Landgericht Düsseldorf Urteil, 04. Feb. 2015 - 2a O 367/13
Gericht
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Kopien der nachfolgend aufgezählten Urkunden bzw. Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen zur Verfügung zu stellen:
a) jegliche Korrespondenz, insbesondere schriftliche Korrespondenz und Email-Korrespondenz, der sich entnehmen lässt, welche unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten oder Geschäftspartner der Beklagten mindestens eine “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. “European Article Number“ (“EAN“) verwenden bzw. welchen unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten oder Geschäftspartnern der Beklagten mindestens eine “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. “European Article Number“ (“EAN“) zuzuordnen ist, die mit einer der nachfolgend aufgeführten Ziffernfolgen beginnt:
• 4047089
oder
• #####/####
oder
• 3661425
oder
• 3661421
oder
• 3661420
oder
• 8300606
oder
• 4330938
b) Auszüge aus dem Warenwirtschaftssystem der Beklagten, soweit nicht vom Antrag zu Ziffer I.a) erfasst, aus welchen sich entnehmen lässt, welche unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten oder Geschäftspartner der Beklagten mindestens eine “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. “European Article Number“ (“EAN“) verwenden bzw. welchen unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten oder Geschäftspartnern der Beklagten mindestens eine “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. “European Article Number“ (“EAN“) zuzuordnen ist, die mit einer der nachfolgend aufgeführten Ziffernfolgen beginnt:
• 4047089
oder
• #####/####
oder
• 3661425
oder
• 3661421
oder
• 3661420
oder
• 8300606
oder
• 4330938
c) sämtliche Rechnungen und Lieferscheine, die Lieferungen von Schuhen betreffen, die (alternativ oder kumulativ)
• im Warenwirtschaftssystem der Beklagten unter einer “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. “European Article Number (“EAN“) registriert sind,
und/oder
• von der Beklagten unter einer “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. „European Article Number“ (“EAN“) vertrieben wurden bzw. — soweit die Beklagte die Schuhe noch auf Lager hat — vertrieben worden wären,
und/oder
• von unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten oder Geschäftspartnern der Beklagten stammen, welche mindestens eine “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. “European Article Number“ (“EAN“) verwenden bzw. welchen mindestens eine “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. “European Article Number“ (“EAN“) zuzuordnen ist,
die mit einer der nachfolgend aufgeführten Ziffernfolgen beginnt:
• 4047089
oder
• #####/####
oder
• 3661425
oder
• 3661421
oder
• 3661420
oder
• 8300606
oder
• 4330938
d) Auszüge aus dem Warenwirtschaftssystem der Beklagten, aus welchen sich - gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Zeitabschnitten und Filialen – die Anzahl und die Verkaufspreise sämtlicher Schuhe entnehmen lassen, die von der Beklagten unter einer “Global Trade Item Number“ (“GTIN“) bzw. “European Article Number“ (“EAN“) vertrieben wurden, die mit einer der nachfolgend aufgeführten Ziffernfolgen beginnt:
• 4047089
oder
• #####/####
oder
• 3661425
oder
• 3661421
oder
• 3661420
oder
• 8300606
oder
• 4330938
soweit die vorstehend genannten Urkunden bzw. Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen sich unmittelbar oder mittelbar auf Schuhe beziehen bzw. unmittelbar oder mittelbar mit Schuhen im Zusammenhang stehen,
• die mit den Zeichen
„CON VERSE“
und/oder
gekennzeichnet sind
und
• von der Beklagten im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2010 oder später angeboten, abgegeben, feilgehalten, sonst in den Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken besessen, eingeführt oder ausgeführt wurden oder werden
wobei in den vorstehend genannten Urkunden bzw. Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen Daten, die sich nicht auf Schuhe der vorstehend genannten Art beziehen und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können, nicht aber Angaben betreffend die jeweiligen Schuh-Typen, Angebotszeiten, -preise und - mengen, Bezugszeiten, -preise und -mengen, Lieferzeiten, -preise und - mengen, Abgabezeiten, -preise und -mengen, Namen von Lieferanten, “Global Trade Item Numbers“ (“GTIN“) bzw. “European Article Numbers“ (“EAN“) und Artikel-Nummern der Beklagten.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 20.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
1
Tatbestand
3Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Vorlage von Dokumenten nach § 19a MarkenG in Anspruch.
4Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Neuss. Sie ist die ehemalige Haupt- und heutige Unterlizenznehmerin und Vertriebsgesellschaft der Converse Inc., North Andover, MA 01845, U.S.A., welche insbesondere Schuhe unter der populären und bereits seit 1923 umfangreich benutzten Marke “Converse Bhuck Taylor“ vertreibt. Bei dem Schuh handelt es sich um einen wirtschaftlich erfolgreichen Freizeitschuh weltweit. Seit 1917 wurden mehr als 1 Milliarde Paar dieses Schuhs verkauft.
5Die Converse Inc. war mindestens bis einschließlich dem Jahr 2011 Inhaberin einer Reihe von Marken, welche die Bezeichnungen “Converse‘, ‘All Star“ und “Chuck Taylor“ in Deutschland schützen. Dabei handelt es sich unter anderem um die nachfolgend aufgeführten Marken
6„CONVERSE“, DE02001711
7,DE01129307
8die jeweils in Klasse 25 für Schuhe eingetragen sind. Die vorstehend genannten Marken sind auf das Unternehmen B.V., D1 1, I 1213 NL, Niederlande, übergegangen. Die Klägerin war Hauptlizenznehmerin der Converse Inc. unter anderem hinsichtlich der oben genannten Marken; heute ist sie Unterlizenznehmerin der Converse Inc., die die Marken ihrerseits von der B.V. lizenziert hat.
9Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Düsseldorf. Sie vertrieb mindestens bis einschließlich zum Jahr 2010 deutschlandweit Schuhe der Marke “Converse Bhuck Taylor“.
10Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 15.09.2011, Az. 3 U 154/10, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 10 verwiesen wird, unter anderem zu Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt und das Bestehen der Schadensersatzpflicht festgestellt, weil die Beklagte nicht darlegen und beweisen konnte, dass es sich bei diversen in den Filialen der Beklagten testkäuflich erworbenen Schuhen um Originalware handelt, die von oder mit Zustimmung der Markeninhaberin innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurde. Das Urteil ist rechtskräftig, die von der Beklagten eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH mit Beschluss vom 08.03.2013, Az. 1 ZR 183/11, zurückgewiesen.
11Weiterhin ließ die Klägerin aufgrund eines im Jahr 2010 gegen die Beklagte ergangenen erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Hamburg Ende 2010 und Anfang 2011 deutschlandweit in mehreren Filialen der Beklagten von Gerichtsvollziehern mehrere tausend Paar Schuhe der Marke “Converse Bhuck Taylor“ sicherstellen. Die von den Gerichtsvollziehern beschlagnahmten Schuhe wurden Anfang 2011 von Produktexperten von Converse Inc. unter Anwesenheit von Herrn Rechtsanwalt Dr. T2 stichprobenartig auf ihre Fälschungseigenschaft untersucht.
12Die Klägerin trägt vor, sie sei von der Markeninhaberin ermächtigt worden, die sich aus den Klagemarken ergebenden Rechte im eigenen Namen geltend zu machen; zudem sei ihr eine Ermächtigung zur Einziehung der Schadensersatzbeträge erteilt worden. Sie habe umfangreiche Testkäufe in Geschäften der Beklagten durchführen lassen. Alle nachfolgend unter Ziff. III des Klageschriftsatzes beispielhaft aufgeführten, testkäuflich bei der Beklagten erworbenen Schuhe der Marke “Converse Bhuck Taylor“ seien von Mitarbeitern der Klägerin an die Produktexperten von Converse Technical Services in China übermittelt worden. Sämtliche unter Ziff. III aufgeführten Schuhe der Marke “Converse Bhuck Taylor“ seien von den Produktexperten von Converse Technical Services untersucht worden. Die Begutachtung habe ergeben, dass es sich bei allen unter Ziff. III aufgeführten Schuhen um Fälschungen handelt.
13Die Klägerin ist der Auffassung, sie müsse nicht beweisen, dass die Beklagte Fälschungen vertrieben habe, da sie dezidiert an Hand von Merkmalen vorgetragen habe, dass es sich vorliegend um Fälschungen handele.
14Die Klägerin beantragt unter Stellung eines weiteren konkretisierten Hauptantrages sowie einer zeitlichen Begrenzung des Antrags auf Verletzungshandlungen seit dem Jahr 2010 nunmehr,
15I.
16zu erkennen wie geschehen.
17Hilfsweise:
18Ia.
19die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für alle von ihr im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, abgegebenen, feilgehaltenen, sonst in den Verkehr gebrachten oder zu den genannten Zwecken besessenen, eingeführten oder ausgeführten
20Schuhe, die mit den Zeichen
21„CON VERSE“
22und/oder
23 24gekennzeichnet sind, insbesondere wie nachfolgend abgebildet
25 26für die sie nicht nachweisen kann, dass diese durch die Converse Inc. oder die B.V. oder mit Zustimmung der Converse Inc. oder der B.V. hergestellt und im Inland, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind
27kumulativ die nachfolgend aufgezählten Urkunden bzw. Bank-, Finanz- bzw. Handelsunterlagen vorzulegen:
28a) Urkunden und Unterlagen, insbesondere Lieferscheine, Rechnungen und Auszüge aus dem Warenwirtschaftssystem der Beklagten, für sämtliche Lieferungen, aus welchen diese Schuhe stammen, aus welchen sich für jede Lieferung wenigstens der Name und die Anschrift des Lieferanten, das Lieferdatum, die Anzahl der gelieferten Schuhe und der dafür von der Beklagten bezahlte Preis sowie die jeweilige Metro-Artikelnummer bzw. die jeweiligen MetroArtikelnummern entnehmen lassen,
29b) Urkunden und Unterlagen, insbesondere Auszüge aus dem Warenwirtschaftssystem der Beklagten, aus welchen sich — gegebenenfalls aufgeteilt nach Zeitabschnitten — für jede Metro-Artikelnummer, die einem dieser Schuhe zuzuordnen ist, entnehmen lässt, wie viel Paar Schuhe unter dieser Metro-Artikelnummer insgesamt bezogen wurden und welcher Gesamtpreis dafür bezahlt wurde,
30c) Urkunden und Unterlagen, insbesondere Auszüge aus dem Warenwirtschaftssystem der Beklagten, aus welchen sich für jede Metro-Artikelnummer, die einem dieser Schuhe zuzuordnen ist, entnehmen lässt, für welchen bzw. für welche Lieferanten, für welches Lieferdatum bzw. für welchen Lieferzeitraum und für welchen Schuh-Typ (SKU) bzw. für welche Schuh-Typen (SKUs) diese MetroArtikelnummer steht,
31d) jegliche geschäftliche Korrespondenz zwischen der Beklagten und den Lieferanten dieser Schuhe, aus welchen sich Namen und/oder Anschriften weiterer Vorbesitzer dieser Schuhe entnehmen lassen,
32e) Urkunden und Unterlagen, insbesondere Auszüge aus dem Warenwirtschaftssystem der Beklagten, aus welchen sich für jeden dieser Schuhe, der von der Beklagten verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wurde, wenigstens die MetroArtikelnummer, das Verkaufsdatum und der Verkaufspreis entnehmen lässt,
33f) Urkunden und Unterlagen, insbesondere Auszüge aus dem Warenwirtschaftssystem der Beklagten, aus welchen sich — gegebenenfalls aufgeteilt nach Zeitabschnitten — für jede Metro-Artikelnummer, die einem dieser Schuhe zuzuordnen ist, entnehmen lässt, wie viel Paar Schuhe unter dieser Metro-Artikelnummer insgesamt verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wurde und welcher Gesamtumsatz damit erzielt wurde,
34g) Urkunden und Unterlagen, insbesondere Auszüge aus dem Warenwirtschaftssystem der Beklagten, aus welchen sich der aktuell bei der Beklagten vorhandene Bestand dieser Schuhe entnehmen lässt,
35wobei
36Daten in den vorstehend genannten Urkunden und Unterlagen, die sich auf keine der vorstehend genannten Angaben beziehen und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können.
37Höchst hilfsweise:
38I.b.
39- 40
1. Die Klägerin zu verpflichten, für sämtliche Lieferungen, aus welchen die Schuhe stammen, die in der diesem Urteil als Anlage beigefügten Anlage K 13 der Klageschrift vom 20. Dezember 2013 aufgeführt sind,
a) Urkunden und Unterlagen, insbesondere Lieferscheine, Rechnungen und Auszüge aus dem Warenwirtschaftssystem der Beklagten, vorzulegen, aus welchen sich wenigstens der Name und die Anschrift des Lieferanten, das Lieferdatum, der bezahlte Preis und die zugehörige Metro-Artikelnummer bzw. die zugehörigen Metro-Artikelnummern entnehmen lassen,
42und
43b) jegliche geschäftliche Korrespondenz zwischen der Beklagten und den Lieferanten dieser Lieferungen vorzulegen, aus welchen sich Namen und/oder Anschriften weiterer Vorbesitzer dieser Lieferungen entnehmen lassen,
44und
45- 46
2. für alle von ihr im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, abgegebenen, feilgehaltenen, sonst in den Verkehr gebrachten oder zu den genannten Zwecken besessenen, eingeführten oder ausgeführten
Schuhe, die mit den Zeichen
48„CON VERSE“
49und/oder
50 51gekennzeichnet sind, insbesondere wie nachfolgend abgebildet
52 53kumulativ die nachfolgend aufgezählten Urkunden bzw. Bank-, Finanz- bzw. Handelsunterlagen vorzulegen:
54a) Urkunden und Unterlagen, insbesondere Auszüge aus dem Warenwirtschaftssystem der Beklagten, aus welchen sich — gegebenenfalls aufgeteilt nach Zeitabschnitten — wenigstens entnehmen lässt, welche Anzahl Schuhe von der Beklagten bezogen wurde und welche Preise die Beklagte dafür jeweils pro Paar bezahlt hat oder — sollte sich diese Information dem Warenwirtschaftssystem der Beklagten nicht entnehmen lassen — welche Preise die Beklagte dafür im Durchschnitt pro Paar bezahlt hat oder — sollte sich diese Information dem Warenwirtschaftssystem der Beklagten nicht entnehmen lassen — welche Preise die Beklagte für diese Schuhe insgesamt bezahlt hat,
55b) Urkunden und Unterlagen, insbesondere Auszüge aus dem Warenwirtschaftssystem der Beklagten, aus welchen sich — gegebenenfalls aufgeteilt nach Zeitabschnitten — wenigstens entnehmen lässt, welche Anzahl Schuhe von der Beklagten verkauft oder sonst in den Verkehr gebrachten wurden und welche Preise der Beklagten dafür jeweils pro Paar bezahlt wurden oder — sollte sich diese Information dem Warenwirtschaftssystem der Beklagten nicht entnehmen lassen — welche Preise der Beklagten dafür im Durchschnitt pro Paar bezahlt oder — sollte sich diese Information dem Warenwirtschaftssystem der Beklagten nicht entnehmen lassen — welche Preise der Beklagten für diese Schuhe insgesamt bezahlt wurden,
56Die Beklagte beantragt,
57die Klage abzuweisen.
58Die Beklagte trägt vor, dass die Klägerin zur Geltendmachung des Anspruchs nicht berechtigt und ermächtigt sei. Die Ermächtigung stamme nicht von der Markeninhaberin. Im nachgelassenen Schriftsatz trägt die Beklagte vor, dass es an der Vertretungsbefugnis der Person, die die Ermächtigungen unterzeichnet habe, fehle. Zudem fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis und den Anträgen hinreichende Bestimmtheit.
59Sie stellt in Abrede, dass die in Rede stehenden Testkäufe durchgeführt worden seien und es sich bei den jeweils erworbenen Schuhen um Fälschungen handele. Die Markeninhaberin betreibe systematisch die Marktabschottung im Europäischen Wirtschaftsraum. Eine Offenlegung ihrer Bezugsquelle sei ihr unzumutbar. Die Klägerin habe daher darzulegen und zu beweisen, dass an der fraglichen Ware tatsächlich keine Erschöpfung eingetreten sei. Im Übrigen sei der Vorlageanspruch weder erforderlich noch verhältnismäßig. Ein Anspruch für den Zeitraum vom dem 01.01.2010 stehe die Einrede der Verjährung entgegen. Schließlich habe die Klägerin den Anspruch verwirkt.
60Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
61Entscheidungsgründe
62Die Klage ist zulässig und begründet.
63A.
64Die Klägerin ist zur Führung des Prozesses berechtigt, die Anträge sind hinreichend bestimmt und es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung des Vorlageanspruchs.
65I.
66Die Klägerin ist prozessführungsbefugt.
671.
68Nach § 30 Abs. 3 MarkenG kann der Lizenznehmer Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung des Markeninhabers erheben (vgl. BGH, GRUR 2012, 631, 632 – Converse II). Die Klägerin ist zudem berechtigt, den fremden Schaden im eigenen Namen geltend zu machen, da sie zur Einziehung ermächtigt worden ist. Beides ergibt sich aus den Anlagen K 40/40a und K 41/41a.
69Der Einwand der Beklagten, es werde nicht hinreichend deutlich, wann die Übertragung der Klageschutzrechte zwischen der Converse Inc. und der B.V. erfolgt und somit auch nicht hinreichend deutlich, ob die eine oder andere Firma die Ermächtigung hat aussprechen können, bleibt ohne Erfolg. Da beide Firmen die Klägerin zur Prozessführung und zur Einziehung ermächtigt haben, bedarf es der zeitlichen Differenzierung nicht.
70Die Ermächtigungen der Anlagen K 40/40a und K 41/41a sind auch hinreichend bestimmt. Von einer unwirksamen Generalermächtigung kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da die Klägerin für ihr Vertriebsgebiet zur Geltendmachung von Ansprüchen ermächtigt worden ist. Eine Aufführung der einzelnen Prozesse ist nicht erforderlich. Eine solche Ermächtigung könnte dann nur rückwirkend für jedes Verfahren erteilt werden und würde gleichzeitig eine – vorherige – Ermächtigung in einem Lizenzvertrag ausschließen. Aus den Erklärungen wird hinreichend deutlich, dass die Klägerin für Verfahren in bestimmten Ländern für das Lizenzgebiet für bestimmte Marken, die den jeweiligen Ermächtigungen beigefügt sind, markenrechtliche Ansprüche im eigenen Namen geltend machen kann. Die Ansprüche der Klägerin sind im Zeitpunkt ihres Entstehens bestimmbar.
712.
72Soweit die Beklagte erstmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.01.2015 die Befugnis der unterzeichnenden Person zur Vertretung der Gesellschaft – der Lizenzgeber bzw. Markeninhaberin – bestreitet, bleibt dies unberücksichtigt.
73a)
74Grundlage einer Entscheidung kann aufgrund des Mündlichkeitsgrundsatzes nur sein, was Gegenstand der mündlichen Verhandlung war (BGH, NJW 1997, 397, 398). § 283 ZPO lässt lediglich zu, dass sich eine Partei auf ihren Antrag zu einem nicht rechtzeitigen, neuen Vorbringen des Gegners innerhalb einer vom Gericht gewährten Frist nach der mündlichen Verhandlung noch äußern kann. Der im nachgelassenen Schriftsatz über eine Erwiderung hinausgehende neue Sachvortrag darf ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vom Gericht bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden (BayVerfGH, Beschluss vom 19.12.2005, Vf. 26-VI-05, zitiert nach juris). Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist – wie weiter unten noch ausgeführt wird – nicht angezeigt.
75b)
76Gegenstand der Schriftsatzfrist war ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung der letzte Schriftsatz der Klägerin vom 08.12.2014 und die in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Antragsänderungen durch die Klägerin. Im Schriftsatz vom 08.12.2014 wurde die Unterschriftenbefugnis der unterzeichnenden Person der Ermächtigungen nicht angesprochen, da sie bis zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.01.2015 zwischen den Parteien nicht im Streit stand. Allein die Erwähnung der Ermächtigungen der Anlagen K 40/40a und K 41/41a im klägersichen Schriftsatz vom 08.12.2014 führt nicht dazu, dass die Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung weitere – bis zu diesem Zeitpunkt unstreitige – Tatsachen zulässigerweise bestreiten kann. Dieses Bestreiten stellt neuen Sachvortrag dar, der unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 283 Rz. 5). Hierzu wurde der Beklagten kein Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO eingeräumt.
77c)
78Auf die Frage, ob es sich bei der Prozessführungsbefugnis um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstand handelt (vgl. § 56 ZPO), kommt es nicht an. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bestand für eine von Amts wegen durchzuführende Prüfung kein Anlass. Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 282 Abs. 2, 296 Abs. 3 ZPO für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.
79II.
80Der Antrag zu Ziffer I. genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
81Der Kläger muss den Streitgegenstand und den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umreißen. Ein auf Unterlassung gerichteter Antrag muss unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung so bestimmt gefasst sein, dass er auch für das Vollstreckungsgericht hinreichend klar erkennen lässt, was der Beklagte zu unterlassen hat (BGH, GRUR 2010, 749, 750 – Erinnerungswerbung im Internet; GRUR 2008, 357 – Planfreigabesystem; vgl. auch OLG Hamm, GRUR-RR 2013, 306, 307). Gleiches gilt für den vorliegenden Antrag auf Vorlage von Unterlagen. Diesen Anforderungen wird der Antrag der Klägerin insoweit gerecht, als dass durch die Wörter „und zwar“ hinreichend konkret zum Ausdruck kommt, welche Angaben die Beklagten gegenüber der Klägerin zu machen haben, um ihrer Auskunftsverpflichtung nachzukommen. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass die Klägerin das Wort „Korrespondenz“ verwendet, da damit unzweifelhaft der Schriftverkehr bezüglich verschiedener Händler gemäß den GTIN- bzw. EAN Nummern gemeint ist. Die Frage, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung nachkommen kann, ist eine Frage des Vollstreckungsverfahrens.
82III.
83Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dieses ergibt sich im Allgemeinen daraus, dass ein behaupteter Anspruch nicht erfüllt wird (BGH, GRUR 1980, 241, 242 – Rechtsschutzbedürfnis). Nur in Ausnahmefällen, bei objektiv sinnlosen Klagen, die nicht in eine Begründetheitsprüfung gelangen sollen, kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen (vgl. BGH GRUR 2006, 421 – Markenparfümverkäufe). Ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor. Die Klägerin hat für den vorliegend geltend gemachten Anspruch noch keinen Titel erlangt. Soweit die Möglichkeit besteht, dass sich der Anspruch nach § 19a MarkenG inhaltlich mit anderen Ansprüchen überschneiden könnte, mithin die Frage besteht, in welchem Umfang der Vorlageanspruch besteht, ist dies eine Frage der Begründetheit und soll gerade im hiesigen Verfahren geklärt werden. Dem Grunde nach unterscheidet sich der geltend gemachte Anspruch nach § 19a MarkenG inhaltlich von den Ansprüchen, die im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg geltend gemacht worden sind. Da die Beklagte den geltend gemachten Anspruch umfassend in Frage stellt, begründet dies erst Recht einen Anspruch der Klägerin auf eine gerichtliche Prüfung.
84B.
85Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch zu. Die von der Beklagten vorgetragenen Einwände greifen nicht durch.
86I.
87Der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Vorlage von Dokumenten ergibt sich aus § 19a MarkenG.
881.
89Vorliegend ist von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auszugehen.
90a)
91Die Beklagte hat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in ihren Verkaufsstellen Schuhe mit den beiden Klagemarken in den Verkehr gebracht und damit die Klagemarken „Converse“ (2001711), ihrer deutschen Wort-/Bildmarke““ (1129307) verletzt.
92Dies haben nicht nur das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 15.09.20011 (3 U 154/10) rechtkräftig festgestellt, so dass es diesbezüglich eines substantiierten Sachvortrags der Beklagten bedurft hätte, aus welchen Gründen diese Feststellungen unzutreffend sind. Sowohl im Verfahren vor den Gerichten in Hamburg als auch im vorliegenden Verfahren ging es unter anderem um zwei Testkäufe am 21.01.2010 und am 04.02.2010 in Neuss.
93Es ist vorliegend von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Markenrechtsverletzung auszugehen, da der Sachvortrag der Klägerin als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte hat den konkreten Sachvortrag der Klägerin, mit welchem sie ausführlich verschiedene Testkäufe, unter anderem die am 21.01.2010 und 04.02.2010, schriftsätzlich dargelegt hat, nicht hinreichend konkret in Frage gestellt. Sie hätte sich an Hand der Einkaufsbelege, die die Klägerin durch die Testkäufe erhalten hat, und auf denen durch die GTIN (EAN)-Ziffernfolge Schuhe sehr konkret bezeichnet werden, einlassen können. Dies gilt erst Recht, weil ausweislich der Einkaufsbelege die Schuhe in Filialen der Beklagten erworben worden sind. Dass die Einkaufsbelege inhaltlich unzutreffend gewesen sein sollen, behauptet die Beklagte nicht.
94Soweit die Beklagte bestreitet, „sie habe ganz erhebliche Mengen gefälschter Schuhe vertrieben“, reicht dieser Sachvortrag für ein erhebliches Bestreiten nicht aus. Gleiches gilt für den Vortrag der Beklagten, „höchst vorsorglich (werde) der gesamte Vortrag zu den angeblich bei der Beklagten erworbenen und angeblich gefälschten Schuhen ausdrücklich bestritten“. Ein solcher Sachvortrag stellt ein pauschales Bestreiten dar, welches unbeachtlich ist und die Geständniswirkung zur Folge hat (BGH, NJW 2010, 1357; MüKoZPO/Wagner, 4. Aufl, § 138 Rz. 19). Dass es der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, sich über ihr eigene GTIN(EAN)-Ziffernfolge zu äußern, behauptet sie noch nicht einmal. Auch das weitere Argument, die Klägerin würde die „angeblich gefälschten Schuhe, die die Klägerin gekauft haben will“, nicht vorlegen, ist unbehelflich. Hierauf kommt es für die Erklärungslast der Beklagten nicht an. Die Klägerin hat im Einzelnen dargelegt, an Hand welcher Kriterien sie festgestellt hat, dass es sich um Produktfälschungen gehandelt hat, mithin von einer Markenverletzung auszugehen wäre. So hat die Klägerin vorgetragen, dass die erworbenen Schuhe keine Übereinstimmung der Herstellungsmerkmals des Heel Wedge hätten, zum Teil der Scan des Zungen-Labels keine Reaktion zeige, zum Teil die Konstruktion des Sockliner nicht mit denen der Originalschuhe übereinstimmten. Hierauf geht die Beklagte nicht ein. Aus welchen Gründen die Beklagte mithin für ihren Vortrag darauf angewiesen wäre, dass die gekauften Schuhe zur Gerichtsakte gelangen, ist nicht nachvollziehbar, da sie für die Behauptung, es läge keine Produktfälschung vor, keinen Beweis angetreten hat, insbesondere nicht den Beweis eines Sachverständigengutachten angetreten hat.
95Eine Zustimmung für das Inverkehrbringen seitens der Klägerin hat die Beklagte nicht behauptet. Sie behauptet lediglich, die Klägerin sei aus Rechtsgründen dazu verpflichtet, darzulegen und zu beweisen, dass es sich vorliegend um Produktfälschungen handele.
96b)
97Der Einwand der Beklagten, sie müsse die Voraussetzungen der Erschöpfung nach § 24 MarkenG nicht darlegen und beweisen, bleibt ohne Erfolg. Dementsprechend kann tatrichterlich nicht festgestellt werden, dass Erschöpfung eingetreten ist.
98Nach § 24 MarkenG gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm, dem Inhaber, oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind. Der Gesetzgeber hat das Inverkehrbringen innerhalb der Gemeinschaft mit Zustimmung des Markeninhabers als Einwand konzipiert. Es ist daher Sache der Beklagten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die von ihr veräußerten Sportschuhe Originalware sind und mit Zustimmung der Markeninhaberin in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht worden sind (vgl. BGH GRUR 2000, 879, 880 – stüssy I; BGH GRUR 2004, 156, 158 – stüssy II; BGH GRUR 2012, 626, 628 – Converse I). Allerdings wird den Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast treffen, weil er ohne Weiteres Aufklärung darüber leisten kann, auf Grund welcher Anhaltspunkte vom Vorliegen von Produktfälschungen auszugehen ist (BGH; GRUR 2012, 626, 628 – Converse I). Dieser sekundären Darlegungslast ist die Klägerin nachgekommen.
99Die Beklagte hat indes nicht hinreichend dargelegt, dass es sich vorliegend um Originalware handelt, so dass allein deshalb der Einwand der Erschöpfung erfolglos bleibt (nachfolgend unter aa)). Darüber hinaus kann nicht tatrichterlich festgestellt werden, dass diese Ware – als weitere Voraussetzung – mit Zustimmung des Markeninhabers in den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist (nachfolgend unter bb)).
100aa)
101Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits für die erste Voraussetzung, nämlich ob es sich bei den streitgegenständlichen Schuhen um Produktfälschungen handelt, eine Modifizierung der Darlegungs- und Beweislastregeln unter Beachtung von Artt. 34 und 36 AEUV in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist der potentielle Verletzer nicht gezwungen, seine Lieferkette dem Markeninhaber offen zu legen. Denn Hintergrund der modifizierten Beweislastregel ist die Gefahr, dass der Markeninhaber die nationalen Märkte durch die Kenntnis der Lieferkette abschotten kann (vgl. BGH; GRUR 2012, 626, 628 – Converse I). Dies ist unabhängig von der Frage, ob eine Produktfälschung vorliegt oder nicht. Die Gefahr der Marktabschottung besteht lediglich dann, wenn der Verletzer seine gesamte Lieferkette offen legen muss.
102Dass es sich vorliegend um Originalware handelt, hat die Beklagte nicht ansatzweise dargelegt. Sie hat lediglich den Tatsachenvortrag der Klägerin bestritten ohne ihrer eigenen Darlegungs- und Beweislast nachzukommen.
103bb)
104Die Beklagte hat auch die weitere Voraussetzung des § 24 Abs. 1 MarkenG, dass die Originalware mit Zustimmung des Markeninhabers oder eines Dritten zulässigerweise in den Verkehr gebraucht worden ist, nicht hinreichend dargelegt. Eine Modifizierung der oben genannten Beweislastregel aufgrund der Erfordernisse des namentlich in den Artt. 34 und 36 AEUV verankerten Schutzes des freien Warenverkehrs wegen einer Marktabschottung kommt vorliegend nicht in Betracht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beweisführung durch den in Anspruch genommenen Dritten es dem Markeninhaber ermöglichen würde, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (vgl. EuGH, GRUR 2003, 512, Rz. 33- 38; GRUR 2011, 820, Rz. 28 – Kuchenbesteck).
105(1)
106Eine Marktabschottung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Markeninhaber seine Waren über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt, bei dem es in allen Ländern der Europäischen Union jeweils nur einen Alleinvertriebsberechtigten gibt, der verpflichtet ist, die Ware nicht an Zwischenhändler zum Weitervertrieb außerhalb seines jeweiligen Vertragsgebiets abzugeben. Mit einem solchen System kann der Markeninhaber verhindern, dass die in Rede stehende Ware im Binnenmarkt grenzüberschreitend vertrieben wird und hierdurch die Beibehaltung etwaiger Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten begünstigen (vgl. BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II). Müsste der Dritte in solchen Fällen beweisen, an welchem Ort die Waren vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung erstmals in den Verkehr gebracht wurden, könnte sich der Markeninhaber dem Inverkehrbringen der erworbenen Waren widersetzen und dem Dritten, wenn diesem der Nachweis gelänge, dass er von einem Glied des ausschließlichen Vertriebsnetzes des Markeninhabers im europäischen Wirtschaftsraum beliefert wurde, seinerseits für die Zukunft jede weitere Bezugsmöglichkeit bei diesem abschneiden (BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.5.2011, Az. I-20 U 157/10; OLG Hamburg, Urteil vom 15.9.2011, Az. 3 U 154/10).
107Dagegen begründet ein Vertriebssystem dann nicht die Gefahr der Marktabschottung durch vertragliche Absprachen, wenn es den angeschlossenen Vertriebspartnern gestattet ist, Lieferungen auf Anfragen vorzunehmen, die von außerhalb des Vertriebssystems stehenden Händlern an sie herangetragen werden (BGH, GRUR 2012, 626, 628 – Converse I). Dabei obliegt die Beweislast für das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr der Abschottung der nationalen Märke ebenfalls der Beklagten (BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.5.2011, Az. I-20 U 157/10; OLG Hamburg, Urteil vom 15.9.2011, Az. 3 U 154/10).
108Die Beklagte legt indes keine konkreten Tatsachen dar, aus denen sich im Einzelnen oder in der Gesamtschau die Gefahr einer Marktabschottung ergeben könnte. Ihr Vorbringen erlaubt weder die Feststellung eines ausschließlichen noch eines anderen Vertriebssystems, bei dem es den ausgewählten Vertragspartnern der Converse Inc. untersagt ist, ihre Produkte an Zwischenhändler außerhalb des Vertriebssystems zu verkaufen.
109(2)
110Eine Markabschottung ist nicht festzustellen.
111(a)
112Es gibt in allen Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums jeweils nur einen Alleinvertriebsberechtigten (Generalimporteur) für Waren der der Lizenzgeberin der Klägerin.
113Der von der Beklagten als Anlage B 1 vorgelegte Lizenzvertrag zwischen der Converse Inc. und einer italienischen Lizenznehmerin spricht nicht für die Gefahr einer Marktabschottung.
114Dieser Vertrag betrifft bereits nicht den deutschen Markt, auf dem die streitgegenständlichen Testkäufe stattgefunden haben, mithin sich die Frage stellt, ob die Beklagte markenverletzende Produkte in den Verkehr gebracht hat.
115Soweit die Beklagte der Auffassung ist, in dem Lizenzvertrag sei ein Verbot passiver Verkäufe verankert, was zu einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung führe, die nach Art. 101 AEUV bzw. § 1 GWG kartellrechtswidrig sei (vgl. EuGH, Urteil vom 13.03.2013, C-32/11, zitiert nach juris; EuGH, GRUR 2012, 844 – Pierre Farbre), kann dies nicht überzeugen. Bereits dem Wortlaut nach stehen die Regelungen des Lizenzvertrages Passivverkäufen, also gebietsüberschreitende Verkäufe auf eine Anfrage des Interessenten hin, denen keine aktive Auftragswerbung des Generalimporteurs/Lizenznehmers zugrunde liegt, nicht entgegen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 689, 690). Dies gilt sowohl für die einzelnen Vertragsklauseln als auch für eine wertende Gesamtbetrachtung.
116Die Beklagte trägt vor, aus Ziff. II 3b des Lizenzvertrages würde sich ein solches Verbot des passiven Verkaufs ergeben. Bereits dieser argumentative Ansatz ist fraglich. Zum einen lässt dies bereits unberücksichtigt, dass die Auslegung eines Lizenzvertrages nicht am reinen Wortlaut eines Satzes eines umfangreichen Lizenzvertrags verhaften bleibt. Willenserklärungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, mit dem für die Auslegung maßgeblichen Umständen vertrauter objektiver Beobachter sie versteht (BGH, NJW 2011, 1434, 1435; 1990, 1656, 1658). Dabei bildet der Wortlaut den Ausgangspunkt für die Auslegung einer Individualvereinbarung. Der übereinstimmende Parteiwille geht jedoch dem Wortlaut vor (BGH, Urteil vom 15.10.2014, XII ZR 111/12 Rz. 48). Nicht nur, dass der Vertrieb außerhalb der Vertriebskanäle durch die Lizenzgeberin genehmigt werden kann, sondern darüber hinaus hat sich die Lizenznehmerin kein exklusives Vertriebsgebiet vorgehalten, welches durch sie beliefert werden darf. Eine dahingehende Beschränkung gemäß der Anlage E des Lizenzvertrags hat die Beklagte nicht dargelegt. Denn – soweit ersichtlich – besteht keine Anlage E. Schließlich ist der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien des Lizenzvertrages dahingehend zu verstehen, dass eine solche Beschränkung des passiven Verkaufs gerade nicht vereinbart werden solle. Denn ausweislich Ziff. II 3c des Lizenzvertrages mit der italienischen Lizenznehmerin ist es dieser ausdrücklich gestattet, grenzübergreifende Passivverkäufe vorzunehmen. Zudem ist die Lizenznehmerin nicht verpflichtet, ihren Abnehmern wiederum Beschränkungen hinsichtlich des Weiterverkaufs aufzuerlegen. Damit ist der Markt auf Ebene der Kunden der Lizenznehmer für grenzüberschreitende Lieferungen in beide Richtungen offen. Gleiches gilt im Ergebnis für Ziff. III. 8a) des Lizenzvertrages. Auch dort wird wiederum auf die Anlage E Bezug genommen. Ferner ist die Regelung der Ziff. III. 9 im Zusammenhang mit der erteilten Lizenz zu sehen.
117Das von der Beklagten behauptete, von der Klägerin bestrittene lizenzvertragliche Verbot, die Ware der Klägerin übers Internet zu vertreiben, bildet keinen hinreichenden Anhaltspunkt, von einem geschlossenen Vertriebssystem auszugehen, weil dies allenfalls Aktivverkäufe, nicht aber Passivverkäufe auf Anfrage der Interessenten beträfe.
118(b)
119Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem als Anlage B 2 vorgelegten Lizenzvertrag mit der KESBO Sport B.V., der kein Verbot von Passivverkäufen enthält.
120Die Beklagte trägt vor, dass nach Ziff. 3.3a) lediglich aktive Verkäufe untersagt sind. Sie will indes aus der Regelung über die Vertragsstrafe (Ziff. 4.6a)) den Schluss ziehen, diese gelte sowohl für aktive als auch für passive Verkäufe. Dies erschließt sich für die Kammer deshalb nicht, weil lediglich solche Handlungen des Lizenznehmers mittels Vertragsstrafe sanktioniert werden können, die eine Vertragsverletzung im Sinne von Ziff. 3.3 des Lizenzvertrages darstellen können. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen unter (a) Bezug genommen.
121(c)
122Neben der Gefahr einer Markabschottung durch vertragliche Regelung kann sich eine solche auch durch ein tatsächliches Verhalten ergeben (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 24 Rz. 44). So kann etwa dem Vertriebspartner, der vertraglich gestattete Lieferungen an Außenseiter vornimmt, in Aussicht gestellt werden, nach Ablauf der Vertragszeit keine Vertragsverlängerung zu erhalten, der Warenbezug kann erschwert und es kann auf andere Weise Druck auf ihn ausgeübt werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2014, 2 U 89/12, zitiert nach beck-online). Aufgrund des Vortrags der Beklagten lässt sich eine solche tatrichterliche Feststellung nicht treffen.
123(aa)
124Dass die Klägerin ihre Produkte mit Codierung versieht, spricht für sich allein nicht dafür, dass der Lizenznehmerin passive Verkäufe untersagt sind. Es bestehen legitime Bedürfnisse auf Seiten der Klägerin, ihre Ware mit Codierungen zu versehen, um die von ihr gewünschte Produktpflege vornehmen zu können.
125(bb)
126Die Beklagte trägt ferner vor, ausweislich der eMail vom 06.02.2007 (Anlage B 3) habe die Klägerin einen grenzüberschreitenden Verkauf von Lizenzware nach Italien wegen eine Verbots durch die Lizenzgeberin abgelehnt.
127Bereits der Bundesgerichtshof hat in seiner Converse I-Entscheidung darauf hingewiesen, dass es zu beachten sei, ob eine Aussage vom Lizenzgeber getroffen wird oder nicht. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Äußerung der Lizenzgeberin, sondern um diejenige des Generalvertreters einer Lizenznehmerin. Die Aussage eines der Generalimporteure gibt keinen Aufschluss darüber, dass die Lizenzgeberin den Warenverkehr zwischen Händlern in den Mitgliedstaaten durch tatsächliche Maßnahmen unterbindet, um ein unterschiedliches Preisniveau in den einzelnen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums aufrechtzuerhalten.
128Darüber hinaus ist der eMail auch keine klare und allgemeine Verpflichtung der Alleinvertriebsberechtigten durch die Markeninhaberin zu entnehmen, die Ware nicht an Zwischenhändler zum Weitervertrieb außerhalb ihrer jeweiligen Vertragsgebiete abgeben zu dürfen.
129Ferner weist die Klägerin zutreffend auf Besonderheiten des als Kopie vorgelegten eMail Verkehrs auf. Unbestritten hat die Klägerin vorgetragen, dass die eindeutige Zuordnung des Absenders der eMail zur Klägerin nicht möglich ist. Zudem ist es unbestritten, dass die Klägerin die in der eMail verwendete Signatur nicht verwendet hat. Mithin kann dieser Sachvortrag der Beklagten keine taugliche Grundlage darstellen, um die Feststellung zu treffen, aus tatsächlichen Gründen müsse von einer Marktabschottung bzw. von einem tauglichen Indiz hierfür auszugehen sein.
130(cc)
131Dieser Gedanke erfasst auch den von der Beklagten zum Beleg eines Marktabschottungsverhaltens vorgelegten E-Mailverkehr (Anlage B 5), der schon von daher keine Marktabschottungsabsicht der Klägerin belegen kann.
132Die Korrespondenz mit verschiedenen europäischen Alleinvertriebsberechtigten lässt keinen zwingenden Schluss auf ein den Markt umfassendes ausschließliches Vertriebssystem zu. Die Emails lassen bereits nicht erkennen, dass diese tatsächlich von nationalen Lizenznehmern der Klägerin stammen. Wie das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 10.5.2011 (Az. I-20 U 157/10) ausgeführt hat, vermag selbst eine vom Markeninhaber nicht verlangte, aber geduldete Praxis der Vertriebsberechtigten, die Waren ausschließlich an ausgewählte Händler abzugeben, eine Modifizierung der Beweislast nicht zu rechtfertigen. Ein solches Verhalten hätte zwar eine faktische Abschottung des Marktes zur Folge, diese wäre allerdings, solange sich alle Vertriebsberechtigten daran halten, total. Ein legaler Erwerb von Ware wäre überhaupt nur möglich, wenn einer der Vertriebsberechtigten ausscheren würde. Da dieses Ausscheren für ihn allerdings in Ermangelung einer Verpflichtung gegenüber dem Markeninhaber keine Konsequenzen hätte, ist nicht zu erkennen, weshalb dem Dritten eine Offenbarung seiner Quelle nicht zuzumuten sein sollte.
133Ferner versucht die Beklagte vergeblich ein tatsächliches Verhalten der Markeninhaberin für die Jahre 2007 und 2009 zu konstruieren, welches Rückschlüsse auf das tatsächliche Verhalten für die Jahre 2010 zulassen soll. Dies kommt allein deshalb bereits nicht in Betracht, da es entscheidend auf das tatsächliche Verhalten der Markeninhaberin für den Zeitraum ankommt, der vorliegend Gegenstand der Klage ist. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass die Klägerin ein im Jahr 2007 bzw. 2009 gelebtes Verhalten auch noch im Jahr 2010 gelebt hätte.
134Soweit sich die Beklagte für ihre Auffassung auf das Urteil des französischen Cour D`Appel de Paris (Anlage B 16) beruft, führt dies zu keiner anderen Sach- und Rechtslage. Zum einen kann nicht festgestellt werden, um welche eMails es sich im französischen Verfahren gehandelt hat, zum anderen hat die Beklagte vorstehende Bedenken nicht ausräumen können, so dass diese eMails nicht geeignet sind, ein marktabschottendes Verhalten der Lizenzgeberin begründen zu können.
135Schließlich tritt die Beklagte keinen hinreichenden Beweis für ihren Sachvortrag an. Mangels fehlender Anknüpfungstatsachen kann auch nicht dem Beweisantritt auf Zeugeneinvernahme nachgegangen werden. Ein Beweisantritt ist unerheblich, wenn ein Zeuge zur Richtigkeit der Tatsachen benannt wird, die die beweisbelastete Partei zur Begründung ihres Anspruchs nicht schlüssig vorgetragen hat (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1077; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 1999, 86). So liegt der Fall hier.
136Vielmehr legt die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 08.12.2014 dar, dass zum einen die Firma T (zuständig für das Vertriebsgebiet Estland, Lettland, Litauen und Russland) an die Firma Q.L. in Valencia Schuhe der Marke „Converse Bhuck Taylor“ in den Jahren 2010 – 2012 verkauft hat (Anlage K 44), zum anderen die Firma D.r.l. im Jahr 2012 Converse-Produkte an die Firma Y GmbH in die Bundesrepublik vertrieben hat (Anlage K 45).
137(dd)
138Im Ergebnis gleiches gilt für den Vortrag der Beklagten, im Jahr 2009 habe ein Herr T3 bei der Klägerin um eine Lieferung von Converse Schuhen nachgesucht. Es ist bereits aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht ersichtlich, dass es sich bei diesem Sachvortrag um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt, der dem Grunde nach geeignet wäre, den Vorwurf einer Marktabschottung belegen zu können.
139(ee)
140Aus den von der Beklagten vorgelegten Rechnungen (Anlagen B 8/B 9) ergibt sich nichts anderes. Es handelt sich nicht um Äußerungen der Markeninhaberin. Zudem hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass den Rechnungen ein grenzüberschreitender Sachverhalt zu Grunde lag. Schließlich ist aus den Rechnungen auch nicht ein Datum ersichtlich.
141(ff)
142Unergiebig ist der Hinweis auf Ermittlungen des Bundeskartellamtes und der schweizerischen Wettbewerbsbehörde, in der es um die mögliche Preisbindung durch die Lizenznehmerin der Klägerin gegangen sei (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, zitiert nach beck-online). Sie beziehen sich schon nicht auf die Markeninhaberin selbst. Der Bericht der Bundesregierung vom 20.07.2011 (Anlage B 10) beträfe nur die Preisgestaltung aber kein den Markt abschottendes Verhalten. Nicht einmal dass ein solches Verhalten überhaupt stattgefunden habe, ist einer Anfrage des Bundeskartellamtes mit Sicherheit zu entnehmen.
143(3)
144Auch eine Beweislastumkehr unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kommt vorliegend nicht in Betracht.
145Insoweit hat die Beklagte sich darauf berufen, dass Herr S, der bis Juli 2009 mit dem Markenschutz für die Klägerin betraut war, in den Jahren 2008 und 2009 ca. 60.000 gefälschte Converse-Schuhe über die Firma C. auf den Markt gebracht habe und verweist insoweit auf eine Entscheidung des Gerichts Assen vom 18.5.2011.
146Hieraus ergibt sich indes nicht, dass die Klägerin Marktteilnehmer systematisch und bewusst über eine tatsächlich bestehende Zustimmungslage im Unklaren lässt. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie nach Kenntnis von der ihr bis dahin nicht bekannten Freigabeerklärung des Herrn S sämtliche Beanstandungen der davon betroffenen Ware fallen gelassen hat. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Markeninhaberin über die von ihr zugestandene einmalige Freigabe der knapp 60.000 Paar Schuhe durch den Mitarbeiter S hinaus jeweils weitere Chargen in den Verkehr gebracht hätte. Es fehlt mithin jeder tatsächliche Anhaltspunkt für die Feststellung, dass es der Beklagten wegen systematisch eingesetzter Verschleierungsmaßnahmen der Klägerin nicht möglich gewesen sei, sich bezüglich der Herkunft der Schuhe aus den Testkäufen zu informieren. Tatsächliche Voraussetzungen, die eine Beweislastumkehr gem. § 242 BGB hätten rechtfertigen können, sind deshalb schon nicht substantiiert vorgetragen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 15.9.2011, Az. 3 U 154/10).
147Schließlich betrifft es wiederum einen Sachverhalt aus dem Jahr 2009, der nicht entscheidungserheblich ist.
148cc)
149Damit liegt die volle Darlegungs- und Beweislast für eine Erschöpfung bei der Beklagten.
150Diese hat jedoch keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass es sich bei den streitgegenständlichen „Converse“ Schuhen um Ware handelt, die mit Zustimmung der Klägerin in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt worden ist. Sie hat weder dargetan, über welche Händler bzw. Lieferwege sie die streitgegenständlichen Schuhe erworben hat, noch dass die Händler ihrerseits zur Herstellung bzw. zum Vertrieb der Schuhe berechtigt gewesen seien. Beweis für ihre Behauptung tritt die Beklagte nicht an.
1512.
152Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vorlage der Korrespondenz spezieller Lieferanten gemäß lit.a) des Hauptantrages. Diese Korrespondenz ist noch als Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen zu verstehen.
153Darauf, dass nach lit.b) des Hauptantrages Auszüge aus dem Warenwirtschaftssystem verlangt werden und diese derzeit noch nicht vorliegen, kommt es nicht an. Ob das Dokument in Papierform oder elektronischer Form vorliegt, ist unerheblich (Schulte/Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl., § 140c Rz. 42). Es würde die Rechtsschutzinteressen des Rechtsinhabers gerade im heutigen Zeitalter der digitalen Speicherung unverhältnismäßig benachteiligen, wenn Gegenstand des Vorlageanspruchs lediglich Dokumente in Papierform wären. Dem Wortlaut nach stellt § 19a Abs. 1 S. 2 MarkenG nicht darauf ab, ob die „Unterlage“ in Papierform oder digital gespeichert ist. Im Übrigen bestünde der Anspruch der Klägerin gemäß § 19a Abs. 1 S. 1 MarkenG. Der Begriff der Urkunde umfasst jede durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärung, die geeignet ist, dank ihres Inhalts eine Markenverletzung in tatsächlicher Hinsicht oder in Bezug auf die Höhe des Schadensersatzanspruches aufzuklären (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl., § 140c Rz. 38).
1543.
155An der Voraussetzung der Erforderlichkeit fehlt es vorliegend ebenfalls dem Grunde nach nicht.
156a)
157Ausreichend ist es, wenn geltend gemacht wird, dass der Anspruch dazu dient, den Schadensersatzspruch nach einer der drei Berechnungsmethoden zu berechnen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 19a Rz. 20; Schulte/Rinken/Kühne, PatG, 9. Aufl., § 140c Rz. 5; Dörre/Maaßen, GRUR-RR 2008, 217, 220). Die Vorlage der Unterlagen dienen zumindest auch dazu, die möglichen Angaben der Beklagten im Rahmen der Auskünfte zu verifizieren; somit dienen diese Unterlagen auch dazu, den dem Grunde nach festgestellten Schadensersatzanspruch der Höhe nach zu konkretisieren. Dies stellt keine unzulässige Ausforschung dar.
158b)
159Der Annahme der Erforderlichkeit steht nicht entgegen, dass die Beklagte durch rechtskräftiges Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zur Auskunft verurteilt worden ist. Die Klägerin muss sich mit diesen Auskünften nach § 19d MarkenG i.V.m. § 242 BGB oder nach § 19 MarkenG begnügen, sondern kann unmittelbar bzw. mittelbar Einblick nehmen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 19a Rz. 20).
160c)
161Schließlich vermag der Hinweis der Beklagten nicht zu überzeugen, die Klägerin solle zunächst aus öffentlichen Quellen Erkenntnisse schöpfen. Wären die mit dem vorliegenden Antrag geltend gemachten Unterlagen der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich, z. B. aus einem zu veröffentlichenden Jahresabschluss nach § 325 HGB, so hätte die Beklagte die Unterlagen der Klägerin übermitteln können. Gerade dies ist nicht der Fall.
1624.
163Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen die Geltendmachung des Vorlageanspruchs unverhältnismäßig sein soll, § 19 Abs. 2 MarkenG. Der Argumentation der Beklagten, sie müsse ihre Bezugsquellen offenlegen, verfängt nicht, da eben nicht von der feststellbaren Annahme ausgegangen werden kann, dem Markeninhaber sei ein marktabschottendes Verhalten vorzuwerfen. Im Übrigen hat die Klägerin ihren Antrag beschränkt auf ganz bestimmte Lieferantennummern. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass der Vorlageanspruch deshalb unverhältnismäßig ist, weil sie Informationen für den Wettbewerb offenlegen müsste. Sie legt auch nicht näher da, aus welchen Gründen eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen sei und was sie hierunter versteht. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hat nach dem Wortlaut der Vorschrift im Einzelfall zu erfolgen. Die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen ist demnach der Regelfall. Aus diesem Grund ist bei hinreichender Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Markenverletzungen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG keine allzu große Zurückhaltung geboten (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 19a Rz. 26), zumal bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nach der gesetzlichen Grundwertung die Interessen des Markeninhabers Vorrang haben. Dass der Klägerin kein oder nur ein sehr geringes Informationsinteresse zustehen könnte, mag sich aus dem Gesamtzusammenhang des Vortrags der Beklagten ergeben, führt aber zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Denn soweit die Beklagte unter Hinweis auf den bereits ausgeurteilten Auskunftsanspruch in den Hamburger Verfahren verweist, steht dies dem Grunde nach dem hiesigen Anspruch nicht entgegen. Der gesetzliche Anwendungsbereich ist nicht deckungsgleich.
1645.
165Die Beklagte beruft sich ferner auf Geheimhaltungsinteressen. Solche sind grundsätzlich gemäß § 19 Abs. 1 S. 3 MarkenG zu berücksichtigen. Solche hat die Beklagte darzulegen und ggfls. zu beweisen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 27). Die Beklagte trägt lediglich vor, die Unterlagen, deren Vorlage die Klägerin begehrt, enthielten Geschäftsgeheimnisse. Unabhängig davon, dass die Klägerin insoweit mögliche Geheimhaltungsinteressen in ihrem Hauptantrag bereits berücksichtigt hat, reicht der pauschale Vortrag der Beklagten nicht aus, um das hiesige Gericht in die Lage zu versetzen, adäquate Maßnahmen anzuordnen. Die Beklagte hat Konkretes zu ihren Geschäftsgeheimnissen nicht vorgetragen. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende nicht offenkundige, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannte Tatsache, an deren Geheimhaltung der Unternehmensinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder doch erkennbaren Willen auch geheim bleiben soll (BVerfG, MMR 2006, 375, 376; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 17 Rz. 4). Da es vielfältige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gibt, die jeweils unterschiedliche Maßnahmen des Gerichts erfordern, hätte es weiteren Sachvortrags bedurft, um eine sachgerechte Anordnung treffen zu können.
166II.
167Die Klägerin hat nicht verwirkt, ihre Ansprüche geltend zu machen.
168Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens, bei dem der Verstoß gegen Treu und Glauben in der Illoyalität der verspäteten Rechtsausübung liegt (BGH, GRUR 2012, 928, 930 – Honda-Grauimport). Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Verletzer wegen der Untätigkeit des Schutzrechtsinhabers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Neben einem sogenannten Zeitmoment bedarf es mithin stets des Vorliegens eines sogenannten Umstandsmoments (BGH, GRUR 2012, 928, 930 – Honda-Grauimport; BGH NJW-RR 2006, 235; BGH GRUR 2001, 323, 325 - Temperaturwächter). Erforderlich ist, dass der Verletzer infolge seiner Tätigkeit beachtliche wirtschaftliche Werte erlangt, deren Entziehung eine fühlbare Einbuße bedeuten würde (Olzen/Looschelders, in: Staudinger, BGB, 2014, § 242 Rz. 1045). Dies hat die Beklagte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Hieran fehlt es.
169Zur Begründung des Einwands trägt die Beklagte vor, dass der Klägerin die behaupteten Rechtsverletzungen seit 2009 bzw. 2010 bekannt seien und sie deshalb bereits ein gerichtliches Verfahren angestrengt habe. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin den vorliegend geltend gemachten Anspruch nach rechtskräftigem Abschluss nicht mehr geltend mache würde. Dieser Sachvortrag ist nicht geeignet, einen Verwirkungseinwand zu begründen. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, welchen Besitzstand die Beklagte erworben haben will. Hierzu trägt sie nichts Konkretes vor. Der Beklagten würde lediglich der – finanzielle und arbeitstechnische - Aufwand genommen, die Dokumente zu erstellen. Dass dies einen beachtlichen wirtschaftlichen Wert darstellen soll, ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht.
170Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin wegen des vorliegenden Sachverhaltes ihre Rechte bereits durchgesetzt hat, musste die Beklagte vielmehr jederzeit damit rechnen, dass die Klägerin ihre ihr weiter zustehende Rechte durchsetzen würde.
171Auch der Umstand, dass die Klägerin den Vorlageanspruch nach § 19a MarkenG nicht gerichtlich durchgesetzt hat, lässt innerhalb des Laufs der Verjährungsfrist kein begründetes Vertrauen auf Seiten der Beklagten entstehen, die Klägerin werde ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen. Nur die von der Beklagten vorgetragene Untätigkeit der Klägerin in den vergangenen Jahren – und nur im Verhältnis zum streitgegenständlichen Anspruch – vermag hieran nichts zu ändern. Die längere Untätigkeit des Markeninhabers kann kein berechtigtes Vertrauen begründen, der Markeninhaber dulde auch künftig das Verhalten des Verletzers (vgl. BGH, GRUR 2012, 928, 930 – Honda-Grauimport).
172III.
173Die Klägerin hat ihren Antrag auf Vorlage auf die Einrede der Verjährung hin auf den Zeitraum ab dem 01.01.2010 begrenzt.
174IV.
175Der Inhalt des nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 14.01.2015 rechtfertigt keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
176Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 29.01.2015 rechtfertigt keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 296a, 156 ZPO.
177Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
178Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.
179Der von der Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellte Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO bleibt ohne Erfolg. Weder wurde der Antrag gemäß § 714 Abs. 1 ZPO vor Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt, noch wurden die tatsächlichen Voraussetzungen gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.
180Streitwert: 20.000,- EUR.
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(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.
(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.
(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.
(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich
- 1.
der Dauer der Lizenz, - 2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf, - 3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde, - 4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder - 5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.
(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.
(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.
(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.
(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
(1) Geldwäsche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs.
(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögensgegenständen mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese Vermögensgegenstände ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine oder mehrere der folgenden Straftaten zu begehen: - a)
eine Tat nach § 129a des Strafgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder - b)
eine andere der in den Artikeln 3, 5 bis 10 und 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6) umschriebenen Straftaten,
- 2.
die Begehung einer Tat nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder - 3.
die Anstiftung oder Beihilfe zu einer Tat nach Nummer 1 oder 2.
(3) Identifizierung im Sinne dieses Gesetzes besteht aus
- 1.
dem Erheben von Angaben zum Zweck der Identifizierung und - 2.
der Überprüfung dieser Angaben zum Zweck der Identifizierung.
(4) Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit den gewerblichen oder beruflichen Aktivitäten der Verpflichteten steht und bei der beim Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird.
(5) Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind eine oder, soweit zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint, mehrere Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bezwecken oder bewirkt oder bewirken. Bei Vermittlungstätigkeiten von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 und 16 gilt als Transaktion im Sinne dieses Gesetzes das vermittelte Rechtsgeschäft.
(6) Trust im Sinne dieses Gesetzes ist eine Rechtgestaltung, die als Trust errichtet wurde, wenn das für die Errichtung anwendbare Recht das Rechtsinstitut des Trusts vorsieht. Sieht das für die Errichtung anwendbare Recht ein Rechtsinstitut vor, das dem Trust nachgebildet ist, so gelten auch Rechtsgestaltungen, die unter Verwendung dieses Rechtsinstituts errichtet wurden, als Trust.
(7) Vermögensgegenstand im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
jeder Vermögenswert, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, sowie - 2.
Rechtstitel und Urkunden in jeder Form, einschließlich der elektronischen und digitalen Form, die das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte an Vermögenswerten nach Nummer 1 verbriefen.
(7a) Immobilien im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Miteigentumsanteile an Grundstücken, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes aufgeführt sind.
(8) Glücksspiel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Spiel, bei dem ein Spieler für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt entrichtet und der Eintritt von Gewinn oder Verlust ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.
(9) Güterhändler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung.
(10) Hochwertige Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände,
- 1.
die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder - 2.
die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.
- 1.
Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, - 2.
Edelsteine, - 3.
Schmuck und Uhren, - 4.
Kunstgegenstände und Antiquitäten, - 5.
Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.
(11) Immobilienmakler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt.
(12) Politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt oder ausgeübt hat. Zu den politisch exponierten Personen gehören insbesondere
- 1.
Personen, die folgende Funktionen innehaben: - a)
Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder der Europäischen Kommission, stellvertretende Minister und Staatssekretäre, - b)
Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane, - c)
Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien, - d)
Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, - e)
Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen, - f)
Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken, - g)
Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungsattachés, - h)
Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen, - i)
Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisation;
- 2.
Personen, die Ämter innehaben, welche in der nach Artikel 1 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste enthalten sind.
(13) Familienmitglied im Sinne dieses Gesetzes ist ein naher Angehöriger einer politisch exponierten Person, insbesondere
- 1.
der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, - 2.
ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie - 3.
jeder Elternteil.
(14) Bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche Person, bei der der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben muss, dass diese Person
- 1.
gemeinsam mit einer politisch exponierten Person - a)
wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ist oder - b)
wirtschaftlich Berechtigter einer Rechtsgestaltung nach § 21 ist,
- 2.
zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhält oder - 3.
alleiniger wirtschaftlich Berechtigter - a)
einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ist oder - b)
einer Rechtsgestaltung nach § 21 ist,
(15) Mitglied der Führungsebene im Sinne dieses Gesetzes ist eine Führungskraft oder ein leitender Mitarbeiter eines Verpflichteten mit ausreichendem Wissen über die Risiken, denen der Verpflichtete in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist, und mit der Befugnis, insoweit Entscheidungen zu treffen. Ein Mitglied der Führungsebene muss nicht zugleich ein Mitglied der Leitungsebene sein.
(16) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zusammenschluss von Unternehmen, der besteht aus
- 1.
einem Mutterunternehmen, - 2.
den Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, - 3.
den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, und - 4.
Unternehmen, die untereinander verbunden sind durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(17) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat,
- 1.
der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und - 2.
der nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
(18) E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist E-Geld nach § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
(19) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50.
(20) Die Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Mitarbeiter die Gewähr dafür bietet, dass er
- 1.
die in diesem Gesetz geregelten Pflichten, sonstige geldwäscherechtliche Pflichten und die beim Verpflichteten eingeführten Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sorgfältig beachtet, - 2.
Tatsachen nach § 43 Absatz 1 dem Vorgesetzten oder dem Geldwäschebeauftragten, sofern ein Geldwäschebeauftragter bestellt ist, meldet und - 3.
sich weder aktiv noch passiv an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen beteiligt.
(21) Korrespondenzbeziehung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen folgende Leistungen erbracht werden:
- 1.
Bankdienstleistungen, wie die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Zahlungskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie die Verwaltung von Barmitteln, die Durchführung von internationalen Geldtransfers oder Devisengeschäften und die Vornahme von Scheckverrechnungen, durch Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 (Korrespondenten) für CRR-Kreditinstitute oder für Unternehmen in einem Drittstaat, die Tätigkeiten ausüben, die denen solcher Kreditinstitute gleichwertig sind (Respondenten), oder - 2.
andere Leistungen als Bankdienstleistungen, soweit diese anderen Leistungen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften durch Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 (Korrespondenten) erbracht werden dürfen - a)
für andere CRR-Kreditinstitute oder Finanzinstitute im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 oder - b)
für Unternehmen oder Personen in einem Drittstaat, die Tätigkeiten ausüben, die denen solcher Kreditinstitute oder Finanzinstitute gleichwertig sind (Respondenten).
(22) Bank-Mantelgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
ein CRR-Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut nach Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 oder - 2.
ein Unternehmen, - a)
das Tätigkeiten ausübt, die denen eines solchen Kreditinstituts oder Finanzinstituts gleichwertig sind, und das in einem Land in ein Handelsregister oder ein vergleichbares Register eingetragen ist, in dem die tatsächliche Leitung und Verwaltung nicht erfolgen, und - b)
das keiner regulierten Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten angeschlossen ist.
(23) Kunstvermittler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermittelt, auch als Auktionator oder Galerist. Kunstlagerhalter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich Kunstgegenstände lagert. Unerheblich ist, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung die Tätigkeit nach Satz 1 oder 2 erfolgt.
(24) Finanzunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht,
- 1.
Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern, - 2.
Geldforderungen mit Finanzierungsfunktion entgeltlich zu erwerben, - 3.
mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung zu handeln, - 4.
Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zu sein, es sei denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach diesem Gesetz vertrieben oder emittiert werden, - 5.
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese Unternehmen zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder - 6.
Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
(25) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, dem mindestens ein anderes Unternehmen nach Absatz 16 Nummer 2 bis 4 nachgeordnet ist, und dem kein anderes Unternehmen übergeordnet ist.
(26) Finanzinformationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Arten von Informationen oder Daten, insbesondere Daten über finanzielle Vermögenswerte, Geldbewegungen oder finanzgeschäftliche Beziehungen, die bereits bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder anderen zentralen Meldestellen im Sinne des Artikels 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 vorhanden sind, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhüten, aufzudecken und zu bekämpfen.
(27) Finanzanalyse im Sinne dieses Gesetzes ist das Ergebnis der von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder einer anderen zentralen Meldestelle im Sinne des Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie (EU) 2015/849 bereits durchgeführten operativen und strategischen Analyse.
(28) Die Bezeichnung
- 1.
Richtlinie (EU) 2015/849 bezeichnet die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU geändert worden ist. - 2.
Richtlinie (EU) 2019/1153 bezeichnet die Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates; - 3.
Verordnung (EU) 2016/794 bezeichnet die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI.
(29) Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind Kryptowerte nach § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes.
(30) Übertragung von Kryptowerten im Sinne dieses Gesetzes ist jeglicher Transfer von Kryptowerten zwischen natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder dem Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des Kreditwesengesetzes, der nicht ausschließlich die Kryptoverwahrung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 des Kreditwesengesetzes darstellt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.
(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind, in deutscher Sprache offenzulegen:
- 1.
den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung und die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 sowie - 2.
den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung.
(1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen.
(1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen.
(2) (weggefallen)
(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 8b Absatz 2 Nummer 4 kann bei großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3) an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § 285 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Absatz 1 und 3 anzuwenden. Die Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.
(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn
- 1.
statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen wird, - 2.
der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen werden und - 3.
der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung in deutscher Sprache nach Maßgabe des Absatzes 1a Satz 1 und des Absatzes 4 der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung übermittelt wird.
(3) Die Absätze 1 bis 1b Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.
(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a offengelegt, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.
(4) Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d beträgt die Frist nach Absatz 1a Satz 1 längstens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen maßgebend.
(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.
(6) Die §§ 11 und 12 Absatz 2 gelten entsprechend für die Unterlagen, die an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sind; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.
(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.
(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.