Landgericht Düsseldorf Urteil, 04. Feb. 2015 - 2a O 367/13

ECLI:ECLI:DE:LGD:2015:0204.2A.O367.13.00
bei uns veröffentlicht am04.02.2015

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Kopien der nachfolgend aufgezählten Urkunden bzw. Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen zur Verfügung zu stellen:

a)               jegliche Korrespondenz, insbesondere schriftliche Korrespondenz und Email-Korrespondenz, der sich entnehmen lässt, welche unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten oder Geschäftspartner der Beklagten mindestens eine “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. “European Article Number“ (“EAN“) verwenden bzw. welchen unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten oder Geschäftspartnern der Beklagten mindestens eine “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. “European Article Number“ (“EAN“) zuzuordnen ist, die mit einer der nachfolgend aufgeführten Ziffernfolgen beginnt:

• 4047089

oder

• #####/####

oder

• 3661425

oder

• 3661421

oder

• 3661420

oder

• 8300606

oder

• 4330938

b) Auszüge aus dem Warenwirtschaftssystem der Beklagten, soweit nicht vom Antrag zu Ziffer I.a) erfasst, aus welchen sich entnehmen lässt, welche unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten oder Geschäftspartner der Beklagten mindestens eine “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. “European Article Number“ (“EAN“) verwenden bzw. welchen unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten oder Geschäftspartnern der Beklagten mindestens eine “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. “European Article Number“ (“EAN“) zuzuordnen ist, die mit einer der nachfolgend aufgeführten Ziffernfolgen beginnt:

• 4047089

oder

• #####/####

oder

• 3661425

oder

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oder

• 3661420

oder

• 8300606

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• 4330938

c)               sämtliche Rechnungen und Lieferscheine, die Lieferungen von Schuhen betreffen, die (alternativ oder kumulativ)

• im Warenwirtschaftssystem der Beklagten unter einer “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. “European Article Number (“EAN“) registriert sind,

und/oder

• von der Beklagten unter einer “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. „European Article Number“ (“EAN“) vertrieben wurden bzw. — soweit die Beklagte die Schuhe noch auf Lager hat — vertrieben worden wären,

und/oder

• von unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten oder Geschäftspartnern der Beklagten stammen, welche mindestens eine “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. “European Article Number“ (“EAN“) verwenden bzw. welchen mindestens eine “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. “European Article Number“ (“EAN“) zuzuordnen ist,

die mit einer der nachfolgend aufgeführten Ziffernfolgen beginnt:

• 4047089

oder

• #####/####

oder

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oder

• 3661421

oder

• 3661420

oder

• 8300606

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• 4330938

d) Auszüge aus dem Warenwirtschaftssystem der Beklagten, aus welchen sich - gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Zeitabschnitten und Filialen – die Anzahl und die Verkaufspreise sämtlicher Schuhe entnehmen lassen, die von der Beklagten unter einer “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. “European Article Number“ (“EAN“) vertrieben wurden, die mit einer der nachfolgend aufgeführten Ziffernfolgen beginnt:

• 4047089

oder

• #####/####

oder

• 3661425

oder

• 3661421

oder

• 3661420

oder

• 8300606

oder

• 4330938

soweit die vorstehend genannten Urkunden bzw. Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen sich unmittelbar oder mittelbar auf Schuhe beziehen bzw. unmittelbar oder mittelbar mit Schuhen im Zusammenhang stehen,

• die mit den Zeichen

„CON VERSE“

und/oder

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

gekennzeichnet sind

und

• von der Beklagten im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2010 oder später angeboten, abgegeben, feilgehalten, sonst in den Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken besessen, eingeführt oder ausgeführt wurden oder werden

wobei in den vorstehend genannten Urkunden bzw. Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen Daten, die sich nicht auf Schuhe der vorstehend genannten Art beziehen und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können, nicht aber Angaben betreffend die jeweiligen Schuh-Typen, Angebotszeiten, -preise und - mengen, Bezugszeiten, -preise und -mengen, Lieferzeiten, -preise und - mengen, Abgabezeiten, -preise und -mengen, Namen von Lieferanten, “Global Trade Item Numbers“ (“GTIN“) bzw. “European Article Numbers“ (“EAN“) und Artikel-Nummern der Beklagten.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 20.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 325 Offenlegung


(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind, in deutscher Sprache offenzulegen:1.den festgestellten Jahresabschluss, de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens


(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 712 Schutzantrag des Schuldners


(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläub

Markengesetz - MarkenG | § 19 Auskunftsanspruch


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

Markengesetz - MarkenG | § 24 Erschöpfung


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von

Zivilprozessordnung - ZPO | § 56 Prüfung von Amts wegen


(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen. (2) Die Partei oder deren gesetzlic

Markengesetz - MarkenG | § 30 Lizenzen


(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht a

Geldwäschegesetz - GwG 2017 | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Geldwäsche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs. (2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist1.die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögensgegenständen mit dem Wissen oder in der Absicht, da

Zivilprozessordnung - ZPO | § 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit


(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. (2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

Markengesetz - MarkenG | § 19a Vorlage- und Besichtigungsansprüche


(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspr

Markengesetz - MarkenG | § 19d Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften


Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 21.07.2010 - 2 O 412/09 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstre

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(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

1.
der Dauer der Lizenz,
2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf,
3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder
5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.

(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 21.07.2010 - 2 O 412/09 - wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: bis 110.000 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Maklervertrag.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Innerhalb des zwischen den Parteien nach § 652 BGB zustande gekommenem Maklervertrags liege eine Vertragspflichtverletzung nicht vor. Aufgrund seiner Aufklärungspflicht habe der Makler seinem Auftraggeber alle ihm bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die sich auf den Geschäftsabschluss bezögen und für den Willensentschluss des Auftraggebers von Bedeutung sein könnten. Der Umfang der Pflicht ergebe sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls. Zu eigenen Nachforschungen sei der Makler nur verpflichtet, wenn dies vereinbart sei oder sich aus der Verkehrssitte ergebe. Angaben zum Objekt, die der Makler von der Gegenseite oder seinem Auftraggeber erhalten habe, dürfe er im Grundsatz ungeprüft weitergeben, sofern sie von ihm sorgfältig erhoben und nach dem beruflich vorauszusetzenden Kenntnisstand glaubwürdig und plausibel seien. Wenn der Makler erkenne, dass Angaben unrichtig oder ungesichert seien, müsse er den Auftraggeber, dem es erkennbar auf diese Angaben ankomme, hierüber informieren. Ermittlungen schulde der Makler grundsätzlich nicht. Zweifel an der Eignung des Objekts zum beabsichtigten Gebrauch brauche er selbst nicht zu verfolgen, müsse sie aber dem Auftraggeber mitteilen.
Eine Pflichtverletzung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Maklervertrags könne nicht festgestellt werden. Eine solche könne für jeden der einzelnen vom Kläger angeführten Punkte nicht festgestellt werden.
- Im Rahmen der baurechtlichen Genehmigungssituation habe der Kläger seine Auskunftspflicht nicht verletzt. Beide Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass das vom Kläger erworbene Objekt als Wohnhaus genutzt werden könne. Die Angaben im Exposé ließen einen Rückschluss darauf nicht zu, dass die Wohnnutzung formell baurechtlich über eine Baugenehmigung abgesichert sei. Im Übrigen stehe derzeit der Wohnnutzung des Objekts durch den Kläger nichts entgegen.
- Aus der Erschließungssituation hinsichtlich der Wasserversorgung lasse sich eine Aufklärungspflichtverletzung nicht ableiten. Das Haus sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits seit vielen Jahren als Wohnhaus genutzt worden. Die Voreigentümerin und Verkäuferin des Anwesens habe den Beklagten offensichtlich nicht auf Probleme mit der Wasserversorgung hingewiesen. Hinzu komme, dass es für den Kläger bei den Besichtigungen selbst erkennbar gewesen sei, dass das Grundstück von anderen Grundstücken umgeben ist und insbesondere neben der Bahnlinie liegt.
- Der Beklagte habe bezüglich der Schneeräumpflicht und der vom Kläger gerügten zeitweisen Überflutungen auf dem Weg zu dem erworbenen Objekt keine Ermittlungen durchführen müssen. Von keiner Seite sei auf Probleme hingewiesen worden. Wegen der Alleinlage des Bahnwärterhauses hätten sich dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Makler keine Probleme aufdrängen müssen, welche überprüfungsrelevant gewesen seien.
- Den Beklagten habe keine Pflicht zur Aufklärung über einen Mangel in Form von Feuchtigkeit im Keller getroffen. Bei der gemeinsamen Besichtigung der Parteien seien die Wände im Keller unstreitig trocken gewesen und ein Feuchtigkeitsproblematik habe nicht vorgelegen. Anhaltspunkte dafür, dass derartige Erscheinungen in der Vergangenheit dem Beklagten bekannt gewesen sein sollten, lägen nicht vor.
- Hinsichtlich eines Holzwurmbefalls im Haus habe eine Aufklärungspflicht des Beklagten nicht bestanden. Es seien auch Laien in der Regel von Schädlingen verursachte Ausflug- bzw. Schlupflöcher in der Holzoberfläche bekannt. Ein Laie sei befähigt, an frei einsehbaren Holzbauteilen einen evtl. vorliegenden Schadensbefall zu erkennen. Vorliegend befänden sich die befallenen Holzbauteile aber entweder an schlecht zugänglichen und/oder unzureichend ausgeleuchteten Bereichen des Gebäudes. Bei üblicher Betrachtungsweise seien die vorhandenen Schlupflöcher kaum erkennbar. Ob zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte das Objekt besichtigt habe, Bohrmehlhäufchen sichtbar gewesen seien, lasse sich nicht feststellen. Der Beklagte habe bei normaler Besichtigung ohne nähere Überprüfung, zu der er nicht beauftragt und auch nicht verpflichtet gewesen sei, den Befall nicht erkennen müssen.
10 
- Eine Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten sei auch nicht im Zusammenhang mit der aktuell vom Landratsamt Unterallgäu vom Kläger verlangten Errichtung einer Kläranlage mit biologischer Reinigungsstufe gegeben. Angesichts der Situation, wonach die Wasserversorgung über längere Zeit ohne Beanstandungen durch die Behörden betrieben worden sei, habe es sich dem Beklagten nicht aufdrängen müssen, dass die Verwaltungsbehörde in Zukunft eine andere Wasserentsorgung vorschreiben würde.
11 
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers.
12 
Zutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Parteien durchgehend von einer Nutzung des vermittelten Objekts als Wohnhaus ausgegangen seien. Ebenso zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass das vermittelte Objekt für eine Wohnnutzung formell im Sinne des öffentlichen Baurechts nicht genehmigt gewesen sei. Unzutreffend gehe das Landgericht aber davon aus, dass dies ohne Belang sei. Es sei ein Glück für den Kläger, dass die Behörden nicht eingeschritten seien. Dies ändere jedoch an der Mangelhaftigkeit des vermittelten Objekts nichts. Unabhängig von der fehlenden formellen Genehmigung liege auch eine materielle Rechtswidrigkeit vor. Eine öffentlich-rechtliche Genehmigungsfähigkeit liege nicht vor.
13 
Des Weiteren habe der Beklagte den Auftrag gehabt, für den Kläger im Rahmen eines Erwerbs eines Einfamilienhauses tätig zu werden zur wohnlichen Eigennutzung und bevorzugt in Alleinlage. Zumindest habe die Maklerpflicht bestanden, den Kläger auf etwaige Problematiken hinzuweisen und diesem zumindest anheimzustellen, hier doch einmal bei Behörden oder bei der Verkäuferin selbst nachzufragen. Dies sei nicht geschehen. In dieser Angelegenheit gehe es nicht um eine irgendwie belanglose Nebensache, sondern um den zentralen Kern und Punkt einer wohnlichen Nutzung. Das Objekt sei wirtschaftlich nichts wert. Entgegen der Ausführungen des Landgerichts habe es einen konkreten Auftrag des Klägers nicht bedurft, die Frage der wohnlichen Nutzung des Objekts zu überprüfen.
14 
Der Beklagte habe gesteigerte Pflichten übernommen. Er habe überprüfen müssen, ob sowohl für das „Wohnhaus“ als auch für die Nebengebäude eine Baugenehmigung vorgelegen habe. Der Beklagte habe nicht blind ins Blaue hinein vermitteln dürfen. Zumindest konkludent habe der Beklagte die Verantwortung dafür übernommen, dass der Kläger in dem Objekt wohnen dürfe. Dies ergäbe sich für den Kläger daraus, dass er Laie sei. Die zumindest konkludent erfolgte Information sei falsch gewesen. Dies stelle eine weitere Pflichtverletzung dar.
15 
Des Weiteren ergäben sich weitere Pflichtverletzungen des Beklagten, weil er sich nicht kundig gemacht habe und den Kläger nicht über folgende Punkte informiert habe:
16 
- öffentlich-rechtliche Genehmigung für Wohnzwecke und Nebengebäude,
- nicht rechtlich gesicherte Wasserversorgung,
- nicht bestehende Räumpflicht der Gemeinde,
- Überflutungsproblematik im Rahmen der Zufahrt zum Gebäude,
- nicht gesicherte Abwasserversorgung,
- Feuchtigkeitsbildung im Gebäude,
- bestehender Holzwurmbefall,
- Notwendigkeit der Errichtung einer Kläranlage mit biologischer Reinigungsstufe
17 
Der Kläger selbst sei Laie gewesen. Der Beklagte habe die Qualifikation eines Bauingenieurs aufgewiesen. Die vom Kläger gerügten Mängel des Objekts hätten von dem Beklagten erkannt werden müssen und es hätte eine Hinweispflicht bestanden. Die fehlende Aufklärung sei kausal für die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag in Höhe von 98.975,17 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 12.12.2008 zu bezahlen.
20 
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger
21 
a) sämtliche Schäden zu ersetzen, die dem Kläger infolge des vermittelten Grundstückskaufs (Kaufvertrag vom 25.08.2005, Notariat P… , Urkunden-Nr. …/05) über den Grundbesitz, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts M… von P…, Blatt …, Flurstück-Nr. …, zukünftig noch entstehen,
22 
sowie
23 
b) sämtliche notwendigen Verwendungen und gewöhnlichen Erhaltungskosten zu ersetzen, die dem Kläger bezüglich des Grundstückskaufs (Kaufvertrag vom 25.08.2005, Notariat P…, Urkunden-Nr. …/05) über den Grundbesitz, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts M.. von P…, Blatt …, Flurstück-Nr. …) künftig noch entstehen.
24 
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.440,69 EUR an außergerichtlichen Anwaltskosten zzgl., 5 % über dem Basiszinssatz seit 12.12.2008 zu bezahlen.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Er bringt vor:
28 
Aus dem Auftrag, ein Haus zur wohnlichen Nutzung zu vermitteln, könnten keine gesteigerten Nachforschungspflichten abgeleitet werden. Es sei nicht ersichtlich, warum im vorliegenden Fall gesteigerte Pflichten ohne gesonderte Abrede vorlägen.
29 
Wegen der Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 19.01.2011 (Bl. 248 ff d. A.) verwiesen.
II.
30 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
31 
Dem Kläger stehen gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Maklervertrags nach den §§ 652, 654, 280 BGB nicht zu.
1.
32 
Der Makler steht zu seinem Auftraggeber als dessen Interessenvertreter in einem besonderen Treueverhältnis, aus dem sich für ihn bei der Erfüllung seiner Aufgabe bestimmte Nebenpflichten ergeben. Eine sachgemäße Interessenwahrnehmung gebietet regelmäßig, den Auftraggeber nicht nur über das aufzuklären, was unerlässlich ist, damit dieser vor Schaden bewahrt wird, sondern auch über alle dem Makler bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein können. Wie weit die Unterrichtungspflicht im Einzelnen zu ziehen ist, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab (BGH NJW 2000, 3642, NJW-RR 2007, 711). Der Makler verletzt dann seine Pflichten, wenn er Eigenschaften des Objekts behauptet oder sonstige Informationen über dieses erteilt, ohne sich die erforderlichen Grundlagen verschafft zu haben. Wenn ihm eine Grundlage nicht zur Verfügung steht, muss er zumindest dies offenlegen. Der Makler darf Informationen, die er vom Veräußerer erhalten hat, grundsätzlich ungeprüft weitergeben. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Makler die betreffenden Informationen mit der erforderlichen Sorgfalt eingeholt und sondiert hat. Der Makler schuldet jedoch seinem Auftraggeber grundsätzlich keine Ermittlungen.
2.
33 
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte in der im Exposé enthaltenen Objektbeschreibung ausgeführt: „Alle Angaben erfolgen nach bestem Gewissen und Angaben des Verkäufers. Für etwaige Abweichungen können wir keine Gewähr übernehmen.“ Dem Kläger musste klar sein, aus welcher Quelle der Beklagte die Angaben zu dem Verkaufsobjekt gemacht hat. Eine Ausforschungs-/bzw. Nachfrageobliegenheit des Beklagten kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Dies wird auch durch diese Formulierung im Expose deutlich. Hinzu tritt, dass sich aus dem notariellen Kaufvertrag eindeutig ergibt, dass keine Zusicherung der Verwendbarkeit des Verkaufsgegenstand durch die Verkäuferin erfolgt. Dafür, dass der Beklagte als Makler, sofern er keine gegenteilige Kenntnis hat und auf die Angaben der Verkäuferin Bezug nimmt, in erweiterten Umfang haften soll, gibt es keine Grundlage.
34 
Somit musste der Beklagte den Kläger nicht über folgende, vom Kläger beanstandete Punkte von sich aus umfassend informieren, nämlich baurechtliche Genehmigungssituation, Genehmigungsfähigkeit des Objekts zur Wohnnutzung, öffentlich-rechtliche Genehmigung für Garage, Schuppen und Flüssiggastank, Erschließungssituation im Hinblick auf die Wasserversorgung, Schneeräumungspflicht, Überflutungsproblematik der Zufahrt, eventuelle Feuchtigkeit im Keller, Holzwurmbefall und Notwendigkeit der Errichtung einer Kläranlage mit biologischer Reinigungsstufe.
35 
Angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls bestand für den Beklagten auch keine Hinweispflicht auf das Vorliegen von Genehmigungen. Auf die zutreffende, überzeugende Begründung des Landgerichts auf Seite 11 - 14 des Urteils (Bl. 169 - 172 d.A.) wird Bezug genommen. Eine Kenntnis des Beklagten von der fehlenden Genehmigung oder den anderen Mängeln oder gar arglistiges Verhalten behauptet der Kläger selbst nicht. Es gibt dafür auch keine Anhaltspunkte. Auch hat der Kläger während der Verkaufsverhandlungen keine die gerügten Punkte betreffenden Fragen an den Beklagten gestellt, die dieser - was er nicht dürfte - ohne Nachforschung ins Blaue hinein beantwortet hätte. Der Beklagte war jedenfalls nicht verpflichtet, von sich aus darauf hinzuweisen, dass er selbst keine Nachforschungen getätigt hat.
36 
Zu den einzelnen gerügten Mängeln kann noch ergänzt werden:
37 
a) Baurechtliche Genehmigungssituation:
38 
Bereits oben ist ausgeführt, dass der Makler in der Regel zu Nachforschungen nur verpflichtet ist, wenn dies vereinbart ist oder sich aus der Verkehrssitte ergibt. Im vorliegenden Fall führt die Vereinbarung zwischen den Parteien, dem Kläger ein Objekt zu Wohnzwecken zu vermitteln, nicht zu einer gesteigerten Aufklärungspflicht des Maklers. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass das vermittelte Objekt ehemals als Bahnwärterhaus genutzt worden ist. Der Beklagte war im vorliegenden Fall - im Gegensatz zur Ansicht des Klägers - nicht verpflichtet, bei den Verwaltungsbehörden sich Kenntnis über eine vorliegende baurechtliche Genehmigungssituation zu verschaffen und diese an den Kläger weiterzugeben. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, darüber zu informieren, dass er Nachforschungen im Hinblick auf eine baurechtliche Genehmigung des Bahnwärterhauses über die im Exposé und im Grundbuch enthaltenen Angaben hinaus nicht vorgenommen hat.
39 
Im Exposé ist unter der Rubrik Objektbeschreibung wahrheitsgemäß angegeben „Bahnwärterhaus“. Weiter ist von einer Gesamtwohnfläche die Rede. Der gezeichnete Plan der Zimmer stellt diese als Wohnzimmer und auch Wohnküche dar. Unstreitig wurde das Objekt nach der Aufgabe der Nutzung als Bahnwärterhaus über Jahrzehnte hinweg zu Wohnzwecken genutzt. Im Grundbuch ist der Eintrag enthalten Flurstück Nr. … P… Hausnummer … 1/2, Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum und Garten. Der Grundbuchstand wurde in die Vorbemerkungen des Kaufvertrags zwischen der Verkäuferin und dem Kläger aufgenommen (Anl. K 2, I. 1.). In derselben Rubrik des Kaufvertrags ist unter 2. als Vertragsgegenstand bezeichnet: „Es handelt sich dabei nach Angabe um ein Einfamilienhaus mit Garage, Schuppen und oberirdischem Gastank. Die Einbauküche ist mit verkauft. ...“. Trotz der Lage des Objekts im Außenbereich konnte der Beklagte auf die Angaben der Verkäuferin vertrauen. Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben der Verkäuferin bestand für den Beklagten gerade auch im Hinblick auf den Grundbucheintrag nicht. Es ist nicht ersichtlich, wie und wodurch der Beklagte dem Kläger eine Information konkludent erteilt haben und diese falsch gewesen sein soll.
40 
Im Übrigen steht derzeit einer Wohnnutzung des Objekts nichts entgegen. Seit mehr als 40 Jahren wird das Haus unbeanstandet als Wohnhaus genutzt. Der zuständigen Behörde ist dies bekannt. Auch zur Zeit gibt es keine Beanstandungen der Behörde wegen der Wohnnutzung des Objekts. Das Verlangen des Landratsamts Unterallgäu im Jahr 2010 auf Errichtung einer Kläranlage mit biologischer Reinigungsstufe für die häuslichen Abwässer deutet eher darauf hin, dass seitens der Behörde eine Wohnnutzung des Gebäudes nicht in Frage gestellt wird. Ansonsten lässt sich nicht erklären, weshalb die Behörde die Errichtung einer Kläranlage mit biologischer Reinigungsstufe verlangt, wenn sie in Erwägung zöge, die Wohnnutzung des Gebäudes zu verbieten. Auch der Kläger nutzt das Gebäude bereits 5 Jahre uneingeschränkt.
41 
b) Öffentlich-rechtliche Genehmigung für Garage, Schuppen und Flüssiggastank:
42 
Hierzu gilt prinzipiell das unter Buchstabe a) Ausgeführte. Eine Aufklärungspflicht seitens des Beklagten bestand nicht.
43 
c) Erschließungssituation im Hinblick auf die Wasserversorgung:
44 
Auch hierzu kann auf die Ausführungen unter Buchstabe a) verwiesen werden. Eine spezielle Aufklärungspflicht bestand nicht. Eines Hinweises auf eine nicht vorgenommene Klärung der Erschließungssituation durch den Beklagten war nicht notwendig.
45 
d) Schneeräumungspflicht:
46 
Eine Erkundigung bei der Gemeinde, in welchem Umfang die Schneeräumung durch die Gemeinde durchzuführen ist und welcher Umfang den Privateigentümer bzw. Besitzer eines Grundstücks trifft, musste der Beklagte im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten nicht durchführen.
47 
e) Überflutungsproblematik der Zufahrt:
48 
Zu diesem Punkt gelten die Ausführungen unter Buchstabe a). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Beklagte dieses ihm nicht bekannte Problem im Rahmen seiner Verpflichtungen als Makler hätte überprüfen müssen.
49 
f) Feuchtigkeit im Keller:
50 
Zu diesem Punkt hat der Kläger selbst angegeben, dass ihm Farbabplatzungen oder abgefallener Putz bei der Besichtigung vor Abschluss des Kaufvertrags nicht aufgefallen sind. Des Weiteren wird auf die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 16 - 18 des Urteils (Bl. 174 - 176 d.A.) Bezug genommen. Bei der gemeinsamen Besichtigung der Parteien waren die Wände im Keller trocken. Eine akute Feuchtigkeitsproblematik lag nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte Kenntnis von einer Feuchtigkeitsproblematik des vermittelten Objekts gehabt hätte, liegen nicht vor und sind nicht vorgetragen. Da dem Beklagten die Feuchtigkeitsproblematik nicht bekannt war, hatte er auch nicht die Verpflichtung - auch nicht innerhalb der vom Kläger behaupteten Sachkunde - wie ein Sachverständiger Untersuchungen des Objekts im Hinblick auf eine mögliche Feuchtigkeitsbelastung vorzunehmen.
51 
g) Holzwurmbefall:
52 
Hierzu gelten prinzipiell die Ausführungen unter Buchstabe f). Mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht ausgeführt, dass bei üblicher Betrachtungsweise die im Dachspitz und an der Holztreppe vorhandenen Schlupflöcher kaum erkennbar sind. Auf die Frage, welche berufliche Qualifikation der Beklagte im Rahmen seiner Ausbildung bei der Bundeswehr erlangt hat, kommt es nicht an. Es lässt sich nicht feststellen, dass während einer Besichtigung, an der der Beklagte teilgenommen hat, Bohrmehlhäufchen zu erkennen gewesen sind. Der Beklagte musste eine sachverständige Überprüfung, zu der er nicht beauftragt war, nicht durchführen bzw. durchführen lassen. Deshalb musste er auch gegenüber dem Kläger nicht angeben, keine speziellen Untersuchungen in die Wege geleitet zu haben.
53 
h) Notwendigkeit der Errichtung einer Kläranlage mit biologischer Reinigungsstufe:
54 
Auch hieraus ergibt sich keine Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten. Das Gebäude verfügte zum Zeitpunkt der Vermittlung über eine Zweikammergrube. Für die Wasserentsorgung war gesorgt. Anhaltspunkte dafür, dass das Landratsamt Unterallgäu vom Kläger die Errichtung einer Kläranlage mit biologischer Reinigungsstufe verlangen würde, musste sich dem Beklagten nicht aufdrängen. Weshalb der Beklagte zum Zeitpunkt der Vermittlung über eine spätere behördliche Maßnahme hätte aufklären müssen, erschließt sich für den Senat nicht.
III.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
IV.
56 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
57 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Geldwäsche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs.

(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögensgegenständen mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese Vermögensgegenstände ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine oder mehrere der folgenden Straftaten zu begehen:
a)
eine Tat nach § 129a des Strafgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder
b)
eine andere der in den Artikeln 3, 5 bis 10 und 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6) umschriebenen Straftaten,
2.
die Begehung einer Tat nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder
3.
die Anstiftung oder Beihilfe zu einer Tat nach Nummer 1 oder 2.

(3) Identifizierung im Sinne dieses Gesetzes besteht aus

1.
dem Erheben von Angaben zum Zweck der Identifizierung und
2.
der Überprüfung dieser Angaben zum Zweck der Identifizierung.

(4) Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit den gewerblichen oder beruflichen Aktivitäten der Verpflichteten steht und bei der beim Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird.

(5) Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind eine oder, soweit zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint, mehrere Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bezwecken oder bewirkt oder bewirken. Bei Vermittlungstätigkeiten von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 und 16 gilt als Transaktion im Sinne dieses Gesetzes das vermittelte Rechtsgeschäft.

(6) Trust im Sinne dieses Gesetzes ist eine Rechtgestaltung, die als Trust errichtet wurde, wenn das für die Errichtung anwendbare Recht das Rechtsinstitut des Trusts vorsieht. Sieht das für die Errichtung anwendbare Recht ein Rechtsinstitut vor, das dem Trust nachgebildet ist, so gelten auch Rechtsgestaltungen, die unter Verwendung dieses Rechtsinstituts errichtet wurden, als Trust.

(7) Vermögensgegenstand im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
jeder Vermögenswert, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, sowie
2.
Rechtstitel und Urkunden in jeder Form, einschließlich der elektronischen und digitalen Form, die das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte an Vermögenswerten nach Nummer 1 verbriefen.

(7a) Immobilien im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Miteigentumsanteile an Grundstücken, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes aufgeführt sind.

(8) Glücksspiel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Spiel, bei dem ein Spieler für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt entrichtet und der Eintritt von Gewinn oder Verlust ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.

(9) Güterhändler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung.

(10) Hochwertige Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände,

1.
die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder
2.
die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.
Zu ihnen gehören insbesondere
1.
Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin,
2.
Edelsteine,
3.
Schmuck und Uhren,
4.
Kunstgegenstände und Antiquitäten,
5.
Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.

(11) Immobilienmakler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt.

(12) Politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt oder ausgeübt hat. Zu den politisch exponierten Personen gehören insbesondere

1.
Personen, die folgende Funktionen innehaben:
a)
Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder der Europäischen Kommission, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,
b)
Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
c)
Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
d)
Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann,
e)
Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen,
f)
Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken,
g)
Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungsattachés,
h)
Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen,
i)
Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisation;
2.
Personen, die Ämter innehaben, welche in der nach Artikel 1 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste enthalten sind.
Das Bundesministerium der Finanzen erstellt, aktualisiert und übermittelt der Europäischen Kommission eine Liste gemäß Artikel 1 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2018/843. Organisationen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i mit Sitz in Deutschland übermitteln dem Bundesministerium der Finanzen hierfür jährlich zum Jahresende eine Liste mit wichtigen öffentlichen Ämtern nach dieser Vorschrift.

(13) Familienmitglied im Sinne dieses Gesetzes ist ein naher Angehöriger einer politisch exponierten Person, insbesondere

1.
der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner,
2.
ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie
3.
jeder Elternteil.

(14) Bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche Person, bei der der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben muss, dass diese Person

1.
gemeinsam mit einer politisch exponierten Person
a)
wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ist oder
b)
wirtschaftlich Berechtigter einer Rechtsgestaltung nach § 21 ist,
2.
zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhält oder
3.
alleiniger wirtschaftlich Berechtigter
a)
einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ist oder
b)
einer Rechtsgestaltung nach § 21 ist,
bei der der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben muss, dass die Errichtung faktisch zugunsten einer politisch exponierten Person erfolgte.

(15) Mitglied der Führungsebene im Sinne dieses Gesetzes ist eine Führungskraft oder ein leitender Mitarbeiter eines Verpflichteten mit ausreichendem Wissen über die Risiken, denen der Verpflichtete in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist, und mit der Befugnis, insoweit Entscheidungen zu treffen. Ein Mitglied der Führungsebene muss nicht zugleich ein Mitglied der Leitungsebene sein.

(16) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zusammenschluss von Unternehmen, der besteht aus

1.
einem Mutterunternehmen,
2.
den Tochterunternehmen des Mutterunternehmens,
3.
den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, und
4.
Unternehmen, die untereinander verbunden sind durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien78/660/EWGund 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(17) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat,

1.
der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und
2.
der nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

(18) E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist E-Geld nach § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.

(19) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50.

(20) Die Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Mitarbeiter die Gewähr dafür bietet, dass er

1.
die in diesem Gesetz geregelten Pflichten, sonstige geldwäscherechtliche Pflichten und die beim Verpflichteten eingeführten Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sorgfältig beachtet,
2.
Tatsachen nach § 43 Absatz 1 dem Vorgesetzten oder dem Geldwäschebeauftragten, sofern ein Geldwäschebeauftragter bestellt ist, meldet und
3.
sich weder aktiv noch passiv an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen beteiligt.

(21) Korrespondenzbeziehung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen folgende Leistungen erbracht werden:

1.
Bankdienstleistungen, wie die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Zahlungskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie die Verwaltung von Barmitteln, die Durchführung von internationalen Geldtransfers oder Devisengeschäften und die Vornahme von Scheckverrechnungen, durch Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 (Korrespondenten) für CRR-Kreditinstitute oder für Unternehmen in einem Drittstaat, die Tätigkeiten ausüben, die denen solcher Kreditinstitute gleichwertig sind (Respondenten), oder
2.
andere Leistungen als Bankdienstleistungen, soweit diese anderen Leistungen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften durch Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 (Korrespondenten) erbracht werden dürfen
a)
für andere CRR-Kreditinstitute oder Finanzinstitute im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 oder
b)
für Unternehmen oder Personen in einem Drittstaat, die Tätigkeiten ausüben, die denen solcher Kreditinstitute oder Finanzinstitute gleichwertig sind (Respondenten).

(22) Bank-Mantelgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
ein CRR-Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut nach Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 oder
2.
ein Unternehmen,
a)
das Tätigkeiten ausübt, die denen eines solchen Kreditinstituts oder Finanzinstituts gleichwertig sind, und das in einem Land in ein Handelsregister oder ein vergleichbares Register eingetragen ist, in dem die tatsächliche Leitung und Verwaltung nicht erfolgen, und
b)
das keiner regulierten Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten angeschlossen ist.

(23) Kunstvermittler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermittelt, auch als Auktionator oder Galerist. Kunstlagerhalter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich Kunstgegenstände lagert. Unerheblich ist, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung die Tätigkeit nach Satz 1 oder 2 erfolgt.

(24) Finanzunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht,

1.
Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern,
2.
Geldforderungen mit Finanzierungsfunktion entgeltlich zu erwerben,
3.
mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung zu handeln,
4.
Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zu sein, es sei denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach diesem Gesetz vertrieben oder emittiert werden,
5.
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese Unternehmen zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
6.
Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
Holdinggesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungssektors halten und die nicht über die mit der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig sind, sind keine Finanzunternehmen im Sinne dieses Gesetzes.

(25) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, dem mindestens ein anderes Unternehmen nach Absatz 16 Nummer 2 bis 4 nachgeordnet ist, und dem kein anderes Unternehmen übergeordnet ist.

(26) Finanzinformationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Arten von Informationen oder Daten, insbesondere Daten über finanzielle Vermögenswerte, Geldbewegungen oder finanzgeschäftliche Beziehungen, die bereits bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder anderen zentralen Meldestellen im Sinne des Artikels 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 vorhanden sind, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhüten, aufzudecken und zu bekämpfen.

(27) Finanzanalyse im Sinne dieses Gesetzes ist das Ergebnis der von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder einer anderen zentralen Meldestelle im Sinne des Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie (EU) 2015/849 bereits durchgeführten operativen und strategischen Analyse.

(28) Die Bezeichnung

1.
Richtlinie (EU) 2015/849 bezeichnet die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU geändert worden ist.
2.
Richtlinie (EU) 2019/1153 bezeichnet die Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates;
3.
Verordnung (EU) 2016/794 bezeichnet die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI.

(29) Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind Kryptowerte nach § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes.

(30) Übertragung von Kryptowerten im Sinne dieses Gesetzes ist jeglicher Transfer von Kryptowerten zwischen natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder dem Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des Kreditwesengesetzes, der nicht ausschließlich die Kryptoverwahrung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 des Kreditwesengesetzes darstellt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR111/12 Verkündet am:
15. Oktober 2014
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Auslegung von Verzichts- und Abgeltungsregelungen in einer privatrechtlichen
Vergleichsvereinbarung.
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlicheVerhandlung
vom 15. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin
Weber-Monecke und die Richter Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. August 2012 wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil insoweit aufgehoben, als der Beklagten vorbehalten geblieben ist, gegenüber dem Zahlungsanspruch mit Gegenforderungen auf Ersatz von Steuern aufzurechnen, soweit sie oder ihre Gesellschafter vom Finanzamt O. gemäß § 74 AO bestandskräftig für die Zahlung von Umsatzsteuern in Anspruch genommen werden, die von der Insolvenzschuldnerin (W. K. GmbH) geschuldet werden. Auch insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Auszahlung von Umsatzsteuerrückerstattungen , die diese aufgrund einer geänderten steuerrechtlichen Beurteilung vom Finanzamt erhalten hat.
2
Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer im Jahr 1949 aus der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung eines Fahrzeugbauunternehmens entstandenen Betriebsgesellschaft (WKG). Die Beklagte ist die aus dieser Umstrukturierung entstandene Besitzgesellschaft (WKO). Mit Vertrag vom 30. Januar 1949 verpachtete die Beklagte Betriebsgrundstücke und Produktionsanlagen an die Betriebsgesellschaft. Der Vertrag regelt unter § 3 Buchst. a), dass die Betriebsgesellschaft als Teil des Pachtzinses "die öffentlichen Abgaben und Steuern mit Ausnahme der seitens der Verpächter zu tragenden Einkommens- und Vermögenssteuern" zu übernehmen hat.
3
Dabei gingen die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Finanzamt davon aus, dass wegen der Verflechtungen beider Gesellschaften eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft bestehe und nur die Beklagte als im Außenverhältnis umsatzsteuerpflichtige Organträgerin anzusehen sei. Im nicht festsetzungsverjährten Zeitraum zahlte die Betriebsgesellschaft als Teil der nach § 3 Buchst. a) geschuldeten Pacht für die Beklagte Umsatzsteuer in Höhe von rund 162.500.000 € direkt an das Finanzamt.
4
Nachdem mit Beschluss vom 29. Juni 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betriebsgesellschaft eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt worden war, vertrat die Beklagte die Auffassung, dass jedenfalls ab Insolvenzantragstellung die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nicht mehr bestünden. Auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags der Beklagten erließ das Finanzamt im November 2009 geän- derte Umsatzsteuerbescheide für die Monate März bis Juni 2009. Dabei ging das Finanzamt ebenfalls vom Nichtbestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft aus und meldete seine gegen die Betriebsgesellschaft gerichteten Umsatzsteuerforderungen in Höhe von 15,4 Mio. € beim Kläger zur Insolvenztabelle der Betriebsgesellschaft an. Bereits zuvor hatte die Beklagte ihrerseits unter Hinweis auf den Pachtvertrag Ansprüche auf Zahlung von Umsatzsteuer und Erstattung von Vorsteuer für die Monate März bis Juni 2009 in Höhe von rund 19,0 Mio. € gegenüber dem Kläger zur Insolvenztabelle angemeldet.
5
Zur Beilegung ihrer Streitpunkte schlossen die Parteien im März 2010 eine notarielle Vergleichsvereinbarung. Diese enthält unter Ziffer 12 der Präambel die Feststellung, dass die Besitzgesellschaft "zur Insolvenztabelle Umsatzsteuerforderungen aus Organschaft für den Zeitraum ab 03/2009 bis 06/2009 angemeldet" habe, obwohl sie gegenüber dem Finanzamt die Ansicht vertrete, "dass eine solche umsatzsteuerrechtliche Organschaft seit Beschluss des Amtsgerichts … über die Insolvenzantragstellung" nicht bestehe.
6
In den Ziffern 7 und 13 der Vergleichsvereinbarung ist unter anderem folgendes geregelt:
7
"7.1 Der Insolvenzverwalter verzichtet für sich und die WKG unwiderruflich auf die Geltendmachung der in seinem Gutachten vom 16. Oktober 2009 dargestellten sowie sonstiger sich etwaig aus den darin dargestellten Sachver- halten ergebender Ansprüche gegen die WKO. …"
8
"7.2 Der Insolvenzverwalter versichert, dass ihm, seinen Mitarbeitern und den für ihn im Rahmen der Insolvenzverwaltung tätigen Personen im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses keinerlei Umstände bekannt sind oder Anhaltspunkte vorliegen, die Ansprüche gegen die WKO, … sowie deren jeweilige Organe und Gesellschafter begründen oder begründen könnten. Sofern dem Insolvenzver- walter, seinen Mitarbeitern oder den für ihn im Rahmen der Insolvenzverwaltung tätigen Personen zu diesem Zeitpunkt Umstände bekannt sind oder An- haltspunkte für Ansprüche gegen die WKO, … sowie deren Organe oder Ge- sellschafter vorliegen, erklärt der Insolvenzverwalter hiermit unwiderruflich seinen Verzicht auf die Geltendmachung dieser Ansprüche."
9
"13.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung sämtliche Ansprüche des Insolvenzverwalters und der WKG gegenüber der WKO, …, die sich aus den wechselseitigen Geschäfts- und Rechtsbeziehungen bis zum Abschluss dieser Vergleichsvereinbarung ergeben, abgegolten sind ...
10
13.2 Diese Abgeltungsklausel findet keine Anwendung für folgende Ansprüche : …
11
13.2.4 Für die umsatzsteuerliche Organschaft zwischen WKO und WKG bzw. für die zur Insolvenztabelle angemeldeten/anzumeldenden Forderungen der WKO, soweit sie die angemeldete Umsatzsteuer (zuzüglich Nebenforderungen ) betreffen, gilt die folgende abschließende Sonderregelung:
12
a) Die WKO und das Veranlagungs-Finanzamt der WKO haben die Umsatzsteuer für den Zeitraum März bis Juni 2009 zur Insolvenztabelle angemeldet (ca. EUR 20.500.000,-). Das Finanzamt hat Forderungen zur Insolvenztabelle der WKG angemeldet, weil es das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft entsprechend dem Antrag der WKO für die Monate März bis Juni 2009 abgelehnt hat. Offen ist zur Zeit, ob das Finanzamt diese rechtliche Beurteilung aufrecht erhält. Dies bleibt einer abschließenden Betriebsprüfung bzw.
der abschließenden Entscheidung durch das Finanzamt oder eines hiermit befassten Gerichts vorbehalten.
13
b) Insoweit und angesichts des für beide Parteien bestehenden latenten Umsatzsteuerrisikos aus der Organschaft findet die Abgeltungsklausel keine Anwendung auf die umsatzsteuerliche Organschaft. Die WKO wird daher aufgrund der Vergleichsvereinbarung nicht verpflichtet, die zur Insolvenztabelle angemeldete Umsatzsteuer (zuzüglich Nebenforderung) zurückzunehmen. Die WKO ist indes verpflichtet, die vollständige Rücknahme zu erklären, wenn das Finanzamt … oder ein zur Entscheidung berufenes Gericht die im Rahmen des Einspruchsverfahrens ergangene Entscheidung der Veranlagungsdienststelle zur Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft bestandskräftig bestätigt. In diesem Falle soll sich die Abgeltungsklausel auch auf die umsatzsteuerliche Organschaft zwischen WKO und WKG beziehen. …"
14
Nach einer im April 2010 erfolgten Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (BFH ZIP 2010, 1491) erließ das Finanzamt im Dezember 2010 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 und erstattete der Beklagten das sich hieraus ergebende Steuerguthaben. Zudem meldete das Finanzamt im August 2011 gegen die Betriebsgesellschaft gerichtete Umsatzsteuerforderungen für die Jahre 2006 bis 2009 in Höhe von rund 180.000.000 € zur Insolvenztabelle an.
15
Im Mai 2011 erließ das Finanzamt für die Umsatzsteuer der Monate März bis Juni 2009 auf § 74 AO gestützte Haftungsbescheide gegen die Gesellschafter der Beklagten. Über die hiergegen gerichteten Rechtsbehelfe ist noch nicht rechtskräftig entschieden, das Finanzsamt hat die Vollziehung aber jeweils gegen Sicherheitsleistung widerruflich ausgesetzt. Zudem kündigte das Finanzamt wegen der Umsatzsteuerschuld der Betriebsgesellschaft für die Jahre 2006 bis 2008 den Erlass weiterer Haftungsbescheide an. In Höhe der Inanspruchnahme ihrer Gesellschafter durch die Haftungsbescheide vom Mai 2011 hat die Beklagte die Aufrechnung mit der Klageforderung erklärt.
16
Erstinstanzlich hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der vom Finanzamt erlangten Beträge nebst Zinsen sowie zur Abtretung etwaiger weiterer Umsatzsteuererstattungsansprüche für die Jahre 2006, 2007 und 2009 an ihn und hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Auszahlung entsprechender Steuererstattungen verpflichtet sei. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen beider Parteien das Urteil abgeändert und - insoweit dem zuletzt gestellten Zahlungsantrag des Klägers entsprechend - die Beklagte verurteilt , an den Kläger 162.484.282,96 € zu zahlen. Soweit der Kläger neben Zahlung dieses Betrags noch Zahlung von aus der Umsatzsteuerrückerstattung für 2008 gezogenen Nutzungen sowie im Wege der Stufenklage Auskunft über gezogene Nutzungen aus der Umsatzsteuerrückerstattung für die Jahre 2006, 2007 und 2009 sowie deren Herausgabe verlangt hat, hat es die Klage abgewiesen. Die Aufrechnung der Gegenforderung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieser vorbehalten und den Rechtsstreit insoweit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Haftung der Gesellschafter der Beklagten für die Umsatzsteuerschulden ausgesetzt.
17
Gegen das Berufungsurteil richten sich die zugelassenen Revisionen beider Parteien.

Entscheidungsgründe:

18
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur vorbehaltlosen Verurteilung der Beklagten.

A.

19
Das Berufungsgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
20
Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der von der Beklagten vereinnahmten Steuerrückzahlung folge aus der Bestimmung des zwischen der Beklagten und der Betriebsgesellschaft geschlossenen Pachtvertrags vom 30. Januar 1949, nach der die Betriebsgesellschaft als Teil des Pachtzinses "die öffentlichen Abgaben und Steuern mit Ausnahme der seitens der Verpächter zu tragenden Einkommens- und Vermögenssteuern" zu tragen habe. Diese Bestimmung sei ergänzend dahin auszulegen, dass die Betriebsgesellschaft als Pachtzins nur diejenigen Steuern schulde, die auch tatsächlich abgabenrechtlich abzuführen gewesen seien. Die erfolgten Rückzahlungen seien an die Betriebsgesellschaft auszuzahlen, da es sonst zu dem von den Vertragsparteien keinesfalls gewollten Ergebnis komme, dass fehlerhaft festgesetzte Steuerbeträge unter Umständen von der Betriebsgesellschaft doppelt, nämlich einmal als Pachtzins an die Besitzgesellschaft und einmal an das Finanzamt, zu zahlen seien.
21
Dieser vertragliche Anspruch sei nicht durch die notarielle Vergleichsvereinbarung vom März 2010 ausgeschlossen. Bei deren Auslegung seien Wortlaut und Parteiwille zu berücksichtigen und zu beachten, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Rechtsverlust führe, strenge Anforderungen zu stellen seien, da ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten sei. Schließlich seien auch Begleitumstände des Vertragsschlusses in die Auslegung einzubeziehen.
22
Danach könne sich die Verzichtsklausel in Ziffer 7 der Vergleichsvereinbarung nach ihrer systematischen Stellung in der Vereinbarung und wegen der an einen Rechtsverzicht zu stellenden strengen Anforderungen nicht auf die streitgegenständliche Forderung beziehen. Ziffer 13 der Vereinbarung enthalte eine Sonderregelung für die der Klageforderung zu Grunde liegende Rechtsproblematik , in der Präambel seien die dem Verzicht unterfallenden Forderungen des Klägers benannt und der bei Vergleichsabschluss den Parteien jedenfalls als möglich bekannte Klageanspruch übersteige mit seinem Volumen von ca. 180 Mio. € das Gesamtvolumen der Vergleichsvereinbarung um ein Mehrfaches.
23
Die unter Ziffer 13.2.4 getroffene Regelung der Vergleichsvereinbarung erfasse den streitgegenständlichen Anspruch ebenfalls nicht, weil diese sich nur auf die von Finanzamt und Besitzgesellschaft zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung wegen der Umsatzsteuer für den Zeitraum März bis Juni 2009 beziehe. Dies folge daraus, dass Ziffer 13.2.4 Buchst. a) der Vereinbarung diesen Sachverhalt beschreibe, in Ziffer 13.2.4 Buchst. b) die Anwendung der Abgeltungsklausel nur für diesen Fall geregelt sei und weitergehende Ansprüche an keiner Stelle der Vergleichsvereinbarung Erwähnung fänden.
24
Der streitgegenständliche Anspruch werde auch durch die allgemeine Abgeltungsklausel in Ziffer 13.1 der Vergleichsvereinbarung nicht erfasst. Dies ergebe sich aus dem Gesamtbild der Vergleichsvereinbarung. Die Präambel erwähne die Streitpunkte, vor deren Hintergrund die Vereinbarung abgeschlossen worden sei, und das damit jeweils verbundene wirtschaftliche Interesse. Die in Ziffer 13 der Vereinbarung getroffene Regelung benenne zwar auch das Problem der geänderten Beurteilung der umsatzsteuerlichen Organschaft durch das Finanzamt, beschränke dies aber auf den Zeitraum März bis Juni 2009. Mögliche Ansprüche wegen früherer Zeiträume seien in der Präambel nicht erwähnt , obwohl sie von den Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit einem Volumen von ca. 180 Mio. € beziffert worden seien. Sie seien daher von der Vergleichsvereinbarung nicht erfasst. Die Motivation der Parteien , durch den Vergleichsabschluss sämtliche Streitpunkte zu erledigen, spreche nicht gegen dieses Auslegungsergebnis, da es sich bei den jetzt streitgegenständlichen Ansprüchen zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses allenfalls um in ihrem Bestand noch ungewisse Eventualpositionen gehandelt habe. Ob die Besitzgesellschaft noch für andere Zeiträume als März bis Juni 2009 geänderte Umsatzsteuererklärungen einreichen würde, sei von den Vertragsparteien ersichtlich zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht abschließend diskutiert gewesen.
25
Dass sich die Parteien der Vergleichsvereinbarung vor deren Abschluss nicht über eine Erledigung oder Abgeltung der streitgegenständlichen Forderung verständigt hätten, ergebe sich aus der Würdigung des vom Landgericht dazu erhobenen Zeugenbeweises. Damit habe die Beklagte den ihr obliegenden Beweis für einen Verzicht auf die Klageforderung oder deren Abgeltung nicht geführt. Die Beweisaufnahme rechtfertige darüber hinaus sogar die Feststellung , dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Anspruchs gerade keine Einigung der Vertragsparteien, sondern ein bloßer "Scheinkonsens" vorliege.
26
Im Übrigen scheitere die Annahme eines Verzichts des Klägers auch daran , dass ein solcher unwirksam wäre, weil er dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zuwiderlaufe und der darin liegende Pflichtverstoß des Klägers für einen verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich gewesen sei. Einem Verzicht in der in Rede stehenden Höhe stehe kein angemessener Vorteil für die Insolvenzmasse gegenüber. Der Betrag sei sogar erheblich höher als die gesamte Insolvenzmasse.
27
Der Zahlungsanspruch des Klägers sei auch fällig. Ihm stehe allerdings die zur Aufrechnung gestellte Forderung der Beklagten auf Übernahme derjenigen Beträge gegenüber, zu denen die Gesellschafter der Beklagten über die erlassenen Haftungsbescheide für die Steuerverbindlichkeiten herangezogen würden. Dabei handele es sich um eine Forderung der Beklagten, da sie "faktisch" Schuldnerin der jeweiligen Beträge sei. Die Haftung aus § 74 AO sei keine persönliche Haftung der Gesellschafter, sondern sie beziehe sich lediglich auf das der Betriebsgesellschaft pachtweise zur Verfügung gestellte Vermögen der Beklagten. Anspruchsgrundlage für einen entsprechenden Freistellungsanspruch gegen den Kläger sei ebenfalls der - insoweit ergänzend auszulegende - Pachtvertrag. Der Freistellungsanspruch sei nach § 257 Abs. 1 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, da die Inanspruchnahme der Gesellschafter aufgrund der bereits ergangenen Haftungsbescheide feststehe bzw. mit Sicherheit zu erwarten sei.
28
Der Anspruch der Beklagten sei ein selbständiger Anspruch, mit dem diese aufrechnen könne. Es handele sich bei den wechselseitigen Ansprüchen der Parteien nicht um unselbständige und im Wege der Verrechnung auszugleichende Rechnungsposten im Rahmen eines Abrechnungsverhältnisses. Dies ergebe sich zwar nicht aus einer ergänzenden Auslegung des Pachtvertrages, da insoweit jeder Anhaltspunkt fehle, wie die Parteien die Regelungslücke gefüllt hätten. Jedoch seien vorliegend die wechselseitigen Forderungen auf völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte zurückzuführen, auch wenn sie auf derselben vertraglichen Regelung beruhten. Im Falle der Insolvenz sei außerdem zu beachten, dass die Annahme einer bloßen Verrechnung für den berechtigten Insolvenzgläubiger zu einem nicht zu rechtfertigenden Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern führe, was dem Ziel des Insolvenzverfahrens zuwiderlaufe, einen Ausgleich der Gläubigerinteressen zu schaffen.
29
Die Aufrechnungslage sei erst während des Insolvenzverfahrens entstanden. Die sich gegenüberstehenden Forderungen hätten zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestanden, seien aber erst danach fällig geworden. Der Ausgleichsanspruch der Beklagten sei mit Ablauf des Vorsteueranmeldezeitraums Januar bis Juni 2009, also vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens , entstanden und seit dem 1. Juli 2011, dem Datum des Ablaufs der in den Haftungsbescheiden vom 31. Mai 2011 enthaltenen Zahlungsaufforderung , fällig. Die Klageforderung sei mit der Entstehung des auszukehrenden Steuererstattungsanspruchs insolvenzrechtlich entstanden. Dies sei ebenfalls vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall gewesen, weil die umsatzsteuerliche Organschaft unstreitig vor dem Eröffnungsbeschluss nicht bestanden habe. Da der Ausgleichsanspruch der Beklagten vor dem Anspruch des Klägers fällig geworden sei, stehe § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO einer Aufrechnung nicht entgegen.
30
Über die Aufrechnungsforderung der Beklagten sei eine abschließende Entscheidung allerdings noch nicht möglich, so dass durch Vorbehaltsurteil zu entscheiden sei. Ob die Forderung bestehe, hänge davon ab, ob das Finanzamt nach § 74 AO vorgehen könne. Dies sei offen und nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG durch das Berufungsgericht zu klären, sondern durch die Finanzbehörden und -gerichte. Für die Klärung einer für eine Aufrechnungsforderung unabdingbaren Vorfrage müsse dasselbe gelten wie für die Aufrechnung mit einer Forderung , die in den Kompetenzbereich einer anderen Gerichtsbarkeit falle. Daher sei das Verfahren im Umfang des Vorbehalts auszusetzen, bis eine rechtskräftige finanzgerichtliche Entscheidung über die Haftung nach § 74 AO vorliege.
Dem Erlass eines Vorbehaltsurteils stehe auch nicht entgegen, dass die gegenseitigen Forderungen auf denselben vertraglichen Grundlagen beruhten. Denn sie stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang, insbesondere nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Ein Vorbehaltsurteil mit der damit geschaffenen Vollstreckungsmöglichkeit bedeute auch keine Existenzgefährdung der Beklagten.
31
Ansprüche des Klägers auf Nutzungsersatz - und demnach auch vorgelagerte Auskunftsansprüche - bestünden nicht, da der Anspruch eine vertragliche Rechtsgrundlage habe und keine bereicherungsrechtliche. Der Zinsanspruch folge aus §§ 386 Abs. 1 Satz 1, 288 Satz 2 BGB.

B.

32
Die Revisionen sind uneingeschränkt zulässig.
33
Das Berufungsgericht hat die im Urteilsausspruch enthaltene Revisionszulassung nicht eingeschränkt. Zwar ist in den Entscheidungsgründen ausgeführt , die Revisionszulassung erfolge wegen der "verschiedenen vertrags-, insolvenz - und abgaberechtlichen Fragen". Sollte hierin aus der Sicht des Berufungsgerichts eine Beschränkung der Revisionszulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage liegen, wäre diese unbeachtlich. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden , der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (Senatsurteil vom 30. April 2014 - XII ZR 146/12 - NJW 2014, 2102 Rn. 18 mwN).
34
Danach scheidet hier eine Beschränkung der Zulassung der Revision aus. Wollte man die vom Berufungsgericht genannten Fragen trotz ihrer Allgemeinheit bereits als ausreichend bestimmte Rechtsfragen ansehen, so würde es sich um solche handeln, die für den gesamten Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (Senatsurteil vom 30. April 2014 - XII ZR 146/12 - NJW 2014, 2102 Rn. 20).

C.

35
Die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil halten nicht in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung stand.
36
I. Revision der Beklagten
37
Die Beklagte greift mit ihrer Revision die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 3 Buchst. a) des Pachtvertrages sowie dessen Auslegung der Vergleichsvereinbarung vom 25. März 2010 an, wonach die Ansprüche des Klägers auf Erstattung der Umsatzsteuerrückzahlungen davon nicht erfasst werden.
38
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Auslegung von Individualvereinbarungen grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung dahin, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, sonstige Erfahrungs- sätze oder die Denkgesetze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - XII ZR 148/07 - NJW-RR 2010, 1508 Rn. 30; BGHZ 194, 301 = NJW 2012, 3505 Rn. 14 mwN). Danach ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 3 Buchst. a) des Pachtvertrags sowie der Vergleichsvereinbarung vom 25. März 2010 aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
39
1. Soweit das Berufungsgericht der Regelung in § 3 Buchst. a) des Pachtvertrags im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Auszahlung der erfolgten Umsatzsteuerrückerstattungen entnommen hat, vermag die Revision der Beklagten keine revisionsrechtlich relevanten Auslegungsfehler aufzuzeigen.
40
a) Die Beklagte wendet sich in diesem Zusammenhang vornehmlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klageanspruch sei bereits "entstanden bzw. fällig", obwohl die Gesellschafter der Beklagten nach § 74 AO in Anspruch genommen würden. Damit habe das Berufungsgericht gegen das Gebot der beiderseits interessengerechten Auslegung verstoßen, weil redliche und verständige Parteien keinen derartigen Anspruch vereinbart hätten. Denn die Beklagte treffe bei einer Inanspruchnahme ihrer Gesellschafter nach § 74 AO das Risiko, die Steuerrückzahlung nicht für die Ablösung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt verwenden zu können, wenn sie sie an den Kläger auskehren müsse.
41
b) Damit kann die Revision der Beklagten nicht durchdringen. Das Gebot der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. etwa BGHZ 150, 32 = NJW 2002, 3248, 3250 und BGHZ 131, 136 = NJW 1996, 248) steht unter dem Vorbehalt , dass eine solche Auslegung möglich ist. Es kann dann nicht verletzt sein, wenn ein mögliches Auslegungsergebnis dem Interesse der einen Seite, ein anderes aber dem der anderen Seite entgegenkommt, ohne dass ein Mittelweg ersichtlich ist (MünchKommBGB/Busche 6. Aufl. § 133 Rn. 63).
42
So liegt der Fall hier. Ergebnis der Auslegung kann vorliegend nur sein, ob die Betriebsgesellschaft bzw. den Kläger oder die Beklagte das Risiko der Haftung gegenüber dem Finanzamt trifft, ohne diese Zahlung durch die von der Beklagten vereinnahmte Steuerrückzahlung kompensieren zu können. Soweit die Beklagte insoweit geltend macht, es verstoße auch gegen den in § 4 Satz 2 des Pachtvertrages geschützten Vermögensstand der Beklagten, wenn sie mit diesem Risiko belastet werde, so hat die Beklagte auf diese Regelung zwar bereits mit der Berufungsbegründung hingewiesen, und das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht erwogen. Allerdings ist auch nicht erkennbar, inwiefern dieser für die hier im Rahmen der Auslegung zu entscheidende Frage der Risikoverteilung aussagekräftig hätte sein können. Angesichts des Umstands, dass das beschriebene Risiko nur entweder den Kläger oder die Beklagte treffen kann, ist aus dem Gebot der beiderseitig interessengerechten Auslegung kein entscheidender Gesichtspunkt abzuleiten, der es geboten hätte, dieses Risiko dem Kläger zuzuweisen.
43
2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, wonach sich aus Ziffer 7.2 der Vergleichsvereinbarung vom 25. März 2010 kein Verzicht des Klägers auf die streitgegenständlichen Ansprüche ergibt, begegnet ebenfalls keinen revisionsrechtlichen Bedenken.
44
a) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts , dass sich aus dem Wortlaut der Vergleichsvereinbarung vom 25. März 2010 ein eindeutig erklärter Verzicht des Klägers auf Rückzahlungsansprüche wegen möglicher an die Beklagte geleisteter Umsatzsteuererstattungen nicht ergibt. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher durch Auslegung der Vergleichsvereinbarung vom 25. März 2010 ermittelt, ob sich den dort enthaltenen Regelungen ein Verzicht des Klägers auf die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche entnehmen lässt.
45
b) Die Revision der Beklagten rügt insoweit ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung von Ziffer 7 der Vereinbarung anerkannte Grundsätze der Vertragsauslegung missachtet.
46
aa) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe seinen Auslegungserwägungen nur die systematische Stellung der Regelung im Gesamtvertrag zugrunde gelegt statt sich vorrangig mit dem Wortlaut der Verzichtsklausel zu befassen. Deshalb habe es bei der Auslegung nicht beachtet, dass die streitgegenständlichen Ansprüche bereits von dem Generalverzicht in Ziffer 7.2 Satz 2 der Vereinbarung erfasst würden. Danach solle sich der Verzicht ausdrücklich auch auf diejenigen Ansprüche beziehen, für deren Vorhandensein dem Insolvenzverwalter oder seinen Mitarbeitern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Umstände bekannt gewesen seien oder für die Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Dies sei für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung der Umsatzsteuerrückzahlung der Fall, weil der Anspruch bereits bei den Verhandlungen über die Vergleichsvereinbarung zwischen den Parteien thematisiert worden sei. Zudem habe das Berufungsgericht bei der Auslegung nicht berücksichtigt, dass die Parteien mit der Vergleichsvereinbarung und der Verzichtsklausel den Zweck verfolgt hätten, im Hinblick auf den geplanten Verkauf des Betriebsgeländes eine endgültige Erledigung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien zu erreichen. Schließlich spreche - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch die systematische Stellung der Klausel im Gesamtvertrag dafür, dass die streitgegenständlichen Ansprüche von der Verzichtsklausel erfasst seien.
47
bb) Damit kann die Revision der Beklagten nicht durchdringen.
48
(1) Zwar ist bei der Auslegung von Individualvereinbarungen in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 150, 32 = NJW 2002, 3248, 3249 mwN). Zu den anerkannten Grundsätzen für die Auslegung einer Individualvereinbarung gehört aber auch, dass zwar der Wortlaut einer Individualvereinbarung den Ausgangspunkt der Auslegung bildet, der übereinstimmende Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation jedoch vorgeht (Senatsbeschluss vom 30. April 2014 - XII ZR 124/12 - juris Rn. 17). Der Tatrichter hat daher bei seiner Willenserforschung auch den mit der Absprache verfolgten Zweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 7. September 2011 - XII ZR 114/10 - GuT 2012, 268 Rn. 17). Wegen des sich aus den §§ 133, 157 BGB ergebenden Verbots einer sich ausschließlich am Wortlaut orientierenden Interpretation darf der Richter schließlich einer Erklärung sogar eine Deutung geben, die von ihrem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutigen Wortsinn abweicht, wenn Begleitumstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGHZ 150, 32 = NJW 2002, 3248,

3250).

49
(2) Nach diesen Maßgaben bestehen gegen das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, wonach der in Ziffer 7.2 Satz 2 der Vergleichsvereinbarung enthaltene Verzicht die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers nicht erfasst, keine rechtlichen Bedenken.
50
Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Wortlaut der Regelung in Ziffer 7.2 Satz 2 der Vergleichsvereinbarung tatsächlich so ein- deutig ist, wie die Revision der Beklagten annimmt. Auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände. Die Revision der Beklagten verkennt insoweit, dass sich die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (Senatsurteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260, 1261 mwN). Daher ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Auslegung die Regelungssystematik der Vergleichsvereinbarung berücksichtigt hat. Die damit verbundene Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten in Ziffer 13 der Vergleichsvereinbarung eine ausdrückliche Regelung für Ansprüche getroffen, die sich aus dem Nichtbestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ergeben, weshalb sich der in Ziffer 7.2 Satz 2 der Vergleichsvereinbarung enthaltene Verzicht nicht auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung der von der Beklagten vereinnahmten Umsatzsteuerrückerstattung beziehe, ist eine vertretbare Schlussfolgerung, die sich im Rahmen der tatrichterlichen Verantwortung bewegt.
51
Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten konnte das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen zur Auslegung der Verzichtsvereinbarung auch berücksichtigen, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, strenge Anforderungen zu stellen sind und in der Regel eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich ist, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist. Das Berufungsgericht hat insoweit eine anerkannte Auslegungsregel angewendet (vgl. BGH Urteile vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - NJW 1984, 1346, 1347; vom 16. November 1993 - XI ZR 70/93 - NJW 1994, 379, 380 und vom 22. Juni 1995 - VII ZR 118/94 - WM 1995, 1677, 1678 f.) und mit der Annahme, dass ein Verzicht auf mögliche Ansprüche aus der den Parteien bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung bereits bekannten Problematik der Nichtanerkennung der jahrelang praktizierten umsatzsteuerrechtlichen Organschaft einer ausdrücklichen Regelung bedurft hätte, eine vertretbare und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Schlussfolgerung gezogen.
52
c) Soweit die Revision der Beklagten schließlich meint, das Berufungsgericht habe seine Auslegung nicht auf den Gesichtspunkt stützen dürfen, dass der den Parteien bei Vergleichsabschluss jedenfalls als möglich bekannte Klageanspruch seinem Volumen nach das Gesamtvolumen der Vergleichsvereinbarung um ein Mehrfaches übersteige, ergibt sich hieraus ebenfalls kein revisionsrechtlich relevanter Auslegungsfehler. Bei dieser Erwägung des Berufungsgerichts handelt es sich ersichtlich um die bloße Berücksichtigung eines Begleitumstands , der für das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis nicht tragend ist.
53
3. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Abgeltungsklausel in Ziffer 13 der Vergleichsvereinbarung ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
54
a) Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der bereits dargelegten anerkannten Auslegungsregeln umfassend und sorgfältig die von den Parteien in Ziffer 13 der Vergleichsvereinbarung gewählte Regelungssystematik analysiert und ist dabei zu dem - von der Revision der Beklagten auch hingenommenen - Auslegungsergebnis gekommen, dass sich die Regelung in Ziffer 13.2.4 der Vergleichsvereinbarung nur auf mögliche Ansprüche wegen der bereits von der Beklagten und dem Veranlagungs-Finanzamt zur Insolvenztabelle angemeldeten Umsatzsteuer für die Monate März bis Juni 2009 erstreckt. Anders als das Berufungsgericht möchte die Revision der Beklagten hieraus aber den Schluss ziehen, dass die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers von der in Ziffer 13.1 der Vergleichsvereinbarung enthaltenen all- gemeinen Abgeltungsklausel erfasst werden. Sie rügt auch insoweit, dass das Berufungsgericht bei der Auslegung den eindeutigen Wortlaut der Abgeltungsklausel nicht ausreichend berücksichtigt habe und unzutreffend davon ausgegangen sei, dass sich die Abgeltungsklausel nur auf die in der Präambel erwähnten Ansprüche, mithin nur auf die Ansprüche wegen der Umsatzsteuerforderungen für den Zeitraum März bis Juni 2009, erstrecken sollte.
55
b) Auch diesen Angriffen halten die Auslegungserwägungen des Berufungsgerichts stand.
56
Zwar könnte der Wortlaut der Regelung in Ziffer 13.1 der Vergleichsvereinbarung auch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche erfassen, womit diese auch abgegolten sein könnten. Das Berufungsgericht hat jedoch bei seinen Auslegungserwägungen zu Recht auch die weiteren in der Vereinbarung enthaltenen Regelungen in den Blick genommen. Vor dem Hintergrund, dass nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung nur die Umsatzsteuer für den Zeitraum März bis Juni 2009 vom Finanzamt neu festgesetzt und es deshalb keineswegs sicher war, ob auf die Vertragsparteien wegen der Nichtanerkennung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft auch für vorangehende Zeiträume weitere Umsatzsteuerforderungen zukommen, ist das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis nicht zu beanstanden. Den Parteien war bekannt , dass aufgrund der Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die über viele Jahre praktizierte umsatzsteuerrechtliche Organschaft von den Finanzbehörden zwischenzeitlich nicht mehr anerkannt wird. Sie mussten daher damit rechnen, dass für die nicht verjährten Festsetzungszeiträume vor 2009 geänderte Umsatzsteuerbescheide erlassen werden, die zu Umsatzsteuernachforderungen und -rückzahlungen führen konnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese Problematik bei den vor Abschluss der Vergleichs- vereinbarung geführten Gesprächen thematisiert worden, wobei den Parteien auch die ungefähre Größenordnung möglicher Ansprüche bekannt war. Unter diesen Umständen hätte es - wie vom Berufungsgericht angenommen - nahegelegen , entsprechende Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte ausdrücklich in die Abgeltungsklausel aufzunehmen. Letztlich haben die Parteien sich jedoch darauf beschränkt, in Ziffer 13.2.4 der Vergleichsvereinbarung nur insoweit Regelungen im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu treffen, als zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits geänderte Steuerbescheide vorlagen und über die damit zusammenhängenden Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der beteiligten Gesellschaften und Gesellschafter Klarheit herrschte.
57
Schließlich hat das Berufungsgericht bei der Auslegung auch den von den Parteien verfolgten Zweck, sich möglichst endgültig zu trennen und alle zwischen ihnen noch offenen Fragen zu regeln, berücksichtigt.
58
c) Die Angriffe der Revision der Beklagten zu den Ausführungen des Berufungsgerichts , denen zufolge die erstinstanzliche Beweisaufnahme sogar die "positive Feststellung" rechtfertige, dass hinsichtlich der betroffenen Ansprüche "gerade keine Einigung" der Parteien des Vergleichsvertrages vorliege, können ebenfalls keinen Erfolg haben. Das Berufungsurteil wird bereits durch die rechtlich nicht zu beanstandenden Überlegungen zur Vertragsauslegung und zur erstinstanzlichen - von der Revision nicht angegriffenen - Beweisaufnahme getragen. Die von der Revision beanstandeten Ausführungen sind ersichtlich vom Berufungsgericht angestellte Hilfserwägungen, die das Auslegungsergebnis nur zusätzlich stützen sollen.
59
d) Gleiches gilt für die von der Revision der Beklagten angegriffenen Überlegungen des Berufungsgerichts zur Insolvenzzweckwidrigkeit eines Ver- zichts des Klägers auf die Klageforderung. Auch insoweit handelt es sich lediglich um alternative Erwägungen ("unabhängig davon") im Berufungsurteil, auf die es nicht gestützt ist, da dieses bereits durch die Überlegungen zur Vertragsauslegung getragen wird.
60
II. Revision des Klägers
61
Der Kläger wendet sich mit der Revision zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergebe sich aus § 3 Buchst. a) des Pachtvertrags ein Ausgleichsanspruch der Beklagten wegen der Haftung ihrer Gesellschafter für die Umsatzsteuerschuld der Betriebsgesellschaft nach § 74 AO, mit dem sie gegen den Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Umsatzsteuerrückerstattungen nebst Zinsen aufrechnen könne, und gegen den damit verbundenen Erlass eines Vorbehaltsurteils.
62
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht ein Vorbehaltsurteil gemäß § 302 ZPO erlassen, weil der Beklagten ein aufrechenbarer Gegenanspruch nicht zusteht.
63
Voraussetzung für den Erlass eines Vorbehaltsurteils ist neben der Entscheidungsreife der Klageforderung das Bestehen einer aufrechenbaren Gegenforderung , über die im Zeitpunkt des Urteilserlasses noch nicht entschieden werden kann. Steht fest, dass die Aufrechnung unzulässig ist oder die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht besteht, kann das Gericht auch über die Gegenforderung entscheiden. Ein Vorbehaltsurteil darf dann nicht ergehen (vgl. MünchKommZPO/Musielak 4. Aufl. § 302 Rn. 4; Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 302 Rn. 4).
64
2. So liegen die Dinge hier. Der Beklagten steht gegen den Kläger kein aufrechenbarer Gegenanspruch zu. Denn die Annahme des Berufungsgerichts, aus § 3 Buchst. a) des Pachtvertrages ergebe sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung des Betrages, in dessen Höhe die Gesellschafter der Beklagten durch Haftungsbescheide nach § 74 AO in Anspruch genommen werden, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
65
a) Zwar unterliegt die Auslegung des Berufungsgerichts auch insoweit nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10 - NJW 2012, 844 Rn. 23 und vom 21. Januar 2009 - XII ZR 79/07 - NJW-RR 2009, 593 Rn. 18; BGHZ 194, 301 = NJW 2012, 3505 Rn. 14 mwN). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Regelung in § 3 Buchst. a) des Pachtvertrags zum Pachtzins weise im Hinblick auf die Haftung der Gesellschafter der Beklagten für die nach § 74 AO vom Finanzamt geltend gemachten Umsatzsteuerforderungen der Betriebsgesellschaft eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke auf, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei, begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn es hat wesentlichen Auslegungsstoff nicht ausreichend berücksichtigt und die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung verkannt. Insoweit unterliegt das Urteil der revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - XII ZR 148/07 - NJW-RR 2010, 1508 Rn. 30).
66
b) Das Berufungsgericht ist bei seinen Auslegungserwägungen bereits von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, dass sich die Haftung der vom Finanzamt in Anspruch genommenen Gesellschafter nur auf die der Betriebsgesellschaft zur Verfügung gestellten Grundstücke und Betriebsanlagen, die im Eigentum der Beklagten stehen, beschränkt und daher diese faktisch Schuldnerin der mit den Haftungsbescheiden geltend gemachten Steuerforderungen sei. Insoweit hat das Berufungsgericht die sich aus § 74 AO ergebenden Rechtsfol- gen nicht in vollem Umfang erkannt und damit wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen.
67
aa) Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AO haftet der Eigentümer von Gegenständen , die einem Unternehmen dienen, aber nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person gehören, mit diesen Gegenständen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Diese Regelung soll die Durchsetzung von Steueransprüchen im Wege der Vollstreckung für den Fall sichern, dass das Unternehmen (auch) mit Gegenständen betrieben wird, die im Eigentum eines Dritten stehen (vgl. Klein/Rüsken AO 12. Aufl. § 74 Rn. 1). Die nach § 74 AO in Anspruch genommenen Gesellschafter haften grundsätzlich persönlich, dabei aber gegenständlich beschränkt, weil nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AO der Eigentümer nur "mit" den Gegenständen haftet, die er dem Unternehmen überlassen hat (dazu Pahlke/Koenig/Intemann Abgabenordnung 2. Aufl. § 74 Rn. 14 mwN). Die Haftung ist danach auf Zahlung eines Geldbetrags durch den Haftungsschuldner gerichtet (Pahlke/Koenig/Intemann Abgabenordnung 2. Aufl. § 74 Rn. 34) und wird durch Haftungsbescheid nach § 191 AO geltend gemacht. Die gegenständliche Haftungsbeschränkung wirkt sich nur aus, wenn die Steuerschuld, auf die sich die Haftung bezieht, im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden muss. Dann ist der Vollstreckungszugriff der Finanzbehörde auf die dem Unternehmen zur Betriebsführung überlassenen Gegenstände beschränkt
68
bb) Im vorliegenden Fall wirkt sich die Heranziehung der Gesellschafter der Beklagten als Haftungsschuldner nach § 74 AO also nur dann auf das Gesamthandsvermögen der Beklagten als Kommanditgesellschaft aus, wenn die in Haftung genommenen Gesellschafter auf die Haftungsbescheide keine Leistung erbringen können oder wollen. Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Der Umstand, dass einzelne Gesellschafter wegen ihrer Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für die gegen die Betriebsgesellschaft gerichteten Umsatzsteuernachforderungen bereits Ausgleichsforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, legt zudem die Vermutung nahe, dass die Gesellschafter die Haftungsschuld persönlich begleichen würden und die Haftungsbescheide daher nicht im Vollstreckungswege durchgesetzt werden müssten. Ob sich der Erlass der Haftungsbescheide überhaupt auf das Vermögen der Beklagten auswirken wird, ist somit noch völlig ungewiss. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann daher nicht angenommen werden, dass faktisch die Beklagte Schuldnerin der mit den Haftungsbescheiden geltend gemachten Steuerforderungen sei.
69
c) Zudem rügt die Revision des Klägers zu Recht, dass der Pachtvertrag auch keine planwidrige Regelungslücke aufweist, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist.
70
aa) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmungen des Rechtsgeschäfts (BGHZ 90, 69 = NJW 1984, 1177, 1178), die nicht durch die Heranziehung von Vorschriften des dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann (BGHZ 137, 153 = NJW 1998, 450, 451). Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (Senatsurteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10 - NJW 2012, 844 Rn. 24 mwN). Die ergänzende Vertragsausle- gung muss sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem Gesamtzusammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch zu dem nach dem Inhalt des Vertrags tatsächlich Vereinbarten stehen würde. Zudem darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer wesentlichen Erweiterung des Vertragsinhalts führen (BGHZ 40, 91 = NJW 1963, 2071, 2075).
71
bb) Auf dieser rechtlichen Grundlage begegnet die Annahme des Berufungsgerichts , § 3 Buchst. a) des Pachtvertrags weise im Hinblick auf die Haftung der Gesellschafter der Beklagten für die gegen die Betriebsgesellschaft gerichteten Umsatzsteuerforderungen eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke auf, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn zur Verwirklichung des mit dem Abschluss des Pachtvertrags verfolgten Regelungsplans der Vertragsparteien ist es nicht erforderlich, die in § 3 Buchst. a) des Pachtvertrags enthaltene Vereinbarung zum Pachtzins auf mögliche Ausgleichsforderungen der Beklagten wegen der steuerrechtlichen Haftung ihrer Gesellschafter für Umsatzsteuerschulden der Betriebsgesellschaft auszudehnen.
72
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Pachtvertrag 1949 im Rahmen einer Umstrukturierung des damaligen Fahrzeugbauunternehmens abgeschlossen. Voraussetzung für die mit der Betriebsaufspaltung beabsichtigten haftungs- und steuerrechtlichen Ziele war dabei nur, dass die Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft eine ihrer Funktion nach wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt. Die seinerzeit beteiligten Vertragsparteien mussten daher lediglich die Nutzungsüberlassung der im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke und Betriebsanlagen an die Betriebsgesellschaft vertraglich regeln. Ausreichend hierfür war ein Pachtvertrag, der die insoweit wesentlichen Regelungen, wie etwa die Bezeichnung der Pachtgegenstände, Pachtdauer und die zu zahlende Pacht, beinhaltet. Eine darüberhinausgehende Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten als Besitzgesellschaft und der Betriebsgesellschaft war für die mit der Betriebsaufspaltung verfolgten Zielen nicht erforderlich und von den Parteien nach dem übrigen Inhalt des Pachtvertrags auch nicht beabsichtigt.
73
Die in § 3 Buchst. a) des Pachtvertrags enthaltene Regelung, wonach die Betriebsgesellschaft als Teil des Pachtzinses "die öffentlichen Abgaben und Steuern mit Ausnahme der seitens der Verpächter zu tragenden Einkommensund Vermögenssteuern" zu übernehmen hat, beruhte dabei ersichtlich auf dem Umstand, dass - bis zu der entsprechenden Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - die Beklagte als Organträgerin die im Organkreis anfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hatte, die steuerbaren Umsätze jedoch im Wesentlichen bei der Betriebsgesellschaft anfielen. Mit der Verpflichtung der Betriebsgesellschaft, die von der Beklagten zu tragenden Steuern und öffentlichen Abgaben als Pacht zu zahlen, wollten die Vertragsparteien erreichen , dass letztlich die Umsatzsteuer von der Gesellschaft getragen wird, bei der die steuerrechtlich relevanten Umsätze auch verwirklicht werden.
74
Anlass, in den Pachtvertrag weitere Regelungen zu den Rechtsbeziehungen zwischen der Besitz- und der Betriebsgesellschaft aufzunehmen, insbesondere einen Ausgleichsanspruch der Beklagten für den Fall vorzusehen, dass die Gesellschafter der Beklagten als Haftungsschuldner für nicht entrichtete Steuern der Betriebsgesellschaft in Anspruch genommen werden, bestand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrags nicht.
75
Eine auszufüllende Regelungslücke besteht auch deshalb nicht, weil ein angemessener und interessengerechter Ausgleich zwischen den Haftungsschuldnern und der Betriebsgesellschaft als Steuerpflichtige bereits durch das dispositive Gesetzesrecht gewährleistet wird. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 AO haf- ten Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften, als Gesamtschuldner. Diese Vorschrift gilt nicht nur zwischen mehreren Steuerschuldnern oder einer Mehrzahl von Haftenden , sondern auch dann, wenn die Finanzbehörde den einen als Steuerschuldner , den anderen dagegen als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen kann (BGHZ 120, 50 = NJW 1993, 585, 586 mwN). Der Ausgleich zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Haftungsschuldner bestimmt sich daher gemäß § 426 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift haften Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Etwas anderes iSv § 426 Abs. 1 BGB ist auch dann bestimmt, wenn sich eine abweichende Regelung des Innenverhältnisses aus der Natur der Sache ergibt (BGHZ 120, 50 = NJW 1993, 585, 586).
76
Aus dem Zweck einer Betriebsaufspaltung und im vorliegenden Fall zusätzlich auch aus der in § 3 Buchst. a) des Pachtvertrags getroffenen Regelung zum Pachtzins lässt sich die Absicht der Vertragsparteien entnehmen, dass die innerhalb des Organkreises anfallenden Steuern im Innenverhältnis allein von der Gesellschaft getragen werden sollen, die ohne die Organschaft steuerpflichtig wäre. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die durch die Tätigkeit der Betriebsgesellschaft angefallene Umsatzsteuer im Innenverhältnis von dieser allein zu tragen wäre. Folglich hätten die Gesellschafter der Beklagten, soweit sie als Haftungsschuldner Umsatzsteuerschulden der Betriebsgesellschaft bezahlen, gegen den Kläger einen entsprechenden Regressanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB. Ein Bedürfnis, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen zusätzlichen Ausgleichsanspruch der Beklagten anzunehmen, besteht daher nicht.
Dose Weber-Monecke Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 26.10.2011 - 1 O 3113/10 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.08.2012 - 12 U 129/11 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 21.07.2010 - 2 O 412/09 - wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: bis 110.000 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Maklervertrag.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Innerhalb des zwischen den Parteien nach § 652 BGB zustande gekommenem Maklervertrags liege eine Vertragspflichtverletzung nicht vor. Aufgrund seiner Aufklärungspflicht habe der Makler seinem Auftraggeber alle ihm bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die sich auf den Geschäftsabschluss bezögen und für den Willensentschluss des Auftraggebers von Bedeutung sein könnten. Der Umfang der Pflicht ergebe sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls. Zu eigenen Nachforschungen sei der Makler nur verpflichtet, wenn dies vereinbart sei oder sich aus der Verkehrssitte ergebe. Angaben zum Objekt, die der Makler von der Gegenseite oder seinem Auftraggeber erhalten habe, dürfe er im Grundsatz ungeprüft weitergeben, sofern sie von ihm sorgfältig erhoben und nach dem beruflich vorauszusetzenden Kenntnisstand glaubwürdig und plausibel seien. Wenn der Makler erkenne, dass Angaben unrichtig oder ungesichert seien, müsse er den Auftraggeber, dem es erkennbar auf diese Angaben ankomme, hierüber informieren. Ermittlungen schulde der Makler grundsätzlich nicht. Zweifel an der Eignung des Objekts zum beabsichtigten Gebrauch brauche er selbst nicht zu verfolgen, müsse sie aber dem Auftraggeber mitteilen.
Eine Pflichtverletzung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Maklervertrags könne nicht festgestellt werden. Eine solche könne für jeden der einzelnen vom Kläger angeführten Punkte nicht festgestellt werden.
- Im Rahmen der baurechtlichen Genehmigungssituation habe der Kläger seine Auskunftspflicht nicht verletzt. Beide Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass das vom Kläger erworbene Objekt als Wohnhaus genutzt werden könne. Die Angaben im Exposé ließen einen Rückschluss darauf nicht zu, dass die Wohnnutzung formell baurechtlich über eine Baugenehmigung abgesichert sei. Im Übrigen stehe derzeit der Wohnnutzung des Objekts durch den Kläger nichts entgegen.
- Aus der Erschließungssituation hinsichtlich der Wasserversorgung lasse sich eine Aufklärungspflichtverletzung nicht ableiten. Das Haus sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits seit vielen Jahren als Wohnhaus genutzt worden. Die Voreigentümerin und Verkäuferin des Anwesens habe den Beklagten offensichtlich nicht auf Probleme mit der Wasserversorgung hingewiesen. Hinzu komme, dass es für den Kläger bei den Besichtigungen selbst erkennbar gewesen sei, dass das Grundstück von anderen Grundstücken umgeben ist und insbesondere neben der Bahnlinie liegt.
- Der Beklagte habe bezüglich der Schneeräumpflicht und der vom Kläger gerügten zeitweisen Überflutungen auf dem Weg zu dem erworbenen Objekt keine Ermittlungen durchführen müssen. Von keiner Seite sei auf Probleme hingewiesen worden. Wegen der Alleinlage des Bahnwärterhauses hätten sich dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Makler keine Probleme aufdrängen müssen, welche überprüfungsrelevant gewesen seien.
- Den Beklagten habe keine Pflicht zur Aufklärung über einen Mangel in Form von Feuchtigkeit im Keller getroffen. Bei der gemeinsamen Besichtigung der Parteien seien die Wände im Keller unstreitig trocken gewesen und ein Feuchtigkeitsproblematik habe nicht vorgelegen. Anhaltspunkte dafür, dass derartige Erscheinungen in der Vergangenheit dem Beklagten bekannt gewesen sein sollten, lägen nicht vor.
- Hinsichtlich eines Holzwurmbefalls im Haus habe eine Aufklärungspflicht des Beklagten nicht bestanden. Es seien auch Laien in der Regel von Schädlingen verursachte Ausflug- bzw. Schlupflöcher in der Holzoberfläche bekannt. Ein Laie sei befähigt, an frei einsehbaren Holzbauteilen einen evtl. vorliegenden Schadensbefall zu erkennen. Vorliegend befänden sich die befallenen Holzbauteile aber entweder an schlecht zugänglichen und/oder unzureichend ausgeleuchteten Bereichen des Gebäudes. Bei üblicher Betrachtungsweise seien die vorhandenen Schlupflöcher kaum erkennbar. Ob zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte das Objekt besichtigt habe, Bohrmehlhäufchen sichtbar gewesen seien, lasse sich nicht feststellen. Der Beklagte habe bei normaler Besichtigung ohne nähere Überprüfung, zu der er nicht beauftragt und auch nicht verpflichtet gewesen sei, den Befall nicht erkennen müssen.
10 
- Eine Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten sei auch nicht im Zusammenhang mit der aktuell vom Landratsamt Unterallgäu vom Kläger verlangten Errichtung einer Kläranlage mit biologischer Reinigungsstufe gegeben. Angesichts der Situation, wonach die Wasserversorgung über längere Zeit ohne Beanstandungen durch die Behörden betrieben worden sei, habe es sich dem Beklagten nicht aufdrängen müssen, dass die Verwaltungsbehörde in Zukunft eine andere Wasserentsorgung vorschreiben würde.
11 
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers.
12 
Zutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Parteien durchgehend von einer Nutzung des vermittelten Objekts als Wohnhaus ausgegangen seien. Ebenso zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass das vermittelte Objekt für eine Wohnnutzung formell im Sinne des öffentlichen Baurechts nicht genehmigt gewesen sei. Unzutreffend gehe das Landgericht aber davon aus, dass dies ohne Belang sei. Es sei ein Glück für den Kläger, dass die Behörden nicht eingeschritten seien. Dies ändere jedoch an der Mangelhaftigkeit des vermittelten Objekts nichts. Unabhängig von der fehlenden formellen Genehmigung liege auch eine materielle Rechtswidrigkeit vor. Eine öffentlich-rechtliche Genehmigungsfähigkeit liege nicht vor.
13 
Des Weiteren habe der Beklagte den Auftrag gehabt, für den Kläger im Rahmen eines Erwerbs eines Einfamilienhauses tätig zu werden zur wohnlichen Eigennutzung und bevorzugt in Alleinlage. Zumindest habe die Maklerpflicht bestanden, den Kläger auf etwaige Problematiken hinzuweisen und diesem zumindest anheimzustellen, hier doch einmal bei Behörden oder bei der Verkäuferin selbst nachzufragen. Dies sei nicht geschehen. In dieser Angelegenheit gehe es nicht um eine irgendwie belanglose Nebensache, sondern um den zentralen Kern und Punkt einer wohnlichen Nutzung. Das Objekt sei wirtschaftlich nichts wert. Entgegen der Ausführungen des Landgerichts habe es einen konkreten Auftrag des Klägers nicht bedurft, die Frage der wohnlichen Nutzung des Objekts zu überprüfen.
14 
Der Beklagte habe gesteigerte Pflichten übernommen. Er habe überprüfen müssen, ob sowohl für das „Wohnhaus“ als auch für die Nebengebäude eine Baugenehmigung vorgelegen habe. Der Beklagte habe nicht blind ins Blaue hinein vermitteln dürfen. Zumindest konkludent habe der Beklagte die Verantwortung dafür übernommen, dass der Kläger in dem Objekt wohnen dürfe. Dies ergäbe sich für den Kläger daraus, dass er Laie sei. Die zumindest konkludent erfolgte Information sei falsch gewesen. Dies stelle eine weitere Pflichtverletzung dar.
15 
Des Weiteren ergäben sich weitere Pflichtverletzungen des Beklagten, weil er sich nicht kundig gemacht habe und den Kläger nicht über folgende Punkte informiert habe:
16 
- öffentlich-rechtliche Genehmigung für Wohnzwecke und Nebengebäude,
- nicht rechtlich gesicherte Wasserversorgung,
- nicht bestehende Räumpflicht der Gemeinde,
- Überflutungsproblematik im Rahmen der Zufahrt zum Gebäude,
- nicht gesicherte Abwasserversorgung,
- Feuchtigkeitsbildung im Gebäude,
- bestehender Holzwurmbefall,
- Notwendigkeit der Errichtung einer Kläranlage mit biologischer Reinigungsstufe
17 
Der Kläger selbst sei Laie gewesen. Der Beklagte habe die Qualifikation eines Bauingenieurs aufgewiesen. Die vom Kläger gerügten Mängel des Objekts hätten von dem Beklagten erkannt werden müssen und es hätte eine Hinweispflicht bestanden. Die fehlende Aufklärung sei kausal für die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag in Höhe von 98.975,17 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 12.12.2008 zu bezahlen.
20 
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger
21 
a) sämtliche Schäden zu ersetzen, die dem Kläger infolge des vermittelten Grundstückskaufs (Kaufvertrag vom 25.08.2005, Notariat P… , Urkunden-Nr. …/05) über den Grundbesitz, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts M… von P…, Blatt …, Flurstück-Nr. …, zukünftig noch entstehen,
22 
sowie
23 
b) sämtliche notwendigen Verwendungen und gewöhnlichen Erhaltungskosten zu ersetzen, die dem Kläger bezüglich des Grundstückskaufs (Kaufvertrag vom 25.08.2005, Notariat P…, Urkunden-Nr. …/05) über den Grundbesitz, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts M.. von P…, Blatt …, Flurstück-Nr. …) künftig noch entstehen.
24 
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.440,69 EUR an außergerichtlichen Anwaltskosten zzgl., 5 % über dem Basiszinssatz seit 12.12.2008 zu bezahlen.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Er bringt vor:
28 
Aus dem Auftrag, ein Haus zur wohnlichen Nutzung zu vermitteln, könnten keine gesteigerten Nachforschungspflichten abgeleitet werden. Es sei nicht ersichtlich, warum im vorliegenden Fall gesteigerte Pflichten ohne gesonderte Abrede vorlägen.
29 
Wegen der Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 19.01.2011 (Bl. 248 ff d. A.) verwiesen.
II.
30 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
31 
Dem Kläger stehen gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Maklervertrags nach den §§ 652, 654, 280 BGB nicht zu.
1.
32 
Der Makler steht zu seinem Auftraggeber als dessen Interessenvertreter in einem besonderen Treueverhältnis, aus dem sich für ihn bei der Erfüllung seiner Aufgabe bestimmte Nebenpflichten ergeben. Eine sachgemäße Interessenwahrnehmung gebietet regelmäßig, den Auftraggeber nicht nur über das aufzuklären, was unerlässlich ist, damit dieser vor Schaden bewahrt wird, sondern auch über alle dem Makler bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein können. Wie weit die Unterrichtungspflicht im Einzelnen zu ziehen ist, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab (BGH NJW 2000, 3642, NJW-RR 2007, 711). Der Makler verletzt dann seine Pflichten, wenn er Eigenschaften des Objekts behauptet oder sonstige Informationen über dieses erteilt, ohne sich die erforderlichen Grundlagen verschafft zu haben. Wenn ihm eine Grundlage nicht zur Verfügung steht, muss er zumindest dies offenlegen. Der Makler darf Informationen, die er vom Veräußerer erhalten hat, grundsätzlich ungeprüft weitergeben. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Makler die betreffenden Informationen mit der erforderlichen Sorgfalt eingeholt und sondiert hat. Der Makler schuldet jedoch seinem Auftraggeber grundsätzlich keine Ermittlungen.
2.
33 
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte in der im Exposé enthaltenen Objektbeschreibung ausgeführt: „Alle Angaben erfolgen nach bestem Gewissen und Angaben des Verkäufers. Für etwaige Abweichungen können wir keine Gewähr übernehmen.“ Dem Kläger musste klar sein, aus welcher Quelle der Beklagte die Angaben zu dem Verkaufsobjekt gemacht hat. Eine Ausforschungs-/bzw. Nachfrageobliegenheit des Beklagten kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Dies wird auch durch diese Formulierung im Expose deutlich. Hinzu tritt, dass sich aus dem notariellen Kaufvertrag eindeutig ergibt, dass keine Zusicherung der Verwendbarkeit des Verkaufsgegenstand durch die Verkäuferin erfolgt. Dafür, dass der Beklagte als Makler, sofern er keine gegenteilige Kenntnis hat und auf die Angaben der Verkäuferin Bezug nimmt, in erweiterten Umfang haften soll, gibt es keine Grundlage.
34 
Somit musste der Beklagte den Kläger nicht über folgende, vom Kläger beanstandete Punkte von sich aus umfassend informieren, nämlich baurechtliche Genehmigungssituation, Genehmigungsfähigkeit des Objekts zur Wohnnutzung, öffentlich-rechtliche Genehmigung für Garage, Schuppen und Flüssiggastank, Erschließungssituation im Hinblick auf die Wasserversorgung, Schneeräumungspflicht, Überflutungsproblematik der Zufahrt, eventuelle Feuchtigkeit im Keller, Holzwurmbefall und Notwendigkeit der Errichtung einer Kläranlage mit biologischer Reinigungsstufe.
35 
Angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls bestand für den Beklagten auch keine Hinweispflicht auf das Vorliegen von Genehmigungen. Auf die zutreffende, überzeugende Begründung des Landgerichts auf Seite 11 - 14 des Urteils (Bl. 169 - 172 d.A.) wird Bezug genommen. Eine Kenntnis des Beklagten von der fehlenden Genehmigung oder den anderen Mängeln oder gar arglistiges Verhalten behauptet der Kläger selbst nicht. Es gibt dafür auch keine Anhaltspunkte. Auch hat der Kläger während der Verkaufsverhandlungen keine die gerügten Punkte betreffenden Fragen an den Beklagten gestellt, die dieser - was er nicht dürfte - ohne Nachforschung ins Blaue hinein beantwortet hätte. Der Beklagte war jedenfalls nicht verpflichtet, von sich aus darauf hinzuweisen, dass er selbst keine Nachforschungen getätigt hat.
36 
Zu den einzelnen gerügten Mängeln kann noch ergänzt werden:
37 
a) Baurechtliche Genehmigungssituation:
38 
Bereits oben ist ausgeführt, dass der Makler in der Regel zu Nachforschungen nur verpflichtet ist, wenn dies vereinbart ist oder sich aus der Verkehrssitte ergibt. Im vorliegenden Fall führt die Vereinbarung zwischen den Parteien, dem Kläger ein Objekt zu Wohnzwecken zu vermitteln, nicht zu einer gesteigerten Aufklärungspflicht des Maklers. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass das vermittelte Objekt ehemals als Bahnwärterhaus genutzt worden ist. Der Beklagte war im vorliegenden Fall - im Gegensatz zur Ansicht des Klägers - nicht verpflichtet, bei den Verwaltungsbehörden sich Kenntnis über eine vorliegende baurechtliche Genehmigungssituation zu verschaffen und diese an den Kläger weiterzugeben. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, darüber zu informieren, dass er Nachforschungen im Hinblick auf eine baurechtliche Genehmigung des Bahnwärterhauses über die im Exposé und im Grundbuch enthaltenen Angaben hinaus nicht vorgenommen hat.
39 
Im Exposé ist unter der Rubrik Objektbeschreibung wahrheitsgemäß angegeben „Bahnwärterhaus“. Weiter ist von einer Gesamtwohnfläche die Rede. Der gezeichnete Plan der Zimmer stellt diese als Wohnzimmer und auch Wohnküche dar. Unstreitig wurde das Objekt nach der Aufgabe der Nutzung als Bahnwärterhaus über Jahrzehnte hinweg zu Wohnzwecken genutzt. Im Grundbuch ist der Eintrag enthalten Flurstück Nr. … P… Hausnummer … 1/2, Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum und Garten. Der Grundbuchstand wurde in die Vorbemerkungen des Kaufvertrags zwischen der Verkäuferin und dem Kläger aufgenommen (Anl. K 2, I. 1.). In derselben Rubrik des Kaufvertrags ist unter 2. als Vertragsgegenstand bezeichnet: „Es handelt sich dabei nach Angabe um ein Einfamilienhaus mit Garage, Schuppen und oberirdischem Gastank. Die Einbauküche ist mit verkauft. ...“. Trotz der Lage des Objekts im Außenbereich konnte der Beklagte auf die Angaben der Verkäuferin vertrauen. Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben der Verkäuferin bestand für den Beklagten gerade auch im Hinblick auf den Grundbucheintrag nicht. Es ist nicht ersichtlich, wie und wodurch der Beklagte dem Kläger eine Information konkludent erteilt haben und diese falsch gewesen sein soll.
40 
Im Übrigen steht derzeit einer Wohnnutzung des Objekts nichts entgegen. Seit mehr als 40 Jahren wird das Haus unbeanstandet als Wohnhaus genutzt. Der zuständigen Behörde ist dies bekannt. Auch zur Zeit gibt es keine Beanstandungen der Behörde wegen der Wohnnutzung des Objekts. Das Verlangen des Landratsamts Unterallgäu im Jahr 2010 auf Errichtung einer Kläranlage mit biologischer Reinigungsstufe für die häuslichen Abwässer deutet eher darauf hin, dass seitens der Behörde eine Wohnnutzung des Gebäudes nicht in Frage gestellt wird. Ansonsten lässt sich nicht erklären, weshalb die Behörde die Errichtung einer Kläranlage mit biologischer Reinigungsstufe verlangt, wenn sie in Erwägung zöge, die Wohnnutzung des Gebäudes zu verbieten. Auch der Kläger nutzt das Gebäude bereits 5 Jahre uneingeschränkt.
41 
b) Öffentlich-rechtliche Genehmigung für Garage, Schuppen und Flüssiggastank:
42 
Hierzu gilt prinzipiell das unter Buchstabe a) Ausgeführte. Eine Aufklärungspflicht seitens des Beklagten bestand nicht.
43 
c) Erschließungssituation im Hinblick auf die Wasserversorgung:
44 
Auch hierzu kann auf die Ausführungen unter Buchstabe a) verwiesen werden. Eine spezielle Aufklärungspflicht bestand nicht. Eines Hinweises auf eine nicht vorgenommene Klärung der Erschließungssituation durch den Beklagten war nicht notwendig.
45 
d) Schneeräumungspflicht:
46 
Eine Erkundigung bei der Gemeinde, in welchem Umfang die Schneeräumung durch die Gemeinde durchzuführen ist und welcher Umfang den Privateigentümer bzw. Besitzer eines Grundstücks trifft, musste der Beklagte im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten nicht durchführen.
47 
e) Überflutungsproblematik der Zufahrt:
48 
Zu diesem Punkt gelten die Ausführungen unter Buchstabe a). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Beklagte dieses ihm nicht bekannte Problem im Rahmen seiner Verpflichtungen als Makler hätte überprüfen müssen.
49 
f) Feuchtigkeit im Keller:
50 
Zu diesem Punkt hat der Kläger selbst angegeben, dass ihm Farbabplatzungen oder abgefallener Putz bei der Besichtigung vor Abschluss des Kaufvertrags nicht aufgefallen sind. Des Weiteren wird auf die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 16 - 18 des Urteils (Bl. 174 - 176 d.A.) Bezug genommen. Bei der gemeinsamen Besichtigung der Parteien waren die Wände im Keller trocken. Eine akute Feuchtigkeitsproblematik lag nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte Kenntnis von einer Feuchtigkeitsproblematik des vermittelten Objekts gehabt hätte, liegen nicht vor und sind nicht vorgetragen. Da dem Beklagten die Feuchtigkeitsproblematik nicht bekannt war, hatte er auch nicht die Verpflichtung - auch nicht innerhalb der vom Kläger behaupteten Sachkunde - wie ein Sachverständiger Untersuchungen des Objekts im Hinblick auf eine mögliche Feuchtigkeitsbelastung vorzunehmen.
51 
g) Holzwurmbefall:
52 
Hierzu gelten prinzipiell die Ausführungen unter Buchstabe f). Mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht ausgeführt, dass bei üblicher Betrachtungsweise die im Dachspitz und an der Holztreppe vorhandenen Schlupflöcher kaum erkennbar sind. Auf die Frage, welche berufliche Qualifikation der Beklagte im Rahmen seiner Ausbildung bei der Bundeswehr erlangt hat, kommt es nicht an. Es lässt sich nicht feststellen, dass während einer Besichtigung, an der der Beklagte teilgenommen hat, Bohrmehlhäufchen zu erkennen gewesen sind. Der Beklagte musste eine sachverständige Überprüfung, zu der er nicht beauftragt war, nicht durchführen bzw. durchführen lassen. Deshalb musste er auch gegenüber dem Kläger nicht angeben, keine speziellen Untersuchungen in die Wege geleitet zu haben.
53 
h) Notwendigkeit der Errichtung einer Kläranlage mit biologischer Reinigungsstufe:
54 
Auch hieraus ergibt sich keine Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten. Das Gebäude verfügte zum Zeitpunkt der Vermittlung über eine Zweikammergrube. Für die Wasserentsorgung war gesorgt. Anhaltspunkte dafür, dass das Landratsamt Unterallgäu vom Kläger die Errichtung einer Kläranlage mit biologischer Reinigungsstufe verlangen würde, musste sich dem Beklagten nicht aufdrängen. Weshalb der Beklagte zum Zeitpunkt der Vermittlung über eine spätere behördliche Maßnahme hätte aufklären müssen, erschließt sich für den Senat nicht.
III.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
IV.
56 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
57 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind, in deutscher Sprache offenzulegen:

1.
den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung und die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 sowie
2.
den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung.
Die Unterlagen sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.

(1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen.

(1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen.

(2) (weggefallen)

(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 8b Absatz 2 Nummer 4 kann bei großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3) an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § 285 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Absatz 1 und 3 anzuwenden. Die Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.

(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn

1.
statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen wird,
2.
der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen werden und
3.
der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung in deutscher Sprache nach Maßgabe des Absatzes 1a Satz 1 und des Absatzes 4 der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung übermittelt wird.

(3) Die Absätze 1 bis 1b Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.

(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a offengelegt, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.

(4) Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d beträgt die Frist nach Absatz 1a Satz 1 längstens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen maßgebend.

(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.

(6) Die §§ 11 und 12 Absatz 2 gelten entsprechend für die Unterlagen, die an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sind; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.

(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.