Markengesetz - MarkenG | § 19d Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
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Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen Inhaltsverzeichnis
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
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(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in
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published on 17/03/2016 00:00
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Dieses Urteil und das U
published on 04/02/2015 00:00
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Kopien der nachfolgend aufgezählten Urkunden bzw. Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen zur Verfügung zu stellen:
a) jegliche Korrespondenz, insbesondere schriftliche Korrespondenz und
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