesondere wenn die Vorteilsgewährung "Open-end-Charakter" trägt (vgl. BGH NStZ 1995, 92; OLG Stuttgart NJW 2003, 228, 229).

149

Demnach liegen bis auf die Komplexe D. und De. in den übrigen Bereichen derartige natürliche Handlungseinheiten vor. Dabei ist zu beachten, dass in die natürlichen Handlungseinheiten nicht die außerordentlichen, bei der Grundabrede allenfalls nur allgemein geplanten Sonderarbeiten und die entsprechenden Zahlungen einbezogen werden können. Diese sind gesonderte Taten im materiell-rechtlichen Sinne, wenn auch Bestandteil der angeklagten Tat im prozessualen Sinne. Es ist außerdem zu beachten, dass die Grundvereinbarung bei befristeten Verträgen nur bis zum jeweiligen Fristablauf reicht und bei Eintritt der Verlängerungsoption jeweils eine neue natürliche Handlungseinheit beginnt.

150

Für die einzelnen Fallkomplexe führen diese Maßgaben zu folgender rechtlicher Bewertung:

151

Im Komplex D. hat die Vorteilsgewährung "Open-end-Charakter", so dass es sich bei den neun Zahlungen um neun Fälle der §§ 332 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 StGB handelt.

152

Im Komplex De. ist keine natürliche Handlungseinheit gegeben, weshalb 45 Fälle durch 45 Zahlungen verwirklicht sind.

153

Für den Komplex Verband S. gilt, dass die ursprünglich geschlossene Vereinbarung befristet war und einmal modifiziert wurde. Hinzu kommen fünf Sonderzahlungen, so dass insgesamt sieben Fälle verwirklicht wurden.

154

Beim Komplex Verband St. trat nach der ursprünglichen Vereinbarung im relevanten Zeitraum von 2005 bis 2010 fünf Mal die Verlängerungsoption ein, so dass es sich um insgesamt sechs Fälle handelt.

155

Für den Komplex St. gilt, dass drei Fälle durch jeweilige Verlängerung in den Jahren 2008-2010 und zwei Fälle durch Sonderzahlungen verwirklicht wurden.

156

Schließlich hat der Angeklagte im Fallkomplex Verband B. fünf Fälle nach §§ 332 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht. Dies ergibt sich daraus, dass zunächst eine inkriminierte Vereinbarung getroffen, diese einmal verlängert wurde und zusätzlich drei Sonderzahlungen erfolgten.

VI.

157

Die Strafe war dem Strafrahmen des § 335 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB zu entnehmen. Dieser sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.

158

a. Der Angeklagte hat sich in allen Fällen der Bestechlichkeit im besonders schweren Fall nach § 335 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 2 Nr. 3, 1. Alt. StGB schuldig gemacht, indem er gewerbsmäßig handelte. Dies setzt die Absicht voraus, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Bei Vorliegen dieser Absicht erfolgt auch schon die erstmalige Tatbegehung gewerbsmäßig. Es reicht aus, dass die Tat eine mittelbare Einnahmequelle (insbesondere für den auf Einnahmen infolge der pflichtwidrigen Diensthandlung abzielenden Bestechenden) bildet. Diese Voraussetzungen liegen vor.

159

Es liegt auch im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ein besonders schwerer Fall vor. Zur Prüfung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall angenommen werden kann, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Hierfür sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden.

160

Zugunsten des Angeklagten und damit gegen die Annahme eines besonders schweren Falles spricht zunächst das Geständnis des Angeklagten, das half, u.a. gerichtliche Ressourcen einzusparen. Für den Angeklagten spricht außerdem, dass er nicht vorbestraft ist und selbst erhebliche außerstrafrechtliche Nachteile zu erleiden hatte. Er verlor seine Arbeit, seine als LPK-Vorsitzender mit Ansehen verbunden Stellung und es wurde mehrfach negativ über ihn in Presse und Rundfunk/Fernsehen Bericht erstattet. Schließlich ist entlastend zu berücksichtigen, dass sich die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung nicht nachweisbar ausgewirkt hat, da Programmbeeinflussungen nicht festgestellt werden konnten. Vor allem war mildernd zu beachten, dass die Taten lange zurückliegen und das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert wurde.

161

Für die Annahme eines besonders schweren Falles spricht in allen Fällen zunächst die Dauer des strafrechtlichen Verhaltens (2005 bis 2010). Der Angeklagte verübte eine Vielzahl von Taten und erzielte dabei hohe Einnahmen. Es gab außerdem einen hohen Grad an Professionalisierung bei der Ausführung der Taten. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Vertrauens in die Integrität und Unbeeinflusstheit des NDR gekommen ist. Über den Fall wurde mehrfach und umfangreich in der Presse und im Fernsehen berichtet. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, insbesondere der vorgenannten, ist daher nach Überzeugung der Kammer kein Überwiegen der mildernden Faktoren festzustellen, so dass es bei der Einordnung als besonders schwere Fälle bleibt.

162

b. Die Kammer hat im Rahmen der Strafzumessung nochmals zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser nicht vorbestraft ist und im Rahmen der Hauptverhandlung und der getroffenen verfahrensbeendenden Absprache ein Geständnis abgelegt hat. Bei nochmaliger Abwägung aller für und wider dem Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht in allen Fällen die Verhängung von Freiheitsstrafen für angemessen gehalten, wobei die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Schadenshöhen und Einzelfallumstände von folgenden Einzelstrafen ausgegangen ist:

163

In Fällen mit einem erlangten Vorteil von bis zu 1.000 € wurde ein Jahr Freiheits-strafe verhängt, was die

164

45 Fälle aus dem Fallkomplex De.,

165

fünf Fälle aus dem Komplex Verband S. und

166

einen Fall aus dem Fallkomplex Verband St. betrifft.

167

Die Fälle mit einem erlangten Vorteil von 1.000,01 € bis zu 3.000 € waren mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zu ahnden, was einen Fall St. und drei Fälle Verband B. betrifft.

168

In den Fällen ab einem erlangten Vorteil von 3.000,01 € war auf ein Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe zu erkennen, was neun Fälle D., zwei Fälle Verband S., fünf Fälle Verband St., vier Fälle St. und zwei Fälle Verband B. betrifft.

169

Aus diesen Einzelstrafen war nach §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat diesbezüglich noch einmal alle Umstände gegeneinander abgewogen, die vereinbarte Strafobergrenze von 2 Jahren beachtet und die Einzelstrafen straff zusammengezogen. Strafmildernd fiel zugunsten des Angeklagten insbesondere dessen Geständnis ins Gewicht. Weitere wesentliche Gesichtspunkte für die Verhängung der Strafe waren der Umstand, dass die Tat schon lange zurück lag und der Angeklagte seitdem in der Anklage benannten Taten keine neuen Straftaten begangen hat. Vor allem der enge motivatorische und zeitliche Zusammenhang der Tatbegehungen sprach für eine straffe Zusammenfassung. Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere der vorbenannten hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

170

zwei Jahren

171

für angemessen gehalten.

172

c. Gemäß §§ 198, 199 GVG, Art. 6 MRK wird festgestellt, dass die Verfahrensdauer rechtsstaatswidrig unangemessen lang war. Es bedurfte daher hier einer Kompensation in der Weise, dass ein Teil der Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt wurde. Ausgehend von dem durch Vernehmung der Sachbearbeiterin KHK K. und ergänzenden Verlesungen ermittelten Gang des Verfahrens, lag eine konventions- und verfassungswidrige Verfahrensverzögerung im Zwischenverfahren und im Hauptverfahren vor. Dessen Dauer überstieg die normale Dauer, die zur Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlich gewesen wäre, auch in Anbetracht des komplexen Sachverhalts und des erheblichen Aktenumfangs.

173

Des Weiteren hat die Kammer eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gemäß Artikel 6 Abs. 1 MRK festgestellt. Ob eine solche vorliegt, beurteilt sich nach dem Gegen-stand und Umfang des Verfahrens, der Schwere der Beschuldigung, dem Umfang und der Ursache der Verfahrensverzögerungen sowie dem Maß der Belastung, welche den jeweiligen Beschuldigten gerade wegen der Verzögerung getroffen hat. Dabei ist rechtsstaatswidrig nur eine Verzögerung, die ihre Ursache im Bereich der Strafverfolgungsbehörden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründet eine „gewisse Untätigkeit” während eines Verfahrensabschnittes zudem noch nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK, wenn die angemessene Frist bis zur Entscheidung insgesamt nicht überschritten wird.

174

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war hier eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen. Der Tatrichter hat insofern in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Straffestsetzung in den Grenzen des gesetzlich eröffneten Straf-rahmens mildernd zu berücksichtigen sind. Hieran anschließend ist zu prüfen, ob vor diesem Hintergrund zur Kompensation die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt oder ob es der Festlegung durch das Gericht bedarf, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt. Allgemeine Kriterien für diese Festlegung lassen sich nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Aus-wirkungen all dessen auf den Angeklagten. Dabei muss im Auge behalten werden, ob die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundenen Belastungen des Angeklagten - wie vorliegend - bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht. Dies schließt es aus, etwa den Anrechnungsmaßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen und das Maß der Anrechnung mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen; vielmehr wird sich die Anrechnung häufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken haben (BGH, NStZ 2008, 234 ff ; zu letzterem vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 05.11.2015 - 2 StR 364/15 sowie vom 12.02.2015 - 4 StR 391/14).

175

Das Verfahren wurde über einen langen Zeitraum, nämlich einen solchen von zwei Jahren nicht angemessen gefördert. Diese Verfahrensverzögerung, welche auch angesichts des recht gewichtigen Tatvorwurfes, dem sich der Angeklagte ausgesetzt sah, als rechtsstaatswidrig zu qualifizieren ist, hatte ein Ausmaß, dass ihr nicht mehr durch eine bloße Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit Rechnung getragen werden konnte, sondern nur dadurch, dass entsprechend der sogenannten Vollstreckungslösung im Urteilstenor festzulegen war, welcher bezifferte Teil der Strafe zum Zwecke der Kompensation der Verzögerung als verbüßt gilt. Da dabei auch zu berücksichtigen war, dass dem Angeklagten zu keinem Zeitpunkt die Freiheit entzogen worden war, hat die Kammer zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verzögerung ein Maß von drei Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt, das als bereits vollstreckt gilt.

176

d. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht die begründete Erwartung hat, dass der Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. Die Strafaussetzung zur Bewährung war Gegenstand der Verfahrensabsprache, wäre aber auch bei einer nach streitiger Verhandlung verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren erfolgt. Der unvorbestrafte Angeklagte ist seit den in der Anklage benannten Taten nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat seither ernsthaft versucht, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Demnach sind neue Straftaten des Angeklagten nicht wahrscheinlich. Seine Geständigkeit und weiterer positiver Lebensweg sind auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB.

VII.

177

Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen den Angeklagten und die Verfallsbeteiligte beruht auf den §§ 73, 73a StGB. Voraussetzung hierfür ist, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden ist und der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt hat. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.

178

1. Anknüpfungstaten nach § 73 Abs. 1 StGB sind die gegenständlichen Bestechlichkeitstaten.

179

2. „Für die Tat erlangt” i.S. von § 73 Abs. 1 S. 1 StGB sind Vermögenswerte, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, aber - wie etwa ein Lohn für die Tatbegehung - nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (BGH NJW 2006, 925). Für die Bestimmung desjenigen, was der Täter in diesem Sinne aus einer Tat oder für sie erlangt hat, ist nach der Rechtsprechung des 5. Strafsenats des BGH das sogenannte Bruttoprinzip unerheblich. Erst wenn feststeht, worin der erlangte Vorteil des Täters besteht, besagt dieses Prinzip, dass bei der Bemessung der Höhe des Erlangten Gewinn mindernde Abzüge unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. a.a.O. und BGHSt 47, 260 [269] = NJW 2002, 2257 = NStZ 2002, 477). Zudem muss die Abschöpfung spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter gerade aus der Tat gezogen hat; dies setzt eine Unmittelbarkeitsbeziehung zwischen Tat und Vorteil voraus. Unmittelbar aus einer Bestechung (im geschäftlichen Verkehr) erlangt ein Werkunternehmer im Rahmen korruptiver Manipulation bei der Auftragsvergabe lediglich die Auftragserteilung - also den Vertragsschluss - selbst, nicht hingegen den vereinbarten Werklohn (BGH NJW 2006, 925, 929 m.w.N.en). Der wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt der Auftragserlangung bemisst sich vorrangig nach dem zu erwartenden Gewinn. Aussagekräftiges Indiz hierfür wird regelmäßig die Gewinnspanne sein, die der Auftragnehmer in die Kalkulation des Werklohns hat einfließen lassen. Fehlen hierfür Anhaltspunkte, kann unter Umständen auch ein branchenüblicher Gewinnaufschlag Grundlage einer Schätzung (§ 73b StGB) sein. Mit dem zu erwartenden Gewinn wird in aller Regel der wirtschaftliche Wert des durch Bestechung erlangten Auftrags und damit das „Erlangte” i.S. von § 73 I 1 StGB hinreichend erfasst.

180

Im Einzelfall können darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte für weitergehende wirtschaftliche Vorteile bestehen, die durch den Vertragsschluss als solchen erlangt wurden. Hierzu zählen mittelbare Vorteile wie etwa die konkrete Chance auf Abschluss von Wartungsverträgen für eine errichtete Anlage oder von sonstigen Folgegeschäften durch Aufbau einer Geschäftsbeziehung, die Chance zur Erlangung weiterer Aufträge für vergleichbare Anlagen, die Steigerung des wirtschaftlich werthaltigen „Goodwill” eines Unternehmens durch Errichtung eines Prestigeobjekts für einen renommierten Auftraggeber, die Vermeidung von Verlusten durch Auslastung bestehender Kapazitäten oder die Verbesserung der Marktposition durch Ausschalten von Mitwettbewerbern (BGH NJW 2006, 925, 929 f). Ist der Wert des durch Bestechung erlangten Auftrags im Zeitpunkt der Auftragsvergabe auf diese Weise - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe und mittels Schätzung nach § 73b StGB - ermittelt worden, folgt aus dem Bruttoprinzip, dass etwaige für den Vertragsschluss getätigte Aufwendungen (wie insbesondere eine vom Auftragnehmer gezahlte Bestechungssumme) nicht weiter in Abzug gebracht, sondern allenfalls im Rahmen von § 73c StGB berücksichtigt werden können (BGH NJW a.a.O.).

181

Danach hat der Angeklagte zunächst die Medienberatungsverträge, d.h. die Geschäftsbeziehungen mit den Kunden für die Taten erlangt. Den Wert der erlangten Aufträge hat die Kammer wegen der festgelegten monatlichen oder quartalsmäßigen Vergütung mit diesen Beträgen gleichgesetzt. Das ist nach Auffassung der Kammer mit dem Gewinn gleichzusetzen. Abzugsposten, die den Gewinn im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung minimieren könnten, sind bei den vorliegenden Dienstleistungsaufträgen nicht ersichtlich. Auch der Angeklagte hat die Vergütung insgesamt als Gewinn betrachtet, was sich darin zeigt, dass er die Umsatzsteuer auf die gesamte Vergütung abgeführt hat.

182

Nach der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des BGH ist schon bei Bestimmung des Umfangs des Erlangten zwingend nach Maßgabe des Bruttoprinzips vorzugehen. Hiernach sind Vermögenswerte, die der Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar erlangt hat, in ihrer Gesamtheit abzuschöpfen, ohne dass Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen in Abzug gebracht werden (BGH GRUR 2008, 818, 826 m. w. Nachw.). Das gilt auch für den Drittbegünstigten i.S. von § 73 III StGB, zumal dann, wenn er Nutznießer der Tat ist (BGHSt 47, 369 [374] = NJW 2002, 3339; BGH, NStZ-RR 2004, 214 [215]). Aus den Taten erlangt werden nicht nur die die Vertragsschlüsse, sondern auch die von den Kunden in Erfüllung der Verträge geleisteten Zahlungen (BGH GRUR 2008, 818 Rn. 102).

183

Danach wären die gezahlten Vergütungen direkt als „für die Tat“ erlangt anzusehen. Auch nach dieser Sichtweise unterfallen die genannten Beträge dem Verfall.

184

Abzuziehen sind nach der Rechtsprechung jedoch die bereits gezahlten Steuern.

185

Vom Verfall umfasst sind nach dieser Maßgabe die unter II. mit "Gewinn" bezeichneten Beträge und zusätzlich ein fiktiv als Sonderausgabe abziehbarer Kirchensteuerbetrag von 227,44 €, insgesamt also 160.881,80 €. Bei der Berechnung des Verfallsbetrages war zu berücksichtigten, dass nur die Zahlungen der Auftraggeber erfasst sein können, die nach dem Sichbereitzeigen des Angeklagten, also nach der Tathandlung, geleistet wurden. Zu diesem Zeitpunkt hat der Angeklagte es jeweils für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass (wenigstens auch) wegen seines Sichbereitzeigens in Hinblick auf pflichtwidrige Handlungen gezahlt würde. Der Angeklagte ging also davon aus, dass er bezahlt wurde, weil er für die Auftraggeber "ihr Mann beim NDR" war. Es handelt sich demnach bei allen diesen Zahlungen um einen Vorteil im Sinne von § 332 StGB. Dem Angeklagten sind die Aufträge gerade im Hinblick auf seine amtliche Stellung und seine Bereitschaft, das Programm des NDR zu beeinflussen, erteilt worden, was von ihm auch erkannt wurde.

186

Die Kammer weist darauf hin, dass sie die Berechnung der Umsatzsteuer versehentlich fehlerhaft vorgenommen hat, da sie die jeweils zu Grunde zu legenden Bruttoeinnahmen insoweit mit 0,19 multipliziert hat anstelle jene durch 1,19 zu dividieren und so den Nettoertrag (und durch entsprechende Subtraktion die Umsatzsteuer) zu erhalten. Dies wirkte sich jedoch ausschließlich zu Gunsten des Angeklagten aus, da infolge der fehlerhaften Vorgehensweise der Kammer der von ihm erlangte Vorteil geringer bemessen wurde als er es tatsächlich hätte müssen.

187

3. Die einzelnen Wertzuflüsse erlangte der Angeklagte auch gerade für das Sichbereitzeigen. Nach den Einlassungen des Angeklagten wurden Verträge geschlossen oder aktualisiert, bei denen der Angeklagte davon ausging, dass man von ihm eine Programmplatzierung erwarten würde. Er spielte mit diesen Erwartungen und erweckte den Eindruck, dass es zu diesen Platzierungen kommen würde und vor dem Hintergrund dieses Geschehens erhielt er Vergütung und Lohn auf das Konto seiner Frau. Allen Eingeweihten war klar, dass der Angeklagte aus den Verträgen berechtigt und verpflichtet wurde und die übrigen Agierenden auf Auftragnehmerseite nur zum Schein eingesetzt wurden. Der Angeklagte selbst hat damit die günstigere Gestaltung seiner Vermögensposition in Form der erlangten Aufträge und in der Folge auch die vertraglich von den AG geschuldeten Gelder erlangt. Grundsätzlich gilt, dass der Vermögensvorteil erlangt ist, wenn der Täter, dem eine Sache zu Eigentum oder ein Recht übertragen werden soll, die dem Übertragungswillen entsprechende tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt, und wenn er bei Vermögensvorteilen anderer Art mit ihrer wirtschaftlichen Ausnutzung begonnen hat (Schmidt in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 73, Rn. 29). Da der Angeklagte Vollmacht für das Konto seiner Frau hatte, nach der Absprache mit ihr über das Konto frei verfügen konnte und dieses eingestandenermaßen wie sein eigenes betrachtete und nutzte, hatte er die vorausgesetzte Verfügungsgewalt.

188

4. Es sind hinsichtlich der Verfallsbeteiligten die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 StGB erfüllt. Danach richtet sich die Verfallsanordnung (auch) gegen einen/eine Dritte(n), wenn der Täter für ihn oder sie gehandelt und dadurch diese(r) etwas erlangt hat. Nach der Rechtsprechung muss der Dritte grundsätzlich unmittelbar durch die Tat des Haupttäters, wenn auch nicht durch dieselbe Handlung, den dem Verfall unterliegenden Gegenstand erlangt haben. Hierzu hat die Rechtsprechung mehrere Fallgruppen gebildet (Fischer § 73 Rn. 31 und 33). In den sogenannten Verschiebungsfällen wendet der Täter einem Dritten die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zu, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern. Dann kommt es nach dem BGH auf Unmittelbarkeit und Bösgläubigkeit des Dritten nicht an (Fischer Rn. 35). So liegt der Fall hier. Die Erträge aus den Beratungsverträgen gingen unentgeltlich auf das Konto der Verfallsbeteiligten, um den Erwerb durch den Angeklagten zu verschleiern. Das alles wusste die Verfallsbeteiligte nach ihrer glaubhaften Einlassung und stellte ihr Konto hierfür zur Verfügung, wobei sie nach ihrer Darstellung allerdings vom Vorliegen von Nebentätigkeitsgenehmigungen des Angeklagten ausging, was für ihre Verpflichtung aus § 73 Abs. 3 StGB indes nicht relevant ist.

189

5. Da die ursprünglich von den AG angewiesenen Gelder sich durch vielfältige Transaktionen vermischt haben und schließlich für die Anschaffung und den Erhalt des Grundstückes mit Haus in der ... verwendet wurden, sind die Voraussetzungen des Wertersatzverfalls nach § 73a StGB erfüllt. Dieser Verfall erstreckt sich grundsätzlich auf alle unmittelbar erlangten Tatvorteile, und zwar in erster Linie auf die Originalobjekte. Wenn aber das Originalobjekt nicht mehr vorhanden ist, ist anstelle des Verfalls nach § 73 Abs. 1 StGB der subsidiäre Wertersatzverfall nach § 73a StGB einschlägig. Dabei gilt im Rahmen der §§ 73, 73a StGB, dass alle diejenigen Vermögensvorteile für verfallen erklärt werden, die durch eine von der Anklage umfasste und vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt worden sind.

190

6. Der Verfall ist für alle Taten nicht nach § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ausgeschlossen. Grundsätzlich käme hier die Anwendung von § 73 Abs. 1 S. 2 StGB in Betracht, da der Angeklagte sich beim Bereitzeigen gegenüber jedem der Auftraggeber im geheimen vorbehielt, tatsächlich nicht für diese beim NDR tätig zu werden. Hierin könnte jeweils eine Täuschung über Tatsachen zu sehen sein, die jeweils zu deliktsrechtlichen Ansprüchen der Auftraggeber gegenüber dem Angeklagten führen könnten. Zu beachten ist aber, dass § 73 Abs. 1 S. 2 StGB keine Anwendung findet, wenn die denkbaren Ersatzansprüche verjährt sind (Fischer, StGB, 63. Auflage, 2016, § 73 Rn. 19 m.w.N.). So liegt der Fall hier. In keinem der gegenständlichen Fallkomplexe ist ein denkbarer Schadensersatzanspruch rechtshängig gemacht worden.

191

a. Demnach wäre für die Fallgruppe D. Verjährung spätestens mit Ablauf des 16.01.2016 eingetreten. Dies folgt aus § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, da die letzte Zahlung am 16.01.2006 erfolgte.

192

b. Für die Fallgruppe De. wäre Verjährung spätestens am 31.12.2015 eingetreten. Dies folgt aus den §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Prozessbevollmächtigten des Zeugen M., seinerseits Vertreter der De., wurden am 25.04.2012 in tatsächlicher Hinsicht die Umstände mitgeteilt, aus denen sich eine Täuschung des Angeklagten gegenüber der De. ergeben könnte. Dies folgt aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden (Beiakte 590 Js 12829/12 Bl. 2004, 2015).

193

c. Denkbare Schadensersatzansprüche in der Fallgruppe Verband S. wären gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2013 verjährt. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Telefongesprächs zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen B., Vorstand des Verband S., am 26.03.2010 (SB TÜ 2 Bl. 128) hatte der Verband S. Kenntnis von den relevanten Tatsachen.

194

d. Im Fallkomplex Verband St. wäre Verjährung spätestens am 31.12.2015 eingetreten. Dies folgt aus den §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dem Prozessbevollmächtigten des Zeugen Bo., seinerseits Präsident bzw. Vizepräsident des Verband St., wurden am 25.04.2012 in tatsächlicher Hinsicht die Umstände mitgeteilt, aus denen sich eine Täuschung des Angeklagten gegenüber dem Verband St. ergeben könnte. Dies folgt aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden (Beiakte 590 Js 12829/12 Bl. 1997).

195

e. Im Komplex St. wäre die Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2015 eingetreten. Die Prozessbevollmächtigten der Zeugen P. (Pressesprecher) und H. erlangten mit Schreiben vom 25.04.2012 Kenntnis von den für den Anspruch relevanten Tatsachen. Das folgt aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden (Beiakte 590 Js 12829/12 Bl. 1999, 2000).

196

f. Mögliche Ansprüche in der Fallgruppe Verband B. wären gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2014 verjährt. Hier hatte der Prozessbevollmächtigte des Zeugen Schw. (Präsident des Verband B.) bereits vor dem 18.11.2011 Kenntnis von den relevanten Tatsachen erlangt. Dies folgt hier aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben vom 18.11.2014 (HB IV, Bl. 1689ff.)

197

7. Es sind schließlich nach Herausrechnung der Abzüge die erlangten Beträge vollständig für verfallen zu erklären gewesen. Es war kein weiterer Abzug im Hinblick darauf vorzunehmen, dass der Angeklagte auch nach dem jeweiligen Sichbereitzeigen legale Tätigkeiten erbracht hat.

198

Nach der Entscheidung des BGH vom 13.06.2001 (3 StR 131/01; wistra 2001, 388 und vom 19.02.1963 - 1 StR 349/62 -, BGHSt 18, 263, 267 f.) ist in Fällen, in denen der bestochene Amtsträger für den Auftraggeber sowohl pflichtwidrige als auch legale Tätigkeiten entfaltet, grundsätzlich nur der auf dem bemakelten Teil des Gesamtentgelts entfallende Lohn als Bestechungslohn anzusehen. Etwas anderes gelte jedoch, wenn dem Angeklagten auch der legale Auftrag gerade im Hinblick auf seine amtliche Stellung und seine Bereitschaft, in anderen Bereichen seine Dienstpflichten zu verletzen, erteilt worden sein sollte (BGH a.a.O Rn. 5). Dabei sei auch eine Schätzung möglich (BGH a.a.O. Rn. 8). Nach diesen Grundsätzen müssen vorliegend die gesamten Vergütungen für verfallen erklärt werden. Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme der Auffassung, dass mit keinem der Auftraggeber vereinbart wurde, dass ein konkret zu bemessender Anteil an der Vergütung für die avisierte Einflussnahme gezahlt werde bzw. dass der Angeklagte eine solche Vorstellung entwickelte. Vielmehr stellte es sich so dar, dass der Angeklagte die Vertragsbeziehung insgesamt auch deswegen glaubte zu erlangen, weil er signalisierte, für Platzierungen der Kunden im Programm des NDR zu sorgen. Das Angebot des Angeklagten stellte aus seiner Sicht eine Einheit dar, das nicht betragsmäßig aufzuteilen ist. Nach Auffassung der Kammer war nach der eigentlichen Tathandlung jeweils das ganze Rechtsverhältnis vom illegitimen Verhalten des Angeklagten "infiziert". Alles was der Angeklagte in der Folge vom jeweiligen Auftraggeber bekam, stand im Lichte des Bestochenseins. Wäre der Angeklagte nämlich nicht der NDR-Mann auf der Gehaltsliste der Auftraggeber gewesen, hätte er die Folgeaufträge nicht erhalten.

199

8. Der Verfall in voller Höhe würde für den Angeklagten allerdings eine unbillige Härte darstellen, sodass die Kammer seine Verpflichtung zur Zahlung auf 20.000 € begrenzt hat. Dies ergibt sich aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten. Eine weitergehende Verpflichtung würde für den Angeklagten nach den Erhebungen der Kammer ein finanziell existenzgefährdendes Ausmaß bedeuten. Er haftet mit der Verfallsbeteiligten bis 20.000 € gesamtschuldnerisch. Für die Verfallsbeteiligte ist hinsichtlich des Gesamtbetrages keine unbillige Härte festzustellen. Ob und inwieweit eine unbillige Härte nach § 73c StGB vorliegt, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Kammer. Der zwingende Härtefall ist insbesondere dort anzunehmen, wo die Tatvorteile nur auf einem leichten Gesetzesverstoß beruhen und inzwischen restlos verbraucht sind oder wo ein Drittbegünstigter völlig gutgläubig war (vgl. Schönke/Schröder/Eser StGB 29. Auflage 2014, § 73c Rn. 2-6, mit weiteren Beispielen). Solche Fälle und auch die weiteren Fälle des § 73c StGB liegen hier aber nicht vor. Der Angeklagte hat sich glaubhaft dahingehend geäußert, dass der Gegenwert von aus den Taten erlangten über 160.000 € noch in dem Vermögen seiner Frau in Gestalt des in ihrem Eigentum stehenden Hausgrundstücks vorhanden ist. Wesentliche Teile der Erträge aus den Beratungsverträgen seien in die Finanzierung des Hauses geflossen. Die Angaben der Verfallsbeteiligten zu ihren Vermögensverhältnissen aus dem verlesenen Schreiben vom 16.2.16 ergeben, dass der angeordnete Verfall für sie kein existenzgefährdendes Ausmaß erreicht. Sie hat darin Bankguthaben in Höhe von 154.530 € sowie das – allerdings renovierungsbedürftige - Hausgrundstück mit einem Wert von 600.000 - 650.000 € aufgelistet. Das sind Werte, die die Verfallssumme deutlich übersteigen. Auch im Übrigen erzielt sie aus ihrer beruflichen Tätigkeit ein auskömmliches Einkommen.

VIII.

200

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Kiel Urteil, 16. März 2016 - 5 KLs 4/12

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Strafgesetzbuch - StGB | § 331 Vorteilsannahme


(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe

Strafgesetzbuch - StGB | § 332 Bestechlichkeit


(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlu

Strafgesetzbuch - StGB | § 73b Einziehung von Taterträgen bei anderen


(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn 1. er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,2. ihm das Erlangte a) unent

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 199


(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden. (2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaf

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Landgericht Kiel Urteil, 16. März 2016 - 5 KLs 4/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht Kiel Urteil, 16. März 2016 - 5 KLs 4/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2015 - 2 StR 364/15

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 364/15 vom 5. November 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2015 - 4 StR 391/14

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR391/14 vom 12. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Raub Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Februar 2015 gemäß §

Referenzen

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft und in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung die Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts; für das Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 198 Absatz 3 Satz 5 entsprechend.

(3) Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 2 Satz 2; insoweit findet § 198 Absatz 4 keine Anwendung. Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfahrens Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, ist das Entschädigungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.

(4) Ein Privatkläger ist nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Absatz 6 Nummer 2.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 364/15
vom
5. November 2015
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 2015
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis: Das Landgericht hat seine Kompensationsentscheidung nicht tragfähig begründet. In den Urteilsgründen ist lediglich ausgeführt, dass „es bereits im Ermittlungsverfahren, aber auch nach Anklageerhebung zu vermeidbaren Ver- zögerungen gekommen“ sei, weshalb als Kompensation fürdie hierin liegende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zwei Jahre und sechs Monate der als tat- und schuldangemessen angesehenen Freiheitsstrafe von sechs Jahren für vollstreckt zu erklären seien. Dies genügt den insoweit bestehenden Darlegungsanforderungen nicht. Der Tatrichter ist verpflichtet, Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen (Senat, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 2 StR 392/13, NStZ-RR 2014, 21). Das Revisionsgericht muss anhand der Ausführungen in den Urteilsgründen jedenfalls im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung nachvollziehen können, ob die festgestellten Umstände die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK tragen, und ob sich die Kompensationsentscheidung innerhalb des dem Tatrichter insoweit eröffneten Bewertungsspielraums hält (Senat , a.a.O.). Der Senat vermag anhand der Urteilsgründe bereits nicht nachzuvollziehen , von welchem konkreten Ausmaß der Verfahrensverzögerung der Tatrichter ausgegangen ist. Zwar liegt die Annahme einer Verfahrensverzögerung nahe, nachdem Anklage wegen der am 3. Dezember 2009 begangenen Tat erst am 14. April 2013 erhoben worden ist und deren Zulassung wegen vordringlicher Haftsachen erst am 4. März 2015 erfolgt ist. Der konkrete Umfang der Verfahrensverzögerung bleibt jedoch offen, zumal der Tatrichter immerhin auch er- wähnt, dass sich die Ermittlungen „nicht einfach“ gestalteten. Darüber hinaus erschließt sich nicht, aufgrund welcher Umstände der Tatrichter es für angemessen erachtet hat, das Maß der Kompensation auf zwei Jahre und sechs Monate zu bemessen. Die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist nicht mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 4 StR 391/14, wistra 2015, 241).
Der Senat schließt hier jedoch aus, dass der Angeklagte durch einen möglichen Rechtsfehler beschwert sein könnte. Appl Krehl Eschelbach Ott Bartel

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR391/14
vom
12. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Raub
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 12. Februar 2015 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. November 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Freiheitsstrafe drei Monate als vollstreckt gelten. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 26. November 2012 wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
2
Die Revision, mit der der Angeklagte allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen Verfahrensverzögerung einen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Das Verfahren ist nach Erlass des angefochtenen Urteils unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zunächst dadurch in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden, dass die Originalakten seit dem 22. März 2013 in Verlust geraten sind und erst im Juni/Juli 2014 teilweise rekonstruiert werden konnten , nachdem der Verteidiger sich nach dem Stand des Revisionsverfahrens erkundigt hatte. Nach Begründung der Revision durch den Verteidiger mit Schriftsatz vom 4. Februar 2013 hätten die Akten dem Generalbundesanwalt bei ordnungsgemäßem Verfahrensgang alsbald danach vorgelegt werden müssen. Tatsächlich sind die Akten dort erst am 25. August 2014 eingegangen. Nachdem auf Veranlassung des Generalbundesanwalts weitere, für die Durchführung des Revisionsverfahrens notwendige Unterlagen beim Landgericht und bei der Staatsanwaltschaft beschafft worden waren, konnten die Akten dem Bundesgerichtshof schließlich am 4. Dezember 2014 vorgelegt werden. Dadurch hat sich nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist insgesamt eine Verzögerung von etwa eineinhalb Jahren ergeben, die auf die Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20 mwN).
4
2. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kompensation nicht mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 – 4 StR 643/10, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 41 mwN). In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 16. Januar 2015 erscheint dem Senat im vorliegenden Fall eine Kompensation von drei Monaten angesichts der insgesamt eingetretenen Verzögerung von etwa eineinhalb Jahren als angemessen. Diese Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst aussprechen (BGH, Beschluss vom 6. März 2008 – 3 StR 376/07, NStZ-RR 2008, 208, 209; Beschluss vom 3. November 2011 – 2 StR 302/11, NStZ 2012, 320, 321).
5
b) Eine neben die Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung tretende Berücksichtigung der seit Tatbegehung vergangenen Zeit bei der Strafzumessung und infolgedessen die Aufhebung des Strafausspruchs ist mit Blick auf die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und die getroffene Bewährungsentscheidung nicht geboten, zumal sich der Angeklagte , soweit aus den teilrekonstruierten Sachakten ersichtlich, nicht in Untersuchungshaft befand.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn

1.
er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,
2.
ihm das Erlangte
a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder
b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
3.
das Erlangte auf ihn
a)
als Erbe übergegangen ist oder
b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.

(2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde

1.
durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.