Landgericht Düsseldorf Urteil, 26. März 2015 - 4b O 10/14

ECLI:ECLI:DE:LGD:2015:0326.4B.O10.14.00
26.03.2015

Tenor

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise auch Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrerer Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

a)              Mobiltelefone anzubieten und/oder zu liefern, die zur Ausübung eines Verfahrens zum Modulieren der Amplitude des Antennen-Signals (Sa) eines induktiven Antennen-Schaltkreises geeignet sind, enthaltend eine Spule, mittels eines Steuer-Schaltkreises, der binäre Anschlüsse (P1 bis P7) enthält, die in einen Zustand hoher Impedanz (HZ) gebracht werden können und einen Innen-Widerstand von nicht Null aufweisen, wobei der Antennen-Schaltkreis von mindestens zwei Anschlüssen (P1 bis P4) des Steuer-Schaltkreises elektrisch versorgt wird, wobei das Verfahren die Schritte aufweist:

-              Setzen der Anschlüsse (P1 bis P4), welche die elektrische Versorgung des Antennen-Schaltkreises sicherstellen, auf „1“, um den Antennen-Schaltkreises mit voller Energie zu versorgen, und

-              Modifizieren des Zustands von mindestens einem der Anschlüsse (P1 bis P4), die die elektrische Versorgung des Antennen-Schaltkreises sicherstellen, um die Amplitude des Antennen-Signals (Sa) zu modulieren;

und/oder

b)              Vorrichtungen zur Ausgabe von Daten durch induktive Kopplung anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, umfassend einen Antennen-Schaltkreis vom induktiven Typ, enthaltend eine Spule, durch die ein Antennen-Signal (Sa) läuft, einen Steuer-Schaltkreis des Antennen-Schaltkreises, der binäre Anschlüsse (P1 bis P7) enthält, die auf hohe Impedanz (HZ) gebracht werden können und einen Innen-Widerstand von nicht Null aufweisen, wobei der Antennen-Schaltkreis elektrisch von mindestens zwei Anschlüssen (P1 bis P4) des Steuer-Schaltkreises versorgt wird, und der Steuer-Schaltkreis angeordnet ist, um die Amplitude des Antennen-Signals (Sa) mit dem Verfahren gemäß I. 1. a) zu modulieren;

2.              der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.09.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

              wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Rechnungen vorzulegen hat, und

              wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen,

-              der der A. durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in dem Zeitraum vom 06.09.2010 bis zum 18.12.2014 begangenen Handlungen und

-              der der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1 . bezeichneten, seit dem 19.12.2014 begangenen Handlungen

entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Ansprüche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden können:

Unterlassung (I. 1.): 8.000.000,00 EUR

Rechnungslegung (I. 2.): 1.500.000,00 EUR

Kosten (III.): 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218

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(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

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(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine

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(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch

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Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Patentgesetz - PatG | § 9


Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzust

Patentgesetz - PatG | § 140b


(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. (2) In Fällen offensichtlicher R

Patentgesetz - PatG | § 10


(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesent

Telemediengesetz - TMG | § 5 Allgemeine Informationspflichten


(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelas

Patentgesetz - PatG | § 11


Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf 1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen;2a. die Nutzung

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bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor I.              Die Beklagte wird verurteilt, 1.              es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise auch Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis

Landgericht Düsseldorf Urteil, 26. März 2015 - 4b O 140/13

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiede

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Tenor I.              Die Beklagte wird verurteilt, 1.              es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise auch Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis

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Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt,

  • 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

a)        Mobiltelefone anzubieten und/oder zu liefern, die zur Ausübung eines Datenroutingverfahrens in einem Chipsatz geeignet sind, umfassend wenigstens einen Hostprozessor, eine Steuereinheit und eine kontaktlose Datensende-/ Empfangsschnittstelle vom RFID-Typ, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst, die darin bestehen:

-                 einen Datenwegeröffnungsbefehl (CMD), der einen in der kontaktlosen Datensende-/ Empfangsschnittstelle (CLINT) lokalisierten Bestimmungspunkt (P3) benennt, mittels eines im Hostprozessor lokalisierten Ausgangspunktes (P1, P2) an die Steuereinheit zu senden,

-                 als Antwort auf den Dateneröffnungsbefehl (CMD) mittels der Steuereinheit (NFCC) einen Datenweg zu eröffnen, der den Ausgangspunkt mit dem Bestimmungspunkt verbindet, wobei dem Datenweg eine Routingkanalnummer (CHANi) zugewiesen wird und wobei die Routingkanalnummer sowie wenigstens einen Identifizierer (iDsp) des Ausgangspunktes und einen Identifizierer (iDsp) des Bestimmungspunktes umfassende Routingparameter in eine Routing-Tabelle (RT) eingetragen werden,

-                 für den Bestimmungspunkt bestimmte, in einem Datenübertragungsblock (DF), der ein die Routingkanalnummer umfassendes Header-Feld aufweist, verkapselte Daten mittels des Ausgangspunktes an die Steuereinheit (NFCC) zu senden und

-                 beim Empfang der in einem Datenübertragungsblock (DF), der ein die Routingkanalnummer umfassendes Header-Feld aufweist, verkapselten Daten mittels der Steuereinheit (NFCC), unter Verwendung der Routingkanalnummer als Index für die Auswahl des Bestimmungspunktes, einen Bestimmungspunkt der Daten in der Routing-Tabelle zu suchen und die Daten dann an den Bestimmungspunkt zu senden,

              und/oder

b)        Datensende-/ Empfangsvorrichtungen (NFCR2) umfassend eine kontaktlose Datensende-/Empfangsschnittstelle (CLINT) vom RFID-Typ, eine Steuereinheit (NFCC) und wenigstens einen Eingangs/Ausgangsport (INT1, INT2), um die kontaktlose Datensende-/Empfangsschnittstelle (CLINT) mit einem Hostprozessor (HP1, HP2) zu verbinden,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wobei die Steuereinheit (NFCC) konfiguriert ist, um

-                 als Antwort auf einen Dateneröffnungsbefehl (CMD), der von einem in einem Hostprozessor (HP1, HP2) lokalisierten Ausgangspunkt gesandt wurde und der einen in der kontaklosen Datensende-/Empfangsschnittstelle (CLINT) lokalisierten Bestimmungspunkt (P3) benennt, einen Datenweg zwischen dem Ausgangspunkt und einem Bestimmungspunkt zu eröffnen, wobei dem Datenweg eine Routingkanalnummer (CHANi) zugewiesen wird und wobei die Routingkanalnummer sowie wenigstens einen Identifizierer (iDsp) des Ausgangspunktes und einen Identifizierer (iDsp) des Bestimmungspunktes umfassende Routingparameter in eine Routing-Tabelle (RT) eingetragen werden, und

-                 beim Empfang von in einem Datenübertragungsblock (DF), der ein die Routingkanalnummer umfassendes Header-Feld aufweist, verkapselten Daten, unter Verwendung der Routingkanalnummer als Index für die Auswahl des Bestimmungspunktes einen Bestimmungspunkt der Daten in der Routing-Tabelle zu suchen;

  • 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. September 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)        der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)        der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)        der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)        der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Rechnungen vorzulegen hat,

und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung  enthalten ist;

  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen,

-          der der T . durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen in dem Zeitraum vom 11. September 2010 bis zum 18.12.2014 entstanden ist und

-          der der Klägerin in ihrer Eigenschaft als ausschließliche Lizenznehmerin durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.12.2014 entstanden ist.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10 Mio EUR vorläufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Ansprüche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden können:

Unterlassung (I.1.): 8 Mio €

Rechnungslegung (I.2.): 1,5 Mio €

Kosten: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 98 99 100 101 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 119 120 121 122 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf

1.
Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
2.
Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen;
2a.
die Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte;
2b.
Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, die für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union oder einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten erforderlich sind;
3.
die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen;
4.
den an Bord von Schiffen eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer gelangen, auf die sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, vorausgesetzt, daß dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird;
5.
den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangen;
6.
die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) vorgesehenen Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen Staates betreffen, auf den dieser Artikel anzuwenden ist.

(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X Z R 6 9 / 1 3 Verkündet am:
3. Februar 2015
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Audiosignalcodierung

a) Ein Mittel bezieht sich nicht schon dann auf ein wesentliches Element der
Erfindung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG, wenn es zur Verwirklichung eines
Verfahrensschritts eingesetzt wird, der den im Patentanspruch eines Verfahrenspatents
vorgesehenen Schritten vorausgeht. Dies gilt auch dann, wenn
der vorgelagerte Schritt notwendig ist, um die im Patentanspruch vorgesehenen
Schritte ausführen zu können, und wenn das Mittel aufgrund seiner konkreten
Ausgestaltung ausschließlich zu diesem Zweck eingesetzt werden
kann.

b) Ein Mittel, mit dem bestimmte Verfahrensschritte bei der Übertragung eines
Audiosignals ausgeführt werden, bezieht sich nicht auf ein wesentliches
Element der Erfindung, wenn das Patent zwar ein Übertragungsverfahren
schützt, im Patentanspruch aber nur andere Schritte dieses Verfahrens näher
festgelegt sind und die Ausgestaltung der Verfahrensschritte, auf die sich
das Mittel bezieht, für die Verwirklichung der Erfindung nicht von Bedeutung
ist.

c) Wer im Ausland ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung
bezieht, an einen Dritten liefert, der es mit seinem Wissen und Wollen
zur Benutzung der Erfindung in Deutschland weiterliefert, veranlasst eine Lieferung
des Mittels im Geltungsbereich des Patentgesetzes.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 69/13 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 3. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die
Richterin Dr. Kober-Dehm

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 8. Mai 2013 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die ausgesprochene Verurteilung Empfänger (MP2-Geräte) betrifft, die weder zur Ausführung der patentgemäßen Decodierschritte geeignete Komponenten enthalten noch zusammen mit Software angeboten oder geliefert werden, mit der eine solche Decodierung ausgelöst werden kann.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung gegen das am 9. März 2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zwei Drittel und die Klägerin ein Drittel.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen mittelbarer Verletzung eines Verfahrenspatents in Anspruch.
2
Die Klägerin ist Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patent 568 532 (Klagepatent), das ein Verfahren zum Übertragen digitalisierter Tonsignale betrifft und mit Ablauf des 27. Juni 2011 wegen Zeitablaufs erloschen ist. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: Verfahren zum Übertragen digitalisierter, blockcodierter Tonsignale unter Verwendung von Skalenfaktoren, die bei der Blockcodierung der digitalisierten Tonsignale aus dem Betrag des Spitzenwertes einer Sequenz (Block) von Signalwerten gebildet und in quantisierter Form den abgetasteten Signalwerten der betreffenden Sequenz hinzugeführt werden, bei dem coderseitig
a) aus einer Anzahl von k zeitlich aufeinanderfolgenden Skalenfaktoren (scf , scf bis scf ; … scf , scf , … scf ) jeweils eines Frequenz-
11
12 1k n1 n2 nk Teilbandes oder einer Gruppe von Spektralwerten des in n Teilbändern oder Spektralwerten unterteilten Tonsignals (mit n ≥ 1) die Differenzen d = scf - scf 12-11 12 11 bis d = scf - scf ; 1k-1(k-1) 1k 1(k-1) · · · d = scf - scf n2-n1 n2 n1 bis d = scf - scf nk-n(k-1) nk n(k-1) nach Vorzeichen und Betrag gebildet werden;
b) die gemäß Schritt a) gebildeten (k-1) * n Differenzen in zumindest zwei Werteklassen eingestuft werden, von denen jede Werteklasse eine Menge von einer oder mehreren möglichen Differenzen umfasst,
c) aufgrund der gemäß Schritt b) gebildeten Folge von (k-1) * n Werteklassen - getrennt für jedes der n Teilbänder bzw. Spektralwertegruppen - Skalenfaktoren selektiert und mit einer Kenninformation versehen werden , wobei die Anzahl von aufeinanderfolgenden, unterschiedlichen selektierten Skalenfaktoren innerhalb der Folge kleiner oder gleich der Anzahl der aufeinanderfolgenden, unterschiedlichen Skalenfaktoren des betrachteten Teilbandes bzw. Spektralwertegruppe ist, und wobei die Kenninformation die Zuordnung der selektierten Skalenfaktoren zu jeweils einem oder mehreren der k Blöcke der abgetasteten Signalwerte des betreffenden Teilbandes bzw. Spektralwertegruppe identifiziert, und bei dem decoderseitig
d) anhand der Kenninformation den Blöcken der abgetasteten Signalwerte die zugehörigen selektierten Skalenfaktoren zugeordnet werden, und
e) aus den abgetasteten Signalwerten sowie den zugeordneten selektierten Skalenfaktoren wieder Tonsignale erzeugt werden, die mehr oder weniger den ursprünglichen Tonsignalen entsprechen, dadurch gekennzeichnet, dass bei der Blockcodierung innerhalb von irrelevanzund redundanzmindernden Tondaten-Reduktionsverfahren folgende Verfahrensschritte vorgesehen werden:
f) Die gemäß Schritt a) gebildeten (k-1) * n Differenzen werden in mehr als zwei Werteklassen eingestuft;
g) bei der Selektion der Skalenfaktoren gemäß Schritt c) wird getrennt für jedes der n Teilbänder bzw. Spektralwertegruppen ein Übertragungsmuster neuer Skalenfaktoren nach psychoakustischen Gesichtspunkten bezogen auf die Vor- und Nachverdeckungseffekte des menschlichen Gehörs bestimmt, wobei zwischen psychoakustisch relevanten Änderungen der Skalenfaktoren unterschieden wird, und
h) als Kenninformation eine Steuerinformation verwendet wird, welche angibt , an welchen Stellen sich die neuen Skalenfaktoren befinden.
3
Die in China ansässige Beklagte stellt Geräte her, die Fernsehsignale nach dem DVB-Standard (Digital Video Broadcast) empfangen und verarbeiten können. Die zu solchen Fernsehsignalen gehörenden Audiosignale werden nach dem Standard MPEG-2 codiert. Das darin definierte Codierverfahren weist die in Patentanspruch 1 vorgesehenen Merkmale auf.
4
Die Beklagte hat ihre Produkte in den Jahren 2010 und 2011 auf der CeBIT ausgestellt. Sie hat die Geräte außerdem unter Verwendung der Handelsklausel "free on board China" an ein in Deutschland ansässiges Unternehmen geliefert. Zu ihren Abnehmern gehört ferner ein anderes Unternehmen in China, das die Geräte an ein weiteres, ebenfalls in Deutschland ansässiges Unternehmen liefert.
5
Einige dieser Geräte (insbesondere mobile TV-Geräte) enthalten eine Einrichtung, mit der das empfangene Signal decodiert wird. In anderen Geräten (insbesondere USB-Sticks, USB-TV-Boxen und Einsteckkarten) wird das Signal lediglich demoduliert, d.h. von der zur Übertragung eingesetzten Trägerfre- quenz abgelöst. Die anschließende Decodierung erfolgt softwaregesteuert durch einen Computer, mit dem diese Geräte mittels USB-Anschluss oder Steckkarte verbunden werden können. Einem Teil dieser Geräte ist eine Software beigefügt, mit der der Decodiervorgang ausgelöst werden kann.
6
Die Klägerin macht geltend, Angebot und Lieferung aller angegriffenen Ausführungsformen stellten eine mittelbare Verletzung des Klagepatents dar. Ihre zunächst auch auf Unterlassung und nach Erlöschen des Klagepatents nur noch auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte hingegen antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revision, der die Klägerin entgegentritt.

Entscheidungsgründe:


7
Die zulässige Revision ist nur hinsichtlich einer der drei angegriffenen Ausführungsformen begründet. Insoweit führt sie zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
8
I. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Übertragen digitalisierter, blockcodierter Tonsignale.
9
Nach den Ausführungen in der Klagepatentschrift war es im Stand der Technik bekannt, zur Verringerung der bei vergleichbarer Tonqualität zu übertragenden Datenmenge Skalenfaktoren zu bilden, mit denen der Größenbereich des übertragenen Werts angegeben wird. Dies macht die Übermittlung redundanter Daten in gewissem Umfang entbehrlich. Bekannt waren auch Verfahren, bei denen die Signale in Teilbänder aufgespaltet und um einzelne für das menschliche Gehör irrelevante Informationen bereinigt werden. Ferner war bekannt , dass die Menge der zu übertragenden Daten bei der Übermittlung von Skalenfaktoren weiter reduziert werden kann, indem die Differenz zwischen aufeinanderfolgenden Skalenfaktoren ermittelt und in eine Kenninformation umgewandelt wird. In der Klagepatentschrift wird weiter ausgeführt, die bekannten Verfahren zur Kompression der Skalenfaktoren führten nur zu einer Reduzierung von redundanter Information, nicht hingegen zur Entfernung von Information , die aufgrund psychoakustischer Gesichtspunkte irrelevant sei.
10
Das Klagepatent betrifft vor diesem Hintergrund das Problem, ein Übertragungsverfahren zur Verfügung zu stellen, bei dem die benötigte Datenmenge noch weiter reduziert werden kann.
11
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent ein Verfahren zum Übertragen digitalisierter, blockcodierter Tonsignale unter Verwendung von Skalenfaktoren mit den Verfahrensschritten a bis h aus Patentanspruch 1 vor.
12
II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
13
Entgegen der von der Beklagten erhobenen Rüge sei die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch insoweit gegeben, als die Klage auf Lieferungen der Beklagten unmittelbar an eine deutsche Abnehmerin gestützt werde. Der Erfolgsort für die insoweit behaupteten Verletzungshandlungen liege im Inland.
14
Die angegriffenen Ausführungsformen seien Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der geschützten Erfindung bezögen. Bei einem Verfahrensanspruch gehörten dazu regelmäßig alle im Patentanspruch genannten Vorrichtungen , die zur Ausführung des Verfahrens verwendet würden. Diese Voraussetzung sei bei allen angegriffenen Ausführungsformen erfüllt.
15
Geräte mit eingebautem Decoder seien geeignet, MPEG-2-codierte Signale gemäß den Merkmalen d und e zu decodieren. Dass die Endabnehmer der Geräte nur den Decodiervorgang, nicht aber den Codiervorgang durchführten, sei nicht maßgeblich. Das geschützte Verfahren erfordere ein erfindungsfunktionales Zusammenwirken von Coder und Decoder. Jedenfalls in einem solchen Fall könne eine unmittelbare Patentverletzung auch in Mit- und Nebentäterschaft begangen werden.
16
Entsprechendes gelte für Geräte ohne Decoder, zu deren Lieferumfang eine Software mit Decoderfunktion gehöre. Bei diesen erfolge die erfindungswesentliche Decodierung durch die mitgelieferte Software.
17
Geräte ohne eingebauten Decoder und ohne mitgelieferte Software lieferten ebenfalls einen wesentlichen Beitrag zum Decodiervorgang. Dieser könne ohne vorherige Demodulation nicht erfolgen. Dies unterscheide die angegriffenen Geräte von einem bloßen Datenträger wie etwa einer DVD.
18
Die Beklagte sei für das Inverkehrbringen solcher Geräte in Deutschland verantwortlich, weil sie gewusst habe, dass die von ihr gelieferten Geräte dorthin verbracht werden sollten. Aufgrund des internationalen DVB-Standards sei auch offensichtlich gewesen, dass die Geräte für das patentgemäße Verfahren eingesetzt würden. Die Beklagte habe solche Geräte ferner auf der CeBIT angeboten. Hierbei sei unerheblich, dass die dort angesprochenen Abnehmer nur Wiederverkäufer seien.
19
Die beanstandeten Benutzungshandlungen seien nicht mit Zustimmung der Klägerin erfolgt. Für ihren bestrittenen Vortrag, die mit einigen Geräten mitgelieferte Software benutze zur Decodierung den zum Windows Media Player gehörenden Decoder der Lizenznehmerin Microsoft, habe die Beklagte keinen Beweis angeboten. Jedenfalls eines der von der Beklagten belieferten Unternehmen habe ebenfalls keine Nutzungsrechte am Gegenstand des Klagepatents.
20
Dass die Abnehmer von Geräten ohne Decoder und ohne mitgelieferte Software zur Decodierung den Windows Media Player einsetzten, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Hinsichtlich eines Verfahrenspatents könne keine Erschöpfung eintreten, wenn wie hier lediglich eine zur Ausübung des Verfahrens geeignete Vorrichtung veräußert werde. Die Erteilung einer Lizenz an Microsoft könne auch nicht als stillschweigende Zustimmung angesehen werden, weil der Windows Media Player nur eine von mehreren zur Ausführung des Verfahrens erforderlichen Komponenten sei und die Demodulatoren der Beklagten unstreitig nicht aus lizenzierter Quelle stammten.
21
Ob die Klägerin den Sendeanstalten, die die Signale in patentgeschützter Weise codierten, eine Lizenz erteilt habe, sei unerheblich. Mangels anderer Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass sich die Zustimmung der Klägerin lediglich auf die coderseitig durchzuführenden Verfahrensschritte beziehe.
22
III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nur insoweit nicht stand, als es um Geräte geht, die weder Komponenten zur Ausführung der patentgemäßen Decodierschritte aufweisen noch zusammen mit Software angeboten oder geliefert werden, mit der eine Decodierung ausgelöst werden kann.
23
1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit auch für Lieferungen der Beklagten an eine in Deutschland ansässige Abnehmerin bejaht.
24
Nach den im Streitfall anwendbaren allgemeinen Grundsätzen sind die deutschen Gerichte entsprechend § 32 ZPO international zuständig, wenn sich aus dem Vortrag der Klägerin eine Schutzrechtsverletzung in Deutschland ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 33/10, BGHZ 194, 272 = GRUR 2012, 1230 Rn. 9 - MPEG-2-Videosignalcodierung; Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554 Rn. 8). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zu Recht als erfüllt angesehen, weil der Erfolgsort der angegriffenen Handlungen nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen der Klägerin in Deutschland liegt. Dass der Handlungsort im Ausland liegt, ist unerheblich (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1554 Rn. 10).
25
2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Beklagten von China aus getätigten Lieferungen relevante Benutzungshandlungen im Inland darstellen.
26
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein im Ausland ansässiger Lieferant für eine in Deutschland begangene Patentverletzung verantwortlich, wenn er ein geschütztes Erzeugnis an einen in Deutschland ansässigen Abnehmer liefert. Dies gilt unabhängig davon, an welchem Ort Eigentum, Besitz und Gefahr an der gelieferten Ware auf den Abnehmer übergehen (BGH, GRUR 2002, 599 - Funkuhr I).
27
b) Entgegen der Auffassung der Revision gelten diese Grundsätze auch für Handlungen, die als mittelbare Patentverletzung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG zu qualifizieren sind.
28
Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nach § 10 PatG knüpft ebenso wie der Tatbestand der unmittelbaren Patentverletzung nach § 9 PatG daran an, dass ein bestimmter Gegenstand ins Inland geliefert worden ist. Die Tatbestände unterscheiden sich nur dadurch, dass der gelieferte Gegenstand im Falle des § 9 PatG schon für sich gesehen in den Schutzbereich des Patents fällt, während er im Falle des § 10 PatG nur ein Mittel darstellt, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Für die im vorliegenden Zusammenhang relevante Frage, ob eine Lieferung ins Inland erfolgt ist, begründet dies keinen Unterschied.
29
c) Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht im Streitfall eine Lieferung ins Inland zu Recht bejaht.
30
aa) Für die unmittelbare Lieferung von Geräten an eine in Deutschland ansässige Abnehmerin ergibt sich dies schon daraus, dass die Beklagte diese Lieferung selbst veranlasst hat. Dass die Ware entsprechend der vereinbarten Klausel "free on board China" bereits in China übergeben wurde, ist nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Senats unerheblich.
31
bb) Für die Lieferungen an ein anderes in China ansässiges Unternehmen , das die Ware an einen in Deutschland ansässigen Abnehmer veräußert hat, gilt im Streitfall nichts anderes.
32
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte gewusst , dass das von ihr belieferte Unternehmen möglicherweise auch Produkte nach Deutschland exportiert. Sie hat die in Deutschland ansässige Abnehmerin zudem auf ihren Internetseiten als Distributor für den europäischen Markt bezeichnet. Angesichts dessen ist die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung , dass die Beklagte an der von ihrer unmittelbaren Abnehmerin veranlassten Lieferung nach Deutschland durch eigenes vorwerfbares Verhalten mitgewirkt hat, nicht zu beanstanden.
33
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner entschieden, dass die angegriffenen Geräte mit eingebautem Decoder oder beigefügter Software Mittel darstellen, die dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
34
a) Ob ein Mittel geeignet ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist nach der objektiven Beschaffenheit des angebotenen oder gelieferten Gegenstands zu beurteilen. Das Mittel muss grundsätzlich so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der geschützten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Abnehmer möglich ist (BGH, Urteil vom 24. September 1991 - X ZR 37/90, BGHZ 115, 204, 208 = GRUR 1992, 40, 42 - Beheizbarer Atemluftschlauch; Urteil vom 7. Juni 2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 850 - Antriebsscheibenaufzug).
35
Bei Patenten, die ein mehrstufiges Verfahren betreffen, kann ein Mittel auch dann zur Benutzung der Erfindung geeignet sein, wenn die Abnehmer dieses Mittels nicht alle Verfahrensschritte selbst ausführen. Jedenfalls in einem solchen Fall kann eine unmittelbare Patentverletzung nicht nur in Alleintäterschaft unter Verwirklichung aller Verfahrensschritte begangen werden, sondern auch in Mit- und Nebentäterschaft (BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 113/04, GRUR 2007, 773 Rn. 19 - Rohrschweißverfahren).
36
b) Hieraus hat das Berufungsgericht für den Streitfall zu Recht abgeleitet , dass die angegriffenen Ausführungsformen auch dann zur Benutzung der Erfindung geeignet sind, wenn die Abnehmer mit ihnen nur die im Patentanspruch vorgesehenen Decodierschritte vornehmen, die Codierung hingegen durch andere Personen erfolgt.
37
c) Entgegen der Auffassung der Revision betrifft die oben aufgezeigte Rechtsprechung nicht nur einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall.
38
aa) Zwar hat der Senat in der zuletzt zitierten Entscheidung ausgeführt, es reiche "jedenfalls in einem solchen Fall" aus, wenn nicht alle Verfahrensmerkmale vom Abnehmer des angebotenen oder gelieferten Mittels verwirklicht würden (BGH, GRUR 2007, 773 Rn. 19 - Rohrschweißverfahren). Der dort formulierte Grundsatz bezieht sich aber nicht nur auf den jener Entscheidung zugrunde liegenden Einzelfall, sondern jedenfalls auf alle Konstellationen, in denen ein mehrstufiges Verfahren geschützt ist und einzelne Verfahrensschritte eine notwendige Voraussetzung für die Durchführung weiterer, für die Erfindung wesentlicher Verfahrensschritte bilden.
39
bb) Die im Streitfall zu beurteilende Konstellation weist keine Besonderheiten auf, die zu einer abweichenden Beurteilung führen. Die in Rede stehenden Merkmale des Patentanspruchs sind auch hier in der oben genannten Weise verknüpft.
40
Das im Patentanspruch vorgesehene Empfangen und Decodieren von Signalen setzt voraus, dass diese zuvor in der ebenfalls im Patentanspruch vorgesehenen Weise codiert und versendet worden sind. Umgekehrt erfolgt ein Versenden von codierten Signalen typischerweise zu dem Zweck, dass sie an anderer Stelle empfangen und decodiert werden. Bei der konkret in Rede stehenden Nutzung - Empfang von Fernsehsignalen - wird dieser Zusammenhang besonders deutlich.
41
cc) Entgegen der Auffassung der Revision betrifft die aufgezeigte Rechtsprechung des Senats nicht nur den Fall der Mittäterschaft.
42
Zu Recht geht die Revision allerdings davon aus, dass Mittäterschaft im Streitfall aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht bejaht werden kann. Mittäterschaft setzt ebenso wie Anstiftung und Beihilfe ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Herbeiführung der Verletzung voraus (BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - VI ZR 151/87, NJW 1988, 1719, 1720). Im Streitfall kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hingegen nur eine fahrlässige Verletzung des Klagepatents in Betracht.
43
Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass bei der Verwirklichung einzelner Verfahrensschritte nicht nur Mittäterschaft, sondern auch Nebentäterschaft in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 113/04, GRUR 2007, 773 Rn. 19 - Rohrschweißverfahren). Dass die Voraussetzungen dafür im Streitfall vorliegen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
44
d) Entgegen der Auffassung der Revision setzt Nebentäterschaft nicht voraus, dass bei jedem Täter alle Voraussetzungen der Patentverletzung in eigener Person erfüllt sind.
45
aa) Nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen liegt Nebentäterschaft vor, wenn mehrere Deliktstäter durch selbständige Einzelhandlungen ohne bewusstes Zusammenwirken einen Schaden mitverursacht haben (BGH, NJW 1988, 1719, 1720). Daraus ergibt sich, wie auch die Revision im Ansatz zutreffend sieht, dass jeder Nebentäter grundsätzlich unabhängig vom Tatbeitrag des anderen zum vollständigen Ersatz des von ihm verursachten Schadens verpflichtet ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, NJW 2011, 292 Rn. 9).
46
bb) Entgegen der Auffassung der Revision folgt daraus nicht, dass eine Patentverletzung bei Verfahrenspatenten durch Nebentäter nur in der Weise erfolgen kann, dass jeder Nebentäter alle patentgemäßen Verfahrensschritte selbst ausführt.
47
Als Täter einer fahrlässigen Patentverletzung hat vielmehr auch derjenige einzustehen, der die Rechtsverletzung durch eigenes vorwerfbares Verhalten verursacht hat. Ein vorwerfbares Verhalten in diesem Sinne kann zum Beispiel darin liegen, dass auf die Benutzung des Patents gerichtete Handlungen eines Dritten pflichtwidrig nicht unterbunden werden (BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Xa ZR 2/08, BGHZ 182, 245 = GRUR 2009, 1142 Rn. 34 - MP3-Player-Import; Urteil vom 30. Januar 2007 - X ZR 53/04, BGHZ 171, 13 = GRUR 2007, 313 Rn. 17 - Funkuhr II; Beschluss vom 26. Februar 2002 - X ZR 36/01, GRUR 2002, 599 - Funkuhr I).
48
Ein vorwerfbares Verhalten in diesem Sinne kann auch dann vorliegen, wenn sich eine Person bei der Anwendung eines Verfahrens den Umstand zunutze macht, dass bestimmte Schritte des geschützten Verfahrens von einem Dritten ausgeführt werden und in die eigene Handlung einbezogen werden können. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
49
cc) Die von der Revision hervorgehobene Frage der Tatherrschaft ist, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, in diesem Zusammenhang irrelevant.
50
Es geht nicht darum, ob die Abnehmer der angegriffenen Geräte eine Sendeanstalt an der Ausstrahlung ihres Fernsehprogramms hindern können oder müssen. Ein Benutzer, der ein vom Sender nach dem Verfahren des Klagepatents codiertes und ausgestrahltes Signal in der patentgemäßen Weise decodiert, macht sich jedenfalls den Beitrag des Senders zunutze, um das patentgemäße Verfahren in seiner Gesamtheit anzuwenden. Dies genügt zur Bejahung von Nebentäterschaft. Ob eine Sendeanstalt, die patentgemäß codierte Signale ohne Lizenz ausstrahlt, sich als weiterer Nebentäter zu verantworten hat, ist unerheblich. Wie bereits dargelegt haftet jeder Nebentäter grundsätzlich uneingeschränkt und unabhängig von einer eventuellen Haftung weiterer Beteiligter.
51

e) Entgegen der Auffassung der Revision schützt das Klagepatent nicht nur Verfahren, bei denen alle Schritte von demselben Benutzer ausgeführt werden.
52
Auf den von der Revision hierfür angeführten Wortlaut von Patentanspruch 1 lässt sich die von ihr postulierte Auslegung nicht stützen. Der Patentanspruch definiert nur die einzelnen Schritte des Verfahrens, legt aber nicht fest, welche Personen oder Einrichtungen diese ausführen sollen.
53
Aus dem im Patentanspruch verwendeten Begriff "Übertragen" können keine abweichenden Schlussfolgerungen gezogen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, welcher Bedeutung diesem Begriff nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch zukommt. Aus dem Zusammenhang von Patentanspruch 1 ergibt sich jedenfalls, dass ein Verfahren zum Übertragen von Tonsignalen im Sinne des Klagepatents stets dann vorliegt, wenn die Signale vom Sender in der im Patentanspruch definierten Weise codiert und nach der Übermittlung vom Empfänger in entsprechender Weise decodiert werden.
54
Sonstige Umstände, aus denen sich eine engere Auslegung des Patentanspruchs ergeben könnte, zeigt die Revision nicht auf.
55
f) Entgegen der Auffassung der Revision geht es in diesem Zusammenhang nicht um die Frage, ob eine Unter- oder Teilkombination in den Schutzbereich eines Patents fallen kann. Nach der oben aufgezeigten und vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Rechtsprechung müssen stets alle Merkmale des geschützten Verfahrens verwirklicht werden - nur eben nicht zwingend durch dieselbe Person.
56
4. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass Geräte mit eingebautem Decoder oder beigefügter Software Mittel im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG sind, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen.
57
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Frage, was zu den wesentlichen Elementen der Erfindung gehört, vom Gegenstand der Erfindung her zu beantworten.
58
Da der Patentanspruch maßgeblich dafür ist, welcher Gegenstand durch das Patent geschützt ist, sind regelmäßig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG. Daher bezieht sich bei einem Verfahrenspatent eine im Patentanspruch genannte Vorrichtung, die zur Ausführung des Verfahrens verwendet wird, regelmäßig auf ein wesentliches Element der Erfindung (BGH, GRUR 2007, 773 Rn. 14 - Rohrschweißverfahren). Etwas anderes gilt nur für Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, zur Verwirklichung der geschützten Lehre jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel dagegen einen solchen Beitrag, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs es zusammenwirkt (BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 33/10, BGHZ 194, 272 = GRUR 2012, 1230 Rn. 32 - MPEG-2-Videosignalcodierung; Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 18 - Pipettensystem; Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 86 = GRUR 2004, 758, 761 - Flügelradzähler). Deshalb ist grundsätzlich unerheblich, ob das Merkmal, mit dem das Mittel zusammenwirkt, durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt ist oder ob es den "Kern" der Erfindung betrifft (BGHZ 171, 167 Rn. 20 - Pipettensystem; BGHZ 159, 76, 86 - Flügelradzähler).
59
b) Die angegriffenen Geräte mit eingebautem Decoder hat das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund rechtsfehlerfrei als Mittel angesehen, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen.
60
Diese Geräte sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts geeignet, die in Patentanspruch 1 vorgesehenen Decodierschritte durchzuführen. Dies reicht aus, um das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 PatG zu bejahen.
61
c) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht entschieden, dass diese Voraussetzung auch bei denjenigen Geräten erfüllt ist, die ohne eingebauten Decoder, aber mit beigefügter Software angeboten oder geliefert werden.
62
aa) Entgegen der Auffassung der Revision gehört das Anbieten oder Liefern solcher Geräte einschließlich Software zu den angegriffenen Ausführungsformen.
63
Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gehört bei einigen angegriffenen Geräten eine Software mit Decoderfunktion zum Lieferumfang. Diese Feststellungen sind gemäß § 314 ZPO bindend und gemäß § 559 Abs. 1 ZPO der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen.
64
bb) Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Geräte sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, weil sie ebenfalls dazu geeignet sind, die in Patentanspruch 1 vorgesehenen Decodierschritte durchzuführen.
65
cc) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe der Beklagten zu Unrecht die Darlegungs- und Beweislast dafür zugewiesen, dass die mitgelieferte Software zum Decodieren der Signale eine vom Benutzer zu beschaffende Decoderkomponente von Microsoft verwende.
66
Diese Rüge ist unbegründet.
67
(1) In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der diesbezügliche Vortrag der Beklagten hinreichend substantiiert war.
68
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen nicht wegen mangelnder Substantiierung unberücksichtigt gelassen, sondern deshalb, weil es die Beklagte insoweit als beweisfällig angesehen hat. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht hierbei Beweisangebote der Beklagten übergangen hat.
69
(2) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast bei der Beklagten gesehen.
70
Mit ihrem Vorbringen, die mitgelieferte Software verwende eine Decoderkomponente von Microsoft, hat die Beklagte nicht bestritten, dass die von ihr angebotene und gelieferte Software zur Durchführung der erfindungsgemäßen Decodierschritte geeignet ist. Sie hat vielmehr geltend gemacht, aufgrund einer Lizenzerteilung an Microsoft sei die Durchführung dieser Verfahrensschritte nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen einer Lizenzerteilung oder einer sonstigen Berechtigung zur Nutzung des Klagepatents hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich auf entsprechende Rechte beruft. Dies ist im Streitfall die Beklagte.
71
5. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine mittelbare Patentverletzung durch Angebot oder Lieferung von Geräten mit eingebautem Decoder oder beigefügter Software nicht schon deshalb verneint, weil die Beklagte nach ihrem Vortrag in den Betriebsanleitungen für alle angegriffenen Ausführungsformen das Betriebssystem Windows und den Windows Media Player als Systemvoraussetzungen angegeben hat.
72
Ein solcher Hinweis kann eine mittelbare Patentverletzung jedenfalls deshalb nicht ausschließen, weil mit diesen Geräten nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts das patentgemäße Verfahren unabhängig vom Einsatz zusätzlicher Software ausgeführt werden kann. Der Hinweis auf die Erforderlichkeit weiterer Softwarekomponenten, die ebenfalls zur Ausführung der patentgemäßen Decodierschritte geeignet sind, kann angesichts dessen nicht als Aufforderung verstanden werden, eine Decodierung nur damit durchzuführen.
73
6. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt , mangels anderer Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass sich eine Zustimmung der Klägerin zur Tätigkeit der Sendeanstalten allenfalls auf die coderseitig durchzuführenden Verfahrensschritte bezieht.
74
a) Die Revision macht geltend, angesichts des Umstandes, dass die Sendeanstalten den Standard des Klagepatents benutzten, sei davon auszugehen , dass sie sich entsprechende Rechte verschafft hätten.
75
Damit zeigt sie keinen Rechtsfehler auf.
76
Nach den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil hat die Beklagte in erster Instanz unbestritten vorgetragen, den Sendeanstalten sei jedenfalls durch stillschweigende Duldung eine Lizenz eingeräumt worden. Daraus ergibt sich nicht, dass die Klägerin oder sonstige am Klagepatent Berechtigte mit einer oder mehreren Sendeanstalten einen ausdrücklichen Lizenzvertrag oder eine vergleichbare Vereinbarung abgeschlossen haben. Auch ohne abweichenden Vortrag der Klägerin durfte das Berufungsgericht mithin allenfalls von einer stillschweigenden Lizenzeinräumung durch Duldung ausgehen.
77
Weitergehenden Vortrag der Beklagten, aus dem das Berufungsgericht den Abschluss eines Lizenzvertrages hätte herleiten müssen, zeigt die Revision nicht auf. Der von ihr zitierte Vortrag der Klägerin in der Berufungsverhandlung, wonach die Sendeanstalten gerade keine Lizenz am Klagepatent erhalten haben , vermag ihre Argumentation nicht zu stützen.
78
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung, eine stillschweigende Lizenzierung beziehe sich allenfalls auf den Codier-, nicht aber auf den Decodiervorgang, nicht deshalb rechtsfehlerhaft , weil eine auf einzelne Teile oder Teilmerkmale beschränkte Lizenz ungewöhnlich und juristisch abwegig wäre.
79
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine auf einzelne Teilschritte eines patentierten Verfahrens beschränkte Lizenz üblich ist. Im Streitfall ist die Würdigung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen schon deshalb nicht zu beanstanden , weil die Klägerin nach dem zugrunde zu legenden Vortrag gerade keinen Lizenzvertrag mit Sendeanstalten geschlossen hat, sondern deren Tätigkeit nur stillschweigend geduldet hat. Die Würdigung, dass in einer solchen Duldung nicht ohne weiteres eine Zustimmung zu Benutzungshandlungen anderer Personen liegt, ist möglich und lässt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere lässt sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus der Erhebung des Rundfunkbeitrags noch aus sonstigen Umständen ein erkennbares Interesse oder gar eine Pflicht der Sendeanstalten herleiten, potentiellen Zuschauern patentrechtliche Nutzungsbefugnisse für den Betrieb von Empfangsgeräten zu verschaffen.
80
c) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur stillschweigenden Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung eines Verfahrenspatents ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision keine abweichende Beurteilung.
81
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf derjenige, der vom Inhaber eines Verfahrenspatents eine zur Ausübung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, diese bestimmungsgemäß benutzen, wenn ausdrückliche entgegenstehende Abreden fehlen (BGH, Urteil vom 24. September 1979 - KZR 14/78, GRUR 1980, 38, 39 - Fullplast). Erteilt der Patentinhaber einem Dritten die Lizenz, solche Gegenstände in den Verkehr zu bringen, so hat der Dritte mangels abweichender Abreden die Befugnis, seinen Abnehmern die Ausübung des Verfahrens zu erlauben (BGH, GRUR 2007, 773 Rn. 29 - Rohrschweißverfahren).
82
Diese Rechtsprechung - die das Berufungsgericht zu Recht nur im Zusammenhang mit einer möglicherweise an Microsoft erteilten Lizenz herangezogen hat - ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht einschlägig , weil die Sendeanstalten durch das Aussenden patentgemäß codierter Signale keine Vorrichtung veräußern, die zur Anwendung des Verfahrens geeignet ist. Die ausgesendeten Signale sind allenfalls ein Gegenstand, auf den die erfindungsgemäßen Decodierschritte angewendet werden können. Sie sind aber - anders als die angegriffenen Geräte mit Decodierfunktion - kein Mittel, um diese Schritte auszuführen.
83
7. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht hingegen auch diejenigen Geräte als Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, angesehen, die ohne eingebauten Decoder und ohne beigefügte Software angeboten oder geliefert werden.
84
a) Solche Geräte sind, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht geeignet, die zum patentgemäßen Verfahren gehörenden Decodierschritte durchzuführen.
85
Die Decodierung erfolgt bei diesen Geräten auf einem Rechner und mit Hilfe einer Software, die beide nicht Teil dieser angegriffenen Ausführungsform sind. Die auf den gelieferten Geräten durchgeführte Demodulation ist zwar erforderlich , um die Decodierung durchführen zu können. Sie gehört aber nicht zu den im Patentanspruch vorgesehenen Verfahrensschritten.
86

b) Zu Recht ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass die Demodulatoren nicht als bloßer Gegenstand oder Ausgangspunkt des geschützten Verfahrens anzusehen sind.
87
Nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Senats kann der erforderliche Bezug zu einem wesentlichen Element der Erfindung vorliegen, wenn ein geliefertes Mittel gleichsam als Element oder Baustein Verwendung findet, um wie ein "Rädchen im Getriebe" die geschützte Erfindung vollständig ins Werk zu setzen. Nicht von § 10 PatG erfasst sind aber Mittel, die lediglich den Gegenstand oder Ausgangspunkt eines geschützten Verfahrens betreffen. Für die mittelbare Verletzung eines Patents, das ein Verfahren zum Decodieren von Daten betrifft, reicht es deshalb nicht aus, einen Datenträger anzubieten oder zu liefern, der zur Decodierung geeignete Daten enthält. Ein Decodierverfahren ist ohne das Einlegen eines Datenträgers in ein hierzu vorgesehenes Abspielgerät weder unvollständig noch funktionsuntauglich; es fehlt dann lediglich an Bedarf und Anlass für den Ablauf des Verfahrens (BGHZ 194, 272 Rn. 34 - MPEG-2-Videosignalcodierung).
88
Die im Streitfall zu beurteilenden Demodulatoren bilden, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht lediglich den Gegenstand oder Ausgangspunkt des geschützten Verfahrens. Gegenstand der im Patentanspruch vorgesehenen Decodierschritte sind die codierten Signale, die bei der Übertragung von Fernsehsignalen nach dem DVB-Standard auf eine Trägerfrequenz moduliert worden sind. Die zur angegriffenen Ausführungsform gehörenden Demodulatoren dienen dazu, diese Signale aus dem übermittelten Signal zu extrahieren. Sie sind mithin nicht Gegenstand oder Ausgangspunkt des Übertragungsverfahrens , sondern ein Mittel, um die Übertragung durchzuführen.
89
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht dies indes nicht aus, um den nach § 10 Abs. 1 PatG erforderlichen Bezug zu einem wesentlichen Element der Erfindung bejahen zu können.
90
aa) Die nach dem Patentanspruch vorgesehenen Decodierschritte stellen zwar ein wesentliches Element der Erfindung dar. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weisen die Demodulatoren aber nicht schon deshalb einen hinreichenden Bezug zu diesem Element auf, weil eine patentgemäße Decodierung von nach dem DVB-Standard übertragenen Fernsehsignalen ohne vorangegangene Demodulation nicht möglich ist.
91
Nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Senats kann ein Mittel allerdings als "Rädchen im Getriebe" anzusehen sein, wenn sein Einsatz für die Verwirklichung eines im Patentanspruch vorgesehenen Verfahrensschritts kausal ist. Hierfür ist in der Regel jedoch erforderlich, dass das Mittel bei der Ausführung eines solchen Schritts eingesetzt wird. Der Einsatz bei einem vorgelagerten Schritt reicht grundsätzlich nicht aus.
92
Im Streitfall stellt die Demodulation einen zwar notwendigen, aber den im Patentanspruch vorgesehenen Decodierschritten lediglich vorgelagerten Verfahrensschritt dar. Damit fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang.
93
Der für die revisionsrechtliche Prüfung als zutreffend zu unterstellende Vortrag der Beklagten, die angegriffenen Geräte seien ausschließlich zur Verarbeitung von DVB-Signalen geeignet, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Diesem Vorbringen ist zwar zu entnehmen, dass es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die Geräte dazu bestimmt sind, die empfangenen Signale zum Zwecke der anschließenden Decodierung zu demodulieren. Aus dem Umstand, dass ein Mittel dazu bestimmt ist, für Verfahrensschritte im Vorfeld eines geschützten Verfahrens eingesetzt zu werden, kann aber nicht abgeleitet werden, dass es sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht.
94
bb) Ob die Demodulation des empfangenen Signals unter das im Patentanspruch vorgesehene Merkmal "Übertragen" subsumiert werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Dieses Merkmal ist jedenfalls kein wesentliches Element der Erfindung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG.
95
Nach der Rechtsprechung des Senats bezieht sich ein Mittel nicht auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es zwar bei der Benutzung eingesetzt werden kann, aber von völlig untergeordneter Bedeutung ist (BGHZ 171, 167 Rn. 20 - Pipettensystem) und zur Verwirklichung der geschützten Lehre nichts beiträgt (BGHZ 194, 272 Rn. 32 - MPEG-2-Videosignalcodierung; BGHZ 171, 167 Rn. 18 - Pipettensystem; BGHZ 159, 76, 86 - Flügelradzähler).
96
Diese Voraussetzung ist im Streitfall hinsichtlich eines Geräts erfüllt, das nur zum Empfang und zur Demodulation eines ausgestrahlten Signals, nicht aber zu der im Patentanspruch vorgesehenen Decodierung geeignet ist.
97
Die Übertragung des codierten Signals gehört zwar zu den Merkmalen des Patentanspruchs. Den Verfahrensschritten zwischen der erfindungsgemäßen Codierung und der erfindungsgemäßen Decodierung der Daten kommt nach dem Patentanspruch jedoch keine wesentliche Bedeutung zu. Insbesondere ist es nach der Lehre des Klagepatents grundsätzlich unerheblich, auf welchem Wege, in welcher Form und mit welchen Mitteln die Übertragung erfolgt. Mittel, die lediglich der näheren Ausgestaltung und Realisierung dieser Phase des Übertragungsvorgangs dienen, sind angesichts dessen von völlig untergeordneter Bedeutung. Sie beziehen sich deshalb nicht auf ein wesentliches Element der Erfindung.
98
IV. Soweit das angefochtene Urteil danach der Aufhebung unterliegt, kann der Senat in der Sache entscheiden, weil diese zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
99
Aus den rechtsfehlerfreien Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, wie bereits oben dargelegt wurde, dass Geräte, die ohne eingebauten Decoder und ohne beigefügte Software angeboten oder geliefert werden , sich nicht auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Damit fehlt es an einer mittelbaren Patentverletzung. Ob die Klageansprüche insoweit auch deshalb unbegründet sind, weil die Nutzer solcher Geräte zur Decodierung den Windows Media Player einsetzen und Microsoft eine Lizenz am Klagepatent hat, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.
100
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Richter Dr. Grabinski ist erkrankt und kann Bacher deshalb nicht unterschreiben. Meier-Beck Hoffmann Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 09.03.2012 - 7 O 43/10 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.05.2013 - 6 U 34/12 -

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.